Schulfibel als PDF - Hochrhein-Gymnasiums Waldshut
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<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 44 von 154<br />
13.4 Freistellungen vom Unterricht<br />
Freistellungen vom Unterricht werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen<br />
im Sinne der Schulbesuchsverordnung genehmigt.<br />
Tutor und Klassenlehrer können bis zu zwei Tage gewähren, der Schulleiter entscheidet<br />
über darüber hinausgehende Freistellungsanträge<br />
13.5 Freistellung in Zusammenhang mit dem Führerscheinerwerb<br />
.<br />
Freistellungsvereinbarung aller <strong>Waldshut</strong>er Schulen mit dem Fahrlehrer-<br />
Kreisverein <strong>Waldshut</strong> – gültig ab 1.Juli 2003<br />
Betr.: Freistellungen vom Unterricht im Rahmen des Führerscheinerwerbs<br />
Die Schülerinnen und Schüler werden zu folgenden Aktivitäten freigestellt:<br />
Theoretische Führerscheinprüfung<br />
Praktische Führerscheinprüfung<br />
Autobahnfahrt<br />
Beurlaubt werden die SchülerInnen nur dann, wenn der Antrag auf Beurlaubung schriftlich<br />
vom Fahrlehrer gestellt wird und rechtzeitig (in der Regel mindestens drei Unterrichtstage)<br />
vor der Veranstaltung vorliegt.<br />
Zur theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung wird in der Regel<br />
nicht für den ganzen Tag beurlaubt.<br />
Voraussichtlicher Beginn und geplantes Ende der Prüfung wird deshalb<br />
auf dem Beurlaubungsantrag erwartet.<br />
� Sollten Klassenarbeiten oder Klausuren geschrieben werden,<br />
erfolgt keine Freistellung.<br />
Eine nachträgliche Entschuldigung kann nicht akzeptiert werden<br />
und wird deshalb wie unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht gewertet