Bebauungsplan Dorsten Nr. 223 ... - Stadt Dorsten
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Der zentrale Versorgungsbereich des „EXTRA-Verbrauchermarktes“ = heute REWE<br />
grenzt unmittelbar an das Plangebiet an und deckt mit seinem Angebot die<br />
Einzugsbereiche Feldmark und Altendorf ab.<br />
Um absehbare Fehlentwicklungen zu vermeiden und die Einzelhandelsentwicklung<br />
an die Ziele des „Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur Steuerung und<br />
Entwicklung des Einzelhandel in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong>“ von Juli 2009 (Bekanntmachung<br />
Amtsblatt <strong>Nr</strong>. 19 vom 24.07.2009) anzupassen, soll mit der Aufstellung des einfachen<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben weiterhin beschränkt<br />
werden.<br />
Mit dem „Städtebaulichen Entwicklungskonzept zur Steuerung des Einzelhandels in<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong>“ vom (Bekanntmachung Amtsblatt <strong>Nr</strong>. 19 vom 24.07.2009) wurden<br />
bereits klar definierte Handlungsempfehlungen festgelegt. Für den <strong>Stadt</strong>teil Feldmark<br />
wurden folgende Aussagen getroffen:<br />
„Grundsätzlich besteht hier lediglich Handlungsbedarf zur Absicherung des EXTRA-<br />
Verbrauchermarktes (heute REWE, Anm. d. Verf.). Ein Ausbau des Angebotes ist vor<br />
dem Hintergrund der bereits etablierten überörtlichen Kaufkraftbindung nicht<br />
vorzusehen.“ Und: „Für die Definition des zentralen Versorgungsbereiches spricht<br />
auch das Signal für eine bestmögliche Bündelung von Nahversorgungseinrichtungen<br />
an einem stadtplanerisch noch vertretbaren Standort, was mit der Hoffnung<br />
verbunden ist, eine weitere ungeordnete Entwicklung des Einzelhandels –<br />
schlimmstenfalls als Konkurrenz zu Innenstadtangeboten – im <strong>Stadt</strong>teil zu<br />
vermeiden.“<br />
Das Gebiet ist planungsrechtlich als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach<br />
§ 34 BauGB zu beurteilen, in dem die gewerbliche Nutzung überwiegt.<br />
Der Ausschluss des Einzelhandels in Gewerbegebieten findet seine städtebaulichen<br />
Gründe darin, dass <strong>Stadt</strong>teilzentren gestärkt und gesichert werden sollen.<br />
Der Verzicht auf die Festsetzung des Gebietstyps ermöglicht eine abwägungsgerechte<br />
Berücksichtigung der tatsächlichen Ist-Situation zwischen Wohnen entlang<br />
der Gelsenkirchener Straße und der angrenzenden überwiegenden faktischen<br />
Gewerbegebietsnutzung.<br />
Die Annahme einer Gemengelage entlang der Gelsenkirchener Straße basiert auf<br />
einer isolierten Betrachtung des Straßenzuges, d. h. die aus der Vogelperspektive<br />
sichtbare deutliche Prägung als Gewerbegebiet wird ausgeblendet. Für diese<br />
Annahme spricht die Frage, wie ein neutraler Betrachter die Situation vor Ort<br />
empfinden würde, wenn er sich den Bauvorhaben über die Erschließungsseite –<br />
Gelsenkirchener Straße – nähert sowie der bisherige Duktus im Briefverkehr der<br />
<strong>Stadt</strong> mit den eine Baugenehmigung für Wohnbauvorhaben begehrenden<br />
Eigentümern entlang der Gelsenkirchener Straße, der auch von einer Gemengelage<br />
spricht.<br />
In einer solchen Gemengelage wird den Wohnbauvorhaben der Schutzanspruch<br />
eines Mischgebietes zugesprochen, d. h. Wohnen ist unter Duldung erhöhter<br />
Immissionswerte möglich, das angrenzende Gewerbe hat nach dem Gebot der<br />
Rücksichtnahme durch entsprechende Maßnahmen – Gebäudeanordnung,<br />
geeignete Produktionsabläufe, etwa emissionsarme Betriebsabläufe an der<br />
Grundstücksgrenze (Lagerung) darauf Rücksicht zu nehmen.<br />
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