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Entscheidung des BFH - Haufe.de

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» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />

Der <strong>BFH</strong> hat sowohl die Verfassungsmäßigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Abzugs <strong>de</strong>r Altersvorsorgeaufwendungen<br />

als auch die <strong>de</strong>r Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundfreibetrags<br />

bejaht.<br />

§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG soll die steuerliche Behandlung <strong>de</strong>r<br />

unterschiedlichen Altersvorsorge- und Alterseinkünftesysteme einheitlich<br />

in das Prinzip <strong>de</strong>r nachgelagerten Besteuerung überführen.<br />

Bei <strong>de</strong>r verfassungsrechtlichen Überprüfung waren die endgültigen<br />

Regelungen und die Übergangsvorschriften für Altersvorsorgeaufwendungen<br />

bis 2025 zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />

Die Kernaussagen <strong><strong>de</strong>s</strong> Urteils sind:<br />

Altersvorsorgeaufwendungen sind ihrer Rechtsnatur nach – zum<br />

größten Teil – vorweggenommene Werbungskosten. Der Gesetzgeber<br />

konnte diese Aufwendungen – unabhängig von ihrer Rechtsnatur<br />

– mit konstitutiver Wirkung <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rausgaben zuordnen.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r endgültigen Regelung (ab 2025) dient die Begrenzung<br />

<strong>de</strong>r Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Altersvorsorgeaufwendungen trotz<br />

voller Besteuerung <strong>de</strong>r Altersrenten <strong>de</strong>r Vermeidung von Missbräuchen;<br />

sie verletzt nicht das objektive Nettoprinzip. Die Einbeziehung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgeberanteils in die Höchstbetragsberechnung führt<br />

zur Gleichbehandlung <strong>de</strong>r selbstständig und nichtselbstständig<br />

tätigen Steuerpflichtigen und ist nicht zu beanstan<strong>de</strong>n.<br />

Die Übergangsregelung, nach <strong>de</strong>r im Jahr 2005 zunächst nur 20 %<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmerbeitrags geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können, kann<br />

trotz <strong>de</strong>r erheblichen Einschränkung <strong><strong>de</strong>s</strong> objektiven Nettoprinzips<br />

und <strong>de</strong>r Ungleichbehandlung <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im Verhältnis zu<br />

Beamten noch gerechtfertigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der <strong>de</strong>m Gesetzgeber eingeräumte sehr weite Gestaltungsspielraum<br />

fin<strong>de</strong>t seine Grenze im Verbot <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung.<br />

Dieses kann aber nur im Zusammenwirken mit <strong>de</strong>r Besteuerung<br />

<strong>de</strong>r Altersrenten geprüft wer<strong>de</strong>n, also bei Renteneintritt <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen.<br />

Der Grundfreibetrag von 15.328 EUR für Ehepaare im Jahr 2005 ist<br />

verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber konnte sich hierbei zu Recht an<br />

<strong>de</strong>n Regelsätzen <strong><strong>de</strong>s</strong> SGB II orientieren.<br />

» Praxishinweis<br />

Das Urteil ist eine von 5 Grundsatzentscheidungen, in <strong>de</strong>nen die<br />

beschränkte Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Altersvorsorgeaufwendungen als<br />

noch verfassungsmäßig akzeptiert wur<strong>de</strong>. Daneben hat <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> insbeson<strong>de</strong>re<br />

entschei<strong>de</strong>n, dass<br />

die Regelung über die begrenzte Abziehbarkeit von sonstigen<br />

Vorsorgeaufwendungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n<br />

ist (<strong>BFH</strong>, Urteil v. 18.11.2009, X R 6/08);<br />

es verfassungsrechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n ist, dass Altersvorsorgeaufwendungen<br />

nicht als Freibetrag auf <strong>de</strong>r Lohnsteuer-Karte<br />

eintragbar sind (<strong>BFH</strong>, Urteil v. 09.12.2009, X R 28/07).<br />

Es ist zu erwarten, dass das BVerfG die Gelegenheit erhalten wird,<br />

bei<strong>de</strong> Grundfragen einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen.<br />

Das letzte Wort ist damit noch nicht gesprochen.<br />

Dr. Jutta Förster, Richterin am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Auswirkungen <strong><strong>de</strong>s</strong> BilMoG auf die Anerkennung<br />

von Organschaften<br />

BMF, 14.01.2010, IV C 2 - S 2770/09/1000<br />

Das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministerium <strong>de</strong>r Finanzen(BMF) führt in seinem Erlass<br />

aus, wie sich die Än<strong>de</strong>rungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 301 AktG und § 249 HGB durch<br />

das Bilanzrechtsmo<strong>de</strong>rnisierungsgesetz auf die steuerliche Anerkennung<br />

von Organschaften auswirken.<br />

Es ist gefragt wor<strong>de</strong>n, inwieweit sich die Än<strong>de</strong>rung einzelner Bilanzierungsvorschriften<br />

durch das Gesetz zur Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong><strong>de</strong>s</strong> Bilanzrechts<br />

- BilMoG - vom 25.05.2009, BGBl. I 2009 Seite 1102 auf die<br />

steuerliche Anerkennung ertragsteuerlicher Organschaftsverhältnisse<br />

auswirkt.<br />

1. Zur Än<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> Höchstbetrags <strong>de</strong>r Gewinnabführung nach §<br />

301 AktG<br />

Die steuerliche Anerkennung <strong>de</strong>r Organschaft bleibt durch die Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> § 301 AktG i. V. m. § 268 Abs. 8 HGB grundsätzlich unberührt.<br />

Bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Gewinnabführung sind jedoch die<br />

Neuregelungen zum Höchstbetrag <strong>de</strong>r Gewinnabführung nach § 301<br />

AktG ungeachtet ggf. abweichen<strong>de</strong>r vertraglicher Vereinbarungen<br />

zwingend zu beachten.Für Organgesellschaften in <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>r<br />

GmbH for<strong>de</strong>rt § 17 Satz 2 Nr. 1 KStG nicht, dass die Begrenzung <strong>de</strong>r<br />

Gewinnabführung gem. § 301 AktG in <strong>de</strong>n Gewinnabführungsvertrag<br />

ausdrücklich aufgenommen wird.<br />

2. Zur Än<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 249 HGB<br />

Wird das Wahlrecht nach Artikel 67 Abs. 3 EG-HGB n. F. zur Beibehaltung<br />

<strong>de</strong>r im Jahresabschluss für das letzte vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2010<br />

beginnen<strong>de</strong> Geschäftsjahr bestehen<strong>de</strong>n nach § 249 Abs. 1 Satz 3 und<br />

Abs. 2 HGB in <strong>de</strong>r bis zum 28. Mai 2009 gelten<strong>de</strong>n Fassung gebil<strong>de</strong>ten<br />

Aufwandsrückstellungen nicht ausgeübt, stellt die daraus resultieren<strong>de</strong><br />

Auflösung dieser Rückstellungen sowie die unmittelbare Einstellung<br />

<strong>de</strong>r aufgelösten Beträge in eine Gewinnrücklage keine Verletzung <strong>de</strong>r<br />

Grundsätze <strong><strong>de</strong>s</strong> § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG dar. -kl-<br />

» Umsatzsteuer<br />

Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer<br />

für Umsatzsteuerzwecke<br />

<strong>BFH</strong>, 23.09.2009, II R 66/07, HI2266149<br />

Hat eine natürliche Person durch Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft<br />

die Absicht bekun<strong>de</strong>t, unternehmerisch i. S. d. § 2 UStG tätig zu<br />

wer<strong>de</strong>n, ist ihr außer in Fällen eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer<br />

bezogenen Missbrauchs auf Antrag eine Steuernummer für<br />

Umsatzsteuerzwecke zu erteilen.<br />

» Sachverhalt<br />

K, ein polnischer Staatsangehöriger, erklärte im Fragebogen zur<br />

Betriebseröffnung, ein Gewerbe aufgenommen zu haben. Seinen<br />

Antrag auf Erteilung einer Steuernummer lehnte das Finanzamt<br />

mangels Selbstständigkeit <strong>de</strong>r Tätigkeit ab.<br />

3 _ 10 SteuerConsultant 11

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