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I. Rechtsverhältnisse<br />

Die Stadtgemeinde ist Verwalterin des Öffentlichen Gutes EZ 400, KG 67511 <strong>Rottenmann</strong>,<br />

zu deren Gutsbestand auch die Grundstücksfläche 961/1, im gegenständlichen<br />

Falle Gehsteig, gehört.<br />

II. Willenseinigung<br />

Die Stadtgemeinde erteilt als Verwalterin des Öffentlichen Gutes dem Inhaber von<br />

Sissys Barca die Genehmigung, eine vor dem Wohn- und Geschäftsobjekt<br />

Hauptstraße 5 und 6 gelegene Grundstücksfläche (Gehsteig) im Ausmaß von rund 2<br />

m x 12,0 m als Gastgarten zu nutzen.<br />

III. Auflagen/Verpflichtungen<br />

Die Bewilligung bezieht sich auf die Benutzung des Gastgartens für die Monate April<br />

bis Oktober. Die tägliche Betriebszeit wird aus Gründen der Nachtruhe mit 23.00 Uhr<br />

beschränkt. Unnötiges Lärmen ist zu vermeiden.<br />

Die Ausstattung des Gastgartens (Tische, Sessel, Sonnenschirme) ist mit der<br />

Stadtgemeinde abzusprechen.<br />

Der Gastgarten ist stets in einem gereinigten und gepflegten Zustand zu erhalten.<br />

Durch den Betrieb des Gastgartens darf die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit<br />

des Fußgängerverkehrs auf dem zwischen der Liegenschaft Hauptstraße 5 und 6<br />

und dem Gastgarten befindlichen Gehsteig nicht beeinträchtigt werden.<br />

Eine Änderung des Verwendungszweckes ist nicht zulässig und führt zu einer sofortigen<br />

Auflösung dieser Bewilligung.<br />

Bauliche Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadtgemeinde.<br />

Ebenso die allfällige Anbringung von Reklame- und Hinweistafeln.<br />

IV. Dauer der Gestattungsvereinbarung<br />

Diese Gestattungsvereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren, beginnend ab<br />

Mai 2011 abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn<br />

nicht von einem der Vertragspartner bis spätestens 31. Oktober des laufenden<br />

Jahres eine schriftliche Auflösung erfolgt.<br />

Diese Gestattungsvereinbarung erlischt sofort, wenn<br />

a) aus dieser Vereinbarung ein erheblich nachteiliger Gebrauch gemacht wird<br />

b) das Nutzungsentgelt trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wird und<br />

c) die gesetzlichen Bestimmungen der jeweils geltenden Gewerbeordnung nicht<br />

eingehalten werden.<br />

V. Nutzungsentgelt<br />

Für die Benützung des Öffentlichen Gutes ist ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe<br />

von<br />

€ 27,21<br />

zu entrichten.<br />

Gemeinderatssitzung vom 27.06.2011 Seite 18 von 56

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