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Fall III_Texttafeln - Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht

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UE Verwaltungsrecht WS 2009/10 Bruno Binder/Margit Mayr<br />

Café 148.036/148.041<br />

Texttafel <strong>III</strong>/7 – Abgrenzung Berufung/Vorstellung<br />

A. Berufung (§§ 63 ff AVG)<br />

Verwaltungsverfahrensrecht<br />

(vgl Binder/Trauner, Rz [2105], [1025])<br />

administrativer Instanzenzug gem Verwaltungsvorschriften (Binder/Trauner Rz [2015],<br />

[1049])<br />

Berufungsbehörde trifft neue Entscheidung<br />

• keine Bindung an vorgebrachte Berufungsgründe (volle Berufung)<br />

• nicht bloß Überprüfung der Entscheidung der Unterbehörde auf Übereinstimmung mit<br />

dem Gesetz<br />

• Ermessen kann neu geübt werden<br />

• reformatio in peius möglich<br />

Berufung durch Nebenparteien (= mitbeteiligte Parteien) im Anlagenverfahren<br />

• nur einzelne subjektive Rechte<br />

• Umfang des Prozessgegenstands beschränkt auf Frage der Zuständigkeit der Unterinstanz<br />

und Mitspracherecht einer Partei (vgl VwSlg 10.317 A/1980 verst Sen, 11.237<br />

A/1983 verst Sen) sowie Wahrung öffentlicher Interessen<br />

B. Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde (vgl Binder/Trauner, Rz [1054])<br />

Art 119a Abs 5 B-VG<br />

einfachgesetzliche Normierung in den Gemeindeordnungen (zB § 102 oö GemO), Stadtstatuten<br />

(zB § 74 StL) bzw im Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz (§ 7 BGemAufsG)<br />

Aufsichtsbehörde OÖ: oö Landesregierung (§ 99 Abs 1 oö GemO, § 71 Abs 1 StL)<br />

Aufsichtsbehörde des Bundes: LH (§ 3 Abs 1 BGemAufsG)<br />

gegen letztinstanzliche Bescheide einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich<br />

bloß kassatorisches Rechtsmittel<br />

• keine Entscheidung in der Sache, sondern Aufhebung des angefochtenen Bescheides<br />

und Verweis der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde<br />

• Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides<br />

Verletzung in subjektiven Rechten durch den Inhalt des Bescheids<br />

Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheids<br />

(VwGH 92/05/0202)<br />

Gemeinde hat Parteistellung<br />

Bindung an den Spruch und die tragenden Gründe eines rechtskräftigen Aufhebungsbescheides<br />

im weiteren Verfahren von<br />

• Gemeindebehörden hinsichtlich des zu erlassenden Ersatzbescheides<br />

• Aufsichtsbehörde in einem evtl zweiten Rechtsgang (VfSlg 11.719/1988)<br />

• VfGH und VwGH<br />

hindert VfGH nicht, dem Vorstellungsbescheid zugrunde liegende Verordnungen und<br />

Gesetze auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (VfSlg 11.719/1988)<br />

Teil B: Die <strong>für</strong> die Berufungsentscheidung zuständige Behörde ist gem § 55 Abs 4 Z 1<br />

nicht der Gemeindevorstand sondern der Gemeinderat.<br />

Teil C: Die Gemeinde ist in ihrem Ersatzbescheid an den Spruch und die tragenden<br />

Gründe des Aufhebungsbescheids der Landesregierung gebunden. Der Gemeinderat<br />

hat im Ersatzbescheid aber die zwischenzeitige Änderung der Rechtslage (Änderung<br />

des Flächenwidmungsplanes) zu beachten (VwGH 84/05/0053).<br />

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