MeineSchweiz. - Bank Coop
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Beteiligungen unter 20% sowie unwesentliche Beteiligungen<br />
und zur Veräusserung bestimmte branchenfremde<br />
Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten<br />
abzüglich betriebsnotwendiger Abschreibungen bzw.<br />
nach dem Niederstwertprinzip in den Finanzanlagen<br />
bilanziert. Eine Abschreibung wird als betriebswirtschaftlich<br />
notwendig beurteilt, wenn der Buchwert<br />
über dem anteiligen Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft<br />
liegt oder sonstige Anzeichen einer Wertbeeinträchtigung<br />
am Bilanzstichtag vorliegen. Unbedeutende<br />
Beteiligungen werden generell sofort im Jahre<br />
des Erwerbs via «Abschreibungen auf dem Anlagevermögen»<br />
voll abgeschrieben. Eine Zuschreibung erfolgt<br />
bis höchstens zum Anschaffungswert, sofern der unter<br />
den Anschaffungswert gefallene Wert in der Folge wieder<br />
steigt. Bei nicht kotierten Gesellschaften erfolgt eine<br />
Zuschreibung nur, wenn sie nachhaltig ist und CHF<br />
500 000.— übersteigt. Die Verbuchung der Zuschreibung<br />
erfolgt über den «Ausserordentlichen Ertrag».<br />
Sachanlagen<br />
Die Sachanlagen werden einzeln pro Objekt oder Gegenstand<br />
bewertet.<br />
Investitionen in neue Sachanlagen werden aktiviert und<br />
nach dem Anschaffungswertprinzip bewertet, wenn sie<br />
während mehr als einer Rechnungsperiode genutzt werden<br />
und die Aktivierungsuntergrenze von CHF 10 000.—<br />
übersteigen.<br />
Investitionen in bestehende Sachanlagen werden aktiviert,<br />
wenn dadurch der Markt- oder der Nutzwert<br />
nachhaltig erhöht oder die Lebensdauer wesentlich<br />
verlängert wird.<br />
Bei der Folgebewertung werden die Sachanlagen zum<br />
Anschaffungswert, abzüglich der kumulierten Abschreibungen,<br />
bilanziert. Die Sachanlagen werden<br />
über eine vorsichtig geschätzte Nutzungsdauer der<br />
Anlagen linear abgeschrieben. Die geschätzte Nutzungsdauer<br />
für einzelne Kategorien von Sachanlagen<br />
beträgt:<br />
Anlagekategorien Nutzungsdauer<br />
Liegenschaften, ohne Land 50 Jahre<br />
EDV-Anlagen, Hardware 3 Jahre<br />
Mobiliar, Fahrzeuge 3 Jahre<br />
Einbauten und sonstige Sachanlagen 5–10 Jahre<br />
Software max. 5 Jahre<br />
Die Abschreibungsdauer für Softwarelizenzen wurde<br />
im Berichtsjahr neu beurteilt. Damit werden ab 1.1.2011<br />
neue Softwarelizenzen mit einem Anschaffungswert<br />
von mehr als 10 Mio. CHF während 5 Jahren abgeschrieben<br />
(bisher: 2 Jahre). Dadurch ergibt sich ein<br />
Effekt von 3,65 Mio. CHF auf die Erfolgsrechnung 2011<br />
der <strong>Bank</strong> <strong>Coop</strong>.<br />
Alle Sachanlagen werden auf ihre Werthaltigkeit überprüft,<br />
wenn immer Ereignisse oder Umstände Anlass<br />
zur Vermutung geben, dass der Buchwert nicht mehr<br />
werthaltig ist. In diesen Fällen wird der Restbuchwert<br />
planmässig über die verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben<br />
oder es wird eine ausserplanmässige<br />
Abschreibung getätigt. Planmässige und allfällige<br />
zusätzliche ausserplanmässige Abschreibungen werden<br />
via «Abschreibungen auf dem Anlagevermögen»<br />
verbucht. Realisierte Gewinne aus der Veräusserung<br />
von Sachanlagen werden über den «Ausserordentlichen<br />
Ertrag» verbucht, realisierte Verluste über die<br />
Position «Ausserordentlicher Aufwand». Software<br />
wird nach Ablauf der wirtschaftlichen Lebensdauer<br />
deaktiviert.<br />
Immaterielle Werte<br />
Erworbene immaterielle Werte werden bilanziert,<br />
wenn sie über mehrere Jahre einen für das Unternehmen<br />
messbaren Nutzen bringen. Selbst erarbeitete<br />
immaterielle Werte werden nicht bilanziert. Immaterielle<br />
Werte werden nach dem Anschaffungskostenprinzip<br />
bilanziert und bewertet. Sie werden über die<br />
geschätzte Nutzungsdauer linear abgeschrieben.<br />
Die geschätzte Nutzungsdauer für einzelne Kategorien<br />
von immateriellen Werten beträgt:<br />
Anlagekategorien Nutzungsdauer<br />
Übrige immaterielle Werte max. 3 Jahre<br />
Die immateriellen Werte werden auf ihre Werthaltigkeit<br />
überprüft, wenn immer Ereignisse oder Umstände Anlass<br />
zur Vermutung geben, dass der Buchwert nicht<br />
mehr werthaltig ist. In diesen Fällen wird der Restbuchwert<br />
planmässig über die verbleibende Nutzungsdauer<br />
abgeschrieben oder eine ausserplanmässige Abschreibung<br />
getätigt. Planmässige und allfällige zusätzliche<br />
ausserplanmässige Abschreibungen werden via «Abschreibungen<br />
auf dem Anlagevermögen» verbucht.<br />
Anhang zur Jahresrechnung 99