V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Gemeinde St. Peter am Ottersbach
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08/03-2011 GR-Sitzung 28. April 2011<br />
andererseits in den zahlreichen Bebauungslücken innerhalb der übrigen<br />
Siedlungsgebiete. In diesen Fällen ist eine unmittelbare Bebauung nicht zu erwarten.<br />
Weitere Vorgangsweise:<br />
Die jüngste Siedlungsentwicklung hat gezeigt, dass gerade jene<br />
Baulanderweiterungen, welche im Rahmen zwischenzeitlicher Änderungen festgelegt<br />
werden, großteils umgehend konsumiert werden und daher die Baulandmobilität nicht<br />
wesentlich belasten. Zwischenzeitliche Änderungen des Flächenwidmungsplans bieten<br />
die Möglichkeit, bedarfsgerecht und punktuell auf Planungsinteressen zu reagieren,<br />
insbesondere wenn eine Baulandeignung laut ROG gegeben ist.<br />
Zur Abminderung der Baulandmobilität werden daher folgende Maßnahmen<br />
erforderlich sein:<br />
(1) Bebauungsplanung für das Aufschließungsgebiet im Ortszentrum, um den<br />
Beginn der Bebauungsfrist sicher zu stellen.<br />
(2) Evaluierung jener bis dato unbebauten Grundflächen, welche in der<br />
Vergangenheit mittels privatwirtschaftlicher Maßnahmen –<br />
Veräußerungsinteresse gemäß §26a ROG74 mobilisiert wurden.<br />
(3) Abstimmung mit den betroffenen Grundstückseigentümern hinsichtlich einer<br />
Bebauung bzw. Veräußerung.<br />
(4) Andernfalls käuflicher Erwerb dieser Grundstücksflächen oder Weitergabe an<br />
Dritte.<br />
(5) Evaluierung jener bis dato unbebauten Grundflächen, welche in der<br />
Vergangenheit mittels privatwirtschaftlicher Maßnahmen –<br />
Veräußerungsinteresse gemäß §26b ROG74 mobilisiert wurden.<br />
(6) Bewusstseinsbildung hinsichtlich der erforderlichen Veräußerung / Bebauung<br />
dieser Baulandreserven.<br />
� Beschluss: Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt einstimmig die Berichtigung zum Einwand<br />
der FA 13B, Herrn Mag. Sommer vom 07.04.2011.<br />
Zur Einwendung der FA 17A, DI Schubert<br />
1) Betreffend Orts- und Landschaftsbild<br />
führt der <strong>Gemeinde</strong>rat wie folgt aus:<br />
1) Durch die vorliegende Ausweisung, aber auch bereits die bestehende<br />
wegüberschreitende Festlegung eines Entwicklungsbereiches im Süden der<br />
<strong>St</strong>raße, wird ein bisher unbebauter Landschaftsteilraum angeschnitten, sodass<br />
jedenfalls negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild gegeben sind. Der<br />
Siedlungsbereich nördlich des Weges steht durch Topografie, Vegetation und<br />
Sichtbeziehungen zwar in einem gewissen visuellen Zus<strong>am</strong>menhang mit der<br />
Kuppenbebauung im Osten, nicht jedoch mit der abgeschirmt und<br />
landschaftsräumlich differenziert gelegenen Hofstruktur im Süden. Aus einer<br />
Verbindung der beiden voneinander unabhängigen und auch in ihrer<br />
Charakteristik unterschiedlichen Baubestände eine „zweckmäßige Auffüllung“<br />
und eine „Verbesserung des Orts- und <strong>St</strong>raßenbildes“ abzuleiten und diese als<br />
Begründung für die vorliegende Änderung des Entwicklungskonzeptes<br />
heranzuziehen, ist aus unserer Fachsicht nicht möglich.<br />
Grundsätzlich wird festgehalten, dass eine Inanspruchnahme des Freiraumes südlich<br />
der <strong>Gemeinde</strong>straße in Form einer einzeiligen Bebauung entlang der <strong>St</strong>raße bereits<br />
durch die Bestimmungen des Örtlichen Entwicklungsplans 4.00 ermöglicht wird. Die<br />
Frage, ob dieser bisher unbebaute Landschaftsteilraum in Anspruch genommen<br />
werden soll, ist daher nicht Gegenstand der vorliegenden Änderung.<br />
11.07.2011 11:03 Seite 9