Antrag - NBBV
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ei verspäteten Anmeldungen zu ergänzen. Die Ergänzungen sind ebenfalls dem Vorstand des<br />
<strong>NBBV</strong> zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Abs. (2) und (4) gelten sinngemäß.<br />
(7) Mit Beschlussfassung des <strong>NBBV</strong>-Vorstandes über die Schiedsrichterliste erfolgt die Ernennung<br />
zum Schiedsrichter des <strong>NBBV</strong>.<br />
§ 7 Verbandszugehörigkeit<br />
(1) Personen, die gemäß den Bedingungen des § 6 SO/<strong>NBBV</strong> zu Schiedsrichtern ernannt werden,<br />
erwerben, falls sie nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Verbandsverein oder als<br />
Verbandsmitglied Verbandsangehörige sind, mit ihrer Ernennung aufgrund der Satzungen des<br />
<strong>NBBV</strong> die Verbandszugehörigkeit und unterstehen in organisatorischer und disziplinärer Hinsicht<br />
für die Dauer ihrer Zugehörigkeit der Verbandshoheit.<br />
(2) Der Verbandszugehörigkeit erlischt, falls sie nicht aufgrund anderer Voraussetzungen weiter<br />
besteht, mit dem Ausscheiden als Schiedsrichter.<br />
§ 8 Leitung von Wettspielen<br />
Leitung von Wettspielen<br />
(1) Zur Leitung von Wettspielen, die in die Zuständigkeit des <strong>NBBV</strong> fallen, dürfen nur Personen<br />
herangezogen werden, die gemäß den folgenden Bestimmungen zu Schiedsrichtern ernannt und<br />
in die offizielle Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong> eingetragen sind.<br />
(2) Jeder Schiedsrichter des <strong>NBBV</strong> ist grundsätzlich verpflichtet, pro Saison mindestens xx<br />
Wettspiele zu leiten. Von dieser Verpflichtung kann der Schiedsrichterreferent in Einzelfällen<br />
Abstand nehmen.<br />
(3) Zur Abdeckung von Spitzen kann sich der Schiedsrichterreferent auch Schiedsrichter anderer<br />
Landesverbände bedienen, auch wenn diese nicht in der Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong><br />
aufscheinen. Er bedarf dazu allerdings der Zustimmung Schiedsrichterreferenten des zuständigen<br />
Landesverbandes.<br />
(4) Bei der Leitung von Wettspielen sind die Schiedsrichter verpflichtet, den Regeln entsprechend<br />
gekleidet aufzutreten. Nach Möglichkeit sollen die getragenen Leibchen das im <strong>NBBV</strong> übliche<br />
Outfit haben; auf ein einheitliches Auftreten ist zu achten.<br />
§ 9 Verständigung von der Ansetzung<br />
(1) Der Schiedsrichterreferent oder der von ihm Betraute hat die Schiedsrichter mindestens fünf Tage<br />
vor Beginn der von ihnen zu leitenden Wettspiele per Fax, e-Mail oder im offiziellen<br />
Verbandsorgan bzw. auf der Homepage von ihrer Ansetzung in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die<br />
Ansetzung nachweislich später, so sind sie nicht verpflichtet, sich zur Leitung des Wettspiels zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
(2) Aus der Verständigung hat hervorzugehen, ob sie als erster, zweiter oder dritter Schiedsrichter<br />
angesetzt sind.<br />
(3) Von dieser Regelung ausgenommen sind kurzfristige Ansetzungen, die aufgrund von<br />
Schiedsrichterabsagen zustande kommen.<br />
(4) Jedem Schiedsrichter steht es frei, dem Schiedsrichterreferenten im Voraus Tage bekannt zu<br />
geben, an denen er zur Leitung von Wettspielen zur Verfügung steht bzw verhindert ist. Ein Recht<br />
auf Leitung von Wettspielen an den bekannt gegebenen Tagen besteht nicht.<br />
§ 10 Restriktionen für Ansetzungen<br />
(1) Ein Schiedsrichter darf an einem Tag ohne seine Zustimmung nur zu zwei Wettspielen, bei<br />
Wettspielen mit einer Spielzeit von weniger als 4 x 10 Minuten zu drei Wettspielen angesetzt<br />
werden. Ausgenommen sind die vom <strong>NBBV</strong> ausgerichteten Turniere.<br />
(2) Jeder Schiedsrichter kann die Leitung eines Wettspieles ablehnen, wenn er zur gleichen Zeit als<br />
Spieler oder Coach einer Mannschaft tätig ist oder am selben Tag in der Österreichischen<br />
Bundesliga (inklusive Ansetzungen zu Final Four der ÖMS) oder international im Einsatz ist und<br />
dies dem Schiedsrichterreferenten oder dem für die Ansetzungen Verantwortlichen zeitgerecht<br />
bekannt gegeben wurde.<br />
<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 4/12