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Ihr gutes Recht

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Anhang<br />

(3) Abs. 2 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine<br />

Behandlung, die sich aus der <strong>Recht</strong>sstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen<br />

ergibt<br />

Begriffsbestimmungen<br />

§ 44. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes<br />

oder auf Grund eines in § 43 Abs. 2 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige<br />

Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.<br />

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien<br />

oder Verfahren Personen eines bestimmten Geschlechtes, oder Personen, die einer ethnischen Gruppe<br />

angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einem bestimmten Alter oder<br />

mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen<br />

können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel<br />

sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.<br />

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.<br />

Ausnahmebestimmungen<br />

§ 45. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in<br />

§ 43 Abs. 2 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende<br />

Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer<br />

Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen<br />

rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.<br />

(2) Eine Diskriminierung auf Grund der Religion oder Weltanschauung liegt in Bezug auf berufliche<br />

Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf<br />

religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nicht vor, wenn die Religion oder die Weltanschauung<br />

dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige<br />

und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.<br />

(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung<br />

1. objektiv und angemessen ist,<br />

2. durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik,<br />

Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und<br />

3. die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.<br />

(4) Ungleichbehandlungen nach Abs. 3 können insbesondere einschließen<br />

1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung<br />

sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für<br />

Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmer/<br />

inne/n und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,<br />

2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder des Dienstalters für<br />

den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundenen Vorteile,<br />

3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen<br />

Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer<br />

angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.<br />

(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen<br />

Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von<br />

Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen<br />

im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die<br />

Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen,<br />

sofern dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.<br />

Sexuelle Belästigung<br />

§ 46. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person<br />

1. vom/von der Arbeitgeber/in selbst sexuell belästigt wird,<br />

2. durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle<br />

einer sexuellen Belästigung durch Dritte (Z 3) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen<br />

der kollektiven <strong>Recht</strong>sgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen oder<br />

3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird.<br />

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das<br />

die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist<br />

und<br />

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft<br />

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