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Schulfibel als PDF - Hochrhein-Gymnasiums Waldshut

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<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 44 von 154<br />

13.4 Freistellungen vom Unterricht<br />

Freistellungen vom Unterricht werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen<br />

im Sinne der Schulbesuchsverordnung genehmigt.<br />

Tutor und Klassenlehrer können bis zu zwei Tage gewähren, der Schulleiter entscheidet<br />

über darüber hinausgehende Freistellungsanträge<br />

13.5 Freistellung in Zusammenhang mit dem Führerscheinerwerb<br />

.<br />

Freistellungsvereinbarung aller <strong>Waldshut</strong>er Schulen mit dem Fahrlehrer-<br />

Kreisverein <strong>Waldshut</strong> – gültig ab 1.Juli 2003<br />

Betr.: Freistellungen vom Unterricht im Rahmen des Führerscheinerwerbs<br />

Die Schülerinnen und Schüler werden zu folgenden Aktivitäten freigestellt:<br />

Theoretische Führerscheinprüfung<br />

Praktische Führerscheinprüfung<br />

Autobahnfahrt<br />

Beurlaubt werden die SchülerInnen nur dann, wenn der Antrag auf Beurlaubung schriftlich<br />

vom Fahrlehrer gestellt wird und rechtzeitig (in der Regel mindestens drei Unterrichtstage)<br />

vor der Veranstaltung vorliegt.<br />

Zur theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung wird in der Regel<br />

nicht für den ganzen Tag beurlaubt.<br />

Voraussichtlicher Beginn und geplantes Ende der Prüfung wird deshalb<br />

auf dem Beurlaubungsantrag erwartet.<br />

� Sollten Klassenarbeiten oder Klausuren geschrieben werden,<br />

erfolgt keine Freistellung.<br />

Eine nachträgliche Entschuldigung kann nicht akzeptiert werden<br />

und wird deshalb wie unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht gewertet

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