Download - Zahnärztekammer Bremen
Download - Zahnärztekammer Bremen
Download - Zahnärztekammer Bremen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
10 GOZ-Anfragen aus den Praxen und Antworten der <strong>Zahnärztekammer</strong><br />
Frage:<br />
Wie berechnen wir eine Professionelle Zahnreinigung (PZR)?<br />
Antwort:<br />
Professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen können supra- und/oder subgingivale Maßnahmen umfassen. Für das<br />
Berechnen professioneller Zahnreinigungsmaßnahmen stehen folgende Wege zur Verfügung:<br />
Berechnung der Nrn. 405/407 GOZ:<br />
Das supragingivale Entfernen harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Politur ist nach Nr. 405 GOZ berechenbar.<br />
Die Gebührenordnung für Zahnärzte schreibt keinen bestimmten zeitlichen Abstand vor. Bilden sich erneut<br />
weiche/harte Beläge seit dem letzten Entfernen, ist die Nr. 405 GOZ unabhängig vom Intervall erneut berechenbar.<br />
Subgingivale Zahnreinigungsmaßnahmen können nach Nr. 407 GOZ berechnet werden. Werden nur einzelne der in<br />
Nr. 407 GOZ beschriebenen Leistungen durchgeführt, so ist dies beim Bemessen des Steigerungsfaktors zu berücksichtigen<br />
(Hinweis: Das Berechnen der Nr. 407 GOZ erfordert aufgrund der Leistungsbeschreibung das Mitwirken<br />
des Zahnarztes und ist nicht vollständig delegierbar).<br />
Bei gleichzeitig durchgeführten supra- und subgingivalen Zahnreinigungsmaßnahmen können die Nrn. 405 und 407<br />
GOZ nebeneinander berechnet werden mit jeweils angemessenem Steigerungsfaktor.<br />
Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ:<br />
Bei der professionellen Zahnreinigung handelt es sich (durch ständige Fortentwicklung der wissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse) um eine neu entwickelte, selbständige zahnärztliche Leistung. Sie kann analog nach Vorgaben des<br />
§ 6 Abs. 2 GOZ berechnet werden. Professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen – die unter anderem auch Leistungsinhalte<br />
der Nrn. 405 und 407 GOZ beinhalten können – werden analog gemäß § 6 Abs. 2 GOZ mit einer Gebührenposition<br />
berechnet. Als mögliche Analogpositionen kommen die Nrn. 404 oder 212 GOZ in Betracht. Das analoge<br />
Berechnen der PZR bestätigen auch die Amtsgerichte Düsseldorf (Urteil vom 30. August 1994, Az.: 39 C 3693/94)<br />
und Flensburg (Urteil vom 16. März 2001, Az.: 66 C 164/00).<br />
Das Berechnen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ist auch dann möglich, wenn das supragingivale Entfernen harter und weicher<br />
Beläge einschließlich Politur mit weiteren Maßnahmen der dentalparodontalen Vor- und Nachsorge kombiniert wird<br />
(zum Beispiel Konditionieren von Zahn-/Wurzeloberflächen, Laser-Anwendungen, Interdentales Strippen, Glätten/<br />
Konturieren von Restaurationsrändern, Konturieren der Zahnoberfläche usw.).<br />
Werden professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen analog § 6 Abs. 2 GOZ berechnet, kann die Nr. 405 GOZ für<br />
denselben Zahn oder dasselbe Implantat nicht zusätzlich angesetzt werden.<br />
PZR als Leistung auf Verlangen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ:<br />
Dienen Zahnreinigungsmaßnahmen vorrangig ästhetischen Zwecken, können diese Leistungen gemäß § 2 Abs. 3<br />
GOZ mit dem Patienten vereinbart werden. Bei dieser Berechnung setzt der Behandler ein Pauschalhonorar fest.<br />
Auch das Behandeln mit Airflow zum alleinigen Entfernen von Kaffee, Tee, Nikotinbelägen berechnet der Zahnarzt<br />
als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ.(rf)<br />
go z Fach 24<br />
!<br />
Frage: Wie berechnen wir eine Professionelle Zahnreinigung (PZR)?<br />
09/2010<br />
✁