Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Hohnstein</strong> - 10 -<br />
Nr. 4/2010<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hohnstein</strong><br />
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge<br />
Satzung<br />
über die Erhebung von Benutzungsgebühren<br />
im Freibad <strong>Hohnstein</strong> und<br />
im Erlebnisbad Rathewalde<br />
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 28 <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, 159),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 2 des Gesetztes vom 26.06.2009<br />
(SächsGVBI. S. 323, 325) in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Sächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBI. S. 418),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 9 des Gesetztes vom 07.11.2007<br />
(SächsGVBI. S. 478, 484) hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hohnstein</strong><br />
am 24.03.2010 folgende Satzung beschlossen.<br />
§ 1<br />
Gebührenerhebung Geltungsbereich<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hohnstein</strong> erhebt für den Besuch des Freibades <strong>Hohnstein</strong><br />
und des Erlebnisbades Rathewalde Benutzungsgebühren<br />
entsprechend dieser Satzung durch Verlangen von Eintritt beim<br />
Betreten <strong>der</strong> Einrichtungen.<br />
§ 2<br />
Schuldner, Entstehen und Fälligkeit<br />
<strong>der</strong> Benutzungsgebühr<br />
Die Gebührenpflicht entsteht beim Betreten des Freibades <strong>Hohnstein</strong><br />
und des Erlebnisbades Rathewalde und wird gleichzeitig<br />
fällig.<br />
§ 3<br />
Eintrittskarten<br />
(1) Die Benutzungsgebühr ist durch den Erwerb <strong>der</strong> Eintrittskarte<br />
zu entrichten.<br />
(2) Es werden Tageskarten, Zehnerkarten und Saisonkarten angeboten.<br />
Die Tageskarte berechtigt zum einmaligen Betreten des<br />
Bades. Zehnerkarten sind bei Betreten des Bades zum Entwerten<br />
vorzulegen. Die Saisonkarte ist bei Betreten des Bades vorzuzeigen.<br />
(3) Bei zeitlich befristeter Nutzung des Bades bis 2 Stunden kann<br />
ein so genannter Kurzzeittarif in Anspruch genommen werden.<br />
Der zu hinterlegende Pfand in Höhe <strong>der</strong> Differenz zur Tageskarte<br />
wird bei Einhaltung des Zeitlimits bei Verlassen <strong>der</strong> Einrichtung<br />
gegen Abgabe des Kassenbelegs erstattet.<br />
(4) Bei Vorlage <strong>der</strong> Gästekarte o<strong>der</strong> des Dienstausweises <strong>der</strong><br />
Gemeindefeuerwehr <strong>Hohnstein</strong> wird ein Rabatt von 0,25 € für<br />
Erwachsene und Kin<strong>der</strong> bei Erwerb einer Tageskarte gewährt.<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>ten wird nach Vorlage eines Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweises<br />
ab dem Merkzeichen „50 % Behin<strong>der</strong>ung“ ein<br />
Rabatt von 50 vom Hun<strong>der</strong>t des jeweiligen Tarifes gewährt.<br />
(5) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen.<br />
§ 4<br />
Gebührenhöhe<br />
Für die Benutzung des Freibades <strong>Hohnstein</strong> und des Erlebnisbades<br />
Rathewalde werden nachfolgende Gebühren erhoben:<br />
Erlebnisbad Freibad<br />
Rathewalde <strong>Hohnstein</strong><br />
Tageskarten<br />
Erwachsene 3,50 € 3,00 €<br />
Kin<strong>der</strong> ab 3 - 5 Jahre<br />
Kin<strong>der</strong>/Jugendliche<br />
0,50 € 0,50 €<br />
ab 6 - 17 Jahre<br />
Familien (Eltern mit<br />
1,50 € 1,50 €<br />
eigenen Kin<strong>der</strong>n) 9,00 € 8,00 €<br />
Zehner-Tageskarten<br />
Erwachsene 31,50 € 27,00 €<br />
Kin<strong>der</strong>/Jugendliche 6 - 17 Jahre 13,50 € 13,50 €<br />
Saison-Tageskarten<br />
Erwachsene 70,00 € 60,00 €<br />
Kin<strong>der</strong>/Jugendliche 6 - 17 Jahre 30,00 € 30,00 €<br />
Kin<strong>der</strong> 3 - 5 Jahre 10,00 € 10,00 €<br />
Kurzzeittarife (2 Stunden)<br />
Erwachsene 2,50 € 2,00 €<br />
Kin<strong>der</strong>/Jugendliche<br />
ab 6 - 17 Jahre 1,00 € 1,00 €<br />
Familien (Eltern mit<br />
eigenen Kin<strong>der</strong>n) 6,00 € 5,00 €<br />
Zehner-Kurzzeitkarten (2 Stunden)<br />
Erwachsene 22,50 € 18,00 €<br />
Kin<strong>der</strong>/Jugendliche<br />
ab 6 - 17 Jahre 9,00 € 9,00 €<br />
§ 5<br />
Ausleihe<br />
Im Erlebnisbad Rathewalde stehen Spiel- und Sportgeräte zur<br />
Ausleihe zur Verfügung. Pro Ausleihe je 1/2 Stunde werden 0,50 €<br />
erhoben.<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2010 in Kraft.<br />
(2) Die Satzung vom 29.04.2009 wird mit Wirkung vom 30.04.2010<br />
außer Kraft gesetzt.<br />
<strong>Hohnstein</strong>, 24.03.2010<br />
Brade<br />
Bürgermeister<br />
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den<br />
Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 <strong>der</strong> SächsGemO gelten Satzungen, die<br />
unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften <strong>der</strong> Sächs-<br />
GemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung<br />
als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies<br />
gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung <strong>der</strong> Satzung nicht o<strong>der</strong> fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzungen, die Genehmigung<br />
o<strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung verletzt worden<br />
sind,<br />
3. <strong>der</strong> Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs-<br />
GemO wegen Gesetzwidrigkeit wi<strong>der</strong>sprochen hat,<br />
4. vor Ablauf <strong>der</strong> in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten<br />
Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />
hat o<strong>der</strong><br />
b) die Verletzung <strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften gegenüber<br />
<strong>der</strong> Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes,<br />
<strong>der</strong> die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend<br />
gemacht ist.<br />
5. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht<br />
worden, so kann auch nach Ablauf <strong>der</strong> im § 4 Abs. 4 Satz 1<br />
SächsGemO genannten Frist je<strong>der</strong>mann diese Verletzung geltend<br />
machen.<br />
Brade<br />
Bürgermeister