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Der Pachtzins wird auf Grundlage des vom österreichischen Statistischen Zentralamt<br />
veröffentlichten Verbraucherpreisindex 20<strong>05</strong> oder eines an seine Stelle tretenden<br />
vergleichbaren Index mit dem Stichtag Jänner 2012 wertgesichert.<br />
Der Pachtzins ist vom Pächter unaufgefordert jährlich im Vorhinein bis zum<br />
31. Jänner des laufenden Pachtjahres zur Einzahlung zu bringen.<br />
7.<br />
Nach Ablauf der Vertragsdauer ist die auf dem Pachtgrundstück befindliche<br />
Gerätehütte abzutragen.<br />
8.<br />
Der Pächter verpflichtet sich, das Pachtgrundstück einschließlich Gerätehütte stets in<br />
gepflegtem Zustand zu halten.<br />
9.<br />
Eine Änderung des gegenwärtigen Pachtzweckes ist nicht zulässig und würde zu<br />
einer sofortigen Auflösung des Pachtverhältnisses führen.<br />
10.<br />
Bauliche Änderungen, Einbauten oder Umbauten können von dem Pächter nur mit<br />
schriftlichem Einverständnis durch die Verpächterin durchgeführt werden.<br />
11.<br />
Von der Verpächterin wird an einem zentralen Ort eine Wasserentnahmestelle<br />
errichtet. Vom Pächter sind für die Wasserentnahme Wasserverbrauchsgebühren<br />
nach der geltenden Wasserleitungs- und -gebührenordnung zu entrichten.<br />
12.<br />
Die beiliegende Planunterlage samt Baubeschreibung bildet einen wesentlichen<br />
Bestandteil des Pachtvertrages.<br />
Mit der Errichtung des Pachtvertrages fallen keine Kosten und Gebühren an.<br />
13.<br />
14.<br />
Dieser Pachtvertrag wird in zweifacher Ausfertigung errichtet, wovon jede<br />
Vertragspartei eine Ausfertigung erhält.<br />
Einstimmig genehmigt.<br />
(Betreffend die Vergabe des Kleingartens Nr. 4 war schließlich keine Entscheidung<br />
mehr zu treffen, da nur zwei Bewerber vorlagen, wovon Familie Schröcker<br />
zurückgetreten ist.)<br />
Gemeinderatssitzung vom 27.06.2011 Seite 27 von 56