3D Musketiere Nachrichten für Filmschaffende - tolle-rolle.info
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222 | 09. September 2010 Kolumne: Sozialversicherung und Steuern<br />
Einsatz im Ausland – wo versteuern?<br />
Vorsorge und Absicherung sind <strong>für</strong> Freiberufler wichtiger<br />
denn je. Unsere neue Kolumne behandelt regel -<br />
mäßig Fragen zu SOZIALVERSICHERUNG UND<br />
STEUERN.<br />
Gerade in Jahren, in denen die Fußball-Weltmeisterschaft<br />
oder aber die Olympischen Spiel stattfinden,<br />
kommt es vor, daß deutsche Kameraleute im Ausland<br />
beauftragt werden, die sportlichen Großveranstaltungen<br />
<strong>für</strong> ausländische Auftraggeber zu filmen. Es stellt<br />
sich dann häufig die Frage, wo die hieraus erzielten<br />
Einnahmen zu versteuern sind.<br />
Unbeschränkte Steuerpflicht. Ein Steuerpflichtiger,<br />
der in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat, ist in Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtig. Und dies mit seinem Welteinkommen!<br />
Nach den Regelungen im Steuerrecht hat jemand<br />
einen Wohnsitz dort, »wo er eine Wohnung innehat,<br />
die darauf schließen läßt, daß er die Wohnung<br />
beibehalten und benutzen wird.« Den gewöhnlichen<br />
Aufenthalt unterhält jemand dort, »wo er sich nicht<br />
nur vorübergehend aufhält« (mehr als 183 Tage). Somit<br />
unterliegt ein in Deutschland lebender Kameramann<br />
zumindest schon einmal in sachlicher Hinsicht<br />
mit den ausländischen Einnahmen der unbeschränkten<br />
Steuerpflicht in Deutschland.<br />
Doppelbesteuerungsabkommen. Ob es allerdings zur<br />
Besteuerung der Einnahmen in Deutschland kommt,<br />
steht unter dem Vorbehalt des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens<br />
mit dem Tätigkeitsland. So<br />
hat Deutschland mit fast allen Ländern Regelungen<br />
getroffen, wie zu verfahren ist, wenn Einkünfte im<br />
Ausland erzielt werden. Aus diesen Doppelbesteuerungsabkommen<br />
kann beispielsweise hervorgehen,<br />
daß Länder auf die Besteuerung verzichten oder aber<br />
die im Ausland zu zahlende Steuer in Deutschland<br />
angerechnet wird. Es ist somit immer das entspre-<br />
chende Abkommen zu beachten. Die wichtigsten Abkommen<br />
und Regelungen sind hier zusammengestellt:www.medienvorsorge.de/Download/Doppelbesteuerungsabkommen.<br />
Im OECD-Musterabkommen, welches bei den<br />
meisten Ländern Anwendung findet, ist festgelegt,<br />
daß im Tätigkeitsland keine Besteuerung ausgelöst<br />
wird, soweit der Steuerpflichtige im Ausland über keine<br />
feste oder ständige Einrichtung verfügt.<br />
Feste Einrichtung. Eine feste Einrichtung liegt vor<br />
»wenn eine bestimmte selbständige unternehmerische<br />
Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung mit<br />
einer festen örtlichen Bindung ausgeübt wird.« Die<br />
feste Einrichtung erfordert dabei nicht nur eine Einrichtung,<br />
die Grundlage einer Unternehmertätigkeit<br />
sein kann (ein Büro etwa), sondern muß vielmehr<br />
auch in zeitlicher Hinsicht von gewisser Dauer sein.<br />
Denn durch den Begriff der festen Einrichtung drückt<br />
sich eine besonders intensive Verwurzelung der selbständigen<br />
Arbeit mit dem Ort ihrer Ausübung aus.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
kann von einer gewissen Dauer bei Zeitspannen von<br />
mindestens sechs Monaten ausgegangen werden.<br />
Dem Tätigkeitsstaat steht weiterhin die Besteuerung<br />
zu, wenn dem Steuerpflichtigen eine feste Einrichtung<br />
»gewöhnlich« zur Verfügung steht. Es ist allerdings<br />
nicht erforderlich, daß diese ständig genutzt<br />
wird. Es genügt, daß sie ihm ständig zur Verfügung<br />
steht. Allerdings muß sie auch während seiner Abwesenheit<br />
dazu bestimmt sein, seiner Berufstätigkeit zu<br />
dienen. Und dies ist nicht der Fall, wenn die Geschäftseinrichtung<br />
während der Abwesenheit des<br />
Steuerpflichtigen der Tätigkeit eines anderen Unternehmers<br />
zugeordnet ist.<br />
Urteil des Finanzgerichts. In einem aktuellen Fall vor<br />
dem Finanzgericht des Saarlands wurde insoweit folgerichtig<br />
entschieden, daß ein im Inland wohnender<br />
Kameramann, der <strong>für</strong> einige Zeit von ausländischen<br />
Fernsehanstalten bei der Aufzeichnung von Sportveranstaltungen<br />
im Ausland beschäftigt wird, die Einnahmen<br />
in Deutschland zu versteuern hat.<br />
So ging die Tätigkeit des Kameramanns über einen<br />
Zeitraum von wenigen Wochen hinaus. Auf keinen<br />
Fall wurde der erforderliche Zeitrahmen von mehr als<br />
sechs Monaten auch nur annähernd erreicht. Da die<br />
ausländischen Auftraggeber, die dem Kameramann<br />
während seiner Tätigkeit im Ausland zur Verfügung<br />
gestellte Einrichtung (Übertragungswagen, Bürocontainer,<br />
Kameras et cetera) während des restlichen Jahres<br />
schwerlich <strong>für</strong> ihn vorhalten, ging das Gericht davon<br />
aus, daß dem Kameramann <strong>für</strong> seine ausländische<br />
Aktivität keine feste oder ständige Einrichtung<br />
zur Verfügung gestanden hat. Mithin sind die Einnahmen<br />
in Deutschland zu besteuern.<br />
Was ist mit der Umsatzsteuer? Die Frage, ob die Einnahmen<br />
der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, ist<br />
einfacher zu beantworten. Da der Kameramann eine<br />
sonstige Leistung an einen ausländischen Unternehmer<br />
erbringt, ist nach dem Mehrwertsteuerpaket 2010<br />
die Leistung nicht in Deutschland, sondern im Ausland<br />
steuerbar und steuerpflichtig. Der Kameramann<br />
schreibt insoweit eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer.<br />
Die Meldung der ausländischen Umsatzsteuer<br />
übernimmt der im Ausland ansässige Unternehmer.<br />
Im Steuerrecht sprechen wir hier vom sogenannten<br />
Reverse-Charge-Verfahren. Der ausländische<br />
Unternehmer meldet demnach die Umsatzsteuer <strong>für</strong><br />
den deutschen Unternehmer beim ausländischen Fiskus<br />
an und macht diese gleichzeitig als Vorsteuer geltend.<br />
Unterm Strich muß also auch er nichts bezahlen.<br />
Rüdiger Schaar<br />
www.in-stereo.com<br />
www.medienvorsorge.de<br />
21<br />
Rüdiger Schaar,<br />
Steuerberater, ist<br />
Partner der Kanzlei<br />
»in stereo«, die<br />
sich auf die<br />
steuerliche Beratung<br />
von Medienschaffen<br />
den<br />
spezialisiert hat.<br />
Weiterhin ist er<br />
Autor des Buchs<br />
Besteuerung von<br />
Medienberufen<br />
und Initiator des<br />
unabhängigen<br />
und kostenlosen<br />
Portals medienvorsorge.de,<br />
mit<br />
dem sich Medienschaffende<br />
über<br />
das Steuerrecht<br />
und die Künstlersozialkasse<br />
<strong>info</strong>rmieren<br />
können.<br />
Anregungen und<br />
Kritik bitte an:<br />
ruediger.schaar<br />
@in-stereo.com