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3D Musketiere Nachrichten für Filmschaffende - tolle-rolle.info

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222 | 09. September 2010 Kolumne: Sozialversicherung und Steuern<br />

Einsatz im Ausland – wo versteuern?<br />

Vorsorge und Absicherung sind <strong>für</strong> Freiberufler wichtiger<br />

denn je. Unsere neue Kolumne behandelt regel -<br />

mäßig Fragen zu SOZIALVERSICHERUNG UND<br />

STEUERN.<br />

Gerade in Jahren, in denen die Fußball-Weltmeisterschaft<br />

oder aber die Olympischen Spiel stattfinden,<br />

kommt es vor, daß deutsche Kameraleute im Ausland<br />

beauftragt werden, die sportlichen Großveranstaltungen<br />

<strong>für</strong> ausländische Auftraggeber zu filmen. Es stellt<br />

sich dann häufig die Frage, wo die hieraus erzielten<br />

Einnahmen zu versteuern sind.<br />

Unbeschränkte Steuerpflicht. Ein Steuerpflichtiger,<br />

der in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat, ist in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig. Und dies mit seinem Welteinkommen!<br />

Nach den Regelungen im Steuerrecht hat jemand<br />

einen Wohnsitz dort, »wo er eine Wohnung innehat,<br />

die darauf schließen läßt, daß er die Wohnung<br />

beibehalten und benutzen wird.« Den gewöhnlichen<br />

Aufenthalt unterhält jemand dort, »wo er sich nicht<br />

nur vorübergehend aufhält« (mehr als 183 Tage). Somit<br />

unterliegt ein in Deutschland lebender Kameramann<br />

zumindest schon einmal in sachlicher Hinsicht<br />

mit den ausländischen Einnahmen der unbeschränkten<br />

Steuerpflicht in Deutschland.<br />

Doppelbesteuerungsabkommen. Ob es allerdings zur<br />

Besteuerung der Einnahmen in Deutschland kommt,<br />

steht unter dem Vorbehalt des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens<br />

mit dem Tätigkeitsland. So<br />

hat Deutschland mit fast allen Ländern Regelungen<br />

getroffen, wie zu verfahren ist, wenn Einkünfte im<br />

Ausland erzielt werden. Aus diesen Doppelbesteuerungsabkommen<br />

kann beispielsweise hervorgehen,<br />

daß Länder auf die Besteuerung verzichten oder aber<br />

die im Ausland zu zahlende Steuer in Deutschland<br />

angerechnet wird. Es ist somit immer das entspre-<br />

chende Abkommen zu beachten. Die wichtigsten Abkommen<br />

und Regelungen sind hier zusammengestellt:www.medienvorsorge.de/Download/Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

Im OECD-Musterabkommen, welches bei den<br />

meisten Ländern Anwendung findet, ist festgelegt,<br />

daß im Tätigkeitsland keine Besteuerung ausgelöst<br />

wird, soweit der Steuerpflichtige im Ausland über keine<br />

feste oder ständige Einrichtung verfügt.<br />

Feste Einrichtung. Eine feste Einrichtung liegt vor<br />

»wenn eine bestimmte selbständige unternehmerische<br />

Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung mit<br />

einer festen örtlichen Bindung ausgeübt wird.« Die<br />

feste Einrichtung erfordert dabei nicht nur eine Einrichtung,<br />

die Grundlage einer Unternehmertätigkeit<br />

sein kann (ein Büro etwa), sondern muß vielmehr<br />

auch in zeitlicher Hinsicht von gewisser Dauer sein.<br />

Denn durch den Begriff der festen Einrichtung drückt<br />

sich eine besonders intensive Verwurzelung der selbständigen<br />

Arbeit mit dem Ort ihrer Ausübung aus.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

kann von einer gewissen Dauer bei Zeitspannen von<br />

mindestens sechs Monaten ausgegangen werden.<br />

Dem Tätigkeitsstaat steht weiterhin die Besteuerung<br />

zu, wenn dem Steuerpflichtigen eine feste Einrichtung<br />

»gewöhnlich« zur Verfügung steht. Es ist allerdings<br />

nicht erforderlich, daß diese ständig genutzt<br />

wird. Es genügt, daß sie ihm ständig zur Verfügung<br />

steht. Allerdings muß sie auch während seiner Abwesenheit<br />

dazu bestimmt sein, seiner Berufstätigkeit zu<br />

dienen. Und dies ist nicht der Fall, wenn die Geschäftseinrichtung<br />

während der Abwesenheit des<br />

Steuerpflichtigen der Tätigkeit eines anderen Unternehmers<br />

zugeordnet ist.<br />

Urteil des Finanzgerichts. In einem aktuellen Fall vor<br />

dem Finanzgericht des Saarlands wurde insoweit folgerichtig<br />

entschieden, daß ein im Inland wohnender<br />

Kameramann, der <strong>für</strong> einige Zeit von ausländischen<br />

Fernsehanstalten bei der Aufzeichnung von Sportveranstaltungen<br />

im Ausland beschäftigt wird, die Einnahmen<br />

in Deutschland zu versteuern hat.<br />

So ging die Tätigkeit des Kameramanns über einen<br />

Zeitraum von wenigen Wochen hinaus. Auf keinen<br />

Fall wurde der erforderliche Zeitrahmen von mehr als<br />

sechs Monaten auch nur annähernd erreicht. Da die<br />

ausländischen Auftraggeber, die dem Kameramann<br />

während seiner Tätigkeit im Ausland zur Verfügung<br />

gestellte Einrichtung (Übertragungswagen, Bürocontainer,<br />

Kameras et cetera) während des restlichen Jahres<br />

schwerlich <strong>für</strong> ihn vorhalten, ging das Gericht davon<br />

aus, daß dem Kameramann <strong>für</strong> seine ausländische<br />

Aktivität keine feste oder ständige Einrichtung<br />

zur Verfügung gestanden hat. Mithin sind die Einnahmen<br />

in Deutschland zu besteuern.<br />

Was ist mit der Umsatzsteuer? Die Frage, ob die Einnahmen<br />

der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, ist<br />

einfacher zu beantworten. Da der Kameramann eine<br />

sonstige Leistung an einen ausländischen Unternehmer<br />

erbringt, ist nach dem Mehrwertsteuerpaket 2010<br />

die Leistung nicht in Deutschland, sondern im Ausland<br />

steuerbar und steuerpflichtig. Der Kameramann<br />

schreibt insoweit eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer.<br />

Die Meldung der ausländischen Umsatzsteuer<br />

übernimmt der im Ausland ansässige Unternehmer.<br />

Im Steuerrecht sprechen wir hier vom sogenannten<br />

Reverse-Charge-Verfahren. Der ausländische<br />

Unternehmer meldet demnach die Umsatzsteuer <strong>für</strong><br />

den deutschen Unternehmer beim ausländischen Fiskus<br />

an und macht diese gleichzeitig als Vorsteuer geltend.<br />

Unterm Strich muß also auch er nichts bezahlen.<br />

Rüdiger Schaar<br />

www.in-stereo.com<br />

www.medienvorsorge.de<br />

21<br />

Rüdiger Schaar,<br />

Steuerberater, ist<br />

Partner der Kanzlei<br />

»in stereo«, die<br />

sich auf die<br />

steuerliche Beratung<br />

von Medienschaffen<br />

den<br />

spezialisiert hat.<br />

Weiterhin ist er<br />

Autor des Buchs<br />

Besteuerung von<br />

Medienberufen<br />

und Initiator des<br />

unabhängigen<br />

und kostenlosen<br />

Portals medienvorsorge.de,<br />

mit<br />

dem sich Medienschaffende<br />

über<br />

das Steuerrecht<br />

und die Künstlersozialkasse<br />

<strong>info</strong>rmieren<br />

können.<br />

Anregungen und<br />

Kritik bitte an:<br />

ruediger.schaar<br />

@in-stereo.com

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