Feuerwehrkostenordnung - Stadt Filderstadt
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5. Lehrgänge<br />
Für Lehrgänge werden je Teilnehmer einer Gemeindefeuerwehr außerhalb der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong> der entsendenden Gemeinde anteilig die tatsächlichen Kosten für<br />
die Entschädigung der Ausbilder, Aufwendungen für Einsatzmittel (Ölbinder,<br />
Schlauchreinigung und -reparaturen, Löschmittel, Verbrauchsmaterialien u.Ä.),<br />
Lehrmaterial und Verpflegung in Rechnung gestellt.<br />
6. Vorbeugender Brandschutz<br />
6.1 Automatische Brandmeldeanlagen<br />
Leistungen im Zusammenhang mit automatischen Brandmeldeanlagen (z.B.<br />
Tausch eines Objektschlüssels im Feuerwehr-Schlüsseldepot, Änderungen im<br />
Zusammenhang mit Feuerwehr-Laufkarten an der Brandmeldezentrale,<br />
wiederholte Abnahme einer Brandmeldeanlage, wiederholte Beurteilung eins<br />
Feuerwehrplans)<br />
u.a. pauschal: 60 €<br />
7. Sonstige Leistungen<br />
a) Die bei der Prüfung oder Reparatur notwendigen Ersatzteile und Materialien<br />
werden zum Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Gemeinkostenzuschlag in<br />
Rechnung gestellt.<br />
b) Kosten für Verbrauchsmaterial, Sonderlöschmittel (Schaummittel, Löschpulver,<br />
Kohlendioxid, Sand) werden zum Selbstkostenpreis zuzüglich 10 %<br />
Gemeinkostenzuschlag in Rechnung gestellt.<br />
c) Für die Entnahme von Wasser und Energie werden ggf. die vom<br />
Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellten Kosten berechnet.<br />
d) Bei Leistungen zur Beseitigung von Gefahren und Schäden durch Öl und andere<br />
gefährliche Stoffe und Güter werden die Entsorgungskosten sowie die<br />
Reinigungskosten der eingesetzten Fahrzeuge, Geräte und der Einsatzkleidung<br />
zusätzlich berechnet. Für eingetretene Schäden bei derartigen Leistungen hat der<br />
Kostenschuldner die Instandsetzungs- bzw. Neubeschaffungskosten der Geräte<br />
und/oder Einsatzkleidung zu tragen.<br />
e) Kosten, die der <strong>Stadt</strong> bei Heranziehung notwendiger fremder Hilfe zur Erfüllung<br />
der Aufgabe in Rechnung gestellt werden (z.B. Kranwagen, Radlader, Bagger,<br />
Lkw, Entsorgung, etc.), werden dem Kostenschuldner weiterberechnet.<br />
Änderung Bezüglich Beschluss Inkrafttreten<br />
Neufassung 25.06.2012 30.06.2012<br />
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