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Feuerwehrkostenordnung - Stadt Filderstadt

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c) derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde.<br />

d) derjenige, der wider besseres Wissens oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis<br />

der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert<br />

e) der Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm<br />

ausgelöst wird.<br />

(5) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies für den Kostenpflichtigen<br />

eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.<br />

(6) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(7) Werden kostenersatzpflichtige Leistungen im Anschluss an bzw. im Zusammenhang<br />

mit kostenersatzfreien Leistungen erbracht, wird der tatsächliche Aufwand der<br />

kostenersatzpflichtigen Leistung berechnet.<br />

(8) Weiter berechnet werden auch die durch den Einsatz von Hilfe leistenden<br />

Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und<br />

Organisationen entstandenen Kosten.<br />

§ 2<br />

Überlandhilfe<br />

Die Kosten der Überlandhilfe (§ 26 Feuerwehrgesetz) hat der Träger der<br />

Gemeindefeuerwehr, dem Hilfe geleistet worden ist, nach den Vorschriften dieser<br />

Satzung mit zugehörigem Kostenverzeichnis zu erstatten. Vertragliche Vereinbarungen<br />

mit anderen Gemeinden zur Abrechnung der Überlandhilfe gehen diesen Richtlinien<br />

vor.<br />

§ 3<br />

Kostenersatzfreiheit<br />

Kein Kostenersatz wird verlangt für Leistungen im gesamten <strong>Stadt</strong>gebiet<br />

a) bei Schadenfeuern (Bränden) und Explosionen,<br />

b) bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle<br />

und dergleichen verursacht sind,<br />

c) bei technischen Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus<br />

lebensbedrohlichen Lagen,<br />

d) bei der Brandschutzerziehung- und aufklärung.<br />

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