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Ihr gutes Recht

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Gleichbehandlungskommission<br />

§ 1 Abs 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz<br />

1979 wurde die im Gleichbehandlungsgesetz vorgesehene Gleichbehandlungskommission<br />

eingerichtet, die im Vorfeld gerichtlicher Verfahren tätig ist. Sie ist dem Bundesministerium<br />

für Gesundheit und Frauen zugeordnet und besteht aus drei Senaten.<br />

§ 12 Abs 3 GBK/GAW-Gesetz<br />

Wesentliche Aufgabe der Gleichbehandlungskommission bzw. ihrer Senate ist die Durchsetzung<br />

des Gleichbehandlungsgebots im Vorfeld der <strong>Recht</strong>ssprechung. Das heißt, die<br />

Gutachten oder Empfehlungen der Gleichbehandlungskommission haben keine unmittelbaren<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen. Das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission endet, sofern<br />

die Kommission zum Schluss kommt, dass eine Diskriminierung vorliegt, mit einem aus<br />

gleichbehandlungsrechtlicher Sicht begründeten Prüfungsergebnis und einem konkreten<br />

Vorschlag an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, wie die Diskriminierung zu beseitigen<br />

ist.<br />

Schadenersatzansprüche müssen vor Gericht geltend gemacht werden, sofern Arbeitgeber/innen<br />

die Empfehlung der Gleichbehandlungskommission nicht freiwillig befolgen.<br />

Der Senat I<br />

Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission<br />

beim Bundeskanzleramt, Abt. II/3<br />

Minoritenplatz 3<br />

1014 Wien<br />

Telefon: 01/53115-0<br />

E-Mail: karin.burger@bka.gv.at<br />

§ 1 Abs 2 Z 1 und Abs 3 GBK/GAW-Gesetz<br />

Für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, aber auch für<br />

Mehrfachdiskriminierungen im Bereich Arbeitswelt, ist der Senat I der Gleichbehand-<br />

lungskommission zuständig.<br />

Zusammensetzung<br />

Wer ist wofür zuständig?<br />

§ 2 Abs 1 und 23 GBK/GAW-Gesetz<br />

Der Senat I besteht aus der Vorsitzenden und<br />

zwei Vertreter/inne/n der/dem Wirtschaftskammer Österreich<br />

zwei Vertreter/inne/n der Bundesarbeitskammer<br />

zwei Vertreter/inne/n der Vereinigung der Österreichischen Industrie<br />

zwei Vertreter/inne/n des Österreichischen Gewerkschaftsbundes<br />

je einem vom Bundeskanzler, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und<br />

dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellten Mitglied<br />

§ 3 Abs 10 und 11 GBK/GAW-Gesetz<br />

Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt ist<br />

nicht Mitglied des Senats I der Gleichbehandlungskommission, sie ist aber berechtigt, an<br />

den Sitzungen des Senats und dessen Arbeitsausschüssen teilzunehmen. Sie hat dort ein<br />

Rede- und Fragerecht.<br />

§ 2 Abs 9 GBK/GAW-Gesetz<br />

Laut Gesetz soll jede der genannten Interessenvertretungen zumindest eine Frau in den<br />

Senat entsenden. Auch bei der Entsendung von Ersatzmitgliedern ist darauf Bedacht zu<br />

nehmen, dass mindestens 50 Prozent von ihnen Frauen sind.<br />

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