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) Förderrichtlinien für Photovoltaikanlagen<br />

Hinsichtlich der Richtlinien für die Förderung von Photovoltaikanlagen wurde im<br />

Vorjahr beschlossen, dass förderungswürdig Photovoltaikanlagen sind, für welche<br />

gleichzeitig auch der Anspruch auf Gewährung einer Landesförderung besteht. Nun<br />

ist zu bedenken, dass zur Zeit des damaligen Gemeinderatsbeschlusses eine<br />

entsprechende Landesförderung pro Grundstück ausbezahlt wurde. Nunmehr hat<br />

sich jedoch das Ökostromgesetz dahingehend geändert, dass Förderungen für<br />

Photovoltaikanlagen pro Sozialversicherungsnummer ausbezahlt werden, weshalb<br />

danach etwa auch in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten bei<br />

entsprechender Antragstellung die Förderobergrenze der Stadtgemeinde pro Person<br />

ausschöpfen könnten. Da dies jedoch nicht Sinn und Zweck der im September 2010<br />

beschlossenen Förderrichtlinie ist, wird nun vorgeschlagen, die Förderung für<br />

Photovoltaikanlagen nur pro Objekt bzw. Parzelle zur Auszahlung zu bringen, womit<br />

auch pro Objekt bzw. Parzelle die Obergrenze von € 500,00 anzuwenden sein soll.<br />

Insofern wird von Herrn FR. Greimler beantragt, die am 20. September 2010 im<br />

Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Rottenmann</strong> beschlossene Förderrichtlinie für<br />

Photovoltaikanlagen hinsichtlich Punkt 1./1. Unterpunkt (Förderwürdigkeit)<br />

folgendermaßen zu ergänzen:<br />

1. Förderungswürdig sind Photovoltaikanlagen, für welche gleichzeitig auch<br />

� der Anspruch auf Gewährung einer Landesförderung besteht. Entgegen<br />

den Anspruchsvoraussetzungen für die Landesförderung kann die Förderung<br />

jedoch nur pro Objekt bzw. Parzelle beantragt werden.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

c) Ermäßigung Müll-, Kanal-, und Wassergebühren<br />

Die Richtlinien für die Ermäßigung der Kanalbenützungsgebühren, Wasserleitungsgebühren<br />

und Müllabfuhrgebühren, die zuletzt in der Gemeinderatssitzung vom<br />

09. Dezember 2008 beschlossen worden sind, sollen eine Änderung erfahren.<br />

Personen mit einem geringen Einkommen können eine 50%ige Ermäßigung bzw.<br />

Rückvergütung bei der Stadtgemeinde beantragen. Darüber hinaus wurde im<br />

Gemeinderat vom 09. Dezember 2008 die Bemessungsgrundlage erhöht, und zwar<br />

hinsichtlich der Einkommensgrenzen um max. € 100,00, wobei im Rahmen dieses<br />

erhöhten Betrages lediglich eine Gebührenermäßigung von 37,5 % erfolgen sollte.<br />

Nunmehr wird vorgeschlagen, die 50%ige Ermäßigung auch für diesen um € 100,00<br />

erhöhten Einkommensbetrag in Geltung zu setzen.<br />

Demgegenüber sollte eine Deckelung in Erwägung gezogen werden, zumal gerade<br />

alleinstehende Personen oftmals in einem großen Haus wohnen. Aus sozialen<br />

Überlegungen ist daher eine Deckelung bei einem Betrag von € 250,00<br />

vorzuschlagen. Von dieser Obergrenze sind ohnehin nur ca. 5 bis 10 Personen<br />

betroffen, wogegen die überwiegende Mehrheit der Antragsteller den<br />

Rückvergütungswert von € 250,00 ohnehin bei weitem nicht erreicht.<br />

Zur leichteren Administrierbarkeit soll letztendlich für die Einkommensgrenzen in<br />

jedem Fall das Nettoeinkommen herangezogen werden.<br />

Gemeinderatssitzung vom 27.06.2011 Seite 45 von 56

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