Antrag - NBBV
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Schiedsrichterlehrgang zu besuchen, wobei auch die bereits besuchen Einheiten zwingend zu<br />
wiederholen sind.<br />
(5) Unmittelbar im Anschluss an einen Schiedsrichterlehrgang oder aufgrund einer besonderen<br />
Ausschreibung, jedenfalls aber bis zum Ende der Saison, in der der Schiedsrichterlehrgang<br />
besucht wurde, erfolgt die Prüfung über den theoretischen Ausbildungsteil. Diese hat die in<br />
Abs (2) Z 1 und 2 geregelten Inhalte zum Thema.<br />
(6) Zur Schiedsrichterprüfung sind auch Personen zuzulassen, die gemäß § 6 (2) SO/<strong>NBBV</strong> vom<br />
Besuch eines Schiedsrichterlehrganges befreit sind.<br />
(7) Die Prüfung erfolgt durch den Schiedsrichterreferenten.<br />
(8) Neben der theoretischen Ausbildung erfolgt eine praktische Ausbildung, die im Rahmen der<br />
Leitung von Wettspielen stattfindet. Nach Möglichkeit ist darauf zu achten, dass die Partner der<br />
Kandidaten erfahrene Schiedsrichterkollegen sind bzw ein Coaching der Kandidaten durch<br />
erfahrene Schiedsrichter bzw den Schiedsrichterreferenten durchgeführt wird, zB anlässlich von<br />
geeigneten Turnieren.<br />
(9) Die praktische Prüfung besteht in der Leitung eines Wettspiels und darf zeitlich nicht vor dem<br />
Bestehen der Prüfung über den theoretischen Ausbildungsteil liegen. Der Termin des<br />
Prüfungsspiels ist so anzusetzen, dass einerseits die Frist des § 6 (1) Z 4 SO/<strong>NBBV</strong> eingehalten<br />
und andererseits dem Kandidaten ausreichend Möglichkeit zum Erlangen von Praxiserfahrung<br />
gegeben wird. Dem Kandidaten sind Ort und Zeit des Prüfungsspiels sowie die Information, dass<br />
es sich um das Prüfungsspiel handelt, rechtzeitig im Sinne des § 9 (1) SO/<strong>NBBV</strong> anzukündigen.<br />
(10) Über die beiden Teile der Prüfung sind jeweils Protokolle zu führen. Jedes Protokoll hat zu<br />
enthalten:<br />
1. Datum der Prüfung; beim praktischen Teil auch das Wettspiel (Klasse, Nummer und Ort)<br />
2. Name des Kandidaten<br />
3. Name und Unterschrift des Prüfers<br />
4. das Ergebnis des Prüfungsteils, getrennt nach Theorie und Praxis<br />
5. die Reprobationsfrist bei nicht bestandener Prüfung und welcher Teil der Prüfung zu<br />
wiederholen ist<br />
6. Unterschrift des Schiedsrichterreferenten<br />
(11) Die Prüfung ist getrennt nach Theorie und Praxis (Mindesterfordernis jeweils 60 % der maximal<br />
erreichbaren Punkte) mit bestanden oder nicht bestanden zu beurteilen. Das Ergebnis ist dem<br />
Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben.<br />
(12) Wird die Prüfung mit nicht bestanden bewertet, ist dem Kandidaten zugleich mit der Bekanntgabe<br />
des Prüfungsergebnisses die Reprobationsfrist bekannt zu geben.<br />
(13) Eine nicht bestandene Prüfung kann innerhalb eines Jahres nur einmal wiederholt werden. Wird<br />
auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach Ablauf eines<br />
Jahres möglich. Darüber hinaus ist abermals ein Schiedsrichterlehrgang zu besuchen und auch<br />
der als bestanden gewertete Teil zu wiederholen.<br />
(14) Werden beide Teile der Prüfung bestanden, so ist vom Schiedsrichterreferenten dem Vorstand<br />
des <strong>NBBV</strong> der Vorschlag zu machen, den Kandidaten als Schiedsrichter der Leistungsklasse 3 in<br />
die Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong> aufzunehmen. § 6 (4) Satz 2 SO/<strong>NBBV</strong> gilt sinngemäß.<br />
§ 14 Aus- und Fortbildung für <strong>NBBV</strong>-Schiedsrichter<br />
(1) Dem Schiedsrichterreferenten obliegt es, die Schiedsrichter des <strong>NBBV</strong> aus- und fortzubilden, zu<br />
fördern und ihnen die Möglichkeit zum Aufstieg in die nächst höhere Leistungsklasse zu geben.<br />
(2) Jeder Schiedsrichter des <strong>NBBV</strong> – auch aktive Bundesligaschiedsrichter – haben alle vom<br />
Schiedsrichterreferenten ausgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen Dazu<br />
zählen auch persönlich an einzelne Schiedsrichter gerichtete Einladungen,. Die Ausschreibung<br />
dazu erfolgt zumindest auf der Homepage des <strong>NBBV</strong>. Ein Fernbleiben ist nur unter Angabe von<br />
besonderen Gründen möglich (entschuldigtes Fernbleiben), wobei der Schiedsrichterreferent<br />
spätestens drei Tage vorher in Kenntnis zu setzen ist.<br />
<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 6/12