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Antrag - NBBV

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ei verspäteten Anmeldungen zu ergänzen. Die Ergänzungen sind ebenfalls dem Vorstand des<br />

<strong>NBBV</strong> zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Abs. (2) und (4) gelten sinngemäß.<br />

(7) Mit Beschlussfassung des <strong>NBBV</strong>-Vorstandes über die Schiedsrichterliste erfolgt die Ernennung<br />

zum Schiedsrichter des <strong>NBBV</strong>.<br />

§ 7 Verbandszugehörigkeit<br />

(1) Personen, die gemäß den Bedingungen des § 6 SO/<strong>NBBV</strong> zu Schiedsrichtern ernannt werden,<br />

erwerben, falls sie nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Verbandsverein oder als<br />

Verbandsmitglied Verbandsangehörige sind, mit ihrer Ernennung aufgrund der Satzungen des<br />

<strong>NBBV</strong> die Verbandszugehörigkeit und unterstehen in organisatorischer und disziplinärer Hinsicht<br />

für die Dauer ihrer Zugehörigkeit der Verbandshoheit.<br />

(2) Der Verbandszugehörigkeit erlischt, falls sie nicht aufgrund anderer Voraussetzungen weiter<br />

besteht, mit dem Ausscheiden als Schiedsrichter.<br />

§ 8 Leitung von Wettspielen<br />

Leitung von Wettspielen<br />

(1) Zur Leitung von Wettspielen, die in die Zuständigkeit des <strong>NBBV</strong> fallen, dürfen nur Personen<br />

herangezogen werden, die gemäß den folgenden Bestimmungen zu Schiedsrichtern ernannt und<br />

in die offizielle Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong> eingetragen sind.<br />

(2) Jeder Schiedsrichter des <strong>NBBV</strong> ist grundsätzlich verpflichtet, pro Saison mindestens xx<br />

Wettspiele zu leiten. Von dieser Verpflichtung kann der Schiedsrichterreferent in Einzelfällen<br />

Abstand nehmen.<br />

(3) Zur Abdeckung von Spitzen kann sich der Schiedsrichterreferent auch Schiedsrichter anderer<br />

Landesverbände bedienen, auch wenn diese nicht in der Schiedsrichterliste des <strong>NBBV</strong><br />

aufscheinen. Er bedarf dazu allerdings der Zustimmung Schiedsrichterreferenten des zuständigen<br />

Landesverbandes.<br />

(4) Bei der Leitung von Wettspielen sind die Schiedsrichter verpflichtet, den Regeln entsprechend<br />

gekleidet aufzutreten. Nach Möglichkeit sollen die getragenen Leibchen das im <strong>NBBV</strong> übliche<br />

Outfit haben; auf ein einheitliches Auftreten ist zu achten.<br />

§ 9 Verständigung von der Ansetzung<br />

(1) Der Schiedsrichterreferent oder der von ihm Betraute hat die Schiedsrichter mindestens fünf Tage<br />

vor Beginn der von ihnen zu leitenden Wettspiele per Fax, e-Mail oder im offiziellen<br />

Verbandsorgan bzw. auf der Homepage von ihrer Ansetzung in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die<br />

Ansetzung nachweislich später, so sind sie nicht verpflichtet, sich zur Leitung des Wettspiels zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

(2) Aus der Verständigung hat hervorzugehen, ob sie als erster, zweiter oder dritter Schiedsrichter<br />

angesetzt sind.<br />

(3) Von dieser Regelung ausgenommen sind kurzfristige Ansetzungen, die aufgrund von<br />

Schiedsrichterabsagen zustande kommen.<br />

(4) Jedem Schiedsrichter steht es frei, dem Schiedsrichterreferenten im Voraus Tage bekannt zu<br />

geben, an denen er zur Leitung von Wettspielen zur Verfügung steht bzw verhindert ist. Ein Recht<br />

auf Leitung von Wettspielen an den bekannt gegebenen Tagen besteht nicht.<br />

§ 10 Restriktionen für Ansetzungen<br />

(1) Ein Schiedsrichter darf an einem Tag ohne seine Zustimmung nur zu zwei Wettspielen, bei<br />

Wettspielen mit einer Spielzeit von weniger als 4 x 10 Minuten zu drei Wettspielen angesetzt<br />

werden. Ausgenommen sind die vom <strong>NBBV</strong> ausgerichteten Turniere.<br />

(2) Jeder Schiedsrichter kann die Leitung eines Wettspieles ablehnen, wenn er zur gleichen Zeit als<br />

Spieler oder Coach einer Mannschaft tätig ist oder am selben Tag in der Österreichischen<br />

Bundesliga (inklusive Ansetzungen zu Final Four der ÖMS) oder international im Einsatz ist und<br />

dies dem Schiedsrichterreferenten oder dem für die Ansetzungen Verantwortlichen zeitgerecht<br />

bekannt gegeben wurde.<br />

<strong>NBBV</strong>-Schiedsrichterreferat Seite 4/12

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