04.01.2013 Aufrufe

Antrag - NBBV

Antrag - NBBV

Antrag - NBBV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

veröffentlicht diesen im offiziellen Nachrichtenmedium des <strong>NBBV</strong>. Leistungskriterien und Modus<br />

werden spätestens am Anfang der Saison veröffentlicht und behalten bis zu ihrer Änderung<br />

Gültigkeit, ohne dass es weiterer Schritte bedarf.<br />

(4) Jedem Schiedsrichter wird das Recht eingeräumt, an den Schiedsrichterreferenten den Wunsch<br />

auf Aufstieg in eine höhere Leistungsklasse zu richten. Diesem Wunsch ist vom<br />

Schiedsrichterreferenten innerhalb angemessener Frist zu entsprechen.<br />

(5) Für die Abhaltung der Aufstiegsprüfungen sowie die Folgen von Bestehen und Nichtbestehen<br />

gelten die Vorschriften des § 13 (5) bis § 13 (14) SO/<strong>NBBV</strong> sinngemäß, wobei auf Unterschiede<br />

bei den Modi Rücksicht zu nehmen ist.<br />

§ 16 Zulassung zur ÖBV-Prüfung<br />

(1) Strebt ein Schiedsrichter die Zulassung zur ÖBV-Prüfung an, so hat er die im § 14 SO/ÖBV<br />

festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen.<br />

(2) Der Schiedsrichterreferent kann im Einvernehmen mit dem <strong>NBBV</strong>-Vorstand und dem betreffenden<br />

Schiedsrichter dem ÖBV Schiedsrichter der LK 1, die die Voraussetzungen gemäß SO/ÖBV<br />

erfüllen, als Schiedsrichterkandidaten vorschlagen.<br />

(3) Der Schiedsrichterreferent darf als Kandidaten nur solche Schiedsrichter vorschlagen, die in der<br />

Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong> aufscheinen und den ihnen gemäß dieser SO auferlegten<br />

Verpflichtungen nachgekommen sind.<br />

§ 17 Beurlaubung<br />

(1) Eine Beurlaubung eines Schiedsrichters ist nur für ein Jahr möglich; bei Beurlaubungen über<br />

diesen Zeitraum hinaus tritt der Verlust der Klassenzugehörigkeit ein. Es erfolgt automatisch die<br />

Rückreihung in die nächst niedrigere Leistungsklasse.<br />

(2) Für aktive Bundesligaschiedsrichter gelten die analogen Bestimmungen der SO/ÖBV.<br />

(3) Bei Vorliegen von außerordentlichen Umständen können die Bestimmungen des Abs (1) vom<br />

Schiedsrichterreferenten im Einzelfall ein Jahr lang ausgesetzt werden.<br />

Entschädigungen<br />

§ 18 Entschädigungen für Schiedsrichter sowie Vortragende und Beobachter<br />

(1) Die Schiedsrichter haben Anspruch auf einen ihrer Qualifikation entsprechenden Spesenersatz für<br />

die Leitung eines Wettspieles gemäß den Bestimmungen der GebO/<strong>NBBV</strong>. Auch die Fahrtspesen<br />

werden laut GebO/<strong>NBBV</strong> verrechnet.<br />

(2) Die Schiedsrichter haben im Rahmen der von ihnen geleiteten Wettspiele das vom <strong>NBBV</strong><br />

aufgelegte und vom Heimverein vor dem Spiel aufzulegende Abrechnungsformular vollständig<br />

und wahrheitsgemäß auszufüllen.<br />

(3) Die Auszahlung der abgerechneten Spiele erfolgt zu Beginn des Folgemonats für den jeweils<br />

abgelaufenen Monat durch das Sekretariat des <strong>NBBV</strong> mittels Banküberweisung. Für die Monate<br />

September und Oktober kann die Auszahlung gemeinsam Anfang November erfolgen.<br />

(4) Die Entschädigung für die Vortragenden bei einem Schiedsrichterlehrgang und die Entschädigung<br />

für die Abhaltung von theoretischen und praktischen Prüfungen sowie<br />

Schiedsrichterbeobachtungen bei einem Wettspiel entsprechen den analogen Sätzen der<br />

GebO/<strong>NBBV</strong>. Die Abrechnung erfolgt unter Verwendung des vom <strong>NBBV</strong> aufgelegten und im<br />

Internet veröffentlichten Formulars „Honorarbestätigung“, das vom Schiedsrichterreferenten zu<br />

bestätigen und an das Sekretariat des <strong>NBBV</strong> zur umgehenden Auszahlung weiterzuleiten ist.<br />

§ 19 Definition Pflichtschiedsrichter<br />

Pflichtschiedsrichtersystem<br />

(1) Jeder im <strong>NBBV</strong> gemeldete Verein ist verpflichtet, je Mannschaft, die an einem Bewerb des <strong>NBBV</strong><br />

teilnimmt, jene Anzahl an aktiven Schiedsrichtern des <strong>NBBV</strong> zu stellen, die im Anhang zur<br />

SO/<strong>NBBV</strong> definiert sind, von denen jeder xx Wettspiele zu leiten hat.<br />

<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 8/12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!