(1,05 MB) - .PDF - Rottenmann
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I. Rechtsverhältnisse<br />
Die Stadtgemeinde ist Verwalterin des Öffentlichen Gutes EZ 400, KG 67511 <strong>Rottenmann</strong>,<br />
zu deren Gutsbestand auch die Grundstücksfläche 961/1, im gegenständlichen<br />
Falle Gehsteig, gehört.<br />
II. Willenseinigung<br />
Die Stadtgemeinde erteilt als Verwalterin des Öffentlichen Gutes dem Inhaber von<br />
Sissys Barca die Genehmigung, eine vor dem Wohn- und Geschäftsobjekt<br />
Hauptstraße 5 und 6 gelegene Grundstücksfläche (Gehsteig) im Ausmaß von rund 2<br />
m x 12,0 m als Gastgarten zu nutzen.<br />
III. Auflagen/Verpflichtungen<br />
Die Bewilligung bezieht sich auf die Benutzung des Gastgartens für die Monate April<br />
bis Oktober. Die tägliche Betriebszeit wird aus Gründen der Nachtruhe mit 23.00 Uhr<br />
beschränkt. Unnötiges Lärmen ist zu vermeiden.<br />
Die Ausstattung des Gastgartens (Tische, Sessel, Sonnenschirme) ist mit der<br />
Stadtgemeinde abzusprechen.<br />
Der Gastgarten ist stets in einem gereinigten und gepflegten Zustand zu erhalten.<br />
Durch den Betrieb des Gastgartens darf die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit<br />
des Fußgängerverkehrs auf dem zwischen der Liegenschaft Hauptstraße 5 und 6<br />
und dem Gastgarten befindlichen Gehsteig nicht beeinträchtigt werden.<br />
Eine Änderung des Verwendungszweckes ist nicht zulässig und führt zu einer sofortigen<br />
Auflösung dieser Bewilligung.<br />
Bauliche Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadtgemeinde.<br />
Ebenso die allfällige Anbringung von Reklame- und Hinweistafeln.<br />
IV. Dauer der Gestattungsvereinbarung<br />
Diese Gestattungsvereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren, beginnend ab<br />
Mai 2011 abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn<br />
nicht von einem der Vertragspartner bis spätestens 31. Oktober des laufenden<br />
Jahres eine schriftliche Auflösung erfolgt.<br />
Diese Gestattungsvereinbarung erlischt sofort, wenn<br />
a) aus dieser Vereinbarung ein erheblich nachteiliger Gebrauch gemacht wird<br />
b) das Nutzungsentgelt trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wird und<br />
c) die gesetzlichen Bestimmungen der jeweils geltenden Gewerbeordnung nicht<br />
eingehalten werden.<br />
V. Nutzungsentgelt<br />
Für die Benützung des Öffentlichen Gutes ist ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe<br />
von<br />
€ 27,21<br />
zu entrichten.<br />
Gemeinderatssitzung vom 27.06.2011 Seite 18 von 56