(1,05 MB) - .PDF - Rottenmann
(1,05 MB) - .PDF - Rottenmann
(1,05 MB) - .PDF - Rottenmann
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
) Förderrichtlinien für Photovoltaikanlagen<br />
Hinsichtlich der Richtlinien für die Förderung von Photovoltaikanlagen wurde im<br />
Vorjahr beschlossen, dass förderungswürdig Photovoltaikanlagen sind, für welche<br />
gleichzeitig auch der Anspruch auf Gewährung einer Landesförderung besteht. Nun<br />
ist zu bedenken, dass zur Zeit des damaligen Gemeinderatsbeschlusses eine<br />
entsprechende Landesförderung pro Grundstück ausbezahlt wurde. Nunmehr hat<br />
sich jedoch das Ökostromgesetz dahingehend geändert, dass Förderungen für<br />
Photovoltaikanlagen pro Sozialversicherungsnummer ausbezahlt werden, weshalb<br />
danach etwa auch in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten bei<br />
entsprechender Antragstellung die Förderobergrenze der Stadtgemeinde pro Person<br />
ausschöpfen könnten. Da dies jedoch nicht Sinn und Zweck der im September 2010<br />
beschlossenen Förderrichtlinie ist, wird nun vorgeschlagen, die Förderung für<br />
Photovoltaikanlagen nur pro Objekt bzw. Parzelle zur Auszahlung zu bringen, womit<br />
auch pro Objekt bzw. Parzelle die Obergrenze von € 500,00 anzuwenden sein soll.<br />
Insofern wird von Herrn FR. Greimler beantragt, die am 20. September 2010 im<br />
Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Rottenmann</strong> beschlossene Förderrichtlinie für<br />
Photovoltaikanlagen hinsichtlich Punkt 1./1. Unterpunkt (Förderwürdigkeit)<br />
folgendermaßen zu ergänzen:<br />
1. Förderungswürdig sind Photovoltaikanlagen, für welche gleichzeitig auch<br />
� der Anspruch auf Gewährung einer Landesförderung besteht. Entgegen<br />
den Anspruchsvoraussetzungen für die Landesförderung kann die Förderung<br />
jedoch nur pro Objekt bzw. Parzelle beantragt werden.<br />
Einstimmig genehmigt.<br />
c) Ermäßigung Müll-, Kanal-, und Wassergebühren<br />
Die Richtlinien für die Ermäßigung der Kanalbenützungsgebühren, Wasserleitungsgebühren<br />
und Müllabfuhrgebühren, die zuletzt in der Gemeinderatssitzung vom<br />
09. Dezember 2008 beschlossen worden sind, sollen eine Änderung erfahren.<br />
Personen mit einem geringen Einkommen können eine 50%ige Ermäßigung bzw.<br />
Rückvergütung bei der Stadtgemeinde beantragen. Darüber hinaus wurde im<br />
Gemeinderat vom 09. Dezember 2008 die Bemessungsgrundlage erhöht, und zwar<br />
hinsichtlich der Einkommensgrenzen um max. € 100,00, wobei im Rahmen dieses<br />
erhöhten Betrages lediglich eine Gebührenermäßigung von 37,5 % erfolgen sollte.<br />
Nunmehr wird vorgeschlagen, die 50%ige Ermäßigung auch für diesen um € 100,00<br />
erhöhten Einkommensbetrag in Geltung zu setzen.<br />
Demgegenüber sollte eine Deckelung in Erwägung gezogen werden, zumal gerade<br />
alleinstehende Personen oftmals in einem großen Haus wohnen. Aus sozialen<br />
Überlegungen ist daher eine Deckelung bei einem Betrag von € 250,00<br />
vorzuschlagen. Von dieser Obergrenze sind ohnehin nur ca. 5 bis 10 Personen<br />
betroffen, wogegen die überwiegende Mehrheit der Antragsteller den<br />
Rückvergütungswert von € 250,00 ohnehin bei weitem nicht erreicht.<br />
Zur leichteren Administrierbarkeit soll letztendlich für die Einkommensgrenzen in<br />
jedem Fall das Nettoeinkommen herangezogen werden.<br />
Gemeinderatssitzung vom 27.06.2011 Seite 45 von 56