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Schulfibel als PDF - Hochrhein-Gymnasiums Waldshut

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<strong>Hochrhein</strong>-Gymnasium <strong>Waldshut</strong> Die <strong>Schulfibel</strong> für Eltern und Schüler Seite 48 von 154<br />

14.3.3 Kriterien für GFS und BLL in der Oberstufe<br />

Rechtliche Grundlage<br />

Kursstufe =Jahrgangsstufe 1 und 2<br />

Klasse 10: Pro Schuljahr muss eine GFS in einem selbst gewählten Fach (aller im Schuljahr<br />

unterrichteten Fächer) erbracht werden. Diese GFS bezieht sich insbesondere auf schriftliche<br />

Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten in den<br />

Naturwissenschaften, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der Unterrichtszeit<br />

terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Die GFS ist in dem gewählten Fach wie<br />

eine zusätzliche Klassenarbeit zu werten. (NVO § 9, 6)<br />

Kursstufe: Für alle Schüler sind drei gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen (GFS)<br />

in drei verschiedenen von ihnen ausgewählten und belegten Fächern vorgeschrieben. Die<br />

zweistündigen Kurse in Geschichte, Politik und Erdkunde zählen <strong>als</strong> eigenständige Fächer. Die<br />

GFS ist auch im zweistündigen Fach Sport und in den Wahlfächern möglich (Allerdings nicht in<br />

Arbeitsgemeinschaften wie den zweistündigen Sprachen!). Dies können schriftliche<br />

Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen<br />

Bereich, Referate, mündliche Prüfungen oder andere Präsentationen sein. Die GFS muss in den<br />

Anforderungen einer Klausur vergleichbar sein. Sie wird in die Halbjahresnote verrechnet und<br />

wie eine zusätzliche Klausur gewertet. (NGVO § 6)<br />

Die Entscheidung für eine Besondere Lernleistung (BLL) ist im Unterschied zur GFS freiwillig.<br />

„Nach Wahl ist im Rahmen des schulischen Unterrichtsangebots eine BLL möglich, die aus der<br />

Teilnahme an zwei halbjährigen, in der Regel dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender<br />

Themenstellung, einem Kolloquium und einer Dokumentation besteht (Seminarkurs). Statt der<br />

Teilnahme an den Kursen kann auch eine dem oberstufen- und abiturgerechten<br />

Anforderungsprofil entsprechende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb eingebracht<br />

werden.“ (NGVO § 2,7). Die BLL kann in der Regel nur im ersten Jahr der Kursstufe abgelegt<br />

werden. Für die BLL gibt es drei Noten: -für die aktive Teilnahme in den ersten beiden<br />

Halbjahren der Kursstufe -für die Dokumentation bzw. die Wettbewerbsarbeit -für das Kolloquium<br />

Bei der Gesamtbewertung werden die Notenpunkte für die beiden halbjährigen Kurse zur Hälfte,<br />

das Kolloquium und die Dokumentation zu je einem Viertel gewichtet. Über die Anrechnung<br />

einer BLL für die Gesamtqualifikation bzw. <strong>als</strong> Ersatz für eine mündliche Abiturprüfung geben<br />

der jeweils gültige Leitfaden für die gymnasiale Oberstufe (NGVO § 15,3 und § 19,1) und die<br />

Oberstufenberater Auskunft.

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