Ihr gutes Recht
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§ 4 GBK/GAW-Gesetz<br />
Dass das Gesetz ausdrücklich eine Anwältin sowie Regionalanwältinnen für die<br />
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt vorsieht, ist keine<br />
Diskriminierung von Männern, sondern eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung<br />
aufgrund des Geschlechts und daher gleichheitskonform. Begründung:<br />
Das Problem der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts betrifft historisch<br />
wie aktuell zum weitaus überwiegenden Teil Frauen. Insbesondere im Falle sexueller<br />
Belästigung ist es betroffenen Frauen nicht zumutbar, über ihre Diskriminierung<br />
mit einem männlichen Berater zu reden.<br />
Aufgaben und Kompetenzen<br />
Wer ist wofür zuständig?<br />
Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt ist<br />
ebenso wie die vier Regionalanwältinnen und die jeweiligen Stellvertreterinnen in ihrem<br />
zentralen Wirkungsbereich vor allem zuständig für die Bereiche Beratung, Unterstützung<br />
und Information.<br />
Die Kompetenzen der (Regional-)Anwältinnen für die Gleichbehandlung von Frauen und<br />
Männern in der Arbeitswelt wurden durch das neue Gesetz ausgebaut.<br />
§ 3 Abs 3 GBK/GAW-Gesetz<br />
Die Funktion der Koordinatorin innerhalb der Anwaltschaft für Gleichbehandlung hat die<br />
Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt. Damit<br />
ermöglicht das Gesetz, auf dem gleichstellungspolitischen Know-how dieser Einrichtung,<br />
die es bereits seit 1991 gibt, aufzubauen.<br />
Beratung und Unterstützung:<br />
Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt berät<br />
und unterstützt Personen, die sich in der Arbeitswelt benachteiligt fühlen.<br />
Beispielsweise, wenn<br />
eine Person die gewünschte Arbeitsstelle bekommt oder befördert wird, obwohl diese<br />
weniger qualifiziert ist<br />
Kolleg/inn/en mehr verdienen, obwohl sie die gleiche Arbeit verrichten<br />
der Arbeitgeber, ein Kollege oder Kunde nicht die gewünschte körperliche Distanz<br />
wahrt<br />
Die Beratung erfolgt kostenlos und vertraulich. Sofern möglich und gewünscht,<br />
bleibt die Anonymität der von Diskriminierung betroffenen Person gewahrt.<br />
Beraten werden aber auch Personen, die Diskriminierungen vermeiden wollen (z.B. Arbeitgeber/innen,<br />
Betriebsräte und Betriebsrätinnen).<br />
§ 3 Abs 4 und § 7 Abs 1 GBK/GAW-Gesetz<br />
Zum Zweck der Beratung können die Anwältin und ihre Stellvertreterinnen im gesamten<br />
Bundesgebiet und die Regionalanwältinnen und deren Stellvertreterinnen in ihrem jeweiligen<br />
Wirkungsbereich auch Sprechstunden und Sprechtage abhalten.<br />
Es gibt die Möglichkeit, sich über Termine online zu informieren: www.bmgf.gv.at<br />
(Gleichbehandlung/Gleichstellung/GAW – TOP-INFOS)<br />
Wer meint, von einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts betroffen zu sein und<br />
sich an die (Regional-)Anwältinnen für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern<br />
in der Arbeitswelt wendet, erhält individuelle Beratung und Unterstützung. Die konkrete<br />
Situation wird geklärt, mögliche weitere Schritte (z.B. Unterstützung bei selbständigen<br />
Lösungsversuchen, Verhandlungen mit Arbeitgeber/inne/n, Überprüfung des Falles durch<br />
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