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Fall III_Texttafeln - Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht

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UE Verwaltungsrecht WS 2009/10 Bruno Binder/Margit Mayr<br />

Café 148.036/148.041<br />

Texttafel <strong>III</strong>/5 – Parteistellung<br />

A. Ex-lege-Parteistellung;<br />

Ein-Parteien-Verfahren; Mehr-Parteien-Verfahren<br />

Vgl Texttafel II/5 (<strong>Fall</strong> II)<br />

B. Nachbarn (§ 31 Abs 1)<br />

(grundbücherliche) Eigentümer<br />

Entfernungsabhängigkeit (räumliche Nähe)<br />

(voraussichtliche) Beeinträchtigung in subjektiven Rechten<br />

VfSlg 17.593/2005: Beschränkung auf Anrainer unsachlich<br />

C. Einwendungen<br />

= Behauptung der Verletzung in einem bestimmten subjektiven öffentlichen Recht<br />

Erhebung zur Aufrechterhaltung der Parteistellung der Nebenparteien zwingend nötig<br />

Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit [Präklusion] (Vgl Texttafel II/5)<br />

demonstrative Aufzählung (§ 31 Abs 4); Auslegung nach „Schutznormtheorie“<br />

VwGH 97/05/0132: Anspruch auf Widmungskonformität?<br />

VwGH 2001/05/0339: Immissionsschutz (BauTG)<br />

VwGH 99/05/0264: Erhaltung des Ortsbilds<br />

[Immissionsschutz: Einschränkung: Prüfung der Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie,<br />

wenn gewerbebehördlich genehmigungspflichtig (§ 31 Abs 6)]<br />

Susanne S ist Antragstellerin (= „Konsenswerberin“) und hat ein subjektives Recht<br />

auf Erteilung der Baubewilligung bei Einhaltung der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen.<br />

Ihre Rechtsposition wird durch den Bewilligungsbescheid gestaltet.<br />

Die Einwendungen des E sind als unzulässig zurückzuweisen (kein subjektives Recht<br />

des Nachbarn auf Schutz vor Staubentwicklung während der Bauausführung; Lärmimmissionen<br />

im Bauverfahren aufgrund von § 31 Abs 6 nicht zu berücksichtigen). Die<br />

Einwendungen der F sind als unbegründet abzuweisen: Die Gebäudehöhe überschreitet<br />

zwar die zulässigen Höchstmaße des Bebauungsplans, dieser wurde jedoch nicht<br />

kundgemacht und entfaltet daher keine rechtliche Wirkung. Gerhard G ist als Mieter<br />

nicht Nachbar iSd oö BauO; im Übrigen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf<br />

Wahrung des Ortsbildes, weswegen seine Einwendung jedenfalls zurückzuweisen ist.<br />

Helga H ist aufgrund ihrer Entfernung zum Baugrundstück nach § 31 Abs 1 Z 2 ebenfalls<br />

nicht Nachbarin. Außerdem ist eine Einwendung, mit der subjektive Rechte eines<br />

Dritten geltend gemacht werden, unzulässig. [Endlich: die Abstandsvorschriften werden<br />

gemäß § 5 Z 2 iVm § 6 Abs 2 Z 3 BauTG eingehalten].<br />

6<br />

Verwaltungsverfahrensrecht<br />

Besonderes Verwaltungsrecht

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