Antrag - NBBV
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veröffentlicht diesen im offiziellen Nachrichtenmedium des <strong>NBBV</strong>. Leistungskriterien und Modus<br />
werden spätestens am Anfang der Saison veröffentlicht und behalten bis zu ihrer Änderung<br />
Gültigkeit, ohne dass es weiterer Schritte bedarf.<br />
(4) Jedem Schiedsrichter wird das Recht eingeräumt, an den Schiedsrichterreferenten den Wunsch<br />
auf Aufstieg in eine höhere Leistungsklasse zu richten. Diesem Wunsch ist vom<br />
Schiedsrichterreferenten innerhalb angemessener Frist zu entsprechen.<br />
(5) Für die Abhaltung der Aufstiegsprüfungen sowie die Folgen von Bestehen und Nichtbestehen<br />
gelten die Vorschriften des § 13 (5) bis § 13 (14) SO/<strong>NBBV</strong> sinngemäß, wobei auf Unterschiede<br />
bei den Modi Rücksicht zu nehmen ist.<br />
§ 16 Zulassung zur ÖBV-Prüfung<br />
(1) Strebt ein Schiedsrichter die Zulassung zur ÖBV-Prüfung an, so hat er die im § 14 SO/ÖBV<br />
festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen.<br />
(2) Der Schiedsrichterreferent kann im Einvernehmen mit dem <strong>NBBV</strong>-Vorstand und dem betreffenden<br />
Schiedsrichter dem ÖBV Schiedsrichter der LK 1, die die Voraussetzungen gemäß SO/ÖBV<br />
erfüllen, als Schiedsrichterkandidaten vorschlagen.<br />
(3) Der Schiedsrichterreferent darf als Kandidaten nur solche Schiedsrichter vorschlagen, die in der<br />
Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong> aufscheinen und den ihnen gemäß dieser SO auferlegten<br />
Verpflichtungen nachgekommen sind.<br />
§ 17 Beurlaubung<br />
(1) Eine Beurlaubung eines Schiedsrichters ist nur für ein Jahr möglich; bei Beurlaubungen über<br />
diesen Zeitraum hinaus tritt der Verlust der Klassenzugehörigkeit ein. Es erfolgt automatisch die<br />
Rückreihung in die nächst niedrigere Leistungsklasse.<br />
(2) Für aktive Bundesligaschiedsrichter gelten die analogen Bestimmungen der SO/ÖBV.<br />
(3) Bei Vorliegen von außerordentlichen Umständen können die Bestimmungen des Abs (1) vom<br />
Schiedsrichterreferenten im Einzelfall ein Jahr lang ausgesetzt werden.<br />
Entschädigungen<br />
§ 18 Entschädigungen für Schiedsrichter sowie Vortragende und Beobachter<br />
(1) Die Schiedsrichter haben Anspruch auf einen ihrer Qualifikation entsprechenden Spesenersatz für<br />
die Leitung eines Wettspieles gemäß den Bestimmungen der GebO/<strong>NBBV</strong>. Auch die Fahrtspesen<br />
werden laut GebO/<strong>NBBV</strong> verrechnet.<br />
(2) Die Schiedsrichter haben im Rahmen der von ihnen geleiteten Wettspiele das vom <strong>NBBV</strong><br />
aufgelegte und vom Heimverein vor dem Spiel aufzulegende Abrechnungsformular vollständig<br />
und wahrheitsgemäß auszufüllen.<br />
(3) Die Auszahlung der abgerechneten Spiele erfolgt zu Beginn des Folgemonats für den jeweils<br />
abgelaufenen Monat durch das Sekretariat des <strong>NBBV</strong> mittels Banküberweisung. Für die Monate<br />
September und Oktober kann die Auszahlung gemeinsam Anfang November erfolgen.<br />
(4) Die Entschädigung für die Vortragenden bei einem Schiedsrichterlehrgang und die Entschädigung<br />
für die Abhaltung von theoretischen und praktischen Prüfungen sowie<br />
Schiedsrichterbeobachtungen bei einem Wettspiel entsprechen den analogen Sätzen der<br />
GebO/<strong>NBBV</strong>. Die Abrechnung erfolgt unter Verwendung des vom <strong>NBBV</strong> aufgelegten und im<br />
Internet veröffentlichten Formulars „Honorarbestätigung“, das vom Schiedsrichterreferenten zu<br />
bestätigen und an das Sekretariat des <strong>NBBV</strong> zur umgehenden Auszahlung weiterzuleiten ist.<br />
§ 19 Definition Pflichtschiedsrichter<br />
Pflichtschiedsrichtersystem<br />
(1) Jeder im <strong>NBBV</strong> gemeldete Verein ist verpflichtet, je Mannschaft, die an einem Bewerb des <strong>NBBV</strong><br />
teilnimmt, jene Anzahl an aktiven Schiedsrichtern des <strong>NBBV</strong> zu stellen, die im Anhang zur<br />
SO/<strong>NBBV</strong> definiert sind, von denen jeder xx Wettspiele zu leiten hat.<br />
<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 8/12