Entscheidung des BFH - Haufe.de
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FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer<br />
» Praxishinweis<br />
Der <strong>BFH</strong> ist nicht nur <strong>de</strong>r Einschätzung <strong><strong>de</strong>s</strong> FG <strong>de</strong>utlich entgegengetreten,<br />
dass die Aufwendungen für einen behin<strong>de</strong>rtengerechten<br />
Umbau nicht zwangsläufig seien. Be<strong>de</strong>utsam ist auch, dass er an <strong>de</strong>r<br />
„Gegenwertlehre“ zweifelt und mehrfach <strong>de</strong>r Auffassung <strong><strong>de</strong>s</strong> bisher<br />
zuständigen III. Senats nicht folgt. Man beachte: Die Zuständigkeit<br />
für außergewöhnliche Belastungen ist 2009 auf <strong>de</strong>n VI. Senat übergegangen.<br />
Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Investitionsabzugsbetrag: Absicht (fast)<br />
ausschließlich betrieblicher Nutzung<br />
<strong>BFH</strong>, 26.11.2009, VIII B 190/09, HI2269690<br />
1. Für einen betrieblichen Pkw, <strong>de</strong>r auch privat genutzt wer<strong>de</strong>n<br />
soll, kann die Absicht <strong>de</strong>r ausschließlich o<strong>de</strong>r fast ausschließlich<br />
betrieblichen Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Pkw dadurch dargelegt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r<br />
Steuerpflichtige geltend macht, <strong>de</strong>n (ausreichen<strong>de</strong>n) betrieblichen<br />
Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuchs zu dokumentieren.<br />
2. Dem steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass <strong>de</strong>r<br />
Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Geltendmachung <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrags<br />
vorhan<strong>de</strong>nes Fahrzeug <strong>de</strong>n privaten Nutzungsanteil<br />
unter Anwendung <strong>de</strong>r sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S.<br />
2 EStG) ermittelt (gegen BMF, Schreiben v. 8.5.2009, BStBl 2009 I<br />
S. 633, Rn. 47).<br />
» Sachverhalt<br />
Ein GbR-Gesellschafter beantragte einen Investitionsabzugsbetrag<br />
nach § 7g EStG als Son<strong>de</strong>rbetriebsausgabe für einen anzuschaffen<strong>de</strong>n<br />
Pkw. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil er für <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen<br />
Pkw auf die 1 %-Regelung zurückgegriffen hatte. Aussetzung <strong>de</strong>r<br />
Vollziehung gewährte das Finanzamt im Gegensatz zum FG nicht.<br />
Die vom FG hiergegen zugelassene Beschwer<strong>de</strong> wies <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> als<br />
unbegrün<strong>de</strong>t zurück.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Die Gewährung <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrags setzt u.a. voraus, dass<br />
<strong>de</strong>r Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut voraussichtlich<br />
min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens bis zum En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>m Wirtschaftsjahr <strong>de</strong>r Anschaffung<br />
o<strong>de</strong>r Herstellung folgen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahrs (fast) ausschließlich<br />
betrieblich zu nutzen. Nicht geregelt ist, wie diese Nutzungsabsicht<br />
zu belegen ist. Hierfür ist unstrittig eine Prognose über das künftige<br />
Nutzungsverhalten erfor<strong>de</strong>rlich, inwieweit dabei aber Tatsachen aus<br />
<strong>de</strong>r Vergangenheit heranzuziehen sind, ist zweifelhaft und kann<br />
nur im Einzelfall geprüft wer<strong>de</strong>n. § 7g EStG bezweckt einen Anreiz<br />
für künftige Investitionen, sodass <strong>de</strong>r „Blick in die Zukunft" für die<br />
Anwendung <strong>de</strong>r Vorschrift wesentlich ist. Erkenntnisse aus <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />
sind allenfalls hilfsweise heranzuziehen.<br />
Das BMF geht davon aus, dass die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r 1 %-Regelung<br />
für das vorhan<strong>de</strong>ne Fahrzeug auf das anzuschaffen<strong>de</strong> Fahrzeug<br />
übertragbar ist, sodass eine voraussichtlich (fast) ausschließlich<br />
betriebliche Nutzung zu verneinen ist. Dem ist nicht zu folgen. Die<br />
Anwendung <strong>de</strong>r 1 %-Regelung in <strong>de</strong>r Vergangenheit bin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />
nicht für die Zukunft. Ihm steht es frei, für ein neues<br />
Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen und so die (fast) ausschließlich<br />
betriebliche Nutzung nachzuweisen. Es kommt allein darauf an, ob<br />
die künftige (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> neu anzuschaffen<strong>de</strong>n<br />
Fahrzeugs plausibel ist.<br />
» Praxishinweis<br />
Diese Überlegungen hat <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> in einem Verfahren <strong><strong>de</strong>s</strong> vorläufigen<br />
Rechtsschutzes entwickelt, in <strong>de</strong>m nur eine summarische Rechtsprüfung<br />
stattfin<strong>de</strong>t. Die Beurteilung wür<strong>de</strong> in<strong><strong>de</strong>s</strong> auch in einem Hauptsacheverfahren<br />
kaum an<strong>de</strong>rs ausfallen.<br />
Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Steuerwirksame Gestaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Zuflusses<br />
einer Abfindung<br />
<strong>BFH</strong>, 11.11.2009, IX R 1/09, HI2279442<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Zuflusses<br />
einer Abfindung o<strong>de</strong>r eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer<br />
in <strong>de</strong>r Weise steuerwirksam gestalten, dass sie <strong>de</strong>ren ursprünglich<br />
vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt<br />
verschieben.<br />
» Sachverhalt<br />
Frau K erhielt bei <strong>de</strong>r Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Jahr<br />
01 eine Abfindung, die nach <strong>de</strong>m Sozialplan im Jahr 01 fällig war.<br />
Sie nahm noch im Jahr 01 ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer<br />
Auffanggesellschaft auf. Noch vor Fälligkeit vereinbarten K und ihr<br />
Arbeitgeber, <strong>de</strong>n steuerpflichtigen Teil <strong>de</strong>r Abfindung erst im Jahr<br />
02 auszuzahlen. Das Finanzamt erfasste auch <strong>de</strong>n steuerpflichtigen<br />
Teil <strong>de</strong>r Abfindung bereits im Jahr 01. Zu Unrecht, wie das FG befand.<br />
Der <strong>BFH</strong> bestätigte die <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> FG.<br />
» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Ist eine Abfindung nach <strong>de</strong>m Sozialplan bereits bei Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Arbeitsverhältnisses im Jahr 01 fällig, vereinbaren die Parteien <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Arbeitsvertrags in<strong><strong>de</strong>s</strong>, <strong>de</strong>n steuerpflichtigen Betrag im Jahr 02 auszuzahlen,<br />
weil das für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer günstiger ist, spricht eigentlich<br />
alles für einen Zufluss erst im Jahr 02.<br />
Dieser Eindruck trügt nicht. Denn nach § 11 Abs. 1 EStG bezieht<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht laufend gezahlten Arbeitslohn (also z.B. die<br />
Abfindung) in <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr, in <strong>de</strong>m er ihm zufließt. Er muss über<br />
<strong>de</strong>n Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen können. Die Fälligkeit allein<br />
führt nicht zum Zufluss. Die Parteien <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsvertrags können<br />
zivilrechtlich <strong>de</strong>n Erfüllungszeitpunkt und damit auch die steuerrechtliche<br />
Zuordnung <strong>de</strong>r Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum<br />
gestalten. Sie können je<strong>de</strong>nfalls vor <strong>de</strong>r ursprünglich vereinbarten<br />
Fälligkeit eine vorherige Vereinbarung wie<strong>de</strong>r än<strong>de</strong>rn.<br />
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