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Schul - Landesschulrat für Vorarlberg

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Hauptschule<br />

Aufgabe Die Hauptschule schließt an die 4. Stufe der Volksschule an und hat die<br />

Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang eine grundlegende Allgemeinbildung<br />

zu vermitteln sowie die Schüler/innen je nach Interesse,<br />

Neigung, Begabung und Fähigkeit <strong>für</strong> das Berufsleben und zum Übertritt<br />

in mittlere oder höhere <strong>Schul</strong>en zu befähigen.<br />

Die Schüler/innen werden in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende<br />

Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen<br />

ihrer Lernfähigkeit entsprechend unterrichtet.<br />

Durch alternative und durch zusätzliche Angebote wie etwa in fremdsprachlichen,<br />

kreativen, technischen, kommunikativen und sozialen Bereichen<br />

werden standorterwünschte Profilbildungen erreicht.<br />

Aufnahme Erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Volksschule.<br />

Für die Aufnahme in eine Sonderform der Hauptschule (z.B. "Musikhauptschule)<br />

ist eine Eignungsprüfung abzulegen.<br />

Begriffe Stammklassen<br />

Zu <strong>Schul</strong>beginn im September werden die Schüler/innen der 1. Klasse<br />

ohne Rücksicht auf ihre bisherige Leistungsfähigkeit in Stammklassen<br />

zusammengefasst.<br />

Beobachtungszeitraum, Einstufung<br />

Nach einem Beobachtungszeitraum (kann bis Mai des 1. Hauptschuljahres<br />

dauern!) werden die Schüler/innen in Deutsch, Mathematik und<br />

Lebender Fremdsprache den drei Leistungsgruppen (LG) zugeteilt.<br />

Die Einstufung erfolgt auf Grund des Volksschulzeugnisses, der ständigen<br />

Beobachtung der Mitarbeit des/der Schülers/in und anderer Leistungsfeststellungen.<br />

Umstufung<br />

Eine Umstufung in die nächst höhere Leistungsgruppe ist dann durchzuführen,<br />

wenn erwartet werden kann, dass der/die Schüler/in den Anforderungen<br />

in der höheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.<br />

Wäre ein/e Schüler/in während des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“<br />

zu beurteilen, ist er/sie in die nächst niedrigere Leistungsgruppe<br />

des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der/die<br />

Schüler/in in die nächst niedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn<br />

die Leistungsbeurteilung <strong>für</strong> die <strong>Schul</strong>stufe in dem leistungsdifferenzierten<br />

Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ erfolgt (§ 31 c Abs. 2<br />

SchUG).Der/die Schüler/in ist spätestens sechs Wochen vor Ende des<br />

Unterrichtsjahres über die Zuordnung zur Leistungsgruppe schriftlich zu<br />

informieren, sofern eine Änderung seit der letzten schriftlichen Information<br />

eingetreten ist.<br />

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