Fall III_Texttafeln - Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht
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UE Verwaltungsrecht WS 2009/10 Bruno Binder/Margit Mayr<br />
Café 148.036/148.041<br />
Texttafel <strong>III</strong>/5 – Parteistellung<br />
A. Ex-lege-Parteistellung;<br />
Ein-Parteien-Verfahren; Mehr-Parteien-Verfahren<br />
Vgl Texttafel II/5 (<strong>Fall</strong> II)<br />
B. Nachbarn (§ 31 Abs 1)<br />
(grundbücherliche) Eigentümer<br />
Entfernungsabhängigkeit (räumliche Nähe)<br />
(voraussichtliche) Beeinträchtigung in subjektiven Rechten<br />
VfSlg 17.593/2005: Beschränkung auf Anrainer unsachlich<br />
C. Einwendungen<br />
= Behauptung der Verletzung in einem bestimmten subjektiven öffentlichen Recht<br />
Erhebung zur Aufrechterhaltung der Parteistellung der Nebenparteien zwingend nötig<br />
Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit [Präklusion] (Vgl Texttafel II/5)<br />
demonstrative Aufzählung (§ 31 Abs 4); Auslegung nach „Schutznormtheorie“<br />
VwGH 97/05/0132: Anspruch auf Widmungskonformität?<br />
VwGH 2001/05/0339: Immissionsschutz (BauTG)<br />
VwGH 99/05/0264: Erhaltung des Ortsbilds<br />
[Immissionsschutz: Einschränkung: Prüfung der Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie,<br />
wenn gewerbebehördlich genehmigungspflichtig (§ 31 Abs 6)]<br />
Susanne S ist Antragstellerin (= „Konsenswerberin“) und hat ein subjektives Recht<br />
auf Erteilung der Baubewilligung bei Einhaltung der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen.<br />
Ihre Rechtsposition wird durch den Bewilligungsbescheid gestaltet.<br />
Die Einwendungen des E sind als unzulässig zurückzuweisen (kein subjektives Recht<br />
des Nachbarn auf Schutz vor Staubentwicklung während der Bauausführung; Lärmimmissionen<br />
im Bauverfahren aufgrund von § 31 Abs 6 nicht zu berücksichtigen). Die<br />
Einwendungen der F sind als unbegründet abzuweisen: Die Gebäudehöhe überschreitet<br />
zwar die zulässigen Höchstmaße des Bebauungsplans, dieser wurde jedoch nicht<br />
kundgemacht und entfaltet daher keine rechtliche Wirkung. Gerhard G ist als Mieter<br />
nicht Nachbar iSd oö BauO; im Übrigen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf<br />
Wahrung des Ortsbildes, weswegen seine Einwendung jedenfalls zurückzuweisen ist.<br />
Helga H ist aufgrund ihrer Entfernung zum Baugrundstück nach § 31 Abs 1 Z 2 ebenfalls<br />
nicht Nachbarin. Außerdem ist eine Einwendung, mit der subjektive Rechte eines<br />
Dritten geltend gemacht werden, unzulässig. [Endlich: die Abstandsvorschriften werden<br />
gemäß § 5 Z 2 iVm § 6 Abs 2 Z 3 BauTG eingehalten].<br />
6<br />
Verwaltungsverfahrensrecht<br />
Besonderes Verwaltungsrecht