Entscheidung des BFH - Haufe.de
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FACHBEITRÄGE Mitarbeiterentsendung<br />
nehmens gemin<strong>de</strong>rt haben und im wirtschaftlichen Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>r Tätigkeit im Entsen<strong>de</strong>zeitraum stehen – und zwar unabhängig,<br />
ob sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers<br />
gehören o<strong>de</strong>r nicht. Zu diesem Aufwand gehören etwa neben <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n<br />
und einmaligen Bezügen <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers weitere Kostenbestandteile<br />
einer Entsendung wie beispielsweise Zuführungen zur<br />
Altersvorsorge, Sozialversicherungsbeiträge im Heimatstaat und im<br />
Tätigkeitsstaat <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers, Auslandszulagen, Ausgleichszahlungen<br />
für höhere Lebenshaltungskosten, Reise- und Umzugskosten,<br />
Ersatz von Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung<br />
sowie Schulgeld und Internatskosten (BMF-Schreiben vom<br />
09.11.2001, Az. IV B 4 – S 1341 – 20/01, BStBl I 2001, S. 796).<br />
Dagegen ist bei kurzfristigen Leistungserbringungen im Ausland<br />
die Zugrun<strong>de</strong>legung eines allgemeinen Marktpreises die adäquate<br />
Metho<strong>de</strong> zur Bestimmung <strong>de</strong>r Verrechnungspreise. In diesem Fall<br />
stellt das entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unternehmen <strong>de</strong>m aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmen<br />
diejenigen Kosten in Rechnung, die ein externer Dienstleister<br />
beanspruchen wür<strong>de</strong>.<br />
2.3. Auswirkungen auf Entsen<strong>de</strong>verträge<br />
Aus Verrechnungspreisgesichtpunkten ist eine klare Abgrenzung und<br />
Definition <strong>de</strong>r konkreten Tätigkeit im Entsen<strong>de</strong>vertrag be<strong>de</strong>utsam.<br />
Dabei spielen insbeson<strong>de</strong>re die folgen<strong>de</strong>n Faktoren eine große Rolle:<br />
die Dauer <strong>de</strong>r Entsendung, die Weisungsbefugnis über <strong>de</strong>n entsandten<br />
Arbeitnehmer, an<strong>de</strong>re Dienstleistungen, die im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>r Entsendung erbracht wer<strong>de</strong>n, und in welchem Interesse die<br />
Entsendung erfolgt. Maßgeblich ist immer <strong>de</strong>r konkrete Einzelfall.<br />
Die Finanzämter prüfen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Verrechnungspreisen<br />
genau, ob die Tätigkeit im ausschließlichen Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens liegt, o<strong>de</strong>r ob die Auslandstätigkeit<br />
durch das Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n bzw. eines übergeordneten<br />
Unternehmens veranlasst ist. Denn das Unternehmen, in <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Interesse<br />
<strong>de</strong>r entsandte Arbeitnehmer tätig wird, hat auch die Kosten <strong>de</strong>r<br />
Entsendung zu tragen.<br />
Dabei wird zunächst einmal unterstellt, dass <strong>de</strong>r entsandte Arbeitnehmer<br />
im Interesse und für Rechnung <strong><strong>de</strong>s</strong> aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens<br />
tätig wird.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn <strong>de</strong>m entsandten Arbeitnehmer eine über<br />
<strong>de</strong>m Lohnniveau <strong><strong>de</strong>s</strong> Tätigkeitsstaates liegen<strong>de</strong> Vergütung bezahlt<br />
wird, kann auch ein Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Unternehmens<br />
bestehen. Dieses Interesse kann sich etwa daran zeigen, dass <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer Planungs-, Koordinierungs- o<strong>de</strong>r Kontrollfunktionen<br />
für das entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unternehmen wahrnimmt, o<strong>de</strong>r dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
seine gesammelten Auslandserfahrungen im entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Unternehmen einbringt. Sofern das entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Unternehmen die<br />
Aufwendungen <strong>de</strong>r Entsendung trägt, ist das an <strong>de</strong>r Entsendung<br />
bestehen<strong>de</strong> wirtschaftliche Interesse nachzuweisen. Dieses sollte in<br />
<strong>de</strong>m Entsen<strong>de</strong>vertrag klar festgeschrieben sein.<br />
Sofern die Entsendung im Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens<br />
liegt, stellt die <strong>de</strong>utsche Finanzverwaltung in Inbound-Fällen<br />
zu<strong>de</strong>m eine Kosten-Nutzen-Analyse an. Danach wird unterstellt, dass<br />
ein or<strong>de</strong>ntlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur Personal<br />
beschäftigen wür<strong>de</strong>, das er für seinen Betrieb benötigt, und er auch<br />
nur <strong>de</strong>n Aufwand tragen wür<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r ihm für die Beschäftigung eines<br />
vergleichbaren Arbeitnehmers bei sonst gleichen Verhältnissen entstehen<br />
wür<strong>de</strong>. Maßgeblich ist <strong>de</strong>r gesamte im Zusammenhang mit<br />
<strong>de</strong>r Beschäftigung <strong><strong>de</strong>s</strong> ausländischen Arbeitnehmers entstehen<strong>de</strong><br />
Aufwand. Sofern <strong>de</strong>r nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer bei<br />
<strong>de</strong>m aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmen höhere Kosten verursacht als lokale<br />
Arbeitnehmer in entsprechen<strong>de</strong>r Position, muss das aufnehmen<strong>de</strong><br />
Unternehmen darlegen, dass <strong>de</strong>r höhere Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesamtaufwan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
im Interesse <strong><strong>de</strong>s</strong> aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens gezahlt wird, etwa<br />
weil Spezialkenntnisse vorhan<strong>de</strong>n sind, die es <strong>de</strong>m Unternehmen<br />
ermöglichen, über <strong>de</strong>n Ausgleich <strong><strong>de</strong>s</strong> Mehraufwan<strong><strong>de</strong>s</strong> hinausgehen<strong>de</strong><br />
höhere Erlöse zu erzielen.<br />
Um eine Entsendung im Hinblick auf die Verrechnungspreise „wasserdicht“<br />
zu gestalten, sollten sämtliche Umstän<strong>de</strong> und Beweggrün<strong>de</strong><br />
für die Entsendung umfassend dokumentiert wer<strong>de</strong>n. Denn bei einer<br />
grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Arbeitnehmerentsendung im Unternehmensverbund<br />
bestehen gemäß § 90 Abs. 2 AO umfangreiche Auskunfts- und<br />
Beweismittelbeschaffungspflichten, die sich sowohl auf die gesamten<br />
Kosten <strong>de</strong>r Entsendung als auch auf die Interessenlage beziehen,<br />
nach <strong>de</strong>r sich die Zuordnung <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> entsandten Arbeitnehmers<br />
und <strong>de</strong>r Kosten richtet. Neben <strong>de</strong>m Entsen<strong>de</strong>vertrag eignen sich<br />
als Nachweis hierfür etwa ein zusätzlicher Dienstleistungsvertrag,<br />
eine genaue Tätigkeitsbeschreibung, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Entsendung zugrun<strong>de</strong><br />
liegen<strong>de</strong> Schriftverkehr, konkrete Tätigkeitsnachweise in Form von<br />
Protokollen, aber auch Vergleichsgehälter im lokalen Arbeitsmarkt,<br />
Gewinnprognosen <strong><strong>de</strong>s</strong> aufnehmen<strong>de</strong>n Unternehmens, Nachweise<br />
über die Höhe <strong>de</strong>r Lohnaufwendungen vor <strong>de</strong>r Entsendung sowie<br />
eine Kosten-/Nutzen-Analyse (benefit test) bezüglich <strong><strong>de</strong>s</strong> Lohnaufwan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
und <strong><strong>de</strong>s</strong> Erfolgsbeitrages <strong><strong>de</strong>s</strong> entsandten Arbeitnehmers etc.<br />
(siehe auch BMF-Schreiben vom 09.11.2001, Az. IV B 4 – S 1341<br />
– 20/01, BStBl I 2001, S. 796). Diese Unterlagen sollten als Beleg<br />
zusammen mit einer Ausfertigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Entsen<strong>de</strong>vertrages vom<br />
Arbeitgeber in <strong>de</strong>n Personalunterlagen <strong><strong>de</strong>s</strong> Expatriates aufbewahrt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
» 3. Neue VO (EWG) Nr. 883/2004<br />
Zu einer weiteren Neuerung innerhalb <strong>de</strong>r Europäischen Union trägt<br />
die am 1.5.2010 in Kraft treten<strong>de</strong> neue Sozialversicherungsverordnung<br />
VO-EG 883/2004 bei, wonach sich in bestimmten Sachverhalten<br />
Än<strong>de</strong>rungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Sozialversicherungsrechts ergeben.<br />
3.1. Aktuelle Rechtslage<br />
Grundsätzlich sorgen zwischenstaatliche bzw. multilaterale Abkommen<br />
über soziale Sicherheit dafür, dass die jeweiligen bestehen<strong>de</strong>n<br />
nationalen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auch für<br />
Arbeitnehmer gelten können, die für eine bestimmte Dauer ins Ausland<br />
entsandt wer<strong>de</strong>n.<br />
Voraussetzung für einen Verbleib im Sozialversicherungssystem<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Heimatlan<strong><strong>de</strong>s</strong> ist bei einer Entsendung innerhalb <strong>de</strong>r EU, dass<br />
sich <strong>de</strong>r arbeitsvertragliche Entgeltanspruch <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers ausschließlich<br />
gegen <strong>de</strong>n entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Arbeitgeber richtet, vor <strong>de</strong>m Auslandseinsatz<br />
<strong>de</strong>utsches Recht maßgeblich war und die Entsendung auf<br />
zwölf Monate begrenzt ist, d.h. <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach Beendigung<br />
<strong>de</strong>r Entsendung nach Deutschland zurückkehrt, wobei eine Verlängerung<br />
um weitere zwölf Monate grundsätzlich möglich ist.<br />
Im EU-Ausland tätige Arbeitnehmer führen eine Entsen<strong>de</strong>bescheinigung<br />
– das sog. Formular E 101 – mit sich, anhand <strong><strong>de</strong>s</strong>sen sie im<br />
Bedarfsfall gegenüber ausländischen Behör<strong>de</strong>n nachweisen können,<br />
dass sie weiterhin <strong>de</strong>m Sozialversicherungsrecht <strong><strong>de</strong>s</strong> Heimatlan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
unterliegen.<br />
3.2. Ab 1.5.2010 gelten<strong><strong>de</strong>s</strong> Recht<br />
Die bisher bestehen<strong>de</strong>n Regelungen bei grenzüberschreiten<strong>de</strong>r<br />
Beschäftigung in <strong>de</strong>r EU, die auf <strong>de</strong>r VO (EWG) Nr. 1408/71 beruhen,<br />
wer<strong>de</strong>n mit Wirkung ab <strong>de</strong>m 01.05.2010 mo<strong>de</strong>rnisiert und durch<br />
die VO (EG) Nr. 883/2004 abgelöst. Die neue Verordnung sowie die<br />
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