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Antrag - NBBV

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Niederösterreichischer Basketballverband<br />

Dr. Adolf Schärf Strasse 25, A-3100 St. Pölten<br />

Tel. : 02742 / 27 97 47 Fax: 02742/27 9747<br />

E - Mail: office@nbbv.at Homepage: www.nbbv.at<br />

Bankverbindung: Sparkasse Niederösterreich<br />

Konto: 0000 033548 BLZ: 20256<br />

ZVR: 412912082<br />

St. Pölten 8.Mai2006<br />

<strong>Antrag</strong> Nr. 1 an die Generalversammlung des <strong>NBBV</strong> am 22.Mai2006<br />

Betrifft : <strong>Antrag</strong> auf Erweiterung des § 28 (2) Prüfungsgebühren – praktische<br />

Prüfung:<br />

Der Vorstand beantragt die Ergänzung des § 28 um Ausbildung und Beobachtung für die<br />

Verrechnung der Tätigkeiten des Referenten bezüglich Fortbildung von Schiedsrichtern<br />

bzw. deren Beobachtung.<br />

§ 28 (2) Praktische Prüfung, Ausbildung und Beobachtung<br />

Für die Abhaltung einer praktischen Prüfung bzw. der Ausbildung oder<br />

Beobachtung eines Schiedsrichters stehen dem Prüfer (Ausbilder, Beobachter) eine<br />

Prüfungsgebühr (Ausbil-dungs-, Beobachtungsgebühr) in Höhe von 2/3 der<br />

Spielgebühr, die er für die Leitung desselben Spieles beanspruchen könnte, sowie<br />

der Ersatz der Fahrtkosten gemäß Fahrtkostentabelle zu.<br />

John Lintner<br />

Finanzreferent des <strong>NBBV</strong>


Niederösterreichischer Basketballverband<br />

Dr. Adolf Schärf Strasse 25, A-3100 St. Pölten<br />

Tel. : 02742 / 27 97 47 Fax: 02742/27 9747<br />

E - Mail: office@nbbv.at Homepage: www.nbbv.at<br />

<strong>Antrag</strong> Nr. 2 an die Generalversammlung des <strong>NBBV</strong> am 22.Mai2006<br />

Betrifft: <strong>Antrag</strong> auf Entschädigung für Trainer und Referenten<br />

Bankverbindung: Sparkasse Niederösterreich<br />

Konto: 0000 033548 BLZ: 20256<br />

ZVR: 412912082<br />

St. Pölten, 08.Mai2006<br />

Da die Gebührenordnung des ÖBV die Trainersätze für Auswahltrainer auf 45 € erhöht,<br />

möchten wir eine Obergrenze für Kurse und Lehrgänge innerhalb des <strong>NBBV</strong> ziehen.<br />

Im ÖBV Regelwerk ist für uns eindeutig festgelegt, dass der Landesverband bei ÖBV<br />

Veranstaltungen für seine Teilnehmer aufkommen muss.<br />

Daher beantragt der Vorstand die Aufnahme eines Paragraphen für Entschädigungen in<br />

der GebO <strong>NBBV</strong><br />

Entschädigung für Trainer<br />

Die Entschädigung pro Trainingseinheit (=90 Minuten) für Auswahltrainer<br />

(Assistenten) beträgt € 45,00 (€ 36,00). Pro Tag werden aber maximal 2<br />

Trainingseinheiten entschädigt.<br />

Entschädigung für Referenten<br />

Wird ein Referent zu einer Sitzung (Tagung) eingeladen, hat er bei Zustimmung des<br />

Vorstands, die Fahrtkosten ÖBB 2. Klasse und allenfalls auch die Kosten der<br />

Nächtigung (max. € 60,00) ersetzt zu bekommen.<br />

John Lintner<br />

Finanzreferent des <strong>NBBV</strong>


Niederösterreichischer Basketballverband<br />

Dr. Adolf Schärf Strasse 25, A-3100 St. Pölten<br />

Tel. : 02742 / 27 97 47 Fax: 02742/27 9747<br />

E - Mail: office@nbbv.at Homepage: www.nbbv.at<br />

Bankverbindung: Sparkasse Niederösterreich<br />

Konto: 0000 033548 BLZ: 20256<br />

St. Pölten 08. Mai 2006<br />

<strong>Antrag</strong> Nr. 3 an die Generalversammlung des <strong>NBBV</strong> am 22.Mai2006<br />

Betrifft: <strong>Antrag</strong> auf Abänderung der Abrechnung mit den Vereinen<br />

Um die Finanzgebarung des <strong>NBBV</strong> sicher zu stellen beantragt der Vorstand die<br />

Verrechnung mit den Vereinen in Form zweier Akontierungen und einer Restzahlung am<br />

Ende des Spieljahres durchzuführen.<br />

John Lintner<br />

Finanzreferent des <strong>NBBV</strong>


Niederösterreichischer Basketballverband<br />

Dr. Adolf Schärf Strasse 25, A-3100 St. Pölten<br />

<strong>Antrag</strong> Nr. 4<br />

Tel. : 02742 / 27 97 47 Fax: 02742/27 9747<br />

E - Mail: office@nbbv.at Homepage: www.nbbv.at<br />

Bankverbindung: Sparkasse Niederösterreich<br />

Konto: 0000 033548 BLZ: 20256<br />

ZVR: 412912082<br />

St. Pölten, 08.Mai2006<br />

Der Vorstand des niederösterreichischen Basketballverbandes stellt an die<br />

Generalversammlung den<br />

<strong>Antrag</strong><br />

auf Abänderung bzw. Neufassung der derzeit gültigen (und inzwischen veralteten)<br />

Schiedsrichterordnung.<br />

Ein diesbezüglicher Entwurf wird ende diese Woche zur Durchsicht auf die Homepage<br />

gestellt.<br />

Mag. Markus Mayer<br />

Rechtsreferent des <strong>NBBV</strong>


A. Allgemeines............................................................................................................................................ 2<br />

§ 1 Geltungsbereich der Schiedsrichterordnung.......................................................................................2<br />

§ 2 Definition des Schiedsrichters ............................................................................................................. 2<br />

§ 3 Tätigkeitsgrundlage ............................................................................................................................. 2<br />

§ 4 Schiedsrichterentscheidungen ............................................................................................................ 2<br />

B. Organisation des Schiedsrichterwesens ............................................................................................ 2<br />

§ 5 Der Schiedsrichterreferent................................................................................................................... 2<br />

§ 6 Ernennung zum Schiedsrichter ........................................................................................................... 3<br />

§ 7 Verbandszugehörigkeit........................................................................................................................ 4<br />

§ 8 Leitung von Wettspielen ...................................................................................................................... 4<br />

§ 9 Verständigung von der Ansetzung ...................................................................................................... 4<br />

§ 10 Restriktionen für Ansetzungen........................................................................................................ 4<br />

§ 11 Ansetzungen ................................................................................................................................... 5<br />

§ 12 Verhinderung und Nichtantreten ..................................................................................................... 5<br />

§ 13 Ausbildung für Kandidaten – Prüfung zum Schiedsrichter des <strong>NBBV</strong>............................................ 5<br />

§ 14 Aus- und Fortbildung für <strong>NBBV</strong>-Schiedsrichter............................................................................... 6<br />

§ 15 Leistungsklassen und Aufstiegsprüfungen ..................................................................................... 7<br />

§ 16 Zulassung zur ÖBV-Prüfung ........................................................................................................... 8<br />

§ 17 Beurlaubung.................................................................................................................................... 8<br />

§ 18 Entschädigungen für Schiedsrichter sowie Vortragende und Beobachter ..................................... 8<br />

§ 19 Definition Pflichtschiedsrichter ........................................................................................................ 8<br />

§ 20 Fehlverhalten von Schiedsrichtern.................................................................................................. 9<br />

C. Aufgaben der Schiedsrichter.............................................................................................................. 10<br />

§ 21 Leitung der Spiele ......................................................................................................................... 10<br />

§ 22 Erscheinen am Spielfeld ............................................................................................................... 10<br />

§ 23 Nichtantreten einer Mannschaft .................................................................................................... 10<br />

§ 24 Kontrollfunktionen des 1. Schiedsrichters..................................................................................... 10<br />

§ 25 Tischorgane................................................................................................................................... 10<br />

§ 26 Kontrolle und Unterschrift am Spielbericht.................................................................................... 10<br />

§ 27 Auszeiten, Spielergebnis............................................................................................................... 11<br />

§ 28 Nichtantreten von angesetzten Schiedsrichtern ........................................................................... 11<br />

§ 29 Ausfall eines Schiedsrichters ........................................................................................................ 11<br />

§ 30 Unvereinbarkeit ............................................................................................................................. 11<br />

§ 31 Ausschlüsse .................................................................................................................................. 11<br />

§ 32 Mängelliste .................................................................................................................................... 11<br />

<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 1/12


A. Allgemeines<br />

§ 1 Geltungsbereich der Schiedsrichterordnung<br />

(1) Die Schiedsrichterordnung des Niederösterreichischen Basketballverbandes (SO/<strong>NBBV</strong>) ist für<br />

alle beim Niederösterreichischen Basketballverband (<strong>NBBV</strong>) als Schiedsrichter gemeldeten<br />

Personen rechtsverbindlich und stellt eine für den Bereich des <strong>NBBV</strong> gültige und anzuwendende<br />

Ergänzung der Schiedsrichterordnung des ÖBV (SO/ÖBV) dar.<br />

(2) Die SO/<strong>NBBV</strong> kann nur über <strong>Antrag</strong> des Vorstandes des <strong>NBBV</strong> von der Generalversammlung<br />

geändert oder aufgehoben werden. Die Generalversammlung kann den Vorstand des <strong>NBBV</strong> auf<br />

dessen <strong>Antrag</strong> hin ermächtigen, Teilbereiche, welche die Organisation des Schiedsrichterwesens<br />

betreffen, wie insbesondere die Ausbildung, das Prüfungswesen, etc, durch Vorstandsbeschluss<br />

abzuändern oder zu ergänzen.<br />

(3) Auf Angelegenheiten, die in dieser SO nicht geregelt sind, finden die Bestimmungen der SO/ÖBV<br />

sinngemäß Anwendung.<br />

(4) Diese SO ist auch für internationale, Bundesliga- und ÖBV-Schiedsrichter rechtsverbindlich,<br />

sofern sie beim <strong>NBBV</strong> als Schiedsrichter gemeldet sind und zur Leitung von Spielen im Bereich<br />

des <strong>NBBV</strong> herangezogen werden.<br />

§ 2 Definition des Schiedsrichters<br />

Ein Schiedsrichter ist eine Person, die ein Wettspiel zwischen zwei Mannschaften leitet.<br />

§ 3 Tätigkeitsgrundlage<br />

Grundlage der Tätigkeit eines Schiedsrichters sind die offiziellen Basketballregeln der FIBA inklusive<br />

Interpretationen und deren Auslegung durch den ÖBV und den <strong>NBBV</strong>.<br />

§ 4 Schiedsrichterentscheidungen<br />

Schiedsrichterentscheidungen, welche die Beurteilung eines tatsächlichen Verhaltens nach den im § 3<br />

SO/<strong>NBBV</strong> erwähnten Regeln darstellen, sind unanfechtbar.<br />

§ 5 Der Schiedsrichterreferent<br />

B. Organisation des Schiedsrichterwesens<br />

Der Schiedsrichterreferent<br />

(1) Die Organisation des Schiedsrichterwesens im Bereich des <strong>NBBV</strong> obliegt dem<br />

Schiedsrichterreferenten. Sein Aufgabenbereich ist in der Geschäftsordnung des <strong>NBBV</strong><br />

(GO/<strong>NBBV</strong>) analog der Geschäftsordnung des ÖBV (GO/ÖBV) geregelt.<br />

(2) Auf seinen Wunsch kann er sich zur Erfüllung seines Aufgabengebietes ein oder mehrerer<br />

weiterer Personen aus dem Schiedsrichterkreis des <strong>NBBV</strong>, die über eine entsprechende<br />

Qualifikation (Leistungsklasse 1 oder höher) verfügen, bedienen und diesen einzelne Aufgaben<br />

oder spezifizierte Aufgabenbereiche zur selbständigen Erledigung zuweisen 1 . Dazu zählen<br />

insbesondere die Bereiche Aus- und Fortbildung, Ansetzungen zu Wettspielen sowie das<br />

Prüfungswesen. Die Gesamtverantwortung und letztgültige Entscheidung verbleibt jedoch stets<br />

beim Schiedsrichterreferenten.<br />

(3) Dem Schiedsrichterreferenten obliegen insbesondere folgende Aufgabenbereiche:<br />

1. Aus- und Fortbildung der Schiedsrichter<br />

1 Ist in der Folge daher vom Schiedsrichterreferenten die Rede, so kann es sich dabei auch um von ihm betraute Personen<br />

handeln, es sei denn, es handelt sich um eine Entscheidung, die ausschließlich dem Schiedsrichterreferenten zugewiesen ist.<br />

<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 2/12


2. Saisonweise Erstellung des Vorschlags zur Ernennung zu Schiedsrichtern des <strong>NBBV</strong> an den<br />

Vorstand des <strong>NBBV</strong><br />

3. Regelung der Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächst höhere Leistungsklasse<br />

4. Abnahme der Aufstiegsprüfungen<br />

5. Vorschlag eines Schiedsrichters zum Aufstieg in die nächst höhere Leistungsklasse an den<br />

Vorstand des <strong>NBBV</strong><br />

6. Durchführung der An- und Umbesetzungen der Schiedsrichter zu den Wettspielen des <strong>NBBV</strong><br />

7. Vorschlag von Schiedsrichtern mit entsprechender Qualifikation an den<br />

ÖBV-Schiedsrichterreferenten zur Aufnahme in den ÖBV-Schiedsrichterkader<br />

8. Ergreifen disziplinärer Maßnahmen bei Fehlverhalten eines Schiedsrichters<br />

(4) Der Schiedsrichterreferent entscheidet in dem ihm alleine zugewiesenen Aufgabengebiet<br />

endgültig. Gegen seine Entscheidungen sind keine Rechtsmittel zulässig.<br />

(5) In Disziplinarsachen – soweit sie nicht unter die Disziplinarordnung des ÖBV (DO/ÖBV) fallen –<br />

ist der Schiedsrichterreferent die 1. Instanz; der weitere Instanzenzug richtet sich an den<br />

allgemeinen Regeln. Ein Protest an den ÖBV ist in Schiedsrichterangelegenheiten<br />

ausgeschlossen.<br />

(6) Die Anrufung von Gerichten oder Behörden ist nur insoweit zulässig, als die Bestimmungen der<br />

SO/<strong>NBBV</strong> gegen zwingende Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung verstoßen.<br />

§ 6 Ernennung zum Schiedsrichter<br />

Ernennung zum Schiedsrichter<br />

(1) Zu Schiedsrichtern des <strong>NBBV</strong> können nur Personen ernannt werden, die<br />

1. das 14. Lebensjahr vollendet haben,<br />

2. die erforderlichen charakterlichen und körperlichen Fähigkeiten mitbringen<br />

3. einen Schiedsrichterlehrgang des <strong>NBBV</strong> nachweislich besucht haben<br />

4. die Prüfung für die Leistungsklasse 3 innerhalb eines Jahres nach Aufnahme als<br />

Schiedsrichterkandidat positiv absolviert haben (§ 13 SO/<strong>NBBV</strong>).<br />

(2) Besonders geeignete Personen, die sich zur Leitung von Wettspielen zur Verfügung stellen,<br />

können von dem Erfordernis des Abs. 1 Z 3 befreit werden. Die besondere Eignung ist vom<br />

Schiedsrichterreferenten aufgrund der Leistung bei der Leitung von mindestens zwei Wettspielen,<br />

einem Regeltest und einer Prüfung, die die SO/<strong>NBBV</strong> zum Inhalt hat, festzustellen. Für die<br />

Beurteilung der Leistung sind die in § 15 (3) SO/<strong>NBBV</strong> festgelegten Kriterien betreffend der<br />

Einstufung in Leistungsklassen maßgeblich.<br />

(3) Um in die Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong> aufgenommen zu werden, ist der Schiedsrichter jede<br />

Saison verpflichtet, das vom Schiedsrichterreferenten aufgelegte und auf der Homepage des<br />

<strong>NBBV</strong> veröffentlichte Formular auszufüllen und bis zu dem vom Schiedsrichterreferenten bekannt<br />

gegebenen Datum an den Schiedsrichterreferenten zu übermitteln.<br />

(4) Aus den eingegangenen Anmeldungen wird vom Schiedsrichterreferenten die für die<br />

nachfolgende Saison gültige Schiedsrichterliste erstellt und an den Vorstand des <strong>NBBV</strong> zur<br />

Beschlussfassung vorgelegt. Der Vorstand ist dabei an den Vorschlag des<br />

Schiedsrichterreferenten gebunden.<br />

(5) Dem Schiedsrichterreferenten steht das Recht zu, in begründeten Fällen mit Zustimmung des<br />

Vorstandes einem Schiedsrichter, der eine Anmeldung abgegeben hat, die Aufnahme in die<br />

Schiedsrichterliste zu verweigern. Dazu zählen insbesondere die in § 20 (5) SO/<strong>NBBV</strong> genannten<br />

Gründe. Die Zustimmung des Vorstandes des <strong>NBBV</strong> bedarf einer einfachen Mehrheit, wobei der<br />

Schiedsrichterreferent selbst nicht stimmberechtigt ist. Dem abgelehnten Schiedsrichter ist die<br />

Nichtaufnahme in die Schiedsrichterliste binnen 14 Tage nach Beschlussfassung schriftlich oder<br />

elektronisch mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.<br />

(6) Dem Schiedsrichterreferent steht die Möglichkeit offen, die Schiedsrichterliste bei<br />

Neuanmeldungen (zB Schiedsrichter aus anderen Landesverbänden) im Laufe der Saison oder<br />

<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 3/12


ei verspäteten Anmeldungen zu ergänzen. Die Ergänzungen sind ebenfalls dem Vorstand des<br />

<strong>NBBV</strong> zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Abs. (2) und (4) gelten sinngemäß.<br />

(7) Mit Beschlussfassung des <strong>NBBV</strong>-Vorstandes über die Schiedsrichterliste erfolgt die Ernennung<br />

zum Schiedsrichter des <strong>NBBV</strong>.<br />

§ 7 Verbandszugehörigkeit<br />

(1) Personen, die gemäß den Bedingungen des § 6 SO/<strong>NBBV</strong> zu Schiedsrichtern ernannt werden,<br />

erwerben, falls sie nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Verbandsverein oder als<br />

Verbandsmitglied Verbandsangehörige sind, mit ihrer Ernennung aufgrund der Satzungen des<br />

<strong>NBBV</strong> die Verbandszugehörigkeit und unterstehen in organisatorischer und disziplinärer Hinsicht<br />

für die Dauer ihrer Zugehörigkeit der Verbandshoheit.<br />

(2) Der Verbandszugehörigkeit erlischt, falls sie nicht aufgrund anderer Voraussetzungen weiter<br />

besteht, mit dem Ausscheiden als Schiedsrichter.<br />

§ 8 Leitung von Wettspielen<br />

Leitung von Wettspielen<br />

(1) Zur Leitung von Wettspielen, die in die Zuständigkeit des <strong>NBBV</strong> fallen, dürfen nur Personen<br />

herangezogen werden, die gemäß den folgenden Bestimmungen zu Schiedsrichtern ernannt und<br />

in die offizielle Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong> eingetragen sind.<br />

(2) Jeder Schiedsrichter des <strong>NBBV</strong> ist grundsätzlich verpflichtet, pro Saison mindestens xx<br />

Wettspiele zu leiten. Von dieser Verpflichtung kann der Schiedsrichterreferent in Einzelfällen<br />

Abstand nehmen.<br />

(3) Zur Abdeckung von Spitzen kann sich der Schiedsrichterreferent auch Schiedsrichter anderer<br />

Landesverbände bedienen, auch wenn diese nicht in der Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong><br />

aufscheinen. Er bedarf dazu allerdings der Zustimmung Schiedsrichterreferenten des zuständigen<br />

Landesverbandes.<br />

(4) Bei der Leitung von Wettspielen sind die Schiedsrichter verpflichtet, den Regeln entsprechend<br />

gekleidet aufzutreten. Nach Möglichkeit sollen die getragenen Leibchen das im <strong>NBBV</strong> übliche<br />

Outfit haben; auf ein einheitliches Auftreten ist zu achten.<br />

§ 9 Verständigung von der Ansetzung<br />

(1) Der Schiedsrichterreferent oder der von ihm Betraute hat die Schiedsrichter mindestens fünf Tage<br />

vor Beginn der von ihnen zu leitenden Wettspiele per Fax, e-Mail oder im offiziellen<br />

Verbandsorgan bzw. auf der Homepage von ihrer Ansetzung in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die<br />

Ansetzung nachweislich später, so sind sie nicht verpflichtet, sich zur Leitung des Wettspiels zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

(2) Aus der Verständigung hat hervorzugehen, ob sie als erster, zweiter oder dritter Schiedsrichter<br />

angesetzt sind.<br />

(3) Von dieser Regelung ausgenommen sind kurzfristige Ansetzungen, die aufgrund von<br />

Schiedsrichterabsagen zustande kommen.<br />

(4) Jedem Schiedsrichter steht es frei, dem Schiedsrichterreferenten im Voraus Tage bekannt zu<br />

geben, an denen er zur Leitung von Wettspielen zur Verfügung steht bzw verhindert ist. Ein Recht<br />

auf Leitung von Wettspielen an den bekannt gegebenen Tagen besteht nicht.<br />

§ 10 Restriktionen für Ansetzungen<br />

(1) Ein Schiedsrichter darf an einem Tag ohne seine Zustimmung nur zu zwei Wettspielen, bei<br />

Wettspielen mit einer Spielzeit von weniger als 4 x 10 Minuten zu drei Wettspielen angesetzt<br />

werden. Ausgenommen sind die vom <strong>NBBV</strong> ausgerichteten Turniere.<br />

(2) Jeder Schiedsrichter kann die Leitung eines Wettspieles ablehnen, wenn er zur gleichen Zeit als<br />

Spieler oder Coach einer Mannschaft tätig ist oder am selben Tag in der Österreichischen<br />

Bundesliga (inklusive Ansetzungen zu Final Four der ÖMS) oder international im Einsatz ist und<br />

dies dem Schiedsrichterreferenten oder dem für die Ansetzungen Verantwortlichen zeitgerecht<br />

bekannt gegeben wurde.<br />

<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 4/12


(3) Die Ansetzungen eines Schiedsrichters an einem Kalendertag sind unter Berücksichtigung der<br />

körperlichen Eignung, der Spielstätten sowie unter Bedacht auf die psychische Belastung<br />

vorzunehmen.<br />

§ 11 Ansetzungen<br />

(1) Die Ansetzungen werden durch den Schiedsrichterreferenten bzw eine von ihm damit beauftragte<br />

Person im Sinne von § 5 (2) SO/<strong>NBBV</strong> mit der gebotenen Sorgfalt und unter Berücksichtigung<br />

aller relevanten Umstände erstellt. Sie sind endgültig und unanfechtbar.<br />

(2) Aus der Zugehörigkeit zu einer Leistungsklasse kann kein Schiedsrichter das Anrecht auf Leitung<br />

von Spielen einer bestimmten Klasse ableiten.<br />

(3) Die Zugehörigkeit zu einer Leistungsklasse berechtigt des Weiteren nicht zur automatischen<br />

Aufnahme in allfällige vom Schiedsrichterreferenten gebildete Schiedsrichterkader.<br />

§ 12 Verhinderung und Nichtantreten<br />

(1) Ist ein Schiedsrichter an der Leitung eines Wettspiels, zu dem er bereits angesetzt worden ist,<br />

verhindert, so ist der verpflichtet, dem mit der Ansetzung Betrauten so schnell wie möglich<br />

Mitteilung zu machen.<br />

(2) Kein Schiedsrichter darf ohne Rücksprache und Genehmigung durch den mit den Ansetzungen<br />

Betrauten die Leitung von Spielen eigenmächtig abgeben oder übernehmen.<br />

(3) Im Fall der Verhinderung kann der Schiedsrichter dem mit den Ansetzungen Betrauten einen<br />

adäquaten Ersatz vorschlagen; der Verantwortliche ist jedoch an diesen Vorschlag nicht<br />

gebunden und entscheidet in der Sache frei und endgültig. § 11 (1) SO/<strong>NBBV</strong> gilt sinngemäß.<br />

(4) In Notsituationen (zB Autounfall bei der Anreise, Panne bei Anreise, langfristige<br />

Zugverspätungen, etc) sind alle erdenklichen Maßnahmen zu setzen, um die Durchführung eines<br />

Wettspieles im Rahmen der Meisterschaft des <strong>NBBV</strong> zu gewährleisten.<br />

(5) Tritt ein Schiedsrichter zu einem Wettspiel nicht an, so wird er gemäß der jeweils geltenden<br />

Gebührenordnung des <strong>NBBV</strong> (GebO/<strong>NBBV</strong>) bestraft.<br />

(6) Bei Vorliegen von außerordentlichen Umständen kann von einer Bestrafung gemäß Abs (5)<br />

abgesehen werden.<br />

Aus- und Fortbildung sowie Prüfungswesen<br />

§ 13 Ausbildung für Kandidaten – Prüfung zum Schiedsrichter des <strong>NBBV</strong><br />

(1) Mit der Anmeldung zum Schiedsrichterlehrgang erhält die Person, bei Vorliegen der<br />

Voraussetzungen nach § 6 (1) Z 1 und 2 SO/<strong>NBBV</strong> den Status „Schiedsrichterkandidat“<br />

(Kandidat). § 7 (1) SO/<strong>NBBV</strong> gilt sinngemäß.<br />

(2) Der Schiedsrichterreferent hat für Personen, die die Voraussetzungen des § 6 (1) Z 3 und 4<br />

SO/<strong>NBBV</strong> nicht erfüllen (Kandidaten), einen Schiedsrichterlehrgang anzubieten, wobei nach<br />

Tunlichkeit auf örtliche Gegebenheiten Rücksicht genommen werden soll. Dieser<br />

Schiedsrichterlehrgang (theoretischer Teil der Ausbildung) hat zum Inhalt:<br />

1. Offizielle Basketballregeln der FIBA sowie deren Interpretationen<br />

2. SO/ÖBV und SO/<strong>NBBV</strong><br />

3. Schiedsrichtermechanics<br />

4. Auftreten und Verhalten als Schiedsrichter während und abseits von Wettspielen<br />

(3) Die konkrete Ausgestaltung des Schiedsrichterlehrgangs hinsichtlich Anzahl der Termine,<br />

Koordination, etc obliegt dem Schiedsrichterreferenten.<br />

(4) Die Kandidaten sind nachweislich zur regelmäßigen Teilnahme am Schiedsrichterlehrgang<br />

verpflichtet. Eine Verhinderung ist rechtzeitig unter Angabe des Grundes beim<br />

Schiedsrichterreferenten bekannt zu geben. Werden von einem Kandidaten weniger als 60 % der<br />

Zeit, die für den Schiedsrichterlehrgang vorgesehen ist, besucht, so kommt dies automatisch<br />

einem Abbruch der Ausbildung gleicht. Der Kandidat ist in diesem Fall verpflichtet, einen neuen<br />

<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 5/12


Schiedsrichterlehrgang zu besuchen, wobei auch die bereits besuchen Einheiten zwingend zu<br />

wiederholen sind.<br />

(5) Unmittelbar im Anschluss an einen Schiedsrichterlehrgang oder aufgrund einer besonderen<br />

Ausschreibung, jedenfalls aber bis zum Ende der Saison, in der der Schiedsrichterlehrgang<br />

besucht wurde, erfolgt die Prüfung über den theoretischen Ausbildungsteil. Diese hat die in<br />

Abs (2) Z 1 und 2 geregelten Inhalte zum Thema.<br />

(6) Zur Schiedsrichterprüfung sind auch Personen zuzulassen, die gemäß § 6 (2) SO/<strong>NBBV</strong> vom<br />

Besuch eines Schiedsrichterlehrganges befreit sind.<br />

(7) Die Prüfung erfolgt durch den Schiedsrichterreferenten.<br />

(8) Neben der theoretischen Ausbildung erfolgt eine praktische Ausbildung, die im Rahmen der<br />

Leitung von Wettspielen stattfindet. Nach Möglichkeit ist darauf zu achten, dass die Partner der<br />

Kandidaten erfahrene Schiedsrichterkollegen sind bzw ein Coaching der Kandidaten durch<br />

erfahrene Schiedsrichter bzw den Schiedsrichterreferenten durchgeführt wird, zB anlässlich von<br />

geeigneten Turnieren.<br />

(9) Die praktische Prüfung besteht in der Leitung eines Wettspiels und darf zeitlich nicht vor dem<br />

Bestehen der Prüfung über den theoretischen Ausbildungsteil liegen. Der Termin des<br />

Prüfungsspiels ist so anzusetzen, dass einerseits die Frist des § 6 (1) Z 4 SO/<strong>NBBV</strong> eingehalten<br />

und andererseits dem Kandidaten ausreichend Möglichkeit zum Erlangen von Praxiserfahrung<br />

gegeben wird. Dem Kandidaten sind Ort und Zeit des Prüfungsspiels sowie die Information, dass<br />

es sich um das Prüfungsspiel handelt, rechtzeitig im Sinne des § 9 (1) SO/<strong>NBBV</strong> anzukündigen.<br />

(10) Über die beiden Teile der Prüfung sind jeweils Protokolle zu führen. Jedes Protokoll hat zu<br />

enthalten:<br />

1. Datum der Prüfung; beim praktischen Teil auch das Wettspiel (Klasse, Nummer und Ort)<br />

2. Name des Kandidaten<br />

3. Name und Unterschrift des Prüfers<br />

4. das Ergebnis des Prüfungsteils, getrennt nach Theorie und Praxis<br />

5. die Reprobationsfrist bei nicht bestandener Prüfung und welcher Teil der Prüfung zu<br />

wiederholen ist<br />

6. Unterschrift des Schiedsrichterreferenten<br />

(11) Die Prüfung ist getrennt nach Theorie und Praxis (Mindesterfordernis jeweils 60 % der maximal<br />

erreichbaren Punkte) mit bestanden oder nicht bestanden zu beurteilen. Das Ergebnis ist dem<br />

Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben.<br />

(12) Wird die Prüfung mit nicht bestanden bewertet, ist dem Kandidaten zugleich mit der Bekanntgabe<br />

des Prüfungsergebnisses die Reprobationsfrist bekannt zu geben.<br />

(13) Eine nicht bestandene Prüfung kann innerhalb eines Jahres nur einmal wiederholt werden. Wird<br />

auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach Ablauf eines<br />

Jahres möglich. Darüber hinaus ist abermals ein Schiedsrichterlehrgang zu besuchen und auch<br />

der als bestanden gewertete Teil zu wiederholen.<br />

(14) Werden beide Teile der Prüfung bestanden, so ist vom Schiedsrichterreferenten dem Vorstand<br />

des <strong>NBBV</strong> der Vorschlag zu machen, den Kandidaten als Schiedsrichter der Leistungsklasse 3 in<br />

die Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong> aufzunehmen. § 6 (4) Satz 2 SO/<strong>NBBV</strong> gilt sinngemäß.<br />

§ 14 Aus- und Fortbildung für <strong>NBBV</strong>-Schiedsrichter<br />

(1) Dem Schiedsrichterreferenten obliegt es, die Schiedsrichter des <strong>NBBV</strong> aus- und fortzubilden, zu<br />

fördern und ihnen die Möglichkeit zum Aufstieg in die nächst höhere Leistungsklasse zu geben.<br />

(2) Jeder Schiedsrichter des <strong>NBBV</strong> – auch aktive Bundesligaschiedsrichter – haben alle vom<br />

Schiedsrichterreferenten ausgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen Dazu<br />

zählen auch persönlich an einzelne Schiedsrichter gerichtete Einladungen,. Die Ausschreibung<br />

dazu erfolgt zumindest auf der Homepage des <strong>NBBV</strong>. Ein Fernbleiben ist nur unter Angabe von<br />

besonderen Gründen möglich (entschuldigtes Fernbleiben), wobei der Schiedsrichterreferent<br />

spätestens drei Tage vorher in Kenntnis zu setzen ist.<br />

<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 6/12


(3) Zu Beginn jeder Saison wird vom Schiedsrichterreferenten ein Eröffnungsmeeting abgehalten,<br />

das neben Regeländerungen auch aktuelle Entwicklungen im <strong>NBBV</strong> zum Inhalt hat. Nach<br />

Möglichkeit werden zwei Termine an unterschiedlichen Tagen und Orten angeboten.<br />

Ausnahmslos jeder <strong>NBBV</strong>-Schiedsrichter ist verpflichtet, an dem Eröffnungsmeeting<br />

teilzunehmen. Der Besuch eines Eröffnungsmeetings in einem anderen Landesverband, dem<br />

ÖBV oder der Österreichischen Bundesliga kann den Besuch des <strong>NBBV</strong>-Eröffnungsmeetings<br />

nicht ersetzen. Eine Abwesenheit bei dem Eröffnungsmeeting führt zu einer Sperre des<br />

Schiedsrichters bis zum nachweislichen Besuch eines Ersatztermins.<br />

(4) Jeder Schiedsrichter des <strong>NBBV</strong> – auch aktive Bundesligaschiedsrichter – hat einmal pro<br />

Wettspielsaison einen Regeltest zu absolvieren, wobei die Mindesterfordernisse entsprechend<br />

seiner aktuellen Leistungsklasse (§ 15 (3) SO/<strong>NBBV</strong>) erreicht werden müssen.<br />

(5) Das unentschuldigte Fernbleiben von Fortbildungsveranstaltungen (außer Abs (3)) sowie das<br />

Nichterreichen der Mindesterfordernisse können vom Schiedsrichterreferenten nach seinem<br />

Ermessen sanktioniert werden. Dabei reichen die Sanktionen von einer Nichtberücksichtigung zu<br />

Ansetzungen, zeitweiligen oder dauerhaften Sperren bis zur Rückstufung auf eine niedrigere<br />

Leistungsklasse, zeitweilige oder dauerhafte Enthebung der Funktion oder das Festsetzen von<br />

Geldstrafen.<br />

(6) Der Schiedsrichterreferent kann zu jeder Zeit der Saison Fitnesstests anberaumen, zu deren<br />

Teilnahme die eingeladenen Schiedsrichter verpflichtet sind. Die Abs (2) und (5) gelten<br />

sinngemäß.<br />

(7) Darüber hinaus sind die Schiedsrichter des <strong>NBBV</strong> dazu angehalten, selbständig für ihre<br />

körperliche Fitness Sorge zu tragen sowie sich über die regeltechnischen Neuerungen inklusive<br />

Interpretationen und Mechanics ständig am Laufenden zu halten. Dabei sind vom<br />

Schiedsrichterreferenten speziell für den <strong>NBBV</strong> herausgegebene Anweisungen verpflichtend<br />

umzusetzen, soweit diese nicht den Regeln der FIBA und deren Interpretationen oder<br />

ÖBV-Interpretationen widersprechen.<br />

(8) Der Schiedsrichterreferent hat das Recht, unangekündigte Überprüfungen vorzunehmen.<br />

Entspricht die bei einer Überprüfung erbrachte Leistung nicht dem für die Leistungsklasse des<br />

betreffenden Schiedsrichters erforderlichen Standard, so steht es dem Schiedsrichterreferenten<br />

frei, entsprechende Konsequenzen zu ziehen, die bei wiederholtem Nichtentsprechen auch zu<br />

einer Rückversetzung in eine niedrigere Leistungsklasse bzw in den Status als Kandidat oder<br />

auch zum Streichen aus der Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong> führen kann.<br />

(9) Die Vereine, besonders der Herren Landesliga, der MU18O und der MU16O, sind dazu<br />

angehalten, den vom <strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferenten aufgelegten Bewertungsbogen die<br />

Schiedsrichterleistung während eines Wettspiels betreffend auszufüllen und an den<br />

Schiedsrichterreferenten zu übermitteln. Bei Spielen der Herren Landesliga Oberes Play-Off sind<br />

die Vereine zur Abgabe eines Bewertungsbogens bei sonstiger Pönalisierung gemäß<br />

GebO/<strong>NBBV</strong> verpflichtet.<br />

(10) Erhält ein Schiedsrichter mehrmals unzureichende Bewertungen, so ist der Schiedsrichterreferent<br />

berechtigt, zweckentsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Diese sind so zu wählen, dass eine<br />

Verbesserung der Leistung zum Ziel gesetzt wird. Sie können bis zur zeitweiligen<br />

Nichtberücksichtigung bei Ansetzungen von Spielen einer entsprechenden Klasse oder aber auch<br />

zu einer Überprüfung im Sinne des Abs (8) reichen.<br />

§ 15 Leistungsklassen und Aufstiegsprüfungen<br />

(1) Die Schiedsrichter des <strong>NBBV</strong> werden in drei Leistungsklassen (LK) eingestuft:<br />

1. LK 1 (höchste Leistungsklasse)<br />

2. LK 2<br />

3. LK 3 (niedrigste Leistungsklasse)<br />

(2) Jeder in der Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong> eingetragene Schiedsrichter befindet sich mindestens<br />

in der Leistungsklasse 3.<br />

(3) Um von einer Leistungsklasse in die nächst höhere Leistungsklasse aufzusteigen, ist die<br />

Ablegung von Aufstiegsprüfungen, bei der die Erfüllung der dafür festgelegten Leistungskriterien<br />

nachgewiesen werden, erforderlich. Der Schiedsrichterreferent legt die Leistungskriterien sowie<br />

den Modus der Aufstiegsprüfungen für den Aufstieg in die nächste Leistungsklasse fest und<br />

<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 7/12


veröffentlicht diesen im offiziellen Nachrichtenmedium des <strong>NBBV</strong>. Leistungskriterien und Modus<br />

werden spätestens am Anfang der Saison veröffentlicht und behalten bis zu ihrer Änderung<br />

Gültigkeit, ohne dass es weiterer Schritte bedarf.<br />

(4) Jedem Schiedsrichter wird das Recht eingeräumt, an den Schiedsrichterreferenten den Wunsch<br />

auf Aufstieg in eine höhere Leistungsklasse zu richten. Diesem Wunsch ist vom<br />

Schiedsrichterreferenten innerhalb angemessener Frist zu entsprechen.<br />

(5) Für die Abhaltung der Aufstiegsprüfungen sowie die Folgen von Bestehen und Nichtbestehen<br />

gelten die Vorschriften des § 13 (5) bis § 13 (14) SO/<strong>NBBV</strong> sinngemäß, wobei auf Unterschiede<br />

bei den Modi Rücksicht zu nehmen ist.<br />

§ 16 Zulassung zur ÖBV-Prüfung<br />

(1) Strebt ein Schiedsrichter die Zulassung zur ÖBV-Prüfung an, so hat er die im § 14 SO/ÖBV<br />

festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen.<br />

(2) Der Schiedsrichterreferent kann im Einvernehmen mit dem <strong>NBBV</strong>-Vorstand und dem betreffenden<br />

Schiedsrichter dem ÖBV Schiedsrichter der LK 1, die die Voraussetzungen gemäß SO/ÖBV<br />

erfüllen, als Schiedsrichterkandidaten vorschlagen.<br />

(3) Der Schiedsrichterreferent darf als Kandidaten nur solche Schiedsrichter vorschlagen, die in der<br />

Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong> aufscheinen und den ihnen gemäß dieser SO auferlegten<br />

Verpflichtungen nachgekommen sind.<br />

§ 17 Beurlaubung<br />

(1) Eine Beurlaubung eines Schiedsrichters ist nur für ein Jahr möglich; bei Beurlaubungen über<br />

diesen Zeitraum hinaus tritt der Verlust der Klassenzugehörigkeit ein. Es erfolgt automatisch die<br />

Rückreihung in die nächst niedrigere Leistungsklasse.<br />

(2) Für aktive Bundesligaschiedsrichter gelten die analogen Bestimmungen der SO/ÖBV.<br />

(3) Bei Vorliegen von außerordentlichen Umständen können die Bestimmungen des Abs (1) vom<br />

Schiedsrichterreferenten im Einzelfall ein Jahr lang ausgesetzt werden.<br />

Entschädigungen<br />

§ 18 Entschädigungen für Schiedsrichter sowie Vortragende und Beobachter<br />

(1) Die Schiedsrichter haben Anspruch auf einen ihrer Qualifikation entsprechenden Spesenersatz für<br />

die Leitung eines Wettspieles gemäß den Bestimmungen der GebO/<strong>NBBV</strong>. Auch die Fahrtspesen<br />

werden laut GebO/<strong>NBBV</strong> verrechnet.<br />

(2) Die Schiedsrichter haben im Rahmen der von ihnen geleiteten Wettspiele das vom <strong>NBBV</strong><br />

aufgelegte und vom Heimverein vor dem Spiel aufzulegende Abrechnungsformular vollständig<br />

und wahrheitsgemäß auszufüllen.<br />

(3) Die Auszahlung der abgerechneten Spiele erfolgt zu Beginn des Folgemonats für den jeweils<br />

abgelaufenen Monat durch das Sekretariat des <strong>NBBV</strong> mittels Banküberweisung. Für die Monate<br />

September und Oktober kann die Auszahlung gemeinsam Anfang November erfolgen.<br />

(4) Die Entschädigung für die Vortragenden bei einem Schiedsrichterlehrgang und die Entschädigung<br />

für die Abhaltung von theoretischen und praktischen Prüfungen sowie<br />

Schiedsrichterbeobachtungen bei einem Wettspiel entsprechen den analogen Sätzen der<br />

GebO/<strong>NBBV</strong>. Die Abrechnung erfolgt unter Verwendung des vom <strong>NBBV</strong> aufgelegten und im<br />

Internet veröffentlichten Formulars „Honorarbestätigung“, das vom Schiedsrichterreferenten zu<br />

bestätigen und an das Sekretariat des <strong>NBBV</strong> zur umgehenden Auszahlung weiterzuleiten ist.<br />

§ 19 Definition Pflichtschiedsrichter<br />

Pflichtschiedsrichtersystem<br />

(1) Jeder im <strong>NBBV</strong> gemeldete Verein ist verpflichtet, je Mannschaft, die an einem Bewerb des <strong>NBBV</strong><br />

teilnimmt, jene Anzahl an aktiven Schiedsrichtern des <strong>NBBV</strong> zu stellen, die im Anhang zur<br />

SO/<strong>NBBV</strong> definiert sind, von denen jeder xx Wettspiele zu leiten hat.<br />

<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 8/12


(2) Ist ein Verein nicht in der Lage, die geforderte Anzahl von Pflichtschiedsrichtern zu stellen, so hat<br />

er pro fehlendem Schiedsrichter ein Pönale gem. GebO/<strong>NBBV</strong> zu leisten.<br />

(3) Bei Nichterreichung der erforderlichen Anzahl von Wettspielen (Abs. (1)) ist bei Leitung von bis zu<br />

50 % der erforderlichen Anzahl volles Pönale, ab 50 % nur mehr das aliquote Pönale zu<br />

entrichten.<br />

(4) Die Vereinbarung, Gewährung oder Annahme finanzieller Vorteile im Zusammenhang mit der<br />

Pflichtschiedsrichterregelung ist untersagt.<br />

§ 20 Fehlverhalten von Schiedsrichtern<br />

Disziplinarangelegenheiten<br />

(1) Der Schiedsrichterreferent ist in Disziplinarangelegenheiten Fehlverhalten von Schiedsrichtern<br />

betreffend die erste Instanz, soweit dieses nicht in den Geltungsbereich der DO/ÖBV fällt.<br />

(2) Fehlverhalten von Schiedsrichtern, das gemäß GebO/<strong>NBBV</strong> (vgl. § 29 Abs 2 GebO/<strong>NBBV</strong>) mit<br />

einer Geldstrafe belegt ist, wie insbesondere Verstöße gegen § 22 , § 24 , § 26 , § 28 , § 32 ,<br />

werden durch das Sekretariat als Hilfsorgan des Schiedsrichterreferenten dem jeweiligen<br />

Schiedsrichter persönlich vorgeschrieben und von dessen Auszahlung unter Angabe des Grundes<br />

automatisch abgezogen.<br />

(3) Fehlverhalten, das nicht unter Abs (2) fällt, sowie wiederholte oder dauerhafte Verstöße nach<br />

Abs (2) sind vom Schiedsrichterreferenten nach dessen Ermessen zu regeln, wobei das Ziel der<br />

ergriffenen Maßnahmen darin besteht, den Schiedsrichter zu einem regelkonformen Verhalten zu<br />

veranlassen.<br />

(4) Die Maßnahmen können von einer Ermahnung, dem Erteilen einer offiziellen Rüge bis hin zur<br />

Rückversetzung in eine niedrigere Leistungsklasse oder dem Streichen aus der<br />

Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong> reichen.<br />

(5) Eine Rückversetzung in eine niedrigere Leistungsklasse bzw das Streichen aus der<br />

Schiedsrichterliste können nur aus folgenden Gründen erfolgen:<br />

1. mangelnde charakterliche oder körperliche Eignung<br />

2. Unverlässlichkeit<br />

3. Verstöße gegen § 14 (5) SO/<strong>NBBV</strong><br />

4. Verstöße gegen § 14 (8) SO/<strong>NBBV</strong><br />

5. Nichterfüllung der in § 8 (2) SO/<strong>NBBV</strong> festgelegten Anzahl an Wettspielen<br />

5. Kritik, Ruf schädigendes Verhalten und Beleidigungen von Schiedsrichterkollegen, anderen<br />

Verbandsangehörigen oder Zuschauern in der Öffentlichkeit oder im Rahmen von<br />

Wettspielen (zB als Zuschauer, Funktionär oder Tischorgan)<br />

6. Setzen von Verhalten, das eine Schädigung des Ansehens der Schiedsrichter in der<br />

Öffentlichkeit bewirkt<br />

6. rechtskräftige Verurteilungen von Schiedsrichtern des <strong>NBBV</strong> nach DO/ÖBV, unabhängig<br />

davon, in welcher Funktion (Spieler, Trainer, Schiedsrichter, sonstiger Verbandsangehöriger)<br />

einer Verurteilung erfolgt<br />

7. Verstöße gegen § 29 Abs 1 GebO/<strong>NBBV</strong><br />

(6) Erfolgt eine Rückversetzung so ist die Ablegung der Prüfung für den Wiederaufstieg frühestens<br />

ein Jahr ab Rechtsgültigkeit der Rückversetzung möglich. Es sind die einschlägigen Vorschriften<br />

des § 13 SO/<strong>NBBV</strong> bzw § 15 (5) SO/<strong>NBBV</strong> anzuwenden.<br />

(7) Soll ein Schiedsrichter wegen Fehlverhaltens aus der Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong> gestrichen<br />

werden, so muss der Schiedsrichterreferent einen begründeten <strong>Antrag</strong> auf Streichung an den<br />

Vorstand des <strong>NBBV</strong> richten. § 6 (5) SO/<strong>NBBV</strong> gilt sinngemäß.<br />

<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 9/12


§ 21 Leitung der Spiele<br />

C. Aufgaben der Schiedsrichter<br />

Die Schiedsrichter haben die ihnen zugeteilten Wettspiele gemäß den offiziellen Basketballregeln der<br />

FIBA und gemäß den einschlägigen Bestimmungen des ÖBV und des <strong>NBBV</strong> zu leiten. In allen Fällen,<br />

die in den offiziellen Basketballregeln der FIBA und in den Verbandsvorschriften des ÖBV und <strong>NBBV</strong><br />

nicht geregelt sind, entscheidet der 1. Schiedsrichter.<br />

§ 22 Erscheinen am Spielfeld<br />

Die Schiedsrichter haben 20 Minuten vor dem angesetzten Spielbeginn in vorschriftsmäßiger Kleidung<br />

auf dem Spielfeld zu erscheinen und die Kontrolle der Spielanlage und der Tischsignale sowie die<br />

Spieler- und Lizenzkontrolle vorzunehmen.<br />

§ 23 Nichtantreten einer Mannschaft<br />

Wenn eine Mannschaft zu einem Wettspiel nicht antritt, so sind die Schiedsrichter nicht verpflichtet,<br />

ein allenfalls zur Durchführung gelangendes Freundschaftsspiel zu leiten. In jedem Fall steht ihnen<br />

jedoch die Entschädigung für die Spielleitung und die Reisegebühren gemäß GebO/<strong>NBBV</strong> zu.<br />

§ 24 Kontrollfunktionen des 1. Schiedsrichters<br />

(1) Der 1. Schiedsrichter kontrolliert<br />

1. die Lizenzen in Bezug auf Vollzähligkeit und Gültigkeit und die Identität der anwesenden<br />

Spieler und des Coaches bei Nachwuchsspielen,<br />

2. die Kleidung der Spieler in Bezug auf ihre Vorschriftsmäßigkeit,<br />

3. den Zustand der Spieler in Bezug auf die Möglichkeit der Gefährdung von Mit- und<br />

Gegenspielern und<br />

4. das Vorhandensein aller für die ordnungsgemäße Durchführung des Wettspiels notwendigen<br />

Gegenstände (Uhr, zwei unterschiedliche Signale, Foultafeln, etc).<br />

(2) Spieler, die sich nicht ordnungsgemäß ausweisen können, nicht regelkonform gekleidet sind (mit<br />

Ausnahme von Spielern ohne regulärer Nummer) oder ihre Mitspieler gefährden, hat der 1.<br />

Schiedsrichter nicht zum Spiel zuzulassen.<br />

(3) Die Namen der anwesenden Spieler sind auf dem Spielbericht abzuzeichnen.<br />

(4) Die Dressen dürfen nur die Nummern 4 - 19 tragen. Spieler ohne oder mit unerlaubter Nummer<br />

sind zum Spiel zuzulassen, sie werden jedoch gemäß GebO/<strong>NBBV</strong> pönalisiert.<br />

§ 25 Tischorgane<br />

(1) Der 1. Schiedsrichter hat sich spätestens zehn Minuten vor Spielbeginn von der Anwesenheit und<br />

der Eignung der Tischorgane zu überzeugen und ist berechtigt, ungeeignete Personen nicht<br />

zuzulassen. Darunter sind insbesondere auch Personen zu verstehen, die dem 1. Schiedsrichter<br />

aus vorangegangenen Spielen bekannt sind, im Rahmen derer eine nicht zufrieden stellende<br />

Leistung erbracht wurde.<br />

(2) Tritt die mangelnde Eignung des Tischorgans während des Spieles auf, kann der 1.<br />

Schiedsrichter dessen Ersatz von dem zur Stellung des Tischorgans verpflichteten Verein<br />

verlangen. Wird dieser Aufforderung nicht in kürzester Zeit entsprochen, kann er das Spiel<br />

abbrechen.<br />

§ 26 Kontrolle und Unterschrift am Spielbericht<br />

(1) Nach Beendigung jeder Spielperiode und nach Spielschluss hat der 1. Schiedsrichter den<br />

Spielbericht zu kontrollieren, die festgestellten Resultate für die jeweilige Periode einzutragen und<br />

nach Spielschluss die Richtigkeit des Spielberichtes mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Hat der<br />

1. Schiedsrichter Kenntnis von Umständen, die ihm zu Bedenken gegen die Richtigkeit des<br />

festgestellten Spielergebnisses Anlass geben, hat er einen schriftlichen Bericht an das<br />

<strong>NBBV</strong>-Sekretariat über seine Bedenken zu senden.<br />

<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 10/12


(2) Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Schiedsrichter die Richtigkeit und Vollständigkeit der<br />

Eintragungen am Spielbericht. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit der bestätigten<br />

Eintragungen heraus, können gegen sie Strafen gemäß GebO/<strong>NBBV</strong> verhängt werden.<br />

§ 27 Auszeiten, Spielergebnis<br />

In den Auszeiten hat der 1. Schiedsrichter beiden Mannschaften den Spielstand und die Restspielzeit<br />

bekannt zu geben, falls keine allgemein sichtbare Anzeigetafel installiert ist. Nach Spielschluss kann<br />

er (insbesondere bei Nachwuchsspielen) beiden Mannschaften das Ergebnis des Spieles verkünden.<br />

§ 28 Nichtantreten von angesetzten Schiedsrichtern<br />

(1) Sollten angesetzte Schiedsrichter nicht zum Spiel erscheinen, so findet kein Wettspiel statt, es sei<br />

denn, in der Halle anwesende Schiedsrichter erklären sich nach Rücksprache mit den beteiligten<br />

Mannschaften bereit, das Spiel zu leiten. Über Pönalen entscheidet der Schiedsrichterreferent<br />

gem. GebO/<strong>NBBV</strong> und § 12 (5) und (6) SO/<strong>NBBV</strong>.<br />

(2) Sollte die in (1) genannte Situation eintreten, so kommt die Funktion des 1. Schiedsrichters dem<br />

höher qualifizierten, bei Schiedsrichtern der gleichen LK dem angesetzten Schiedsrichter zu.<br />

§ 29 Ausfall eines Schiedsrichters<br />

(1) Hat ein Schiedsrichter seine Tätigkeit aufgenommen, so darf er nicht durch einen anderen<br />

Schiedsrichter ersetzt werden.<br />

(2) Steht zur Leitung des Spieles nur ein Schiedsrichter zur Verfügung, so kann ein Schiedsrichter,<br />

der keinem der beiden beteiligten Vereine angehört, jederzeit unter Verständigung der beiden<br />

Mannschaften zur Leitung des Spiels herangezogen werden.<br />

(3) Steht zur Leitung des Spieles nur ein Schiedsrichter zur Verfügung, so kann ein Schiedsrichter,<br />

der einem der beiden beteiligten Vereine angehört, nur mit Einverständnis der anderen<br />

Mannschaft zur Leitung des Spiels herangezogen werden. Dies sollte dokumentiert werden. Gibt<br />

die andere Mannschaft ihr Einverständnis nicht, so ist das Spiel von dem anwesenden<br />

Schiedsrichter alleine zu leiten.<br />

(4) Sollte einer der beiden Schiedsrichter während des Spieles ausfallen, so ist das Spiel mit dem<br />

Zeitpunkt des Ausfalles unterbrochen. Kann derselbe Schiedsrichter das Spiel nicht binnen 10<br />

Minuten fortführen, so hat der andere Schiedsrichter das Spiel alleine weiterzuführen, es sei<br />

denn, der verletzte Schiedsrichter kann durch einen anderen (qualifizierten) Schiedsrichter ersetzt<br />

werden. Fällt auch dieser aus, so gilt das Spiel mit dem Zeitpunkt des Ausfalls dieses<br />

Schiedsrichters als unterbrochen. Kann keiner der beiden Schiedsrichter das Spiel binnen 10<br />

Minuten weiterführen, so gilt das Spiel als abgebrochen.<br />

§ 30 Unvereinbarkeit<br />

Ein amtierender Schiedsrichter darf während eines Spieles nicht die Funktion eines Spielers oder<br />

Coaches einer Mannschaft, eines Tischorgans oder der Aufsicht ausüben. Nach Möglichkeit soll er<br />

keine leitende Funktion bei einem der beteiligten Vereine ausüben oder ein verwandtschaftliches<br />

Verhältnis zu einem Mannschaftsmitglied haben. Eine bloße Tätigkeit als Pflichtschiedsrichter für sich<br />

alleine ist nicht schädlich.<br />

§ 31 Ausschlüsse<br />

Wird ein Spieler oder Coach ausgeschlossen oder disqualifiziert, so hat der Schiedsrichter dies auf<br />

dem Abrechnungsformular des <strong>NBBV</strong> zu vermerken. Im Übrigen sind die einschlägigen<br />

Verfahrensbestimmungen der Verfahrensordnung des ÖBV (VO/ÖBV) einzuhalten.<br />

§ 32 Mängelliste<br />

Der 1.Schiedsrichter hat folgende Umstände unter Angabe von Gründen schriftlich (Punkte 1-3) bzw.<br />

am Abrechnungsformulars (Punkte 4-13) zu vermerken:<br />

1. Absage des Wettspieles<br />

2. Unterbrechung des Wettspieles<br />

3. Abbruch des Wettspieles<br />

<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 11/12


4. bei der Spielfeld-, Spielerlizenzkontrolle festgestellte Mängel;<br />

5. Mangelhaftigkeit der Spielanlage<br />

6. Nichtantreten einer Mannschaft mit der Angabe, ob ein Freundschaftsspiel durchgeführt<br />

wurde<br />

7. Nichtzulassung von Tischorganen<br />

8. Auswechslung von Tischorganen<br />

9. Mangelhaftigkeit der Tischsignale und sonstiger Tischeinrichtungen<br />

10. Festgestellte Mängel bei der Kontrolle gemäß § 24 SO/<strong>NBBV</strong><br />

11. Nichtzulassung und Ausschluss von Spielern<br />

12. Auswechslung und Ausfall von Schiedsrichtern<br />

13. Sonstige, dem ordentlichen Spielbetrieb nicht gemäße Umstände.<br />

<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 12/12


<strong>Antrag</strong> Nr. 5<br />

Klosterneuburg, am 8.Mai 2006<br />

<strong>Antrag</strong> an die Generalversammlung des Niederösterreichischen<br />

Basketballverbandes am 22.Mai 2006<br />

<strong>Antrag</strong>steller: BK Klosterneuburg, In der Au /FZZ<br />

Betrifft: Regelung für Wettspielverschiebungen ab der Wettspielterminsitzung<br />

Sachverhalt:<br />

Der BK Klosterneuburg beantragt die Aufhebung von Strafen für Wettspielverschiebungen ab<br />

dem Zeitpunkt der Sitzung für die Wettspielansetzungen im Herbst für alle Nachwuchsklassen<br />

bis zum 15.Oktober des jeweiligen Jahres. Die Ansetzung für die neuen Termine haben bis<br />

spätestens 1 Woche nach dem 15.Oktober zu erfolgen.<br />

Da es im Zeitraum von Schulbeginn bis Mitte Oktober zu verschiedenen Terminkollisionen<br />

wegen Festsetzung von Schulveranstaltungen (Skikurse, Ausflüge, Landschulwochen,..)<br />

kommen kann bzw. diese noch nicht bekannt sind, muss eine kurzfristige Verschiebung der<br />

Spieltermine ohne Verhängung von Strafen möglich sein.<br />

Daher lautet der <strong>Antrag</strong>:<br />

Die Generalversammlung möge beschließen, ab der Wettspielterminsitzung zu Beginn der<br />

Meisterschaften im September bis zum 25.Oktober des jeweiligen Spieljahres werden den<br />

Vereinen keine Strafen bei Spielverschiebungen in allen Nachwuchsklassen verrechnet. Eine<br />

neuerliche Ansetzung der verschobenen Spiele hat unmittelbar bis längstens eine Woche nach<br />

Wettspielverschiebung zu erfolgen.<br />

Mit sportlichen Grüßen<br />

BK Klosterneuburg


Niederösterreichischer Basketballverband<br />

Dr. Adolf Schärf Strasse 25, A-3100 St. Pölten<br />

<strong>Antrag</strong> Nr. 6<br />

Tel. : 02742 / 27 97 47 Fax: 02742/27 9747<br />

E - Mail: office@nbbv.at Homepage: www.nbbv.at<br />

Die Generalversammlung des <strong>NBBV</strong> möge beschließen:<br />

Bankverbindung: Sparkasse Niederösterreich<br />

Konto: 0000 033548 BLZ: 2025<br />

ZVR: 412912082<br />

St. Pölten, 08.Mai2006<br />

Die in § 26 Abs 2 der GebO/<strong>NBBV</strong> genannten Spielgebühren werden auf folgende Beträge<br />

angehoben:<br />

„Die Spielgebühr ist entsprechend den jeweiligen Leistungsklassen gestaffelt und beträgt<br />

für<br />

einen Schiedsrichter der Leistungsklasse 1 (auch BL, ÖBV)<br />

EUR 23,00 (bisher: 21,80)<br />

einen Schiedsrichter der Leistungsklasse 2<br />

EUR 19,50 (bisher: 18,10)<br />

einen Schiedsrichter der Leistungsklasse 3<br />

EUR 15,50 (bisher: 14,50)<br />

einen Kandidaten<br />

EUR 13,00 (bisher:11,60)<br />

pro Wettspiel.“<br />

Begründung:<br />

Die in § 26 Abs 2 genannten Beträge wurden zu einem Zeitpunkt, der noch vor der EURO-<br />

Umstellung, also vor dem Spieljahr 2002, liegt, festgesetzt. Seit diesem Zeitraum gab es<br />

keine Erhöhungen. Durch die Anhebung, die sich aus einer Aufrundung auf die nächsten<br />

vollen 50 Cent sowie einer Erhöhung um 1 Euro zusammensetzt, soll wenigstens ein Teil<br />

der in den vergangenen 5 Jahren eingetretenen Preissteigerung abgegolten werden.<br />

Ludwig Rabl<br />

Schiedsrichterreferent des <strong>NBBV</strong>

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