V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Gemeinde St. Peter am Ottersbach
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08/03-2011 GR-Sitzung 28. April 2011<br />
Einzellage keine zufriedenstellende Situation darstellt. Die ggst. Änderung liefert somit<br />
die Möglichkeit, diesen Baubestand in das Siedlungsgebiet Hinterring zu integrieren.<br />
Hierfür ist jedoch, wie bereits erwähnt, der geplante Lückenschluss erforderlich.<br />
2) Mangelnde geänderte Planungsvoraussetzungen; ausreichende<br />
Potenzialflächen; vollwertiges unbebautes Bauland im Bestand<br />
a) Erfahrungswerte der <strong>Gemeinde</strong> nach Inkrafttreten der Revision 4.00: Im Rahmen der<br />
Revision 4.00 hat die <strong>Gemeinde</strong> großräumige Flächenreserven, insbesondere im<br />
Nahebereich des Ortszentrums und zum Teil gegen den Willen der<br />
Grundstückseigentümer festgelegt und entsprechend mobilisiert. Zum Teil sind hier<br />
zusätzliche Planungen, wie z.B. eine Bebauungsplanung sowie umfangreiche<br />
Aufschließungsmaßnahmen erforderlich, zum Teil handelt es sich hierbei um intensiv<br />
landwirtschaftlich genutzte Flächen in Hofnähe des zugehörigen Betriebs. Hinzu<br />
kommt, dass sich die Bebauungsfrist gemäß § 26b <strong>St</strong>ROG 1974 durch die nunmehr<br />
geltende Rechtslage auf insges<strong>am</strong>t 10 Jahre verlängert. Aber auch jene<br />
Baulandreserven, welche nicht mittels Maßnahmen der aktiven Bodenpolitik mobilisiert<br />
sind, z.B. die zahlreichen Lückenbereiche in eher peripheren Siedlungsansätzen wie<br />
Unterrosenberg etc., werden weder veräußert noch zum Eigenbedarf genutzt. Die<br />
Motive hierbei sind unterschiedlich und reichen von der langfristigen Flächensicherung<br />
für Angehörige über die Nutzung als landwirtschaftliche Freifläche bis hin zu reinen<br />
Spekulationen auf Wertsteigerung des Bauplatzes. Insges<strong>am</strong>t ist daher keine kurz- bis<br />
mittelfristige Verfügbarkeit bzw. Bebaubarkeit dieser Flächen zu erwarten.<br />
Als geänderte Planungsvoraussetzung gilt nun, dass die bodenmobilisierenden<br />
Maßnahmen nicht jene Verfügbarkeit mit sich bringen, welche sich die <strong>Gemeinde</strong> zum<br />
Zeitpunkt der Revision 4.00 erwartet hat. Folglich und insbesondere um die anhaltende<br />
Abwanderung einzubremsen, ist die <strong>Gemeinde</strong> bemüht, die Siedlungsentwicklung in<br />
jene Bereiche zu lenken, welche verfügbar sind.<br />
b) geänderte Interessenslage im Rahmen der Veräußerung: Der von der Änderung<br />
betroffene Grundstückseigentümer hat im Rahmen der Revision den Antrag auf<br />
Festlegung von Bauland im ggst. Bereich gestellt. Zum Teil wurde dieses Interesse<br />
berücksichtigt und der Eigentümer hat umgehend mit der Veräußerung der potenziellen<br />
Flächen begonnen. Die Kaufinteressen beziehen sich jedoch zum Teil auf den<br />
nunmehrigen Erweiterungsbereich, welcher, wie in den Erläuterungen dargelegt,<br />
missverständlich nicht als Entwicklungspotenzial festgelegt wurde.<br />
3) Eine Überschreitung der bisherigen bedarfsorientierten Siedlungsgrenze und<br />
die d<strong>am</strong>it verbundene fingerförmige Ausweisung wird aus fachlicher Sicht<br />
abgelehnt.<br />
Siehe dazu auch 1)<br />
Ergänzend wird festgestellt, dass die vorerst fingerförmige Ausweisung primär<br />
deswegen erfolgte, um die ohnedies angespannte Baulandbilanz zum Zeitpunkt der<br />
Änderung nicht wesentlich zu strapazieren und lediglich eine maßvolle Auffüllung zu<br />
ermöglichen.<br />
4) Die relative Siedlungsgrenze ermöglicht mehr als die beabsichtigte Auffüllung,<br />
nämlich eine zweite Reihe und ist daher nicht argumentierbar.<br />
Siehe dazu auch 1)<br />
Aufgrund Ihrer Einwendung und zur Verdeutlichung der künftigen Siedlungsstruktur<br />
wurde die Darstellung im Entwicklungsplan 4.01 modifiziert. Anstelle der im<br />
Auflageentwurf enthaltenen relativen Siedlungsgrenze wurde – inhaltlich<br />
gleichbedeutend und daher ohne Anhörung – eine absolute Siedlungsgrenze unter<br />
Einbeziehung der zweiten Bauplatztiefe festgelegt.<br />
11.07.2011 11:03 Seite 7