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RAVSchlussbeÂ… - Treffpunkt-Arbeit

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15. März 1999 – imc/bbk/egm/zib<br />

RAV-EVALUATION: SCHLUSSBERICHT<br />

3 Aufgaben und Funktionsweise der RAV<br />

3 .1 Gesetzlicher Auftrag<br />

Die RAV werden von den Kantonen eingerichtet. Sie sind den Kantonen<br />

organisatorisch unterstellt.<br />

Die Kantone übertragen den RAV nach Art. 85 u.a. folgende Aufgaben.<br />

Die RAV (bzw. kantonalen Amtsstellen):<br />

n beraten die <strong>Arbeit</strong>slosen und bemühen sich, ihnen <strong>Arbeit</strong> zu vermitteln,<br />

allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisationen<br />

geführten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern;<br />

sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter <strong>Arbeit</strong>slosigkeit<br />

für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten<br />

des Versicherten;<br />

n klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgaben<br />

durch das AVIG übertragen ist;<br />

n entscheiden über die Zumutbarkeit einer <strong>Arbeit</strong>, weisen den Versicherten<br />

zumutbare <strong>Arbeit</strong> zu und erteilen ihnen Weisungen in bezug auf die Teilnahme<br />

an Kursen, Besprechungen und Orientierungsveranstaltungen;<br />

fordern Unterlagen für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit oder<br />

der Zumutbarkeit einer <strong>Arbeit</strong> bei Versicherten an;<br />

n überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der <strong>Arbeit</strong>slosen;<br />

n stellen den Versicherten in den nach AVIG Art. 30; Abs. 2 und 4 vorgesehenen<br />

Fällen in der Anspruchsberechtigung ein;<br />

Die <strong>Arbeit</strong>svermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private<br />

beiziehen.<br />

Die Kantone melden dem BWA als Ausgleichsstelle der <strong>Arbeit</strong>slosenversicherung<br />

die dem regionalen <strong>Arbeit</strong>svermittlungszentrum übertragenen Aufgaben.<br />

Das BWA erteilt den Kantonen für den Betrieb der RAV einen verbindlichen<br />

Leistungsauftrag und passt diesen periodisch der Entwicklung auf dem<br />

<strong>Arbeit</strong>smarkt an. Der Leistungsauftrag enthält Vorgaben in bezug auf den<br />

zeitlichen Rahmen für die Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten<br />

der Stellensuchenden, die durchgeführten Beratungsgespräche, die<br />

Akquisition von offenen Stellen, die Zuweisung und Vermittlung von Stellen,<br />

die Qualifikation und die Anzahl der Mitarbeiter und die technischen<br />

und finanziellen Rahmenbedingungen.<br />

Seite 12/83

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