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Leitfaden zur Anwendung des Grundsatzes der

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Es gilt zu prüfen, ob die Kriterien diskriminierend angewendet werden o<strong>der</strong> einzelne<br />

Kriterien, wie Betriebszugehörigkeit und Berufserfahrung, als solche diskriminierend<br />

sind, weil sie von einem Geschlecht aufgrund <strong>der</strong> gesellschaftlichen<br />

Rollenteilung leichter erfüllt werden können o<strong>der</strong> weil sie für eine erfolgreiche<br />

Ausübung <strong>der</strong> Tätigkeit nicht von Belang sind.<br />

Prüfung <strong>der</strong> Gleichbehandlung bei an<strong>der</strong>en Entgeltbestandteilen, und zwar hinsichtlich<br />

<strong>des</strong> Zugangs und <strong>der</strong> Höhe<br />

Neben dem Grundentgelt werden meist weitere Entgeltbestandteile wie auch<br />

nicht-monetäre Vergünstigungen gewährt, die in herkömmlichen Tarifverträgen<br />

nicht mit den Anfor<strong>der</strong>ungen an die Tätigkeit begründet werden, son<strong>der</strong>n z.B.<br />

mit folgenden Differenzierungskriterien:<br />

• Arbeitszeitlage und Dauer (Nacht- o<strong>der</strong> Schichtzuschläge, Überstundenzuschläge),<br />

• beson<strong>der</strong>en Belastungen (Erschwerniszuschläge, Schmutzzulagen),<br />

• Arbeitsmarktbedingungen, Wohnort (Arbeitsmarktzulage, Ortszuschläge),<br />

• Leistung,<br />

• betrieblicher Erfolg,<br />

• private Nutzung von Dienstwohnungen usw..<br />

Mitunter werden auch Zulagen ohne konkrete Begründung gezahlt.<br />

Auch im Hinblick auf diese Entgeltbestandteile ist zu prüfen, ob die Entgeltpraxis<br />

diskriminierungsfrei ist. D.h. es ist festzustellen, ob<br />

(1) für die Tätigkeiten vergleichbare Bedingungen (Arbeitsbedingungen,<br />

Arbeitszeiten) gegeben sind, die zum Bezug <strong>des</strong> gleichen Entgelts berechtigen<br />

und<br />

(2) ob die Voraussetzungen für den Bezug bestimmter Entgeltbestandteile aus<br />

körperlichen o<strong>der</strong> gesellschaftlichen Gründen (tradierte Rollenverteilung,<br />

Beispiel: Teilzeitarbeit) eher von Männern erfüllt werden können (z.B. räumliche<br />

Mobilität, zeitliche Flexibilität).<br />

(3) Bei Leistungsvergütungen müssen die Kriterien, Verfahren und Regeln geeignet<br />

sein, Männern und Frauen mit gleichwertigen Tätigkeiten gleiche<br />

Verdienstchancen zu ermöglichen.<br />

Beseitigung möglicher Diskriminierungen/Gewährleistung <strong>der</strong> Entgeltgleichheit<br />

Je nach Regelungsebene (Branche, Betrieb, individuelle Ebene) haben ArbeitgeberInnen<br />

unterschiedliche Handlungsspielräume und Verpflichtungen. Soweit<br />

Diskriminierungspotenziale o<strong>der</strong> tatsächliche Diskriminierungen festgestellt werden,<br />

die auf die betriebliche Umsetzung von Tarifregelungen, auf betriebliche<br />

Vereinbarungen und arbeitsvertragliche (Einheits-)Regelungen <strong>zur</strong>ückzuführen<br />

sind, obliegt ihnen die Pflicht, diese Ungleichbehandlung zu beseitigen. Diskriminierungsfreie<br />

Bezahlung ist jedoch nicht nur rechtlich geboten, son<strong>der</strong>n auch<br />

ökonomisch und politisch vorteilhaft. Während bei erfolgreichen Entgeltklagen<br />

die erfor<strong>der</strong>liche Anpassung nach „oben“ sofort und in einem Schritt erfolgen<br />

muss, bestehen bei einer vorausschauenden betrieblichen Entgeltpolitik Spielräume<br />

für eine schrittweise Angleichung an die neue Entgeltstruktur.<br />

Noch eine Anmerkung zum Schluss: Der Grundsatz <strong>der</strong> Entgeltgleichheit zielt<br />

nicht allein auf gleiches Entgelt bei gleichwertiger, son<strong>der</strong>n auch bei gleicher<br />

Arbeit. Dieses Gebot wird in diesem <strong>Leitfaden</strong> zwar nicht näher behandelt, dennoch<br />

sollte die betriebliche Prüfung <strong>der</strong> Entgeltgleichheit auch diesen Punkt<br />

berücksichtigen. Es gilt zu prüfen, ob Männer und Frauen, die gleiche Tätigkeiten<br />

verrichten, auch gleich eingruppiert sind.<br />

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