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V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Gemeinde St. Peter am Ottersbach

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08/03-2011 GR-Sitzung 28. April 2011<br />

Radkersburg in der Fassung LGBl. 28/2005, das Örtliche Entwicklungskonzept 4.00 und<br />

der Flächenwidmungsplan 4.00 der Marktgemeinde Sankt <strong>Peter</strong> <strong>am</strong> <strong>Ottersbach</strong>.<br />

� Beschluss: Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt einstimmig das Örtliche<br />

Entwicklungskonzept 4.01 Hinterring mit Wortlaut.<br />

Zu 6. Beschluss des Flächenwidmungsplans 4.02 – Hinterring<br />

Die Grdst. Nr. 337/1 tw., 337/2, 338 tw., und 342 KG Wittmannsdorf werden im<br />

Ausmaß von ca. 5.824 m² anstatt bisher Freiland – landwirtschaftliche genutzte<br />

Flächen nunmehr als Bauland der Kategorie Allgemeines Wohngebiet mit einer<br />

Bebauungsdichte von 0.2 – 0.4 festgelegt.<br />

Begründung zu § 3 - Änderung des Flächenwidmungsplans<br />

Die Festlegung als Bauland der Kategorie Allgemeines Wohngebiet erfolgt aufgrund der<br />

angestrebten Nutzungsabsichten bzw. in Fortführung der bisherigen Bauland- und<br />

Gebietskategorie.<br />

Gemäß § 30 Z 2 sind „Allgemeine Wohngebiete ...Flächen, die vornehmlich für<br />

Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen,<br />

sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen<br />

(z.B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte,<br />

Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem<br />

Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft<br />

verursachen. “ [Zitat Ende].<br />

Aus raumordnungsfachlicher Sicht ist daher eine Übereinstimmung mit der hier<br />

beabsichtigten Wohnnutzung und den gesetzlichen Bestimmungen zu erwarten bzw. ist<br />

eine Zulässigkeit dieser Nutzungen gegeben.<br />

Die Festlegung der Bebauungsdichte von 0,2-0,4 erfolgt aufgrund des vorhandenen<br />

Gebäude- und Nutzungsbestandes und in Fortführung der bisherigen Bebauungsdichte im<br />

betreffenden Wohngebiet.<br />

Eine Eignung für die geplante Nutzung scheint gegeben, da offensichtlich keine<br />

Gefährdungen durch Hochwasser, Grundwasser udgl. keine nachteiligen Immissionen oder<br />

sonstige Beeinträchtigungen, welche einer Baulandfestlegung widersprechen würden, zu<br />

erwarten sind.<br />

Sofern etwaige Gefährdungen nicht gänzlich auszuschließen sind, ist im Bauverfahren vom<br />

Konsenswerber ein entsprechender Nachweis für die Bauplatzeignung zu liefern.<br />

Begründung zu § 4 – Abgrenzungen<br />

Im ersten Schritt wird hier eine einzeilige Entwicklung entlang der <strong>Gemeinde</strong>straße<br />

festgelegt.<br />

Die Änderung legt im Wesentlichen drei ortsübliche Bauplätze zuzüglich der<br />

Bestandserfassung im südlichen Bereich fest. Die Bauplatztiefe beträgt hier 30 Meter,<br />

gemessen ab <strong>Gemeinde</strong>straßengrenze.<br />

In Verbindung mit den Festlegungen des Entwicklungsplanes ist eine langfristige<br />

Baulanderweiterung in westliche Richtung möglich, wobei diese erst nach Bebauung der<br />

ggst. Flächenreserve erfolgen soll.<br />

Begründung zu § 5 - Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik<br />

Für die als Bauland festgelegten unbebauten Grundstücksflächen sind Maßnahmen zur<br />

aktiven Bodenpolitik gem. §§ 34 und 35 ROG 2010 i.d.g.F. erforderlich, da die<br />

Grundstücksflächen bebaut sind.<br />

Begründung zu § 6 - Baulandzonierung<br />

11.07.2011 11:03 Seite 12

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