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Ihr gutes Recht

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§ 4 GBK/GAW-Gesetz<br />

Dass das Gesetz ausdrücklich eine Anwältin sowie Regionalanwältinnen für die<br />

Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt vorsieht, ist keine<br />

Diskriminierung von Männern, sondern eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung<br />

aufgrund des Geschlechts und daher gleichheitskonform. Begründung:<br />

Das Problem der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts betrifft historisch<br />

wie aktuell zum weitaus überwiegenden Teil Frauen. Insbesondere im Falle sexueller<br />

Belästigung ist es betroffenen Frauen nicht zumutbar, über ihre Diskriminierung<br />

mit einem männlichen Berater zu reden.<br />

Aufgaben und Kompetenzen<br />

Wer ist wofür zuständig?<br />

Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt ist<br />

ebenso wie die vier Regionalanwältinnen und die jeweiligen Stellvertreterinnen in ihrem<br />

zentralen Wirkungsbereich vor allem zuständig für die Bereiche Beratung, Unterstützung<br />

und Information.<br />

Die Kompetenzen der (Regional-)Anwältinnen für die Gleichbehandlung von Frauen und<br />

Männern in der Arbeitswelt wurden durch das neue Gesetz ausgebaut.<br />

§ 3 Abs 3 GBK/GAW-Gesetz<br />

Die Funktion der Koordinatorin innerhalb der Anwaltschaft für Gleichbehandlung hat die<br />

Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt. Damit<br />

ermöglicht das Gesetz, auf dem gleichstellungspolitischen Know-how dieser Einrichtung,<br />

die es bereits seit 1991 gibt, aufzubauen.<br />

Beratung und Unterstützung:<br />

Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt berät<br />

und unterstützt Personen, die sich in der Arbeitswelt benachteiligt fühlen.<br />

Beispielsweise, wenn<br />

eine Person die gewünschte Arbeitsstelle bekommt oder befördert wird, obwohl diese<br />

weniger qualifiziert ist<br />

Kolleg/inn/en mehr verdienen, obwohl sie die gleiche Arbeit verrichten<br />

der Arbeitgeber, ein Kollege oder Kunde nicht die gewünschte körperliche Distanz<br />

wahrt<br />

Die Beratung erfolgt kostenlos und vertraulich. Sofern möglich und gewünscht,<br />

bleibt die Anonymität der von Diskriminierung betroffenen Person gewahrt.<br />

Beraten werden aber auch Personen, die Diskriminierungen vermeiden wollen (z.B. Arbeitgeber/innen,<br />

Betriebsräte und Betriebsrätinnen).<br />

§ 3 Abs 4 und § 7 Abs 1 GBK/GAW-Gesetz<br />

Zum Zweck der Beratung können die Anwältin und ihre Stellvertreterinnen im gesamten<br />

Bundesgebiet und die Regionalanwältinnen und deren Stellvertreterinnen in ihrem jeweiligen<br />

Wirkungsbereich auch Sprechstunden und Sprechtage abhalten.<br />

Es gibt die Möglichkeit, sich über Termine online zu informieren: www.bmgf.gv.at<br />

(Gleichbehandlung/Gleichstellung/GAW – TOP-INFOS)<br />

Wer meint, von einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts betroffen zu sein und<br />

sich an die (Regional-)Anwältinnen für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern<br />

in der Arbeitswelt wendet, erhält individuelle Beratung und Unterstützung. Die konkrete<br />

Situation wird geklärt, mögliche weitere Schritte (z.B. Unterstützung bei selbständigen<br />

Lösungsversuchen, Verhandlungen mit Arbeitgeber/inne/n, Überprüfung des Falles durch<br />

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