Entscheidung des BFH - Haufe.de
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FACHBEITRÄGE Mitarbeiterentsendung<br />
Arbeitshilfen<br />
zur Mitarbeiterentsendung<br />
Bei <strong>de</strong>r Frage, welche Rechtsvorschriften im Falle <strong>de</strong>r<br />
Abordnung einer Mitarbeiters ins Ausland gelten sind<br />
Prüfungsschemata hilfreich. Es ist zunächst zu prüfen,<br />
ob eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vorliegt. Es ist danach<br />
zu differenzieren, ob die Personalgestellung auf maximal<br />
12 Monate befristet ist. Danach ist zuunterschei<strong>de</strong>n,<br />
ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in Län<strong>de</strong>r mit o<strong>de</strong>r ohne Abkommensregelung<br />
versetzt wird.<br />
Prüfungsschema Ausstrahlung nach § 4 SGB IV<br />
Wird <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> inländischenBeschäftigungsverhältnisses<br />
ins<br />
Ausland entsandt?<br />
ja<br />
Ist die Entsendung<br />
zeitlich befristet?<br />
ja<br />
Bleibt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
in <strong>de</strong>n inländischen<br />
Betrieb integriert?<br />
ja<br />
Ausstrahlung liegt vor<br />
Die <strong>de</strong>utschen<br />
Rechts vorschriften<br />
gelten weiter, ggf.<br />
sind Abkommensregelungen<br />
zu beachten.<br />
nein<br />
nein<br />
nein<br />
Keine Ausstrahlung<br />
Keine Ausstrahlung<br />
Keine Ausstrahlung<br />
Ausstrahlung liegt<br />
nicht vor<br />
Die <strong>de</strong>utschen Rechtsvorschriften<br />
gelten<br />
nicht weiter.<br />
Abordnung von "gewöhnlichem Personal" innerhalb<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> EWR bis zu zwölf Monaten<br />
Arbeitgeber stellt<br />
Antrag auf Ausstellung<br />
<strong>de</strong>r Bescheinigung E 101<br />
beim zuständigen Sozialversicherungsträger.<br />
Zuständiger Sozialversicherungsträger<br />
prüft<br />
<strong>de</strong>n Antrag.<br />
Han<strong>de</strong>lt es sich um<br />
einen im Inland beschäftigten<br />
Arbeitnehmer?<br />
ja<br />
Besteht während <strong>de</strong>r<br />
Entsendung weiterhin<br />
die arbeitsrechtliche<br />
Bindung zum <strong>de</strong>utschen<br />
Arbeitgeber?<br />
ja<br />
Ist die Entsendung im<br />
Voraus auf nicht mehr als<br />
zwölf Monate befristet?<br />
ja<br />
Wird ein an<strong>de</strong>rer Arbeitnehmer<br />
abgelöst, <strong><strong>de</strong>s</strong>sen<br />
Entsen<strong>de</strong>zeitraum abläuft?<br />
nein<br />
Bescheinigung E 101<br />
wird vom zuständigen<br />
Sozialversicherungsträger<br />
ausgestellt.<br />
nein<br />
nein<br />
nein<br />
nein<br />
Keine Entsendung<br />
Keine Entsendung<br />
Keine Entsendung<br />
Keine Entsendung<br />
Bescheinigung E 101<br />
wird vom zuständigen<br />
Sozialversicherungsträger<br />
nicht ausgestellt, es<br />
gelten die Rechtsvorschriften<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Beschäftigungsstaats.<br />
Quelle: <strong>Haufe</strong> Praxishilfen für die Personalarbeit Quelle: <strong>Haufe</strong> Praxishilfen für die Personalarbeit<br />
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