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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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» Einkommensteuer<br />

Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken<br />

nach Umlegungsverfahren<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

<strong>BFH</strong>, 23.09.2009, IV R 70/06, HI 2269688<br />

Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren<br />

eingebrachten Grundstücks setzt sich nur insoweit an <strong>de</strong>m zugeteilten<br />

Grundstück fort, als dieses in Erfüllung <strong><strong>de</strong>s</strong> Sollanspruchs gem. § 56<br />

Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird.<br />

Die Zuordnung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>n Sollanspruch übersteigen<strong>de</strong>n i<strong>de</strong>ellen Teils<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks zum Betriebs- o<strong>de</strong>r Privatvermögen richtet sich<br />

nach <strong>de</strong>n allgemeinen Beurteilungskriterien im Ertragsteuerrecht<br />

(§ 4 Abs. 1 EStG).<br />

» Sachverhalt<br />

Ein Landwirt hatte seinen Betrieb auf einen seiner Söhne übertragen,<br />

dabei aber ein von einem an<strong>de</strong>ren Sohn als Gartenland genutztes<br />

Grundstück zurückbehalten. Dieses Grundstück (II) stammte ebenso<br />

wie ein an<strong>de</strong>res Grundstück (III) aus einem Umlegungsverfahren,<br />

in das <strong>de</strong>r Landwirt ein kleineres Grundstück (I) eingebracht hatte.<br />

Weil die bei <strong>de</strong>r Umlegung zugeteilten Grundstücke größer als das<br />

eingebrachte Grundstück waren, hatte <strong>de</strong>r Landwirt eine Zuzahlung<br />

geleistet. Das Finanzamt sah in <strong>de</strong>r Zurückbehaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks<br />

eine Entnahme. Dem schloss sich das FG an, reduzierte aber <strong>de</strong>n<br />

Entnahmegewinn u.a. dadurch, dass es die auf das Grundstück II<br />

entfallen<strong>de</strong> Zuzahlung im Umlegungsverfahren abzog.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Auch <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> ging von einer Entnahme aus, allerdings nur im<br />

Umfang eines i<strong>de</strong>ellen Teils <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundstücks, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verhältnis<br />

<strong>de</strong>r in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücksfläche<br />

zu <strong>de</strong>r insgesamt zugeteilten Grundstücksfläche entspricht.<br />

» Praxishinweis<br />

Zu beantworten war die Frage, ob und inwieweit die zugeteilten<br />

Grundstücke Betriebsvermögen wer<strong>de</strong>n, wenn das eingebrachte<br />

Grundstück Betriebsvermögen war. Zivilrechtlich sind die zugeteilten<br />

Grundstücke Surrogat <strong>de</strong>r eingebrachten Grundstücke. Daraus<br />

wird ertragsteuerlich abgeleitet, dass sich die Betriebsvermögenseigenschaft<br />

<strong>de</strong>r eingebrachten Grundstücke an <strong>de</strong>n zugeteilten Grundstücken<br />

fortsetzt.<br />

Dies kann aber nur insoweit gelten, als die zugeteilten Grundstücke<br />

nicht größer als die eingebrachten Grundstücke sind. Die Betriebsvermögenseigenschaft<br />

darüber hinausgehen<strong>de</strong>r Grundstücksflächen<br />

ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Fehlen die Voraussetzungen<br />

für Betriebsvermögen, sind die erhaltenen Grundstücke<br />

anteilig als Privatvermögen zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

Laut <strong>BFH</strong> kommt es danach nicht etwa zu einer gedanklichen Parzellierung<br />

<strong>de</strong>r Grundstücke, wobei eine <strong>de</strong>r eingebrachten Grundstücksfläche<br />

entsprechen<strong>de</strong> „Parzelle“ <strong>de</strong>m Betriebsvermögen und <strong>de</strong>r Rest<br />

<strong>de</strong>m Privatvermögen zugerechnet wird. Vielmehr wird <strong>de</strong>r gesamte<br />

Einkommensteuer<br />

FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

zugeteilte Grundbesitz i<strong>de</strong>ell teils als Betriebsvermögen und teils als<br />

Privatvermögen behan<strong>de</strong>lt. Wird ein Teil dieses Grundbesitzes veräußert<br />

o<strong>de</strong>r außerbetrieblich genutzt, kommt es <strong><strong>de</strong>s</strong>halb immer zu einer<br />

Realisierung anteiliger stiller Reserven. Dabei ist die Zuzahlung für<br />

die Mehrzuteilung als Anschaffungskosten <strong><strong>de</strong>s</strong> gesamten zugeteilten<br />

Grundbesitzes zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

Michael Wendt, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Behin<strong>de</strong>rungsbedingte Umbauten als<br />

außergewöhnliche Belastung<br />

<strong>BFH</strong>, 22.10.2009, VI R 7/09, HI2269689<br />

Aufwendungen für <strong>de</strong>n behin<strong>de</strong>rtengerechten Umbau eines Hauses<br />

können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie<br />

so stark unter <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r Situation ergeben<strong>de</strong>n<br />

Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwerts<br />

in Anbetracht <strong>de</strong>r Gesamtumstän<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Einzelfalls in <strong>de</strong>n<br />

Hintergrund tritt.<br />

» Sachverhalt<br />

A erlitt 1999 einen Schlaganfall und ist seither schwerbehin<strong>de</strong>rt.<br />

Um weiter in gewohnter Umgebung leben zu können, ließ A im Jahr<br />

2000 in sein Haus u.a. eine Rollstuhlrampe, ein behin<strong>de</strong>rtengerechtes<br />

Bad und eine neue Küche ein- sowie das Arbeits- zum Schlafzimmer<br />

umbauen. Die nicht von <strong>de</strong>r Krankenkasse getragenen Kosten<br />

von 139.715 DM machte er als außergewöhnliche Belastung geltend.<br />

Finanzamt und FG gewährten nur <strong>de</strong>n Behin<strong>de</strong>rten- und <strong>de</strong>n Pflege-<br />

Pauschbetrag, lehnten <strong>de</strong>n Abzug <strong>de</strong>r Umbaukosten als außergewöhnliche<br />

Belastung aber ab. Der <strong>BFH</strong> hob die Vorentscheidung auf.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Behin<strong>de</strong>rten- und Pflege-Pauschbetrag gelten nur laufen<strong>de</strong> und<br />

typische Mehraufwendungen ab, sie erfassen keine „zusätzlichen<br />

Krankheitskosten". Die Umbaukosten sind zwangsläufig. Der unvorhersehbare<br />

Schlaganfall und die daraus resultieren<strong>de</strong> Behin<strong>de</strong>rung<br />

machten die Umbauten unausweichlich.<br />

Es bleibt offen, ob <strong>de</strong>r Kritik an <strong>de</strong>r Gegenwertlehre gefolgt wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Im Urteilsfall liegt kein aus <strong>de</strong>n Umbauten resultieren<strong>de</strong>r<br />

realer Gegenwert vor. Möglich wäre die Beweiserhebung durch<br />

Sachverständige, ob <strong>de</strong>r Steuerpflichtige einen Gegenwert für seine<br />

Aufwendungen erhält. Allein die mögliche Nutzung <strong>de</strong>r Umbauten<br />

durch nichtbehin<strong>de</strong>rte Familienangehörige ist je<strong>de</strong>nfalls kein realer<br />

Gegenwert. Insoweit kann auf die Jahrzehnte alte Rechtsprechung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> VI. Senats zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n, wonach die Erlangung eines<br />

etwaigen Gegenwerts bei stark unter <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r Zwangsläufigkeit<br />

stehen<strong>de</strong>n Aufwendungen in <strong>de</strong>n Hintergrund rückt.<br />

Es existiert keine Rechtsgrundlage dafür, Aufwendungen für außergewöhnliche<br />

Belastungen über ihren Nutzungszeitraum zu verteilen.<br />

Allerdings ist aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n ein Wahlrecht <strong>de</strong>nkbar, die Aufwendungen<br />

über <strong>de</strong>n Nutzungszeitraum verteilt abzuziehen, wenn<br />

ein zu geringer Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Einkünfte <strong>de</strong>m vollen Abzug <strong>de</strong>r<br />

Aufwendungen entgegensteht.<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 7

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