Bebauungsplan Dorsten Nr. 223 ... - Stadt Dorsten
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Mit Rücksicht auf den Bestand und dessen städtebauliche Verträglichkeit können<br />
jedoch gewerblich orientierte Betriebe mit überwiegender Einzelhandelsnutzung und<br />
nicht zentrenrelevanten Sortimenten, wie Baustoffhandel oder Kfz- Handel sinnvoll in<br />
das Gewerbegebiet integriert werden. Darum können folgende<br />
Einzelhandelnutzungen als Ausnahme zugelassen werden.<br />
„1.1 Gem. § 31 (1) BauGB können als Ausnahme zugelassen werden:<br />
Baustoffhandel<br />
Hauptsortimente Baustoffe und Bauelemente für Tiefbau, Rohbau, Trockenbau<br />
/ Innenausbau (Ausbausysteme für Decke, Wand und Boden, Türen und<br />
Tore sowie Sortimente für Wärme-, Schall- und Brandschutz), Sanierung und<br />
Renovierung (Sortimente zum Sanieren, Restaurieren und Renovieren,<br />
Wärmedämmsysteme, chemische Baustoffe, Stuckelemente und<br />
Betonsanierung), Werkzeuge und Geräte.<br />
Handel mit Kfz, Kfz-Zubehör und Fahrrädern, jeweils mit Werkstatt<br />
einschließlich der jeweils ergänzenden Randsortimente, wenn diese sowohl in<br />
räumlicher und fachlicher Verbindung zum Hauptsortiment stehen und diesem<br />
deutlich untergeordnet bleiben.“<br />
„1.2 Als weitere Ausnahme gem. § 31 (1) BauGB können zugelassen werden:<br />
-Einzelhandelsnutzungen<br />
mit Waren, die der jeweilige Betrieb selbst herstellt, ver- oder bearbeitet,<br />
repariert und die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit dem<br />
Produktions- oder Handwerksbetrieb stehen und diesem in Grundfläche und<br />
Baumasse untergeordnet sind.“<br />
Die Formulierung für die im Wege der Ausnahme zuzulassenden Einzelhandelsnutzungen<br />
ist konkret gefasst; die Frage der Zulässigkeit ist damit für den Antragsteller<br />
deutlich erkennbar.<br />
Die v. g. Festsetzung macht allerdings nicht die Prüfung von Auswirkungen auf<br />
Umwelteinwirkungen, auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die<br />
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auf die Versorgung der Bevölkerung im<br />
Einzugsbereich, auf das Orts- und Landschaftsbild und den Naturhaushalt<br />
entbehrlich.<br />
Anderweitige Festsetzungen werden nicht getroffen.<br />
6. Belange des Umweltschutzes / Anwendung der Eingriffsregelung<br />
6.1 Rechtliche Schutzausweisungen<br />
Gemäß § 13 (3) in Verbindung mit § 9 (2 a) BauGB ist die Erstellung eines Umweltberichtes<br />
und / oder die Durchführung der Umweltprüfung im vereinfachten Verfahren<br />
nicht erforderlich. Gleichwohl sind die Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es sowie in der Abwägung zu berücksichtigen und werden<br />
aus diesem Grund nachfolgend zusammengefasst dargestellt.<br />
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