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V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Gemeinde St. Peter am Ottersbach

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08/03-2011 GR-Sitzung 28. April 2011<br />

5) Wesentlich erhöhter Baulandmobilitätsfaktor aufgrund der Flächenreserven in<br />

den örtlichen Siedlungsschwerpunkten, Ausweisung in peripherem<br />

Siedlungsbereich „Hinterring“ ist nicht argumentierbar.<br />

Der Entwicklungsbereich Hinterring ist primär als Wohnersatzstandort für die Ortschaft<br />

Wittmannsdorf zu interpretieren. Wittmannsdorf ist durch insges<strong>am</strong>t 6 intensiv<br />

tierhaltende und geruchsemittierende Betriebe, die teilweise Hochwassergefährdung in<br />

seiner Entwicklungsmöglichkeit wesentlich eingeschränkt, de facto hat sich die<br />

Ortschaft über mehrere Jahre nicht wesentlich verändert.<br />

Zur Baulandmobilität: Gemäß beiliegender Berechnung der Baulandmobilität stellt sich<br />

die Situation wie folgt dar: Gemäß § 26 Abs. 1 ROG 2010 darf das im<br />

Flächenwidmungsplan ausgewiesene unbebaute Wohnbauland gemäß § 29 Abs. 1<br />

(vollwertiges Bauland, Aufschließungsgebiete, Sanierungsgebiete) den Bedarf für die in<br />

der Planungsperiode zu erwartende Siedlungsentwicklung der <strong>Gemeinde</strong> nicht<br />

überschreiten. Dieser Baulandbedarf ist durch die vorhandenen Baulandreserven,<br />

welche aus den vorangegangenen Planungsperioden resultieren und auf Basis der<br />

ursprünglich geltenden Rechtslage beschlossen und genehmigt wurden, theoretisch<br />

abgedeckt. Zu berücksichtigen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls, dass<br />

• alle Flächenreserven unter 3.000 m² mangels rechtlicher Grundlagen nicht<br />

mobilisiert werden können, wodurch weder unmittelbar noch mittel- bis<br />

langfristig eine Verfügbarkeit bzw. Bebauung dieser Flächen zu erwarten ist,<br />

• für jene Grundstücke, für welche eine Bebauungsfrist festgelegt wurde, erst<br />

im Jahr 2019, also nach Ablauf der Bebauungsfrist, eine Entscheidung<br />

getroffen wird, ob diese Flächen im Bauland verbleiben oder<br />

entschädigungslos in Freiland rückgeführt werden,<br />

• Aufschließungs- und Sanierungsgebiete nur eingeschränkt zur Verfügung<br />

stehen, da die Aufschließungs- und Sanierungserfordernisse erst erfüllt<br />

werden müssen,<br />

• entgegen der Erwartung der <strong>Gemeinde</strong> gerade in den großflächigen und<br />

anlässlich der Revision 4.00 neu als Bauland festgelegten<br />

Aufschließungsgebieten eine Aufschließung bzw. Bebauung offensichtlich<br />

nicht stattfindet.<br />

Die Ermittlung der aktuellen Baulandmobilität für Wohnbau ist in der Beilage ersichtlich<br />

und erfolgt ausgehend von der Nettowohnbaulandreserve laut Flächenwidmungsplan<br />

4.00 (Punkt 1), unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich flächenverbrauchenden<br />

Bauvorhaben im Wohnbauland (Punkt 2) sowie zwischenzeitlicher Änderungen des<br />

Flächenwidmungsplans (Punkt 3).<br />

Unter Punkt 4 und 5 werden die Baulandmobilität zum Zeitpunkt der Revision 4.00 und<br />

die derzeitige Baulandmobilität gegenüber gestellt, wobei dieser Berechnung ein 12jähriger<br />

Planungszeitraum (10 Jahre Geltungsdauer, 2 Jahre Bearbeitung) zugrunde<br />

gelegt wurde. Daraus ist grundsätzlich eine kontinuierliche Abnahme der<br />

Baulandmobilität von 1, 43 auf 1,38 erkennbar, wodurch zumindest eine tendenzielle<br />

Annäherung zum gesetzlich geforderten Wert von 1,00 ableitbar ist. Unter Punkt 8 wird<br />

unter Annahme einer linearen Fortführung der bisherigen Entwicklungen dargestellt,<br />

dass für das Jahr 2019 (Revision 5.00) eine Baulandmobilität von 1,16 und somit ein<br />

dem ROG 2010 widersprechender Baulandüberhang bestehen wird.<br />

Aus Sicht der <strong>Gemeinde</strong> stellt sich die Situation wie folgt dar:<br />

Die Ursache für die erhöhte Baulandmobilität liegt einerseits in dem großflächigen,<br />

anlässlich der Revision 4.00 festgelegten Aufschließungsgebiet im Ortszentrum,<br />

11.07.2011 11:03 Seite 8

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