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Bebauungsplan Dorsten Nr. 223 ... - Stadt Dorsten

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Der zentrale Versorgungsbereich des „EXTRA-Verbrauchermarktes“ = heute REWE<br />

grenzt unmittelbar an das Plangebiet an und deckt mit seinem Angebot die<br />

Einzugsbereiche Feldmark und Altendorf ab.<br />

Um absehbare Fehlentwicklungen zu vermeiden und die Einzelhandelsentwicklung<br />

an die Ziele des „Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur Steuerung und<br />

Entwicklung des Einzelhandel in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong>“ von Juli 2009 (Bekanntmachung<br />

Amtsblatt <strong>Nr</strong>. 19 vom 24.07.2009) anzupassen, soll mit der Aufstellung des einfachen<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben weiterhin beschränkt<br />

werden.<br />

Mit dem „Städtebaulichen Entwicklungskonzept zur Steuerung des Einzelhandels in<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong>“ vom (Bekanntmachung Amtsblatt <strong>Nr</strong>. 19 vom 24.07.2009) wurden<br />

bereits klar definierte Handlungsempfehlungen festgelegt. Für den <strong>Stadt</strong>teil Feldmark<br />

wurden folgende Aussagen getroffen:<br />

„Grundsätzlich besteht hier lediglich Handlungsbedarf zur Absicherung des EXTRA-<br />

Verbrauchermarktes (heute REWE, Anm. d. Verf.). Ein Ausbau des Angebotes ist vor<br />

dem Hintergrund der bereits etablierten überörtlichen Kaufkraftbindung nicht<br />

vorzusehen.“ Und: „Für die Definition des zentralen Versorgungsbereiches spricht<br />

auch das Signal für eine bestmögliche Bündelung von Nahversorgungseinrichtungen<br />

an einem stadtplanerisch noch vertretbaren Standort, was mit der Hoffnung<br />

verbunden ist, eine weitere ungeordnete Entwicklung des Einzelhandels –<br />

schlimmstenfalls als Konkurrenz zu Innenstadtangeboten – im <strong>Stadt</strong>teil zu<br />

vermeiden.“<br />

Das Gebiet ist planungsrechtlich als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach<br />

§ 34 BauGB zu beurteilen, in dem die gewerbliche Nutzung überwiegt.<br />

Der Ausschluss des Einzelhandels in Gewerbegebieten findet seine städtebaulichen<br />

Gründe darin, dass <strong>Stadt</strong>teilzentren gestärkt und gesichert werden sollen.<br />

Der Verzicht auf die Festsetzung des Gebietstyps ermöglicht eine abwägungsgerechte<br />

Berücksichtigung der tatsächlichen Ist-Situation zwischen Wohnen entlang<br />

der Gelsenkirchener Straße und der angrenzenden überwiegenden faktischen<br />

Gewerbegebietsnutzung.<br />

Die Annahme einer Gemengelage entlang der Gelsenkirchener Straße basiert auf<br />

einer isolierten Betrachtung des Straßenzuges, d. h. die aus der Vogelperspektive<br />

sichtbare deutliche Prägung als Gewerbegebiet wird ausgeblendet. Für diese<br />

Annahme spricht die Frage, wie ein neutraler Betrachter die Situation vor Ort<br />

empfinden würde, wenn er sich den Bauvorhaben über die Erschließungsseite –<br />

Gelsenkirchener Straße – nähert sowie der bisherige Duktus im Briefverkehr der<br />

<strong>Stadt</strong> mit den eine Baugenehmigung für Wohnbauvorhaben begehrenden<br />

Eigentümern entlang der Gelsenkirchener Straße, der auch von einer Gemengelage<br />

spricht.<br />

In einer solchen Gemengelage wird den Wohnbauvorhaben der Schutzanspruch<br />

eines Mischgebietes zugesprochen, d. h. Wohnen ist unter Duldung erhöhter<br />

Immissionswerte möglich, das angrenzende Gewerbe hat nach dem Gebot der<br />

Rücksichtnahme durch entsprechende Maßnahmen – Gebäudeanordnung,<br />

geeignete Produktionsabläufe, etwa emissionsarme Betriebsabläufe an der<br />

Grundstücksgrenze (Lagerung) darauf Rücksicht zu nehmen.<br />

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