Entscheidung des BFH - Haufe.de
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» <strong>Entscheidung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>BFH</strong><br />
Der <strong>BFH</strong> hat sowohl die Verfassungsmäßigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Abzugs <strong>de</strong>r Altersvorsorgeaufwendungen<br />
als auch die <strong>de</strong>r Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundfreibetrags<br />
bejaht.<br />
§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG soll die steuerliche Behandlung <strong>de</strong>r<br />
unterschiedlichen Altersvorsorge- und Alterseinkünftesysteme einheitlich<br />
in das Prinzip <strong>de</strong>r nachgelagerten Besteuerung überführen.<br />
Bei <strong>de</strong>r verfassungsrechtlichen Überprüfung waren die endgültigen<br />
Regelungen und die Übergangsvorschriften für Altersvorsorgeaufwendungen<br />
bis 2025 zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />
Die Kernaussagen <strong><strong>de</strong>s</strong> Urteils sind:<br />
Altersvorsorgeaufwendungen sind ihrer Rechtsnatur nach – zum<br />
größten Teil – vorweggenommene Werbungskosten. Der Gesetzgeber<br />
konnte diese Aufwendungen – unabhängig von ihrer Rechtsnatur<br />
– mit konstitutiver Wirkung <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rausgaben zuordnen.<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r endgültigen Regelung (ab 2025) dient die Begrenzung<br />
<strong>de</strong>r Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Altersvorsorgeaufwendungen trotz<br />
voller Besteuerung <strong>de</strong>r Altersrenten <strong>de</strong>r Vermeidung von Missbräuchen;<br />
sie verletzt nicht das objektive Nettoprinzip. Die Einbeziehung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgeberanteils in die Höchstbetragsberechnung führt<br />
zur Gleichbehandlung <strong>de</strong>r selbstständig und nichtselbstständig<br />
tätigen Steuerpflichtigen und ist nicht zu beanstan<strong>de</strong>n.<br />
Die Übergangsregelung, nach <strong>de</strong>r im Jahr 2005 zunächst nur 20 %<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmerbeitrags geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können, kann<br />
trotz <strong>de</strong>r erheblichen Einschränkung <strong><strong>de</strong>s</strong> objektiven Nettoprinzips<br />
und <strong>de</strong>r Ungleichbehandlung <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im Verhältnis zu<br />
Beamten noch gerechtfertigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der <strong>de</strong>m Gesetzgeber eingeräumte sehr weite Gestaltungsspielraum<br />
fin<strong>de</strong>t seine Grenze im Verbot <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung.<br />
Dieses kann aber nur im Zusammenwirken mit <strong>de</strong>r Besteuerung<br />
<strong>de</strong>r Altersrenten geprüft wer<strong>de</strong>n, also bei Renteneintritt <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerpflichtigen.<br />
Der Grundfreibetrag von 15.328 EUR für Ehepaare im Jahr 2005 ist<br />
verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber konnte sich hierbei zu Recht an<br />
<strong>de</strong>n Regelsätzen <strong><strong>de</strong>s</strong> SGB II orientieren.<br />
» Praxishinweis<br />
Das Urteil ist eine von 5 Grundsatzentscheidungen, in <strong>de</strong>nen die<br />
beschränkte Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Altersvorsorgeaufwendungen als<br />
noch verfassungsmäßig akzeptiert wur<strong>de</strong>. Daneben hat <strong>de</strong>r <strong>BFH</strong> insbeson<strong>de</strong>re<br />
entschei<strong>de</strong>n, dass<br />
die Regelung über die begrenzte Abziehbarkeit von sonstigen<br />
Vorsorgeaufwendungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n<br />
ist (<strong>BFH</strong>, Urteil v. 18.11.2009, X R 6/08);<br />
es verfassungsrechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n ist, dass Altersvorsorgeaufwendungen<br />
nicht als Freibetrag auf <strong>de</strong>r Lohnsteuer-Karte<br />
eintragbar sind (<strong>BFH</strong>, Urteil v. 09.12.2009, X R 28/07).<br />
Es ist zu erwarten, dass das BVerfG die Gelegenheit erhalten wird,<br />
bei<strong>de</strong> Grundfragen einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen.<br />
Das letzte Wort ist damit noch nicht gesprochen.<br />
Dr. Jutta Förster, Richterin am <strong>BFH</strong>, aus: <strong>BFH</strong>/PR 3/2010,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Auswirkungen <strong><strong>de</strong>s</strong> BilMoG auf die Anerkennung<br />
von Organschaften<br />
BMF, 14.01.2010, IV C 2 - S 2770/09/1000<br />
Das Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministerium <strong>de</strong>r Finanzen(BMF) führt in seinem Erlass<br />
aus, wie sich die Än<strong>de</strong>rungen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 301 AktG und § 249 HGB durch<br />
das Bilanzrechtsmo<strong>de</strong>rnisierungsgesetz auf die steuerliche Anerkennung<br />
von Organschaften auswirken.<br />
Es ist gefragt wor<strong>de</strong>n, inwieweit sich die Än<strong>de</strong>rung einzelner Bilanzierungsvorschriften<br />
durch das Gesetz zur Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong><strong>de</strong>s</strong> Bilanzrechts<br />
- BilMoG - vom 25.05.2009, BGBl. I 2009 Seite 1102 auf die<br />
steuerliche Anerkennung ertragsteuerlicher Organschaftsverhältnisse<br />
auswirkt.<br />
1. Zur Än<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> Höchstbetrags <strong>de</strong>r Gewinnabführung nach §<br />
301 AktG<br />
Die steuerliche Anerkennung <strong>de</strong>r Organschaft bleibt durch die Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> § 301 AktG i. V. m. § 268 Abs. 8 HGB grundsätzlich unberührt.<br />
Bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Gewinnabführung sind jedoch die<br />
Neuregelungen zum Höchstbetrag <strong>de</strong>r Gewinnabführung nach § 301<br />
AktG ungeachtet ggf. abweichen<strong>de</strong>r vertraglicher Vereinbarungen<br />
zwingend zu beachten.Für Organgesellschaften in <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>r<br />
GmbH for<strong>de</strong>rt § 17 Satz 2 Nr. 1 KStG nicht, dass die Begrenzung <strong>de</strong>r<br />
Gewinnabführung gem. § 301 AktG in <strong>de</strong>n Gewinnabführungsvertrag<br />
ausdrücklich aufgenommen wird.<br />
2. Zur Än<strong>de</strong>rung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 249 HGB<br />
Wird das Wahlrecht nach Artikel 67 Abs. 3 EG-HGB n. F. zur Beibehaltung<br />
<strong>de</strong>r im Jahresabschluss für das letzte vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2010<br />
beginnen<strong>de</strong> Geschäftsjahr bestehen<strong>de</strong>n nach § 249 Abs. 1 Satz 3 und<br />
Abs. 2 HGB in <strong>de</strong>r bis zum 28. Mai 2009 gelten<strong>de</strong>n Fassung gebil<strong>de</strong>ten<br />
Aufwandsrückstellungen nicht ausgeübt, stellt die daraus resultieren<strong>de</strong><br />
Auflösung dieser Rückstellungen sowie die unmittelbare Einstellung<br />
<strong>de</strong>r aufgelösten Beträge in eine Gewinnrücklage keine Verletzung <strong>de</strong>r<br />
Grundsätze <strong><strong>de</strong>s</strong> § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG dar. -kl-<br />
» Umsatzsteuer<br />
Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer<br />
für Umsatzsteuerzwecke<br />
<strong>BFH</strong>, 23.09.2009, II R 66/07, HI2266149<br />
Hat eine natürliche Person durch Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft<br />
die Absicht bekun<strong>de</strong>t, unternehmerisch i. S. d. § 2 UStG tätig zu<br />
wer<strong>de</strong>n, ist ihr außer in Fällen eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer<br />
bezogenen Missbrauchs auf Antrag eine Steuernummer für<br />
Umsatzsteuerzwecke zu erteilen.<br />
» Sachverhalt<br />
K, ein polnischer Staatsangehöriger, erklärte im Fragebogen zur<br />
Betriebseröffnung, ein Gewerbe aufgenommen zu haben. Seinen<br />
Antrag auf Erteilung einer Steuernummer lehnte das Finanzamt<br />
mangels Selbstständigkeit <strong>de</strong>r Tätigkeit ab.<br />
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