23. Lotto-Hallenturnier um den Sparkasse Bremen-Cup
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Vereinsservice<br />
Umsatzsteuerliche Behandlung<br />
von Sponsoringleistungen:<br />
Unentgeltliche Überlassung von Trikots<br />
In dieser Ausgabe des Roland befasst sich Friedhelm<br />
Erlach, Mitglied der DFB-Kommission für Steuern<br />
und Abgaben, mit der weitläufig praktizierten Form<br />
des Trikot-Sponsorings. Dabei spielt die <strong>um</strong>satzsteuerliche<br />
Beurteilung eine nicht zu unterschätzende<br />
Rolle, wie die nachfolgen<strong>den</strong> Ausführungen zeigen.<br />
Allgemeines<br />
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung<br />
von Geld oder geldwerten Vorteilen (Sach- oder<br />
Dienstleistungen) durch Unternehmen an steuerbegünstigte<br />
Einrichtungen verstan<strong>den</strong>. Dabei verfolgt<br />
der Sponsor häufig auch eigene unternehmensbezogene<br />
Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.<br />
Oftmals basieren Leistungen eines Sponsors auf vertraglichen<br />
Vereinbarungen (Sponsoringvertrag), in<br />
<strong>den</strong>en Art und Umfang der Leistungen des Sponsors<br />
und Empfängers geregelt sind. Eine Form des<br />
Sponsorings stellt die unentgeltliche Überlassung<br />
von Trikots durch <strong>den</strong> Sponsor dar.<br />
Geldleistungen<br />
Liegen konkrete Werbeleistungen beim Empfänger<br />
vor (Trikotwerbung, Ban<strong>den</strong>werbung, Anzeigen,<br />
Lautsprecherdurchsagen usw.) wer<strong>den</strong> diese<br />
Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs erbracht und unterliegen dem vollen<br />
Steuersatz. Bei sog. Duldungsleistungen<br />
(Aufnahme eines Logos des Sponsors in<br />
Vereinszeitschriften, Veranstaltungshinweisen etc.)<br />
ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder<br />
Nennung von Werbebotschaften unterliegen die<br />
Leistungen dem ermäßigten Steuersatz, weil hier<br />
kein steuerlich schädlicher wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb vorliegt.<br />
Sachleistungen<br />
Die vorstehen<strong>den</strong> Ausführungen gelten entsprechend<br />
für Sach- und Dienstleistungen. Als<br />
Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige<br />
Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung<br />
(Verein) ist der gemeine Wert der Sach- oder<br />
Dienstleistung anzusetzen. Ggf. ist dieser zu schät-<br />
22 RUND UM DEN ROLAND | Nr. 7 | 12. Dezember 2011<br />
zen. Anhaltspunkte für die Bewertung der<br />
Gegenleistung können die Selbstkosten oder auch<br />
der Einkaufspreis sein.<br />
Rechnungserteilung und Vorsteuerabzug<br />
Für die beiderseits erbrachten Leistungen sind<br />
sowohl der Sponsor als auch der Verein berechtigt,<br />
Rechnungen mit gesondert ausgewiesener<br />
Umsatzsteuer zu erteilen. Ob der Vorsteuerabzug für<br />
<strong>den</strong> Verein aus der Rechnung des Sponsors zulässig<br />
ist, bestimmt sich nach der tatsächlichen<br />
Verwendung der Sach- oder Dienstleistung. Eine<br />
Zuordnung der Leistungen z<strong>um</strong> ideellen Bereich<br />
eines Vereins schließt <strong>den</strong> Vorsteuerabzug aus.<br />
Beispiele<br />
Bauunternehmer B spendet der in der Verbandsliga<br />
spielen<strong>den</strong> A-Jugendmannschaft eines Vereins (V)<br />
neue Trikots im Bruttowert von 1.190 Euro mit einer<br />
Werbeaufschrift des B. Die Rechnung über die Trikots<br />
einschl. Werbeaufdruck wird auf <strong>den</strong> Bauunternehmer<br />
ausgestellt und von ihm bezahlt. Der Verein<br />
verpflichtet sich, die Trikots werbewirksam zu tragen.<br />
V erbringt im Rahmen des wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs eine Werbeleistung gegenüber B.<br />
Die Gegenleistung bildet der Wert der Trikots. B kann<br />
Betriebsausgaben (1.000 Euro) geltend machen und<br />
hat einen Vorsteuerabzug (190 Euro) aus der<br />
Rechnung für die Trikots.<br />
V hat eine Ausgabe im ideellen Bereich (1.190 Euro)<br />
und eine Werbeeinnahme von 1.000 Euro im wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb zzgl.190 Euro<br />
Umsatzsteuer zu verbuchen. Der Verein muss also<br />
190 Euro (19%) an das Finanzamt abführen und hat<br />
keinen Vorsteuerabzug.<br />
In Abwandlung des obigen Beispiels wird die<br />
Trikotrechnung einschl. Werbeaufdruck auf <strong>den</strong><br />
Verein ausgestellt und auch bezahlt. Die<br />
Trikotwerbung ist stets ein wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb und mit 19 % zu versteuern. V hat<br />
nun einen Vorsteuerabzug und als Belastung verbleibt<br />
zunächst der Nettobetrag (1.000 Euro).<br />
Bei der Trikotwerbung gilt es die Steuervorschriften<br />
zu beachten. (Foto: Oliver Ba<strong>um</strong>gart)<br />
Zusätzlich muss V an B eine Werberechnung in Höhe<br />
von 1.000 Euro + 190 Euro Umsatzsteuer erstellen. B<br />
zahlt diesen Betrag (1.190 Euro) an V und hat einen<br />
Vorsteuerabzug von 190 Euro. Der Verein muss 190<br />
Euro an das Finanzamt abführen.<br />
Grenzen der Umsatzbesteuerung<br />
Hat der Verein im unternehmerischen Bereich<br />
Brutto<strong>um</strong>sätze im vorangegangenen<br />
Jahr bis 17.500 Euro erzielt und erzielt er im lfd. Jahr<br />
nicht mehr als 50.000 Euro, so gilt er als<br />
Kleinunternehmer und es wird keine Umsatzsteuer<br />
erhoben. Er darf dann in seinen Rechnungen auch<br />
keine Umsatzsteuer ausweisen und muss darauf<br />
hinweisen, dass er Kleinunternehmer im Sinne des &<br />
19 UStG ist. Allerdings kann der Verein bei<br />
Unterschreiten<br />
der Grenze von 17.500 Euro zur Umsatzsteuerpflicht<br />
optieren. Dies ist jedoch nur sinnvoll bei größeren<br />
Investitionen mit der Möglichkeit des<br />
Vorsteuerabzugs.<br />
Quellen<br />
Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 18.03.2009<br />
DFB-Steuer-Handbuch 2009