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(2) Die Kanalbenützungsgebühr wird im gesamten in 2 Gebühreneinheiten aufgeteilt,<br />
und zwar in eine Bereitstellungsgebühr und in eine Benützungsgebühr nach dem<br />
Wasserverbrauch. Die jährliche Kanalbenützungsgebühr wird demnach immer in<br />
Summe beider Gebühreneinheiten in Rechnung gebracht.<br />
• Bereitstellungsgebühr:<br />
o Der jährliche Einheitssatz für die Bereitstellungsgebühr beträgt € 1,<strong>05</strong> pro m².<br />
o Die maßgeblichen Flächen richten sich nach der Bruttogeschoßfläche (wobei<br />
Keller- und Dachgeschoße mit der Hälfte ihrer Bruttogeschoßfläche zu<br />
berücksichtigen sind).<br />
• Benützungsgebühr:<br />
o Für Liegenschaften mit Wassermesseinrichtungen € 2,12 je verbrauchtem m³<br />
Wasser.<br />
o Für Liegenschaften ohne Wassermesseinrichtungen pro Person und Jahr<br />
45 m³ zu je € 2,12 pro m³ Wasser. Die Personenanzahl ist jeweils am 01.01.,<br />
01.04., 01.07., und 01.10. eines jeden Jahres unter Heranziehung der<br />
polizeilichen Meldeunterlagen zu ermitteln, wobei auch Personen<br />
mitzurechnen sind, die nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.<br />
o Für Unternehmen über 300 Beschäftigte, die einen größeren Prozentsatz des<br />
Wassers für betriebliche Zwecke benötigen, beträgt der Einheitssatz für die<br />
Benützungsgebühr € 5,89 pro Beschäftigtem und Monat. Berechnungsbasis<br />
ist der durchschnittliche Beschäftigungsstand pro Quartal. Diese Daten sind<br />
vom Unternehmen pro Quartal zu melden.<br />
§ 5<br />
Gebührenpflichtige, Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit<br />
(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der an die<br />
öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem<br />
Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der an die öffentliche<br />
Kanalanlage angeschlossenen Baulichkeit verpflichtet.<br />
(2) Die Gebührenschuld für die Kanalbenützung entsteht mit dem Ersten des Monats,<br />
in dem die Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen wird.<br />
(3) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ist in vier Teilbeträgen und zwar jeweils am<br />
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.<br />
(4) Fällt der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht (Abs. 2) nicht mit dem<br />
Beginn des Kalendervierteljahres zusammen, so ist die erstmalige Zahlung (für das<br />
restliche Kalendervierteljahr) längstens bis zum 15. des Monats zu leisten, mit dem<br />
die Gebührenpflicht beginnt.<br />
Gemeinderatssitzung vom 27.06.2011 Seite 39 von 56