20 <strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>24</strong> / 07.12.2012
<strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>24</strong> / 07.12.2012 21 Informationen zur Räum- und Streupflicht Ziel der Räum- und Streupflicht ? Der Markt <strong>Zapfendorf</strong> hat per Verordnung die Verantwortung zur Sicherung der Gehbahnen auf die Anlieger übertragen. Mit dieser Übertragung der Pflichten soll erreicht werden, dass in der Gemeinde auch bei winterlichen Verhältnissen ein guter, geordneter und sicherer Fußgängerverkehr für alle Personen innerhalb der Ortschaften möglich ist. Wem obliegt die Räum- und Streupflicht ? Die Anlieger (Grundstückseigentümer) haben für sichere Gehbahnen zu sorgen. In Miethäusern können die Vermieter die Räum- und Streupflicht auf die Mieter übertragen. Wann und wie oft muss geräumt werden ? Die Anlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) oder ätzenden Mitteln (z.B. Tausalz) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Oft kommt auf die Gehwege im Bereich der Grundstückseinfahrten durch das Befahren mit Kraftfahrzeugen bei länger anhaltenden, trockenen Frostperioden Altschnee. Die Gehbahnen sind in diesem Fall immer wieder von Schnee und Eis zu befreien. Dies gilt auch für Gehbahnen auf der Straße, sofern kein von der Fahrbahn abgegrenzter Gehweg vorhanden ist. Was tun, wenn man berufstätig, krank oder nicht anwesend ist ? Berufstätige, kranke, ältere oder in Urlaub befindliche Bürger haben oft nicht die Möglichkeit, der Räumpflicht nachzukommen. Doch auch für sie gilt, was für andere gilt: Die Gehwege müssen geräumt werden. Es müssen dann andere Personen oder eine private Räumfirma beauftragt werden. Das bedeutet, dass der Anlieger oder der beauftragte Mieter für eine Ersatzperson sorgen muss. Wie breit muss eine Gehbahn geräumt werden ? In der Regel muss soviel vom Gehweg freigeräumt werden, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeigehen können. Das ist etwa ein Streifen von einem Meter Breite. In Bereichen, in denen es keinen Gehweg gibt, muss ein Streifen von 1,20 Meter auf der Straße vor dem Grundstück als Gehbahn geschaffen werden. Lagern Sie den geräumten Schnee bitte auf dem Gehwegrand zum eigenen Grundstück hin oder, sofern nicht anders möglich, zur Fahrbahn hin (nicht auf der Fahrbahn). Achten Sie auch darauf, dass Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte (Gully´s) und Hydranten schneefrei bleiben, damit das Wasser, insbesondere bei Tauwetter, ungehindert ablaufen kann. Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geräumt werden. Bitte achten Sie darauf, dass durchgängige Gehbahnen in den Straßen entstehen! Hierzu ist es insbesondere erforderlich, dass an Straßenkreuzungen oder Einmündungen im Bereich der Straßen Gehbahnen zum Überqueren der Straßen geschaffen werden. Folgen, sofern der Anlieger seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt ? Stürzt also jemand auf einem glatten, ungeräumten Gehsteig und kommt hierdurch zu Schaden, so kann er den Räum- und Streupflichtigen haftbar machen, wenn er nachweisen kann, dass sein Schaden durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Steuerpflichtigen verursacht ist. Selbstverständlich sind aber auch die Fußgänger verpflichtet, sich auf die erhöhte Rutschgefahr einzustellen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss im Winter mit Behinderungen und Glätte rechnen und Vorsicht walten lassen. Ein Versäumnis der Räumpflicht trifft insbesondere ältere und gebrechliche Menschen, Rollstuhlfahrer oder Eltern, die mit Kinderwagen oder Kleinkindern unterwegs sind. Notwendige Besorgungen, Arztgänge oder Wege zu Schule und Kindergarten stellen auf unzureichend geräumten oder vereisten Gehwegen eine nicht abschätzbare Gefährdung dar. Deshalb weist die Gemeindeverwaltung nochmals ausdrücklich auf die Pflicht zur Reinigung der Gehwege im Rahmen des Winterdienstes hin und bittet alle Anlieger, diesen Pflichten nach besten Kräften nachzukommen, um Unfälle und Verletzungen zu vermeiden.