07.01.2013 Aufrufe

Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein

Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein

Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Hohnstein</strong> - 10 -<br />

Nr. 4/2010<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hohnstein</strong><br />

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge<br />

Satzung<br />

über die Erhebung von Benutzungsgebühren<br />

im Freibad <strong>Hohnstein</strong> und<br />

im Erlebnisbad Rathewalde<br />

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 28 <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, 159),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 2 des Gesetztes vom 26.06.2009<br />

(SächsGVBI. S. 323, 325) in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Sächsischen<br />

Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBI. S. 418),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 9 des Gesetztes vom 07.11.2007<br />

(SächsGVBI. S. 478, 484) hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hohnstein</strong><br />

am 24.03.2010 folgende Satzung beschlossen.<br />

§ 1<br />

Gebührenerhebung Geltungsbereich<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hohnstein</strong> erhebt für den Besuch des Freibades <strong>Hohnstein</strong><br />

und des Erlebnisbades Rathewalde Benutzungsgebühren<br />

entsprechend dieser Satzung durch Verlangen von Eintritt beim<br />

Betreten <strong>der</strong> Einrichtungen.<br />

§ 2<br />

Schuldner, Entstehen und Fälligkeit<br />

<strong>der</strong> Benutzungsgebühr<br />

Die Gebührenpflicht entsteht beim Betreten des Freibades <strong>Hohnstein</strong><br />

und des Erlebnisbades Rathewalde und wird gleichzeitig<br />

fällig.<br />

§ 3<br />

Eintrittskarten<br />

(1) Die Benutzungsgebühr ist durch den Erwerb <strong>der</strong> Eintrittskarte<br />

zu entrichten.<br />

(2) Es werden Tageskarten, Zehnerkarten und Saisonkarten angeboten.<br />

Die Tageskarte berechtigt zum einmaligen Betreten des<br />

Bades. Zehnerkarten sind bei Betreten des Bades zum Entwerten<br />

vorzulegen. Die Saisonkarte ist bei Betreten des Bades vorzuzeigen.<br />

(3) Bei zeitlich befristeter Nutzung des Bades bis 2 Stunden kann<br />

ein so genannter Kurzzeittarif in Anspruch genommen werden.<br />

Der zu hinterlegende Pfand in Höhe <strong>der</strong> Differenz zur Tageskarte<br />

wird bei Einhaltung des Zeitlimits bei Verlassen <strong>der</strong> Einrichtung<br />

gegen Abgabe des Kassenbelegs erstattet.<br />

(4) Bei Vorlage <strong>der</strong> Gästekarte o<strong>der</strong> des Dienstausweises <strong>der</strong><br />

Gemeindefeuerwehr <strong>Hohnstein</strong> wird ein Rabatt von 0,25 € für<br />

Erwachsene und Kin<strong>der</strong> bei Erwerb einer Tageskarte gewährt.<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>ten wird nach Vorlage eines Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweises<br />

ab dem Merkzeichen „50 % Behin<strong>der</strong>ung“ ein<br />

Rabatt von 50 vom Hun<strong>der</strong>t des jeweiligen Tarifes gewährt.<br />

(5) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen.<br />

§ 4<br />

Gebührenhöhe<br />

Für die Benutzung des Freibades <strong>Hohnstein</strong> und des Erlebnisbades<br />

Rathewalde werden nachfolgende Gebühren erhoben:<br />

Erlebnisbad Freibad<br />

Rathewalde <strong>Hohnstein</strong><br />

Tageskarten<br />

Erwachsene 3,50 € 3,00 €<br />

Kin<strong>der</strong> ab 3 - 5 Jahre<br />

Kin<strong>der</strong>/Jugendliche<br />

0,50 € 0,50 €<br />

ab 6 - 17 Jahre<br />

Familien (Eltern mit<br />

1,50 € 1,50 €<br />

eigenen Kin<strong>der</strong>n) 9,00 € 8,00 €<br />

Zehner-Tageskarten<br />

Erwachsene 31,50 € 27,00 €<br />

Kin<strong>der</strong>/Jugendliche 6 - 17 Jahre 13,50 € 13,50 €<br />

Saison-Tageskarten<br />

Erwachsene 70,00 € 60,00 €<br />

Kin<strong>der</strong>/Jugendliche 6 - 17 Jahre 30,00 € 30,00 €<br />

Kin<strong>der</strong> 3 - 5 Jahre 10,00 € 10,00 €<br />

Kurzzeittarife (2 Stunden)<br />

Erwachsene 2,50 € 2,00 €<br />

Kin<strong>der</strong>/Jugendliche<br />

ab 6 - 17 Jahre 1,00 € 1,00 €<br />

Familien (Eltern mit<br />

eigenen Kin<strong>der</strong>n) 6,00 € 5,00 €<br />

Zehner-Kurzzeitkarten (2 Stunden)<br />

Erwachsene 22,50 € 18,00 €<br />

Kin<strong>der</strong>/Jugendliche<br />

ab 6 - 17 Jahre 9,00 € 9,00 €<br />

§ 5<br />

Ausleihe<br />

Im Erlebnisbad Rathewalde stehen Spiel- und Sportgeräte zur<br />

Ausleihe zur Verfügung. Pro Ausleihe je 1/2 Stunde werden 0,50 €<br />

erhoben.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2010 in Kraft.<br />

(2) Die Satzung vom 29.04.2009 wird mit Wirkung vom 30.04.2010<br />

außer Kraft gesetzt.<br />

<strong>Hohnstein</strong>, 24.03.2010<br />

Brade<br />

Bürgermeister<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den<br />

Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 <strong>der</strong> SächsGemO gelten Satzungen, die<br />

unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften <strong>der</strong> Sächs-<br />

GemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung<br />

als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies<br />

gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung <strong>der</strong> Satzung nicht o<strong>der</strong> fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzungen, die Genehmigung<br />

o<strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung verletzt worden<br />

sind,<br />

3. <strong>der</strong> Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs-<br />

GemO wegen Gesetzwidrigkeit wi<strong>der</strong>sprochen hat,<br />

4. vor Ablauf <strong>der</strong> in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten<br />

Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />

hat o<strong>der</strong><br />

b) die Verletzung <strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften gegenüber<br />

<strong>der</strong> Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes,<br />

<strong>der</strong> die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend<br />

gemacht ist.<br />

5. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht<br />

worden, so kann auch nach Ablauf <strong>der</strong> im § 4 Abs. 4 Satz 1<br />

SächsGemO genannten Frist je<strong>der</strong>mann diese Verletzung geltend<br />

machen.<br />

Brade<br />

Bürgermeister

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!