04.01.2013 Aufrufe

Blutspendeaktion des Roten Kreuzes: Samstag, 9. Juli 2011, von ...

Blutspendeaktion des Roten Kreuzes: Samstag, 9. Juli 2011, von ...

Blutspendeaktion des Roten Kreuzes: Samstag, 9. Juli 2011, von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ebenfurther Stadtnachrichten<br />

A u s d e m B a u a m t :<br />

Seit Jänner <strong>2011</strong> werden in Ebenfurth und in Haschendorf baupolizeiliche Beschauten<br />

gemäß § 33 NÖ Bauordnung 1996 durchgeführt:<br />

§ 33 NÖ BauO 1996 lautet: „Vermeidung und Behebung <strong>von</strong> Baugebrechen“<br />

(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der<br />

Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen, durch welche<br />

* die Standsicherheit,<br />

* die äußere Gestaltung,<br />

* der Brandschutz,<br />

* die Sicherheit <strong>von</strong> Personen und Sachen beeinträchtigt werden oder die<br />

* zu unzumutbaren Belästigungen (§ 48) führen können, zu beheben.<br />

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach<br />

Überprüfung <strong>des</strong> Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung <strong>des</strong> Baugebrechens zu<br />

verfügen.<br />

Die Baubehörde darf in diesem Fall<br />

* die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen,<br />

* die Vornahme <strong>von</strong> Untersuchungen und<br />

* die Vorlage <strong>von</strong> Gutachten anordnen.<br />

(3) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke<br />

an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit<br />

zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“<br />

Dies dient vor allem zur Überprüfung <strong>des</strong> behördlichen Konsens (baubehördlich bewilligt bzw. angezeigt) und zur<br />

Verhinderung <strong>von</strong> Baugebrechen. Die Überprüfung wird durch den Sachverständigen der Stadtgemeinde Ebenfurth,<br />

Herrn Ing. Peter Brauner durchgeführt. Er stellt dafür pro angefangene halbe Stunde 52,80 Euro in Rechnung.<br />

Dies, sowie 9,45 Euro für eine Amtsperson und 13,20 Euro Bun<strong>des</strong>gebühr (Vergebührung <strong>des</strong> Aktenvermerkes)<br />

werden Ihnen für die Amtshandlung per Kostenbescheid zugestellt (für konsenslose Bauwerke, Gebäude und bauliche<br />

Anlagen) und sind für das Gemeindeamt lediglich „Durchlaufposten“.<br />

Wurden auf Ihrer Liegenschaft konsenslose Zubauten (z.B. Wintergärten, Dachgeschoßausbauten) festgestellt,<br />

sind Kanaleinmündungsergänzungsabgabe und Wasseranschlussergänzungsabgabe, sowie Kanalbenützungsgebühr<br />

neu zu berechnen. Ebenso wird überprüft, ob Ihr Akt „fertiggestellt“ (= kollaudiert) ist. Sie werden und<br />

wurden <strong>von</strong> uns rechtzeitig vom Lokalausgenschein verständigt.<br />

Laut Recherchen wurde festgestellt, dass der PostPartner die Briefe sehr wohl am gleichen Tag weiterleitet, jedoch<br />

waren diese über Deutschprodersdorf und bis nach Wien dann bis zu 5 Tagen unterwegs! In anderen Gemeinden<br />

wird die baupolizeiliche Beschau in 5 - jährigen Abständen in Gemeinsamkeit mit der Feuerbeschau durchgeführt.<br />

Die feuerpolizeiliche Beschau wurde aufgrund einer Gesetzesänderung ausschließlich der Rauchfangkehrer - Innung<br />

übertragen, sodass die Gemeinde den Part der baupolizeilichen Beschau zu erfüllen hat.<br />

Mit Kundmachung vom 18.03.<strong>2011</strong> wird mitgeteilt, dass die Teilbebauungspläne für ERHOLUNGSZENTRUM<br />

HASCHENDORF und SIEDLUNGSERWEITERUNG HASCHENDORF abgeändert werden. Der Entwurf wird gemäß<br />

§ 74 der NÖ Bauordnung 1996, LGBL. 8200 i.d.g.F., durch sechs Wochen, das ist in der Zeit vom 18.3.<strong>2011</strong><br />

bis 2.5.<strong>2011</strong> im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt.<br />

Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf der Änderung der Teilbebauungspläne Haschendorf<br />

schriftlich Stellung zu nehmen. Bei der endgültigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat werden rechtzeitig<br />

abgegebene Stellungnahmen in Erwägung gezogen. Der Verfasser einer Stellungnahme hat keinen Rechtsanspruch<br />

darauf, dass seine Anregung in irgendeiner Form Berücksichtigung findet.<br />

Seite 31

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!