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Bebauungsplan Dorsten Nr. 223 ... - Stadt Dorsten

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Mit Rücksicht auf den Bestand und dessen städtebauliche Verträglichkeit können<br />

jedoch gewerblich orientierte Betriebe mit überwiegender Einzelhandelsnutzung und<br />

nicht zentrenrelevanten Sortimenten, wie Baustoffhandel oder Kfz- Handel sinnvoll in<br />

das Gewerbegebiet integriert werden. Darum können folgende<br />

Einzelhandelnutzungen als Ausnahme zugelassen werden.<br />

„1.1 Gem. § 31 (1) BauGB können als Ausnahme zugelassen werden:<br />

Baustoffhandel<br />

Hauptsortimente Baustoffe und Bauelemente für Tiefbau, Rohbau, Trockenbau<br />

/ Innenausbau (Ausbausysteme für Decke, Wand und Boden, Türen und<br />

Tore sowie Sortimente für Wärme-, Schall- und Brandschutz), Sanierung und<br />

Renovierung (Sortimente zum Sanieren, Restaurieren und Renovieren,<br />

Wärmedämmsysteme, chemische Baustoffe, Stuckelemente und<br />

Betonsanierung), Werkzeuge und Geräte.<br />

Handel mit Kfz, Kfz-Zubehör und Fahrrädern, jeweils mit Werkstatt<br />

einschließlich der jeweils ergänzenden Randsortimente, wenn diese sowohl in<br />

räumlicher und fachlicher Verbindung zum Hauptsortiment stehen und diesem<br />

deutlich untergeordnet bleiben.“<br />

„1.2 Als weitere Ausnahme gem. § 31 (1) BauGB können zugelassen werden:<br />

-Einzelhandelsnutzungen<br />

mit Waren, die der jeweilige Betrieb selbst herstellt, ver- oder bearbeitet,<br />

repariert und die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit dem<br />

Produktions- oder Handwerksbetrieb stehen und diesem in Grundfläche und<br />

Baumasse untergeordnet sind.“<br />

Die Formulierung für die im Wege der Ausnahme zuzulassenden Einzelhandelsnutzungen<br />

ist konkret gefasst; die Frage der Zulässigkeit ist damit für den Antragsteller<br />

deutlich erkennbar.<br />

Die v. g. Festsetzung macht allerdings nicht die Prüfung von Auswirkungen auf<br />

Umwelteinwirkungen, auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die<br />

Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auf die Versorgung der Bevölkerung im<br />

Einzugsbereich, auf das Orts- und Landschaftsbild und den Naturhaushalt<br />

entbehrlich.<br />

Anderweitige Festsetzungen werden nicht getroffen.<br />

6. Belange des Umweltschutzes / Anwendung der Eingriffsregelung<br />

6.1 Rechtliche Schutzausweisungen<br />

Gemäß § 13 (3) in Verbindung mit § 9 (2 a) BauGB ist die Erstellung eines Umweltberichtes<br />

und / oder die Durchführung der Umweltprüfung im vereinfachten Verfahren<br />

nicht erforderlich. Gleichwohl sind die Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es sowie in der Abwägung zu berücksichtigen und werden<br />

aus diesem Grund nachfolgend zusammengefasst dargestellt.<br />

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