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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />

VVG sorgt für<br />

viele Än<strong>de</strong>rungen<br />

Das am 1.1.2008 in Kraft getretene reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />

bringt zahlreiche Än<strong>de</strong>rungen für die Haftpflichtversicherung <strong>de</strong>r wirtschaftsprüfen<strong>de</strong>n<br />

rechts- und steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe mit sich.<br />

Eine Vielzahl von Versicherungsfällen ist<br />

noch nach <strong>de</strong>m alten VVG zu beurteilen. Ist<br />

nämlich bei einem Altvertrag, d. h. bei einem<br />

Versicherungsvertrag, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m 1.1.2008<br />

abgeschlossen wur<strong>de</strong>, bis zum 31.12.2008 <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsfall eingetreten, so ist nach Art.<br />

1 Abs. 2 EGGVG insoweit das VVG a. F. weiter<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />

gilt das sogenannte Verstoßprinzip:<br />

Versicherungsfall ist <strong>de</strong>rjenige<br />

Verstoß, für <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Folgen ein Dritter <strong>de</strong>n<br />

Versicherungsnehmer auf Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />

in Anspruch nimmt (Prölss/Martin, VVG,<br />

27. Aufl., § 149 Rn 12). Wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Spätscha<strong>de</strong>nrisikos<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />

wird daher über<br />

einen längeren Zeitraum das VVG a. F. noch<br />

von Be<strong>de</strong>utung sein.<br />

Folgen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen im VVG n. F. sind aber<br />

auch für die Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />

von Relevanz:<br />

1. Obliegenheitsverletzung<br />

Bisher war danach zu differenzieren, ob<br />

die Obliegenheitsverletzung auf einfacher<br />

o<strong>de</strong>r grober Fahrlässigkeit o<strong>de</strong>r sogar auf<br />

Vorsatz beruhte. Im ersteren Fall war <strong>de</strong>r<br />

Versicherer zur Leistung verpflichtet; die<br />

grobe Fahrlässigkeit hatte zur Folge, dass<br />

<strong>de</strong>r Versicherer leistungsfrei wur<strong>de</strong>, falls <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer nicht <strong>de</strong>n Kausalitätsgegenbeweis<br />

führen konnte (Gräfe/Brügge,<br />

Vermögensscha<strong>de</strong>n-Haftpflichtversicherung,<br />

Teil F Rn 59 ff.); vorsätzliches Verhalten hatte<br />

schließlich nach <strong>de</strong>n Versicherungsbedingungen<br />

grundsätzlich die Leistungsfreiheit<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers zur Folge.<br />

Abgemil<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong> diese Rechtsfolge durch<br />

die sogenannte Relevanzrechtsprechung,<br />

wonach es darauf ankam, ob die vorsätzliche,<br />

aber für <strong>de</strong>n Versicherer folgenlose Obliegenheitsverletzung<br />

generell geeignet war, die<br />

berechtigten Interessen <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />

ernsthaft zu gefähr<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

ein erhebliches Verschul<strong>de</strong>n<br />

zur Last fiel (BGH NJW 1986, 1100). Die<br />

Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung<br />

nach Eintritt <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsfalls regeln<br />

nunmehr ausdrücklich § 28 Abs. 2 bis 4 VVG.<br />

Nunmehr kann <strong>de</strong>r Versicherer bei <strong>de</strong>r grob<br />

fahrlässigen Obliegenheitsverletzung entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Schwere <strong><strong>de</strong>s</strong> Verschul<strong>de</strong>ns <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Versicherungsnehmers seine Leistung kürzen;<br />

die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung<br />

führt grundsätzlich zur Leistungsfreiheit.<br />

Falls jedoch die Obliegenheitsverletzung für<br />

<strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers<br />

nicht ursächlich gewor<strong>de</strong>n ist, ist<br />

<strong>de</strong>r Versicherer nach wie vor zur Leistung<br />

verpflichtet. Dies gilt nur dann nicht, wenn<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit<br />

arglistig verletzt hat.<br />

Voraussetzung für die Leistungsfreiheit ist im<br />

Übrigen – wie bereits unter Geltung <strong>de</strong>r Relevanzrechtsprechung<br />

(OLG Köln VersR 2002,<br />

1409) –, dass <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

über die Rechtsfolgen in <strong>de</strong>r<br />

Obliegenheitsverletzung belehrt hat.<br />

2. Abschaffung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Anerkenntnisverbots<br />

Eine Vereinbarung, nach welcher <strong>de</strong>r Versicherer<br />

nicht zur Leistung verpflichtet ist,<br />

wenn ohne seine Einwilligung <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

<strong>de</strong>n Dritten befriedigt o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong>sen<br />

Anspruch anerkennt, ist nunmehr gemäß<br />

§ 105 VVG unwirksam. Diese Regelung hat<br />

aber nicht zur Folge, dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

zulasten <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherers einen vermeintlichen<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch anerkennen<br />

kann; vielmehr stellt das mit <strong>de</strong>m<br />

Versicherer nicht abgestimmte Anerkenntnis<br />

keine Obliegenheitsverletzung mehr dar. Es<br />

zieht damit keine <strong>de</strong>ckungsrechtlichen Folgen<br />

nach sich.<br />

Erkennt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mehr an,<br />

als <strong>de</strong>m Dritten zusteht, so geht <strong>de</strong>r Mehr-<br />

Unbhängig von ihrer Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung<br />

sollten Steuerberater<br />

stets Vorsicht bei <strong>de</strong>r<br />

Beratung ihrer Mandanten<br />

walten lassen.<br />

betrag zulasten <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherungsnehmers<br />

(BT-Drucks. 16/3945 S. 86). Denn <strong>de</strong>r Versicherer<br />

hat ihn gegenüber <strong>de</strong>m Dritten nur<br />

in <strong>de</strong>m Umfang freizustellen, <strong>de</strong>r sich ohne<br />

das Anerkenntnis ergeben hätte. Gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Versicherer trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

die Darlegungs- und Beweislast, dass <strong>de</strong>r<br />

Anspruch in <strong>de</strong>m Umfang <strong><strong>de</strong>s</strong> abgegebenen<br />

Anerkenntnisses besteht (Hinsch-Timm, Das<br />

neue Versicherungsvertragsgesetz, Teil D<br />

Rn 21).<br />

3. Abschaffung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Abtretungsverbots<br />

Künftig kann die Abtretung <strong><strong>de</strong>s</strong> Freistellungsanspruchs<br />

gemäß § 108 Abs. 2 VVG durch<br />

AVB nicht mehr ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Wird<br />

<strong>de</strong>r Freistellungsanspruch an <strong>de</strong>n geschädigten<br />

Dritten abgetreten, hat dieser letztlich<br />

einen Direktanspruch gegen <strong>de</strong>n Versicherer;<br />

<strong>de</strong>r Freistellungsanspruch wan<strong>de</strong>lt sich in<br />

<strong>de</strong>r Person <strong><strong>de</strong>s</strong> Dritten in einen Zahlungsanspruch<br />

um (BGH VersR 1978, 557).<br />

Diese Regelung wirft zahlreiche durch die<br />

Rechtsprechung noch nicht geklärte Fragen<br />

auf. Beispielsweise stellt sich die Frage, ob<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer gegen <strong>de</strong>n Versicherer<br />

auch nach <strong>de</strong>r Abtretung noch einen<br />

Rechtsschutzanspruch hat. Fraglich ist auch,<br />

ob <strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>m Dritten und <strong>de</strong>m Versicherer<br />

geführte Prozess Bindungswirkung<br />

im Verhältnis zum Versicherungsnehmer<br />

entfaltet.<br />

Offen ist hier zum einen, ob <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

nochmals in einem separaten<br />

44 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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