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Schulfibel als PDF - Hochrhein-Gymnasiums Waldshut

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<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 1 von 154<br />

<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong><br />

<strong>Schulfibel</strong><br />

für Eltern und Schüler<br />

Version<br />

Schuljahr 2011/12<br />

Stand: 16.01.2012<br />

Informationen zu Verantwortlichkeiten,<br />

Abläufen und Organisationsformen<br />

am <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong>


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 2 von 154<br />

1 Benutzerhinweise<br />

Diese Fibel soll helfen, möglichst viele organisatorische Fragen zu beantworten.<br />

1.1 Vorwort<br />

Diese <strong>Schulfibel</strong> soll für alle am Schulleben Beteiligten ein Nachschlagewerk<br />

über schulische Abläufe und Organisationsformen am <strong>Hochrhein</strong>–Gymnasium sein.<br />

Eine Schule mit etwa 1000 Schülerinnen und Schülern,<br />

über 80 Kolleginnen und Kollegen und etwa 1400 Erziehungsberechtigten<br />

braucht viele Regelungen für den schulischen Alltag.<br />

Alle sind eingeladen, die <strong>Schulfibel</strong> zu ergänzen.<br />

Schicken Sie dann einfach den Ergänzungsvorschlag per Mail an schulfibel@hgwt.de<br />

Die <strong>Schulfibel</strong> soll jedes halbe Jahr aktualisiert und ergänzt<br />

im Internet auf der Homepage des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> <strong>Waldshut</strong><br />

<strong>als</strong> Version für Eltern und Schüler zur Verfügung stehen.<br />

Bemerkung:<br />

Überall, wo im Text die männliche Form der Anrede Verwendung findet,<br />

ist immer auch die entsprechende weibliche Form gemeint.<br />

Abkürzungen:<br />

G9 = neunjähriges Gymnasium<br />

G8 = achtjähriges Gymnasium<br />

GFS = Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen<br />

BLL = Besondere Lernleistung (Seminarkurs, Wettbewerb)


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 3 von 154<br />

1.2 Inhaltsverzeichnis<br />

1 Benutzerhinweise<br />

1.1 Vorwort<br />

1.2 Inhaltsverzeichnis<br />

1.3 Leitbild des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong><br />

2 Wichtige Telefonnummern<br />

3 Schulinformation 2011/2012<br />

4 Anfahrtsmöglichkeiten<br />

4.1 Anfahrtsmöglichkeiten mit dem Zug<br />

4.2 Anfahrtsmöglichkeiten mit dem Auto<br />

4.3 Schweizer Schüler - Fahrplanprobleme<br />

4.4 Parkmöglichkeiten<br />

5 Schulgelände und Schulgebäude<br />

5.1 Schulgebäude<br />

5.2 Raumfolge<br />

5.3 Sporthallen<br />

5.4 Raumnummern<br />

5.5 Raumbelegungsplan<br />

6 Geschäftsverteilungsplan<br />

6.1 Die Fachabteilungen<br />

6.2 Fachvertreter<br />

6.3 Funktionen und Aufgaben<br />

6.3.1 Der Beratungslehrer<br />

6.3.2 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

6.3.3 Schülerbücherei<br />

6.3.4 Lehrer- und Oberstufenbibliothek<br />

6.3.5 Wettbewerbskoordination<br />

6.3.6 Methodencurriculum<br />

7 Gremien und Kommissionen<br />

7.1 Schulkonferenz<br />

7.2 Schulentwicklungskommission<br />

8 Die Hausordnung<br />

8.1 Ergänzungen zur Hausordnung<br />

8.2 Verhalten im Notfall<br />

8.3 Aufsichtsstunden und Pausenregelungen<br />

8.4 Mittagspause<br />

8.4.1 Mittagspause - Stillarbeitsräume<br />

8.4.2 Anmeldung zum Mittagstisch für Schüler<br />

8.4.3 Nachmittagskonzept Klasse 5-7<br />

9 Nachhilfebörse der SMV / Hausaufgabenbetreuung


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 4 von 154<br />

10 Gesprächsmöglichkeiten mit Lehrern<br />

10.1 Lehrersprechstunden<br />

10.2 Elternsprechtag<br />

11<br />

11 Hinweise zu Klassenlehrer- und Tutorenschaft<br />

11.1 Schülerzusatzversicherung<br />

11.2 Wahl der Klassen- und Kurssprecher<br />

11.3 Wahl der Elternvertreter<br />

11.4 Organisation eines Elternabends<br />

12 Außerunterrichtliche Veranstaltungen<br />

12.1 Vorbereitung und Genehmigung<br />

12.2 Beispiel- Antrag auf finanzielle Unterstützung der Klassenfahrt<br />

im Bedarfsfall für einzelne Schüler<br />

12.3 Schulinterne Regelungen<br />

12.4 Studienfahrt in der Kursstufe<br />

13 Entschuldigungspflicht nach der Schulbesuchsverordnung §2<br />

13.1 Entlassung von Schülern aus dem Unterricht<br />

13.2 Entschuldigung durch Schüler – Abfolge<br />

13.3 Regelung bei Unterrichtsversäumnissen in der Oberstufe<br />

13.4 Freistellung vom Unterricht<br />

13.5 Freistellung vom Unterricht bei Führerscheinerwerb<br />

14 Notenbildung<br />

14.1 Verweis auf aktuelle Lehrpläne<br />

14.2 Rechtliche Grundlagen zur Bewertung von Schülerleistungen<br />

14.3 Feststellung von Schülerleistungen<br />

14.3.1 Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten<br />

14.3.2 Planung und Durchführung einer GFS<br />

14.3.3 GFS und BLL in der Oberstufe<br />

14.3.4 Vergleichsarbeiten – Termine und Fächer<br />

15 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen<br />

15.1 Rechtliche Grundlagen - § 90 Schul-Gesetz<br />

15.2 Verhängen von Arrest – Schrittfolge<br />

15.3 Konfliktkulturteam/ Streitschlichter<br />

15.4 Klassenrat<br />

16 Zeugnisse und Halbjahresinformationen<br />

16.1 Aufzunehmende Bemerkungen<br />

16.2 Schriftliche Beurteilungen am Ende der Klassen 5 und 6<br />

16.3 Verhaltens- und Mitarbeitsnoten am Ende der Klassen 7 bis 10<br />

16.4 Verhaltens- und Mitarbeitsnoten in der Kursstufe<br />

16.5 Kriterien von Lob und Preis<br />

17 Versetzung<br />

17.1 Auszug aus der Versetzungsordnung - Ausgleichsmöglichkeiten<br />

17.2 Sonderregelungen<br />

17.2.1 Haupt- und Re<strong>als</strong>chulabschluss<br />

17.2.2 Versetzung auf Probe


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 5 von 154<br />

18 Lernmittel<br />

18.1 Übersicht der in den einzelnen Fächern verwendeten Lehrbücher<br />

18.2 Bücherausleihe und –rückgabe<br />

19 Schülerschließfächer<br />

20 Kopiermöglichkeiten für Schüler<br />

21 Gesundheit und Hygienemaßnahmen<br />

21.1.1 Schulsprechstunde<br />

21.1.2 Hygieneplan (Maßnahmen bei erkrankten Schülern etc.)<br />

22 BoGy am HGWT<br />

22.1 Informationen zu Aktivitäten<br />

22.2 Aufgaben des BoGy-Beauftragten<br />

22.3 BoGy-Knigge<br />

22.4 Formulare zum Bewerben um einen Praktikumsplatz<br />

23 Verbindungslehrer<br />

24 SMV<br />

24.1 Klassen- und Kurssprecher<br />

24.2 Schülersprecher<br />

24.3 Referenten<br />

24.4 Schulkonferenz-Beisitzer der SMV<br />

24.5 Schulentwicklungskommissions-Beisitzer der SMV<br />

25 Elternvertretung<br />

26 Auslandskontakte<br />

26.1 Schulpartnerschaften<br />

26.1.1 Schüleraustausch mit Corvallis, USA<br />

26.1.2 Schüleraustausch mit Blois, Frankreich<br />

26.2 Individuelle Austauschprogramme<br />

26.2.1 Austauschprogramme in ein Zielland nach Wahl<br />

26.2.2 Austauschprogramme mit Frankreich<br />

26.2.3 Sozialpraktikum im Kinderhort in Atacames, Ecuador<br />

26.2.4 Voraussetzungen für einen längeren Auslandsaufenthalt<br />

27 Soziales Schulprojekt – Atacames<br />

27.1 Soziales Schulprojekt – Infobrief zum Projekttag 2011<br />

27.2 Soziales Schulprojekt – Laufzettel zum Projekttag 2011<br />

28 Arbeitsgemeinschaften<br />

29 <strong>Hochrhein</strong>-Seminar<br />

30 Verein der Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong>


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 6 von 154<br />

Anlage<br />

I Schulbesuchsverordnung<br />

Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur<br />

Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen<br />

II Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen (§90 SchG) (gültig ab 24.12.2010)<br />

III Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht,<br />

Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch<br />

(§ 85 SchG)<br />

IV Zwangsgeld, Schulzwang (§ 86 SchG)<br />

V Versetzungsordnung<br />

VI Multilaterale Versetzungsordnung (gültig ab 12.12.2010)<br />

VII Evaluation ( § 114 SchG)<br />

VIII Aus der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Praktika<br />

IX Abmeldung vom Religionsunterricht<br />

X Ehrenamtliche Tätigkeit, Beiblatt zum Zeugnis<br />

XI Handynutzung<br />

XII Hygieneplan – Auszug<br />

XIII Annahme von Belohnungen und Beschenken<br />

XIV Anerkennung von Zeugnissen<br />

XV Nachteilsausgleich Legasthenie und Dyskalkulie<br />

XVI Notfallbroschüre – Radiologischer Notfall (Auszüge)


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 7 von 154<br />

1.3 Leitbild des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong><br />

Leitbild<br />

Als älteste weiterführende Schule in der Region kann das <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium auf eine<br />

langjährige Bildungstradition zurückblicken. Aus dieser Tradition erwächst uns die Verpflichtung<br />

zur Bewahrung, aber auch zur Veränderung und Weiterentwicklung - entsprechend unserem<br />

Motto<br />

Veritati: der Wahrheit * Virtuti: der Tugend * Vitae: dem Leben<br />

SCHULGEMEINSCHAFT<br />

Wir fühlen uns in unserer gemeinsamen Arbeit einem Menschenbild verpflichtet, das die<br />

Personalität jedes einzelnen Menschen anerkennt und seine Würde respektiert. Alle am<br />

Schulleben Beteiligten begreifen und gestalten das HGWT <strong>als</strong> Ort des Zusammenlebens. Sie<br />

begegnen einander mit Wertschätzung.<br />

- Das Schulklima ist getragen von gegenseitigem Respekt und Vertrauen, Kollegialität und<br />

gegenseitiger Hilfsbereitschaft.<br />

- Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft begegnen einander offen und ehrlich,<br />

- halten sich an Abmachungen und Regeln,<br />

- suchen bei Konflikten gemeinsam nach fairen Lösungen,<br />

- fördern den Gemeinschaftssinn und werden an den sie betreffenden Entscheidungen<br />

angemessen beteiligt,<br />

- verpflichten sich zum gewaltfreien Umgang und<br />

- achten auf die gleichberechtigte Behandlung der Geschlechter auf allen Ebenen<br />

PÄDAGOGISCHE GRUNDSÄTZE<br />

Wir fördern an unserer Schule die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu<br />

eigenverantwortlichen Persönlichkeiten.<br />

- Ziele unserer pädagogischen Arbeit sind die Erziehung zur Mündigkeit und die Befähigung<br />

zum kritischen Denken und demokratischen Handeln.<br />

- In der systematischen Vermittlung von Lern-, Methoden- und Medienkompetenz sehen wir<br />

die Grundlage und Vorbereitung für lebenslanges Lernen.<br />

- Das von uns vermittelte Wissen und die erworbenen Kompetenzen befähigen die<br />

Schülerinnen und Schüler zum Erwerb der Hochschulreife und zu einer selbstbestimmten<br />

Bewältigung ihres Lebens.<br />

LEHR - UND LERNKULTUR<br />

Wir fördern und fordern <strong>als</strong> Schule vielseitige und nachhaltige Auseinandersetzungen mit den<br />

naturwissenschaftlichen und kulturellen Phänomenen unserer Welt, die sich zu einem<br />

ganzheitlich Erkenntnisprozess vereinen.<br />

- Wir erwarten von allen am Schulleben Beteiligten Neugier, Aufgeschlossenheit und<br />

Leistungsbereitschaft.<br />

- Qualifizierter Fachunterricht sowie ein reichhaltiges Angebot an Arbeitsgemeinschaften<br />

sollen eine breite Allgemeinbildung gewährleisten. Darüber hinaus ermöglichen sie eine<br />

intensive Auseinandersetzung mit speziellen Themen und Fragestellungen.<br />

- Arbeit an außerschulischen Lernorten und mit externen Partnern ergänzt den Unterricht im<br />

Sinne eines anwendungsbezogenen Lernens.<br />

HORIZONTE<br />

Wir möchten Perspektiven schaffen für einen verantwortungsvollen und zukunftsorientierten<br />

Lernprozess in der einen Welt.<br />

- Wir sind uns der globalen ökologischen und sozialen Konsequenzen unseres Handelns<br />

bewusst und stellen die an unserer Schule erworbenen Einsichten und Fähigkeiten in den<br />

Dienst einer nachhaltigen und verantwortungsbewussten Lebensgestaltung.<br />

- Der zunehmende Einfluss der Medien auf unsere Wahrnehmung und unser Handeln wird<br />

kritisch reflektiert. Primären, d.h. unmittelbaren Erfahrungen, aus denen heraus<br />

eigenständige Entscheidungen getroffen werden können, wird ein besonderer Stellenwert<br />

eingeräumt.<br />

- Aus der Gewissheit, von der kulturellen und religiösen Geschichte im europäischen Raum<br />

geprägt zu sein, erwächst Toleranz und solidarisches Handeln gegenüber allen Menschen<br />

und Kulturen.<br />

Konkretisierungen<br />

- SMV (Schülermitverantwortung)<br />

- Schulkonferenz<br />

- Beteiligung von Lehrern, Eltern und<br />

Schülern an der Schulentwicklung<br />

- Projekttage<br />

- Gewaltprävention<br />

- Beratungslehrer<br />

- Klassenlehrerstunden<br />

- Tage der Orientierung<br />

- <strong>Hochrhein</strong>seminar<br />

- Projektorientiertes Arbeiten<br />

- Seminarkurs<br />

- Teilnahme an Wettbewerben<br />

- Sozialcurriculum<br />

- Fächerverbünde<br />

- ITG (Informationstechnische<br />

Grundbildung)<br />

- Fächerübergreifendes Arbeiten<br />

- Kompaktwoche<br />

- Profile<br />

- Methodencurriculum<br />

- Arbeitsgemeinschaften<br />

- Schüleraustausch<br />

- BOGY (Berufsorientierung an Gymnasien)<br />

- Berufsorientierung durch Eltern<br />

- Exkursionen<br />

- Schullandheim<br />

- Studienfahrt<br />

- Ästhetische Bildung in Form von<br />

Theater-, Literatur-, Kunst- und<br />

Musikprojekten<br />

- Schärfung der Sinne auch <strong>als</strong><br />

Voraussetzung für die Wahr-<br />

nehmung anderer Menschen<br />

- Kinderhort in Atacames (Ecuador)<br />

- Umweltprojekte<br />

Alle hier ausgewiesenen Konkreti-<br />

sierungen sind mögliche sinnvolle<br />

Umsetzungen der Leitbildgrundsätze.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 8 von 154<br />

2 Wichtige Telefonnummern<br />

Vorwahl aus dem Ausland (0049 –7751 –833-)<br />

Sekretariat Frau Klingele: 07751-833 -271<br />

Faxnummer: 07751-833 -273


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 9 von 154<br />

3 Schul-Info für das Schuljahr 2011/12<br />

Die aktuelle, allgemeine Information über die Schule, wie sie an Interessierte weitergegeben<br />

wird:<br />

Anschrift: <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium<br />

Waldtorstr. 8<br />

79761 <strong>Waldshut</strong>-Tiengen<br />

Tel. 07751/833271, Fax 07751/833273<br />

Homepage: www.hgwt.de<br />

Schulleitung: Schulleiter Oberstudiendirektor Lothar Senser<br />

Stellvertreter Studiendirektor Dr. Manfred Römersperger<br />

Fachleiter: Studiendirektor Dietmar Nagl<br />

(Deutsch, Englisch, Sport, musischer Bereich)<br />

Studiendirektor Jörg Rudolf<br />

(Mathematik, Naturwissenschaften)<br />

Studiendirektor Dr. Detlev-Richard Kilian<br />

(Gesellschaftswissenschaften)<br />

Personalrat: Vorsitzende: A. Gauerke<br />

Sekretariat: Alexa Klingele<br />

Hausmeister: Gerhard Cienciala<br />

Schülersprecher(in) 2011/12 : Claudia Quitmann (JS 1)<br />

Anke Dickmann (10a)<br />

Vorsitzende des Elternbeirats: Dr. Ines Zeller<br />

Homepage der Eltern: www.hgwt-eltern.de<br />

Verein der Freunde des<br />

<strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong>: Vorstandsvorsitzender Jörg Stein<br />

Homepage des Fördervereins: www.foerderverein.hgwt.de<br />

Schulträger: Stadt <strong>Waldshut</strong>-Tiengen<br />

Im Schuljahr 2011/12 besuchen etwa 1000 Schüler die Schule.<br />

In beiden Bildungsgängen bietet das <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium drei Profile an:<br />

Zwei sprachliche Profile, das naturwissenschaftliche Profil und das Musikprofil.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 10 von 154<br />

Schul-Info 2011/12 (Forts.)<br />

Achtjähriger Bildungsgang:<br />

Klassen 5 bis 7: 1. Fremdsprache: Englisch<br />

2. Fremdsprache (ab Kl. 6): Französisch oder Latein<br />

Klassen 8 bis 10 Sprachliches und naturwissenschaftliches Profil<br />

Musikprofil (wie unten)<br />

A. Sprachliches Profil 1<br />

Fremdsprachenfolge: Englisch – Latein – Französisch<br />

Sprachliches Profil 2<br />

Englisch – Französisch - Latein (nur noch für die Klassen 10)<br />

Englisch – Französisch - Spanisch (ab dem Schuljahr 2009/10<br />

ab Kl.8 und 9)<br />

B. Musikprofil<br />

Fremdsprachenfolge: E-F oder E-L<br />

C. Naturwissenschaftliches Profil<br />

Fremdsprachenfolge: E-F oder E-L<br />

Im Kurssystem der Oberstufe (Jahrgangsstufen 1 und 2) werden folgende<br />

4-stündigen Fächer angeboten:<br />

Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Musik, Bildende<br />

Kunst, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Sport<br />

Außerunterrichtliche Veranstaltungen:<br />

� Konzerte von Musikprofilgruppen, Chor, Orchester, Big-Band<br />

� Aufführungen Musiktheater-AG<br />

� Schüleraustausch mit Frankreich (Blois) und Corvallis (USA).<br />

� Schullandheimaufenthalt (Klasse 6)<br />

� Studienfahrt (Jahrgangsstufe 1)<br />

� Wintersporttag<br />

Arbeitsgemeinschaften:<br />

� Theater, Musiktheater, Schach, Zirkus, Basketball<br />

� Chor, Orchester, Big Band, Tonstudio<br />

Förderung mathematisch und naturwissenschaftlich besonders interessierter<br />

Schülerinnen und Schüler:<br />

<strong>Hochrhein</strong>-Seminar für Mathematik und Naturwissenschaften<br />

Homepage des <strong>Hochrhein</strong>-Seminars: www.hochrhein-seminar.de


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 11 von 154<br />

4 Anfahrtsbeschreibungen<br />

4.1 Anreise mit dem Zug:<br />

Wenn Sie mit dem Zug angereist sind, laufen Sie ca. 10 Minuten vom Bahnhof zum Gymnasium.<br />

Es führt ein neuer Weg direkt entlang der Bahnlinie zur Schule. Auf der nördlichen<br />

(stadtabgewandten) Seite in westlicher Richtung (rheinabwärts).<br />

4.2 Anreise mit dem Auto:<br />

Anfahrt aus Richtung Basel:<br />

Über die A5 Richtung Basel und A98 bis Autobahnende Rheinfelden,<br />

dann über die B 34 direkt nach <strong>Waldshut</strong>.<br />

Anfahrt aus Richtung Basel mit Schweizer Vignette: (Anfahrt etwas schneller)<br />

Über die A5 Richtung Basel, auf der Schweizer Autobahn Richtung Zürich bis Ausfahrt<br />

Laufenburg.<br />

Durch Laufenburg (Schweiz) dann über den Zoll und dann auf die B34 rechts Richtung<br />

<strong>Waldshut</strong>.<br />

Anfahrt aus Richtung Stuttgart:<br />

Über die A81 von Stuttgart, Autobahndreieck Donaueschingen, Richtung Donaueschingen auf<br />

der B27 Richtung Blumberg und dann Richtung <strong>Waldshut</strong>-Tiengen, durch Tiengen hindurch<br />

nach <strong>Waldshut</strong>.<br />

� Für alle 3 Möglichkeiten gilt dann:<br />

Von der B34 abbiegen auf die B500 Richtung Titisee.<br />

Über die Brücke und dann die erste Straße rechts Richtung Arbeitsamt.<br />

Nach ca. 500m stehen Sie vor unserer Schule.<br />

Abfahrt aus dem Schwarzwald (von Titisee/ Schluchsee):<br />

Nach dem Ortsschild in <strong>Waldshut</strong> folgen Sie der zweiten Abzweigung Richtung<br />

Arbeitsamt.<br />

4.3 Schweizer Schüler – Fahrplanprobleme<br />

Morgens kann es geduldet werden, dass Schüler 5 Minuten zu spät kommen.<br />

Die Schüler sollten jedoch darauf hingewiesen werden, dass sie dadurch Nachteile erleiden und<br />

keinen Anspruch auf Wiederholung des Stoffes haben.<br />

Bei Klassenarbeiten haben die Schüler pünktlich zu erscheinen. Sie haben keinerlei Anspruch<br />

auf Verlängerung der Arbeitszeit.<br />

Es ist Schülerinnen und Schülern ab der Klasse 10 zuzumuten, dass sie mittags eine Stunde<br />

später mit dem Zug abfahren. Ein frühzeitiges Verlassen des Unterrichts sollte nur in<br />

Ausnahmefällen zugelassen werden.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 12 von 154<br />

4.4 Parkmöglichkeiten<br />

Parkmöglichkeiten bestehen auf dem 200m entfernten teilweise kostenlosen Parkplatz am<br />

Chilbiplatz, sowie in geringer Zahl in Parktaschen mit Parkautomat an der von-Kilian-Straße.<br />

Der Lehrerparkplatz auf dem Schulgelände ist kein öffentlicher Parkplatz.<br />

5 Schulgelände und Schulgebäude<br />

Anbau<br />

Nordflügel<br />

Schüler-<br />

bücherei


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 13 von 154<br />

5.1 Schulgebäude sind das blaue Hauptgebäude und fünf Nebengebäude:<br />

� links des Haupteingangs befindet sich der flache rote Aufenthaltsraum und<br />

� rechts der ebenfalls flache rote Anbau (Raumnummern A.01 und A.02).<br />

� Dahinter steht noch ein grauer Bau, die Lehrer- und Oberstufenbibliothek.<br />

� Am hinteren Ende des daran angrenzenden Pausenhofs ist der Luginsland,<br />

ein Eckturm der ehemaligen Stadtmauer, der die Schülerbücherei beherbergt.<br />

� An der von-Kilian-Straße befinden sich im gelben Nordflügel<br />

der Musiksaal, die Kunstfachräume und Computerraum 3 .<br />

5.2 Raumfolge - Folgende Räume befinden sich im Hauptgebäude:<br />

Im Untergeschoss:<br />

(UG – tief) U.10<br />

Klassenräume: U.01, U.02, U.03, U.04, U.05, U.11<br />

Fachräume: Musik3 (U.09), NWT-Raum (U.25), Computerraum (U.23)<br />

Weitere Räume: Serverraum, Archiv, Lernmittel, Heizung, Streitschlichter-, Karten-und<br />

Im Erdgeschoss:<br />

Medienraum (U.12)<br />

Klassenräume: E.01,E.02, E.03, E.04<br />

Fachräume: Musik2 (E.09)<br />

Weitere Räume: Schulleiter, stv. Schulleiter, Sekretariat, Krankenzimmer,<br />

Lehrerzimmer , Lehrerarbeitszimmer (E.05), Medien- und Kopierraum,<br />

Elternsprechzimmer, Oberstufenberaterzimmer<br />

Im 1. Oberschoss:<br />

Klassenräume: 1.01, 1.02, 1.03, 1.04, 1.05, 1.06, 1.09, 1.14<br />

Fachräume: Biologielehrsaal (1.10), Biologie-LÜ (1.12), Biologie-Praktikum (1.13)<br />

Weitere Räume: Biologie-Vorbereitung


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 14 von 154<br />

Im 2. Oberschoss:<br />

Klassenräume: 2.01, 2.02, 2.03, 2.04, 2.05, 2.09, 2.14<br />

Fachräume: Chemielehrsaal (2.10), Chemie-Praktikum (2.12)<br />

Weitere Räume: Chemie-Vorbereitung<br />

Im 3. Oberschoss:<br />

Klassenräume: 3.01, 3.02, 3.03, 3.04, 3.05, 3.09, 3.14<br />

Fachräume: Physiklehrsaal (3.10), Physik-Praktikum (3.12),<br />

Computerraum 2 (3.13)<br />

Weitere Räume: Physik-Vorbereitung<br />

Anbau:<br />

Klassenräume mit Beamer: A.01, A.02<br />

Nordflügel:<br />

Fachräume: Musik 1 (E.40)<br />

Bildende Kunst 1 (U.44), Bildende Kunst 2 (U.45)<br />

Computerraum 3 U.40<br />

5.3 Sporthallen<br />

Außerhalb des Schulgeländes wird Sport unterrichtet:<br />

� in der <strong>Hochrhein</strong>-Halle<br />

(bei unserer Freisportanlage, Bezeichnungen für die beiden Teile HH1, HH2 )<br />

� in der Chilbihalle<br />

(3 Minuten zu Fuß Richtung Großparkplatz,<br />

Bezeichnungen für die drei Teile CH1, CH2, CH3),<br />

� In den Sporthallen der Kaufmännischen Schulen WG1 und WG2<br />

� in der Schwimmhalle<br />

(auf der anderen Seite des Seltenbacht<strong>als</strong>, Bezeichnungen SW1, SW2)


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 15 von 154<br />

5.4 Raumnummern am <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium<br />

Raumnummer Lage<br />

Untergeschoss<br />

Klassenraum U.01 UG<br />

Klassenraum U.02 UG<br />

Klassenraum U.03 UG<br />

Klassenraum U.04 UG<br />

Klassenraum U.05 UG<br />

Musik 3 U.09 UG<br />

Klassenraum U.10 UG-tief<br />

Klassenraum U.11 UG<br />

Medien/Streitschlichter U.12 UG<br />

Computerraum 1 U.23 UG<br />

NWT-Raum U.25 UG<br />

Erdgeschoss<br />

Klassenraum E.01 EG<br />

Klassenraum E.02 EG<br />

Klassenraum E.03 EG<br />

Klassenraum E.04 EG<br />

Lehrerarbeitsraum E.05 EG<br />

Musik 2 E.09 EG<br />

1.Obergeschoss<br />

Klassenraum 1.01 1.OG<br />

Klassenraum 1.02 1.OG<br />

Klassenraum 1.03 1.OG<br />

Klassenraum 1.04 1.OG<br />

Klassenraum 1.05 1.OG<br />

Klassenraum 1.09 1.OG<br />

Biologie LS 1.10 1.OG<br />

Biologie LÜ 1 1.12 1.OG<br />

Biologie Pr 1.13 1.OG<br />

Klassenraum 1.14 1.OG<br />

2.Obergeschoss<br />

Klassenraum 2.01 2.OG<br />

Klassenraum 2.02 2.OG<br />

Klassenraum 2.03 2.OG<br />

Klassenraum 2.04 2.OG<br />

Klassenraum 2.05 2.OG<br />

Klassenraum 2.09 2.OG<br />

Chemie LS 2.10 2.OG<br />

Chemie LÜ 2.12 2.OG<br />

Klassenraum 2.14<br />

2.OG


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 16 von 154<br />

3.Obergeschoss<br />

Klassenraum 3.01 3.OG<br />

Klassenraum 3.02 3.OG<br />

Klassenraum 3.03 3.OG<br />

Klassenraum 3.04 3.OG<br />

Klassenraum 3.05 3.OG<br />

Klassenraum 3.09 3.OG<br />

Physik LS 3.10 3.OG<br />

Physik Praktikum 3.12 3.OG<br />

Computerraum 2 3.13 3.OG<br />

ehem. EDV-Raum 3.14 3.OG<br />

Anbau<br />

Klassenraum A.01 Anbau<br />

Klassenraum A.02 Anbau<br />

Nordflügel<br />

Musik 1 E.40 Nordflügel<br />

BK 1 U.44 Nordflügel<br />

BK 2 U.45 Nordflügel<br />

Computerraum 3 U.40 Nordflügel<br />

5.5 Raumbelegungsplan - aktuelle Belegungspläne für Räume<br />

Grundsätzliche Belegungen (ohne Vertretungen) kennt auch Frau Klingele.<br />

Verlassen der Klassenräume<br />

Wenn eine Klasse den Klassenraum verlässt, sind die Fenster nach dem Lüften wieder zu<br />

schließen, um unnötige Energievergeudung zu vermeiden.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 17 von 154<br />

6 Der aktuelle Geschäftsverteilungsplan für das Schuljahr 2011/12<br />

Schulleiter : OStD Lothar Senser<br />

Stellvertr. Schulleiter: StD Dr. Manfred Römersperger<br />

6.1 Die Fachabteilungen des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong><br />

Aufgaben und Stellung des Studiendirektors <strong>als</strong> Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher<br />

Aufgaben (Stand: September 2009)<br />

Bereiche Fachabteilung I Fachabteilung II Fachabteilung. III<br />

Fächer Englisch Französisch Mathematik<br />

Deutsch Geschichte Physik<br />

Latein Gemeinschaftskunde Chemie<br />

Musik Erdkunde Biologie<br />

Bild. Kunst Religion Naturphänomene<br />

Sport Ethik NWT<br />

Literatur Informatik<br />

Fachleiter StD Nagl StD Dr. Kilian StD Rudolf<br />

Aufgaben der Fachleiter im Rahmen der Fachabteilung:<br />

1. Leitung und/oder Teilnahme von/an Fachkonferenzen<br />

2. Aufsicht über die Einhaltung der Lehrpläne im gegebenen Fall durch Gespräche,<br />

Unterrichtsbesuche, Einsichtnahme in Klassenbücher/Kurstagebücher/Klassenarbeiten<br />

3. Beratung der Kolleginnen und Kollegen/Betreuung<br />

von Referendaren und Praktikanten<br />

4. Unterstützung des Schulleiters 4.1 bei der Lehrauftragsverteilung,<br />

4.2 bei Prüfungen,<br />

4.3 bei Aufnahmeprüfungen und zentralen Arbeiten<br />

5. Koordination 5.1 organisatorischer Fragen des Unterrichts<br />

5.2 der Teilnahme an der Lehrerfortbildung<br />

5.3 bei der Erstellung und Abwicklung des<br />

Haushalts (Lehr- und Lernmittel)<br />

6. Klassenbetreuung (Koordinierung von Klassenkonferenzen, u.a.)<br />

Klassen 5 – 6 : Herr Nagl<br />

Klassen 7 – 9 : Herr Dr. Kilian<br />

Klassen 10: Herr Rudolf<br />

7. Präsenzen<br />

7.1 Anwesenheit bei Schulveranstaltungen (nach Absprache)<br />

7.2 Teilnahme an Informationsveranstaltungen für die Eltern der 4. Klassen<br />

(Grundschule) (nach Absprache)<br />

7.3 Ferien: (nach Absprache – entsprechend dem rechtzeitigen Aushang)


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 18 von 154<br />

Der aktuelle Geschäftsverteilungsplan für das Schuljahr 2011/12 (Fortsetzung)<br />

Weitere Aufgabenverteilung<br />

6.2 Fachvertreter der Fachschaften:<br />

Physik Herr Barthel<br />

Biologie Frau Voelkel<br />

Erdkunde Herr Simsch<br />

Chemie Frau Klein<br />

NWT Herr Mühl<br />

Französisch Herr Savelsberg<br />

Latein Frau Eppler<br />

Musik Herr Lauer<br />

Bildende Kunst Herr Sochor<br />

Sport Frau Schwarz/ Frau Stihl<br />

Religion ev. Herr Dr. Schwartz<br />

Religion rk Herr Schmitt<br />

Gemeinschaftskunde Herr Schwarz<br />

Ethik Frau Schafstall


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 19 von 154<br />

6.3 Funktionen und speziellen Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung<br />

� Beauftrage für Chancengleichheit: Frau Eppler/ Frau Padovan<br />

� Referendarsbetreuung Herr Dr. Römersperger<br />

� Ausbildungslehrer Herr Dr. Kilian/ Frau Hahn<br />

� Beratungslehrer Herr Schmitt<br />

� Streitschlichter Frau Hemmers/ Herr Lunau<br />

� Verbindungslehrer/in Frau Hemmers/ Herr Lunau<br />

� Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Herr Sochor<br />

� Wettbewerbe Frau Römersperger<br />

� Nachmittagsbetreuung /<br />

Mittagspausenkonzept Herr Simsch<br />

� Hausaufgabenbetreuung Herr Nagl / Herr Savelsberg / Frau Brückner<br />

� Aktualisierung der <strong>Schulfibel</strong> Frau Sochor<br />

� Zusammenarbeit mit anderen Schulen: N.N.<br />

� Lernmittel Frau Schorch<br />

� Schüleraustausch allgemein /<br />

Austauschprogramme /<br />

Schulpartnerschaften : Frau Brückner<br />

� Beratung und Organisation bei<br />

der Wahl der Fremdsprachen: Frau Eppler / Herr Savelsberg<br />

� Gesundheitserziehung:<br />

- Suchtprävention Frau Kratzer / Frau Rudolph<br />

- Schule und Gewalt Herr Mannel<br />

- Erste Hilfe Frau Schwager<br />

� Verkehrserziehung: N.N.<br />

� Energieeinsparung und Umweltschutz : Herr Barthel<br />

� Sicherheit und Unfallverhütung: Herr Schoger<br />

� Netzwerkbetreuung Herr Rudolf / Herr Schwarz/ Herr Molitor / Herr Weismann<br />

� Homepage Herr Sochor / Herr Rudolf<br />

� Ansprechpartner Multimedia Herr Molitor, Herr Weismann<br />

� Bibliotheken, Diathek<br />

- Medien Herr Barthel<br />

- Schülerbücherei: Frau Kurth<br />

- Lehrerbibliothek: Frau Sochor<br />

� Berufsorientierung: BOGY Herr Schwarz<br />

� Oberstufenberatung (JS 1) Herr Dr.Funck/ Herr Ernhofer<br />

� Oberstufenberatung (JS 2) Frau Römersperger<br />

Erstellung von Plänen<br />

Stundenpläne / Vertretungsplan Herr Dr. Römersperger/ Frau Brückner<br />

� Aufsichtspläne Herr Senser<br />

� NGO – Klausurpläne Oberstufenberater (s. o.)<br />

� Abiturprüfungsplan Herr Dr. Römersperger


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 20 von 154<br />

6.3.1 Beratungslehrer – Aufgabenfelder: Herr Schmitt<br />

Lernschwierigkeiten und Schullaufbahnberatung:<br />

Woher kommen schlechten Noten? Wird f<strong>als</strong>ch gelernt?<br />

Führt Angst dazu, dass bei Klassenarbeiten nichts mehr einfällt, obwohl gelernt wurde?<br />

(Ablenkung – Computer etc.)<br />

Schulschwierigkeiten:<br />

Ursachenrecherche bei wiederholtem Verspäten, Konzentrationsschwächen,<br />

Schulfrust bzw. Verhaltensprobleme<br />

Kontaktprobleme:<br />

Ablehnung im Klassenverband, Konflikte mit Freunden Lehrern, und Eltern<br />

Beratungslehrer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Gesprächstermine werden<br />

vereinbart und ungestört im Besprechungszimmer wahrgenommen.<br />

Welche Mittel setzen Beratungslehrer ein, um zu helfen?<br />

Es werden Gespräche durchgeführt, um herauszufinden, wo das Problem liegt.<br />

Tests können zeigen, ob richtig gelernt wird, wo Fähigkeiten und Schwächen liegen.<br />

Beratung über außerschulische Hilfe.<br />

Beratungslehrer werden auch selbst beraten, überprüfen ihre eigene Tätigkeit in der<br />

Supervision.<br />

6.3.2 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

Verantwortlich ist Herr Sochor. Er begleitet Sie, wenn Sie mit einem Projekt in die<br />

Öffentlichkeit treten wollen. Unterstützende Maßnahmen können sein:<br />

- Schaltung von Anzeigen im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt <strong>Waldshut</strong>-Tiengen<br />

- Einstellen von Vorinformationen auf die Homepage<br />

- Weitergabe von Vorinformationen an die Regionalpresse<br />

- Vermittlung von Pressekontakten zur Vorberichterstattung<br />

- Vermittlung von Pressevertretern zur Berichterstattung<br />

- Erstellen eigener Texte und Fotos für Presse, Jahrbuch und Homepage<br />

- Dokumentation von Pressebeiträgen auf der Homepage der Schule<br />

Generell gilt, dass die Schul-Homepage ein Informationsmedium ist, das der Anzeige von<br />

schulischen Informationen und Mitteilungen dient sowie unsere Aktivitäten im Pressespiegel<br />

tagesaktuell dokumentiert. Das zum Ende des Kalenderjahres herausgegebene Jahrbuch des<br />

<strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> dokumentiert und reflektiert in ausführlicher Weise Aktivitäten unserer<br />

Schule (Unterrichtsprojekte, Erfolge, kulturelle Veranstaltungen, Fragen der Schulentwicklung,<br />

Tätigkeiten der Arbeitsgemeinschaften, Exkursionen, Studienfahrten, Landschulaufenthalte<br />

usw.).<br />

Beachten Sie bitte das rechtzeitige Anzeigen von Veranstaltungen. Beiträge für Homepage und<br />

Jahrbuch können gesendet werden an: kunst@hgwt.de


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 21 von 154<br />

6.3.3 Schülerbücherei<br />

Betreuung der Bücherei: Frau Kurth (sowie Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10)<br />

Ort: seit dem Schuljahr 08/09 im „Lueginsland“ - einem alten<br />

Wachturm der ehemaligen Stadtbefestigung von <strong>Waldshut</strong><br />

Öffnungszeiten: an jeweils vier Tagen in der Woche in den großen Pausen<br />

(genaue Öffnungszeiten werden zu Beginn des neuen<br />

Schuljahres rechtzeitig bekannt gegeben)<br />

Zielgruppe: v.a. für Schülerinnen und Schüler aus der Unter- und Mittelstufe<br />

Bestand: klassische und moderne Kinder- und Jugendliteratur, etliche<br />

englisch - und französischsprachige Bücher und Comics,<br />

Zeitschriftenabonnement, Sachbücher, Unterrichtshilfen, …<br />

Besonderheiten: Ausstellungen zu Kinder- und Jugendbüchern


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 22 von 154<br />

6.3.4 Lehrer- und Oberstufenbibliothek<br />

Betreuung der Lehrer-und Oberstufenbibliothek: Frau Sochor<br />

Öffnungszeiten:<br />

Lehrer haben per Schlüssel jederzeit Zutritt, die Schüler der Kursstufe nur während der<br />

Öffnungszeiten, die von Schüleraufsichten betreut werden.<br />

In die Nutzung für die Oberstufenschüler führt Frau Sochor ein.<br />

Es können jederzeit Reader, Kursinformationen und Aufgaben von den Kurslehrern eingestellt<br />

werden, Informationen und z.B. Ordner sind bei Frau Sochor erhältlich.<br />

Ausstattung:<br />

Die Bibliothek hat 22 Arbeitsplätze in vier Räumen, die Fachliteratur und methodisches<br />

Arbeitsmaterial für alle Fächer enthalten.<br />

Es gibt 4 PC-Arbeitsplätze mit Internetzugang.<br />

Als Drucker ist der Kopierer angeschlossen.<br />

Über wwwopac.rz-as.de/waldshuttiengen/index.asp kann nach Titeln, Autoren und<br />

Schlagwörtern in der Lehrer- und Oberstufenbibliothek des HGWT, in der Stadtbücherei der<br />

Stadt <strong>Waldshut</strong> und in der Bibliothek des Klettgau-<strong>Gymnasiums</strong> Tiengen recherchiert werden.<br />

Auf den Link gelangt man über www.hgwt.de, auf der Homepage über Schulen, Bibliotheken,<br />

Oberstufenbibliothek.<br />

Bibliotheksordnung der Präsenzbibliothek<br />

Bibliotheksordnung für die Lehrer- und Oberstufenbibliothek des HGWT<br />

1. Als Nutzer der Oberstufenbibliothek HGWT gelten Lehrer<br />

sowie die Schüler der 1. und 2. Jahrgangsstufe.<br />

2. Der Bestand ist nur <strong>als</strong> Präsenzbibliothek zu nutzen.<br />

(Erweiterte Ausleihmöglichkeiten nach Einführung des Registratur- und<br />

Verbuchungssystems bedürfen eines veränderten Beschlusses der Bibliotheksordnung.)<br />

3. Die Schüler erhalten nur unter Aufsicht Zutritt zur Bibliothek.<br />

4. In die Bibliotheksräume sind nur Unterlagen mitzunehmen, Taschen und Jacken<br />

verbleiben im Eingangsbereich.<br />

5. In der Bibliothek ist Ruhe zu wahren.<br />

6. Mit Büchern, Zeitschriften, Medien und dergleichen ist<br />

sorgsam umzugehen, nach Benutzung sind diese wieder<br />

ordnungsgemäß zurückzustellen.<br />

7. Essen und Trinken sind nicht gestattet.<br />

Die Bibliotheksordnung tritt mit dem 27.11.2003 in Kraft.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 23 von 154<br />

6.3.5 Wettbewerbskoordination – Auswahl, Betreuung und Präsentation<br />

Frau Römersperger ist verantwortlich<br />

- für das Sichten von Angeboten und die Auswahl von Wettbewerben,<br />

- Weiterleitung von Wettbewerben an die Fachvertreter,<br />

- Hilfestellung bei der Suche nach geeigneten Wettbewerben<br />

für Lehrer/Fachschaften/Klassen,<br />

- Erfassung aller laufenden Wettbewerbe an unserer Schule - jeder Lehrer,<br />

- der an einem Wettbewerb teilnimmt, sollte ein Wettbewerbsformular ausfüllen<br />

(dieses Wettbewerbsformular ist im Sekretariat oder bei Frau Römersperger erhältlich)<br />

- Betreuung der Wettbewerbs-Pinnwand: Aushang von Wettbewerben und<br />

Wettbewerbsergebnissen.<br />

6.3.6 Methodencurriculum<br />

Für das Methodencurriculum ist Frau Kurth verantwortlich:<br />

Die Klassenlehrer koordinieren die Module im Rahmen des Methodencurriculums in ihrer<br />

Klasse.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 24 von 154<br />

7 Gremien und Kommissionen<br />

Die Wahl- und Mitarbeitsmodalitäten müssen jeweils beachtet werden.<br />

7.1 Schulkonferenz<br />

Die Schulkonferenz besteht aus dem Schulleiter, sechs Lehrern, drei Elternvertretern und<br />

drei Schülern.<br />

Die Schulkonferenzbeisitzer haben gegenüber den anderen Konferenzteilnehmern das<br />

gleiche Wahlrecht. Was in der Schulkonferenz abgestimmt und besprochen wird, muss<br />

vertraulich behandelt werden.<br />

Den Vorsitz der Schulkonferenz hat Herr Senser inne.<br />

Die Lehrer, die 2011 in die Schulkonferenz gewählt wurden, sind:<br />

Frau Böttcher, Herr Dr. Funck, Frau Hager, Frau Padovan, Herr Dr. Römersperger,<br />

Frau Rövekamp-Zurhoeve.<br />

Die Elternvertreter sind Frau Dr. Zeller, Frau Tesseraux-Quitmann, Frau Meyer-Piening.<br />

Die Schülervertreter sind der/die Schülersprecher/in und zwei weitere Vertreter:<br />

Tobias Rochlitz (JS 1), Carsten Dürselen (JS 2), Claudia Quitmann (JS 1).<br />

7.2 Schulentwicklungskommission<br />

Die Schulentwicklungskommission trat 2007 erstm<strong>als</strong> zusammen.<br />

Vertreter des Kollegiums Elternvertreterinnen SMV-Vertreter<br />

Herr Senser Frau Dr. Zeller Anke Dickmann (10A)<br />

Herr Dr. Römersperger Frau Tesseraux-Quitmann Matthias Zeller (JS 1)<br />

Herr Dr. Kilian Frau Ebner Yassin Gerber (JS 1)<br />

Herr Dr. Funck oder andere Elternvertreter<br />

Frau Hemmers (insgesamt drei Elternvertreter)<br />

Frau Maier<br />

Herr Mühl<br />

Frau Römersperger<br />

Herr Schmitt<br />

Herr Simsch<br />

Herr Sochor


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 25 von 154<br />

8 Die Hausordnung<br />

Aktuelle Hausordnung<br />

Unsere Hausordnung soll ein freundliches und reibungsloses Zusammenleben und ein erfolgreiches<br />

Arbeiten möglich machen. Ihre Grundlage ist die Achtung voreinander, die Verantwortung füreinander,<br />

die Rücksichtnahme aufeinander und der Schutz der Umwelt.<br />

1. Verhalten der Schülerinnen und Schüler<br />

1.1 Jede Schülerin / jeder Schüler ist verpflichtet:<br />

- die von ihr / ihm benutzten Räume und Einrichtungsgegenstände und das Schulgelände sauber zu<br />

halten und nichts zu beschädigen,<br />

- Beschädigungen umgehend dem / der Lehrer/in zu melden,<br />

- Papier und anderen Abfall jeweils getrennt in den dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln.<br />

- das Handy während der Unterrichtszeit auszuschalten<br />

- sich innerhalb von Schulgebäude und Schulgelände rücksichtsvoll zu verhalten.<br />

Für mutwillige oder leichtfertige Beschädigungen und Verunreinigungen (z.B. das Bemalen von<br />

Tischen) sowie Körperverletzungen haftet der Verursacher.<br />

Für Beschädigungen und den Verlust von Büchern und anderen Lernmitteln muss Ersatz geleistet<br />

werden.<br />

Aus Sicherheitsgründen ist es untersagt, in den Fensteröffnungen zu sitzen und sich aus den<br />

Fenstern hinauszulehnen.<br />

Es sind keine Getränke, kein Essen und kein Kaugummi im Unterricht gestattet,<br />

Ausnahmen können mit dem/der Fachlehrer/in abgesprochen werden.<br />

2. Unterrichtbeginn<br />

2.1 Das Schulgebäude wird um 7.35 Uhr für Schülerinnen und Schüler geöffnet.<br />

2.2 Mit dem Gong zum Unterricht sind alle Schüler/innen im Klassenraum.<br />

2.3 Ist fünf Minuten nach dem Gong die Lehrkraft noch nicht erschienen, melden die Klassen- bzw.<br />

Kurssprecher/innen das im Sekretariat.<br />

2.4 Fachräume sind bis zum Unterrichtsbeginn verschlossen. Sie dürfen nur in Anwesenheit einer<br />

Lehrkraft betreten werden.<br />

2.5 Beginnt der Unterricht zu einer späteren Stunde, dürfen die Schüler/innen das Gebäude erst in der<br />

vorangehenden Pause betreten.<br />

2.6 Außerhalb der Unterrichtszeit dürfen sich Schüler/innen nur mit Einverständnis einer Lehrerin oder<br />

eines Lehrers im Schulgebäude aufhalten.<br />

3. Große Pause (15 Min. bzw. 20 Min.)<br />

3.1 Die Fenster in den Klassenräumen werden geöffnet, das Licht gelöscht.<br />

3.2 Alle Schüler/innen der Klassen 5-11 gehen auf den Pausenhof. Witterungsbedingte Ausnahmen<br />

werden bekannt gegeben.<br />

3.3 Zum Pausenhof gehören die Fläche zwischen Hauptgebäude und Freiplatz sowie der überdachte<br />

Gang zwischen Aufenthaltsraum und Beginn der <strong>Hochrhein</strong>-Sporthalle (siehe Plan)<br />

4. Spiele<br />

4.1 Auf dem Hof sind nur solche Spiele erlaubt, die andere nicht gefährden, schädigen und belästigen.<br />

4.2 Das Werfen von Schneebällen ist untersagt.<br />

In den Klassenzimmern und auf den Fluren sind Ball-, Lauf- und Hüpfspiele nicht gestattet. Radfahren<br />

und Skateboardfahren auf dem Schulgelände sind während der Unterrichtszeiten nicht erlaubt.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 26 von 154<br />

5. Rauchen / Alkohol<br />

5.1 Das Rauchen auf dem Schulgelände und in Sichtweite der Schule ist verboten<br />

5.2 Der Konsum von Alkohol ist auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden untersagt.<br />

Für Sonderveranstaltungen gelten eigene Regelungen.<br />

6. Verlassen des Schulgeländes<br />

6.1 Während der Unterrichtszeit und in den Pausen dürfen<br />

Schüler/innen der Klassen 5-10 das Schulgelände nur<br />

mit Erlaubnis einer Lehrkraft verlassen.<br />

6.2 Schüler/innen der Klassen 10g8 und 11 bis 13 dürfen in<br />

Freistunden auf eigene Verantwortung das Schulgelände<br />

verlassen. Bei Minderjährigen ist hierfür das schriftliche<br />

Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.<br />

7. Unterrichtende<br />

7.1 Der Fachlehrer der jeweils letzten Unterrichtsstunde (siehe<br />

Belegungsplan) ist dafür verantwortlich, dass die Stühle<br />

hochgestellt, Lichter gelöscht und Fenster geschlossen<br />

werden. Die Tür wird abgeschlossen.<br />

8. Schulversäumnisse<br />

8.1 Ist eine Schülerin / ein Schüler am Schulbesuch verhindert, muss dies der Schule unverzüglich,<br />

spätestens am zweiten Tag, mitgeteilt werden. Wurde die Schule zunächst nur telefonisch<br />

informiert, ist eine schriftliche Entschuldigung innerhalb von drei Tagen nachzureichen.<br />

8.2 Fehlt eine Schülerin / ein Schüler länger <strong>als</strong> zehn Tage, kann die Klassenlehrerin oder der<br />

Klassenlehrer ein ärztliches Zeugnis verlangen.<br />

9. Sekretariat<br />

10.1 Das Sekretariat ist von Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr besetzt (freitags bis 13.30<br />

Uhr),<br />

jedoch nicht in den Ferien.<br />

10.2 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise und Zeugniskopien (Beglaubigungen) müssen<br />

mindestens einen Tag vorher beantragt werden.<br />

10. Fundsachen<br />

11.1 Gefundene Gegenstände sind beim Hausmeister oder im Sekretariat abzugeben. Sie werden dort<br />

nicht länger <strong>als</strong> ein halbes Jahr aufbewahrt.<br />

11. Regelungen für den Sportunterricht<br />

12.1 Wertsachen dürfen nicht unbeaufsichtigt im Umkleideraum zurückgelassen werden.<br />

12.2 Das Schwimmbad darf nur mit Genehmigung der Sportlehrerin oder des Sportlehrers betreten<br />

werden.<br />

12. Werbung<br />

13.1 Das Verteilen von Flugblättern und Druckschriften sowie das Aufhängen von Plakaten in der Schule<br />

und auf dem Schulgelände müssen von der Schulleitung genehmigt werden.<br />

Diese Hausordnung tritt am 10.11.2003 in Kraft und wurde von der Gesamtlehrerkonferenz am<br />

16.10.2003 und von der Schulkonferenz am 29.10.2003 verabschiedet<br />

und am 6.7.2005 und 26.11.2008 modifiziert.<br />

Anbau<br />

Musiksaal<br />

Kunsträume<br />

Schüler-<br />

bücherei


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 27 von 154<br />

8.1 Ergänzungen und Hinweise zur Hausordnung<br />

(Klassenlehrer verweisen auf diese besonders am ersten Schultag)<br />

� Nach dem Sportunterricht und in Freistunden das Betreten des Schulgebäudes erst nach<br />

dem Gong erlaubt.<br />

� In jedem Klassenzimmer sind ein Tafelabzieher, ein Besen, eine Kehrschaufel, ein kleiner<br />

Kehrbesen und ein Geodreieck und ein Schwamm<br />

� Bei der Tafelreinigung mit Hilfe des Abziehers soll darauf geachtet werden, dass in der<br />

Rinne unter der Tafel kein Kreidewasser ist und dass auf dem Boden keine Kreideflecken<br />

sind, weil trockene Kreideflecken nur sehr schwer wieder vom Boden zu entfernen sind.<br />

� Die Klassenlehrer organisieren bitte einen Putzdienst, so dass am Ende des Vormittags alle<br />

Grobverschmutzungen beseitigt sind. Ein Vorschlag wäre, dass die Klassenordnung am<br />

Ende der 5. Stunde mit dem Besen eine Grobreinigung vornimmt.<br />

� Die Stühle werden am Ende eines jeden Tages hochgestellt.<br />

Bitte Raumpläne beachten und einhalten!<br />

� Die Putzfrauen wurden angewiesen, die Räume nicht zu reinigen, wenn die Stühle nicht<br />

hochgestellt sind.<br />

� Getränke und Speisen haben während des Unterrichts in der Tasche zu sein.<br />

� Der Hausmeister verkauft seit einigen Jahren nur noch Flaschen mit Drehverschlüssen.<br />

� Der Pausenhof an der Nordseite und der Fahrweg zum Haupteingang gehören nicht zum<br />

Pausenhof. Schüler der Klassen 5 bis 10 dürfen sich dementsprechend dort in den Pausen<br />

nicht aufhalten.<br />

� Handybenutzung in der Schule:<br />

- auf die Stellungnahme des KM zur Handynutzung wird hingewiesen (Handynutzung)<br />

- Das Handy muss während des Unterrichts ausgeschaltet werden.<br />

� - Beim Verlassen des Schulgeländes – insbesondere beim Nachhausegehen wegen<br />

Übelkeit, o.ä. - hat sich jeder Schüler auf der Direktion abzumelden und in eine Liste<br />

einzutragen (Versicherungsgründe). Jeder Schüler erhält dort einen Zettel, den er von<br />

seinen Eltern gegenzeichnen lassen muss, um die Ankunft zu Hause zu bestätigen


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 28 von 154<br />

8.2 Verhalten im NOTFALL<br />

1. Lautsprecher-Durchsage genau beachten.<br />

2. Anordnungen umgehend befolgen.<br />

3. Zügiges und geordnetes Verlassen der Unterrichtsräume<br />

unter Aufsicht der Lehrkräfte.<br />

4. Dabei Schließen sämtlicher Fenster und Türen (Türen nicht abschließen!)<br />

5. Klassenweises Verlassen des Schulgebäudes auf den vorgegebenen<br />

Fluchtwegen.<br />

6. Dabei Schließen von Fenstern und Türen in leerstehenden Räumen.<br />

7. Aufsuchen von Sammelpunkten in Schulnähe<br />

(Achtung: Pausenhof Süd ist Feuerwehrzufahrt und ist frei zu halten!)<br />

8. Überprüfung der Klassen auf Vollzähligkeit erfolgt durch die Lehrkräfte.<br />

9. Rückmeldestelle der Klassenstärke ist am evangelischen Pfarrhaus.<br />

10. Nicht unterrichtende Lehrkräfte überwachen die Räumung der Gebäude.<br />

Notrufe extern: 112 oder 110


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 29 von 154<br />

8.3 Aufsichtsstunden und Pausenregelungen<br />

Vertretungsstunden in der Klasse 10<br />

Bei ausfallenden Stunden ab der Klassenstufe 10 gibt es keine Aufsicht mehr.<br />

Im Vertretungsplan steht „fällt aus“. Die Schüler halten sich im Aufenthaltsraum,<br />

eventuell (bei Aufsicht) in der Bibliothek auf - können aber auf eigene Verantwortung auch das<br />

Schulgelände verlassen, soweit bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis eines<br />

Erziehungsberechtigten vorliegt.<br />

Pausenregelungen<br />

Große Pause – allgemein<br />

� Schüler der Klassen 5-10 müssen das Schulgebäude verlassen<br />

� Fenster auf bzw. zu, auf Heizkosten und Licht achten<br />

� Bei regnerischem Wetter können sich die Schüler auch im Erdgeschossflur aufhalten,<br />

Die aufsichtsführenden Lehrer entscheiden, ob auch noch das Untergeschoss<br />

<strong>als</strong> Aufenthaltsfläche freigegeben wird.<br />

Die Schüler in den Obergeschossen müssen auch bei „Regenpausen“ die Zimmer verlassen.<br />

Große Pause – Hof Nordseite<br />

Dies ist kein Pausenhof, Schüler der Klassen 5 – 10 haben <strong>als</strong> Pausenhof nur den Hof auf der<br />

Südseite. Außerdem sollte hier auf Raucher im Seltenbachbereich und auf der Rückseite des<br />

Gymnastiksa<strong>als</strong> geachtet werden. Das Verlassen des Schulgeländes ist untersagt.<br />

Gemäß Hausordnung dürfen sich Schüler der Jahrgangsstufe 1 und 2 auf dem Nordhof<br />

aufhalten.<br />

Große Pause – Abgrenzung Schulgelände<br />

Das Verlassen des Schulgeländes ist untersagt. Auch Schüler der Jahrgangsstufe 1 und 2<br />

dürfen das Schulgelände nur in Freistunden verlassen.<br />

Die dritte oder 4. Stunde haben nur sehr wenige Schüler frei.<br />

Gemäß dem in der GLK vom 9.9.05 beschlossenen Maßnahmenkatalog sollte das Verlassen<br />

des Schulgeländes sanktioniert werden: z.B. für<br />

Rauchen im Bereich der Tiefgarage unter der <strong>Hochrhein</strong>-Sporthalle, beim Buswartehäuschen<br />

und im Stadtpark. Mehrere Anwohner und auch die Ortspolizeibehörde beschweren sich immer<br />

wieder über Schülergruppen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 30 von 154<br />

8.4 Mittagspause<br />

Die Mittagspause ist die 7. Stunde (von 13.00 Uhr bis 13.45 Uhr). In dieser Zeit können die<br />

Schüler verschiedene Angebote wahrnehmen. Der Aufenthaltsraum ist geöffnet.<br />

8.4.1 Mittagspause – Stillarbeitsräume<br />

Es stehen in der Mittagspause zwei Klassenzimmer im Erdgeschoss <strong>als</strong> Stillarbeitsräume zur<br />

Verfügung, die auch beaufsichtigt werden. Für die Oberstufe ist zusätzlich je nach<br />

Öffnungszeiten auch die Bibliothek zu nutzen.<br />

<strong>Hochrhein</strong>-Sporthalle<br />

In den großen Pausen sind die Umkleidekabinen geschlossen. Es dürfen sich aus Sicherheits-<br />

und Aufsichtsgründen keine Schülerinnen und Schüler dort oder in der Halle aufhalten.<br />

8.4.2 Anmeldung zum Mittagstisch für Schüler<br />

Da wiederholt der Wunsch nach einem warmen Mittagessen für Schülerinnen und Schülern<br />

unserer Schule geäußert wurde, gibt es seit diesem Schuljahr folgendes Angebot<br />

Die Stadt <strong>Waldshut</strong>-Tiengen hat zusammen mit dem Landkreis die Abläufe in der Cafeteria der<br />

Waldtorschule verändert und unterstützt den Landkreis bei den zusätzlichen Investitionen und<br />

mit zusätzlichem Personal vorerst für die Dauer von zwei Jahren.<br />

Zum Preis von 3 € werden immer zwei Gerichte angeboten, eines davon vegetarisch.<br />

Dazu geben die Schüler morgens bis 8.30 Uhr oder bereits am Vortag ihren Bon ab, so dass<br />

das Essen schon vorbereitet und reserviert ist, wenn Ihr Kind zum Essen in die Cafeteria kommt.<br />

Sie melden Ihr Kind <strong>als</strong> Abonnenten an und erteilen der Stadt <strong>Waldshut</strong>-Tiengen eine<br />

Abbuchungsermächtigung. Nur Kinder, die <strong>als</strong> Abonnent eingetragen sind, können dieses<br />

Angebot wahrnehmen. Die Stadt bucht Ihnen monatlich 15 € ab ( 5 Essen à 3 €). Zwei Mal pro<br />

Jahr wird abgerechnet und die zu viel bzw. zu wenig bezahlten Mahlzeiten werden abgebucht<br />

bzw. zurück erstattet.<br />

Selbstverständlich kann die Mittagstischanmeldung und die Abbuchungsermächtigung jederzeit<br />

widerrufen werden.<br />

Schon eine Woche im Voraus ist der Speiseplan ausgehängt.<br />

Ab dem 21. September 2009 gibt es im Erdgeschoss ein Informationsbrett zum Mittagstisch.<br />

Dort hängen täglich die Bons für die beiden unterschiedlichen Gerichte aus. Die Schülerinnen<br />

und Schüler schreiben ihren Namen und ihre Klasse auf den zweiteiligen Bon und werfen dann<br />

einen Teil in einen bereitstehenden Kasten. Den anderen Teil behalten sie und geben ihn beim<br />

Abholen des Essens ab.<br />

Die Essensausgabe ist von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Im Rahmen unseres neuen<br />

Mittagskonzepts haben einige Klassen (über die Hälfte der 6. und 7. Klassen) an Tagen mit<br />

Nachmittagsunterricht bereits um 12.15 Uhr Mittagspause. Der Unterricht beginnt dann erst<br />

wieder um 13.45 Uhr.<br />

So können insbesondere diese Schülerinnen und Schüler in Ruhe Mittag essen und haben eine<br />

längere Erholungsphase bis der Nachmittagsunterricht beginnt.<br />

Unabhängig vom vorreservierten Mittagessen gibt es auch die Möglichkeit „à la carte“ zu essen.<br />

Dieses Essen muss direkt in der Caféteria bezahlt werden.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 31 von 154<br />

Anmeldung zum Mittagstisch für Schüler - Formular<br />

Formular für die Eltern:<br />

Anmeldung zum Mittagstisch - ab 1.1.2011 – Umstellung auf MensaMax<br />

Hiermit melde ich mein Kind zur Teilnahme am Mittagstisch an.<br />

Name des Schülers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Klasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Wohnort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Ich bin damit einverstanden, dass zeitnah der Betrag in Höhe von 30 € abgebucht und<br />

Ihrem Essenskonto gutgeschrieben wird. Eine Mahlzeit kostet 3 €. Mit jeder<br />

Essensbuchung wird dieser Betrag automatisch von Ihrem Konto abgezogen. Beachten<br />

Sie dazu die Anleitung für Mensamax und das Elternschreiben vom 8.12.2010.<br />

Als Identifikationshilfe erhält Ihr Kind einen Chip in Form eines Schlüsselanhängers.<br />

Für den Chip werden 5 Euro Kaution vom Konto abgezogen. Melden Sie Ihr Kind später<br />

von der Verpflegung ab und der Chip geht zurück, werden die 5 Euro erstattet.<br />

Ich bin damit einverstanden, dass das Guthaben per Lastschrift wieder auf 30 Euro<br />

aufgestockt wird, sobald das Konto den Schwellenwert von 15 Euro unterschreitet.<br />

Diese Einzugsermächtigung erteile ich dem Schulträger, der Stadt <strong>Waldshut</strong>-Tiengen. Ich<br />

kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen.<br />

Bankeinzugsermächtigung<br />

Konto-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Bankleitzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Name des Kreditinstituts: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Name des Kontoinhabers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Voraussichtlich wird mein Kind an folgenden Tagen in der Cafeteria der Waldtorschule zu Mittag<br />

essen:<br />

Montag � Dienstag � Mittwoch � Donnerstag �


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 32 von 154<br />

8.4.3 Nachmittagskonzept (Klassen 5 bis 7)<br />

Der Nachmittagsunterricht ist aus unserem Schulalltag nicht mehr weg zu denken.<br />

Damit ihr diese längeren Tage dennoch gut nutzen könnt, haben wir an unserer Schule verschiedene<br />

Angebote für euch organisiert.<br />

Vor allem die Klassen 5 bis 7 können in einer 90-minütigen Pause nicht nur essen, sondern auch noch<br />

Hausaufgaben erledigen, die Bücherei besuchen oder sportlich aktiv sein. Die Angebote werden von<br />

Oberstufenmentoren betreut und sind freiwillig. Einen Überblick, sowie Informationen zu den einzelnen<br />

Angeboten findet ihr in der Broschüre „Mittagspausen gut genutzt“, die auch auf unserer Homepage<br />

(www.hgwt.de) zu finden ist. Eure Ansprechperson für Fragen oder Anregungen ist Herr Simsch.<br />

9 Nachhilfebörse der SMV/ Hausaufgabenbetreuung<br />

Es gibt die Möglichkeit gibt sowohl Nachhilfe zu geben <strong>als</strong> auch diese in Anspruch zu nehmen,<br />

dies koordiniert die SMV.<br />

Ebenso gibt es die Hausaufgabenbetreuung.<br />

Klassen, die Nachmittagsunterricht haben, sollten keine Hausaufgaben für den nächsten Tag<br />

bekommen.<br />

Die Hausaufgabenbetreuung ist Bestandteil der Qualitätsoffensive Gymnasium<br />

und wird seit 2008/09 an Gymnasien verpflichtend vorrangig für die Klassenstufen 5 bis 7<br />

angeboten.<br />

Herr Nagl, Frau Brück und Herr Savelsberg koordinieren u.a. die Schülermentoren,<br />

die die interessierten Schüler der Unterstufe beaufsichtigen, betreuen und ihnen Hilfestellungen<br />

geben. Ziele sind das Erhöhen der Methodenkompetenz, Erlernen größerer Kontinuität und<br />

Selbstständigkeit beim Erledigen schulischer Pflichten.<br />

Soziales Lernen kann durch Ermöglichen von paar- oder gruppenweisem Lernen ermöglicht<br />

werden.<br />

Die Teilnahme wird registriert, ist aber grundsätzlich freiwillig.<br />

In besonderen Fällen kann jedoch die Teilnahme durch den Klassenlehrer<br />

nach Rücksprache mit den Eltern und nach deren Zustimmung verpflichtend gemacht<br />

werden.<br />

Zielgruppe: Klassenstufe 5-7<br />

Zeitpunkt: Montag bis Donnerstag jeweils ab 13.45 Uhr<br />

Dauer: in der Regel 60 Minuten


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 33 von 154<br />

10 Gesprächsmöglichkeiten mit Lehrern<br />

Sie haben <strong>als</strong> Eltern selbstverständlich die Möglichkeit mit Lehrern Gesprächstermine<br />

wahrzunehmen.<br />

10.1 Lehrersprechstunden<br />

Alle Lehrerinnen und Lehrer haben eine Sprechstunde.<br />

Die Liste wird im Internet veröffentlicht www.hgwt.de (unter Lehrer Sprechstunden )<br />

und den Eltern bei den zentralen Elternabenden ausgehändigt.<br />

Ein Gesprächstermin kann aber nur nach vorheriger Anmeldung und Bestätigung durch<br />

den Lehrer wahrgenommen werden. Dafür können Sie z.B. einen Gesprächswunsch<br />

telefonisch bei der Sekretärin anzeigen, der Lehrer wird dann zu genaueren Absprachen<br />

mit Ihnen Kontakt aufnehmen (und auch gegebenenfalls Ausweichtermine anbieten.)<br />

10.2 Elternsprechtag<br />

Elternsprechtag<br />

Jedes Schuljahr findet nach der Ausgabe der Halbjahresinformationen ein Elternsprechtag statt.<br />

Wir laden Sie hierzu herzlich ein<br />

Um lange Warteschlangen zu vermeiden und eine optimale Nutzung Ihrer begrenzten Zeit zu<br />

gewährleisten, werden schon im Voraus feste Gesprächstermine vergeben, die anhand Ihrer<br />

Gesprächswünsche mit einem Software-Programm koordiniert wurden .<br />

Um Ihnen die gewünschten Termine zuzuweisen geben Sie diesen Anmeldebogen bis zum<br />

festgelegten Termin über Ihr Kind beim Klassenlehrer ab.<br />

Falls Sie mehrere Kinder an unserer Schule haben, füllen Sie bitte für jedes Kind einen eigenen<br />

Anmeldebogen aus. Vermerken Sie bitte Geschwister, damit wir Terminüberschneidungen<br />

ausschließen können.<br />

Sie erhalten Ihren persönlichen Zeitplan mit Ihren verbindlichen Gesprächsterminen.<br />

Beachten Sie bitte, dass im Interesse eines reibungsfreien Ablaufs die Zeit für ein einzelnes<br />

Gespräch auf 10 Minuten begrenzt ist. Ein Überschreiten dieses Zeitrahmens ist nicht möglich.<br />

Für ausführliche Beratungen sollten Sie daher einen gesonderten Termin außerhalb der<br />

Sprechzeit mit dem betreffenden Lehrer vereinbaren.<br />

Insbesondere Kernfachlehrer/-innen der unteren Klassen erhalten weit mehr Gesprächswünsche<br />

<strong>als</strong> an diesem Elternsprechtag zu bewältigen sind. Die Lehrer/innen teilen dann Ihren Kindern<br />

mit, dass einem Gesprächswunsch nicht entsprochen werden kann. Wenn Sie trotzdem noch<br />

ein Gespräch wünschen, so bitten wir Sie nach dem Elternsprechtag einen Termin über Frau<br />

Klingele zu vereinbaren. Dies ist organisatorisch leider nicht anders lösbar.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 34 von 154<br />

11 Hinweise zur Klassenlehrer- und Tutorenschaft<br />

Klassenlehrer und Tutoren geben Auskunft:<br />

1. Stundenplan<br />

2. Ändern und Erheben von Schülerdaten<br />

3. Schulordnung und Feueralarmplänen<br />

4. Plan für Busstandorte<br />

5. Pausenhofabgrenzungen<br />

6. Handybenutzung<br />

7. Rauchverbot und Konsequenzen<br />

8. Regelung beim Verlassen des Schulgeländes bzw. bei Abmeldung nach Hause<br />

z.B. wg. Übelkeit<br />

9. Lage der Räume erläutern<br />

10. Schülerversicherung (BGV)<br />

11. Auf Schülerbibliothek und Oberstufenbibliothek hinweisen<br />

12. Hinweis: Hausmeisterverkauf nur in den Pausen<br />

13. Hinweis: Schülerausweise und Schulbescheinigungen im Sekretariat beantragen<br />

14. Klassensprecher wählen (letzten Termin überprüfen) und die Namen auf dem<br />

vorbereiteten Blatt im Sekretariat abgeben<br />

15. Klassenpflegschaften (Elternabenden)<br />

16. Hinweis Schulbesuchsverordnung - Entschuldigungsregelung<br />

17. Ausgabe der Lehrbücher<br />

____________________________________________________________________________________<br />

Ergänzungen und Hinweise zur Hausordnung:<br />

� Nach dem Sportunterricht und in Freistunden das Betreten des Schulgebäudes erst nach<br />

dem Gong erlaubt.<br />

� Getränke und Speisen haben während des Unterrichts in der Tasche zu sein.<br />

� Der Hausmeister verkauft seit einigen Jahren nur noch Flaschen mit Drehverschlüssen<br />

� Der Weg zur ehemaligen Raucherecke und der Fahrweg zum Haupteingang gehören nicht<br />

zum Pausenhof. Schüler der Klassen 5 bis 10 dürfen sich dementsprechend dort in den<br />

Pausen nicht aufhalten. Bitte die Schüler darauf hinweisen<br />

� Handybenutzung in der Schule:<br />

- auf die Stellungnahme des KM zur Handynutzung wird hingewiesen (Handynutzung)<br />

- Das Handy muss während des Unterrichts ausgeschaltet werden.<br />

Dies gilt sowohl für Lehrer <strong>als</strong> auch für Schüler.<br />

Die Handybenutzung im Lehrerzimmer sollte unterbleiben.<br />

� Beim Verlassen des Schulgeländes – insbesondere beim Nachhausegehen wegen<br />

Übelkeit, o.ä. - hat sich jeder Schüler auf der Direktion abzumelden und in eine Liste<br />

einzutragen (Versicherungsgründe). Jeder Schüler erhält dort einen Zettel, den er von<br />

seinen Eltern gegenzeichnen lassen muss, um die Ankunft zu Hause zu bestätigen


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 35 von 154<br />

11.1 Schülerzusatzversicherung (Stand August 2008)<br />

� Information der Klassen bzw. Kurse über die Schüler-Zusatzversicherung<br />

(Die angegebenen Prämien sind aus dem Schuljahr 2006/07)<br />

1,00 € je Schüler und Schuljahr für die Schüler-Zusatzversicherung<br />

6,00 € für Musikinstrumentenversicherung<br />

7,00 € für Fahrradversicherung für Schüler<br />

Bemerkung:<br />

(maximale Entschädigung 600 €)<br />

Eltern- Schüler- und Elternvertreterfahrzeuge sind über die Schule<br />

kaskoversichert mit 300 € Selbstbeteiligung, wenn diese Fahrzeuge<br />

im Dienst der Schule unterwegs sind.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 36 von 154<br />

11.2 Wahl der Klassensprecher und Kurssprecher<br />

Die Wahl der Klassensprecher und Kurssprecher und ihrer Vertreter<br />

sollte spätestens am Ende der zweiten Unterrichtswoche erledigt sein.<br />

In der Oberstufe gilt:<br />

Es werden jeweils zwei Kurssprecher in den Kursen der Tutoren gewählt.<br />

11.3 Wahl der Elternvertreter<br />

Neuwahlen sind jährlich erforderlich für Klassen 5, 7, 8, 10 und JS1.<br />

Die Termine für die einzelnen Jahrgangsstufen werden von der Direktion vorgeschlagen und in<br />

der Eröffnungskonferenz bekannt gegeben. Sie liegen in der Regel in der dritten bis fünften<br />

Unterrichtswoche.<br />

Alle Eltern treffen sich jeweils zuerst im Musiksaal. Begrüßung durch die Schulleitung,<br />

danach Elternabend mit den Klassenlehrern im Klassenzimmer<br />

Andere Klassenpflegschaften treten nach eigener Absprache zusammen.<br />

Bei allen Elternabenden (außer JS 12!) ist die Anwesenheit der neu in der Klasse<br />

unterrichtenden Kernfachlehrer und Profilfach-Lehrer erwünscht.<br />

Einladung durch Brief der Schulleitung an die Eltern bzw. durch die Elternvertreter.<br />

11.4 Organisation eines Elternabends<br />

Außer bei den zentralen Elternabenden sollen Elternabende im Anbau stattfinden.<br />

Bitte bei Einladungen berücksichtigen:<br />

� Terminabsprache erfolgt zwischen Klassenlehrer und Elternvertreter<br />

� Vereinbaren: Wer schreibt die Einladung? Elternvertreter oder Klassenlehrer?<br />

Üblicherweise machen dies die Elternvertreter.<br />

� Termine mit den Fachlehrern absprechen, die eingeladen werden sollen<br />

� Soll die Direktion vertreten sein, Termin absprechen.<br />

� Üblicherweise kopiert der Klassenlehrer die Einladungen und verteilt diese.<br />

� Je eine Einladung erhalten der Hausmeister und die Direktion.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 37 von 154<br />

12 AuV- Außerunterrichtliche Veranstaltungen<br />

Auszüge und Zusammenfassung aus der Verwaltungsvorschrift vom 19.10.95 (K.u.U. S.554)<br />

Erlaubt sind:<br />

1. Wanderungen und Jahresausflüge: Bis zu vier Wandertage<br />

2. Chor-, Orchester- und Sporttage: Bis zu fünf Tage für derartige Veranstaltungen<br />

3. Besuch von bildungsfördernden Veranstaltungen sowie Theateraufführungen und<br />

musikalische Darbietungen<br />

4. Lehr- und Studienfahrten: ab Klasse 8 .<br />

Sie sollen nicht mehr <strong>als</strong> fünf Unterrichtstage dauern<br />

5. Schullandheimaufenthalte<br />

Jeder Schüler soll während seiner Schulzeit mindestens einmal an einem<br />

Schullandheimaufenthalt teilnehmen, der zwischen sieben und vierzehn Tagen dauert.<br />

6. Lerngängen und – in der Regel ab Klasse 8 – Betriebserkundungen<br />

7. Projekttage<br />

8. Schüleraustausch mit dem Ausland<br />

in der Regel ab Klasse 7 zwischen 14 Tagen und vier Wochen, wobei Gruppen von<br />

Schülern aus mehreren Klassen bis zu höchstens zwei Wochen Unterrichtszeit in<br />

Anspruch nehmen können.<br />

9. Internationale Schülerbegegnungen mit Staaten Mittel- und Osteuropas<br />

Während eines Schuljahres soll eine Klasse in der Regel nicht mehr <strong>als</strong> etwa zwei Wochen<br />

Schulzeit für die Durchführungen nach den Nummern 1 bis 4 in Anspruch nehmen.<br />

12.1 Vorbereitung und Genehmigung:<br />

1. Die Gesamtlehrerkonferenz berät und beschließt mit Einverständnis der Schulkonferenz<br />

über die Grundsätze der in einem Jahr stattfindenden schulischen Veranstaltungen.<br />

2. Die Planung der einzelnen Veranstaltungen, insbesondere der mehrtägigen Fahrten soll<br />

grundsätzlich in der Klassenpflegschaft beraten werden.<br />

3. Die Veranstaltungen werden vom Schulleiter genehmigt. Genehmigungen sind nur im<br />

Rahmen der verfügbaren Mittel möglich.<br />

4. Lerngänge, Betriebserkundungen, Lehr- und Studienfahrten sowie Veranstaltungen im<br />

Rahmen der politischen Bildung müssen dem Lehrplan entsprechen.<br />

5. Bei Veranstaltungen mit mehr <strong>als</strong> 20 Schülern soll neben dem verantwortlichen Lehrer<br />

eine Begleitperson teilnehmen. Bei mehr <strong>als</strong> 40 Schülern kann eine weitere<br />

Begleitperson teilnehmen.<br />

6. Wenn minderjährige Schüler an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen, ist das<br />

schriftliche Einverständnis der Eltern erforderlich.<br />

9. Die Kostenbeiträge werden von der beauftragten Lehrkraft verwaltet... Die Einnahmen<br />

und Ausgaben sollen über ein ... Treuhandkonto abgewickelt werden... Eine zeitnahe<br />

Prüfung des Nachweises über die ordnungsgemäße Mittelverwendung ist durch die<br />

Schulleitung sicherzustellen.<br />

10. Grundsätzlich sollen alle Schüler einer Klasse oder eines Kurses teilnehmen. Wenn dies<br />

einzelnen Schülern nicht möglich ist, muss dafür gesorgt werden, dass sie am Unterricht<br />

weiter teilnehmen können.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 38 von 154<br />

12.2 Beispiel- Antrag auf finanzielle Unterstützung der Klassenfahrt<br />

im Bedarfsfall für einzelne Schüler<br />

<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Datum<br />

Klasse / Kurs<br />

xxx, Klassenlehrer / Kurslehrer<br />

Weiterleitung eines Antrags an den Schulförderverein<br />

„Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong>“:<br />

Bitte um Zuschuss für Landschulheimfahrt / Studienfahrt / …<br />

Die Schülerin / der Schüler xxx (Klasse / Kurs xx) benötigt zur Finanzierung der<br />

Landschulheimfahrt / Studienfahrt / … der Klasse / des Kurses xx einen Zuschuss des<br />

Schulfördervereins.<br />

Nach Angaben der Eltern ist wegen finanzieller Probleme innerhalb der Familie derzeit<br />

nur ein Eigenanteil von xx,xx € möglich und wird eingezahlt.<br />

Da die Fahrt aber xxx,xx € pro Teilnehmer kostet, fehlen xxx,xx €.<br />

Es ist ein Zuschuss in Höhe von xxx,xx € nötig und bitte durch den<br />

Verein „Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong>“ zu leisten.<br />

xxx<br />

Klassenlehrer / Kurslehrer<br />

Bankverbindung:<br />

Kto. xxxxxxx (Inhaber: xxx)<br />

BLZ xxx xxx xx<br />

Name der Bank


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 39 von 154<br />

12.3 Schulinterne Regelungen zu außerunterrichtlichen Veranstaltungen (AUV)<br />

In Ergänzung zum Beschluss der GLK vom 13.10.2004 zu außerunterrichtlichen<br />

Veranstaltungen und zur besseren Planung wurden folgende Ergänzungen am 25.11.2004<br />

beschlossen:<br />

� Eintägige Ausflüge sind die Regel.<br />

� In der Jahrgangsstufe 1 soll eine Studienfahrt durchgeführt werden,<br />

die in der Kompaktwoche (in der Regel Anfang Mai) stattfinden soll.<br />

� In der Klassenstufe 6 soll in der Kompaktwoche (in der Regel Anfang Mai) ein<br />

Schullandheimaufenthalt durchgeführt werden.<br />

� In den Klassenstufen (in der Regel 5 bis 10) darf für Ausflüge<br />

und Exkursionen nur einmal ein unterrichtsfreier Nachmittag und der darauffolgende<br />

Unterrichtstag für einen Ausflug verwendet werden.<br />

Für die Kursstufe gilt:<br />

Die AUV liegen in der Verantwortung des einzelnen Fachlehrers, wobei folgende Punkte<br />

zu berücksichtigen sind:<br />

- eine möglichst langfristige Planung ist anzustreben,<br />

- der Unterrichtsausfall, der Klausurplan und die Abiturprüfungen sowie die Vorbereitung<br />

auf die Prüfungen sind zu berücksichtigen,<br />

- es sollen keine Abschlussfahrten stattfinden.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 40 von 154<br />

12.4 Studienfahrt in der Kursstufe<br />

Konzeptionelle Vorüberlegungen<br />

Studienfahrten gehören zu den Höhepunkten des Schullebens und ergänzen die Erziehungs-<br />

und Bildungsarbeit unserer Schule. Sie erweitern, vertiefen und veranschaulichen erworbenes<br />

Wissen, sie fördern das Gemeinschaftsgefühl und ermöglichen wichtige Lebenserfahrungen,<br />

die über den schulischen und familiären Alltag hinausgehen.<br />

Damit leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der Persönlichkeit der Schülerinnen<br />

und Schüler und vermitteln Anstöße für die Vielfalt möglicher Lebenskonzeptionen.<br />

Dennoch stellt die Organisation und Durchführung von Studienfahrten keine<br />

Selbstverständlichkeit dar, denn sie bedeuten für die leitenden und betreuenden Lehrkräfte<br />

eine erhebliche Mehrbelastung.<br />

Ziele von Studienfahrten<br />

Studienfahrten dienen insbesondere der Veranschaulichung und Vertiefung fachlicher und<br />

thematischer Inhalte, die in der Schule im Allgemeinen vorwiegend theoretisch vermittelt<br />

werden. Deshalb sollten die Studienfahrtziele themenorientierte Schwerpunkte aufweisen,<br />

(wie z.B.: kulturelle, musikalische, künstlerische, sportliche, naturwissenschaftliche...),<br />

können dabei aber natürlich auch darüber hinausgehen bzw. verschiedene Fächer verbinden.<br />

Das Erleben der Gemeinschaft und das gemeinschaftliche Handeln erweitern die sozialen<br />

Kompetenzen und Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler und stellen deshalb auch für<br />

Studienfahrten einen wesentlichen Schwerpunkt dar. Eine Studienfahrtplanung in einer<br />

Kursgruppe scheint deshalb sinnvoll, sollte aber nicht zwingend sein.<br />

Darüber hinaus kann eine solche Fahrt für den einzelnen eine Herausforderung sein,<br />

die es zu bestehen gilt und ihn in seiner Persönlichkeitsentwicklung voranbringt.<br />

Planung und Durchführung<br />

Um die Planung, Organisation und Durchführung von Studienfahrten zu erleichtern,<br />

soll eine Materi<strong>als</strong>ammlung angelegt und fortlaufend erweitert werden, die allen Kolleginnen<br />

und Kollegen zugänglich ist.<br />

Da Studienfahrten die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler erweitern sollen,<br />

ist ihre Einbeziehung in die Planung, Organisation und Nachbereitung der Fahrt anzustreben.<br />

Dadurch erhalten sie eine Mitverantwortung für das Gelingen oder auch Misslingen der Fahrt.<br />

Neben der Auswahl des Fahrtzieles und der inhaltlichen Programmplanung, sind Referate,<br />

die Erstellung eines Reiseführers, gemeinsames Kochen, u.ä. denkbar.<br />

Diese können dann auch Ausgangspunkt für die Nachbereitung der Fahrt sein,<br />

hier wären neben einem Fahrtbericht, einer Präsentation auch ein Fahrtentagebuch oder<br />

ein Film usw. möglich.<br />

Die Planung der Studienfahrten für das laufende Schuljahr sollte in Absprache mit den<br />

Oberstufenberatern bis zu den Herbstferien abgeschlossen sein.<br />

Der Kostenrahmen liegt bei 450 Euro.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 41 von 154<br />

13 Entschuldigungspflicht nach der Schulbesuchsverordnung<br />

Verhinderung der Teilnahme<br />

Auszug: §2 Absatz 1:<br />

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert,<br />

ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der<br />

Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).<br />

.... Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-)<br />

mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule<br />

ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen<br />

13.1 Entlassung von Schülern aus dem Unterricht<br />

Möchte sich ein Schüler vom Unterricht befreien lassen (z.B. wegen Unwohlseins),<br />

so hat sich der Schüler zunächst beim jeweiligen Fachlehrer abzumelden und<br />

dies im Klassenbuch vermerken zu lassen.<br />

Danach lässt sich der Schüler im Sekretariat von Frau Klingele in eine Liste eintragen<br />

und ein Mitteilungsblatt an die Eltern ausfüllen.<br />

Dieses Mitteilungsblatt ist zu Hause vorzulegen und unterschrieben sobald wie möglich beim<br />

Klassenlehrer abzugeben.<br />

Dieses Mitteilungsblatt sieht wie folgt aus:<br />

<strong>Waldshut</strong>-Tiengen, den _______________<br />

Mitteilung an die Eltern<br />

Ihr Sohn / Ihre Tochter _____________________, Klasse __________<br />

Klassenlehrer/-in: __________ ist<br />

am _____________ um __________ Uhr aus dem Unterricht entlassen worden. Grund:<br />

_____________________________________________________________ Ich habe<br />

von dieser Mitteilung Kenntnis genommen und bestätige, dass mein Sohn / meine<br />

Tochter um _________ Uhr nach Hause gekommen ist.<br />

Unterschrift eines Erziehungsberechtigten


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 42 von 154<br />

13.2 Entschuldigung durch Schüler - Abfolge<br />

Unverzüglich, nach § 2 - d.h. ohne schuldhaftes( auch fahrlässiges) Zögern – bedeutet<br />

bei einem Krankheitstag<br />

1 2 3 4 5 6 Tage<br />

krank anwesend<br />

telefonische schriftliche<br />

Entschuldigung Entschuldigung<br />

bei Klassenarbeit in der Schule<br />

abgeben<br />

bei zwei Krankheitstagen<br />

1 2 3 4 5 6 Tage<br />

krank krank anwesend<br />

telefonische telefonische schriftliche<br />

Entschuldigung Entschuldigung Entschuldigung<br />

bei Klassenarbeit in der Schule<br />

abgeben<br />

bei drei und mehr Krankheitstagen<br />

1 2 3 4 5 oder mehr Tage<br />

krank krank krank krank anwesend<br />

telefonische telefonische schriftliche<br />

Entschuldigung Entschuldigung Entschuldigung<br />

bei Klassenarbeit oder<br />

drei Tagen abgeben<br />

Innerhalb von<br />

schriftliche oder<br />

Entschuldigung zusenden


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 43 von 154<br />

13.3 Regelung bei Unterrichtsversäumnissen in den Jahrgangsstufen 1 und 2<br />

1) Bei Unterrichtsversäumnissen ist der Schüler / die Schülerin verpflichtet, eine schriftliche<br />

Entschuldigung vorzulegen.<br />

2) Diese Entschuldigung ist jedem Lehrer / jeder Lehrerin ohne Aufforderung vorzulegen.<br />

3) Ist ein Versäumnis vorherzusehen (Arztbesuch u.ä.), so ist die Unterrichtsbefreiung<br />

frühzeitig und schriftlich zu beantragen<br />

(Anm.: Unterrichtsbefreiungen bis zu zwei Tagen erteilt der Tutor).<br />

4) Die schriftliche Entschuldigung ist in der nächsten besuchten Unterrichtsstunde,<br />

bei längeren Fehlzeiten spätestens drei Tage nach dem ersten Versäumnis des Unterrichts,<br />

zu erbringen.<br />

5) Folgendes Verfahren ist dabei einzuhalten: Der Tutor erhält zuerst die Entschuldigung und<br />

zeichnet diese mit Datum ab. Der Schüler legt die Entschuldigung danach jedem betroffenen<br />

Fachlehrer unaufgefordert vor. Die Fachlehrer zeichnen diese Entschuldigung ab, die dann<br />

der Tutor wieder erhält. Der Tutor heftet die Entschuldigungen in chronologischer Reihenfolge<br />

-zur Einsicht für die Fachlehrer –<br />

in den dafür vorgesehenen Ordner im Lehrerzimmer ab.<br />

6) Schreibt der Schüler / die Schülerin eine Klausur, so ist -bei Verhinderung –<br />

die Schule am Morgen des betreffenden Tages vor Beginn der Klausur telefonisch zu<br />

verständigen. Anderenfalls wird die Klausur mit 0 Pkt. gewertet.<br />

Fehlt der Schüler/ die Schülerin am Klausurtag aus gesundheitlichen Gründen,<br />

so ist in der nächsten besuchten Unterrichtsstunde ein ärztliches Attest vorzulegen.<br />

7) Bei beobachteten Unregelmäßigkeiten setzt sich der Fachlehrer mit dem Tutor in<br />

Verbindung.<br />

8) Genaue Informationen zum zeitlichen Rahmen der Entschuldigungspflicht und zur<br />

Regelung von Freistellungen vom Unterricht im Rahmen des Führerscheinerwerbs siehe<br />

13.5.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 44 von 154<br />

13.4 Freistellungen vom Unterricht<br />

Freistellungen vom Unterricht werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen<br />

im Sinne der Schulbesuchsverordnung genehmigt.<br />

Tutor und Klassenlehrer können bis zu zwei Tage gewähren, der Schulleiter entscheidet<br />

über darüber hinausgehende Freistellungsanträge<br />

13.5 Freistellung in Zusammenhang mit dem Führerscheinerwerb<br />

.<br />

Freistellungsvereinbarung aller <strong>Waldshut</strong>er Schulen mit dem Fahrlehrer-<br />

Kreisverein <strong>Waldshut</strong> – gültig ab 1.Juli 2003<br />

Betr.: Freistellungen vom Unterricht im Rahmen des Führerscheinerwerbs<br />

Die Schülerinnen und Schüler werden zu folgenden Aktivitäten freigestellt:<br />

Theoretische Führerscheinprüfung<br />

Praktische Führerscheinprüfung<br />

Autobahnfahrt<br />

Beurlaubt werden die SchülerInnen nur dann, wenn der Antrag auf Beurlaubung schriftlich<br />

vom Fahrlehrer gestellt wird und rechtzeitig (in der Regel mindestens drei Unterrichtstage)<br />

vor der Veranstaltung vorliegt.<br />

Zur theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung wird in der Regel<br />

nicht für den ganzen Tag beurlaubt.<br />

Voraussichtlicher Beginn und geplantes Ende der Prüfung wird deshalb<br />

auf dem Beurlaubungsantrag erwartet.<br />

� Sollten Klassenarbeiten oder Klausuren geschrieben werden,<br />

erfolgt keine Freistellung.<br />

Eine nachträgliche Entschuldigung kann nicht akzeptiert werden<br />

und wird deshalb wie unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht gewertet


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 45 von 154<br />

14 Notenbildung für die Klassen 5 – 10<br />

14.1 Die aktuellen Lehrpläne<br />

Die Lehrpläne stehen im Internet auf dem Landesbildungsserver<br />

Die Adresse lautet: http://www.leu-bw.de/allg/lp/index.htm<br />

Suchen Sie unter: Gymnasium 8 –jährig bzw. 9 -jährig<br />

Die Klasse 5 bis 10 sind generell 8-jährig.<br />

Hier gilt das schuleigene Curriculum: Zu finden auf unserer Homepage www.hgwt.de.<br />

14.2 Rechtliche Grundlagen<br />

Notenbildung für die Klassen 5 – 10 (G8)<br />

Soweit nicht anders vermerkt, gelten alle Regelungen sowohl für G9 <strong>als</strong> auch für G8!<br />

� Notenbildungsverordnung (NVO), Fassung vom 23. 3. 2004<br />

� Verordnung Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform (NGVO), Fassung vom 24. 7.<br />

2001<br />

� Verwaltungsvorschrift Zeugnisse und Halbjahresinfos, Fassung vom 24. 6. 2003<br />

� Versetzungsordnung Gymnasien (VO), Fassung vom 3.3. 2004<br />

14.3. Feststellung von Schülerleistungen nach NVO § 7<br />

(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler in<br />

Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche, praktische<br />

bzw. sonstige Leistungen). Schriftliche Leistungen sind insbesondere die schriftlichen Arbeiten<br />

(Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten). Der Fachlehrer hat zu Beginn seines<br />

Unterrichts bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der<br />

Notenbildung gewichten wird. Dabei ist klarzulegen, was zu den praktischen bzw. sonstigen<br />

Leistungen gezählt wird.<br />

(2) Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche<br />

Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.<br />

(3) Die allgemeinen für die Bewertung in den Fächern maßgebenden Kriterien hat der<br />

Fachlehrer den Schülern und auf Befragen den Erziehungsberechtigten darzulegen.<br />

(4) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen<br />

Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, hat er dem Schüler die Note<br />

bekannt zu geben.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 46 von 154<br />

14.3.1 Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten, GFS nach NVO § 9<br />

In den Kernfächern ist eine Mindestzahl von vier Klassenarbeiten pro Schuljahr vorgeschrieben.<br />

Darunter muss in Deutsch in den Klassen 5 – 7 mindestens 1 Diktat sein. Im Fach<br />

Naturwissenschaft und Technik (im G8) kann eine Klassenarbeit auch durch eine fachpraktische<br />

Arbeit ersetzt werden.<br />

In den übrigen Fächern dürfen höchstens vier schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt<br />

werden. „Schriftliche Arbeiten“ ist dabei ein Rechtsbegriff, der Oberbegriff für Klassenarbeiten<br />

und schriftliche Wiederholungsarbeiten aller Art ist. Klassenarbeiten müssen in der Regel<br />

angekündigt sein, schriftliche Wiederholungsarbeiten nicht.<br />

Vergleichsarbeiten werden in Klasse 6, 8 und 10 nur im achtjährigen Gymnasium in zwei<br />

Kernfächern und einem Nichtkernfach an landesweiten einheitlichen Terminen geschrieben. Sie<br />

kommen in den Kernfächern zu der vorgeschriebenen Zahl der Klassenarbeiten hinzu. In Klasse<br />

zehn ersetzt die Vergleichsarbeit die bisherige zentrale Klassenarbeit. Die Vergleichsarbeiten<br />

werden wie eine normale Klassenarbeit, <strong>als</strong>o nicht doppelt gewertet.<br />

Die Zentrale Klassenarbeit (ZK) für die Klassen des G 9 wird wie bisher in Klasse 10<br />

geschrieben. Sie ist auf die Mindestzahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten anzurechnen,<br />

wird aber wie bisher doppelt gewertet.<br />

Eine Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen (GFS) müssen von Klasse 7 an alle<br />

Schüler pro Schuljahr in einem selbst gewählten Fach (dazu zählen alle in dem Schuljahr<br />

unterrichteten Fächer) machen. Diese Leistungsfeststellung bezieht sich insbesondere auf<br />

schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im<br />

naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der<br />

stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Die<br />

GFS ist in dem Fach, in dem sie erbracht wurde, wie eine zusätzliche Klassenarbeit zu werten.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 47 von 154<br />

14.3.2 Grundsätze der Planung und Durchführung einer GFS<br />

Gemäß eines Beschlusses der GLK vom 1.2. 2005 kann keine Fachschaft beschließen,<br />

dass in ihrem Fach keine GFSs angeboten werden.<br />

Hinweise zur Planung:<br />

� Die Themenfindung erfolgt nur in Absprache mit dem jeweiligen Fachlehrer.<br />

� Der festgelegte Zeitrahmen für die Durchführung bzw. Präsentation der GFS ist<br />

verbindlich. Kann er nicht eingehalten werden, wird die GFS <strong>als</strong> nicht erbrachte Leistung<br />

gewertet.<br />

� Dem Fachlehrer ist bei Beginn der Arbeit an einer GFS eine Grobgliederung des Themas<br />

vorzulegen.<br />

� Das Thema der GFS orientiert sich in ergänzender Weise an Unterrichtsinhalten des<br />

jeweiligen Faches.<br />

� Mögliche Inhalte sind z.B. die Vorstellung eines Wissensbereiches, Aufzeigen einer<br />

Problemstellung, Durchführung eines Unterrichtsschrittes etc.<br />

Hinweise zur Durchführung:<br />

� Für den Inhalt und die Form einer GFS ist allein der vortragende / vorlegende Schüler<br />

verantwortlich.<br />

� Die GFS setzt sich in der Regel aus einer schriftlichen Arbeit und einer mit ihr nicht<br />

identischen Präsentation zusammen. Beide Teile werden in der Bewertung<br />

berücksichtigt.<br />

� Die schriftliche Arbeit sollte den Umfang von 10 Seiten<br />

(Abweichende Regelungen sind in einzelnen Fächern möglich)<br />

nicht überschreiten und liegt vor der Präsentation dem Fachlehrer vor.<br />

� Die schriftliche Arbeit enthält eine vollständige Literaturliste mit der Angabe der<br />

verwendeten Quellen. Zitate werden sorgfältig belegt.<br />

Hinweise zur Präsentation:<br />

Es ist NICHT Aufgabe von Frau Klingele Handouts von GFS, Folien usw. zu kopieren.<br />

Diese Aufgabe obliegt den Fachlehrern und ist den Schülern mitzuteilen.<br />

Es gehört auch zu einer GFS dazu, die Unterlagen rechtzeitig vor Beginn der GFS fertiggestellt zu<br />

haben.<br />

� Die Materialbeschaffung obliegt dem Präsentierenden.<br />

Materialien wie Folien oder ein Hand-out müssen am Tag vor der Präsentation vorliegen.<br />

� Die Form der Präsentation, wie die Wahl der geeigneten Medien, orientiert sich am Inhalt<br />

der Arbeit, um diesen zu verdeutlich bzw. in geeigneter Weise zu kommunizieren.<br />

� Die Gestaltung der Präsentation und der verwendeten Materialien sollte einem<br />

einheitlichen Design unterworfen sein (z.B. Hintergründe, Zeilenabstand, verwendete<br />

Schriftgrößen etc.).<br />

� Wichtige Kriterien bei der Bewertung einer Präsentation sind z.B. die Lesbarkeit,<br />

Deutlichkeit, Übersichtlichkeit, ästhetische Gestaltung.<br />

� In die Würdigung einer Präsentation fließen die Bewertung des Vortrags, die<br />

Verwendung von Medien, die Qualität der Materialien und der Umgang mit den<br />

Adressaten ein.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 48 von 154<br />

14.3.3 Kriterien für GFS und BLL in der Oberstufe<br />

Rechtliche Grundlage<br />

Kursstufe =Jahrgangsstufe 1 und 2<br />

Klasse 10: Pro Schuljahr muss eine GFS in einem selbst gewählten Fach (aller im Schuljahr<br />

unterrichteten Fächer) erbracht werden. Diese GFS bezieht sich insbesondere auf schriftliche<br />

Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten in den<br />

Naturwissenschaften, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der Unterrichtszeit<br />

terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Die GFS ist in dem gewählten Fach wie<br />

eine zusätzliche Klassenarbeit zu werten. (NVO § 9, 6)<br />

Kursstufe: Für alle Schüler sind drei gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen (GFS)<br />

in drei verschiedenen von ihnen ausgewählten und belegten Fächern vorgeschrieben. Die<br />

zweistündigen Kurse in Geschichte, Politik und Erdkunde zählen <strong>als</strong> eigenständige Fächer. Die<br />

GFS ist auch im zweistündigen Fach Sport und in den Wahlfächern möglich (Allerdings nicht in<br />

Arbeitsgemeinschaften wie den zweistündigen Sprachen!). Dies können schriftliche<br />

Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen<br />

Bereich, Referate, mündliche Prüfungen oder andere Präsentationen sein. Die GFS muss in den<br />

Anforderungen einer Klausur vergleichbar sein. Sie wird in die Halbjahresnote verrechnet und<br />

wie eine zusätzliche Klausur gewertet. (NGVO § 6)<br />

Die Entscheidung für eine Besondere Lernleistung (BLL) ist im Unterschied zur GFS freiwillig.<br />

„Nach Wahl ist im Rahmen des schulischen Unterrichtsangebots eine BLL möglich, die aus der<br />

Teilnahme an zwei halbjährigen, in der Regel dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender<br />

Themenstellung, einem Kolloquium und einer Dokumentation besteht (Seminarkurs). Statt der<br />

Teilnahme an den Kursen kann auch eine dem oberstufen- und abiturgerechten<br />

Anforderungsprofil entsprechende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb eingebracht<br />

werden.“ (NGVO § 2,7). Die BLL kann in der Regel nur im ersten Jahr der Kursstufe abgelegt<br />

werden. Für die BLL gibt es drei Noten: -für die aktive Teilnahme in den ersten beiden<br />

Halbjahren der Kursstufe -für die Dokumentation bzw. die Wettbewerbsarbeit -für das Kolloquium<br />

Bei der Gesamtbewertung werden die Notenpunkte für die beiden halbjährigen Kurse zur Hälfte,<br />

das Kolloquium und die Dokumentation zu je einem Viertel gewichtet. Über die Anrechnung<br />

einer BLL für die Gesamtqualifikation bzw. <strong>als</strong> Ersatz für eine mündliche Abiturprüfung geben<br />

der jeweils gültige Leitfaden für die gymnasiale Oberstufe (NGVO § 15,3 und § 19,1) und die<br />

Oberstufenberater Auskunft.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 49 von 154<br />

14.3.4 Vergleichsarbeiten "DVA" – Fächer und Termine<br />

Die Diagnose- und Vergleichsarbeiten sind standardisierte Lernstandserhebungen,<br />

die den Lernstand von Klassen und auch von einzelnen Schülerinnen und Schülern in<br />

Bezug auf die Bildungsstandards überprüfen. Die Arbeiten werden zu festgelegten<br />

Terminen an den Schulen eingesetzt. Die Ergebnis-Rückmeldungen liefern objektive<br />

Informationen, die von den Fachlehrkräften sowie von Lehrer - und Schulteams zur<br />

Weiterentwicklung von Schule und Unterricht genutzt werden können. Die Diagnose-<br />

und Vergleichsarbeiten stellen damit ein verpflichtendes Instrument der Selbstevaluation<br />

dar und sind ein Element der Qualitäts- und Schulentwicklung.<br />

http://www.schule-bw.de/entwicklung/dva/<br />

Quelle: Landesbildungsserver www.schule-bw.de/entwicklung/dva/<br />

In der doppelten Kursstufe 2010/2011 und 2011/2012 werden aufgrund der Sondersituation der<br />

Zusammenführung von G8/G9 die Vergleichsarbeiten in Klasse 11 des <strong>Gymnasiums</strong> ausgesetzt. Die ersten<br />

Vergleichsarbeiten Klasse 11 werden somit zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 geschrieben.<br />

Die Termine wurden in K.u.U. Heft 10 vom 8. Juni 2009 veröffentlicht.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 50 von 154<br />

15 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen<br />

15.1 Rechtliche Grundlagen<br />

Auszug aus dem Schul-Gesetz § 90<br />

zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (gültig ab 12.12.2010)<br />

(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und<br />

Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der<br />

Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.<br />

(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen<br />

nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über<br />

Verhaltensänderungen des Schülers mit diesem und seinen Erziehungsberechtigten. Bei allen<br />

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.<br />

Die Schule kann von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen absehen, wenn der Schüler durch<br />

soziale Dienste Wiedergutmachung leistet.<br />

(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:<br />

1. durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei<br />

Unterrichtsstunden;<br />

2. durch den Schulleiter:<br />

a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,<br />

b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,<br />

c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,<br />

d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in<br />

Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag, nach Anhörung der Klassenkonferenz oder<br />

Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten:<br />

e) einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss<br />

vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,<br />

f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule,<br />

g) Ausschluss aus der Schule.<br />

Im Rahmen von Nachsitzen können auch Maßnahmen zur Schadenswiedergutmachung und<br />

aus dem Fehlverhalten begründete Tätigkeiten angeordnet werden. Nachsitzen gemäß Nummer<br />

2 Buchst. a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des<br />

zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom<br />

Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die<br />

aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche<br />

Züchtigung ist ausgeschlossen.<br />

(4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf<br />

Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört. Nach dem Ausschluss kann<br />

die neu aufnehmende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über<br />

Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs<br />

Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet.<br />

Fortsetzung in der Anlage


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 51 von 154<br />

15.2 Verhängen von Arrest und Sozialarbeit<br />

Der Lehrer, der für einen Schüler Arrest bzw. Sozi<strong>als</strong>tunden verhängt,<br />

teilt dies dem Schüler mit und „hört ihn an“.<br />

Danach erhalten die Eltern postalisch den Arrestzettel mit den Unterschriften des<br />

Klassen- und Fachlehrers sowie des Schulleiters nach Hause.<br />

Der Schüler legt ihn dann mit der Unterschrift der Eltern dem Klassenlehrer wieder vor<br />

und lässt sich vom Hausmeister einen Termin geben (bzw. erhält einen Termin vom<br />

Klassen- oder Fachlehrer).<br />

15.3 Konfliktkulturteam / Streitschlichter<br />

LEHRERTEAM<br />

Ansprechpartner: Julia Hemmers, Adrian Lunau, Martin Mannel, Markus Schmitt<br />

Kontakt per e-mail: konflikt@hgwt.de oder direkt an den jeweiligen Lehrer unter:<br />

hemmers@hgwt.de, lunau@hgwt.de, mannel@hgwt.de, schmitt@hgwt.de<br />

Kontakt per Telefon: 07751/833271 (Sekretariat: Frau Klingele)<br />

Aufgabenbereiche: Prävention, Intervention und Nachbetreuung bei Konflikten in der Schule<br />

Prävention: Intervention:<br />

- Mobbing- und Gewaltprävention - Streitschlichtung<br />

- Regeln des Zusammenlebens - No Blame Approach<br />

- Förderung der Klassengemeinschaft - Täter-Opfer-Ausgleich<br />

Herr Mannel; Herr Lunau, Frau Hemmers beraten und koordinieren v.a. bei solchen<br />

Konfliktfällen, wo ein Täter-Opfer-Ausgleich nötig wird (Sachbeschädigung, größere Aggression<br />

von einer Seite), weshalb die Kollegen gebeten sind, sich auch direkt an ihn zu wenden.<br />

SCHÜLERTEAM<br />

An unserer Schule gibt es ein Team von ausgebildeten Schülerstreitschlichtern, die in den<br />

großen Pausen im Streitschlichterraum (U.04) zu finden sind. Für die Streitschlichtung müssen<br />

keine Termine vereinbart werden.<br />

ÄRZTIN<br />

Frau Dr. Petersen-Mirr, eine Ärztin des Gesundheitsamtes <strong>Waldshut</strong>, hat in unserer Schule<br />

einmal pro Monat eine Sprechstunde während der Unterrichtszeit, zu der Schüler und<br />

Schülerinnen auch ohne Termin gehen können. Die aktuellen Sprechstundentermine und<br />

Uhrzeiten hängen vor dem Streitschlichterraum (U.04) aus.<br />

Am <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium haben sich Schülerinnen und Schüler zu Streitschlichtern ausbilden<br />

lassen. Diese Mediatoren stehen von Montag bis Freitag in den Pausen bereit.<br />

Der Dienstplan der Schülerstreitschlichter hängt am entsprechenden Schwarzen Brett neben<br />

dem Streitschlichterraum U.12 aus.<br />

Die sich streitenden Schüler sollten zeitnah zu den Mediatoren geschickt werden.<br />

Alle Mediationsgespräche werden protokolliert und gesammelt<br />

(auch Gesprächsbeginn und –ende, <strong>als</strong> Kontrollmöglichkeit für Zuspätkommer beim<br />

Unterrichtsbeginn).<br />

Streitschlichter für das Schuljahr 2011/2012:<br />

Klasse 9a: Johanna Meister<br />

Klasse 9e: Raphael Bleyer, Marc Fischer , Sashana Haber , Lena Huegle, Egor Kies,<br />

Marcel Kiesewetter, Patrick Schatz, Florian Waldvogel<br />

Klasse 10a: Evelin Stauber<br />

Klasse 10b: Hannah Gerhardt, Theresa Huener, Shareen Kesper, Jill Voelkel


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 52 von 154<br />

15.4 Klassenrat<br />

Beratung zum Klassenrat: Herr Mannel, Herr Schmitt<br />

Regeln:<br />

Gesprächs-, Klassen- und Klassenratsregeln werden diskutiert und festgelegt.<br />

Regelverstöße werden diskutiert und „geahndet“.<br />

Klassenratsordner:<br />

Alle „Vorschlagsblätter“, Protokolle usw. werden in einem Ordner gesammelt.<br />

Vorschlagsblatt:<br />

Die Blätter hängen im Klassenraum. Während der Woche können mögliche Themen (mit<br />

Namen) für den Klassenrat eingetragen werden. Im Klassenrat werden die Blätter vorgelesen.<br />

Wer ein Thema vorgeschlagen hat, erhält zuerst das Wort.<br />

Struktur:<br />

Ein Klassenrat sollte einmal wöchentlich stattfinden (Klassenlehrerstunde)<br />

Die Gesprächsleitung, Protokollanten, Zeitwächter und Beobachter wechseln wöchentlich<br />

Ein Klassenrat sollte immer im Sitzkreis stattfinden (eventuell abwechselnd Junge/Mädchen)<br />

Ein oder zwei Schüler führen ein Protokoll, welches am Anfang der nächsten Sitzung verlesen<br />

wird.Ein Zeitwächter erinnert 10 Minuten vor dem Ende der Stunde an die Zeit, damit der<br />

Klassenrat in Ruhe beendet werden kann.<br />

Zwei Beobachter führen von verschiedenen Standpunkten aus Strichlisten über Störungen und<br />

besprechen vor dem Ende der Stunde die Ergebnisse.<br />

Die Lehrperson übt mit der Klasse die Rituale ein und übergibt die Durchführung schrittweise an<br />

die Schüler/innen. In der Anfangsphase ist es besonders wichtig, methodische Kompetenzen zu<br />

schulen, um eine selbständige Durchführung des Rates zu ermöglichen!


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 53 von 154<br />

16 Halbjahresinformationen, Zeugnisse<br />

Zum Halbjahr erhalten die Schüler der Klassen 5 bis 10 Halbjahresinformationen, in der<br />

Oberstufe erhalten die Schüler Zeugnisse.<br />

Zum Schuljahresende erhalten die Schüler Zeugnisse mit Noten in allen Fächern,<br />

die in diesem Schuljahr unterrichtet worden sind.<br />

In den Zeugnissen sind nur ganze Noten zulässig.<br />

Noten von Fächern, die nur im ersten Halbjahr epochal unterrichtet wurden,<br />

sind versetzungsrelevant und werden im Endzeugnis noch einmal aufgeführt.<br />

Die Entscheidung über die Versetzung ist im Zeugnis wird mit „versetzt“ oder „nicht versetzt“<br />

vermerkt. Wird die Versetzungsentscheidung auf einen gesonderten Paragraphen gestützt,<br />

so ist dies vermerkt (z.B. „versetzt nach § 1.3“).<br />

Mit Attest vom Sportunterricht befreit<br />

Nimmt ein Schüler infolge Befreiung durch ein Attest nicht am Sportunterricht teil,<br />

so ist statt der Note „Attest“ eingetragen.<br />

16.1 Aufzunehmende Bemerkungen<br />

� Festgehalten werden müssen Versetzungsentscheidung, Vergabe von Lob, Preis und<br />

Anerkennung.<br />

� Ergänzende Bemerkungen können gemacht werden zu Lern-, Arbeits-, und<br />

Sozialverhalten des Schülers.<br />

� Die Klassenkonferenz kann mit Mehrheitsbeschluss einen Schulartenwechsel<br />

aussprechen („Wechsel auf die Re<strong>als</strong>chule wird empfohlen“),<br />

sowohl in der Halbjahresinformation <strong>als</strong> auch im Zeugnis.<br />

� Aufnahme außerunterrichtlicher Leistungen:<br />

Eintragungen für AGs, Teilnahme an SMV, Arbeit <strong>als</strong> Schülermentor, Schüleraustausch,<br />

Jugend forscht usw. müssen von den verantwortlichen Lehrern bzw. Schülern schriftlich<br />

dem für den Noteneintrag Verantwortlichen mitgeteilt werden.<br />

In besonderen Fällen kann die Schule den Einsatz von Schülern für die<br />

Schulgemeinschaft durch ein eigenes Zertifikat auch besonders würdigen.<br />

Auf Wunsch des Schülers werden Bescheinigungen über seine ehrenamtlichen<br />

Tätigkeiten, die von den betreffenden Vereinen und Gruppen der Sport-, Musik und<br />

Laienmusikverbände, des Landfeuerwehrverbandes, anerkannten Trägern der freien<br />

Jugendarbeit sowie sozialen Diensten ausgestellt wurden,<br />

in die Zeugnismappen eingeheftet. Vom Landesbüro Ehrenamt im Kultusministerium<br />

gibt es dafür sogar ein extra „Beiblatt zum Zeugnis“.<br />

Die Schüler sind von den Klassenlehrern auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen.<br />

� Eintrag von Fehlzeiten<br />

Sowohl in der Halbjahresinformation <strong>als</strong> auch im Endzeugnis kann ein Eintrag<br />

vorgenommen werden (Grundlage: § 6, 4 Notenbildungsverordnung).


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16.2 Schriftliche Beurteilung am Ende der Klassen 5 und 6<br />

Das Zeugnis der Fünft- und Sechstklässler enthält eine schriftlich ausformulierte Beurteilung.<br />

In den Klassen 5 und 6 werden keine Verhaltens-und Mitarbeitsnoten erteilt, dafür wird eine<br />

allgemeine Beurteilung erstellt. Diese bezieht sich in knapper verbalisierter Form auf:<br />

Arbeitshaltung (Arbeitsverhalten und Motivation), Selbstständigkeit (Einübung von Lern-und<br />

Arbeitstechniken), Zusammenarbeit in der Klassen-und Schulgemeinschaft (Entwicklung<br />

sozialer Aktivitäten)<br />

16.3 Verhaltens- und Mitarbeitsnoten am Ende der Klassen 7 bis10<br />

Verhaltens-und Mitarbeitsnoten werden in den Klassen 7 -10<br />

nur im Endzeugnis (nicht in den Halbjahresinformationen) erteilt.<br />

16.4 Verhaltens- und Mitarbeitsnoten in der Kursstufe<br />

Verhaltens-und Mitarbeitsnoten werden in der Jahrgangsstufe 1 in den Zeugnissen<br />

beider Kurshalbjahre vermerkt.<br />

Verhalten bezeichnet dabei sowohl das Betragen im allgemeinen <strong>als</strong> auch die Fähigkeit und<br />

tätige Bereitschaft zur Zusammenarbeit.<br />

Mitarbeit bezieht sich vor allem auf den Arbeitswillen, der sich in Beiträgen zu den selbständig<br />

oder gemeinsam mit anderen zu lösenden Aufgaben äußert. (NVO § 6)


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 55 von 154<br />

16.5 Kriterien für Preis, Lob und Anerkennungen<br />

Für Preis, Lob und Anerkennungen gibt es mit der Zeugnisvergabe Urkunden.<br />

Die Vergabe wird am Schuljahresende im Zeugnis unter Bemerkungen festgehalten.<br />

Der Preis ist zudem mit einem Büchergutschein verbunden.<br />

Über Anerkennungen wird mit Mehrheitsbeschluss durch die Klassenkonferenz entschieden.<br />

Bestimmungen für die Zuerkennung von Preis und Lob (ab dem Schuljahr 1992/93)<br />

1. Allgemeine Voraussetzungen:<br />

a) Mindestens die Note „2" in Verhalten und Mitarbeit.<br />

b) Keine „4", außer in Sport; falls die „4" in Sport motorisch-physische Gründe hat,<br />

wird sie von den Fachlehrern mit einem Kreis gekennzeichnet.<br />

2. Zuteilungsbedingungen:<br />

a) Preis:<br />

Klasse 5-6: Keine Kernfach-3; höchstens eine Nebenfach-3;<br />

Gesamtdurchschnitt des Zeugnisses nicht schlechter <strong>als</strong> 1,6.<br />

Klasse 7-10: Maximal zweimal die Note „3", davon höchstens<br />

eine Kernfach-3; Gesamtdurchschnitt des Zeugnisses nicht<br />

schlechter <strong>als</strong> 1,8.<br />

JS 1: Durchschnitt sowohl in 12.1 <strong>als</strong> auch in 12.2 mindestens 12,0<br />

Punkte.<br />

JS 2: Jahrgangsabhängige, individuelle Regelung<br />

nach<br />

Abiturdurchschnitt (nicht unter 1,9) - 1,5 und besser<br />

b) Lob:<br />

Höchstens eine Kemfach-3, darüber hinaus ist der Zeugnisdurchschnitt (gebildet<br />

aus allen Fächern) die ausschließliche Grundlage für die Zuerkennung:<br />

Klasse 5-6: Durchschnitt höchstens 1,9<br />

Klasse 7-10: Durchschnitt höchstens 2,2<br />

JS 1: Durchschnitt mindestens 11,0 Punkte


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17 Versetzung (siehe Versetzungsordnung in der Anlage)<br />

17.1 Auszug aus der Versetzungsordnung<br />

Ausgleichsmöglichkeiten für die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“<br />

Auszug: Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der<br />

Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Heim (Versetzungsordnung Gymnasien)<br />

§ 1 Versetzungsanforderungen<br />

� (1) In die nächsthöhere Klasse werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen solche<br />

Schüler versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den<br />

Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten<br />

lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind.<br />

� (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis<br />

1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist<br />

und<br />

2. der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und<br />

3. die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note „ungenügend" bewertet sind und<br />

4. die Leistungen in nicht mehr <strong>als</strong> einem für die Versetzung maßgebenden Fach geringer <strong>als</strong> mit der<br />

Note „ausreichend" bewertet sind;<br />

trifft dies in zwei Fächern zu, so ist der Schüler zu versetzen, wenn für beide Fächer ein sinnvoller<br />

Ausgleich gegeben ist.<br />

Ausgeglichen werden können<br />

a) die Note „ungenügend" in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note „sehr gut" in<br />

einem anderen maßgebenden Fach oder die Note „gut" in zwei anderen maßgebenden Fächern,<br />

b) die Note „mangelhaft" in einem Kernfach durch mindestens die Note „gut" in einem anderen<br />

Kernfach,<br />

c) die Note „mangelhaft" in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note „gut" in<br />

einem anderen maßgebenden Fach oder die Note „befriedigend" in zwei anderen maßgebenden<br />

Fächern.<br />

17.2 Sonderregelungen<br />

17.2.1 Hauptschul- / Re<strong>als</strong>chulabschluss<br />

Hauptschulabschluss, Re<strong>als</strong>chulabschluss:<br />

Schüler, die von Klasse 9 nach Klasse 10 versetzt wurden, haben einen dem<br />

Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss.<br />

Schüler, die von Klasse 10 nach Klasse 11 versetzt wurden, haben einen dem<br />

Re<strong>als</strong>chulabschluss gleichwertigen Bildungsstand.<br />

(Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2002)


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17.2.2 Probeweise Aufnahme nicht versetzter Schüler<br />

Rechtliche Grundlage: siehe § 1,6 VO<br />

Erläuterungen:<br />

� Für diese Regelung gibt es weder ein Antragsrecht des Schülers noch der Eltern.<br />

� Die Klassenkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit, die Zustimmung des Schulleiters<br />

ist erforderlich (Vetorecht). Bei Zustimmung wird im Zeugnis vermerkt: „Nicht versetzt.<br />

Probeweise Aufnahme in die nächsthöhere Klasse nach § 1,6 Versetzungsordnung.“<br />

� Diese Entscheidung kann vom betroffenen Schüler und den Erziehungsberechtigten<br />

abgelehnt werden, gilt dann aber <strong>als</strong> Akzeptieren der Nichtversetzung mit allen<br />

Konsequenzen.<br />

� „Zielvereinbarung“ bedeutet die Aufstellung eines konkreten schriftlichen Planes durch die<br />

betroffenen Fachlehrer. Die Zielvereinbarung ist dem Schüler auszuhändigen und von<br />

ihm unterzeichnen zu lassen. Eine Kopie der Zielvereinbarung für jedes Fach ist auf<br />

der Direktion abzugeben. Die Schule stellt dem Schüler die Schulbücher in den<br />

Prüfungsfächern bis zur Nachprüfung zur Verfügung, ist aber nicht für das Erteilen von<br />

Nachhilfestunden verantwortlich.<br />

� Die Prüfung muss in allen Fächern, die unter „ausreichend“ bewertet waren, durchgeführt<br />

werden. Bei Nichtablegen der Prüfung in einem Fach wird die Note „ungenügend“ erteilt.<br />

� Bei nichtbestandener Prüfung gilt dies <strong>als</strong> Nichtversetzung. Der Schüler erhält ein neues<br />

Zeugnis mit den Noten aus den Prüfungen, dem Datum des Prüfungstages und der<br />

Bemerkung: „Nicht versetzt.“ Der Schüler muss dann in die niedrigere Klassenstufe zurück.<br />

� Besteht er die Prüfung, ersetzen die Noten in den Prüfungen die Noten des letzten<br />

Zeugnisses. Er erhält ein neues Zeugnis mit dem Datum des Prüfungstages und der<br />

Bemerkung „versetzt“;<br />

� Die neuen Zeugnisse werden vom letztjährigen Klassenlehrer unterschrieben.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 58 von 154<br />

18 Lernmittel<br />

18.1 Übersicht der in den einzelnen Fächern verwendeten Lehrbücher<br />

Lernmittel im Schuljahr 2011 / 2012 Stand: September 2011<br />

2011 / 2012 5 A 5 B 5 C 5 D 5 E<br />

Deutsch Deutsch.Punkt 01 Deutsch.Punkt 01 Deutsch.Punkt 01 Deutsch.Punkt 01 Deutsch.Punkt 01<br />

Englisch G21 A1 G21 A1 G21 A1 G21 A1 G21 A1<br />

Englisch G21 A1 WB G21 A1 WB G21 A1 WB G21 A1 WB G21 A1 WB<br />

Mathematik Lam Schw 01 Lam Schw 01 Lam Schw 01 Lam Schw 01 Lam Schw 01<br />

Mathematik LS 01 SelbstStud LS 01 SelbstStud LS 01 SelbstStud LS 01 SelbstStud LS 01 SelbstStud<br />

Biologie Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb<br />

Erdkunde Diercke HT Diercke HT Diercke HT Diercke HT Diercke HT<br />

Erdkunde Seydlitz 1 GWG Seydlitz 1 GWG Seydlitz 1 GWG Seydlitz 1 GWG Seydlitz 1 GWG<br />

Rel EV Kursbuch 1 Kursbuch 1 Kursbuch 1 Kursbuch 1 Kursbuch 1<br />

Rel RK Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6<br />

Musik Spielpläne 5/6 Spielpläne 5/6<br />

2011 / 2012 6 A 6 B 6 C 6 D 6 E<br />

Deutsch Deutsch.Punkt 02 Deutsch.Punkt 02 Deutsch.Punkt 02 Deutsch.Punkt 02 Deutsch.Punkt 02<br />

Englisch G21 A2 G21 A2 G21 A2 G21 A2 G21 A2<br />

Englisch G21 A2 WB G21 A2 WB G21 A2 WB G21 A2 WB G21 A2 WB<br />

Französisch Dec Cadet 01 Dec Cadet Dec Cadet Dec Cadet Dec Cadet<br />

Französisch Dec Cadet 1 GrBH Dec Cadet 1 GrBH Dec Cadet 1 GrBH Dec Cadet 1 GrBH Dec Cadet 1 GrBH<br />

Latein Prima B 1 Prima B 1 Prima B 1 Prima B 1 Prima B 1<br />

Latein Prima B 1 ArbHeft Prima B 1 ArbHeft Prima B 1 ArbHeft Prima B 1 ArbHeft Prima B 1 ArbHeft<br />

Mathematik Lam Schw 02 Lam Schw 02 Lam Schw 02 Lam Schw 02 Lam Schw 02<br />

Mathematik LS 02 SelbstStud LS 02 SelbstStud LS 02 SelbstStud LS 02 SelbstStud LS 02 SelbstStud<br />

Biologie Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb Bios 1 Neubearb<br />

Geschichte Zeit f Gesch 01 G8 Zeit f Gesch 01 G8 Zeit f Gesch 01 G8 Zeit f Gesch 01 G8 Zeit f Gesch 01 G8<br />

Erdkunde Seyd Geo 02 GWG Seyd Geo 02 GWG Seyd Geo 02 GWG Seyd Geo 02 GWG Seyd Geo 02 GWG<br />

Rel EV Kursbuch 1 Kursbuch 1 Kursbuch 1 Kursbuch 1 Kursbuch 1<br />

Rel RK Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6 Mittendrin 5/6<br />

Musik Spielpläne 5/6 Spielpläne 5/6


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 59 von 154<br />

2011 / 2012 7 A 7 B 7 C 7 D 7 E<br />

Deutsch Deutsch.Punkt 03 Deutsch.Punkt 03 Deutsch.Punkt 03 Deutsch.Punkt 03 Deutsch.Punkt 03<br />

Englisch G21 A3 G21 A3 G21 A3 G21 A3 G21 A3<br />

Englisch G21 A3 WB G21 A3 WB G21 A3 WB G21 A3 WB G21 A3 WB<br />

Französisch Cadet 2 Cadet 2 Cadet 2 Cadet 2 Cadet 2<br />

Französisch Cadet 2 GrBH Cadet 2 GrBH Cadet 2 GrBH Cadet 2 GrBH Cadet 2 GrBH<br />

Latein Prima B 1 / 2 Prima B 1 / 2 Prima B 1 / 2 Prima B 1 / 2 Prima B 1 / 2<br />

Latein Prima B 1/2 ArbHeft Prima B 1/2 ArbHeft Prima B 1/2 ArbHeft Prima B 1/2 ArbHeft Prima B 1/2 ArbHeft<br />

Mathematik Lam Schw 03 Lam Schw 03 Lam Schw 03 Lam Schw 03 Lam Schw 03<br />

Mathematik LS 03 SelbstStud LS 03 SelbstStud LS 03 SelbstStud LS 03 SelbstStud LS 03 SelbstStud<br />

Physik Impulse Phy 1 Impulse Phy 1 Impulse Phy 1 Impulse Phy 1 Impulse Phy 1<br />

Biologie Bios 2 Neubearb Bios 2 Neubearb Bios 2 Neubearb Bios 2 Neubearb Bios 2 Neubearb<br />

Geschichte Zeit f Gesch 02 G8 Zeit f Gesch 02 G8 Zeit f Gesch 02 G8 Zeit f Gesch 02 G8 Zeit f Gesch 02 G8<br />

Erdkunde Seyd Geo 03 GWG Seyd Geo 03 GWG Seyd Geo 03 GWG Seyd Geo 03 GWG Seyd Geo 03 GWG<br />

Rel EV Kursbuch 2 Kursbuch 2 Kursbuch 2 Kursbuch 2 Kursbuch 2<br />

Rel RK Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8<br />

Ethik Fair Play 01 Fair Play 01 Fair Play 01 Fair Play 01 Fair Play 01<br />

Musik Spielpläne 7/10 Spielpläne 7/10<br />

2011 / 2012 8 A 8 B 8 C 8 D 8 E<br />

Deutsch Deutsch.Punkt 04 Deutsch.Punkt 04 Deutsch.Punkt 04 Deutsch.Punkt 04 Deutsch.Punkt 04<br />

Englisch G21 A4 G21 A4 G21 A4 G21 A4 G21 A4<br />

Englisch G21 A4 WB G21 A4 WB G21 A4 WB G21 A4 WB G21 A4 WB<br />

Französisch Decouvertes 3 Decouvertes 3 Decouvertes 3 Decouvertes 3 Decouvertes 3<br />

Französisch Decouvertes 3 GBH Decouvertes 3 GBH Decouvertes 3 GBH Decouvertes 3 GBH Decouvertes 3 GBH<br />

Latein Prima B 2 Prima B 2 Prima B 2 Prima B 2 Prima B 2<br />

Spanisch Encuentros 1 Buch ./. ./. ./. ./.<br />

Spanisch Encuentros 1 GBH ./. ./. ./. ./.<br />

Spanisch Encuentros 1 ArbH ./. ./. ./. ./.<br />

Mathematik Lam Schw 04 Lam Schw 04 Lam Schw 04 Lam Schw 04 Lam Schw 04<br />

Mathematik LS 04 SelbstStud LS 04 SelbstStud LS 04 SelbstStud LS 04 SelbstStud LS 04 SelbstStud<br />

Mathematik TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau<br />

Mathematik TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw<br />

Physik Impulse Physik 1 Impulse Physik 1 Impulse Physik 1 Impulse Physik 1 Impulse Physik 1<br />

Biologie Bios 2 Bios 2 Bios 2 Bios 2 Bios 2<br />

Chemie Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1<br />

Geschichte Zeit f Gesch 03 G8 Zeit f Gesch 03 G8 Zeit f Gesch 03 G8 Zeit f Gesch 03 G8 Zeit f Gesch 03 G8<br />

Gemeinschaftskunde Team GWG 01 Team GWG 01 Team GWG 01 Team GWG 01 Team GWG 01<br />

Erdkunde Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG<br />

Rel EV Kursbuch 2 Kursbuch 2 Kursbuch 2 Kursbuch 2 Kursbuch 2<br />

Rel RK Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8 Mittendrin 7/8<br />

Ethik Fair Play Fair Play Fair Play Fair Play Fair Play<br />

Musik


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 60 von 154<br />

2011 / 2012 9 A 9 B 9 C 9 D 9 E<br />

Deutsch Deutsch.Punkt 05 Deutsch.Punkt 05 Deutsch.Punkt 05 Deutsch.Punkt 05 Deutsch.Punkt 05<br />

Englisch G21 A5 Abschl.Bd G21 A5 Abschl.Bd G21 A5 Abschl.Bd G21 A5 Abschl.Bd G21 A5 Abschl.Bd<br />

Englisch G21 A5 WB G21 A5 WB G21 A5 WB G21 A5 WB G21 A5 WB<br />

Französisch Dec 04 Dec 04 Dec 04 Dec 04 Dec 04<br />

Französisch Dec 04 GBH Dec 04 GBH Dec 04 GBH Dec 04 GBH Dec 04 GBH<br />

Französisch Cours intens 1<br />

Französisch Cours intens 1 GBH<br />

Latein Prima B 2 Prima B 2 Prima B 2 Prima B 3 Prima B 2<br />

Latein Prima B 3 Prima B 3 Prima B 3 Prima B 3<br />

Spanisch Encuentros 1 Buch ./. ./. ./. ./.<br />

Spanisch Encuentros 1 GBH ./. ./. ./. ./.<br />

Spanisch Encuentros 1 ArbH ./. ./. ./. ./.<br />

Spanisch Encuentros 2 Buch ./. ./. ./. ./.<br />

Spanisch Encuentros 2 GBH ./. ./. ./. ./.<br />

Spanisch Encuentros 2 ArbH ./. ./. ./. ./.<br />

Mathematik Lam Schw 05 Lam Schw 05 Lam Schw 05 Lam Schw 05 Lam Schw 05<br />

Mathematik TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau<br />

Mathematik TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw<br />

Physik Impulse Physik 2 Impulse Physik 2 Impulse Physik 2 Impulse Physik 2 Impulse Physik 2<br />

Chemie Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1 Elemente Chemie 1<br />

Geschichte Zeit f Gesch 04 G8 Zeit f Gesch 04 G8 Zeit f Gesch 04 G8 Zeit f Gesch 04 G8 Zeit f Gesch 04 G8<br />

Gemeinschaftskunde Team GWG Bd 2 Team GWG Bd 2 Team GWG Bd 2 Team GWG Bd 2 Team GWG Bd 2<br />

Erdkunde Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG Seydlitz 04 GWG<br />

Rel EV Kursbuch 3 Kursbuch 3 Kursbuch 3 Das Kursbuch 3 Kursbuch 3<br />

Rel RK Mittendrin 3 9/10 Mittendrin 3 9/10 Mittendrin 3 9/10 Mittendrin 3 9/10 Mittendrin 3 9/10<br />

Ethik Fair Play 2 Fair Play 2 Fair Play 2 Fair Play 2 Fair Play 2<br />

Musik<br />

2011 / 2012 10 A 10 B 10 C 10 D<br />

Deutsch Ds 10 SPBu Ds 10 SPBu Ds 10 SPBu Ds 10 SPBu<br />

Englisch Camden Town 6 Camden Town 6 Camden Town 6 Camden Town 6<br />

Englisch Greenline 6 Trans Greenline 6 Trans Greenline 6 Trans Greenline 6 Trans<br />

Französisch Dec 04 Dec 04 Dec 04 Dec 04<br />

Französisch Dec 04 GBH Dec 04 GBH Dec 04 GBH Dec 04 GBH<br />

Französisch Cours intens 3 Cours intens 3<br />

Französisch Cours intens 3 GBH Cours intens 3 GBH<br />

Latein Prima B 3 Prima B 3 Prima B 3 Prima B 3<br />

Mathematik Lam Schw 06 Lam Schw 06 Lam Schw 06 Lam Schw 06<br />

Mathematik TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau TaRe TI 82 Blau<br />

Mathematik TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw TI 82 GebAnw<br />

Mathematik Formelsammlung Formelsammlung Formelsammlung Formelsammlung<br />

Physik Impulse Physik 2 Impulse Physik 2 Impulse Physik 2 Impulse Physik 2<br />

Biologie Natura 10/11 Natura 10/11 Natura 10/11 Natura 10/11<br />

Chemie Elemente CH 1 BW Elemente CH 1 BW Elemente CH 1 BW Elemente CH 1 BW<br />

Geschichte Gesch & Gesch 5 Gesch & Gesch 5 Gesch & Gesch 5 Gesch & Gesch 5<br />

Gemeinschaftskunde Team GWG Bd 2 Team GWG Bd 2 Team GWG Bd 2 Team GWG Bd 2<br />

Erdkunde Seydlitz 05/06 GWG Seydlitz 05/06 GWG Seydlitz 05/06 GWG Seydlitz 05/06 GWG<br />

Rel EV Das Kursbuch 3 Das Kursbuch 3 Das Kursbuch 3 Das Kursbuch 3<br />

Rel RK Mittendrin 3 9/10 Mittendrin 3 9/10 Mittendrin 3 9/10 Mittendrin 3 9/10<br />

Ethik Fair Play 2 Fair Play 2 Fair Play 2 Fair Play 2<br />

Musik


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 61 von 154<br />

2011 / 2012 Jahrgangsstufe 01 Jahrgangsstufe 02<br />

Deutsch Blickfeld Deutsch Blickfeld Deutsch<br />

Englisch New Context New Context<br />

Englisch Them Gru & Aufbau WoSchatz Grundgrammatik Grün<br />

Englisch Oxf Adv L Dic Oxf Adv L Dic<br />

Französisch Nouv Horiz 01 nouv Ed Grammatik des Heut Franz<br />

Französisch Grundgrammatik Grundgrammatik<br />

Französisch Grundwissen LaKu Grundwissen LaKu<br />

Französisch Mots et Con Mots et Con<br />

Französisch Nouv Horiz 12/13 für 13 Schuljahre Nouv Horiz 12/13 für 13 Schuljahre<br />

Französisch Pratique<br />

Französisch Cours Intensif<br />

Französisch<br />

Latein<br />

Latein Grund & Aufb-Wortsch Grund & Aufb-Wortsch<br />

Mathematik Lam Schw Kursstufe & KuStu NEU Lam Schw Kursstufe<br />

Mathematik Formelsammlung NEU Formelsammlung<br />

Mathematik Taschenrechner TI 83 + Taschenrechner TI 83 +<br />

Mathematik Gebrauchsanweisung Gebrauchsanweisung<br />

Physik Dorn Bader Kursstufe Dorn Bader Kursstufe<br />

Physik Dorn Bader Sek II 12/13 Dorn Bader Sek II 12/13<br />

Physik Impulse Physik 2 Physik Gesamt B<br />

Biologie Natura 12 / 13 Natura 12 / 13<br />

Biologie Natura Kursstufe Natura Kursstufe<br />

Chemie Elemente Chemie Kursstufe Botsch 02<br />

Chemie Elemente Chemie 02 Elemente Chemie 02<br />

Geschichte Gesch & Gesch 12 Gesch & Gesch 12<br />

Geschichte Zeit für Geschichte 11 KuStu Gesch & Gesch 13<br />

Gemeinschaftskunde Kompendium Politik DICK Gesellsch d BRD neu<br />

Gemeinschaftskunde Kompendium Politik DÜNN Globalisierung intern Pol<br />

Gemeinschaftskunde Mensch & Politik S2 Demokr<br />

Erdkunde Diercke EK Kurststufe<br />

Erdkunde Terra 12 / 13<br />

Erdkunde Seydl 12/13 Kursstufe BW<br />

Ethik Ethik 12/13 Bd 1 Ethik 12/13 Bd 2<br />

Sport Fit sein durch Ausdauer Fit sein durch Ausdauer<br />

Rel EV Kursbuch Rel ObStu Kursbuch Rel ObStu<br />

Rel EV Glauben ist menschlich<br />

Rel RK Wege 5 Glauben & W Wege 6 Jesus Christus<br />

Musik Musik um uns Musik um uns


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 62 von 154<br />

18.2 Bücherausleihe und -rückgabe<br />

Verantwortlichkeiten, Terminkette, Abläufe<br />

Frau Schorch ist (unter ehrenamtlicher Mitwirkung ihres Mannes)<br />

verantwortlich für den Lehrbuchbestand.<br />

� Kauf durch Schüler :<br />

o Bitte unbedingt Schülername und Strichcode schriftlich an Frau Schorch melden<br />

o Nach Erhalt des Geldes bitte Kaufstempel ( bei mir erhältlich ) quer über<br />

Schulstempel stempeln. Stempel anschließend bitte zurück an Frau Schorch.<br />

o Eingesammeltes Geld bitte mit Titel und Namensliste der Schüler<br />

an Frau Klingele.<br />

� Verlust oder Zerstörung :<br />

o Totalverlust bedeutet Erstattung des Wiederbeschaffungspreises<br />

( Neupreis ) durch den Schüler<br />

o Teilweise Beschädigung : Betrag abhängig vom Grad der Beschädigung<br />

o Zerstörter, entfernter oder unbrauchbarer Strichcodeaufkleber : 3 €<br />

Abgabe zum Schuljahrsende :<br />

Abiturienten: Kursleiter/innen \ Tutoren/innen<br />

� Zum Datum der Bekanntgabe der Ergebnisse, die nicht mehr für die mündl. Prfg.<br />

benötigte Lernmittel im ARCHIV abgeben lassen.<br />

� Während der mündl. Prfg. restliche Lernmittel im ARCHIV abgeben lassen.<br />

� Abiturienten werden schriftlich über Abgabetermine durch Lernmittelverwaltung<br />

informiert.<br />

Stufe 5 – 10: Klassenlehrer/in \ Fachlehrer/in :<br />

� Feststellen, welche Bücher die Schüler für das kommende Schuljahr behalten sollen,<br />

welche Bücher abgegeben werden sollen.<br />

� In der vorletzten Schulwoche Abgabe der Bücher Donnerstag und Freitag nach<br />

aushängendem Plan!<br />

Ausgabe zum Schuljahrsende für neues Schuljahr :<br />

Stufe 5 – 10: Klassenlehrer/in \ Fachlehrer/in:<br />

� Für die Klassen erfolgt die Schulbuchausgabe für das neue Schuljahr am Montag und<br />

Dienstag der letzten Schulwoche nach aushängendem Plan.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 63 von 154<br />

19 Schüler-Schließfächer<br />

Die Verwaltung eines Schließfaches für Schüler übernimmt die SWV. Für ein Schuljahr kann ein<br />

Schüler dies gegen Pfand nutzen.<br />

20 Kopiermöglichkeiten für Schüler<br />

Demnächst wird es einen Kopierer im Aufenthaltsraum geben, den alle Schüler nach Erwerb<br />

einer Kopierkarte benutzen können. Er wird durch die SMV verwaltet.<br />

Für die Schüler der Oberstufe gibt es die Kopiermöglichkeit auch in der Lehrer- und<br />

Oberstufenbibliothek. Kopiercodes sind bei Frau Sochor käuflich zu erwerben (1 Kopie 5 Cent).<br />

21 Gesundheit und Hygienemaßnahmen<br />

21.1 Schulsprechstunde<br />

Das Landratsamt <strong>Waldshut</strong>/ Gesundheitsamt führt auch im Schuljahr 2009 / 2010<br />

Einmal im Monat eine ärztliche Schulsprechstunde am <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium durch.<br />

Die ärztliche Schulsprechstunde des Gesundheitsamtes <strong>Waldshut</strong> im <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium<br />

ist für Schüler/Innen, Eltern und Lehrer/Innen zugänglich.<br />

Frau Petersen-Mirr berät bei Fragen zu Sexualität und Verhütung von Schwangerschaft und<br />

sexuell übertragbaren Krankheiten, Impfungen, Konzentrations-/Schlaf-/Essstörungen, Alkoholund<br />

Drogen-Konsum und steht auch bei sonstigen persönlichen Fragen beratend zur Seite.<br />

Als Ärztin untersteht sie der ärztlichen Schweigepflicht, von der sie nur schriftlich<br />

entbunden werden kann.<br />

Drei Möglichkeiten an sie heranzutreten sind möglich:<br />

� Telefonisch ist sie erreichbar unter: Birgit Petersen-Mirr, Tel. 07751 - 86 5125<br />

� Schüler/innen kommen selbständig zu ihr – entweder, indem sie sich während des<br />

Unterrichts beim Lehrer abmelden oder in der Pause.<br />

� Lehrer/innen schicken Schüler/innen in die Sprechstunde. Das ist juristisch keine<br />

Schwierigkeit, wie Frau Petersen auf Nachfrage erläutert.<br />

� Als mögliche Gründe für das Aufsuchen der Sprechstunde nennt Frau Petersen:<br />

Wiederholtes Fehlen im Unterricht, Essstörungen, Drogenkonsum, Fragen rund um<br />

Sexualaufklärung und Aidsprävention.<br />

Termine<br />

werden vorher den Schüler/innen und Lehrer/innen bekannt gemacht.


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21.2. Verhalten bei großer Hitze<br />

Die Schüler sollten Kleidung, Verhalten und Aufnahme von Getränken den Temperaturen<br />

anpassen. Sie werden dabei von den Lehrern unterstützt.<br />

21.3 Hygieneplan (siehe Anlage IX)<br />

Der Hygieneplan enthält Informationen aus dem Infektionsschutzgesetz, gibt Hinweise zu<br />

Verhalten und für den Umgang mit erkrankten Schülern. Er gibt z.B. Auskunft, welche<br />

Befugnisse Lehrer (z.B. bei Läusebefall) haben und enthält Informationsformulare für Eltern.


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22 BoGy - Berufsorientierung am Gymnasium<br />

Übersicht Informationen über BOGY<br />

1. Informationen zu Aktivitäten im Rahmen des BoGy<br />

2. Aufgaben des BoGy -Beauftragten<br />

3. BoGy-Knigge<br />

4. Informationen für Gemeinschaftskundelehrer/innen<br />

5. Beispiel: Rückmeldebogen BoGy -Praktikumsplatz<br />

6. Beispiel: Einverständniserklärung Eltern zum BoGy -Praktikum<br />

7. Bewertungsvorlage zur Reportage<br />

Berufsorientierung am <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium<br />

22.1 Informationen zu Aktivitäten im Rahmen des BoGy<br />

� Besuche des Berufsberaters des Berufsinformationszentrums<br />

der Arbeitsagentur in der Klassenstufe 10<br />

� einwöchiges Praktikum in der Klassenstufe 10<br />

� Studientage an der Universität Konstanz in der Jahrgangsstufe 1<br />

� „Berufspraktiker informieren“ für Schülerinnen und Schüler<br />

a b der Klassenstufe 9 im 2jährlichen Rhythmus (2009/2010 das nächste Mal)<br />

Die Besuche des Berufsberaters des Berufsinformationszentrums (BIZ)<br />

� finden jeweils zu Beginn des Schuljahres statt, in der Regel November oder Dezember<br />

� Überblick über Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten<br />

� eigenständige Recherche über verschiedene Berufe<br />

Das BoGy -Praktikum<br />

� einwöchiges Praktikum bei einem Betrieb der Wahl<br />

� findet in der Regel während des schriftlichen Abiturs statt<br />

� Begleitung des Praktikums durch das Fach Gemeinschaftskunde<br />

� Anfertigung einer Praktikums-Reportage<br />

Die Studientage<br />

� Besuch der Universität und Fachhochschule Konstanz in der Jahrgangsstufe 1 im Frühjahr<br />

� Vor- und Nachbereitung des Hochschulbesuchs<br />

� Allgemeiner Überblick über Wege nach dem Abitur<br />

und die verschiedenen Hochschulabschlüsse<br />

� Impulse zur Selbsterkundung<br />

� Reflektion des Hochschulbesuchs<br />

� Beantwortung von entstandenen Fragen durch den Berufsberater für Abiturienten der<br />

Agentur für Arbeit<br />

Berufspraktiker berichten<br />

� Möglichkeit sich bei Fachleuten aus der Praxis über konkrete Berufe zu informieren<br />

� breites Spektrum an vorgestellten Berufen<br />

� findet jedes zweite Jahr im November oder Dezember statt


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22.2 BoGy-Beauftragter<br />

Ansprechpartner:<br />

<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium: Herr Kleine; bogy@hgwt.de<br />

Agentur für Arbeit: loerrach.berufsberatung@arbeitsagentur.de<br />

� Organisation und Betreuung des Praktikums in der Klassenstufe 10<br />

mit Unterstützung der Fachlehrer im Fach Gemeinschaftskunde<br />

� Organisation der Veranstaltung „Berufspraktiker informieren“, die 2-jährlich stattfindet<br />

� Organisation der BIZ-Besuche für die Klassenstufe 10<br />

� Zusammenarbeit mit den Berufsberatern der Arbeitsagentur<br />

� Ansprechpartnerin für Fragen rund um die Berufsausbildung und Studium<br />

für die Schüler und Firmen<br />

� Verteilung und Aushang berufsinformierender Materialien<br />

�Betreuung des BOGY-Bretts im Erdgeschoss<br />

� Inhaltliche Gestaltung und Betreuung der Studientages in der Kursstufe<br />

22.3 BoGy - Knigge<br />

Die folgenden Verhaltensregeln sind eigentlich selbstverständlich.<br />

Sie sollen aber den Schülerinnen und Schülern vor Antritt der BOGY-Woche trotzdem<br />

noch einmal in Erinnerung gerufen werden, damit BOGY ein voller Erfolg werden kann.<br />

1. Die erste Kontaktaufnahme mit einer möglichen BOGY-Stelle ist besonders wichtig. Da der<br />

erste Eindruck besonders haften bleibt, sollte man sich gut überlegen, wie man sich<br />

verhält.<br />

2. Die schriftliche Anfrage bzw. Bewerbung um eine Berufserkundungsstelle enthält<br />

� ein Anschreiben,<br />

� einen tabellarischen Lebenslauf,<br />

3. Hat man sich gleichzeitig um mehrere BOGY-Stellen beworben, zieht man nach Zusage<br />

einer Stelle die anderen Bewerbungen zurück.<br />

4. Auf ein entsprechendes äußeres Erscheinungsbild ist zu achten, vor allem dann, wenn die<br />

Berufserkundung mit Kundenkontakten verbunden ist (z.B. bei Banken).<br />

5. Von jedem Praktikanten wird korrektes Verhalten erwartet, dazu gehören:<br />

� Höflichkeit,<br />

� Pünktlichkeit,<br />

� Zuverlässigkeit,<br />

� Rücksichtnahme,<br />

� Diskretion und vertrauliche Behandlung von Interna,<br />

� rechtzeitige Information bei Erkrankung,<br />

� „Dankeschön“ am Ende der Berufserkundung.<br />

6. Bei auftretenden Schwierigkeiten ist unmittelbar der betreuende Lehrer zu informieren.<br />

Informationsmöglichkeiten zur Selbsterkundung unter:<br />

www.interesse-beruf.de (nur Ausbildungsberufe)<br />

www.ruhr-uni-bochum.de/borakel<br />

www.explorix.de (Kosten 10,50€€)<br />

www.jobtest.unicum.de (Kosten 18€)<br />

Informationen zu Berufen unter: www.arbeitsagentur.de<br />

Link: Berufenet (Datenbank zu Berufen) bzw. Kursnet (Datenbank zu Schulen und<br />

Hochschulen)<br />

www.abimagazin.de www.studienwahl.de www.unimagazin.de<br />

Bewerbung: www.bewerbung-um-eine-ausbildungsstelle.de


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 67 von 154<br />

22.4 Formulare zur Bewerbung für einen Praktikumsplatz<br />

H o c h r h e i n - G y m n a s i u m W a l d s h u t<br />

Waldtorstraße 8, 79761 <strong>Waldshut</strong>-Tiengen,<br />

Telefon 07751/833-271, Fax 07751/833-273, E-Mail: schulleitung@hgwt.de<br />

BOGY Praktikumsplatz<br />

Name: Klasse:<br />

Straße:<br />

Ort:<br />

Telefon:<br />

Berufswunsch:<br />

Firma:<br />

Kontaktperson mit<br />

Anrede(Hr./Fr.):<br />

Telefonnummer mit<br />

Durchwahl:<br />

Faxnummer:<br />

Straße:<br />

PLZ/Ort:<br />

Faxnummer:<br />

Wegbeschreibung:<br />

Zusagedatum:<br />

Hinweise:


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 68 von 154<br />

H o c h r h e i n - G y m n a s i u m W a l d s h u t<br />

Waldtorstraße 8, 79761<br />

<strong>Waldshut</strong>-Tiengen,<br />

Telefon 07751/833-271, Fax 07751/833-273, E-Mail: schulleitung@hgwt.de<br />

Zustimmungserklärung zur Berufserkundung<br />

Ich bin einverstanden, dass meine Tochter/ mein Sohn<br />

(Vor- und Nachname, Klasse)<br />

an der Berufserkundung vom bis teilnimmt.<br />

Im Krankheits- bzw. Verhinderungsfall während der Erkundungstage wird außer der Schule auch<br />

die Erkundungsstelle unverzüglich benachrichtigt.<br />

_____________________________________, den ____________________________<br />

( Unterschrift eines Elternteils bzw. gesetzlichen Vertreters)


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 69 von 154<br />

23 Verbindungslehrer<br />

VerbindungslehrerInnen: Frau Hemmers und HerrLunau.<br />

Die Verbindungslehrer stehen <strong>als</strong> Ansprechpartner für die Anliegen der Schüler/innen gerne zur<br />

Verfügung (in den Pausen oder nach Terminabsprache).<br />

Die SMV (SchülerMitVerantwortung) ist das Bindeglied im Schulleben,<br />

das Schüler, Lehrer und Eltern zusammenhält.<br />

Sie unterstützt Schulveranstaltungen und organisiert eigene Angebote an und macht damit den<br />

Schulalltag für alle attraktiver. Die SMV vermittelt auch in Problemfällen und setzt sich für die<br />

Interessen der Schüler ein.<br />

Grundlegend für die Schülermitverantwortung ist, dass sie von allen am Schulleben Beteiligten<br />

unterstützt wird.<br />

Darum kümmern sich von Seiten der Lehrer vor allem die Verbindungslehrer.<br />

Am <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium werden zwei Verbindungslehrer für eine Amtszeit<br />

von zwei Jahren vom Schülerrat gewählt.<br />

Nach §68 des Schulgesetzes von Baden-Württemberg beraten die Verbindungslehrer die SMV,<br />

unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördern die Verbindung zu den Lehrern,<br />

der Schulleitung und den Eltern.<br />

Traditionsgemäß werden die Verbindungslehrer auch <strong>als</strong> „Vertrauenslehrer“ bezeichnet und<br />

übernehmen entsprechende Aufgaben. So sind die Verbindungslehrer Ansprechpartner für<br />

Schüler/innen bei schulischen Konflikten und persönlichen Schwierigkeiten. Darüber hinaus<br />

verstehen sie sich <strong>als</strong> Vermittler bei Problemen zwischen Schülern/Schülerinnen,<br />

Klassen/Kursen sowie Lehrer/Lehrerinnen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 70 von 154<br />

24 Die SMV – Die Schülermitverantwortung<br />

Die SchülerMitVerantwortung, kurz SMV, vertritt die Interessen der Schüler gegenüber<br />

Schulleitung, Lehrerschaft und Eltern.<br />

Sie setzt sich zusammen aus den Klassen- und Kurssprechern, den Referenten, den<br />

Schulkonferenz- und Schulentwicklungskommissionsbeisitzenden, den Schülersprechern und<br />

den Verbindungslehrern. Die Referenten und Beisitzer bilden den Kern der SMV, die<br />

Schülersprecher ihren Kopf.<br />

Zudem organisiert die SMV Veranstaltungen, beispielsweise in sportlichen oder kulturellen<br />

Bereichen, um den Schulalltag zu bereichern.<br />

Die SMV tritt monatlich in den SMV-Sitzungen zusammen, die von den Schülersprechern<br />

einberufen und geleitet werden.<br />

24.1 Wahl der Klassensprecher und Kurssprecher<br />

Die Wahl des Klassensprechers und seines Vertreters erfolgt beim Klassenlehrer,<br />

die der beiden Kurssprecher jeweils beim Tutor.<br />

Es wird empfohlen, die Wahlen in den ersten beiden Unterrichtswochen durchzuführen.<br />

Die Klassensprecher<br />

Von jeder Klasse werden zu Beginn des Schuljahres ein Klassensprecher und ein<br />

stellvertretender Klassensprecher auf ein Jahr gewählt. Sie vertreten ihre Klasse in den SMV-<br />

Sitzungen und leiten alles Besprochene an ihre Mitschüler weiter.<br />

Über dies vermitteln sie bei Schwierigkeiten zwischen Lehrern und Klasse und setzen sich für<br />

die Belange ihrer Klassenkameraden ein.<br />

Die Stufensprecher<br />

Die Stufensprecher vertreten im Gegensatz zu den Klassensprechern nicht nur eine Klasse,<br />

sondern ihre ganze Stufe.<br />

Die Stufensprecher werden aus und von den Klassensprechern ihrer Stufe gewählt.<br />

Es gibt für Unterstufe (Klassenstufe 5-7) und die Mittelstufe (Klassenstufe 8-11)<br />

je einen Stufensprecher, sowie einen stellvertretenden Stufensprecher.<br />

Die Stufensprecher der Unterstufe helfen den Unterstufenreferent dabei,<br />

ein Meinungsbild zu erstellen, damit diese konkret auf die Wünsche der Schülerinnen<br />

und Schüler eingehen können.<br />

Die Stufensprecher der Mittelstufe hingegen, haben die Möglichkeit<br />

selbst Veranstaltungen nach den Wünschen ihrer Mitschüler zu organisieren.<br />

Zudem helfen die Stufensprecher den Schulentwicklungskommissionsbeisitzern,<br />

Schulkonferenzbeisitzern und Schülersprechern besser auf die Anliegen<br />

der entsprechenden Stufe einzugehen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 71 von 154<br />

24.2 Schülersprecher<br />

Den Schülersprechern obliegt die Leitung der SMV.<br />

Sie organisieren SMV-Sitzungen, an denen alle Klassen-/Kurssprecher und Referenten<br />

teilnehmen und anschließend in ihrer Klasse davon berichten sollen.<br />

In diesen SMV-Sitzungen, die in Abständen von etwa 4-8 Wochen stattfinden sollten,<br />

ist es wichtig, dass die Schülersprecher auf konstruktive Vorschläge der Sitzungsteilnehmer<br />

eingehen und dass sich alle am Gespräch beteiligen können.<br />

Sie koordinieren weiterhin die Arbeit der Referenten, die auch eigenständig Veranstaltungen<br />

planen und durchführen. Damit eine ständige Kommunikation zwischen Referenten und<br />

Schülersprechern besteht, ist es sinnvoll Referententreffen in regelmäßigen Abständen<br />

(ca. alle 6 Wochen) durchzuführen.<br />

SMV-Wochenenden, an denen interessierte Schüler teilnehmen können, sind ein wichtiges<br />

Mittel zur Identifikation der Schülers mit ihrer Schule. Ideen und Wünsche der Schüler, was<br />

Veranstaltungen und Schulgestaltung betrifft, werden von Arbeitsgruppen ausgearbeitet, womit<br />

die ersten Schritte zur Realisation geleistet werden. Sie haben daher eine große Bedeutsamkeit<br />

für die Optimierung der SMV-Arbeit. Schülersprecher sind sowohl Ansprechpartner für Lehrer<br />

und Schulleitung, <strong>als</strong> auch Vermittler zwischen Lehrern und Schülern.<br />

Dabei unterstützen sie die Verbindungslehrer, die eine vermittelnde Instanz zwischen Lehrerund<br />

Schülerschaft innehaben.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 72 von 154<br />

Referenten und Funktionen 2011/12<br />

Verbindungslehrer/in: Frau Julia Hemmers<br />

Herr Adrian Lunau<br />

Schülersprecherteam: Claudia Quitmann (JS 1)<br />

Anke Dickmann (10a)<br />

Schulkonferenzbeisitzer/in: Tobias Rochlitz (JS 1)<br />

Carsten Dürselen (JS 2)<br />

Claudia Quitmann (JS 1)<br />

Schulentwicklungskommissionsbeisitzer/in: Anke Dickmann (10a)<br />

Matthias Zeller (JS 1)<br />

Yassin Gerber (JS 1)<br />

Kopier-/Kaffeeautomatreferenten: N.N.<br />

Kultur-/Veranstaltungsreferenten: Tilman Dreystadt (JS 1)<br />

Motto-Tag-Team: Julian Zeller (9)<br />

Dennis Kiss (9)<br />

Sandro Palma (9)<br />

Felix Tritschler (9)<br />

Nachhilfe-/Schließfachreferenten: Sati Pala (JS 2)<br />

Deborah Kupatt (JS 2)<br />

Alexandra Pasi (JS 2)<br />

Marvin Uwas (JS 2)<br />

Öffentlichkeitsreferenten: Jan-Phillip Erdmann (JS1)<br />

Sportreferenten: Kai Eisenhardt (JS 1)<br />

Tobias Rochlitz (JS 1)<br />

Unterstufen-/ Mittelstufenreferenten: Sarah Möckel (JS 1)<br />

Linda Röske (JS 1)<br />

Natascha Huber (JS 1)<br />

Umweltreferent: Matthias Zeller (JS 1)<br />

Streitschlichterreferenten: Lena Hügle (9)<br />

Sashana Haber (9)<br />

Shareen Kesper (9)<br />

Hannah Gerhardt (9)


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24.3 Die Referenten<br />

Die Referenten bilden zusammen mit den Schulkonferenz- und<br />

Schulentwicklungskommissionsbeisitzern, den Schülersprechern und den Verbindungslehrern<br />

den Kern der SMV. Jeweils zwei SchülerInnen werden für ein Jahr von der SMV in eines der 7<br />

Referentenämter gewählt. Jeder Referent kümmert sich neben der Durchführung von<br />

Veranstaltungen und Aktionen innerhalb seines Referentenamtes auch um weitere Aktionen der<br />

SMV. Die Referenten helfen beispielsweise bei der von der SMV veranstalten Weihnachtsfeier<br />

am letzten Schultag vor den Weihnachtsferien oder bei dem jährlich stattfindenden Sommerfest.<br />

Die Referenten besprechen sich bei den monatlich stattfindenden Referententreffen.<br />

Ein Referentenamt erfordert Engagement, sowie die Bereitschaft ein wenig Zeit zu opfern. Sind<br />

diese Voraussetzungen gegeben, kann das Ausführen eines Referentenamtes viel Freude<br />

bereiten.<br />

Unterstufenreferent<br />

Die Hauptaufgabe der Unterstufenreferent ist es, Veranstaltungen für die Schülerinnen und<br />

Schüler der Klassenstufen 5-7 zu organisieren und durchzuführen. Außerdem berufen sie Mini-<br />

SMV-Sitzungen ein und leiten diese. In den Mini-SMV-Sitzungen sind nur dir Klassensprecher<br />

der Unterstufe anwesend und so kann dort konkret auf die Wünsche und Fragen dieser<br />

Klassenstufen eingegangen werden.<br />

Die Unterstufenreferent sind auch Ansprechpartner für die jüngeren Schüler, wenn sie<br />

Problemen oder Fragen zum Schulalltag haben.<br />

Bisher fanden Veranstaltungen wie Lese- und Filmnächte, Sommer- und Halloweenpartys statt.<br />

Kulturreferenten<br />

Die Hauptaufgabe der Kulturreferenten besteht in der Organisation und Durchführung von<br />

kulturellen Ausfahrten und Veranstaltungen an der Schule. Beispiele für solche Ausfahrten sind<br />

Musical-, Theater, Museums- oder Opernausfahrten.<br />

Die Kulturreferenten sollten die Hin-und Rückfahrt organisieren sowie sich über mögliche<br />

Gruppen-/Schulrabatte für die jeweilige Ausfahrt informieren. Für diese Funktion bedarf es<br />

des Interesses für kulturelle Veranstaltungen und der Bereitschaft zur Organisation.<br />

Sportreferenten<br />

Die verschiedenen Sportveranstaltungen, die die SMV organisiert, erfreuen sich stets großer<br />

Beliebtheit.<br />

Die Hauptaufgabe der Sportreferenten ist die Organisation und Durchführung von Sportturnieren<br />

sowie Sportausfahrten an der Schule.<br />

Jedes Jahr finden ein Völkerballturnier, ein Volleyballturnier, ein Basketballturnier und ein<br />

zweitägiges Fußballturnier statt. Hinzu kommen nach Belieben weitere Sportturniere.<br />

Im Rahmen des Sporttages ist es die Aufgabe der Sportreferenten, ein Volleyball-, Fussball-<br />

oder Badmintonturnier zu veranstalten.<br />

Bei den Sportausfahrten handelt es sich beispielsweise um eine Ausfahrt zu einem Spiel des SC<br />

Freiburg, eine mehrtägige Ski- und Snowboardausfahrt oder eine mehrtägige Kanutour.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 74 von 154<br />

Öffentlichkeitsreferent<br />

Der Öffentlichkeitsreferent kümmert sich hauptsächlich um das Dokumentieren wichtiger<br />

Ereignisse, die von der SMV initiiert wurden und die SMV-Publicity.<br />

Zu diesen wichtigen Ereignissen gehören unter anderem SMV-Sitzungen und –Aktionen.<br />

Der Schriftführer fertigt die Protokolle der SMV-Sitzungen und Referententreffen an und sorgt<br />

dafür, dass diese an alle Klassensprecher und Referenten weiter gereicht werden.<br />

Darüber hinaus spielt der Öffentlichkeitsreferent eine große Rolle bei der Kommunikation<br />

zwischen der Schülerschaft und der SMV, da die Schüler durch die in jedem Klassenzimmer<br />

auszuhängenden Protokolle und Infoblätter einen Einblick in die momentane SMV-Arbeit<br />

erhalten.<br />

Die Öffentlichkeitsreferenten publizieren bei Aktionen und Veranstaltungen der SMV<br />

Zeitungsartikel und sind dafür verantwortlich, dass alle Schülerinnen und Schüler zuverlässig<br />

und aktuell über die SMV-Arbeit informiert werden.<br />

Dabei hilft auch die von den Öffentlichkeitsreferenten betreute SMV-Homepage.<br />

Die Grundvoraussetzungen für dieses Amt sind vor allem Interesse an der SMV und die<br />

ständige<br />

Kommunikation mit den anderen Referenten und deren Vorhaben.<br />

Protokolle und andere wichtige Dokumente sollten schnellstmöglich veröffentlicht werden.<br />

Schließfach-/Nachhilfereferenten<br />

Das Amt der Schließfach- und Nachhilfereferenten verbindet zwei Aufgaben aus dem Bereich<br />

der SMV miteinander.<br />

Die Schließfach- und Nachhilfereferenten sind für das Verwalten der Schließfächer und der<br />

Nachhilfebörse verantwortlich.<br />

Schließfächer<br />

Als Schließfachreferenten sind wir für die Schließfächer der Schüler verantwortlich,<br />

das heißt, dass wir...<br />

� die Schließfächer am Schuljahresanfang auf Wunsch zuteilen,<br />

� die Miete (10 €) und den Pfand (20 €) für das Schuljahr einsammeln und verwalten,<br />

� am Schuljahresende den Pfand wieder auszahlen<br />

� und bei Problemen und Fragen gerne weiterhelfen!<br />

Solltet ihr einen Schlüssel verlieren, meldet Euch bei uns, da wir für jedes Schließfach einen<br />

Zweitschlüssel besitzen. Jedoch müsst ihr diesen dann auf eure Kosten nachmachen lassen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 75 von 154<br />

Nachhilfe<br />

Ihre Aufgabe <strong>als</strong> Nachhilfereferenten besteht darin, die Nachhilfebörse der Schule zu verwalten.<br />

Schülerinnen und Schüler, die in einem bestimmten Fach Nachhilfe benötigen und geeignete<br />

Schülerinnen und Schüler, die Nachhilfe geben möchten, können sich an die<br />

Nachhilfereferenten wenden und werden von ihnen vermittelt. Meist geschieht dies über die<br />

Nachhilfebox. Diese befindet sich auf dem Klassenfächerschrank.<br />

Absprachen über den Nachhilfeunterricht wie Termine oder Bezahlung werden von den<br />

Schülerinnen und Schülern untereinander vereinbart. Die Schüler haben die Möglichkeit am<br />

Nachmittag die Räumlichkeiten der Schule für den Nachhilfeunterricht zu nutzen, was sie bei<br />

Herrn Dr. Römersperger oder bei Frau Klingele beantragen können.<br />

Kopierer- und Kaffeeautomatenreferenten<br />

Die Kopierer- und Kaffeeautomatenreferenten sind für alles zuständig, was den Schülerkopierer<br />

und den Kaffeeautomaten betrifft.<br />

Zum einen sind sie bei Defekten dafür verantwortlich, dass diese unverzüglich behoben werden,<br />

zum anderen nehmen sie Anregungen und – was den Kaffeeautomaten betrifft –<br />

geschmackliche Veränderungswünsche der Schüler auf und leiten diese an die den<br />

Kaffeeautomaten stellende Firma weiter.<br />

Bei dem Schülerkopierer sind die Kopierer- und Kaffeeautomatenreferenten zusätzlich für die<br />

Verwaltung von Papier und Toner, sowie der Kopierkarten verantwortlich.<br />

Mottotagereferenten<br />

Die Mottotagereferenten führen so genannte Mottotage durch, die in der Regel einmal im Monat<br />

stattfinden.<br />

An einem Mottotage werden in einer der Pausen Leckereien verkauft.<br />

Der Fantasie sind dabei keine Grenzen gesetzt, nahezu jede Leckerei kann verkauft werden.<br />

Es gab beispielsweise schon Frucht-, Eis-, Lebkuchen-, Waffel-, Suppen-, Hot Dog- und<br />

Süßigkeitentage.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 76 von 154<br />

24.4 Schulkonferenzbeisitzer der SMV<br />

Die Schulkonferenz besteht aus dem Schulleiter, sechs Lehrern, drei Elternvertretern und<br />

drei Schülern.<br />

Die Schulkonferenzbeisitzer haben gegenüber den anderen Konferenzteilnehmern das<br />

gleiche Wahlrecht. Was in der Schulkonferenz abgestimmt und besprochen wird, muss<br />

vertraulich behandelt werden.<br />

Die Schulkonferenzbeisitzer werden von der SMV gewählt, um in der Schulkonferenz bei<br />

Abstimmungen und in Form von Anliegen die Meinung der Schülerschaft zu vertreten. In der<br />

Regel werden zwei Schulkonferenzbeisitzende gewählt, die zusammen mit einem der beiden<br />

Schülersprecher, die drei Schülervertreter in der zwei Mal pro Schuljahr stattfindenden<br />

Schulkonferenz bilden. Einer der beiden Verbindungslehrer ist in beratender Funktion<br />

anwesend, er ist jedoch nicht abstimmungsberechtigt. Die Schulkonferenz bietet den<br />

Schülerinnen und Schülern eine Plattform, ihre ausgearbeiteten Ideen und Vorschläge den<br />

Vertretern der Schulgemeinschaft vorzustellen, um sie somit gemeinsam umzusetzen.<br />

24.5 Schulentwicklungskommissionsbeisitzer der SMV<br />

Es werden drei Schulentwicklungskommissionsbeisitzer von der SMV gewählt.<br />

Die Hauptaufgabe der Schulentwicklungskommissionsbeisitzer ist es, die Meinung der<br />

Schülerinnen und Schüler in der Schulentwicklungskommission zu vertreten. Die<br />

Schulentwicklungskommission setzt sich aus drei Eltern, sechs Lehrern, der Schulleitung und<br />

den drei Schülervertretern zusammen und tritt zwei Mal im Schuljahr zusammen. Die<br />

Schulentwicklungskommission bietet den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, ihre<br />

Anliegen den anwesenden Parteien direkt mitzuteilen, in einem Rahmen, der genug Raum für<br />

Diskussion bietet.<br />

Bei Sitzungen mit den Klassensprechern schaffen sich die<br />

Schulentwicklungskommissionsbeisitzer ein Meinungsbild und sammeln Vorschläge, die sie<br />

dann in die Schulentwicklungskommission einbringen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 77 von 154<br />

25 Elternvertretung<br />

Wahl der Elternvertreter<br />

Neuwahlen sind jährlich erforderlich für die Klassen 5, 7, 8, 10 (im generellen g8)<br />

und Klassenstufe 12/ JS1.<br />

Die Termine für die einzelnen Jahrgangsstufen werden von der Direktion vorgeschlagen<br />

und in der Eröffnungskonferenz bekannt gegeben.<br />

Sie liegen in der Regel in der dritten bis fünften Unterrichtswoche.<br />

Alle Eltern treffen sich jeweils zuerst im Musiksaal zur Begrüßung durch die Schulleitung.<br />

Danach erfolgt der Elternabend mit den Klassenlehrern im Klassenzimmer.<br />

Hier erfolgt auch die Wahl der Elternvertreter,<br />

Bei allen Elternabenden (außer in der Kursstufe) ist die Anwesenheit der neu in der Klasse<br />

unterrichtenden Kernfach- und Profilfach-Lehrern erwünscht.<br />

Die gewählten Elternvertreter werden vom Klassenlehrer auf dem Vordruck zur Wahl vermerkt<br />

und im Sekretariat abgeben.<br />

Andere Klassenpflegschaften treten nach eigener Absprache zusammen.<br />

Die Elternsprecherinnen Frau Dr. Zeller und Frau Tesseraux-Quitmann stehen jederzeit für ein<br />

offenes Gespräch zu Verfügung.<br />

Sie können sie erreichen unter http://www.eltern.hgwt.de/<br />

die.zellers@t-online.de und baerbel.quitmann@web.de<br />

Weitere Informationen zu Aktivitäten des Elternbeirats sind ebenfalls auf der Homepage des<br />

HGWT zu finden unter oder http://www.hgwt.de, folgen Sie dann dem Link Eltern.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 78 von 154<br />

26 Auslandskontakte<br />

Schulpartnerschaften und Schüleraustausch koordiniert Frau Brückner.<br />

Sie informiert auch über Organisationsformen, Bewerbungsmodalitäten und<br />

Austauschprogramme.<br />

26.1 Schulpartnerschaften<br />

26.1.1 Schüleraustausch mit Corvallis, USA<br />

Seit einigen Jahren haben Schüler des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> die Möglichkeit, an einem<br />

mehrwöchigen Schüleraustausch mit der High School Corvallis in Oregon, USA teilzunehmen.<br />

Zielgruppe des Deutsch-Amerikanischen Partnerschaftsprogramms des Auswärtigen Amtes<br />

(GAPP) sind Schüler der Klassenstufen Mittel- und Oberstufe.<br />

Der Austausch findet alle zwei Jahre statt.<br />

Mit GAPP soll nicht nur die Begegnung mit dem Gastland gefördert, sondern auch das Interesse<br />

der Schüler an der Sprache des Partners geweckt werden. Die Schüler nehmen demzufolge<br />

regelmäßig am Unterricht ihrer Partnerschule sowie am Leben in den Gastfamilien teil.<br />

Außerhalb der Schulzeit haben die Schüler die Möglichkeit, gemeinsam mit ihren betreuenden<br />

Lehrern Ausflüge in die Region zu unternehmen (z.B. Tagestour in die Millionenstadt Portland,<br />

Besuch der Oregon State University in Corvallis).<br />

Offizielle Homepage der Corvallis High School: www.csd509j.net/chs/<br />

26.1.2 Schüleraustausch mit Blois, Frankreich<br />

Der deutsch-französische Schüleraustausch am <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium im Rahmen der<br />

Städtepartnerschaft <strong>Waldshut</strong>-Tiengen und Blois ist bereits seit vielen Jahren Tradition.<br />

Zielgruppe des Austausches sind Schüler der Klassenstufen 7 bis 10, die Französisch <strong>als</strong> 2.<br />

oder 3. Fremdsprache gewählt haben. Die Anmeldung für den Austausch erfolgt jeweils im<br />

Dezember (Anmeldeformular s.u.). Jedes Jahr können wir etwa 20 bis 25 Schülern des<br />

<strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> die Teilnahme am zwölftägigen Austausch mit Blois ermöglichen.<br />

Die Schüler werden in den Familien der Austauschpartner untergebracht. Der Austausch beginnt<br />

im April mit dem Besuch der französischen Gäste in <strong>Waldshut</strong>-Tiengen. Der Gegenbesuch<br />

unserer Schüler in Blois erfolgt in den Monaten Mai/Juni. Im Schuljahr 2010/11 findet der<br />

Schüleraustausch in <strong>Waldshut</strong>-Tiengen vom 17.04. bis 28.04.2011statt.<br />

Der Gegenbesuch in Blois erfolgt vom 03.06. bis 14.06.2011.<br />

Im Mittelpunkt des Schüleraustausches steht die persönliche Begegnung mit unserem<br />

Nachbarland Frankreich. Durch die Unterbringung in Familien werden persönliche Kontakte zu<br />

den Gastgebern gefördert und Einblicke in den Alltag von Franzosen ermöglicht.<br />

Die Teilnahme am Unterricht in der Schule des Austauschpartners, gemeinsame Aktivitäten der<br />

deutschen und französischen Schüler sowie zahlreiche Ausflüge in die Region und nach Paris<br />

mit den betreuenden Lehrern runden das Programm ab.<br />

Für weitere Informationen stehen Ihnen Herr Markus Schmitt und Frau Anika Brückner zur<br />

Verfügung.<br />

Offizielle Homepage der Stadt Blois: www.ville-blois.fr/


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 79 von 154<br />

Hier bitte Foto<br />

aufkleben.<br />

Name und Vorname:<br />

Geburtsdatum:<br />

Adresse:<br />

E-Mail-Adresse:<br />

Telefonnummer mit Vorwahl:<br />

„Notrufnummer“ (z.B. Handy) der Eltern:<br />

Name, Vorname und Beruf des Vaters:<br />

Name, Vorname und Beruf der Mutter:<br />

Geschwister (bitte mit Alter):<br />

Schule & Klasse:<br />

Name des Französischlehrers:<br />

Interessen & Hobbys:<br />

Hast du ein Haustier? Falls ja, welches?<br />

Allergie, Krankheit, einzuhaltende Diät:<br />

Unterbringung des Austauschpartners:<br />

Gewünschter Austauschpartner:<br />

Hattest Du bereits einen Austauschpartner?<br />

Falls ja, bitte Namen und Adresse angeben:<br />

Persönliche Wünsche:<br />

Anmeldung zum<br />

deutsch-französischen<br />

Schüleraustausch 2011<br />

Städtepartnerschaft<br />

Wald shut-Ti engen - Blo is - Lewes<br />

(bitte in Druckschrift ausfüllen)<br />

� eigenes Zimmer � im Zimmer des Partners<br />

� Mädchen � Junge � egal<br />

� ja � nein<br />

Datum Unterschrift eines Erziehungsberechtigten


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 80 von 154<br />

26.2 Individuelle Austauschprogramme<br />

26.2.1 Austauschprogramme in ein Zielland nach Wahl<br />

Verschiedene Organisationen bieten Schülern die Möglichkeit, an einem individuellen<br />

Austauschprogramm teilzunehmen (z.B. Schüleraustauschorganisation AFS Interkulturelle<br />

Begegnungen e.V.).<br />

Diese Programme sollen interkulturelles sowie soziales Lernen ermöglichen und nicht zuletzt<br />

den Fremdsprachenerwerb fördern. Angeboten werden zwei- bis zwölfmonatige Programme mit<br />

einer breiten Auswahl an Zielländern (z.B. USA, Australien, Chile, Spanien, Südafrika).<br />

Dabei werden die Schüler in Gastfamilien untergebracht, nehmen am Familienleben teil und sind<br />

verpflichtet, im Ausland regelmäßig den Unterricht zu besuchen.<br />

Die Wahl des Gastlandes sowie die Entscheidung für die richtige Austauschorganisation<br />

bestimmen maßgeblich über den Erfolg eines Schüleraustausches. Aus diesem Grund ist es<br />

notwendig, sich umfassend über Austauschorganisationen und deren Programme zu<br />

informieren. Die Bewerbung für einen längeren Auslandsaufenthalt sollte mindestens ein Jahr<br />

vorher erfolgen. In der Regel bieten die Organisationen Wochenendveranstaltungen, an denen<br />

die Schüler auf den Austausch und das Gastland intensiv vorbereitet werden.<br />

Während des Auslandsaufenthaltes werden die Schüler von ihrer Schule beurlaubt. Es besteht<br />

die Möglichkeit, dass Aufenthalte bis zu einem Jahr auf die 12-jährige Schulzeit angerechnet<br />

werden können. In diesem Fall verbringen die Schüler die 9. bzw. 10. Klasse im Ausland und<br />

können nach ihrer Rückkehr ihre schulische Laufbahn regulär fortsetzen. Darüber hinaus ist ein<br />

eingeschobenes Austauschjahr ohne Anerkennung auf den Bildungsgang jederzeit möglich<br />

(www.afs.de/lehrer-und-schule/schulzeitverkuerzung.html).<br />

Der Auslandsaufenthalt kann bei bestimmten Voraussetzungen über ein Teil- bzw.<br />

Vollzeitstipendium oder über staatliche Zuschüsse finanziert werden (z.B. Baden-Württemberg<br />

STIPENDIUM für Schüler). Informationsmöglichkeiten zur Selbsterkundung:<br />

www.austauschschueler.de www.schueleraustausch-weltweit.de<br />

www.ausgetauscht.de www.rausvonzuhaus.de<br />

26.2.2 Austauschprogramme mit Frankreich<br />

Das Deutsch-Französische Jugendwerk bietet Schülern in Baden-Württemberg eine Vielzahl<br />

von interessanten Austauschprogrammen, um die Beziehungen zwischen jungen Deutschen<br />

und Franzosen zu vertiefen.<br />

Die Schüler nehmen im Gastland am Familien- und Schulleben des Austauschpartners teil und<br />

haben dadurch die Gelegenheit, ihre französischen Sprachkenntnisse zu erweitern sowie die<br />

französische Lebensweise zu erfahren. Die Austauschprogramme beruhen auf Gegenseitigkeit,<br />

d.h. dass nach bzw. vor dem Auslandsaufenthalt der französische Austauschpartner in der<br />

eigenen Familie aufgenommen werden muss. In der Regel erhalten die Teilnehmer einen<br />

Fahrtkostenzuschuss. Während des Aufenthaltes in Frankreich sind die Schüler von ihrer Schule<br />

beurlaubt. Nach der Rückkehr setzen sie ihre reguläre Schullaufbahn fort. Folgende Programme<br />

stehen zur Auswahl:<br />

„2 x 14 Tage“: für Schüler der Klassen 7 und 8, jeweils 2 Wochen<br />

Brigitte-Sauzay-Programm: für Schüler der Klassen 7-10, jeweils 2-3 Monate<br />

Heinrich-Heine-Programm: für Schüler der Klassen 9/10, jeweils 3-6 Wochen<br />

Voltaire-Programm: für Schüler der Klassen 9/10, jeweils 6 Monate<br />

Informationsmöglichkeiten zur Selbsterkundung: www.kultusportal-bw.de<br />

(siehe: Informationen für Schüler/innen)


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 81 von 154<br />

26.2.3 Sozialpraktikum im Kinderhort in Atacames, Ecuador<br />

Im Rahmen des Schulprojekts „Kinderhort Atacames“ haben die Schüler des <strong>Hochrhein</strong>-<br />

<strong>Gymnasiums</strong> die Möglichkeit, ein mehrwöchiges Sozialpraktikum in einem Kinderhort in Ecuador<br />

zu absolvieren.<br />

Weitere Informationen folgen in Kürze.<br />

Informationsmöglichkeiten zur Selbsterkundung: www.kinderhort-atacames.org/<br />

26.2.4 Voraussetzungen für einen längeren Auslandsaufenthalt<br />

Bei der Entscheidung für einen längeren Auslandsaufenthalt sollte es dem Schüler bewusst<br />

sein, was es bedeutet, die gewohnte Umgebung für eine bestimmte Zeit zu verlassen. Im<br />

Folgenden sind einige Punkte aufgelistet, die der Schüler (evt. gemeinsam mit den Eltern)<br />

überdenken sollte :<br />

• Kann ich längere Zeit auf meine Familie und Freunde verzichten?<br />

• Kann ich auf meinen gewohnten Tagesablauf verzichten?<br />

• Kann ich gewohnten Luxus entbehren (z.B. fehlende öffentliche Verkehrsmittel in den<br />

USA)?<br />

• Kann ich mich in eine fremde Familie mit ihren Sitten und Gebräuchen integrieren?<br />

• Kann ich es akzeptieren, dass von mir erwartet wird ein gleichberechtigtes<br />

Familienmitglied mit all seinen Rechten und Pflichten zu werden?<br />

• Kann ich mich an die Sitten und Gewohnheiten meines Gastlandes anpassen?<br />

Sollte der Schüler bzw. die Schülerin sich für einen längeren Auslandsaufenthalt entscheiden,<br />

hat er bzw. sie die Möglichkeit, den persönlichen Erfahrungsschatz zu erweitern. Interkulturelle<br />

und soziale Kompetenzen wie Selbstständigkeit, Offenheit und Flexibilität werden gefördert.<br />

Darüber hinaus können die Fremdsprachenkenntnisse mühelos erweitert und vertieft werden.<br />

Diese wertvollen Kompetenzen sind für den Schüler nicht nur im späteren Berufsleben von<br />

großem Vorteil.<br />

Für weitere Informationen bezüglich individueller Austauschprogramme für Schüler des<br />

<strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> steht Frau Anika Brückner zur Verfügung.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 82 von 154<br />

27 Soziales Schulprojekt – Kinderhort Atacames<br />

Das Schulprojekt Kinderhort Atacames bedeutet, dass das HGWT<br />

[nach einem Beschluss der GLK vom 17.05.2006] den Kinderhort in Atacames (Ecuador)<br />

<strong>als</strong> soziales Projekt ausgewählt hat und dass sowohl eine Beschäftigung im Unterricht,<br />

<strong>als</strong> auch Aktionen zur finanziellen Unterstützung des Horts stattfinden.<br />

Der Arbeitskreis EINE WELT soll das begonnene Projekt >Partnerschaft mit dem Kinderhort<br />

in Atacames (Ecuador)< verstetigen und Aktionen hierzu planen, durchführen und begleiten.<br />

Der AK versteht sich <strong>als</strong> offenes Forum bei dem interessierte Schüler, Eltern und Lehrer<br />

gleichberechtigt zusammenarbeiten.<br />

Warum wurde gerade der Kinderhort Atacames <strong>als</strong> Schulprojekt ausgewählt? –<br />

Nahegebracht wurde uns der Hort durch die Gründerin Carola Molina, die selbst in Ecuador<br />

lebte und deren zwei Töchter (Carina und Maite) auch Schülerinnen am HGWT waren.<br />

Der Hort behütet, versorgt, erzieht und bildet Kinder von alleinerziehenden Müttern.<br />

Anlass zur Gründung des Kinderhorts in Atacames war ein tragisches Ereignis im Jahre 1996:<br />

eine allein stehende Mutter ging morgens zur Arbeit und schloss ihre zwei Kinder im Alter von<br />

drei und fünf Jahren in der Hütte ein. Das größere Kind fand eine Streichholzschachtel, die Hütte<br />

brannte ab, ohne dass die Nachbarn das Schloss rechtzeitig aufbrechen konnten. Carola Molina<br />

war dam<strong>als</strong> so betroffen, dass sie sich spontan entschloss hier Abhilfe zu schaffen. Das HGWT<br />

hat dann im Jahre 2006 beschlossen,<br />

die Unterstützung des Kinderhorts in Atacames offiziell zum Schulprojekt zu erklären. Besonders<br />

gefallen hat uns bei diesem Projekt, dass Entwicklungszusammenarbeit ganz konkret erfahrbar<br />

wird. Koordiniert wird die Finanzierung des Horts mittlerweile von einem Förderverein, der von<br />

der Schule völlig unabhängig ist.<br />

Wie kann eine Beschäftigung im Unterricht aussehen? – Die Eine-Welt-Thematik hat<br />

mittlerweile in vielen Fächern und Stufen Eingang gefunden und der Kinderhort Atacames bietet<br />

hier ein konkretes Beispiel und die Möglichkeit zur ganzheitlichen Vertiefung. Wir haben die<br />

Chance des schuleigenen Curriculums genutzt und die Beschäftigung mit dem Kinderhort<br />

Atacames <strong>als</strong> Beispiel dort hinein geschrieben. Ein ganz konkretes Beispiel hierfür ist das<br />

Integrative Modul der Fächer Geographie –Wirtschaft – Gemeinschaftskunde (GWG) in Stufe 8:<br />

Leben und Arbeiten in verschiedenen Kulturräumen.<br />

Welche Aktionen zur finanziellen Unterstützung des Horts gab es bereits? – Neben Aktionen<br />

einzelner Klassen (Kuchenverkauf, Adventsbazar) kommt traditionell jährlich ein beträchtlicher<br />

Betrag durch das Weihnachtskonzert des HGWT zusammen. Auch Überschüsse von<br />

Schulfesten oder Klassenfahrten bzw. –kassen kommen immer wieder dem Hort zugute. Ferner<br />

besteht die Möglichkeit dem Verein zur Unterstützung des Kinderhorts Atacames/Ecuador e.V.<br />

<strong>als</strong> Fördermitglied beizutreten. Informationen hierzu gibt es auf der Vereinshomepage<br />

www.Kinderhort-Atacames.org . (Ulrich Tomm – Juli 2009)


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 83 von 154<br />

27.1 Soziales Schulprojekt – Infobrief zum Projekttag 2011<br />

Ho c h r h e i n -Gymn a s i um Wa l d s h u t<br />

Infobrief zum Projekttag<br />

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

unser Schulprojekt Unterstützung des Kinderhorts casa del nino in Atacames<br />

(Ecuador) sollin diesem Schuljahr durch einen Projekttag besondere Unterstützung<br />

erfahren. In Absprache mit den Eltern- und Schülervertretern und der<br />

Gesamtlehrerkonferenz wollen wir am Montag, 6. Juni 2011einen Tag für Atacames<br />

durchführen.<br />

Die Idee ist, dass unsere Schüler an dem Tag des mündlichen Abiturs einen >Mini-Job< in<br />

einem Büro, Betrieb, Kindergarten… oder auch privat (bei Freunden, Nachbarn oder<br />

Verwandten) erledigen und dafür einen Anerkennungsbetrag (5, 10, 15€…) bekommen,<br />

den sie dem Schulprojekt zur Verfügung stellen.<br />

Organisatorisch wird dies mit einem Stellenzettel (Auftrag eine Stelle zu suchen) und<br />

einem<br />

Laufzettel (Bescheinigung der Tätigkeit) erledigt. Wir versuchen so den Aufwand möglichst<br />

gering zu halten, denn im Mittelpunkt dieses Projekttages sollen die Hilfe und das<br />

Engagement unserer Schüler stehen. Die „Arbeitszeit“ wird in der Regel den Vormittag<br />

umfassen, aber die Schüler können auch ganztags tätig sein.<br />

Da diese Aktion eine schulische Veranstaltung bedeutet, gilt der übliche<br />

Versicherungsschutz für die Teilnehmer. Der Stellenzettel wird in ca. zwei Wochen an die<br />

Schülerinnen und Schüler verteilt. Durch den Tag für Atacames wird sich unsere Schule<br />

aktiv handelnd mit unserem Schulprojekt befassen und der Kinderhort kann einen größeren<br />

Betrag für eine Sonderanschaffung (z.B. Kletternetz für den Spielplatz) bekommen, die<br />

sonst nicht finanzierbar wäre.<br />

Im Zusammenhang mit dem Projekttag möchten wir ausführlich über den Kinderhort<br />

informieren (z.B. mit einer Ausstellung), Unterrichtsprojekte anstoßen, eine Ecuador-AG<br />

ins Leben rufen und über eine Teilnahme an der Initiative „Jugend hilft“ nachdenken.<br />

Diese Aktivitäten sollen in einem Arbeitskreis Tag für Atacames besprochen und<br />

vorbereitet werden. Zu diesem Arbeitskreis laden wir alle interessierten Eltern,<br />

Schülerinnen und Schüler sowie Kolleginnen und Kollegen ganz herzlich ein.<br />

Ein erstes Treffen findet am Mittwoch, 30. März 2011 um 14 Uhr in Raum E.04 statt.<br />

Eltern, die gerne im Arbeitskreis mitarbeiten möchten, aber am angegeben Temin keine<br />

Zeit<br />

haben, dürfen sich per Mail an uns wenden. Wir werden Sie informieren und zu weiteren<br />

Terminen einladen. Auch wer für den Aktionstag einen >Mini-Job< anbieten möchte kann<br />

dies per Mail tun.<br />

Mailadresse: sekretariat@hgwt.de<br />

Wir hoffen auf eine positive Resonanz und freuen uns auf Ihre / eure Mitarbeit.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Lothar Senser Ulrich Tomm<br />

Schulleiter Arbeitskreis Atacames<br />

Infos unter www.hgwt.de und / oder www.kinderhort-atacames.org<br />

Waldtorstraße 8, 79761 <strong>Waldshut</strong>-Tiengen, Telefon 07751/833-271, Fax 07751/833-273,<br />

e-mail schulleitung@hgwt.de


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 84 von 154<br />

27.2 Soziales Schulprojekt –Laufzettel zum Projekttag 2011<br />

HOCHRHEIN-GYMNASIUM WALDSHUT<br />

Laufzettel zum Projekttag<br />

>Tag für Atacames< - Montag, 6. Juni 2011<br />

Unser Schulprojekt >Unterstützung des Kinderhorts casa del nino in Atacames (Ecuador)<<br />

erfährt in diesem Schuljahr durch den Projekttag am 6. Juni 2011 besondere Unterstützung.<br />

Unsere Schüler werden an dem Tag des mündlichen Abiturs einen >Mini-Job< erledigen und<br />

dafür einen Anerkennungsbetrag (5, 10, 15€…) bekommen, den sie dem Schulprojekt zur<br />

Verfügung stellen.<br />

Das <strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> fördert den Kinderhort in Atacames seit dem Jahr 2006 <strong>als</strong><br />

Schulprojekt. Im Hort wird Kindern von Alleinerziehenden tagsüber eine Betreuung zuteil, die<br />

ihnen geregelte Mahlzeiten, einen geschützten Spielraum und Lernen in der Gruppe bietet.<br />

Durch den >Tag für Atacames< wird sich unsere Schule aktiv handelnd mit dem Schulprojekt<br />

befassen und der Kinderhort kann einen größeren Betrag für eine Sonderanschaffung<br />

bekommen, die sonst nicht finanzierbar wäre (z.B. Kletternetz für den Spielplatz).<br />

Bitte vollständig ausfüllen (Vertreter der Stelle und Schüler) und in der Woche nach dem<br />

Projekttag an das Klassenleitungsteam zurückgeben<br />

Name:____________________________ Vorname:_________________________<br />

Klasse:__________<br />

Name der Stelle:______________________________________________________<br />

Adresse der Stelle:____________________________________________________<br />

Betrag: €<br />

Unterschrift eines Vertreters der Stelle:_______________________________<br />

Hinweis für die >Mini-Job


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 85 von 154<br />

28 Arbeitsgemeinschaften<br />

Die Arbeitsgemeinschaften beginnen in der zweiten Unterrichtswoche.<br />

In der ersten Unterrichtswoche sorgen verantwortlichen Lehrer durch Aushänge am schwarzen<br />

AG-Brett am Eingang für die notwendigen Informationen.<br />

Theater,<br />

Musiktheater,<br />

DELF – zum Erwerb eines<br />

Zirkus,<br />

Chor,<br />

Orchester,<br />

Big Band,<br />

Tonstudio,<br />

Schach,<br />

Basketball<br />

Französischen Sprachdiploms,


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 86 von 154<br />

29 Das <strong>Hochrhein</strong>-Seminar für Mathematik und Naturwissenschaften<br />

Das <strong>Hochrhein</strong>-Seminar besteht seit dem Schuljahr 1997/98 für die Gymnasien des Landkreises<br />

<strong>Waldshut</strong>. Aufgabe des Seminars ist die Förderung besonders befähigter Schülerinnen und<br />

Schüler (vorwiegend der gymnasialen Oberstufe) in Mathematik und Naturwissenschaften.<br />

Jede Teilnehmerin, jeder Teilnehmer entscheidet sich für eine der angebotenen<br />

Arbeitsgemeinschaften mit besonderem Anspruchsniveau aus den Bereichen Mathematik,<br />

Physik, technische Physik, Chemie, Biologie oder Informatik.<br />

Gemeinsames Band für alle Seminarschülerinnen und Seminarschüler ist eine<br />

Veranstaltungsreihe mit Vorträgen und Betriebsbesuchen. Dieses Angebot wird durch<br />

Studienfahrten und Wochenendseminare ergänzt und abgerundet.<br />

Weitere Informationen zu diesem empfehlenswerten Angebot erhalten Sie auf den Internet-<br />

Seiten des <strong>Hochrhein</strong>-Seminars www.hochrhein-seminar.de.<br />

Aufgabe des <strong>Hochrhein</strong>-Seminars ist die Förderung besonders befähigter Schülerinnen und<br />

Schüler (vorwiegend der gymnasialen Oberstufe) in Mathematik und Naturwissenschaften. Jede<br />

Teilnehmerin, jeder Teilnehmer entscheidet sich für eine der angebotenen<br />

Arbeitsgemeinschaften mit besonderem Anspruchsniveau aus den Bereichen Mathematik,<br />

Physik, technische Physik, Chemie, Biologie oder Informatik.<br />

<strong>Hochrhein</strong>-Seminar <strong>als</strong> Seminarkurs<br />

Kurse des <strong>Hochrhein</strong>-Seminars können <strong>als</strong> Seminarkurse anerkannt werden. Hierfür müssen<br />

verschiedene Punkte erfüllt werden, die die Oberstufenberater in ihren Beratungen mitteilen<br />

werden.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 87 von 154<br />

30 Verein der Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong><br />

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins<br />

1. Der Verein hat den Namen „Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> e. V.“<br />

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes<br />

steuerbegünstigte Zwecke in § 51 ff der AO Neufassung 1977.<br />

1 Sitz<br />

des Vereins ist <strong>Waldshut</strong>-Tiengen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht<br />

<strong>Waldshut</strong>-Tiengen eingetragen.<br />

2 Der Zweck des Vereins ist<br />

a) Die Förderung ideeller und materieller Anliegen des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> <strong>Waldshut</strong>,<br />

b) die Unterstützung begabter, förderungswürdiger Schüler,<br />

c) die Pflege einer guten Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule.<br />

Die Förderungsmaßnahmen des Vereins entbinden den Schulträger nicht von seinen<br />

Verpflichtungen gegenüber der Schule.<br />

3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.<br />

5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.<br />

6 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das<br />

Vermögen des Vereins an die Stadt <strong>Waldshut</strong>-Tiengen mit der Auflage, die Mittel allein und<br />

ausschließlich für Zwecke des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> <strong>Waldshut</strong> zu verwenden.<br />

§ 2 Mitgliedschaft<br />

1 Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben. Zur persönlichen<br />

Mitgliedschaft aufgerufen sind insbesondere die ehemaligen Schüler, die Eltern der Schüler und<br />

die Lehrer der Schule.<br />

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aufgrund<br />

schriftlicher Anmeldung, oder durch Beschluss des Vorsitzenden.<br />

2 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe vom Vorstand beschlossen wird.<br />

3 Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Jahresende mit dreimonatiger Frist kündigen.<br />

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.<br />

5 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Rückzahlung.<br />

§ 3 Die Verwaltung des Vereins<br />

Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung<br />

§ 4 Der Vorstand und seine Aufgaben<br />

Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem<br />

Schriftführer d) dem Kassenverwalter e) drei Beisitzern Der jeweilige Schulleiter des <strong>Hochrhein</strong>-<br />

<strong>Gymnasiums</strong> sowie der jeweilige Elternbeiratsvorsitzende sollen dem Vorstand angehören. Die Tätigkeit<br />

im Verein ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend<br />

sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird von der<br />

Mitgliederversammlung auf die Dauer von mindestens 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der<br />

Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Der Verein wird<br />

gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.<br />

Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende des Vorstandes führt in der Mitgliederversammlung<br />

den Vorsitz und hat für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen. Der Vorstand beschließt über die<br />

Verwendung der Beiträge Spenden und Erträge im Sinne des Vereinszweckes.<br />

§ 5 Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung zur Entgegennahme<br />

des Geschäfts-und Kassenberichtes mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt durch<br />

Veröffentlichung im Südkurier 14 Tage vor Versammlungstermin. Die Mitgliederversammlung wählt den<br />

Vorstand und bestellt einen Rechnungsprüfer. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts-und<br />

Kassenbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Die<br />

Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit der<br />

Hälfte der Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von drei<br />

Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des<br />

Vorstandes sind vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Vorsitzenden bzw. von<br />

seinem Stellvertreter zu unterschreiben.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 88 von 154<br />

Förderung in den letzten Jahren:<br />

Der Förderverein, getragen von vielen Eltern, Lehrern und sonstigen Mitgliedern, unterstützt<br />

durch seine Zuwendungen die ideellen und materiellen Anliegen des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong>.<br />

Neben einzelnen Anschaffungen, welche durch den laufenden Etat nicht getätigt werden<br />

könnten, gibt der Freundeskreis durch seine Zuwendungen den Anstoß für längerfristige<br />

Projekte<br />

(wie z. B. den Aufbau einer Oberstufenbibliothek oder die Anschaffung von<br />

Schülerschließfächern). Auch stiftet der Förderverein den jährlichen Sozialpreis.<br />

Durch die Unterstützungen sollen die Schüleraktivitäten gerade auch im außerunterrichtlichen<br />

Bereich des Schullebens gefördert werden.<br />

Die Zuwendungen sollen nicht die Finanzierung der Schule durch die öffentliche Hand ersetzen.<br />

Nähere Information gibt es auf der Homepage der Schule www.hgwt.de und der Homepage der<br />

Eltern www.hgwt-eltern.de<br />

Einige Zuwendungen im Überblick:<br />

Beitrag zur Ausstattung des Raumes 406 mit PCs<br />

Aufnahme des Unterstufenchores<br />

Video-Beamer<br />

Konzertgitarre<br />

Fremdsprachliche Lektüre für die Schülerbücherei<br />

E-Gitarre<br />

Digitalkamera<br />

Moderationskoffer<br />

5.250,00 €<br />

385,00 €<br />

3.750,00 €<br />

200,00 €<br />

150,00 €<br />

500,00 €<br />

1.000,00 €<br />

200,00 €


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 89 von 154<br />

Verein der Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> <strong>Waldshut</strong><br />

Waldtorstraße 8, 79761 <strong>Waldshut</strong>-Tiengen,<br />

Bankverbindung: Kontonr. 151944 bei Sparkasse <strong>Hochrhein</strong> (BLZ 684 522 90)<br />

Vorstandvorsitzender: Jörg Stein<br />

Beitrittserklärung<br />

Hiermit trete ich dem Verein der „Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> e. V.“<br />

bei und erkläre, die in der Satzung festgelegten Zwecke zu unterstützen.<br />

Vorname Name:<br />

Straße Wohnort:<br />

Beruf Telefon:<br />

Ort:<br />

Datum Unterschrift:<br />

Abbuchungsermächtigung<br />

Der am 01.04. fällige Jahresbeitrag für den Verein der<br />

„Freunde des <strong>Hochrhein</strong>-<strong>Gymnasiums</strong> e. V.“<br />

ist bis auf Widerruf von meinem Konto Nr.<br />

Bei<br />

BLZ<br />

in Höhe von € abzubuchen.<br />

Ort, Datum, Unterschrift :


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 90 von 154<br />

Anlage<br />

I Schulbesuchsverordnung<br />

Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur<br />

Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen<br />

II Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen (§90 SchG) (gültig ab 24.12.2010)<br />

III Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht,<br />

Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch<br />

(§ 85 SchG)<br />

IV Zwangsgeld, Schulzwang (§ 86 SchG)<br />

V Versetzungsordnung<br />

VI Multilaterale Versetzungsordnung (gültig ab 12.10.2010)<br />

VII Evaluation ( § 114 SchG)<br />

VIII Aus der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Praktika<br />

IX Abmeldung vom Religionsunterricht<br />

X Ehrenamtliche Tätigkeit, Beiblatt zum Zeugnis<br />

XI Handynutzung<br />

XII Hygieneplan – Auszug<br />

XIII Annahme von Belohnungen und Beschenken<br />

XIV Anerkennung von Zeugnissen<br />

XV Nachteilsausgleich Legasthenie und Dyskalkulie<br />

XVI Notfallbroschüre – Radiologischer Notfall (Auszüge)


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 91 von 154<br />

I Schulbesuchsverordnung<br />

Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an<br />

den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung)<br />

vom 21. März 1982 (GBI. S. 176; K.u.U. S. 387) geändert durch:<br />

1 Verordnung des Kultusministeriums vom 13. Juni 1991<br />

(GB1. S. 446; K.u.U. S. 382)<br />

2 Verordnung des Kultusministeriums vom 13. Januar 1995<br />

(GBI. S. 132; K.u.U. S. 43)<br />

Aufgrund der §§ 35 Abs. 3, 89 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 87 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG)<br />

i.d.F. vom 23.<br />

März 1976 (GBL S. 410), geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die geänderten<br />

Geschäftsbereiche der Ministerien vom 3 0. Mai 19 7 8 (GBI. S. 2 8 6), wird verordnet:<br />

§1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis<br />

(1) jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen<br />

Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die<br />

Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und<br />

diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, bei berufsschulpflichtigen<br />

Schülern außerdem die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende,<br />

Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte dafür zu sorgen, dass die<br />

Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.<br />

(2) Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur<br />

Teilnahme verpflichtet, <strong>als</strong> er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist. Bei den freiwilligen<br />

Unterrichtsveranstaltungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann die Schule<br />

vor der Anmeldung des Schülers den Zeitpunkt festlegen, vor dem eine Abmeldung nicht<br />

zulässig ist; eine Abmeldung zum Schuljahresende ist jedoch uneingeschränkt zu lässig.<br />

(3) Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht nicht<br />

nachkommt, ohne an der Teilnahme verhindert (§ 2), von der Teilnahmepflicht befreit (§ 3) oder<br />

beurlaubt (§ §4 und5)zu sein.<br />

§2 Verhinderung der Teilnahme<br />

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch<br />

verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der<br />

Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für<br />

minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege<br />

eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Für Berufsschüler sind daneben<br />

außerdem die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen oder deren<br />

Bevollmächtigte zur Entschuldigung verpflichtet. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am<br />

zweiten Tag der Verhinderung (fern-) mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle<br />

fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen<br />

nachzureichen.<br />

(2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr <strong>als</strong> zehn, bei Teilzeitschulen von mehr <strong>als</strong> drei<br />

Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines<br />

ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der<br />

Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise<br />

nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines<br />

ärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei<br />

langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses<br />

verlangen.<br />

(3) Eine Schülerin, die wegen ihrer Schwangerschaft die Schule nicht besuchen kann<br />

oder will, ist wie eine Schülerin zu behandeln, die wegen Krankheit den Unterricht nicht<br />

besuchen kann. Für Schülerinnen der Berufsschule gilt dies nur insoweit, <strong>als</strong> sie wegen ihrer<br />

Schwangerschaft nicht mehr in ihrer Ausbildungs-oder Arbeitsstätte tätig sind.<br />

(4) Beim Auftreten übertragbarer Krankheiten bleiben die Vorschriften des


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 92 von 154<br />

1<br />

Bundesseuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl-I S. 1012) in der jeweils geltenden Fassung sowie des<br />

Schulseuchenerlasses vom 11. November 1965 (K.u.U. S. 1006) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.<br />

neu gefasst am 18. Dezember 1979 (BGBl. 1 S. 2262)<br />

§3 Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fällen oder von sonstigen einzelnen<br />

Schulveranstaltungen<br />

(l) Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr<br />

Gesundheitszustand erfordert. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern<br />

oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders<br />

begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden;<br />

für Berufsschulpflichtige gilt dies nur dann, wenn der Gesundheitszustand die Teilnahme nicht<br />

zulässt.<br />

(2) Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler<br />

können Anträge schriftlich von den Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler von diesen<br />

selbst gestellt werden. In dringenden Fällen können auch minderjährige Schüler mündliche<br />

Anträge auf Befreiung stellen. Eines schriftlichen Antrages bedarf es ferner nicht, wenn eine<br />

Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung des Schülers die Teilnahme am Unterricht oder<br />

den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen offensichtlich nicht zulässt.<br />

(3) Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend<br />

gemacht, ist für Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei längeren<br />

oder auffällig häufigen Erkrankungen gilt § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Im Fall des Absatzes<br />

2 Satz 4 ist ein ärztliches Zeugnis nicht vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die<br />

Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden.<br />

(4) Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde sowie in den Fällen des Absatzes 2<br />

Satz 4 entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der<br />

Klassenlehrer. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter.<br />

§ 4 Beurlaubung<br />

(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten<br />

Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom<br />

Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.<br />

(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:<br />

1 Kirchliche Veranstaltungen nach Nr. I der Anlage. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 des<br />

Gesetzes über die Sonntage und Feiertage in der Fassung vom 2 8. November 19 7 0 (GBL 19<br />

7 1 S. 1), nach der Schüler an den kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses das Recht haben,<br />

zum Besuch des Gottesdienstes dem Unterricht fernzubleiben, bleibt unberührt.<br />

2 Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaften<br />

Nach Nr. II-VI der Anlage. Dem Antrag muss, soweit die Zugehörigkeit zu der Religions-oder<br />

Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist, eine schriftliche<br />

Bestätigung beigefügt sein.<br />

(3) Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:<br />

1 Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom<br />

Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind;<br />

2 Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland;<br />

3 Teilnahme an den von der Landeszentrale für politische Bildung durchgeführten<br />

zweitägigen Politischen Tagen für die Klassen 10 bis 13;<br />

4 Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;<br />

5 die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler<br />

oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik-und<br />

Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme<br />

vom jeweiligen Verband befürwortet wird;<br />

6 die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik-und<br />

Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom<br />

jeweiligen Verband befürwortet wird;<br />

7 Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (§ 69 Abs. 4 SchG), soweit


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 93 von 154<br />

es sich um Schulveranstaltungen handelt (§ 18 SMV-Verordnung), sowie an Sitzungen des<br />

Landesschulbeirats (§ 7 0 SchG) und des Landesschülerbeirats (§ 69 Abs. 1 bis 3 SchG);<br />

8. die Vollendung des 18. Lebensjahres während des ersten Schulhalbjahres bei<br />

Berufsschulpflichtigen, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen oder eine Stufenausbildung<br />

fortsetzen für eine Beurlaubung für das zweite Schulhalbjahr (§ 78 Abs. 1 Satz 2<br />

in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SchG);<br />

9. wichtiger persönlicher Grund; <strong>als</strong> wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere<br />

Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der<br />

Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden<br />

Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur<br />

vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.<br />

Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die<br />

Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung. Die Schulen<br />

beraten erforderlichenfalls. die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen<br />

der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass<br />

der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.<br />

Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den Fällen des Absatzes 2 sowie<br />

bis zu zwei<br />

unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den Fällen des Absatzes 3 der<br />

Klassenlehrer, in den<br />

übrigen Fällen der Schulleiter.<br />

§ 5 Beurlaubung aus betrieblichen Gründen<br />

Bei Berufsschülern können <strong>als</strong> Beurlaubungsgründe außerdem anerkannt werden:<br />

1 Schulungs-und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 37 Abs. 7 des<br />

Betriebsverfassungsgesetzes* für<br />

Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung;<br />

2 berufliche oder überbetriebliche Ausbildungslehrgänge, sofern der ausfallender<br />

Unterricht nicht verlegt<br />

werden kann und nachgewiesen wird, dass der Lehrgang nicht in den Schulferien stattfinden<br />

kann;<br />

3 Zwischenprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsverordnung,<br />

4 besondere Zwangs-oder Notlage im Betrieb;<br />

5 betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, die in angemessenem Umfang auch der<br />

beruflichen Ausbildung dienen, bis zur Dauer einer Woche, sofern nachgewiesen wird, dass die<br />

Veranstaltung nicht in den Schulferien stattfinden kann<br />

(2) § 4 Abs. 1 und 4 gilt für die Beurlaubung aus betrieblich bedingten Gründen entsprechend mit<br />

folgender<br />

Maßgabe: Der Antrag kann auch von einem der für die Berufserziehung der Schüler<br />

Mitverantwortlichen gestellt werden.<br />

1Vor der Abschlussprüfung im letzten Schulhalbjahr der schulischen Ausbildung sowie bei<br />

Blockunterricht<br />

ist eine Beurlaubung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 nicht zulässig.<br />

2Die Gesamtdauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf zwei Wochen im Schuljahr und vier<br />

Wochen während der gesamten Berufsschulzeit nicht überschreiten.<br />

3 Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist der Schulleiter.<br />

4 Aus wichtigem Anlass kann das Oberschulamt mit Zustimmung des Kultusministeriums über Absatz<br />

hinaus weitere betrieblich bedingte Gründe 1 anerkennen sowie Abweichungen von Absatz 2 zulassen.<br />

5 Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Schüler von Berufskollegs mit Teilzeitunterricht entsprechend.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 94 von 154<br />

§ 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in<br />

Kraft.<br />

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Pflicht zur Teilnahme am<br />

Unterricht vom 8. Juni 1976 (K. u. U. S. 1 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 1980<br />

(K. u. U. S. 823),außer Kraft. *vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13)<br />

Anlage zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur<br />

Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung)<br />

I.<br />

Für folgende kirchliche Veranstaltungen werden die Schüler beurlaubt:<br />

1) Konfirmanden am Montag nach ihrer Konfirmation;<br />

2) Erstkommunikanten am Montag nach der Erstkommunion;<br />

3) Firmlinge am Tag ihrer Firmung;<br />

4) Schüler der Klasse 9 der Hauptschulen, der Klasse 10 der Re<strong>als</strong>chulen und Gymnasien, der<br />

Jahrgangsstufe 13 der Gymnasien, der Abschlussklassen der Berufsfachschulen, der Berufskollegs mit<br />

Ausnahme des einjährigen zur Fachhochschulreife führenden Berufskollegs, der Fachschulen für<br />

Sozialpädagogik sowie Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen für zwei Tage der<br />

Besinnung und Orientierung.<br />

II. Schüler der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas werden einmal im Jahr für die Teilnahme an<br />

einer Bezirks-oder Hauptversammlung ihrer Religionsgemeinschaft zeitweise oder für die Dauer der<br />

Versammlung beurlaubt.<br />

III. Schüler der Freireligiösen Gemeinde werden am Montag nach ihrer<br />

Jugendweihe beurlaubt.<br />

IV.Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft sowie der Gemeinschaft der "Siebenten-Tags-<br />

Adventisten" werden an Samstagen ganz oder für die Dauer des Gottesdienstes vom Schulbesuch<br />

beurlaubt<br />

V.<br />

Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft werden am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am<br />

Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlussfest zwei Tage, am Passahfest<br />

die zwei ersten und zwei letzten Tage<br />

und am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt. Die jüdischen Feiertage können datenmäßig nicht<br />

festgelegt werden, da sie sich nicht nach dem allgemeinen Kalender richten.<br />

VI.<br />

Schüler, die der islamischen Religion angehören, werden am Fest des Fastenbrechens sowie am<br />

Opferfest einen Tag beurlaubt. Die Feiertage der islamischen Religion können datenmäßig nicht<br />

festgelegt werden, da sie sich nicht nach dem allgemeinen Kalender richten.<br />

VII.<br />

Schüler, die der Baha'i Religionsgemeinschaft angehören, werden an folgenden Festtagen ihrer<br />

Religionsgemeinschaft vom Schulbesuch beurlaubt:<br />

21. März 9. Juli 21. und 29. April 20. Oktober 2., 23. und 29. Mai 12. November<br />

VIII.<br />

Schüler, die der griechisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft angehören, werden am Karfreitag und<br />

Ostermontag des griechisch-orthodoxen Osterfestes beurlaubt.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 95 von 154<br />

II § 90 SchG – Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (gültig ab 24.12.2010)<br />

§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG)<br />

(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und<br />

Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und<br />

dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.<br />

(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen<br />

nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltens-<br />

änderungen des Schülers mit diesem und seinen Erziehungsberechtigten. Bei allen Erziehungs- und<br />

Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Schule kann von<br />

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen absehen, wenn der Schüler durch soziale Dienste<br />

Wiedergutmachung leistet.<br />

(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:<br />

1. durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtstd.;<br />

2. durch den Schulleiter:<br />

a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,<br />

b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,<br />

c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,<br />

d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform<br />

Ausschluss für einen Unterrichtstag, nach Anhörung der Klassenkonferenz oder<br />

Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten:<br />

e) einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom<br />

Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,<br />

f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule,<br />

g) Ausschluss aus der Schule.<br />

Im Rahmen von Nachsitzen können auch Maßnahmen zur Schadenswiedergutmachung und aus dem<br />

Fehlverhalten begründete Tätigkeiten angeordnet werden. Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchst. a oder<br />

die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom<br />

Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des<br />

Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und<br />

Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.<br />

(4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch<br />

der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört. Nach dem Ausschluss kann die neu<br />

aufnehmende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers<br />

abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über deren Bestehen der<br />

Schulleiter entscheidet.<br />

(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts,<br />

des Landkreises oder ihres Bezirks, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit<br />

Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen. Die Ausdehnung des<br />

Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt.<br />

(6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses<br />

aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten<br />

seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer<br />

gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist zulässig, wenn es einem Mitschüler wegen Art und Schwere<br />

der Beeinträchtigungen und deren Folgen nicht zumutbar ist, mit dem Schüler weiter dieselbe Schule zu<br />

besuchen, oder einer Lehrkraft, ihn weiter zu unterrichten; dem Schutz des Opfers gebührt Vorrang vor<br />

dem Interesse dieses Schülers am Weiterbesuch einer bestimmten Schule. Im Übrigen ist ein Ausschluss<br />

aus der Schule nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des<br />

Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung,<br />

Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.<br />

(7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der<br />

Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur<br />

Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen.<br />

(8) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom<br />

Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt<br />

mitgeteilt. Hierbei soll ein Gespräch zwischen dem Jugendamt und der Schule stattfinden. Ein zeitweiliger<br />

Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung, ein Ausschluss aus der Schule oder seine Androhung wird<br />

den für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt.<br />

(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch<br />

untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den<br />

Schulbesuch vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten<br />

ist. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 96 von 154<br />

III Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht,<br />

Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch<br />

§ 85 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG)<br />

aktuelle Fassung gültig ab 12.01.2008<br />

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht,<br />

Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch<br />

(1) Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist,<br />

haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am<br />

Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich<br />

der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise<br />

auszustatten, die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen und<br />

dafür zu sorgen, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen Prüfungen und<br />

amtsärztlichen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.<br />

(2) Die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von<br />

Betrieben) oder deren Bevollmächtigte haben den Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule<br />

anzumelden, ihm die zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu<br />

gewähren und ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten.<br />

(3) Die Schule soll das Jugendamt unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das<br />

Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist; in der Regel werden die Eltern vorher<br />

angehört. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung arbeiten Schule und Jugendamt zusammen.<br />

(4) Nimmt bei einem dringenden Aussprachebedarf kein Elternteil eine Einladung des Klassenlehrers oder<br />

Schulleiters zum Gespräch wahr und stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters gewichtige<br />

Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Schülers fest, kann die weitere Einladung zum<br />

Gespräch mit dem Hinweis verbunden werden, dass bei Nichtbefolgen das Jugendamt unterrichtet wird.<br />

IV Zwangsgeld, Schulzwang (§ 86 SchG)<br />

§ 86 Zwangsgeld, Schulzwang<br />

(1) Kommen die Erziehungsberechtigten oder diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes<br />

anvertraut ist, ihrer Pflicht nach § 85 Abs. 1 nicht nach, kann die obere Schulaufsichtsbehörde nach<br />

Maßgabe des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld festsetzen.<br />

(2) Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.<br />

Die Zuführung wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort der Schulpflichtigen zuständigen<br />

Polizeibehörde angeordnet. Wenn die Erziehungsberechtigten oder diejenigen, denen Erziehung und<br />

Pflege eines Kindes anvertraut ist, schulpflichtige Kinder trotz Aufforderung nicht vorstellen, kann das<br />

Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Polizeibehörde eine Durchsuchung von deren Wohnung<br />

anordnen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 97 von 154<br />

V Versetzungsordnung<br />

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform<br />

und an Gymnasien in Aufbauform mit Heim (Versetzungsordnung Gymnasien)<br />

vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 149; K.u.U. 1984, S. 63) zuletzt geändert durch: Verordnung vom<br />

5. Februar 2004 Auf Grund von § 35 Abs. 3, § 89 Abs. 1, 2 Nr. 4 und Nr. 4 a des Schulgesetzes<br />

für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBI. S. 397), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 10 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), wird verordnet:<br />

§ 1 Versetzungsanforderungen<br />

� (1) In die nächsthöhere Klasse werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />

solche Schüler versetzt,<br />

die auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den<br />

Anforderungen<br />

im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen,<br />

dass sie den Anforderungen<br />

der nächsthöheren Klasse gewachsen sind.<br />

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugni sder<br />

Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist<br />

und<br />

der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und die Leistungen in keinem<br />

Kernfach mit der Note „ungenügend" bewertet sind und die Leistungen in nicht mehr <strong>als</strong> einem<br />

für die Versetzung maßgebenden Fach geringer <strong>als</strong> mit der Note „ausreichend" bewertet sind;<br />

trifft dies in zwei Fächern zu, so ist der Schüler zu versetzen, wenn für beide Fächer ein<br />

sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können a) die Note „ungenügend" in<br />

einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note „sehr gut" in einem anderen maßgebenden<br />

Fach oder die Note „gut" in zwei anderen maßgebenden Fächern, b) die Note<br />

„mangelhaft" in einem Kernfach durch mindestens die Note „gut" in einem anderen<br />

Kernfach, c) die Note „mangelhaft" in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch<br />

mindestens die Note „gut" in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note<br />

„befriedigend" in zwei anderen maßgebenden Fächern.<br />

(3) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach Absatz 2 nicht<br />

zu versetzen wäre,<br />

mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen<br />

nur vorübergehend<br />

nicht für die Versetzung ausreichen und dass er nach einer Übergangszeit den Anforderungen<br />

der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird. Diese Bestimmung darf nicht<br />

zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden.<br />

(4) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis mit „versetzt"<br />

oder „nicht versetzt" zu vermerken. Bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist folgender Vermerk<br />

anzubringen:<br />

"Versetzt nach § 1 Abs. 3 der Versetzungsordnung".<br />

(5) Wird ein Schüler am Ende der Klasse 5 oder 6 nicht versetzt, hat die<br />

Klassenkonferenz die Empfehlung auszusprechen, dass der Schüler in die Re<strong>als</strong>chule oder in<br />

die Hauptschule überwechseln soll, es sei denn, sie gelangt zu der Auffassung, dass der<br />

Schüler nach der Wiederholung der Klasse voraussichtlich den Anforderungen des <strong>Gymnasiums</strong><br />

gewachsen sein wird. Die Empfehlung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. Für das<br />

Überwechseln gelten die Bestimmungen der multilateralen Versetzungsordnung.<br />

(6) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter nicht versetzten Schülern, welche<br />

die Klasse wiederholen können, für den Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die<br />

nächsthöhere Klasse gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den<br />

unter "ausreichend" bewerteten Fächern in absehbarer Zeit beheben werden; dies gilt nicht für die<br />

Aufnahme in die Jahrgangsstufe. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der<br />

Probezeit werden die Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern, in denen die Leistungen<br />

im vorausgegangenen Schuljahr geringer <strong>als</strong> mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind, jeweils<br />

von einem vom Schulleiter beauftragten Lehrer schriftlich und mündlich geprüft.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 98 von 154<br />

Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres.<br />

Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses.<br />

Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Anforderungen nach Absatz 2<br />

entspricht, ist der Schüler versetzt und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres ausgesprochene<br />

Nichtversetzung gilt rückwirkend <strong>als</strong> nicht getroffen.<br />

§ 2 Maßgebende Fächer<br />

(1) Maßgebende Fächer für die Versetzung sind, sofern sie in der schuleigenen Stundentafel für<br />

die jeweilige Klasse <strong>als</strong> Unterrichtsfächer ausgewiesen sind, Religionslehre, Ethik, Deutsch,<br />

Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde, die Pflichtfremdsprachen, Mathematik,<br />

Naturphänomene, Biologie, Physik, Chemie, Naturwissenschaft und Technik, Sport, Musik und<br />

Bildende Kunst. Wäre eine Versetzung wegen der Versetzungserheblichkeit der Fächer Sport,<br />

Musik und Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für<br />

die Versetzung maßgebend; ist eines dieser Fächer Kernfach, gilt Halbsatz<br />

1 nur für die beiden übrigen Fächer. Für Schüler, die während der Klasse 4 der Grundschule<br />

keinen Fremdsprachenunterricht in der in Klasse 5 fortgeführten Fremdsprache hatten, wird die<br />

Versetzungserheblichkeit dieses Faches in dieser Klassenstufe ausgesetzt, wenn andernfalls<br />

eine Versetzung nicht möglich wäre.<br />

(2) An den Gymnasien der Normalform sind unter den für die Versetzung<br />

maßgebenden Fächern Deutsch,<br />

die Pflichtfremdsprachen und Mathematik Kernfächer. Außerdem sind Kernfächer<br />

1 im sprachlichen Profil ab Klasse 8 die dritte Fremdsprache,<br />

2 im naturwissenschaftlichen Profil ab Klasse 8 Naturwissenschaft und Technik,<br />

3 im künstlerischen Profil ab Klasse 8 Musik oder Bildende Kunst,<br />

4 im Sportprofil ab Klasse 8 Sport.<br />

Im naturwissenschaftlichen Profil ist eine zusätzlich gewählte dritte Fremdsprache (Additum)<br />

kein Kernfach;<br />

werden die Leistungen geringer <strong>als</strong> "ausreichend" bewertet, bleiben sie bei der Versetzungsent -<br />

scheidung außer Betracht und die Klassenkonferenz kann den Schüler vom Unterricht in diesem<br />

Fach ausschließen.<br />

(3) An den Gymnasien der Aufbauform mit Heim sind unter den für die Versetzung<br />

maßgebenden Fächern Deutsch, die Pflichtfremdsprachen und Mathematik<br />

Kernfächer. Außerdem sind Kernfächer<br />

1 im naturwissenschaftlichen Profil ab Klasse 7 Naturwissenschaft und Technik,<br />

2 im künstlerischen Profil ab Klasse 7 Musik, ab Klasse 9 Musik oder Bildende Kunst,<br />

3 im Sportprofil ab Klasse 7 Sport,<br />

4 im Re<strong>als</strong>chulaufsetzer Musik oder Naturwissenschaft und Technik.<br />

§ 3 Aussetzung der Versetzungsentscheidung<br />

(1) Die Klassenkonferenz kann bei Schülern der Klassen 5 bis 9 die Entscheidung<br />

über die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres<br />

aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende<br />

Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen des Schülers dadurch<br />

abgesunken sind, dass er im zweiten Schulhalbjahr<br />

1 aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln musste oder<br />

2 wegen Krankheit länger <strong>als</strong> acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte.<br />

Auf dem Zeugnisformular ist an Stelle der Noten der Vermerk anzubringen:<br />

"Versetzung ausgesetzt gemäß § 3 der Versetzungsordnung". Bis zur endgültigen<br />

Entscheidung über die<br />

Versetzung nimmt der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 99 von 154<br />

(2) Schüler der Klasse 10, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen,<br />

können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in die Jahrgangsstufe 11<br />

aufgenommen werden. Für die Prüfung gilt § 8 Abs. 3 entsprechend mit der<br />

Maßgabe, dass die Prüfung zu Beginn der Jahrgangsstufe 11 stattfindet.<br />

(3) Ein Schüler, für den zum Ende der Klassen 5 bis 10 kein Zeugnis erteilt und damit keine<br />

Versetzungsentscheidung getroffen werden kann, weil er an einem längerfristigen<br />

Einzelschüleraustausch mit dem Ausland teilgenommen und dort die Schule besucht hat, wird<br />

auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf seinen Antrag ohne<br />

Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klasse bzw. in die Jahrgangsstufe 11<br />

aufgenommen. Abweichend von Satz 1 kann ein Schüler, bei dem die Voraussetzungen von<br />

Satz 1 am Ende der Klasse 10 vorliegen und der nicht die dem Unterricht in den Klassen 7 bis<br />

10 entsprechenden Kenntnisse in einer zweiten Pflichtfremdsprache besitzt, nur nach Bestehen<br />

einer Feststellungsprüfung in der zweiten Pflichtfremdsprache in die Jahrgangsstufe 11<br />

aufgenommen werden. Für diese Feststellungsprüfung gilt § 8 Abs. 3 entsprechend.<br />

§ 4 Versetzungsentscheidung bei Schulwechsel<br />

Verlässt ein Schüler innerhalb von acht Wochen vor Beginn der Sommerferien die<br />

Schule und geht er auf ein anderes Gymnasium über, sind der<br />

Versetzungsentscheidung die an der früher besuchten Schule erteilten Noten zu<br />

Grunde zu legen.<br />

§ 5 Überspringen einer Klasse<br />

(1) In Ausnahmefällen kann ein Schüler der Klassen 5 bis 10, dessen Gesamtleistungen<br />

so überdurchschnittlich sind, dass, sein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht<br />

sinnvoll erscheint, auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der<br />

Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klasse<br />

überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen. An der Klassenkonferenz<br />

nehmen die Lehrer der Kernfächer der Klasse, in die der Schüler übertreten soll, mit beratender<br />

Stimme teil.<br />

(2) Wird der Schüler aus der neuen Klasse nicht versetzt oder wiederholt er freiwillig eine<br />

Klasse innerhalb eines Jahres nach dem Überwechseln in die nächsthöhere Klasse bzw. dem<br />

Überspringen, bleibt dies bei einer Entscheidung nach § 6 Abs. 1 außer Betracht.<br />

§ 6 Mehrmalige Nichtversetzung<br />

(1) Ein Schüler muss das Gymnasium verlassen, wenn er aus einer Klasse des<br />

<strong>Gymnasiums</strong>, die er wiederholt hat, nicht versetzt wird, nach Wiederholung einer Klasse<br />

des <strong>Gymnasiums</strong> auch aus der nachfolgenden nicht versetzt wird, bereits zweimal eine<br />

Klasse des <strong>Gymnasiums</strong> wiederholt hat und wiederum nicht versetzt wird.<br />

(2) Ein Schüler, der<br />

1. mindestens 12 Unterrichtswochen beim ersten bzw. zweiten Besuch der Klasse wegen<br />

Krankheit den Unterricht nicht besuchen konnte, oder mindestens 80 % schwer beschädigt und<br />

dadurch hinsichtlich seiner schulischen Lern-und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist,<br />

oder bei der endgültigen Entscheidung gemäß § 3 nicht versetzt wurde und deshalb die Klasse<br />

wiederholt, kann die Klasse ausnahmsweise ein weiteres Mal besuchen, wenn die<br />

Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass er nach einem<br />

weiteren Besuch der Klasse voraussichtlich versetzt werden kann.<br />

(3) Eine Klasse gilt <strong>als</strong> besucht, wenn der Schüler ihr länger <strong>als</strong> acht Wochen angehörte. Dies<br />

gilt nicht<br />

1 für den Besuch der nächsthöheren Klasse, wenn er diese verlassen musste, weil er bei<br />

der endgültigen Entscheidung gemäß § 3 nicht versetzt wurde,<br />

2 für den Besuch der Klasse, die der Schüler bei einer freiwilligen Wiederholung während<br />

eines Schuljahres verlassen hat.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 100 von 154<br />

§ 7 Freiwillige Wiederholung einer Klasse<br />

Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres<br />

möglich; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Sie gilt <strong>als</strong> Wiederholung wegen<br />

Nichtversetzung der Klasse, die bereits zuvor erfolgreich besucht worden war mit der Folge,<br />

dass die am Ende dieser Klasse ausgesprochene Versetzung rückwirkend <strong>als</strong> nicht getroffen<br />

gilt. Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis mit "wiederholt freiwillig" zu vermerken.<br />

§ 8 Wiederaufnahme<br />

(1) Ein Schüler, der das Gymnasium freiwillig verlassen hat und keine Hauptschule oder<br />

Re<strong>als</strong>chule besucht, kann in die Klassen 5 bis 10 und in die Jahrgangsstufe 11 wieder<br />

aufgenommen werden<br />

1 in die Klasse, die er zuletzt mit Erfolg besucht hat, während des ersten Schulhalbjahres und in<br />

den ersten acht Unterrichtswochen des zweiten Schulhalbjahres ohne Prüfung,<br />

2 in die Klasse, in die er zuletzt versetzt wurde und die er noch nicht mit Erfolg besucht hat a)<br />

während des ersten Schulhalbjahres ohne Prüfung b) während der ersten acht Unterrichtswochen des<br />

zweiten Schulhalbjahres nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung,<br />

3 in eine höhere Klasse <strong>als</strong> in die, in die er zuletzt versetzt wurde, nach Bestehen einer<br />

Aufnahmeprüfung, jedoch nur zu Beginn eines Schulhalbjahres und frühestens ein Jahr nach dem<br />

Verlassen des <strong>Gymnasiums</strong>. Die Aufnahme ist höchstens in die Klasse möglich, die der Schüler erreicht<br />

hätte, wenn er mit den anderen Schülern seiner Klasse regelmäßig weiterversetzt worden wäre.<br />

4 Die erneute Aufnahme in eine bereits besuchte Klasse gilt <strong>als</strong> Wiederholung im Sinne von § 6<br />

dieser Verordnung.<br />

5 Abweichend von Nr. 1, 2 und 3 ist a) die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 nur zu Beginn des<br />

Schuljahres, b) eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 11 nur unter den Voraus- setzungen von § 29 der<br />

Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie über die Abiturprüfung an<br />

Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim zulässig.<br />

(2) Ein Schüler, der das Gymnasium gemäß § 6 dieser Verordnung verlassen musste und keine<br />

Hauptschule oder Re<strong>als</strong>chule besucht, kann frühestens nach einem Jahr und nur nach Bestehen einer<br />

Aufnahmeprüfung wieder in das Gymnasium aufgenommen werden. Die Aufnahme ist nur zum<br />

Schuljahresbeginn und nur in eine höhere, <strong>als</strong> die zuletzt besuchte Klasse möglich; Absatz 1 Nr. 3 letzter<br />

Satz findet Anwendung.<br />

(3) Die Aufnahmeprüfung, die von der Schule abgenommen wird, richtet sich bei der Aufnahme in<br />

die Klassen 5 bis 10 nach den Anforderungen der Klasse, in die der Schüler aufgenommen werden soll,<br />

bei einer Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 danach, ob der Schüler nach seinen Leistungen den<br />

Anforderungen einer Versetzung am Ende der Klasse 10 entsprochen hätte. Der Schüler wird in den<br />

Kernfächern der entsprechenden Klasse schriftlich und mündlich geprüft; er kann zusätzlich in anderen<br />

maßgebenden Fächern dieser Klasse mündlich geprüft werden. Bei der Entscheidung über das Bestehen<br />

der Aufnahmeprüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Versetzung sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

(4) Die Aufnahme von Schülern, die das Gymnasium verlassen haben und eine Hauptschule oder<br />

eine Re<strong>als</strong>chule besuchen, richtet sich nach den Bestimmungen der Schulordnung für Hauptschulen,<br />

Re<strong>als</strong>chulen und Gymnasien der Normalform über die Übergänge zwischen diesen Schularten in der<br />

jeweils geltenden Fassung.<br />

§ 9a Übergangsregelung<br />

Schüler im neunjährigen Bildungsgang der Klassen 6 bis 10 des <strong>Gymnasiums</strong>, die in dem<br />

Jahrgang sind, der dem allgemeinen achtjährigen Bildungsgang vorausgeht, und die in die<br />

nächsthöhere Klasse nicht versetzt werden, wechseln nach Entscheidung der Klassenkonferenz<br />

in die entsprechende oder in die nächstniedrigere Klasse des achtjährigen Bildungsganges. Sie<br />

wechseln in die entsprechende Klasse, wenn nach ihrem Lern-und Arbeitsverhalten sowie nach<br />

Art und Ausprägung ihrer schulischen Leistungen in den einzelnen Fächern erwartet werden<br />

kann, dass sie dort den Anforderungen entsprechen werden. Der Übergang in die entsprechende<br />

Klasse des achtjährigen Bildungsganges bleibt bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 außer<br />

Betracht. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 mit der Maßgabe in Kraft,<br />

dass sie erstm<strong>als</strong> für Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr 2004/2005 in den Gymnasien<br />

in die Klasse 5 eintreten und § 9a erstm<strong>als</strong> für Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr<br />

2003/2004 in die Klasse 5 eingetreten sind. Die Einführung der zweiten Fremdsprache in Klasse 5<br />

des <strong>Gymnasiums</strong> setzt einen vorangehenden, vierjährigen Fremdsprachenunterricht in der<br />

Grundschule voraus; andernfalls beginnt die zweite Fremdsprache erst in Klasse 6. Unberührt<br />

hiervon bleibt die Möglichkeit, ab Klasse 5 neben einer modernen Fremdsprache Latein<br />

anzubieten.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 101 von 154<br />

VI Multilaterale Versetzungsordnung (gültig ab 12.12.2010)<br />

Verordnung des Kultusministeriums<br />

über den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkre<strong>als</strong>chulen, Re<strong>als</strong>chulen und<br />

Gymnasien der Normalform (Multilaterale Versetzungsordnung)<br />

Vom 12. Dezember 2010<br />

1. ABSCHNITT - Übergang von der Werkre<strong>als</strong>chule oder der Hauptschule in die Re<strong>als</strong>chule<br />

§ 1 - Zeitpunkt und Klassenstufen<br />

§ 2 - Voraussetzungen<br />

2. ABSCHNITT - Übergang von der Werkre<strong>als</strong>chule oder der Hauptschule in das Gymnasium<br />

§ 3 - Zeitpunkt und Klassenstufen<br />

§ 4 - Voraussetzungen<br />

3. ABSCHNITT - Übergang von der Re<strong>als</strong>chule in das Gymnasium<br />

§ 5 - Zeitpunkt und Klassenstufen<br />

§ 6 - Voraussetzungen<br />

4. ABSCHNITT - Übergang vom Gymnasium in die Re<strong>als</strong>chule<br />

§ 7 - Zeitpunkt und Klassenstufen<br />

§ 8 - Voraussetzungen<br />

5. ABSCHNITT - Übergang vom Gymnasium in die Werkre<strong>als</strong>chule oder die Hauptschule<br />

§ 9 - Zeitpunkt und Klassenstufen<br />

§ 10 - Voraussetzungen<br />

6. ABSCHNITT - Übergang von der Re<strong>als</strong>chule in die Werkreal- oder Hauptschule<br />

§ 11 - Zeitpunkt, Klassenstufen<br />

§ 12 - Voraussetzungen<br />

7. ABSCHNITT - Allgemeines<br />

§ 13 - Elternberatung und Kooperation<br />

§ 14 - Ergänzende Regelungen<br />

§ 15 - Empfehlung für den Übergang<br />

8. ABSCHNITT - Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

§ 16 - Übergangsvorschriften<br />

§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 4, 4 a und 5 und Abs. 3 des Schulgesetzes für<br />

Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 8. November 1999 (GBl. S. 429), wird verordnet:<br />

Allgemeine Ziele und Grundsätze<br />

Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule bestimmt sich insbesondere daraus, dass jeder junge<br />

Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung<br />

entsprechende Erziehung und Ausbildung hat. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, sind<br />

Möglichkeiten des Schulartenwechsels und damit gelingende Übergänge innerhalb der bestehenden<br />

Schulstruktur möglich. Die Multilaterale Versetzungsordnung gibt hierfür den rechtlichen Rahmen und<br />

nennt Bedingungen für einen Wechsel innerhalb der Sekundarstufe. Ziel der Multilateralen<br />

Versetzungsordnung ist es, für die mannigfachen Begabungen der heranwachsenden jungen Menschen<br />

den richtigen Bildungsweg zu sichern.<br />

Mit der Möglichkeit des Wechsels zwischen Schularten trägt die Multilaterale Versetzungsordnung der<br />

Unterschiedlichkeit der Entwicklung eines jeden Kindes und Jugendlichen Rechnung. Die Vorschrift<br />

unterstützt Lehrkräfte und Schulleitungen bei der Entscheidung und Durchführung und gibt<br />

Erziehungsberechtigten die Gewähr, dass Schullaufbahnkorrekturen zum Wohl des Kindes möglich sind.<br />

Beratung und Begleitung sind hierbei insbesondere auch während Nachlernfristen ein wesentlicher<br />

Bestandteil des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule und damit zunächst Aufgabe jeder Lehrerin<br />

und jedes Lehrers.<br />

Ein schulisches Konzept zur individuellen Beratung der Schülerinnen und Schüler soll den Übergang in<br />

eine andere Schulart unterstützen. Diese Phasen sollen von der Schule im Sinne gelingender<br />

Durchlässigkeit sorgfältig begleitet werden.<br />

Durch ein für alle Beteiligten transparentes und praktikables Verfahren leistet die Multilaterale<br />

Versetzungsordnung ihren Beitrag, damit Bildungsbiographien gelingen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 102 von 154<br />

1. ABSCHNITT<br />

Übergang von der Werkre<strong>als</strong>chule oder der Hauptschule in die Re<strong>als</strong>chule<br />

§ 1<br />

Zeitpunkt und Klassenstufen<br />

Der Übergang von der Werkre<strong>als</strong>chule oder der Hauptschule in die Re<strong>als</strong>chule ist nach Maßgabe<br />

von § 2 möglich<br />

1. in den Klassen 6 bis 8 zum Schulhalbjahr in die entsprechende oder<br />

in die nächstniedrigere Klasse,<br />

2. in den Klassen 5 bis 9 zum Schuljahresende in die entsprechende oder<br />

in die nächsthöhere Klasse.<br />

Der Übergang in die nächstniedrigere Klasse zum Schulhalbjahr oder in die entsprechende Klasse zum<br />

Schuljahresende gilt <strong>als</strong> Nichtversetzung nach der Re<strong>als</strong>chulversetzungsordnung.<br />

§ 2<br />

Voraussetzungen<br />

(1) In den Klassen 5 und 6 ist der Übergang in die Re<strong>als</strong>chule möglich, wenn der Schüler in zwei der<br />

Fächer Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« und im dritten<br />

dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« erhalten sowie in allen für die Versetzung<br />

maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens den Durchschnitt von 3,0 erreicht hat. Sind die<br />

Notenvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz der abgebenden Schule<br />

ausnahmsweise mit Zweidrittelmehrheit eine Bildungsempfehlung für die Aufnahme auf Probe in die<br />

Re<strong>als</strong>chule aussprechen, wenn das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers sowie die Art und<br />

Ausprägung seiner Leistungen in den übrigen Fächern und Fächerverbünden erwarten lassen, dass er<br />

den Anforderungen der Re<strong>als</strong>chule gewachsen sein wird.<br />

(2) In den Klassen 7 bis 9 ist der Übergang möglich, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der<br />

Pflichtfremdsprache mindestens jeweils die Note »gut« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden<br />

Fächern und Fächerverbünden mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreicht sind.<br />

(3) Der Übergang ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6<br />

nur zum Ende des Schuljahres an zentralen, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmten<br />

Re<strong>als</strong>chulen, im Übrigen an der aufnehmenden Re<strong>als</strong>chule abgelegt wird. Die Prüfung umfasst eine<br />

schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und der Pflichtfremdsprache; auf Wunsch der Eltern kann<br />

auch mündlich geprüft werden. Für das Bestehen sind die nach der Re<strong>als</strong>chulversetzungsordnung für die<br />

Kernfächer geltenden Anforderungen maßgebend.<br />

2. ABSCHNITT<br />

Übergang von der Werkre<strong>als</strong>chule oder der Hauptschule in das Gymnasium<br />

§ 3<br />

Zeitpunkt und Klassenstufen<br />

Der Übergang von der Werkre<strong>als</strong>chule oder der Hauptschule in das Gymnasium ist nach Maßgabe<br />

von § 4 möglich<br />

1. in den Klassen 6 bis 8 zum Schulhalbjahr in die entsprechende oder<br />

in die nächstniedrigere Klasse,<br />

2. in den Klassen 5 bis 9 zum Schuljahresende in die entsprechende oder<br />

in die nächsthöhere Klasse.<br />

Der Übergang in die nächstniedrigere Klasse zum Schulhalbjahr oder in die entsprechende Klasse zum<br />

Schuljahresende gilt <strong>als</strong> Nichtversetzung nach der Versetzungsordnung Gymnasien.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 103 von 154<br />

§ 4<br />

Voraussetzungen<br />

(1) In den Klassen 5 und 6 ist der Übergang in das Gymnasium möglich, wenn der Schüler in den Fächern<br />

Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« erhalten sowie in allen für<br />

die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens den Durchschnitt von 2,5<br />

erreicht hat. Sind die Notenvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz der<br />

abgebenden Schule ausnahmsweise mit Zweidrittelmehrheit eine Bildungsempfehlung für die Aufnahme<br />

auf Probe in das Gymnasium aussprechen, wenn das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers sowie die<br />

Art und Ausprägung seiner Leistungen in den übrigen Fächern und Fächerverbünden erwarten lassen,<br />

dass er den Anforderungen des <strong>Gymnasiums</strong> gewachsen sein wird.<br />

(2) Der Übergang ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6<br />

nur zum Ende des Schuljahres an zentralen, vom Regierungspräsidium bestimmten Gymnasien, im<br />

Übrigen am aufnehmenden Gymnasium abgelegt wird. Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung in<br />

Deutsch, Mathematik und einer Pflichtfremdsprache, die im aufnehmenden Gymnasium zum Zeitpunkt<br />

des Überganges versetzungserheblich ist; auf Wunsch der Eltern kann auch mündlich geprüft werden. Ab<br />

Klasse 7 erstreckt sich die Prüfung auf eine zweite im Gymnasium versetzungserhebliche Fremdsprache.<br />

Für das Bestehen sind die nach der Versetzungsordnung Gymnasien für die Kernfächer geltenden<br />

Anforderungen maßgebend.<br />

3. ABSCHNITT<br />

Übergang von der Re<strong>als</strong>chule in das Gymnasium<br />

§ 5<br />

Zeitpunkt und Klassenstufen<br />

Der Übergang von der Re<strong>als</strong>chule in das Gymnasium ist nach Maßgabe von § 6 möglich<br />

1. in den Klassen 6 bis 9 zum Schulhalbjahr in die entsprechende oder in die<br />

nächstniedrigere Klasse,<br />

2. in den Klassen 5 bis 10 zum Schuljahresende in die entsprechende oder in die<br />

nächsthöhere Klasse, zum Schuljahresende der Klasse 10 in die Einführungsphase<br />

(Klasse 10) der gymnasialen Oberstufe.<br />

Der Übergang in die nächstniedrigere Klasse zum Schulhalbjahr oder in die entsprechende Klasse zum<br />

Schuljahresende gilt <strong>als</strong> Nichtversetzung nach der Versetzungsordnung Gymnasien; dies gilt nicht für den<br />

Übergang zum Schuljahresende von Klasse 10 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe.<br />

§ 6<br />

Voraussetzungen<br />

(1) In den Klassen 5 und 6 ist der Übergang in das Gymnasium möglich, wenn der Schüler in den Fächern<br />

Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note »befriedigend« erhalten sowie<br />

in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens den Durchschnitt<br />

von 3,0 erreicht hat. Sind die Notenvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erreicht, kann die<br />

Klassenkonferenz der abgebenden Schule ausnahmsweise mit Zweidrittelmehrheit eine<br />

Bildungsempfehlung für die Aufnahme auf Probe in das Gymnasium aussprechen, wenn das Lern- und<br />

Arbeitsverhalten des Schülers sowie die Art und Ausprägung seiner Leistungen in den übrigen Fächern<br />

und Fächerverbünden erwarten lassen, dass er den Anforderungen des <strong>Gymnasiums</strong> gewachsen sein<br />

wird.<br />

(2) In den Klassen 7 bis 10 ist der Übergang möglich, wenn<br />

1. in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die<br />

Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen<br />

für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens ein<br />

Durchschnitt von 3,0 erreicht sind und<br />

2. mindestens die Note »befriedigend« in jeder Fremdsprache erreicht ist, die in der Klasse des<br />

aufnehmenden <strong>Gymnasiums</strong> ein für die Versetzung maßgebendes Fach ist.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 104 von 154<br />

(3) Der Übergang ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6<br />

nur zum Ende des Schuljahres an zentralen, vom Regierungspräsidium bestimmten Gymnasien, im<br />

Übrigen an dem aufnehmenden Gymnasium abgelegt wird. Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung<br />

in Deutsch, Mathematik und einer Pflichtfremdsprache, die im aufnehmenden Gymnasium zum Zeitpunkt<br />

des Überganges versetzungserheblich ist; auf Wunsch der Eltern kann auch mündlich geprüft werden.<br />

Ab Klasse 7 erstreckt sich die Prüfung auf eine zweite im Gymnasium versetzungserhebliche<br />

Fremdsprache. Für das Bestehen sind die in der Versetzungsordnung Gymnasien für die Kernfächer<br />

geltenden Anforderungen maßgebend.<br />

4. ABSCHNITT<br />

Übergang vom Gymnasium in die Re<strong>als</strong>chule<br />

§ 7<br />

Zeitpunkt und Klassenstufen<br />

Der Übergang vom Gymnasium in die Re<strong>als</strong>chule ist nach Maßgabe von § 8 möglich<br />

in den Klassen 5 bis 8<br />

1. zum Schulhalbjahr in die entsprechende oder in die nächstniedrigere Klasse,<br />

2. zum Schuljahresende in die entsprechende oder in die nächsthöhere Klasse.<br />

In den Fällen von § 8 Abs. 4 ist zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende auch ein Übergang in der<br />

Klasse 9 möglich, in den Fällen von § 8 Abs. 5 auch in der Klasse 10. Der Übergang in die<br />

nächstniedrigere Klasse zum Schulhalbjahr oder in die entsprechende Klasse zum Schuljahresende gilt<br />

<strong>als</strong> Nichtversetzung nach der Re<strong>als</strong>chulversetzungsordnung.<br />

§ 8<br />

Voraussetzungen<br />

(1) In den Klassen 5 bis 8 ist der Übergang möglich, wenn die Anforderungen nach der<br />

Re<strong>als</strong>chulversetzungsordnung erfüllt sind; zum Schulhalbjahr kann der Schüler in die entsprechende<br />

Klasse, zum Schuljahresende in die nächsthöhere Klasse überwechseln, wenn er nach der<br />

Re<strong>als</strong>chulversetzungsordnung hätte versetzt werden können.<br />

(2) Zudem ist in den Klassen 5 und 6 der Übergang aufgrund einer entsprechenden Bildungsempfehlung<br />

des bisher besuchten <strong>Gymnasiums</strong> möglich, in den Klassen 7 und 8, wenn die aufnehmende Re<strong>als</strong>chule<br />

nach Beratung mit dem bisher besuchten Gymnasium zu der Annahme gelangt, dass der Schüler den<br />

Anforderungen der Re<strong>als</strong>chule voraussichtlich gewachsen sein wird.<br />

(3) Der Übergang ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6<br />

nur zum Ende des Schuljahres an zentral gelegenen, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmten<br />

Re<strong>als</strong>chulen, im Übrigen von der aufnehmenden Schule abgenommen wird. Die Prüfung umfasst eine<br />

schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und einer Pflichtfremdsprache; auf Wunsch der Eltern kann<br />

auch mündlich geprüft werden. Für das Bestehen sind die in der Re<strong>als</strong>chulversetzungsordnung für die<br />

Kernfächer geltenden Anforderungen maßgebend.<br />

(4) In den Klassen 5 bis 9 ist weiterhin der Übergang möglich, wenn die Anforderungen der<br />

Versetzungsordnung Gymnasien erfüllt sind.<br />

(5) Wenn nach einer Nichtversetzung die Wiederholung der Klasse am Gymnasium möglich ist, kann die<br />

entsprechende Klasse auch an der Re<strong>als</strong>chule wiederholt werden.<br />

(6) Ein Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klasse am Gymnasium nicht wiederholt<br />

werden kann. Nichtversetzungen nach der Versetzungsordnung Gymnasien werden im Rahmen der<br />

Regelung für die mehrmalige Nichtversetzung nach § 6 der Re<strong>als</strong>chulversetzungsordnung nicht<br />

berücksichtigt.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 105 von 154<br />

5. ABSCHNITT<br />

Übergang vom Gymnasium in die Werkre<strong>als</strong>chule oder die Hauptschule<br />

§ 9<br />

Zeitpunkt und Klassenstufen<br />

Der Übergang vom Gymnasium in die Werkre<strong>als</strong>chule oder in die Hauptschule ist nach Maßgabe von § 10<br />

möglich in den Klassen 5 bis 7 während des Schuljahres oder zum Schuljahresende in die entsprechende<br />

oder in die nächsthöhere Klasse. In den Fällen von § 10 Abs. 4 ist auch ein Übergang in der Klasse 8, in<br />

den Fällen von § 10 Abs. 5 und 6 auch in der Klasse 9 möglich. Der Übergang in die entsprechende<br />

Klasse zum Schuljahresende gilt <strong>als</strong> freiwillige Wiederholung nach der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung.<br />

§ 10<br />

Voraussetzungen<br />

(1) In den Klassen 5 bis 7 ist ein Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn die Anforderungen<br />

der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung erfüllt sind; der Schüler kann in die nächsthöhere Klasse überwechseln<br />

1. zum Schuljahresende, wenn er nach der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung hätte versetzt werden<br />

können,<br />

2. während des Schuljahres, wenn er am Ende des vorhergehenden Schuljahres nicht versetzt<br />

wurde, aber nach der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung hätte versetzt werden können.<br />

(2) Zum Schuljahresende ist zudem der Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich<br />

1. in den Klassen 5 und 6 aufgrund einer entsprechenden Bildungsempfehlung des bisher<br />

besuchten <strong>Gymnasiums</strong>,<br />

2. in der Klasse 7, wenn die aufnehmende Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule nach Beratung mit<br />

dem bisher besuchten Gymnasium zu der Annahme gelangt, dass der Schüler den<br />

Anforderungen der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule voraussichtlich gewachsen sein wird.<br />

(3) In den Klassen 5 bis 7 ist weiterhin ein Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn aufgrund<br />

einer von der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule vorgenommenen Prüfung erwartet werden kann, dass die<br />

Anforderungen der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule erfüllt werden. In den Fächern Deutsch, Mathematik<br />

und Fremdsprache wird schriftlich und mündlich geprüft; in anderen für die Versetzung maßgebenden<br />

Fächern kann zusätzlich mündlich geprüft werden.<br />

(4) In den Klassen 5 bis 8 ist zudem der Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn der Schüler<br />

am Gymnasium versetzt werden kann.<br />

(5) Wenn nach einer Nichtversetzung die Wiederholung am Gymnasium möglich ist, kann die<br />

entsprechende Klasse auch an der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule wiederholt werden.<br />

(6) Ein Schüler der Klassen 5 bis 8, der nicht in die nächsthöhere Klasse der Werkre<strong>als</strong>chule oder<br />

Hauptschule überwechseln kann, wird in die Klasse der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule aufgenommen,<br />

die der bisher besuchten entspricht. Ein Überwechseln eines Schülers der Klasse 9 in die Klasse 9 der<br />

Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule setzt das Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule voraus.<br />

6. ABSCHNITT<br />

Übergang von der Re<strong>als</strong>chule in die Werkreal- oder Hauptschule<br />

§ 11<br />

Zeitpunkt, Klassenstufen<br />

Der Übergang von der Re<strong>als</strong>chule in die Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule ist nach Maßgabe von § 12<br />

möglich in den Klassen 5 bis 7 während des Schuljahres oder zum Schuljahresende in die entsprechende<br />

oder in die nächsthöhere Klasse. In den Fällen von § 12 Abs. 4 ist auch ein Übergang in der Klasse 8, in<br />

den Fällen von § 12 Abs. 5 und 6 auch in der Klasse 9 möglich. Der Übergang in die entsprechende<br />

Klasse zum Schuljahresende gilt <strong>als</strong> freiwillige Wiederholung nach der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 106 von 154<br />

§ 12<br />

Voraussetzungen<br />

(1) In den Klassen 5 bis 7 ist ein Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn die Anforderungen<br />

der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung erfüllt sind. Der Schüler kann in die nächsthöhere Klasse überwechseln<br />

1. zum Schuljahresende, wenn er nach der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung hätte versetzt werden<br />

können,<br />

2. während des Schuljahres, wenn er am Ende des vorhergehenden Schuljahres nicht versetzt<br />

wurde, aber nach der Werkre<strong>als</strong>chulverordnung hätte versetzt werden können.<br />

(2) Zum Schuljahresende ist zudem der Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich<br />

1. in den Klassen 5 und 6 aufgrund einer entsprechenden Bildungsempfehlung der bisher<br />

besuchten Re<strong>als</strong>chule.<br />

2. in den Klassen 7 und 8, wenn die aufnehmende Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule nach<br />

Beratung mit der bisher besuchten Re<strong>als</strong>chule zu der Annahme gelangt, dass der Schüler<br />

den Anforderungen der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule voraussichtlich gewachsen sein<br />

wird.<br />

(3) In den Klassen 5 bis 7 ist weiterhin ein Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn aufgrund<br />

einer von der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule vorgenommenen Prüfung erwartet werden kann, dass die<br />

Anforderungen der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule erfüllt werden. In den Fächern Deutsch, Mathematik<br />

und Fremdsprache wird schriftlich und mündlich geprüft; in anderen für die Versetzung maßgebenden<br />

Fächern kann zusätzlich mündlich geprüft werden.<br />

(4) In den Klassen 5 bis 8 ist zudem der Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn der Schüler<br />

an der Re<strong>als</strong>chule versetzt werden kann.<br />

(5) Wenn nach einer Nichtversetzung die Wiederholung an der Re<strong>als</strong>chule möglich ist, kann die<br />

entsprechende Klasse auch an der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule wiederholt werden.<br />

(6) Ein Schüler der Klassen 5 bis 8, der nicht in die nächsthöhere Klasse der Werkre<strong>als</strong>chule oder<br />

Hauptschule überwechseln kann, wird in die Klasse der Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule aufgenommen,<br />

die der bisher besuchten entspricht. Ein Überwechseln eines Schülers der Klasse 9 in die Klasse 9 der<br />

Werkre<strong>als</strong>chule oder Hauptschule setzt das Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule voraus.<br />

7. ABSCHNITT<br />

Allgemeines<br />

§ 13<br />

Elternberatung und Kooperation<br />

Der Übergang zwischen den Schularten erfordert eine Beratung der Eltern und ein rechtzeitiges<br />

Zusammenwirken der abgebenden und der aufnehmenden Schule.<br />

§ 14<br />

Ergänzende Regelungen<br />

(1) Die in den §§ 1 bis 12 beschriebenen Übergangsmöglichkeiten beinhalten jeweils ein entsprechendes<br />

Recht des Schülers.<br />

(2) Für die Entscheidung, ob die Anforderungen der jeweiligen Versetzungsordnung erfüllt sind, sind die<br />

Noten im zuletzt besuchten Schuljahr maßgebend. Eine Prüfung richtet sich für Schüler der Klassen 5 und<br />

6 hinsichtlich der Anforderungen nach der nächsthöheren Klasse der gewünschten Schulart, für Schüler<br />

ab Klasse 7 nach der Klasse, in die der Schüler überwechseln will.<br />

(3) Bildungsempfehlungen werden von der Klassenkonferenz unter Vorsitz und mit gegebenenfalls<br />

ausschlaggebender Stimmberechtigung des Schulleiters ausgesprochen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 107 von 154<br />

(4) Bei einer Bildungsempfehlung für eine Aufnahme auf Probe (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 und §<br />

6 Abs. 1 Satz 2) dauert die Probezeit höchstens ein Schulhalbjahr.<br />

Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz der aufnehmenden Schule nach<br />

Maßgabe der jeweiligen Versetzungsregelung und in entsprechender Anwendung von Absatz 6 Satz 2;<br />

dabei bleibt eine Fremdsprache, in der der Schüler in der abgebenden Schule nicht oder erst beginnend in<br />

einer späteren Klassenstufe unterrichtet worden ist, außer Betracht.<br />

(5) Wenn die Pflichtfremdsprache der abgebenden Schule nicht mit derjenigen der aufnehmenden Schule<br />

übereinstimmt oder erst beginnend in einer späteren Klassenstufe unterrichtet worden ist, legt der<br />

Fachlehrer der aufnehmenden Schule im Benehmen mit dem Klassenlehrer in diesem Fach eine<br />

Nachlernfrist fest, innerhalb deren der Schüler an der Leistungsmessung (mündliche Prüfungen,<br />

schriftliche Arbeiten) nur zur Probe teilnimmt. Die Länge dieser Frist trägt den schulartspezifischen<br />

Unterschieden Rechnung und dauert bis zu einem Jahr. Während der Nachlernfrist ist die<br />

Versetzungserheblichkeit des Faches ausgesetzt.<br />

(6) Beim Überwechseln zum Schuljahresende sind die Noten des Jahreszeugnisses maßgebend. Beim<br />

Überwechseln zum Schulhalbjahr wird für den Übergang ein Zeugnis mit ganzen Noten gebildet, das<br />

maßgebend ist.<br />

(7) Beim Wechsel einer Schulart zum Schulhalbjahr werden die Noten des Jahreszeugnisses nur aus den<br />

Leistungen im zweiten Schulhalbjahr gebildet.<br />

§ 15<br />

Empfehlung für den Übergang<br />

Wird ein Schüler der Klassen 7 bis 10 der Re<strong>als</strong>chule oder des <strong>Gymnasiums</strong> nicht versetzt und gelangt<br />

die Klassenkonferenz zu der Überzeugung, dass er auch bei einer Wiederholung der Klasse<br />

voraussichtlich nicht zu versetzen wäre, kann sie im Rahmen der §§ 7 bis 12 die schriftliche Empfehlung<br />

aussprechen, in die Hauptschule beziehungsweise die Re<strong>als</strong>chule überzuwechseln.<br />

8. ABSCHNITT<br />

Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

§ 16<br />

Übergangsvorschriften<br />

Für Schüler, die im Schuljahr 2010/11 in die Klasse 9 der Hauptschule eintreten, findet die<br />

Hauptschulversetzungsordnung vom 30. Januar 1984 (GBl. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung<br />

vom 27. März 2006 (GBl. S. 112), Anwendung.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die multilaterale<br />

Versetzungsordnung vom 19. Juli 1985 (GBl. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April<br />

2002 (GBl. S. 182), außer Kraft.<br />

STUTTGART, den 12. Dezember 2010<br />

PROF’IN DR. SCHICK


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 108 von 154<br />

VII Evaluation (laut Schulgesetz) § 114<br />

§ 114 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG)<br />

aktuelle Fassung gültig ab 29.12.2006<br />

(1) Die Schulen führen zur Bewertung ihrer Schul- und Unterrichtsqualität regelmäßig<br />

Selbstevaluationen durch; sie können sich dabei ergänzend der Unterstützung sachkundiger<br />

Dritter bedienen.<br />

Das Landesinstitut für Schulentwicklung führt in angemessenen zeitlichen Abständen<br />

Fremdevaluationen durch, zu deren Vorbereitung die Schulen auf Anforderung die Ergebnisse<br />

und Folgerungen der Selbstevaluation übersenden. Die Schulen unterstützen das Landesinstitut<br />

für Schulentwicklung in der Durchführung der Fremdevaluation.<br />

Das Landesinstitut für Schulentwicklung übersendet die Ergebnisse der Fremdevaluation der<br />

Schule, die sie anschließend der Schulaufsicht vorlegt. Bei der Evaluation werden alle am<br />

Schulleben Beteiligten, insbesondere Schüler und Eltern, mit einbezogen.<br />

Die Lehrer sind zur Mitwirkung verpflichtet.<br />

(2) Das Kultusministerium kann Schüler und Lehrer verpflichten, an Lernstandserhebungen<br />

von internationalen, nationalen oder landesweiten Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen,<br />

die schulbezogene Tatbestände beinhalten und Zwecken der Schulverwaltung oder der<br />

Bildungsplanung dienen; die Erhebung kann sich auch auf außerschulische<br />

Bildungsdeterminanten beziehen, soweit es den Schülern und Lehrern zumutbar ist.<br />

(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu den Themen,<br />

den Methoden, dem Verfahren und dem Zeitpunkt der Evaluationen nähere Bestimmungen<br />

zu erlassen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 109 von 154<br />

VIII Aus der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Praktika<br />

Durchführung von Betriebs- und Sozialpraktika in der Hauptschule, von Betriebs- und Sozialpraktika<br />

in der Förderschule, von Berufs-, Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen in der Re<strong>als</strong>chule und von<br />

Berufserkundungen und Studienorientierung im Gymnasium sowie von Erkundungen und Praktika<br />

in Sonderschulen mit entsprechenden Bildungsgängen. Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2004<br />

I.<br />

Allgemeines<br />

Die Betriebs- und Sozialpraktika in der Hauptschule, die Betriebs- und Sozialpraktika in der<br />

Förderschule, die Berufs-, Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen in der Re<strong>als</strong>chule und die<br />

Berufserkundungen und die Studienorientierung im Gymnasium sowie die Erkundungen und<br />

Praktika in Sonderschulen mit entsprechenden Bildungsgängen sind schulische<br />

Veranstaltungen.<br />

[…]<br />

4. Die Berufs- und Studienorientierung im Gymnasium wird in der Regel in den Klassen<br />

10 und 11 ( neunjähriger Bildungsgang) und in den Klassen 9 und 10 ( achtjähriger<br />

Bildungsgang) sowie im ersten Jahr der Kursstufe durchgeführt.<br />

Im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung erkunden die Schülerinnen und Schüler<br />

während des Unterrichts, in der Regel vor einem Ferienabschnitt, in Wirtschaftsunternehmen,<br />

Verwaltungs-, Sozial- oder Bildungseinrichtungen einschließlich Hochschulen sowie bei<br />

freiberuflich Tätigen Berufe oder deren Umfeld.<br />

Im Übrigen kann die Berufs- und Studienorientierung insbesondere folgende Module enthalten:<br />

- Einführung in die Thematik an Hand der vom Landesarbeitsamt zu Schuljahresbeginn den<br />

Klassen 10 (neun-jähriger Bildungsgang) und 9 (achtjähriger Bildungsgang) übersandten<br />

Informationen,<br />

- Besuch von Berufsinformationszentren der Arbeitsämter,<br />

- Informationsveranstaltungen der Berufsinformationszentren der Arbeitsämter,<br />

Informationsveranstaltungen über Studien- und Berufsmöglichkeiten für Abiturienten mit<br />

Beratern der Arbeitsämter oder anderen Fachleuten <strong>als</strong> Referenten,<br />

- Studientage mit einer entsprechenden Vor- und Nachbereitung im Unterricht,<br />

- mehrtägige Ziel- und Orientierungsseminare zur Studien- und Berufswahl,<br />

- mehrtägige fachbezogene Informationsveranstaltungen der Hochschulen,<br />

- Studien- und Berufsmessen<br />

- Eignungstestverfahren.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 110 von 154<br />

II. Ziele, Vorbereitung und Durchführung<br />

l. Ziele<br />

Bei den Veranstaltungen sollen den Schülerinnen und Schülern durch eigenes Tun bzw. durch<br />

unmittelbare Anschauung Einblicke und Erfahrungen in die Arbeits-, Wirtschafts- und Sozialwelt<br />

sowie eine Orientierung für die Berufs- bzw. Studienwahl ermöglicht werden.<br />

Gezielte Fragestellungen ergeben sich<br />

- für die Betriebs- und Sozialpraktika in der Hauptschule vorwiegend aus Zielen der<br />

Lehrplaneinheiten des Unterrichtsbereiches Arbeit - Wirtschaft-Technik (Konkretisierung und<br />

Vertiefung durch Anschauungen und Erfahrungen),<br />

- für die Betriebs- und Sozialpraktika in der Förderschule vorwiegend aus den Zielen der<br />

Themengruppe Vorbereitung auf Beruf und Leben,<br />

- für die Berufs-, Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen in der Re<strong>als</strong>chule vorwiegend aus<br />

Zielen der Lehrplaneinheit 9.1 „Berufsorientierung in der Re<strong>als</strong>chule“ des Faches<br />

Gemeinschaftskunde sowie den dort genannten Bezügen zu anderen Fächern und<br />

- für die Berufs- und Studienorientierung im Gymnasium aus dem Erziehungs- und<br />

Bildungsauftrag des <strong>Gymnasiums</strong> sowie aus den berufs- und studienorientierenden Inhalten<br />

der Fächer und der Fächerverbünde. Mit dem Prozess der Berufs- und Studienorientierung<br />

am Gymnasium wird sichergestellt, dass die Schüler die im Bildungsplan Gymnasium<br />

festgelegten verbindlichen Bildungsstandards erfüllen. Die dort vorgesehene<br />

Berufsorientierung umfasst auch die Studienorientierung. Entsprechend den Leitgedanken<br />

zu den Bildungsstandards Wirtschaft sind Praktika in Betrieben (auch im Rahmen der<br />

Berufsorientierung) beziehungsweise Betriebserkundungen, Projekte und Planspiele<br />

Bestandteile des Unterrichts. Zu den Bildungsstandards Wirtschaft der Klasse acht gehört<br />

es, dass sich die Schülerinnen und Schüler Kenntnisse über die Berufs- und Arbeitswelt aneignen<br />

können. Diese Fähigkeit führt dann zu dem Bildungsstandard in Klasse 10<br />

Gemeinschaftskunde, wo-nach die Schülerinnen und Schüler wirtschaftliche und<br />

gesellschaftliche Zusammenhänge der eigenen Berufswahl (Berufsorientierung am<br />

Gymnasium) reflektieren können.<br />

Die Auswahl der Fragestellungen wird wesentlich bestimmt durch die jeweils besonderen<br />

Möglichkeiten, die sich in den Betrieben und Einrichtungen, in denen Praktika oder Erkundungen<br />

durchgeführt werden, ergeben, sowie am Gymnasium aus dem Prozess der Berufs- und<br />

Studienorientierung selbst.<br />

Daneben können die Veranstaltungen dazu beitragen,<br />

- dass durch Einsicht in die Notwendigkeit bestimmter Kenntnisse, Fähigkeiten und<br />

Fertigkeiten eine zusätzliche Motivation für die schulische Arbeit entsteht,<br />

- dass die Schülerinnen und Schüler wesentliche Merkmale der speziellen Arbeitsweisen in<br />

der beruflichen Praxis erfahren,<br />

- dass die Schülerinnen und Schüler die Bedeutung eines bestimmten Arbeitsplatzes im<br />

Gefüge eines Betriebes bzw. einer sozialen Einrichtung erkennen.<br />

Neben gezielten Fragestellungen soll Raum gelassen werden für elementare Erfahrungen und<br />

menschliche Begegnungen, wie sie an außerschulischen Lernorten möglich sind.


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2. Vorbereitung und Organisation<br />

Für die Vorbereitung und Organisation der Betriebs- und Sozialpraktika in der Hauptschule<br />

sowie der Betriebs- und Sozialpraktika in der Förderschule sind in der Regel der Klassenlehrer<br />

bzw. die Klassenlehrerin <strong>als</strong> verantwortliche Lehrkraft sowie die Lehrkräfte der Fächer<br />

Wirtschaftslehre/Informatik bzw. Geschichte/Gemeinschaftskunde/Wirtschaftslehre,<br />

Technik/Hauswirtschaft/Textiles Werken und der Kontaktlehrer bzw. die Kontaktlehrerin der<br />

Schule <strong>als</strong> beteiligte Lehrkräfte zuständig.<br />

Für die Vorbereitung und Organisation der Berufs-, Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen in<br />

der Re<strong>als</strong>chule so-wie der Berufserkundungen im Gymnasium ist eine von der Schulleitung<br />

bestimmte Lehrkraft verantwortlich. Die Lehrkräfte flankierender Fächer werden von der<br />

verantwortlichen Lehrkraft besonders beteiligt.<br />

Die Gesamtlehrerkonferenz unterstützt die Vorbereitung und Organisation der Praktika. Zur<br />

Vermeidung von Terminüberschneidungen findet, soweit erforderlich, eine Absprache zwischen<br />

den weiterführenden Schulen vor Ort statt. Die Absprache erfolgt in der Regel über die<br />

verantwortliche Lehrkraft bzw. den Geschäftsführenden Schulleiter/die Geschäftsführende<br />

Schulleiterin.<br />

3. Auswahl der Betriebe und Einrichtungen<br />

Es können nur solche Betriebe und Einrichtungen ausgewählt werden, in denen die Ziele der in<br />

der jeweiligen Schulart vorgesehenen Praktika oder Erkundungen erreicht werden können und<br />

in denen den Schülerinnen und Schülern in einem für sie überschaubaren Bereich Einblicke in<br />

die Praxis ermöglicht werden. Die Betriebsgröße spielt dabei keine Rolle.<br />

Praktika können auch im Ausland stattfinden, wenn dadurch die Zielsetzungen der Praktika oder<br />

Erkundungen zu erreichen sind. Für die Durchführung der Praktika in der Förderschule, der<br />

Hauptschule und der Re<strong>als</strong>chule muss die Betreuung sichergestellt sein. Dies kann auch durch<br />

eine Partnerschule erfolgen.<br />

Es muss sichergestellt sein, dass die Schülerinnen und Schüler nicht mit gefährlichen Arbeiten<br />

im Sinne des § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschäftigt werden. In Zweifelsfällen ist mit<br />

dem örtlich zuständigen Gewerbeauf-sichtsamt Verbindung aufzunehmen.<br />

4. Besprechung mit den Betrieben und Einrichtungen<br />

Nach der Zustimmung des Betriebs bespricht die verantwortliche Lehrkraft die Durchführung der<br />

Veranstaltung mit einem von der Betriebsleitung benannten Mitarbeiter, der mit der Planung und<br />

Durchführung der Veranstaltung im Betrieb beauftragt ist. Die verantwortliche Lehrkraft sollte zu<br />

diesen Vorbesprechungen den Betrieb oder die soziale Einrichtung möglichst aufsuchen und die<br />

vorgeschlagenen Arbeits- bzw. Erkundungsplätze ansehen. Bei der erstmaligen Durchführung<br />

der Veranstaltung ist dieses Gespräch unumgänglich. In dem Gespräch soll auch erörtert<br />

werden, ob und in welcher Weise Betriebsrat und/oder Jugendvertretung bei der Veranstaltung<br />

mitwirken.<br />

5. Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler<br />

Die Veranstaltung ist im Unterricht vor- und nachzubereiten. Die Zuweisung der Schülerinnen<br />

und Schüler zu den Betrieben erfolgt durch die Schule; Schülerinnen und Schüler können sich<br />

selbstständig, ggf. mit Unterstützung der Schule, um geeignete Erkundungsplätze bemühen,<br />

sofern ein entsprechender Auftrag der verantwortlichen Lehr-kraft bzw. der Schule vorliegt.<br />

Schülerinnen und Schüler, die an der Veranstaltung nicht teilnehmen, werden für deren Dauer<br />

einer für sie geeigneten Klasse zugewiesen.


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6. Versicherungsschutz<br />

Für die Veranstaltungen besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach den<br />

Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung. Für<br />

Unfälle bei den Veranstaltungen gilt das gleiche Verfahren wie bei Schulunfällen. Die<br />

verantwortliche Lehrkraft sollte darauf hinwirken, dass der Betrieb den Unfall auch seinem<br />

Unfallversicherungsträger anzeigt.<br />

Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst keinen Haftpflichtversicherungsschutz. Der Badische<br />

Gemeinde- Versicherungs-Verband, Karlsruhe, und die Württ. Gemeinde-Versicherung a. G.,<br />

Stuttgart, bieten den Schülerinnen und Schülern eine die gesetzliche Schülerunfallversicherung<br />

ergänzende freiwillige Schüler-Zusatzversicherung an, die einen solchen<br />

Haftpflichtversicherungsschutz umfasst. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf<br />

Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen oder mit diesen Sachen bei den<br />

Veranstaltungen entstanden sind (Bearbeitungsschäden). Voraussetzung für die Teilnahme an<br />

der Veranstaltung ist der Nachweis von Haftpflichtversicherungsschutz durch die Schülerinnen<br />

und Schüler.<br />

7. Ärztliche Untersuchung<br />

Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Veranstaltung Tätigkeiten im Sinne des § 42<br />

Abs. l Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausüben, benötigen nach § 43 Abs. l IfSG eine Belehrung<br />

durch das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt. Schülerinnen und Schüler, die im<br />

Rahmen der Veranstaltung Tätigkeiten nach § 35 IfSG in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33<br />

IfSG ausüben und dabei Kontakt zu den Betreuten haben, bedürfen nach § 35 IfSG vor<br />

Aufnahme der Tätigkeit einer Belehrung durch den Arbeitgeber.<br />

8. Beteiligung der Eltern<br />

Die Teilnahme an der Veranstaltung bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Sie<br />

sind rechtzeitig und eingehend zu informieren. Dabei ist auf die Anforderungen, auf erkennbare<br />

gesundheitliche Risiken (z. B. Staub- und Lärmentwicklung), auf notwendige<br />

Sicherheitsvorkehrungen und auf etwaige Kosten (z. B. Versicherungsschutz, Fahrkosten)<br />

besonders einzugehen.<br />

9. Genehmigung<br />

Die Veranstaltung ist durch die Schulleitung zu genehmigen.<br />

10. Beaufsichtigung und Haftung<br />

Der verantwortlichen Lehrkraft und den beteiligten Lehrerinnen und Lehrern obliegt die<br />

schulische Aufsichtspflicht, soweit sie sich unter den besonderen Verhältnissen der<br />

Veranstaltung verwirklichen lässt. Hierzu gehört vor allem, dass die verantwortliche Lehrkraft<br />

und die beteiligten Lehrerinnen und Lehrer regelmäßige Besuche in den Betrieben durchführen<br />

und sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung, insbesondere am<br />

einzelnen Praktikumsplatz überzeugen Bei der Berufserkundung im Gymnasium sollten gemäß<br />

den jeweiligen Gegebenheiten entsprechende Besuche durchgeführt werden Bei schuldhaft<br />

herbeigeführten Schadensfällen durch Verletzung dieser Aufsichtspflicht haftet das Land für den<br />

Lehrer/die Lehrerin wie auch im sonstigen Schulbereich nach Art. 34 GG i.V. m. § 839 BGB.<br />

Die Erfüllung der betrieblichen Aufsichtspflicht ist Aufgabe des nach Abschnitt II Nr. 4 vom<br />

Betrieb benannten Mitarbeiters. Er übt diese Aufsicht entsprechend der für den Betrieb<br />

bestehenden Bestimmungen und der dort vor-liegenden Verhältnisse aus. Soweit dieser hierbei<br />

auch schulische Aufsichtspflichten wahrnimmt, kann bei von ihm schuldhaft verursachten<br />

Schadensfällen eine Haftung des Landes nach Art 34 GG i.V. m. § 839 BGB in Frage kommen.<br />

11. Ergänzende Regelungen<br />

Versäumnisse sind Schule und Betrieb zu melden.<br />

Ein Entgelt für während der Veranstaltung geleistete Arbeit der Schülerinnen und Schüler ist<br />

nicht statthaft. Die verantwortliche Lehrkraft ist für die Dauer der Veranstaltung von allen<br />

anderen Unterrichtsverpflichtungen befreit. Die verantwortliche Lehrkraft und die beteiligten<br />

Lehrkräfte legen der Schulleitung einen Bericht über die Veranstaltung vor.<br />

Die Veranstaltungen können auch an schulfreien Tagen oder in den Ferien <strong>als</strong> schulische<br />

Veranstaltungen nach den vorstehenden Bestimmungen durchgeführt werden; dadurch kann die<br />

nach Absatz I Nr. l bis 4 vorgesehene Dauer der Veranstaltungen verlängert werden.<br />

Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2004 in Kraft.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 113 von 154<br />

IX Abmeldung vom Religionsunterricht<br />

Freigabevermerk: Dieser Text wurde freigegeben durch das Kultusministerium. Stand: 02.08.2004<br />

Voraussetzung<br />

Die Abmeldeerklärung eines religionsmündigen Schülers ist nur wirksam, wenn Glaubens-und<br />

Gewissensgründe vorgebracht werden. Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens-und<br />

Gewissensgründe ist nicht erlaubt.<br />

Verfahrensablauf<br />

Die Erklärung muss Namen, Klasse, Datum und Unterschrift des Schülers (soweit der Schüler das 14.<br />

Lebensjahr nicht vollendet hat, die Unterschrift der Erziehungsberechtigten) enthalten.<br />

Die Erklärung ist dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Erklärung eines minderjährigen<br />

religionsmündigen Schülers ist persönlich abzugeben. Zu diesem Termin sind die<br />

Erziehungsberechtigten einzuladen.<br />

Bei einer gewünschten Wiederanmeldung zum Religionsunterricht kann die Schule diese erst nach<br />

dem Beginn des nächsten Schulhalbjahres wirksam werden lassen, wenn organisatorische<br />

Gegebenheiten eine sofortige Wiederaufnahme nicht erlauben.<br />

Frist/Dauer Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss spätestens zwei Wochen nach Beginn des<br />

Unterrichts des Schulhalbjahres erklärt werden, zu dem sie wirksam werden soll.<br />

Teilnahme am Religionsunterricht Text der VWV A<br />

1 Teilnahmepflicht<br />

1.1 Der Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz, Artikel 18 Landesverfassung<br />

und § 96 Abs. 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) an allen öffentlichen Schulen des<br />

Landes ordentliches Lehrfach. Damit ist jeder Schüler, der in Baden-Württemberg eine<br />

öffentliche Schule besucht, grundsätzlich zur Teilnahme am Religionsunterricht seines<br />

Bekenntnisses verpflichtet.<br />

1.2 Ausnahmsweise kann ein Schüler in folgenden Fällen an Stelle des Religionsunterrichts der<br />

eigenen Religionsgemeinschaft den einer anderen Religionsgemeinschaft mit gleichen Rechten<br />

und Pflichten besuchen, und zwar<br />

1.2.1 im Verlauf der Klasse 11 sowie der Jahrgangsstufen 12 und 13 insgesamt höchstens zwei<br />

Schulhalbjahre bzw. zwei Kurse mit Zustimmung der eigenen sowie der Religionsgemeinschaft,<br />

deren Religionsunterricht besucht werden soll,<br />

1.2.2 wenn an der besuchten Schule überhaupt kein Religionsunterricht der eigenen<br />

Religionsgemeinschaft erteilt wird, mit Zustimmung der Religionsgemeinschaft, deren<br />

Religionsunterricht besucht werden soll;<br />

1.2.3 wenn an der besuchten Schule in dem betreffenden Schuljahr kein Religionsunterricht der<br />

eigenen Religionsgemeinschaft stattfindet, mit Zustimmung der Religionsgemeinschaft, deren<br />

Religionsunterricht besucht werden soll;<br />

1.2.4 in einzelnen Härtefällen mit Zustimmung der eigenen sowie der Religionsgemeinschaft, deren<br />

Religionsunterricht besucht werden soll. Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören,<br />

können mit Zustimmung der Religionsgemeinschaft, deren Religionslehre besucht werden soll,<br />

den Religionsunterricht besuchen. Die Zustimmung erteilt die jeweils von der<br />

Religionsgemeinschaft dafür bestimmte Stelle.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 114 von 154<br />

1.3 Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt<br />

der Religionsmündigkeit steht das Recht, über die Teilnahme am Religionsunterricht zu<br />

bestimmen, aus Glaubens-und Gewissensgründen dem Schüler selbst zu. Gemäß § 5 Satz 1 des<br />

Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RKEG) vom 5. Juli 1921 (RGBl. S. 939) ist ein<br />

Schüler religionsmündig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat ein Schüler das 12.<br />

Lebensjahr vollendet, darf er gemäß § 5 Satz 2 RKEG nicht gegen seinen Willen in einem<br />

anderen Bekenntnis erzogen und damit auch nicht von seinen Erziehungsberechtigten gegen<br />

seinen Willen vom Religionsunterricht abgemeldet werden.<br />

2 Abmeldung Das Verfahren über die Abmeldung vom Religionsunterricht richtet sich nach § 100<br />

SchG. Ergänzend gilt Folgendes:<br />

2.1 Die Abmeldeerklärung für einen nicht religionsmündigen Schüler ist von demjenigen zu<br />

unterzeichnen, dem das Sorgerecht für den Schüler zusteht. Die Abmeldeerklärung muss daher in<br />

der Regel von beiden Elternteilen unterzeichnet sein.<br />

2.2 Von einem Vormund oder einem Pfleger eines nicht religionsmündigen Schülers ist in<br />

entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 RKEG die Genehmigung der Abmeldung durch das<br />

Vormundschaftsgericht nachzuweisen.<br />

2.3 Die Abmeldeerklärung eines religionsmündigen Schülers ist nur wirksam, wenn Glaubens-und<br />

Gewissensgründe vorgebracht werden. Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens-und<br />

Gewissensgründe ist nicht statthaft.<br />

2.4 Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss spätestens zwei Wochen nach Beginn des<br />

Unterrichts des Schulhalbjahres erklärt werden, zu dem sie wirksam werden soll.<br />

2.5 Da das Recht auf Abmeldung vom Religionsunterricht ein höchst persönliches Recht der<br />

Erziehungsberechtigten bzw. des religionsmündigen Schülers ist, ist es nicht zulässig, dass die<br />

Schule Schüler über eine beabsichtigte Abmeldung befragt oder für die schriftliche Abmeldung der<br />

Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schüler oder die Ankündigung der persönlichen<br />

Erklärung der Abmeldung bei Schülern, die zwar das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben, Formulare bereithält.<br />

3 Ethikunterricht Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, haben an den Schulen, an<br />

denen das Fach Ethik eingeführt ist, den Unterricht in diesem Fach zu besuchen.<br />

4 Inkrafttreten : Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.<br />

Teilnahme am Religionsunterricht Text der VWV B<br />

Nachstehend gibt das Ministerium für Kultus und Sport die von den evangelischen und katholischen Kirchen<br />

in Baden-Württemberg zur Ausführung der Regelungen über den Besuch des Religionsunterrichts einer<br />

anderen <strong>als</strong> der eigenen Religionsgemeinschaft geschlossene Vereinbarung bekannt: Vereinbarung<br />

zwischen den evangelischen und katholischen Kirchen in Baden-Württemberg vom 31. März 1983 Zu Ziffer<br />

1.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport vom 31. März 1983 über die<br />

Teilnahme am Religionsunterricht wird Folgendes vereinbart:<br />

1 Zu Ziffer 1.2.1 In diesen Fällen wird allgemein zugestimmt, dass evangelische bzw. katholische<br />

Schüler zwei Kurse bzw. zwei Schulhalbjahre den Religionsunterricht der anderen Kirche<br />

besuchen können, sofern nicht in besonderen Fällen von den kirchlichen Oberbehörden<br />

Einwendungen bestehen.<br />

2 Zu Ziffer 1.2.2 Der Fall, dass an der Schule kein evangelischer bzw. katholischer<br />

Religionsunterricht erteilt wird, tritt nicht auf. Für die Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme von<br />

Schülern anderer Religionsgemeinschaften ist der Religionslehrer im Rahmen der jeweiligen<br />

kirchlichen Bestimmungen zuständig.<br />

3 Zu Ziffer 1.2.3 Es besteht Übereinstimmung, dass dieser Fall für den evangelischen und<br />

katholischen Religionsunterricht möglichst nicht eintreten sollte. In erster Linie muss versucht<br />

werden, den Religionsunterricht jahrgangsübergreifend anzubieten. Wenn die Fortführung des<br />

Religionsunterrichts aus organisatorischen oder personellen Gründen nicht möglich erscheint,<br />

benachrichtigen die Schulen unmittelbar die zuständigen kirchlichen Oberbehörden. Wenn die<br />

Voraussetzungen von Ziffer 1.2.3 eintreten, wird allgemein die Zustimmung erteilt, dass<br />

evangelische bzw. katholische Schüler den Religionsunterricht der anderen Kirche besuchen<br />

können.<br />

4 Zu Ziffer 1.2.4 : Die Zustimmung ist von den zuständigen kirchlichen Oberbehörden zu erteilen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 115 von 154<br />

X Ehrenamtliche Tätigkeit - Beiblatt zum Zeugnis<br />

Auf Wunsch können sich Schülerinnen und Schüler seit 1995 ihre ehrenamtliche Tätigkeiten im<br />

außerschulischen Bereich von den betreffenden Vereinen der Sportbünde, der Musik-und<br />

Laienverbände, anerkannten Trägern der freien Jugendarbeit sowie der sozialen Dienste oder<br />

der Feuerwehr bescheinigen und in die Zeugnismappe einheften lassen.<br />

Beiblatt zum Zeugnis -eine tolle Sache<br />

Anerkennung<br />

für ehrenamtlich engagierte Schülerinnen und Schüler<br />

in der Schule und der Vereinsarbeit Ehrenamtlich engagierte Schülerinnen und Schüler badenwürttembergischer<br />

Schulen aufgepasst! Soziales Engagement lohnt sich. Ehrenamtliches<br />

Engagement in der Schule Ehrenamtliche Tätigkeiten zum Wohle der jeweiligen<br />

Schulgemeinde werden unter der Rubrik 'Bemerkungen' in das Zeugnis mitaufgenommen.<br />

Schülerinnen und Schüler, die z. B. <strong>als</strong> Sport-, Musik-, Verkehrsmentor/in oder <strong>als</strong> Mentor/in im<br />

kirchlichen Bereich tätig sind, können sich dies ausdrücklich dokumentieren lassen.<br />

Ehrenamtliches Engagement außerhalb der Schule Seit dem Schuljahr 1995/19696 besteht<br />

in Baden-Württemberg auch die Möglichkeit, eine Bescheinigung über außerschulisches<br />

ehrenamtliches Engagement in die Zeugnismappe aufnehmen zu lassen. Dabei handelt es sich<br />

um Bescheinigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten einer Schülerin oder eines Schülers, die<br />

von den betreffenden Vereinen und Gruppen der Sport-, Musik-und Laienmusikverbände sowie<br />

anerkannten Trägern der freien Jugendarbeit und sozialen Dienste ausgestellt werden. Durch<br />

Bestätigung der jeweiligen Verbände bzw. Einrichtungen auf Kreisebene kann dieses Dokument<br />

auf Wunsch dem Zeugnis beigefügt werden. Beim Übergang in das spätere Berufsleben kann<br />

sich dies <strong>als</strong> äußerst vorteilhaft erweisen. Durch ehrenamtliches Engagement können viele, für<br />

das Berufsleben wichtige Schlüsselqualifikationen wie z.B. soziale Kompetenz,<br />

Kommunikationsfähigkeit, Selbstbewusstsein, Teamfähigkeit erworben werden. Dass dies die<br />

Unternehmen zum größten Teil auch so sehen, belegt eine Umfrage einer Jugendorganisation.<br />

Danach geben 75% der Personalchefs baden-württembergischer Unternehmen an, das<br />

Zeugnisblatt in die Bewertung von Bewerberinnen und Bewerbern miteinfließen zu lassen.<br />

50% der Unternehmen fragen nach ehrenamtlichem Engagement. In einer Werbekampagne der<br />

Landesregierung mit den Spitzenorganisationen der Wirtschaft "Kompetent im Ehrenamt -<br />

erfolgreich im Beruf" wird für die Berücksichtigung des Ehrenamts bei Ausbildungsplatz-und<br />

Einstellungsentscheidungen geworben.


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XI Handynutzung<br />

Stellungnahme des Kultusministers zu einer Landtagsanfrage<br />

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 261<br />

14. Wahlperiode 14. 08. 2006<br />

Antrag der Abg. Norbert Zeller u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus,<br />

Jugend und Sport Handynutzung an baden-württembergischen Schulen<br />

Antrag<br />

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,<br />

1 welche rechtlichen und pädagogischen Möglichkeiten eine Schule hat, den Handyumgang von<br />

Schülerinnen und Schülern in der Schule zu kontrollieren bzw. einzuschränken oder zu untersagen;<br />

2 ob eine Schule überhaupt die rechtliche Möglichkeit hat, Schülerinnen und Schülern das<br />

Mitbringen einer bestimmten Art von Handys in die Schule zu verbieten;<br />

3 weshalb eine Schule derzeit ein generelles Handyverbot nicht aussprechen kann, und welche<br />

gesetzliche Änderungen notwendig wären, um ein generelles Handyverbot auszusprechen;<br />

4 unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine Lehrkraft – entsprechend den Anregungen von<br />

Landespolizeidirektor Hetger – das Handy einer Schülerin bzw. eines Schülers auf Gewaltvideos und<br />

pornografische Videos und Bildern untersuchen darf;<br />

5 wann bzw. in welcher Situation eine Lehrkraft berechtigt ist, gegen den Willen des Betroffenen ein<br />

Handy wegzunehmen, und inwiefern es sich um einen Eingriff in die Grundrechte eines Schülers handelt.<br />

14. 08. 2006 Zeller, Bayer, Kaufmann, Queitsch, Staiger SPD Eingegangen: 14. 08. 2006 / Ausgegeben:<br />

08. 09. 2006<br />

Begründung<br />

Der baden-württembergische Polizeipräsident hat in einer Pressemitteilung vor der Zunahme von Gewaltvideos und<br />

pornografischen Darstellungen auf Schülerhandys gewarnt. Brutale Körperverletzungen, Tötungen, Vergewaltigungen<br />

und Hinrichtungen werden gezeigt und von Schülern untereinander kabellos ausgetauscht. Die Polizei rief Eltern und<br />

Lehrer auf, sich mit den Funktionen moderner Handygeräte vertraut zu machen und diese gegebenenfalls<br />

wegzunehmen. Entscheidend ist, dass zunächst pädagogisch reagiert wird und die Gefahren von Gewalt und<br />

Pornografie thematisiert werden. Das Thema kann <strong>als</strong> Anlass genommen werden, nicht nur über die Gefahren und<br />

rechtlichen Bestimmungen aufzuklären, sondern den Kindern und Jugendlichen die dahinterstehenden ethischmoralischen<br />

Grundsätze näher zu bringen. Oftm<strong>als</strong> fehlt hier ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein. Das Handy<br />

ist für viele Kinder und Jugendliche ein aus ihrem Alltag nicht wegzudenkender Gegenstand. Deshalb sollten Eltern<br />

überlegen, ob ihr Kind ein Handy mit Bluethooth-Funktion benötigt oder ein einfaches Gerät ohne diese Funktion<br />

ausreichend ist. Eine große Unsicherheit besteht bezüglich der Handy-Nutzung an den baden-württembergischen<br />

Schulen. Viele Schulleitungen und Lehrkräfte sind heute verunsichert über die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten,<br />

denn grundsätzlich bedarf jeder Eingriff in die Grundrechte des Schülers einer ausdrücklichen Ermächtigung im<br />

Gesetz. Dazu zählt das Verbot, Handys in die Schule mitzubringen, das Verbot, sie in der Schule zu nutzen wie auch<br />

die „Sicherstellung“ von Handys, die während des Unterrichts klingeln. Schulen können in ihren Schulordnungen den<br />

Umgang mit Handys selbst regeln. Rechtlich unbestritten ist zwar, dass das Handy während des Unterrichts<br />

ausgeschaltet bleiben muss, aber schon die Handynutzung während der Pause ist nicht eindeutig geklärt. Gerade in<br />

den Pausen aber werden häufig – von Lehrkräften unbemerkt – Gewaltvideos und pornografische Bilder<br />

ausgetauscht. Rechtsgrundlage für Maßnahmen ist derzeit § 23 Abs. 2 des Schulgesetzes, wonach die Schule im<br />

Rahmen der Vorschriften berechtigt ist, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetries und zur Erfüllung der<br />

ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Um aber für die<br />

Schulen Rechtssicherheit zu schaffen, müssen weitergehende gesetzliche Regelungen im Schulgesetz getroffen<br />

werden, die dem erzieherischen Auftrag der Schule gerecht werden – bis hin zu der Möglichkeit, ein Handyverbot zu<br />

beschließen.


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Stellungnahme<br />

Mit Schreiben vom 30. August 2006 Nr. 31–6600.0/168 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und<br />

Sport zu dem Antrag wie folgt Stellung:<br />

Allgemeine Vorbemerkung<br />

Grundlage zur Beantwortung der Fragen ist die Generalklausel des § 23 Abs. 2 SchG. Danach ist die<br />

Schule im Rahmen der Vorschriften des Schulgesetzes „berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der<br />

Ordnung des Schulbetriebes und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen<br />

Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen<br />

und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und<br />

Aufgabe der Schule.“ Neben Entscheidungen, welche den persönlichen Status des Schülers betreffen (z.<br />

B. Nichtversetzung, Feststellung der Sonderschulpflicht, Ausschluss von der Schule) und die aus<br />

rechtsstaatlichen Gründen einer näher in das Detail gehenden Rechtsgrundlage bedürfen, bringt der<br />

schulische Alltag eine Fülle von Entscheidungen mit sich, die jedenfalls <strong>als</strong> Einschränkung der<br />

allgemeinen Handlungsfreiheit gewertet werden müssen. Sie sind durch die oben zitierte Generalklausel<br />

legitimiert, sofern sie entsprechend dem Wortlaut dieser Norm mit dem Erziehungs-und Bildungsauftrag<br />

der Schule begründet werden können. Schon bisher wird auf § 23 Abs. 2 SchG das Wegnehmen von<br />

Gegenständen gestützt, etwa wenn der Schüler mit einem gefährlichen Messer zur Schule kommt. Die<br />

Schule kann diesen gefährlichen Gegenstand dem Schüler abnehmen und die Eltern informieren, dass er<br />

zur Abholung bereitliegt. Bei Verdacht der Mitnahme gesetzeswidriger Waffen (z. B. Springmesser,<br />

Schlagring) kann die Schule vom Schüler auch verlangen, z.B. eine Tasche zu leeren. Wenn er sich<br />

weigert, kann sie im äußerst seltenen Ausnahmefall damit drohen, die Polizei zu holen. Im Prinzip müssen<br />

diese Rechtsgedanken auch auf das Handy übertragen werden. Die Sache ist hier aber komplexer, weil<br />

das Handy in der Regel schulordnungskonform sein wird und vor allem personenbezogene Daten des<br />

Schülers oder Dritter gespeichert hat. Daher muss hier stärker differenziert werden.<br />

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,<br />

1. welche rechtlichen und pädagogischen Möglichkeiten eine Schule hat, den Handyumgang<br />

von Schülerinnen und Schülern in der Schule zu kontrollieren bzw. einzuschränken oder zu<br />

untersagen;<br />

In Prüfungen ist bereits das Mitführen eines Handys aufgrund der hierfür geltenden besonderen<br />

Regelungen eine Täuschungshandlung. Im Unterricht muss das Handy ausgeschaltet bleiben. In<br />

den Pausen sollen die Schüler losgelöst von der unterrichtlichen Anspannung vor allem<br />

untereinander ins Gespräch kommen, um die Kameradschaft zu pflegen und ggf. Spannungen und<br />

Konflikte abzubauen. Daher hat die Schule auch das Recht, die Handybenutzung während der<br />

Pausen auf dem Schulhof jedenfalls einzuschränken.<br />

2. ob eine Schule überhaupt die rechtliche Möglichkeit hat, Schülerinnen und Schülern das Mitbringen<br />

einer bestimmten Art von Handys in die Schule zu verbieten;<br />

Generell das Mitführen eines Handys zu verbieten, ist mit dem Erziehungs-und Bildungsauftrag<br />

nicht zu begründen. Solange das Handy ausgeschaltet ist, kann es (außer in Prüfungen) nicht<br />

schulordnungswidrig sein. Andererseits können die Eltern ein berechtigtes Interesse daran haben,<br />

ihre Kinder vor Schulbeginn oder nach Schulende zu erreichen.<br />

3. weshalb eine Schule derzeit ein generelles Handyverbot nicht aussprechen kann, und welche<br />

gesetzliche Änderungen notwendig wären, um ein generelles Handyverbot auszusprechen;<br />

Generell das Mitbringen von Handys jeglicher Art zu verbieten, ist durch § 23 Abs. 2 SchG<br />

nicht legitimiert.<br />

4. unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine Lehrkraft – entsprechend den Anregungen<br />

von Landespolizeidirektor Hetger – das Handy einer Schülerin bzw. eines Schülers auf<br />

Gewaltvideos und pornografische Videos und Bildern untersuchen darf;


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 119 von 154<br />

Hier ist zu differenzieren:<br />

Die Schule ist zu solchen Eingriffen nur berechtigt, wenn sich die schulordnungswidrigen<br />

Verhaltensweisen nach außen kundtun, wenn die Lehrkraft Schüler <strong>als</strong>o beim Anschauen von<br />

Gewaltvideos oder pornografischen Videos antrifft oder wenn sie davon erfährt. Was der Schüler privat<br />

gespeichert hat, ist seinem Privatleben zuzuordnen, solange er die Inhalte für sich behält und in der<br />

Schule nicht äußert.<br />

• Da die Handys Inhalte aus dem Privatleben des Schülers haben können, ist es nicht zu<br />

rechtfertigen,<br />

dass die Lehrkraft selbst die Tasten des Handys drückt, um sich über die Inhalte zu vergewissern.<br />

Auch die für Videos und Bilder vorgesehenen Speicher können ganz persönliche Inhalte haben.<br />

Hier kann auch das Grundrecht des Post-und Fernmeldegeheimnisses berührt sein. Die Schule wird<br />

den Schüler oder Mitschüler sehr ernst befragen und das Handy ggf. für die Eltern zur Abholung<br />

bereithalten. • Auch wenn nur ein begründeter Verdacht vorliegt, dass solche Videos gezeigt wurden,<br />

kann die Schule das Handy dem Schüler wegnehmen und es den Eltern mit der Bitte geben, dem<br />

Verdacht nachzugehen.<br />

Es gibt Fälle, in denen Videos oder deren Weitergabe nicht nur dem Erziehungs-und<br />

Bildungsauftrag der Schule zuwiderlaufen, sondern darüber hinaus auch gegen Strafgesetze verstoßen.<br />

Aber hier wird es auf äußerst seltene, extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Es ist aber nicht<br />

ausgeschlossen, dass die Schule die Polizei holt oder damit droht. Wenn die Polizei in der Schule<br />

ermittelt, trägt sie und nicht die Schule die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns.<br />

5. wann bzw. in welcher Situation eine Lehrkraft berechtigt ist, gegen den Willen des Betroffenen ein<br />

Handy wegzunehmen, und inwiefern es sich um einen Eingriff in die Grundrechte eines Schülers<br />

handelt.<br />

Die Schule kann das Handy immer dann wegnehmen, wenn es schulordnungswidrig gebraucht<br />

wird.<br />

Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.<br />

Da die Schule das Handy nicht selbst durchsucht, ist das Eigentumsrecht, nicht aber das Post-oder<br />

Fernmeldegeheimnis oder das Recht auf informelle Selbstbestimmung berührt. Die Schule ist<br />

verpflichtet, das Handy zurückzugeben. Ob sie es dem Schüler oder den Eltern aushändigt, hängt<br />

von<br />

den Umständen des Einzelfalles ab.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 120 von 154<br />

XII Hygieneplan – Auszug<br />

Infektionsschutz<br />

Beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten und/oder Ungezieferbefall (z. B. Läuse) oder beim<br />

Bekanntwerden einer übertragbaren Krankheit, sind spezielle Maßnahmen zu ergreifen. Die<br />

Handlungsanweisungen für Kopfläuse sind im Anhang aufgelistet.<br />

Bei anderen Krankheiten sind die Ausführungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten, das im<br />

Anhang auszugsweise beigefügt ist.<br />

Anhang:<br />

Kopfläuse<br />

Kopfläuse sind leider eine immer wieder auftretende Plage auch in unserer Zeit, die regelmäßig ganze<br />

Schulen und Kindergärten betrifft, aber auch vor Erwachsenen nicht Halt macht. Kopfläusebefall hat nichts<br />

mit mangelnder Hygiene zu tun. Häufiges Haarwaschen kann auch einen Läusebefall nicht verhindern,<br />

sondern produziert allenfalls saubere Läuse.<br />

Erreger<br />

Die Kopflaus heißt medizinisch Pediculus capitis und befällt ausschließlich den Menschen. Haustiere sind<br />

keine Überträger. Ein ausgewachsenes Kopflausweibchen misst 2-3 mm. Es muss alle 2-3 Stunden eine<br />

Blutmahlzeit einnehmen und verlässt aus diesem Grund die Kopfhaut sehr ungern. Beim Stich injiziert die<br />

Laus mit ihrem Rüssel ihren Speichel, dies führt zu dem bekannten Juckreiz.<br />

Die Kopflaus hat sechs Beine und ist äußerst flink, so dass bei der Suche nach Läusen oft nur die Nissen<br />

gefunden werden. Die Nissen sind die Hüllen der Eier. Diese befinden sich meist in einem Abstand von 2-<br />

9 mm vom Haaransatz. Dort ist die ideale Temperatur von ca. 28-32 Grad Celsius zur Entwicklung der<br />

Eier bis zur Larve. Befinden sich die Nissen höher wie 10 mm vom Haaransatz, handelt es sich meist<br />

schon um abgestorbene Eier oder leere Nissen. Aus den Eiern schlüpfen nach 8-10 Tagen kleine Larven,<br />

die nach weiteren 10 Tagen bereits wieder Eier ablegen können. Aus diesem Grund muss einen<br />

Behandlung nach 8-10 Tagen wiederholt werden.<br />

Übertragung<br />

Kopfläuse übertragen sich hauptsächlich von Mensch zu Mensch durch Überwanderung. Die Übertagung<br />

durch Kleidungsstücke, zum Beispiel an der gemeinsamen Garderobe ist selten. Läuse springen nicht und<br />

legen auch keine größeren Strecken außerhalb des Wirts zurück.<br />

Wie entdeckt man Läuse<br />

Die Haare müssen mehrm<strong>als</strong> sorgfältig inspiziert werde. Hierzu wird mit dem Kamm das Haar gescheitelt<br />

und dann Stufe für Stufe durchgemustert. Im Gegensatz zu Schuppen sind die 0,8 mm grossen Nissen<br />

klebrig und können kaum vom Haar entfernt werden. Sie sind wie Perlen auf der Schnur angeordnet und<br />

frisch abgelegt in der Nähe der Kopfhaut, vor allem im Nacken- und Ohrenbereich, wo die Temperatur<br />

windgeschützt stabil ist.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 121 von 154<br />

Präventiv- und Bekämpfungsmaßnahmen (Quelle Robert Koch-Institut , www.rki.de)<br />

1. Präventive Maßnahmen<br />

Besonders in Gemeinschaftseinrichtungen und im Kindes- und Jugendalter muss immer mit dem<br />

Auftreten von Kopfläusen gerechnet werden. Ihrer Ausbreitung kann dann durch entsprechende<br />

Aufmerksamkeit und geeignete Maßnahmen verlässlich entgegengewirkt werden. Erzieher und<br />

Betreuer sollten über ein Grundwissen bezüglich der notwendigen Maßnahmen der Verhütung<br />

und Bekämpfung verfügen. Informationsmaterial sollte vorrätig sein.<br />

2. Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen<br />

Festgestellter Kopflausbefall erfordert ohne Zeitverzug (möglichst noch am Tage der<br />

Feststellung – Tag 1):<br />

� bei den Personen mit dem Befall eine sachgerecht durchgeführte Behandlung mit einem<br />

zugelassenen Arzneimittel oder einem Medizinprodukt, das zur Tilgung von Kopflausbefall<br />

nachweislich geeignet ist, ergänzt durch sorgfältiges Auskämmen des mit Wasser und<br />

Haarpflegespülung angefeuchteten Haars (s. Abschnitt Therapie);<br />

� bei den betroffenen Kontaktpersonen in Familie, Kindereinrichtungen, Schulen und anderen<br />

Gemeinschaftseinrichtungen (gleiche Gruppe oder Klasse) eine Information mit dem Ziel, eine<br />

Untersuchung und ggf. Behandlung zu veranlassen;<br />

� im Haushalt und Kindergarten/Kinderhort ergänzende Hygienemaßnahmen.<br />

Nach der sachgerechten Anwendung eines zur Tilgung des Kopflausbefalls geeigneten Mittels,<br />

ergänzt durch sorgfältiges Auskämmen des mit Wasser und Pflegespülung angefeuchteten<br />

Haars mit einem Läusekamm, ist eine Weiterverbreitung auch bei noch vorhandenen vitalen<br />

Eiern mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu befürchten.<br />

Zur Verantwortung der Eltern:<br />

Wird bei einem Kind oder Jugendlichen Kopflausbefall festgestellt, obliegt den<br />

Erziehungsberechtigten die Durchführung der genannten Maßnahmen. Eltern sind gemäß § 34<br />

Abs. 5 IfSG verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, Mitteilung über<br />

einen beobachteten Kopflausbefall, auch nach dessen Behandlung, zu machen. Den Eltern<br />

sollte bewusst sein, dass das rasche Erkennen und Behandeln eines Kopflausbefalls und die<br />

pflichtgemäße Mitteilung darüber eine Voraussetzung für die erfolgreiche Verhütung und<br />

Bekämpfung in der Einrichtung sind. Die Erziehungsberechtigten sollten auch die Durchführung<br />

der Behandlung bestätigen (ob diese elterliche Rückmeldung mündlich oder schriftlich erfolgen<br />

soll, richtet sich nach den örtlichen Regelungen).<br />

Eine „prophylaktische“ Mitbehandlung von Kontaktpersonen im häuslichen Milieu wird nicht<br />

grundsätzlich empfohlen, sollte aber erwogen werden. Die Übertragungswahrscheinlichkeit bei<br />

vorherigem engen Kontakt, aber auch die Kosten und potenzielle Nebenwirkungen sind zu<br />

bedenken. Wenn Kontaktpersonen mitbehandelt werden, muss die Behandlung – wie<br />

vorgeschrieben – wiederholt werden.<br />

Nach § 34 Abs. 1 IfSG schließt festgestellter Kopflausbefall eine Betreuung oder eine Tätigkeit<br />

in einer Gemeinschaftseinrichtung, bei der Kontakt zu den Betreuten besteht, zunächst aus.<br />

Grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen für<br />

Kinder und Jugendliche wieder besucht werden können, ist, dass Maßnahmen durchgeführt<br />

wurden, die eine Weiterverbreitung mit hoher Sicherheit ausschließen, d. h. dass mit einem zur<br />

Tilgung des Kopflausbefalls geeigneten Mittel korrekt behandelt wurde (Erstbehandlung).<br />

Näheres zur Wiederzulassung siehe unter „Aufgaben in Gemeinschaftseinrichtungen“. – Das<br />

Komplettieren der empfohlenen Behandlung an den Folgetagen wird auch nachdem die<br />

Einrichtung wieder besucht werden darf vorausgesetzt.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 122 von 154<br />

Aufgaben in Gemeinschaftseinrichtungen:<br />

Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen sind verpflichtet, das Gesundheitsamt über einen mitgeteilten<br />

oder selbst festgestellten Kopflausbefall namentlich zu benachrichtigen (s.a. Melde- und<br />

Informationspflichten).<br />

Telefonische Meldung an das Gesundheitsamt <strong>Waldshut</strong> oder direkt an den zuständigen Arzt<br />

Sie leiten eigenverantwortlich die Maßnahmen ein, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung des<br />

Kopflausbefalls in der Einrichtung zu verhindern. Empfohlen wird eine Abstimmung des Vorgehens mit der<br />

zuständigen Gesundheitsbehörde.<br />

Wenn der Kopflausbefall während des Aufenthalts in einer Kindereinrichtung oder Schule festgestellt wird<br />

und das betroffene Kind nicht anderweitig betreut werden kann, kann dem Verbleiben in der Einrichtung<br />

bis zum Ende des regulären Aufenthalts zugestimmt werden, wenn enge Kontakte in den folgenden<br />

Stunden vermieden werden können.<br />

Zur Wiederzulassung nach festgestelltem Kopflausbefall:<br />

In welcher Form der Nachweis, dass eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist, erbracht werden<br />

muss, regeln die für die Einrichtung zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt.<br />

Mögliche Bedingungen der Wiederzulassung sind das Einholen eines „ärztlichen Urteils“ auf der<br />

Grundlage des § 34 Abs. 1 IfSG (in der Regel <strong>als</strong> ärztliches Attest) oder – sofern das Gesundheitsamt die<br />

eine Ausnahme vom gesetzlich normierten, „automatischen“ Besuchsverbot (gemäß § 34 Abs. 7)<br />

grundsätzlich eingeräumt hat und die Leitung der Einrichtung dies ebenfalls für ausreichend hält – eine<br />

Bestätigung der Sorgeberechtigten, dass eine Behandlung korrekt durchgeführt wurde.<br />

Dazu wird angemerkt: Der § 34 IfSG bezieht sich auf 21 verschiedene Infektionskrankheiten und die<br />

„Verlausung“. Gegenüber diesen anderen Krankheiten, für die das IfSG ein Instrumentarium<br />

verschiedener Maßnahmen der Verhütung und Bekämpfung vorsieht, nimmt der Kopflausbefall eine<br />

Sonderstellung ein. Absicht des Gesetzgebers war es aber offensichtlich, hier die ärztliche Kompetenz<br />

und Verantwortung einzubeziehen. Das gesetzlich geforderte „ärztliche Urteil“ kann der Einrichtung dabei<br />

in verschiedener Form (z.B. <strong>als</strong> ärztliches Attest, persönlich oder auch fernmündlich) und sowohl von<br />

niedergelassenen Ärzten <strong>als</strong> auch von Ärzten im ÖGD übermittelt werden. Es sind allerdings auch<br />

folgende Erfahrungen zu berücksichtigen: Der Nachweis von Kopfläusen erfordert zwar einige<br />

Grundkenntnisse, aber keine spezielle medizinische Sachkunde. Die Mehrzahl der Diagnosen wird von<br />

Eltern gestellt, die Mehrzahl der Behandlungen geschieht ohne ärztliche Konsultation, die zugelassenen<br />

Mittel wirken bei korrekter Anwendung zuverlässig. Eine sorgfältige Untersuchung des nassen Haares mit<br />

einem Läusekamm stellt zudem einen erheblichen Aufwand für eine Arztpraxis dar und Kosten hierfür<br />

werden von den Krankenversicherungen zur Zeit nicht übernommen. Da <strong>als</strong> sicher gilt, dass durch eine<br />

korrekt durchgeführte Behandlung mit einem zur Tilgung des Kopflausbefalls geeigneten Mittels Kopfläuse<br />

in allen übertragbaren Entwicklungsstadien abgetötet werden, besteht fachlicher Konsens, dass dann eine<br />

Weiterverbreitung der Kopfläuse durch das betroffene Kind nicht mehr zu befürchten ist und der weitere<br />

Besuch von Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen direkt nach einer solchen Behandlung,<br />

u. U. auch ohne ärztliches Attest, gestattet werden könnte. So hat es sich <strong>als</strong> ein gangbarer Weg<br />

erwiesen, dass das Gesundheitsamt diese Ausnahme <strong>als</strong> vertretbar zulässt und sie u. U. den für die<br />

Kindergemeinschaftseinrichtungen Verantwortlichen <strong>als</strong> regelhafte Verfahrensweise empfiehlt. Falls die<br />

Weiterverbreitung von Kopfläusen in einer Gemeinschaftseinrichtung zu einem Problem wird, gewinnt das<br />

„ärztliche Urteil“ im Sinne des § 34 Abs. 1 IfSG an Bedeutung.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 123 von 154<br />

Wichtig ist, dass seitens einer Gemeinschaftseinrichtung, in der Kopflausbefall festgestellt wurde,<br />

die Eltern der gleichen Gruppe oder Klasse, selbstverständlich anonym, über diese Feststellung<br />

unterrichtet und zur Untersuchung ihrer eigenen Kinder aufgefordert werden. In einer betroffenen<br />

Einrichtung sollten elterliche Rückmeldungen über durchgeführte Kopflausuntersuchungen und ggf.<br />

Behandlungen registriert werden, um Untersuchungslücken zu erkennen und schließen zu können. Je<br />

geringer die Kooperation der Eltern ist, desto größere Aufgaben kommen auf die pädagogischen Kräfte<br />

der Einrichtung und auf die Mitarbeiter/-innen des Gesundheitsamtes zu. Ziel sollte sein, alle mit<br />

Kopfläusen befallenen Kinder oder Jugendlichen innerhalb der betroffenen Gruppen möglichst kurzzeitig<br />

zu finden und die Kopflaustilgung bei allen betroffenen Personen zeitnah zu veranlassen.<br />

Kinder, die in den ersten 3 Tagen nach Bekanntwerden des Kopflausbefalls keine elterliche Rückmeldung<br />

vorgelegt haben, sollten möglichst ab dem 4. Werktag nach Bekanntwerden des Kopflausbefalls<br />

untersucht werden. Es können auch Kontrolluntersuchungen innerhalb der gesamten Gruppe sinnvoll<br />

sein. Die Besonderheiten und das relativ häufige Auftreten des Kopflausbefalls bringen es nach den<br />

vorliegenden Erfahrungen mit sich, dass Personal einer Einrichtung oft über die Sachkunde und auch die<br />

Bereitschaft verfügt, Kontrolluntersuchungen bei einzelnen Kindern oder Gruppen zu übernehmen und<br />

damit die Gesamtheit der Maßnahmen wirksam zu unterstützen. Falls diese Möglichkeit nicht besteht,<br />

wären mit dem Gesundheitsamt die Möglichkeiten einer Unterstützung durch sachkundiges Personal zu<br />

erörtern.<br />

Die Eltern müssen durch Aufklärung und Anleitung zur Feststellung und Beseitigung eines Kopflausbefalls<br />

in den gesamten Prozess der Verhütung und Bekämpfung in der Einrichtung intensiv einbezogen werden.<br />

Insbesondere sind sie über eventuelle Kontrolluntersuchungen in der Einrichtung zu unterrichten und ist<br />

ihre Zustimmung einzuholen.<br />

Aufgaben des Gesundheitsamtes:<br />

Das Gesundheitsamt wird durch die Benachrichtigung über einen Kopflausbefall gemäß § 34 Abs. 6 IfSG<br />

in die Lage versetzt, seinen Beitrag zur raschen Beendigung des Befalls zu leisten. Wenn anzunehmen<br />

ist, dass die Schule oder die Kinderbetreuungseinrichtung der Übertragungsort war, ergibt sich für das<br />

Gesundheitsamt die Aufgabe, sich um die betroffene Einrichtung zu kümmern – von der Beratung und der<br />

Empfehlung von Maßnahmen über die Kontrolle der Durchführung der empfohlenen Maßnahmen in der<br />

Einrichtung, u. U. bis hin zur Veranlassung der Untersuchung von Kindern.<br />

Gerade beim Kopflausbefall erweist sich die Einbindung des Gesundheitsamtes <strong>als</strong> nützlich, um eine<br />

sachlich richtige Information der Eltern und der pädagogischen Kräfte zu gewährleisten und ihre<br />

wirkungsvolle Zusammenarbeit zu fördern. Bei Bedarf sollte geeignetes Informationsmaterial bereitgestellt<br />

werden. Es kommt vor allem darauf an, über die Einrichtung die aktive und sachgerechte Mitwirkung aller<br />

Eltern zu erreichen! Auf Ersuchen der Einrichtung kann es auch sinnvoll sein, Mitarbeiter des<br />

Gesundheitsamtes in die direkte Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten aller Kinder der<br />

betroffenen Klasse/Kindergartengruppe einzubeziehen (z. B. im Rahmen von Elternabenden).<br />

Die Erfahrungen zeigen, dass es bei nicht sachgerechter und konsequenter Durchführung der<br />

empfohlenen Maßnahmen zu einer weiteren Ausbreitung der Kopfläuse in einer Gemeinschaftseinrichtung<br />

kommen kann. Eine derartige Situation sollte das Gesundheitsamt rechtzeitig erkennen und die nötige


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 124 von 154<br />

Unterstützung z. B. durch bedarfsgerechte Hilfsangebote sicherstellen.<br />

Hygienemaßnahmen in Haushalt, Kindergarten und Kinderhort:<br />

Da Kopfläuse sich nur auf dem menschlichen Kopf ernähren und vermehren können, sind Reinigungs-<br />

und andere Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und dienen vorsorglich der Unterbrechung<br />

eventuell möglicher Übertragungsvorgänge:<br />

� Kämme, Haarbürsten, Haarspangen und -gummis sollen in heißer Seifenlösung gereinigt werden,<br />

� Schlafanzüge und Bettwäsche, Handtücher und Leibwäsche sollen gewechselt werden,<br />

� Kopfbedeckungen, Sch<strong>als</strong> und weitere Gegenstände, auf die Kopfläuse gelangt sein könnten,<br />

sollen für 3 Tage in einer Plastiktüte verpackt aufbewahrt werden. Insektizid-Sprays sind nicht nötig.<br />

Dass diese Maßnahmen das Untersuchen und Behandeln der Personen im näheren Umfeld des zuerst<br />

erkannten Trägers von Kopfläusen lediglich ergänzen, ergibt sich aus der Tatsache, dass Kopfläuse<br />

mehrfach täglich Blut saugen müssen, um nicht auszutrocknen, und dass sie ohne Nahrung nach<br />

spätestens 55 Stunden abgestorben sind.<br />

3. Maßnahmen bei Ausbrüchen<br />

Gehäuftes Auftreten von Kopflausbefall in einer Gemeinschaftseinrichtung ist ein<br />

gesundheitliches Problem, dessen Lösung in besonderer Weise den medizinischen<br />

Sachverstand des zuständigen Gesundheitsamtes erfordert. Prinzipiell sind die gleichen<br />

Maßnahmen wie bei einem einzelnen Fall erforderlich, jedoch in größerem Umfang und mit<br />

besonders zuverlässigen Kontrollmechanismen. Alle Eltern oder Angehörigen sollten umfassend<br />

informiert werden. Das Gesundheitsamt legt in Abhängigkeit von der Situation und im<br />

Einvernehmen mit der betroffenen Einrichtung und den Eltern die notwendigen Maßnahmen<br />

fest; es unterstützt die Einrichtung ggf. bei deren Durchführung. In Kindereinrichtungen oder<br />

Schulen können zusätzlich zur Ausgabe von Informationsmaterial Elternabende dazu beitragen,<br />

die Mitwirkung vieler Eltern in kurzer Zeit zu gewährleisten.<br />

Melde- und Informationspflichten<br />

Es besteht keine ärztliche Meldepflicht gemäß § 6 IfSG. Leiterinnen und Leiter von<br />

Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, -horten, Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen<br />

sowie von Heimen und Ferienlagern sind nach § 34 Abs. 6 IfSG verpflichtet, das zuständige<br />

Gesundheitsamt unverzüglich über einen festgestellten Kopflausbefall zu benachrichtigen und<br />

personenbezogene Angaben zu machen.<br />

Das folgende Merkblatt ist auf der Direktion erhältlich und soll bei der Meldung eines<br />

Kopflausbefalls an die Schüler ausgeteilt werden:


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 125 von 154<br />

Kopfläuse – was kann ich tun?<br />

Merkblatt für Eltern und Erziehungsberechtigte<br />

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,<br />

wir sind auf Ihre Mithilfe angewiesen, um die Ausbreitung von Kopfläusen zu verhindern. Jeder Mensch<br />

kann Kopfläuse bekommen. Je früher ein Kopflausbefall entdeckt wird, desto einfacher ist er zu<br />

behandeln.<br />

Mit dem Thema sollte offen umgegangen werden! Jede Diskriminierung betroffener Kinder<br />

innerhalb der Gemeinschaftseinrichtung (Schule, Kindergarten, Kindertagesstätte u. a.) ist dabei zu<br />

vermeiden. Wenn vor Scham Kopfläuse nicht gemeldet werden, kann die Ausbreitung von Läusen auch<br />

nicht verhindert werden.<br />

Was sind Kopfläuse?<br />

Kopfläuse sind flügellose Insekten. Sie sind in Europa seit jeher heimisch, sind meist grau, werden bis zu<br />

3 mm groß und ernähren sich ausschließlich von Blut, das sie alle 4-6 Stunden aus der Kopfhaut saugen.<br />

Sie leben auf dem behaarten Kopf von Menschen und finden sich bevorzugt in der Nacken-, Ohren- und<br />

Schläfengegend.<br />

Lausweibchen legen täglich ca. vier Eier. Diese so genannten Nissen werden am Haaransatz an die Seite<br />

eines Haares geklebt. Aus den Eiern schlüpfen Larven nach 7-10 Tagen. Sie verlassen in den ersten 7-10<br />

Tagen nicht den Kopf und entwickeln sich zu geschlechtsreifen Läusen, die durch direkten Haarkontakt<br />

von Kopf zu Kopf wandern, wie z. B. beim Schmusen, Kuscheln, gemeinsamen Übernachten in einem<br />

Bett und beim Zusammenstecken der Köpfe. Läuse können weder springen noch fliegen!<br />

Läuse verlassen nicht freiwillig den menschlichen Kopf; sonst trocknen sie aus und sterben nach<br />

spätestens 55 Stunden. Auch wenn die Gefahr einer direkten Übertragung der Läuse sehr gering ist,<br />

achten Sie auf die Einhaltung von Hygienemaßnahmen in Ihrem Umfeld. Haustiere spielen bei der<br />

Übertragung keine Rolle.<br />

Die leeren Nissenhüllen sind heller und deshalb besser sichtbar. Mit dem Wachstum des Haares<br />

entfernen sich die Nissen ca. 1 cm pro Monat von der Kopfhaut und können noch Monate nach<br />

erfolgreicher Behandlung am Haar kleben.<br />

Was müssen Sie wissen?<br />

Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopfläuse entdecken, sind Sie gesetzlich verpflichtet, dies der Leitung der<br />

Gemeinschaftseinrichtung, die Ihr Kind besucht, zu melden. Diese hat den beobachteten Kopflausbefall<br />

dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich mitzuteilen. Die Eltern der anderen Kinder einer Gruppe<br />

oder Klasse werden - selbstverständlich anonym - durch die Gemeinschaftseinrichtung über den<br />

Kopflausbefall unterrichtet und zur Untersuchung ihrer eigenen Kinder aufgefordert. Diese häusliche<br />

Untersuchung sollte gegenüber der Einrichtung <strong>als</strong> „elterliche Rückmeldung“ bestätigt werden. Elterliche<br />

Rückmeldungen helfen Untersuchungslücken zu erkennen und zu schließen.<br />

Bitte denken Sie daran, dass das rasche Erkennen und Behandeln eines Kopflausbefalls und die<br />

pflichtgemäße Mitteilung darüber eine Voraussetzung für die erfolgreiche Verhütung und Bekämpfung in<br />

der Einrichtung ist.<br />

Die Kinder können den Kindergarten, die Schule oder sonstige Einrichtungen am Tag nach der<br />

Behandlung mit einem gelisteten Mittel wieder besuchen. Bitte bestätigen Sie der Einrichtung auf<br />

beigefügter Rückantwort bzw. formlos, dass Sie Ihr/e Kind/er mit einem zugelassenen Mittel behandelt<br />

haben.<br />

Ein ärztliches Attest des Behandlungserfolges ist zur Wiederzulassung nicht erforderlich!<br />

Wie findet man Kopfläuse?<br />

Wenn im Umfeld Ihres Kindes (Gemeinschaftseinrichtung, Spielkameraden) Kopfläuse entdeckt wurden,<br />

untersuchen Sie den Kopf Ihres Kindes zum Auffinden der Läuse regelmäßig und gründlich. Wir<br />

empfehlen Ihnen so vorzugehen:<br />

• Das Haar muss Strähne für Strähne untersucht werden. Besonders gründlich sollte hinter den Ohren<br />

sowie in der Schläfen- und Nackengegend nachgesehen werden. Eine Lupe und geeignete<br />

Beleuchtung erleichtern die Suche.<br />

• Zusätzlich wird empfohlen, eine handelsübliche Pflegespülung auf das feuchte Haar aufzubringen<br />

und mittels eines Läusekamms zu untersuchen („nasses“ Auskämmen). Besonders geeignet ist ein<br />

spezieller Nissenkamm aus der Apotheke.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 126 von 154<br />

• Das Haar muss gescheitelt und Strähne für Strähne gekämmt werden, bis die Haarpflegespülung<br />

ausgekämmt ist. Der Kamm sollte so geführt werden, dass er von der Kopfhaut aus fest zu den<br />

Haarspitzen gezogen wird.<br />

• Nach jedem Kämmen sollte der Kamm sorgfältig auf das Vorhandensein von Läusen, z. B. durch<br />

Abstreifen auf ein weißes Tuch untersucht werden.<br />

Kopflausbefall liegt vor, wenn auf dem Kopf mindestens eine lebende Kopflaus vorhanden ist. Da<br />

Läuse sehr beweglich sind, wird man in der Regel eher Nissen finden, die wasserunlöslich am Haar<br />

kleben.<br />

• Wenn Nissen in weniger <strong>als</strong> 1cm Abstand vom Kopf gefunden werden, könnten sich darin noch<br />

lebende Läuselarven finden. Gefüllte Nissen erscheinen farblich etwas dunkler, während leere Nissen<br />

hell bis weiß sind.<br />

Was tun bei Kopfläusen?<br />

In diesem Falle muss unverzüglich eine Behandlung mit einem gegen Kopfläuse wirksamen Mittel<br />

durchgeführt werden. Mittel zur Abtötung von Kopfläusen sind äußerlich anzuwendende Lösungen,<br />

Shampoos oder Gele.<br />

Geprüfte und vom Robert Koch-Institut (RKI) empfohlene Wirkstoffe sind:<br />

Allethrin (Jacutin N-Spray®), Lindan (Jacutin Gel o. Emulsion®, Delitex Haarwäsche N®), Pyrethrum<br />

(Goldgeist forte®) und Permethrin (Infectopedicul®). Auch für das Mosquito®Läuseshampoo wurde<br />

eine Wirksamkeit nachgewiesen.<br />

Generell spricht nichts gegen eine Behandlung in alleiniger elterlicher Regie.<br />

Die Mittel (außer Lindan - wird Ende 2007 vom Markt genommen) sind rezeptfrei in Apotheken erhältlich.<br />

Soweit die Mittel vom Arzt verordnet werden, trägt die Krankenkasse die Kosten für Kinder bis zum 12.<br />

Lebensjahr.<br />

Entscheidend ist, dass die Gebrauchsanweisung des Läusemittels genau befolgt wird. Leider sind die gut<br />

wirksamen Läusemittel bei Schwangeren und Säuglingen teilweise nicht anwendbar. Nehmen Sie in<br />

diesen Fällen Kontakt mit Ihrem Frauen- bzw. Kinder-/Hausarzt auf.<br />

Zusätzlich empfiehlt sich das „nasse“ Auskämmen mit handelsüblicher Haarpflegespülung und<br />

Läusekamm.<br />

Empfohlenes Behandlungsschema<br />

Tag 1: Behandlung des Haares mit einem Mittel gegen Läuse entsprechend<br />

Beipackzettel und anschließendes „nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung)<br />

Tag 5: „Nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung), um geschlüpfte Larven zu<br />

beseitigen, bevor sie mobil sind<br />

Tag 8, 9<br />

oder 10:<br />

Erneute Behandlung der Haare mit einem Läusemittel entsprechend<br />

Beipackzettel, um spät geschlüpfte Larven abzutöten<br />

Tag 13: Kontrolluntersuchung des Haares und „nasses“ Auskämmen (mit<br />

Pflegespülung)<br />

Tag 17: Letzte Kontrolle des Haares und „nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung)<br />

Bei korrekter Behandlung mit einem der oben genannten Wirkstoffe werden die Läuse sicher abgetötet.<br />

Bitte kontrollieren Sie den Behandlungserfolg durch Untersuchungen des Kopfes (s. o.).<br />

Bei einem festgestellten Kopflausbefall sollten auch die übrigen Familienmitglieder der häuslichen<br />

Wohngemeinschaft sowie weitere Kontaktpersonen auf einen Läusebefall untersucht und gegebenenfalls<br />

gleichzeitig mitbehandelt werden.<br />

Auch wenn die Gefahr einer indirekten Übertragung der Läuse sehr gering ist, achten Sie auf die<br />

Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen in Ihrem Umfeld:<br />

• Reinigen von Kämmen, Bürsten, Haarspangen und -gummis (z. B. mit heißer Seifenlösung)


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 127 von 154<br />

• Waschen der Bettwäsche, von Handtüchern, Schlafanzügen und Leibwäsche bei 60° C<br />

• Verpacken von Kopfbedeckungen, Sch<strong>als</strong> und weiteren Gegenständen (z. B. Plüschtieren), auf die<br />

Kopfläuse gelangt sein könnten über 3 Tage in einem Plastiksack. Insektizid-Sprays sind nicht nötig.<br />

Mögliche Fehler bei der Behandlung<br />

• Unterlassene Nachbehandlung nach 8-10 Tagen<br />

• Fehlende Erfolgskontrolle nach der Behandlung (Resistenzentwicklung eines Mittels möglich)<br />

• Fehlende Kontrolle und Mitbehandlung von Familienmitgliedern<br />

• Zu starke Verdünnung des Mittels bei zu feuchtem Haar<br />

• Verkürzung der angegebenen Einwirkzeit<br />

• Ungleiches und zu sparsames Aufbringen des Mittels<br />

Quelle: Regierungspräsidium Stuttgart · Landesgesundheitsamt<br />

Nordbahnhofstr. 135 · 70191 Stuttgart · Tel. 0711 904-35000 · Fax 0711 904-35010<br />

abteilung9@rps.bwl.de · www.rp-stuttgart.de · www.gesundheitsamt-bw.de<br />

R Ü C K A N T W O R T<br />

auf die Information vom ______________<br />

Ich/Wir habe(n) die Informationen über Kopfläuse zur Kenntnis genommen und unser Kind<br />

________________________________________________________Klasse _________<br />

Nachname Vorname<br />

heute auf Kopfläuse untersucht. Bitte ankreuzen:<br />

Untersuchungsmethode<br />

� Auskämmen (mit Pflegespülung)<br />

� Sorgfältiges Suchen von Eiern/Nissen in Kopfhautnähe<br />

Untersuchungsergebnis<br />

� Es wurde ein Kopflausbefall festgestellt und mit .........................behandelt.<br />

� Es wurde kein Befall festgestellt.<br />

Hinweis<br />

Nach Durchführung der Erstbehandlung ist nach 8-10 Tagen unbedingt eine zweite<br />

Behandlung erforderlich.<br />

_____________________________________________________________________<br />

Ort Datum Unterschrift der Eltern/Erziehungsberechtigten


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 128 von 154<br />

Masernfälle in Baden-Württemberg<br />

Masern gehören zu den hochgradig ansteckenden Viruserkrankungen, gegen die es keine<br />

ursächliche Behandlung gibt. Masernviren werden nur von Mensch zu Mensch durch<br />

Tröpfcheninfektion übertragen, und zwar ab 5 Tage vor bis 4 Tage nach Beginn des<br />

Hautausschlags. Von der Ansteckung bis zum Auftreten des Ausschlages vergehen ca. 14 Tage<br />

(Inkubationszeit).<br />

Die Erkrankung selbst zeigt einen typischen zweiphasigen Verlauf. Sie beginnt mit hohem<br />

Fieber, Husten, Schnupfen, Bindehautentzündung und kalkspritzerartigen weißen Flecken auf<br />

der Wangenschleimhaut. Nach 3-4 Tagen tritt unter erneutem Auffiebern der für die Krankheit<br />

typische Ausschlag am Kopf auf und breitet sich auf den ganzen Körper aus. Neben einer<br />

teilweise schweren Beeinträchtigung durch die Erkrankung kann es bei 10-20% der Erkrankten<br />

zu Komplikationen kommen. Diese reichen von Mittelohrentzündung über Lungenentzündung<br />

bis hin zu einer Gehirnentzündung, die dauerhafte Schäden hinterlassen kann. Auch Todesfälle<br />

kommen vor.<br />

Sicheren Schutz vor Masern bietet allein die zweimalige Impfung. Sie ist sehr gut verträglich und<br />

wird von der Ständigen Impfkommission für Deutschland (STIKO) für alle Kinder gegen Ende<br />

des ersten bzw. im zweiten Lebensjahr empfohlen. Falls Kinder oder Jugendliche noch nicht<br />

oder nur einmal gegen Masern geimpft wurden, sollen diese jetzt umgehend die<br />

fehlenden Impfungen nachholen. Wenn die Impfung rechtzeitig nach einer Ansteckung erfolgt,<br />

kann die Erkrankung oft verhindert oder in ihrem Verlauf abgemildert werden.<br />

Auf folgende rechtliche Grundlagen möchten wir Sie hinweisen:<br />

1.) Mitteilungspflicht der Eltern:<br />

Falls der Verdacht besteht, dass ein Kind, welches die Einrichtung besucht, an Masern erkrankt<br />

ist, sind die Eltern/Sorgeberechtigten nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 34 IfSG) verpflichtet,<br />

dies unverzüglich der Einrichtung mitzuteilen. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass in der<br />

Wohngemeinschaft des Kindes ein Masernfall bzw. Masernverdachtsfall auftritt.<br />

2.) Mitteilungspflicht der Einrichtung (z. B. Schule, Kindertageseinrichtung):<br />

Falls in der Einrichtung oder in der Wohngemeinschaft eines „Einrichtungsmitglieds“ ein<br />

Masernerkrankungsfall oder Masernverdachtsfall auftritt, ist die Leitung der Einrichtung nach<br />

dem Infektionsschutzgesetz (§ 34 IfSG) verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt<br />

unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogenen Angaben zu machen.<br />

Die Information der Eltern und Sorgeberechtigten sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der<br />

Einrichtung über den Masern-Verdachtsfall muss mit dem Gesundheitsamt abgesprochen<br />

werden.<br />

3.) (Wieder-) Zulassung in die Einrichtung:<br />

Erkrankte Kinder oder Erwachsene dürfen die Einrichtung auf Grund gesetzlicher Regelungen<br />

erst dann wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit<br />

nicht mehr zu befürchten ist. Dies bedeutet, dass das Kind die Einrichtung i.d.R. frühestens 5<br />

Tage nach Auftreten des Ausschlags wieder besuchen kann.<br />

Beim Auftreten einer Masernerkrankung in einer Gemeinschaftseinrichtung sollten alle<br />

Personen, die noch nicht Masern geimpft sind und die Masernerkrankung noch nicht<br />

durchgemacht haben, Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten vorerst nicht mehr<br />

besuchen. Wie lange dies im Einzelfall sein wird, wird gegebenenfalls in einem Informationsbrief<br />

des Gesundheitsamtes mitgeteilt. Zweimalig geimpfte Kinder dürfen die Einrichtung sofort<br />

wieder betreten. Einmalig geimpfte Kinder dürfen die Einrichtung ebenfalls betreten, sie sollen<br />

aber die noch ausstehende Impfung umgehend nachholen.<br />

Erwachsene, die geimpft sind oder die Masern durchgemacht haben (es gilt nur der Nachweis<br />

im Labor oder eine ärztliche Bescheinigung hierüber), dürfen die Einrichtung sofort wieder<br />

betreten. Eine Impfung ist auch dann noch sinnvoll und schadet nicht, wenn bereits Kontakt zu<br />

einer erkrankten Person bestand und eine Ansteckung erfolgt ist. Durch eine rasche Impfung<br />

nach der Ansteckung kann die Erkrankung oft verhindert oder in ihrem Verlauf abgemildert<br />

werden.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 129 von 154<br />

Auszüge aus dem<br />

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen<br />

(Infektionsschutzgesetz)<br />

§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen<br />

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen<br />

überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen,<br />

Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige<br />

Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.<br />

§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des<br />

Gesundheitsamtes<br />

(1) Personen, die an<br />

1. Cholera<br />

2. Diphtherie<br />

3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)<br />

4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber<br />

5. Haemophilus influenza Typ b-Meningitis<br />

6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)<br />

7. Keuchhusten<br />

8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose<br />

9. Masern<br />

10. Meningokokken-Infektion<br />

11. Mumps<br />

12. Paratyphus<br />

13. Pest<br />

14. Poliomyelitis<br />

15. Scabies (Krätze)<br />

16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen<br />

17. Shigellose<br />

18. Typhus abdominalis<br />

19. Virushepatitis A oder E<br />

20. Windpocken<br />

erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten<br />

Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten<br />

ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine<br />

Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.<br />

Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die<br />

dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtungen dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der<br />

Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht<br />

teilnehmen dürfen.<br />

Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser<br />

Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.<br />

(2) Ausscheider von<br />

1. Vibrio cholerae O 1 und O 139<br />

2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend<br />

3. Salmonella Typhi<br />

4. Salmonella Paratyphi<br />

5. Shigella sp.<br />

6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)<br />

dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider<br />

und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der<br />

Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung<br />

benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 130 von 154<br />

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem<br />

Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf<br />

1. Cholera<br />

2. Diphtherie<br />

3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)<br />

4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber<br />

5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis<br />

6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose<br />

7. Masern<br />

8. Meningokokken-Infektion<br />

9. Mumps<br />

10. Paratyphus<br />

11. Pest<br />

12. Poliomyelitis<br />

13. Shigellose<br />

14. Typhus abdominalis<br />

15. Virushepatitis A oder E<br />

aufgetreten ist.<br />

(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der<br />

Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den<br />

Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht.<br />

Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit<br />

die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört.<br />

(5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten<br />

Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der<br />

Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 2Die Leitung der<br />

Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder<br />

deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.<br />

(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten<br />

Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige<br />

Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu<br />

machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden<br />

Erkrankungen, wenn <strong>als</strong> deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.<br />

Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die<br />

Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist.<br />

(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten<br />

Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen,<br />

wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten<br />

Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann.<br />

(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das<br />

Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der<br />

Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.<br />

(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen,<br />

dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die<br />

notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.<br />

(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten<br />

Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen,<br />

altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und<br />

über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.<br />

(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder<br />

der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und<br />

anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu<br />

übermitteln.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 131 von 154<br />

§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene<br />

(1) 1Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge- oder<br />

Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen,<br />

Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes,<br />

vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte,<br />

Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige<br />

Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen innerbetriebliche<br />

Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest.<br />

Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das<br />

Gesundheitsamt.<br />

(2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe<br />

vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am<br />

Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden können, können durch das Gesundheitsamt<br />

infektionshygienisch überwacht werden.<br />

(3) Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.<br />

(4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder eine gleichartige Einrichtung im<br />

Sinne des § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes oder in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose,<br />

Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler<br />

aufgenommen werden sollen, haben vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung der<br />

Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das<br />

Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind.<br />

Bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine<br />

Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler muss sich das Zeugnis bei Personen, die das<br />

15. Lebensjahr vollendet haben, auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme<br />

der Lunge stützen; bei erstmaliger Aufnahme darf die Erhebung der Befunde nicht länger <strong>als</strong> sechs<br />

Monate, bei erneuter Aufnahme zwölf Monate zurückliegen.<br />

Bei Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis<br />

vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu<br />

befürchten ist.<br />

§ 34 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

Satz 1 gilt nicht für Personen, die weniger <strong>als</strong> drei Tage in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose<br />

aufgenommen werden.<br />

Personen, die nach Satz 1 ein ärztliches Zeugnis vorzulegen haben, sind verpflichtet, die für die<br />

Ausstellung des Zeugnisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen zu dulden.<br />

Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche<br />

Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.<br />

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) sowie der<br />

körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 132 von 154<br />

XIII Annahme von Belohnungen und Geschenken<br />

Handreichung für die Schulen von Dr. Stefan Reip, Kultusministerium Baden-Württemberg vom 22.07.2005 über KISS<br />

Die Lehrkraft darf keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen (§ 89<br />

Landesbeamtengesetz, § 10 BAT). Ausnahmen bedürfen der Zustimmung. Zuständig für die<br />

Entscheidung ist nach § 2 S. 1 Nr. 34 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung die Schulleiterin bzw.<br />

der Schulleiter. 1. Allgemeine Maßstäbe<br />

Die Einzelheiten sind in der Verwaltungsvorschrift zu § 89 LBG (Anlage) geregelt. Generell gilt:<br />

� Eine feste Wertgrenze, bis zu der Geschenke angenommen werden dürfen, lässt sich<br />

nicht angeben.<br />

� Maßgeblich ist vielmehr in welcher Situation und von wem die Lehrkraft ein Geschenk<br />

erhält. Entscheidend ist, ob dadurch der Eindruck entstehen kann, dass das Geschenk Einfluss auf eine<br />

Amtshandlung nehmen könnte.<br />

� Das ist bei Geschenken von Einzelpersonen in viel höherem Maße anzunehmen <strong>als</strong> bei<br />

Geschenken "der Klasse" (bzw. deren Eltern) <strong>als</strong> Gruppe.<br />

� Wird das Geschenk im zeitlichen Zusammenhang mit einer Amtshandlung (z.B. vor den<br />

Grundschulempfehlungen, Versetzungsentscheidungen) gegeben, ist ein besonders strenger Maßstab<br />

anzulegen.<br />

2. Fallgruppen<br />

� Geschenke, die von einer Klasse (bzw. den Eltern) zur Verabschiedung einer Lehrkraft<br />

gemacht werden, können im gesellschaftlich üblichen Rahmen akzeptiert werden.<br />

� Bei Geschenken, die Lehrkräfte von Einzelpersonen, beispielsweise von den Eltern einer<br />

Schülerin oder eines Schülers erhalten, ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Nur kleine<br />

Aufmerksamkeiten, die beispielsweise aus Anlass des Geburtstags oder eines Feiertags gemacht werden,<br />

sind zulässig. Der Wert darf 5 € nicht übersteigen. Geschenke außerhalb solcher Anlässe, die in<br />

Verbindung mit einer Amtshandlung (z.B. Notengebung) gebracht werden könnten, sind stets<br />

zurückzuweisen.<br />

� Geschenke von Schülerinnen und Schülern mit einem überwiegend ideellen Wert<br />

(z.B. Bastelarbeiten) können angenommen werden.<br />

3. Verfahren<br />

Soweit die Genehmigung nicht nach Ziff. 6 der beigefügten VwV zu § 89 <strong>als</strong> allgemein erteilt<br />

angesehen werden kann und die Lehrkraft einen schriftlichen Antrag stellt (Ziff. 5 der VwV), ist dieser<br />

ebenso wie die schriftliche Entscheidung der Schulleitung in die bei der Schule geführte Teilakte (§<br />

113 Abs. 2 LBG) aufzunehmen. Eine Übersendung des Vorgangs an die Schulaufsichtsbehörden ist<br />

damit entbehrlich.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 133 von 154<br />

GESETZESTEXT, LANDESBEAMTENGESETZ Annahme von Belohnungen<br />

§ 89 Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen<br />

oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen.<br />

Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die<br />

Befugnis zur Zustimmung kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.<br />

§ 10 BAT Belohnungen und Geschenke<br />

(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit<br />

Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.<br />

(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit<br />

angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.<br />

VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZU § 89 LANDESBEAMTENGESETZ<br />

1 Ein Beamter muss jeden Anschein vermeiden, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile<br />

empfänglich zu sein. Ein Beamter darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine<br />

Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung<br />

seiner gegenwärtigen oder letzten zuständigen Behörde.<br />

2 „Belohnungen” oder „Geschenke” im Sinne des § 89 sind nicht nur Geld oder Sachwerte, sondern auch<br />

alle anderen Zuwendungen einschließlich Dienstleistungen, auf die der Beamte keinen Rechtsanspruch<br />

hat und die ihm einen Vorteil verschaffen, ihn <strong>als</strong>o objektiv besser stellen. Ein derartiger Vorteil kann<br />

insbesondere liegen in -der Überlassung von Gutscheinen (z. B. Eintrittskarten), Telefon-, Geld-oder<br />

Kreditkarten oder von<br />

Gegenständen (z. B. Baumaschinen, Fahrzeugen) zum privaten Gebrauch oder Verbrauch,<br />

- besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen,<br />

Bürgschaften),<br />

- der Gewährung von Preisnachlässen, die nicht allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Mitgliedern<br />

berufsständischer oder gewerkschaftlicher Vereinigungen oder einer allgemeinen Berufsgruppe, der der<br />

Beamte angehört, generell eingeräumt werden,<br />

-der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets oder der Mitnahme auf Reisen (z. B. Urlaubsreisen),<br />

-Bewirtungen oder der Gewährung von Unterkunft,<br />

-erbrechtlichen Begünstigungen (z. B. der Einsetzung <strong>als</strong> Erbe oder dem Bedenken mit einem<br />

Vermächtnis). Ein Vorteil kann auch dann bestehen, wenn der Beamte zwar einen Anspruch auf eine<br />

Gegenleistung hat (z. B. aus einer genehmigten privaten Nebentätigkeit), seine Leistung aber in keinem<br />

angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht.<br />

3 Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem<br />

Auftrag von Dritten gewährt wird. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist es auch ohne Bedeutung, ob<br />

der Vorteil dem Beamten unmittelbar oder – zum Beispiel bei Zuwendungen an Angehörige oder Vereine,<br />

denen er angehört – nur mittelbar zugute kommt. Die beabsichtigte Weitergabe von Vorteilen an Dritte (z.<br />

B. Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete, Gemeinschaftseinrichtungen oder soziale Einrichtungen)<br />

oder für Gemeinschaftsveranstaltungen rechtfertigt nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen muss die<br />

zuständige Behörde der ausnahmsweisen Annahme zustimmen. „In Bezug auf das Amt” ist ein<br />

Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon bestimmen oder mitbestimmen<br />

lässt, dass der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten<br />

Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum „Amt” gehören sowohl das Hauptamt <strong>als</strong> auch jedes Nebenamt<br />

und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte<br />

Nebentätigkeit. „In Bezug auf das Amt” gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die der Beamte durch<br />

eine im Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit oder ein im<br />

Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben wahrgenommenes öffentliches Ehrenamt erhält. Nicht<br />

„in Bezug auf das Amt” gewährt sind Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb<br />

der privaten Sphäre gewährt werden. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug<br />

auf die dienstliche Tätigkeit des Beamten verknüpft sein. Erkennt der Beamte, dass an den persönlichen<br />

Verkehr derartige Erwartungen geknüpft werden, darf er weitere Vorteile nicht mehr annehmen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 134 von 154<br />

5 Der Beamte darf eine Zuwendung, für deren ausnahmsweise Annahme die Zustimmung nicht nach<br />

Nummer 15 allgemein erteilt oder nach Nummer 6 <strong>als</strong> allgemein erteilt anzusehen ist, nur annehmen,<br />

wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Hat der Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils<br />

unter § 89 LBG fällt oder ob die Zustimmung allgemein erteilt oder <strong>als</strong> allgemein erteilt anzusehen ist, hat<br />

er die Zustimmung ebenfalls zu beantragen. Die Zustimmung ist in der Regel schriftlich zu beantragen.<br />

Dabei hat der Beamte die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen. Kann die<br />

Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so darf der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise<br />

vorläufig annehmen, muss die Zustimmung aber unverzüglich beantragen. Er hat grundsätzlich den<br />

ausdrücklichen Vorbehalt zu erklären, die Zuwendung wieder zurückzugeben, falls deren Annahme nicht<br />

zugestimmt wird; auf die Erklärung des Vorbehalts kann insbesondere unter den Voraussetzungen der<br />

Nummer 7 Abs. 2 Satz 2 verzichtet werden.<br />

6 Als allgemein erteilt anzusehen ist die Zustimmung für die Annahme<br />

- von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten (z. B.<br />

Massenwerbeartikeln wie Kalendern, Kugelschreibern, Schreibblocks, sofern es sich dabei um Artikel<br />

einfacher Art handelt),<br />

- von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis des Beamten (z. B. aus Anlass eines Geburtstags oder<br />

Dienstjubiläums) im herkömmlichen Umfang,<br />

- von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäfts erleichtern oder beschleunigen (z. B. die<br />

Abholung mit einem Fahrzeug vom Bahnhof),<br />

- üblicher und angemessener Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen,<br />

Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen, wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs<br />

und der Höflichkeit haben, denen sich auch ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen<br />

gesellschaftliche Normen zu verstoßen,<br />

- üblicher und angemessener Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen der Beamte im<br />

Rahmen seines Amts, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihm durch sein Amt<br />

auferlegten<br />

gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt (z. B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen,<br />

offiziellen Empfängen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher<br />

Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfesten, Einweihungen, Eröffnungen von<br />

Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen, Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an<br />

denen die öffentliche Hand beteiligt ist).<br />

7 Die Zustimmung zur Annahme anderer Zuwendungen ist die Ausnahme. Sie soll nur unter Anlegung<br />

strenger Maßstäbe erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles<br />

nicht zu besorgen ist, dass die Annahme der Zuwendung die objektive Amtsführung des Beamten<br />

beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck<br />

seiner Befangenheit entstehen lassen könnte. Eine solche Besorgnis wird insbesondere bei<br />

persönlichen Geschenken im Zusammenhang mit dienstlichen Kontakten mit ausländischen staatlichen<br />

Stellen zu verneinen sein, wenn die Geschenke nach internationalen Gepflogenheiten nicht<br />

zurückgewiesen werden können. Die Zustimmung soll grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn die<br />

Zuwendung aus öffentlichen Mitteln erfolgt, weil Zuwendungen aus Mitteln der öffentlichen Hand an<br />

Angehörige des öffentlichen Dienstes unangebracht sind. Dies gilt auch für Zuwendungen wirtschaftlicher<br />

Unternehmen, an denen die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist. Die Zustimmung darf nicht erteilt<br />

werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung<br />

des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen.<br />

8 Die Zustimmung soll schriftlich erteilt werden. Sie kann mit der Auflage erteilt werden, die<br />

Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder an eine sonstige Körperschaft, Anstalt<br />

oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; in der Regel wird es zweckmäßig sein, die<br />

zuwendende Person von der Weitergabe der Zuwendung zu unterrichten. Die Zuwendung kann dem<br />

Beamten ausnahmsweise auch belassen werden, sofern er sich bereit erklärt, den Wert der Zuwendung<br />

zu erstatten.<br />

9 Der Beamte ist verpflichtet, seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich über jeden Versuch zu<br />

unterrichten, seine Amtsführung durch das Angebot von Belohnungen oder Geschenken oder durch ihm<br />

mittelbar zugute kommende Vorteile zu beeinflussen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 135 von 154<br />

10 Strafrechtliche Rechtsfolgen<br />

Ein Beamter, der für eine im Zusammenhang mit seinem Amt stehende, an sich nicht pflichtwidrige<br />

Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,<br />

macht sich strafrechtlich der Vorteilsannahme schuldig, die nach § 331 Abs. 1 des Strafgesetzbuches<br />

(StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die vorherige oder<br />

nachträgliche Zustimmung der zuständigen Behörde zur Annahme eines Vorteils schließt die Strafbarkeit<br />

der Tat gemäß § 331 Abs. 3 StGB nicht aus, wenn der Vorteil vom Beamten gefordert worden ist. Enthält<br />

die zurückliegende oder künftige Diensthandlung, für die der Beamte einen Vorteil für sich oder einen<br />

Dritten <strong>als</strong> Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, eine Verletzung seiner<br />

Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 Abs. 1 StGB eine<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 335 StGB)<br />

androht. Bereits der Versuch ist strafbar. Die genannten strafrechtlichen Bestimmungen sind in der Anlage<br />

6 abgedruckt.<br />

11 Beamten-und disziplinarrechtliche Rechtsfolgen<br />

Wird ein Beamter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr<br />

oder längerer Dauer verurteilt, so endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des<br />

Urteils (§ 66 Abs. 1). Ist der Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, so verliert er mit<br />

der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte <strong>als</strong> Ruhestandsbeamter (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG).<br />

Wird eine geringere Strafe verhängt, so wird in der Regel ein förmliches Disziplinarverfahren durchgeführt,<br />

bei dem der Beamte mit Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst, der Ruhestandsbeamte bis zur<br />

Aberkennung des Ruhegehalts rechnen muss. Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung stellt ein<br />

schuldhafter Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken bei einem<br />

Beamten ein disziplinarrechtlich zu untersuchendes Dienstvergehen dar (§ 95 Abs. 1). Bei einem<br />

Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 95 Abs. 2 Nr. 3 <strong>als</strong><br />

Dienstvergehen, wenn er schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken<br />

in bezug auf sein früheres Amt verstößt.<br />

12 Weitere Rechtsfolgen, Schadenersatz<br />

Neben der Verhängung einer Freiheits-oder Geldstrafe sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen,<br />

z.B. dass das Eigentum an dem aus der rechtswidrigen Tat Erlangten auf den Staat übergeht (Verfall, §§<br />

73 ff.StGB).Darüber hinaus haftet ein Beamter für den durch seine rechtswidrige und schuldhafte Tat<br />

entstandenen Schaden (§ 96).<br />

13 Belehrung<br />

Beamte sind bei Einstellung schriftlich auf die Verpflichtungen hinzuweisen, die sich aus § 89 ergeben.<br />

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sie in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt<br />

werden.<br />

14 Zuständige Behörde, Aufgabe der Dienstvorgesetzten<br />

Zuständige Behörde für die Erteilung der Zustimmung zur ausnahmsweisen Annahme von Belohnungen<br />

oder Geschenken ist bei Beamten die oberste Dienstbehörde oder die von ihr in § 2 der<br />

Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung bestimmten Stellen. Für die Belehrung nach Nummer 13 ist die<br />

Stelle zuständig, welche die Einstellung vornimmt, im übrigen der Dienstvorgesetzte. Die<br />

Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen gegen § 89 und die §§ 331 ff. StGB durch geeignete<br />

organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen vorzubeugen (insbesondere nach der<br />

Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung vom 21. Juli 1997, GABl. S. 487, und<br />

dem Merkblatt für Vorgesetzte „Korruption: Vorbeugen – Erkennen – Handeln” des Innenministeriums<br />

vom Oktober 2001). Kann der Verdacht, dass ein Beamter schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von<br />

Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, nicht zweifelsfrei ausgeräumt werden, hat der<br />

Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Bei Verletzung seiner Pflicht kann<br />

sich der Dienstvorgesetzte eines Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB strafbar machen.<br />

15 Ergänzende Hinweise und Anordnungen<br />

Die obersten Dienstbehörden können ergänzende Hinweise geben oder Anordnungen treffen, um<br />

speziellen Gegebenheiten in ihren Bereichen oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden.<br />

Sie können insbesondere Wertgrenzen festlegen oder für geringwertige Zuwendungen, die nicht von<br />

Nummer 6 erfasst sind, die Zustimmung allgemein erteilen, sofern ein Bedürfnis für eine Prüfung im<br />

Einzelfall nicht besteht. Den in bestimmten Aufgabenbereichen tätigen Beamten kann für bestimmte<br />

Zeiträume aufgegeben werden, Zuwendungen, für deren Annahme die Zustimmung allgemein erteilt oder<br />

<strong>als</strong> allgemein erteilt anzusehen ist, unverzüglich dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 136 von 154<br />

XIV Zeugnisanerkennung<br />

Zeugnisanerkennungsstelle<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Abt. 7 Schule und Bildung<br />

Postfach 10 36 42, 70031 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 904-40-700<br />

Die Zeugnisanerkennungsstelle des RP Stuttgart führt Bewertungen von<br />

Bildungsnachweisen aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland durch<br />

im Hinblick auf die evtl. Zuerkennung eines vergleichbaren hiesigen<br />

Bildungsabschlusses, z. B.: Hauptschulabschluss,<br />

Re<strong>als</strong>chulabschluss/Fachschulreife, Hochschulreife, Fachhochschulreife u. a.<br />

Gemäß der Gebührenordnung des Kultusministeriums wird für die Feststellung<br />

der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen je Bildungsabschluss eine Gebühr<br />

von 100,- Euro erhoben.<br />

Es werden zunächst folgende Unterlagen benötigt:<br />

� Name und Vorname (ggf. Nachweis über Namensänderung zum<br />

Zeugniseintrag)<br />

� Angaben (Nachweise) zu Staatsangehörigkeit und Wohnsitz<br />

� tabellarischer Lebenslauf (mit Angaben zum bisherigen Schulbesuch)<br />

� Angaben (Nachweise) zum ggf. zuletzt erworbenen deutschen<br />

Schulabschluss<br />

� genaue Angaben (Nachweise) zu den im Ausland erworbenen<br />

Bildungsnachweisen (Schulabschlusszeugnisse mit Fächer- und<br />

Notenübersicht)<br />

� Angabe, wofür die Bewertung benötigt wird<br />

� sofern zutreffend:<br />

Nachweis über Art, Dauer und Inhalte eines Hochschulstudiums,<br />

Hochschulabschluss, ggf. Hochschulaufnahmeprüfung (z. B.<br />

Fächer und Notenübersichten, Studienbuch, Diplom)<br />

� ggf. deutschsprachige Übersetzungen<br />

Zuständigkeiten<br />

Familienname Ansprech-<br />

Buchstabe partner<br />

A - E<br />

F - M<br />

N - Z<br />

Herr<br />

Schröder<br />

Herr<br />

Baumgart<br />

Herr<br />

Böbel<br />

Die erforderlichen Unterlagen sind in Form von amtlich beglaubigten Fotokopien einzureichen.<br />

Zuständig für die Bewertung ist zunächst die Zeugnisanerkennungsstelle des Bundeslandes,<br />

in dem sich der Wohnsitz des Antragstellers befindet.<br />

Die Unterlagen sind mit Absender-Postanschrift zu senden an:<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Abt. 7 Schule und Bildung<br />

Anerkennungsstelle<br />

Postfach 10 36 42<br />

70031 Stuttgart<br />

Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr oder nach besonderer Vereinbarung<br />

Studienbewerber ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die im Ausland einen Hochschulzugang<br />

erworben haben, richten ihre Bewerbung direkt an die Hochschule ihrer Wahl oder - für<br />

Fachhochschulbewerbungen - zur zentralen Zeugnisanerkennung an das Ausländerstudienkolleg<br />

(ASK) Konstanz.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 137 von 154<br />

Studienbewerber für die Berufsakademie gelangen über die Zentrale Auslandskoordinationsstelle für<br />

Berufsakademien zur zentralen Zeugnisanerkennungsstelle für die Berufsakademien Baden-<br />

Württemberg.<br />

Allgemeine Informationen<br />

Zuständige Stelle<br />

Voraussetzung<br />

Verfahrensablauf<br />

Erforderliche Unterlagen<br />

Frist/Dauer<br />

Kosten/Leistung<br />

Rechtsgrundlage<br />

Freigabevermerk


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 138 von 154<br />

Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung (ausländische Zeugnisse)<br />

Allgemeine Informationen<br />

Studienbewerber, die eine internationale beziehungsweise ausländische Hochschulzugangsberechtigung<br />

erworben haben, benötigen für die Zulassung zum Studium in Deutschland einen Nachweis, dass ihre<br />

Bildung der deutschen allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig ist. Dies wird nach<br />

den "Bewertungsvorschlägen" des Sekretariats der Kultusministerkonferenz im Rahmen des Bewerbungs-<br />

und Zulassungsverfahrens um einen Studienplatz geprüft und festgestellt.<br />

Sollten die Bildungsnachweise nur bedingt mit der deutschen Hochschulreife vergleichbar sein, müssen<br />

Sie <strong>als</strong> Studienbewerber vor Aufnahme des Studiums eine Feststellungsprüfung bestehen. Als Hilfe für<br />

die Vorbereitung auf diese Prüfung und auf das Fachstudium wird Ihnen der Besuch eines Studienkollegs<br />

angeboten.<br />

Über die Inhalte der Feststellungsprüfung und die Standorte der Studienkollegs können Sie sich<br />

unter www.study-guide-bw.com und www.studienkollegs.de informieren.<br />

Zusätzlich müssen Sie die erforderlichen Sprachkenntnisse – je nach Studiengang Deutsch oder<br />

Englisch – nachweisen, in der Regel durch eine Sprachprüfung. Deutschkurse zur Vorbereitung können<br />

Sie im Heimatland (z.B. an Goethe-Instituten oder TestDaF-Zentren) oder in Deutschland (z.B. an<br />

Universitäten) belegen.<br />

Zuständige Stelle<br />

� die Universität, an der später das Fachstudium aufgenommen werden soll<br />

� für ein Studium an einer Fachhochschule: das Ausländerstudienkolleg der Fachhochschule<br />

Konstanz<br />

(Ausnahmen: Fachhochschulen Karlsruhe und Pforzheim – hier erfolgt die Bewerbung direkt)<br />

� für ein Studium an einer Kunsthochschule: die Staatliche Akademie der Bildenden Künste<br />

Stuttgart<br />

� für ein Studium an einer Berufsakademie: die Zentrale Auslandskoordinationsstelle für<br />

Berufsakademien (an der Berufsakademie Stuttgart)<br />

Voraussetzung<br />

� gleichwertiger Bildungsstand durch Nachweise oder Feststellungsprüfung<br />

� Sprachkenntnisse<br />

Verfahrensablauf<br />

Sie müssen den Zulassungsantrag direkt an die Wunschhochschule (Universität oder pädagogische<br />

Hochschule) richten. Diese prüft die Hochschulzugangsqualifikation im Zusammenhang mit dem<br />

Zulassungsantrag selbst. Den Antrag erhalten Sie direkt von der gewünschten Hochschule.<br />

Die Adressen und Internetseiten der Hochschulen erhalten Sie unter www.studieninfo-bw.de. oder<br />

www.study-guide-bw.de.<br />

Ausnahmen<br />

� Im Falle einer Bewerbung bei einer Fachhochschule wird zuerst auf Antrag die<br />

Hochschulzugangsqualifikation sowie der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse durch das<br />

Ausländerstudienkolleg der Fachhochschule Konstanz (ASK) bestätigt oder die<br />

Feststellungsprüfung oder Sprachprüfung empfohlen. Der entsprechende Antrag wird zum<br />

Download angeboten.<br />

� Für ein Studium an einer Kunsthochschule wird diese Aufgabe durch die Staatliche Akademie<br />

der Bildenden Künste Stuttgart wahrgenommen.<br />

� Für eine Bewerbung an einer Berufsakademie prüft die Zentrale Auslandskoordinationsstelle für<br />

Berufsakademien an der Berufsakademie Stuttgart die Hochschulqualifikation und den Nachweis<br />

deutscher Sprachkenntnisse. Ein entsprechender Antrag wird auch zum Download angeboten.<br />

Mit der Bestätigung der Hochschulzugangsqualifikation und der Bestätigung der deutschen<br />

Sprachkenntnissen können Sie den Zulassungsantrag an die Fachhochschule, Kunsthochschule oder an<br />

die Berufsakademie richten.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 139 von 154<br />

Erforderliche Unterlagen<br />

Bei der Bewerbung an einer Universität oder pädagogischen Hochschule müssen Sie dem<br />

Zulassungsantrag folgende Unterlagen beifügen:<br />

� Hochschulzugangsqualifikation, die im Herkunftsland den Hochschulzugang ermöglicht (z.B.<br />

Matura, Bakkalaureat, School-Leaving-Certificate, General-Certificate of Education GCE)<br />

einschließlich der zugehörigen Listen mit Einzelnoten<br />

� erworbene Hochschul- oder Universitätszeugnisse (auch von Colleges, Akademien) einschließlich<br />

der zugehörigen Listen mit Einzelnoten<br />

� Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung einschließlich Notenübersicht (sofern<br />

erforderlich)<br />

� Bescheinigungen beziehungsweise Zeugnisse (einschließlich Notenliste) über im Ausland<br />

bestandene Hochschulaufnahmeprüfungen und – soweit vorhanden – Immatrikulations- oder<br />

Studienbescheinigungen<br />

� Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern die Bewerbung nicht ausschließlich für<br />

einen englischsprachigen Studiengang erfolgt<br />

� eine Darstellung des bisherigen Werdegangs mit einer vollständigen tabellarischen Übersicht über<br />

die bisherige Ausbildung<br />

Im Zulassungsantrag kann die Vorlage weiterer Unterlagen gefordert werden.<br />

Soweit Zeugnisse und Listen mit Einzelnoten nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache<br />

ausgestellt sind, müssen Sie eine amtlich beglaubigte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen<br />

vorlegen. Zeugnisse sind <strong>als</strong> amtlich beglaubigte Fotokopien – nicht <strong>als</strong> Originale – einzureichen.<br />

Frist/Dauer<br />

Anträge an Universitäten und pädagogischen Hochschulen<br />

müssen rechtzeitig zu den Bewerbungsfristen zusammen mit dem Zulassungsantrag vorliegen:<br />

� für das kommende Wintersemester: 15. Juli<br />

� für das kommende Sommersemester: 15. Januar<br />

Anträge an das Ausländerstudienkolleg der Fachhochschule Konstanz<br />

Aufnahmetest, Feststellungsprüfung, Deutschprüfung (DSH), Zeugnisanerkennungen sind an folgende<br />

Fristen gebunden:<br />

� für das Wintersemester: bis zum 1. Mai<br />

� für das Sommersemester: bis zum 1. November<br />

Anträge an die Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart<br />

Bitte informieren Sie sich über die Termine direkt bei der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste<br />

Stuttgart. Das Aufnahmeverfahren findet jährlich in der Zeit zwischen dem 15. Juni und 25. September<br />

statt. Die Fristen für den Antrag auf Zulassung an einer Kunsthochschule sind unterschiedlich.<br />

Anträge an die Zentrale Auslandskoordinationsstelle für Berufsakademien (an der Berufsakademie<br />

Stuttgart)<br />

Bitte informieren Sie sich direkt bei der Zentralen Auslandskoordinationsstelle für Berufsakademien über<br />

die Termine. Studienbeginn bei den Berufsakademien ist jeweils am 1. Oktober.<br />

Kosten/Leistung<br />

Über gegebenenfalls entstehende Kosten informieren Sie sich bitte direkt bei der zuständigen<br />

Hochschule.<br />

Rechtsgrundlage<br />

� § 58 Landeshochschulgesetz (LHG) (Hochschulzugang)<br />

� § 60 Landeshochschulgesetz (LHG) (Zulassung; Immatrikulation)<br />

� § 63 Landeshochschulgesetz (LHG) (Ausführungsbestimmungen)<br />

� § 73 Landeshochschulgesetz (LHG) (Studienkolleg)<br />

FreigabevermerkDieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen<br />

Stellen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat ihn am 20.08.2007<br />

freigegeben.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 140 von 154<br />

XV Nachteilsausgleich Legasthenie und Dyskalkulie<br />

Ein "Legasthenie-Erlass" ist eine Verwaltungsvorschrift, die den Umgang mit Schüler/innen betrifft,<br />

die Schwierigkeiten mit Lesen oder Rechtschreiben haben. Der Legasthenie-Erlass für Baden-<br />

Württemberg wurde 2008 abgeschafft und in eine andere Verwaltungsvorschrift integriert.<br />

Die neue Fassung dieser Verwaltungsvorschrift (“Kinder und Jugendliche mit besonderem<br />

Förderbedarf und Behinderungen“, 22.08.2008, Az.: 31-6504.2/534) ist nun das allein verbindliche<br />

Dokument für Entscheidungen, die Nachteilsausgleich, sonderpädagogischen Förderbedarf usw.<br />

betreffen (Punkte 4-6 betreffen ausschließlich sonderpädagogische Förderung =<br />

Förderschulen/Sonderschulen).<br />

Kurzhinweise des Landesverbandes Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e. V. 2008<br />

Abschnitt 2.3.1 enthält die Vorschriften zum Nachteilsausgleich,<br />

Abschnitt 2.3.2 spezielle Regelungen bei Lese-Rechtschreibschwierigkeiten zur<br />

Leistungsbemessung und -bewertung.<br />

Abschnitt 2.2 regelt die Förderung bei Schwierigkeiten in Mathematik in der Grundschule, auch bei<br />

Rechenschwierigkeiten gilt der Nachteilsausgleich in Abschnitt 2.3.1.<br />

Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben umfassen wie bisher sowohl die eher weniger<br />

gravierende Lese-/Rechtschreibschwäche, <strong>als</strong> auch die Lese- Rechtschreibstörung/Legasthenie.<br />

Ein außerschulisches Fachgutachten ist für die Anwendung der Verwaltungsvorschrift<br />

grundsätzlich nicht erforderlich.<br />

Die Diagnostik erfolgt aber weiterhin grundsätzlich durch die Lehrkräfte bzw. durch<br />

Beratungslehrer.<br />

Die Entscheidung über die Maßnahmen liegt weiterhin bei der Klassen- bzw.<br />

Jahrgangsstufenkonferenz und dem Schulleiter.<br />

Ausdrücklich aufgenommen ist nun, dass die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz beim<br />

Nachteilsausgleich außerschulische Stellungnahmen und Gutachten in ihre Entscheidungsfindung<br />

einbeziehen kann und bei einer medizinisch diagnostizierte Lese-<br />

Rechtschreibstörung/Legasthenie Schutzmaßnahmen auch über die 6. Klasse hinaus, nach oben<br />

<strong>als</strong>o unbegrenzt, möglich sind.<br />

Neu sind die Regelungen zum Nachteilsausgleich (2.3.1), die auch in Abschlussklassen und<br />

Prüfungen angewendet werden können. Die Entscheidung über den Nachteilsausgleich erfolgt<br />

durch die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz. Sie hat bindende Wirkung für die Fachlehrer.<br />

Sie kann außerschulische Stellungnahmen und Gutachten in ihre Entscheidungsfindung<br />

einbeziehen.<br />

Als Maßnahmen sind vorgesehen:<br />

• Anpassung/Ausweitung der Arbeitszeit, besonders auch bei Klassenarbeiten<br />

• Nutzung von technischen oder didaktisch-methodischen Hilfen, z. B. PC, aber ohne<br />

Rechtschreib-Programm<br />

• Anpassung der Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen im<br />

Einzelfall bei hinreichender Gewichtung aller Leistungsarten, d. h. vor allem eine stärkere<br />

Gewichtung der mündlichen Leistungen<br />

• Abweichen von äußeren Rahmenbedingungen in Prüfungen<br />

Zusätzlich können mögliche Härten auch mit Ermessensspielräumen gemildert werden,<br />

insbesondere durch<br />

• Nachlernfristen<br />

• Ausnahmeregelungen bei Versetzungsentscheidungen<br />

• zusätzliche Wiederholungen von Klassen- oder Jahrgangsstufen<br />

• Ergänzungen der Noten durch verbale Beurteilungen<br />

• Ausnahmeregelungen bei Aufnahme in weiterführende Schulen.<br />

Besonderheiten für Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben bei der<br />

Leistungsbemessung und Leistungsbewertung (2.3.2)<br />

Die Regelungen gelten sowohl für Schüler mit Lese-Rechtschreibschwäche, <strong>als</strong> auch für Schüler<br />

mit Lese-Rechtschreibstörung/Legasthenie.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 141 von 154<br />

Die Regelungen sind grundsätzlich nur für die Klassenstufen 1 – 6 für Schüler, deren<br />

Leistungen im Lesen und/oder Rechtschreiben dauerhaft, d. h. in der Regel etwa ein<br />

halbes Jahr, geringer <strong>als</strong> mit der Note ausreichend bewertet wurden, vorgesehen.<br />

Für höhere Klassestufen können die Regelungen in begründeten Ausnahmefällen<br />

angewendet werden.<br />

Als begründeter Ausnahmefall gilt nun ausdrücklich eine medizisch diagnostzierter<br />

Lese- Rechtschreibstörung/Legasthenie.<br />

Die Vorschriften gelten für Deutsch und nun ausdrücklich auch für die Fremdsprachen.<br />

Weiterhin ist nur zurückhaltende Gewichtung der Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben<br />

vorgesehen. Diese Vorschrift ist für Lehrer verpflichtend und gilt auch für die Berechnung der<br />

Zeugnisnote.<br />

Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung (Diktaten)<br />

kann der Lehrer eine andere Aufgabe stellen oder den Umfang der Arbeit begrenzen.<br />

Dieses ist eine Ermessensregelung.<br />

In den übrigen Fächern werden die Rechtschreibleistungen nicht gewertet.<br />

Diese Vorschrift ist verpflichtend.<br />

In den Abschlussklassen und Prüfungen ist, mit Ausnahme der Grundschule, nur<br />

Nachteilsausgleich möglich.<br />

Es sind Ausnahmeregelungen bei Versetzungsentscheidungen und bei Aufnahme in<br />

weiterführende Schulen möglich.<br />

Zeugnisvermerke sind nur bei zurückhaltender Gewichtung der Lese-Rechtschreibleistungen<br />

vorgesehen. Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.<br />

Schwierigkeiten in Mathematik (2.2) sind neu aufgenommen. Förderung und Nachteilsausgleich<br />

gelten aber nur in der Grundschule.<br />

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 22. August 2008 „Kinder und Jugendliche mit<br />

besonderem Förderbedarf und Behinderungen“<br />

Az.: 31-6504.2/534 (K.u.U. Nr. 14-15/2008, S. 149ff)<br />

1. Allgemeine Ziele und Grundsätze<br />

Die Förderung von Schülerinnen und Schülern (im Folgenden: Schüler) mit besonderem Förderbedarf und<br />

Behinderungen ist Aufgabe in allen Schularten. Besondere Förderbedürfnisse können sich insbesondere<br />

ergeben bei Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben, in Mathematik, bei mangelnden Kenntnissen<br />

in der deutschen Sprache (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift zur Sprachförderung vom 1. August 2008,<br />

K.u.U. S. 57), bei besonderen Problemen im Verhalten und in der Aufmerksamkeit, bei chronischen<br />

Erkrankungen, bei Behinderungen oder bei einer Hochbegabung. Die individuellen Lern- und<br />

Entwicklungsvoraussetzungen der Kinder und Jugendlichen bestimmen den Unterricht und erfordern<br />

Differenzierung und Individualisierung. Für die persönliche und schulische Entwicklung von Kindern<br />

und Jugendlichen ist es von grundlegender Bedeutung, dass ihre Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten<br />

auf allen Schulstufen erkannt werden.<br />

Eine fortlaufende Beobachtung der Lernentwicklung, kontinuierliche Lernstandsdiagnosen, Elternberatung,<br />

ggf. die Erstellung von Förderplänen und die Durchführung von Fördermaßnahmen gehören zu den<br />

Aufgaben der Schule unter verantwortlicher Koordination der Schulleiterin oder des Schulleiters (im<br />

Folgenden: Schulleiter). Schulische Förderkonzepte werden unter Einbeziehung von verbindlichen<br />

Diagnose- und Vergleichsarbeiten klassenübergreifend, klassenbezogen oder individuell entwickelt;<br />

sie können auch schul- und schulartübergreifend konzipiert werden.<br />

Der Erfolg von Förderung hängt entscheidend davon ab, dass der Bedarf rechtzeitig erkannt und<br />

entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 142 von 154<br />

Hierfür ist eine Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer (im Folgenden: Lehrer), auch der speziell<br />

qualifizierten Lehrer, Schulleiter und Eltern, ggf. mit Partnern im außerschulischen Bereich, notwendig,<br />

aber auch eine Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule sowie der Grundschule mit den<br />

hierauf aufbauenden Schulen und der allgemeinen Schulen mit den Sonderschulen.<br />

Zur Beratung von frühzeitigen Präventionsmaßnahmen und Fördermaßnahmen kann die Schule Experten<br />

insbesondere aus dem Kreis der Beratungslehrer, schulpsychologischen Beratungsstellen und der<br />

Sonderpädagogen sowie andere an der Fördermaßnahme Beteiligte einbeziehen. Mit Zustimmung der<br />

Eltern können in diesen Klärungsprozess Erkenntnisse aus Diagnose- und Fördermaßnahmen im Vorfeld<br />

und Umfeld der schulischen Förderung einschließlich der Jugendhilfe, einbezogen werden.<br />

Soweit für unterstützende Maßnahmen weitere Leistungs- und Kostenträger erforderlich sind, werden<br />

sie frühzeitig in den Entscheidungsprozess einbezogen. Die Einrichtung besonderer Förderklassen bedarf<br />

der Zustimmung des Schulträgers.<br />

2. Aufgaben der Schule<br />

2.1. Fördermaßnahmen an allgemeinen Schulen<br />

Die Erkenntnisse aus den Lernstandsbeobachtungen und -diagnosen bedingen Art und Form der<br />

Förderung. Förderung erfolgt in der Klasse durch Maßnahmen der inneren Differenzierung.<br />

Dafür verantwortlich ist im Rahmen des schulischen Förderkonzepts der Klassen- bzw. Fachlehrer.<br />

Ist ein weiterer Förderbedarf feststellbar, können allgemeine Stütz- und Förderkurse eingerichtet<br />

werden.<br />

Für Schüler, die Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden Förderbedarf aufweisen, ist ein<br />

gestuftes pädagogisches Verfahren notwendig. Dieses leitet der Klassenlehrer im Einvernehmen mit<br />

dem Schulleiter ein. Die beteiligten Lehrer klären nach der differenzierten Ermittlung des Lernstandes<br />

und des Lernumfeldes in Beratung mit den Eltern und ggf. schulischen Experten den besonderen<br />

Förderbedarf. Danach beschließt die Klassenkonferenz im Benehmen mit dem Schulleiter die<br />

besonderen Fördermaßnahmen auf der Grundlage<br />

einer diagnosegeleiteten Förderplanung. Die Förderung kann außerhalb der Regelklasse in<br />

Fördergruppen<br />

bzw. Förderklassen, in Ausnahmefällen auch <strong>als</strong> zeitlich befristeter Einzelunterricht, stattfinden und<br />

wird von dafür qualifizierten Lehrkräften erteilt. Klassenunterricht und Fördermaßnahmen werden eng<br />

abgestimmt. Die Förderung und Entwicklung wird nachvollziehbar dokumentiert. Ihre Wirksamkeit<br />

wird in regelmäßigen Zeitabständen überprüft.<br />

Soweit sich Maßnahmen <strong>als</strong> notwendig erweisen, die von der einzelnen Schule nicht leistbar sind,<br />

werden im Zusammenwirken von Schule und Eltern weitere schulische und außerschulische Partner,<br />

insbesondere die zuständige Schulaufsichtsbehörde, der Schulträger oder der zuständige örtliche Träger<br />

der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe einbezogen. Die Koordination erfolgt ggf. durch die<br />

Schulaufsichtsbehörde.<br />

Die Bereitstellung der für die Fördermaßnahmen notwendigen Lehrerwochenstunden richtet sich nach<br />

der jeweiligen Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schule und Unterrichtsorganisation.<br />

2.2 Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten in Mathematik<br />

Bei Schülern mit besonderen Schwierigkeiten in der mathematischen Begriffsbildung und beim<br />

mathematischen Denken und Handeln kommt der frühzeitigen Erkennung und Förderung eine besondere<br />

Bedeutung zu.<br />

Mit dem Erfassen der individuellen Fähigkeiten zu Beginn des Anfangsunterrichts wird das Risiko später<br />

auftretender Schwierigkeiten in Mathematik erkennbar. Spätestens ab dem Anfangsunterricht soll bei<br />

den Schülern eine Beobachtung der Lernvoraussetzungen für Mathematik in Verbindung mit einer<br />

kontinuierlichen Lernstands- und Lernprozessbeobachtung erfolgen. Im Bedarfsfall werden geeignete<br />

diagnostische Verfahren eingesetzt.<br />

Um in der Grundschule den Förderprozess zur Behebung der besonderen Schwierigkeiten in Mathematik<br />

zu unterstützen, wird auf die Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs nach Ziffer 2.3.1 hingewiesen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 143 von 154<br />

2.3 Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung, Nachteilsausgleich<br />

2.3.1 Allgemeine Grundsätze<br />

Die schulische Leistungsmessung steht im Dienst der Chancengleichheit. Jeder junge Mensch hat ohne<br />

Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende<br />

Erziehung und Ausbildung. Um dieses Recht einzulösen, ist eine Leistungsmessung erforderlich, die<br />

sich nach einheitlichen Kriterien und einem einheitlichen Anforderungsprofil richtet. Die hierauf<br />

beruhende Notengebung bildet die Grundlage für Schullaufbahnentscheidungen.<br />

Die Chancengleichheit ist eine Ausformung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes<br />

(„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“). Dieser Satz verlangt nicht, bei allen Menschen die<br />

gleichen Handlungsmuster anzulegen. Der Gleichheitssatz bedeutet vielmehr, dass die Menschen vor<br />

dem Gesetz nach den gleichen Maximen zu behandeln sind, dass <strong>als</strong>o Lebenssachverhalte, die von<br />

ihrem Wesen her gleich sind, auch rechtlich gleichgestellt werden müssen; der Gleichheitssatz bedeutet<br />

aber auch umgekehrt, dass bei Lebenssachverhalten, die von ihrem Wesen her ungleich sind, von<br />

Rechts wegen zu differenzieren ist. Insofern kann es auch rechtlich geboten sein, Nachteile von Schülern<br />

mit besonderem Förderbedarf oder mit Behinderungen auszugleichen.<br />

Dieser auf dem Gleichheitssatz beruhende Anspruch zur Differenzierung muss aber – wiederum aus<br />

Gründen der Gleichbehandlung aller Schüler – eine Grenze finden: Die Anforderungen in der Sache<br />

selbst dürfen nicht eigens für einzelne Schüler herabgesetzt werden. Die Hilfestellungen für den Schüler<br />

ebnen<br />

ihm <strong>als</strong>o Wege zu dem schulartgemäßen Niveau; dieses Niveau dann zu erreichen, kann aber auch<br />

Schülern mit besonderem Förderbedarf oder Behinderungen nicht erlassen werden.<br />

Der Nachteilsausgleich für Schüler mit besonderem Förderbedarf oder für behinderte Schüler lässt<br />

daher<br />

das Anforderungsprofil unberührt und bezieht sich auf Hilfen, mit denen die Schüler in die Lage<br />

versetzt werden, diesem zu entsprechen. Die Art und Weise solcher Hilfen hängt von den Umständen<br />

des Einzelfalles ab. Zum einen können die allgemeinen Rahmenbedingungen auf die besonderen<br />

Probleme einzelner Schüler Rücksicht nehmen. Daneben sind auch besondere, nur auf einzelne<br />

Schüler bezogene Maßnahmen des Nachteilsausgleichs möglich, insbesondere durch eine Anpassung<br />

der Arbeitszeit oder durch die Nutzung von besonderen technischen oder didaktisch-methodischen<br />

Hilfen. Auch ist es möglich, die Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen<br />

im Einzelfall anzupassen; allerdings muss jede dieser Leistungsarten eine hinreichende Gewichtung<br />

behalten. Im Rahmen des Nachteilsausgleiches ist es insoweit auch möglich von den äußeren<br />

Rahmenbedingungen einer Prüfung abzuweichen.<br />

Solche besonderen, auf einzelne Schüler bezogenen Maßnahmen des Nachteilsausgleiches sind nur in<br />

besonders begründeten Ausnahmefällen gerechtfertigt; in den beruflichen Schulen sind sie nur<br />

möglich, soweit sie mit den jeweiligen spezifischen Ausbildungszielen vereinbar sind. Mit bindender<br />

Wirkung für die Fachlehrer obliegt die Entscheidung der Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz,<br />

soweit deren Mitglieder den Schüler unterrichten, unter Vorsitz des Schulleiters, ggf. unter<br />

Hinzuziehung eines Beratungs- oder Sonderschullehrers, schulischer Ansprechpartner, LRS-<br />

Fachberater oder in Ausnahmefällen der örtlich zuständigen schulpsychologischen Beratungsstelle;<br />

die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz kann außerschulische Stellungnahmen oder Gutachten in<br />

ihre Entscheidungsfindung einbeziehen. Die betroffenen Schüler und Eltern werden frühzeitig in die<br />

Entscheidungsfindung einbezogen. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches können in der Klasse<br />

begründet und erläutert werden. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches werden nicht im Zeugnis<br />

vermerkt.<br />

Mögliche Härten, die sich aus dem für alle Schüler gleichermaßen geltenden Anforderungsprofil<br />

ergeben, können mit den jeweiligen bestehenden Ermessungsspielräumen gemildert werden,<br />

insbesondere bezüglich Nachlernfristen, Ausnahmeregelungen bei Versetzungsentscheidungen,<br />

zusätzlichen Wiederholungen von Klassen oder Jahrgangsstufen, Ergänzungen der Noten durch<br />

verbale Beurteilungen oder Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme in weiterführende Schulen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 144 von 154<br />

2.3.2 Besonderheiten bei Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben<br />

Vom Prinzip, dass für alle Schüler gleichermaßen das jeweilige Anforderungsprofil gilt, sind im Hinblick<br />

auf die besonderen Probleme des Schriftspracherwerbs in der Grundschule und in den unteren Klassen<br />

der auf der Grundschule aufbauenden Schularten Ausnahmen möglich.<br />

Bis Klasse 6 gelten in den Fächern Deutsch und Fremdsprache für Schüler, deren Leistungen im Lesen<br />

oder im Rechtschreiben dauerhaft, d. h. in der Regel etwa ein halbes Jahr, geringer <strong>als</strong> mit der Note<br />

ausreichend bewertet wurden, additiv oder alternativ folgende Formen der Leistungsmessung und<br />

Leistungsbewertung:<br />

- Die Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben werden – auch für die Berechnung der Zeugnisnote –<br />

zurückhaltend gewichtet.<br />

- Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung kann der Lehrer eine<br />

andere Aufgabe stellen, die eher geeignet ist, einen individuellen Lernfortschritt zu dokumentieren; auch<br />

kann der Umfang der Arbeit begrenzt werden.<br />

- Zur Dokumentation des Lernfortschritts werden nach pädagogischem Ermessen die Leistungen im<br />

Rechtschreiben <strong>als</strong> Ersatz der Note oder ergänzend zur Note schriftlich erläutert.<br />

In den übrigen Fächern werden die Rechtschreibleistungen nicht gewertet.<br />

Ab Klasse 7 gilt dies nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn davon auszugehen ist, dass die<br />

Lese- oder Rechtschreibschwäche nicht auf eine mangelnde allgemeine Begabung oder auf mangelnde<br />

Übung zurückzuführen ist, sondern ein komplexes Feld an Ursachen für einen gestörten oder verzögerten<br />

Schriftspracherwerb vorliegt oder die Lese- oder Rechtschreibschwäche eine auf medizinischen Gründen<br />

beruhende Teilleistungsstörung ist.<br />

Die Entscheidung, ob im Einzelfall von dem Anforderungsprofil abzuweichen ist, trifft jeweils die<br />

Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters, ggf. unter Hinzuziehung der in Ziffer 2.3.1<br />

genannten weiteren Stellen. Wenn die Note unter zurückhaltender Gewichtung für Rechtschreiben oder<br />

Lesen gebildet wurde, wird dies in der Halbjahresinformation und im Zeugnis unter „Bemerkungen“<br />

festgehalten. Wenn es pädagogisch vertretbar ist, kann mit Zustimmung der Eltern von der<br />

zurückhaltenden Gewichtung abgesehen werden.<br />

In den Abschlussklassen, außer den Abschlussklassen der Grundschulen, und in den Jahrgangsstufen des<br />

<strong>Gymnasiums</strong> sind Ausnahmen von der Verbindlichkeit des allgemeinen Anforderungsprofils,<br />

insbesondere eine zurückhaltende Gewichtung bei der Leistungsmessung, nicht mehr möglich. Allerdings<br />

gelten auch hier die in Ziffer 2.3.1 genannte allgemeinen Grundsätze zum Nachteilsausgleich.<br />

Zur Information der weiterführenden Schulen bietet die Grundschule den Eltern an, auf einem Beiblatt<br />

zur Grundschulempfehlung die Lese- oder Rechtschreibschwäche einschließlich der durchgeführten<br />

Fördermaßnahmen zu dokumentieren. Wechselt ein Schüler während des laufenden Bildungsganges in<br />

eine andere Schule, so können Informationen zu dem besonderen Förderbedarf dann weitergegeben<br />

werden, wenn sie zur Erfüllung der pädagogischen Aufgaben der aufnehmenden Schule erforderlich sind.<br />

3. Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfes und sonderpädagogische Hilfen in allgemeinen<br />

Schulen<br />

3.1. Schulgesetzlicher Rahmen<br />

Schüler mit Behinderungen besuchen die allgemeine Schule, wenn sie dort nach den pädagogischen,<br />

finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten dem Bildungsgang folgen können; die<br />

allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt. Behinderte Schüler, bei denen<br />

sich dies <strong>als</strong> nicht möglich erweist, erfahren rechtzeitig eine sonderpädagogische Förderung in den<br />

Sonderschulen. Die Entscheidung über den Besuch der Sonderschule trifft die untere<br />

Schulaufsichtsbehörde; dabei wird das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten angestrebt.<br />

Den allgemeinen Schulen und Sonderschulen ist aufgegeben, pädagogische und soziale Begegnungsfelder<br />

zwischen behinderten und nicht behinderten Schülern zu schaffen, die gemeinsame<br />

Unterrichtsveranstaltungen einschließen können. Außenklassen der Sonderschulen in allgemeinen<br />

Schulen stärken das soziale und pädagogische Miteinander.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 145 von 154<br />

3.2 Sonderpädagogische Dienste<br />

Die allgemeine Schule wird von sonderpädagogischen Diensten unterstützt, wenn aufgrund einer<br />

Behinderung oder aufgrund besonderer Entwicklungsprobleme ein sonderpädagogischer Förderbedarf<br />

oder jedenfalls deutliche Anhaltspunkte eines solchen Bedarfes vorliegen. Diese Dienste werden im<br />

Rahmen der Kooperation der Sonderschulen mit den allgemeinen Schulen geleistet und von der unteren<br />

Schulaufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit den betroffenen Schulen eingerichtet und koordiniert.<br />

Die sonderpädagogischen Dienste werden in den allgemeinen Schulen in subsidiärer Funktion,<br />

insbesondere in folgenden Formen tätig:<br />

- Sie beraten die beteiligten Lehrer und Eltern;<br />

- sie klären den sonderpädagogischen Förderbedarf, und zwar im Rahmen einer kooperativen Diagnostik,<br />

in die auch die Eltern, die Lehrer der allgemeinen Schule und gegebenenfalls Vertreter weiterer<br />

Fachdisziplinen einbezogen werden;<br />

- sie beteiligen sich an der Förderplanung der allgemeinen Schulen im Zusammenwirken mit den Eltern<br />

und gegebenenfalls außerschulischen Leistungs- und Kostenträgern und<br />

- sie leisten im Rahmen des Unterrichts in arbeitsteiligen Verfahren auf gemeinsamer Grundlage eine<br />

unmittelbare sonderpädagogische Förderung der betroffenen Schüler, soweit erwartet werden kann,<br />

dass die Schüler hierdurch in die Lage versetzt werden, dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu<br />

folgen;<br />

- sie unterstützen die Schulen beim Aufbau geeigneter Hilfesysteme und Förderkonzepte.<br />

Die Wirksamkeit dieser sonderpädagogischen Dienste wird in angemessenen Zeiträumen überprüft und<br />

erforderlichenfalls modifiziert. Grundlage hierfür ist eine nachvollziehbare Dokumentation.<br />

4. Besuch der Sonderschule<br />

4.1 Die Frage des Besuchs der Sonderschule (III.5) ist zu prüfen, wenn für ein schulpflichtig werdendes<br />

Kind von den Erziehungsberechtigten oder der Leiterin bzw. dem Leiter (im Folgenden: Leiter) der<br />

zuständigen Grundschule ein entsprechender Antrag gestellt wird. Wenn die Schule den Antrag stellt,<br />

fügt sie einen pädagogischen Bericht (III.4) bei.<br />

Wird für einen Schüler der allgemeinen Schule unter Einbeziehung eines Sonderschullehrers und der<br />

Erziehungsberechtigten festgestellt, dass ihm eine erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang der<br />

allgemeinen Schule unter den gegebenen Verhältnissen nicht ermöglicht werden kann, ist die Frage des<br />

Besuchs der Sonderschule ebenfalls zu prüfen. Voraussetzung für die Einleitung der Klärung dieser Frage<br />

ist ein pädagogischer Bericht, der zusammen von der allgemeinen Schule und dem unterstützenden<br />

Sonderschullehrer erstellt wird.<br />

Besteht unter allen Beteiligten Einvernehmen über den Besuch der Sonderschule, so stellen die<br />

Erziehungsberechtigten oder die Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen<br />

entsprechenden Antrag bei der unteren Schulaufsichtsbehörde. Die allgemeine Schule kann auch ohne<br />

Einvernehmen der Erziehungsberechtigten beim Staatlichen Schulamt beantragen, die Frage des Besuchs<br />

der Sonderschule zu klären. Ebenso können die Erziehungsberechtigten auch ohne ein entsprechendes<br />

Votum der Schule die Klärung des Besuchs der Sonderschule beantragen.<br />

Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Schule oder dem Inhalt des Berichtes nicht<br />

einverstanden, ist ihr abweichendes Votum anzufügen.<br />

4.2 Die untere Schulaufsichtsbehörde kann über den Besuch der Sonderschule in einem vereinfachten<br />

Verwaltungsverfahren entscheiden, wenn ein entsprechender Antrag von den Erziehungsberechtigten<br />

oder von der Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten gestellt wird. Die untere<br />

Schulaufsichtsbehörde prüft auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen die Begründung für den<br />

Besuch der Sonderschule. Sie beteiligt die zuständige Sonderschule und gegebenenfalls weitere<br />

Leistungs- und Kostenträger. Die untere Schulaufsichtsbehörde bestätigt schriftlich die gemeinsam<br />

vereinbarte Entscheidung über den Besuch der Sonderschule, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass der<br />

Antrag begründet ist.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 146 von 154<br />

4.3 Hält die untere Schulaufsichtsbehörde nach Sichtung der Unterlagen vor einer Entscheidung weitere<br />

Klärungen für erforderlich oder haben die Erziehungsberechtigten das Einvernehmen zum Antrag der<br />

Schule nicht erteilt, beauftragt sie [gemeint ist: die untere Schulaufsichtsbehörde] nach einem<br />

Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten einen bisher nicht beteiligten Sonderschullehrer mit<br />

der weiteren Begutachtung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die auch eine pädagogischpsychologische<br />

Prüfung einschließen kann. Das Staatliche Schulamt [muss wahrscheinlich heißen: „Die<br />

untere Schulaufsichtsbehörde“] kann daneben Fachleute anderer Disziplinen oder Leistungs- und<br />

Kostenträger beiziehen und unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten, die eine Vertrauensperson<br />

zuziehen können, einen Expertenkreis zur gemeinsamen Beratung des Einzelfalles bilden.<br />

4.4 Wenn es zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich ist, können die Schüler<br />

nach § 84 Abs. 3 SchG mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in einem Heim oder in Familienpflege<br />

untergebracht werden. Eine solche Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der<br />

Sozialhilfe bzw. dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe voraus. Die untere<br />

Schulaufsichtsbehörde bezieht die Leistungs- und Kostenträger frühzeitig in das Verfahren ein und<br />

ermöglicht damit einen abgestimmten und koordinierten Klärungsprozess. In diesen Klärungsprozess ist<br />

der öffentliche Gesundheitsdienst einzubeziehen. Die untere Schulaufsichtsbehörde und die Schulen<br />

wirken bei der Erstellung eines Gesamtplanes nach § 58 Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) und bei der<br />

Erstellung eines Hilfeplanes nach § 36 Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) mit.<br />

4.5 Der unteren Schulaufsichtsbehörde ist eine eingehende Prüfung des Elternwunsches und eine<br />

Auseinandersetzung mit dem in ihm zum Ausdruck gebrachten elterlichen Erziehungsplan auf gegeben.<br />

An der Klärung der Einlösungsmöglichkeiten der elterlichen Erwartungen wirken, der gemeinsamen<br />

Verantwortung entsprechend, die für die allgemeine Schule und die Sonderschule zuständigen<br />

Schulaufsichtsbeamten mit. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, alle ihr Kind betreffenden<br />

Unterlagen der unteren Schulaufsichtsbehörde einzusehen. Diese überlässt ihnen auf Wunsch Kopien der<br />

Unterlagen; gemäß § 26 Abs. 2 LgebG kann Auslagenersatz verlangt werden.<br />

Die untere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über das sonderpädagogische Förderangebot und<br />

gegebenenfalls über die Pflicht zum Besuch der Sonderschule unter Gesamtwürdigung des Einzelfalles,<br />

der Beratungsergebnisse und der gegebenen oder herstellbaren Rahmenbedingungen der Schularten.<br />

Mit der Entscheidung gegen den elterlichen Erziehungsplan ist ein erhöhter Begründungsbedarf<br />

verbunden, der unter Hinzuziehung eines Expertenkreises die Einbeziehung pädagogischer,<br />

organisatorischer, personeller und finanzieller Aspekte erforderlich macht. In jedem Einzelfall muss der<br />

Umfang der sonderpädagogischen Förderung im finanziell vertretbaren Rahmen bleiben.<br />

4.6 Um das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten herzustellen, hat die untere<br />

Schulaufsichtsbehörde neben der Entscheidungsalternative des Besuchs der Sonderschule oder der<br />

allgemeinen Schule folgende, einem Kompromiss zwischen staatlichem Erziehungsauftrag und<br />

elterlichem Erziehungsplan dienliche Entscheidungsmöglichkeiten.<br />

Die untere Schulaufsichtsbehörde kann<br />

- die Entscheidung über den Besuch der Sonderschule zurückstellen. Um das Einvernehmen der<br />

Erziehungsberechtigten zu erreichen, kann eine gewisse zeitliche Verzögerung der Entscheidung in Kauf<br />

genommen werden. Dabei ist einerseits sorgfältig zu prüfen, ob die allgemeine Schule mit den<br />

verfügbaren Mitteln die elterlichen Erwartungen einlösen kann.<br />

Wenn sich dies <strong>als</strong> nicht möglich erweist, darf aber andererseits dem behinderten Schüler auf Dauer<br />

keine Lernsituation zugemutet werden, in der er überfordert ist. In Fällen, in denen die Teilnahme des<br />

behinderten Schülers an dem Unterricht der allgemeinen Schule zu pädagogisch untragbaren<br />

Verhältnissen führt, kann die untere Schulaufsichtsbehörde auch ohne zeitliche Verzögerung korrigierend<br />

eingreifen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 147 von 154<br />

- den probeweisen Besuch der Sonderschule oder eine zeitlich befristete Aufnahme in die Sonderschule<br />

vorsehen; während der Zeit des probeweisen Besuches ist der betreffende Schüler ordentlicher Schüler<br />

der besuchten Sonderschule;<br />

- die Feststellung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule mit der Festlegung eines Zeitraumes<br />

verbinden, nach dem eine erneute Überprüfung vorgesehen ist. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass<br />

die erneute Überprüfung früher erfolgt, wenn sich die pädagogischen Grundlagen wesentlich geändert<br />

haben;<br />

- weitere Maßnahmen im allgemeinen Schulbereich treffen oder vermitteln, vor allem Begegnungs- und<br />

Kooperationsprojekte oder die Bildung von Außenklassen (vgl. unten Nr.5).<br />

Soweit es erforderlich ist, bezieht die untere Schulaufsichtsbehörde Schulträger und andere Leistungs-<br />

und Kostenträger frühzeitig in das Verfahren ein.<br />

4.7 Über Rückschulungen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen für die Rückschulungsbegleitung<br />

entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde. Die Prüfung der Rückschulungsfrage kann durch die<br />

untere Schulaufsichtsbehörde, die Sonderschule und die Erziehungsberechtigten veranlasst werden. Die<br />

untere Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten den probeweisen<br />

Besuch der allgemeinen Schule genehmigen.<br />

4.8. Stellt sich während des Besuches einer Sonderschule die Frage, ob ein anderer Sonderschultyp für<br />

den betreffenden Schüler geeigneter wäre, so entscheidet das Staatliche Schulamt über den<br />

Schulwechsel. Nummer 4.1 bis 4.5 gilt in diesem Fall entsprechend. Neben einem Schulwechsel kommen<br />

auch Kooperationsmaßnahmen zwischen den einzelnen<br />

Sonderschultypen in Betracht.<br />

5. Weitere Formen der integrativen Bildung und Erziehung (III.6)<br />

5.1 Begegnungs- und Kooperationsprojekte (III.6.2)<br />

Die allgemeinen Schulen sollen nach § 15 Abs. 5 SchG mit den Sonderschulen im Schulleben und im<br />

Unterricht, soweit es nach Bildungs- und Erziehungszeiten möglich ist, zusammenarbeiten.<br />

Gegenseitiges Kennenlernen , Verstehen und Annehmen von behinderten und nichtbehinderten Schülern<br />

sind auch in den allgemeinen Schulen Ziel der Erziehung und Bildung. Begegnungs- und<br />

Kooperationsprojekte sind daher im Erziehungs- und Bildungsauftrag, zum Teil auch in den<br />

Fachlehrplänen der Grund-, Haupt- und Re<strong>als</strong>chulen sowie Gymnasien verankert.<br />

Zur Umsetzung dieser Ziele eignen sich Aktivitäten unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Art, die auf<br />

den verschiedenen Ebenen (Schüler, Lehrer, Eltern) zwischen den Schularten durchgeführt werden. Sie<br />

müssen durch schul- und unterrichtsorganisatorische Maßnahmen vorbereitet und unterstützt werden.<br />

Zuschüsse zur Durchführung von gemeinsamen Schullandheimaufenthalten und anderen Begegnungen<br />

von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen können über die<br />

Schulaufsichtsbehörde beantragt und im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel<br />

gewährt werden.<br />

Soweit erforderlich, tragen die untere Schulaufsichtsbehörde oder das Regierungspräsidium dafür Sorge,<br />

dass entsprechende Begegnungs- und Kooperationsprojekte von den verschiedenen Schularten<br />

durchgeführt werden, und übernehmen eine entsprechende unterstützende Begleitung insbesondere<br />

auch durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.<br />

5.2. Außenklassen (III.6.3)<br />

Nach § 15 Abs. 6 SchG können an den Grund-, Haupt- und Re<strong>als</strong>chulen sowie an den Gymnasien im<br />

Rahmen der gegebenen Verhältnisse Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden.<br />

5.2.1 Gestaltung der Arbeit<br />

Die Außenklasse wird einer Partnerklasse zugeordnet, wobei die Verantwortung der Lehrer für die<br />

jeweilige Klasse ihrer Schulart erhalten bleibt. Die Schüler der Außenklasse sind Schüler der Sonderschule<br />

und werden nach dem Bildungsplan ihrer Sonderschule unterrichtet. Die Lehrer der Außenklasse und der<br />

Partnerklasse arbeiten auch mit den Eltern beider Klassen eng zusammen und werden hierbei durch eine<br />

kontinuierliche Kooperation der allgemeinen Schule und der Sonderschule unterstützt. Für Schüler der<br />

Außenklasse gilt der zeitliche Unterrichtsrahmen der allgemeinen Schule; darüber hinaus wird ihnen nach<br />

Möglichkeit die Teilnahme am Unterricht in der Sonderschule angeboten.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 148 von 154<br />

5.2.2 Beteiligung der betroffenen Lehrer, Eltern und Schulträger<br />

Die untere Schulaufsichtsbehörde übernimmt vor Einrichtung einer Außenklasse die Koordination der<br />

Verhandlungen und die Vorbereitungen der Entscheidung. Für ein gutes Gelingen der Arbeit in einer<br />

Außenklasse ist es wichtig, dass die Entscheidung der unteren Schulaufsichtsbehörde, die nur im<br />

Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern erfolgen kann, auch von den anderen Beteiligten<br />

mitgetragen und unterstützt wird. Deren Einvernehmen ist anzustreben.<br />

Vor der Entscheidung wird die Einrichtung der Außenklasse in den Pflegschaften der betroffenen Klassen<br />

besprochen und die untere Schulaufsichtsbehörde beteiligt die Leiter, die Gesamtlehrerkonferenzen, die<br />

Elternbeiräte und die Schulkonferenzen der betroffenen Schulen. Gegebenenfalls sind auch die Träger<br />

der Schülerbeförderung oder außerschulische Kostenträger in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.<br />

5.2.3 Voraussetzungen für die Einrichtung<br />

Größe und personelle Ausstattung einer Außenklasse müssen in der Regel mit den Verhältnissen in der<br />

Stammschule vergleichbar sein. Die Ressourcenzuweisung erfolgt für alle Schüler der Sonderschule nach<br />

Vorgaben der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation in der<br />

jeweils gültigen Fassung.<br />

Für die Außenklasse muss ein eigener Raum verfügbar sein.<br />

Sie muss über ausreichende behinderungsspezifische Lehr- und Lernmittel verfügen, die von der<br />

Sonderschule oder von deren Schulträger bereitgestellt werden.<br />

Eine Veränderung der sonst üblichen Rahmenbedingungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen<br />

möglich.<br />

Die untere Schulaufsichtsbehörde legt einen Zeitraum fest, nach dem die Entscheidung über die<br />

Einrichtung der Außenklasse überprüft wird.<br />

6. Zusammenarbeit der Schulen und Lehrer in fachlichen Fragen<br />

Schulartübergreifende und interdisziplinäre Fortbildungsmaßnahmen dienen der Weiterentwicklung<br />

integrativer Formen von Bildung und Erziehung. In Arbeitskreisen auf der Ebene der unteren<br />

Schulaufsichtsbehörde können die beteiligten Lehrer und ihre Partner Erfahrungen austauschen. Solche<br />

Veranstaltungen, in die auch Eltern sowie andere schulische und außerschulische Partner einbezogen<br />

werden können, dienen auch dazu, die Konzeption der gemeinsamen Arbeit zu überdenken und<br />

weiterzuentwickeln.<br />

Schulartübergreifende und interdisziplinäre gemeinsame Fortbildungsangebote auf regionaler und<br />

überregionaler Ebene zu speziellen Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, behinderungsspezifischen<br />

Themen und Krankheitsbildern, zu entsprechenden Fördermaßnahmen und außerschulischen Hilfen, zur<br />

Schülerbeobachtung und Schülerbeschreibung sowie zum Themenbereich des differenzierten<br />

Unterrichtens unterstützen die gemeinsame Arbeit. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei im Bereich<br />

der kollegialen Beratung.Zu einer besseren Zusammenarbeit der Schulen, Lehrer und Eltern trägt auch<br />

eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit bei. Zur Information über geeignete Kooperationsmöglichkeiten<br />

können gemeinsame Konferenzen oder andere geeignete Veranstaltungen durchgeführt werden.<br />

7. Arbeitsstellen Kooperation<br />

Die untere Schulaufsichtsbehörde übernimmt die Verantwortung für die Gesamtkoordination zwischen<br />

den Schularten.Die Landesarbeitsstelle Kooperation beim Regierungspräsidium Stuttgart (IV) und die<br />

Arbeitsstellen Kooperation bei den unteren Schulaufsichtsbehörden (IV) bieten für die beschriebenen<br />

Aufgabenfelder Unterstützung in Form von Beratung, Information und Vermittlung an. Vor allem in der<br />

Vernetzung von schulischen und außerschulischen Diensten übernehmen sie koordinierende Aufgaben<br />

und unterstützen konzeptionelle Weiterentwicklungen. Sie erstellen Übersichten zu<br />

sonderpädagogischen Diensten sowie anderen Einrichtungen und Partnern der Kooperation. Sie stellen<br />

Materialien zur Vorbereitung und Durchführung erprobter Kooperationsprojekte zur Verfügung. Darüber<br />

hinaus initiieren sie gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitskreise für Lehrkräfte<br />

verschiedener Schularten, für Eltern und andere Partner der schulischen Förderung.<br />

8. Inkrafttreten: Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und/oder<br />

Rechtschreiben“ vom 10. Dezember 1997 (K.u.U. 1998 S. 1) außer Kraft.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 152 von 154<br />

Was kann man selbst tun und was ist zu beachten?<br />

Für die Schutzmaßnahmen, die je nach Lageentwicklung notwendig werden können, ist Ihre Mitwirkung<br />

erforderlich. Die wichtigsten Verhaltensregeln, die Sie dabei beachten sollten, werden nachfolgend<br />

beschrieben und sind ebenfalls auf dem in der Broschüre liegenden kartonierten Beiblatt (bitte<br />

griffbereit aufbewahren!) zusammengefasst.<br />

Bleiben Sie im Haus!<br />

Gehen Sie nur dann ins Freie, wenn es unbedingt notwendig ist und kehren Sie so schnell wie möglich<br />

wieder ins Haus zurück. Die bei einer nuklearen Notfallsituation freigesetzten radioaktiven<br />

Stoffe werden vor allem mit der Luft transportiert. Der Verbleib in den Häusern bietet gegen die Strahlung<br />

einen wirksamen Schutz. Dieser Schutz beruht auf zwei Tatsachen:<br />

a. der abschirmenden Wirkung der Bauwerke<br />

b. der Verringerung des direkten Kontaktes mit radioaktiven Stoffen.<br />

Die Strahlung wird durch Wände, Decken und umgebendes Erdreich (Keller) abgeschwächt. Je dicker<br />

die Wände sind, desto größer ist der Schutz. Daher bieten Keller und innenliegende Räume den besten<br />

Schutz gegen Strahlung. Keinen oder nur sehr geringen Schutz bieten Häuser in Holzbauweise<br />

oder Fertighäuser, Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile sowie Pkws.<br />

Schließen Sie die Fenster und Türen! Durch Schließen von Fenstern und Türen sowie Abschalten<br />

von Lüftungsanlagen, die Luft ungefiltert von außen ansaugen, wird weitgehend verhindert, dass<br />

radioaktive Stoffe ins Innere des Hauses gelangen und sich dort ablagern. Durch die genannten<br />

Vorkehrungen wird die Wahrscheinlichkeit erheblich verringert, dass radioaktive Stoffe eingeatmet<br />

werden. Außerdem werden im Haus offen lagernde Nahrungsmittel vor Kontamination geschützt.<br />

Im Haus bieten Kellerräume ohne Fenster den besten Schutz.<br />

Tragen Sie keine kontaminierte Kleidung!<br />

Werden Sie durch Rundfunk oder Lautsprecherdurchsagen davon unterrichtet, dass radioaktive Stoffe<br />

über das Gebiet Ihres Aufenthaltes hinweggezogen sind, und Sie möglicherweise kontaminiert wurden,<br />

empfiehlt sich folgendes: Bevor Sie das Haus betreten, legen Sie Oberbekleidung und Schuhe, die<br />

außerhalb des Hauses getragen wurden, draußen ab. Nur so können Sie verhindern, dass daran<br />

haftende radioaktive<br />

Stoffe ins Haus gelangen. Anschließend sollten Sie zuerst Kopf und Hände und anschließend weitere<br />

unbedeckte Körperflächen gründlich mit fließendem Wasser waschen. Erst danach ist eine Dusche<br />

empfehlenswert. Ernten Sie weder Obst noch Gemüse! Obst und Gemüse dürfen Sie jetzt nicht ernten.<br />

Versorgen Sie sich möglichst mit den im Haus vorhandenen Lebensmitteln. Leitungswasser können Sie<br />

unbesorgt verwenden, da die Wasserwerke überwacht werden und bei radioaktiver Verschmutzung<br />

nicht in das Leitungsnetz einspeisen.<br />

Schalten Sie Ihr Radio ein!<br />

Vergessen Sie nicht, während des Aufenthaltes im Haus die Durchsagen der Behörden am<br />

Rundfunkgerät laufend zu verfolgen. Sie erfahren so, wie lange Sie die genannten Empfehlungen<br />

einhalten sollten.<br />

Die wichtigsten Verhaltensregeln:<br />

♦ Bewahren Sie bitte Ruhe!<br />

♦ Notrufnummern der Polizei (110) oder Feuerwehr (112) nicht anrufen, um sich zu informieren!<br />

♦ Verfolgen Sie die Durchsagen der Behörden laufend am Radio!<br />

♦ Befolgen Sie die Anordnungen der Katastrophenschutzbehörden!<br />

♦ Fenster und Türen dicht verschließen, Lüftungs- und Klimaanlagen ausschalten!<br />

♦ Möglichst Kellerräume oder innenliegende Räume aufsuchen!<br />

♦ Helfen Sie bitte auch anderen, insbesondere Ihren Nachbarn!<br />

♦ Nur ins Freie gehen, wenn unbedingt notwendig und Aufenthalt so<br />

kurz wie möglich halten!<br />

Wann sollen Jodtabletten eingenommen werden?<br />

Bei einem Unfall kann radioaktives Jod aus einem Kernkraftwerk freigesetzt werden. Die rechtzeitige<br />

Einnahme von Tabletten mit nicht radioaktivem Jod (Kaliumiodid) verhindert, dass sich radioaktives Jod<br />

im Körper, speziell in der Schilddrüse, ansammeln kann.<br />

In einem Umkreis bis 10 km um die Anlage konnten Jodtabletten zur vorsorglichen Lagerung zu Hause<br />

kostenlos in Apotheken abgeholt werden. Sollten Sie daher diese Tabletten bereits besitzen, müssen Sie<br />

diese nicht bei der Ausgabestelle abholen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 153 von 154<br />

Wohnen Sie weiter <strong>als</strong> 10 km entfernt oder verfügen Sie über keine Jodtabletten und möchten zur<br />

eigenen Vorsorge welche zu Hause aufbewahren, so können Sie diese<br />

(Kaliumiodid 65 mg) auch kostengünstig in Apotheken erwerben. Die Jodtabletten für den<br />

Katastrophenschutz dürfen nicht mit Jodtabletten zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen<br />

verwechselt werden! Die Tabletten für den Katastrophenfall sind hoch dosiert und enthalten etwa die<br />

1.000-fache Menge Jod. In einem Radius bis 25 km um das Kernkraftwerk können die<br />

Gemeinden im Bedarfsfall Tabletten schnell an die Bevölkerung<br />

ausgeben. Die Jodausgabestellen Ihrer Gemeinde können Sie den Seiten 13 bis 23 dieser Broschüre<br />

entnehmen. In der Fernzone (Radius etwa ab 25 km bis 100 km) werden Kinder und Jugendliche bis 18<br />

Jahren und Schwangere mit Jodtabletten aus zentralen Bundeslagern versorgt. Die Ausgabestellen<br />

in dieser Zone werden je nach Bedarf und Lage des Einzelfalls bekannt gegeben.<br />

Der Katastrophenschutzstab entscheidet rechtzeitig, ob die Tabletten im Ereignisfall noch ohne<br />

gesundheitliche Gefahr an den Ausgabestellen Ihres Wohnortes abgeholt werden können.<br />

Nur wenn dies gewährleistet ist, werden Sie über den Rundfunk oder nach entsprechenden<br />

Lautsprecherdurchsagen aufgerufen, die Tabletten abzuholen. Der Schutz der Schilddrüse vor<br />

radioaktivem Jod ist ganz besonders wichtig für Kinder, insbesondere für Kleinkinder und Säuglinge.<br />

Der Schutz Ihrer Gesundheit ist nur dann am wirksamsten, wenn die Jodtabletten kurz vor oder praktisch<br />

gleichzeitig mit dem Einatmen von radioaktivem Jod eingenommen<br />

werden. Auch wenige Stunden nach dem Einatmen von radioaktivem Jod wird noch ein gewisser Schutz<br />

erzielt. Kaliumjodidtabletten haben bei jungen Menschen normalerweise<br />

keine Nebenwirkungen.<br />

Gefahr von Nebenwirkungen gibt es in der Regel nur bei: • unkontrollierter Einnahme. • Personen, die<br />

gegen Jod überempfindlich sind oder an Schilddrüsenerkrankungen leiden.<br />

• Personen, die über 45 Jahre alt sind, weil für sie das gesundheitliche Risiko einer<br />

Schilddrüsenerkrankung<br />

durch die Einnahme von hoch dosiertem Kaliumjodid größer ist <strong>als</strong> eine Schädigung durch die radioaktive<br />

Strahlung. Die Ausgabe der Jodtabletten ist eine vorsorgliche Maßnahme und bedeutet nicht, dass die<br />

Tabletten sofort eingenommen werden sollen. Bitte nehmen Sie die Jodtabletten erst dann ein, wenn Sie<br />

hierzu ausdrücklich aufgefordert werden, und beachten Sie unbedingt den Beipackzettel, um<br />

gesundheitliche Schäden zu vermeiden. Eine Zusammenfassung zum Thema Jodtabletten finden Sie im<br />

Beiblatt dieser Broschüre. Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter: www.jodblockade.de.<br />

Wann und wie erfolgt eine Evakuierung?<br />

Eine Evakuierung kann sinnvoll sein, wenn aufgrund einer zu erwartenden oder eingetretenen Freisetzung<br />

radioaktiver Stoffe die Schutzwirkung im Haus längerfristig nicht ausreichend ist. In einem solchen Fall<br />

wird die Katastrophenschutzbehörde in dem betroffenen Gebiet die Evakuierung anordnen. Die<br />

Information über die bei einer bevorstehenden Evakuierung zu treffenden Maßnahmen<br />

(Evakuierungsrouten, Aufnahmeorte,<br />

Abfahrtzeiten an den Sammelstellen) wird über Rundfunk, Fernsehen und Videotext bekannt gegeben.<br />

Eine Evakuierung erfolgt bevorzugt mit Privat-Pkws. Für die Fahrt zu den Aufnahmeorten sollten die<br />

bekannt gegebenen Evakuierungsrouten benutzt werden. Der Verkehrsablauf auf den Evakuierungsrouten<br />

wird von der Polizei geregelt. Für Personen, denen kein eigener Pkw zur Verfügung steht, werden von der<br />

Katastrophenschutzbehörde geeignete Fahrgelegenheiten (Busse, Bahn) bereitgestellt.<br />

In den von einer Evakuierung möglicherweise betroffenen<br />

Gemeinden werden für diese Personen Sammelstellen eingerichtet<br />

Was ist bei einer Evakuierung zu beachten?<br />

♦ Schalten Sie Ihr Radio ein und befolgen Sie die behördlichen Anordnungen.<br />

♦ Beachten Sie ggf. örtliche Warndurchsagen über Lautsprecherfahrzeuge der Polizei und Feuerwehr.<br />

♦ Packen Sie ein Notgepäck für 2-3 Tage: Kleidung, Wäsche, Toilettenartikel, Medikamente, wichtige<br />

Papiere, persönliche Unterlagen und Geld. ♦ Verständigen Sie ältere Mitmenschen, Kranke und<br />

Behinderte in Ihrer Nachbarschaft, wenn Sie meinen, dass diese den Evakuierungsaufruf nicht gehört<br />

haben. Im Bedarfsfall informieren Sie die Einsatzkräfte.<br />

♦ Steht genügend Zeit zur Verfügung, sollten Sie sich zunächst mit Ihren Familienangehörigen in der<br />

eigenen Wohnung zusammenfinden und dann gemeinsam das gefährdete Gebiet verlassen. Nehmen Sie<br />

Ihre Haustiere mit.<br />

♦ Schalten Sie alle nicht unbedingt erforderlichen Elektrogeräte beim Verlassen Ihrer Wohnung, Ihres<br />

Hauses oder Arbeitsplatzes aus. Schließen Sie Gas und Wasseranschlüsse, löschen Sie offene<br />

Feuerstellen.


<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 154 von 154<br />

♦ Bei fehlender Mitfahrgelegenheit erfolgt eine Abholung von den Sammelstellen. Dies gilt auch für<br />

Heimbewohner und für Patienten in Krankenhäusern.<br />

Und wenn die Kinder nicht zu Hause sind?<br />

Bei einem entsprechenden zeitlichen Verlauf des Unfalls veranlassen<br />

die Katastrophenschutzbehörden, dass Schulen und Kindergärten geschlossen bleiben oder geschlossen<br />

werden. Sollten sich Ihre Kinder bereits in diesen öffentlichen Einrichtungen befinden, werden sie<br />

gemeinsam mit ihren Lehrern und Betreuern in ein Aufnahmegebiet in Sicherheit gebracht. Dort<br />

werden sie mit Ihnen bzw. Ihren Familienangehörigen wieder zusammengeführt.<br />

Holen Sie deshalb Ihre Kinder nur dann ab, wenn Sie hierzu ausdrücklich durch Rundfunk- oder<br />

Lautsprecherdurchsagen aufgefordert werden.<br />

Was tun, wenn man der Strahlung ausgesetzt war?<br />

In den Aufnahmegebieten werden Notfallstationen eingerichtet. Es wird Ihnen empfohlen, diese<br />

Notfallstationen aufzusuchen, denn dort kann eine etwaige Kontamination mit radioaktiven Stoffen<br />

festgestellt und beseitigt werden. Dies geschieht durch Austausch der verunreinigten Kleidung und<br />

durch gründliches Waschen oder Duschen. Die Ärzte in den Notfallstationen entscheiden im Einzelfall<br />

über gegebenenfalls notwendig werdende medizinische Maßnahmen. Sollten Sie keine Notfallstation<br />

aufsuchen können, suchen Sie sich außerhalb des betroffenen Gebiets eine Waschgelegenheit.<br />

Waschen Sie nach Ablegen der Oberbekleidung und der Schuhe zunächst Kopf, Hände und andere<br />

unbedeckte Körperflächen gründlich mit fließendem Wasser. Erst danach ist eine Dusche empfehlenswert.<br />

Verpacken Sie die benutzte Bekleidung, wenn möglich in einem luftdichten Beutel, so dass<br />

diese später auf Kontamination geprüft werden<br />

Sammelstellen bei einer Evakuierung / Jodausgabestellen<br />

<strong>Waldshut</strong>-Tiengen OT <strong>Waldshut</strong><br />

Theodor-Heuss-Schule, Mozartstr. 27<br />

Heinr.-Jakob-Schule, Johannesplatz 1<br />

<strong>Hochrhein</strong> Sporthalle, Waldtorstr. 4<br />

Stadthalle, Friedrichstr. 11<br />

Kindergarten St. Johannes, Aarberg, Lewesweg 9<br />

TÜV-Gebäude, Schmittenau, Lenzburger Str. 1<br />

Theodor-Heuss-Schule, Mozartstr. 27<br />

Internetadressen:<br />

In dieser Broschüre zitierte Internetseiten:<br />

www.naz.ch Nationale Alarmzentrale (Schweiz)<br />

www.lubw.baden-wuerttemberg.de Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW)<br />

www.jodblockade.de Informationen zur Verwendung und Einnahme von Jodtabletten<br />

www.ensi.ch Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat<br />

www.bfs.de Bundesamt für Strahlenschutz (Deutschland)<br />

Messwerte von automatischen Messstationen:<br />

http://odlinfo.bfs.de Radioaktivitätsmessnetz des Bundesamtes für Strahlenschutz<br />

www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/31810 Baden-württembergisches Messnetz für die<br />

Kernreaktorfernüberwachung (KFÜ)<br />

http://www.ensi.ch/index.php?id=64 MADUK (Automatische Dosisleistungsüberwachung um Schweizer<br />

Kernkraftwerke)<br />

Weiterführende Internetseiten aus Deutschland:<br />

www.um.baden-wuerttemberg.de Umweltministerium Baden-Württemberg<br />

www.rp-freiburg.de Regierungspräsidium Freiburg<br />

www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de Innenministerium Baden-Württemberg<br />

www.denis.bund.de Deutsches Notfallvorsorge-Informationssystem<br />

www.bmu.de Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />

www.bbk.bund.de Bundesamt für Bevölkerungsschutz- und Katastrophenhilfe<br />

Weiterführende Internetseiten aus der Schweiz:<br />

www.axpo.ch Axpo AG -Kernkraftwerk Beznauwww.<br />

kkl.ch Kernkraftwerk Leibstadt<br />

www.bag.admin.ch Bundesamt für Gesundheit (BAG)<br />

www.babs.admin.ch Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS)<br />

www.ag.ch Kanton Aargau<br />

www.psi.ch Paul Scherer Institut

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