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Antrag - NBBV

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A. Allgemeines<br />

§ 1 Geltungsbereich der Schiedsrichterordnung<br />

(1) Die Schiedsrichterordnung des Niederösterreichischen Basketballverbandes (SO/<strong>NBBV</strong>) ist für<br />

alle beim Niederösterreichischen Basketballverband (<strong>NBBV</strong>) als Schiedsrichter gemeldeten<br />

Personen rechtsverbindlich und stellt eine für den Bereich des <strong>NBBV</strong> gültige und anzuwendende<br />

Ergänzung der Schiedsrichterordnung des ÖBV (SO/ÖBV) dar.<br />

(2) Die SO/<strong>NBBV</strong> kann nur über <strong>Antrag</strong> des Vorstandes des <strong>NBBV</strong> von der Generalversammlung<br />

geändert oder aufgehoben werden. Die Generalversammlung kann den Vorstand des <strong>NBBV</strong> auf<br />

dessen <strong>Antrag</strong> hin ermächtigen, Teilbereiche, welche die Organisation des Schiedsrichterwesens<br />

betreffen, wie insbesondere die Ausbildung, das Prüfungswesen, etc, durch Vorstandsbeschluss<br />

abzuändern oder zu ergänzen.<br />

(3) Auf Angelegenheiten, die in dieser SO nicht geregelt sind, finden die Bestimmungen der SO/ÖBV<br />

sinngemäß Anwendung.<br />

(4) Diese SO ist auch für internationale, Bundesliga- und ÖBV-Schiedsrichter rechtsverbindlich,<br />

sofern sie beim <strong>NBBV</strong> als Schiedsrichter gemeldet sind und zur Leitung von Spielen im Bereich<br />

des <strong>NBBV</strong> herangezogen werden.<br />

§ 2 Definition des Schiedsrichters<br />

Ein Schiedsrichter ist eine Person, die ein Wettspiel zwischen zwei Mannschaften leitet.<br />

§ 3 Tätigkeitsgrundlage<br />

Grundlage der Tätigkeit eines Schiedsrichters sind die offiziellen Basketballregeln der FIBA inklusive<br />

Interpretationen und deren Auslegung durch den ÖBV und den <strong>NBBV</strong>.<br />

§ 4 Schiedsrichterentscheidungen<br />

Schiedsrichterentscheidungen, welche die Beurteilung eines tatsächlichen Verhaltens nach den im § 3<br />

SO/<strong>NBBV</strong> erwähnten Regeln darstellen, sind unanfechtbar.<br />

§ 5 Der Schiedsrichterreferent<br />

B. Organisation des Schiedsrichterwesens<br />

Der Schiedsrichterreferent<br />

(1) Die Organisation des Schiedsrichterwesens im Bereich des <strong>NBBV</strong> obliegt dem<br />

Schiedsrichterreferenten. Sein Aufgabenbereich ist in der Geschäftsordnung des <strong>NBBV</strong><br />

(GO/<strong>NBBV</strong>) analog der Geschäftsordnung des ÖBV (GO/ÖBV) geregelt.<br />

(2) Auf seinen Wunsch kann er sich zur Erfüllung seines Aufgabengebietes ein oder mehrerer<br />

weiterer Personen aus dem Schiedsrichterkreis des <strong>NBBV</strong>, die über eine entsprechende<br />

Qualifikation (Leistungsklasse 1 oder höher) verfügen, bedienen und diesen einzelne Aufgaben<br />

oder spezifizierte Aufgabenbereiche zur selbständigen Erledigung zuweisen 1 . Dazu zählen<br />

insbesondere die Bereiche Aus- und Fortbildung, Ansetzungen zu Wettspielen sowie das<br />

Prüfungswesen. Die Gesamtverantwortung und letztgültige Entscheidung verbleibt jedoch stets<br />

beim Schiedsrichterreferenten.<br />

(3) Dem Schiedsrichterreferenten obliegen insbesondere folgende Aufgabenbereiche:<br />

1. Aus- und Fortbildung der Schiedsrichter<br />

1 Ist in der Folge daher vom Schiedsrichterreferenten die Rede, so kann es sich dabei auch um von ihm betraute Personen<br />

handeln, es sei denn, es handelt sich um eine Entscheidung, die ausschließlich dem Schiedsrichterreferenten zugewiesen ist.<br />

<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 2/12

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