V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Gemeinde St. Peter am Ottersbach
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08/03-2011 GR-Sitzung 28. April 2011<br />
Radkersburg in der Fassung LGBl. 28/2005, das Örtliche Entwicklungskonzept 4.00 und<br />
der Flächenwidmungsplan 4.00 der Marktgemeinde Sankt <strong>Peter</strong> <strong>am</strong> <strong>Ottersbach</strong>.<br />
� Beschluss: Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt einstimmig das Örtliche<br />
Entwicklungskonzept 4.01 Hinterring mit Wortlaut.<br />
Zu 6. Beschluss des Flächenwidmungsplans 4.02 – Hinterring<br />
Die Grdst. Nr. 337/1 tw., 337/2, 338 tw., und 342 KG Wittmannsdorf werden im<br />
Ausmaß von ca. 5.824 m² anstatt bisher Freiland – landwirtschaftliche genutzte<br />
Flächen nunmehr als Bauland der Kategorie Allgemeines Wohngebiet mit einer<br />
Bebauungsdichte von 0.2 – 0.4 festgelegt.<br />
Begründung zu § 3 - Änderung des Flächenwidmungsplans<br />
Die Festlegung als Bauland der Kategorie Allgemeines Wohngebiet erfolgt aufgrund der<br />
angestrebten Nutzungsabsichten bzw. in Fortführung der bisherigen Bauland- und<br />
Gebietskategorie.<br />
Gemäß § 30 Z 2 sind „Allgemeine Wohngebiete ...Flächen, die vornehmlich für<br />
Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen,<br />
sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen<br />
(z.B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte,<br />
Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem<br />
Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft<br />
verursachen. “ [Zitat Ende].<br />
Aus raumordnungsfachlicher Sicht ist daher eine Übereinstimmung mit der hier<br />
beabsichtigten Wohnnutzung und den gesetzlichen Bestimmungen zu erwarten bzw. ist<br />
eine Zulässigkeit dieser Nutzungen gegeben.<br />
Die Festlegung der Bebauungsdichte von 0,2-0,4 erfolgt aufgrund des vorhandenen<br />
Gebäude- und Nutzungsbestandes und in Fortführung der bisherigen Bebauungsdichte im<br />
betreffenden Wohngebiet.<br />
Eine Eignung für die geplante Nutzung scheint gegeben, da offensichtlich keine<br />
Gefährdungen durch Hochwasser, Grundwasser udgl. keine nachteiligen Immissionen oder<br />
sonstige Beeinträchtigungen, welche einer Baulandfestlegung widersprechen würden, zu<br />
erwarten sind.<br />
Sofern etwaige Gefährdungen nicht gänzlich auszuschließen sind, ist im Bauverfahren vom<br />
Konsenswerber ein entsprechender Nachweis für die Bauplatzeignung zu liefern.<br />
Begründung zu § 4 – Abgrenzungen<br />
Im ersten Schritt wird hier eine einzeilige Entwicklung entlang der <strong>Gemeinde</strong>straße<br />
festgelegt.<br />
Die Änderung legt im Wesentlichen drei ortsübliche Bauplätze zuzüglich der<br />
Bestandserfassung im südlichen Bereich fest. Die Bauplatztiefe beträgt hier 30 Meter,<br />
gemessen ab <strong>Gemeinde</strong>straßengrenze.<br />
In Verbindung mit den Festlegungen des Entwicklungsplanes ist eine langfristige<br />
Baulanderweiterung in westliche Richtung möglich, wobei diese erst nach Bebauung der<br />
ggst. Flächenreserve erfolgen soll.<br />
Begründung zu § 5 - Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik<br />
Für die als Bauland festgelegten unbebauten Grundstücksflächen sind Maßnahmen zur<br />
aktiven Bodenpolitik gem. §§ 34 und 35 ROG 2010 i.d.g.F. erforderlich, da die<br />
Grundstücksflächen bebaut sind.<br />
Begründung zu § 6 - Baulandzonierung<br />
11.07.2011 11:03 Seite 12