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Leitfaden zur Anwendung des Grundsatzes der

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messen und notwendig und durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche<br />

Gründe gerechtfertigt“.<br />

Für eine Differenzierung <strong>der</strong> Arbeitsentgelte müssen demnach sachliche Gründe<br />

angeführt werden, die nichts mit dem Geschlecht zu tun haben (ausführlicher<br />

dazu siehe Kap. 1.3.3).<br />

1.1.2 Was ist unter „Entgelt“ zu verstehen?<br />

Unter „Entgelt“ im Sinne <strong>des</strong> EG-Vertrages Artikel 141 „sind die üblichen Grundo<strong>der</strong><br />

Min<strong>des</strong>tlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen,<br />

die <strong>der</strong> Arbeitgeber aufgrund <strong>des</strong> Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer<br />

unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar in bar o<strong>der</strong> in Sachleistungen zahlt“.<br />

„Entgelt“ kann sich demnach aus folgenden Komponenten zusammensetzen:<br />

• Grundentgelt bzw. anfor<strong>der</strong>ungsabhängiger Entgeltbestandteil,<br />

• leistungsabhängige Entgeltbestandteile,<br />

• sonstige Entgeltbestandteile wie Zulagen und Zuschläge,<br />

• Sozialleistungen.<br />

• Sonstige Vergütungen können sein: Abfindungen, Darlehen,<br />

Belegschaftsaktien, Rentenversicherungsleistungen.<br />

• Sachleistungen können sein: private Nutzung von Dienstwagen,<br />

Werkswohnungen.<br />

Durch Entscheidungen <strong>des</strong> EuGH wurde festgelegt, dass je<strong>der</strong> Entgeltbestandteil<br />

für sich betrachtet dem Grundsatz <strong>der</strong> Entgeltgleichheit genügen muss. Es ist daher<br />

nicht möglich, eine Zulage o<strong>der</strong> Vergütung gegen eine an<strong>der</strong>e auf<strong>zur</strong>echnen.<br />

Auch wenn das Gesamtentgelt gleich ist, es aber Unterschiede zwischen den<br />

Elementen <strong>des</strong> Entgeltes gibt 3 , könnte dies eine Geschlechterdiskriminierung darstellen.<br />

1.1.3 Wie kann Gleichwertigkeit von Arbeit festgestellt werden?<br />

Die Bestimmung, ob verschiedene Arbeitstätigkeiten gleichwertig sind, erfolgt<br />

durch Vergleich. Dazu ist eine Ermittlung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Arbeit verbundenen tatsächlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen und Belastungen notwendig. Dies bedeutet, dass die Frage<br />

<strong>der</strong> Gleichwertigkeit von Arbeit mit Arbeitsbewertung eng verknüpft ist.<br />

Arbeitstätigkeiten sind als gleichwertig zu erkennen, wenn sie nach einem gemeinsamen<br />

Verfahren bewertet werden und den gleichen Arbeitswert erhalten.<br />

Dieses Verfahren muss geschlechtsneutral sein und den einschlägigen rechtlichen<br />

Vorgaben entsprechen (s. Kapitel 1.2). Nähere Hinweise <strong>zur</strong> diskriminierungsfreieren<br />

Arbeitsbewertung finden sich in den Kapiteln 1.5.1 und 3.4.<br />

1.1.4 Methoden <strong>des</strong> Vergleichs und <strong>der</strong>en <strong>Anwendung</strong><br />

Es ist zu unterscheiden, ob <strong>der</strong> Vergleich im Zuge einer Klage o<strong>der</strong> schon im Vorfeld<br />

<strong>zur</strong> Beseitigung und Vermeidung von Geschlechterdiskriminierung angestellt<br />

werden soll. Grundsätzlich lassen sich folgende Methoden unterscheiden:<br />

Job to job – Vergleiche: Hier handelt es sich um individuelle Paarvergleiche, bei<br />

denen eine frauendominierte Tätigkeit mit einer männerdominierten Tätigkeit<br />

verglichen wird (z.B. Vergleich Krankenpflegerin – technischer Angestellter).<br />

Im Falle von Individualklagen erfolgt <strong>der</strong> Vergleich nach dieser Methode.<br />

3<br />

Zu Entscheidungen <strong>des</strong> EuGH in Bezug auf Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten siehe ausführlich:<br />

Colneric, Ninon (Mitarbeit Regine Winter): Was Personalverantwortliche über das Verbot<br />

<strong>der</strong> mittelbaren Geschlechterdiskriminierung wissen sollten. In: Krell, Gertraude (Hrsg.)(2001):<br />

Chancengleichheit durch Personalpolitik: Gleichstellung von Frauen und Männern in Unternehmen<br />

und Verwaltungen. 3. Aufl., Wiesbaden, S. 83-96.<br />

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