Entscheidung des BFH - Haufe.de
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KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />
Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />
VVG sorgt für<br />
viele Än<strong>de</strong>rungen<br />
Das am 1.1.2008 in Kraft getretene reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
bringt zahlreiche Än<strong>de</strong>rungen für die Haftpflichtversicherung <strong>de</strong>r wirtschaftsprüfen<strong>de</strong>n<br />
rechts- und steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe mit sich.<br />
Eine Vielzahl von Versicherungsfällen ist<br />
noch nach <strong>de</strong>m alten VVG zu beurteilen. Ist<br />
nämlich bei einem Altvertrag, d. h. bei einem<br />
Versicherungsvertrag, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m 1.1.2008<br />
abgeschlossen wur<strong>de</strong>, bis zum 31.12.2008 <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsfall eingetreten, so ist nach Art.<br />
1 Abs. 2 EGGVG insoweit das VVG a. F. weiter<br />
anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />
gilt das sogenannte Verstoßprinzip:<br />
Versicherungsfall ist <strong>de</strong>rjenige<br />
Verstoß, für <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Folgen ein Dritter <strong>de</strong>n<br />
Versicherungsnehmer auf Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />
in Anspruch nimmt (Prölss/Martin, VVG,<br />
27. Aufl., § 149 Rn 12). Wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Spätscha<strong>de</strong>nrisikos<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />
wird daher über<br />
einen längeren Zeitraum das VVG a. F. noch<br />
von Be<strong>de</strong>utung sein.<br />
Folgen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen im VVG n. F. sind aber<br />
auch für die Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />
von Relevanz:<br />
1. Obliegenheitsverletzung<br />
Bisher war danach zu differenzieren, ob<br />
die Obliegenheitsverletzung auf einfacher<br />
o<strong>de</strong>r grober Fahrlässigkeit o<strong>de</strong>r sogar auf<br />
Vorsatz beruhte. Im ersteren Fall war <strong>de</strong>r<br />
Versicherer zur Leistung verpflichtet; die<br />
grobe Fahrlässigkeit hatte zur Folge, dass<br />
<strong>de</strong>r Versicherer leistungsfrei wur<strong>de</strong>, falls <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer nicht <strong>de</strong>n Kausalitätsgegenbeweis<br />
führen konnte (Gräfe/Brügge,<br />
Vermögensscha<strong>de</strong>n-Haftpflichtversicherung,<br />
Teil F Rn 59 ff.); vorsätzliches Verhalten hatte<br />
schließlich nach <strong>de</strong>n Versicherungsbedingungen<br />
grundsätzlich die Leistungsfreiheit<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers zur Folge.<br />
Abgemil<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong> diese Rechtsfolge durch<br />
die sogenannte Relevanzrechtsprechung,<br />
wonach es darauf ankam, ob die vorsätzliche,<br />
aber für <strong>de</strong>n Versicherer folgenlose Obliegenheitsverletzung<br />
generell geeignet war, die<br />
berechtigten Interessen <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />
ernsthaft zu gefähr<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />
ein erhebliches Verschul<strong>de</strong>n<br />
zur Last fiel (BGH NJW 1986, 1100). Die<br />
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung<br />
nach Eintritt <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsfalls regeln<br />
nunmehr ausdrücklich § 28 Abs. 2 bis 4 VVG.<br />
Nunmehr kann <strong>de</strong>r Versicherer bei <strong>de</strong>r grob<br />
fahrlässigen Obliegenheitsverletzung entsprechend<br />
<strong>de</strong>r Schwere <strong><strong>de</strong>s</strong> Verschul<strong>de</strong>ns <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Versicherungsnehmers seine Leistung kürzen;<br />
die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung<br />
führt grundsätzlich zur Leistungsfreiheit.<br />
Falls jedoch die Obliegenheitsverletzung für<br />
<strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />
nicht ursächlich gewor<strong>de</strong>n ist, ist<br />
<strong>de</strong>r Versicherer nach wie vor zur Leistung<br />
verpflichtet. Dies gilt nur dann nicht, wenn<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit<br />
arglistig verletzt hat.<br />
Voraussetzung für die Leistungsfreiheit ist im<br />
Übrigen – wie bereits unter Geltung <strong>de</strong>r Relevanzrechtsprechung<br />
(OLG Köln VersR 2002,<br />
1409) –, dass <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
über die Rechtsfolgen in <strong>de</strong>r<br />
Obliegenheitsverletzung belehrt hat.<br />
2. Abschaffung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Anerkenntnisverbots<br />
Eine Vereinbarung, nach welcher <strong>de</strong>r Versicherer<br />
nicht zur Leistung verpflichtet ist,<br />
wenn ohne seine Einwilligung <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
<strong>de</strong>n Dritten befriedigt o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong>sen<br />
Anspruch anerkennt, ist nunmehr gemäß<br />
§ 105 VVG unwirksam. Diese Regelung hat<br />
aber nicht zur Folge, dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
zulasten <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers einen vermeintlichen<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch anerkennen<br />
kann; vielmehr stellt das mit <strong>de</strong>m<br />
Versicherer nicht abgestimmte Anerkenntnis<br />
keine Obliegenheitsverletzung mehr dar. Es<br />
zieht damit keine <strong>de</strong>ckungsrechtlichen Folgen<br />
nach sich.<br />
Erkennt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mehr an,<br />
als <strong>de</strong>m Dritten zusteht, so geht <strong>de</strong>r Mehr-<br />
Unbhängig von ihrer Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />
sollten Steuerberater<br />
stets Vorsicht bei <strong>de</strong>r<br />
Beratung ihrer Mandanten<br />
walten lassen.<br />
betrag zulasten <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsnehmers<br />
(BT-Drucks. 16/3945 S. 86). Denn <strong>de</strong>r Versicherer<br />
hat ihn gegenüber <strong>de</strong>m Dritten nur<br />
in <strong>de</strong>m Umfang freizustellen, <strong>de</strong>r sich ohne<br />
das Anerkenntnis ergeben hätte. Gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Versicherer trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
die Darlegungs- und Beweislast, dass <strong>de</strong>r<br />
Anspruch in <strong>de</strong>m Umfang <strong><strong>de</strong>s</strong> abgegebenen<br />
Anerkenntnisses besteht (Hinsch-Timm, Das<br />
neue Versicherungsvertragsgesetz, Teil D<br />
Rn 21).<br />
3. Abschaffung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Abtretungsverbots<br />
Künftig kann die Abtretung <strong><strong>de</strong>s</strong> Freistellungsanspruchs<br />
gemäß § 108 Abs. 2 VVG durch<br />
AVB nicht mehr ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Wird<br />
<strong>de</strong>r Freistellungsanspruch an <strong>de</strong>n geschädigten<br />
Dritten abgetreten, hat dieser letztlich<br />
einen Direktanspruch gegen <strong>de</strong>n Versicherer;<br />
<strong>de</strong>r Freistellungsanspruch wan<strong>de</strong>lt sich in<br />
<strong>de</strong>r Person <strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten in einen Zahlungsanspruch<br />
um (BGH VersR 1978, 557).<br />
Diese Regelung wirft zahlreiche durch die<br />
Rechtsprechung noch nicht geklärte Fragen<br />
auf. Beispielsweise stellt sich die Frage, ob<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer gegen <strong>de</strong>n Versicherer<br />
auch nach <strong>de</strong>r Abtretung noch einen<br />
Rechtsschutzanspruch hat. Fraglich ist auch,<br />
ob <strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>m Dritten und <strong>de</strong>m Versicherer<br />
geführte Prozess Bindungswirkung<br />
im Verhältnis zum Versicherungsnehmer<br />
entfaltet.<br />
Offen ist hier zum einen, ob <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
nochmals in einem separaten<br />
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