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(2) Die Kanalbenützungsgebühr wird im gesamten in 2 Gebühreneinheiten aufgeteilt,<br />

und zwar in eine Bereitstellungsgebühr und in eine Benützungsgebühr nach dem<br />

Wasserverbrauch. Die jährliche Kanalbenützungsgebühr wird demnach immer in<br />

Summe beider Gebühreneinheiten in Rechnung gebracht.<br />

• Bereitstellungsgebühr:<br />

o Der jährliche Einheitssatz für die Bereitstellungsgebühr beträgt € 1,<strong>05</strong> pro m².<br />

o Die maßgeblichen Flächen richten sich nach der Bruttogeschoßfläche (wobei<br />

Keller- und Dachgeschoße mit der Hälfte ihrer Bruttogeschoßfläche zu<br />

berücksichtigen sind).<br />

• Benützungsgebühr:<br />

o Für Liegenschaften mit Wassermesseinrichtungen € 2,12 je verbrauchtem m³<br />

Wasser.<br />

o Für Liegenschaften ohne Wassermesseinrichtungen pro Person und Jahr<br />

45 m³ zu je € 2,12 pro m³ Wasser. Die Personenanzahl ist jeweils am 01.01.,<br />

01.04., 01.07., und 01.10. eines jeden Jahres unter Heranziehung der<br />

polizeilichen Meldeunterlagen zu ermitteln, wobei auch Personen<br />

mitzurechnen sind, die nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.<br />

o Für Unternehmen über 300 Beschäftigte, die einen größeren Prozentsatz des<br />

Wassers für betriebliche Zwecke benötigen, beträgt der Einheitssatz für die<br />

Benützungsgebühr € 5,89 pro Beschäftigtem und Monat. Berechnungsbasis<br />

ist der durchschnittliche Beschäftigungsstand pro Quartal. Diese Daten sind<br />

vom Unternehmen pro Quartal zu melden.<br />

§ 5<br />

Gebührenpflichtige, Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit<br />

(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der an die<br />

öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem<br />

Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der an die öffentliche<br />

Kanalanlage angeschlossenen Baulichkeit verpflichtet.<br />

(2) Die Gebührenschuld für die Kanalbenützung entsteht mit dem Ersten des Monats,<br />

in dem die Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen wird.<br />

(3) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ist in vier Teilbeträgen und zwar jeweils am<br />

15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.<br />

(4) Fällt der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht (Abs. 2) nicht mit dem<br />

Beginn des Kalendervierteljahres zusammen, so ist die erstmalige Zahlung (für das<br />

restliche Kalendervierteljahr) längstens bis zum 15. des Monats zu leisten, mit dem<br />

die Gebührenpflicht beginnt.<br />

Gemeinderatssitzung vom 27.06.2011 Seite 39 von 56

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