V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Gemeinde St. Peter am Ottersbach
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08/03-2011 GR-Sitzung 28. April 2011<br />
5) Wesentlich erhöhter Baulandmobilitätsfaktor aufgrund der Flächenreserven in<br />
den örtlichen Siedlungsschwerpunkten, Ausweisung in peripherem<br />
Siedlungsbereich „Hinterring“ ist nicht argumentierbar.<br />
Der Entwicklungsbereich Hinterring ist primär als Wohnersatzstandort für die Ortschaft<br />
Wittmannsdorf zu interpretieren. Wittmannsdorf ist durch insges<strong>am</strong>t 6 intensiv<br />
tierhaltende und geruchsemittierende Betriebe, die teilweise Hochwassergefährdung in<br />
seiner Entwicklungsmöglichkeit wesentlich eingeschränkt, de facto hat sich die<br />
Ortschaft über mehrere Jahre nicht wesentlich verändert.<br />
Zur Baulandmobilität: Gemäß beiliegender Berechnung der Baulandmobilität stellt sich<br />
die Situation wie folgt dar: Gemäß § 26 Abs. 1 ROG 2010 darf das im<br />
Flächenwidmungsplan ausgewiesene unbebaute Wohnbauland gemäß § 29 Abs. 1<br />
(vollwertiges Bauland, Aufschließungsgebiete, Sanierungsgebiete) den Bedarf für die in<br />
der Planungsperiode zu erwartende Siedlungsentwicklung der <strong>Gemeinde</strong> nicht<br />
überschreiten. Dieser Baulandbedarf ist durch die vorhandenen Baulandreserven,<br />
welche aus den vorangegangenen Planungsperioden resultieren und auf Basis der<br />
ursprünglich geltenden Rechtslage beschlossen und genehmigt wurden, theoretisch<br />
abgedeckt. Zu berücksichtigen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls, dass<br />
• alle Flächenreserven unter 3.000 m² mangels rechtlicher Grundlagen nicht<br />
mobilisiert werden können, wodurch weder unmittelbar noch mittel- bis<br />
langfristig eine Verfügbarkeit bzw. Bebauung dieser Flächen zu erwarten ist,<br />
• für jene Grundstücke, für welche eine Bebauungsfrist festgelegt wurde, erst<br />
im Jahr 2019, also nach Ablauf der Bebauungsfrist, eine Entscheidung<br />
getroffen wird, ob diese Flächen im Bauland verbleiben oder<br />
entschädigungslos in Freiland rückgeführt werden,<br />
• Aufschließungs- und Sanierungsgebiete nur eingeschränkt zur Verfügung<br />
stehen, da die Aufschließungs- und Sanierungserfordernisse erst erfüllt<br />
werden müssen,<br />
• entgegen der Erwartung der <strong>Gemeinde</strong> gerade in den großflächigen und<br />
anlässlich der Revision 4.00 neu als Bauland festgelegten<br />
Aufschließungsgebieten eine Aufschließung bzw. Bebauung offensichtlich<br />
nicht stattfindet.<br />
Die Ermittlung der aktuellen Baulandmobilität für Wohnbau ist in der Beilage ersichtlich<br />
und erfolgt ausgehend von der Nettowohnbaulandreserve laut Flächenwidmungsplan<br />
4.00 (Punkt 1), unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich flächenverbrauchenden<br />
Bauvorhaben im Wohnbauland (Punkt 2) sowie zwischenzeitlicher Änderungen des<br />
Flächenwidmungsplans (Punkt 3).<br />
Unter Punkt 4 und 5 werden die Baulandmobilität zum Zeitpunkt der Revision 4.00 und<br />
die derzeitige Baulandmobilität gegenüber gestellt, wobei dieser Berechnung ein 12jähriger<br />
Planungszeitraum (10 Jahre Geltungsdauer, 2 Jahre Bearbeitung) zugrunde<br />
gelegt wurde. Daraus ist grundsätzlich eine kontinuierliche Abnahme der<br />
Baulandmobilität von 1, 43 auf 1,38 erkennbar, wodurch zumindest eine tendenzielle<br />
Annäherung zum gesetzlich geforderten Wert von 1,00 ableitbar ist. Unter Punkt 8 wird<br />
unter Annahme einer linearen Fortführung der bisherigen Entwicklungen dargestellt,<br />
dass für das Jahr 2019 (Revision 5.00) eine Baulandmobilität von 1,16 und somit ein<br />
dem ROG 2010 widersprechender Baulandüberhang bestehen wird.<br />
Aus Sicht der <strong>Gemeinde</strong> stellt sich die Situation wie folgt dar:<br />
Die Ursache für die erhöhte Baulandmobilität liegt einerseits in dem großflächigen,<br />
anlässlich der Revision 4.00 festgelegten Aufschließungsgebiet im Ortszentrum,<br />
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