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4<br />

Zahnärztliche Berufsausübung und Recht<br />

Versorgungsausgleich im Versorgungswerk<br />

von Ralf Wohltmann, Direktor des VZB<br />

Eine Scheidung ist im Regelfall<br />

verbunden mit Ärger, Stress und<br />

Streit um Kinder, Geld und nicht<br />

zuletzt um die zukünft igen Renten.<br />

Seit dem 1. September 2009<br />

ist nun das vielgepriesene Versorgungsausgleichsgesetz<br />

in Kraft<br />

und löst das seit 1977 bestehende<br />

Recht ab. Auch die Satzung des<br />

Versorgungswerks Berlin (VZB)<br />

musste daraufh in angepasst werden.<br />

Grund genug, das Th ema zu<br />

beleuchten mit dem Versuch, auch<br />

die Unterschiede zum alten Recht<br />

darzustellen:<br />

1. Allgemeines<br />

Von den ca. 5 Mio. Urteilen über<br />

Versorgungsausgleiche seit 1977<br />

müssten theoretisch ca. 3 Mio. Urteile<br />

neu beurteilt werden. Und<br />

zwar aufgrund von Gesetzesänderungen,<br />

die Änderungen von<br />

erworbenen Anwartschaft en nach<br />

sich zogen oder eben Änderungen<br />

von persönlichen Verhältnissen<br />

wie Frühverrentung etc., die sich<br />

auf die erfolgten Berechnungen<br />

auswirken. Als Beispiel sei hier<br />

die Anwartschaft sabsenkung des<br />

VZB benannt, die im Nachhinein<br />

Ethik und Gewinnmaximierung<br />

schließen sich nicht aus. Im Gegenteil.<br />

Gut bezahlte Mitarbeiter<br />

sind motiviert. Das kommt auch<br />

der Praxis zugute.<br />

dazu führt, dass Versorgungsausgleichsabgaben<br />

zu hoch wurden.<br />

Das VZB informiert die entsprechenden<br />

Mitglieder jeweils über die<br />

Abänderungsmöglichkeiten, andere<br />

Versorgungsträger möglicherweise<br />

nicht. Verbunden mit der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung zur<br />

Problematik der Barwertverordnung<br />

war es also an der Zeit, das<br />

System zu reformieren.<br />

Nach altem Recht wurde versucht,<br />

alle Anwartschaft en aus der<br />

Rentenversicherung, Betriebsrenten<br />

und privaten Rentenversicherungsverträgen<br />

in volldynamische<br />

Anwartschaft en umzuwandeln und<br />

zu ermitteln, welcher Ehepartner<br />

insgesamt mehr Anwartschaft en<br />

in der Ehezeit erworben hat und<br />

damit ausgleichspfl ichtig gegenüber<br />

dem anderen Ehepartner wäre. In<br />

einem komplizierten Berechnungssystem<br />

wurden dann Anwartschaften<br />

übertragen, begründet etc. In<br />

Zweifelsfällen war die gesetzlichen<br />

Rentenversicherung immer aufnehmende<br />

Anstalt. Wenn Privatverträge<br />

beteiligt waren, erfolgte der<br />

Verweis in den schuldrechtlichen<br />

Ausgleich, was nicht mehr bedeutet<br />

Assistent für 500,– Euro monatlich einstellen – wo bleibt die Berufsethik?<br />

Arbeitsgerichte haben jüngst zahlreiche<br />

Entscheidungen zur Sittenwidrigkeit<br />

von unangemessen<br />

niedrigen Angestelltengehältern<br />

v e r ö ff e n t l i c h t .<br />

Grundsätzlich gilt: Unangemessen<br />

niedrige Gehälter sind<br />

sittenwidrig. Die getroff ene Gehaltsvereinbarung<br />

ist nichtig, wenn<br />

das Gehalt nicht einmal 2/3 eines<br />

üblicherweise gezahlten (Tarif-)Gehaltes<br />

erreicht. In einem derartigen<br />

Fall muss der Arbeitgeber die Differenz<br />

zur ›üblichen Vergütung‹<br />

nachzahlen (BAG 5 AZR 436/08).<br />

Das BAG nimmt ein ›auff älliges<br />

Missverhältnis‹ zwischen dem vereinbarten<br />

Gehalt und der vereinbarten<br />

Dienstleistung grundsätzlich<br />

als ›Klärt das endgültig zu Zahlende<br />

bitte selber bei Rentenbeginn‹.<br />

Ein Ausgleich war nur in<br />

eine Richtung zulässig, spätestens<br />

bei Anrechten aus den neuen Bundesländern<br />

und den alten Bundesländern<br />

war das System am Ende<br />

der Möglichkeiten angekommen.<br />

Abänderungsanträge zu Urteilen<br />

waren möglich, sobald es in Richtung<br />

Rentenbeginn ging.<br />

Was ändert sich nach neuem<br />

Recht?<br />

Grundsätzlich werden alle Anwartschaft<br />

en einfach hälft ig geteilt und<br />

beim gleichen Versorgungsträger<br />

dem berechtigten Ehepartner als<br />

gesonderte Anwartschaft gutgeschrieben<br />

(interne Teilung), was<br />

bedeutet, dass es den sogenannten<br />

Hinundher-Ausgleich gibt, es wird<br />

in beide Richtungen geteilt. Das<br />

hat den großen Vorteil, dass Änderungen<br />

beim Versorgungsträger sich<br />

im Regelfall auf beide Ehepartner<br />

auswirken und später kein Änderungsbedarf<br />

mehr entsteht. Externe<br />

Teilungen sind im Ausnahmefall<br />

möglich, ebenso der Ausschluss<br />

eines Versorgungsausgleiches bei<br />

dann an, wenn die 2/3-Grenze nicht<br />

erreicht wird. Wenn das ݟbliche<br />

Gehalt‹ in einem derartigen Ausmaß<br />

unterschritten wird, liegt nach<br />

Auff assung der Arbeitsgerichte eine<br />

›nicht mehr hinnehmbare Abweichung<br />

nach unten‹ vor.<br />

Nicht entscheidend ist, ob der<br />

Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages<br />

eine Schädigungsabsicht<br />

hatte. Auch ist eine etwa<br />

bestehende geringere Leistungsfähigkeit<br />

des Betriebes kein Grund,<br />

die vom BAG gesetzte 2/3-Grenze<br />

unterschreiten zu dürfen.<br />

Maßgebend für die Angemessenheit<br />

eines Gehaltes ist, ob die<br />

Vergütung<br />

Geringfügigkeit sowie einer Ehedauer<br />

von bis zu drei Jahren.<br />

Bei fehlender Ausgleichsreife<br />

fi ndet der vorbeschriebene Wertausgleich<br />

nicht statt, da bleibt es<br />

beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.<br />

Eine fehlende<br />

Ausgleichsreife ist anzunehmen bei<br />

noch verfallbaren Betriebsrenten,<br />

sich abschmelzenden Leistungen,<br />

Unwirtschaft lichkeit des Ausgleichs<br />

einer Anwartschaft . Ebenso bei<br />

Anwartschaft en bei allen ausländischen,<br />

zwischenstaatlichen und<br />

überstaatlichen Versorgungsträgern<br />

mit der Besonderheit, dass dann<br />

auch der gesamte Wertausgleich<br />

nicht stattfi ndet, wenn dies für einen<br />

Ehegatten unbillig wäre. Das<br />

dürft e regelmäßig der Fall sein, da<br />

die ausländischen Versicherungsträger<br />

keine Ehezeitberechnungen<br />

vornehmen.<br />

Stärkere Bedeutung erhält die<br />

Möglichkeit der Regelungsbefugnis<br />

der Ehegatten über den Versorgungsausgleich,<br />

insbesondere ist<br />

die Einbeziehung in die Regelung<br />

von Vermögensverhältnissen möglich.<br />

Die Befugnis des Familiengerichtes<br />

wird hier reduziert auf die<br />

der Qualifi kation,<br />

den Leistungen und<br />

dem Umfang der berufl ichen<br />

Tätigkeit des Arbeitnehmers<br />

entspricht.<br />

Die Angemessenheit einer Vergütung<br />

ist also auf der Grundlage<br />

des Gesamtgefüges von Leistung<br />

und Gegenleistung zu beurteilen.<br />

Für einen Berufsanfänger mit fehlender<br />

Erfahrung und geringerer<br />

Qualifi kation kann eine unterdurchschnittliche<br />

Vergütung in<br />

gewissem Umfang dadurch kompensiert<br />

werden, dass er in seiner<br />

Erstanstellung ein Ausbildungsprogramm<br />

durchläuft , das einer<br />

Weiterqualifi kation dient.<br />

Analoge Grundsätze gelten für<br />

Auszubildende. (wn)<br />

09/2010

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