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23. Lotto-Hallenturnier um den Sparkasse Bremen-Cup

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Vereinsservice<br />

Umsatzsteuerliche Behandlung<br />

von Sponsoringleistungen:<br />

Unentgeltliche Überlassung von Trikots<br />

In dieser Ausgabe des Roland befasst sich Friedhelm<br />

Erlach, Mitglied der DFB-Kommission für Steuern<br />

und Abgaben, mit der weitläufig praktizierten Form<br />

des Trikot-Sponsorings. Dabei spielt die <strong>um</strong>satzsteuerliche<br />

Beurteilung eine nicht zu unterschätzende<br />

Rolle, wie die nachfolgen<strong>den</strong> Ausführungen zeigen.<br />

Allgemeines<br />

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung<br />

von Geld oder geldwerten Vorteilen (Sach- oder<br />

Dienstleistungen) durch Unternehmen an steuerbegünstigte<br />

Einrichtungen verstan<strong>den</strong>. Dabei verfolgt<br />

der Sponsor häufig auch eigene unternehmensbezogene<br />

Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.<br />

Oftmals basieren Leistungen eines Sponsors auf vertraglichen<br />

Vereinbarungen (Sponsoringvertrag), in<br />

<strong>den</strong>en Art und Umfang der Leistungen des Sponsors<br />

und Empfängers geregelt sind. Eine Form des<br />

Sponsorings stellt die unentgeltliche Überlassung<br />

von Trikots durch <strong>den</strong> Sponsor dar.<br />

Geldleistungen<br />

Liegen konkrete Werbeleistungen beim Empfänger<br />

vor (Trikotwerbung, Ban<strong>den</strong>werbung, Anzeigen,<br />

Lautsprecherdurchsagen usw.) wer<strong>den</strong> diese<br />

Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs erbracht und unterliegen dem vollen<br />

Steuersatz. Bei sog. Duldungsleistungen<br />

(Aufnahme eines Logos des Sponsors in<br />

Vereinszeitschriften, Veranstaltungshinweisen etc.)<br />

ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder<br />

Nennung von Werbebotschaften unterliegen die<br />

Leistungen dem ermäßigten Steuersatz, weil hier<br />

kein steuerlich schädlicher wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb vorliegt.<br />

Sachleistungen<br />

Die vorstehen<strong>den</strong> Ausführungen gelten entsprechend<br />

für Sach- und Dienstleistungen. Als<br />

Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige<br />

Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung<br />

(Verein) ist der gemeine Wert der Sach- oder<br />

Dienstleistung anzusetzen. Ggf. ist dieser zu schät-<br />

22 RUND UM DEN ROLAND | Nr. 7 | 12. Dezember 2011<br />

zen. Anhaltspunkte für die Bewertung der<br />

Gegenleistung können die Selbstkosten oder auch<br />

der Einkaufspreis sein.<br />

Rechnungserteilung und Vorsteuerabzug<br />

Für die beiderseits erbrachten Leistungen sind<br />

sowohl der Sponsor als auch der Verein berechtigt,<br />

Rechnungen mit gesondert ausgewiesener<br />

Umsatzsteuer zu erteilen. Ob der Vorsteuerabzug für<br />

<strong>den</strong> Verein aus der Rechnung des Sponsors zulässig<br />

ist, bestimmt sich nach der tatsächlichen<br />

Verwendung der Sach- oder Dienstleistung. Eine<br />

Zuordnung der Leistungen z<strong>um</strong> ideellen Bereich<br />

eines Vereins schließt <strong>den</strong> Vorsteuerabzug aus.<br />

Beispiele<br />

Bauunternehmer B spendet der in der Verbandsliga<br />

spielen<strong>den</strong> A-Jugendmannschaft eines Vereins (V)<br />

neue Trikots im Bruttowert von 1.190 Euro mit einer<br />

Werbeaufschrift des B. Die Rechnung über die Trikots<br />

einschl. Werbeaufdruck wird auf <strong>den</strong> Bauunternehmer<br />

ausgestellt und von ihm bezahlt. Der Verein<br />

verpflichtet sich, die Trikots werbewirksam zu tragen.<br />

V erbringt im Rahmen des wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs eine Werbeleistung gegenüber B.<br />

Die Gegenleistung bildet der Wert der Trikots. B kann<br />

Betriebsausgaben (1.000 Euro) geltend machen und<br />

hat einen Vorsteuerabzug (190 Euro) aus der<br />

Rechnung für die Trikots.<br />

V hat eine Ausgabe im ideellen Bereich (1.190 Euro)<br />

und eine Werbeeinnahme von 1.000 Euro im wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb zzgl.190 Euro<br />

Umsatzsteuer zu verbuchen. Der Verein muss also<br />

190 Euro (19%) an das Finanzamt abführen und hat<br />

keinen Vorsteuerabzug.<br />

In Abwandlung des obigen Beispiels wird die<br />

Trikotrechnung einschl. Werbeaufdruck auf <strong>den</strong><br />

Verein ausgestellt und auch bezahlt. Die<br />

Trikotwerbung ist stets ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb und mit 19 % zu versteuern. V hat<br />

nun einen Vorsteuerabzug und als Belastung verbleibt<br />

zunächst der Nettobetrag (1.000 Euro).<br />

Bei der Trikotwerbung gilt es die Steuervorschriften<br />

zu beachten. (Foto: Oliver Ba<strong>um</strong>gart)<br />

Zusätzlich muss V an B eine Werberechnung in Höhe<br />

von 1.000 Euro + 190 Euro Umsatzsteuer erstellen. B<br />

zahlt diesen Betrag (1.190 Euro) an V und hat einen<br />

Vorsteuerabzug von 190 Euro. Der Verein muss 190<br />

Euro an das Finanzamt abführen.<br />

Grenzen der Umsatzbesteuerung<br />

Hat der Verein im unternehmerischen Bereich<br />

Brutto<strong>um</strong>sätze im vorangegangenen<br />

Jahr bis 17.500 Euro erzielt und erzielt er im lfd. Jahr<br />

nicht mehr als 50.000 Euro, so gilt er als<br />

Kleinunternehmer und es wird keine Umsatzsteuer<br />

erhoben. Er darf dann in seinen Rechnungen auch<br />

keine Umsatzsteuer ausweisen und muss darauf<br />

hinweisen, dass er Kleinunternehmer im Sinne des &<br />

19 UStG ist. Allerdings kann der Verein bei<br />

Unterschreiten<br />

der Grenze von 17.500 Euro zur Umsatzsteuerpflicht<br />

optieren. Dies ist jedoch nur sinnvoll bei größeren<br />

Investitionen mit der Möglichkeit des<br />

Vorsteuerabzugs.<br />

Quellen<br />

Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 18.03.2009<br />

DFB-Steuer-Handbuch 2009

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