Download - Zahnärztekammer Bremen
Download - Zahnärztekammer Bremen
Download - Zahnärztekammer Bremen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
4<br />
Zahnärztliche Berufsausübung und Recht<br />
Versorgungsausgleich im Versorgungswerk<br />
von Ralf Wohltmann, Direktor des VZB<br />
Eine Scheidung ist im Regelfall<br />
verbunden mit Ärger, Stress und<br />
Streit um Kinder, Geld und nicht<br />
zuletzt um die zukünft igen Renten.<br />
Seit dem 1. September 2009<br />
ist nun das vielgepriesene Versorgungsausgleichsgesetz<br />
in Kraft<br />
und löst das seit 1977 bestehende<br />
Recht ab. Auch die Satzung des<br />
Versorgungswerks Berlin (VZB)<br />
musste daraufh in angepasst werden.<br />
Grund genug, das Th ema zu<br />
beleuchten mit dem Versuch, auch<br />
die Unterschiede zum alten Recht<br />
darzustellen:<br />
1. Allgemeines<br />
Von den ca. 5 Mio. Urteilen über<br />
Versorgungsausgleiche seit 1977<br />
müssten theoretisch ca. 3 Mio. Urteile<br />
neu beurteilt werden. Und<br />
zwar aufgrund von Gesetzesänderungen,<br />
die Änderungen von<br />
erworbenen Anwartschaft en nach<br />
sich zogen oder eben Änderungen<br />
von persönlichen Verhältnissen<br />
wie Frühverrentung etc., die sich<br />
auf die erfolgten Berechnungen<br />
auswirken. Als Beispiel sei hier<br />
die Anwartschaft sabsenkung des<br />
VZB benannt, die im Nachhinein<br />
Ethik und Gewinnmaximierung<br />
schließen sich nicht aus. Im Gegenteil.<br />
Gut bezahlte Mitarbeiter<br />
sind motiviert. Das kommt auch<br />
der Praxis zugute.<br />
dazu führt, dass Versorgungsausgleichsabgaben<br />
zu hoch wurden.<br />
Das VZB informiert die entsprechenden<br />
Mitglieder jeweils über die<br />
Abänderungsmöglichkeiten, andere<br />
Versorgungsträger möglicherweise<br />
nicht. Verbunden mit der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung zur<br />
Problematik der Barwertverordnung<br />
war es also an der Zeit, das<br />
System zu reformieren.<br />
Nach altem Recht wurde versucht,<br />
alle Anwartschaft en aus der<br />
Rentenversicherung, Betriebsrenten<br />
und privaten Rentenversicherungsverträgen<br />
in volldynamische<br />
Anwartschaft en umzuwandeln und<br />
zu ermitteln, welcher Ehepartner<br />
insgesamt mehr Anwartschaft en<br />
in der Ehezeit erworben hat und<br />
damit ausgleichspfl ichtig gegenüber<br />
dem anderen Ehepartner wäre. In<br />
einem komplizierten Berechnungssystem<br />
wurden dann Anwartschaften<br />
übertragen, begründet etc. In<br />
Zweifelsfällen war die gesetzlichen<br />
Rentenversicherung immer aufnehmende<br />
Anstalt. Wenn Privatverträge<br />
beteiligt waren, erfolgte der<br />
Verweis in den schuldrechtlichen<br />
Ausgleich, was nicht mehr bedeutet<br />
Assistent für 500,– Euro monatlich einstellen – wo bleibt die Berufsethik?<br />
Arbeitsgerichte haben jüngst zahlreiche<br />
Entscheidungen zur Sittenwidrigkeit<br />
von unangemessen<br />
niedrigen Angestelltengehältern<br />
v e r ö ff e n t l i c h t .<br />
Grundsätzlich gilt: Unangemessen<br />
niedrige Gehälter sind<br />
sittenwidrig. Die getroff ene Gehaltsvereinbarung<br />
ist nichtig, wenn<br />
das Gehalt nicht einmal 2/3 eines<br />
üblicherweise gezahlten (Tarif-)Gehaltes<br />
erreicht. In einem derartigen<br />
Fall muss der Arbeitgeber die Differenz<br />
zur ›üblichen Vergütung‹<br />
nachzahlen (BAG 5 AZR 436/08).<br />
Das BAG nimmt ein ›auff älliges<br />
Missverhältnis‹ zwischen dem vereinbarten<br />
Gehalt und der vereinbarten<br />
Dienstleistung grundsätzlich<br />
als ›Klärt das endgültig zu Zahlende<br />
bitte selber bei Rentenbeginn‹.<br />
Ein Ausgleich war nur in<br />
eine Richtung zulässig, spätestens<br />
bei Anrechten aus den neuen Bundesländern<br />
und den alten Bundesländern<br />
war das System am Ende<br />
der Möglichkeiten angekommen.<br />
Abänderungsanträge zu Urteilen<br />
waren möglich, sobald es in Richtung<br />
Rentenbeginn ging.<br />
Was ändert sich nach neuem<br />
Recht?<br />
Grundsätzlich werden alle Anwartschaft<br />
en einfach hälft ig geteilt und<br />
beim gleichen Versorgungsträger<br />
dem berechtigten Ehepartner als<br />
gesonderte Anwartschaft gutgeschrieben<br />
(interne Teilung), was<br />
bedeutet, dass es den sogenannten<br />
Hinundher-Ausgleich gibt, es wird<br />
in beide Richtungen geteilt. Das<br />
hat den großen Vorteil, dass Änderungen<br />
beim Versorgungsträger sich<br />
im Regelfall auf beide Ehepartner<br />
auswirken und später kein Änderungsbedarf<br />
mehr entsteht. Externe<br />
Teilungen sind im Ausnahmefall<br />
möglich, ebenso der Ausschluss<br />
eines Versorgungsausgleiches bei<br />
dann an, wenn die 2/3-Grenze nicht<br />
erreicht wird. Wenn das ݟbliche<br />
Gehalt‹ in einem derartigen Ausmaß<br />
unterschritten wird, liegt nach<br />
Auff assung der Arbeitsgerichte eine<br />
›nicht mehr hinnehmbare Abweichung<br />
nach unten‹ vor.<br />
Nicht entscheidend ist, ob der<br />
Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages<br />
eine Schädigungsabsicht<br />
hatte. Auch ist eine etwa<br />
bestehende geringere Leistungsfähigkeit<br />
des Betriebes kein Grund,<br />
die vom BAG gesetzte 2/3-Grenze<br />
unterschreiten zu dürfen.<br />
Maßgebend für die Angemessenheit<br />
eines Gehaltes ist, ob die<br />
Vergütung<br />
Geringfügigkeit sowie einer Ehedauer<br />
von bis zu drei Jahren.<br />
Bei fehlender Ausgleichsreife<br />
fi ndet der vorbeschriebene Wertausgleich<br />
nicht statt, da bleibt es<br />
beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.<br />
Eine fehlende<br />
Ausgleichsreife ist anzunehmen bei<br />
noch verfallbaren Betriebsrenten,<br />
sich abschmelzenden Leistungen,<br />
Unwirtschaft lichkeit des Ausgleichs<br />
einer Anwartschaft . Ebenso bei<br />
Anwartschaft en bei allen ausländischen,<br />
zwischenstaatlichen und<br />
überstaatlichen Versorgungsträgern<br />
mit der Besonderheit, dass dann<br />
auch der gesamte Wertausgleich<br />
nicht stattfi ndet, wenn dies für einen<br />
Ehegatten unbillig wäre. Das<br />
dürft e regelmäßig der Fall sein, da<br />
die ausländischen Versicherungsträger<br />
keine Ehezeitberechnungen<br />
vornehmen.<br />
Stärkere Bedeutung erhält die<br />
Möglichkeit der Regelungsbefugnis<br />
der Ehegatten über den Versorgungsausgleich,<br />
insbesondere ist<br />
die Einbeziehung in die Regelung<br />
von Vermögensverhältnissen möglich.<br />
Die Befugnis des Familiengerichtes<br />
wird hier reduziert auf die<br />
der Qualifi kation,<br />
den Leistungen und<br />
dem Umfang der berufl ichen<br />
Tätigkeit des Arbeitnehmers<br />
entspricht.<br />
Die Angemessenheit einer Vergütung<br />
ist also auf der Grundlage<br />
des Gesamtgefüges von Leistung<br />
und Gegenleistung zu beurteilen.<br />
Für einen Berufsanfänger mit fehlender<br />
Erfahrung und geringerer<br />
Qualifi kation kann eine unterdurchschnittliche<br />
Vergütung in<br />
gewissem Umfang dadurch kompensiert<br />
werden, dass er in seiner<br />
Erstanstellung ein Ausbildungsprogramm<br />
durchläuft , das einer<br />
Weiterqualifi kation dient.<br />
Analoge Grundsätze gelten für<br />
Auszubildende. (wn)<br />
09/2010