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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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FACHBEITRÄGE Mitarbeiterentsendung<br />

nehmens gemin<strong>de</strong>rt haben und im wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Tätigkeit im Entsen<strong>de</strong>zeitraum stehen – und zwar unabhängig,<br />

ob sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers<br />

gehören o<strong>de</strong>r nicht. Zu diesem Aufwand gehören etwa neben <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n<br />

und einmaligen Bezügen <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers weitere Kostenbestandteile<br />

einer Entsendung wie beispielsweise Zuführungen zur<br />

Altersvorsorge, Sozialversicherungsbeiträge im Heimatstaat und im<br />

Tätigkeitsstaat <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers, Auslandszulagen, Ausgleichszahlungen<br />

für höhere Lebenshaltungskosten, Reise- und Umzugskosten,<br />

Ersatz von Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung<br />

sowie Schulgeld und Internatskosten (BMF-Schreiben vom<br />

09.11.2001, Az. IV B 4 – S 1341 – 20/01, BStBl I 2001, S. 796).<br />

Dagegen ist bei kurzfristigen Leistungserbringungen im Ausland<br />

die Zugrun<strong>de</strong>legung eines allgemeinen Marktpreises die adäquate<br />

Metho<strong>de</strong> zur Bestimmung <strong>de</strong>r Verrechnungspreise. In diesem Fall<br />

stellt das entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unternehmen <strong>de</strong>m aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmen<br />

diejenigen Kosten in Rechnung, die ein externer Dienstleister<br />

beanspruchen wür<strong>de</strong>.<br />

2.3. Auswirkungen auf Entsen<strong>de</strong>verträge<br />

Aus Verrechnungspreisgesichtpunkten ist eine klare Abgrenzung und<br />

Definition <strong>de</strong>r konkreten Tätigkeit im Entsen<strong>de</strong>vertrag be<strong>de</strong>utsam.<br />

Dabei spielen insbeson<strong>de</strong>re die folgen<strong>de</strong>n Faktoren eine große Rolle:<br />

die Dauer <strong>de</strong>r Entsendung, die Weisungsbefugnis über <strong>de</strong>n entsandten<br />

Arbeitnehmer, an<strong>de</strong>re Dienstleistungen, die im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Entsendung erbracht wer<strong>de</strong>n, und in welchem Interesse die<br />

Entsendung erfolgt. Maßgeblich ist immer <strong>de</strong>r konkrete Einzelfall.<br />

Die Finanzämter prüfen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Verrechnungspreisen<br />

genau, ob die Tätigkeit im ausschließlichen Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens liegt, o<strong>de</strong>r ob die Auslandstätigkeit<br />

durch das Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n bzw. eines übergeordneten<br />

Unternehmens veranlasst ist. Denn das Unternehmen, in <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Interesse<br />

<strong>de</strong>r entsandte Arbeitnehmer tätig wird, hat auch die Kosten <strong>de</strong>r<br />

Entsendung zu tragen.<br />

Dabei wird zunächst einmal unterstellt, dass <strong>de</strong>r entsandte Arbeitnehmer<br />

im Interesse und für Rechnung <strong><strong>de</strong>s</strong> aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens<br />

tätig wird.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn <strong>de</strong>m entsandten Arbeitnehmer eine über<br />

<strong>de</strong>m Lohnniveau <strong><strong>de</strong>s</strong> Tätigkeitsstaates liegen<strong>de</strong> Vergütung bezahlt<br />

wird, kann auch ein Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Unternehmens<br />

bestehen. Dieses Interesse kann sich etwa daran zeigen, dass <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer Planungs-, Koordinierungs- o<strong>de</strong>r Kontrollfunktionen<br />

für das entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unternehmen wahrnimmt, o<strong>de</strong>r dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

seine gesammelten Auslandserfahrungen im entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Unternehmen einbringt. Sofern das entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unternehmen die<br />

Aufwendungen <strong>de</strong>r Entsendung trägt, ist das an <strong>de</strong>r Entsendung<br />

bestehen<strong>de</strong> wirtschaftliche Interesse nachzuweisen. Dieses sollte in<br />

<strong>de</strong>m Entsen<strong>de</strong>vertrag klar festgeschrieben sein.<br />

Sofern die Entsendung im Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens<br />

liegt, stellt die <strong>de</strong>utsche Finanzverwaltung in Inbound-Fällen<br />

zu<strong>de</strong>m eine Kosten-Nutzen-Analyse an. Danach wird unterstellt, dass<br />

ein or<strong>de</strong>ntlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur Personal<br />

beschäftigen wür<strong>de</strong>, das er für seinen Betrieb benötigt, und er auch<br />

nur <strong>de</strong>n Aufwand tragen wür<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r ihm für die Beschäftigung eines<br />

vergleichbaren Arbeitnehmers bei sonst gleichen Verhältnissen entstehen<br />

wür<strong>de</strong>. Maßgeblich ist <strong>de</strong>r gesamte im Zusammenhang mit<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigung <strong><strong>de</strong>s</strong> ausländischen Arbeitnehmers entstehen<strong>de</strong><br />

Aufwand. Sofern <strong>de</strong>r nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer bei<br />

<strong>de</strong>m aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmen höhere Kosten verursacht als lokale<br />

Arbeitnehmer in entsprechen<strong>de</strong>r Position, muss das aufnehmen<strong>de</strong><br />

Unternehmen darlegen, dass <strong>de</strong>r höhere Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesamtaufwan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

im Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens gezahlt wird, etwa<br />

weil Spezialkenntnisse vorhan<strong>de</strong>n sind, die es <strong>de</strong>m Unternehmen<br />

ermöglichen, über <strong>de</strong>n Ausgleich <strong><strong>de</strong>s</strong> Mehraufwan<strong><strong>de</strong>s</strong> hinausgehen<strong>de</strong><br />

höhere Erlöse zu erzielen.<br />

Um eine Entsendung im Hinblick auf die Verrechnungspreise „wasserdicht“<br />

zu gestalten, sollten sämtliche Umstän<strong>de</strong> und Beweggrün<strong>de</strong><br />

für die Entsendung umfassend dokumentiert wer<strong>de</strong>n. Denn bei einer<br />

grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Arbeitnehmerentsendung im Unternehmensverbund<br />

bestehen gemäß § 90 Abs. 2 AO umfangreiche Auskunfts- und<br />

Beweismittelbeschaffungspflichten, die sich sowohl auf die gesamten<br />

Kosten <strong>de</strong>r Entsendung als auch auf die Interessenlage beziehen,<br />

nach <strong>de</strong>r sich die Zuordnung <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> entsandten Arbeitnehmers<br />

und <strong>de</strong>r Kosten richtet. Neben <strong>de</strong>m Entsen<strong>de</strong>vertrag eignen sich<br />

als Nachweis hierfür etwa ein zusätzlicher Dienstleistungsvertrag,<br />

eine genaue Tätigkeitsbeschreibung, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Entsendung zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong> Schriftverkehr, konkrete Tätigkeitsnachweise in Form von<br />

Protokollen, aber auch Vergleichsgehälter im lokalen Arbeitsmarkt,<br />

Gewinnprognosen <strong><strong>de</strong>s</strong> aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens, Nachweise<br />

über die Höhe <strong>de</strong>r Lohnaufwendungen vor <strong>de</strong>r Entsendung sowie<br />

eine Kosten-/Nutzen-Analyse (benefit test) bezüglich <strong><strong>de</strong>s</strong> Lohnaufwan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

und <strong><strong>de</strong>s</strong> Erfolgsbeitrages <strong><strong>de</strong>s</strong> entsandten Arbeitnehmers etc.<br />

(siehe auch BMF-Schreiben vom 09.11.2001, Az. IV B 4 – S 1341<br />

– 20/01, BStBl I 2001, S. 796). Diese Unterlagen sollten als Beleg<br />

zusammen mit einer Ausfertigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Entsen<strong>de</strong>vertrages vom<br />

Arbeitgeber in <strong>de</strong>n Personalunterlagen <strong><strong>de</strong>s</strong> Expatriates aufbewahrt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

» 3. Neue VO (EWG) Nr. 883/2004<br />

Zu einer weiteren Neuerung innerhalb <strong>de</strong>r Europäischen Union trägt<br />

die am 1.5.2010 in Kraft treten<strong>de</strong> neue Sozialversicherungsverordnung<br />

VO-EG 883/2004 bei, wonach sich in bestimmten Sachverhalten<br />

Än<strong>de</strong>rungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Sozialversicherungsrechts ergeben.<br />

3.1. Aktuelle Rechtslage<br />

Grundsätzlich sorgen zwischenstaatliche bzw. multilaterale Abkommen<br />

über soziale Sicherheit dafür, dass die jeweiligen bestehen<strong>de</strong>n<br />

nationalen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auch für<br />

Arbeitnehmer gelten können, die für eine bestimmte Dauer ins Ausland<br />

entsandt wer<strong>de</strong>n.<br />

Voraussetzung für einen Verbleib im Sozialversicherungssystem<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Heimatlan<strong><strong>de</strong>s</strong> ist bei einer Entsendung innerhalb <strong>de</strong>r EU, dass<br />

sich <strong>de</strong>r arbeitsvertragliche Entgeltanspruch <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers ausschließlich<br />

gegen <strong>de</strong>n entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Arbeitgeber richtet, vor <strong>de</strong>m Auslandseinsatz<br />

<strong>de</strong>utsches Recht maßgeblich war und die Entsendung auf<br />

zwölf Monate begrenzt ist, d.h. <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach Beendigung<br />

<strong>de</strong>r Entsendung nach Deutschland zurückkehrt, wobei eine Verlängerung<br />

um weitere zwölf Monate grundsätzlich möglich ist.<br />

Im EU-Ausland tätige Arbeitnehmer führen eine Entsen<strong>de</strong>bescheinigung<br />

– das sog. Formular E 101 – mit sich, anhand <strong><strong>de</strong>s</strong>sen sie im<br />

Bedarfsfall gegenüber ausländischen Behör<strong>de</strong>n nachweisen können,<br />

dass sie weiterhin <strong>de</strong>m Sozialversicherungsrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> Heimatlan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

unterliegen.<br />

3.2. Ab 1.5.2010 gelten<strong><strong>de</strong>s</strong> Recht<br />

Die bisher bestehen<strong>de</strong>n Regelungen bei grenzüberschreiten<strong>de</strong>r<br />

Beschäftigung in <strong>de</strong>r EU, die auf <strong>de</strong>r VO (EWG) Nr. 1408/71 beruhen,<br />

wer<strong>de</strong>n mit Wirkung ab <strong>de</strong>m 01.05.2010 mo<strong>de</strong>rnisiert und durch<br />

die VO (EG) Nr. 883/2004 abgelöst. Die neue Verordnung sowie die<br />

18 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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