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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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FACHBEITRÄGE Mitarbeiterentsendung<br />

Arbeitshilfen<br />

zur Mitarbeiterentsendung<br />

Bei <strong>de</strong>r Frage, welche Rechtsvorschriften im Falle <strong>de</strong>r<br />

Abordnung einer Mitarbeiters ins Ausland gelten sind<br />

Prüfungsschemata hilfreich. Es ist zunächst zu prüfen,<br />

ob eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vorliegt. Es ist danach<br />

zu differenzieren, ob die Personalgestellung auf maximal<br />

12 Monate befristet ist. Danach ist zuunterschei<strong>de</strong>n,<br />

ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in Län<strong>de</strong>r mit o<strong>de</strong>r ohne Abkommensregelung<br />

versetzt wird.<br />

Prüfungsschema Ausstrahlung nach § 4 SGB IV<br />

Wird <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> inländischenBeschäftigungsverhältnisses<br />

ins<br />

Ausland entsandt?<br />

ja<br />

Ist die Entsendung<br />

zeitlich befristet?<br />

ja<br />

Bleibt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

in <strong>de</strong>n inländischen<br />

Betrieb integriert?<br />

ja<br />

Ausstrahlung liegt vor<br />

Die <strong>de</strong>utschen<br />

Rechts vorschriften<br />

gelten weiter, ggf.<br />

sind Abkommensregelungen<br />

zu beachten.<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

Keine Ausstrahlung<br />

Keine Ausstrahlung<br />

Keine Ausstrahlung<br />

Ausstrahlung liegt<br />

nicht vor<br />

Die <strong>de</strong>utschen Rechtsvorschriften<br />

gelten<br />

nicht weiter.<br />

Abordnung von "gewöhnlichem Personal" innerhalb<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> EWR bis zu zwölf Monaten<br />

Arbeitgeber stellt<br />

Antrag auf Ausstellung<br />

<strong>de</strong>r Bescheinigung E 101<br />

beim zuständigen Sozialversicherungsträger.<br />

Zuständiger Sozialversicherungsträger<br />

prüft<br />

<strong>de</strong>n Antrag.<br />

Han<strong>de</strong>lt es sich um<br />

einen im Inland beschäftigten<br />

Arbeitnehmer?<br />

ja<br />

Besteht während <strong>de</strong>r<br />

Entsendung weiterhin<br />

die arbeitsrechtliche<br />

Bindung zum <strong>de</strong>utschen<br />

Arbeitgeber?<br />

ja<br />

Ist die Entsendung im<br />

Voraus auf nicht mehr als<br />

zwölf Monate befristet?<br />

ja<br />

Wird ein an<strong>de</strong>rer Arbeitnehmer<br />

abgelöst, <strong><strong>de</strong>s</strong>sen<br />

Entsen<strong>de</strong>zeitraum abläuft?<br />

nein<br />

Bescheinigung E 101<br />

wird vom zuständigen<br />

Sozialversicherungsträger<br />

ausgestellt.<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

Keine Entsendung<br />

Keine Entsendung<br />

Keine Entsendung<br />

Keine Entsendung<br />

Bescheinigung E 101<br />

wird vom zuständigen<br />

Sozialversicherungsträger<br />

nicht ausgestellt, es<br />

gelten die Rechtsvorschriften<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Beschäftigungsstaats.<br />

Quelle: <strong>Haufe</strong> Praxishilfen für die Personalarbeit Quelle: <strong>Haufe</strong> Praxishilfen für die Personalarbeit<br />

20 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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