Schulfibel als PDF - Hochrhein-Gymnasiums Waldshut
Schulfibel als PDF - Hochrhein-Gymnasiums Waldshut
Schulfibel als PDF - Hochrhein-Gymnasiums Waldshut
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<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 1 von 154<br />
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong><br />
<strong>Schulfibel</strong><br />
für Eltern und Schüler<br />
Version<br />
Schuljahr 2011/12<br />
Stand: 16.01.2012<br />
Informationen zu Verantwortlichkeiten,<br />
Abläufen und Organisationsformen<br />
am <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong>
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 2 von 154<br />
1 Benutzerhinweise<br />
Diese Fibel soll helfen, möglichst viele organisatorische Fragen zu beantworten.<br />
1.1 Vorwort<br />
Diese <strong>Schulfibel</strong> soll für alle am Schulleben Beteiligten ein Nachschlagewerk<br />
über schulische Abläufe und Organisationsformen am <strong>Hochrhein</strong>–Gymnasium sein.<br />
Eine Schule mit etwa 1000 Schülerinnen und Schülern,<br />
über 80 Kolleginnen und Kollegen und etwa 1400 Erziehungsberechtigten<br />
braucht viele Regelungen für den schulischen Alltag.<br />
Alle sind eingeladen, die <strong>Schulfibel</strong> zu ergänzen.<br />
Schicken Sie dann einfach den Ergänzungsvorschlag per Mail an schulfibel@hgwt.de<br />
Die <strong>Schulfibel</strong> soll jedes halbe Jahr aktualisiert und ergänzt<br />
im Internet auf der Homepage des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> <strong>Waldshut</strong><br />
<strong>als</strong> Version für Eltern und Schüler zur Verfügung stehen.<br />
Bemerkung:<br />
Überall, wo im Text die männliche Form der Anrede Verwendung findet,<br />
ist immer auch die entsprechende weibliche Form gemeint.<br />
Abkürzungen:<br />
G9 = neunjähriges Gymnasium<br />
G8 = achtjähriges Gymnasium<br />
GFS = Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen<br />
BLL = Besondere Lernleistung (Seminarkurs, Wettbewerb)
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 3 von 154<br />
1.2 Inhaltsverzeichnis<br />
1 Benutzerhinweise<br />
1.1 Vorwort<br />
1.2 Inhaltsverzeichnis<br />
1.3 Leitbild des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong><br />
2 Wichtige Telefonnummern<br />
3 Schulinformation 2011/2012<br />
4 Anfahrtsmöglichkeiten<br />
4.1 Anfahrtsmöglichkeiten mit dem Zug<br />
4.2 Anfahrtsmöglichkeiten mit dem Auto<br />
4.3 Schweizer Schüler - Fahrplanprobleme<br />
4.4 Parkmöglichkeiten<br />
5 Schulgelände und Schulgebäude<br />
5.1 Schulgebäude<br />
5.2 Raumfolge<br />
5.3 Sporthallen<br />
5.4 Raumnummern<br />
5.5 Raumbelegungsplan<br />
6 Geschäftsverteilungsplan<br />
6.1 Die Fachabteilungen<br />
6.2 Fachvertreter<br />
6.3 Funktionen und Aufgaben<br />
6.3.1 Der Beratungslehrer<br />
6.3.2 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />
6.3.3 Schülerbücherei<br />
6.3.4 Lehrer- und Oberstufenbibliothek<br />
6.3.5 Wettbewerbskoordination<br />
6.3.6 Methodencurriculum<br />
7 Gremien und Kommissionen<br />
7.1 Schulkonferenz<br />
7.2 Schulentwicklungskommission<br />
8 Die Hausordnung<br />
8.1 Ergänzungen zur Hausordnung<br />
8.2 Verhalten im Notfall<br />
8.3 Aufsichtsstunden und Pausenregelungen<br />
8.4 Mittagspause<br />
8.4.1 Mittagspause - Stillarbeitsräume<br />
8.4.2 Anmeldung zum Mittagstisch für Schüler<br />
8.4.3 Nachmittagskonzept Klasse 5-7<br />
9 Nachhilfebörse der SMV / Hausaufgabenbetreuung
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 4 von 154<br />
10 Gesprächsmöglichkeiten mit Lehrern<br />
10.1 Lehrersprechstunden<br />
10.2 Elternsprechtag<br />
11<br />
11 Hinweise zu Klassenlehrer- und Tutorenschaft<br />
11.1 Schülerzusatzversicherung<br />
11.2 Wahl der Klassen- und Kurssprecher<br />
11.3 Wahl der Elternvertreter<br />
11.4 Organisation eines Elternabends<br />
12 Außerunterrichtliche Veranstaltungen<br />
12.1 Vorbereitung und Genehmigung<br />
12.2 Beispiel- Antrag auf finanzielle Unterstützung der Klassenfahrt<br />
im Bedarfsfall für einzelne Schüler<br />
12.3 Schulinterne Regelungen<br />
12.4 Studienfahrt in der Kursstufe<br />
13 Entschuldigungspflicht nach der Schulbesuchsverordnung §2<br />
13.1 Entlassung von Schülern aus dem Unterricht<br />
13.2 Entschuldigung durch Schüler – Abfolge<br />
13.3 Regelung bei Unterrichtsversäumnissen in der Oberstufe<br />
13.4 Freistellung vom Unterricht<br />
13.5 Freistellung vom Unterricht bei Führerscheinerwerb<br />
14 Notenbildung<br />
14.1 Verweis auf aktuelle Lehrpläne<br />
14.2 Rechtliche Grundlagen zur Bewertung von Schülerleistungen<br />
14.3 Feststellung von Schülerleistungen<br />
14.3.1 Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten<br />
14.3.2 Planung und Durchführung einer GFS<br />
14.3.3 GFS und BLL in der Oberstufe<br />
14.3.4 Vergleichsarbeiten – Termine und Fächer<br />
15 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen<br />
15.1 Rechtliche Grundlagen - § 90 Schul-Gesetz<br />
15.2 Verhängen von Arrest – Schrittfolge<br />
15.3 Konfliktkulturteam/ Streitschlichter<br />
15.4 Klassenrat<br />
16 Zeugnisse und Halbjahresinformationen<br />
16.1 Aufzunehmende Bemerkungen<br />
16.2 Schriftliche Beurteilungen am Ende der Klassen 5 und 6<br />
16.3 Verhaltens- und Mitarbeitsnoten am Ende der Klassen 7 bis 10<br />
16.4 Verhaltens- und Mitarbeitsnoten in der Kursstufe<br />
16.5 Kriterien von Lob und Preis<br />
17 Versetzung<br />
17.1 Auszug aus der Versetzungsordnung - Ausgleichsmöglichkeiten<br />
17.2 Sonderregelungen<br />
17.2.1 Haupt- und Re<strong>als</strong>chulabschluss<br />
17.2.2 Versetzung auf Probe
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 5 von 154<br />
18 Lernmittel<br />
18.1 Übersicht der in den einzelnen Fächern verwendeten Lehrbücher<br />
18.2 Bücherausleihe und –rückgabe<br />
19 Schülerschließfächer<br />
20 Kopiermöglichkeiten für Schüler<br />
21 Gesundheit und Hygienemaßnahmen<br />
21.1.1 Schulsprechstunde<br />
21.1.2 Hygieneplan (Maßnahmen bei erkrankten Schülern etc.)<br />
22 BoGy am HGWT<br />
22.1 Informationen zu Aktivitäten<br />
22.2 Aufgaben des BoGy-Beauftragten<br />
22.3 BoGy-Knigge<br />
22.4 Formulare zum Bewerben um einen Praktikumsplatz<br />
23 Verbindungslehrer<br />
24 SMV<br />
24.1 Klassen- und Kurssprecher<br />
24.2 Schülersprecher<br />
24.3 Referenten<br />
24.4 Schulkonferenz-Beisitzer der SMV<br />
24.5 Schulentwicklungskommissions-Beisitzer der SMV<br />
25 Elternvertretung<br />
26 Auslandskontakte<br />
26.1 Schulpartnerschaften<br />
26.1.1 Schüleraustausch mit Corvallis, USA<br />
26.1.2 Schüleraustausch mit Blois, Frankreich<br />
26.2 Individuelle Austauschprogramme<br />
26.2.1 Austauschprogramme in ein Zielland nach Wahl<br />
26.2.2 Austauschprogramme mit Frankreich<br />
26.2.3 Sozialpraktikum im Kinderhort in Atacames, Ecuador<br />
26.2.4 Voraussetzungen für einen längeren Auslandsaufenthalt<br />
27 Soziales Schulprojekt – Atacames<br />
27.1 Soziales Schulprojekt – Infobrief zum Projekttag 2011<br />
27.2 Soziales Schulprojekt – Laufzettel zum Projekttag 2011<br />
28 Arbeitsgemeinschaften<br />
29 <strong>Hochrhein</strong>-Seminar<br />
30 Verein der Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong>
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 6 von 154<br />
Anlage<br />
I Schulbesuchsverordnung<br />
Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur<br />
Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen<br />
II Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen (§90 SchG) (gültig ab 24.12.2010)<br />
III Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht,<br />
Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch<br />
(§ 85 SchG)<br />
IV Zwangsgeld, Schulzwang (§ 86 SchG)<br />
V Versetzungsordnung<br />
VI Multilaterale Versetzungsordnung (gültig ab 12.12.2010)<br />
VII Evaluation ( § 114 SchG)<br />
VIII Aus der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Praktika<br />
IX Abmeldung vom Religionsunterricht<br />
X Ehrenamtliche Tätigkeit, Beiblatt zum Zeugnis<br />
XI Handynutzung<br />
XII Hygieneplan – Auszug<br />
XIII Annahme von Belohnungen und Beschenken<br />
XIV Anerkennung von Zeugnissen<br />
XV Nachteilsausgleich Legasthenie und Dyskalkulie<br />
XVI Notfallbroschüre – Radiologischer Notfall (Auszüge)
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 7 von 154<br />
1.3 Leitbild des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong><br />
Leitbild<br />
Als älteste weiterführende Schule in der Region kann das <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium auf eine<br />
langjährige Bildungstradition zurückblicken. Aus dieser Tradition erwächst uns die Verpflichtung<br />
zur Bewahrung, aber auch zur Veränderung und Weiterentwicklung - entsprechend unserem<br />
Motto<br />
Veritati: der Wahrheit * Virtuti: der Tugend * Vitae: dem Leben<br />
SCHULGEMEINSCHAFT<br />
Wir fühlen uns in unserer gemeinsamen Arbeit einem Menschenbild verpflichtet, das die<br />
Personalität jedes einzelnen Menschen anerkennt und seine Würde respektiert. Alle am<br />
Schulleben Beteiligten begreifen und gestalten das HGWT <strong>als</strong> Ort des Zusammenlebens. Sie<br />
begegnen einander mit Wertschätzung.<br />
- Das Schulklima ist getragen von gegenseitigem Respekt und Vertrauen, Kollegialität und<br />
gegenseitiger Hilfsbereitschaft.<br />
- Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft begegnen einander offen und ehrlich,<br />
- halten sich an Abmachungen und Regeln,<br />
- suchen bei Konflikten gemeinsam nach fairen Lösungen,<br />
- fördern den Gemeinschaftssinn und werden an den sie betreffenden Entscheidungen<br />
angemessen beteiligt,<br />
- verpflichten sich zum gewaltfreien Umgang und<br />
- achten auf die gleichberechtigte Behandlung der Geschlechter auf allen Ebenen<br />
PÄDAGOGISCHE GRUNDSÄTZE<br />
Wir fördern an unserer Schule die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu<br />
eigenverantwortlichen Persönlichkeiten.<br />
- Ziele unserer pädagogischen Arbeit sind die Erziehung zur Mündigkeit und die Befähigung<br />
zum kritischen Denken und demokratischen Handeln.<br />
- In der systematischen Vermittlung von Lern-, Methoden- und Medienkompetenz sehen wir<br />
die Grundlage und Vorbereitung für lebenslanges Lernen.<br />
- Das von uns vermittelte Wissen und die erworbenen Kompetenzen befähigen die<br />
Schülerinnen und Schüler zum Erwerb der Hochschulreife und zu einer selbstbestimmten<br />
Bewältigung ihres Lebens.<br />
LEHR - UND LERNKULTUR<br />
Wir fördern und fordern <strong>als</strong> Schule vielseitige und nachhaltige Auseinandersetzungen mit den<br />
naturwissenschaftlichen und kulturellen Phänomenen unserer Welt, die sich zu einem<br />
ganzheitlich Erkenntnisprozess vereinen.<br />
- Wir erwarten von allen am Schulleben Beteiligten Neugier, Aufgeschlossenheit und<br />
Leistungsbereitschaft.<br />
- Qualifizierter Fachunterricht sowie ein reichhaltiges Angebot an Arbeitsgemeinschaften<br />
sollen eine breite Allgemeinbildung gewährleisten. Darüber hinaus ermöglichen sie eine<br />
intensive Auseinandersetzung mit speziellen Themen und Fragestellungen.<br />
- Arbeit an außerschulischen Lernorten und mit externen Partnern ergänzt den Unterricht im<br />
Sinne eines anwendungsbezogenen Lernens.<br />
HORIZONTE<br />
Wir möchten Perspektiven schaffen für einen verantwortungsvollen und zukunftsorientierten<br />
Lernprozess in der einen Welt.<br />
- Wir sind uns der globalen ökologischen und sozialen Konsequenzen unseres Handelns<br />
bewusst und stellen die an unserer Schule erworbenen Einsichten und Fähigkeiten in den<br />
Dienst einer nachhaltigen und verantwortungsbewussten Lebensgestaltung.<br />
- Der zunehmende Einfluss der Medien auf unsere Wahrnehmung und unser Handeln wird<br />
kritisch reflektiert. Primären, d.h. unmittelbaren Erfahrungen, aus denen heraus<br />
eigenständige Entscheidungen getroffen werden können, wird ein besonderer Stellenwert<br />
eingeräumt.<br />
- Aus der Gewissheit, von der kulturellen und religiösen Geschichte im europäischen Raum<br />
geprägt zu sein, erwächst Toleranz und solidarisches Handeln gegenüber allen Menschen<br />
und Kulturen.<br />
Konkretisierungen<br />
- SMV (Schülermitverantwortung)<br />
- Schulkonferenz<br />
- Beteiligung von Lehrern, Eltern und<br />
Schülern an der Schulentwicklung<br />
- Projekttage<br />
- Gewaltprävention<br />
- Beratungslehrer<br />
- Klassenlehrerstunden<br />
- Tage der Orientierung<br />
- <strong>Hochrhein</strong>seminar<br />
- Projektorientiertes Arbeiten<br />
- Seminarkurs<br />
- Teilnahme an Wettbewerben<br />
- Sozialcurriculum<br />
- Fächerverbünde<br />
- ITG (Informationstechnische<br />
Grundbildung)<br />
- Fächerübergreifendes Arbeiten<br />
- Kompaktwoche<br />
- Profile<br />
- Methodencurriculum<br />
- Arbeitsgemeinschaften<br />
- Schüleraustausch<br />
- BOGY (Berufsorientierung an Gymnasien)<br />
- Berufsorientierung durch Eltern<br />
- Exkursionen<br />
- Schullandheim<br />
- Studienfahrt<br />
- Ästhetische Bildung in Form von<br />
Theater-, Literatur-, Kunst- und<br />
Musikprojekten<br />
- Schärfung der Sinne auch <strong>als</strong><br />
Voraussetzung für die Wahr-<br />
nehmung anderer Menschen<br />
- Kinderhort in Atacames (Ecuador)<br />
- Umweltprojekte<br />
Alle hier ausgewiesenen Konkreti-<br />
sierungen sind mögliche sinnvolle<br />
Umsetzungen der Leitbildgrundsätze.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 8 von 154<br />
2 Wichtige Telefonnummern<br />
Vorwahl aus dem Ausland (0049 –7751 –833-)<br />
Sekretariat Frau Klingele: 07751-833 -271<br />
Faxnummer: 07751-833 -273
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 9 von 154<br />
3 Schul-Info für das Schuljahr 2011/12<br />
Die aktuelle, allgemeine Information über die Schule, wie sie an Interessierte weitergegeben<br />
wird:<br />
Anschrift: <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium<br />
Waldtorstr. 8<br />
79761 <strong>Waldshut</strong>-Tiengen<br />
Tel. 07751/833271, Fax 07751/833273<br />
Homepage: www.hgwt.de<br />
Schulleitung: Schulleiter Oberstudiendirektor Lothar Senser<br />
Stellvertreter Studiendirektor Dr. Manfred Römersperger<br />
Fachleiter: Studiendirektor Dietmar Nagl<br />
(Deutsch, Englisch, Sport, musischer Bereich)<br />
Studiendirektor Jörg Rudolf<br />
(Mathematik, Naturwissenschaften)<br />
Studiendirektor Dr. Detlev-Richard Kilian<br />
(Gesellschaftswissenschaften)<br />
Personalrat: Vorsitzende: A. Gauerke<br />
Sekretariat: Alexa Klingele<br />
Hausmeister: Gerhard Cienciala<br />
Schülersprecher(in) 2011/12 : Claudia Quitmann (JS 1)<br />
Anke Dickmann (10a)<br />
Vorsitzende des Elternbeirats: Dr. Ines Zeller<br />
Homepage der Eltern: www.hgwt-eltern.de<br />
Verein der Freunde des<br />
<strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong>: Vorstandsvorsitzender Jörg Stein<br />
Homepage des Fördervereins: www.foerderverein.hgwt.de<br />
Schulträger: Stadt <strong>Waldshut</strong>-Tiengen<br />
Im Schuljahr 2011/12 besuchen etwa 1000 Schüler die Schule.<br />
In beiden Bildungsgängen bietet das <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium drei Profile an:<br />
Zwei sprachliche Profile, das naturwissenschaftliche Profil und das Musikprofil.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 10 von 154<br />
Schul-Info 2011/12 (Forts.)<br />
Achtjähriger Bildungsgang:<br />
Klassen 5 bis 7: 1. Fremdsprache: Englisch<br />
2. Fremdsprache (ab Kl. 6): Französisch oder Latein<br />
Klassen 8 bis 10 Sprachliches und naturwissenschaftliches Profil<br />
Musikprofil (wie unten)<br />
A. Sprachliches Profil 1<br />
Fremdsprachenfolge: Englisch – Latein – Französisch<br />
Sprachliches Profil 2<br />
Englisch – Französisch - Latein (nur noch für die Klassen 10)<br />
Englisch – Französisch - Spanisch (ab dem Schuljahr 2009/10<br />
ab Kl.8 und 9)<br />
B. Musikprofil<br />
Fremdsprachenfolge: E-F oder E-L<br />
C. Naturwissenschaftliches Profil<br />
Fremdsprachenfolge: E-F oder E-L<br />
Im Kurssystem der Oberstufe (Jahrgangsstufen 1 und 2) werden folgende<br />
4-stündigen Fächer angeboten:<br />
Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Musik, Bildende<br />
Kunst, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Sport<br />
Außerunterrichtliche Veranstaltungen:<br />
� Konzerte von Musikprofilgruppen, Chor, Orchester, Big-Band<br />
� Aufführungen Musiktheater-AG<br />
� Schüleraustausch mit Frankreich (Blois) und Corvallis (USA).<br />
� Schullandheimaufenthalt (Klasse 6)<br />
� Studienfahrt (Jahrgangsstufe 1)<br />
� Wintersporttag<br />
Arbeitsgemeinschaften:<br />
� Theater, Musiktheater, Schach, Zirkus, Basketball<br />
� Chor, Orchester, Big Band, Tonstudio<br />
Förderung mathematisch und naturwissenschaftlich besonders interessierter<br />
Schülerinnen und Schüler:<br />
<strong>Hochrhein</strong>-Seminar für Mathematik und Naturwissenschaften<br />
Homepage des <strong>Hochrhein</strong>-Seminars: www.hochrhein-seminar.de
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 11 von 154<br />
4 Anfahrtsbeschreibungen<br />
4.1 Anreise mit dem Zug:<br />
Wenn Sie mit dem Zug angereist sind, laufen Sie ca. 10 Minuten vom Bahnhof zum Gymnasium.<br />
Es führt ein neuer Weg direkt entlang der Bahnlinie zur Schule. Auf der nördlichen<br />
(stadtabgewandten) Seite in westlicher Richtung (rheinabwärts).<br />
4.2 Anreise mit dem Auto:<br />
Anfahrt aus Richtung Basel:<br />
Über die A5 Richtung Basel und A98 bis Autobahnende Rheinfelden,<br />
dann über die B 34 direkt nach <strong>Waldshut</strong>.<br />
Anfahrt aus Richtung Basel mit Schweizer Vignette: (Anfahrt etwas schneller)<br />
Über die A5 Richtung Basel, auf der Schweizer Autobahn Richtung Zürich bis Ausfahrt<br />
Laufenburg.<br />
Durch Laufenburg (Schweiz) dann über den Zoll und dann auf die B34 rechts Richtung<br />
<strong>Waldshut</strong>.<br />
Anfahrt aus Richtung Stuttgart:<br />
Über die A81 von Stuttgart, Autobahndreieck Donaueschingen, Richtung Donaueschingen auf<br />
der B27 Richtung Blumberg und dann Richtung <strong>Waldshut</strong>-Tiengen, durch Tiengen hindurch<br />
nach <strong>Waldshut</strong>.<br />
� Für alle 3 Möglichkeiten gilt dann:<br />
Von der B34 abbiegen auf die B500 Richtung Titisee.<br />
Über die Brücke und dann die erste Straße rechts Richtung Arbeitsamt.<br />
Nach ca. 500m stehen Sie vor unserer Schule.<br />
Abfahrt aus dem Schwarzwald (von Titisee/ Schluchsee):<br />
Nach dem Ortsschild in <strong>Waldshut</strong> folgen Sie der zweiten Abzweigung Richtung<br />
Arbeitsamt.<br />
4.3 Schweizer Schüler – Fahrplanprobleme<br />
Morgens kann es geduldet werden, dass Schüler 5 Minuten zu spät kommen.<br />
Die Schüler sollten jedoch darauf hingewiesen werden, dass sie dadurch Nachteile erleiden und<br />
keinen Anspruch auf Wiederholung des Stoffes haben.<br />
Bei Klassenarbeiten haben die Schüler pünktlich zu erscheinen. Sie haben keinerlei Anspruch<br />
auf Verlängerung der Arbeitszeit.<br />
Es ist Schülerinnen und Schülern ab der Klasse 10 zuzumuten, dass sie mittags eine Stunde<br />
später mit dem Zug abfahren. Ein frühzeitiges Verlassen des Unterrichts sollte nur in<br />
Ausnahmefällen zugelassen werden.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 12 von 154<br />
4.4 Parkmöglichkeiten<br />
Parkmöglichkeiten bestehen auf dem 200m entfernten teilweise kostenlosen Parkplatz am<br />
Chilbiplatz, sowie in geringer Zahl in Parktaschen mit Parkautomat an der von-Kilian-Straße.<br />
Der Lehrerparkplatz auf dem Schulgelände ist kein öffentlicher Parkplatz.<br />
5 Schulgelände und Schulgebäude<br />
Anbau<br />
Nordflügel<br />
Schüler-<br />
bücherei
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 13 von 154<br />
5.1 Schulgebäude sind das blaue Hauptgebäude und fünf Nebengebäude:<br />
� links des Haupteingangs befindet sich der flache rote Aufenthaltsraum und<br />
� rechts der ebenfalls flache rote Anbau (Raumnummern A.01 und A.02).<br />
� Dahinter steht noch ein grauer Bau, die Lehrer- und Oberstufenbibliothek.<br />
� Am hinteren Ende des daran angrenzenden Pausenhofs ist der Luginsland,<br />
ein Eckturm der ehemaligen Stadtmauer, der die Schülerbücherei beherbergt.<br />
� An der von-Kilian-Straße befinden sich im gelben Nordflügel<br />
der Musiksaal, die Kunstfachräume und Computerraum 3 .<br />
5.2 Raumfolge - Folgende Räume befinden sich im Hauptgebäude:<br />
Im Untergeschoss:<br />
(UG – tief) U.10<br />
Klassenräume: U.01, U.02, U.03, U.04, U.05, U.11<br />
Fachräume: Musik3 (U.09), NWT-Raum (U.25), Computerraum (U.23)<br />
Weitere Räume: Serverraum, Archiv, Lernmittel, Heizung, Streitschlichter-, Karten-und<br />
Im Erdgeschoss:<br />
Medienraum (U.12)<br />
Klassenräume: E.01,E.02, E.03, E.04<br />
Fachräume: Musik2 (E.09)<br />
Weitere Räume: Schulleiter, stv. Schulleiter, Sekretariat, Krankenzimmer,<br />
Lehrerzimmer , Lehrerarbeitszimmer (E.05), Medien- und Kopierraum,<br />
Elternsprechzimmer, Oberstufenberaterzimmer<br />
Im 1. Oberschoss:<br />
Klassenräume: 1.01, 1.02, 1.03, 1.04, 1.05, 1.06, 1.09, 1.14<br />
Fachräume: Biologielehrsaal (1.10), Biologie-LÜ (1.12), Biologie-Praktikum (1.13)<br />
Weitere Räume: Biologie-Vorbereitung
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 14 von 154<br />
Im 2. Oberschoss:<br />
Klassenräume: 2.01, 2.02, 2.03, 2.04, 2.05, 2.09, 2.14<br />
Fachräume: Chemielehrsaal (2.10), Chemie-Praktikum (2.12)<br />
Weitere Räume: Chemie-Vorbereitung<br />
Im 3. Oberschoss:<br />
Klassenräume: 3.01, 3.02, 3.03, 3.04, 3.05, 3.09, 3.14<br />
Fachräume: Physiklehrsaal (3.10), Physik-Praktikum (3.12),<br />
Computerraum 2 (3.13)<br />
Weitere Räume: Physik-Vorbereitung<br />
Anbau:<br />
Klassenräume mit Beamer: A.01, A.02<br />
Nordflügel:<br />
Fachräume: Musik 1 (E.40)<br />
Bildende Kunst 1 (U.44), Bildende Kunst 2 (U.45)<br />
Computerraum 3 U.40<br />
5.3 Sporthallen<br />
Außerhalb des Schulgeländes wird Sport unterrichtet:<br />
� in der <strong>Hochrhein</strong>-Halle<br />
(bei unserer Freisportanlage, Bezeichnungen für die beiden Teile HH1, HH2 )<br />
� in der Chilbihalle<br />
(3 Minuten zu Fuß Richtung Großparkplatz,<br />
Bezeichnungen für die drei Teile CH1, CH2, CH3),<br />
� In den Sporthallen der Kaufmännischen Schulen WG1 und WG2<br />
� in der Schwimmhalle<br />
(auf der anderen Seite des Seltenbacht<strong>als</strong>, Bezeichnungen SW1, SW2)
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 15 von 154<br />
5.4 Raumnummern am <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium<br />
Raumnummer Lage<br />
Untergeschoss<br />
Klassenraum U.01 UG<br />
Klassenraum U.02 UG<br />
Klassenraum U.03 UG<br />
Klassenraum U.04 UG<br />
Klassenraum U.05 UG<br />
Musik 3 U.09 UG<br />
Klassenraum U.10 UG-tief<br />
Klassenraum U.11 UG<br />
Medien/Streitschlichter U.12 UG<br />
Computerraum 1 U.23 UG<br />
NWT-Raum U.25 UG<br />
Erdgeschoss<br />
Klassenraum E.01 EG<br />
Klassenraum E.02 EG<br />
Klassenraum E.03 EG<br />
Klassenraum E.04 EG<br />
Lehrerarbeitsraum E.05 EG<br />
Musik 2 E.09 EG<br />
1.Obergeschoss<br />
Klassenraum 1.01 1.OG<br />
Klassenraum 1.02 1.OG<br />
Klassenraum 1.03 1.OG<br />
Klassenraum 1.04 1.OG<br />
Klassenraum 1.05 1.OG<br />
Klassenraum 1.09 1.OG<br />
Biologie LS 1.10 1.OG<br />
Biologie LÜ 1 1.12 1.OG<br />
Biologie Pr 1.13 1.OG<br />
Klassenraum 1.14 1.OG<br />
2.Obergeschoss<br />
Klassenraum 2.01 2.OG<br />
Klassenraum 2.02 2.OG<br />
Klassenraum 2.03 2.OG<br />
Klassenraum 2.04 2.OG<br />
Klassenraum 2.05 2.OG<br />
Klassenraum 2.09 2.OG<br />
Chemie LS 2.10 2.OG<br />
Chemie LÜ 2.12 2.OG<br />
Klassenraum 2.14<br />
2.OG
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 16 von 154<br />
3.Obergeschoss<br />
Klassenraum 3.01 3.OG<br />
Klassenraum 3.02 3.OG<br />
Klassenraum 3.03 3.OG<br />
Klassenraum 3.04 3.OG<br />
Klassenraum 3.05 3.OG<br />
Klassenraum 3.09 3.OG<br />
Physik LS 3.10 3.OG<br />
Physik Praktikum 3.12 3.OG<br />
Computerraum 2 3.13 3.OG<br />
ehem. EDV-Raum 3.14 3.OG<br />
Anbau<br />
Klassenraum A.01 Anbau<br />
Klassenraum A.02 Anbau<br />
Nordflügel<br />
Musik 1 E.40 Nordflügel<br />
BK 1 U.44 Nordflügel<br />
BK 2 U.45 Nordflügel<br />
Computerraum 3 U.40 Nordflügel<br />
5.5 Raumbelegungsplan - aktuelle Belegungspläne für Räume<br />
Grundsätzliche Belegungen (ohne Vertretungen) kennt auch Frau Klingele.<br />
Verlassen der Klassenräume<br />
Wenn eine Klasse den Klassenraum verlässt, sind die Fenster nach dem Lüften wieder zu<br />
schließen, um unnötige Energievergeudung zu vermeiden.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 17 von 154<br />
6 Der aktuelle Geschäftsverteilungsplan für das Schuljahr 2011/12<br />
Schulleiter : OStD Lothar Senser<br />
Stellvertr. Schulleiter: StD Dr. Manfred Römersperger<br />
6.1 Die Fachabteilungen des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong><br />
Aufgaben und Stellung des Studiendirektors <strong>als</strong> Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher<br />
Aufgaben (Stand: September 2009)<br />
Bereiche Fachabteilung I Fachabteilung II Fachabteilung. III<br />
Fächer Englisch Französisch Mathematik<br />
Deutsch Geschichte Physik<br />
Latein Gemeinschaftskunde Chemie<br />
Musik Erdkunde Biologie<br />
Bild. Kunst Religion Naturphänomene<br />
Sport Ethik NWT<br />
Literatur Informatik<br />
Fachleiter StD Nagl StD Dr. Kilian StD Rudolf<br />
Aufgaben der Fachleiter im Rahmen der Fachabteilung:<br />
1. Leitung und/oder Teilnahme von/an Fachkonferenzen<br />
2. Aufsicht über die Einhaltung der Lehrpläne im gegebenen Fall durch Gespräche,<br />
Unterrichtsbesuche, Einsichtnahme in Klassenbücher/Kurstagebücher/Klassenarbeiten<br />
3. Beratung der Kolleginnen und Kollegen/Betreuung<br />
von Referendaren und Praktikanten<br />
4. Unterstützung des Schulleiters 4.1 bei der Lehrauftragsverteilung,<br />
4.2 bei Prüfungen,<br />
4.3 bei Aufnahmeprüfungen und zentralen Arbeiten<br />
5. Koordination 5.1 organisatorischer Fragen des Unterrichts<br />
5.2 der Teilnahme an der Lehrerfortbildung<br />
5.3 bei der Erstellung und Abwicklung des<br />
Haushalts (Lehr- und Lernmittel)<br />
6. Klassenbetreuung (Koordinierung von Klassenkonferenzen, u.a.)<br />
Klassen 5 – 6 : Herr Nagl<br />
Klassen 7 – 9 : Herr Dr. Kilian<br />
Klassen 10: Herr Rudolf<br />
7. Präsenzen<br />
7.1 Anwesenheit bei Schulveranstaltungen (nach Absprache)<br />
7.2 Teilnahme an Informationsveranstaltungen für die Eltern der 4. Klassen<br />
(Grundschule) (nach Absprache)<br />
7.3 Ferien: (nach Absprache – entsprechend dem rechtzeitigen Aushang)
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 18 von 154<br />
Der aktuelle Geschäftsverteilungsplan für das Schuljahr 2011/12 (Fortsetzung)<br />
Weitere Aufgabenverteilung<br />
6.2 Fachvertreter der Fachschaften:<br />
Physik Herr Barthel<br />
Biologie Frau Voelkel<br />
Erdkunde Herr Simsch<br />
Chemie Frau Klein<br />
NWT Herr Mühl<br />
Französisch Herr Savelsberg<br />
Latein Frau Eppler<br />
Musik Herr Lauer<br />
Bildende Kunst Herr Sochor<br />
Sport Frau Schwarz/ Frau Stihl<br />
Religion ev. Herr Dr. Schwartz<br />
Religion rk Herr Schmitt<br />
Gemeinschaftskunde Herr Schwarz<br />
Ethik Frau Schafstall
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 19 von 154<br />
6.3 Funktionen und speziellen Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung<br />
� Beauftrage für Chancengleichheit: Frau Eppler/ Frau Padovan<br />
� Referendarsbetreuung Herr Dr. Römersperger<br />
� Ausbildungslehrer Herr Dr. Kilian/ Frau Hahn<br />
� Beratungslehrer Herr Schmitt<br />
� Streitschlichter Frau Hemmers/ Herr Lunau<br />
� Verbindungslehrer/in Frau Hemmers/ Herr Lunau<br />
� Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Herr Sochor<br />
� Wettbewerbe Frau Römersperger<br />
� Nachmittagsbetreuung /<br />
Mittagspausenkonzept Herr Simsch<br />
� Hausaufgabenbetreuung Herr Nagl / Herr Savelsberg / Frau Brückner<br />
� Aktualisierung der <strong>Schulfibel</strong> Frau Sochor<br />
� Zusammenarbeit mit anderen Schulen: N.N.<br />
� Lernmittel Frau Schorch<br />
� Schüleraustausch allgemein /<br />
Austauschprogramme /<br />
Schulpartnerschaften : Frau Brückner<br />
� Beratung und Organisation bei<br />
der Wahl der Fremdsprachen: Frau Eppler / Herr Savelsberg<br />
� Gesundheitserziehung:<br />
- Suchtprävention Frau Kratzer / Frau Rudolph<br />
- Schule und Gewalt Herr Mannel<br />
- Erste Hilfe Frau Schwager<br />
� Verkehrserziehung: N.N.<br />
� Energieeinsparung und Umweltschutz : Herr Barthel<br />
� Sicherheit und Unfallverhütung: Herr Schoger<br />
� Netzwerkbetreuung Herr Rudolf / Herr Schwarz/ Herr Molitor / Herr Weismann<br />
� Homepage Herr Sochor / Herr Rudolf<br />
� Ansprechpartner Multimedia Herr Molitor, Herr Weismann<br />
� Bibliotheken, Diathek<br />
- Medien Herr Barthel<br />
- Schülerbücherei: Frau Kurth<br />
- Lehrerbibliothek: Frau Sochor<br />
� Berufsorientierung: BOGY Herr Schwarz<br />
� Oberstufenberatung (JS 1) Herr Dr.Funck/ Herr Ernhofer<br />
� Oberstufenberatung (JS 2) Frau Römersperger<br />
Erstellung von Plänen<br />
Stundenpläne / Vertretungsplan Herr Dr. Römersperger/ Frau Brückner<br />
� Aufsichtspläne Herr Senser<br />
� NGO – Klausurpläne Oberstufenberater (s. o.)<br />
� Abiturprüfungsplan Herr Dr. Römersperger
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 20 von 154<br />
6.3.1 Beratungslehrer – Aufgabenfelder: Herr Schmitt<br />
Lernschwierigkeiten und Schullaufbahnberatung:<br />
Woher kommen schlechten Noten? Wird f<strong>als</strong>ch gelernt?<br />
Führt Angst dazu, dass bei Klassenarbeiten nichts mehr einfällt, obwohl gelernt wurde?<br />
(Ablenkung – Computer etc.)<br />
Schulschwierigkeiten:<br />
Ursachenrecherche bei wiederholtem Verspäten, Konzentrationsschwächen,<br />
Schulfrust bzw. Verhaltensprobleme<br />
Kontaktprobleme:<br />
Ablehnung im Klassenverband, Konflikte mit Freunden Lehrern, und Eltern<br />
Beratungslehrer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Gesprächstermine werden<br />
vereinbart und ungestört im Besprechungszimmer wahrgenommen.<br />
Welche Mittel setzen Beratungslehrer ein, um zu helfen?<br />
Es werden Gespräche durchgeführt, um herauszufinden, wo das Problem liegt.<br />
Tests können zeigen, ob richtig gelernt wird, wo Fähigkeiten und Schwächen liegen.<br />
Beratung über außerschulische Hilfe.<br />
Beratungslehrer werden auch selbst beraten, überprüfen ihre eigene Tätigkeit in der<br />
Supervision.<br />
6.3.2 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />
Verantwortlich ist Herr Sochor. Er begleitet Sie, wenn Sie mit einem Projekt in die<br />
Öffentlichkeit treten wollen. Unterstützende Maßnahmen können sein:<br />
- Schaltung von Anzeigen im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt <strong>Waldshut</strong>-Tiengen<br />
- Einstellen von Vorinformationen auf die Homepage<br />
- Weitergabe von Vorinformationen an die Regionalpresse<br />
- Vermittlung von Pressekontakten zur Vorberichterstattung<br />
- Vermittlung von Pressevertretern zur Berichterstattung<br />
- Erstellen eigener Texte und Fotos für Presse, Jahrbuch und Homepage<br />
- Dokumentation von Pressebeiträgen auf der Homepage der Schule<br />
Generell gilt, dass die Schul-Homepage ein Informationsmedium ist, das der Anzeige von<br />
schulischen Informationen und Mitteilungen dient sowie unsere Aktivitäten im Pressespiegel<br />
tagesaktuell dokumentiert. Das zum Ende des Kalenderjahres herausgegebene Jahrbuch des<br />
<strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> dokumentiert und reflektiert in ausführlicher Weise Aktivitäten unserer<br />
Schule (Unterrichtsprojekte, Erfolge, kulturelle Veranstaltungen, Fragen der Schulentwicklung,<br />
Tätigkeiten der Arbeitsgemeinschaften, Exkursionen, Studienfahrten, Landschulaufenthalte<br />
usw.).<br />
Beachten Sie bitte das rechtzeitige Anzeigen von Veranstaltungen. Beiträge für Homepage und<br />
Jahrbuch können gesendet werden an: kunst@hgwt.de
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 21 von 154<br />
6.3.3 Schülerbücherei<br />
Betreuung der Bücherei: Frau Kurth (sowie Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10)<br />
Ort: seit dem Schuljahr 08/09 im „Lueginsland“ - einem alten<br />
Wachturm der ehemaligen Stadtbefestigung von <strong>Waldshut</strong><br />
Öffnungszeiten: an jeweils vier Tagen in der Woche in den großen Pausen<br />
(genaue Öffnungszeiten werden zu Beginn des neuen<br />
Schuljahres rechtzeitig bekannt gegeben)<br />
Zielgruppe: v.a. für Schülerinnen und Schüler aus der Unter- und Mittelstufe<br />
Bestand: klassische und moderne Kinder- und Jugendliteratur, etliche<br />
englisch - und französischsprachige Bücher und Comics,<br />
Zeitschriftenabonnement, Sachbücher, Unterrichtshilfen, …<br />
Besonderheiten: Ausstellungen zu Kinder- und Jugendbüchern
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 22 von 154<br />
6.3.4 Lehrer- und Oberstufenbibliothek<br />
Betreuung der Lehrer-und Oberstufenbibliothek: Frau Sochor<br />
Öffnungszeiten:<br />
Lehrer haben per Schlüssel jederzeit Zutritt, die Schüler der Kursstufe nur während der<br />
Öffnungszeiten, die von Schüleraufsichten betreut werden.<br />
In die Nutzung für die Oberstufenschüler führt Frau Sochor ein.<br />
Es können jederzeit Reader, Kursinformationen und Aufgaben von den Kurslehrern eingestellt<br />
werden, Informationen und z.B. Ordner sind bei Frau Sochor erhältlich.<br />
Ausstattung:<br />
Die Bibliothek hat 22 Arbeitsplätze in vier Räumen, die Fachliteratur und methodisches<br />
Arbeitsmaterial für alle Fächer enthalten.<br />
Es gibt 4 PC-Arbeitsplätze mit Internetzugang.<br />
Als Drucker ist der Kopierer angeschlossen.<br />
Über wwwopac.rz-as.de/waldshuttiengen/index.asp kann nach Titeln, Autoren und<br />
Schlagwörtern in der Lehrer- und Oberstufenbibliothek des HGWT, in der Stadtbücherei der<br />
Stadt <strong>Waldshut</strong> und in der Bibliothek des Klettgau-<strong>Gymnasiums</strong> Tiengen recherchiert werden.<br />
Auf den Link gelangt man über www.hgwt.de, auf der Homepage über Schulen, Bibliotheken,<br />
Oberstufenbibliothek.<br />
Bibliotheksordnung der Präsenzbibliothek<br />
Bibliotheksordnung für die Lehrer- und Oberstufenbibliothek des HGWT<br />
1. Als Nutzer der Oberstufenbibliothek HGWT gelten Lehrer<br />
sowie die Schüler der 1. und 2. Jahrgangsstufe.<br />
2. Der Bestand ist nur <strong>als</strong> Präsenzbibliothek zu nutzen.<br />
(Erweiterte Ausleihmöglichkeiten nach Einführung des Registratur- und<br />
Verbuchungssystems bedürfen eines veränderten Beschlusses der Bibliotheksordnung.)<br />
3. Die Schüler erhalten nur unter Aufsicht Zutritt zur Bibliothek.<br />
4. In die Bibliotheksräume sind nur Unterlagen mitzunehmen, Taschen und Jacken<br />
verbleiben im Eingangsbereich.<br />
5. In der Bibliothek ist Ruhe zu wahren.<br />
6. Mit Büchern, Zeitschriften, Medien und dergleichen ist<br />
sorgsam umzugehen, nach Benutzung sind diese wieder<br />
ordnungsgemäß zurückzustellen.<br />
7. Essen und Trinken sind nicht gestattet.<br />
Die Bibliotheksordnung tritt mit dem 27.11.2003 in Kraft.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 23 von 154<br />
6.3.5 Wettbewerbskoordination – Auswahl, Betreuung und Präsentation<br />
Frau Römersperger ist verantwortlich<br />
- für das Sichten von Angeboten und die Auswahl von Wettbewerben,<br />
- Weiterleitung von Wettbewerben an die Fachvertreter,<br />
- Hilfestellung bei der Suche nach geeigneten Wettbewerben<br />
für Lehrer/Fachschaften/Klassen,<br />
- Erfassung aller laufenden Wettbewerbe an unserer Schule - jeder Lehrer,<br />
- der an einem Wettbewerb teilnimmt, sollte ein Wettbewerbsformular ausfüllen<br />
(dieses Wettbewerbsformular ist im Sekretariat oder bei Frau Römersperger erhältlich)<br />
- Betreuung der Wettbewerbs-Pinnwand: Aushang von Wettbewerben und<br />
Wettbewerbsergebnissen.<br />
6.3.6 Methodencurriculum<br />
Für das Methodencurriculum ist Frau Kurth verantwortlich:<br />
Die Klassenlehrer koordinieren die Module im Rahmen des Methodencurriculums in ihrer<br />
Klasse.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 24 von 154<br />
7 Gremien und Kommissionen<br />
Die Wahl- und Mitarbeitsmodalitäten müssen jeweils beachtet werden.<br />
7.1 Schulkonferenz<br />
Die Schulkonferenz besteht aus dem Schulleiter, sechs Lehrern, drei Elternvertretern und<br />
drei Schülern.<br />
Die Schulkonferenzbeisitzer haben gegenüber den anderen Konferenzteilnehmern das<br />
gleiche Wahlrecht. Was in der Schulkonferenz abgestimmt und besprochen wird, muss<br />
vertraulich behandelt werden.<br />
Den Vorsitz der Schulkonferenz hat Herr Senser inne.<br />
Die Lehrer, die 2011 in die Schulkonferenz gewählt wurden, sind:<br />
Frau Böttcher, Herr Dr. Funck, Frau Hager, Frau Padovan, Herr Dr. Römersperger,<br />
Frau Rövekamp-Zurhoeve.<br />
Die Elternvertreter sind Frau Dr. Zeller, Frau Tesseraux-Quitmann, Frau Meyer-Piening.<br />
Die Schülervertreter sind der/die Schülersprecher/in und zwei weitere Vertreter:<br />
Tobias Rochlitz (JS 1), Carsten Dürselen (JS 2), Claudia Quitmann (JS 1).<br />
7.2 Schulentwicklungskommission<br />
Die Schulentwicklungskommission trat 2007 erstm<strong>als</strong> zusammen.<br />
Vertreter des Kollegiums Elternvertreterinnen SMV-Vertreter<br />
Herr Senser Frau Dr. Zeller Anke Dickmann (10A)<br />
Herr Dr. Römersperger Frau Tesseraux-Quitmann Matthias Zeller (JS 1)<br />
Herr Dr. Kilian Frau Ebner Yassin Gerber (JS 1)<br />
Herr Dr. Funck oder andere Elternvertreter<br />
Frau Hemmers (insgesamt drei Elternvertreter)<br />
Frau Maier<br />
Herr Mühl<br />
Frau Römersperger<br />
Herr Schmitt<br />
Herr Simsch<br />
Herr Sochor
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 25 von 154<br />
8 Die Hausordnung<br />
Aktuelle Hausordnung<br />
Unsere Hausordnung soll ein freundliches und reibungsloses Zusammenleben und ein erfolgreiches<br />
Arbeiten möglich machen. Ihre Grundlage ist die Achtung voreinander, die Verantwortung füreinander,<br />
die Rücksichtnahme aufeinander und der Schutz der Umwelt.<br />
1. Verhalten der Schülerinnen und Schüler<br />
1.1 Jede Schülerin / jeder Schüler ist verpflichtet:<br />
- die von ihr / ihm benutzten Räume und Einrichtungsgegenstände und das Schulgelände sauber zu<br />
halten und nichts zu beschädigen,<br />
- Beschädigungen umgehend dem / der Lehrer/in zu melden,<br />
- Papier und anderen Abfall jeweils getrennt in den dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln.<br />
- das Handy während der Unterrichtszeit auszuschalten<br />
- sich innerhalb von Schulgebäude und Schulgelände rücksichtsvoll zu verhalten.<br />
Für mutwillige oder leichtfertige Beschädigungen und Verunreinigungen (z.B. das Bemalen von<br />
Tischen) sowie Körperverletzungen haftet der Verursacher.<br />
Für Beschädigungen und den Verlust von Büchern und anderen Lernmitteln muss Ersatz geleistet<br />
werden.<br />
Aus Sicherheitsgründen ist es untersagt, in den Fensteröffnungen zu sitzen und sich aus den<br />
Fenstern hinauszulehnen.<br />
Es sind keine Getränke, kein Essen und kein Kaugummi im Unterricht gestattet,<br />
Ausnahmen können mit dem/der Fachlehrer/in abgesprochen werden.<br />
2. Unterrichtbeginn<br />
2.1 Das Schulgebäude wird um 7.35 Uhr für Schülerinnen und Schüler geöffnet.<br />
2.2 Mit dem Gong zum Unterricht sind alle Schüler/innen im Klassenraum.<br />
2.3 Ist fünf Minuten nach dem Gong die Lehrkraft noch nicht erschienen, melden die Klassen- bzw.<br />
Kurssprecher/innen das im Sekretariat.<br />
2.4 Fachräume sind bis zum Unterrichtsbeginn verschlossen. Sie dürfen nur in Anwesenheit einer<br />
Lehrkraft betreten werden.<br />
2.5 Beginnt der Unterricht zu einer späteren Stunde, dürfen die Schüler/innen das Gebäude erst in der<br />
vorangehenden Pause betreten.<br />
2.6 Außerhalb der Unterrichtszeit dürfen sich Schüler/innen nur mit Einverständnis einer Lehrerin oder<br />
eines Lehrers im Schulgebäude aufhalten.<br />
3. Große Pause (15 Min. bzw. 20 Min.)<br />
3.1 Die Fenster in den Klassenräumen werden geöffnet, das Licht gelöscht.<br />
3.2 Alle Schüler/innen der Klassen 5-11 gehen auf den Pausenhof. Witterungsbedingte Ausnahmen<br />
werden bekannt gegeben.<br />
3.3 Zum Pausenhof gehören die Fläche zwischen Hauptgebäude und Freiplatz sowie der überdachte<br />
Gang zwischen Aufenthaltsraum und Beginn der <strong>Hochrhein</strong>-Sporthalle (siehe Plan)<br />
4. Spiele<br />
4.1 Auf dem Hof sind nur solche Spiele erlaubt, die andere nicht gefährden, schädigen und belästigen.<br />
4.2 Das Werfen von Schneebällen ist untersagt.<br />
In den Klassenzimmern und auf den Fluren sind Ball-, Lauf- und Hüpfspiele nicht gestattet. Radfahren<br />
und Skateboardfahren auf dem Schulgelände sind während der Unterrichtszeiten nicht erlaubt.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 26 von 154<br />
5. Rauchen / Alkohol<br />
5.1 Das Rauchen auf dem Schulgelände und in Sichtweite der Schule ist verboten<br />
5.2 Der Konsum von Alkohol ist auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden untersagt.<br />
Für Sonderveranstaltungen gelten eigene Regelungen.<br />
6. Verlassen des Schulgeländes<br />
6.1 Während der Unterrichtszeit und in den Pausen dürfen<br />
Schüler/innen der Klassen 5-10 das Schulgelände nur<br />
mit Erlaubnis einer Lehrkraft verlassen.<br />
6.2 Schüler/innen der Klassen 10g8 und 11 bis 13 dürfen in<br />
Freistunden auf eigene Verantwortung das Schulgelände<br />
verlassen. Bei Minderjährigen ist hierfür das schriftliche<br />
Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.<br />
7. Unterrichtende<br />
7.1 Der Fachlehrer der jeweils letzten Unterrichtsstunde (siehe<br />
Belegungsplan) ist dafür verantwortlich, dass die Stühle<br />
hochgestellt, Lichter gelöscht und Fenster geschlossen<br />
werden. Die Tür wird abgeschlossen.<br />
8. Schulversäumnisse<br />
8.1 Ist eine Schülerin / ein Schüler am Schulbesuch verhindert, muss dies der Schule unverzüglich,<br />
spätestens am zweiten Tag, mitgeteilt werden. Wurde die Schule zunächst nur telefonisch<br />
informiert, ist eine schriftliche Entschuldigung innerhalb von drei Tagen nachzureichen.<br />
8.2 Fehlt eine Schülerin / ein Schüler länger <strong>als</strong> zehn Tage, kann die Klassenlehrerin oder der<br />
Klassenlehrer ein ärztliches Zeugnis verlangen.<br />
9. Sekretariat<br />
10.1 Das Sekretariat ist von Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr besetzt (freitags bis 13.30<br />
Uhr),<br />
jedoch nicht in den Ferien.<br />
10.2 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise und Zeugniskopien (Beglaubigungen) müssen<br />
mindestens einen Tag vorher beantragt werden.<br />
10. Fundsachen<br />
11.1 Gefundene Gegenstände sind beim Hausmeister oder im Sekretariat abzugeben. Sie werden dort<br />
nicht länger <strong>als</strong> ein halbes Jahr aufbewahrt.<br />
11. Regelungen für den Sportunterricht<br />
12.1 Wertsachen dürfen nicht unbeaufsichtigt im Umkleideraum zurückgelassen werden.<br />
12.2 Das Schwimmbad darf nur mit Genehmigung der Sportlehrerin oder des Sportlehrers betreten<br />
werden.<br />
12. Werbung<br />
13.1 Das Verteilen von Flugblättern und Druckschriften sowie das Aufhängen von Plakaten in der Schule<br />
und auf dem Schulgelände müssen von der Schulleitung genehmigt werden.<br />
Diese Hausordnung tritt am 10.11.2003 in Kraft und wurde von der Gesamtlehrerkonferenz am<br />
16.10.2003 und von der Schulkonferenz am 29.10.2003 verabschiedet<br />
und am 6.7.2005 und 26.11.2008 modifiziert.<br />
Anbau<br />
Musiksaal<br />
Kunsträume<br />
Schüler-<br />
bücherei
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 27 von 154<br />
8.1 Ergänzungen und Hinweise zur Hausordnung<br />
(Klassenlehrer verweisen auf diese besonders am ersten Schultag)<br />
� Nach dem Sportunterricht und in Freistunden das Betreten des Schulgebäudes erst nach<br />
dem Gong erlaubt.<br />
� In jedem Klassenzimmer sind ein Tafelabzieher, ein Besen, eine Kehrschaufel, ein kleiner<br />
Kehrbesen und ein Geodreieck und ein Schwamm<br />
� Bei der Tafelreinigung mit Hilfe des Abziehers soll darauf geachtet werden, dass in der<br />
Rinne unter der Tafel kein Kreidewasser ist und dass auf dem Boden keine Kreideflecken<br />
sind, weil trockene Kreideflecken nur sehr schwer wieder vom Boden zu entfernen sind.<br />
� Die Klassenlehrer organisieren bitte einen Putzdienst, so dass am Ende des Vormittags alle<br />
Grobverschmutzungen beseitigt sind. Ein Vorschlag wäre, dass die Klassenordnung am<br />
Ende der 5. Stunde mit dem Besen eine Grobreinigung vornimmt.<br />
� Die Stühle werden am Ende eines jeden Tages hochgestellt.<br />
Bitte Raumpläne beachten und einhalten!<br />
� Die Putzfrauen wurden angewiesen, die Räume nicht zu reinigen, wenn die Stühle nicht<br />
hochgestellt sind.<br />
� Getränke und Speisen haben während des Unterrichts in der Tasche zu sein.<br />
� Der Hausmeister verkauft seit einigen Jahren nur noch Flaschen mit Drehverschlüssen.<br />
� Der Pausenhof an der Nordseite und der Fahrweg zum Haupteingang gehören nicht zum<br />
Pausenhof. Schüler der Klassen 5 bis 10 dürfen sich dementsprechend dort in den Pausen<br />
nicht aufhalten.<br />
� Handybenutzung in der Schule:<br />
- auf die Stellungnahme des KM zur Handynutzung wird hingewiesen (Handynutzung)<br />
- Das Handy muss während des Unterrichts ausgeschaltet werden.<br />
� - Beim Verlassen des Schulgeländes – insbesondere beim Nachhausegehen wegen<br />
Übelkeit, o.ä. - hat sich jeder Schüler auf der Direktion abzumelden und in eine Liste<br />
einzutragen (Versicherungsgründe). Jeder Schüler erhält dort einen Zettel, den er von<br />
seinen Eltern gegenzeichnen lassen muss, um die Ankunft zu Hause zu bestätigen
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 28 von 154<br />
8.2 Verhalten im NOTFALL<br />
1. Lautsprecher-Durchsage genau beachten.<br />
2. Anordnungen umgehend befolgen.<br />
3. Zügiges und geordnetes Verlassen der Unterrichtsräume<br />
unter Aufsicht der Lehrkräfte.<br />
4. Dabei Schließen sämtlicher Fenster und Türen (Türen nicht abschließen!)<br />
5. Klassenweises Verlassen des Schulgebäudes auf den vorgegebenen<br />
Fluchtwegen.<br />
6. Dabei Schließen von Fenstern und Türen in leerstehenden Räumen.<br />
7. Aufsuchen von Sammelpunkten in Schulnähe<br />
(Achtung: Pausenhof Süd ist Feuerwehrzufahrt und ist frei zu halten!)<br />
8. Überprüfung der Klassen auf Vollzähligkeit erfolgt durch die Lehrkräfte.<br />
9. Rückmeldestelle der Klassenstärke ist am evangelischen Pfarrhaus.<br />
10. Nicht unterrichtende Lehrkräfte überwachen die Räumung der Gebäude.<br />
Notrufe extern: 112 oder 110
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8.3 Aufsichtsstunden und Pausenregelungen<br />
Vertretungsstunden in der Klasse 10<br />
Bei ausfallenden Stunden ab der Klassenstufe 10 gibt es keine Aufsicht mehr.<br />
Im Vertretungsplan steht „fällt aus“. Die Schüler halten sich im Aufenthaltsraum,<br />
eventuell (bei Aufsicht) in der Bibliothek auf - können aber auf eigene Verantwortung auch das<br />
Schulgelände verlassen, soweit bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis eines<br />
Erziehungsberechtigten vorliegt.<br />
Pausenregelungen<br />
Große Pause – allgemein<br />
� Schüler der Klassen 5-10 müssen das Schulgebäude verlassen<br />
� Fenster auf bzw. zu, auf Heizkosten und Licht achten<br />
� Bei regnerischem Wetter können sich die Schüler auch im Erdgeschossflur aufhalten,<br />
Die aufsichtsführenden Lehrer entscheiden, ob auch noch das Untergeschoss<br />
<strong>als</strong> Aufenthaltsfläche freigegeben wird.<br />
Die Schüler in den Obergeschossen müssen auch bei „Regenpausen“ die Zimmer verlassen.<br />
Große Pause – Hof Nordseite<br />
Dies ist kein Pausenhof, Schüler der Klassen 5 – 10 haben <strong>als</strong> Pausenhof nur den Hof auf der<br />
Südseite. Außerdem sollte hier auf Raucher im Seltenbachbereich und auf der Rückseite des<br />
Gymnastiksa<strong>als</strong> geachtet werden. Das Verlassen des Schulgeländes ist untersagt.<br />
Gemäß Hausordnung dürfen sich Schüler der Jahrgangsstufe 1 und 2 auf dem Nordhof<br />
aufhalten.<br />
Große Pause – Abgrenzung Schulgelände<br />
Das Verlassen des Schulgeländes ist untersagt. Auch Schüler der Jahrgangsstufe 1 und 2<br />
dürfen das Schulgelände nur in Freistunden verlassen.<br />
Die dritte oder 4. Stunde haben nur sehr wenige Schüler frei.<br />
Gemäß dem in der GLK vom 9.9.05 beschlossenen Maßnahmenkatalog sollte das Verlassen<br />
des Schulgeländes sanktioniert werden: z.B. für<br />
Rauchen im Bereich der Tiefgarage unter der <strong>Hochrhein</strong>-Sporthalle, beim Buswartehäuschen<br />
und im Stadtpark. Mehrere Anwohner und auch die Ortspolizeibehörde beschweren sich immer<br />
wieder über Schülergruppen.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 30 von 154<br />
8.4 Mittagspause<br />
Die Mittagspause ist die 7. Stunde (von 13.00 Uhr bis 13.45 Uhr). In dieser Zeit können die<br />
Schüler verschiedene Angebote wahrnehmen. Der Aufenthaltsraum ist geöffnet.<br />
8.4.1 Mittagspause – Stillarbeitsräume<br />
Es stehen in der Mittagspause zwei Klassenzimmer im Erdgeschoss <strong>als</strong> Stillarbeitsräume zur<br />
Verfügung, die auch beaufsichtigt werden. Für die Oberstufe ist zusätzlich je nach<br />
Öffnungszeiten auch die Bibliothek zu nutzen.<br />
<strong>Hochrhein</strong>-Sporthalle<br />
In den großen Pausen sind die Umkleidekabinen geschlossen. Es dürfen sich aus Sicherheits-<br />
und Aufsichtsgründen keine Schülerinnen und Schüler dort oder in der Halle aufhalten.<br />
8.4.2 Anmeldung zum Mittagstisch für Schüler<br />
Da wiederholt der Wunsch nach einem warmen Mittagessen für Schülerinnen und Schülern<br />
unserer Schule geäußert wurde, gibt es seit diesem Schuljahr folgendes Angebot<br />
Die Stadt <strong>Waldshut</strong>-Tiengen hat zusammen mit dem Landkreis die Abläufe in der Cafeteria der<br />
Waldtorschule verändert und unterstützt den Landkreis bei den zusätzlichen Investitionen und<br />
mit zusätzlichem Personal vorerst für die Dauer von zwei Jahren.<br />
Zum Preis von 3 € werden immer zwei Gerichte angeboten, eines davon vegetarisch.<br />
Dazu geben die Schüler morgens bis 8.30 Uhr oder bereits am Vortag ihren Bon ab, so dass<br />
das Essen schon vorbereitet und reserviert ist, wenn Ihr Kind zum Essen in die Cafeteria kommt.<br />
Sie melden Ihr Kind <strong>als</strong> Abonnenten an und erteilen der Stadt <strong>Waldshut</strong>-Tiengen eine<br />
Abbuchungsermächtigung. Nur Kinder, die <strong>als</strong> Abonnent eingetragen sind, können dieses<br />
Angebot wahrnehmen. Die Stadt bucht Ihnen monatlich 15 € ab ( 5 Essen à 3 €). Zwei Mal pro<br />
Jahr wird abgerechnet und die zu viel bzw. zu wenig bezahlten Mahlzeiten werden abgebucht<br />
bzw. zurück erstattet.<br />
Selbstverständlich kann die Mittagstischanmeldung und die Abbuchungsermächtigung jederzeit<br />
widerrufen werden.<br />
Schon eine Woche im Voraus ist der Speiseplan ausgehängt.<br />
Ab dem 21. September 2009 gibt es im Erdgeschoss ein Informationsbrett zum Mittagstisch.<br />
Dort hängen täglich die Bons für die beiden unterschiedlichen Gerichte aus. Die Schülerinnen<br />
und Schüler schreiben ihren Namen und ihre Klasse auf den zweiteiligen Bon und werfen dann<br />
einen Teil in einen bereitstehenden Kasten. Den anderen Teil behalten sie und geben ihn beim<br />
Abholen des Essens ab.<br />
Die Essensausgabe ist von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Im Rahmen unseres neuen<br />
Mittagskonzepts haben einige Klassen (über die Hälfte der 6. und 7. Klassen) an Tagen mit<br />
Nachmittagsunterricht bereits um 12.15 Uhr Mittagspause. Der Unterricht beginnt dann erst<br />
wieder um 13.45 Uhr.<br />
So können insbesondere diese Schülerinnen und Schüler in Ruhe Mittag essen und haben eine<br />
längere Erholungsphase bis der Nachmittagsunterricht beginnt.<br />
Unabhängig vom vorreservierten Mittagessen gibt es auch die Möglichkeit „à la carte“ zu essen.<br />
Dieses Essen muss direkt in der Caféteria bezahlt werden.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 31 von 154<br />
Anmeldung zum Mittagstisch für Schüler - Formular<br />
Formular für die Eltern:<br />
Anmeldung zum Mittagstisch - ab 1.1.2011 – Umstellung auf MensaMax<br />
Hiermit melde ich mein Kind zur Teilnahme am Mittagstisch an.<br />
Name des Schülers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Klasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Wohnort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Ich bin damit einverstanden, dass zeitnah der Betrag in Höhe von 30 € abgebucht und<br />
Ihrem Essenskonto gutgeschrieben wird. Eine Mahlzeit kostet 3 €. Mit jeder<br />
Essensbuchung wird dieser Betrag automatisch von Ihrem Konto abgezogen. Beachten<br />
Sie dazu die Anleitung für Mensamax und das Elternschreiben vom 8.12.2010.<br />
Als Identifikationshilfe erhält Ihr Kind einen Chip in Form eines Schlüsselanhängers.<br />
Für den Chip werden 5 Euro Kaution vom Konto abgezogen. Melden Sie Ihr Kind später<br />
von der Verpflegung ab und der Chip geht zurück, werden die 5 Euro erstattet.<br />
Ich bin damit einverstanden, dass das Guthaben per Lastschrift wieder auf 30 Euro<br />
aufgestockt wird, sobald das Konto den Schwellenwert von 15 Euro unterschreitet.<br />
Diese Einzugsermächtigung erteile ich dem Schulträger, der Stadt <strong>Waldshut</strong>-Tiengen. Ich<br />
kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen.<br />
Bankeinzugsermächtigung<br />
Konto-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Bankleitzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Name des Kreditinstituts: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Name des Kontoinhabers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Voraussichtlich wird mein Kind an folgenden Tagen in der Cafeteria der Waldtorschule zu Mittag<br />
essen:<br />
Montag � Dienstag � Mittwoch � Donnerstag �
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 32 von 154<br />
8.4.3 Nachmittagskonzept (Klassen 5 bis 7)<br />
Der Nachmittagsunterricht ist aus unserem Schulalltag nicht mehr weg zu denken.<br />
Damit ihr diese längeren Tage dennoch gut nutzen könnt, haben wir an unserer Schule verschiedene<br />
Angebote für euch organisiert.<br />
Vor allem die Klassen 5 bis 7 können in einer 90-minütigen Pause nicht nur essen, sondern auch noch<br />
Hausaufgaben erledigen, die Bücherei besuchen oder sportlich aktiv sein. Die Angebote werden von<br />
Oberstufenmentoren betreut und sind freiwillig. Einen Überblick, sowie Informationen zu den einzelnen<br />
Angeboten findet ihr in der Broschüre „Mittagspausen gut genutzt“, die auch auf unserer Homepage<br />
(www.hgwt.de) zu finden ist. Eure Ansprechperson für Fragen oder Anregungen ist Herr Simsch.<br />
9 Nachhilfebörse der SMV/ Hausaufgabenbetreuung<br />
Es gibt die Möglichkeit gibt sowohl Nachhilfe zu geben <strong>als</strong> auch diese in Anspruch zu nehmen,<br />
dies koordiniert die SMV.<br />
Ebenso gibt es die Hausaufgabenbetreuung.<br />
Klassen, die Nachmittagsunterricht haben, sollten keine Hausaufgaben für den nächsten Tag<br />
bekommen.<br />
Die Hausaufgabenbetreuung ist Bestandteil der Qualitätsoffensive Gymnasium<br />
und wird seit 2008/09 an Gymnasien verpflichtend vorrangig für die Klassenstufen 5 bis 7<br />
angeboten.<br />
Herr Nagl, Frau Brück und Herr Savelsberg koordinieren u.a. die Schülermentoren,<br />
die die interessierten Schüler der Unterstufe beaufsichtigen, betreuen und ihnen Hilfestellungen<br />
geben. Ziele sind das Erhöhen der Methodenkompetenz, Erlernen größerer Kontinuität und<br />
Selbstständigkeit beim Erledigen schulischer Pflichten.<br />
Soziales Lernen kann durch Ermöglichen von paar- oder gruppenweisem Lernen ermöglicht<br />
werden.<br />
Die Teilnahme wird registriert, ist aber grundsätzlich freiwillig.<br />
In besonderen Fällen kann jedoch die Teilnahme durch den Klassenlehrer<br />
nach Rücksprache mit den Eltern und nach deren Zustimmung verpflichtend gemacht<br />
werden.<br />
Zielgruppe: Klassenstufe 5-7<br />
Zeitpunkt: Montag bis Donnerstag jeweils ab 13.45 Uhr<br />
Dauer: in der Regel 60 Minuten
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 33 von 154<br />
10 Gesprächsmöglichkeiten mit Lehrern<br />
Sie haben <strong>als</strong> Eltern selbstverständlich die Möglichkeit mit Lehrern Gesprächstermine<br />
wahrzunehmen.<br />
10.1 Lehrersprechstunden<br />
Alle Lehrerinnen und Lehrer haben eine Sprechstunde.<br />
Die Liste wird im Internet veröffentlicht www.hgwt.de (unter Lehrer Sprechstunden )<br />
und den Eltern bei den zentralen Elternabenden ausgehändigt.<br />
Ein Gesprächstermin kann aber nur nach vorheriger Anmeldung und Bestätigung durch<br />
den Lehrer wahrgenommen werden. Dafür können Sie z.B. einen Gesprächswunsch<br />
telefonisch bei der Sekretärin anzeigen, der Lehrer wird dann zu genaueren Absprachen<br />
mit Ihnen Kontakt aufnehmen (und auch gegebenenfalls Ausweichtermine anbieten.)<br />
10.2 Elternsprechtag<br />
Elternsprechtag<br />
Jedes Schuljahr findet nach der Ausgabe der Halbjahresinformationen ein Elternsprechtag statt.<br />
Wir laden Sie hierzu herzlich ein<br />
Um lange Warteschlangen zu vermeiden und eine optimale Nutzung Ihrer begrenzten Zeit zu<br />
gewährleisten, werden schon im Voraus feste Gesprächstermine vergeben, die anhand Ihrer<br />
Gesprächswünsche mit einem Software-Programm koordiniert wurden .<br />
Um Ihnen die gewünschten Termine zuzuweisen geben Sie diesen Anmeldebogen bis zum<br />
festgelegten Termin über Ihr Kind beim Klassenlehrer ab.<br />
Falls Sie mehrere Kinder an unserer Schule haben, füllen Sie bitte für jedes Kind einen eigenen<br />
Anmeldebogen aus. Vermerken Sie bitte Geschwister, damit wir Terminüberschneidungen<br />
ausschließen können.<br />
Sie erhalten Ihren persönlichen Zeitplan mit Ihren verbindlichen Gesprächsterminen.<br />
Beachten Sie bitte, dass im Interesse eines reibungsfreien Ablaufs die Zeit für ein einzelnes<br />
Gespräch auf 10 Minuten begrenzt ist. Ein Überschreiten dieses Zeitrahmens ist nicht möglich.<br />
Für ausführliche Beratungen sollten Sie daher einen gesonderten Termin außerhalb der<br />
Sprechzeit mit dem betreffenden Lehrer vereinbaren.<br />
Insbesondere Kernfachlehrer/-innen der unteren Klassen erhalten weit mehr Gesprächswünsche<br />
<strong>als</strong> an diesem Elternsprechtag zu bewältigen sind. Die Lehrer/innen teilen dann Ihren Kindern<br />
mit, dass einem Gesprächswunsch nicht entsprochen werden kann. Wenn Sie trotzdem noch<br />
ein Gespräch wünschen, so bitten wir Sie nach dem Elternsprechtag einen Termin über Frau<br />
Klingele zu vereinbaren. Dies ist organisatorisch leider nicht anders lösbar.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 34 von 154<br />
11 Hinweise zur Klassenlehrer- und Tutorenschaft<br />
Klassenlehrer und Tutoren geben Auskunft:<br />
1. Stundenplan<br />
2. Ändern und Erheben von Schülerdaten<br />
3. Schulordnung und Feueralarmplänen<br />
4. Plan für Busstandorte<br />
5. Pausenhofabgrenzungen<br />
6. Handybenutzung<br />
7. Rauchverbot und Konsequenzen<br />
8. Regelung beim Verlassen des Schulgeländes bzw. bei Abmeldung nach Hause<br />
z.B. wg. Übelkeit<br />
9. Lage der Räume erläutern<br />
10. Schülerversicherung (BGV)<br />
11. Auf Schülerbibliothek und Oberstufenbibliothek hinweisen<br />
12. Hinweis: Hausmeisterverkauf nur in den Pausen<br />
13. Hinweis: Schülerausweise und Schulbescheinigungen im Sekretariat beantragen<br />
14. Klassensprecher wählen (letzten Termin überprüfen) und die Namen auf dem<br />
vorbereiteten Blatt im Sekretariat abgeben<br />
15. Klassenpflegschaften (Elternabenden)<br />
16. Hinweis Schulbesuchsverordnung - Entschuldigungsregelung<br />
17. Ausgabe der Lehrbücher<br />
____________________________________________________________________________________<br />
Ergänzungen und Hinweise zur Hausordnung:<br />
� Nach dem Sportunterricht und in Freistunden das Betreten des Schulgebäudes erst nach<br />
dem Gong erlaubt.<br />
� Getränke und Speisen haben während des Unterrichts in der Tasche zu sein.<br />
� Der Hausmeister verkauft seit einigen Jahren nur noch Flaschen mit Drehverschlüssen<br />
� Der Weg zur ehemaligen Raucherecke und der Fahrweg zum Haupteingang gehören nicht<br />
zum Pausenhof. Schüler der Klassen 5 bis 10 dürfen sich dementsprechend dort in den<br />
Pausen nicht aufhalten. Bitte die Schüler darauf hinweisen<br />
� Handybenutzung in der Schule:<br />
- auf die Stellungnahme des KM zur Handynutzung wird hingewiesen (Handynutzung)<br />
- Das Handy muss während des Unterrichts ausgeschaltet werden.<br />
Dies gilt sowohl für Lehrer <strong>als</strong> auch für Schüler.<br />
Die Handybenutzung im Lehrerzimmer sollte unterbleiben.<br />
� Beim Verlassen des Schulgeländes – insbesondere beim Nachhausegehen wegen<br />
Übelkeit, o.ä. - hat sich jeder Schüler auf der Direktion abzumelden und in eine Liste<br />
einzutragen (Versicherungsgründe). Jeder Schüler erhält dort einen Zettel, den er von<br />
seinen Eltern gegenzeichnen lassen muss, um die Ankunft zu Hause zu bestätigen
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 35 von 154<br />
11.1 Schülerzusatzversicherung (Stand August 2008)<br />
� Information der Klassen bzw. Kurse über die Schüler-Zusatzversicherung<br />
(Die angegebenen Prämien sind aus dem Schuljahr 2006/07)<br />
1,00 € je Schüler und Schuljahr für die Schüler-Zusatzversicherung<br />
6,00 € für Musikinstrumentenversicherung<br />
7,00 € für Fahrradversicherung für Schüler<br />
Bemerkung:<br />
(maximale Entschädigung 600 €)<br />
Eltern- Schüler- und Elternvertreterfahrzeuge sind über die Schule<br />
kaskoversichert mit 300 € Selbstbeteiligung, wenn diese Fahrzeuge<br />
im Dienst der Schule unterwegs sind.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 36 von 154<br />
11.2 Wahl der Klassensprecher und Kurssprecher<br />
Die Wahl der Klassensprecher und Kurssprecher und ihrer Vertreter<br />
sollte spätestens am Ende der zweiten Unterrichtswoche erledigt sein.<br />
In der Oberstufe gilt:<br />
Es werden jeweils zwei Kurssprecher in den Kursen der Tutoren gewählt.<br />
11.3 Wahl der Elternvertreter<br />
Neuwahlen sind jährlich erforderlich für Klassen 5, 7, 8, 10 und JS1.<br />
Die Termine für die einzelnen Jahrgangsstufen werden von der Direktion vorgeschlagen und in<br />
der Eröffnungskonferenz bekannt gegeben. Sie liegen in der Regel in der dritten bis fünften<br />
Unterrichtswoche.<br />
Alle Eltern treffen sich jeweils zuerst im Musiksaal. Begrüßung durch die Schulleitung,<br />
danach Elternabend mit den Klassenlehrern im Klassenzimmer<br />
Andere Klassenpflegschaften treten nach eigener Absprache zusammen.<br />
Bei allen Elternabenden (außer JS 12!) ist die Anwesenheit der neu in der Klasse<br />
unterrichtenden Kernfachlehrer und Profilfach-Lehrer erwünscht.<br />
Einladung durch Brief der Schulleitung an die Eltern bzw. durch die Elternvertreter.<br />
11.4 Organisation eines Elternabends<br />
Außer bei den zentralen Elternabenden sollen Elternabende im Anbau stattfinden.<br />
Bitte bei Einladungen berücksichtigen:<br />
� Terminabsprache erfolgt zwischen Klassenlehrer und Elternvertreter<br />
� Vereinbaren: Wer schreibt die Einladung? Elternvertreter oder Klassenlehrer?<br />
Üblicherweise machen dies die Elternvertreter.<br />
� Termine mit den Fachlehrern absprechen, die eingeladen werden sollen<br />
� Soll die Direktion vertreten sein, Termin absprechen.<br />
� Üblicherweise kopiert der Klassenlehrer die Einladungen und verteilt diese.<br />
� Je eine Einladung erhalten der Hausmeister und die Direktion.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 37 von 154<br />
12 AuV- Außerunterrichtliche Veranstaltungen<br />
Auszüge und Zusammenfassung aus der Verwaltungsvorschrift vom 19.10.95 (K.u.U. S.554)<br />
Erlaubt sind:<br />
1. Wanderungen und Jahresausflüge: Bis zu vier Wandertage<br />
2. Chor-, Orchester- und Sporttage: Bis zu fünf Tage für derartige Veranstaltungen<br />
3. Besuch von bildungsfördernden Veranstaltungen sowie Theateraufführungen und<br />
musikalische Darbietungen<br />
4. Lehr- und Studienfahrten: ab Klasse 8 .<br />
Sie sollen nicht mehr <strong>als</strong> fünf Unterrichtstage dauern<br />
5. Schullandheimaufenthalte<br />
Jeder Schüler soll während seiner Schulzeit mindestens einmal an einem<br />
Schullandheimaufenthalt teilnehmen, der zwischen sieben und vierzehn Tagen dauert.<br />
6. Lerngängen und – in der Regel ab Klasse 8 – Betriebserkundungen<br />
7. Projekttage<br />
8. Schüleraustausch mit dem Ausland<br />
in der Regel ab Klasse 7 zwischen 14 Tagen und vier Wochen, wobei Gruppen von<br />
Schülern aus mehreren Klassen bis zu höchstens zwei Wochen Unterrichtszeit in<br />
Anspruch nehmen können.<br />
9. Internationale Schülerbegegnungen mit Staaten Mittel- und Osteuropas<br />
Während eines Schuljahres soll eine Klasse in der Regel nicht mehr <strong>als</strong> etwa zwei Wochen<br />
Schulzeit für die Durchführungen nach den Nummern 1 bis 4 in Anspruch nehmen.<br />
12.1 Vorbereitung und Genehmigung:<br />
1. Die Gesamtlehrerkonferenz berät und beschließt mit Einverständnis der Schulkonferenz<br />
über die Grundsätze der in einem Jahr stattfindenden schulischen Veranstaltungen.<br />
2. Die Planung der einzelnen Veranstaltungen, insbesondere der mehrtägigen Fahrten soll<br />
grundsätzlich in der Klassenpflegschaft beraten werden.<br />
3. Die Veranstaltungen werden vom Schulleiter genehmigt. Genehmigungen sind nur im<br />
Rahmen der verfügbaren Mittel möglich.<br />
4. Lerngänge, Betriebserkundungen, Lehr- und Studienfahrten sowie Veranstaltungen im<br />
Rahmen der politischen Bildung müssen dem Lehrplan entsprechen.<br />
5. Bei Veranstaltungen mit mehr <strong>als</strong> 20 Schülern soll neben dem verantwortlichen Lehrer<br />
eine Begleitperson teilnehmen. Bei mehr <strong>als</strong> 40 Schülern kann eine weitere<br />
Begleitperson teilnehmen.<br />
6. Wenn minderjährige Schüler an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen, ist das<br />
schriftliche Einverständnis der Eltern erforderlich.<br />
9. Die Kostenbeiträge werden von der beauftragten Lehrkraft verwaltet... Die Einnahmen<br />
und Ausgaben sollen über ein ... Treuhandkonto abgewickelt werden... Eine zeitnahe<br />
Prüfung des Nachweises über die ordnungsgemäße Mittelverwendung ist durch die<br />
Schulleitung sicherzustellen.<br />
10. Grundsätzlich sollen alle Schüler einer Klasse oder eines Kurses teilnehmen. Wenn dies<br />
einzelnen Schülern nicht möglich ist, muss dafür gesorgt werden, dass sie am Unterricht<br />
weiter teilnehmen können.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 38 von 154<br />
12.2 Beispiel- Antrag auf finanzielle Unterstützung der Klassenfahrt<br />
im Bedarfsfall für einzelne Schüler<br />
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Datum<br />
Klasse / Kurs<br />
xxx, Klassenlehrer / Kurslehrer<br />
Weiterleitung eines Antrags an den Schulförderverein<br />
„Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong>“:<br />
Bitte um Zuschuss für Landschulheimfahrt / Studienfahrt / …<br />
Die Schülerin / der Schüler xxx (Klasse / Kurs xx) benötigt zur Finanzierung der<br />
Landschulheimfahrt / Studienfahrt / … der Klasse / des Kurses xx einen Zuschuss des<br />
Schulfördervereins.<br />
Nach Angaben der Eltern ist wegen finanzieller Probleme innerhalb der Familie derzeit<br />
nur ein Eigenanteil von xx,xx € möglich und wird eingezahlt.<br />
Da die Fahrt aber xxx,xx € pro Teilnehmer kostet, fehlen xxx,xx €.<br />
Es ist ein Zuschuss in Höhe von xxx,xx € nötig und bitte durch den<br />
Verein „Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong>“ zu leisten.<br />
xxx<br />
Klassenlehrer / Kurslehrer<br />
Bankverbindung:<br />
Kto. xxxxxxx (Inhaber: xxx)<br />
BLZ xxx xxx xx<br />
Name der Bank
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 39 von 154<br />
12.3 Schulinterne Regelungen zu außerunterrichtlichen Veranstaltungen (AUV)<br />
In Ergänzung zum Beschluss der GLK vom 13.10.2004 zu außerunterrichtlichen<br />
Veranstaltungen und zur besseren Planung wurden folgende Ergänzungen am 25.11.2004<br />
beschlossen:<br />
� Eintägige Ausflüge sind die Regel.<br />
� In der Jahrgangsstufe 1 soll eine Studienfahrt durchgeführt werden,<br />
die in der Kompaktwoche (in der Regel Anfang Mai) stattfinden soll.<br />
� In der Klassenstufe 6 soll in der Kompaktwoche (in der Regel Anfang Mai) ein<br />
Schullandheimaufenthalt durchgeführt werden.<br />
� In den Klassenstufen (in der Regel 5 bis 10) darf für Ausflüge<br />
und Exkursionen nur einmal ein unterrichtsfreier Nachmittag und der darauffolgende<br />
Unterrichtstag für einen Ausflug verwendet werden.<br />
Für die Kursstufe gilt:<br />
Die AUV liegen in der Verantwortung des einzelnen Fachlehrers, wobei folgende Punkte<br />
zu berücksichtigen sind:<br />
- eine möglichst langfristige Planung ist anzustreben,<br />
- der Unterrichtsausfall, der Klausurplan und die Abiturprüfungen sowie die Vorbereitung<br />
auf die Prüfungen sind zu berücksichtigen,<br />
- es sollen keine Abschlussfahrten stattfinden.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 40 von 154<br />
12.4 Studienfahrt in der Kursstufe<br />
Konzeptionelle Vorüberlegungen<br />
Studienfahrten gehören zu den Höhepunkten des Schullebens und ergänzen die Erziehungs-<br />
und Bildungsarbeit unserer Schule. Sie erweitern, vertiefen und veranschaulichen erworbenes<br />
Wissen, sie fördern das Gemeinschaftsgefühl und ermöglichen wichtige Lebenserfahrungen,<br />
die über den schulischen und familiären Alltag hinausgehen.<br />
Damit leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der Persönlichkeit der Schülerinnen<br />
und Schüler und vermitteln Anstöße für die Vielfalt möglicher Lebenskonzeptionen.<br />
Dennoch stellt die Organisation und Durchführung von Studienfahrten keine<br />
Selbstverständlichkeit dar, denn sie bedeuten für die leitenden und betreuenden Lehrkräfte<br />
eine erhebliche Mehrbelastung.<br />
Ziele von Studienfahrten<br />
Studienfahrten dienen insbesondere der Veranschaulichung und Vertiefung fachlicher und<br />
thematischer Inhalte, die in der Schule im Allgemeinen vorwiegend theoretisch vermittelt<br />
werden. Deshalb sollten die Studienfahrtziele themenorientierte Schwerpunkte aufweisen,<br />
(wie z.B.: kulturelle, musikalische, künstlerische, sportliche, naturwissenschaftliche...),<br />
können dabei aber natürlich auch darüber hinausgehen bzw. verschiedene Fächer verbinden.<br />
Das Erleben der Gemeinschaft und das gemeinschaftliche Handeln erweitern die sozialen<br />
Kompetenzen und Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler und stellen deshalb auch für<br />
Studienfahrten einen wesentlichen Schwerpunkt dar. Eine Studienfahrtplanung in einer<br />
Kursgruppe scheint deshalb sinnvoll, sollte aber nicht zwingend sein.<br />
Darüber hinaus kann eine solche Fahrt für den einzelnen eine Herausforderung sein,<br />
die es zu bestehen gilt und ihn in seiner Persönlichkeitsentwicklung voranbringt.<br />
Planung und Durchführung<br />
Um die Planung, Organisation und Durchführung von Studienfahrten zu erleichtern,<br />
soll eine Materi<strong>als</strong>ammlung angelegt und fortlaufend erweitert werden, die allen Kolleginnen<br />
und Kollegen zugänglich ist.<br />
Da Studienfahrten die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler erweitern sollen,<br />
ist ihre Einbeziehung in die Planung, Organisation und Nachbereitung der Fahrt anzustreben.<br />
Dadurch erhalten sie eine Mitverantwortung für das Gelingen oder auch Misslingen der Fahrt.<br />
Neben der Auswahl des Fahrtzieles und der inhaltlichen Programmplanung, sind Referate,<br />
die Erstellung eines Reiseführers, gemeinsames Kochen, u.ä. denkbar.<br />
Diese können dann auch Ausgangspunkt für die Nachbereitung der Fahrt sein,<br />
hier wären neben einem Fahrtbericht, einer Präsentation auch ein Fahrtentagebuch oder<br />
ein Film usw. möglich.<br />
Die Planung der Studienfahrten für das laufende Schuljahr sollte in Absprache mit den<br />
Oberstufenberatern bis zu den Herbstferien abgeschlossen sein.<br />
Der Kostenrahmen liegt bei 450 Euro.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 41 von 154<br />
13 Entschuldigungspflicht nach der Schulbesuchsverordnung<br />
Verhinderung der Teilnahme<br />
Auszug: §2 Absatz 1:<br />
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert,<br />
ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der<br />
Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).<br />
.... Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-)<br />
mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule<br />
ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen<br />
13.1 Entlassung von Schülern aus dem Unterricht<br />
Möchte sich ein Schüler vom Unterricht befreien lassen (z.B. wegen Unwohlseins),<br />
so hat sich der Schüler zunächst beim jeweiligen Fachlehrer abzumelden und<br />
dies im Klassenbuch vermerken zu lassen.<br />
Danach lässt sich der Schüler im Sekretariat von Frau Klingele in eine Liste eintragen<br />
und ein Mitteilungsblatt an die Eltern ausfüllen.<br />
Dieses Mitteilungsblatt ist zu Hause vorzulegen und unterschrieben sobald wie möglich beim<br />
Klassenlehrer abzugeben.<br />
Dieses Mitteilungsblatt sieht wie folgt aus:<br />
<strong>Waldshut</strong>-Tiengen, den _______________<br />
Mitteilung an die Eltern<br />
Ihr Sohn / Ihre Tochter _____________________, Klasse __________<br />
Klassenlehrer/-in: __________ ist<br />
am _____________ um __________ Uhr aus dem Unterricht entlassen worden. Grund:<br />
_____________________________________________________________ Ich habe<br />
von dieser Mitteilung Kenntnis genommen und bestätige, dass mein Sohn / meine<br />
Tochter um _________ Uhr nach Hause gekommen ist.<br />
Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 42 von 154<br />
13.2 Entschuldigung durch Schüler - Abfolge<br />
Unverzüglich, nach § 2 - d.h. ohne schuldhaftes( auch fahrlässiges) Zögern – bedeutet<br />
bei einem Krankheitstag<br />
1 2 3 4 5 6 Tage<br />
krank anwesend<br />
telefonische schriftliche<br />
Entschuldigung Entschuldigung<br />
bei Klassenarbeit in der Schule<br />
abgeben<br />
bei zwei Krankheitstagen<br />
1 2 3 4 5 6 Tage<br />
krank krank anwesend<br />
telefonische telefonische schriftliche<br />
Entschuldigung Entschuldigung Entschuldigung<br />
bei Klassenarbeit in der Schule<br />
abgeben<br />
bei drei und mehr Krankheitstagen<br />
1 2 3 4 5 oder mehr Tage<br />
krank krank krank krank anwesend<br />
telefonische telefonische schriftliche<br />
Entschuldigung Entschuldigung Entschuldigung<br />
bei Klassenarbeit oder<br />
drei Tagen abgeben<br />
Innerhalb von<br />
schriftliche oder<br />
Entschuldigung zusenden
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 43 von 154<br />
13.3 Regelung bei Unterrichtsversäumnissen in den Jahrgangsstufen 1 und 2<br />
1) Bei Unterrichtsversäumnissen ist der Schüler / die Schülerin verpflichtet, eine schriftliche<br />
Entschuldigung vorzulegen.<br />
2) Diese Entschuldigung ist jedem Lehrer / jeder Lehrerin ohne Aufforderung vorzulegen.<br />
3) Ist ein Versäumnis vorherzusehen (Arztbesuch u.ä.), so ist die Unterrichtsbefreiung<br />
frühzeitig und schriftlich zu beantragen<br />
(Anm.: Unterrichtsbefreiungen bis zu zwei Tagen erteilt der Tutor).<br />
4) Die schriftliche Entschuldigung ist in der nächsten besuchten Unterrichtsstunde,<br />
bei längeren Fehlzeiten spätestens drei Tage nach dem ersten Versäumnis des Unterrichts,<br />
zu erbringen.<br />
5) Folgendes Verfahren ist dabei einzuhalten: Der Tutor erhält zuerst die Entschuldigung und<br />
zeichnet diese mit Datum ab. Der Schüler legt die Entschuldigung danach jedem betroffenen<br />
Fachlehrer unaufgefordert vor. Die Fachlehrer zeichnen diese Entschuldigung ab, die dann<br />
der Tutor wieder erhält. Der Tutor heftet die Entschuldigungen in chronologischer Reihenfolge<br />
-zur Einsicht für die Fachlehrer –<br />
in den dafür vorgesehenen Ordner im Lehrerzimmer ab.<br />
6) Schreibt der Schüler / die Schülerin eine Klausur, so ist -bei Verhinderung –<br />
die Schule am Morgen des betreffenden Tages vor Beginn der Klausur telefonisch zu<br />
verständigen. Anderenfalls wird die Klausur mit 0 Pkt. gewertet.<br />
Fehlt der Schüler/ die Schülerin am Klausurtag aus gesundheitlichen Gründen,<br />
so ist in der nächsten besuchten Unterrichtsstunde ein ärztliches Attest vorzulegen.<br />
7) Bei beobachteten Unregelmäßigkeiten setzt sich der Fachlehrer mit dem Tutor in<br />
Verbindung.<br />
8) Genaue Informationen zum zeitlichen Rahmen der Entschuldigungspflicht und zur<br />
Regelung von Freistellungen vom Unterricht im Rahmen des Führerscheinerwerbs siehe<br />
13.5.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 44 von 154<br />
13.4 Freistellungen vom Unterricht<br />
Freistellungen vom Unterricht werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen<br />
im Sinne der Schulbesuchsverordnung genehmigt.<br />
Tutor und Klassenlehrer können bis zu zwei Tage gewähren, der Schulleiter entscheidet<br />
über darüber hinausgehende Freistellungsanträge<br />
13.5 Freistellung in Zusammenhang mit dem Führerscheinerwerb<br />
.<br />
Freistellungsvereinbarung aller <strong>Waldshut</strong>er Schulen mit dem Fahrlehrer-<br />
Kreisverein <strong>Waldshut</strong> – gültig ab 1.Juli 2003<br />
Betr.: Freistellungen vom Unterricht im Rahmen des Führerscheinerwerbs<br />
Die Schülerinnen und Schüler werden zu folgenden Aktivitäten freigestellt:<br />
Theoretische Führerscheinprüfung<br />
Praktische Führerscheinprüfung<br />
Autobahnfahrt<br />
Beurlaubt werden die SchülerInnen nur dann, wenn der Antrag auf Beurlaubung schriftlich<br />
vom Fahrlehrer gestellt wird und rechtzeitig (in der Regel mindestens drei Unterrichtstage)<br />
vor der Veranstaltung vorliegt.<br />
Zur theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung wird in der Regel<br />
nicht für den ganzen Tag beurlaubt.<br />
Voraussichtlicher Beginn und geplantes Ende der Prüfung wird deshalb<br />
auf dem Beurlaubungsantrag erwartet.<br />
� Sollten Klassenarbeiten oder Klausuren geschrieben werden,<br />
erfolgt keine Freistellung.<br />
Eine nachträgliche Entschuldigung kann nicht akzeptiert werden<br />
und wird deshalb wie unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht gewertet
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 45 von 154<br />
14 Notenbildung für die Klassen 5 – 10<br />
14.1 Die aktuellen Lehrpläne<br />
Die Lehrpläne stehen im Internet auf dem Landesbildungsserver<br />
Die Adresse lautet: http://www.leu-bw.de/allg/lp/index.htm<br />
Suchen Sie unter: Gymnasium 8 –jährig bzw. 9 -jährig<br />
Die Klasse 5 bis 10 sind generell 8-jährig.<br />
Hier gilt das schuleigene Curriculum: Zu finden auf unserer Homepage www.hgwt.de.<br />
14.2 Rechtliche Grundlagen<br />
Notenbildung für die Klassen 5 – 10 (G8)<br />
Soweit nicht anders vermerkt, gelten alle Regelungen sowohl für G9 <strong>als</strong> auch für G8!<br />
� Notenbildungsverordnung (NVO), Fassung vom 23. 3. 2004<br />
� Verordnung Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform (NGVO), Fassung vom 24. 7.<br />
2001<br />
� Verwaltungsvorschrift Zeugnisse und Halbjahresinfos, Fassung vom 24. 6. 2003<br />
� Versetzungsordnung Gymnasien (VO), Fassung vom 3.3. 2004<br />
14.3. Feststellung von Schülerleistungen nach NVO § 7<br />
(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler in<br />
Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche, praktische<br />
bzw. sonstige Leistungen). Schriftliche Leistungen sind insbesondere die schriftlichen Arbeiten<br />
(Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten). Der Fachlehrer hat zu Beginn seines<br />
Unterrichts bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der<br />
Notenbildung gewichten wird. Dabei ist klarzulegen, was zu den praktischen bzw. sonstigen<br />
Leistungen gezählt wird.<br />
(2) Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche<br />
Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.<br />
(3) Die allgemeinen für die Bewertung in den Fächern maßgebenden Kriterien hat der<br />
Fachlehrer den Schülern und auf Befragen den Erziehungsberechtigten darzulegen.<br />
(4) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen<br />
Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, hat er dem Schüler die Note<br />
bekannt zu geben.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 46 von 154<br />
14.3.1 Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten, GFS nach NVO § 9<br />
In den Kernfächern ist eine Mindestzahl von vier Klassenarbeiten pro Schuljahr vorgeschrieben.<br />
Darunter muss in Deutsch in den Klassen 5 – 7 mindestens 1 Diktat sein. Im Fach<br />
Naturwissenschaft und Technik (im G8) kann eine Klassenarbeit auch durch eine fachpraktische<br />
Arbeit ersetzt werden.<br />
In den übrigen Fächern dürfen höchstens vier schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt<br />
werden. „Schriftliche Arbeiten“ ist dabei ein Rechtsbegriff, der Oberbegriff für Klassenarbeiten<br />
und schriftliche Wiederholungsarbeiten aller Art ist. Klassenarbeiten müssen in der Regel<br />
angekündigt sein, schriftliche Wiederholungsarbeiten nicht.<br />
Vergleichsarbeiten werden in Klasse 6, 8 und 10 nur im achtjährigen Gymnasium in zwei<br />
Kernfächern und einem Nichtkernfach an landesweiten einheitlichen Terminen geschrieben. Sie<br />
kommen in den Kernfächern zu der vorgeschriebenen Zahl der Klassenarbeiten hinzu. In Klasse<br />
zehn ersetzt die Vergleichsarbeit die bisherige zentrale Klassenarbeit. Die Vergleichsarbeiten<br />
werden wie eine normale Klassenarbeit, <strong>als</strong>o nicht doppelt gewertet.<br />
Die Zentrale Klassenarbeit (ZK) für die Klassen des G 9 wird wie bisher in Klasse 10<br />
geschrieben. Sie ist auf die Mindestzahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten anzurechnen,<br />
wird aber wie bisher doppelt gewertet.<br />
Eine Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen (GFS) müssen von Klasse 7 an alle<br />
Schüler pro Schuljahr in einem selbst gewählten Fach (dazu zählen alle in dem Schuljahr<br />
unterrichteten Fächer) machen. Diese Leistungsfeststellung bezieht sich insbesondere auf<br />
schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im<br />
naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der<br />
stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Die<br />
GFS ist in dem Fach, in dem sie erbracht wurde, wie eine zusätzliche Klassenarbeit zu werten.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 47 von 154<br />
14.3.2 Grundsätze der Planung und Durchführung einer GFS<br />
Gemäß eines Beschlusses der GLK vom 1.2. 2005 kann keine Fachschaft beschließen,<br />
dass in ihrem Fach keine GFSs angeboten werden.<br />
Hinweise zur Planung:<br />
� Die Themenfindung erfolgt nur in Absprache mit dem jeweiligen Fachlehrer.<br />
� Der festgelegte Zeitrahmen für die Durchführung bzw. Präsentation der GFS ist<br />
verbindlich. Kann er nicht eingehalten werden, wird die GFS <strong>als</strong> nicht erbrachte Leistung<br />
gewertet.<br />
� Dem Fachlehrer ist bei Beginn der Arbeit an einer GFS eine Grobgliederung des Themas<br />
vorzulegen.<br />
� Das Thema der GFS orientiert sich in ergänzender Weise an Unterrichtsinhalten des<br />
jeweiligen Faches.<br />
� Mögliche Inhalte sind z.B. die Vorstellung eines Wissensbereiches, Aufzeigen einer<br />
Problemstellung, Durchführung eines Unterrichtsschrittes etc.<br />
Hinweise zur Durchführung:<br />
� Für den Inhalt und die Form einer GFS ist allein der vortragende / vorlegende Schüler<br />
verantwortlich.<br />
� Die GFS setzt sich in der Regel aus einer schriftlichen Arbeit und einer mit ihr nicht<br />
identischen Präsentation zusammen. Beide Teile werden in der Bewertung<br />
berücksichtigt.<br />
� Die schriftliche Arbeit sollte den Umfang von 10 Seiten<br />
(Abweichende Regelungen sind in einzelnen Fächern möglich)<br />
nicht überschreiten und liegt vor der Präsentation dem Fachlehrer vor.<br />
� Die schriftliche Arbeit enthält eine vollständige Literaturliste mit der Angabe der<br />
verwendeten Quellen. Zitate werden sorgfältig belegt.<br />
Hinweise zur Präsentation:<br />
Es ist NICHT Aufgabe von Frau Klingele Handouts von GFS, Folien usw. zu kopieren.<br />
Diese Aufgabe obliegt den Fachlehrern und ist den Schülern mitzuteilen.<br />
Es gehört auch zu einer GFS dazu, die Unterlagen rechtzeitig vor Beginn der GFS fertiggestellt zu<br />
haben.<br />
� Die Materialbeschaffung obliegt dem Präsentierenden.<br />
Materialien wie Folien oder ein Hand-out müssen am Tag vor der Präsentation vorliegen.<br />
� Die Form der Präsentation, wie die Wahl der geeigneten Medien, orientiert sich am Inhalt<br />
der Arbeit, um diesen zu verdeutlich bzw. in geeigneter Weise zu kommunizieren.<br />
� Die Gestaltung der Präsentation und der verwendeten Materialien sollte einem<br />
einheitlichen Design unterworfen sein (z.B. Hintergründe, Zeilenabstand, verwendete<br />
Schriftgrößen etc.).<br />
� Wichtige Kriterien bei der Bewertung einer Präsentation sind z.B. die Lesbarkeit,<br />
Deutlichkeit, Übersichtlichkeit, ästhetische Gestaltung.<br />
� In die Würdigung einer Präsentation fließen die Bewertung des Vortrags, die<br />
Verwendung von Medien, die Qualität der Materialien und der Umgang mit den<br />
Adressaten ein.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 48 von 154<br />
14.3.3 Kriterien für GFS und BLL in der Oberstufe<br />
Rechtliche Grundlage<br />
Kursstufe =Jahrgangsstufe 1 und 2<br />
Klasse 10: Pro Schuljahr muss eine GFS in einem selbst gewählten Fach (aller im Schuljahr<br />
unterrichteten Fächer) erbracht werden. Diese GFS bezieht sich insbesondere auf schriftliche<br />
Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten in den<br />
Naturwissenschaften, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der Unterrichtszeit<br />
terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Die GFS ist in dem gewählten Fach wie<br />
eine zusätzliche Klassenarbeit zu werten. (NVO § 9, 6)<br />
Kursstufe: Für alle Schüler sind drei gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen (GFS)<br />
in drei verschiedenen von ihnen ausgewählten und belegten Fächern vorgeschrieben. Die<br />
zweistündigen Kurse in Geschichte, Politik und Erdkunde zählen <strong>als</strong> eigenständige Fächer. Die<br />
GFS ist auch im zweistündigen Fach Sport und in den Wahlfächern möglich (Allerdings nicht in<br />
Arbeitsgemeinschaften wie den zweistündigen Sprachen!). Dies können schriftliche<br />
Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen<br />
Bereich, Referate, mündliche Prüfungen oder andere Präsentationen sein. Die GFS muss in den<br />
Anforderungen einer Klausur vergleichbar sein. Sie wird in die Halbjahresnote verrechnet und<br />
wie eine zusätzliche Klausur gewertet. (NGVO § 6)<br />
Die Entscheidung für eine Besondere Lernleistung (BLL) ist im Unterschied zur GFS freiwillig.<br />
„Nach Wahl ist im Rahmen des schulischen Unterrichtsangebots eine BLL möglich, die aus der<br />
Teilnahme an zwei halbjährigen, in der Regel dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender<br />
Themenstellung, einem Kolloquium und einer Dokumentation besteht (Seminarkurs). Statt der<br />
Teilnahme an den Kursen kann auch eine dem oberstufen- und abiturgerechten<br />
Anforderungsprofil entsprechende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb eingebracht<br />
werden.“ (NGVO § 2,7). Die BLL kann in der Regel nur im ersten Jahr der Kursstufe abgelegt<br />
werden. Für die BLL gibt es drei Noten: -für die aktive Teilnahme in den ersten beiden<br />
Halbjahren der Kursstufe -für die Dokumentation bzw. die Wettbewerbsarbeit -für das Kolloquium<br />
Bei der Gesamtbewertung werden die Notenpunkte für die beiden halbjährigen Kurse zur Hälfte,<br />
das Kolloquium und die Dokumentation zu je einem Viertel gewichtet. Über die Anrechnung<br />
einer BLL für die Gesamtqualifikation bzw. <strong>als</strong> Ersatz für eine mündliche Abiturprüfung geben<br />
der jeweils gültige Leitfaden für die gymnasiale Oberstufe (NGVO § 15,3 und § 19,1) und die<br />
Oberstufenberater Auskunft.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 49 von 154<br />
14.3.4 Vergleichsarbeiten "DVA" – Fächer und Termine<br />
Die Diagnose- und Vergleichsarbeiten sind standardisierte Lernstandserhebungen,<br />
die den Lernstand von Klassen und auch von einzelnen Schülerinnen und Schülern in<br />
Bezug auf die Bildungsstandards überprüfen. Die Arbeiten werden zu festgelegten<br />
Terminen an den Schulen eingesetzt. Die Ergebnis-Rückmeldungen liefern objektive<br />
Informationen, die von den Fachlehrkräften sowie von Lehrer - und Schulteams zur<br />
Weiterentwicklung von Schule und Unterricht genutzt werden können. Die Diagnose-<br />
und Vergleichsarbeiten stellen damit ein verpflichtendes Instrument der Selbstevaluation<br />
dar und sind ein Element der Qualitäts- und Schulentwicklung.<br />
http://www.schule-bw.de/entwicklung/dva/<br />
Quelle: Landesbildungsserver www.schule-bw.de/entwicklung/dva/<br />
In der doppelten Kursstufe 2010/2011 und 2011/2012 werden aufgrund der Sondersituation der<br />
Zusammenführung von G8/G9 die Vergleichsarbeiten in Klasse 11 des <strong>Gymnasiums</strong> ausgesetzt. Die ersten<br />
Vergleichsarbeiten Klasse 11 werden somit zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 geschrieben.<br />
Die Termine wurden in K.u.U. Heft 10 vom 8. Juni 2009 veröffentlicht.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 50 von 154<br />
15 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen<br />
15.1 Rechtliche Grundlagen<br />
Auszug aus dem Schul-Gesetz § 90<br />
zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (gültig ab 12.12.2010)<br />
(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und<br />
Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der<br />
Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.<br />
(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen<br />
nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über<br />
Verhaltensänderungen des Schülers mit diesem und seinen Erziehungsberechtigten. Bei allen<br />
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.<br />
Die Schule kann von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen absehen, wenn der Schüler durch<br />
soziale Dienste Wiedergutmachung leistet.<br />
(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:<br />
1. durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei<br />
Unterrichtsstunden;<br />
2. durch den Schulleiter:<br />
a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,<br />
b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,<br />
c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,<br />
d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in<br />
Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag, nach Anhörung der Klassenkonferenz oder<br />
Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten:<br />
e) einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss<br />
vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,<br />
f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule,<br />
g) Ausschluss aus der Schule.<br />
Im Rahmen von Nachsitzen können auch Maßnahmen zur Schadenswiedergutmachung und<br />
aus dem Fehlverhalten begründete Tätigkeiten angeordnet werden. Nachsitzen gemäß Nummer<br />
2 Buchst. a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des<br />
zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom<br />
Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die<br />
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche<br />
Züchtigung ist ausgeschlossen.<br />
(4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf<br />
Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört. Nach dem Ausschluss kann<br />
die neu aufnehmende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über<br />
Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs<br />
Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet.<br />
Fortsetzung in der Anlage
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 51 von 154<br />
15.2 Verhängen von Arrest und Sozialarbeit<br />
Der Lehrer, der für einen Schüler Arrest bzw. Sozi<strong>als</strong>tunden verhängt,<br />
teilt dies dem Schüler mit und „hört ihn an“.<br />
Danach erhalten die Eltern postalisch den Arrestzettel mit den Unterschriften des<br />
Klassen- und Fachlehrers sowie des Schulleiters nach Hause.<br />
Der Schüler legt ihn dann mit der Unterschrift der Eltern dem Klassenlehrer wieder vor<br />
und lässt sich vom Hausmeister einen Termin geben (bzw. erhält einen Termin vom<br />
Klassen- oder Fachlehrer).<br />
15.3 Konfliktkulturteam / Streitschlichter<br />
LEHRERTEAM<br />
Ansprechpartner: Julia Hemmers, Adrian Lunau, Martin Mannel, Markus Schmitt<br />
Kontakt per e-mail: konflikt@hgwt.de oder direkt an den jeweiligen Lehrer unter:<br />
hemmers@hgwt.de, lunau@hgwt.de, mannel@hgwt.de, schmitt@hgwt.de<br />
Kontakt per Telefon: 07751/833271 (Sekretariat: Frau Klingele)<br />
Aufgabenbereiche: Prävention, Intervention und Nachbetreuung bei Konflikten in der Schule<br />
Prävention: Intervention:<br />
- Mobbing- und Gewaltprävention - Streitschlichtung<br />
- Regeln des Zusammenlebens - No Blame Approach<br />
- Förderung der Klassengemeinschaft - Täter-Opfer-Ausgleich<br />
Herr Mannel; Herr Lunau, Frau Hemmers beraten und koordinieren v.a. bei solchen<br />
Konfliktfällen, wo ein Täter-Opfer-Ausgleich nötig wird (Sachbeschädigung, größere Aggression<br />
von einer Seite), weshalb die Kollegen gebeten sind, sich auch direkt an ihn zu wenden.<br />
SCHÜLERTEAM<br />
An unserer Schule gibt es ein Team von ausgebildeten Schülerstreitschlichtern, die in den<br />
großen Pausen im Streitschlichterraum (U.04) zu finden sind. Für die Streitschlichtung müssen<br />
keine Termine vereinbart werden.<br />
ÄRZTIN<br />
Frau Dr. Petersen-Mirr, eine Ärztin des Gesundheitsamtes <strong>Waldshut</strong>, hat in unserer Schule<br />
einmal pro Monat eine Sprechstunde während der Unterrichtszeit, zu der Schüler und<br />
Schülerinnen auch ohne Termin gehen können. Die aktuellen Sprechstundentermine und<br />
Uhrzeiten hängen vor dem Streitschlichterraum (U.04) aus.<br />
Am <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium haben sich Schülerinnen und Schüler zu Streitschlichtern ausbilden<br />
lassen. Diese Mediatoren stehen von Montag bis Freitag in den Pausen bereit.<br />
Der Dienstplan der Schülerstreitschlichter hängt am entsprechenden Schwarzen Brett neben<br />
dem Streitschlichterraum U.12 aus.<br />
Die sich streitenden Schüler sollten zeitnah zu den Mediatoren geschickt werden.<br />
Alle Mediationsgespräche werden protokolliert und gesammelt<br />
(auch Gesprächsbeginn und –ende, <strong>als</strong> Kontrollmöglichkeit für Zuspätkommer beim<br />
Unterrichtsbeginn).<br />
Streitschlichter für das Schuljahr 2011/2012:<br />
Klasse 9a: Johanna Meister<br />
Klasse 9e: Raphael Bleyer, Marc Fischer , Sashana Haber , Lena Huegle, Egor Kies,<br />
Marcel Kiesewetter, Patrick Schatz, Florian Waldvogel<br />
Klasse 10a: Evelin Stauber<br />
Klasse 10b: Hannah Gerhardt, Theresa Huener, Shareen Kesper, Jill Voelkel
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 52 von 154<br />
15.4 Klassenrat<br />
Beratung zum Klassenrat: Herr Mannel, Herr Schmitt<br />
Regeln:<br />
Gesprächs-, Klassen- und Klassenratsregeln werden diskutiert und festgelegt.<br />
Regelverstöße werden diskutiert und „geahndet“.<br />
Klassenratsordner:<br />
Alle „Vorschlagsblätter“, Protokolle usw. werden in einem Ordner gesammelt.<br />
Vorschlagsblatt:<br />
Die Blätter hängen im Klassenraum. Während der Woche können mögliche Themen (mit<br />
Namen) für den Klassenrat eingetragen werden. Im Klassenrat werden die Blätter vorgelesen.<br />
Wer ein Thema vorgeschlagen hat, erhält zuerst das Wort.<br />
Struktur:<br />
Ein Klassenrat sollte einmal wöchentlich stattfinden (Klassenlehrerstunde)<br />
Die Gesprächsleitung, Protokollanten, Zeitwächter und Beobachter wechseln wöchentlich<br />
Ein Klassenrat sollte immer im Sitzkreis stattfinden (eventuell abwechselnd Junge/Mädchen)<br />
Ein oder zwei Schüler führen ein Protokoll, welches am Anfang der nächsten Sitzung verlesen<br />
wird.Ein Zeitwächter erinnert 10 Minuten vor dem Ende der Stunde an die Zeit, damit der<br />
Klassenrat in Ruhe beendet werden kann.<br />
Zwei Beobachter führen von verschiedenen Standpunkten aus Strichlisten über Störungen und<br />
besprechen vor dem Ende der Stunde die Ergebnisse.<br />
Die Lehrperson übt mit der Klasse die Rituale ein und übergibt die Durchführung schrittweise an<br />
die Schüler/innen. In der Anfangsphase ist es besonders wichtig, methodische Kompetenzen zu<br />
schulen, um eine selbständige Durchführung des Rates zu ermöglichen!
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 53 von 154<br />
16 Halbjahresinformationen, Zeugnisse<br />
Zum Halbjahr erhalten die Schüler der Klassen 5 bis 10 Halbjahresinformationen, in der<br />
Oberstufe erhalten die Schüler Zeugnisse.<br />
Zum Schuljahresende erhalten die Schüler Zeugnisse mit Noten in allen Fächern,<br />
die in diesem Schuljahr unterrichtet worden sind.<br />
In den Zeugnissen sind nur ganze Noten zulässig.<br />
Noten von Fächern, die nur im ersten Halbjahr epochal unterrichtet wurden,<br />
sind versetzungsrelevant und werden im Endzeugnis noch einmal aufgeführt.<br />
Die Entscheidung über die Versetzung ist im Zeugnis wird mit „versetzt“ oder „nicht versetzt“<br />
vermerkt. Wird die Versetzungsentscheidung auf einen gesonderten Paragraphen gestützt,<br />
so ist dies vermerkt (z.B. „versetzt nach § 1.3“).<br />
Mit Attest vom Sportunterricht befreit<br />
Nimmt ein Schüler infolge Befreiung durch ein Attest nicht am Sportunterricht teil,<br />
so ist statt der Note „Attest“ eingetragen.<br />
16.1 Aufzunehmende Bemerkungen<br />
� Festgehalten werden müssen Versetzungsentscheidung, Vergabe von Lob, Preis und<br />
Anerkennung.<br />
� Ergänzende Bemerkungen können gemacht werden zu Lern-, Arbeits-, und<br />
Sozialverhalten des Schülers.<br />
� Die Klassenkonferenz kann mit Mehrheitsbeschluss einen Schulartenwechsel<br />
aussprechen („Wechsel auf die Re<strong>als</strong>chule wird empfohlen“),<br />
sowohl in der Halbjahresinformation <strong>als</strong> auch im Zeugnis.<br />
� Aufnahme außerunterrichtlicher Leistungen:<br />
Eintragungen für AGs, Teilnahme an SMV, Arbeit <strong>als</strong> Schülermentor, Schüleraustausch,<br />
Jugend forscht usw. müssen von den verantwortlichen Lehrern bzw. Schülern schriftlich<br />
dem für den Noteneintrag Verantwortlichen mitgeteilt werden.<br />
In besonderen Fällen kann die Schule den Einsatz von Schülern für die<br />
Schulgemeinschaft durch ein eigenes Zertifikat auch besonders würdigen.<br />
Auf Wunsch des Schülers werden Bescheinigungen über seine ehrenamtlichen<br />
Tätigkeiten, die von den betreffenden Vereinen und Gruppen der Sport-, Musik und<br />
Laienmusikverbände, des Landfeuerwehrverbandes, anerkannten Trägern der freien<br />
Jugendarbeit sowie sozialen Diensten ausgestellt wurden,<br />
in die Zeugnismappen eingeheftet. Vom Landesbüro Ehrenamt im Kultusministerium<br />
gibt es dafür sogar ein extra „Beiblatt zum Zeugnis“.<br />
Die Schüler sind von den Klassenlehrern auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen.<br />
� Eintrag von Fehlzeiten<br />
Sowohl in der Halbjahresinformation <strong>als</strong> auch im Endzeugnis kann ein Eintrag<br />
vorgenommen werden (Grundlage: § 6, 4 Notenbildungsverordnung).
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 54 von 154<br />
16.2 Schriftliche Beurteilung am Ende der Klassen 5 und 6<br />
Das Zeugnis der Fünft- und Sechstklässler enthält eine schriftlich ausformulierte Beurteilung.<br />
In den Klassen 5 und 6 werden keine Verhaltens-und Mitarbeitsnoten erteilt, dafür wird eine<br />
allgemeine Beurteilung erstellt. Diese bezieht sich in knapper verbalisierter Form auf:<br />
Arbeitshaltung (Arbeitsverhalten und Motivation), Selbstständigkeit (Einübung von Lern-und<br />
Arbeitstechniken), Zusammenarbeit in der Klassen-und Schulgemeinschaft (Entwicklung<br />
sozialer Aktivitäten)<br />
16.3 Verhaltens- und Mitarbeitsnoten am Ende der Klassen 7 bis10<br />
Verhaltens-und Mitarbeitsnoten werden in den Klassen 7 -10<br />
nur im Endzeugnis (nicht in den Halbjahresinformationen) erteilt.<br />
16.4 Verhaltens- und Mitarbeitsnoten in der Kursstufe<br />
Verhaltens-und Mitarbeitsnoten werden in der Jahrgangsstufe 1 in den Zeugnissen<br />
beider Kurshalbjahre vermerkt.<br />
Verhalten bezeichnet dabei sowohl das Betragen im allgemeinen <strong>als</strong> auch die Fähigkeit und<br />
tätige Bereitschaft zur Zusammenarbeit.<br />
Mitarbeit bezieht sich vor allem auf den Arbeitswillen, der sich in Beiträgen zu den selbständig<br />
oder gemeinsam mit anderen zu lösenden Aufgaben äußert. (NVO § 6)
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 55 von 154<br />
16.5 Kriterien für Preis, Lob und Anerkennungen<br />
Für Preis, Lob und Anerkennungen gibt es mit der Zeugnisvergabe Urkunden.<br />
Die Vergabe wird am Schuljahresende im Zeugnis unter Bemerkungen festgehalten.<br />
Der Preis ist zudem mit einem Büchergutschein verbunden.<br />
Über Anerkennungen wird mit Mehrheitsbeschluss durch die Klassenkonferenz entschieden.<br />
Bestimmungen für die Zuerkennung von Preis und Lob (ab dem Schuljahr 1992/93)<br />
1. Allgemeine Voraussetzungen:<br />
a) Mindestens die Note „2" in Verhalten und Mitarbeit.<br />
b) Keine „4", außer in Sport; falls die „4" in Sport motorisch-physische Gründe hat,<br />
wird sie von den Fachlehrern mit einem Kreis gekennzeichnet.<br />
2. Zuteilungsbedingungen:<br />
a) Preis:<br />
Klasse 5-6: Keine Kernfach-3; höchstens eine Nebenfach-3;<br />
Gesamtdurchschnitt des Zeugnisses nicht schlechter <strong>als</strong> 1,6.<br />
Klasse 7-10: Maximal zweimal die Note „3", davon höchstens<br />
eine Kernfach-3; Gesamtdurchschnitt des Zeugnisses nicht<br />
schlechter <strong>als</strong> 1,8.<br />
JS 1: Durchschnitt sowohl in 12.1 <strong>als</strong> auch in 12.2 mindestens 12,0<br />
Punkte.<br />
JS 2: Jahrgangsabhängige, individuelle Regelung<br />
nach<br />
Abiturdurchschnitt (nicht unter 1,9) - 1,5 und besser<br />
b) Lob:<br />
Höchstens eine Kemfach-3, darüber hinaus ist der Zeugnisdurchschnitt (gebildet<br />
aus allen Fächern) die ausschließliche Grundlage für die Zuerkennung:<br />
Klasse 5-6: Durchschnitt höchstens 1,9<br />
Klasse 7-10: Durchschnitt höchstens 2,2<br />
JS 1: Durchschnitt mindestens 11,0 Punkte
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 56 von 154<br />
17 Versetzung (siehe Versetzungsordnung in der Anlage)<br />
17.1 Auszug aus der Versetzungsordnung<br />
Ausgleichsmöglichkeiten für die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“<br />
Auszug: Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der<br />
Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Heim (Versetzungsordnung Gymnasien)<br />
§ 1 Versetzungsanforderungen<br />
� (1) In die nächsthöhere Klasse werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen solche<br />
Schüler versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den<br />
Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten<br />
lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind.<br />
� (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis<br />
1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist<br />
und<br />
2. der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und<br />
3. die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note „ungenügend" bewertet sind und<br />
4. die Leistungen in nicht mehr <strong>als</strong> einem für die Versetzung maßgebenden Fach geringer <strong>als</strong> mit der<br />
Note „ausreichend" bewertet sind;<br />
trifft dies in zwei Fächern zu, so ist der Schüler zu versetzen, wenn für beide Fächer ein sinnvoller<br />
Ausgleich gegeben ist.<br />
Ausgeglichen werden können<br />
a) die Note „ungenügend" in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note „sehr gut" in<br />
einem anderen maßgebenden Fach oder die Note „gut" in zwei anderen maßgebenden Fächern,<br />
b) die Note „mangelhaft" in einem Kernfach durch mindestens die Note „gut" in einem anderen<br />
Kernfach,<br />
c) die Note „mangelhaft" in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note „gut" in<br />
einem anderen maßgebenden Fach oder die Note „befriedigend" in zwei anderen maßgebenden<br />
Fächern.<br />
17.2 Sonderregelungen<br />
17.2.1 Hauptschul- / Re<strong>als</strong>chulabschluss<br />
Hauptschulabschluss, Re<strong>als</strong>chulabschluss:<br />
Schüler, die von Klasse 9 nach Klasse 10 versetzt wurden, haben einen dem<br />
Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss.<br />
Schüler, die von Klasse 10 nach Klasse 11 versetzt wurden, haben einen dem<br />
Re<strong>als</strong>chulabschluss gleichwertigen Bildungsstand.<br />
(Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2002)
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 57 von 154<br />
17.2.2 Probeweise Aufnahme nicht versetzter Schüler<br />
Rechtliche Grundlage: siehe § 1,6 VO<br />
Erläuterungen:<br />
� Für diese Regelung gibt es weder ein Antragsrecht des Schülers noch der Eltern.<br />
� Die Klassenkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit, die Zustimmung des Schulleiters<br />
ist erforderlich (Vetorecht). Bei Zustimmung wird im Zeugnis vermerkt: „Nicht versetzt.<br />
Probeweise Aufnahme in die nächsthöhere Klasse nach § 1,6 Versetzungsordnung.“<br />
� Diese Entscheidung kann vom betroffenen Schüler und den Erziehungsberechtigten<br />
abgelehnt werden, gilt dann aber <strong>als</strong> Akzeptieren der Nichtversetzung mit allen<br />
Konsequenzen.<br />
� „Zielvereinbarung“ bedeutet die Aufstellung eines konkreten schriftlichen Planes durch die<br />
betroffenen Fachlehrer. Die Zielvereinbarung ist dem Schüler auszuhändigen und von<br />
ihm unterzeichnen zu lassen. Eine Kopie der Zielvereinbarung für jedes Fach ist auf<br />
der Direktion abzugeben. Die Schule stellt dem Schüler die Schulbücher in den<br />
Prüfungsfächern bis zur Nachprüfung zur Verfügung, ist aber nicht für das Erteilen von<br />
Nachhilfestunden verantwortlich.<br />
� Die Prüfung muss in allen Fächern, die unter „ausreichend“ bewertet waren, durchgeführt<br />
werden. Bei Nichtablegen der Prüfung in einem Fach wird die Note „ungenügend“ erteilt.<br />
� Bei nichtbestandener Prüfung gilt dies <strong>als</strong> Nichtversetzung. Der Schüler erhält ein neues<br />
Zeugnis mit den Noten aus den Prüfungen, dem Datum des Prüfungstages und der<br />
Bemerkung: „Nicht versetzt.“ Der Schüler muss dann in die niedrigere Klassenstufe zurück.<br />
� Besteht er die Prüfung, ersetzen die Noten in den Prüfungen die Noten des letzten<br />
Zeugnisses. Er erhält ein neues Zeugnis mit dem Datum des Prüfungstages und der<br />
Bemerkung „versetzt“;<br />
� Die neuen Zeugnisse werden vom letztjährigen Klassenlehrer unterschrieben.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 58 von 154<br />
18 Lernmittel<br />
18.1 Übersicht der in den einzelnen Fächern verwendeten Lehrbücher<br />
Lernmittel im Schuljahr 2011 / 2012 Stand: September 2011<br />
2011 / 2012 5 A 5 B 5 C 5 D 5 E<br />
Deutsch Deutsch.Punkt 01 Deutsch.Punkt 01 Deutsch.Punkt 01 Deutsch.Punkt 01 Deutsch.Punkt 01<br />
Englisch G21 A1 G21 A1 G21 A1 G21 A1 G21 A1<br />
Englisch G21 A1 WB G21 A1 WB G21 A1 WB G21 A1 WB G21 A1 WB<br />
Mathematik Lam Schw 01 Lam Schw 01 Lam Schw 01 Lam Schw 01 Lam Schw 01<br />
Mathematik LS 01 SelbstStud LS 01 SelbstStud LS 01 SelbstStud LS 01 SelbstStud LS 01 SelbstStud<br />
Biologie Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb<br />
Erdkunde Diercke HT Diercke HT Diercke HT Diercke HT Diercke HT<br />
Erdkunde Seydlitz 1 GWG Seydlitz 1 GWG Seydlitz 1 GWG Seydlitz 1 GWG Seydlitz 1 GWG<br />
Rel EV Kursbuch 1 Kursbuch 1 Kursbuch 1 Kursbuch 1 Kursbuch 1<br />
Rel RK Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6<br />
Musik Spielpläne 5/6 Spielpläne 5/6<br />
2011 / 2012 6 A 6 B 6 C 6 D 6 E<br />
Deutsch Deutsch.Punkt 02 Deutsch.Punkt 02 Deutsch.Punkt 02 Deutsch.Punkt 02 Deutsch.Punkt 02<br />
Englisch G21 A2 G21 A2 G21 A2 G21 A2 G21 A2<br />
Englisch G21 A2 WB G21 A2 WB G21 A2 WB G21 A2 WB G21 A2 WB<br />
Französisch Dec Cadet 01 Dec Cadet Dec Cadet Dec Cadet Dec Cadet<br />
Französisch Dec Cadet 1 GrBH Dec Cadet 1 GrBH Dec Cadet 1 GrBH Dec Cadet 1 GrBH Dec Cadet 1 GrBH<br />
Latein Prima B 1 Prima B 1 Prima B 1 Prima B 1 Prima B 1<br />
Latein Prima B 1 ArbHeft Prima B 1 ArbHeft Prima B 1 ArbHeft Prima B 1 ArbHeft Prima B 1 ArbHeft<br />
Mathematik Lam Schw 02 Lam Schw 02 Lam Schw 02 Lam Schw 02 Lam Schw 02<br />
Mathematik LS 02 SelbstStud LS 02 SelbstStud LS 02 SelbstStud LS 02 SelbstStud LS 02 SelbstStud<br />
Biologie Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb<br />
Geschichte Zeit f Gesch 01 G8 Zeit f Gesch 01 G8 Zeit f Gesch 01 G8 Zeit f Gesch 01 G8 Zeit f Gesch 01 G8<br />
Erdkunde Seyd Geo 02 GWG Seyd Geo 02 GWG Seyd Geo 02 GWG Seyd Geo 02 GWG Seyd Geo 02 GWG<br />
Rel EV Kursbuch 1 Kursbuch 1 Kursbuch 1 Kursbuch 1 Kursbuch 1<br />
Rel RK Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6<br />
Musik Spielpläne 5/6 Spielpläne 5/6
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 59 von 154<br />
2011 / 2012 7 A 7 B 7 C 7 D 7 E<br />
Deutsch Deutsch.Punkt 03 Deutsch.Punkt 03 Deutsch.Punkt 03 Deutsch.Punkt 03 Deutsch.Punkt 03<br />
Englisch G21 A3 G21 A3 G21 A3 G21 A3 G21 A3<br />
Englisch G21 A3 WB G21 A3 WB G21 A3 WB G21 A3 WB G21 A3 WB<br />
Französisch Cadet 2 Cadet 2 Cadet 2 Cadet 2 Cadet 2<br />
Französisch Cadet 2 GrBH Cadet 2 GrBH Cadet 2 GrBH Cadet 2 GrBH Cadet 2 GrBH<br />
Latein Prima B 1 / 2 Prima B 1 / 2 Prima B 1 / 2 Prima B 1 / 2 Prima B 1 / 2<br />
Latein Prima B 1/2 ArbHeft Prima B 1/2 ArbHeft Prima B 1/2 ArbHeft Prima B 1/2 ArbHeft Prima B 1/2 ArbHeft<br />
Mathematik Lam Schw 03 Lam Schw 03 Lam Schw 03 Lam Schw 03 Lam Schw 03<br />
Mathematik LS 03 SelbstStud LS 03 SelbstStud LS 03 SelbstStud LS 03 SelbstStud LS 03 SelbstStud<br />
Physik Impulse Phy 1 Impulse Phy 1 Impulse Phy 1 Impulse Phy 1 Impulse Phy 1<br />
Biologie Bios 2 Neubearb Bios 2 Neubearb Bios 2 Neubearb Bios 2 Neubearb Bios 2 Neubearb<br />
Geschichte Zeit f Gesch 02 G8 Zeit f Gesch 02 G8 Zeit f Gesch 02 G8 Zeit f Gesch 02 G8 Zeit f Gesch 02 G8<br />
Erdkunde Seyd Geo 03 GWG Seyd Geo 03 GWG Seyd Geo 03 GWG Seyd Geo 03 GWG Seyd Geo 03 GWG<br />
Rel EV Kursbuch 2 Kursbuch 2 Kursbuch 2 Kursbuch 2 Kursbuch 2<br />
Rel RK Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8<br />
Ethik Fair Play 01 Fair Play 01 Fair Play 01 Fair Play 01 Fair Play 01<br />
Musik Spielpläne 7/10 Spielpläne 7/10<br />
2011 / 2012 8 A 8 B 8 C 8 D 8 E<br />
Deutsch Deutsch.Punkt 04 Deutsch.Punkt 04 Deutsch.Punkt 04 Deutsch.Punkt 04 Deutsch.Punkt 04<br />
Englisch G21 A4 G21 A4 G21 A4 G21 A4 G21 A4<br />
Englisch G21 A4 WB G21 A4 WB G21 A4 WB G21 A4 WB G21 A4 WB<br />
Französisch Decouvertes 3 Decouvertes 3 Decouvertes 3 Decouvertes 3 Decouvertes 3<br />
Französisch Decouvertes 3 GBH Decouvertes 3 GBH Decouvertes 3 GBH Decouvertes 3 GBH Decouvertes 3 GBH<br />
Latein Prima B 2 Prima B 2 Prima B 2 Prima B 2 Prima B 2<br />
Spanisch Encuentros 1 Buch ./. ./. ./. ./.<br />
Spanisch Encuentros 1 GBH ./. ./. ./. ./.<br />
Spanisch Encuentros 1 ArbH ./. ./. ./. ./.<br />
Mathematik Lam Schw 04 Lam Schw 04 Lam Schw 04 Lam Schw 04 Lam Schw 04<br />
Mathematik LS 04 SelbstStud LS 04 SelbstStud LS 04 SelbstStud LS 04 SelbstStud LS 04 SelbstStud<br />
Mathematik TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau<br />
Mathematik TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw<br />
Physik Impulse Physik 1 Impulse Physik 1 Impulse Physik 1 Impulse Physik 1 Impulse Physik 1<br />
Biologie Bios 2 Bios 2 Bios 2 Bios 2 Bios 2<br />
Chemie Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1<br />
Geschichte Zeit f Gesch 03 G8 Zeit f Gesch 03 G8 Zeit f Gesch 03 G8 Zeit f Gesch 03 G8 Zeit f Gesch 03 G8<br />
Gemeinschaftskunde Team GWG 01 Team GWG 01 Team GWG 01 Team GWG 01 Team GWG 01<br />
Erdkunde Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG<br />
Rel EV Kursbuch 2 Kursbuch 2 Kursbuch 2 Kursbuch 2 Kursbuch 2<br />
Rel RK Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8<br />
Ethik Fair Play Fair Play Fair Play Fair Play Fair Play<br />
Musik
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 60 von 154<br />
2011 / 2012 9 A 9 B 9 C 9 D 9 E<br />
Deutsch Deutsch.Punkt 05 Deutsch.Punkt 05 Deutsch.Punkt 05 Deutsch.Punkt 05 Deutsch.Punkt 05<br />
Englisch G21 A5 Abschl.Bd G21 A5 Abschl.Bd G21 A5 Abschl.Bd G21 A5 Abschl.Bd G21 A5 Abschl.Bd<br />
Englisch G21 A5 WB G21 A5 WB G21 A5 WB G21 A5 WB G21 A5 WB<br />
Französisch Dec 04 Dec 04 Dec 04 Dec 04 Dec 04<br />
Französisch Dec 04 GBH Dec 04 GBH Dec 04 GBH Dec 04 GBH Dec 04 GBH<br />
Französisch Cours intens 1<br />
Französisch Cours intens 1 GBH<br />
Latein Prima B 2 Prima B 2 Prima B 2 Prima B 3 Prima B 2<br />
Latein Prima B 3 Prima B 3 Prima B 3 Prima B 3<br />
Spanisch Encuentros 1 Buch ./. ./. ./. ./.<br />
Spanisch Encuentros 1 GBH ./. ./. ./. ./.<br />
Spanisch Encuentros 1 ArbH ./. ./. ./. ./.<br />
Spanisch Encuentros 2 Buch ./. ./. ./. ./.<br />
Spanisch Encuentros 2 GBH ./. ./. ./. ./.<br />
Spanisch Encuentros 2 ArbH ./. ./. ./. ./.<br />
Mathematik Lam Schw 05 Lam Schw 05 Lam Schw 05 Lam Schw 05 Lam Schw 05<br />
Mathematik TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau<br />
Mathematik TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw<br />
Physik Impulse Physik 2 Impulse Physik 2 Impulse Physik 2 Impulse Physik 2 Impulse Physik 2<br />
Chemie Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1<br />
Geschichte Zeit f Gesch 04 G8 Zeit f Gesch 04 G8 Zeit f Gesch 04 G8 Zeit f Gesch 04 G8 Zeit f Gesch 04 G8<br />
Gemeinschaftskunde Team GWG Bd 2 Team GWG Bd 2 Team GWG Bd 2 Team GWG Bd 2 Team GWG Bd 2<br />
Erdkunde Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG<br />
Rel EV Kursbuch 3 Kursbuch 3 Kursbuch 3 Das Kursbuch 3 Kursbuch 3<br />
Rel RK Mittendrin 3 9/10 Mittendrin 3 9/10 Mittendrin 3 9/10 Mittendrin 3 9/10 Mittendrin 3 9/10<br />
Ethik Fair Play 2 Fair Play 2 Fair Play 2 Fair Play 2 Fair Play 2<br />
Musik<br />
2011 / 2012 10 A 10 B 10 C 10 D<br />
Deutsch Ds 10 SPBu Ds 10 SPBu Ds 10 SPBu Ds 10 SPBu<br />
Englisch Camden Town 6 Camden Town 6 Camden Town 6 Camden Town 6<br />
Englisch Greenline 6 Trans Greenline 6 Trans Greenline 6 Trans Greenline 6 Trans<br />
Französisch Dec 04 Dec 04 Dec 04 Dec 04<br />
Französisch Dec 04 GBH Dec 04 GBH Dec 04 GBH Dec 04 GBH<br />
Französisch Cours intens 3 Cours intens 3<br />
Französisch Cours intens 3 GBH Cours intens 3 GBH<br />
Latein Prima B 3 Prima B 3 Prima B 3 Prima B 3<br />
Mathematik Lam Schw 06 Lam Schw 06 Lam Schw 06 Lam Schw 06<br />
Mathematik TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau<br />
Mathematik TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw<br />
Mathematik Formelsammlung Formelsammlung Formelsammlung Formelsammlung<br />
Physik Impulse Physik 2 Impulse Physik 2 Impulse Physik 2 Impulse Physik 2<br />
Biologie Natura 10/11 Natura 10/11 Natura 10/11 Natura 10/11<br />
Chemie Elemente CH 1 BW Elemente CH 1 BW Elemente CH 1 BW Elemente CH 1 BW<br />
Geschichte Gesch & Gesch 5 Gesch & Gesch 5 Gesch & Gesch 5 Gesch & Gesch 5<br />
Gemeinschaftskunde Team GWG Bd 2 Team GWG Bd 2 Team GWG Bd 2 Team GWG Bd 2<br />
Erdkunde Seydlitz 05/06 GWG Seydlitz 05/06 GWG Seydlitz 05/06 GWG Seydlitz 05/06 GWG<br />
Rel EV Das Kursbuch 3 Das Kursbuch 3 Das Kursbuch 3 Das Kursbuch 3<br />
Rel RK Mittendrin 3 9/10 Mittendrin 3 9/10 Mittendrin 3 9/10 Mittendrin 3 9/10<br />
Ethik Fair Play 2 Fair Play 2 Fair Play 2 Fair Play 2<br />
Musik
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 61 von 154<br />
2011 / 2012 Jahrgangsstufe 01 Jahrgangsstufe 02<br />
Deutsch Blickfeld Deutsch Blickfeld Deutsch<br />
Englisch New Context New Context<br />
Englisch Them Gru & Aufbau WoSchatz Grundgrammatik Grün<br />
Englisch Oxf Adv L Dic Oxf Adv L Dic<br />
Französisch Nouv Horiz 01 nouv Ed Grammatik des Heut Franz<br />
Französisch Grundgrammatik Grundgrammatik<br />
Französisch Grundwissen LaKu Grundwissen LaKu<br />
Französisch Mots et Con Mots et Con<br />
Französisch Nouv Horiz 12/13 für 13 Schuljahre Nouv Horiz 12/13 für 13 Schuljahre<br />
Französisch Pratique<br />
Französisch Cours Intensif<br />
Französisch<br />
Latein<br />
Latein Grund & Aufb-Wortsch Grund & Aufb-Wortsch<br />
Mathematik Lam Schw Kursstufe & KuStu NEU Lam Schw Kursstufe<br />
Mathematik Formelsammlung NEU Formelsammlung<br />
Mathematik Taschenrechner TI 83 + Taschenrechner TI 83 +<br />
Mathematik Gebrauchsanweisung Gebrauchsanweisung<br />
Physik Dorn Bader Kursstufe Dorn Bader Kursstufe<br />
Physik Dorn Bader Sek II 12/13 Dorn Bader Sek II 12/13<br />
Physik Impulse Physik 2 Physik Gesamt B<br />
Biologie Natura 12 / 13 Natura 12 / 13<br />
Biologie Natura Kursstufe Natura Kursstufe<br />
Chemie Elemente Chemie Kursstufe Botsch 02<br />
Chemie Elemente Chemie 02 Elemente Chemie 02<br />
Geschichte Gesch & Gesch 12 Gesch & Gesch 12<br />
Geschichte Zeit für Geschichte 11 KuStu Gesch & Gesch 13<br />
Gemeinschaftskunde Kompendium Politik DICK Gesellsch d BRD neu<br />
Gemeinschaftskunde Kompendium Politik DÜNN Globalisierung intern Pol<br />
Gemeinschaftskunde Mensch & Politik S2 Demokr<br />
Erdkunde Diercke EK Kurststufe<br />
Erdkunde Terra 12 / 13<br />
Erdkunde Seydl 12/13 Kursstufe BW<br />
Ethik Ethik 12/13 Bd 1 Ethik 12/13 Bd 2<br />
Sport Fit sein durch Ausdauer Fit sein durch Ausdauer<br />
Rel EV Kursbuch Rel ObStu Kursbuch Rel ObStu<br />
Rel EV Glauben ist menschlich<br />
Rel RK Wege 5 Glauben & W Wege 6 Jesus Christus<br />
Musik Musik um uns Musik um uns
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 62 von 154<br />
18.2 Bücherausleihe und -rückgabe<br />
Verantwortlichkeiten, Terminkette, Abläufe<br />
Frau Schorch ist (unter ehrenamtlicher Mitwirkung ihres Mannes)<br />
verantwortlich für den Lehrbuchbestand.<br />
� Kauf durch Schüler :<br />
o Bitte unbedingt Schülername und Strichcode schriftlich an Frau Schorch melden<br />
o Nach Erhalt des Geldes bitte Kaufstempel ( bei mir erhältlich ) quer über<br />
Schulstempel stempeln. Stempel anschließend bitte zurück an Frau Schorch.<br />
o Eingesammeltes Geld bitte mit Titel und Namensliste der Schüler<br />
an Frau Klingele.<br />
� Verlust oder Zerstörung :<br />
o Totalverlust bedeutet Erstattung des Wiederbeschaffungspreises<br />
( Neupreis ) durch den Schüler<br />
o Teilweise Beschädigung : Betrag abhängig vom Grad der Beschädigung<br />
o Zerstörter, entfernter oder unbrauchbarer Strichcodeaufkleber : 3 €<br />
Abgabe zum Schuljahrsende :<br />
Abiturienten: Kursleiter/innen \ Tutoren/innen<br />
� Zum Datum der Bekanntgabe der Ergebnisse, die nicht mehr für die mündl. Prfg.<br />
benötigte Lernmittel im ARCHIV abgeben lassen.<br />
� Während der mündl. Prfg. restliche Lernmittel im ARCHIV abgeben lassen.<br />
� Abiturienten werden schriftlich über Abgabetermine durch Lernmittelverwaltung<br />
informiert.<br />
Stufe 5 – 10: Klassenlehrer/in \ Fachlehrer/in :<br />
� Feststellen, welche Bücher die Schüler für das kommende Schuljahr behalten sollen,<br />
welche Bücher abgegeben werden sollen.<br />
� In der vorletzten Schulwoche Abgabe der Bücher Donnerstag und Freitag nach<br />
aushängendem Plan!<br />
Ausgabe zum Schuljahrsende für neues Schuljahr :<br />
Stufe 5 – 10: Klassenlehrer/in \ Fachlehrer/in:<br />
� Für die Klassen erfolgt die Schulbuchausgabe für das neue Schuljahr am Montag und<br />
Dienstag der letzten Schulwoche nach aushängendem Plan.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 63 von 154<br />
19 Schüler-Schließfächer<br />
Die Verwaltung eines Schließfaches für Schüler übernimmt die SWV. Für ein Schuljahr kann ein<br />
Schüler dies gegen Pfand nutzen.<br />
20 Kopiermöglichkeiten für Schüler<br />
Demnächst wird es einen Kopierer im Aufenthaltsraum geben, den alle Schüler nach Erwerb<br />
einer Kopierkarte benutzen können. Er wird durch die SMV verwaltet.<br />
Für die Schüler der Oberstufe gibt es die Kopiermöglichkeit auch in der Lehrer- und<br />
Oberstufenbibliothek. Kopiercodes sind bei Frau Sochor käuflich zu erwerben (1 Kopie 5 Cent).<br />
21 Gesundheit und Hygienemaßnahmen<br />
21.1 Schulsprechstunde<br />
Das Landratsamt <strong>Waldshut</strong>/ Gesundheitsamt führt auch im Schuljahr 2009 / 2010<br />
Einmal im Monat eine ärztliche Schulsprechstunde am <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium durch.<br />
Die ärztliche Schulsprechstunde des Gesundheitsamtes <strong>Waldshut</strong> im <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium<br />
ist für Schüler/Innen, Eltern und Lehrer/Innen zugänglich.<br />
Frau Petersen-Mirr berät bei Fragen zu Sexualität und Verhütung von Schwangerschaft und<br />
sexuell übertragbaren Krankheiten, Impfungen, Konzentrations-/Schlaf-/Essstörungen, Alkoholund<br />
Drogen-Konsum und steht auch bei sonstigen persönlichen Fragen beratend zur Seite.<br />
Als Ärztin untersteht sie der ärztlichen Schweigepflicht, von der sie nur schriftlich<br />
entbunden werden kann.<br />
Drei Möglichkeiten an sie heranzutreten sind möglich:<br />
� Telefonisch ist sie erreichbar unter: Birgit Petersen-Mirr, Tel. 07751 - 86 5125<br />
� Schüler/innen kommen selbständig zu ihr – entweder, indem sie sich während des<br />
Unterrichts beim Lehrer abmelden oder in der Pause.<br />
� Lehrer/innen schicken Schüler/innen in die Sprechstunde. Das ist juristisch keine<br />
Schwierigkeit, wie Frau Petersen auf Nachfrage erläutert.<br />
� Als mögliche Gründe für das Aufsuchen der Sprechstunde nennt Frau Petersen:<br />
Wiederholtes Fehlen im Unterricht, Essstörungen, Drogenkonsum, Fragen rund um<br />
Sexualaufklärung und Aidsprävention.<br />
Termine<br />
werden vorher den Schüler/innen und Lehrer/innen bekannt gemacht.
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21.2. Verhalten bei großer Hitze<br />
Die Schüler sollten Kleidung, Verhalten und Aufnahme von Getränken den Temperaturen<br />
anpassen. Sie werden dabei von den Lehrern unterstützt.<br />
21.3 Hygieneplan (siehe Anlage IX)<br />
Der Hygieneplan enthält Informationen aus dem Infektionsschutzgesetz, gibt Hinweise zu<br />
Verhalten und für den Umgang mit erkrankten Schülern. Er gibt z.B. Auskunft, welche<br />
Befugnisse Lehrer (z.B. bei Läusebefall) haben und enthält Informationsformulare für Eltern.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 65 von 154<br />
22 BoGy - Berufsorientierung am Gymnasium<br />
Übersicht Informationen über BOGY<br />
1. Informationen zu Aktivitäten im Rahmen des BoGy<br />
2. Aufgaben des BoGy -Beauftragten<br />
3. BoGy-Knigge<br />
4. Informationen für Gemeinschaftskundelehrer/innen<br />
5. Beispiel: Rückmeldebogen BoGy -Praktikumsplatz<br />
6. Beispiel: Einverständniserklärung Eltern zum BoGy -Praktikum<br />
7. Bewertungsvorlage zur Reportage<br />
Berufsorientierung am <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium<br />
22.1 Informationen zu Aktivitäten im Rahmen des BoGy<br />
� Besuche des Berufsberaters des Berufsinformationszentrums<br />
der Arbeitsagentur in der Klassenstufe 10<br />
� einwöchiges Praktikum in der Klassenstufe 10<br />
� Studientage an der Universität Konstanz in der Jahrgangsstufe 1<br />
� „Berufspraktiker informieren“ für Schülerinnen und Schüler<br />
a b der Klassenstufe 9 im 2jährlichen Rhythmus (2009/2010 das nächste Mal)<br />
Die Besuche des Berufsberaters des Berufsinformationszentrums (BIZ)<br />
� finden jeweils zu Beginn des Schuljahres statt, in der Regel November oder Dezember<br />
� Überblick über Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten<br />
� eigenständige Recherche über verschiedene Berufe<br />
Das BoGy -Praktikum<br />
� einwöchiges Praktikum bei einem Betrieb der Wahl<br />
� findet in der Regel während des schriftlichen Abiturs statt<br />
� Begleitung des Praktikums durch das Fach Gemeinschaftskunde<br />
� Anfertigung einer Praktikums-Reportage<br />
Die Studientage<br />
� Besuch der Universität und Fachhochschule Konstanz in der Jahrgangsstufe 1 im Frühjahr<br />
� Vor- und Nachbereitung des Hochschulbesuchs<br />
� Allgemeiner Überblick über Wege nach dem Abitur<br />
und die verschiedenen Hochschulabschlüsse<br />
� Impulse zur Selbsterkundung<br />
� Reflektion des Hochschulbesuchs<br />
� Beantwortung von entstandenen Fragen durch den Berufsberater für Abiturienten der<br />
Agentur für Arbeit<br />
Berufspraktiker berichten<br />
� Möglichkeit sich bei Fachleuten aus der Praxis über konkrete Berufe zu informieren<br />
� breites Spektrum an vorgestellten Berufen<br />
� findet jedes zweite Jahr im November oder Dezember statt
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 66 von 154<br />
22.2 BoGy-Beauftragter<br />
Ansprechpartner:<br />
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium: Herr Kleine; bogy@hgwt.de<br />
Agentur für Arbeit: loerrach.berufsberatung@arbeitsagentur.de<br />
� Organisation und Betreuung des Praktikums in der Klassenstufe 10<br />
mit Unterstützung der Fachlehrer im Fach Gemeinschaftskunde<br />
� Organisation der Veranstaltung „Berufspraktiker informieren“, die 2-jährlich stattfindet<br />
� Organisation der BIZ-Besuche für die Klassenstufe 10<br />
� Zusammenarbeit mit den Berufsberatern der Arbeitsagentur<br />
� Ansprechpartnerin für Fragen rund um die Berufsausbildung und Studium<br />
für die Schüler und Firmen<br />
� Verteilung und Aushang berufsinformierender Materialien<br />
�Betreuung des BOGY-Bretts im Erdgeschoss<br />
� Inhaltliche Gestaltung und Betreuung der Studientages in der Kursstufe<br />
22.3 BoGy - Knigge<br />
Die folgenden Verhaltensregeln sind eigentlich selbstverständlich.<br />
Sie sollen aber den Schülerinnen und Schülern vor Antritt der BOGY-Woche trotzdem<br />
noch einmal in Erinnerung gerufen werden, damit BOGY ein voller Erfolg werden kann.<br />
1. Die erste Kontaktaufnahme mit einer möglichen BOGY-Stelle ist besonders wichtig. Da der<br />
erste Eindruck besonders haften bleibt, sollte man sich gut überlegen, wie man sich<br />
verhält.<br />
2. Die schriftliche Anfrage bzw. Bewerbung um eine Berufserkundungsstelle enthält<br />
� ein Anschreiben,<br />
� einen tabellarischen Lebenslauf,<br />
3. Hat man sich gleichzeitig um mehrere BOGY-Stellen beworben, zieht man nach Zusage<br />
einer Stelle die anderen Bewerbungen zurück.<br />
4. Auf ein entsprechendes äußeres Erscheinungsbild ist zu achten, vor allem dann, wenn die<br />
Berufserkundung mit Kundenkontakten verbunden ist (z.B. bei Banken).<br />
5. Von jedem Praktikanten wird korrektes Verhalten erwartet, dazu gehören:<br />
� Höflichkeit,<br />
� Pünktlichkeit,<br />
� Zuverlässigkeit,<br />
� Rücksichtnahme,<br />
� Diskretion und vertrauliche Behandlung von Interna,<br />
� rechtzeitige Information bei Erkrankung,<br />
� „Dankeschön“ am Ende der Berufserkundung.<br />
6. Bei auftretenden Schwierigkeiten ist unmittelbar der betreuende Lehrer zu informieren.<br />
Informationsmöglichkeiten zur Selbsterkundung unter:<br />
www.interesse-beruf.de (nur Ausbildungsberufe)<br />
www.ruhr-uni-bochum.de/borakel<br />
www.explorix.de (Kosten 10,50€€)<br />
www.jobtest.unicum.de (Kosten 18€)<br />
Informationen zu Berufen unter: www.arbeitsagentur.de<br />
Link: Berufenet (Datenbank zu Berufen) bzw. Kursnet (Datenbank zu Schulen und<br />
Hochschulen)<br />
www.abimagazin.de www.studienwahl.de www.unimagazin.de<br />
Bewerbung: www.bewerbung-um-eine-ausbildungsstelle.de
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 67 von 154<br />
22.4 Formulare zur Bewerbung für einen Praktikumsplatz<br />
H o c h r h e i n - G y m n a s i u m W a l d s h u t<br />
Waldtorstraße 8, 79761 <strong>Waldshut</strong>-Tiengen,<br />
Telefon 07751/833-271, Fax 07751/833-273, E-Mail: schulleitung@hgwt.de<br />
BOGY Praktikumsplatz<br />
Name: Klasse:<br />
Straße:<br />
Ort:<br />
Telefon:<br />
Berufswunsch:<br />
Firma:<br />
Kontaktperson mit<br />
Anrede(Hr./Fr.):<br />
Telefonnummer mit<br />
Durchwahl:<br />
Faxnummer:<br />
Straße:<br />
PLZ/Ort:<br />
Faxnummer:<br />
Wegbeschreibung:<br />
Zusagedatum:<br />
Hinweise:
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 68 von 154<br />
H o c h r h e i n - G y m n a s i u m W a l d s h u t<br />
Waldtorstraße 8, 79761<br />
<strong>Waldshut</strong>-Tiengen,<br />
Telefon 07751/833-271, Fax 07751/833-273, E-Mail: schulleitung@hgwt.de<br />
Zustimmungserklärung zur Berufserkundung<br />
Ich bin einverstanden, dass meine Tochter/ mein Sohn<br />
(Vor- und Nachname, Klasse)<br />
an der Berufserkundung vom bis teilnimmt.<br />
Im Krankheits- bzw. Verhinderungsfall während der Erkundungstage wird außer der Schule auch<br />
die Erkundungsstelle unverzüglich benachrichtigt.<br />
_____________________________________, den ____________________________<br />
( Unterschrift eines Elternteils bzw. gesetzlichen Vertreters)
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 69 von 154<br />
23 Verbindungslehrer<br />
VerbindungslehrerInnen: Frau Hemmers und HerrLunau.<br />
Die Verbindungslehrer stehen <strong>als</strong> Ansprechpartner für die Anliegen der Schüler/innen gerne zur<br />
Verfügung (in den Pausen oder nach Terminabsprache).<br />
Die SMV (SchülerMitVerantwortung) ist das Bindeglied im Schulleben,<br />
das Schüler, Lehrer und Eltern zusammenhält.<br />
Sie unterstützt Schulveranstaltungen und organisiert eigene Angebote an und macht damit den<br />
Schulalltag für alle attraktiver. Die SMV vermittelt auch in Problemfällen und setzt sich für die<br />
Interessen der Schüler ein.<br />
Grundlegend für die Schülermitverantwortung ist, dass sie von allen am Schulleben Beteiligten<br />
unterstützt wird.<br />
Darum kümmern sich von Seiten der Lehrer vor allem die Verbindungslehrer.<br />
Am <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium werden zwei Verbindungslehrer für eine Amtszeit<br />
von zwei Jahren vom Schülerrat gewählt.<br />
Nach §68 des Schulgesetzes von Baden-Württemberg beraten die Verbindungslehrer die SMV,<br />
unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördern die Verbindung zu den Lehrern,<br />
der Schulleitung und den Eltern.<br />
Traditionsgemäß werden die Verbindungslehrer auch <strong>als</strong> „Vertrauenslehrer“ bezeichnet und<br />
übernehmen entsprechende Aufgaben. So sind die Verbindungslehrer Ansprechpartner für<br />
Schüler/innen bei schulischen Konflikten und persönlichen Schwierigkeiten. Darüber hinaus<br />
verstehen sie sich <strong>als</strong> Vermittler bei Problemen zwischen Schülern/Schülerinnen,<br />
Klassen/Kursen sowie Lehrer/Lehrerinnen.
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24 Die SMV – Die Schülermitverantwortung<br />
Die SchülerMitVerantwortung, kurz SMV, vertritt die Interessen der Schüler gegenüber<br />
Schulleitung, Lehrerschaft und Eltern.<br />
Sie setzt sich zusammen aus den Klassen- und Kurssprechern, den Referenten, den<br />
Schulkonferenz- und Schulentwicklungskommissionsbeisitzenden, den Schülersprechern und<br />
den Verbindungslehrern. Die Referenten und Beisitzer bilden den Kern der SMV, die<br />
Schülersprecher ihren Kopf.<br />
Zudem organisiert die SMV Veranstaltungen, beispielsweise in sportlichen oder kulturellen<br />
Bereichen, um den Schulalltag zu bereichern.<br />
Die SMV tritt monatlich in den SMV-Sitzungen zusammen, die von den Schülersprechern<br />
einberufen und geleitet werden.<br />
24.1 Wahl der Klassensprecher und Kurssprecher<br />
Die Wahl des Klassensprechers und seines Vertreters erfolgt beim Klassenlehrer,<br />
die der beiden Kurssprecher jeweils beim Tutor.<br />
Es wird empfohlen, die Wahlen in den ersten beiden Unterrichtswochen durchzuführen.<br />
Die Klassensprecher<br />
Von jeder Klasse werden zu Beginn des Schuljahres ein Klassensprecher und ein<br />
stellvertretender Klassensprecher auf ein Jahr gewählt. Sie vertreten ihre Klasse in den SMV-<br />
Sitzungen und leiten alles Besprochene an ihre Mitschüler weiter.<br />
Über dies vermitteln sie bei Schwierigkeiten zwischen Lehrern und Klasse und setzen sich für<br />
die Belange ihrer Klassenkameraden ein.<br />
Die Stufensprecher<br />
Die Stufensprecher vertreten im Gegensatz zu den Klassensprechern nicht nur eine Klasse,<br />
sondern ihre ganze Stufe.<br />
Die Stufensprecher werden aus und von den Klassensprechern ihrer Stufe gewählt.<br />
Es gibt für Unterstufe (Klassenstufe 5-7) und die Mittelstufe (Klassenstufe 8-11)<br />
je einen Stufensprecher, sowie einen stellvertretenden Stufensprecher.<br />
Die Stufensprecher der Unterstufe helfen den Unterstufenreferent dabei,<br />
ein Meinungsbild zu erstellen, damit diese konkret auf die Wünsche der Schülerinnen<br />
und Schüler eingehen können.<br />
Die Stufensprecher der Mittelstufe hingegen, haben die Möglichkeit<br />
selbst Veranstaltungen nach den Wünschen ihrer Mitschüler zu organisieren.<br />
Zudem helfen die Stufensprecher den Schulentwicklungskommissionsbeisitzern,<br />
Schulkonferenzbeisitzern und Schülersprechern besser auf die Anliegen<br />
der entsprechenden Stufe einzugehen.
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24.2 Schülersprecher<br />
Den Schülersprechern obliegt die Leitung der SMV.<br />
Sie organisieren SMV-Sitzungen, an denen alle Klassen-/Kurssprecher und Referenten<br />
teilnehmen und anschließend in ihrer Klasse davon berichten sollen.<br />
In diesen SMV-Sitzungen, die in Abständen von etwa 4-8 Wochen stattfinden sollten,<br />
ist es wichtig, dass die Schülersprecher auf konstruktive Vorschläge der Sitzungsteilnehmer<br />
eingehen und dass sich alle am Gespräch beteiligen können.<br />
Sie koordinieren weiterhin die Arbeit der Referenten, die auch eigenständig Veranstaltungen<br />
planen und durchführen. Damit eine ständige Kommunikation zwischen Referenten und<br />
Schülersprechern besteht, ist es sinnvoll Referententreffen in regelmäßigen Abständen<br />
(ca. alle 6 Wochen) durchzuführen.<br />
SMV-Wochenenden, an denen interessierte Schüler teilnehmen können, sind ein wichtiges<br />
Mittel zur Identifikation der Schülers mit ihrer Schule. Ideen und Wünsche der Schüler, was<br />
Veranstaltungen und Schulgestaltung betrifft, werden von Arbeitsgruppen ausgearbeitet, womit<br />
die ersten Schritte zur Realisation geleistet werden. Sie haben daher eine große Bedeutsamkeit<br />
für die Optimierung der SMV-Arbeit. Schülersprecher sind sowohl Ansprechpartner für Lehrer<br />
und Schulleitung, <strong>als</strong> auch Vermittler zwischen Lehrern und Schülern.<br />
Dabei unterstützen sie die Verbindungslehrer, die eine vermittelnde Instanz zwischen Lehrerund<br />
Schülerschaft innehaben.
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Referenten und Funktionen 2011/12<br />
Verbindungslehrer/in: Frau Julia Hemmers<br />
Herr Adrian Lunau<br />
Schülersprecherteam: Claudia Quitmann (JS 1)<br />
Anke Dickmann (10a)<br />
Schulkonferenzbeisitzer/in: Tobias Rochlitz (JS 1)<br />
Carsten Dürselen (JS 2)<br />
Claudia Quitmann (JS 1)<br />
Schulentwicklungskommissionsbeisitzer/in: Anke Dickmann (10a)<br />
Matthias Zeller (JS 1)<br />
Yassin Gerber (JS 1)<br />
Kopier-/Kaffeeautomatreferenten: N.N.<br />
Kultur-/Veranstaltungsreferenten: Tilman Dreystadt (JS 1)<br />
Motto-Tag-Team: Julian Zeller (9)<br />
Dennis Kiss (9)<br />
Sandro Palma (9)<br />
Felix Tritschler (9)<br />
Nachhilfe-/Schließfachreferenten: Sati Pala (JS 2)<br />
Deborah Kupatt (JS 2)<br />
Alexandra Pasi (JS 2)<br />
Marvin Uwas (JS 2)<br />
Öffentlichkeitsreferenten: Jan-Phillip Erdmann (JS1)<br />
Sportreferenten: Kai Eisenhardt (JS 1)<br />
Tobias Rochlitz (JS 1)<br />
Unterstufen-/ Mittelstufenreferenten: Sarah Möckel (JS 1)<br />
Linda Röske (JS 1)<br />
Natascha Huber (JS 1)<br />
Umweltreferent: Matthias Zeller (JS 1)<br />
Streitschlichterreferenten: Lena Hügle (9)<br />
Sashana Haber (9)<br />
Shareen Kesper (9)<br />
Hannah Gerhardt (9)
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 73 von 154<br />
24.3 Die Referenten<br />
Die Referenten bilden zusammen mit den Schulkonferenz- und<br />
Schulentwicklungskommissionsbeisitzern, den Schülersprechern und den Verbindungslehrern<br />
den Kern der SMV. Jeweils zwei SchülerInnen werden für ein Jahr von der SMV in eines der 7<br />
Referentenämter gewählt. Jeder Referent kümmert sich neben der Durchführung von<br />
Veranstaltungen und Aktionen innerhalb seines Referentenamtes auch um weitere Aktionen der<br />
SMV. Die Referenten helfen beispielsweise bei der von der SMV veranstalten Weihnachtsfeier<br />
am letzten Schultag vor den Weihnachtsferien oder bei dem jährlich stattfindenden Sommerfest.<br />
Die Referenten besprechen sich bei den monatlich stattfindenden Referententreffen.<br />
Ein Referentenamt erfordert Engagement, sowie die Bereitschaft ein wenig Zeit zu opfern. Sind<br />
diese Voraussetzungen gegeben, kann das Ausführen eines Referentenamtes viel Freude<br />
bereiten.<br />
Unterstufenreferent<br />
Die Hauptaufgabe der Unterstufenreferent ist es, Veranstaltungen für die Schülerinnen und<br />
Schüler der Klassenstufen 5-7 zu organisieren und durchzuführen. Außerdem berufen sie Mini-<br />
SMV-Sitzungen ein und leiten diese. In den Mini-SMV-Sitzungen sind nur dir Klassensprecher<br />
der Unterstufe anwesend und so kann dort konkret auf die Wünsche und Fragen dieser<br />
Klassenstufen eingegangen werden.<br />
Die Unterstufenreferent sind auch Ansprechpartner für die jüngeren Schüler, wenn sie<br />
Problemen oder Fragen zum Schulalltag haben.<br />
Bisher fanden Veranstaltungen wie Lese- und Filmnächte, Sommer- und Halloweenpartys statt.<br />
Kulturreferenten<br />
Die Hauptaufgabe der Kulturreferenten besteht in der Organisation und Durchführung von<br />
kulturellen Ausfahrten und Veranstaltungen an der Schule. Beispiele für solche Ausfahrten sind<br />
Musical-, Theater, Museums- oder Opernausfahrten.<br />
Die Kulturreferenten sollten die Hin-und Rückfahrt organisieren sowie sich über mögliche<br />
Gruppen-/Schulrabatte für die jeweilige Ausfahrt informieren. Für diese Funktion bedarf es<br />
des Interesses für kulturelle Veranstaltungen und der Bereitschaft zur Organisation.<br />
Sportreferenten<br />
Die verschiedenen Sportveranstaltungen, die die SMV organisiert, erfreuen sich stets großer<br />
Beliebtheit.<br />
Die Hauptaufgabe der Sportreferenten ist die Organisation und Durchführung von Sportturnieren<br />
sowie Sportausfahrten an der Schule.<br />
Jedes Jahr finden ein Völkerballturnier, ein Volleyballturnier, ein Basketballturnier und ein<br />
zweitägiges Fußballturnier statt. Hinzu kommen nach Belieben weitere Sportturniere.<br />
Im Rahmen des Sporttages ist es die Aufgabe der Sportreferenten, ein Volleyball-, Fussball-<br />
oder Badmintonturnier zu veranstalten.<br />
Bei den Sportausfahrten handelt es sich beispielsweise um eine Ausfahrt zu einem Spiel des SC<br />
Freiburg, eine mehrtägige Ski- und Snowboardausfahrt oder eine mehrtägige Kanutour.
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Öffentlichkeitsreferent<br />
Der Öffentlichkeitsreferent kümmert sich hauptsächlich um das Dokumentieren wichtiger<br />
Ereignisse, die von der SMV initiiert wurden und die SMV-Publicity.<br />
Zu diesen wichtigen Ereignissen gehören unter anderem SMV-Sitzungen und –Aktionen.<br />
Der Schriftführer fertigt die Protokolle der SMV-Sitzungen und Referententreffen an und sorgt<br />
dafür, dass diese an alle Klassensprecher und Referenten weiter gereicht werden.<br />
Darüber hinaus spielt der Öffentlichkeitsreferent eine große Rolle bei der Kommunikation<br />
zwischen der Schülerschaft und der SMV, da die Schüler durch die in jedem Klassenzimmer<br />
auszuhängenden Protokolle und Infoblätter einen Einblick in die momentane SMV-Arbeit<br />
erhalten.<br />
Die Öffentlichkeitsreferenten publizieren bei Aktionen und Veranstaltungen der SMV<br />
Zeitungsartikel und sind dafür verantwortlich, dass alle Schülerinnen und Schüler zuverlässig<br />
und aktuell über die SMV-Arbeit informiert werden.<br />
Dabei hilft auch die von den Öffentlichkeitsreferenten betreute SMV-Homepage.<br />
Die Grundvoraussetzungen für dieses Amt sind vor allem Interesse an der SMV und die<br />
ständige<br />
Kommunikation mit den anderen Referenten und deren Vorhaben.<br />
Protokolle und andere wichtige Dokumente sollten schnellstmöglich veröffentlicht werden.<br />
Schließfach-/Nachhilfereferenten<br />
Das Amt der Schließfach- und Nachhilfereferenten verbindet zwei Aufgaben aus dem Bereich<br />
der SMV miteinander.<br />
Die Schließfach- und Nachhilfereferenten sind für das Verwalten der Schließfächer und der<br />
Nachhilfebörse verantwortlich.<br />
Schließfächer<br />
Als Schließfachreferenten sind wir für die Schließfächer der Schüler verantwortlich,<br />
das heißt, dass wir...<br />
� die Schließfächer am Schuljahresanfang auf Wunsch zuteilen,<br />
� die Miete (10 €) und den Pfand (20 €) für das Schuljahr einsammeln und verwalten,<br />
� am Schuljahresende den Pfand wieder auszahlen<br />
� und bei Problemen und Fragen gerne weiterhelfen!<br />
Solltet ihr einen Schlüssel verlieren, meldet Euch bei uns, da wir für jedes Schließfach einen<br />
Zweitschlüssel besitzen. Jedoch müsst ihr diesen dann auf eure Kosten nachmachen lassen.
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Nachhilfe<br />
Ihre Aufgabe <strong>als</strong> Nachhilfereferenten besteht darin, die Nachhilfebörse der Schule zu verwalten.<br />
Schülerinnen und Schüler, die in einem bestimmten Fach Nachhilfe benötigen und geeignete<br />
Schülerinnen und Schüler, die Nachhilfe geben möchten, können sich an die<br />
Nachhilfereferenten wenden und werden von ihnen vermittelt. Meist geschieht dies über die<br />
Nachhilfebox. Diese befindet sich auf dem Klassenfächerschrank.<br />
Absprachen über den Nachhilfeunterricht wie Termine oder Bezahlung werden von den<br />
Schülerinnen und Schülern untereinander vereinbart. Die Schüler haben die Möglichkeit am<br />
Nachmittag die Räumlichkeiten der Schule für den Nachhilfeunterricht zu nutzen, was sie bei<br />
Herrn Dr. Römersperger oder bei Frau Klingele beantragen können.<br />
Kopierer- und Kaffeeautomatenreferenten<br />
Die Kopierer- und Kaffeeautomatenreferenten sind für alles zuständig, was den Schülerkopierer<br />
und den Kaffeeautomaten betrifft.<br />
Zum einen sind sie bei Defekten dafür verantwortlich, dass diese unverzüglich behoben werden,<br />
zum anderen nehmen sie Anregungen und – was den Kaffeeautomaten betrifft –<br />
geschmackliche Veränderungswünsche der Schüler auf und leiten diese an die den<br />
Kaffeeautomaten stellende Firma weiter.<br />
Bei dem Schülerkopierer sind die Kopierer- und Kaffeeautomatenreferenten zusätzlich für die<br />
Verwaltung von Papier und Toner, sowie der Kopierkarten verantwortlich.<br />
Mottotagereferenten<br />
Die Mottotagereferenten führen so genannte Mottotage durch, die in der Regel einmal im Monat<br />
stattfinden.<br />
An einem Mottotage werden in einer der Pausen Leckereien verkauft.<br />
Der Fantasie sind dabei keine Grenzen gesetzt, nahezu jede Leckerei kann verkauft werden.<br />
Es gab beispielsweise schon Frucht-, Eis-, Lebkuchen-, Waffel-, Suppen-, Hot Dog- und<br />
Süßigkeitentage.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 76 von 154<br />
24.4 Schulkonferenzbeisitzer der SMV<br />
Die Schulkonferenz besteht aus dem Schulleiter, sechs Lehrern, drei Elternvertretern und<br />
drei Schülern.<br />
Die Schulkonferenzbeisitzer haben gegenüber den anderen Konferenzteilnehmern das<br />
gleiche Wahlrecht. Was in der Schulkonferenz abgestimmt und besprochen wird, muss<br />
vertraulich behandelt werden.<br />
Die Schulkonferenzbeisitzer werden von der SMV gewählt, um in der Schulkonferenz bei<br />
Abstimmungen und in Form von Anliegen die Meinung der Schülerschaft zu vertreten. In der<br />
Regel werden zwei Schulkonferenzbeisitzende gewählt, die zusammen mit einem der beiden<br />
Schülersprecher, die drei Schülervertreter in der zwei Mal pro Schuljahr stattfindenden<br />
Schulkonferenz bilden. Einer der beiden Verbindungslehrer ist in beratender Funktion<br />
anwesend, er ist jedoch nicht abstimmungsberechtigt. Die Schulkonferenz bietet den<br />
Schülerinnen und Schülern eine Plattform, ihre ausgearbeiteten Ideen und Vorschläge den<br />
Vertretern der Schulgemeinschaft vorzustellen, um sie somit gemeinsam umzusetzen.<br />
24.5 Schulentwicklungskommissionsbeisitzer der SMV<br />
Es werden drei Schulentwicklungskommissionsbeisitzer von der SMV gewählt.<br />
Die Hauptaufgabe der Schulentwicklungskommissionsbeisitzer ist es, die Meinung der<br />
Schülerinnen und Schüler in der Schulentwicklungskommission zu vertreten. Die<br />
Schulentwicklungskommission setzt sich aus drei Eltern, sechs Lehrern, der Schulleitung und<br />
den drei Schülervertretern zusammen und tritt zwei Mal im Schuljahr zusammen. Die<br />
Schulentwicklungskommission bietet den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, ihre<br />
Anliegen den anwesenden Parteien direkt mitzuteilen, in einem Rahmen, der genug Raum für<br />
Diskussion bietet.<br />
Bei Sitzungen mit den Klassensprechern schaffen sich die<br />
Schulentwicklungskommissionsbeisitzer ein Meinungsbild und sammeln Vorschläge, die sie<br />
dann in die Schulentwicklungskommission einbringen.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 77 von 154<br />
25 Elternvertretung<br />
Wahl der Elternvertreter<br />
Neuwahlen sind jährlich erforderlich für die Klassen 5, 7, 8, 10 (im generellen g8)<br />
und Klassenstufe 12/ JS1.<br />
Die Termine für die einzelnen Jahrgangsstufen werden von der Direktion vorgeschlagen<br />
und in der Eröffnungskonferenz bekannt gegeben.<br />
Sie liegen in der Regel in der dritten bis fünften Unterrichtswoche.<br />
Alle Eltern treffen sich jeweils zuerst im Musiksaal zur Begrüßung durch die Schulleitung.<br />
Danach erfolgt der Elternabend mit den Klassenlehrern im Klassenzimmer.<br />
Hier erfolgt auch die Wahl der Elternvertreter,<br />
Bei allen Elternabenden (außer in der Kursstufe) ist die Anwesenheit der neu in der Klasse<br />
unterrichtenden Kernfach- und Profilfach-Lehrern erwünscht.<br />
Die gewählten Elternvertreter werden vom Klassenlehrer auf dem Vordruck zur Wahl vermerkt<br />
und im Sekretariat abgeben.<br />
Andere Klassenpflegschaften treten nach eigener Absprache zusammen.<br />
Die Elternsprecherinnen Frau Dr. Zeller und Frau Tesseraux-Quitmann stehen jederzeit für ein<br />
offenes Gespräch zu Verfügung.<br />
Sie können sie erreichen unter http://www.eltern.hgwt.de/<br />
die.zellers@t-online.de und baerbel.quitmann@web.de<br />
Weitere Informationen zu Aktivitäten des Elternbeirats sind ebenfalls auf der Homepage des<br />
HGWT zu finden unter oder http://www.hgwt.de, folgen Sie dann dem Link Eltern.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 78 von 154<br />
26 Auslandskontakte<br />
Schulpartnerschaften und Schüleraustausch koordiniert Frau Brückner.<br />
Sie informiert auch über Organisationsformen, Bewerbungsmodalitäten und<br />
Austauschprogramme.<br />
26.1 Schulpartnerschaften<br />
26.1.1 Schüleraustausch mit Corvallis, USA<br />
Seit einigen Jahren haben Schüler des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> die Möglichkeit, an einem<br />
mehrwöchigen Schüleraustausch mit der High School Corvallis in Oregon, USA teilzunehmen.<br />
Zielgruppe des Deutsch-Amerikanischen Partnerschaftsprogramms des Auswärtigen Amtes<br />
(GAPP) sind Schüler der Klassenstufen Mittel- und Oberstufe.<br />
Der Austausch findet alle zwei Jahre statt.<br />
Mit GAPP soll nicht nur die Begegnung mit dem Gastland gefördert, sondern auch das Interesse<br />
der Schüler an der Sprache des Partners geweckt werden. Die Schüler nehmen demzufolge<br />
regelmäßig am Unterricht ihrer Partnerschule sowie am Leben in den Gastfamilien teil.<br />
Außerhalb der Schulzeit haben die Schüler die Möglichkeit, gemeinsam mit ihren betreuenden<br />
Lehrern Ausflüge in die Region zu unternehmen (z.B. Tagestour in die Millionenstadt Portland,<br />
Besuch der Oregon State University in Corvallis).<br />
Offizielle Homepage der Corvallis High School: www.csd509j.net/chs/<br />
26.1.2 Schüleraustausch mit Blois, Frankreich<br />
Der deutsch-französische Schüleraustausch am <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium im Rahmen der<br />
Städtepartnerschaft <strong>Waldshut</strong>-Tiengen und Blois ist bereits seit vielen Jahren Tradition.<br />
Zielgruppe des Austausches sind Schüler der Klassenstufen 7 bis 10, die Französisch <strong>als</strong> 2.<br />
oder 3. Fremdsprache gewählt haben. Die Anmeldung für den Austausch erfolgt jeweils im<br />
Dezember (Anmeldeformular s.u.). Jedes Jahr können wir etwa 20 bis 25 Schülern des<br />
<strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> die Teilnahme am zwölftägigen Austausch mit Blois ermöglichen.<br />
Die Schüler werden in den Familien der Austauschpartner untergebracht. Der Austausch beginnt<br />
im April mit dem Besuch der französischen Gäste in <strong>Waldshut</strong>-Tiengen. Der Gegenbesuch<br />
unserer Schüler in Blois erfolgt in den Monaten Mai/Juni. Im Schuljahr 2010/11 findet der<br />
Schüleraustausch in <strong>Waldshut</strong>-Tiengen vom 17.04. bis 28.04.2011statt.<br />
Der Gegenbesuch in Blois erfolgt vom 03.06. bis 14.06.2011.<br />
Im Mittelpunkt des Schüleraustausches steht die persönliche Begegnung mit unserem<br />
Nachbarland Frankreich. Durch die Unterbringung in Familien werden persönliche Kontakte zu<br />
den Gastgebern gefördert und Einblicke in den Alltag von Franzosen ermöglicht.<br />
Die Teilnahme am Unterricht in der Schule des Austauschpartners, gemeinsame Aktivitäten der<br />
deutschen und französischen Schüler sowie zahlreiche Ausflüge in die Region und nach Paris<br />
mit den betreuenden Lehrern runden das Programm ab.<br />
Für weitere Informationen stehen Ihnen Herr Markus Schmitt und Frau Anika Brückner zur<br />
Verfügung.<br />
Offizielle Homepage der Stadt Blois: www.ville-blois.fr/
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 79 von 154<br />
Hier bitte Foto<br />
aufkleben.<br />
Name und Vorname:<br />
Geburtsdatum:<br />
Adresse:<br />
E-Mail-Adresse:<br />
Telefonnummer mit Vorwahl:<br />
„Notrufnummer“ (z.B. Handy) der Eltern:<br />
Name, Vorname und Beruf des Vaters:<br />
Name, Vorname und Beruf der Mutter:<br />
Geschwister (bitte mit Alter):<br />
Schule & Klasse:<br />
Name des Französischlehrers:<br />
Interessen & Hobbys:<br />
Hast du ein Haustier? Falls ja, welches?<br />
Allergie, Krankheit, einzuhaltende Diät:<br />
Unterbringung des Austauschpartners:<br />
Gewünschter Austauschpartner:<br />
Hattest Du bereits einen Austauschpartner?<br />
Falls ja, bitte Namen und Adresse angeben:<br />
Persönliche Wünsche:<br />
Anmeldung zum<br />
deutsch-französischen<br />
Schüleraustausch 2011<br />
Städtepartnerschaft<br />
Wald shut-Ti engen - Blo is - Lewes<br />
(bitte in Druckschrift ausfüllen)<br />
� eigenes Zimmer � im Zimmer des Partners<br />
� Mädchen � Junge � egal<br />
� ja � nein<br />
Datum Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 80 von 154<br />
26.2 Individuelle Austauschprogramme<br />
26.2.1 Austauschprogramme in ein Zielland nach Wahl<br />
Verschiedene Organisationen bieten Schülern die Möglichkeit, an einem individuellen<br />
Austauschprogramm teilzunehmen (z.B. Schüleraustauschorganisation AFS Interkulturelle<br />
Begegnungen e.V.).<br />
Diese Programme sollen interkulturelles sowie soziales Lernen ermöglichen und nicht zuletzt<br />
den Fremdsprachenerwerb fördern. Angeboten werden zwei- bis zwölfmonatige Programme mit<br />
einer breiten Auswahl an Zielländern (z.B. USA, Australien, Chile, Spanien, Südafrika).<br />
Dabei werden die Schüler in Gastfamilien untergebracht, nehmen am Familienleben teil und sind<br />
verpflichtet, im Ausland regelmäßig den Unterricht zu besuchen.<br />
Die Wahl des Gastlandes sowie die Entscheidung für die richtige Austauschorganisation<br />
bestimmen maßgeblich über den Erfolg eines Schüleraustausches. Aus diesem Grund ist es<br />
notwendig, sich umfassend über Austauschorganisationen und deren Programme zu<br />
informieren. Die Bewerbung für einen längeren Auslandsaufenthalt sollte mindestens ein Jahr<br />
vorher erfolgen. In der Regel bieten die Organisationen Wochenendveranstaltungen, an denen<br />
die Schüler auf den Austausch und das Gastland intensiv vorbereitet werden.<br />
Während des Auslandsaufenthaltes werden die Schüler von ihrer Schule beurlaubt. Es besteht<br />
die Möglichkeit, dass Aufenthalte bis zu einem Jahr auf die 12-jährige Schulzeit angerechnet<br />
werden können. In diesem Fall verbringen die Schüler die 9. bzw. 10. Klasse im Ausland und<br />
können nach ihrer Rückkehr ihre schulische Laufbahn regulär fortsetzen. Darüber hinaus ist ein<br />
eingeschobenes Austauschjahr ohne Anerkennung auf den Bildungsgang jederzeit möglich<br />
(www.afs.de/lehrer-und-schule/schulzeitverkuerzung.html).<br />
Der Auslandsaufenthalt kann bei bestimmten Voraussetzungen über ein Teil- bzw.<br />
Vollzeitstipendium oder über staatliche Zuschüsse finanziert werden (z.B. Baden-Württemberg<br />
STIPENDIUM für Schüler). Informationsmöglichkeiten zur Selbsterkundung:<br />
www.austauschschueler.de www.schueleraustausch-weltweit.de<br />
www.ausgetauscht.de www.rausvonzuhaus.de<br />
26.2.2 Austauschprogramme mit Frankreich<br />
Das Deutsch-Französische Jugendwerk bietet Schülern in Baden-Württemberg eine Vielzahl<br />
von interessanten Austauschprogrammen, um die Beziehungen zwischen jungen Deutschen<br />
und Franzosen zu vertiefen.<br />
Die Schüler nehmen im Gastland am Familien- und Schulleben des Austauschpartners teil und<br />
haben dadurch die Gelegenheit, ihre französischen Sprachkenntnisse zu erweitern sowie die<br />
französische Lebensweise zu erfahren. Die Austauschprogramme beruhen auf Gegenseitigkeit,<br />
d.h. dass nach bzw. vor dem Auslandsaufenthalt der französische Austauschpartner in der<br />
eigenen Familie aufgenommen werden muss. In der Regel erhalten die Teilnehmer einen<br />
Fahrtkostenzuschuss. Während des Aufenthaltes in Frankreich sind die Schüler von ihrer Schule<br />
beurlaubt. Nach der Rückkehr setzen sie ihre reguläre Schullaufbahn fort. Folgende Programme<br />
stehen zur Auswahl:<br />
„2 x 14 Tage“: für Schüler der Klassen 7 und 8, jeweils 2 Wochen<br />
Brigitte-Sauzay-Programm: für Schüler der Klassen 7-10, jeweils 2-3 Monate<br />
Heinrich-Heine-Programm: für Schüler der Klassen 9/10, jeweils 3-6 Wochen<br />
Voltaire-Programm: für Schüler der Klassen 9/10, jeweils 6 Monate<br />
Informationsmöglichkeiten zur Selbsterkundung: www.kultusportal-bw.de<br />
(siehe: Informationen für Schüler/innen)
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 81 von 154<br />
26.2.3 Sozialpraktikum im Kinderhort in Atacames, Ecuador<br />
Im Rahmen des Schulprojekts „Kinderhort Atacames“ haben die Schüler des <strong>Hochrhein</strong>-<br />
<strong>Gymnasiums</strong> die Möglichkeit, ein mehrwöchiges Sozialpraktikum in einem Kinderhort in Ecuador<br />
zu absolvieren.<br />
Weitere Informationen folgen in Kürze.<br />
Informationsmöglichkeiten zur Selbsterkundung: www.kinderhort-atacames.org/<br />
26.2.4 Voraussetzungen für einen längeren Auslandsaufenthalt<br />
Bei der Entscheidung für einen längeren Auslandsaufenthalt sollte es dem Schüler bewusst<br />
sein, was es bedeutet, die gewohnte Umgebung für eine bestimmte Zeit zu verlassen. Im<br />
Folgenden sind einige Punkte aufgelistet, die der Schüler (evt. gemeinsam mit den Eltern)<br />
überdenken sollte :<br />
• Kann ich längere Zeit auf meine Familie und Freunde verzichten?<br />
• Kann ich auf meinen gewohnten Tagesablauf verzichten?<br />
• Kann ich gewohnten Luxus entbehren (z.B. fehlende öffentliche Verkehrsmittel in den<br />
USA)?<br />
• Kann ich mich in eine fremde Familie mit ihren Sitten und Gebräuchen integrieren?<br />
• Kann ich es akzeptieren, dass von mir erwartet wird ein gleichberechtigtes<br />
Familienmitglied mit all seinen Rechten und Pflichten zu werden?<br />
• Kann ich mich an die Sitten und Gewohnheiten meines Gastlandes anpassen?<br />
Sollte der Schüler bzw. die Schülerin sich für einen längeren Auslandsaufenthalt entscheiden,<br />
hat er bzw. sie die Möglichkeit, den persönlichen Erfahrungsschatz zu erweitern. Interkulturelle<br />
und soziale Kompetenzen wie Selbstständigkeit, Offenheit und Flexibilität werden gefördert.<br />
Darüber hinaus können die Fremdsprachenkenntnisse mühelos erweitert und vertieft werden.<br />
Diese wertvollen Kompetenzen sind für den Schüler nicht nur im späteren Berufsleben von<br />
großem Vorteil.<br />
Für weitere Informationen bezüglich individueller Austauschprogramme für Schüler des<br />
<strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> steht Frau Anika Brückner zur Verfügung.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 82 von 154<br />
27 Soziales Schulprojekt – Kinderhort Atacames<br />
Das Schulprojekt Kinderhort Atacames bedeutet, dass das HGWT<br />
[nach einem Beschluss der GLK vom 17.05.2006] den Kinderhort in Atacames (Ecuador)<br />
<strong>als</strong> soziales Projekt ausgewählt hat und dass sowohl eine Beschäftigung im Unterricht,<br />
<strong>als</strong> auch Aktionen zur finanziellen Unterstützung des Horts stattfinden.<br />
Der Arbeitskreis EINE WELT soll das begonnene Projekt >Partnerschaft mit dem Kinderhort<br />
in Atacames (Ecuador)< verstetigen und Aktionen hierzu planen, durchführen und begleiten.<br />
Der AK versteht sich <strong>als</strong> offenes Forum bei dem interessierte Schüler, Eltern und Lehrer<br />
gleichberechtigt zusammenarbeiten.<br />
Warum wurde gerade der Kinderhort Atacames <strong>als</strong> Schulprojekt ausgewählt? –<br />
Nahegebracht wurde uns der Hort durch die Gründerin Carola Molina, die selbst in Ecuador<br />
lebte und deren zwei Töchter (Carina und Maite) auch Schülerinnen am HGWT waren.<br />
Der Hort behütet, versorgt, erzieht und bildet Kinder von alleinerziehenden Müttern.<br />
Anlass zur Gründung des Kinderhorts in Atacames war ein tragisches Ereignis im Jahre 1996:<br />
eine allein stehende Mutter ging morgens zur Arbeit und schloss ihre zwei Kinder im Alter von<br />
drei und fünf Jahren in der Hütte ein. Das größere Kind fand eine Streichholzschachtel, die Hütte<br />
brannte ab, ohne dass die Nachbarn das Schloss rechtzeitig aufbrechen konnten. Carola Molina<br />
war dam<strong>als</strong> so betroffen, dass sie sich spontan entschloss hier Abhilfe zu schaffen. Das HGWT<br />
hat dann im Jahre 2006 beschlossen,<br />
die Unterstützung des Kinderhorts in Atacames offiziell zum Schulprojekt zu erklären. Besonders<br />
gefallen hat uns bei diesem Projekt, dass Entwicklungszusammenarbeit ganz konkret erfahrbar<br />
wird. Koordiniert wird die Finanzierung des Horts mittlerweile von einem Förderverein, der von<br />
der Schule völlig unabhängig ist.<br />
Wie kann eine Beschäftigung im Unterricht aussehen? – Die Eine-Welt-Thematik hat<br />
mittlerweile in vielen Fächern und Stufen Eingang gefunden und der Kinderhort Atacames bietet<br />
hier ein konkretes Beispiel und die Möglichkeit zur ganzheitlichen Vertiefung. Wir haben die<br />
Chance des schuleigenen Curriculums genutzt und die Beschäftigung mit dem Kinderhort<br />
Atacames <strong>als</strong> Beispiel dort hinein geschrieben. Ein ganz konkretes Beispiel hierfür ist das<br />
Integrative Modul der Fächer Geographie –Wirtschaft – Gemeinschaftskunde (GWG) in Stufe 8:<br />
Leben und Arbeiten in verschiedenen Kulturräumen.<br />
Welche Aktionen zur finanziellen Unterstützung des Horts gab es bereits? – Neben Aktionen<br />
einzelner Klassen (Kuchenverkauf, Adventsbazar) kommt traditionell jährlich ein beträchtlicher<br />
Betrag durch das Weihnachtskonzert des HGWT zusammen. Auch Überschüsse von<br />
Schulfesten oder Klassenfahrten bzw. –kassen kommen immer wieder dem Hort zugute. Ferner<br />
besteht die Möglichkeit dem Verein zur Unterstützung des Kinderhorts Atacames/Ecuador e.V.<br />
<strong>als</strong> Fördermitglied beizutreten. Informationen hierzu gibt es auf der Vereinshomepage<br />
www.Kinderhort-Atacames.org . (Ulrich Tomm – Juli 2009)
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 83 von 154<br />
27.1 Soziales Schulprojekt – Infobrief zum Projekttag 2011<br />
Ho c h r h e i n -Gymn a s i um Wa l d s h u t<br />
Infobrief zum Projekttag<br />
Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
unser Schulprojekt Unterstützung des Kinderhorts casa del nino in Atacames<br />
(Ecuador) sollin diesem Schuljahr durch einen Projekttag besondere Unterstützung<br />
erfahren. In Absprache mit den Eltern- und Schülervertretern und der<br />
Gesamtlehrerkonferenz wollen wir am Montag, 6. Juni 2011einen Tag für Atacames<br />
durchführen.<br />
Die Idee ist, dass unsere Schüler an dem Tag des mündlichen Abiturs einen >Mini-Job< in<br />
einem Büro, Betrieb, Kindergarten… oder auch privat (bei Freunden, Nachbarn oder<br />
Verwandten) erledigen und dafür einen Anerkennungsbetrag (5, 10, 15€…) bekommen,<br />
den sie dem Schulprojekt zur Verfügung stellen.<br />
Organisatorisch wird dies mit einem Stellenzettel (Auftrag eine Stelle zu suchen) und<br />
einem<br />
Laufzettel (Bescheinigung der Tätigkeit) erledigt. Wir versuchen so den Aufwand möglichst<br />
gering zu halten, denn im Mittelpunkt dieses Projekttages sollen die Hilfe und das<br />
Engagement unserer Schüler stehen. Die „Arbeitszeit“ wird in der Regel den Vormittag<br />
umfassen, aber die Schüler können auch ganztags tätig sein.<br />
Da diese Aktion eine schulische Veranstaltung bedeutet, gilt der übliche<br />
Versicherungsschutz für die Teilnehmer. Der Stellenzettel wird in ca. zwei Wochen an die<br />
Schülerinnen und Schüler verteilt. Durch den Tag für Atacames wird sich unsere Schule<br />
aktiv handelnd mit unserem Schulprojekt befassen und der Kinderhort kann einen größeren<br />
Betrag für eine Sonderanschaffung (z.B. Kletternetz für den Spielplatz) bekommen, die<br />
sonst nicht finanzierbar wäre.<br />
Im Zusammenhang mit dem Projekttag möchten wir ausführlich über den Kinderhort<br />
informieren (z.B. mit einer Ausstellung), Unterrichtsprojekte anstoßen, eine Ecuador-AG<br />
ins Leben rufen und über eine Teilnahme an der Initiative „Jugend hilft“ nachdenken.<br />
Diese Aktivitäten sollen in einem Arbeitskreis Tag für Atacames besprochen und<br />
vorbereitet werden. Zu diesem Arbeitskreis laden wir alle interessierten Eltern,<br />
Schülerinnen und Schüler sowie Kolleginnen und Kollegen ganz herzlich ein.<br />
Ein erstes Treffen findet am Mittwoch, 30. März 2011 um 14 Uhr in Raum E.04 statt.<br />
Eltern, die gerne im Arbeitskreis mitarbeiten möchten, aber am angegeben Temin keine<br />
Zeit<br />
haben, dürfen sich per Mail an uns wenden. Wir werden Sie informieren und zu weiteren<br />
Terminen einladen. Auch wer für den Aktionstag einen >Mini-Job< anbieten möchte kann<br />
dies per Mail tun.<br />
Mailadresse: sekretariat@hgwt.de<br />
Wir hoffen auf eine positive Resonanz und freuen uns auf Ihre / eure Mitarbeit.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Lothar Senser Ulrich Tomm<br />
Schulleiter Arbeitskreis Atacames<br />
Infos unter www.hgwt.de und / oder www.kinderhort-atacames.org<br />
Waldtorstraße 8, 79761 <strong>Waldshut</strong>-Tiengen, Telefon 07751/833-271, Fax 07751/833-273,<br />
e-mail schulleitung@hgwt.de
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 84 von 154<br />
27.2 Soziales Schulprojekt –Laufzettel zum Projekttag 2011<br />
HOCHRHEIN-GYMNASIUM WALDSHUT<br />
Laufzettel zum Projekttag<br />
>Tag für Atacames< - Montag, 6. Juni 2011<br />
Unser Schulprojekt >Unterstützung des Kinderhorts casa del nino in Atacames (Ecuador)<<br />
erfährt in diesem Schuljahr durch den Projekttag am 6. Juni 2011 besondere Unterstützung.<br />
Unsere Schüler werden an dem Tag des mündlichen Abiturs einen >Mini-Job< erledigen und<br />
dafür einen Anerkennungsbetrag (5, 10, 15€…) bekommen, den sie dem Schulprojekt zur<br />
Verfügung stellen.<br />
Das <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> fördert den Kinderhort in Atacames seit dem Jahr 2006 <strong>als</strong><br />
Schulprojekt. Im Hort wird Kindern von Alleinerziehenden tagsüber eine Betreuung zuteil, die<br />
ihnen geregelte Mahlzeiten, einen geschützten Spielraum und Lernen in der Gruppe bietet.<br />
Durch den >Tag für Atacames< wird sich unsere Schule aktiv handelnd mit dem Schulprojekt<br />
befassen und der Kinderhort kann einen größeren Betrag für eine Sonderanschaffung<br />
bekommen, die sonst nicht finanzierbar wäre (z.B. Kletternetz für den Spielplatz).<br />
Bitte vollständig ausfüllen (Vertreter der Stelle und Schüler) und in der Woche nach dem<br />
Projekttag an das Klassenleitungsteam zurückgeben<br />
Name:____________________________ Vorname:_________________________<br />
Klasse:__________<br />
Name der Stelle:______________________________________________________<br />
Adresse der Stelle:____________________________________________________<br />
Betrag: €<br />
Unterschrift eines Vertreters der Stelle:_______________________________<br />
Hinweis für die >Mini-Job
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 85 von 154<br />
28 Arbeitsgemeinschaften<br />
Die Arbeitsgemeinschaften beginnen in der zweiten Unterrichtswoche.<br />
In der ersten Unterrichtswoche sorgen verantwortlichen Lehrer durch Aushänge am schwarzen<br />
AG-Brett am Eingang für die notwendigen Informationen.<br />
Theater,<br />
Musiktheater,<br />
DELF – zum Erwerb eines<br />
Zirkus,<br />
Chor,<br />
Orchester,<br />
Big Band,<br />
Tonstudio,<br />
Schach,<br />
Basketball<br />
Französischen Sprachdiploms,
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 86 von 154<br />
29 Das <strong>Hochrhein</strong>-Seminar für Mathematik und Naturwissenschaften<br />
Das <strong>Hochrhein</strong>-Seminar besteht seit dem Schuljahr 1997/98 für die Gymnasien des Landkreises<br />
<strong>Waldshut</strong>. Aufgabe des Seminars ist die Förderung besonders befähigter Schülerinnen und<br />
Schüler (vorwiegend der gymnasialen Oberstufe) in Mathematik und Naturwissenschaften.<br />
Jede Teilnehmerin, jeder Teilnehmer entscheidet sich für eine der angebotenen<br />
Arbeitsgemeinschaften mit besonderem Anspruchsniveau aus den Bereichen Mathematik,<br />
Physik, technische Physik, Chemie, Biologie oder Informatik.<br />
Gemeinsames Band für alle Seminarschülerinnen und Seminarschüler ist eine<br />
Veranstaltungsreihe mit Vorträgen und Betriebsbesuchen. Dieses Angebot wird durch<br />
Studienfahrten und Wochenendseminare ergänzt und abgerundet.<br />
Weitere Informationen zu diesem empfehlenswerten Angebot erhalten Sie auf den Internet-<br />
Seiten des <strong>Hochrhein</strong>-Seminars www.hochrhein-seminar.de.<br />
Aufgabe des <strong>Hochrhein</strong>-Seminars ist die Förderung besonders befähigter Schülerinnen und<br />
Schüler (vorwiegend der gymnasialen Oberstufe) in Mathematik und Naturwissenschaften. Jede<br />
Teilnehmerin, jeder Teilnehmer entscheidet sich für eine der angebotenen<br />
Arbeitsgemeinschaften mit besonderem Anspruchsniveau aus den Bereichen Mathematik,<br />
Physik, technische Physik, Chemie, Biologie oder Informatik.<br />
<strong>Hochrhein</strong>-Seminar <strong>als</strong> Seminarkurs<br />
Kurse des <strong>Hochrhein</strong>-Seminars können <strong>als</strong> Seminarkurse anerkannt werden. Hierfür müssen<br />
verschiedene Punkte erfüllt werden, die die Oberstufenberater in ihren Beratungen mitteilen<br />
werden.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 87 von 154<br />
30 Verein der Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong><br />
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins<br />
1. Der Verein hat den Namen „Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> e. V.“<br />
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes<br />
steuerbegünstigte Zwecke in § 51 ff der AO Neufassung 1977.<br />
1 Sitz<br />
des Vereins ist <strong>Waldshut</strong>-Tiengen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht<br />
<strong>Waldshut</strong>-Tiengen eingetragen.<br />
2 Der Zweck des Vereins ist<br />
a) Die Förderung ideeller und materieller Anliegen des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> <strong>Waldshut</strong>,<br />
b) die Unterstützung begabter, förderungswürdiger Schüler,<br />
c) die Pflege einer guten Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule.<br />
Die Förderungsmaßnahmen des Vereins entbinden den Schulträger nicht von seinen<br />
Verpflichtungen gegenüber der Schule.<br />
3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.<br />
5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch<br />
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.<br />
6 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das<br />
Vermögen des Vereins an die Stadt <strong>Waldshut</strong>-Tiengen mit der Auflage, die Mittel allein und<br />
ausschließlich für Zwecke des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> <strong>Waldshut</strong> zu verwenden.<br />
§ 2 Mitgliedschaft<br />
1 Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben. Zur persönlichen<br />
Mitgliedschaft aufgerufen sind insbesondere die ehemaligen Schüler, die Eltern der Schüler und<br />
die Lehrer der Schule.<br />
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aufgrund<br />
schriftlicher Anmeldung, oder durch Beschluss des Vorsitzenden.<br />
2 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe vom Vorstand beschlossen wird.<br />
3 Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Jahresende mit dreimonatiger Frist kündigen.<br />
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.<br />
5 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Rückzahlung.<br />
§ 3 Die Verwaltung des Vereins<br />
Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung<br />
§ 4 Der Vorstand und seine Aufgaben<br />
Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem<br />
Schriftführer d) dem Kassenverwalter e) drei Beisitzern Der jeweilige Schulleiter des <strong>Hochrhein</strong>-<br />
<strong>Gymnasiums</strong> sowie der jeweilige Elternbeiratsvorsitzende sollen dem Vorstand angehören. Die Tätigkeit<br />
im Verein ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend<br />
sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird von der<br />
Mitgliederversammlung auf die Dauer von mindestens 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der<br />
Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Der Verein wird<br />
gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.<br />
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende des Vorstandes führt in der Mitgliederversammlung<br />
den Vorsitz und hat für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen. Der Vorstand beschließt über die<br />
Verwendung der Beiträge Spenden und Erträge im Sinne des Vereinszweckes.<br />
§ 5 Mitgliederversammlung<br />
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung zur Entgegennahme<br />
des Geschäfts-und Kassenberichtes mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt durch<br />
Veröffentlichung im Südkurier 14 Tage vor Versammlungstermin. Die Mitgliederversammlung wählt den<br />
Vorstand und bestellt einen Rechnungsprüfer. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts-und<br />
Kassenbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Die<br />
Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit der<br />
Hälfte der Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von drei<br />
Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des<br />
Vorstandes sind vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Vorsitzenden bzw. von<br />
seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 88 von 154<br />
Förderung in den letzten Jahren:<br />
Der Förderverein, getragen von vielen Eltern, Lehrern und sonstigen Mitgliedern, unterstützt<br />
durch seine Zuwendungen die ideellen und materiellen Anliegen des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong>.<br />
Neben einzelnen Anschaffungen, welche durch den laufenden Etat nicht getätigt werden<br />
könnten, gibt der Freundeskreis durch seine Zuwendungen den Anstoß für längerfristige<br />
Projekte<br />
(wie z. B. den Aufbau einer Oberstufenbibliothek oder die Anschaffung von<br />
Schülerschließfächern). Auch stiftet der Förderverein den jährlichen Sozialpreis.<br />
Durch die Unterstützungen sollen die Schüleraktivitäten gerade auch im außerunterrichtlichen<br />
Bereich des Schullebens gefördert werden.<br />
Die Zuwendungen sollen nicht die Finanzierung der Schule durch die öffentliche Hand ersetzen.<br />
Nähere Information gibt es auf der Homepage der Schule www.hgwt.de und der Homepage der<br />
Eltern www.hgwt-eltern.de<br />
Einige Zuwendungen im Überblick:<br />
Beitrag zur Ausstattung des Raumes 406 mit PCs<br />
Aufnahme des Unterstufenchores<br />
Video-Beamer<br />
Konzertgitarre<br />
Fremdsprachliche Lektüre für die Schülerbücherei<br />
E-Gitarre<br />
Digitalkamera<br />
Moderationskoffer<br />
5.250,00 €<br />
385,00 €<br />
3.750,00 €<br />
200,00 €<br />
150,00 €<br />
500,00 €<br />
1.000,00 €<br />
200,00 €
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 89 von 154<br />
Verein der Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> <strong>Waldshut</strong><br />
Waldtorstraße 8, 79761 <strong>Waldshut</strong>-Tiengen,<br />
Bankverbindung: Kontonr. 151944 bei Sparkasse <strong>Hochrhein</strong> (BLZ 684 522 90)<br />
Vorstandvorsitzender: Jörg Stein<br />
Beitrittserklärung<br />
Hiermit trete ich dem Verein der „Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> e. V.“<br />
bei und erkläre, die in der Satzung festgelegten Zwecke zu unterstützen.<br />
Vorname Name:<br />
Straße Wohnort:<br />
Beruf Telefon:<br />
Ort:<br />
Datum Unterschrift:<br />
Abbuchungsermächtigung<br />
Der am 01.04. fällige Jahresbeitrag für den Verein der<br />
„Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> e. V.“<br />
ist bis auf Widerruf von meinem Konto Nr.<br />
Bei<br />
BLZ<br />
in Höhe von € abzubuchen.<br />
Ort, Datum, Unterschrift :
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 90 von 154<br />
Anlage<br />
I Schulbesuchsverordnung<br />
Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur<br />
Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen<br />
II Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen (§90 SchG) (gültig ab 24.12.2010)<br />
III Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht,<br />
Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch<br />
(§ 85 SchG)<br />
IV Zwangsgeld, Schulzwang (§ 86 SchG)<br />
V Versetzungsordnung<br />
VI Multilaterale Versetzungsordnung (gültig ab 12.10.2010)<br />
VII Evaluation ( § 114 SchG)<br />
VIII Aus der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Praktika<br />
IX Abmeldung vom Religionsunterricht<br />
X Ehrenamtliche Tätigkeit, Beiblatt zum Zeugnis<br />
XI Handynutzung<br />
XII Hygieneplan – Auszug<br />
XIII Annahme von Belohnungen und Beschenken<br />
XIV Anerkennung von Zeugnissen<br />
XV Nachteilsausgleich Legasthenie und Dyskalkulie<br />
XVI Notfallbroschüre – Radiologischer Notfall (Auszüge)
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 91 von 154<br />
I Schulbesuchsverordnung<br />
Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an<br />
den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung)<br />
vom 21. März 1982 (GBI. S. 176; K.u.U. S. 387) geändert durch:<br />
1 Verordnung des Kultusministeriums vom 13. Juni 1991<br />
(GB1. S. 446; K.u.U. S. 382)<br />
2 Verordnung des Kultusministeriums vom 13. Januar 1995<br />
(GBI. S. 132; K.u.U. S. 43)<br />
Aufgrund der §§ 35 Abs. 3, 89 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 87 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG)<br />
i.d.F. vom 23.<br />
März 1976 (GBL S. 410), geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die geänderten<br />
Geschäftsbereiche der Ministerien vom 3 0. Mai 19 7 8 (GBI. S. 2 8 6), wird verordnet:<br />
§1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis<br />
(1) jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen<br />
Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die<br />
Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und<br />
diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, bei berufsschulpflichtigen<br />
Schülern außerdem die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende,<br />
Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte dafür zu sorgen, dass die<br />
Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.<br />
(2) Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur<br />
Teilnahme verpflichtet, <strong>als</strong> er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist. Bei den freiwilligen<br />
Unterrichtsveranstaltungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann die Schule<br />
vor der Anmeldung des Schülers den Zeitpunkt festlegen, vor dem eine Abmeldung nicht<br />
zulässig ist; eine Abmeldung zum Schuljahresende ist jedoch uneingeschränkt zu lässig.<br />
(3) Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht nicht<br />
nachkommt, ohne an der Teilnahme verhindert (§ 2), von der Teilnahmepflicht befreit (§ 3) oder<br />
beurlaubt (§ §4 und5)zu sein.<br />
§2 Verhinderung der Teilnahme<br />
(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch<br />
verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der<br />
Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für<br />
minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege<br />
eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Für Berufsschüler sind daneben<br />
außerdem die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen oder deren<br />
Bevollmächtigte zur Entschuldigung verpflichtet. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am<br />
zweiten Tag der Verhinderung (fern-) mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle<br />
fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen<br />
nachzureichen.<br />
(2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr <strong>als</strong> zehn, bei Teilzeitschulen von mehr <strong>als</strong> drei<br />
Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines<br />
ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der<br />
Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise<br />
nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines<br />
ärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei<br />
langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses<br />
verlangen.<br />
(3) Eine Schülerin, die wegen ihrer Schwangerschaft die Schule nicht besuchen kann<br />
oder will, ist wie eine Schülerin zu behandeln, die wegen Krankheit den Unterricht nicht<br />
besuchen kann. Für Schülerinnen der Berufsschule gilt dies nur insoweit, <strong>als</strong> sie wegen ihrer<br />
Schwangerschaft nicht mehr in ihrer Ausbildungs-oder Arbeitsstätte tätig sind.<br />
(4) Beim Auftreten übertragbarer Krankheiten bleiben die Vorschriften des
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 92 von 154<br />
1<br />
Bundesseuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl-I S. 1012) in der jeweils geltenden Fassung sowie des<br />
Schulseuchenerlasses vom 11. November 1965 (K.u.U. S. 1006) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.<br />
neu gefasst am 18. Dezember 1979 (BGBl. 1 S. 2262)<br />
§3 Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fällen oder von sonstigen einzelnen<br />
Schulveranstaltungen<br />
(l) Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr<br />
Gesundheitszustand erfordert. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern<br />
oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders<br />
begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden;<br />
für Berufsschulpflichtige gilt dies nur dann, wenn der Gesundheitszustand die Teilnahme nicht<br />
zulässt.<br />
(2) Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler<br />
können Anträge schriftlich von den Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler von diesen<br />
selbst gestellt werden. In dringenden Fällen können auch minderjährige Schüler mündliche<br />
Anträge auf Befreiung stellen. Eines schriftlichen Antrages bedarf es ferner nicht, wenn eine<br />
Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung des Schülers die Teilnahme am Unterricht oder<br />
den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen offensichtlich nicht zulässt.<br />
(3) Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend<br />
gemacht, ist für Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei längeren<br />
oder auffällig häufigen Erkrankungen gilt § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Im Fall des Absatzes<br />
2 Satz 4 ist ein ärztliches Zeugnis nicht vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die<br />
Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden.<br />
(4) Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde sowie in den Fällen des Absatzes 2<br />
Satz 4 entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der<br />
Klassenlehrer. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter.<br />
§ 4 Beurlaubung<br />
(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten<br />
Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom<br />
Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.<br />
(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:<br />
1 Kirchliche Veranstaltungen nach Nr. I der Anlage. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 des<br />
Gesetzes über die Sonntage und Feiertage in der Fassung vom 2 8. November 19 7 0 (GBL 19<br />
7 1 S. 1), nach der Schüler an den kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses das Recht haben,<br />
zum Besuch des Gottesdienstes dem Unterricht fernzubleiben, bleibt unberührt.<br />
2 Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaften<br />
Nach Nr. II-VI der Anlage. Dem Antrag muss, soweit die Zugehörigkeit zu der Religions-oder<br />
Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist, eine schriftliche<br />
Bestätigung beigefügt sein.<br />
(3) Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:<br />
1 Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom<br />
Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind;<br />
2 Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland;<br />
3 Teilnahme an den von der Landeszentrale für politische Bildung durchgeführten<br />
zweitägigen Politischen Tagen für die Klassen 10 bis 13;<br />
4 Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;<br />
5 die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler<br />
oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik-und<br />
Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme<br />
vom jeweiligen Verband befürwortet wird;<br />
6 die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik-und<br />
Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom<br />
jeweiligen Verband befürwortet wird;<br />
7 Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (§ 69 Abs. 4 SchG), soweit
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 93 von 154<br />
es sich um Schulveranstaltungen handelt (§ 18 SMV-Verordnung), sowie an Sitzungen des<br />
Landesschulbeirats (§ 7 0 SchG) und des Landesschülerbeirats (§ 69 Abs. 1 bis 3 SchG);<br />
8. die Vollendung des 18. Lebensjahres während des ersten Schulhalbjahres bei<br />
Berufsschulpflichtigen, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen oder eine Stufenausbildung<br />
fortsetzen für eine Beurlaubung für das zweite Schulhalbjahr (§ 78 Abs. 1 Satz 2<br />
in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SchG);<br />
9. wichtiger persönlicher Grund; <strong>als</strong> wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere<br />
Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der<br />
Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden<br />
Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur<br />
vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.<br />
Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die<br />
Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung. Die Schulen<br />
beraten erforderlichenfalls. die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen<br />
der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass<br />
der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.<br />
Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den Fällen des Absatzes 2 sowie<br />
bis zu zwei<br />
unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den Fällen des Absatzes 3 der<br />
Klassenlehrer, in den<br />
übrigen Fällen der Schulleiter.<br />
§ 5 Beurlaubung aus betrieblichen Gründen<br />
Bei Berufsschülern können <strong>als</strong> Beurlaubungsgründe außerdem anerkannt werden:<br />
1 Schulungs-und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 37 Abs. 7 des<br />
Betriebsverfassungsgesetzes* für<br />
Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung;<br />
2 berufliche oder überbetriebliche Ausbildungslehrgänge, sofern der ausfallender<br />
Unterricht nicht verlegt<br />
werden kann und nachgewiesen wird, dass der Lehrgang nicht in den Schulferien stattfinden<br />
kann;<br />
3 Zwischenprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsverordnung,<br />
4 besondere Zwangs-oder Notlage im Betrieb;<br />
5 betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, die in angemessenem Umfang auch der<br />
beruflichen Ausbildung dienen, bis zur Dauer einer Woche, sofern nachgewiesen wird, dass die<br />
Veranstaltung nicht in den Schulferien stattfinden kann<br />
(2) § 4 Abs. 1 und 4 gilt für die Beurlaubung aus betrieblich bedingten Gründen entsprechend mit<br />
folgender<br />
Maßgabe: Der Antrag kann auch von einem der für die Berufserziehung der Schüler<br />
Mitverantwortlichen gestellt werden.<br />
1Vor der Abschlussprüfung im letzten Schulhalbjahr der schulischen Ausbildung sowie bei<br />
Blockunterricht<br />
ist eine Beurlaubung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 nicht zulässig.<br />
2Die Gesamtdauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf zwei Wochen im Schuljahr und vier<br />
Wochen während der gesamten Berufsschulzeit nicht überschreiten.<br />
3 Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist der Schulleiter.<br />
4 Aus wichtigem Anlass kann das Oberschulamt mit Zustimmung des Kultusministeriums über Absatz<br />
hinaus weitere betrieblich bedingte Gründe 1 anerkennen sowie Abweichungen von Absatz 2 zulassen.<br />
5 Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Schüler von Berufskollegs mit Teilzeitunterricht entsprechend.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 94 von 154<br />
§ 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in<br />
Kraft.<br />
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Pflicht zur Teilnahme am<br />
Unterricht vom 8. Juni 1976 (K. u. U. S. 1 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 1980<br />
(K. u. U. S. 823),außer Kraft. *vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13)<br />
Anlage zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur<br />
Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung)<br />
I.<br />
Für folgende kirchliche Veranstaltungen werden die Schüler beurlaubt:<br />
1) Konfirmanden am Montag nach ihrer Konfirmation;<br />
2) Erstkommunikanten am Montag nach der Erstkommunion;<br />
3) Firmlinge am Tag ihrer Firmung;<br />
4) Schüler der Klasse 9 der Hauptschulen, der Klasse 10 der Re<strong>als</strong>chulen und Gymnasien, der<br />
Jahrgangsstufe 13 der Gymnasien, der Abschlussklassen der Berufsfachschulen, der Berufskollegs mit<br />
Ausnahme des einjährigen zur Fachhochschulreife führenden Berufskollegs, der Fachschulen für<br />
Sozialpädagogik sowie Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen für zwei Tage der<br />
Besinnung und Orientierung.<br />
II. Schüler der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas werden einmal im Jahr für die Teilnahme an<br />
einer Bezirks-oder Hauptversammlung ihrer Religionsgemeinschaft zeitweise oder für die Dauer der<br />
Versammlung beurlaubt.<br />
III. Schüler der Freireligiösen Gemeinde werden am Montag nach ihrer<br />
Jugendweihe beurlaubt.<br />
IV.Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft sowie der Gemeinschaft der "Siebenten-Tags-<br />
Adventisten" werden an Samstagen ganz oder für die Dauer des Gottesdienstes vom Schulbesuch<br />
beurlaubt<br />
V.<br />
Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft werden am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am<br />
Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlussfest zwei Tage, am Passahfest<br />
die zwei ersten und zwei letzten Tage<br />
und am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt. Die jüdischen Feiertage können datenmäßig nicht<br />
festgelegt werden, da sie sich nicht nach dem allgemeinen Kalender richten.<br />
VI.<br />
Schüler, die der islamischen Religion angehören, werden am Fest des Fastenbrechens sowie am<br />
Opferfest einen Tag beurlaubt. Die Feiertage der islamischen Religion können datenmäßig nicht<br />
festgelegt werden, da sie sich nicht nach dem allgemeinen Kalender richten.<br />
VII.<br />
Schüler, die der Baha'i Religionsgemeinschaft angehören, werden an folgenden Festtagen ihrer<br />
Religionsgemeinschaft vom Schulbesuch beurlaubt:<br />
21. März 9. Juli 21. und 29. April 20. Oktober 2., 23. und 29. Mai 12. November<br />
VIII.<br />
Schüler, die der griechisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft angehören, werden am Karfreitag und<br />
Ostermontag des griechisch-orthodoxen Osterfestes beurlaubt.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 95 von 154<br />
II § 90 SchG – Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (gültig ab 24.12.2010)<br />
§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG)<br />
(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und<br />
Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und<br />
dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.<br />
(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen<br />
nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltens-<br />
änderungen des Schülers mit diesem und seinen Erziehungsberechtigten. Bei allen Erziehungs- und<br />
Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Schule kann von<br />
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen absehen, wenn der Schüler durch soziale Dienste<br />
Wiedergutmachung leistet.<br />
(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:<br />
1. durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtstd.;<br />
2. durch den Schulleiter:<br />
a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,<br />
b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,<br />
c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,<br />
d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform<br />
Ausschluss für einen Unterrichtstag, nach Anhörung der Klassenkonferenz oder<br />
Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten:<br />
e) einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom<br />
Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,<br />
f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule,<br />
g) Ausschluss aus der Schule.<br />
Im Rahmen von Nachsitzen können auch Maßnahmen zur Schadenswiedergutmachung und aus dem<br />
Fehlverhalten begründete Tätigkeiten angeordnet werden. Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchst. a oder<br />
die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom<br />
Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des<br />
Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und<br />
Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.<br />
(4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch<br />
der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört. Nach dem Ausschluss kann die neu<br />
aufnehmende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers<br />
abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über deren Bestehen der<br />
Schulleiter entscheidet.<br />
(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts,<br />
des Landkreises oder ihres Bezirks, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit<br />
Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen. Die Ausdehnung des<br />
Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt.<br />
(6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses<br />
aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten<br />
seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer<br />
gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist zulässig, wenn es einem Mitschüler wegen Art und Schwere<br />
der Beeinträchtigungen und deren Folgen nicht zumutbar ist, mit dem Schüler weiter dieselbe Schule zu<br />
besuchen, oder einer Lehrkraft, ihn weiter zu unterrichten; dem Schutz des Opfers gebührt Vorrang vor<br />
dem Interesse dieses Schülers am Weiterbesuch einer bestimmten Schule. Im Übrigen ist ein Ausschluss<br />
aus der Schule nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des<br />
Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung,<br />
Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.<br />
(7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der<br />
Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur<br />
Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen.<br />
(8) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom<br />
Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt<br />
mitgeteilt. Hierbei soll ein Gespräch zwischen dem Jugendamt und der Schule stattfinden. Ein zeitweiliger<br />
Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung, ein Ausschluss aus der Schule oder seine Androhung wird<br />
den für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt.<br />
(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch<br />
untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den<br />
Schulbesuch vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten<br />
ist. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 96 von 154<br />
III Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht,<br />
Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch<br />
§ 85 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG)<br />
aktuelle Fassung gültig ab 12.01.2008<br />
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht,<br />
Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch<br />
(1) Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist,<br />
haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am<br />
Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich<br />
der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise<br />
auszustatten, die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen und<br />
dafür zu sorgen, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen Prüfungen und<br />
amtsärztlichen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.<br />
(2) Die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von<br />
Betrieben) oder deren Bevollmächtigte haben den Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule<br />
anzumelden, ihm die zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu<br />
gewähren und ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten.<br />
(3) Die Schule soll das Jugendamt unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das<br />
Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist; in der Regel werden die Eltern vorher<br />
angehört. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung arbeiten Schule und Jugendamt zusammen.<br />
(4) Nimmt bei einem dringenden Aussprachebedarf kein Elternteil eine Einladung des Klassenlehrers oder<br />
Schulleiters zum Gespräch wahr und stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters gewichtige<br />
Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Schülers fest, kann die weitere Einladung zum<br />
Gespräch mit dem Hinweis verbunden werden, dass bei Nichtbefolgen das Jugendamt unterrichtet wird.<br />
IV Zwangsgeld, Schulzwang (§ 86 SchG)<br />
§ 86 Zwangsgeld, Schulzwang<br />
(1) Kommen die Erziehungsberechtigten oder diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes<br />
anvertraut ist, ihrer Pflicht nach § 85 Abs. 1 nicht nach, kann die obere Schulaufsichtsbehörde nach<br />
Maßgabe des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld festsetzen.<br />
(2) Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.<br />
Die Zuführung wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort der Schulpflichtigen zuständigen<br />
Polizeibehörde angeordnet. Wenn die Erziehungsberechtigten oder diejenigen, denen Erziehung und<br />
Pflege eines Kindes anvertraut ist, schulpflichtige Kinder trotz Aufforderung nicht vorstellen, kann das<br />
Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Polizeibehörde eine Durchsuchung von deren Wohnung<br />
anordnen.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 97 von 154<br />
V Versetzungsordnung<br />
Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform<br />
und an Gymnasien in Aufbauform mit Heim (Versetzungsordnung Gymnasien)<br />
vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 149; K.u.U. 1984, S. 63) zuletzt geändert durch: Verordnung vom<br />
5. Februar 2004 Auf Grund von § 35 Abs. 3, § 89 Abs. 1, 2 Nr. 4 und Nr. 4 a des Schulgesetzes<br />
für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBI. S. 397), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 10 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), wird verordnet:<br />
§ 1 Versetzungsanforderungen<br />
� (1) In die nächsthöhere Klasse werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />
solche Schüler versetzt,<br />
die auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den<br />
Anforderungen<br />
im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen,<br />
dass sie den Anforderungen<br />
der nächsthöheren Klasse gewachsen sind.<br />
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugni sder<br />
Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist<br />
und<br />
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und die Leistungen in keinem<br />
Kernfach mit der Note „ungenügend" bewertet sind und die Leistungen in nicht mehr <strong>als</strong> einem<br />
für die Versetzung maßgebenden Fach geringer <strong>als</strong> mit der Note „ausreichend" bewertet sind;<br />
trifft dies in zwei Fächern zu, so ist der Schüler zu versetzen, wenn für beide Fächer ein<br />
sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können a) die Note „ungenügend" in<br />
einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note „sehr gut" in einem anderen maßgebenden<br />
Fach oder die Note „gut" in zwei anderen maßgebenden Fächern, b) die Note<br />
„mangelhaft" in einem Kernfach durch mindestens die Note „gut" in einem anderen<br />
Kernfach, c) die Note „mangelhaft" in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch<br />
mindestens die Note „gut" in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note<br />
„befriedigend" in zwei anderen maßgebenden Fächern.<br />
(3) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach Absatz 2 nicht<br />
zu versetzen wäre,<br />
mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen<br />
nur vorübergehend<br />
nicht für die Versetzung ausreichen und dass er nach einer Übergangszeit den Anforderungen<br />
der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird. Diese Bestimmung darf nicht<br />
zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden.<br />
(4) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis mit „versetzt"<br />
oder „nicht versetzt" zu vermerken. Bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist folgender Vermerk<br />
anzubringen:<br />
"Versetzt nach § 1 Abs. 3 der Versetzungsordnung".<br />
(5) Wird ein Schüler am Ende der Klasse 5 oder 6 nicht versetzt, hat die<br />
Klassenkonferenz die Empfehlung auszusprechen, dass der Schüler in die Re<strong>als</strong>chule oder in<br />
die Hauptschule überwechseln soll, es sei denn, sie gelangt zu der Auffassung, dass der<br />
Schüler nach der Wiederholung der Klasse voraussichtlich den Anforderungen des <strong>Gymnasiums</strong><br />
gewachsen sein wird. Die Empfehlung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. Für das<br />
Überwechseln gelten die Bestimmungen der multilateralen Versetzungsordnung.<br />
(6) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter nicht versetzten Schülern, welche<br />
die Klasse wiederholen können, für den Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die<br />
nächsthöhere Klasse gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den<br />
unter "ausreichend" bewerteten Fächern in absehbarer Zeit beheben werden; dies gilt nicht für die<br />
Aufnahme in die Jahrgangsstufe. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der<br />
Probezeit werden die Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern, in denen die Leistungen<br />
im vorausgegangenen Schuljahr geringer <strong>als</strong> mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind, jeweils<br />
von einem vom Schulleiter beauftragten Lehrer schriftlich und mündlich geprüft.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 98 von 154<br />
Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres.<br />
Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses.<br />
Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Anforderungen nach Absatz 2<br />
entspricht, ist der Schüler versetzt und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres ausgesprochene<br />
Nichtversetzung gilt rückwirkend <strong>als</strong> nicht getroffen.<br />
§ 2 Maßgebende Fächer<br />
(1) Maßgebende Fächer für die Versetzung sind, sofern sie in der schuleigenen Stundentafel für<br />
die jeweilige Klasse <strong>als</strong> Unterrichtsfächer ausgewiesen sind, Religionslehre, Ethik, Deutsch,<br />
Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde, die Pflichtfremdsprachen, Mathematik,<br />
Naturphänomene, Biologie, Physik, Chemie, Naturwissenschaft und Technik, Sport, Musik und<br />
Bildende Kunst. Wäre eine Versetzung wegen der Versetzungserheblichkeit der Fächer Sport,<br />
Musik und Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für<br />
die Versetzung maßgebend; ist eines dieser Fächer Kernfach, gilt Halbsatz<br />
1 nur für die beiden übrigen Fächer. Für Schüler, die während der Klasse 4 der Grundschule<br />
keinen Fremdsprachenunterricht in der in Klasse 5 fortgeführten Fremdsprache hatten, wird die<br />
Versetzungserheblichkeit dieses Faches in dieser Klassenstufe ausgesetzt, wenn andernfalls<br />
eine Versetzung nicht möglich wäre.<br />
(2) An den Gymnasien der Normalform sind unter den für die Versetzung<br />
maßgebenden Fächern Deutsch,<br />
die Pflichtfremdsprachen und Mathematik Kernfächer. Außerdem sind Kernfächer<br />
1 im sprachlichen Profil ab Klasse 8 die dritte Fremdsprache,<br />
2 im naturwissenschaftlichen Profil ab Klasse 8 Naturwissenschaft und Technik,<br />
3 im künstlerischen Profil ab Klasse 8 Musik oder Bildende Kunst,<br />
4 im Sportprofil ab Klasse 8 Sport.<br />
Im naturwissenschaftlichen Profil ist eine zusätzlich gewählte dritte Fremdsprache (Additum)<br />
kein Kernfach;<br />
werden die Leistungen geringer <strong>als</strong> "ausreichend" bewertet, bleiben sie bei der Versetzungsent -<br />
scheidung außer Betracht und die Klassenkonferenz kann den Schüler vom Unterricht in diesem<br />
Fach ausschließen.<br />
(3) An den Gymnasien der Aufbauform mit Heim sind unter den für die Versetzung<br />
maßgebenden Fächern Deutsch, die Pflichtfremdsprachen und Mathematik<br />
Kernfächer. Außerdem sind Kernfächer<br />
1 im naturwissenschaftlichen Profil ab Klasse 7 Naturwissenschaft und Technik,<br />
2 im künstlerischen Profil ab Klasse 7 Musik, ab Klasse 9 Musik oder Bildende Kunst,<br />
3 im Sportprofil ab Klasse 7 Sport,<br />
4 im Re<strong>als</strong>chulaufsetzer Musik oder Naturwissenschaft und Technik.<br />
§ 3 Aussetzung der Versetzungsentscheidung<br />
(1) Die Klassenkonferenz kann bei Schülern der Klassen 5 bis 9 die Entscheidung<br />
über die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres<br />
aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende<br />
Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen des Schülers dadurch<br />
abgesunken sind, dass er im zweiten Schulhalbjahr<br />
1 aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln musste oder<br />
2 wegen Krankheit länger <strong>als</strong> acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte.<br />
Auf dem Zeugnisformular ist an Stelle der Noten der Vermerk anzubringen:<br />
"Versetzung ausgesetzt gemäß § 3 der Versetzungsordnung". Bis zur endgültigen<br />
Entscheidung über die<br />
Versetzung nimmt der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 99 von 154<br />
(2) Schüler der Klasse 10, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen,<br />
können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in die Jahrgangsstufe 11<br />
aufgenommen werden. Für die Prüfung gilt § 8 Abs. 3 entsprechend mit der<br />
Maßgabe, dass die Prüfung zu Beginn der Jahrgangsstufe 11 stattfindet.<br />
(3) Ein Schüler, für den zum Ende der Klassen 5 bis 10 kein Zeugnis erteilt und damit keine<br />
Versetzungsentscheidung getroffen werden kann, weil er an einem längerfristigen<br />
Einzelschüleraustausch mit dem Ausland teilgenommen und dort die Schule besucht hat, wird<br />
auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf seinen Antrag ohne<br />
Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klasse bzw. in die Jahrgangsstufe 11<br />
aufgenommen. Abweichend von Satz 1 kann ein Schüler, bei dem die Voraussetzungen von<br />
Satz 1 am Ende der Klasse 10 vorliegen und der nicht die dem Unterricht in den Klassen 7 bis<br />
10 entsprechenden Kenntnisse in einer zweiten Pflichtfremdsprache besitzt, nur nach Bestehen<br />
einer Feststellungsprüfung in der zweiten Pflichtfremdsprache in die Jahrgangsstufe 11<br />
aufgenommen werden. Für diese Feststellungsprüfung gilt § 8 Abs. 3 entsprechend.<br />
§ 4 Versetzungsentscheidung bei Schulwechsel<br />
Verlässt ein Schüler innerhalb von acht Wochen vor Beginn der Sommerferien die<br />
Schule und geht er auf ein anderes Gymnasium über, sind der<br />
Versetzungsentscheidung die an der früher besuchten Schule erteilten Noten zu<br />
Grunde zu legen.<br />
§ 5 Überspringen einer Klasse<br />
(1) In Ausnahmefällen kann ein Schüler der Klassen 5 bis 10, dessen Gesamtleistungen<br />
so überdurchschnittlich sind, dass, sein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht<br />
sinnvoll erscheint, auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der<br />
Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klasse<br />
überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen. An der Klassenkonferenz<br />
nehmen die Lehrer der Kernfächer der Klasse, in die der Schüler übertreten soll, mit beratender<br />
Stimme teil.<br />
(2) Wird der Schüler aus der neuen Klasse nicht versetzt oder wiederholt er freiwillig eine<br />
Klasse innerhalb eines Jahres nach dem Überwechseln in die nächsthöhere Klasse bzw. dem<br />
Überspringen, bleibt dies bei einer Entscheidung nach § 6 Abs. 1 außer Betracht.<br />
§ 6 Mehrmalige Nichtversetzung<br />
(1) Ein Schüler muss das Gymnasium verlassen, wenn er aus einer Klasse des<br />
<strong>Gymnasiums</strong>, die er wiederholt hat, nicht versetzt wird, nach Wiederholung einer Klasse<br />
des <strong>Gymnasiums</strong> auch aus der nachfolgenden nicht versetzt wird, bereits zweimal eine<br />
Klasse des <strong>Gymnasiums</strong> wiederholt hat und wiederum nicht versetzt wird.<br />
(2) Ein Schüler, der<br />
1. mindestens 12 Unterrichtswochen beim ersten bzw. zweiten Besuch der Klasse wegen<br />
Krankheit den Unterricht nicht besuchen konnte, oder mindestens 80 % schwer beschädigt und<br />
dadurch hinsichtlich seiner schulischen Lern-und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist,<br />
oder bei der endgültigen Entscheidung gemäß § 3 nicht versetzt wurde und deshalb die Klasse<br />
wiederholt, kann die Klasse ausnahmsweise ein weiteres Mal besuchen, wenn die<br />
Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass er nach einem<br />
weiteren Besuch der Klasse voraussichtlich versetzt werden kann.<br />
(3) Eine Klasse gilt <strong>als</strong> besucht, wenn der Schüler ihr länger <strong>als</strong> acht Wochen angehörte. Dies<br />
gilt nicht<br />
1 für den Besuch der nächsthöheren Klasse, wenn er diese verlassen musste, weil er bei<br />
der endgültigen Entscheidung gemäß § 3 nicht versetzt wurde,<br />
2 für den Besuch der Klasse, die der Schüler bei einer freiwilligen Wiederholung während<br />
eines Schuljahres verlassen hat.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 100 von 154<br />
§ 7 Freiwillige Wiederholung einer Klasse<br />
Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres<br />
möglich; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Sie gilt <strong>als</strong> Wiederholung wegen<br />
Nichtversetzung der Klasse, die bereits zuvor erfolgreich besucht worden war mit der Folge,<br />
dass die am Ende dieser Klasse ausgesprochene Versetzung rückwirkend <strong>als</strong> nicht getroffen<br />
gilt. Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis mit "wiederholt freiwillig" zu vermerken.<br />
§ 8 Wiederaufnahme<br />
(1) Ein Schüler, der das Gymnasium freiwillig verlassen hat und keine Hauptschule oder<br />
Re<strong>als</strong>chule besucht, kann in die Klassen 5 bis 10 und in die Jahrgangsstufe 11 wieder<br />
aufgenommen werden<br />
1 in die Klasse, die er zuletzt mit Erfolg besucht hat, während des ersten Schulhalbjahres und in<br />
den ersten acht Unterrichtswochen des zweiten Schulhalbjahres ohne Prüfung,<br />
2 in die Klasse, in die er zuletzt versetzt wurde und die er noch nicht mit Erfolg besucht hat a)<br />
während des ersten Schulhalbjahres ohne Prüfung b) während der ersten acht Unterrichtswochen des<br />
zweiten Schulhalbjahres nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung,<br />
3 in eine höhere Klasse <strong>als</strong> in die, in die er zuletzt versetzt wurde, nach Bestehen einer<br />
Aufnahmeprüfung, jedoch nur zu Beginn eines Schulhalbjahres und frühestens ein Jahr nach dem<br />
Verlassen des <strong>Gymnasiums</strong>. Die Aufnahme ist höchstens in die Klasse möglich, die der Schüler erreicht<br />
hätte, wenn er mit den anderen Schülern seiner Klasse regelmäßig weiterversetzt worden wäre.<br />
4 Die erneute Aufnahme in eine bereits besuchte Klasse gilt <strong>als</strong> Wiederholung im Sinne von § 6<br />
dieser Verordnung.<br />
5 Abweichend von Nr. 1, 2 und 3 ist a) die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 nur zu Beginn des<br />
Schuljahres, b) eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 11 nur unter den Voraus- setzungen von § 29 der<br />
Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie über die Abiturprüfung an<br />
Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim zulässig.<br />
(2) Ein Schüler, der das Gymnasium gemäß § 6 dieser Verordnung verlassen musste und keine<br />
Hauptschule oder Re<strong>als</strong>chule besucht, kann frühestens nach einem Jahr und nur nach Bestehen einer<br />
Aufnahmeprüfung wieder in das Gymnasium aufgenommen werden. Die Aufnahme ist nur zum<br />
Schuljahresbeginn und nur in eine höhere, <strong>als</strong> die zuletzt besuchte Klasse möglich; Absatz 1 Nr. 3 letzter<br />
Satz findet Anwendung.<br />
(3) Die Aufnahmeprüfung, die von der Schule abgenommen wird, richtet sich bei der Aufnahme in<br />
die Klassen 5 bis 10 nach den Anforderungen der Klasse, in die der Schüler aufgenommen werden soll,<br />
bei einer Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 danach, ob der Schüler nach seinen Leistungen den<br />
Anforderungen einer Versetzung am Ende der Klasse 10 entsprochen hätte. Der Schüler wird in den<br />
Kernfächern der entsprechenden Klasse schriftlich und mündlich geprüft; er kann zusätzlich in anderen<br />
maßgebenden Fächern dieser Klasse mündlich geprüft werden. Bei der Entscheidung über das Bestehen<br />
der Aufnahmeprüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Versetzung sinngemäß<br />
anzuwenden.<br />
(4) Die Aufnahme von Schülern, die das Gymnasium verlassen haben und eine Hauptschule oder<br />
eine Re<strong>als</strong>chule besuchen, richtet sich nach den Bestimmungen der Schulordnung für Hauptschulen,<br />
Re<strong>als</strong>chulen und Gymnasien der Normalform über die Übergänge zwischen diesen Schularten in der<br />
jeweils geltenden Fassung.<br />
§ 9a Übergangsregelung<br />
Schüler im neunjährigen Bildungsgang der Klassen 6 bis 10 des <strong>Gymnasiums</strong>, die in dem<br />
Jahrgang sind, der dem allgemeinen achtjährigen Bildungsgang vorausgeht, und die in die<br />
nächsthöhere Klasse nicht versetzt werden, wechseln nach Entscheidung der Klassenkonferenz<br />
in die entsprechende oder in die nächstniedrigere Klasse des achtjährigen Bildungsganges. Sie<br />
wechseln in die entsprechende Klasse, wenn nach ihrem Lern-und Arbeitsverhalten sowie nach<br />
Art und Ausprägung ihrer schulischen Leistungen in den einzelnen Fächern erwartet werden<br />
kann, dass sie dort den Anforderungen entsprechen werden. Der Übergang in die entsprechende<br />
Klasse des achtjährigen Bildungsganges bleibt bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 außer<br />
Betracht. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 mit der Maßgabe in Kraft,<br />
dass sie erstm<strong>als</strong> für Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr 2004/2005 in den Gymnasien<br />
in die Klasse 5 eintreten und § 9a erstm<strong>als</strong> für Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr<br />
2003/2004 in die Klasse 5 eingetreten sind. Die Einführung der zweiten Fremdsprache in Klasse 5<br />
des <strong>Gymnasiums</strong> setzt einen vorangehenden, vierjährigen Fremdsprachenunterricht in der<br />
Grundschule voraus; andernfalls beginnt die zweite Fremdsprache erst in Klasse 6. Unberührt<br />
hiervon bleibt die Möglichkeit, ab Klasse 5 neben einer modernen Fremdsprache Latein<br />
anzubieten.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 101 von 154<br />
VI Multilaterale Versetzungsordnung (gültig ab 12.12.2010)<br />
Verordnung des Kultusministeriums<br />
über den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkre<strong>als</strong>chulen, Re<strong>als</strong>chulen und<br />
Gymnasien der Normalform (Multilaterale Versetzungsordnung)<br />
Vom 12. Dezember 2010<br />
1. ABSCHNITT - Übergang von der Werkre<strong>als</strong>chule oder der Hauptschule in die Re<strong>als</strong>chule<br />
§ 1 - Zeitpunkt und Klassenstufen<br />
§ 2 - Voraussetzungen<br />
2. ABSCHNITT - Übergang von der Werkre<strong>als</strong>chule oder der Hauptschule in das Gymnasium<br />
§ 3 - Zeitpunkt und Klassenstufen<br />
§ 4 - Voraussetzungen<br />
3. ABSCHNITT - Übergang von der Re<strong>als</strong>chule in das Gymnasium<br />
§ 5 - Zeitpunkt und Klassenstufen<br />
§ 6 - Voraussetzungen<br />
4. ABSCHNITT - Übergang vom Gymnasium in die Re<strong>als</strong>chule<br />
§ 7 - Zeitpunkt und Klassenstufen<br />
§ 8 - Voraussetzungen<br />
5. ABSCHNITT - Übergang vom Gymnasium in die Werkre<strong>als</strong>chule oder die Hauptschule<br />
§ 9 - Zeitpunkt und Klassenstufen<br />
§ 10 - Voraussetzungen<br />
6. ABSCHNITT - Übergang von der Re<strong>als</strong>chule in die Werkreal- oder Hauptschule<br />
§ 11 - Zeitpunkt, Klassenstufen<br />
§ 12 - Voraussetzungen<br />
7. ABSCHNITT - Allgemeines<br />
§ 13 - Elternberatung und Kooperation<br />
§ 14 - Ergänzende Regelungen<br />
§ 15 - Empfehlung für den Übergang<br />
8. ABSCHNITT - Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
§ 16 - Übergangsvorschriften<br />
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 4, 4 a und 5 und Abs. 3 des Schulgesetzes für<br />
Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 8. November 1999 (GBl. S. 429), wird verordnet:<br />
Allgemeine Ziele und Grundsätze<br />
Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule bestimmt sich insbesondere daraus, dass jeder junge<br />
Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung<br />
entsprechende Erziehung und Ausbildung hat. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, sind<br />
Möglichkeiten des Schulartenwechsels und damit gelingende Übergänge innerhalb der bestehenden<br />
Schulstruktur möglich. Die Multilaterale Versetzungsordnung gibt hierfür den rechtlichen Rahmen und<br />
nennt Bedingungen für einen Wechsel innerhalb der Sekundarstufe. Ziel der Multilateralen<br />
Versetzungsordnung ist es, für die mannigfachen Begabungen der heranwachsenden jungen Menschen<br />
den richtigen Bildungsweg zu sichern.<br />
Mit der Möglichkeit des Wechsels zwischen Schularten trägt die Multilaterale Versetzungsordnung der<br />
Unterschiedlichkeit der Entwicklung eines jeden Kindes und Jugendlichen Rechnung. Die Vorschrift<br />
unterstützt Lehrkräfte und Schulleitungen bei der Entscheidung und Durchführung und gibt<br />
Erziehungsberechtigten die Gewähr, dass Schullaufbahnkorrekturen zum Wohl des Kindes möglich sind.<br />
Beratung und Begleitung sind hierbei insbesondere auch während Nachlernfristen ein wesentlicher<br />
Bestandteil des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule und damit zunächst Aufgabe jeder Lehrerin<br />
und jedes Lehrers.<br />
Ein schulisches Konzept zur individuellen Beratung der Schülerinnen und Schüler soll den Übergang in<br />
eine andere Schulart unterstützen. Diese Phasen sollen von der Schule im Sinne gelingender<br />
Durchlässigkeit sorgfältig begleitet werden.<br />
Durch ein für alle Beteiligten transparentes und praktikables Verfahren leistet die Multilaterale<br />
Versetzungsordnung ihren Beitrag, damit Bildungsbiographien gelingen.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 102 von 154<br />
1. ABSCHNITT<br />
Übergang von der Werkre<strong>als</strong>chule oder der Hauptschule in die Re<strong>als</strong>chule<br />
§ 1<br />
Zeitpunkt und Klassenstufen<br />
Der Übergang von der Werkre<strong>als</strong>chule oder der Hauptschule in die Re<strong>als</strong>chule ist nach Maßgabe<br />
von § 2 möglich<br />
1. in den Klassen 6 bis 8 zum Schulhalbjahr in die entsprechende oder<br />
in die nächstniedrigere Klasse,<br />
2. in den Klassen 5 bis 9 zum Schuljahresende in die entsprechende oder<br />
in die nächsthöhere Klasse.<br />
Der Übergang in die nächstniedrigere Klasse zum Schulhalbjahr oder in die entsprechende Klasse zum<br />
Schuljahresende gilt <strong>als</strong> Nichtversetzung nach der Re<strong>als</strong>chulversetzungsordnung.<br />
§ 2<br />
Voraussetzungen<br />
(1) In den Klassen 5 und 6 ist der Übergang in die Re<strong>als</strong>chule möglich, wenn der Schüler in zwei der<br />
Fächer Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« und im dritten<br />
dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« erhalten sowie in allen für die Versetzung<br />
maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens den Durchschnitt von 3,0 erreicht hat. Sind die<br />
Notenvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz der abgebenden Schule<br />
ausnahmsweise mit Zweidrittelmehrheit eine Bildungsempfehlung für die Aufnahme auf Probe in die<br />
Re<strong>als</strong>chule aussprechen, wenn das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers sowie die Art und<br />
Ausprägung seiner Leistungen in den übrigen Fächern und Fächerverbünden erwarten lassen, dass er<br />
den Anforderungen der Re<strong>als</strong>chule gewachsen sein wird.<br />
(2) In den Klassen 7 bis 9 ist der Übergang möglich, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der<br />
Pflichtfremdsprache mindestens jeweils die Note »gut« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden<br />
Fächern und Fächerverbünden mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreicht sind.<br />
(3) Der Übergang ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6<br />
nur zum Ende des Schuljahres an zentralen, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmten<br />
Re<strong>als</strong>chulen, im Übrigen an der aufnehmenden Re<strong>als</strong>chule abgelegt wird. Die Prüfung umfasst eine<br />
schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und der Pflichtfremdsprache; auf Wunsch der Eltern kann<br />
auch mündlich geprüft werden. Für das Bestehen sind die nach der Re<strong>als</strong>chulversetzungsordnung für die<br />
Kernfächer geltenden Anforderungen maßgebend.<br />
2. ABSCHNITT<br />
Übergang von der Werkre<strong>als</strong>chule oder der Hauptschule in das Gymnasium<br />
§ 3<br />
Zeitpunkt und Klassenstufen<br />
Der Übergang von der Werkre<strong>als</strong>chule oder der Hauptschule in das Gymnasium ist nach Maßgabe<br />
von § 4 möglich<br />
1. in den Klassen 6 bis 8 zum Schulhalbjahr in die entsprechende oder<br />
in die nächstniedrigere Klasse,<br />
2. in den Klassen 5 bis 9 zum Schuljahresende in die entsprechende oder<br />
in die nächsthöhere Klasse.<br />
Der Übergang in die nächstniedrigere Klasse zum Schulhalbjahr oder in die entsprechende Klasse zum<br />
Schuljahresende gilt <strong>als</strong> Nichtversetzung nach der Versetzungsordnung Gymnasien.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 103 von 154<br />
§ 4<br />
Voraussetzungen<br />
(1) In den Klassen 5 und 6 ist der Übergang in das Gymnasium möglich, wenn der Schüler in den Fächern<br />
Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« erhalten sowie in allen für<br />
die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens den Durchschnitt von 2,5<br />
erreicht hat. Sind die Notenvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz der<br />
abgebenden Schule ausnahmsweise mit Zweidrittelmehrheit eine Bildungsempfehlung für die Aufnahme<br />
auf Probe in das Gymnasium aussprechen, wenn das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers sowie die<br />
Art und Ausprägung seiner Leistungen in den übrigen Fächern und Fächerverbünden erwarten lassen,<br />
dass er den Anforderungen des <strong>Gymnasiums</strong> gewachsen sein wird.<br />
(2) Der Übergang ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6<br />
nur zum Ende des Schuljahres an zentralen, vom Regierungspräsidium bestimmten Gymnasien, im<br />
Übrigen am aufnehmenden Gymnasium abgelegt wird. Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung in<br />
Deutsch, Mathematik und einer Pflichtfremdsprache, die im aufnehmenden Gymnasium zum Zeitpunkt<br />
des Überganges versetzungserheblich ist; auf Wunsch der Eltern kann auch mündlich geprüft werden. Ab<br />
Klasse 7 erstreckt sich die Prüfung auf eine zweite im Gymnasium versetzungserhebliche Fremdsprache.<br />
Für das Bestehen sind die nach der Versetzungsordnung Gymnasien für die Kernfächer geltenden<br />
Anforderungen maßgebend.<br />
3. ABSCHNITT<br />
Übergang von der Re<strong>als</strong>chule in das Gymnasium<br />
§ 5<br />
Zeitpunkt und Klassenstufen<br />
Der Übergang von der Re<strong>als</strong>chule in das Gymnasium ist nach Maßgabe von § 6 möglich<br />
1. in den Klassen 6 bis 9 zum Schulhalbjahr in die entsprechende oder in die<br />
nächstniedrigere Klasse,<br />
2. in den Klassen 5 bis 10 zum Schuljahresende in die entsprechende oder in die<br />
nächsthöhere Klasse, zum Schuljahresende der Klasse 10 in die Einführungsphase<br />
(Klasse 10) der gymnasialen Oberstufe.<br />
Der Übergang in die nächstniedrigere Klasse zum Schulhalbjahr oder in die entsprechende Klasse zum<br />
Schuljahresende gilt <strong>als</strong> Nichtversetzung nach der Versetzungsordnung Gymnasien; dies gilt nicht für den<br />
Übergang zum Schuljahresende von Klasse 10 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe.<br />
§ 6<br />
Voraussetzungen<br />
(1) In den Klassen 5 und 6 ist der Übergang in das Gymnasium möglich, wenn der Schüler in den Fächern<br />
Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note »befriedigend« erhalten sowie<br />
in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens den Durchschnitt<br />
von 3,0 erreicht hat. Sind die Notenvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erreicht, kann die<br />
Klassenkonferenz der abgebenden Schule ausnahmsweise mit Zweidrittelmehrheit eine<br />
Bildungsempfehlung für die Aufnahme auf Probe in das Gymnasium aussprechen, wenn das Lern- und<br />
Arbeitsverhalten des Schülers sowie die Art und Ausprägung seiner Leistungen in den übrigen Fächern<br />
und Fächerverbünden erwarten lassen, dass er den Anforderungen des <strong>Gymnasiums</strong> gewachsen sein<br />
wird.<br />
(2) In den Klassen 7 bis 10 ist der Übergang möglich, wenn<br />
1. in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die<br />
Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen<br />
für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens ein<br />
Durchschnitt von 3,0 erreicht sind und<br />
2. mindestens die Note »befriedigend« in jeder Fremdsprache erreicht ist, die in der Klasse des<br />
aufnehmenden <strong>Gymnasiums</strong> ein für die Versetzung maßgebendes Fach ist.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 104 von 154<br />
(3) Der Übergang ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6<br />
nur zum Ende des Schuljahres an zentralen, vom Regierungspräsidium bestimmten Gymnasien, im<br />
Übrigen an dem aufnehmenden Gymnasium abgelegt wird. Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung<br />
in Deutsch, Mathematik und einer Pflichtfremdsprache, die im aufnehmenden Gymnasium zum Zeitpunkt<br />
des Überganges versetzungserheblich ist; auf Wunsch der Eltern kann auch mündlich geprüft werden.<br />
Ab Klasse 7 erstreckt sich die Prüfung auf eine zweite im Gymnasium versetzungserhebliche<br />
Fremdsprache. Für das Bestehen sind die in der Versetzungsordnung Gymnasien für die Kernfächer<br />
geltenden Anforderungen maßgebend.<br />
4. ABSCHNITT<br />
Übergang vom Gymnasium in die Re<strong>als</strong>chule<br />
§ 7<br />
Zeitpunkt und Klassenstufen<br />
Der Übergang vom Gymnasium in die Re<strong>als</strong>chule ist nach Maßgabe von § 8 möglich<br />
in den Klassen 5 bis 8<br />
1. zum Schulhalbjahr in die entsprechende oder in die nächstniedrigere Klasse,<br />
2. zum Schuljahresende in die entsprechende oder in die nächsthöhere Klasse.<br />
In den Fällen von § 8 Abs. 4 ist zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende auch ein Übergang in der<br />
Klasse 9 möglich, in den Fällen von § 8 Abs. 5 auch in der Klasse 10. Der Übergang in die<br />
nächstniedrigere Klasse zum Schulhalbjahr oder in die entsprechende Klasse zum Schuljahresende gilt<br />
<strong>als</strong> Nichtversetzung nach der Re<strong>als</strong>chulversetzungsordnung.<br />
§ 8<br />
Voraussetzungen<br />
(1) In den Klassen 5 bis 8 ist der Übergang möglich, wenn die Anforderungen nach der<br />
Re<strong>als</strong>chulversetzungsordnung erfüllt sind; zum Schulhalbjahr kann der Schüler in die entsprechende<br />
Klasse, zum Schuljahresende in die nächsthöhere Klasse überwechseln, wenn er nach der<br />
Re<strong>als</strong>chulversetzungsordnung hätte versetzt werden können.<br />
(2) Zudem ist in den Klassen 5 und 6 der Übergang aufgrund einer entsprechenden Bildungsempfehlung<br />
des bisher besuchten <strong>Gymnasiums</strong> möglich, in den Klassen 7 und 8, wenn die aufnehmende Re<strong>als</strong>chule<br />
nach Beratung mit dem bisher besuchten Gymnasium zu der Annahme gelangt, dass der Schüler den<br />
Anforderungen der Re<strong>als</strong>chule voraussichtlich gewachsen sein wird.<br />
(3) Der Übergang ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6<br />
nur zum Ende des Schuljahres an zentral gelegenen, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmten<br />
Re<strong>als</strong>chulen, im Übrigen von der aufnehmenden Schule abgenommen wird. Die Prüfung umfasst eine<br />
schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und einer Pflichtfremdsprache; auf Wunsch der Eltern kann<br />
auch mündlich geprüft werden. Für das Bestehen sind die in der Re<strong>als</strong>chulversetzungsordnung für die<br />
Kernfächer geltenden Anforderungen maßgebend.<br />
(4) In den Klassen 5 bis 9 ist weiterhin der Übergang möglich, wenn die Anforderungen der<br />
Versetzungsordnung Gymnasien erfüllt sind.<br />
(5) Wenn nach einer Nichtversetzung die Wiederholung der Klasse am Gymnasium möglich ist, kann die<br />
entsprechende Klasse auch an der Re<strong>als</strong>chule wiederholt werden.<br />
(6) Ein Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klasse am Gymnasium nicht wiederholt<br />
werden kann. Nichtversetzungen nach der Versetzungsordnung Gymnasien werden im Rahmen der<br />
Regelung für die mehrmalige Nichtversetzung nach § 6 der Re<strong>als</strong>chulversetzungsordnung nicht<br />
berücksichtigt.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 105 von 154<br />
5. ABSCHNITT<br />
Übergang vom Gymnasium in die Werkre<strong>als</strong>chule oder die Hauptschule<br />
§ 9<br />
Zeitpunkt und Klassenstufen<br />
Der Übergang vom Gymnasium in die Werkre<strong>als</strong>chule oder in die Hauptschule ist nach Maßgabe von § 10<br />
möglich in den Klassen 5 bis 7 während des Schuljahres oder zum Schuljahresende in die entsprechende<br />
oder in die nächsthöhere Klasse. In den Fällen von § 10 Abs. 4 ist auch ein Übergang in der Klasse 8, in<br />
den Fällen von § 10 Abs. 5 und 6 auch in der Klasse 9 möglich. Der Übergang in die entsprechende<br />
Klasse zum Schuljahresende gilt <strong>als</strong> freiwillige Wiederholung nach der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung.<br />
§ 10<br />
Voraussetzungen<br />
(1) In den Klassen 5 bis 7 ist ein Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn die Anforderungen<br />
der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung erfüllt sind; der Schüler kann in die nächsthöhere Klasse überwechseln<br />
1. zum Schuljahresende, wenn er nach der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung hätte versetzt werden<br />
können,<br />
2. während des Schuljahres, wenn er am Ende des vorhergehenden Schuljahres nicht versetzt<br />
wurde, aber nach der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung hätte versetzt werden können.<br />
(2) Zum Schuljahresende ist zudem der Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich<br />
1. in den Klassen 5 und 6 aufgrund einer entsprechenden Bildungsempfehlung des bisher<br />
besuchten <strong>Gymnasiums</strong>,<br />
2. in der Klasse 7, wenn die aufnehmende Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule nach Beratung mit<br />
dem bisher besuchten Gymnasium zu der Annahme gelangt, dass der Schüler den<br />
Anforderungen der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule voraussichtlich gewachsen sein wird.<br />
(3) In den Klassen 5 bis 7 ist weiterhin ein Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn aufgrund<br />
einer von der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule vorgenommenen Prüfung erwartet werden kann, dass die<br />
Anforderungen der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule erfüllt werden. In den Fächern Deutsch, Mathematik<br />
und Fremdsprache wird schriftlich und mündlich geprüft; in anderen für die Versetzung maßgebenden<br />
Fächern kann zusätzlich mündlich geprüft werden.<br />
(4) In den Klassen 5 bis 8 ist zudem der Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn der Schüler<br />
am Gymnasium versetzt werden kann.<br />
(5) Wenn nach einer Nichtversetzung die Wiederholung am Gymnasium möglich ist, kann die<br />
entsprechende Klasse auch an der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule wiederholt werden.<br />
(6) Ein Schüler der Klassen 5 bis 8, der nicht in die nächsthöhere Klasse der Werkre<strong>als</strong>chule oder<br />
Hauptschule überwechseln kann, wird in die Klasse der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule aufgenommen,<br />
die der bisher besuchten entspricht. Ein Überwechseln eines Schülers der Klasse 9 in die Klasse 9 der<br />
Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule setzt das Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule voraus.<br />
6. ABSCHNITT<br />
Übergang von der Re<strong>als</strong>chule in die Werkreal- oder Hauptschule<br />
§ 11<br />
Zeitpunkt, Klassenstufen<br />
Der Übergang von der Re<strong>als</strong>chule in die Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule ist nach Maßgabe von § 12<br />
möglich in den Klassen 5 bis 7 während des Schuljahres oder zum Schuljahresende in die entsprechende<br />
oder in die nächsthöhere Klasse. In den Fällen von § 12 Abs. 4 ist auch ein Übergang in der Klasse 8, in<br />
den Fällen von § 12 Abs. 5 und 6 auch in der Klasse 9 möglich. Der Übergang in die entsprechende<br />
Klasse zum Schuljahresende gilt <strong>als</strong> freiwillige Wiederholung nach der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 106 von 154<br />
§ 12<br />
Voraussetzungen<br />
(1) In den Klassen 5 bis 7 ist ein Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn die Anforderungen<br />
der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung erfüllt sind. Der Schüler kann in die nächsthöhere Klasse überwechseln<br />
1. zum Schuljahresende, wenn er nach der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung hätte versetzt werden<br />
können,<br />
2. während des Schuljahres, wenn er am Ende des vorhergehenden Schuljahres nicht versetzt<br />
wurde, aber nach der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung hätte versetzt werden können.<br />
(2) Zum Schuljahresende ist zudem der Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich<br />
1. in den Klassen 5 und 6 aufgrund einer entsprechenden Bildungsempfehlung der bisher<br />
besuchten Re<strong>als</strong>chule.<br />
2. in den Klassen 7 und 8, wenn die aufnehmende Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule nach<br />
Beratung mit der bisher besuchten Re<strong>als</strong>chule zu der Annahme gelangt, dass der Schüler<br />
den Anforderungen der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule voraussichtlich gewachsen sein<br />
wird.<br />
(3) In den Klassen 5 bis 7 ist weiterhin ein Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn aufgrund<br />
einer von der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule vorgenommenen Prüfung erwartet werden kann, dass die<br />
Anforderungen der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule erfüllt werden. In den Fächern Deutsch, Mathematik<br />
und Fremdsprache wird schriftlich und mündlich geprüft; in anderen für die Versetzung maßgebenden<br />
Fächern kann zusätzlich mündlich geprüft werden.<br />
(4) In den Klassen 5 bis 8 ist zudem der Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn der Schüler<br />
an der Re<strong>als</strong>chule versetzt werden kann.<br />
(5) Wenn nach einer Nichtversetzung die Wiederholung an der Re<strong>als</strong>chule möglich ist, kann die<br />
entsprechende Klasse auch an der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule wiederholt werden.<br />
(6) Ein Schüler der Klassen 5 bis 8, der nicht in die nächsthöhere Klasse der Werkre<strong>als</strong>chule oder<br />
Hauptschule überwechseln kann, wird in die Klasse der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule aufgenommen,<br />
die der bisher besuchten entspricht. Ein Überwechseln eines Schülers der Klasse 9 in die Klasse 9 der<br />
Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule setzt das Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule voraus.<br />
7. ABSCHNITT<br />
Allgemeines<br />
§ 13<br />
Elternberatung und Kooperation<br />
Der Übergang zwischen den Schularten erfordert eine Beratung der Eltern und ein rechtzeitiges<br />
Zusammenwirken der abgebenden und der aufnehmenden Schule.<br />
§ 14<br />
Ergänzende Regelungen<br />
(1) Die in den §§ 1 bis 12 beschriebenen Übergangsmöglichkeiten beinhalten jeweils ein entsprechendes<br />
Recht des Schülers.<br />
(2) Für die Entscheidung, ob die Anforderungen der jeweiligen Versetzungsordnung erfüllt sind, sind die<br />
Noten im zuletzt besuchten Schuljahr maßgebend. Eine Prüfung richtet sich für Schüler der Klassen 5 und<br />
6 hinsichtlich der Anforderungen nach der nächsthöheren Klasse der gewünschten Schulart, für Schüler<br />
ab Klasse 7 nach der Klasse, in die der Schüler überwechseln will.<br />
(3) Bildungsempfehlungen werden von der Klassenkonferenz unter Vorsitz und mit gegebenenfalls<br />
ausschlaggebender Stimmberechtigung des Schulleiters ausgesprochen.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 107 von 154<br />
(4) Bei einer Bildungsempfehlung für eine Aufnahme auf Probe (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 und §<br />
6 Abs. 1 Satz 2) dauert die Probezeit höchstens ein Schulhalbjahr.<br />
Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz der aufnehmenden Schule nach<br />
Maßgabe der jeweiligen Versetzungsregelung und in entsprechender Anwendung von Absatz 6 Satz 2;<br />
dabei bleibt eine Fremdsprache, in der der Schüler in der abgebenden Schule nicht oder erst beginnend in<br />
einer späteren Klassenstufe unterrichtet worden ist, außer Betracht.<br />
(5) Wenn die Pflichtfremdsprache der abgebenden Schule nicht mit derjenigen der aufnehmenden Schule<br />
übereinstimmt oder erst beginnend in einer späteren Klassenstufe unterrichtet worden ist, legt der<br />
Fachlehrer der aufnehmenden Schule im Benehmen mit dem Klassenlehrer in diesem Fach eine<br />
Nachlernfrist fest, innerhalb deren der Schüler an der Leistungsmessung (mündliche Prüfungen,<br />
schriftliche Arbeiten) nur zur Probe teilnimmt. Die Länge dieser Frist trägt den schulartspezifischen<br />
Unterschieden Rechnung und dauert bis zu einem Jahr. Während der Nachlernfrist ist die<br />
Versetzungserheblichkeit des Faches ausgesetzt.<br />
(6) Beim Überwechseln zum Schuljahresende sind die Noten des Jahreszeugnisses maßgebend. Beim<br />
Überwechseln zum Schulhalbjahr wird für den Übergang ein Zeugnis mit ganzen Noten gebildet, das<br />
maßgebend ist.<br />
(7) Beim Wechsel einer Schulart zum Schulhalbjahr werden die Noten des Jahreszeugnisses nur aus den<br />
Leistungen im zweiten Schulhalbjahr gebildet.<br />
§ 15<br />
Empfehlung für den Übergang<br />
Wird ein Schüler der Klassen 7 bis 10 der Re<strong>als</strong>chule oder des <strong>Gymnasiums</strong> nicht versetzt und gelangt<br />
die Klassenkonferenz zu der Überzeugung, dass er auch bei einer Wiederholung der Klasse<br />
voraussichtlich nicht zu versetzen wäre, kann sie im Rahmen der §§ 7 bis 12 die schriftliche Empfehlung<br />
aussprechen, in die Hauptschule beziehungsweise die Re<strong>als</strong>chule überzuwechseln.<br />
8. ABSCHNITT<br />
Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
§ 16<br />
Übergangsvorschriften<br />
Für Schüler, die im Schuljahr 2010/11 in die Klasse 9 der Hauptschule eintreten, findet die<br />
Hauptschulversetzungsordnung vom 30. Januar 1984 (GBl. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung<br />
vom 27. März 2006 (GBl. S. 112), Anwendung.<br />
§ 17<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die multilaterale<br />
Versetzungsordnung vom 19. Juli 1985 (GBl. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April<br />
2002 (GBl. S. 182), außer Kraft.<br />
STUTTGART, den 12. Dezember 2010<br />
PROF’IN DR. SCHICK
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 108 von 154<br />
VII Evaluation (laut Schulgesetz) § 114<br />
§ 114 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG)<br />
aktuelle Fassung gültig ab 29.12.2006<br />
(1) Die Schulen führen zur Bewertung ihrer Schul- und Unterrichtsqualität regelmäßig<br />
Selbstevaluationen durch; sie können sich dabei ergänzend der Unterstützung sachkundiger<br />
Dritter bedienen.<br />
Das Landesinstitut für Schulentwicklung führt in angemessenen zeitlichen Abständen<br />
Fremdevaluationen durch, zu deren Vorbereitung die Schulen auf Anforderung die Ergebnisse<br />
und Folgerungen der Selbstevaluation übersenden. Die Schulen unterstützen das Landesinstitut<br />
für Schulentwicklung in der Durchführung der Fremdevaluation.<br />
Das Landesinstitut für Schulentwicklung übersendet die Ergebnisse der Fremdevaluation der<br />
Schule, die sie anschließend der Schulaufsicht vorlegt. Bei der Evaluation werden alle am<br />
Schulleben Beteiligten, insbesondere Schüler und Eltern, mit einbezogen.<br />
Die Lehrer sind zur Mitwirkung verpflichtet.<br />
(2) Das Kultusministerium kann Schüler und Lehrer verpflichten, an Lernstandserhebungen<br />
von internationalen, nationalen oder landesweiten Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen,<br />
die schulbezogene Tatbestände beinhalten und Zwecken der Schulverwaltung oder der<br />
Bildungsplanung dienen; die Erhebung kann sich auch auf außerschulische<br />
Bildungsdeterminanten beziehen, soweit es den Schülern und Lehrern zumutbar ist.<br />
(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu den Themen,<br />
den Methoden, dem Verfahren und dem Zeitpunkt der Evaluationen nähere Bestimmungen<br />
zu erlassen.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 109 von 154<br />
VIII Aus der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Praktika<br />
Durchführung von Betriebs- und Sozialpraktika in der Hauptschule, von Betriebs- und Sozialpraktika<br />
in der Förderschule, von Berufs-, Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen in der Re<strong>als</strong>chule und von<br />
Berufserkundungen und Studienorientierung im Gymnasium sowie von Erkundungen und Praktika<br />
in Sonderschulen mit entsprechenden Bildungsgängen. Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2004<br />
I.<br />
Allgemeines<br />
Die Betriebs- und Sozialpraktika in der Hauptschule, die Betriebs- und Sozialpraktika in der<br />
Förderschule, die Berufs-, Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen in der Re<strong>als</strong>chule und die<br />
Berufserkundungen und die Studienorientierung im Gymnasium sowie die Erkundungen und<br />
Praktika in Sonderschulen mit entsprechenden Bildungsgängen sind schulische<br />
Veranstaltungen.<br />
[…]<br />
4. Die Berufs- und Studienorientierung im Gymnasium wird in der Regel in den Klassen<br />
10 und 11 ( neunjähriger Bildungsgang) und in den Klassen 9 und 10 ( achtjähriger<br />
Bildungsgang) sowie im ersten Jahr der Kursstufe durchgeführt.<br />
Im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung erkunden die Schülerinnen und Schüler<br />
während des Unterrichts, in der Regel vor einem Ferienabschnitt, in Wirtschaftsunternehmen,<br />
Verwaltungs-, Sozial- oder Bildungseinrichtungen einschließlich Hochschulen sowie bei<br />
freiberuflich Tätigen Berufe oder deren Umfeld.<br />
Im Übrigen kann die Berufs- und Studienorientierung insbesondere folgende Module enthalten:<br />
- Einführung in die Thematik an Hand der vom Landesarbeitsamt zu Schuljahresbeginn den<br />
Klassen 10 (neun-jähriger Bildungsgang) und 9 (achtjähriger Bildungsgang) übersandten<br />
Informationen,<br />
- Besuch von Berufsinformationszentren der Arbeitsämter,<br />
- Informationsveranstaltungen der Berufsinformationszentren der Arbeitsämter,<br />
Informationsveranstaltungen über Studien- und Berufsmöglichkeiten für Abiturienten mit<br />
Beratern der Arbeitsämter oder anderen Fachleuten <strong>als</strong> Referenten,<br />
- Studientage mit einer entsprechenden Vor- und Nachbereitung im Unterricht,<br />
- mehrtägige Ziel- und Orientierungsseminare zur Studien- und Berufswahl,<br />
- mehrtägige fachbezogene Informationsveranstaltungen der Hochschulen,<br />
- Studien- und Berufsmessen<br />
- Eignungstestverfahren.
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II. Ziele, Vorbereitung und Durchführung<br />
l. Ziele<br />
Bei den Veranstaltungen sollen den Schülerinnen und Schülern durch eigenes Tun bzw. durch<br />
unmittelbare Anschauung Einblicke und Erfahrungen in die Arbeits-, Wirtschafts- und Sozialwelt<br />
sowie eine Orientierung für die Berufs- bzw. Studienwahl ermöglicht werden.<br />
Gezielte Fragestellungen ergeben sich<br />
- für die Betriebs- und Sozialpraktika in der Hauptschule vorwiegend aus Zielen der<br />
Lehrplaneinheiten des Unterrichtsbereiches Arbeit - Wirtschaft-Technik (Konkretisierung und<br />
Vertiefung durch Anschauungen und Erfahrungen),<br />
- für die Betriebs- und Sozialpraktika in der Förderschule vorwiegend aus den Zielen der<br />
Themengruppe Vorbereitung auf Beruf und Leben,<br />
- für die Berufs-, Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen in der Re<strong>als</strong>chule vorwiegend aus<br />
Zielen der Lehrplaneinheit 9.1 „Berufsorientierung in der Re<strong>als</strong>chule“ des Faches<br />
Gemeinschaftskunde sowie den dort genannten Bezügen zu anderen Fächern und<br />
- für die Berufs- und Studienorientierung im Gymnasium aus dem Erziehungs- und<br />
Bildungsauftrag des <strong>Gymnasiums</strong> sowie aus den berufs- und studienorientierenden Inhalten<br />
der Fächer und der Fächerverbünde. Mit dem Prozess der Berufs- und Studienorientierung<br />
am Gymnasium wird sichergestellt, dass die Schüler die im Bildungsplan Gymnasium<br />
festgelegten verbindlichen Bildungsstandards erfüllen. Die dort vorgesehene<br />
Berufsorientierung umfasst auch die Studienorientierung. Entsprechend den Leitgedanken<br />
zu den Bildungsstandards Wirtschaft sind Praktika in Betrieben (auch im Rahmen der<br />
Berufsorientierung) beziehungsweise Betriebserkundungen, Projekte und Planspiele<br />
Bestandteile des Unterrichts. Zu den Bildungsstandards Wirtschaft der Klasse acht gehört<br />
es, dass sich die Schülerinnen und Schüler Kenntnisse über die Berufs- und Arbeitswelt aneignen<br />
können. Diese Fähigkeit führt dann zu dem Bildungsstandard in Klasse 10<br />
Gemeinschaftskunde, wo-nach die Schülerinnen und Schüler wirtschaftliche und<br />
gesellschaftliche Zusammenhänge der eigenen Berufswahl (Berufsorientierung am<br />
Gymnasium) reflektieren können.<br />
Die Auswahl der Fragestellungen wird wesentlich bestimmt durch die jeweils besonderen<br />
Möglichkeiten, die sich in den Betrieben und Einrichtungen, in denen Praktika oder Erkundungen<br />
durchgeführt werden, ergeben, sowie am Gymnasium aus dem Prozess der Berufs- und<br />
Studienorientierung selbst.<br />
Daneben können die Veranstaltungen dazu beitragen,<br />
- dass durch Einsicht in die Notwendigkeit bestimmter Kenntnisse, Fähigkeiten und<br />
Fertigkeiten eine zusätzliche Motivation für die schulische Arbeit entsteht,<br />
- dass die Schülerinnen und Schüler wesentliche Merkmale der speziellen Arbeitsweisen in<br />
der beruflichen Praxis erfahren,<br />
- dass die Schülerinnen und Schüler die Bedeutung eines bestimmten Arbeitsplatzes im<br />
Gefüge eines Betriebes bzw. einer sozialen Einrichtung erkennen.<br />
Neben gezielten Fragestellungen soll Raum gelassen werden für elementare Erfahrungen und<br />
menschliche Begegnungen, wie sie an außerschulischen Lernorten möglich sind.
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2. Vorbereitung und Organisation<br />
Für die Vorbereitung und Organisation der Betriebs- und Sozialpraktika in der Hauptschule<br />
sowie der Betriebs- und Sozialpraktika in der Förderschule sind in der Regel der Klassenlehrer<br />
bzw. die Klassenlehrerin <strong>als</strong> verantwortliche Lehrkraft sowie die Lehrkräfte der Fächer<br />
Wirtschaftslehre/Informatik bzw. Geschichte/Gemeinschaftskunde/Wirtschaftslehre,<br />
Technik/Hauswirtschaft/Textiles Werken und der Kontaktlehrer bzw. die Kontaktlehrerin der<br />
Schule <strong>als</strong> beteiligte Lehrkräfte zuständig.<br />
Für die Vorbereitung und Organisation der Berufs-, Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen in<br />
der Re<strong>als</strong>chule so-wie der Berufserkundungen im Gymnasium ist eine von der Schulleitung<br />
bestimmte Lehrkraft verantwortlich. Die Lehrkräfte flankierender Fächer werden von der<br />
verantwortlichen Lehrkraft besonders beteiligt.<br />
Die Gesamtlehrerkonferenz unterstützt die Vorbereitung und Organisation der Praktika. Zur<br />
Vermeidung von Terminüberschneidungen findet, soweit erforderlich, eine Absprache zwischen<br />
den weiterführenden Schulen vor Ort statt. Die Absprache erfolgt in der Regel über die<br />
verantwortliche Lehrkraft bzw. den Geschäftsführenden Schulleiter/die Geschäftsführende<br />
Schulleiterin.<br />
3. Auswahl der Betriebe und Einrichtungen<br />
Es können nur solche Betriebe und Einrichtungen ausgewählt werden, in denen die Ziele der in<br />
der jeweiligen Schulart vorgesehenen Praktika oder Erkundungen erreicht werden können und<br />
in denen den Schülerinnen und Schülern in einem für sie überschaubaren Bereich Einblicke in<br />
die Praxis ermöglicht werden. Die Betriebsgröße spielt dabei keine Rolle.<br />
Praktika können auch im Ausland stattfinden, wenn dadurch die Zielsetzungen der Praktika oder<br />
Erkundungen zu erreichen sind. Für die Durchführung der Praktika in der Förderschule, der<br />
Hauptschule und der Re<strong>als</strong>chule muss die Betreuung sichergestellt sein. Dies kann auch durch<br />
eine Partnerschule erfolgen.<br />
Es muss sichergestellt sein, dass die Schülerinnen und Schüler nicht mit gefährlichen Arbeiten<br />
im Sinne des § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschäftigt werden. In Zweifelsfällen ist mit<br />
dem örtlich zuständigen Gewerbeauf-sichtsamt Verbindung aufzunehmen.<br />
4. Besprechung mit den Betrieben und Einrichtungen<br />
Nach der Zustimmung des Betriebs bespricht die verantwortliche Lehrkraft die Durchführung der<br />
Veranstaltung mit einem von der Betriebsleitung benannten Mitarbeiter, der mit der Planung und<br />
Durchführung der Veranstaltung im Betrieb beauftragt ist. Die verantwortliche Lehrkraft sollte zu<br />
diesen Vorbesprechungen den Betrieb oder die soziale Einrichtung möglichst aufsuchen und die<br />
vorgeschlagenen Arbeits- bzw. Erkundungsplätze ansehen. Bei der erstmaligen Durchführung<br />
der Veranstaltung ist dieses Gespräch unumgänglich. In dem Gespräch soll auch erörtert<br />
werden, ob und in welcher Weise Betriebsrat und/oder Jugendvertretung bei der Veranstaltung<br />
mitwirken.<br />
5. Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler<br />
Die Veranstaltung ist im Unterricht vor- und nachzubereiten. Die Zuweisung der Schülerinnen<br />
und Schüler zu den Betrieben erfolgt durch die Schule; Schülerinnen und Schüler können sich<br />
selbstständig, ggf. mit Unterstützung der Schule, um geeignete Erkundungsplätze bemühen,<br />
sofern ein entsprechender Auftrag der verantwortlichen Lehr-kraft bzw. der Schule vorliegt.<br />
Schülerinnen und Schüler, die an der Veranstaltung nicht teilnehmen, werden für deren Dauer<br />
einer für sie geeigneten Klasse zugewiesen.
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6. Versicherungsschutz<br />
Für die Veranstaltungen besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach den<br />
Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung. Für<br />
Unfälle bei den Veranstaltungen gilt das gleiche Verfahren wie bei Schulunfällen. Die<br />
verantwortliche Lehrkraft sollte darauf hinwirken, dass der Betrieb den Unfall auch seinem<br />
Unfallversicherungsträger anzeigt.<br />
Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst keinen Haftpflichtversicherungsschutz. Der Badische<br />
Gemeinde- Versicherungs-Verband, Karlsruhe, und die Württ. Gemeinde-Versicherung a. G.,<br />
Stuttgart, bieten den Schülerinnen und Schülern eine die gesetzliche Schülerunfallversicherung<br />
ergänzende freiwillige Schüler-Zusatzversicherung an, die einen solchen<br />
Haftpflichtversicherungsschutz umfasst. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf<br />
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen oder mit diesen Sachen bei den<br />
Veranstaltungen entstanden sind (Bearbeitungsschäden). Voraussetzung für die Teilnahme an<br />
der Veranstaltung ist der Nachweis von Haftpflichtversicherungsschutz durch die Schülerinnen<br />
und Schüler.<br />
7. Ärztliche Untersuchung<br />
Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Veranstaltung Tätigkeiten im Sinne des § 42<br />
Abs. l Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausüben, benötigen nach § 43 Abs. l IfSG eine Belehrung<br />
durch das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt. Schülerinnen und Schüler, die im<br />
Rahmen der Veranstaltung Tätigkeiten nach § 35 IfSG in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33<br />
IfSG ausüben und dabei Kontakt zu den Betreuten haben, bedürfen nach § 35 IfSG vor<br />
Aufnahme der Tätigkeit einer Belehrung durch den Arbeitgeber.<br />
8. Beteiligung der Eltern<br />
Die Teilnahme an der Veranstaltung bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Sie<br />
sind rechtzeitig und eingehend zu informieren. Dabei ist auf die Anforderungen, auf erkennbare<br />
gesundheitliche Risiken (z. B. Staub- und Lärmentwicklung), auf notwendige<br />
Sicherheitsvorkehrungen und auf etwaige Kosten (z. B. Versicherungsschutz, Fahrkosten)<br />
besonders einzugehen.<br />
9. Genehmigung<br />
Die Veranstaltung ist durch die Schulleitung zu genehmigen.<br />
10. Beaufsichtigung und Haftung<br />
Der verantwortlichen Lehrkraft und den beteiligten Lehrerinnen und Lehrern obliegt die<br />
schulische Aufsichtspflicht, soweit sie sich unter den besonderen Verhältnissen der<br />
Veranstaltung verwirklichen lässt. Hierzu gehört vor allem, dass die verantwortliche Lehrkraft<br />
und die beteiligten Lehrerinnen und Lehrer regelmäßige Besuche in den Betrieben durchführen<br />
und sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung, insbesondere am<br />
einzelnen Praktikumsplatz überzeugen Bei der Berufserkundung im Gymnasium sollten gemäß<br />
den jeweiligen Gegebenheiten entsprechende Besuche durchgeführt werden Bei schuldhaft<br />
herbeigeführten Schadensfällen durch Verletzung dieser Aufsichtspflicht haftet das Land für den<br />
Lehrer/die Lehrerin wie auch im sonstigen Schulbereich nach Art. 34 GG i.V. m. § 839 BGB.<br />
Die Erfüllung der betrieblichen Aufsichtspflicht ist Aufgabe des nach Abschnitt II Nr. 4 vom<br />
Betrieb benannten Mitarbeiters. Er übt diese Aufsicht entsprechend der für den Betrieb<br />
bestehenden Bestimmungen und der dort vor-liegenden Verhältnisse aus. Soweit dieser hierbei<br />
auch schulische Aufsichtspflichten wahrnimmt, kann bei von ihm schuldhaft verursachten<br />
Schadensfällen eine Haftung des Landes nach Art 34 GG i.V. m. § 839 BGB in Frage kommen.<br />
11. Ergänzende Regelungen<br />
Versäumnisse sind Schule und Betrieb zu melden.<br />
Ein Entgelt für während der Veranstaltung geleistete Arbeit der Schülerinnen und Schüler ist<br />
nicht statthaft. Die verantwortliche Lehrkraft ist für die Dauer der Veranstaltung von allen<br />
anderen Unterrichtsverpflichtungen befreit. Die verantwortliche Lehrkraft und die beteiligten<br />
Lehrkräfte legen der Schulleitung einen Bericht über die Veranstaltung vor.<br />
Die Veranstaltungen können auch an schulfreien Tagen oder in den Ferien <strong>als</strong> schulische<br />
Veranstaltungen nach den vorstehenden Bestimmungen durchgeführt werden; dadurch kann die<br />
nach Absatz I Nr. l bis 4 vorgesehene Dauer der Veranstaltungen verlängert werden.<br />
Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2004 in Kraft.
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IX Abmeldung vom Religionsunterricht<br />
Freigabevermerk: Dieser Text wurde freigegeben durch das Kultusministerium. Stand: 02.08.2004<br />
Voraussetzung<br />
Die Abmeldeerklärung eines religionsmündigen Schülers ist nur wirksam, wenn Glaubens-und<br />
Gewissensgründe vorgebracht werden. Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens-und<br />
Gewissensgründe ist nicht erlaubt.<br />
Verfahrensablauf<br />
Die Erklärung muss Namen, Klasse, Datum und Unterschrift des Schülers (soweit der Schüler das 14.<br />
Lebensjahr nicht vollendet hat, die Unterschrift der Erziehungsberechtigten) enthalten.<br />
Die Erklärung ist dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Erklärung eines minderjährigen<br />
religionsmündigen Schülers ist persönlich abzugeben. Zu diesem Termin sind die<br />
Erziehungsberechtigten einzuladen.<br />
Bei einer gewünschten Wiederanmeldung zum Religionsunterricht kann die Schule diese erst nach<br />
dem Beginn des nächsten Schulhalbjahres wirksam werden lassen, wenn organisatorische<br />
Gegebenheiten eine sofortige Wiederaufnahme nicht erlauben.<br />
Frist/Dauer Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss spätestens zwei Wochen nach Beginn des<br />
Unterrichts des Schulhalbjahres erklärt werden, zu dem sie wirksam werden soll.<br />
Teilnahme am Religionsunterricht Text der VWV A<br />
1 Teilnahmepflicht<br />
1.1 Der Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz, Artikel 18 Landesverfassung<br />
und § 96 Abs. 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) an allen öffentlichen Schulen des<br />
Landes ordentliches Lehrfach. Damit ist jeder Schüler, der in Baden-Württemberg eine<br />
öffentliche Schule besucht, grundsätzlich zur Teilnahme am Religionsunterricht seines<br />
Bekenntnisses verpflichtet.<br />
1.2 Ausnahmsweise kann ein Schüler in folgenden Fällen an Stelle des Religionsunterrichts der<br />
eigenen Religionsgemeinschaft den einer anderen Religionsgemeinschaft mit gleichen Rechten<br />
und Pflichten besuchen, und zwar<br />
1.2.1 im Verlauf der Klasse 11 sowie der Jahrgangsstufen 12 und 13 insgesamt höchstens zwei<br />
Schulhalbjahre bzw. zwei Kurse mit Zustimmung der eigenen sowie der Religionsgemeinschaft,<br />
deren Religionsunterricht besucht werden soll,<br />
1.2.2 wenn an der besuchten Schule überhaupt kein Religionsunterricht der eigenen<br />
Religionsgemeinschaft erteilt wird, mit Zustimmung der Religionsgemeinschaft, deren<br />
Religionsunterricht besucht werden soll;<br />
1.2.3 wenn an der besuchten Schule in dem betreffenden Schuljahr kein Religionsunterricht der<br />
eigenen Religionsgemeinschaft stattfindet, mit Zustimmung der Religionsgemeinschaft, deren<br />
Religionsunterricht besucht werden soll;<br />
1.2.4 in einzelnen Härtefällen mit Zustimmung der eigenen sowie der Religionsgemeinschaft, deren<br />
Religionsunterricht besucht werden soll. Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören,<br />
können mit Zustimmung der Religionsgemeinschaft, deren Religionslehre besucht werden soll,<br />
den Religionsunterricht besuchen. Die Zustimmung erteilt die jeweils von der<br />
Religionsgemeinschaft dafür bestimmte Stelle.
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1.3 Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt<br />
der Religionsmündigkeit steht das Recht, über die Teilnahme am Religionsunterricht zu<br />
bestimmen, aus Glaubens-und Gewissensgründen dem Schüler selbst zu. Gemäß § 5 Satz 1 des<br />
Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RKEG) vom 5. Juli 1921 (RGBl. S. 939) ist ein<br />
Schüler religionsmündig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat ein Schüler das 12.<br />
Lebensjahr vollendet, darf er gemäß § 5 Satz 2 RKEG nicht gegen seinen Willen in einem<br />
anderen Bekenntnis erzogen und damit auch nicht von seinen Erziehungsberechtigten gegen<br />
seinen Willen vom Religionsunterricht abgemeldet werden.<br />
2 Abmeldung Das Verfahren über die Abmeldung vom Religionsunterricht richtet sich nach § 100<br />
SchG. Ergänzend gilt Folgendes:<br />
2.1 Die Abmeldeerklärung für einen nicht religionsmündigen Schüler ist von demjenigen zu<br />
unterzeichnen, dem das Sorgerecht für den Schüler zusteht. Die Abmeldeerklärung muss daher in<br />
der Regel von beiden Elternteilen unterzeichnet sein.<br />
2.2 Von einem Vormund oder einem Pfleger eines nicht religionsmündigen Schülers ist in<br />
entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 RKEG die Genehmigung der Abmeldung durch das<br />
Vormundschaftsgericht nachzuweisen.<br />
2.3 Die Abmeldeerklärung eines religionsmündigen Schülers ist nur wirksam, wenn Glaubens-und<br />
Gewissensgründe vorgebracht werden. Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens-und<br />
Gewissensgründe ist nicht statthaft.<br />
2.4 Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss spätestens zwei Wochen nach Beginn des<br />
Unterrichts des Schulhalbjahres erklärt werden, zu dem sie wirksam werden soll.<br />
2.5 Da das Recht auf Abmeldung vom Religionsunterricht ein höchst persönliches Recht der<br />
Erziehungsberechtigten bzw. des religionsmündigen Schülers ist, ist es nicht zulässig, dass die<br />
Schule Schüler über eine beabsichtigte Abmeldung befragt oder für die schriftliche Abmeldung der<br />
Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schüler oder die Ankündigung der persönlichen<br />
Erklärung der Abmeldung bei Schülern, die zwar das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr<br />
vollendet haben, Formulare bereithält.<br />
3 Ethikunterricht Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, haben an den Schulen, an<br />
denen das Fach Ethik eingeführt ist, den Unterricht in diesem Fach zu besuchen.<br />
4 Inkrafttreten : Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.<br />
Teilnahme am Religionsunterricht Text der VWV B<br />
Nachstehend gibt das Ministerium für Kultus und Sport die von den evangelischen und katholischen Kirchen<br />
in Baden-Württemberg zur Ausführung der Regelungen über den Besuch des Religionsunterrichts einer<br />
anderen <strong>als</strong> der eigenen Religionsgemeinschaft geschlossene Vereinbarung bekannt: Vereinbarung<br />
zwischen den evangelischen und katholischen Kirchen in Baden-Württemberg vom 31. März 1983 Zu Ziffer<br />
1.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport vom 31. März 1983 über die<br />
Teilnahme am Religionsunterricht wird Folgendes vereinbart:<br />
1 Zu Ziffer 1.2.1 In diesen Fällen wird allgemein zugestimmt, dass evangelische bzw. katholische<br />
Schüler zwei Kurse bzw. zwei Schulhalbjahre den Religionsunterricht der anderen Kirche<br />
besuchen können, sofern nicht in besonderen Fällen von den kirchlichen Oberbehörden<br />
Einwendungen bestehen.<br />
2 Zu Ziffer 1.2.2 Der Fall, dass an der Schule kein evangelischer bzw. katholischer<br />
Religionsunterricht erteilt wird, tritt nicht auf. Für die Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme von<br />
Schülern anderer Religionsgemeinschaften ist der Religionslehrer im Rahmen der jeweiligen<br />
kirchlichen Bestimmungen zuständig.<br />
3 Zu Ziffer 1.2.3 Es besteht Übereinstimmung, dass dieser Fall für den evangelischen und<br />
katholischen Religionsunterricht möglichst nicht eintreten sollte. In erster Linie muss versucht<br />
werden, den Religionsunterricht jahrgangsübergreifend anzubieten. Wenn die Fortführung des<br />
Religionsunterrichts aus organisatorischen oder personellen Gründen nicht möglich erscheint,<br />
benachrichtigen die Schulen unmittelbar die zuständigen kirchlichen Oberbehörden. Wenn die<br />
Voraussetzungen von Ziffer 1.2.3 eintreten, wird allgemein die Zustimmung erteilt, dass<br />
evangelische bzw. katholische Schüler den Religionsunterricht der anderen Kirche besuchen<br />
können.<br />
4 Zu Ziffer 1.2.4 : Die Zustimmung ist von den zuständigen kirchlichen Oberbehörden zu erteilen.
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X Ehrenamtliche Tätigkeit - Beiblatt zum Zeugnis<br />
Auf Wunsch können sich Schülerinnen und Schüler seit 1995 ihre ehrenamtliche Tätigkeiten im<br />
außerschulischen Bereich von den betreffenden Vereinen der Sportbünde, der Musik-und<br />
Laienverbände, anerkannten Trägern der freien Jugendarbeit sowie der sozialen Dienste oder<br />
der Feuerwehr bescheinigen und in die Zeugnismappe einheften lassen.<br />
Beiblatt zum Zeugnis -eine tolle Sache<br />
Anerkennung<br />
für ehrenamtlich engagierte Schülerinnen und Schüler<br />
in der Schule und der Vereinsarbeit Ehrenamtlich engagierte Schülerinnen und Schüler badenwürttembergischer<br />
Schulen aufgepasst! Soziales Engagement lohnt sich. Ehrenamtliches<br />
Engagement in der Schule Ehrenamtliche Tätigkeiten zum Wohle der jeweiligen<br />
Schulgemeinde werden unter der Rubrik 'Bemerkungen' in das Zeugnis mitaufgenommen.<br />
Schülerinnen und Schüler, die z. B. <strong>als</strong> Sport-, Musik-, Verkehrsmentor/in oder <strong>als</strong> Mentor/in im<br />
kirchlichen Bereich tätig sind, können sich dies ausdrücklich dokumentieren lassen.<br />
Ehrenamtliches Engagement außerhalb der Schule Seit dem Schuljahr 1995/19696 besteht<br />
in Baden-Württemberg auch die Möglichkeit, eine Bescheinigung über außerschulisches<br />
ehrenamtliches Engagement in die Zeugnismappe aufnehmen zu lassen. Dabei handelt es sich<br />
um Bescheinigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten einer Schülerin oder eines Schülers, die<br />
von den betreffenden Vereinen und Gruppen der Sport-, Musik-und Laienmusikverbände sowie<br />
anerkannten Trägern der freien Jugendarbeit und sozialen Dienste ausgestellt werden. Durch<br />
Bestätigung der jeweiligen Verbände bzw. Einrichtungen auf Kreisebene kann dieses Dokument<br />
auf Wunsch dem Zeugnis beigefügt werden. Beim Übergang in das spätere Berufsleben kann<br />
sich dies <strong>als</strong> äußerst vorteilhaft erweisen. Durch ehrenamtliches Engagement können viele, für<br />
das Berufsleben wichtige Schlüsselqualifikationen wie z.B. soziale Kompetenz,<br />
Kommunikationsfähigkeit, Selbstbewusstsein, Teamfähigkeit erworben werden. Dass dies die<br />
Unternehmen zum größten Teil auch so sehen, belegt eine Umfrage einer Jugendorganisation.<br />
Danach geben 75% der Personalchefs baden-württembergischer Unternehmen an, das<br />
Zeugnisblatt in die Bewertung von Bewerberinnen und Bewerbern miteinfließen zu lassen.<br />
50% der Unternehmen fragen nach ehrenamtlichem Engagement. In einer Werbekampagne der<br />
Landesregierung mit den Spitzenorganisationen der Wirtschaft "Kompetent im Ehrenamt -<br />
erfolgreich im Beruf" wird für die Berücksichtigung des Ehrenamts bei Ausbildungsplatz-und<br />
Einstellungsentscheidungen geworben.
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XI Handynutzung<br />
Stellungnahme des Kultusministers zu einer Landtagsanfrage<br />
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 261<br />
14. Wahlperiode 14. 08. 2006<br />
Antrag der Abg. Norbert Zeller u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus,<br />
Jugend und Sport Handynutzung an baden-württembergischen Schulen<br />
Antrag<br />
Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,<br />
1 welche rechtlichen und pädagogischen Möglichkeiten eine Schule hat, den Handyumgang von<br />
Schülerinnen und Schülern in der Schule zu kontrollieren bzw. einzuschränken oder zu untersagen;<br />
2 ob eine Schule überhaupt die rechtliche Möglichkeit hat, Schülerinnen und Schülern das<br />
Mitbringen einer bestimmten Art von Handys in die Schule zu verbieten;<br />
3 weshalb eine Schule derzeit ein generelles Handyverbot nicht aussprechen kann, und welche<br />
gesetzliche Änderungen notwendig wären, um ein generelles Handyverbot auszusprechen;<br />
4 unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine Lehrkraft – entsprechend den Anregungen von<br />
Landespolizeidirektor Hetger – das Handy einer Schülerin bzw. eines Schülers auf Gewaltvideos und<br />
pornografische Videos und Bildern untersuchen darf;<br />
5 wann bzw. in welcher Situation eine Lehrkraft berechtigt ist, gegen den Willen des Betroffenen ein<br />
Handy wegzunehmen, und inwiefern es sich um einen Eingriff in die Grundrechte eines Schülers handelt.<br />
14. 08. 2006 Zeller, Bayer, Kaufmann, Queitsch, Staiger SPD Eingegangen: 14. 08. 2006 / Ausgegeben:<br />
08. 09. 2006<br />
Begründung<br />
Der baden-württembergische Polizeipräsident hat in einer Pressemitteilung vor der Zunahme von Gewaltvideos und<br />
pornografischen Darstellungen auf Schülerhandys gewarnt. Brutale Körperverletzungen, Tötungen, Vergewaltigungen<br />
und Hinrichtungen werden gezeigt und von Schülern untereinander kabellos ausgetauscht. Die Polizei rief Eltern und<br />
Lehrer auf, sich mit den Funktionen moderner Handygeräte vertraut zu machen und diese gegebenenfalls<br />
wegzunehmen. Entscheidend ist, dass zunächst pädagogisch reagiert wird und die Gefahren von Gewalt und<br />
Pornografie thematisiert werden. Das Thema kann <strong>als</strong> Anlass genommen werden, nicht nur über die Gefahren und<br />
rechtlichen Bestimmungen aufzuklären, sondern den Kindern und Jugendlichen die dahinterstehenden ethischmoralischen<br />
Grundsätze näher zu bringen. Oftm<strong>als</strong> fehlt hier ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein. Das Handy<br />
ist für viele Kinder und Jugendliche ein aus ihrem Alltag nicht wegzudenkender Gegenstand. Deshalb sollten Eltern<br />
überlegen, ob ihr Kind ein Handy mit Bluethooth-Funktion benötigt oder ein einfaches Gerät ohne diese Funktion<br />
ausreichend ist. Eine große Unsicherheit besteht bezüglich der Handy-Nutzung an den baden-württembergischen<br />
Schulen. Viele Schulleitungen und Lehrkräfte sind heute verunsichert über die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten,<br />
denn grundsätzlich bedarf jeder Eingriff in die Grundrechte des Schülers einer ausdrücklichen Ermächtigung im<br />
Gesetz. Dazu zählt das Verbot, Handys in die Schule mitzubringen, das Verbot, sie in der Schule zu nutzen wie auch<br />
die „Sicherstellung“ von Handys, die während des Unterrichts klingeln. Schulen können in ihren Schulordnungen den<br />
Umgang mit Handys selbst regeln. Rechtlich unbestritten ist zwar, dass das Handy während des Unterrichts<br />
ausgeschaltet bleiben muss, aber schon die Handynutzung während der Pause ist nicht eindeutig geklärt. Gerade in<br />
den Pausen aber werden häufig – von Lehrkräften unbemerkt – Gewaltvideos und pornografische Bilder<br />
ausgetauscht. Rechtsgrundlage für Maßnahmen ist derzeit § 23 Abs. 2 des Schulgesetzes, wonach die Schule im<br />
Rahmen der Vorschriften berechtigt ist, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetries und zur Erfüllung der<br />
ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Um aber für die<br />
Schulen Rechtssicherheit zu schaffen, müssen weitergehende gesetzliche Regelungen im Schulgesetz getroffen<br />
werden, die dem erzieherischen Auftrag der Schule gerecht werden – bis hin zu der Möglichkeit, ein Handyverbot zu<br />
beschließen.
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Stellungnahme<br />
Mit Schreiben vom 30. August 2006 Nr. 31–6600.0/168 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und<br />
Sport zu dem Antrag wie folgt Stellung:<br />
Allgemeine Vorbemerkung<br />
Grundlage zur Beantwortung der Fragen ist die Generalklausel des § 23 Abs. 2 SchG. Danach ist die<br />
Schule im Rahmen der Vorschriften des Schulgesetzes „berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der<br />
Ordnung des Schulbetriebes und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen<br />
Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen<br />
und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und<br />
Aufgabe der Schule.“ Neben Entscheidungen, welche den persönlichen Status des Schülers betreffen (z.<br />
B. Nichtversetzung, Feststellung der Sonderschulpflicht, Ausschluss von der Schule) und die aus<br />
rechtsstaatlichen Gründen einer näher in das Detail gehenden Rechtsgrundlage bedürfen, bringt der<br />
schulische Alltag eine Fülle von Entscheidungen mit sich, die jedenfalls <strong>als</strong> Einschränkung der<br />
allgemeinen Handlungsfreiheit gewertet werden müssen. Sie sind durch die oben zitierte Generalklausel<br />
legitimiert, sofern sie entsprechend dem Wortlaut dieser Norm mit dem Erziehungs-und Bildungsauftrag<br />
der Schule begründet werden können. Schon bisher wird auf § 23 Abs. 2 SchG das Wegnehmen von<br />
Gegenständen gestützt, etwa wenn der Schüler mit einem gefährlichen Messer zur Schule kommt. Die<br />
Schule kann diesen gefährlichen Gegenstand dem Schüler abnehmen und die Eltern informieren, dass er<br />
zur Abholung bereitliegt. Bei Verdacht der Mitnahme gesetzeswidriger Waffen (z. B. Springmesser,<br />
Schlagring) kann die Schule vom Schüler auch verlangen, z.B. eine Tasche zu leeren. Wenn er sich<br />
weigert, kann sie im äußerst seltenen Ausnahmefall damit drohen, die Polizei zu holen. Im Prinzip müssen<br />
diese Rechtsgedanken auch auf das Handy übertragen werden. Die Sache ist hier aber komplexer, weil<br />
das Handy in der Regel schulordnungskonform sein wird und vor allem personenbezogene Daten des<br />
Schülers oder Dritter gespeichert hat. Daher muss hier stärker differenziert werden.<br />
Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,<br />
1. welche rechtlichen und pädagogischen Möglichkeiten eine Schule hat, den Handyumgang<br />
von Schülerinnen und Schülern in der Schule zu kontrollieren bzw. einzuschränken oder zu<br />
untersagen;<br />
In Prüfungen ist bereits das Mitführen eines Handys aufgrund der hierfür geltenden besonderen<br />
Regelungen eine Täuschungshandlung. Im Unterricht muss das Handy ausgeschaltet bleiben. In<br />
den Pausen sollen die Schüler losgelöst von der unterrichtlichen Anspannung vor allem<br />
untereinander ins Gespräch kommen, um die Kameradschaft zu pflegen und ggf. Spannungen und<br />
Konflikte abzubauen. Daher hat die Schule auch das Recht, die Handybenutzung während der<br />
Pausen auf dem Schulhof jedenfalls einzuschränken.<br />
2. ob eine Schule überhaupt die rechtliche Möglichkeit hat, Schülerinnen und Schülern das Mitbringen<br />
einer bestimmten Art von Handys in die Schule zu verbieten;<br />
Generell das Mitführen eines Handys zu verbieten, ist mit dem Erziehungs-und Bildungsauftrag<br />
nicht zu begründen. Solange das Handy ausgeschaltet ist, kann es (außer in Prüfungen) nicht<br />
schulordnungswidrig sein. Andererseits können die Eltern ein berechtigtes Interesse daran haben,<br />
ihre Kinder vor Schulbeginn oder nach Schulende zu erreichen.<br />
3. weshalb eine Schule derzeit ein generelles Handyverbot nicht aussprechen kann, und welche<br />
gesetzliche Änderungen notwendig wären, um ein generelles Handyverbot auszusprechen;<br />
Generell das Mitbringen von Handys jeglicher Art zu verbieten, ist durch § 23 Abs. 2 SchG<br />
nicht legitimiert.<br />
4. unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine Lehrkraft – entsprechend den Anregungen<br />
von Landespolizeidirektor Hetger – das Handy einer Schülerin bzw. eines Schülers auf<br />
Gewaltvideos und pornografische Videos und Bildern untersuchen darf;
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 119 von 154<br />
Hier ist zu differenzieren:<br />
Die Schule ist zu solchen Eingriffen nur berechtigt, wenn sich die schulordnungswidrigen<br />
Verhaltensweisen nach außen kundtun, wenn die Lehrkraft Schüler <strong>als</strong>o beim Anschauen von<br />
Gewaltvideos oder pornografischen Videos antrifft oder wenn sie davon erfährt. Was der Schüler privat<br />
gespeichert hat, ist seinem Privatleben zuzuordnen, solange er die Inhalte für sich behält und in der<br />
Schule nicht äußert.<br />
• Da die Handys Inhalte aus dem Privatleben des Schülers haben können, ist es nicht zu<br />
rechtfertigen,<br />
dass die Lehrkraft selbst die Tasten des Handys drückt, um sich über die Inhalte zu vergewissern.<br />
Auch die für Videos und Bilder vorgesehenen Speicher können ganz persönliche Inhalte haben.<br />
Hier kann auch das Grundrecht des Post-und Fernmeldegeheimnisses berührt sein. Die Schule wird<br />
den Schüler oder Mitschüler sehr ernst befragen und das Handy ggf. für die Eltern zur Abholung<br />
bereithalten. • Auch wenn nur ein begründeter Verdacht vorliegt, dass solche Videos gezeigt wurden,<br />
kann die Schule das Handy dem Schüler wegnehmen und es den Eltern mit der Bitte geben, dem<br />
Verdacht nachzugehen.<br />
Es gibt Fälle, in denen Videos oder deren Weitergabe nicht nur dem Erziehungs-und<br />
Bildungsauftrag der Schule zuwiderlaufen, sondern darüber hinaus auch gegen Strafgesetze verstoßen.<br />
Aber hier wird es auf äußerst seltene, extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Es ist aber nicht<br />
ausgeschlossen, dass die Schule die Polizei holt oder damit droht. Wenn die Polizei in der Schule<br />
ermittelt, trägt sie und nicht die Schule die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns.<br />
5. wann bzw. in welcher Situation eine Lehrkraft berechtigt ist, gegen den Willen des Betroffenen ein<br />
Handy wegzunehmen, und inwiefern es sich um einen Eingriff in die Grundrechte eines Schülers<br />
handelt.<br />
Die Schule kann das Handy immer dann wegnehmen, wenn es schulordnungswidrig gebraucht<br />
wird.<br />
Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.<br />
Da die Schule das Handy nicht selbst durchsucht, ist das Eigentumsrecht, nicht aber das Post-oder<br />
Fernmeldegeheimnis oder das Recht auf informelle Selbstbestimmung berührt. Die Schule ist<br />
verpflichtet, das Handy zurückzugeben. Ob sie es dem Schüler oder den Eltern aushändigt, hängt<br />
von<br />
den Umständen des Einzelfalles ab.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 120 von 154<br />
XII Hygieneplan – Auszug<br />
Infektionsschutz<br />
Beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten und/oder Ungezieferbefall (z. B. Läuse) oder beim<br />
Bekanntwerden einer übertragbaren Krankheit, sind spezielle Maßnahmen zu ergreifen. Die<br />
Handlungsanweisungen für Kopfläuse sind im Anhang aufgelistet.<br />
Bei anderen Krankheiten sind die Ausführungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten, das im<br />
Anhang auszugsweise beigefügt ist.<br />
Anhang:<br />
Kopfläuse<br />
Kopfläuse sind leider eine immer wieder auftretende Plage auch in unserer Zeit, die regelmäßig ganze<br />
Schulen und Kindergärten betrifft, aber auch vor Erwachsenen nicht Halt macht. Kopfläusebefall hat nichts<br />
mit mangelnder Hygiene zu tun. Häufiges Haarwaschen kann auch einen Läusebefall nicht verhindern,<br />
sondern produziert allenfalls saubere Läuse.<br />
Erreger<br />
Die Kopflaus heißt medizinisch Pediculus capitis und befällt ausschließlich den Menschen. Haustiere sind<br />
keine Überträger. Ein ausgewachsenes Kopflausweibchen misst 2-3 mm. Es muss alle 2-3 Stunden eine<br />
Blutmahlzeit einnehmen und verlässt aus diesem Grund die Kopfhaut sehr ungern. Beim Stich injiziert die<br />
Laus mit ihrem Rüssel ihren Speichel, dies führt zu dem bekannten Juckreiz.<br />
Die Kopflaus hat sechs Beine und ist äußerst flink, so dass bei der Suche nach Läusen oft nur die Nissen<br />
gefunden werden. Die Nissen sind die Hüllen der Eier. Diese befinden sich meist in einem Abstand von 2-<br />
9 mm vom Haaransatz. Dort ist die ideale Temperatur von ca. 28-32 Grad Celsius zur Entwicklung der<br />
Eier bis zur Larve. Befinden sich die Nissen höher wie 10 mm vom Haaransatz, handelt es sich meist<br />
schon um abgestorbene Eier oder leere Nissen. Aus den Eiern schlüpfen nach 8-10 Tagen kleine Larven,<br />
die nach weiteren 10 Tagen bereits wieder Eier ablegen können. Aus diesem Grund muss einen<br />
Behandlung nach 8-10 Tagen wiederholt werden.<br />
Übertragung<br />
Kopfläuse übertragen sich hauptsächlich von Mensch zu Mensch durch Überwanderung. Die Übertagung<br />
durch Kleidungsstücke, zum Beispiel an der gemeinsamen Garderobe ist selten. Läuse springen nicht und<br />
legen auch keine größeren Strecken außerhalb des Wirts zurück.<br />
Wie entdeckt man Läuse<br />
Die Haare müssen mehrm<strong>als</strong> sorgfältig inspiziert werde. Hierzu wird mit dem Kamm das Haar gescheitelt<br />
und dann Stufe für Stufe durchgemustert. Im Gegensatz zu Schuppen sind die 0,8 mm grossen Nissen<br />
klebrig und können kaum vom Haar entfernt werden. Sie sind wie Perlen auf der Schnur angeordnet und<br />
frisch abgelegt in der Nähe der Kopfhaut, vor allem im Nacken- und Ohrenbereich, wo die Temperatur<br />
windgeschützt stabil ist.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 121 von 154<br />
Präventiv- und Bekämpfungsmaßnahmen (Quelle Robert Koch-Institut , www.rki.de)<br />
1. Präventive Maßnahmen<br />
Besonders in Gemeinschaftseinrichtungen und im Kindes- und Jugendalter muss immer mit dem<br />
Auftreten von Kopfläusen gerechnet werden. Ihrer Ausbreitung kann dann durch entsprechende<br />
Aufmerksamkeit und geeignete Maßnahmen verlässlich entgegengewirkt werden. Erzieher und<br />
Betreuer sollten über ein Grundwissen bezüglich der notwendigen Maßnahmen der Verhütung<br />
und Bekämpfung verfügen. Informationsmaterial sollte vorrätig sein.<br />
2. Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen<br />
Festgestellter Kopflausbefall erfordert ohne Zeitverzug (möglichst noch am Tage der<br />
Feststellung – Tag 1):<br />
� bei den Personen mit dem Befall eine sachgerecht durchgeführte Behandlung mit einem<br />
zugelassenen Arzneimittel oder einem Medizinprodukt, das zur Tilgung von Kopflausbefall<br />
nachweislich geeignet ist, ergänzt durch sorgfältiges Auskämmen des mit Wasser und<br />
Haarpflegespülung angefeuchteten Haars (s. Abschnitt Therapie);<br />
� bei den betroffenen Kontaktpersonen in Familie, Kindereinrichtungen, Schulen und anderen<br />
Gemeinschaftseinrichtungen (gleiche Gruppe oder Klasse) eine Information mit dem Ziel, eine<br />
Untersuchung und ggf. Behandlung zu veranlassen;<br />
� im Haushalt und Kindergarten/Kinderhort ergänzende Hygienemaßnahmen.<br />
Nach der sachgerechten Anwendung eines zur Tilgung des Kopflausbefalls geeigneten Mittels,<br />
ergänzt durch sorgfältiges Auskämmen des mit Wasser und Pflegespülung angefeuchteten<br />
Haars mit einem Läusekamm, ist eine Weiterverbreitung auch bei noch vorhandenen vitalen<br />
Eiern mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu befürchten.<br />
Zur Verantwortung der Eltern:<br />
Wird bei einem Kind oder Jugendlichen Kopflausbefall festgestellt, obliegt den<br />
Erziehungsberechtigten die Durchführung der genannten Maßnahmen. Eltern sind gemäß § 34<br />
Abs. 5 IfSG verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, Mitteilung über<br />
einen beobachteten Kopflausbefall, auch nach dessen Behandlung, zu machen. Den Eltern<br />
sollte bewusst sein, dass das rasche Erkennen und Behandeln eines Kopflausbefalls und die<br />
pflichtgemäße Mitteilung darüber eine Voraussetzung für die erfolgreiche Verhütung und<br />
Bekämpfung in der Einrichtung sind. Die Erziehungsberechtigten sollten auch die Durchführung<br />
der Behandlung bestätigen (ob diese elterliche Rückmeldung mündlich oder schriftlich erfolgen<br />
soll, richtet sich nach den örtlichen Regelungen).<br />
Eine „prophylaktische“ Mitbehandlung von Kontaktpersonen im häuslichen Milieu wird nicht<br />
grundsätzlich empfohlen, sollte aber erwogen werden. Die Übertragungswahrscheinlichkeit bei<br />
vorherigem engen Kontakt, aber auch die Kosten und potenzielle Nebenwirkungen sind zu<br />
bedenken. Wenn Kontaktpersonen mitbehandelt werden, muss die Behandlung – wie<br />
vorgeschrieben – wiederholt werden.<br />
Nach § 34 Abs. 1 IfSG schließt festgestellter Kopflausbefall eine Betreuung oder eine Tätigkeit<br />
in einer Gemeinschaftseinrichtung, bei der Kontakt zu den Betreuten besteht, zunächst aus.<br />
Grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen für<br />
Kinder und Jugendliche wieder besucht werden können, ist, dass Maßnahmen durchgeführt<br />
wurden, die eine Weiterverbreitung mit hoher Sicherheit ausschließen, d. h. dass mit einem zur<br />
Tilgung des Kopflausbefalls geeigneten Mittel korrekt behandelt wurde (Erstbehandlung).<br />
Näheres zur Wiederzulassung siehe unter „Aufgaben in Gemeinschaftseinrichtungen“. – Das<br />
Komplettieren der empfohlenen Behandlung an den Folgetagen wird auch nachdem die<br />
Einrichtung wieder besucht werden darf vorausgesetzt.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 122 von 154<br />
Aufgaben in Gemeinschaftseinrichtungen:<br />
Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen sind verpflichtet, das Gesundheitsamt über einen mitgeteilten<br />
oder selbst festgestellten Kopflausbefall namentlich zu benachrichtigen (s.a. Melde- und<br />
Informationspflichten).<br />
Telefonische Meldung an das Gesundheitsamt <strong>Waldshut</strong> oder direkt an den zuständigen Arzt<br />
Sie leiten eigenverantwortlich die Maßnahmen ein, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung des<br />
Kopflausbefalls in der Einrichtung zu verhindern. Empfohlen wird eine Abstimmung des Vorgehens mit der<br />
zuständigen Gesundheitsbehörde.<br />
Wenn der Kopflausbefall während des Aufenthalts in einer Kindereinrichtung oder Schule festgestellt wird<br />
und das betroffene Kind nicht anderweitig betreut werden kann, kann dem Verbleiben in der Einrichtung<br />
bis zum Ende des regulären Aufenthalts zugestimmt werden, wenn enge Kontakte in den folgenden<br />
Stunden vermieden werden können.<br />
Zur Wiederzulassung nach festgestelltem Kopflausbefall:<br />
In welcher Form der Nachweis, dass eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist, erbracht werden<br />
muss, regeln die für die Einrichtung zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt.<br />
Mögliche Bedingungen der Wiederzulassung sind das Einholen eines „ärztlichen Urteils“ auf der<br />
Grundlage des § 34 Abs. 1 IfSG (in der Regel <strong>als</strong> ärztliches Attest) oder – sofern das Gesundheitsamt die<br />
eine Ausnahme vom gesetzlich normierten, „automatischen“ Besuchsverbot (gemäß § 34 Abs. 7)<br />
grundsätzlich eingeräumt hat und die Leitung der Einrichtung dies ebenfalls für ausreichend hält – eine<br />
Bestätigung der Sorgeberechtigten, dass eine Behandlung korrekt durchgeführt wurde.<br />
Dazu wird angemerkt: Der § 34 IfSG bezieht sich auf 21 verschiedene Infektionskrankheiten und die<br />
„Verlausung“. Gegenüber diesen anderen Krankheiten, für die das IfSG ein Instrumentarium<br />
verschiedener Maßnahmen der Verhütung und Bekämpfung vorsieht, nimmt der Kopflausbefall eine<br />
Sonderstellung ein. Absicht des Gesetzgebers war es aber offensichtlich, hier die ärztliche Kompetenz<br />
und Verantwortung einzubeziehen. Das gesetzlich geforderte „ärztliche Urteil“ kann der Einrichtung dabei<br />
in verschiedener Form (z.B. <strong>als</strong> ärztliches Attest, persönlich oder auch fernmündlich) und sowohl von<br />
niedergelassenen Ärzten <strong>als</strong> auch von Ärzten im ÖGD übermittelt werden. Es sind allerdings auch<br />
folgende Erfahrungen zu berücksichtigen: Der Nachweis von Kopfläusen erfordert zwar einige<br />
Grundkenntnisse, aber keine spezielle medizinische Sachkunde. Die Mehrzahl der Diagnosen wird von<br />
Eltern gestellt, die Mehrzahl der Behandlungen geschieht ohne ärztliche Konsultation, die zugelassenen<br />
Mittel wirken bei korrekter Anwendung zuverlässig. Eine sorgfältige Untersuchung des nassen Haares mit<br />
einem Läusekamm stellt zudem einen erheblichen Aufwand für eine Arztpraxis dar und Kosten hierfür<br />
werden von den Krankenversicherungen zur Zeit nicht übernommen. Da <strong>als</strong> sicher gilt, dass durch eine<br />
korrekt durchgeführte Behandlung mit einem zur Tilgung des Kopflausbefalls geeigneten Mittels Kopfläuse<br />
in allen übertragbaren Entwicklungsstadien abgetötet werden, besteht fachlicher Konsens, dass dann eine<br />
Weiterverbreitung der Kopfläuse durch das betroffene Kind nicht mehr zu befürchten ist und der weitere<br />
Besuch von Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen direkt nach einer solchen Behandlung,<br />
u. U. auch ohne ärztliches Attest, gestattet werden könnte. So hat es sich <strong>als</strong> ein gangbarer Weg<br />
erwiesen, dass das Gesundheitsamt diese Ausnahme <strong>als</strong> vertretbar zulässt und sie u. U. den für die<br />
Kindergemeinschaftseinrichtungen Verantwortlichen <strong>als</strong> regelhafte Verfahrensweise empfiehlt. Falls die<br />
Weiterverbreitung von Kopfläusen in einer Gemeinschaftseinrichtung zu einem Problem wird, gewinnt das<br />
„ärztliche Urteil“ im Sinne des § 34 Abs. 1 IfSG an Bedeutung.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 123 von 154<br />
Wichtig ist, dass seitens einer Gemeinschaftseinrichtung, in der Kopflausbefall festgestellt wurde,<br />
die Eltern der gleichen Gruppe oder Klasse, selbstverständlich anonym, über diese Feststellung<br />
unterrichtet und zur Untersuchung ihrer eigenen Kinder aufgefordert werden. In einer betroffenen<br />
Einrichtung sollten elterliche Rückmeldungen über durchgeführte Kopflausuntersuchungen und ggf.<br />
Behandlungen registriert werden, um Untersuchungslücken zu erkennen und schließen zu können. Je<br />
geringer die Kooperation der Eltern ist, desto größere Aufgaben kommen auf die pädagogischen Kräfte<br />
der Einrichtung und auf die Mitarbeiter/-innen des Gesundheitsamtes zu. Ziel sollte sein, alle mit<br />
Kopfläusen befallenen Kinder oder Jugendlichen innerhalb der betroffenen Gruppen möglichst kurzzeitig<br />
zu finden und die Kopflaustilgung bei allen betroffenen Personen zeitnah zu veranlassen.<br />
Kinder, die in den ersten 3 Tagen nach Bekanntwerden des Kopflausbefalls keine elterliche Rückmeldung<br />
vorgelegt haben, sollten möglichst ab dem 4. Werktag nach Bekanntwerden des Kopflausbefalls<br />
untersucht werden. Es können auch Kontrolluntersuchungen innerhalb der gesamten Gruppe sinnvoll<br />
sein. Die Besonderheiten und das relativ häufige Auftreten des Kopflausbefalls bringen es nach den<br />
vorliegenden Erfahrungen mit sich, dass Personal einer Einrichtung oft über die Sachkunde und auch die<br />
Bereitschaft verfügt, Kontrolluntersuchungen bei einzelnen Kindern oder Gruppen zu übernehmen und<br />
damit die Gesamtheit der Maßnahmen wirksam zu unterstützen. Falls diese Möglichkeit nicht besteht,<br />
wären mit dem Gesundheitsamt die Möglichkeiten einer Unterstützung durch sachkundiges Personal zu<br />
erörtern.<br />
Die Eltern müssen durch Aufklärung und Anleitung zur Feststellung und Beseitigung eines Kopflausbefalls<br />
in den gesamten Prozess der Verhütung und Bekämpfung in der Einrichtung intensiv einbezogen werden.<br />
Insbesondere sind sie über eventuelle Kontrolluntersuchungen in der Einrichtung zu unterrichten und ist<br />
ihre Zustimmung einzuholen.<br />
Aufgaben des Gesundheitsamtes:<br />
Das Gesundheitsamt wird durch die Benachrichtigung über einen Kopflausbefall gemäß § 34 Abs. 6 IfSG<br />
in die Lage versetzt, seinen Beitrag zur raschen Beendigung des Befalls zu leisten. Wenn anzunehmen<br />
ist, dass die Schule oder die Kinderbetreuungseinrichtung der Übertragungsort war, ergibt sich für das<br />
Gesundheitsamt die Aufgabe, sich um die betroffene Einrichtung zu kümmern – von der Beratung und der<br />
Empfehlung von Maßnahmen über die Kontrolle der Durchführung der empfohlenen Maßnahmen in der<br />
Einrichtung, u. U. bis hin zur Veranlassung der Untersuchung von Kindern.<br />
Gerade beim Kopflausbefall erweist sich die Einbindung des Gesundheitsamtes <strong>als</strong> nützlich, um eine<br />
sachlich richtige Information der Eltern und der pädagogischen Kräfte zu gewährleisten und ihre<br />
wirkungsvolle Zusammenarbeit zu fördern. Bei Bedarf sollte geeignetes Informationsmaterial bereitgestellt<br />
werden. Es kommt vor allem darauf an, über die Einrichtung die aktive und sachgerechte Mitwirkung aller<br />
Eltern zu erreichen! Auf Ersuchen der Einrichtung kann es auch sinnvoll sein, Mitarbeiter des<br />
Gesundheitsamtes in die direkte Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten aller Kinder der<br />
betroffenen Klasse/Kindergartengruppe einzubeziehen (z. B. im Rahmen von Elternabenden).<br />
Die Erfahrungen zeigen, dass es bei nicht sachgerechter und konsequenter Durchführung der<br />
empfohlenen Maßnahmen zu einer weiteren Ausbreitung der Kopfläuse in einer Gemeinschaftseinrichtung<br />
kommen kann. Eine derartige Situation sollte das Gesundheitsamt rechtzeitig erkennen und die nötige
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 124 von 154<br />
Unterstützung z. B. durch bedarfsgerechte Hilfsangebote sicherstellen.<br />
Hygienemaßnahmen in Haushalt, Kindergarten und Kinderhort:<br />
Da Kopfläuse sich nur auf dem menschlichen Kopf ernähren und vermehren können, sind Reinigungs-<br />
und andere Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und dienen vorsorglich der Unterbrechung<br />
eventuell möglicher Übertragungsvorgänge:<br />
� Kämme, Haarbürsten, Haarspangen und -gummis sollen in heißer Seifenlösung gereinigt werden,<br />
� Schlafanzüge und Bettwäsche, Handtücher und Leibwäsche sollen gewechselt werden,<br />
� Kopfbedeckungen, Sch<strong>als</strong> und weitere Gegenstände, auf die Kopfläuse gelangt sein könnten,<br />
sollen für 3 Tage in einer Plastiktüte verpackt aufbewahrt werden. Insektizid-Sprays sind nicht nötig.<br />
Dass diese Maßnahmen das Untersuchen und Behandeln der Personen im näheren Umfeld des zuerst<br />
erkannten Trägers von Kopfläusen lediglich ergänzen, ergibt sich aus der Tatsache, dass Kopfläuse<br />
mehrfach täglich Blut saugen müssen, um nicht auszutrocknen, und dass sie ohne Nahrung nach<br />
spätestens 55 Stunden abgestorben sind.<br />
3. Maßnahmen bei Ausbrüchen<br />
Gehäuftes Auftreten von Kopflausbefall in einer Gemeinschaftseinrichtung ist ein<br />
gesundheitliches Problem, dessen Lösung in besonderer Weise den medizinischen<br />
Sachverstand des zuständigen Gesundheitsamtes erfordert. Prinzipiell sind die gleichen<br />
Maßnahmen wie bei einem einzelnen Fall erforderlich, jedoch in größerem Umfang und mit<br />
besonders zuverlässigen Kontrollmechanismen. Alle Eltern oder Angehörigen sollten umfassend<br />
informiert werden. Das Gesundheitsamt legt in Abhängigkeit von der Situation und im<br />
Einvernehmen mit der betroffenen Einrichtung und den Eltern die notwendigen Maßnahmen<br />
fest; es unterstützt die Einrichtung ggf. bei deren Durchführung. In Kindereinrichtungen oder<br />
Schulen können zusätzlich zur Ausgabe von Informationsmaterial Elternabende dazu beitragen,<br />
die Mitwirkung vieler Eltern in kurzer Zeit zu gewährleisten.<br />
Melde- und Informationspflichten<br />
Es besteht keine ärztliche Meldepflicht gemäß § 6 IfSG. Leiterinnen und Leiter von<br />
Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, -horten, Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen<br />
sowie von Heimen und Ferienlagern sind nach § 34 Abs. 6 IfSG verpflichtet, das zuständige<br />
Gesundheitsamt unverzüglich über einen festgestellten Kopflausbefall zu benachrichtigen und<br />
personenbezogene Angaben zu machen.<br />
Das folgende Merkblatt ist auf der Direktion erhältlich und soll bei der Meldung eines<br />
Kopflausbefalls an die Schüler ausgeteilt werden:
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 125 von 154<br />
Kopfläuse – was kann ich tun?<br />
Merkblatt für Eltern und Erziehungsberechtigte<br />
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,<br />
wir sind auf Ihre Mithilfe angewiesen, um die Ausbreitung von Kopfläusen zu verhindern. Jeder Mensch<br />
kann Kopfläuse bekommen. Je früher ein Kopflausbefall entdeckt wird, desto einfacher ist er zu<br />
behandeln.<br />
Mit dem Thema sollte offen umgegangen werden! Jede Diskriminierung betroffener Kinder<br />
innerhalb der Gemeinschaftseinrichtung (Schule, Kindergarten, Kindertagesstätte u. a.) ist dabei zu<br />
vermeiden. Wenn vor Scham Kopfläuse nicht gemeldet werden, kann die Ausbreitung von Läusen auch<br />
nicht verhindert werden.<br />
Was sind Kopfläuse?<br />
Kopfläuse sind flügellose Insekten. Sie sind in Europa seit jeher heimisch, sind meist grau, werden bis zu<br />
3 mm groß und ernähren sich ausschließlich von Blut, das sie alle 4-6 Stunden aus der Kopfhaut saugen.<br />
Sie leben auf dem behaarten Kopf von Menschen und finden sich bevorzugt in der Nacken-, Ohren- und<br />
Schläfengegend.<br />
Lausweibchen legen täglich ca. vier Eier. Diese so genannten Nissen werden am Haaransatz an die Seite<br />
eines Haares geklebt. Aus den Eiern schlüpfen Larven nach 7-10 Tagen. Sie verlassen in den ersten 7-10<br />
Tagen nicht den Kopf und entwickeln sich zu geschlechtsreifen Läusen, die durch direkten Haarkontakt<br />
von Kopf zu Kopf wandern, wie z. B. beim Schmusen, Kuscheln, gemeinsamen Übernachten in einem<br />
Bett und beim Zusammenstecken der Köpfe. Läuse können weder springen noch fliegen!<br />
Läuse verlassen nicht freiwillig den menschlichen Kopf; sonst trocknen sie aus und sterben nach<br />
spätestens 55 Stunden. Auch wenn die Gefahr einer direkten Übertragung der Läuse sehr gering ist,<br />
achten Sie auf die Einhaltung von Hygienemaßnahmen in Ihrem Umfeld. Haustiere spielen bei der<br />
Übertragung keine Rolle.<br />
Die leeren Nissenhüllen sind heller und deshalb besser sichtbar. Mit dem Wachstum des Haares<br />
entfernen sich die Nissen ca. 1 cm pro Monat von der Kopfhaut und können noch Monate nach<br />
erfolgreicher Behandlung am Haar kleben.<br />
Was müssen Sie wissen?<br />
Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopfläuse entdecken, sind Sie gesetzlich verpflichtet, dies der Leitung der<br />
Gemeinschaftseinrichtung, die Ihr Kind besucht, zu melden. Diese hat den beobachteten Kopflausbefall<br />
dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich mitzuteilen. Die Eltern der anderen Kinder einer Gruppe<br />
oder Klasse werden - selbstverständlich anonym - durch die Gemeinschaftseinrichtung über den<br />
Kopflausbefall unterrichtet und zur Untersuchung ihrer eigenen Kinder aufgefordert. Diese häusliche<br />
Untersuchung sollte gegenüber der Einrichtung <strong>als</strong> „elterliche Rückmeldung“ bestätigt werden. Elterliche<br />
Rückmeldungen helfen Untersuchungslücken zu erkennen und zu schließen.<br />
Bitte denken Sie daran, dass das rasche Erkennen und Behandeln eines Kopflausbefalls und die<br />
pflichtgemäße Mitteilung darüber eine Voraussetzung für die erfolgreiche Verhütung und Bekämpfung in<br />
der Einrichtung ist.<br />
Die Kinder können den Kindergarten, die Schule oder sonstige Einrichtungen am Tag nach der<br />
Behandlung mit einem gelisteten Mittel wieder besuchen. Bitte bestätigen Sie der Einrichtung auf<br />
beigefügter Rückantwort bzw. formlos, dass Sie Ihr/e Kind/er mit einem zugelassenen Mittel behandelt<br />
haben.<br />
Ein ärztliches Attest des Behandlungserfolges ist zur Wiederzulassung nicht erforderlich!<br />
Wie findet man Kopfläuse?<br />
Wenn im Umfeld Ihres Kindes (Gemeinschaftseinrichtung, Spielkameraden) Kopfläuse entdeckt wurden,<br />
untersuchen Sie den Kopf Ihres Kindes zum Auffinden der Läuse regelmäßig und gründlich. Wir<br />
empfehlen Ihnen so vorzugehen:<br />
• Das Haar muss Strähne für Strähne untersucht werden. Besonders gründlich sollte hinter den Ohren<br />
sowie in der Schläfen- und Nackengegend nachgesehen werden. Eine Lupe und geeignete<br />
Beleuchtung erleichtern die Suche.<br />
• Zusätzlich wird empfohlen, eine handelsübliche Pflegespülung auf das feuchte Haar aufzubringen<br />
und mittels eines Läusekamms zu untersuchen („nasses“ Auskämmen). Besonders geeignet ist ein<br />
spezieller Nissenkamm aus der Apotheke.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 126 von 154<br />
• Das Haar muss gescheitelt und Strähne für Strähne gekämmt werden, bis die Haarpflegespülung<br />
ausgekämmt ist. Der Kamm sollte so geführt werden, dass er von der Kopfhaut aus fest zu den<br />
Haarspitzen gezogen wird.<br />
• Nach jedem Kämmen sollte der Kamm sorgfältig auf das Vorhandensein von Läusen, z. B. durch<br />
Abstreifen auf ein weißes Tuch untersucht werden.<br />
Kopflausbefall liegt vor, wenn auf dem Kopf mindestens eine lebende Kopflaus vorhanden ist. Da<br />
Läuse sehr beweglich sind, wird man in der Regel eher Nissen finden, die wasserunlöslich am Haar<br />
kleben.<br />
• Wenn Nissen in weniger <strong>als</strong> 1cm Abstand vom Kopf gefunden werden, könnten sich darin noch<br />
lebende Läuselarven finden. Gefüllte Nissen erscheinen farblich etwas dunkler, während leere Nissen<br />
hell bis weiß sind.<br />
Was tun bei Kopfläusen?<br />
In diesem Falle muss unverzüglich eine Behandlung mit einem gegen Kopfläuse wirksamen Mittel<br />
durchgeführt werden. Mittel zur Abtötung von Kopfläusen sind äußerlich anzuwendende Lösungen,<br />
Shampoos oder Gele.<br />
Geprüfte und vom Robert Koch-Institut (RKI) empfohlene Wirkstoffe sind:<br />
Allethrin (Jacutin N-Spray®), Lindan (Jacutin Gel o. Emulsion®, Delitex Haarwäsche N®), Pyrethrum<br />
(Goldgeist forte®) und Permethrin (Infectopedicul®). Auch für das Mosquito®Läuseshampoo wurde<br />
eine Wirksamkeit nachgewiesen.<br />
Generell spricht nichts gegen eine Behandlung in alleiniger elterlicher Regie.<br />
Die Mittel (außer Lindan - wird Ende 2007 vom Markt genommen) sind rezeptfrei in Apotheken erhältlich.<br />
Soweit die Mittel vom Arzt verordnet werden, trägt die Krankenkasse die Kosten für Kinder bis zum 12.<br />
Lebensjahr.<br />
Entscheidend ist, dass die Gebrauchsanweisung des Läusemittels genau befolgt wird. Leider sind die gut<br />
wirksamen Läusemittel bei Schwangeren und Säuglingen teilweise nicht anwendbar. Nehmen Sie in<br />
diesen Fällen Kontakt mit Ihrem Frauen- bzw. Kinder-/Hausarzt auf.<br />
Zusätzlich empfiehlt sich das „nasse“ Auskämmen mit handelsüblicher Haarpflegespülung und<br />
Läusekamm.<br />
Empfohlenes Behandlungsschema<br />
Tag 1: Behandlung des Haares mit einem Mittel gegen Läuse entsprechend<br />
Beipackzettel und anschließendes „nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung)<br />
Tag 5: „Nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung), um geschlüpfte Larven zu<br />
beseitigen, bevor sie mobil sind<br />
Tag 8, 9<br />
oder 10:<br />
Erneute Behandlung der Haare mit einem Läusemittel entsprechend<br />
Beipackzettel, um spät geschlüpfte Larven abzutöten<br />
Tag 13: Kontrolluntersuchung des Haares und „nasses“ Auskämmen (mit<br />
Pflegespülung)<br />
Tag 17: Letzte Kontrolle des Haares und „nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung)<br />
Bei korrekter Behandlung mit einem der oben genannten Wirkstoffe werden die Läuse sicher abgetötet.<br />
Bitte kontrollieren Sie den Behandlungserfolg durch Untersuchungen des Kopfes (s. o.).<br />
Bei einem festgestellten Kopflausbefall sollten auch die übrigen Familienmitglieder der häuslichen<br />
Wohngemeinschaft sowie weitere Kontaktpersonen auf einen Läusebefall untersucht und gegebenenfalls<br />
gleichzeitig mitbehandelt werden.<br />
Auch wenn die Gefahr einer indirekten Übertragung der Läuse sehr gering ist, achten Sie auf die<br />
Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen in Ihrem Umfeld:<br />
• Reinigen von Kämmen, Bürsten, Haarspangen und -gummis (z. B. mit heißer Seifenlösung)
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 127 von 154<br />
• Waschen der Bettwäsche, von Handtüchern, Schlafanzügen und Leibwäsche bei 60° C<br />
• Verpacken von Kopfbedeckungen, Sch<strong>als</strong> und weiteren Gegenständen (z. B. Plüschtieren), auf die<br />
Kopfläuse gelangt sein könnten über 3 Tage in einem Plastiksack. Insektizid-Sprays sind nicht nötig.<br />
Mögliche Fehler bei der Behandlung<br />
• Unterlassene Nachbehandlung nach 8-10 Tagen<br />
• Fehlende Erfolgskontrolle nach der Behandlung (Resistenzentwicklung eines Mittels möglich)<br />
• Fehlende Kontrolle und Mitbehandlung von Familienmitgliedern<br />
• Zu starke Verdünnung des Mittels bei zu feuchtem Haar<br />
• Verkürzung der angegebenen Einwirkzeit<br />
• Ungleiches und zu sparsames Aufbringen des Mittels<br />
Quelle: Regierungspräsidium Stuttgart · Landesgesundheitsamt<br />
Nordbahnhofstr. 135 · 70191 Stuttgart · Tel. 0711 904-35000 · Fax 0711 904-35010<br />
abteilung9@rps.bwl.de · www.rp-stuttgart.de · www.gesundheitsamt-bw.de<br />
R Ü C K A N T W O R T<br />
auf die Information vom ______________<br />
Ich/Wir habe(n) die Informationen über Kopfläuse zur Kenntnis genommen und unser Kind<br />
________________________________________________________Klasse _________<br />
Nachname Vorname<br />
heute auf Kopfläuse untersucht. Bitte ankreuzen:<br />
Untersuchungsmethode<br />
� Auskämmen (mit Pflegespülung)<br />
� Sorgfältiges Suchen von Eiern/Nissen in Kopfhautnähe<br />
Untersuchungsergebnis<br />
� Es wurde ein Kopflausbefall festgestellt und mit .........................behandelt.<br />
� Es wurde kein Befall festgestellt.<br />
Hinweis<br />
Nach Durchführung der Erstbehandlung ist nach 8-10 Tagen unbedingt eine zweite<br />
Behandlung erforderlich.<br />
_____________________________________________________________________<br />
Ort Datum Unterschrift der Eltern/Erziehungsberechtigten
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 128 von 154<br />
Masernfälle in Baden-Württemberg<br />
Masern gehören zu den hochgradig ansteckenden Viruserkrankungen, gegen die es keine<br />
ursächliche Behandlung gibt. Masernviren werden nur von Mensch zu Mensch durch<br />
Tröpfcheninfektion übertragen, und zwar ab 5 Tage vor bis 4 Tage nach Beginn des<br />
Hautausschlags. Von der Ansteckung bis zum Auftreten des Ausschlages vergehen ca. 14 Tage<br />
(Inkubationszeit).<br />
Die Erkrankung selbst zeigt einen typischen zweiphasigen Verlauf. Sie beginnt mit hohem<br />
Fieber, Husten, Schnupfen, Bindehautentzündung und kalkspritzerartigen weißen Flecken auf<br />
der Wangenschleimhaut. Nach 3-4 Tagen tritt unter erneutem Auffiebern der für die Krankheit<br />
typische Ausschlag am Kopf auf und breitet sich auf den ganzen Körper aus. Neben einer<br />
teilweise schweren Beeinträchtigung durch die Erkrankung kann es bei 10-20% der Erkrankten<br />
zu Komplikationen kommen. Diese reichen von Mittelohrentzündung über Lungenentzündung<br />
bis hin zu einer Gehirnentzündung, die dauerhafte Schäden hinterlassen kann. Auch Todesfälle<br />
kommen vor.<br />
Sicheren Schutz vor Masern bietet allein die zweimalige Impfung. Sie ist sehr gut verträglich und<br />
wird von der Ständigen Impfkommission für Deutschland (STIKO) für alle Kinder gegen Ende<br />
des ersten bzw. im zweiten Lebensjahr empfohlen. Falls Kinder oder Jugendliche noch nicht<br />
oder nur einmal gegen Masern geimpft wurden, sollen diese jetzt umgehend die<br />
fehlenden Impfungen nachholen. Wenn die Impfung rechtzeitig nach einer Ansteckung erfolgt,<br />
kann die Erkrankung oft verhindert oder in ihrem Verlauf abgemildert werden.<br />
Auf folgende rechtliche Grundlagen möchten wir Sie hinweisen:<br />
1.) Mitteilungspflicht der Eltern:<br />
Falls der Verdacht besteht, dass ein Kind, welches die Einrichtung besucht, an Masern erkrankt<br />
ist, sind die Eltern/Sorgeberechtigten nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 34 IfSG) verpflichtet,<br />
dies unverzüglich der Einrichtung mitzuteilen. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass in der<br />
Wohngemeinschaft des Kindes ein Masernfall bzw. Masernverdachtsfall auftritt.<br />
2.) Mitteilungspflicht der Einrichtung (z. B. Schule, Kindertageseinrichtung):<br />
Falls in der Einrichtung oder in der Wohngemeinschaft eines „Einrichtungsmitglieds“ ein<br />
Masernerkrankungsfall oder Masernverdachtsfall auftritt, ist die Leitung der Einrichtung nach<br />
dem Infektionsschutzgesetz (§ 34 IfSG) verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt<br />
unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogenen Angaben zu machen.<br />
Die Information der Eltern und Sorgeberechtigten sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der<br />
Einrichtung über den Masern-Verdachtsfall muss mit dem Gesundheitsamt abgesprochen<br />
werden.<br />
3.) (Wieder-) Zulassung in die Einrichtung:<br />
Erkrankte Kinder oder Erwachsene dürfen die Einrichtung auf Grund gesetzlicher Regelungen<br />
erst dann wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit<br />
nicht mehr zu befürchten ist. Dies bedeutet, dass das Kind die Einrichtung i.d.R. frühestens 5<br />
Tage nach Auftreten des Ausschlags wieder besuchen kann.<br />
Beim Auftreten einer Masernerkrankung in einer Gemeinschaftseinrichtung sollten alle<br />
Personen, die noch nicht Masern geimpft sind und die Masernerkrankung noch nicht<br />
durchgemacht haben, Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten vorerst nicht mehr<br />
besuchen. Wie lange dies im Einzelfall sein wird, wird gegebenenfalls in einem Informationsbrief<br />
des Gesundheitsamtes mitgeteilt. Zweimalig geimpfte Kinder dürfen die Einrichtung sofort<br />
wieder betreten. Einmalig geimpfte Kinder dürfen die Einrichtung ebenfalls betreten, sie sollen<br />
aber die noch ausstehende Impfung umgehend nachholen.<br />
Erwachsene, die geimpft sind oder die Masern durchgemacht haben (es gilt nur der Nachweis<br />
im Labor oder eine ärztliche Bescheinigung hierüber), dürfen die Einrichtung sofort wieder<br />
betreten. Eine Impfung ist auch dann noch sinnvoll und schadet nicht, wenn bereits Kontakt zu<br />
einer erkrankten Person bestand und eine Ansteckung erfolgt ist. Durch eine rasche Impfung<br />
nach der Ansteckung kann die Erkrankung oft verhindert oder in ihrem Verlauf abgemildert<br />
werden.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 129 von 154<br />
Auszüge aus dem<br />
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen<br />
(Infektionsschutzgesetz)<br />
§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen<br />
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen<br />
überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen,<br />
Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige<br />
Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.<br />
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des<br />
Gesundheitsamtes<br />
(1) Personen, die an<br />
1. Cholera<br />
2. Diphtherie<br />
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)<br />
4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber<br />
5. Haemophilus influenza Typ b-Meningitis<br />
6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)<br />
7. Keuchhusten<br />
8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose<br />
9. Masern<br />
10. Meningokokken-Infektion<br />
11. Mumps<br />
12. Paratyphus<br />
13. Pest<br />
14. Poliomyelitis<br />
15. Scabies (Krätze)<br />
16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen<br />
17. Shigellose<br />
18. Typhus abdominalis<br />
19. Virushepatitis A oder E<br />
20. Windpocken<br />
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten<br />
Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten<br />
ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine<br />
Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.<br />
Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die<br />
dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtungen dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der<br />
Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht<br />
teilnehmen dürfen.<br />
Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser<br />
Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.<br />
(2) Ausscheider von<br />
1. Vibrio cholerae O 1 und O 139<br />
2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend<br />
3. Salmonella Typhi<br />
4. Salmonella Paratyphi<br />
5. Shigella sp.<br />
6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)<br />
dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider<br />
und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der<br />
Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung<br />
benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 130 von 154<br />
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem<br />
Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf<br />
1. Cholera<br />
2. Diphtherie<br />
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)<br />
4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber<br />
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis<br />
6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose<br />
7. Masern<br />
8. Meningokokken-Infektion<br />
9. Mumps<br />
10. Paratyphus<br />
11. Pest<br />
12. Poliomyelitis<br />
13. Shigellose<br />
14. Typhus abdominalis<br />
15. Virushepatitis A oder E<br />
aufgetreten ist.<br />
(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der<br />
Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den<br />
Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht.<br />
Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit<br />
die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört.<br />
(5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten<br />
Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der<br />
Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 2Die Leitung der<br />
Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder<br />
deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.<br />
(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten<br />
Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige<br />
Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu<br />
machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden<br />
Erkrankungen, wenn <strong>als</strong> deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.<br />
Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die<br />
Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist.<br />
(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten<br />
Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen,<br />
wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten<br />
Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann.<br />
(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das<br />
Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der<br />
Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.<br />
(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen,<br />
dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die<br />
notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.<br />
(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten<br />
Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen,<br />
altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und<br />
über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.<br />
(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder<br />
der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und<br />
anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu<br />
übermitteln.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 131 von 154<br />
§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene<br />
(1) 1Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge- oder<br />
Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen,<br />
Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes,<br />
vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte,<br />
Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige<br />
Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen innerbetriebliche<br />
Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest.<br />
Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das<br />
Gesundheitsamt.<br />
(2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe<br />
vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am<br />
Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden können, können durch das Gesundheitsamt<br />
infektionshygienisch überwacht werden.<br />
(3) Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.<br />
(4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder eine gleichartige Einrichtung im<br />
Sinne des § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes oder in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose,<br />
Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler<br />
aufgenommen werden sollen, haben vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung der<br />
Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das<br />
Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind.<br />
Bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine<br />
Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler muss sich das Zeugnis bei Personen, die das<br />
15. Lebensjahr vollendet haben, auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme<br />
der Lunge stützen; bei erstmaliger Aufnahme darf die Erhebung der Befunde nicht länger <strong>als</strong> sechs<br />
Monate, bei erneuter Aufnahme zwölf Monate zurückliegen.<br />
Bei Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis<br />
vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu<br />
befürchten ist.<br />
§ 34 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
Satz 1 gilt nicht für Personen, die weniger <strong>als</strong> drei Tage in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose<br />
aufgenommen werden.<br />
Personen, die nach Satz 1 ein ärztliches Zeugnis vorzulegen haben, sind verpflichtet, die für die<br />
Ausstellung des Zeugnisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen zu dulden.<br />
Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche<br />
Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.<br />
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) sowie der<br />
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 132 von 154<br />
XIII Annahme von Belohnungen und Geschenken<br />
Handreichung für die Schulen von Dr. Stefan Reip, Kultusministerium Baden-Württemberg vom 22.07.2005 über KISS<br />
Die Lehrkraft darf keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen (§ 89<br />
Landesbeamtengesetz, § 10 BAT). Ausnahmen bedürfen der Zustimmung. Zuständig für die<br />
Entscheidung ist nach § 2 S. 1 Nr. 34 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung die Schulleiterin bzw.<br />
der Schulleiter. 1. Allgemeine Maßstäbe<br />
Die Einzelheiten sind in der Verwaltungsvorschrift zu § 89 LBG (Anlage) geregelt. Generell gilt:<br />
� Eine feste Wertgrenze, bis zu der Geschenke angenommen werden dürfen, lässt sich<br />
nicht angeben.<br />
� Maßgeblich ist vielmehr in welcher Situation und von wem die Lehrkraft ein Geschenk<br />
erhält. Entscheidend ist, ob dadurch der Eindruck entstehen kann, dass das Geschenk Einfluss auf eine<br />
Amtshandlung nehmen könnte.<br />
� Das ist bei Geschenken von Einzelpersonen in viel höherem Maße anzunehmen <strong>als</strong> bei<br />
Geschenken "der Klasse" (bzw. deren Eltern) <strong>als</strong> Gruppe.<br />
� Wird das Geschenk im zeitlichen Zusammenhang mit einer Amtshandlung (z.B. vor den<br />
Grundschulempfehlungen, Versetzungsentscheidungen) gegeben, ist ein besonders strenger Maßstab<br />
anzulegen.<br />
2. Fallgruppen<br />
� Geschenke, die von einer Klasse (bzw. den Eltern) zur Verabschiedung einer Lehrkraft<br />
gemacht werden, können im gesellschaftlich üblichen Rahmen akzeptiert werden.<br />
� Bei Geschenken, die Lehrkräfte von Einzelpersonen, beispielsweise von den Eltern einer<br />
Schülerin oder eines Schülers erhalten, ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Nur kleine<br />
Aufmerksamkeiten, die beispielsweise aus Anlass des Geburtstags oder eines Feiertags gemacht werden,<br />
sind zulässig. Der Wert darf 5 € nicht übersteigen. Geschenke außerhalb solcher Anlässe, die in<br />
Verbindung mit einer Amtshandlung (z.B. Notengebung) gebracht werden könnten, sind stets<br />
zurückzuweisen.<br />
� Geschenke von Schülerinnen und Schülern mit einem überwiegend ideellen Wert<br />
(z.B. Bastelarbeiten) können angenommen werden.<br />
3. Verfahren<br />
Soweit die Genehmigung nicht nach Ziff. 6 der beigefügten VwV zu § 89 <strong>als</strong> allgemein erteilt<br />
angesehen werden kann und die Lehrkraft einen schriftlichen Antrag stellt (Ziff. 5 der VwV), ist dieser<br />
ebenso wie die schriftliche Entscheidung der Schulleitung in die bei der Schule geführte Teilakte (§<br />
113 Abs. 2 LBG) aufzunehmen. Eine Übersendung des Vorgangs an die Schulaufsichtsbehörden ist<br />
damit entbehrlich.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 133 von 154<br />
GESETZESTEXT, LANDESBEAMTENGESETZ Annahme von Belohnungen<br />
§ 89 Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen<br />
oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen.<br />
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die<br />
Befugnis zur Zustimmung kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.<br />
§ 10 BAT Belohnungen und Geschenke<br />
(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit<br />
Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.<br />
(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit<br />
angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.<br />
VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZU § 89 LANDESBEAMTENGESETZ<br />
1 Ein Beamter muss jeden Anschein vermeiden, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile<br />
empfänglich zu sein. Ein Beamter darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine<br />
Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung<br />
seiner gegenwärtigen oder letzten zuständigen Behörde.<br />
2 „Belohnungen” oder „Geschenke” im Sinne des § 89 sind nicht nur Geld oder Sachwerte, sondern auch<br />
alle anderen Zuwendungen einschließlich Dienstleistungen, auf die der Beamte keinen Rechtsanspruch<br />
hat und die ihm einen Vorteil verschaffen, ihn <strong>als</strong>o objektiv besser stellen. Ein derartiger Vorteil kann<br />
insbesondere liegen in -der Überlassung von Gutscheinen (z. B. Eintrittskarten), Telefon-, Geld-oder<br />
Kreditkarten oder von<br />
Gegenständen (z. B. Baumaschinen, Fahrzeugen) zum privaten Gebrauch oder Verbrauch,<br />
- besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen,<br />
Bürgschaften),<br />
- der Gewährung von Preisnachlässen, die nicht allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Mitgliedern<br />
berufsständischer oder gewerkschaftlicher Vereinigungen oder einer allgemeinen Berufsgruppe, der der<br />
Beamte angehört, generell eingeräumt werden,<br />
-der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets oder der Mitnahme auf Reisen (z. B. Urlaubsreisen),<br />
-Bewirtungen oder der Gewährung von Unterkunft,<br />
-erbrechtlichen Begünstigungen (z. B. der Einsetzung <strong>als</strong> Erbe oder dem Bedenken mit einem<br />
Vermächtnis). Ein Vorteil kann auch dann bestehen, wenn der Beamte zwar einen Anspruch auf eine<br />
Gegenleistung hat (z. B. aus einer genehmigten privaten Nebentätigkeit), seine Leistung aber in keinem<br />
angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht.<br />
3 Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem<br />
Auftrag von Dritten gewährt wird. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist es auch ohne Bedeutung, ob<br />
der Vorteil dem Beamten unmittelbar oder – zum Beispiel bei Zuwendungen an Angehörige oder Vereine,<br />
denen er angehört – nur mittelbar zugute kommt. Die beabsichtigte Weitergabe von Vorteilen an Dritte (z.<br />
B. Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete, Gemeinschaftseinrichtungen oder soziale Einrichtungen)<br />
oder für Gemeinschaftsveranstaltungen rechtfertigt nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen muss die<br />
zuständige Behörde der ausnahmsweisen Annahme zustimmen. „In Bezug auf das Amt” ist ein<br />
Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon bestimmen oder mitbestimmen<br />
lässt, dass der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten<br />
Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum „Amt” gehören sowohl das Hauptamt <strong>als</strong> auch jedes Nebenamt<br />
und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte<br />
Nebentätigkeit. „In Bezug auf das Amt” gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die der Beamte durch<br />
eine im Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit oder ein im<br />
Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben wahrgenommenes öffentliches Ehrenamt erhält. Nicht<br />
„in Bezug auf das Amt” gewährt sind Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb<br />
der privaten Sphäre gewährt werden. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug<br />
auf die dienstliche Tätigkeit des Beamten verknüpft sein. Erkennt der Beamte, dass an den persönlichen<br />
Verkehr derartige Erwartungen geknüpft werden, darf er weitere Vorteile nicht mehr annehmen.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 134 von 154<br />
5 Der Beamte darf eine Zuwendung, für deren ausnahmsweise Annahme die Zustimmung nicht nach<br />
Nummer 15 allgemein erteilt oder nach Nummer 6 <strong>als</strong> allgemein erteilt anzusehen ist, nur annehmen,<br />
wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Hat der Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils<br />
unter § 89 LBG fällt oder ob die Zustimmung allgemein erteilt oder <strong>als</strong> allgemein erteilt anzusehen ist, hat<br />
er die Zustimmung ebenfalls zu beantragen. Die Zustimmung ist in der Regel schriftlich zu beantragen.<br />
Dabei hat der Beamte die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen. Kann die<br />
Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so darf der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise<br />
vorläufig annehmen, muss die Zustimmung aber unverzüglich beantragen. Er hat grundsätzlich den<br />
ausdrücklichen Vorbehalt zu erklären, die Zuwendung wieder zurückzugeben, falls deren Annahme nicht<br />
zugestimmt wird; auf die Erklärung des Vorbehalts kann insbesondere unter den Voraussetzungen der<br />
Nummer 7 Abs. 2 Satz 2 verzichtet werden.<br />
6 Als allgemein erteilt anzusehen ist die Zustimmung für die Annahme<br />
- von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten (z. B.<br />
Massenwerbeartikeln wie Kalendern, Kugelschreibern, Schreibblocks, sofern es sich dabei um Artikel<br />
einfacher Art handelt),<br />
- von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis des Beamten (z. B. aus Anlass eines Geburtstags oder<br />
Dienstjubiläums) im herkömmlichen Umfang,<br />
- von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäfts erleichtern oder beschleunigen (z. B. die<br />
Abholung mit einem Fahrzeug vom Bahnhof),<br />
- üblicher und angemessener Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen,<br />
Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen, wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs<br />
und der Höflichkeit haben, denen sich auch ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen<br />
gesellschaftliche Normen zu verstoßen,<br />
- üblicher und angemessener Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen der Beamte im<br />
Rahmen seines Amts, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihm durch sein Amt<br />
auferlegten<br />
gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt (z. B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen,<br />
offiziellen Empfängen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher<br />
Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfesten, Einweihungen, Eröffnungen von<br />
Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen, Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an<br />
denen die öffentliche Hand beteiligt ist).<br />
7 Die Zustimmung zur Annahme anderer Zuwendungen ist die Ausnahme. Sie soll nur unter Anlegung<br />
strenger Maßstäbe erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles<br />
nicht zu besorgen ist, dass die Annahme der Zuwendung die objektive Amtsführung des Beamten<br />
beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck<br />
seiner Befangenheit entstehen lassen könnte. Eine solche Besorgnis wird insbesondere bei<br />
persönlichen Geschenken im Zusammenhang mit dienstlichen Kontakten mit ausländischen staatlichen<br />
Stellen zu verneinen sein, wenn die Geschenke nach internationalen Gepflogenheiten nicht<br />
zurückgewiesen werden können. Die Zustimmung soll grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn die<br />
Zuwendung aus öffentlichen Mitteln erfolgt, weil Zuwendungen aus Mitteln der öffentlichen Hand an<br />
Angehörige des öffentlichen Dienstes unangebracht sind. Dies gilt auch für Zuwendungen wirtschaftlicher<br />
Unternehmen, an denen die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist. Die Zustimmung darf nicht erteilt<br />
werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung<br />
des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen.<br />
8 Die Zustimmung soll schriftlich erteilt werden. Sie kann mit der Auflage erteilt werden, die<br />
Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder an eine sonstige Körperschaft, Anstalt<br />
oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; in der Regel wird es zweckmäßig sein, die<br />
zuwendende Person von der Weitergabe der Zuwendung zu unterrichten. Die Zuwendung kann dem<br />
Beamten ausnahmsweise auch belassen werden, sofern er sich bereit erklärt, den Wert der Zuwendung<br />
zu erstatten.<br />
9 Der Beamte ist verpflichtet, seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich über jeden Versuch zu<br />
unterrichten, seine Amtsführung durch das Angebot von Belohnungen oder Geschenken oder durch ihm<br />
mittelbar zugute kommende Vorteile zu beeinflussen.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 135 von 154<br />
10 Strafrechtliche Rechtsfolgen<br />
Ein Beamter, der für eine im Zusammenhang mit seinem Amt stehende, an sich nicht pflichtwidrige<br />
Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,<br />
macht sich strafrechtlich der Vorteilsannahme schuldig, die nach § 331 Abs. 1 des Strafgesetzbuches<br />
(StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die vorherige oder<br />
nachträgliche Zustimmung der zuständigen Behörde zur Annahme eines Vorteils schließt die Strafbarkeit<br />
der Tat gemäß § 331 Abs. 3 StGB nicht aus, wenn der Vorteil vom Beamten gefordert worden ist. Enthält<br />
die zurückliegende oder künftige Diensthandlung, für die der Beamte einen Vorteil für sich oder einen<br />
Dritten <strong>als</strong> Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, eine Verletzung seiner<br />
Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 Abs. 1 StGB eine<br />
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 335 StGB)<br />
androht. Bereits der Versuch ist strafbar. Die genannten strafrechtlichen Bestimmungen sind in der Anlage<br />
6 abgedruckt.<br />
11 Beamten-und disziplinarrechtliche Rechtsfolgen<br />
Wird ein Beamter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr<br />
oder längerer Dauer verurteilt, so endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des<br />
Urteils (§ 66 Abs. 1). Ist der Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, so verliert er mit<br />
der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte <strong>als</strong> Ruhestandsbeamter (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG).<br />
Wird eine geringere Strafe verhängt, so wird in der Regel ein förmliches Disziplinarverfahren durchgeführt,<br />
bei dem der Beamte mit Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst, der Ruhestandsbeamte bis zur<br />
Aberkennung des Ruhegehalts rechnen muss. Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung stellt ein<br />
schuldhafter Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken bei einem<br />
Beamten ein disziplinarrechtlich zu untersuchendes Dienstvergehen dar (§ 95 Abs. 1). Bei einem<br />
Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 95 Abs. 2 Nr. 3 <strong>als</strong><br />
Dienstvergehen, wenn er schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken<br />
in bezug auf sein früheres Amt verstößt.<br />
12 Weitere Rechtsfolgen, Schadenersatz<br />
Neben der Verhängung einer Freiheits-oder Geldstrafe sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen,<br />
z.B. dass das Eigentum an dem aus der rechtswidrigen Tat Erlangten auf den Staat übergeht (Verfall, §§<br />
73 ff.StGB).Darüber hinaus haftet ein Beamter für den durch seine rechtswidrige und schuldhafte Tat<br />
entstandenen Schaden (§ 96).<br />
13 Belehrung<br />
Beamte sind bei Einstellung schriftlich auf die Verpflichtungen hinzuweisen, die sich aus § 89 ergeben.<br />
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sie in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt<br />
werden.<br />
14 Zuständige Behörde, Aufgabe der Dienstvorgesetzten<br />
Zuständige Behörde für die Erteilung der Zustimmung zur ausnahmsweisen Annahme von Belohnungen<br />
oder Geschenken ist bei Beamten die oberste Dienstbehörde oder die von ihr in § 2 der<br />
Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung bestimmten Stellen. Für die Belehrung nach Nummer 13 ist die<br />
Stelle zuständig, welche die Einstellung vornimmt, im übrigen der Dienstvorgesetzte. Die<br />
Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen gegen § 89 und die §§ 331 ff. StGB durch geeignete<br />
organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen vorzubeugen (insbesondere nach der<br />
Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung vom 21. Juli 1997, GABl. S. 487, und<br />
dem Merkblatt für Vorgesetzte „Korruption: Vorbeugen – Erkennen – Handeln” des Innenministeriums<br />
vom Oktober 2001). Kann der Verdacht, dass ein Beamter schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von<br />
Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, nicht zweifelsfrei ausgeräumt werden, hat der<br />
Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Bei Verletzung seiner Pflicht kann<br />
sich der Dienstvorgesetzte eines Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB strafbar machen.<br />
15 Ergänzende Hinweise und Anordnungen<br />
Die obersten Dienstbehörden können ergänzende Hinweise geben oder Anordnungen treffen, um<br />
speziellen Gegebenheiten in ihren Bereichen oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden.<br />
Sie können insbesondere Wertgrenzen festlegen oder für geringwertige Zuwendungen, die nicht von<br />
Nummer 6 erfasst sind, die Zustimmung allgemein erteilen, sofern ein Bedürfnis für eine Prüfung im<br />
Einzelfall nicht besteht. Den in bestimmten Aufgabenbereichen tätigen Beamten kann für bestimmte<br />
Zeiträume aufgegeben werden, Zuwendungen, für deren Annahme die Zustimmung allgemein erteilt oder<br />
<strong>als</strong> allgemein erteilt anzusehen ist, unverzüglich dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 136 von 154<br />
XIV Zeugnisanerkennung<br />
Zeugnisanerkennungsstelle<br />
Regierungspräsidium Stuttgart<br />
Abt. 7 Schule und Bildung<br />
Postfach 10 36 42, 70031 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 904-40-700<br />
Die Zeugnisanerkennungsstelle des RP Stuttgart führt Bewertungen von<br />
Bildungsnachweisen aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland durch<br />
im Hinblick auf die evtl. Zuerkennung eines vergleichbaren hiesigen<br />
Bildungsabschlusses, z. B.: Hauptschulabschluss,<br />
Re<strong>als</strong>chulabschluss/Fachschulreife, Hochschulreife, Fachhochschulreife u. a.<br />
Gemäß der Gebührenordnung des Kultusministeriums wird für die Feststellung<br />
der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen je Bildungsabschluss eine Gebühr<br />
von 100,- Euro erhoben.<br />
Es werden zunächst folgende Unterlagen benötigt:<br />
� Name und Vorname (ggf. Nachweis über Namensänderung zum<br />
Zeugniseintrag)<br />
� Angaben (Nachweise) zu Staatsangehörigkeit und Wohnsitz<br />
� tabellarischer Lebenslauf (mit Angaben zum bisherigen Schulbesuch)<br />
� Angaben (Nachweise) zum ggf. zuletzt erworbenen deutschen<br />
Schulabschluss<br />
� genaue Angaben (Nachweise) zu den im Ausland erworbenen<br />
Bildungsnachweisen (Schulabschlusszeugnisse mit Fächer- und<br />
Notenübersicht)<br />
� Angabe, wofür die Bewertung benötigt wird<br />
� sofern zutreffend:<br />
Nachweis über Art, Dauer und Inhalte eines Hochschulstudiums,<br />
Hochschulabschluss, ggf. Hochschulaufnahmeprüfung (z. B.<br />
Fächer und Notenübersichten, Studienbuch, Diplom)<br />
� ggf. deutschsprachige Übersetzungen<br />
Zuständigkeiten<br />
Familienname Ansprech-<br />
Buchstabe partner<br />
A - E<br />
F - M<br />
N - Z<br />
Herr<br />
Schröder<br />
Herr<br />
Baumgart<br />
Herr<br />
Böbel<br />
Die erforderlichen Unterlagen sind in Form von amtlich beglaubigten Fotokopien einzureichen.<br />
Zuständig für die Bewertung ist zunächst die Zeugnisanerkennungsstelle des Bundeslandes,<br />
in dem sich der Wohnsitz des Antragstellers befindet.<br />
Die Unterlagen sind mit Absender-Postanschrift zu senden an:<br />
Regierungspräsidium Stuttgart<br />
Abt. 7 Schule und Bildung<br />
Anerkennungsstelle<br />
Postfach 10 36 42<br />
70031 Stuttgart<br />
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr oder nach besonderer Vereinbarung<br />
Studienbewerber ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die im Ausland einen Hochschulzugang<br />
erworben haben, richten ihre Bewerbung direkt an die Hochschule ihrer Wahl oder - für<br />
Fachhochschulbewerbungen - zur zentralen Zeugnisanerkennung an das Ausländerstudienkolleg<br />
(ASK) Konstanz.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 137 von 154<br />
Studienbewerber für die Berufsakademie gelangen über die Zentrale Auslandskoordinationsstelle für<br />
Berufsakademien zur zentralen Zeugnisanerkennungsstelle für die Berufsakademien Baden-<br />
Württemberg.<br />
Allgemeine Informationen<br />
Zuständige Stelle<br />
Voraussetzung<br />
Verfahrensablauf<br />
Erforderliche Unterlagen<br />
Frist/Dauer<br />
Kosten/Leistung<br />
Rechtsgrundlage<br />
Freigabevermerk
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 138 von 154<br />
Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung (ausländische Zeugnisse)<br />
Allgemeine Informationen<br />
Studienbewerber, die eine internationale beziehungsweise ausländische Hochschulzugangsberechtigung<br />
erworben haben, benötigen für die Zulassung zum Studium in Deutschland einen Nachweis, dass ihre<br />
Bildung der deutschen allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig ist. Dies wird nach<br />
den "Bewertungsvorschlägen" des Sekretariats der Kultusministerkonferenz im Rahmen des Bewerbungs-<br />
und Zulassungsverfahrens um einen Studienplatz geprüft und festgestellt.<br />
Sollten die Bildungsnachweise nur bedingt mit der deutschen Hochschulreife vergleichbar sein, müssen<br />
Sie <strong>als</strong> Studienbewerber vor Aufnahme des Studiums eine Feststellungsprüfung bestehen. Als Hilfe für<br />
die Vorbereitung auf diese Prüfung und auf das Fachstudium wird Ihnen der Besuch eines Studienkollegs<br />
angeboten.<br />
Über die Inhalte der Feststellungsprüfung und die Standorte der Studienkollegs können Sie sich<br />
unter www.study-guide-bw.com und www.studienkollegs.de informieren.<br />
Zusätzlich müssen Sie die erforderlichen Sprachkenntnisse – je nach Studiengang Deutsch oder<br />
Englisch – nachweisen, in der Regel durch eine Sprachprüfung. Deutschkurse zur Vorbereitung können<br />
Sie im Heimatland (z.B. an Goethe-Instituten oder TestDaF-Zentren) oder in Deutschland (z.B. an<br />
Universitäten) belegen.<br />
Zuständige Stelle<br />
� die Universität, an der später das Fachstudium aufgenommen werden soll<br />
� für ein Studium an einer Fachhochschule: das Ausländerstudienkolleg der Fachhochschule<br />
Konstanz<br />
(Ausnahmen: Fachhochschulen Karlsruhe und Pforzheim – hier erfolgt die Bewerbung direkt)<br />
� für ein Studium an einer Kunsthochschule: die Staatliche Akademie der Bildenden Künste<br />
Stuttgart<br />
� für ein Studium an einer Berufsakademie: die Zentrale Auslandskoordinationsstelle für<br />
Berufsakademien (an der Berufsakademie Stuttgart)<br />
Voraussetzung<br />
� gleichwertiger Bildungsstand durch Nachweise oder Feststellungsprüfung<br />
� Sprachkenntnisse<br />
Verfahrensablauf<br />
Sie müssen den Zulassungsantrag direkt an die Wunschhochschule (Universität oder pädagogische<br />
Hochschule) richten. Diese prüft die Hochschulzugangsqualifikation im Zusammenhang mit dem<br />
Zulassungsantrag selbst. Den Antrag erhalten Sie direkt von der gewünschten Hochschule.<br />
Die Adressen und Internetseiten der Hochschulen erhalten Sie unter www.studieninfo-bw.de. oder<br />
www.study-guide-bw.de.<br />
Ausnahmen<br />
� Im Falle einer Bewerbung bei einer Fachhochschule wird zuerst auf Antrag die<br />
Hochschulzugangsqualifikation sowie der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse durch das<br />
Ausländerstudienkolleg der Fachhochschule Konstanz (ASK) bestätigt oder die<br />
Feststellungsprüfung oder Sprachprüfung empfohlen. Der entsprechende Antrag wird zum<br />
Download angeboten.<br />
� Für ein Studium an einer Kunsthochschule wird diese Aufgabe durch die Staatliche Akademie<br />
der Bildenden Künste Stuttgart wahrgenommen.<br />
� Für eine Bewerbung an einer Berufsakademie prüft die Zentrale Auslandskoordinationsstelle für<br />
Berufsakademien an der Berufsakademie Stuttgart die Hochschulqualifikation und den Nachweis<br />
deutscher Sprachkenntnisse. Ein entsprechender Antrag wird auch zum Download angeboten.<br />
Mit der Bestätigung der Hochschulzugangsqualifikation und der Bestätigung der deutschen<br />
Sprachkenntnissen können Sie den Zulassungsantrag an die Fachhochschule, Kunsthochschule oder an<br />
die Berufsakademie richten.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 139 von 154<br />
Erforderliche Unterlagen<br />
Bei der Bewerbung an einer Universität oder pädagogischen Hochschule müssen Sie dem<br />
Zulassungsantrag folgende Unterlagen beifügen:<br />
� Hochschulzugangsqualifikation, die im Herkunftsland den Hochschulzugang ermöglicht (z.B.<br />
Matura, Bakkalaureat, School-Leaving-Certificate, General-Certificate of Education GCE)<br />
einschließlich der zugehörigen Listen mit Einzelnoten<br />
� erworbene Hochschul- oder Universitätszeugnisse (auch von Colleges, Akademien) einschließlich<br />
der zugehörigen Listen mit Einzelnoten<br />
� Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung einschließlich Notenübersicht (sofern<br />
erforderlich)<br />
� Bescheinigungen beziehungsweise Zeugnisse (einschließlich Notenliste) über im Ausland<br />
bestandene Hochschulaufnahmeprüfungen und – soweit vorhanden – Immatrikulations- oder<br />
Studienbescheinigungen<br />
� Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern die Bewerbung nicht ausschließlich für<br />
einen englischsprachigen Studiengang erfolgt<br />
� eine Darstellung des bisherigen Werdegangs mit einer vollständigen tabellarischen Übersicht über<br />
die bisherige Ausbildung<br />
Im Zulassungsantrag kann die Vorlage weiterer Unterlagen gefordert werden.<br />
Soweit Zeugnisse und Listen mit Einzelnoten nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache<br />
ausgestellt sind, müssen Sie eine amtlich beglaubigte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen<br />
vorlegen. Zeugnisse sind <strong>als</strong> amtlich beglaubigte Fotokopien – nicht <strong>als</strong> Originale – einzureichen.<br />
Frist/Dauer<br />
Anträge an Universitäten und pädagogischen Hochschulen<br />
müssen rechtzeitig zu den Bewerbungsfristen zusammen mit dem Zulassungsantrag vorliegen:<br />
� für das kommende Wintersemester: 15. Juli<br />
� für das kommende Sommersemester: 15. Januar<br />
Anträge an das Ausländerstudienkolleg der Fachhochschule Konstanz<br />
Aufnahmetest, Feststellungsprüfung, Deutschprüfung (DSH), Zeugnisanerkennungen sind an folgende<br />
Fristen gebunden:<br />
� für das Wintersemester: bis zum 1. Mai<br />
� für das Sommersemester: bis zum 1. November<br />
Anträge an die Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart<br />
Bitte informieren Sie sich über die Termine direkt bei der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste<br />
Stuttgart. Das Aufnahmeverfahren findet jährlich in der Zeit zwischen dem 15. Juni und 25. September<br />
statt. Die Fristen für den Antrag auf Zulassung an einer Kunsthochschule sind unterschiedlich.<br />
Anträge an die Zentrale Auslandskoordinationsstelle für Berufsakademien (an der Berufsakademie<br />
Stuttgart)<br />
Bitte informieren Sie sich direkt bei der Zentralen Auslandskoordinationsstelle für Berufsakademien über<br />
die Termine. Studienbeginn bei den Berufsakademien ist jeweils am 1. Oktober.<br />
Kosten/Leistung<br />
Über gegebenenfalls entstehende Kosten informieren Sie sich bitte direkt bei der zuständigen<br />
Hochschule.<br />
Rechtsgrundlage<br />
� § 58 Landeshochschulgesetz (LHG) (Hochschulzugang)<br />
� § 60 Landeshochschulgesetz (LHG) (Zulassung; Immatrikulation)<br />
� § 63 Landeshochschulgesetz (LHG) (Ausführungsbestimmungen)<br />
� § 73 Landeshochschulgesetz (LHG) (Studienkolleg)<br />
FreigabevermerkDieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen<br />
Stellen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat ihn am 20.08.2007<br />
freigegeben.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 140 von 154<br />
XV Nachteilsausgleich Legasthenie und Dyskalkulie<br />
Ein "Legasthenie-Erlass" ist eine Verwaltungsvorschrift, die den Umgang mit Schüler/innen betrifft,<br />
die Schwierigkeiten mit Lesen oder Rechtschreiben haben. Der Legasthenie-Erlass für Baden-<br />
Württemberg wurde 2008 abgeschafft und in eine andere Verwaltungsvorschrift integriert.<br />
Die neue Fassung dieser Verwaltungsvorschrift (“Kinder und Jugendliche mit besonderem<br />
Förderbedarf und Behinderungen“, 22.08.2008, Az.: 31-6504.2/534) ist nun das allein verbindliche<br />
Dokument für Entscheidungen, die Nachteilsausgleich, sonderpädagogischen Förderbedarf usw.<br />
betreffen (Punkte 4-6 betreffen ausschließlich sonderpädagogische Förderung =<br />
Förderschulen/Sonderschulen).<br />
Kurzhinweise des Landesverbandes Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e. V. 2008<br />
Abschnitt 2.3.1 enthält die Vorschriften zum Nachteilsausgleich,<br />
Abschnitt 2.3.2 spezielle Regelungen bei Lese-Rechtschreibschwierigkeiten zur<br />
Leistungsbemessung und -bewertung.<br />
Abschnitt 2.2 regelt die Förderung bei Schwierigkeiten in Mathematik in der Grundschule, auch bei<br />
Rechenschwierigkeiten gilt der Nachteilsausgleich in Abschnitt 2.3.1.<br />
Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben umfassen wie bisher sowohl die eher weniger<br />
gravierende Lese-/Rechtschreibschwäche, <strong>als</strong> auch die Lese- Rechtschreibstörung/Legasthenie.<br />
Ein außerschulisches Fachgutachten ist für die Anwendung der Verwaltungsvorschrift<br />
grundsätzlich nicht erforderlich.<br />
Die Diagnostik erfolgt aber weiterhin grundsätzlich durch die Lehrkräfte bzw. durch<br />
Beratungslehrer.<br />
Die Entscheidung über die Maßnahmen liegt weiterhin bei der Klassen- bzw.<br />
Jahrgangsstufenkonferenz und dem Schulleiter.<br />
Ausdrücklich aufgenommen ist nun, dass die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz beim<br />
Nachteilsausgleich außerschulische Stellungnahmen und Gutachten in ihre Entscheidungsfindung<br />
einbeziehen kann und bei einer medizinisch diagnostizierte Lese-<br />
Rechtschreibstörung/Legasthenie Schutzmaßnahmen auch über die 6. Klasse hinaus, nach oben<br />
<strong>als</strong>o unbegrenzt, möglich sind.<br />
Neu sind die Regelungen zum Nachteilsausgleich (2.3.1), die auch in Abschlussklassen und<br />
Prüfungen angewendet werden können. Die Entscheidung über den Nachteilsausgleich erfolgt<br />
durch die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz. Sie hat bindende Wirkung für die Fachlehrer.<br />
Sie kann außerschulische Stellungnahmen und Gutachten in ihre Entscheidungsfindung<br />
einbeziehen.<br />
Als Maßnahmen sind vorgesehen:<br />
• Anpassung/Ausweitung der Arbeitszeit, besonders auch bei Klassenarbeiten<br />
• Nutzung von technischen oder didaktisch-methodischen Hilfen, z. B. PC, aber ohne<br />
Rechtschreib-Programm<br />
• Anpassung der Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen im<br />
Einzelfall bei hinreichender Gewichtung aller Leistungsarten, d. h. vor allem eine stärkere<br />
Gewichtung der mündlichen Leistungen<br />
• Abweichen von äußeren Rahmenbedingungen in Prüfungen<br />
Zusätzlich können mögliche Härten auch mit Ermessensspielräumen gemildert werden,<br />
insbesondere durch<br />
• Nachlernfristen<br />
• Ausnahmeregelungen bei Versetzungsentscheidungen<br />
• zusätzliche Wiederholungen von Klassen- oder Jahrgangsstufen<br />
• Ergänzungen der Noten durch verbale Beurteilungen<br />
• Ausnahmeregelungen bei Aufnahme in weiterführende Schulen.<br />
Besonderheiten für Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben bei der<br />
Leistungsbemessung und Leistungsbewertung (2.3.2)<br />
Die Regelungen gelten sowohl für Schüler mit Lese-Rechtschreibschwäche, <strong>als</strong> auch für Schüler<br />
mit Lese-Rechtschreibstörung/Legasthenie.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 141 von 154<br />
Die Regelungen sind grundsätzlich nur für die Klassenstufen 1 – 6 für Schüler, deren<br />
Leistungen im Lesen und/oder Rechtschreiben dauerhaft, d. h. in der Regel etwa ein<br />
halbes Jahr, geringer <strong>als</strong> mit der Note ausreichend bewertet wurden, vorgesehen.<br />
Für höhere Klassestufen können die Regelungen in begründeten Ausnahmefällen<br />
angewendet werden.<br />
Als begründeter Ausnahmefall gilt nun ausdrücklich eine medizisch diagnostzierter<br />
Lese- Rechtschreibstörung/Legasthenie.<br />
Die Vorschriften gelten für Deutsch und nun ausdrücklich auch für die Fremdsprachen.<br />
Weiterhin ist nur zurückhaltende Gewichtung der Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben<br />
vorgesehen. Diese Vorschrift ist für Lehrer verpflichtend und gilt auch für die Berechnung der<br />
Zeugnisnote.<br />
Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung (Diktaten)<br />
kann der Lehrer eine andere Aufgabe stellen oder den Umfang der Arbeit begrenzen.<br />
Dieses ist eine Ermessensregelung.<br />
In den übrigen Fächern werden die Rechtschreibleistungen nicht gewertet.<br />
Diese Vorschrift ist verpflichtend.<br />
In den Abschlussklassen und Prüfungen ist, mit Ausnahme der Grundschule, nur<br />
Nachteilsausgleich möglich.<br />
Es sind Ausnahmeregelungen bei Versetzungsentscheidungen und bei Aufnahme in<br />
weiterführende Schulen möglich.<br />
Zeugnisvermerke sind nur bei zurückhaltender Gewichtung der Lese-Rechtschreibleistungen<br />
vorgesehen. Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.<br />
Schwierigkeiten in Mathematik (2.2) sind neu aufgenommen. Förderung und Nachteilsausgleich<br />
gelten aber nur in der Grundschule.<br />
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 22. August 2008 „Kinder und Jugendliche mit<br />
besonderem Förderbedarf und Behinderungen“<br />
Az.: 31-6504.2/534 (K.u.U. Nr. 14-15/2008, S. 149ff)<br />
1. Allgemeine Ziele und Grundsätze<br />
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern (im Folgenden: Schüler) mit besonderem Förderbedarf und<br />
Behinderungen ist Aufgabe in allen Schularten. Besondere Förderbedürfnisse können sich insbesondere<br />
ergeben bei Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben, in Mathematik, bei mangelnden Kenntnissen<br />
in der deutschen Sprache (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift zur Sprachförderung vom 1. August 2008,<br />
K.u.U. S. 57), bei besonderen Problemen im Verhalten und in der Aufmerksamkeit, bei chronischen<br />
Erkrankungen, bei Behinderungen oder bei einer Hochbegabung. Die individuellen Lern- und<br />
Entwicklungsvoraussetzungen der Kinder und Jugendlichen bestimmen den Unterricht und erfordern<br />
Differenzierung und Individualisierung. Für die persönliche und schulische Entwicklung von Kindern<br />
und Jugendlichen ist es von grundlegender Bedeutung, dass ihre Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten<br />
auf allen Schulstufen erkannt werden.<br />
Eine fortlaufende Beobachtung der Lernentwicklung, kontinuierliche Lernstandsdiagnosen, Elternberatung,<br />
ggf. die Erstellung von Förderplänen und die Durchführung von Fördermaßnahmen gehören zu den<br />
Aufgaben der Schule unter verantwortlicher Koordination der Schulleiterin oder des Schulleiters (im<br />
Folgenden: Schulleiter). Schulische Förderkonzepte werden unter Einbeziehung von verbindlichen<br />
Diagnose- und Vergleichsarbeiten klassenübergreifend, klassenbezogen oder individuell entwickelt;<br />
sie können auch schul- und schulartübergreifend konzipiert werden.<br />
Der Erfolg von Förderung hängt entscheidend davon ab, dass der Bedarf rechtzeitig erkannt und<br />
entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 142 von 154<br />
Hierfür ist eine Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer (im Folgenden: Lehrer), auch der speziell<br />
qualifizierten Lehrer, Schulleiter und Eltern, ggf. mit Partnern im außerschulischen Bereich, notwendig,<br />
aber auch eine Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule sowie der Grundschule mit den<br />
hierauf aufbauenden Schulen und der allgemeinen Schulen mit den Sonderschulen.<br />
Zur Beratung von frühzeitigen Präventionsmaßnahmen und Fördermaßnahmen kann die Schule Experten<br />
insbesondere aus dem Kreis der Beratungslehrer, schulpsychologischen Beratungsstellen und der<br />
Sonderpädagogen sowie andere an der Fördermaßnahme Beteiligte einbeziehen. Mit Zustimmung der<br />
Eltern können in diesen Klärungsprozess Erkenntnisse aus Diagnose- und Fördermaßnahmen im Vorfeld<br />
und Umfeld der schulischen Förderung einschließlich der Jugendhilfe, einbezogen werden.<br />
Soweit für unterstützende Maßnahmen weitere Leistungs- und Kostenträger erforderlich sind, werden<br />
sie frühzeitig in den Entscheidungsprozess einbezogen. Die Einrichtung besonderer Förderklassen bedarf<br />
der Zustimmung des Schulträgers.<br />
2. Aufgaben der Schule<br />
2.1. Fördermaßnahmen an allgemeinen Schulen<br />
Die Erkenntnisse aus den Lernstandsbeobachtungen und -diagnosen bedingen Art und Form der<br />
Förderung. Förderung erfolgt in der Klasse durch Maßnahmen der inneren Differenzierung.<br />
Dafür verantwortlich ist im Rahmen des schulischen Förderkonzepts der Klassen- bzw. Fachlehrer.<br />
Ist ein weiterer Förderbedarf feststellbar, können allgemeine Stütz- und Förderkurse eingerichtet<br />
werden.<br />
Für Schüler, die Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden Förderbedarf aufweisen, ist ein<br />
gestuftes pädagogisches Verfahren notwendig. Dieses leitet der Klassenlehrer im Einvernehmen mit<br />
dem Schulleiter ein. Die beteiligten Lehrer klären nach der differenzierten Ermittlung des Lernstandes<br />
und des Lernumfeldes in Beratung mit den Eltern und ggf. schulischen Experten den besonderen<br />
Förderbedarf. Danach beschließt die Klassenkonferenz im Benehmen mit dem Schulleiter die<br />
besonderen Fördermaßnahmen auf der Grundlage<br />
einer diagnosegeleiteten Förderplanung. Die Förderung kann außerhalb der Regelklasse in<br />
Fördergruppen<br />
bzw. Förderklassen, in Ausnahmefällen auch <strong>als</strong> zeitlich befristeter Einzelunterricht, stattfinden und<br />
wird von dafür qualifizierten Lehrkräften erteilt. Klassenunterricht und Fördermaßnahmen werden eng<br />
abgestimmt. Die Förderung und Entwicklung wird nachvollziehbar dokumentiert. Ihre Wirksamkeit<br />
wird in regelmäßigen Zeitabständen überprüft.<br />
Soweit sich Maßnahmen <strong>als</strong> notwendig erweisen, die von der einzelnen Schule nicht leistbar sind,<br />
werden im Zusammenwirken von Schule und Eltern weitere schulische und außerschulische Partner,<br />
insbesondere die zuständige Schulaufsichtsbehörde, der Schulträger oder der zuständige örtliche Träger<br />
der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe einbezogen. Die Koordination erfolgt ggf. durch die<br />
Schulaufsichtsbehörde.<br />
Die Bereitstellung der für die Fördermaßnahmen notwendigen Lehrerwochenstunden richtet sich nach<br />
der jeweiligen Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schule und Unterrichtsorganisation.<br />
2.2 Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten in Mathematik<br />
Bei Schülern mit besonderen Schwierigkeiten in der mathematischen Begriffsbildung und beim<br />
mathematischen Denken und Handeln kommt der frühzeitigen Erkennung und Förderung eine besondere<br />
Bedeutung zu.<br />
Mit dem Erfassen der individuellen Fähigkeiten zu Beginn des Anfangsunterrichts wird das Risiko später<br />
auftretender Schwierigkeiten in Mathematik erkennbar. Spätestens ab dem Anfangsunterricht soll bei<br />
den Schülern eine Beobachtung der Lernvoraussetzungen für Mathematik in Verbindung mit einer<br />
kontinuierlichen Lernstands- und Lernprozessbeobachtung erfolgen. Im Bedarfsfall werden geeignete<br />
diagnostische Verfahren eingesetzt.<br />
Um in der Grundschule den Förderprozess zur Behebung der besonderen Schwierigkeiten in Mathematik<br />
zu unterstützen, wird auf die Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs nach Ziffer 2.3.1 hingewiesen.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 143 von 154<br />
2.3 Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung, Nachteilsausgleich<br />
2.3.1 Allgemeine Grundsätze<br />
Die schulische Leistungsmessung steht im Dienst der Chancengleichheit. Jeder junge Mensch hat ohne<br />
Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende<br />
Erziehung und Ausbildung. Um dieses Recht einzulösen, ist eine Leistungsmessung erforderlich, die<br />
sich nach einheitlichen Kriterien und einem einheitlichen Anforderungsprofil richtet. Die hierauf<br />
beruhende Notengebung bildet die Grundlage für Schullaufbahnentscheidungen.<br />
Die Chancengleichheit ist eine Ausformung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes<br />
(„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“). Dieser Satz verlangt nicht, bei allen Menschen die<br />
gleichen Handlungsmuster anzulegen. Der Gleichheitssatz bedeutet vielmehr, dass die Menschen vor<br />
dem Gesetz nach den gleichen Maximen zu behandeln sind, dass <strong>als</strong>o Lebenssachverhalte, die von<br />
ihrem Wesen her gleich sind, auch rechtlich gleichgestellt werden müssen; der Gleichheitssatz bedeutet<br />
aber auch umgekehrt, dass bei Lebenssachverhalten, die von ihrem Wesen her ungleich sind, von<br />
Rechts wegen zu differenzieren ist. Insofern kann es auch rechtlich geboten sein, Nachteile von Schülern<br />
mit besonderem Förderbedarf oder mit Behinderungen auszugleichen.<br />
Dieser auf dem Gleichheitssatz beruhende Anspruch zur Differenzierung muss aber – wiederum aus<br />
Gründen der Gleichbehandlung aller Schüler – eine Grenze finden: Die Anforderungen in der Sache<br />
selbst dürfen nicht eigens für einzelne Schüler herabgesetzt werden. Die Hilfestellungen für den Schüler<br />
ebnen<br />
ihm <strong>als</strong>o Wege zu dem schulartgemäßen Niveau; dieses Niveau dann zu erreichen, kann aber auch<br />
Schülern mit besonderem Förderbedarf oder Behinderungen nicht erlassen werden.<br />
Der Nachteilsausgleich für Schüler mit besonderem Förderbedarf oder für behinderte Schüler lässt<br />
daher<br />
das Anforderungsprofil unberührt und bezieht sich auf Hilfen, mit denen die Schüler in die Lage<br />
versetzt werden, diesem zu entsprechen. Die Art und Weise solcher Hilfen hängt von den Umständen<br />
des Einzelfalles ab. Zum einen können die allgemeinen Rahmenbedingungen auf die besonderen<br />
Probleme einzelner Schüler Rücksicht nehmen. Daneben sind auch besondere, nur auf einzelne<br />
Schüler bezogene Maßnahmen des Nachteilsausgleichs möglich, insbesondere durch eine Anpassung<br />
der Arbeitszeit oder durch die Nutzung von besonderen technischen oder didaktisch-methodischen<br />
Hilfen. Auch ist es möglich, die Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen<br />
im Einzelfall anzupassen; allerdings muss jede dieser Leistungsarten eine hinreichende Gewichtung<br />
behalten. Im Rahmen des Nachteilsausgleiches ist es insoweit auch möglich von den äußeren<br />
Rahmenbedingungen einer Prüfung abzuweichen.<br />
Solche besonderen, auf einzelne Schüler bezogenen Maßnahmen des Nachteilsausgleiches sind nur in<br />
besonders begründeten Ausnahmefällen gerechtfertigt; in den beruflichen Schulen sind sie nur<br />
möglich, soweit sie mit den jeweiligen spezifischen Ausbildungszielen vereinbar sind. Mit bindender<br />
Wirkung für die Fachlehrer obliegt die Entscheidung der Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz,<br />
soweit deren Mitglieder den Schüler unterrichten, unter Vorsitz des Schulleiters, ggf. unter<br />
Hinzuziehung eines Beratungs- oder Sonderschullehrers, schulischer Ansprechpartner, LRS-<br />
Fachberater oder in Ausnahmefällen der örtlich zuständigen schulpsychologischen Beratungsstelle;<br />
die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz kann außerschulische Stellungnahmen oder Gutachten in<br />
ihre Entscheidungsfindung einbeziehen. Die betroffenen Schüler und Eltern werden frühzeitig in die<br />
Entscheidungsfindung einbezogen. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches können in der Klasse<br />
begründet und erläutert werden. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches werden nicht im Zeugnis<br />
vermerkt.<br />
Mögliche Härten, die sich aus dem für alle Schüler gleichermaßen geltenden Anforderungsprofil<br />
ergeben, können mit den jeweiligen bestehenden Ermessungsspielräumen gemildert werden,<br />
insbesondere bezüglich Nachlernfristen, Ausnahmeregelungen bei Versetzungsentscheidungen,<br />
zusätzlichen Wiederholungen von Klassen oder Jahrgangsstufen, Ergänzungen der Noten durch<br />
verbale Beurteilungen oder Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme in weiterführende Schulen.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 144 von 154<br />
2.3.2 Besonderheiten bei Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben<br />
Vom Prinzip, dass für alle Schüler gleichermaßen das jeweilige Anforderungsprofil gilt, sind im Hinblick<br />
auf die besonderen Probleme des Schriftspracherwerbs in der Grundschule und in den unteren Klassen<br />
der auf der Grundschule aufbauenden Schularten Ausnahmen möglich.<br />
Bis Klasse 6 gelten in den Fächern Deutsch und Fremdsprache für Schüler, deren Leistungen im Lesen<br />
oder im Rechtschreiben dauerhaft, d. h. in der Regel etwa ein halbes Jahr, geringer <strong>als</strong> mit der Note<br />
ausreichend bewertet wurden, additiv oder alternativ folgende Formen der Leistungsmessung und<br />
Leistungsbewertung:<br />
- Die Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben werden – auch für die Berechnung der Zeugnisnote –<br />
zurückhaltend gewichtet.<br />
- Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung kann der Lehrer eine<br />
andere Aufgabe stellen, die eher geeignet ist, einen individuellen Lernfortschritt zu dokumentieren; auch<br />
kann der Umfang der Arbeit begrenzt werden.<br />
- Zur Dokumentation des Lernfortschritts werden nach pädagogischem Ermessen die Leistungen im<br />
Rechtschreiben <strong>als</strong> Ersatz der Note oder ergänzend zur Note schriftlich erläutert.<br />
In den übrigen Fächern werden die Rechtschreibleistungen nicht gewertet.<br />
Ab Klasse 7 gilt dies nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn davon auszugehen ist, dass die<br />
Lese- oder Rechtschreibschwäche nicht auf eine mangelnde allgemeine Begabung oder auf mangelnde<br />
Übung zurückzuführen ist, sondern ein komplexes Feld an Ursachen für einen gestörten oder verzögerten<br />
Schriftspracherwerb vorliegt oder die Lese- oder Rechtschreibschwäche eine auf medizinischen Gründen<br />
beruhende Teilleistungsstörung ist.<br />
Die Entscheidung, ob im Einzelfall von dem Anforderungsprofil abzuweichen ist, trifft jeweils die<br />
Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters, ggf. unter Hinzuziehung der in Ziffer 2.3.1<br />
genannten weiteren Stellen. Wenn die Note unter zurückhaltender Gewichtung für Rechtschreiben oder<br />
Lesen gebildet wurde, wird dies in der Halbjahresinformation und im Zeugnis unter „Bemerkungen“<br />
festgehalten. Wenn es pädagogisch vertretbar ist, kann mit Zustimmung der Eltern von der<br />
zurückhaltenden Gewichtung abgesehen werden.<br />
In den Abschlussklassen, außer den Abschlussklassen der Grundschulen, und in den Jahrgangsstufen des<br />
<strong>Gymnasiums</strong> sind Ausnahmen von der Verbindlichkeit des allgemeinen Anforderungsprofils,<br />
insbesondere eine zurückhaltende Gewichtung bei der Leistungsmessung, nicht mehr möglich. Allerdings<br />
gelten auch hier die in Ziffer 2.3.1 genannte allgemeinen Grundsätze zum Nachteilsausgleich.<br />
Zur Information der weiterführenden Schulen bietet die Grundschule den Eltern an, auf einem Beiblatt<br />
zur Grundschulempfehlung die Lese- oder Rechtschreibschwäche einschließlich der durchgeführten<br />
Fördermaßnahmen zu dokumentieren. Wechselt ein Schüler während des laufenden Bildungsganges in<br />
eine andere Schule, so können Informationen zu dem besonderen Förderbedarf dann weitergegeben<br />
werden, wenn sie zur Erfüllung der pädagogischen Aufgaben der aufnehmenden Schule erforderlich sind.<br />
3. Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfes und sonderpädagogische Hilfen in allgemeinen<br />
Schulen<br />
3.1. Schulgesetzlicher Rahmen<br />
Schüler mit Behinderungen besuchen die allgemeine Schule, wenn sie dort nach den pädagogischen,<br />
finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten dem Bildungsgang folgen können; die<br />
allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt. Behinderte Schüler, bei denen<br />
sich dies <strong>als</strong> nicht möglich erweist, erfahren rechtzeitig eine sonderpädagogische Förderung in den<br />
Sonderschulen. Die Entscheidung über den Besuch der Sonderschule trifft die untere<br />
Schulaufsichtsbehörde; dabei wird das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten angestrebt.<br />
Den allgemeinen Schulen und Sonderschulen ist aufgegeben, pädagogische und soziale Begegnungsfelder<br />
zwischen behinderten und nicht behinderten Schülern zu schaffen, die gemeinsame<br />
Unterrichtsveranstaltungen einschließen können. Außenklassen der Sonderschulen in allgemeinen<br />
Schulen stärken das soziale und pädagogische Miteinander.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 145 von 154<br />
3.2 Sonderpädagogische Dienste<br />
Die allgemeine Schule wird von sonderpädagogischen Diensten unterstützt, wenn aufgrund einer<br />
Behinderung oder aufgrund besonderer Entwicklungsprobleme ein sonderpädagogischer Förderbedarf<br />
oder jedenfalls deutliche Anhaltspunkte eines solchen Bedarfes vorliegen. Diese Dienste werden im<br />
Rahmen der Kooperation der Sonderschulen mit den allgemeinen Schulen geleistet und von der unteren<br />
Schulaufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit den betroffenen Schulen eingerichtet und koordiniert.<br />
Die sonderpädagogischen Dienste werden in den allgemeinen Schulen in subsidiärer Funktion,<br />
insbesondere in folgenden Formen tätig:<br />
- Sie beraten die beteiligten Lehrer und Eltern;<br />
- sie klären den sonderpädagogischen Förderbedarf, und zwar im Rahmen einer kooperativen Diagnostik,<br />
in die auch die Eltern, die Lehrer der allgemeinen Schule und gegebenenfalls Vertreter weiterer<br />
Fachdisziplinen einbezogen werden;<br />
- sie beteiligen sich an der Förderplanung der allgemeinen Schulen im Zusammenwirken mit den Eltern<br />
und gegebenenfalls außerschulischen Leistungs- und Kostenträgern und<br />
- sie leisten im Rahmen des Unterrichts in arbeitsteiligen Verfahren auf gemeinsamer Grundlage eine<br />
unmittelbare sonderpädagogische Förderung der betroffenen Schüler, soweit erwartet werden kann,<br />
dass die Schüler hierdurch in die Lage versetzt werden, dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu<br />
folgen;<br />
- sie unterstützen die Schulen beim Aufbau geeigneter Hilfesysteme und Förderkonzepte.<br />
Die Wirksamkeit dieser sonderpädagogischen Dienste wird in angemessenen Zeiträumen überprüft und<br />
erforderlichenfalls modifiziert. Grundlage hierfür ist eine nachvollziehbare Dokumentation.<br />
4. Besuch der Sonderschule<br />
4.1 Die Frage des Besuchs der Sonderschule (III.5) ist zu prüfen, wenn für ein schulpflichtig werdendes<br />
Kind von den Erziehungsberechtigten oder der Leiterin bzw. dem Leiter (im Folgenden: Leiter) der<br />
zuständigen Grundschule ein entsprechender Antrag gestellt wird. Wenn die Schule den Antrag stellt,<br />
fügt sie einen pädagogischen Bericht (III.4) bei.<br />
Wird für einen Schüler der allgemeinen Schule unter Einbeziehung eines Sonderschullehrers und der<br />
Erziehungsberechtigten festgestellt, dass ihm eine erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang der<br />
allgemeinen Schule unter den gegebenen Verhältnissen nicht ermöglicht werden kann, ist die Frage des<br />
Besuchs der Sonderschule ebenfalls zu prüfen. Voraussetzung für die Einleitung der Klärung dieser Frage<br />
ist ein pädagogischer Bericht, der zusammen von der allgemeinen Schule und dem unterstützenden<br />
Sonderschullehrer erstellt wird.<br />
Besteht unter allen Beteiligten Einvernehmen über den Besuch der Sonderschule, so stellen die<br />
Erziehungsberechtigten oder die Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen<br />
entsprechenden Antrag bei der unteren Schulaufsichtsbehörde. Die allgemeine Schule kann auch ohne<br />
Einvernehmen der Erziehungsberechtigten beim Staatlichen Schulamt beantragen, die Frage des Besuchs<br />
der Sonderschule zu klären. Ebenso können die Erziehungsberechtigten auch ohne ein entsprechendes<br />
Votum der Schule die Klärung des Besuchs der Sonderschule beantragen.<br />
Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Schule oder dem Inhalt des Berichtes nicht<br />
einverstanden, ist ihr abweichendes Votum anzufügen.<br />
4.2 Die untere Schulaufsichtsbehörde kann über den Besuch der Sonderschule in einem vereinfachten<br />
Verwaltungsverfahren entscheiden, wenn ein entsprechender Antrag von den Erziehungsberechtigten<br />
oder von der Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten gestellt wird. Die untere<br />
Schulaufsichtsbehörde prüft auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen die Begründung für den<br />
Besuch der Sonderschule. Sie beteiligt die zuständige Sonderschule und gegebenenfalls weitere<br />
Leistungs- und Kostenträger. Die untere Schulaufsichtsbehörde bestätigt schriftlich die gemeinsam<br />
vereinbarte Entscheidung über den Besuch der Sonderschule, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass der<br />
Antrag begründet ist.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 146 von 154<br />
4.3 Hält die untere Schulaufsichtsbehörde nach Sichtung der Unterlagen vor einer Entscheidung weitere<br />
Klärungen für erforderlich oder haben die Erziehungsberechtigten das Einvernehmen zum Antrag der<br />
Schule nicht erteilt, beauftragt sie [gemeint ist: die untere Schulaufsichtsbehörde] nach einem<br />
Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten einen bisher nicht beteiligten Sonderschullehrer mit<br />
der weiteren Begutachtung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die auch eine pädagogischpsychologische<br />
Prüfung einschließen kann. Das Staatliche Schulamt [muss wahrscheinlich heißen: „Die<br />
untere Schulaufsichtsbehörde“] kann daneben Fachleute anderer Disziplinen oder Leistungs- und<br />
Kostenträger beiziehen und unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten, die eine Vertrauensperson<br />
zuziehen können, einen Expertenkreis zur gemeinsamen Beratung des Einzelfalles bilden.<br />
4.4 Wenn es zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich ist, können die Schüler<br />
nach § 84 Abs. 3 SchG mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in einem Heim oder in Familienpflege<br />
untergebracht werden. Eine solche Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der<br />
Sozialhilfe bzw. dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe voraus. Die untere<br />
Schulaufsichtsbehörde bezieht die Leistungs- und Kostenträger frühzeitig in das Verfahren ein und<br />
ermöglicht damit einen abgestimmten und koordinierten Klärungsprozess. In diesen Klärungsprozess ist<br />
der öffentliche Gesundheitsdienst einzubeziehen. Die untere Schulaufsichtsbehörde und die Schulen<br />
wirken bei der Erstellung eines Gesamtplanes nach § 58 Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) und bei der<br />
Erstellung eines Hilfeplanes nach § 36 Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) mit.<br />
4.5 Der unteren Schulaufsichtsbehörde ist eine eingehende Prüfung des Elternwunsches und eine<br />
Auseinandersetzung mit dem in ihm zum Ausdruck gebrachten elterlichen Erziehungsplan auf gegeben.<br />
An der Klärung der Einlösungsmöglichkeiten der elterlichen Erwartungen wirken, der gemeinsamen<br />
Verantwortung entsprechend, die für die allgemeine Schule und die Sonderschule zuständigen<br />
Schulaufsichtsbeamten mit. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, alle ihr Kind betreffenden<br />
Unterlagen der unteren Schulaufsichtsbehörde einzusehen. Diese überlässt ihnen auf Wunsch Kopien der<br />
Unterlagen; gemäß § 26 Abs. 2 LgebG kann Auslagenersatz verlangt werden.<br />
Die untere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über das sonderpädagogische Förderangebot und<br />
gegebenenfalls über die Pflicht zum Besuch der Sonderschule unter Gesamtwürdigung des Einzelfalles,<br />
der Beratungsergebnisse und der gegebenen oder herstellbaren Rahmenbedingungen der Schularten.<br />
Mit der Entscheidung gegen den elterlichen Erziehungsplan ist ein erhöhter Begründungsbedarf<br />
verbunden, der unter Hinzuziehung eines Expertenkreises die Einbeziehung pädagogischer,<br />
organisatorischer, personeller und finanzieller Aspekte erforderlich macht. In jedem Einzelfall muss der<br />
Umfang der sonderpädagogischen Förderung im finanziell vertretbaren Rahmen bleiben.<br />
4.6 Um das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten herzustellen, hat die untere<br />
Schulaufsichtsbehörde neben der Entscheidungsalternative des Besuchs der Sonderschule oder der<br />
allgemeinen Schule folgende, einem Kompromiss zwischen staatlichem Erziehungsauftrag und<br />
elterlichem Erziehungsplan dienliche Entscheidungsmöglichkeiten.<br />
Die untere Schulaufsichtsbehörde kann<br />
- die Entscheidung über den Besuch der Sonderschule zurückstellen. Um das Einvernehmen der<br />
Erziehungsberechtigten zu erreichen, kann eine gewisse zeitliche Verzögerung der Entscheidung in Kauf<br />
genommen werden. Dabei ist einerseits sorgfältig zu prüfen, ob die allgemeine Schule mit den<br />
verfügbaren Mitteln die elterlichen Erwartungen einlösen kann.<br />
Wenn sich dies <strong>als</strong> nicht möglich erweist, darf aber andererseits dem behinderten Schüler auf Dauer<br />
keine Lernsituation zugemutet werden, in der er überfordert ist. In Fällen, in denen die Teilnahme des<br />
behinderten Schülers an dem Unterricht der allgemeinen Schule zu pädagogisch untragbaren<br />
Verhältnissen führt, kann die untere Schulaufsichtsbehörde auch ohne zeitliche Verzögerung korrigierend<br />
eingreifen.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 147 von 154<br />
- den probeweisen Besuch der Sonderschule oder eine zeitlich befristete Aufnahme in die Sonderschule<br />
vorsehen; während der Zeit des probeweisen Besuches ist der betreffende Schüler ordentlicher Schüler<br />
der besuchten Sonderschule;<br />
- die Feststellung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule mit der Festlegung eines Zeitraumes<br />
verbinden, nach dem eine erneute Überprüfung vorgesehen ist. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass<br />
die erneute Überprüfung früher erfolgt, wenn sich die pädagogischen Grundlagen wesentlich geändert<br />
haben;<br />
- weitere Maßnahmen im allgemeinen Schulbereich treffen oder vermitteln, vor allem Begegnungs- und<br />
Kooperationsprojekte oder die Bildung von Außenklassen (vgl. unten Nr.5).<br />
Soweit es erforderlich ist, bezieht die untere Schulaufsichtsbehörde Schulträger und andere Leistungs-<br />
und Kostenträger frühzeitig in das Verfahren ein.<br />
4.7 Über Rückschulungen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen für die Rückschulungsbegleitung<br />
entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde. Die Prüfung der Rückschulungsfrage kann durch die<br />
untere Schulaufsichtsbehörde, die Sonderschule und die Erziehungsberechtigten veranlasst werden. Die<br />
untere Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten den probeweisen<br />
Besuch der allgemeinen Schule genehmigen.<br />
4.8. Stellt sich während des Besuches einer Sonderschule die Frage, ob ein anderer Sonderschultyp für<br />
den betreffenden Schüler geeigneter wäre, so entscheidet das Staatliche Schulamt über den<br />
Schulwechsel. Nummer 4.1 bis 4.5 gilt in diesem Fall entsprechend. Neben einem Schulwechsel kommen<br />
auch Kooperationsmaßnahmen zwischen den einzelnen<br />
Sonderschultypen in Betracht.<br />
5. Weitere Formen der integrativen Bildung und Erziehung (III.6)<br />
5.1 Begegnungs- und Kooperationsprojekte (III.6.2)<br />
Die allgemeinen Schulen sollen nach § 15 Abs. 5 SchG mit den Sonderschulen im Schulleben und im<br />
Unterricht, soweit es nach Bildungs- und Erziehungszeiten möglich ist, zusammenarbeiten.<br />
Gegenseitiges Kennenlernen , Verstehen und Annehmen von behinderten und nichtbehinderten Schülern<br />
sind auch in den allgemeinen Schulen Ziel der Erziehung und Bildung. Begegnungs- und<br />
Kooperationsprojekte sind daher im Erziehungs- und Bildungsauftrag, zum Teil auch in den<br />
Fachlehrplänen der Grund-, Haupt- und Re<strong>als</strong>chulen sowie Gymnasien verankert.<br />
Zur Umsetzung dieser Ziele eignen sich Aktivitäten unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Art, die auf<br />
den verschiedenen Ebenen (Schüler, Lehrer, Eltern) zwischen den Schularten durchgeführt werden. Sie<br />
müssen durch schul- und unterrichtsorganisatorische Maßnahmen vorbereitet und unterstützt werden.<br />
Zuschüsse zur Durchführung von gemeinsamen Schullandheimaufenthalten und anderen Begegnungen<br />
von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen können über die<br />
Schulaufsichtsbehörde beantragt und im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel<br />
gewährt werden.<br />
Soweit erforderlich, tragen die untere Schulaufsichtsbehörde oder das Regierungspräsidium dafür Sorge,<br />
dass entsprechende Begegnungs- und Kooperationsprojekte von den verschiedenen Schularten<br />
durchgeführt werden, und übernehmen eine entsprechende unterstützende Begleitung insbesondere<br />
auch durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.<br />
5.2. Außenklassen (III.6.3)<br />
Nach § 15 Abs. 6 SchG können an den Grund-, Haupt- und Re<strong>als</strong>chulen sowie an den Gymnasien im<br />
Rahmen der gegebenen Verhältnisse Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden.<br />
5.2.1 Gestaltung der Arbeit<br />
Die Außenklasse wird einer Partnerklasse zugeordnet, wobei die Verantwortung der Lehrer für die<br />
jeweilige Klasse ihrer Schulart erhalten bleibt. Die Schüler der Außenklasse sind Schüler der Sonderschule<br />
und werden nach dem Bildungsplan ihrer Sonderschule unterrichtet. Die Lehrer der Außenklasse und der<br />
Partnerklasse arbeiten auch mit den Eltern beider Klassen eng zusammen und werden hierbei durch eine<br />
kontinuierliche Kooperation der allgemeinen Schule und der Sonderschule unterstützt. Für Schüler der<br />
Außenklasse gilt der zeitliche Unterrichtsrahmen der allgemeinen Schule; darüber hinaus wird ihnen nach<br />
Möglichkeit die Teilnahme am Unterricht in der Sonderschule angeboten.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 148 von 154<br />
5.2.2 Beteiligung der betroffenen Lehrer, Eltern und Schulträger<br />
Die untere Schulaufsichtsbehörde übernimmt vor Einrichtung einer Außenklasse die Koordination der<br />
Verhandlungen und die Vorbereitungen der Entscheidung. Für ein gutes Gelingen der Arbeit in einer<br />
Außenklasse ist es wichtig, dass die Entscheidung der unteren Schulaufsichtsbehörde, die nur im<br />
Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern erfolgen kann, auch von den anderen Beteiligten<br />
mitgetragen und unterstützt wird. Deren Einvernehmen ist anzustreben.<br />
Vor der Entscheidung wird die Einrichtung der Außenklasse in den Pflegschaften der betroffenen Klassen<br />
besprochen und die untere Schulaufsichtsbehörde beteiligt die Leiter, die Gesamtlehrerkonferenzen, die<br />
Elternbeiräte und die Schulkonferenzen der betroffenen Schulen. Gegebenenfalls sind auch die Träger<br />
der Schülerbeförderung oder außerschulische Kostenträger in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.<br />
5.2.3 Voraussetzungen für die Einrichtung<br />
Größe und personelle Ausstattung einer Außenklasse müssen in der Regel mit den Verhältnissen in der<br />
Stammschule vergleichbar sein. Die Ressourcenzuweisung erfolgt für alle Schüler der Sonderschule nach<br />
Vorgaben der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation in der<br />
jeweils gültigen Fassung.<br />
Für die Außenklasse muss ein eigener Raum verfügbar sein.<br />
Sie muss über ausreichende behinderungsspezifische Lehr- und Lernmittel verfügen, die von der<br />
Sonderschule oder von deren Schulträger bereitgestellt werden.<br />
Eine Veränderung der sonst üblichen Rahmenbedingungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen<br />
möglich.<br />
Die untere Schulaufsichtsbehörde legt einen Zeitraum fest, nach dem die Entscheidung über die<br />
Einrichtung der Außenklasse überprüft wird.<br />
6. Zusammenarbeit der Schulen und Lehrer in fachlichen Fragen<br />
Schulartübergreifende und interdisziplinäre Fortbildungsmaßnahmen dienen der Weiterentwicklung<br />
integrativer Formen von Bildung und Erziehung. In Arbeitskreisen auf der Ebene der unteren<br />
Schulaufsichtsbehörde können die beteiligten Lehrer und ihre Partner Erfahrungen austauschen. Solche<br />
Veranstaltungen, in die auch Eltern sowie andere schulische und außerschulische Partner einbezogen<br />
werden können, dienen auch dazu, die Konzeption der gemeinsamen Arbeit zu überdenken und<br />
weiterzuentwickeln.<br />
Schulartübergreifende und interdisziplinäre gemeinsame Fortbildungsangebote auf regionaler und<br />
überregionaler Ebene zu speziellen Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, behinderungsspezifischen<br />
Themen und Krankheitsbildern, zu entsprechenden Fördermaßnahmen und außerschulischen Hilfen, zur<br />
Schülerbeobachtung und Schülerbeschreibung sowie zum Themenbereich des differenzierten<br />
Unterrichtens unterstützen die gemeinsame Arbeit. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei im Bereich<br />
der kollegialen Beratung.Zu einer besseren Zusammenarbeit der Schulen, Lehrer und Eltern trägt auch<br />
eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit bei. Zur Information über geeignete Kooperationsmöglichkeiten<br />
können gemeinsame Konferenzen oder andere geeignete Veranstaltungen durchgeführt werden.<br />
7. Arbeitsstellen Kooperation<br />
Die untere Schulaufsichtsbehörde übernimmt die Verantwortung für die Gesamtkoordination zwischen<br />
den Schularten.Die Landesarbeitsstelle Kooperation beim Regierungspräsidium Stuttgart (IV) und die<br />
Arbeitsstellen Kooperation bei den unteren Schulaufsichtsbehörden (IV) bieten für die beschriebenen<br />
Aufgabenfelder Unterstützung in Form von Beratung, Information und Vermittlung an. Vor allem in der<br />
Vernetzung von schulischen und außerschulischen Diensten übernehmen sie koordinierende Aufgaben<br />
und unterstützen konzeptionelle Weiterentwicklungen. Sie erstellen Übersichten zu<br />
sonderpädagogischen Diensten sowie anderen Einrichtungen und Partnern der Kooperation. Sie stellen<br />
Materialien zur Vorbereitung und Durchführung erprobter Kooperationsprojekte zur Verfügung. Darüber<br />
hinaus initiieren sie gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitskreise für Lehrkräfte<br />
verschiedener Schularten, für Eltern und andere Partner der schulischen Förderung.<br />
8. Inkrafttreten: Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und/oder<br />
Rechtschreiben“ vom 10. Dezember 1997 (K.u.U. 1998 S. 1) außer Kraft.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 152 von 154<br />
Was kann man selbst tun und was ist zu beachten?<br />
Für die Schutzmaßnahmen, die je nach Lageentwicklung notwendig werden können, ist Ihre Mitwirkung<br />
erforderlich. Die wichtigsten Verhaltensregeln, die Sie dabei beachten sollten, werden nachfolgend<br />
beschrieben und sind ebenfalls auf dem in der Broschüre liegenden kartonierten Beiblatt (bitte<br />
griffbereit aufbewahren!) zusammengefasst.<br />
Bleiben Sie im Haus!<br />
Gehen Sie nur dann ins Freie, wenn es unbedingt notwendig ist und kehren Sie so schnell wie möglich<br />
wieder ins Haus zurück. Die bei einer nuklearen Notfallsituation freigesetzten radioaktiven<br />
Stoffe werden vor allem mit der Luft transportiert. Der Verbleib in den Häusern bietet gegen die Strahlung<br />
einen wirksamen Schutz. Dieser Schutz beruht auf zwei Tatsachen:<br />
a. der abschirmenden Wirkung der Bauwerke<br />
b. der Verringerung des direkten Kontaktes mit radioaktiven Stoffen.<br />
Die Strahlung wird durch Wände, Decken und umgebendes Erdreich (Keller) abgeschwächt. Je dicker<br />
die Wände sind, desto größer ist der Schutz. Daher bieten Keller und innenliegende Räume den besten<br />
Schutz gegen Strahlung. Keinen oder nur sehr geringen Schutz bieten Häuser in Holzbauweise<br />
oder Fertighäuser, Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile sowie Pkws.<br />
Schließen Sie die Fenster und Türen! Durch Schließen von Fenstern und Türen sowie Abschalten<br />
von Lüftungsanlagen, die Luft ungefiltert von außen ansaugen, wird weitgehend verhindert, dass<br />
radioaktive Stoffe ins Innere des Hauses gelangen und sich dort ablagern. Durch die genannten<br />
Vorkehrungen wird die Wahrscheinlichkeit erheblich verringert, dass radioaktive Stoffe eingeatmet<br />
werden. Außerdem werden im Haus offen lagernde Nahrungsmittel vor Kontamination geschützt.<br />
Im Haus bieten Kellerräume ohne Fenster den besten Schutz.<br />
Tragen Sie keine kontaminierte Kleidung!<br />
Werden Sie durch Rundfunk oder Lautsprecherdurchsagen davon unterrichtet, dass radioaktive Stoffe<br />
über das Gebiet Ihres Aufenthaltes hinweggezogen sind, und Sie möglicherweise kontaminiert wurden,<br />
empfiehlt sich folgendes: Bevor Sie das Haus betreten, legen Sie Oberbekleidung und Schuhe, die<br />
außerhalb des Hauses getragen wurden, draußen ab. Nur so können Sie verhindern, dass daran<br />
haftende radioaktive<br />
Stoffe ins Haus gelangen. Anschließend sollten Sie zuerst Kopf und Hände und anschließend weitere<br />
unbedeckte Körperflächen gründlich mit fließendem Wasser waschen. Erst danach ist eine Dusche<br />
empfehlenswert. Ernten Sie weder Obst noch Gemüse! Obst und Gemüse dürfen Sie jetzt nicht ernten.<br />
Versorgen Sie sich möglichst mit den im Haus vorhandenen Lebensmitteln. Leitungswasser können Sie<br />
unbesorgt verwenden, da die Wasserwerke überwacht werden und bei radioaktiver Verschmutzung<br />
nicht in das Leitungsnetz einspeisen.<br />
Schalten Sie Ihr Radio ein!<br />
Vergessen Sie nicht, während des Aufenthaltes im Haus die Durchsagen der Behörden am<br />
Rundfunkgerät laufend zu verfolgen. Sie erfahren so, wie lange Sie die genannten Empfehlungen<br />
einhalten sollten.<br />
Die wichtigsten Verhaltensregeln:<br />
♦ Bewahren Sie bitte Ruhe!<br />
♦ Notrufnummern der Polizei (110) oder Feuerwehr (112) nicht anrufen, um sich zu informieren!<br />
♦ Verfolgen Sie die Durchsagen der Behörden laufend am Radio!<br />
♦ Befolgen Sie die Anordnungen der Katastrophenschutzbehörden!<br />
♦ Fenster und Türen dicht verschließen, Lüftungs- und Klimaanlagen ausschalten!<br />
♦ Möglichst Kellerräume oder innenliegende Räume aufsuchen!<br />
♦ Helfen Sie bitte auch anderen, insbesondere Ihren Nachbarn!<br />
♦ Nur ins Freie gehen, wenn unbedingt notwendig und Aufenthalt so<br />
kurz wie möglich halten!<br />
Wann sollen Jodtabletten eingenommen werden?<br />
Bei einem Unfall kann radioaktives Jod aus einem Kernkraftwerk freigesetzt werden. Die rechtzeitige<br />
Einnahme von Tabletten mit nicht radioaktivem Jod (Kaliumiodid) verhindert, dass sich radioaktives Jod<br />
im Körper, speziell in der Schilddrüse, ansammeln kann.<br />
In einem Umkreis bis 10 km um die Anlage konnten Jodtabletten zur vorsorglichen Lagerung zu Hause<br />
kostenlos in Apotheken abgeholt werden. Sollten Sie daher diese Tabletten bereits besitzen, müssen Sie<br />
diese nicht bei der Ausgabestelle abholen.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 153 von 154<br />
Wohnen Sie weiter <strong>als</strong> 10 km entfernt oder verfügen Sie über keine Jodtabletten und möchten zur<br />
eigenen Vorsorge welche zu Hause aufbewahren, so können Sie diese<br />
(Kaliumiodid 65 mg) auch kostengünstig in Apotheken erwerben. Die Jodtabletten für den<br />
Katastrophenschutz dürfen nicht mit Jodtabletten zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen<br />
verwechselt werden! Die Tabletten für den Katastrophenfall sind hoch dosiert und enthalten etwa die<br />
1.000-fache Menge Jod. In einem Radius bis 25 km um das Kernkraftwerk können die<br />
Gemeinden im Bedarfsfall Tabletten schnell an die Bevölkerung<br />
ausgeben. Die Jodausgabestellen Ihrer Gemeinde können Sie den Seiten 13 bis 23 dieser Broschüre<br />
entnehmen. In der Fernzone (Radius etwa ab 25 km bis 100 km) werden Kinder und Jugendliche bis 18<br />
Jahren und Schwangere mit Jodtabletten aus zentralen Bundeslagern versorgt. Die Ausgabestellen<br />
in dieser Zone werden je nach Bedarf und Lage des Einzelfalls bekannt gegeben.<br />
Der Katastrophenschutzstab entscheidet rechtzeitig, ob die Tabletten im Ereignisfall noch ohne<br />
gesundheitliche Gefahr an den Ausgabestellen Ihres Wohnortes abgeholt werden können.<br />
Nur wenn dies gewährleistet ist, werden Sie über den Rundfunk oder nach entsprechenden<br />
Lautsprecherdurchsagen aufgerufen, die Tabletten abzuholen. Der Schutz der Schilddrüse vor<br />
radioaktivem Jod ist ganz besonders wichtig für Kinder, insbesondere für Kleinkinder und Säuglinge.<br />
Der Schutz Ihrer Gesundheit ist nur dann am wirksamsten, wenn die Jodtabletten kurz vor oder praktisch<br />
gleichzeitig mit dem Einatmen von radioaktivem Jod eingenommen<br />
werden. Auch wenige Stunden nach dem Einatmen von radioaktivem Jod wird noch ein gewisser Schutz<br />
erzielt. Kaliumjodidtabletten haben bei jungen Menschen normalerweise<br />
keine Nebenwirkungen.<br />
Gefahr von Nebenwirkungen gibt es in der Regel nur bei: • unkontrollierter Einnahme. • Personen, die<br />
gegen Jod überempfindlich sind oder an Schilddrüsenerkrankungen leiden.<br />
• Personen, die über 45 Jahre alt sind, weil für sie das gesundheitliche Risiko einer<br />
Schilddrüsenerkrankung<br />
durch die Einnahme von hoch dosiertem Kaliumjodid größer ist <strong>als</strong> eine Schädigung durch die radioaktive<br />
Strahlung. Die Ausgabe der Jodtabletten ist eine vorsorgliche Maßnahme und bedeutet nicht, dass die<br />
Tabletten sofort eingenommen werden sollen. Bitte nehmen Sie die Jodtabletten erst dann ein, wenn Sie<br />
hierzu ausdrücklich aufgefordert werden, und beachten Sie unbedingt den Beipackzettel, um<br />
gesundheitliche Schäden zu vermeiden. Eine Zusammenfassung zum Thema Jodtabletten finden Sie im<br />
Beiblatt dieser Broschüre. Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter: www.jodblockade.de.<br />
Wann und wie erfolgt eine Evakuierung?<br />
Eine Evakuierung kann sinnvoll sein, wenn aufgrund einer zu erwartenden oder eingetretenen Freisetzung<br />
radioaktiver Stoffe die Schutzwirkung im Haus längerfristig nicht ausreichend ist. In einem solchen Fall<br />
wird die Katastrophenschutzbehörde in dem betroffenen Gebiet die Evakuierung anordnen. Die<br />
Information über die bei einer bevorstehenden Evakuierung zu treffenden Maßnahmen<br />
(Evakuierungsrouten, Aufnahmeorte,<br />
Abfahrtzeiten an den Sammelstellen) wird über Rundfunk, Fernsehen und Videotext bekannt gegeben.<br />
Eine Evakuierung erfolgt bevorzugt mit Privat-Pkws. Für die Fahrt zu den Aufnahmeorten sollten die<br />
bekannt gegebenen Evakuierungsrouten benutzt werden. Der Verkehrsablauf auf den Evakuierungsrouten<br />
wird von der Polizei geregelt. Für Personen, denen kein eigener Pkw zur Verfügung steht, werden von der<br />
Katastrophenschutzbehörde geeignete Fahrgelegenheiten (Busse, Bahn) bereitgestellt.<br />
In den von einer Evakuierung möglicherweise betroffenen<br />
Gemeinden werden für diese Personen Sammelstellen eingerichtet<br />
Was ist bei einer Evakuierung zu beachten?<br />
♦ Schalten Sie Ihr Radio ein und befolgen Sie die behördlichen Anordnungen.<br />
♦ Beachten Sie ggf. örtliche Warndurchsagen über Lautsprecherfahrzeuge der Polizei und Feuerwehr.<br />
♦ Packen Sie ein Notgepäck für 2-3 Tage: Kleidung, Wäsche, Toilettenartikel, Medikamente, wichtige<br />
Papiere, persönliche Unterlagen und Geld. ♦ Verständigen Sie ältere Mitmenschen, Kranke und<br />
Behinderte in Ihrer Nachbarschaft, wenn Sie meinen, dass diese den Evakuierungsaufruf nicht gehört<br />
haben. Im Bedarfsfall informieren Sie die Einsatzkräfte.<br />
♦ Steht genügend Zeit zur Verfügung, sollten Sie sich zunächst mit Ihren Familienangehörigen in der<br />
eigenen Wohnung zusammenfinden und dann gemeinsam das gefährdete Gebiet verlassen. Nehmen Sie<br />
Ihre Haustiere mit.<br />
♦ Schalten Sie alle nicht unbedingt erforderlichen Elektrogeräte beim Verlassen Ihrer Wohnung, Ihres<br />
Hauses oder Arbeitsplatzes aus. Schließen Sie Gas und Wasseranschlüsse, löschen Sie offene<br />
Feuerstellen.
<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 154 von 154<br />
♦ Bei fehlender Mitfahrgelegenheit erfolgt eine Abholung von den Sammelstellen. Dies gilt auch für<br />
Heimbewohner und für Patienten in Krankenhäusern.<br />
Und wenn die Kinder nicht zu Hause sind?<br />
Bei einem entsprechenden zeitlichen Verlauf des Unfalls veranlassen<br />
die Katastrophenschutzbehörden, dass Schulen und Kindergärten geschlossen bleiben oder geschlossen<br />
werden. Sollten sich Ihre Kinder bereits in diesen öffentlichen Einrichtungen befinden, werden sie<br />
gemeinsam mit ihren Lehrern und Betreuern in ein Aufnahmegebiet in Sicherheit gebracht. Dort<br />
werden sie mit Ihnen bzw. Ihren Familienangehörigen wieder zusammengeführt.<br />
Holen Sie deshalb Ihre Kinder nur dann ab, wenn Sie hierzu ausdrücklich durch Rundfunk- oder<br />
Lautsprecherdurchsagen aufgefordert werden.<br />
Was tun, wenn man der Strahlung ausgesetzt war?<br />
In den Aufnahmegebieten werden Notfallstationen eingerichtet. Es wird Ihnen empfohlen, diese<br />
Notfallstationen aufzusuchen, denn dort kann eine etwaige Kontamination mit radioaktiven Stoffen<br />
festgestellt und beseitigt werden. Dies geschieht durch Austausch der verunreinigten Kleidung und<br />
durch gründliches Waschen oder Duschen. Die Ärzte in den Notfallstationen entscheiden im Einzelfall<br />
über gegebenenfalls notwendig werdende medizinische Maßnahmen. Sollten Sie keine Notfallstation<br />
aufsuchen können, suchen Sie sich außerhalb des betroffenen Gebiets eine Waschgelegenheit.<br />
Waschen Sie nach Ablegen der Oberbekleidung und der Schuhe zunächst Kopf, Hände und andere<br />
unbedeckte Körperflächen gründlich mit fließendem Wasser. Erst danach ist eine Dusche empfehlenswert.<br />
Verpacken Sie die benutzte Bekleidung, wenn möglich in einem luftdichten Beutel, so dass<br />
diese später auf Kontamination geprüft werden<br />
Sammelstellen bei einer Evakuierung / Jodausgabestellen<br />
<strong>Waldshut</strong>-Tiengen OT <strong>Waldshut</strong><br />
Theodor-Heuss-Schule, Mozartstr. 27<br />
Heinr.-Jakob-Schule, Johannesplatz 1<br />
<strong>Hochrhein</strong> Sporthalle, Waldtorstr. 4<br />
Stadthalle, Friedrichstr. 11<br />
Kindergarten St. Johannes, Aarberg, Lewesweg 9<br />
TÜV-Gebäude, Schmittenau, Lenzburger Str. 1<br />
Theodor-Heuss-Schule, Mozartstr. 27<br />
Internetadressen:<br />
In dieser Broschüre zitierte Internetseiten:<br />
www.naz.ch Nationale Alarmzentrale (Schweiz)<br />
www.lubw.baden-wuerttemberg.de Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW)<br />
www.jodblockade.de Informationen zur Verwendung und Einnahme von Jodtabletten<br />
www.ensi.ch Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat<br />
www.bfs.de Bundesamt für Strahlenschutz (Deutschland)<br />
Messwerte von automatischen Messstationen:<br />
http://odlinfo.bfs.de Radioaktivitätsmessnetz des Bundesamtes für Strahlenschutz<br />
www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/31810 Baden-württembergisches Messnetz für die<br />
Kernreaktorfernüberwachung (KFÜ)<br />
http://www.ensi.ch/index.php?id=64 MADUK (Automatische Dosisleistungsüberwachung um Schweizer<br />
Kernkraftwerke)<br />
Weiterführende Internetseiten aus Deutschland:<br />
www.um.baden-wuerttemberg.de Umweltministerium Baden-Württemberg<br />
www.rp-freiburg.de Regierungspräsidium Freiburg<br />
www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de Innenministerium Baden-Württemberg<br />
www.denis.bund.de Deutsches Notfallvorsorge-Informationssystem<br />
www.bmu.de Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />
www.bbk.bund.de Bundesamt für Bevölkerungsschutz- und Katastrophenhilfe<br />
Weiterführende Internetseiten aus der Schweiz:<br />
www.axpo.ch Axpo AG -Kernkraftwerk Beznauwww.<br />
kkl.ch Kernkraftwerk Leibstadt<br />
www.bag.admin.ch Bundesamt für Gesundheit (BAG)<br />
www.babs.admin.ch Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS)<br />
www.ag.ch Kanton Aargau<br />
www.psi.ch Paul Scherer Institut