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Schul - Landesschulrat für Vorarlberg

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Eine vorzeitige Aufnahme in die 1. Klasse der Volksschule ist möglich,<br />

wenn ein Kind zwischen dem 1. September und dem 1. März das<br />

6. Lebensjahr vollendet. Wenn begründete Aussicht besteht, dass es dem<br />

Unterricht in der ersten <strong>Schul</strong>stufe zu folgen vermag, ohne körperlich<br />

oder geistig überfordert zu werden (schulreif), so ist es auf Ansuchen der<br />

Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des <strong>Schul</strong>jahres<br />

in die erste <strong>Schul</strong>stufe aufzunehmen (aber nicht in die Vorschulklasse).<br />

Stellt sich nach <strong>Schul</strong>eintritt heraus, dass die <strong>Schul</strong>reife doch noch<br />

nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufnahme durch die <strong>Schul</strong>leiterin/den<br />

<strong>Schul</strong>leiter zu widerrufen. Auch die Eltern können das Kind vom<br />

Besuch der 1. <strong>Schul</strong>stufe abmelden. Der Widerruf einer vorzeitigen Einschulung<br />

und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des laufenden<br />

Kalenderjahres zulässig.<br />

Hinweis <strong>Schul</strong>en mit ganztägig verschränkter <strong>Schul</strong>form in einer oder<br />

mehreren Klassen<br />

VS Bludenz-Obdorf<br />

VS Bregenz-Schendlingen<br />

VS Dornbirn-Edlach<br />

VS Götzis-Markt<br />

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