22.01.2013 Aufrufe

Leadership - erfolgsein.com

Leadership - erfolgsein.com

Leadership - erfolgsein.com

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

22 I schwerpunkt I expertenforum I wdf-intern I service I LEADERSHIP 4 2011<br />

Klassische Klauseln sind variable Gehaltsbestandteile,<br />

jedoch Achtung, Sie müssen insgesamt<br />

das kollektivvertragliche Mindestgehalt immer<br />

erreichen. Der Kollektivvertrag gilt in der Regel<br />

bis zur zweiten Führungsebene. Sie können<br />

freiwillig Vordienstzeiten anrechnen, Sie können<br />

freiwillig mehr Urlaub geben, Sie können<br />

dienstvertraglich auch Sonderurlaub in einem<br />

bestimmten Ausmaß für Fort- und Weiterbildung<br />

einräumen, wobei dieser Sonderurlaub nicht als<br />

Urlaub auf den nach Urlaubsgesetz zustehenden<br />

Erholungsurlaub angerechnet werden darf.<br />

Weitere klassische Vorteile sind die gemäß § 3<br />

Abs 1 Z 14 EStG steuer- und beitragsfreien<br />

Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen<br />

(Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen,<br />

Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe<br />

von derzeit € 365,– jährlich und dabei empfangene<br />

Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von<br />

derzeit € 186,– jährlich. Dabei geht es um Autobahnvignetten,<br />

Gutscheine- und Geschenkmünzen,<br />

die nicht in Bargeld abgelöst werden<br />

können, Goldmünzen bzw. Golddukaten zu Weihnachten<br />

bzw. anlässlich des Geburtstages. Allenfalls<br />

können Sie auch noch das Dienstfahrzeug<br />

zur Privatnutzung im Rahmen der steuerlichen<br />

Hinzurechnungsbeträge – wenn es sich<br />

um ein teures Fahrzeug handelt – als motivierend<br />

betrachten.<br />

Klassische Fehler bei Dienstverträgen sind allerdings<br />

folgende:<br />

Die Vereinbarung einer Probezeit von mehr als<br />

einem Monat. Dies wird regelmäßig dann als<br />

Dienstverhältnis auf Probe gewertet, welches<br />

manager & recht<br />

Kreative Mitarbeiterführung im Rahmen von Dienstvertragsklauseln<br />

Beispiele von DO’s and DONT’s in Dienstverträgen<br />

Die Kreativität der Führung ist bei Dienstvertragsklauseln sehr eingeschränkt<br />

und daher darf ich im Rahmen des Gesamtthemas des Heftes<br />

auf einige Positiv- und Negativbeispiele verweisen.<br />

befristet ist und erst nach Ablauf der Befristung<br />

gelöst werden kann. Sollte sich in der Klausel der<br />

Hinweis finden, dass in der Probezeit von beiden<br />

Seiten das Dienstverhältnis jederzeit aufgelöst<br />

werden kann, so wird es von der Judikatur<br />

in der Regel als Probezeit im ersten Monat mit<br />

jederzeitiger Auflösbarkeit qualifiziert, darüber<br />

hinausgehend aber im zweiten, dritten oder gar<br />

vierten Monat ist es ein befristetes und erst<br />

durch Ablauf der Zeit lösbares Dienstverhältnis.<br />

Konkurrenzklauseln im Sinn der nachvertraglichen<br />

Konkurrenzverbote sind ebenfalls heikel.<br />

Gültig ist eine Konkurrenzklausel allerdings nur<br />

für Dienstnehmer, deren Entgelt für den letzten<br />

Monat ihres Dienstverhältnisses einen Betrag<br />

überschreitet, der das 17-fache der Höchstbeitragsgrundlage<br />

nach § 45 ASVG überschreitet.<br />

2010 waren dies monatlich € 2.329,–. Ebenso<br />

muss der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses<br />

der Vereinbarung bereits volljährig gewesen<br />

sein, sie darf sich nur auf den Geschäftszweig<br />

des Arbeitgebers beziehen, den<br />

Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen und die<br />

Beschränkung nicht auf Gegenstand, Zeit und<br />

Ort und im Verhältnis zum geschäftlichen Interesse,<br />

das der Arbeitgeber an ihrer Einhaltung<br />

hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens<br />

des Angestellten, enthalten (§ 36 AngG).<br />

Beschränkungen ergeben sich auch bei der Auflösung<br />

des Dienstverhältnisses im Hinblick auf<br />

die Konkurrenzklausel. Sollte die Konkurrenzklausel<br />

eine Konventionalstrafe zur Besicherung<br />

vorsehen, so kann der Dienstgeber nur die vereinbarte<br />

Konventionalstrafe verlangen und hat<br />

damit alles an Schadenersatzunterlassung etc.<br />

abgegolten. Diese Konventionalstrafen unterliegen<br />

stets dem richterlichen Mäßigungsrecht.<br />

Kündigungsfristen können ebenfalls nicht einseitig<br />

kreativ gestaltet werden, sondern gilt<br />

immer die Kündigungsfrist des Arbeitgebers laut<br />

AngG (abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses)<br />

bzw. des allenfalls den Arbeitnehmer<br />

besser stellenden Kollektivvertrages. Der Arbeitgeber<br />

kann lediglich im Dienstvertrag verlangen,<br />

dass die für ihn geltende Frist auch als Kündigungsfrist<br />

für den Arbeitnehmer gelten soll.<br />

Ein weiterer Klassiker ist die Verpflichtung zur<br />

Urlaubskonsumation bei einer Dienstfreistellung.<br />

Eine solche Verpflichtung ist in der Regel<br />

ebenfalls ungültig.<br />

Ein weiterer Klassiker ist bei All-in-Klauseln die<br />

Einrechnung einer Überstundenpauschale von<br />

15 oder gar 20 Stunden. Regelmäßig wird damit<br />

die höchst zulässige Arbeitszeit laut Kollektivvertrag,<br />

wenn nicht gar nach Arbeitszeitgesetz,<br />

überschritten. Regelmäßig ergeben sich dabei<br />

dann auch Probleme des Nachweises der Einhaltung<br />

der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung.<br />

In der Regel ist auch eine Klausel über den Ausbildungsrückersatz<br />

nicht zu retten, wenn diese<br />

nicht degressiv abhängig von der Dauer des<br />

Dienstverhältnisses zur Höhe des Rückersatzes<br />

gestaltet ist. Die Dauer der Rückerstattungspflicht<br />

selbst erlaubt beträgt maximal 5 Jahre,<br />

in besonderen Fällen maximal 8 Jahre nach der<br />

Beendigung der Ausbildung.<br />

Ebenso ungültig ist in der Regel die unbegründete<br />

Aufeinanderfolge von befristeten Dienstverhältnissen.<br />

Solche Kettendienstverhältnisse<br />

gelten in der Regel schon nach einmaliger Verlängerung<br />

ohne Grund als Dienstverhältnis auf<br />

unbefristete Zeit. Problematisch sind auch Anrechnungs-<br />

und Aufsaugungsklauseln von Überzahlung<br />

im Hinblick auf die nächstfolgenden Kollektivvertragserhöhungen.<br />

Solche Klauseln sind<br />

nur unter Betrachtung von konkreten Umständen<br />

des Einzelfalls möglich und sind von der Judikatur<br />

sehr enge zeitliche Grenzen gesetzt.<br />

Regelmäßig gewährte Prämien oder Boni ohne<br />

einzeln dazu erklärte Vorbehalte oder in klarer<br />

Abhängigkeit zu im Vorhinein definierten Zielen<br />

werden sehr schnell zu einem regelmäßigen Gehaltsanspruch<br />

auf Seiten des Dienstnehmers.<br />

Also Vorsicht vor zu viel Kreativität bei Dienstvertragsklauseln,<br />

welche in der Folge sogar ungültig<br />

oder ins Gegenteil der beabsichtigten Wirkung<br />

umschlagen können.<br />

Zuschriften und Meinungen an<br />

leadership@wdf.at<br />

Von Dr. Hannes Füreder SIEMER-SIEGL-FÜREDER & PARTNER RECHTSANWÄLTE www.ssfp-law.at

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!