Feuerwehrkostenordnung - Stadt Filderstadt
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c) derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde.<br />
d) derjenige, der wider besseres Wissens oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis<br />
der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert<br />
e) der Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm<br />
ausgelöst wird.<br />
(5) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies für den Kostenpflichtigen<br />
eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.<br />
(6) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
(7) Werden kostenersatzpflichtige Leistungen im Anschluss an bzw. im Zusammenhang<br />
mit kostenersatzfreien Leistungen erbracht, wird der tatsächliche Aufwand der<br />
kostenersatzpflichtigen Leistung berechnet.<br />
(8) Weiter berechnet werden auch die durch den Einsatz von Hilfe leistenden<br />
Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und<br />
Organisationen entstandenen Kosten.<br />
§ 2<br />
Überlandhilfe<br />
Die Kosten der Überlandhilfe (§ 26 Feuerwehrgesetz) hat der Träger der<br />
Gemeindefeuerwehr, dem Hilfe geleistet worden ist, nach den Vorschriften dieser<br />
Satzung mit zugehörigem Kostenverzeichnis zu erstatten. Vertragliche Vereinbarungen<br />
mit anderen Gemeinden zur Abrechnung der Überlandhilfe gehen diesen Richtlinien<br />
vor.<br />
§ 3<br />
Kostenersatzfreiheit<br />
Kein Kostenersatz wird verlangt für Leistungen im gesamten <strong>Stadt</strong>gebiet<br />
a) bei Schadenfeuern (Bränden) und Explosionen,<br />
b) bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle<br />
und dergleichen verursacht sind,<br />
c) bei technischen Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus<br />
lebensbedrohlichen Lagen,<br />
d) bei der Brandschutzerziehung- und aufklärung.<br />
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