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22 I schwerpunkt I expertenforum I wdf-intern I service I LEADERSHIP 4 2011<br />
Klassische Klauseln sind variable Gehaltsbestandteile,<br />
jedoch Achtung, Sie müssen insgesamt<br />
das kollektivvertragliche Mindestgehalt immer<br />
erreichen. Der Kollektivvertrag gilt in der Regel<br />
bis zur zweiten Führungsebene. Sie können<br />
freiwillig Vordienstzeiten anrechnen, Sie können<br />
freiwillig mehr Urlaub geben, Sie können<br />
dienstvertraglich auch Sonderurlaub in einem<br />
bestimmten Ausmaß für Fort- und Weiterbildung<br />
einräumen, wobei dieser Sonderurlaub nicht als<br />
Urlaub auf den nach Urlaubsgesetz zustehenden<br />
Erholungsurlaub angerechnet werden darf.<br />
Weitere klassische Vorteile sind die gemäß § 3<br />
Abs 1 Z 14 EStG steuer- und beitragsfreien<br />
Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen<br />
(Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen,<br />
Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe<br />
von derzeit € 365,– jährlich und dabei empfangene<br />
Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von<br />
derzeit € 186,– jährlich. Dabei geht es um Autobahnvignetten,<br />
Gutscheine- und Geschenkmünzen,<br />
die nicht in Bargeld abgelöst werden<br />
können, Goldmünzen bzw. Golddukaten zu Weihnachten<br />
bzw. anlässlich des Geburtstages. Allenfalls<br />
können Sie auch noch das Dienstfahrzeug<br />
zur Privatnutzung im Rahmen der steuerlichen<br />
Hinzurechnungsbeträge – wenn es sich<br />
um ein teures Fahrzeug handelt – als motivierend<br />
betrachten.<br />
Klassische Fehler bei Dienstverträgen sind allerdings<br />
folgende:<br />
Die Vereinbarung einer Probezeit von mehr als<br />
einem Monat. Dies wird regelmäßig dann als<br />
Dienstverhältnis auf Probe gewertet, welches<br />
manager & recht<br />
Kreative Mitarbeiterführung im Rahmen von Dienstvertragsklauseln<br />
Beispiele von DO’s and DONT’s in Dienstverträgen<br />
Die Kreativität der Führung ist bei Dienstvertragsklauseln sehr eingeschränkt<br />
und daher darf ich im Rahmen des Gesamtthemas des Heftes<br />
auf einige Positiv- und Negativbeispiele verweisen.<br />
befristet ist und erst nach Ablauf der Befristung<br />
gelöst werden kann. Sollte sich in der Klausel der<br />
Hinweis finden, dass in der Probezeit von beiden<br />
Seiten das Dienstverhältnis jederzeit aufgelöst<br />
werden kann, so wird es von der Judikatur<br />
in der Regel als Probezeit im ersten Monat mit<br />
jederzeitiger Auflösbarkeit qualifiziert, darüber<br />
hinausgehend aber im zweiten, dritten oder gar<br />
vierten Monat ist es ein befristetes und erst<br />
durch Ablauf der Zeit lösbares Dienstverhältnis.<br />
Konkurrenzklauseln im Sinn der nachvertraglichen<br />
Konkurrenzverbote sind ebenfalls heikel.<br />
Gültig ist eine Konkurrenzklausel allerdings nur<br />
für Dienstnehmer, deren Entgelt für den letzten<br />
Monat ihres Dienstverhältnisses einen Betrag<br />
überschreitet, der das 17-fache der Höchstbeitragsgrundlage<br />
nach § 45 ASVG überschreitet.<br />
2010 waren dies monatlich € 2.329,–. Ebenso<br />
muss der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses<br />
der Vereinbarung bereits volljährig gewesen<br />
sein, sie darf sich nur auf den Geschäftszweig<br />
des Arbeitgebers beziehen, den<br />
Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen und die<br />
Beschränkung nicht auf Gegenstand, Zeit und<br />
Ort und im Verhältnis zum geschäftlichen Interesse,<br />
das der Arbeitgeber an ihrer Einhaltung<br />
hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens<br />
des Angestellten, enthalten (§ 36 AngG).<br />
Beschränkungen ergeben sich auch bei der Auflösung<br />
des Dienstverhältnisses im Hinblick auf<br />
die Konkurrenzklausel. Sollte die Konkurrenzklausel<br />
eine Konventionalstrafe zur Besicherung<br />
vorsehen, so kann der Dienstgeber nur die vereinbarte<br />
Konventionalstrafe verlangen und hat<br />
damit alles an Schadenersatzunterlassung etc.<br />
abgegolten. Diese Konventionalstrafen unterliegen<br />
stets dem richterlichen Mäßigungsrecht.<br />
Kündigungsfristen können ebenfalls nicht einseitig<br />
kreativ gestaltet werden, sondern gilt<br />
immer die Kündigungsfrist des Arbeitgebers laut<br />
AngG (abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses)<br />
bzw. des allenfalls den Arbeitnehmer<br />
besser stellenden Kollektivvertrages. Der Arbeitgeber<br />
kann lediglich im Dienstvertrag verlangen,<br />
dass die für ihn geltende Frist auch als Kündigungsfrist<br />
für den Arbeitnehmer gelten soll.<br />
Ein weiterer Klassiker ist die Verpflichtung zur<br />
Urlaubskonsumation bei einer Dienstfreistellung.<br />
Eine solche Verpflichtung ist in der Regel<br />
ebenfalls ungültig.<br />
Ein weiterer Klassiker ist bei All-in-Klauseln die<br />
Einrechnung einer Überstundenpauschale von<br />
15 oder gar 20 Stunden. Regelmäßig wird damit<br />
die höchst zulässige Arbeitszeit laut Kollektivvertrag,<br />
wenn nicht gar nach Arbeitszeitgesetz,<br />
überschritten. Regelmäßig ergeben sich dabei<br />
dann auch Probleme des Nachweises der Einhaltung<br />
der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung.<br />
In der Regel ist auch eine Klausel über den Ausbildungsrückersatz<br />
nicht zu retten, wenn diese<br />
nicht degressiv abhängig von der Dauer des<br />
Dienstverhältnisses zur Höhe des Rückersatzes<br />
gestaltet ist. Die Dauer der Rückerstattungspflicht<br />
selbst erlaubt beträgt maximal 5 Jahre,<br />
in besonderen Fällen maximal 8 Jahre nach der<br />
Beendigung der Ausbildung.<br />
Ebenso ungültig ist in der Regel die unbegründete<br />
Aufeinanderfolge von befristeten Dienstverhältnissen.<br />
Solche Kettendienstverhältnisse<br />
gelten in der Regel schon nach einmaliger Verlängerung<br />
ohne Grund als Dienstverhältnis auf<br />
unbefristete Zeit. Problematisch sind auch Anrechnungs-<br />
und Aufsaugungsklauseln von Überzahlung<br />
im Hinblick auf die nächstfolgenden Kollektivvertragserhöhungen.<br />
Solche Klauseln sind<br />
nur unter Betrachtung von konkreten Umständen<br />
des Einzelfalls möglich und sind von der Judikatur<br />
sehr enge zeitliche Grenzen gesetzt.<br />
Regelmäßig gewährte Prämien oder Boni ohne<br />
einzeln dazu erklärte Vorbehalte oder in klarer<br />
Abhängigkeit zu im Vorhinein definierten Zielen<br />
werden sehr schnell zu einem regelmäßigen Gehaltsanspruch<br />
auf Seiten des Dienstnehmers.<br />
Also Vorsicht vor zu viel Kreativität bei Dienstvertragsklauseln,<br />
welche in der Folge sogar ungültig<br />
oder ins Gegenteil der beabsichtigten Wirkung<br />
umschlagen können.<br />
Zuschriften und Meinungen an<br />
leadership@wdf.at<br />
Von Dr. Hannes Füreder SIEMER-SIEGL-FÜREDER & PARTNER RECHTSANWÄLTE www.ssfp-law.at