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Der Pachtzins wird auf Grundlage des vom österreichischen Statistischen Zentralamt<br />

veröffentlichten Verbraucherpreisindex 20<strong>05</strong> oder eines an seine Stelle tretenden<br />

vergleichbaren Index mit dem Stichtag Jänner 2012 wertgesichert.<br />

Der Pachtzins ist vom Pächter unaufgefordert jährlich im Vorhinein bis zum<br />

31. Jänner des laufenden Pachtjahres zur Einzahlung zu bringen.<br />

7.<br />

Nach Ablauf der Vertragsdauer ist die auf dem Pachtgrundstück befindliche<br />

Gerätehütte abzutragen.<br />

8.<br />

Der Pächter verpflichtet sich, das Pachtgrundstück einschließlich Gerätehütte stets in<br />

gepflegtem Zustand zu halten.<br />

9.<br />

Eine Änderung des gegenwärtigen Pachtzweckes ist nicht zulässig und würde zu<br />

einer sofortigen Auflösung des Pachtverhältnisses führen.<br />

10.<br />

Bauliche Änderungen, Einbauten oder Umbauten können von dem Pächter nur mit<br />

schriftlichem Einverständnis durch die Verpächterin durchgeführt werden.<br />

11.<br />

Von der Verpächterin wird an einem zentralen Ort eine Wasserentnahmestelle<br />

errichtet. Vom Pächter sind für die Wasserentnahme Wasserverbrauchsgebühren<br />

nach der geltenden Wasserleitungs- und -gebührenordnung zu entrichten.<br />

12.<br />

Die beiliegende Planunterlage samt Baubeschreibung bildet einen wesentlichen<br />

Bestandteil des Pachtvertrages.<br />

Mit der Errichtung des Pachtvertrages fallen keine Kosten und Gebühren an.<br />

13.<br />

14.<br />

Dieser Pachtvertrag wird in zweifacher Ausfertigung errichtet, wovon jede<br />

Vertragspartei eine Ausfertigung erhält.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

(Betreffend die Vergabe des Kleingartens Nr. 4 war schließlich keine Entscheidung<br />

mehr zu treffen, da nur zwei Bewerber vorlagen, wovon Familie Schröcker<br />

zurückgetreten ist.)<br />

Gemeinderatssitzung vom 27.06.2011 Seite 27 von 56

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