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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer<br />

» Praxishinweis<br />

Der <strong>BFH</strong> ist nicht nur <strong>de</strong>r Einschätzung <strong><strong>de</strong>s</strong> FG <strong>de</strong>utlich entgegengetreten,<br />

dass die Aufwendungen für einen behin<strong>de</strong>rtengerechten<br />

Umbau nicht zwangsläufig seien. Be<strong>de</strong>utsam ist auch, dass er an <strong>de</strong>r<br />

„Gegenwertlehre“ zweifelt und mehrfach <strong>de</strong>r Auffassung <strong><strong>de</strong>s</strong> bisher<br />

zuständigen III. Senats nicht folgt. Man beachte: Die Zuständigkeit<br />

für außergewöhnliche Belastungen ist 2009 auf <strong>de</strong>n VI. Senat übergegangen.<br />

Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Investitionsabzugsbetrag: Absicht (fast)<br />

ausschließlich betrieblicher Nutzung<br />

<strong>BFH</strong>, 26.11.2009, VIII B 190/09, HI2269690<br />

1. Für einen betrieblichen Pkw, <strong>de</strong>r auch privat genutzt wer<strong>de</strong>n<br />

soll, kann die Absicht <strong>de</strong>r ausschließlich o<strong>de</strong>r fast ausschließlich<br />

betrieblichen Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Pkw dadurch dargelegt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r<br />

Steuerpflichtige geltend macht, <strong>de</strong>n (ausreichen<strong>de</strong>n) betrieblichen<br />

Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuchs zu dokumentieren.<br />

2. Dem steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass <strong>de</strong>r<br />

Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Geltendmachung <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrags<br />

vorhan<strong>de</strong>nes Fahrzeug <strong>de</strong>n privaten Nutzungsanteil<br />

unter Anwendung <strong>de</strong>r sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S.<br />

2 EStG) ermittelt (gegen BMF, Schreiben v. 8.5.2009, BStBl 2009 I<br />

S. 633, Rn. 47).<br />

» Sachverhalt<br />

Ein GbR-Gesellschafter beantragte einen Investitionsabzugsbetrag<br />

nach § 7g EStG als Son<strong>de</strong>rbetriebsausgabe für einen anzuschaffen<strong>de</strong>n<br />

Pkw. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil er für <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Pkw auf die 1 %-Regelung zurückgegriffen hatte. Aussetzung <strong>de</strong>r<br />

Vollziehung gewährte das Finanzamt im Gegensatz zum FG nicht.<br />

Die vom FG hiergegen zugelassene Beschwer<strong>de</strong> wies <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> als<br />

unbegrün<strong>de</strong>t zurück.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Die Gewährung <strong><strong>de</strong>s</strong> Investitionsabzugsbetrags setzt u.a. voraus, dass<br />

<strong>de</strong>r Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut voraussichtlich<br />

min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens bis zum En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>m Wirtschaftsjahr <strong>de</strong>r Anschaffung<br />

o<strong>de</strong>r Herstellung folgen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahrs (fast) ausschließlich<br />

betrieblich zu nutzen. Nicht geregelt ist, wie diese Nutzungsabsicht<br />

zu belegen ist. Hierfür ist unstrittig eine Prognose über das künftige<br />

Nutzungsverhalten erfor<strong>de</strong>rlich, inwieweit dabei aber Tatsachen aus<br />

<strong>de</strong>r Vergangenheit heranzuziehen sind, ist zweifelhaft und kann<br />

nur im Einzelfall geprüft wer<strong>de</strong>n. § 7g EStG bezweckt einen Anreiz<br />

für künftige Investitionen, sodass <strong>de</strong>r „Blick in die Zukunft" für die<br />

Anwendung <strong>de</strong>r Vorschrift wesentlich ist. Erkenntnisse aus <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />

sind allenfalls hilfsweise heranzuziehen.<br />

Das BMF geht davon aus, dass die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r 1 %-Regelung<br />

für das vorhan<strong>de</strong>ne Fahrzeug auf das anzuschaffen<strong>de</strong> Fahrzeug<br />

übertragbar ist, sodass eine voraussichtlich (fast) ausschließlich<br />

betriebliche Nutzung zu verneinen ist. Dem ist nicht zu folgen. Die<br />

Anwendung <strong>de</strong>r 1 %-Regelung in <strong>de</strong>r Vergangenheit bin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />

nicht für die Zukunft. Ihm steht es frei, für ein neues<br />

Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen und so die (fast) ausschließlich<br />

betriebliche Nutzung nachzuweisen. Es kommt allein darauf an, ob<br />

die künftige (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung <strong><strong>de</strong>s</strong> neu anzuschaffen<strong>de</strong>n<br />

Fahrzeugs plausibel ist.<br />

» Praxishinweis<br />

Diese Überlegungen hat <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> in einem Verfahren <strong><strong>de</strong>s</strong> vorläufigen<br />

Rechtsschutzes entwickelt, in <strong>de</strong>m nur eine summarische Rechtsprüfung<br />

stattfin<strong>de</strong>t. Die Beurteilung wür<strong>de</strong> in<strong><strong>de</strong>s</strong> auch in einem Hauptsacheverfahren<br />

kaum an<strong>de</strong>rs ausfallen.<br />

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Richter am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Steuerwirksame Gestaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Zuflusses<br />

einer Abfindung<br />

<strong>BFH</strong>, 11.11.2009, IX R 1/09, HI2279442<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Zuflusses<br />

einer Abfindung o<strong>de</strong>r eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer<br />

in <strong>de</strong>r Weise steuerwirksam gestalten, dass sie <strong>de</strong>ren ursprünglich<br />

vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt<br />

verschieben.<br />

» Sachverhalt<br />

Frau K erhielt bei <strong>de</strong>r Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Jahr<br />

01 eine Abfindung, die nach <strong>de</strong>m Sozialplan im Jahr 01 fällig war.<br />

Sie nahm noch im Jahr 01 ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer<br />

Auffanggesellschaft auf. Noch vor Fälligkeit vereinbarten K und ihr<br />

Arbeitgeber, <strong>de</strong>n steuerpflichtigen Teil <strong>de</strong>r Abfindung erst im Jahr<br />

02 auszuzahlen. Das Finanzamt erfasste auch <strong>de</strong>n steuerpflichtigen<br />

Teil <strong>de</strong>r Abfindung bereits im Jahr 01. Zu Unrecht, wie das FG befand.<br />

Der <strong>BFH</strong> bestätigte die <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> FG.<br />

» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Ist eine Abfindung nach <strong>de</strong>m Sozialplan bereits bei Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Arbeitsverhältnisses im Jahr 01 fällig, vereinbaren die Parteien <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Arbeitsvertrags in<strong><strong>de</strong>s</strong>, <strong>de</strong>n steuerpflichtigen Betrag im Jahr 02 auszuzahlen,<br />

weil das für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer günstiger ist, spricht eigentlich<br />

alles für einen Zufluss erst im Jahr 02.<br />

Dieser Eindruck trügt nicht. Denn nach § 11 Abs. 1 EStG bezieht<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht laufend gezahlten Arbeitslohn (also z.B. die<br />

Abfindung) in <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr, in <strong>de</strong>m er ihm zufließt. Er muss über<br />

<strong>de</strong>n Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen können. Die Fälligkeit allein<br />

führt nicht zum Zufluss. Die Parteien <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitsvertrags können<br />

zivilrechtlich <strong>de</strong>n Erfüllungszeitpunkt und damit auch die steuerrechtliche<br />

Zuordnung <strong>de</strong>r Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum<br />

gestalten. Sie können je<strong>de</strong>nfalls vor <strong>de</strong>r ursprünglich vereinbarten<br />

Fälligkeit eine vorherige Vereinbarung wie<strong>de</strong>r än<strong>de</strong>rn.<br />

8 SteuerConsultant 3 _ 10 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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