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<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 1 -<br />

Entwurf<br />

Niedersächsische Bauordnung (<strong>NBauO</strong>)<br />

Stand 28.06.2010<br />

Inhaltsübersicht<br />

Teil I<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich S. 4<br />

§ 2 Begriffe S. 4<br />

§ 3 Allgemeine Anforderungen S. 7<br />

Teil II<br />

Das Grundstück und seine Bebauung<br />

§ 4 Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der<br />

baulichen Anlagen S. 8<br />

§ 5 Grenzabstände S. 9<br />

§ 6 Hinzurechnung benachbarter Grundstücke S. 10<br />

§ 7 Abstände auf demselben Baugrundstück S. 11<br />

§ 8 Grundstücksteilungen S. 11<br />

§ 9 Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze S. 11<br />

Teil III<br />

Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen<br />

§ 10 Gestaltung baulicher Anlagen S. 12<br />

§ 11 Einrichtung der Baustelle S. 12<br />

§ 12 Standsicherheit S. 13<br />

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse S. 13<br />

§ 14 Brandschutz S. 13<br />

§ 15 Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz S. 13<br />

§ 16 Verkehrssicherheit S. 13<br />

Teil IV<br />

Bauprodukte und Bauarten<br />

§ 17 Bauprodukte S. 14<br />

§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung S. 15<br />

§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis S. 16<br />

§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall S. 16<br />

§ 21 Bauarten S. 17<br />

§ 22 Übereinstimmungsnachweis S. 17<br />

§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers S. 18<br />

§ 24 Übereinstimmungszertifikat S. 18<br />

§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen S. 18


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 2 -<br />

Teil V<br />

Der Bau und seine Teile<br />

§ 26 Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen S. 19<br />

§ 27 Wände und Stützen S. 20<br />

§ 28 Außenwände S. 21<br />

§ 29 Trennwände S. 21<br />

§ 30 Brandwände S. 21<br />

§ 31 Decken und Böden S. 21<br />

§ 32 Dächer S. 22<br />

§ 33 Rettungswege S. 22<br />

§ 34 Treppen S. 22<br />

§ 35 Notwendige Treppenräume S. 23<br />

§ 36 Notwendige Flure, Ausgänge S. 24<br />

§ 37 Fenster, Türen, und sonstige Öffnungen S. 24<br />

§ 38 Aufzüge S. 24<br />

§ 39 Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle S. 24<br />

§ 40 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung, Brennstoffversorgungsanlagen<br />

und Brennstofflagerung S. 25<br />

§ 41 Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer und Abfälle S. 25<br />

§ 42 Blitzschutzanlagen S. 26<br />

Teil VI<br />

Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen<br />

§ 43 Aufenthaltsräume S. 26<br />

§ 44 Wohnungen S. 26<br />

§ 45 Toiletten und Bäder S. 27<br />

§ 46 Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge S. 27<br />

§ 47 Notwendige Einstellplätze S. 27<br />

§ 48 Fahrradabstellanlagen S. 28<br />

§ 49 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen S. 29<br />

§ 50 Werbeanlagen S. 30<br />

§ 51 Sonderbauten S. 31<br />

Teil VII<br />

Verantwortliche Personen<br />

§ 52 Bauherr S. 32<br />

§ 53 Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser S. 32<br />

§ 54 Unternehmer S. 34<br />

§ 55 Bauleiterin und Bauleiter S. 35<br />

§ 56 Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke S. 35<br />

Teil VIII<br />

Behörden<br />

§ 57 Bauaufsichtsbehörden S. 35<br />

§ 58 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden S. 35<br />

Teil IX<br />

Genehmigungserfordernisse<br />

§ 59 Genehmigungsvorbehalt S. 36<br />

§ 60 Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige S. 36


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 3 -<br />

§ 61 Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen S. 37<br />

§ 62 Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen S. 38<br />

Teil X<br />

Genehmigungsverfahren<br />

§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren S. 40<br />

§ 64 Baugenehmigungsverfahren S. 40<br />

§ 65 Bautechnische Nachweise, Typenprüfung S. 40<br />

§ 66 Abweichungen S. 42<br />

§ 67 Bauantrag und Bauvorlagen S. 43<br />

§ 68 Beteiligung der Nachbarn S. 43<br />

§ 69 Behandlung des Bauantrags S. 43<br />

§ 70 Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung S. 44<br />

§ 71 Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung S. 44<br />

§ 72 Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen S. 45<br />

§ 73 Bauvoranfrage und Bauvorbescheid S. 45<br />

§ 74 Bauaufsichtliche Zustimmung S. 45<br />

§ 75 Genehmigung fliegender Bauten S. 46<br />

Teil XI<br />

Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht<br />

§ 76 Bauüberwachung S. 47<br />

§ 77 Bauabnahmen S. 47<br />

§ 78 Regelmäßige Überprüfung S. 48<br />

§ 79 Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie<br />

verfallende bauliche Anlagen S. 48<br />

§ 80 Ordnungswidrigkeiten S. 49<br />

§ 81 Baulasten, Baulastenverzeichnis S. 50<br />

Teil XII<br />

Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 82 Verordnungen S. 51<br />

§ 83 Technische Baubestimmungen S. 52<br />

§ 84 Örtliche Bauvorschriften S. 53<br />

§ 85 Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen S. 54<br />

§ 86 Übergangsvorschriften S. 54<br />

§ 87 Inkrafttreten S. 55<br />

Anhang zu § 60 Abs.1 S. 56


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 4 -<br />

Teil I<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen, Bauprodukte und für Baumaßnahmen. 2 Es gilt<br />

auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, soweit in diesem Gesetz<br />

oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an sie Anforderungen gestellt werden.<br />

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für<br />

1. öffentliche Verkehrsanlagen sowie Eisenbahnanlagen, die nicht dem öffentlichen Verkehr<br />

dienen, jeweils einschließlich des Zubehörs, der Nebenanlagen und der Nebenbetriebe,<br />

ausgenommen Gebäude,<br />

2. Anlagen und Einrichtungen unter der Aufsicht der Bergbehörden, ausgenommen Gebäude,<br />

3. Leitungen, die dem Ferntransport von Stoffen, der öffentlichen Versorgung mit Wasser,<br />

Gas, Elektrizität oder Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation<br />

oder dem Rundfunk dienen, sowie<br />

4. Kräne und Krananlagen.<br />

§ 2<br />

Begriffe<br />

(1) 1 Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten<br />

hergestellte Anlagen. 2 Bauliche Anlagen sind auch<br />

1. ortsfeste Feuerstätten,<br />

2. Werbeanlagen (§ 50),<br />

3. Warenautomaten, die von einer allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünfläche aus<br />

sichtbar sind,<br />

4. Aufschüttungen, Abgrabungen und künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche,<br />

5. Anlagen, die auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sind oder dazu bestimmt sind,<br />

vorwiegend ortsfest benutzt zu werden,<br />

6. Gerüste,<br />

7. Fahrradabstellanlagen (§ 48),<br />

8. Lagerplätze, Abstell- und Ausstellungsplätze,<br />

9. Stellplätze (§ 46),<br />

10. Camping- und Wochenendplätze,<br />

11. Spiel- und Sportplätze,<br />

12. Freizeit- und Vergnügungsparks und<br />

13. sonstige Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 5 -<br />

3 Anlagen sind bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen.<br />

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten<br />

werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren<br />

oder Sachen zu dienen.<br />

(3) 1 Gebäude sind in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:<br />

1. Gebäudeklasse 1:<br />

a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei selbständig<br />

benutzbaren Teilen (Nutzungseinheiten) von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche<br />

und<br />

b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,<br />

2. Gebäudeklasse 2:<br />

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt<br />

nicht mehr als 400 m² Grundfläche,<br />

3. Gebäudeklasse 3:<br />

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,<br />

4. Gebäudeklasse 4:<br />

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als<br />

400 m² Grundfläche,<br />

5. Gebäudeklasse 5:<br />

von den Nummern 1 bis 4 nicht erfasste sowie unterirdische Gebäude.<br />

2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes<br />

über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Führt ein Rettungsweg für das Gebäude<br />

über Rettungsgeräte der Feuerwehr (§ 33 Abs.2 Satz 2), so ist die Höhe abweichend von Satz<br />

2 die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Stelle<br />

der Geländeoberfläche, von der aus der Aufenthaltsraum über die Rettungsgeräte der Feuerwehr<br />

erreichbar ist. 4 Gebäude ohne Aufenthaltsräume, die nicht unter Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b<br />

fallen, werden unabhängig von ihrer Höhe in entsprechender Anwendung des Flächenmaßes in<br />

Bezug auf die Gesamtgrundfläche ihrer Geschosse den Gebäudeklassen 1, 2 oder 3 zugeordnet.<br />

5 Die Grundfläche einer Nutzungseinheit im Sinne dieses Gesetzes ist die Brutto-Grundfläche;<br />

bei der Berechnung der Grundfläche nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen<br />

außer Betracht.<br />

(4) Wohngebäude sind Gebäude, die nur Wohnungen und Räume, die den Zwecken des Wohnens<br />

dienen, wie Garagen, enthalten.<br />

(5) 1 Sonderbauten sind:<br />

1. Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m,<br />

2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,<br />

3. Gebäude, deren größtes Geschoss mehr als 1 600 m 2 Grundfläche hat, ausgenommen<br />

Wohngebäude und Garagen,<br />

4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt


mehr als 800 m² haben,<br />

<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 6 -<br />

5. Gebäude mit mindestens einem Raum, der Büro- oder Verwaltungszwecken dient und eine<br />

Grundfläche von mehr als 400 m² hat,<br />

6. Gebäude mit mindestens einem Raum, der der Nutzung durch mehr als 100 Personen<br />

dient,<br />

7. Versammlungsstätten<br />

a) mit einem Versammlungsraum, der mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fasst,<br />

oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen<br />

und Besucher fassen, wenn die Versammlungsräume einen gemeinsamen Rettungsweg<br />

haben,<br />

b) im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mit einer Freisportanlage,<br />

deren Besucherbereich jeweils mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fasst und<br />

ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,<br />

8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Plätzen für Gäste, Beherbergungsstätten<br />

mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche,<br />

9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung<br />

von Personen,<br />

10. Tagesstätten für Kinder, Menschen mit Behinderungen oder alte Menschen,<br />

11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,<br />

12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,<br />

13. Camping- und Wochenendplätze,<br />

14. Freizeit- und Vergnügungsparks,<br />

15. fliegende Bauten,<br />

16. Regallager mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagergutes von mehr als 7,50 m,<br />

17. bauliche Anlagen, deren Nutzung mit erhöhter Verkehrsgefahr oder wegen des Umgangs<br />

mit Stoffen oder der Lagerung von Stoffen mit Explosions-, oder erhöhter Strahlen- oder<br />

Brandgefahr verbunden ist,<br />

18. bauliche Anlagen und Räume, von denen wegen ihrer Art oder ihrer Nutzung Gefahren<br />

ausgehen, die den Gefahren ähnlich sind, die von den in den Nummern 1 bis 18 genannten<br />

baulichen Anlagen und Räumen ausgehen .<br />

2 Sonderbauten sind auch die Anlagen nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,<br />

soweit sie bauliche Anlagen sind.<br />

(6) 1 Ein oberirdisches Geschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als<br />

1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. 2 Ein Kellergeschoss ist ein Geschoss, das die<br />

Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt.<br />

(7) 1 Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche<br />

eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. 2 Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss,<br />

wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche<br />

des darunter liegenden Geschosses hat. 3 Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare<br />

Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der Sätze 1


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 7 -<br />

und 2 unberücksichtigt. 4 Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen<br />

Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als<br />

oberste Geschosse.<br />

(8) Aufenthaltsraum ist ein Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen<br />

bestimmt oder geeignet ist.<br />

(9) 1 Ein Stellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen<br />

Verkehrsflächen dient. 2 Ein Einstellplatz ist die Fläche zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges<br />

auf einem Stellplatz oder in einer Garage.<br />

(10) 1 Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb<br />

der öffentlichen Verkehrsflächen. 2 Garagen sind auch Parkhäuser auf öffentlichen Verkehrsflächen.<br />

3 Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Garagen.<br />

(11) Eine Feuerstätte ist eine ortsfeste oder ortsfest benutzte Anlage oder Einrichtung in oder<br />

an einem Gebäude, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.<br />

(12) 1 Baugrundstück ist das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Rechts, auf dem eine Baumaßnahme<br />

durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage befindet. 2 Das Baugrundstück<br />

kann auch aus mehreren aneinander grenzenden Grundstücken bestehen, wenn und solange<br />

durch Baulast gesichert ist, dass alle baulichen Anlagen auf den Grundstücken das öffentliche<br />

Baurecht so einhalten, als wären die Grundstücke ein Grundstück.<br />

(13) Baumaßnahme ist die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung<br />

oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen<br />

Anlage.<br />

(14) Bauprodukte sind<br />

1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen<br />

eingebaut zu werden,<br />

2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem<br />

Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.<br />

(15) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von<br />

baulichen Anlagen.<br />

(16) Öffentliches Baurecht sind die Vorschriften dieses Gesetzes, die Vorschriften aufgrund dieses<br />

Gesetzes, das städtebauliche Planungsrecht und die sonstigen Vorschriften des öffentlichen<br />

Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen stellen<br />

oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln.<br />

§ 3<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

(1) 1 Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die<br />

öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. 2 Insbesondere dürfen Leben, Gesundheit und die natürlichen<br />

Lebensgrundlagen nicht bedroht werden. 3 Unzumutbare Belästigungen oder unzumutbare<br />

Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 8 -<br />

(2) 1 Anlagen müssen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />

entsprechen. 2 Dazu gehört auch die Rücksicht auf Menschen mit Behinderungen, alte<br />

Menschen, Kinder und Personen mit Kleinkindern.<br />

(3) Anlagen dürfen nicht verunstaltet wirken und dürfen auch das Gesamtbild ihrer Umgebung<br />

nicht verunstalten.<br />

(4) 1 Anlagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, wenn sie sicher benutzbar sind. 2 Sie<br />

sind so instand zu halten, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 gewahrt bleiben.<br />

(5) 1 Baumaßnahmen sind so durchzuführen, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet<br />

wird. 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Baumaßnahmen dürfen keine Verhältnisse<br />

schaffen, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen.<br />

(6) Nicht bebaute Flächen von Baugrundstücken sind so herzurichten und zu unterhalten, dass<br />

die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht beeinträchtigt wird.<br />

(7) Bauprodukte dürfen nur verwendet und Bauarten nur angewendet werden, wenn die baulichen<br />

Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden<br />

angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes<br />

erfüllen und gebrauchstauglich sind.<br />

(8) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen<br />

Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992<br />

über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen,<br />

dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf<br />

Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.<br />

Teil II<br />

Das Grundstück und seine Bebauung<br />

§ 4<br />

Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der baulichen<br />

Anlagen<br />

(1) Das Baugrundstück muss so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche<br />

liegen oder einen solchen Zugang zu ihr haben, dass der von der baulichen Anlage<br />

ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von<br />

Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sind.<br />

(2) 1 Ist das Baugrundstück nur über Flächen zugänglich, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet<br />

sind, so muss ihre Benutzung für diesen Zweck durch Baulast oder Miteigentum gesichert<br />

sein; bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt eine Sicherung durch<br />

Grunddienstbarkeit. 2 Dies gilt auch, wenn der erforderliche Zugang zu einem Grundstück über<br />

ein anderes Grundstück führt, das mit ihm zusammen nach § 2 Abs. 12 Satz 2 ein Baugrundstück<br />

bildet<br />

(3) 1 Bauliche Anlagen müssen auf dem Baugrundstück so angeordnet sein, dass sie sicher zugänglich<br />

sind, das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden<br />

können. 2 Für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte muss die erforderliche Bewegungsfreiheit<br />

und Sicherheit gewährleistet sein.<br />

(4) Eine bauliche Anlage darf nicht auf mehreren Baugrundstücken gelegen sein.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 9 -<br />

§ 5<br />

Grenzabstände<br />

(1) 1 Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen<br />

Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. 2 Satz 1 gilt entsprechend<br />

für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, und Terrassen,<br />

soweit die anderen Anlagen und die Terrassen höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind.<br />

3 Der Abstand ist zur nächsten Lotrechten über der Grenzlinie zu messen. 4 Er richtet sich jeweils<br />

nach der Höhe des Punktes über der Geländeoberfläche (H). 5 Der Abstand darf auf volle 10 cm<br />

abgerundet werden.<br />

(2) 1 Der Abstand beträgt 0,5 H, mindestens jedoch 3 m. 2 In Gewerbe- und Industriegebieten<br />

sowie in Gebieten, die nach ihrer Bebauung diesen Baugebieten entsprechen, beträgt der Abstand<br />

0,25 H, mindestens jedoch 3 m. 3 Satz 2 gilt nicht für den Abstand von den Grenzen solcher<br />

Nachbargrundstücke, die ganz oder überwiegend außerhalb der genannten Gebiete liegen.<br />

(3) Der Abstand nach den Absätzen 1 und 2 darf unterschritten werden von<br />

1. Dachüberständen und Gesimsen um nicht mehr als 0,50 m,<br />

2. Vorbauten, Eingangsüberdachungen, Hauseingangstreppen, Balkonen und anderen vortretenden<br />

Gebäudeteilen, die insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen<br />

Außenwand in Anspruch nehmen, um nicht mehr als 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel.<br />

(4) 1 Bei der Bemessung des erforderlichen Abstands bleiben folgende Gebäudeteile außer Betracht:<br />

1. Antennen, Geländer, Schornsteine, Abgas- und Abluftleitungen,<br />

2. Giebeldreiecke und entsprechende andere Giebelformen soweit sie, waagerecht gemessen,<br />

nicht mehr als 6 m breit sind.<br />

2Außer Betracht bleiben ferner<br />

1. Außenwandbekleidungen, soweit sie den Abstand um nicht mehr als 0,25 m unterschreiten,<br />

und<br />

2. Bedachungen, soweit sie um nicht mehr als 0,25 m angehoben werden,<br />

wenn der Abstand infolge einer Baumaßnahme zum Zweck des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung<br />

bei einem vorhandenen Gebäude durch die in den Nummern 1 und 2 genannten<br />

Bauteile unterschritten wird und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.<br />

(5) 1 Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet<br />

werden muss, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 2 Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem<br />

Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden darf, ist es abweichend von Absatz<br />

1 Satz 1 an der Grenze zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück<br />

entsprechend an diese Grenze gebaut wird, oder wenn auf dem Nachbargrundstück<br />

ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden ist und die neue Grenzbebauung der<br />

vorhandenen, auch in der Nutzung, entspricht.<br />

(6) Erhebt sich über einen nach Absatz 5 an eine Grenze gebauten Gebäudeteil ein nicht an<br />

diese Grenze gebauter Gebäudeteil, so ist für dessen Abstand von dieser Grenze abweichend<br />

von Absatz 1 Satz 4 die Höhe des Punktes über der Oberfläche des niedrigeren Gebäudeteils<br />

an der Grenze maßgebend.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 10 -<br />

(7) 1 Ist ein Gebäude nach Absatz 5 Satz 1 an eine Grenze gebaut, so sind nicht an diese Grenze<br />

gebaute Teile des Gebäudes, die unter Absatz 3 fallen, in beliebigem Abstand von dieser<br />

Grenze zulässig. 2 Ist ein Gebäude nach Absatz 5 Satz 2 an eine Grenze gebaut, so darf der<br />

nach Absatz 3 einzuhaltende Abstand der dort genannten Gebäudeteile von dieser Grenze weiter<br />

verringert werden, wenn der Nachbar zugestimmt hat. 3 Sind im Fall des Satzes 2 auf dem<br />

Nachbargrundstück entsprechende Gebäudeteile mit verringertem Abstand vorhanden, so darf<br />

der Abstand in gleichem Maß verringert werden.<br />

(8) 1 Ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze sind zulässig<br />

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m,<br />

2. Solaranlagen, die nicht Teil eines Gebäudes sind, mit einer Höhe bis zu 3 m,<br />

3. Stützmauern, Aufschüttungen und Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb<br />

dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m,<br />

4. Gebäude und Einfriedungen in Baugebieten, in denen nach dem Bebauungsplan nur Gebäude<br />

mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof zulässig sind, soweit sie nicht höher<br />

als 3,50 m sind.<br />

2Bauliche Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen den Abstand nach Absatz 2 auf einer Gesamtlänge<br />

von 9 m je Grundstücksgrenze, auf einem Baugrundstück insgesamt jedoch nur auf<br />

einer Länge von 15 m unterschreiten. 3 Dabei sind nach Absatz 5 Satz 2 ohne Abstand an eine<br />

Grenze gebaute Gebäude der in Satz 1 Nr. 1 genannten Art anzurechnen. 4 Bei Anwendung des<br />

Satzes 1 Nr. 4 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.<br />

(9) 1 Die nach den Absätzen 1 bis 8 und § 7 maßgebliche Höhe der Geländeoberfläche ist die<br />

der gewachsenen Geländeoberfläche. 2 Eine Veränderung dieser Geländeoberfläche durch Abgrabung<br />

ist zu berücksichtigen, eine Veränderung durch Aufschüttung dagegen nur, wenn die<br />

Geländeoberfläche dadurch an die vorhandene oder genehmigte Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks<br />

angeglichen wird. 3 Die Bauaufsichtsbehörde setzt die Höhe der Geländeoberfläche<br />

fest, soweit dies erforderlich ist. 4 Dabei kann sie unter Würdigung nachbarlicher Belange<br />

den Anschluss an die Verkehrsflächen und die Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Aufschüttungen<br />

berücksichtigen, die wegen des vorhandenen Geländeverlaufs gerechtfertigt sind.<br />

§ 6<br />

Hinzurechnung benachbarter Grundstücke<br />

(1) 1 Benachbarte Verkehrsflächen öffentlicher Straßen dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes<br />

bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet werden, unter den Voraussetzungen<br />

des Absatzes 2 auch über die Mittellinie hinaus. 2 Mit Zustimmung der Eigentümer dürfen<br />

öffentliche Grün- und Wasserflächen sowie Betriebsflächen öffentlicher Eisenbahnen und<br />

Straßenbahnen entsprechend Satz 1 zugerechnet werden.<br />

(2) Andere benachbarte Grundstücke dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes dem Baugrundstück<br />

bis zu einer gedachten Grenze zugerechnet werden, wenn durch Baulast gesichert<br />

ist, dass bauliche Anlagen auf dem benachbarten Grundstück den vorgeschriebenen Abstand<br />

von dieser Grenze auch halten.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 11 -<br />

§ 7<br />

Abstände auf demselben Baugrundstück<br />

(1) 1 Zwischen Gebäuden auf demselben Baugrundstück, die nicht unmittelbar aneinander gebaut<br />

sind, muss ein Abstand gehalten werden, der so zu bemessen ist, wie wenn zwischen ihnen<br />

eine Grenze verliefe. ²§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) 1 Der Abstand nach Absatz 1 darf, soweit hinsichtlich des Brandschutzes, des Tageslichts<br />

und der Lüftung keine Bedenken bestehen, unterschritten werden<br />

1. auf einem Baugrundstück, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-<br />

oder Industriegebiet liegt oder entsprechend genutzt werden darf, zwischen Gebäuden, die<br />

in den genannten Gebieten allgemein zulässig sind,<br />

2. zwischen land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden ohne Aufenthaltsräume.<br />

² § 5 Abs. 8 gilt entsprechend.<br />

(3) 1 Wenn Teile desselben Gebäudes oder aneinander gebauter Gebäude auf demselben Baugrundstück<br />

einander in einem Winkel von weniger als 75 Grad zugekehrt sind, muss zwischen<br />

ihnen Abstand nach Absatz 1 gehalten werden. 2 Dies gilt nicht für Dachgauben, Balkone und<br />

sonstige geringfügig vor- oder zurücktretende Teile desselben Gebäudes. 3 Die Abstände nach<br />

Satz 1 dürfen unterschritten werden, soweit die Teile des Gebäudes keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen<br />

haben und der Brandschutz und eine ausreichende Belüftung gewährleistet<br />

sind.<br />

(4) Zwischen einander in einem Winkel von weniger als 120 Grad zugekehrten Fenstern von<br />

Aufenthaltsräumen eines Gebäudes oder aneinander gebauter Gebäude auf demselben Baugrundstück<br />

muss ein Abstand von mindestens 6 m gehalten werden, wenn die Aufenthaltsräume<br />

dem Wohnen dienen und nicht zu derselben Wohnung gehören.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für fliegende Bauten.<br />

§ 8<br />

Grundstücksteilungen<br />

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist,<br />

dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder den Vorschriften aufgrund<br />

dieses Gesetzes zuwiderlaufen.<br />

(2) Soll bei einer Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes<br />

oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, so ist § 66 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 9<br />

Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze<br />

(1) 1 Die nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken sind so herzurichten und zu unterhalten,<br />

dass sie nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten. 2 Dies gilt<br />

auch für die nicht im Außenbereich gelegenen nach öffentlichem Baurecht bebaubaren Grundstücke.<br />

(2) Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie<br />

nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 12 -<br />

(3) 1 Wird ein Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen errichtet, so ist auf dem Baugrundstück<br />

oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen<br />

Zweck durch Baulast gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kinder im<br />

Alter bis zu sechs Jahren anzulegen. 2 Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe ein sonstiger<br />

für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder bereits vorhanden ist oder ein solcher<br />

Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. 3 Bei einem bestehenden<br />

Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen kann die Herstellung eines Spielplatzes für<br />

Kinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.<br />

(4) 1 Stellplätze, deren Zu- und Abfahrten und Fahrgassen sowie die Zu- und Abfahrten von Garagen<br />

dürfen, wenn die Versickerung des Niederschlagswassers nicht auf andere Weise ermöglicht<br />

wird, nur eine Befestigung haben, durch die das Niederschlagswasser mindestens zum<br />

überwiegenden Teil versickern kann. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit die Flächen für das Warten von<br />

Kraftfahrzeugen oder ähnliche Arbeiten, die das Grundwasser verunreinigen können, genutzt<br />

werden.<br />

Teil III<br />

Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen<br />

§ 10<br />

Gestaltung baulicher Anlagen<br />

Bauliche Anlagen sind in der Form, im Maßstab, im Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander,<br />

im Werkstoff einschließlich der Art seiner Verarbeitung und in der Farbe so durchzubilden,<br />

dass sie weder verunstaltet wirken noch das bestehende oder geplante Straßen-,<br />

Orts- oder Landschaftsbild verunstalten.<br />

§ 11<br />

Einrichtung der Baustelle<br />

(1) 1 Bei Baumaßnahmen müssen die Teile der Baustellen, auf denen unbeteiligte Personen gefährdet<br />

werden können, abgegrenzt oder durch Warnzeichen gekennzeichnet sein. 2 Soweit es<br />

aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen Baustellen ganz oder teilweise mit Bauzäunen<br />

abgegrenzt, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände versehen und beleuchtet<br />

sein.<br />

(2) 1 Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs-, Telekommunikations-<br />

und Rundfunkanlagen sowie Grundwassermessstellen, Grenz- und Vermessungsmale sind<br />

während der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherungsvorkehrungen<br />

zugänglich zu halten. 2 Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die<br />

aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt<br />

werden.<br />

(3) 1 Vor der Durchführung nicht verfahrensfreier Baumaßnahmen hat der Bauherr auf dem Baugrundstück<br />

ein von der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 4 Abs. 1) aus lesbares Schild dauerhaft<br />

anzubringen, das die Bezeichnung der Baumaßnahme und die Namen und Anschriften des<br />

Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der Unternehmen enthält<br />

(Bauschild). 2 Liegt das Baugrundstück nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche, so genügt es,<br />

wenn das Bauschild von dem Zugang zum Baugrundstück aus lesbar ist. 3 Unternehmer für geringfügige<br />

Bauarbeiten brauchen auf dem Bauschild nicht angegeben zu werden.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 13 -<br />

§ 12<br />

Standsicherheit<br />

(1) 1 Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein dem<br />

Zweck entsprechend dauerhaft standsicher sein. 2 Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen<br />

und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet<br />

werden.<br />

(2) Gemeinsame Bauteile für mehrere bauliche Anlagen sind zulässig, wenn technisch gesichert<br />

ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen stehen<br />

bleiben können.<br />

§ 13<br />

Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />

1 Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch<br />

Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische<br />

oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

2 Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein.<br />

§ 14<br />

Brandschutz<br />

1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein,<br />

dass der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung)<br />

vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie<br />

wirksame Löscharbeiten möglich sind. 2 Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen<br />

nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen.<br />

§ 15<br />

Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz<br />

(1) Bauliche Anlagen müssen einen für ihre Benutzung ausreichenden Schall- und Wärmeschutz<br />

bieten.<br />

(2) Von technischen Bauteilen und ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken<br />

wie von Anlagen für Wasserversorgung, Abwässer oder Abfallstoffe, von Heizungs-<br />

oder Lüftungsanlagen und von Aufzügen dürfen, auch für Nachbarn, keine Gefahren<br />

oder unzumutbare Belästigungen durch Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen ausgehen.<br />

§ 16<br />

Verkehrssicherheit<br />

(1) Bauliche Anlagen sowie Verkehrsflächen in baulichen Anlagen und auf dem Baugrundstück<br />

müssen verkehrssicher sein.<br />

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder<br />

deren Nutzung nicht gefährdet werden.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 14 -<br />

Teil IV<br />

Bauprodukte und Bauarten<br />

§ 17<br />

Bauprodukte<br />

(1) 1 Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur<br />

verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck<br />

1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich<br />

abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund<br />

des Übereinstimmungsnachweises nach § 22 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)<br />

tragen oder<br />

2. nach den Vorschriften<br />

a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),<br />

b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung<br />

der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte<br />

(ABl. EG Nr. L 40 S. 12) – im Folgenden Bauproduktenrichtlinie - durch andere<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder andere Vertragsstaaten des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder<br />

c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese<br />

die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,<br />

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, das CE-Zeichen der Europäischen<br />

Gemeinschaften tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen<br />

und Leistungsstufen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.<br />

2 Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen,<br />

dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht<br />

sind. 3 Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen,<br />

bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.<br />

(2) 1 Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde<br />

für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2<br />

maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der<br />

in diesem Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten<br />

Anforderungen erforderlich sind. 2 Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen<br />

im Sinne des § 83.<br />

(3) 1 Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht<br />

worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen<br />

oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte),<br />

müssen<br />

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18),<br />

2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 19) oder<br />

3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20 Satz 1) oder eine Erklärung nach § 20 Satz 2<br />

haben. 2 Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund<br />

dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für<br />

Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C bekannt<br />

gemacht hat, dürfen auch ohne Nachweis ihrer Verwendbarkeit nach Satz 1 verwendet werden.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 15 -<br />

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung vorschreiben, dass für bestimmte<br />

Bauprodukte, soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich<br />

dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise<br />

nach Maßgabe der §§ 17 bis 20 und 22 bis 25 zu führen sind, wenn die<br />

anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.<br />

(5) 1 Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem<br />

Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung<br />

mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,<br />

in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde<br />

vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über die erforderlichen Fachkräfte und<br />

Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 zu<br />

erbringen hat. 2 In der Verordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch<br />

Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen<br />

gestellt werden.<br />

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes<br />

einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung<br />

oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung<br />

im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung<br />

dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 vorgeschrieben werden.<br />

(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde<br />

in der Bauregelliste B<br />

1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen<br />

technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften<br />

zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind,<br />

Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und<br />

2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen<br />

Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht<br />

berücksichtigen.<br />

(8) 1 Zuständige Behörde nach § 13 des Bauproduktengesetzes ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.<br />

2 Sie kann die Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden<br />

übertragen.<br />

§ 18<br />

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung<br />

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung<br />

für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 7<br />

nachgewiesen ist.<br />

(2) 1 Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 2 Soweit erforderlich,<br />

sind Probestücke von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Verfügung zu<br />

stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann,<br />

zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen.<br />

3 § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 16 -<br />

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige<br />

Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.<br />

(4) 1 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und in der Regel auf fünf Jahre<br />

befristet erteilt. 2 Die Befristung kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert<br />

werden; § 71 Satz 4 gilt entsprechend.<br />

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.<br />

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.<br />

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch in<br />

Niedersachsen.<br />

(1) 1 Nicht geregelte Bauprodukte,<br />

§ 19<br />

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis<br />

1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher<br />

Anlagen dient, oder<br />

2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,<br />

bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Prüfzeugnisses. 2 Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe<br />

der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde<br />

in der Bauregelliste A bekannt.<br />

(2) 1 Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit<br />

im Sinne des § 3 Abs. 7 nachgewiesen ist. 2 § 18 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.<br />

§ 20<br />

Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall<br />

1 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall<br />

1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden<br />

und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,<br />

2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen<br />

Gemeinschaften oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen<br />

Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich<br />

der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 17 Abs. 7 Nr. 2,<br />

3. nicht geregelte Bauprodukte<br />

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 7 nachgewiesen ist.<br />

2 Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde<br />

im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 17 -<br />

§ 21<br />

Bauarten<br />

(1) 1 Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es<br />

allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der<br />

Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für<br />

sie<br />

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder<br />

2. eine Zustimmung im Einzelfall<br />

erteilt worden ist. 2 Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines<br />

bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen<br />

an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren<br />

beurteilt wird. 3 Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der<br />

Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten<br />

Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. 4 § 17 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 18, 19<br />

Abs. 2 und § 20 gelten entsprechend. 5 Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten<br />

sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle<br />

allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches<br />

Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.<br />

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung vorschreiben, dass für bestimmte<br />

Bauarten, soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1<br />

ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder<br />

zulassen.<br />

§ 22<br />

Übereinstimmungsnachweis<br />

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln<br />

nach § 17 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt<br />

auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.<br />

(2) 1 Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch<br />

1. eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23) oder<br />

2. ein Übereinstimmungszertifikat (§ 24).<br />

2 Die Bestätigung durch ein Übereinstimmungszertifikat kann in der Bauregelliste A, in der allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Zustimmung im Einzelfall vorgeschrieben werden,<br />

wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 3 Bauprodukte,<br />

die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des<br />

Herstellers nach § 23 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. 4 Die oberste Bauaufsichtsbehörde<br />

kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat<br />

gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen<br />

Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.<br />

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 18 -<br />

(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt<br />

ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen<br />

(Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.<br />

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung<br />

oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein<br />

anzubringen.<br />

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in Niedersachsen.<br />

(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung das Ü-Zeichen festlegen und zu<br />

diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen.<br />

§ 23<br />

Übereinstimmungserklärung des Herstellers<br />

(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene<br />

Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den<br />

maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br />

(2) 1 In den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in<br />

den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor<br />

Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer<br />

ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 2 In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt<br />

daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der<br />

Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br />

§ 24<br />

Übereinstimmungszertifikat<br />

(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn<br />

das Bauprodukt<br />

1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht<br />

und<br />

2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe<br />

des Absatzes 2 unterliegt.<br />

(2) 1 Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen. 2 Im Rahmen<br />

der Fremdüberwachung ist regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden<br />

technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br />

§ 25<br />

Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />

(1) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person oder eine<br />

Stelle als<br />

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2),


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 19 -<br />

2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung<br />

(§ 23 Abs. 2),<br />

3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),<br />

4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2),<br />

5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6 oder<br />

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5<br />

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen<br />

Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten,<br />

dass die Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden,<br />

und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2 Satz 1 ist entsprechend auf<br />

Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den<br />

erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.<br />

(2) 1 Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt<br />

auch in Niedersachsen. 2 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die<br />

nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1<br />

genannten Stellen gleich. 3 Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse<br />

von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie<br />

entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.<br />

(3) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische Person,<br />

eine Stelle oder eine Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie<br />

an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen<br />

ist, dass die natürliche oder juristische Person, die Stelle oder die Behörde die Voraussetzungen<br />

erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen<br />

Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. 2 Dies gilt auch für die Anerkennung<br />

von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Behörden, die nach den Vorschriften<br />

eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen,<br />

wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden<br />

Verfahren geführt wird.<br />

Teil V<br />

Der Bau und seine Teile<br />

§ 26<br />

Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von<br />

Bauteilen<br />

(1) 1 Baustoffe werden nach ihrem Brandverhalten unterschieden in nichtbrennbare und brennbare<br />

Baustoffe. 2 Brennbare Baustoffe werden unterschieden in schwerentflammbare und normalentflammbare<br />

Baustoffe. 3 Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare<br />

Baustoffe), dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch die Art der Verarbeitung<br />

oder des Einbaus ausreichend gegen Entflammen geschützt sind.<br />

(2) 1 Bauteile werden nach ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in<br />

1. feuerbeständige Bauteile,<br />

2. hochfeuerhemmende Bauteile und


3. feuerhemmende Bauteile.<br />

<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 20 -<br />

2 Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren<br />

Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen<br />

eine Brandausbreitung. 3 Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten der verwendeten<br />

Baustoffe unterschieden in<br />

1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />

2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen<br />

und die, wenn sie raumabschließende Bauteile sind, zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende<br />

Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,<br />

3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und<br />

die Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen und allseitig eine brandschutztechnisch<br />

wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) haben,<br />

und<br />

4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.<br />

(3) Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt<br />

ist, müssen in Bezug auf das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe<br />

1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 und<br />

2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens Absatz 2 Satz 3 Nr. 3<br />

entsprechen.<br />

§ 27<br />

Wände und Stützen<br />

(1) 1 Wände müssen die für ihre Standsicherheit und Belastung nötige Dicke, Festigkeit und<br />

Aussteifung haben und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage aussteifen. 2 Sie müssen ausreichend<br />

sicher gegen Stoßkräfte sein.<br />

(2) Wände müssen gegen aufsteigende und gegen eindringende Feuchtigkeit hinreichend geschützt<br />

sein.<br />

(3) 1 Wände müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit,<br />

Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und durch ihre Baustoffe widerstandsfähig<br />

gegen Feuer sein. 2 Dies gilt auch für Bekleidungen und Dämmschichten.<br />

(4) Tragende Wände und aussteifende Wände müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher<br />

sein.<br />

(5) Für Stützen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.<br />

§ 28<br />

Außenwände<br />

(1) Außenwände müssen aus frostbeständigen und gegen Niederschläge widerstandsfähigen<br />

Baustoffen hergestellt oder mit einem Wetterschutz versehen sein.<br />

(2) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen müssen so ausgebildet<br />

sein, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 21 -<br />

§ 29<br />

Trennwände<br />

Trennwände müssen, wenn sie raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten<br />

sind, ausreichend lang widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung sein, soweit dies<br />

erforderlich ist, um der Brandausbreitung innerhalb von Geschossen entgegenzuwirken.<br />

§ 30<br />

Brandwände<br />

1 Brandwände müssen vorhanden sein, soweit dies, insbesondere bei geringen Gebäude- oder<br />

Grenzabständen innerhalb ausgedehnter Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter<br />

Brandgefahr, erforderlich ist, um einer Brandausbreitung entgegenzuwirken. 2 Brandwände<br />

müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden oder zur Unterteilung<br />

von Gebäuden in Brandabschnitte so beschaffen und angeordnet sein, dass sie bei einem<br />

Brand ausreichend lang eine Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.<br />

§ 31<br />

Decken und Böden<br />

(1) Decken müssen den Belastungen sicher standhalten, die auftretenden Kräfte sicher auf ihre<br />

Auflager übertragen und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage waagerecht aussteifen.<br />

(2) 1 Böden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume oder anderer Räume, deren Benutzung durch<br />

Feuchtigkeit beeinträchtigt werden kann, müssen gegen aufsteigende Feuchtigkeit geschützt<br />

sein. 2 Decken unter Räumen, die der Feuchtigkeit erheblich ausgesetzt sind, insbesondere unter<br />

Waschküchen, Toiletten, Waschräumen und Loggien, müssen wasserundurchlässig sein.<br />

(3) 1 Decken müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit,<br />

Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und in ihren Baustoffen widerstandsfähig<br />

gegen Feuer sein. 2 Sie müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen<br />

im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung<br />

sein. 3 Satz 1 gilt auch für Bekleidungen und Dämmschichten.<br />

§ 32<br />

Dächer<br />

(1) 1 Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme von außen ausreichend<br />

lang widerstandsfähig sein, soweit der Brandschutz nicht auf andere Weise gesichert ist. 2 Das<br />

Tragwerk der Dächer einschließlich des Trägers der Dachhaut muss, soweit es der Brandschutz<br />

erfordert, ausreichend lang widerstandsfähig gegen Feuer sein. 3 Die Dachhaut muss<br />

gegen die Einflüsse der Witterung genügend beständig sein.<br />

(2) Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Dächer mit Schutzvorrichtungen gegen<br />

das Herabfallen von Schnee und Eis versehen sein.<br />

(3) Dachüberstände, Dachgesimse, Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln<br />

und Oberlichte müssen so angeordnet und hergestellt sein, dass Feuer nicht auf andere<br />

Gebäudeteile oder Nachbargebäude übertragen werden kann.<br />

(4) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 22 -<br />

§ 33<br />

Rettungswege<br />

(1) 1 Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss<br />

mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein.<br />

2 Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur (§ 36)<br />

führen.<br />

(2) 1 Der erste Rettungsweg für eine Nutzungseinheit nach Absatz 1 Satz 1, die nicht zu ebener<br />

Erde liegt, muss über eine notwendige Treppe (§ 34 Abs. 1 Satz 2) führen. 2 Der zweite Rettungsweg<br />

kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit den Rettungsgeräten der<br />

Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. 3 Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich,<br />

wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren und durch besondere Vorkehrungen<br />

gegen Feuer und Rauch geschützten Treppenraum möglich ist. 4 Für Sonderbauten ist<br />

ein Rettungsweg über eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit nur zulässig,<br />

wenn Bedenken in Bezug auf die Eignung des Rettungsweges für die Rettung der Menschen<br />

nicht bestehen.<br />

§ 34<br />

Treppen<br />

(1) 1 Räume in Gebäuden müssen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über Treppen zugänglich<br />

sein. 2 Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet<br />

sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege<br />

bieten (notwendige Treppen). 3 Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher<br />

Neigung zulässig.<br />

(2) 1 Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. 2 Einschiebbare<br />

Treppen und Leitern sind zulässig als Zugang<br />

1. zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

2. zu einem anderen Raum, der kein Aufenthaltsraum ist, wenn hinsichtlich des Brandschutzes<br />

und der Art seiner Benutzung keine Bedenken bestehen.<br />

(3) 1 Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben. 2 Notwendige Treppen müssen beiderseits<br />

Handläufe haben. 3 Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein. 4 Satz 2 gilt nicht, wenn<br />

Menschen mit Behinderungen und alte Menschen die Treppe nicht zu benutzen brauchen, und<br />

nicht für Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie in Wohnungen.<br />

§ 35<br />

Notwendige Treppenräume<br />

(1) 1 Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen<br />

(notwendiger Treppenraum). 2 Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, so müssen<br />

sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzte Fluchtrichtungen bieten und dass die<br />

Rettungswege möglichst kurz sind. 3 Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und<br />

ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang<br />

möglich ist.<br />

(2) Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit<br />

von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg


erreicht werden kann,<br />

<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 23 -<br />

3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung auch im Brandfall ausreichend sicher ist.<br />

(3) 1 Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren<br />

Ausgang ins Freie haben. 2 Innenliegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn sie<br />

ausreichend lang gegen Raucheintritt geschützt sind. 3 Ein mittelbarer Ausgang ist zulässig,<br />

wenn der zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie liegende Raum<br />

1. dem Verkehr dient,<br />

2. mindestens so breit ist wie der breiteste Treppenlauf des Treppenraums,<br />

3. Wände hat, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraums erfüllen,<br />

4. zu anderen Räumen, ausgenommen notwendige Flure, keine Öffnungen hat und<br />

5. zu notwendigen Fluren nur Öffnungen mit rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen<br />

hat.<br />

(4) 1 Notwendige Treppenräume müssen zu belüften und zu beleuchten sein. 2 Notwendige Treppenräume,<br />

die an einer Außenwand liegen, müssen Fenster haben.<br />

§ 36<br />

Notwendige Flure, Ausgänge<br />

Flure und Gänge, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten<br />

mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder, wenn ein Treppenraum<br />

nicht erforderlich ist, zu notwendigen Treppen oder ins Freie führen (notwendige Flure),<br />

sowie Ausgänge müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein,<br />

dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und ihre Nutzung im Brandfall<br />

ausreichend lang möglich ist.<br />

§ 37<br />

Fenster, Türen und sonstige Öffnungen<br />

(1) 1 Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können. 2 Fenster, die dem<br />

Lüften dienen, müssen gefahrlos zu öffnen sein.<br />

(2) Für größere Glasflächen müssen, soweit erforderlich, Schutzmaßnahmen zur Sicherung des<br />

Verkehrs vorhanden sein.<br />

(3) An Fenster und Türen, die bei Gefahr der Rettung von Menschen dienen, können wegen<br />

des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.<br />

(4) 1 Jedes Kellergeschoss ohne Fenster, die geöffnet werden können, muss mindestens eine<br />

Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. 2 Gemeinsame Licht- oder<br />

Luftschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 24 -<br />

§ 38<br />

Aufzüge<br />

(1) 1 Aufzüge müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2 Aufzüge im Innern von Gebäuden<br />

müssen eigene Fahrschächte haben, wenn dies erforderlich ist, um eine Brandausbreitung in<br />

andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern.<br />

(2) 1 Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,25 m über der Eingangsebene<br />

liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Anordnung haben. 2 Satz 1 gilt nicht bei<br />

Nutzungsänderungen oberster Geschosse zu Wohnzwecken in Gebäuden, die am 31. Dezember<br />

1992 errichtet oder genehmigt waren.<br />

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle,<br />

Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben.<br />

2 Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche<br />

aus barrierefrei erreichbar und nutzbar sein.<br />

§ 39<br />

Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle<br />

(1) 1 Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen den ordnungsgemäßen<br />

Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. 2 Sie müssen so angeordnet und<br />

ausgebildet sein, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.<br />

(2) Lüftungsanlagen müssen, soweit es der Brandschutz erfordert, so angeordnet und ausgebildet<br />

sein, dass Feuer und Rauch ausreichend lang nicht in andere Räume übertragen werden<br />

können.<br />

(3) 1 Leitungsanlagen sind in notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 3<br />

und in notwendigen Fluren nur zulässig, wenn die Nutzung dieser Treppenräume, Räume und<br />

Flure im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 2 Absatz 2 gilt für Leitungsanlagen entsprechend.<br />

(4) Für Installationsschächte und -kanäle, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen<br />

gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

§ 40<br />

Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung, Brennstoffversorgungsanlagen<br />

und Brennstofflagerung<br />

(1) 1 Feuerstätten und Abgasanlagen wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke<br />

(Feuerungsanlagen), müssen betriebssicher und brandsicher sein.<br />

(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte<br />

und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung des Raumes Gefahren nicht<br />

entstehen.<br />

(3) 1 Die Abgase der Feuerstätten sind, soweit dies erforderlich ist, durch Abgasanlagen abzuleiten,<br />

so dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2 Abgasanlagen<br />

müssen in solcher Zahl und Lage vorhanden und so beschaffen sein, dass alle Feuerstätten<br />

des Gebäudes ordnungsgemäß betrieben werden können. 3 Die Abgasanlagen müssen leicht<br />

und sicher zu reinigen sein.<br />

(4) 1 Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase oder Flüssigkeiten müssen betriebssicher<br />

und brandsicher sein. 2 Behälter nach Satz 1 sind so aufzustellen, dass Gefahren oder unzu-


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 25 -<br />

mutbare Belästigungen nicht entstehen. 3 Satz 2 gilt für das Lagern von festen Brennstoffen entsprechend.<br />

(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen<br />

und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3<br />

entsprechend.<br />

(6) Feuerungsanlagen, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen, auch<br />

wenn sie geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin<br />

oder der Bezirksschornsteinfegermeister ihre sichere Benutzbarkeit sowie<br />

die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der zugehörigen Schornsteine und Leitungen zur<br />

Abführung der Abgase oder Verbrennungsgase geprüft und bescheinigt hat.<br />

§ 41<br />

Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer und Abfälle<br />

(1) 1 Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen, soweit es ihre Benutzung erfordert, eine Versorgung<br />

mit Trinkwasser haben, die dauernd gesichert ist. 2 Zur Brandbekämpfung muss eine<br />

ausreichende Wassermenge in einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise zur<br />

Verfügung stehen.<br />

(2) 1 Bei baulichen Anlagen müssen die einwandfreie Beseitigung der Abwässer und die ordnungsgemäße<br />

Entsorgung der Abfälle dauernd gesichert sein. 2 Das gilt auch für den Verbleib<br />

von Wirtschaftsdünger.<br />

(3) 1 Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. 2 Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen,<br />

wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt<br />

werden kann.<br />

§ 42<br />

Blitzschutzanlagen<br />

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag leicht eintreten<br />

oder zu schweren Folgen führen kann, müssen mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen versehen<br />

sein.<br />

Teil VI<br />

Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen<br />

§ 43<br />

Aufenthaltsräume<br />

(1) 1 Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte<br />

Höhe von mindestens 2,40 m über mindestens zwei Dritteln ihrer Grundfläche haben. 2 Bei<br />

der Bemessung der Grundfläche nach Satz 1 bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis<br />

1,50 m außer Betracht.<br />

(2) 1 Für Aufenthaltsräume, die im obersten Geschoss im Dachraum liegen, genügt eine lichte<br />

Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche. 2 Absatz 1 Satz 2 und § 2<br />

Abs. 7 Satz 4 gelten entsprechend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Aufenthaltsräume, deren<br />

Grundfläche überwiegend unter Dachschrägen liegt.<br />

(3) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Größe<br />

und Beschaffenheit haben, dass die Räume das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend<br />

gelüftet werden können (notwendige Fenster).


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 26 -<br />

(4) Räume in Kellergeschossen sind als Aufenthaltsräume nur zulässig, wenn das Gelände vor<br />

den notwendigen Fenstern der Räume in einer für gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse<br />

ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 70 cm über deren Fußboden liegt.<br />

(5) 1 Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, brauchen die Anforderungen der Absätze<br />

3 und 4 nicht zu erfüllen, soweit durch besondere Maßnahmen oder Einrichtungen sichergestellt<br />

wird, dass den Anforderungen des § 3 entsprochen wird und die Rettung von Menschen möglich<br />

ist.<br />

§ 44<br />

Wohnungen<br />

(1) 1 Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen oder anderen Räumen baulich abgeschlossen<br />

sein und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien oder von einem<br />

Treppenraum, Flur oder Vorraum haben. 2 Satz 1 gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als<br />

zwei Wohnungen. 3 Werden Wohnungen geteilt, so müssen die Anforderungen nach Satz 1<br />

nicht erfüllt werden, wenn unzumutbare Belästigungen oder erhebliche Nachteile für die Benutzerinnen<br />

und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.<br />

(2) 1 In Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen Wohnungen einen eigenen Zugang<br />

haben. 2 Gemeinsame Zugänge sind zulässig, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen<br />

für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.<br />

(3) 1 Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. 2 Küchen und Kochnischen sind<br />

ohne Fenster zulässig, wenn sie wirksam gelüftet werden können.<br />

(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen oder auf dem Baugrundstück solcher Gebäude<br />

muss<br />

1. leicht erreichbarer und gut zugänglicher Abstellraum für Rollatoren, Kinderwagen und Fahrräder<br />

sowie<br />

2. Abstellraum für jede Wohnung<br />

in ausreichender Größe zur Verfügung stehen.<br />

(5) 1 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege<br />

von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2 Die<br />

Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch<br />

frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3 In Wohnungen, die bis zum (hier: Inkrafttreten des<br />

Gesetzes) errichtet oder genehmigt sind, sind die Räume und Flure bis zum 31. Dezember<br />

2018 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.<br />

§ 45<br />

Toiletten und Bäder<br />

(1) 1 Jede Wohnung muss mindestens eine Toilette sowie eine Badewanne oder Dusche haben.<br />

2 Für bauliche Anlagen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muss eine ausreichende<br />

Anzahl von Toiletten vorhanden sein.<br />

(2) Toilettenräume und Räume mit Badewannen oder Duschen müssen wirksam gelüftet werden<br />

können.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 27 -<br />

§ 46<br />

Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge<br />

1Garagen, insbesondere Parkhäuser, sowie im Freien außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche<br />

gelegene Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Stellplätze) müssen einschließlich<br />

ihrer Nebenanlagen verkehrs- und betriebssicher sein und dem Brandschutz genügen. 2 Satz 1<br />

ist auf Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sowie auf Räume<br />

zum Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 47<br />

Notwendige Einstellplätze<br />

(1) 1 Für Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen,<br />

müssen Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen<br />

oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der<br />

Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können (notwendige Einstellplätze).<br />

2 Wird die Nutzung einer Anlage geändert, so braucht, auch wenn ihr notwendige Einstellplätze<br />

bisher fehlten, nur der durch die Nutzungsänderung verursachte Mehrbedarf gedeckt zu werden.<br />

3 Die Einstellplatzpflicht nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, soweit die Gemeinde durch örtliche<br />

Bauvorschrift nach § 84 Abs. 2 oder durch städtebauliche Satzung die Herstellung von Garagen<br />

und Stellplätzen untersagt oder einschränkt. 4 Wird die Anzahl der notwendigen Einstellplätze<br />

durch eine örtliche Bauvorschrift festgelegt, so ist diese Festlegung maßgeblich.<br />

(2) Wird in einem Gebäude, das am 31. Dezember 1992 errichtet war, eine Wohnung geteilt<br />

oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken oder durch Änderung des Daches<br />

eines solchen Gebäudes geschaffen, so braucht der dadurch verursachte Mehrbedarf an<br />

Einstellplätzen nicht gedeckt zu werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen<br />

Schwierigkeiten entsprechend dem öffentlichen Baurecht auf dem Baugrundstück möglich ist.<br />

(3) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze, ausgenommen<br />

für Wohnungen, auf Antrag aussetzen,<br />

1. solange ständigen Benutzerinnen und Benutzern der baulichen Anlage Zeitkarten für den<br />

öffentlichen Personennahverkehr verbilligt zur Verfügung gestellt werden und<br />

2. soweit hierdurch ein verringerter Bedarf an notwendigen Einstellplätzen erwartet werden<br />

kann.<br />

2 Wird die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze ganz oder teilweise ausgesetzt, so<br />

ist zum 1. März eines jeden Jahres der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, ob und inwieweit<br />

die Voraussetzungen für die Aussetzung noch erfüllt sind. 3 Soweit der Nachweis nicht erbracht<br />

wird, ist die Aussetzung zu widerrufen.<br />

(4) 1 Die notwendigen Einstellplätze müssen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe auf<br />

einem anderen Grundstück gelegen sein, dessen Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast<br />

gesichert ist. 2 Eine Sicherung durch Baulast ist auch erforderlich, wenn die notwendigen Einstellplätze<br />

für ein Grundstück auf einem anderen Grundstück liegen und beide Grundstücke ein<br />

Baugrundstück nach § 2 Abs. 12 Satz 2 bilden. 3 Sind notwendige Einstellplätze nach öffentlichem<br />

Baurecht auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe unzulässig, so können sie auch<br />

auf Grundstücken gelegen sein, die vom Baugrundstück mit einem öffentlichen oder vergleichbaren<br />

Verkehrsmittel leicht erreichbar sind.<br />

(5) 1 Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Einstellplätze, ausgenommen der notwendigen<br />

Einstellplätze nach § 49 Abs. 2 Satz 2, wird auf Verlangen des Bauherrn durch die Zahlung eines<br />

Geldbetrages an die Gemeinde erfüllt, soweit die Gemeinde dies durch Satzung bestimmt<br />

oder im Einzelfall der Zahlung eines Geldbetrages zugestimmt hat. 2 Zur Zahlung des Geldbe-


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 28 -<br />

trages sind der Bauherr und die nach § 56 Verantwortlichen als Gesamtschuldner verpflichtet,<br />

sobald und soweit die bauliche Anlage ohne notwendige Einstellplätze in Benutzung genommen<br />

wird.<br />

(6) 1 Der Geldbetrag nach Absatz 5 ist nach dem Vorteil zu bemessen, der dem Bauherrn oder<br />

dem nach § 56 Verantwortlichen daraus erwächst, dass er die Einstellplätze nicht herzustellen<br />

braucht. 2 Die Gemeinde kann den Geldbetrag durch Satzung für das Gemeindegebiet oder Teile<br />

des Gemeindegebietes einheitlich festsetzen und dabei auch andere Maßstäbe wie die<br />

durchschnittlichen örtlichen Herstellungskosten von Parkplätzen oder Parkhäusern zugrunde<br />

legen. 3 Die Gemeinde kann durch Satzung für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebietes<br />

auch die Voraussetzungen für die Zustimmung nach Absatz 5 einheitlich festsetzen.<br />

(7) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 5 zu verwenden für<br />

1. Parkplätze, Stellplätze oder Garagen,<br />

2. Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr,<br />

3. Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern,<br />

4. Fahrradwege oder<br />

5. sonstige Anlagen und Einrichtungen,<br />

die den Bedarf an Einstellplätzen verringern.<br />

§ 48<br />

Fahrradabstellanlagen<br />

(1) 1 Für Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, ausgenommen<br />

Wohnungen, müssen Fahrradabstellanlagen in solcher Größe zur Verfügung stehen,<br />

dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und<br />

Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können. 2 Fahrradabstellanlagen<br />

nach Satz 1 müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein. 3 § 47 Abs. 4 Sätze<br />

1 und 2 gilt sinngemäß.<br />

(2) Fahrradabstellanlagen brauchen für Besucherinnen und Besucher der Anlagen nicht errichtet<br />

zu werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf dem<br />

Baugrundstück möglich ist.<br />

§ 49<br />

Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen<br />

(1) 1 In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses für<br />

Menschen mit Behinderungen, alte oder pflegebedürftige Menschen und Personen mit Kleinkindern<br />

ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und für<br />

sie zweckentsprechend benutzbar (barrierefrei) sein. 2 Abstellraum für Rollstühle muss in ausreichender<br />

Größe zur Verfügung stehen und barrierefrei zugänglich sein. 3 In jeder achten Wohnung<br />

eines Gebäudes müssen die Wohn- und Schlafräume, ein Toilettenraum, ein Raum mit<br />

einer Badewanne oder Dusche und die Küche oder Kochnische zusätzlich rollstuhlgerecht sein.<br />

(2) 1 Folgende bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen barrierefrei sein:<br />

1. Büro- und Verwaltungsgebäude, soweit sie für den Publikumsverkehr bestimmt sind, sowie<br />

öffentliche Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,<br />

2. Schalter und Abfertigungsanlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sowie der Banken<br />

und Sparkassen,<br />

3. Theater, Museen, öffentliche Bibliotheken, Freizeitheime, Gemeinschaftshäuser, Ver-


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 29 -<br />

sammlungsstätten und Anlagen für den Gottesdienst,<br />

4. Verkaufs- und Gaststätten<br />

5. Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten,<br />

6. Krankenanstalten, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen,<br />

7. Tagesstätten, Heime und Wohnanlagen für alte oder pflegebedürftige Menschen, Menschen<br />

mit Behinderungen oder Kinder,<br />

8. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, soweit sie für die Allgemeinheit bestimmt sind, sowie<br />

Kinderspielplätze,<br />

9. Campingplätze mit mehr als 200 Standplätzen,<br />

10. Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht Wohnzwecken dienen und insgesamt mehr<br />

als 500 m² Nutzfläche haben,<br />

11. öffentliche Toilettenanlagen,<br />

12. Stellplätze und Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 10 sowie Parkhäuser.<br />

2Eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Einstellplätzen, Standplätzen und Toilettenräumen<br />

muss für Menschen mit Behinderungen hergerichtet und gekennzeichnet sein.<br />

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse,<br />

wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger<br />

vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen,<br />

der alten oder pflegebedürftigen Menschen oder der Personen mit Kleinkindern nur mit unverhältnismäßigem<br />

Mehraufwand erfüllt werden können. 2 Betreffen die Anforderungen nach den<br />

Absätzen 1 und 2 ein Baudenkmal nach § 3 Abs.2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes,<br />

so ist in Bezug auf die Zugänglichkeit und die Benutzbarkeit des Baudenkmals zwischen<br />

den Belangen des Denkmalschutzes und den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2<br />

abzuwägen.<br />

§ 50<br />

Werbeanlagen<br />

(1) 1 Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung<br />

oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und von allgemein zugänglichen<br />

Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind. 2 Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen,<br />

Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge<br />

oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.<br />

(2) Werbeanlagen dürfen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung,<br />

Lichtstärke oder Betriebsweise.<br />

(3) 1 Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig und dürfen auch nicht erheblich in den<br />

Außenbereich hineinwirken. 2 Ausgenommen sind, soweit in anderen Rechtsvorschriften nicht<br />

anderes bestimmt ist:<br />

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,<br />

2. Tafeln unmittelbar vor Ortsdurchfahrten mit Schildern, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe<br />

kennzeichnen oder die auf landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte<br />

zum Verkauf anbieten, und auf diese Produkte hinweisen,<br />

3. Tafeln bis zu einer Größe von 1 m 2 an öffentlichen Straßen und Wegeabzweigungen in einem<br />

Umkreis von bis zu drei Kilometern vom Rand eines Gewerbegebietes mit Schildern,


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 30 -<br />

die im Interesse des öffentlichen Verkehrs auf Betriebe hinweisen, die in dem Gewerbegebiet<br />

liegen,<br />

4. einzelne Schilder bis zu einer Größe von 0,50 m², die an Wegeabzweigungen im Interesse<br />

des öffentlichen Verkehrs auf Betriebe im Außenbereich, auf selbst erzeugte Produkte, die<br />

diese Betriebe an der Betriebsstätte anbieten, oder auf versteckt gelegene Stätten hinweisen,<br />

5. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und auf abgegrenzten Versammlungsstätten,<br />

soweit die Werbeanlagen nicht erheblich in den übrigen Außenbereich hineinwirken,<br />

6. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.<br />

(4) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten<br />

und Wochenendhausgebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer vorhandenen Bebauung den<br />

genannten Baugebieten entsprechen, sind nur zulässig:<br />

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und<br />

2. Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung über kirchliche, kulturelle, politische,<br />

sportliche und ähnliche Veranstaltungen.<br />

(5) 1 An Brücken, Bäumen, Böschungen und Leitungsmasten, die von allgemein zugänglichen<br />

Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind, dürfen Werbeanlagen nicht angebracht sein.<br />

2 Satz 1 gilt nicht für Wandflächen der Widerlager von Brücken; die Absätze 3 und 4 bleiben un-<br />

berührt.<br />

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für<br />

1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,<br />

2. Werbemittel an Kiosken,<br />

3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,<br />

4. Werbeanlagen, die vorübergehend für öffentliche Wahlen oder Abstimmungen angebracht<br />

oder aufgestellt werden.<br />

§ 51<br />

Sonderbauten<br />

1An einen Sonderbau nach § 2 Abs. 5 können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt<br />

werden, soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 49 und der zu ihrer näheren Bestimmung erlassenen<br />

Verordnungen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass der Sonderbau die Anforderungen<br />

des § 3 Abs. 1,2 und 4 erfüllt. 2 Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der<br />

Einhaltung von Vorschriften und Verordnungen nach Satz 1 wegen der besonderen Art oder<br />

Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer anderer Anforderungen an<br />

den Sonderbau nicht bedarf. 3 Die besonderen Anforderungen nach Satz 1 und die Erleichterungen<br />

nach Satz 2 können sich insbesondere erstrecken auf<br />

1. die Abstände,<br />

2. die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grundstück,<br />

3. die Benutzung und den Betrieb der baulichen Anlage,<br />

4. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 31 -<br />

5. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit, den Brand-,<br />

den Wärme-, den Schall- oder den Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und Einrichtungen,<br />

sowie die Verwendung von Baustoffen,<br />

6. die Feuerungsanlagen und die Heizräume,<br />

7. die Zahl, Anordnung und Beschaffenheit der Treppen, Aufzüge, Ausgänge, Flure und Rettungswege,<br />

8. die zulässige Benutzerzahl, die Anordnung und die Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze<br />

bei Versammlungsstätten, Tribünen und fliegenden Bauten,<br />

9. die Lüftung und die Rauchableitung,<br />

10. die Beleuchtung und die Energieversorgung,<br />

11. die Wasserversorgung,<br />

12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern, die Aufbewahrung und Entsorgung von<br />

Abfällen sowie die Löschwasserrückhaltung,<br />

13. die notwendigen Einstellplätze,<br />

14. die Zu- und Abfahrten,<br />

15. die Grünstreifen, die Baumpflanzungen und andere Pflanzungen sowie die Begrünung oder<br />

die Beseitigung von Halden und Gruben,<br />

16. den Blitzschutz,<br />

17. die erforderliche Gasdichtigkeit,<br />

18. den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,<br />

19. die Bestellung und die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterin<br />

oder des Fachbauleiters,<br />

20. die Bestellung und die Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten.<br />

Teil VII<br />

Verantwortliche Personen<br />

§ 52<br />

Bauherr<br />

(1) Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen<br />

Baurecht entspricht.<br />

(2) 1 Der Bauherr einer nicht verfahrensfreien Baumaßnahme hat zu deren Vorbereitung, Überwachung<br />

und Ausführung verantwortliche Personen im Sinne der §§ 53 bis 55 zu bestellen,<br />

soweit er nicht selbst die Verpflichtungen nach diesen Vorschriften erfüllen kann. 2 Ihm obliegt<br />

es außerdem, die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge zu stellen,<br />

Anzeigen zu machen und Nachweise zu erbringen. 3 Er hat vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin<br />

oder des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person der<br />

Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4 Wechselt der Bauherr, so hat der


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 32 -<br />

neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) 1 Liegen Tatsachen vor, die besorgen lassen, dass eine nach Absatz 2 Satz 1 bestellte Person<br />

nicht den jeweiligen Anforderungen der §§ 53 bis 55 genügt, so kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

verlangen, dass der Bauherr sie durch eine geeignete Person ersetzt oder geeignete<br />

Sachverständige bestellt. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis<br />

der Bauherr ihrer Aufforderung nachgekommen ist.<br />

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr für bestimmte Arbeiten die Unternehmer<br />

benannt werden.<br />

§ 53<br />

Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser<br />

(1) 1 Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf<br />

für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. 2 Zum Entwurf gehören die<br />

Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach den §§ 62 und 63 einschließlich der Unterlagen, die<br />

nicht eingereicht werden müssen, und die Ausführungsplanung, soweit von dieser die Einhaltung<br />

des öffentlichen Baurechts abhängt.<br />

(2) 1 Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss über die Sachkenntnisse verfügen,<br />

die für den jeweiligen Entwurf erforderlich ist. 2 Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten<br />

nicht über diese Sachkenntnisse, so genügt es, wenn der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige<br />

bestellt. 3 Diese sind ausschließlich für ihre Beiträge verantwortlich; die Entwurfsverfasserin<br />

oder der Entwurfsverfasser ist nur dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen<br />

dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf<br />

berücksichtigt werden.<br />

(3) 1 Bauvorlagen für eine nicht verfahrensfreie Baumaßnahme müssen von einer Entwurfsverfasserin<br />

oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die oder der bauvorlageberechtigt<br />

ist. 2 Bauvorlageberechtigt ist, wer<br />

1. die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen darf,<br />

2. in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen<br />

und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen ist,<br />

3. in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen<br />

und Entwurfsverfasser oder in ein entsprechendes Verzeichnis in einem anderen<br />

Land eingetragen ist oder<br />

4. die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in der Fachrichtung Architektur,<br />

Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, danach mindestens zwei Jahre in dieser<br />

Fachrichtung praktisch tätig gewesen und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.<br />

(4) 1 Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem gegenüber<br />

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung<br />

seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, sind, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch<br />

eine berufliche Niederlassung haben, bei vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistung<br />

als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt, wenn sie<br />

1. in einem dieser Staaten zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen nach den Absätzen 1<br />

und 2 rechtmäßig niedergelassen sind,<br />

2. aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens berechtigt sind, die Berufsbezeichnung<br />

„Ingenieurin“ oder „ Ingenieur“ zu führen, und


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 33 -<br />

3. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat<br />

reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei<br />

Jahre lang ausgeübt haben.<br />

2 Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird<br />

insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der<br />

Dienstleistungen beurteilt. 3 Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung<br />

als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser in Niedersachsen der Ingenieurkammer<br />

vorher schriftlich zu melden. 4 Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens<br />

nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. 5 Bei der Meldung sind folgende<br />

Dokumente vorzulegen:<br />

1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,<br />

2. eine Bescheinigung, dass sie oder er im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung einer<br />

Entwurfsdienstleistung niedergelassen und die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der<br />

Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,<br />

3. ein Berufsqualifikationsnachweis,<br />

4. für den Fall, dass weder die in Nummer 2 genannte Tätigkeit noch die Ausbildung zu dem<br />

Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass der Beruf<br />

während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde.<br />

6 Die Ingenieurkammer bestätigt auf Antrag, dass die Meldung erfolgt ist. 7 Wesentliche Änderungen<br />

der nach Satz 5 bescheinigten Umstände hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser<br />

unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen durch Dokumente nach Satz 5 nachzuweisen.<br />

8 Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer sich bereits in einem anderen Land gemeldet<br />

hat und infolgedessen dort als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig werden darf.<br />

9 Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser<br />

untersagen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 8 nicht erfüllt sind.<br />

(5) Für die mit der Gestaltung von Innenräumen verbundenen genehmigungsbedürftigen baulichen<br />

Änderungen von Gebäuden ist auch bauvorlageberechtigt, wer die Berufsbezeichnung<br />

„Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf.<br />

(6) 1 Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister<br />

aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können, sind auch<br />

Meisterinnen und Meister des Maurer-, des Betonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks und<br />

Personen, die diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt sind, bauvorlageberechtigt.<br />

2 Das Gleiche gilt für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der<br />

Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau. 3 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,<br />

dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 nicht vorzuliegen brauchen.<br />

(7) 1 Für die in Absatz 6 Satz 1 genannten Baumaßnahmen sind bauvorlageberechtigt auch<br />

Staatsangehörige eines Staates nach Absatz4, die in einem dieser Staaten einen Ausbildungsnachweis<br />

erworben haben, der aufgrund einer schulrechtlichen Rechtsvorschrift als gleichwertig<br />

mit dem Abschluss zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker<br />

der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau anerkannt ist.<br />

(8) Die Absätze 4 und 7 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese<br />

Staatsangehörigen wegen persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit<br />

oder der Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft<br />

gleichzustellen sind.<br />

(9) Die Beschränkungen der Absätze 3 bis 8 gelten nicht für Bauvorlagen<br />

1. zu Entwürfen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Ab-


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 34 -<br />

sätzen 3 bis 8 verfasst werden, wie Entwürfe für Werbeanlagen und Behälter,<br />

2. zu Entwürfen einfacher Art, wenn ein Nachweis der Standsicherheit nicht erforderlich ist,<br />

und<br />

3. für Stützmauern sowie selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen.<br />

§ 54<br />

Unternehmer<br />

(1) 1 Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Arbeiten dem öffentlichen Baurecht<br />

entsprechend ausgeführt und insoweit auf die Arbeiten anderer Unternehmer abgestimmt werden.<br />

2 Er hat die vorgeschriebenen Nachweise über die Verwendbarkeit der Bauprodukte und<br />

Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.<br />

(2) 1 Der Unternehmer muss über die für seine Arbeiten erforderlichen Sachkenntnisse, Fachkräfte<br />

und Vorrichtungen verfügen. 2 Erfordern Arbeiten außergewöhnliche Fachkenntnisse oder<br />

besondere Vorrichtungen, so kann die Bauaufsichtsbehörde vorschreiben,<br />

1. dass der Unternehmer bei den Arbeiten nur Fachkräfte mit bestimmter Ausbildung oder Erfahrung<br />

einsetzen darf,<br />

2. dass er bei den Arbeiten bestimmte Vorrichtungen zu verwenden hat und<br />

3. wie er die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachzuweisen hat.<br />

§ 55<br />

Bauleiterin und Bauleiter<br />

(1) 1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend<br />

den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen<br />

Weisungen zu erteilen. 2 Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen<br />

Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten<br />

der Unternehmer zu achten. 3 Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.<br />

(2) 1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für die Aufgabe erforderlichen Sachkenntnisse<br />

verfügen. 2 Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderlichen<br />

Sachkenntnisse, so ist eine geeignete Fachbauleiterin oder ein geeigneter Fachbauleiter zu bestellen.<br />

3 Die bestellte Person übernimmt für die Teilgebiete die Aufgaben der Bauleiterin oder<br />

des Bauleiters nach Absatz 1. 4 Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat ihre oder seine Tätigkeit<br />

mit der Tätigkeit der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters abzustimmen.<br />

§ 56<br />

Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke<br />

1Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen<br />

Baurecht entsprechen. 2 Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. 3 Wer die tatsächliche<br />

Gewalt über eine Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder<br />

Erbbauberechtigten verantwortlich.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 35 -<br />

Teil VIII<br />

Behörden<br />

§ 57<br />

Bauaufsichtsbehörden<br />

(1) 1 Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben<br />

der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr; die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden<br />

wird ausgeschlossen. 2 Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Fachministerium.<br />

(2) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde<br />

einer Gemeinde übertragen, wenn sie mindestens 30 000 Einwohnerinnen und Einwohner<br />

hat und die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt. 2 Hat eine Gemeinde am …….(Tag<br />

des Inkrafttretens des Gesetzes) die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen<br />

oder sind ihr nach § 63a der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar<br />

2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober<br />

2009 (Nds. GVBl. S. 366), diese Aufgaben für bestimmte bauliche Anlagen vor dem…..(Tag des<br />

Inkrafttretens des Gesetzes) übertragen worden, so bleiben ihr diese Aufgaben übertragen.<br />

3 Die Übertragung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 widerrufen werden, wenn die Gemeinde<br />

dies beantragt oder die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht erfüllt. 4 § 12 Abs. 1 Satz 2 und<br />

§ 137 der Niedersächsischen Gemeindeordnung gelten sinngemäß.<br />

(3) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis.<br />

(4) 1 Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten<br />

Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Einrichtungen auszustatten. 2 Den<br />

Bauaufsichtsbehörden müssen Bedienstete angehören mit der Befähigung für die Laufbahn der<br />

Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt<br />

eröffnet. 3 Die Bediensteten nach Satz 2 müssen die erforderlichen Kenntnisse der<br />

Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben. 4 Ausnahmen von Satz 2<br />

kann die oberste Bauaufsichtsbehörde zulassen, wenn anderweitig sichergestellt ist, dass die<br />

Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden.<br />

§ 58<br />

Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben, soweit erforderlich, darüber zu wachen und darauf hinzuwirken,<br />

dass Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen.<br />

(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

(3) Die unteren Bauaufsichtsbehörden üben die Fachaufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen<br />

und Bezirksschornsteinfegermeister hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben<br />

nach § 40 Abs. 6 aus.<br />

(4) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden<br />

aus.<br />

(5) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann einzelne Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz<br />

zustehen, auf andere Behörden des Landes übertragen. 2 Sie kann außerdem widerruflich oder<br />

befristet die Zuständigkeit für<br />

1. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25 Abs. 1 und 3)<br />

und<br />

2. Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten, Ausnahmen, Befreiungen und Abwei-


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 36 -<br />

chungen für genehmigungsfreie fliegende Bauten und Gebrauchsabnahmen fliegender<br />

Bauten<br />

auf eine Behörde, auch eines anderen Landes oder eine andere Stelle oder Person übertragen,<br />

die die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben dem öffentlichen Baurecht entsprechend wahrgenommen<br />

werden, und die der Aufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an<br />

deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.<br />

(6) Übertragungen nach Absatz 5 und § 57 Abs. 2 sind im Niedersächsischen Ministerialblatt<br />

bekannt zu machen.<br />

(7) Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde oder einer Stelle<br />

tätig werden, wenn diese eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten<br />

Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist.<br />

(8) Ist die oberste Bauaufsichtsbehörde mangels örtlicher Zuständigkeit einer unteren Bauaufsichtsbehörde<br />

zuständig, so kann sie ihre Zuständigkeit im Einzelfall einvernehmlich auf eine<br />

untere Bauaufsichtsbehörde übertragen.<br />

(9) 1 Bedienstete und sonstige Beauftragte der in den Absätzen 1 bis 5, 7 und 8 genannten Behörden<br />

und Stellen sowie die dort genannten Personen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen auch gegen den Willen der Betroffenen<br />

betreten. 2 Sind die Wohnungen in Gebrauch genommen, so dürfen sie gegen den Willen<br />

der Betroffenen betreten werden, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche<br />

Sicherheit erforderlich ist. 3 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel<br />

13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.<br />

Teil IX<br />

Genehmigungserfordernisse<br />

§ 59<br />

Genehmigungsvorbehalt<br />

Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung),<br />

soweit sich aus den §§ 60 bis 62 und den §§ 74 und 75 nichts anderes ergibt.<br />

§ 60<br />

Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige<br />

(1) 1 Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in dem<br />

dort festgelegten Umfang ohne Baugenehmigung errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt und<br />

geändert werden (verfahrensfreie Baumaßnahmen). 2 Verfahrensfreie Baumaßnahmen sind<br />

auch die im Anhang genannten Baumaßnahmen.<br />

(2) Verfahrensfrei ist auch<br />

1. die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die<br />

neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt oder die Errichtung<br />

oder Änderung der baulichen Anlage nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre,<br />

2. die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung<br />

in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,<br />

3. die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume<br />

mit Badewanne oder Dusche oder mit Toilette,


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 37 -<br />

4. der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen, ausgenommen Hochhäuser, und der<br />

im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen,<br />

5. die Instandhaltung baulicher Anlagen.<br />

(3) 1 Der Abbruch und die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten<br />

Teils einer baulicher Anlage ist genehmigungsfrei, aber der Bauaufsichtsbehörde vor der Durchführung<br />

der Baumaßnahme schriftlich mit Unterschrift des Bauherrn anzuzeigen. 2 Der Anzeige<br />

ist die Bestätigung einer Person im Sinne des § 65 Abs. 4 beizufügen über die Wirksamkeit der<br />

vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an<br />

die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen<br />

angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann. 3 Die<br />

Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Bauherrn den Eingang der Anzeige oder fordert ihn im Falle<br />

einer unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeige zur Vervollständigung der Anzeige oder<br />

zur Behebung des Mangels auf. 4 Ist die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben worden,<br />

so teilt die Bauaufsichtsbehörde dies dem Bauherrn mit. 5 Mit den Baumaßnahmen nach<br />

Satz 1 darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde<br />

dem Bauherrn den Eingang der Anzeige nach Satz 3 bestätigt hat oder die Mitteilung nach Satz<br />

4 erfolgt ist.<br />

§ 61<br />

Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen<br />

(1) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, die Änderung, der Abbruch und die Beseitigung<br />

1. von Brücken, Durchlässen, Tunneln und Stützmauern sowie von Stauanlagen und sonstigen<br />

Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Gebäude, wenn die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung<br />

des Bundes, die Straßenbau-, Hafen- oder Wasserwirtschaftsverwaltung<br />

des Landes oder eine untere Wasserbehörde die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten<br />

überwacht,<br />

2. von Betriebsanlagen der Straßenbahnen (§ 4 des Personenbeförderungsgesetzes), ausgenommen<br />

oberirdische Gebäude,<br />

3. von nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftigen Anlagen für die öffentliche<br />

Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Beseitigung von<br />

Abwässern, ausgenommen Gebäude.<br />

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen<br />

1. Baumaßnahmen innerhalb vorhandener Gebäude, ausgenommen Nutzungsänderungen,<br />

2. Änderungen des Äußeren vorhandener Gebäude, wenn sie deren Rauminhalt nicht vergrößern,<br />

3. Abbrüche baulicher Anlagen,<br />

wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover oder die<br />

Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde die Entwurfsarbeiten leitet und die<br />

Bauarbeiten überwacht.<br />

(3) Auf Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die §§ 60 Abs. 3, 62, 65, 66, 74, 76<br />

und 77 nicht anzuwenden.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 38 -<br />

§ 62<br />

Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen<br />

(1) 1 Keiner Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung<br />

1. von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3, auch mit Räumen für freie Berufe<br />

nach § 13 der Baunutzungsverordnung, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in reinen, in allgemeinen<br />

und besonderen Wohngebieten, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen<br />

enthalten,<br />

2. von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 in Gewerbegebieten und in Industriegebieten,<br />

3. von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbegebieten und in Industriegebieten<br />

und<br />

4. von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 und 2,<br />

wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des<br />

§ 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festgesetzt sind. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Änderung<br />

oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die nach Durchführung dieser Baumaßnahme<br />

bauliche Anlagen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 sind. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht<br />

für Sonderbauten nach § 2 Abs. 5.<br />

(2) Eine Baumaßnahme ist nach Absatz 1 genehmigungsfrei, wenn<br />

1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder notwendige<br />

Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,<br />

2. notwendige Abweichungen bereits zugelassen sind,<br />

3. die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hat, dass<br />

a) die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist<br />

und<br />

b) sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen<br />

wird, und<br />

4. die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes<br />

geprüft und bestätigt worden sind.<br />

(3) 1 Der Bauherr hat über die beabsichtigte Baumaßnahme eine von ihm unterschriebene<br />

schriftliche Mitteilung, der die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, beizufügen<br />

sind, bei der Gemeinde einzureichen. 2 Betrifft die Baumaßnahme ein Lager für Abfälle<br />

mit einer Gesamtmenge von mehr als 15 t oder mehr als 15 m 3 , so hat der Bauherr hierauf in<br />

seiner Mitteilung nach Satz 1 besonders hinzuweisen. 3 Bei einer Baumaßnahme nach § 65<br />

Abs. 3 können die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes den übrigen Bauvorlagen<br />

beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.<br />

(4) 1 Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser im<br />

Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 4 unterschrieben sein, die oder der gegen<br />

Haftpflichtgefahren versichert ist, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeit ergeben.<br />

2 Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro und Sach- und Vermögensschäden<br />

mindestens zu 200 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. 3 Der Versicherungsschutz<br />

muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages<br />

hinausreichen. 4 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres<br />

verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 2 begrenzt<br />

werden. 5 Bei Personen, die die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Sätze 1 bis 8 erfüllen,<br />

genügt hinsichtlich des Versicherungsschutzes der Nachweis, dass sie entsprechend ihrer je-


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 39 -<br />

weiligen Fachrichtung die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer über die Einzelheiten<br />

ihres Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes<br />

vor Haftpflichtgefahren informiert haben; dies gilt nicht für Berufsangehörige, die ihre Tätigkeit<br />

bei der zuständigen Kammer eines anderen Landes angemeldet haben. 6 Die Sätze 1 bis 3 gelten<br />

nicht, wenn der Bauherr den Entwurf selbst erstellt hat.<br />

(5) 1 Die Gemeinde hat dem Bauherrn innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen<br />

nach Absatz 3 die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 auszustellen, wenn die Erschließung<br />

im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und wenn sie die vorläufige<br />

Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen will. 2 Eine darüber<br />

hinausgehende Pflicht der Gemeinde zur Prüfung der Baumaßnahme besteht nicht. 3 Liegt eine<br />

der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 nicht vor, so hat die Gemeinde dies dem Bauherrn<br />

innerhalb der Frist nach Satz 1 mitzuteilen und, wenn die Erschließung im Sinne des § 30<br />

Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs nicht gesichert ist, die Unterlagen nach Absatz 3 zurückzugeben.<br />

(6) Die Gemeinde legt, wenn sie nicht selbst die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt,<br />

die Unterlagen nach Absatz 3 unverzüglich zusammen mit einer Ausfertigung ihrer Bestätigung<br />

nach Absatz 2 Nr. 3 oder, wenn sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz<br />

2 des Baugesetzbuchs beantragt, zusammen mit ihrem Antrag der Bauaufsichtsbehörde vor.<br />

(7) Über den Antrag auf vorläufige Untersagung hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von<br />

zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden.<br />

(8) 1 Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bestätigung nach Absatz 2<br />

Nr. 3 dem Bauherrn vorliegt. 2 Eine Baumaßnahme nach § 65 Abs. 3 darf erst begonnen werden,<br />

wenn dem Bauherrn auch die Bestätigung über die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit<br />

und des Brandschutzes vorliegt. 3 Die Baumaßnahme darf mehr als drei Jahre, nachdem<br />

sie nach Satz 1 zulässig geworden ist oder ihre Ausführung unterbrochen worden ist, nur<br />

dann begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5<br />

bis 7 sowie Satz 1 erneut erfüllt worden sind.<br />

(9) 1 Die Durchführung der Baumaßnahme darf von den Bauvorlagen nicht abweichen. 2 Die<br />

Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise müssen während der Durchführung<br />

der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden können. 3 Satz 2 gilt bei Baumaßnahmen<br />

nach § 65 Abs. 3 auch für die Bestätigung der Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und<br />

des Brandschutzes.<br />

(10) Der Bauherr kann verlangen, dass für eine Baumaßnahme nach Absatz 1 das entsprechende<br />

Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.<br />

(11) 1 Die Absätze 2 bis 10 sind nicht anzuwenden, soweit Baumaßnahmen nach Absatz 1<br />

schon nach anderen Vorschriften keiner Baugenehmigung bedürfen. 2 Eine nach Absatz 1 genehmigungsfreie<br />

Baumaßnahme bedarf auch dann keiner Baugenehmigung, wenn nach ihrer<br />

Durchführung die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt wird.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 40 -<br />

Teil X<br />

Genehmigungsverfahren<br />

§ 63<br />

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />

(1) 1 Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für die genehmigungsbedürftige<br />

Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, mit Ausnahme von<br />

baulichen Anlagen, die nach Durchführung der Baumaßnahme Sonderbauten im Sinne des § 2<br />

Abs. 5 sind. 2 Bei Baumaßnahmen nach Satz 1 prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen<br />

nur auf ihre Vereinbarkeit mit<br />

1. dem städtebaulichen Planungsrecht,<br />

2. den §§ 5 bis 7, 47 und 50,<br />

3. den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 16.<br />

3 Für die Prüfung der Bauvorlagen nach Nummer 3 gilt § 64 Satz 2 entsprechend.<br />

(2) Über erforderliche Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von Vorschriften, nach denen<br />

nach Absatz 1 nicht geprüft wird, wird nur auf Antrag entschieden.<br />

(3) Bauvorlagen, die für die Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 und § 65 Abs. 2 oder für die Entscheidung<br />

nach Absatz 2 nicht erforderlich sind, müssen nicht eingereicht werden.<br />

§ 64<br />

Baugenehmigungsverfahren<br />

1 Bei genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen, die nicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />

nach § 63 geprüft werden, prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen auf ihre<br />

Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht. 2 Die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit den Anforderungen<br />

der Arbeitsstättenverordnung wird nur geprüft, wenn der Bauherr dies verlangt. 3 § 65<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 65<br />

Bautechnische Nachweise, Typenprüfung<br />

(1) 1 Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit sowie den Brand-, den Schall-,<br />

den Wärme- und den Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Verordnung aufgrund des<br />

§ 82 Abs. 2 durch bautechnische Nachweise nachzuweisen; dies gilt nicht für verfahrensfreie<br />

Baumaßnahmen und für Baumaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 1, soweit nicht in diesem<br />

Gesetz oder in der Verordnung aufgrund des § 82 Abs. 2 anderes bestimmt ist. 2 Die Berechtigung<br />

zum Erstellen von Bauvorlagen nach § 53 Abs. 3, 4 und 6 bis 8 schließt die Berechtigung<br />

zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt<br />

ist.<br />

(2) 1 Für Baumaßnahmen nach den §§ 62 bis 64 sind nur<br />

1. die Nachweise der Standsicherheit für bauliche Anlagen nach Absatz 3 Satz 1 und<br />

2. die Nachweise des Brandschutzes für bauliche Anlagen nach Absatz 3 Satz 2<br />

zu prüfen; im Übrigen sind die bautechnische Nachweise nicht zu prüfen. 2 Die Bauaufsichtsbehörde<br />

kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit<br />

anordnen, wenn besondere statisch-konstruktive Nachweise oder Maßnahmen insbesondere


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 41 -<br />

wegen des Baugrundes erforderlich sind. 3 In den Fällen des § 62 gibt die Bauaufsichtsbehörde<br />

dem Bauherrn die Nachweise, wenn sie dem öffentlichen Baurecht entsprechen, mit einer Bestätigung<br />

darüber zurück.<br />

(3) 1 Bauliche Anlagen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 sind<br />

1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5,<br />

2. unterirdische Garagen mit mehr als 100 m 2 Nutzfläche in sonstigen Wohngebäuden,<br />

3. sonstige Gebäude, ausgenommen eingeschossige Gebäude bis 200 m 2 Grundfläche sowie<br />

eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude<br />

mit Dachkonstruktionen bis 6 m Stützweite, bei fachwerkartigen Dachbindern bis<br />

20 m Stützweite,<br />

4. fliegende Bauten und Fahrgeschäfte, die keine fliegenden Bauten sind,<br />

5. Brücken mit einer lichten Weite von mehr als 5 m,<br />

6. Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 3 m über der Geländeoberfläche,<br />

7. Tribünen mit einer Höhe von mehr als 3 m,<br />

8. Regale mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagerguts von mehr als 7,50 m,<br />

9. Behälter,<br />

10. sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m.<br />

2 Bauliche Anlagen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sind<br />

1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5,<br />

2. sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5, ausgenommen eingeschossige landwirtschaftlich,<br />

forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude,<br />

3. Garagen mit mehr als 100 m 2 Nutzfläche, auch wenn sie Teil eines sonst anders genutzten<br />

Gebäudes sind,<br />

4. Sonderbauten.<br />

3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und des Satzes 2 Nr. 2 bleiben Geschosse zur ausschließlichen<br />

Lagerung von Jauche und Gülle unberücksichtigt.<br />

(4) Nachweise der Standsicherheit, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu prüfen sind, müssen<br />

erstellt sein von<br />

1. Personen, die die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes<br />

erfüllen und in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste<br />

der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen sind, oder<br />

2. Staatsangehörigen, die nach Absatz 5 vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen<br />

als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen dürfen.<br />

(5) 1 Staatsangehörige eines in § 53 Abs. 4 Satz 1 genannten Staates, die im Inland weder einen<br />

Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, dürfen in Niedersachsen vorübergehend<br />

und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen,<br />

wenn sie


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 42 -<br />

1. in einem dieser Staaten als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner rechtmäßig niederge-<br />

lassen sind und<br />

2. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat<br />

reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei<br />

Jahre lang ausgeübt haben.<br />

2§ 53 Abs. 4 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend.<br />

(6) Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen dürfen Nachweise der Standsicherheit, die<br />

nicht nach Absatz 2 Satz 1 zu prüfen sind, abweichend von den Absätzen 4 und 5 auch von<br />

Personen erstellt sein, die nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen; die von diesen<br />

Personen erstellten Nachweise sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu prüfen.<br />

(7) 1 Die Nachweise des Schall- und des Wärmeschutzes müssen von Personen erstellt sein,<br />

die die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 5 oder § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder<br />

Abs. 4 erfüllen. 2 Für die in § 53 Abs. 6 Satz 1 genannten Baumaßnahmen können die Nachweise<br />

auch von Personen erstellt sein, die die Anforderungen nach § 53 Abs. 6 Sätze 1 oder 2,<br />

Abs. 7 oder 8 erfüllen.<br />

(8) 1 Die Nachweise der Standsicherheit und die Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der<br />

Bauteile können, auch wenn sie nicht nach Absatz 2 zu prüfen sind, auf schriftlichen Antrag allgemein<br />

geprüft werden (Typenprüfung). 2 Absatz 4 ist im Fall einer Typenprüfung nicht anzuwenden.<br />

(9) 1 Soweit die Typenprüfung ergibt, dass die bautechnischen Nachweise nach Absatz 8 dem<br />

öffentlichen Baurecht entsprechen, ist dies durch Bescheid festzustellen. 2 Der Bescheid wird<br />

widerruflich und in der Regel auf fünf Jahre befristet erteilt. 3 Die Befristung kann auf schriftlichen<br />

Antrag um jeweils längstens fünf Jahre verlängert werden. 4 § 67 Abs. 1 Satz 2 und § 71<br />

Satz 4 gelten entsprechend.<br />

(10) Bescheide über Typenprüfungen von Behörden anderer Länder gelten auch in Niedersachsen.<br />

§ 66<br />

Abweichungen<br />

(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und<br />

aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn diese unter Berücksichtigung<br />

des Zwecks der jeweiligen Anforderung mit den öffentliche Belangen, insbesondere den öffentlich-rechtlich<br />

geschützten nachbarlichen Belangen, vereinbar sind. 2 Es ist anzugeben, von welchen<br />

Vorschriften und in welchem Umfang eine Abweichung zugelassen wird. 3 § 83 Abs. 2 Satz<br />

2 bleibt unberührt.<br />

(2) Die Zulassung einer Abweichung bedarf eines schriftlichen und begründeten Antrags.<br />

(3) 1 Eine Abweichung wird, wenn die Erteilung einer Baugenehmigung von ihr abhängt, durch<br />

die Baugenehmigung zugelassen. 2 Wenn eine Bestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 oder eine<br />

Entscheidung nach den §§ 72 bis 75 von der Abweichung abhängt, wird diese durch die Bestätigung<br />

oder die Entscheidung zugelassen.<br />

(4) Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Sinne des § 84 Abs. 1 dürfen nur im Einvernehmen<br />

mit der Gemeinde zugelassen werden.<br />

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach<br />

anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 43 -<br />

§ 67<br />

Bauantrag und Bauvorlagen<br />

(1) 1 Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist schriftlich bei der Gemeinde<br />

einzureichen. 2 Zum Bauantrag sind alle für die Beurteilung der Baumaßnahmen und die Bearbeitung<br />

erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die bauliche Anlage auf dem Grundstück<br />

dargestellt wird, soweit sich in besonderen Fällen anders nicht ausreichend beurteilen lässt, wie<br />

sie sich in die Umgebung einfügt.<br />

(3) 1 Der Bauantrag muss vom Bauherrn und von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser<br />

mit Tagesangabe unterschrieben sein. 2 Die Bauvorlagen müssen von der Entwurfsverfasserin<br />

oder dem Entwurfsverfasser mit Tagesangabe unterschrieben sein. 3 Die von Sachverständigen<br />

im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 2 angefertigten Bauvorlagen müssen auch von diesen<br />

unterschrieben sein.<br />

§ 68<br />

Beteiligung der Nachbarn<br />

(1) 1 Nachbarn, deren Belange eine Baumaßnahme berühren kann, dürfen die Bauvorlagen bei<br />

der Bauaufsichtsbehörde oder bei der Gemeinde einsehen. 2 Dies gilt nicht für die Teile der Bauvorlagen,<br />

die Belange der Nachbarn nicht berühren können.<br />

(2) 1 Soll eine Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die<br />

auch dem Schutz von Nachbarn dienen, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften<br />

erteilt werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar<br />

sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist von längstens<br />

vier Wochen geben. 2 Auch in anderen Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1<br />

verfahren, wenn eine Baumaßnahme möglicherweise Belange der Nachbarn berührt, die durch<br />

Vorschriften des öffentlichen Baurechts geschützt werden.<br />

(3) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen die von der Baumaßnahme betroffenen<br />

Nachbarn namhaft zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Unterrichtung<br />

der Nachbarn erforderlich sind.<br />

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Nachbarn der Baumaßnahme schriftlich zugestimmt<br />

haben.<br />

§ 69<br />

Behandlung des Bauantrags<br />

(1) Die Gemeinde hat, wenn sie nicht selbst die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt,<br />

den Bauantrag innerhalb von einer Woche an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.<br />

(2) 1 Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, so fordert die<br />

Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen<br />

Frist auf. 2 Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, so soll die Bauaufsichtsbehörde<br />

die Bearbeitung des Bauantrages unter Angabe der Gründe ablehnen.<br />

(3) 1 Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag diejenigen Behörden und Stellen an,<br />

1. deren Beteiligung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben<br />

ist, oder<br />

2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme nicht beurteilt


werden kann.<br />

<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 44 -<br />

2Eine Anhörung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die jeweilige Behörde oder Stelle der<br />

Baumaßnahme bereits schriftlich zugestimmt hat. 3 Äußert sich eine Behörde oder Stelle, die im<br />

Baugenehmigungsverfahren nach Satz 1 anzuhören ist, nicht innerhalb von zwei Wochen oder<br />

verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe eine weitere Frist von längstens<br />

einem Monat für ihre Stellungnahme, so kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen,<br />

dass die Baumaßnahme mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen<br />

in Einklang steht.<br />

(4) Bedarf die Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung oder des<br />

Einvernehmens einer anderen Behörde, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines<br />

Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert werden.<br />

(5) Erhebt ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme, so hat die Bauaufsichtsbehörde<br />

den Bauherrn davon zu unterrichten.<br />

§ 70<br />

Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung<br />

(1) 1 Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig<br />

ist und, soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht. 2 Die<br />

durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen<br />

sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. 3 Die<br />

Baugenehmigung bedarf der Schriftform.<br />

(2) 1 Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für<br />

einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung<br />

schriftlich zugelassen werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des Bauantrags<br />

gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen (Teilbaugenehmigung). 2 Absatz 1 gilt sinngemäß.<br />

(3) In der Baugenehmigung können für die bereits genehmigten Teile der Baumaßnahme, auch<br />

wenn sie schon durchgeführt sind, zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sie sich bei<br />

der weiteren Prüfung der Bauvorlagen als erforderlich herausstellen.<br />

(4) 1 Hat ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme erhoben, so ist die Baugenehmigung<br />

oder die Teilbaugenehmigung mit dem Teil der Bauvorlagen, auf den sich die Einwendungen<br />

beziehen, ihm mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. 2 Die Baugenehmigung<br />

oder die Teilbaugenehmigung ist auf Verlangen des Bauherrn auch Nachbarn, die keine Einwendungen<br />

erhoben haben, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.<br />

(5) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolger<br />

des Bauherrn und der Nachbarn.<br />

§ 71<br />

Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung<br />

1 Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren<br />

nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung<br />

drei Jahre lang unterbrochen worden ist. 2 Wird die Baugenehmigung oder die Teilbaugenehmigung<br />

angefochten, so wird der Lauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.<br />

3 Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.<br />

4 Sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde<br />

eingegangen ist.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 45 -<br />

§ 72<br />

Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen<br />

(1) 1 Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.<br />

2 Sie darf nur so durchgeführt werden, wie sie genehmigt worden ist. 3 Baugenehmigung und<br />

Bauvorlagen müssen während der Ausführung von Bauarbeiten an der Baustelle vorgelegt<br />

werden können. 4 Satz 3 gilt auch für bautechnische Nachweise, die nicht zu prüfen sind.<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass die Grundfläche der baulichen<br />

Anlage abgesteckt oder ihre Höhenlage festgelegt wird und die Absteckung oder die Festlegung<br />

vor Baubeginn von ihr abgenommen werden müssen.<br />

§ 73<br />

Bauvoranfrage und Bauvorbescheid<br />

(1) 1 Für eine Baumaßnahme ist auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im<br />

Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können,<br />

durch Bauvorbescheid zu entscheiden. 2 Dies gilt auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme<br />

nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist.<br />

(2) 1 Der Bauvorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung<br />

der Bauantrag gestellt wird. 2 Im Übrigen gelten die §§ 67 bis 69, 70 und 71 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.<br />

§ 74<br />

Bauaufsichtliche Zustimmung<br />

(1) 1 Ist der Bund oder ein Land Bauherr, so tritt an die Stelle einer sonst erforderlichen Baugenehmigung<br />

die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde, wenn<br />

1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Überwachung der Bauarbeiten in der Bauverwaltung<br />

des Bundes oder in der Bauverwaltung des Landes Niedersachsen einer bediensteten<br />

Person übertragen sind, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der<br />

Fachrichtung Technische Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,<br />

und ein Hochschulstudium der Fachrichtung Hochbau oder Bauingenieurwesen abgeschlossen<br />

hat, und<br />

2. die bedienstete Person bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben von geeigneten<br />

Fachkräften unterstützt wird.<br />

2 Dies gilt entsprechend für Baumaßnahmen anderer Bauherren, wenn das Staatliche Baumanagement<br />

Niedersachsen oder die Klosterkammer Hannover die Entwurfsarbeiten leitet und<br />

die Bauarbeiten überwacht.<br />

(2) 1 Der Antrag auf Zustimmung ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2 § 67<br />

Abs. 1 Satz 2, § 68, § 69 Abs. 2 bis 5 und die §§ 70 bis 73 gelten für das Zustimmungsverfahren<br />

sinngemäß. 3 Die Gemeinde ist, soweit nicht andere Vorschriften eine weitergehende Beteiligung<br />

erfordern, zu der Baumaßnahme zu hören.<br />

(3) 1 Im Zustimmungsverfahren wird die Baumaßnahme nur auf ihre Vereinbarkeit mit dem städtebaulichen<br />

Planungsrecht und dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz geprüft und, falls<br />

erforderlich, die Entscheidung nach § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 7<br />

des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz getroffen. 2 Die<br />

oberste Bauaufsichtsbehörde entscheidet über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen<br />

von den nach Satz 1 zu prüfenden Vorschriften sowie von anderen Vorschriften, soweit sie<br />

auch dem Schutz von Nachbarn dienen und die Nachbarn der Baumaßnahme nicht zugestimmt<br />

haben. 3 Im Übrigen sind Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ohne bauauf-


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 46 -<br />

sichtliche Entscheidung zulässig, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.<br />

(4) 1 Baumaßnahmen, die der Landesverteidigung dienen, bedürfen weder einer Baugenehmigung<br />

noch einer Zustimmung nach Absatz 1. 2 Sie sind stattdessen der obersten Bauaufsichtsbehörde<br />

vor Baubeginn zur Kenntnis zu bringen.<br />

(5) Eine Bauüberwachung und Bauabnahmen durch Bauaufsichtsbehörden finden in Fällen der<br />

Absätze 1 und 4 nicht statt.<br />

§ 75<br />

Genehmigung fliegender Bauten<br />

(1) 1 Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen<br />

Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. 2 Baustelleneinrichtungen,<br />

Baugerüste, Zelte, die dem Wohnen dienen, und Wohnwagen gelten nicht als fliegende<br />

Bauten.<br />

(2) 1 Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung. 2 Ein fliegender Bau darf jedoch zum<br />

Gebrauch nur aufgestellt werden, wenn für diesen eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden<br />

ist. 3 Keiner Ausführungsgenehmigung bedarf es<br />

1. für die in Nummer 11 des Anhangs genannten fliegenden Bauten,<br />

2. unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 1,<br />

3. für fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen.<br />

(3) 1 Die Ausführungsgenehmigung wird auf schriftlichen Antrag erteilt; sie wird auf längstens<br />

fünf Jahre befristet. 2 Die Befristung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils längstens fünf Jahre<br />

verlängert werden. 3 Die Ausführungsgenehmigung und die Verlängerung einer Befristung<br />

werden in Form eines Prüfbuchs erteilt, in das eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk<br />

versehenen Bauvorlagen einzufügen ist. 4 Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten<br />

auch in Niedersachsen.<br />

(4) 1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Ausführungsgenehmigung hat die Änderung ihres<br />

oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung<br />

eines fliegenden Baues an einen Dritten der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen<br />

Behörde oder Stelle anzuzeigen. 2 Sie oder er hat das Prüfbuch der zuständigen Behörde<br />

oder Stelle zur Änderung der Eintragungen vorzulegen. 3 Die Behörde oder Stelle hat die Änderungen<br />

in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit<br />

verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde oder Stelle mitzuteilen.<br />

(5) 1 Die Aufstellung fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, muss<br />

rechtzeitig vorher der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuchs<br />

angezeigt werden. 2 Diese fliegenden Bauten dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in<br />

Gebrauch genommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde sie abgenommen hat<br />

(Gebrauchsabnahme). 3 Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.<br />

4 Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf die Gebrauchsabnahme verzichten.<br />

(6) 1 Die Bauaufsichtsbehörde hat die erforderlichen Anordnungen zu treffen oder die Aufstellung<br />

oder den Gebrauch fliegender Bauten zu untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen<br />

oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, besonders weil die Betriebs- oder<br />

Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung<br />

abgewichen wird. 2 Wird die Aufstellung oder der Gebrauch auf Grund von Mängeln am<br />

fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen; die für die Ausführungsgenehmigung<br />

zuständige Behörde oder Stelle ist zu benachrichtigen. 3 Das Prüfbuch ist einzuziehen<br />

und der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder Stelle zuzuleiten,<br />

wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu er-


warten ist.<br />

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(7) 1 Bei fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann<br />

die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde weitere Abnahmen durchführen.<br />

2 Das Ergebnis dieser Abnahmen ist in das Prüfbuch einzutragen.<br />

(8) § 67 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 1, § 71 Satz 4 und § 77 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.<br />

Teil XI<br />

Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht<br />

§ 76<br />

Bauüberwachung<br />

(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann in Bezug auf Anlagen und Baumaßnahmen die Einhaltung<br />

der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung<br />

der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. 2 Sie kann verlangen, dass Beginn und Ende<br />

bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.<br />

(2) 1 Die mit der Bauüberwachung beauftragten Personen können Einblick in Genehmigungen,<br />

Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate,<br />

Überwachungsnachweise, in Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten,<br />

in Bautagebücher und in vorgeschriebene andere Aufzeichnungen verlangen. 2 Sie dürfen<br />

Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und<br />

prüfen oder prüfen lassen. 3 Der Bauherr oder die Unternehmer haben auf Verlangen die für die<br />

Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.<br />

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr vom Bauherrn ein Nachweis einer Vermessungs-<br />

und Katasterbehörde, einer anderen zu Vermessungen für die Einrichtung und<br />

Fortführung der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters befugten behördlichen<br />

Vermessungsstelle, einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich<br />

bestellten Vermessungsingenieurs darüber vorgelegt wird, dass die Abstände sowie die Grundflächen<br />

und Höhenlagen eingehalten sind.<br />

§ 77<br />

Bauabnahmen<br />

(1) Soweit es zur Wirksamkeit der Bauüberwachung, insbesondere zur Beurteilung von Bauzuständen,<br />

erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung oder der Teilbaugenehmigung, aber<br />

auch noch während der Baudurchführung die Abnahme<br />

1. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten,<br />

2. der baulichen Anlage nach Vollendung der tragenden Teile, der Schornsteine, der Brandwände<br />

und der Dachkonstruktion (Rohbauabnahme) und<br />

3. der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung (Schlussabnahme)<br />

angeordnet werden.<br />

(2) 1 Bei der Rohbauabnahme müssen alle Teile der baulichen Anlage sicher zugänglich sein,<br />

die für die Standsicherheit und den Brandschutz wesentlich sind. 2 Sie sind, soweit möglich, offen<br />

zu halten, damit Maße und Ausführungsart geprüft werden können.<br />

(3) 1 Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen<br />

für die Abnahmen gegeben sind. 2 § 76 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(4) Zur Rohbauabnahme muss über die Tauglichkeit der Schornsteine und Leitungen zur Abführung<br />

der Abgase oder Verbrennungsgase und zur Schlussabnahme über die sichere Benutz-


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 48 -<br />

barkeit der Feuerungsanlagen, der ortsfesten Verbrennungsmotoren und der Blockheizkraftwerke<br />

eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters<br />

vorliegen.<br />

(5) 1 Bei nicht nur geringfügigen Mängeln kann die Bauaufsichtsbehörde die Abnahme ablehnen.<br />

2 Über die Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen (Abnahmeschein).<br />

(6) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Bauarbeiten erst nach einer<br />

nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 angeordneten Abnahme durchgeführt oder fortgesetzt werden. 2 Sie<br />

kann aus Gründen des § 3 Abs. 1 auch verlangen, dass eine bauliche Anlage erst nach der<br />

Schlussabnahme in Gebrauch genommen wird.<br />

§ 78<br />

Regelmäßige Überprüfung<br />

Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

eine regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen<br />

durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch Sachkundige oder Sachverständige vorschreiben<br />

und Art, Umfang, Häufigkeit und Nachweis der Überprüfung näher regeln, soweit dies nicht<br />

durch Verordnung nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 geregelt ist.<br />

§ 79<br />

Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie<br />

verfallende bauliche Anlagen<br />

(1) 1 Widersprechen Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen<br />

Baurecht oder ist dies zu besorgen, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger<br />

Zustände erforderlich sind. 2 Sie kann namentlich<br />

1. die Einstellung rechtswidriger und die Ausführung erforderlicher Arbeiten verlangen,<br />

2. die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt<br />

mit dem CE-Zeichen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder mit dem Ü-Zeichen (§ 22<br />

Abs. 4) gekennzeichnet sind oder ein erforderliches CE- oder Ü-Zeichen nicht tragen,<br />

3. die Verwendung von Bauprodukten, die entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet<br />

sind, untersagen und deren Kennzeichnung ungültig machen oder beseitigen lassen,<br />

4. die Beseitigung von Anlagen oder Teilen von Anlagen anordnen,<br />

5. die Benutzung von Anlagen untersagen, insbesondere Wohnungen für unbewohnbar erklären.<br />

3Die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch gegenüber<br />

den Rechtsnachfolgern der Personen, an die die Anordnungen gerichtet sind.<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann Anlagen, Teile von Anlagen und Arbeitsstellen versiegeln<br />

und Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel sicherstellen, soweit dies zur Durchsetzung<br />

von Anordnungen nach Absatz 1 erforderlich ist.<br />

(3) 1 Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und verfallen, kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

die nach § 56 verantwortlichen Personen verpflichten, die baulichen Anlagen abzubrechen oder<br />

zu beseitigen, es sei denn, dass ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer<br />

Erhaltung besteht. 2 Für die Grundstücke gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.<br />

(4) Die Bauaufsichtsbehörde soll vor Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 die Angelegenheit<br />

mit den Betroffenen erörtern, soweit die Umstände nicht ein sofortiges Einschreiten erfor-


dern.<br />

<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 49 -<br />

§ 80<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. Bauarbeiten ohne Abgrenzungen, Warnzeichen, Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen<br />

durchführt oder durchführen lässt, die nach § 11 Abs. 1 oder 2 erforderlich sind,<br />

2. entgegen § 11 Abs. 3 ein Bauschild nicht anbringt,<br />

3. ein Bauprodukt ohne das nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Ü-Zeichen verwendet,<br />

4. eine Bauart ohne eine nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 erforderliche allgemeine bauaufsichtliche<br />

Zulassung, eine nach § 21 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 erforderliche Zustimmung im Einzelfall<br />

oder ein nach § 21 Abs.1 Satz 2 erforderliches allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis<br />

anwendet,<br />

5. ein Bauprodukt mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen<br />

nach § 22 Abs. 4 vorliegen,<br />

6. entgegen § 52 Abs. 2 Satz 3 oder 4 eine vorgeschriebene Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde<br />

nicht macht,<br />

7. in einem Fall des § 62 oder, soweit die Bauaufsichtsbehörde die Baumaßnahme nicht prüft,<br />

in einem Fall des § 63 oder 64 als Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Sachverständige<br />

oder Sachverständiger nicht dafür sorgt, dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht<br />

entspricht (§ 53 Abs. 1 und 2),<br />

8. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 2 einen vorgeschriebenen Nachweis nicht erbringt oder nicht<br />

auf der Baustelle bereithält,<br />

9. entgegen § 55 Abs. 1 Satz 1 eine Baumaßnahme nicht oder nicht ausreichend überwacht,<br />

10. eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1) oder abweichend<br />

von der Baugenehmigung durchführt oder durchführen lässt,<br />

11. ein Hochhaus oder einen nicht im Anhang genannten Teil einer baulichen Anlage ohne die<br />

nach § 60 Abs.3 erforderliche Anzeige abbricht oder beseitigt oder mit dem Abbruch oder<br />

der Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen<br />

Anlage vor Ablauf der Frist nach § 60 Abs. 3 Satz 5 beginnt,<br />

12. eine Baumaßnahme nach § 62 ohne die Bestätigung nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 oder<br />

entgegen § 62 Abs. 8 Satz 3 durchführt oder durchführen lässt,<br />

13. eine Baumaßnahme entgegen § 62 Abs. 9 Satz 1 abweichend von den Bauvorlagen durchführt<br />

oder durchführen lässt,<br />

14. eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Abweichung, Ausnahme oder Befreiung (§ 66)<br />

oder abweichend von einer zugelassenen Abweichung oder einer erteilten Ausnahme oder<br />

Befreiung durchführt oder durchführen lässt,<br />

15. einen fliegenden Bau<br />

a) ohne die nach § 75 Abs. 2 erforderliche Ausführungsgenehmigung aufstellt,<br />

b) ohne die nach § 75 Abs. 5 Satz 1 erforderliche Anzeige aufstellt oder


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 50 -<br />

c) ohne die nach § 75 Abs. 5 Satz 2 erforderliche Gebrauchsabnahme in Gebrauch nimmt,<br />

16. eine bauliche Anlage entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 77 Abs. 6 Satz 2 vor<br />

einer Schlussabnahme in Gebrauch nimmt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde<br />

zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes<br />

erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung oder<br />

örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, soweit die Verordnung oder die örtliche Bauvorschrift<br />

für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

(4) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige<br />

Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken<br />

oder zu verhindern.<br />

(5) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5, 7, und 10 bis 15 sowie nach Absatz 3<br />

können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer<br />

Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.<br />

(6) 1 Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 3 und 5 können die dort bezeichneten Bauprodukte<br />

eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.<br />

§ 81<br />

Baulasten, Baulastenverzeichnis<br />

(1) 1 Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche<br />

Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffendes Tun, Dulden oder<br />

Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben (Baulasten).<br />

2 Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken<br />

auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.<br />

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich, von einer<br />

Gemeinde oder von einer Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 des Niedersächsischen<br />

Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der<br />

Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt wird.<br />

(3) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Baulast löschen, wenn ein öffentliches und privates Interesse<br />

an der Baulast nicht mehr besteht. 2 Auf Antrag des Eigentümers eines begünstigten oder<br />

des belasteten Grundstücks hat die Bauaufsichtsbehörde die Baulast zu löschen, wenn die<br />

Voraussetzungen nach Satz 1erfüllt sind. 3 Vor der Löschung sind die Eigentümer der begünstigten<br />

Grundstücke zu hören; die Frist zur Äußerung beträgt zwei Wochen. 4 Die Löschung wird<br />

mit ihrer Eintragung im Baulastenverzeichnis wirksam. 5 Von der Löschung sind die Eigentümer<br />

des belasteten Grundstücks und der begünstigten Grundstücke zu benachrichtigen.<br />

(4) 1 Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. 2 In das Baulastenverzeichnis<br />

können auch eingetragen werden, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung<br />

besteht,<br />

1. Verpflichtungen des Eigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden<br />

oder Unterlassen, die sich aus öffentlichem Baurecht ergeben, und<br />

2. darauf bezogene Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.<br />

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen und sich<br />

Auszüge erteilen lassen.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 51 -<br />

Teil XII<br />

Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 82<br />

Verordnungen<br />

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1, 2 und 4 bezeichneten Anforderungen kann die oberste<br />

Bauaufsichtsbehörde durch Verordnung<br />

1. die allgemeinen Anforderungen nach den §§ 4 bis 50 näher bestimmen,<br />

2. Anforderungen an Feuerungsanlagen und an sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und<br />

Brennstoffversorgung (§ 40) regeln,<br />

3. besondere Anforderungen und Erleichterungen regeln, die sich aus der Art oder Nutzung<br />

von Sonderbauten für die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung, den Betrieb oder<br />

die Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende<br />

Sonderbauten,<br />

4. die regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen und Teilen baulicher Anlagen vorschreiben<br />

und die Einbeziehung bestehender baulicher Anlagen in regelmäßige Überprüfungen<br />

regeln.<br />

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung<br />

1. einzelne Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden, wie die Prüfung von Bauvorlagen, die Bauüberwachung<br />

und die Bauabnahmen sowie die regelmäßige Überprüfung auf Personen<br />

oder Stellen übertragen, die nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit<br />

und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben dem öffentlichen<br />

Baurecht entsprechend wahrgenommen werden,<br />

2. die Ermächtigung nach Nummer 1 auf die Bauaufsichtsbehörden übertragen,<br />

3. die Voraussetzungen festlegen, die Sachkundige, Sachverständige, Einrichtungen und<br />

Stellen, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes tätig<br />

werden können, zu erfüllen haben, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Ausbildung,<br />

die Fachkenntnisse und die Berufserfahrung gestellt sowie der Nachweis der persönlichen<br />

Zuverlässigkeit gefordert werden können;<br />

4. für Sachkundige, Sachverständige, Einrichtungen und Stellen, die nach diesem Gesetz<br />

oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes tätig werden können, und für natürliche<br />

und juristische Personen und für Stellen im Sinne des § 25 Abs. 1 das Anerkennungsverfahren,<br />

die Voraussetzungen für die Anerkennung, deren Widerruf, Rücknahme und Erlöschen<br />

regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung<br />

fordern,<br />

5. die Fachaufsicht in den Fällen der Übertragung nach den Nummern 1 und 2 und für die in<br />

Nummer 3 genannten Personen regeln,<br />

6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb von Bühnenbetrieben, technisch<br />

schwierigen fliegenden Bauten und anderen technisch schwierigen baulichen Anlagen vorschreiben<br />

und entsprechend Nummer 3 Anforderungen an die fachkundigen Personen stellen<br />

und hierüber einen Nachweis verlangen,<br />

7. Umfang, Inhalt und Form des Bauantrags und anderer Anträge sowie der Bauvorlagen, der<br />

Anzeigen, der Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen regeln,


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 52 -<br />

8. das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen und Zustimmungen im Einzelnen regeln,<br />

9. die Einrichtung des Baulastenverzeichnisses und das Eintragungsverfahren regeln.<br />

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung für bestimmte Anlagen die erforderliche<br />

Anzahl der Einstellplätze abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 festlegen, soweit Benutzerinnen,<br />

Benutzer, Besucherinnen und Besucher der Anlage nicht auf Kraftfahrzeuge angewiesen<br />

sind, weil öffentliche Verkehrsmittel ausreichend zur Verfügung stehen oder die Benutzung<br />

von Kraftfahrzeugen aus anderen Gründen nicht erforderlich ist.<br />

(4) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass die Anforderungen<br />

der aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004<br />

(BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005<br />

(BGBl. S. 1970) und des § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I<br />

S. 1970), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.August 2009 (BGBl. I S. 2870),<br />

erlassenen Verordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen<br />

Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich Arbeitnehmer nicht beschäftigt<br />

werden. 2 Sie kann die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären<br />

oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten auf Behörden übertragen, die<br />

nicht Bauaufsichtsbehörden sind.<br />

§ 83<br />

Technische Baubestimmungen<br />

(1) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen<br />

des § 3 dienen, als Technische Baubestimmungen im Niedersächsischen Ministerialblatt<br />

bekannt machen. 2 In der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Technischen<br />

Baubestimmungen durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden.<br />

(2) 1 Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. 2 Von ihnen darf abgewichen werden,<br />

wenn den Anforderungen des § 3 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; § 17<br />

Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.<br />

§ 84<br />

Örtliche Bauvorschriften<br />

(1) 1 Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen<br />

1. über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen im<br />

Sinne des § 9 Abs. 3,<br />

2. über die Zahl der notwendigen Einstellplätze, ausgenommen der notwendigen Einstellplätze<br />

nach § 49 Abs. 2 Satz 2, und die Fahrradabstellanlagen nach § 49 Abs.1.<br />

2Die Gemeinden können in den örtlichen Bauvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 auch Regelungen<br />

treffen in Bezug auf einen Mehrbedarf notwendiger Einstellplätze bei Änderungen und Nutzungsänderungen<br />

der Anlagen.<br />

(2) Zur Verwirklichung bestimmter verkehrlicher oder sonstiger städtebaulicher Absichten können<br />

die Gemeinden durch örtliche Bauvorschrift in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes<br />

oder für bestimmte Nutzungen in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes die Herstellung von<br />

Garagen und Stellplätzen untersagen oder einschränken.<br />

(3) Um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen<br />

oder um die Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu erhalten oder hervorzuheben,<br />

können die Gemeinden, auch über die Anforderungen der §§ 9,10 und 50 hinaus-


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 53 -<br />

gehend, durch örtliche Bauvorschrift für bestimmte Teile des Gemeindegebietes<br />

1. besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden stellen, insbesondere für die<br />

Gebäude- und Geschosshöhe, für die Auswahl der Baustoffe und der Farben der von außen<br />

sichtbaren Bauteile sowie für die Neigung der Dächer einen Rahmen setzen,<br />

2. besondere Anforderungen an die Art, Gestaltung oder Einordnung von Werbeanlagen und<br />

Warenautomaten stellen, sie insbesondere auf bestimmte Gebäudeteile, auf bestimmte Arten,<br />

Größen, Formen und Farben beschränken oder in bestimmten Gebieten oder an bestimmten<br />

baulichen Anlagen ausschließen,<br />

3. die Gestaltung, Art und Höhe von Einfriedungen wie Mauern, Zäunen und Hecken bestimmen<br />

sowie die Einfriedung von Vorgärten vorschreiben oder ausschließen,<br />

4. die Verwendung von Einzelantennen sowie von Freileitungen, soweit diese nicht nach § 1<br />

Abs. 2 Nr. 3 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen sind, beschränken<br />

oder ausschließen, die Verwendung von Freileitungen jedoch nur, soweit sie unter wirtschaftlich<br />

zumutbarem Aufwand durch andere Anlagen ersetzt werden können,<br />

5. besondere Anforderungen an die Gestaltung sonstiger baulicher Anlagen, insbesondere<br />

der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 und 8 bis 10 genannten Anlagen stellen,<br />

6. die Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke regeln, insbesondere<br />

das Anlegen von Vorgärten vorschreiben,<br />

7. die Begrünung baulicher Anlagen vorschreiben,<br />

8. die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück<br />

vorschreiben.<br />

(4) 1 Örtliche Bauvorschriften nach Absatz 3 werden als Satzung im übertragenen Wirkungskreis<br />

erlassen. 2 Die Vorschriften für das Verfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gelten<br />

einschließlich der Vorschriften über die Folgen von Verfahrensmängeln entsprechend; § 6<br />

Abs. 2 des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 3 Anforderungen in örtlichen Bauvorschriften<br />

können auch in zeichnerischer Form gestellt werden.<br />

(5) Ist anstelle einer Gemeinde eine nach dem Recht der kommunalen Zusammenarbeit gebildete<br />

juristische Person des öffentlichen Rechts für die Aufstellung von Bebauungsplänen zuständig,<br />

so gilt dies auch für den Erlass örtlicher Bauvorschriften.<br />

(6) Örtliche Bauvorschriften können in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4<br />

Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Baugesetzbuchs als Festsetzungen aufgenommen werden.<br />

§ 85<br />

Anforderungen an bestehende und genehmigte<br />

bauliche Anlagen<br />

(1) Bauliche Anlagen, die vor dem (Datum des Inkrafttretens) rechtmäßig errichtet oder begonnen<br />

wurden oder am (Datum des Inkrafttretens) aufgrund einer Baugenehmigung oder Bauanzeige<br />

errichtet werden dürfen, brauchen an Vorschriften dieses Gesetzes, die vom bisherigen<br />

Recht abweichen, nur in den Fällen der Absätze 2 bis 4 angepasst zu werden.<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Anpassung verlangen, wenn dies zur Erfüllung der Anforderungen<br />

des § 3 Abs. 1 erforderlich ist.<br />

(3) Wird eine bauliche Anlage geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass auch<br />

von der Änderung nicht betroffene Teile der baulichen Anlage angepasst werden, wenn sich die<br />

Kosten der Änderung dadurch um nicht mehr als 20 vom Hundert erhöhen.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 54 -<br />

(4) 1 Soweit bauliche Anlagen an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen sind, können<br />

nach bisherigem Recht erteilte Baugenehmigungen ohne Entschädigung widerrufen werden.<br />

2 Dies gilt sinngemäß für Bauvorbescheide und Bauanzeigen.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Anpassung baulicher Anlagen an Vorschriften,<br />

die aufgrund dieses Gesetzes ergehen.<br />

§ 86<br />

Übergangsvorschriften<br />

(1) Für die vor dem (Datum des Inkrafttretens) eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die Niedersächsische<br />

Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89, zuletzt geändert<br />

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), anzuwenden.<br />

(2) Nachweise im Sinne des § 65 Abs.4 und 7 dürfen auch von Personen erstellt werden, die<br />

eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungsverordnung vom 15. Mai 1986<br />

(Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 340),<br />

haben.<br />

(3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden, die am 30. Juni 1995 zu<br />

Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen<br />

Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />

2 oder 4.<br />

(4) Wer seit dem 1. Januar 1971 in Ausübung seines Berufes ständig andere als die in § 53<br />

Abs. 9 Nr. 1 genannten Entwürfe verfasst hat, darf weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 entsprechende<br />

Entwürfe verfassen, wenn diese Befugnis durch die seinerzeit zuständige obere<br />

Bauaufsichtsbehörde nach § 100 der Niedersächsischen Bauordnung in der bis zum 30. Juni<br />

1995 geltenden Fassung vom 6. Juni 1986 (Nds. GVBl. S. 157) erteilt worden ist.<br />

§ 87*)<br />

Inkrafttreten<br />

(1) 1 Dieses Gesetz tritt am ..... in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt § 82 am Tag nach der Verkündung<br />

in Kraft.<br />

(2) Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S.<br />

89), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S.366)<br />

tritt mit Ablauf des..........……… außer Kraft.<br />

- - -


Übersicht<br />

<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 55 -<br />

Anhang<br />

zu § 60 Abs. 1<br />

1. Gebäude<br />

2. Feuerungs- und Energieerzeugungsanlagen<br />

3. Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- oder Energieversorgung, Abwasserbeseitigung,<br />

Telekommunikation oder Brandschutz<br />

4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen<br />

5. Behälter<br />

6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe<br />

7. Aufschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen<br />

8. Bauliche Anlagen auf Camping- oder Wochenendplätzen<br />

9. Bauliche Anlagen in Gärten oder zur Freizeitgestaltung<br />

10. Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten<br />

11. Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen<br />

12. Tragende und nichttragende Bauteile<br />

13. Fenster, Türen, Außenwände und Dächer<br />

14. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen<br />

1. Gebäude<br />

1.1 Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die<br />

Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m³ – im Außenbereich nicht mehr als 20 m³ –<br />

Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem<br />

Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen,<br />

1.2 Garagen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche, außer im Außenbereich, Garagen mit<br />

notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze<br />

genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist,<br />

1.3 Gebäude mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche und 5 m Höhe, die keine Feuerstätte<br />

haben und einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen<br />

Erzeugung dienen und nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur<br />

Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind,<br />

1.4 Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb<br />

oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,<br />

1.5 Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz,<br />

1.6 Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport<br />

dienen, mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche,<br />

1.7 Schutzhütten, wenn sie jedermann zugänglich sind, keine Aufenthaltsräume haben und<br />

von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts unterhalten werden,<br />

1.8 Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche und mit nicht mehr als<br />

3 m Tiefe.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 56 -<br />

2. Feuerungs- und Energieerzeugungsanlagen<br />

2.1 Feuerungsanlagen, freistehende Abgasanlagen jedoch nur mit nicht mehr als 10 m Höhe,<br />

2.2 Wärmepumpen,<br />

2.3 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren mit nicht mehr als 3 m Höhe und mit nicht<br />

mehr als 9 m Gesamtlänge sowie in oder an Dach- oder Außenwandflächen von Gebäuden<br />

angebrachte Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren,<br />

2.4 Blockheizkraftwerke einschließlich der Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase.<br />

3. Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- oder Energieversorgung, Abwasserbeseitigung,<br />

Telekommunikation oder Brandschutz<br />

3.1 Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte<br />

und Installationskanäle, die nicht durch Decken oder Wände, die feuerwiderstandsfähig<br />

sein müssen, oder Gebäudetrennwände geführt werden,<br />

3.2 Leitungen für Elektrizität, Wasser, Abwasser, Gas oder Wärme,<br />

3.3 Brunnen,<br />

3.4 Wasserversorgungsanlagen in Gebäuden,<br />

3.5 Abwasserbehandlungsanlagen für nicht mehr als täglich 8 m³ häusliches Schmutzwasser,<br />

3.6 Sanitärinstallationen, wie Toiletten, Waschbecken und Badewannen,<br />

3.7 Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- oder Niederdruckdampfheizungen,<br />

3.8 Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas,<br />

Öl, Wärme oder Wasser oder der Wasserwirtschaft dienen und eine Grundfläche von<br />

nicht mehr als 20 m² und eine Höhe von nicht mehr als 4 m haben,<br />

3.9 Brandmeldeanlagen in Wohnungen.<br />

4. Masten, Antennen und ähnliche Anlagen<br />

4.1 Masten und Unterstützungen für Freileitungen und für Fernsprechleitungen,<br />

4.2 Unterstützungen von Seilbahnen und von Leitungen sonstiger Verkehrsmittel,<br />

4.3 Fahnenmasten,<br />

4.4 Flutlichtmasten mit einer Höhe von nicht mehr als 10 m außer im Außenbereich,<br />

4.5 Sirenen und deren Masten,


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 57 -<br />

4.6 Antennen, die einschließlich der Masten nicht höher als 10 m sind, und zugehörige Versorgungseinheiten<br />

mit nicht mehr als 20 m³ Brutto-Rauminhalt (Antennenanlagen) sowie<br />

die mit der Errichtung und Nutzung solcher Antennenanlagen verbundene Änderung der<br />

Nutzung oder der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen in, auf oder an denen<br />

diese errichtet werden,<br />

4.7 ortsveränderliche Antennenanlagen, die für längstens drei Monate aufgestellt werden,<br />

4.8 Signalhochbauten der Landesvermessung,<br />

4.9 Blitzschutzanlagen.<br />

5. Behälter<br />

5.1 Behälter zur Lagerung brennbarer oder Wasser gefährdender Stoffe mit nicht mehr als<br />

10 m³ Behälterinhalt mit den Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen<br />

sowie den zugehörigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,<br />

5.2 Gärfutterbehälter mit nicht mehr als 6 m Höhe,<br />

5.3 Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 3 t,<br />

5.4 Behälter für nicht verflüssigte Gase mit nicht mehr als 6 m³ Behälterinhalt,<br />

5.5 transportable Behälter für feste Stoffe,<br />

5.6 Behälter mit nicht mehr als 50 m³ Rauminhalt und mit nicht mehr als 3 m Höhe, die nicht<br />

für Gase, brennbare Flüssigkeiten oder wassergefährdende Stoffe, insbesondere nicht<br />

für Jauche oder Gülle, bestimmt sind, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,<br />

5.7 Behälter für Regenwasser mit nicht mehr als 100 m³ Rauminhalt.<br />

6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe<br />

6.1 Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9,<br />

im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit<br />

Aufenthaltsräumen,<br />

6.2 Stützmauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5<br />

Abs. 9,<br />

6.3 offene Einfriedungen ohne Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb<br />

oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,<br />

6.4 Durchlässe und Brücken mit nicht mehr als 5 m lichte Weite.


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 58 -<br />

7. Aufschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen<br />

7.1 Selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen mit nicht mehr als 3 m Höhe oder Tiefe,<br />

im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht der Herstellung<br />

von Teichen dienen und nicht mehr als 300 m² Fläche haben,<br />

7.2 künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche mit nicht mehr als 15 m³ Rauminhalt,<br />

7.3 Erkundungsbohrungen.<br />

8. Anlagen auf Camping- oder Wochenendplätzen<br />

8.1 Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Campingplätzen,<br />

8.2 Wochenendhäuser und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Wochenendplätzen.<br />

9. Anlagen in Gärten oder zur Freizeitgestaltung<br />

9.1 Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden<br />

Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Terrassen oder Pergolen, ausgenommen<br />

Gebäude und Einfriedungen,<br />

9.2 Vorrichtungen zum Teppichklopfen oder Wäschetrocknen,<br />

9.3 Spielplätze im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 und Anlagen, die der zweckentsprechenden<br />

Einrichtung von genehmigten Sport- oder Kinderspielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele,<br />

Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude, Tribünen, Flutlichtanlagen<br />

und Ballfangzäune,<br />

9.4 bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf genehmigten Abenteuerspielplätzen,<br />

9.5 bauliche Anlagen für Trimmpfade,<br />

9.6 Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m³ Beckeninhalt, im Außenbereich nur als Nebenanlage<br />

eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,<br />

9.7 luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche<br />

für Schwimmbecken, die nach Nummer 9.6 verfahrensfrei sind,<br />

9.8 Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit nicht mehr als 10 m Höhe in genehmigten<br />

Sportanlagen oder Freizeitanlagen,<br />

9.9 Stege ohne Aufbauten in oder an Gewässern,<br />

9.10 Wildfütterungsstände,<br />

9.11 Hochsitze mit nicht mehr als 4 m² Nutzfläche,<br />

9.12 Loipen und die dazugehörigen baulichen Anlagen, ausgenommen Gebäude.<br />

10. Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten<br />

10.1 Werbeanlagen mit nicht mehr als 1 m² Ansichtsfläche,


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 59 -<br />

10.2 vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,<br />

wenn die Anlagen nicht fest mit dem Erdboden oder anderen baulichen Anlagen verbunden<br />

sind,<br />

10.3 Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,<br />

10.4 Werbeanlagen, die vorübergehend für öffentliche Wahlen oder Abstimmungen angebracht<br />

oder aufgestellt werden,<br />

10.5 Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m Höhe an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan<br />

festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten oder in durch Bebauungsplan<br />

festgesetzten Sondergebieten für eine gewerbe- oder industrieähnliche Nutzung,<br />

10.6 Schilder an öffentlichen Straßen mit Hinweisen über das Fahrverhalten,<br />

10.7 Orientierungs- und Bildtafeln über Wanderwege, Lehrpfade oder die durch Rechtsvorschrift<br />

geschützten Teile von Natur und Landschaft,<br />

10.8 Warenautomaten.<br />

11. Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche<br />

Anlagen<br />

11.1 Fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen<br />

und Besuchern betreten zu werden,<br />

11.2 Fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 m Höhe, die für Kinder bestimmt sind und mit einer<br />

Geschwindigkeit von nicht mehr als 1 m/s betrieben werden,<br />

11.3 Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten,<br />

mit nicht mehr als 5 m Höhe, mit einer Grundfläche von nicht mehr als 100 m²<br />

und einer Fußbodenhöhe von nicht mehr als 1,50 m,<br />

11.4 Zelte, die fliegende Bauten sind, mit nicht mehr als 75 m² Grundfläche,<br />

11.5 Zelte, die dem Wohnen dienen und nur gelegentlich für längstens drei Tage auf demselben<br />

Grundstück aufgestellt werden, es sei denn, dass auf dem Grundstück und in<br />

dessen Nähe gleichzeitig mehr als zehn Personen zelten,<br />

11.6 Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe<br />

dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,<br />

11.7 bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten nur vorübergehend errichtet werden und keine<br />

fliegenden Bauten sind,<br />

11.8 bauliche Anlagen, die für längstens drei Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände<br />

errichtet werden, ausgenommen fliegende Bauten,<br />

11.9 bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte durch den Erzeuger<br />

dienen und nicht fest mit dem Erdboden verbunden sind, nicht jedoch Gebäude,<br />

11.10 vorübergehend genutzte Lagerplätze für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische<br />

Produkte, wie Kartoffel-, Rübenblatt- und Strohmieten,<br />

11.11 Imbiss- und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen oder gewerblich genutzten<br />

Flächen, außer im Außenbereich,<br />

11.12 Gerüste,


<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 60 -<br />

11.13 Baustelleneinrichtungen einschließlich der für die Baustelle genutzten Lagerhallen,<br />

Schutzhallen und Unterkünfte.<br />

12. Tragende und nichttragende Bauteile<br />

12.1 Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, Gebäudetrennwände<br />

und Dachkonstruktionen, in fertig gestellten Wohngebäuden oder fertig gestellten<br />

Wohnungen, jedoch nicht in Hochhäusern,<br />

12.2 Wände und Decken, die weder tragend noch aussteifend sind und nicht feuerwiderstandsfähig<br />

(§ 26 Abs. 2) sein müssen, in fertig gestellten Gebäuden,<br />

12.3 Bekleidungen und Dämmschichten in fertig gestellten Wohngebäuden oder fertig gestellten<br />

Wohnungen,<br />

12.4 Bekleidungen und Dämmschichten, die weder schwer entflammbar noch nichtbrennbar<br />

sein müssen, in Gebäuden.<br />

13. Fenster, Türen, Außenwände und Dächer<br />

13.1 Öffnungen für Fenster oder Türen in fertig gestellten Wohngebäuden, fertig gestellten<br />

Wohnungen oder in Wänden nach Nr. 12.2,<br />

13.2 Fenster und Türen in vorhandenen Öffnungen,<br />

13.3 Fenster- und Rollläden,<br />

13.4 Außenwandbekleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendung und Verputz<br />

baulicher Anlagen, die kein sichtbares Holzfachwerk haben,<br />

13.5 Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene Dacheindeckungen ausgewechselt<br />

werden,<br />

13.6 Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung<br />

der bisherigen äußeren Abmessungen.<br />

14. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen<br />

14.1 Bauliche Anlagen auf Grund eines Flurbereinigungsplans oder eines Wege- und Gewässerplans<br />

nach § 41 FlurbG, ausgenommen Gebäude, Brücken und Stützmauern,<br />

14.2 Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,<br />

14.3 Erdgasbetankungsgeräte,<br />

14.4 Regale mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagerguts von nicht mehr als<br />

7,50 m,<br />

14.5 Denkmale und Skulpturen mit nicht mehr als 3 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,<br />

14.6 Bewegliche Sonnendächer (Markisen), die keine Werbeträger sind,<br />

14.7 Stellplätze für Personen-Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als insgesamt 50 m² Nutzfläche<br />

je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, ausgenommen notwendige Ein-


stellplätze,<br />

<strong>NBauO</strong>-E-28.06.2010 - S. 61 -<br />

14.8 Fahrradabstellanlagen, in einem Gebäude jedoch nur dann, wenn das Gebäude an mindestens<br />

einer Seite vollständig offen ist,<br />

14.9 Fahrzeugwaagen,<br />

14.10 land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftswege mit wassergebundener Decke mit nicht<br />

mehr als 3,50 m Fahrbahnbreite sowie Rückewege, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb<br />

dienen,<br />

14.11 Lager- und Abstellplätze für die Anzucht oder den Handel mit Pflanzen oder Pflanzenteilen,<br />

sowie sonstige Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, wenn sie unbefestigt<br />

sind,<br />

14.12 Personenaufzüge, die zur Beförderung von nur einer Person bestimmt sind,<br />

14.13 Erweiterung einer Gaststätte um eine Außenbewirtschaftung, wenn die für die Erweiterung<br />

in Anspruch genommene Grundfläche 100 m 2 nicht überschreitet.


1<br />

BEGRÜNDUNG<br />

ZUM ENTWURF EINER NIEDERSÄCHSISCHEN BAUORDNUNG<br />

A Allgemeiner Teil<br />

I. Anlass und Ziele des Gesetzes<br />

28.6.2010<br />

Mit dem Entwurf zur Neufassung der <strong>NBauO</strong> sollen die mit den Bauordnungsnovellen<br />

1995, 2002 und 2005 durchgeführten Reformen des Bauordnungsrechts fortgesetzt<br />

werden. Der vorliegende Gesetzentwurf beruht auf der grundsätzlichen Erwägung, sich<br />

im Verfahrensrecht wie im materiellen Recht auf die aus heutiger Sicht notwendigen<br />

Regelungen zu beschränken. Verzicht auf präventive bauaufsichtliche Prüfungen sowie<br />

Abbau und Straffung von materiellen Anforderungen sollen das Bauen für den Bauwilligen<br />

einfacher, schneller und kostengünstiger ermöglichen und andererseits auch die<br />

Baugenehmigungsbehörden entlasten. Damit folgt der Gesetzentwurf den Zielen der<br />

neuen Musterbauordnung (MBO), die im November 2002 von der Bauministerkonferenz<br />

(ARGEBAU) verabschiedet wurde.<br />

Zur Angleichung der <strong>NBauO</strong> an die MBO hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales,<br />

Frauen, Familie und Gesundheit bereits im Jahre 2006 vor dem offiziellen Beginn<br />

des Gesetzgebungsverfahrens einige Verbände und Kammern beteiligt. Unter Berücksichtigung<br />

der eingegangenen Vorschläge sind 2007 Eckpunkte für eine <strong>NBauO</strong>-<br />

Novellierung erarbeitet worden, um den Inhalt der Novellierungen, insbesondere der<br />

Verfahrensregelungen zur Genehmigungsfreistellung und zum Prüfverzicht vorzustrukturieren.<br />

Mit den Eckpunkten wurde eine Weiterentwicklung der zwischen MBO und <strong>NBauO</strong><br />

übereinstimmenden verfahrensrechtlichen Grundstrukturen und eine Angleichung an<br />

die Kernbereiche des materiellen Rechts der MBO angestrebt. Um die Auseinandersetzung<br />

mit neuen Regeln und Begriffen für alle am Bau Beteiligten auf das Notwendige zu<br />

beschränken, sollten jedoch bewährte Regelungen und Rechtsbegriffe der <strong>NBauO</strong> beibehalten<br />

werden. Die Stellungnahme der beteiligten Kammern und Verbände aus dem<br />

Jahre 2007 zu den Eckpunkten sind bereits in den Gesetzentwurf eingeflossen.<br />

Die insbesondere durch das Ziel der Rechtsvereinheitlichung beabsichtigten Anpassungen<br />

an die MBO und andere Landesbauordnungen sind so vielfältig und rechtspolitisch<br />

bedeutend, dass mit dem Gesetzentwurf eine Gesamtnovellierung erforderlich ist.


II. Inhalt des Gesetzes<br />

Der Gesetzentwurf enthält folgende Schwerpunkte:<br />

1. Verfahrensrecht<br />

2<br />

Im Verfahrensrecht behält der Gesetzentwurf in Übereinstimmung mit der MBO die bereits<br />

im geltenden Recht vorhandenen Grundtypen:<br />

- verfahrensfreie Baumaßnahmen (§ 60)<br />

- sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62)<br />

- das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63)<br />

- das Baugenehmigungsverfahren (§ 64)<br />

Die MBO bietet den Ländern über standardisierte Verfahrens-Module und durch die<br />

wahlweise hoheitliche oder private Ausgestaltung der Prüfung der bautechnischen<br />

Nachweise (des sog. Vier-Augen-Prinzips) einen entwicklungsoffenen Rahmen für die<br />

Gestaltung der bauaufsichtlichen Verfahren. Die Länder haben sich also nicht auf ein<br />

bestimmtes einheitliches Maß für die Einschränkung oder Privatisierung bauaufsichtlich<br />

wahrgenommener Prüfungen und Überwachungen verständigt.<br />

Der Katalog der verfahrensfreien Baumaßnahmen (§ 60) – der von einem Baugenehmigungs-<br />

oder Genehmigungsfreistellungsverfahren gänzlich freigestellten Vorhaben – ist<br />

erweitert worden.<br />

Die Genehmigungsfreistellung für Wohngebäude bis Gebäudeklasse 3 (Gebäude geringer<br />

Höhe) in Wohngebieten (§ 62) wird erweitert auf Wohngebäude mit Räumen für<br />

freie Berufe. Zusätzlich werden sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 in Gewerbe-<br />

und Industriegebieten in die Genehmigungsfreistellung einbezogen. Die Regelung<br />

wird insgesamt erheblich gestrafft. Abweichend von der MBO bleibt eine Wahlfreiheit<br />

des Bauherrn zwischen Genehmigungsfreistellung und Baugenehmigung erhalten.<br />

Der Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (§ 63) wird<br />

ausgeweitet auf alle baulichen Anlagen, die nicht Sonderbauten sind. Dieses Verfahren<br />

wird dadurch eindeutig zum Regelverfahren.<br />

Das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren, § 64, wird bei allen Bauvorhaben<br />

durchgeführt, die nicht der Genehmigungsfreistellung oder dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />

unterfallen (Sonderbauten). Entsprechend der MBO ist ein Prüfverzicht<br />

in allen Verfahren bei den Nachweisen für den Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz<br />

und nach der Energieeinsparverordnung vorgesehen, da diese von entsprechend<br />

qualifizierten Personen aufgestellt werden.<br />

Bei den bauordnungsrechtlichen Verfahren sind Änderungen beabsichtigt, insbesondere<br />

durch Prüfverzichte, die zur Reduzierung von Anträgen und damit auch zur Reduzierung<br />

von Informationskosten i. S. der Standard-Kosten-Messung führen.<br />

Es verbleibt bei der hoheitlichen Prüfung der bautechnischen Nachweise (auch durch<br />

Beliehene). Diese sind unabhängig von dem jeweiligen Verfahren in § 65 geregelt.


2. Materielles Recht<br />

3<br />

Im materiellen Recht zieht der Entwurf zunächst strukturelle Konsequenzen aus der<br />

Ausweitung der Genehmigungsfreistellung und der weiteren Beschränkung des Prüfprogramms<br />

im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach sich. Da der damit angestrebte<br />

Abbau von Verfahren und Prüfungen durch punktuelle Ermessensentscheidungen<br />

der Bauaufsichtsbehörden im jeweiligen Einzelfall unterlaufen würde, sind<br />

durchgängig bisherige „Kann“- und „Soll“-Regelungen des materiellen Bauordnungsrechts<br />

in unmittelbar gesetzesabhängige Zulässigkeitstatbestände umformuliert worden.<br />

Die bisherige kasuistische Regelung von Ausnahmen und Befreiungen wird durch die<br />

schutzzielbezogen flexible Regelung von Abweichungen (§ 66) ersetzt.<br />

Das Abstandsrecht (§§ 5 – 7) wird auf ausschließlich bauordnungsrechtliche Zielsetzungen<br />

zurückgeführt. Der Regelabstand wird auf 0,5 H (H = Gebäudehöhe) reduziert;<br />

der bauordnungsrechtliche Mindestabstand von 3 m wird jedoch beibehalten. Zugleich<br />

entfällt eine Vielzahl von – auch deshalb – überflüssigen Detailregelungen, so dass die<br />

Rechtsanwendung durch die am Bau Beteiligten vereinfacht wird.<br />

Die neue Regelung zu Grundstücksteilungen, § 8, enthält ein Verbot, dass durch die<br />

Teilung keine baurechtswidrigen Zustände entstehen dürfen.<br />

Bei der Errichtung von Gebäuden sind grundsätzlich ab der sechsten Wohnung Spielplätze<br />

für Kinder bis zu sechs Jahren anzulegen, § 9 Abs. 3.<br />

Die Vorschriften für den Brandschutz, insbesondere die über die Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

der Bauteile, sind in ihren Anforderungen nach der neuen Gebäudeklassifizierung<br />

abgestuft. Sie berücksichtigen damit nicht allein die Gebäudehöhe, sondern auch<br />

die Größe der Nutzungseinheiten, verhalten sich jedoch – abgesehen von Sonderbauten<br />

– neutral gegenüber der Gebäudenutzung. Das Konzept lässt für bestimmte Gebäude<br />

Erleichterungen bei der Feuerwiderstandsfähigkeit und der Verwendung konstruktiver<br />

Holzbauteile zu. Die Anforderungen an die Bauteile im Einzelnen sollen, soweit<br />

sie nicht in Verordnungen für die Sonderbauten zu regeln sind, wie bisher in der<br />

Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung<br />

(DV<strong>NBauO</strong>) umgesetzt werden. Die der technischen Entwicklung unterliegenden Detailanforderungen<br />

können generell in der Durchführungsverordnung erheblich rascher<br />

dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden als durch Änderungen des Gesetzes.<br />

Detailanforderungen werden vermindert, soweit sie aus Gründen der Gefahrenabwehr<br />

verzichtbar sind oder die Einhaltung eines Mindeststandards, z. B. bei Aufenthaltsräumen<br />

und Wohnungen, dem Markt überlassen werden kann.<br />

Der Gesetzentwurf beinhaltet eine Regelung über die Verpflichtung zur Ausstattung von<br />

Wohnungen mit Rauchmeldern (§ 44 Abs. 5).<br />

Die Regelungen zu den notwendigen Einstellplätzen (§ 47) sind erheblich gestrafft worden.<br />

Der Umfang der Stellplatzpflicht wird grundsätzlich landesweit einheitlich geregelt.<br />

Eine Gemeinde kann jedoch durch eine örtliche Bauvorschrift, § 84 Abs. 1 Nr. 2, die<br />

Anzahl der Stellplätze hiervon abweichend regeln.


4<br />

Die Regelungen über barrierefreies Bauen bei Wohnungen, § 44 Abs. 3 a. F., wird in<br />

die allgemeine Vorschrift über das barrierefreie Bauen, § 49, übernommen. Die Aussetzung<br />

der Regelung über die rollstuhlgerechte Ausstattung von Wohnungen, § 44 Abs. 3<br />

Satz 2 a. F., durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung<br />

vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 208) endete am 30. Juni 2009. Die Aussetzung<br />

bedeutete, dass § 44 Abs. 3 Satz 2 a. F. nicht für Gebäude galt, deren Errichtung<br />

während des Zeitraums vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2009 genehmigt wurde oder,<br />

sofern keine Baugenehmigung erforderlich ist, mit deren Errichtung während dieses<br />

Zeitraumes rechtmäßig begonnen wurde.<br />

III. Wesentliches Ergebnis der Gesetzesfolgenabschätzung<br />

Die Regelungen des Gesetzentwurfs dienen zum großen Teil der Rechtsvereinfachung<br />

und Deregulierung.<br />

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, durch eindeutigere und Verzicht auf Regelungen<br />

eine Reduzierung der Verfahrensmängel und materieller Baurechtsverstöße zu erreichen.<br />

Ferner soll eine weitere Vereinfachung der baurechtlichen Verfahren im Interesse<br />

der bauwilligen Bürgerinnen und Bürger, der Standortsicherung und der Kostenreduzierung<br />

erreicht werden.<br />

Eine Reduzierung staatlicher Prüftätigkeit darf jedoch nicht zu einem Verlust an Sicherheit<br />

und Bauqualität führen.<br />

Die Neufassung der <strong>NBauO</strong> deckt sich mit der Zielsetzung der neuen MBO: Verfahrenserleichterungen<br />

durch Erweiterung der Rechtsgrundlagen zur Befreiung vom Baugenehmigungsvorbehalt,<br />

Verzicht auf bestimmte Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde<br />

und Streichung entbehrlicher Vorschriften.<br />

Durch die Verringerung der hoheitlichen Prüftätigkeit werden die Bauaufsichtsbehörden<br />

entlastet. Durch die Reduzierung von Vorschriften ist eher mit einer Verwaltungsvereinfachung<br />

zu rechnen.<br />

Auf die Durchführung einer Finanzfolgenabschätzung wird verzichtet. Die mit dem Vollzug<br />

der <strong>NBauO</strong> verbundenen finanziellen Belastungen entstehen bereits heute beim<br />

Vollzug der <strong>NBauO</strong> durch die Bauaufsichtsbehörden. Für Amtshandlungen der Bauaufsicht<br />

sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Baugebührenordnung zu erheben.<br />

IV. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum<br />

und die Landesentwicklung<br />

Der Gesetzentwurf hat solche Auswirkungen nicht.


V. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung<br />

von Frauen und Männern<br />

Der Gesetzentwurf hat solche Auswirkungen nicht.<br />

VI. Auswirkungen auf Familien<br />

5<br />

Bei der Errichtung von Gebäuden sind grundsätzlich ab der 6. Wohnung Spielplätze für<br />

Kinder im Alter bis zu sechs Jahren anzulegen.<br />

Auswirkungen des Entwurfs auf Familien bestehen nicht.<br />

VII. Auswirkungen auf schwerbehinderte Menschen<br />

In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen muss nach einer neuen Regelung ein Abstellraum<br />

u. a. auch für Rollatoren zur Verfügung stehen.<br />

Der Begriff „barrierefrei“ wird in § 49 definiert. Ferner werden in § 49 weitere Erleichterungen<br />

im Bereich der Barrierefreiheit von baulichen Anlagen geschaffen.<br />

VIII. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen des Entwurfs<br />

Das Gesetz hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft<br />

des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Gebührenaufkommen<br />

für die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden war bisher kostendeckend, so dass<br />

eine Berücksichtigung im Kostenausgleich des kommunalen Finanzausgleich für Aufgaben<br />

des übertragenen Wirkungskreises nicht erfolgte.<br />

Zur Verringerung der Baugenehmigungsverfahren und zur Entlastung der unteren Bauaufsichtsbehörden<br />

werden zwar weitere Baumaßnahmen vom Baugenehmigungsvorbehalt<br />

freigestellt. Die damit verbundenen Gebührenausfälle sind insgesamt proportional<br />

zu den Entlastungen bei den unteren Bauaufsichtsbehörden, z. B. durch Prüfverzichte,<br />

zu erwarten und können zu entsprechenden Einsparungen genutzt werden. Dies<br />

gilt auch für die Erweiterung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens.<br />

Um die Kostendeckung für die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden aufrecht zu<br />

erhalten, wird im Rahmen der Neufassung der <strong>NBauO</strong> auch eine Anpassung der Baugebührenordnung<br />

zu überprüfen sein.


B Besonderer Teil<br />

Zu § 1 (Geltungsbereich)<br />

6<br />

§ 1 definiert den Geltungsbereich der <strong>NBauO</strong>. Mit dem neuen Inhalt des § 1 und der<br />

Reihenfolge der allgemeinen Vorschriften wird das Gesetz einem üblichen Aufbau von<br />

Gesetzestexten angeglichen, dem auch die Bauordnungen der anderen Länder und die<br />

MBO folgen. § 3 a. F. wird hier aufgenommen.<br />

In Absatz 1 erhält der Geltungsbereich zum ersten Mal eine „Positivformulierung“. In<br />

Satz 1 sind neben den baulichen Anlagen und den Bauprodukten auch die Baumaßnahmen<br />

in den Anwendungsbereich einbezogen. An dem Begriff der Baumaßnahmen,<br />

der in der <strong>NBauO</strong> abweichend von den Bauordnungen anderer Länder auch bisher als<br />

Gegenstand von Anforderungen z. B. in § 1 Abs. 5 a. F. benannt war, wird damit festgehalten.<br />

Zur Konkretisierung der zu stellenden Anforderungen ist es notwendig, zwischen<br />

der baulichen Anlage als dauerhaftem Anforderungsgegenstand und der Baumaßnahme<br />

als prozesshaftem, zeitlich begrenzten Anforderungsgegenstand zu unterscheiden<br />

(vgl. z. B. § 3 Abs. 1 bis 3 und 5). In Satz 2 werden neben Grundstücken nunmehr<br />

ausdrücklich auch Anlagen und Einrichtungen benannt, die keine baulichen Anlagen<br />

sind, soweit die <strong>NBauO</strong> jedoch Anforderungen stellt und auch bisher schon gestellt<br />

hat. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Gesetzes in der Praxis ist mit dieser<br />

Klarstellung nicht verbunden.<br />

Absatz 2 enthält die nicht vom Geltungsbereich erfassten Anlagen und entspricht damit<br />

§ 3 Abs. 1 a. F. Die Gebäude, für die die <strong>NBauO</strong> jedoch weiterhin gelten soll, sind bei<br />

den Anlagen in den Nummern 1 und 2 jeweils als Ausnahmen genannt. In § 3 Abs. 2 a.<br />

F. waren sie gesondert aufgeführt.<br />

In Nummer 1 werden neu Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wie<br />

zum Beispiel Werksbahnen und Anschlussbahnen, ausgeschlossen. Für solche Bahnen<br />

bestehen Sonderregelungen (zum Beispiel im Allgemeinen Eisenbahngesetz oder in<br />

der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen), die als leges speciales<br />

die Regelungen der <strong>NBauO</strong> verdrängen.<br />

Nummer 3 wurde redaktionell geändert, indem einige Nutzungszwecke unter dem neuen<br />

Begriff der Telekommunikation zusammengefasst sind. Vom Begriff der Telekommunikation,<br />

der nach § 3 Nr. 22 TKG der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns<br />

und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen ist, ist nur<br />

der Individualaustausch von Signalen, nicht aber Rundfunk gemeint, nämlich die für die<br />

Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und<br />

in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung<br />

oder längs oder mittels eines Leiters (§ 2 Nr. 1 NMedienG). Danach muss der Begriff<br />

„Rundfunk“ beibehalten werden.<br />

Nummer 4 entspricht unverändert der Nummer 4 a. F.<br />

§ 3 Abs. 2 a. F. entfällt, da die Gebäude nun im neuen § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 als Ausnahmen<br />

genannt sind und für die Ausnahmen für Bahnsteige und Schachtfördergerüste<br />

kein Bedürfnis mehr besteht.


7<br />

Bahnsteige waren in den Geltungsbereich der <strong>NBauO</strong> einbezogen, um an diese landesrechtlich<br />

Anforderungen nach behindertengerechter Zugänglichkeit stellen zu können,<br />

obgleich sie öffentliche Verkehrsanlagen sind. Infolge des Behindertengleichstellungsgesetzes<br />

des Bundes werden aber seit 2002 bereits Anforderungen zur Barrierefreiheit<br />

an öffentliche Verkehrsanlagen getroffen.<br />

Ein Erfordernis, Schachtfördergerüste von den baulichen Anlagen auszunehmen, für die<br />

nach Nummer 2 die Bergämter zuständig sind, und an diese Anforderungen zu stellen,<br />

ist nicht ersichtlich, da die Bergaufsicht die Gefahrenabwehr in vollem Umfang sicherstellen<br />

kann. Schachtfördergerüste, die z. B. für museale Zwecke aus der Bergaufsicht<br />

entlassen werden, fallen ohne besondere Regelung wieder in den Anwendungsbereich<br />

der <strong>NBauO</strong>.<br />

Zu § 2 (Begriffe)<br />

In § 2 wird die Sammlung der Begriffsdefinitionen, auf die die Anforderungen der<br />

<strong>NBauO</strong> Bezug nehmen, mit dem Ziel der Angleichung an die MBO und andere Landesbauordnungen<br />

vervollständigt. Dazu wird die Vorschrift um eine Reihe von Begriffsbestimmungen<br />

ergänzt, die bisher in den folgenden Vorschriften des Gesetzes vereinzelt<br />

enthalten waren und dort entfallen, oder auf die das Gesetz bisher verzichtete, obwohl<br />

die Begriffe verwendet wurden, die aber in Verordnungen auf Grund des Gesetzes enthalten<br />

sind (s. Absätze 6 und 8 bis 11). Die Verordnungen sollen, um rechtlich problematische<br />

Doppelregelungen nicht entstehen zu lassen, vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes<br />

entsprechend angepasst werden.<br />

Absatz 1 enthält wie bisher den Begriff der baulichen Anlagen als Zusammenfassung<br />

der unveränderten allgemeinen Definition in Satz 1 und einer Aufzählung zusätzlicher<br />

Tatbestände in Satz 2.<br />

Satz 2 wird redaktionell geändert. Die Nummern 1 bis 13 entsprechen weitestgehend<br />

den bisherigen Nummern 1 bis 13.<br />

Die Nummer 10 a. F. wird gestrichen. Es besteht kein Bedürfnis mehr, Kleingartenanlagen<br />

als bauliche Anlagen nach der <strong>NBauO</strong> zu definieren, da sie zukünftig auch als<br />

sonstige Anlagen vom Anwendungsbereich ausdrücklich erfasst sind, soweit Anforderungen<br />

gestellt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Kleingartenanlagen sind im Übrigen auch Baugrundstücke,<br />

wenn dort bauliche Anlagen, z. B. Gartenlauben, errichtet werden.<br />

In Nummer 12 wurden neu die Freizeit- und Vergnügungsparks, die bisher von Nummer<br />

13 im allgemeinen mit erfasst waren, entsprechend der zunehmenden Bedeutung einer<br />

auf diese als Gesamtanlage bezogenen Gefahrenabwehr ausdrücklich als bauliche Anlagen<br />

benannt.<br />

Die Folge der Nummern 10 bis 12 ist wegen der Streichung der bisherigen Nummer 10<br />

und der Einfügung unter der neuen Nummer 12 entsprechend angepasst. Nummer 13<br />

zu den sonstigen Anlagen entspricht unverändert der Nummer 13 a. F.<br />

Der neu eingefügte Satz 3 fasst unter dem Oberbegriff der Anlagen die baulichen Anlagen<br />

(Absatz 1 Sätze 1 und 2) und die sonstigen Anlagen und Einrichtungen zusammen.<br />

Der Sprachgebrauch der <strong>NBauO</strong> wird mit der Bezugnahme auf diesen<br />

Oberbegriff in vielen anderen Einzelvorschriften vereinheitlicht und gestrafft.<br />

Absatz 2 entspricht unverändert dem Absatz 2 a. F.


8<br />

Der neu eingefügte Absatz 3 enthält in Satz 1 die neue Gliederung der Gebäude in Gebäudeklassen,<br />

die als systematische Grundlage für das aus der MBO übernommene<br />

Brandschutzkonzept erforderlich ist. Die Brandschutzanforderungen lösen sich damit<br />

von der bisherigen Abstufung (im Wesentlichen) allein nach der Gebäudehöhe und richten<br />

sich nach einer Kombination dieses Kriteriums mit der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten.<br />

Gebäude mit Nutzungseinheiten, die deutlich kleiner sind als Brandabschnitte,<br />

die gegeneinander mit Brandschutzqualität abgetrennt sind und die über ein<br />

eigenes Rettungswegsystem verfügen, wie z. B. Wohnungen, kleine Verwaltungseinheiten,<br />

Praxen, kleine Läden, stellen für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung<br />

durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar als Gebäude mit ausgedehnten Nutzungseinheiten.<br />

Für Gebäude mit dieser Zellenbauweise (auch Kompartment-Bauweise<br />

genannt) sind daher geringere Brandschutzanforderungen vertretbar. Das Kriterium der<br />

Gebäudehöhe wird deshalb mit der Größe der Nutzungseinheiten kombiniert, was zur<br />

Bildung von fünf Gebäudeklassen führt:<br />

Gebäudeklasse 1 umfasst freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m (zur Höhe<br />

s. u. Absatz 3 Satz 3) mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht<br />

mehr als 400 m 2 . Das sind vor allem die freistehenden Ein- und Zweifamilienhäuser, für<br />

die bisher schon eine Reihe von vereinfachten Anforderungen gelten. Die Nutzung wird<br />

jedoch nicht mehr auf Wohnen beschränkt. Ebenfalls in die Gebäudeklasse 1 sind die<br />

freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäude eingeordnet. Der Begriff<br />

dieser Gebäude enthält nur die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude ohne Wohnungen.<br />

Die gleichen Gebäude (ohne die land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäude)<br />

sind in die Gebäudeklasse 2 eingestuft, wenn sie nicht freistehend sind. In Gebäudeklasse<br />

3 werden alle übrigen Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m eingeordnet. Gebäudeklasse<br />

4 umfasst Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit<br />

jeweils nicht mehr als 400 m 2 . Alle Gebäude, die nicht von den Nummern 1 bis 4 erfasst<br />

sind, sowie unterirdische Gebäude fallen in die Gebäudeklasse 5.<br />

Die Einstufung in Gebäudeklassen ist unabhängig von der Einstufung als Sonderbau<br />

nach Absatz 4. Auf die in § 2 Abs. 9 Satz 1 a. F. enthaltene Legaldefinition des Gebäudes<br />

geringer Höhe wird wegen der Aufnahme ausformulierter Maße (vgl. Nummern 1<br />

bis 3) für die in die jeweilige Gebäudeklasse fallenden Gebäude verzichtet.<br />

Die Legaldefinition für Hochhäuser (bisher § 2 Abs. 3) wird in Absatz 5 Nr. 1 übernommen.<br />

Satz 2 enthält eine Legaldefinition der Höhe für die Gebäude der einzelnen Gebäudeklassen<br />

nach Satz 1. Dabei wird auf die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes<br />

über der Geländeoberfläche im Mittel abgestellt.<br />

Satz 3 enthält für den Fall, dass ein Rettungsweg für das Gebäude über Rettungsgeräte<br />

der Feuerwehr führt, eine Sonderregelung für die Höhenbestimmung der Gebäude. Mit<br />

der Bemessung der Höhe von der Stelle, von der aus angeleitert wird, soll verhindert<br />

werden, dass dieser Rettungsweg wegen der Hanglage eines Gebäudes mit dem zur<br />

Verfügung stehenden Rettungsgerät u. U. nicht herstellbar ist.


9<br />

Satz 4 ordnet den Gebäudeklassen 1 bis 3 die Gebäude ohne Aufenthaltsräume zu, die<br />

nicht als land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude nach Satz 1 Nr. 1b zur Gebäudeklasse<br />

1 gehören. Eine entsprechende Gleichstellung mit den Gebäuden geringer<br />

Höhe enthielt § 2 Abs. 9 Satz 2 a. F. Gebäude ohne Aufenthaltsräume können in die<br />

Gebäudeklassen nicht nach dem Merkmal ihrer Höhe im Sinne des Satzes 2 eingeordnet<br />

werden. Auf sie wird nur die Flächenbegrenzung von 400 m2 Grundfläche – bezogen<br />

auf die Gesamtgrundfläche ihrer oberirdischen Geschosse – entsprechend angewendet.<br />

Folglich gehören solche Gebäude mit einer Gesamtgrundfläche von bis zu 400<br />

m2 der Gebäudeklasse 1 (als freistehende) oder der Gebäudeklasse 2 an, mit einer<br />

größeren Gesamtgrundfläche der Gebäudeklasse 3.<br />

Satz 5 Halbsatz 1 definiert die Grundflächen der Nutzungseinheiten, soweit die <strong>NBauO</strong><br />

diesen Begriff verwendet, einheitlich als die Brutto-Grundflächen. Dieser Begriff ist den<br />

Entwurfsverfassern geläufig und durch die DIN 277 unterlegt.<br />

Halbsatz 2 nimmt für die Berechnung der Flächen nach Satz 1 Flächen in Kellergeschossen<br />

aus und stellt – wie die Höhenbetrachtung – nur auf die oberirdischen Teile<br />

eines Gebäudes ab. Für Räume in Kellergeschossen enthält das Brandschutzkonzept<br />

eigene Regelungen sowohl hinsichtlich der Bauteilanforderungen als auch der Zugänglichkeit<br />

und der Rettungswege.<br />

Selbständige unterirdische Gebäude werden nicht von den Gebäudeklassen 1 bis 4,<br />

sondern von Gebäudeklasse 5 erfasst; auf die Flächengröße kommt es dabei nicht an.<br />

Absatz 4 entspricht Absatz 8 a. F.<br />

Absatz 5 enthält einen Katalog von einzeln beschriebenen Anlagen und Räumen besonderer<br />

Art oder Nutzung, wie er bisher in gleicher Funktion in § 51 Abs. 2 a. F. aufgeführt<br />

war, und fasst die Anlagen und Räume unter dem Begriff der Sonderbauten zusammen.<br />

Der Sonderbautenbegriff hat zum einen verfahrenssteuernde Wirkung, da Sonderbauten<br />

(grundsätzlich) weder der Genehmigungsfreistellung (§ 62) noch dem vereinfachten<br />

Baugenehmigungsverfahren (§ 63) unterfallen, sondern im Baugenehmigungsverfahren<br />

(§ 64) zu behandeln sind, so dass in jedem Falle im Genehmigungsverfahren auch alle<br />

bauordnungsrechtlichen Anforderungen geprüft werden. Zum anderen ist die Möglichkeit<br />

eröffnet, bei Sonderbauten nach § 50 Abs. 1 besondere Anforderungen zu stellen<br />

oder (kompensatorische) Erleichterungen zuzulassen.<br />

Der Sonderbautenkatalog ist grundsätzlich abschließend, um den am Bau Beteiligten<br />

wie den Bauaufsichtsbehörden für die Regelfälle eine zuverlässige und rechtssichere<br />

Orientierung zu ermöglichen.<br />

In den Katalog der Sonderbauten sind solche Anlagen aufgenommen worden, bei denen<br />

wegen ihrer Größe, wegen der Zahl und/oder der Schutzbedürftigkeit der sich in ihnen<br />

aufhaltenden Personen oder aus anderen Gründen ein besonderes Gefahrpotenzial<br />

erwartet werden muss; deshalb wird mit der einleitenden Wendung „die einen der<br />

nachfolgenden Tatbestände erfüllen“ auch klargestellt, dass es für die Sonderbauteneigenschaft<br />

ausreicht, wenn ein Bauvorhaben von einem der in dem Katalog aufgezählten<br />

Fälle erfasst wird, die einzelnen Nummern des Katalogs also nicht untereinander<br />

spezialgesetzlich vorgehen. Die Schwellenwerte beruhen auf bauaufsichtlichen Praxiserfahrungen.


Zum Katalog in Satz 1 im Einzelnen:<br />

10<br />

Die Nummern 1 bis 3 erfassen bauliche Anlagen, die unabhängig von der Art ihrer Nutzung<br />

- aufgrund ihrer Höhe oder Ausdehnung - als Sonderbauten eingeordnet werden.<br />

Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge sind nunmehr grundsätzlich keine Sonderbauten<br />

mehr. So sind Garagen mit mehr als 1600 m2 Grundfläche eines Geschosses auch in<br />

Nummer 3 neben den Wohngebäuden ausgenommen. Soweit Garagen als Gebäudeteile<br />

von sonst anders genutzten Gebäuden hinsichtlich der Standsicherheit und des<br />

Brandschutzes geprüft werden sollen, werden sie in § 65 gesondert aufgeführt.<br />

Alle weiteren Typen sind differenziert nach der Art ihrer Nutzung. In den Nummern 4 bis<br />

8 sind Nutzungsarten aufgeführt, die nur in Kombination mit einer größeren Zahl von<br />

Personen zur Sonderbauteneigenschaft führen wie Verkaufsstätten, Versammlungsstätten<br />

oder Großraumbüros; in diesen Fällen ist über die Flächengrößen oder<br />

- soweit möglich - über Personenzahlen eine „Einstiegsschwelle“ angegeben.<br />

Die Nummern 9 bis 12 erfassen Nutzungsarten, bei denen stets mit einer größeren Anzahl<br />

von Personen zu rechnen ist, die hilfs-, betreuungs- oder erhöht schutzbedürftig<br />

sind, wie z. B. Krankenhäuser, Schulen und Einrichtungen für Kinder, alte Menschen<br />

und Menschen mit Behinderung.<br />

Von Nummer 10 sind Räume für Kindertagespflege in Wohnungen oder wohnungsähnlichen<br />

Nutzungseinheiten nicht erfasst.<br />

In Nummer 11 werden neben schulischen Einrichtungen, Hochschulen und ähnlichen<br />

Einrichtungen zu den Anlagen besonderer Art oder Nutzung gezählt. Sportstätten, die in<br />

§ 51 Abs. 2 Nr. 7 a. F. enthalten waren, sind i. d. R. in Nummer 7 bereits als Versammlungsstätten<br />

oder in Nummer 11 als Sportstätten in Schulen oder Hochschulen erfasst.<br />

Die Nummern 13 bis 18 erfassen bauliche Anlagen, die wegen ihrer Atypik im Baugenehmigungsverfahren<br />

(§ 64) bzw. im Verfahren nach § 75 behandelt werden sollen.<br />

In Nummer 16 sind neu Regallager aufgeführt, die eine bestimmte Lagerguthöhe überschreiten<br />

und daher besondere Risiken mit sich bringen.<br />

In Nummer 17 sind die schon nach § 51 Abs. 2 Nr. 8 a. F. als Sonderbauten behandelten<br />

Anlagen mit hohem Gefahrenpotential genannt, dabei wird jedoch auf das Merkmal<br />

der Ausdehnung verzichtet, da entsprechende Anlagen bereits in Nummer 3 erfasst<br />

sind, und verdeutlicht, dass die von der Nutzung ausgehenden Gefahren maßgeblich<br />

sind.<br />

Nummer 18 enthält einen Auffangtatbestand, mit dessen Hilfe auch Sonderfälle erfasst<br />

werden können, die bei der Erstellung des Katalogs nicht erkennbar waren; der Auffangtatbestand<br />

kann aber nicht dazu herangezogen werden, in den übrigen Nummern<br />

abschließend, insbesondere hinsichtlich der Abmessungen oder der Zahl der Nutzer definierte<br />

Sonderbautatbestände zu erweitern.<br />

Satz 2 enthält bauliche Anlagen, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen, das ist die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes,<br />

enthalten sind.


11<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verlangt, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der<br />

Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen dürfen. Insoweit bleiben<br />

die materiellen Vorschriften des Baurechts im vollen Umfang als im Genehmigungsverfahren<br />

durch die zuständige Behörde zu prüfende Genehmigungsvoraussetzungen erhalten.<br />

Ein verfahrensrechtlicher Deregulierungseffekt durch ein Genehmigungsfreistellungsverfahren<br />

würde für den Antragsteller nicht spürbar, weil das immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigungsverfahren weiterhin von der zuständigen Behörde zu betreiben<br />

ist.<br />

Absatz 6 definiert oberirdische Geschosse in Abhängigkeit von der Lage ihrer Deckenoberkante<br />

zur Geländeoberfläche. Mit der Deckenoberkante ist die Gesamtkonstruktionshöhe<br />

des Geschosses als Bezugsebene gewählt. Kellergeschosse sind in Umkehrung<br />

des ersten Halbsatzes alle Geschosse, die nicht oberirdische Geschosse sind. Die<br />

<strong>NBauO</strong> verzichtete bisher auf eine Begriffsbestimmung dieser beiden Arten von Geschossen,<br />

deren Unterscheidung aber für bestimmte Anforderungen, z. B. solche der<br />

Belichtung und Belüftung, erforderlich ist. Dagegen fand sich eine Definition des Kellergeschosses,<br />

die auf die Höhenlage des Fußbodens abstellte, in § 1 DV<strong>NBauO</strong>. Der<br />

Begriff des Geschosses selbst wird nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt.<br />

Absatz 7 über das Vollgeschoss entspricht dem Absatz 4 a. F. In Satz 1 ist jedoch die<br />

Bezugsebene für die Lage des Vollgeschosses über der Geländeoberfläche (Deckenoberkante)<br />

der Regelung in Absatz 6 angepasst.<br />

Absatz 8 enthält die Begriffsbestimmung des Aufenthaltsraumes. Die Legaldefinition<br />

war bisher in § 43 Abs. 1 a. F. enthalten. Sie wurde durch Zusammenfassung von Einzelmerkmalen<br />

wie Lage, Größe und Beschaffenheit zum Merkmal der Eignung gestrafft.<br />

Absatz 9 enthält die Begriffsbestimmungen für Stellplätze und Einstellplätze. Die Definitionen<br />

waren bisher in § 46 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 a. F. enthalten.<br />

Absatz 10 Satz 1 entspricht der Definition für Garagen, die bisher in § 1 Abs. 1 GaVO<br />

enthalten ist. Nach Satz 2 sind auch Parkhäuser in öffentlichen Verkehrsflächen Garagen.<br />

Satz 3 enthält eine Ausschlussdefinition, die bisher aus § 20 Abs. 2 GaVO zu entnehmen<br />

ist.<br />

Absatz 11 enthält die Definition bauordnungsrechtlich relevanter Feuerstätten.<br />

Absatz 12 enthält die Definition des Baugrundstücks, die in § 4 Abs. 1 a. F. enthalten<br />

war.<br />

Die Absätze 13 bis 15 entsprechen den Absätzen 6 und 7 a. F.<br />

Absatz 16 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 10.<br />

Zu § 3 (Allgemeine Anforderungen)<br />

§ 3 über die allgemeinen Anforderungen ersetzt den § 1 a. F. Die Absätze wurden teilweise<br />

neu gegliedert und in der Reihenfolge verändert, um die Lesbarkeit der Vorschrift<br />

zu verbessern.<br />

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen – von redaktionellen Änderungen abgesehen - inhaltlich<br />

dem § 3 Abs. 1 bis 3 a. F. In Angleichung an § 2 Abs. 1 Satz 3, in dem der Begriff<br />

der Anlage neu definiert wird, wird dieser Begriff in den Absätzen 1 bis 3 zur Vereinheitlichung<br />

und Straffung verwandt.


12<br />

In dem neuen Absatz 4 sind Absatz 7 Satz 3 a. F. und Absatz 5 Satz 3 a. F. zu einer<br />

Vorschrift über Anlagen zusammengefasst und gleichzeitig von den nachfolgenden Anforderungen<br />

an Baumaßnahmen abgesetzt worden.<br />

Absatz 5 enthält die Anforderungen an Baumaßnahmen. Er entspricht dem bisherigen<br />

Absatz 5 Satz 1 a. F. und Absatz 7 Sätze 2 und 3 a. F.<br />

Absatz 6 entspricht unverändert dem Absatz 6 a. F.<br />

Absatz 7 entspricht dem Absatz 4 a. F. Die Verwendungsanforderung wird als redaktionelle<br />

Änderung systemkonform auch auf Bauarten erstreckt.<br />

Der neue Absatz 8 enthält eine allgemeine Gleichwertigkeitsklausel, die europarechtliche<br />

Regelungen der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) umsetzt. Die Realisierung<br />

des europäischen Binnenmarktes soll durch eine Harmonisierung der unterschiedlichen<br />

technischen Regeln erreicht werden.<br />

Zu § 4 (Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der baulichen<br />

Anlagen)<br />

In § 4 werden § 4 Abs. 2, §§ 5 und 6 a. F. zusammengezogen. Inhaltliche Veränderungen<br />

liegen nicht vor. Die Definition des Baugrundstückes, § 4 Abs. 1 a. F., findet sich<br />

jetzt in § 2 Abs. 12.<br />

Die Absätze 1 und 2 entsprechen bis auf die Anpassung an die Gebäudeklassensystematik<br />

(s. zu § 2) § 5 a. F.<br />

Absatz 3 entspricht § 6 a. F.<br />

Absatz 4 entspricht unverändert § 4 Abs. 2 a. F.<br />

Zu § 5 (Grenzabstände)<br />

In § 5 werden die Grenzabstandsregelungen für bauliche Anlagen in den §§ 7, 7a, 7b,<br />

8, 12 und 12a a. F. und die Regelung über die Geländeoberfläche in § 16 a. F. zusammengefasst<br />

und gestrafft. Soweit Ausnahme- und Ermessensregelungen gestrichen<br />

wurden, können die Regelungen des § 66 über Abweichungen in Ansatz gebracht werden.<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 1. Als Satz 2 wird jedoch die im bisherigen<br />

§ 12 a Abs. 1 enthaltene Regelung für Anlagen mit Wirkung wie von Gebäuden übernommen.<br />

In Absatz 2 sind die Absätze 3 und 4 des § 7 a. F. zusammengefasst, er behandelt den<br />

erforderlichen Abstand. Der Abstand wird jedoch von 1 H auf 0,5 H verringert. Der Abstand<br />

zielt ausschließlich auf einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard<br />

und verfolgt keine städtebaulichen Nebenzwecke (mehr); angehobene Qualitätsanforderungen<br />

festzuschreiben ist nicht Aufgabe des an der Gewährleistung eines sicherheitsrechtlichen<br />

Minimums ausgerichteten Bauordnungsrechts. Das bisherige abstandrechtliche<br />

Anforderungsniveau wird vermindert. Die Rechtsanwendung wird - auch<br />

durch die Streichung von Sonderregelungen, namentlich des in Rechtsprechung und Li-


13<br />

teratur breit und vielfältig kontrovers behandelten Schmalseitenprivilegs nach dem bisherigen<br />

§ 7a - vereinfacht. Dies gewinnt insbesondere vor dem Hintergrund der Genehmigungsfreistellung<br />

nach § 62 und der Beschränkung des bauaufsichtlichen Prüfprogramms<br />

im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 wegen der damit<br />

verbundenen Verlagerung der Verantwortung auf die am Bau Beteiligten besondere<br />

Bedeutung. Auch für das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 sind Vereinfachungs-<br />

und Beschleunigungseffekte zu erwarten.<br />

Ziel der Regelung zu den Abständen ist die Ausleuchtung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht<br />

im fensternahen Bereich (bis etwa 2,50 m Tiefe), die Lesen und Schreiben bei<br />

bedecktem Himmel gestattet. Die Absenkung des Regelabstandes auf 0,5 H stellt auch<br />

gegenüber der bisherigen Regelung keinen Systembruch dar. Als bauordnungsrechtliche<br />

Mindestanforderung legt die Landesbauordnung bereits bisher mittels des Schmalseitenprivilegs<br />

nach § 7a a. F. ein vergleichbar geringes Maß mit 0,5 H – allerdings in<br />

Verbindung mit Wandbreiten – fest. Die Inkonsequenz des Schmalseitenprivilegs lässt<br />

schon immer die Frage offen, weshalb einer dritten Nachbarin oder einem dritten Nachbarn<br />

nicht zugemutet werden kann, was zwei von diesem Privileg betroffenen Nachbarinnen<br />

oder Nachbarn gesetzlich zugemutet wird. Die mit der Reduzierung des Regelabstandes<br />

einhergehende Streichung des Schmalseitenprivilegs schafft insofern<br />

Gleichbehandlung und vereinfacht die abstandsrechtliche Beurteilung maßgeblich. Ein<br />

ganz erheblicher Teil der Widerspruchs- und verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren<br />

zu Fragen des Abstandsrechts hat bisher seine Ursache in den durch das Schmalseitenprivileg<br />

bewirkten Fragestellungen.<br />

Auch ist hervorzuheben, dass Gebäudeabstände nur bedingt geeignet sind, die Aufenthaltsraumbeleuchtung<br />

mit Tageslicht zu steuern. Viele Einflüsse können auf die Helligkeit<br />

und somit die subjektiv empfundene Behaglichkeit einwirken. Dazu gehören von<br />

den Nutzerinnen oder Nutzern beeinflussbare Faktoren, wie die Verwendung Licht reflektierender<br />

oder Licht absorbierender Mobiliar-, Wand- und Fußbodenoberflächen,<br />

oder das Anbringen von Vorhängen und Gardinen. Nicht von Nutzerinnen oder Nutzern<br />

beeinflussbar, jedoch von der Beleuchtungsauswirkung her erheblich ist der Einfluss<br />

der Vegetation, die auf die bauordnungsrechtliche Beurteilung der Abstandflächen keinen<br />

Einfluss hat.<br />

Der dargestellte Mindeststandard lässt sich auch mit der Norm DIN 5034 –Tageslicht in<br />

Innenräumen – in Einklang bringen: Durch die Festlegung des Regelabstandes auf<br />

0,5 H ergibt sich zwischen Gebäuden ein Gesamtabstand, der der Summe der beiderseitigen<br />

Abstände entspricht, d. h. er beträgt regelmäßig 1 H. Dieser Gesamtabstand<br />

entspricht nach der Norm DIN 5034-4 (S. 18) einem Verbauungswinkel von etwa 50°,<br />

der eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m und eine dazugehörige Fensterhöhe<br />

von 1,35 m voraussetzt.<br />

Städtebauliche Aspekte können über die bauordnungsrechtlichen Abstandsanforderungen<br />

hinausgehende Gebäudeabstände erfordern. Die Festlegung auf ein einheitliches<br />

bauordnungsrechtliches Maß von 0,5 H lässt planungsrechtlichen Regelungen einen<br />

großen Raum zur Orientierung unterschiedlicher Bebauungsformen. Die 0,5 H-Regelung<br />

schafft weitestgehende Gestaltungsfreiheit, ohne gewünschte Ziele modernen<br />

Städtebaus einzuschränken.<br />

Die Verringerung des Regelabstandes in Satz 1 von 1 H auf 0,5 H – unter Beibehaltung<br />

des bisherigen Mindestabstandes von 3 m – entspricht allerdings nicht der MBO. Die<br />

MBO und einige andere Länder (Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland) sehen sogar<br />

einen Mindestabstand von nur 0,4 H vor. Dem wird in der <strong>NBauO</strong> nicht gefolgt, da nur<br />

der Wegfall des sog. Schmalseitenprivilegs von 0,5 H im bisherigen § 7a ausgeglichen<br />

werden soll.


14<br />

In dem das Anliegen des Absatzes 4 a. F. - die Reduzierung der Abstände in bestimmten<br />

Baugebieten - aufnehmenden Satz 2 wird der Mindestabstand für Gewerbe- und Industriegebiete<br />

auf die Hälfte des regelmäßigen Abstandes reduziert, nämlich auf<br />

0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Weil der regelmäßige Abstand nunmehr ohnehin nur<br />

noch 0,5 H beträgt, bedarf die Verminderung des Abstandes auf 0,5 H in Kerngebieten<br />

und in Baugebieten, in denen nach dem Bebauungsplan Wohnungen nicht allgemein<br />

zulässig sind, nicht mehr wie bisher einer speziellen Regelung. Den Besonderheiten<br />

dieser sonstigen Baugebiete kann außerdem im Rahmen der Bauleitplanung und ggf.<br />

durch Abweichungen nach § 66 hinreichend Rechnung getragen werden.<br />

Satz 3 entspricht § 7 Abs. 4 Satz 2 a. F.<br />

Absatz 3 lässt – wie § 7b a. F. – zu, dass bestimmte Gebäudeteile den Abstand unter<br />

bestimmten Voraussetzungen unterschreiten. Der in § 7b Abs. 1 Satz 2 a. F. verwendete<br />

Begriff der untergeordneten Gebäudeteile wird an dieser Stelle aufgegeben, da in der<br />

Praxis Auslegungsschwierigkeiten entstanden sind, und durch bestimmte zusätzliche<br />

Maßangaben in Nummer 1 und Nummer 2 ersetzt. Nach Nummer 1 bleiben Dachüberstände<br />

und Gesimse in unbegrenzter Länge unberücksichtigt, allerdings nur, wenn sie<br />

den erforderlichen Abstand um nicht mehr als 0,50 m unterschreiten. Mit diesem Maß<br />

wird die in der Rechtsprechung im Hinblick auf Dachvorsprünge entwickelte Auslegung<br />

des bisherigen unbestimmten Begriffs „untergeordnet“ übernommen.<br />

In Nummer 2 wird - um die rechtsichere Anwendung der Regelung zu unterstützen - die<br />

abstandsrechtlich unschädliche zulässige Breite der Vorbauten etc. auf insgesamt ein<br />

Drittel der Außenwandbreite festgelegt. Die Vorbauten etc. dürfen wie nach bisheriger<br />

Rechtslage nicht mehr als 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel, vor die Außenwand<br />

vortreten.<br />

In Absatz 4 werden im Satz 1 die Regelungen des § 7b Abs. 2 a. F. aufgegriffen.<br />

Nach Satz 2 bleibt außer Betracht, wenn bei vorhandenen Gebäuden durch Baumaßnahmen,<br />

die dem Wärmeschutz oder der Energieeinsparung dienen, Außenwandbekleidungen<br />

den Abstand um nicht mehr als 0,25 m unterschreiten oder die Bedachung<br />

um nicht mehr als 0,25 angehoben wird. Die Vorschrift berücksichtigt das Erfordernis<br />

des Anbringens zusätzlicher Wärmedämmungen durch die Bekleidung von Außenwänden<br />

bestehender Gebäude. Unter ökologischen Gesichtspunkten soll die Möglichkeit<br />

des Wärmeschutzes verbessert werden. Abstandsunterschreitungen infolge nachträglicher<br />

Wärmedämmmaßnahmen werden hierbei unter Wahrung sicherheitstechnischer<br />

Aspekte zugelassen. Die Vorschrift trägt demnach auch zur Vermeidung von Nachbarstreitigkeiten<br />

bei.<br />

In Absatz 5 werden das städtebauliche Planungsrecht und die bauordnungsrechtlichen<br />

Vorschriften über Grenzabstände aufeinander abgestimmt. Soweit planungsrechtlich an<br />

die Grenze gebaut werden muss oder darf, entfällt für diese Grenze die Pflicht, nach<br />

Absatz 1 Grenzabstand zu halten. Die in § 8 a. F. enthaltenen Regelungen wurden<br />

übernommen. Sie wurde jedoch redaktionell überarbeitet, da die Ausnahme- und Ermessensregelungen<br />

gestrichen wurden.<br />

Absatz 6 entspricht - bis auf die Verweisungen - unverändert § 7 Absatz 2 a. F.


15<br />

Absatz 7 entspricht § 7b Absatz 3 a. F. Die Vorschrift wurde redaktionell überarbeitet<br />

und die bisher enthaltenen Ausnahmen gestrichen.<br />

Absatz 8 nimmt die Regelung des § 12 Abs. 1 a. F. auf. Die Vorschrift befasst sich mit<br />

der Zulässigkeit untergeordneter baulicher Anlagen mit verringertem oder ohne eigenen<br />

Grenzabstand. Satz 1 Nummer 1 begünstigt wie bisher Garagen und Gebäude ohne<br />

Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe an der Grenze bis 3 m. Satz 1 Nummer<br />

2 enthält - neu - eine Begünstigung für gebäudeunabhängige Solaranlagen in den<br />

dort genannten Abmessungen, um abstandsrechtliche Hindernisse für die Nutzung regenerativer<br />

Energien zu beseitigen.<br />

Satz 1 Nummer 3, der an § 12a Abs. 2 a. F. anschließt, begünstigt nunmehr ohne Höhenbegrenzung<br />

Stützmauern, Aufschüttungen und Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten,<br />

da in solchen Gebieten die Schutzgüter des Abstandsrechts durch solche<br />

Anlagen regelmäßig nicht berührt werden und ggf. im Wege der Bauleitplanung<br />

oder durch örtliche Bauvorschriften Regelungen getroffen werden können. Außerhalb<br />

dieser Baugebiete wird die abstandsfreie Höhe von 1,50 m bzw. 1,80 m auf 2 m angehoben.<br />

Satz 1 Nummer 4 entspricht bis auf redaktionelle Änderungen § 12 Abs. 5 a. F.<br />

Satz 2 beschränkt die Gesamtlänge der Abstandsunterschreitung nach Satz 1 Nummern<br />

1 und 2 auf 9 m je Grundstücksgrenze, auf dem Grundstück insgesamt jedoch auf<br />

eine Länge von 15 m, um den – auch bauordnungsrechtlich relevanten – „Einmauerungseffekten“<br />

vorzubeugen. Unterschreitet eine bauliche Anlage den Abstand an mehreren<br />

Grundstücksgrenzen, gehen alle diese Grenzen in die Berechnung der Gesamtlänge<br />

ein.<br />

Satz 3 entspricht § 12 Abs. 1 Satz 3 a. F.; Satz 4 entspricht § 12 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung<br />

mit § 7 Abs. 4 Satz 2 a. F.<br />

Absatz 9 entspricht bis auf die Verweisungen § 16 a. F.<br />

Zu § 6 (Hinzurechnung benachbarter Grundstücke)<br />

§ 6 entspricht § 9 a. F. Absatz 1 Satz 2 ist jedoch um die im Eigentum der öffentlichen<br />

Hand stehenden Grün- und Wasserflächen erweitert worden. In diesen Fällen kommt es<br />

nicht darauf an, ob diese Flächen im Gemeingebrauch stehen, auch sie werden im Allgemeinen<br />

von der Bebauung frei bleiben.<br />

Zu § 7 (Abstände auf demselben Baugrundstück)<br />

In § 7 sind §§10 und 11 a. F. zusammengefasst.<br />

Absatz 1 entspricht § 10 Abs. 1 a. F. Es ist jedoch ein neuer Satz 2 mit einer Verweisung<br />

auf § 6 Abs. 10 angefügt, um die abstandsrechtliche Gleichbehandlung baulicher<br />

Anlagen, die keine Gebäude sind, wie bisher sicherzustellen.<br />

Absatz 2 entspricht § 10 Abs. 2 a. F. Der neue Satz 2 greift die Regelung des § 12<br />

Abs. 4 a. F. auf, um auf demselben Baugrundstück entsprechende Abstandsunterschreitungen<br />

zu ermöglichen, erweitert sie jedoch auf alle in § 5 Abs. 8 geregelten baulichen<br />

Anlagen.


§ 8 (Grundstücksteilungen)<br />

16<br />

Die Vorschrift über die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung ist mit Gesetz vom<br />

10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 381) zum 12.12.2008 außer Kraft getreten.<br />

Das in Absatz 1 enthaltene Verbot, dass durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut<br />

oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine bauordnungswidrigen Verhältnisse<br />

entstehen dürfen, erscheint jedoch nach wie vor als erforderlich.<br />

Absatz 2 stellt klar, dass eine Abweichungsentscheidung nach § 66 zu treffen ist, wenn<br />

durch eine Teilung im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften stehende<br />

Verhältnisse entstünden.<br />

Da die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 94 a. F. entfallen sind, ist die Grundstücksteilung<br />

nun als allgemeine materielle Anforderung im Teil II „Das Grundstück und<br />

seine Bebauung“ geregelt.<br />

Zu § 9 (Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze))<br />

§ 9 entspricht § 14 a. F.<br />

Absatz 3 a. F. über das Erhalten und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern wurde allerdings<br />

gestrichen. Neben der Ermächtigung an die Gemeinden in § 9 Absatz 1 Nr. 25<br />

BauGB wird für diese Regelung als bauordnungsrechtliche Schutzvorschrift keine Notwendigkeit<br />

gesehen.<br />

Absatz 3 verpflichtet neu bei der Errichtung von Gebäuden, die mindestens 6 Wohnungen<br />

enthalten, grundsätzlich zur Errichtung von Kinderspielplätzen für Kinder bis zu<br />

sechs Jahren auf privatem Grund. Regelungen zur Schaffung von Kinderspielplätzen<br />

sind in allen Bundesländern in den jeweiligen Bauordnungen verankert.<br />

Ausnahmen von der Spielplatzpflicht sind nach Satz 2 gegeben, wenn in unmittelbarer<br />

Nähe ein Kinderspielplatz geschaffen wird bzw. bereits vorhanden ist.<br />

Eine Ausnahme liegt des Weiteren vor, wenn in unmittelbarer Nähe ein sonstiger für<br />

Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder bereits vorhanden ist. Dieser sonstige<br />

Spielplatz kann privat oder öffentlich sein mit oder ohne Bebauungsplanfestsetzungen.<br />

Eine weitere Ausnahme von der Spielplatzpflicht ist dann gegeben, wenn diese wegen<br />

der Art der Wohnung nicht erforderlich ist, insbesondere für Wohnungen in Lehrlings-<br />

oder Altenwohnheimen.<br />

Für bestehende Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen kann nach Satz 3 die untere<br />

Bauaufsichtsbehörde durch Ermessensentscheidung die Herstellung eines Spielplatzes<br />

auf dem Baugrundstück oder in unmittelbare Nähe verlangen. Im Rahmen ihrer<br />

Ermessensausübung hat die untere Bauaufsichtsbehörde insbesondere zu würdigen,<br />

ob eine als Spielplatz geeignete Fläche zur Verfügung steht, ob ein Bedürfnis für einen<br />

Spielplatz besteht und ob sich nicht andere Spielmöglichkeiten in der Nähe befinden.


17<br />

Nach Satz 1 ist ein ausreichend großer Kleinkinderspielplatz anzulegen. Abgesehen<br />

von der Größe sind keine Regelungen über Lage, Beschaffenheit getroffen worden.<br />

Derartige besondere Anforderungen bleiben nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 (örtliche Bauvorschriften)<br />

den Gemeinden vorbehalten.<br />

Zu § 10 (Gestaltung baulicher Anlagen)<br />

§ 10 entspricht unverändert § 53 a. F. Aus systematischen Gründen wird die Vorschrift<br />

jedoch in Teil III über die Allgemeinen Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche<br />

Anlagen übernommen.<br />

Zu § 11 (Einrichtung der Baustelle)<br />

§ 11 entspricht bis auf redaktionelle Änderungen § 17 a. F.<br />

Zu § 12 (Standsicherheit)<br />

§ 12 entspricht – von geringen redaktionellen Änderungen abgesehen – § 18 a. F.<br />

Es wird ferner klargestellt, dass bauliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück auch<br />

durch Beeinträchtigung der Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke nicht<br />

gefährdet werden dürfen.<br />

Zu § 13 (Schutz gegen schädliche Einflüsse)<br />

§ 13 entspricht dem § 13 a. F.<br />

Zu § 14 (Brandschutz)<br />

§ 14 ersetzt § 20 a. F. und enthält nur noch die bisher in § 20 Abs. 1 a. F. enthaltene allgemeine<br />

Vorschrift zum Brandschutz. Als Kurzbezeichnung für die Ausbreitung von<br />

Feuer und Rauch wird der Begriff „Brandausbreitung“ legal definiert, der im Folgenden<br />

in diesem Sinne benutzt wird. Im Übrigen bleibt die Schutzzielformulierung unverändert.<br />

§ 20 Abs. 2 a. F. ist in der Regelung des § 33 über den ersten und zweiten Rettungsweg<br />

enthalten. Die Blitzschutzanforderung des § 20 Abs. 3 a. F. ist im § 42 angeordnet<br />

worden.<br />

Zu § 15 (Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz)<br />

§ 15 übernimmt § 21 a. F.<br />

In Absatz 2 wird verdeutlicht, dass zu den potentiellen Störquellen, von denen Gefahren<br />

und unzumutbare Belästigungen nicht ausgehen dürfen, auch ortsfeste Einrichtungen<br />

in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken gehören. Die Einschränkung der<br />

Anforderung auf Gebäudeteile wäre insbesondere im Hinblick auf den Nachbarschutz<br />

nicht sachgerecht.


Zu § 16 (Verkehrssicherheit)<br />

18<br />

§ 16 übernimmt in Absatz 1 aus § 23 a. F. die Grundsatzanforderung, dass bauliche<br />

Anlagen selbst und Verkehrsflächen in baulichen Anlagen und auf dem Baugrundstück<br />

verkehrssicher sein müssen. Die bisherige Vorschrift über die Benutzbarkeit von Bauteilen<br />

für Behinderte, alte Menschen, Kinder und Personen mit Kleinkindern ist verzichtbar,<br />

da die Forderung „leicht benutzbarer“ Bauteile keine wesentliche Konkretisierung<br />

der Verkehrssicherungspflicht darstellt und die Anforderungen der Barrierefreiheit inzwischen<br />

in Technischen Baubestimmungen hinreichend konkretisiert sind.<br />

Absatz 2 über die Vereinbarkeit mit der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen<br />

Verkehrs übernimmt zur Verdeutlichung der Belange der Benutzer der benachbarten öffentlichen<br />

Verkehrsflächen die entsprechende Regelung der MBO und anderer Bauordnungen<br />

der Länder. Die Regelung erfasst all die baulichen Anlagen an Verkehrsflächen,<br />

die nicht spezialgesetzlichen Vorschriften unterstehen. Die Anforderung war bisher<br />

schon aus § 1 Abs. 1 a. F. abzuleiten.<br />

Zu Teil IV (Bauprodukte und Bauarten)<br />

Die im Teil IV zusammengefassten Vorschriften (§§ 17 - 25) übernehmen die bisher in<br />

den §§ 24 - 28c a. F. geregelten Anforderungen an Bauprodukte und Bauarten im Wesentlichen<br />

unverändert.<br />

Nachstehende inhaltliche Änderungen liegen vor:<br />

An § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder die Leistung des Bauprodukts angibt“<br />

angefügt.<br />

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele harmonisierte europäische<br />

Produktenormen die bisher von der Vorschrift vorausgesetzten Klassen und Leistungsstufen<br />

nicht enthalten, die folglich auch vom Hersteller nicht angegeben werden können.<br />

Mit der Änderung in § 17 Abs. 3 Satz 2 erfolgt keine inhaltliche Änderung, sondern eine<br />

Klarstellung zum besseren Verständnis. Die in Satz 2 aufgeführten Bauprodukte dürfen<br />

ohne Nachweis ihrer Verwendbarkeit nach Satz 1 verwendet werden.<br />

§ 17 Abs. 8 regelt die Zuständigkeit der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten.<br />

§ 13 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes bildet die Ermächtigungsgrundlage<br />

für das Einschreiten der Marktaufsichtsbehörde gegen eine unzulässige CE-<br />

Kennzeichnung. Danach kann die zuständige Behörde einschreiten, wenn die CE-<br />

Kennzeichnung eines Bauprodukts formale Mängel aufweist oder wenn materielle Mängel<br />

des Produkts vorliegen, d. h. die tatsächlichen Leistungen des Produkts hinter den<br />

Anforderungen der technischen Spezifikation zurückbleiben.


19<br />

Für den Vollzug dieser Vorschrift sind die Länder zuständig. Die Marktaufsicht für Bauprodukte<br />

ist zunächst in der Europäischen Bauproduktenrichtlinie geregelt. Die den<br />

Vorschriften zugrunde liegende Konzeption geht davon aus, dass alle harmonisierten<br />

Bauprodukte in den Mitgliedstaaten frei handelbar sind. Harmonisierte Bauprodukte<br />

sind solche, die den Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie genügen, insbesondere<br />

harmonisierten technischen Normen entsprechen. Derartige harmonisierte Bauprodukte<br />

sind prinzipiell mit einer CE-Kennzeichnung (einschließlich der erforderlichen zusätzlichen<br />

Angaben) zu versehen. Durch die Kennzeichnung wird zum Ausdruck gebracht,<br />

dass das Produkt die technischen Anforderungen der jeweiligen in Bezug genommenen<br />

technischen Spezifikation erfüllt. Damit unterscheidet es sich „qualitätsmäßig“ von anderen<br />

(nicht mit CE-gekennzeichneten) Bauprodukten.<br />

Da mit der CE-Kennzeichnung eines Bauprodukts eine konkrete Aussage bezüglich der<br />

Leistung des Produkts verbunden ist, sind CE-Kennzeichnung und der damit verbundene<br />

Vertrauenstatbestand zu schützen. Daher sieht die Europäische Bauproduktenrichtlinie<br />

vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Marktaufsicht für eine korrekte Verwendung<br />

des Warenzeichens „CE“ Sorge zu tragen haben.<br />

Die Marktüberwachung ist aufgrund der speziellen Anforderungen bei der obersten<br />

Bauaufsichtsbehörde angesiedelt. Die Möglichkeit der Übertragung auf anderen Behörden<br />

oder Stellen ist vorgesehen; in Frage kommen könnte z. B. eine Übertragung auf<br />

die unteren Bauaufsichtsbehörden oder auf das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin,<br />

soweit der Staatsvertrag eine entsprechende Möglichkeit böte.<br />

In § 20 ist die in § 26 Abs. 2 a. F. beschränkt auf Bauprodukte in Baudenkmälern enthaltene<br />

Zuständigkeitsübertragung (Zustimmung im Einzelfall) auf die unteren Bauaufsichtsbehörden<br />

entsprechend der MBO und den Bauordnungen der Mehrheit der Länder<br />

entfallen, dies bedeutet eine Entlastung der unteren Bauaufsichtsbehörden.<br />

Durch die geänderte Regelung im Absatz 1 wird deutlich, dass die Zulassung des Verwendbarkeitsnachweises<br />

der Zustimmung im Einzelfall es nicht ermöglicht, Abweichungen<br />

von anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften<br />

oder gar darüber hinaus von anderen Richtlinien zuzulassen.<br />

Zustimmungen für die Abweichungen von Bauprodukten nach sonstigen Vorschriften<br />

oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union werden<br />

nach § 20 Satz 1 Nr. 2 nur im Hinblick auf die nicht berücksichtigten wesentlichen<br />

Anforderungen erteilt.<br />

§ 25 Abs. 1 regelt, welche Funktionen Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />

ausüben und unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung als PÜZ-Stelle erfolgen<br />

kann.<br />

Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag wird nur natürlichen<br />

und juristischen Personen gewährt. Die Änderungen in § 25 Abs. 1 und Abs. 3<br />

dienen der Angleichung an diesen Sprachgebrauch. Künftig können nur noch natürliche<br />

und juristische Personen oder Stellen als PÜZ-Stelle anerkannt werden.<br />

Die gesonderte Erwähnung von Überwachungsgemeinschaften wird gestrichen. Die ursprünglich<br />

rechtlich nicht selbständigen Überwachungsgemeinschaften sind mittlerweile<br />

als juristische Personen, in der Regel als eingetragene Vereine, organisiert.


20<br />

Zu § 26 (Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen)<br />

§ 26 ist eine aus der MBO 2002 übernommene Vorschrift, die dort neu konzipiert wurde,<br />

um das System der nationalen allgemeinen Anforderungen an das Brandverhalten von<br />

Baustoffen und die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen für Hersteller, Anwender<br />

und Verbraucher transparent zu machen. Diese Grundlagen der bauordnungsrechtlichen<br />

Brandschutzstandards waren bisher teilweise nur aus technischen Regeln zu erschließen.<br />

Die Vorschrift definiert das System der im Gesetz oder in Verordnungen aufgrund<br />

des Gesetzes für das Brandverhalten verwendeten Begriffe und deren Zuordnung<br />

zueinander. Sie ist wie seinerzeit die §§ 24 bis 28c a. F. im gleichen Wortlaut in alle<br />

Landesbauordnungen übernommen worden, die bisher die MBO 2002 umgesetzt haben.<br />

Die technische Umsetzung der Anforderungen erfordert wie bisher eine Zuordnung der<br />

bauordnungsrechtlichen Begriffe zu Klassen von Baustoffen und Bauteilen, die sich<br />

aufgrund von Brandversuchen nach technischen Regeln (DIN 4102, DIN EN 13501) ergeben.<br />

Diese Zuordnung ist in der Bauregelliste A Teil 1 in den Anlagen 01 und 02 veröffentlicht.<br />

Absatz 1 Die Sätze 1 und 2 nennen die auch bisher schon bauordnungsrechtlich benutzten<br />

Bezeichnungen für die Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen.<br />

Satz 3 behandelt die Baustoffe, die nicht als schwer- oder normalentflammbar bezeichnet<br />

werden können (leicht entflammbare Baustoffe) und enthält ein Verbot ihrer Verwendung,<br />

wenn sie nicht so verarbeitet oder eingebaut sind, dass sie ausreichend gegen<br />

Entflammen geschützt sind, d. h. sich wie normal- oder schwerentflammbare Baustoffe<br />

verhalten (bisher in § 4a DV<strong>NBauO</strong>).<br />

Absatz 2 Satz 1 nennt die bisher bauordnungsrechtlich benutzten Bezeichnungen für<br />

die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen (feuerhemmend,<br />

feuerbeständig) und zusätzlich eine dazwischen liegende Stufe und bezeichnet sie als<br />

hochfeuerhemmend. Den Begriffen entspricht folgende Dauer der Widerstandsfähigkeit<br />

gegen Feuer (zur Zuordnung zu den Klassen s. o.):<br />

- feuerbeständig: 90 Minuten,<br />

- hochfeuerhemmend: 60 Minuten,<br />

- feuerhemmend: 30 Minuten.<br />

Satz 2 bezieht die Feuerwiderstandsfähigkeit auf die Funktionen, auf die es im Brandfall<br />

ankommt: für tragende (auch unterstützende) und aussteifende Bauteile die Standsicherheit,<br />

für raumabschließende Bauteile ihr Widerstand gegen die Brandausbreitung.<br />

Die Einzelvorschriften in den §§ 27 ff. stellen diese Funktionen jeweils klar.<br />

Satz 3 unterscheidet vier Gruppen von Bauteilen nach dem Brandverhalten der Baustoffe,<br />

die für ihre in bestimmter Funktion oder Anordnung wesentlichen Teile verwendet<br />

werden. Die Gruppe nach Nummer 1 besteht insgesamt aus nichtbrennbaren Baustoffen.<br />

Für die Gruppe nach Nummer 2 sind die für die Funktion wesentlichen Teile des<br />

Bauteils benannt und nur für diese Teile nichtbrennbare Baustoffe vorausgesetzt. Zu<br />

dieser Gruppe gehören auch Bauteile, die auch raumabschließende Funktion haben<br />

und daher in der Ebene, in der sie als Fläche beansprucht werden, eine durchgehende<br />

Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.


21<br />

Die Gruppe nach Nummer 3 umfasst Bauteile mit tragenden und aussteifenden Teilen<br />

(innerhalb des Bauteils) aus brennbaren Stoffen und mit einer allseitigen Bekleidung,<br />

die brandschutztechnisch wirksam ist, d. h. die brennbaren Bestandteile des Bauteils<br />

gegen Entflammen schützt. Diese Brandschutzbekleidung wird technisch konkretisiert<br />

durch die als Technische Baubestimmung einzuführende Richtlinie über brandschutztechnische<br />

Anforderungen an Bauteile von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 in Holzbauweise.<br />

Während die Gruppen 1 bis 3 von 1 nach 3 abnehmend die Verwendung nichtbrennbarer<br />

Baustoffe in bestimmter Weise voraussetzen, erfasst die Gruppe nach<br />

Nummer 4 alle Bauteile, die nur aus brennbaren Baustoffen bestehen.<br />

Absatz 3 ordnet den Anforderungen „feuerbeständig“ und „hochfeuerhemmend“ an die<br />

Bauteile Mindestanforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe standardmäßig<br />

zu: Soweit in der <strong>NBauO</strong> oder in Vorschriften aufgrund der <strong>NBauO</strong> keine andere Baustoffverwendung<br />

verlangt oder zugelassen wird, ist nur die nachfolgend verlangte oder<br />

eine brandschutztechnisch bessere Ausführung (z. B. nach Nummer 2 anstelle von<br />

Nummer 3 oder nach Nummer 1 anstelle von Nummer 2) zulässig. An Bauteile, die feuerhemmend<br />

sein müssen, werden standardmäßig keine entsprechenden Baustoffanforderungen<br />

gestellt.<br />

Daraus ergeben sich folgende zulässige Kombinationen (X) der Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

von Bauteilen und des Brandverhaltens der für die Bauteile oder für einzelne<br />

Teile davon verwendeten Baustoffe:<br />

Alle Bestandteile<br />

sind nichtbrennbar<br />

(Satz 2 Nr. 1)<br />

Tragende und aussteifende<br />

Teile sind<br />

nicht brennbar<br />

(Satz 2 Nr. 2)<br />

Tragende und aussteifende<br />

Teile sind<br />

brennbar; sie haben<br />

eine Brandschutzbekleidung<br />

(Satz 2<br />

Nr. 3)<br />

Alle Teile sind<br />

brennbar zulässig<br />

(Satz 2 Nr. 4)<br />

Zu §§ 27 - 32<br />

Feuerbeständig und<br />

aus nicht brennbaren<br />

Baustoffen<br />

X<br />

---<br />

---<br />

---<br />

Feuerbeständig Hochfeuerhemmend Feuerhemmend<br />

X<br />

X<br />

---<br />

---<br />

Die Vorschriften der §§ 27 – 32 behandeln die gleichen Hauptbauteile von Gebäuden,<br />

wie die §§ 30 – 32 a. F., sie sind jedoch mit neuer Gliederung, neuen Überschriften und<br />

in ihrem Inhalt dem neuen Brandschutzkonzept der MBO und den Landesbauordnungen,<br />

die dies bereits umgesetzt haben, angeglichen worden. Nach diesem Konzept<br />

werden alle für den Brandschutz wesentlichen Bauteile jeweils mit ihren Schutzzielen im<br />

Brandfall im Gesetz benannt. Das Schutzziel enthält jeweils zwei Elemente: die vom<br />

Bauteil verlangte Funktion im Brandfall (z. B. Standsicherheit, Feuerwiderstandsfähig-<br />

X<br />

X<br />

X<br />

---<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X


22<br />

keit) und die zeitliche Dauer (ausreichend lang). Entsprechende Schutzzielformulierungen<br />

sind in die bisherigen Vorschriften oder, soweit die Bauteile bisher nicht gesondert<br />

behandelt wurden, mit neuen Paragrafen eingefügt worden. Für die bisher nicht benannten<br />

Außenwände, Trennwände und Brandwände waren Brandschutzanforderungen<br />

in den Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes bisher nur auf die Vorschriften der<br />

§§ 20 (Brandschutz) und 30 (Wände, Pfeiler, Stützen) a. F. gestützt.<br />

Das Schutzziel gibt jeweils den allgemeinen Regelungszweck vor, der durch Brandschutzanforderungen<br />

der Verordnungen zur <strong>NBauO</strong> je nach Gebäudenutzung, Gebäudeklasse<br />

und Fallgestaltung konkretisiert wird. Entsprechend ist das Schutzziel auch bei<br />

Einzelfallentscheidungen über Abweichungen (s. zu § 66) zu berücksichtigen.<br />

Zu § 27 (Wände und Stützen)<br />

§ 27 enthält wie § 30 a. F. die grundsätzlichen Anforderungen an Wände und Stützen.<br />

Absatz 1 ist unverändert geblieben. Absatz 2 entspricht § 30 Abs. 2 Satz 1 a. F.; die<br />

Anforderung an Außenwände in § 30 Abs. 2 Satz 2 a. F. ist in § 28 übernommen worden.<br />

Der neue Absatz 3 entspricht dem Absatz 4 a. F. Absatz 3 a. F. ist entfallen, da<br />

diese Anforderung – Schutz gegen Gase oder Dünste – für die gemeinten besonderen<br />

Räume wie Garagen, Heizräume und Labors bereits aus der Schutzzielanforderung in<br />

§ 13 zu entnehmen ist.<br />

Der neu eingefügte Absatz 4 enthält für tragende und aussteifende Wände die dem<br />

neuen Brandschutzkonzept entsprechende Schutzzielanforderung (s. zu §§ 27 - 32) für<br />

den Brandschutz.<br />

Die Absätze 5 und 6 a. F. entfallen hier. Die Anforderungen in Absatz 5 a. F. befinden<br />

sich nun in § 30; die Anforderungen in Absatz 6 a. F. über die Wärme- und Schalldämmung<br />

sind als grundsätzliche Anforderung in § 15 enthalten.<br />

Absatz 5 entspricht Absatz 7 a. F.<br />

Zu § 28 (Außenwände)<br />

In Absatz 1 ist die Anforderung des Witterungsschutzes an Außenwände aus § 30 Abs.<br />

1 Satz 2 a. F. übernommen worden. Absatz 2 ist als Vorschrift neu aufgenommen und<br />

regelt das Schutzziel für den Brandschutz (s. zu §§ 27 - 32). Danach müssen Außenwände<br />

so beschaffen sein, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen<br />

ausreichend lang begrenzt ist. Die Anforderungen stellen auf die Einschränkung des aktiven<br />

Beitrags der Fassade zum Brand ab. Anforderungen, die sich aus zusätzlichen<br />

Funktionen einer Außenwand (z. B. als tragende Wand oder als Brandwand) ergeben<br />

können, gelten daneben.<br />

Zu § 29 (Trennwände)<br />

§ 29 ist als Vorschrift neu aufgenommen und regelt die Erforderlichkeit und das Schutzziel<br />

hinsichtlich des Brandschutzes (s. zu §§ 27 - 32) für bestimmte Trennwände. Um im<br />

Brandfall eine wirksame Trennung von Nutzungseinheiten zu erreichen und bestimmte<br />

Räume wirksam abzuschließen, müssen diese Trennwände, wenn sie raumabschließende<br />

Funktion haben, ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung<br />

sein.


Zu § 30 (Brandwände)<br />

23<br />

§ 30 enthält als selbständige Vorschrift die bisher in § 30 Abs. 5 a. F. (Wände, Pfeiler<br />

und Stützen) geregelten Anforderungen an Brandwände. Satz 1 verlangt – redaktionell<br />

überarbeitet - wie bisher bei bestimmten Gegebenheiten das Vorhandensein von<br />

Brandwänden; Satz 2 gibt das nach dem Vorbild der MBO konkretisierte Schutzziel (s.<br />

zu §§ 27 - 32) für Brandwände vor. Diese müssen als raumabschließende Bauteile<br />

- zum Abschluss eines Gebäudes die Brandausbreitung auf andere Gebäude,<br />

- zur Unterteilung eines Gebäudes in Brandabschnitte die Brandausbreitung auf<br />

andere Brandabschnitte<br />

verhindern.<br />

Zu § 31 (Decken und Böden)<br />

Die Absätze 1 und 2 sind unverändert.<br />

Absatz 3 entspricht Absatz 4 a. F. Mit dem neuen Satz 2 ist der MBO entsprechend eine<br />

auf die Funktion der Decken im Brandfall bezogene Schutzzielbestimmung eingefügt<br />

worden. Als tragende und zwischen den Geschossen raumabschließende Bauteile<br />

müssen Decken ausreichend lange standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung<br />

sein.<br />

Die Anforderungen in den Absätzen 3 und 5 a. F. sind in den allgemeinen Anforderungen<br />

der §§ 13 und 15 ausreichend konkret enthalten und deshalb in § 31 nicht mehr<br />

angesprochen.<br />

Zu § 32 (Dächer)<br />

In Absatz 1 ist der bisherige Satz 2 an den Anfang gestellt und das auf die Dachhaut<br />

bezogene Schutzziel nunmehr auf die Bedachung (einschließlich des Trägers der<br />

Dachhaut) bezogen und konkreter gefasst. Satz 2 ist unverändert. Die speziell an die<br />

Dachhaut gerichtete Forderung des bisherigen Satzes 1 nach Witterungsbeständigkeit<br />

ist inhaltlich unverändert als Satz 3 nachgestellt.<br />

Absätze 2 und 4 sind unverändert.<br />

In Absatz 3 wurden in das Schutzziel für Dachaufbauten und ähnliche Dachteile zur<br />

Vermeidung von Feuerüberschlag Dachüberstände und -gesimse, lichtdurchlässige Bedachungen<br />

und Lichtkuppeln einbezogen, von denen entsprechende Gefahren ausgehen<br />

können.<br />

Die Verweisung auf § 31 Abs. 5 in Absatz 5 a. F. entfällt, da die Bezugsvorschrift entfallen<br />

ist.<br />

Absatz 6 entfällt, da die Erreichbarkeit des Dachraums in § 34 ausreichend geregelt ist.


Zu § 33 (Rettungswege)<br />

24<br />

§ 33 wurde neu eingefügt. Er enthält die grundsätzlichen Regelungen zu den Rettungswegen<br />

und stellt sie systematisch unmittelbar den Einzelvorschriften über bestimmte<br />

Rettungswege voran. Um einen der MBO und anderen Landesbauordnungen<br />

entsprechenden einheitlichen Regelungszusammenhang darzustellen, sind unter der<br />

Überschrift „Rettungswege“ bisher in § 20 a. F. enthaltene Anforderungen mit aus der<br />

MBO übernommenen Anforderungen, für die eine praktische Erforderlichkeit besteht,<br />

und bisher in § 13 DV<strong>NBauO</strong> enthaltenen Anforderungen zusammengefasst.<br />

Absatz 1 enthält das Rettungswegsystem, wonach jede Nutzungseinheit mit mindestens<br />

einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige<br />

Rettungswege haben muss. Satz 1 entspricht § 20 Abs. 2 Satz 1 a. F. Beide<br />

Rettungswege müssen aus dem Geschoss ins Freie führen. Zusätzlich wird in Satz 2<br />

klargestellt, dass es der Forderung nach „unabhängigen“ Rettungswegen nicht widerspricht,<br />

wenn die Rettungswege innerhalb des Geschosses nach Satz 1 über denselben<br />

notwendigen Flur, jedoch in entgegengesetzte Richtungen führen. Im Zusammenwirken<br />

mit der Anforderung an die Lage der Treppenräume in § 35 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich,<br />

soweit erforderlich, die voneinander unabhängige Führung der Rettungswege.<br />

Absatz 2 konkretisiert die Regelungen für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde<br />

liegen. Satz 1 regelt die Führung des ersten Rettungsweges über mindestens eine notwendige<br />

Treppe und Satz 2 den zweiten Rettungsweg (wie bisher § 13 Abs. 1<br />

DV<strong>NBauO</strong>). Damit stehen nebeneinander zwei Möglichkeiten: eine weitere notwendige<br />

Treppe (s. §§ 34 f.) oder ein Rettungsweg, der mit Hilfe der Feuerwehr hergestellt wird.<br />

Klarstellend ist festgelegt, dass die dafür erforderliche, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr<br />

erreichbare Stelle eine Stelle in bzw. an der Nutzungseinheit sein muss, auf die<br />

sich das Rettungswegsystem bezieht. Satz 3 regelt den Verzicht auf den zweiten Rettungsweg,<br />

wenn ein besonders gegen Feuer und Rauch geschützter Treppenraum (Sicherheitstreppenraum)<br />

vorhanden ist, und entspricht damit § 20 Abs. 2 Satz 2 a. F.; zusätzlich<br />

ist klargestellt, dass der Sicherheitstreppenraum sicher erreichbar sein muss.<br />

Satz 4 ist neu angefügt und lässt die Rettungswegführung über Rettungsgeräte der<br />

Feuerwehr bei Sonderbauten nur zu, wenn wegen der Eignung des Rettungsweges für<br />

die Rettung der Menschen keine Bedenken bestehen. Bedenken können insbesondere<br />

bei solchen Sonderbauten bestehen, bei denen wegen einer großen Zahl von Menschen<br />

in einer Nutzungseinheit oder wegen ihrer erhöhten Hilfsbedürftigkeit (z. B. kranke<br />

oder behinderte Menschen, Kleinkinder) eine Rettung über die Feuerwehrleiter so<br />

erschwert ist, dass sie nicht in vertretbarer Zeit durchgeführt werden kann.<br />

Für Gebäude, die keine Sonderbauten sind, bestehen dagegen generell keine Bedenken<br />

gegen den zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr, wenn diese<br />

vorhanden sind.<br />

Zu § 34 (Treppen)<br />

Absatz 1 a. F. entfällt, da die Anforderungen in den allgemeinen Anforderungen in § 16<br />

über die Verkehrssicherheit ausreichend konkret enthalten sind. Des Weiteren wurde<br />

die Vorschrift durch die Zusammenfassung von Absätzen gestrafft.<br />

Absatz 1 Sätze 1 und 2 entspricht Absatz 2 a. F. Satz 3 entspricht Absatz 3 a. F.


25<br />

Absatz 2 Satz 1 entspricht unverändert Absatz 4 a. F. Satz 2 entspricht Absatz 5 a. F.<br />

Die Zulässigkeit einschiebbarer Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum<br />

wird jedoch erweitert auf Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2. In anderen Fällen erfordert<br />

ein solcher Zugang die Gestattung einer Abweichung nach dem neuen § 66.<br />

Absatz 3 entspricht - redaktionell überarbeitet - Absatz 6 a. F.<br />

Zu § 35 (Notwendige Treppenräume)<br />

§ 35 ersetzt § 34 a. F. über Treppenräume. In der Überschrift wird klargestellt, dass nur<br />

notwendige Treppenräume erfasst werden.<br />

Absatz 1 entspricht § 34 a. F. In Satz 1 wird der Begriff des notwendigen Treppenraumes<br />

eingeführt und damit klargestellt, dass für andere als notwendige Treppen kein<br />

Treppenraum nach § 35 erforderlich ist.<br />

In Satz 2 wird verlangt, dass mehrere notwendige Treppenräume so liegen müssen,<br />

dass im Rahmen der Möglichkeiten entgegengesetzte Fluchtrichtungen zur Verfügung<br />

stehen und alle Rettungswege möglichst kurz sind.<br />

Satz 3 enthält das auf die Nutzung der notwendigen Treppen bezogene Schutzziel für<br />

die notwendigen Treppenräume im Brandfall.<br />

Absatz 2 regelt wie bisher § 34a Abs. 2 a. F., der daher entfällt, notwendige Treppen<br />

ohne eigenen Treppenraum. Er lässt diese jedoch nunmehr in drei Fällen zu:<br />

- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

- zur inneren Verbindung in zweigeschossigen Nutzungseinheiten, wenn in jedem<br />

Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,<br />

- für Außentreppen, deren Benutzung ausreichend sicher ist.<br />

Ein anderer Rettungsweg ist (im zweiten Fall) der Ausgang in eine notwendige Treppe<br />

oder eine anleiterbare Stelle.<br />

Außentreppen dürfen (im dritten Fall) im Brandfall nicht durch Feuer beaufschlagt werden<br />

können; dazu sind sie z. B. vor geschlossenen Wandscheiben mit Feuerwiderstandsfähigkeit,<br />

nicht aber z. B. vor Fenstern anzuordnen. Die Forderung einer<br />

ausreichend sicheren Benutzung stellt auch auf die verkehrssichere Nutzung z. B. unter<br />

winterlichen Witterungseinflüssen ab.<br />

Absatz 3 enthält die für die Sicherstellung des Rettungsweges bis ins Freie erforderlichen<br />

Anforderungen an den notwendigen Treppenraum, die bisher in § 15 Abs. 1 und<br />

7 DV <strong>NBauO</strong> geregelt waren. Diese Anforderungen haben ihren Platz systematisch<br />

richtig und der MBO entsprechend im Gesetz gefunden, da sie nicht auf sonstige allgemeine<br />

gesetzliche Vorschriften zurückgeführt werden können. Grundforderung bleibt<br />

der Treppenraum an der Außenwand mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie. Die<br />

Zulässigkeit innen liegender Treppenräume wird konkreter als bisher davon abhängig<br />

gemacht, dass sie ausreichend lang gegen Raucheintritt geschützt sind. Die Voraussetzungen,<br />

unter denen ein mittelbarer Ausgang durch einen weiteren Raum führen darf,<br />

werden gegenüber früher ergänzt um die Forderungen, dass der Raum mindestens so<br />

breit sein muss, wie der breiteste Treppenlauf im dazu gehörenden Treppenraum und<br />

dass er keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen notwendigen Flure, haben<br />

darf. Die Abschlüsse der Öffnungen zu notwendigen Fluren werden durch die Anforderungen<br />

„rauchdicht“ und „selbstschließend“ aufgewertet.


26<br />

Absatz 4 entspricht – redaktionell überarbeitet - § 34a Abs. 3 a. F. Satz 3 a. F. entfällt<br />

hier wegen der neuen Regelung in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, wonach in Gebäuden der Gebäudeklassen<br />

1 und 2 notwendige Treppenräume nicht erforderlich sind. Ebenso entfällt<br />

§ 34 Abs. 4 a. F. wegen der neuen Regelung über Außentreppen in Absatz 1 Satz 3<br />

Nr. 3.<br />

Zu § 36 (Notwendige Flure, Ausgänge)<br />

§ 36 ersetzt § 35 a. F. Die Überschrift stellt klar, dass von den Fluren nur notwendige<br />

Flure erfasst werden. § 36 enthält die Funktionsbeschreibung und die Definition des<br />

notwendigen Flurs sowie das Schutzziel: Notwendige Flure und Ausgänge müssen so<br />

vorhanden, angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden<br />

Verkehr ausreichend sind und die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.<br />

§ 35 Satz 1 a. F. ist entbehrlich, da die dort genannte Anforderung in § 16 Abs. 1 (Verkehrssicherheit)<br />

enthalten ist.<br />

Zu § 37 (Fenster, Türen, sonstige Öffnungen)<br />

§ 37 entspricht § 37 a. F. Die Überschrift stellt klar, dass mit „sonstigen Öffnungen“ neben<br />

Kellerlichtschächten in § 37 a. F. auch andere in dem Zusammenhang relevante<br />

Öffnungen geregelt werden.<br />

Die Absätze 1 bis 3 sind unverändert.<br />

Absatz 4 enthält in dem neuen Satz 1 die Anforderung, dass zur Rauchableitung aus<br />

Kellergeschossen mindestens eine Öffnung ins Freie vorgesehen sein muss. Damit wird<br />

einem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen, weil solche Geschosse zunehmend<br />

geplant werden. Soweit es sich um Geschosse mit Aufenthaltsräumen handelt, ist die<br />

Vorschrift auch eine Folge aus den Änderungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Aufenthaltsräumen<br />

ohne Fenster – s. § 43 Abs. 7 a. F. Ohne Öffnung ins Freie ist eine<br />

Rauchableitung aus einem Kellergeschoss nicht oder nur über den notwendigen Treppenraum<br />

möglich. Der Anforderung kann auch durch eine anlagentechnische Maßnahme<br />

zur Rauchabführung entsprochen werden.<br />

Zu § 38 (Aufzüge)<br />

§ 38 ersetzt § 36 a. F. über Aufzugsanlagen. Absatz 1 Satz 1 entspricht § 36 Abs. 1<br />

Satz 1 a. F. Satz 2 enthält neu die Forderung nach einem eigenen Fahrschacht für Aufzüge<br />

in Gebäuden (bisher in § 18 DV<strong>NBauO</strong>) und das Schutzziel dieser Forderung.<br />

Fahrschächte sollen die Brandausbreitung von Geschoss zu Geschoss ausreichend<br />

lange verhindern.<br />

§ 36 Abs. 1 Satz 2 a. F. über Gefahren bei der Benutzung und unzumutbare Belästigung<br />

ist aufgrund der allgemeinen Anforderung in § 3 Abs. 1 entbehrlich.<br />

Absatz 2 entspricht unverändert § 36 Abs. 2 a. F.


27<br />

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem § 36 Abs. 3 a. F. In Satz 2 ist jedoch die Anforderung<br />

„stufenlos“ in die umfassendere Anforderung „barrierefrei erreichbar und nutzbar“<br />

geändert worden. Die Ergänzung bringt zum Ausdruck, dass der Begriff „barrierefrei“<br />

umfassend zu sehen ist. Aufzüge müssen nicht nur für gehbehinderte oder rollstuhlabhängige<br />

Menschen nutzbar sein, sondern auch von blinden, sehbehinderten oder beispielsweise<br />

kleinwüchsigen Menschen. Für sie muss die Anordnung der Bedientasten<br />

erreichbar bzw. lesbar (Tastatur mit Brailleschrift) sein. Auch muss eine mündliche Ansage<br />

der Geschosse mindestens bei Bedarf zuschaltbar sein.<br />

Zu § 39 (Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle)<br />

§ 39 entspricht § 39 a. F.; wie in der Überschrift klargestellt ist, erstrecken sich die Anforderungen<br />

jedoch nunmehr auch auf Leitungsanlagen.<br />

Absatz 1 entspricht § 39 Abs. 1 a. F., jedoch ist Satz 3 a. F. gestrichen, da der Schallschutz<br />

ausreichend konkret in der allgemeinen Anforderung des § 15 geregelt ist.<br />

Absatz 2 entspricht Absatz 2 a. F., jedoch ist das Schutzziel Verhinderung der Brandausbreitung<br />

sachgerecht allgemein auf andere Räume erweitert und zum anderen auf<br />

eine ausreichende Dauer eingeschränkt. Die für bestimmte Bauteile zu fordernde Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

ergibt sich aus der als Technische Baubestimmung eingeführten<br />

„Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie<br />

– LüAR)“.<br />

Absatz 3 knüpft an die Regelungen des § 35 Abs. 1 Satz 3 und des § 36 an und stellt<br />

klar, dass auch Leitungsanlagen unter dem Vorbehalt der Verhinderung der Brandausbreitung<br />

und der Sicherstellung der Nutzbarkeit der Rettungswege stehen. Die entsprechenden<br />

technischen Lösungen sind der Technischen Baubestimmung „Richtlinie über<br />

brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie<br />

– LAR)“ zu entnehmen.<br />

Absatz 4 entspricht – redaktionell überarbeitet - § 39 Abs. 3 a. F.<br />

Zu § 40 (Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung, Brennstoffversorgungsanlagen<br />

und Brennstofflagerung)<br />

In der Überschrift wird verdeutlicht, dass Anforderungen auch an sonstige Anlagen zur<br />

Energieerzeugung gestellt werden und dass die Brennstoffversorgung unabhängig von<br />

dafür vorgesehenen Anlagen geregelt wird. Die Vorschriften sind auf die im Gesetz erforderlichen<br />

Grundregeln für Feuerungsanlagen und zur Brennstofflagerung reduziert.<br />

Daher entfällt Absatz 2 a. F.; die in den Absätzen 5 bis 7 a. F. enthaltenen Einzelregelungen<br />

zur Aufstellung von Gasfeuerstätten und von Abweichungen sollen wegen der<br />

leichteren Anpassung an technische Entwicklungen in die FeuVO verlagert werden.<br />

Absatz 1 enthält die Grundsatzanforderung der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen,<br />

die Anforderungen des Absatzes 1 a. F. an sonstige Anlagen sind in<br />

den Absätzen 4 und 5 enthalten. Satz 2 a. F. entfällt, da seine Anforderungen in § 15<br />

ausreichend konkret enthalten sind. Die Anforderungen nach Satz 3 a. F. finden sich in<br />

Absatz 3.


28<br />

Absatz 2 enthält - redaktionell geändert - die Grundsatzanforderung des Absatzes 3<br />

a. F. an die Aufstellung von Feuerstätten. Es wird verdeutlicht, dass bei der Aufstellung<br />

in Räumen einerseits die Beschaffenheit der Feuerstätte und andererseits die Nutzung<br />

des Raumes zu berücksichtigen ist.<br />

Absatz 3 enthält die Anforderungen an Abgasanlagen. In Satz 1 ist das Ziel der Gefahrenvermeidung<br />

klargestellt worden. Nach Satz 2 ist der ordnungsgemäße Betrieb aller<br />

Feuerstätten des Gebäudes für die Bestimmung von Anzahl und Lage der erforderlichen<br />

Abgasanlagen maßgeblich. Damit wird der Betrieb von dafür geeigneten Feuerstätten<br />

ohne Anschluss an eine Abgasanlage aber nicht in Frage gestellt.<br />

In Absatz 4 sind die Anforderungen an Behälter und Rohrleitungen für Brennstoffe sowie<br />

die Lagerung fester Brennstoffe aus den Absätzen 1 und 9 a. F. zusammengefasst.<br />

Absatz 5 enthält die in den Absätzen 1 bis 4 a. F. verteilten Anforderungen an sonstige<br />

Anlagen. Anlagen, die mit Hilfe von Verbrennungsmotoren (auch) Wärme erzeugen,<br />

aber keine Feuerstätten sind, werden hinsichtlich ihrer Aufstellung und der Ableitung<br />

der Verbrennungsgase erfasst, da bei der Ableitung dieser Abgase durch das Gebäude<br />

bauliche Vorkehrungen zum Gesundheits- und zum Brandschutz erforderlich sind.<br />

Absatz 6 entspricht § 40 Abs. 8 a. F., jedoch ist nunmehr die Bescheinigung über die<br />

sichere Benutzbarkeit der Anlagen und die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der<br />

zugehörigen Leitungen zur Abführung der Abgase oder Verbrennungsgase für alle in<br />

§ 40 geregelten Anlagen zur Wärmeerzeugung Voraussetzung für die Inbetriebnahme.<br />

Zu § 41 (Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer und Abfälle)<br />

Absatz 1 entspricht unverändert § 42 Abs. 1 a. F.<br />

In Absatz 2 Satz 1 ist nur noch auf die Beseitigung der Abwässer abgestellt. Das Wort<br />

Niederschlagswässer ist gestrichen, da das Wasserrecht diese Unterscheidung nicht<br />

mehr vorsieht. Die Anforderungen in § 42 Abs. 3 a. F. sind in den allgemeinen Anforderungen<br />

der §§ 13 und 15 Abs. 2 ausreichend konkret enthalten und deshalb in § 41<br />

nicht mehr angesprochen.<br />

Absatz 3 entspricht unverändert § 42 Abs. 4 a. F.<br />

Zu § 42 (Blitzschutzanlagen)<br />

§ 42 enthält unverändert die Regelung des § 20 Abs. 3 a. F. Die Vorschrift ist jedoch<br />

systematisch in den Teil V über die Bauteile eingefügt worden.<br />

Zu Teil VI<br />

Der Teil VI (bisher „Besondere bauliche Anlagen und Räume, Gemeinschaftsanlagen)<br />

trägt nunmehr die Überschrift „Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen“.<br />

Er fasst darunter Anforderungen zusammen, die an bauliche Anlagen wegen bestimmter<br />

(ggf. besonderer) Nutzungen zu stellen sind. Gemeinschaftsanlagen werden vom<br />

Gesetz nicht mehr geregelt.


Zu § 43 (Aufenthaltsräume)<br />

29<br />

Absatz 1 Sätze 1 und 2 enthalten die Regelungen in Absatz 2 Sätze 1 und 2 a. F. Die<br />

Definition der Aufenthaltsräume, Absatz 1 a. F., ist nun im § 2 Abs. 8 enthalten.<br />

Absatz 2 entspricht Absatz 3 a. F. und ist nur hinsichtlich der Verweisungen verändert<br />

worden.<br />

Absatz 3 entspricht Absatz 4 Satz 1 a. F. Auf die Detailanforderung senkrecht stehender<br />

Fenster in Satz 1 a. F. und auf das Verbot geneigter Fenster in Satz 2 a. F. wird<br />

verzichtet. Weder aus Brandschutzgründen – weil in § 37 Abs. 3 eine Ermächtigung zu<br />

weitergehenden Anforderungen besteht – noch aus sozialen Gründen (Kontakt zur<br />

Straße) sind diese Anforderungen erforderlich.<br />

Absatz 4 entspricht Absatz 6 a. F. Auf die in Absatz 6 Satz 1 a. F. enthaltene Definition<br />

der Kellerräume wird verzichtet, da sich diese nun aus der Umkehrung der Definition<br />

der oberirdischen Geschosse in § 2 Abs. 6 ergibt. Absatz 5 a. F. entfällt.<br />

Absatz 5 entspricht unverändert Absatz 7 a. F.<br />

Zu § 44 (Wohnungen)<br />

Die Absätze 1 und 2 entsprechen – lediglich redaktionell verändert - den Absätzen 1<br />

und 2 a. F. Absatz 3 a. F. wird wegen der systematischen Zusammengehörigkeit als §<br />

48 Absatz 1 in die Vorschrift über das barrierefreie Bauen übernommen.<br />

Absatz 3 Satz 1 übernimmt die Forderung einer Küche oder Kochnische aus Absatz 5<br />

Sätze 1 und 3 a. F. Satz 2 entspricht, allerdings gestrafft, in der Sache Absatz 5 Satz 2<br />

a. F.<br />

Absatz 4 fordert in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen wie in Absatz 7 a. F. leicht<br />

erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder. Neu<br />

hinzugefügt sind die Rollatoren. Ausreichend ist, wenn diese Abstellräume auf dem<br />

Baugrundstück zur Verfügung stehen. Die bisherige Regelung „in zumutbarer Entfernung“<br />

wird aufgrund der unklaren Auslegung aufgegeben. Ferner wird aus Absatz 6 a.<br />

F. das Erfordernis eines Abstellraumes für Wohnungen in solchen Gebäuden übernommen.<br />

Auf die Erfordernis eines Trockenraumes in Absatz 7 a. F. kann angesichts<br />

des heutigen gängigen technischen Standards der Haushalte verzichtet werden.<br />

In Absatz 5 ist der Beschluss des Nds. Landtages in seiner Sitzung vom 4. Juni 2008<br />

aufgegriffen, eine Verpflichtung zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern in<br />

das Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen. In Satz 1 sind als mit Rauchwarnmeldern<br />

auszustattende Räume der Schlafraum, das Kinderzimmer sowie der Flur (als Rettungsweg)<br />

benannt. Die Überwachung dieser Räume ist zur Vermeidung von Gefahren<br />

aus unbemerkter Brandentstehung am wichtigsten, insoweit ist eine Abwägung im Sinne<br />

der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes getroffen.<br />

In Satz 2 ist das Schutzziel benannt und die Verpflichtung ausgesprochen, die Rauchwarnmelder<br />

auch entsprechend betriebsbereit zu halten und zu betreiben. Um batteriebetriebene<br />

Rauchwarnmelder nicht von der Verwendung auszuschließen, wird verdeutlicht,<br />

dass an Stelle des Einbaus auch die Anbringung der Rauchwarnmelder auf den<br />

Oberflächen von Wänden oder Decken ausreichend ist.


30<br />

Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 beziehen sich nur auf nach deren Inkrafttreten<br />

entstehende Wohnungen. Nach Satz 3 sind bestehende Wohnungen nach Ablauf einer<br />

Frist von 8 Jahren in die Verpflichtung einbezogen, um den gesamten Bestand an<br />

Wohnungen entsprechend zu ertüchtigen. Damit ist der Bestandsschutz eingeschränkt.<br />

Dies erscheint jedoch angesichts des verhältnismäßig geringen Aufwands für die Anbringung<br />

und den Betrieb von Rauchwarnmeldern in den genannten Räumen gerechtfertigt.<br />

Die Anbringung ist nach dem Anhang genehmigungsfrei.<br />

Zu § 45 (Toiletten und Bäder)<br />

Absatz 1 Satz 1 fordert für jede Wohnung eine Toilette und eine Badewanne oder eine<br />

Dusche (Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 a. F.). Das in Absatz 1 Satz 2 a. F. weiter enthaltene<br />

Erfordernis einer Toilette für Betriebs- oder Arbeitsstätten ist gestrichen, da diese<br />

Anforderung im Wesentlichen durch Arbeitsstättenrecht gedeckt ist.<br />

Absatz 2 enthält die § 43 Abs. 1 MBO entsprechende Anforderung, dass Toilettenräume<br />

und Bäder wirksam gelüftet werden können müssen.<br />

Die übrigen detaillierten Regelungen des Absatzes 2 a. F. sind bauordnungsrechtlich<br />

nicht erforderlich bzw. sind in den allgemeinen Anforderungen des § 3 Absatz 2 ausreichend<br />

enthalten. Die Anforderungen des Absatzes 3 a. F. sind in § 49 Abs. 2 Satz 2 geregelt.<br />

Zu § 46 (Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge)<br />

§ 46 entspricht § 46 a. F. § 46 Abs. 1 Satz 2 a. F. wird gestrichen, da diese Anforderungen<br />

ausreichend in den allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 und der §§ 13 und<br />

16 enthalten ist. § 46 Abs. 1 Satz 3 a. F. ist nun in § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 a. F.<br />

in § 84 geregelt.<br />

Zu § 47 (Notwendige Einstellplätze)<br />

§ 47 entspricht § 47 und § 47a a. F. § 47 regelt die Stellplatzpflicht einschließlich ihrer<br />

Ablösung. Ziel der in § 47 und § 47a a. F. enthaltenen Regelungen über Stellplätze ist<br />

insbesondere, den öffentlichen Verkehrsraum dadurch von ruhendem Verkehr zu entlasten,<br />

dass baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein entsprechender<br />

Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, die erforderlichen Stellplätze zwingend zugeordnet<br />

werden (notwendige Einstellplätze). An diesem Grundsatz hält die Neufassung<br />

fest. Die Vorschriften sind jedoch erheblich gestrafft worden.<br />

Die Regelung in § 47 folgt nicht der Musterbauordnung, welche die Vorschrift über<br />

Stellplätze insofern neu konzipiert hat, als dass sie die Freihaltung des öffentlichen Verkehrsraumes<br />

vom ruhenden Verkehr nicht als ein spezifisch bauordnungsrechtliches<br />

Anliegen ansieht, sondern nur als eine Frage der jeweiligen kommunalen Verkehrskonzeption<br />

und -politik, und daher die Entscheidung über Umfang und Erfüllungsmodalitäten<br />

der Stellplatzpflicht generell in die Hand der Gemeinden legt. Durch Übernahme<br />

dieser Regelung in die <strong>NBauO</strong> würde mit der staatlichen Deregulierung ein umfassender<br />

gemeindlicher Regulierungsbedarf einhergehen.


31<br />

Absatz 1, der im Übrigen nur redaktionell geändert § 47 Abs. 2 a. F. entspricht, enthält<br />

in dem neuen Satz 4 eine Regelung, nach der jedoch das Letztentscheidungsrecht bei<br />

der Gemeinde liegt. Sie kann, muss aber nicht, besondere Festlegungen zu den Stellplätzen<br />

treffen. Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften Einfluss auf die<br />

Stellplätze nehmen. Sie kann nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 Vorschriften erlassen über die Zahl<br />

der Stellplätze, die dann für den Umfang der Stellplatzpflicht maßgeblich sind.<br />

Absatz 2 entspricht bis auf redaktionelle Änderungen unverändert § 47 Abs. 3 a. F.<br />

§ 47 Abs. 1 a. F. ist aufgrund der neuen Definition in § 2 Abs. 9 entbehrlich.<br />

Die Absätze 3 und 4 entsprechen unverändert § 47 Abs. 6 und 7 a. F. § 47 Absatz 5 a.<br />

F. ist nun in § 81 Abs. 4 enthalten.<br />

Nach Absatz 5 wird aufgrund einer Satzung oder mit Zustimmung der Gemeinde die<br />

Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze, ausgenommen die notwendigen Einstellplätze<br />

nach § 49 Abs. 2 Satz 2, durch die Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde<br />

erfüllt, wenn der Bauherr dies verlangt. Die in § 47a Abs. 1 Satz 1 a. F. enthaltene<br />

Voraussetzung für die Ablösung, dass die für eine bauliche Anlage notwendigen<br />

Einstellplätze nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten bereitgestellt<br />

werden können, ist entfallen. Eine entsprechende Ausnahmeentscheidung der Bauaufsichtsbehörde<br />

ist nicht mehr erforderlich. Liegt die Zustimmung der Gemeinde vor, so<br />

lässt die Bauaufsichtsbehörde nun die Zahlung des Geldbetrags ohne Ermessensausübung<br />

zu.<br />

Absätze 6 und 7 entsprechen § 47a Absätze 2 und 3 a. F.<br />

In Absatz 6 Satz 2 wird den Gemeinden nun ermöglicht, auch die Voraussetzungen für<br />

ihre Zustimmung nach Absatz 1 durch Satzung festzusetzen.<br />

Zu § 48 (Fahrradabstellanlagen)<br />

Die Vorschrift ist gegenüber § 47b a. F. gestrafft. In Absatz 1 Satz 1 ist die grundsätzliche<br />

Anforderung an Fahrradabstellanlagen nach § 47b Abs. 2 a. F. übernommen. Nach<br />

Satz 2 müssen diese nun auch leicht erreichbar und gut zugänglich sein. Im Übrigen<br />

wird auf entsprechende Regelungen in § 47 verwiesen.<br />

Zu § 49 (Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen)<br />

§ 49 über das barrierefreie Bauen ersetzt den § 48 a. F.<br />

Die Regelung über die Anforderungen an das barrierefreie Bauen soll – abgesehen von<br />

der Übernahme des bisherigen § 44 Abs. 3 über barrierefreies Bauen bei Wohnungen –<br />

die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, neben alten auch pflegebedürftigen<br />

Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie Personen mit Kleinkindern<br />

eine ungehinderte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Hierfür<br />

ist es notwendig, dass öffentlich zugängliche bauliche Anlagen in den dem allgemeinen<br />

Besucherverkehr dienenden Teilen von diesem Personenkreis barrierefrei erreicht und<br />

zweckentsprechend genutzt werden können.


32<br />

In Absatz 1 sind die Regelungen des § 44 Abs. 3 a. F. übernommen, um die Regelungen<br />

über das barrierefreie Bauen möglichst in einer Vorschrift zusammenzufassen. Satz<br />

1 enthält für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen die Forderung nach barrierefreien<br />

Wohnungen in einem der Geschosse; an dieser Stelle ist die Definition des Begriffs der<br />

Barrierefreihit eingefügt worden, dabei sind auch die pflegebedürftigen Menschen einbezogen.<br />

Der neue Satz 2 fordert – zusätzlich zu dem nach § 44 Abs. 4 für Gebäude<br />

mit mehr als zwei Wohnungen erforderlichen Abstellraum – für Gebäude nach Satz 1<br />

Abstellraum für Rollstühle. In Satz 3 ist verdeutlicht worden, dass sich die Anforderungen<br />

auf das Gebäude beziehen, nicht aber auf Einrichtungsgegenstände.<br />

Absatz 2 Satz 1 ist im Hinblick auf die Ergänzung in Absatz 1 gestrafft worden. Die<br />

Vorschrift zählt wie bisher abschließend auf, für welche Anlagen und Einrichtungen die<br />

Anforderungen der Barrierefreiheit gelten sollen. An dieser abschließenden Regelung<br />

wird aus Gründen der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit festgehalten.<br />

Bei dem kurz gefassten Katalog der MBO handelt es sich dagegen nicht um eine abschließende<br />

Regelung. In der Praxis dürfte diese Vorgehensweise zu Auseinandersetzungen<br />

über den Anwendungsbereich führen.<br />

Nummer 1 wurde geändert. Es wird verdeutlicht, dass sowohl öffentliche Verwaltungsgebäude<br />

als auch Gerichtsgebäude barrierefrei sein müssen, während dies für die<br />

übrigen Büro- und Verwaltungsgebäude wie bisher nur gefordert wird, soweit sie für den<br />

Publikumsverkehr bestimmt sind.<br />

Die Aufnahme der Gaststätten in Nummer 4 beruht auf einem Entwurf eines Gesetzes<br />

zur Regelung des Gaststättengewerbes. Dieser Entwurf soll 2010 in den Landtag eingebracht<br />

werden.<br />

In Nummer 7 werden nunmehr auch Wohnanlagen berücksichtigt und die Benennung<br />

der Menschen, die auf ein barrierefreies Wohnumfeld angewiesen sind, auf Pflegebedürftige<br />

erweitert. In Wohnanlagen mit der genannten Zweckbestimmung gelten die Anforderungen<br />

der Barrierefreiheit für Wohnungen, Wohnbereiche des betreuten oder gemeinschaftlichen<br />

Wohnens und einzelne Wohnräume unabhängig davon, ob sie öffentlich<br />

zugänglich sind.<br />

In Nummer 8 sind Kinderspielplätze neu eingefügt.<br />

Die Regelung der Nummer 8 a. F. über Altenwohnungen entfällt, da Anforderungen an<br />

die Barrierefreiheit einzelner Wohnungen unabhängig von einem bestimmten Nutzerkreis<br />

schon nach Absatz 1 bestehen und da der einheitliche Vollzug der Regelung wegen<br />

des Fehlens einer Legaldefinition des Begriffs „Altenwohnung“ nicht sicher war. Die<br />

nachfolgenden Nummern 9 bis 13. a. F. werden Nummern 8 bis 12.<br />

In Nummer 12 ist verdeutlicht, dass die Anforderung sowohl für Stellplätze als auch für<br />

Garagen gilt, wenn beide zugleich vorhanden sind.<br />

Nummer 13 Satz 2 a. F. ist redaktionell überarbeitet und als selbständiger Satz 2 nachgestellt<br />

worden. Die Einbeziehung der Toilettenräume ist aus § 45 Abs. 3 a. F. übernommen.


33<br />

Absatz 3 fasst in Satz 1 die in §§ 44 Abs. 3 Satz 3 a. F. und 48 Abs. 3 a. F. enthaltenen<br />

Härteklauseln zusammen und formuliert sie als unmittelbar gesetzesabhängige Regelungen.<br />

Die Benennung der zu berücksichtigenden Menschen ist entsprechend Absatz<br />

1 um „Personen mit Kleinkindern“ erweitert worden.<br />

Mit der Ergänzung in Satz 2 soll sicher gestellt werden, dass in jedem Einzelfall eine<br />

Abwägung zwischen den Anforderungen in den Absätzen 1 und 2 stattfindet, damit, wie<br />

in der Vergangenheit bereits vielfach praktiziert, sachgerechte Lösungen gefunden werden,<br />

die beide Belange miteinander vereinbaren.<br />

Zu § 50 (Werbeanlagen)<br />

§ 50 entspricht - von geringfügigen redaktionellen Änderungen abgesehen - § 49 a. F.<br />

In Absatz 3 Nr. 2 ist durch Umstellung von Satzteilen und Verzicht auf den Begriff<br />

„Hinweisschilder“ der Bezug der Regelung auf Tafeln mit Schildern verdeutlicht worden.<br />

In der neuen Nummer 3 ist eine Regelung eingefügt worden, die auf der Änderung des<br />

§ 50 Abs. 3 a. F. durch den Entwurf eines Gesetzes zur landesweiten Umsetzung der<br />

mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume<br />

beruht.<br />

Der Absatz 6 wurde aus Gründen der besseren Lesbarkeit gegenüber dem § 49 Absätze<br />

6 und 7 a. F. geändert.<br />

Zu § 51 (Sonderbauten)<br />

§ 51 über Sonderbauten ersetzt § 51 a. F. über bauliche Anlagen und Räume besonderer<br />

Art und Nutzung. Satz 1 bezieht den Anwendungsbereich auf die in § 2 Abs. 5 legal<br />

definierten Sonderbauten, so dass Absatz 2 a. F. entfallen kann. Im Übrigen sind die<br />

Sätze 1 und 2 nur redaktionell geändert. Der Katalog möglicher Gegenstände besonderer<br />

Anforderungen und Erleichterungen aus dem Absatz 1 Satz 3 a. F. ist – gewissermaßen<br />

als „Checkliste“ - in Satz 3 beibehalten worden, auch wenn er regelungstechnisch<br />

- weil er alle erdenklichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen abdeckt - nicht<br />

zwingend erforderlich ist. Abgesehen von lediglich redaktionellen Änderungen ergeben<br />

sich folgende inhaltliche Änderungen:<br />

Nummer 5 und Nummer 7 sind präzisiert worden.<br />

Nummer 9 ist um die Rauchableitung ergänzt worden.<br />

Die neue Nummer 18 ermöglicht, die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes zu fordern.<br />

Die neue Nummer 19 ermöglicht, die Bestellung einer Bauleiterin oder eines Bauleiters<br />

und einer Fachbauleiterin oder eines Fachbauleiters zu fordern und dabei Anforderungen<br />

an deren Qualifikation zu stellen.<br />

Die neue Nummer 20 ermöglicht, die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten<br />

zu fordern und dabei Anforderungen an deren Qualifikation zu stellen.<br />

Zu § 52 (Bauherr)<br />

Absatz 1 ist unverändert zu § 57 Abs. 1 a. F.


34<br />

Absatz 2 Satz 1 ist redaktionell neu gefasst worden und definiert die „am Bau Beteiligten“.<br />

Klargestellt wird ferner, dass der Bauherr die Aufgaben der am Bau Beteiligten<br />

selbst wahrnehmen kann, wenn er dazu geeignet ist. Satz 2 enthält die Obliegenheit<br />

des Bauherrn hinsichtlich der erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise.<br />

Die durch Satz 3 begründete Mitteilungspflicht soll die Kontaktaufnahme mit der Bauleiterin<br />

oder dem Bauleiter erleichtern.<br />

Satz 4 entspricht § 57 Abs. 6 Satz 1 a. F.<br />

Absatz 3 entspricht § 57 Abs. 3 a. F. Anstelle der Auflistung der betroffenen Personen<br />

wird aus Gründen der Straffung die Verweisung gewählt, wobei nun auch die Bauleiterin<br />

und der Bauleiter einbezogen werden.<br />

Auf die Regelung in § 57 Abs. 4 a. F. wird verzichtet, da sie in der Praxis keine Relevanz<br />

gezeigt hat.<br />

Absatz 4 entspricht unverändert § 57 Abs. 5 a. F.<br />

Zu § 53 (Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser)<br />

§ 53 entspricht § 58 <strong>NBauO</strong> a. F., ist jedoch der Regelung der Bauvorlageberechtigung<br />

nach der MBO und den Bauordnungen anderer Länder angepasst worden.<br />

Absatz 1 entspricht § 58 Abs. 1 a. F. In Satz 2 ist klargestellt worden, dass der Begriff<br />

„Bauvorlagen“ auch die Unterlagen umfasst, die bei Baumaßnahmen nach §§ 62 und<br />

63 nicht eingereicht werden müssen, mit der Folge, dass sich die in Absatz 3 geforderte<br />

Bauvorlageberechtigung auch auf diese Unterlagen bezieht.<br />

Absatz 2 entspricht § 58 Abs. 2 a. F. Nach Satz 3 sind Sachverständige (Fachplaner,<br />

die in der Regel nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen) aber unabhängig<br />

von ihrer Qualifikation für ihre Beiträge wie bisher ausschließlich verantwortlich. Der<br />

Satz 4 a. F. wird S. 3 2. Halbsatz. Die Verantwortlichkeit der Entwurfsverfasserinnen<br />

und Entwurfsverfasser wird durch die Einfügung des Wortes „nur“ verdeutlicht auf die im<br />

2. Halbsatz beschriebenen Bereiche.<br />

Absatz 3 entspricht § 58 Abs. 3 a. F. Die nach Satz 1 geforderte formelle Qualifikation<br />

als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser (Bauvorlageberechtigung) bezieht sich<br />

nur auf die Person, von der bei nicht verfahrensfreien Baumaßnahmen die Bauvorlagen<br />

unterschrieben sein müssen und die damit die Verantwortung nach Absatz 1 Satz 1 in<br />

Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 2. Halbsatz übernimmt. Für Sachverständige nach Absatz<br />

2 Sätze 2 und 3 ist eine formelle Qualifikation, abgesehen von den Anforderungen<br />

nach § 65, nicht mehr erforderlich.<br />

Satz 2 entspricht § 58 Abs. 3 a. F., die Nummern 1 und 2 sind unverändert. In Nummer<br />

3 wird zusätzlich bestimmt, dass Eintragungen in ein entsprechendes Verzeichnis in einem<br />

anderen Bundesland auch in Niedersachsen gelten. Diese Regelung ist zur Umsetzung<br />

der EU Dienstleistungsrichtlinie erforderlich, nach der Berechtigungen der<br />

Dienstleistungserbringung grundsätzlich im gesamten Mitgliedsstaat regeln. Die anderen<br />

Bundesländer haben eine entsprechende Regelung in ihren Landesbauordnungen.<br />

Nummer 4 entspricht Nr. 4 a. F.


35<br />

Absatz 4 ist von § 58 Absatz 6 a. F. aus systematischen Gründen nach hier verlagert<br />

worden. Am Ende des ersten Satzteils des Satzes 1 ist der Verweis auf Absatz 5 Satz<br />

1, der von genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen spricht, gestrichen und entsprechend<br />

Absatz 3 Satz 1 auf bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser<br />

bezogen worden.<br />

Die Absätze 5 bis 9 entsprechen - redaktionell den Regelungen in Absatz 3 angepasst<br />

- § 58 Abs. 4 bis 9 a. F.<br />

In Absatz 6 wurden die Berufsbezeichnungen der aktuellen Anlage A der Handwerksordnung<br />

angepasst. Der Stahlbetonbauer ist kein zulassungspflichtiges Handwerk und<br />

entfällt damit.<br />

In Satz 3 wird auf eine entsprechende Anwendung des Absatzes 4 Bezug genommen.<br />

In Absatz 7 wurde Satz 1 gestrichen und Satz 2 entsprechend angepasst, weil der Personenkreis,<br />

dessen Berufsqualifikation in § 1 EU/EWR-Handwerk-Verordnung geregelt<br />

wird, bereits durch die Regelung in Absatz 5 durch Bezugnahme auf § 7 Abs. 3 Handwerksordnung<br />

erfasst wird.<br />

Zu § 54 (Unternehmer)<br />

§ 54 entspricht bis auf geringe redaktionelle Änderungen § 59 a. F.<br />

Die Verordnungsermächtigung befindet sich nun in § 82 Abs. 3.<br />

Zu § 55 (Bauleiterin und Bauleiter)<br />

Mit der Änderung der Bauordnung im Jahre 1986 wurde die Verpflichtung zur Bestellung<br />

eines Bauleiters aufgehoben, da die Verpflichtung des Bauherrn und der Unternehmer<br />

zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften als ausreichend angesehen<br />

wurde. Die in der Zwischenzeit erfolgten Veränderungen auf den Baustellen führten jedoch<br />

dazu, dass das ordnungsgemäße Ineinandergreifen der Bauarbeiten - immer häufiger<br />

durch unterschiedliche Unternehmen - nicht mehr gewährleistet ist. Hinzu kommt,<br />

dass die Bauüberwachung zunehmend auf Stichproben reduziert wird. Daher soll entsprechend<br />

der MBO und der Mehrheit der Landesbauordnungen die Verpflichtung zur<br />

Bestellung einer Bauleiterin und eines Bauleiters wieder eingeführt werden. Für den<br />

Bauherrn sind damit regelmäßig keine besonderen Belastungen verbunden, da die Bestellung<br />

einer Bauleiterin und eines Bauleiters in seinem eigenen Interesse liegt und auf<br />

bestellte Personen zurückgreifen kann.<br />

Die nach Absatz 2 im Einzelfall erforderliche Qualifikation ist je nach Art des konkreten<br />

Vorhabens zu bestimmen. Für Sonderbauten können auf Grund des § 51 Satz 3 Nr. 19<br />

im Einzelfall höhere Anforderungen an die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters<br />

gestellt werden. Es ist Sache des Bauherrn, sich von der Eignung der vorgesehenen<br />

bauleitenden Personen zu überzeugen.<br />

Zu § 56 (Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke)<br />

§ 56 entspricht § 61 a. F.


36<br />

§ 62 a. F. ist nicht übernommen worden. Diese Vorschrift benannte verantwortliche<br />

Personen, die als Verhaltensstörer insbesondere neben dem Bauherrn für den ordnungsgemäßen<br />

Zustand eines Baugrundstücks oder einer Anlage verantwortlich sind.<br />

Sie entspricht den Grundsätzen des allgemeinen Polizeirechts, um die verschiedenen<br />

Verantwortlichkeiten in einem Gesetz zusammenhängend abzubilden. Eine Notwendigkeit<br />

für derartige Spezialregelungen zu dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung wird nicht mehr gesehen.<br />

Zu § 57 (Bauaufsichtsbehörden)<br />

§ 57 entspricht § 63 a. F.<br />

Absatz 1 Satz 1 entspricht bis auf redaktionelle Änderungen § 63 Abs. 1 a. F.<br />

Absatz 2 entspricht § 63 Abs. 2 a. F.<br />

Wegen des Wegfalls des § 63a a. F. ist in Absatz 2 eine Übertragungsregelung eingefügt<br />

worden. Für die Regelung des § 63a a. F. - Übertragung der Bauaufsicht auf Gemeinden<br />

für bestimmte bauliche Anlagen - besteht offensichtlich kein Bedarf. Lediglich<br />

drei Gemeinden in einem Landkreis haben von der durch das Gesetz zur Änderung des<br />

Baurechts vom 11. Dezember 2002 eingeführter Regelung Gebrauch gemacht und die<br />

Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde für bestimmte bauliche<br />

Anlagen erhalten.<br />

Das Entfallen des § 63a <strong>NBauO</strong> a. F. folgt auch aus der Erweiterung der Genehmigungsfreistellung<br />

von Wohngebäuden auf bauliche Anlagen aller Art. Die Gemeinden<br />

mit Aufgaben nach § 63a <strong>NBauO</strong> a. F. sind im Aufgabenbereich des repressiven<br />

Rechtsvollzugs, insbesondere für die Gefahrenabwehr im vollen Umfang zuständig. Ziel<br />

und Zweck der Aufgabenübertragung war die damit ermöglichte Absenkung der fachlichen<br />

Anforderungen an den i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 <strong>NBauO</strong> a. F. verantwortlichen<br />

Bediensteten, die bei der Zuständigkeit ausschließlich für Wohngebäude geringer Höhe<br />

für vertretbar angesehen wurde. Nach der Neuregelung der Genehmigungsfreistellung<br />

ist diese Unterscheidung der fachlichen Anforderungen für die Zuständigkeit bei den<br />

genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen nicht mehr vertretbar, daher kann eine entsprechend<br />

eingeschränkte Zuständigkeit nicht definiert werden.<br />

Absatz 3 entspricht § 65 Abs. 2 a. F. Die Regelung ist aus systematischen Gründen<br />

hierher verlagert worden, dam in § 57 Übergreifendes zu den Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden<br />

geregelt wird.<br />

Absatz 4 entspricht dem § 64 a. F.<br />

Satz 2 wird an die neuen beamten- und laufbahnrechtlichen Regelungen in der NLVO<br />

angepasst.<br />

Zu § 58 (Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden)<br />

Die Änderung der Überschrift ergibt sich durch die Neuordnung der Vorschriften.<br />

Absatz 1 entspricht § 65 Absatz 1 a. F. Satz 2 a. F. ist entfallen. Die Beratungspflicht<br />

nach § 25 VwVfG ist nach allgemeiner Meinung für alle Verwaltungsverfahren anzuwenden.


37<br />

Absatz 2 entspricht § 65 Abs. 3 Satz 1 a. F. Die Regelung ist aus systematischen<br />

Gründen als selbständiger Absatz in § 58 verlagert worden, in dem die Regelungen<br />

über die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden zusammengeführt sind.<br />

Absatz 3 entspricht § 65 Abs. 3 Satz 2 a. F.<br />

Absatz 4 entspricht § 65 Abs. 4 Satz 1.<br />

Absatz 5 entspricht bis auf redaktionelle Änderungen § 66 Abs. 2 a. F.<br />

§ 66 Abs. 1 und 3 a. F. sind nun in § 82 Abs. 2, der allgemeinen Verordnungsermächtigung,<br />

erfasst.<br />

Absatz 6 entspricht bis auf die Änderung der Verweisungen § 95a a. F.<br />

Absatz 7 entspricht § 65 Abs. 5 a. F.<br />

In der Regelung ist die Ermächtigung zum Selbsteintritt einer Fachaufsichtsbehörde gegenüber<br />

Stellen erweitert worden. Diese Regelung ist erforderlich, um hoheitliche Aufgaben<br />

weiter delegieren zu können.<br />

Absatz 8 entspricht unverändert § 65 Abs. 6 a. F.<br />

Absatz 9 entspricht - von redaktionellen Änderungen abgesehen - § 88 a. F.<br />

Teil IX (Genehmigungserfordernisse)<br />

Teil X (Genehmigungsverfahren) a. F. beinhaltete abweichend von seiner Überschrift<br />

auch die §§ 69 bis 70 a. F. über die verfahrensfreien und die genehmigungsfreien Baumaßnahmen.<br />

Unter Berücksichtigung des erweiterten Umfangs und der zunehmenden<br />

Bedeutung der diese Regelungsgegenstände betreffenden Vorschriften sind zwei neue<br />

Teile IX und X gebildet worden. Im Teil IX werden anschließend an den Grundsatz des<br />

Genehmigungsvorbehalts (§ 59) zunächst, die weitestgehende Form des Verzichts auf<br />

ein Baugenehmigungsverfahren, die Verfahrensfreistellung (§ 60), dann die genehmigungsfreien<br />

öffentlichen Baumaßnahmen (§ 61) und schließlich als eine weitere Form<br />

des Genehmigungsverzichts das Verfahren der Genehmigungsfreistellung (§ 62) behandelt.<br />

Teil X schließt daran mit dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (mit<br />

reduziertem Prüfprogramm, § 63) an, worauf das (herkömmliche) Baugenehmigungsverfahren<br />

mit dem weitestgehenden Prüfprogramm (§ 64) folgt. Die weiteren Vorschriften<br />

des Teils X, die §§ 65 bis 75, betreffen die verfahrensunabhängige Prüfung der bautechnischen<br />

Nachweise (§ 65), Regelungen bzw. Sonderregelungen zu den Baugenehmigungsverfahren<br />

nach den §§ 63 und 64 sowie zum Schluss die Sonderverfahren<br />

für öffentliche Bauten (§ 74) und fliegende Bauten (§75).<br />

Zu § 59 (Genehmigungsvorbehalt)<br />

Absatz 1 ist - von redaktionellen Änderungen abgesehen - unverändert zu § 68 Abs. 1<br />

a. F.<br />

Zu § 60 (Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige)


38<br />

§ 60 regelt die Verfahrensfreiheit von Bauvorhaben, die in der bisherigen Fassung der<br />

<strong>NBauO</strong> teils in § 69 a. F., teils im Anhang hierzu erfasst war. Der Begriff der Verfahrensfreiheit<br />

- anstelle der Genehmigungsfreiheit - wird gewählt, um die unter § 60 fallenden<br />

Bauvorhaben von den der Genehmigungsfreistellung nach § 62 unterliegenden<br />

und damit ebenfalls genehmigungsfreien Bauvorhaben zu unterscheiden. Ferner wird in<br />

Absatz 3 - anstelle der bisherigen Genehmigungsbedürftigkeit des Abbruchs oder Beseitigung<br />

von Hochhäusern und weiteren Teilabbrüchen von baulichen Anlagen ein Anzeigeverfahren<br />

eingeführt.<br />

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 69 Abs. 1 a. F. Die Umstellung in Satz 2 dient<br />

der Klarstellung.<br />

Absatz 2 entspricht - bis auf redaktionelle Änderungen - § 69 Abs. 3 und 4 a. F. Für die<br />

Verordnungsermächtigung in § 69 Abs. 2 a. F. wird keine Notwendigkeit mehr gesehen.<br />

Die Regelung in § 69 Abs. 6 a. F. ist entfallen. Sie diente nur der Klarstellung. Verfahrensfreiheit,<br />

Genehmigungsfreiheit und Beschränkung entbinden als rein verfahrensrechtliche<br />

Regelungen nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der jeweils einschlägigen<br />

materiellen Anforderungen.<br />

Absatz 3 schafft für die beabsichtigte Beseitigung bestimmter nicht verfahrensfreier Anlagen<br />

anstelle der bisherigen grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit ein neues<br />

Anzeigeverfahren. Satz 1 schreibt vor, dass die beabsichtigte Beseitigung der Bauaufsichtsbehörde<br />

anzuzeigen ist. Welchen Inhalt die Anzeige, namentlich auch, welche<br />

Bauvorlagen ihr ggf. beizugeben sind, ist in der Verordnung aufgrund § 81 Abs. 3 zu regeln.<br />

Die Anzeige bezweckt eine - verfahrensrechtlich nicht näher ausgestaltete - Information<br />

der Bauaufsichtsbehörde, auf die sie in der ihr jeweils nach Lage der Dinge angezeigt<br />

erscheinenden Weise reagieren kann; Rechtsgrundlage für etwaige bauaufsichtliche<br />

Maßnahmen ist § 79.<br />

Satz 2 regelt die Anforderung an die bautechnischen Nachweise hinsichtlich der Standsicherheit<br />

in denjenigen Fällen, in deren das zu beseitigende an ein anderes oder an<br />

mehrere andere Gebäude angebaut ist oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahmen<br />

auf andere Weise auswirken können. Vor der Beseitigung der in Satz 1<br />

genannten Anlagen muss von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner<br />

i. S. d. § 65 Abs. 2 Satz 1 die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen<br />

und die Standsicherheit baulicher Anlagen bestätigt werden. Satz 3 regelt die Bestätigung<br />

der Bauaufsichtsbehörde und entsprechend zu § 69 Abs. 2 (Bauantragsverfahren)<br />

Regelungen, wenn die Anzeige unvollständig oder mangelhaft ist. Satz 4 regelt die Mitteilungspflicht<br />

der Bauaufsichtsbehörde, wenn die Mängel der Anzeige behoben sind.<br />

Satz 5 enthält eine Monatsfrist, vor deren Ablauf der Bauherr nicht mit der Baumaßnahme<br />

beginnen darf. Die Frist beginnt mit der Bestätigung des Eingangs der Anzeige<br />

oder mit der Mitteilung nach Satz 4 durch die Bauaufsichtsbehörde. Die Frist erscheint<br />

angemessen, da Fragen der Standsicherheit vorab durch einen Tragwerksplaner zu<br />

prüfen sind. Da keine Bauvorlagen eingereicht werden, ist die Prüfung der Bauaufsichtsbehörde<br />

begrenzt.<br />

Zu § 61 (Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen)<br />

§ 60 entspricht § 70 a. F.<br />

Nach Absatz 1 Nr. 3 sind nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen<br />

für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme Wasser und für die öffentliche<br />

Verwertung oder Beseitigung von Abwässern, ausgenommen Gebäuden, nun


39<br />

baugenehmigungsfrei. Durch diese Regelung wird die Konkurrenz paralleler Anlagengenehmigungsverfahren<br />

aufgelöst.<br />

Absatz 3 regelt, dass die Vorschriften über die bauaufsichtlichen Verfahren keine Anwendung<br />

finden.<br />

Zu § 62 (Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen)<br />

§ 62 über die Genehmigungsfreistellung ersetzt § 69a a. F. Der Anwendungsbereich ist<br />

jedoch - über das in der Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens zunächst im „Eckpunkte-Papier“<br />

entwickelte Konzept hinaus - wesentlich erweitert worden mit dem Ziel,<br />

auch Nichtwohngebäude einzubeziehen, insbesondere solche mit gewerblicher Nutzung,<br />

soweit dies vertretbar ist, ohne den Vollzug von für die Gebäudesicherheit wesentlichen<br />

Anforderungen zu vernachlässigen. Daher war auch die Überschrift entsprechend<br />

zu ändern. Aus Sicherheitsgründen soll dabei das „Vier-Augen-Prinzip“ bei den<br />

die Standsicherheit und den Brandschutz betreffenden Entwurfsunterlagen im erforderlichen<br />

Umfang beibehalten werden. Dies ist nur möglich, wenn bei bestimmten im Übrigen<br />

genehmigungsfrei gestellten Baumaßnahmen eine gesonderte bauaufsichtliche<br />

Prüfung der betreffenden bautechnischen Nachweise durchgeführt wird. Die genehmigungsfreien<br />

Baumaßnahmen werden damit hinsichtlich der Prüfung dieser Nachweise<br />

den Baumaßnahmen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gleichgestellt. Die<br />

Erforderlichkeit der Prüfung ergibt sich nunmehr für alle Verfahren gleich aus § 65.<br />

Absatz 1 regelt wie bisher den gegenständlichen Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung<br />

im Bereich bestimmter qualifizierter Bebauungspläne nach BauNVO.<br />

Dieser umfasst nunmehr neben den Wohngebäuden im bisherigen Umfang, allerdings<br />

umgestellt auf die Gebäudeklassen 1 bis 3, auch Gebäude und bauliche Anlagen für<br />

andere, insbesondere z. B. gewerbliche Nutzungen. Um einen angemessenen räumlichen<br />

Anwendungsbereich zu eröffnen, sind neben den Wohngebieten nun auch Gewerbegebiete<br />

und Industriegebiete einbezogen. Es ist jedoch nicht beabsichtigt, die<br />

Frage der Verträglichkeit von störungsträchtigen Nutzungen in Wohngebieten und von<br />

Wohnnutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten dem Bauherrn bzw. seinem Entwurfsverfasser<br />

zu überantworten, zumal in diesen Fällen nach der Baunutzungsverordnung<br />

jeweils Ausnahmeentscheidungen erforderlich sein können. Daher sollen Wohngebäude<br />

nicht in Gewerbe- und Industriegebieten und umgekehrt sonstige Gebäude<br />

nicht in Wohngebieten genehmigungsfrei errichtet werden können; Kerngebiete, Dorfgebiete<br />

und Mischgebiete bleiben daher auch bei der Genehmigungsfreistellung außen<br />

vor. Die weiteren Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung sind nun in Absatz 2<br />

geregelt.<br />

In Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind die freigestellten Bauvorhaben aufgeführt und den Baugebieten<br />

zugeordnet.<br />

In Nummer 1 sind Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 in den genannten Wohngebieten<br />

freigestellt, in denen auch bisher schon die Genehmigungsfreistellung galt.<br />

Die Freistellung nach Nummer 1 wird auf Wohngebäude mit Räumen für freie Berufe,<br />

wenn die Gebäude überwiegend dem Wohnen dienen erweitert, und führt damit bei der<br />

Genehmigungsfreistellung eine Erleichterung ein, die sich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />

schon bewährt hat (s. zu § 63). Genehmigungspflichtig bleiben jedoch<br />

Gebäude mit Einzelhandels- und gewerblichen Dienstleistungsnutzungen in<br />

Wohngebieten.


40<br />

In Nummer 2 sind in Gewerbegebieten und Industriegebieten alle Gebäude, die keine<br />

Wohngebäude sind und in die Gebäudeklassen 1 bis 3 fallen, ohne Berücksichtigung ihrer<br />

sonstigen Nutzung freigestellt. Dies betrifft auch Gebäude, die neben sonstigen Nutzungen<br />

Wohnungen enthalten, aber nicht Wohngebäude nach Satz 3.<br />

In Nummer 3 sind in Gewerbegebieten und Industriegebieten bauliche Anlagen freigestellt,<br />

die keine Gebäude sind. Wegen der Erweiterung der Genehmigungsfreistellung<br />

auf Gewerbe- und Industriegebiete besteht das Bedürfnis, dort solche sonstigen baulichen<br />

Anlagen, auch wenn sie keine Nebenanlagen sind, als Hauptnutzung auf eigenem<br />

Grundstück gleich zu behandeln. In den Wohngebieten sind sonstige baulichen Anlagen,<br />

soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen, nicht freigestellt, da dies z. B. auch selbständige<br />

Werbeanlagen betreffen würde.<br />

In Nr. 4 sind - wie bisher - Nebengebäude und Nebenanlagen für alle freigestellten Gebäude<br />

ebenfalls freigestellt.<br />

Für die Baugebiete gilt wie bisher, dass sie in einem Bebauungsplan festgesetzt sein<br />

müssen.<br />

Satz 2 erweitert die Freistellung auf Änderungen und Nutzungsänderungen der erfassten<br />

baulichen Anlagen und entspricht damit § 69a Abs. 2 a. F.<br />

Nach Satz 3 sind von der Freistellung Sonderbauten nach § 2 Abs. 5, die unter die Begriffe<br />

der Nummern 1 bis 4 fallen, z. B. auch Hochhäuser, ausgenommen.<br />

Im Absatz 2 sind nun wegen der besseren Übersichtlichkeit die Voraussetzungen der<br />

Genehmigungsfreistellung geregelt. Satz 1 Nr. 1 entspricht § 69a Abs. 1 Nr. 1 a. F. Satz<br />

1 Nr. 2 enthält neu die in § 66 eingeführten Abweichungen. Durch die Einbeziehung der<br />

Abweichungen wird deutlich, dass nicht nur Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen,<br />

sondern auch notwendige Abweichungen von anderen Vorschriften bereits<br />

zugelassen sein müssen. Die Zulassung dieser Abweichungen ist verfahrensrechtliche<br />

Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung.<br />

Satz 1 Nr. 3 entspricht § 69a Absatz 1 Nr. 2 a. F. In Satz 1 Nr. 4 wird die verfahrensrechtliche<br />

Verbindung zu der nun in § 65 verfahrensunabhängig geregelten Prüfpflicht<br />

für die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes hergestellt und werden<br />

die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung dadurch ergänzt, dass die in<br />

den Fällen des § 65 Abs. 2 erforderliche Prüfung dieser Nachweise zuvor erfolgt sein<br />

muss. Damit wird der Bedeutung dieser für die Sicherheit der Bauten maßgeblichen<br />

Nachweise Rechnung getragen. Die Prüfpflicht für diese Nachweise bei bestimmten<br />

genehmigungsfreien Baumaßnahmen macht die Erweiterung der Genehmigungsfreistellung<br />

im vorgesehenen Umfang überhaupt erst vertretbar.<br />

§ 69a Absatz 1 Nr. 3 a. F. entfällt ersatzlos. Besondere Anforderungen an die Entwurfsverfasserin<br />

oder den Entwurfsverfasser bei genehmigungsfrei gestellten Baumaßnahmen<br />

erübrigen sich an dieser Stelle, da sie sich abschließend aus den Anforderungen<br />

nach § 53 Abs. 3 bis 8 ergeben. Die Anforderungen an eine Haftpflichtversicherung sind<br />

neu in Absatz 3 geregelt.<br />

§ 69a Abs. 1 Nr. 4 und 5 a. F. entfallen, da die Prüfung und Überwachung bautechnischer<br />

Anforderungen nunmehr verfahrensunabhängig in § 65 geregelt ist.<br />

Absatz 3 ändert § 69a Abs. 3 a. F. Der Bauherr hat nach Satz 1 über die beabsichtigte<br />

Baumaßnahme eine schriftliche Mitteilung einzureichen. Dieser Mitteilung sind die Bauvorlagen,<br />

ausgenommen die bautechnischen Nachweise, beizufügen. Dies entspricht §


41<br />

69 Abs. 3 a. F., wonach der Entwurf ausgenommen die bautechnischen Nachweise,<br />

einzureichen waren.<br />

Die in § 69a Abs. 3 a. F. noch geforderten Erklärungen sind jedoch entfallen. Entsprechende<br />

Erklärungen sind in der MBO und den Bauordnungen der anderen Länder nicht<br />

vorgesehen. Ob die Erklärungen der Entwurfsverfasser und Sachverständigen, dass<br />

der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht, wesentlich zur Einhaltung des öffentlichen<br />

Baurechts beim genehmigungsfreien Bauen beigetragen haben, ist sehr zweifelhaft.<br />

Die baurechtliche Verantwortung dürfte den Entwurfsverfassern und Sachverständigen<br />

mehr als 10 Jahre nach Einführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens<br />

bekannt sein. Eine Aufrechterhaltung der Forderung nach den zu den Informationskosten<br />

zählenden Erklärungen ist deshalb nicht mehr zu rechtfertigen.<br />

Satz 2 enthält neu eine Anzeigepflicht für Abfalllagerungen ab einer bestimmten Gesamtmenge.<br />

Bei der Lagerung von Abfällen bestehen typischerweise besondere Gefährdungen<br />

für die Allgemeinheit, die durch den niedrigen oder negativen Marktwert der<br />

gelagerten Materialien sowie deren Schadstoffbelastung und Heterogenität bedingt<br />

sind. Abfalllager bedürfen aufgrund ihrer speziellen Eigenschaften der Möglichkeit einer<br />

frühzeitigen Intervention der zuständigen Behörden. Unbenommen der Verantwortung<br />

des Entwurfsverfassers für die baurechtlich einwandfreie Errichtung und Einrichtung<br />

des Abfalllagers begründet die Anzeige deshalb eine besondere Aufsichtspflicht der<br />

Bauaufsichtsbehörde dahingehend, dass die einschlägigen Anforderungen des öffentlichen<br />

Baurechts an die Lagerung von Abfällen auch in der Betriebsphase eingehalten<br />

werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Menge der abgelagerten Abfälle, welche im Falle<br />

einer solchen Anzeige die Schwelle für den Eintritt einer Genehmigungspflicht nach anderen<br />

Vorschriften nicht überschreiten darf.<br />

In Satz 3 ist geregelt, wie die Prüfung der nach § 65 Abs. 2 prüfpflichtigen bautechnischen<br />

Nachweise veranlasst werden kann. Diese können unabhängig von der<br />

Einreichung des Entwurfs (vorher, gleichzeitig oder auch nachträglich) gesondert der<br />

Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung zugeleitet werden oder zusammen mit dem Entwurf<br />

bei der Gemeinde eingereicht werden. Die Gemeinde legt die Nachweise ggf. entsprechend<br />

Absatz 6 mit dem Entwurf der Bauaufsichtsbehörde vor.<br />

Absatz 4 entspricht § 69a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 a. F. Die Vorschrift wurde an die Regelung<br />

über Bauvorlagen in § 53 Abs. 3 und redaktionell entsprechend angepasst. In dem<br />

neuen Satz 4 wird zusätzlich klargestellt, dass eine Haftpflichtversicherung nicht erforderlich<br />

ist, wenn der Entwurf vom Bauherrn selbst erstellt wird.<br />

Die Absätze 5 bis 11 entsprechen § 69a Abs. 4 bis 10 a. F., sind jedoch redaktionell<br />

und zum Teil auch inhaltlich an die Änderungen in den vorhergehenden Absätzen angepasst<br />

worden.<br />

In Absatz 8 sind die Unterlagen, die als Voraussetzung für den Baubeginn beim Bauherrn<br />

vorliegen müssen, um die Bestätigung ergänzt worden, dass die Prüfung der bautechnischen<br />

Nachweise nach Absatz 2 Nr. 3 in den Fällen des § 65 Abs. 2 (erfolgreich)<br />

durchgeführt worden ist. Eine Befristung, vergleichbar mit den Fristen für die Bestätigung<br />

der Gemeinde in Absatz 5 kann für das Ausstellen dieser Bestätigung nicht geregelt<br />

werden. Es liegt in der Verantwortung des Bauherrn, die nach § 65 Abs. 2 erforderlichen<br />

Nachweise rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen und dabei eine ihrem Umfang entsprechende<br />

Prüfungsdauer zu berücksichtigen.<br />

Absatz 9 ist um die Forderung ergänzt worden, dass mit den Bauvorlagen in den Fällen<br />

des § 65 Abs. 2 neben den bautechnischen Nachweisen auch die Bestätigung über deren<br />

(erfolgreiche) Prüfung an der Baustelle verfügbar sein muss.


42<br />

Nach Absatz 10 kann der Bauherr auch das entsprechende Baugenehmigungsverfahren<br />

verlangen. Dies ist entweder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren oder für<br />

Sonderbauten das Baugenehmigungsverfahren.<br />

Zu Teil X (Genehmigungsverfahren)<br />

Der die §§ 63 bis 75 umfassende Teil X regelt die Genehmigungsverfahren. Er ist im<br />

Verhältnis zum bisherigen Aufbau neu strukturiert (s. auch zu Teil IX). Er behandelt, zunächst<br />

die einfachste Form des Genehmigungsverfahrens, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren<br />

(§ 63) und dann das ein weiterreichendes Prüfprogramm aufweisende<br />

Baugenehmigungsverfahren (§ 64). Die folgenden Vorschriften §§ 65 bis 73<br />

betreffen Regelungen bzw. Sonderregelungen des Baugenehmigungsverfahrens, zum<br />

Schluss folgen die Sonderverfahren für öffentliche Bauten (§ 74) und für fliegende Bauten<br />

(§75).<br />

Zu § 63 (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)<br />

Das bisher in § 75a a. F. geregelte vereinfachte Genehmigungsverfahren wird nach<br />

Absatz 1 Satz 1 auf alle Bauten ausgeweitet, die keine Sonderbauten (§ 2 Absatz 5)<br />

sind. Es ist also für alle Baumaßnahmen durchzuführen, die weder Sonderbauten zum<br />

Gegenstand haben noch nach den §§ 61 oder 62 verfahrensfrei bzw. genehmigungsfrei<br />

sind. In Satz 1 ist nun auch die bisher in § 75a Abs. 5 a. F. geregelte Erweiterung dieses<br />

Verfahrens auf Änderungen und Nutzungsänderungen der erfassten baulichen Anlagen<br />

aufgenommen.<br />

Nach Satz 2 bleiben das städtebauliche Planungsrecht, die Abstandsvorschriften, und<br />

die Stellplatzpflicht wie bisher Prüfgegenstände. Durch die Aufnahme auch von sonstigen<br />

baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in den Anwendungsbereich sind zukünftig<br />

auch Werbeanlagen erfasst. Daher ist zusätzlich eine Prüfung des § 50 vorgesehen.<br />

Ein Prüfverzicht könnte in diesem Fall dazu führen, dass vermehrt aufgrund der<br />

Belästigungen und Häufigkeit von Werbeanlagen nachträglich gegen unzumutbare Störungen<br />

eingeschritten werden müsste.<br />

Satz 3 bestimmt, dass die Regelung in § 64 über den Fortfall der Prüfung der Anforderungen<br />

des Arbeitsstättenrechts und das Recht des Bauherrn, dass auf seinen Antrag<br />

dennoch geprüft wird, entsprechend anzuwenden ist.<br />

Die bisherigen Vorschriften über die Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes<br />

entfallen hier, statt dessen verweist Absatz 3 auf die nun verfahrensunabhängigen<br />

Vorschriften u. a. über die Erforderlichkeit und die Prüfpflicht für bautechnische<br />

Nachweise sowie die erforderliche Qualifikation für Aufsteller nicht zu prüfender Nachweise<br />

in § 65.<br />

Absatz 2 entspricht § 75a Abs. 6 a. F., dabei sind die Fälle von Abweichungen nach §<br />

66 einbezogen worden. Im Hinblick auf den neuen § 65 ist § 75a Abs. 3 und 4 a. F. gestrichen<br />

worden.<br />

§ 75 a Abs. 7 a. F. ist aufgrund der Änderung in § 77 Abs. 1 gestrichen worden, Bauabnahmen<br />

können sich danach auch auf nicht prüfpflichtige Anforderungen erstrecken.<br />

§ 75a Abs. 8 a. F. über die Erklärungen ist ersatzlos entfallen, vgl. Begründung zu § 62.<br />

Absatz 3 erfasst neu die Regelung, wann im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />

Bauvorlagen nicht eingereicht werden müssen. Entscheidend ist, ob die Bauvorlagen<br />

für die Prüfung erforderlich sind. Der Prüfumfang im vereinfachten Baugenehmigungs-


43<br />

verfahren ergibt sich aus Absatz 1 Satz 2. Inwieweit bautechnische Nachweise zu prüfen<br />

sind, richtet sich nach § 65 Abs. 2. Die Prüfung von Ausnahmen, Befreiungen und<br />

Abweichungen ist aus Absatz 2 zu entnehmen.<br />

Zu § 64 (Baugenehmigungsverfahren)<br />

§ 64 knüpft an das bisherige Baugenehmigungsverfahren (§ 75 a. F.) an, modifiziert<br />

dieses aber unter Einbeziehung der Regelungen des § 75b a. F.<br />

Satz 1 regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Baugenehmigungsverfahrens.<br />

Abgesehen von den bereits nach § 60 verfahrensfreien Bauvorhaben entscheidet der<br />

durch § 62 Abs. 1 bzw. § 63 Abs. 1 bestimmte sachliche Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung<br />

und des vereinfachten Genehmigungsverfahrens zugleich - gewissermaßen<br />

durch Subtraktion - darüber, welche Bauvorhaben überhaupt noch einem<br />

Baugenehmigungsverfahren nach § 64 unterworfen werden. Das Baugenehmigungsverfahren<br />

nach § 64 zielt weiterhin auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige<br />

Bauvorhaben anzuwendenden Anforderungen des öffentlichen Baurechts und damit auf<br />

eine Baugenehmigung als umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.<br />

Nach Satz 2 entfällt wie bisher nach § 75b Abs. 1 Satz 1 a. F. die Prüfung der Bauvorlagen<br />

auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, es<br />

sei denn der Bauherr verlangt diese Prüfung. Die entsprechende Anwendung dieser<br />

Regelung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ergibt sich nun aus § 63 Abs. 1<br />

Satz 3.<br />

In Satz 3 wird auf § 65, d. h. die Erforderlichkeit und die Prüfpflicht für bestimmte bautechnische<br />

Nachweise nach § 65 sowie die entsprechende Qualifizierung der Aufsteller<br />

von bautechnischen Nachweisen nach § 65 verwiesen.<br />

Zu § 65 (Bautechnische Nachweise, Typenprüfung)<br />

Der neue § 65 regelt nunmehr die Erstellung und die Prüfpflichtigkeit bautechnischer<br />

Nachweise. In den Baugenehmigungsverfahren (§§ 63 und 64) und der Genehmigungsfreistellung<br />

(§ 62) entfallen bauaufsichtliche Prüfungen auch hinsichtlich bautechnischer<br />

Anforderungen des Bauordnungsrechts, so dass insoweit die bautechnischen<br />

Nachweise grundsätzlich nur noch nach Maßgabe des § 65 zu prüfende Bestandteile<br />

der Bauvorlagen sind. Diese Prüfungseinschränkungen müssen zudem – jedenfalls<br />

teilweise - durch Anforderungen an die Ersteller bautechnischer Nachweise<br />

ausgeglichen werden.<br />

Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 stellt die Verpflichtung zur Erstellung bautechnischer<br />

Nachweise heraus. Die Verweisung auf die Verordnung nach § 82 Abs. 3 - die zu überarbeitende<br />

und den neuen verfahrensrechtlichen Vorgaben anzupassende Bauvorlagenverordnung<br />

- soll verdeutlichen, dass die Anforderungen an die bautechnischen<br />

Nachweise im Einzelnen dort zu regeln sind.<br />

Satz 1 Halbsatz 2 stellt klar, dass die Anforderungen des § 65 grundsätzlich nicht für<br />

verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 60) gelten. Der Verzicht auf das Genehmigungsverfahren<br />

nach § 60 beinhaltet nicht nur einen Verzicht auf die – bauaufsichtlich geforderte -<br />

Prüfung sondern auch auf die Vorlage bautechnischer Nachweise; unberührt bleibt die<br />

Verantwortlichkeit des Bauherrn für die Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen,<br />

die ggf. auch die Erstellung bautechnischer Nachweise erforderlich machen kann.


44<br />

Zugleich enthält Halbsatz 2 aber eine Ausnahme in Gestalt eines Vorbehalts abweichender<br />

Regelung im Gesetz selbst und in der Verordnung aufgrund § 82 Abs. 3.<br />

Satz 2 enthält den Grundsatz, dass die jeweilige Bauvorlageberechtigung nach § 53,<br />

ausgenommen bei Innenarchitekten, die Berechtigung zur Erstellung der in der Vorschrift<br />

legal definierten bautechnischen Nachweise umfasst und betont damit die Gesamtverantwortung<br />

des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers.<br />

Gleichzeitig wird diese Berechtigung damit insoweit auf die bauvorlageberechtigten<br />

Entwurfsverfasser und die im Folgenden geregelten Sachverständigen (Absätze 4 bis 7)<br />

eingeschränkt. Nicht entsprechend qualifizierte Sachverständige sind damit nicht von<br />

der Erstellung dieser Nachweise ausgeschlossen, ihre Nachweise müssen aber nunmehr<br />

zusätzlich zur Unterzeichnung durch den Sachverständigen von einem bauvorlageberechtigten<br />

Entwurfsverfasser unterschrieben sein.<br />

Absatz 2 Satz 1 enthält die generelle Regelung zu den Prüfpflichten der Nachweise der<br />

Standsicherheit und des Brandschutzes.<br />

Satz 2 entspricht § 75a Abs. 4 a. F. und behält der Bauaufsichtsbehörde weiterhin vor,<br />

bei schwierigen Tragwerksplanungen oder Bodenverhältnissen zusätzliche Prüfungen<br />

anzuordnen. Nach Satz 3 erhält der Bauherr, da bei Baumaßnahmen § 62 keine Baugenehmigung<br />

erteilt wird, eine Bestätigung, wenn die Nachweise dem öffentlichen<br />

Recht entsprechen.<br />

Absatz 3 Satz 1 regelt, bei welchen baulichen Anlagen die Nachweise der Standsicherheit<br />

der bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen. Nummer 1 erfasst mit den Wohngebäuden<br />

der Gebäudeklassen 4 und 5 insbesondere auch Hochhäuser, da diese in die Gebäudeklasse<br />

5 fallen.<br />

In Nummer 2 sind Garagen in Wohngebäuden erfasst, die nicht unter Nummer 1 fallen,<br />

unterirdisch gelegen sind und daher in aller Regel die darüber liegenden Geschosse zu<br />

tragen haben. Dabei sind Kleingaragen (definitionsgemäß solche bis 100 m 2 Nutzfläche)<br />

ausgenommen. Garagen als selbständige Gebäude oder als Gebäudeteile von Nichtwohngebäuden<br />

sind nach Maßgabe der Nummer 3 erfasst.<br />

In Nummer 3 sind alle sonstigen Gebäude erfasst, soweit sie an dieser Stelle nicht ausgenommen<br />

sind. Diese Ausnahme richtet sich nach Merkmalen, die ebenso wie die in<br />

den Nummern 1 und 2 definierten Kategorien aus dem bisherigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />

nach § 75a <strong>NBauO</strong> a. F., übernommen sind. Dort waren in Absatz<br />

1 Nr. 2 und 3 der Anwendungsbereich der Vorschrift und in Absatz 2 Nr. 4 die<br />

Prüfpflicht hinsichtlich der Standsicherheit entsprechend definiert. Insoweit sind für die<br />

Prüffreistellung der Standsicherheit bereits bewährte Sicherheitsaspekte und Kategorien<br />

beibehalten worden, mit denen Erfahrungen vorliegen.<br />

Die gewerblichen Bauten der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind weiter der Prüfung unterworfen,<br />

weil die Tragwerke i. d. R. wesentlich schwieriger sind als die bei Wohngebäuden<br />

der Gebäudeklasse 1 bis 3. Dies ist auch auf die für die Tragwerksplanung geltenden<br />

vielfältigen Anforderungen hinsichtlich der Belastungs- und Nutzungsbedingungen zurückzuführen.<br />

In Nummer 4 werden die fliegenden Bauten insgesamt der Prüfpflicht hinsichtlich der<br />

Standsicherheit unterworfen. Dies gilt auch für Fahrgeschäfte, die keine fliegenden Bauten<br />

sind.


45<br />

In Nummer 5 und 6 sind Brücken und Stützmauern erfasst, die wegen der Komplexität<br />

der Berechnungsannahmen geprüft werden sollen.<br />

In Nummer 7 und 8 sind Tribünen und Regale genannt, die damit prüfpflichtig sind. Hinsichtlich<br />

der Belastungs- und Nutzungsbedingungen sind hier besondere Sicherheitsanforderungen<br />

gegeben.<br />

Nummer 9 erfasst Behälter. Die Regelungen zur Verfahrensfreiheit von Behältern sind<br />

aber zu beachten.<br />

In Nummer 10 sind bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit mehr als 10 m Höhe<br />

erfasst. Damit wird für die Prüffreistellung dieser baulichen Anlagen hinsichtlich der<br />

Standsicherheit eine Höhenbegrenzung übernommen, die bisher schon vielfach im Katalog<br />

der verfahrensfreien Baumaßnahmen zu finden war und sich insoweit bewährt hat.<br />

In Absatz 2 Satz 2 sind die baulichen Anlagen aufgeführt, bei denen ein Nachweis des<br />

Brandschutzes nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 82 Abs. 3 erforderlich<br />

und prüfpflichtig ist. Ein besonderer objektbezogener Brandschutznachweis ist aber<br />

allein deswegen, weil ein Gebäude hier erfasst wird, nicht erforderlich. Zu beachten ist,<br />

dass die Prüfpflicht der Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sich nach<br />

der Prüfpflicht der Standsicherheitsnachweise (Satz 1) richtet.<br />

Nummer 1 entspricht Satz 1 Nr. 1. Die Zuordnung der Gebäude zu den Gebäudeklassen<br />

hat aber im Hinblick auf den Brandschutz eine andere Bedeutung, als im Hinblick<br />

auf die Standsicherheit. Die für die Gebäudeklasse 4 gestellten Brandschutzanforderungen<br />

sind, jedenfalls soweit sie Wohngebäude betreffen, in der<br />

DV<strong>NBauO</strong> und in einer noch als Technische Baubestimmung einzuführenden Richtlinie<br />

über hochfeuerhemmende Bauteile standardisiert ablesbar. Sie erfordern daher zwar<br />

regelmäßig keine schwierigen Nachweisführungen oder die Beteiligung eines speziell<br />

qualifizierten Brandschutzplaners. Der zusätzliche Prüfaufwand ist aber entsprechend<br />

gering und bezieht sich in aller Regel auf Unterlagen, die mit dem Nachweis über die<br />

Standsicherheit ohnehin bei der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden müssen, so<br />

dass er nicht zu unvertretbarem Mehraufwand für den Bauherrn führt.<br />

Nummer 2 erfasst alle Nichtwohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5. Für diese Gebäude<br />

ist die Prüfpflicht des Brandschutzes ab der Gebäudeklasse 3 erforderlich, da<br />

Gebäude bis zu einer Höhenlage des obersten Aufenthaltsraums nach § 2 Abs. 3 von 7<br />

m und bis zu einer flächenmäßigen Ausdehnung von 1600 m 2 in bis zu 3 Normalgeschossen<br />

(Sonderbautengrenze) erfasst sind. Nach § 2 Abs. 3 Satz 4 sind Gebäude<br />

gleicher Fläche ohne Aufenthaltsräume bis zu 30 m Gesamthöhe (Sonderbautengrenze)<br />

gleichgestellt und damit ebenfalls in Nummer 2 erfasst. Bei den hier erfassten Gebäuden<br />

kann im Gegensatz zu Wohngebäuden nicht immer von einer brandschutztechnisch<br />

wirksamen Trennung in kleinere Nutzungseinheiten ausgegangen werden, da das<br />

Spektrum der Nutzungen - soweit diese nicht Merkmale von Sonderbauten beinhalten -<br />

im Übrigen nicht begrenzt ist und von Verwaltungsgebäuden über Parkhäuser bis zu industriellen<br />

Produktionsstätten reicht. Hinsichtlich der Brandschutzanforderungen können<br />

Einzelfallentscheidungen erforderlich sein, wie z. B. nach der Industriebaurichtlinie<br />

über Nachweise mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens, so dass auf die Prüfung<br />

des Brandschutzes ab der Gebäudeklasse 3 nicht verzichtet werden kann.<br />

Nummer 3 erfasst Garagen mit mehr als 100 m 2 Nutzfläche im Hinblick auf die von diesen<br />

ausgehenden Brandrisiken als Gebäudeteile unabhängig von ihrer Lage in einem<br />

Gebäude, sowie auch als selbständige Gebäude aller Gebäudeklassen. Garagen sind<br />

insoweit als Gebäudeteile von allen sonst anders genutzten Gebäuden einbezogen,<br />

auch soweit die Gebäude nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.


46<br />

In Nummer 4 werden die Sonderbauten insgesamt der Prüfpflicht hinsichtlich des<br />

Brandschutzes unterworfen.<br />

In Satz 3 ist die Regelung aus § 75a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 a. F. übernommen, um bei<br />

Anwendung der Sätze 1 und 2 einen sachgerechten Begriff des eingeschossigen Gebäudes<br />

- ohne Anrechnung von Geschossen zur Jauche- oder Güllelagerung - zu definieren.<br />

Absatz 4 enthält von dem Grundsatz des Absatzes 1 Satz 2 eine Ausnahme für den<br />

Nachweis der Standsicherheit für die Fälle, in denen dieser Nachweis nicht zu prüfen<br />

ist. In diesen Fällen muss der Standsicherheitsnachweis durch einen qualifizierten<br />

Tragwerksplaner erstellt sein, der den in der Vorschrift näher geregelten Anforderungen<br />

genügt. Die Anforderung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes<br />

einschließlich der Eintragung in die Tragwerksplanerliste oder nach Absatz<br />

5 müssen erfüllt sein. Absatz 4 ersetzt insoweit die früheren Regelungen in § 69a Abs.<br />

1 Nr. 4, § 75a Abs. 3 Satz 1 a. F.<br />

Die Regelung des Absatzes 5 folgt dem Anhörungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung<br />

des Niedersächsischen Architektengesetzes, des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes<br />

und der <strong>NBauO</strong>. Absatz 5 enthält die bisher in § 11 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes<br />

zu den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen<br />

Union enthaltenen Regelungen.<br />

In Absatz 6 werden Regelungen über die Prüfung der Standsicherheitsnachweise aus<br />

§ 75a Abs. 3 Satz 3 übernommen. Es bleibt damit auch für alle in § 53 angesprochenen<br />

Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern, wenn sie für genehmigungsbedürftige<br />

Baumaßnahmen im Baugenehmigungsverfahren nach § 63 oder § 64 tätig werden, abweichend<br />

von Absatz 4 die Möglichkeit bestehen, Standsicherheitsnachweise aufzustellen,<br />

diese müssen jedoch geprüft werden. Damit wird der Wahlmöglichkeit des Bauherrn<br />

nach § 62 Abs. 10 entsprochen, wenn dieser wegen der insoweit nicht gegebenen<br />

formellen Qualifikation von ihm für den Entwurf gewählter Auftragnehmer vom Genehmigungsverfahren<br />

Gebrauch machen möchte; die Regelung gilt für Verfahren sowohl<br />

nach § 63 als auch nach § 64.<br />

Absatz 7 stellt Anforderungen an Sachverständige, die Nachweise über den Schall-<br />

und Wärmeschutz aufstellen. Nach Satz 1 kommen hierfür qualifizierte Tragwerksplaner<br />

nach Absatz 4 und Entwurfsverfasser nach § 53 Abs. 3 uneingeschränkt in Betracht.<br />

Nach Satz 2 können bei den in § 53 Abs. 6 Satz 1 genannten Baumaßnahmen auch<br />

Handwerksmeister tätig werden. Da diese für Baumaßnahmen nach § 53 Abs. 6 <strong>NBauO</strong><br />

bauvorlageberechtigt sein sollen, ist es konsequent, ihnen für diese Baumaßnahmen<br />

auch die Berechtigung zur Aufstellung von Schall- und Wärmeschutznachweisen zu belassen.<br />

Die Absätze 8 bis 10 entsprechen - redaktionell angepasst - § 83 Absätze 1, 2 und 4 a.<br />

F. über die Typenprüfung. In Absatz 8 Satz 1 ist zusätzlich neu geregelt, dass Typenprüfungen<br />

auch möglich sein sollen, soweit in Niedersachsen für Standsicherheitsnachweise<br />

keine Prüfpflicht besteht, und dass in diesen Fällen die Anforderungen<br />

nach Absatz 4 an den Tragwerksplaner nicht gelten. Dabei ist zu beachten,<br />

dass die Prüfpflicht der Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sich nach<br />

der Prüfpflicht der Standsicherheitsnachweise richtet. § 83 Abs. 1 Satz 2 a. F., der für<br />

fliegende Bauten keine Typenprüfung zuließ, ist gestrichen. Typenprüfungen für fliegende<br />

Bauten sind in anderen Ländern gebräuchlich und werden auch in Niedersachsen<br />

für Ausführungsgenehmigungen verwendet.


Zu § 66 (Abweichungen)<br />

47<br />

§ 66 über Abweichungen ersetzt die §§ 85, 86 a. F. über Ausnahmen und Befreiungen.<br />

Der neue Abweichungstatbestand des § 66 beseitigt die bisherige Unterscheidung zwischen<br />

Ausnahmen und Befreiungen, strafft die bisherige kasuistische Regelung und<br />

fasst sie in einer einheitlichen, mit Ausnahme der eingeführten Technischen Baubestimmungen<br />

alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen übergreifenden Regelung zusammen.<br />

Dabei geht die Neufassung davon aus, dass Vorschriften des Bauordnungsrechts<br />

bestimmte Schutzziele verfolgen und zur Erreichung dieser Schutzziele nur einen<br />

Weg von mehreren möglichen Wegen weisen.<br />

Ziel der Regelung ist, die Erreichung des jeweiligen Schutzziels der Norm in den Vordergrund<br />

zu rücken und - insbesondere ohne die Bindung an das Erfordernis des atypischen<br />

Einzelfalls - auf diese Weise das materielle Bauordnungsrecht vollzugstauglich<br />

zu flexibilisieren.<br />

Absatz 1 Satz 1 legt den Grundsatz fest, dass die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen<br />

von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen kann, wenn sie unter Berücksichtigung<br />

des Zwecks der jeweiligen Anforderung mit den öffentlichen Belangen, insbesondere<br />

den nachbarlichen Belangen vereinbar sind; damit werden zugleich die in die<br />

bei der Ermessungsentscheidung vorzunehmende Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte<br />

bezeichnet. Die Mindestanforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 sollten als absolute<br />

Grenze für die Zulassung von Abweichungen gelten.<br />

Satz 2 entspricht § 86 Abs. 2 Satz 2 a. F.<br />

Satz 3 stellt klar, dass § 66 die unmittelbar gesetzesabhängige und keiner bauaufsicht-<br />

lichen Ermessensentscheidung bedürftige Abweichung von eingeführten Technischen<br />

Baubestimmungen nach§ 83 Abs. 2 Satz 2 unberührt lässt.<br />

Absatz 2 enthält Regelungen über das Abweichungsverfahren. Es wird festgelegt, dass<br />

die Zulassung von Abweichungen schriftlich beantragt werden muss. Die Begründungspflicht<br />

soll der Bauaufsichtsbehörde die Ermittlung der für eine Abweichung sprechenden<br />

Gesichtspunkte erleichtern. Hierzu gehören auch Angaben, von welchen Vorschriften<br />

und in welchem Umfang eine Abweichung zugelassen werden soll (vgl. Absatz 1<br />

Satz 2).<br />

Absatz 3 entspricht - bis auf redaktionelle Änderungen - § 85 Abs. 2 a. F.<br />

Absatz 4 erhält eine Regelung über die Mitwirkung von Gemeinden bei der Zulassung<br />

von Abweichungen von Satzungen im eigenen Wirkungskreis.<br />

Absatz 5 regelt, dass die Verfahrensvorschriften über die Abweichungen auch für Ausnahmen<br />

und Befreiungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts gelten,<br />

soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Einbeziehung insbesondere der städtebaurechtlichen<br />

Regelungen in die Vorschrift ist erforderlich, weil die einschlägigen städtebaurechtlichen<br />

Vorschriften zwar jeweils ein materiell-rechtliches Entscheidungsprogramm<br />

für die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen erhalten, aber kein Trägerverfahren<br />

für ihre Umsetzung im Einzelfall.<br />

Zu § 67 (Bauantrag und Bauvorlagen)


48<br />

Absatz 1 entspricht - bis auf den Wegfall der Verordnungsermächtigung - § 71 Abs. 1<br />

und 2 a. F.<br />

Absatz 2 entspricht unverändert § 71 Abs. 3 a. F.<br />

Absatz 3 über die Unterschriftleistung von Bauantrag und Bauvorlagen ist neu eingefügt<br />

worden. Bisher befand sich die Regelung in § 1 Abs. 6 der Bauvorlagenverordnung.<br />

Aus systematischen Gründen ist eine Einbeziehung in die Vorschrift über den Bauantrag<br />

und die Bauvorlagen zweckmäßig. Die Unterschrift der Entwurfsverfasserin oder<br />

des Entwurfsverfassers ist nun auf allen Bauvorlagen einschließlich der von Sachverständigen<br />

angefertigten erforderlich, wenn die Sachverständigen nicht nach § 53 Abs. 3<br />

Nr. 1 bis 3 oder Abs. 5 – 8 qualifiziert sind.<br />

Zu § 68 (Beteiligung der Nachbarn)<br />

Absatz 1 entspricht § 72 Abs. 1 a. F.<br />

Absatz 2 berücksichtigt die neue Regelung über Abweichungen nach § 66. Weil auch<br />

die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach Planungsrecht in Nachbarrechte<br />

eingreifen kann, bleibt dieser Umstand berücksichtigt. Die Frist zur Stellungnahme beträgt<br />

höchstens vier Wochen.<br />

Die Absätze 3 und 4 entsprechen § 72 Abs. 3 und 4 a. F.<br />

Zu § 69 (Behandlung des Bauantrags)<br />

Absatz 1 entspricht § 73 Abs. 1 a. F.<br />

Absatz 2 schließt an § 73 Abs. 2 a. F. an, regelt aber das Verfahren bei unvollständigen<br />

oder sonst mangelhaften Bauvorlagen klarer und vollzugsfreundlicher; damit trägt er<br />

zugleich dem Grundgedanken der verstärkten Eigenverantwortung des Bauherrn Rechnung.<br />

Satz 1 schreibt nunmehr für den Fall unvollständiger oder sonst erheblich mangelhafter<br />

Bauanträge zwingend vor, dass die Bauaufsichtsbehörde des Bauherrn zur<br />

Beseitigung der Mängel binnen angemessener Frist aufzufordern hat. In Satz 2 soll die<br />

Bauaufsichtsbehörde – wie bisher – im Ermessungswege den Bauantrag zurückweisen.<br />

Absatz 3 Satz 1 regelt - neu -, welche Verwaltungsträger im Baugenehmigungsverfahren<br />

anzuhören sind. Diese Behörden und Stellen sind nun anzuhören, wenn ihre Beteiligung<br />

für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben<br />

ist (Nummer 1) oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des<br />

Bauantrages nicht beurteilt werden kann (Nummer 2). Die Vorschrift stellt damit klar,<br />

dass in materieller Hinsicht der Verfahrensteilhabe am Baugenehmigungsverfahren eine<br />

strikte Grenze durch den Verfahrenszweck gezogen ist, nämlich die Genehmigungs(un)fähigkeit<br />

des Bauvorhabens festzustellen.<br />

Gegenüber der bisherigen Rechtslage ist in Satz 2 neu das Entfallen der Anhörung,<br />

wenn die jeweilige Behörde oder Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens<br />

zugestimmt hat. Damit soll u. a. der Bauherr die Möglichkeit<br />

erhalten, etwa mit Fachbehörden bereits im Vorfeld der Baugenehmigungsverfahren<br />

das Bauvorhaben abzuklären und auf diese Weise eine Verfahrensbeschleunigung zu<br />

erzielen.<br />

Satz 3 entspricht § 73 Abs. 3 a. F.


49<br />

Absatz 4 entspricht unverändert § 73 Abs. 4 a. F.<br />

Absatz 5 entspricht unverändert § 73 Abs. 5 a. F.<br />

Zu § 70 (Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung)<br />

Absatz 1 entspricht § 75 Abs. 1 und Absatz 3 a. F.<br />

Die Regelung zur Umweltverträglichkeitsprüfung in Satz 2 ist geändert worden.<br />

Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ermittelten, beschriebenen und<br />

bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften<br />

zu berücksichtigen. „Berücksichtigung“ bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde prüft,<br />

ob die UVP Versagungsgründe oder zusätzliche Anforderungen des Umweltfachrechts<br />

zutage gefördert hat; die UVP hat allein verfahrensrechtliche Bedeutung.<br />

Die bisher formulierte Zulassungsvoraussetzung geht jedoch über die Anforderungen,<br />

die sich aus dem UVPG ergeben, hinaus. Nach dem UVPG ist die Feststellung erheblicher<br />

Auswirkungen kein Zulässigkeitsmaßstab – wie bisher -, sondern ein Bewertungsmaßstab<br />

für die Entscheidung nach anderen Gesetzen. Darüber hinaus erfolgt nach<br />

dem UVPG eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens, in die<br />

auch evtl. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einfließen.<br />

Laut Gesetzesbegründung zu der Regelung des § 75 Abs. 1 Satz 2 <strong>NBauO</strong> a. F. soll mit<br />

dieser Bestimmung der Baugenehmigungsbehörde die Möglichkeit eröffnet werden, die<br />

Zulassung eines Bauvorhabens „als Ergebnis eines Abwägungsprozesses … aus<br />

Gründen der Umweltverträglichkeit zu verweigern“ (Niedersächsischer Landtag, Drs.<br />

14/4128, S. 35 f.). Dies wird jedoch nach dem Wortlaut nach wie vor nicht erreicht.<br />

Vielmehr enthält die Vorschrift eine zusätzliche Zulassungsvoraussetzung für UVPpflichtige<br />

Bauvorhaben (keine erheblichen Umweltauswirkungen), bei deren Fehlen<br />

wiederum eine gebundene Entscheidung zu ergehen hat (Verweigerung der Baugenehmigung).<br />

Abgesehen davon ist bei der Formulierung des § 75 Abs. 1 Satz 2 a. F. fraglich, was<br />

unter „erheblichen Auswirkungen“ auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten<br />

Schutzgüter zu verstehen sein soll. Der Begriff der „erheblichen Umweltauswirkungen“<br />

wird auch in der UVP-Richtlinie (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 UVP-Richtlinie) verwendet,<br />

ohne allerdings dort definiert oder näher erläutert zu werden; das UVPG verwendet<br />

lediglich den Begriff der „erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen“. Nach dem<br />

Konzept der UVP-Richtlinie sind die (zu erwartenden) erheblichen Umweltauswirkungen<br />

eines Vorhabens die Rechtfertigung dafür, es einer UVP zu unterwerfen. Der Begriff der<br />

„Erheblichkeit“ im Sinne der Richtlinie ist dabei nicht mit einem rechtlichen Werturteil<br />

über das Bauvorhaben verknüpft. Es ist vielmehr gerade Sinn und Zweck der UVP (anhand<br />

der Maßstäbe des einschlägigen materiellen Umweltrechts) festzustellen, ob das<br />

Vorhaben trotz seiner erheblichen Umweltauswirkungen zulassungsfähig ist. Umweltauswirkungen<br />

im Sinne der UVP-Richtlinie sind dementsprechend dann erheblich, wenn<br />

ihnen faktisch ein gewisses Gewicht zukommt.<br />

Dieses rechtlich neutrale Begriffsverständnis der Richtlinie kann jedenfalls nicht auf den<br />

Begriff der „erheblichen Auswirkungen“ im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 a. F. übertragen<br />

werden. Denn das würde bedeuten, dass praktisch kein UVP-pflichtiges Bauvorhaben<br />

genehmigungsfähig wäre, da die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen, die<br />

die Versagung der Genehmigung erzwingen, ja gerade der Grund dafür sind, das Vor-


50<br />

haben einer UVP zu unterziehen. Im Unterschied zur UVP-Richtlinie kann der Begriff<br />

der „erheblichen Auswirkungen“ in § 75 Abs. 1 Satz 2 a. F. daher nur im Sinne einer<br />

rechtlichen Erheblichkeit gemeint sein. Die rechtlichen Maßstäbe für die Erheblichkeit<br />

der Umweltauswirkungen werden allerdings im Gesetz nicht benannt. Daher bleibt nur,<br />

die Erheblichkeit anhand der für das Baugenehmigungsverfahren maßgeblichen Umweltvorschriften<br />

zu bestimmen. Erheblich im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 a. F. wären<br />

Umweltauswirkungen demnach dann, wenn sie mit den anwendbaren Vorgaben des<br />

materiellen Umweltrechts nicht im Einklang stehen. Bei dieser – einzig möglichen –<br />

Auslegung bleibt es allerdings im Ergebnis dabei, dass es sich bei der Baugenehmigung<br />

um eine gebundene Kontrollerlaubnis handelt, die nur versagt werden darf, wenn<br />

das fragliche Bauvorhaben gegen Vorschriften des materiellen Rechts verstößt. Eine<br />

vergleichbare Vorschrift findet sich im Übrigen weder in der MBO noch in den Bauordnungen<br />

der Länder.<br />

Eine Berücksichtigung der UVP im Zulassungsverfahren erfolgt in Satz 2 entsprechend<br />

der bayerischen Landesbauordnung in Art. 68 Abs. 1 S. 2, wonach den Genehmigungsbehörden<br />

lediglich aufgegeben wird, die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen.<br />

Die Absätze 2 und 3 entsprechen § 76 a. F. Die Regelungen zur Teilbaugenehmigung<br />

werden aus systematischen Gründen in § 70 eingeordnet.<br />

Die Absätze 4 und 5 entsprechen § 75 Absätze 4 bis 6 a. F. In Absatz 4 Satz 2 ist das<br />

Wort „Antrag“ durch das Wort „Verlangen“ ersetzt worden, weil sonst eine Bescheidung<br />

des Antrags ergehen müsste. Dies ist aber nicht gemeint.<br />

Zu § 71 (Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung)<br />

§ 71 entspricht § 77 a. F.<br />

Zu § 72 (Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen)<br />

§ 72 entspricht § 78 a. F.<br />

Absatz 1 Satz 4 regelt neu, dass bautechnische Nachweise, auch wenn sie nicht bauaufsichtlich<br />

zu prüfen sind, auf der Baustelle zur Verfügung stehen müssen.<br />

Zu § 73 (Bauvoranfrage und Bauvorbescheid)<br />

§ 73 entspricht bis auf die Änderung von Verweisungen § 74 a. F.<br />

Ferner wird in Angleichung an die Regelung in § 71 über das Erlöschen der Baugenehmigung<br />

eine Anpassung vorgenommen. Die Worte „wird ungültig“ werden durch das<br />

Wort „erlischt“ ersetzt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.<br />

Zu § 74 (Bauaufsichtliche Zustimmung)<br />

Absatz 1 entspricht § 82 Abs. 1 a. F.<br />

Satz 1 wird in Nummer 1 an die neuen beamten- und laufbahnrechtlichen Regelungen<br />

in der NLVO angepasst. Nach Nummer 2 muss die bedienstete Person nach Nummer 1<br />

von geeigneten Fachkräften unterstützt werden. Diese Regelung entspricht der MBO


51<br />

und anderen Landesbauordnungen. Um die Entwurfsleitung und Überwachung des<br />

Bauvorhabens ordnungsgemäß durchführen zu können, bedarf es nicht nur eines Bediensteten<br />

nach Nummer 1 sondern auch geeigneter Fachkräfte.<br />

In Absatz 2 werden die Verweisungen von § 82 Abs. 2 a. F. geändert.<br />

In Absatz 3 Satz 1 wird das Prüfprogramm in Anlehnung an das vereinfachte Genehmigungsverfahren<br />

(§ 63) ausgestaltet, allerdings erstreckt auf alle dem Zustimmungsverfahren<br />

unterliegenden Bauvorhaben. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die die<br />

Qualifikationsanforderungen nach Absatz 1 erfüllende Behörde in der Lage sein muss,<br />

insbesondere das Bauordnungs-, aber auch das sonstige auf das Bauvorhaben anwendbare<br />

öffentliche Recht zu erkennen und ordnungsgemäß anzuwenden, ggf. unter<br />

Zuhilfenahme von Fachbehörden.<br />

Entsprechend beschränken sich hinsichtlich Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen<br />

die Prüfung und Entscheidung nach Satz 2 durch die Zustimmungsbehörde auf die<br />

nach Satz 1 zu prüfenden, im Übrigen auf nachbarschützende Vorschriften. In dieser<br />

Regelung liegt ein Prüfverzicht, der im Hinblick auf die in Absatz 1 geforderte Qualifikation<br />

der Behörden vertretbar erscheint; dies stellt Satz 3 klar.<br />

Die Absätze 4 und 5 entsprechen § 82 Abs. 4 und 5 a. F.<br />

Zu § 75 (Genehmigung fliegender Bauten)<br />

Die Regelungen über fliegende Bauten entsprechen bis auf redaktionelle Änderungen<br />

§ 84 a. F.<br />

In Absatz 4 Satz 1 ist der Begriff „Wechsel“ durch „Änderung“ ausgetauscht worden, um<br />

eine bessere Verknüpfung mit Satz 2 zu schaffen. Eingefügt ist neu der Satz 2, weil<br />

sonst unklar bliebe, wie die Bauaufsichtsbehörde zur Änderung der Eintragungen an<br />

das Prüfbuch kommt.<br />

In Absatz 6 Satz 1 sind die Worte „die notwendigen Auflagen zu machen“ durch die<br />

Worte „die erforderlichen Anordnungen zu treffen“ ersetzt worden. Es geht in Satz 1<br />

eher um Anordnungen, die anlässlich der Gebrauchsabnahme getroffen werden müssen.<br />

Zu § 76 (Bauüberwachung)<br />

§ 76 entspricht § 79 a. F.<br />

Absatz 1 entspricht neu § 81 Abs. 1 der MBO und den Bauordnungen der anderen<br />

Länder. Die in § 79 Abs. 1 a. F. vorgesehene Überwachungspflicht auf das Erforderliche<br />

wird in eine Ermessensregelung geändert. Die Bauaufsichtsbehörde „kann“ die Aufgabe<br />

und Befugnis zur Bauüberwachung wahrnehmen. Damit gilt für die Überwachungstätigkeit,<br />

die früher „soweit erforderlich“ auszuüben war, das Opportunitätsprinzip. Die Bauaufsichtsbehörde<br />

entscheidet über das Ob und Wie eines Einschreitens nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen. Die Bauaufsichtsbehörde wird ihre Überwachungstätigkeit nach den<br />

Umständen des Einzelfalls bestimmen, insbesondere nach Art, Größe und Bedeutung<br />

des Vorhabens und der Schwierigkeit der Bauarbeiten.


52<br />

Die Regelung ist vorhaben-, nicht verfahrensbezogen. Sie erfasst nicht nur genehmigungsbedürftige<br />

und genehmigungsfrei gestellte Bauvorhaben, sondern auch genehmigungsfreie<br />

Baumaßnahmen. Die Überwachungsbefugnis der Bauaufsichtsbehörde nach<br />

Absatz 1 ist umfassend.<br />

Gegenstand der Bauüberwachung sind die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften<br />

und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten.<br />

Öffentlich-rechtliche Vorschriften und Anforderungen ergeben sich aus dem Bauordnungsrecht,<br />

dem Bauplanungsrecht und dem sonstigen öffentlichen Baurecht (§ 2<br />

Abs. 16). Anforderungen können sich auch aus bauaufsichtlichen Anordnungen oder<br />

aus Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung ergeben. Die Pflichten der am Bau<br />

Beteiligten ergeben sich insbesondere aus §§ 52 ff.<br />

Absatz 4 a. F. entfällt, da sich die Regelung von Bescheinigungen über den ausreichenden<br />

Wärmeschutz nach Einführung der Durchführungsverordnung zur Energieeinsparverordnung<br />

(DVO-EnEV) weitgehend erübrigt. Die Anforderungen des baulichen<br />

Wärmeschutzes werden von den Anforderungen der EnEV überlagert. An die Stelle der<br />

in Absatz 4 a. F. geregelten Bescheinigungen sind daher weitgehend die nach der<br />

DVO-EnEV zu stellenden und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegenden<br />

Bescheinigungen getreten. Mit dem Verzicht auf die regelmäßige Vorlage der Bescheinigung<br />

nach Absatz 4 a. F. bei der Bauaufsichtsbehörde entfällt eine Informationspflicht<br />

des Bauherrn.<br />

Zu § 77 (Bauabnahmen)<br />

§ 77 entspricht - bis auf redaktionelle Änderungen - § 80 a. F.<br />

In Absatz 1 ist das Wort „kritischer“ entfallen, weil es zur Abgrenzung nicht taugt und die<br />

Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde unnötig einschränkt.<br />

Zu § 78 (Regelmäßige Überprüfung)<br />

§ 78 entspricht - bis auf redaktionelle Änderungen - § 87 a. F.<br />

Die Wendung „Erst- und Wiederholungsprüfung“ ist entfallen. Sie ist irreführend und<br />

trug zur Erläuterung des bisherigen Klammerzusatzes nichts Erhebliches bei.<br />

Die Verordnungsermächtigung der obersten Bauaufsichtsbehörde ergibt sich nun aus<br />

§ 82 Abs. 1.<br />

Zu § 79 (Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende<br />

bauliche Anlagen)<br />

Absatz 1 entspricht – bis auf redaktionelle Änderungen und die Änderung von Verweisungen<br />

- § 89 Abs. 1 a. F.<br />

Die Regelung in Satz 3 über die Rechtsnachfolge beinhaltet den Grundsatz der aus der<br />

Grundstücksbezogenheit folgenden „Dringlichkeit“ bauaufsichtlicher Entscheidungen,<br />

die bewirkt, dass sie auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger gelten.<br />

Die in § 89 Abs. 2 Sätze 1 und 2 a. F. enthaltenen Regelungen über die Anordnungen<br />

an die verantwortlichen Personen entfallen. Für den Bereich der Gefahrenabwehr gilt<br />

das Niedersächsische Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). Die allge-


53<br />

meinen Grundsätze der Gefahrenabwehr mit ihren Rechts- und Ermessensschranken<br />

gelten auch für die Auswahl des richtigen Adressaten.<br />

Absatz 2 entspricht § 89 Abs. 4 a. F. Der Verweis in § 89 Abs. 4 Satz 1 a. F. auf die<br />

Durchsetzung mit Zwangsmitteln entfällt. Die Vorschriften des Nds. SOG gelten auch,<br />

ohne dass auf sie verwiesen wird.<br />

Absatz 3 entspricht – bis auf redaktionelle Änderungen und eine Änderung einer Verweisung<br />

- § 54 a. F. Die bauordnungsrechtliche Regelung über den Abbruch von baulichen<br />

Anlagen ist aus systematischen Gründen in die Vorschrift des § 79 eingefügt worden.<br />

Absatz 4 entspricht – bis auf die Änderung der Verweisung - § 89 Abs. 3 a. F.<br />

Zu § 80 (Ordnungswidrigkeiten)<br />

§ 80 entspricht § 91 a. F. Die Vorschriften über die Ordnungswidrigkeiten werden insbesondere<br />

an das neu gestaltete Verfahrensrecht angepasst. Zur Verbesserung der<br />

Übersichtlichkeit und Erleichterung der Orientierung ist die Reihenfolge der Bußgeldtatbestände<br />

an die Reihenfolge der in Bezug genommenen Paragraphen orientiert worden.<br />

Die Nummern 1 und 2 in Absatz 1 entsprechen – bis auf die Änderungen der Verweisungen<br />

– Nr. 6 und 7 a. F.<br />

Die Nummern 3 bis 5 entsprechen – bis auf redaktionelle Änderungen und Änderungen<br />

der Verweisungen – Nr. 11 bis 13 a. F.<br />

Die Nummer 6 entspricht Nr. 4 a. F.<br />

Die Nummer 7 wurde gegenüber § 91 Abs. 1 Nr. 8 a. F. geändert. Durch den Wegfall<br />

der Erklärungen in §§ 62 und 63 wird nun die Verantwortung der Entwurfsverfasser und<br />

Sachverständigen verstärkt, da ein Bußgeld vorgesehen ist, falls der Entwurf in den Fällen<br />

des § 62 nicht dem öffentlichen Baurecht entsprechen sollte. Für die Verfahren nach<br />

§§ 63 und 64 gilt dies, soweit die Prüfung entfällt.<br />

Die Nummer 8 entspricht Nr. 5 a. F.<br />

Die Nummer 9 erfasst als neu eingeführte verantwortliche Person die Bauleiterin oder<br />

den Bauleiter, die oder der der Vorschrift des § 55 Abs. 1 zuwiderhandelt.<br />

Die Nummer 10 entspricht Nr. 1 a. F.<br />

Die neue Nummer 11 erfasst die Beseitigung einer Anlage ohne Erstattung einer Anzeige<br />

nach § 60 Abs. 3, bzw. vor Ablauf der dort geregelten Monatsfrist sowie unter Missachtung<br />

der in § 60 Abs. 3 enthaltenen Anforderungen an bautechnische Nachweise.<br />

Die Nummern 12 und 13 entsprechen den Nummern 9 und 10 a. F.<br />

In der neuen Nummer 14 ist das Bauen ohne eine erforderliche Abweichung, Ausnahme<br />

oder Befreiung nach § 66 bußgeldbewehrt.<br />

Die Nummern 15 und 16 entsprechen bis auf redaktionelle Änderungen Nr. 2 und 3 a.<br />

F.


54<br />

Die Absätze 2 bis 6 entsprechen – bis auf redaktionelle Änderungen - § 91 Abs. 2 bis 6<br />

a. F.<br />

Zu § 81 (Baulasten, Baulastenverzeichnis)<br />

§ 81 entspricht §§ 92, 93 a. F.<br />

Absatz 1 ist unverändert zu § 92 Abs. 1 a. F.<br />

Absatz 2 entspricht § 92 Abs. 2 a. F.<br />

Absatz 3 entspricht § 92 Abs. 3 a. F. In Satz 2 ist das Antragserfordernis an den Anfang<br />

des Satzes gestellt worden. Dadurch wird der Unterschied zu Satz 1 deutlich gemacht.<br />

Vermieden wird der weder zuvor eingeführte noch an anderer Stelle erläuterte<br />

Begriff des „Beteiligten“.<br />

In Absatz 3 wird neu auf das Erlöschen der Baulast abgestellt. Die bisherige Konstruktion<br />

eines Verzichts der Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast ist problematisch. Nach allgemeiner<br />

Auffassung ist der Verzicht eine rechtsgeschäftliche Erklärung eines Rechtsinhabers.<br />

Mit der Möglichkeit des Verzichts sollte der Bauaufsichtsbehörde lediglich die<br />

Befugnis eingeräumt werden, zur Rechtsbereinigung nicht mehr erforderliche Baulasten<br />

aus der Welt zu schaffen. Dafür ist die Rechtsfigur des Verzichts aber weder erforderlich<br />

noch geeignet.<br />

Die Absätze 4 und 5 entsprechen inhaltlich unverändert § 93 Abs. 1 bis 3 a. F.<br />

Zu § 82 (Verordnungen)<br />

§ 82 entspricht § 95 a. F.<br />

Bis auf Verordnungsermächtigungen in §§ 17 – 25 werden in § 82 alle Verordnungsermächtigungen<br />

der <strong>NBauO</strong> zusammengefasst.<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich § 95 Abs. 1 und 2 a. F., die Regelung wurde jedoch in der<br />

Formulierung der MBO und den Bauordnungen der anderen Länder angepasst.<br />

In Nummer 1 werden die Verweisungen geändert. Die Wendung „nähere Bestimmung<br />

der“ ist entfallen, weil es nicht darum geht, eine Verordnungsermächtigung dafür zu<br />

schaffen, wie die allgemeinen Anforderungen nach den §§ 4 bis 50 näher bestimmt<br />

werden können; es geht vielmehr um die Anforderungen nach diesen Bestimmungen<br />

selbst, die näher ausgestaltet werden sollen.<br />

Nummer 2 wird neu eingefügt und erlaubt – über die bloße Konkretisierung von Anforderungen<br />

auf der Grundlage der Ermächtigung in Nummer 1 hinausgehend – die von<br />

den bauordnungsrechtlichen Standardvorschriften abweichende Regelung von Anforderungen<br />

an Feuerungsanlagen. Die Worte „sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und<br />

Brennstoffversorgung“ stellen klar, dass sich die Nummer 2 auf alle in § 40 genannten<br />

Anlagenarten bezieht.<br />

Nummer 3 bezieht sich wie § 95 Abs. 2 a. F. auf bauliche Anlagen besonderer Art oder<br />

Nutzung – die Sonderbauten –, für die nach § 51 besondere Anforderungen gestellt<br />

werden können.


Nummer 4 entspricht in der Sache § 87 a. F.<br />

55<br />

Absatz 2 entspricht § 95 Abs. 3 a. F., allerdings erweitert durch andere Verordnungsermächtigungen.<br />

In Nummer 1 wird die Verordnungsermächtigung aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 a. F. übernommen.<br />

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sind sprachliche Ergänzungen erfolgt.<br />

Nummer 2 entspricht § 66 Abs. 1 Nr. 2 a. F. Die Formulierung ist präzisiert, sodass sie<br />

sich näher an die Bezugsnorm anlehnt.<br />

Nummer 3 entspricht § 95 Abs. 3 Nr. 1. Eingefügt wurden zusätzlich als Folgeänderung<br />

Einrichtungen und Stellen. Der Begriff „amtlich anerkannte Sachverständige“ ist entfallen,<br />

da er neben dem Wort „Sachverständige“ nicht benötigt wird.<br />

Nummer 4 entspricht mit sprachlichen Änderungen § 95 Abs. 3 Nr. 2 a. F.<br />

Nummer 5 entspricht § 66 Abs. 1 Nr. 5 a. F. Die Verordnungsermächtigung betrifft nicht<br />

nur die Nummer 1, sondern ist ausgedehnt auf die Nummern 2 und 3, weil auch für diese<br />

Fälle die Fachaufsicht zu regeln ist.<br />

Nummer 6 entspricht § 95 Abs. 3 Nr. 3 a. F.<br />

Die Nummern 7 bis 9 enthalten die verfahrensrechtlichen Ermächtigungen, die im Wesentlichen<br />

die Anforderungen an die Bauvorlagen betreffen.<br />

Nummer 7 enthält bzgl. des Bauantrages und der Bauvorlagen die Verordnungsermächtigung<br />

aus § 71 Abs. 2 a. F.<br />

Nummer 7 enthält ferner neu die Verordnungsermächtigung bei den verfahrensfreien<br />

und genehmigungsfreie Bauvorhaben.<br />

Nummer 8 betrifft das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen der Zustimmungen<br />

im Einzelnen.<br />

Nummer 9 entspricht § 93 Abs. 4 a. F.<br />

Absatz 3 entspricht bis auf redaktionelle Änderungen und die Änderung der Verweisung<br />

§ 47 Abs. 5 a. F.<br />

Absatz 4 entspricht § 95 Abs. 4 a. F.<br />

Der Verweis auf das Energiewirtschaftsgesetz ist an die aktuelle Fassung angepasst<br />

worden. § 49 Abs. 4 EnWG enthält eine Verordnungsermächtigung zum Erlass von<br />

Rechtsverordnungen über Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen.<br />

Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird durch Absatz 4 ermächtigt im Wege der Rechtsverordnung<br />

die Anforderungen von Rechtsverordnungen nach § 14 GPSG bzw. nach §<br />

49 Abs. 4 EnWG für entsprechend anwendbar zu erklären bezüglich Anlagen, die weder<br />

gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen, und in deren Gefahrenbereich<br />

keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.


Zu § 83 (Technische Baubestimmungen)<br />

§ 83 entspricht im wesentlichen § 96 a. F.<br />

56<br />

In Absatz 1 ist Satz 2 neu eingefügt worden. Danach kann bei der Bekanntmachung<br />

von Technischen Baubestimmungen die Wiedergabe des Inhalts durch einen Hinweis<br />

auf die Fundstelle ersetzt werden. Eine vollständige Veröffentlichung im Niedersächsischen<br />

Ministerialblatt ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Diese Regelung entspricht<br />

der MBO und den Bauordnungen der übrigen Länder.<br />

Zu den Regeln der Technik, die als Technische Baubestimmungen bekanntgegeben<br />

werden, gehören vor allem die vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen<br />

DIN-Normen. Diese Normen werden nicht in bestimmten Fachblättern veröffentlicht,<br />

sondern sind nur bei der Beuth Verlag GmbH in Berlin beziehbar. Während die als<br />

Technische Baubestimmungen bekannt gemachten DIN-Normen bisher im Ministerialblatt<br />

abgedruckt wurden und damit den nachgeordneten Behörden unmittelbar zur Verfügung<br />

standen, muss nach der neuen Regelung jede Bauaufsichtsbehörde die Vorschriften<br />

beim Beuth Verlag beziehen. Der Bezug ist mit höheren Kosten als bisher verbunden.<br />

Das Niedersächsische Ministerialblatt wird jedoch im Umfang reduziert.<br />

Absatz 2 entspricht bis auf die Änderung der Verweisungen § 96 Abs. 2 a. F.<br />

Zu § 84 (Örtliche Bauvorschriften)<br />

In § 84 werden die bisherigen Vorschriften über die örtlichen Bauvorschriften - §§ 56, 97<br />

und 98 a. F. - zusammengezogen.<br />

Absatz 1 regelt neu örtliche Bauvorschriften über Spielplätze für Kinder i. S. d. § 9 Abs.<br />

3 und notwendige Einstellplätze und Fahrradabstellanlagen.<br />

Satz 1 Nr. 1 ermächtigt die Gemeinden zu örtlichen Bauvorschriften über Lage, Größe,<br />

Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen. Die Ermächtigung<br />

bezieht sich auf Kinderspielplätze i. S. d. § 9 Abs. 3. Die Verpflichtung, bei der Errichtung<br />

von Gebäuden mit Wohnungen auf dem Grundstück ausreichende Spielflächen<br />

für Kleinkinder zu schaffen, ist in § 9 Abs. 3 normiert. Da dort nähere Anforderungen<br />

nicht festgelegt sind, ist aufgrund der Ermächtigung in § 84 es den Gemeinden<br />

überlassen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die erforderlich erscheinenden<br />

konkreten Vorschriften zu erlassen.<br />

Satz 1 Nummer 2 ermächtigt die Gemeinden zu örtlichen Bauvorschriften über Einstellplätze<br />

für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellanlagen. Die Gemeinde kann die Zahl der<br />

Einstellplätze regeln, ausgenommen die notwendigen Einstellplätze nach § 49 Abs. 2<br />

Satz 2. Die Zahlen können höher oder niedriger sein als die Zahl der notwendigen Einstellplätze<br />

nach den Richtzahlen des Landes. Die in der örtlichen Bauvorschrift festgelegte<br />

Zahl ist für die Stellplatzpflicht maßgeblich, § 47 Abs. 1 Satz 4. Die Gemeinde<br />

kann auch Größe und Beschaffenheit der Fahrradabstellanlagen regeln.<br />

Die Regelung in Satz 2 entspricht der Regelung zum Mehrbedarf in § 47 Abs. 1 Satz 2.<br />

Absatz 2 entspricht unverändert § 46 Abs. 2 a. F.<br />

Die örtlichen Bauvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 werden von den Gemeinden<br />

als Satzung im eigenen Wirkungskreis erlassen. Eine Zuordnung dieser örtlichen Bau-


57<br />

vorschriften zu den Satzungen im übertragenen Wirkungskreis nach Absatz 4 erscheint<br />

aufgrund der geregelten Materie nicht angemessen.<br />

Absatz 3 entspricht bis auf die kleinen redaktionellen Änderungen und Änderungen von<br />

Verweisungen § 56 Abs. 1 a. F.<br />

Die Absätze 4 und 5 entsprechen § 97 a. F.<br />

In Absatz 5 wird der Begriff „Körperschaft“ durch „eine nach dem Recht der kommunalen<br />

Zusammenarbeit gebildete juristische Person des öffentlichen Rechts“ ersetzt. Nach<br />

dem Recht der kommunalen Zusammenarbeit ist es auch möglich, dass einer gemeinsamen<br />

kommunalen Anstalt die Aufstellung von Bebauungsplänen übertragen wird.<br />

Absatz 6 entspricht bis auf den Wegfall einer Verweisung § 98 a. F.<br />

Zu § 85 (Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen)<br />

§ 85 entspricht bis auf die Änderung einer Verweisung § 99 a. F.<br />

Der Bezug auf den 1. Januar 1974 in Absatz 1 a. F. wurde durch das Datum des Inkrafttreten<br />

ersetzt. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichteten baulichen<br />

Anlagen sollen nur unter bestimmten Voraussetzungen an die jetzt geltenden Vorschriften<br />

angepasst werden.<br />

Zu § 86 (Übergangsvorschriften)<br />

§ 86 entspricht im wesentlichen § 100 a. F.<br />

Absatz 1 ist gegenüber § 100 Abs. 1 a. F. aktualisiert.<br />

Absatz 2 entspricht bis auf die Änderungen der Verweisung § 100 Abs. 2 a. F.<br />

Absatz 3 entspricht bis auf die Änderungen der Verweisungen § 100 Abs. 4 a. F.<br />

Absatz 4 ist bis auf die Änderung einer Verweisung unverändert zu § 100 Abs. 5 a. F.<br />

Zu § 87 (Inkrafttreten,)<br />

§ 87 ersetzt § 102 a. F.<br />

Absatz 1 entspricht § 102 Abs. 1 a. F. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in<br />

Satz 1 ist noch zu bestimmen. Den am Bau Beteiligten ist ausreichend Zeit zu lassen,<br />

um sich auf das neue Recht einzustellen.<br />

Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen treten am Tag<br />

nach der Verkündung in Kraft. Dies gilt z. B. für die neuen örtlichen Bauvorschriften<br />

nach § 84 Abs. 1 und die Verordnungsermächtigung nach § 82 Abs. 3, die insbesondere<br />

wegen der Anzeigepflicht in § 61 Abs. 3 geändert werden muss.<br />

Absatz 2 lässt die bisherige Niedersächsische Bauordnung außer Kraft treten.


ZUM ANHANG (zu § 60 Abs. 1)<br />

58<br />

Nummer 1.1 regelt die Verfahrensfreiheit bestimmter Gebäude. Abweichend von der<br />

bisherigen Fassung werden die Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen herausgenommen.<br />

Die neue Nummer 1.2 erfasst die in der Nummer 1.1 a. F. aufgeführten Garagen, allerdings<br />

erweitert sich die Verfahrensfreiheit auf Garagen mit einer Grundfläche mit nicht<br />

mehr als 30 m 2 . Da (materiellrechtlich) zulässige Garagen nach näherer Maßgabe des<br />

§ 12 BauNVO in den Baugebieten grundsätzlich allgemein zulässig sind, wird mit der<br />

Festsetzung eines Baugebiets oder beim faktischen Vorliegen eines solchen Baugebiets<br />

mit der Errichtung in diesem Baugebiet zulässigen Bauvorhaben zugleich die Errichtung<br />

der dafür erforderlichen Garagen gleichsam in Kauf genommen. Jedenfalls bei<br />

kleinen und gleichsam „verkehrsüblichen“ Garagen – wie hier – bedarf es einer „Anstoßwirkung“<br />

für die Gemeinde nicht. Garagen mit notwendigen Einstellplätzen sind allerdings<br />

– wie bisher in Nummer 1.1 a. F. – nur erfasst, wenn die Einstellplätze genehmigt<br />

oder nach § 62 genehmigungsfrei sind.<br />

Nummer 1.3 geht mit einer Grundfläche von nicht mehr als 100 m 2 und einer Höhe von<br />

nicht mehr als 5 m über Nummer 1.3 a. F. hinaus (70 m 2 , 4 m), hält sich aber im Rahmen<br />

dessen, was (auch) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich an Gebäuden zu<br />

den in der Vorschrift genannten Nutzungszwecken verkehrsüblich ist und ohne Berührung<br />

der gemeindlichen Planungshoheit erwartet werden kann. Der Anwendungsbereich<br />

wird erweitert um Betriebe der gartenbaulichen Erzeugnisse (§ 35 Abs. 1 Nr. 2<br />

BauGB).<br />

Das bisher verwendete Wort „bis“ lässt nicht erkennen, ob die dann folgende Zahl in die<br />

Begrenzung einbezogen werden soll oder nicht. Deshalb ist die Formulierung in allen<br />

Nummern geändert worden.<br />

In Nummer 1.4 wird gegenüber Nummer 1.4 a. F. die Firsthöhe der Gewächshäuser<br />

von 4 auf 5 m erhöht und der Anwendungsbereich um Betriebe der gartenbaulichen Erzeugnisse<br />

erweitert. Nummer 1.3 a. F. über Gewächshäuser ist gestrichen, da eine eigenständige<br />

Bedeutung zu den Nummern 1.1 und 1.4 nicht besteht.<br />

Die Nummern 1.5 bis 1.7 entsprechen den Nummern 1.5 bis 1.7 a. F.<br />

Nummer 1.7 ist erweitert um Anstalten, um auch Schutzhütten der Anstalt Niedersächsische<br />

Landesforsten zu erfassen.<br />

Nummer 1.8 stellt – neu – Terrassenüberdachungen mit einer Grundfläche mit nicht<br />

mehr als 30 m 2 und einer Tiefenbegrenzung mit nicht mehr als 3 m – um eine untergeordnete<br />

Bedeutung sicherzustellen – verfahrensfrei.<br />

Nummer 2.1 stellt wie in Nummer 2.1 a. F. Feuerungsanlagen genehmigungsfrei; dazu<br />

zählen im Gegensatz zu der bisherigen Fassung auch Schornsteine. (Die Nummer 2.2<br />

a. F. zu den Schornsteinen entfällt daher.) Freistehende Abgasanlagen sind allerdings<br />

nur bis zu einer Höhe von nicht mehr als 10 m verfahrensfrei. Die Beschränkung der<br />

Höhe ist aus Sicherheitsgründen statisch-konstruktiv motiviert (siehe auch § 65 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 4).<br />

Nummer 2.2 entspricht unverändert Nummer 2.3 a. F.


59<br />

Nummer 2.3 stellt Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und<br />

Außenwandflächen – wie Nummer 2.4 a. F. – sowie neu Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren<br />

gebäudeunabhängig mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m und einer<br />

Gesamtlänge von nicht mehr als 9 m verfahrensfrei.<br />

Nummer 2.4 entspricht Nummer 2.5 a. F. Zur Klarstellung sind die Worte „einschließlich<br />

der Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase“ ergänzt worden.<br />

Die Überschrift zu der Nummer 3. wird geändert, um Anlagen der Telekommunikation<br />

und zum Brandschutz aufnehmen zu können.<br />

Nummer 3.1 entspricht Nummer 3.1 a. F.<br />

In Nummer 3.2 wird zu der Nummer 3.2 a. F. der Begriff des Niederschlagswassers gestrichen,<br />

da dieser auch in dem Begriff Abwasser enthalten ist.<br />

Die Nummern 3.3 bis 3.5 entsprechen bis auf die Änderungen in Nummer 3.4, Streichung<br />

des Wortes „genehmigten“ und „Warmwasser“, den Nummern 3.3 bis 3.5 a. F.<br />

In Nummer 3.6 zu den Sanitärinstallationen wird die Einschränkung auf Sanitärinstallationen<br />

in Wohngebäuden und Wohnungen, so Nummer 3.6 a. F., gestrichen.<br />

Die Nummer 3.7 entspricht Nummer 3.7 a. F..<br />

Die Nummer 3.8 entspricht in der Sache bis auf redaktionelle Änderungen Nummer 3.8<br />

a. F..<br />

Die Nummer 3.9 über Brandmeldeanlagen in Wohnungen ist neu eingefügt. Die Installation<br />

von Brandmeldeanlagen, die nach § 44 Abs. 5 verpflichtend sind, erfolgt verfahrensfrei.<br />

Die Reihenfolge in Nummer 4 (Masten, Antennen und ähnliche Anlagen) ist neu, die<br />

Zuordnung wird dadurch vereinfacht.<br />

Die Nummer 4.1 entspricht unverändert Nummer 4.1 a. F..<br />

Die Nummer 4.2 entspricht Nummer 4.6 a. F., bezieht sich auf alle Seilbahnen und ist<br />

um Leitungen sonstiger Verkehrsmittel erweitert worden.<br />

Die Nummer 4.3 entspricht unverändert Nummer 4.7 a. F..<br />

Die Nummer 4.4 stellt – neu – Flutlichtmasten mit einer Höhe von nicht mehr als 10 m<br />

,außer im Außenbereich,frei, die – da sie mindestens in aller Regel bestehenden Sportanlagen<br />

o. ä. zugeordnet sind – für sich genommen keine (zusätzlichen) baurechtlichen<br />

Probleme aufwerfen und auch die gemeindliche Planungshoheit nicht tangieren.<br />

Die Nummern 4.5 bis 4.9 entsprechen den Nummern 4.2, 4.3, 4.5 und 4.8 a. F..


60<br />

Die Nummer 5.1 erweitert die in Nummer 5.1 a. F. festgelegte Größenbegrenzung (von<br />

1 m 3 ) auf 10 m 3 . Der 2. Halbsatz in Nummer 5.1 a. F. enthielt keine Regelung zur Verfahrensfreiheit<br />

und ist deshalb entfallen.<br />

Die Nummer 5.2 entspricht unverändert Nummer 5.2 a. F..<br />

Die Nummer 5.3 entspricht in der Sache Nummer 5.3 a. F. und ist nur redaktionell geändert.<br />

Die Nummern 5.4 und 5.5 entsprechen den Nummern 5.4 und 5.5 a. F..<br />

Die Nummer 5.6 entspricht Nummer 5.6 a. F. Der Bezug zu einem land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb ist jedoch gestrichen worden, so dass der Anwendungsbereich der<br />

Vorschrift erweitert wird. Auch Paketstationen sind z. B. in dem vorgeschriebenen Umfang<br />

erfasst. Die Behälter sind jedoch im Außenbereich nicht zulässig, es sei denn, sie<br />

dienen einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen<br />

Erzeugung.<br />

Die Nummer 5.7 entspricht Nummer 5.7 a. F., der Umfang der Behälter für Regenwasser<br />

ist von 50 m 3 auf 100 m 3 Rauminhalt erweitert..<br />

Die Nummer 6.1 entspricht Nummer 6.1 a. F., die genehmigungsfreie Höhe der Einfriedung<br />

ist jedoch von 1,8 m auf 2 m erweitert.<br />

Die Nummer 6.2 entspricht bis auf eine Änderung der Verweisung Nummer 6.2 a. F..<br />

Die Nummer 6.3 entspricht Nummer 6.3 a. F. Der Anwendungsbereich wird auf Betriebe<br />

der gartenbaulichen Erzeugung erweitert.<br />

Die Nummer 6.4 entspricht bis auf eine redaktionelle Änderung Nummer 6.4 a. F..<br />

Die Nummer 7.1 bis 8.2 entsprechen den Nummern 7.1 bis 8.2 a. F..<br />

In Nummer 9.1 werden die Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung gegenüber der<br />

Nummer 9.1 a. F. um die Beispielsfälle „Terrassen“ erweitert.<br />

Die Nummer 9.2 entspricht Nummer 9.2 a. F..<br />

Die Nummer 9.3 entspricht Nummer 9.3 a. F., ist aber um Kinderspielplätze i. S. d. § 9<br />

Abs. 3 Satz 1 erweitert worden.<br />

Die Nummern 9.4 bis 9.7 entsprechen den Nummern 9.4 und 9.5, 9.7 und 9.8 a. F..<br />

Die Nummer 9.8 entspricht Nummer 9.9 a. F., ist aber allgemein erweitert auf Sportanlagen,<br />

Freizeitanlagen und die in Nummer 9.6 a. F. enthaltenen Sprungschanzen.<br />

Die Nummern 9.9 bis 9.12 entsprechen den Nummern 9.10 bis 9.13 a. F..<br />

In der Überschrift zu Nummer 10. ist die Reihenfolge umgestellt.<br />

Die Nummern 10.1 bis 10.8 entsprechen den Nummern 10.1 bis 10.8 a. F., allerdings<br />

wurde die Reihenfolge der Nummern 10.5 und 10.8 a. F. getauscht.<br />

Die Nummer 10.5 wird präzisiert gefasst, da der bisherige Begriff „vergleichbar“ unklar<br />

gewesen ist.


61<br />

In Nummer 11 ist aus Gründen der Lesbarkeit die Nummernreihenfolge geändert worden.<br />

Die Nummer 11.1 entspricht Nummer 11.1 a. F..<br />

Die Nummer 11.2 entspricht Nummer 11.11 a. F. Die Nummer wird präziser gefasst.<br />

Die Nummer 11.3 entspricht Nummer 11.12 a. F..<br />

Die Nummer 11.4 entspricht Nummer 11.7 a. F..<br />

Die Nummer 11.5 entspricht Nummer 11.6 a. F..<br />

Die Nummer 11.6 entspricht bis auf eine redaktionelle Änderung Nummer 11.5 a. F..<br />

Die Nummer 11.7 entspricht Nummer 11.8 a. F..<br />

Die Nummer 11.8 entspricht Nummer 11.9 a. F..<br />

Die Nummer 11.9 entspricht Nummer 11.10 a. F..<br />

Die Nummer 11.10 entspricht Nummer 11.4 a. F..<br />

Allerdings ist das Merkmal „unbefestigt“ gestrichen worden, da sich in der Praxis bei<br />

diesem Begriff Auslegungsschwierigkeiten ergeben haben. Der Einbau einer Bodenbefestigung<br />

ist bereits ein Hinweis darauf, dass ein Lagerplatz nicht nur vorübergehend<br />

genutzt werden soll.<br />

Die Nummer 11.11 entspricht Nummer 11.13 a. F..<br />

Die Nummer 11.12 entspricht unverändert Nummer 11.2 a. F..<br />

Die Nummer 11.13 entspricht Nummer 11.3 a. F..<br />

Die Nummer 12.1 entspricht Nummer 12.1 a. F..<br />

Die Nummer 12.2 ist gegenüber der Nummer 12.2 a. F. an die neue Begrifflichkeit der<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit angepasst.<br />

Die Nummern 12.3 und 12.4 entsprechen in der Sache im Wesentlichen Nummern 12.3<br />

und 12.4 a. F..<br />

Die Nummer 13.1 entspricht Nummer 13.1 a. F. Die Ergänzung „sowie in Wänden oder<br />

Decken nach Nr. 12.2“ erfolgt zur Klarstellung und dient der Abstimmung mit Nummer<br />

12.2.<br />

Die Nummern 13.2 bis 13.3 entsprechen Nummern 13.1 bis 13.3 a. F..<br />

Die Nummer 13.4 entspricht Nummer 13.4 a. F., allerdings unter Herausnahme der<br />

(brandschutzrelevanten) Außenbekleidungen bei Hochhäusern.<br />

Die Nummern 13.5 und 13.6 entsprechen den Nummern 13.5 und 13.6 a. F..


62<br />

Nummer 14.1 ist an die geltende gesetzliche Regelung des FlurbG angepasst worden.<br />

Die Nummer 14.2 entspricht unverändert Nummer 14.2 a. F..<br />

Die neue Nr. 14.3 ist durch die Verwendung von Erdgasbetankungsgeräten in privaten<br />

Garagen veranlasst. Erdgasbetankungsgeräte unterliegen dem Geräte- und Produktsicherheitsrecht,<br />

ihre Aufstellung unterliegt dem DVGW-Regelwerk, es verbleibt kein<br />

bauordnungsrechtlicher Prüfungsinhalt.<br />

Die Nummer 14.4 entspricht Nummer 14.3 a. F. Allerdings sind – neu – entsprechend<br />

der MBO und Bauordnungen der Länder nur Regale von nicht mehr als 7,50 m Oberkante<br />

des Lagergutes verfahrensfrei; oberhalb dieser Höhe werden diese Anlagen aus<br />

Gründen des Brandschutzes baurechtlich bedeutsam. Größere Regale sind gem. § 2<br />

Abs. 5 Nr. 16 Sonderbauten.<br />

Die Nummern 14.5 bis 14.7 entsprechen den Nummern 14.4 bis 14.6 a. F..<br />

Das in Nummer 14.6 eingefügte Wort „insgesamt“ macht deutlich, dass es auf die Gesamtfläche<br />

der Stellplätze je Grundstück ankommt.<br />

Die Nummer 14.8 entspricht Nummer 14.7 a. F., bezieht sich nun aber auf alle Fahrradabstellanlagen.<br />

Der Bezug zu den Gebäuden ist präzisiert worden. Die Errichtung einer<br />

Fahrradabstellanlage ist nur dann verfahrensfrei, wenn das Gebäude, in dem die Anlage<br />

errichtet wird, an mindestens einer Seite vollständig offen ist.<br />

Die Nummern 14.9 und 14.10 entsprechen den Nummern 14.8 und 14.9 a. F.<br />

Die Nummer 14.11 entspricht Nummer 14.10 a. F. Neu ist entsprechend der MBO und<br />

Bauordnungen der Länder die Verfahrensfreiheit von unbefestigten Lager- und Abstellplätzen,<br />

die einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen<br />

Erzeugung dienen. Das ist auch mit Blick auf den Schutz der gemeindlichen<br />

Planungshoheit vertretbar, weil es sich gewissermaßen um „Zubehör“ planungsrechtlich<br />

privilegierter landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe handelt.<br />

Die Nummer 14.12 entspricht unverändert Nummer 14.11 a. F..<br />

Die Nummer 14.13 entspricht 14.12 a. F..


- 1 -<br />

Gegenüberstellung des Entwurfs einer Neufassung der <strong>NBauO</strong> (<strong>NBauO</strong>-E) und der Muster-Bauordnung Fassung 2008 (MBO 2008) 126 Seiten<br />

<strong>NBauO</strong> – Entwurf<br />

Textgrundlage ist die Niedersächsische Bauordnung i. d. F. v. 10. Februar 2003,<br />

zul. geänd. durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (<strong>NBauO</strong> a. F.)<br />

Der Entwurf ergibt sich aus den in der <strong>NBauO</strong> a. F. kenntlich gemachten<br />

Streichungen und den Ergänzungen (Kursivschrift)<br />

Inhaltsübersicht<br />

Teil I<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Grundsätzliche Anforderungen Geltungsbereich S. 6<br />

§ 2 Begriffe S. 6<br />

§ 3 Von der Bauordnung ausgenommene Anlagen Allgemeine S. 11<br />

Anforderungen<br />

Teil II<br />

Das Grundstück und seine Bebauung<br />

§ 4 Baugrundstück<br />

§ 5 4 Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglich-<br />

keit der baulichen Anlagen S. 13<br />

§ 6 Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück<br />

§ 7 5 Grenzabstände S. 14<br />

§ 7 a Verringerte Abstände von zwei Grenzen<br />

§ 7 b Untergeordnete Gebäudeteile<br />

§ 8 Grenzbebauung<br />

§ 9 6 Hinzurechnung benachbarter Grundstücke S. 18<br />

§ 10 7 Abstände auf demselben Baugrundstück S. 18<br />

§ 11 Mindestabstände für Öffnungen<br />

§ 12 Wegfall oder Verringerung der Abstände von Gebäuden<br />

besonderer Art<br />

§ 12 a Abstände sonstiger baulicher Anlagen<br />

§ 13 Abweichungen von den Abstandsvorschriften in besonderen Fällen<br />

§ 8 Grundstücksteilungen S. 21<br />

§ 14 9 Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze S. 21<br />

§ 15 Einfriedung von Grundstücken<br />

§ 16 Höhe der Geländeoberfläche<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

§ 2 Begriffe<br />

§ 3 Allgemeine Anforderungen<br />

- 1 -<br />

MBO 2008<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Erster Teil<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

Zweiter Teil<br />

Das Grundstück und seine Bebauung<br />

§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden<br />

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken<br />

§ 6 Abstandsflächen, Abstände<br />

§ 7 Teilung von Grundstücken<br />

§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze<br />

§ 9 s. bei § 10 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 10 s. bei § 49 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Dritter Teil<br />

Bauliche Anlagen<br />

Erster Abschnitt<br />

Gestaltung<br />

Bemerkungen<br />

Zu<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

s. § 2 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. § 4 <strong>NBauO</strong>-E<br />

) s.<br />

) § 5<br />

) <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. § 7 <strong>NBauO</strong>-E<br />

) s.<br />

) § 5<br />

) <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt ersatzlos<br />

s. § 5 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Zu<br />

MBO 2008<br />

s. § 4 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


Teil III<br />

Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen<br />

§ 53 10 Gestaltung baulicher Anlagen S. 23<br />

§ 17 11 Einrichtung der Baustelle S. 23<br />

§ 18 12 Standsicherheit S. 24<br />

§ 19 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse S. 24<br />

§ 20 14 Brandschutz S. 24<br />

§ 21 15 Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz S. 24<br />

§ 22 - aufgehoben -<br />

§ 23 16 Verkehrssicherheit S. 25<br />

Teil IV<br />

Bauprodukte und Bauarten<br />

§ 24 17 Bauprodukte S. 26<br />

§ 25 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung S. 28<br />

§ 25a19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis S. 28<br />

§ 26 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall S. 29<br />

§ 27 21 Bauarten S. 29<br />

§ 27a - aufgehoben -<br />

§ 28 22 Übereinstimmungsnachweis S. 30<br />

§ 28a23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers S. 31<br />

§ 28b24 Übereinstimmungszertifikat S. 31<br />

§ 28c25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen S. 31<br />

Teil V<br />

Der Bau und seine Teile<br />

§ 29 - aufgehoben -<br />

§ 26 Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähig<br />

keit von Bauteilen S. 33<br />

§ 30 27 Wände und Stützen S. 34<br />

§ 28 Außenwände S. 35<br />

§ 29 Trennwände S. 35<br />

§ 30 Brandwände S. 36<br />

§ 31 Decken und Böden S. 38<br />

§ 32 Dächer S. 40<br />

§ 33 - aufgehoben - Rettungswege S. 42<br />

§ 34 Treppen S. 42<br />

§ 34a35 Notwendige Treppenräume S. 43<br />

§ 35 36 Ein- und Ausgänge, Notwendige Flure, Ausgänge S. 46<br />

§ 36 Aufzugsanlagen<br />

§ 37 Fenster, Türen und Lichtschächte sonstige Öffnungen S. 47<br />

- 2 -<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung<br />

§ 9 Gestaltung<br />

§ 11 Baustelle<br />

§ 12 Standsicherheit<br />

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />

§ 14 Brandschutz<br />

§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz<br />

§ 16 Verkehrssicherheit<br />

- 2 -<br />

Dritter Abschnitt<br />

Bauprodukte, Bauarten<br />

§ 17 Bauprodukte<br />

§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung<br />

§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis<br />

§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall<br />

§ 21 Bauarten<br />

§ 22 Übereinstimmungsnachweis<br />

§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers<br />

§ 24 Übereinstimmungszertifikat<br />

§ 25 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen<br />

Vierter Abschnitt<br />

Wände, Decken, Dächer<br />

§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und<br />

Bauteilen<br />

§ 27 Tragende Wände, Stützen<br />

§ 28 Außenwände<br />

§ 29 Trennwände<br />

§ 30 Brandwände<br />

§ 31 Decken<br />

§ 32 Dächer<br />

Fünfter Abschnitt<br />

Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen<br />

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg<br />

§ 34 Treppen<br />

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge<br />

§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge<br />

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen<br />

§ 38 Umwehrungen<br />

s. §38 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


§ 38 - aufgehoben - Aufzüge S. 48<br />

§ 39 Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und<br />

-kanäle S. 50<br />

§ 40 Feuerungsanlagen, Wärme- und sonstige Anlagen zur Energie-<br />

erzeugung, Brennstoffversorgungsanlagen und Brennstofflage-<br />

rung S. 51<br />

§ 41 - aufgehoben -<br />

§ 42 41 Anlagen zur Wasserversorgungsanlagen; Anlagen, für Abwässer<br />

Niederschlagswasser und Abfälle S. 52<br />

§ 42 Blitzschutzanlagen S. 53<br />

Teil VI<br />

Besondere bauliche Anlagen und Räume, Gemeinschaftsanlagen<br />

Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen<br />

§ 43 Aufenthaltsräume S. 54<br />

§ 44 Wohnungen S. 55<br />

§ 45 Toilettenräume und Bäder S. 56<br />

§ 46 Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge S. 56<br />

§ 47 Notwendige Einstellplätze S. 57<br />

§ 47a Ablösung der Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze<br />

§ 47b48 Fahrradabstellanlagen S. 58<br />

§ 48 49 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter<br />

baulicher Anlagen S. 59<br />

§ 49 50 Werbeanlagen S. 61<br />

§ 50 Ausnahmen für bestimmte bauliche Anlagen<br />

§ 51 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung<br />

Sonderbauten S. 63<br />

§ 52 Gemeinschaftsanlagen<br />

Teil VII<br />

Baugestaltung; Vorschriften im Interesse von Natur und Landschaft<br />

§ 53 Gestaltung baulicher Anlagen<br />

§ 54 Abbruch verfallender baulicher Anlagen<br />

§ 55 - aufgehoben –<br />

§ 56 Örtliche Bauvorschriften<br />

Teil VIII VII<br />

Verantwortliche Personen<br />

§ 57 52 Bauherr S. 66<br />

§ 58 53 Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser S. 67<br />

§ 59 54 Unternehmer S. 71<br />

§ 55 Bauleiterin und Bauleiter S. 71<br />

- 3 -<br />

- 3 -<br />

Sechster Abschnitt<br />

Technische Gebäudeausrüstung<br />

§ 39 Aufzüge<br />

§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle<br />

§ 41 Lüftungsanlagen<br />

§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung,<br />

Brennstoffversorgung<br />

§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler<br />

§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben<br />

§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe<br />

§ 46 Blitzschutzanlagen<br />

§ 47 Aufenthaltsräume<br />

§ 48 Wohnungen<br />

§ 49 Stellplätze, Garagen<br />

§ 50 Barrierefreies Bauen<br />

Siebenter Abschnitt<br />

Nutzungsbedingte Anforderungen<br />

§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten<br />

§ 51 Sonderbauten<br />

§ 52 Grundpflichten<br />

§ 53 Bauherr<br />

§ 54 Entwurfsverfasser<br />

§ 55 Unternehmer<br />

§ 56 Bauleiter<br />

Vierter Teil<br />

Die am Bau Beteiligten<br />

s. §§ 47, 82, 84<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Entfällt ersatzlos<br />

s. §10 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. § 79 Abs.3<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §84 <strong>NBauO</strong>-E<br />

) s. §41<br />

) <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §52 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


§ 60 - aufgehoben -<br />

§ 61 56 Verantwortlichkeit für den Zustand der baulichen Anlagen und<br />

Grundstücke S. 72<br />

§ 62 Sonstige verantwortliche Personen<br />

Teil IX VIII<br />

Behörden Bauaufsichtsbehörden<br />

§ 63 57 Bauaufsichtsbehörden S. 73<br />

§ 63 a Übertragung der Bauaufsicht auf Gemeinden für bestimmte<br />

bauliche Anlagen<br />

§ 64 Besetzung und Ausstattung der Bauaufsichtsbehörden<br />

§ 65 58 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Bauaufsichts-<br />

behörden S. 74<br />

§ 66 Übertragung von Aufgaben der Bauaufsicht auf andere Stellen<br />

§ 67 - aufgehoben –<br />

Teil IX<br />

Genehmigungserfordernisse<br />

§ 68 59 Genehmigungsvorbehalt S. 77<br />

§ 69 60 Genehmigungsfreie Verfahrensfreie Baumaßnahmen,<br />

Abbruchanzeige S. 77<br />

§ 69a Genehmigungsfreie Wohngebäude<br />

§ 70 61 Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen S. 78<br />

§ 62 Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen S. 79<br />

Teil X<br />

Genehmigungsverfahren<br />

§ 75a 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren S. 85<br />

§ 64 Baugenehmigungsverfahren S. 87<br />

§ 65 Bautechnische Nachweise, Typenprüfung S. 88<br />

§ 66 Abweichungen S. 91<br />

§ 71 67 Bauantrag und Bauvorlagen S. 92<br />

§ 72 68 Beteiligung der Nachbarn S. 92<br />

§ 73 69 Behandlung des Bauantrags S. 93<br />

§ 74 Bauvoranfrage, Bauvorbescheid<br />

§ 75 70 Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung S. 94<br />

§ 75a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />

§ 75b Weitere Vereinfachungungen<br />

§ 76 Teilbaugenehmigung<br />

§ 77 71 Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbau-<br />

genehmigung S. 96<br />

§ 78 72 Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen S. 96<br />

- 4 -<br />

- 4 -<br />

Fünfter Teil<br />

Bauaufsichtsbehörden, Verfahren<br />

Erster Abschnitt<br />

Bauaufsichtsbehörden<br />

§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden<br />

§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit<br />

§ 59 Grundsatz<br />

§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren<br />

§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen<br />

§ 62 Genehmigungsfreistellung<br />

Dritter Abschnitt<br />

Genehmigungsverfahren<br />

§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />

§ 64 Baugenehmigungsverfahren<br />

§ 65 Bauvorlageberechtigung<br />

§ 66 Bautechnische Nachweise<br />

§ 67 Abweichungen<br />

§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen<br />

§ 69 s. bei § 69 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 70 Beteiligung der Nachbarn<br />

§ 71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens<br />

§ 69 Behandlung des Bauantrags<br />

§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn<br />

§ 74 Teilbaugenehmigung<br />

§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Entfällt ersatzlos<br />

s. §57 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §58 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §62 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §73 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §63 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §64 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §70 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §53 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. § 1a<br />

DVOBauGB<br />

28.06.2010


§ 74 73 Bauvoranfrage; und Bauvorbescheid S. 97<br />

§ 79 Bauüberwachung<br />

§ 80 Bauabnahmen<br />

§ 81 Einschränkung der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren<br />

und der Bauüberwachung<br />

§ 82 74 Bauaufsichtliche Zustimmung S. 98<br />

§ 83 Typenprüfung<br />

§ 84 75 Genehmigung fliegender Bauten S. 99<br />

Teil XI<br />

Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht<br />

§ 85 Ausnahmen<br />

§ 86 Befreiungen<br />

§ 79 76 Bauüberwachung S. 102<br />

§ 80 77 Bauabnahmen S. 103<br />

§ 87 78 Regelmäßige Überprüfung S. 105<br />

§ 88 Betreten der Grundstücke und der baulichen Anlagen<br />

§ 89 79 Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte, und Baumaßnahmen<br />

sowie verfallende bauliche Anlagen S. 105<br />

§ 90 – aufgehoben –<br />

§ 91 80 Ordnungswidrigkeiten S. 106<br />

§ 92 81 Baulasten, Baulastenverzeichnis S. 109<br />

§ 93 Baulastenverzeichnis<br />

§ 94 - aufgehoben -<br />

Teil XII<br />

Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 95 82 Verordnungen S. 111<br />

§ 95a Bekanntmachung abweichender Zuständigkeiten<br />

§ 96 83 Technische Baubestimmungen S. 114<br />

§ 97 Verfahren beim Erlass örtlicher Bauvorschriften<br />

§ 98 84 Örtliche Bauvorschriften in Bebauungsplänen S. 115<br />

§ 99 85 Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche<br />

Anlagen S. 116<br />

§ 100 86 Übergangsvorschriften S. 117<br />

§ 101 – aufgehoben –<br />

§ 102 87 In-Kaft-Treten Inkrafttreten S. 117<br />

Anhang zu § 60 Abs. 1 S. 119<br />

- 5 -<br />

§ 75 Vorbescheid<br />

§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung<br />

§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten<br />

- 5 -<br />

Vierter Abschnitt<br />

Bauaufsichtliche Maßnahmen<br />

§ 81 Bauüberwachung<br />

§ 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung)<br />

§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />

§ 79 Einstellung von Arbeiten<br />

§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung<br />

§ 84 Ordnungswidrigkeiten<br />

§§ 81 u. 82 s. bei § 76 u. 77 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Fünfter Abschnitt<br />

Bauüberwachung<br />

Sechster Abschnitt<br />

Baulasten<br />

§ 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis<br />

§ 84 s. bei § 79 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 85 Rechtsvorschriften<br />

Sechster Teil<br />

Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften,<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 86 Örtliche Bauvorschriften<br />

§ 87 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschrift zu § 20 Abs. 1 BauNVO<br />

s. §76 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §77 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt ersatzlos<br />

s. §65 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §58 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §81 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. § 9 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. §58 <strong>NBauO</strong>-E<br />

s. § 3 MBO<br />

s. §84 <strong>NBauO</strong>-E<br />

) s. § 79<br />

) <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


Teil I<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 <strong>NBauO</strong> a. F. s. bei § 3 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 3 1<br />

Von der Bauordnung ausgenommene Anlagen Geltungsbereich<br />

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen, Bauprodukte und für Baumaßnahmen.<br />

2 Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen,<br />

soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an sie<br />

Anforderungen gestellt werden.<br />

(1 2) Dieses Gesetz gilt nicht für<br />

1. öffentliche Verkehrsanlagen und Eisenbahnanlagen, die nicht dem öffentlichen<br />

Verkehr dienen, jeweils einschließlich des Zubehörs, der Nebenanlagen<br />

und der Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude,<br />

2. Anlagen und Einrichtungen unter der Aufsicht der Bergbehörden,<br />

ausgenommen Gebäude,<br />

3. Leitungen, die dem Fernmeldewesen, dem Rundfunk, dem Fernsehen, dem<br />

Ferntransport von Stoffen, oder der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas,<br />

Elektrizität oder Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation<br />

oder dem Rundfunk dienen, sowie<br />

4. Kräne und Krananlagen.<br />

(2) Nicht ausgenommen sind jedoch<br />

1. Gebäude<br />

2. Bahnsteige und ihre Zugänge<br />

3. Schachtfördergerüste.<br />

§ 2<br />

Begriffe<br />

(1) 1 Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende,<br />

aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2 Als Bauliche Anlagen gelten, sind auch<br />

wenn sie nicht unter Satz 1 fallen<br />

1. ortsfeste Feuerstätten,<br />

2. Werbeanlagen (§ 49 50),<br />

- 6 -<br />

- 6 -<br />

Erster Teil<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2 Es gilt auch für<br />

Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem<br />

Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt<br />

werden.<br />

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für<br />

1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen<br />

und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,<br />

2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,<br />

3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität,<br />

Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation<br />

dienen,<br />

4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,<br />

5. Kräne und Krananlagen.<br />

§ 2<br />

Begriffe<br />

(1) 1 Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten<br />

hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn<br />

die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten<br />

Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck<br />

dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 2 Bauliche<br />

Anlagen sind auch<br />

Vgl. § 3 Abs. 1<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

Absatz 2 Nr. 1 u.<br />

2 <strong>NBauO</strong>-E,<br />

Entfällt ersatzlos<br />

28.06.2010


3. Warenautomaten, die von einer allgemein zugänglichen Verkehrs- oder<br />

Grünflächen aus sichtbar sind,<br />

4. Aufschüttungen, Abgrabungen und künstliche Hohlräume unterhalb der<br />

Erdoberfläche,<br />

5. Anlagen, die auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sind oder dazu<br />

bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden,<br />

6. Gerüste,<br />

7. Fahrradabstellanlagen (§ 47 b 48),<br />

8. Lagerplätze, Abstell- und Ausstellungsplätze,<br />

9. Stellplätze (§ 46),<br />

10 . Kleingartenanlagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskleingartengesetzes),<br />

1110. Camping- und Wochenendplätze,<br />

1211. Spiel- und Sportplätze,<br />

12. Freizeit- und Vergnügungsparks und<br />

13. sonstige Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

erwarten lassen.<br />

3Anlagen sind bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen.<br />

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von<br />

Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz<br />

von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.<br />

(3) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes<br />

mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.<br />

1 Gebäude sind in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:<br />

1. Gebäudeklasse 1:<br />

a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als<br />

zwei selbständig benutzbaren Teilen (Nutzungseinheiten) von insgesamt<br />

nicht mehr als 400 m² Grundfläche und<br />

b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,<br />

2. Gebäudeklasse 2:<br />

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten<br />

von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche,<br />

3. Gebäudeklasse 3:<br />

- 7 -<br />

1. Aufschüttungen und Abgrabungen,<br />

7. Gerüste,<br />

2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,<br />

6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,<br />

4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,<br />

3. Sport- und Spielflächen,<br />

5. Freizeit- und Vergnügungsparks,<br />

8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.<br />

3 Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im<br />

Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.<br />

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die<br />

von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem<br />

Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.<br />

(3) 1 Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:<br />

1. Gebäudeklasse 1:<br />

a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei<br />

Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und<br />

b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,<br />

2. Gebäudeklasse 2:<br />

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei<br />

Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,<br />

3. Gebäudeklasse 3:<br />

- 7 -<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

Absatz 5 Nr. 1<br />

28.06.2010


sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,<br />

4. Gebäudeklasse 4:<br />

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils<br />

nicht mehr als 400 m² Grundfläche,<br />

5. Gebäudeklasse 5:<br />

von den Nummern 1 bis 4 nicht erfasste sowie unterirdische Gebäude.<br />

2 Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen<br />

Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Führt ein Rettungsweg<br />

für das Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr (§ 33 Abs. 2 Satz<br />

2), so ist die Höhe abweichend von Satz 2 die Höhe der Fußbodenoberkante des<br />

höchstgelegenen Aufenthaltsraumes von der Stelle der Geländeoberfläche, von<br />

der aus der Aufenthaltsraum über die Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar<br />

ist. 4 Gebäude ohne Aufenthaltsräume, die nicht unter Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b<br />

fallen, werden unabhängig von ihrer Höhe in entsprechender Anwendung des Flächenmaßes<br />

in Bezug auf die Gesamtgrundfläche ihrer Geschosse der Gebäudeklassen<br />

1, 2 oder 3 zugeordnet. 5 Die Grundfläche einer Nutzungseinheit im Sinne<br />

dieses Gesetzes ist die Brutto-Grundfläche; bei der Berechnung der Grundfläche<br />

nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.<br />

(8 4) Wohngebäude sind Gebäude, die nur Wohnungen und deren Nebenzwecken<br />

dienende Räume, die den Zwecken des Wohnens dienen, wie Garagen, enthalten.<br />

(9) 1 Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, in denen jeder Aufenthaltsraum mit<br />

seinem Fußboden um höchstens 7 m höher als die Stellen der Geländeoberfläche<br />

liegt, von denen aus er über Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist.<br />

2 Gebäude ohne Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer Höhe gleich.<br />

(5) 1 Bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung Sonderbauten<br />

sind insbesondere:<br />

1. Hochhäuser Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als<br />

22 m,<br />

2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,<br />

3. Gebäude, deren größtes Geschoss mehr als 1 600 m² Grundfläche hat,<br />

ausgenommen Wohngebäude und Garagen,<br />

2 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche<br />

von insgesamt mehr als 800 m² haben,<br />

4. bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge (§ 46),<br />

5. Büro- und Verwaltungsgebäude Gebäude mit mindestens einem Raum, der<br />

Büro- oder Verwaltungszwecken dient und eine Grundfläche von mehr als<br />

400 m² hat,<br />

6. Gebäude mit mindestens einem Raum, der der Nutzung durch mehr als 100<br />

- 8 -<br />

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,<br />

4. Gebäudeklasse 4:<br />

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht<br />

mehr als 400 m²,<br />

5. Gebäudeklasse 5:<br />

sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.<br />

2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen<br />

Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche<br />

im Mittel. 3 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses<br />

Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-<br />

Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.<br />

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die<br />

einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:<br />

1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als<br />

22 m)<br />

2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,<br />

3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der<br />

größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude,<br />

4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche<br />

von insgesamt mehr als 800 m² haben,<br />

5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen<br />

und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben,<br />

6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100<br />

- 8 -<br />

Vgl. Absatz 9<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Entfällt, vgl.<br />

Absatz 3<br />

Textgrundlage<br />

ist § 51 Abs. 2<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

28.06.2010


Personen dient,<br />

3 7. Versammlungsstätten<br />

a) mit einem Versammlungsraum, der mehr als 200 Besucherinnen und<br />

Besucher fasst oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt<br />

mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn die<br />

Versammlungsräume einen gemeinsamen Rettungsweg haben,<br />

b) im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mit einer<br />

Freisportanlage, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1 000<br />

Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen<br />

Anlagen besteht,<br />

8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Plätzen für Gäste, Beherbergungsstätten<br />

mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m²<br />

Grundfläche,<br />

6 9. Krankenanstalten, Altenpflegeheime, Entbindungs- und Säuglingsheime<br />

Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Pflege, Betreuung<br />

oder Unterbringung von Personen,<br />

10. Tagesstätten für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen,<br />

7 11. Schulen und Sportstätten, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,<br />

12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,<br />

1513. Camping- und Wochenendplätze,<br />

14. Freizeit- und Vergnügungsparks,<br />

1215. fliegende Bauten,<br />

16. Regallager mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagergutes von<br />

mehr als 7,50 m,<br />

8 17. bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder, deren Nutzung<br />

mit erhöhter Brand-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr oder wegen des Umgangs<br />

mit Stoffen oder der Lagerung von Stoffen mit Explosions-, oder<br />

erhöhter Strahlen- oder Brandgefahr verbunden ist,<br />

9. Anlagen zur Lagerung von Öl und anderen schädlichen oder brennbaren<br />

Flüssigkeiten,<br />

10. bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche oder landwirtschaftliche<br />

Zwecke bestimmt sind,<br />

1118.bauliche Anlagen und Räume, deren von denen wegen ihrer Art und ihrer<br />

Nutzung mit einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist Gefahren<br />

ausgehen, die den Gefahren ähnlich sind, die von den in den Nummern 1<br />

bis 18 genannten baulichen Anlagen und Räumen ausgehen.<br />

13. Blitzschutzanlagen,<br />

- 9 -<br />

Personen bestimmt sind,<br />

7. Versammlungsstätten<br />

a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher<br />

fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege<br />

haben,<br />

b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich<br />

jeweils mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise<br />

aus baulichen Anlagen besteht,<br />

8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten<br />

mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m²<br />

Grundfläche,<br />

9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung<br />

oder Pflege von Personen,<br />

10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,<br />

11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,<br />

12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,<br />

13. Camping- und Wochenendplätze,<br />

14. Freizeit- und Vergnügungsparks,<br />

15. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,<br />

16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,<br />

17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von<br />

Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,<br />

18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und<br />

deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.<br />

- 9 -<br />

Entfällt (i. d. R.<br />

in Nummer 7)<br />

Streichung wg.<br />

Nummer 3<br />

Entfällt wegen<br />

Nummer 17<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Entfällt ersatzlos<br />

28.06.2010


14. Aufzugsanlagen,<br />

16. Tragluftbauten,<br />

17. Aufzugsanlagen,<br />

18. bauliche Anlagen und Räume, in denen mehr als 100 t Getreide, Gewürze<br />

oder Futtermittel gelagert werden,<br />

19. Windkraftanlagen<br />

2 Sonderbauten sind auch die Anlagen nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen, soweit sie bauliche Anlagen sind.<br />

(6) 1 Ein oberirdisches Geschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im<br />

Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. 2 Ein Kellergeschoss<br />

ist ein Geschoss, das die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt.<br />

(4 7) 1 Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der<br />

Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. und dessen<br />

Deckenunterseite im Mittel mindestens 1,40 m über der Geländeoberfläche liegt.<br />

2 Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1<br />

genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter<br />

liegenden Geschosses hat. 3 Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare<br />

Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der<br />

Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. 4 Hohlräume zwischen der obersten Decke und der<br />

Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht<br />

möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse.<br />

(8) Aufenthaltsraum ist ein Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt<br />

von Menschen bestimmt oder geeignet ist.<br />

(9) 1 Ein Stellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb<br />

der öffentlichen Verkehrsfläche dient. 2 Ein Einstellplatz ist die Fläche zum Abstellen<br />

eines Kraftfahrzeuges auf einem Stellplatz oder in einer Garage.<br />

(10) 1 Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen<br />

außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. 2 Garagen sind auch Parkhäuser<br />

auf öffentlichen Verkehrsflächen. 3 Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume<br />

für Kraftfahrzeuge sind keine Garagen.<br />

(11) Eine Feuerstätte ist eine ortsfeste oder ortsfest benutzte Anlage oder Einrichtung<br />

in oder an einem Gebäude, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung<br />

Wärme zu erzeugen.<br />

(12) 1 Baugrundstück ist das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Rechts, auf<br />

dem eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage<br />

befindet. 2 Das Baugrundstück kann auch aus mehreren aneinander grenzenden<br />

Grundstücken bestehen, wenn und solange durch Baulast gesichert ist, dass<br />

alle baulichen Anlagen auf den Grundstücken das öffentliche Baurecht so ein-<br />

- 10 -<br />

(6) 1 Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im<br />

Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind<br />

sie Kellergeschosse. 2 Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung,<br />

in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.<br />

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt<br />

von Menschen bestimmt oder geeignet sind.<br />

(7) 1 Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb<br />

der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 2 Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile<br />

zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 3 Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und<br />

Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.<br />

(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen,<br />

die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.<br />

- 10 -<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Entfällt wegen<br />

Nummer 2<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Entfällt wegen<br />

Nummer 2<br />

Vgl. § 43 Abs. 6<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Vgl. § 87 Abs. 2<br />

MBO<br />

Vgl. § 43 Abs. 1<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Vgl. § 46 Abs. 1<br />

Satz 1 und § 47<br />

Abs. 1 Satz 1<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Vgl. § 1 Abs. 1<br />

GaVO<br />

Vgl. § 4 Abs.1<br />

a. F.<br />

Satz 2 vgl.<br />

Absatz 7 Satz 4<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


halten, als wären die Grundstücke ein Grundstück.<br />

(5 13) Baumaßnahmen sind Baumaßnahme ist die Errichtung, die Änderung, der<br />

Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und oder die Instandhaltung von<br />

einer baulichen Anlagen Anlage oder von Teilen eines Teils einer baulicher<br />

Anlagen Anlage.<br />

(6 14) Bauprodukte sind<br />

1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in<br />

bauliche Anlagen eingebaut zu werden,<br />

2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden,<br />

um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen<br />

und Silos.<br />

(7 15) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen<br />

oder Teilen von baulichen Anlagen.<br />

(10 16) Öffentliches Baurecht sind die Vorschriften dieses Gesetzes, die Vorschriften<br />

aufgrund dieses Gesetzes, das städtebauliche Planungsrecht und die sonstigen<br />

Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen,<br />

Bauprodukte oder Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken<br />

regeln.<br />

§ 3 <strong>NBauO</strong> a. F. s. bei § 1 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 1 3<br />

Grundsätzliche Allgemeine Anforderungen<br />

(1) 1 Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung<br />

geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. 2 Insbesondere<br />

dürfen Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht<br />

werden. 3 Unzumutbare Belästigungen oder unzumutbare Verkehrsbehinderungen<br />

dürfen nicht entstehen.<br />

(2) 1 Bauliche Anlagen müssen den allgemeinen Anforderungen an gesunde<br />

Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen. 2 Dazu gehört auch die Rücksicht auf<br />

Behinderte Menschen mit Behinderungen, alte Menschen, Kinder und Personen<br />

mit Kleinkindern.<br />

(3) Bauliche Anlagen dürfen nicht verunstaltet wirken und dürfen auch das Gesamtbild<br />

ihrer Umgebung nicht verunstalten.<br />

(4) 1 Anlagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, wenn sie sicher benutzbar<br />

sind. 2 Sie sind so instand zu halten, dass die Anforderungen nach den<br />

Absätzen 1 bis 3 gewahrt bleiben.<br />

(5) 1 Baumaßnahmen sind so durchzuführen, dass dabei die öffentliche Sicherheit<br />

nicht gefährdet wird. 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 1 3 Baumaßnahmen<br />

dürfen keine Verhältnisse schaffen, die den vorstehenden Anforderungen<br />

nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen. Bauliche Anlagen sind so instand zu<br />

- 11 -<br />

(9) Bauprodukte sind<br />

1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in<br />

bauliche Anlagen eingebaut zu werden,<br />

2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden,<br />

um mit dem Erdboden verbunden zu werden wie Fertighäuser,<br />

Fertiggaragen und Silos.<br />

(10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen<br />

oder Teilen von baulichen Anlagen.<br />

- 11 -<br />

§ 3<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,<br />

dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit<br />

und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.<br />

Vgl. § 82 Abs. 2<br />

MBO<br />

Vgl. § 1 Abs. 7<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

vgl. Absatz 4<br />

28.06.2010


halten, dass diese Anforderungen gewahrt bleiben.<br />

(6) Nicht bebaute Flächen der Baugrundstücke von Baugrundstücken sind so<br />

herzurichten und zu unterhalten, dass die Erfüllung der Anforderungen in nach<br />

den Absätzen 1 bis 3 nicht beeinträchtigt wird.<br />

(7) Baumaßnahmen sind so durchzuführen, dass dabei die öffentliche Sicherheit<br />

nicht gefährdet wird. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Bauliche Anlagen<br />

dürfen erst in Gebrauch genommen werden, wenn sie sicher benutzbar sind.<br />

(4 7) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden und Bauarten nur angewendet<br />

werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer<br />

Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer<br />

die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen<br />

und gebrauchstauglich sind.<br />

(8) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates<br />

der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des<br />

Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten<br />

technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet<br />

werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit<br />

und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.<br />

- 12 -<br />

(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung<br />

die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während<br />

einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen<br />

dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich<br />

sind.<br />

(3) 1 Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung<br />

als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu<br />

beachten. 2 Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle<br />

verwiesen werden. 3 Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen<br />

werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen<br />

Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben<br />

unberührt.<br />

(4) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gelten<br />

die Absätze 1 und 3 entsprechend.<br />

(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des<br />

Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten<br />

technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet<br />

werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit<br />

und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.<br />

- 12 -<br />

vgl. Absätze 4<br />

und 5<br />

Vgl. § 83<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. Absatz 5<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


Teil II<br />

Das Grundstück und seine Bebauung<br />

§ 4<br />

Baugrundstück<br />

(1) 1 Baugrundstück ist das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Rechts, auf dem<br />

eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage<br />

befindet. 2 Das Baugrundstück kann auch aus mehreren aneinander grenzenden<br />

Grundstücken bestehen, wenn und solange durch Baulast gesichert ist, dass alle<br />

baulichen Anlagen auf den Grundstücken das öffentliche Baurecht so einhalten,<br />

als wären die Grundstücke ein Grundstück.<br />

(2 ) Eine bauliche Anlage darf nicht auf mehreren Baugrundstücken gelegen sein.<br />

§ 5 4<br />

Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der<br />

baulichen Anlagen<br />

(1) Das Baugrundstück muss so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen<br />

Verkehrsfläche liegen oder einen solchen Zugang zu ihr haben, dass der<br />

von der baulichen Anlage ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den<br />

Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit<br />

ordnungsgemäß und ungehindert möglich sind.<br />

(2) 1 Ist das Baugrundstück nur über Flächen zugänglich, die nicht dem öffentlichen<br />

Verkehr gewidmet sind, so muss ihre Benutzung für diesen Zweck durch Baulast<br />

oder Miteigentum gesichert sein; bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht<br />

mehr als zwei Wohnungen der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt eine Sicherung<br />

durch Grunddienstbarkeit. 2 Dies gilt auch, wenn der erforderliche Zugang zu<br />

einem Grundstück über ein anderes Grundstück führt, das mit ihm zusammen<br />

nach § 4 2 Abs. 2 12 Satz 2 ein Baugrundstück bildet.<br />

§ 6<br />

Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück<br />

(1 3) 1 Bauliche Anlagen müssen auf dem Baugrundstück so angeordnet sein, dass<br />

sie sicher zugänglich sind, das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend<br />

gelüftet werden können. 2 Für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte<br />

muss die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit gewährleistet<br />

sein.<br />

- 13 -<br />

Teil II<br />

Das Grundstück und seine Bebauung<br />

§ 4<br />

Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden<br />

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener<br />

Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das<br />

Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer<br />

befahrbaren öffentlichen Verkehrfläche hat.<br />

(2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlichrechtlich<br />

gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die<br />

Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen.<br />

§ 5<br />

Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken<br />

(1)<br />

- 13 -<br />

1 Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger<br />

Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen<br />

Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude<br />

über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. 2 Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante<br />

der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr<br />

als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder<br />

Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. 3 Ist für die Personenrettung<br />

der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen<br />

Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. 4 Bei Gebäuden, die ganz oder mit<br />

Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind<br />

Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden<br />

Vgl. § 2 Abs.12<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 4 Abs. 4<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 2 Abs. 12<br />

u. § 4 Abs. 4<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 2<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

den §§ 5 u. 6<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

28.06.2010


(4) Eine bauliche Anlage darf nicht auf mehreren Baugrundstücken gelegen sein.<br />

§ 7 5<br />

Grenzabstände<br />

(1) 1 Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche<br />

gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand<br />

halten. 2 Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie<br />

von Gebäuden ausgehen, und Terrassen, soweit die anderen Anlagen und die<br />

Terrassen höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind. 3 Der Abstand ist zur<br />

nächsten Lotrechten über der Grenzlinie zu messen. 4 Er richtet sich jeweils nach<br />

der Höhe des Punktes über der Geländeoberfläche (H). 5 Der Abstand darf auf<br />

volle 10 cm abgerundet werden.<br />

(3 2) 1 Der Abstand beträgt 1 0,5 H, mindestens jedoch 3 m. (4) 2 Der Abstand<br />

beträgt ½ H<br />

- 14 -<br />

gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus<br />

Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.<br />

(2) 1 Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für<br />

Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche<br />

zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten<br />

muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. 2 Fahrzeuge<br />

dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.<br />

§ 6<br />

Abstandsflächen, Abstände<br />

(1) 1 Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen<br />

Gebäuden freizuhalten. 2 Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von<br />

denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und<br />

Grundstücksgrenzen. 3 Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden,<br />

die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen<br />

Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden<br />

darf.<br />

(2) 1 Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 und § 32 Abs. 2<br />

müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2 Sie dürfen auch auf öffentlichen<br />

Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.<br />

3 Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder<br />

teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert<br />

ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen<br />

Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.<br />

(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für<br />

1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander<br />

stehen,<br />

2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei<br />

Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen<br />

zulässig sind.<br />

(4) 1 Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird<br />

senkrecht zur Wand gemessen. 2 Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche<br />

bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen<br />

Abschluss der Wand. 3 Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als<br />

70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. 4 Andernfalls wird<br />

die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten<br />

entsprechend. 6 Das sich ergebende Maß ist H.<br />

(5)<br />

- 14 -<br />

1 Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. 2 In Gewerbe<br />

und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. 3 Vor den<br />

Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr<br />

Vgl. § 4 Abs. 2<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Satz 2 vgl. § 12a<br />

Abs. 1 <strong>NBauO</strong><br />

a. F.<br />

Vgl. § 7<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 8 Abs. 1<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. Absatz 1<br />

Sätze 3 bis 5<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


1. in Baugebieten, die ein Bebauungsplan als Kerngebiet festsetzt,<br />

2. in 2 In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer<br />

Bebauung diesen Baugebieten entsprechen, beträgt der Abstand 0,25 H,<br />

mindestens jedoch 3 m.<br />

3. in anderen Baugebieten, in denen nach dem Bebauungsplan Wohnungen<br />

nicht allgemein zulässig sind.<br />

3 Satz 1 2 gilt nicht für den Abstand von den Grenzen solcher Nachbargrundstücke,<br />

die ganz oder überwiegend außerhalb der genannten Gebiete liegen.<br />

§ 7a<br />

Verringerte Abstände von zwei Grenzen<br />

(1) 1 Abweichend von § 7 Abs. 3 braucht der Abstand eines Gebäudes gegenüber<br />

je einem höchstens 17 m langen Abschnitt zweier beliebiger Grenzen nur ½ H,<br />

mindestens jedoch 3 m, zu betragen. 2 Dabei gelten aneinander gebaute Gebäude<br />

auf demselben Baugrundstück als ein Gebäude. 3 Grenzen, die einen Winkel von<br />

mehr als 120 Grad bilden, gelten als eine Grenze.<br />

(2) 1 Ist ein Gebäude ohne Abstand an eine Grenze gebaut, so darf sein Abstand<br />

nur noch gegenüber einer weiteren Grenze nach Absatz 1 verringert werden. 2 Ist<br />

ein Gebäude ohne Abstand an zwei Grenzen gebaut, so darf sein Abstand gegenüber<br />

keiner weiteren Grenze mehr nach Absatz 1 verringert werden. 3 Soweit ein<br />

Gebäude auf eine Länge von weniger als 17 m an eine Grenze gebaut ist, brauchen<br />

Teile des Gebäudes, die nicht an diese Grenze gebaut werden, innerhalb<br />

des Grenzabschnitts von 17 m nur den Abstand nach Absatz 1 zu halten.<br />

§ 7b<br />

Untergeordnete Gebäudeteile<br />

(1) 1 Eingangsüberdachungen, Windfänge, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte<br />

und Balkone dürfen die Abstände nach den §§ 7 und 7 a um 1,50 m,<br />

höchstens jedoch um ein Drittel, unterschreiten. 2 Dies gilt auch für andere vortretende<br />

Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Erker und Blumenfenster,<br />

wenn sie untergeordnet sind.<br />

(3) Der Abstand nach den Absätzen 1 und 2 darf unterschritten werden von<br />

1. Dachüberständen und Gesimsen um nicht mehr als 0,50 m,<br />

2. Vorbauten, Eingangsüberdachungen, Hauseingangstreppen, Balkonen und<br />

anderen vortretenden Gebäudeteilen, die insgesamt nicht mehr als ein Drittel<br />

der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, um nicht mehr als<br />

1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel.<br />

(2 4) 1 Bei der Bemessung des erforderlichen Abstands bleiben folgende<br />

Gebäudeteile außer Betracht:<br />

1. Antennen, Geländer, und Schornsteine, Abgas- und Abluftleitungen, bleiben<br />

als untergeordnete Gebäudeteile außer Betracht. 2 Außer Betracht bleiben<br />

- 15 -<br />

als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.<br />

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht<br />

1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,<br />

2. Vorbauten, wenn sie<br />

a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand<br />

in Anspruch nehmen,<br />

b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und<br />

c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt<br />

bleiben.<br />

- 15 -<br />

Entfällt ersatzlos<br />

28.06.2010


ferner<br />

2. Giebeldreiecke und entsprechende andere Giebelformen soweit sie, waagerecht<br />

gemessen, weniger nicht mehr als 6 m breit sind. 3 Entsprechendes gilt<br />

für andere Giebelformen.<br />

2 Außer Betracht bleiben ferner<br />

1. Außenwandbekleidungen, soweit sie den Abstand um nicht mehr als 0,25 m<br />

unterschreiten und<br />

2. Bedachungen, soweit sie um nicht mehr als 0,25 m angehoben werden,<br />

wenn der Abstand infolge einer Baumaßnahme zum Zweck des Wärmeschutzes<br />

oder der Energieeinsparung bei einem vorhandenen Gebäude durch die in den<br />

Nummern 1 und 2 genannten Bauteile unterschritten wird und Bedenken wegen<br />

des Brandschutzes nicht bestehen.<br />

§ 8<br />

Grenzbebauung<br />

(1 5) 1 Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand<br />

errichtet werden muss, ist § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden.<br />

(2) 2 Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand<br />

errichtet werden darf, ist es abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 an der<br />

Grenze zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück<br />

entsprechend an diese Grenze gebaut wird, 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann<br />

zulas-sen, dass die Baulast eine andere als eine entsprechende Grenzbebauung<br />

fest-legt, wenn den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />

mindestens gleichwertig entsprochen wird und baugestalterische<br />

Beden-ken nicht bestehen. 3 Sie kann auf die Baulast verzichten, wenn für die<br />

Gebäude auf beiden Grundstücken Bauanträge vorliegen und die Grundstückseigentümer<br />

der Grenzbebauung zugestimmt haben.<br />

(3) 1 Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand<br />

errichtet werden darf, ist es ferner an der Grenze zulässig, oder wenn auf<br />

dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden ist<br />

und die neue Grenzbebauung der vorhandenen, auch in der Nutzung, entspricht.<br />

2 Die Bauaufsichtsbehörde kann eine andere als eine entsprechende Grenzbebauung<br />

zulassen, wenn den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />

mindestens gleichwertig entsprochen wird, baugestalterische<br />

Bedenken nicht bestehen und der Nachbar zugestimmt hat. 3 Sie kann aus städtebaulichen<br />

oder baugestalterischen Gründen verlangen, dass an eine auf dem<br />

Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung angebaut wird.<br />

(2 6) Erhebt sich über einen nach § 8 Absatz 5 an eine Grenze gebauten Gebäudeteil<br />

ein nicht an diese Grenze gebauter Gebäudeteil, so ist für dessen Abstand<br />

von dieser Grenze abweichend von Absatz 1 Satz 3 4 die Höhe des Punktes über<br />

der Oberfläche des niedrigeren Gebäudeteils an der Grenze maßgebend.<br />

(3 7) 1 Ist ein Gebäude nach § 8 Abs. 1 Absatz 5 Satz 1 an eine Grenze gebaut, so<br />

- 16 -<br />

- 16 -<br />

Entfällt wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Vgl. § 7 Abs. 2<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Vgl. § 7b Abs. 3<br />

28.06.2010


sind nicht an diese Grenze gebaute Teile des Gebäudes, die unter Absatz 1 3 fallen,<br />

in beliebigem Abstand von dieser Grenze zulässig. 2 Ist ein Gebäude nach § 8<br />

Abs. 2 oder 3 Absatz 5 Satz 2 an eine Grenze gebaut, so darf der nach Absatz 3<br />

einzuhaltende Abstand der dort in Satz 1 genannten Gebäudeteile von dieser<br />

Grenze bis auf 2 m verringert werden. Er darf weiter verringert werden, wenn der<br />

Nachbar zugestimmt hat oder. 3 Sind im Fall des Satzes 2 auf dem Nachbargrundstück<br />

entsprechende Gebäudeteile mit verringertem Abstand vorhanden sind, so<br />

darf der Abstand in gleichem Maß verringert werden. ausnahmsweise auch ohne<br />

Vorliegen dieser Voraussetzungen, wenn die Gebäudeteile sonst nicht oder nur<br />

unter Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden können<br />

(4) 3 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass abweichend von den Absätzen<br />

1 bis 3 Abstand nach den §§ 7 bis 7 b gehalten wird, wenn die vorhandene<br />

Bebauung dies erfordert.<br />

(8) 1 Ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der<br />

Grenze sind zulässig<br />

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer<br />

Höhe bis zu 3 m,<br />

2. Solaranlagen, die nicht Teil eines Gebäudes sind, mit einer Höhe bis zu 3 m,<br />

3. Stützmauern, Aufschüttungen und Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten,<br />

außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m,<br />

4. Gebäude und Einfriedungen in Baugebieten, in denen nach dem Bebauungs-<br />

plan nur Gebäude mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof zulässig<br />

sind, soweit sie nicht höher als 3,50 m sind.<br />

2Bauliche Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen den Grenzabstand nach Absatz<br />

2 auf einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze, auf einem Baugrundstück<br />

insgesamt jedoch nur auf einer Länge von 15 m unterschreiten. 3 Dabei sind<br />

nach Absatz 5 Satz 2 ohne Abstand an eine Grenze gebaute Gebäude der in<br />

Satz 1 Nr. 1 genannten Art anzurechnen. 4 Bei Anwendung des Satzes 1 Nr. 4 gilt<br />

Absatz 2 Satz 3 entsprechend.<br />

§ 16<br />

Höhe der Geländeoberfläche<br />

(1 9) 1 Die nach den §§ 7 Absätzen 1 bis 12 a 8 und § 7 maßgebliche Höhe der Geländeoberfläche<br />

ist die der gewachsenen Geländeoberfläche. 2 Eine Veränderung<br />

dieser Geländeoberfläche durch Abgrabung ist zu berücksichtigen, eine Veränderung<br />

durch Aufschüttung dagegen nur, wenn die Geländeoberfläche dadurch an<br />

die vorhandene oder genehmigte Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks<br />

angeglichen wird.<br />

- 17 -<br />

(7) 1 In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen<br />

sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude<br />

angebaut werden, zulässig<br />

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer<br />

mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze<br />

von 9 m,<br />

2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer<br />

Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,<br />

3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten,<br />

außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.<br />

2 Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen<br />

nicht einhaltenden Bebauung nach Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück<br />

insgesamt 15 m nicht überschreiten.<br />

- 17 -<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Entfällt wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Vgl. § 12 Abs. 1<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Vgl. § 12a<br />

Abs. 2 <strong>NBauO</strong><br />

a. F.,<br />

Vgl. § 12 Abs. 5<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

28.06.2010


(2) 3 Die Bauaufsichtsbehörde setzt die Höhe der Geländeoberfläche fest, soweit<br />

dies erforderlich ist. 4 Dabei kann sie unter Würdigung nachbarlicher Belange den<br />

Anschluss an die Verkehrsflächen und die Abwasserbeseitigungsanlagen sowie<br />

Aufschüttungen berücksichtigen, die wegen des vorhandenen Geländeverlaufs<br />

gerechtfertigt sind.<br />

§ 9 6<br />

Hinzurechnung benachbarter Grundstücke<br />

(1) 1 Benachbarte Verkehrsflächen öffentlicher Straßen dürfen für die Bemessung<br />

des Grenzabstandes bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet werden,<br />

unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch über die Mittellinie hinaus.<br />

2 Mit Zustimmung der Eigentümer dürfen öffentliche Grün- und Wasserflächen<br />

sowie Betriebsanlagen Betriebsflächen öffentlicher Eisenbahnen und Straßenbahnen<br />

entsprechend Satz 1 zugerechnet werden.<br />

(2) Andere benachbarte Grundstücke dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes<br />

dem Baugrundstück bis zu einer gedachten Grenze zugerechnet werden,<br />

wenn durch Baulast gesichert ist, dass auch bauliche Anlagen auf dem benachbarten<br />

Grundstück den vorgeschriebenen Abstand von dieser Grenze auch<br />

halten.<br />

§ 10 7<br />

Abstände auf demselben Baugrundstück<br />

(1) 1 Zwischen Gebäuden auf demselben Baugrundstück, die nicht unmittelbar aneinander<br />

gebaut sind, muss ein Abstand gehalten werden, der so zu bemessen<br />

ist, wie wenn zwischen ihnen eine Grenze verliefe. ²§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) 1 Der Abstand nach Absatz 1 darf, soweit hinsichtlich des Brandschutzes, des<br />

Tageslichts und der Lüftung keine Bedenken bestehen, unterschritten werden<br />

1. auf einem Baugrundstück, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten<br />

Gewerbe- oder Industriegebiet liegt oder entsprechend genutzt werden darf,<br />

zwischen Gebäuden, die in den genannten Gebieten allgemein zulässig sind,<br />

2. zwischen land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden ohne Aufenthaltsräume.<br />

² § 5 Abs. 8 gilt entsprechend.<br />

(3) 1 Wenn Teile desselben Gebäudes oder aneinander gebauter Gebäude auf<br />

demselben Baugrundstück einander in einem Winkel von weniger als 75 Grad zugekehrt<br />

sind, so muss zwischen ihnen Abstand nach Absatz 1 gehalten werden.<br />

2 Dies gilt nicht für Dachgauben, Balkone und sonstige geringfügig vor- oder zurücktretende<br />

Teile desselben Gebäudes. 3 Die Abstände nach Satz 1 dürfen unterschritten<br />

werden, soweit die Gebäudeteile Teile eines Gebäudes keine Öffnungen<br />

zu Aufenthaltsräumen haben und der Brandschutz und eine ausreichende<br />

Belüftung gewährleistet sind.<br />

- 18 -<br />

- 18 -<br />

Vgl. § 12 Abs. 4<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

28.06.2010


§ 11<br />

Mindestabstände für Öffnungen<br />

(4) 1 Zwischen einander in einem Winkel von weniger als 120 Grad zugekehrten<br />

Fenstern von Aufenthaltsräumen eines Gebäudes oder aneinander gebauter<br />

Gebäude auf demselben Baugrundstück muss ein Abstand von mindestens 6 m<br />

gehalten werden, wenn die Aufenthaltsräume dem Wohnen dienen und nicht zu<br />

derselben Wohnung gehören. 2 Satz 1 gilt auch für Fenster aneinander gebauter<br />

Gebäude auf demselben Baugrundstück.<br />

(4 5) Die Absätze 1 bis 3 4 gelten nicht für fliegende Bauten.<br />

§ 12<br />

Wegfall oder Verringerung der Abstände von Gebäuden besonderer Art<br />

(1) 1 Auf einem Baugrundstück sind jeweils<br />

1. eine Garage oder eine Anlage, die aus mehreren aneinander gebauten<br />

Garagen besteht,<br />

2. ein Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume, das dem Fernmeldewesen,<br />

der öffentlichen Energie- oder Wasserversorgung oder der öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigung dient, und<br />

3. ein sonstiges Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume<br />

ohne Grenzabstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Grenzabstand zulässig.<br />

2 Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Grenzabstand nach § 7 unterschreiten,<br />

darf<br />

1. ihre Grundfläche im Fall der Nummer 1 höchstens 36 m², im Fall der Nummer<br />

2 höchstens 20 m² und im Fall der Nummer 3 höchstens 15 m² betragen,<br />

2. ihre Gesamtlänge an keiner Grenze größer als 9 m sein und<br />

3. ihre Höhe 3 m nicht übersteigen.<br />

3 Sind Gebäude der in Satz 1 genannten Art nach § 8 6 Abs. 2 oder 3 ohne Abstand<br />

an eine Grenze gebaut, so sind diese bei Anwendung der Sätze 1 und 2<br />

anzurechnen.<br />

(2) Ausnahmsweise können Garagen mit notwendigen Einstellplätzen (§ 47) für<br />

das Baugrundstück und Gewächshäuser, die einem landwirtschaftlichen Betrieb<br />

dienen, in größerer Anzahl und in größerem Ausmaß als nach Absatz 1 Sätze 1<br />

und 2 Nrn. 1 und 2 gestattet, ohne oder mit einem bis auf 1 m verringerten Grenzabstand<br />

zugelassen werden, wenn sie sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten<br />

auf dem Baugrundstück errichtet werden können.<br />

(3) Ausnahmsweise kann eine größere als die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebene<br />

Höhe zugelassen werden, wenn der Nachbar zugestimmt hat, das<br />

Gelände hängig ist oder Gründe des § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 vorliegen.<br />

- 19 -<br />

- 19 -<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 5 Abs. 8<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


(4) 1 Garagen und Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume dürfen den<br />

in § 10 vorgeschriebenen Abstand von Gebäuden und Gebäudeteilen auf demselben<br />

Baugrundstück unterschreiten, soweit sie nicht höher als 3 m sind und hinsichtlich<br />

des Brandschutzes, des Tageslichts und der Lüftung keine Bedenken<br />

bestehen. 2 Ausnahmsweise kann, wenn solche Bedenken nicht bestehen, eine<br />

größere Höhe als 3 m zugelassen werden.<br />

(5) 1 In Baugebieten, in denen nach dem Bebauungsplan nur Gebäude mit einem<br />

fremder Sicht entzogenen Gartenhof zulässig sind, brauchen Gebäude, soweit sie<br />

nicht höher als 3,50 m sind, Abstand nach den §§ 7 bis 10 nicht zu halten. 2 § 7<br />

Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Gartenhöfe, denen mindestens ein Aufenthaltsraum<br />

– ausgenommen Küchen – überwiegend zugeordnet ist, müssen jedoch eine<br />

Seitenlänge von mindestens 5 m und eine Fläche von mindestens 36 m² haben.<br />

4 Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise zulassen, dass Gebäudeteile<br />

über 3,50 m Höhe die Abstände unterschreiten und Gartenhöfe eine geringere als<br />

die in Satz 3 genannte Größe haben, wenn hinsichtlich des Tageslichts und der<br />

Lüftung keine Bedenken bestehen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.<br />

5 Soweit nach Satz 4 Grenzabstände unterschritten werden, ist auch die Zustim-<br />

mung des Nachbarn erforderlich.<br />

§ 12a<br />

Abstände sonstiger baulicher Anlagen<br />

(1) 1 Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, müssen, soweit sie höher als 1 m<br />

über der Geländeoberfläche sind und soweit von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden<br />

ausgehen, wie Gebäude Abstand nach den §§ 7 bis 10 halten. 2 Terrassen<br />

müssen, soweit sie höher als 1 m sind, wie Gebäude Abstand halten.<br />

(2) Abstand brauchen nicht zu halten<br />

1. Einfriedungen bis zur Höhe von 2 m, Einfriedungen, die oberhalb einer Höhe<br />

von 1,80 m undurchsichtig sind, jedoch nur, wenn der Nachbar zugestimmt<br />

hat,<br />

2. Einfriedungen bis zur Höhe von 3,50 m, soweit sie Gartenhöfe abschließen<br />

und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen,<br />

3. Stützmauern und Aufschüttungen bis zu einer Höhe von 1,50 m.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 Nrn. 1 und 3 kann die Bauaufsichtsbehörde ausnahmsweise<br />

zulassen, dass Einfriedungen, Stützmauern oder Aufschüttungen bis<br />

zur Höhe von 3 m den vorgeschriebenen Abstand unterschreiten, wenn der Nachbar<br />

zugestimmt hat und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.<br />

§ 13<br />

Abweichungen von den Abstandsvorschriften in besonderen Fällen<br />

(1) Geringere als die in den §§ 7 bis 12 a vorgeschriebenen Abstände können<br />

ausnahmsweise zugelassen werden<br />

- 20 -<br />

- 20 -<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 7 Abs. 2<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 5 Abs. 8 Satz<br />

1 Nr. 4<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Sätze 4 und 5<br />

entfallen wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 5 Abs. 1 Satz<br />

2 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 5 Abs. 8<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


1. zur Verwirklichung besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher<br />

Absichten,<br />

2. zur Wahrung der Eigenart oder des besonderen Eindrucks von Baudenkmalen<br />

(§ 3 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes),<br />

3. zur Wahrung baugestalterischer oder städtebaulicher Belange bei Baumaßnahmen<br />

in bebauten Bereichen entsprechend der vorhandenen Bebauung,<br />

4. zur Durchführung von Nutzungsänderungen in Baudenkmalen sowie in<br />

sonstigen Gebäuden mit genehmigten Aufenthaltsräumen,<br />

5. für Baumaßnahmen an Außenwänden vorhandener Gebäude, wie Wärmedämmung,<br />

Verkleidung oder Verblendung,<br />

6. für Antennenanlagen, die hoheitlichen Aufgaben oder Aufgaben der Deutschen<br />

Bahn AG, dem öffentlichen Fernmeldewesen oder der Verbreitung von<br />

Rundfunk oder Fernsehen dienen, wenn sie sonst nicht oder nur unter<br />

Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden können,<br />

7. mit Zustimmung des Nachbarn<br />

a) für Windkraftanlagen, ausgenommen Gebäude,<br />

b) für Masten von Freileitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie.<br />

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 muss den Erfordernissen des Brandschutzes<br />

genügt werden. 2 Den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,<br />

auch auf den Nachbargrundstücken, muss in den Fällen des Absatzes<br />

1 Nr. 1 mindestens gleichwertig, in den übrigen Fällen unter angemessener<br />

Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten entsprochen werden.<br />

(3) Einer Ausnahme unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bedarf es<br />

auch dann, wenn Festsetzungen in einem Bebauungsplan zwingend zu<br />

geringeren als den vorgeschriebenen Abständen führen.<br />

§ 8<br />

Grundstücksteilungen<br />

(1) 1 Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung<br />

genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz<br />

oder den Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes zuwiderlaufen.<br />

(2) Soll bei einer Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1 von Vorschriften<br />

dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, so ist § 66<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

§ 14 9<br />

Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze<br />

(1) 1 Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke von Baugrundstücken sind<br />

so herzurichten und zu unterhalten, dass sie nicht verunstaltet wirken und auch<br />

ihre Umgebung nicht verunstalten. 2 Dies gilt auch für die nicht im Außenbereich<br />

gelegenen nach öffentlichem Baurecht bebaubaren Grundstücke.<br />

- 21 -<br />

- 21 -<br />

§ 7<br />

Teilung von Grundstücken<br />

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung<br />

genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften<br />

dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen.<br />

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder<br />

aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 67 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§ 8<br />

Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze<br />

(1) 1 Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten<br />

Flächen der bebauten Grundstücke sind<br />

1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und<br />

28.06.2010


(2) Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein,<br />

soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.<br />

(3) Bäume oder Sträucher sind anzupflanzen und zu erhalten, soweit dies zur Abschirmung<br />

beeinträchtigender Anlagen erforderlich ist.<br />

(3) 1 Wird ein Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen errichtet, so ist auf dem Baugrundstück<br />

oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen Grundstück, dessen<br />

dauerhafte Nutzung für diesen Zweck durch Baulast gesichert sein muss, ein ausreichend<br />

großer Spielplatz für Kinder im Alter bis zu sechs Jahren anzulegen.<br />

2 Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe ein sonstiger für die Kinder nutzbarer<br />

Spielplatz geschaffen wird oder bereits vorhanden ist oder ein solcher Spielplatz<br />

wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. 3 Bei einem bestehenden<br />

Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen kann die Herstellung eines<br />

Spielplatzes für Kinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz<br />

der Kinder erfordern.<br />

(4) 1 Stellplätze, deren Zu- und Abfahrten und Fahrgassen sowie die Zu- und Abfahrten<br />

von Garagen dürfen, wenn die Versickerung des Niederschlagswassers<br />

nicht auf andere Weise ermöglicht wird, nur eine Befestigung haben, durch die<br />

das Niederschlagswasser mindestens zum überwiegenden Teil versickern kann.<br />

2 Satz 1 gilt nicht, soweit die Flächen für das Warten von Kraftfahrzeugen oder<br />

ähnliche Arbeiten, die das Grundwasser verunreinigen können, genutzt werden.<br />

3 Im Übrigen kann die Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit die Anforderung<br />

des Satzes 1 wegen der örtlichen Bodenverhältnisse nicht oder nur unter<br />

Schwierigkeiten erfüllt werden kann oder soweit die Nutzung der Flächen unzumutbar<br />

erschwert würde.<br />

§ 15<br />

Einfriedung von Grundstücken<br />

Die Baugrundstücke und die nicht im Außenbereich gelegenen nach öffentlichem<br />

Baurecht bebaubaren Grundstücke müssen entlang den öffentlichen Verkehrsflächen<br />

eingefriedet sein, soweit dies erforderlich ist, um Gefährdungen oder unzumutbare<br />

Verkehrsbehinderungen zu verhüten.<br />

§ 16 <strong>NBauO</strong> a. F. s. § 5 Abs. 9 <strong>NBauO</strong>-E<br />

- 22 -<br />

2. zu begrünen oder zu bepflanzen,<br />

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der<br />

Flächen entgegenstehen. 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne<br />

oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen<br />

treffen.<br />

(2) 1 Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem<br />

Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten<br />

Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert<br />

sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen.<br />

2 Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein<br />

sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden<br />

oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich<br />

ist. 3 Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von<br />

Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der<br />

Schutz der Kinder erfordern.<br />

- 22 -<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Satz 3 entfällt<br />

wegen § 66<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt ersatzlos<br />

28.06.2010


Teil III<br />

Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen<br />

§ 53 10<br />

Gestaltung baulicher Anlagen<br />

Bauliche Anlagen sind in der Form, im Maßstab, im Verhältnis der Baumassen<br />

und Bauteile zueinander, im Werkstoff einschließlich der Art seiner Verarbeitung<br />

und in der Farbe so durchzubilden, dass sie weder verunstaltet wirken noch das<br />

bestehende oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten.<br />

§ 17 11<br />

Einrichtung der Baustelle<br />

(1) 1 Bei Baumaßnahmen müssen die Teile der Baustellen, auf denen unbeteiligte<br />

Personen gefährdet werden können, abgegrenzt oder durch Warnzeichen gekennzeichnet<br />

sein. 2 Soweit es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen Baustellen<br />

ganz oder teilweise mit Bauzäunen abgegrenzt, mit Schutzvorrichtungen<br />

gegen herabfallende Gegenstände versehen und beleuchtet sein.<br />

(2) 1 Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs-, und Fernmeldeanlagen<br />

Telekommunikations- und Rundfunkanlagen sowie Grundwassermessstellen,<br />

Grenz- und Vermessungsmale sind während der Bauausführung zu<br />

schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherungsvorkehrun-<br />

gen zugänglich zu halten. 2 Bäume, Hecken und Sträucher sonstige Bepflanzungen,<br />

die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen<br />

während der Bauausführung geschützt werden.<br />

(3) 1 Vor der Durchführung genehmigungsbedürftiger nicht verfahrensfreier oder<br />

nach § 69 a genehmigungsfreier Baumaßnahmen hat der Bauherr auf dem Baugrundstück<br />

ein von der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 5 4 Abs. 1) aus lesbares<br />

Schild dauerhaft anzubringen, das die Bezeichnung der Baumaßnahme und die<br />

Namen und Anschriften des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers<br />

und der Unternehmer Unternehmen enthält (Bauschild). 2 Liegt das<br />

Baugrundstück nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche, so genügt es, wenn das<br />

Bauschild von dem Zugang zum Baugrundstück aus lesbar ist. 3 Unternehmer für<br />

geringfügiger geringfügige Bauarbeiten brauchen auf dem Bauschild nicht<br />

angegeben zu werden. 4 Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise auf das<br />

Bauschild verzichten, wenn an der Baustelle nur geringfügige Bauarbeiten<br />

auszuführen sind oder sonst ein außergewöhnlicher Einzelfall vorliegt.<br />

- 23 -<br />

- 23 -<br />

Dritter Teil<br />

Bauliche Anlagen<br />

Erster Abschnitt<br />

Gestaltung<br />

§ 9<br />

Gestaltung<br />

1 Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und<br />

Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet<br />

wirken. 2 Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild<br />

nicht verunstalten.<br />

§ 10 MBO s. bei § 49 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung<br />

§ 11<br />

Baustelle<br />

(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet,<br />

geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare<br />

Belästigungen nicht entstehen.<br />

(2) 1 Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können,<br />

ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen.<br />

2 Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit<br />

Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu<br />

beleuchten.<br />

(4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften<br />

zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt<br />

werden.<br />

(3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat der Bauherr an<br />

der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen<br />

und Anschriften des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und der Unternehmer<br />

für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche<br />

aus sichtbar anzubringen.<br />

Entfällt wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


§ 18 12<br />

Standsicherheit<br />

(1) 1 Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich<br />

allein und dem Zweck entsprechend dauerhaft standsicher sein. 3 2 Die Standsicherheit<br />

anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der<br />

Nachbargrundstücke darf dürfen nicht gefährdet werden.<br />

(2) 2 1 Die Verwendung gemeinsamer Gemeinsame Bauteile für mehrere bauliche<br />

Anlagen kann gestattet werden sind zulässig, wenn technisch gesichert ist, dass<br />

die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen stehen<br />

bleiben können.<br />

§ 19 13<br />

Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />

1 Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich<br />

sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie<br />

andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare<br />

Belästigungen nicht entstehen. 2 Das Baugrundstück muss für die bauliche<br />

Anlage entsprechend geeignet sein.<br />

§ 20 14<br />

Brandschutz<br />

1 Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung<br />

geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes und sowie der Ausbreitung von<br />

Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die<br />

Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.<br />

2 Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen,<br />

sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen.<br />

(2) 1 Jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum muss in jedem<br />

Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Dies<br />

gilt nicht, wenn die Rettung über einen durch besondere Vorkehrungen gegen<br />

Feuer und Rauch geschützten Treppenraum (Sicherheitstreppenraum) möglich ist.<br />

(3) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag<br />

leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, müssen mit dauernd wirksamen<br />

Blitzschutzanlagen versehen sein.<br />

§ 21 15<br />

Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz<br />

(1) Bauliche Anlagen müssen einen für ihre Benutzung ausreichenden Schall- und<br />

Wärmeschutz bieten.<br />

- 24 -<br />

§ 12<br />

Standsicherheit<br />

(1) 1 Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich<br />

allein standsicher sein. 2 Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die<br />

Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet<br />

werden.<br />

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig,<br />

wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei<br />

der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.<br />

§ 13<br />

Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />

1 Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich<br />

sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge<br />

sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren<br />

oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2 Baugrundstücke müssen für<br />

bauliche Anlagen geeignet sein.<br />

§ 14<br />

Brandschutz<br />

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu<br />

halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und<br />

Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung<br />

von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.<br />

§ 15<br />

Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz<br />

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen<br />

entsprechenden Wärmeschutz haben.<br />

(2)<br />

- 24 -<br />

1 Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.<br />

2<br />

Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf<br />

Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare<br />

Belästigungen nicht entstehen.<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 33 Abs. 1<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt, vgl. § 42<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


(2) Von technischen Bauteilen der Gebäude und ortsfesten Einrichtungen in baulichen<br />

Anlagen oder auf Baugrundstücken wie von Anlagen für Wasserversorgung,<br />

Abwässer oder Abfallstoffe, von Heizungs- oder Lüftungsanlagen oder und<br />

von Aufzügen dürfen, auch für Nachbarn, keine Gefahren oder unzumutbaren<br />

Belästigungen durch Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen ausgehen.<br />

§ 22- aufgehoben-<br />

§ 23 16<br />

Verkehrssicherheit<br />

(1) 1 Bauliche Anlagen sowie Verkehrsflächen in baulichen Anlagen und auf dem<br />

Baugrundstück müssen verkehrssicher sein. 2 Bauteile in den Verkehrsflächen,<br />

wie Stufen, Rampen, Abtreter und Abdeckungen von Schächten und Kanälen,<br />

müssen auch für Behinderte alte Menschen, Kinder und Personen mit Kleinkindern<br />

leicht benutzbar sein, außer wenn eine Benutzung durch solche Personen<br />

nicht oder nur in seltenen Ausnahmefällen zu erwarten ist.<br />

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche<br />

Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.<br />

- 25 -<br />

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in<br />

baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen,<br />

dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

- 25 -<br />

§ 16<br />

Verkehrssicherheit<br />

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen<br />

von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.<br />

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche<br />

Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.<br />

Entfällt ersatzlos<br />

28.06.2010


Teil IV<br />

Bauprodukte und Bauarten<br />

§ 24 17<br />

Bauprodukte<br />

(1) 1 Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher<br />

Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck<br />

1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder<br />

nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3<br />

zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises<br />

nach § 28 22 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder<br />

2. nach den Vorschriften<br />

a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),<br />

b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember<br />

1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) – im<br />

Folgenden Bauproduktenrichtlinie – durch andere Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Gemeinschaften und oder andere Vertragsstaaten des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder<br />

c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften,<br />

soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5<br />

Abs. 1 BauPG berücksichtigen,<br />

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das<br />

CE-Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichnung) tragen<br />

und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen<br />

ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.<br />

2 Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht<br />

abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste<br />

A bekannt gemacht sind. 3 Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit<br />

nach Absatz 3.<br />

(2) 1 Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten<br />

Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach<br />

Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen<br />

Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften aufgrund<br />

dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich<br />

sind. 2 Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im<br />

Sinne des § 96 83.<br />

(3) 1 Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2<br />

- 26 -<br />

- 26 -<br />

Dritter Abschnitt<br />

Bauprodukte, Bauarten<br />

§ 17<br />

Bauprodukte<br />

(1) 1 Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher<br />

Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck<br />

1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder<br />

nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3<br />

zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises<br />

nach § 22 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder<br />

2. nach den Vorschriften<br />

a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),<br />

b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates zur Angleichung<br />

der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über<br />

Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl.<br />

EG Nr. L 40 S. 12), geändert durch Art. 4 der Richtlinie 93/68/EWG<br />

des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch andere<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

oder<br />

c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen<br />

Gemeinschaften, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach<br />

§ 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,<br />

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das<br />

Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichnung) tragen und<br />

dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen<br />

ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.<br />

2 Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht<br />

abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste<br />

A bekannt gemacht sind. 3 Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer<br />

Verwendbarkeit nach Absatz 3.<br />

(2) 1 Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten<br />

Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach<br />

Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen<br />

Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften aufgrund<br />

dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich<br />

sind. 2 Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen<br />

im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1.<br />

(3) 1 Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2<br />

28.06.2010


ekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für<br />

die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der<br />

Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen<br />

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 25 18),<br />

2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 25a 19) oder<br />

3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 26 20 Satz 1) oder eine Erklärung nach<br />

§ 20 Satz 2<br />

haben. 2 Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen<br />

dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung<br />

haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der<br />

obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C bekannt gemacht hat, dürfen auch<br />

ohne Nachweis ihrer Verwendbarkeit nach Satz 1 verwendet werden.<br />

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung vorschreiben, dass<br />

für bestimmte Bauprodukte, soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften<br />

unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der<br />

Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der<br />

§§ 24 17 bis 26 20 und 28 22 bis 28c 25 zu führen sind, wenn die anderen<br />

Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.<br />

(5) 1 Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem<br />

Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen<br />

oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in<br />

der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall<br />

oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden,<br />

dass der Hersteller über solche die erforderlichen Fachkräfte und Vorrichtungen<br />

verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 28 c<br />

25 zu erbringen hat. 2 In der Verordnung können Mindestanforderungen an die<br />

Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten<br />

einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.<br />

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen<br />

Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau,<br />

Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung<br />

der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine<br />

Überwachungsstelle nach § 28 c 25 vorgeschrieben werden.<br />

(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten<br />

Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B<br />

1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien<br />

oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz<br />

oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen<br />

Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1<br />

Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und<br />

2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richt-<br />

- 27 -<br />

bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für<br />

die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der<br />

Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen<br />

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18),<br />

2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 19) oder<br />

3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)<br />

haben. 2 Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen<br />

dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete<br />

Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen<br />

mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekannt<br />

gemacht hat.<br />

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,<br />

dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen<br />

Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte<br />

Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise<br />

nach Maßgabe der §§ 17 bis 20 und der §§ 22 bis 25 zu führen sind,<br />

wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.<br />

(5) 1 Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem<br />

Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen<br />

oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder<br />

durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden,<br />

dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und<br />

den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 zu erbringen hat.<br />

2 In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die<br />

durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich<br />

der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.<br />

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen<br />

Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau,<br />

Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung<br />

der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten<br />

durch eine Überwachungsstelle nach § 25 vorgeschrieben werden.<br />

(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten<br />

Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B<br />

1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlini-<br />

en oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauprodukten-<br />

gesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der<br />

Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1<br />

Nr. 2 erfüllen müs sen, und<br />

2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richt-<br />

- 27 -<br />

28.06.2010


linien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen<br />

nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen.<br />

(8) 1 Zuständige Behörde nach § 13 des Bauproduktengesetzes ist die oberste<br />

Bauaufsichtsbehörde. 2 Sie kann die Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder<br />

teilweise auf andere Behörden übertragen.<br />

§ 25 18<br />

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung<br />

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche<br />

Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit<br />

im Sinne des § 1 3 Abs. 4 7 nachgewiesen ist.<br />

(2) 1 Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.<br />

2 Soweit erforderlich, sind Probestücke vom von der Antragstellerin oder dem Antragsteller<br />

zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche<br />

Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen<br />

unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. 3 § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung<br />

die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und<br />

Ausführungszeit vorschreiben.<br />

(4) 1 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte<br />

Frist erteilt, die in der Regel auf fünf Jahre beträgt befristet erteilt. 2 Die<br />

Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. 32 Sie Die Befristung kann<br />

auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 77 71<br />

Satz 4 gilt entsprechend.<br />

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.<br />

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich<br />

bekannt.<br />

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder<br />

gelten auch in Niedersachsen.<br />

(1) 1 Nicht geregelte Bauprodukte,<br />

§ 25 a 19<br />

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis<br />

1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die<br />

Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder<br />

2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,<br />

bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2 Das Deutsche Institut für Bautechnik<br />

macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es<br />

- 28 -<br />

linien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen<br />

nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen.<br />

- 28 -<br />

§ 18<br />

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung<br />

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche<br />

Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im<br />

Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.<br />

(2) 1 Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.<br />

2 Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen<br />

oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen<br />

kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen<br />

herzustellen. 3 § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung<br />

die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und<br />

Ausführungszeit vorschreiben.<br />

(4) 1 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte<br />

Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. 2 Die Zulassung kann mit<br />

Nebenbestimmungen erteilt werden. 3 Sie kann auf schriftlichen Antrag in der<br />

Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 73 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.<br />

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt<br />

öffentlich bekannt.<br />

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder<br />

gelten auch im Land ..... .<br />

(1) 1 Bauprodukte,<br />

§ 19<br />

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis<br />

1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die<br />

Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder<br />

2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,<br />

bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2 Das Deutsche Institut für Bautechnik<br />

macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit<br />

28.06.2010


keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der<br />

Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste<br />

A bekannt.<br />

(2) 1 Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach<br />

§ 28 c 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt,<br />

wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 1 3 Abs. 4 7 nachgewiesen ist.<br />

2 § 25 18 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.<br />

§ 26 20<br />

Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall<br />

(1) 1 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall<br />

1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach<br />

sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften<br />

in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch<br />

deren dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen, und<br />

2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien<br />

der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grundlage von unmittelbar<br />

geltendem Recht der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht<br />

und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen<br />

Anforderungen im Sinne des § 17 Abs. 7 Nr. 2, und<br />

2 3. nicht geregelte Bauprodukte<br />

verwendet werden, wenn deren ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 1 3 Abs. 4 7<br />

nachgewiesen ist. 2 Wenn Gefahren im Sinne des § 1 3 Abs. 1 nicht zu erwarten<br />

sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre<br />

Zustimmung nicht erforderlich ist.<br />

(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmalen verwendet<br />

werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.<br />

§ 27 21<br />

Bauarten<br />

(1) 1 Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder<br />

für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte<br />

Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher<br />

Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie<br />

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder<br />

2. eine Zustimmung im Einzelfall<br />

erteilt worden ist. 2 Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt<br />

ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung<br />

erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder<br />

nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. 3 Das Deutsche Institut<br />

für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden tech-<br />

- 29 -<br />

es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung<br />

der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der<br />

Bauregelliste A bekannt.<br />

(2) 1 Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach<br />

§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt,<br />

wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. 2 § 18<br />

Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.<br />

§ 20<br />

Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall<br />

1 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall<br />

1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr<br />

gebracht und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht<br />

erfüllen,<br />

2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien<br />

der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grundlage von unmittelbar<br />

geltendem Recht der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht<br />

und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen<br />

Anforderungen im Sinne des § 17 Abs. 7 Nr. 2, und<br />

3. nicht geregelte Bauprodukte<br />

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen<br />

ist. 2 Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann<br />

die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung<br />

nicht erforderlich ist.<br />

- 29 -<br />

§ 21<br />

Bauarten<br />

(1) 1 Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen<br />

oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte<br />

Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher<br />

Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie<br />

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18) oder<br />

2. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)<br />

erteilt worden ist. 2 Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt<br />

ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der<br />

Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient<br />

oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. 3 Das Deutsche<br />

Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden<br />

28.06.2010


nischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde<br />

in der Bauregelliste A bekannt. 4 § 24 17 Abs. 5 und 6 sowie die<br />

§§ 25, 25 a 18, 19 Abs. 2 und § 26 20 gelten entsprechend. 5 Wenn Gefahren im<br />

Sinne des § 1 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde<br />

im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine<br />

allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis<br />

oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.<br />

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung vorschreiben, dass<br />

für bestimmte Bauarten, soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften<br />

unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen<br />

Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.<br />

§ 28 22<br />

Übereinstimmungsnachweis<br />

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen<br />

Regeln nach § 24 17 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen,<br />

den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen<br />

im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht<br />

wesentlich ist.<br />

(2) 1 Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch<br />

1. eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 28 a 23) oder<br />

2. ein Übereinstimmungszertifikat (§ 28 b 24).<br />

2 Die Bestätigung durch ein Übereinstimmungszertifikat kann in der Bauregelliste<br />

A, in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Zustimmung im<br />

Einzelfall vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen<br />

Herstellung erforderlich ist. 3 Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt<br />

werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 28 a<br />

23 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. 4 Die oberste Bauaufsichtsbehörde<br />

kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche<br />

Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte<br />

den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen<br />

nach Absatz 1 entsprechen.<br />

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat<br />

erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte<br />

mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den<br />

Verwendungszweck abzugeben.<br />

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner<br />

Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein<br />

oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.<br />

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in Nie-<br />

- 30 -<br />

technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten<br />

Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. 4 § 17 Abs. 5 und 6<br />

sowie §§ 18, 19 Abs. 2 und § 20 gelten entsprechend. 5 Wenn Gefahren im Sinne<br />

des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im<br />

Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine<br />

bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis<br />

oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.<br />

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,<br />

dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen<br />

Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist,<br />

wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.<br />

- 30 -<br />

§ 22<br />

Übereinstimmungsnachweis<br />

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen<br />

Regeln nach § 17 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen,<br />

den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen<br />

im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich<br />

ist.<br />

(2) 1 Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch<br />

1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23) oder<br />

2. Übereinstimmungszertifikat (§ 24).<br />

2 Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste<br />

A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemässen<br />

Herstellung erforderlich ist. 3 Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden,<br />

bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 23<br />

Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. 4 Die oberste Bauaufsichtsbehörde<br />

kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche<br />

Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte<br />

den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen<br />

nach Absatz 1 entsprechen.<br />

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat<br />

erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte<br />

mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den<br />

Verwendungszweck abzugeben.<br />

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner<br />

Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein<br />

oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.<br />

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im<br />

28.06.2010


dersachsen.<br />

(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung das Ü-Zeichen festlegen<br />

und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen.<br />

§ 28 a 23<br />

Übereinstimmungserklärung des Herstellers<br />

(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er<br />

durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte<br />

Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis<br />

oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br />

(2) 1 In den technischen Regeln nach § 24 17 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der<br />

Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung<br />

vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung<br />

erforderlich ist. 2 In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin<br />

zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis<br />

oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br />

§ 28 b 24<br />

Übereinstimmungszertifikat<br />

(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 28 c<br />

25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt<br />

1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der<br />

Zustimmung im Einzelfall entspricht und<br />

2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung<br />

nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.<br />

(2) 1 Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 28 c 25 durchzuführen.<br />

2 Die Im Rahmen der Fremdüberwachung hat ist regelmäßig zu überprüfen,<br />

ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder<br />

der Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br />

§ 28 c 25<br />

Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />

(1) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person<br />

oder eine Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als<br />

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse<br />

(§ 25 a 19 Abs. 2),<br />

Land ..... .<br />

- 31 -<br />

§ 23<br />

Übereinstimmungserklärung des Herstellers<br />

(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er<br />

durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm<br />

hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis<br />

oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br />

(2) 1 In den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung<br />

der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung<br />

vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen<br />

Herstellung erforderlich ist. 2 In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt<br />

daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br />

- 31 -<br />

§ 24<br />

Übereinstimmungszertifikat<br />

(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu<br />

erteilen, wenn das Bauprodukt<br />

1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der<br />

Zustimmung im Einzelfall entspricht und<br />

2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung<br />

nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.<br />

(2) 1 Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen.<br />

2 Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt<br />

den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,<br />

dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung<br />

im Einzelfall entspricht.<br />

§ 25<br />

Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen<br />

(1) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft<br />

als<br />

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19<br />

Abs. 2),<br />

Vgl. § 85 Abs. 4<br />

Nr. 3 MBO<br />

28.06.2010


2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung Abgabe<br />

der Übereinstimmung Übereinstimmungserklärung (§ 28 a 23 Abs. 2),<br />

3. Zertifizierungsstelle (§ 28 b 24 Abs. 1),<br />

4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 28 b 24 Abs. 2),<br />

5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 24 17 Abs. 6 oder<br />

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 24 17 Abs. 5<br />

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,<br />

persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen<br />

die Gewähr dafür bieten, dass diese die Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen<br />

Vorrichtungen verfügen. 2 Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden,<br />

wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen<br />

Vorrichtungen ausgestattet sind.<br />

(2) 1 Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer<br />

Länder gilt auch in Niedersachsen. 2 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse<br />

von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von<br />

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem<br />

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen<br />

gleich. 3 Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse<br />

von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie<br />

entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.<br />

(3) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder<br />

juristische Person, eine Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder eine Behörde als<br />

Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in<br />

Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen<br />

ist, dass die natürliche oder juristische Person, die Stelle, Überwachungsgemeinschaft<br />

oder die Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften<br />

eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines<br />

anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. 2 Dies gilt auch für die Anerkennung<br />

von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften<br />

oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates<br />

zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche<br />

Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden<br />

Verfahren geführt wird.<br />

- 32 -<br />

2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der<br />

Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2),<br />

3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),<br />

4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2),<br />

5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6 oder<br />

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5<br />

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung,<br />

Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen<br />

die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen<br />

Vorrichtungen verfügen. 2 Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden,<br />

wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den<br />

erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.<br />

(2) 1 Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer<br />

Länder gilt auch im Land ..... . 2 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse<br />

von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von<br />

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem<br />

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen<br />

gleich. 3 Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse<br />

von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie<br />

entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.<br />

(3) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle,<br />

Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der<br />

Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie<br />

vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle,<br />

Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach<br />

den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften<br />

oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. 2 Dies gilt<br />

auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften<br />

oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu<br />

zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis<br />

in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden<br />

Verfahren geführt wird.<br />

- 32 -<br />

28.06.2010


Teil V<br />

Der Bau und seine Teile<br />

§ 29 aufgehoben -<br />

§ 26<br />

Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von<br />

Bauteilen<br />

(1) 1 Baustoffe werden nach ihrem Brandverhalten unterschieden in nichtbrennbare<br />

und brennbare Baustoffe. 2 Brennbare Baustoffe werden unterschieden in schwerentflammbare<br />

und normalentflammbare Baustoffe. 3 Baustoffe, die nicht mindestens<br />

normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nur verwendet<br />

werden, wenn sie durch die Art der Verarbeitung oder des Einbaus ausreichend<br />

gegen Entflammen geschützt sind.<br />

(2) 1 Bauteile werden nach ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in<br />

1. feuerbeständige Bauteile,<br />

2. hochfeuerhemmende Bauteile und<br />

3. feuerhemmende Bauteile.<br />

2Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden<br />

Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden<br />

Bauteilen auf deren Widerstand gegen eine Brandausbreitung. 3 Bauteile werden<br />

zusätzlich nach dem Brandverhalten der verwendeten Baustoffe unterschieden in<br />

1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />

2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

bestehen und die, wenn sie raumabschließende Bauteile sind, zusätzlich<br />

eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen haben,<br />

3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen<br />

bestehen und die Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen und allseitig<br />

eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

(Brandschutzbekleidung) haben, und<br />

4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.<br />

(3) Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts<br />

- 33 -<br />

- 33 -<br />

Vierter Abschnitt<br />

Wände, Decken, Dächer<br />

§ 26<br />

Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und<br />

Bauteilen<br />

(1) 1 Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten<br />

unterschieden in<br />

1. nichtbrennbare,<br />

2. schwerentflammbare,<br />

3. normalentflammbare.<br />

2 Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare<br />

Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung<br />

mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.<br />

(2) 1 Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

unterschieden in<br />

1. feuerbeständige,<br />

2. hochfeuerhemmende,<br />

3. feuerhemmende;<br />

die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden<br />

Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen<br />

auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 2 Bauteile werden zusätzlich<br />

nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in<br />

1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />

2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine<br />

in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

haben,<br />

3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen<br />

bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,<br />

4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.<br />

3 Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts<br />

28.06.2010


anderes bestimmt ist, müssen in Bezug auf das Brandverhalten der verwendeten<br />

Baustoffe<br />

1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens Absatz 2, Satz 3 Nr. 2<br />

und<br />

2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens Absatz 2, Satz 3<br />

Nr. 3<br />

entsprechen.<br />

§ 30 27<br />

Wände, Pfeiler und Stützen<br />

(1) 1 Wände müssen die für ihre Standsicherheit und Belastung nötige Dicke, Festigkeit<br />

und Aussteifung haben und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage aussteifen.<br />

2 Sie müssen ausreichend sicher gegen Stoßkräfte sein.<br />

(2) 1 Wände müssen gegen aufsteigende und gegen eindringende Feuchtigkeit<br />

hinreichend geschützt sein. 2 Außenwände müssen aus frostbeständigen und<br />

gegen Niederschläge widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder mit einem<br />

Wetterschutz versehen sein.<br />

(3) Wände von Räumen, in denen Gase oder Dünste in gesundheitsschädlichem<br />

oder unzumutbar belästigendem Maße auftreten können, müssen dicht sein, wenn<br />

diese Wände an Aufenthaltsräume oder andere Räume grenzen, deren<br />

Benutzung beeinträchtigt werden kann.<br />

(4 3) 1 Wände müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer<br />

Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und in ihren<br />

durch ihre Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer sein. 2 Dies gilt auch für<br />

Verkleidungen Bekleidungen und Dämmschichten.<br />

(4) Tragende Wände oder aussteifende Wände müssen im Brandfall ausreichend<br />

lang standsicher sein.<br />

- 34 -<br />

anderes bestimmt ist, müssen<br />

1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen<br />

des Satzes 2 Nr. 2,<br />

2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den<br />

Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3<br />

entsprechen.<br />

- 34 -<br />

§ 27<br />

Tragende Wände, Stützen<br />

(1) 1 Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend<br />

lang standsicher sein. 2 Sie müssen<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,<br />

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,<br />

3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend<br />

sein. 3 Satz 2 gilt<br />

1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume<br />

möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,<br />

2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure<br />

dienen.<br />

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen<br />

Entfällt, vgl. § 28<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt, vgl. § 13<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 5<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 30 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

28.06.2010


(5) 1 Soweit dies erforderlich ist, um die Ausbreitung von Feuer zu verhindern, insbesondere<br />

wegen geringer Gebäude- oder Grenzabstände, innerhalb ausgedehnter<br />

Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, müssen<br />

Brandwände vorhanden sein. 2 Brandwände müssen so beschaffen und angeordnet<br />

sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und der<br />

Verbreitung von Feuer entgegenwirken.<br />

(6) Wände von Wohnungen und Aufenthaltsräumen müssen wärme- und schalldämmend<br />

sein, soweit Lage und Benutzung der Wohnungen, Aufenthaltsräume<br />

oder Gebäude dies erfordert.<br />

(7 5) Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 4 sinngemäß.<br />

§ 28<br />

Außenwände<br />

(1) Außenwände müssen aus frostbeständigen und gegen Niederschläge widerstandsfähigen<br />

Baustoffen hergestellt oder mit einem Wetterschutz versehen sein.<br />

(2) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen müssen so<br />

ausgebildet sein, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend<br />

lang begrenzt ist.<br />

§ 29<br />

Trennwände<br />

Trennwände müssen, wenn sie raumabschließende Bauteile von Räumen oder<br />

- 35 -<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,<br />

2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend<br />

sein.<br />

- 35 -<br />

§ 28<br />

Außenwände<br />

(1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so<br />

auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend<br />

lang begrenzt ist.<br />

(2) 1 Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände<br />

müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren<br />

Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend<br />

sind. ²Satz 1 gilt nicht für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie<br />

brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der<br />

Außenwandkonstruktion.<br />

(3) 1 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen<br />

einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar<br />

sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig,<br />

wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2 Balkonbekleidungen, die<br />

über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, müssen<br />

schwerentflammbar sein.<br />

(4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen<br />

wie Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind<br />

gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen.<br />

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.<br />

§ 29<br />

Trennwände<br />

(1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 30 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt, vgl. § 15<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 27 Abs. 2<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Vgl. § 6<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 30 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

geplant<br />

in § 6<br />

DV<strong>NBauO</strong><br />

28.06.2010


Nutzungseinheiten sind, ausreichend lang widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung<br />

sein, soweit dies erforderlich ist, um der Brandausbreitung innerhalb von<br />

Geschossen entgegenzuwirken.<br />

§ 30<br />

Brandwände<br />

(5) 1 Brandwände müssen vorhanden sein, Soweit soweit dies erforderlich ist, um<br />

die Ausbreitung von Feuer zu verhindern, insbesondere wegen geringer bei<br />

geringen Gebäude- oder Grenzabstände Grenzabständen, innerhalb ausgedehnter<br />

Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr erforderlich ist,<br />

um einer Brandausbreitung entgegenzuwirken, müssen Brandwände vorhanden<br />

sein. 2 Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von<br />

Gebäuden oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte so beschaffen<br />

und angeordnet sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren<br />

ausreichend lang und der Verbreitung von Feuer entgegenwirken eine Brandausbreitung<br />

auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.<br />

- 36 -<br />

Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang<br />

widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.<br />

(2) Trennwände sind erforderlich<br />

1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders<br />

genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,<br />

2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,<br />

3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Keller-<br />

geschoss.<br />

(3) 1 Trennwände nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben,<br />

jedoch mindestens feuerhemmend sein. 2 Trennwände nach Absatz 2 Nr. 2<br />

müssen feuerbeständig sein.<br />

(4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis<br />

unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur<br />

Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich<br />

der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.<br />

(5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die<br />

für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende,<br />

dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1<br />

und 2.<br />

- 36 -<br />

§ 30<br />

Brandwände<br />

(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von<br />

Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in<br />

Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf<br />

andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.<br />

(2) Brandwände sind erforderlich<br />

1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume<br />

und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt,<br />

wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand bis zu 2,50 m<br />

gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein<br />

Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen<br />

Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,<br />

Vgl. § 30 Abs. 5<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Vgl. § 7<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 30 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

Vgl. § 8<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 30 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

28.06.2010


- 37 -<br />

2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen<br />

von nicht mehr als 40 m,<br />

3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude<br />

in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt,<br />

4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten<br />

landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen<br />

dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines<br />

Gebäudes.<br />

(3) 1 Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung<br />

feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2 Anstelle<br />

von Brandwänden nach Satz 1 sind zulässig<br />

1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher<br />

mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,<br />

2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,<br />

3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die<br />

jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden<br />

und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende<br />

Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

feuerbeständiger Bauteile haben,<br />

4. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 feuerbeständige Wände, wenn der umbaute<br />

Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils<br />

nicht größer als 2 000 m 3 ist.<br />

(4) 1 Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen<br />

übereinander angeordnet sein. 2 Abweichend davon dürfen anstelle innerer<br />

Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn<br />

1. die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen,<br />

2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig<br />

sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine<br />

Öffnungen haben,<br />

3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind<br />

und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,<br />

4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb<br />

oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und<br />

5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet<br />

oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in<br />

andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.<br />

(5) 1 Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der<br />

- 37 -<br />

28.06.2010


§ 31<br />

Decken und Böden<br />

(1) Decken müssen den Belastungen sicher standhalten, die auftretenden Kräfte<br />

sicher auf ihre Auflager übertragen und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage<br />

waagerecht aussteifen.<br />

(2) 1 Böden nicht unterkellerter Räume müssen gegen aufsteigende Feuchtigkeit<br />

geschützt sein, wenn es sich um Aufenthaltsräume oder andere anderer Räume<br />

handelt, deren Benutzung durch Feuchtigkeit beeinträchtigt werden kann, müssen<br />

gegen aufsteigende Feuchtigkeit geschützt sein. 2 Decken unter Räumen, die der<br />

Feuchtigkeit erheblich ausgesetzt sind, insbesondere unter Waschküchen,<br />

Toiletten, Waschräumen und Loggien, müssen wasserundurchlässig sein.<br />

(3) Decken von Räumen, in denen Gase oder Dünste in gesundheitsschädlichem<br />

- 38 -<br />

Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile<br />

des Daches nicht hinweggeführt werden. 3 Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1<br />

bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. 3 Verbleibende<br />

Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.<br />

(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch<br />

eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren<br />

Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren<br />

Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m<br />

Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

ausgebildet ist.<br />

(7) 1 Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt<br />

werden. 2 Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung<br />

begünstigen können wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen,<br />

dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt<br />

werden. 3 Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze<br />

und Schornsteine gilt dies entsprechend.<br />

(8) 1 Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. 2 Sie sind in inneren Brandwänden<br />

nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe<br />

beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende<br />

Abschlüsse haben.<br />

(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig,<br />

wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.<br />

(10) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6<br />

Abs. 6, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand<br />

einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m<br />

beträgt.<br />

(11) Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend auch für Wände, die nach Absatz<br />

3 Satz 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind.<br />

- 38 -<br />

§ 31<br />

Decken<br />

Entfällt, vgl. § 13<br />

28.06.2010


oder unzumutbar belästigendem Maße auftreten können, müssen dicht sein, wenn<br />

diese Decken an Aufenthaltsräume oder an andere Räume grenzen, deren<br />

Benutzung beeinträchtigt werden kann.<br />

(4 3) 1 Decken müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer<br />

Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und in ihren<br />

Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer sein. 2 Sie müssen als tragende und<br />

raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang<br />

standsicher und widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung sein.³Dies Satz 1<br />

gilt auch für Verkleidungen Bekleidungen und Dämmschichten.<br />

- 39 -<br />

(1) 1 Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen<br />

Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig<br />

gegen die Brandausbreitung sein. 2 Sie müssen<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,<br />

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,<br />

3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend<br />

sein. 3 Satz 2 gilt<br />

1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich<br />

sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,<br />

2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure<br />

dienen.<br />

(2) 1 Im Kellergeschoss müssen Decken<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,<br />

2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend<br />

sein. 2 Decken müssen feuerbeständig sein<br />

1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,<br />

ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

2. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines<br />

Gebäudes.<br />

(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er<br />

den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.<br />

(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben<br />

ist, sind nur zulässig<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in<br />

nicht mehr als zwei Geschossen,<br />

3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe<br />

beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der<br />

Decke haben.<br />

- 39 -<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 10<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 31 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

28.06.2010


(5) Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen sowie Böden nicht<br />

unterkellerter Aufenthaltsräume müssen wärme- und schalldämmend sein, soweit<br />

Lage oder Benutzung der Wohnungen, Aufenthaltsräume oder Gebäude dies<br />

erfordert.<br />

§ 32<br />

Dächer<br />

(1) 2 1 Sie muss Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme<br />

von außen ausreichend lang widerstandsfähig sein, soweit nicht der Brandschutz<br />

nicht auf andere Weise gesichert ist. 2 Das Tragwerk der Dächer einschließlich des<br />

Trägers der Dachhaut muss, soweit es der Brandschutz erfordert, ausreichend<br />

lang widerstandsfähig gegen Feuer sein. 13 Die Dachhaut muss gegen die Einflüsse<br />

der Witterung genügend beständig sein.<br />

- 40 -<br />

- 40 -<br />

§ 32<br />

Dächer<br />

(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch<br />

Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte<br />

Bedachung).<br />

(2) 1 Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind<br />

zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude<br />

1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,<br />

2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen<br />

Abstand von mindestens 15 m,<br />

3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die<br />

Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens<br />

24 m,<br />

4. von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne<br />

Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt einen Abstand von<br />

mindestens 5 m<br />

einhalten. 2 Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei<br />

Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen<br />

1. der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,<br />

2. der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,<br />

3. der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für<br />

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als<br />

50 m³ Brutto-Rauminhalt,<br />

2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare<br />

Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen<br />

sind zulässig,<br />

3. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,<br />

4. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />

Entfällt, vgl. § 15<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Satz 1 wird<br />

Satz 3<br />

Vgl. § 11<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 32 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

28.06.2010


(2) Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Dächer mit Schutzvorrichtungen<br />

gegen das Herabfallen von Schnee und Eis versehen sein.<br />

(3) Dachüberstände, Dachgesimse, Dachaufbauten, Glasdächer lichtdurchlässige<br />

Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte müssen so angeordnet und hergestellt<br />

sein, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargebäude übertragen<br />

werden kann.<br />

(4) Für vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen<br />

anzubringen.<br />

(5) Für Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, gilt § 31 Abs. 5 sinngemäß.<br />

- 41 -<br />

5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge<br />

nur zu Wohnungen führen.<br />

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind<br />

1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen<br />

nach Absatz 1 und<br />

2. begrünte Bedachungen<br />

zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen<br />

durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen<br />

hiergegen getroffen werden.<br />

(8) Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen müssen Vorrichtungen zum<br />

Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die<br />

Verkehrssicherheit erfordert.<br />

(5) 1 Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen,<br />

Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen,<br />

dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen<br />

werden kann.<br />

2 Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig<br />

sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein<br />

1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese<br />

Wände nicht mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind,<br />

2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen,<br />

wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.<br />

(6) 1 Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende<br />

Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich<br />

der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein.<br />

2 Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens<br />

2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist,<br />

entfernt sein.<br />

(7) 1 Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuer-<br />

widerstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m<br />

von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung<br />

von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden<br />

Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an<br />

den sie angebaut werden. 2 Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der<br />

Gebäudeklassen 1 bis 3.<br />

(9) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen<br />

anzubringen.<br />

- 41 -<br />

Entfällt mit § 31<br />

Abs. 5 <strong>NBauO</strong> a.<br />

Vgl. § 11<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 32 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

28.06.2010


(6) Der Dachraum muss für die Brandbekämpfung erreichbar sein.<br />

§ 33 -- aufgehoben –<br />

§ 33<br />

Rettungswege<br />

(1) 1 Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in<br />

jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins<br />

Freie vorhanden sein. 2 Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über<br />

denselben notwendigen Flur (§ 36) führen.<br />

(2) 1 Der erste Rettungsweg für eine Nutzungseinheit nach Absatz 1 Satz 1, die<br />

nicht zu ebener Erde liegt, muss über eine notwendige Treppe (§ 34 Abs. 1 Satz<br />

2) führen. 2 Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe<br />

oder eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit<br />

führen. 3 Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die<br />

Rettung über einen sicher erreichbaren und durch besondere Vorkehrungen<br />

gegen Feuer und Rauch geschützten Treppenraum möglich ist. 4 Für Sonderbauten<br />

ist ein Rettungsweg über eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle der<br />

Nutzungseinheit nur zulässig, wenn Bedenken in Bezug auf die Eignung des<br />

Rettungsweges für die Rettung der Menschen nicht bestehen.<br />

§ 34<br />

Treppen<br />

(1) Treppen und Treppenabsätze müssen gut begehbar und verkehrssicher sein.<br />

(2 1) 1 Räume in Gebäuden müssen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über<br />

Treppen zugänglich sein. 2 Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet<br />

und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr<br />

ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten (notwendige Treppen).<br />

(3) 3 Statt der notwendigen notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung<br />

zulässig.<br />

(4 2) 1 Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.<br />

(5) 2 Einschiebbare Treppen und Leitern oder einschiebbare genügen sind<br />

zulässig als Zugang<br />

1. zum zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit<br />

nicht mehr als zwei Wohnungen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

2. zu einem anderen Räumen Raum, die keine Aufenthaltsräume sind der kein<br />

- 42 -<br />

- 42 -<br />

§ 33<br />

Erster und zweiter Rettungsweg<br />

(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen,<br />

Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens<br />

zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein;<br />

beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben<br />

notwendigen Flur führen.<br />

(2) 1 Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss<br />

der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. 2 Der zweite Rettungsweg<br />

kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten<br />

der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 3 Ein zweiter Rettungsweg<br />

ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren<br />

Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können<br />

(Sicherheitstreppenraum).<br />

(3) 1 Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr<br />

führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten<br />

Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur<br />

errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte<br />

wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. 2 Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg<br />

über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken<br />

wegen der Personenrettung bestehen.<br />

§ 34<br />

Treppen<br />

(1) 1 Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum<br />

eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein<br />

(notwendige Treppe). 2 Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher<br />

Neigung zulässig.<br />

(2) 1 Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.<br />

3 In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen<br />

und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.<br />

F.<br />

Entfällt, vgl. § 14<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 20 Abs. 2<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Sätze 1 u. 2<br />

bisher § 13<br />

DV<strong>NBauO</strong>,<br />

Satz 3 vgl. § 20<br />

Abs. 2 Satz 2<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Vgl. § 13<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 20 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

Entfällt, vgl. § 16<br />

Abs. 1 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


Aufenthaltsraum ist, wenn hinsichtlich des Brandschutzes und der Art ihrer<br />

seiner Benutzung keine Bedenken bestehen.<br />

(6 3) 1 Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben. 2 Notwendige Treppen<br />

müssen beiderseits Handläufe haben. 3 Die Handläufe müssen fest und griffsicher<br />

sein. 4 Satz 2 gilt nicht, wenn Behinderte Menschen mit Behinderungen oder alte<br />

Menschen die Treppe nicht oder nur in seltenen Fällen zu benutzen brauchen,<br />

und nicht für Treppen von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen der<br />

Gebäudeklassen 1 und 2 und sowie in Wohnungen.<br />

§ 34a 35<br />

Notwendige Treppenräume<br />

(1) 1 Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum<br />

liegen (notwendiger Treppenraum), der so angeordnet und ausgebildet ist,<br />

dass die Treppe einen geeigneten Rettungsweg bietet. 2 Sind mehrere notwendige<br />

Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzte<br />

Fluchtrichtungen bieten und dass die Rettungswege möglichst kurz<br />

sind. 3 Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein,<br />

dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich<br />

ist.<br />

- 43 -<br />

(6) 1 Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2 Für Treppen<br />

sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen,<br />

soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.<br />

(3) 1 Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen<br />

zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar<br />

verbunden sein. 2 Dies gilt nicht für Treppen<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />

2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.<br />

(4) 1 Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen,<br />

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder<br />

feuerhemmend<br />

sein. 2 Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude<br />

der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

bestehen.<br />

(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen<br />

muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.<br />

(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung<br />

der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender<br />

Treppenabsatz anzuordnen.<br />

- 43 -<br />

§ 35<br />

Notwendige Treppenräume, Ausgänge<br />

(1) 1 Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus<br />

den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen<br />

(notwendiger Treppenraum). 2 Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet<br />

und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im<br />

Brandfall ausreichend lang möglich ist.<br />

Satz 2 vgl.<br />

Absatz 2 Satz 3<br />

MBO<br />

Vgl. § 14<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 34 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

Vgl. Absatz 1<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 14<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 34 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

Vgl. Satz 3<br />

28.06.2010


(2) Absatz 1 gilt nicht<br />

1. für notwendige Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei<br />

Wohnungen,<br />

2. für die innere Verbindung von Geschossen derselben Wohnung, wenn in<br />

jedem Geschoss ein zweiter Rettungsweg erreichbar ist.<br />

(2) Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben<br />

Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem<br />

Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,<br />

3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung auch im Brandfall ausreichend sicher<br />

ist.<br />

(3) 1 Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen<br />

unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. 2 Innenliegende notwendige Treppenräume<br />

sind zulässig, wenn sie ausreichend lang gegen Raucheintritt geschützt sind.<br />

3 Ein mittelbarer Ausgang ist zulässig, wenn der zwischen dem notwendigen Treppenraum<br />

und dem Ausgang ins Freie liegende Raum<br />

1. dem Verkehr dient,<br />

2. mindestens so breit ist wie der breiteste Treppenlauf des Treppenraums,<br />

3. Wände hat, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes<br />

erfüllen,<br />

4. zu anderen Räumen, ausgenommen notwendige Flure, keine Öffnungen hat<br />

und<br />

5. zu notwendigen Fluren nur Öffnungen mit rauchdichten und selbstschließenden<br />

Abschlüssen hat.<br />

- 44 -<br />

3 Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben<br />

Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem<br />

Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,<br />

3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall<br />

nicht gefährdet werden kann.<br />

(2) 1 Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses<br />

muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins<br />

Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 2 Übereinanderliegende Kellergeschosse<br />

müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume<br />

oder ins Freie haben. 3 Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich,<br />

müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen<br />

und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.<br />

(3) 1 Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen<br />

unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. 2 Innenliegende notwendige Treppenräume<br />

sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt<br />

gefährdet werden kann. 3 Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes<br />

nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen<br />

Treppenraum und dem Ausgang ins Freie<br />

1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,<br />

2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes<br />

erfüllen,<br />

4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen<br />

Fluren, sein.<br />

3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren<br />

haben und<br />

(4) 1 Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende<br />

Bauteile<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben,<br />

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer<br />

- 44 -<br />

Vgl. § 13<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 20 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

Vgl. § 15<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 34 a <strong>NBauO</strong><br />

a. F.<br />

28.06.2010


(3 4) 1 Notwendige Treppenräume müssen zu belüften und zu beleuchten sein.<br />

2 Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen Fenster<br />

haben. 3 Satz 2 gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.<br />

- 45 -<br />

Beanspruchung hochfeuerhemmend und<br />

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend<br />

sein. 2 Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände<br />

anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. 3 Der<br />

obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes<br />

Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt<br />

nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis<br />

unter die Dachhaut reichen.<br />

(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 3<br />

müssen<br />

1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen bestehen,<br />

2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nicht-<br />

brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben,<br />

3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren<br />

Baustoffen bestehen.<br />

(6) 1 In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen<br />

1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten,<br />

Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und<br />

Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen<br />

Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende<br />

Abschlüsse,<br />

2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,<br />

3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende<br />

Abschlüsse<br />

haben. 2 Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige<br />

Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter<br />

als 2,50 m ist.<br />

(7) 1 Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. 2 Innenliegende notwendige<br />

Treppenräume müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3<br />

Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.<br />

(8) 1 Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. 2 Sie müssen in<br />

jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem<br />

freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können.<br />

3 Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in<br />

Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der<br />

obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt<br />

- 45 -<br />

Entfällt, vgl.<br />

Absatz 1 Satz 3<br />

Nr. 1<br />

Vgl. § 15<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 34 a <strong>NBauO</strong><br />

a. F.<br />

28.06.2010


(4) Als Zugang zu Wohnungen können notwendige Treppen ohne Treppenräume<br />

vor Außenwänden zugelassen werden, wenn die Treppe auf eine Höhe von nicht<br />

mehr als 7 m über der Geländeoberfläche hinaufführt und hinsichtlich des<br />

Brandschutzes und der Gestaltung keine Bedenken bestehen.<br />

§ 35 36<br />

Ein- und Ausgänge, Notwendige Flure, Ausgänge<br />

1 Ein- und Ausgänge, Flure und Gänge müssen gut begehbar und verkehrssicher<br />

sein. 2 Sie Flure und Gänge, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder<br />

aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume<br />

oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, zu notwendigen<br />

Treppen oder ins Freie führen (notwendige Flure), sowie Ausgänge müssen in<br />

solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den<br />

größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege<br />

bieten. ihre Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.<br />

- 46 -<br />

von mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten<br />

Treppenabsatz aus geöffnet werden können.<br />

- 46 -<br />

§ 36<br />

Notwendige Flure, offene Gänge<br />

(1) 1 Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten<br />

mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume<br />

oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet<br />

sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.<br />

2 Notwendige Flure sind nicht erforderlich<br />

1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in<br />

Kellergeschossen,<br />

3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht<br />

mehr als 200 m²,<br />

4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung<br />

dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten,<br />

wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände nach<br />

§ 29 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege<br />

nach § 33 Abs. 1 hat.<br />

(2) 1 Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden<br />

Verkehr ausreichen. 2 In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei<br />

Stufen unzulässig.<br />

(3) 1 Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschliessende<br />

Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. 2 Die Rauchabschnitte<br />

sollen nicht länger als 30 m sein. 3 Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke<br />

zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden,<br />

wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. 4 Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung,<br />

die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als<br />

15 m sein. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5.<br />

(4) 1 Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile<br />

feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile<br />

feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. 2 Die Wände sind bis an die<br />

Rohdecke zu führen. 3 Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden,<br />

wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer<br />

Raumabschluss sichergestellt ist. 4 Türen in diesen Wänden müssen<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

Absatz 2 Satz 3<br />

Nr. 3<br />

Satz 1 entfällt,<br />

vgl. § 16 Abs. 1<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 17<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 35 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

28.06.2010


§ 36 <strong>NBauO</strong> a. F. s. bei § 38 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 37<br />

Fenster, Türen und Lichtschächte sonstige Öffnungen<br />

(1) 1 Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können.<br />

2 Fenster, die dem Lüften dienen, müssen gefahrlos zu öffnen sein.<br />

(2) Für größere Glasflächen müssen, soweit erforderlich, Schutzmaßnahmen zur<br />

Sicherung des Verkehrs vorhanden sein.<br />

(3) An Fenster und Türen, die bei Gefahr der Rettung von Menschen dienen,<br />

können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.<br />

(4) 1 Jedes Kellergeschoss ohne Fenster, die geöffnet werden können, muss mindestens<br />

eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen.<br />

2 Gemeinsame Licht- oder Luftschächte für übereinander liegende Kellergeschosse<br />

sind unzulässig.<br />

- 47 -<br />

dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende,<br />

dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.<br />

(5) 1 Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung,<br />

die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend.<br />

2 Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von<br />

0,90 m zulässig.<br />

(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen<br />

1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen bestehen,<br />

2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.<br />

- 47 -<br />

§ 37<br />

Fenster, Türen, sonstige Öffnungen<br />

(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des<br />

Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen<br />

wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung<br />

von außen ermöglichen.<br />

(2) 1 Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher<br />

Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie<br />

leicht erkannt werden können. 2 Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere<br />

Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.<br />

(3) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen,<br />

müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.<br />

(4) 1 Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins<br />

Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. 2 Gemeinsame Kellerlichtschächte<br />

für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.<br />

(5) 1 Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen im<br />

Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der<br />

Fußbodenoberkante angeordnet sein. 2 Liegen diese Fenster in Dachschrägen<br />

oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt<br />

von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.<br />

38<br />

Umwehrungen<br />

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu<br />

versehen:<br />

1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar<br />

Vgl. § 19<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 37 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

Vgl. § 38 Abs. 3<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 19<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 37 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

Vgl. § 4<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 23 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

28.06.2010


§ 38 – aufgehoben –<br />

§ 36 38<br />

Aufzugsanlagen Aufzüge<br />

(1) 1 Aufzugsanlagen Aufzüge müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie<br />

müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass bei ihrer Benutzung Gefahren<br />

- 48 -<br />

An mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die<br />

Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht,<br />

2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen<br />

zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m aus<br />

diesen Flächen herausragen,<br />

3. Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von<br />

Menschen bestimmt sind,<br />

4. Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach<br />

Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,<br />

5. nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen<br />

nach Nummer 3,<br />

6. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen<br />

(Treppenaugen),<br />

7. Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen,<br />

wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind.<br />

(2) 1 In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und Betriebsschächte sind<br />

in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. 2 An und in Verkehrsflächen<br />

liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.<br />

3 Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen<br />

Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.<br />

(3) 1 Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12 m müssen<br />

mindestens 0,80 m, von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens<br />

0,90 m hoch sein. 2 Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere<br />

Vorrichtungen wie Geländer die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen<br />

eingehalten werden.<br />

(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:<br />

1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und<br />

Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m<br />

bis zu 12 m 0,90 m,<br />

2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.<br />

- 48 -<br />

Sechster Abschnitt<br />

Technische Gebäudeausrüstung<br />

§ 39<br />

Aufzüge<br />

(1) 1 Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um<br />

eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. 2 In<br />

Satz 2 entfällt,<br />

vgl. § 3 Abs. 1<br />

28.06.2010


oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2 Aufzüge im Innern von Gebäuden<br />

müssen eigene Fahrschächte haben, wenn dies erforderlich ist, um eine<br />

Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern.<br />

(2) 1 Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,25 m über der<br />

Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Anordnung<br />

haben. 2 Satz 1 gilt nicht bei Nutzungsänderungen oberster Geschosse zu Wohnzwecken<br />

in Gebäuden, die am 31. Dezember 1992 errichtet oder genehmigt<br />

waren.<br />

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen,<br />

Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen<br />

in allen Geschossen haben. 2 Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem<br />

Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos barrierefrei erreichbar<br />

und nutzbar sein. 3 Dabei sind für Rollstühle geeignete Rampen zulässig.<br />

4 Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in Kellergeschossen<br />

können ausnahmsweise entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten<br />

eingerichtet werden können.<br />

- 49 -<br />

einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. 3 Aufzüge ohne eigene<br />

Fahrschächte sind zulässig<br />

1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in<br />

Hochhäusern,<br />

2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,<br />

3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung<br />

stehen dürfen,<br />

4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2;<br />

sie müssen sicher umkleidet sein.<br />

(2) 1 Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen,<br />

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,<br />

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend<br />

sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine<br />

Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.<br />

2 Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen<br />

nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.<br />

(3) 1 Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung<br />

mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche,<br />

mindestens jedoch 0,10 m² haben. 2 Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen<br />

muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht<br />

beeinträchtigt wird.<br />

(4) 1 Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen<br />

Aufzüge in ausreichender Zahl haben. 2 Von diesen Aufzügen muss mindestens<br />

ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können<br />

und Haltestellen in allen Geschossen haben. 3 Dieser Aufzug muss von allen<br />

Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos<br />

erreichbar sein. 4 § 50 Abs. 3 Sätze 1 bis 5 gilt entsprechend. 5 Haltestellen<br />

im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen sind nicht<br />

erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden<br />

können.<br />

(5) 1 Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche<br />

von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von min-<br />

- 49 -<br />

<strong>NBauO</strong>-E,<br />

Satz 2 neu<br />

s. bisher<br />

§ 18 DV<strong>NBauO</strong><br />

zu § 36 <strong>NBauO</strong><br />

a. F.<br />

Entfällt wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Satz 3 vgl. § 18<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 36 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

Vgl. § 18<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

28.06.2010


§ 39<br />

Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle<br />

(1) 1 Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen den<br />

ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. 2 Sie<br />

müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie Gerüche und Staub nicht in<br />

andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss<br />

ausreichend gedämmt sein.<br />

(2) Lüftungsanlagen müssen, soweit es der Brandschutz erfordert, so angeordnet<br />

und ausgebildet sein, dass Feuer und Rauch ausreichend lang nicht in andere<br />

Geschosse oder Brandabschnitte Räume übertragen werden können.<br />

- 50 -<br />

destens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von<br />

mindestens 0,90 m haben. 2 In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen<br />

darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine<br />

verschließbare Tür abgesperrt werden. 3 Vor den Aufzügen muss eine ausreichende<br />

Bewegungsfläche vorhanden sein.<br />

§ 40<br />

Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle<br />

(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine<br />

Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen<br />

hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

2. innerhalb von Wohnungen,<br />

3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in<br />

nicht mehr als zwei Geschossen.<br />

(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und in<br />

notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als<br />

Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.<br />

(3) Für Installationsschächte und –kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Abs. 2<br />

Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.<br />

§ 41<br />

Lüftungsanlagen<br />

(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den<br />

ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.<br />

(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in<br />

andere Räume übertragen.<br />

(2) 1 Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn<br />

ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung<br />

nicht zu befürchten ist. 2 Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile,<br />

für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken,<br />

wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn<br />

Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.<br />

(4)<br />

- 50 -<br />

1 Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame<br />

Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der<br />

Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit<br />

und des Brandschutzes bestehen. 2 Die Abluft ist ins Freie zu<br />

Entfällt, vgl. § 21<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 36 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

Vgl. § 39<br />

<strong>NBauO</strong>-E und<br />

§ 21 DV<strong>NBauO</strong><br />

zu § 39 <strong>NBauO</strong><br />

a. F.<br />

Vgl. § 21<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 39 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

28.06.2010


(3) 1 Leitungsanlagen sind in notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35<br />

Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren nur zulässig, wenn die Nutzung dieser<br />

Treppenräume, Räume und Flure im Brandfall ausreichend lang möglich ist.<br />

2 Absatz 2 gilt für Leitungsanlagen entsprechend.<br />

(3 4) Für Installationsschächte und -kanäle, sowie für Klimaanlagen raumlufttechnische<br />

Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß<br />

entsprechend.<br />

§ 40<br />

Feuerungsanlagen, Wärme- und sonstige Anlagen zur Energieerzeugung,<br />

Brennstoffversorgungsanlagen und Brennstofflagerung<br />

(1) 1 Feuerstätten und Abgasanlagen wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke<br />

(Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen<br />

ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für<br />

brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein.<br />

2 Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein.<br />

3 Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.<br />

(2) Für Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt<br />

Absatz 1 sinngemäß.<br />

(3 2) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter<br />

für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen nur aufgestellt<br />

werden, bei denen wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe,<br />

baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Nutzung des Raumes Gefahren nicht<br />

entstehen.<br />

(4 3) 1 Die Abgase der Feuerstätten sind, soweit dies erforderlich ist, durch Abgasanlagen<br />

über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind<br />

durch Anlagen zur Abführung dieser Abgase über Dach abzuleiten, so dass<br />

Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2 Abgasanlagen<br />

müssen in solcher Zahl und Lage vorhanden und so beschaffen sein, dass alle<br />

anzuschließenden Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß betrieben werden<br />

können. 3 Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn Gefahren<br />

oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 4 Dies gilt nicht für die in<br />

Absatz 5 genannten Gasfeuerstätten. 3 Die Abgasanlagen müssen leicht und<br />

sicher zu reinigen sein.<br />

- 51 -<br />

führen. 3 Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen<br />

unzulässig.<br />

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht<br />

1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

2. innerhalb von Wohnungen,<br />

3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² in nicht mehr<br />

als zwei Geschossen.<br />

(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1<br />

bis 5 entsprechend.<br />

§ 42<br />

Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung,<br />

Brennstoffversorgung<br />

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher<br />

und brandsicher sein.<br />

(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der<br />

Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der<br />

Räume Gefahren nicht entstehen.<br />

(3) 1 Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke<br />

(Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren<br />

Belästigungen entstehen. 2 Abgasanlagen sind in solcher Zahl und<br />

Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß<br />

angeschlossen werden können. 3 Sie müssen leicht gereinigt werden können.<br />

- 51 -<br />

Vgl. § 40 Abs. 2<br />

MBO<br />

Vgl. Absatz 4<br />

und 5 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 15 Absatz<br />

2 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. Absatz 3<br />

Satz 3 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Entfällt wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt, vgl. §§ 4<br />

und 7 FeuVO<br />

28.06.2010


(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum,<br />

denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige<br />

Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Absatz 4 durch die Gebäudeaußenwand<br />

ins Freie geleitet werden,<br />

1. wenn das Gebäude am 30. April 1986 errichtet oder genehmigt war und<br />

wenn die Abgase nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten über Dach<br />

abgeführt werden können oder<br />

2. wenn die Gasfeuerstätten nur der Warmwasserbereitung dienen und wenn<br />

Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig<br />

1. Gasfeuerstätten, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum<br />

gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht<br />

entstehen,<br />

2. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die<br />

nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer, wenn<br />

diese Gasfeuerstätten besondere Sicherheitseinrichtungen haben, die die<br />

Kohlenmonoxidkonzentration im Aufstellraum so begrenzen, dass Gefahren<br />

oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

(7) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere<br />

Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt<br />

ist, dass gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen<br />

nicht entstehen.<br />

(9 4) 1 Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase oder Flüssigkeiten müssen<br />

betriebssicher und brandsicher sein. 2 Behälter nach Satz 1 Brennstoffe sind so<br />

aufzustellen zu lagern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

3 Satz 2 gilt für das Lagern von festen Brennstoffen entsprechend.<br />

(5) 1 Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken,<br />

Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase<br />

gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.<br />

(8 6) Feuerungsanlagen, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke<br />

dürfen, auch wenn sie geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden,<br />

wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister<br />

die Tauglichkeit der Abgasanlagen und die ihre sichere Benutzbarkeit der<br />

Feuerungsanlagen sowie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der zugehörigen<br />

Schornsteine und Leitungen zur Abführung der Abgase oder Verbrennungsgase<br />

geprüft und bescheinigt hat.<br />

§ 41– aufgehoben –<br />

§ 42 41<br />

Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer<br />

Niederschlagswasser und Abfälle<br />

- 52 -<br />

(4) 1 Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen<br />

betriebssicher und brandsicher sein. 2 Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind<br />

so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen<br />

entstehen.<br />

(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken,<br />

Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase<br />

gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.<br />

- 52 -<br />

§ 43<br />

Sanitäre Anlagen, Wasserzähler<br />

Vgl. § 82 Abs.2<br />

MBO<br />

28.06.2010


(1) 1 Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen, soweit es ihre Benutzung erfordert,<br />

eine Versorgung mit Trinkwasser haben, die dauernd gesichert ist. 2 Zur Brandbekämpfung<br />

muss eine ausreichende Wassermenge in einer den örtlichen Verhältnissen<br />

entsprechenden Weise zur Verfügung stehen.<br />

(2) 1 Bei baulichen Anlagen müssen die einwandfreie Beseitigung der Abwässer<br />

und der Niederschlagswässer sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle<br />

dauernd gesichert sein. 2 Das gilt auch für den Verbleib von Wirtschaftsdünger.<br />

(3) Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser, zur Verwendung oder Beseitigung<br />

der Abwässer und der Niederschlagswässer sowie zur Entsorgung und vorübergehenden<br />

Aufbewahrung von Abfällen einschließlich der in Absatz 2 Satz 2 genannten<br />

Stoffe müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, dass<br />

Gefahren oder unzumutbare Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder<br />

Geräusch, nicht entstehen.<br />

(4 3) 1 Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. 2 Dies gilt nicht<br />

bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem<br />

Mehraufwand erfüllt werden kann.<br />

- 53 -<br />

(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame<br />

Lüftung gewährleistet ist.<br />

(2) 1 Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. 2 Dies gilt nicht bei<br />

Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem<br />

Mehraufwand erfüllt werden kann.<br />

- 53 -<br />

§ 44<br />

Kleinkläranlagen, Gruben<br />

1 Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein.<br />

2 Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen<br />

haben. 3 Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich<br />

sein. 4 Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare<br />

Belästigungen nicht entstehen. 5 Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen<br />

müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich, zum<br />

Reinigen eingerichtet sein.<br />

§ 45<br />

Aufbewahrung fester Abfallstoffe<br />

Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt<br />

werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür<br />

bestimmten Räume<br />

1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

der tragenden Wände und<br />

2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden,<br />

dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,<br />

3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und<br />

4. eine ständig wirksame Lüftung haben.<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Vgl. § 15 Abs. 2<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 27<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 45 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

Vgl. § 24<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 42 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

Vgl. § 25<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 42 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

28.06.2010


§ 42<br />

Blitzschutzanlagen<br />

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag leicht<br />

eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, müssen mit dauernd wirksamen<br />

Blitzschutzanlagen versehen sein.<br />

Teil VI<br />

Besondere bauliche Anlagen und Räume; Gemeinschaftsanlagen<br />

Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen<br />

§ 43<br />

Aufenthaltsräume<br />

(1) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt<br />

von Menschen bestimmt sind oder nach Lage, Größe und Beschaffenheit für<br />

diesen Zweck benutzt werden können.<br />

(2 1) 1 Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche<br />

und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m über mindestens zwei Dritteln<br />

ihrer Grundfläche haben. 2 Dabei Bei der Bemessung der Grundfläche nach Satz 1<br />

bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht. 3 Für Aufenthaltsräume<br />

in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann ausnahmsweise<br />

eine geringere lichte Höhe zugelassen werden, wenn die Anforderungen<br />

des § 1 Abs. 1 und 2 gewahrt bleiben.<br />

(3 2) 1 Für Aufenthaltsräume, die im obersten Geschoss im Dachraum liegen,<br />

genügt eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche.<br />

2 Absatz 2 1 Satz 2 und § 2 Abs. 4 7 Satz 4 gelten entsprechend. 3 Die Sätze 1<br />

und 2 gelten auch für Aufenthaltsräume, deren Grundfläche überwiegend unter<br />

Dachschrägen liegt.<br />

(4 3) 1 Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende<br />

Fenster von solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit haben, dass die Räume<br />

das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden<br />

können (notwendige Fenster). 2 Geneigte Fenster sowie Oberlichte sind als notwendige<br />

Fenster zulässig, wenn hinsichtlich des Brandschutzes, der Verkehrssicherheit<br />

und der Gesundheit keine Bedenken bestehen.<br />

(5) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig,<br />

wenn die dahinter liegenden Räume das erforderliche Tageslicht erhalten und<br />

zweckentsprechend gelüftet werden können.<br />

(6 4) 1 Kellerräume sind Räume, deren Fußboden im Mittel mehr als 70 cm unter<br />

der Geländeoberfläche liegt. 2 Kellerräume Räume in Kellergeschossen sind als<br />

Aufenthaltsräume nur zulässig, wenn das Gelände vor den notwendigen Fenstern<br />

der Räume in einer für gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse ausreichenden<br />

Entfernung und Breite nicht mehr als 70 cm über deren Fußboden liegt.<br />

(7 5) 1 Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, brauchen die Anforderun-<br />

- 54 -<br />

§ 46<br />

Blitzschutzanlagen<br />

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht<br />

eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen<br />

Blitzschutzanlagen zu versehen.<br />

Siebenter Abschnitt<br />

Nutzungsbedingte Anforderungen<br />

§ 47<br />

Aufenthaltsräume<br />

(1) 1 Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m<br />

haben. 2 Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der<br />

Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum.<br />

(2) 1 Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet<br />

werden können. 2 Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen<br />

von mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der<br />

Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.<br />

(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet,<br />

- 54 -<br />

Vgl. § 20 Abs. 3<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 2 Abs. 8<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Satz 3 entfällt<br />

wegen § 66<br />

<strong>NBauO</strong>E<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Entfällt, vgl. § 2<br />

Abs. 6 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 28<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 43 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

28.06.2010


gen der Absätze 4 3 und 6 4 nicht zu erfüllen, soweit durch besondere Maßnahmen<br />

oder Einrichtungen sichergestellt wird, dass den Anforderungen des § 1 3<br />

entsprochen wird und die Rettung von Menschen möglich ist.<br />

§ 44<br />

Wohnungen<br />

(1) 1 Jede Wohnung muss von fremden anderen Wohnungen oder fremden anderen<br />

Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen abschließbaren<br />

Zugang unmittelbar vom Freien oder von einem Treppenraum, Flur oder Vorraum<br />

haben. 2 Satz 1 gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.<br />

3 Bei Wohnungsteilungen, ausnahmsweise auch in ähnlichen Fällen, darf von<br />

Werden Wohnungen geteilt, so müssen die Anforderungen nach Satz 1 abgewichen<br />

nicht erfüllt werden, wenn unzumutbare Belästigungen oder erhebliche<br />

Nachteile für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.<br />

(2) 1 In Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen Wohnungen einen<br />

besonderen eigenen Zugang haben. 2 Gemeinsame Zugänge sind zulässig, wenn<br />

Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer<br />

der Wohnungen nicht entstehen.<br />

(3) 1 In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines<br />

Geschosses barrierefrei sein. 2 In jeder achten Wohnung eines Gebäudes müssen<br />

die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische<br />

zu-sätzlich rollstuhlgerecht sein. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die<br />

Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des<br />

Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener<br />

Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden<br />

können.<br />

(4) Jede Wohnung mit mehreren Aufenthaltsräumen muss mindestens einen<br />

besonnten Aufenthaltsraum haben.<br />

(5 3) 1 Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. 2 Die Küche ist<br />

ohne Fenster, die ins Freie führen, zulässig, wenn sie für sich lüftbar ist und<br />

1. eine Sichtverbindung zu einem anderen Aufenthaltsraum hat oder<br />

2. zu einer Wohnung gehört, deren Wohnfläche nicht größer als 50 m² ist.<br />

3 In einer Wohnung mit nicht mehr als 50 m² Wohnfläche genügt anstelle der<br />

Küche auch eine für sich lüftbare Kochnische. 2 Küchen oder Kochnischen sind<br />

ohne Fenster zulässig, wenn sie wirksam gelüftet werden können.<br />

(6) Für jede Wohnung muss ausreichender Abstellraum zur Verfügung stehen.<br />

(7 4) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen oder in zumutbarer Entfernung<br />

davon auf dem Baugrundstück solcher Gebäude müssen muss<br />

1. leicht erreichbarer und gut zugänglicher und ausreichend große<br />

Abstellräumeraum für Rollatoren, Kinderwagen und Fahrräder sowie<br />

- 55 -<br />

sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-,<br />

Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.<br />

- 55 -<br />

§ 48<br />

Wohnungen<br />

(1) 1 Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. 2 Fensterlose Küchen<br />

oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet<br />

ist.<br />

(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und<br />

gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede<br />

Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.<br />

Entfällt wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 49 Abs. 1<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Entfällt, vgl.<br />

Absatz 4<br />

28.06.2010


2. geeignete Räume zum Trocknen von Wäsche Abstellraum für jede<br />

Wohnung<br />

für alle Wohnungen in ausreichender Größe zur Verfügung stehen.<br />

(5) 1 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die<br />

Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder<br />

haben. 2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht<br />

und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3 In<br />

Wohnungen, die bis zum (hier: Inkrafttreten des Gesetzes) errichtet oder genehmigt<br />

sind, sind Räume und Flure bis zu 31. Dezember 2018 entsprechend den<br />

Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.<br />

§ 45<br />

Toilettenräume und Bäder<br />

(1) 1 Jede Wohnung muss mindestens eine Toilette sowie eine Badewanne oder<br />

Dusche haben. 2 Für Betriebs- oder Arbeitsstätten und für bauliche Anlagen, die für<br />

einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muss eine ausreichende Anzahl von<br />

Toiletten vorhanden sein.<br />

(2) 1 Toilettenräume müssen ausreichend groß sein und nach Lage und Einrichtung<br />

den Anforderungen der Hygiene und des Anstandes genügen. 2 Toiletten<br />

ohne Wasserspülung sind innerhalb von Gebäuden nur zulässig, wenn die Einrichtung<br />

von Spültoiletten nicht möglich ist. 3 Ausnahmen von Satz 2 können zugelassen<br />

werden, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen und eine Gefährdung<br />

des Grundwassers ausgeschlossen ist.<br />

(3) 1 In den Fällen des § 48 muss eine ausreichende Zahl von Toilettenräumen so<br />

groß und so zugänglich sein, dass auch Behinderte sie aufsuchen können. 2 § 48<br />

Abs. 3 gilt sinngemäß.<br />

(4) 1 Jede Wohnung muss eine Badewanne oder Dusche haben, wenn eine ausreichende<br />

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung möglich ist. 2 Absatz 2<br />

Satz 1 gilt sinngemäß.<br />

(2) Toilettenräume und Räume mit Badewannen oder Duschen müssen wirksam<br />

gelüftet werden können.<br />

§ 46<br />

Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge<br />

(1) 1 Garagen, insbesondere Parkhäuser, sowie im Freien außerhalb der öffentlichen<br />

Verkehrsflächen gelegene Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen<br />

(Stellplätze) müssen einschließlich ihrer Nebenanlagen verkehrs- und betriebssicher<br />

sein und dem Brandschutz genügen. 2 Sie müssen so angeordnet und beschaffen<br />

sein, dass ihre Benutzung nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder zu<br />

einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs führt. 3 Die oberste<br />

Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung an Garagen Anforderungen stellen,<br />

die besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Benutzerinnen und Benutzern<br />

dienen.<br />

- 56 -<br />

(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette<br />

haben.<br />

- 56 -<br />

§ 49<br />

Stellplätze, Garagen<br />

Sätze 1und 2<br />

entfallen, vgl.<br />

§ 3 Abs. 2<br />

<strong>NBauO</strong>-E ,<br />

Satz 3 entfällt<br />

wegen § 66<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 49 Abs. 4<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. Absatz 1<br />

vgl. § 43 Abs. 1<br />

MBO<br />

Satz 2 vgl. § 3<br />

Abs.1 <strong>NBauO</strong>-E,<br />

Satz 3 vgl. § 82<br />

Abs. 1 Nr. 3<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


(2) Zur Verwirklichung bestimmter verkehrlicher oder sonstiger städtebaulicher Absichten<br />

können die Gemeinden durch örtliche Bauvorschrift in bestimmten Teilen<br />

des Gemeindegebietes oder für bestimmte Nutzungen in bestimmten Teilen des<br />

Gemeindegebietes die Herstellung von Garagen und Stellplätzen untersagen oder<br />

einschränken.<br />

(3) Absatz 1 Sätze 1 und 2 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden auf Ausstellungs-,<br />

Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sowie auf Räume zum Abstellen<br />

nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 47<br />

Notwendige Einstellplätze<br />

(1) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges<br />

außer-halb der öffentlichen Verkehrsflächen dient.<br />

(2 1) 1 Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

erwarten lassen, müssen Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung<br />

stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der<br />

ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der<br />

baulichen Anlagen aufnehmen können (notwendige Einstellplätze). 2 Wird die Nutzung<br />

einer baulichen Anlage geändert, so braucht, auch wenn ihr notwendige Einstellplätze<br />

bisher fehlten, nur der durch die Nutzungsänderung verursachte Mehrbedarf<br />

gedeckt zu werden. 3 Die Einstellplatzpflicht nach den Sätzen 1 und 2 entfällt,<br />

soweit die Gemeinde durch örtliche Bauvorschrift nach § 46 84 Abs. 2 oder<br />

durch städtebauliche Satzung die Herstellung von Garagen und Stellplätzen untersagt<br />

oder einschränkt. 4 Wird die Anzahl der notwendigen Einstellplätze durch eine<br />

örtliche Bauvorschrift festgelegt, so ist diese Festlegung maßgeblich.<br />

(3 2) Wird in einem Gebäude, das am 31. Dezember 1992 errichtet war, eine<br />

Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken<br />

oder durch Änderung des Daches eines solchen Gebäudes geschaffen, so<br />

braucht der dadurch verursachte Mehrbedarf an Einstellplätzen nicht gedeckt zu<br />

werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten<br />

entsprechend dem öffentlichen Baurecht auf dem Baugrundstück möglich ist.<br />

(4) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise zulassen, dass notwendige<br />

Einstellplätze innerhalb einer angemessenen Frist nach Ingebrauchnahme der<br />

baulichen Anlage hergestellt werden. 2 Sie kann in diesem Fall die Baugenehmigung<br />

von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.<br />

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung für bestimmte bauliche<br />

Anlagen die erforderliche Anzahl der Einstellplätze abweichend von Absatz 2<br />

Satz 1 festlegen, soweit Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher<br />

der baulichen Anlage nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, weil<br />

ausreichende öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder die Benutzung<br />

eines Kraftfahrzeuges aus anderen Gründen nicht erforderlich ist.<br />

(6 3) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze,<br />

ausgenommen für Wohnungen, auf Antrag aussetzen,<br />

1. solange ständigen Benutzerinnen und Benutzern der baulichen Anlage Zeit-<br />

- 57 -<br />

- 57 -<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 84 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 2 Abs. 9<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt, vgl. § 82<br />

Abs. 4 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


karten für den öffentlichen Personennahverkehr verbilligt zur Verfügung<br />

gestellt werden und<br />

2. soweit hierdurch ein verringerter Bedarf an notwendigen Einstellplätzen<br />

erwartet werden kann.<br />

2 Wird die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze ganz oder teilweise<br />

ausgesetzt, so ist zum 1. März eines jeden Jahres der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen,<br />

ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Aussetzung noch erfüllt<br />

sind. 3 Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, ist die Aussetzung zu widerrufen.<br />

(7 4) 1 Die notwendigen Einstellplätze müssen auf dem Baugrundstück oder in dessen<br />

Nähe auf einem anderen Grundstück gelegen sein, dessen Benutzung zu diesem<br />

Zweck durch Baulast gesichert ist. 2 Eine Sicherung durch Baulast ist auch erforderlich,<br />

wenn die notwendigen Einstellplätze für ein Grundstück auf einem anderen<br />

Grundstück liegen und beide Grundstücke ein Baugrundstück nach § 4 2<br />

Abs. 1 12 Satz 2 bilden. 3 Sind notwendige Einstellplätze nach öffentlichem Baurecht<br />

auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe unzulässig, so können sie<br />

auch auf Grundstücken gelegen sein, die vom Baugrundstück mit einem öffentlichen<br />

oder vergleichbaren Verkehrsmittel leicht erreichbar sind.<br />

§ 47 a<br />

Ablösung der Pflicht zur Herstellung<br />

notwendiger Einstellplätze<br />

(1 5) 1 Können notwendige Einstellplätze nicht oder nur unter außergewöhnlichen<br />

Schwierigkeiten entsprechend den Anforderungen des öffentlichen Baurechts hergestellt<br />

werden und ist die Pflicht zur Herstellung nicht nach § 47 Abs. 6 ausgesetzt,<br />

so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde ausnahmsweise<br />

zu-lassen, dass die 1 Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen<br />

Einstellplätze, ausgenommen der notwendigen Einstellplätze nach § 49 Abs. 2<br />

Satz 2, wird auf Verlangen des Bauherrn durch die Zahlung eines Geldbetrages<br />

an die Gemeinde ersetzt wird erfüllt, soweit die Gemeinde dies durch Satzung<br />

bestimmt oder im Einzelfall der Zahlung eines Geldbetrages zugestimmt hat. 2 Zur<br />

Zahlung des Geldbetrages sind der Bauherr und die nach § 61 56 Verantwortlichen<br />

als Gesamtschuldner verpflichtet, sobald und soweit die bauliche Anlage<br />

ohne notwendige Einstellplätze in Benutzung genommen wird. § 46 Abs. 4 Satz 2<br />

gilt entsprechend.<br />

(2 6) 1 Der Geldbetrag nach Absatz 1 5 ist nach dem Vorteil zu bemessen, der dem<br />

Bauherrn oder dem nach § 61 56 Verantwortlichen daraus erwächst, dass er die<br />

Einstellplätze nicht herzustellen braucht. 2 Die Gemeinde kann den Geldbetrag<br />

durch Satzung für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebietes einheitlich<br />

festsetzen und dabei auch andere Maßstäbe wie die durchschnittlichen örtlichen<br />

Herstellungskosten von Parkplätzen oder Parkhäusern zugrunde legen.<br />

3 Die Gemeinde kann durch Satzung für das Gemeindegebiet oder Teile des<br />

Gemeindegebietes auch die Voraussetzungen für die Zustimmung nach Absatz 5<br />

einheitlich festsetzen.<br />

(3 7) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 1 5 zu verwenden für<br />

1. Parkplätze, Stellplätze oder Garagen,<br />

- 58 -<br />

(1) Die notwendigen Stellplätze und Garagen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4) sind auf dem<br />

Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten<br />

Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich<br />

gesichert wird.<br />

(2) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen zu<br />

verwenden für<br />

- 58 -<br />

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2. Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr,<br />

3. a) Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern,<br />

4. b) Fahrradwege oder<br />

5. c) sonstige Anlagen und Einrichtungen,<br />

die den Bedarf an Einstellplätzen verringern.<br />

§ 47 b 48<br />

Fahrradabstellanlagen<br />

(1) Fahrradabstellanlagen sind Gebäude, Gebäudeteile oder im Freien gelegene<br />

Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen.<br />

Fahrradabstellanlagen müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein.<br />

(2 1) 1 Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten<br />

lassen, ausgenommen Wohnungen, müssen Fahrradabstellanlagen in solcher<br />

Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden<br />

Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und<br />

Besucher der baulichen Anlagen aufnehmen können (notwendige Fahrradabstellanlagen).<br />

2 Fahrradabstellanlagen nach Satz 1 müssen auf dem Baugrundstück<br />

oder in dessen Nähe auf einem anderen Grundstück gelegen sein, dessen<br />

Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert ist leicht erreichbar und gut<br />

zugänglich sein. 3 § 47 Abs. 4 Sätze 1 und 2 gilt sinngemäß.<br />

(3 2) Notwendige Fahrradabstellanlagen brauchen für Besucherinnen und<br />

Besucher der baulichen Anlagen brauchen nicht errichtet zu werden, wenn dies<br />

nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück<br />

möglich ist.<br />

§ 48 49<br />

Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit<br />

bestimmter baulicher Anlagen<br />

(1) 1 In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines<br />

Geschosses für Menschen mit Behinderungen, alte oder pflegebedürftige Menschen<br />

und Personen mit Kleinkindern ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich<br />

ohne fremde Hilfe zugänglich und für sie zweckentsprechend benutzbar<br />

(barrierefrei) sein. 2 Abstellraum für Rollstühle muss in ausreichender Größe zur<br />

Verfügung stehen und barrierefrei zugänglich sein. 3 In jeder achten Wohnung<br />

eines Gebäudes müssen die Wohn- und Schlafräume, ein Toilettenraum, ein<br />

Raum mit einer Badewanne oder Dusche und die Küche oder Kochnische zusätzlich<br />

rollstuhlgerecht sein.<br />

(1 2) Folgende bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen von Behinderten,<br />

besonders Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern, sowie alten Menschen<br />

und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend<br />

besucht und benutzt werden können barrierefrei sein:<br />

1. Büro- und Verwaltungsgebäude, Gerichte, soweit sie für den Publikumsver-<br />

- 59 -<br />

1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung<br />

oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,<br />

2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr<br />

einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen<br />

Personennahverkehrs.<br />

(3) Ist nach der Nutzung der baulichen Anlage mit einem erheblichen Zu- oder<br />

Abgangsverkehr mit Fahrrädern zu rechnen, sind Abstellmöglichkeiten für<br />

Fahrräder in dem erforderlichen Umfang herzustellen.<br />

§ 50<br />

Barrierefreies Bauen<br />

(1) 1 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines<br />

Geschosses barrierefrei erreichbar sein. 2 In diesen Wohnungen müssen die<br />

Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische<br />

mit dem Rollstuhl zugänglich sein. 3 § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.<br />

(2) 1 Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen<br />

Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen,<br />

alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne<br />

fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. 2 Diese Anforderungen<br />

gelten insbesondere für<br />

4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,<br />

- 59 -<br />

Satz 1 entfällt<br />

ersatzlos, Satz 2<br />

vgl. Absatz 1<br />

Satz 2<br />

Vgl. § 44 Abs.<br />

3 <strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Vgl. Abs. 1<br />

28.06.2010


kehr bestimmt sind, sowie öffentliche Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,<br />

2. Schalter und Abfertigungsanlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe<br />

sowie der Banken und Sparkassen,<br />

3. Theater, Museen, öffentliche Bibliotheken, Freizeitheime, Gemeinschaftshäuser,<br />

Versammlungsstätten und Anlagen für den Gottesdienst,<br />

4. Verkaufsstätten Verkaufs- und Gaststätten,<br />

5. Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten,<br />

6. Krankenanstalten, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen,<br />

7. Tagesstätten, und Heime und Wohnanlagen für Behinderte, alte oder<br />

pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Kinder,<br />

8. Altenwohnungen, in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen<br />

jedoch nur Altenwohnungen im Erdgeschoss,<br />

9 8. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, soweit sie für die Allgemeinheit<br />

bestimmt sind, sowie Kinderspielplätze,<br />

10 9. Campingplätze mit mehr als 200 Standplätzen,<br />

11 10. Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht Wohnzwecken dienen und<br />

insgesamt mehr als 500 m² Nutzfläche haben,<br />

12 11. öffentliche Bedürfnisanstalten Toilettenanlagen,<br />

13 12. Stellplätze oder und Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 11 10<br />

sowie Parkhäuser. Eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Einstellplätzen<br />

oder Standplätzen muss für Behinderte hergerichtet und gekennzeichnet<br />

sein.<br />

2 Eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Einstellplätzen, Standplätzen und<br />

Toilettenräumen muss für Menschen mit Behinderungen hergerichtet und gekennzeichnet<br />

sein.<br />

(2) Bahnsteige der Bahnen des öffentlichen Personenverkehrs müssen für die in<br />

Absatz 1 genannten Personen ohne fremde Hilfe erreichbar sein und eine Höhe<br />

haben, die ihnen das Ein- und Aussteigen soweit erleichtert, wie dies die auf der<br />

Bahn verkehrenden Fahrzeuge zulassen.<br />

- 60 -<br />

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,<br />

5. Verkaufs- und Gaststätten,<br />

3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,<br />

2. Sport- und Freizeitstätten,<br />

6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.<br />

(3) 1 Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer<br />

lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. 2 Vor<br />

Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. 3 Rampen dürfen<br />

nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein<br />

und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 4 Am Anfang und<br />

am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen.<br />

5 Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. 6 Treppen müssen<br />

an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fenster-<br />

- 60 -<br />

Entfällt, weil es<br />

keine Definition<br />

gibt und wg.<br />

Absatz 1<br />

Vgl. § 45 Abs. 3<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Vgl. § 29<br />

DV<strong>NBauO</strong> zu<br />

§ 48 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

28.06.2010


(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit wegen der Eigenart oder Zweckbestimmung<br />

der baulichen Anlage oder des Teils der baulichen Anlage nicht damit<br />

zu rechnen ist, dass Behinderte alte Menschen oder Personen mit Kleinkindern<br />

sie besuchen oder benutzen werden. 2 Im Übrigen können Ausnahmen zugelassen<br />

werden soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen<br />

des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, oder wegen ungünstiger<br />

vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit<br />

Behinderungen, der alten oder pflegebedürftigen Menschen oder der Personen<br />

mit Kleinkindern die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nur mit unverhältnismäßigem<br />

Mehraufwand erfüllt werden können. 2 Betreffen die Anforderungen nach<br />

den Absätzen 1 und 2 ein Baudenkmal nach § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen<br />

Denkmalschutzgesetzes, so ist in Bezug auf die Zugänglichkeit und die Benutzbarkeit<br />

des Baudenkmals zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den<br />

Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 abzuwägen.<br />

§ 49 50<br />

Werbeanlagen<br />

(1) 1 Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung<br />

oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und von<br />

allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind. 2 Hierzu<br />

zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,<br />

Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte<br />

Säulen, Tafeln und Flächen.<br />

(2) Werbeanlagen dürfen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre<br />

Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise.<br />

(3) 1 Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig und dürfen auch nicht erheblich<br />

in den Außenbereich hineinwirken. 2 Ausgenommen sind, soweit in sonstigen<br />

anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist:<br />

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,<br />

2. Schilder Tafeln unmittelbar vor Ortsdurchfahrten mit Schildern, die Inhaber<br />

und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder) oder die auf<br />

landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte zum Verkauf<br />

anbieten, und auf diese Produkte hinweisen, wenn die Schilder unmittelbar<br />

vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,<br />

3. Hinweisschilder im Interesse des Verkehrs Tafeln bis zu einer Größe von<br />

1 m² an öffentlichen Straßen und Wegeabzweigungen in einem Umkreis<br />

- 61 -<br />

öffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. 7 Die Treppen müssen<br />

Setzstufen haben. 8 Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. 9 Ein Toilettenraum<br />

muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er<br />

ist zu kennzeichnen. 10 § 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren<br />

Höhe als nach § 39 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos<br />

erreichbar sein müssen.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger<br />

Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen<br />

Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die<br />

Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem<br />

unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.<br />

§ 10<br />

Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten<br />

(1) 1 Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen,<br />

die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder<br />

Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 2 Hierzu zählen<br />

insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,<br />

Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung<br />

bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.<br />

(2) 1 Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz<br />

an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. 2 Werbeanlagen, die keine baulichen<br />

Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und<br />

Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs<br />

gefährden. 3 Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.<br />

(3) 1 Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen<br />

unzulässig. 2 Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes<br />

bestimmt ist,<br />

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,<br />

3. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweis-<br />

schilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst<br />

sind,<br />

- 61 -<br />

Vgl. § 2 Abs. 1<br />

Nr. 2 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


von bis zu drei Kilometern vom Rand des Gewerbegebietes mit Schildern,<br />

die im Interesse des öffentlichen Verkehrs auf wenn die Betriebe, auf die<br />

hingewiesen wird hinweisen, die in einem Gewerbegebiet liegen und die<br />

Schilder in einem Umkreis von bis zu drei Kilometern vom Rand des Gewerbegebietes<br />

auf einer Tafel bis zu einer Größe von 1 m² zusammengefasst<br />

sind,<br />

4. einzelne Schilder bis zur zu einer Größe von 0,50 m², die an Wegeabzweigungen<br />

im Interesse des öffentlichen Verkehrs auf Betriebe im Außenbereich,<br />

auf selbst erzeugte Produkte, die diese Betriebe an der Betriebsstätte<br />

anbieten, oder auf versteckt gelegene Stätten hinweisen,<br />

5. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und auf abgegrenzten<br />

Versammlungsstätten, soweit sie die Werbeanlagen nicht erheblich in den<br />

übrigen Außenbereich hineinwirken,<br />

6. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegelände Messegeländen.<br />

(4) 1 In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,<br />

Dorfgebieten und Wochenendhausgebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer vorhandenen<br />

Bebauung den genannten Baugebieten entsprechen, sind nur zulässig:<br />

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und<br />

2. Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung über kirchliche,<br />

kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen.<br />

2 Auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen können ausnahmsweise auch andere<br />

Werbeanlagen zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und<br />

das Ortsbild nicht beeinträchtigen.<br />

(5) 1 An Brücken, Bäumen, Böschungen und Leitungsmasten, die von allgemein<br />

zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind, dürfen Werbeanlagen<br />

nicht angebracht sein. 2 Satz 1 gilt nicht für Wandflächen der Widerlager von Brükken;<br />

die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.<br />

(6) Auf Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln<br />

oder Flächen angebracht sind, sowie auf Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern<br />

und in Schaukästen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.<br />

(7 6) Die Absätze 1 bis 5 Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für<br />

1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und<br />

Flächen,<br />

2. Werbemittel an Kiosken,<br />

3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,<br />

4. Werbeanlagen, die vorübergehend für öffentliche Wahlen oder Abstimmungen<br />

angebracht oder aufgestellt werden.<br />

- 62 -<br />

2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die<br />

im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende<br />

Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,<br />

4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten,<br />

soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,<br />

5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.<br />

(4) 1 In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten<br />

sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen<br />

für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche,<br />

kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie<br />

Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. 2 In reinen<br />

Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern<br />

geworben werden.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.<br />

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf<br />

1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und<br />

Flächen,<br />

2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,<br />

3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,<br />

4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs.<br />

- 62 -<br />

Entfällt wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


§ 50<br />

Ausnahmen für bestimmte bauliche Anlagen<br />

(1) Für bauliche Anlagen, die nur für eine vorübergehende Verwendung bestimmt<br />

sind (Behelfsbauten), können befristet oder widerruflich Ausnahmen von den §§ 5<br />

bis 49 und 53 sowie von den Vorschriften, die deren Anforderungen näher bestimmen,<br />

und von örtlichen Bauvorschriften zugelassen werden, wenn die Anforderungen<br />

des § 1 Abs. 1 erfüllt werden.<br />

(2) Ausnahmen von den §§ 30 bis 45 und von den Vorschriften, die deren<br />

Anforderungen näher bestimmen, können zugelassen werden<br />

1. für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nur einem Vollgeschoss,<br />

2. für fliegende Bauten,<br />

3. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Baudenkmalen,<br />

4. für die Änderung der Nutzung von Gebäuden, die am 31. Dezember 1992<br />

errichtet oder genehmigt waren, wenn die Nutzungsänderung<br />

Wohnzwecken dient,<br />

5. zur Erneuerung von Bauteilen vorhandener baulicher Anlagen,<br />

wenn die Anforderungen des § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt werden, insbesondere keine<br />

Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen.<br />

§ 51<br />

Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Sonderbauten<br />

(1) 1 An einen Sonderbau nach § 2 Abs. 5 können im Einzelfall besondere Anforderungen<br />

gestellt werden, Soweit soweit die Vorschriften der §§ 5 4 bis 49 und die<br />

der zu ihrer näheren Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht ausreichen, um<br />

sicherzustellen, dass der Sonderbau die Anforderungen des § 1 3 Abs. 1, 2 und 4<br />

erfüllt zu wahren, können an bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder<br />

Nutzung im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden. 2 Erleichterungen<br />

können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften und Verordnungen<br />

nach Satz 1 wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen<br />

oder Räume oder wegen besonderer anderer Anforderungen an den Sonderbau<br />

nicht bedarf. 3 Die besonderen Anforderungen nach Satz 1 und die Erleichterungen<br />

nach Satz 2 können sich insbesondere erstrecken auf<br />

1. die Abstände,<br />

2. die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grundstück,<br />

3. die Benutzung und den Betrieb der baulichen Anlage,<br />

- 63 -<br />

- 63 -<br />

§ 51<br />

Sonderbauten<br />

1 An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen<br />

nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. 2 Erleichterungen<br />

können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften<br />

wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder<br />

wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. 3 Die Anforderungen und Erleichterungen<br />

nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf<br />

2. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf<br />

dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe<br />

der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke,<br />

1. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,<br />

Entfällt wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

vgl. Nummer 22<br />

28.06.2010


4. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden<br />

Grundstücken,<br />

5. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit,<br />

den Brandschutz, Schallschutz Brand-, den Wärme-, den Schall- oder<br />

den Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und Einrichtungen, sowie die<br />

Verwendung von Baustoffen,<br />

6. die Feuerungsanlagen und die Heizräume,<br />

7. die Zahl, Anordnung und Beschaffenheit der Treppen, Aufzüge, Ausgänge,<br />

Flure und Rettungswege,<br />

8. die zulässige Benutzerzahl, die Anordnung und die Zahl der zulässigen<br />

Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und fliegenden<br />

Bauten,<br />

9. die Lüftung und die Rauchableitung,<br />

10. die Beleuchtung und die Energieversorgung,<br />

11. die Wasserversorgung,<br />

12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern, die Aufbewahrung und<br />

Entsorgung von Abfällen sowie die Löschwasserrückhaltung,<br />

13. die notwendigen Einstellplätze,<br />

14. die Zu- und Abfahrten,<br />

15. die Grünstreifen, die Baumpflanzungen und andere Pflanzungen sowie die<br />

Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,<br />

16. den Blitzschutz,<br />

17. die erforderliche Gasdichtigkeit,<br />

18. den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen, insbesondere<br />

eines Brandschutzkonzepts.<br />

19. die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der<br />

Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters,<br />

20. die Bestellung und die Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten.<br />

- 64 -<br />

3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden<br />

Grundstücken,<br />

6. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den<br />

Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und<br />

die Verwendung von Baustoffen,<br />

7. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,<br />

12. die Feuerungsanlagen und Heizräume,<br />

9. die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen,<br />

Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,<br />

17. die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz-<br />

und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,<br />

11. die Lüftung und Rauchableitung,<br />

10. die Beleuchtung und Energieversorgung,<br />

13. die Wasserversorgung,<br />

14. die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen,<br />

8. die Löschwasserrückhaltung,<br />

15. die Stellplätze und Garagen,<br />

4. die Anlage von Zu- und Abfahrten,<br />

5. die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen<br />

sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,<br />

16. die barrierefreie Nutzbarkeit,<br />

18. die Zahl der Toiletten für Besucher,<br />

19. Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines<br />

Brandschutzkonzepts,<br />

20. weitere zu erbringende Bescheinigungen,<br />

21. die Bestellung und Qualifikation des Bauleiters und der Fachbauleiter,<br />

22. den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der<br />

Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten,<br />

- 64 -<br />

28.06.2010


§ 51 Abs. 2 <strong>NBauO</strong> a. F. s. § 2 Abs. 6 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 52<br />

Gemeinschaftsanlagen<br />

(1) 1 Nach öffentlichem Baurecht erforderliche Nebenanlagen baulicher Anlagen<br />

wie Stellplätze und Garagen, nicht öffentliche Verkehrsanlagen sowie Anlagen für<br />

Wasserversorgung, Abwässer oder Abfälle sind auch als Gemeinschaftsanlagen<br />

für mehrere bauliche Anlagen auf verschiedenen Baugrundstücken (beteiligte<br />

Grundstücke) zulässig, soweit dies mit dem Zweck der Nebenanlage vereinbar ist.<br />

2 Soweit erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass die Beteiligung<br />

dieser Grundstücke und die zweckentsprechende Verwendung des für die<br />

Gemeinschaftsanlage vorgesehenen Grundstücks durch Baulast gesichert wird.<br />

(2) 1 Die Nebenanlagen sind nur als Gemeinschaftsanlagen zulässig, soweit ein<br />

Bebauungsplan hierfür Flächen festsetzt und die beteiligten Grundstücke bestimmt.<br />

2 Für die Zeit bis zur Herstellung einer Gemeinschaftsanlage können<br />

behelfsmäßige Einzelanlagen ausnahmsweise zugelassen werden.<br />

(3) Eine Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller<br />

in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten<br />

Sicherheit leistet.<br />

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Beteiligten ihr gegenüber<br />

eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen.<br />

Teil VII<br />

Baugestaltung; Vorschriften im Interesse von Natur und Landschaft<br />

§ 53<br />

Gestaltung baulicher Anlagen<br />

(1) Bauliche Anlagen sind in der Form, im Maßstab, im Verhältnis der Baumassen<br />

und Bauteile zueinander, im Werkstoff einschließlich der Art seiner Verarbeitung<br />

und in der Farbe so durchzubilden, dass sie weder verunstaltet wirken noch das<br />

bestehende oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten.<br />

§ 54<br />

Abbruch verfallender baulicher Anlagen<br />

(4) 1 Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind,<br />

kann die Bauaufsichtsbehörde die nach § 61 Verantwortlichen verpflichten, die<br />

baulichen Anlagen abzubrechen oder zu beseitigen, es sei denn, dass ein öffentliches<br />

oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung besteht. 2 Für die<br />

Grundstücke gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.<br />

§ 55– aufgehoben –<br />

§ 56 <strong>NBauO</strong> a. F. s. § 86 <strong>NBauO</strong>-E<br />

- 65 -<br />

23. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die<br />

hierüber zu erbringen sind.<br />

- 65 -<br />

Entfällt wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 10<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 79 Abs.3<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


Teil VIII VII<br />

Verantwortliche Personen<br />

§ 57 52<br />

Bauherr<br />

(1) Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme<br />

dem öffentlichen Baurecht entspricht.<br />

(2) 1 Der Bauherr hat für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen eine Entwurfsverfasserin<br />

oder einen Entwurfsverfasser (§ 58) zu bestellen, es sei denn, dass<br />

die Baumaßnahme keines Entwurfs bedarf. 2 Ferner hat der Bauherr Unternehmer<br />

nach Maßgabe des § 59 zu bestellen. 2 Seine Verantwortlichkeit nach Absatz 1<br />

bleibt unberührt. 3 Der Bauherr darf selbst als Entwurfsverfasserin oder<br />

Entwurfsverfasser oder Unternehmer tätig werden, wenn er den Anforderungen<br />

des § 58 oder 95 genügt.<br />

(2) 1 Der Bauherr einer nicht verfahrensfreien Baumaßnahme hat zu deren Vorbereitung,<br />

Überwachung und Ausführung verantwortliche Personen im Sinne der<br />

§§ 53 bis 55 zu bestellen, soweit er nicht selbst die Verpflichtungen nach diesen<br />

Vorschriften erfüllen kann. 2 Ihm obliegt es außerdem, die nach den öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen zu machen und Nachweise<br />

zu erbringen. 3 Er hat vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des<br />

Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person der<br />

Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4 Wechselt der Bauherr,<br />

so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich<br />

mitzuteilen.<br />

(3) Liegen Tatsachen vor, die besorgen lassen, dass eine als Entwurfsverfasserin<br />

oder Entwurfsverfasser oder als Unternehmer nach Absatz 2 Satz 1 bestellte Person<br />

nicht den jeweiligen Anforderungen der § 58 oder 59 §§ 53 bis 55 genügt, so<br />

kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass der Bauherr sie durch eine geeignete<br />

Person ersetzt oder geeignete Sachverständige heranzieht bestellt. 2 Die<br />

Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis der Bauherr ihrer<br />

Aufforderung nachgekommen ist.<br />

(4) 2 Wechselt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, so hat der<br />

Bauherr der Bauaufsichtsbehörde dies schriftlich mitzuteilen.<br />

(5 4) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr für bestimmte Arbeiten<br />

die Unternehmer benannt werden.<br />

- 66 -<br />

- 66 -<br />

Vierter Teil<br />

Die am Bau Beteiligten<br />

§ 52<br />

Grundpflichten<br />

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen<br />

sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am<br />

Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

eingehalten werden.<br />

§ 53<br />

Bauherr<br />

(1) 1 Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht<br />

verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete<br />

Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur<br />

Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. 2 Dem Bauherrn<br />

obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen<br />

Anträge, Anzeigen und Nachweise. 3 Er hat vor Baubeginn den Namen<br />

des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person<br />

unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. 4 Wechselt der Bauherr,<br />

hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich<br />

mitzuteilen.<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Vgl. § 52 Abs. 1<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


(6) 1 Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde<br />

unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2 Tritt eine Personenmehrheit als Bauherr auf,<br />

so hat sie auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder einen<br />

Vertreter zu bestellen.<br />

§ 58 53<br />

Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser<br />

(1) 1 Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich,<br />

dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.<br />

2 Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach den §§ 69a 62<br />

und 63 einschließlich die der Unterlagen, die im Fall der Baugenehmigungsbedürftigkeit<br />

als Bauvorlagen einzureichen wären nicht eingereicht werden müssen, und<br />

die Ausführungsplanung, soweit von dieser die Einhaltung des öffentlichen Baurechts<br />

abhängt.<br />

(2) 1 Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss über die Sachkenntnis<br />

Sachkenntnisse verfügen, die für den jeweiligen Entwurf erforderlich ist.<br />

2 Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über diese Sachkenntnis<br />

Sachkenntnisse, so genügt es, wenn der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige<br />

bestellt. 3 Diese sind ausschließlich für ihre Beiträge ausschließlich<br />

verantwortlich.; 4 die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist nur dafür<br />

verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen dem öffentlichen Baurecht<br />

entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt werden.<br />

(3) 1 Bauvorlagen Für für eine genehmigungsbedürftige nicht verfahrensfreie Baumaßnahme<br />

darf als müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser<br />

nur bestellt werden unterschrieben sein, die oder der bauvorlageberechtigt<br />

ist. 2 Bauvorlageberechtigt ist, wer<br />

1. die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen darf,<br />

2. in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen<br />

und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur<br />

eingetragen ist,<br />

3. in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen<br />

und Entwurfsverfasser oder in ein entsprechendes Verzeichnis<br />

in einem anderen Land eingetragen ist,<br />

- 67 -<br />

(2) 1 Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so kann<br />

die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter bestellt<br />

wird, der die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden<br />

Verpflichtungen zu erfüllen hat. 2 Im Übrigen findet § 18 Abs. 1 Sätze 2<br />

und 3 sowie Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz * entsprechende Anwendung.<br />

* Nach Landesrecht.<br />

- 67 -<br />

§ 54<br />

Entwurfsverfasser<br />

(1) 1 Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung<br />

des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. 2 Er ist für die Vollständigkeit<br />

und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. 3 Der Entwurfsverfasser hat<br />

dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,<br />

Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

entsprechen.<br />

(2) 1 Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche<br />

Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. 2 Diese<br />

sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben,<br />

verantwortlich. 3 Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen<br />

bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.<br />

§ 65<br />

Bauvorlageberechtigung<br />

(1) 1 Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden<br />

müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt<br />

ist. 2 Dies gilt nicht für<br />

1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als<br />

nach Abs. 2 verfasst werden, und<br />

2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.<br />

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer<br />

1. die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf,<br />

2. in die von der Ingenieurkammer …)* geführte Liste der Bauvorlageberechtigten<br />

eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land<br />

…)*.<br />

Vgl. Absatz 2<br />

Satz 4<br />

§ 1 Abs. 6<br />

BauVorlVO<br />

28.06.2010


4. die Anforderungen nach § 10 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes<br />

erfüllt oder<br />

5. 4. die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in den Fachrichtungen<br />

der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf,<br />

danach mindestens zwei Jahre in einer dieser Fachrichtungen praktisch tätig<br />

gewesen und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.<br />

(6 4) 1 Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines<br />

anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum<br />

oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />

- 68 -<br />

[vgl. Abs. 3]<br />

3. die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe<br />

des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von<br />

Gebäuden oder<br />

4. einen berufsqualifizierten Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung<br />

Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist,<br />

danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von<br />

Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und Bediensteter einer juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.<br />

(3) 1 In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer<br />

… einzutragen, wer<br />

1. einen berufsqualifizierten Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung<br />

Hochbau (Art 49. Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung<br />

von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22) oder<br />

des Bauingenieurwesens nachweist und<br />

2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von<br />

Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.<br />

2 Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3 Die<br />

Ingenieurkammer … bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt<br />

gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 4 Die Eingangsbestätigung muss<br />

folgende Angaben enthalten:<br />

1. die in Satz 5 genannte Frist,<br />

2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,<br />

3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht<br />

rechtzeitig entschieden wird und<br />

4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach<br />

Satz 5 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.<br />

5 Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen<br />

Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer*) kann die Frist gegenüber<br />

dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. 6 Die Fristverlängerung<br />

und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor<br />

Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. 7 Der Antrag gilt als genehmigt, wenn<br />

über ihn nicht innerhalb der nach Satz 5 maßgeblichen Frist entschieden worden<br />

ist.<br />

(4) 1 Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder<br />

einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat<br />

als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste<br />

- 68 -<br />

Vgl. Abs. 5<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet<br />

sind, dürfen sind, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche<br />

Niederlassung haben, zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung<br />

von bei vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen als Entwurfsverfasserin<br />

oder Entwurfsverfasser für die in Absatz 5 Satz 1 genannten Baumaßnahmen<br />

bestellt werden bauvorlageberechtigt, wenn sie<br />

1. in einem dieser Staaten zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen nach<br />

den Absätzen 1 und 2 rechtmäßig niedergelassen sind und,<br />

2. aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens berechtigt sind, die Berufsbezeichnung<br />

„Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, und<br />

2 3. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem<br />

Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden<br />

zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt haben.<br />

2 Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen<br />

wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr<br />

und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. 3 Personen nach Satz 1 haben<br />

das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser<br />

in Niedersachsen der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu<br />

melden. 4 Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens<br />

nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. 5 Bei der Meldung<br />

sind folgende Dokumente vorzulegen:<br />

1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,<br />

2. eine Bescheinigung, dass sie oder er im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur<br />

Ausübung einer Entwurfsdienstleistung im Sinne des Absatzes 5 niedergelassen<br />

und die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung<br />

nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,<br />

3. ein Berufsqualifikationsnachweis,<br />

4. für den Fall, dass weder die in Nummer 2 genannte Tätigkeit noch die Ausbildung<br />

zu dem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, eine Bescheinigung<br />

darüber, dass der Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens<br />

zwei Jahre lang ausgeübt wurde.<br />

6 Die Ingenieurkammer bestätigt auf Antrag, dass die Meldung erfolgt ist. 7 Wesentliche<br />

Änderungen der nach Satz 5 bescheinigten Umstände hat die Entwurfsverfasserin<br />

oder der Entwurfsverfasser unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen<br />

durch Dokumente nach Satz 5 nachzuweisen. 8 Der Meldepflicht unterliegt nicht,<br />

wer sich bereits in einem anderen Bundesland Land gemeldet hat und infolgedessen<br />

dort als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser tätig werden darf. 9 Die<br />

Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser<br />

untersagen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 8 nicht erfüllt sind.<br />

- 69 -<br />

nach Abs. 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie<br />

1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und<br />

2. dafür dem Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen<br />

mussten.<br />

2 Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der<br />

Ingenieurkammer … anzuzeigen und dabei<br />

1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften<br />

gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte<br />

niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum<br />

Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,<br />

untersagt ist, und<br />

2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die<br />

Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des<br />

Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllen mussten, vorzulegen; sie sind in einem<br />

Verzeichnis zu führen.<br />

3 Die Ingenieurkammer … hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach<br />

Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter unter und<br />

die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen<br />

des Satzes 1 nicht erfüllt sind.<br />

- 69 -<br />

Vgl. § 10 Abs. 3<br />

u. 4 NIngG<br />

28.06.2010


(4 5) Für die mit der Gestaltung von Innenräumen verbundenen genehmigungsbedürftigen<br />

baulichen Änderungen von Gebäuden darf als Entwurfsverfasserin oder<br />

Entwurfsverfasser auch bestellt werden ist auch bauvorlageberechtigt, wer berechtigt<br />

ist, die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt" zu<br />

führen darf.<br />

(5 6) 1 Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die Handwerksmeisterinnen<br />

oder Handwerksmeister aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen<br />

können, dürfen sind auch Meisterinnen oder und Meister des Maurer-, des<br />

Beton- und Stahlbetonbauer- Betonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks und<br />

Personen, die diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt<br />

sind, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden bauvorlageberechtigt.<br />

2 Das Gleiche gilt für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker<br />

der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau. 3 Absatz 4 gilt entsprechend<br />

mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 nicht<br />

vorzuliegen brauchen.<br />

(7) 1 Für die in Absatz 5 6 Satz 1 genannten Baumaßnahmen darf als Entwurfsverfasserin<br />

oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden sind bauvorlageberechtigt<br />

auch , wer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach<br />

§ 1 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung für ein in Absatz 5 Satz 1 genanntes<br />

Handwerk erfüllt. 2 Ferner können als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser<br />

für die in Absatz 5 Satz 1 genannten Baumaßnahmen auch Staatsangehörige<br />

eines Staates nach Absatz 6 4 Satz 1 bestellt werden, die in einem dieser Staaten<br />

einen Ausbildungsnachweis erworben haben, der aufgrund einer schulrechtlichen<br />

Rechtsvorschrift als gleichwertig mit dem Abschluss zur staatlich geprüften Technikerin<br />

oder zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit<br />

Schwerpunkt Hochbau anerkannt ist.<br />

(8) Die Absätze 6 4 und 7 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten,<br />

soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale<br />

hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit oder der Anerkennung beruflicher Qualifikationen<br />

nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.<br />

(6 9) Die Beschränkungen der Absätze 3 bis 5 8 gelten nicht für Bauvorlagen<br />

- 70 -<br />

(5) 1 Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder<br />

einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat<br />

als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Abs. 4 Satz 1<br />

Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer<br />

… bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1<br />

und 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. 2 Die Bescheinigung wird<br />

auf Antrag erteilt. 3 Abs. 3 Satz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.<br />

(6) 1 Anzeigen und Bescheinigungen nach den Abs. 4 und 5 sind nicht erforderlich,<br />

wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine<br />

Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer<br />

… geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. 2 Verfahren nach den Abs. 3 bis<br />

5 können über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71 a … (Landes-VwVfG)<br />

abgewickelt werden.<br />

- 70 -<br />

28.06.2010


2 1. zu Entwürfen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als<br />

nach den Absätzen 3 bis 5 8 verfasst werden, wie Entwürfe für Werbeanlagen<br />

und Behälter, und<br />

3 2. zu Entwürfen einfacher Art, wenn ein Standsicherheitsnachweis Nachweis<br />

der Standsicherheit nicht erforderlich ist und<br />

1 3. für Stützmauern, sowie selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen,.<br />

§ 59 54<br />

Unternehmer<br />

(1) 1 Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Arbeiten dem öffentlichen<br />

Baurecht entsprechend ausgeführt und insoweit auf die Arbeiten anderer<br />

Unternehmer abgestimmt werden. 2 Er hat die vorgeschriebenen Nachweise über<br />

die Verwendbarkeit der Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der<br />

Baustelle bereitzuhalten.<br />

(2) 1 Der Unternehmer muss über die für seine Arbeiten erforderlichen Sachkenntnisse,<br />

Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. (3) 2 Erfordern bestimmte Arbeiten<br />

außergewöhnliche Fachkenntnisse oder besondere Vorrichtungen, so kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder die oberste Bauaufsichtsbehörde allgemein<br />

durch Verordnung vorschreiben,<br />

1. dass der Unternehmer dabei bei den Arbeiten nur Fachkräfte mit bestimmter<br />

Ausbildung oder Erfahrung einsetzen darf,<br />

2. dass er dabei bei den Arbeiten bestimmte Vorrichtungen zu verwenden hat<br />

und<br />

3. wie er die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachzuweisen<br />

hat.<br />

§ 55<br />

Bauleiterin und Bauleiter<br />

(1) 1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme<br />

entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird<br />

und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. 2 Sie oder er hat im Rahmen<br />

dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere<br />

auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten.<br />

3 Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.<br />

(2) 1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für die Aufgabe erforderlichen<br />

Sachkenntnisse verfügen. 2 Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten<br />

nicht über die erforderlichen Sachkenntnisse, so ist eine geeignete Fachbauleiterin<br />

oder ein geeigneter Fachbauleiter zu bestellen. 3 Die bestellte Person übernimmt<br />

für die Teilgebiete die Aufgaben der Bauleiterin oder des Bauleiters nach<br />

Absatz 1. 4 Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat ihre oder seine Tätigkeit mit der<br />

Tätigkeit der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters abzustimmen.<br />

- 71 -<br />

- 71 -<br />

§ 55<br />

Unternehmer<br />

(1) 1 Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen<br />

übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit<br />

für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle<br />

verantwortlich. 2 Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der<br />

verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle<br />

bereitzuhalten.<br />

(2) Jeder Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten,<br />

bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen<br />

Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer<br />

Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt,<br />

nachzuweisen, dass er für diese Arbeiten geeignet ist und über die<br />

erforderlichen Vorrichtungen verfügt.<br />

§ 56<br />

Bauleiter<br />

(1) 1 Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend<br />

den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür<br />

erforderlichen Weisungen zu erteilen. 2 Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf<br />

den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose<br />

Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. 3 Die Verantwortlichkeit<br />

der Unternehmer bleibt unberührt.<br />

(2) 1 Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und<br />

Erfahrung verfügen. 2 Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche<br />

Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. 3 Diese<br />

treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. 4 Der Bauleiter hat die Tätigkeit der<br />

Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.<br />

Vgl. § 82 Abs. 3<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


§ 60 – aufgehoben –<br />

§ 61 56<br />

Verantwortlichkeit für den Zustand der baulichen<br />

Anlagen und Grundstücke<br />

1 Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen und Grundstücke<br />

dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 2 Erbbauberechtigte treten an die<br />

Stelle der Eigentümer. 3 Wer die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage<br />

oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten<br />

verantwortlich.<br />

§ 62<br />

Sonstige verantwortliche Personen<br />

Verhalten sich andere als die in den §§ 57 bis 61 genannten Personen so, dass<br />

öffentliches Baurecht verletzt wird oder eine Verletzung zu besorgen ist, so richtet<br />

sich die Verantwortlichkeit nach § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die<br />

öffentliche Sicherheit und Ordnung.<br />

- 72 -<br />

- 72 -<br />

Entfällt ersatzlos<br />

28.06.2010


Teil IX VIII<br />

Behörden Bauaufsichtsbehörden<br />

§ 63 57<br />

Bauaufsichtsbehörden<br />

(1) 1 Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte<br />

nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr; § 12 Abs. 1<br />

Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung die<br />

Zuständigkeit der selbständigen gemeinden wird ausgeschlossen. 2 Oberste<br />

Bauaufsichtsbehörde ist das Fachministerium.<br />

(2) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren<br />

Bauaufsichtsbehörde einer Gemeinde übertragen, wenn sie mindestens 30 000<br />

Einwohnerinnen und Einwohner hat und die Voraussetzungen des § 64 Absatzes<br />

4 erfüllt. 2 Hat eine Gemeinde bis zum 1. August 1977 am….(Tag des Inkrafttreten<br />

des Gesetzes).… die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen<br />

oder sind ihr nach § 63a der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom<br />

10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes<br />

vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), diese Aufgaben für bestimmte<br />

bauliche Anlagen vor dem ….(Tag des Inkrafttreten des Gesetzes).… übertragen<br />

worden, so bleiben ihr diese Aufgaben übertragen. 3 Die Übertragung kann in den<br />

Fällen der Sätze 1 und 2 widerrufen werden, wenn die Gemeinde dies beantragt<br />

oder die Voraussetzungen des § 64 Absatzes 4 nicht erfüllt. 4 § 12 Abs. 1 Satz 2<br />

und § 137 der Niedersächsischen Gemeindeordnung gelten sinngemäß.<br />

(3) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden gehören zum übertragenen<br />

Wirkungskreis.<br />

§ 63 a<br />

Übertragung der Bauaufsicht<br />

auf Gemeinden für bestimmte bauliche Anlagen<br />

(1) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann einer Gemeinde oder Samtgemeinde<br />

auf Antrag die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen für Wohngebäude<br />

geringer Höhe sowie Nebengebäude und Nebenanlagen für diese Wohngebäude<br />

in Baugebieten, die ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2<br />

des Baugesetzbuchs als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder<br />

besondere Wohngebiete festsetzt. 2 § 63 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(2) In Gemeinden und Samtgemeinden, denen nach Absatz 1 Teilaufgaben der<br />

unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen worden sind, genügt es, wenn anstelle<br />

von Bediensteten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Sinne von<br />

§ 64 Abs. 2 Satz 1 Bedienstete beschäftigt werden, die mindestens einen Fachhochschulabschluss<br />

der Fachrichtung Architektur, Städtebau oder konstruktiver<br />

Ingenieurbau erworben haben.<br />

(3) Gemeinden und Samtgemeinden, denen Teilaufgaben nach Absatz 1 über-<br />

- 73 -<br />

- 73 -<br />

Fünfter Teil<br />

Bauaufsichtsbehörden, Verfahren<br />

Erster Abschnitt<br />

Bauaufsichtsbehörden<br />

§ 57<br />

Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden<br />

(1) 1 Bauaufsichtsbehörden sind<br />

1. die untere Verwaltungsbehörde als untere Bauaufsichtsbehörde,<br />

2. die höhere Verwaltungsbehörde als höhere Bauaufsichtsbehörde * ,<br />

3. das Ministerium … * als oberste Bauaufsichtsbehörde.<br />

2 Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften<br />

für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die<br />

Nutzung und die Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde<br />

zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

* Nach Landesrecht<br />

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde<br />

ganz oder teilweise auf kreisangehörige Gemeinden (Ämter * )<br />

widerruflich übertragen.<br />

Vgl. § 65 Abs. 2<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Entfällt ersatzlos<br />

28.06.2010


tragen worden sind, nehmen nicht die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde<br />

wahr.<br />

(4) Absatz 1 gilt nicht für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden.<br />

§ 64<br />

Besetzung und Ausstattung der Bauaufsichtsbehörden<br />

(1 4) 1 Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend<br />

mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Einrichtungen<br />

auszustatten. (2) 2 Den Bauaufsichtsbehörden müssen Bedienstete angehören<br />

mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst angehören,<br />

für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische<br />

Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet. 3 Die Bediensteten<br />

nach Satz 2 müssen die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung<br />

und des öffentlichen Baurechts haben. 2 4 Ausnahmen von Satz 1 2<br />

kann die oberste Bauaufsichtsbehörde zulassen, wenn anderweitig sichergestellt<br />

ist, dass die Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden.<br />

§ 65 58<br />

Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden<br />

(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörden haben, soweit erforderlich, darüber zu wachen und<br />

darauf hinzuwirken, dass bauliche Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen<br />

dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 2 Sie haben in diesem Rahmen auch die<br />

Verantwortlichen zu beraten.<br />

(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden werden im übertragenen Wirkungskreis<br />

tätig.<br />

(3 2) 1 Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(3) 2 Sie Die unteren Bauaufsichtsbehörden üben die Fachaufsicht über die<br />

Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister<br />

hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben nach § 40 Abs. 8 6 aus.<br />

(4) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden<br />

aus.<br />

(5) 2 1 Sie Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann einzelne Befugnisse, die ihr nach<br />

diesem Gesetz zustehen, auf andere Behörden des Landes übertragen.<br />

(5) Eine Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig<br />

werden, wenn diese eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde innerhalb einer<br />

bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist.<br />

(6) Ist die oberste Bauaufsichtsbehörde mangels örtlicher Zuständigkeit einer<br />

unteren Bauaufsichtsbehörde zuständig, so kann sie ihre Zuständigkeit im Einzelfall<br />

einvernehmlich auf eine untere Bauaufsichtsbehörde übertragen.<br />

- 74 -<br />

(3) 1 Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend<br />

mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen<br />

auszustatten. 2 Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Beamte,<br />

die die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und<br />

die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen<br />

Baurechts haben, und Beamte, die die Befähigung zum Richteramt oder<br />

zum höheren Verwaltungsdienst haben, angehören. 3 Die oberste Bauaufsichtsbehörde<br />

kann Ausnahmen gestatten.<br />

§ 58<br />

Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden<br />

(1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates * .<br />

(2) 1 Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung<br />

und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen<br />

darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten<br />

werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. 2 Sie können in Wahrnehmung<br />

dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.<br />

(3) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für<br />

und gegen Rechtsnachfolger.<br />

- 74 -<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 57 Abs. 3<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

Absatz 7<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

Absatz 8<br />

Vgl. § 70 Abs. 5<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


§ 66<br />

Übertragung von Aufgaben der Bauaufsicht auf andere Stellen<br />

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung<br />

1. einzelne Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden, wie Teile der Prüfung von<br />

Bauvorlagen, der Bauüberwachung und der Bauabnahmen sowie der Überprüfung<br />

von Anlagen nach § 87 auf Personen oder Stellen übertragen, die<br />

nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit und ihren<br />

Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben dem öffentlichen<br />

Baurecht entsprechend wahrgenommen werden,<br />

2. bestimmen, dass die Übertragung nach Nummer 1 von den Bauaufsichtsbehörden<br />

vorgenommen werden kann,<br />

3. das Anerkennungsverfahren, die Voraussetzungen für die Anerkennung,<br />

ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen regeln, insbesondere<br />

auch eine Altersgrenze festsetzen,<br />

4. eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern sowie<br />

5. die Fachaufsicht über die Personen oder Stellen nach Nummer 1 regeln.<br />

(2) 1 2 Die oberste Bauaufsichtsbehörde Sie kann außerdem widerruflich oder<br />

befristet die Zuständigkeit für<br />

1. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />

(§ 28 c 25 Abs. 1 und 3) und<br />

2. Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten, Ausnahmen, und Befreiungen<br />

und Abweichungen für genehmigungsfreie fliegende Bauten und<br />

Gebrauchsabnahmen fliegender Bauten<br />

auf eine Behörde auch eines anderen Landes oder auf eine andere Stelle oder<br />

Person übertragen, die die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben dem öffentlichen<br />

Baurecht entsprechend wahrgenommen werden, und die der Aufsicht der<br />

obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die<br />

oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.<br />

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Vergütungen, Gebühren und Auslagen<br />

für die Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen<br />

sowie der in § 28 c genannten Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />

durch Verordnung nach den Grundsätzen des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes<br />

regeln.<br />

(6) Übertragung nach Absatz 5 und § 57 Abs.2 sind im Niedersächsischen Ministerialblatt<br />

bekannt zu machen.<br />

(5 7) Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde<br />

oder einer Stelle tätig werden, wenn diese eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde<br />

innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge<br />

- 75 -<br />

- 75 -<br />

Entfällt, vgl. § 81<br />

Abs. 2 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 65 Abs. 4<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Vgl. § 95a<br />

<strong>NBauO</strong> a.F.<br />

28.06.2010


ist.<br />

(6 8) Ist die oberste Bauaufsichtsbehörde mangels örtlicher Zuständigkeit einer<br />

unteren Bauaufsichtsbehörde zuständig, so kann sie ihre Zuständigkeit im Einzelfall<br />

einvernehmlich auf eine untere Bauaufsichtsbehörde übertragen.<br />

§ 88<br />

Betreten der Grundstücke und der baulichen Anlagen<br />

(9) 1 Bedienstete und sonstige Beauftragte der in § 63 den Absätzen 1 bis 5, 7 und<br />

8 genannten Behörden und Stellen sowie die dort genannten Personen dürfen in<br />

Ausübung ihres Amtes zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke und bauliche<br />

Anlagen einschließlich der Wohnungen auch gegen den Willen der Betroffenen<br />

betreten. 2 Sind die Wohnungen in Gebrauch genommen, so dürfen sie gegen den<br />

Willen der Betroffenen betreten werden, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen<br />

Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 3 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit<br />

der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.<br />

§ 67-- aufgehoben –<br />

- 76 -<br />

(4) 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt,<br />

in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen<br />

zu betreten. 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13<br />

des Grundgesetzes, Art./§ der Verfassung des Landes …) wird insoweit eingeschränkt.<br />

- 76 -<br />

28.06.2010


Teil X IX<br />

Genehmigungsverfahren Genehmigungserfordernisse<br />

§ 68 59<br />

Genehmigungsvorbehalt<br />

(1) Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde<br />

(Baugenehmigung), soweit sich aus Absatz 2 und den §§ 69 60 bis 70 62, und<br />

den §§ 82 74 und 84 75 nichts anderes ergibt.<br />

(2) 1 Eine Erlaubnis, die in einer Verordnung nach § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes<br />

vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) vorgesehen ist,<br />

schließt eine Baugenehmigung ein, wenn die Erlaubnis davon abhängt, dass die<br />

Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. 2 Unberührt bleiben<br />

Vorschriften des Bundes- und Landesrechts, nach denen weitere behördliche<br />

Entscheidungen eine Baugenehmigung einschließen.<br />

§ 69 60<br />

Genehmigungsfreie Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige<br />

(1) 1 Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen<br />

dürfen in den dem dort festgelegten Grenzen Umfang ohne Baugenehmigung<br />

errichtet, oder in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden (verfahrensfreie<br />

Baumaßnahmen). 2 Ohne Baugenehmigung dürfen Verfahrensfreie Baumaßnahmen<br />

sind weitere auch die im Anhang aufgeführte genannten Baumaßnahmen<br />

im Zusammenhang mit den dort genannten baulichen Anlagen oder Teilen von<br />

baulichen Anlagen durchgeführt werden.<br />

2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung weitere bauliche<br />

Anlagen oder Teile baulicher Anlagen vom Baugenehmigungsvorbehalt freistellen,<br />

soweit sie nach Ausmaß und möglichen Auswirkungen nicht über die im Anhang<br />

genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen hinausgehen.<br />

(4 2) Keiner Baugenehmigung bedürfen Verfahrensfrei ist auch<br />

1. die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche<br />

Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen neue Nutzung keine weder<br />

anderen oder noch weitergehenden Anforderungen stellt oder die Errichtung<br />

oder Änderung der baulichen Anlage nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre,<br />

2. die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit<br />

nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,<br />

3. die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen<br />

in Räume für Bäder mit Badewanne oder Dusche oder mit Toiletten,<br />

- 77 -<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit<br />

- 77 -<br />

§ 59<br />

Grundsatz<br />

(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der<br />

Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt<br />

ist.<br />

(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 60 bis 62, 76 und 77 Abs. 1<br />

Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64,<br />

66 Abs. 4 und 77 Abs. 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung<br />

der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt<br />

werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.<br />

§ 61<br />

Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen<br />

(2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn<br />

1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als<br />

für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder<br />

2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei<br />

wäre.<br />

Änderung GPSG<br />

Vgl. § 69 Abs. 6<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Entfällt ersatzlos<br />

§ 61 Abs. 1<br />

MBO s. bei<br />

Anhang<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


(3) Ohne Baugenehmigung dürfen abgebrochen oder beseitigt werden<br />

1. 4. Gebäude der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen, ausgenommen<br />

Hochhäuser, und der im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen,<br />

2. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,<br />

3. die im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen.<br />

(5) 5. Keiner Baugenehmigung bedarf die Instandhaltung baulicher Anlagen.<br />

(3) 1 Der Abbruch oder die Beseitigung von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang<br />

genannten Teils einer baulicher Anlage ist genehmigungsfrei, aber der Bauaufsichtsbehörde<br />

vor der Durchführung der Baumaßnahme schriftlich mit Unterschrift<br />

des Bauherrn anzuzeigen. 2 Der Anzeige ist eine Bestätigung einer Person<br />

im Sinne des § 65 Abs. 4 beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen<br />

Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, an die die<br />

abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher<br />

Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahmen<br />

auswirken kann. 3 Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Bauherrn den Eingang<br />

der Anzeige oder fordert ihn im Falle einer unvollständigen oder sonst mangelhaften<br />

Anzeige zur Vervollständigung der Anzeige oder zur Behebung des<br />

Mangels auf. 4 Ist die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben worden, so<br />

teilt die Bauaufsichtsbehörde dies dem Bauherrn mit. 5 Mit den Baumaßnahmen<br />

nach Satz 1 darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die<br />

Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn den Eingang der Anzeige nach Satz 3<br />

bestätigt hat oder die Mitteilung nach Satz 4 erfolgt ist.<br />

(6) 1 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen<br />

Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen, es<br />

sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen<br />

beschränken. 2 Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich<br />

im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht,<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 70 61<br />

Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen<br />

(1) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, die Änderung, und der<br />

Abbruch oder und die Beseitigung<br />

1. von Brücken, Durchlässen, Tunneln, Stützmauern sowie von Stauanlagen und<br />

sonstigen Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Gebäude, wenn die<br />

Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Straßenbau-, Hafen-<br />

oder Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes oder eine untere Wasserbehörde,<br />

die wasserbautechnisch ausgebildetes Personal hat (§ 168 Abs. 4<br />

des Niedersächsischen Wassergesetzes), die Entwurfsarbeiten leitet und die<br />

Bauarbeiten überwacht,<br />

- 78 -<br />

(3) 1 Verfahrensfrei ist die Beseitigung von<br />

1. Anlagen nach Absatz 1,<br />

2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,<br />

3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.<br />

2 Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat<br />

zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3 Bei Gebäuden der Gebäudeklasse<br />

2 muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das<br />

zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einem Tragwerksplaner im Sinne<br />

des § 66 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bestätigt sein. 4 Bei sonstigen nicht freistehenden<br />

Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die<br />

das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, [bauaufsichtlich geprüft/durch einen<br />

Prüfsachverständigen bescheinigt] * sein; Halbsatz 1 gilt entsprechend, wenn die<br />

Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer<br />

Gebäude auswirken kann. 5 Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie<br />

Gebäude angebaut ist. 6 § 72 Abs. 6 Nr. 3, Abs. 8 gilt entsprechend.<br />

* Nach Landesrecht<br />

(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.<br />

- 78 -<br />

§ 60<br />

Vorrang anderer Gestattungsverfahren<br />

1 Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung<br />

und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen<br />

1. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an<br />

oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung<br />

oder der Nutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten, ausgenommen<br />

Gebäude, die Sonderbauten sind,<br />

Vgl. Absatz 4<br />

MBO<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 59 Abs. 3<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. Absatz 2<br />

Nr. 5 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, die Änderung und der<br />

Abbruch oder die Beseitigung<br />

2. von Betriebsanlagen der Straßenbahnen (§ 4 des Personenbeförderungsgesetzes),<br />

ausgenommen oberirdische Gebäude,<br />

3. von nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftigen Anlagen für die<br />

öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche<br />

Beseitigung von Abwässern, ausgenommen Gebäude.<br />

(3 2) Keiner Baugenehmigung bedürfen<br />

1. Baumaßnahmen innerhalb vorhandener Gebäude, ausgenommen Nutzungsänderungen,<br />

2. die Änderung Änderungen des Äußeren vorhandener Gebäude, wenn sie<br />

deren Rauminhalt nicht vergrößert vergrößern,<br />

3. der Abbruch Abbrüche von Gebäuden baulicher Anlagen,<br />

wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover<br />

oder die Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde die Entwurfsarbeiten<br />

leitet und die Bauarbeiten überwacht.<br />

(4) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend.<br />

(3) Auf Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die §§ 60 Abs. 3, 62, 65,<br />

66, 74, 76 und 77 nicht anzuwenden.<br />

§ 69a 62<br />

Genehmigungsfreie Wohngebäude<br />

Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen<br />

(1) 1 Keiner Baugenehmigung bedarf in Baugebieten, die ein Bebauungsplan im<br />

Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs als Kleinsiedlungsgebiete oder<br />

- 79 -<br />

2. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die<br />

öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die<br />

öffentliche Verwertung oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen<br />

Gebäude, die Sonderbauten sind,<br />

3. Werbeanlagen, soweit sie einer Zulassung nach Straßenverkehrs- oder<br />

nach Eisenbahnrecht bedürfen,<br />

4. Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer<br />

Genehmigung bedürfen,<br />

5. Anlagen, die einer gewerberechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis<br />

bedürfen, ausgenommen gaststättenrechtliche Erlaubnisse,<br />

6. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz<br />

bedürfen,<br />

7. … . *)<br />

2 Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung,<br />

die Abweichung oder die Zustimmung einschließt oder die nach Satz 1<br />

keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den Vollzug<br />

der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und<br />

Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr.<br />

* Nach Landesrecht.<br />

- 79 -<br />

§ 62<br />

Genehmigungsfreistellung<br />

(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die<br />

Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung *<br />

Entfällt, vgl. § 59<br />

Abs. 3 Satz 1<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt, unter den Voraussetzungen<br />

des Absatzes 2 die Errichtung<br />

1. von Wohngebäuden geringer Höhe der Gebäudeklassen 1, 2 und 3, auch<br />

mit Räumen für freie Berufe nach § 13 Baunutzungsverordnung, in Kleinsiedlungsgebieten<br />

sowie in reinen, in allgemeinen und besonderen Wohngebieten,<br />

wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten,<br />

2. von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 in Gewerbegebieten<br />

und in Industriegebieten,<br />

3. von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbegebieten und<br />

Industriegebieten sowie<br />

4. von Nebengebäuden und Nebenanlagen für diese Wohngebäude Gebäude<br />

nach den Nummern 1 und 2,<br />

wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten Baugebiete durch Bebauungsplan<br />

im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festsetzt sind. 2 Satz 1 gilt<br />

entsprechend für die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die<br />

nach Durchführung dieser Baumaßnahme bauliche Anlagen im Sinne des Satzes<br />

1 Nr. 1 bis 4 sind. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sonderbauten nach § 2<br />

Abs. 5.<br />

- 80 -<br />

[A] baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind,<br />

[B] von<br />

a) Wohngebäuden,<br />

b) sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />

c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,<br />

d) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den<br />

Buchstaben a bis c,<br />

ausgenommen Sonderbauten,<br />

[C] von<br />

a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />

b) sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,<br />

d) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den<br />

Buchstaben a bis c,<br />

ausgenommen Sonderbauten,<br />

[D] von<br />

a) Wohngebäuden,<br />

b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,<br />

c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den<br />

Buchstaben a und b,<br />

ausgenommen Sonderbauten,<br />

[E] von<br />

a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />

b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,<br />

c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den<br />

Buchstaben a und b,<br />

ausgenommen Sonderbauten,<br />

[F] von<br />

a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,<br />

c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den<br />

- 80 -<br />

28.06.2010


(2) Eine Baumaßnahme ist nach Absatz 1 genehmigungsfrei, wenn<br />

1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht<br />

oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,<br />

2. notwendige Abweichungen zugelassen sind<br />

2 3. die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hat, dass<br />

a) die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs<br />

gesichert ist, und<br />

b) sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs<br />

nicht beantragen wird, und<br />

4. die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit<br />

und des Brandschutzes geprüft und bestätigt worden sind.<br />

3. der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser im<br />

Sinne des § 58 Abs. 1 und 2 bestellt hat, die oder der den Anforderungen<br />

nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 , 3 oder 4 entspricht; der Bauherr darf selbst als<br />

Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig sein, wenn er den<br />

genannten Anforderungen entspricht.;<br />

4. die Nachweise über die Standsicherheit von einer Person erstellt sind, die in<br />

die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der<br />

Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist oder nach § 11<br />

Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen<br />

erstellen darf,<br />

5. die Nachweise über den Schall und Wärmeschutz von einer Person aufgestellt<br />

worden sind, die den Anforderungen nach Nummer 4 oder nach § 58<br />

54 Abs. 3 Nr. 1. 2, 3 oder 4 entspricht.<br />

2 Wer in den Fällen des Satzes 1 Nr.3 Halbsatz 1 oder Nr. 4 den Entwurf oder den<br />

Standsicherheitsnachweis erstellt, muss sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich<br />

aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten ergeben, versichern, für Personenschäden<br />

mindestens zu 1 500 000 Euro und für Sach- und Vermögensschäden<br />

mindestens zu 200 000 Euro je Versicherungsfall; der Versicherungsschutz muss<br />

mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages<br />

hinausreichen. 3 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines<br />

Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des<br />

jeweiligen Betrages nach Satz 2 Halbsatz 1 begrenzt werden. 4 Abweichend von<br />

den Sätzen 2 und 3 haben Personen, die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 6<br />

Sätze 1 bis 8 erfüllen, nachzuweisen, dass sie entsprechend ihrer jeweiligen<br />

Fachrichtung die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer über die Einzelheiten<br />

ihres Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder<br />

kollektiven Schutzes vor Haftpflichtgefahren informiert haben; dies gilt nicht für<br />

Berufsangehörige, die ihre Tätigkeit bei der zuständigen Kammer eines anderen<br />

- 81 -<br />

Buchstaben a und b,<br />

ausgenommen Sonderbauten.<br />

* [A] bis [F] nach Landesrecht<br />

(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn<br />

1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1<br />

oder der §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) liegt,<br />

2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,<br />

3. die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist und<br />

4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass<br />

das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder<br />

eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.<br />

- 81 -<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 65 Abs. 2<br />

Entfällt, vgl. § 65<br />

Abs. 3 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

Abs. 4<br />

28.06.2010


Bundeslandes gemeldet haben.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch für Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen<br />

Anlagen, die nach Durchführung dieser Baumaßnahme bauliche Anlagen im<br />

Sinne des Absatzes 1 sind.<br />

(3) 1 Der Bauherr hat bei der Gemeinde einzureichen über die beabsichtigte Baumaßnahme<br />

eine von ihm unterschriebene schriftliche Mitteilung,<br />

1. den Entwurf der die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen<br />

Nachweise,<br />

2. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass<br />

a) die Voraussetzungen für die Freistellung vom Baugenehmigungsvorbehalt<br />

nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 vorliegen,<br />

b) der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht und<br />

c) die von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 gefertigten<br />

Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander<br />

abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt sind,<br />

3. eine Erklärung von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2, dass<br />

die von ihnen gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht<br />

entsprechen.<br />

beizufügen sind, bei der Gemeinde einzureichen. 2 Betrifft die Baumaßnahme ein<br />

Lager für Abfälle mit einer Gesamtmenge von mehr als 15 t oder mehr als 15 m³,<br />

so hat der Bauherr hierauf in seiner Mitteilung nach Satz 1 besonders hinzuweisen.<br />

3 Bei einer Baumaßnahme nach § 65 Abs. 3 können die Nachweise der<br />

Standsicherheit und des Brandschutzes den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder<br />

gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.<br />

(4) 1 Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser<br />

im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 4 unterschrieben<br />

sein, die oder der 2 Wer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Halbsatz 1 oder Nr. 4<br />

den Entwurf oder den Standsicherheitsnachweis erstellt, muss sich gegen Haftpflichtgefahren<br />

versichert ist, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten<br />

Tätigkeit ergeben., versichern, für 2 Personenschäden müssen mindestens zu<br />

1 500 000 Euro und für Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200 000<br />

Euro je Versicherungsfall versichert sein.; der 3 Der Versicherungsschutz muss<br />

mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages<br />

hinausreichen. 34 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb<br />

eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des<br />

jeweiligen Betrages nach Satz 2 begrenzt werden. 4 Abweichend von den Sätzen 2<br />

und 3 haben 5 Bei Personen, die die Voraussetzungen des § 58 53 Abs. 6 4 Sätze<br />

1 bis 8 erfüllen, nachzuweisen genügt hinsichtlich des Versicherungsschutzes der<br />

Nachweis, dass sie entsprechend ihrer jeweiligen Fachrichtung die Architektenkammer<br />

oder die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes<br />

oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes vor<br />

Haftpflichtgefahren informiert haben; dies gilt nicht für Berufsangehörige, die ihre<br />

Tätigkeit bei der zuständigen Kammer eines anderen Bundeslandes Landes<br />

gemeldet angemeldet haben. 6 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Bauherr<br />

den Entwurf selbst erstellt hat.<br />

- 82 -<br />

- 82 -<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

Abs. 1<br />

Entfällt, vgl.<br />

Absatz 1 Satz 2<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


(4 5) 1 Die Gemeinde hat dem Bauherrn innerhalb eines Monats nach Eingang der<br />

Unterlagen nach Absatz 3 die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 auszustellen,<br />

wenn die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs<br />

gesichert ist und wenn sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des<br />

Baugesetzbuchs nicht beantragen will, innerhalb eines Monats nach Eingang der<br />

Unterlagen nach Absatz 3 die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a und b<br />

auszustellen. 2 Eine darüber hinausgehende Prüfpflicht Pflicht der Gemeinde zur<br />

Prüfung der Bauvorlagen besteht nicht. 3 Liegt eine der Voraussetzungen nach<br />

Absatz 1 2 Nr. 2 3 nicht vor, so ist hat die Gemeinde dies dem Bauherrn ebenfalls<br />

innerhalb der Frist nach Satz 1 mitzuteilen und, wenn die Erschließung im Sinne<br />

des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs nicht gesichert ist, die Unterlagen<br />

nach Absatz 3 zurückzugeben.<br />

(6) 4 Bestätigt die Die Gemeinde die Voraussetzungen nach Satz 1oder beantragt<br />

sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs, so<br />

legt sie, wenn sie nicht selbst die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde ist wahrnimmt,<br />

die Unterlagen nach Absatz 3 unverzüglich zusammen mit eine einer Ausfertigung<br />

ihrer Bestätigung an den Bauherrn nach Absatz 2 Nr. 3 oder, wenn sie<br />

die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt,<br />

zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 3 ihrem Antrag der Bauaufsichtsbehörde<br />

vor.<br />

(7) 5 Über den Antrag auf vorläufige Untersagung hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Eingang der Unterlagen des vollständigen Antrages<br />

zu entscheiden. 6 Teilt die Gemeinde dem Bauherrn mit, dass die Erschließung<br />

im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs nicht gesichert ist, so hat<br />

sie ihm gleichzeitig die vorgelegten Unterlagen zurückzugeben.<br />

(5 8) 1 Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, sobald wenn die Bestätigung<br />

der Gemeinde nach Absatz 12 Nr. 2 3 beim dem Bauherrn vorliegt. 2 Eine<br />

Baumaßnahme nach § 65 Abs. 3 darf erst begonnen werden, wenn dem Bauherrn<br />

auch die Bestätigung über die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und<br />

des Brandschutzes vorliegt. 2 3 Will der Bauherr mit der Die Baumaßnahme darf<br />

mehr als drei Jahre, nachdem sie nach Satz 1 zulässig geworden ist oder ihre<br />

Ausführung unterbrochen worden ist, nur dann beginnen begonnen oder fortgesetzt<br />

werden, so gelten die wenn die Anforderungen nach den Absätze Absätzen<br />

3 und 4 5 bis 7 sowie Satz 1entsprechend erneut erfüllt worden sind.<br />

(6 9) 1 Die Durchführung der Baumaßnahme darf von dem Entwurf den Bauvorlagen<br />

nicht abweichen. (7) Der Entwurf 2 Die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen<br />

Nachweise muss müssen während der Durchführung der Baumaßnahme<br />

an der Baustelle vorgelegt werden können. 3 Satz 2 gilt bei Baumaßnahmen<br />

nach § 65 Abs. 3 auch für die Bestätigung der Prüfung der Nachweise der<br />

Standsicherheit und des Brandschutzes.<br />

(8 10) Der Bauherr kann verlangen, dass für eine Baumaßnahmen Baumaßnahme<br />

nach den Absätzen Absatz 1 und 2 ein das entsprechende Baugenehmigungsverfahren<br />

durchgeführt wird.<br />

(9 11) 1 Die vorstehenden Vorschriften Absätze 2 bis 10 sind nicht anzuwenden,<br />

soweit Baumaßnahmen nach den Absätzen Absatz 1 und 2 schon nach anderen<br />

- 83 -<br />

(3) 1 Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen;<br />

die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine<br />

Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor.<br />

2 Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen<br />

bei der Gemeinde begonnen werden. 3 Teilt die Gemeinde dem Bauherrn<br />

vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt<br />

werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht<br />

beantragen wird, darf der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen;<br />

von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde<br />

zu unterrichten. 4 Will der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens<br />

mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach den Sätzen 2 und 3<br />

zulässig geworden ist, beginnen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.<br />

(4) 1 Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 4 erste Alternative kann insbesondere<br />

deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen<br />

des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich<br />

hält. 2 Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen<br />

Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. 3 Erklärt die Gemeinde, dass<br />

das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie<br />

dem Bauherrn die vorgelegten Unterlagen zurückzureichen. 4 Hat der Bauherr bei<br />

der Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass seine Vorlage im Fall der Erklärung<br />

nach Absatz 2 Nr. 4 als Bauantrag zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen<br />

gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.<br />

- 83 -<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Vgl. Absatz 3<br />

Sätze 2 und 4<br />

MBO<br />

Vgl. Absatz 5<br />

MBO<br />

Vgl. Absätze 2,<br />

8, 9 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


Vorschriften keiner Baugenehmigung bedürfen. (10) 2 Eine nach den vorstehenden<br />

Vorschriften Absatz 1 genehmigungsfreie Baumaßnahme bedarf auch dann keiner<br />

Baugenehmigung, wenn nach ihrer Durchführung die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit<br />

des Bebauungsplans festgestellt wird, keiner Baugenehmigung.<br />

§ 70 <strong>NBauO</strong> a. F. s. § 61 <strong>NBauO</strong>-E<br />

- 84 -<br />

(5) 1 § 66 bleibt unberührt. 2 §§ 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 6<br />

Nr. 2, Abs. 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden.<br />

- 84 -<br />

28.06.2010


Teil X<br />

Genehmigungsverfahren<br />

§ 75a 63<br />

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />

(1) 1 Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für<br />

1. Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser, auch mit Räumen für freie<br />

Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, wenn die Gebäude<br />

überwiegend Wohnungen und deren Nebenzwecken dienende Räume<br />

enthalten,<br />

2. eingeschossige Gebäude bis 200 m 2 Grundfläche,<br />

3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als einem Geschoss bis<br />

1 000 m 2 Grundfläche und Dachkonstruktionen bis 6 m Stützweite, bei fachwerkartigen<br />

Dachbindern bis 20 m Stützweite; Geschosse zur ausschließlichen<br />

Lagerung von Jauche und Gülle bleiben unberücksichtigt,<br />

4. Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als drei Geschossen und<br />

bis 100 m 2 Grundfläche.<br />

die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher<br />

Anlagen, mit Ausnahme von baulichen Anlagen, die nach Durchführung der<br />

Baumaßnahme Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 5 sind.<br />

- 85 -<br />

* [A] 1 Außer bei Sonderbauten<br />

- 85 -<br />

Dritter Abschnitt<br />

Genehmigungsverfahren<br />

§ 63<br />

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />

[B] Bei<br />

a) Wohngebäuden,<br />

b) sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />

c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,<br />

d) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den<br />

Buchstaben a bis c,<br />

ausgenommen Sonderbauten,<br />

[C] Bei<br />

a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />

b) sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,<br />

d) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den<br />

Buchstaben a bis c,<br />

ausgenommen Sonderbauten,<br />

[D] Bei<br />

a) Wohngebäuden,<br />

b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,<br />

c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den<br />

Buchstaben a und b,<br />

ausgenommen Sonderbauten,<br />

[E] Bei<br />

Vgl. § 75a Abs.<br />

5 <strong>NBauO</strong> a. F.<br />

28.06.2010


(2) 2 Bei Gebäuden Baumaßnahmen nach Satz 1 prüft die Bauaufsichtsbehörde<br />

die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit mit<br />

1. dem städtebaulichen Planungsrecht,<br />

2. den §§ 7 5 bis 13 7, 3. den §§ 47 und 47a 50 ,<br />

4. den Vorschriften über den Brandschutz und die Standsicherheit bei unterirdischen<br />

Garagen mit mehr als 100 m 2 Nutzfläche sowie bei Wohngebäuden,<br />

die nicht Gebäude geringer Höhe sind<br />

5 3. den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts nach im Sinne des § 2<br />

Abs. 10 16, bei Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 3 erstreckt sich die Prüfung<br />

zusätzlich auf § 42 Abs. 2.<br />

3 Für die Prüfung der Bauvorlagen nach Nummer 3 gilt § 64 Satz 2 Nr. 3 ent-<br />

sprechend.<br />

(3) Die Nachweise über die Standsicherheit müssen von einer Person erstellt sein,<br />

die in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen<br />

und Tragwerksplaner eingetragen ist oder nach § 11 Abs.3 des niedersächsischen<br />

Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf. Die Nachweise<br />

über den Schall- und Wärmeschutz müssen von einer Person aufgestellt<br />

sein, die den Anforderungen nach Satz 1 oder nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 , 3 oder 4<br />

entspricht. 1 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Aufstellung der bautechnischen<br />

Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht die dort genannten<br />

Voraussetzungen erfüllen; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind<br />

abweichend von Absatz 2 zu prüfen.<br />

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 2 die Prüfung von<br />

Nachweisen über die Standsicherheit anordnen, wenn besondere statisch-konstruktive<br />

Nachweise oder Maßnahmen insbesondere wegen des Baugrundes erforderlich<br />

sind.<br />

(5) 2 Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt auch für die Änderung und<br />

Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die nach Durchführung dieser Maßnahme<br />

bauliche Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind oder werden.<br />

(6 2) Über erforderliche Ausnahmen und, Befreiungen und Abweichungen von<br />

Vorschriften, die nach denen nach Absatz 2 1 nicht geprüft werden wird, wird nur<br />

- 86 -<br />

a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />

b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,<br />

c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den<br />

Buchstaben a und b,<br />

ausgenommen Sonderbauten,<br />

[F] Bei<br />

a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,<br />

c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den<br />

Buchstaben a und b,<br />

ausgenommen Sonderbauten,<br />

prüft die Bauaufsichtsbehörde<br />

1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der<br />

baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,<br />

2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie<br />

3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmi-<br />

gung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

entfällt oder ersetzt wird.<br />

2§ 66 bleibt unberührt.<br />

* Nach Landesrecht<br />

- 86 -<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 65 Abs. 3 u. 5<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 65 Abs. 2<br />

Satz 2 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

Absatz 1<br />

28.06.2010


auf besonderen Antrag entschieden.<br />

(7) Bauabnahmen erstrecken sich nicht auf die Anforderungen, deren Einhaltung<br />

nicht zu prüfen ist.<br />

(8) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung<br />

einzureichen<br />

1. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass<br />

a) die Voraussetzungen für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren<br />

vorliegen,<br />

b) der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht, soweit die Prüfung<br />

der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit dem öffentlichen Baurecht nach<br />

Absatz 2 eingeschränkt ist, und<br />

c) die von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 gefertigten<br />

Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt<br />

und im Entwurf berücksichtigt sind, soweit die Prüfung der<br />

Unterlagen nach Absatz 2 eingeschränkt ist, sowie<br />

2. eine Erklärung von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2, dass<br />

die von ihnen gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen,<br />

soweit die Prüfung der Unterlagen nach Absatz 2 eingeschränkt ist.<br />

(3) Bauvorlagen, die für die Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 und § 65 Abs. 2 oder<br />

für die Entscheidung nach Absatz 2 nicht erforderlich sind, müssen nicht eingereicht<br />

werden.<br />

§ 64<br />

Baugenehmigungsverfahren<br />

- 87 -<br />

- 87 -<br />

§ 64<br />

Baugenehmigungsverfahren<br />

1<br />

Bei genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen, die nicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />

nach § 63 geprüft werden, prüft die Bauaufsichtsbehörde<br />

die Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht. 2 Die Vereinbarkeit<br />

der Bauvorlagen mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung wird<br />

nur geprüft, wenn der Bauherr dies verlangt. 3 1<br />

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen,<br />

1. 1<br />

prüft die Bauaufsichtsbehörde<br />

1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der<br />

§ 65 bleibt unberührt.<br />

baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,<br />

§ 75 b<br />

Weitere Vereinfachungen<br />

(1) 1 In Verfahren nach den §§ 75 und 75a entfällt die Prüfung von Bauvorlagen auf<br />

ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung vom 12.<br />

2. Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses<br />

Gesetzes,<br />

3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung<br />

eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

entfällt oder ersetzt wird.<br />

2 § 66 bleibt unberührt.<br />

Entfällt, vgl. § 77<br />

Abs. 1 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Vgl. Satz 2 mit<br />

§ 75b <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

Entfällt, vgl. § 64<br />

<strong>NBauO</strong>-E.Satz 2<br />

28.06.2010


August 2004 (BGBl. I S. 2179). 2 Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor<br />

Erteilung der Baugenehmigung eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des<br />

Entwurfsverfassers darüber einzureichen, dass der Entwurf diesen Anforderungen<br />

entspricht.<br />

(2) § 75 a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Bauherr im Bauantrag die Prüfung<br />

der Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung<br />

beantragt.<br />

§ 65<br />

Bautechnische Nachweise, Typenprüfung<br />

(1) 1 Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit sowie den Brand-,<br />

den Schall-, den Wärme- und den Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der<br />

Verordnung aufgrund des § 82 Abs. 2 durch bautechnische Nachweise nachzuweisen;<br />

dies gilt nicht für verfahrensfreie Baumaßnahmen und für Baumaßnahmen<br />

im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 1, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der<br />

Verordnung aufgrund des § 82 Abs. 2 anderes bestimmt ist. 2 Die Berechtigung<br />

zum Erstellen von Bauvorlagen nach § 53 Abs. 3, 4 und 6 bis 8 schließt die<br />

Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nachfolgend<br />

nicht anderes bestimmt ist.<br />

(2) 1 Für Baumaßnahmen nach den §§ 62 bis 64 sind nur<br />

1. die Nachweise der Standsicherheit für bauliche Anlagen nach Absatz 3<br />

Satz 1 und<br />

2. die Nachweise des Brandschutzes für bauliche Anlagen nach Absatz 3<br />

Satz 2<br />

zu prüfen; im Übrigen sind die bautechnische Nachweise nicht zu prüfen. 2 Die<br />

Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Prüfung von Nachweisen<br />

der Standsicherheit anordnen, wenn besondere statisch-konstruktive<br />

Nachweise oder Maßnahmen insbesondere wegen des Baugrundes erforderlich<br />

sind. 3 In den Fällen des § 62 gibt die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn die<br />

Nachweise, wenn sie dem öffentlichen Baurecht entsprechen, mit einer Bestätigung<br />

darüber zurück.<br />

(3) 1 Bauliche Anlagen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 sind<br />

1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5,<br />

2. unterirdische Garagen mit mehr als 100 m 2 Nutzfläche in sonstigen Wohngebäuden,<br />

3. sonstige Gebäude, ausgenommen eingeschossige Gebäude bis 200 m 2<br />

Grundfläche sowie eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder<br />

erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit Dachkonstruktionen bis 6 m<br />

- 88 -<br />

- 88 -<br />

§ 65 MBO s. bei § 54 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 66<br />

Bautechnische Nachweise<br />

(1) 1 Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-<br />

Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung<br />

aufgrund § 85 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies<br />

gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von<br />

Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund<br />

§ 85 Abs. 3 anderes bestimmt ist. 2 Die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs.<br />

2 Nrn. 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen<br />

Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.<br />

(3) 1 Bei<br />

1. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,<br />

2. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 3<br />

geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei<br />

a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />

28.06.2010


Stützweite, bei fachwerkartigen Dachbindern bis 20 m Stützweite,<br />

4. fliegende Bauten und Fahrgeschäfte, die keine fliegenden Bauten sind,<br />

5. Brücken mit einer lichten Weite von mehr als 5 m,<br />

6. Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 3 m über der Geländeoberfläche,<br />

7. Tribünen mit einer Höhe von mehr als 3 m,<br />

8. Regale mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagergutes von mehr<br />

als 7,50 m,<br />

9. Behälter,<br />

10. sonstige baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von<br />

mehr als 10 m.<br />

2 Bauliche Anlagen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sind<br />

1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5,<br />

2 sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5, ausgenommen eingeschossige<br />

landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte<br />

Gebäude,<br />

3. Garagen mit mehr als 100 m 2 Nutzfläche, auch wenn sie Teil eines sonst<br />

anders genutzten Gebäudes sowie<br />

4. Sonderbauten.<br />

3 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und des Satzes 2 Nr. 2 bleiben Geschosse zur<br />

ausschließlichen Lagerung von Jauche und Gülle unberücksichtigt.<br />

(4) 1 Nachweise der Standsicherheit, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu prüfen<br />

sind, müssen erstellt sein<br />

1. von Personen, die die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des<br />

Niedersächsischen Ingenieurgesetzes erfüllen und in die von der Ingenieurkammer<br />

Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner<br />

eingetragen sind, oder<br />

2. Staatsangehörigen, die nach Absatz 5 vorübergehend und gelegentlich<br />

Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen<br />

dürfen.<br />

- 89 -<br />

b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,<br />

c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe<br />

von mehr als 10 m<br />

muss der Standsicherheitsnachweis [bauaufsichtlich geprüft/durch einen Prüfsachverständigen<br />

bescheinigt] * sein; das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen<br />

1 und 2.<br />

2 Bei<br />

3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5,<br />

2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3,<br />

1. Sonderbauten,<br />

muss der Brandschutznachweis [bauaufsichtlich geprüft/durch einen Prüfsachverständigen<br />

bescheinigt] * sein.<br />

(2) 1 Bei<br />

1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />

2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,<br />

muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem berufsqualifizierenden<br />

Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur,<br />

Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen<br />

Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der der unter Beachtung<br />

des § 65 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in einer von …zu führenden Liste eingetragen ist;<br />

Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land …)*. 2 Auch bei anderen Bauvorhaben<br />

darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach<br />

Satz 1 erstellt werden.<br />

- 89 -<br />

Vgl. § 69a Abs.1<br />

Nr. 4 u. 5, § 75a<br />

Abs. 3 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

28.06.2010


(5) 1 Staatsangehörige eines in § 53 Abs. 4 Satz 1 genannten Staates, die im<br />

Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, dürfen in<br />

Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin<br />

oder Tragwerksplaner erbringen, wenn sie<br />

1. in einem dieser Staaten als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner rechtmäßig<br />

niedergelassen sind und<br />

2. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem<br />

Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden<br />

zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt haben.<br />

2 § 53 Abs. 4 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend.<br />

(6) Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen dürfen Nachweise der Standsicherheit,<br />

die nicht nach Absatz 2 Satz 1 zu prüfen sind, abweichend von den<br />

Absätzen 4 und 5 auch von Personen erstellt sein, die nicht die dort genannten<br />

Voraussetzungen erfüllen; die von diesen Personen erstellten Nachweise sind<br />

abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu prüfen.<br />

(7) 1 Die Nachweise des Schall- und des Wärmeschutzes müssen von Personen<br />

erstellt sein, die die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 5 oder § 53 Abs. 3<br />

Satz 2 Nr.1, 2 oder 3 oder Abs. 4 erfüllen. 2 Für die in § 53 Abs. 6 Satz 1 genann-<br />

- 90 -<br />

3Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie<br />

Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3, muss<br />

der Brandschutznachweis erstellt sein von<br />

1. einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen<br />

Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,<br />

2. einem [Prüfingenieur/Prüfsachverständigen] * für Brandschutz,<br />

der unter Beachtung des § 65 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in einer von …)* zu führenden<br />

Liste eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land …)*.<br />

4 Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem<br />

Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden. 5 Für Personen, die in einem<br />

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der<br />

Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits-<br />

oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 65 Abs. 4<br />

bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bzw. der Antrag auf<br />

Erteilung einer Bescheinigung bei der nach Satz 1 oder Satz 3 zuständigen<br />

Stelle einzureichen ist.<br />

- 90 -<br />

28.06.2010


ten Baumaßnahmen können die Nachweise auch von Personen erstellt sein, die<br />

die Anforderungen nach § 53 Abs. 6 Sätze 1 oder 2, Abs. 7 oder 8 erfüllen.<br />

§ 83<br />

Typenprüfung<br />

(18) 1 Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung<br />

an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können die Die<br />

Nachweise der Standsicherheit, des Schall- und Wärmeschutzes oder und die<br />

Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile können, auch wenn sie nicht<br />

nach Absatz 2 zu prüfen sind, allgemein geprüft werden (Typenprüfung). 2 Fliegende<br />

Bauten (§ 84) unterliegen nicht der Typenprüfung. 2 Absatz 4 ist im Fall<br />

einer Typenprüfung nicht anzuwenden.<br />

(29) 1 Die Typenprüfung wird auf schriftlichen Antrag von Prüfämtern für Baustatik<br />

durchgeführt. 2 1 Soweit die Typenprüfung ergibt, dass die Ausführung bautechnischen<br />

Nachweise nach Absatz 8 dem öffentlichen Baurecht entspricht entsprechen,<br />

ist dies durch Bescheid festzustellen. 3 2 Diese Bescheide dürfen nur Der<br />

Bescheid wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt werden, die in der<br />

Regel auf fünf Jahre nicht überschreiten soll befristet erteilt. 4 3 Die Frist Befristung<br />

kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens längstens fünf Jahre verlängert<br />

werden. 5 4 § 71 67 Abs. 2 1 Satz 2 und § 77 71 Satz 4 gelten sinngemäß<br />

entsprechend.<br />

(3) Ein Bescheid über eine Typenprüfung macht die Baugenehmigung nicht entbehrlich.<br />

(4 10) Bescheide über Typenprüfungen von Behörden anderer Länder gelten auch<br />

in Niedersachsen.<br />

§ 66<br />

Abweichungen<br />

(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes<br />

und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn<br />

diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung mit den<br />

öffentlichen Belangen, insbesondere den öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen<br />

Belangen vereinbar sind. 2 Es ist anzugeben, von welchen Vorschriften und<br />

in welchem Umfang eine Abweichung zugelassen wird. 3 § 83 Abs. 2 Satz 2 bleibt<br />

unberührt.<br />

(2) Die Zulassung einer Abweichung bedarf eines schriftlichen und begründeten<br />

Antrags.<br />

(3) 1 Eine Abweichung wird, wenn die Erteilung einer Baugenehmigung von ihr abhängt,<br />

durch die Baugenehmigung zugelassen. 2 Wenn eine Bestätigung nach<br />

§ 65 Abs. 2 Satz 3 oder eine Entscheidung nach den §§ 72 bis 75 von der Abweichung<br />

abhängt, wird diese durch die Bestätigung oder die Entscheidung zugelassen.<br />

- 91 -<br />

(4) 1 Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise nicht<br />

geprüft; § 67 bleibt unberührt. [ 2 Werden bautechnische Nachweise durch einen<br />

Prüfsachverständigen bescheinigt, werden die entsprechenden Anforderungen<br />

auch in den Fällen des § 67 nicht geprüft.] * 3 Einer [bauaufsichtlichen Prüfung/<br />

Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen)* bedarf es ferner nicht, soweit<br />

für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt<br />

für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen<br />

anderer Länder gelten auch im Land … .<br />

* Nach Landesrecht.<br />

- 91 -<br />

§ 67<br />

Abweichungen<br />

(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses<br />

Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn<br />

sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter<br />

Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den<br />

öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar<br />

sind. 2 § 3 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt; [der Zulassung einer Abweichung<br />

bedarf es auch nicht, wenn bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen<br />

bescheinigt werden] * .<br />

* Nach Landesrecht.<br />

(2) 1 Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen<br />

von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen<br />

Satzung nach § 31 BauGB oder von Regelungen der Baunutzungsveordnung<br />

(BauNVO) über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34<br />

Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist<br />

zu begründen. 2 Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen<br />

von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft<br />

werden, gilt Satz 1 entsprechend.<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Satz 2 vgl. § 86<br />

Abs. 2 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

Vgl. § 85 Abs. 2<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

28.06.2010


(4) Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Sinne des § 84 Abs. 1 dürfen<br />

nur im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.<br />

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen<br />

nach anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, soweit nichts<br />

anderes bestimmt ist.<br />

§ 71 67<br />

Bauantrag und Bauvorlagen<br />

(1) 1 Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist schriftlich bei<br />

der Gemeinde einzureichen.<br />

(2) 2 Zum Bauantrag sind alle für die Beurteilung der Baumaßnahmen und die Bearbeitung<br />

erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. 2 Die oberste<br />

Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Umfang,<br />

Inhalt und Form des Bauantrags und der Bauvorlagen erlassen.<br />

(3 2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die bauliche Anlage in geeigneter<br />

Weise auf dem Grundstück dargestellt wird, soweit sich in besonderen Fällen<br />

anders nicht ausreichend beurteilen lässt, wie sie sich in die Umgebung einfügt.<br />

(3) 1 Der Bauantrag muss vom Bauherrn und von der Entwurfsverfasserin oder<br />

dem Entwurfsverfasser mit Tagesangabe unterschrieben sein. 2 Die Bauvorlagen<br />

müssen von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser mit Tagesangabe<br />

unterschrieben sein. 3 Die von Sachverständigen im Sinne des § 53 Abs. 2<br />

Satz 2 angefertigten Bauvorlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein.<br />

§ 72 68<br />

Beteiligung der Nachbarn<br />

(1) 1 Nachbarn, deren Belange eine Baumaßnahme berühren kann, dürfen den<br />

Entwurf die Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei der Gemeinde<br />

einsehen. 2 Dies gilt nicht für die Teile des Entwurfs der Bauvorlagen, die Belange<br />

der Nachbarn nicht berühren können.<br />

(2) 1 Soll eine Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts,<br />

die auch dem Schutz von Nachbarn dienen, insbesondere von den Vorschriften<br />

über die Grenzabstände, zugelassen oder eine Befreiung von solchen<br />

Vorschriften erteilt werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn,<br />

soweit sie erreichbar sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer<br />

angemessenen Frist von höchstens längstens vier Wochen geben. 2 Auch sonst in<br />

anderen Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 verfahren, wenn eine<br />

- 92 -<br />

(3) Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften sowie<br />

über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien<br />

Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.<br />

- 92 -<br />

Dritter Abschnitt<br />

Genehmigungsverfahren<br />

§ 68<br />

Bauantrag, Bauvorlagen<br />

(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.<br />

(2) 1 Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die<br />

Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.<br />

2 Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht<br />

werden.<br />

(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens<br />

auf die Umgebung verlangt werden, dass es in geeigneter Weise auf dem Baugrundstück<br />

dargestellt wird.<br />

(4) 1 Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser<br />

die Bauvorlagen zu unterschreiben. 2 Die von Fachplanern nach § 54<br />

Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein.<br />

3 Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, kann die Zustimmung des<br />

Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.<br />

§ 69 MBO s. bei § 69 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 70<br />

Beteiligung der Nachbarn<br />

(1) Die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) sind nach den<br />

Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen.<br />

(2) 1 Die Bauaufsichtsbehörde soll die Nachbarn vor Erteilung von Abweichungen<br />

und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich<br />

ge-schützte nachbarliche Belange berührt werden. 2 Einwendungen sind<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der<br />

Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.<br />

Vgl. § 85 Abs. 4<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Entfällt, vgl. § 82<br />

Abs. 3 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. bisher<br />

§ 1 Abs. 6<br />

BauVorlVO<br />

Vgl. § 5 Abs.1<br />

Nr.1b ModKG<br />

28.06.2010


Baumaßnahme möglicherweise Belange der Nachbarn berührt, die durch Vorschriften<br />

des öffentlichen Baurechts geschützt werden.<br />

(3) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen die von der Baumaßnahme<br />

betroffenen Nachbarn namhaft zu machen und Unterlagen zur Verfügung<br />

zu stellen, die zur Unterrichtung der Nachbarn erforderlich sind.<br />

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Nachbarn der Baumaßnahme schriftlich<br />

zugestimmt haben.<br />

§ 73 69<br />

Behandlung des Bauantrags<br />

(1) Die Gemeinde hat, wenn sie nicht selbst die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde<br />

ist wahrnimmt, den Bauantrag innerhalb von einer Woche an die Bauaufsichtsbehörde<br />

weiterzuleiten.<br />

(2) 1 Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf,<br />

so fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb<br />

einer angemessenen Frist auf. 2 Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht<br />

behoben, so soll die Bauaufsichtsbehörde soll die Behandlung Bearbeitung des<br />

Bauantrages unter Angabe der Gründe ablehnen, wenn die Bauvorlagen wesentliche<br />

Mängel aufweisen.<br />

(3) 1 Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag diejenigen Behörden und<br />

Stellen an,<br />

1. deren Beteiligung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift<br />

vorgeschrieben ist, oder<br />

2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme<br />

nicht beurteilt werden kann.<br />

2 Eine Anhörung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die jeweilige Behörde oder<br />

Stelle der Baumaßnahme bereits schriftlich zugestimmt hat. 1 3 Äußert sich eine<br />

Behörde oder Stelle, die im Baugenehmigungsverfahren nach Satz 1 beteiligt<br />

anzuhören ist, nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung der Stellungnahme<br />

oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe<br />

Gründe eine Nachfrist weitere Frist von längstens einem Monat für ihre<br />

Stellungnahme, die einen Monat nicht überschreiten darf, so kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

davon ausgehen, dass die Baumaßnahme mit den von dieser<br />

Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht.<br />

(4) Bedarf die Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung<br />

oder des Einvernehmens einer anderen Behörde, so gelten diese als erteilt,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe<br />

der Gründe verweigert werden.<br />

- 93 -<br />

(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die<br />

Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf<br />

andere Weise zugestimmt haben.<br />

(4) Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die<br />

Baugenehmigung zuzustellen.<br />

- 93 -<br />

§ 69<br />

Behandlung des Bauantrags<br />

(2) 1 Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel<br />

auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn zur Behebung der Mängel<br />

innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2 Werden die Mängel innerhalb der Frist<br />

nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.<br />

(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen<br />

Stellen,<br />

1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag<br />

durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder<br />

2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags<br />

nicht beurteilt werden kann;<br />

die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder die jeweilige<br />

Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens<br />

zugestimmt hat. 2 Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung<br />

oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen<br />

Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens<br />

verweigert wird; von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende Regelungen<br />

durch Rechtsvorschrift bleiben unberührt. 3 Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme<br />

bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete<br />

Stellungnahme ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag<br />

von Bedeutung.<br />

Satz 2 entfällt<br />

ersatzlos<br />

Vgl. § 70 Abs. 4<br />

Satz 3 <strong>NBauO</strong>-<br />

E<br />

28.06.2010


(5) Erhebt ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme, so hat die Bauaufsichtsbehörde<br />

den Bauherrn davon zu unterrichten.<br />

§ 74 <strong>NBauO</strong> a. F. s. § 73 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 75 70<br />

Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung<br />

(1) 1 Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig<br />

ist und, soweit die eine Prüfung nicht entfällt erforderlich ist,<br />

dem öffentlichen Baurecht entspricht. 2 Bedarf die Baumaßnahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

im Baugenehmigungsverfahren, so darf die Baugenehmigung<br />

nur erteilt wer-den, wenn sichergestellt ist, dass keine erheblichen Auswirkungen<br />

auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können. 2 Die durch eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten<br />

Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu<br />

berücksichtigen. (3) 3 Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform.<br />

(2) 1 Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden dürfen oder<br />

sollen, Werbeanlagen und Warenautomaten können widerruflich oder befristet<br />

genehmigt werden. 2 Behelfsbauten dürfen nur widerruflich oder befristet genehmigt<br />

werden.<br />

- 94 -<br />

§ 71<br />

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens<br />

(1) Hat eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr nach § 14<br />

Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches<br />

Einvernehmen rechtswidrig versagt, ist das fehlende Einvernehmen nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu ersetzen.<br />

(2) § … [Beanstandung] der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.<br />

(3) 1 Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme. 2 Sie ist insoweit zu begründen.<br />

3 Widerspruch und Anfechtungsklage haben auch insoweit keine aufschiebende<br />

Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.<br />

(4) 1 Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. 2 Dabei ist ihr Gelegenheit<br />

zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche<br />

Einvernehmen zu entscheiden.<br />

(5) Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde, gelten die Absätze 2<br />

bis 4 entsprechend für das Widerspruchsverfahren.<br />

- 94 -<br />

§ 72<br />

Baugenehmigung, Baubeginn<br />

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren<br />

zu prüfen sind.<br />

(2) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen,<br />

als Abweichungen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften<br />

zugelassen werden und der Nachbar nicht nach § 70 Abs. 3 zugestimmt hat.<br />

(3) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt<br />

der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie<br />

befristet erteilt werden.<br />

(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.<br />

(5) 1 Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung,<br />

Abs.2 entfällt<br />

ersatzlos<br />

§ 1a<br />

DVOBauGB<br />

28.06.2010


§§ 75a und 75b <strong>NBauO</strong> a. F. s. §§ 63 und 64 <strong>NBauO</strong>-E,<br />

§ 76<br />

Teilbaugenehmigung<br />

(1 2) 1 Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die<br />

Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag<br />

schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich zugelassen werden, wenn<br />

nach dem Stand der Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine<br />

Bedenken bestehen (Teilbaugenehmigung). 2 § 75 Absatz 1 gilt sinngemäß.<br />

(2 3) In der Baugenehmigung können für die bereits genehmigten Teile der Baumaßnahme,<br />

auch wenn sie schon durchgeführt sind, zusätzliche Anforderungen<br />

gestellt werden, wenn sie sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen als erforderlich<br />

herausstellen.<br />

(4) 1 Hat ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme erhoben, so ist die<br />

Baugenehmigung oder die Teilbaugenehmigung mit dem Teil der Bauvorlagen,<br />

auf den sich die Einwendungen beziehen, auch ihm mit einer Rechtsbehelfsbelehrung<br />

zuzustellen. (5) 2 Die Baugenehmigung oder die Teilbaugenehmigung ist<br />

auf Antrag Verlangen des Bauherrn auch Nachbarn, die keine Einwendungen<br />

- 95 -<br />

Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung,<br />

Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids, einer Zustimmung, einer Abweichung,<br />

einer Ausnahme oder einer Befreiung zu unterrichten. 2 Eine Ausfertigung<br />

des Bescheids ist beizufügen.<br />

(6) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts<br />

darf erst begonnen werden, wenn<br />

1. die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist sowie<br />

2. die Bescheinigungen nach § 66 Abs. 3 und<br />

3. die Baubeginnsanzeige<br />

der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.<br />

(7) 1 Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissfläche abgesteckt und<br />

seine Höhenlage festgelegt sein. 2 Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische<br />

Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, [sowie Bescheinigungen<br />

von Prüfsachverständigen] * müssen an der Baustelle von Baubeginn<br />

an vorliegen.<br />

* Nach Landesrecht.<br />

(8) Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben<br />

und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr<br />

als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde<br />

schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).<br />

- 95 -<br />

§ 74<br />

Teilbaugenehmigung<br />

1 Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube<br />

und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon<br />

vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden (Teilbaugenehmigung).<br />

2 § 72 gilt entsprechend.<br />

Vgl. § 70 Abs. 4<br />

MBO<br />

Vgl. § 72<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


erhoben haben, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.<br />

(6 5) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung gilt gelten auch für und<br />

gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn und der Nachbarn.<br />

§ 77 71<br />

Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung<br />

1 Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb<br />

von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht<br />

begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.<br />

2 Wird die Baugenehmigung oder die Teilbaugenehmigung angefochten, so wird<br />

der Lauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. 3 Die Frist kann<br />

auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden. 4 Sie<br />

kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der<br />

Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.<br />

§ 78 72<br />

Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen<br />

(1) 1 Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen<br />

werden. 2 Sie darf nur so durchgeführt werden, wie sie genehmigt worden ist.<br />

(3) 3 Baugenehmigung und Bauvorlagen müssen während der Ausführung von<br />

Bauarbeiten an der Baustelle vorgelegt werden können. 4 Satz 3 gilt auch für<br />

bautechnische Nachweise, die nicht zu prüfen sind.<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass die Absteckung<br />

der Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und deren oder ihre Höhenlage<br />

festgelegt wird und die Absteckung oder die Festlegung vor Baubeginn von ihr<br />

abgenommen werden müssen.<br />

§ 78 <strong>NBauO</strong> a. F. s. bei § 70 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 74 73<br />

Bauvoranfrage; und Bauvorbescheid<br />

(1) 1 Für eine Baumaßnahme ist auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen,<br />

über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig<br />

beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. 2 Dies gilt auch für<br />

die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig<br />

ist.<br />

(2) 1 Der Bauvorbescheid wird ungültig erlischt, wenn nicht innerhalb von drei<br />

Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird. 2 Im Übrigen gelten die<br />

§§ 71 67 bis 73 69, 75 70 und 77 71 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.<br />

- 96 -<br />

- 96 -<br />

§ 73<br />

Geltungsdauer der Baugenehmigung<br />

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb<br />

von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens<br />

nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen<br />

worden ist.<br />

(2) 1 Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem<br />

Jahr verlängert werden. 2 Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn<br />

der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.<br />

§ 75<br />

Vorbescheid<br />

1 Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen<br />

des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. 2 Der Vorbescheid gilt drei<br />

Jahre. 3 Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert<br />

werden. 4 §§ 68 bis 70, 72 Abs. 1 bis 4 und 73 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.<br />

Vgl. § 58 Abs. 3<br />

MBO<br />

Vgl. § 72 Abs. 6<br />

- 8 MBO<br />

28.06.2010


§§ 79 und 80 <strong>NBauO</strong> a. F. s. §§ 76 und 77 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 81<br />

Einschränkung der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren<br />

und der Bauüberwachung<br />

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass<br />

1. im Baugenehmigungsverfahren die Vereinbarkeit von Baumaßnahmen mit<br />

bestimmten Anforderungen des öffentlichen Baurechts nicht geprüft oder die<br />

Prüfung auf bestimmte Anforderungen beschränkt wird und<br />

2. die Bauüberwachung eingeschränkt wird oder entfällt,<br />

soweit Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht zu erwarten sind oder Verant-wortliche<br />

nach den §§ 57, 58 oder 59 die Gewähr dafür bieten, dass das öffentliche<br />

Baurecht eingehalten wird.<br />

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, welche<br />

Anforderungen die Verantwortlichen zu erfüllen haben und wie nachgewiesen<br />

wird, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Sie kann dabei insbesondere<br />

1. Mindestanforderungen an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher und<br />

sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festlegen,<br />

2. eine laufende Fortbildung vorschreiben,<br />

3. die Befähigungen, die durch Prüfungen nachzuweisen sind, bestimmen,<br />

4. den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung fordern,<br />

5. Altersgrenzen festsetzen und<br />

6. für Prüfungen die Bestellung und die Zusammensetzung der Prüfungsorga-<br />

ne sowie das Prüfverfahren regeln.<br />

§ 82 74<br />

Bauaufsichtliche Zustimmung<br />

(1) 1 Wenn Ist der Bund oder ein Land Bauherr ist und durch Bedienstete mit der<br />

Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung<br />

Hochbau oder Bauingenieurwesen die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten<br />

überwacht, so tritt an die Stelle einer sonst erforderlichen Baugenehmigung die<br />

Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde, wenn<br />

1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Überwachung der Bauarbeiten in der<br />

Bauverwaltung des Bundes oder in der Bauverwaltung des Landes Niedersachsen<br />

einer bediensteten Person übertragen sind, die die Befähigung für<br />

die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, die<br />

- 97 -<br />

- 97 -<br />

§ 76 MBO s. bei § 75 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 77<br />

Bauaufsichtliche Zustimmung<br />

(1) 1 Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung,<br />

Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn<br />

1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle<br />

des Bundes oder eines Landes übertragen ist und<br />

Entfällt ersatzlos<br />

28.06.2010


den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, und ein Hochschulstudium<br />

der Fachrichtung Hochbau oder Bauingenieurwesen abgeschlossen hat, und<br />

2. die bedienstete Person bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben von<br />

geeigneten Fachkräften unterstützt wird.<br />

2Dies gilt entsprechend für Baumaßnahmen anderer Bauherren, wenn das Staatliche<br />

Baumanagement Niedersachsen oder die Klosterkammer Hannover nach<br />

Satz 1 tätig wird die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.<br />

(2) 1 Der Antrag auf Zustimmung ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen.<br />

2 § 71 Abs. 2 und 3 67 Abs. 1 Satz 2, §§ 72, 73 § 68, § 69 Abs. 2 bis 5,<br />

§§ 74 und 75 §§ 76, 77 und 78 Abs. 1 die §§ 70 bis 73 gelten für das Zustimmungsverfahren<br />

sinngemäß. 3 Die Gemeinde ist, soweit nicht andere Vorschriften<br />

eine weitergehende Beteiligung erfordern, zu der Baumaßnahme zu hören.<br />

(3) 1 Im Zustimmungsverfahren wird die Baumaßnahme nur auf ihre Vereinbarkeit<br />

mit<br />

1. den §§ 7 bis 13, 47, den Vorschriften über den Brandschutz, ausgenommen<br />

die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile,<br />

2 dem städtebaulichen Planungsrecht und<br />

3 dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz<br />

geprüft und, falls erforderlich, die Entscheidung nach § 13 17 des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

in Verbindung mit § 7 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes<br />

Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz getroffen. 2 Wenn<br />

das Staatliche Baumanagement Niedersachsen die Entwurfsarbeiten leitet und die<br />

Bauarbeiten überwacht, entfällt auch die Prüfung nach Nummer 1, nicht jedoch die<br />

Prüfung nach § 47 Abs. 6. 3 Soweit es der Bauherr verlangt, ist ohne die<br />

Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 über die Vereinbarkeit der Baumaßnahme<br />

mit öffentlichem Baurecht zu entscheiden. 2 Die oberste Bauaufsichtsbehörde<br />

entscheidet über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von den<br />

nach Satz 1 zu prüfenden Vorschriften sowie von anderen Vorschriften, soweit sie<br />

auch dem Schutz von Nachbarn dienen und die Nachbarn der Baumaßnahme<br />

nicht zugestimmt haben. 3 Im Übrigen sind Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen<br />

ohne bauaufsichtliche Entscheidung zulässig, wenn die jeweiligen Voraussetzungen<br />

vorliegen.<br />

- 98 -<br />

2. die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten mit der Befähigung<br />

zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten<br />

Fachkräften ausreichend besetzt ist.<br />

2 Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der höheren * Bauaufsichtsbehörde.<br />

3 Die Zustimmung entfällt, wenn die Gemeinde nicht widerspricht<br />

und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen,<br />

Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, die Nachbarn dem<br />

Bauvorhaben zustimmen. 4 Keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung<br />

oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen<br />

in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung<br />

des Bauvolumens oder zu einer nicht verfahrensfreien Nutzungsänderung<br />

führen, sowie die Beseitigung baulicher Anlagen.<br />

* Nach Landesrecht<br />

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der höheren* * Bauaufsichtsbehörde<br />

einzureichen.<br />

(3) 1 Die höhere* * Bauaufsichtsbehörde prüft<br />

1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der<br />

baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und<br />

2. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Zustimmung<br />

eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt<br />

oder ersetzt wird.<br />

2Die höhere * Bauaufsichtsbehörde entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen<br />

und Abweichungen von den nach Satz 1 zu prüfenden sowie von anderen Vorschriften,<br />

soweit sie nachbarschützend sind und die Nachbarn nicht zugestimmt<br />

haben. 3 Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und<br />

Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.<br />

(4) 1 Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören. 2 § 36 Abs. 2 Satz<br />

2 Halbsatz 1 BauGB gilt entsprechend. 3 Im Übrigen sind die Vorschriften über<br />

- 98 -<br />

Vgl. Absatz 2<br />

Sätze 2 und 3<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


(4) 1 Baumaßnahmen, die der Landesverteidigung dienen, bedürfen weder einer<br />

Baugenehmigung noch einer Zustimmung nach Absatz 1. 2 Sie sind stattdessen<br />

der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis<br />

zu bringen.<br />

(5) Eine Bauüberwachung und Bauabnahmen durch Bauaufsichtsbehörden finden<br />

in Fällen der Absätze 1 und 4 nicht statt.<br />

§ 83 <strong>NBauO</strong> a. F. s. § 65 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 84 75<br />

Genehmigung fliegender Bauten<br />

(1) 1 Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an<br />

verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu<br />

werden. 2 Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Zelte, die dem Wohnen dienen,<br />

und Wohnwagen gelten nicht als fliegende Bauten.<br />

(2) 1 Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung. 2 Ein fliegender Bau darf<br />

jedoch zum Gebrauch nur aufgestellt werden, wenn für diesen eine Ausführungsgenehmigung<br />

erteilt worden ist. 3 Keiner Ausführungsgenehmigung bedarf es<br />

1. für die in Nummer 11 im Anhang des Anhangs genannten fliegenden<br />

Bauten,<br />

2. unter den Voraussetzungen des § 82 74 Abs. 1,<br />

3. für fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen.<br />

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt, welche Bauaufsichtsbehörde für<br />

Ausführungsgenehmigungen zuständig ist.<br />

(4 3) 1 Die Ausführungsgenehmigung wird auf schriftlichen Antrag erteilt; für eine<br />

bestimmte Frist, sie wird auf längstens für fünf Jahre, erteilt befristet. 2 Sie Die<br />

- 99 -<br />

das Baugenehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.<br />

(5) 1 Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen<br />

1 bis 4 der höheren * Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter<br />

Weise zur Kenntnis zu bringen. 2 Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden<br />

nicht mit. 3 § 76 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung<br />

dienen, keine Anwendung.<br />

* Nach Landesrecht.<br />

- 99 -<br />

§ 76<br />

Genehmigung Fliegender Bauten<br />

(1) 1 Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an<br />

verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.<br />

2 Baustellenein-richtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.<br />

(2) 1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch<br />

genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. 2 Dies gilt nicht für<br />

1. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind,<br />

von Besuchern betreten zu werden,<br />

2. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben<br />

werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,<br />

3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und<br />

sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu<br />

100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,<br />

4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis zu 75 m².<br />

(3) 1 Die Ausführungsgenehmigung wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde<br />

erteilt, in deren Bereich der Antragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche<br />

Niederlassung hat. 2 Hat der Antragsteller seine Hauptwohnung oder<br />

seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so<br />

ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals<br />

aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.<br />

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen<br />

für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden erstellt<br />

werden dürfen.<br />

(5) 1 Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf<br />

Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der<br />

Entfällt ersatzlos,<br />

vgl. § 58<br />

Abs. 5 Nr. 1<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


Befristung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens längstens fünf Jahre<br />

verlängert werden. 3 Die Ausführungsgenehmigung und deren die Verlängerung<br />

einer Befristung werden in Form einem Prüfbuch eines Prüfbuches erteilt, dem in<br />

das eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen<br />

beizufügen einzufügen ist. 4 Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten<br />

auch in Niedersachsen.<br />

(5 4) 1 Die Inhaberin oder Der der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den<br />

Wechsel die Änderung ihres oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner<br />

gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines fliegenden Baues an<br />

einen Dritte Dritten der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde<br />

oder Stelle anzuzeigen. 2 Sie oder er hat das Prüfbuch der zuständigen Behörde<br />

oder Stelle zur Änderung der Eintragungen vorzulegen. 2 3 Die Behörde oder Stelle<br />

hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen<br />

ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen<br />

Behörde oder Stelle mitzuteilen.<br />

(6 5) 1 Die Aufstellung fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,<br />

muss rechtzeitig vorher der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes<br />

unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden. 2 Diese fliegenden Bauten dürfen<br />

unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn die<br />

Bauaufsichtsbehörde sie abgenommen hat (Gebrauchsabnahme). 3 Das Ergebnis<br />

der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. 4 Die Bauaufsichtsbehörde<br />

kann im Einzelfall auf die Gebrauchsabnahme verzichten.<br />

(7 6) 1 Die Bauaufsichtsbehörde hat die notwendigen Auflagen zu machen erforderlichen<br />

Anordnungen zu treffen oder die Aufstellung oder den Gebrauch fliegender<br />

Bauten zu untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder<br />

zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, besonders weil die Betriebs- oder<br />

Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung<br />

abgewichen wird. 2 Wird die Aufstellung oder der Gebrauch auf<br />

Grund von Mängeln am fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen;<br />

die für die Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde<br />

Behörde oder Stelle ist zu benachrichtigen. 3 Das Prüfbuch ist einzuziehen und der<br />

für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde Behörde oder<br />

Stelle zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb<br />

angemessener Frist nicht zu erwarten ist.<br />

(8 7) 1 Bei fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben<br />

werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde<br />

weitere Abnahmen durchführen. 2 Das Ergebnis dieser Abnahmen ist in das Prüfbuch<br />

einzutragen.<br />

(9 8) § 69 Abs. 2, § 71 67 Abs. 2 1 Satz 2, § 75 70 Abs. 1, § 77 71 Satz 4, und<br />

§ 80 77 Abs. 3 und 5 sowie § 81 gelten sinngemäß.<br />

(10) Die Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch in Niedersachsen.<br />

- 100 -<br />

Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren verlängert<br />

werden; § 73 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Die Genehmigungen werden<br />

in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk<br />

zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. 3 Ausführungsgenehmigungen<br />

anderer Länder gelten auch im Land … .<br />

(6) 1 Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes<br />

oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden<br />

Baus an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung<br />

erteilt hat. 2 Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch<br />

einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit<br />

verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.<br />

(7) 1 Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung<br />

bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen<br />

werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes<br />

unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann die<br />

Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig<br />

machen. 3 Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. 4 In der<br />

Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1<br />

nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu<br />

erwarten ist.<br />

(8) 1 Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde<br />

kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender<br />

Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr<br />

von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder<br />

Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung<br />

abgewichen wird. 2 Wird die Aufstellung oder der Gebrauch<br />

untersagt, ist dies in das Prüfbuch einzutragen. 3 Die ausstellende Behörde ist zu<br />

benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde<br />

zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener<br />

Frist nicht zu erwarten ist.<br />

(9) 1 Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an<br />

einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme<br />

zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen<br />

durchführen. 2 Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.<br />

(10) §§ 68 Abs. 1, 2 und 4, 81 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend.<br />

- 100 -<br />

Vgl. § 84 Abs.<br />

10 <strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

Absatz 3 Satz 4<br />

28.06.2010


Teil XI<br />

Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht<br />

§ 79 76<br />

Bauüberwachung<br />

(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde überwacht, soweit erforderlich, die Durchführung genehmigungsbedürftiger<br />

Baumaßnahmen kann in Bezug auf Anlagen und Baumaßnahmen<br />

die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen<br />

sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.<br />

2 Sie kann sich dabei auf Stichproben beschränken. 2 Sie kann verlangen,<br />

dass Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.<br />

(2) 1 Die mit der Überwachung Bauüberwachung beauftragten Personen können<br />

Einblick in Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen,<br />

Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, in Zeugnisse<br />

und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in Bautagebücher und<br />

in vorgeschriebene andere Aufzeichnungen verlangen. 2 Sie dürfen Proben von<br />

Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und<br />

prüfen oder prüfen lassen. 3 Der Bauherr oder die Unternehmer haben auf Verlangen<br />

die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr vom Bauherrn ein amtlicher<br />

Nachweis eines Katasteramtes einer Vermessungs- und Katasterbehörde, einer<br />

anderen zu Vermessungen für die Einrichtung und Fortführung der Landesvermessung<br />

und des Liegenschaftskatasters befugten behördlichen Vermessungsstelle,<br />

einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich<br />

bestellten Vermessungsingenieurs darüber vorgelegt wird, dass die Abstände<br />

sowie die Grundflächen und Höhenlagen eingehalten sind.<br />

- 101 -<br />

- 101 -<br />

Vierter Abschnitt<br />

Bauaufsichtliche Maßnahmen<br />

§§ 78 – 80 MBO s. bei § 78 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 81<br />

Bauüberwachung<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten<br />

der am Bau Beteiligten überprüfen.<br />

(2) 1 [Die Bauaufsichtsbehörde/Der Prüfsachverständige]* * überwacht nach näherer<br />

Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 2 die Bauausführung bei<br />

baulichen Anlagen<br />

1. nach § 66 Abs. 3 Satz 1 hinsichtlich des von [ihr bauaufsichtlich geprüften/<br />

ihm bescheinigten] * Standsicherheitsnachweises,<br />

2. nach § 66 Abs. 3 Satz 2 hinsichtlich des von [ihr bauaufsichtlich geprüften/<br />

ihm bescheinigten] * Brandschutznachweises.<br />

2 Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel-<br />

und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3, ist die<br />

mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller<br />

oder einem anderen Nachweisberechtigten im Sinne des § 66 Abs.<br />

2 Satz 3 zu bestätigen. [ 3 Wird die Bauausführung durch einen Prüfsachverständigen<br />

bescheinigt oder nach Satz 2 bestätigt, findet insoweit eine bauaufsichtliche<br />

Überwachung nicht statt.] *<br />

* Nach Landesrecht<br />

(3) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit<br />

erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.<br />

(4) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen,<br />

Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und<br />

Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher<br />

und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.<br />

Satz 2 vgl. § 82<br />

Abs. 1 MBO<br />

28.06.2010


(4) 1 Ist für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen ein Nachweis über den Wärmeschutz<br />

erforderlich, so hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde spätestens<br />

vor Ingebrauchnahme der baulichen Anlage eine Bescheinigung einer oder eines<br />

Sachverständigen darüber vorzulegen, dass die Baumaßnahmen entsprechend<br />

dem Nachweis über den Wärmeschutz durchgeführt worden sind. 2 Die Sachverständigen<br />

müssen die Anforderungen an Entwurfsverfasser ( § 58 Abs. 3 oder 8)<br />

erfüllen.<br />

§ 80 77<br />

Bauabnahmen<br />

(1) Soweit es bei genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen zur Wirksamkeit der<br />

Bauüberwachung, namentlich insbesondere zur Beurteilung kritischer Bauzustände<br />

von Bauzuständen, erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung oder der<br />

Teilbaugenehmigung oder Typengenehmigung, aber auch noch während der Baudurchführung<br />

die Abnahme<br />

1. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten,<br />

2. der baulichen Anlage nach Vollendung der tragenden Teile, der Schornsteine,<br />

der Brandwände und der Dachkonstruktion (Rohbauabnahme) und<br />

3. der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung (Schlussabnahme)<br />

angeordnet werden.<br />

(2) 1 Bei der Rohbauabnahme müssen alle Teile der baulichen Anlage sicher zugänglich<br />

sein, die für die Standsicherheit, und den Brandschutz sowie den Schall-<br />

und Wärmeschutz wesentlich sind. 2 Sie sind, soweit möglich, offen zu halten,<br />

damit Maße und Ausführungsart geprüft werden können.<br />

(3) 1 Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich mitzuteilen,<br />

wann die Voraussetzungen für die Abnahmen gegeben sind. 2 Der Bauherr oder<br />

die Unternehmer haben auf Verlangen die für die Abnahmen erforderlichen<br />

Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen. § 76 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

- 102 -<br />

§ 82<br />

Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung<br />

(1) 1 [Die Bauaufsichtsbehörde/Der Prüfsachverständige)* kann verlangen, dass<br />

[ihr/ ihm] * Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.<br />

2 Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn [die Bauaufsichtsbehörde/der<br />

Prüfsachverständige] * der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat.<br />

(2) 1 Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien<br />

baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde<br />

anzuzeigen. 2 Mit der Anzeige nach Satz 1 sind vorzulegen<br />

1. bei Bauvorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 1 eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen<br />

über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der<br />

Standsicherheit,<br />

2. bei Bauvorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 2 eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen<br />

über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich<br />

des Brandschutzes (§ 81 Abs. 2 Satz 1)*,<br />

3. in den Fällen des § 81 Abs. 2 Satz 2 die jeweilige Bestätigung.<br />

3Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege,<br />

Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen<br />

- 102 -<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Vgl. § 1 DVO-<br />

EnEV<br />

Vgl. Absatz 6<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 3 Abs. 7<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


(4) Zur Rohbauabnahme muss über die Tauglichkeit der Schornsteine oder und<br />

Leitungen zur Abführung der Abgase oder Verbrennungsgase anderen Abgasanlagen,<br />

und zur Schlussabnahme muss über die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen,<br />

der ortsfesten Verbrennungsmotoren und der Blockheizkraftwerke<br />

die eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters<br />

vorliegen.<br />

(5) 1 Bei Beanstandungen nicht geringfügigen Mängeln kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

die Abnahme abgelehnt werden ablehnen, außer wenn die Mängel geringfügig<br />

sind. 2 Über die Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen (Abnahmeschein).<br />

(6) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Bauarbeiten erst<br />

nach einer gemäß nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 angeordneten Abnahme durchgeführt<br />

oder fortgesetzt werden. 2 Sie kann aus Gründen des § 1 3 Abs. 1 auch verlangen,<br />

dass eine bauliche Anlage erst nach der Schlussabnahme in Gebrauch<br />

genommen wird.<br />

§ 85<br />

Ausnahmen<br />

(1) Ausnahmen, die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes<br />

vorgesehen sind, können zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen<br />

Belangen vereinbar sind.<br />

(2) Eine Ausnahme wird, wenn eine Baugenehmigung oder eine Entscheidung<br />

nach den §§ 74, 76, 82, 83, 84 oder 94 von ihr abhängt, durch die Baugenehmigung<br />

oder die andere Entscheidung zugelassen, anderenfalls durch besondere<br />

schriftliche Entscheidung.<br />

(3) Über Ausnahmen für die in § 82 genannten Baumaßnahmen entscheidet die<br />

oberste Bauaufsichtsbehörde.<br />

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Ausnahmen nach anderen Vorschriften<br />

des öffentlichen Baurechts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.<br />

§ 86<br />

Befreiungen<br />

(1) Von Vorschriften dieses Gesetzes oder von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes<br />

kann auf ausdrücklichen Antrag Befreiung erteilt werden, wenn<br />

1. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsich-<br />

- 103 -<br />

in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in<br />

Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. 4 Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen<br />

werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und die<br />

sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren<br />

und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er<br />

die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von<br />

Verbrennungsgasen bescheinigt hat.<br />

*Nach Landesrecht<br />

- 103 -<br />

Vgl. § 82 Abs. 1<br />

Satz 2 MBO<br />

Entfällt, vgl. § 66<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt, vgl. § 66<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 40 Abs. 6<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


tigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher<br />

Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder<br />

2. das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert.<br />

(2) 1 § 85 Abs. 2 bis 4 gilt für Befreiungen entsprechend. 2 Es ist anzugeben, von<br />

welchen Vorschriften und in welchem Umfang Befreiung erteilt wird.<br />

§ 87 78<br />

Regelmäßige Überprüfung<br />

Soweit dies es zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 erforderlich ist, um die<br />

Erfüllung der Anforderungen nach § 1 zu sichern, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde<br />

allgemein durch Verordnung oder die untere Bauaufsichtsbehörde im<br />

Einzelfall eine regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen<br />

baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch Sachkundige, oder<br />

Sachverständige oder amtlich anerkannte Sachverständige vorschreiben und Art,<br />

Umfang, Häufigkeit und Nachweis der Überprüfung näher regeln, soweit dies nicht<br />

durch Verordnung nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 geregelt ist.<br />

§ 88 <strong>NBauO</strong> a. F. s. § 58 <strong>NBauO</strong>-E<br />

§ 89 79<br />

Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte, und Baumaßnahmen sowie<br />

verfallende bauliche Anlagen<br />

(1) 1 Widersprechen bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen<br />

dem öffentlichen Baurecht oder ist dies zu besorgen, so kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur<br />

Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. 2 Sie kann<br />

namentlich<br />

1. die Einstellung rechtswidriger oder und die Ausführung erforderlicher<br />

Arbeiten verlangen,<br />

- 104 -<br />

§ 78<br />

Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />

Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren<br />

Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.<br />

- 104 -<br />

§ 79<br />

Einstellung von Arbeiten<br />

(1) 1 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet,<br />

geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung<br />

der Arbeiten anordnen. 2 Dies gilt auch dann, wenn<br />

1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 72 Abs. 6<br />

und 8 begonnen wurde, oder<br />

2. bei der Ausführung<br />

a) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten<br />

Bauvorlagen,<br />

b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten<br />

Unterlagen<br />

abgewichen wird,<br />

4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung<br />

(§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 4) gekennzeichnet<br />

sind.<br />

Entfällt,vgl. § 82<br />

Abs. 1 <strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. Absatz 1<br />

Nr. 3 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


2. die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Bauprodukte verwendet werden,<br />

die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 24 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)<br />

oder mit dem Ü-Zeichen (§ 28 22 Abs. 4) gekennzeichnet sind oder ein<br />

erforderliches CE- oder Ü-Zeichen nicht tragen,<br />

3. die Verwendung von Bauprodukten, die entgegen § 28 22 mit dem Ü-<br />

Zeichen gekennzeichnet sind, untersagen und deren Kennzeichnung entwerten<br />

ungültig machen oder beseitigen lassen,<br />

4. die Beseitigung von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen<br />

anordnen,<br />

5. die Benutzung von baulichen Anlagen untersagen, insbesondere Wohnungen<br />

für unbewohnbar erklären.<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Anordnungen an die Personen zu richten,<br />

die nach den §§ 57 bis 62 verantwortlich sind. Nach Maßgabe der §§ 8, 80 bis 86<br />

des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

kann sie auch nicht verantwortliche Personen in Anspruch nehmen. 3 Die Anordnungen<br />

der Bauaufsichtsbehörden nach den Sätze 1 und 2 gelten auch gegenüber<br />

den Rechtsnachfolgern der Personen, an die die Anordnungen gerichtet sind.<br />

(4 2) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe der §§ 64 bis 74 des Niedersächsischen<br />

Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung Zwangsmittel<br />

anwenden. 2 Sie kann ferner bauliche Anlagen, Teile baulicher von Anlagen oder<br />

und Arbeitsstellen versiegeln und Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel<br />

sicherstellen, soweit dies zur Durchsetzung von Anordnungen nach Absatz 1<br />

erforderlich ist.<br />

(3) Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und verfallen, kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

die nach § 56 verantwortlichen Personen verpflichten, die baulichen<br />

Anlagen abzubrechen oder zu beseitigen, es sei denn, dass ein öffentliches oder<br />

schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung besteht. Für die Grundstücke<br />

gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.<br />

(3 4) Die Bauaufsichtsbehörde soll vor Anordnungen nach Absatz den Absätzen 1<br />

bis 3 die Angelegenheit mit den Betroffenen erörtern, sofern soweit die Umstände<br />

nicht ein sofortiges Einschreiten erfordern.<br />

§ 90– aufgehoben –<br />

§ 91 80<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

6 1. Bauarbeiten ohne Abgrenzungen, Warnzeichen, Schutzvorrichtungen oder<br />

- 105 -<br />

3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 17 Abs. 1 kein CE-Kennzeichnung<br />

oder Ü-Zeichen tragen,<br />

§ 80<br />

Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung<br />

1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet<br />

oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung<br />

der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände<br />

hergestellt werden können. 2 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.<br />

(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten<br />

Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln<br />

oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und<br />

Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.<br />

- 105 -<br />

§ 84<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

Vgl. § 78 MBO<br />

Entfällt ersatzlos,<br />

Vgl. § 54 <strong>NBauO</strong><br />

a.F.<br />

28.06.2010


Schutzmaßnahmen durchführt oder durchführen lässt, die nach § 17 11<br />

Abs. 1 oder 2 erforderlich sind,<br />

7 2. als Bauherr das nach entgegen § 17 11 Abs. 3 erforderliche ein Bauschild<br />

nicht aufstellt anbringt,<br />

12 3. ein Bauprodukte Bauprodukt entgegen ohne das nach § 24 17 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 ohne das erforderliche Ü-Zeichen verwendet,<br />

13 4. eine Bauarten Bauart entgegen ohne eine nach § 27 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

ohne erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines<br />

bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

erforderliche Zustimmung im Einzelfall oder ein nach § 21 Abs. 1 Satz 2<br />

erforderliches allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis anwendet,<br />

11 5. ein Bauprodukte Bauprodukt mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass<br />

dafür die Voraussetzungen nach § 28 22 Abs. 4 vorliegen,<br />

4 6. als Bauherr die in entgegen § 57 52 Abs. 4 2 und 6 Satz 3 oder.4 eine vorgeschriebenen<br />

Mitteilungen vorgeschriebene Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde<br />

unterlässt nicht macht,<br />

8 7. in einem Fall des § 62 oder, soweit die Bauaufsichtsbehörde die Baumaßnahme<br />

nicht prüft, in einem Fall des § 63 oder 64 als Entwurfsverfasserin<br />

oder Entwurfsverfasser oder als Sachverständige oder Sachverständiger<br />

eine Erklärung nach § 69 a Abs. 3 Nr. 2 oder 3 oder nach § 75 a Abs. 8<br />

Nr. 1 oder 2 abgibt, die unrichtig ist, nicht dafür sorgt, dass der Entwurf dem<br />

öffentlichen Baurecht entspricht (§ 53 Abs. 1 und 2),<br />

5 8. als Unternehmer entgegen § 59 54 Abs. 1 Satz 2 die einen vorgeschriebenen<br />

Nachweise Nachweis nicht erbringt oder nicht auf der Baustelle bereithält,<br />

9. entgegen § 55 Abs. 1 eine Baumaßnahme nicht oder nicht ausreichend<br />

überwacht,<br />

1 10. eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 68 59<br />

Abs. 1) oder abweichend von der Baugenehmigung durchführt oder durchführen<br />

lässt,<br />

11. ein Hochhaus oder einen nicht im Anhang genannten Teil einer baulichen<br />

Anlage ohne die nach § 60 Abs. 3 erforderliche Anzeige abbricht oder beseitigt<br />

oder mit dem Abbruch oder der Beseitigung eines Hochhause oder<br />

eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage vor Ablauf<br />

der Frist nach § 60 Abs. 3 Satz 5 beginnt,<br />

9 12. eine Baumaßnahme nach § 69a 62 ohne die Bestätigung nach § 69 a 62<br />

Abs. 1 2 Nr. 2 3 oder 4 oder nach Ablauf der Frist des entgegen § 69a 62<br />

Abs. 5 8 Satz 2 3 durchführt oder durchführen lässt,<br />

10 13.in Fällen des § 69a eine Baumaßnahme entgegen § 69a 62 Abs. 6 9 Satz 1<br />

abweichend von dem Entwurf den Bauvorlagen durchführt oder durchführen<br />

- 106 -<br />

9. Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen<br />

verwendet,<br />

10. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines<br />

bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall<br />

anwendet,<br />

8. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die<br />

Voraussetzungen nach § 22 Abs. 4 vorliegen,<br />

11. als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren<br />

Vertreter den Vorschriften der §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 1<br />

oder 56 Abs. 1 zuwiderhandelt.<br />

3. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1), Teilbaugenehmigung<br />

(§ 74) oder Abweichung (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen<br />

errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 61 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 beseitigt,<br />

6. entgegen der Vorschrift des § 72 Abs. 6 Bauarbeiten, entgegen der Vorschrift<br />

des § 61 Abs. 3 Satz 6 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt,<br />

entgegen den Vorschriften des § 82 Abs. 1 Bauarbeiten fortsetzt oder<br />

entgegen der Vorschrift des § 82 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bauliche Anlagen<br />

nutzt,<br />

4. entgegen der Vorschrift des § 62 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 mit der Ausführung<br />

eines Bauvorhabens beginnt,<br />

- 106 -<br />

Bezugsvorschrift<br />

entfällt<br />

28.06.2010


lässt,<br />

14. eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Abweichung, Ausnahme oder<br />

Befreiung (§ 66) oder abweichend von einer zugelassenen Abweichung<br />

oder einer erteilten Ausnahme oder Befreiung durchführt oder durchführen<br />

lässt,<br />

3 15. einen fliegende Bauten fliegenden Bau<br />

a) ohne die nach § 75 Abs. 2 erforderliche Ausführungsgenehmigung (§ 84<br />

Abs. 2) aufstellt,<br />

b) oder entgegen § 84 Abs. 6 ohne die nach § 75 Abs. 5 Satz 1 erforderliche<br />

Anzeige aufstellt oder<br />

c) ohne die nach § 75 Abs. 5 Satz 2 erforderliche Gebrauchsabnahme<br />

(§ 84 Abs. 6) in Gebrauch nimmt,<br />

2 16. eine bauliche Anlage entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 77<br />

Abs. 6 Satz 2 vor einer Schlussabnahme benutzt in Gebrauch nimmt.<br />

(2) 1 Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der<br />

Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften<br />

aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist. 2 Ein Bußgeld darf jedoch<br />

nur festgesetzt werden, wenn die Anordnung und auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung<br />

oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern soweit die Verordnung<br />

oder die örtliche Bauvorschrift für bestimmte Tatbestände einen bestimmten<br />

Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

(4) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben<br />

macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt<br />

nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.<br />

(5) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1, 2, 3 bis 5, 7 und 8 10 bis 13<br />

15 sowie nach Absatz 3 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro, die<br />

übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet<br />

werden.<br />

- 107 -<br />

7. die Baubeginnsanzeige (§ 72 Abs. 8) nicht oder nicht fristgerecht erstattet,<br />

5. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Abs. 2) in Gebrauch<br />

nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 76 Abs. 7) in Gebrauch<br />

nimmt,<br />

2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde<br />

zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach<br />

diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen<br />

worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,<br />

1. einer nach § 85 Abs. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach<br />

§ 86 Abs. 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung<br />

oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />

Bußgeldvorschrift verweist,<br />

2Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nrn. 8 bis 10 begangen worden, kön-<br />

nen Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen wer-<br />

den; § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist anzuwenden.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen<br />

1. unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt,<br />

um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken<br />

oder zu verhindern,<br />

2. als [Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt/als Prüfsachverständiger<br />

unrichtige Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher<br />

Anforderungen ausstellt] * .<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 € geahndet<br />

werden.<br />

- 107 -<br />

28.06.2010


(6) 1 Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 11 3 und 12 5 können die dort<br />

bezeichneten Bauprodukte eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

ist anzuwenden.<br />

§ 92 81<br />

Baulasten, Baulastenverzeichnis<br />

(1) 1 Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer<br />

öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden<br />

Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus dem<br />

öffentlichen Baurecht ergeben (Baulasten). 2 Baulasten werden mit der Eintragung<br />

in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.<br />

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich<br />

beglaubigt, von einer Gemeinde oder von einer Vermessungsstelle nach<br />

§ 6 Abs. 1, 2 oder 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen<br />

beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet<br />

oder vor ihr anerkannt wird.<br />

(3) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die Baulast verzichten löschen, wenn ein<br />

öffentliches und privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. 2 Sie hat<br />

unter dieser Voraussetzung auf Auf Antrag eines Beteiligten des Eigentümers<br />

eines begünstigten oder des belasteten Grundstücks hat die Bauaufsichtsbehörde<br />

auf die Baulast zu verzichten löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1<br />

erfüllt sind. 3 Vor dem Verzicht der Löschung sind die Eigentümer der begünstigten<br />

Grundstücke zu hören; die Frist zur Äußerung beträgt zwei Wochen. 4 Der Verzicht<br />

wird mit der Die Löschung der Baulast wird mit ihrer Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />

wirksam. 5 Von der Eintragung Löschung sind die Eigentümer des belasteten<br />

Grundstücks und der begünstigten Grundstücke zu benachrichtigen.<br />

§ 93<br />

Baulastenverzeichnis<br />

(1 4) 1 Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. (2) 2 In<br />

das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden, soweit ein öffentliches<br />

Interesse an der Eintragung besteht,<br />

1. Verpflichtungen des Eigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden<br />

Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich aus öffentlichem Baurecht ergeben,<br />

und<br />

- 108 -<br />

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist in den Fällen<br />

des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 8 bis 10 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den<br />

übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.<br />

* Nach Landesrecht.<br />

Fünfter Abschnitt, Bauüberwachung,<br />

§§ 81 und 82 MBO s. bei §§ 76 und 77 <strong>NBauO</strong>-E<br />

- 108 -<br />

Sechster Abschnitt<br />

Baulasten<br />

§ 83<br />

Baulasten, Baulastenverzeichnis<br />

(1) 1 Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer<br />

öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden<br />

Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus<br />

öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. 2 Baulasten werden unbeschadet der<br />

Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und<br />

wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.<br />

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss<br />

öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr<br />

anerkannt werden.<br />

(3) 1 Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.<br />

2 Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht<br />

mehr besteht. 3 Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast<br />

Begünstigten angehört werden. 4 Der Verzicht wird mit der Löschung der<br />

Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.<br />

(4) 1 Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. 2 In das<br />

Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden<br />

1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu ei-<br />

nem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen,<br />

Vgl. § 3 Nr.2c<br />

ModKG<br />

Vgl. § 5 Abs.1<br />

Nr. 1e ModKG<br />

28.06.2010


2. darauf bezogene Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte<br />

(3 5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen<br />

und sich Auszüge erteilen lassen.<br />

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung die Einrichtung des<br />

Baulastenverzeichnisses und das Eintragungsverfahren näher regeln.<br />

§ 94 <strong>NBauO</strong> – aufgehoben -<br />

- 109 -<br />

2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.<br />

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht<br />

nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.<br />

- 109 -<br />

Entfällt, vgl. § 81<br />

Abs. 3 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


Teil XII<br />

Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 95 82<br />

Verordnungen<br />

(1) 1 Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1, 2 und 4 bezeichneten Anforderungen<br />

kann die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung<br />

1. Vorschriften zur näheren Bestimmung der die allgemeinen Anforderungen<br />

nach den §§ 1, 5 4 bis 23 50, 30 bis 49 und 53 erlassen. näher bestimmen,<br />

2. Anforderungen an Feuerungsanlagen und an sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung<br />

und Brennstoffversorgung (§ 40) regeln,<br />

3. (2) Für bestimmte bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder<br />

Nutzung (§ 51) kann die oberste Bauaufsichtsbehörde durch Verordnung<br />

1. die nach § 51 Abs. 1 zulässigen besonderen besondere Anforderungen<br />

und Erleichterungen allgemein festsetzen regeln, die sich aus<br />

2. abweichend von den §§ 5 bis 49 und 53 geringere Anforderungen vorschreiben,<br />

soweit es infolge der besonderen Art oder Nutzung unter<br />

Berücksichtigung des Zwecks der Vorschriften gerechtfertigt ist.<br />

von Sonderbauten für Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Betrieb und<br />

Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen<br />

auf bestehende Sonderbauten,<br />

4. die regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen und Teilen baulicher<br />

Anlagen vorschreiben und die Einbeziehung bestehender baulicher Anlagen<br />

in regelmäßíge Überprüfungen regeln.<br />

(3 2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung<br />

1. einzelne Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden, wie die Prüfung von Bauvorlagen,<br />

der Bauüberwachung und der Bauabnahmen sowie die regelmäßige<br />

Überprüfung auf Personen oder Stellen übertragen, die nach ihrer Ausbildung,<br />

Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit und ihren Leistungen die<br />

Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben dem öffentlichen Baurecht entsprechend<br />

wahrgenommen werden,<br />

- 110 -<br />

Sechster Teil<br />

Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften,<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

- 110 -<br />

§ 85<br />

Rechtsvorschriften<br />

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird<br />

die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften<br />

zu erlassen über<br />

1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 48,<br />

2. Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 42),<br />

3. Anforderungen an Garagen (§ 49),<br />

4. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen<br />

Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung,<br />

Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung<br />

solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,<br />

5. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung er-<br />

heblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten<br />

werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf beste-<br />

hende Anlagen,<br />

6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger<br />

baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch<br />

schwierige Fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähi-<br />

gung dieser Personen.<br />

(2) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

Vorschriften zu erlassen über<br />

1. Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich<br />

der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen<br />

werden, sowie<br />

2. Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach<br />

Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher<br />

Anforderungen prüfen und bescheinigen.<br />

Vgl. § 87 <strong>NBauO</strong><br />

a. F.<br />

Vgl. § 66 Abs. 1<br />

Nr. 1 und 2<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Vgl. Absatz 2<br />

Nr. 7 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


2. die Ermächtigung nach Nummer 1 auf die Bauaufsichtsbehörden übertragen,<br />

1 3. die Voraussetzungen festlegen, die Sachkundige, Sachverständige, oder<br />

amtlich anerkannte Sachverständige, Einrichtungen und Stellen, die nach<br />

diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes herangezogen<br />

tätig werden können, zu erfüllen haben. Dabei, wobei können<br />

insbesondere Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Fachkenntnisse<br />

und die Berufserfahrung gestellt sowie der Nachweis der persönlichen<br />

Zuverlässigkeit gefordert werden können;<br />

2 4. für Sachkundige, Sachverständige, Einrichtungen und Stellen, die nach<br />

diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes tätig<br />

werden können, und für natürliche und juristische Personen und für Stellen<br />

im Sinne des § 25 Abs. 1<br />

a) das Anerkennungsverfahren nach § 28c Abs. 1,<br />

b) für amtlich anerkannte Sachverständige<br />

die Voraussetzungen für die Anerkennung, deren Widerruf, Rücknahme und<br />

Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine<br />

ausreichende Haftpflichtversicherung fordern,<br />

5. die Fachaufsicht in den Fällen der Übertragung nach den Nummern 1 und 2<br />

und für die in Nummer 3 genannten Personen regeln,<br />

3 6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwierigen<br />

baulichen Anlagen, wie Bühnenbetriebe von Bühnenbetrieben, und technisch<br />

schwierigen fliegenden Bauten, und anderen technisch schwierigen<br />

baulichen Anlagen vorschreiben und entsprechend Nummer 1 3 Anforderungen<br />

an die fachkundigen Personen stellen und hierüber einen Nachweis<br />

verlangen,<br />

7. Umfang, Inhalt und Form des Bauantrags und anderer Anträge sowie der<br />

Bauvorlagen, der Anzeigen, der Nachweise, Bescheinigungen und Bestä-<br />

- 111 -<br />

2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,<br />

1. die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure,<br />

Prüfämter und Prüfsachverständige tätig werden,<br />

2. die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,<br />

3. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der<br />

Festlegung einer Altersgrenze,<br />

4. die Aufgabenerledigung,<br />

5. die Vergütung.<br />

3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung ferner<br />

1. den Leitern und stellvertretenden Leitern von Prüfämtern sowie den Leitern<br />

und stellvertretenden Leitern von Brandschutzdienststellen die Stellung eines<br />

Prüfsachverständigen nach Satz 1 Nr. 2 zuweisen,<br />

2. soweit für bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prüfsachverständige<br />

nach Satz 1 Nr. 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind,<br />

anordnen, dass die von solchen Prüfsachverständigen zu prüfenden und zu<br />

bescheinigenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich<br />

geprüft werden können,<br />

3. soweit Tragwerksplaner nach § 66 Abs. 2 Satz 1 oder Brandschutzplaner<br />

nach § 66 Abs. 2 Satz 3 noch nicht in ausreichendem Umfang eingetragen<br />

sind, anordnen, dass die Standsicherheits- oder Brandschutznachweise<br />

bauaufsichtlich geprüft werden und die Bauausführung bauaufsichtlich<br />

überwacht wird.<br />

(3) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

Vorschriften zu erlassen über<br />

1. Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der<br />

Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach<br />

- 111 -<br />

Vgl. § 66 Abs. 1<br />

Nr. 5 <strong>NBauO</strong> a.<br />

F.<br />

Vgl. Absatz 1<br />

Nr. 6 MBO<br />

Vgl. § 66 Abs. 3<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Vgl. § 71 Abs. 2<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

28.06.2010


tigungen regeln,<br />

8. das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen und Zustimmungen im<br />

Einzelnen regeln,<br />

9. die Einrichtung des Baulastenverzeichnisses und das Eintragungsverfahren<br />

regeln.<br />

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung für bestimmte<br />

Anlagen die erforderliche Anzahl der Einstellplätze abweichend von § 47 Abs. 1<br />

Satz 1 festlegen, soweit Benutzerinnen und Benutzer, Besucherinnen und<br />

Besucher der Anlage nicht auf Kraftfahrzeuge angewiesen sind, weil öffentliche<br />

Verkehrsmittel ausreichend zur Verfügung stehen oder die Benutzung von<br />

Kraftfahrzeugen aus anderen Gründen nicht erforderlich ist.<br />

(4) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass<br />

die Anforderungen der aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes<br />

vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3<br />

Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. S. 1970) und des § 49 Abs. 4 des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.August 2009 (BGBl. I S. 2870), erlassenen<br />

Rechtsverordnungen Verordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die nicht<br />

weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen<br />

- 112 -<br />

§ 61 Abs. 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 62,<br />

2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen,<br />

auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben,<br />

3. das Verfahren im Einzelnen.<br />

2 Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche An-<br />

forderungen und Verfahren festlegen.<br />

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

1. die Zuständigkeit für die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im<br />

Einzelfall (§ 20)<br />

a) auf unmittelbar der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete<br />

Behörden,<br />

b) für Bauprodukte, die in Baudenkmälern nach [Landesdenkmalschutzgesetz]<br />

verwendet werden sollen, allgemein oder für bestimmte<br />

Bauprodukte auf die untere Bauaufsichtsbehörde zu übertragen,<br />

2. die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />

(§ 25 Abs. 1 und 3) auf andere Behörden zu übertragen;<br />

die Zuständigkeit kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen<br />

werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht<br />

oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde<br />

mitwirkt,<br />

3. das Ü-Zeichen festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu<br />

verlangen,<br />

4. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen für die<br />

Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln,<br />

insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende<br />

Haftpflichtversicherung zu fordern.<br />

(5) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes<br />

und des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen<br />

Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen<br />

noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine<br />

Arbeitneh-mer beschäftigt werden. 2 Sie kann auch die Verfahrensvorschriften<br />

dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen<br />

sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. 3 Dabei kann sie auch vor-<br />

- 112 -<br />

Vgl. § 93 Abs. 4<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Vgl. § 47 Abs. 5<br />

<strong>NBauO</strong> a. F.<br />

Vgl. § 22 Abs. 7<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 95 Abs. 3<br />

Nr. 2a <strong>NBauO</strong><br />

a. F.<br />

Satz 3 vgl. § 59<br />

28.06.2010


wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden in deren Gefahrenbereich<br />

Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. 2 Sie kann die Verfahrensvorschriften<br />

dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen<br />

und Gebühren regeln sowie Zuständigkeiten auf Behörden übertragen, die<br />

nicht Bauaufsichtsbehörden sind.<br />

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften<br />

über Umfang, Inhalt und Form der nach § 69a Abs. 3 einzureichenden Unterlagen<br />

erlassen.<br />

§ 95 a<br />

Bekanntmachung abweichender Zuständigkeiten<br />

Die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten nach § 63 57 Abs. 2, § 63 a<br />

Abs. 1, § 66 58 Abs. 2 5 und § 84 75 Abs. 3 ist im Niedersächsischen Ministerialblatt<br />

bekannt zu machen.<br />

§ 96 83<br />

Technische Baubestimmungen<br />

(1) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung<br />

der Anforderungen des § 1 3 dienen, als Technische Baubestimmungen im Niedersächsischen<br />

Ministerialblatt bekannt machen. 2 In der Bekanntmachung kann<br />

die Wiedergabe des Inhalts der technischen Baubestimmungen durch einen Hinweis<br />

auf die Fundstelle ersetzt werden.<br />

(2) 1 Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. 2 Von ihnen darf abgewichen<br />

werden, wenn den Anforderungen des § 1 3 auf andere Weise ebenso<br />

wirksam entsprochen wird; § 24 17 Abs. 3 und § 27 21 bleiben unberührt.<br />

§ 56 84<br />

Örtliche Bauvorschriften<br />

(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen<br />

1. über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von<br />

Spielplätzen im Sinne des § 9 Abs. 3,<br />

2. über die Zahl der notwendigen Einstellplätze, ausgenommen der notwendigen<br />

Einstellplätze nach § 49 Abs. 2 Satz 2, und die Fahrradabstellanlagen<br />

nach § 49 Abs. 1.<br />

2 Die Gemeinden können in den örtlichen Bauvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 auch<br />

Regelungen treffen in Bezug auf einen Mehrbedarf notwendiger Einstellplätze bei<br />

Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen.<br />

(2) Zur Verwirklichung bestimmter verkehrlicher oder sonstiger städtebaulicher Absichten<br />

können Gemeinden durch örtliche Bauvorschrift in bestimmten Teilen des<br />

Gemeindegebietes oder für bestimmte Nutzungen in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes<br />

die Herstellung von Garagen und Stellplätzen untersagen oder<br />

- 113 -<br />

schreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die<br />

Zustimmung nach § 77 einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschliessen<br />

sowie dass § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung<br />

findet.<br />

- 113 -<br />

§ 86<br />

Örtliche Bauvorschriften<br />

(1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über<br />

3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen<br />

(§ 8 Abs. 2),<br />

4. Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze (§ 49 Abs. 1), die unter Berücksichtigung<br />

der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse<br />

des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen<br />

Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein<br />

Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist (notwendige<br />

Stellplätze), einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen<br />

der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die<br />

Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage<br />

unterschiedlich geregelt werden kann,<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

Absatz 3 Nr. 1<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Entfällt hier, vgl.<br />

§ 58 Abs. 7<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. § 3 Abs. 3<br />

MBO<br />

Abs. 2<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


einschränken.<br />

(1 3) Um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten<br />

zu verwirklichen oder um die Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu<br />

erhalten oder hervorzuheben, können die Gemeinden, auch über die Anforderungen<br />

der §§ 14, 49 9, 10 und 53 50 hinausgehend, durch örtliche Bauvorschrift für<br />

bestimmte Teile des Gemeindegebietes<br />

1. besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden stellen, namentlich<br />

insbesondere für die Gebäude- und Geschosshöhe, für die Auswahl<br />

der Baustoffe und der Farben der von außen sichtbaren Bauteile sowie<br />

für die Neigung der Dächer einen Rahmen setzen,<br />

2. besondere Anforderungen an die Art, Gestaltung oder Einordnung von Werbeanlagen<br />

und Warenautomaten stellen, sie insbesondere auf bestimmte<br />

Gebäudeteile, auf bestimmte Arten, Größen, Formen und Farben beschränken<br />

oder in bestimmten Gebieten oder an bestimmten baulichen Anlagen<br />

ausschließen,<br />

3. die Gestaltung, Art und Höhe von Einfriedungen wie Mauern, Zäunen und<br />

Hecken bestimmen sowie die Einfriedung von Vorgärten vorschreiben oder<br />

ausschließen,<br />

4. die Verwendung von Einzelantennen und sowie von Freileitungen, soweit<br />

diese nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

ausgeschlossen sind, beschränken oder ausschließen, die Verwendung von<br />

Freileitungen jedoch nur, soweit sie unter wirtschaftlich zumutbarem Aufwand<br />

durch andere Anlagen ersetzt werden können,<br />

5. besondere Anforderungen an die Gestaltung sonstiger baulicher Anlagen,<br />

namentlich insbesondere der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 und 8 bis 11 10<br />

genannten Anlagen stellen,<br />

6. die Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke<br />

regeln, insbesondere das Anlegen von Vorgärten vorschreiben,<br />

7. die Begrünung baulicher Anlagen vorschreiben,<br />

8. die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung von Niederschlagswasser<br />

auf dem Baugrundstück vorschreiben.<br />

(2) Von örtlichen Bauvorschriften können Ausnahmen zugelassen werden, wenn<br />

- 114 -<br />

1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen<br />

sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und<br />

Gestaltung von Ortsbildern,<br />

2. über das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalte-<br />

rischen Gründen,<br />

5. die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten<br />

Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung<br />

und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass<br />

Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen,<br />

6. von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung<br />

des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer<br />

städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung<br />

sowie der Brandschutz gewährleistet sind; die Gemeinde kann auch regeln,<br />

dass § 6 Abs. 5 keine Anwendung findet, wenn durch die Festsetzungen einer<br />

städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben<br />

werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach<br />

diesen Vorschriften liegen müssten,<br />

7. die Begrünung baulicher Anlagen.<br />

- 114 -<br />

Vgl. § 86 Abs. 1<br />

Nr. 5 MBO<br />

Entfällt wegen<br />

§ 66 <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


die städtebaulichen, baugestalterischen oder ökologischen Zielsetzungen nicht<br />

wesentlich beeinträchtigt werden.<br />

§ 97<br />

Verfahren beim Erlass ortlicher Bauvorschriften<br />

(1 4) 1 Örtliche Bauvorschriften nach Absatz 3 werden als Satzung im übertragenen<br />

Wirkungskreis erlassen. 2 Die Vorschriften für das Verfahren bei der Aufstellung<br />

von Bebauungsplänen gelten einschließlich der Vorschriften über die Folgen<br />

von Verfahrensmängeln entsprechend; § 6 Abs. 2 des Baugesetzbuchs ist nicht<br />

anzuwenden. 3 Anforderungen in örtlichen Bauvorschriften können auch in zeichnerischer<br />

Form gestellt werden.<br />

(2 5) Ist anstelle einer Gemeinde eine andere Körperschaft nach dem Recht der<br />

kommunalen Zusammenarbeit gebildete juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts für die Aufstellung von Bebauungsplänen zuständig, so gilt dies auch für<br />

den Erlass örtlicher Bauvorschriften.<br />

§ 98<br />

Örtliche Bauvorschriften in Bebauungsplänen<br />

(4 6) Örtliche Bauvorschriften (§ 56) können in Bebauungspläne und in Satzungen<br />

nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Baugesetzbuchs als Festsetzungen aufgenommen<br />

werden.<br />

§ 99 85<br />

Anforderungen an bestehende und genehmigte<br />

bauliche Anlagen<br />

(1) Bauliche Anlagen, die vor dem …(Datum des Inkrafttretens) … rechtmäßig<br />

errichtet oder begonnen wurden oder am …(Datum des Inkrafttretens) … aufgrund<br />

einer Baugenehmigung oder Bauanzeige errichtet werden dürfen, brauchen an<br />

Vorschriften dieses Gesetzes, die vom bisherigen Recht abweichen, nur in den<br />

Fällen der Absätze 2 bis 4 angepasst zu werden.<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Anpassung verlangen, wenn dies zur Erfüllung<br />

der Anforderungen des § 1 3 Abs. 1 erforderlich ist.<br />

(3) Wird eine bauliche Anlage geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen,<br />

dass auch von der Änderung nicht betroffene Teile der baulichen Anlage<br />

angepasst werden, wenn sich die Kosten der Änderung dadurch um nicht mehr<br />

als 20 vom Hundert erhöhen.<br />

(4) 1 Soweit bauliche Anlagen an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen<br />

sind, können nach bisherigem Recht erteilte Baugenehmigungen ohne Entschädigung<br />

widerrufen werden. 2 Dies gilt sinngemäß für Vorbescheide Bauvorbescheide<br />

und Bauanzeigen.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Anpassung baulicher Anlagen<br />

an Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen.<br />

- 115 -<br />

(2) 1 Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit<br />

das BauGB dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des<br />

BauGB erlassen werden. 2 Werden die örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan<br />

oder durch eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem BauGB<br />

erlassen, so sind die Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des<br />

Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 30, 31, 33, 36 und<br />

214 bis 215a BauGB entsprechend anzuwenden.<br />

(3) 1 Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen<br />

Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. 2 Ihre<br />

Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift<br />

bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen<br />

Bauvorschriften hinzuweisen.<br />

- 115 -<br />

28.06.2010


§ 100 86<br />

Übergangsvorschriften<br />

(1) 1 Für die vor dem 31. Dezember 2002…(Datum des Inkrafttretens) … eingeleiteten<br />

Verfahren sind ist weiterhin die bis zum 30. Dezember 2002 geltenden,<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Baurechts vom 11. Dezember<br />

2002 (Nds. GVBl. S. 796) geänderten Vorschriften dieses Gesetzes Niedersächsische<br />

Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl.<br />

S. 366), anzuwenden. 2 Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind §<br />

69a Abs. 4 Satz 5, § 72 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 3 und 4 sowie § 92 Abs. 3 Satz 3<br />

in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.<br />

3 Soweit die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3<br />

Nr. 2 Buchst. B und § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8.<br />

Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des<br />

Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese<br />

Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.<br />

(2) Nachweise im Sinne des § 69 a Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und des § 75a Abs. 3<br />

Sätze 1 und 2 § 65 Abs. 4 und 7 dürfen auch von Personen aufgestellt erstellt<br />

werden, die eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungsverordnung<br />

vom 15. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom<br />

15. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 340), haben.<br />

(3) Nachweise im Sinne des § 69 a Abs. 1 Nr. 4 und des § 75 a Abs. 3 Satz 1<br />

dürfen auch von Ingenieurinnen und Ingenieuren, die die Voraussetzungen des<br />

§ 58 Abs. 3 Nr. 3 erfüllen, aufgestellt werden, wenn der Bauantrag oder, in den<br />

Fällen des § 69 a Abs. 1 Nr. 4, der Entwurf bis zum 31. Dezember 2006 bei der<br />

Bauaufsichtsbehörde eingeht.<br />

(4 3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden, die am<br />

30. Juni 1995 zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt<br />

waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen<br />

nach § 28c 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4.<br />

(5 4) Wer seit dem 1. Januar 1971 in Ausübung seines Berufes ständig andere als<br />

die in § 58 53 Abs. 9 Nr. 2 1 genannten Entwürfe verfasst hat, darf weiterhin bis<br />

zum 31. Dezember 2020 entsprechende Entwürfe verfassen, wenn diese Befugnis<br />

durch die seinerzeit zuständige obere Bauaufsichtsbehörde nach § 100 der Niedersächsischen<br />

Bauordnung in der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung vom<br />

6. Juni 1986 (Nds. GVBl. S. 157) erteilt worden ist.<br />

§ 101<br />

– aufgehoben –<br />

§ 102 87*)<br />

In-Kraft-Treten Inkrafttreten<br />

(1) 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 …….in Kraft. 2 Die Vorschriften über die<br />

- 116 -<br />

§ 87<br />

In-Kraft-Treten, Übergangsvorschrift zu § 20 Abs. 1 BauNVO<br />

(1) 1 Dieses Gesetz tritt am … in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten die Vor-<br />

- 116 -<br />

28.06.2010


Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen und örtlichen Bauvorschriften treten<br />

jedoch Abweichend von Satz 1 tritt § 82 am Tage Tag nach der Verkündung in<br />

Kraft.<br />

(2) Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003<br />

(Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom<br />

28. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 366) tritt mit Ablauf des …. außer Kraft.<br />

_________________________<br />

**) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen<br />

Fassung vom 23. Juli 1973 (Nds. GVBl. S. 259). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens<br />

der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen vom<br />

6. Juni 1986 (Nds. GVBl. S. 157) und 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199) sowie den<br />

in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.<br />

- 117 -<br />

schriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen am Tage<br />

nach der Verkündung in Kraft.<br />

(2) Solange § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses<br />

auf Landesrecht verweist, gilt insoweit § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes in seiner bisherigen<br />

Fassung* fort. 2 In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten<br />

Geschosse, die über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume<br />

in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse.<br />

*§ 2 Abs. 4 MBO Fassung 1997: „Vollgeschosse sind Geschosse, deren<br />

Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die festgelegte Geländeoberfläche<br />

hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine<br />

lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben.“<br />

- 117 -<br />

28.06.2010


Anhang zu § 60 Abs. 1<br />

Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen<br />

Übersicht<br />

1. Gebäude<br />

2. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen<br />

3. Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und oder Energieversorgung,<br />

Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen , Telekommunikation oder<br />

Brandschutz<br />

4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen<br />

5. Behälter<br />

6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe<br />

7. Aufschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen<br />

8. Bauliche Anlagen auf Camping- und oder Wochenendplätzen<br />

9. Bauliche Anlagen in Gärten und oder zur Freizeitgestaltung<br />

10. Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten und Hinweisschilder<br />

11. Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte<br />

bauliche Anlagen<br />

12. Tragende und nichttragende Bauteile<br />

13. Fenster, Türen, Außenwände und Dächer<br />

14. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen<br />

1. Gebäude<br />

1.1 Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten,<br />

wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m³ – im Außenbereich<br />

nicht mehr als 20 m³ – Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs-<br />

noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen<br />

dienen,<br />

1.2 Garagen mit nicht mehr als 30 m² Brutto-Grundfläche, außer im Außenbereich;<br />

Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die<br />

Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 69 a 62<br />

genehmigungsfrei sind ist,<br />

1.2 3 Gebäude bis mit nicht mehr als 70 100 m² Grundfläche und 4 5 m Höhe, die<br />

keine Feuerstätte haben und einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb<br />

oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen und nur zum<br />

vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen<br />

bestimmt sind und keine Feuerstätten haben,<br />

1.3 Gewächshäuser mit nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich<br />

mit nicht mehr als 15 m 3 Brutto-Rauminhalt, jedoch nur als Nebenanlage<br />

eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,<br />

1.4 Gewächshäuser bis mit nicht mehr als 4 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen<br />

Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung<br />

dienen,<br />

- 118 -<br />

§ 61<br />

Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen<br />

(1) Verfahrensfrei sind<br />

1. folgende Gebäude:<br />

a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer<br />

im Außenbereich,<br />

b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhö-<br />

he bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m²,<br />

c) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu<br />

5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35<br />

Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 201 BauGB dienen, höchstens 100 m² Brutto-Grund-<br />

fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorüberge-<br />

henden Schutz von Tieren bestimmt sind,<br />

d) Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftli-<br />

chen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 201 BauGB dienen<br />

und höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche haben,<br />

- 118 -<br />

28.06.2010


1.5 Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz,<br />

1.6 Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem<br />

Schülertransport dienen, bis mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche,<br />

1.7 Schutzhütten, wenn sie jedermann zugänglich sind, keine Aufenthaltsräume<br />

haben und von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

unterhalten werden,<br />

1.8 Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche und mit<br />

nicht mehr als 3 m Tiefe.<br />

2. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen<br />

2.1 Feuerungsanlagen ausgenommen Schornsteine, freistehende Abgasanlagen<br />

jedoch nur mit nicht mehr als 10 m Höhe,<br />

2.2 Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden,<br />

2.32 Wärmepumpen,<br />

2.43 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren mit nicht mehr als 3 m Höhe<br />

und mit nicht mehr als 9 m Gesamtlänge sowie in oder an Dach- und<br />

Außenwandflächen von Gebäuden angebrachte Solarenergieanlagen und<br />

Sonnenkollektoren und die mit der Errichtung verbundene Änderung der<br />

baulichen Nutzung des Grundstücks oder die mit der Anbringung verbundene<br />

Änderung der Nutzung der Gebäude,<br />

2.54 Blockheizkraftwerke in Gebäuden einschließlich der Leitungen zur Abführung<br />

der Verbrennungsgase.<br />

3. Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und oder Energieversorgung,<br />

Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen, Telekommunikation<br />

und oder Brandschutz<br />

3.1 Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen,<br />

Installationsschächte und Installationskanäle, die nicht durch Decken oder<br />

Wände, die feuerbeständig feuerwiderstandsfähig sein müssen, oder<br />

Gebäudetrennwände geführt werden,<br />

3.2 Leitungen für Elektrizität, Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas<br />

oder Wärme,<br />

3.3 Brunnen,<br />

3.4 Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in genehmigten Gebäuden,<br />

3.5 Abwasserbehandlungsanlagen für höchstens nicht mehr als täglich 8 m³<br />

- 119 -<br />

h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundes-<br />

kleingartengesetzes,<br />

e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der<br />

Schülerbeförderung dienen,<br />

f) Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Auf-<br />

enthaltsräume haben,<br />

g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis<br />

zu 3 m,<br />

i) Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen;<br />

2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:<br />

a) Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit<br />

einer Höhe bis zu 10 m,<br />

b) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen<br />

sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und<br />

einer Gesamtlänge bis zu 9 m,<br />

c) sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung;<br />

3. folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:<br />

a) Brunnen,<br />

- 119 -<br />

Vgl. Nr. 2 c MBO<br />

Vgl Nr. 8.2.<br />

Anh. <strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. Nr. 3.1, 3.2<br />

und 3.4 bis 3.7<br />

Anh. <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


häusliches Schmutzwasser,<br />

3.6 Sanitärinstallationen, wie Toiletten, Waschbecken oder und Badewannen in<br />

Wohngebäuden und Wohnungen,<br />

3.7 Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und oder Niederdruckdampfheizungen,<br />

3.8 bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Fernmeldewesen der Telekommunikation,<br />

der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme<br />

und oder Wasser oder der Wasserwirtschaft dienen wie Transformatoren-,<br />

Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, wenn sie und eine Grundfläche von<br />

höchstens nicht mehr als 20 m² und eine Höhe von nicht mehr als 4 m<br />

haben.<br />

3.9 Brandmeldeanlagen in Wohnungen.<br />

4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen<br />

4.1 Masten und Unterstützungen für Freileitungen und für Fernsprechleitungen,<br />

4.6 2 Unterstützungen von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und<br />

nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen, und von Leitungen sonstiger<br />

Verkehrsmittel<br />

4.7 3 Fahnenmasten,<br />

4.4 Flutlichtmasten mit einer Höhe von nicht mehr als 10 m<br />

4.4 5 Sirenen und deren Masten,<br />

4.2 6 Antennen, die einschließlich der Masten nicht höher als 10 m sind, und zugehörige<br />

Versorgungseinheiten bis mit nicht mehr als 20 m³ Brutto-Rauminhalt<br />

(Antennenanlagen); genehmigungsfrei ist auch sowie die mit der<br />

Errichtung und Nutzung solcher Antennenanlagen verbundene Änderung<br />

der Nutzung oder der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen in,<br />

auf oder an denen diese errichtet werden,<br />

4.3 7 ortsveränderliche Antennenanlagen, die für höchstens längstens drei<br />

Monate aufgestellt werden,<br />

4.5 8 Signalhochbauten der Landesvermessung,<br />

4.8 9 Blitzschutzanlagen.<br />

5. Behälter<br />

5.1 Behälter zur Lagerung brennbarer oder wassergefährdender Wasser<br />

gefährdender Stoffe – ausgenommen Jauche und Gülle – bis mit nicht mehr<br />

als 1 10 m³ Behälterinhalt, in Gebäuden oder im Erdreich auch mit mehr als<br />

1 m³ Behälterinhalt, einschließlich mit den Rohrleitungen, Auffangräumen<br />

- 120 -<br />

b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität,<br />

Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer<br />

Brutto-Grundfläche bis zu 10 m²;<br />

4. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:<br />

b) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur<br />

Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel,<br />

für Sirenen und für Fahnen,<br />

e) Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m;<br />

a) unbeschadet der Nummer 3 Buchst. b Antennen einschließlich der Masten<br />

mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit<br />

einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an<br />

einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene<br />

Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,<br />

c) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,<br />

d) Signalhochbauten für die Landesvermessung,<br />

5. folgende Behälter:<br />

b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit<br />

einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³,<br />

- 120 -<br />

Entfällt ersatzlos<br />

Vgl. Nr. 4.2,<br />

4.3, 4.5 und 4.9<br />

Anh. <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


und Auffangvorrichtungen sowie der zugehörigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen<br />

und Schutzvorkehrungen; in Gebäuden oder Brandabschnitten,<br />

in denen mehr als 5 000 l Heizöl gelagert werden, dürfen Behälter für<br />

Heizöl nur in den dafür genehmigten Räumen aufgestellt werden,<br />

5.2 Gärfutterbehälter bis mit nicht mehr als 6 m Höhe,<br />

5.3 Behälter für verflüssigte Gase Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen<br />

von weniger nicht mehr als 3 t, unberührt bleiben Vorschriften, nach denen<br />

vor Inbetriebnahme solcher Behälter deren ordnungsgemäße Aufstellung<br />

bescheinigt werden muss,<br />

5.4 Behälter für nicht verflüssigte Gase bis mit nicht mehr als 6 m³ Behälterinhalt,<br />

5.5 transportable Behälter für feste Stoffe,<br />

5.6 Behälter bis mit nicht mehr als 50 m³ Rauminhalt und bis nicht mehr als 3 m<br />

Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nicht für<br />

Gase, brennbare Flüssigkeiten oder wassergefährdende Stoffe, insbesondere<br />

Jauche und Gülle, bestimmt sind, im Außenbereich nur, wenn sie<br />

einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der<br />

gartenbaulichen Erzeugung dienen,<br />

5.7 Behälter für Regenwasser bis mit nicht mehr als 50 100 m³ Rauminhalt.<br />

6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe<br />

6.1 Einfriedungen bis mit nicht mehr als 1,80 2 m Höhe über der Geländeoberfläche<br />

nach § 16 5 Abs. 9, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines<br />

höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,<br />

6.2 Stützmauern bis mit nicht mehr als 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche<br />

nach § 16 5 Abs.9,<br />

6.3 offene Einfriedungen ohne Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,<br />

6.4 Durchlässe und Brücken bis mit nicht mehr als 5 m Lichtweite lichte Weite.<br />

7. Aufschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen<br />

7.1 Selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis mit nicht mehr als 3 m<br />

Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und<br />

Abgrabungen nicht der Herstellung von Teichen dienen oder und nicht mehr<br />

als 300 m² Fläche haben,<br />

7.2 künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche bis mit nicht mehr als 15 m³<br />

Rauminhalt,<br />

- 121 -<br />

d) Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,<br />

a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger<br />

als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m³,<br />

e) Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,<br />

c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m³<br />

und einer Höhe bis zu 3 m,<br />

f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m 3 ;<br />

6. folgende Mauern und Einfriedungen:<br />

a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu<br />

2 m, außer im Außenbereich,<br />

b) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 201<br />

BauGB dienen;<br />

7. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit<br />

einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem<br />

Durchmesser bis zu 3 m;<br />

8. Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu<br />

2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², im Außenbereich bis zu<br />

300 m²;<br />

- 121 -<br />

Entfällt ersatzlos<br />

28.06.2010


7.3 Erkundungsbohrungen.<br />

8. Bauliche Anlagen auf Camping- und oder Wochenendplätzen<br />

8.1 Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf<br />

Campingplätzen,<br />

8.2 Wochenendhäuser und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf<br />

Wochenendplätzen.<br />

9. Bauliche Anlagen in Gärten und oder zur Freizeitgestaltung<br />

9.1 Bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der<br />

zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen,<br />

oder Terrassen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,<br />

9.2 Vorrichtungen zum Teppichklopfen und oder Wäschetrocknen,<br />

9.3 Spielplätze im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 und bauliche Anlagen, die der<br />

zweckentsprechenden Einrichtung von genehmigten Sport- und Kinderspielplätzen<br />

dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen<br />

Gebäude, Tribünen, Flutlichtanlagen und Ballfangzäune,<br />

9.4 bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf genehmigten Abenteuerspielplätzen,<br />

9.5 bauliche Anlagen für Trimmpfade,<br />

9.6 Sprungschanzen bis 10 m Höhe,<br />

9.7 6 Wasserbecken bis mit nicht mehr als 100 m³ Beckeninhalt, im Außenbereich<br />

nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit<br />

Aufenthaltsräumen,<br />

9.8 7 luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis mit nicht mehr als 100 m²<br />

Grundfläche für Schwimmbecken, die nach Nummer 9.76 genehmigungsfrei<br />

verfahrensfrei sind,<br />

9.9 8 Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen bis jeweils mit nicht<br />

mehr als 10 m Höhe in genehmigten Freibädern Sportanlagen oder Freizeitanlagen,<br />

9.10 9 Stege ohne Aufbauten in und oder an Gewässern,<br />

9.1110 Wildfütterungsstände,<br />

9.1211 Hochsitze mit einer nicht mehr als 4 m² Nutzfläche bis 4 m²,<br />

9.1312 Loipen und die dazugehörigen baulichen Anlagen, ausgenommen<br />

Gebäude.<br />

- 122 -<br />

9. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:<br />

d) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf<br />

Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,<br />

e) Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden<br />

Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und<br />

Einfriedungen;<br />

c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-,<br />

Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden<br />

dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,<br />

a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger<br />

luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,<br />

b) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu<br />

10 m,<br />

- 122 -<br />

Nr. 10 MBO s. bei Nr. 12 Anh. <strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. Nr.<br />

9.8.<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


10. Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten und Hinweisschilder<br />

10.1 Werbeanlagen mit nicht mehr als 1 m² einer Ansichtsfläche bis 1 m²,<br />

10.2 vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte<br />

der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Boden Erdboden oder<br />

anderen baulichen Anlagen verbunden sind,<br />

10.3 Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,<br />

10.4 Werbeanlagen, die vorübergehend zu für öffentlichen Wahlen oder Abstimmungen<br />

angebracht oder aufgestellt werden,<br />

10.85 Werbeanlagen bis mit nicht mehr als 10 m Höhe an der Stätte der Leistung<br />

in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder, Industrie- Industriegebieten<br />

und oder in durch Bebauungsplan festgesetzten vergleichbaren<br />

Sondergebieten für eine gewerbe- oder industrieähnliche Nutzung<br />

10.6 Hinweisschilder Schilder an öffentlichen Straßen mit Hinweisen über das<br />

Fahrverhalten,<br />

10.7 Orientierungs- und Bildtafeln über Wanderwege, Lehrpfade und über oder<br />

die nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz durch Rechtsvorschrift<br />

geschützten Teile von Natur und Landschaft,<br />

10.5 8 Warenautomaten<br />

11. Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder<br />

genutzte bauliche Anlagen<br />

11.1 Fliegende Bauten bis mit nicht mehr als 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt<br />

sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,<br />

11.112 Fliegende Bauten bis mit nicht mehr als 5 m Höhe, die für Kinder betrieben<br />

werden bestimmt sind und mit eine einer Geschwindigkeit von höchstens<br />

nicht mehr als 1 m/s haben betrieben werden,<br />

11.123 Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und<br />

sonstiger Aufbauten, bis mit nicht mehr als 5 m Höhe, mit einer Grundfläche<br />

bis von nicht mehr als 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis von nicht<br />

mehr als 1,50 m,<br />

11.74 Zelte, die fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis nicht mehr als<br />

75 m² Grundfläche,<br />

11.65 Zelte, die dem Wohnen dienen und nur gelegentlich für höchstens längstens<br />

drei Tage auf demselben Grundstück aufgestellt werden, es sei denn, dass<br />

auf dem Grundstück und in dessen Nähe gleichzeitig mehr als zehn Per-<br />

- 123 -<br />

11. folgende Werbeanlagen:<br />

a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²,<br />

c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für<br />

höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,<br />

e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie<br />

und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer<br />

Höhe bis zu 10 m;<br />

b) Warenautomaten,<br />

d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweis-<br />

schilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusam-<br />

mengefasst sind,<br />

12. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:<br />

- 123 -<br />

)<br />

)<br />

)<br />

)<br />

) Vgl. § 76 Abs.<br />

) 2 Satz 2 MBO<br />

)<br />

)<br />

)<br />

28.06.2010


sonen zelten<br />

11.56 Zelte Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz<br />

oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,<br />

11.87 bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten nur vorübergehend errichtet werden<br />

und die keine fliegenden Bauten sind,<br />

11.98 bauliche Anlagen, die für höchstens längstens drei Monate auf genehmigtem<br />

Messe- und oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen<br />

fliegende Bauten,<br />

11.109 bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte durch<br />

den Erzeuger dienen und nicht fest mit dem Boden verbunden sind, ausgenommen<br />

nicht jedoch Gebäude,<br />

11.410 vorübergehend genutzte, unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche,<br />

forstwirtschaftliche und oder erwerbsgärtnerische Erzeugnisse Produkte,<br />

wie Kartoffel-, Rübenblatt- und Strohmieten,<br />

11.131 Imbiss- und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen und gewerblich<br />

genutzten Flächen, außer im Außenbereich<br />

11.212 Gerüste,<br />

11.313 Baustelleneinrichtungen einschließlich der für die Baustelle genutzten<br />

Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte.<br />

12. Tragende und nichttragende Bauteile<br />

12.1 Wände, Decken, Pfeiler, Stützen und Treppen -, ausgenommen Außenwände,<br />

Gebäudetrennwände und Dachkonstruktionen -, in fertig gestellten<br />

Wohngebäuden und oder fertig gestellten Wohnungen, jedoch nicht in<br />

Hochhäusern,<br />

12.2 Wände und Decken, die weder tragend noch aussteifend sind und nicht<br />

feuerbeständig oder feuerhemmend feuerwiderstandsfähig (§ 26 Abs. 2)<br />

sein müssen, in fertig gestellten Gebäuden,<br />

12.3 Verkleidungen Bekleidungen und Dämmschichten in fertig gestellten Wohngebäuden<br />

und oder fertig gestellten Wohnungen,<br />

12.4 Verkleidungen Bekleidungen und Dämmschichten, die weder schwer entflammbar<br />

noch nichtbrennbar sein müssen, in fertig gestellten Gebäuden,<br />

13. Fenster, Türen, Außenwände und Dächer<br />

13.1 Öffnungen für Fenster und oder Türen in fertig gestellten Wohngebäuden<br />

und fertig gestellten Wohnungen oder in Wänden nach Nr. 12.2,<br />

- 124 -<br />

d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder<br />

der Unfallhilfe dienen,<br />

f) Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten<br />

und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten<br />

e) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe-<br />

und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende<br />

Bauten,<br />

b) Gerüste,<br />

a) Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und<br />

Unterkünfte<br />

c) Toilettenwagen<br />

10. folgende tragende und nichttragende Bauteile:<br />

b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden<br />

der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,<br />

c) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,<br />

- 124 -<br />

28.06.2010


13.2 Fenster und Türen innerhalb vorhandener in vorhandenen Öffnungen,<br />

13.3 Fenster- und Rollläden,<br />

13.4 Außenwandverkleidung Außenwandbekleidungen, ausgenommen bei<br />

Hochhäusern, Verblendung und Verputz fertig gestellter baulicher Anlagen,<br />

die kein sichtbares Holzfachwerk haben,<br />

13.5 Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene Dacheindeckungen<br />

ausgewechselt werden,<br />

13.6 Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion<br />

ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen.<br />

14. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen<br />

14.1 Bauliche Anlagen auf Grund eines Flurbereinigungsplans oder eines im<br />

Flurbereinigungsverfahren vorläufig festgestellten Wege- und Gewässerplans<br />

nach § 41 FlurbG, ausgenommen Gebäude, Brücken und Stützmauern,<br />

14.2 Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,<br />

14.3 Erdgasbetankungsgeräte<br />

14.3 4 Regale, insbesondere Hochregale mit einer zulässigen Höhe der Oberkante<br />

des Lagerguts von nicht mehr als 7,50 m,<br />

14.4 5 Denkmale und Skulpturen bis mit nicht mehr als 3 m Höhe sowie Grabdenkmale<br />

auf Friedhöfen,<br />

14.5 6 bewegliche Sonnendächer (Markisen), die keine Werbeträger sind,<br />

14.6 7 Stellplätze für Personen-Kraftfahrzeuge bis mit nicht mehr als insgesamt<br />

50 m² Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen,<br />

ausgenommen notwendige Einstellplätze,<br />

14.7 8 Fahrradabstellanlagen, ausgenommen notwendige Fahrradabstellanlagen;<br />

in einem Gebäude müssen jedoch nur dann, wenn das Gebäude an mindestens<br />

einer Seite vollständig offen sein,<br />

14.8 9 Fahrzeugwaagen,<br />

14.9 10 land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftswege mit wassergebundener<br />

Decke bis mit nicht mehr als 3,50 m Fahrbahnbreite sowie Rückewege die<br />

einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,<br />

- 125 -<br />

10 d) Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendun-<br />

gen und Verputz baulicher Anlagen;<br />

14. folgende sonstige Anlagen:<br />

- 125 -<br />

Nr. 13 MBO s. bei Nr. 14 Anh. <strong>NBauO</strong>-E<br />

b) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,<br />

c) Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,<br />

d) Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler und sonstige Kunstwerke<br />

jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,<br />

e) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie<br />

Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente,<br />

Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen,<br />

Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.<br />

a) Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 m²,<br />

Vgl. Nr. 13 b<br />

MBO<br />

Vgl. Nr. 14.5,<br />

13.3, 9.1,<br />

14.12, 14.8,<br />

9.2, 9.11 und<br />

9.12 Anh.<br />

<strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010


14.10 11 Lager- und Abstellplätze für die Anzucht und oder den Handel mit Pflanzen<br />

und oder Pflanzenteilen, sowie sonstige Lager- und Abstellplätze, die<br />

einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der<br />

gartenbaulichen Erzeugung dienen, wenn sie unbefestigt sind,<br />

14.11 12 Personenaufzüge, die zur Beförderung von nur einer Person bestimmt<br />

sind,<br />

14.12 13 Gaststättenerweiterung Erweiterung einer Gaststätte um eine Außenbewirtschaftung,<br />

wenn die für die Erweiterung in Anspruch genommene<br />

Grundfläche 100 m 2 nicht überschreitet.<br />

- 126 -<br />

13. folgende Plätze:<br />

a) unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaft-<br />

lichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 201 BauGB dienen,<br />

b) nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 m² und deren<br />

Zufahrten,<br />

c) Kinderspielplätze im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1;<br />

§ 61 Abs. 2 und 3 MBO s. bei § 61 <strong>NBauO</strong>-E<br />

- 126 -<br />

Vgl. Nr. 14.6<br />

Anh. <strong>NBauO</strong>-E<br />

Vgl. Nr. 9.3<br />

Anh. <strong>NBauO</strong>-E<br />

28.06.2010

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