Ihr gutes Recht
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Gleichbehandlungskommission<br />
§ 1 Abs 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz<br />
1979 wurde die im Gleichbehandlungsgesetz vorgesehene Gleichbehandlungskommission<br />
eingerichtet, die im Vorfeld gerichtlicher Verfahren tätig ist. Sie ist dem Bundesministerium<br />
für Gesundheit und Frauen zugeordnet und besteht aus drei Senaten.<br />
§ 12 Abs 3 GBK/GAW-Gesetz<br />
Wesentliche Aufgabe der Gleichbehandlungskommission bzw. ihrer Senate ist die Durchsetzung<br />
des Gleichbehandlungsgebots im Vorfeld der <strong>Recht</strong>ssprechung. Das heißt, die<br />
Gutachten oder Empfehlungen der Gleichbehandlungskommission haben keine unmittelbaren<br />
<strong>Recht</strong>sfolgen. Das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission endet, sofern<br />
die Kommission zum Schluss kommt, dass eine Diskriminierung vorliegt, mit einem aus<br />
gleichbehandlungsrechtlicher Sicht begründeten Prüfungsergebnis und einem konkreten<br />
Vorschlag an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, wie die Diskriminierung zu beseitigen<br />
ist.<br />
Schadenersatzansprüche müssen vor Gericht geltend gemacht werden, sofern Arbeitgeber/innen<br />
die Empfehlung der Gleichbehandlungskommission nicht freiwillig befolgen.<br />
Der Senat I<br />
Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission<br />
beim Bundeskanzleramt, Abt. II/3<br />
Minoritenplatz 3<br />
1014 Wien<br />
Telefon: 01/53115-0<br />
E-Mail: karin.burger@bka.gv.at<br />
§ 1 Abs 2 Z 1 und Abs 3 GBK/GAW-Gesetz<br />
Für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, aber auch für<br />
Mehrfachdiskriminierungen im Bereich Arbeitswelt, ist der Senat I der Gleichbehand-<br />
lungskommission zuständig.<br />
Zusammensetzung<br />
Wer ist wofür zuständig?<br />
§ 2 Abs 1 und 23 GBK/GAW-Gesetz<br />
Der Senat I besteht aus der Vorsitzenden und<br />
zwei Vertreter/inne/n der/dem Wirtschaftskammer Österreich<br />
zwei Vertreter/inne/n der Bundesarbeitskammer<br />
zwei Vertreter/inne/n der Vereinigung der Österreichischen Industrie<br />
zwei Vertreter/inne/n des Österreichischen Gewerkschaftsbundes<br />
je einem vom Bundeskanzler, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und<br />
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellten Mitglied<br />
§ 3 Abs 10 und 11 GBK/GAW-Gesetz<br />
Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt ist<br />
nicht Mitglied des Senats I der Gleichbehandlungskommission, sie ist aber berechtigt, an<br />
den Sitzungen des Senats und dessen Arbeitsausschüssen teilzunehmen. Sie hat dort ein<br />
Rede- und Fragerecht.<br />
§ 2 Abs 9 GBK/GAW-Gesetz<br />
Laut Gesetz soll jede der genannten Interessenvertretungen zumindest eine Frau in den<br />
Senat entsenden. Auch bei der Entsendung von Ersatzmitgliedern ist darauf Bedacht zu<br />
nehmen, dass mindestens 50 Prozent von ihnen Frauen sind.<br />
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