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5. Stellungnehmer nach Alphabet - Samtgemeinde Dahlenburg ...

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RROP Abwägungen <strong>nach</strong> <strong>Stellungnehmer</strong><br />

Adendorf, Gemeinde<br />

ID 17<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Die Zusammensetzung des Teilraumes 1 ist so nicht gerechtfertigt. Die<br />

Hansestadt Lüneburg müsste in einem alleinigen Teilraum behandelt werden.<br />

Die Worte "anteilig je Gemeinde" sollten im folgenden Satz ergänzt werden:<br />

Der jährliche Verbrauch an Wohnsiedlungsflächen ist in allen drei Teilräumen<br />

des Landkreises bis zum Jahr 2020 anteilig je Gemeinde jeweils um 50% zu<br />

reduzieren.<br />

In dem RROP müsste eine Vorgabe enthalten sein, wie sich die Gemeinden<br />

diesbezüglich untereinander abzustimmen haben.<br />

ID 18<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Für Adendorf sollte zusätzlich die mittelzentrale Funktion – überörtliche<br />

Pflegeeinrichtungen zulässig sein, da in Adendorf bereits drei<br />

Senioreneinrichtungen (u. a. DRK-Pflegeheim) und mehrere ambulante<br />

Pflegeunternehmen vorhanden sind.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Auf die Bildung von gemeindegrenzen- übergreifenden Teilräumen<br />

kann dann verzichtet werden, wenn die Samt-/Einheitsgemeinden<br />

im Sinne der interkommunalen Kooperation verbindliche<br />

Vereinbarungen zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften in<br />

Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde treffen.<br />

Entscheidend ist, dass insgesamt in solchen Kooperationsräumen<br />

oder, wo solche nicht gebildet werden können oder sollen bezogen<br />

auf das Gebiet einer Samt- bzw. Einheitsgemeinde eine<br />

Reduzierung des Wohnflächenverbrauchs um 50 % bis 2020<br />

erreicht wird.<br />

Wie die verbleibenden "Kontingente" dann auf die im jeweiligen<br />

Kooperationsraum liegenden Gemeinden aufgeteilt werden, bleibt<br />

dem Abstimmungsprozess untereinander vorbehalten.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Ziff. 03 wird wie folgt geändert:<br />

"Der jährliche Verbrauch an Wohnsiedlungsflächen ist in allen<br />

Samt-/Einheitsgemeinden bis zum Jahr 2020 jeweils um 50% zu<br />

reduzieren. Treffen die Gebietskörperschaften untereinander<br />

verbindliche Vereinbarungen, wie sie dieses Ziel erreichen wollen,<br />

so bezieht sich dese Regelung auf den jeweiligen<br />

Kooperationsraum.Bezugszeitraum ist die jährliche Rate der<br />

Neuausweisung von Wohnbauland der Jahre 2002 bis 2009."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Grundzentren mit mittelzentralen Teilfunktionen sind lt.<br />

Stellungnahme des ML nur in Ausnahmefällen zulässig. Im<br />

Nahbereich des Oberzentrums Lüneburg wird eine solche<br />

Festlegung für sehr kritisch gehalten, weil sie Funktionsfähigkeit<br />

dieses Oberzentrums gefährden könnte. Die<br />

Genehmigungsfähigkeit wird daher in Frage gestellt.<br />

Als Alternative werden Adendorf (wie auch Bardowick) besondere<br />

Funktionen im Zuge eines sog. "oberzentralen Verbunds" im Sinne<br />

der Ziff. 2.2 03 des LROP zugewiesen. Zu diesen Funktionen<br />

sollen auch bestehende überörtliche Pflegeeinrichtungen gehören.<br />

Weitere Einrichtungen dieser Art sind im Einzelfall <strong>nach</strong> vorheriger<br />

Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde und der Hansestadt<br />

Lüneburg zulässig.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 1 VON 310


Adendorf, Gemeinde<br />

ID 19<br />

D 1.9 [01] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Zielfestlegungen für den großflächigen Einzelhandel werden <strong>nach</strong><br />

Maßgabe einer noch <strong>nach</strong>zureichenden gutachterlichen<br />

Untersuchung in Ziff. (neu) 07, bisher 06 geregelt.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Die Sätze 3 bis 6 der Ziff. 02 entfallen.<br />

Es wird eine neue Ziffer 03 eingefügt mit folgenden Wortlaut:<br />

"Das Oberzentrum Lüneburg und die Grundzentren Adendorf und<br />

Bardowick bilden einen zentralen Verbund. Im Rahmen dieses<br />

Verbunds können von diesen Grundzentren folgende überörtliche,<br />

über ein Grundzentrum hinausgehende Funktionen ergänzend<br />

zum Standort Lüneburg wahrgenommen werden:<br />

Für Adendorf:<br />

- Funktionen im Bereich Sport und Freizeit (z.B. Eissporthalle)<br />

- ambulante spezialisierte ärztliche Versorgung<br />

- überörtliche Pflegeeinrichtungen,<br />

für Bardowick:<br />

- ambulante spezialisierte ärztliche Versorgung,<br />

- überörtliche Pflegeeinrichtungen.<br />

Im Einzelfall können weitere über ein Grundzentrum<br />

hinausgehende Funktionen und Einrichtungen, insbesondere<br />

solche, die einen großen Flächenbedarf haben, im Einvernehmen<br />

mit der Landesplanungsbehörde zugelassen werden, wenn<br />

<strong>nach</strong>vollziehbar belegt wird, dass<br />

- keine erheblichen verkehrlichen Probleme hervorgerufen oder<br />

verschärft sowie<br />

- mittel- und oberzentrale Funktionen des Oberzentrums<br />

Lüneburg nicht beeinträchtigt werden.<br />

Bei der Planung für die Schaffung solcher Funktionen und<br />

Einrichtungen hat sich die Standortgemeinde frühzeitig und<br />

intensiv mit der Hansestadt Lüneburg und mit der Stadt Winsen<br />

konsensorientiert abzustimmen."<br />

die Ziffern 3 bis 7 werden Ziffern 4 bis 8.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 2 VON 310


Adendorf, Gemeinde<br />

In der zeichnerischen Darstellung sind u. a. die Bereiche östlich Elba (südlich der<br />

K 30) und Erbstorf Bahn als Vorbehaltsgebiete für Erholung festgelegt. Hierfür<br />

gibt es aus meiner Sicht keinen gewichtigen Grund. Diese beiden Bereiche<br />

sollten daher nicht als Vorbehaltsgebiete für Erholung festgelegt werden, zumal<br />

sich der Bereich östlich Elba in unmittelbarer Nachbar-schaft zum<br />

Gewerbegebiet Elba befindet. Dies ist die einzige Fläche die mittelfristig für ein<br />

Gewerbegebiet zur Verfügung steht. Da weitere Flächen nicht zur Verfügung<br />

stehen, ist der Bereich Erbstorf Bahn der einzige Bereich, der langfristig für ein<br />

Gewerbegebiet denkbar wäre.<br />

ID 20<br />

D 2.6 [01] Stellungnahme<br />

Als weiteres Baudenkmal sollte die Adendorfer Johanneskapelle mit aufgeführt<br />

werden.<br />

ID 21<br />

D 3.5 [01] Stellungnahme<br />

Nach der Ziffer 02 sind erneuerbare Energien vorrangig zu nutzen und mit den<br />

übrigen raum-ordnerischen Erfordernissen in Einklang zu bringen. Diese<br />

Aussage wird ausdrücklich unter-stützt.<br />

Daher sollte aber konsequenterweise unter Ziffer 01 der Begriff<br />

„umweltfreundlich“ in folgen-dem Satz ergänzt werden:<br />

Um die wirtschaftliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere an<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Die Darstellungen sind unverändert aus dem bestehenden RROP<br />

2003 übernommen, der Themenbereich "Erholung" ist auch nicht<br />

Gegenstand der Änderung. Die Bereiche haben aufgrund der<br />

vorhandenen Landschaftsstruktur eine Erholungsfunktion und -<br />

eignung.<br />

Sollte die Gemeinde jedoch triftige Gründe haben, warum nur an<br />

den genannten Stellen Gewerbegebiete auch <strong>nach</strong> Abwägung mit<br />

anderen möglichen Standorten und im Lichte des zu prüfenden<br />

Bedarfs städtebaulich möglich sind, kann dieser Vorbehalt<br />

zugunsten einer anderen Nutzung überwunden werden, denn es<br />

handelt sich nicht um ein Ziel, mit dem andere Nutzungen<br />

"vereinbar" sein müssen.<br />

Eine Prüfung, ob diese Bereiche aus dem Vorbehalt für Erholung<br />

"entlassen" werden sollen, wird <strong>nach</strong> Maßgabe eines neu<br />

aufzustellenden Landschaftsrahmenplans bei einer Neuaufstellung<br />

des RROP vorgenommen werden. Ob eine solche Neuaufstellung<br />

erforderlich ist, ist <strong>nach</strong> dem NROG 2013 - nämlich 10 Jahre <strong>nach</strong><br />

Inkrafttreten des jetzt gültigen RROP - zu prüfen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Nicht alle Baudenkmäler im Sinne des Niedersächsischen<br />

Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) können regionalplanerisch<br />

durch die Darstellung als kulturelles Sachgut abgesichert werden.<br />

Eine regionalplanerische Ausweisung soll insbesondere diejenigen<br />

Baudenkmäler, die regional oder überregional bedeutsam sind,<br />

vorbehalten sein. Zweifellos handelt es sich bei der<br />

Johanneskapelle um ein für Adendorf bedeutendes<br />

Kulturdenkmal. Dies gilt gleichermaßen aber auch für eine Reihe<br />

anderer, im Kapitel 2.6 nicht aufgeführter Baudenkmäler.<br />

Raumordnerisches Ziel bei der Nennung der aufgeführten Objekte<br />

ist nicht die kulturhistorische oder künstlerische Bewertung,<br />

sondern vielmehr sollen sie Ansatzpunkte für bereits vorhandene<br />

oder noch zu ergänzende Funktionen sein, die z.B. von Bedeutung<br />

für Tourismus, Freizeit oder Bildung sind.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Durch die Liberalisierung des Strommarktes im Zusammenhang<br />

mit dem großräumigen Verbund des Stromnetzes ist es heute<br />

allen Kunden/Abnehmern möglich, sich für den Bezug<br />

umweltfreundlichen Stroms zu entscheiden, ein solches Angebot<br />

kann aber im Einzelfall durchaus teurer sein, so dass die Kriterien<br />

"Preisgünstigkeit" und "Umweltfreundlichkeit" nicht unbedingt in<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 3 VON 310


Adendorf, Gemeinde<br />

den zentralörtlichen Standorten weiter zu steigern und nicht zuletzt um auch die<br />

Standortgunst für energieintensive Wachstumsindustrien zu verbessern, muss<br />

ein ausreichendes, preisgünstiges und umweltfreundliches Angebot der<br />

verschiedenen Energiearten entsprechend der raumordnerischen Zielsetzung<br />

sichergestellt werden<br />

ID 22<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Als mittelfristiges Ziel ist weiterhin die Wiedereinrichtung des Bahnhaltepunktes<br />

Adendorf enthalten. Dies wird grundsätzlich befürwortet.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

gleicher Weise erfüllt sind.<br />

Im Bereich der Beheizung und der Prozesswärme liegt es<br />

maßgeblich auch in der Verantwortung der Gemeinde und EVU's,<br />

für einen Anschluss etwa mit Erdgas oder Fernwärme aus Kraft-<br />

Wärmekopplung oder Blockheizkraftwerke zu sorgen. Auch wären<br />

im Rahmen der Bauleitplanung Solaranlagen oder<br />

Erdwärmenutzung wenn nicht vorzuschreiben (was bisher noch auf<br />

rechtliche Bedenken stößt) so doch zumindest für den Bauherrn zu<br />

ermöglichen.<br />

Es ist der Gemeinde Adendorf auch anheimgestellt, die<br />

planerischen Voraussetzungen für die Errichtung von WKA (etwa,<br />

falls "große" nicht möglich) Kleinwindkraftanlagen zu schaffen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Grundsätzlich werden alle Maßnahmen zur Verbesserung des<br />

SPNV-Angebotes und zum Erhalt bzw. zum Ausbau der<br />

Schieneninfrastruktur begrüßt, wozu auch die Reaktivierung von<br />

SPNV-Haltepunkten zählt. Eine Wiedereinrichtung des<br />

Bahnhaltepunktes Adendorf erscheint jedoch nicht zielführend, da<br />

Adendorf über die Stadtbuslinien 5007 und 5015 direkt mit<br />

Lüneburg verbunden ist und diese Linien gegenüber einer<br />

Bahnverbindung mehrere Vorteile besitzen:<br />

- Die Buslinien bieten in Adendorf eine deutlich bessere<br />

Erschließungswirkung als die Bahn: Die zahlreichen<br />

Bushaltestellen sind wesentlich schneller zu erreichen als der<br />

Bahnhof Adendorf, der sich für die meisten Bewohner in einer<br />

peripheren Randlage befindet.<br />

- Mit den o. g. Stadtbussen kann sowohl der Bahnhof Lüneburg<br />

wie auch die Altstadt umstiegsfrei erreicht werden. Würde der<br />

Fahrgast dagegen die Bahnverbindung nutzen wollen, so müsste<br />

er zum Erreichen des Bahnhofs Adendorf sowie für die Weiterfahrt<br />

innerhalb Lüneburgs zusätzlich die entsprechenden Stadtbuslinien<br />

in Anspruch nehmen. D. h. es könnten 2 Umstiege erforderlich<br />

sein, die diese Verbindung insgesamt wenig attraktiv machen und<br />

zudem zu einer deutlichen Verlängerung der Reisezeit führen<br />

würden.<br />

- Die Busse 5007 und 5015 fahren deutlich häufiger als die Bahn;<br />

die Fahrtenhäufigkeit ist auf beiden Linien als gut zu bezeichnen.<br />

Ergänzende Bahnverbindungen sind alleine aus diesem Grunde<br />

nicht erforderlich und würden letztlich nur zu einer Konkurrenz<br />

zwischen Bus und Bahn führen, die nicht das Ziel einer<br />

abgestimmten, integrierten ÖPNV-Planung sein kann.<br />

Auch das Argument, dass die Stadtbusse 5007 und 5015 aufgrund<br />

ihrer längeren Fahrtzeit zwischen Adendorf und Lüneburg an<br />

Attraktivität einbüßen, kann nicht für die Einrichtung einer<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 4 VON 310


Adendorf, Gemeinde<br />

ID 22<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Als mittelfristiges Ziel ist weiterhin die Wiedereinrichtung des Bahnhaltepunktes<br />

Adendorf enthalten. Dies wird grundsätzlich befürwortet.<br />

ID 23<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Hier<strong>nach</strong> sind u. a. für den überregionalen Verkehr im Zuge der B 209 von<br />

großer Bedeutung: Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung in den<br />

Streckenabschnitten Brietlingen/Moorburg – Lüneburg, Artlenburg – Hohnstorf.<br />

Dies wird ausdrücklich unterstützt.<br />

Weiter heißt es jedoch: Sollten die oben genannten Maßnahmen zur<br />

Kapazitätsverbesserung der B 209 nicht ausreichen, wird eine Querverbindung<br />

zu A 250/K 46 unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange geprüft.<br />

Zudem enthält der Umweltbericht bereits konkrete Überlegungen für eine<br />

mögliche Trasse.<br />

Eine solche Querverbindung („Elba-Spange“) ist aus meiner Sicht weder sinnvoll<br />

noch erfor-derlich. Daher sollte sie auch in keiner Weise im RROP erwähnt<br />

werden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Bahnverbindung herangezogen werden, da es Planungen gibt,<br />

eine auf dem kürzesten Weg geführte Direktbuslinie zwischen<br />

Lüneburg und Adendorf einzurichten. Damit bestände eine<br />

optimale Busverbindung, die nicht durch eine Bahnverbindung<br />

Konkurrenz erhalten sollte.<br />

Anmerkung von 60.71:<br />

Die Argumentation von FD 55 ist insofern <strong>nach</strong>vollziehbar, als es<br />

sich um die Verbindung Adendorf-Lüneburg handelt. Im Hinblick<br />

auf die Verbindung Adendorf-Hamburg bzw. Hannover ist die<br />

Wiedereinrichtung aber durchaus sinnvoll.<br />

Da sie auch im wirksamen RROP enthalten ist, sollten wir das<br />

beibehalten, zumal gegenüber 2003 keine Änderung in der<br />

Argumentationslinie eingetreten ist.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Planung und der Bau einer Querspange stellen kein<br />

raumordnerisches Ziel und auch keinen Grundsatz dar.<br />

Folgerichtig ist eine solche Verbindung auch weder durch eine<br />

durchgehende noch durch eine gestrichelte Linie zeichnerisch<br />

dargestellt.<br />

Für den ungünstigen Fall, dass die offensichtlichen<br />

Kapazitätsprobleme auf der B 209 durch<br />

Optimierungsmaßnahmen oder eine teilweise Verlagerung auf<br />

andere Verkehrsmittel nicht gelöst werden können, müssten alle<br />

Belange intensiv geprüft und abgewogen werden, so insbesondere<br />

-unzuträgliche Belastung be<strong>nach</strong>barter Räume,<br />

-sehr schwerwiegende Eingriffe in die Umwelt, insbesondere weil<br />

das FFH-Gebiet Nr. 71„"Ilmenau mit Nebenbächen" mit seiner<br />

hohen ökologischen Bedeutung gequert würde.<br />

Zunächst wäre dabei <strong>nach</strong>zuweisen, dass bei erheblichen<br />

Beeinträchtigungen des FFH- Gebiets eine solche Trasse aus<br />

zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />

erforderlich ist. Sodann müsste eine möglichst wenig<br />

beeinträchtigende Trasse gefunden werden.<br />

Eine solche Querverbindung sollte deshalb zumindest als Option<br />

in Betracht gezogen werden. Die gewählte Formulierung ist nicht<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 5 VON 310


Adendorf, Gemeinde<br />

ID 23<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Hier<strong>nach</strong> sind u. a. für den überregionalen Verkehr im Zuge der B 209 von<br />

großer Bedeutung: Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung in den<br />

Streckenabschnitten Brietlingen/Moorburg – Lüneburg, Artlenburg – Hohnstorf.<br />

Dies wird ausdrücklich unterstützt.<br />

Weiter heißt es jedoch: Sollten die oben genannten Maßnahmen zur<br />

Kapazitätsverbesserung der B 209 nicht ausreichen, wird eine Querverbindung<br />

zu A 250/K 46 unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange geprüft.<br />

Zudem enthält der Umweltbericht bereits konkrete Überlegungen für eine<br />

mögliche Trasse.<br />

Eine solche Querverbindung („Elba-Spange“) ist aus meiner Sicht weder sinnvoll<br />

noch erfor-derlich. Daher sollte sie auch in keiner Weise im RROP erwähnt<br />

werden.<br />

ID 24<br />

D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />

Hier heißt es in Satz 2: Für den überregionalen Verkehr ist es erforderlich, für die<br />

A 39 das Planfeststellungsverfahren zügig voranzutreiben und abzuschließen<br />

sowie den Bau zeitnah zu realisieren.<br />

Im Zuge der weiteren Planung der A 39 weise ich nur daraufhin, dass für den<br />

südlichen Teil Adendorfs ausreichende Lärmschutzmaßnahmen zu<br />

berücksichtigen sind. Die Erforderlichkeit wird aufgrund der zu erwartenden<br />

Mehrbelastung auf dem betreffenden Streckenabschnitt gesehen. Die<br />

Vorzugsvariante wird aber grundsätzlich mitgetragen.<br />

Grundsätzlich<br />

Als Ausweichmöglichkeit bei Straßenbauarbeiten, Unfällen und anderen<br />

Hindernissen, spreche ich mich für die Planung einer Westumfahrung Lüneburgs<br />

aus.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

als Planungsziel, sondern lediglich im Sinne einer<br />

Langfristperspektive als Prüfauftrag bei Eintreten der genannten<br />

ungünstigen Umstände zu sehen. Die Planung einer<br />

entsprechenden Trasse wäre allerdings nur über eine Änderung<br />

des RROP oder über ein Raumordnungsverfahren möglich.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es ist wichtiges Anliegen auch des Landkreises Lüneburg, dass<br />

die A 39 mit einem bestmöglichen Lärmschutz versehen wird,<br />

auch im Streckenverlauf, der Adendorf berührt. Dies wird im Zuge<br />

des Planfeststellungsverfahrens vom Landkreis Lüneburg als<br />

Träger öffentlicher Belange eingefordert werden, ist aber nicht<br />

Gegenstand des RROP.<br />

Die Notwendigkeit einer Westumfahrung wurde im Rahmen des<br />

Integrierten Verkehrskonzepts geprüft. Dies kommt zu dem<br />

Ergebnis, dass eine solche Trasse dann erforderlich werden<br />

könnte, wenn im Westen des Stadtgebietes Lüneburg und den<br />

westlich und nordwestlich daran angrenzenden Gemeinden in<br />

erheblichem Umfang Wohnsiedlungsflächen ausgewiesen werden<br />

sollten und wenn dadurch eine bezogen auf das vorhandene<br />

Straßennetz unverträgliche Zunahme des motorisierten<br />

Individualverkehrs einhergeht. Dies wäre zu gegebener Zeit durch<br />

eine detaillierte Verkehruntersuchung zu prüfen. Sollte eine solche<br />

Untersuchung zu dem Ergebnis kommen, dass <strong>nach</strong><br />

Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten (z.B. deutliche<br />

Verlagerung des Verkehrs auf den ÖPNV und oder den<br />

Radverkehr) nicht möglich sein wird, kann der Bau einer<br />

Westumfahrung in Betracht kommen. In einem solchen Fall könnte<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 6 VON 310


Adendorf, Gemeinde<br />

Ahlers, Christian<br />

ID 557<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

Im RROP-Umweltbericht wird das Vorhaben aus verschiedenen Perspektiven<br />

beleuchtet – unter keinem Aspekt wird der Plan der Stadt Lüneburg in irgend<br />

einer Weise positiv bewertet, indifferent, mit Einschränkung negativ, negativ und<br />

sehr negativ sind die Noten. In jeder Prüfung wäre das Gesamtergebnis:<br />

Durchgefallen.<br />

Bei genauerer Betrachtung verschärft sich das schlechte Urteil sogar noch<br />

erheblich gegenüber dem Urteil im Umweltbericht. Die stärkste negative Wirkung<br />

wird im Bereich Landschaft bilanziert, „Die alleeartigen Gehölzbestände entlang<br />

des Deutsch-Evern-Weges werden in ihrer visuellen Wirkung teilweise<br />

entwertet“, heißt es dort, S. 42. Tatsächlich aber werden sie in ihrem Charakter<br />

ruiniert und in jeglicher sinnlichen Wirkung völlig entwertet. Was wäre die Allee<br />

denn noch, wenn sie halbseitig auf Bauland stünde und, noch nicht einmal von<br />

einer Baumschutzsatzung geschützt, dem Wohl und Wehe der<br />

Grundstückseigentümer schutzlos ausgeliefert wäre? Was wäre sie denn noch,<br />

wenn das Baugebiet 2 m hinter den Bäumen endet und die Allee in einer<br />

Grünabfallentsorgungszone stünde, wie sie hinter dem letzten Zaun zum Wald<br />

an jedem Wohngebiet geduldet wird?<br />

Darüber hinaus muss in der Zusammenfassung des Berichtes, S. 43, der<br />

Flächenverbrauch hinsichtlich der Landschaftsveränderung mit sehr viel mehr als<br />

14 ha angesetzt werden, denn die Veränderungen beschränken sich doch nicht<br />

auf das bebaute Gebiet und das unmittelbar angrenzende Nachbarfeld. Betroffen<br />

und dauerhaft beeinträchtigt ist das ganze Gebiet, das von der Bahnlinie<br />

Lüneburg-Wendisch-Evern, der B4 und den bestehenden Siedlungen<br />

Kaltenmoors begrenzt wird.<br />

Der zweite, inhaltlich schwerwiegendere Teil meiner Einwände bezieht sich auf<br />

die Rollen der politisch Beteiligten. Die Stadt Lüneburg möchte ein Neubaugebiet<br />

ausweisen – dabei hat sie im Rosenkamp noch reichlich unverkaufte<br />

Baugrundstücke im Angebot. Bei dem derzeitigen Tempo der<br />

Vertragsabschlüsse reicht die Reserve noch viele Jahre.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

diese Trasse dann auch teilweise den Umleitungsverkehr bei den<br />

oben geschilderten Ausnahmesituationen aufnehmen. Der Bau<br />

einer solchen Verkehrsverbindung allein um diese von der<br />

Gemeinde genannten Verkehre aufzunehmen wäre allerdings<br />

unverhältnismäßig. Dabei wird durchaus eingeräumt, dass<br />

Umleitungsverkehre in Adendorf und andernorts zu erheblichen<br />

Belastungen führen können. Da diese zeitlich sehr begrenzt sind,<br />

werden diese jedoch für zumutbar gehalten.<br />

Im Übrigen ist allerdings <strong>nach</strong> derzeitigem Erkenntnisstand eine<br />

Westumfahrung weder erforderlich noch finanzierbar.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 7 VON 310


Ahlers, Christian<br />

Auf der Podiumsdiskussion der Bürgerinitiative Tiergartenkamp am 8. September<br />

2009 hat der Ratsherr Pols, CDU, öffentlich gemacht, dass nicht die Stadt das<br />

Neubaugebiet wolle und brauche, sondern dass es Gegenstand einer<br />

Verabredung zwischen dem Oberbürgermeister Mädge und dem derzeitigen<br />

Grundeigentümer sei. Nun ist die CDU im Rat keine Opposition zum OB Mädge,<br />

sondern mit der SPD die Mehrheitsgruppe. Seitdem hat es eine sehr<br />

ausweichende Stellungnahme des OB gegeben, außerdem sind sämtliche<br />

Termine der Weiterbehandlung in den Gremien der Stadt, z.B. dem<br />

Bauausschuss, stets bis auf weiteres verschoben worden. Jeder einigermaßen<br />

interessierte Beobachter muss doch erkennen, dass hier Mauschelei stattfindet<br />

und die Stadt jetzt wartet, bis ein wenig Gras über die Sache gewachsen ist.<br />

Der Landkreis darf sich nicht zum Komplizen der unsauberen politischen Praxis<br />

in der Stadt Lüneburg und im Rathaus machen. Schon das ist Grund genug, das<br />

Vorhaben der Stadt Lüneburg zurückzuweisen.<br />

Formal aber sollten auch die im RROP-Umweltbericht des Landkreises<br />

genannten Gründe ausreichen, das bezeichnete Gebiet weiterhin als<br />

Vorranggebiet für ruhige Erholung auszuweisen.<br />

Ahlers, Ulrike<br />

ID 559<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

Die Herausnahme des Bereichs „Tiergartenkamp“ aus der Vorrangnutzung<br />

„Ruhige Erholung“ aufgrund allgemeiner Planungsabsichten der Stadt Lüneburg<br />

für eine Wohnbebauung“ widerspricht wesentlichen Zielsetzungen der<br />

Fortschreibung des regionalen Raumordnungsprogramms (RROP):<br />

So heißt es u. a. in den textlichen Zielfestlegungen:<br />

• „Der jährliche Verbrauch an Wohnsiedlungsflächen ist in allen drei Teilräumen<br />

des Landkreises bis zum Jahr 2020 jeweils um 50 % zu reduzieren.“<br />

Eine Flächenausweisung für Bebauung im Grüngürtel von Lüneburg steht nicht<br />

im Einklang mit der auf Bundes¬ebene verfassten und dringend gebotenen<br />

Zielsetzung zur Minimierung der Flächenin¬an¬spruch¬nahme<br />

(Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung von 2002). Eigentlich wäre sogar<br />

eine Reduktion um 73% nötig, um das „30 ha-Ziel“ der Bundesregierung zu<br />

erreichen.<br />

• „Wertvolle Landschaftsteile sind von einer Inanspruchnahme durch andere<br />

Nutzungen auszunehmen. Auf die Sicherung und Entwicklung von Freiräumen<br />

innerhalb der Siedlungsräume und auf eine ausreichende Grüngestaltung der<br />

Ortsränder ist zu achten.“<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 8 VON 310


Ahlers, Ulrike<br />

Dass es sich beim Tiergartenkamp um einen landschaftlich wertvollen Bereich<br />

handelt, haben in der bisherigen Diskussion um das Gebiet nicht einmal die<br />

Befürworter des Bebauungsplanes bestritten.<br />

Wir verweisen an dieser Stelle auf den Landschaftsplan der Stadt Lüneburg von<br />

1996/97, der ein Landschaftsschutz¬gebiet auf der gesamten Fläche des<br />

Tiergartenkamps empfiehlt. Das Fach¬gut¬achten ist in einer Zeit des<br />

Bevölkerungszuwachses im Stadtgebiet Lüneburg erstellt worden. Trotz dieser<br />

Entwicklung haben die Gutachter die Wertigkeit des Areals für Naherholung und<br />

(Stadt-) Ökologie erkannt und es bei untersuchten potentiellen<br />

Baulandentwicklungsgebieten nicht in die Auswahl einbezogen. So wird dem<br />

Bereich „Lange Berge“ südlich des Waldfriedhofes in dieser Studie ein<br />

herausragendes Landschaftsbild mit hohem Strukturreichtum zugeschrieben.<br />

• „Wald sowie sämtliche Waldränder einschließlich einer Übergangszone sind<br />

grund¬sätzlich von Bebauung freizuhalten.“<br />

• „Wald ist aufgrund der zukünftig noch zunehmenden Bedeutung seiner Nutz-,<br />

Schutz- und Erholungsfunktion … vom großen geschlossenen Wald bis zu<br />

kleinflächigen Feld¬gehölzen ein bedeutsamer Bestandteil der naturräumlichen<br />

Landschaft. Er ist in seinem gegenwärtigen Ausmaß und in seiner heutigen<br />

räumlichen Verteilung zu sichern und – wo möglich und nötig – zu mehren.“<br />

Bei der von der Stadt Lüneburg beplanten Fläche von ca. 8,6 ha handelt es sich<br />

nicht – wie fälschlicherweise in den Planungsunterlagen angegeben – um eine<br />

reine Ackerfläche, sondern sie umfasst im südöstlichen Bereich auch einen<br />

Waldanteil von geschätzt 1,5 bis 2 ha, der einer Bebauung an dieser Stelle<br />

weichen müsste. Darüber hinaus sind es gerade die Übergänge vom freien Feld<br />

zu den Waldsäumen, zur Allee und zu Feldgehölzen verschiedener Art, die die<br />

Struktur¬vielfalt und die ökologische Wertigkeit des Areals ausmachen. Die<br />

empfindlichen Ökosysteme stadtnaher Naturräume brauchen den Erhalt der<br />

markanten Wechsel von offener Acker- Wiesenflur und geschlossenen<br />

Waldgebieten. Das ermöglicht Tierarten, die in der Offen¬landschaft Nahrung<br />

suchen, aber in den Gehölzsäumen Schutz und Rückzugsmöglichkeiten finden<br />

(wie z.B. Rehen, Wildschweinen, Feldhasen und Wildkaninchen) ihren<br />

Lebens¬raum bis an den Stadtrand aus¬zuweiten. Auch Bunt-, Grün- und<br />

Schwarzspecht, Sperber, Rotmilan, Mäuse¬bussard, Goldammer, mehrere<br />

Fleder¬mausarten und die Rote Waldameise nutzen das genannte Areal. Sie<br />

stehen alle für Artenvielfalt und dokumentieren die Qualität des Gebiets als<br />

erhaltens¬werten Naturraum.<br />

• „Insbesondere die zentralen Orte haben darüber hinaus die Aufgabe,<br />

innerörtliche Grün- und Freizeitflächen weitgehend zu erhalten und in Verbindung<br />

mit ortsnahen Erholungs¬gebieten zu entwickeln. Besonders in der Nähe des<br />

Oberzentrums Lüneburg sind die Wald¬gebiete in ihrer Erholungsfunktion zu<br />

erhalten bzw. zu stärken und in ein System regionaler Grünzüge zu integrieren.“<br />

Zweifelsohne ist der Bereich Tiergartenkamp ein ortsnahes Erholungsgebiet, das<br />

von Bürgerinnen und Bürgern der gesamten Stadt z. B. für die Wochenend- und<br />

Feierabend¬erholung genutzt wird. In diesem Zusammenhang besitzt das Gebiet<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

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Ahlers, Ulrike<br />

auch eine Pufferfunktion, indem hier Erholung in landschaftlich reizvoller<br />

Umgebung (unverbaute Landschaft!) möglich ist und den Freizeitdruck auf<br />

ökologisch noch sensiblere Bereiche in der näheren Umgebung (NSG<br />

Lüneburger Ilmenau¬niederung mit Tiergarten) abmildert. Die Bedeutung, die<br />

das Gebiet für die Naherholung insbesondere des Stadtteils Kaltenmoor ohnehin<br />

schon besitzt, wird sogar noch zunehmen, denn auch für die neu zuziehenden<br />

Bewohnerinnen und Bewohner beispielsweise des Senioren¬wohnheims „Alte<br />

Stadtgärtnerei“ ist das Areal fußläufig (auch mit dem Rollstuhl) erreichbar und<br />

diese werden sich sicher ebenfalls über einen Spaziergang mit unverbautem<br />

Blick in die Landschaft freuen.<br />

Kinder spielen hier, Spaziergänger, Jogger, Reiter und Naturkundler<br />

durchstreifen das Gelände. Schulklassen und Kindergärten nutzen den Wald und<br />

die Feldmark, um naturnahen Unterricht zu praktizieren. Die „grünen Achsen“ als<br />

Übergang zwischen besiedelter Fläche und ungestörtem Naturraum machen die<br />

Besonderheit des überplanten Areals aus. Eine Bebauung mit den<br />

dazu¬gehörigen Erschließungsstraßen würde die für die Naherholung wertvollen<br />

Verbindungs¬achsen kappen und die freie Erreichbarkeit und Nutzung der<br />

Flächen zur Naherholung einschränken. Im Widerspruch zu den Zielfestlegungen<br />

werden durch die Bebauung die angrenzenden Waldgebiete nicht gestärkt,<br />

sondern existenziell geschwächt.<br />

Eine mögliche Folge der Zerstörung und Fragmentierung stadtnaher Naturräume<br />

ist die vermehrte Nutzung des Autos (was man ja aus guten Gründen gerade<br />

vermeiden möchte), da die Menschen dann an weiter entfernten Stellen Erholung<br />

und Naturnähe suchen.<br />

Die beabsichtigte Wohnbebauung des Gebietes widerspricht in mehreren, auch<br />

grundlegenden Punkten den Zielen des Landkreises Lüneburg. Wenn der<br />

Landkreis die Bebauung nicht mit seinen Mitteln verhindert, erschwert er sich das<br />

Erreichen seiner selbst formulierten Ziele und macht sich unglaubwürdig.<br />

Natur und Landschaft sind im Sinne von § 1BNat-Sch.G. auch in Verantwortung<br />

für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu<br />

schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von<br />

Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.<br />

Zitat aus dem Umweltbericht des RROP:<br />

„Die Bewahrung und Gestaltung einer Raumstruktur, in der möglichst ungestörte<br />

Natur- und Landschaftsräume die Voraussetzung für die Erholung und<br />

Freizeitgestaltung bieten, ist eine wesentliche Aufgabe der Raumordnung.<br />

Weiterhin ist es gesetzlicher Auftrag gemäß Nieder¬sächsischem<br />

Naturschutzgesetz, diese Vielfalt unterschiedlich geprägter Landschafts¬räume<br />

mit ihren charakteristischen Merkmalen zu bewahren und für das Naturerleben<br />

durch den Menschen zu schützen.“<br />

Ein prognostizierter starker Bevölkerungsanstieg ist die Ausgangsthese der<br />

Befürworter eines Baugebietes „Tiergartenkamp“ im Rat der Stadt Lüneburg. In<br />

der Fortschreibung des RROP ist nun aber zu lesen, dass die Zuwächse an<br />

Bevölkerung insgesamt deutlich geringer ausfallen würden als zu Anfang des<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

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Ahlers, Ulrike<br />

Jahrzehnts prognostiziert. Auch die Zuwanderungen hätten <strong>nach</strong>gelassen.<br />

Im Umweltbericht des RROP lesen wir: „trotz der eher geringen<br />

Bevölkerungszunahme werden auch in Lüneburg weitere Wohnbaulandflächen<br />

ausgewiesen.“<br />

Die offizielle Statistik zur Einwohnerentwicklung der Stadt Lüneburg entkräftet<br />

das Hauptargument der zu erwartenden rasant steigenden Bevölkerungszahlen<br />

in den künftigen Jahren und damit die Not¬wendig¬keit der Planung weiterer<br />

Neubaugebiete im Grüngürtelbereich der Stadt:<br />

In Lüneburg gab es in den letzten Jahren nur einen mäßigen<br />

Bevölkerungszuwachs. Im ersten Halbjahr 2009 sogar einen Rückgang (Quelle:<br />

Bürgeramt der Stadt Lüneburg). Hervorzuheben ist, dass im Gebäudebestand<br />

Lüneburgs (viele Stadtteile, die in den 50er und 60er Jahren entstanden sind)<br />

durch den begonnenen Generationenwechsel zunehmend Immobilien für eine<br />

Nachnutzung zur Verfügung stehen werden. Auch hierdurch wird ausreichend<br />

Wohnraum für die – nur mäßig – wachsende und in absehbarer Zeit<br />

stagnierende Bevölkerung angeboten werden.<br />

Die Stadtplanung muss aus unserer Sicht bei Bedarf die Innenverdichtung<br />

forcieren, geeignete inner¬städtische Freiflächen erschließen oder eine<br />

Nachverdichtung vorhandener Siedlungen (Bauen in 2. Reihe) ermöglichen, dies<br />

darf aber nicht dazu führen, Grünflächen im besiedelten oder siedlungs¬nahen<br />

Bereich aufzugeben, die der Nah¬er¬holung dienen! Eine sich <strong>nach</strong>haltig<br />

entwickelnde Stadt muss im Sinne einer „doppelten Innenentwicklung“<br />

stadtplanerisch tätig sein, das heißt sowohl Schaffung von Wohnraum durch<br />

Nachverdichtung als auch Erhaltung/Pflege und Neuschaffung von naturnahen<br />

Grünbereichen, die im Idealfall miteinander ver¬netzt sind. Hierzu fordert auch<br />

das Bundesamt für Naturschutz die Kommunen in seiner Studie „Stärkung des<br />

Instrumentariums zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme“ (Bonn Bad<br />

Godesberg, Dezember 2008) <strong>nach</strong>drücklich auf.<br />

In der tabellarischen Auflistung der voraussichtlichen erheblichen<br />

Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter, die sich aus der<br />

Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige Erholung im Bereich<br />

„Tiergartenkamp“ ergeben, finden sich fast ausschließlich negative<br />

Auswirkungen, bezogen auf die Landschaft ist die Gewichtung sogar sehr<br />

negativ. Dennoch ist die Fläche im Entwurf des RROP 2009 – dem Antrag der<br />

Stadt Lüneburg folgend – aus der bisherigen Vorrangnutzung herausgenommen<br />

worden. Dies ist für uns nicht <strong>nach</strong>vollziehbar. Der Aussage, dass die<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Fauna durch geeignete<br />

Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen minimiert werden können, widersprechen<br />

wir ganz entschieden! Ein landschaftlich besonders positiv hervorzuhebendes<br />

Merkmal des Areals ist ja gerade das Fehlen jeglicher Bebauung und die<br />

Strukturvielfalt! Wenn eine Teilfläche (der östliche Acker) des Bereichs bebaut<br />

wird, ist das einmalig schöne strukturreiche Landschaftsbild an dieser Stelle<br />

unwiederbringlich zerstört, selbst wenn man versuchen würde, die Bebauung<br />

hinter Sichtschutz¬anpflanzungen oder dergleichen zu verstecken. Darüber<br />

hinaus wird auch <strong>nach</strong> der Bebauungsphase mit einer Verlärmung im Vergleich<br />

zum jetzigen Zustand zu rechnen sein (Autoverkehr, Rasenmäher, Häcksler,<br />

Motorsägen, Laubsauger, …), die Aus¬wirkungen auf empfindliche Tierarten<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

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Ahlers, Ulrike<br />

haben und die ruhige Naherholung westlich der Eichen-Allee („angedachter<br />

Landschaftsschutz“ in den Planungen der Stadt Lüneburg) beeinträchtigen wird.<br />

Der Aufstellungsbeschluss der Stadt Lüneburg für den Bebauungsplan<br />

Tiergartenkamp steht; mit der Herausnahme des Bereichs aus der bisherigen<br />

Vorrangnutzung würde der Landkreis Lüneburg die Weichen für eine Bebauung<br />

in diesem sensiblen landschaftlich wertvollen Naherholungsgebiet stellen –<br />

obwohl eine Anzahl von Sachargumenten, die alle in der Fortschreibung des<br />

RROP (Zielfestlegungen, Begründung und Umweltbericht) textlich dargelegt sind,<br />

dagegen sprechen. Der Landkreis kann sich nicht auf eine passive Rolle berufen,<br />

weil er nur das RROP fortschreibe, für die Bebauungsbeschlüsse aber andere<br />

verantwortlich seien. Der Landkreis selbst ermöglicht aktiv eine<br />

Landschaftsentwertung, die seinen eigenen Zielen und Erkenntnissen<br />

widerspricht.<br />

Wir glauben, dass es bei der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung im Rahmen<br />

der fachplanerischen Konkretisierung des Vorhabens nur noch um<br />

Ausgleichsmaßnahmen und Auflagen bei der Bebauung gehen wird, nicht aber<br />

um die grundsätzliche Frage, ob eine Bebauung als solche mit natur- und<br />

landschafts¬schutz¬recht¬lichen Anforderungen überhaupt vereinbar und vor<br />

dem Hintergrund der dringend erforderlichen drastischen Reduktion des<br />

Flächenverbrauchs heute noch vertretbar ist.<br />

Es gibt in Lüneburg keine Wohnungsnot. Dem Erhalt intakter, unverbauter<br />

Landschaft muss im Zweifel Vorrang gegeben werden!<br />

Wir fordern daher den Landkreis Lüneburg auf, die geplante Umwidmung der<br />

Vorrangflächen nicht weiterzuführen, die Ausweisung des infrage stehenden<br />

Gebietes Tiergartenkamp gemäß RROP 2003 als Vorrangfläche für ruhige<br />

Erholung beizubehalten und das Gebiet in seiner Gesamtheit als<br />

Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />

Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 452<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Die überarbeitete raumordnerische Konzeption für den Landkreis<br />

Lüneburg sieht neuerdings neben dem Oberzentrum Lüneburg und den diesem<br />

Zentrum nahen Standorten Adendorf und Bardowick die Bildung eines neuen<br />

„Grundzentrums mit mittel-zentralen Teilfunktionen" in Bleckede vor. Diese<br />

Festlegung verändert das bestehende raumordnerische Gleichgewicht zwischen<br />

„Ostkreis" und „Westkreis" erheblich. Aus Sicht der <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Amelinghausen sollte auch für das Grundzentrum Amelinghausen, das insoweit<br />

weitgehend mit Bleckede vergleichbar ist, eine Gleichstellung mit den für<br />

Bleckede vorgesehenen raumordnerischen Entwicklungsmöglichkeiten erfolgen.<br />

Für diese Bewertung Amelinghausens sprechen aus Sicht der <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zweifellos ist Amelinghausen der Schwerpunktort im Südwesten<br />

des Landkreises mit zentralen Funktionen für alle Gemeinden der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong>. Es ist auch - im Vergleich zu anderen<br />

Grundzentren im Landkreis - ein Standort mit voll ausgebildeten<br />

Funktionen eines Grundzentrums. Die Bedeutung geht allerdings<br />

über das Gebiet der eigenen <strong>Samtgemeinde</strong> nicht hinaus, wenn<br />

man von den wichtigen Funktionen im Bereich Fremdenverkehr<br />

und Erholung absieht. Diese Sonderfunktionen, zu denen auch die<br />

genannten kulturellen Veranstaltungen gehören, kommen in der<br />

Zuweisung der Entwicklungsaufgaben Fremdenverkehr und in der<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 12 VON 310


Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Amelinghausen insbesondere folgende Faktoren:<br />

� Amelinghausen: Zentrum im südwestlichen Bereich des Landkreises Lüneburg<br />

� Verkehrsachsen-Anbindungen B 209/BAB 7<br />

� Einwohnerentwicklung in den vergangenen 20 Jahren (von <strong>5.</strong>700 auf 8.300<br />

Einwohner)<br />

� Ausgeprägter Tourismusstandort/ staatlich anerkannter Erholungsort<br />

� Überregionale kulturelle Veranstaltungen<br />

� Überörtliches Zentrum für Einzelhandel und Nahversorgung<br />

� Überörtliche Infrastruktur (Waldbad, neue Mehrzweckhalle)<br />

� Leistungsfähiger Gewerbestandort mit überörtlicher Bedeutung<br />

(Handwerksbetriebe, Handel)<br />

� Schwerpunkte im Bereich der Altenbetreuung in der <strong>Samtgemeinde</strong> bei drei<br />

Altersheimen, innovativen häuslichen Pflegeangeboten sowie Wohn- und<br />

Betreuungsformen für Senioren mit überörtlicher Bedeutung<br />

� Familienunterstützende und generationsübergreifende<br />

Angebote/Familienpreise des Landes Niedersachsen<br />

� Vereine, Verbände und Organisationen mit Wirkungsbereiche über<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> hinaus<br />

ID 453<br />

D 1.6 [05] Stellungnahme<br />

Sichergestellt bleiben muss, dass auch den Dörfern, denen keine besondere<br />

Funktion zugewiesen wurde, im Rahmen der allgemeinen Eigenentwicklung - wie<br />

in der Vergangenheit auch Weiterentwicklungsmöglichkeiten erhalten bleiben.<br />

Kleine (angemessene) Wohnbaugebiete in sämtlichen Dörfern der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> müssen weiterhin zulässig bleiben. Einer Reduzierung für alle<br />

Dörfer nur auf Eigenentwicklung wird deutlich widersprochen.<br />

Die <strong>Samtgemeinde</strong> muss in Abstimmung mit den Mitgliedsgemeinden<br />

planerische Freiheit haben, in welchem Dorf im Rahmen der<br />

Zielzahlfestsetzungen Ausweisungen erfolgen, auch wenn dadurch im Einzelfall<br />

die Eigenentwicklungszielzahl eines Dorfes überschritten wird. Insoweit sollten<br />

die im RROP zu verankernden Zielzahlen grundsätzlich auch im gesamten<br />

Gebiet der <strong>Samtgemeinde</strong> mit allen 21 Dörfern „ausnutzbar" sein.<br />

In diesem Zusammenhang sollten auch für die Sicherung der<br />

Grundschulstandorte von der Ansiedlungsmöglichkeit her nicht nur die<br />

Grundschulorte selbst betrachtet werden, sondern das Grundschuleinzugsgebiet<br />

insgesamt.<br />

Mit der Ansiedlung von jungen Familien in allen Dörfern werden auch die<br />

Kindertagsstätten und die gesamte weitere gemeindliche Infrastruktur gesichert.<br />

Die Zusammenfassung der Gebiete der <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen und der<br />

Gemeinde Barnstedt zu einem theoretischen Planungsraum ist nicht<br />

<strong>nach</strong>vollziehbar, erscheint nicht zielführend und wäre mit einem zusätzlichen<br />

vermeidbaren Abstimmungsaufwand auf gemeindlicher Ebene verbunden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Festlegung von regionalen Erholungsschwerpunkten zum<br />

Ausdruck.<br />

Verkehrsanbindung und Einwohnerentwicklung, die im Übrigen<br />

sich nicht von einigen anderen Grundzentren im Landkreis<br />

unterscheiden, stellen kein Kriterium für die Zuweisung<br />

mittelzentraler Funktionen dar.<br />

Im Übrigen sollen Adendorf und Bardowick nunmehr aufgrund der<br />

kritischen Stellungnahme des ML nicht als Standort mit<br />

mittelzentralen Teilfunktionen ausgewiesen, sondern ihnen<br />

vielmehr bestimmte Funktionen im zentralörtlichen Verbund<br />

zugewiesen werden.<br />

In Anerkennung der bedeutenden Funktionen im Bereich Senioren<br />

kann dem Standort Amelinghausen die Entwicklungsaufgabe<br />

" Dienstleistungsangebote für Leben und Wohnen im Alter"<br />

zugewiesen werden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Angesichts der allgemeinen demografischen Entwicklung mit<br />

einem absehbar auch im Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Amelinghausen deutlich geringeren Zuwachs an Einwohnern bis<br />

2020 - also im Planungszeitraum - muss es verstärkt darum<br />

gehen, die Potenziale und die vorhandene<br />

Versorgungsinfrastruktur vor allem in den Zentralen Orten zu<br />

sichern und zu stärken. Das bedeutet, dass sich<br />

Einwohnerzuwächse im Wesentlichen auf Amelinghausen selbst<br />

konzentrieren müssen.<br />

Mit dieser dezentralen Konzentration wird gleichzeitig eine zu<br />

starke Zersiedelung des Raumes vermieden und es werden<br />

Verkehrsströme zwischen den Mitgliedsgemeinden und dem<br />

Zentralen Ort verringert. Letzteres unterstützt das gemeinsame<br />

Ziel, die CO2- Emissionen des Kraftfahrzeugverkehrs zu<br />

begrenzen und damit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.<br />

Auch ist ein weniger zersiedelter Raum gerade auch bei einer<br />

<strong>Samtgemeinde</strong>, die ihren wesentlichen Schwerpunkt im Tourismus<br />

sieht, ein entscheidender Faustpfand zur Erhaltung der<br />

naturräumlichen Potenziale und damit der Attraktivität des<br />

Raumes. Hierzu trägt der Zweiklang "reizvolle Dörfer in intakte<br />

Landschaft" wesentlich bei.<br />

Eigenentwicklung heißt dabei aber natürlich nicht, dass zukünftig<br />

keinerlei kleinere Baugebiete in den mit dieser Festlegung<br />

versehenen Orte mehr möglich sind. Wie in Orten mit zentraler<br />

Funktion auch soll jedoch der Schwerpunkt zunächst auf die<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 13 VON 310


Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Generell wird aus hiesiger Sicht darauf hingewiesen, dass die aus den bereits<br />

rechtsverbindlichen Flächennutzungsplänen abzuleitenden Planungen durch die<br />

Neufassung des Regionalen Raumordnungsprogramms nicht behindert werden<br />

dürfen und nicht zu einer Anrechnung auf die zukünftigen Zielzahlfestlegungen<br />

führen.<br />

Den Orten Betzendorf, Oldendorf/Luhe und Soderstorf sollen auch in Zukunft<br />

grundzentrumsentlastende Funktionen zugewiesen werden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Ausschöpfung der Potenziale in den bebauten Ortslagen gelegt<br />

werden, so z.B. durch Revitalisierung oftmals auch ortstypischer<br />

oder denkmalwerter Bausubstanz, was wiederum die Attraktivität<br />

der Dörfer nicht nur für die Bewohner, sondern auch für Touristen<br />

deutlich stärkt.<br />

Darüber hinaus ist inzwischen vielfach belegt, dass<br />

Innenentwicklung die kommunalen Haushalte wesentlich weniger<br />

belastet als Außenentwicklung (z.B. geringere Kosten für<br />

Errichtung und Unterhaltung von Anlagen der Erschließung und<br />

Entsorgung, geringere Kosten der sozialen Infrastruktur)<br />

Legt die <strong>Samtgemeinde</strong> bzw. Gemeinde auf geeignete Weise<br />

gegenüber der Landesplanungsbehörde dar, dass die sinnvollen<br />

und realistischen Möglichkeiten der Innenentwicklung<br />

ausgeschöpft sind, können im Rahmen steigender<br />

Wohnansprüche der ansässigen Bevölkerung und <strong>nach</strong> Maßgabe<br />

der zu erwartenden natürlichen Bevölkerungsentwicklung der<br />

jeweiligen nicht zentralen Orte auch Neubaugebiete in<br />

angemessenem Umfang zugelassen werden. Dabei wird aus<br />

Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine "Bagatellgrenze"<br />

eingeführt, und zwar in der Weise, dass in jedem Einzelfall einer F-<br />

Plan-Aufstellung bzw. -änderung Wohnbauflächen für bis zu 5 WE<br />

bzw. 3% der WE des jeweiligen Ortes per se raumordnerisch<br />

unbedenklich sind.<br />

Um den - neben Amelinghausen - weiteren Grundschulstandort in<br />

der <strong>Samtgemeinde</strong> mittel- bis langfristige sichern zu können, ist<br />

dessen Tragfähigkeit eher durch die Bevölkerungsentwicklung in<br />

Soderstorf selbst als in den übrigen Gemeinden und Orten des<br />

Einzugsbereichs zu sichern, allerdings nur, solange dies nicht zu<br />

Lasten des Grundschulstandorts Amelinghausen geht ("kurze<br />

Beine - kurze Wege", Minimierung von Verkehrsströmen).<br />

Angesichts der demografischen Entwicklung mit allgemein zu<br />

erwartenden sinkenden Geburtenraten wird auch die Zahl der<br />

Kinder pro Kindergarten-Jahrgang abnehmen, es sei denn, die<br />

Jahrgänge werden durch gezielte Zuwanderungen "aufgestockt".<br />

Dies wäre allerdings in aller Regel nur auf Kosten von<br />

Jahrgangsstärken im zentralen Ort Amelinghausen oder in<br />

anderen zentralen Orten möglich, was raumordnerisch aus den<br />

o.g. Gründen jedoch nicht erwünscht und auch aus<br />

volkswirtschaftlichen und fiskalischen Gründen nicht akzeptabel<br />

wäre.<br />

Die Raumordnung wird auf die Bildung von Teilräumen verzichten.<br />

D.h., das Ziel der Reduzierung des Flächenverbrauchs wird<br />

bezogen auf die jeweiligen Einheits- bzw. <strong>Samtgemeinde</strong>n. Es<br />

bleibt den Gemeinden/<strong>Samtgemeinde</strong>n jedoch unbenommen, im<br />

Wege freiwilliger Kooperation kommunale Grenzen<br />

überschreitende Teilräume zu bilden und die<br />

Wohnbaulandausweisung <strong>nach</strong> Maßgabe des 50%.- Ziels auf<br />

solche Teilräume auszurichten. Eine beliebige Verteilung der<br />

"Zuwachspotenziale" auf alle Ortsteile ist allerdings in jedem Fall -<br />

SEITE 14 VON 310


Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

gleich ob Bezugsraum <strong>Samtgemeinde</strong> oder Teilraum - nicht<br />

möglich, weil im Sinne der dezentralen Konzentration der<br />

Schwerpunkt der Entwicklung auf den zentralen Orten liegen muss.<br />

Es wird zugesichert, dass die Siedlungsflächen-Darstellungen der<br />

wirksamen Flächennutzungspläne unberührt bleiben. In welcher<br />

Reihenfolge ausgewiesene Wohnbauflächen in verbindliches<br />

Baurecht umgesetzt werden, ergibt sich <strong>nach</strong> Maßgabe der zu<br />

erzielenden Absenkung der Flächenverbrauchs-Quote aus dem<br />

interkommunalen Abstimmungsprozess innerhalb des jeweiligen<br />

Teilraums.<br />

Den Begriff "Grundzentrum entlastende Funktionen" sieht das<br />

LROP 2008 nicht mehr vor, er soll und kann deshalb auch bei der<br />

Fortschreibung des RROP auch nicht weiter verwendet werden. Er<br />

wäre im Übrigen bei der vorhandenen und zu erwartenden<br />

Raumstruktur des Landkreises auch nicht mehr angemessen,<br />

denn Überlastungserscheinungen von Grundzentren sind weder<br />

gegenwärtig festzustellen noch im Planungszeitraum zu erwarten.<br />

An seiner Stelle werden geeigneten Orten die<br />

Schwerpunktaufgabe "Sicherung vorhandener Infrastruktur"<br />

zugewiesen (s. hierzu Ausführungen im Abwägungsvorschlag zu<br />

"Gemeinde Vögelsen"). Grundlage für eine solche Ausweisung<br />

sind bestimmte, dort näher definierte bestehende oder<br />

raumordnerisch anzustrebende überörtliche Funktionen<br />

insbesondere auch vor dem Hintergrund zumutbarer Entfernungen<br />

zu Einrichtungen der privaten und öffentlichen Versorgung.<br />

Soderstorf und Betzendorf weisen mit der Grundschule und<br />

Kindergarten zwar überörtliche Funktionen auf, was jedoch allein<br />

die Zuweisung der o.g. Schwerpunktaufgabe nicht gerechtfertigt<br />

erscheinen lässt. Wichtiges Merkmal ider Infrastruktur st nämlich<br />

der Lebensmittel-Einzelhandel, der in beiden Orten nicht mehr<br />

ansässig ist und bei realistischer Betrachtung der<br />

Strukturmerkmale des Einzelhandels und der Kundenwünsche<br />

auch in Zukunft aller Wahrscheinlichkeit <strong>nach</strong> nicht eine<br />

ausreichende Tragfähigkeit für einen wirtschaftlichen Betrieb<br />

erreichen wird.<br />

Sollte sich für die genannten Orte ein Betreiber finden, wird dies<br />

der Landkreis jedoch selbstverständlich unterstützen.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

D 1.5 02 , 2. Satz, wird wie folgt geändert:<br />

"Ggf. mögliche neue Wohnflächenausweisungen bemessen sich<br />

am Bedarf, der sich<br />

o aus der zu erwartenden natürlichen Bevölkerungsentwicklung<br />

o unter Berücksichtigung steigender Wohnansprüche bzw.<br />

sinkender Haushaltsgrößen sowie<br />

o <strong>nach</strong> Abzug vorhandener Flächenpotenziale im Bestand<br />

(insbesondere Baulandreserven, Baulücken)<br />

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Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 454<br />

D 3.1 [04] Stellungnahme<br />

Amelinghausen hat eine mit Bleckede, Scharnebeck, Neuhaus und <strong>Dahlenburg</strong><br />

vergleichbare Bedeutung als Gewerbestandort. Dem ist im RROP Rechnung zu<br />

tragen. Die Beschränkung auf Neuansiedlungen zur Standortsicherung<br />

bestehender Betriebe und eine Einschränkung auf Betriebe, die bereits<br />

bestehende Betriebe ergänzen, ist eine deutlich zu weit gehende Einschränkung<br />

der gemeindlichen Entwicklungsmöglichkeiten. Mit der Übernahme des zu Ziffer<br />

1 dargestellten Aufgabenzuweisung Amelinghausens als „Grundzentrum mit<br />

mittelzentralen Teilfunktionen", würde auch hier eine sachgerechte Lösung<br />

gefunden. Die Standortbedeutung ist bereits zu Ziffer 1 belegt. In diesem<br />

Zusammenhang wird insbesondere auf die Nähe zur im RROP-Entwurf nicht<br />

berücksichtigten Verkehrsachse BAB 7 mit Anbindung über die B 209 verwiesen.<br />

ID 455<br />

D 1.5 [13] Stellungnahme<br />

Die Zuordnung des Entwicklungsziels Fremdenverkehr soll für die gesamte<br />

Gemeinde Amelinghausen gelten - also auch für die Ortsteile Dehnsen und<br />

Etzen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

ergibt. Dieser Bedarf ist vom kommunalen Planungsträger<br />

<strong>nach</strong>zuweisen. Unbeachtlich bleiben Wohnflächenausweisungen,<br />

durch die sich die Zahl der Wohneinheiten im jeweiligen Ort um<br />

vorausgeschätzt weniger als 3 % oder um bis zu 5 erhöht."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das grundlegendes Konzept der regionalplanerischen<br />

Funktionszuweisungen besteht darin, die besonderen Stärken von<br />

Gemeinden und Teilräumen zu sichern und zu entwickeln. Eine<br />

solche Stärke stellt für Amelinghausen zweifellos die<br />

naturräumliche Ausstattung, der Besatz mit wichtigen und<br />

herausragenden privaten und öffentlichen Einrichtungen für<br />

Tourismus und Erholung dar, dokumentiert u.a. auch im<br />

Regionalen Entwicklungskonzept der Naturparkregion Lüneburger<br />

Heide, des Kreisentwicklungskonzepts und des Städtebaulichen<br />

Entwicklungskonzepts.<br />

Dennoch ist eine Höherstufung des Standorts A. in die Kategorie<br />

"Industrie- und Gewerbegebiete von überörtlicher Bedeutung"<br />

raumordnerisch vertretbar. Dabei wird davon ausgegangen, dass<br />

mögliche Raumnutzungskonflikte zwischen Tourismus und<br />

Erholung auf der einen Seite und Gewerbe auf der anderen Seite<br />

durch Zuordnung und bauleitplanerische Instrumente wie<br />

Zonierung und/oder Ausschluss störender gewerblicher Nutzungen<br />

auf der Ebene der Bauleitplanung gelöst werden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Bei der Zielfestlegung Standort mit der besonderen<br />

Entwicklungaufgabe Tourismus handelt es sich um eine<br />

standörtliche Zielfestlegung und bezieht sich hier konkret auf den<br />

Standort Amelinghausen und bezieht die OT Dehnsen und Etzen<br />

nicht automatisch mit ein.<br />

Im Sinne einer Konzentration auf Standorte, die herausragende<br />

touristische Funktionen besitzen (s. Begründung LROP 2. 04),<br />

kommt eine Zuweisung als Standort mit der besonderen<br />

Entwicklungsaufgabe nicht in Betracht.<br />

Ihre Bedeutung für die Erholung und Freizeitgestaltung bezieht<br />

sich eher auf die lokale Bevölkerung im Einzugsgebiet der<br />

be<strong>nach</strong>barten Gemeinden.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 16 VON 310


Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 456<br />

D 1.6 [03] Stellungnahme<br />

Amelinghausen muss perspektivisch weiterhin als Sekundar-I- Standort geführt<br />

werden. Eine Schulstrukturreform wird es mittelfristig auch in Niedersachsen<br />

geben (Beispiele: Hamburg, Schleswig-Holstein, aktuell Thüringen). Kommt es<br />

dann auch in Niedersachsen zu einer gemeinsamen Beschulung bis zum 6. oder<br />

8. Jahrgang, dann wird gefordert, eine entsprechende Schulform in<br />

Amelinghausen unter Erhaltung aller heute bestehenden Grundschulstandorte zu<br />

errichten. Die <strong>Samtgemeinde</strong> hat aktuell zwischen 70 bis 100 Kinder pro<br />

Jahrgang.<br />

ID 457<br />

D 3.6.1 [05] Stellungnahme<br />

Die Versorgung der <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen mit Angeboten des ÖPNV ist<br />

nicht ausreichend. Der <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen kommt dabei als<br />

touristischem Schwerpunkt im Landkreis Lüneburg besondere Bedeutung bei<br />

einer Angebotsverbesserung vornehmlich an Wochenenden und Feiertagen mit<br />

Anbindung an den HVV in Richtung Bahnhof Lüneburg zu.<br />

ID 458<br />

D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />

Einer Hafenhinterlandanbindung über diese Strecke wird widersprochen. Bei<br />

höherer Streckeninanspruchnahme - auch bei weiterem<br />

Personenbeförderungsverkehr - werden Lärmschutzmaßnahmen notwendig.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Festlegung von Sekundar I- Standorten ist nicht<br />

Regelungsgegenstand des RROP. Für die Zuweisung von<br />

zentralörtlichen Funktionen, stellt die Bildungsinfrastruktur zwar ein<br />

wichtiges Ausweisungskriterium, aber nicht das Einzige, dar. Der<br />

Schluss, dass ein Sekundar I-Standort automatisch die<br />

Ausweisung als Grundzentrum zur Folge hat, wäre falsch. Das<br />

Grundzentrum Amelinghausen nimmt aufgrund der vorhandenen<br />

vielfältigen Einrichtungen aus regionalplanerischer Sicht für die<br />

Daseinsvorsorge der Bevölkerung im westlichen Teil des<br />

Kreisgebiets eine wichtige Stellung ein.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />

und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />

NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />

Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />

Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />

zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />

dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Strecke Lüneburg – Amelinghausen – Soltau kommt nicht<br />

mehr als zu ertüchtigende Strecke für den Hafenhinterlandverkehr<br />

in Betracht.<br />

Nach neuem Erkenntnisstand erscheint zweifelhaft, ob diese<br />

Strecke aufgrund ihrer Linienführung, aber auch unter<br />

wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Entlastungsfunktion für den<br />

Hamburger Hafen erfüllen kann.<br />

D 3.6.2 03 wird in den Sätzen 2 und 4 wie folgt geändert:<br />

Der Satz: "Die Strecke Lüneburg - Amelinghausen - Soltau ist im<br />

Hinblick auf den Hafen-Hinterland-Verkehr zu ertüchtigen." entfällt.<br />

Eine Reaktivierung der Bahnstrecke Lüneburg - Bleckede - Alt<br />

Garge in Verbindung mit der Güterverladestelle<br />

Bleckede/Waldfrieden ist zu prüfen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 17 VON 310


Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 459<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Kurzfristige und <strong>nach</strong>haltige Lösungen sind zur schnellstmöglichen Entlastung<br />

der Ortsdurchfahrten im Zuge der B 209 von der bestehenden Belastung durch<br />

den Schwerlastverkehr geboten. Bestehende Verbote müssen konsequent<br />

durchgesetzt werden. Das bestehende Fahrverbot aus Richtung Lüneburg sollte<br />

auch aus Richtung Soltau angeordnet werden. Wenn hier Lösungen nicht<br />

gefunden werden können, so sollten großräumigere Lösungen, wie z.B. die<br />

früher bereits einmal diskutierte Verbindung B 404 zur BAB 7 geprüft werden.<br />

ID 460<br />

D 1.5 [14] Stellungnahme<br />

Als Ländliche Siedlungen sind folgende Dörfer aufzunehmen.<br />

� Glüsingen und Tellmer<br />

� Marxen am Berge und Wohlenbüttel<br />

� Bockum, Diersbüttel und Ehlbeck<br />

� Raven und Thansen<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Auch wenn durchaus eingeräumt wird, dass der<br />

Durchgangsverkehr und insbesondere der Schwerlastverkehr<br />

durch Amelinghausen im Zuge der B 209 ein erhebliches Problem<br />

darstellt, so sind doch verkehrsregelnde Maßnahmen nicht<br />

Gegenstand der Regionalplanung. Eine wirksame Abhilfe zur<br />

Lösung dieses Problems - abgesehen von nur auf Bundesebene<br />

regelbaren Instrumenten wie einer Bemautung von Fernstraßen -<br />

würde der Bau einer im RROP wie bisher dargestellten<br />

Ortsumgehung sein (s. auch Integriertes Verkehrskonzept S. 66,<br />

Schaubild S. 67 sowie mit der Ergänzung vom 26.11. 09)<br />

Verbindung zwischen der B 404 bzw. A 21 und der A 7:<br />

Wie auch bereits im Integrierten Verkehrskonzept auf S. 68<br />

ausgeführt, wurde eine solche Maßnahme dem Szenario "Trend"<br />

zugeordnet, aus Gründen von Klima- und Umweltschutz wird der<br />

Fortschreibung des RROP jedoch das Szenario 1<br />

"umweltorientiert" zugrunde gelegt, das eine solche Verbindung<br />

nicht vorsieht.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das LROP 1994 nennt in seiner Begründung eine Reihe von<br />

Voraussetzungen, die für eine Festlegung als "ländliche Siedlung"<br />

gelten sollen:<br />

- ländliche Ortsstruktur, durch Umstrukturierungsprozesse noch<br />

nicht zerstört,<br />

- oder, wo dieses der Fall ist, durch Konsolidierung der<br />

Ortsentwicklung und behutsame Arrondierung die<br />

Wiederherstellung dörflicher Funktionsvielfalt (u. a. durch<br />

Anpassung leerfallender landwirtschaftlicher Gebäudesubstanz)<br />

möglich.<br />

- Es soll die Möglichkeit zur Weiterentwicklung der existierenden<br />

Landwirtschaft bzw. Vorrang hierfür gewährleistet werden.<br />

- Begleitung von Umstrukturierungsprozessen, dabei<br />

- keine umfängliche Ausweisung von Wohngebieten in die<br />

Fläche. Es handelt sich in der Regel um solche Orte, die noch<br />

nicht einen Einwohnerstand erreicht haben, der dörfliche<br />

Verhältnisse überschreitet.<br />

Diesen Kriterien schließt sich die Regionalplanung bei der<br />

Festlegung im RROP an.<br />

Folgende Orte erfüllen wesentliche der o.g. Kriterien:<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 18 VON 310


Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 461<br />

D 1.6 [07] Stellungnahme<br />

In einigen Dörfern wurden im Laufe der Jahre gewerbliche, touristische, kulturelle<br />

oder soziale Schwerpunkte aufgebaut. Durch Raumordnungsfestsetzungen darf<br />

ein Ausbau oder eine Weiterentwicklung dieser Schwerpunkte nicht beschränkt<br />

werden. Für die <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen sind dies zur Zeit unter anderem:<br />

� Bockum - SOS-Kinderdorf<br />

� Thansen - Seminar- und Eventzentrum Gut Thansen<br />

� Oldendorf/Luhe - weltweiter agierender Meeresforschungsverlag<br />

� Rehrhof - Reiturlaubszentrum.<br />

Die <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen behält sich ausdrücklich vor, im Laufe des<br />

Verfahrens weitere Hinweise vorzutragen, zumal die Beratungen in den<br />

Mitgliedsgemeinden noch ausstehen.<br />

ID 594<br />

D 3.8 [03] Stellungnahme<br />

Die Stadt Bleckede sowie die Gemeinden Nahrendorf und Tosterglope<br />

(<strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong>) liegen im Naturpark Elbufer-Drawehn. Dieser<br />

überregional bedeutsame Erholungsraum ist entsprechend den Aussagen des<br />

Einrichtungsplanes für den Naturpark weiter zu sichern und zu entwickeln. Eine<br />

Erweiterung auf das rechtselbische Gebiet des Landkreises und das gesamte<br />

Gebiet der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> ist anzustreben.<br />

Die <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen und Teile der <strong>Samtgemeinde</strong>n Gellersen und<br />

Ilmenau liegen im Naturpark Lüneburger Heide. Dieser überregional bedeutsame<br />

Erholungsraum ist entsprechend den Aussagen des Konzeptes zur Erweiterung<br />

des Naturparks und des Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes für die<br />

Naturparkregion Lüneburger Heide weiter zu sichern und zu entwickeln. Einen<br />

Schwerpunkt der touristischen Entwicklung bildet dabei der staatlich anerkannte<br />

Erholungsort Amelinghausen.<br />

Für die regionale Erholung sind außerdem die in der Geest liegenden<br />

Tallandschaften von Neetze, Ilmenau, Lopau und Luhe einschließlich der<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Glüsingen, Diersbüttel, Marxen, Raven und Tellmer.<br />

Folgende Orte erfüllen die Kriterien nicht:<br />

Bockum, Wohlenbüttel und Thansen: keine Dörfer im klassischen<br />

Sinne, sondern eher kleinere Ansiedlungen/Weiler;<br />

Ehlbeck:<br />

stark durch Wohnsiedlungen überformt, keine Aussicht mehr auf<br />

Wiederherstellung überwiegend dörflicher Strukturen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Standorte Bockum und Gut Thansen erhalten im Rahmen von<br />

sog. "Schwerpunktaufgaben" entsprechende textliche<br />

Zielfestlegungen.<br />

Am Standort "Rehrhof" ist zeichnerisch die Entwicklungsaufgabe<br />

"Erholung" festgelegt. Dies gewährleistet den landesplanerischen<br />

Spielraum für die Sicherung und Entwicklung als<br />

Reiturlaubszentrum. In der Begründung wird dies entsprechend<br />

ergänzt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 19 VON 310


Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />

angrenzenden waldreichen Höhenzüge von besonderer Bedeutung. Dabei sind<br />

im Hinblick, auf die ökologische Belastbarkeit der Talräume dort allenfalls ruhige<br />

Erholungsformen möglich, die mit den jeweiligen Naturschutzbelangen vereinbar<br />

sind, während die intensiveren Erholungsnutzungen mit Vorrangfunktionen<br />

generell nur außerhalb der Niederungen möglich sein sollen. Zu diesen für die<br />

regionale Erholung besonders bedeutsamen Landschaftsräumen zählen des<br />

Weiteren sämtliche stadtnahen Wälder des Oberzentrums Lüneburg.<br />

ID 595<br />

D 1.5 [11] Stellungnahme<br />

Darüber hinaus haben wir hier in Amelinghausen auch noch einmal den in<br />

unserem Gespräch nur vorläufig angedachten Begriff „Seniorenwirtschaft"<br />

kritisch hinterfragt. Mit dieser Begrifflichkeit kann sich Amelinghausen eindeutig<br />

nicht identifizieren.<br />

Ich schlage vor, hier den Begriff "Dienstleistungsangebote für Leben und<br />

Wohnen im Alter" zu verwenden.<br />

Amt Neuhaus,Gemeinde<br />

ID 364<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

als 2. Satz ist einzufügen:<br />

Die Orte, wo keine Neuausweisung von Wohnbauflächen in den Jahren 2002 -<br />

-2007 vorgenommen worden ist, sind von dieser Reglung ausgenommen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s Stellungnahme. ID 452<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es wird eingeräumt, dass im Fall des Amtes Neuhaus, in dem es<br />

im Bezugszeitraum 2002 bis 2009 eine nennenswerte Ausweisung<br />

von Wohnbauland gegeben hat, eine Regelung zur Absenkung um<br />

50 % keinen Sinn macht. Deshalb sollte - wie im vorgelegten<br />

Entwurf dargestellt - diese Regelung auf Teilräume bezogen<br />

werden, in allen ursprünglich definierten Teilräumen hat es<br />

durchaus Wohnbauland- Ausweisungen gegeben.<br />

Aus Gründen der besseren Handhabbarkeit und dem Wunsch<br />

etlicher Kommunen entsprechend, soll diese Regelung nun<br />

grundsätzlich auf das Gebiet der jeweiligen Einheits-<br />

/<strong>Samtgemeinde</strong> bezogen werden. Es wird jedoch empfohlen, dass<br />

sich be<strong>nach</strong>barte, funktional verflochtene Kommunen durch<br />

entsprechende Vereinbarungen verpflichten, im Wege der<br />

interkommunalen Abstimmung dieses Ziel zu erreichen (s. hierzu<br />

auch Abwägung zu ID 17).<br />

Sollte die Gemeinde Amt Neuhaus sich nicht zu einer solchen<br />

interkommunalen Vereinbarung entschließen können, steht ihr ein<br />

Kontingent an möglichem Wohnbauland<br />

in einem Umfang zur Verfügung, der ihrem Anteil an der<br />

Bevölkerung entspricht. Daraus ergibt sich eine in 2020 mögliche<br />

Wohnbaulandausweisung von 0,03 ha.<br />

Im Falle, dass es zu einer entsprechenden Vereinbarung kommt,<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 20 VON 310


Amt Neuhaus,Gemeinde<br />

ID 365<br />

D 1.5 [13] Stellungnahme<br />

Die Ortschaft Preten ist in der Aufzählung aufzunehmen, da die Stork Foundation<br />

mit dem Naturlehrpfad durch den Schlosswald, die Sudewiesen mit den<br />

Heckrindern und den Koniks-Pferden schon eine ganz besondere touristische<br />

Bedeutung für die Gemeinde Amt Neuhaus darstellt.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

kann im gegenseitigen Einvernehmen mit den Vertragspartnern<br />

der Gemeinde Amt Neuhaus diese Ziel aber auch dann erfüllt sein,<br />

wenn diese Vertragspartner der Gemeinde Amt Neuhaus von dem<br />

insgesamt zur Verfügung stehenden Potenzial an zusätzlichem<br />

Wohnbauland Kontingente "abgeben".<br />

Planänderung:<br />

Textliche Darlegungen:<br />

Es wird folgender Satz 4 eingefügt: „Haben Samt- oder<br />

Einheitsgemeinden oder Kooperationsräume in diesem Zeitraum<br />

kein Wohnbauland neu ausgewiesen, so bemisst sich die 2020<br />

zulässige Ausweisung am Einwohneranteil der<br />

Einheitsgemeinde/<strong>Samtgemeinde</strong>/des Kooperationsraums an der<br />

Gesamtbevölkerung des Landkreises Lüneburg.“<br />

Begründung:<br />

S. 15 wird <strong>nach</strong> dem letzten Absatz wie folgt ergänzt:<br />

„Obige Tabelle zeigt, dass die Gebietskörperschaften Stadt<br />

Bleckede, Gemeinde Amt Neuhaus und <strong>Samtgemeinde</strong><br />

<strong>Dahlenburg</strong> kein oder so gut wie kein Wohnbauland im<br />

Referenzzeitraum ausgewiesen haben. In diesen Fällen ist eine<br />

Halbierung sachlogisch nicht möglich. Deshalb sollen diese<br />

Kommunen jede für sich oder bei abgeschlossenen<br />

Kooperationsvereinbarungen im Kooperationsraum in 2020<br />

Wohnbauland in einem Umfang ausweisen, der ihrem Anteil an<br />

der Bevölkerung entspricht. Dies heißt, dass vom gesamten für<br />

das Planungsgebiet 2020 zur Verfügung stehenden Kontingent von<br />

16,55 ha Flächenausweisungen für Wohnbauland in Amt Neuhaus<br />

maximal 0,03 ha möglich sind.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Für die Festlegung von Standorten mit der besonderen<br />

Entwicklungsaufgabe Tourismus bedarf die Gemeinde gemäß<br />

LROP herausragender touristischer Funktionen (s. Text und<br />

Begründung LROP 2008 2.1 04). Touristische Einrichtungen sollen<br />

räumlich und infrastrukturell an Zentrale Orte gebunden werden.<br />

Es handelt sich hier zwar um eine Sollvorschrift, die somit<br />

Ausnahmen gestattet (LROP 2.1 05), ein aus raumordnerischer<br />

Sicht besonderer Umstand wird nicht gesehen, somit kommt eine<br />

Ausweisung als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />

Tourismus nicht in Betracht.<br />

Darüber hinaus liegt der Ort Preten im Biosphärenreservat<br />

"Niedersächsische Elbtalaue". Der Ort selbst liegt im Gebietsteil A,<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 21 VON 310


Amt Neuhaus,Gemeinde<br />

ID 366<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Im Hinblick auf die Fusion sollte hier geprüft werden, ob nicht Bleckede <strong>nach</strong> der<br />

Fusion ein Mittelzentrum ist.<br />

ID 367<br />

D 1.6 [04] Stellungnahme<br />

Der letzte Satz ist wie folgt zu ändern: Für die Standorte Kaarßen und Tripkau<br />

sind ihre zentralörtlichen Einrichtungen in funktionaler Differenzierung<br />

aufeinander abzustimmen<br />

ID 368<br />

D 2.1 [10] Stellungnahme<br />

Potenzielle Überschwemmungsgebiete sollen beim Neubau von Deichen wieder<br />

ihrer ursprünglichen Funktion zugeführt werden, sofern dies mit den<br />

Erfordernissen des Hochwasserschutzes und den berechtigten Belangen der<br />

Landwirte übereinstimmt.<br />

ID 369<br />

D 3.6.1 [02] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

im Norden angrenzend, befindet sich der Gebietsteil C , der die<br />

Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes und somit der<br />

Naturschutz im Vordergrund steht. Aus raumordnerischer Sicht<br />

besteht hier ein Konflikt zwischen der Entwicklung<br />

herausragender touristischer Einrichtungen und der besonderer<br />

Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz (s. Begründung LROP<br />

2008 3.1.4 01). Grundsätzlich geht es auch bei der Ausweisung<br />

von Standorten mit der besonderen Entwicklungsaufgabe um eine<br />

Konzentration auf bestimmte Standorte und die Vermeidung des<br />

"Gießkannenprinzips", und für diesen Raum im Landkreis<br />

Lüneburg befindet sich Entwicklungsschwerpunkt in Neuhaus.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Nach der gegenwärtig gültigen Beschlusslage der Stadt Bleckede<br />

ist auf absehbare Zeit nicht mehr von einer Fusion auszugehen.<br />

Unabhängig davon kommt eine Aufwertung Bleckedes zu einem<br />

Mittelzentrum nicht in Betracht, denn diese werden abschließend<br />

im LROP festgelegt und sind damit der Regelung durch das RROP<br />

entzogen.<br />

Im Übrigen müssen aufgrund der Forderung des ML die einzelnen<br />

zu sichernden oder zu stärkenden mittelzentralen Funktionen<br />

Bleckedes konkret benannt werden (s. hierzu Abwägung zu Stadt<br />

Bleckede - ID 3).<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregung der Gemeinde ist im Hinblick darauf, dass nur die<br />

Gemeinde selbst und nicht die Standorte steuern können, sinnvoll.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 22 VON 310


Amt Neuhaus,Gemeinde<br />

Folgende Ergänzung ist aufzunehmen:<br />

Desweiteren ist im Sinne des Großraumes der Metropolregion Hamburg zu<br />

prüfen, die das HVV Netz mit einer Linie über Lauenburg - Boizenburg -<br />

Neuhaus zu erweitern.<br />

ID 370<br />

D 3.6.6 [01] Stellungnahme<br />

Im ersten Satz ist Darchau durch Wehningen zu ersetzen.<br />

ID 371<br />

D 3.7 [04] Stellungnahme<br />

Im Satz 3 ist das Wolfsinformationszentrum durch das Wort Artenschutzzentrum<br />

zu ersetzen. Weiterhin ist hier der Naturlehrpfad der Stork Foundation durch den<br />

Schlosswald aufzunehmen.<br />

ID 372<br />

D 3.8 [10] Stellungnahme<br />

Die ersten beiden Sätze sind durch folgende Formulierung zu ersetzen: Anlagen<br />

für das Freizeitwohnen können zugelassen werden, wenn sie mit den übrigen<br />

Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar sind.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />

und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />

NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />

Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />

Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />

zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />

dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregung wird unterstützt, um die erfolgreiche Entwicklung<br />

des Elberadweges weiter zu fördern, was durch eine Führung auf<br />

dem Deich wesentlich unterstützt werden kann.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Wolfs- und Artenschutzzentrum:<br />

Arbeitstitel ist zur Zeit "Wolfs- und Artenschutzzentrum", auch die<br />

Förderanträge einschließlich Konzept laufen zur Zeit unter diesem<br />

Namen. Insoweit ist es sinnvoll auch diesen Namen zu verwenden.<br />

Naturlehrpfade sind aufgrund der Maßstabsebene nicht<br />

Regelungsgegenstand des RROP.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Diese Zielfestlegung ist zwar nicht Gegenstand der Änderung, sie<br />

soll aber dennoch zur Förderung des Tourismus und zur Schaffung<br />

von Erwerbsmöglichkeiten so präzisiert werden, dass die Belange<br />

von Natur und Landschaft bestmöglich mit den Belangen des<br />

Tourismus in Einklang gebracht werden.<br />

Grundsätzlich soll weiterhin die freie Landschaft, die nicht zuletzt<br />

auch für die Gemeinde Amt Neuhaus und die gesamte Elbtalaue<br />

ein unschätzbares "Kapital" darstellt, von einer baulichen Nutzung<br />

freigehalten werden. Diesem Belang kann aber nur dann<br />

weitestgehend Rechnung getragen werden, wenn entsprechende<br />

Anlagen, sofern mit übrigen Zielen der Raumordnung vereinbar, in<br />

unmittelbarer Zuordnung zu im Zusammenhang bebauten Orten<br />

oder Ortsteilen errichtet werden.<br />

Ansonsten soll es bei der bisherigen Ausnahmeregelung bleiben.<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 23 VON 310


Amt Neuhaus,Gemeinde<br />

ID 373<br />

D 1.6 [04] Stellungnahme<br />

In der kartografischen Darstellung ist Tripkau als Ortschaft mit grundzentralen<br />

Funktionen und der Flugplatz in Neuhaus am richtigen Standort darzustellen.<br />

Artlenburg Flecken<br />

ID 38<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Die <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck hat bereits im Jahr 2003 eine<br />

Entwicklungsplanung verabschiedet. Diese sollte mit eingearbeitet werden.<br />

Die Reduzierung des Flächenverbrauchs wird grundsätzlich unterstützt. Die<br />

Nachfrage <strong>nach</strong> Wohnbauland ist zurück gegangen. Selbst in infrastrukturell gut<br />

ausgestatteten Orten werden Baugrundstücke nur schleppend <strong>nach</strong>gefragt.<br />

Dennoch sollte eine gewisser „Vorrat“ an potenziellen Bauflächen geschaffen<br />

werden. Die im Ziel aufgeführte Nachverdichtung ist ohne Frage eine<br />

wünschenswerte Möglichkeit, vorhanden Infrastrukturen zu erhalten und noch zu<br />

erweitern.<br />

ID 39<br />

D 1.6 [04] Stellungnahme<br />

Der Flecken Artlenburg ist ein Ort mit 1.650 Einwohnern dicht im Speckgürtel der<br />

Region Hamburg als dichtester Ort im Landkreis Lüneburg. In den letzten Jahren<br />

ist die Einwohnerzahl stetig gewachsen. Dem Flecken Artlenburg ist durch die<br />

Historie (die Alte Salzstraße, Ertheneburg, Gut Marienthal und Elbquerung)<br />

schon vor vielen Jahren die Bezeichnung Flecken zuerkannt worden.<br />

Vergleichbar heute mit einer Kleinstadt. Die Infrastruktur ist vorhanden,<br />

einschließlich Grundschule, so dass wir hiermit beantragen, das unser Flecken<br />

den Status „grundzentrale Teilfunktionen“ erhält.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Inhalt der Planänderung 3.8 [10]<br />

"Anlagen für das Freizeitwohnen sind grundsätzlich nur zulässig<br />

- in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu bebauten Ortslagen<br />

mit der Schwerpunktaufgabe "Erholung",<br />

- an Standorten mit der Schwerpunktaufgabe "Tourismus" oder<br />

- in regional bedeutsamen Erholungsschwerpunkten. …"<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die zeichnerische Darstellung wird entsprechend korrigiert.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. ID 513 Stellungnahme SG Scharnebeck<br />

Artlenburg hat nur wenige Einrichtungen der öffentlichen<br />

Daseinsvorsorge, Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung des<br />

täglichen Bedarfs fehlen weitestgehend.<br />

Die Entfernungen zu den Orten Hohnstorf und Brietlingen sind<br />

zumindest für Bewohner mit Pkw-Verfügbarkeit zumutbar. Einer<br />

Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes unterhalb der<br />

Großflächigkeit zur Versorgung der ansässigen Bevölkerung würde<br />

dennoch selbstverständlich unterstützt, gezielter Zuzug durch<br />

entsprechende Ausweisung von Baugebieten wäre allerdings<br />

raumordnerisch unerwünscht (zur Begründung s. Ausführungen zu<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 24 VON 310


Artlenburg Flecken<br />

ID 40<br />

D 3.5 [03] Stellungnahme<br />

Eine zeichnerische Darstellung der Trasse für die norddeutsche Erdgasleitung<br />

(NEL) als überregionale Transportleitung wird vermisst.<br />

ID 41<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Die B 209 ist eine stark befahre Verkehrsverbindung. Besonders die starke<br />

Zunahme des LKW – Verkehrs ist eine Belastung. Die vorhandene Brücke<br />

zwischen Hohnstorf/Elbe und Lauenburg ist ein Nadelöhr. Spürbare Entlastung<br />

würde vermutlich nur eine zweite Elbquerung zwischen Artlenburg und Hohnstorf<br />

bringen, wie auch schon vor 50 Jahren angedacht/angefangen. Ebenso ist es<br />

dringend erforderlich, dass das ÖNPV Netz ausgebaut wird, da wir laut<br />

Verkehrsgutachten das schlechteste angebundene Gebiet sind.<br />

ID 41<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Die B 209 ist eine stark befahre Verkehrsverbindung. Besonders die starke<br />

Zunahme des LKW – Verkehrs ist eine Belastung. Die vorhandene Brücke<br />

zwischen Hohnstorf/Elbe und Lauenburg ist ein Nadelöhr. Spürbare Entlastung<br />

würde vermutlich nur eine zweite Elbquerung zwischen Artlenburg und Hohnstorf<br />

bringen, wie auch schon vor 50 Jahren angedacht/angefangen. Ebenso ist es<br />

dringend erforderlich, dass das ÖNPV Netz ausgebaut wird, da wir laut<br />

Verkehrsgutachten das schlechteste angebundene Gebiet sind.<br />

ID 42<br />

D 3.8 [02] Stellungnahme<br />

Ist für unsere Elbregion ein besonders hervorzuhebendes Gebiet denn der große<br />

Bootshafen mit Campingplatz und Wohnmobilplätzen sowie der prämierte<br />

Elberadweg ist eine besondere Herausforderung.<br />

Ausgebaut muss auf jedenfalls das ÖPNV Netz, so dass eine direkte Verbindung<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

"Echem")<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die zeichnerische Darstellung wird ergänzt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zu B 209:<br />

s. ID 518<br />

zu ÖPNV- Netz:<br />

Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />

und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />

NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />

Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />

Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />

zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />

dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die pauschale Aussage, dass der Flecken Artlenburg über das<br />

schlechteste ÖPNV-Angebot verfügt, kann so nicht <strong>nach</strong>vollzogen<br />

werden. Die Bewertung des ÖPNV-Angebotes im Rahmen des<br />

neuen Nahverkehrsplanes hat zwar Mängel bei der Anbindung von<br />

Artlenburg an Scharnebeck ergeben, <strong>nach</strong> Lüneburg ist das ÖPNV-<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 25 VON 310


Artlenburg Flecken<br />

zu Hamburg erfolgt. Auch im Bezug auf die vielen Berufspendler.<br />

Artlenburger Deichverband, Geschäftsstelle<br />

ID 90<br />

D 2.1 [09] Stellungnahme<br />

Bereits heute gestaltet sich in Verfolg der Zielsetzung natürliche<br />

Überschwemmungsgebiete als notwendige Lebensräume für zahlreiche<br />

bestandsbedrohte Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder wiederherzustellen<br />

und zu entwickeln im Rahmen des Abwägungsprozesses mit den Erfordernissen<br />

des Hochwasserschutzes besonders schwierig und langwierig. Hier zu erwähnen<br />

ist das Dauerthema zu der Forderung des Gehölz-und Buschrückschrittes im<br />

Deichvorland, der zum Nachteil des Hochwasserschutzes mehrere Jahre<br />

ausgesetzt war.<br />

Bereits bei Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes 1976 dienten die<br />

Vorlandflächen ausschließlich oder überwiegend Zwecken des Schutzes vor<br />

Überflutungen oder Hochwasser. Diese Flächen dürfen daher in ihrem<br />

bestimmungsmäßigen Gebrauch nicht beeinträchtigt werden und unterliegen der<br />

Vorlandpflege zum Schutz der Deiche in Sinne des § 21 Abs. 1 Nieders.<br />

Deichgesetz (NDG)<br />

Die zunehmende Entwicklung von Buschaufwuchs im Deichvorland fährt zu<br />

erhöhten Wasserständen bei Hochwasser. Mehrere Gutachten belegten diese<br />

Aussage.<br />

Nicht zuletzt wurde aufgrund der Nachbetrachtung und Auswertung zum<br />

Sommerhochwasser 2002 im Rahmen der Tagung der Länderminister das<br />

Bemessungshochwasser von bisher 4.000 m3/s auf 4.545 m3/s neu festgelegt.<br />

Über die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Wasserspiegellage<br />

wurde die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) mit einer Untersuchung<br />

beauftragt. Die BfG kommt zu der Einschätzung, dass sich aufgrund der<br />

erhöhten Wassermenge künftig höhere Wasserstände ergeben. Diese werden<br />

hier vor Ort rd.50 — 60 cm betragen. Das Untersuchungsergebnis belegt aber<br />

auch deutlich die Bedeutung von Bewuchs und Sendimentauftrag im Vorland auf<br />

die Wasserspiegellage. Nach BfA würde bei einem total freigeräumten Vorland<br />

(Modell englischer Rasen) eine Absenkung des Wasserspiegels von 60 cm<br />

erreicht und bei einer totalen Verbuschung der Wasserspiegel um weitere 20 cm<br />

ansteigen. Unter Betrachtung des neuen BHW bedeutet dieses eine Erhöhung<br />

der Wasserspiegellage von bis zu 80 cm. Das Bundesland Brandenburg ist<br />

aufgrund des neuen BHW bereits aus dem Länderverbund ausgeschert und baut<br />

die Deiche 70 cm höher aus.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Angebot jedoch mindestens ausreichend, an Schultagen sogar<br />

gut.<br />

Die Verbesserung der ungenügenden Verbindungen ist als<br />

Maßnahme im neuen Nahverkehrsplan enthalten und braucht nicht<br />

zusätzlich in das RROP aufgenommen werden, zumal es sich<br />

dabei um einen übergeordneten Rahmenplan handelt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Thema ist nicht Gegenstand dieses Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 26 VON 310


Artlenburger Deichverband, Geschäftsstelle<br />

Der Deichverband erhebt daher die Forderung, dass in Betracht des Erhaltes der<br />

Lebensräume im Deichvorland, die für die Deichsicherheit negative Entwicklung<br />

der Verbuschung besondere Berücksichtigung findet. Bereiche in denen <strong>nach</strong><br />

hydraulischen Gesichtspunkten aufwachsendes Gehölz dauerhaft zurück<br />

geschnitten bzw. beseitigt werden muss, hat der Hochwasserschutz Priorität.<br />

Ziel der Minimierung des Aufwuchses ist die Beseitigung von<br />

Strömungshindernissen und die Reduzierung der Vorlandrauheit, um einen<br />

Wasserspiegelsunk bei Hochwasser, zu erreichen.<br />

ID 91<br />

D 3.9.3 [03] Stellungnahme<br />

Textvorschlag und Ergänzung der Auflistung:<br />

03 Die vorhandenen Anlagen zum Schutz vor Hochwasser sind zu sichern und<br />

stets auf dem Stand der neuesten Technik zu erhalten. Folgende Maßnahmen<br />

sind erforderlich:<br />

-Neubau der Deiche an Sude, Krainke und Rögnitz,<br />

-Eindeichung der Bleckeder Ortsteile Walmsburg und Alt Garge. (Alt<br />

Wendischthun ist zwischenzeitlich fertig).<br />

Bardowick Flecken<br />

ID 25<br />

D 1.5 [07] Stellungnahme<br />

Festsetzung D 1.5, Nr. 7: Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die<br />

vorhandenen Strukturen im Umfeld der Stadt (hier insbesondere aus Sicht des<br />

Fleckens das historische Altdorf mit Dom und St. Nicolai) Teil des raum- und<br />

regional bedeutsamen Tourismusstandortes Lüneburg sind.<br />

ID 26<br />

D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />

Es wird weiterhin angeregt, Flächen als P & M (Parken und Mitfahren)<br />

auszuweisen. Hierfür würden sich z.B. die südlich von Bardowick – unmittelbar<br />

an der K 46 und der BAB A 250 – gelegenen Freiflächen anbieten. Ein solches<br />

Angebot könnte dazu beitragen, den MIV auf den Strecken Richtung<br />

Oberzentrum Hamburg zu entlasten und damit auch die Belastung der örtlichen<br />

Wohnbevölkerung durch Verkehrsimmissionen zu minimieren.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Textvorschlag:<br />

D 3.9.3 03 wird wie folgt geändert:<br />

"Die vorhandenen Anlagen zum Schutz vor Hochwasser sind zu<br />

sichern und stets auf dem neuesten Stand der Technik zu<br />

erhalten. Folgende Maßnahmen sind erforderlich:<br />

-Neubau der Deiche an Sude, Krainke und Rögnitz,<br />

-Eindeichung der Bleckeder Ortsteile Walmsburg und Alt Garge."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Aussagen beziehen sich auf die Schwerpunktaufagen des<br />

Oberzentrums Lüneburg und sind standörtliche Festlegungen.<br />

Die Bedeutung speziell des Doms und St. Nicolai als Teil<br />

insbesondere des Städte- und Kulturtourismus wird Rechnung<br />

getragen und die Aussagen dazu finden sich in 3.1 06 und 2.6 01<br />

des RROP .<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Schaffung eines P & M-Platzes ist der Planungsebene der<br />

Bauleitplanung zuzuordnen und nicht der Ebene des RROP.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 27 VON 310


Bardowick Flecken<br />

ID 27<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Festsetzung D 3.6.2: Es sollte die Forderung <strong>nach</strong> einem 4. Gleis zur<br />

Verbesserung des ÖPNV Richtung Hamburg (S-Bahnanschluss) an der<br />

Eisenbahnstrecke Hamburg-Lüneburg aufgenommen werden. Im Hinblick auf die<br />

Entwicklung im Hamburger Hafen und auch die wohnbauliche Entwicklung im<br />

Großraum Lüneburg sollte auch die entsprechende Möglichkeit eines 4. Gleises<br />

schon rechtzeitig geprüft werden. Der berufliche Verkehr in Richtung Hamburg<br />

stößt bereits heute an seine Grenzen. Im Vergleich zu anderen Metropolräumen<br />

ist die Anbindung des Umfeldes über ÖPNV und P&R – Anlagen im Bereich<br />

südlich Hamburgs nicht ausreichend. Aus Sicht des Umwelt- und Klimaschutzes<br />

sowie der Vermeidung kostenträchtiger Straßenausbauten erscheint eine<br />

<strong>nach</strong>haltige Verbesserung des ÖPNV hier dringend geboten. Bis zur<br />

Gemarkungsgrenze Bardowick sind die räumlichen Gegebenheiten hierfür<br />

gegeben. Ggf. sollte, wegen der räumlichen Widerstände auf dem Gebiet der<br />

Stadt Lüneburg, eine Anbindung bis in den Raum Bardowick/Lüneburg-<br />

Ochtmissen mit entsprechender Verknüpfung über Stadtbusverkehre untersucht<br />

werden.<br />

ID 27<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Festsetzung D 3.6.2: Es sollte die Forderung <strong>nach</strong> einem 4. Gleis zur<br />

Verbesserung des ÖPNV Richtung Hamburg (S-Bahnanschluss) an der<br />

Eisenbahnstrecke Hamburg-Lüneburg aufgenommen werden. Im Hinblick auf die<br />

Entwicklung im Hamburger Hafen und auch die wohnbauliche Entwicklung im<br />

Großraum Lüneburg sollte auch die entsprechende Möglichkeit eines 4. Gleises<br />

schon rechtzeitig geprüft werden. Der berufliche Verkehr in Richtung Hamburg<br />

stößt bereits heute an seine Grenzen. Im Vergleich zu anderen Metropolräumen<br />

ist die Anbindung des Umfeldes über ÖPNV und P&R – Anlagen im Bereich<br />

südlich Hamburgs nicht ausreichend. Aus Sicht des Umwelt- und Klimaschutzes<br />

sowie der Vermeidung kostenträchtiger Straßenausbauten erscheint eine<br />

<strong>nach</strong>haltige Verbesserung des ÖPNV hier dringend geboten. Bis zur<br />

Gemarkungsgrenze Bardowick sind die räumlichen Gegebenheiten hierfür<br />

gegeben. Ggf. sollte, wegen der räumlichen Widerstände auf dem Gebiet der<br />

Stadt Lüneburg, eine Anbindung bis in den Raum Bardowick/Lüneburg-<br />

Ochtmissen mit entsprechender Verknüpfung über Stadtbusverkehre untersucht<br />

werden.<br />

ID 28<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Festsetzung D 3.6.3: Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des<br />

Landkreises sind im RROP noch deutlicher herauszuarbeiten.<br />

Das gilt sowohl für die Ergebnisse der Untersuchung der sog. „Elba-Spange“, bei<br />

der eine Verkehrsberuhigung bzw. Entlastung des Altdorfes Bardowick vom<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. ID 46<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

mögliche Verbindung Bardowick - Adendorf:<br />

Aufgrund der hohen ökologischen Bedeutung des betroffenen<br />

Raumes (Ilmenauniederung, FFH-Gebiet Nr. 71 „Ilmenau mit<br />

Nebenbächen“) und der vorhandenen Alternativlösungen (u.a.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 28 VON 310


Bardowick Flecken<br />

Schwerlastverkehr gefordert wird, als auch für den Raum Reppenstedt –<br />

Vögelsen – Lüneburg/West.<br />

Ohne einen Ausbau/eine Ertüchtigung der westlichen verkehrlichen Infrastruktur<br />

ist <strong>nach</strong> dem Gutachten ein Wachstum im Westen der Stadt Lüneburg nicht<br />

möglich. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Ausweisung von neuen<br />

Siedlungsflächen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf be<strong>nach</strong>barte<br />

Räume bzw. in Abhängigkeit von der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur steht.<br />

Die zentralen Funktionen sind u.U. dementsprechend anzupassen.<br />

ID 29<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Der Flecken Bardowick begrüßt die Absicht, ihm mittelzentrale Teilfunktionen<br />

zuzuweisen. Eine Abstimmung mit dem Oberzentrum wird als selbstverständlich<br />

erachtet, jedoch sollte grundsätzlich eine engere Abstimmung der Planung im<br />

Raum Lüneburg-Nordwest erfolgen, da frühzeitig die Auswirkungen eigener<br />

Planungen auf die Nachbarkommunen (siehe Stellungnahme oben!) geprüft<br />

werden sollte. Erste Gespräche auf Verwaltungsebene, hier eine<br />

institutionalisierte Abstimmung (Lüneburg, SG Bardowick, SG Gellersen,<br />

Adendorf, evtl. SG Scharnebeck) zu erreichen, haben bereits stattgefunden.<br />

ID 30<br />

D 3.9.2 [01] Stellungnahme<br />

Festsetzung D 3.9.3: Das gesetzliche Überschwemmungsgebiet der Ilmenau im<br />

nördlichen Kreisgebiet stimmt mit dem tatsächlichen Überschwemmungsgebiet<br />

nicht überein. Hier ist eine Überprüfung und Überarbeitung dringend geboten.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Optimierungsmaßnahmen im Zuge der B 209) wird die<br />

Begründung zu D 3.6.3 [01] (S.42 ) um eine Formulierung zur<br />

hohen ökologischen Bedeutung der betroffenen Ilmenauniederung<br />

(FFH-Gebiet) ergänzt.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Textl. Darstellungen:<br />

Der 4. Absatz in D 3.6.3 01 wird wie folgt umformuliert: „… nicht<br />

ausreichen, kann eine Querverbindung zur A250/K46 unter<br />

besonderer Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange<br />

geprüft werden.“<br />

Begründung:<br />

S. 55 wird im 7. Absatz <strong>nach</strong> …"überprüft werden (sog. Elba-<br />

Spange)." wie folgt ergänzt:<br />

"Aufgrund der hohen ökologischen Bedeutung der hier betroffenen<br />

Ilmenau-Niederung (FFH-Gebiet Nr.71 „Ilmenau mit<br />

Nebenbächen“) wäre eine solche Verbindung nur dann realisierbar,<br />

wenn diese aus übergeordnetem öffentlichem Interesse geboten<br />

ist."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. ID 18.<br />

Im Übrigen werden die Hinweise zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zeichnerische Überarbeitung des gesetzlichen<br />

Überschwemmungsgebietes der Ilmenau im nördlichen Kreisgebiet<br />

in Anpassung an das tatsächliche Überschwemmungsgebiet.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 29 VON 310


Bardowick Flecken<br />

Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 46<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Festsetzung D 3.6.2: Es sollte die Forderung <strong>nach</strong> einem 4. Gleis zur<br />

Verbesserung des ÖPNV Richtung Hamburg (S-Bahnanschluss) an der<br />

Eisenbahnstrecke Hamburg-Lüneburg aufgenommen werden. Im Hinblick auf die<br />

Entwicklung im Hamburger Hafen und auch die wohnbauliche Entwicklung im<br />

Großraum Lüneburg sollte auch die entsprechende Möglichkeit eines 4. Gleises<br />

schon rechtzeitig geprüft werden. Der berufliche Verkehr in Richtung Hamburg<br />

stößt bereits heute an seine Grenzen. Im Vergleich zu anderen Metropolräumen<br />

ist die Anbindung des Umfeldes über ÖPNV und P&R – Anlagen im Bereich<br />

südlich Hamburgs nicht ausreichend. Aus Sicht des Umwelt- und Klimaschutzes<br />

sowie der Vermeidung kostenträchtiger Straßenausbauten erscheint eine<br />

<strong>nach</strong>haltige Verbesserung des ÖPNV hier dringend geboten. Bis zur<br />

Gemarkungsgrenze Bardowick sind die räumlichen Gegebenheiten hierfür<br />

gegeben. Ggf. sollte, wegen der räumlichen Widerstände auf dem Gebiet der<br />

Stadt Lüneburg, eine Anbindung bis in den Raum Bardowick/Lüneburg-<br />

Ochtmissen mit entsprechender Verknüpfung über Stadtbusverkehre untersucht<br />

werden.<br />

ID 46<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Festsetzung D 3.6.2: Es sollte die Forderung <strong>nach</strong> einem 4. Gleis zur<br />

Verbesserung des ÖPNV Richtung Hamburg (S-Bahnanschluss) an der<br />

Eisenbahnstrecke Hamburg-Lüneburg aufgenommen werden. Im Hinblick auf die<br />

Entwicklung im Hamburger Hafen und auch die wohnbauliche Entwicklung im<br />

Großraum Lüneburg sollte auch die entsprechende Möglichkeit eines 4. Gleises<br />

schon rechtzeitig geprüft werden. Der berufliche Verkehr in Richtung Hamburg<br />

stößt bereits heute an seine Grenzen. Im Vergleich zu anderen Metropolräumen<br />

ist die Anbindung des Umfeldes über ÖPNV und P&R – Anlagen im Bereich<br />

südlich Hamburgs nicht ausreichend. Aus Sicht des Umwelt- und Klimaschutzes<br />

sowie der Vermeidung kostenträchtiger Straßenausbauten erscheint eine<br />

<strong>nach</strong>haltige Verbesserung des ÖPNV hier dringend geboten. Bis zur<br />

Gemarkungsgrenze Bardowick sind die räumlichen Gegebenheiten hierfür<br />

gegeben. Ggf. sollte, wegen der räumlichen Widerstände auf dem Gebiet der<br />

Stadt Lüneburg, eine Anbindung bis in den Raum Bardowick/Lüneburg-<br />

Ochtmissen mit entsprechender Verknüpfung über Stadtbusverkehre untersucht<br />

werden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Nach jüngsten Aussagen der Bundesregierung soll der Bau der Y-<br />

Trasse vorangetrieben werden. Bei deren Realisierung ist zu<br />

befürchten, dass in weit stärkerem Maße als bisher Güterverkehr<br />

über die bestehende Bahnstrecke Hamburg - Lüneburg - Hannover<br />

abgewickelt werden soll. Dies würde den Interessen des<br />

Landkreises Lüneburg diametral zuwiderlaufen. Besonderes<br />

Anliegen unserer Region ist es vielmehr zum einen, den schnellen<br />

Schienenpersonenfernverkehr für Lüneburg und die an die Strecke<br />

angrenzenden Nachbarkreise zu erhalten und zu verbessern. Zum<br />

anderen ist aber unbedingt zu verhindern, dass die an der Strecke<br />

wohnende Bevölkerung durch stärkeren, besonders<br />

emissionsträchtigen Güterverkehr über Gebühr belastet wird. Der<br />

Antrag wird daher befürwortet.<br />

Planänderung:<br />

Textl. Darstellungen:<br />

Satz 7 wird gestrichen.<br />

Begründung:<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 30 VON 310


Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 47<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des Landkreises sind im RROP noch<br />

deutlicher herauszuarbeiten.<br />

Das gilt sowohl für die Ergebnisse der Untersuchung der sog. „Elba-Spange“, bei<br />

der eine Verkehrsberuhigung bzw. Entlastung des Altdorfes Bardowick vom<br />

Schwerlastverkehr gefordert wird, als auch für den Raum Reppenstedt –<br />

Vögelsen – Lüneburg/West.<br />

Ohne einen Ausbau/eine Ertüchtigung der westlichen verkehrlichen Infrastruktur<br />

ist <strong>nach</strong> dem Gutachten ein Wachstum im Westen der Stadt Lüneburg nicht<br />

möglich. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Ausweisung von neuen<br />

Siedlungsflächen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf be<strong>nach</strong>barte<br />

Räume bzw. in Abhängigkeit von der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur steht.<br />

Auf dem Gebiet der <strong>Samtgemeinde</strong> ist dieses mit dem Flächennutzungsplan<br />

bzw. über vertragliche Regelungen für das Gebiet der Gemeinde Vögelsen<br />

bereits erfolgt. Die <strong>Samtgemeinde</strong> erwartet insofern eine rechtliche<br />

Gleichbehandlung der übrigen betroffenen Kommunen. Die zentralen Funktionen<br />

sind u.U. dementsprechend anzupassen.<br />

Im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des<br />

Landkreises sind auch Maßnahmen zu treffen, um den Schwerlastverkehr von<br />

Brietlingen (B 209) über Barum-Wittorf zur Auffahrt Handorf (BAB 250) zu<br />

reduzieren.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Unter „Zu D.3.6.2 02“ werden die bisherigen Sätze 5 bis 7<br />

gestrichen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es wird eingeräumt, dass die Ortslage Bardowick im Zuge der K<br />

30/K 51 sehr stark durch überörtlichen, insbesondere auch Lkw-<br />

Verkehr belastet wird und dies z.T. auch auf Schleichverkehr<br />

zurückzuführen ist, der wegen der starken Belastung der B 209<br />

nördlich von Lüneburg auf diese Strecke ausweicht. Der Neubau<br />

der „Elba-Spange“ würde zu einer Entlastung der B 209, der K 30<br />

und der K 51 führen. Anteile des vorhandenen Schleichverkehrs<br />

würden aus der Ortslage Bardowick auf die Neubaustrecke<br />

verlagert.<br />

Die Ergebnisse des „Integrierten Verkehrskonzepts“<br />

prognostizieren, gestützt auf aktuelle Modellrechnungen, jedoch<br />

nur eine geringe Entlastung der Ortslage Bardowick durch eine<br />

solche Neubautrasse. Das o.g. Verkehrskonzept schlägt dagegen<br />

Maßnahmen zur Kapazitätsverbesserung der B 209 wie z.B. Grüne<br />

Welle, Veränderung der Grünzeiten, Ergänzung von<br />

Abbiegefahrstreifen oder die Anlage eines Kreisverkehrsplatzes<br />

vor verbunden mit Maßnahmen zur Attraktivitätsminderung auf<br />

dem Straßenzug K 30/K 51. Durch diese Kombination wird eine<br />

deutliche Minderung des Schleichverkehrs erwartet.<br />

Wie im Rahmen der für eine solche Trasse im Auftrag des<br />

Fleckens durchgeführten Machbarkeitsstudie darlegt, wären mit<br />

einer Realisierung erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft<br />

sowie die Erholungsfunktion des Raumes verbunden, u.a. auch<br />

deshalb, weil das FFH-Gebiet Nr. 71„"Ilmenau mit Nebenbächen"<br />

mit seiner hohen ökologischen Bedeutung gequert würde. Diese<br />

Belange wiegen sehr schwer, sind u.a. auch von der Gemeinde<br />

Adendorf vorgetragen worden (s. ID 23) und könnten ggf. nur<br />

zurückgestellt werden, wenn die genannten Maßnahmen entlang<br />

der B 209 nicht zu dem gewünschten Erfolg führen sollten. Aus<br />

diesem Grund beinhaltet die Zielfestlegung des RROP-Entwurfs<br />

unter D 3.6.3 Ziff. 01 auch (nur) eine Ermächtigung für eine<br />

Prüfung für den o.g. Fall, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen<br />

nicht zum Erfolg führen. Eine darüber hinaus gehende textliche<br />

und/oder zeichnerische Festlegung als Vorbehaltstrasse wird<br />

daher <strong>nach</strong> Abwägung aller Gesichtspunkte - insbesondere auch<br />

unter Berufung auf das Integrierte Verkehrskonzept - nicht für<br />

zielführend gehalten.<br />

Die Anregungen betreffend Aussagen zum Zusammenhang<br />

zwischen Siedlungstätigkeit und notwendigen<br />

Anpassungsmaßnahmen der Verkehrsinfrastruktur im westlichen<br />

Kreisgebiet werden berücksichtigt.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 31 VON 310


Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Die Begründung zu D 3.6.3 01 Abs.4 wird auf S.43 wie folgt<br />

ergänzt:<br />

Nach den Untersuchungen des Integrierten Verkehrskonzepts ist<br />

das Verkehrsnetz im Westen der Stadt Lüneburg und in den<br />

westlich und angrenzenden Gemeinden bei dem jetzigen Umfang<br />

der Siedlungsnutzungen noch ausreichend.<br />

Dieses Konzept weist auf S. 73 jedoch auch deutlich darauf hin,<br />

dass eine weitere Erhöhung der Siedlungstätigkeit bzw. der<br />

Siedlungsdichte in den genannten Gebieten kritisch zu sehen ist .<br />

Sollten die Hansestadt Lüneburg oder die westlich bzw.<br />

nordwestlich angrenzenden Gemeinden also beabsichtigen,<br />

zusätzliche verkehrserzeugende Siedlungsflächen in ihren<br />

Flächennutzungsplänen auszuweisen oder bereits dargestellte<br />

Siedlungsflächen durch verbindliche Bauleitplanung<br />

auszuschöpfen und umzusetzen, so müssen sie im Einzelfall<br />

durch Fachgutachten <strong>nach</strong>weisen, dass dadurch die Kapazitäten<br />

des Verkehrsnetzes nicht überlastet werden.<br />

Nach den vorliegenden Ergebnissen des genannten<br />

Verkehrkonzepts ist bei einer üblichen mit neuen<br />

Siedlungsflächen verbundenen Verkehrserzeugung mit<br />

entsprechenden Zunahmen des motorisierten Individualverkehrs<br />

nicht zu erwarten, dass ein solcher Nachweis gelingt.<br />

Eine zusätzliche Siedlungstätigkeit ohne Erweiterung des<br />

Straßennetzes im Westen der Stadt Lüneburg bzw. in den westlich<br />

angrenzenden Gebieten wäre ggf. nur dann möglich, wenn<br />

gutachterlich schlüssig <strong>nach</strong>gewiesen würde, dass die<br />

Verkehrsteilnehmer zu einem hohen Anteil andere Verkehrsmittel<br />

(Fahrrad oder Bus) nutzen. Notwendige Voraussetzungen dafür<br />

wären allerdings erhebliche Verbesserungen im Busangebot und<br />

Attraktivitätssteigerungen im Radwegenetz, verbunden mit einer<br />

deutlichen Erhöhung der Akzeptanz von Bus und Fahrrad durch<br />

die Verkehrsteilnehmer.<br />

Textl. Änderung:<br />

D 3.6.3 02, Ergänzung um einen neuen Absatz 4:<br />

"Eine wesentliche Ausweitung der Siedlungstätigkeit und/oder eine<br />

wesentliche Erhöhung der Siedlungsdichte in den westlichen<br />

Stadtteilen der Stadt Lüneburg und in den westlich und<br />

nordwestlich angrenzenden Gemeinden ist grundsätzlich nur mit<br />

einer Erweiterung des Straßennetzes im Stadtgebiet und daran<br />

westlich angrenzend möglich.<br />

Im Einzelfall wäre durch ein Fachgutachten zu prüfen und der<br />

Landesplanungsbehörde schlüssig <strong>nach</strong>zuweisen, dass eine<br />

zusätzliche Siedlungstätigkeit das bestehende Straßennetz nicht<br />

SEITE 32 VON 310


Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 48<br />

D 1.6 [03] Stellungnahme<br />

- Die <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick regt nochmals an, den Bereich<br />

„Pieperstraße/Große Straße“ in Bardowick (Kerngebiet) als zentralen<br />

Versorgungsbereich darzustellen, um insbesondere eine bessere Steuerung von<br />

großflächigem Einzelhandel mit Gütern des täglichen Bedarfs zu verbessern und<br />

weitere Verbrauchermärkte auf der „grünen Wiese“ verhindern zu können.<br />

Ggf. sollte – in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden – geprüft werden,<br />

ob dies auch für die Lüneburger Straße in Vögelsen und den entsprechend<br />

genutzten Abschnitt der Hauptstraße in Handorf in Frage kommt<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

überlasten wird."<br />

D 3.6.3 02<br />

Der 4. Absatz wird wie folgt umformuliert: „… nicht ausreichen,<br />

kann eine Querverbindung zur A250/K46 unter besonderer<br />

Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange geprüft werden.“<br />

Änderung der Begründung:<br />

Begründung:<br />

S. 45 wir im 2. Absatz <strong>nach</strong> …"überprüft werden (sog. Elba-<br />

Spange)." wie folgt ergänzt:<br />

"Aufgrund der hohen ökologischen Bedeutung der hier betroffenen<br />

Ilmenau-Niederung (FFH-Gebiet Nr.71 „Ilmenau mit<br />

Nebenbächen“) wäre eine solche Verbindung nur dann realisierbar,<br />

wenn diese aus zwingenden Gründen des überwiegenden<br />

öffentliches Interesse geboten ist."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Intensive planerische und rechtliche Überlegungen haben zu der<br />

Erkenntnis geführt, dass<br />

- die regionalplanerische Ausweisung von zentralen<br />

Versorgungsbereichen für ein Raumordnungsprogramm eher zu<br />

kleinteilig ist,<br />

- dies eher auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung<br />

geregelt werden sollte, die dafür in § 9 Abs. 2a in Verbindung mit §<br />

34 BauGB das geeignete Instrument bereithält,<br />

- somit dem Grundatz entsprochen wird, nicht ohne Erfordernis in<br />

die kommunale Planungshoheit einzugreifen.<br />

Allerdings gewährleistet die Regelung zu D 1.6 06, dass die u.U.<br />

problematischen Einzelhandelsgroßprojekte raumordnerisch nur<br />

in - rechtlich durch die Gemeinden ausgewiesenen oder<br />

faktischen - zentralen Versorgungsbereichen zulässig sind.<br />

Textvorschlag:<br />

D 1.6 06 wird im letzten Spiegelstrich wie folgt ergänzt:<br />

- …durch Bauleitplanung festgelegt sind. Sind diese nicht<br />

festgelegt, sind sie nur in den Bereichen zulässig, die faktisch<br />

durch Versorgungseinrichtungen geprägt sind.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 33 VON 310


Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 49<br />

D 3.9.3 [01] Stellungnahme<br />

Das gesetzliche Überschwemmungsgebiet der Ilmenau im nördlichen Kreisgebiet<br />

stimmt mit dem tatsächlichen Überschwemmungsgebiet nicht überein. Hier ist<br />

eine Überprüfung und Überarbeitung dringend geboten<br />

ID 50<br />

D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />

- Ein Ausbau der B 404 zur Autobahn wird ohne ausreichende<br />

Voruntersuchungen insbesondere aus ökologischer Sicht sowie aufgrund der zu<br />

erwartenden Immissionen sehr kritisch gesehen.<br />

Angeregt wird eine Ertüchtigung der vorhandenen Straße, insbesondere ein<br />

Ausbau der Anbindung an die BAB 25 (kreuzungsfreier Ausbau), die das deutlich<br />

geringere Mittel und den bei weitem geringeren Eingriff in Natur und Landschaft<br />

darstellt, um die vorhandenen Verkehrsengpässe zu beseitigen.<br />

ID 51<br />

D 1.6 [06] Stellungnahme<br />

Im Entwurf des RROP wird für Einzelhandelsgroßprojekte eine Verkaufsfläche<br />

von 2.500 m² festgesetzt. Der Rat regt an, diese Verkaufsfläche wieder auf 2.000<br />

m² zu reduzieren.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Planänderung:<br />

Zeichnerische Überarbeitung des gesetzlichen<br />

Überschwemmungsgebiets der Ilmenau im nördlichen Kreisgebiet.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Ziel des LROP, sowohl zeichnerisch als auch textlich festgelegt, ist<br />

der Ausbau der B 404 zur Autobahn. Dieses Ziel hat das RROP zu<br />

beachten, einen Ermesensspielraum gibt es hier insofern nicht.<br />

Umfangreiche Untersuchungen mit UVP wird es zu gegebener Zeit<br />

im Rahmen eines noch durchzuführenden<br />

Planfeststellungsverfahrens geben.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Unter Berücksichtigung der Anregung wird nunmehr geregelt,<br />

dass es in der Regel bei der Begrenzung auf 2.000 m² bleiben<br />

soll. Dieser Wert ist dabei als Orientierungswert zu verstehen.<br />

Damit wird deutlich, dass es sich hierbei grundsätzlich um eine<br />

Obergrenze handelt. Dabei müssen in jedem Fall die in den<br />

<strong>nach</strong>folgenden Spiegelstrichen 2 bis 5 genannten<br />

Voraussetzungen eingehalten werden. Für die Zulässigkeit aller<br />

Einzelhandelsgroßprojekte bedarf es einer Einzelfallprüfung <strong>nach</strong><br />

den Bestimmungen des Bauplanungsrechts (§ 11 Abs.3 BauNVO).<br />

Hier ist u.a. auch <strong>nach</strong>zuweisen, dass intakte<br />

Versorgungsstrukturen nicht-zentraler Standorte nicht<br />

beeinträchtigt werden. Diese Prüfung kann - insbesondere bei<br />

kleineren Grundzentren - ergeben, dass Vorhaben nur mit einer<br />

Verkaufsfläche von deutlich weniger als 2.000 m² verträglich und<br />

damit zulässig sind. Im besonders begründeten Einzelfall kann bei<br />

Einhaltung der im RROP und in § 11 Abs.3 BauNVO genannten<br />

Voraussetzungen auch ein Vorhaben mit mehr als 2.000 m²<br />

zugelassen werden. Den Nachweis haben der Vorhabenträger und<br />

die Standortgemeinde in Abstimmung mit den<br />

Nachbargemeinden - in der Regel durch Gutachten - zu führen.<br />

In der Begründung wird näher ausgeführt, dass es sich bei<br />

Größenordnungen von über 2.000 m² um<br />

Einzelhandelsagglomerationen handelt (etwa Frischemarkt,<br />

Discounter, sog. „Satellitenbetriebe“ und ggf. Textildiscounter) und<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 34 VON 310


Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 52<br />

D 1.8 [01] Stellungnahme<br />

Zu den Regelungen im Kartenteil Punkt 2 „Natur-und Landschaft“, Bereich<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick<br />

2.1<br />

Alle „Natura 2000/ FFH-Gebiete“ wurden <strong>nach</strong> erfasst und dargestellt. Sie<br />

befinden sich überwiegend in den Gemeinden Radbruch, Handorf, Wittorf,<br />

Barum und Bardowick (FFH-Gebiete Nr. DE2628-331 „Ilmenau und Nebenbäche“<br />

und DE2626-331 „Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze“). Ihre<br />

Darstellung ist dem Maßstab entsprechend aus hiesiger Sicht weitgehend<br />

sachgerecht erfolgt.<br />

2.2<br />

Die Abgrenzung der „Vorranggebiete für Natur und Landschaft“ entspricht<br />

weitgehend den örtlichen Wertigkeiten und dem planmaßstäblich Darstellbaren.<br />

Während in dem Dachtmisser Bruch/Gemeinde Mechtersen, Staatsforst<br />

Buschewald westlich der Ortslage und Waldfläche nordöstlich der Ortslage<br />

Radbruch/Gemeinde Radbruch, Roddaumündung/ Gemeinde Handorf,<br />

Marschbereich nördlich des Ilmenaukanals/Gemeinden Handorf, Wittorf, Barum<br />

und der Ilmenauniederung zwischen Ilmenaukanal im Norden und Adendorfer<br />

Weg im Süden/Gemeinde Bardowick, entsprechende Wertigkeiten bereits<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

dass zum Nachweis, dass die genannten Funktionen der zentralen<br />

Orte nicht beeinträchtigt werden, überprüfbare Gutachten o.ä.<br />

(Verträglichkeits<strong>nach</strong>weise gemäß § 34 BauGB und §11, 3<br />

BauNVO)erforderlich sind.<br />

(vgl. auch ID Nr. 290)<br />

Textl. Darstellungen:<br />

Satz 2 1. Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut (als Grundsatz):<br />

"Die Verkaufsfläche beträgt in der Regel nicht mehr als 2.000 m²<br />

(Orientierungswert).Satz 3 wird gestrichen. In Satz 4 wird die Zahl<br />

"2.500m²" ersetzt durch "2.000m² i.S. von Satz 2 erster<br />

Spiegelstrich".<br />

Begründung:<br />

Auf S.27 wird der <strong>5.</strong> Absatz gestrichen. Der erste Satz des<br />

Absatzes 6 lautet nunmehr: "Die Verkaufsflächen haben sich im<br />

Zuge des Strukturwandels im Einzelhandel...". Der 3. Satz des<br />

Absatzes 6 erhält folgenden Wortlaut: "Eine Verkaufsfläche größer<br />

als 2.000 m² muss aber im Einzelfall besonders begründet<br />

werden..."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Themen sind nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 35 VON 310


Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />

bestehen, dürfte für den Bereich Adendorfer Weg bis Landwehr die Wertigkeit als<br />

Zielvorgabe/Entwicklungsziel zu verstehen sein.<br />

Das Gebiet „Roddauniederung/Handorf“ sollte <strong>nach</strong> Osten hin bis an den Verlauf<br />

der B404 erweitert werden.<br />

Zu klären wäre weiterhin, ob der Bereich der „Nikolaihöferfuhren westlich der<br />

Ortslage Bardowick“/Gemeinde Bardowick auf Grund der Allgemeinbedeutung<br />

und speziell des Vorkommens des Kammmolches als Vorranggebiet für Natur-<br />

und Landschaft einzustufen wäre.<br />

2.3<br />

Die Abgrenzung der Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft entsprechen<br />

den örtlichen Wertigkeiten.<br />

Zu den Regelungen im Kartenteil Punkt 3 „Erholung“, Bereich <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Bardowick<br />

3.1<br />

Die Abgrenzung von Vorranggebieten für „ruhige Erholung in Natur und<br />

Landschaft“ beschränkt sich nur auf die Bereiche „Dachtmisser Wüste“/<br />

Gemeinde Mechtersen und den Waldgebieten östlich des St. Dionyser<br />

Weges/Gemeinde Bardowick.<br />

Der Bewertung dieser beiden Bereiche kann zu gestimmt werden.<br />

Als weiteres Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft wäre der<br />

Marschenbereich nördlich des Ilmenaukanals zwischen der B404 im Westen und<br />

der Ortslage Barum im Osten auf Grund der faktischen Nutzung und der<br />

zugewiesenen Funktion „Standort mit besonderer Entwicklungsaufgabe Erholung<br />

(Ortslagen Barum/Horburg) und den regional bedeutsamen<br />

Erholungsschwerpunkt „Barumer See“ zu sehen.<br />

3.2<br />

Regional bedeutsame Wanderwege<br />

Das für den Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick dargestellte Wegenetz stellt<br />

den Bestand der regional bedeutsamen Wanderwege weitgehend richtig dar.<br />

Zu ergänzen wären allerdings zwei weitere Wegestrecken, die faktisch den<br />

Kriterien entsprechen:<br />

1. Der Verlauf der Landwehr von Reppenstedt über Vögelsen und Ochtmissen<br />

<strong>nach</strong> Bardowick und weiter. Kennzeichen F+W<br />

2. Auf der ehemaligen Buchholzer Bahn nördlich der Ortslage Vögelsen, ab<br />

dem Kreuzungspunkt Landwehr/Gemarkung Ochtmissen in Richtung Westen bis<br />

zur Ortslage Mechtersen und darüber hinaus. Kennzeichnung F+W<br />

ID 52<br />

D 1.8 [01] Stellungnahme<br />

Zu den Regelungen im Kartenteil Punkt 2 „Natur-und Landschaft“, Bereich<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick<br />

2.1<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 36 VON 310


Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Alle „Natura 2000/ FFH-Gebiete“ wurden <strong>nach</strong> erfasst und dargestellt. Sie<br />

befinden sich überwiegend in den Gemeinden Radbruch, Handorf, Wittorf,<br />

Barum und Bardowick (FFH-Gebiete Nr. DE2628-331 „Ilmenau und Nebenbäche“<br />

und DE2626-331 „Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze“). Ihre<br />

Darstellung ist dem Maßstab entsprechend aus hiesiger Sicht weitgehend<br />

sachgerecht erfolgt.<br />

2.2<br />

Die Abgrenzung der „Vorranggebiete für Natur und Landschaft“ entspricht<br />

weitgehend den örtlichen Wertigkeiten und dem planmaßstäblich Darstellbaren.<br />

Während in dem Dachtmisser Bruch/Gemeinde Mechtersen, Staatsforst<br />

Buschewald westlich der Ortslage und Waldfläche nordöstlich der Ortslage<br />

Radbruch/Gemeinde Radbruch, Roddaumündung/ Gemeinde Handorf,<br />

Marschbereich nördlich des Ilmenaukanals/Gemeinden Handorf, Wittorf, Barum<br />

und der Ilmenauniederung zwischen Ilmenaukanal im Norden und Adendorfer<br />

Weg im Süden/Gemeinde Bardowick, entsprechende Wertigkeiten bereits<br />

bestehen, dürfte für den Bereich Adendorfer Weg bis Landwehr die Wertigkeit als<br />

Zielvorgabe/Entwicklungsziel zu verstehen sein.<br />

Das Gebiet „Roddauniederung/Handorf“ sollte <strong>nach</strong> Osten hin bis an den Verlauf<br />

der B404 erweitert werden.<br />

Zu klären wäre weiterhin, ob der Bereich der „Nikolaihöferfuhren westlich der<br />

Ortslage Bardowick“/Gemeinde Bardowick auf Grund der Allgemeinbedeutung<br />

und speziell des Vorkommens des Kammmolches als Vorranggebiet für Natur-<br />

und Landschaft einzustufen wäre.<br />

2.3<br />

Die Abgrenzung der Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft entsprechen<br />

den örtlichen Wertigkeiten.<br />

Zu den Regelungen im Kartenteil Punkt 3 „Erholung“, Bereich <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Bardowick<br />

3.1<br />

Die Abgrenzung von Vorranggebieten für „ruhige Erholung in Natur und<br />

Landschaft“ beschränkt sich nur auf die Bereiche „Dachtmisser Wüste“/<br />

Gemeinde Mechtersen und den Waldgebieten östlich des St. Dionyser<br />

Weges/Gemeinde Bardowick.<br />

Der Bewertung dieser beiden Bereiche kann zu gestimmt werden.<br />

Als weiteres Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft wäre der<br />

Marschenbereich nördlich des Ilmenaukanals zwischen der B404 im Westen und<br />

der Ortslage Barum im Osten auf Grund der faktischen Nutzung und der<br />

zugewiesenen Funktion „Standort mit besonderer Entwicklungsaufgabe Erholung<br />

(Ortslagen Barum/Horburg) und den regional bedeutsamen<br />

Erholungsschwerpunkt „Barumer See“ zu sehen.<br />

3.2<br />

Regional bedeutsame Wanderwege<br />

Das für den Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick dargestellte Wegenetz stellt<br />

den Bestand der regional bedeutsamen Wanderwege weitgehend richtig dar.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

SEITE 37 VON 310


Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Zu ergänzen wären allerdings zwei weitere Wegestrecken, die faktisch den<br />

Kriterien entsprechen:<br />

1. Der Verlauf der Landwehr von Reppenstedt über Vögelsen und Ochtmissen<br />

<strong>nach</strong> Bardowick und weiter. Kennzeichen F+W<br />

2. Auf der ehemaligen Buchholzer Bahn nördlich der Ortslage Vögelsen, ab<br />

dem Kreuzungspunkt Landwehr/Gemarkung Ochtmissen in Richtung Westen bis<br />

zur Ortslage Mechtersen und darüber hinaus. Kennzeichnung F+W<br />

ID 53<br />

Stellungnahme<br />

. Umweltzustand und Ziele des Umweltschutzes<br />

2.1.2 Aktuelle Entwicklung der Umweltsituation (Prognose ohne Änderung des<br />

RROP)<br />

Die aufgeführten Umweltziele werden seitens der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick<br />

weitgehend mit getragen.<br />

A. und B.<br />

Zunahme der Entwicklung von Siedlungs- und Verkehrsflächen und die daraus<br />

resultierenden Auswirkungen direkter und indirekter Art auf Natur und<br />

Landschaft.<br />

Hier wird speziell der sich aus dem Bau der künftigen A39 ergebende<br />

Entwicklungsdruck auf den Flecken Bardowick in Hinblick auf den<br />

Einwohnerzuzug und der Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe erwähnt.<br />

Zum Zweiten werden Suburbanisierungstendenzen in nordwestlichen<br />

Umlandgemeinden des Oberzentrums Hansestadt Lüneburg befürchtet.<br />

Einhergehende verkehrliche Belastung, die Zerschneidung von<br />

siedlungsbezogenen Freiräumen für die Stadt Lüneburg, Entfall von<br />

Kaltluftentstehungszonen, die für ein positives Stadtklima erforderlich sind,<br />

werden angesprochen.<br />

Diese Probleme werden seitens der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick gesehen.<br />

Entsprechende interkommunale Regelungen sollen den erkennbaren<br />

Entwicklungen entgegenwirken und Abhilfe schaffen.<br />

Der Erhalt und Schutz siedlungsbezogener Freiräume, auch im Sinne von<br />

„Abstandsflächen“ zwischen den Ortlagen, speziell im Südwesten und Süden der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick wird samtgemeindeseitig als wichtig eingestuft.<br />

C.<br />

Die Einschätzung der aktuellen Probleme im Natur- und Landschaftsschutz wird<br />

geteilt.<br />

Die aufgezeigten Handlungsziele, speziell die Neufestsetzung der<br />

Landschaftsschutzgebiete, werden begrüßt.<br />

Auf eine zügige Erreichung des Zieles ist hinzuarbeiten.<br />

D.<br />

Die wasserwirtschaftlichen Annahmen werden in der dargestellten Form nicht<br />

geteilt.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

(Zu A und B)<br />

wird zur Kenntnis genommen.<br />

zu C:<br />

nicht Gegenstand der Planänderung<br />

Zu D:<br />

kein Änderungsgegenstand<br />

Zu F:<br />

Mit der Fortschreibung RROP sollen, vor allem eben auch und<br />

gerade zum Schutz von Natur und Landschaft, zur Erhaltung des<br />

Landschaftsbildes und zur Sicherung der Erholungsfunktion die<br />

Standorte von Biogasanlagen gesteuert werden. Dies geschieht<br />

durch die unter D 3.5 06 definierten Ausschlussgebiete in<br />

Verbindung mit den dort formulierten Bedingungen für Ausnahmen<br />

in Vorranggebieten für ruhige Erholung.<br />

Dies hält der Landkreis Lüneburg für einen gangbaren Weg, die<br />

Konflikte zwischen der Förderung der Energieerzeugung aus<br />

Biomasse einerseits und den Anforderungen an Landschaftschutz<br />

und Erholung anderseits - zumindest was die damit verbundenen<br />

baulichen Anlagen betrifft - zu minimieren.<br />

Die landwirtschaftliche Bodennutzung kann hingegen mit<br />

Instrumenten der Raumordnung nicht gesteuert werden.<br />

zu 2.2: statt "verdichtet" wird der Begriff "suburbanisiert" gewählt.<br />

4.4.: kein Änderungsgegenstand<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 38 VON 310


Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Der mengenmäßig gute Zustand des Grundwasserkörpers wird zumindest für<br />

den Oberflächennahen Bereich, bedingt durch verschiedenste<br />

Wasserentnahmen im Süden des Landkreises Lüneburg und durch die<br />

Landwirtschaft allgemein, sicherlich nicht erreicht.<br />

Entsprechende negative Auswirkungen auf Fließ- und Stillgewässer sind bereits<br />

langjährig feststellbar.<br />

Hier sind <strong>nach</strong> wie vor erhebliche Gegenmaßnahmen erforderlich.<br />

Für die <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick ist so z.B. speziell der Erhalt der ganzjährigen<br />

Wasserführung in der Ilmenau von besonderer Bedeutung. Dies hat<br />

entscheidende Bedeutung für alle kleine Fließ- und Stillgewässer in der<br />

Ilmenauniederung.<br />

Hinsichtlich in der sich abzeichnenden Überschwemmungsrisiken ist sich die<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick der zunehmenden Bedeutung von<br />

Hochwasserschutzmaßnahmen, der Notwendigkeit der Freihaltung der<br />

Überschwemmungsgebiete bzw. Neuschaffung von Retentionsbereichen<br />

bewusst.<br />

E. Landwirtschaft<br />

Seitens der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick wird die Einschätzung der Fortschreibung<br />

des RROP, Umweltbereicht, für die Gemarkungen der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick<br />

geteilt.<br />

Im Zuge der Neufassung des RROP sollte sichergestellt werden, dass auch im<br />

Sinne einer wirklich <strong>nach</strong>haltigen Landwirtschaft, auch im Hinblick auf die<br />

Sicherung der Nahrungsmittelproduktion, die Nutzung der Landschaft und ihrer<br />

Flächenbestandteile für die Produktion von <strong>nach</strong>wachsenden Rohstoffen einer<br />

intensiven Steuerung unterliegt.<br />

Schützenswerte Landschaftsteile sollten durchaus auch größerflächig einer,<br />

wenn auch ggf. nur extensiven Produktion von <strong>nach</strong>wachsenden Rohstoffen,<br />

dauerhaft entzogen werden.<br />

F. Regenerative Energien<br />

Der Bewertung speziell der mittel- und unmittelbaren Auswirkungen der<br />

Biogasanlagen auf Natur- und Landschaft wird aus hiesiger Sicht nicht geteilt.<br />

Für die Zukunft werden hier erhebliche Nachteile für Natur- und Landschaft sowie<br />

für die Erholungsfunktion der Landschaft seitens der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick<br />

befürchtet.<br />

Im Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick bestehen derzeit eine privilegierte und<br />

eine nicht privilegierte Biogasanlage.<br />

Eine zweite privilegierte Biogasanlage befindet sich im Stadium der Vorplanung.<br />

Die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durchaus auch bereits<br />

bei einer, hier durch <strong>nach</strong>wachsende Rohstoffe versorgten privilegierten<br />

Biogasanlage erkennbar.<br />

Um ein Ausufern hinsichtlich der Anzahl der Biogasanlagen rechtzeitig zu<br />

verhindern, sind entsprechende regulative Einschränkungen unumgänglich.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

SEITE 39 VON 310


Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Als negatives Beispiel muss dabei die binnenländische Entwicklung der<br />

Windenergieanlagen gesehen und rechtzeitig berücksichtigt werden.<br />

2.2 Bevölkerung und Gesundheit des Menschen<br />

Die vorgegebenen Ziele und getroffenen Annahmen werden grundsätzlich geteilt.<br />

Ob die Wohn- und Gewerbebebauung der Ortlagen Bardowicks, Handorfs und<br />

Vögelsens allerdings schon als verdichtete Bereiche zu bezeichnen sind,<br />

erscheint aus hiesiger Sicht zweifelhaft.<br />

2.4 Boden<br />

Die aufgeführten Ziele werden geteilt.<br />

Die <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick bemüht sich seit längerem, auch durch<br />

interkommunale Zusammenarbeit und Abstimmung, den Flächenverbrauch im<br />

Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> einzuschränken.<br />

Die Status-quo-Prognose gilt bedingt trotzdem auch für den Bereich der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick.<br />

2.5 Wasser (Grundwasser und Oberflächenwasser)<br />

(Siehe auch Kapitel 2.1.2.D.)<br />

Insgesamt kann den Umweltzielen zugestimmt werden.<br />

Die Einschätzung des Zustandes der Oberflächengewässer, speziell für den<br />

Bardowicker Bereich, wird geteilt.<br />

Die textlichen Ausführungen machen deutlich, dass die Ilmenau und ihre Aue im<br />

Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick und darüber hinaus eine hohe Bedeutung<br />

für den Naturhaushalt, die Wasserrückhaltung und den Hochwasserschutz hat.<br />

Die zum Thema Grundwasserqualität getätigten Aussagen können aus hiesiger<br />

Sicht nicht abschließend beurteilt werden, scheinen aber gerechtfertigt zu sein.<br />

Bezüglich der Aussagen zur Erreichbarkeit eines guten Zustandes bei der<br />

Grundwasserquantität, werden von hiesiger Stelle Zweifel angemeldet. Die<br />

Zweifel werden durch die Erfahrung der letzten Jahre und dem im Umweltbericht<br />

selbst getätigten Aussagen speziell auch in der Status-quo-Prognose, genährt.<br />

2.7 Landschaft<br />

Den festgelegten Zielen des Landschaftsschutzes ist zuzustimmen.<br />

Der Zustandsbeschreibung und Status-quo-Prognose kann nicht entsprochen<br />

werden.<br />

Insbesondere die im Zusammenhang mit der Zunahme der Biogasanlagen<br />

einhergehenden Belastungen der Landschaft sind ernst zu nehmen.<br />

Entsprechende Steuerungs- und Lenkungsmaßnahmen sind zu ergreifen.<br />

Im Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick bestehen zurzeit zwei Biogasanlagen.<br />

Für eine Dritte läuft derzeit das Antragsverfahren. (siehe auch Nummer 1.2.F.)<br />

Die Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen in der <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Bardowick hat sich als positiv für den <strong>nach</strong>haltigen Erhalt von Natur und<br />

Landschaft und das Wohnumfeld der Ortslagen erwiesen.<br />

2.8 Kulturgüter<br />

Den Zielen in Hinblick auf das Schutzgut Kulturgüter kann gefolgt werden.<br />

Für den Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick wäre folgende schutzwürdige<br />

Landschaftsteile auf Grund der historischen Kontinuität der Landnutzung als von<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

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Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />

örtlicher Bedeutung zu benennen:<br />

1. Bereich Lindenbruch, Gemarkung Wittorf<br />

2. Bereich Schweineweide, Gemarkung Bardowick<br />

Beide sind durch eine Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung in ihrer<br />

Kleinteiligkeit und Struktur gefährdet.<br />

Als Beispiel für ein Kulturdenkmal mit hoher Raumwirksamkeit und entsprechend<br />

notwendigen Umgebungsschutz wäre die Landwehr zu nennen.<br />

2.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern<br />

Die Ziele des Umweltschutzes werden geteilt.<br />

Die Zustandsbewertung mit spezieller Betrachtung der Problematik<br />

Grundwasserentnahme ist zu unterstützen.<br />

Auf örtlicher Ebene verdeutlicht die Stauaufhebung an der Wittorfer<br />

Schleuse/Ilmenau im Winterhalbjahr 2008/2009 die aufgezeigte Problematik<br />

anschaulich.<br />

3. Umweltwirkungen der RROP Festlegung<br />

3.2 Entwicklung der Regionen<br />

Die Änderung wird im Sinne von Natur und Landschaft begrüßt.<br />

3.5 Siedlungsentwicklung, Wohnen, Schutz Siedlungsbezogenerfreiräume<br />

Die Neuregelung wird unter Umweltgesichtspunkten begrüßt.<br />

3.6 Zentrale Orte, zentral örtliche Funktion, Standorte mit besonderer Funktion<br />

Die zu Grunde liegenden Ziele der Festlegungen und Regelungen der<br />

Fortschreibung des RROP im o.g. Punkt sind zu unterstützen.<br />

4. Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, der<br />

Kulturlandschaft und der kulturellen Sachgüter<br />

4.2 Naturschutz und Landschaftspflege<br />

Den Regelungen und Festsetzungen wird zugestimmt.<br />

4.4 Gewässerschutz<br />

Im Hinblick auf die mittelfristige Stauzieländerung der Ilmenau im Bereich der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick im Winterhalbjahr 2008/2009, sollte eine Festsetzung<br />

erfolgen, die den jetzigen Oberflächengewässerbestand von überörtlicher<br />

Bedeutung im Landkreis Lüneburg vor der Absenkung bestehender Stauziele,<br />

Reduzierung des Zustromes von Wassermengen und Erhöhung von<br />

Wasserentnahmemengen schützt.<br />

4.6 Schutz der Erdatmosphäre, Klima<br />

Die Ziele und Festlegungen werden unterstützt.<br />

<strong>5.</strong> Nutzung und Entwicklung natürlicher und raumstruktureller<br />

Standortvoraussetzungen<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

SEITE 41 VON 310


Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />

<strong>5.</strong>6 Energie<br />

Die Festlegungen von Räumen zur Errichtung nicht privilegierter Biogasanlagen<br />

wird ausdrücklich unterstützt.<br />

Allerdings wäre auch für die Ansiedlung privilegierter Biogasanlagen im Hinblick<br />

auf die zunehmend und offenkundig auftretenden, bereits dargestellten<br />

Probleme, ein Versuch der rechtzeitigen Steuerung und Regulierung<br />

einzufordern. (siehe auch Nr. 2.1.2.F.)<br />

<strong>5.</strong>7.1 bis <strong>5.</strong>7.3 Beurteilung von Einzelmaßnahmen außerhalb des Bereichs der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick<br />

<strong>5.</strong>7.4 Beurteilung der Einzelmaßnahme „Festlegung für den Ausbau der B404 zur<br />

BAB21“<br />

Die Maßnahme hätte erhebliche und weitgehende Belastungen für die Ortslage<br />

Handorf zur Folge.<br />

Diese ergeben sich aus:<br />

- unmittelbarem Flächenverbrauch<br />

- erhebliche Zunahme von Lärm- und Schadstoffimissionen bedingt durch<br />

erhebliche Verkehrszunahme (Entlastung B4/K46, Ostumfahrung Hamburg) für<br />

die Ortslage, da östlich der geplanten Trasse liegend<br />

- erhebliche Belastung eines regional bedeutsamen Radwanderweges<br />

- erhebliche Auswirkungen für Natur- und Landschaft in diesem offenen<br />

Marschbereich<br />

- erhebliche Belastungen der Ilmenau als Bestandteil eines FFH-Gebietes<br />

durch notwendige Erweiterungen der querenden Bauwerke über das Gewässer<br />

- die dargestellte Entlastungen beim Schutzgut Mensch durch Reduzierung des<br />

Verkehrsaufkommens sind auf der B4/K46 in westlicher Richtung ab Rottorf zu<br />

erwarten.<br />

Diese positiven Auswirkungen haben somit keinen Einfluss auf den Bereich der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick.<br />

Eine mengenmäßige Verkehrszunahme mit einhergehenden negativen<br />

Auswirkungen ist auch für die Ortslage Bardowick zu erwarten.<br />

Barendorf Gemeinde<br />

ID 374<br />

D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />

Die Entwicklung eines Logistikzentrums im Bereich Lüneburg mit<br />

Hafenerweiterung wird in dieser Größenordnung von der Gemeinde Barendorf<br />

abgelehnt. Die Gemeinde Barendorf ist durch den erheblichen<br />

Schwerlastverkehr, der sich über die B 216 in beiden Richtungen vollzieht,<br />

bereits jetzt erheblich belastet. Es ist daher zu befürchten, dass durch die<br />

Erstellung eines Logistikzentrums und eines Hafenausbaues eine weitere<br />

Zunahme des Schwerlastverkehrs durch Barendorf mit den damit verbundenen<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Ein Güterverkehrszentrum ist bereits im RROP 2003 als<br />

Grundsatz, der weiterer Abstimmung bedarf, dargestellt.<br />

Wegen der besonderen Standortgunst und der hohen Bedeutung<br />

für die wirtschaftliche Entwicklung des Landkreises wird ein<br />

solches Vorhaben nun durch eine symbolhafte Darstellung und mit<br />

der Ergänzung "Logistikknoten" als Ziel festgelegt. Aussagen über<br />

die Größenordnung sind damit allerdings nicht verbunden. Mit<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 42 VON 310


Barendorf Gemeinde<br />

Lärmbelästigungen und Abgasemissionen eintreten wird. Dabei muss auch<br />

berücksichtigt werden, dass auch durch den geplanten Ausbau der B 216 und<br />

der Elbquerung in Neu Darchau der Verkehr durch Barendorf weiter zunehmen<br />

wird. Ein neues Logistikzentrums ist durch ein Gleisanschluss zu erschließen.<br />

ID 375<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Die Gemeinde Barendorf spricht sich gegen die Ertüchtigung/den Ausbau der B<br />

216 aus. Falls es zur Ertüchtigung/zum Ausbau kommt, ist eine Ortsumfahrung<br />

aufgrund der Zunahme des Schwerlastverkehrs und den damit verbundenen<br />

Abgas- und Lärmemissionen zwingend erforderlich.<br />

Im Bereich der Ortsdurchfahrt B 216 in Barendorf ist für die Anlieger aufgrund<br />

der starken Lärmbeeinträchtigung aus gesundheitlichen Gründen aktiver<br />

Lärmschutz vorzusehen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

einer solchen Festlegung kann durch eine Erschließung dieses<br />

Standorts über die Verkehrsträger Bahn (ein Gleisanschluss ist<br />

textliches Ziel des RROP-Entwurfs) und Schiff ein bedeutender<br />

Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz geleistet werden, indem ein<br />

erheblich größerer Anteil des Transportaufkommens über die<br />

beiden letzt genannten Verkehrsmittel zu Lasten des Lkw<br />

abgewickelt werden kann. Dies kann eine befürchtete Zunahme<br />

des Schwerverkehrs auf der B 216 kompensieren.<br />

Eine erhebliche Zunahme des Schwerverkehrs in Barendorf kann<br />

durch eine Realisierung eines solchen Güterverkehrszentrums<br />

nicht erkannt, allerdings auch nicht gänzlich ausgeschlossen<br />

werden. Derartige Umweltauswirkungen wären - mit dem Ziel einer<br />

Minimierung - Gegenstand einer zu gegebener Zeit<br />

durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen<br />

<strong>nach</strong>folgender konkreter Planungen (Raumordnungs- und/oder<br />

Planfeststellungsverfahren).<br />

Im Übrigen kann gerade durch eine Umgehung eine befürchtete<br />

zusätzliche Belastung weitestgehed minimiert werden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Aus überörtlicher raumordnerischer Sicht sind die genannten<br />

Überholfahrstreifen anzustreben:<br />

o Die Verkehrssicherheit im Zuge der B 216 ist gegenwärtig in<br />

starkem Maße durch Pulkbildung von Lkws und dadurch bedingt<br />

behinderte Überholvorgänge beeinträchtigt,<br />

o damit im Zusammenhang steht, dass die Erreichbarkeit der<br />

östlichen Kreisteile und insbesondere des Landkreises Lüchow-<br />

Dannenberg durch die genannten Maßnahmen deutlich erhöht und<br />

damit Disparitäten abgebaut werden können.<br />

Die genaue Lage sowie soll späteren <strong>nach</strong>folgenden<br />

Planfeststellungsverfahren überlassen werden . Anderseits soll<br />

damit auch deutlich gemacht werden, dass ein vollständiger 3spuriger<br />

Ausbau aus raumordnerischer Sicht nicht für erforderlich<br />

und in Abwägung mit den Belangen des Natur- und<br />

Landschaftsschutzes auch nicht für angemessen gehalten wird.<br />

Die raumordnerischen Aussagen sind abgeleitet aus<br />

o dem Integrierten Verkehrskonzept für den Landkreis Lüneburg<br />

(Ing.-Büro Dr. Theine, Hannover 2009) sowie<br />

o der Machbarkeitsstudie zur Verbesserung der<br />

Verkehrsverhältnisse auf der B 216 (SHP Hannover 2009).<br />

Dass der Landkreis über die genannten Überholfahrstreifen hinaus<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 43 VON 310


Barendorf Gemeinde<br />

ID 376<br />

D 3.6.0 [02] Stellungnahme<br />

Das im Bereich der Vorzugsvariante der geplanten A 39 liegende Vorranggebiet<br />

für ruhige Erholung muss erhalten bleiben. Die Gemeinde Barendorf lehnt den<br />

Bau der A 39 mit dieser Vorzugsvariante ab. Auf die Resolution des<br />

Gemeinderates vom 26.03.2009 wird verwiesen.<br />

ID 377<br />

D 2.5 [01] Stellungnahme<br />

Um den Herausforderungen des Klimaschutzes gerecht zu werden, hält die<br />

Gemeinde Barendorf es für erforderlich, insbesondere vor dem weiteren Ausbau<br />

der B 216 in östliche Richtung zu prüfen, ob durch die Ertüchtigung der<br />

Bahnstrecke Dannenberg-Lüneburg und durch verbesserte attraktive Buslinien<br />

(z.B. Schnellbuslinien, kürzere Taktzeiten) umweltfreundliche Alternativen zum<br />

Individualverkehr geschaffen werden können.<br />

ID 378<br />

D 3.6.5 [02] Stellungnahme<br />

Die Gemeinde Barendorf hält den Sonderlandeplatz im Industriegebiet „Bilmer<br />

Strauch" der Stadt Lüneburg für ausreichend. Sollte gleichwohl ein anderer<br />

Standort gesucht werden, kommt eine Verlegung in das Waldgebiet östlich des<br />

Elbe-Seitenkanals nicht in Betracht, da dieses Waldgebiet als Vorranggebiet für<br />

die ruhige Erholung ausgewiesen ist und erhalten bleiben muss.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

eine Ortsumgehung Barendorf anstrebt, ergibt sich ebenfalls aus<br />

den o.a. Gutachten.<br />

Da Baulastträger der Bund ist, kann hierfür im Rahmen der<br />

Regionalplanung kein Ziel, sondern lediglich ein Grundsatz<br />

festgelegt werden.<br />

(vgl. auch ID 88, ID 278 und ID 546)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Ertüchtigung der Bahnstrecke Dannenberg-Lüneburg,<br />

Verbesserung der Buslinien:<br />

Aus Sicht des Klimaschutzes ist die Verbesserung des ÖPNV<br />

grundsätzlich zu begrüßen. s. auch Stellungnahme <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Ostheide (ID 502)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. ID 507 (<strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide)<br />

Planänderung:<br />

Änderung der textlichen Festlegungen:<br />

01 Der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg bestehende<br />

Sonderlandeplatz ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums<br />

Lüneburg sowie der Belange des Katastrophenschutzes zu sichern.<br />

Ziff 02 entfällt, Ziff 03 wird Ziff. 02.<br />

Änderung der Begründung:<br />

Zu Ziff. 01:<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 44 VON 310


Barendorf Gemeinde<br />

ID 379<br />

D 3.6.6 [05] Stellungnahme<br />

Die Gemeinde Barendorf unterstütz die Forderung das Radwegenetz zur<br />

Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Attraktivität des Radfahrens weiter<br />

auszubauen. Sie fordert daher die Ausweisung eines Radweges von Barendorf in<br />

Richtung Vastorf.<br />

ID 380<br />

D 1.2 [01] Stellungnahme<br />

Die Sollvorschrift für die Gemeinden zur Erstellung eines Flächenmanagements<br />

wird abgelehnt.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

"Für ein Oberzentrum wie Lüneburg ist es von erheblicher<br />

Bedeutung, den Sonderlandeplatz zu erhalten.. Er steht auch der<br />

gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung und stellt damit einen<br />

gewissen Standort-faktor für ansässige oder ansiedlungswillige<br />

Unternehmen dar.Darüber hinaus ist er wichtig, um Flug-zeuge im<br />

Bedarfsfall zügig für den Katastrophenschutz, etwa die<br />

Bekämpfung von Waldbränden, einsetzen zu können."<br />

Die Begründung zur bisherigen Ziff. 02 entfällt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Bau einzelner Radwege ist aufgrund der Maßstabsebene nicht<br />

Gegenstand des RROP. Handelt es sich, wie hier, um gewünschte<br />

Radwege entlang von Kreisstraßen, so richten sich Planung und<br />

Realisierung <strong>nach</strong> den jeweils von den Gremien des Landkreises<br />

beschlossenen Prioritäten.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Aussagen stellen auf die Ausführungen des LROP<br />

Niedersachsen 2008 ab. Ziele und Grundsätze sind aus dem<br />

LROP zu übernehmen. Der Grundsatz des RROP 1.2 01 bezieht<br />

sich auf die Aussagen 1.1 01, sowie 2.1 03. Hier sei noch darauf<br />

hingewiesen, dass Grundsätze im Sinne des ROG § 3 Nr. 3<br />

allgemeine Aussagen sind, die im Einzelfall gegeneinander<br />

abgewogen werden können. Sie müssen auf <strong>nach</strong>folgenden<br />

Planungsebenen lediglich eine besondere Gewichtung erfahren.<br />

Der hier dargestellte Grundsatz der Raumordnung stellt eine<br />

Präzisierung der Forderung des LROP <strong>nach</strong> einer „ <strong>nach</strong>haltige[n],<br />

räumliche[n] Entwicklung, die [die] Voraussetzungen für<br />

umweltgerechten Wohlstand auch für kommende Regionen<br />

schaffen [soll].“ dar. Der 2. Teilsatz bezieht sich auf die Aussagen<br />

2.1 03 und fasst sie ebenso wie die Aussage im LROP in einen<br />

Grundsatz.<br />

Ziel dieses Grundsatzes ist es, planerisch zu sichern, dass<br />

zukünftige Generationen die Ressourcen vorfinden, die sie für ihre<br />

Entwicklung brauchen und die Kommunen langfristig<br />

Entwicklungspotenziale besitzen. Zweck ist nicht der Verzicht auf<br />

das Bauen, sondern vielmehr das effektive Wirtschaften mit dem<br />

knappen Gut Boden. Flächenmanagement bedeutet hier<br />

Flächenverwaltung und ist in diesem Sinne eine aktive und<br />

bewusste Gestaltung und Entwicklung der begrenzten Flächen der<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 45 VON 310


Barendorf Gemeinde<br />

Barum Gemeinde<br />

ID 381<br />

D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />

Durch die Einbindung des Landkreises Lüneburg in das HVV-Tarifgebiet sollt<br />

nunmehr auch eine Busanbindung von Barum über Tespe <strong>nach</strong> Bergedorf<br />

eingerichtet werden, um den öffentlichen Personennahverkehr <strong>nach</strong> Hamburg<br />

attraktiver zu machen.<br />

ID 382<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Es sind Maßnahmen zu treffen, die die Führung des Schwerlastverkehres von<br />

Brietlingen (B 209) über Barum - Wittorf zur Auffahrt Handorf (BAB 250)<br />

verringern.<br />

Bauernverband Nord-Ost Niedersachsen e. V.<br />

ID 92<br />

D 2.1 [01] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Kommunen sowie der Lenkung der Flächennutzungsvorgaben.<br />

Zweck des Grundsatzes ist nicht die finanzielle Überforderung der<br />

Kommunen mit der Aufstellung umfangreicher Flächenkataster.<br />

Aus diesem Grund erfolgt zum Einen die Darstellung als<br />

Grundsatz und zum Anderen obliegt die Ausgestaltung des<br />

Grundsatzes den Gemeinden. Dabei gilt es die bereits vielerorts<br />

vorhandenen, positiven Ansätze hinsichtlich der inhaltlichen<br />

Aufbereitung zur Art und Verfügbarkeit von Flächen usw. weiter zu<br />

nutzen zu entwickeln, um Aussagen für die zukünftige Entwicklung<br />

der Gemeinde auf eine solide Grundlage zu stellen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />

und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />

NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />

Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />

Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />

zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />

dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />

Der Wunsch der Gemeinde Barum <strong>nach</strong> Einrichtung einer<br />

Busverbindung von Barum über Tespe <strong>nach</strong> Bergedorf ist jüngst<br />

im zuständigen Fachausschuss des Landkreises Lüneburg beraten<br />

worden mit dem Auftrag an die Verwaltung, dass dieses Anliegen<br />

ergänzend geprüft wird.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Verkehrslenkene Maßnahmen sind nicht Regelungsgegenstand<br />

der Raumordnung.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 46 VON 310


Bauernverband Nord-Ost Niedersachsen e. V.<br />

In den Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und<br />

Landschaft sollten unbeding die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen,<br />

die sich durch das geänderte BNatschG ergeben, eingearbeitet werden. Hierbei<br />

ist insbesondere auch das Thema Ersatzgeld zu berücksichtigen, woraus sich<br />

aus unserer Sicht zahlreiche neue Möglichkeiten zur Umsetzung von Zielen der<br />

Raumplanung ergeben.<br />

ID 93<br />

D 3.2 [01] Stellungnahme<br />

Im Kapitel Landwirtschaft fehlt ein einleitender Teil, wie er sich unter 3.1 Ziff. 01<br />

Gewerbliche Wirtschaft und Fremdenverkehr findet, vollständig. Folgender Text<br />

sollte dringend ergänzt werden: „Es sind die räumlichen Rahmenbedingungen<br />

dafür zu schaffen, dass die Landwirtschaft des Landkreises <strong>nach</strong>haltig gestärkt<br />

und weiterentwickelt wird mit dem Ziel, den Landesdurchschnitt zu übertreffen."<br />

Alternativ könnte unter dem entsprechenden Absatz in 3.1. ergänzt werden, dass<br />

die Formulierungen auch für den Bereich der Landwirtschaft gelten.<br />

01 Die Ausführungen zum besonders hohen Pachtanteil gelten inzwischen nicht<br />

mehr nur für den rechtselbischen Teil des Landkreises. Auch im restlichen<br />

Gebiet des Landkreises liegt der Pachtflächenanteil häufig bei 70-80 %, über<br />

exakte Daten vermag die Landwirtschaftskammer Niedersachsen Auskunft zu<br />

geben. Wir empfehlen die Formulierung „im rechtselbischen Gebiet" an dieser<br />

Stelle ersatzlos zu streichen.<br />

Es sollte klar gestellt werden, dass das Potential landwirtschaftlicher Nutzflächen<br />

im Hinblick auf Ertrag und Qualität der auf diesen Flächen erzeugten Futter- und<br />

Nahrungsmittel sowie Produkten zur energetischen Verwertung nicht<br />

ausschließlich an der natürlichen Bodengüte festzumachen ist, sondern dass<br />

insbesondere im Landkreis Lüneburg die Beregnung eine außerordentlich<br />

wichtige Rolle spielt. Daraus ist zwingend abzuleiten, dass auch leichtere<br />

Standorte, die beregenbar sind, als besonders geeignete Böden einzustufen sind<br />

und damit eine Inanspruchnahme zu anderen Zwecken ausgeschlossen werden<br />

sollte. Es ist weiter zu erwähnen, dass einige im Landkreis Lüneburg vermehrt<br />

angebaute (Sonder-)Kulturen in besonderem Maße auf die leichteren Standorte<br />

angewiesen sind. Weiter ergibt sich hieraus ein direkter Zusammenhang zu Ziff.<br />

03 dieses Kapitels und zu 3.9.1.<br />

ID 94<br />

D 3.2 [02] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Das Kapitel "Naturschutz und Landschaftspflege" zu ändern ist<br />

ausweislich der bekannt gemachten allgemeinen<br />

Planungsabsichten nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens. Dies bleibt einer Neuaufstellung des RROP<br />

vorbehalten. Nach dem NROG ist zehn Jahre <strong>nach</strong> Inkrafttreten<br />

des RROP 2003, also 2013, zu überprüfen, ob eine solche<br />

Neuaufstellung dann erforderlich ist. Sollte dies bejaht werden,<br />

werden auch die Ziele zu Naturschutz und Landschaftspflege ganz<br />

oder teilweise neu gefasst werden. Zum jetzigen Zeitpunkt werden<br />

die im RROP 2003 formulierten Ziele noch für aktuell gehalten.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zum 1. Absatz:<br />

Anregung wird nicht berücksichtigt, weil das Kapitel<br />

"Landwirtschaft", abgesehen von redaktionellen Änderungen und<br />

Aussagen, die inzwischen überholt sind, grundsätzlich nicht<br />

Gegenstand der Planänderung ist.<br />

Zu 01, Abs.1:<br />

Die Anregung wird berücksichtigt, der entsprechende Satz<br />

gestrichen.<br />

Zu 01, Abs.2:<br />

nicht Gegenstand der Planänderung<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 47 VON 310


Bauernverband Nord-Ost Niedersachsen e. V.<br />

Die Einschränkung insbesondere im rechtelbischen Gebiet" im ersten Satz des<br />

Abschnitts ist ersatzlos zu streichen, da die Landwirtschaft auch im restlichen<br />

Kreisgebiet eine besondere Bedeutung hat.<br />

ID 95<br />

D 3.2 [03] Stellungnahme<br />

Insbesondere vor dem Hintergrund der durch den Klimawandel bedingten zu<br />

erwartenden geringeren Niederschlagsmengen während der Vegetationsperiode,<br />

sind Maßnahmen zu entwickeln, die eine bedarfsgerechte Feldberegnung auch<br />

zukünftig sichern. Der vorletzte Satz der Ziff. 03 ist ersatzlos zu streichen — der<br />

Umfang der Feldberegnung kann unter keinen Umständen reduziert werden.<br />

Dies könnte in einigen Gebieten des Landkreises dazu führen, dass eine<br />

wettbewerbsfähige Landwirtschaft unmöglich wird.<br />

ID 96<br />

D 3.2 [05] Stellungnahme<br />

Der letzte Satz diese Abschnitts ist in sofern zu verändern, als dass die<br />

Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen allgemein vermieden werden<br />

sollte. Die Änderungen des BNatSchG sind zu berücksichtigen! Um die<br />

Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen durch Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen tatsächlich zu reduzieren bzw. zu vermeiden, sind<br />

Maßnahmen zur Entsiegelung, Aufwertung bzw. Pflege vorhandener Biotope<br />

sowie das Ersatzgeld oder die Nutzung von mit der Landwirtschaft abgestimmten<br />

Suchräumen für großflächige Kompensation vorzuziehen. Sollten Ausgleichs-<br />

und/oder Ersatzmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen unabwendbar<br />

notwendig werden, so sind diese entlang vorhandener und nicht verlegbarer<br />

Linearstrukturen (Straßen, Gräben, usw.) zielgerichtet zu planen. Auf die<br />

jeweilige Bewirtschaftungsstruktur ist zu achten.<br />

ID 97<br />

D 3.5 [06] Stellungnahme<br />

Richtigerweise wird in den vorangehenden Abschnitten sowie der<br />

Begründung erkannt, dass Bioenergieanlagen eine hervorragende<br />

Einkommensalternative für ortsansässige landwirtschaftliche Betriebe sein<br />

können und dass diese Anlagen gleichzeitig einen erheblichen Beitrag zur<br />

<strong>nach</strong>haltigen Energieversorgung leisten können.Es ist daher umso<br />

unverständlicher warum die Errichtung von Anlagen, die nicht <strong>nach</strong> § 35<br />

Abs. 1 Nr. 6 privilegiert sind, in den genannten Vorranggebieten kategorisch<br />

ausgeschlossen werden soll. Hiermit wird den investitionsbereiten<br />

Landwirten eine wichtige Entwicklungsperspektive, beispielsweise mit Blick auf<br />

Einspeisung von Biogas ins Erdgasnetz, genommen und der Weg zur Nutzung<br />

erneuerbarer Energien unbegründet ausgebremst. Wir lehnen eine solche<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Die Anregung wird berücksichtigt, der entsprechende Satz<br />

gestrichen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Thema ist nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Thema ist nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Aufgabe der Raumordnung ist es, die unterschiedlichen<br />

Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen. Dazu<br />

zählen neben einer umweltverträglichen Energieversorgung auch<br />

andere Belange des Allgemeinwohls, wie z.B. Landwirtschaft,<br />

Tourismus, Vogelschutz, Naturschutz zu den zu koordinierenden<br />

Ansprüchen an den Raum. Die quantitative Freiraumsicherung, die<br />

Erhaltung des Freiraumanteils und die Sicherung funktionsfähiger<br />

Freiräume ist ein hochrangiges öffentliches Interesse, welches<br />

seinen Niederschlag in der Ausweisung von Vorranggebieten hier<br />

für Natur und Landschaft findet.<br />

Insbesondere in den Vorranggebieten für Natur und Landschaft<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 48 VON 310


Bauernverband Nord-Ost Niedersachsen e. V.<br />

grundsätzliche Festlegung vehement ab, zumal eine fachliche Begründung nicht<br />

geliefert wird und ausreichend gesetzliche Regelungen durch das Baurecht<br />

(Verbandsbeteiligung, UVP, ...) gegeben sind. Außer<br />

Frage steht, dass beim Bau von Bioenergieanlagen eine Abstimmung mit<br />

den verschiedenen Raumnutzungsansprüchen erfolgen muss und dass<br />

mögliche mit dem Bau einhergehende Eingriffe entsprechend zu<br />

kompensieren sind. Allein die Überlegung, dass Konflikte in einzelne Fällen<br />

auftreten könnten rechtfertigt ein generelles Verbot jedoch in keiner Weise.<br />

ID 98<br />

siehe 3.2 Ziff. 03<br />

D 3.2 [03] Stellungnahme<br />

Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue<br />

ID 80<br />

D 1.7 [03] Stellungnahme<br />

Das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ wurde nicht 1997 von der<br />

UNESCO anerkannt.<br />

Richtig muss es heißen: Das „Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“<br />

ist Teil<br />

des von der UNESCO 1997 anerkannten, länderübergreifenden<br />

Biosphärenreservates Flusslandschaft<br />

Elbe. Es wurde durch das Gesetz über das Biosphärenreservat<br />

Niedersächsische Elbtalaue<br />

(NElbtBRG) am 23.11.2002 mit einer Gesamtfläche von 56.760 ha eingerichtet.<br />

ID 81<br />

D 2.1 [05] Stellungnahme<br />

Das Elbschloss Bleckede ist bereits als Informationszentrum für das<br />

Biosphärenreservat „Niedersächsische<br />

Elbtalaue“ eingerichtet. Darüber hinaus gibt es weitere Informationsstellen in<br />

Preten<br />

(Storkenkarte), Neuhaus (Haus des Gastes), Gartow und Dannenberg.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

steht diese Sicherungsfunktion aus Gründen des Allgemeinwohls<br />

im Vordergrund (s. auch § 2 ROG Nr. 4).<br />

Vorrangegebiete stellen Ziele der Raumordnung dar und haben<br />

somit Priorität und sind bei raumbedeutsamen Planungen und<br />

Maßnahmen zu beachten. Vorranggebiete sind für bestimmte<br />

raumbedeutsame Nutzungen und Funktionen vorgesehen, hier<br />

Natur und Landschaft und deren Sicherung, und schließen damit<br />

andere Nutzungen, sofern sie nicht vereinbar sind (s. § 8 Abs 7<br />

Satz 1 ROG, D1.8 01 RROP), aus.<br />

In Vorranggebieten für ruhige Erholung wurden, auch um dem<br />

gesetzgeberischen Ziel der Förderung regenerativer Energien<br />

<strong>nach</strong>zukommen, Ausnahmen ermöglicht. Aber auch bei dieser<br />

Festlegung handelt es sich um ein Ziel der Raumordnung, das zu<br />

beachten ist. Vorrang hat an dieser Stelle grundsätzlich das<br />

öffentliche Interesse an ruhiger Erholung in Natur und Landschaft.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Thema ist nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Textvorschlag:<br />

Das Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue ist Teil<br />

des von der UNESCO 1997 anerkannten, länderübergreifenden<br />

Biosphärenreservates Flusslandschaft Elbe.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Da das Informationszentrum jedoch inzwischen unter dem Namen<br />

"Biosphaerium Elbtalaue Schloss Bleckede" eingerichtet worden<br />

ist, soll der Passus entsprechend redaktionell angepasst werden.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 49 VON 310


Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue<br />

Im Zusammenhang mit dem „Vorranggebiet Natura 2000“ ist im Gebiet des<br />

Biosphärenreservats<br />

„Niedersächsische Elbtalaue“ ferner der § 4 Satz 2 Ziffer 4 und 5 NElbtBRG zu<br />

berücksichtigen.<br />

ID 82<br />

D 2.1 [01] Stellungnahme<br />

Hier fehlt der Bezug zum Biosphärenreservatsplan Niedersächsische Elbtalaue,<br />

der im Gebiet<br />

des Biosphärenreservats den Landschaftsrahmenplan ersetzt.<br />

ID 82<br />

D 2.1 [01] Stellungnahme<br />

Hier fehlt der Bezug zum Biosphärenreservatsplan Niedersächsische Elbtalaue,<br />

der im Gebiet<br />

des Biosphärenreservats den Landschaftsrahmenplan ersetzt.<br />

ID 83<br />

D 3.2 [04] Stellungnahme<br />

Hier fehlt der Bezug zum Biosphärenreservatsplan Niedersächsische Elbtalaue,<br />

der im Gebiet<br />

des Biosphärenreservats den Landschaftsrahmenplan ersetzt.<br />

ID 83<br />

D 3.2 [04] Stellungnahme<br />

Hier fehlt der Bezug zum Biosphärenreservatsplan Niedersächsische Elbtalaue,<br />

der im Gebiet<br />

des Biosphärenreservats den Landschaftsrahmenplan ersetzt.<br />

ID 84<br />

D 3.8 [04] Stellungnahme<br />

Hier fehlt der Bezug zum Biosphärenreservatsplan Niedersächsische Elbtalaue,<br />

der im Gebiet<br />

des Biosphärenreservats den Landschaftsrahmenplan ersetzt.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Inhalt de Planänderung:<br />

D 2.1 .5 letzter Satz erhält folgenden Wortlaut:<br />

"Das Besucherzentrum "Biosphaerium Elbtalaue Schloss<br />

Bleckede" am Standort Bleckede ist zu sichern."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

(s. auch ID 15)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 50 VON 310


Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue<br />

ID 84<br />

D 3.8 [04] Stellungnahme<br />

Hier fehlt der Bezug zum Biosphärenreservatsplan Niedersächsische Elbtalaue,<br />

der im Gebiet<br />

des Biosphärenreservats den Landschaftsrahmenplan ersetzt.<br />

ID 85<br />

D 1.8 [03] Stellungnahme<br />

Das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (Außengrenze und<br />

Zonierung) ist auf der Karte nicht zu erkennen, dies bitte ich zu ergänzen.<br />

Die Grenzen des Naturparks „Elbhöhen-Wendland“ scheinen veraltet zu sein,<br />

ich bitte dies zu überprüfen.<br />

In der Legende bitte ich zwischen Naturpark Lüneburger Heide und Elbhöhen-<br />

Wendland zu differenzieren<br />

Ich bitte die Darstellung der Elbedeiche zu aktualisieren (u.a. im Bereich<br />

Mahnkenwerder und<br />

Altwendischthun).<br />

Es fehlen die Vorrangstandorte für Windenergie. Im Text aus Seite 32 wird<br />

jedoch darauf verwiesen.<br />

Ergänzend darzustellen wären auch Vorrangstandorte für den Anbau<br />

erneuerbarer Energien.<br />

Dies Thema wird bisher leider nicht im RROP aufgegriffen.<br />

ID 86<br />

Stellungnahme<br />

Seite 19:<br />

Hier muss es richtig heißen Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“<br />

Seite 21, Tab.2:<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregung wird insofern aufgegriffen, als in der Begründung zu<br />

3.1 06 (konzeptionelle Aussagen zum Tourismus) sowie in 3.8 03<br />

als wichtige Planungsgrundlage der Biosphärenreservatsplan<br />

genannt werden soll.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Biosphärenreservat: keine eigenständige zeichnerische<br />

Darstellung der Zonierung im RROP, die Zonierung erfolgt über die<br />

verschiedenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete des RROP.<br />

Grundsätzlich werden die Zonen des Biosphärenreservats wie folgt<br />

im RROP dargestellt:<br />

Gebietsteil C = Vorrang für Natur und Landschaft<br />

Gebietsteil B = Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft<br />

Gebietsteil A = ggf. Vorbehaltsgebiet für ruhige Erholung.<br />

Im Regelfall soll von einer Überlagerung von Vorrang- und<br />

Vorbehaltsgebieten abgesehen werden, sie ist aber möglich. Bei<br />

einer Überlagerung ist die Vereinbarkeit der Nutzungen sicher zu<br />

stellen.<br />

Änderungen von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sind nicht<br />

Gegenstand des aktuellen Verfahrens und werden daher nicht<br />

geändert.<br />

NP Elbhöhen Wendland: Die Grenzen werden angepasst an den<br />

aktuellen Stand gem. Punkt 15 Nachrichtliche Darstellung<br />

Legende NP: keine Differenzierung in der Legende bzw.<br />

zeichnerischen Darstellung Naturparke werden allgmein in Punkt<br />

15 Nachrichtliche Darstellung dargestellt<br />

Elbdeiche: werden als <strong>nach</strong>richtliche Übernahme aktualisiert.<br />

Windenergie: Vorrangstandorte für Windenergie sind in der<br />

zeichnerischen Darstellung des RROP dargestellt (s. Legende<br />

Punkt 13 Energie).<br />

Erneuerbare Energie: Dieses Thema wurde unter Punkt 3.5 9 02<br />

und 06 aufgegriffen. Eine Darstellung als Vorranggebiete<br />

erneuerbare Energien ist im Rahmen der Fortschreibung nicht<br />

möglich.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

61.26: "...der Stn der Biosphärenreservatsverwaltung stimme ich in<br />

allen Punkten zu."<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 51 VON 310


Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue<br />

Kerngebiet Biosphärenreservat ist durch „Gebietsteil C“ oder „Kern- und<br />

Pflegezone“ zu ersetzen.<br />

Seite 23, 2. Zeile:<br />

Die Festlegung des Biosphärenreservats… (Einzahl)<br />

Seite 35:<br />

Richtig muss es heißen: Reste Historischer Kulturlandschaften im Bereich des<br />

Biosphärenreservats<br />

„Niedersächsische Elbtalaue“ oder „Flusslandschaft Elbe“. Die Untere<br />

Mittelelbeniederung<br />

ist der Naturraum in dem das Biosphärenreservat liegt.<br />

Verweis auf Abb. 6 (nicht Abb. 5).<br />

Bischoff, Stephanie<br />

ID 560<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

hiermit möchte ich zur geplanten .Änderung des regionalen<br />

Raumordnungsprogramms von-2003 Stellung nehmen.<br />

Ich bin gegen eine Änderung des RROP, da das Gebiet in seinem jetzigen<br />

Nutzungszustand für alle Lüneburger erhalten bleiben muss.<br />

Bei dem Gebiet handelt es sich um ein abwechslungsreiches Ensemble aus<br />

Wald, Wiesen und Eichenallee. Es gehört durch seine räumliche Nähe zum<br />

Tiergarten und dieses Naherholungsgebiet sollte nicht scheibchenweise<br />

zerschnitten und verkleinert werden. Gerade in Zukunft sollte bei einer<br />

wachsenden Einwohnerzahl Lüneburgs diese Fläche erhalten bleiben um die<br />

Attraktivität unserer Stadt zu erhalten.<br />

Der Stadt stehen noch genug innerstädtische Baulandreserven zur Verfügung,<br />

die erst einmal aufgebraucht werden sollten.<br />

Ich bin daher gegen die Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige Erholung.<br />

Wir brauchen diese Baulangreserve nicht und es steht zu befürchten, dass eine<br />

Änderung des RROP eine Bebauung in mittelbarer Zeit <strong>nach</strong> sich ziehen wird.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Bleckede, Stadt<br />

ID 1<br />

D 1.5 [11] Stellungnahme<br />

Im RROP 2003 sind die OT.<br />

Barskamp, Breetze, Radegast<br />

Walmsburg und Wendewisch<br />

festgeschrieben. Übernahme in<br />

Fortschreibung.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Radegast und Walmsburg sind in der Fortschreibung des RROP<br />

weiterhin enthalten.<br />

Grundsätzlich geht es auch bei der Ausweisung von Standorten<br />

mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung um eine<br />

Konzentration auf die Standorte die aus raumordnerischer Sicht<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 52 VON 310


Bleckede, Stadt<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

besonders geeignet sind bzw. besondere Entwicklungspotenziale<br />

aufweisen. Vermieden werden soll eine Ausweisung <strong>nach</strong> dem<br />

Gießkannenprinzip. Die im RROP von 2003 ausgewiesenen<br />

Standorte wurden im Rahmen der Fortschreibung einer kritischen<br />

Prüfung unterzogen. Die Prüfung erfolgte unter 3 Gesichtpunkten:<br />

natürliche Eignung der umgebenden Landschaft für Erholung und<br />

Freizeit / Umweltqualität, Ausstattung mit Erholungsangeboten,<br />

kulturelles Angebot.<br />

Zu Barskamp, Breetze, Wendewisch<br />

Barskamp<br />

Barskamp liegt zwar im Naturpark Elbhöhen-Wendland (ehemals<br />

Elbufer-Drawehn), jedoch nicht in einem Vorrang- oder<br />

Vorbehaltsgebiet für Erholung, umgeben ist Barskamp großflächig<br />

von einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft, was eher die<br />

besondere Eignung im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

unterstreicht. Liegt eine Ortschaft in bzw. ist eine Ortschaft<br />

umgeben von Vorrang- oder Vorsorgegebieten für Erholung ist im<br />

Allgemeinen von einer natürlichen Eignung der Landschaft<br />

auszugehen. Dies allein begründet jedoch noch nicht die<br />

Zuweisung einer Entwicklungsaufgabe.<br />

Zusätzlich kommt es auf die vorhandene Infrastruktur an. Diese<br />

sind aus raumordnerischer Sicht hier nicht im ausreichendem<br />

Maße gegeben. Zur Infrastruktur zählen bspw. die Lage an bzw.<br />

Nähe zu regional bedeutsamen Wanderwegen, Einrichtungen zur<br />

Unterbringung und Verköstigung oder andere Erholungsangebote<br />

(s. Tabelle 5 der Begründung).<br />

Breetze<br />

Für Breetze als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />

Erholung spricht die Lage an einem regional bedeutsamen<br />

Wanderweg. Darüber hinaus liegt Breetze zwar nicht in, grenzt<br />

aber an Vorbehaltsgebiete für Erholung, im Norden grenzt ein<br />

Vorranggebiet für Erholung an. Die Vielzahl von<br />

Nutzungsansprüchen an den Raum zeigt sich in diesem Gebiet<br />

durch die Überlagerung von Vorbehaltsgebieten für Erholung und<br />

Vorbehaltsgebieten für Rohstoffgewinnung. Grundsätzlich führt die<br />

raumordnerische Kategorie Vorbehaltsgebiet (s. § 3 Abs. 3 ROG)<br />

nicht zum Ausschluss entgegenstehender Nutzungen, was eine<br />

Überlagerungen verschiedener Nutzungsmöglichkeiten gestattet.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass eine Beeinträchtigung der jeweiligen<br />

Funktionen zu vermeiden ist.<br />

Die Überlagerung der Vorbehaltsgebiete führt somit nicht zum<br />

Ausschluss einer der beiden Funktionen, eine besondere Eignung<br />

im Sinne eines Standortes mit der besonderen<br />

Entwicklungsaufgabe Erholung kommt jedoch nicht in Betracht, da<br />

die Eignung maßgeblich auch von der natürlichen Eignung der<br />

umgebenden Landschaft bestimmt wird.<br />

SEITE 53 VON 310


Bleckede, Stadt<br />

ID 2<br />

D 1.5 [13] Stellungnahme<br />

Alt Garge und Wendewisch ist mit aufzunehmen<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Wendewisch<br />

Gemäß § 8 Abs. 3 NROG können weitere Grundsätze und Ziele<br />

der Raumordnung festgelegt werden, soweit sie den gesetzlichen<br />

Grundsätzen der Raumordnung und den Grundsätzen und Zielen<br />

des Landes-Raumordnungsprogramms nicht widersprechen. Für<br />

die Festlegung von Standorten mit der besonderen<br />

Entwicklungsaufgabe Tourismus bedarf die Gemeinde gemäß<br />

LROP herausragender touristischer Funktionen (s. Text und<br />

Begründung LROP 2008 2.1 04). Touristische Einrichtungen sollen<br />

räumlich und infrastrukturell an Zentrale Orte gebunden werden.<br />

Es handelt sich hier zwar um eine Sollvorschrift, die somit<br />

Ausnahmen gestattet (LROP 2.1 05), ein aus raumordnerischer<br />

Sicht besonderer Umstand wird nicht gesehen, somit kommt eine<br />

Ausweisung als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />

Tourismus nicht in Betracht.<br />

Zu Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung:<br />

Wendewisch liegt nicht bzw. grenzt nicht an Vorbehalts- oder<br />

Vorranggebiete für Erholung, im Süden grenzt ein Vorranggebiet<br />

für Natur- und Landschaft.Somit hat der Aspekt des Naturschutzes<br />

an dieser Stelle Vorrang vor anderen Nutzungen. Da die<br />

Erholungseignung im Wesentlichen auch von der Umgebung<br />

bestimmt wird (s. Standort Breetze) kommt eine Ausweisung als<br />

Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung nicht<br />

in Betracht. An dieser Stelle sei noch auf das RROP 1.5 10 und<br />

1.<strong>5.</strong>12 hingewiesen, der auch Standorten ohne<br />

Entwicklungsaufgabe ermöglicht, Anpassungen an die sich<br />

wandelnden Bedürfnisse der Nutzer durchzuführen, bspw. in Form<br />

von Modernisierungsmaßnahmen und<br />

Umstrukturierungsmaßnahmen an Campingplätzen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Alt Garge<br />

Wie auch für Wendewisch gilt: Gemäß § 8 Abs. 3 NROG können<br />

weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung festgelegt<br />

werden, soweit sie den gesetzlichen Grundsätzen der<br />

Raumordnung und den Grundsätzen und Zielen des Landes-<br />

Raumordnungsprogramms nicht widersprechen. Für die<br />

Festlegung von Standorten mit der besonderen<br />

Entwicklungsaufgabe Tourismus bedarf die Gemeinde gemäß<br />

LROP herausragender touristischer Funktionen (s. Text und<br />

Begründung LROP 2008 2.1 04). Touristische Einrichtungen sollen<br />

räumlich und infrastrukturell an Zentrale Orte gebunden werden.<br />

Es handelt sich hier zwar um eine Sollvorschrift, die somit<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 54 VON 310


Bleckede, Stadt<br />

ID 3<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Beantragt wird die Ausweisung eines Mittelzentrum<br />

ID 4<br />

D 1.6 [04] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Ausnahmen gestattet (LROP 2.1 05), ein aus raumordnerischer<br />

Sicht besonderer Umstand wird nicht gesehen, somit kommt eine<br />

Ausweisung als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />

Tourismus nicht in Betracht.<br />

Darüber hinaus sprechen der Standort des Kraftwerks und der<br />

Ausbau des Hafens für gewerbliche Nutzung gegen einen<br />

Entwicklungsschwerpunkt im touristischen Bereich. Insgesamt ist<br />

auch keine ausreichende "Masse" an Einrichtungen vorhanden,<br />

um einen Schwerpunkt Tourismus in Alt Garge zu rechtfertigen.<br />

Konzentration und Ausgangspunkt für Tourismus in diesem Raum<br />

soll Bleckede aufgrund der vorhandenen Potenziale und der, wie<br />

durch das LROP vorgesehen, Bündelung der<br />

Tourismuseinrichtungen in Zentralen Orten.<br />

Wendewisch. S. Datensatz 1<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Ober- und Mittelzentren werden im<br />

Landesraumordnungsprogramm abschließend festgelegt (s. LROP<br />

2008 2.2 01 Satz 3)<br />

Entsprechend der Stellungnahme des Niedersächsisches<br />

Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und<br />

Landesentwicklung (ML) (s. ID 286) und gem. dem LROP 2.2 1<br />

Satz 6 ist die Zuweisung von mittelzentralen Teilfunktionen ohne<br />

eine Spezifizierung nicht zulässig.<br />

Der Satz "Für Bleckede sind mittelzentrale Funktionen allgemein<br />

zulässig" muss im Entwurf entsprechend geändert werden. Die<br />

Zuweisung von Mittelzentren obliegt (s. oben) dem ML. Die<br />

Formulierung eröffnet eine Entwicklung hin zum Mittelzentrum,<br />

was so nicht zulässig ist. Aus raumordnerischer Sicht sind für<br />

Bleckede folgende mittelzentrale Teilfunktionen zu differenzieren:<br />

- weiterführende Bildungseinrichtungen<br />

- Einzelhandelseinrichtungen für den mittelfristigen Bedarf<br />

- überörtliche Einrichtungen der Jugend- und Altenpflege<br />

Textvorschlag: "Für Bleckede sind folgende mittelzentrale<br />

Teilfunktionen zulässig:<br />

- weiterführende Bildungseinrichtungen<br />

- Einzelhandelseinrichtungen für kurzfristigen und mittelfristigen<br />

Bedarf<br />

- Einrichtungen der Jugend- und Altenpflege."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 55 VON 310


Bleckede, Stadt<br />

Grundschulstandort Barskamp mit auf nehmen.<br />

ID 5<br />

D 1.6 [07] Stellungnahme<br />

Bleckede ist als Schwerpunktaufgabe Umweltbildung im Biosphärenreservat<br />

zuzuordnen<br />

ID 6<br />

D 3.1 [04] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Die Aussagen in Punkt 1.6 04 des RROP stellen einen Grundsatz<br />

im Sinne des ROG dar.<br />

Grundsätze im Sinne des ROG § 3 Nr. 3 sind allgemeine<br />

Aussagen und im Einzelfall gegeneinander abzuwägen bzw.<br />

können sie auf <strong>nach</strong>geordneter Planungsebene eine Wichtung<br />

erfahren. Eine Verpflichtung alle Standorte mit Grundschulen als<br />

Standorte mit grundzentralen Teilfunktionen aufzunehmen ergibt<br />

sich nicht. Hier sei nochmal darauf hingewiesen, dass<br />

grundzentrale Teilfunktionen keine Kategorie im Sinne des<br />

Zentralen Orte Systems ist. Eine Zuweisung von Funktionen<br />

bewegt sich im Spannungsfeld Sicherung der Daseinsvorsorge<br />

innerhalb zumutbarer Entfernungen bzw. Zeitaufwand und einer<br />

sinnvollen Bündelung zentralörtlicher Funktionen in<br />

leistungsfähigen und vor allem sich selbst tragenden Wirtschafts-<br />

und Verwaltungszentren. Die Bündelungsfunktion und damit<br />

Stärkung des Gesamtraumes obliegt aus regionalplanrischer Sicht<br />

dem Grundzentrum mit Bleckede bzw. dem angestrebten<br />

"oberzentralen Verbund". Bei einer Entfernung von ca. 8 km ist es<br />

gut zu erreichen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Einführung eines neuen Planzeichens Schwerpunktaufgabe<br />

Umweltbildung ist aus regionalplanerischer Sicht nicht<br />

angemessen, da sich diese Aufgabe, die Bleckede wahrnimmt,<br />

zum Einen in der zugeordneten mittelzentralen Teilfunktion<br />

weiterführendes Bildungswesen (s. ID 3) und zum Zweiten in der<br />

Schwerpunktaufgabe Tourismus wiederfindet. Eine weitere<br />

Funktionszuweisung kommt nicht in Betracht. Um diese Funktion,<br />

die sich im Spannungsfeld von Bildung und Tourismus bewegt,<br />

entsprechend zu würdigen, soll diese textlich als Element der<br />

Schwerpunktaufgabe Tourismus festgelegt werden.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

D 1.5 13 wird durch einen 3. Satz wie folgt ergänzt:<br />

"Für den Standort Bleckede kommen neben allgemeinen<br />

Einrichtungen des Tourismus insbesondere Einrichtungen der<br />

Umweltbildung in Betracht."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 56 VON 310


Bleckede, Stadt<br />

Zu Bleckede zählen auch die Standorte Garze, Alt Garge und Barskamp.<br />

ID 7<br />

D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />

Ergänzen um den Bestand des EAW Bleckede und um den möglichen Hafen-<br />

Hinterland Verkehr zum Schnittpunkt Wasser - Schiene im OT Alt Garge.<br />

ID 8<br />

D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />

Hafen Alt Garge ist vorhanden.<br />

ID 9<br />

D 3.9.3 [03] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Eine weitere Entwicklung der Gewerbeflächen in den genannten<br />

Ortsteilen, um die lokale Flächen<strong>nach</strong>frage aufzunehmen, wird<br />

durch die 3.1 04 nicht beschränkt (s. Begründung zu 3.1. 04).<br />

Die hierarchische Abstufung, wie sie in diesem Punkt dargestellt<br />

ist, (s. ID 497) knüpft unter anderem an die Festlegung von<br />

Schwerpunktaufgaben für die Sicherung und Entwicklung von<br />

Arbeitsstätten an. Diese ist in Bleckede standörtlich festgelegt.<br />

Grundsätzlich handelt es sich immer um standörtliche<br />

Festlegungen, d.h. diese Festlegungen beziehen sich nicht auf<br />

alle Ortsteile.<br />

Auch ohne Nennung im Regionalen Raumordnungsprogramm<br />

besteht für die genannten Gewerbegebiete eine Bestands- und<br />

Entwicklungsgarantie (s. Ziff. 04 letzter Satz).<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

so wichtig das EAW für den Standort Bleckede ist, so ist ein<br />

Hinweis auf die Bestandssicherung nicht Gegenstand des RROP.<br />

Dies kann vielmehr raumordnerisch unterstützt werden durch<br />

- die Darstellung der Bahnstrecke Lüneburg - Bleckede in der<br />

zeichnerischen und texlichen Festlegung sowie<br />

- die Schwerpunktaufgabe "Sicherung/Entwicklung von<br />

Arbeitsstätten" für den Standort Bleckede.<br />

Für den Hafen-Hinterland-Verkehr hat die genannte Bahnstrecke<br />

allerdings aufgrund ihrer Lage keine Funktion. Eine solche kommt<br />

vielmehr nur für diejenigen Bahnstrecken in Betracht, die<br />

Ausweichstrecken für die aus Richtung Hafen Hamburg <strong>nach</strong><br />

Süden verlaufenden Bahnlinien darstellen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der zeichnerischen<br />

Darstellung ist der Hafen Alt Garge bereits symbolhaft dargestellt.<br />

Die textliche Darstellung erfolgt entsprechend.<br />

Textvorschlag : Einer Verbesserung der Wirtschaftskraft im Ostteil<br />

des Landkreises dient der Hafen Alt Garge.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 57 VON 310


Bleckede, Stadt<br />

Alt Wendischthun ist abgeschlossen. Walmsburg ist im Bau Alt Garge fehlt.<br />

ID 10<br />

D 1.5 [14] Stellungnahme<br />

L- Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe ländliche Siedlung fehlen<br />

ID 11<br />

D 2.5 [01] Stellungnahme<br />

Darstellung in den Bereichen 2- 5 anpassen an vorhandene Planungen (z. B. F-<br />

Plan)<br />

ID 12<br />

D 3.6.3 [05] Stellungnahme<br />

Darstellung <strong>nach</strong>folgender Straßen mit regionaler Bedeutung<br />

Landstraße 231 Nindorf Walmsburg<br />

Kreisstraße Karze Brackede<br />

Kreisstraße Alt Garge Barskamp<br />

Kreisstraße Wendewisch Hittbergen<br />

Entlastungsstraße Bleckede<br />

ID 13<br />

D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />

Symbol Hafen auch für Bleckede<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Textvorschlag: "Die vorhandenen Anlagen zum Schutz vor<br />

Hochwasser sind zu sichern und stets auf dem neuesten Stand<br />

der Technik zu erhalten. Folgende Maßnahmen sind erforderlich:<br />

-Neubau der Deiche an Sude, Krainke und Rögnitz,<br />

-Eindeichung der Bleckeder Ortsteile Walmsburg und Alt Garge."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es werden, falls eine Darstellung von entsprechenden Standorten<br />

gewünscht ist, Vorschläge der Stadt Bleckede erwartet, die dann<br />

zu prüfen wären.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die zeichnerischen Darstellungen sind geknüpft an die textlichen<br />

Festlegungen. Änderungen im Text, denen eine Änderung der<br />

zeichnerischen Darstellung folgt, werden entsprechend umgesetzt.<br />

Eine pauschale Überarbeitung der Punkte 2.5 kommt nicht in<br />

Betracht. Die geänderten Teile sind in den textlichen Festlegungen<br />

entsprechend grau hinterlegt. Änderungen in den unveränderten<br />

Teilen sind nur dann möglich, wenn es sich um redaktionelle<br />

Änderungen handelt. Eine grundlegende Überarbeitung im Sinne<br />

des Gegenstromprinzips wird bei einer Neufstellung des<br />

Regionalen Raumordnungsprogramm durchgeführt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Bei den genannten Straßen handelt es sich nicht um solche mit<br />

regionaler, sondern lediglich lokaler oder überörtlicher Bedeutung,<br />

sie sind deshalb nicht darzustellen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. ID 8 (Stadt Bleckede)<br />

Die Darstellung erfolgt als Sportboothafen, da der Fokus der<br />

Entwicklung auf der touristischen Nutzung liegt und nicht im<br />

gewerblichen Bereich.<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 58 VON 310


Bleckede, Stadt<br />

ID 14<br />

D 3.9.3 [01] Stellungnahme<br />

Abgrenzung Vorranggebiet Hochwasserschutz ist an die Abgrenzung<br />

Überschwemmungsgebiet anzupassen<br />

ID 15<br />

D 2.1 [05] Stellungnahme<br />

Abgrenzung Biosphärenreservat<br />

BMVBS Referat WS 10<br />

ID 103<br />

D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />

Gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Art. 89 GG stehen die Bundeswasserstraßen<br />

im Eigentum und in der Verwaltungszuständigkeit der Wasser- und<br />

Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Zu den Bundeswasserstraßen gehören <strong>nach</strong><br />

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) insbesondere die dem<br />

allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen und die<br />

Seewasserstraßen Die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen ist dem Bund als<br />

Hoheitsaufgabe übertragen, ebenso deren Aus- und Neubau. Eine Überplanung<br />

der dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Bundeswasserstraßen einschließlich<br />

ihres Zubehörs ist grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch die Wahrnehmung<br />

der hoheitlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung beeinträchtigt<br />

wird. Die der WSV verfassungsrechtlich zugewiesenen und im<br />

Bundeswasserstraßengesetz sowie Binnenschifffahrtsaufgabengesetz weiter<br />

konkretisierten Aufgaben dürfen nicht durch Landesplanung eingeschränkt<br />

werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die hoheitlichen Aufgaben der WSV<br />

nicht nur auf das Gewässerbett der Bundeswasserstraßen samt ihrer Ufer und<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Textvorschlag:<br />

"Das Vorranggebiet Hochwasserschutz wird an die Abgrenzung<br />

des Überschwemmungsgebiets nördlich der Ortslage Bleckede<br />

angepasst."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand der Änderung. Grundsätzlich ist<br />

die Abgrenzung des Biosphärenreservats im RROP nicht<br />

dargestellt.<br />

Das Biosphärenreservat ist nicht durch eigenständige<br />

zeichnerische Darstellung der Zonierung im RROP dargestellt, die<br />

Zonierung erfolgt über die verschiedenen Vorrang- und<br />

Vorbehaltsgebiete des RROP.<br />

Grundsätzlich werden die Zonen des Biosphärenreservats wie folgt<br />

im RROP dargestellt:<br />

Gebietsteil C = Vorrang für Natur und Landschaft<br />

Gebietsteil B = Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft<br />

Gebietsteil A = ggf. Vorbehaltsgebiet für ruhige Erholung.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 59 VON 310


BMVBS Referat WS 10<br />

Betriebswege erstrecken, sondern darüber hinaus auch den für eine<br />

ordnungsgemäße Unterhaltung <strong>nach</strong> §§ 7 ff. WaStrG erforderlichen Uferstreifen<br />

erfassen.<br />

ID 104<br />

D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />

In der Karte zum Vorentwurf sind die Strecken der Bundeswasserstraße Elbe als<br />

„Vorranggebiete für Natur und Landschaft" bzw. als Vorbehaltsgebiete für Natur<br />

und Landschaft" gekennzeichnet. Die in den Erläuterungen in Kapitel D 1.8 und<br />

D 2.1 des Textbandes zu Vorrangebieten aufgestellten Grundsätze und Ziele<br />

sind nicht vereinbar mit den gesetzlichen Regelungen, denen<br />

Bundeswasserstraßen unterliegen. Unterhaltung und Ausbau der<br />

Bundeswasserstraßen sind, wie vorab erläutert, Hoheitsaufgaben des Bundes.<br />

Im Übrigen widersprechen die Erläuterungen in Kapitel D 2.1 den Aussagen in<br />

Kapitel D 3.6.4. worin eine Förderung der Binnenschifffahrt auf den o.g.<br />

Streckenabschnitten und eine Weiterentwicklung der Wasserstraßen und Häfen<br />

gefordert wird. Ich bitte daher die Karten zu korrigieren und die<br />

Bundeswasserstraße Elbe aus dem Bereichen Vorranggebiet bzw.<br />

Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft auszunehmen.<br />

ID 104<br />

D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />

In der Karte zum Vorentwurf sind die Strecken der Bundeswasserstraße Elbe als<br />

„Vorranggebiete für Natur und Landschaft" bzw. als Vorbehaltsgebiete für Natur<br />

und Landschaft" gekennzeichnet. Die in den Erläuterungen in Kapitel D 1.8 und<br />

D 2.1 des Textbandes zu Vorrangebieten aufgestellten Grundsätze und Ziele<br />

sind nicht vereinbar mit den gesetzlichen Regelungen, denen<br />

Bundeswasserstraßen unterliegen. Unterhaltung und Ausbau der<br />

Bundeswasserstraßen sind, wie vorab erläutert, Hoheitsaufgaben des Bundes.<br />

Im Übrigen widersprechen die Erläuterungen in Kapitel D 2.1 den Aussagen in<br />

Kapitel D 3.6.4. worin eine Förderung der Binnenschifffahrt auf den o.g.<br />

Streckenabschnitten und eine Weiterentwicklung der Wasserstraßen und Häfen<br />

gefordert wird. Ich bitte daher die Karten zu korrigieren und die<br />

Bundeswasserstraße Elbe aus dem Bereichen Vorranggebiet bzw.<br />

Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft auszunehmen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Da es sich bei der Elbe einschließlich der Uferbereiche um<br />

geschützte Flächen handelt (Gebietsteil C, Natura 2000 und<br />

besonders geschützte Biotope) sind diese als Vorrang- oder<br />

Vorbehaltsgebiet festzulegen. Aufgrund der entsprechenden<br />

Vorgabe des LROP 3.1.3 01/02 (Übernahme und Konkretisierung<br />

der NATURA-2000- Gebiete hat die Regionalplanung insofern<br />

auch keinen Handlungsspielraum.<br />

Überlagernd ist die Elbe im RROP auch als Bundeswasserstraße<br />

festgelegt. Damit ist deren bundesgesetzlich normierte Funktion<br />

hinreichend dokumentiert und abgesichert, die Funktion als<br />

Bundeswasserstraße unbestritten.<br />

Eine Zielkollision wird hier nicht gesehen, denn die Festlegung als<br />

Vorbehalts- bzw. Vorranggebiet folgt lediglich ohne "eigene"<br />

regionalplanerische Zielfestlegungen den gültigen und zwingenden<br />

Bestimmungen des Biophärenreservats-Gesetzes, das wiederum<br />

mit seinen Regelungen die Funktion der Elbe als<br />

Bundeswasserstraße nicht infrage stellt.<br />

Eine getrennte Darstellung des Flusses und der Uferbereiche /<br />

Vorland ist darüber hinaus allein aus Maßstabsgründen weder<br />

sinnvoll noch erforderlich.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 60 VON 310


BMVBS Referat WS 10<br />

ID 105<br />

D 2.3 [01] Stellungnahme<br />

Für die unter Punkt D 2.3 gemachten Aussagen und Festelegungen gilt das<br />

vorab gesagte analog. Eine Überplanung der dem allgemeinen Verkehr<br />

gewidmeten Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs ist<br />

grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch die Wahrnehmung der hoheitlichen<br />

Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung beeinträchtigt wird. Bei der<br />

Ausarbeitung von Programmen, die den Zuständigkeitsbereich der Wasser- und<br />

Schifffahrtsverwaltung betreffen (z.B. Gewässerrandstreifenprogramme), ist<br />

deren Einvernehmen erforderlich. Ich bitte dies in der Fortschreibung des<br />

Regionalen Raumordnungsprogramms entsprechend zu berücksichtigen.<br />

ID 105<br />

D 2.3 [01] Stellungnahme<br />

Für die unter Punkt D 2.3 gemachten Aussagen und Festelegungen gilt das<br />

vorab gesagte analog. Eine Überplanung der dem allgemeinen Verkehr<br />

gewidmeten Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs ist<br />

grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch die Wahrnehmung der hoheitlichen<br />

Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung beeinträchtigt wird. Bei der<br />

Ausarbeitung von Programmen, die den Zuständigkeitsbereich der Wasser- und<br />

Schifffahrtsverwaltung betreffen (z.B. Gewässerrandstreifenprogramme), ist<br />

deren Einvernehmen erforderlich. Ich bitte dies in der Fortschreibung des<br />

Regionalen Raumordnungsprogramms entsprechend zu berücksichtigen.<br />

ID 106<br />

D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />

Da die Verwaltung der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege in die alleinige<br />

Zuständigkeit des Bundes fällt, ist es unzulässig, seitens der Länder und<br />

Landkreise verbindliche Vorgaben für eine (künftig) verkehrliche Ausgestaltung<br />

und Nutzung einer Bundeswasserstraße zu<br />

machen. Derartige Festlegungen können keine Bindungswirkung gegenüber der<br />

Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes entfalten. Ich bitte daher, die<br />

unter Punkt D 3.6.4 genannten Vorgaben durch unverbindliche Formulierungen<br />

im Sinne von landesseitigen Vorstellungen zu ersetzen.<br />

BMVBS Referat E 15<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Thema ist nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens;<br />

es wird redaktionell klargestellt, dass die Schifffahrtsstraße Elbe<br />

und Ilmenau selbst nicht Teile der Vorranggebiete für Natur und<br />

Landschaft sind.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Formalrechtlich trifft die Aussage des BMVBS zu. Die Ziele werden<br />

daher in Grundsätze umgewandelt.<br />

Dennoch ist zu betonen, dass der Landkreis Lüneburg die in<br />

diesem Kapitel genannten Baumaßnahmen wie den Neubau eines<br />

Schiffshebewerks aus struktur- und umweltpolitischen Erwägungen<br />

für notwendig hält und alles in seinem Einflussbereich Stehende<br />

unternehmen wird, um eine zeitnahe Verwirklichung zu erreichen.<br />

Ebenso hält der Landkreis es aus naturschutzfachlichen Gründen,<br />

aber auch, um die Elbtalaue als strukturpolitisch wichtige<br />

Tourismusregion weiter stärken zu können, <strong>nach</strong> wie vor für<br />

äußerst wichtig, für den genannten Elbabschnitt einen möglichst<br />

naturnahen Zustand im Einklang mit den Erfordernissen der<br />

Schifffahrt zu erhalten<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 61 VON 310


BMVBS Referat E 15<br />

ID 107<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Zu den in Kapitel 3.6.2 Schienenverkehr enthaltenen Zielen und Grundsätzen<br />

nehme ich wie<br />

folgt Stellung:<br />

Zu Nr. 02, 4. Satz (Grundsatz):<br />

Die Angebotsplanung im Schienenpersonenfernverkehr obliegt den<br />

Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend dem erschließbaren<br />

Verkehrspotenzial und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Lüneburg ist derzeit<br />

Systemhalt einer IC-Linie.<br />

Grundsätzlich erfüllt der Bund seine Gewährleistungsverpflichtung <strong>nach</strong> Art. 87 e<br />

Abs. 4 GG, indem er den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes<br />

Investitionshilfen <strong>nach</strong> Maßgabe des Bundessschienenwegeausbaugesetzes zur<br />

Verfügung stellt. Damit ermöglicht er den Eisenbahnverkehrsunternehmen,<br />

<strong>nach</strong>fragegerechte Angebote auf diesem Schienennetz anzubieten. Die<br />

Bestellung bestimmter Verkehrsleistungen im Schienenpersonenfernverkehr<br />

(SPFV) oder im Schienengüterverkehr, die von den<br />

Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht wirtschaftlich er acht werden können, ist<br />

nicht vorgesehen.<br />

Diese Aufgaben sowie die Aufgaben zum Bau und Erhalt der<br />

Eisenbahninfrastruktur des Bundes sind ausschließlich der<br />

Eisenbahnverkehrsverwaltung und den Eisenbahnen des Bundes zugeordnet<br />

und bundesgesetzlich geregelt . Sie sind somit einer Regelung durch<br />

Landesbehörden nicht zugänglich. Weder für den Bund noch für die<br />

Eisenbahnen des Bundes kann eine Abweichung vom Bedarfsplan der<br />

Bundesschienenwege, eine Angebotspolitik oder eine bestimmte Betriebsführung<br />

festgelegt werden.<br />

Im Übrigen können die einfachgesetzliche Konkretisierung der Vorschriften des<br />

Art. 87 e Abs. 4 GG sowie die unternehmerische Verantwortung der<br />

Eisenbahnen nicht durch eine Vielzahl von Zielen auf Ebene der Landkreise<br />

ersetzt werden. Es ist daher sachgerecht, die Forderung <strong>nach</strong> einem ICE-<br />

Systemhalt in Lüneburg und <strong>nach</strong> einer Aufrechterhaltung überregionaler<br />

Verbindungen als Grundsatz zu formulieren.<br />

ID 108<br />

D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />

Sätze 1 und 2 (Ziel):<br />

Die Erhaltung der Strecke Lüneburg — <strong>Dahlenburg</strong> — Dannenberg hängt<br />

wesentlich davon ab, dass durch den <strong>nach</strong> Landesrecht zuständigen<br />

Aufgabenträger im SPNV Leistungen bestellt werden. Sollte dies nicht mehr der<br />

Fall sein, ist die Möglichkeit eines Verfahrens <strong>nach</strong> § 11 Allgemeines<br />

Eisenbahngesetz (AEG) offen zu halten. Im Verfahren <strong>nach</strong> § 11 AEG<br />

entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), wenn Eisenbahnen des Bundes<br />

betroffen sind, im Benehmen mit<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Argumentation des BMVBS ist rechtlich überzeugend<br />

dargestellt, im Entwurf ist die Forderung <strong>nach</strong> einem ICE- System-<br />

Halt allerdings ohnehin bereits als Grundsatz festgelegt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 62 VON 310


BMVBS Referat E 15<br />

der zuständigen Landesbehörde. Bei einer Versagung der Genehmigung sind<br />

dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die hieraus entstehenden Kosten zu<br />

ersetzen. Die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der<br />

Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe maßgebend<br />

waren. Durch Zielfestlegung der Raumordnung darf § 11 Abs. 3 Satz 2, 2.<br />

Halbsatz AEG nicht umgangen werden.<br />

Brietlingen Gemeinde<br />

ID 383<br />

D 1.6 [04] Stellungnahme<br />

Die Gemeinde Brietlingen mit ihren Ortsteilen Brietlingen, Moorburg und<br />

Lüdershausen mit derzeit ca. 3.300 Einwohnern und einem geringen<br />

Bevölkerungszuwachs nimmt eine grundzentrale Teilfunktion ein.<br />

In ihrer Trägerschaft stehen 2 Kindergärten in Brietlingen und in Moorburg mit<br />

insgesamt 125 Betreuungsplätzen.<br />

Die Grundschule Brietlingen steht in Trägerschaft der <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Scharnebeck. Für die Gemeinde Brietlingen ist von Bedeutung die Tragfähigkeit<br />

vorhandener Einrichtungen im Rahmen der Daseinsvorsorge zu sichern.<br />

ID 384<br />

D 1.5 [11] Stellungnahme<br />

Für den Bereich Neetze/Reihersee kommt dem Ortsteil Lüdershausen eine<br />

besondere Entwicklungsaufgabe der Erholung zu.<br />

ID 385<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Unter Beachtung der Zielsetzung des sorgsamen Flächenverbrauchs für<br />

Wohnflächen setzt die Gemeinde Brietlingen verstärkt auf Innenentwicklung. Zur<br />

Sicherung der Tragfähigkeit hinsichtlich vorhandener öffentlicher Einrichtungen<br />

ist die Wohnsiedlungsentwicklung durch Ausweisung weiterer Wohngebiete zu<br />

gewährleisten.<br />

Hierbei handelt es sich um Wohnbauflächen Scharnebecker Straße sowie<br />

Dorfstraße/Alte Straße u.a., die bereits in der 20. bzw. 24. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes der der <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck entsprechend<br />

dargestellt wurden.<br />

Hinzu kommen noch kleine Wohnbauflächen im Ortsteil Brietlingen, die in der zur<br />

Zeit noch nicht in Kraft getretenen 32. Änderung des Flächennutzungsplanes der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck dargestellt werden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Im RROP 2003 ist Lüdershausen bereits als Standort mit der<br />

besonderen Entwicklungsaufgaben Erholung ausgewiesen. Diese<br />

Zusweisung wurde in der Fortschreibung beibehalten.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 63 VON 310


Brietlingen Gemeinde<br />

ID 386<br />

D 3.1 [03] Stellungnahme<br />

Der Ortsteil Brietlingen wird von der Bundesstraße 209 durchzogen.<br />

Zwecks Stärkung der Wirtschaftskraft der Gemeinde Brietlingen ist<br />

Gewerbegebiet für ansiedlungsbereite Unternehmen vorzuhalten.<br />

Aus diesem Grunde wurde die Fläche B 209/Birkenweg in der 24. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes der <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck als Gewerbegebiet<br />

(GE) mit westlich angrenzender Wohnbaufläche dargestellt.<br />

In der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Scharnebeck ist eine jetzige Ackerfläche in Moorburg, B 209/Moorweg, südlich<br />

des Einkaufszentrums Brietlingen gelegen, als Gewerbefläche darzustellen<br />

beabsichtigt.<br />

ID 387<br />

D 1.5 [11] Stellungnahme<br />

Als Entwicklungsaufgabe ist weiterhin sicher zu stellen die "Erholung" im<br />

Feriengebiet Reihersee des Ortsteils Lüdershausen.<br />

Hierbei ist die Möglichkeit einzuräumen, auf bestehenden Standorten wie<br />

Campingplätze Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

durchzuführen. Hierbei ist den wandelnden Bedürfnissen der Nutzer Rechnung<br />

zu tragen.<br />

ID 388<br />

D 1.5 [11] Stellungnahme<br />

Weiterhin befürwortet die Gemeinde Brietlingen den Betrieb eines Flohmarktes<br />

auf der Fläche Lohse östlich angrenzend zur B 209.<br />

Der dort seit Jahren mit großer Resonanz betriebene Flohmarkt stellt in keiner<br />

Weise eine Beeinträchtigung des östlich davon gelegenen Feriengebietes am<br />

Reihersee dar. Dortige Erholungssuchende sind ständige Besucher des<br />

Flohmarktes.<br />

ID 389<br />

D 3.10.1 [01Stellungnahme<br />

Die Gemeinde Brietlingen legt erheblichen Wert darauf, dass die<br />

Abfallentsorgung auf dem Gelände der Gesellschaft für Abfallwirtschaft (GFA) in<br />

der Gemarkung Bardowick ohne weitere Beeinträchtigungen von Immissionen für<br />

die südlichen Wohngebiete Moorburg und Sportplatzsiedlung der Gemeinde<br />

Brietlingen erfolgen wird. Mit Nachdruck spricht sich die Gemeinde Brietlingen<br />

gegen die geplante Mineralstoffdeponie auf dem Gelände der GFA aus um die<br />

davon ausgehenden Staub- und Lärmimmissionen zu vermeiden. Dies gilt<br />

gleichermaßen für den erhöhten LKW-Verkehr auf der B 209, der mit dem<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntniss genommen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Begründung Datensatz Nr. 384 (Gemeinde Brietlingen)<br />

Wie auch dem Punkt 1.5 [10] zu entnehmen ist, sind<br />

Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen z.B. an<br />

Campingplätzen zur Anpasssung an die sich wandelnden<br />

Bedürfnisse der Nutzer grundsätzlich möglich.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

nicht RROP relevant.<br />

Die Zulässigkeit eines Flohmarktes auf diesem Gebiet richtet sich<br />

<strong>nach</strong> den Darstellungen im Flächennutzungsplan bzw. den<br />

Festsetzungen in einem Bebauungsplan.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens<br />

Das Thema "Abfallwirtschaft" ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Verfahrens, der <strong>nach</strong> dem RROP 2003 dargestellte<br />

Vorrangstandort für Siedlungsabfalldeponie bleibt so bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 64 VON 310


Brietlingen Gemeinde<br />

Betrieb einer Mineralstoffdeponie auf dem Gelände der GfA durch Transport von<br />

Entsorgungsgut verbunden wäre.<br />

ID 390<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Mit Bezug auf das integrierte Verkehrskonzept gern. Gutachten des Dipi.-ing. W.<br />

Theine vom 0<strong>5.</strong> Mail 2009 spricht sich die Gemeinde Brietlingen dagegen aus,<br />

die Verkehrsbelastungen auf der B 209 dadurch zu reduzieren, indem eine<br />

westliche bzw. östliche Ortsumgehung für Brietlingen geschaffen wird.<br />

Hierbei wird nicht verkannt, dass durch eine alternativ genannte Ortsumgehung<br />

insbesondere der Durchgangsverkehr zu einer gewissen Verkehrsentlastung<br />

führen würde. Dies wäre für die Wohnanlieger durchaus vorteilhaft.<br />

Maßgebend ist jedoch, dass sowohl bei einer westlichen wie auch einer östlichen<br />

Ortsumgehung dort angrenzende Wohnsiedlungen tangiert sein würden.<br />

Bei der Interessensabwägung ist jedoch maßgeblich weiter darauf abzustellen,<br />

dass durch den Flächenverbrauch einer Ortsumgehung ein erheblicher Einschnitt<br />

in die Naturlandschaft erfolgen würde.<br />

Des weiteren würde eine Ost- oder Westumgehung für die in der Ortslage<br />

Brietlingen an der B 209 ansässigen Gewerbebetriebe erhebliche Nachteile<br />

entstehen.<br />

Der über eine Ortsumgehung geführte Durchgangsverkehr führt zu erheblichen<br />

Umsatzeinbußen der ortsansässigen Gewerbebetriebe wie ARAL-Tankstelle,<br />

Landhotel Franck, Mehr-Marken-Autohaus Eckert sowie Eisdiele Tropical u.a..<br />

ID 391<br />

D 1.6 [04] Stellungnahme<br />

Abschließend wird Bezug genommen auf die Stellungnahme der <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Scharnebeck soweit diese Belange der Gemeinde Brietlingen erfasst.<br />

BUND Kreisgruppe Lüneburg<br />

ID 99<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Stellungnahme<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

In der Abwägung der unterschiedlichen öffentlichen und privaten<br />

Belange ist eine Option für eine östliche Umfahrung zwar, wie im<br />

Integrierten Verkehrskonzept ausgesagt, grundsätzlich sinnvoll.<br />

Dabei wiegen jedoch die Beeinträchtigungen landschaftlicher<br />

Belange, schlechtere Erreichbarkeit von Betrieben im Ortskern<br />

sowie mögliche Lärmbelastungen der im Nahbereich einer<br />

Umfahrung wohnenden Bürger schwerer als die Vorteile für die<br />

Entlastung der Bewohner im Ortskern und die Erleichterung des<br />

Verkehrsflusses.<br />

(vgl. auch ID 518)<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

textl. Änderung:<br />

D. 3.6.3 02:<br />

Im 3. Absatz wird der 2. Spiegelstrich "Umfahrung Brietlingen"<br />

gestrichen;<br />

zeichnerische Änderung:<br />

die Darstellung einer Ortsumfahrung Brietlingen entfällt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 65 VON 310


BUND Kreisgruppe Lüneburg<br />

Stellungnahme s. Stellungnahme NABU<br />

Wir bitten die Berücksichtigung unserer Einwändungen und Hinweise bei der<br />

Endredaktion des RROP 2009.<br />

Bundesministrium für Verteidigung<br />

ID 102<br />

Stellungnahme<br />

Die Wehrbereichsverwaltung Nord, Hannover, wurde im Rahmen des<br />

Beteiligungsverfahrens gem. § 5 Abs. 4 Nds. Gesetz über Raumordnung und<br />

Landesplanung durch den Landkreis Lüneburg im August 2009 um<br />

Stellungnahme zum Entwurf der Änderung/Fortschreibung gebeten. Im Rahmen<br />

der Prüfung haben sich bereits keine Bedenken ergeben. Der Landkreis<br />

Lüneburg wurde durch die WBV Nord mit Schreiben vom 24. August 2009<br />

entsprechend unterrichtet.<br />

�Die vorgesehenen Festlegungen, wie der Bau von Umgehungsstraßen oder die<br />

—Ergänzung des Reitsportzentrums Luhmühlen, befinden sich in größerer<br />

Entfernung zu den Liegenschaften der Bundeswehr.<br />

Bundesnetzagentur<br />

ID 109<br />

D 3.6.7 [02] Stellungnahme<br />

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />

Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes<br />

(TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen<br />

Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA<br />

kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren (z.B. im Rahmen des<br />

Baurechts oder im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen<br />

Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für<br />

das Plangebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese<br />

den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in<br />

die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über<br />

vorgesehene Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.<br />

Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen<br />

unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen<br />

der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein<br />

verzichtet werden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 66 VON 310


Bundesnetzagentur<br />

• Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den<br />

ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des<br />

Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich<br />

das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung<br />

topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse<br />

(keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den<br />

Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der<br />

Bauleit- bzw. Flächennutzungsplanung erforderlichen Informationen können<br />

deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den<br />

Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu<br />

technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Auch aus Gründen<br />

des Datenschutzes können diese Angaben daher nur direkt bei den<br />

Richtfunkbetreibern eingeholt werden.<br />

• Sollte dieses Verfahren für Sie bzw. den jeweiligen Planungsträger von<br />

Interesse sein, empfehle ich, bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer<br />

Höhe von über 20 m (z.B. Windkraftanlagen), künftig entsprechende Anfragen an<br />

mich (Anschrift lt. Kopfzeile dieses Briefes) zu richten. Bei Abforderung einer<br />

Stellungnahme sind bitte die geografischen Koordinaten des Baugebiets<br />

anzugeben; ausreichend ist jedoch auch ein übersichtliches Kartenmaterial zum<br />

Baubereich.<br />

Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu<br />

berücksichtigen Leitungssysteme, wie z.B. unter- oder oberirdisch geführte<br />

Telekommunikationskabelanlagen oder Energieleitungen, bezieht, möchte ich<br />

darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze<br />

verfügt. Sie kann auch nicht über vorhandene Trassen Auskunft erteilen, da das<br />

Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben<br />

gehört. Angaben über Kabel- bzw. Leitungssysteme im Planbereich können<br />

daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw.<br />

Baubehörden vor Ort eingeholt werden.<br />

Bürgerinitiative Lüneburg gegen Fluglärm<br />

ID 577<br />

D 3.6.5 [01] Stellungnahme<br />

im Abschnitt D 3.6.5 Luftfahrt Ziffer 01 der textlichen Zielfestlegung im Entwurf<br />

Fortschreibung 2009 des Regionalen Raumordnungsprogramms heißt es:<br />

-Im Industriegebiet „Bilmer Strauch " der Stadt Lüneburg besteht ein<br />

Sonderlandeplatz Er ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums Lüneburg<br />

zu sichern."<br />

Wir fordern den vorgenannten Text aus dem Entwurf der Fortschreibung 2009<br />

des Regionalen Raumordnungsprogramms herauszunehmen und begründen<br />

diese Forderung wie folgt:<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Dass der bestehende Sonderlandeplatz Belästigungen für die<br />

Bewohner im Umfeld mit sich bringt, ist unbestritten. Andererseits<br />

stellt er aber auch einen Freizeitwert und darüber hinaus auch<br />

einen tatsächlichen und potenziellen Standortfaktor für die<br />

gewerbliche Wirtschaft dar. Dies kann der bestehende Flugplatz<br />

im Raum Uelzen wegen seiner Entfernung zum Raum Lüneburg<br />

nicht leisten. Ungeachtet einer regionalplanerischen Zielaussage<br />

liegt für den Sonderlandeplatz Lüneburg eine luftfahrtrechtliche<br />

Genehmigung vor, in die die Regionalplanung nicht eingreifen<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 67 VON 310


Bürgerinitiative Lüneburg gegen Fluglärm<br />

Die gefährliche Lage des Platzes ist unbestritten. Dies wird durch die<br />

Unfallhäufigkeit, die signifikant ist, unterstrichen. Der Platz liegt <strong>nach</strong> der<br />

Entwicklung der Wohnbebauung unmittelbar im Stadtgebiet -als einziger<br />

Kleinflugplatz in Norddeutschland-. Starts und Landungen erfolgen überwiegend<br />

direkt in Richtung Innenstadt. Flugunfälle<br />

in den letzen Jahren ereigneten sich u. a. ca. 20 m vor der stark befahrenen<br />

Ostumgehung, im Gebiet Stadtkoppel, in unmittelbarer Nähe (ca. 50 m) von<br />

Kindergärten und Schulen.<br />

Der vorhandene Sonderlandeplatz Lüneburg wird von einem privaten Verein und<br />

margina von einem Feuerwehrflugzeug genutzt. Es besteht kein öffentliches<br />

Interesse an der Erhaltung dieses Standortes.<br />

Der Flugplatz hat keinerlei wirtschaftliche Bedeutung. Geschäftsflieger fliegen<br />

den Flugplatz lediglich nur sehr vereinzelt an.<br />

Eine Sicherung des Sonderlandeplatzes Lüneburg ist auch wegen der<br />

Lärmbelästigung inakzeptabel. Bereits durch den Lärm des Verkehrs auf der<br />

Ostumgehung (zukünftige A39) und durch den Zugverkehr der Bahnstrecke<br />

Hamburg / Hannover sind die Bewohner der östlichen Stadtteile wie<br />

beispielsweise Kaltenmoor, Hagen, Schäferfeld, Klosterkamp, Ebensberg und<br />

Bülowskamp stark beeinträchtigt. Zu den genannten Trassen kommt der ständig<br />

steigende innerörtliche Lärm hinzu. In der Summe daraus entsteht eine<br />

unverantwortliche Belastung der Wohn- und Lebensqualität der Anwohner<br />

Die Sicherung des Landeplatzes nur deshalb, weil Lüneburg ein Oberzentrum ist,<br />

ist absurd. Selbst in den Landesraumordnungsprogrammen ist eine<br />

Verbindlichkeit niemals bezeichnet worden. Bemerkenswerter Weise ist im<br />

Oberzentrum Göttingen z.B. kein Flugplatz angesiedelt.<br />

Im Übrigen bietet der nahe gelegene Verkehrslandeplatz Uelzen/Barnsen mit<br />

Asphaltpiste eine hervorragende Alternative zum Lüneburger Sonderlandeplatz.<br />

Wegen der Gefährdung und der Lärmbelästigung hat der Sonderlandeplatz in<br />

Lüneburg keine Akzeptanz in der Bevölkerung und wird zunehmend auch in den<br />

politischen Parteien kontrovers diskutiert.<br />

In Anbetracht der vorgenannten Gründe fordern wir als Bürgerinitiative die<br />

ersatzlose Streichung des Abschnittes D 3.6.5 Luftfahrt Ziff. 01 des Entwurfs des<br />

Regionalen Raumordnungsprogramms und unterstützen die in der Begründung<br />

zum Regionalen Raumordnungsprogramm (Entwurf Fortschreibung 2009)<br />

dargelegte Absichtserklärung einen anderen, konfliktarmen Raum für einen<br />

Flugplatz zu suchen und raumordnerisch zu sichern<br />

ID 591<br />

D 3.6.5 [01] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

kann und auch nicht will.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Ziff. 01 wird wie folgt geändert:<br />

„"Der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg bestehende<br />

Sonderlandeplatz ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums<br />

Lüneburg sowie der Belange des Katastrophenschutzes zu<br />

sichern."<br />

Ziff 02 entfällt, Ziff 03 wird Ziff. 02.<br />

Änderung der Begründung:<br />

Zu Ziff. 01:<br />

"Für ein Oberzentrum wie Lüneburg ist es von erheblicher<br />

Bedeutung, den Sonderlandeplatz zu erhalten.. Er steht auch der<br />

gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung und stellt damit einen<br />

gewissen Standort-faktor für ansässige oder ansiedlungswillige<br />

Unternehmen dar.Darüber hinaus ist er wichtig, um Flug-zeuge im<br />

Bedarfsfall zügig für den Katastrophenschutz, etwa die<br />

Bekämpfung von Waldbränden, einsetzen zu können."<br />

Die Begründung zur bisherigen Ziff. 02 entfällt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 68 VON 310


Bürgerinitiative Lüneburg gegen Fluglärm<br />

Der Sonderlandeplatz bringt für die Anwohner nicht nur „Belästigungen“ sondern<br />

vor allem auch eine permanente Gefährdung mit sich. Der Platz mit seiner Lage<br />

im Stadtgebiet (2,3 km vom Stadtkern)und der direkten Startbahnausrichtung au<br />

die Stadt der gefährlichste Kleinfluglatz Norddeutschlands! (Wikipedia und<br />

Google Earth)<br />

„Freizeitwert des Landesplatz. Natürlich hat der Platz für Hobbyfliegereine<br />

Freizeitwert. Ist aber nicht der Schutz vieler Anwohner vor Gefahr und<br />

Belästigungen höher zu bewerten? Aus welchem Grund sollte dieser Verein. der<br />

von der Größe an 76. Stelle im Landkreis rangiert, diese bevorzugte Behandlung<br />

erfahren.<br />

„Tatsächlicher und potenzieller Standortfaktor für die gewerbliche Wirtschaft“<br />

Aus den neusten Angaben des Luftsportvereins (s. Anlage LZ Artikel) ist klar zu<br />

erkennen, dass der Verein im Jahr 2009 nur ein Viertel seiner erlaubten Starts<br />

genutzt hat. Es waren 577 Gäseflieger da, sicherlich viele davon an<br />

Wochenenden. Wo bleiben also die wichtigen Flüge für die gewerbliche<br />

Wirtschaft.<br />

Aus den vorgenannten ergibt sich die logische Konsequenz, dass der<br />

Sonderlandeplatz keine Bedeutung für das Oberzentrum Lüneburg hat. Die<br />

Ableitung Sicherung des Platzes für das Oberzentrum aus dem LROP ist<br />

abwegig, da hier nur Verkehrslandeplätze gemeint sind.<br />

Wir schlagen vor, dass Ziff. 01 ersatzlos gestrichen oder durch folgende<br />

Passage ersetzt wird.<br />

„Der Betrieb des Sonderlandeplatzes Lüneburg wird an einen geeigneten und<br />

konfliktarmen Raum verlegt. Hierzu gibt es mittelfristig eine entsprechende<br />

Standortsuche.“<br />

Butenschön, Volker<br />

ID 561<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

Das betroffene Gebiet südlich und südwestlich des Waldfriedhofes besitzt durch<br />

den Wechsel von Wald, Feldern, alter Eichenallee, Hecken und Gebüschsäumen<br />

eine hohe Strukturvielfalt (eine wesentliche Voraussetzung für Artenvielfalt). Es<br />

wird nicht nur von Anwohnem der Stadtteile Schäferfeld/Kaltenmoor und Bülows<br />

Kamp/ Klosterkamp zur Erholung genutzt, sondern bietet auch vielen anderen<br />

Lüneburgem Raum für Entspannung und sportliche Aktivitäten. Darüber hinaus<br />

ist es sehr geeignet, um Kindern und Jugendlichen stadtnah Naturerlebnis zu<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Die Suche <strong>nach</strong> einem neuen Standort für einen Flugplatz wird<br />

nicht mehr für erforderlich gehalten. Der bestehende soll, auch aus<br />

Gründen des Katastrophenschutzes, lediglich als<br />

Sonderlandeplatz gesichert und nicht zu einem Flugplatz<br />

ausgebaut werden.<br />

Die vorliegenden Erkenntnissen der zuständigen Luftfahrtbehörde<br />

bestehen keine Sicherheitsbedenken gegen die Aufrechterhaltung<br />

des Flugbetriebs im Rahmen der bestehenden Erlaubnis.<br />

Planänderung:<br />

Änderung der textlichen Festlegungen:<br />

01 Der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg bestehende<br />

Sonderlandeplatz ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums<br />

Lüneburg sowie der Belange des Katastrophenschutzes zu sichern.<br />

Ziff 02 entfällt, Ziff 03 wird Ziff. 02.<br />

Änderung der Begründung:<br />

Zu Ziff. 01:<br />

"Für ein Oberzentrum wie Lüneburg ist es von erheblicher<br />

Bedeutung, den Sonderlandeplatz zu erhalten.. Er steht auch der<br />

gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung und stellt damit einen<br />

gewissen Standort-faktor für ansässige oder ansiedlungswillige<br />

Unternehmen dar.Darüber hinaus ist er wichtig, um Flug-zeuge im<br />

Bedarfsfall zügig für den Katastrophenschutz, etwa die<br />

Bekämpfung von Waldbränden, einsetzen zu können."<br />

Die Begründung zur bisherigen Ziff. 02 entfällt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

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Butenschön, Volker<br />

ermöglichen (gute Erreichbarkeit für die Kaltenmoorer KiTas und Schulen).<br />

Ein landschaftsästhetisch besonders hervorzuhebendes Merkmal des Areals ist<br />

gerade das Fehlen irgendeiner Bebauung. Das geplante Baugebiet<br />

„Tiergartenkamp" würde eine der wenigen noch vorhandenen innenstadtnahen<br />

grünen Korridore und Naherholungsgebiete Lüneburgs <strong>nach</strong>haltig negativ<br />

beeinflussen.<br />

Für viele Lüneburger und nicht nur die direkten Anwohner, ist der Tiergartenkamp<br />

als schnell erreichbares Naherholungsgebiet ein Beweis für die Lebensqualität<br />

der Stadt, ein positiver Standortfaktor. Wenn auch einer dieser letzten noch<br />

unverbauten Grünkorridore im stadtnahen Bereich durch Bebauung<br />

beeinträchtigt wird, würde sich die Naherholung weiter an und außerhalb der<br />

Stadtgrenzen verlagern mit dem negativen Ergebnis höheren Ver-<br />

kehrsautkomrnens (mehr „Zubringerverkehr" durch Autos).<br />

Grundsätzlich sollte die weitere Flächenversiegelung (und darum geht es auch<br />

im Tiergartenkamp) gebremst werden: Das Bundesumweltamt fordert eine<br />

Reduzierung von derzeit deutschlandweit 100 Hektar pro Tag auf 30 Hektar. In<br />

Zeiten des Klimawandels ist eine <strong>nach</strong>haltige und ressourcenschonende<br />

Stadtentwicklung auch für Lüneburg das Gebot der Stunde, in enger<br />

Abstimmung mit dem Landkreis und dem Wissenspotenzial der Leuphana-<br />

Universität (Umweltwissenschaften). Dem Hauptargument der Stadt Lüneburg<br />

bezüglich der beantragten Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige Erholung,<br />

nämlich die starke Bevölkerungsentwicklung (Prognosen bis 80.000/90.000<br />

Einwohner in den nächsten Jahrzehnten) stehen u. a. folgende Fakten entgegen:<br />

Einwohnerwachstum Lüneburgs in 5 Jahren, 2003-2008:<br />

• +1461 (für 2008 lediglich +60 EW(!), Quelle: Hansestadt Lüneburg, Bürgeramt)<br />

Hochgerechnet bis zum Jahr 2020:<br />

• +3.506, daraus ergibt sich eine Gesamteinwohnerzahl von 74.685<br />

Noch nicht berücksichtigt sind dabei Einflüsse wie die derzeitige Wirtschaftskrise<br />

und das Schrumpfen der Studentenzahlen.<br />

Das im Landschaftsplan der Stadt Lüneburg von 1996 festgestellte Defizit von<br />

Auslauffläche" pro Einwohner im Bereich Kaltenmoor hat sich noch verschärft<br />

durch weitere Neubaugebiete in diesem Einzugsbereich (u. a. Bülows Kamp und<br />

Seniorenanlage Alte Stadtgärtnerei"). Dabei geht es um größere naturräumliche<br />

Naherholungsflächen wie im Tiergartenkamp, nicht um die Addition von<br />

angelegten, inselhaften Grünstreifen oder Verkehrskreiseln.<br />

Die Empfehlung aus dem Landschaftsplan, das ganze Areal unter<br />

Landschaftsschutz zu stellen, hat gerade in heutiger Zeit immer knapper<br />

werdender (Boden)Ressourcen hohe Priorität.<br />

Ich bitte Sie, dem Antrag der Stadt Lüneburg, das betroffene Gebiet<br />

umzuwidmen, nicht statt zu geben und statt dessen das gesamte Areal unter<br />

Landschaftsschutz zu stellen und so den Tiergartenkamp als einmaliges<br />

Naherholungsgebiet für alle Lüneburger zu erhalten.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

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Butenschön, Volker<br />

<strong>Dahlenburg</strong> Flecken<br />

ID 360<br />

D 1.5 [13] Stellungnahme<br />

Das aktuelle RROP sieht für das Grundzentrum <strong>Dahlenburg</strong> einen Standort mit<br />

der besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr (F) vor. Im Entwurf ist<br />

dieses ohne weitere Erläuterungen herausgenommen worden.<br />

Hierzu ist anzumerken, dass im Grundzentrum <strong>Dahlenburg</strong> eine Vielzahl von<br />

touristischen Einrichtungen vorhanden sind. Beispielhaft sei hier der<br />

Campingplatz Dorn, das Freibad Dorn, das Schützenhaus und diverse<br />

Sportanlagen genannt. Auch der Neubau einer wettkampftauglichen Dreifeldhalle<br />

hat auf die Entwicklung des Standortes für Fremdenverkehr eine hohe<br />

Bedeutung. Des Weiteren sind durch das Heimatmuseum, der überregional<br />

bekannte Orchideengarten Karge oder auch der Kunstfleck <strong>Dahlenburg</strong> diverse<br />

Anstrengungen unternommen worden, dass sich der Standort <strong>Dahlenburg</strong> im<br />

Bereich Fremdenverkehr stetig steigert. Daher ist nicht <strong>nach</strong>vollziehbar, warum<br />

die Festlegung "Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr" herausgenommen wurde.<br />

Zumindest eine Festsetzung als (E) "Standort mit der besonderen<br />

Entwicklungsaufgabe Erholung" ist festzusetzen, da sämtliche o. g.<br />

Einrichtungen zur Erholung dienen.<br />

Des Weiteren ist die <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> bemüht, ein Konzept für das<br />

Schützenhaus <strong>Dahlenburg</strong> zu erstellen, um dieses als überregionales<br />

Veranstaltungszentrum zu erhalten und sogar zu verbessern. Auch die<br />

Sanierung des Ortskernes durch das Städtebauförderprogramm hat erhebliche<br />

positive Auswirkungen auf die Entwicklung des <strong>Samtgemeinde</strong>gebietes.<br />

Der Bereich Dorn sollte aus Sicht der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> zusätzlich die<br />

Festsetzung der regional bedeutsame Sportanlage (SZ = Sportzentrum) erhalten.<br />

Durch den Neubau der Dreifeldhalle und das Vorhandensein diverser<br />

unterschiedlicher Sportanlagen und das Freibad Dorn mit seinen<br />

wettkampfgeeigneten Schwimmbahnen ist der Bereich Dorn mittlerweile als<br />

regional bedeutsame Sportanlage zu sehen.<br />

Auch die Randbereiche des Grundzentrums <strong>Dahlenburg</strong> haben einen hohen<br />

Einfluss auf den Fremdenverkehrsstandort, auch hier sei beispielhaft der<br />

Margarethenhof in Eimstorf genannt. Durch die Neuerrichtung eines Radweges<br />

von <strong>Dahlenburg</strong> bis Göhrde mit dementsprechenden radtouristischen Konzepten<br />

ist der Bereich <strong>Dahlenburg</strong> aus Sicht der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> ein<br />

Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr.<br />

Der Bereich Ellringen hat leider keinerlei Festsetzungen. Durch das Heuhotel<br />

Elfringen, den Kronshof als einer der bekanntesten Reiterhöfen mit Islandpferden<br />

und dem Ellemhof, mit seiner Seminar und Tagungsstätte sollte der Bereich<br />

Elfringen zumindest die Festsetzung (E) erhalten. Die aktuellen Änderungen von<br />

Bauleitplänen für den Bereich Ellemhof können aber auch hier schnell zu dem<br />

Schluss kommen, dass Elfringen eine Festsetzung als Standort mit der<br />

besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr erhalten kann. Da aber auch<br />

zukünftig ein „weicher" Tourismus in Elfringen geplant ist und weiterhin auch<br />

landwirtschaftlicher Betrieb u. ä. erfolgen soll, ist eine Festsetzung als Standort<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Mit der Wiederaufnahme des Symbols "T" für Schwerpunkt mit der<br />

besonderen Entwicklungsaufgabe Tourismus (dieser neuzeitlche<br />

Begriff ersetzt den bisherigen Begriff "Fremdenverkehr")sollen die<br />

bisherigen Bemühungen von Gemeinde und <strong>Samtgemeinde</strong><br />

anerkannt, vor allem aber auch perspektivisch weitere<br />

Entwicklungen in der Zukunft unterstützt werden.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

- In der zeichnerischen Festlegung wird für den Standort Flecken<br />

<strong>Dahlenburg</strong> "T" festgelegt.<br />

- In Ziff. D 1.5 11 wird hinter Betzendorf "<strong>Dahlenburg</strong>, Ellringen"<br />

eingefügt.<br />

- In Ziff. D 1.5 13 wird das Wort "<strong>Dahlenburg</strong>" ergänzt.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

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<strong>Dahlenburg</strong> Flecken<br />

mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung aus Sicht der <strong>Samtgemeinde</strong><br />

<strong>Dahlenburg</strong> sinnvoll.<br />

Die Aufnahme der Ortsteile Gienau und Lemgrabe als Standorte mit der<br />

Entwicklungsaufgabe ländliche Siedlung wird begrüßt.<br />

ID 361<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Im Rahmen der Fortschreibung des RROP soll gemäß Ausführungen der Bereich<br />

Bleckede als Grundzentrum mit mittelzentralen Teilfunktionen ausgewiesen<br />

werden.<br />

In der Begründung hierzu heißt es, dass Bleckede bereits jetzt die überörtliche,<br />

Funktion im Bereich des Einzelhandels und medizinischer Versorgung<br />

(Fachärzte) für den Ostkreis übernimmt.<br />

Hierzu ist zu sagen, dass die generelle Versorgung mit Gütern im Bereich der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> im Grundzentrum <strong>Dahlenburg</strong> sichergestellt wird.<br />

Eine Verlagerung <strong>nach</strong> Bleckede ist nicht vorhanden und kann aus Sicht der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> auch nicht gewollt sein. Auch die fachärztliche<br />

Betreuung ist im Grundzentrum <strong>Dahlenburg</strong> sichergestellt. Zu kulturellen und<br />

touristischen Angeboten in der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> verweise ich auf<br />

meine vorigen Ausführungen.<br />

In der Begründung zu der Festlegung wird ausgeführt, dass durch die<br />

mittelzentrale Funktionsfestlegung in Bleckede es zu einer Stärkung des<br />

schwachen Ostkreises kommen wird. Aus Sicht der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong><br />

ist zu befürchten, dass es hier eher zu einer weiteren Schwächung im<br />

Gemeindegebiet kommen wird. Die Stärkung des OT Bleckede würde<br />

maßgeblich durch Abzug aus den Gebieten <strong>Dahlenburg</strong> und Amt Neuhaus<br />

erfolgen und massiv auf die Weiterentwicklung von <strong>Dahlenburg</strong> eingreifen, so<br />

dass diese Festsetzung nochmals überdacht werden sollte. <strong>Dahlenburg</strong> selbst<br />

hat durch die direkte gute verkehrliche Anbindung <strong>nach</strong> Lüchow — Dannenberg<br />

und Uelzen auch eine Versorgungsfunktion von „Pendlern" und Durchreisenden.<br />

Daher ist fraglich, ob zumindest in der textlichen Festsetzung ein Hinweis<br />

erfolgen sollte, dass auch <strong>Dahlenburg</strong> eine mittelzentrale Funktion ermöglicht<br />

werden sollte um eine positive Entwicklung des gesamten Ostkreises zu<br />

ermöglichen.<br />

Auf der Seite 27 der Begründung ist Nahrendorf in der Tabelle als<br />

Entlastungsstandort für Dahlem vorgesehen, hierbei soll es sich wohl um die<br />

Entlastung des Grundzentrums <strong>Dahlenburg</strong> handeln, dies ist zu korrigieren.<br />

ID 362<br />

D 3.1 [06] Stellungnahme<br />

Begründung:<br />

Hier sollte aus Sicht der Gemeinde <strong>Dahlenburg</strong> auch der Naturpark Elbufer —<br />

Drawehn mit aufgeführt werden, der maßgeblich als touristischer Schwerpunkt<br />

für das Gemeindegebiet <strong>Dahlenburg</strong> anzusehen ist.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Nach den Vorgaben des LROP dürfen Grundzentren nur in<br />

Einzelfällen mittelzentrale Teilfunktionen zugewiesen werden.<br />

Wollte man auch D. solche Funktionen gestützt auf die in der<br />

Stellungnahme des Fleckens genannten Argumente zubilligen,<br />

müsste dies gleichermaßen für eine Mehrzahl anderer<br />

Grundzentren im Landkreis gelten. Dies würde dann jedoch<br />

eindeutig über das Einzelfall-Gebot hinausgehen.<br />

Im Übrigen ist aber auch nicht erkennbar, dass der Flecken<br />

<strong>Dahlenburg</strong> deutliche über ein Grundzentrum und über das Gebiet<br />

der <strong>Samtgemeinde</strong> hinausgehende Funktionen erfüllt, wenn man<br />

von der Funktion als bedeutendem Arbeitsplatz- Schwerpunkt<br />

absieht. Dieser Funktion wird jedoch durch die<br />

Schwerpunktaufgabe "Sicherung und Entwicklung von<br />

Arbeitsstätten" Rechnung getragen.<br />

Die geäußerte Befürchtung, dass es zu Gunsten von Bleckede und<br />

zu Lasten von D. zu einer Verlagerung grundzentraler Funktionen<br />

kommen könnte, wird nicht geteilt.<br />

Das neue LROP kennt keine Entlastungs- bzw.<br />

Ergänzungsfunktionen mehr, auch wird diese Kategorie in der<br />

Fortschreibung des RROP nicht mehr verwendet. Falls aus<br />

raumstrukturellen Gründen erforderlich und dort, wo die<br />

infrastrukturellen Voraussetzungen gegeben sind, werden statt<br />

dessen einzelnen unter D 1.6 04 aufgeführten Standorten<br />

grundzentrale Teilfunktionen zugewiesen. Diese Voraussetzungen<br />

treffen für Nahrendorf allerdings nicht zu. Im Übrigen ist N. auch<br />

<strong>nach</strong> dem gültigen RROP 2003 unter dem entsprechenden Ziffer D<br />

1.6 03 nicht aufgeführt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue<br />

(ID 84)<br />

Der Naturpark "Elbufer-Drawehn" wurde inzwischen umbenannt in<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 72 VON 310


<strong>Dahlenburg</strong> Flecken<br />

ID 363<br />

D 1.5 [02] Stellungnahme<br />

Die Planungen einer möglichen Ortsumgehung zur Entlastung des OT Oldendorf<br />

/ Göhrde wird ausdrücklich begrüßt. Auch die Einrichtung von eventuellen<br />

Überholspuren wird aus Sicht der Gemeinde <strong>Dahlenburg</strong> positive Auswirkungen<br />

auf den Verkehrsfluss der B 216 haben.<br />

Bei der Informationsveranstaltung am 03. April 2008 wurde mitgeteilt, dass vor<br />

dem Beteiligungsverfahren mit jeder Kommune ein Abstimmungsgespräch<br />

stattfinden wird. Diese ist leider nicht durchgeführt worden. Die Unterlagen selbst<br />

sind leider auch erst mit Schreiben vom 17.08.09 bei der <strong>Samtgemeinde</strong><br />

<strong>Dahlenburg</strong> eingegangen. Eine Vorab - Information und ein früheres erhalten des<br />

Entwurfes hätte aus Sicht der Gemeinde <strong>Dahlenburg</strong> zu einem besseren Ablauf<br />

des Verfahrens geführt.<br />

Aus Sicht der Gemeinde <strong>Dahlenburg</strong> sind folgende Konkretisierungs- und<br />

Zielvorgaben gar nicht oder nicht ausreichend im RROP enthalten:<br />

Zielvorgabe Entwicklung ökologischer Wohnungsbau<br />

Zielvorgabe Radwegeverbindung sämtlicher Nachbargemeinden<br />

Zielvorgaben im Rahmen des demografischen Wandels einerseits zur<br />

Ansiedlung von Familien und andererseits Einbindung von Senioren<br />

(Mehrgenerationswohnen) im Ostkreis<br />

Hierzu sollten weitergehende Ausführungen in die Begründung einfließen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

"Elbhöhen - Wendland". Dies wird in der textlichen Festlegung 3.8<br />

03 korrigiert.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Mit Schreiben v. 6.<strong>5.</strong>08 sind alle <strong>Samtgemeinde</strong>n und Gemeinden<br />

im Rahmen der Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsichten<br />

zur Stellungnahme aufgefordert und es sind<br />

Abstimmungsgespräche angeboten worden. Hierauf haben<br />

sowohl <strong>Samtgemeinde</strong> als auch Flecken - auch <strong>nach</strong><br />

ausdrücklicher Nachfrage - verzichtet.<br />

Zu den erwarteten Zielvorgaben:<br />

Ökologischer Wohnungsbau:<br />

Grundsätzlich möchte die Regionalplanung nicht in die<br />

Planungshoheit der Gemeinden eingreifen, sofern dies aus<br />

übergeordneter raumordnerischer Sicht nicht erforderlich scheint.<br />

So liegen die Dinge bei Vorgaben für ökologischen Wohnungsbau,<br />

die im Übrigen zu den <strong>nach</strong> § 1 Abs. 6 BauGB bei der<br />

Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen gehören. Hier sei<br />

insbesondere auf die Nr.7 verwiesen, in der sehr differenziert<br />

Belange des Umweltschutzes aufgeführt sind, unter denen sich<br />

auch die angesprochenen Elemente eines ökologischen<br />

Wohnungsbaus subsumieren lassen.<br />

Was klimaschützende Elemente des Wohnungsbaus anbelangt,<br />

so sind diese allerdings sehr wohl im Änderungsentwurf des<br />

RROP angesprochen, und zwar als verstärkt zu berücksichtigende<br />

Belange bei der Bauleitplanung, formuliert als Grundsatz im<br />

Kapitel D 2.5 "Schutz der Erdatmosphäre, Klima" Ziff. 01. Die<br />

Begründung geht hierzu auf den Seiten 35 ff. ausführlich ein.<br />

Radwegeverbindungen:<br />

Der RROP-Änderungs-Entwurf enthält wie bisher - abgesehen von<br />

einigen regional bedeutsamen Radwegeverbindungen - keine<br />

konkreten Linienführungen, sondern formuliert unter D 3.6.6<br />

Leitlinien und Kriterien für die Anlage von Alltags- und<br />

Freizeitradwegen für die jeweiligen Planungsträger. Hier wurde die<br />

auch bisher schon enthaltene Ziffer 02 um den Aspekt einer<br />

zügigen und möglichst umwegfreien Führung sowie die bessere<br />

Verknüpfung mit dem ÖPNV ergänzt. Eine konkrete Festlegung<br />

von Radwegen ist entweder nicht möglich, weil damit in die<br />

Zuständigkeit von Bund, Land oder Kommunen eingegriffen würde<br />

oder, sofern es sich um Radwege in der Zuständigkeit des<br />

Landkreises handelt, nicht zweckmäßig und aus Sicht der<br />

Raumordnung auch nicht erforderlich.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 73 VON 310


<strong>Dahlenburg</strong> Flecken<br />

<strong>Dahlenburg</strong> <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 522<br />

Stellungnahme<br />

Stellungnahme der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> ist mit der Stellungnahme des<br />

Flecken <strong>Dahlenburg</strong> identisch, außer s. Datensatz 523<br />

ID 523<br />

D 1.5 [14] Stellungnahme<br />

Bei den Standorten mit der besonderen Entwicklungsaufgabe "Ländliche<br />

Siedlung" sollten folgende Ort aufgenommen werden:<br />

Mücklingen: landwirtschaftliche Nutzung in Verbindung mit dem Betrieb einer<br />

Biogasanlage<br />

Köstorf: landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemastanlage<br />

Bereich Vindorf/Ahndorf :landwirtschaftliche Betriebe (u.a. Demeter Hof),<br />

Gewerbebetriebe<br />

Seedorf: Gewerbe und Landwirtschaft<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Eine Reihe von Zielvorgaben des RROP- Änderungsentwurfs ist<br />

mit Rücksicht auf den demografischen Wandel neu gefasst bzw.<br />

geändert oder präzisiert worden. Im Vordergrund stehen dabei<br />

Aussagen zur Steuerung der Siedlungsentwicklung noch stärker in<br />

Richtung auf zentrale Orte oder Orte mit grundzentralen<br />

Teilfunktionen. Wesentliches Ziel einer solchen dezentralen<br />

Konzentration ist es, die Daseinsvorsorge eben gerade auch vor<br />

dem Hintergrund des demografischen Wandels <strong>nach</strong>haltig und<br />

effizient zu sichern, indem z.B. die Tragfähigkeit von öffentlichen<br />

und privaten Dienstleistungseinrichtungen gewährleistet bleibt.<br />

Andererseits werden - zeichnerisch oder textlich - für geeignete<br />

Standorte Entwicklungsaufgaben festgelegt, mit denen z.B.<br />

Einrichtungen für Senioren raumordnerisch unterstützt oder<br />

schwerpunktmäßig gelenkt werden sollen.<br />

Auch möchte die Raumordnung einen Beitrag dazu leisten, dem in<br />

der jüngeren Vergangenheit verstärkt zu beobachtenden<br />

Bevölkerungsrückgang im Ostkreis etwa durch Verbesserung der<br />

Standortvoraussetzungen (bessere Erreichbarkeit durch<br />

Verkürzung der Reisezeiten im Zuge der B 216 oder Bau der<br />

Elbbrücke) oder durch die gezielte Festlegung der<br />

Schwerpunktaufgabe "Sicherung/Entwicklung von Arbeitsstätten"<br />

entgegen zu wirken.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Flecken <strong>Dahlenburg</strong><br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das LROP 1994 nennt in seiner Begründung eine Reihe von<br />

Voraussetzungen, die für eine Festlegung als "ländliche Siedlung"<br />

gelten sollen:<br />

- ländliche Ortsstruktur, durch Umstrukturierungsprozesse noch<br />

nicht zerstört,<br />

- oder, wo dieses der Fall ist, durch Konsolidierung der<br />

Ortsentwicklung und behutsame Arrondierung die<br />

Wiederherstellung dörflicher Funktionsvielfalt (u. a. durch<br />

Anpassung leerfallender landwirtschaftlicher Gebäudesubstanz)<br />

möglich.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 74 VON 310


<strong>Dahlenburg</strong> <strong>Samtgemeinde</strong><br />

DB Services Immobilien GmbH<br />

ID 101<br />

Stellungnahme<br />

die DB Services Immobilien GmbH, als von der Deutschen Bahn AG<br />

bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende<br />

Gesamtstellungnahme der DB AG als Träger öffentlicher Belange und aller<br />

Unternehmensbereiche zum o. g. Verfahren:<br />

seitens der DB AG bestehen keine Einwände gegen die o. g. Planungen.<br />

Wir bitten um Zusendung des Abwägungsbeschlusses.<br />

Deutsch Evern Gemeinde<br />

ID 31<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Zur Reduzierung des Flächenverbrauchs ist vorgesehen, den Landkreis in 3<br />

Teilräume ein-zuteilen. Die Aufteilung der Teilräume ist sehr ungleichmäßig, was<br />

zu Ungleichbehandlungen führt. Die Absprache zwischen der Gemeinde<br />

Barnstedt und der <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen (Teilraum 2) ist sicherlich<br />

weniger schwierig als die Absprache sämtlicher in Teilraum 1<br />

zusammengefasster Gemeinden und <strong>Samtgemeinde</strong>n einschließlich der Stadt<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

- Es soll die Möglichkeit zur Weiterentwicklung der existierenden<br />

Landwirtschaft bzw. Vorrang hierfür gewährleistet werden.<br />

- Begleitung von Umstrukturierungsprozessen, dabei<br />

- keine umfängliche Ausweisung von Wohngebieten in die<br />

Fläche. Es handelt sich in der Regel um solche Orte, die noch<br />

nicht einen Einwohnerstand erreicht haben, der dörfliche<br />

Verhältnisse überschreitet.<br />

Diesen Kriterien schließt sich die Regionalplanung bei der<br />

Festlegung im RROP an.<br />

Die Orte Ahndorf, Köstorf, Seedorf und Vindorf erfüllen die dort<br />

genannten Voraussetzungen weitgehend und sollen deshalb in<br />

der zeichnerischen Plandarstellung entsprechend festgelegt<br />

werden.<br />

Für Mücklingen gelten diese Voraussetzungen jedoch nicht:<br />

- die Ortsstruktur ist durch Umstrukturierung weitgehend zerstört,<br />

- die Wiederherstellung dörflicher Funktionsvielfalt, die nicht mehr<br />

vorhanden ist, kann nicht mehr erwartet werden.<br />

Ahndorf, Köstorf, Seedorf und Vindorf werden als "ländliche<br />

Siedlung" festgelegt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. ID 17<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 75 VON 310


Deutsch Evern Gemeinde<br />

Lüneburg.<br />

Es wird daher vorgeschlagen, dass jede <strong>Samtgemeinde</strong> für sich einen Teilraum<br />

bildet.<br />

ID 32<br />

D 1.5 [04] Stellungnahme<br />

Die Überprüfung des Zieles "Reduzierung des Flächenverbrauches" sollte dem<br />

Landkreis obliegen.<br />

ID 33<br />

D 1.6 [04] Stellungnahme<br />

Der Gemeinde Deutsch Evern sollten grundzentrale Teilfunktionen zugewiesen<br />

werden. Deutsch Evern ist in Bezug auf die infrastrukturelle Ausstattung in etwa<br />

vergleichbar mit Kirchgellersen. Deutsch Evern hat heute über 3500 Einwohner.<br />

Krippe, Kindergärten und Grundschule sind vorhanden. Die Nahversorgung ist<br />

durch mehrere Einzelhandelsgeschäfte ausreichend gesichert. Die medizinische<br />

Versorgung ist durch zwei Arztpraxen, zwei Zahn-arztpraxen sowie eine<br />

Apotheke gesichert. Sowohl die Einzelhandelsgeschäfte als auch die<br />

medizinischen Versorgungseinrichtungen werden auch von Bewohnern<br />

be<strong>nach</strong>barter Orte, z. B. Wendisch Evern, in Anspruch genommen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Im Sinne eines kooperativen Planungsverständnisses und unter<br />

Berücksichtigung des Gegenstromprinzips soll bewusst darauf<br />

verzichtet werden, dass die Landesplanungsbehörde allein<br />

überprüft, ob das definierte Ziel erreicht und wie ggf. auf eine<br />

Zielabweichung zu reagieren ist, dies auch insbesondere deshalb,<br />

um nicht unverhältnismäßig in die kommunale Planungshoheit<br />

einzugreifen. Ein Planungsprozess, der auf größt möglichen<br />

Konsens zwischen den beteiligten Kommunen und dem Träger der<br />

Regionalplanung ausgerichtet ist, wird für Erfolg versprechender<br />

gehalten.<br />

Anhand der Daten der künftigen Wohnbaulandabfragen des<br />

Landes kann im Übrigen ohne großen Aufwand der Grad der<br />

Zielerreichung bzw. -abweichung festgestellt werden.<br />

Vorgeschlagen wird, hier den Verbrauchs-Durchschnitt von zwei<br />

aufeinander folgenden Abfragen zugrunde zu legen, um übliche<br />

Schwankungen so weit wie möglich zu glätten.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zweifellos besitzt die Gemeinde infrastrukturelle Einrichtungen, die<br />

einen Teil der Grundversorgung für die Bevölkerung gewährleisten.<br />

Diese Einrichtungen sollen regionalplanerisch auch nicht infrage<br />

gestellt werden. Angesichts der noch bestehenden Reserven an<br />

zusätzlich möglichen Wohneinheiten sowohl in den im wirksamen<br />

Flächennutzungsplan dargestellten Flächen als auch durch eine<br />

aufgrund des Generationenwechsels zu erwartende<br />

Einwohnerzunahme im Bestand scheint die Tragfähigkeit<br />

öffentlicher und privater Versorgungseinrichtungen im Übrigen<br />

mittelfristig gegeben zu sein.<br />

Allerdings ist es raumordnerisch nicht verträglich, zur Sicherung<br />

dieser Funktionen über die z.Z. gültigen Ausweisungen des<br />

Flächennutzungsplans hinaus zusätzliche Wohnbauflächen<br />

darzustellen. Dies würde nicht nur zu Zersiedlungserscheinungen<br />

führen, sondern könnte angesichts der schwächeren<br />

demografischen Entwicklung insbesondere zu Lasten des<br />

zugeordneten Grundzentrums gehen.<br />

Eine ausdrückliche raumordnerische Unterstützung dieser<br />

Funktionen ist deshalb weder zur Sicherung der bestehenden<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 76 VON 310


Deutsch Evern Gemeinde<br />

ID 34<br />

D 2.4 [05] Stellungnahme<br />

Dies ist kein regionalplanerischer Aspekt. Bei Neuausweisung von Baugebieten<br />

gibt es vielfältige planerische Möglichkeiten, einen wirksamen Schallschutz zu<br />

gewährleisten. Hier sollte nicht in die Planungshoheit der Gemeinde eingegriffen<br />

werden.<br />

ID 35<br />

D 3.11.2 [01Stellungnahme<br />

Eine militärische Nutzung im Randbereich des Naturschutzgebietes Dieksbachtal<br />

ist zurück-zufahren.<br />

ID 36<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Es wird beantragt, auch die Wiedereinrichtung des Bahnhaltepunktes Deutsch<br />

Evern in Zusammenhang mit der Erweiterung der Strecke Lüneburg-Uelzen mit<br />

einem 3. Gleis als mittelfristiges Ziel aufzunehmen. Damit könnte der Bereich<br />

südlich von Lüneburg (Deutsch Evern, Melbeck, Häcklingen) besser an den<br />

ÖPNV in Richtung Hamburg und Hannover angeschlossen werden.<br />

Generell sollte eine Prüfung erfolgen, welche Kosten die Festlegungen im<br />

Regionalen Raumordnungsprogramm <strong>nach</strong> sich ziehen und wer diese Kosten zu<br />

tragen hat. Grundsätzlich ist die <strong>Samtgemeinde</strong> Ilmenau nicht bereit, Kosten zu<br />

tragen, die aus der Änderung des RROP rühren.<br />

Deutscher Gebirgs- u.Wandervereine, LV Nds.<br />

ID 110<br />

D 3.6.6 [04] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Versorgungsfunktionen erforderlich noch zielführend.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des aktuellen<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

nicht Gegenstand der Änderung<br />

Hinweis:<br />

Bei der Fortschreibung des sog. "Bodenbedeckungs- und<br />

Benutzungs-Plans" für den Standortübungsplatz Wendisch-Evern<br />

wird der Landkreis Lüneburg außerhalb des Verfahrens RROP<br />

darauf dringen, diesen an das vorhandene NSG und FFH-Gebiet<br />

anzupassen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Eine Wiedereinrichtung ist zwar grundsätzlich im Hinblick auf die<br />

Förderung des Schienenverkehrs als umweltfreundlichem<br />

Verkehrsmittel sinnvoll. Fraglich erscheint aber, ob insbesondere<br />

auch wegen der Nähe zum Bahnhof Lüneburg und der besteheden<br />

Busverbindungen zwischen den außer Deutsch Evern genannten<br />

Orten das Fahrgastaufkommen ausreichend wäre. Abzuwägen<br />

sind hier auch die Kosten der Wiedereinrichtung, die<br />

Fahrzeitverlängerungen für den Zugverkehr auf der einen Seite<br />

gegenüber Fahrzeitverkürzungen für Fahrgäste aus dem<br />

genannten Einzugsbereich und damit evtl. verbundene höhere<br />

ÖPNV- Anteile am Gesamt- Verkehrsaufkommen.<br />

Eine vor einigen Jahren durchgeführte<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnung kam zu einem negativen Ergebnis.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 77 VON 310


Deutscher Gebirgs- u.Wandervereine, LV Nds.<br />

unter Ziffer LROP4.1.2 07 betreffend "Fußgänger- und Fahrradverkehr"<br />

ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß ein weiterer Ausbau der Radwege zu<br />

Lasten von erholsamen Wanderwegen nicht mehr hinzunehmen ist!<br />

Selbstverständlich ist gegen naturbelassene Radwege, die auch von<br />

Fußwanderern genutzt werden können nichts einzuwenden. Es ist wieder einmal<br />

typisch! Der Absatz spricht zwar von Fuß- und Radwegen. Doch im<br />

<strong>nach</strong>folgenden Text werden ausschließlich Radwege besprochen. Unsere<br />

Befürchtung besteht darin, daß bestehende erholsame unasphaltierte<br />

Wanderwege in Asphaltpisten umgewandelt werden, die für Fußwanderer nicht<br />

nur unaktraktiv sind, sondern die Wanderer veranlassen, diese<br />

Erholungsgebiete grundsätzlich zu meiden, da die "ruhige Erholung" in diesen<br />

Gebieten ausschließlich für Radfahrer und Reiter gilt. In diesem Zusammenhang<br />

weisen wir noch einmal ausdrücklich darauf hin, daß Rad- und Wanderwege<br />

(nicht Radwanderwege!) nicht nur nicht in einem Atemzug genannt werden<br />

dürfen, sondern geradezu einen Gegensatz darstellen. Asphaltierte Radwege<br />

sind das gerade Gegenteil von erholsamen Wanderwegen. Nur wenn es sich um<br />

naturbelassene Wege handelt können sie sowohl von Radfahrern befahren und<br />

von Fußwanderern begangen werden. Der einseitige kostspielige Ausbau<br />

(Asphaltierung) von Radwegen berücksichtigt in keinster Weise die<br />

bescheidenen Ansprüche der Wanderer und Spaziergänger, die ja gerade die<br />

Erholung in freier unzerstörter Landschaft suchen, da sie asphaltmüde<br />

Großstädter sind. Wir meinen auch, daß es nicht angehen kann, daß der<br />

Fremdenverkehr einseitig die Ansprüche der Radfahrer zu Lasten der Fußgänger<br />

verfolgt. Wir hoffen und fordern, daß auch die berechtigten und eigentlich sehr<br />

moderaten Ansprüche der wandernden (nicht Radwanderer!)<br />

Erholungssuchenden in der Regionalplanung Berücksichtigung findet. Gerade im<br />

Marschbereich ist die Möglichkeit zu wandern durch Asphaltpisten bereits heute<br />

überwiegend zunichte gemacht.<br />

DFS Deutsche Flugsicherung GmbH<br />

ID 100<br />

Stellungnahme<br />

durch die oben aufgeführte Veränderung des Raumordnungsprogrammes<br />

werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH in Bezug auf<br />

Schutzbereiche für zivile Flugsicherungsanlagen nicht berührt.<br />

Windkraftanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über Grund überschreiten,<br />

bedürfen gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der luftrechtlichen<br />

Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde. Art und Umfang der Tag- und<br />

Nachtkennzeichnung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der<br />

Luftfahrtbehörde festgelegt.<br />

Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder aus § 31<br />

Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unberührt.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Die Aussagen des Landesraumordnungsprogamms können<br />

grundsätzlich im Rahmen der Fortschreibung des RROP nicht<br />

geändert werden. Die Aussagen des RROP dürfen den Aussagen<br />

des LROP nicht widersprechen, die Aussagen des LROP können<br />

durch das RROP konkretisiert werden.<br />

Das RROP trifft Festlegungen zu regional bedeutsamen<br />

Wanderwegen, die sind in der zeichnerischen Darstellung<br />

dargestellt. Über den Belag dieser Wanderwege kann das RROP<br />

keine Aussage machen, das liegt nicht im Zuständigkeitsbereich<br />

des RROP.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 78 VON 310


DFS Deutsche Flugsicherung GmbH<br />

E.ON Netz GmbH BZ Lehrte<br />

ID 112<br />

Stellungnahme<br />

gegen die Änderung/Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />

für den Landkreis Lüneburg 2003 (RROP 2003) bestehen von unserer Seite<br />

keine Bedenken.<br />

Unsere Versorgungsanlagen sind in den Entwurfsunterlagen berücksichtigt.<br />

Ergänzungen sind nicht mitzuteilen.<br />

Bitte beachten Sie folgende wichtige Information:<br />

Aus der E.ON Netz GmbH wurde die Transpower Stromübertragungs GmbH<br />

ausgegliedert.<br />

Die Transpower Stromübertragungs GmbH ist nunmehr für das<br />

Höchstspannungsnetz mit den Spannungsebenen 380-kV und 220-kV zuständig.<br />

Wir, die E.ON Netz GmbH, sind jetzt für die 1 10-kV-Spannungsebene zuständig.<br />

Für die Beteiligung an sämtlichen von Ihnen durchzuführenden Verfahren<br />

müssen Sie bitte künftig beide Gesellschaften, d. h. sowohl die E.ON Netz<br />

GmbH als auch die Transpower Stromübertragungs GmbH berücksichtigen.<br />

Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin<br />

ID 111<br />

Stellungnahme<br />

Die Zuständigkeiten der einzelnen Außenstellen des Eisenbahn-Bundesamtes<br />

sind seit 2001 <strong>nach</strong> Ländergrenzen ausgerichtet. Ich stelle fest, dass nicht die<br />

Außenstelle Hamburg/Schwerin sondern die Außenstelle Hannover zuständig ist.<br />

Gemäß Verteiler haben sie die Außenstelle Hannover ebenfalls beteiligt. Bitte<br />

erwarten Sie von dort die erbetene Stellungnahme.<br />

Die eingereichten Unterlagen sende ich Ihnen zu meiner Entlastung zurück.<br />

Elektrizitätswerke <strong>Dahlenburg</strong> e. G.<br />

ID 113<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Stellungnahme<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 79 VON 310


Elektrizitätswerke <strong>Dahlenburg</strong> e. G.<br />

seitens des Elektrzitätswerke <strong>Dahlenburg</strong> AG bestehen gegen die<br />

Änderung/Fortschreibung 2009 des Regionalen Raumordnungsprogramm 2003<br />

Landkreis Lüneburg keine Einwände.<br />

Frank, Marko<br />

ID 562<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

ich bin gegen eine Änderung des RROP von 2003, da ich den o.g. Bereich als<br />

sehr wertvoll für die Naherholung der Lüneburger Stadtbewohner erachte. Ich<br />

möchte mich hiermit für den Erhalt des Gebietes „Tiergartenkamp“ als<br />

Vorranggebiet für ruhige Erholung aussprechen.<br />

Es ist noch nicht abzusehen, ob und wie Lüneburg wachsen wird. Der Stadt<br />

stehen noch genug innerstädtische Baulandreserven zur Verfügung.<br />

Gerade eine Stadt wie Lüneburg braucht stadtnahe, großflächige<br />

Naherholungsgebiete für ihre Bewohner. Mit der Bebauung des Tiergartenkamps<br />

würde das letzte dieser Art sterben.<br />

Ein dermaßen schönes und abwechslungsreiches Gebiet aus Wald, Wiesen und<br />

einer einzigartigen Allee darf nicht zerstört werden. Auch eine Teilbebauung<br />

kommt nicht in Frage, da dies das Gesamtgebiet zerstören würde.<br />

Eine weitere Flächenversiegelung muss vermieden werden. Gerade das<br />

bestehende Naherholungsgebiet im Bereich Tiergartenkamp ist in seiner Vielfalt<br />

absolut erhaltenswert.<br />

Deswegen spreche ich mich gegen die Rücknahme des Vorranggebiets für<br />

ruhige Erholung im Bereich "Tiergartenkamp" in Lüneburg aus.<br />

Gamesa Energie Deutschland GmbH<br />

ID 166<br />

D 3.5 [05] Stellungnahme<br />

Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft beantragen wir:<br />

1. Einbeziehung der Ziele der Raumordnung betreffend die Windenergienutzung<br />

in die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den<br />

Landkreis Lüneburg 2009.<br />

2. Ausweisung eines Vorranggebietes für die Windenergienutzung am<br />

Standort Bardowick.<br />

Begründung:<br />

Unsere Mandantschaft ist Betreiber zahlreicher Windenergieanlagen nicht nur in<br />

Niedersachsen und entwickelt zahlreiche Projekte im Bereich der erneuerbaren<br />

Energien, insbesondere im Bereich Windenergienutzung. Im Rahmen dessen ist<br />

unsere Mandantschaft Inhaber der grundstücksrechtlichen Nutzungsrechte zur<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Stellungnahme ist dem eindeutigen Wortlaut <strong>nach</strong> nicht als<br />

Antrag, sondern als bloße Anregung anlässlich der<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Aufstellungsverfahrens<br />

der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms für<br />

den Landkreis Lüneburg 2009 auszulegen. Denn <strong>nach</strong> dem<br />

geltenden Verfahrensrecht auf der Grundlage des NROG steht der<br />

Gamesa Energie Deutschland GmbH ein formales Antragsrecht<br />

nicht zu. Hinsichtlich des anberaumten Erörterungstermins, der<br />

auch die Anregung der Gamesa zum Gegenstand haben wird,<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 80 VON 310


Gamesa Energie Deutschland GmbH<br />

Errichtung<br />

mehrerer Windenergieanlagen am Windenergiestandort „Bardowick".<br />

Konkret plant unsere Mandantschaft in der Gesamtgemeinde Bardowick,<br />

Gemarkung Bardowick fünf Windenergieanlagen. Die von unserer Mandantschaft<br />

entwickelten Windenergieanlagenstandorte finden sich innerhalb eines<br />

„Sondergebietes<br />

für Windenergienutzung" des Flächennutzungsplanes der Gesamtgemeinde<br />

Bardowick vom 18.0<strong>5.</strong>2006. Der Windenergiestandort „Bardowick" ist jedoch nicht<br />

im bisherigen Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Lüneburg<br />

2003 als Vorranggebiet für Windenergienutzung ausgewiesen.<br />

Nach genauer Durchsicht des aktuellen Entwurfes der Fortschreibung des<br />

Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Lüneburg (Entwurf<br />

Fortschreibung 2009) mussten wir feststellen, dass die Ziele der Raumordnung,<br />

insbesondere die Ausweisung der Vorranggebiete, für die Windenergienutzung,<br />

nicht Gegenstand der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />

für den Landkreis<br />

Lüneburg sind.<br />

- vgl. u. a. Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis<br />

Lüneburg 2009, S. 32; Umweltbericht zur Fortschreibung<br />

des Regionalen Raumordnungsprogramms 2009, S. 63 -<br />

Aufgrund der in den letzten Jahren erheblichen Änderungen der europäischen<br />

und nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen — vor allen Dingen aber<br />

aufgrund der<br />

geänderten tatsächlichen Planungsgrundlagen — ist es raumordnungsrechtlich<br />

zwingend geboten, die derzeitige Fortschreibung des Regionalen<br />

Raumordnungsprogramms für den Landkreis Lüneburg auch auf den Bereich der<br />

energetischen Windenergienutzung und die damit verbundenen Ziele der<br />

Raumordnung und Vorranggebietsausweisungen zu erstrecken<br />

(I.). Insbesondere bedarf es der Ausweisung des beantragten<br />

Windenergiestandortes Bardowick als Vorranggebiet für die<br />

Windenergienutzung, weil dieser Flächenausweisung keine raumordnerisch gerechtfertigten<br />

Gründe oder sonstige Belange entgegenstehen (II.).<br />

Im Einzelnen:<br />

I. Einbeziehung der Ziele der Raumordnung betreffend die Windenergienutzung<br />

in die aktuelle Regionalplanfortschreibung<br />

In die derzeitige Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms für<br />

den Landkreis Lüneburg 2009 ist auch der Bereich der Windenergienutzung bzw.<br />

diesbezüglich<br />

festgesetzten Ziele der Raumordnung zwingend mit einzubeziehen.<br />

1. Neue tatsächliche Rahmenbedingungen<br />

Eine Pflicht des Trägers der Regionalplanung zur Einbeziehung auch der Ziele<br />

der Raumordnung betreffend die Windenergienutzung in die aktuelle<br />

Regionalplanfortschreibung ergibt sich schon daraus, dass sich die zum<br />

Zeitpunkt der Verabschiedung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2003<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

weise ich darauf hin, dass Ziel des Erörterungstermins <strong>nach</strong> § 15<br />

NROG nicht ist, zu Ergebnissen zu kommen. Er dient vielmehr<br />

lediglich dazu, noch offengebliebene Gesichtspunkte unter den<br />

Verfahrensbeteiligten anzusprechen und so der Planungsbehörde<br />

die spätere Entscheidung zu erleichtern (vgl. Griwatz, Komm. zum<br />

NROG, Loseblattsammlung, Stand: August 2007, § 15, S. 76 i).<br />

Aus diesem Grunde muss der Landkreis im Rahmen des<br />

anberaumten Erörterungstermins zu der Anregung der Gamesa<br />

noch nicht abschließend Stellung nehmen. Im übrigen ist auch<br />

entscheidend in den Blick zu nehmen, dass die Gamesa bereits<br />

dem Grunde <strong>nach</strong> keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf<br />

hat, dass ihr Vortrag im Rahmen des Fortschreibungsverfahrens<br />

Berücksichtigung findet. Vielmehr wäre der Landkreis als<br />

Planaufsteller lediglich objektiv-rechtlich verpflichtet, sämtliche<br />

maßgeblichen Belange in die Abwägung mit einzustellen.<br />

Inhaltlich wird die Stellungnahme wie folgt abgewogen: Nach § 8<br />

Abs. 8 NROG ist das Regionale Raumordnungsprogramm erst vor<br />

Ablauf von 10 Jahren seit seinem Inkrafttreten insgesamt darauf<br />

zu überprüfen, ob eine Änderung oder Neuaufstellung erforderlich<br />

ist. Die in der Stellungnahme vorgetragenen Belange, aufgrund<br />

derer bereits jetzt eine Fortschreibung bzw. Anpassung des<br />

Regionalen Raumordnungsprogramms aufgrund von EU-<br />

Vorschriften oder aber Bundesrecht erforderlich sein soll, sind<br />

nicht durchgreiflich, zwingen den Landkreis mithin nicht dazu, den<br />

Aspekt Windenergienutzung bereits jetzt im Rahmen der<br />

Fortschreibung zu berücksichtigen. Eine Überprüfungspflicht für<br />

das RROP ergibt sich dem<strong>nach</strong> erst <strong>nach</strong> Ablauf von 10 Jahren.<br />

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Landkreis<br />

Lüneburg zum jetzigen Zeitpunkt sein Regionales<br />

Raumordnungsprogramm hinsichtlich anderer Inhalte als der<br />

Windenergienutzung fortzuschreiben beabsichtigt. Entgegen der<br />

Rechtsauffassung der Gamesa ist keine Pflicht des Landkreises<br />

gegeben, bereits jetzt bei Fortschreibung des Regionalen<br />

Raumordnungsprogammes die Ausweisung eines Vorranggebietes<br />

für die Windenergienutzung am Standort Bardowick<br />

festzuschreiben. Diese Entscheidung kann der Landkreis im<br />

Rahmen seiner Abwägung bei der Neuaufstellung des<br />

Regionalplanes im Jahre 2013 mit einstellen, eine Pflicht, dies<br />

bereits jetzt zu tun, besteht nicht. Weder aus den in der<br />

Stellungnahme herangezogenen europarechtlichen Richtlinien<br />

noch aus der nationalen Rechtsprechung ist eine zwingende<br />

Handlungsanweisung an den Landkreis als Regionalplaner<br />

herzuleiten. Rechtsirrig nimmt die <strong>Stellungnehmer</strong>in weiter an,<br />

dass eine rechtmäßige Abwägung im Rahmen der Fortschreibung<br />

des ROP nur mit dem Ergebnis anzunehmen ist, dass im<br />

Raumordnungsplan der Windenergiestandort Bardowick zwingend<br />

als Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen werde.<br />

Insoweit verweise ich auf meine Erwiderungsschrift in dem<br />

anhängigen Klagverfahren, insbesondere auch auf das Urteil des<br />

SEITE 81 VON 310


Gamesa Energie Deutschland GmbH<br />

zugrunde gelegten tatsächlichen Grundlagen und Planungsmaßstäbe wesentlich<br />

geändert haben.<br />

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass den Zielfestlegungen betreffend die<br />

Windenergienutzung bzw. der Ausweisung der Vorranggebiete für die<br />

Windenergienutzung des „alten" Regionalen Raumordnungsprogramms 2003 als<br />

maßgebliche Planungsgrundlage oder Planungsmethodik zum einen ein DEWI-<br />

Gutachten aus dem Jahr 1995 und zum anderen der Erlass des<br />

niedersächsischen Innenministeriums („Festlegung von Vorrangstandorten für<br />

die Windenergienutzung") aus dem Jahr 1996 (!) zugrundegelegt wurden.<br />

Nach mittlerweile über 13 Jahren kann insoweit von einer aktuellen und damit<br />

auch fachlich <strong>nach</strong>vollziehbaren Planungsgrundlage nicht die Rede sein.<br />

Insoweit kann insbesondere nicht von der Hand gewiesen werden, dass sich seit<br />

dem damaligen DEWI-Gutachten aus dem Jahr 1995 die technischen<br />

Rahmenbedingungen und der Stand der Technik bei der Errichtung und dem<br />

Betrieb von Windenergieanlagen wesentlich geändert haben. Der Stand der<br />

Technik und die damals zur Verfügung stehenden Windenergieanlagen (sowohl<br />

im Hinblick auf die Anlagenleistungen als auch hinsichtlich der technischen<br />

Einzelheiten und Abmessungen), welche Gegenstand des DEWI-Gutachtens<br />

waren, können unzweifelhaft nicht mehr mit dem heutigen Stand der Technik und<br />

dem derzeitigen Möglichkeiten für eine sinnvolle energetische Ausnutzung der<br />

Windenergie verglichen werden.<br />

Bereits aus diesem Grund bedarf es dringend einer Überarbeitung des<br />

Regionalen Raumordnungsprogramms auch für den Bereich der<br />

Windenergienutzung, weil die tatsächlichen Planungsgrundlagen — welche dem<br />

Beschluss über das Regionale Raumordnungsprogramm im Jahr 2003<br />

zugrundegelegt worden — schlichtweg völlig veraltet sind und nicht mehr als<br />

fachlich geeigneter und damit tauglicher Maßstab bei der Zuweisung von<br />

Windenergiestandorten zugrundegelegt werden können.<br />

Darüber hinaus wurde dem Beschluss über das Regionale<br />

Raumordnungsprogramm 2003 gerade für den Bereich der Windenergienutzung<br />

— welcher in der aktuellen Fortschreibung nicht verändert werden soll — als<br />

wesentliche planerische Grundlage der Erlasses des Niedersächsischen<br />

Innenministeriums vom 11.07.1996 zugrundegelegt. Auch dieser ministerielle<br />

Erlass als Empfehlung für die planerische Herangehensweise ist mittlerweile<br />

obsolet. Seit dem 26.01.2004 gibt es neue „Empfehlungen zur Festlegung von<br />

Vorrang- oder Eignungsgebieten für die Windenergienutzung" des<br />

Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Windenergieerlass 2004). In diesem<br />

neuen Windenergieerlass heißt es ausdrücklich:<br />

„Der Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 11.07.1996 „<br />

Festlegung von Vorrangstandorten für die Windenergienutzung" ist nicht mehr<br />

anzuwenden."<br />

- Windenergieerlass Niedersachsen 26.01.2004 -<br />

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die tatsächlichen Grundlagen und<br />

insbesondere auch die planungsmethodischen Maßstäbe, welche dem<br />

Regionalen Raumordnungsprogramm 2003 im Hinblick auf die<br />

Windenergienutzung zugrundegelegt worden, zum derzeitigen Zeitpunkt zum<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Verwaltungsgerichtes Lüneburg vom 17. November 2005, Az.: 2 A<br />

143/04, in dem inzidenter die Rechtmäßigkeit des<br />

Raumordnungsprogramms 2003 des Landkreises Lüneburg<br />

erkannt wurde. Dies auch unter Berücksichtigung der von der<br />

<strong>Stellungnehmer</strong>in vorgebrachten Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 13.03.2003 – 4 C 4/02 -)<br />

die dem Verwaltungsgericht Lüneburg seinerzeit bereits bekannt<br />

war und die zu keinem anderen Ergebnis führte.<br />

Es gibt keine Pflicht aus dem NROG heraus, einen Regionalplan<br />

vor Ablauf<br />

von 10 Jahren (das wäre seit In Kraft treten des rechtsgültigen<br />

RROP 2003 im Jahre 2013) neu aufzustellen.<br />

Verpflichtet ist der Träger der Regionalplanung nur dazu, vor<br />

Ablauf von<br />

10 Jahren seit Inkrafttreten zu prüfen, ob eine Änderung oder<br />

Neuaufstellung erforderlich ist (§ 8 Abs.8 NROG)<br />

2013 wird der Landkreis in diese Prüfung auch die Frage<br />

einbeziehen, ob<br />

eine Überarbeitung/Neuausweisung von Vorrangstandorten<br />

erforderlich<br />

ist. Das Ergebnis bleibt zu gegebener Zeit abzuwarten.<br />

Weder aus den zitierten europarechtlichen Richtlinien noch aus<br />

den<br />

Meseberger Beschlüssen noch aus dem EEG lässt sich eine<br />

zwingende<br />

Handlungsanweisung an die Regionalplanung ableiten. Dies ist<br />

nur durch<br />

zwingendes Bundes- oder Landesrecht möglich.<br />

Die erwähnten Grundsätze des ROG sind eben "nur" Grundsätze<br />

und keine<br />

Ziele, sie unterliegen der Abwägung, können aber nicht dazu<br />

zwingen, bei<br />

aus anderen Erwägungen für notwendig erachteten Änderungen<br />

zusätzliche<br />

Vorrangstandorte auszuweisen. So heißt es in § 2 ROG u.a."<br />

...i.S. einer<br />

Leitvorstellung anzuwenden und durch Festlegungen zu<br />

konkretisieren,<br />

soweit dies erforderlich ist."<br />

Dies ist vor allem auch deshalb z.Z. noch nicht erforderlich, weil<br />

im<br />

Raum Lüneburg durch regionalplanerische Festlegungen im<br />

RROP 2003,<br />

durch Vorrangflächen in den F-Plänen sowie der daraus und<br />

aufgrund<br />

anderer rechtlicher Gegebenheiten erfolgten Errichtung von<br />

Windkraftanlagen dem Ziel,<br />

die Windenergie zu fördern, mehr als genug entsprochen wurde.<br />

SEITE 82 VON 310


Gamesa Energie Deutschland GmbH<br />

einen obsolet geworden sind und zum anderen nicht mehr als geeignete<br />

Tatsachengrundlage herangezogen werden können. betracht dieser, dem „alten"<br />

Regionalen Raumordnungsprogramm 2003<br />

ideliegenden, mittlerweile nicht mehr existenten planerischen Grundlagen<br />

Anbetracht der zugrundeliegenden völlig veralteten tatsächlichen Grundlagen<br />

insbesondere im Hinblick auf den derzeit aktuellen Stand der Technik ist die<br />

Einbeziehung der Ziele der Raumordnung für die Windenergienutzung raumordnungsrechtlich<br />

geboten.<br />

2. Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Die Einbeziehung der im Regionalen Raumordnungsprogramm 2003<br />

festgesetzten Ziele der Raumordnung betreffend die Windenergienutzung und<br />

die erneute Überprüfung<br />

der zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesenen bzw. nicht ausgewiesenen<br />

Windenergiestandorte ist darüber hinaus auch aus rechtlichen Gründen geboten.<br />

a) Europäische Vorschriften<br />

An einem weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien respektive der Windenergienutzung<br />

besteht ein nicht von der Hand zu weisendes — nicht angreifbares —<br />

öffentliches Interesse, welches auch bei der Frage, in welchem Umfang eine<br />

regionalplanerische Fortschreibung stattfindet, zwingend mit berücksichtigt<br />

werden<br />

muss.<br />

Das besondere öffentliche Interesse an dem Ausbau der Windenergienutzung<br />

und<br />

insbesondere an der Ausweisung von grundsätzlich geeigneten<br />

Windenergiestandorten für die Windenergienutzung gerade auch auf<br />

regionalplanerischer Ebene besteht ein zwingendes öffentliches Interesse,<br />

welches nunmehr explizit aus der bis<br />

zum 0<strong>5.</strong>12.2010 von den Mitgliedsstaaten zwingend in nationales Recht umzusetzen<br />

in sogenannten „Erneuerbare-Energien-Richtlinie" vom 23.04.2009 folgt<br />

(Richtlinie 2009/28/EEG zur Förderung der Nutzung von Energie aus<br />

erneuerbaren Quellen und zur Änderung und zur anschließenden Aufhebung der<br />

Richtlinie 2001/77/EEG und 2003/30/EEG). Diese Richtlinie ist Teil des<br />

europäischen Klima-<br />

und Energiepaketes, für das auf dem Europäischen Rat im Dezember 2008<br />

<strong>nach</strong> einjähriger Verhandlung eine Einigung erzielt werden konnte. Mit der EU-<br />

Richtlinie Erneuerbaren Energien werden verbindliche Ziele für die EU gesetzt:<br />

20 % des Energieverbrauchs aus Erneuerbaren Energien sollen bis 2020 erreicht<br />

werden. Die Richtlinie sieht differenzierte verbindliche nationale Gesamtziele der<br />

EU-Mitgliedsstaaten vor, die von 10 % für Malta bis 49 % für Schweden reichen.<br />

Für Deutschland ist ein nationalen Ziel von 18 % am gesamten Energieverbrauch<br />

vorgesehen. Konkret heißt es insbesondere in der Erwägung (44) dieser<br />

Richtlinie:<br />

„Die Kohärenz zwischen den Zielen dieser Richtlinie und dem sonstigen<br />

Umweltrecht der Gemeinschaft sollte sichergestellt werden. Insbesondere sollen<br />

die Mitgliedsstaaten bei Bewertungs-, Planungs- oder Zulassungsverfahren für<br />

Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energie dem Umweltrecht der Gemeinschaft<br />

Rechnung tragen und den Beitrag berücksichtigen, den erneuerbare<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Die bisher<br />

installierte Leistung beträgt eben nicht nur 50 MW, sonder<br />

deutlich über<br />

100 MW).<br />

Das VG Lüneburg hat im o.a. Urteil, <strong>nach</strong> Inkrafttreten des<br />

zitierten Rd.-Erl. von 2004,) ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des<br />

RROP in<br />

Bezug auf die Vorrangstandorte Windenergie bestätigt und dort<br />

hervorgehoben, dass dieser Energie ausreichend Raum<br />

gegeben wurde.<br />

Ein Widerspruch zwischen den eigenen Zielsetzungen des<br />

Änderungsentwurfes in D 2.5 02 und der Nicht-Befassung mit<br />

dem Thema<br />

Windenergie im Rahmen dieses Entwurfs besteht nicht. Bei der<br />

genannten Festlegung handelt es sich um Handlungsanleitungen<br />

für andere<br />

Planungsträger wie z.B. Gemeinden.<br />

Zur Argumentation zum konkreten Standort Bardowick wird auf<br />

die<br />

Klageerwiderung des Landkreises Lüneburg zur Klageschrift der<br />

Fa. Gamesa verwiesen.<br />

SEITE 83 VON 310


Gamesa Energie Deutschland GmbH<br />

Energiequellen vor allem im Vergleich zu Anlagen, die nicht erneuerbare<br />

Energien nutzen, bei der Erreichung der Umwelt- und Klimaschutzziele leisten. "<br />

Deutlicher können die für die Nationalstaaten verbindlichen und zwingend<br />

umzusetzende Ziele des Europäischen Gesetzgebers und das besondere<br />

Gewicht von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht zum Ausdruck<br />

gebracht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes sind diese<br />

europarechtlichen Vorgaben, insbesondere wenn es sich um Richtlinien handelt,<br />

für die nationalen Verwaltungen und Planungsträger bindend.<br />

Daher muss schon aufgrund dieser „Erneuerbare-Energien-Richtlinie" vom<br />

23.04.2009 dem Interesse an der Windenergienutzung und am weiteren Ausbau<br />

der Windenergienutzung ein besonderes Gewicht zukommen. Dies muss<br />

zwingend auch dazu führen, dass im Rahmen einer regionalplanerischen<br />

Planungsentscheidung angesichts dieser verschärften europarechtlichen<br />

Vorgaben und Bindungen auch die im Jahr 2003 beschlossenen Ziele der<br />

Raumordnung betreffend die Windenergienutzung bzw. die damals festgelegten<br />

Vorrangstandorte für die Windenergienutzung einer erneuten Überprüfung und<br />

Bewertung im Hinblick auf einen möglichen Ausbau der Windenergienutzung<br />

unterzogen werden. Der Träger der Regionalplanung darf im Rahmen einer<br />

Fortschreibung seines Planes nicht die Augen vor den geänderten<br />

europarechtlichen Rahmenbedingungen und verbindlichen Zielvorgaben<br />

verschließen.<br />

Auch die zum Zeitpunkt des Regionalen Raumordnungsprogramms für den<br />

Landkreis Lüneburg 2003 als maßgeblich erachtete Zielvorgabe der Erreichung<br />

von 50<br />

MW Leistung durch Windenergienutzung ist keinesfalls — insbesondere in Anbetracht<br />

der europäischen Vorgaben — eine statische Zielvorgabe, die keiner<br />

erneuten Überprüfung bedarf. Im Gegenteil: In Anbetracht der europäischen<br />

Klimaschutz-ziele und der europäischen Rechtsvorschriften, welche von den<br />

Nationalstaaten nunmehr mit zwingender Umsetzungsfrist, umgesetzt werden<br />

müssen, bedarf es auch von Seiten der Regionalplanung einer erneuten<br />

Überprüfung der zu einem<br />

früheren Zeitpunkt als „ausreichend" erachteten „Leistungsziele". Auch die Regionalplanung<br />

des Landkreises Lüneburg muss sich daher mit diesen geänderten<br />

rechtlichen<br />

Rahmenbedingungen beschäftigen und insbesondere in eine erneute<br />

Prüfung einsteigen, ob über die bislang festgesetzten Vorranggebiete hinaus<br />

eine zusätzliche<br />

oder weitergehende Ausweisung von geeigneten Windenergiestandorten<br />

möglich<br />

und damit rechtlich auch geboten ist.<br />

b) Erneute Überprüfung der Festsetzungen zur Windenergienutzung (Vorranggebietsausweisungen)<br />

aufgrund des nunmehr auch von der Rechtsprechung<br />

anerkannten<br />

besonderen Gewichts der erneuerbaren Energien<br />

Die Einbeziehung der Festsetzungen des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />

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2003 betreffend die Windenergienutzung in die aktuelle Fortschreibung ist<br />

darüber<br />

hinaus auch deshalb geboten, weil auch von Seiten der Rechtsprechung<br />

ausdrücklich hervorgehoben und klargestellt wird, dass der Windenergienutzung<br />

ein besonderes<br />

öffentliches Interesse im Sinne der Allgemeinheit zukommt. Auch diese<br />

von der Rechtsprechung nunmehr anerkannte besondere Bedeutung des<br />

Ausbaus der erneuerbaren Energien für die Allgemeinheit, insbesondere auch<br />

der Windenergienutzung (als „der" Leistungsträger im Bereich der erneuerbaren<br />

Energien), muss dazu führen, dass der Landkreis Lüneburg seine aktuelle<br />

Regionalplanfortschreibung keinesfalls ausschließlich auf den Bereich der<br />

energetischen Nutzung von Biomasse beschränken kann und darf.<br />

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Meiningen vom 22.07.2008 wurde<br />

sogar im Rahmen einer Enteignung und damit innerhalb der Abwägung gegen<br />

den Schutz durch Art. 14 GG dem hochrangigen öffentlichen Interesse an der<br />

Sicherstellung einer umweltfreundlichen und ressourcenschonenden<br />

Stromversorgung Vorrang zu teil:<br />

„Dem gesetzgeberischen Ziel, den Anteil des durch erneuerbare Energien<br />

erzeugten Stroms in den nächsten Jahren erheblich zu steigern,<br />

liegen nicht angreifbare Erwägungen des Allgemeinwohls zugrunde. Durch<br />

die sogenannten Meseberger-Beschlüsse der Bundesregierung<br />

vom August 2007 und deren Umsetzung u. a. durch die<br />

Novellierung des bestehenden EEG wird der aus Gründen der zum<br />

Allgemeinwohl gehörenden Aufgabe des Klimaschutzes durch den weiteren<br />

Ausbau der erneuerbaren Energien eine neue Qualität gegeben. Ein<br />

Kernelement dieser Strategie ist es, den Anteil der erneuerbaren<br />

Energien an der Energieversorgung im Interesse des Umwelt-und<br />

Klimaschutzes sowie zur Sicherstellung abnehmender Ressourcen<br />

deutlich steigern. Bei der Sicherstellung einer umweltfreundlichen<br />

ressourcenschonenden Stromversorgung handelt es um ein hochrangiges<br />

öffentliches Interesse. ”<br />

- LG Meiningen, Urteil vom 23.07.2008 (BLK 0 8/07) -<br />

Nach alle dem wird dem Interesse an dem Ausbau erneuerbare Energien,<br />

insbesondere an dem Ausbau der Windenergienutzung, ein besonderes<br />

öffentliches Interesse zuteil. Dieses besondere Interesse bzw. von der<br />

Rechtsprechung nunmehr deutlich herausgearbeitete erhebliche Bedeutung der<br />

erneuerbaren Energien (insbesondere<br />

der Windenergienutzung) bei planerischen Abwägungsprozessen wurde in<br />

dieser Weise beim „alten" Regionalen Raumordnungsprogramm für den<br />

Landkreis<br />

Lüneburg 2003 noch nicht berücksichtigt.<br />

Soweit nunmehr aber der Landkreis Lüneburg seinen Regionalplan fortschreibt,<br />

darf er die Augen vor diesem besonderen gesteigerten öffentlichen Interesse<br />

bzw. vor dieser nichtangreifbaren Erwägung des Allgemeinwohls nicht<br />

verschließen und daher auch den Bereich der Windenergienutzung nicht<br />

ausklammern. Vielmehr verlangt gerade dieser bei der Planaufstellung bzw.<br />

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Planänderung zwingend zu berücksichtigende Belang, dass von Seiten der<br />

Regionalplanung auch insoweit noch einmal in die Überprüfung der damaligen<br />

Festsetzung und Vorranggebietsausweisungen eingestiegen wird und<br />

insbesondere eingehend (im Hinblick auf die europäischen Vorgaben) geprüft<br />

wird, ob zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung als geeignet befunden<br />

und damit ausgewiesen werden können.<br />

3. Einbeziehung der Windenergienutzung in die Regionalplanfortschreibung<br />

aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben<br />

Der Bundesgesetzgeber hat dieses besondere öffentliche Interesse nunmehr<br />

auch in einem weiteren Bundesgesetz kodifiziert. im neuen<br />

Raumordnungsgesetz (ROG) in der Fassung vom 28.03.2009 heißt es in § 2<br />

Abs. 2 Nr. 6 ROG:<br />

„Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,<br />

sowohl durch Maßnahmen, die den Klimawandel entgegenwirken, als auch durch<br />

solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die<br />

räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für<br />

eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt der Entwicklung natürlicher<br />

Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu<br />

schaffen. "<br />

Der Gesetzgeber des Raumordnungsgesetzes (ROG) formuliert dies als<br />

Grundsatz der Raumordnung. Diese Grundsätze der Raumordnung sind<br />

verbindliche Vorgaben für Abwägungsentscheidungen, insbesondere natürlich für<br />

die Neuaufstellung oder Fortschreibung von Regional- bzw.<br />

Raumordnungsplänen. Es handelt sich insoweit um Abwägungsvorgaben bzw.<br />

Abwägungsdirektiven, welche die Abwägung des Planungsträgers in eine<br />

bestimmte Richtung vorprägen.<br />

- Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, Seite 836 -<br />

Soweit der Landkreis Lüneburg derzeit sein Regionales<br />

Raumordnungsprogramm für den Landkreis Lüneburg aus dem Jahr 2003<br />

fortschreibt darf er diese Grundsätze der Raumordnung — welche <strong>nach</strong> dem<br />

Willen des Gesetzgebers als Leitvorstellung bzw. Abwägungsdirektive zu<br />

berücksichtigen sind — nicht außen vorlassen.<br />

Die Abwägungsvorgabe des neuen § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG verlangt die Schaffung<br />

und Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau erneuerbaren<br />

Energien. Gegen diesen Grundsatz der Raumordnung verstößt jedoch die<br />

Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms insoweit, als der für<br />

den Ausbau der erneuerbaren Energien extrem leistungsstarke Bereich der<br />

Windenergienutzung nicht mit in den Fortschreibungsprozess und damit in die<br />

Abwägung einbezogen wird.<br />

Soweit der Landkreis Lüneburg dem<strong>nach</strong> dem Bereich der Windenergienutzung<br />

ier erneuten Überprüfung insbesondere dahingehend unterzieht, ob die<br />

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Ausweisung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von<br />

Windenergieanlagen als regionalplanerisch geeignet in Betracht kommt, verstößt<br />

eine solche Planung gegen Abs. 2 Nr. 6 ROG.<br />

3. Einbeziehung der Windenergienutzung aufgrund der eigenen Zielstellung der<br />

Fortschreibung<br />

Die Einbeziehung der Windenergienutzung in die derzeitige Fortschreibung des<br />

Regionalen Raumordnungsprogramms gebietet sich darüber hinaus schon aus<br />

der eigenen regionalplanerischen Zielstellung des Landkreises Lüneburg. So wird<br />

in den textlichen Festsetzungen des Entwurfs unter D 3.5 Ziff. 02 folgendes<br />

neues Ziel der Raumordnung (entsprechend den Zielen des LROP)<br />

aufgenommen:<br />

„Erneuerbaren Energien, wie zum Beispiel Windenergie, Solarenergie,<br />

Deponiegasnutzung und Biomasse (in Kombination mit der thermischen<br />

Verwertung) und Geothermie sind vorrangig zu nutzen und mit den übrigen<br />

raumordnerischen Erfordernissen in Einklang<br />

zu bringen. Hierzu wird im Einzelnen auf die <strong>nach</strong>folgenden textlichen<br />

Festsetzungen zur Biomassenutzung und die zeichnerischen Festlegungen zu<br />

Vorrangstandorten für die Nutzung der Windenergie verwiesen...."<br />

- Textliche Festsetzungen des Entwurfs zum Regionalen<br />

Raumordnungsprogramm<br />

2009<br />

Würde der Landkreis Lüneburg dieses eigene - letztlich aber durch das LROP<br />

vorgegebene - Ziel der Raumordnung ernst nehmen, müsste konsequenter<br />

Weise auch der Bereich Windenergienutzung mit in die aktuellen Fortschreibung<br />

des Raumordnungsprogramms für den Landkreis Lüneburg mit aufgenommen<br />

werden. Denn die eben dargestellte Zielstellung des Regionalen<br />

Raumordnungsprogramms und auch das Landesraumordnungsprogramms ist<br />

es, die erneuerbaren Energien, nicht nur Biomassenutzung und Solarenergie,<br />

sondern vor allem auch die leistungsstarke Windenergie vorrangig zu nutzen und<br />

eben mit den übrigen raumordnerischen Erfordernissen in Einklang zu bringen.<br />

Soweit der Träger der Regionalplanung, der Landkreis Lüneburg, <strong>nach</strong>weislich<br />

jedoch den Bereich der Windenergienutzung von der Fortschreibung<br />

ausklammert, findet eine solche Anpassung — wie im Ziel Ziffer 02 verlangt —<br />

zum einen an das Ziel einer vorrangigen Nutzung erneuerbarer Energien und<br />

zum anderen an die raumordnerischen Erfordernisse nicht statt. Denn der<br />

Landkreis Lüneburg nimmt <strong>nach</strong>weislich keine Überprüfung der damaligen<br />

Festlegungen der ausgewiesenen Vorrangstandorte und der damaligen<br />

Abwägung für oder gegen die Windenergienutzung vor. Indem der Landkreis<br />

Lüneburg die Ziele der Raumordnung betreffend die Windenergienutzung von der<br />

Fortschreibung ausklammert, wird er seiner eigenen regionalplanerischen<br />

Zielstellung nicht gerecht. Es wird eben nicht — wie <strong>nach</strong> dem eigenen<br />

Planungskonzept zu Grunde gelegt — sichergestellt, dass erneuerbare Energien<br />

vorrangig genutzt und mit den übrigen raumordnerischen Erfordernissen in<br />

Einklang gebracht werden. Vielmehr werden die bisherigen Festsetzungen, die<br />

zudem auf einer völlig veralteten und mittlerweile obsolet gewordenen<br />

Planungsgrundlage beruhen, völlig unberücksichtigt zu lassen.<br />

Diese Widersprüchlichkeit zwischen der eigenen Zielstellun2 des Landkreises Lü<br />

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neburg im Hinblick auf den Klimaschutz und dem tatsächlichen Handeln in der<br />

Fortschreibung wird auch durch die in der Begründung niedergelegten<br />

Klimaschutzziele bzw. die Handlungsstrategie im Hinblick auf die<br />

Energieversorgung bestätigt:<br />

Ausweislich der vorliegenden Begründung des Entwurfes zum Regionalen<br />

Raumordnungsprogramm 2009 weist der Träger der Regionalplanung selbst<br />

darauf hin, dass der Klimawandel weltweit eine der größten Herausforderungen<br />

darstellt und auch den einzelnen Regionen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich<br />

ein hohes Maß an Verantwortung zukommt, getreu <strong>nach</strong> dem Motto: „Global<br />

denken, lokal handelt.". Als sogenannter Handlungsschwerpunkt im Bereich des<br />

Klimaschutzes wird darüber hinaus eine „<strong>nach</strong>haltige, weitsichtige"<br />

Raumordnung betont, die durch entsprechende Festlegungen des<br />

Regionalplanes einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann und<br />

muss. Konkret heißt es:<br />

„Es geht vielmehr darum, die zweifellos dringenden Aspekte des<br />

Klimaschutzes stärker als bisher einzubeziehen und sich mit diesem<br />

Thema auseinander zu setzen."<br />

- Begründung zum Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms für den<br />

Landkreis Lüneburg, Seite 31 und 32 -<br />

Diesem Klimaschutzkonzept bzw. der eigenen Handlungsstrategie wird der Landkreis<br />

Lüneburg jedoch durch die Fortschreibung des Regionalen<br />

Raumordnungsprogramms 2009 in keiner Weise gerecht. Einer<br />

Regionalplanfortschreibung, welche sich zwar auf der einen Seite den<br />

Klimaschutz und einer <strong>nach</strong>haltigen, weitsichtigen Raumordnung zur<br />

Gewährleistung des Ausbaus der erneuerbaren Energien verschreibt, auf der<br />

anderen Seite gerade aber den Leistungsträger der erneuerbaren Energien,<br />

nämlich die Windenergienutzung, von der Fortschreibung ausklammert, ist in<br />

sich widersprüchlich.<br />

Um der vom Landkreis Lüneburg selbst angeführten besonderen Verantwortung<br />

für den Klimaschutz auch auf lokaler Ebene (Leitsatz: Global denken — lokal<br />

handeln) gerecht zu werden, bedarf es natürlich auch einer Einbeziehung der<br />

Windenergienutzung in die aktuelle Regionalplanfortschreibung. Dies gilt<br />

insbesondere vor dem Hintergrund der bereits umfassend dargestellten<br />

tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen.<br />

Schließlich heißt es in der Begründung zur Zielfestlegung der D 3.5 02, dass die<br />

<strong>nach</strong>folgenden „Festsetzungen in Form von Grundsätzen zur Begrenzung des<br />

CO2Ausstoßes beitragen und damit wesentlicher Bestandteil im Rahmen der<br />

Klimaschutzpolitik des Landkreises Lüneburg sind".<br />

- Begründung zum Entwurf RROP Landkreis Lüneburg 2009, Seite 36 -<br />

Auf Grund der Ausklammerung der Windenergienutzung von der aktuellen<br />

Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis<br />

Lüneburg kann von einem wesentlichen Beitrag der <strong>nach</strong>folgenden<br />

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regionalplanerischen Festsetzungen zum Klimaschutz (ausgenommen Biogas)<br />

nicht die Rede sein. Denn gerade die Festsetzungen zur Windenergienutzung<br />

sind nicht einmal Gegenstand der aktuellen Fortschreibung und bleiben<br />

vollkommen unverändert bzw. werden keiner erneuten Überprüfung unterzogen.<br />

Es ist daher insgesamt festzuhalten, dass die Ausklammerung der<br />

Windenergienutzung aus der aktuellen Fortschreibung des Regionalen<br />

Raumordnungsprogramms<br />

für den Landkreis Lüneburg vollkommen konträr zur eigenen Klimaschutzpolitik-<br />

des Landkreises Lüneburg und vor allen Dingen vollkommen konträr zu den eigenen<br />

regionalplanerischen Zielstellungen, wie sie sich aus den Festsetzungen und<br />

den Begründungen zum Entwurf 2009 ergeben, steht.<br />

4. Zwischenergebnis<br />

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass sich aufgrund der geänderten bzw.<br />

obsolet<br />

gewordenen tatsächlichen und planungsmethodischen<br />

Rahmenbedingungen,<br />

insbesondere aber vor dem Hintergrund der verbindlichen europäischen<br />

Rechtsvorschriften<br />

und der mittlerweile hierzu vorliegenden Rechtsprechung eine<br />

Erstreckung der aktuellen Fortschreibung des Regionalen<br />

Raumordnungsprogramms für<br />

den Landkreis Lüneburg auch auf den Bereich der Windenergienutzung zwingend<br />

geboten ist.<br />

Die Ausklammerung der Ziele der Raumordnung betreffend die<br />

Windenergienutzung vom Fortschreibungs- und damit vom Abwägungsprozess<br />

würde nicht nur gegen europäische zwingend zu beachtende Vorschriften<br />

verstoßen und zudem das besonderen öffentlichen Interesse an den weiteren<br />

Ausbau der erneuerbaren Energien, hier insbesondere der Windenergienutzung,<br />

verkennen. Vielmehr wäre eine solche Ausklammerung der Ziele der<br />

Raumordnung betreffend die Windenergienutzung<br />

aus dem Fortschreibungs- und Abwägungsprozess ein Verstoß gegen<br />

den Grundsatz der Raumordnung gern. § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG in der Fassung<br />

vom 28.03.2009. Die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />

für den<br />

Landkreis Lüneburg unter Ausklammerung des Bereiches der<br />

Windenergienutzung ist daher nicht nur aufgrund der geänderten tatsächlichen<br />

und rechtlichen Rahmenbedingungen raumordnungsrechtlich geboten. Vielmehr<br />

wäre eine solche Ausklammerung des für den verbindlich vorgegebenen Ausbau<br />

der erneuerbaren Energien tragenden Bereichs der Windenergienutzung ein<br />

grober Verstoß gegen zwingende europäische Rechtsvorschriften und<br />

insbesondere gegen das Raumordnungsrecht des Bundes.<br />

Zudem gebietet schon die eigene regionalplanerische Zielstellung des<br />

Landkreises Lüneburg zum Klimaschutz und zum Ausbau der erneuerbaren<br />

Energien die Einbeziehung der Windenergienutzung in die aktuelle<br />

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Regionalplanfortschreibung.<br />

II. Ausweisung des Windenergiestandortes „Bardowick" als Vorranggebiet lie<br />

Windenergienutzung<br />

Im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms für<br />

den<br />

Landkreis Lüneburg — die aus den genannten Gründen auch auf die<br />

Windenergienutzung zu erstrecken ist — beantragen wir konkret die Ausweisung<br />

eines Vorrang- und Eignungsgebietes für die Windenergienutzung Bardowick" im<br />

künftigen Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Lüneburg.<br />

Wie bereits dargestellt plant unsere Mandantschaft die Errichtung und den<br />

Betrieb von 5 Windenergieanlagen in der Gesamtgemeinde Bardowick,<br />

Gemarkung Bardowick. Dieser Windenergieanlagenstandort befindet sich<br />

innerhalb der „Änderungsfläche 1" der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

der Gesamtgemeinde Bardowick. Er ist jedoch im derzeit geltenden<br />

Raumordnungsprogramm 2003 - ohne raumordnerische Rechtfertigung — nicht<br />

als Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windenergienutzung dargestellt.<br />

Der zur Ausweisung als Vorrang- und Eignungsgebiet für die<br />

Windenergienutzung beantragte Windnutzungsstandort befindet sich in der<br />

Gesamtgemeinde Bardowick<br />

konkret in der Gemarkung Bardowick. Der beantragten Ausweisung des<br />

Standortes „Bardowick" als Vorranggebiet für Windenergienutzung im Rahmen<br />

der Fortschreibung<br />

des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis<br />

Lüneburg stehen keine raumordnerischen Belange entgegen.<br />

Dies ergibt sich bereits aus Folgendem:<br />

Die Gesamtgemeinde Bardowick hat die Eignung von Flächen im Hinblick auf<br />

eine möglichst<br />

geringe Konfliktsituation mit anderen berührten öffentlichen Belangen bereits im<br />

Rahmen ihrer 33. Änderung des Flächennutzungsplanes untersucht und ist unter<br />

Zugrundelegung umfangreicher Restriktions- und Ausschlusskriterien zu dem<br />

Ergebnis gelangt, dass die hier zu Ausweisung beantragte Fläche (die<br />

sogenannte Änderungsfläche 1 — Sondergebiet Windenergie/Landwirtschaft) für<br />

die Windenergienutzung geeignet ist und der Windenergienutzung innerhalb<br />

dieser Fläche keine konfliktträchtigen öffentlichen Belange entgegenstehen.<br />

Dabei ist zu vergegenwärtigen, dass sich das Planungskonzept der Gemeinde<br />

Bardowick bei der Aufstellung der bereits genannten 33. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes sowohl bezüglich der Planungsmethodik als auch<br />

hinsichtlich der Auswahl der Ausschlusskriterien und abwägungserheblichen<br />

Belange bei der Ermittlung der geeigneten Flächen an den Empfehlungen des<br />

Niedersächsischen Innenministeriums aus dem Jahr 1996 orientierte. Bei der<br />

Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis<br />

Lüneburg aus dem Jahr 2003 orientierte man sich ebenso an den genannten<br />

Runderlass des Ministeriums aus 1996 und die darin vorgegebenen Ausschluss-<br />

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und Restriktionskriterien. Mithin wurde durch die Gemeinde Bardowick bei der<br />

Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Ausweisung<br />

des Sondergebietes Windenergie (Änderungsfläche 1) weitestgehend ein<br />

vergleichbares Planungskonzept wie bei der Aufstellung des Regionalen<br />

Raumordnungsprogramms 2003 zugrundegelegt. Der Ausweisung der<br />

„Änderungsfläche 1" - welche vorliegend zur Ausweisung auch auf der<br />

regionalplanerischen Ebene beantragt wird - standen <strong>nach</strong> Prüfung aller<br />

Ausschluss- und Restriktionskriterien (die auch die Regionalplanung<br />

zugrundelegt) keinerlei öffentliche Belange entgegen.<br />

Vor diesem Hintergrund war und ist es bei objektiver Betrachtung nicht <strong>nach</strong>vollziehbar,<br />

warum die Regionalplanung bei gleicher Planungsmethodik einem anderen<br />

Ergebnis gelangt und den hier zur Ausweisung beantragten Standort im<br />

damaligen regionalen Raumordnungsprogramm 2003 nicht ausgewiesen hat.<br />

Gerade zur Behebung solcher Widersprüche — die das Regionale<br />

Raumordnungsprogramm für den Landkreis Lüneburg 2003 bzw. dessen<br />

Wirksamkeit insgesamt in Frage stellen - bietet sich die aktuelle Fortschreibung<br />

des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Lüneburg mehr als<br />

an. Die nochmalige Überprüfung des Standortes Bardowick wird unter<br />

Zugrundelegung einer sachgerechten Planungsmethodik ohne weiteres zu dem<br />

Ergebnis führen, dass dieser Standort für die Windenergienutzung —<br />

insbesondere auch für raumbedeutsame und raumbeeinflussende<br />

Windenergievorhaben — geeignet ist und dass dieser Flächenausweisung<br />

keinerlei raumordnerische Belange entgegenstehen. Dies wurde bereits durch<br />

die detaillierte Untersuchung seitens der Gesamtgemeinde Bardowick bestätigt.<br />

Durch<br />

die Gemeinde wurde bereits — sogar auf die kleinräumlichen Verhältnisse<br />

bezogen — untersucht, welche Flächen im gesamten Gemeindegebiet für die<br />

Windenergienutzung geeignet sind und für eine solche Nutzung zur Verfügung<br />

gestellt werden sollen. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde bereits dargestellt.<br />

Wenn also die Gemeinde als unmittelbar betroffener Planungsträger im Rahmen<br />

einer kleinräumlichen Untersuchung zum Ergebnis gelangt, dass eine Fläche für<br />

indenergienutzung ohne weiteres geeignet ist, kann sich davor auch der Träder<br />

Regionalplanung nicht verschließen. Im Gegenteil:<br />

-inem solchen Fall ist nicht <strong>nach</strong>vollziehbar, warum die Ausweisung dieser Fläauch<br />

auf der Ebene der Raumordnung für raumbedeutsame Vorhaben<br />

ausgeschlossen sein soll. Nach ständiger Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichtes ist die „Nichtausweisung von potenziell geeigneten<br />

Windenergiestandorten" nur dann zulässig, wenn dies durch öffentliche Belange<br />

bzw. raumordnerische Gesichtspunkte gerechtfertigt ist.<br />

- BVwerG, Urteil vom 13.03.2003 (4 C 4/02) -<br />

Dies ist jedoch vorliegend definitiv nicht der Fall angesichts der umfassenden<br />

gemeindlichen Standortanalyse gerade unter Berücksichtigung der<br />

kleinräumlichen Verhältnisse. Ausweislich der Flächennutzungsplanung der<br />

Gesamtgemeinde Bardowick gelangte diese <strong>nach</strong> umfangreicher detaillierter<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

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Standortanalyse zu dem Ergebnis, dass der hier zur Ausweisung beantragte<br />

Windenergiestandort in der Gemeinde Bardowick, Gemarkung Bardowick,<br />

aufgrund des geringen Konfliktpotenzials mit betroffenen Schutzgütern für die<br />

Windenergienutzung geeignet ist.<br />

Aus diesem Grund ist die zur Ausweisung beantragte Fläche in der Gemeinde<br />

Bardowick<br />

im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen<br />

Raumordnungsprogramms<br />

für den Landkreis Lüneburg als Vorranggebiet für die Windenergienutzung<br />

„Bardowick" auszuweisen. Die Nichtausweisung des Standortes wäre<br />

regionalplanerisch<br />

nicht gerechtfertigt und grob abwägungsfehlerhaft.<br />

Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 462<br />

D 3.1 [06] Stellungnahme<br />

Luhmühlen ist durch Westergellersen zu ersetzen<br />

ID 463<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Das Ziel selbst wird nicht infrage gestellt, sondern die Herangehensweise.<br />

Da für die Reduzierung des Flächenverbrauches die Jahre 2002 bis 2007<br />

zugrunde gelegt werden sollen, sind die Gemeinden/<strong>Samtgemeinde</strong>n in einer<br />

guten Position, die in diesem Zeitraum große Flächen ausgewiesen haben.<br />

<strong>Samtgemeinde</strong>n/Gemeinden, die sich bereits in der Vergangenheit bei der<br />

Ausweisung von Wohnbauland beschränkt haben, müssen künftig noch weiter<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Bezeichnung "Luhmühlen" wurde gewählt, weil dies im<br />

Zusammenhang mit den regelmäßig stattfindenden Turnieren auch<br />

überregional ein eingebürgerter Begriff ist.<br />

Da der Standort aber tatsächlich kommunalpolitisch zu<br />

Westergellersen gehört, soll er durch Westergellerser Heide<br />

ersetzt, in der Begründung aber die Verknüpfung zum<br />

Turnierstandort Luhmühlen hergestellt werden.<br />

Textvorschlag<br />

Auf S. 24 wird unter der Ziff. 06 im 3. Absatz das Wort<br />

"Luhmühlen" durch das Wort "Westergellerser Heide" ersetzt.<br />

Der letzte Absatz der Begründung auf S.36 wird wie folgt formuliert:<br />

"die näheren Maßgaben für den Standort "Westergellerser Heide" -<br />

es handelt sich dabei um den Standort, an dem die bekannten<br />

Reitturniere unter dem Namen "Luhmühlen" stattfinden - , die sich<br />

auf den Teilbereich beziehen…<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Index wird auf die Jahre 2002 bis 2009 ausgedehnt. Dabei<br />

handelt es sich nun um einen ausreichend großen Zeitraum, der<br />

Spitzen bzw. "Täler" im Verbrauch einzelner Jahre hinreichend<br />

glättet.<br />

Auf die Bildung von Teilräumen kann aber dann verzichtet werden,<br />

wenn die Samt-/Einheitsgemeinden im Sinne der<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

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Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />

reduzieren. Für die Reduzierung der<br />

Ausweisung von Wohnbauflächen ist deshalb eine andere Grundlage zu wählen.<br />

Der Landkreis ist bei der Regelung zur Reduzierung der Ausweisung von<br />

Wohnbauflächen in 3 Teilräume gegliedert.<br />

Nach dem Entwurf gilt die vorgesehene Regelung für jeden einzelnen Teilraum.<br />

Der Teilraum 1 besteht aus Lüneburg, Adendorf, <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick,<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Gellersen, Gemeinden Barendorf, Brietlingen, Deutsch Evern,<br />

Embsen, Melbeck, Scharnebeck und Wendisch Evern. Eine Reduzierung, wie im<br />

Entwurf dargestellt, kann da<strong>nach</strong> nur erfolgen, wenn alle<br />

Gemeinden/<strong>Samtgemeinde</strong>n und die Stadt Lüneburg vor einer künftigen<br />

Ausweisung von Wohnbauflächen eine Absprache treffen. Das ist jedoch nicht<br />

händelbar. Daraus folgt, dass das „Windhundprinzip" gilt. Auch das kann nicht<br />

hingenommen werden.<br />

Die Aufteilung der Teilräume selbst führt bereits zu einer großen<br />

Ungleichbehandlung der Gemeinden/<strong>Samtgemeinde</strong>n. Eine Absprache zwischen<br />

der <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen und der Gemeinde Barnstedt (beide bilden<br />

den Teilraum 2) ist sicherlich eher möglich, als zwischen den entsprechenden<br />

Gemeinden im Teilraum 1. Zudem wird eine Flächenreduzierung in gleichem<br />

Umfang für den gesamten Landkreis als nicht sinnvoll angesehen. Eine<br />

Reduzierung der Baulandflächen sollte in der Stadt Lüneburg und den<br />

Umlandgemeinden geringer ausfallen als in den weiter entlegenen Gemeinden<br />

bzw. <strong>Samtgemeinde</strong>n. ÖPNV, Schulen und sonstige Infrastruktur sind in der<br />

Stadt Lüneburg und den Umlandgemeinden besser ausgebaut und sollten auch<br />

genutzt werden.<br />

Eine 50%ige Reduzierung der Ausweisung von Wohnbauflächen ist auf das<br />

jeweilige Gebiet der einzelnen Gemeinden/<strong>Samtgemeinde</strong>n vorzunehmen. Die<br />

dafür gewählte Grundlage ist den einzelnen Gemeinden/<strong>Samtgemeinde</strong>n vorab<br />

zur Kenntnis zu geben.<br />

ID 464<br />

D 1.5 [04] Stellungnahme<br />

Die Überprüfung kann nicht vom Träger der Flächennutzungsplanung<br />

vorgenommen werden, wenn es bei einer Teilraumbetrachtung bleibt. Das ist<br />

Aufgabe des Landkreises.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

interkommunalen Kooperation verbindliche Vereinbarungen<br />

zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften in Abstimmung<br />

mit der Landesplanungsbehörde treffen. Entscheidend ist, dass<br />

insgesamt in solchen Kooperationsräumen oder, wo solche nicht<br />

gebildet werden können oder sollen bezogen auf das Gebiet einer<br />

Samt- bzw. Einheitsgemeinde eine Reduzierung des<br />

Wohnflächenverbrauchs um 50 % bis 2020 erreicht wird.<br />

Wie die verbleibenden "Kontingente" dann auf die im jeweiligen<br />

Kooperationsraum liegenden Gemeinden aufgeteilt werden, bleibt<br />

dem Abstimmungsprozess untereinander vorbehalten.<br />

Aus Gründen der Gleichbehandlung soll für alle Teilräume die<br />

selbe Reduzierungsquote zugrunde gelegt werden. Es ist zwar<br />

richtig, dass die erwartete Bevölkerungsentwicklung im Westen<br />

des Landkreises und um Lüneburg herum günstiger verlaufen wird<br />

als in den östlichen Kreisteilen. In den erstgenannten Gebieten<br />

kann aber auch von einem höheren Ausgangsniveau ausgegangen<br />

werden, so dass auch bei einer Halbierung der<br />

Wohnflächenausweisung absolut gesehen ein beträchtliches<br />

Kontingent an zusätzlichen Wohnbauflächen genutzt werden kann.<br />

Auch sind hier die Möglichkeiten einer Innenentwicklung, einer<br />

Nachverdichtung und der Ausweisung von Wohngebieten mit<br />

Flächen sparenderen Bauweisen größer und "marktgängiger" als<br />

in den östlichen Kreisteilen.<br />

Im Übrigen s. auch ID 17<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Im Sinne eines kooperativen Planungsverständnisses und unter<br />

Berücksichtigung des Gegenstromprinzips soll bewusst darauf<br />

verzichtet werden, dass die Landesplanungsbehörde allein<br />

überprüft, ob das definierte Ziel erreicht und wie ggf. auf eine<br />

Zielabweichung zu reagieren ist, dies auch insbesondere deshalb,<br />

um nicht unverhältnismäßig in die kommunale Planungshoheit<br />

einzugreifen. Ein Planungsprozess, der auf größt möglichen<br />

Konsens zwischen den beteiligten Kommunen und dem Träger der<br />

Regionalplanung ausgerichtet ist, wird für Erfolg versprechender<br />

gehalten.<br />

Anhand der Daten der künftigen Wohnbaulandabfragen des<br />

Landes kann im Übrigen ohne großen Aufwand der Grad der<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 93 VON 310


Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 465<br />

D 1.5 [13] Stellungnahme<br />

Nach der Definition muss Westergellersen die besondere Entwicklungsaufgabe<br />

"Erholung und Fremdenverkehr" erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die<br />

derzeit im Fluss befindliche Planung der <strong>Samtgemeinde</strong> Gellersen in Bezug auf<br />

die Westergellerser Heide (42. Änderung des Flächennutzungsplanes) zum Ziel<br />

hat, nicht nur das Turniergelände selbst und die angrenzenden Flächen zu<br />

ertüchtigen, sondern auch dem Ort Westergellersen zugute kommen zu lassen.<br />

Die Westergellerser Heide ist ein Teil der Gemeinde Westergellersen. Deshalb<br />

wird die Darstellung E und F für die Gemeinde Westergellersen beantragt. In den<br />

Planunterlagen ist RS für den Bereich Westergellerser Heide (Turniergelände)<br />

und angrenzende Gebiete zu ergänzen. Diese Bezeichnung fehlt vollständig.<br />

ID 466<br />

D 1.5 [11] Stellungnahme<br />

D1.5 11 und 14-<br />

Für den Ortsteil Heiligenthal gilt die besondere Entwicklungsaufgabe "ländliche<br />

Siedlung" und "Erholung". Dies muss auch für Südergellersen gelten. Die<br />

Gemeinde Südergellersen hat die Angebote für die Erholung der ortsansässigen<br />

Bevölkerung und darüber hinaus kontinuierlich ausgebaut, sodass nunmehr ein<br />

Grundstock für die besondere Entwicklungsaufgabe "Erholung" vorhanden ist.<br />

Zudem stellt sich Südergellersen auch als ländliche Siedlung dar, deren Erhalt<br />

durch die besondere Entwicklungsaufgabe "ländliche Siedlung" gesichert werden<br />

soll. (Siehe hierzu auch die Ausführungen zu Punkt D.3.206).<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Zielerreichung bzw. -abweichung festgestellt werden.<br />

Vorgeschlagen wird, hier den Verbrauchs-Durchschnitt von zwei<br />

aufeinander folgenden Abfragen zugrunde zu legen, um übliche<br />

Schwankungen so weit wie möglich zu glätten.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Nach der Systematik des nds. Raumordnungsrechts werden<br />

Funktionen nicht gemeindeweise, sondern standörtlich festgelegt.<br />

Die genannten Funktionen sollen, wie es der gegenwärtigen<br />

Situation, aber auch der Entwicklungskonzeption sowohl der<br />

Regionalplanung als auch der Gemeinde entspricht, vorrangig am<br />

Standort "Westergellerser Heide" gebündelt angeboten werden,<br />

nicht zuletzt auch wegen der besonderen Standorteignung und<br />

Attraktivität. Die räumliche Abgrenzung des im Entwurf<br />

festgelegten Standorts umschließt die vorhandenen und geplanten<br />

Fremdenverkehrs- und Erholungsnutzungen.<br />

Als Ziele der Raumordnung sind sie abschließend abgewogen,<br />

dürfen einander nicht widersprechen, da sie einer erneuten<br />

Abwägung nicht zur Verfügung stehen, also auch nicht<br />

gegeneinander abgewogen werden können.<br />

Eine Vereinbarkeit von Tourismus und Reitsport ist in diesem Fall<br />

zu bejahen, da die Sportanlage hier als Teil des<br />

Tourismuskonzepts bzw. als dem Tourismus zugeordnet,<br />

aufgefasst werden kann. Das Kürzel RS wird ergänzt. Die<br />

Zuweisung der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung kommt<br />

nicht in Betracht, diese Festlegung mit der Festlegung<br />

Entwicklungsaufgabe Tourismus in diesem Fall nicht vereinbar ist.<br />

In den textlichen Zielfestlegungen unter D 3.1 06 werden die<br />

vorhandenen und geplanten Funktionen generalisierend aufgeführt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Entwicklungsaufgabe "Erholung"<br />

s. Stellungnahme zu Gemeinde Südergellersen (ID 533).<br />

"Ländliche Siedlung": Voraussetzungen nicht erfüllt, vgl.<br />

Ausführungen zu SG <strong>Dahlenburg</strong> (ID 523)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 94 VON 310


Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 467<br />

D 1.5 [13] Stellungnahme<br />

Als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe "Fremdenverkehr" wird<br />

Luhmühlen benannt. Korrekt muss es heißen: Westergellersen (Westergellerser<br />

Heide)<br />

ID 468<br />

D 1.6 [03] Stellungnahme<br />

Reppenstedt ist Standort des Grundzentrums, Kirchgellersen erhält<br />

grundzentrale Teilfunktionen.<br />

In der Systematik der Zuweisung der besonderen Aufgaben fügen sich die<br />

Aufgaben "ländliche Siedlung" und "Erholung" für Heiligenthal und<br />

Südergellersen sowie "Fremdenverkehr" und "Erholung" für Westergellersen<br />

nahtlos ein. Es wird beantragt, die entsprechenden Aufgaben zuzuweisen.<br />

ID 469<br />

D 1.6 [05] Stellungnahme<br />

Die für die Eigenentwicklung geltenden Grundlagen sind zu benennen (z. B.<br />

Daten des statistischen Landesamtes), um eine Ungleichbehandlung zu<br />

verhindern.<br />

Sofern als Grundlage ein sogenanntes Baulandkataster herangezogen werden<br />

soll, wird die dadurch entstehende finanzielle Belastung der <strong>Samtgemeinde</strong> bzw.<br />

ihrer Mitgliedsgemeinden abgelehnt.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Bezeichnung "Luhmühlen" wurde gewählt, weil dies im<br />

Zusammenhang mit den regelmäßig stattfindenden Turnieren auch<br />

überregional ein eingebürgerter Begriff ist.<br />

Da der Standort aber tatsächlich kommunalpolitisch zu<br />

Westergellersen gehört, soll die Bezeichnung Westergellerser<br />

Heide ergänzt werden.<br />

Textvorschlag:<br />

Auf S. 24 wird unter der Ziff. 06 im 3. Absatz das Wort<br />

"Luhmühlen" durch die Worte "Luhmühlen im Bereich der<br />

Westergellerser Heide" ersetzt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

1. Absatz der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

2. Absatz Heiligenthal und Sügergellersen s. ID 466,<br />

Westergellersen s. ID 465<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es gehört zum planerischen Standard, bei der Neuaufstellung oder<br />

Änderung von Entwicklungskonzepten oder<br />

Flächennutzungsplänen, gestützt auf Daten des LSKN und<br />

entsprechende vorliegende amtliche Bevölkerungs- und<br />

Haushaltsprognosen Annahmen über die jeweilige Entwicklung<br />

von Gemeinden und größeren Ortsteilen im Planungszeitraum zu<br />

treffen. Hierzu gehört regelmäßig seit vielen Jahren - schon im<br />

eigenen Interesse der planenden Kommune - ein Überblick über<br />

die vorhandenen und möglicherweise im Planungszeitraum zu<br />

erwartenden Baulandreserven. Das "Wie" einer solchen Übersicht<br />

ist, sofern eine solche <strong>nach</strong>vollziehbar und plausibel ist - in das<br />

Belieben des Trägers der Bauleitplanung gestellt. Überzogene<br />

Anforderungen mit einem ohnehin nicht angemessenen und nicht<br />

erzielbaren Grad an Genauigkeit werden nicht gestellt. Eine<br />

finanzielle Mehrbelastung über das bisher schon übliche bzw. im<br />

Sinne einer vernünftigen Bauleitplanung erforderliche Maß hinaus<br />

kann daher für die Kommunen nicht erkannt werden.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 95 VON 310


Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 470<br />

D 2.1 [03] Stellungnahme<br />

Eine ausreichende Grüngestaltung der Ortsränder ist nicht aus dem RROP zu<br />

entwickeln und daher zu streichen.<br />

ID 471<br />

D 2.4 [05] Stellungnahme<br />

Hier wird ein Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde vorgenommen. Die<br />

Träger der jeweiligen Anlagen müssen für Lärm mindernde Maßnahmen sorgen<br />

und nicht die Gemeinde verpflichtet werden, in diesen Bereichen keine<br />

Baulandflächen auszuweisen.<br />

ID 472<br />

D 3.2 [06] Stellungnahme<br />

Als Ziel für Ortschaften mit der Entwicklungsaufgabe ländliche Siedlung ist<br />

formuliert, dass zur Erhaltung des baukulturellen Erbes, des Orts- und<br />

Landschaftsbildes sowie zur Förderung der Naherholung und Tourismus es<br />

erforderlich ist:<br />

Örtliche Bauvorschriften zu erlassen<br />

bandartige Siedlungsstrukturen zu vermeiden<br />

sowie Ortsränder baulich und grünordnerisch behutsam zu gestalten.<br />

Das Ziel, örtliche Bauvorschriften zu erlassen, greift in die Planungshoheit der<br />

Gemeinden ein ebenso wie bauliche und grünordnerisch behutsame Gestaltung<br />

der Ortsränder. Es wird beantragt, die Zielaussage in eine Grundsatzaussage<br />

umzuwandeln..<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Kapitel "Naturschutz und Landschaftspflege" zu ändern ist<br />

ausweislich der bekannt gemachten allgemeinen<br />

Planungsabsichten nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens. Dies bleibt einer Neuaufstellung des RROP<br />

vorbehalten. Nach dem NROG ist zehn Jahre <strong>nach</strong> Inkrafttreten<br />

des RROP 2003, also 2013, zu überprüfen, ob eine solche<br />

Neuaufstellung dann erforderlich ist. Sollte dies bejaht werden,<br />

werden auch die Ziele zu Naturschutz und Landschaftspflege ganz<br />

oder teilweise neu gefasst werden. Zum jetzigen Zeitpunkt werden<br />

die im RROP 2003 formulierten Ziele noch für aktuell gehalten.<br />

Im Übrigen ist eine ausreichende Grüngestaltung gerade von<br />

Ortsrändern ein durchaus überörtlicher und damit<br />

raumbedeutsamer Belang.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Formulierung wurde unverändert aus dem bestehenden RROP<br />

2003 übernommen. Sie richtet sich in erster Linie an die für den<br />

Bau von Verkehrsanlagen zuständigen Planungsträger. Allerdings<br />

sollen bewusst auch die Träger der Bauleitplanung an ihre ohnehin<br />

bestehende und zumeist auch so praktizierte Verantwortung<br />

erinnert werden, Wohngebiete nicht in einer Weise auf bestehende<br />

oder planungsrechtlich gesicherte Verkehrstrassen auszurichten,<br />

ohne dass ein ausreichender Lärmschutz gewährleistet ist<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Ziel dieser Vorschrift ist es nicht, Inhalte und Umfang von Örtlichen<br />

Bauvorschriften zu regeln, sondern vielmehr die Träger der<br />

Bebauungsplanung zu veranlassen, überhaupt solche Regelungen<br />

zu treffen.<br />

Aus den in der Begründung enthaltenen Darlegungen gibt es<br />

hierfür durchaus ein übergeordnetes, überörtliches Erfordernis<br />

insbesondere um die Attraktivität der Tourismusregionen im<br />

Landkreis Lüneburg zu erhalten und zu stärken. Dies ist sehr viel<br />

Erfolg versprechender mit normativen Vorgaben zur Erhaltung und<br />

zeitgemäßen Fortentwicklung der regionstypischen Baukultur als<br />

ohne derartige Regelungen.<br />

Auch schafft es, vergleichbar bei Gestaltungssatzungen für<br />

Werbeanlagen etwa in historischen Innenstädten, gleiche<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 96 VON 310


Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 473<br />

D 3.3 [03] Stellungnahme<br />

Die entsprechenden Gebiete sind zu benennen, ebenso wie die<br />

Bemessungsgrundlage<br />

ID 474<br />

D 3.4 [01] Stellungnahme<br />

In den Planunterlagen ist die eingeplante Sandabbaufläche Vierhöfen auch auf<br />

dem Gebiet der <strong>Samtgemeinde</strong> dargestellt.<br />

Im Textteil wird dazu keine Aussage getroffen. Dies ist <strong>nach</strong>zuholen und der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> vorab zur Stellungnahme zu übersenden.<br />

ID 475<br />

D 3.5 [05] Stellungnahme<br />

Eine Aussage zum Repowering von Vorrangstandorten für Windenergieanlagen<br />

fehlt. Diese ist einzufügen und der <strong>Samtgemeinde</strong> vorab zur Stellungnahme<br />

zukommen zu lassen.<br />

ID 476<br />

D 3.5 [07] Stellungnahme<br />

Das Wort "Wirtschaftlichkeit" ist zu streichen<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

„Wettbewerbschancen“ beim schärfer werdenden Wettbewerb von<br />

Gemeinden um Bauwillige. So kann sich dann ein Bauinteressent<br />

nicht mehr darauf berufen, dass etwa in der Nachbargemeinde<br />

keinerlei Beschränkungen bei der Gestaltung seines gewünschten<br />

Bauvorhabens bestehen.<br />

Es wird aber eingeräumt, dass hier ein Eingriff in die kommunale<br />

Planungshoheit vorgenommen wird, der möglicherweise das<br />

Übermaßverbot verletzt. Der Anregung entsprechend wird das Ziel<br />

deshalb in einen Grundsatz umgewandelt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens (s. auch<br />

Abwägungsvorschlag zu<br />

D 2.1 03)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Kapitel "Rohstoffsicherung" ist nicht Gegenstand des<br />

laufenden Änderungsverfahrens, dies bleibt einer Neuaufstellung<br />

vorbehalten. Ob eine solche erforderlich ist, wird <strong>nach</strong> den<br />

gesetzlichen Regelungen des NROG 2013 zu überprüfen sein.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Überprüfung bzw. Neuausweisung von Vorrangstandorten für<br />

die Windenergienutzung ist nicht Gegenstand dieses<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Im Übrigen ist <strong>nach</strong> der herrschenden Rechtsauffassung ein<br />

Repowering von WKA im Bereich raumordnerisch festgelegter<br />

Vorrangflächen grundsätzlich möglich.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Durch die hinreichend konkreten Regelungen im LROP Ziff. 4.2 07<br />

zur Verkabelung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen und<br />

zur Zulässigkeit von Ausnahmen vom Verkabelungsgebot ist<br />

dieser Passus des RROP entbehrlich geworden und wird deshalb<br />

gestrichen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 97 VON 310


Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 477<br />

D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />

Die Aussage zur A 39 ist im Text abzusetzen und ggf. mit einer eigenen Nummer<br />

zu versehen, um deutlich zu machen, dass die A 39 nicht im Zusammenhang mit<br />

der Ortsumfahrung der Gemeinde Reppenstedt in Verbindung steht.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Auszug aus dem LROP Ziff. 4.2 07:<br />

"...Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung<br />

von mehr<br />

als 110 kV auf neuer Trasse sind unterirdisch zu verlegen.<br />

Von Satz 4 kann abgewichen werden, wenn<br />

– - die unterirdische Verlegung nicht dem Stand der Technik<br />

entspricht oder<br />

wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder die Sicherheit der<br />

Energieversorgung<br />

nicht gewährleisten kann,<br />

–- die durch unterirdische Verlegung verursachten Schäden und<br />

Beeinträchtigungen<br />

die durch unterirdische Verlegung vermeidbaren Schäden und<br />

Beeinträchtigungen überwiegen oder<br />

–- es sich um ein Vorhaben im Sinne des Satzes 3 handelt, bei<br />

dem die Nutzung<br />

einer vorhandenen Freileitungstrasse möglich ist.<br />

Satz 5 findet keine Anwendung für Hoch- und<br />

Höchstspannungsleitungen<br />

mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV, die in einem<br />

Abstand von weniger<br />

als 400 m zu Wohngebäuden errichtet werden sollen, die im<br />

Geltungsbereich<br />

eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne<br />

des § 34 BauGB liegen, wenn diese Gebiete vorwiegend dem<br />

Wohnen dienen.<br />

Satz 5 findet auch keine Anwendung für Hoch- und<br />

Höchstspannungsleitungen<br />

mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV, die in einem<br />

Abstand<br />

von weniger als 200 m von Wohngebäuden, die im Außenbereich<br />

im<br />

Sinne des § 35 BauGB liegen, errichtet werden sollen."<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Streichung der Ziff. 07 des Kap. D 3.5<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Industrie- und Handelskammer Lüneburg Wolfsburg (ID 320),<br />

Gemeinde Reppenstedt (ID 526)<br />

Zur Klarstellung ( A 39) soll der entsprechende Passus eine eigene<br />

Ziffer (02) erhalten, der erste Satz (Umfahrung Reppenstedt) wird<br />

Ziff. 03, während sich die <strong>nach</strong>folgenden Ziffern dann<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 98 VON 310


Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 478<br />

D 3.7 [02] Stellungnahme<br />

Es werden keine Aussagen zu Standorten für öffentliche Schulen in<br />

Sekundärbereich 1 getroffen. Die <strong>Samtgemeinde</strong> hält weiterhin an einem<br />

Standort fest und beantragt, diesen in das RROP aufzunehmen.<br />

ID 479<br />

D 3.8 [10] Stellungnahme<br />

Nach dem Entwurf des RROP sollen Anlagen für das Freizeitwohnen<br />

grundsätzlich nicht zugelassen werden. Für die Westergellerser Heide ist die<br />

Errichtung eines Feriendorfes geplant, das dem Freizeitwohnen zuzuordnen ist.<br />

Ich bitte, dass RROP entsprechend zu ändern.<br />

ID 480<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Stellungnahme<br />

entsprechend in ihrer Nummerierung erhöhen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es ist nicht Aufgabe der Regionalplanung, Schulstandorte<br />

festzulegen, dies bleibt vielmehr der Schulentwicklungsplanung<br />

vorbehalten.<br />

Die Errichtung einer Schule im Sekundärbereich 1 am Standort<br />

des Grundzentrums Reppenstedt steht jedoch den Zielen der<br />

Raumordnung nicht entgegen, zumindest dann nicht, wenn<br />

dadurch im Planungszeitraum die schulische Versorgung des<br />

be<strong>nach</strong>barten Oberzentrums im Sekundarbereich nicht<br />

beeinträchtigt wird.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Sinn der - im Übrigen gegenüber dem RROP 2003 unverändert<br />

gelassenen - Formulierung ist, die freie Landschaft außerhalb von<br />

Ortslagen von einer Beeinträchtigung und Zersiedelung durch<br />

Freizeitwohnanlagen freizuhalten. Dies gilt nicht für Standorte mit<br />

der Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr. Insofern ist der<br />

Standort "Westergellerser Heide" von einem solchen Verbot nicht<br />

betroffen, sondern fällt unter die im 2. Satz der Ziffer 10 formulierte<br />

Ausnahmeregelung.<br />

Die Zielformulierung soll aber zur Klarstellung insofern<br />

umformuliert werden, als neue Anlagen für das Freizeitwohnen nur<br />

in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu bebauten Ortslagen mit<br />

der Schwerpunktaufgabe "Erholung", an Standorten mit der<br />

Schwerpunktaufgabe "Tourismus" oder in regional bedeutsamen<br />

Erholungsschwerpunkten zugelassen werden.<br />

Textvorschlag<br />

D 3.8.10 wird wie folgt geändert:<br />

"Anlagen für das Freizeitwohnen sind grundsätzlich nur zulässig<br />

- in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu bebauten Ortslagen<br />

mit der Schwerpunktaufgabe "Erholung",<br />

- an Standorten mit der Schwerpunktaufgabe "Tourismus" oder<br />

- in regional bedeutsamen Erholungsschwerpunkten. …"<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 99 VON 310


Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />

In vielen Punkten des RROP werden Forderungen aufgestellt, die einen hohen<br />

finanziellen Einsatz <strong>nach</strong> sich ziehen. In keinem Falle erfolgt eine Festlegung<br />

über die Zuordnung der Kosten. Die <strong>Samtgemeinde</strong> spricht sich gegen eine<br />

Kostenverteilung zu ihren Lasten im Rahmen der Änderung des RROP aus.<br />

Gesellschaft für Abfallwirtschaft Lüneburg mbH<br />

ID 122<br />

Stellungnahme<br />

Nach Durchsicht der Unterlagen haben wir keine Bedenken bzw. Einwände in der<br />

Darstllung der uns betreffenden Punkte<br />

Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH<br />

ID 164<br />

Stellungnahme<br />

die Unterlagen zur Änderung und Fortschreibung 2009 des RROP 2003 haben<br />

wir durchgesehen und hinsichtlich der Belange nichtbundeseigener Eisenbahnen<br />

(NE) überprüft. Die im Geltungsbereich des RROP vorhandenen,<br />

nichtbundeseigenen Bahnstrecken sind in der zeichnerischen Festsetzung und in<br />

den textlichen Zielfestlegungen ausreichend dargestellt und sollen auch zukünftig<br />

im vollen Umfang erhalten bleiben. Aus Sicht der LEA Gesellschaft für<br />

Landeseisenbahnaufsicht mbH bestehen keine Einwände gegen die Änderung<br />

und Fortschreibung des RROP.<br />

ID 165<br />

D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />

Die Zielfestlegungen sehen eine Ertüchtigung und Reaktivierung der<br />

nichtbundeseigenen Bahnstrecken Lüneburg — Amelinghausen — Soltau und<br />

Lüneburg — Bleckede — Alt Garge sowie den Ausbau des vorhandenen<br />

Industrieanschlussgleises mit einer Anbindung des Logistikzentrums Lüneburg<br />

vor.<br />

Hinweis:<br />

Sofern bei der Verwirklichung der o.g. Vorhaben der Neubau oder die Änderung<br />

von Bahnanlagen erforderlich wird, sind zur Genehmigung der einzelnen<br />

Maßnahmen die Durchführung eisenbahnrechtlichen Planverfahren <strong>nach</strong> § 18<br />

des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) notwendig.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Es wird um nähere Erläuterungen gebeten<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 100 VON 310


Gewässer- und Landschaftspflegeverband Ilmenau<br />

ID 123<br />

Stellungnahme<br />

<strong>nach</strong> Durchsicht der uns überlassenen Unterlagen, ergeben sich seitens des<br />

Gewässer- und Landschaftspflegeverbandes Mittlere und Obere Ilmenau keine<br />

Bedenken gegen die Fortschreibung des obigen Raumordnungsprogrammes.<br />

Gewerbeaufsichtsamt<br />

ID 250<br />

D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />

Zu Ihren Ausführungen zum Lärmschutz beim Vorhaben „Logistikzentrum im<br />

Bereich Bilmer Berg“ auf S. 67 des Umweltberichtes ist zu bemerken, dass die<br />

Beurteilungsgrundlagen (TA Lärm / 16. BImSchV) für Gewerbe- und<br />

Verkehrslärm unterschiedlich und daher die Quellen des Lärms auch getrennt zu<br />

betrachten sind. Ob die Zusatzbelastung durch das Vorhaben an den<br />

maßgeblichen Immissionsorten gering bzw. zumutbar ist oder aber eine<br />

dauernde Verdeckung des Gewerbelärms durch den Verkehrslärm vorliegt, ist<br />

auf Ebene der Bauleitplanung zu untersuchen.<br />

ID 251<br />

Stellungnahme<br />

Im Übrigen bestehen gegen die o.g. Fortschreibung keine Bedenken.<br />

Anregungen sind nicht zu machen.<br />

GLL<br />

ID 124<br />

Stellungnahme<br />

Fachdezernat 3.2 Amt für Landentwicklung Lüneburg — Flurbereinigung u.<br />

Landmanagement<br />

(Fachauskunft erteilt Herr Behrends Tel. 04131/ 726-207)<br />

Aus Sicht der Flurbereinigung und des Landmanagements gibt es keine<br />

Bedenken, Anregungen oder Hinweise.<br />

Fachdezernat <strong>5.</strong>1, Katasteramt Lüneburg<br />

(Fachauskunft erteilt Frau Schröder Tel. 04131/8545-174)<br />

Aus katasterrechtlicher und katastertechnischer Sicht gibt es keine Bedenken,<br />

Anregungen oder Hinweise.<br />

Bei Verwendung der Geobasisdaten (Kartendarstellungen) der Nds.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregungen in Abs. 3 werden berücksichtigt.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 101 VON 310


GLL<br />

Vermessungs- und Katasterverwaltung bitte ich den Quellvermerk/ die Logos<br />

gern. den Datenbenutzungsbedingungen in jeder Karte/ Luftbild anzubringen:<br />

http://www.Ign.niedersachsen.de/master/C8121751 N8078339 L20 DO<br />

17746208.html<br />

nummer 33 21 91 04 99<br />

Grobe, Ulla und Joachim<br />

ID 563<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

Hiermit möchten wir erneut unseren Prostest gegen die geplante Erschließung<br />

des Tiergartenkamps in Bauland zum Ausdruck bringen. Es sind nicht nur die<br />

Belange der Bevölkerung im Osten unserer Stadt zu wahren, sondern auch den<br />

Schutz von Flora und Fauna gilt es zu sichern. Die Auswirkungen auf Boden und<br />

Wasser sind negativ und im Sinne der Nachhaltigkeit unverantwortbar.<br />

Zu 1. Für die Menschen im dicht besiedelten Gebiet von Kaltenmoor sowie im<br />

gesamten Stadtgebiet ist ein Naherholungsgebiet unverzichtbar. Es gibt kaum<br />

ein Gebiet, in dem ruhige und ungestörte Erholung und Beobachtung der Natur<br />

ohne lange Autoanfahrten möglich ist - dies ist ein hohes Gut, welches zu<br />

schützen ist .<br />

Zu 2. Die bei einer Bebauung eintretende Vertreibung der ansässigen Vogel-<br />

und Tierwelt und die Reduktion des Pflanzenbestands führt zur<br />

Beeinträchtigung bzw. Zerstörung einer gewachsenen Kulturlandschaft. Die<br />

charakteristischen Waldsäume und Waldränder sowie die Allee werden<br />

entwertet, da der ungehinderte Blick in die Weite verbaut werden wird.<br />

Zu 3. Des weiteren wird die unausweichliche großflächige Versiegelung<br />

belastende Folgen für alle bestehenden und geplanten Wohngebiete durch die<br />

Absenkung des Grundwasserspiegels haben. Wasser ist eine immer knapper<br />

werdende Ressource, deren Nutzung auf das unumgängliche Maß zu reduzieren<br />

ist.<br />

Wir fordern deshalb gemeinsam mit der Bürgerinitiative Tiergartenkamp alle<br />

Beteiligten auf, nun endlich den Antrag auf Landschaftsschutz beim Kreis zu<br />

stellen und das Thema erneut im Bauausschuss der Stadt Lüneburg zu<br />

behandeln. Die bereits als Bauland ausgewiesenen Flächen, erweitert nunmehr<br />

durch das sog. LSK Gelände in Wilschenbruch, haben ein Volumen, dem eine<br />

nicht sicher zu prognostizierende Nachfrage von Bauwilligen gegenüber steht.<br />

Darüber hinaus sind seitens der Politiker unserer Stadt die Anstrengungen zu<br />

verdoppeln, den Altbestand an Wohnungen und Häusern im Stadtgebiet attraktiv<br />

zu machen.<br />

Günther, Angelika<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 102 VON 310


Günther, Angelika<br />

ID 564<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

Mit großer Bestürzung habe ich dem neuen Regionalen<br />

Raumordnungsprogramm entnommen, dass der Landkreis eine Fläche (Feld und<br />

Wald) südöstlich des Waldfriedhofes nicht mehr als Naherholungsgebiet<br />

ausweist. Damit folgt der Landkreis der Stadt, die in diesem Gebiet Bauland<br />

verkaufen möchte.<br />

Leider muss <strong>nach</strong> dem Plan davon ausgegangen werden, dass dem<strong>nach</strong> auch<br />

der Wald, angrenzend an den Klosterkamp, der ja nun nicht mehr geschützt ist,<br />

zum Opfer fallen würde.<br />

Insbesondere Kaltenmoor, aber die gesamte Stadt, ist davon betroffen, wenn das<br />

Gebiet, insbesondere das Feld östlich des Waldfriedhofes zur Naherholung<br />

wegfällt.<br />

Auffallend ist, dass sich besonders in Kaltenmoor immer wieder gewaltbereite<br />

Gruppen finden, die häufig in verschiedener Weise auffällig werden. Häufig leben<br />

in den Häusern Gruppen verschiedener, manchmal verfeindeter Kulturen<br />

zusammen. Auch wenn viele Wohnungen nicht belegt sind, ist es eng in<br />

Kaltenmoor, insbesondere dadurch, dass um Kaltenmoor herum die<br />

Naherholungsgebiete <strong>nach</strong> und <strong>nach</strong> weniger werden.<br />

An Kaltenmoor grenzt Bülows Kamp. Von dieser Seite ist man durch die<br />

Autobahn von Grünflächen abgeschnitten. Auf der anderen Seite wird<br />

Kaltenmoor durch die Bahn und die Stadt begrenzt. Hinzu kommt mehr und mehr<br />

Fluglärm aus der Luft.<br />

Der Weg in den Tiergarten, eben über den Tiergartenkamp, war eine der<br />

wenigen Möglichkeiten, relativ schnell in einen noch relativ intakten Grüngürtel zu<br />

gelangen.<br />

Ich selbst habe viele Jahre in St. Stephanus als Gemeindereferentin gearbeitet<br />

und in Kaltenmoor gewohnt. Selbst wenn ich es nicht jede Woche genutzt habe,<br />

so war und ist der Tiergartenkamp für mich von großer Bedeutung, hatte ich<br />

doch das Gefühl, in Kaltenmoor nicht „eingesperrt“ zu sein.<br />

Jetzt, mit dem Wegfall eines insgesamt großen Areals, fürchte ich, dass das<br />

Ghettogefühl in Kaltenmoor größer wird, mit den entsprechenden Folgen im<br />

sozialen Bereich, so wie ich es an meiner jetzigen Arbeitsstelle in der<br />

Psychiatrischen Klinik bei einem bestimmten Klientel jetzt schon beobachte.<br />

Aus diesen Gründen kann ich persönlich nur dringend davor warnen, die Freiheit-<br />

und Naherholungsgebiete um Kaltenmoor herum zu reduzieren. Durch weitere<br />

Bebauung wächst der Druck auf den Wald, der leicht mehr und mehr zu einer Art<br />

Hundeklo und Müllkippe wird, was leider jetzt schon festzustellen ist. Auch die<br />

Neubürger aus dem Klosterkamp II wollen den Wald ja nutzen.<br />

Somit kann man – selbst wenn es um Schutzgebiete geht – nicht mehr von<br />

intaktem und attraktivem Wald sprechen, ganz abgesehen davon, dass auf<br />

Schulen und Kindergärten weitere Fußmärsche zukommen werden, um noch<br />

tatsächlich attraktive Naturräume zu erleben oder sich ganz einfach von ihrem<br />

Stadtteil in der Natur zu erholen.<br />

Ich bitte, insbesondere aus sozialer Sicht – dringend darum, den gesamten<br />

Tiergartenkamp/Klosterkamp II wieder als Naherholungsgebiet aufzunehmen. Zu<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 103 VON 310


Günther, Angelika<br />

begrüßen ist, dass die anderen Waldflächen um den Waldfriedhof herum einen<br />

höheren Naturschutzgrad bekommen haben, der auch so beibehalten werden<br />

sollte.<br />

Hamburg, Freie und Hansestadt<br />

ID 114<br />

D 1.2 [01] Stellungnahme<br />

Es wird ausdrücklich begrüßt, dass die Aussagen zum Wachstum von<br />

Siedlungs- und Verkehrsflächen bzw. zur übergemeindlichen Steuerung der<br />

weiteren Flächen-Inanspruchnahme im RROP einen deutlich breiteren Raum<br />

einnehmen und präzisiert worden sind. Der Hinweis auf die Notwendigkeit, dass<br />

der demographische Wandel bei der Entwicklung neuer Baugebiete und im<br />

Hinblick auf die Begründung für eine vorrangige Innenentwicklung zwingend zu<br />

berücksichtigen ist, um die Flächenneuinanspruchnahme gerade im ländlich<br />

strukturierten Raum deutlich zu verringern, wird von Seiten Hamburgs sehr<br />

begrüßt. Viel zu lange hat eine nicht hinterfragte Wachstumsorientierung<br />

Überlegungen behindert, mit welchen Instrumenten eine Reduzierung der<br />

Versiegelung erreicht werden kann.<br />

Im Hinblick auf die Ziele des Bundes zur Reduzierung des Flächenverbrauchs<br />

wird die Aufnahme der Zielaussaugen unter Punkt D 1.2.01 bei der<br />

Siedlungsentwicklung verstärkt Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation<br />

zu nutzen und Punkt D 1.2.03 den jährlichen Verbrauch an<br />

Wohnsiedlungsflächen im Landkreis bis 2050 um jeweils<br />

50% zu reduzieren, begrüßt.<br />

Eine konsequentere Orientierung der Siedlungsentwicklung an den Netzen des<br />

ÖPNV wird unsererseits ebenfalls als zentrale Forderung unterstützt.<br />

ID 115<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Die Aussagen zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme bleiben u.E.<br />

aber hinter dem Möglichen zurück und sind z.T. unpräzise Kann-Vorschriften,<br />

etwa im Bereich des vorgeschlagenen Flächenmanagements, der<br />

Berichtspflichten und der Umsetzung des Beitrags des Kreises zum<br />

Nachhaltigkeitsziel (Begründung Seite 12 ff, S. 19/20). Hier halten wir präzisere<br />

Zielvorgaben für unverzichtbar, gerade in einem Kreis in dessen westlichem Teil<br />

noch mit Wohnungsbedarfen zu rechnen ist. Aus unserer Sicht bedarf es einer<br />

zwingenden Nachweispflicht für Flächenausweisungen zu Lasten von<br />

Freiräumen. Bereits erteilte Baurechte in vielen Gemeinden mit absehbar<br />

stagnierender Bevölkerung erschweren bereits eine Steuerung der weiteren<br />

Entwicklung.<br />

Die zwischengemeindliche Kooperation bei der Entwicklung von Infrastrukturen<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Für eine weitergehende Präzisierung der Zielvorgaben bestehen<br />

keine gesetzlichen Grundlagen. Eine Nachweispflicht würde zu<br />

stark in kommunale Selbstverwaltung, hier die gemeindliche<br />

Planungshoheit eingreifen. Insgesamt handelt es sich bei den<br />

gesetzlichen Grundlagen § 13 Raumordnerische Zusammenarbeit<br />

ROG, § 8 Abs 4 NROG, LROP 2008) um Soll bzw. Kann-<br />

Vorschriften und im LROP ist dieses Thema als Grundsatz<br />

ausgestaltet. Eine gesetzliche Verpflichtung ist daraus nicht<br />

ableitbar. Aber der Wille des Gesetzgebers, nämlich, dass die<br />

Regionalplanung auf eine Zusammenarbeit hinwirken soll, wird<br />

dennoch deutlich und spiegelt sich in dem Punkt 1.5 03 wieder.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 104 VON 310


Hamburg, Freie und Hansestadt<br />

und Wohngebieten, sollte vorgeschrieben werden.<br />

ID 116<br />

D 2.5 [01] Stellungnahme<br />

Die Aussagen zu einer an den Zielen des Klimaschutzes bzw. der<br />

Klimaanpassung orientierten Bauleitplanung werden wiederum begrüßt, sie<br />

bleiben aber u.E. recht allgemein. In der Begründung (S. 31) sollte ggf. auf die<br />

Aktivitäten / Projekte der Metropolregion Hamburg Bezug genommen werden.<br />

ID 117<br />

D 3.2 [06] Stellungnahme<br />

Um zu einem integrierten Ansatz für die Entwicklung der Ländlichen Räume zu<br />

gelangen, halten wir eine noch stärkere Einbindung der Ziele der ELER-<br />

Förderung in eine Gesamtstrategie für sinnvoll. Dies wird auf Seite 27 lediglich<br />

angedeutet, aber nicht weiter ausgeführt.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Da die Klimaschutzleitstelle Lüneburg eng mit der Metropolregion<br />

Hamburg zusammenarbeitet und auch gemeinsame Projekte und<br />

Maßnahmen durchgeführt werden, wird dieser Aspekt in der<br />

Begründung aufgenommen.<br />

Textvorschlag (Begründung):<br />

Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:<br />

"Projekte und Maßnahmen zum Klimaschutz können nur<br />

wirkungsvoll und effizient durchgeführt werden, wenn sie<br />

gemeinsam mit den Partnern in der Region organisiert und<br />

umgesetzt werden. Die Kooperation in der Metropolregion<br />

Hamburg hat daher eine besondere Bedeutung, um<br />

- Ressourcen und Sachverstand zu bündeln und gegenseitig zu<br />

nutzen,<br />

- Projekte, Maßnahmen und Veranstaltungen gemeinsam<br />

durchzuführen,<br />

- den Informationsfluss sicherzustellen und Netzwerke aufzubauen.<br />

Daher gibt es zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, der<br />

Hansestadt Lüneburg und dem Landkreis Lüneburg eine<br />

Kooperationsvereinbarung und arbeitet die Klimaschutzleitstelle<br />

eng mit der AG Klima und den entsprechenden Unter-AGs der<br />

Metropolregion Hamburg zusammen. Konkrete Projekte sind u. a.<br />

der Klimaatlas für die Metropolregion, gemeinsame<br />

Veranstaltungen für die Bewusstseinsbildung ("Freie Fahrt fürs<br />

Klima") oder die Umfrage zur Bioenergie in der Metropolregion."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Ziele der ELER- Förderung sind in das unter D 3.1 06<br />

erwähnte Kreisentwicklungskonzept 2007 eingeflossen, dieses<br />

Konzept stellt wiederum eine wichtige Grundlage für die<br />

Fortschreibung des RROP dar und zieht sich gleichsam wie ein<br />

"roter Faden" durch die einzelnen Zielfestlegungen des<br />

Änderungsentwurfs.<br />

Die in Ziff. D 3.2 06 enthaltenen Festlegungen haben allerdings in<br />

erster Linie apellativen Charakter, sie richten sich v.a. an die<br />

kommunale Ebene der Bauleit- und Dorfentwicklungsplanung, aber<br />

auch andere informelle kooperative Planungen von Gemeinden<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 105 VON 310


Hamburg, Freie und Hansestadt<br />

ID 118<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Aus Sicht Hamburgs kommt der Qualifizierung und dem Ausbau des regionalen<br />

Schienenverkehrs allergrößte Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind die<br />

Aussagen zum Schienenverkehr zu begrüßen. Es sollte allerdings geprüft<br />

werden, ob die Schaffung einer S-Bahn-Verbindung zwischen der Hansestadt<br />

Lüneburg und Hamburg nicht explizit als Ziel formuliert werden sollte.<br />

Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit einer Entflechtung von Güter- und<br />

Personenverkehr auf dieser Strecke.<br />

ID 119<br />

D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />

Bezugnehmend auf die Forderung den Kanalhafen Lüneburg zu einem<br />

Logistikstandort auszubauen, wird darauf verwiesen, dass seitens Hamburgs<br />

eine intensivere Hafenkooperation im Hinterland des Hamburger Hafens und<br />

entlang Elbe sehr begrüßt wird. Inwieweit in diesem Zusammenhang das<br />

Schiffshebewerk in Scharnebeck grunderneuert werden muss, kann unsererseits<br />

nicht beurteilt werden.<br />

ID 120<br />

D 2.3 [03] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

oder Teilräumen unterhalb der Ebene der Regionalplanung.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Da der Landkreis Lüneburg kein Aufgabenträger für den SPNV ist<br />

(dies ist die Landesnahverkehrsgesellschaft), kann hier lediglich<br />

ein Grundsatz formuliert werden.<br />

Zielvorstellung der Regionalplanung, was die Optimierungen auf<br />

der Strecke Lüneburg - Hamburg betrifft, sind, wie festgelegt,<br />

Angebotsverbesserungen im Hinblick auf Taktdichte und Komfort.<br />

Mit welchen Zuggattungen bzw. Systemen dies zu erreichen ist,<br />

kann aus der Sicht des Landkreises Lüneburg offen bleiben.<br />

Entscheidend ist, dass eine zügige Verbindung mit wenig<br />

Unterwegs-Halten beibehalten wird, so wie dies z.Z. der Metronom<br />

bietet. Eine S-Bahn-Verbindung mit Halt an jedem Bahnhof kann<br />

lediglich eine Ergänzung dieses vorgenannten schnellen<br />

Verkehrsmittels darstellen, so wie dies z.Z. beim Metronom<br />

regional der Fall ist.<br />

Die Entflechtung von Güter- und Personenverkehr ist als<br />

Grundsatz enthalten, der entsprechende Satz wird allerdings zur<br />

Klarstellung dem Abschnitt zugeordnet, der sich der<br />

Haupteisenbahnstrecke Hamburg-Hannover widmet.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

In Ziff. D 3.6.2 wird der Satz "Der Fahrweg von Personen- und<br />

Güterverkehr ist zu entflechten." hinter den Satz "…Diese Strecken<br />

sind als Vorrangebiet für Haupteisenbahnstrecken festgelegt"<br />

gestellt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 106 VON 310


Hamburg, Freie und Hansestadt<br />

Die Aussagen zum Thema Wassermanagement sollten an die umfassenderen<br />

Zielsetzungen, die mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie verbunden<br />

sind, angepasst werden. Zu D 2.3, 03: Die Zielsetzungen werden<br />

uneingeschränkt geteilt. Der Übergang zwischen dem fett gedrucktem Text und<br />

dem <strong>nach</strong>folgendem Text erscheint aber nicht ganz schlüssig. Die jeweiligen<br />

Zielsetzungen können für sich alleine stehen.<br />

ID 121<br />

D 3.9.0 [02] Stellungnahme<br />

In D 3.9.0, 02 steht der letzte Satz u.E. im Widerspruch zu den unter D 2.3, 03<br />

genannten Zielen. Der Begriff "Wasserhaltung" ist missverständlich. Das Ziel<br />

sollte die Sicherung einer möglichst kontinuierlichen Wasserführung sein.<br />

Hamburger Verkehrsverbund GmbH<br />

ID 125<br />

Stellungnahme<br />

mit den Ausweisungen der o.g. Planung sind wir einverstanden.<br />

Handorf Gemeinde<br />

ID 392<br />

D 3.1 [03] Stellungnahme<br />

Gilt für 3.1 03 und 04<br />

Im Entwurf wird auf den Grundsatz der dezentralen Konzentration hingewiesen.<br />

Weiterhin wird ausgeführt, dass<br />

Industrie- und Gewerbegebiete von regionaler Bedeutung im Flecken Bardowick<br />

zu sichern und zu entwickeln sind. Besonders wird hingewiesen auf die gute<br />

Anbindung an das Verkehrsnetz (Bundesautobahnen A 250; 39 und B 404).<br />

Die vorhandenen Gewerbeflächen im Flecken Bardowick zeichnen sich durch<br />

erhebliche Leerstände entlang der Kreisstraße 46 und auch innerörtlich aus.<br />

Dennoch wurden im Bereich der Landwehr (schützenswerte Fläche?) und<br />

gemeinsam mit der Gemeinde Wittorf weitere Gewerbeflächen erschlossen, die<br />

bisher nur sehr eingeschränkt<br />

angenommen wurden.<br />

Die Gewerbefläche (Bebauungsplan Nr. 8 „Hittendahl") in der Gemeinde Handorf<br />

wurde innerhalb kürzester Zeit vermarket. Es besteht weiterhin große Nachfrage<br />

<strong>nach</strong> weiteren Flächen. Die von der Gemeindevertretung gewünschte<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Ziel der Regionalplanung ist es, im Sinne einer dezentralen<br />

Konzentration Gebiete für die gezielte Ansiedlung von Gewerbe<br />

aus der Region und von außen insbesondere dort zu sichern und<br />

zu entwickeln, wo die günstigsten Standortbedingungen jetzt und<br />

in absehbarer Zukunft zu finden sind. Darüber hinaus spielen bei<br />

der regionalplanerischen Zielfestlegung folgende Gesichtspunkte<br />

eine große Rolle:<br />

- größtmögliche Schonung des Freiraums für die Erhaltung von<br />

Naturschutz und Erholungsfunktionen sowie zur Erhaltung des<br />

Landschaftsbildes<br />

- Vermeidung einer "Zersiedelung"<br />

Vermeidung bandartiger Strukturen,<br />

- Schaffung von Agglomerationsvorteilen für die gewerbliche<br />

Wirtschaft durch Bündelung,<br />

- Minimierung von Umwelt-, insbesondere Lärmbelastungen;<br />

aufgrund lärmphysikalischer Ausbreitungsbedingungen sind dabei<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 107 VON 310


Handorf Gemeinde<br />

Gebietserweiterung wurde jedoch bisher versagt, obwohl die im RROP<br />

aufgeführten Standortvorteile zutreffender sind, als dies für die Gebiete<br />

Bardowick / Wittorf zutrifft. Es kann weiterhin nicht <strong>nach</strong>vollzogen<br />

werden, warum innerhalb eines Abstandes von ca. 1.500 Metern so<br />

unterschiedliche Argumente gelten sollen.<br />

ID 393<br />

D 3.6.7 [03] Stellungnahme<br />

In den meisten Kommunen ist die Internet — Versorgung -hier insbesondere die<br />

Schnelligkeit der Netze- unzureichend. Bis auf wenige Ausnahmen ist kaum eine<br />

Breitband — Verkabelung vorhanden. Die Verstärkung der vorhandenen Netze<br />

bzw. die umfassende Breitband — Verkabelung im ländlichen Bereich kann nicht<br />

Aufgabe der öffentlichen Hand sein. Hier sind ausschließlich die Netzbetreiber<br />

(hauptsächlich die Deutsche Telecom AG) in die Pflicht zu nehmen, die für ihre<br />

angebotenen Leistungen ja auch die entsprechenden Gebühren erheben.<br />

Bei einer Mitfinanzierung durch kommunale Träger müsste auf höchster Ebene<br />

darüber <strong>nach</strong>gedacht werden, die vorhandenen Netze mit einer<br />

Konzessionsabgabe (analog der Strom- und Gasleitungen) zu belegen, damit auf<br />

diese Weise ein Mittelrückfluss in die Haushalte erfolgt.<br />

ID 394<br />

D 1.6 [04] Stellungnahme<br />

(Begründung) Tabelle 4<br />

Die Argumentation des übermäßigen zum Teil raumunverträglichen Wachstums<br />

ist aus dem letzten Jahrhundert hergeleitet. Ohne die damit verbundene<br />

Erhöhung der Einwohnerzahl (Kinderzahl) wäre es fraglich, ob die Grundschule<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

wenige große Gebiete in der Regel günstiger als viele kleine.<br />

Bei Gewerbegebiet "Hittendahl" handelt es sich von der<br />

regionalplanerischen Zielsetzung - so auch bei der Planung dieses<br />

Gebietes mehrfach von hier erläutert - eindeutig um ein Gebiet zur<br />

Sicherung und Entwicklung des örtlichen Bedarfs und nicht um ein<br />

solches zur gezielten Anwerbung von Gewerbe "von außen". Zum<br />

einen ist es der - nicht-zentralörtlichen - Gemeinde Handorf<br />

zugeordnet, zum zweiten ist es weder in der Konzeption der W.LG<br />

noch im jüngsten metropolweiten<br />

Gewerbeflächenentwicklungskonzept (GEFEK) als von regionaler<br />

oder überregionaler Bedeutung enthalten. Zum dritten würden aber<br />

bei einer Erweiterung des o.g. Gewerbegebietes bandartige<br />

Strukturen entstehen und wichtiger Freiraum reduziert und<br />

erhaltenswerte Zäsuren/naturräumliche Vernetzungen zwischen<br />

den Siedlungsbereichen unterbrochen.<br />

Eine gewerbliche Erweiterung des o.g. Gebietes widerspräche im<br />

Übrigen auch dem Entwicklungskonzept der <strong>Samtgemeinde</strong>.<br />

Eine schützenswerte Fläche wurde im Bereich der Landwehr nicht<br />

in Anspruch genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

"unzureichende Internet — Versorgung":<br />

Es ist zu erwarten, dass durch die kürzlich stattgefundene<br />

Versteigerung von nicht mehr benötigten Frequenzen durch den<br />

Bund in Kürze erhebliche Bundesmittel für eine entscheidende<br />

Verbesserung der Internet-Versorgung in den Gemeinden des<br />

ländlichen Raums zur Verfügung gestellt werden.<br />

"Aufgabe der Betreiber":<br />

Adressat der entsprechenden Textpassage im RROP sind v.a. die<br />

Netzanbieter, allgemein aber alle Akteure, allerdings ohne<br />

Aussagen über Finanzierung/finanzielle Förderung. Letzteres kann<br />

nicht Regelungsgegenstand des RROP sein.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Eine Entwicklung der Gemeinde Handorf ist im Rahmen der<br />

Eigenenwicklung möglich (s. Punkt 1.6 05)<br />

Ihrer Argumentation zu Folge ist, da mit einer weiterhin niedrigen<br />

Geburtenrate zu rechnen ist, die Sicherung des Wachstums der<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 108 VON 310


Handorf Gemeinde<br />

und auch der Kindergarten heute noch bestehen würden. Die verdeutlichen die<br />

<strong>nach</strong>folgenden Zahlen:<br />

Kindergarten:im Jahre 2004 98 Kinder, im Jahr 2009 59 Kinder<br />

Zurzeit sind auch Kinder aus den umliegenden Gemeinden aufgenommen.<br />

Grundschule:bis zum Jahr 2008 teilweise dreizügig, im Jahr 2009 zweizügig<br />

unter 180 Kinder<br />

Einschließlich der Grundschulkinder aus der Gemeinde Wittorf<br />

Da auch weiterhin mit einer niedrigen Geburtenrate gerechnet werden muss, ist<br />

ein kontinuierliches Wachstum der Gemeinde unerlässlich. Das diese Planung<br />

mit Augenmaß betrieben wird, lässt sich daran festmachen, dass der<br />

rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 9 „Handorf — Süd" bisher nicht umgesetzt<br />

wurde. Hier könnten 74 Einfamilienhäuser entstehen, die auch ein<br />

entsprechendes Ansteigen der Einwohnerzahl zur Folge hätte. Eine<br />

Teilumsetzung (3 Bauabschnitte) ist in den nächsten Jahren vorgesehen.<br />

ID 395<br />

D 3.6.3 [06] Stellungnahme<br />

Festlegungen für den Ausbau der B 404 zur BAB A 21<br />

Der Ausbau der B 404 zur BAB A 21 ist nicht nur aus ökologischer Sicht<br />

abzulehnen. Selbst bei einer Verdoppelung des bisherigen Verkehrsaufkommens<br />

der B 404 wäre diese noch weiter aufnahmefähig, wenn<br />

a. die Geschwindigkeitsreduzierung im Bereich der Staustufe Geesthacht von<br />

60 km / h auf 80 km / h erhöht würde<br />

(Sicherheit für die Radfahrer und Fußgänger besteht durch die vorhandenen<br />

Leitplanken und Geländer)<br />

b. ein kreuzungsfreier Anschluss an die BAB 25 geschaffen würde<br />

Aus heutiger Sicht dürfte ein Ausbau an der Finanzierungsmöglichkeit scheitern:<br />

a. Im Bereich der Gemeinde Marschacht müsste bei einem vierspurigen Ausbau<br />

ein erheblicher Teil der vorhandenen Bebauung (überwiegend Einfamilienhäuser)<br />

der Straßenfläche geopfert werden.<br />

b. Im Bereich der Gemeinde Handorf, in Marschacht und für Geesthacht wären<br />

umfangreiche Lärmschutzmaßnahmen unerlässlich.<br />

c. Die Elbquerung bei Geesthacht dürfte ein mehrfaches Finanzierungsvolumen<br />

wie die Elbbrücke bei Neuhaus erfordern.<br />

Handwerkskammer Lüneburg-Stade<br />

ID 126<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Stellungnahme<br />

Gemeinde nur durch Zuzug von Bevölkerung bspw. aus anderen<br />

Gemeinden des Landkreises möglich. Das Bevölkerungswachstum<br />

nur durch Zuzug aus anderen Gemeinden abzusichern, ist wenig<br />

<strong>nach</strong>haltig und aus regionalplanerischer Sicht unverträglich. Eine<br />

Entwicklung die zu Lasten von be<strong>nach</strong>tbarten Grundzentren oder<br />

Zentralen Orte im Allgemeinen geht, wird nicht untersützt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Trasse ist als Vorgabe aus dem LROP zu übernehmen,<br />

deshalb besteht hier für die Regionalplanung Handlungsspielraum<br />

nur insoweit, als sie konkretisierende Zielfestlegungen hierzu<br />

treffen kann. Dies ist durch die Festlegung einer Anschlussstelle<br />

in Höhe der Kreuzung mit der K 46 geschehen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 109 VON 310


Handwerkskammer Lüneburg-Stade<br />

Ihr Schreiben zum genannten Vorhaben ist bei uns eingegangen. Die<br />

Planunterlagen wurden in unserem Hause geprüft.<br />

Aus handwerklicher Sicht besehen derzeit unter Berücksichtigung der uns<br />

vorgelegten Unterlage keine Bedenken.<br />

Hohnstorf Gemeinde<br />

ID 396<br />

D 1.6 [03] Stellungnahme<br />

Die wichtigste Forderung unserer Gemeinde ist die Anerkennung als<br />

Grundzentrum, damit wären wir das einzige Grundzentrum an der Elbe im<br />

Norden des Landkreises und hätten eine gewisse Stellung gegenüber der Stadt<br />

Lauenburg in Schleswig-Holstein. Zu den bestehenden Änderungswünschen<br />

möchten wir hinzufügen:<br />

ID 397<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Auch die Änderung des Berechnungszeitraumes 2002 bis 2007 kann von uns<br />

nicht akzeptiert werden, da in diesem Zeitraum kein Bebauungsplan in unserer<br />

Gemeinde aufgestellt worden ist. Diejenigen, die verantwortungsvoll mit den<br />

Ressourcen umgegangen sind, werden bestraft.<br />

ID 398<br />

D 2.1 [09] Stellungnahme<br />

In diesem Punkt muss eindeutig festgelegt werden, dass vor Naturschutz die<br />

Sicherheit der Menschen steht. Damit kann die Entwicklung der Lebensräume für<br />

die Tier- und Pflanzenwelt nur hinter einem gesicherten Wasserabfluss<br />

Berücksichtigung finden. Keine Verbuschung im Deichvorland.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Aus Gründen der Erreichbarkeit von Einrichtungen der privaten<br />

Daseinsvorsorge ist die Festlegung als Grundzentrum nicht<br />

erforderlich, da Hohnstorf in unmittelbarer Nähe zum<br />

Grundzentrum Lauenburg liegt. Auch erfüllt H. aufgrund seiner<br />

Einwohnerzahl in der Standortgemeinde und im Einzugsbereich<br />

nicht die Voraussetzungen für ein Grundzentrum.<br />

Die Festlegung als Standort mit grundzentralen Teilfunktionen wird<br />

den Anforderungen voll gerecht.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Index wird auf die Jahre 2002 bis 2009 ausgedehnt.<br />

Dim Übrigen bezieht sich die Regelung nicht auf einzelne<br />

Gemeinden oder gar Orte, sondern auf die <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Scharnebeck.<br />

Auch in der <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck hat es eine<br />

Neuausweisung von Wohnbauflächen gegeben, grundsätzlich<br />

bleibt es der kommunalen Bauleitplanung der <strong>Samtgemeinde</strong> bzw.<br />

einer interkommunalen Vereinbarung vorbehalten, wie und wo sie<br />

in kooperativer Abstimmung untereinander zukünftige<br />

Wohnbauflächen ausweist (s. hierzu ID 17).<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 110 VON 310


Hohnstorf Gemeinde<br />

ID 399<br />

D 2.6 [01] Stellungnahme<br />

Der historische Bahnhof des Königreiches Hannover, die jetzige Grundschule,<br />

sollte als kulturelles Sachgut aufgenommen werden.<br />

ID 400<br />

D 3.5 [02] Stellungnahme<br />

Biogasanlagen bei denen keine Nutzung der Wärme möglich ist, wie in<br />

Bullendorf, dürfen zukünftig nicht mehr genehmigt werden.<br />

Ilmenau <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 481<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Zur Reduzierung des Flächenverbrauchs ist vorgesehen, den Landkreis in 3<br />

Teilräume ein-zuteilen. Die Aufteilung der Teilräume ist sehr ungleichmäßig, was<br />

zu Ungleichbehandlungen führt. Die Absprache zwischen der Gemeinde<br />

Barnstedt und der <strong>Samtgemeinde</strong> Ameling-hausen (Teilraum 2) ist sicherlich<br />

weniger schwierig als die Absprache sämtlicher in Teilraum 1<br />

zusammengefasster Gemeinden und <strong>Samtgemeinde</strong>n einschließlich der Stadt<br />

Lüneburg.<br />

Es wird daher vorgeschlagen, dass jede <strong>Samtgemeinde</strong> für sich einen Teilraum<br />

bildet.<br />

ID 482<br />

D 1.5 [04] Stellungnahme<br />

Die Überprüfung des Zieles "Reduzierung des Flächenverbrauches" sollte dem<br />

Landkreis obliegen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der historische Bahnhof des Königreichs Hannover wurde bereits<br />

im Rahmen des Denkmalschutzes unter Schutz gestellt. Eine<br />

zusätzliche regionalplanerische Unterschutzstellung kommt für ein<br />

Einzelobjekt nicht in Betracht. (s. Gemeinde Adendorf ID 20). Eine<br />

regionalplanerische Ausweisung soll insbesondere diejenigen<br />

Baudenkmälern, die regional oder überregional bedeutsam sind,<br />

vorbehalten sein. Zweifellos handelt es sich hier um ein<br />

bedeutendes Kulturdenkmal für die Gemeinde Hohnstorf. Dies gilt<br />

gleichermaßen aber auch für eine Reihe anderer, im Kapitel 2.6<br />

nicht aufgeführter Baudenkmäler.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Genehmigung von<br />

Biogasanlagen ist nicht Regelungsgegenstande des RROP.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Gemeinde Adendorf (ID 17)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. ID 32, 464, 532<br />

Im Sinne eines kooperativen Planungsverständnisses und unter<br />

Berücksichtigung des Gegenstromprinzips soll bewusst darauf<br />

verzichtet werden, dass die Landesplanungsbehörde allein<br />

überprüft, ob das definierte Ziel erreicht und wie ggf. auf eine<br />

Zielabweichung zu reagieren ist, dies auch insbesondere deshalb,<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 111 VON 310


Ilmenau <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 483<br />

D 1.6 [04] Stellungnahme<br />

Der Gemeinde Deutsch Evern sollten grundzentrale Teilfunktionen zugewiesen<br />

werden. Deutsch Evern ist in Bezug auf die infrastrukturelle Ausstattung in etwa<br />

vergleichbar mit Kirchgellersen.<br />

ID 484<br />

D 2.4 [05] Stellungnahme<br />

Dies ist kein regionalplanerischer Aspekt. Bei Neuausweisung von Baugebieten<br />

gibt es vielfältige planerische Möglichkeiten, einen wirksamen Schallschutz zu<br />

gewährleisten. Hier sollte nicht in die Planungshoheit der Gemeinde eingegriffen<br />

werden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

um nicht unverhältnismäßig in die kommunale Planungshoheit<br />

einzugreifen. Ein Planungsprozess, der auf größt möglichen<br />

Konsens zwischen den beteiligten Kommunen und dem Träger der<br />

Regionalplanung ausgerichtet ist, wird für Erfolg versprechender<br />

gehalten.<br />

Anhand der Daten der künftigen Wohnbaulandabfragen des<br />

Landes kann im Übrigen ohne großen Aufwand der Grad der<br />

Zielerreichung bzw. -abweichung festgestellt werden.<br />

Vorgeschlagen wird, hier den Verbrauchs-Durchschnitt von zwei<br />

aufeinander folgenden Abfragen zugrunde zu legen, um übliche<br />

Schwankungen so weit wie möglich zu glätten.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zweifellos besitzt die Gemeinde infrastrukturelle Einrichtungen, die<br />

einen Teil der Grundversorgung für die Bevölkerung gewährleisten.<br />

Diese Einrichtungen sollen regionalplanerisch auch nicht infrage<br />

gestellt werden.<br />

Allerdings ist es raumordnerisch nicht verträglich, zur tatsächlichen<br />

oder vermeintlichen Sicherung dieser Funktionen über die z.Z.<br />

gültigen Ausweisungen des Flächennutzungsplans hinaus<br />

zusätzliche Wohnbauflächen darzustellen. Dies würde nicht nur zu<br />

Zersiedlungserscheinungen führen, sondern könnte angesichts der<br />

schwächeren demografischen Entwicklung zu Lasten be<strong>nach</strong>barter<br />

Grund- und Oberzentren gehen.<br />

Den Anregungen der Gemeinde soll aber dadurch z.T. Rechnung<br />

getragen werden, dass D.E. die Entwicklungsaufgabe "Sicherung<br />

der Versorgungsfunktionen" zugewiesen wird, allerdings ohne eine<br />

Wohnbauflächen-Ausweisung über die Eigenentwicklung hinaus.<br />

Darüber hinaus wird ein Vorbehalt aufgenommen, wo<strong>nach</strong><br />

zentralörtliche Funktionen be<strong>nach</strong>barter zentraler Orte<br />

<strong>nach</strong>weislich nicht beeinträchtigt werden dürfen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Formulierung wurde unverändert aus dem bestehenden RROP<br />

2003 übernommen. Sie richtet sich in erster Linie an die für den<br />

Bau von Verkehrsanlagen zuständigen Planungsträger. Allerdings<br />

sollen bewusst auch die Träger der Bauleitplanung an ihre ohnehin<br />

bestehende und zumeist auch so praktizierte Verantwortung<br />

erinnert werden, Wohngebiete nicht in einer Weise auf bestehende<br />

oder planungsrechtlich gesicherte Verkehrstrassen auszurichten,<br />

ohne dass ein ausreichender Lärmschutz gewährleistet ist.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 112 VON 310


Ilmenau <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 485<br />

D 3.1 [01] Stellungnahme<br />

Ausdrücklich begrüßt wird die textliche Ergänzung zu technikbezogenen<br />

Tourismuseinrich-tungen im Industrie- und Gewerbegebiet „Lüneburg/Süd“<br />

(Oldtimerbahnhof usw.) und die Aufnahme des Symbols für Fremdenverkehr in<br />

diesem Bereich.<br />

ID 486<br />

D 3.1 [04] Stellungnahme<br />

Dem aufwachsenden ADAC-Fahrsicherheitszentrum in Embsen sollte ebenfalls<br />

überregiona-le Bedeutung zukommen.<br />

ID 487<br />

D 3.5 [05] Stellungnahme<br />

Es fehlt eine Aussage zum Repowering von Windenergieanlagen. Eine<br />

Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen ist in diesem Zusammenhang<br />

wünschenswert.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Nach Aufgabe des Projekts "Nostalgiebahnhof" entfällt die<br />

regionalplanerische Grundlage für eine entsprechende<br />

zeichnerische und textliche Festlegung. Allerdings sollen die<br />

textliche Festlegung Ziff. D 3.1 04 sowie die Begründung insofern<br />

ergänzt werden, als deutlich wird, dass Gewerbe mit touristischen<br />

Angeboten mit der Schwerpunktaufgabe "Gewerbe/Arbeitsstätten"<br />

am Standort Melbeck miteinander vereinbar sind.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Ziff. D 3.1 04 wird <strong>nach</strong> Satz 2 um einen Satz 3 wie folgt ergänzt:<br />

" Am Standort Embsen/Melbeck ist Gewerbe mit touristischen<br />

Angeboten mit der Schwerpunktaufgabe "Arbeitsstätten" vereinbar.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zweifellos besitzt das ADAC-Fahrsicherheitszentrum eine hohe<br />

und durchaus überregionale Bedeutung. Dieser Bedeutung wird<br />

aber die Festlegung des Industrie- und Gewerbegebietes<br />

Embsen/Melbeck als "von überörtlicher Bedeutung" gerecht. Dabei<br />

ist regionalplanerisch unerheblich, dass diese Anlage als<br />

Sondergebiet festgesetzt ist, als Anlage, die im weiteren Sinne<br />

auch ein gewerblicher Betrieb ist, wird die getroffene Festlegung<br />

dieser Bedeutung und Funktion gerecht.<br />

In der Begründung wird hierzu ein entsprechender Hinweis<br />

aufgenommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Überprüfung bzw. Neuausweisung von Vorrangstandorten für<br />

die Windenergienutzung ist nicht Gegenstand dieses<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Im Übrigen ist <strong>nach</strong> der herrschenden Rechtsauffassung ein<br />

Repowering von WKA im Bereich raumordnerisch festgelegter<br />

Vorrangflächen grundsätzlich möglich.<br />

Hingegen ist regionalplanerisch ein Höhenbegrenzung <strong>nach</strong><br />

allgemein herrschender Rechtsprechung grundsätzlich<br />

ausgeschlossen, eine solche bleibt vielmehr der Bauleitplanung<br />

vorbehalten.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 113 VON 310


Ilmenau <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 488<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Es wird beantragt, auch die Wiedereinrichtung des Bahnhaltepunktes Deutsch<br />

Evern als mittelfristiges Ziel aufzunehmen.<br />

ID 489<br />

Stellungnahme<br />

Generell sollte eine Prüfung erfolgen, welche Kosten die Festlegungen im<br />

Regionalen Raumordnungsprogramm <strong>nach</strong> sich ziehen und wer diese Kosten zu<br />

tragen hat. Grundsätz-lich ist die <strong>Samtgemeinde</strong> Ilmenau nicht bereit, Kosten zu<br />

tragen, die aus der Änderung des RROP rühren.<br />

Industrie- und Handelskammer Lüneburg- Wolfsburg<br />

ID 127<br />

D 1.5 [11] Stellungnahme<br />

Unklar ist unseres Erachtens, warum mehrere Orte, die 2003 noch mit der<br />

Entwicklungsaufgabe "Erholung" belegt waren, aus der jetzigen Aufzählung<br />

herausgefallen sind. Unseres Erachtens sind diese Orte, wie zum Beispiel<br />

Barskamp und Südergellersen <strong>nach</strong> wie vor mit einzubeziehen.<br />

ID 128<br />

D 1.5 [13] Stellungnahme<br />

Unseres Erachtens ist auf Grund der aktuellen Entwicklung bei Embsen/Melbeck<br />

zumindest der Zusatz "Bahnhof" zu streichen. Bei Luhmühlen, dass unseres<br />

Erachtens als Ort im Landkreis Harburg liegt, sollte zumindest als Bezeichnung<br />

Luhmühlen/Westergellersen gewählt werden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Wiedereinrichtung des Haltepunkts Deutsch Evern erhöht<br />

durch die Möglichkeit des ungebrochenen Verkehrs deutlich die<br />

Akzeptanz für Pendler aus der Gemeinde in Richtung Hamburg,<br />

statt des Pkw das unter Aspekten des Klima- und Umweltschutzes<br />

wesentlich vorteilhaftere Verkehrsmittel Bahn zu nutzen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Grundsätzlich werden durch regionalplanerische Zielfestlegungen<br />

lediglich investive raumbeanspruchende Maßnahmen<br />

raumordnungsrechtlich gesichert und/oder in raumverträglicher<br />

Weise gesteuert. Darüber hinaus unterstützen positive<br />

Festlegungen eine mögliche Förderung bestimmter z.B. von<br />

Kommunen beabsichtigter Projekte durch Dritte. Entsprechend<br />

ihrer grundsätzlichen Funktion als Angebotsplanung lösen sie<br />

investive Kosten nicht aus.<br />

Ob und inwieweit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand ausgelöst<br />

wird, kann nicht beziffert werden. Dieser geht aber im Allgemeinen<br />

nicht über den Aufwand hinaus, der <strong>nach</strong> den allgemein üblichen<br />

gesetzlich bereits jetzt normierten bzw. schon z.Z. gestellten<br />

Anforderungen ohnehin erforderlich ist.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Bleckede (ID. 1 und 2) und s.<br />

Stellungnahme Gemeinde Südergellersen (ID 533)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zu Embsen/Melbeck Bahnhof:<br />

Die Anregung wird berücksichtigt, die Entwicklungsaufgabe<br />

"Tourismus" (bisher "Fremdenverkehr" entfällt für den Standort<br />

Embsen/Melbeck. Hier soll, <strong>nach</strong>dem das Projekt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 114 VON 310


Industrie- und Handelskammer Lüneburg- Wolfsburg<br />

ID 129<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Bei der Aufzählung der Grundzentren mit mittelzentralen Teilfunktionen regen wir<br />

nicht zuletzt auf Grund des Abstandes zum nächstgelegenen Mittel-<br />

/Oberzentrum an, auch Amelinghausen mit in den Kreis der Orte mit<br />

aufzunehmen. Bleckede als Ort zu definieren, in dem mittelzentrale Funktionen<br />

allgemein zulässig sein sollen, entspricht meines Erachtens nicht den Vorgaben<br />

im Landesraumordnungsprogramm, dass abschließend die Mittelzentren definiert<br />

hat. Insoweit werden auch hier unseres Erachtens systemgerecht Bleckede<br />

einzelne mittelzentrale Teilfunktionen zuzuordnen.<br />

ID 130<br />

D 1.6 [06] Stellungnahme<br />

Unseres Erachtens muss es heißen: Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte<br />

über 2.500 m2 Verkaufsfläche sind außerhalb des Siedlungsbereiches …<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

"Nostalgiebahnhof" nicht mehr weiter verfolgt wird, weiterhin der<br />

Sicherung und Entwicklung von Industrie und Gewerbe durch die<br />

entsprechende Schwerpunktaufgabe "Sicherung und Entwicklung<br />

von Arbeitsstätten" der Vorrang eingeräumt werden. Dies schließt<br />

eine gewerbliche Nutzung mit entsprechenden touristischen<br />

Angeboten allerdings keineswegs aus.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Ziff. D 3.1 04 wird <strong>nach</strong> Satz 2 um einen Satz 3 wie folgt ergänzt:<br />

" Am Standort Embsen/Melbeck ist Gewerbe mit touristischen<br />

Angeboten mit der Schwerpunktaufgabe "Arbeitsstätten" vereinbar.<br />

In Ziff. 1.5 13 entfallen die Worte "Embsen/Melbeck - Bahnhof"<br />

Zu Luhmühlen:<br />

Die Anregung wird berücksichtigt.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

In Ziff. 3.1 06 wird im 3. Absatz das Wort "Luhmühlen" durch die<br />

Worte " Luhmühlen im Bereich der Westergellerser Heide" ersetzt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. ID 452 - Grundzentrum Amelinghausen<br />

s. ID 3 - Präzisierung der mittelzentralen Teilfunktionen für<br />

Bleckede.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Hier handelt es sich um ein redaktionelles Versehen.<br />

Aufgrund von Stellungnahmen anderer Beteiligter sowie der<br />

Beschlussempfehlung des Raumordnungsausschusses vom<br />

01.12.2010 soll es nun aber grundsätzlich wieder bei der max.<br />

zulässigen Verkaufsfläche von 2.000 m² - und zwar als<br />

Orientierungswert bleiben. Eine darüber hinaus gehende<br />

Verkaufsfläche ist nur in begründeten Einzelfällen<br />

regionalplanerisch unter Berücksichtigung des<br />

Beeinträchtigungsverbots und in der Regel nur auf gutachterlichen<br />

Nachweis hin zulässig (s. auch ID 51 undID 290).<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 115 VON 310


Industrie- und Handelskammer Lüneburg- Wolfsburg<br />

ID 131<br />

D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />

Wasserstraßen müssen den Anforderungen der modernen Binnenschifffahrt<br />

gerecht werden. Fahrzeit und Zuverlässigkeit sind dabei die entscheidenden<br />

Faktoren für die Attraktivität dieses Verkehrsträgers. Aus diesem Grund halten<br />

wir es für notwendig die Wiederherstellung der Buhnen im Abschnitt zwischen<br />

Dömitz und Hitzacker stärker zu betonen. Wir regen folgende Formulierung dafür<br />

an:<br />

Jahreszeitlich bedingte Fehltiefen zwingen die Binnenschifffahrt regelmäßig, den<br />

Verkehr auf der Elbe zeitweise einzustellen und auf andere Verkehrsträger oder<br />

auf den Elbe-Seitenkanal zu verlagern. Die Wiederherstellung der Buhnen an der<br />

Mittelelbe auf den baulichen Stand vor dem Elbe-Hochwasser im Jahr 2002 darf<br />

deshalb nicht weiter verzögert werden, um so die Befahrbarkeit der Elbe mir<br />

einer Fahrrinnentiefe von 1, 60 m an mindestens 345 Tagen im Jahr<br />

gewährleisten zu können.<br />

ID 317<br />

D 3.1 [05] Stellungnahme<br />

In den Ausführungen taucht der Begriff „Intensiverholung/Intensivtourismus" auf.<br />

Dieser müsste meines Erachtens definiert werden, da er nicht allgemein geläufig<br />

ist. Meines Erachtens gibt es lediglich den Begriff der „normalen"<br />

Erholung/Tourismus und Sonderformen wie den naturnahen Tourismus oder<br />

ähnliches.<br />

ID 318<br />

D 3.5 [02] Stellungnahme<br />

In diesem Abschnitt sollte deutlicher aufgenommen, dass vor dem Hintergrund<br />

der durch die Verwendung von Biomasse genutzten Flächen generell eine<br />

Abstimmung mit den Belangen des Tourismus/der Erholung stattfinden sollte.<br />

Dieses wird nur in Bezug auf die „"vorrangigen Gebiete für die ruhige Erholung"<br />

angesprochen. Einer möglichen touristischen Entwicklung wird hierdurch nicht<br />

hinreichend Rechnung getragen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es ist ebenfalls im Interesse des Landkreises, eine schiffbare<br />

Wassertiefe von 1,60m an 345 Tagen im Jahr zu gewährleisten.<br />

Dabei ist aber regionalplanerisch im Interesse von Naturschutz<br />

und naturnahem Tourismus anzustreben, dass dies ohne<br />

zusätzliche Ausbaumaßnahmen geschieht.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Intensiverholung bzw. -tourismus sind insbesondere solche mit<br />

- hoher Nutzungsfrequenz bzw. hohem Besucheraufkommen<br />

- erheblichen Lärm- und/oder Schadstoffemissionen<br />

- hohem Fahrzeugaufkommen insbesondere im Pkw-Verkehr<br />

- intensiver Rauminanspruchnahme etwa durch Hochbauten,<br />

hohem Versiegelungsanteil oder großer Anzahl von Stellplätzen<br />

sowie allgemein<br />

- starker anthropogener Überformung der Landschaft<br />

Die Begründung wird um entsprechende Aussagen ergänzt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Grundsätzlich zielt die Festlegung, <strong>nach</strong> der in Vorranggebieten für<br />

ruhige Erholung nicht privilegierte Biogasanlagen nur<br />

ausnahmsweise zugelassen werden sollen, nicht nur auf den<br />

Schutz der Landschaft an sich, sondern eben gerade auf die<br />

Erhaltung dieser Räume als "Basis" für die Erholung, und zwar<br />

insbesondere auch als Erwerbsquelle für betreffenden<br />

Teilregionen. Insofern hat eine grundsätzliche Abstimmung der<br />

möglichen Nutzungskonflikte auf der regionalen Ebene durch diese<br />

Festlegungen bereits stattgefunden.<br />

In der Begründung auf S. 36 ist dieser Zusammenhang im 3.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 116 VON 310


Industrie- und Handelskammer Lüneburg- Wolfsburg<br />

ID 319<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Da die Y-Trasse unmittelbare Auswirkungen auf die Relation Hamburg-Lüneburg-<br />

Uelzen und somit auf die angesprochene IC/ICE-Anbindung von Lüneburg haben<br />

kann, schlägt die IHK folgende Ergänzung in diesem Punkt vor:<br />

„Durch die Realisierung der Y-Trasse darf nicht die Anbindungsqualität des<br />

Oberzentrums Lüneburg mit schnellen IC- und ICE-Anbindungen auf der Relation<br />

Hamburg-Hannover verschlechtert werden."<br />

ID 320<br />

D 3.6.3 [03] Stellungnahme<br />

Zwar sind die aktuellen Planungsfortschritte für die A 39 überaus positiv zu<br />

beurteilen, dennoch sollte unseres Erachtens nicht auf ein weiteres Bekenntnis<br />

des Landkreises Lüneburg zur Notwendigkeit der Autobahn zwischen Lüneburg<br />

und Wolfsburg verzichtet werden. Aus diesem Grund regen wir an, die entfallene<br />

Formulierung aus den RROP 2003 in diesem Punkt weiterhin mit aufzunehmen<br />

und voranzustellen: - - -<br />

„Das wichtigste Straßenbauprojekt für den überregionalen Verkehr ist die<br />

Herstellung einer leistungsfähigen Verbindung aus dem Raum<br />

Hamburg/Lüneburg in den Raum Wolfsburg/Gifhorn und den Raum Magdeburg<br />

als Autobahn A 39."<br />

Ein westlicher Anschluss des Straßennetzes an die A 250 / B 404 kann<br />

Entlastung für die Ostumgehung Lüneburgs bringen. Wenn der Anschluss des<br />

Kreisstraßennetzes an die A 250 / B 404 mit der Fortschreibung des RROP 2003<br />

nicht mehr weiterverfolgt werden wird, sollten aus Sicht der IHK die Forderungen<br />

<strong>nach</strong> einer Verlängerung der A 21 über Geesthacht und die A 250 bis zur A 7<br />

unterstützt werden. Wir schlagen deshalb folgende Ergänzung vor:<br />

„Durch eine weitere Fortführung der Autobahn A 21 als Ausbau der B 404 über<br />

Geesthacht und die A 250 bis hin zur A 7 kann die Anbindung Lüneburgs an das<br />

Fernstraßennetz Richtung Norden und Westen deutlich verbessert werden."<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Absatz zu D 3.<strong>5.</strong> 06 bereits herausgestellt, da die Ziff. 02 auf die<br />

<strong>nach</strong>folgenden konkreten Festlegungen zur Biomassenutzung<br />

verweist, ist eine Erwähnung unter der Ziff. 02 entbehrlich.<br />

Eine jeweils konkrete Abstimmung der unterschiedlichen Belange<br />

darüber hinaus muss allerdings der Ebene der Bauleitplanung,<br />

kommunalen Entwicklungsplanung oder von teilräumlichen<br />

informellen Konzepten wie etwa ELER, ILEK, regionalen<br />

Entwicklungskonzepten u.ä. vorbehalten bleiben.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der vorgeschlagene Satz wird als Grundsatz im Anschluss an den<br />

ersten Absatz aufgenommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Eine ähnliche Formulierung ist in Ziff. 02 enthalten. Zur<br />

Klarstellung soll der entsprechende Passus eine eigene Ziffer (01)<br />

erhalten, aber umformuliert werden (Begründung s. ID 207 -<br />

NABU). Der erste Satz (Umfahrung Reppenstedt) wird Ziff. 03,<br />

während sich die <strong>nach</strong>folgenden Ziffern dann entsprechend in ihrer<br />

Nummerierung erhöhen.<br />

Die Anregung zur Weiterführung der A 21 bis zur A 7 wird im<br />

Rahmen dieser Fortschreibung nicht aufgegriffen, hierzu wird auch<br />

auf entsprechende Aussagen im Integrierten Verkehrskonzept<br />

(S.68) verwiesen. In absehbarer Zeit ist nicht mit einer Aufnahme<br />

dieser Verbindung in den Bundesverkehrswegeplan zu rechnen.<br />

Wenn überhaupt, dann kommt eine solche Verbindung nur<br />

langfristig in Betracht, so dass dies Überlegungungen im<br />

Zusammenhang mit einer in einigen Jahren zu erwartenden<br />

Neuaufstellung des RROP vorbehalten bleiben kann. Im Übrigen<br />

kann gegenwärtig überhaupt noch nicht abgeschätzt werden, ob<br />

eine solche Verbindung unter Abwägung aller Belange für den<br />

Landkreis Lüneburg von Vorteil wäre.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 117 VON 310


Industrie- und Handelskammer Lüneburg- Wolfsburg<br />

ID 321<br />

D 3.4 [01] Stellungnahme<br />

Wir nehmen Bezug auf unsere Stellungnahme vom 11. November 2009 mit der<br />

wir uns eine Ergänzung hinsichtlich des Abschnitts D 3.4 — Rohstoffgewinnung<br />

— vorbehalten haben.<br />

Im Wesentlichen sind im vorliegenden Entwurf des RROP zwar betreffend dem<br />

Gewerbestandort in Volkstorf keine Veränderungen vorgenommen worden, es<br />

gibt hier jedoch neue Planungen auf die wir bereits jetzt hinweisen möchten:<br />

Das vor Ort ansässige Unternehmen wird in den kommenden 1 bis 2 Jahren den<br />

Bau einer so genannten DK 1 Deponie zur Ablagerung mineralischer Böden aus<br />

dem Volkstorfer Recyclingbetrieb zur Genehmigung führen. Notwendig wird eine<br />

solche Deponie vor dem Hintergrund, dass mit Inkrafttreten der<br />

Ersatzbaustoffverordnung voraussichtlich im Jahre 2011 ca. 25% der heutigen<br />

Recyclingtonnage (Feinkornanteil) nicht mehr in der heute zulässigen Form zu<br />

vermarkten ist, sondern auf geeigneten Deponien abgelagert werden muss. Um<br />

hier auch künftig wirtschaftliche Konzepte anbieten zu können, ist für das<br />

Unternehmen das Vorhalten einer eigenen Entsorgungsmöglichkeit für derartige<br />

Böden zwingend notwendig.<br />

Insofern empfehlen wir schon jetzt auch künftig für den Standort Volkstorf keine<br />

mit diesem Vorhaben konkurrierenden Nutzungen wie Trinkwasserschutz,<br />

Freizeitnutzung, Erholung, etc. festzuschreiben.<br />

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Ab<br />

ID 132<br />

D 1.5 [02] Stellungnahme<br />

Die Darstellungen in der Begründung zur künftigen Bevölkerungsentwicklung im<br />

Landkreis Lüneburg machen deutlich, dass der Landkreis Lüneburg zunächst<br />

noch von einer positiven Bevölkerungsentwicklung ausgehen kann, dass sich<br />

dieses Bevölkerungswachstum jedoch bis zum Jahre 2020 abschwächt und die<br />

Zeit da<strong>nach</strong> auch als Stagnation der Bevölkerungsentwicklung vorhergesagt wird.<br />

Insoweit gilt es, dem demografischen Wandel, insbesondere im Rahmen der<br />

siedlungsstrukturellen Entwicklung besondere Beachtung beizumessen. Die<br />

Leitbilder der dezentralen Konzentration und die Zielsetzungen zur vorrangigen<br />

Berücksichtigung der Innenentwicklung sowie die Ausrichtung auf<br />

Einzugsbereiche der Haltepunkte des öffentlichen Nahpersonenverkehrs, deren<br />

Streckenführungen die überregionalen Siedlungsentwicklungsachsen bilden (D<br />

1.5), sind insoweit konsequente regionalplanerische Zielsetzungen. Diese<br />

Strategien entsprechen darüber hinaus dem der Metropolregion zugrunde<br />

liegenden Leitbild der Siedlungsentwicklung.<br />

ID 133<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die genannten<br />

Festlegungen sind nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Nach einer für das Vorhaben <strong>nach</strong> dem NROG durchgeführten<br />

Antragskonferenz hat die Landesplanungsbehörde erkannt, dass<br />

dieses mit den in diesem Bereich getroffenen Festlegungen<br />

vereinbar ist, wenn im Rahmen des durchzuführenden<br />

Planfeststellungsverfahrens die entsprechenden Belange<br />

hinreichend berücksichtigt werden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 118 VON 310


Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Ab<br />

Die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme ist ein wichtiges Ziel der<br />

Metropolregion Hamburg (MRH), welches u.a. durch die Leitprojekt AG<br />

„Bewusstseinswandel im Flächenverbrauch" seit vielen Jahren kommuniziert<br />

wird. Insoweit wird insbesondere auch die geplante Absenkung der<br />

Neuversiegelungsrate im Landkreis Lüneburg, die im Regionalen<br />

Raumordnungsprogamm mit jährlich 50 % festgelegt wird, ausdrücklich begrüßt.<br />

ID 134<br />

D 1.2 [01] Stellungnahme<br />

Die Aufnahme von Zielaussagen unter Punkt D 1.2.01, bei der<br />

Siedlungsentwicklung verstärkt Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation<br />

zu nutzen wird begrüßt; sie unterstützt die Zielsetzungen der MRH hinsichtlich<br />

einer Innerregionalen Vernetzung. Die interkommunale Kooperation ist auch ein<br />

wichtiges Anliegen des Landes Schleswig-Holstein und wird aktiv im Rahmen<br />

von Stadt-Umland-Konzepten von der Landesplanung begleitet.<br />

ID 135<br />

D 1.6 [05] Stellungnahme<br />

Die Konzentration der Siedlungsentwicklung auf zentrale Standorte verlangt eine<br />

Darstellung der Entwicklungsmöglichkeiten von Gemeinden, die nicht als<br />

Siedlungsschwerpunkte vorgesehen sind. Insoweit ist die Zielsetzung einer<br />

Eigenentwicklung für entsprechende Gemeinden konsequent.<br />

Es wird dabei davon ausgegangen, dass es sich bei den Aussagen zur<br />

Eigenentwicklung der nicht zentralörtlichen Gemeinden um ein Ziel der<br />

Raumordnung handelt. In diesem Zusammenhang ist die Begründung zu D<br />

1.6.05 entsprechend anzupassen.<br />

Klosterforstamt Soltau<br />

ID 136<br />

D 2.3 [01] Stellungnahme<br />

Ein in den Landkreis Lüneburg ausgedehntes Wasserschutzgebiet westlich<br />

Raven/Rolfsen ist <strong>nach</strong> erfolgter Abstimmung anlässlich der WSG Ausweisung<br />

zur Entnahme für<br />

Salzhausen nicht <strong>nach</strong>vollziehbar. Dies leitet sich auch aus der Hydrologie i.<br />

Verb. mit der<br />

Topographie des Geländes ab. Ich beantrage das Gebiet zu streichen.<br />

ID 137<br />

D 3.5 [05] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Durch Fettdruck wird dokumentiert, dass es sich dabei um ein<br />

Raumordnerisches Ziel handelt. Die Begründung nimmt<br />

ausdrücklich darauf Bezug, sie braucht nicht ergänzt zu werden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 119 VON 310


Klosterforstamt Soltau<br />

Aufgrund der isolierten fast nicht einsehbaren Lage des Waldgebietes, dessen<br />

Nichtbetroffenheit von anderen Planungen z. B. des Naturschutzes und der Nähe<br />

zur bereits geplanten Vorragfläche nur knapp 2 km nördlich rege ich an hier<br />

einen Vorrangstandort „Windenergie" zu planen. Einschränkende andere<br />

Nutzungs- oder Vorrangansprüche bestehen nicht. Ein entsprechender Abstand<br />

zur 110 KV Leitung kann eingehalten werden.<br />

ID 138<br />

D 3.4 [01] Stellungnahme<br />

Wie aus Anlage 1 zu der Stellungnahme ersichtlich rege ich an die<br />

Rohstoffgewinnung für<br />

Sand entsprechend der Einzeichnung auszudehnen. Dies auch aufgrund der zu<br />

erwartenden, zunehmenden Mächtigkeit des Vorkommens sinnvoll.<br />

ID 139<br />

D 3.9.1 [04] Stellungnahme<br />

2. Satz<br />

Sollte ersetzt werden durch folgende Formulierung, die auch im Privatwald<br />

schneller zur Verbesserung des Baumartenverhältnisses Laub zu Nadelholz<br />

führen würde: „Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Wasserrückhaltung<br />

sowie Umwandlung von reinen Nadelgehölz- in Laubgehölzmischbestände."<br />

Klosterkammer Hannover<br />

ID 140<br />

Stellungnahme<br />

für den Liegenschaftsbereich der Allgemeinen Hannoverschen Klosterfond<br />

können keine Hinweise und Anregungen gegeben werden. Das Forstamt Soltau<br />

wird eine gesonderte Stellungnahme abgeben.<br />

Körbel, Susanne<br />

ID 565<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

die Fortschreibung des RROP sieht im Bereich „Tiergartenkamp“ im Osten des<br />

Stadtgebietes von Lüneburg die Streichung der Vorranggebietsdarstellung für<br />

ruhige Erholung vor. Hiergegen bestehen von meiner Seite erhebliche Bedenken,<br />

die ich wie folgt begründe:<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Das Thema Windenergie ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 120 VON 310


Körbel, Susanne<br />

Südlich des Lüneburger Waldfriedhofs und westlich des Wohngebiets<br />

Klosterkamp befindet sich eine abwechslungsreiche Landschaft auf sandigen<br />

Böden mit Kiefern- und Kiefern-Eichen-Birkenwaldbeständen, Äckern, alten<br />

Eichenalleen, Hecken, Gebüschen und Säumen. Es handelt sich hier um einen<br />

Landschaftsteil, der Pflanzen- und Tierarten der Kulturlandschaft einen<br />

Lebensraum bietet, ein vielfältiges Landschaftsbild aufweist und sich in<br />

besonderem Maße für die Erholung eignet. Viele Lüneburger und besonders die<br />

Einwohner des östlichen Stadtgebietes schätzen und nutzen das Areal auf<br />

vielfältige Weise als Naherholungsgebiet. Der Deutsch-Evern-Weg und die<br />

ehemalige Panzertrasse südlich des Waldfriedhofs sind wichtige, z. T. als<br />

Grünverbindung ausgebildete Zugänge in das Gebiet. Darüber hinaus übernimmt<br />

das Gebiet eine wichtige Pufferfunktion für den sich im Westen anschließenden<br />

Tiergarten mit dem Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet „Lüneburger<br />

Ilmenauniederung“.<br />

Die Stadt Lüneburg verfolgt auf dem östlich des Deutsch-Evern-Weges<br />

vorhandenen Acker die Ausweisung eines Wohngebietes. Dass auch Wald für<br />

diese Nutzungsänderung - zumindest für die Erschließung über den<br />

Klosterkamp - in Anspruch genommen wird, ist zu befürchten. Ihre<br />

Planungsabsicht hat die Stadt dem Landkreis zur Berücksichtigung im RROP<br />

vorgelegt.<br />

Eine Löschung des Vorranggebiets für ruhige Erholung widerspricht m. E.<br />

insbesondere den raumordnerischen Zielen bzw. Grundsätzen D 1.<strong>5.</strong>02 und 03,<br />

D 3.3 Forstwirtschaft 04, D 3.8 Erholung 01. Außerdem konnte die Stadt bisher<br />

nicht glaubhaft <strong>nach</strong>weisen, dass mittel- oder langfristig für die Ausweisung eines<br />

neuen Wohngebietes „Tiergartenkamp“ ein wirklicher Bedarf besteht. In dem<br />

Zusammenhang verweise ich auf die noch großen Baulandreserven z. B. im<br />

Rosenkamp, Schliefenpark u. a. Vor allem jedoch verkennt die Stadt bei Ihrer<br />

Planungsabsicht die besondere Bedeutung des Gebietes als Naherholungsfläche<br />

für die Kaltenmoorer Bürger. So wurde bereits in dem für Lüneburg 1996<br />

aufgestellten Landschaftsplan gutachtlich festgestellt, dass der östliche Stadtteil<br />

Kaltenmoor mit rd. 7900 Einwohnern (Stand: 1990) an<br />

Naherholungsmöglichkeiten unterversorgt ist und dass daher das hier als „Lange<br />

Berge“ bezeichnete Gebiet erhalten und als Landschaftsschutzgebiet<br />

ausgewiesen werden sollte. Durch die Baugebiete „Bülowskamp“ und „In den<br />

Kämpen“ ist die Einwohnerzahl von Kaltenmoor mittlerweile auf rd. 8.800 (Stand:<br />

2008) gestiegen. Demnächst werden noch weitere Einwohner durch das neue<br />

Anna-Vogeley-Seniorenzentrum auf dem Gelände der Alten Stadtgärtnerei<br />

hinzukommen.<br />

Aufgrund der gestiegenen Einwohnerzahl von Kaltenmoor und der Tatsache,<br />

dass der Stadtteil durch die Umgehungsstraße und das Gewerbegebiet Bilmer<br />

Berg im Osten abgeschnitten und auch im Norden keinen Zugang zu anderen<br />

Erholungsmöglichkeiten hat, ist es mehr denn je notwendig, die hier<br />

vorhandenen Naherholungsflächen zu erhalten.<br />

Auf den Seiten 39 bis 42 des Umweltberichts zum RROP sind die<br />

voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines neuen Wohngebietes auf die<br />

Schutzgüter weitgehend vollständig genannt worden. Die Bewertung der<br />

einzelnen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter halte ich jedoch in vielen<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

SEITE 121 VON 310


Körbel, Susanne<br />

Punkten für viel zu positiv. M. E. wird durch ein Neubaugebiet die Funktion des<br />

Raumes für die ruhige Erholung sehr negativ beeinflusst. Die<br />

Beeinträchtigungen von Flora und Fauna halte ich für bedenklich, insbesondere<br />

weil als Folge der Verkleinerung der Erholungsfläche und einer zusätzlichen<br />

Wohnbevölkerung eine intensivere Nutzung der angrenzenden Bereiche, auch<br />

des Naturschutzgebietes, erfolgen wird, die zu vermehrten Störungen und<br />

Beeinträchtigungen der wildlebenden Tiere und Pflanzen führen wird.<br />

Letztendlich teile ich nicht die in der Zusammenfassung des Umweltberichtes<br />

dargestellte Auffassung, dass die negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />

durch eine angepasste Planung und geeignete Maßnahmen minimiert werden<br />

können. Vielmehr würde durch die Wohnbebauung und damit verbundene<br />

Flächeninanspruchnahme ein reich strukturierter Landschaftsteil<br />

unwiederbringlich entwertet und der Naherholung entzogen werden.<br />

Vor diesem Hintergrund bitte ich die Fäche des Tiergartenkamps im RROP<br />

weiterhin als Vorranggebiet für ruhige Erholung darzustellen und somit vor einer<br />

Flächeninanspruchnahme durch Bebauung zu bewahren.<br />

Kraftverkehr GmbH<br />

ID 142<br />

D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />

Hierzu wollen wir jedoch anmerken, dass der <strong>nach</strong>folgende Satz unter Punkt D<br />

3.6.1 Öffentlicher Personennahverkehr hier Absatz 01 auf Seite 34 „Der Einsatz<br />

bedarfsorientierter Bedienungsformen ist als Ergänzung oder Ersatz des<br />

Buslinienverkehrs insbesondere im Gebiet der Gemeinde Amt Neuhaus sowie in<br />

weiteren dünn besiedelten Teilen des Landkreises weiter zu entwickeln." Aus<br />

unserer Sicht lässt dieser Satz viel Spielraum für Interpretationen weg vom<br />

Buslinienverkehr um Alternativen zu favorisieren. Wir bitten hier den ansonsten<br />

positiven Ansatz pro ÖPNV hier fort zu führen.<br />

Im derzeit gültigen Nahverkehrsplan wurden die Begriffe<br />

Schnellbusse und Schnellbuslinien durch den Begriff regionale Hauptlinie ersetzt,<br />

da es in den veröffentlichten Fahrplänen keine Schnellbusse mehr gibt. Wir<br />

schlagen daher vor auch im RROP aus vereinfachungsgründen diese Begriffe zu<br />

wenden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zu Abs. 1:<br />

Bedarfsorientierte Angebotsformen als eine besondere Form des<br />

ÖPNV müssen nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin<br />

für dünn besiedelte Gebiete mit einem geringen<br />

Nachfragevolumen eine Option bleiben, um auch dort mittel- und<br />

langfristig eine finanziell vertretbare Grundversorgung mit ÖPNV<br />

zu gewährleisten. Dies stellt den "Regelfall" der klassischen<br />

Busbedienung in keiner Weise in Frage, vielmehr ist im neuen<br />

Entwurf nunmehr - anders als im RROP 2003 - ausdrücklich auf<br />

das Amt Neuhaus und andere dünn besiedelte Kreisteile abgestellt<br />

und die als Grundsatz formulierte Darstellung gilt damit nicht mehr<br />

für das Kreisgebiet insgesamt.<br />

Im Übrigen stehen derartige Bedienungsformen grundsätzlich im<br />

Rahmen von Konzessionsvergaben allen Anbietern offen.<br />

Zu Abs. 2:<br />

Der Begriff "Schnellbusse" wird durch den Begriff regionale<br />

Hauptlinie" ersetzt.<br />

Textvorschlag:<br />

D 3.6.1 01 wird in den Sätzen 4 und 5 wie folgt geändert:<br />

" Das Rückgrat bilden regionale Hauptlinien, die die Grundzentren<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 122 VON 310


Kraftverkehr GmbH<br />

ID 143<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Die auf Seite 36 genannte mittelfristige Zielsetzung der Wiedereinrichtung des<br />

Bahnhaltepunktes Adendorf ist nicht im Nahverkehrsplan enthalten und auch laut<br />

VNO nicht beabsichtigt, da hier keine Konkurrenzangebot im Rahmen des<br />

Umweltverbundes aufgebaut werden soll, zumal die Busanbindung in diesem<br />

Bereich mit den Linien 5007 und 5015 mit 4 Abfahrten pro Stunde Richtung<br />

Lüneburg sehr gut ist.<br />

ID 144<br />

D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />

Ähnliches lässt sich über die unter Absatz 03 auf Seite 37 genannte Bedeutung<br />

der Eisenbahnstrecken<br />

Lüneburg — <strong>Dahlenburg</strong> — Dannenberg,<br />

Lüneburg — Amelinghausen — Soltau und<br />

Lüneburg — Bleckede — Alt Garge sagen.<br />

Eine wie im Entwurf beschriebene Bedeutung ist für uns aus Sicht des OPNV<br />

nicht zu erkennen, da hier, bedingt durch die vorhandenen Fahrgastströme, eine<br />

Entscheidung zu Gunsten von regionalen Hauptlinien gefallen ist.<br />

Kraftwerk Bleckede Ludolf Stamer KG<br />

ID 141<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Stellungnahme<br />

in der Fläche direkt mit dem Oberzentrum Lüneburg verbinden. Die<br />

Erschließung der Fläche übernehmen sonstige Regionalbus- und<br />

Stadtbuslinien, wobei die Zubringerlinien zu den regionalen<br />

Hauptlinien weiter zu optimieren sind."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Grundsätzlich begrüßt der Landkreis alle Maßnahmen zur<br />

Verbesserung des SPNV-Angebotes. Der Landkreis tritt für den<br />

Erhalt bzw. für die Entwicklung der Schieneninfrastruktur ein. Dazu<br />

gehört auch als mittel- bis längerfristige Perspektive die<br />

Einrichtung/Reaktivierung von zusätzlichen Haltepunkten.<br />

Der bisher auch schon im RROP 2003 enthaltene Grundsatz, den<br />

Haltepunkt Adendorf wieder einzurichten, soll deshalb bestehen<br />

bleiben. Die Befürchtung, dass dies in Konkurrenz zum<br />

bestehenden Busverkehr stünde, wird nicht gesehen. Vielmehr<br />

stellt ein Schienenverkehrsangebot in Adendorf eine sinnvolle<br />

Ergänzung insbesondere für den überregionalen Verkehr in<br />

Richtung Hamburg oder Lübeck dar. Im Übrigen könnte und sollte<br />

dieser auch mit dem Bus verknüpft werden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die genannten Strecken stellen ein verbindliches Ziel des LROP<br />

dar und müssen daher in das RROP übernommen werden, sie<br />

besitzen eine aktuelle oder perspektivische Bedeutung<br />

insbesondere für den Güter-, aber auch für den Tourismus- und<br />

Erholungsverkehr.<br />

Was den Alltags- Personenverkehr anbelangt, so liegt allerdings<br />

die Priorität der Regionalplanung ebenfalls auf den regionalen<br />

(Bus-)-Hauptlinien, nicht zuletzt wegen der deutlich besseren<br />

Erschließungsfunktion für die anliegenden Gemeinden.<br />

(vgl. auch ID 265)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 123 VON 310


Kraftwerk Bleckede Ludolf Stamer KG<br />

die Kraftwerk Bleckede Ludolf Stamer GmbH hat keine Einwendungen gegen<br />

das regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Lüneburg –<br />

Fortschreibung 2009.<br />

Kreis Herzogtum Lauenburg<br />

ID 54<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Die vorgelegten Änderungen beziehen sich u.a. auf den Ausbau von<br />

Verkehrswegen. So wird unter Punkt D 3.6.2 die Prüfung eines zweigleisigen<br />

Ausbaus er Eisenbahnstrecke Lüneburg-Lübeck angesprochen.<br />

ID 55<br />

D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />

Unter Punkt D 3.6.4 wird auf den Ausbauzustand der Elbe abgehoben, wobei in<br />

den Erläuterungen zu diesem Punkt die besondere Naturnähe mit dein<br />

Auswirkungen auf die Naherholung und den Fremdenverkehr gewürdigt wird.<br />

Diese Aussage wird <strong>nach</strong>drücklich unterstützt. Zu nennen sind weiter der Ausbau<br />

der B 404 bzw. der B 209.<br />

Kremer, Ute<br />

ID 578<br />

D 3.6.2 [05] Stellungnahme<br />

Im Textteil ist zu D 3.6.2.05 als Ziel genannt, der Ausbau des vorhandenen<br />

Industrieanschlussgleises für das Industriegebiet Hafen. Gleichzeitig wird ein<br />

GFZ zeichnerisch festgesetzt, die Leistungsfähigkeit des Elbeseitenkanals soll<br />

erhöht werden durch einen Neubau am Schiffshebewerk und die Trasse der A39<br />

ist dargestellt.<br />

Durch diese Festlegungen ist mit einer erheblichen Zunahme des<br />

Güterumschlages zwischen den Verkehrssystemen zu rechnen und somit auch<br />

mit einer Zunahme des Verkehrs auf der Bahnstrecke. Die vorhandene Strecke<br />

tangiert das Wohngebiet Ebensberg, in dem Teile als Reines Wohngebiet<br />

festgesetzt sind mit dem entsprechenden Schutzanspruch. Bereits jetzt ist der<br />

nächtliche Lärm aus dem Industriegebiet und von der Ostumgehung ein Problem<br />

am Ebensberg.<br />

Ich bitte um Änderung des o.g. textlichen Zieles in der Hinsicht, dass auch ein<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Streichung der Worte "im Hinblick auf die Optimierung des<br />

Hafen-Hinterland-Verkehrs" soll verdeutlichen, dass eine<br />

zusätzliche Belastung der hiesigenRaumes durch dadurch<br />

induzierten Güterverkehr nicht im Interesse des Landkreises<br />

Lüneburg ist.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Z.Z. ist es regionalplanerisch ist es weder möglich, einen<br />

Schienenanschluss für das Gewerbegebiet Bilmer Berg II<br />

(Logistikknoten/GVZ) zeichnerisch darzustellen noch die im<br />

wirksamen RROP 2003 enthaltenen<br />

Bahnstrecken/Industrieanschlussgleise zeichnerisch zu verändern.<br />

Dies setzt nähere planerische Untersuchungen über die<br />

technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit etwa im Rahmen<br />

der in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie voraus. Sollten<br />

hierzu entsprechende konkrete verwertbare Ergebnisse vorliegen,<br />

können diese ggf. je <strong>nach</strong> Planungsfortschritt der Änderung des<br />

RROP noch einfließen. Ziel muss insgesamt eine Optimierung der<br />

Anschlusssituation unter Einbeziehung aller relevanten Belange<br />

sein.<br />

Beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung von<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 124 VON 310


Kremer, Ute<br />

Neubau des Gleisanschlusses oder eine Verlängerung des Gleises, das die<br />

Theodor-Körner- Kaserne anbindet, in Betracht kommen.<br />

Kuckulies Lieske, Ulricke<br />

ID 567<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

Wir Anwohner (Konrad-Adenauer-Str./Schäferfeld) sind von der Zerstörung<br />

Naherholungsgebiet "Tiergartenkamp" betroffen. Der in den letzten Jahren<br />

zugenommene Autoverkehr vor unserer Haustür (d.d.Ostumgehung etc.) verlangt<br />

geradezu ein Naherholungsgebiet, welches per Rad und zu Fuß für uns schnell<br />

erreichbar ist, ohne das wir uns ins Auto setzen müssen um mit unseren Hunden<br />

in andere Waldgebiete fahren müssen. Zumal das kleine Kaltenmoor-<br />

Stadtwäldchen langsam zur grünen Müllkippe verkommt.<br />

Das geradezu biologisch einzigartige Biotop "Tiergarten" darf nicht durch<br />

Bauland-Verkauf scheibchenweise zerstört werden.<br />

Der Kaltluftspeicher "Tiergarten" ist für die hier lebenden Menschen erforderlich<br />

und sollte nicht zerrissen werden.<br />

Ich fordere daher den Landkreis Lüneburg auf, der geplanten Umwidmung der<br />

Vorrangflächen in Richtung einer Bebaubarkeit des Areals "Tiergartenkamp"<br />

nicht weiterzuführen und die Ausweisung gemäß RROP 2003 als Vorrangfläche<br />

für ruhige Erholung zu belassen.<br />

Kuckulies, Konrad<br />

ID 566<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

Das ca. 8,6 ha große Flurstück besteht nicht nur aus Ackerfläche, sondern zu<br />

einem guten Viertel auch aus Wald. Die Abholzung des Waldes und der<br />

Schneisen im Wald für die beabsichtigte Zuwegung ist kontraproduktiv für den<br />

Klimaschutz.<br />

Das mögliche Baugebiet wird von einer Vielzahl alter Eichen begrenzt, die von<br />

Fledermäusen bewohnt werden, die gesamte Fläche stellt derzeit ein<br />

Fledermausgebiet dar. Baulärm und Bebauung wird zur Vertreibung bzw.<br />

Vernichtung der dortigen Fledermauspopulationen führen. Bebauung bedeutet<br />

immer auch Versiegelung von Flächen, und das ausgerechnet hier in einem<br />

Wasserschutzgebiet.<br />

Derzeit stellt das mutmaßliche Baugebiet „Tiergartenkamp“ ein wunderschönes<br />

Naherholungsgebiet dar, das einzige im Osten der Stadt, das die älteren und<br />

behinderten Anwohnern von Kaltenmoor und Schäferfeld und fußläufig erreichen<br />

können.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Bahnstrecken würden im Rahmen dann erforderlicher<br />

Planfeststellungsverfahren selbstverständlich auch Fragen des<br />

Lärmschutzes bzw. der Lärmminimierung zu berücksichtigen sein.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 125 VON 310


Kuckulies, Konrad<br />

Die Stadt und die Fraktionen der SPD und CDU begründen die Notwendigkeit,<br />

mittel- und langfristig Flächen wie den Tiergartenkamp für eine<br />

Baulandentwicklung zu benutzen mit verschiedenen Entwicklungsprognosen, die<br />

bestätigen, dass Lüneburg eine wachsende Stadt in der Metropolregion Hamburg<br />

ist. Ob ein derartiges Wachstum der Stadt seriös prognostiziert wurde, daneben<br />

den bestehenden Baugebieten mittelfristig 4 weitere langfristig 6 weitere-<br />

darunter der Tiergartenkamp geplant werden müssen, erscheint schon<br />

zweifelhaft. (M. E. genügt es langfristig das große Gebiet des zu verlegenden<br />

Lüneburger Flugplatzes als Baulandreserve vorzuhalten.)<br />

Die Entwicklungsprognosen für Lüneburg ist aber durch die tatsächliche<br />

Entwicklung in den vergangenen 5 Jahren widerlegt: Die Bevölkerung der Stadt<br />

hat seit 2003 nur um knapp 2000 Einwohner zugenommen- im vergangen Jahr<br />

sogar nur um 60 Einwohner.<br />

Im Übrigen sollte eine Baulandplanung innerhalb der Metropolregion und die<br />

unmittelbar angrenzenden Gemeinden mit einbeziehen und da steh im Osten von<br />

Lüneburg ausreichend Bauland in den Gemeinden Wendisch- und Deutsch<br />

Evern zur Verfügung.<br />

Die Bebauung des Tiergartenkamps stellt aus heutiger Sicht eine ökologische,<br />

soziale und christliche Sünde dar, das Flurstück sollte also komplett unter<br />

Landschaftsschutz gestellt werden.<br />

Kuckulies, Tille<br />

ID 568<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

hiermit möchte ich mich gegen die Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige<br />

Erholung im Bereich »Tiergartenkamp« aussprechen. Unverantwortlich ist es,<br />

dieses Gebiet als Baugebiet auszuweisen und zwar aus ökologischen und<br />

demografischen Gründen.<br />

Der Kreistag sollte sich seiner Verantwortung gegenüber dieser ökologischen<br />

Fehlentwicklung im Klaren sein und entgegenwirken. Außerdem gibt es laut der<br />

Demografiestudie des Berlin Institutes für Bevölkerung und Entwicklung einen<br />

Sterbeüberschuss und nur einen minimalen Wanderungsgewinn. Das bedeutet,<br />

viele leerstehende Gebäude, die genutzt werden können und somit Baugebiete<br />

einsparen. Auch durch eine verstärkte Innenentwicklung Lüneburgs kann der<br />

Stadtrand vor weiterer Bebauung verschont bleiben.<br />

In trauriger Gewissheit, dass jedoch andere Gründe über den »Tiergartenkamp«<br />

entscheiden, ich mit hoffnungslosen Grüßen<br />

Landesjägerschaft Niedersachsen e. V.(Lüneburg)<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 126 VON 310


Landesjägerschaft Niedersachsen e. V.(Lüneburg)<br />

ID 145<br />

D 1.5 [05] Stellungnahme<br />

Grundsätzlich begrüßt die Jägerschaft die Fortschreibung des RROP in der<br />

beabsichtigten Form. Es wäre jedoch wünschenswert, wenn die <strong>Samtgemeinde</strong>n<br />

bei den Änderungen ihrer Flächennutzungspläne die Vorgaben des RROP<br />

berücksichtigen würden. Beispielhaft sei hier die 42. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes der <strong>Samtgemeinde</strong> Gellersen genannt.<br />

ID 146<br />

D 2.1 [06] Stellungnahme<br />

Ziffer 06 Die Einfügung dieses Punktes wird begrüßt, vor allen Dingen in Bezug<br />

auf die geplante Nutzungserweiterung des Turniergeländes in der<br />

Westergellersener Heide, bei der offenbar kein notwendig ausreichender<br />

Abstand zum festgelegte FFH-Gebiet Luhe samt Uferzone entsprechend<br />

berücksichtigt wird (vgl. auch Seite 45/46 des beigefügten Umweltberichts).<br />

ID 147<br />

D 3.2 [06] Stellungnahme<br />

Ziffer 06 Die Einfügung dieses Punktes wird begrüßt, wobei zu berücksichtigen<br />

ist, dass die Erfahrung der letzten 5 Jahre zeigt, dass gerade einige<br />

<strong>Samtgemeinde</strong>n und Gemeinden entgegen diesen Vorgaben speziell eine<br />

bandartige Siedlungsstruktur gefördert haben.<br />

ID 148<br />

D 3.5 [02] Stellungnahme<br />

Ziffer 02 Die Einfügung dieses Punktes wird begrüßt. Bei den dafür notwendigen<br />

Änderungen der Flächennutzungspläne für den Bau entsprechender Anlagen<br />

sollte jedoch so geplant werden, das' diese Anlagen nicht das vorhandene Natur-<br />

und Landschaftsbild beeinträchtigen.<br />

ID 148<br />

D 3.5 [02] Stellungnahme<br />

Ziffer 02 Die Einfügung dieses Punktes wird begrüßt. Bei den dafür notwendigen<br />

Änderungen der Flächennutzungspläne für den Bau entsprechender Anlagen<br />

sollte jedoch so geplant werden, das' diese Anlagen nicht das vorhandene Natur-<br />

und Landschaftsbild beeinträchtigen.<br />

ID 149<br />

D 3.5 [06] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung ist gesetzlich (s.<br />

§ 1 Abs. 4 BauGB) vorgeschrieben und muss bei der Änderung<br />

oder Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen beachtet werden.<br />

Eine zusätzliche Aussage im RROP ist dazu nicht notwendig.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Strichlinie wird im Westen auf die östliche Grenze des FFH-<br />

Gebietes gelegt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Hierzu wird auf entsprechende Zielfestlegungen in Ziff. 06<br />

verwiesen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 127 VON 310


Landesjägerschaft Niedersachsen e. V.(Lüneburg)<br />

Ziffer 06 Die Einfügung dieses Punktes wird begrüßt, wobei hier zu<br />

berücksichtigen ist, dass wir leider in den letzten Jahren negativen Erfahrungen<br />

durch den vermehrten großflächigen Anbau vor Rohstoffen für den Betrieb von<br />

Biogasanlagen machen mussten. Einerseits führt diese großflächige Art des<br />

Anbaus zu einer Verarmung der Artenvielfalt in der freien Natur und andererseits<br />

zu einer enormen Vermehrung der Schwarzwildbestände. Das Ergebnis ist<br />

Abnahme der biologischen Vielfalt einerseits und eine beträchtliche Erhöhung<br />

der Wildschäden andererseits.<br />

Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH<br />

ID 150<br />

D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />

Sie sprechen unter Punkt 01 u. a. davon, dass der ÖPNV <strong>nach</strong> Braunschweig,<br />

Lübeck und Berlin gesichert und gestärkt werden muss. Federführender SPNV-<br />

Aufgabenträger für die SPNV-Linie Uelzen-Braunschweig ist der Zweckverband<br />

Großraum Braunschweig (ZGB). Unter Punkt 03 sollte daher auch der ZGB und<br />

ggf. auch die SPNV-Aufgabenträger der be<strong>nach</strong>barten Bundesländer genannte<br />

werden.<br />

Zu D 3.6.1 01 Begründung<br />

letzter Satz: Insbesondere im Hinblick auf Ausbauzustand, Fahrzeugeinsatz und<br />

Taktdichte der durchgehenden Züge zwischen Uelzen und Braunschweig ist der<br />

Zweckverband Großraum Braunschweig als federführender SPNV-<br />

Aufgabenträger für diese Linie gefordert.<br />

ID 151<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Unter Punkt 02 letzter Satz merken Sie an, dass der Aufgabenträger für die<br />

Strecke Hamburg-Hannover ein Optimierungskonzept zu verwirklichen hat. Die<br />

SPNV-Qualität auf der genannten Linie wurde in den letzten Jahren bereits<br />

deutlich verbessert: Seit 2003 kommen neue Doppelstock-Züge zum Einsatz,<br />

ebenso wurde die Sitzplatzqualität erhöht (ehemals Fünf-Wagen-Züge, heute<br />

teilweise Acht-Wagen-Züge) und das Fahrtenangebot verdichtet (Sonntag).<br />

Landessportfischerverband Niedersachsen e. V.<br />

ID 152<br />

D 3.4 [04] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Ziel der Regionalplanung ist es die Funktionsfähigkeit des<br />

Naturhaushaltes zu sichern. Mit dem Ausbau der<br />

Biomassenutzung wächst in der Regel auch die Anbaufläche von<br />

<strong>nach</strong>wachsenden Rohstoffen. Eine Steuerung seitens der<br />

Regionalplanung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung ist nicht<br />

möglich. Das bleibt den jeweiligen Landwirten im Rahmen der<br />

guten fachlichen Praxis vorbehalten.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

In Ziff. D 3.6.1 01 wird <strong>nach</strong> LNVG ergänzt:…und, die Verbindung<br />

Lüneburg - Braunschweig betreffend, mit dem Zweckverband<br />

Großraum Braunschweig,.."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die vorgenommenen Verbesserungen sind grundsätzlich<br />

anzuerkennen, dennoch bleibt noch Spielraum für weitere<br />

Optimierungen, etwa insbesondere eine<br />

Taktverdichtung/Halbstundenverkehr (vgl. hierzu auch Aussagen<br />

des Integrierten Verkehrskonzepts (S. 59).<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 128 VON 310


Landessportfischerverband Niedersachsen e. V.<br />

wir bitten um Änderung der unverändert gebliebenen Festlegung zu D 3.4<br />

Rohstoffgewinnung 04, Satz 3:<br />

„Dabei ist zu beachten, dass die grundsätzlich zulässige fischereiliche<br />

Folgenutzung <strong>nach</strong> Fischereigesetz bzw. aus wasser- und naturschutzrechtlichen<br />

Gründen eingeschränkt wer¬den kann, wenn dies dem Leitbild bzw.<br />

Schutzzweck förderlich ist.“<br />

Begründung:<br />

Die textlichen Festlegungen des RROP bestehen aus Zielen (Fettdruck) und<br />

Grundsätzen (Normaldruck).<br />

Durch die Formulierung des o.g. Textes wird die Ausnahme (Möglichkeit zur<br />

Einschränkung der fischereilichen Nutzung, die stets zwingender fachlicher<br />

Gründe bedarf) zum Grundsatz des RROP.<br />

Dies ist u.E. nicht begründet.<br />

Wir verweisen hierzu auf das LROP 2008:<br />

Unter Erläuterungen zu Abschnitt 3.2.1, zu Ziffer 05 heißt es:<br />

„Die Belange der Fischerei sind nicht nur in den Küstengewässern und den<br />

vorhandenen Binnengewässern, sondern auch an neu entstehenden<br />

Bodenabbaugewässern zu berück¬sichtigen. An solchen Gewässern ist die<br />

Sportfischerei grundsätzlich zulässig.“<br />

Die Einschränkung der fischereilichen Folgenutzung an Bodenabbaugewässern<br />

zum Grund¬satz des RROP zu machen, ist mit der Aussage des LROP nicht zu<br />

vereinbaren.<br />

Wir bitten daher, unter D 3.4 04 Satz 3 die Aussage zur Einschränkung der<br />

Fischerei zu streichen und den Text wie folgt zu ändern:<br />

"An neu entstehenden Bodenabbaugewässern ist die fischereiliche Folgenutzung<br />

grundsätzlich zulässig."<br />

Landkreis Harburg<br />

ID 60<br />

D 1.5 [13] Stellungnahme<br />

Unter D 1.<strong>5.</strong>13 wird Luhmühlen als Regional bedeutsamer<br />

Fremdenverkehrsstandort festgelegt. Die Ortslage Luhmühlen ist auch im<br />

Regionalen Raumordnungsplan des Landkreises Harburg als<br />

Fremdenverkehrsschwerpunkt festgelegt worden, das<br />

Reitsportausbildungszentrum (AZL) aber als Regional bedeutsame Sportanlage<br />

<strong>nach</strong> D 3.8.0<strong>5.</strong> Insofern sollte geprüft werden, den westlichen Teil des<br />

Turniergeländes, der weiterhin schwerpunktmäßig für Sportzwecke genutzt<br />

werden soll, neben der Fremdenverkehrsfestlegung auch als Sportanlage<br />

festzulegen. Hierdurch wird die Legitimation der für das Turniergelände<br />

eingeworbenen Sportstättenfördermittel auch räumlich untermauert.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Im Übrigen besteht zwischen der als Grundsatz - und nicht als<br />

Ziel - ausgestalteten Festlegung des RROP kein Widerspruch zu<br />

den Festlegungen des LROP, denn auch dort heißt es, dass die<br />

Belange der Fischerei an Bodenabbaugewässern "zu<br />

berücksichtigen" sind und dass Fischerei "grundsätzlich" zulässig<br />

ist, d.h. bei Vorliegen begründeter Ausnahmen auch eingeschränkt<br />

werden kann.<br />

Nichts anderes ist unter der Festlegung der Ziff. 04 RROP 2003 zu<br />

verstehen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Darstellung für Sportstätte wäre in Ordnung, wenn meine<br />

Abgrenzung zum F-Plan (siehe meine damalige Stellungnahme)<br />

übernommen wird.<br />

Vgl. Datensatz 1!!!<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 129 VON 310


Landkreis Harburg<br />

ID 60<br />

D 1.5 [13] Stellungnahme<br />

Unter D 1.<strong>5.</strong>13 wird Luhmühlen als Regional bedeutsamer<br />

Fremdenverkehrsstandort festgelegt. Die Ortslage Luhmühlen ist auch im<br />

Regionalen Raumordnungsplan des Landkreises Harburg als<br />

Fremdenverkehrsschwerpunkt festgelegt worden, das<br />

Reitsportausbildungszentrum (AZL) aber als Regional bedeutsame Sportanlage<br />

<strong>nach</strong> D 3.8.0<strong>5.</strong> Insofern sollte geprüft werden, den westlichen Teil des<br />

Turniergeländes, der weiterhin schwerpunktmäßig für Sportzwecke genutzt<br />

werden soll, neben der Fremdenverkehrsfestlegung auch als Sportanlage<br />

festzulegen. Hierdurch wird die Legitimation der für das Turniergelände<br />

eingeworbenen Sportstättenfördermittel auch räumlich untermauert.<br />

ID 61<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Unter D 1.6 Ziffer 02 wird festgelegt, dass sich die Orte mit mittelzentralen<br />

Teilfunktionen mit der Hansestadt Lüneburg „konsensorientiert“ abstimmen<br />

müssen und die mittelzentrale Funktion des Oberzentrums Lüneburg nicht<br />

beeinträchtigt werden darf. Diese Regelung ist für die erweiterten Grundzentren<br />

Bardowick und Adendorf auch auf das Mittelzentrum Winsen auszuweiten. Das<br />

Ein-zugsgebiet der beiden Gemeinden umfasst auch den Verflechtungsbereich<br />

des Mittelzentrums Winsen im Stadtbereich Winsen und in der östlichen<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Elbmarsch (Gemeinde Tespe). Außerdem liegen die Gemeinden<br />

Handorf und Radbruch bereits im Übergangsbereich zum Verflechtungsbereich<br />

des Mittelzentrums Winsen(L).<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die räumliche Abgrenzung des im Entwurf festgelegten Standorts<br />

umschließt die vorhandenen und geplanten Fremdenverkehrs- und<br />

Erholungsnutzungen.<br />

Das Kürzel RS und die Festlegung als regional bedeutsame<br />

Sportanlage wird bewusst nicht mehr verwendet, weil die<br />

Konzeption eine größere Nutzungsvielfalt beinhaltet als den reinen<br />

Reitsport. In den textlichen Zielfestlegungen unter D 3.1 06 werden<br />

die vorhandenen und geplanten Funktionen generalisierend<br />

aufgeführt.<br />

Die textliche Darstellung sowie die Begründung sollen aber um<br />

Festlegungen zum Reitsport und weitere Nutzungen ergänzt<br />

werden.<br />

Textvorschlag: 1.5 13 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:<br />

Die Bezeichnung "Luhmühlen" wird durch die Bezeichnung<br />

"Luhmühlen im Bereich der Westergellerser Heide" ersetzt. Es<br />

wird ein 3. Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt:<br />

"Am Standort Luhmühlen im Bereich der Westergellerser Heide<br />

sollen neben allgemeinen touristischen Funktionen und Nutzungen<br />

auch sportliche Funktionen erhalten und weiterentwickelt werden.<br />

Zu Letzterem gehören insbesondere:<br />

- Reitsport mit Turnierplatz und Übungsgelände<br />

- damit im Zusammenhang stehende bauliche Nutzungen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Kategorie "mittelzentrale Teilfunktionen" wird für die Standorte<br />

Bardowick und Adendorf ersetzt durch die Kategorie<br />

"zentralörtlichen Verbund", zu der natürlich auch das Oberzentrum<br />

Lüneburg gehört.<br />

Zur Klarstellung wird darauf verwiesen, dass sich die in Satz 6<br />

enthaltene Verpflichtung zu einer konsensorientierten Abtimmung<br />

im Satz 5 bezieht.<br />

Satz 5 wird entsprechend der Zielkategorie "zentralörtlichen<br />

Verbund" umformuliert, Satz 6 um das Abstimmungserfordernis<br />

mit der Stadt Winsen ergänzt.<br />

Zur Formulierung der Planänderung s. ID 18<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 130 VON 310


Landkreis Harburg<br />

ID 62<br />

D 3.1 [04] Stellungnahme<br />

In D 3.1 werden Arbeitsstättenschwerpunkte festgelegt. Im Bereich Handorf wird<br />

an der ehemali-gen B 4 eine Autobahnabfahrt vorgesehen. In der Stadt<br />

Winsen(Luhe) ist im Stadtteil Rottorf be-reits ein gewerblicher Ansatz entwickelt<br />

worden. Es wäre zu prüfen, ob eine gemeinsame Gewer-beentwicklung Rottorf –<br />

Handorf als Option einer Entwicklung bei Fertigstellung der Autobahn A 21 in der<br />

Begründung erwähnt werden sollte (vgl. D 1.5 01).<br />

ID 63<br />

D 3.4 [01] Stellungnahme<br />

Auch wenn dies nicht Gegenstand der aktuellen Änderung ist, sollte im Bereich<br />

der Vorrangfläche für Rohstoffgewinnung Nr. 4<strong>5.</strong>3 "Vierhöfen" auf eine<br />

Ausweisung verzichtet werden. Die Fläche ist im Regionalen<br />

Raumordnungsprogramm für den Landkreis Harburg in der geänderten Fassung<br />

2009 aus hydrogeologischen Gründen flächenmäßig neu zugeschnitten worden,<br />

so dass die fest-gelegte Abbaufläche nicht mehr bis zur Kreisgrenze geführt wird.<br />

Der Landkreis Harburg hat damit den Wechselwirkungen der<br />

Trinkwassergewinnung in Westergellersen in der Ortslage Vierhöfen und den<br />

Interessen der Wirtschaft unter Berücksichtigung der Landesraumordnung<br />

Rechnung getragen. Ein entsprechender Verweis könnte in der Begründung zu D<br />

3.4 des Raumordnungsordnungsprogramms für den Landkreis Lüneburg<br />

übernommen werden.<br />

ID 63<br />

D 3.4 [01] Stellungnahme<br />

Auch wenn dies nicht Gegenstand der aktuellen Änderung ist, sollte im Bereich<br />

der Vorrangfläche für Rohstoffgewinnung Nr. 4<strong>5.</strong>3 "Vierhöfen" auf eine<br />

Ausweisung verzichtet werden. Die Fläche ist im Regionalen<br />

Raumordnungsprogramm für den Landkreis Harburg in der geänderten Fassung<br />

2009 aus hydrogeologischen Gründen flächenmäßig neu zugeschnitten worden,<br />

so dass die fest-gelegte Abbaufläche nicht mehr bis zur Kreisgrenze geführt wird.<br />

Der Landkreis Harburg hat damit den Wechselwirkungen der<br />

Trinkwassergewinnung in Westergellersen in der Ortslage Vierhöfen und den<br />

Interessen der Wirtschaft unter Berücksichtigung der Landesraumordnung<br />

Rechnung getragen. Ein entsprechender Verweis könnte in der Begründung zu D<br />

3.4 des Raumordnungsordnungsprogramms für den Landkreis Lüneburg<br />

übernommen werden.<br />

ID 64<br />

D 3.6.6 [03] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Nach jetzigem Erkenntnisstand dürfte es erst langfristig dazu<br />

kommen, dass die B 404 zur Autobahn A 21 ausgebaut wird.<br />

Deshalb soll dieser - durchaus interessante - Gedanke einer<br />

Neuaufstellung des RROP vorbehalten bleiben.<br />

Im derzeitgen Verfahren wurde der Punkt 1.6 07 nur für das<br />

Oberzentrum Lüneburg um den Schwerpunkt wissenschaftliche<br />

Lehre und Forschung erweitert. Der Schwerpunkt Sicherung und<br />

Entwicklung von Arbeitstätten ist nicht Gegenstand der Änderung.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die bisherige Rohstoffgewinnung liegt im LK Harburg und soll von<br />

dort nicht mehr in Richtung LK LG ausgedehnt werden; der<br />

Landkreis Lüneburg ist damit von der Rohstoffgewinnung nicht<br />

mehr betroffen. Die Vorrangfläche kann entfallen, es handelt sich<br />

um eine redaktionelle Änderung<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 131 VON 310


Landkreis Harburg<br />

Unter D 3.6.6 werden Festlegungen von regionalen Wanderrouten getroffen. Die<br />

regionale Radroute über Raven – Eyendorf – Putensen – Westergellersen ist im<br />

Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Harburg nicht enthalten.<br />

Im Landkreisgebiet werden die überregionalen Rad- und Wanderrouten<br />

flussbegleitend an der Luhe und Ilmenau geführt. Die unterschiedliche<br />

Bewertung der Bedeutung der Radroute zwischen Lüneburg und Harburg sollte in<br />

der Begründung erwähnt werden.<br />

Ergänzt werden sollte der „Ilmenauradweg“ auf der kreisübergreifend<br />

abgestimmten Route.<br />

Die Wanderroutenverbindung Garstedt, Vierhöfen-Einemhof sollte auf den<br />

Teilabschnitt Einemhof-Vierhöfen verkürzt werden.<br />

Auf die Wanderrouteneintragung Bütlingen-Tespe sollte ersatzlos verzichtet<br />

werden. Sie ist im Regionalen Raumordnungsprogramm nicht enthalten und<br />

entfaltet primär lokale Bedeutung.<br />

ID 64<br />

D 3.6.6 [03] Stellungnahme<br />

Unter D 3.6.6 werden Festlegungen von regionalen Wanderrouten getroffen. Die<br />

regionale Radroute über Raven – Eyendorf – Putensen – Westergellersen ist im<br />

Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Harburg nicht enthalten.<br />

Im Landkreisgebiet werden die überregionalen Rad- und Wanderrouten<br />

flussbegleitend an der Luhe und Ilmenau geführt. Die unterschiedliche<br />

Bewertung der Bedeutung der Radroute zwischen Lüneburg und Harburg sollte in<br />

der Begründung erwähnt werden.<br />

Ergänzt werden sollte der „Ilmenauradweg“ auf der kreisübergreifend<br />

abgestimmten Route.<br />

Die Wanderroutenverbindung Garstedt, Vierhöfen-Einemhof sollte auf den<br />

Teilabschnitt Einemhof-Vierhöfen verkürzt werden.<br />

Auf die Wanderrouteneintragung Bütlingen-Tespe sollte ersatzlos verzichtet<br />

werden. Sie ist im Regionalen Raumordnungsprogramm nicht enthalten und<br />

entfaltet primär lokale Bedeutung.<br />

ID 65<br />

D 3.8 [10] Stellungnahme<br />

Es wird davon ausgegangen, dass die Festlegung D 3.8 10 die Zielkonzeption für<br />

den Bereich des Turniergeländes Luhmühlen als Ausnahme zulässt.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Thema ist nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Aussage wird von hieraus unterstützt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Zielfestlegung "Standort mit der besonderen<br />

Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr" beinhaltet, sofern<br />

landesplanerische Ziele für den entsprechend umgrenzten Bereich<br />

weder zeichnerisch noch textlich (D 3.1 06) entgegen stehen, auch<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 132 VON 310


Landkreis Harburg<br />

ID 66<br />

D 3.9.3 [05] Stellungnahme<br />

Der Landkreis Harburg wird im Rahmen der Neuaufstellung des<br />

Raumordnungsprogramms 2020 auch den Themenbereich "Hochwasserschutz"<br />

als Bestandteil des Klimafolgenmanagements intensiv betrachten. Hierzu<br />

gehören <strong>nach</strong> dem Landesraumordnungsprogramm Ziffer 3.2.4 Nr. 12 Satz 3<br />

auch überschwemmungsgefährdete Bereiche. Für die binnendeichs gelegenen<br />

elbnahen Teile der <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck und die Ilmenauniederung in der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick sollten über den allgemeinen Hinweis unter 3.9.2 05<br />

ergänzend Aussagen zur Überschwemmungsgefährdung aufgenommen werden,<br />

um mittelfristig wieder zu einer einheitlichen kreisüber-greifenden<br />

raumordnerischen Zielsetzung zu kommen.<br />

ID 67<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Stellungnahme<br />

allgemein die Zulässigkeit von Anlagen für das Freizeitwohnen,<br />

ohne dass dies unter die Ausnahmeregel fällt.<br />

Entgegen stehende Zielfestlegungen gelten für den Bereich der<br />

Luhe-Niederung (FFH-Gebiet und Vorrang für Natur und<br />

Landschaft), erhöhte Abwägungserfordernisse für die Teilbereiche<br />

des Standorts, für die Vorbehalt für ruhige Erholung und/oder<br />

Vorbehalt Natur und Landschaft festgelegt sind.<br />

Textvorschlag: D 3.1 06 und D 3.8 10 werden entsprechend<br />

präzisiert. D 3.1 06 wird wie folgt geändert:<br />

Am Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />

"Tourismus- Westergellerser Heide" sind insbesondere folgende<br />

Nutzungen zulässig:<br />

- Turniersport,<br />

- sonstige Nutzungen im Zusammenhang mit Pferdesport und<br />

Pferdehaltung,<br />

- Konzertveranstaltungen,<br />

- Anlagen für das Freizeitwohnen,<br />

- Hotel.<br />

Dabei sind in dem Teilbereich, für den Vorrang für natur und<br />

Landschaft festgelegt ist, ausnahmsweise nur folgende bauliche<br />

Maßnahmen zulässig...<br />

D 3.8.10 wird wie folgt geändert:<br />

"Anlagen für das Freizeitwohnen sind grundsätzlich nur zulässig<br />

- in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu bebauten Ortslagen<br />

mit der Schwerpunktaufgabe "Erholung",<br />

- an Standorten mit der Schwerpunktaufgabe "Tourismus" oder<br />

- in regional bedeutsamen Erholungsschwerpunkten. …"<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Festlegung von überschwemmungsgefährdeten Bereichen ist<br />

nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens. Eine<br />

solche Festlegung wird im Rahmen einer Neuaufstellung geprüft<br />

werden. Nach den Vorschriften des NROG ist jeder Regionalplan<br />

<strong>nach</strong> 10 Jahren einer "Generalrevision" zu unterziehen, im Fall des<br />

Landkreises Lüneburg also 2013.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 133 VON 310


Landkreis Harburg<br />

Im Bereich des Schwindebaches, nordwestlich von Schwindebeck, trifft das<br />

RROP eine Aussage über einen Bereich des Landkreises Harburg, die über eine<br />

<strong>nach</strong>richtliche Darstellung hinausgeht. Auf diesen Bereich hat sich zwar auch<br />

schon das "alte"RROP des Landkreises Lüneburg erstreckt, insofern tritt hier<br />

keine Änderung ein. Gleichwohl wird angeregt, hier den Verlauf der Grenze des<br />

Landkreises kenntlich zu machen.<br />

Nachrichtlich weise ich darauf hin, dass bei der derzeitigen Darstellung vor allem<br />

im Ausdruck nur schwer zu erkennen ist, ob es sich um Vorbehalts- oder<br />

Vorranggebiete Trinkwassergewinnung handelt und wo ihre Innen- bzw.<br />

Außengrenzen sind.<br />

ID 68<br />

D 3.8 [04] Stellungnahme<br />

Unter Punkt D 3.8 04 werden im ersten Absatz für den Naturpark Grundsätze<br />

festgelegt. Dem<strong>nach</strong> soll der Naturpark ein eindeutiges Profil im Bereich des<br />

Aktiv-, Natur-, Gesundheits- und Kulturtou-rismus erhalten.<br />

Der Naturpark Lüneburger Heide umfasst neben Flächen im Landkreis Harburg<br />

und Soltau Fallingbostel das gesamte Gebiet der <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Amelinghausen und Teile der <strong>Samtgemeinde</strong>n Gellersen und Reppenstedt. Er<br />

wird durch einen gemeinnützigen Verein getragen. Satzungsgemäß wird er<br />

neben dem Erhalt und der Entwicklung der Kulturlandschaft naturverträgliche und<br />

landschaftsgebundene Angebote für die Naherholung und den Tourismus<br />

entwickeln, umsetzen, ggf. pflegen sowie diese veröffentlichen. Diese Projekte<br />

fördern die regionale Entwicklung und somit die Wirtschaftskraft.<br />

Die touristische Vermarktung der Destination Lüneburger Heide obliegt der<br />

Lüneburger Heide GmbH (Sitz Lüneburg).<br />

Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />

ID 69<br />

D 1.5 [04] Stellungnahme<br />

Im RROP-Entwurf werden an mehreren Stellen sind Ziele / Grundsätze neu<br />

aufgestellt oder sind noch enthalten, die - juristisch betrachtet - kein Ziel<br />

/Grundsatz der Raumordnung gem. § 3 ROG sind. Denn sie enthalten keine<br />

"verbindliche Vorgabe in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder<br />

bestimmbaren, ... Festlegungen ...zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des<br />

Raums." So enthält beispielhaft 1.<strong>5.</strong>04 eine neue Verfahrensregelung in Form<br />

eines Überprüfungsgebotes mit der Forderung, eine Strategie zu entwickeln.<br />

Ich rege an, solche Zielsetzungen in ein -dem RROP vorangestelltes- Leitbild<br />

aufzunehmen und dieses mit den Gemeinden zu vereinbaren.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Der Verlauf der Grenze des Landkreises ist dargestellt. Es handelt<br />

sich um eine zusammgesetzte Liniendarstelltung schwarze,<br />

durchgehende Linie Kreisgrenze, schwarze, durchbrochene Linie<br />

Grenze Planungsraum (s Zeichnerische Darstellung 1<strong>5.</strong><br />

Nachrichtliche Darstellungen)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

- Der Entwurf wird daraufhin überprüft, ob es sich im Einzelfall um<br />

Ziele oder Grundsätze handelt und ggf. angepasst (vgl. auch<br />

Abwägung Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft zu<br />

ID 284)<br />

- Ein Leitbild wird nicht erarbeitet, die Verfahrensregelung wird<br />

allerdings überarbeitet und "außerhalb" des RROP ergänzt durch<br />

Vereinbarungen zwischen den Gemeinden.<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 134 VON 310


Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />

ID 70<br />

D 1.6 [05] Stellungnahme<br />

Ich rege an, in Anbetracht der demografischen Entwicklung die Vorschrift zu<br />

präzisieren. Denn vorrangig geht es<br />

in den Gemeinden, die keine zentralen Funktionen haben, darum, einen Ortsteil<br />

der Gemeinde <strong>nach</strong> freier Wahl<br />

für die Grundversorgung herauszubilden.<br />

Im RROP des LK Lüchow-Dannenberg gibt es hierzu folgende Ziele:<br />

Außerhalb von Zentralen Orten darf der Hauptort einer Mitgliedsgemeinde zur<br />

grundzentralen<br />

Versorgung nur beitragen, wenn<br />

• die Mindestausstattung seines Grundzentrums erreicht und die Auslastung<br />

dessen Einrichtungen<br />

gewährleistet ist,<br />

• ein ausgewogenes Verhältnis von Wohn- und Arbeitsstätten im Hauptort<br />

vorliegt oder durch<br />

entsprechende bauleitplanerische Ausweisungen gesichert ist und<br />

• der Hauptort über folgende Einrichtungen verfügt:<br />

Kindergarten, Grundschule, Sportplatz, Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung,<br />

Facharzt für<br />

Allgemeinmedizin, Zweigstelle eines Geldinstituts, handwerkliche<br />

Dienstleistungsbetriebe zur<br />

Deckung des Grundbedarfs, Einzelhandelsgeschäft zur Deckung des<br />

Grundbedarfs und ÖPNVAnbindung.<br />

Ausnahmsweise kann zugelassen werden, daß einzelne, außerhalb des<br />

Hauptortes gelegene<br />

Einrichtungen dem Hauptort zugerechnet werden, wenn bei diesen von einem<br />

dauerhaften und<br />

funktionsgerechten Betrieb ausgegangen werden kann.<br />

Mitgliedsgemeinden von <strong>Samtgemeinde</strong>n haben ihre Entwicklung vorrangig auf<br />

nur einen Ortsteil, ihren<br />

Hauptort, zu konzentrieren.<br />

Die Entwicklung der Hauptorte ist in dem Umfang zulässig, wie<br />

• die bauliche Entwicklung im Zentralen Ort und in Hauptorten mit grundzentralem<br />

Versorgungsbeitrag konzentriert bleibt,<br />

• die funktionale Entwicklung des Zentralen Ortes als Schwerpunkt für die ihm<br />

vorbehaltenen<br />

Einrichtungen und Angebote nicht beeinträchtigt wird,<br />

• der Umfang den Eigenbedarf der Gemeinde nicht überschreitet,<br />

• die übrigen Ziele und Grundsätze beachtet sind.<br />

Der Eigenbedarf <strong>nach</strong> Wohnbauflächen ergibt sich aus dem Bedarf der in der<br />

Mitgliedsgemeinde<br />

ansässigen Bevölkerung. Der Eigenbedarf <strong>nach</strong> Gewerbegebieten ergibt sich aus<br />

dem Bedarf der in der<br />

Mitgliedsgemeinde vorhandenen Betriebe. Flächen für die Neuansiedlung von<br />

Gewerbebetrieben<br />

können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sich die Flächen der<br />

Wirtschafts- und<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregungen betreffen keine Belange des Landkreises Lüchow-<br />

Dannenberg.<br />

Im Übrigen hält es der Landkreis Lüneburg gerade aus Gründen<br />

der demografischen Entwicklung für erforderlich, die Entwicklung<br />

von Standorten mit Funktionen der Daseins-Grundvorsorge<br />

regionalplanerisch zu steuern.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 135 VON 310


Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />

Siedlungsstruktur des Hauptortes unterordnen.<br />

Ausnahmsweise kann eine Entwicklung außerhalb des Hauptortes der<br />

Mitgliedsgemeinde zugelassen<br />

werden, wenn<br />

• die bauliche und funktionale Entwicklung in der Mitgliedsgemeinde auf den<br />

jeweiligen Hauptort<br />

konzentriert bleibt,<br />

• der Umfang der baulichen Entwicklung den Eigenbedarf der Siedlung nicht<br />

überschreitet, und<br />

• die übrigen Ziele und Grundsätze beachtet sind.<br />

Der Eigenbedarf ergibt sich ausschließlich aus dem Wohnbaubedarf der in der<br />

Siedlung ansässigen<br />

Bevölkerung und aus dem gewerblichen Erweiterungsbedarf der vorhandenen<br />

Betriebe.<br />

ID 71<br />

D 2.1 [06] Stellungnahme<br />

Es fällt auf, dass größere Bereiche meines Landkreises bei der Darstellung der<br />

Natura 2000 - Gebiete, deren Abgrenzung ich nicht überprüft habe, mit überplant<br />

wurden.<br />

Diese Darstellungen, wenn nicht unmittelbare funktionale Zusammenhänge<br />

<strong>nach</strong>richtlich aufgezeigt werden sollen, bitte ich auf das Zuständigkeitsgebiet zu<br />

beschränken.<br />

ID 72<br />

D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />

Ich bitte um Ergänzung durch das Ziel und ergänzenden Grundsatz:<br />

"... und die Strecke Lüneburg - Hitzacker - Dannenberg ist mit dem<br />

Ausbaustandard von min. 80 km/h<br />

auszubauen, um dort einen attraktiver Regionalbahnverkehr im 2-Stundentakt zu<br />

betreiben, der in Schwachlastzeiten und am Wochenende gebrochen werden<br />

kann.<br />

ID 72<br />

D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Darstellungen werden entsprechend angepasst.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die vorgeschlagene Formulierung entspricht in ihrem Grad der<br />

Konkretisierung nicht der Maßstabsebene eines RROP. Sinnvoll<br />

erscheint statt dessen eine Ergänzung der textlichen Darstellung<br />

(Grundsatz) in der Weise, eine Beschleunigung und Erhöhung der<br />

Taktfrequenz auf der genannten Strecke zu prüfen.<br />

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass für den Landkreis<br />

Lüneburg die Förderung der parallel verlaufenden Buslinie<br />

(regionalen Hauptlinie) Vorrang hat, weil diese eine deutlich<br />

bessere Erschließungswirkung für die anliegenden Gemeinden des<br />

Landkreises hat.<br />

Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein RROP kein<br />

Finanzierungsinstrument ist.<br />

I<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 136 VON 310


Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />

Ich bitte um Ergänzung durch das Ziel und ergänzenden Grundsatz:<br />

"... und die Strecke Lüneburg - Hitzacker - Dannenberg ist mit dem<br />

Ausbaustandard von min. 80 km/h<br />

auszubauen, um dort einen attraktiver Regionalbahnverkehr im 2-Stundentakt zu<br />

betreiben, der in Schwachlastzeiten und am Wochenende gebrochen werden<br />

kann.<br />

ID 73<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Ich bitte,<br />

a. die Aussagen in Satz 1 als Ziel der Raumordnung umzustufen, z.B. in:<br />

"Für die Verkehrsbeziehungen in Richtung Osten steht die B 216 zur Verfügung.<br />

Die Bedeutung dieser Straße<br />

hat durch die Fertigstellung der Elbbrücke bei Dömitz im Zuge der B 191<br />

zugenommen. Für den<br />

überregionalen Verkehr sind daher von großer Bedeutung<br />

− ...."<br />

Denn die in gemeinsamem Auftrag erstellte Machbarkeitsstudie der SHP<br />

Ingenieure liegt abschließend vor. Alle<br />

verfügbaren Umweltdaten, die Bauleitplanung usw. wurden bei dieser Vorplanung<br />

bis in den Maßstab 1: <strong>5.</strong>000<br />

hinein berücksichtigt.<br />

Der Nachweis der Erforderlichkeit der drei Ortsumgehungen liegt vor. Die Nutzen-<br />

Kosten-Werte sind so hoch,<br />

dass die Aufnahme in den BVWP sehr wahrscheinlich ist.<br />

b. und in die Begründung bitte ich hierzu aufzunehmen:<br />

"Die in der zeichnerischen Darstellung als "erforderlich, bedarf weiterer<br />

Abstimmung" festgesetzten Trassen<br />

sind gleichfalls Ziel der Raumordnung; hier ist jedoch ggf. noch ein<br />

landesplanerisches Verfahren, in der Regel<br />

ein Raumordnungsverfahren mit Prüfung der Raumverträglichkeit von<br />

Trassenvarianten, oder die<br />

Linienbestimmung erforderlich. Die Kartendarstellung dient der Flächensicherung<br />

der <strong>nach</strong> dem derzeitigen<br />

Kenntnisstand geeignetsten Trasse und damit der Abwehr von privilegierten oder<br />

heranrückenden, die Planung<br />

erschwerenden schutzbedürftigen Nutzungen. Durch das landesplanerische<br />

Verfahren bzw. die<br />

Linienbestimmung kann auch auf Grund umfassenderen Kenntnisstandes von<br />

der festgesetzten Trasse<br />

abgewichen werden, ggf. i.V. mit einem Zielabweichungsverfahren."<br />

c. Ich bitte um Korrektur der Begründung zu Beginn des 3. Absatzes von 3.6.3.01<br />

in:<br />

Die Reisegeschwindigkeit liegt wegen der o.a. geschilderten Probleme auch<br />

<strong>nach</strong> Inbetriebnahme der BAB 39<br />

deshalb in einem für das Plangebiet und die östlichen Gebietsteile deutlich zu<br />

niedrigen Bereich.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die genannten Ortsumgehungen sind - noch - nicht im BVWP bzw.<br />

Bedarfsplan des Bundes enthalten, eine Zielfestlegung ist deshalb<br />

nicht möglich (vgl. auch ID 233 - NLStBV sowie Stellungnahme<br />

des ML - ID 278)<br />

Entsprechend der zeichnerischen Festlegung als Vorbehaltstrasse<br />

können die genannten Ortsumgehungen deshalb im Text nur als<br />

Grundsatz festgelegt werden.<br />

Planänderung:<br />

Begründung:<br />

D 3.6.3 02 wird in Absatz 3 wie folgt geändert:<br />

"Die Reisegeschwindigkeit liegt im Vergleich zu den o.g.<br />

Problemen in einem für das Plangebiet und die östlichen<br />

Gebietsteile noch vertretbaren Bereich."<br />

Der 3. Absatz um folgenden Satz 2 ergänzt:<br />

"Für die in der zeichnerischen Darstellung als "erforderlich, bedarf<br />

weiterer Abstimmung" festgesetzten Trassen ist ggf. noch ein<br />

Raumordnungsverfahren mit Prüfung der Raumverträglichkeit von<br />

Trassenvarianten oder die Linienbestimmung erforderlich. Die<br />

Kartendarstellung dient der Flächensicherung der <strong>nach</strong> dem<br />

derzeitigen Kenntnisstand am meisten geeigneten Trasse und<br />

damit der Abwehr von heranrückenden, die Planung<br />

erschwerenden schutzbedürftigen Nutzungen."<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 137 VON 310


Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />

Im übrigen bitte ich um Aktualisierung der Ausführungen, da das Gutachten<br />

abgeschlossen vorliegt.<br />

ID 74<br />

D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />

Ich rege an statt der unbestimmten "Erhaltung der Schiffbarkeit"den Text meines<br />

RROP zu übernehmen:<br />

„Die Bundeswasserstraße Elbe ist in ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten und<br />

auszubauen mit dem Ziel<br />

der Stabilisierung der Fahrrinne mit einer Fahrrinnentiefe von 1,60 m unter dem<br />

GLW 89 bei einer<br />

Fahrrinnenbreite von mindestens 50 m an 95 % der Tage im Jahr, einer<br />

Fahrrinnentiefe bei Mittelwasser<br />

MW von mindestens 2,50 m an durchschnittlich 50 % des Jahres und für den 3lagigen<br />

Containerverkehr mit einer lichten Brückendurchfahrtshöhe von min. 7,00 m über<br />

dem<br />

Bemessungswasserstand, die im Mittel nur an 10 Tagen im Jahr unterschritten<br />

wird.“<br />

denn der in Ihrem Entwurf enthaltene Verweis auf Konzepte Dritter führt zur<br />

Unklarheit, da diese nicht in der<br />

Begründung detailliert ausgeräumt sind.<br />

Inhaltlich wird auch der Ausbau der Reststrecke der Elbe im Zuständigkeits- und<br />

Auswirkungsbereich des<br />

Landkreises Lüchow- Dannenberg gefordert. Diese Zielsetzung ist unabhängig<br />

von der Zuständigkeitsfrage<br />

einer Verträglichkeitsprüfung gem § 34c NNatG zu unterziehen.<br />

ID 74<br />

D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />

Ich rege an statt der unbestimmten "Erhaltung der Schiffbarkeit"den Text meines<br />

RROP zu übernehmen:<br />

„Die Bundeswasserstraße Elbe ist in ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten und<br />

auszubauen mit dem Ziel<br />

der Stabilisierung der Fahrrinne mit einer Fahrrinnentiefe von 1,60 m unter dem<br />

GLW 89 bei einer<br />

Fahrrinnenbreite von mindestens 50 m an 95 % der Tage im Jahr, einer<br />

Fahrrinnentiefe bei Mittelwasser<br />

MW von mindestens 2,50 m an durchschnittlich 50 % des Jahres und für den 3lagigen<br />

Containerverkehr mit einer lichten Brückendurchfahrtshöhe von min. 7,00 m über<br />

dem<br />

Bemessungswasserstand, die im Mittel nur an 10 Tagen im Jahr unterschritten<br />

wird.“<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Frage eines Ausbaus liegt, da es sich um eine<br />

Bundeswasserstraße handelt, in der Zuständigkeit des Bundes. Im<br />

Interesse des Landkreises ist die Erhaltung der Schiffbarkeit in<br />

Verbindung mit einer Stabilisierung der Fahrrinnentiefe von 1,60 m<br />

ohne Ausbaumaßnahmen über die Erneuerung der Buhnen<br />

hinaus, dies vor allem auch deshalb, um die Voraussetzungen für<br />

einen auf Naturerleben gestützten Tourismus zu erhalten und zu<br />

verbessern.<br />

Im Übrigen sprengen die vorgeschlagenen Zielfestlegungen<br />

aufgrund ihrer sehr konkreten Aussagen die Maßstäblichkeit eines<br />

Regionalplans.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es ist ebenfalls im Interesse des Landkreises Lüneburg, eine<br />

schiffbare Wassertiefe von 1,60m an 345 Tagen im Jahr zu<br />

gewährleisten. Dabei ist aber regionalplanerisch im Interesse von<br />

Naturschutz und naturnahmem Tourismus anzustreben, dass dies<br />

ohne zusätzliche Ausbaumaßnahmen geschieht.<br />

Die übrigen sehr konkreten Anregungen sprengen die<br />

übergeordnete Dimension eines Regionalplans.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Der zweite Satz wird zur besseren Klarheit sprachlich wie folgt<br />

gefasst:<br />

„Es liegt im besonderen regionalplanerischen Interesse, die<br />

Schiffbarkeit der Elbe durch den Bund sicherzustellen.“<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 138 VON 310


Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />

denn der in Ihrem Entwurf enthaltene Verweis auf Konzepte Dritter führt zur<br />

Unklarheit, da diese nicht in der<br />

Begründung detailliert ausgeräumt sind.<br />

Inhaltlich wird auch der Ausbau der Reststrecke der Elbe im Zuständigkeits- und<br />

Auswirkungsbereich des<br />

Landkreises Lüchow- Dannenberg gefordert. Diese Zielsetzung ist unabhängig<br />

von der Zuständigkeitsfrage<br />

einer Verträglichkeitsprüfung gem § 34c NNatG zu unterziehen.<br />

ID 75<br />

D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />

Gegenüber vorhandener Sportboothafenstandorte in Neu Darchau und Hitzacker<br />

planen Sie im Amt Neuhaus<br />

ebenfalls Sportboothäfen.<br />

Unabhängig von der ökonomischen Sinnhaftigkeit dieser Planung dürfte dies zu<br />

einer verstärkten<br />

Beunruhigung/ Beeinträchtigung der Elbe sowie der angrenzenden geschützten<br />

Bereiche kommen. Hier sind<br />

FFH - Verträglichkeitsprüfungen unter besonderer Berücksichtigung der<br />

Summationswirkungen erforderlich.<br />

ID 75<br />

D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />

Gegenüber vorhandener Sportboothafenstandorte in Neu Darchau und Hitzacker<br />

planen Sie im Amt Neuhaus<br />

ebenfalls Sportboothäfen.<br />

Unabhängig von der ökonomischen Sinnhaftigkeit dieser Planung dürfte dies zu<br />

einer verstärkten<br />

Beunruhigung/ Beeinträchtigung der Elbe sowie der angrenzenden geschützten<br />

Bereiche kommen. Hier sind<br />

FFH - Verträglichkeitsprüfungen unter besonderer Berücksichtigung der<br />

Summationswirkungen erforderlich.<br />

ID 75<br />

D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />

Gegenüber vorhandener Sportboothafenstandorte in Neu Darchau und Hitzacker<br />

planen Sie im Amt Neuhaus<br />

ebenfalls Sportboothäfen.<br />

Unabhängig von der ökonomischen Sinnhaftigkeit dieser Planung dürfte dies zu<br />

einer verstärkten<br />

Beunruhigung/ Beeinträchtigung der Elbe sowie der angrenzenden geschützten<br />

Bereiche kommen. Hier sind<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

In der Begründung wird ergänzt , dass Maßnahmen zur<br />

Sicherstellung der Schiffbarkeit mit EU-Recht / Regelungen des<br />

Biospärenreservatsgesetzes vereinbar sein müssen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Nicht Gegenstand der Planänderung, weil die genannten Häfen<br />

bereits im RROP 2003 enthalten sind.<br />

Mögliche, durch infrastrukturelle und bauliche Entwicklungen<br />

bedingte Umweltauswirkungen insbesondere auf das betroffene<br />

FFH-Gebiet Nr. 74 „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und<br />

Geesthacht“ werden ggf. in den erforderlichen <strong>nach</strong>folgenden<br />

Verfahren naturschutzfachlich zu prüfen und zu bewerten sein.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 139 VON 310


Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />

FFH - Verträglichkeitsprüfungen unter besonderer Berücksichtigung der<br />

Summationswirkungen erforderlich.<br />

ID 76<br />

D 3.8 [03] Stellungnahme<br />

Der Naturpark Elbufer-Drawehn wird umbenannt in Naturpark Elbhöhen-<br />

Wendland, ich bitte um Korrektur.<br />

ID 77<br />

D 3.9.1 [03] Stellungnahme<br />

Ich bitte um Regelungen der Grundwasserentnahmen, denn u.a. der Kateminer<br />

Mühlenbach erhält durch zu<br />

hohe Grundwasserentnahmen im Oberlauf nicht mehr die für sein ökologisches<br />

Gleichgewicht erforderliche<br />

Wassermenge.<br />

Ich bitte dringend um die Übernahme der Ziele und der Begründung meines<br />

RROP 2004:<br />

„Erlaubnisse und Bewilligungen von Grundwasserentnahmen müssen<br />

gewährleisten, daß<br />

der Naturhaushalt funktionsfähig bleibt, insbesondere keine negativen<br />

Veränderungen der<br />

standorttypischen Pflanzengesellschaften und Artenzusammensetzung eintreten.<br />

Durch Entnahmen bzw. Entwässerungsmaßnahmen dürfen keine wesentlichen<br />

Grundwasserabsenkungen erfolgen, dies bedeutet in<br />

• Gebieten mit einem geringen Grundwasserflurabstand, daß ein für das<br />

Pflanzenwachstum<br />

ausreichender Grundwasserstand sichergestellt,<br />

• Gebieten mit einem großen Grundwasserflurabstand, daß die Mittel- und<br />

Niedrigwasserführung der<br />

Bachläufe gewährleistet und<br />

• Vorbehalts- und Vorranggebieten für Natur und Landschaft sowie für<br />

Grünlandbewirtschaftung,<br />

-pflege und -entwicklung, dass ein das Wachstum der feuchtigkeitsliebenden<br />

Pflanzengesellschaften gewährleistender Grundwasserstand sichergestellt bleibt,<br />

• in Natura 2000-Gebieten, dass die dortigen Erhaltungsziele nicht erheblich<br />

beeinträchtigt werden.<br />

Wasser für die Feldberegnung darf nur aus dem Grundwasser oder der<br />

Elbe/Elbe-Seiten-Kanal<br />

entnommen werden, sofern die Entnahme mit dem Schutz von Gesundheit und<br />

Boden vereinbar ist.“<br />

und dies zu begründen u.a. durch:<br />

„Die Grundwassernutzung darf <strong>nach</strong>haltig nicht größer sein, als der Teil der<br />

Grundwasserneubildung, der nicht<br />

den unter- oder oberirdischen Abfluss und Verdunstung ausgleicht; hierbei ist auf<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Begriff "Naturpark Elbufer-Drawehn" wird ersetzt durch<br />

"Naturpark Elbhöhen-Wendland"<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die angesprochenen Inhalte sind nicht Bestandteil des laufenden<br />

Änderungsverfahrens, sie werden jedoch Gegenstand der 2013<br />

anstehenden vollständigen Überprüfung des RROP sein.<br />

Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass bereits laut RROP<br />

2003 Auswirkungen von Grundwasser-Entnahmen auf die<br />

Gewässersysteme und den Naturhaushalt zu berücksichtigen sind<br />

(s. D 3.9.1 03).<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 140 VON 310


Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />

ein langjähriges Mittel<br />

abzustimmen. Das "nutzbare Grundwasserdargebot" entspricht einem Anteil von<br />

ca. 15-25 % der<br />

Grundwasserneubildungsrate. Die wasserwirtschaftlich-ökologisch gewinnbare<br />

Grundwassermenge mss<br />

darüber hinaus deutlich geringer sein als die hydrogeologisch nutzbare Menge:<br />

Ein Grundwasserstand ist zu sichern, der die öffentliche Wasserversorgung, das<br />

dem ursprünglichen<br />

Standortpotential entsprechende Baum- und Strauchwachstum und die Erhaltung<br />

der Vegetationsdecke,<br />

insbesondere in der Vorranggebieten für Natur und Landschaft sowie für<br />

Grünlandbewirtschaft, -pflege und<br />

-entwicklung, gewährleistet. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß trotz<br />

Berücksichtigung der notwendigen<br />

hydrologisch-ökologischen und sonstigen Zusammenhänge eine Absenkung des<br />

Grundwasserspiegels im<br />

Einzugsbereich der Entnahmestelle erfolgt (Entnahmetrichter). Entnahmen<br />

dürfen auch nicht zu einer<br />

Schädigung der Fließgewässer durch starke Verringerung des<br />

Niedrigwasserabflusses oder gar das<br />

Trockenfallen einzelner Gewässerabschnitte führen.<br />

Seit etwa 1971 sind die Grundwasserstände teilweise in besorgniserregender<br />

Weise im Drawehn gesunken und<br />

Abflüsse der Gewässer zurückgegangen. Diese Tendenz kommt erst langsam<br />

zum Stillstand. Ursache waren<br />

niederschlagsarmen Jahre und die erhöhten Grundwasserentnahmen für die<br />

landwirtschaftliche Beregnung, die<br />

tlw. sprunghaft angestiegen sind.<br />

Angesichts der geringen Wasserführung der oberirdischen Gewässer sind<br />

Entnahmen aus diesen ökologisch<br />

nicht mehr vertretbar. Allenfalls kann Beregnungswasser aus der fließenden<br />

Welle größerer Gewässer<br />

entnommen werden, wenn die ausreichende Wasserführung gewährleistet bleibt.“<br />

ID 78<br />

D 3.9.1 [08] Stellungnahme<br />

Ich hatte darum gebeten, die Abgrenzung des im Drawehn liegenden<br />

gemeinsamen Vorranggebietes für<br />

Trinkwassergewinnung von meinem RROP zu übernehmen. Denn der<br />

vollständige Einbezug der Ortslagen von Walmsburg, Katemin und Neu Darchau<br />

ist unrealistisch, auch wenn die Abstromrichtung hier von Südwest <strong>nach</strong> Nordost<br />

bis an die Elbe heran verläuft.<br />

Beim Erlaß neuer Verordnungen werden die Schutzgebiete nur bis dicht an die<br />

Ortslagen heranreichen, diese aber nicht einbeziehen. Die Abgrenzung sollte<br />

daher südlich der in den F-Plänen dargestellten Baugebiete erfolgen.<br />

Ich bitte dies zu korrigieren. Auf jeden Fall bitte ich, Ihre Darstellung für den<br />

Bereich meines Landkreises<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Themen sind nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens. Die Darstellung wurde auf Lüchow-<br />

Dannenberger Gebiet so gewählt, weil sonst<br />

Darstellungsüberlagerung mit anderen Themen auf dem LG Gebiet.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 141 VON 310


Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />

aufzugeben und an meine Abgrenzung entlang der Elbe anzupassen.<br />

ID 79<br />

D 3.9.3 [01] Stellungnahme<br />

Unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Klimaveränderung sollte sich<br />

Hochwasserschutz nicht nur auf die Erhöhung von Deichen und die Beseitigung<br />

von Gehölzen beschränken, auch innovative Hochwasserschutzkonzepte wie z.<br />

B. Ausweisung von möglichen Retentions- und Polderflächen bei prekären<br />

Hochwasserereignissen sollten Gegenstand einer RROP - Fortschreibung sein.<br />

Ich rege deshalb die Ergänzung des Satzungstextes von 3.9.3.01 <strong>nach</strong> dem 1.<br />

Satz gemäß meinem RROP 2004 an:<br />

Diese Bereiche sind von Planungen, Maßnahmen oder Nutzungen, insbesondere<br />

von Bebauung, freizuhalten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen<br />

Maßnahmen die Überflutung durch Hochwasser, die Hochwasserrückhaltung und<br />

den Hochwasserabfluß beeinträchtigen können oder den Retentionsraum<br />

verkleinern. Eine Vergrößerung der Retentionsräume sowie die Ausweisung von<br />

Poldern ist anzustreben.<br />

Bodenbewirtschaftung muß gemäß guter fachlicher Praxis so erfolgen, dass<br />

keine Abschwemmungen von Bodenbestandteilen, Pflanzenschutzmitteln oder<br />

Nährstoffen erfolgen; Ackerland soll in Grünland umgewandelt werden.<br />

Die Dauergrünlandnutzung auf staunassen Böden, grundwasserbeeinflußten<br />

Anmoorböden, in den Auenbereichen und in den Vorranggebieten<br />

Hochwasserschutz ist zu erhalten und, wenn möglich, durch die Umwandlung<br />

von Acker auszuweiten. Eine Ackernutzung stellt dort keine der guten fachlichen<br />

Praxis gem. § 5 BNatSchG entsprechende Landwirtschaft dar.und dies zu<br />

begründen u.a. durch:<br />

Die "Leitlinien über die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft" der<br />

Landwirtschaftskammer bilden das Regelwerk für die gesamte Flächennutzung<br />

im Rahmen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung, in Schutzgebieten als<br />

Schwelle für Ausgleichszahlungen. Sie stellen einen gelungenen Kompromiß<br />

zwischen den<br />

Nutzungsansprüchen dar (Landwirtschaft, Naturschutz, Gewässerschutz,<br />

Bodenschutz, Klimaschutz).<br />

Sie werden als Ziel der Raumordnung übernommen, um einen ergänzenden<br />

Ausgleich zwischen den Interessenlagen zu treffen neben den Anforderungen,<br />

die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 (2) des<br />

Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben.<br />

Einzelnen Anbaumethoden, Kulturarten oder Produktionsrichtungen der<br />

Landwirtschaft wird so der Rahmen gegeben, sich auf betriebswirtschaftliche<br />

Erfordernisse oder neue Marktbedingungen schnellstmöglich einzustellen.<br />

In den im letzten Absatz aufgeführten Gebieten ist Ackerbau nicht<br />

ordnungsgemäß. Der Umfang des Grünlandes ist gegenüber früher deutlich<br />

herabgesetzt worden. Eine weitere Reduzierung widerspricht dem Boden- und<br />

Gewässerschutz sowie der Sicherung der ökologischen Schutzwürdigkeit.“<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Thema ist nicht Gegenstand der Änderung, Überprüfung 2013.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 142 VON 310


Landkreis Uelzen<br />

ID 56<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

das in 3.6.2 02 formulierte Ziel der Raumordnung zum Bau des dritten Gleises<br />

von Hamburg <strong>nach</strong> Hannover wird durch den Landkreis Uelzen ausdrücklich<br />

unterstützt<br />

ID 57<br />

D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />

Dies gilt (Zustimmung) auch für das in 3.6.4 01 festgelegte Ziel zum zeitnahen<br />

Neubau des Schiffhebewerkes Scharnebeck.<br />

ID 58<br />

D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />

Aus Sicht des Landkreises Uelzen wird für Kapitel 3.6.3 erforderlich gehalten, ein<br />

regionales Ziel zur schnellen Realisierung der A 39 zu ergänzen.<br />

ID 59<br />

D 1.8 [01] Stellungnahme<br />

Die Neetze und einige Nebenbäche (z.B. Mausetalbach) sind als Vorranggebiet<br />

für Natur und Landschaft dargestellt. Dies sollte dann auch für die Strachau<br />

gelten, die im RROP des Landkreises Uelzen als Vorranggebiet dargestellt ist, in<br />

Ihrem Entwurf jedoch nur als Vorbehaltsgebiet.<br />

Im RROP des Landkreis Uelzen ist der Kernbereich des Süsing als<br />

Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft dargestellt. Dieser<br />

Bereich setzt sich aus Sicht des Landkreises auch im Bereich südlich und<br />

westlich von Barnstedt im bewaldeten Bereich (Krähenberg, Grebensberg,<br />

Spitzberge, Fuchsberge, Glüsingen) fort und schließt an ihre Darstellung<br />

südöstlich von Betzendorf an. Eine entsprechende Darstellung wie im Landkreis<br />

Uelzen wird angeregt. Ähnlich verhält es sich mit dem Bereich Tellmer Berg.<br />

Für den Standortübungsplatz Wendisch-Evern ist auch im Bereich des<br />

Landkreises Uelzen ein Sperrgebiet dargestellt. Dieses ist im östlichen Bereich<br />

bis an der ESK zu vergrößern (siehe Anlage).<br />

Die Zeichnerische Darstellung sollte noch ergänzt werden um den üblichen<br />

Hinweis: Darstellungen außerhalb des Planungsraums geben lediglich<br />

Zusammenhänge im Grenzbereich wieder.<br />

ID 59<br />

D 1.8 [01] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Ziel ist bereits in Ziff. 3.6.3 enthalten. Zur Klarstellung soll der<br />

zweite Satz allerdings zu einer neuen Ziff. 03 werden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 143 VON 310


Landkreis Uelzen<br />

Die Neetze und einige Nebenbäche (z.B. Mausetalbach) sind als Vorranggebiet<br />

für Natur und Landschaft dargestellt. Dies sollte dann auch für die Strachau<br />

gelten, die im RROP des Landkreises Uelzen als Vorranggebiet dargestellt ist, in<br />

Ihrem Entwurf jedoch nur als Vorbehaltsgebiet.<br />

Im RROP des Landkreis Uelzen ist der Kernbereich des Süsing als<br />

Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft dargestellt. Dieser<br />

Bereich setzt sich aus Sicht des Landkreises auch im Bereich südlich und<br />

westlich von Barnstedt im bewaldeten Bereich (Krähenberg, Grebensberg,<br />

Spitzberge, Fuchsberge, Glüsingen) fort und schließt an ihre Darstellung<br />

südöstlich von Betzendorf an. Eine entsprechende Darstellung wie im Landkreis<br />

Uelzen wird angeregt. Ähnlich verhält es sich mit dem Bereich Tellmer Berg.<br />

Für den Standortübungsplatz Wendisch-Evern ist auch im Bereich des<br />

Landkreises Uelzen ein Sperrgebiet dargestellt. Dieses ist im östlichen Bereich<br />

bis an der ESK zu vergrößern (siehe Anlage).<br />

Die Zeichnerische Darstellung sollte noch ergänzt werden um den üblichen<br />

Hinweis: Darstellungen außerhalb des Planungsraums geben lediglich<br />

Zusammenhänge im Grenzbereich wieder.<br />

Loheide, Marcus<br />

ID 569<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

als Bewohner des Schäferfeldes wären ich und meine Familie von der Änderung<br />

des Raumordnungsprogramms im Bereich Tiergartenkamp unmittelbar betroffen<br />

und in unseren Erholungsmöglichkeiten stark eingeschränkt.<br />

Die Bewohner einer Stadt benötigen zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu<br />

erreichende, zusammenhängende Erholungsflächen in ausreichender Größe, so<br />

dass es nicht zu einer Übernutzung weniger Flächen kommt, auf denen die<br />

natürliche Vielfalt dann extrem verringert wird.<br />

Es ist nicht zu verstehen, dass bundesweit ein Umdenken hin zu weniger<br />

Flächenversiegelung und <strong>nach</strong>haltigem Umgang mit Naturflächen stattfindet und<br />

Lüneburg einen diametral entgegengesetzten Kurs fährt – noch dazu völlig ohne<br />

Not. Denn weder die Zuzugszahlen noch die bisher fehlende Auslastung<br />

bestehender Neubaugebiete erfordern Handlungsbedarf. Ganz zu schweigen von<br />

den Kapazitäten, die durch den Generationenwechsel in den alten Wohngebieten<br />

– auch hier im Schäferfeld - entstehen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Zu Vorranggebiet ruhige Erholung:<br />

Die Strachau bleibt Vorbehaltsgebiet, da der derzeitige Zustand<br />

und das Entwicklungspotential nicht für ein Vorranggebiet<br />

ausreichen. Dies mag für den im LK UE liegenden<br />

Quellbereich/Oberlauf der Strachau anders eingeschätzt werden.<br />

Der Süsing und andere Bereiche verbleiben als Vorbehaltsgebiete<br />

für ruhige Erholung.<br />

Der Süsing als großes zusammenhängendes Waldgebiet ist durch<br />

die relative Ruhe gekennzeichnet. Ein Vorranggebiet könnte<br />

dagegen die dort vorkommenden störempfindlichen,<br />

bestandsbedrohten Tiere gefährden.<br />

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mögliche zeichnerische<br />

Änderungen nur <strong>nach</strong> Maßgabe eines neuen<br />

Landschaftsrahmenplans vorgenommen werden sollten. Dies wird<br />

Gegenstand der kompletten Überprüfung 2013 sein.<br />

Zu Standortübungsplatz (StOÜPl):<br />

Die Anregung wird berücksichtigt, da es sich um eine<br />

<strong>nach</strong>richtliche Übernahme eines von einer Bundesbehörde bereits<br />

festgelegten Gebietes handelt.<br />

Ergänzung der Legende:<br />

Die Anregung wird berücksichtigt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 144 VON 310


Loheide, Marcus<br />

Ich protestiere gegen eine Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige Erholung<br />

im Bereich Tiergartenkamp!<br />

Lüdersburg Gemeinde<br />

ID 37<br />

Stellungnahme<br />

Wir kommen auf Ihr Schreiben vom 06.08.2009 zurück und teilen Ihnen mit, dass<br />

die Gemeinde Lüdersburg keine Einwendungen bzw. Ergänzungen bezüglich der<br />

Änderung/Fortschreibung 2009 vorzubringen hat.<br />

Lüneburg, Hansestadt<br />

ID 328<br />

D 1.2 [01] Stellungnahme<br />

Die Verankerung der Abstimmung zwischen den Gemeinden als<br />

regionalplanerische Zielsetzung wird prinzipiell begrüßt.<br />

ID 329<br />

D 1.5 [01] Stellungnahme<br />

Mit beiden Zielen (D 1.2 01 und 1.5 01) soll über die Raumordnung eine neue<br />

Planungsebene eingeführt werden. Dass die untere Landesplanungsbehörde<br />

Gemeinden dazu verpflichten kann, wird angezweifelt (s. auch Stn. zu D 2.5 01).<br />

Das BauGB eröffnet zwar die Möglichkeit von gemeinsamen<br />

Flächennutzungsplänen (§ 204) oder Planungsverbänden (§ 205). Da die<br />

Planungshoheit bei den Gemeinden liegt, entscheiden diese über entsprechende<br />

Zusammenschlüsse.<br />

Die Landesplanungsbehörden sind weder <strong>nach</strong> BauGB noch <strong>nach</strong> ROG bzw.<br />

NROG ermächtigt, in den Gemeinden die Aufstellung von eigenen oder<br />

übergreifenden Entwicklungsplanungen zu veranlassen. Die Verpflichtung zur<br />

Aufstellung von Flächennutzungsplänen ergibt sich bereits aus den §§ 1 u. 5 ff.<br />

BauGB. Weitergehende Bestimmungen können durch einen Regionalplan nicht<br />

getroffen werden. Die Ergänzung wird daher abgelehnt.<br />

ID 330<br />

D 1.5 [02] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Werden Entwicklungskonzepte erstellt und mit der<br />

Landesplanungsbehörde abgestimmt (Einvernehmen nicht<br />

erforderlich), so beinhalten sie regelmäßig aufgrund ihres<br />

übergeordneten, längerfristigen Ansatzes Zielsetzungen im<br />

„Übergangsbereich“ zwischen der kommunalen und der regionalen<br />

Ebene. Ziel der Regelung ist es, solche Konzepte mit auch<br />

raumordnerischem Bezug im Sinne des Subsidiaritätsprinzips und<br />

des Grundsatzes der Verantwortungsgemeinschaft auf der<br />

informellen interkommunalen Ebene anzusiedeln.<br />

Die Regelung ist, da als Grundsatz formuliert, daher<br />

rechtssystematisch zulässig.<br />

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass es über die §§ 204 und<br />

205 hinaus Möglichkeiten einer interkommunalen Kooperation<br />

gibt, wie sie in § 13 ROG aufgeführt werden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 145 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

Ziele und Grundsätze der gemeindlichen Bauleitplanung sind in den §§ 1 und la<br />

BauGB abschließend aufgeführt. Die Zielfestlegung unter D 1.5 02 wird insofern<br />

weitgehend davon erfasst. Darüber hinausgehende Zielsetzungen oder<br />

Präzisierungen kollidieren mit der gemeindlichen Planungshoheit. Eine typische<br />

regionalplanerische Zielsetzung zur Beeinflussung der Raumstruktur wird in den<br />

aufgeführten Zielfestlegungen nicht erkannt, sie können daher fortfallen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Es handelt sich hier um die Konkretisierung von Grundsätzen des<br />

aktuellen LROP´s (s. 1.1 03 und 06, 07). Der Fokus dieser<br />

regionalplanerischen Festlegungen liegt auf der Berücksichtigung<br />

des demografischen Wandels im Rahmen von räumlicher Planung.<br />

Dieser Gesichtspunkt wird so in §§ 1und 1a BauGB nicht<br />

aufgegriffen. Der demografische Wandel ist überregional und<br />

raumbeutsam und betrifft das gesamte Kreisgebiet, daher ist die<br />

Integration des Themas Demografischer Wandel in die<br />

unterschiedlichen Handlungsfelder auf regionlplanerischer Ebene<br />

zulässig und von Bedeutung.<br />

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass auch im für die<br />

Regionalplanung maßgeblichen Rahmengesetz, dem<br />

Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG), ähnliche Regelungen in<br />

den Grundsätzen des § 2 enthalten sind.<br />

Textänderung:<br />

Ziffer 2 wird zur Klarstellung in einen Grundsatz umgewandelt und<br />

sprachlich neu gefasst.<br />

D 1.5 02 wird wie folgt geändert (statt Ziel Grundsatz) und durch<br />

einen neuen 3. Spiegelstrich ergänzt:<br />

…"...dass<br />

- die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Standorte nicht gefährdet<br />

oder <strong>nach</strong>haltig beeinträchtigt wird,<br />

- das Erscheinungsbild der Gemeinden und die Lebensweise ihrer<br />

Einwohner prägenden baulichen und landschaftlichen Strukturen<br />

erhalten und weiter entwickelt werden; hierzu gehören<br />

insbesondere Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege innerorts wie in der<br />

freien Landschaft,<br />

- Anlagen für die allgemeine Grundausstattung in<br />

Erholungsgebieten gemäß den<br />

naturräumlichen Vorgaben geplant und hergerichtet,<br />

- bei allen siedlungsrelevanten Entscheidungen, Planungen und<br />

Maßnahmen Gleichstellungsbelange inhaltlich einbezogen und<br />

entsprechend berücksichtigt werden.<br />

Auf Beschluss des Kreistages vom 20.12.10 wird darüber hinaus<br />

folgender 3. Spiegelstrich neu eingefügt:<br />

"...Natur- und Landschaftsräume gesichert werden. Insbesondere<br />

sollten Siedlungsräume nicht zusammenwachsen. Diese Flächen<br />

sollten im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen Sicherung und ökologischen<br />

Verbesserung positiv weiterentwickelt werden."<br />

(Grundsatz).<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 146 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

ID 331<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Die Reduzierung des Flächenverbrauchs bis 2020 um 50 % zu reduzieren<br />

spiegelt die Zielsetzung der Bundesregierung wieder, die von den Gemeinden in<br />

ihrer Bauleitplanung berücksichtigt wird. Problematisch ist die mangelnde<br />

Vergleichbarkeit der in den Teilraum eingeschlossenen Gemeinden:<br />

Ein erforderliches Wachstum im Oberzentrums Lüneburg wird von den kleineren<br />

Partnern bei zu erwartenden eigenen Einschränkungen kaum mitgetragen<br />

werden. Die Stadt müsste sich bei allen Planungsvorhaben mit den<br />

Grundzentren im Umfeld abstimmen und würde ggf. von ihrer Zustimmung<br />

abhängen. Eine Begründung für die konkrete Abgrenzung der Teilräume wird<br />

nicht gegeben und erschließt sich auch nicht.<br />

Die formulierte Idee der Teilräume ist in der dargestellten Form nicht umsetzbar,<br />

da die räumliche und politische Zuordnung nicht identisch sind. Nur wenn eine<br />

politische Verantwortbarkeit gegeben ist, kann eine Steuerung innerhalb eines<br />

Teilraums ermöglicht werden. In dieser Konsequenz muss die Hansestadt<br />

Lüneburg einen eigenständigen Teilraum bilden.<br />

Die Auslösung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes zur Entwicklung von<br />

gemeinsamen Kriterien, zur Herstellung einer gemeinsamen vergleichbaren<br />

Datenbasis und zur Ermittlung und Bewertung vergangener und zukünftiger<br />

Siedlungsvorhaben ist zu erwarten.<br />

Inhaltlich wird das mit D 1.5 03 verfolgte Ziel bereits ohnehin durch den §1 a Abs.<br />

2 BauGB vorgegeben und ist damit in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.<br />

Eine zusätzliche Regelung auf der Ebene der Regionalplanung wird abgelehnt.<br />

ID 332<br />

D 1.5 [04] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Die Begründung wird wie folgt geändert:<br />

"Darüber hinaus wurde als weiterer Grundsatz formuliert, Natur-<br />

und Landschaftsräume zu sichern insbesondere mit dem Ziel,<br />

Siedlungsräume nicht zusammenwachsen zu lassen und die frei<br />

gehaltenen Flächen im Sinne einer ökologischen Verbesserung<br />

positiv weiter zu entwickeln. Dieser Grundsatz ist zum einen eine<br />

Selbstverpflichtung als Leitlinie für den künftigen neuen<br />

Landschaftsrahmenplan. Er richtet sich aber auch an die<br />

gemeindliche Bauleitplanung. Sie sollen ermutigt werden, die<br />

Bemühungen der jüngeren Vergangenheit, die sich bereits in<br />

Entwicklungsplänen, Flächennutzungs- und Landschaftsplänen<br />

einer Reihe von Gemeinden widerspiegeln, im Sinne nicht nur der<br />

Ökologie, sondern auch etwa des Klimaschutzes und der<br />

Erhaltung und Verbesserung des Wohnumfeldes für die dort<br />

lebenden Menschen weiter konsequent fortzuführen."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Gemeinde Adendorf (ID 17)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 147 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

Zunächst ist anzumerken, dass die Regionalplanungsbehörde nicht die<br />

Aufsichtsbehörde oder Genehmigungsbehörde für die Bauleitplanung der<br />

Hansestadt Lüneburg ist, daher auch nicht ermächtigt ist, deren Bauleitplanung<br />

zu überprüfen.<br />

Sofern ein freiwilliger Zusammenschluss von Gemeinden auf der Grundlage der<br />

§§ 204 oder 205 BauGB entstehen würde, würden diese Gemeinden oder<br />

Planungsverbände in Zusammenarbeit mit den dann jeweils zuständigen<br />

Genehmigungsbehörden ihre Planungen überprüfen. Eine Grundlage für die<br />

Überprüfung gemeindlicher Planungen ist den einschlägigen<br />

Raumordnungsgesetzen nicht zu entnehmen.<br />

Ergänzend ist auf den hohen Prüfungsaufwand in Form von Zeit, Personal und<br />

Geld für einen relativ kurzen 5-Jahres-Rhythmus hinzuweisen. Die Zielsetzung<br />

wird abgelehnt.<br />

ID 333<br />

D 1.5 [09] Stellungnahme<br />

Als anzustrebende Vorgabe für Raumstrukturen ist dieses Ziel <strong>nach</strong>vollziehbar<br />

ID 334<br />

D 1.5 [10] Stellungnahme<br />

Standorte für eine intensive Erholungsnutzung sowie für emissionsintensive<br />

Sportarten sind für die Hansestadt Lüneburg im vorliegenden Entwurf nicht<br />

vorgesehen.<br />

ID 335<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Den Umlandgemeinden mit mittelzentralen Teilfunktionen werden mit dem<br />

Änderungsentwurf insbesondere großflächige Handelseinrichtungen zugestanden<br />

(s. auch D 1.6 06). Das Abstimmungsgebot ist zwar zu begrüßen, ein über die<br />

Nahversorgung für die Grundzentren hinausgehender Kaufkraftabfluss aus dem<br />

unmittelbar angrenzenden Oberzentrum ist jedoch die zu erwartende Folge<br />

dieser Zielsetzung.<br />

Eine Ausweitung der Ziele für die Einzelhandelsausstattung der Randgemeinden<br />

über die eigene Nahversorgung hinaus, wird daher abgelehnt.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Der erste Abschnitt der Anregung wird zur Kenntniss<br />

genommmen. Die Ziele des Landesraumordnungsprogramms sind<br />

für den gesamten Landkreis bindend (s. Ziel 3.1.1 02 LROP).<br />

Korrekt ist der Hinweis, dass gem. §§ 204 und 205 BauGB der<br />

Zusammenschluss zu einem Planungsverband auf Freiwilligkeit<br />

beruht.<br />

Das Raumordnungsgesetz eröffnet allerdings in § 13 ROG<br />

verschiedene Möglichkeiten für eine interkommunale<br />

Zusammenarbeit, infrage kommen hier insbesondere die in Abs. 2<br />

Nr. 1 und 3 genannten vertraglichen Vereinbarungen sowie die<br />

Durchführung einer Raumbeobachtung. (s. ID 32, 532, 464, 482).<br />

Anhand der Daten der künftigen Wohnbaulandabfragen des<br />

Landes kann ohne großen Aufwand der Grad der Zielerreichung<br />

bzw. -abweichung festgestellt werden. Vorgeschlagen wird, hier<br />

den Verbrauchs-Durchschnitt von zwei aufeinander folgenden<br />

Abfragen zugrunde zu legen, um übliche Schwankungen so weit<br />

wie möglich zu glätten.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die entsprechende Zielfestlegung ist unter Berücksichtigung der<br />

vorliegenden gutachterlichen Beurteilung des Büros Dr. Lademann<br />

& Partner geändert worden. Zielsetzung dieser Änderung ist,<br />

dass eine (ohnehin auch mit der bisherigen Formulierung nicht<br />

beabsichtigte) Beeinträchtigung der Einzelhandelsfunktionen des<br />

Oberzentrums Lüneburg nicht zu befürchten ist.<br />

(s. ID 286)<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 148 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

ID 336<br />

D 1.6 [03] Stellungnahme<br />

Eine Entwicklung über die im Flächennutzungsplan bereits dargestellten Flächen<br />

hinaus wird erschwert, soweit dann die hier definierten zentralen<br />

Siedlungsgebiete überschritten werden sollen.<br />

Die Definition des jeweiligen zentralen Siedlungsgebietes durch die Festlegung<br />

von Bauflächen und Baugebieten ist nicht Aufgabe der Raumordnung, sondern<br />

muss weiterhin den Gemeinden als Trägern der Bauleitplanung überlassen<br />

bleiben.<br />

ID 337<br />

D 1.6 [06] Stellungnahme<br />

Gegenüber dem RROP 2003 wird die in den Grundzentren mögliche<br />

Verkaufsfläche von 2000 m2 auf 2500 m2 heraufgesetzt. Eine generelle 800-m2-<br />

Obergrenze für Einzelvorhaben fehlt. Insofern steht das Ziel im Widerspruch zur<br />

Begründung, <strong>nach</strong> der in den Grundzentren der für die kleinen Orte<br />

standortprägende Lebensmitteleinzelhandel erhalten werden soll.<br />

Die Zielsetzung läuft darauf hinaus, dass größeren und zentraleren<br />

Handelseinrichtungen künftig nicht mehr ihre raumordnerische Unverträglichkeit<br />

entgegengehalten werden kann. In den Umlandgemeinden der Hansestadt<br />

Lüneburg können somit Läden und Märkte entstehen, die ihre oberzentrale<br />

Funktion stark beeinträchtigen.<br />

Die ausdrückliche Öffnung von Adendorf und Bardowick für großflächigen<br />

Einzelhandel führt zu einer weiteren Schwächung des Stadtgebietes der<br />

Hansestadt Lüneburg und seiner Innenstadt als zentralem Einkaufsstandort.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

In Ziff. 1.6 06 erhält der 2. Satz des letzten Absatzes folgenden<br />

Wortlaut:<br />

"Innenstadtrelevante Sortimente sind nur in einem Umfang bis zu<br />

800 m² Verkaufsfläche je Vorhaben zulässig. Dabei darf am<br />

Standort Bardowick/K 46 jedoch bei der Gesamtheit neuer oder<br />

durch Nutzungsänderungen geänderter Vorhaben eine<br />

Verkaufsfläche von 1500 m² und am Standort Adendorf/ B 209<br />

eine Verkaufsfläche von 1400 m² zentrenrelevater Sortimente<br />

nicht überschritten werden."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Ziele und Grundsätze des RROP sind aus dem ROG gem. § 8<br />

Abs. 3 NROG insbesondere aus dem<br />

Landesraumordnungsprogramm zu entwickeln.<br />

Die im Landesraumordnungsprogramm für den Planungsraum<br />

enthaltenen Ziele der Raumordnung sind zu übernehmen und ggf.<br />

zu konkretisieren. Dieser Aufgabe kommt das RROP hier <strong>nach</strong>.<br />

Der Punkt 2.2 02 LROP (zentrale Siedlungsbereiche) ist als<br />

Zielfestlegung ausgestaltet und wird im RROP entsprechend<br />

konkretisierend festgelegt.<br />

Die gewählte Formulierung mit Bezug auf die jeweiligen<br />

Darstellungen der kommunalen Flächennutzungspläne und damit<br />

die gemeindliche Bauleitplanung stellt im Übrigen den <strong>nach</strong> dieser<br />

landesplanerischen Vorgabe geringsten Eingriff in die kommunale<br />

Planungshoheit dar.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Argumentation, dass die Anhebung der max. Größe auf<br />

2.500m² die Einzelhandelsfunktionen der Hansestadt Lüneburg<br />

beeinträchtigen könnten, trifft insofern ins Leere, als die<br />

Zulässigkeit von Einzelhandelsgroßprojekten ja durch die im 3.<br />

Spiegelstrich getroffene Regelung unter dem ausdrücklichen<br />

Vorbehalt steht, dass eine derartige Beeinträchtigung<br />

ausgeschlossen wird.<br />

Dennoch wird unter Berücksichtigung der Anregung nunmehr<br />

geregelt, dass es in der Regel bei der Begrenzung auf 2.000 m²<br />

bleiben soll. Dieser Wert ist dabei als Orientierungswert zu<br />

verstehen. Damit wird deutlich, dass es sich hierbei grundsätzlich<br />

um eine Obergrenze handelt. Dabei müssen in jedem Fall die in<br />

den <strong>nach</strong>folgenden Spiegelstrichen 2 bis 5 genannten<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 149 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

Innenstadtrelevante Sortimente werden jeweils mit einer Verkaufsfläche von 800<br />

m2 für zulässig erklärt. Zwar hat laut D 1.6 02 eine Abstimmung zu erfolgen und<br />

darf die zentralörtliche Funktion nicht beeinträchtigt werden - die Überschreitung<br />

einer regionalplanerischen Zielsetzung steht jedoch künftig einzelnen Vorhaben,<br />

wenn diese die neuen Bedingungen einhalten, nicht mehr entgegen.<br />

Insgesamt werden die Zielsetzungen unter D 1.6 02 und 06 dazu führen, dass in<br />

der Umgebung des Oberzentrums Lüneburg und insbesondere in Bardowick und<br />

Adendorf in erheblichem Umfang großflächiger Einzelhandel zugelassen werden<br />

kann. Damit ist eine entsprechende Schwächung der Innenstadt der Hansestadt<br />

Lüneburg zu erwarten. Eine Ausweitung der raumordnerisch unbedenklichen<br />

Nutzungen gegenüber dem RROP 2003 wird daher abgelehnt.<br />

Andererseits gelten für den Bilmer Berg, durch seine ausdrückliche Nennung als<br />

Standort außerhalb des Siedlungsbereiches des Oberzentrums Lüneburg, künftig<br />

die gleichen Bedingungen wie für Randgemeinden. Eventuelle Beschränkungen<br />

für diesen Standort im Oberzentrum unterliegen jedoch der Verantwortung und<br />

der Planungshoheit der Hansestadt Lüneburg. Die Einengung eines<br />

Abwägungsspielraums durch regionalplanerische Zielvorgaben wird hierfür<br />

abgelehnt.<br />

ID 338<br />

D 1.6 [07] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Voraussetzungen eingehalten werden. Für die Zulässigkeit aller<br />

Einzelhandelsgroßprojekte bedarf es einer Einzelfallprüfung <strong>nach</strong><br />

den Bestimmungen des Bauplanungsrechts (§ 11 Abs.3 BauNVO).<br />

Hier ist u.a. auch <strong>nach</strong>zuweisen, dass intakte<br />

Versorgungsstrukturen nicht-zentraler Standorte nicht<br />

beeinträchtigt werden. Diese Prüfung kann - insbesondere bei<br />

kleineren Grundzentren - ergeben, dass Vorhaben nur mit einer<br />

Verkaufsfläche von deutlich weniger als 2.000 m² verträglich und<br />

damit zulässig sind. Im besonders begründeten Einzelfall kann bei<br />

Einhaltung der im RROP und in § 11 Abs.3 BauNVO genannten<br />

Voraussetzungen auch ein Vorhaben mit mehr als 2.000 m²<br />

zugelassen werden. Den Nachweis haben der Vorhabenträger und<br />

die Standortgemeinde in Abstimmung mit den<br />

Nachbargemeinden - in der Regel durch Gutachten - zu führen.<br />

In der Begründung wird näher ausgeführt, dass es sich bei<br />

Größenordnungen von über 2.000 m² um<br />

Einzelhandelsagglomerationen handelt (etwa Frischemarkt,<br />

Discounter, sog. „Satellitenbetriebe“ und ggf. Textildiscounter) und<br />

dass zum Nachweis, dass die genannten Funktionen der zentralen<br />

Orte nicht beeinträchtigt werden, überprüfbare Gutachten o.ä.<br />

(Verträglichkeits<strong>nach</strong>weise gemäß § 34 BauGB und §11, 3<br />

BauNVO)erforderlich sind.<br />

(vgl. auch ID Nr. 51 und 290)<br />

Planänderung:<br />

Textl. Darstellungen:<br />

Satz 2 1. Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut (als Grundsatz):<br />

"Die Verkaufsfläche beträgt in der Regel nicht mehr als 2.000 m²<br />

(Orientierungswert).Satz 3 wird gestrichen. In Satz 4 wird die Zahl<br />

"2.500m²" ersetzt durch "2.000m² i.S. von Satz 2 erster<br />

Spiegelstrich".<br />

Begründung:<br />

Auf S.27 wird der <strong>5.</strong> Absatz gestrichen. Der erste Satz des<br />

Absatzes 6 lautet nunmehr: "Die Verkaufsflächen haben sich im<br />

Zuge des Strukturwandels im Einzelhandel...". Der 3. Satz des<br />

Absatzes 6 erhält folgenden Wortlaut: "Eine Verkaufsfläche größer<br />

als 2.000 m² muss aber im Einzelfall besonders begründet<br />

werden..."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 150 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

Die regionalplanerische Absicherung des Universitätsstandorts wird begrüßt.<br />

ID 339<br />

D 2.5 [01] Stellungnahme<br />

Die Zielsetzungen sind richtig und zu unterstützen.<br />

Gefordert wird hier jedoch eine Umsetzung mit den Instrumenten der<br />

kommunalen Bauleitplanung: Als konkretes Instrument sind - wegen der nur<br />

durch sie gegebenen Zielschärfe - Bebauungspläne angesprochen. Deren<br />

Aufgaben und Ziele sind in den §§ 1 und la BauGB abschließend aufgeführt.<br />

Auch für die Ziele der Bauleitplanung gilt der Grundsatz, dass konkrete<br />

Festsetzungen nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen können, nicht aus<br />

globalen Erwägungen. Für eine stärkere Verschiebung des<br />

Abwägungsspielraumes in Richtung Klimaschutz, reicht eine allgemeine<br />

Zielvorgabe, analog zur Zielsetzung unter D 3.5 02 (s. u.), aus.<br />

An der Zulässigkeit einer unmittelbaren Einflussnahme des Regionalplans auf die<br />

kommunale Bauleitplanung bestehen Zweifel: Raumordnungspläne sollen die<br />

Erfordernisse, Ziele und Grundsätze der Raumordnung regeln. Sie sollen<br />

Zielsetzungen zur Raumstruktur, zu Raumkategorien, zentralen Orten,<br />

Entwicklungsschwerpunkten, Achsen, Freiräumen, Standorten, Trassen etc.<br />

enthalten. Dabei ist der Regionalplan kein vorbereitender Bauleitplan, sondern<br />

liegt maßstäblich und inhaltlich über dem Flächennutzungsplan (Einzige<br />

Ausnahme: die Flächennutzungsplanung durch regionale<br />

Planungsgemeinschaften gern. § 9 (6) ROG). Unmittelbare Vorgaben für<br />

Bebauungspläne lassen sich aus dem Regionalplan regelmäßig nicht ableiten.<br />

Die Zielvorgabe ist daher an die geltende Rechtslage anzupassen.<br />

ID 340<br />

D 2.6 [01] Stellungnahme<br />

Die bauhistorisch bedeutsamen Bereiche sind erstmals konkret genannt und<br />

damit auch regionalplanerisch herausgehoben worden. Die richtige Schreibweise<br />

ist "Hospital St. Nikolaihof".<br />

ID 341<br />

D 3.1 [04] Stellungnahme<br />

In dieser Aufzählung fehlen die Industrie- und Gewerbegebiete im Norden<br />

Lüneburgs, die ebenso eine regionale und überregionale Bedeutung besitzen.<br />

Sie sind zu ergänzen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Unbestritten dürfte sein, dass der Klimaschutz nicht nur von<br />

lokaler, sondern von übergeordneter und eben auch regionaler<br />

Bedeutung ist. Unbestritten ist freilich auch, dass Klimaschutz nur<br />

durch ein Zusammenwirkungen aller Planungsebenen mit ihren<br />

jeweiligen Instrumenten zu erreichen ist. Hierzu gehört ganz<br />

wesentlich auch die Bauleitplanung, in deren Regelungskompetenz<br />

durch die Regionalplanung in keiner Weise eingegriffen werden<br />

soll.<br />

Sind der getroffenen Festlegung ist es – wie auch in der<br />

Begründung näher ausgeführt, – das Bewusstsein für die<br />

(durchaus überörtlichen) Erfordernisse auf der lokalen Ebene<br />

unabhängig von den anerkennenswerten Bemühungen von<br />

Gemeinden noch mehr und kreisweit zu stärken als dies bisher der<br />

Fall ist und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, die die kommunale<br />

Bauleitplanung bietet, um die Ziele des Klimaschutzes zu<br />

verfolgen und umzusetzen. Die Regelung – die im Übrigen auch<br />

nicht als Ziel, sondern als Grundsatz ausgestaltet ist – hat also<br />

appellativen, ermunternden und auffordernden Charakter. Solche<br />

Grundsätze enthält im Übrigen auch das ROG in § 2 Nr. 6, die im<br />

vorliegenden Entwurf die RROP in zulässiger Weise konkretisiert<br />

werden.<br />

s. auch Stellungnahme <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck (ID 514)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Schreibweise wird entsprechend der Stellungnahme in Ziff.<br />

2.6. 01 geändert.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Berücksichtigt werden<br />

- die Aufnahme der Potenzialfläche Goseburg /Zeltberg nördlich<br />

der B 4 und westlich der K 46 in die Kategorie "überregionale oder<br />

regionale Bedeutung",<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 151 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

ID 342<br />

D 3.1 [06] Stellungnahme<br />

Dem Stadtgebiet wird damit ein besonderes Ziel und ein Schwerpunkt im<br />

regionalen Tourismus zugeordnet<br />

ID 343<br />

D 3.5 [02] Stellungnahme<br />

Mit dieser Zielsetzung wird den erneuerbaren Energien auch regionalplanerisch<br />

ein Vorrang eingeräumt und den Kommunen ein zusätzlicher<br />

abwägungsrelevanter Belang für ihre Bauleitplanung vorgegeben.<br />

Eine Aussage zu Großwindkraftanlagen mit über 100 m Nabenhöhe fehlt und<br />

wird als raumordnerische Zielsetzung erwartet.<br />

ID 344<br />

D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />

Die zeichnerische Zieldarstellung wird damit bekräftigt und näher erläutert.<br />

Anzumerken ist, dass prinzipiell zwar ein Schienenanschluss über das<br />

Industriegebiet Hafen besteht, der angeregte direkte Anschluss von Süden<br />

jedoch nicht dargestellt wurde.<br />

ID 345<br />

D 3.6.0 [01] Stellungnahme<br />

Der Verkehrsknoten Bahnhof und ZOB Lüneburg wird durch dieses Ziel in seiner<br />

Bedeutung für die Region hervorgehoben. Damit einher geht allerdings auch ein<br />

verstärkter Ausbaubedarf, für den auch eine Förderung auf regionaler Ebene als<br />

Ziel anzugeben wäre.<br />

ID 346<br />

D 3.6.2 [01] Stellungnahme<br />

Neben der zu begrüßenden Stärkung des schienengebundenen Güterverkehrs<br />

impliziert dieses Ziel einen Erhalt der Nebenbahnstrecken, die den ländlichen<br />

Raum erschließen. Diese verlaufen durch das Siedlungsgebiet der Hansestadt<br />

Lüneburg. Dort gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen sind zu<br />

erwähnen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Nicht Gegenstand der Planänderung.<br />

Im Übrigen entziehen sich Regelungen über eine zulässige<br />

Nabenhöhe von WKA grundsätzlich der Regelungskompetenz der<br />

Regionalplanung, sondern solche Festsetzungen sind<br />

grundsätzlich der Bauleitplanung vorbehalten.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Z.Z. ist es regionalplanerisch nicht möglich, einen<br />

Schienenanschluss zeichnerisch darzustellen. Dies setzt nähere<br />

planerische Untersuchungen über die technische und<br />

wirtschaftliche Realisierbarkeit etwa im Rahmen der in Auftrag<br />

gegebenen Machbarkeitsstudie voraus.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Aussagen über finanzielle Förderungen sind nicht Gegenstand von<br />

regionalplanerischen Festlegungen.<br />

Der Landkreis Lüneburg hat aber bereits erklärt, sich am Ausbau<br />

des Lüneburger Bahnhofsumfelds finanziell zu beteiligen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen richten sich <strong>nach</strong> den<br />

jeweiligen ohnehin immissionsschutzrechtlich erforderlichen<br />

Vorgaben und bedürfen daher keiner ausdrücklichen<br />

raumordnerischen Regelung.<br />

Im Übrigen ist Gegenstand der Planänderung lediglich der Verzicht<br />

auf die Erwähnung des Stückgutortes Bleckede.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 152 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

ID 347<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Analog zu D 3.6.1 01 erfolgt hierdurch auch eine beabsichtigte Stärkung des<br />

Bahnhofs für den überregionalen Verkehr. Für das Oberzentrum Lüneburg muss<br />

eine Anbindung an das ICE-Netz als Haltepunkt im gesamten Tagesverlauf<br />

sichergestellt sein. Eine leistungsfähige Verbindung mit den Metropolen<br />

Hamburg, Hannover und Berlin muss neben dem Regionalverkehr (Metronom)<br />

auch im Fernverkehr (IC / ICE) angeboten werden.<br />

ID 348<br />

D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />

Diese Zielsetzungen führen zu erheblich mehr Verkehr und Lärm auf den<br />

jeweiligen Bahnstrecken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle genannten<br />

Strecken am Rande von oder durch bislang ungeschützte Wohngebiete verlaufen.<br />

Insbesondere ein Ausbau der Strecke <strong>nach</strong> Soltau für den Hafen-Hinterland-<br />

Verkehr würde zu sehr starken Belastungen durch Güterverkehr in den<br />

Wohngebieten der Stadtteile Lüne, Rotes Feld, Oedeme und Häcklingen führen,<br />

die nicht hinnehmbar sind. Daher wird die Entwicklung der Strecke Lüneburg —<br />

Amelinghausen — Soltau für den Hafenhinterland-Verkehr abgelehnt.<br />

Insgesamt würde die vorgesehene Ertüchtigung der genannten Bahnstrecken<br />

erhebliche Auswirkungen auf die weitere Entwicklung der Wohnbau- und<br />

Gewerbeflächen im Stadtgebiet <strong>nach</strong> sich ziehen.<br />

ID 349<br />

D 3.6.2 [05] Stellungnahme<br />

Die textliche Zielsetzung wird begrüßt. Sie ist zusätzlich durch die zeichnerische<br />

Darstellung eines Gleisanschlusses zu ergänzen, da ein Ausbau vorhandener<br />

Gleise für einen Logistikknoten nicht ausreichend sein wird.<br />

ID 350<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Begriff "ICE-Systemhalt" beinhaltet eine Anbindung an den<br />

ICE-Verkehr im gesamten Tagesverlauf.<br />

Die Forderung, die Anbindung Lüneburgs an den Fernverkehr zu<br />

gewährleisten, ist in der Formulierung "Aufrechterhaltung zügiger,<br />

qualitativ hochwertiger, möglichst umsteigefreier überregiopnaler<br />

Verbindungen" enthalten. Sie ist insofern günstiger, als sie<br />

unabhängig von bestimmten, sich im Zeitverlauf gelegentlich<br />

ändernden Zugtyp-Bezeichnungen ist.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Strecke Lüneburg – Amelinghausen – Soltau kommt nicht<br />

mehr als zu ertüchtigende Strecke für den Hafenhinterlandverkehr<br />

in Betracht.<br />

Nach neuem Erkenntnisstand erscheint zweifelhaft, ob diese<br />

Strecke aufgrund ihrer Linienführung, aber auch unter<br />

wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Entlastungsfunktion für den<br />

Hamburger Hafen erfüllen kann.<br />

vgl. Abwägung zu OHE ( ID 246) und zu SG Amelinghausen (ID<br />

458)<br />

Textvorschlag:<br />

D 3.6.2 03 wird in den Sätzen 2 und 4 wie folgt geändert:<br />

Der Satz: "Die Strecke Lüneburg - Amelinghausen - Soltau ist im<br />

Hinblick auf den Hafen-Hinterland-Verkehr zu ertüchtigen." entfällt.<br />

Eine Reaktivierung der Bahnstrecke Lüneburg - Bleckede - Alt<br />

Garge in Verbindungmit der Güterverladestelle<br />

Bleckede/Waldfrieden ist zu prüfen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Abwägung zu ID 344 zu D 3.6.0 03<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 153 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

Alle Maßnahmen zur Verbesserung der Erreichbarkeit des Oberzentrums<br />

Lüneburg werden begrüßt. Allerdings dürfen diese Maßnahmen nicht zu einer<br />

unverträglichen verkehrlichen Mehrbelastung des ohnehin schon kritisch<br />

belasteten Stadtrings der Hansestadt Lüneburg führen.<br />

ID 351<br />

D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />

Die Bedeutung des Hafenstandortes für die Region wird zutreffend<br />

herausgestellt. Erwartet werden an dieser Stelle zusätzlich Aussagen zum Erhalt<br />

der Schiffbarkeit der Ilmenau.<br />

ID 352<br />

D 3.6.5 [01] Stellungnahme<br />

Die Notwendigkeit des Anschlusses des Oberzentrums Lüneburg an den<br />

Luftverkehr wird mit dem Ziel unterlegt. Eine Höherklassifizierung wird aus Sicht<br />

der Hansestadt abgelehnt.<br />

ID 353<br />

D 3.7 [03] Stellungnahme<br />

Der vorhandenen Bedeutung und weiteren Entwicklung des Oberzentrums<br />

Lüneburg als kulturelles Zentrum der Region wird mit der Zielsetzung Rechnung<br />

getragen. Die beabsichtigte Förderung wird begrüßt.<br />

ID 354<br />

D 3.9.3 [01] Stellungnahme<br />

In der zeichnerischen Darstellung ist gegenüber dem RROP 2003 eine<br />

geringfügige Ausweitung des Vorranggebiets im Bereich des Gewerbegebiets<br />

Lüner Rennbahn erkennbar. Da keine Veranlassung besteht, die zeichnerische<br />

Darstellung der Vorranggebiete für den Hochwasserschutz zu ändern, ist die<br />

Darstellung von 2003 zu übernehmen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Momentan findet auf der Ilmenau keine nennenswerte Schifffahrt<br />

statt.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Ein Erhalt der Schiffbarkeit der Ilmenau wird im Rahmen der<br />

Möglichkeiten angestrebt, die sich aus den Vorgaben der<br />

Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) und den<br />

entsprechenden gesetzlichen Regelungen (des WHG und des<br />

NWG) für die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer<br />

ergeben.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genomen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Abwägungsvorschlag ID 240<br />

Als redaktionelle Änderungen wurden die aktuellen Abgrenzungen<br />

der WSG für Ilmenau und Elbe eingearbeitet.<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 154 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

ID 355<br />

D 1.8 [01] Stellungnahme<br />

Der Standort eines regionalen Güterverkehrszentrums am Bilmer Berg ist<br />

nunmehr in gleicher Weise wie ein Schwerpunktstandort dargestellt und wird<br />

textlich (s. D 3.6 03) entsprechend festgelegt. Dies wird begrüßt.<br />

Für die Ilmenau im südlichen Stadtgebiet und den Hasenburger Bach ist ihr<br />

Status als „Natura 2000"-Flächen zeichnerisch dargestellt.<br />

Die Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für die Trinkwassergewinnung im<br />

Süden und Nordosten Lüneburgs (Wasserwerke Lüneburg und Adendorf) sind<br />

entsprechend der tatsächlichen Einzugsgebiete abzugrenzen.<br />

Adendorf und Bardowick sind nicht mehr als Grundzentrum, sondern jeweils als<br />

Grundzentrum mit mittelzentralen Teilfunktionen eingestuft (s. auch zu D 1.6).<br />

Für Volkstorf ist die Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von<br />

Arbeitsstätten neu dargestellt.<br />

Für Embsen/Melbeck ist die Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr neu<br />

dargestellt.<br />

ID 356<br />

D 3.10.2 [02Stellungnahme<br />

Der Satz "Diese Behandlung soll in Müllheizkraftwerken erfolgen..." ist zu<br />

streichen, da das zuvor genannte Ziel "Thermische Behandlung" dies mit<br />

abdeckt.<br />

ID 357<br />

D 3.10.1 [02Stellungnahme<br />

Der Begriff "„Sonderabfälle" ist entsprechend der abfallrechtlichen Nomenklatur<br />

in "„gefährliche Abfälle" zu ändern.<br />

Zu ergänzen:<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Trinkwassergewinnung<br />

werden entsprechen redaktionell angepasst.<br />

Adendorf und Bardowick Grundzentrum mit mittelzentralen<br />

Teilfunktionen:<br />

s. Abwägung Gemeinde Adendorf -ID 18 sowie ML - ID 286<br />

Embsen/Melbeck Bahnhof:<br />

Die Anregung wird berücksichtigt, die Entwicklungsaufgabe<br />

"Tourismus" (bisher "Fremdenverkehr" entfällt für den Standort<br />

Embsen/Melbeck. Hier soll, <strong>nach</strong>dem das Projekt<br />

"Nostalgiebahnhof" nicht mehr weiter verfolgt wird, weiterhin der<br />

Sicherung und Entwicklung von Industrie und Gewerbe durch die<br />

entsprechende Schwerpunktaufgabe "Sicherung und Entwicklung<br />

von Arbeitsstätten" der Vorrang eingeräumt werden. Dies schließt<br />

eine gewerbliche Nutzung mit entsprechenden touristischen<br />

Angeboten allerdings keineswegs aus.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

zeichnerische Festlegung:<br />

Redaktionelle Anpassung der Vorranggebiete und<br />

Vorbehaltsgebiete für die Trinkwassergewinnung im Süden und<br />

Nordosten Lüneburgs<br />

Ziff. D 3.1 04 wird <strong>nach</strong> Satz 2 um einen Satz 3 wie folgt ergänzt:<br />

" Am Standort Embsen/Melbeck ist Gewerbe mit touristischen<br />

Angeboten mit der Schwerpunktaufgabe "Arbeitsstätten" vereinbar.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahren.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Eine redaktionelle Änderung der Begrifflichkeit wird vorgenommen.<br />

Im Übrigen ist das Thema nicht Gegenstand der Planänderung.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 155 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

Für die in der Region anfallenden mineralisierten Reststoffe ist ein Verwertungs-<br />

bzw. Beseitigungskonzept zu entwickeln."<br />

Da die Anforderungen an die Verwertung von mineralisierten Reststoffen durch<br />

die Bodenschutzverordnung erhöht werden, ist darauf auch mit<br />

regionalplanerischen Instrumenten zu reagieren.<br />

ID 358<br />

D 1.8 [01] Stellungnahme<br />

Tiergartenkamp:<br />

Entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 2<strong>5.</strong>11.2009 ist<br />

der Bereich südlich des Waldfriedhofs gegenüber dem RROP 2003 nicht zu<br />

verändern.<br />

ID 359<br />

Stellungnahme<br />

Gewerbegebiet Landwehr:<br />

Die Vorranggebiete für Natur und Landschaft sind auf ein <strong>nach</strong> § 28a NNatG<br />

geschütztes Biotop reduziert worden. Das Vorranggebiet für ruhige Erholung ist<br />

im vorgesehenen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 134 entfallen.<br />

Wittenberger Bahn:<br />

Die "Schienenverkehrsanlage mit großem Flächenbedarf" ist entfallen,<br />

dargestellt sind nur noch die Eisenbahnstrecken.<br />

Gewerbegebiet Bilmer Berg II:<br />

Das Vorranggebiet für ruhige Erholung ist im vorgesehenen Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes Nr. 103/11 entfallen.<br />

Kreidebergsee:<br />

Dargestellt ist ein Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft, das das zuvor<br />

dargestellte Vorsorgegebiet ersetzt. Nach wie vor erfolgt keine Darstellung als<br />

Vorbehaltsgebiet für die Erholung. Diese Forderung wird aufrechterhalten.<br />

Gleisanbindung Bilmer Berg II:<br />

Eine zusätzliche Gleisanbindung als sonstige Eisenbahnstrecke ist nicht<br />

dargestellt und wird weiterhin gefordert.<br />

Für das Oberzentrum Lüneburg ist nunmehr die besondere Entwicklungsaufgabe<br />

Wissenschaft und Forschung dargestellt, damit ist der Universitätsstandort<br />

raumordnerisch festgelegt.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Gleisanbindung Bilmer Berg II:<br />

Eine Gleisanbindung kann <strong>nach</strong> jetzigem Planungsstand noch<br />

nicht dargestellt werden.<br />

Kreidebergsee:<br />

Die Anregung wird berücksichtigt, weil eine solche Darstellung die<br />

tatsächlich vorhandene Naherholungsfunktion widerspiegelt.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 156 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

ID 579<br />

D 1.5 [01] Stellungnahme<br />

Aus der ursprünglichen Formulierung ergab sich eine Verpflichtung zur<br />

Erarbeitung und Abstimmung von Konzepten. Wenn diese nunmehr auf eine<br />

freiwillige Entschei-dung der Gemeinden über die gegenseitige Abstimmung von<br />

Entwicklungskonzepten hinausläuft, bestehen keine Bedenken.<br />

ID 580<br />

D 1.5 [02] Stellungnahme<br />

Die Zielvorgaben für die Bauleitplanung bestehen bereits durch § 1(6) BauGB.<br />

Eine teilweise Konkretisierung der Ziele in Form von Grundsätzen auf der Ebene<br />

der<br />

Regionalplanung wird begrüßt.<br />

ID 581<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

lnterkommunale Vereinbarungen durch Verträge oder Planungsverbände gem.<br />

§§ 204/205 BauGB können auf freiwilliger Basis geschlossen werden.<br />

Auch 2.2 03 Satz 5 des LROP eröffnet nur die Möglichkeit der Aufgabenteilung<br />

und des Verbundes zwischen räumlich und funktional verflochtenen zentralen<br />

Orten. Eine Verpflichtung ergibt sich aus diesen Regelungen nicht. Auch die<br />

untere Lan-desplanungsbehörde kann weder Vereinbarungen noch die direkte<br />

Abstimmung mit ihr vorgeben. Die Samt- und Einheitsgemeinden können<br />

lediglich freiwillige Verein-barungen untereinander treffen. Als Grundsatz sollte<br />

die dabei anzustrebende Redu-zierung des Flächenverbrauchs aber weiterhin im<br />

RROP enthalten bleiben.<br />

Zur besseren Vergleichbarkeit von freiwilligen Zielvereinbarungen in den<br />

Gemeinden und in freiwilligen Zusammenschlüssen, sollte jedoch eine konkreter<br />

gefasste Emp-fehlung für die jeweils angestrebte Reduzierung der<br />

Wohnsiedlungsfläche angege-ben werden. Als Muster für eine Vereinbarung wird<br />

vorgeschlagen:<br />

"Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihrem jeweiligen Gebiet eine<br />

Einsparung des Flächenverbrauches für Wohnbauland von jeweils 50% zu<br />

erreichen. Ausge-nommen sind dabei Konversionen und lnnenentwicklungen i. S.<br />

des § 13a Bauge-setzbuch. Referenzzeitraum ist die durchschnittliche Rate der<br />

Neuausweisung von Wohnbauland der Jahre 2000 bis 2009 auf der Basis der<br />

Wohnbaulandabfrage des Nieders. Sozialministeriums."<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Anregungen/ Hinweise aus dem Erörterungstermin und im<br />

Anschluss daran <strong>nach</strong>gereichter Stellungnahmen<br />

s. dazu die Abwägung zu ID 329<br />

Die Abwägung bleibt so bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Anregungen/ Hinweise aus dem Erörterungstermin<br />

s. Abwägungsvorschlag des LK ID 330, wird so beibehalten<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Anregungen/ Hinweise aus dem Erörterungstermin<br />

Auf die Bildung von gemeindegrenzen- übergreifenden Teilräumen<br />

kann dann verzichtet werden, wenn die Samt-/Einheitsgemeinden<br />

im Sinne der interkommunalen Kooperation verbindliche<br />

Vereinbarungen zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften in<br />

Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde treffen.<br />

Entscheidend ist, dass insgesamt in solchen Kooperationsräumen<br />

oder, wo solche nicht gebildet werden können oder sollen,<br />

bezogen auf das Gebiet einer Samt- bzw. Einheitsgemeinde eine<br />

Reduzierung des Wohnflächenverbrauchs um 50 % bis 2020<br />

erreicht wird.<br />

Wie die verbleibenden "Kontingente" dann auf die im jeweiligen<br />

Kooperationsraum liegenden Gemeinden aufgeteilt werden, bleibt<br />

dem Abstimmungsprozess untereinander vorbehalten.<br />

Gemäß dem Abwägungsvorschlag ergibt sich also keine<br />

Verpflichtung für die Bildung von Verbünden durch eine<br />

interkommunale Kooperation, sie eröffnet nur die Möglichkeit dazu.<br />

Insofern ist die Bildung von Verbünden als freiwillig anzusehen.<br />

Ein Grundsatz reicht für das Ziel, den Wohnflächenverbrauch um<br />

50 % zu reduzieren, jedoch nicht aus, weil diesem die notwendige<br />

Verbindlichkeit fehlen würde.<br />

Zur Nicht-Anrechnung von B-Plänen <strong>nach</strong> § 13a BauGB:<br />

Der Anregung wird insoweit gefolgt, als es sich um B-Pläne <strong>nach</strong> §<br />

13a Ab.1 Satz 2 Nr. 1 handelt (weniger als 20.000 m² festgesetzte<br />

Grundfläche). Bebauungspläne mit einem Umfang von bis zu<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 157 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

ID 582<br />

D 1.5 [04] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

70.000 m² Grundfläche wären - gerade bei einer Summation - das<br />

Ziel der Flächeneinsparung zu sehr aufweichen.<br />

Zum Referenzzeitraum:<br />

Dieser soll die Jahre 2002 bis 2009 umfassen. Das Jahr 2002 ist<br />

das Bezugsjahr der Bundesregierung bei ihrer seinerzeitigen<br />

Zielformulierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie.<br />

Die angeregte Formulierung wird mit unten stehender<br />

Modifizierung in die Begründung aufgenommen.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Ziff. 03 wird wie folgt geändert:<br />

"Der jährliche Verbrauch an Wohnsiedlungsflächen ist in allen<br />

Samt-/Einheitsgemeinden bis zum Jahr 2020 jeweils um 50% zu<br />

reduzieren. Treffen die Gebietskörperschaften untereinander<br />

verbindliche Vereinbarungen, wie sie dieses Ziel erreichen wollen,<br />

so bezieht sich dese Regelung auf den jeweiligen<br />

Kooperationsraum. Bezugszeitraum ist die jährliche Rate der<br />

Neuausweisung von Wohnbauland der Jahre 2002 bis 2009."<br />

Die Begründung zu Ziff. 03 wird wie folgt ergänzt:<br />

"Es wird empfohlen, dass sich be<strong>nach</strong>barte Gebietskörperschaften<br />

untereinander auf der Basis von Vereinbarungen verpflichten, im<br />

jeweiligen Vertragsgebiet eine Einsparung des Flächenverbrauchs<br />

für Wohnbauland von jeweils 50% gemeinsam zu erreichen. Dies<br />

würde es einzelnen Gemeinden, insbesondere solchen mit<br />

Flächenknappheit oder hohen räumlichen Raum- und<br />

Nutzungskonflikten wesentlich erleichtern, das Einsparziel zu<br />

erreichen. Es würde auch dazu beitragen, dass die<br />

Siedlungsentwicklung besser auf solche flächen gelenkt werden<br />

kann, die sich unter Berücksichtigung der unter-schiedlichen<br />

Belange am besten für eine Wohnnutzung eignen.<br />

Es wird weiterhin empfohlen, in solchen Vereinbarungen zu regeln,<br />

dass Konversionen und lnnenent-wicklungen i. S. des § 13a Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (Bebauungspläne mit einer<br />

festgesetzten Grundfläche von weniger als 20.000 m²) von diesem<br />

Einsparziel ausgenommen sind. Als Referenzzeit-raum wäre die<br />

durchschnittliche Rate der Neuausweisung von Wohnbauland der<br />

Jahre 2002 bis 2009 auf der Basis der Wohnbaulandabfrage des<br />

Nieders. Sozialministeriums festzulegen."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 158 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

Das Gebot der Minimierung der Inanspruchnahme von Freiräumen (LROP 3.1.1<br />

02) wird nicht in Abrede gestellt.<br />

Eine Grundlage für eine Überprüfung durch die untere Landesplanungsbehörde<br />

ist jedoch weder dem LROP noch anderen baurechtlichen Regelwerken zu<br />

entnehmen (Ausnahme: gemeinsame Flächennutzungspläne von Gemeinden,<br />

für die der LK Genehmigungsbehörde ist). Sollten freiwillige Vereinbarungen in<br />

Gemeinden oder Gemeindeverbänden entstehen, sind auch diese nicht<br />

überprüfbar, da die untere Landesplanungsbehörde hierfür keine<br />

aufsichtsbehördliche Funktion hat.<br />

Die Stellungnahme wird daher unverändert aufrechterhalten.<br />

ID 583<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Eine abschließende Stellungnahme kann erst <strong>nach</strong> der neuen Formulierung der<br />

Ziele auf der Grundlage des Einzelhandelsgutachtens von Dr. Lademann und<br />

Partner abgegeben werden.<br />

ID 584<br />

D 1.6 [03] Stellungnahme<br />

Das LROP gibt in 2.2 02 vor, dass die zentralen Siedlungsgebiete im Benehmen<br />

mit den Gemeinden festzulegen sind. Eine Vorgabe, wie die Gebiete<br />

abzugrenzen sind, ist dem LROP nicht zu entnehmen.<br />

Eine parzellenscharfe Definition, die über die im Flächennutzungsplan<br />

dargestellten Flächen hinaus keine weitere Entwicklung auf der Grundlage<br />

eigener Ratsbeschlüsse zulässt, ist für eine Gemeinde mit einem älteren,<br />

weitgehend ausgeschöpften Flächennutzungsplan nicht akzeptabel und<br />

entspricht auch nicht den Zielen des LROP,<br />

Im Benehmen mit der unteren Landesplanungsbehörde wäre folgende Definition<br />

als Grundlage geeignet:<br />

"Das zentrale Siedlungsgebiet umfasst, neben den im Flächennutzungsplan als<br />

W, M, G oder S dargestellten Flächen, den durch bauliche Anlagen dieser<br />

Kategorien und ihre jeweiligen Nutzungen geprägten Bereich. Arrondierungen<br />

und geordnete bauliche Entwicklungen aus diesen Bereichen heraus sind als<br />

Bestandteil des Siedlungsgebietes anzusehen."<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Anregungen/ Hinweise aus dem Erörterungstermin <strong>nach</strong>träglich<br />

schriftliche Stellungnahme<br />

Die Mininmierung der Neuinanspruchnahme von Flächen stellt<br />

sowohl im LROP als auch im RROP ein verbindliches Ziel dar,<br />

welches überprüfbar sein muss.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Anregungen/ Hinweise aus dem Erörterungstermin <strong>nach</strong>trägliche<br />

schriftliche Stellungnahme,<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der zentrale Siedlungsbereich ist der Bereich, der der jeweils<br />

wirksamen Fassung, betreffend die genannten<br />

Baugebietskategorien, entspricht. Er bezieht sich damit nicht auf<br />

eine Ursprungsfassung, sondern auf diejenige incl. der jeweils<br />

wirksam gewordenen Änderungen. Der zentrale Siedlungsbereich<br />

ist auch – der übergeordneten Funktion der Regionalplanung<br />

entsprechend –in keiner Weise parzellenscharf.<br />

Andererseits ist es planungsrechtlich gar nicht möglich, dass –<br />

raumordnerisch relevante – tatsächliche Siedlungsbereiche durch<br />

den Flächennutzungsplan nicht abgebildet sind. Auch sind –<br />

abgesehen von raumordnerisch nicht relevanten kleineren<br />

Arrondierungen i.S. von Innenbereichssatzungen <strong>nach</strong> § 34 Abs. 4<br />

oder Außenbereichssatzungen <strong>nach</strong> § 35 Abs. 6 BauGB –<br />

Siedlungsentwicklungen ohne entsprechende Darstellung im<br />

Flächennutzungsplan schon planungsrechtlich gar nicht zulässig.<br />

Die Besorgnis der Stadt Lüneburg ist daher unbegründet.<br />

Zur Klarstellung wird dies in der Begründung erläutert.<br />

In der Begründung wird in D 1.6. 03 <strong>nach</strong> Absatz 1 folgender Satz<br />

eingefügt:<br />

„Planungsrechtlich auch ohne entsprechende Darstellung als<br />

Baufläche im Flächennutzungsplan zulässige kleinere<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 159 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

ID 585<br />

D 1.6 [06] Stellungnahme<br />

Das Potenzial einer Beeinträchtigung von zentralörtlichen Funktionen durch<br />

größere Verkaufsflächen wurde offenbar erkannt. Es wird daher begrüßt, die<br />

raumordnerisch unbedenkliche Verkaufsfläche bei 2000 m2 zu belassen.<br />

Nach wie vor kritisiert wird der Einschluss von "Lüneburg-Bilmer Berg" in die<br />

Standorte außerhalb des Siedlungsbereichs des Oberzentrums Lüneburg.<br />

Dieser Standort liegt ohne Zweifel innerhalb des Siedlungsbereichs und<br />

unterliegt in vollem Umfang der Planungshoheit der Hansestadt Lüneburg. Die<br />

Verantwortung für die Zulassung und Planung von Verkaufsflächen, auch und<br />

gerade im Hinblick auf Auswirkungen auf die Innenstadt und andere zentrale<br />

Versorgungsbereiche im Stadtgebiet, liegt ausschließlich beim Rat der<br />

Hansestadt. Dies gilt in gleichem Maße auch für andere Verkaufsflächen<br />

außerhalb der Lüneburger Innenstadt.<br />

Der dritte Spiegelstrich ist daher zu streichen. Regelungen zu weiteren Einzelhandelsgroßprojekten<br />

außerhalb des Verflechtungsbereichs des Oberzentrums Lüneburg<br />

sind im darauf folgen Text bereits enthalten.<br />

ID 586<br />

D 2.5 [01] Stellungnahme<br />

Das verfolgte Ziel des Klimaschutzes ist absolut nicht strittig. Die Umsetzung und<br />

Verfolgung der Ziele in Bebauungsplänen kann jedoch ausschließlich auf der<br />

Grundlage von Festsetzungen erfolgen, die den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Nrn. 23<br />

und 24 entsprechen.<br />

Um den appellativen und beispielgebenden Charakter der Aufzählung unter D 2.5<br />

01 deutlich zu machen, sollte sie entsprechend eingeleitet werden - die<br />

vorliegende Formulierung ("sind...zu berücksichtigen") ist die eines Zieles.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Arrondierungen i.S. von Innenbereichssatzungen <strong>nach</strong> § 34 Abs. 4<br />

oder Außenbereichssatzungen <strong>nach</strong> § 35 Abs. 6 BauGB sind nicht<br />

raumrelevant und bleiben daher aufgrund ihres Maßstabs und<br />

Umfangs von der Festlegung von Siedlungsbereichen unberührt.“<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Sofern ein zukünftiges Einzelhandelsgroßprojekt im zentralen<br />

Siedlungsbereich der Stadt Lüneburg errichtet wird, ist damit nicht<br />

nur dem landesplanerisch durch das LROP vorgegebenen<br />

Kongruenzgebot und dem Beeinträchtigungsverbot, sondern auch<br />

dem Integrationsgebot Genüge getan. Insofern kann die<br />

spezifizierte Regelung zum Standort „Bilmer Berg“ entfallen.<br />

Es wird jedoch erwartet, dass die Stadt Lüneburg bei einem<br />

etwaigen Vorhaben an einem peripheren Standort außerhalb der<br />

Innenstadt Lüneburg der Landesplanungsbehörde gegenüber<br />

<strong>nach</strong>weist, dass das Integrationsgebot nicht verletzt ist.<br />

Darüber hinaus wird, wie in der Stellungnahme dargelegt, erwartet,<br />

dass die Stadt Lüneburg durch entsprechende bauleitplanerische<br />

Regelungen selbst gewährleistet, dass die Funktion des<br />

innerstädtischen Versorgungsbereichs nicht beeinträchtigt wird,<br />

denn ein vielfältiges innerstädtisches Einzelhandelsangebot als<br />

wesentliches Element der Attraktivität der Stadt ist nicht nur für die<br />

Bewohner Lüneburgs selbst, sondern darüber hinaus auch für die<br />

gesamte Bevölkerung des Landkreises und darüber hinaus von<br />

großer Bedeutung und daher auch von übergeordnetem<br />

raumordnerischem Interesse.<br />

Planänderung:<br />

In Punkt D 1.6.06 wird der Spiegelstrich „- Lüneburg Bilmer Berg“<br />

gestrichen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Da es in der Formulierung "berücksichtigen" (der Abwägung<br />

unterliegend) und nicht "beachten" heißt, wird deutlich, dass es<br />

sich dabei um einen Grundsatz und nicht um ein Ziel handelt.<br />

Dieser Grundsatz ist deshalb folgerichtig auch nicht fett, sondern<br />

mager gedruckt.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 160 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

ID 587<br />

D 3.5 [02] Stellungnahme<br />

Die Stellungnahme bezieht sich auf den geänderten Abschnitt D 3.5 02.<br />

Da die Vorrangstandorte für die Nutzung der Windenergie dargestellt sind, wäre<br />

hier auch eine zusätzliche Zielsetzung zu den immer mehr <strong>nach</strong>gefragten sehr<br />

hohen Anlagen, die starke gemeindeübergreifende Auswirkungen haben,<br />

anzufügen. Diese Anlagen allein einer Regelung durch die gemeindliche<br />

Bauleitplanung zu über-lassen, verkennt deren raumbedeutsamen<br />

Auswirkungen. Gemäß 4.2 04 LROP sind geeignete raumbedeutsame Standorte<br />

in den RROP'n festzulegen.<br />

ID 588<br />

D 3.6.0 [01] Stellungnahme<br />

Der Satz "Der Ausbau des Verkehrsknotens Bahnhof und ZOB Lüneburg ist in<br />

diesem Zusammenhang zu fördern" kann auch hier, analog zur Formulierung im<br />

Ziel 3.7 03, angefügt werden.<br />

ID 589<br />

D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />

Dass eine konkrete Trassierung eines Gleisanschlusses noch nicht darstellbar<br />

ist, ist <strong>nach</strong>vollziehbar. Erforderlich ist, im Zusammenhang mit einem Ausbau zu<br />

einem regionalen GVZ, eine direkte leistungsfähige Gleisanbindung. Diese ist als<br />

Ziel zeichnerisch oder textlich festzuschreiben.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Im wirksamen RROP 2003 sind raumbedeutsame Vorrangflächen<br />

für Windenergie festgelegt. Höhenbegrenzungen in<br />

Raumordnungsplänen sind, so die herrschende Rechtsauffassung<br />

auch der Landesregierung, grundsätzlich nicht zulässig.<br />

Im Übrigen ist das Thema "Windenergie" nicht Gegenstand der<br />

laufenden Planänderung.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregung wird insofern aufgegriffen, als die textliche<br />

Festlegung wie u.a. geändert wird.<br />

Aussagen über finanzielle Förderungen können nicht Gegenstand<br />

raumordnerischer Festlegungen sein.<br />

Planänderung:<br />

Der 3. Absatz der Ziff. 3.6.1 01 wird wie folgt formuliert:<br />

"Von besonderer Bedeutung ist hierbei die weitere Verknüpfung<br />

der Verkehrssysteme untereinander, insbesondere mit den<br />

Regionalbussen und dem SPNV (Park-and- Ride, Bike-and-<br />

Ride).Schwerpunkt ist in diesem Zusammenhang der Ausbau des<br />

Verkehrsknotens Bahnhof und ZOB Lüneburg."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Anregungen/ Hinweise aus dem Erörterungstermin bzw.<br />

<strong>nach</strong>trägliche schriftliche Stellungnahme<br />

Gegenwärtig steht nicht annähernd fest, ob ein Gleisanschluss an<br />

das GVZ etwa von Norden oder von Süden erfolgen soll. Deshalb<br />

ist eine zeichnerische Festlegung nicht möglich. Andernfalls wäre<br />

dies nämlich ein raumordnerisch letztabgewogenes Ziel, eine<br />

derartige Aussage kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht<br />

getroffen werden. Ggf. wäre dies in einem gesonderten<br />

Raumordnungsverfahren und/oder Planfeststellungsverfahren zu<br />

klären.<br />

Die Aussage in der Zielfestlegung zur Schienenanbindung wird wie<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 161 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

ID 590<br />

D 3.6.2 [01] Stellungnahme<br />

Da schienengebundener Güterverkehr in dicht besiedelten Gebieten mit Schall<br />

und möglichen Schallschutzmaßnahmen verbunden ist, sollten diese hier - als<br />

Signal an betroffene Anlieger und Bahnbetreiber - erwähnt werden. Es war nicht<br />

beabsichtigt, dazu eigene Ziele oder Grundsätze anzuregen.<br />

ID 592<br />

D 3.3 [10] Stellungnahme<br />

in Ergänzung meiner Stellungnahme vom 26.11.2009 und 26.06.2010 rege ich<br />

für den Bereich Gewerbegebiete Hafen und Bilmer Berg folgendes an:<br />

Das Vorbehaltsgebiet für Forstwirtschaft im Osten den geplanten<br />

Gewerbegebietes Bilmer Berg II soll, entsprechend meiner vorangegangenen<br />

Stellungnahmen, entfallen, um eine umfassende gewerbliche Entwicklung<br />

sicherzustellen. Konsequenterweise ist dieser Bereich künftig, auch Ergänzung<br />

der Darstellung eines regionalen Güterverkehrszentrums als Standort mit der<br />

Schwerpunktaufgabe „Sicherung und Entwicklung von Arbeitsplätzen“<br />

darzustellen. Damit wird an dieser Stelle die Konsolidierung und der weitere<br />

Ausbau der Gewerbe- und Industriegebiete auch als regionalplanerisches Ziel<br />

vorgegeben.<br />

ID 601<br />

D 1.6 [06] Stellungnahme<br />

Die Klarstellung der oberzentralen Teilfunktionen für die Grundzentren Bardowick<br />

und Adendorf wird begrüßt, eine Regelung ist damit nicht vom Abschluss einer<br />

interkommunalen Vereinbarung abhängig. Die den Grundzentren zugeordneten<br />

Funktionen liegen im Rahmen der dort bereits vorhandenen und führen zu<br />

keinem Abfluss von Funktionen, die spezifisch für die Hansestadt Lüneburg sind.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

folgt präzisiert:<br />

Planänderung:<br />

"Als Standort für ein regionales Güterverkehrszentrum<br />

(Logistikknoten) wird aufgrund der guten, vielfältigen<br />

Infrastruktureinrichtungen sowie der Verknüpfung von (bestehend)<br />

Wasserstraße, und Straße sowie (zukünftig) geplanter Autobahn A<br />

39 und Schiene das Gebiet Lüneburg Ost (Bilmer Berg) festgelegt.<br />

Erforderlich ist eine direkte Erschließung durch den<br />

Schienenverkehr."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Anregungen/ Hinweise aus dem Erörterungstermin <strong>nach</strong>trägliche<br />

schriftliche Stellungnahme<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Vorbehaltsgebiete für Forstwirtschaft sind nicht Gegenstand<br />

des laufenden Änderungsverfahrens. Allerdings handelt es sich bei<br />

dem Vorbehaltsgebiet für Forstwirtschaft um einen Grundsatz, der<br />

zwar in die Abwägung mit einzustellen ist, keinesfalls steht er aber<br />

einer gewerblichen Entwicklung grundsätzlich entgegen.<br />

Die Darstellung "Standort mit der Schwerpunktaufgabe "Sicherung<br />

und Entwicklung von Arbeitsplätzen" wird an dem Standort<br />

entsprechend dargestellt. Es handelt sich hier gegenüber dem<br />

RROP 2003 um eine standörtliche Konkretisierung, so dass die<br />

Darstellung derzeit in der Innenstadt dargestellt, entsprechend auf<br />

dem tatsächlichen Schwerpunkt Bilmer Berg II dargestellt wird.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das RROP weist den nebenstehend genannten Gemeinden mittel-<br />

und oberzentrale Funktionen im Rahmen des festgelegten<br />

Zentrenverbunds zu. Dieser Verbund und damit die in D 1.6 02<br />

festgelegten Funktionen werden mit Inkrafttreten der RROP-<br />

Fortschreibung wirksam. Einer interkommunalen Vereinbarung<br />

bedarf es dafür nicht, wenngleich eine solche zur näheren<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 162 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

Begrüßt wird die Begrenzung der Verkaufsfläche für Einzelhandelsgroßprojekte<br />

außerhalb des Siedlungsbereichs des Oberzentrums Lüneburg auf 2000 m2.<br />

Hierzu wird jedoch noch einmal <strong>nach</strong>drücklich gefordert, "Lüneburg-Bilmer Berg"<br />

aus der Aufzählung zu entfernen, da dieser Standort, wie bereits mehrfach<br />

dargelegt, zum Siedlungsbereich des Oberzentrums zählt. Eine Abwägung und<br />

eine Entscheidung zu diesem Sachverhalt ist den vorliegenden Unterlagen nicht<br />

zu entnehmen.<br />

ID 602<br />

D 1.6 [06] Stellungnahme<br />

Die jetzt im neuen Satz 2 des letzten Absatzes der Ziffer D 1.6 [06] enthaltene<br />

Flächenbegrenzung für zentrenrelevante Sortimente außerhalb des<br />

Oberzentrums ist nicht <strong>nach</strong>vollziehbar:<br />

Die dort genannten Verkaufsflächengrenzen für neue oder geänderte Vorhaben<br />

von 1500 m2 in Bardowick und 1400 m2 in Adendorf entbehren einer<br />

Begründung und einer Grundlage im L&P- Gutachten von 2010. Dort werden im<br />

Abschnitt 6.3.2 "Ansiedlungsspielräume in Bardowick" lediglich 770 m² für<br />

zentrenrelevante Sortimente genannt, im Abschnitt 6.3.3 "Ansiedlungsspielräume<br />

in Adendorf" 710 m2 für diese Kategorie.<br />

Um ggf. eine Ansiedlungsbegrenzung auch für Nebensortimente dortiger<br />

Anbieter vorzunehmen, empfiehlt der Gutachter beispielhaft absolute<br />

Ansiedlungsobergrenzen von 1400 m2 in Adendorf und 1500 m2 in Bardowick.<br />

Der Expansionsrahmen, der in der Zielvorgabe durch die Formulierung "bei der<br />

Gesamtheit neuer oder durch Nutzungsänderung geänderter Vorhaben..."<br />

definiert wird, entspricht jedoch eindeutig nur den oben genannten geringeren<br />

Ansiedlungsspielräumen. Eine absolute Ansiedlungsobergrenze, die auch<br />

Nebensortimente in bestehenden Unternehmen umfasst, müsste im Ziel des<br />

RROP anders definiert werden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Konkretisierung zu empfehlen ist.<br />

Absatz 2<br />

Zu Lüneburg Bilmer Berg s. Abwägung ID 585<br />

Planänderung:<br />

Lüneburg Bilmer Berg wird gestrichen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Vorrangig sind zentrenrelevante Sortimente i.R. des gutachterlich<br />

festgestellten Expansionsspielraums in den zentralen<br />

Versorgungsbereichen (Ortskernen) der beiden Grundzentren<br />

anzusiedeln. Dies gilt insbesondere für Geschäfte, deren<br />

Kernsortimente zentrenrelevant sind. Im Rahmen von<br />

Umstrukturierungen (Umnutzung, Nachnutzung, neue Vorhaben)<br />

können zentrenrelevante Randsortimente von<br />

Einzelhandelsgroßbetrieben ausnahmsweise auch an der K46<br />

bzw. der B209 im Rahmen des jeweiligen gutachterlich ermittelten<br />

Expansionsspielraums zugelassen werden. Zwingende<br />

Voraussetzung dafür ist, dass die Raumverträglichkeit im Hinblick<br />

auf die Erhaltung und Entwicklung der zentralen<br />

Versorgungsbereiche (Innenstadt/Ortszentrum) von Lüneburg und<br />

Bardowick (bzw. Adendorf) vom Vorhabenträger und der<br />

Standortgemeinde gutachterlich <strong>nach</strong>gewiesen wird<br />

(Beeinträchtigungsverbot).<br />

D 1.6 06, S.13, Sätze 2 und 3:<br />

„Zentrenrelevante Sortimente sind an diesen Standorten nur in<br />

einem Umfang bis zu 10%, maximal 800 m² Verkaufsfläche je<br />

Vorhaben zulässig. Dabei ist das Gesamtkontingent an<br />

zentrenrelevanten Sortimenten für Bardowick in Höhe von 1500<br />

m2 und für Adendorf in Höhe von 1400 m2 grundsätzlich im<br />

Ortskern abzudecken. An dem Standort Bardowick/ K46 und dem<br />

Standort Adendorf/ B 209 sind innenstadt-relevante Sortimente im<br />

Rahmen des jeweiligen Gesamtkontingents ausnahmsweise<br />

aufgrund von Umstrukturierungen möglich. Voraussetzung dafür<br />

ist, dass die Raumverträglichkeit des Vorhabens im Sinne des<br />

Beeinträchtigungsverbots <strong>nach</strong>gewiesen wird.“<br />

Änderung der Begründung:<br />

Auf S. 28 wird der letzte Satz des 3. Absatzes wie folgt geändert:<br />

"Die Größenbeschränkung von 10% bzw. max. 800 m² für<br />

derartige Sortimente ist abgeleitet..."<br />

Absatz 4 wird wie folgt umformuliert:<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 163 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

ID 603<br />

D 1.6 [06] Stellungnahme<br />

Das Potenzial einer Beeinträchtigung von zentralörtlichen Funktionen durch<br />

größere Ver¬kaufsflächen wurde offenbar erkannt. Es wird daher begrüßt, die<br />

raumordnerisch unbedenk¬liche Verkaufsfläche (Vkf) bei 2000 m2 zu belassen.<br />

Laut Entwurf werden allerdings Einzelhandelsgroßprojekte mit Gütern des<br />

täglichen und periodischen Bedarfs in Grundzentren unter der Voraussetzung<br />

zulässig, dass die Verkaufs¬fläche nicht mehr als 2000 m2 (als<br />

Orientierunqswerf) beträgt. Diese Begrenzung ist nicht hinreichend genau genug<br />

gefasst. Unklar bleibt, ob die 2000 m2 Vkf die Obergrenze für jedes<br />

Grundzentrum bildet oder für jeweils ein Einzelhandelsgroßprojekt in einem<br />

Grund¬zentrum. Im zweiten Fall wären durchaus mehrere<br />

Einzelhandelsgroßprojekte vorstellbar, so dass sich die Größe von 2000 m2<br />

vervielfachen könnte, ohne im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung zu<br />

stehen.<br />

Der Spiegelstich der Zielsetzung ist daher wie folgt neu zu fassen:<br />

Die Verkaufsfläche beträgt insgesamt nicht mehr als 2000 m2.<br />

Der in der Klammer genannte Begriff „als Orientierungswert" ist ersatzlos zu<br />

streichen.<br />

Die Forderung der Hansestadt Lüneburg deckt sich inhaltlich auch mit der<br />

betreffenden<br />

Stellungnahme der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick (sh. ID 51 im Abwägungsentwurf).<br />

metropolregion hamburg<br />

Am Ochsenmarkt ■ 21335 Lüneburg Postfach 25 40 ■ 21315 Lüneburg Telefon<br />

(0 41 31) 3 09-0 Telefax (0 41 31) 3 09-1 88 (Zentrale)<br />

Homepage: www.lueneburg.de E-Mail: stadt@lueneburg.de Anfahrt: Parkpalette<br />

am Rathaus Bus: Am Sande/Ochsenmarkt<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

"Abgeleitet aus dem Gutachten wird deshalb festgelegt, dass die<br />

für Bardowick und Adendorf ermittelten Expansionsspielräume<br />

grundsätzlich in den jeweiligen Innerortslagen/zentralen<br />

Versorgungsbereichen ausgeschöpft werden sollen. Dies gilt<br />

insbesondere für Geschäfte, deren Kernsortimente zentrenrelevant<br />

sind. Im Rahmen von Umstrukturierungen (Umnutzung,<br />

Nachnutzung, neue Vorhaben) können zentrenrelevante<br />

Randsortimente von Einzelhandelsgroßbetrieben ausnahmsweise<br />

auch an der K46 bzw. der B209 im Rahmen des jeweiligen<br />

gutachterlich ermittelten Expansionsspielraums zugelassen<br />

werden. Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die<br />

Raumverträglichkeit im Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung<br />

der zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt/Ortszentrum) von<br />

Lüneburg und Bardowick (bzw. Adendorf) vom Vorhabenträger und<br />

der Standortgemeinde gutachterlich <strong>nach</strong>gewiesen wird<br />

(Beeinträchtigungsverbot).<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Vorrangig sind zentrenrelevante Sortimente i.R. des gutachterlich<br />

festgestellten Expansionsspielraums in den zentralen<br />

Versorgungsbereichen (Ortskernen) der beiden Grundzentren<br />

anzusiedeln. Dies gilt insbesondere für Geschäfte, deren<br />

Kernsortimente zentrenrelevant sind. Im Rahmen von<br />

Umstrukturierungen (Umnutzung, Nachnutzung, neue Vorhaben)<br />

können zentrenrelevante Randsortimente von<br />

Einzelhandelsgroßbetrieben ausnahmsweise auch an der K46<br />

bzw. der B209 im Rahmen des jeweiligen gutachterlich ermittelten<br />

Expansionsspielraums zugelassen werden. Zwingende<br />

Voraussetzung dafür ist, dass die Raumverträglichkeit im Hinblick<br />

auf die Erhaltung und Entwicklung der zentralen<br />

Versorgungsbereiche (Innenstadt/Ortszentrum) von Lüneburg und<br />

Bardowick (bzw. Adendorf) vom Vorhabenträger und der<br />

Standortgemeinde gutachterlich <strong>nach</strong>gewiesen wird<br />

(Beeinträchtigungsverbot).<br />

D 1.6 06, S.13, Sätze 2 und 3:<br />

„Zentrenrelevante Sortimente sind an diesen Standorten nur in<br />

einem Umfang bis zu 10%, maximal 800 m² Verkaufsfläche je<br />

Vorhaben zulässig. Dabei ist das Gesamtkontingent an<br />

zentrenrelevanten Sortimenten für Bardowick in Höhe von 1500<br />

m2 und für Adendorf in Höhe von 1400 m2 grundsätzlich im<br />

Ortskern abzudecken. An dem Standort Bardowick/ K46 und dem<br />

Standort Adendorf/ B 209 sind innenstadt-relevante Sortimente im<br />

Rahmen des jeweiligen Gesamtkontingents ausnahmsweise<br />

aufgrund von Umstrukturierungen möglich. Voraussetzung dafür<br />

ist, dass die Raumverträglichkeit des Vorhabens im Sinne des<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 164 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

Sparkasse Lüneburg (BLZ 240 501 10) Konto-Nr. 554 Volksbank Lüneburg eG<br />

(BLZ 240 900 41) Konto-Nr. 100 100 000 Deutsche Bank AG Lüneburg (BLZ 240<br />

700 75) Konto-Nr. 0484048 Postbank Hamburg (BLZ 200 100 20) Konto-Nr. 4<br />

119 204<br />

2<br />

Weiterhin ist die für alle Gemeinden geltende Ausnahme für Einzelfälle (bis 2500<br />

m2) zu streichen. Vielmehr ist für einzelne, ausdrücklich zu benennende<br />

Gemeinden, mit einem möglichen Mehrbedarf an Verkaufsfläche (z. B.<br />

Amelinghausen oder Bleckede) ein eigen¬ständiger Zielwert anzugeben und<br />

regionalplanerisch zu begründen.<br />

Der Bezug der Zielsetzung auf Einzelhandelsgroßprojekte ist nicht eindeutig<br />

genug, da Agglomerationen, die sich aus mehreren Projekten zusammensetzen,<br />

damit nicht erfasst sind (siehe auch Stellungnahme des Ministeriums für<br />

Ernährung und Landwirtschaft - ID 290). Erwartet wird eine deutliche Aussage,<br />

dass Einzelhandelsagglomerationen auf max. 2000 m2 Vkf beschränkt werden<br />

und die Gesamtgröße der Verkaufsfläche in der Gemeinde in Relation zur<br />

Gemeindegröße und zur Zentralität gestellt wird.<br />

Sofern Ausnahmen davon vorgesehen werden sollen, sind sie im RROP konkret<br />

für be¬stimmte Projekte oder bestimmte Gemeinden zu definieren. Die<br />

Ausnahmen müssen im Rahmen des Systems der Zentralen Orte bleiben.<br />

Eine generelle Aufhebung der Größenbeschränkung für<br />

Einzelhandelsgroßprojekte für die Gemeinden Adendorf und Bardowick wird<br />

grundsätzlich abgelehnt. In Verbindung mit den im Folgenden noch näher zu<br />

betrachtenden Zielen zu innenstadtrelevanten Sortimenten ent¬steht hier die<br />

Möglichkeit, praktisch unbegrenzt innenstadtrelevante Sortimente im jeweiligen<br />

Gemeindegebiet zuzulassen. Dies kann nicht Ziel der regionalen Raumordnung<br />

sein, da dadurch die Systematik und die hierarchische Abstufung in der<br />

zentralörtlichen Gliederung unterlaufen wird und weder durch die gutachterliche<br />

Beurteilung der Einzelhandelsperspekti¬ven (sh. unten) noch durch die<br />

Begründung zum RROP-Entwurf gestützt wird.<br />

In Adendorf und Bardowick wären <strong>nach</strong> der Zielsetzung des RROP zudem<br />

jeweils mehrere Vorhaben mit jeweils 800 m2 Vkf innenstadtrelevanter<br />

Sortimente zulässig. Dies entspricht zunächst einmal nicht mehr den Zielen des<br />

LROP (vgl. dort 2.3 03): Außerhalb städtebaulich integrierter Lagen dürfen<br />

dem<strong>nach</strong> die Verkaufsflächen für innen¬stadtrelevante Randsortimente maximal<br />

10 Prozent der Gesamtverkaufsfläche eines Vorha¬bens betragen, höchstens<br />

jedoch 800 m2.<br />

Die Ausnutzung von 800 m2 für innenstadtrelevante Randsortimente würde also<br />

ein Vorha¬ben mit mindestens 8000 m2 Vkf voraussetzen. Es besteht Konsens,<br />

dass solche Vorhaben in Grundzentren nicht zuzulassen sind.<br />

Weiterhin wird im Entwurf des RROP die Zahl der Vorhaben mit 800 m2<br />

innenstadtrelevanter Vkf nicht beschränkt. Damit wäre in den Gemeinden<br />

Adendorf und Bardowick theoretisch ein uneingeschränktes Angebot<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Beeinträchtigungsverbots <strong>nach</strong>gewiesen wird.“<br />

Änderung der Begründung:<br />

Auf S. 28 wird der letzte Satz des 3. Absatzes wie folgt geändert:<br />

"Die Größenbeschränkung von 10% bzw. max. 800 m² für<br />

derartige Sortimente ist abgeleitet..."<br />

Absatz 4 wird wie folgt umformuliert:<br />

"Abgeleitet aus dem Gutachten wird deshalb festgelegt, dass die<br />

für Bardowick und Adendorf ermittelten Expansionsspielräume<br />

grundsätzlich in den jeweiligen Innerortslagen/zentralen<br />

Versorgungsbereichen ausgeschöpft werden sollen. Dies gilt<br />

insbesondere für Geschäfte, deren Kernsortimente zentrenrelevant<br />

sind. Im Rahmen von Umstrukturierungen (Umnutzung,<br />

Nachnutzung, neue Vorhaben) können zentrenrelevante<br />

Randsortimente von Einzelhandelsgroßbetrieben ausnahmsweise<br />

auch an der K46 bzw. der B209 im Rahmen des jeweiligen<br />

gutachterlich ermittelten Expansionsspielraums zugelassen<br />

werden. Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die<br />

Raumverträglichkeit im Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung<br />

der zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt/Ortszentrum) von<br />

Lüneburg und Bardowick (bzw. Adendorf) vom Vorhabenträger und<br />

der Standortgemeinde gutachterlich <strong>nach</strong>gewiesen wird<br />

(Beeinträchtigungsverbot).<br />

SEITE 165 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

innenstadtrelevanter Sortimente möglich und stünde nicht im Widerspruch zu<br />

den Zielen der Raumordnung.<br />

Zusätzlich sind innenstadtrelevante Verkaufsflächen an den Standorten K46 in<br />

Bardowick bis zu 1500 m2 und an der B209 in Adendorf bis zu 1400 m2 über das<br />

bestehende innen¬stadtrelevante Angebot hinaus zusätzlich zugelassen. Bisher<br />

war die Regionalplanung be¬strebt, die Lüneburger Innenstadt zu stärken und<br />

<strong>nach</strong>haltig zu entwickeln, indem innen¬stadtrelevanter Sortimente in der<br />

Peripherie weitgehend ausgeschlossen und beschränkt werden. Die neu<br />

formulierte Zielsetzung läuft diesem bisherigen Ziel massiv zuwider.<br />

3<br />

Gestützt wird die ursprüngliche Zielsetzung einer Stärkung des oberzentralen<br />

Zentrums von den Ergebnissen des Einzelhandelsgutachtens zum Regionalen<br />

Raumordnungsprogramms (Dr. Lademann & Partner; 2010, S. 31):<br />

„Innerhalb der Gemeinde Bardowick (Flecken) beträgt der Ansiedlungsspielraum<br />

bis zum<br />

Jahr 2015 rd. 3.800 qm Verkaufsfläche. Die Differenzierung des<br />

Expansionsrahmens <strong>nach</strong><br />

Branchengruppen ergibt folgendes Bild:<br />

Nahversorgungsrelevante Sortimente 910<br />

Zentrenrelevante Sortimente 770<br />

Nicht-zentrenrelevante Sortimente 2.170."<br />

Der Gutachter beschreibt genau, wo der Schwerpunkt der<br />

Einzelhandelsentwicklung in Bardowick stattfinden soll:<br />

„Bei der Weiterentwicklung des Bardowicker Einzelhandels ist der Fokus<br />

verstärkt auf die Qualifizierung des Ortskerns zu legen. Sowohl<br />

nahversorgungsrelevante als insbesondere auch zentrenrelevante Sortimente gilt<br />

es dem<strong>nach</strong> in diese Standorte zu verweisen. Im Hinblick auf die<br />

zentrenrelevanten Sortimente sollten Neuansiedlungen jedoch ausschließlich in<br />

einer Größenordnung unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit (800 qm)<br />

liegen, um nicht in Konkurrenz zur Lüneburger Innenstadt zu treten. [...] Die<br />

Fachmarktagglomeration an der B 4 (Daimlerstraße) sollte künftig nur noch<br />

Betrieben zugänglich sein, die über nicht-zentrenrelevante Kernsortimente<br />

verfügen. Nur unter dieser Voraussetzung erscheint eine Weiterqualifizierung des<br />

Bardowicker Ortskerns möglich. Zu dem wird durch den Ausschluss von<br />

Betrieben mit Zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten die<br />

Funktionsfä¬higkeit der Lüneburger Innenstadt sowie die Versorgungsfunktion<br />

der bestehenden Nahver-sorgungslagen geschützt. Die Entwicklung einer neuen<br />

Fachmarktagglomeration gilt es zu verhindern" (ebd. S. 31-32).<br />

Für die Gemeinde Adendorf äußert sich der Gutachter ebenfalls sehr eindeutig:<br />

„In der Gemeinde Adendorf beläuft sich der künftige Ansiedlungsspielraum bis<br />

zum Jahr<br />

2015 auf rd. 4.000 qm Verkaufsfläche. Die Differenzierung des<br />

Expansionsrahmens <strong>nach</strong><br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

SEITE 166 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

Branchengruppen ergibt folgendes Bild:<br />

Nahversorgungsrelevante Sortimente 1.090<br />

Zentrenrelevante Sortimente 710<br />

Nicht-zentrenrelevante Sortimente 2.160.<br />

Auch die künftige Einzelhandelsentwicklung in Adendorf sollte sich am<br />

bisherigen Standort¬profil des Einzelhandels orientieren und auf nichtzentrenrelevanten<br />

Bedarf konzentriert sein. Für nahversorgungsrelevante und<br />

zentrenrelevante Sortimente besteht ein deutlich geringe¬rer Expansionsrahmen."<br />

Es ist für die Stadt Lüneburg nicht <strong>nach</strong>vollziehbar, wie aus diesen klaren<br />

Aussagen heraus eine Erhöhung der Obergrenze der Verkaufsfläche von<br />

zentrenrelevanten Sortimente zu¬stande kommt. Der Gutachter führt nämlich<br />

weiter aus:<br />

„An der Fachmarktagglomeration an der B209 sollten künftig nur noch Betriebe<br />

mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten angesiedelt werden, um die<br />

Funktionsfähigkeit der Lü¬neburger Innenstadt nicht zu gefährden. Neue<br />

Fachmarktagglomerationen gilt es zu verhin¬dern. Ansiedlungswillige Betriebe<br />

mit zentrenrelevanten Kernsortimenten sind auf den Aden-dorter Ortskern zu<br />

verweisen. Um die Lüneburger Innenstadt vor schädlichen Auswirkungen zu<br />

schützen, sollten zentrenrelevante Sortimente im Ortskern aber auch in Zukunft<br />

nur über einen arrondierenden Charakter verfügen und damit nur unterhalb der<br />

Schwelle der Großflä¬chigkeit zugelassen werden" (ebd. S. 32).<br />

Der Expansionsspielraum, den das Gutachten errechnet hat, wird im<br />

vorliegenden Entwurf der Änderung des RROP unbegründet deutlich erweitert.<br />

4<br />

Die Zielsetzung entspricht auch nicht der Begründung zum RROP, <strong>nach</strong> dem am<br />

Standort Bardowick (K46) eine Vkf von 1500 m2 und am Standort Adendorf<br />

(B209) eine Vkf von 1400 m2 zentrenrelevanter Sortimente in der Summe nicht<br />

überschritten werden darf. Im Gegensatz dazu orientiert sich die formulierte<br />

Zielsetzung nicht an der Summe aus den bestehenden Flächen und dem<br />

Expansionsrahmen, sondern eröffnet umfangreiche Erweite¬rungsmöglichkeiten,<br />

die deutlich über die jeweiligen Expansionsrahmen hinausgehen.<br />

Eine weitergehende Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten, insbesondere<br />

mit zentren¬relevanten Sortimenten, an peripheren Standorten stünde auch im<br />

Widerspruch zum „Kon¬zentrations- und Integrationsgebot" des<br />

Landesraumordnungsprogramms. Dieses nennt ausdrücklich als Voraussetzung<br />

für Einzelhandelsgroßprojekte deren städtebauliche Integra¬tion und deren<br />

Einbindung in den öffentlichen Personennahverkehr.<br />

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Entwicklung der<br />

Verkaufsflächen des großflächigen Einzelhandels und der zentrenrelevanten<br />

Sortimente grundsätzlich und insbe¬sondere in den Gemeinden Adendorf und<br />

Bardowick durch die veränderten Ziele im Entwurf des RROP eine Dynamik<br />

entfalten können, die weder durch das Einzelhandelsgutachten, noch durch<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

SEITE 167 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

landesplanerische Vorgaben oder durch die Ziele einzelner Gemeinden gedeckt<br />

sind.<br />

Der gesamte Abschnitt D 1.6.06 wird daher in der gegenwärtigen Fassung<br />

abgelehnt, da die dort verankerten Ziele zu einer unangemessenen Stärkung des<br />

Einzelhandels in den Rand¬gemeinden der Hansestadt Lüneburg, die erheblich<br />

über die Sicherung der jeweils eigenen Versorgung hinausgehen, führt. Der<br />

Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich von Lüneburg würde durch die<br />

erhebliche Abwanderung von Sortimenten und Kaufkraft in die Peripherie stark<br />

geschädigt werden. Damit wird dem Oberzentrum Lüneburg, auch in einem<br />

oberzentralen Verbund, die Grundlage für eine dauerhaft attraktive Innenstadt mit<br />

reichhalti¬gem und vielfältigem Angebot entzogen.<br />

ID 604<br />

D 3.3 [10] Stellungnahme<br />

Auch wenn das Vorbehaltsgebiet für Forstwirtschaft im Osten des Bilmer Bergs<br />

durch Abwägung überwunden werden kann, steht sein Fortbestand der hier<br />

absehbaren gewerblichen Entwicklung zunächst einmal entgegen. Mit Schreiben<br />

vom 12.07.2010 wurde ausdrücklich ein Verzicht auf diese Darstellung an dieser<br />

Stelle gefordert.<br />

Die Argumentation, die Vorbehaltsgebiete seien nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens, ist nicht <strong>nach</strong>vollziehbar, da im Rahmen dieser Änderung<br />

auch andere Vorbehaltsgebiete geändert wurden.<br />

ID 605<br />

D 3.3 [10] Stellungnahme<br />

An der Forderung, das Vorbehaltsgebiet für Forstwirtschaft am Bilmer Berg<br />

(westlich des Elbe-Seiten-Kanals) aus der zeichnerischen Darstellung zu<br />

entfernen, wird ausdrücklich festgehalten.<br />

Die Entwicklung weiterer Gewerbegebiete an diesem Standort ist bereits durch<br />

Aufstel¬lungsbeschlüsse eingeleitet worden und wird aktuell durch den Entwurf<br />

von Bebauungsplänen vorbereitet. Nachfrage und Bedarf für Gewerbeflächen<br />

sind im Zusammenhang mit der geplanten BAB 39 und dem<br />

regionalplanerischen Ziel, am Bilmer Berg ein GVZ zu entwickeln, absehbar.<br />

Die Darstellung eines Vorbehaltsgebiets für Forstwirtschaft steht somit auch der<br />

bereits im RROP enthaltenden Zielsetzung einer Ausweitung der<br />

Gewerbeflächen entgegen. Es bedarf keiner späteren Abwägung im Rahmen<br />

einer Bauleitplanung, um festzustellen, dass die Forstfläche nicht kompatibel mit<br />

der Entwicklung von Gewerbeflächen ist. Eine Zielsetzung zugunsten eines<br />

Erhalts von Forstflächen an dieser Stelle wäre landesplanerisch nicht nur<br />

irreführend sondern sogar fehlerhaft. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass<br />

andere Ziele im RROP, die auf den Schutz und die Erhaltung vorhandener<br />

Waldflächen hinauslaufen, eine spätere planerische Abwägung zusätzlich<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregung wird berücksichtigt.<br />

Planänderung:<br />

Die Vorbehaltsfläche Forstwirtschaft entfällt in der zeichnerischen<br />

Darstellung<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregung wird berücksichtigt.<br />

Planänderung:<br />

Die Vorbehaltsfläche Forstwirtschaft entfällt in der zeichnerischen<br />

Darstellung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 168 VON 310


Lüneburg, Hansestadt<br />

erschweren würden (sh. D 3.3 "Forstwirtschaft") 5<br />

Die Hansestadt Lüneburg fordert den Landkreis Lüneburg als untere<br />

Raumordnungsbehörde daher auf, den Zielkonflikt zwischen der beabsichtigten<br />

Entwicklung von Gewerbeflächen und dem vorhandenen Vorbehaltsgebiet im<br />

RROP aufzulösen, indem das Vorbehaltsgebiet für Forstwirtschaft aus der<br />

Darstellung entfernt wird.<br />

ID 606<br />

D 3.5 [02] Stellungnahme<br />

Die Abwägungsentscheidung, dass sich Regelungen über eine zulässige<br />

Nabenhöhe von WKA der Regelungskompetenz der Regionalplanung entziehen,<br />

ist <strong>nach</strong> dem Urteil des VG Lüneburg vom 03.06.2010 nicht mehr haltbar. Dieses<br />

läuft darauf hinaus, dass WKA über 100 m Nabenhöhe raumbedeutsam sind und<br />

nur auf im RROP dargestellten Vorrangstandorten zugelassen werden können.<br />

Die Abwägung zur Anregung der Hansestadt Lüneburg und die Ziele des RROP<br />

sind daher mit dem VG-Urteil in Übereinstimmung zu bringen.<br />

LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />

ID 153<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

In der Bundesrepublik gehen jedes Jahr ca. 42 000 ha landwirtschaftliche Fläche<br />

(vorwiegend Ackerflächen) durch Siedlungs- und Verkehrsflächen verloren.<br />

Weitere 83 000 ha Ackerflächen werden für Kompensationsmaßnahmen <strong>nach</strong><br />

der Eingriffsregelung benötigt. Hierzu wünschen wir uns auch eine Zielvorgabe<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zum Thema Höhenbegrenzung wird im als Anlage 4 vorgelegten<br />

Abwägungsvorschlag nichts ausgesagt. Allgemeiner Tenor der<br />

Gerichte zur Frage der Raumbedeutsamkeit von<br />

Windenergieanlagen ist, dass dies in jedem Falle <strong>nach</strong> den<br />

Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist und es kann eben<br />

gerade nicht pauschal ab einer bestimmten<br />

Nabenhöhe/Gesamthöhe von raumbedeutsam oder nicht<br />

raumbedeutsam gesprochen werden.<br />

Dies ist auch Inhalt des nebenstehend zitierten Urteils. Aus dem<br />

Abwägungsvorschlag/Begründung geht auch hervor, dass eine<br />

pauschale Höhenbegrenzung im RROP nicht zulässig ist.<br />

Grundsätzlich ist eine solche Konkretisierung der gemeindlichen<br />

Bauleitplanung vorbehalten. Möglich ist eine Höhenbegrenzung in<br />

einem Regionalplan dann, wenn dies im Einzelfall begründbar ist.<br />

Explizit wird das auch im vorliegenden Entwurf zur Änderung<br />

Landesraumordnungsprogramms formuliert, wo es unter Artikel 1<br />

(Abschnitt k) S.6 heißt:<br />

„In Vorrang- und Eignungsgebieten für Windenergienutzung sollen<br />

Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden“.<br />

Eine pauschal regionalplanerisch festgelegte Höhenbegrenzung ist<br />

damit, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, nicht möglich.<br />

Zulässig wäre dies nur im besonders begründeten Einzelfall in<br />

einzelnen Teilräumen des Plangebietes, etwa um die<br />

Flugsicherheit zu gewährleisten.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es wird ein entsprechender Passus in die Begründung<br />

aufgenommen, eine Differenzierung von Zielaussagen zugunsten<br />

oder Ungunsten landwirtschaftlicher Flächen ist allerdings nicht<br />

zielführend. Die getroffene Regelung zur Flächenreduzierung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 169 VON 310


LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />

im RROP, die den landwirtschaftlichen Flächenverbrauch reduziert.<br />

ID 154<br />

D 2.5 [01] Stellungnahme<br />

Wir würden es begrüßen, wenn im RROP unter diesem Punkt nicht nur die<br />

erneuerbaren Energien in Wohnungsbau aufgeführt würden, sondern auch der<br />

Anbau von<br />

Energiepflanzen, die Biogasproduktion, Kurzumtriebsplantagen, thermische<br />

Verwertung von Holzhackschnitzel oder Abfallgetreide etc...<br />

Leider fehlen Ziele zur Anpassung an den Klimawandel. Diese<br />

Anpassungsmaßnahmen könnten konkret für alle Themenfelder im RROP<br />

ausgeführt werden und wären <strong>nach</strong>vollziehbar.<br />

Alle Maßnahmen zum Klimaschutz (so notwendig sie auch sind) werden in ihren<br />

Auswirkungen auf das Klima kaum zu verifizieren sein.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

bedeutet aber, dass dadurch in aller Regel eben auch, ja in<br />

besonderem Maße landwirtschaftliche Nutzflächen geschont<br />

werden können.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

die Begründung zu D 1.5 03 wird im 3. Absatz um folgenden <strong>5.</strong><br />

Spiegelstrich ergänzt:<br />

"- landwirtschaftliche Nutzflächen, die zur Versorgung der<br />

Bevölkerung mit regional erzeugten Lebensmitteln oder auch zur<br />

Erzeugung regenerativer Energie wichtig sind, können geschont<br />

werden."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Bioenergie:<br />

Grundsätzlich haben auch die verschiedenen Formen der<br />

Bioenergie einen besonderen Stellenwert zur Erreichung der<br />

Klimaschutzziele. Fraglich ist allerdings, ob dieses auf der Ebene<br />

des RROP zu steuern ist und damit zu einem Ziel der<br />

Regionalplanung wird. Eine planungsrechtliche Steuerung des<br />

Energiepflanzenanbaus ist in der Begründung zu D.3.<strong>5.</strong>06<br />

(Energie) ausgeschlossen.<br />

Allgemeine Aussagen hinsichtlich der Förderung von Bioenergie<br />

im Sinne der Landwirtschaftskammer werden im Kapitel Energie<br />

getroffen, so dass das Anliegen der grundsätzlich<br />

Berücksichtigung findet. Da allerdings im Kapitel 2.5 Klimaschutz<br />

auch Aussagen zum Thema Energie erfolgen, wird dieses Thema<br />

über die Aussagen im Kapitel Energie hinaus mit in die<br />

Begründung zu Kapitel 2.5 aufgenommen.<br />

Textvorschlag Begründung (Ergänzung des Kap. 2.5 S. 41):<br />

Neben der Förderung der Nutzung von Sonnen- und Windenergie<br />

und der Geothermie spielt im ländlich geprägten Landreis<br />

Lüneburg die Förderung der Nutzung von Bioenergie eine<br />

besondere Rolle. Hierzu gehört z.B. die Biogasproduktion oder die<br />

thermische Verwertung von Holzhackschnitzeln.<br />

Da eine Veränderung des Klimas grundsätzlich nicht mehr<br />

aufzuhalten ist, wird das Klimafolgenmanagement zunehmend an<br />

Bedeutung gewinnen. Insbesondere hinsichtlich zunehmender<br />

Starkregenereignisse, der Erhöhung der sommerlichen<br />

Temperaturen oder der Zunahme der Trockenheit im Sommer sind<br />

auf allen Ebenen geeignete Maßnahmen durchzuführen. Dies<br />

erfordert auch eine interdisziplinäre Zusammenarbeit, so kann z.B.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 170 VON 310


LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />

ID 155<br />

D 2.6 [01] Stellungnahme<br />

Der LK könnte hier auch besonders schützenswerte Kulturlandschaften wie die<br />

Heidelandschaften, die Marschhufenlandschaften (LSG) oder die Elbtalaue<br />

nennen. Durch die Herausstellung schützenswerter Kulturlandschaften könnte für<br />

die Pflege und dem Erhalt dieser Landschaften u. U. eine Förderung abgeleitet<br />

werden.<br />

ID 156<br />

D 3.1 [01] Stellungnahme<br />

Aufgrund des EEG Gesetzes sowie aufgrund der wachsenden Nachfrage <strong>nach</strong><br />

Geflügel- und Schweinefleisch stellen wir eine zunehmende Nachfrage <strong>nach</strong><br />

Standorten für große Biogasanlagen und Viehaltungsanlagen in den<br />

Außenbereichen der Gemeinden fest. Insbesondere die Abwärmenutzung durch<br />

Gewerbebetriebe scheitert oft an der Privilegierung. Um diesem Bedarf<br />

<strong>nach</strong>zukommen, regen wir an vorhabensbezogene Erschließungspläne<br />

bauleitpanerisch für die Kommunen auszuweisen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

die Nutzung von gespeichertem Regenwasser die<br />

landwirtschaftliche Produktion sichern und gleichzeitig können die<br />

knapper werdenden Grundwasservorräte geschont werden.<br />

Klimafolgenmanagement:<br />

Das Klimafolgenmanagement wird eine zunehmende Bedeutung<br />

gewinnen, da eine Veränderung des Klimas grundsätzlich nicht<br />

mehr zu vermeiden ist. Die Bauleitplanung kann hier einen<br />

wesentlichen Beitrag leisten, wie z.B. durch ausreichende<br />

Regenrückhaltesysteme (Starkregenereignisse) oder durch die<br />

Berücksichtigung der kleinklimatischen Wirkungen von<br />

Grünanlagen und Gehölzen und die Erhaltung von<br />

Kaltluftentstehungsgebieten. (Erhöhung der sommerlichen<br />

Temperaturen). Daher wird eine Ergänzung im RROP empfohlen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregung wird aufgenommen und entsprechend der<br />

Zielfeststellung des Kapitels Schutz der Kulturlandschaften<br />

aufgenommen.<br />

Textvorschlag:<br />

2.6 03<br />

Kulturlandschaften als Teil des Freiraums sind in ihren Funktionen<br />

zu sichern und zu pflegen. Die sie prägenden<br />

Landnutzungsformen, Siedlungs- und Landschaftsstrukturen sollen<br />

erhalten bleiben.<br />

Besonders zu nennen sind hierbei :<br />

- Heidelandschaften, die Marschhufenlandschaften (LSG), die<br />

Elbtalaue.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Adressat der Anregung, vorhabenbezogene Bebauungspläne<br />

aufzustellen, sind die Kommunen, die davon auch bereits reichlich<br />

Gebrauch gemacht haben.<br />

Aufgabe der Regionalplanung ist eine Steuerung derartiger<br />

Anlagen aus überörtlicher, übergeordneter Sicht.<br />

Hier wird verwiesen auf die entsprechenden Festlegungen unter<br />

3.5 06.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 171 VON 310


LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />

ID 157<br />

D 3.5 [02] Stellungnahme<br />

02: Wir begrüßen die Ausführungen zur erneuerbaren Energien<br />

ID 158<br />

D 3.5 [06] Stellungnahme<br />

06: hier sollte eine Ausnahme für vorhandene Biogasanlagen gemacht werden,<br />

da deren Entwicklungsmöglichkeiten ansonsten unverhältnismäßig<br />

eingeschränkt würde (Überschreitung der 500 KW Grenze).<br />

ID 159<br />

Stellungnahme<br />

C Natur- und Landschaftsschutz S. 15:<br />

Laut Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes § 15 sind zukünftig bei der<br />

Ausweisung von Kompensationsflächen auch die Agrarstrukturellen Belange der<br />

Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.<br />

D Wasserwirtschaft S. 15<br />

Der Beregnungsbedarf wird unter dem Klimawandel sicherlich steigen. Die<br />

Wassererlaubnisse sind jedoch limitiert. Auch eine Erhöhung der<br />

Wasserentnahmerechte führt nicht automatisch zu einer Zunahme der<br />

Umweltbelastungen. Seit 1975 entnehmen die Hamburger Wasserwerke jährlich<br />

ca. 15 Mio. Kubikmeter Wasser für die Wasserversorgung Hamburgs. Gutachten<br />

zeigen, dass damit keine negativen Auswirkungen auf die Fauna und Flora der<br />

Fließgewässer in der Nordheide verbunden sind, obwohl die Schüttungen der<br />

Bäche abgenommen haben. Um die Auswirkungen durch zusätzliche<br />

Wasserentnahmerechte so gering wie möglich zu halten, sollte die<br />

Wasserentnahme auch für Zwecke der Feldbewässerung aus tieferen<br />

Grundwasserleitern möglich sein. Die Grundwasserqualität unter beregneten<br />

Flächen im Landkreis Llüneburg ist sogar <strong>nach</strong>weislich verbessert gegenüber<br />

unberegneten Feldern. Denn wegen unvorhersehbarer Trockenzeiten kann auf<br />

unberegneten Flächen das Ertragspotential der landwirtschaftlichen Kulturen und<br />

der dafür aufgebrachte Dünger (Bio oder Konventionell) nicht ausgeschöpft<br />

werden. Die wegen Dürrestress von den Pflanzen nicht aufgenommenen<br />

Stickstoffdüngermengen werden <strong>nach</strong> der Ernte ausgewaschen und belasten das<br />

Grundwasser.<br />

E Landwirtschaft S. 15 u. 16<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis gnommen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Eine Ausnahme für die Sicherung bereits bestehender Anlagen ist<br />

möglich, ein Rückbau kann und soll auch nicht gefordert werden.<br />

Eine Erweiterung ist dann möglich, wenn insbesondere Belange<br />

des Landschaftsbildes nicht oder nur unwesentlich zusätzlich<br />

beeinträchtigt werden, wie dies bereits entsprechend im Entwurf<br />

des RROP geregelt ist. Aufgrund der schon vorhandenen<br />

gewissen Vorbelastung dürfte in solchen Fällen ein<br />

entsprechender Nachweis leichter geführt werden können als bei<br />

neuen Anlagen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Vorbemerkung:<br />

Der Umweltbericht ist durch das NROG gesetzlich<br />

vorgeschriebene Grundlage für die Strategische Umweltprüfung,<br />

die allerdings nur für diejenigen Inhalte des Regionalplans<br />

durchgeführt wird, die Gegenstand der Änderung sind. Im<br />

vorliegenden Entwurf werden die Abschnitte Naturschutz und<br />

Landschaftspflege, Bodenschutz und Gewässerschutz sowie<br />

Landwirtschaft grundsätzlich unverändert übernommen, sind also<br />

nicht Gegenstand der Änderung. Aussagen im Umweltbericht zu<br />

diesen Themen haben also nur allgemeinen Charakter, sie dienen<br />

der Einordnung der zu ändernden Themenbereiche und Inhalte in<br />

den Gesamtzusammenhang und besitzen keine Grundsatz- oder<br />

Zielfestlegungen und haben damit keine normative Wirkung.<br />

Zu der Stellungnahme im Einzelnen:<br />

C Natur- und Landschaftsschutz S. 15<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

D Wasserwirtschaft S. 15<br />

Wasserentnahmen aus tieferen Grundwasserleitern für die<br />

Feldberegnung werden sehr kritisch gesehen. Diese sollten<br />

ausschließlich für die Trinkwassernutzung vorgehalten werden.<br />

Der Text soll deshalb nicht geändert werden.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 172 VON 310


LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />

Die Intensität der Flächennutzung ist vor allem an der Beregnungsfähigkeit der<br />

Flächen gekoppelt. Zudem richtet sich das Verhältnis der Kulturarten zueinander<br />

vor allem an den zu erzielenden Marktpreisen aus. Der Maisanbau für<br />

Biogasanlagen ist nicht intensiver als der Maisanbau für Futtermais oder für<br />

Maissilage für die Rindviehhaltung. Es ist in den nächsten Jahren mit einem<br />

starken Rückgang der Rindviehhaltung zu rechnen, so dass der Rückgang der<br />

damit verbundenen Maisflächen durch Energiemaisanbau kompensiert werden<br />

kann. Auch wenn der Maisanteil in den Fruchtfolgen zunimmt, so verdrängt der<br />

Mais andere, ebenso intensiv geführte Kulturen wie z. B. die Zuckerrübe oder<br />

Raps. Die Stilllegung zurMengenbegrenzungen wurde aus politischen Gründen<br />

abgeschafft und ist nicht dem Energiemaisanbau zuzuschreiben.<br />

Nach unseren Erkenntnissen fallen Grenzertragslagen ohne<br />

Beregnungsmöglichkeiten in Zukunft bei sinkenden Agrarpreisen eher brach als<br />

dass diese intensiviert werden — was jedoch immer eine Funktion der Höhe der<br />

Agrarpreise sein wird.<br />

Bei Standortanalysen zu Biogasanlagen sollten vor allem auch die Potentiale für<br />

Erntereste, tierische- und pflanzlichen Abfallstoffe, Zwischenfrüchte etc.<br />

untersucht werden um eine ausreichende Beschickung der Biogasanlagen auch<br />

in Hochpreiszeiten für Nahrungsmittel zu gewährleisten.<br />

F Regenerative Energie<br />

Die Behauptung, dass Mais die Nährstoffeinträge ins Grundwasser und den<br />

Wasserverbrauch erhöht ist nicht richtig. Der Wasserbedarf von Mais liegt in<br />

unserer Region in den Monaten Juli bis September, wo i. d. R. höhere<br />

Niederschläge fallen. Der Stickstoffaustrag <strong>nach</strong> Mais ist eine Frage der<br />

Bodenbearbeitung und der Mineralisierung <strong>nach</strong> der Ernte.<br />

Die Frage der Zunahme der Erosion durch Maisanbaufläche ist eine Frage des<br />

Pflanzenbaus. Durch Untersaaten, veränderten Saattechniken und durch<br />

Mulchsaat kann Erosion vermieden werden.<br />

Durch das EEG werden Biogasanlagen gefördert. Diese Biogasanlagen auf<br />

NAWAROH - Basis benötigen Energiepflanzen. Diese Energiepflanzen werden<br />

hochwachsende Pflanzen sein, wie Mais, Sonnenblumen, Elefantengras,<br />

Hirsearten etc.. Das Raumerlebnis wird daher generell durch Energiepflanzen<br />

beeinträchtigt, auch wenn es in Zukunft nicht allein Mais sein wird.<br />

G Weiter S. 17:<br />

Die Funktion der Forstwirtschaft in Hinblick auf den Wasserhaushalt sollte<br />

erwähnt werden. Durch Waldumbau hin zu höheren Laubbaumanteilen kann die<br />

Grundwasserneubildungsrate signifikant erhöht werden.<br />

2.2 Bevölkerung und Gesundheit des Menschen<br />

Die Gesundheit der Bevölkerung ist auch von der Produktion gesunder<br />

Nahrungsmittel abhängig. Die eingeschränkte Nutzung von schadstoffbelasteten<br />

Flächen in der Elbtalaue dient diesem Ziel.<br />

U. E. sollten schadstoffbelastete Flächen im RROP genannt werden, wenn nicht<br />

sogar zeichnerisch als Problemgebiete gekennzeichnet werden. Eine<br />

Einschränkung der Nutzung hätte in den Überschwemmungsbereichen der<br />

Flussauen auch negative Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss. Die SUP<br />

soll dazu dienen diese Wechselwirkungen aufzuzeigen und entsprechende<br />

Maßnahmen anzupassen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

E Landwirtschaft S. 15 u. 16<br />

wird z.K. genommen<br />

F Regenerative Energien<br />

Der Satz "Konsequenzen sind…" wird umformuliert in<br />

"Konsequenzen sind häufig"<br />

G Weitere S. 17:<br />

es wird ein entsprechender Passus als Satz 2 eingefügt:<br />

"Zur Schutzfunktion gehört auch der Grundwasserschutz etwa<br />

durch Erhöhung der Grundwasser-Neubildungsrate.<br />

Zu S. 20:<br />

Die Auffassung der Landwirtschaftskammer, wo<strong>nach</strong><br />

Biogasanlagen grundsätzlich keine Belastung des<br />

Landschaftsbildes bedeuten, wird so nicht geteilt. Hier kommt es<br />

lediglich darauf an, wie durch Standortwahl, Dimensionierung und<br />

Ausgleichsmaßnahmen entsprechende belastende Auswirkungen<br />

minimiert werden können. Diesem Ziel dienen u.a. die im RROP-<br />

Entwurf getroffenen Festlegungen.<br />

Die Aussagen der LWK zu den S. 21, 22 sowie 23 2. Absatz<br />

treffen zu und werden z.K. genommen.<br />

S. 25 Abs.2 wird wie folgt umformuliert:<br />

"Bei Böden, die für die Aufbringung von Klärschlamm genutzt<br />

werden,…., besteht ein erhöhter Untersuchungsbedarf, um<br />

großflächig ausgeprägte Belastungen zu vermeiden."<br />

Die Aussagen zu Grundwasser S. 27 wird z.K. genommen, jedoch<br />

ist auch zu erwähnen, dass die Landwirtschaft ursächlich für den<br />

Eintrag von Nitrat ins Grundwasser verantwortlich ist.<br />

Satz S. 28 letzter Absatz: "Es ist jedoch zu beachten, dass<br />

vermutlich auch die Wasserentnahme...…" und der Folgesatz<br />

werden gestrichen.<br />

Zustand (S. 37)<br />

Der Text wird wie folgt geändert:<br />

"insbesondere für den Bereich der Elbtalaue" ersetzen durch "für<br />

Teile des Landkreises"<br />

Tiergartenkamp (S. 39)<br />

Nachdem die Stadt Lüneburg den Antrag aus Herausnahme<br />

zurückgezogen hat, bleibt - insbesondere wegen der großen<br />

Bedeutung dieses Bereichs für die Naherholung - der Vorrang<br />

ruhige Erholung bestehen. Ein Aspekt ist hier sicherlich auch die<br />

Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen.<br />

SEITE 173 VON 310


LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />

Status-quo-Prognose bei Nichtumsetzung S. 20<br />

Eine Belastung der Erholungsfunktion durch Biogasanlagen wird bezweifelt:<br />

1. In einigen Regionen werden Biogasanlagen zu touristische Zielobjekten<br />

entwickelt<br />

2. Eine „Vermaisung" durch Biogasanlagen ist eine unzulässige Pauschalierung,<br />

die allenfalls ein einzelnen Ortschaften zutrifft. Sie berücksichtigt weder den<br />

Anteil des Maises in den Fruchtfolgen, noch den Anteil des Maises für die<br />

Biogasproduktion: Ab wann überschreitet der Maisanteil in einer Landschaft den<br />

erträglichen Wert aus landschaftsästhetischen Gründen? Ist bekannt, aus<br />

welchen Gründen der Mais angebaut wird? Mais wird als Körnermais, oder als<br />

Mais für die Rindviehfütterung und natürlich auch für die energetische<br />

Verwertung angebaut. Berücksichtigt werden müsste auch der zu erwartende<br />

Rückgang der Maisflächen aufgrund der Aufgabe der Milchviehhaltung in den<br />

kommenden Jahren.<br />

3. U. E. spielt das Problem der Grünlandnutzung in Zukunft eine weit größere<br />

Bedeutung. Was soll mit Grünland geschehen, was aufgrund einer fehlenden<br />

Verwertung (Rückgang der Rindvieh- und Schafhaltung) nicht mehr genutzt wird<br />

und zuwächst?<br />

Zustand und relevante Umweltprobleme im Planungsraum S. 21, 22<br />

Wir verwehren uns gegen die Darstellung im Text auf S. 22 (Teilraum<br />

Lüneburger Heide), in dem die landwirtschaftliche Düngung und der KFZ-Verkehr<br />

in einem Satz als Degenerationserscheinung für nährstoffarme Böden genannt<br />

werden. Insgesamt können die meisten Geestflächen als nährstoffarm<br />

angesprochen werden. Das eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung zu einer<br />

Degenerationserscheinung der Böden führt ist fachlich nicht mehr<br />

<strong>nach</strong>zuvollziehen. Im Gegenteil, erst durch eine gezielte Düngung konnten die<br />

„degenerierten — weil übernutzten Heideflächen" wieder in einem Kulturzustand<br />

versetzt werden, der in Verbindung mit der Beregnung hohe und <strong>nach</strong>haltige<br />

Erträge sichert.<br />

Elbtalaue — letzter Satz:<br />

Die ausgedeichten Flächen sind zu 95% bereits seit über 500 Jahren<br />

ausgedeicht. Die seit 500 Jahren fehlende Überflutung führt dann immer noch zu<br />

einer Degeneration der vorhandenen Reliktstandorte???<br />

Status-quo-Prognose bei Nichtumsetzung S. 22 unten<br />

Wir bitten den Begriff (Stickstoffeinträge) .. weiter Belastungen durch den<br />

Fernverkehr durch Schadstoffeinträge zu ersetzen.<br />

S. 23 2. Absatz:<br />

Da der Einsatz von Düngemitteln und auch der Anbau von landwirtschaftlichen<br />

Kulturen nicht genehmigungspflichtig ist, hätte auch eine Nichtumsetzung des<br />

Plans keinerlei Auswirkung auf die Intensität der Landnutzung<br />

Zustand und relevante Umweltprobleme im Planungsraum S. 24 vorletzter Satz<br />

unten Bitte hinter Schwermetalle noch „organische Schadstoffe" einfügen.<br />

S. 25 2. Absatz<br />

Wir widersprechen der Darstellung, dass Böden, auf denen Klärschlamm<br />

aufgebracht wurde großflächig belastet sind. Die KS Aufbringung erfolgt <strong>nach</strong> der<br />

KS-Verordnung und wird u. a. von uns als Fachbehörde begleitet. Alle KS<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Schiffshebewerk Scharnebeck S. 113<br />

Wird zur Kenntnis genommen. Die Nutzung des ESK zu<br />

Beregnungszwecken ist in einem alten Planfeststellungsbeschluss<br />

eines Abschnittes des ESK für die Gesamtstrecke geregelt. Es ist<br />

davon auszugehen, dass die vorgenannte Regelung bei weiteren<br />

Ausbauten des ESK/Hebewerkes im Rahmen des dann<br />

durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens berücksichtigt wird.<br />

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LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />

werden analysiert sowie auch die zu beschlammenden Flächen. Wenn Böden<br />

erhöhte Schadstoffbelastungen aufweisen, dürfen diese nicht beschlammt<br />

werden.<br />

Grundwasser S. 27 letzter Absatz — Eintrag von Säurebildnern -<br />

Wir bitten aufzunehmen, dass durch die landwirtschaftliche Flächennutzung (60<br />

— 70%aller Geestflächen — Rest Wald und Siedlungen) landwirtschaftlich<br />

genutzt werden. Der angestrebte Ziel pH-Wert der landwirtschaftlichen Flächen<br />

(zumeist Podsole) liegt bei 5,55,8. Ohne ständige Aufkalkung würden die<br />

Flächen stark versauern und die Grundwasserkörper mit Schwermetallen<br />

belasten. Damit trägt die Landwirtschaft zum Grundwasserschutz bei.<br />

Quantität: Wir weisen darauf hin, dass Dränungen durchaus auch einen positiven<br />

Effekt auf die Grundwasserneubildungsrate haben können z. B. durch Erhöhung<br />

des Porenvolumens in dem Dränraum.<br />

Der ESK verbindet die Elbe mit dem Mittellandkanal. Er liegt damit nicht<br />

innerhalb der natürlicherweise grundwassergeprägten Elbaue! Die Vermutung,<br />

dass eine Beregung aus dem ESK auch zur Grundwasserabsenkung im<br />

Nahbereich des ESK führt, ist unzutreffend, denn der ESK ist gegenüber dem<br />

Grundwasserkörper weitestgehend gedichtet . Wir verweisen auf das<br />

Hydrogeologische Gutachten von HGN, auf Vermutungen könnte dann verzichtet<br />

werden.<br />

Zustand S. 37<br />

Wir sind erstaunt über diese unqualifizierten Ausführungen zur Problematik der<br />

Grundwasserentnahme. Wir verweisen hier auf die ausführlichen Darstellungen<br />

zur Grundwasserentnahme, die unter dem Projekt NOREGRET durchgeführt<br />

wurden (Gutachten HGN) und jedem Interessierten zugänglich sind.<br />

Der Grundwasserspiegel in der Elbaue korreliert mit dem Wasserstand der Elbe<br />

und hängt nicht mit der Bewässerung der trockenen Sandböden auf der Geest<br />

ab. Bitte im Text richtig stellen.<br />

Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige Erholung im Bereich<br />

„Tiergartenkamp" S. 39<br />

Wir wenden uns gegen die Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige Erholung,<br />

da eine Bebauung landwirtschaftliche Ackerflächen vernichten und durch<br />

Bodenversiegelung und Ausgleichsflächen das Schutzgut Boden — hier<br />

insbesondere die Ertragsfunktion - beeinträchtigt bzw. zerstört wird. Ehe neue<br />

Siedlungsflächen erschlossen werden, sollte bei einer stagnierenden Entwicklung<br />

der Bevölkerungsentwicklung von Lüneburg über eine Überbauung vorhandener<br />

(Problem)-Siedlungsflächen durch Abriss und Neubebauung <strong>nach</strong>gedacht<br />

werden. Die Ziele zur flächenschonenden Bebauung laut RROP werden hier<br />

Lügen gestraft. Gleiches gilt für die Festlegung Logistikzentrum im Bereich<br />

„Bilmer Berg".<br />

Schiffshebewerk Scharnebeck S. 113<br />

Bitte berücksichtigen:<br />

Der ESK dient lt. Planfeststellungsbeschluss auch zu Beregnungszwecken. Bei<br />

einem Bau der Schleusenanlagen sind auch die Belange der Landwirtschaft zu<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

SEITE 175 VON 310


LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />

berücksichtigen. Ausreichend dimensionierte Pumpen zur Überleitung von<br />

Elbwasser in den ESK sind vorzusehen. Zur Schonung der<br />

Grundwasserquantitäten könnte eine Erhöhung der Förderkapazitäten<br />

zusätzliche Wassermengen für die Feldberegnung aus dem ESK bereitstellen.<br />

LWK Niedersachsen, Forstamt Uelzen<br />

ID 160<br />

D 3.3 [04] Stellungnahme<br />

hier wird u.a. beschrieben, dass Wald sowie sämtliche Waldränder einschließlich<br />

einer Übergangszone grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sind.<br />

Aus unserer Sicht ist es für alle Planungsebenen sinnvoll einen Mindestabstand<br />

zum Waldrand zu definieren.<br />

Als genügend großen Abstand kann zur Gefahrenabwehr die doppelte<br />

Baumlänge der voraussichtlich zu erwartenden Endhöhe des vorhandenen<br />

Baumbestandes angenommen werden.<br />

ID 161<br />

D 3.5 [05] Stellungnahme<br />

wenn bei der Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergieanlagen (WEAs)<br />

Waldflächen betroffen sind, sollte gemäß dem Niedersächsischen Windenergie-<br />

Erlass vom 26.01.2004, eine Abstandsregelung zu Waldflächen getroffen werden.<br />

Wir weisen darauf hin, dass die ökologische Beeinträchtigung von Waldrändern<br />

insbesondere durch WEAs, durch einen Mindestabstand von 200 m deutlich<br />

reduziert werden kann.<br />

ID 162<br />

D 3.9.1 [04] Stellungnahme<br />

soll u.a. festgelegt werden, dass zur Förderung der Grundwasserneubildung alle<br />

dafür geeigneten Maßnahmen einzusetzen sind. Dazu sollen insbesondere<br />

Maßnahmen zur Wasserrückhaltung sowie die Umwandlung von Nadelgehölz- in<br />

Laubgehölzbestände gehören. Formal ist der in diesem Zusammenhang<br />

verwendete Begriff „Waldumwandlung" <strong>nach</strong> NWaldLG (§ 8) bereits (für den<br />

Vorgang der Waldbeseitigung zugunsten einer anderen Nutzungsart) besetzt.<br />

Dieser müsste hier durch den gemeinten Begriff „Waldumbau" ersetzt werden.<br />

Inhaltlich ist der hier pauschal geforderte Waldumbau von Nadel- in<br />

Laubholzbestände nicht zielführend. Eine Differenzierung in standortgerechte<br />

Laub-, bzw. Laubmischwälder wäre aus forstfachlicher Sicht sinnvoll. Unser<br />

Vorschlag lautet deshalb:<br />

„Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Wasserrückhaltung sowie der<br />

Waldumbau von Nadelholzbeständen in stabile und standortgerechte Laub-, bzw.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 176 VON 310


LWK Niedersachsen, Forstamt Uelzen<br />

Laubmischwälder".<br />

Eine entschädigungsfreie Verpflichtung gegenüber dem privaten Waldbesitz darf<br />

aber hieraus nicht entstehen. Hier wäre eine unterstützende Zusatzfinanzierung<br />

der öffentlichen Hand, bzw. dritter anzustreben.<br />

ID 163<br />

D 1.8 [01] Stellungnahme<br />

bei den beabsichtigten Rücknahmen von wald- und forstwirtschaftlichen Vorrang-<br />

und Vorsorgeflächen-weisen wir grundsätzlich darauf hin, dass <strong>nach</strong> NWaIdLG<br />

(§1)<br />

der Wald insbesondere in waldarmen Gemeinden:<br />

a) wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion),<br />

b) wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des<br />

Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und wild<br />

wachsende<br />

Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die<br />

Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur<br />

(Schutzfunktion) und<br />

c) wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion)<br />

zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße<br />

Bewirtschaftung <strong>nach</strong>haltig zu sichern ist.<br />

Mechtersen Gemeinde<br />

ID 401<br />

Stellungnahme<br />

für die Gemeinde Mechtersen ergeben sich aus der Fortschreibung zum RROP<br />

keine Änderungen sowie Empfehlungen für das neue RROP 2009.<br />

Melbeck Gemeinde<br />

ID 16<br />

Stellungnahme<br />

seitens der Gemeinde Melbeck gibt es keine Änderungsanträge zum<br />

vorliegenden Entwurf des RROP.<br />

Ministerium f. Arbeit und Bau d. Landes MV<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Rücknahmen bzw. Ausweisungen von Vorrang- und<br />

Vorbehaltsflächen für Forstwirtschaft bzw. von Aufforstung frei<br />

zuhaltenden Gebieten sind nicht Gegenstand der Änderung der<br />

Fortschreibung des RROP.<br />

In einzelnen Fällen - so im Bereich Luhmühlen/Westergellerser<br />

Heide - Standort mit der Entwicklungsaufgabe Tourismus - sind<br />

Darstellungen "Vorbehaltsgebiet für Forstwirtschaft" an den<br />

Bestand angepasst worden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 177 VON 310


ID 167<br />

Stellungnahme<br />

Einwände und Anregungen zum vorliegenden Entwurf werden nicht vorgetragen.<br />

Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg als Nachbarregion wird<br />

gesondert Stellung nehmen<br />

NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

ID 168<br />

D 1.2 [01] Stellungnahme<br />

Neu: Dabei sind u.a. Festlegungen über noch notwendige<br />

Infrastrukturmaßnahmen, maximale Grundstücksgrößen und flächensparende<br />

Baukonzepte (Endlichkeit der Ressource Boden), sowie verbindliche<br />

Anforderungen für energieeffiziente Baukonzepte (Klimaschutz) zu treffen.<br />

ID 169<br />

D 1.2 [02) Stellungnahme<br />

02 neu: Die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes sind gemäß des RROP des<br />

Landkreises Lüneburg zu sichern und weiterzuentwickeln.<br />

ID 170<br />

D 1.5 [01] Stellungnahme<br />

01 anstelle von sollen haben zu erarbeiten<br />

Neu: Die von Siedlungen freizuhaltenden Natur- und Landschaftsräume werden<br />

verbindlich festgeschrieben .Insbesondere dürfen Siedlungsräume nicht<br />

zusammenwachsen. Diese Flächen sind im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen Sicherung<br />

und ökologischen Verbesserung positiv weiter zu entwickeln.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Ausgestaltung des Grundsatzes kann nur auf kommunaler<br />

Ebene erfolgen und nicht durch das Regionale<br />

Raumordnungsprogramm (RROP). Im Übrigen greift das RROP an<br />

vielen Stellen das Thema Ressourcenschutz Boden auf (s. Punkte<br />

2.1 03 und 2.5). Infrastrukturmaßnahmen und damit häufig<br />

einhergehend die Inanspruchnahme von Flächen dienen der<br />

Allgemeinheit und sind im Einzelfall zu betrachten und abzuwägen.<br />

Eine pauschale Aussage dazu im RROP kommt nicht in Betracht.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Stellungnahmen können nur zu geänderten Kapiteln, hier in Form<br />

von grau hinterlegten Textpassagen dargestellt, abgegeben<br />

werden. Die Aussagen in 1.2. 02 sind unverändert gebliebene<br />

Festlegungen aus dem RROP 2003.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Wollte man den Begriff "sollen erarbeiten " in "haben zu<br />

erarbeiten", so würde dies von der Begrifflichkeit ein verbindliches<br />

Ziel sein. Dies ist jedoch rechtssystematisch nicht möglich, denn<br />

es gibt keine Ermächtigung im Raumordnungsgesetz, Gemeinden<br />

zu einer solchen Planung verbindlich zu veranlassen (vgl. hierzu<br />

auch ID 329 - Hansestadt Lüneburg).<br />

Es bleibt daher bei einem Grundsatz mit dem Begriff "sollen".<br />

Die Anregung ist im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen<br />

Siedlungsentwicklung sowie der Freiraumsicherung grundsätzlich<br />

zu begrüßen. Die gesamte Ziffer 02 ist als Grundsatz<br />

ausgestaltet, dies sollte dann auch für den 3. Spiegelstrich so<br />

gelten. Um dies zu verdeutlichen, sollte der Passus wie wie unten<br />

stehend formuliert werden. Im Übrigen gibt es bereits jetzt schon<br />

in weiten Bereichen entsprechende regionalplanerische und<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 178 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

ID 170<br />

D 1.5 [01] Stellungnahme<br />

01 anstelle von sollen haben zu erarbeiten<br />

Neu: Die von Siedlungen freizuhaltenden Natur- und Landschaftsräume werden<br />

verbindlich festgeschrieben .Insbesondere dürfen Siedlungsräume nicht<br />

zusammenwachsen. Diese Flächen sind im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen Sicherung<br />

und ökologischen Verbesserung positiv weiter zu entwickeln.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

andere Instrumente für die Sicherung von Freiräumen wie<br />

Vorranggebiete für ruhige Erholung, für Natur und Landschaft oder<br />

auch Landschaftsschutzgebiete. Der in Vorbereitung befindliche<br />

Landschaftsrahmenplan wird weitere Grundlagen für die Sicherung<br />

von Freiräumen liefern. Dieser sollte zunächst abgewartet werden.<br />

Wollte man die Anregung unverändert übernehmen mit der Folge,<br />

dass es sich dann um ein verbindliches Ziel handelte, würde im<br />

Übrigen in unzulässiger Weise in die kommunale Planungshoheit<br />

eingegriffen.<br />

Änderung der textl. Darstellungen:<br />

"...Natur- und Landschaftsräume gesichert werden. Insbesondere<br />

sollten Siedlungsräume nicht zusammenwachsen. Diese Flächen<br />

sollten im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen Sicherung und ökologischen<br />

Verbesserung positiv weiterentwickelt werden."<br />

(Grundsatz)<br />

Änderung der Begründung:<br />

"Darüber hinaus wurde als weiterer Grundsatz formuliert, Natur-<br />

und Landschaftsräume zu sichern insbesondere mit dem Ziel,<br />

Siedlungsräume nicht zusammenwachsen zu lassen und die frei<br />

gehaltenen Flächen im Sinne einer ökologischen Verbesserung<br />

positiv weiter zu entwickeln. Dieser Grundsatz ist zum einen eine<br />

Selbstverpflichtung als Leitlinie für den künftigen neuen<br />

Landschaftsrahmenplan. Er richtet sich aber auch an die<br />

gemeindliche Bauleitplanung. Sie sollen ermutigt werden, die<br />

Bemühungen der jüngeren Vergangenheit, die sich bereits in<br />

Entwicklungsplänen, Flächennutzungs- und Landschaftsplänen<br />

einer Reihe von Gemeinden widerspiegeln, im Sinne nicht nur der<br />

Ökologie, sondern auch etwa des Klimaschutzes und der<br />

Erhaltung und Verbesserung des Wohnumfeldes für die dort<br />

lebenden Menschen weiter konsequent fortzuführen."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Antrag ist im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen Siedlungsentwicklung<br />

sowie der Freiraumsicherung grundsätzlich zu begrüßen. Die<br />

gesamte Ziffer 02 ist als Grundsatz ausgestaltet, dies sollte dann<br />

auch für den 3. Spiegelstrich so gelten. Um dies zu verdeutlichen,<br />

sollte der Passus wie unten stehend formuliert werden. Würde der<br />

Änderungsantrag unverändert übernommen, müssten die<br />

Gemeinden, weil sie davon erheblich betroffen wären, erneut<br />

beteiligt werden. Im Übrigen gibt es bereits jetzt schon in weiten<br />

Bereichen entsprechende regionalplanerische und andere<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 179 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

ID 171<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Der jährlicher Verbrauch muss um 75% reduziert werden<br />

Begründung: Da gerade im Landkreis Lüneburg der Flächenverbrauch in der<br />

Vergangenheit besonders hoch war, reicht eine Reduzierung um 50 % nicht aus,<br />

zumal die Reduzierung um 75% Ziel der Bundesregierung ist.<br />

ID 172<br />

D 1.5 [04] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Instrumente für die Sicherung von Freiräumen wie Vorranggebiete<br />

für ruhige Erholung, für Natur und Landschaft oder auch<br />

Landschaftsschutzgebiete. Der in Vorbereitung befindliche<br />

Landschaftsrahmenplan wird weitere Grundlagen für die Sicherung<br />

von Freiräumen liefern. Dieser sollte zunächst abgewartet werden.<br />

Änderung der textl. Darstellungen:<br />

"...Natur- und Landschaftsräume gesichert werden. Insbesondere<br />

sollten Siedlungsräume nicht zusammenwachsen. Diese Flächen<br />

sollten im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen Sicherung und ökologischen<br />

Verbesserung positiv weiterentwickelt werden."<br />

(Grundsatz)<br />

Änderung der Begründung:<br />

"Darüber hinaus wurde als weiterer Grundsatz formuliert, Natur-<br />

und Landschaftsräume zu sichern insbesondere mit dem Ziel,<br />

Siedlungsräume nicht zusammenwachsen zu lassen und die frei<br />

gehaltenen Flächen im Sinne einer ökologischen Verbesserung<br />

positiv weiter zu entwickeln. Dieser Grundsatz ist zum einen eine<br />

Selbstverpflichtung als Leitlinie für den künftigen neuen<br />

Landschaftsrahmenplan. Er richtet sich aber auch an die<br />

gemeindliche Bauleitplanung. Sie sollen ermutigt werden, die<br />

Bemühungen der jüngeren Vergangenheit, die sich bereits in<br />

Entwicklungsplänen, Flächennutzungs- und Landschaftsplänen<br />

einer Reihe von Gemeinden widerspiegeln, im Sinne nicht nur der<br />

Ökologie, sondern auch etwa des Klimaschutzes und der<br />

Erhaltung und Verbesserung des Wohnumfeldes für die dort<br />

lebenden Menschen weiter konsequent fortzuführen."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Reduzierung um 50% liegt unter dem Ziel der<br />

Bundesregierung ist aber (s. Begründung RROP) mit den<br />

Besonderheiten der Region zu rechtfertigen. Zum Anderen bezieht<br />

sich das Ziel der Bundesregierung auf die Reduzierung der<br />

Siedlungs- und Verkehrsfläche und die Zielfestlegung im RROP<br />

stellt die Reduzierung des Verbrauchs der Wohnsiedlungsflächen<br />

ab. Eine Eins zu Eins Übernahme ist aus regionalplanerischer<br />

Sicht nicht möglich.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 180 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

04 2. Satz: Falls dieses Ziel an einem der Überprüfungszeitpunkte verfehlt sein<br />

sollte, wird für die nächsten 5 Jahre der Verbrauch um 100% reduziert.<br />

Begründung: Wenn die Zielverfehlung ohne spürbare Folgen bleibt, ist nicht zu<br />

erwarten, dass die Gemeinden dem Flächenverbrauch mit Nachdruck<br />

entgegenwirken.<br />

ID 173<br />

D 1.5 [08] Stellungnahme<br />

neuer 2. Satz: Es ist eine verträgliche Mischung der Funktionen Wohnen,<br />

Arbeiten, Versorgung und Erholung <strong>nach</strong> dem Prinzip der "kurzen Wege"<br />

anzustreben.<br />

ID 174<br />

D 1.5 [10] Stellungnahme<br />

10 Streichen der ersten beiden Sätze. Satz 3 reicht für die Entwicklung aus.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

s. ID 115 (Stellungnahme Hamburg)<br />

Für eine weitergehende Verschärfung der Zielvorgaben bestehen<br />

keine gesetzlichen Grundlagen. Dies würde zu stark in die<br />

kommunale Selbstverwaltung, hier die gemeindliche<br />

Planungshoheit eingreifen. Insgesamt handelt es sich bei den<br />

gesetzlichen Grundlagen (§ 13 Raumordnerische<br />

Zusammenarbeit ROG, § 8 Abs 4 NROG, LROP 2008) um Soll-<br />

bzw. Kann-Vorschriften und im LROP ist dieses Thema als<br />

Grundsatz ausgestaltet. Ausgangspunkt der Regelung des RROP<br />

ist daher ein kooperativer Planungsansatz.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Eine solche Formulierung ist aus allgemein umwelt- und<br />

klimapolitischen Erwägungen heraus durchaus sinnvoll (z.B. weil<br />

dadurch tendenziell Verkehr vermieden werden kann). Es wird<br />

darauf verwiesen, dass dieser Gedanke sich bereits im Kapitel 2.5<br />

findet.<br />

Allerdings muss realistischer Weise davon ausgegangen werden,<br />

dass angesichts der auch sehr unbeständigen Verhältnisse auf<br />

dem Arbeitsmarkt Arbeitsplätze am Ort vielfach von Nicht-<br />

Ortsansässigen besetzt werden. Eine günstige Zuordnung von<br />

Funktionen ist daher insbesondere für die Bereiche der<br />

öffentlichen und privaten Daseinsvorsorge oder der<br />

"Feierabenderholung" anzustreben und auch raumordnerisch zu<br />

fördern. Dies wird insbesondere durch die Zielfestlegungen und<br />

Grundsätze<br />

- zur Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen<br />

Orte,<br />

- zur Konzentration der Entwicklung von Gewerbeflächen,<br />

- zur Flächenreduzierung sowie<br />

- zum Appell an die Gemeinden, wohnnahe arbeits- und<br />

Ausbildungsplätze zu sichern und - soweit möglich - zu schaffen<br />

erreicht.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Sinn der getroffenen Regelung ist es, einerseits den berechtigten<br />

Bedürfnissen der Bevölkerung auch <strong>nach</strong> intensiveren<br />

Erholungsformen entsprechen, um insgesamt die Attraktivität des<br />

Landkreises für die Bewohner und Gäste zu erhalten und zu<br />

stärken. Damit können, insbesondere auch in den wirtschaftlich<br />

be<strong>nach</strong>teiligten Kreisteilen, Einkommensmöglichkeiten gesichert<br />

und geschaffen werden.<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 181 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

ID 175<br />

D 1.6 [06] Stellungnahme<br />

Die Verkaufsfläche beträgt nicht mehr als 2000 m².<br />

ID 176<br />

D 1.8 [01] Stellungnahme<br />

Zeichnerische Darstellung gemäß D 1.8.01 in Verbindung mit Umweltbericht —<br />

Rücknahme des Vorranggebietes für die ruhige Erholung im Bereich<br />

„Tiergartenkamp"<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Andererseits soll durch diese Regelungen aber eine Steuerung von<br />

Nutzungen und damit eine Bündelung von möglichen Belastungen<br />

direkter oder indirekter Art erreicht werden. Bei der Planung und<br />

Errichtung entsprechender Anlagen dürfen selbstverständlich<br />

entgegenstehende raumordnerische Ziele, etwa dokumentiert<br />

durch Vorranggebiete, nicht beeinträchtigt werden. Hierzu wird<br />

auch verwiesen auf entsprechende - Natur- und<br />

Landschaftsschutzbelange sichernde - Festlegungen im Kap. 3.8.<br />

Auch wären solche Anlagen grundsätzlich auf Ortslagen und deren<br />

Randbereiche beschränkt.<br />

Die Sätze 1 und 2 sollen deshalb beibehalten werden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

(s.ID 51 und ID 290)<br />

Planänderung:<br />

textl. Darstellungen:<br />

Satz 2 1. Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut (als Grundsatz):<br />

"Die Verkaufsfläche beträgt in der Regel nicht mehr als 2.000 m²<br />

(Orientierungswert).Satz 3 wird gestrichen. In Satz 4 wird die Zahl<br />

"2.500m²" ersetzt durch "2.000m² i.S. von Satz 2 erster<br />

Spiegelstrich".<br />

Begründung:<br />

Auf S.27 wird der <strong>5.</strong> Absatz gestrichen. Der erste Satz des<br />

Absatzes 6 lautet nunmehr: "Die Verkaufsflächen haben sich im<br />

Zuge des Strukturwandels im Einzelhandel...". Der 3. Satz des<br />

Absatzes 6 erhält folgenden Wortlaut: "Eine Verkaufsfläche größer<br />

als 2.000 m² muss aber im Einzelfall besonders begründet<br />

werden..."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.Wiederaufnahme der zeichnerischen<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 182 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

In dieser Angelegenheit hat sich <strong>nach</strong> Presseberichten inzwischen eine neue<br />

Entwicklung ergeben. Da<strong>nach</strong> hält die Stadt Lüneburg an ihrem Antrag auf<br />

Änderung des bisherigen Status nicht mehr fest. Wir gehen deshalb davon aus,<br />

das der Landkreis seinen Entwurf, der diesem Antrag entspricht, korrigieren wird.<br />

Da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, tragen wir unsere Argumente<br />

gegen eine Rücknahme des Vorrangs an dieser Stelle weiterhin vor.<br />

Die im Entwurf vorgesehene Rücknahme, die eine spätere Wohnbebauung<br />

ermöglichen soll, ist abzulehnen. Wir können sie nicht als eine dem § 6 Abs. 1<br />

NROG entsprechende Entscheidung anerkennen; denn die Rücknahme wird der<br />

Bedeutung der von der Änderung betroffenen Belange des Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege, die eine Beibehaltung der bisherigen Festlegung<br />

erfordern, nicht gerecht. Es ist offensichtlich, dass die als Folge einer Bebauung<br />

eintretenden Nachteile im Rahmen der Bauleitplanung nicht zu bewältigen sind.<br />

Die Freigabe des Geländes für die vorgesehene Bebauung ist auch unvereinbar<br />

mit dem besonderen Schutz, den siedlungsnahe Freiräume sowie<br />

Waldrandbereiche im Raumordnungsrecht genießen.<br />

1. a) Das von der Änderung betroffene Gelände ist ein landschaftlich sehr<br />

reizvolles Gebiet, das für die Naherholung Lüneburgs eine hervorragende Rolle<br />

spielt. Dabei dürfen die für die Bebauung vorgesehenen Ackerflächen nicht<br />

isoliert gesehen werden; sie werden vielmehr eingebettet in den Wald der<br />

Umgebung als Teil einer abwechslungsreichen Landschaft wahrgenommen, die<br />

durch den Wechsel von Wald und Feld, die eindrucksvolle alte Allee und das<br />

Fehlen jeglicher Bebauung geprägt ist. Demgemäß empfiehlt auch der<br />

Landschaftsplan der Stadt Lüneburg, das Areal insgesamt unter<br />

Landschaftsschutz zu stellen, dies halten auch wir für dringend geboten.<br />

Auch wenn die geplante Bebauung nur einen Teil der landwirtschaftlichen<br />

Flächen in Anspruch nimmt, so wird hierdurch der Charakter dieser naturnahen<br />

Landschaft wesentlich verändert und verfremdet. Diese Wirkung tritt allein schon<br />

durch das Vorhandensein von Baukörpern ein und lässt sich entgegen dem<br />

Umweltbericht durch Gestaltungsmaßnahmen nicht wesentlich abmildern.<br />

1.b) Das vorgesehene Plangebiet und seine unmittelbare Umgebung sind auch<br />

aus ökologischer Sicht sehr wertvoll; hier finden sich geeignete Lebensräume für<br />

eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt.<br />

Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die an die Felder grenzenden<br />

abwechslungsreichen Waldränder und die von breiten Rainen gesäumte,<br />

teilweise mit Hecken durchsetzte Eichenallee. Beide Landschaftselemente bilden<br />

mit den angrenzenden Feldern für viele Tierarten einen wertvollen<br />

zusammenhängenden Lebensraum (Jungenaufzucht und Rückzugsraum im<br />

Waldrandbereich, Nahrungserwerb ganz oder teilweise im Offenland). Dies gilt<br />

hier zum Beispiel für: Singvögel wie Goldammer, Baumpieper und<br />

Dorngrasmücke, Heidelerche; Greifvögel wie Bussard, Sperber, Habicht und<br />

Turmfalke; Rehwild und Hasen.<br />

Positiv auf die Artenvielfalt wirkt sich auch aus, dass viele der Bäume an den<br />

Waldrändern und in der Allee alte, mächtige Exemplare sind, ein bevorzugter<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Festlegung "Vorrang für ruhige Erholung"<br />

SEITE 183 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

Lebensraum für Spechte, Kleiber und Baumläufer. Auch der unterschiedliche<br />

Feuchtegrad der verschiedenen Teilflächen (trockener Waldrandbereich im<br />

Osten, feuchter, krautiger Waldrand im Westen) trägt zum Reichtum an Arten<br />

bei. Die Eignung des Gebiets als Lebensraum für die oben beispielhaft<br />

genannten Arten lässt sich ohne nähere Untersuchungen feststellen, da sie<br />

offensichtlich ist.<br />

Die geplante Bebauung würde den geschilderten Lebensraum in einem<br />

wesentlichen Teil zerstören und sich außerdem störend auf ihre Umgebung<br />

auswirken.<br />

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Wald und die Allee würden nicht<br />

angetastet. Denn die Bebauung bewirkt, dass der zusammenhängende<br />

Lebensraum Wald/Feld in einem bedeutenden Teil des Areals zerstückelt wird.<br />

Es kommt hinzu, dass von der neuen Bebauung und der damit verbundenen<br />

intensiven Nutzung Störungen zu erwarten sind, die weit über das hinausgehen,<br />

was zur Zeit auf Grund der Nutzung des Geländes zur ruhigen Erholung<br />

festzustellen ist. So würde sich z.B. die Zahl der täglichen Fußgänger in den an<br />

die Felder grenzenden Waldbereichen wesentlich erhöhen, die Störungen des<br />

Wildes durch Hunde nähmen aller Erfahrung <strong>nach</strong> deutlich zu.<br />

Es ist auch zu befürchten, dass die mit dem geplanten Wohngebiet verbundene<br />

Nutzung der Umgebung für Freizeitzwecke sich negativ auf das westlich<br />

be<strong>nach</strong>barte Naturschutzgebiet „Lüneburger Ilmenauniederung mit Tiergarten"<br />

auswirken würde. Dieses wertvolle Gebiet springt im Bereich des Lausebaches<br />

weit <strong>nach</strong> Osten vor und reicht damit nahe an das Plangebiet heran.<br />

Die negativen Wirkungen einer östlich des Deutsch-Evern-Weges errichteten<br />

Wohnbebauung lassen sich auch nicht dadurch wesentlich reduzieren, dass man<br />

das westlich des Weges anschließende Gelände unter Landschaftsschutz stellt.<br />

Ein solcher Rechtsakt kann den tatsächlichen Verlust an Freiraum auch nicht<br />

annähernd aufwiegen. An vielen Stellen im Stadtgebiet lässt sich beobachten,<br />

wie stark ein Landschaftsschutzgebiet allein dadurch beeinträchtigt wird, dass es<br />

unmittelbar an Wohnbebauung grenzt. Gerade als Raumordnungsbehörde muss<br />

der Landkreis darauf achten, dass bei schutzwürdigen Freiräumen die für ihre<br />

Funktionen unerlässliche „Tiefe des Raumes" nicht verloren geht. Es ist eine<br />

typische Aufgabe der Regionalplanung, durch vorausschauende, steuernde<br />

Planung von vornherein Verhältnisse zu verhindern, in denen auf engem Raum<br />

unterschiedliche Nutzungen und Schutzgüter konfliktträchtig aufeinander treffen.<br />

1.c). Es sind keine Belange erkennbar, die so bedeutsam sind, dass sie trotz der<br />

geschilderten schwerwiegenden Nachteile eine Entscheidung des Plangebers<br />

zugunsten der umstrittenen Bebauung rechtfertigen könnten. Angesichts der<br />

schon vorhandenen, bei weitem nicht ausgeschöpften Baugebiete (z.B.<br />

Rosenkamp, Schlieffenpark) kann das Interesse an Wachstum und weiterem<br />

Wohnraum im Stadtgebiet nicht als gleichwertig oder gar vorrangig angesehen<br />

werden. Das Gelände des geplanten Baugebiets und seine Umgebung haben für<br />

die Naherholung und den Artenschutz eine so große Bedeutung, dass sie für<br />

jede Bebauung tabu sein sollten.<br />

2.) Unsere Forderung zur Aufrechterhaltung der bisherigen Festlegung stützt sich<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

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NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

auch auf spezielle raumordnungsrechtliche Bestimmungen. Nach dem<br />

LandesraumordnungsProgamm (LROP) sollen siedlungsnahe Freiräume<br />

erhalten und in ihren ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funktionen<br />

gesichert und entwickelt werden (3.1.1 03 LROP). Waldränder sollen von<br />

störenden Nutzungen und Bebauung freigehalten werden (3.2.1 03 LROP). Auch<br />

<strong>nach</strong> den eigenen Bestimmungen des Landkreises ist ein besonderer Schutz der<br />

Waldränder vorgesehen. Nach dem geltenden RROP 2003 sind Waldränder<br />

einschließlich einer Übergangszone grundsätzlich von Bebauung freizuhalten.<br />

Eine Bebauung darf nur erfolgen, wenn die übrigen Ziele der Raumordnung und<br />

städtebauliche Gründe dies zwingend erfordern (D 3.3.04). Der vorliegende<br />

Entwurf enthält eine entsprechende Bestimmung, Unserer Ansicht <strong>nach</strong> lässt<br />

sich die geplante Wohnbebauung, die durch die Rücknahme des Vorrangs<br />

ermöglicht werden soll, nicht im Einklang mit Wortlaut und Geist dieser<br />

Bestimmungen verwirklichen. Dabei ist zu berücksichtigen , dass die zum Schutz<br />

der Waldränder erforderliche Übergangszone nicht allein <strong>nach</strong> dem Abstand zu<br />

bemessen ist, der zum Schutz der Bebauung vor Windwurf einzuhalten ist. Dies<br />

würde den vielfältigen Funktionen, die Waldränder erfüllen (Belebung des<br />

Landschaftsbildes, Erhalt der Artenvielfalt.usw.); nicht gerecht. So nennen denn<br />

auch die Erläuterungen des LROP zum Schutz der Waldränder als<br />

Orientierungswert einen Abstand von ca. 100m (vgl. Erläuterungen zu 3.2.1.03<br />

Satz 2,S.111).<br />

Eine Ausnahmesituation, die es rechtfertigen könnte von den oben genannten<br />

Vorschriften abzuweichen, ist <strong>nach</strong> den örtlichen Verhältnissen nicht ersichtlich.<br />

Die Frage, ob der bisherige Status des „Tiergartenkamp" erhalten bleibt,<br />

erscheint uns bei allen örtlichen Besonderheiten von grundsätzlicher Bedeutung<br />

für die weitere Entwicklung im Landkreis zu sein. Will der Landkreis in anderen<br />

Fällen unangemessenem Landschaftsverbrauch mit Überzeugungskraft<br />

entgegentreten, dann darf er bei diesem schutzwürdigen Gelände nicht den Weg<br />

ebnen für eine Bebauung, deren negative Wirkungen mit Mitteln der<br />

Bauleitplanung nur kosmetisch geringfügig gemildert werden können. Wir<br />

sprechen uns vielmehr dafür aus, dass der Landkreis nicht nur die bisherige<br />

regionalplanerische Festlegung als Vorranggebiet aufrechterhält, sondern auch<br />

naturschutzrechtlich die richtige Folgerung zieht und das Gelände insgesamt und<br />

über den Tiergartenkamp hinaus unter Landschaftsschutz stellt. Die sinnvolle<br />

Größe und Abgrenzung ist im Landschaftsplan der Stadt Lüneburg (Plan 16<br />

„Schutzgebiete" Stand Juni 1995 Dipl. Ing. Ursula Leptin) dargestellt. Diese<br />

Arrondierung geht über die Grenzen des Baugebietes „Tiergartenkamp" und<br />

auch über das Gelände hinaus, das die Stadt Lüneburg für ein<br />

Landschaftsschutzgebiet vorschlägt. Daß dieses gesamte Gelände schutzwürdig<br />

ist, ergibt sich •aus den obigen Ausführungen und dem Landschaftsplan.<br />

Auch im Umweltbericht kommt der Wert des Geländes deutlich zum Ausdruck.<br />

Nach den bisherigen Auseinandersetzungen um die Bebauungsplanung der<br />

Stadt liegt aber auch auf der Hand, dass das Areal als gefährdeter<br />

siedlungsnaher Freiraum in hohem Maße schutzbedürftig ist.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

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NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

ID 177<br />

D 1.8 [02] Stellungnahme<br />

02 streichen (wird nicht mehr gebraucht, daher unsinnig)<br />

ID 178<br />

D 2.1 [01] Stellungnahme<br />

letzter Satz ändern: Ein interkommunal abgestimmtes Gesamtkonzept ist -<br />

anzustreben streichen - zu erarbeiten einfügen-<br />

ID 179<br />

D 2.1 [02] Stellungnahme<br />

02 letzter Satz ändern: Der Landkreis sowie jede Gemeinde hat alle 2 Jahre<br />

einen Ökobilanzhaushalt aufzustellen mit Aussagen über Flächenverbrauch,<br />

Grundwassersituation, Versiegelung, Biotopverlust und andere ökologisch<br />

bedeutsame Faktoren.<br />

Gründung: Die im Entwurf vorgesehene „Empfehlung" ist eine zu schwache<br />

Vorgabe. Die Beschränkung der Bilanz auf den Flächenverbrauch und das<br />

Grundwasser erlaubt nur einen unvollständigen Überblick über die Entwicklung<br />

der ökologischen Situation. Angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten<br />

der Datensammlung werden die Gemeinden und der Landkreis bei der<br />

Übernahme unserer Forderung auch nicht überfordert.<br />

ID 180<br />

D 2.1 [03] Stellungnahme<br />

2. Satz anschließend neu einfügen ...besondere Bedeutung zu. - Die Gemeinden<br />

haben verstärkt die Möglichkeit zu nutzen, maximale Grundstücksgrößen für die<br />

Wohnbebauung (siehe §9Abs.1 Nr.3 BauGB) festzusetzen. neuer Satz-<br />

Begründung: Diese effektive Möglichkeit zur Reduzierung des<br />

Flächenverbrauches ist bisher nur äußerst selten genutzt worden.<br />

ebenda 4. Satz ergänzen Wertvolle Landschaftsteile sind von einer<br />

Inanspruchnahme durch andere Nutzungen auszunehmen -und zu sichern<br />

einfügen-.<br />

<strong>nach</strong> dem Fettdruck einfügen: innerhalb der Siedlungsräume und -von<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. ID 292/ 293 Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,<br />

Landwirtschaft, Verbrauscherschutz und Landesentwicklung<br />

s. ID 424 Gemeinde Reinstorf<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens, der Standort bleibt daher unverändert<br />

bestehen.<br />

In der Formulierung wird der Bezug zum LROP entfernt und darauf<br />

hingewiesen, dass es sich um einen Standort von regionaler<br />

Bedeutung handelt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 186 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

siedlungsnaher Freiräumen und- einfügen<br />

Begründung: Auch siedlungsnahe Freiräume haben wichtige ökologische und<br />

soziale Funktionen. Sie sind häufig durch Überbauung oder heranrückende<br />

Bebauung gefährdet.<br />

ID 181<br />

D 2.1 [04] Stellungnahme<br />

1.Satz anfügen...kulturhistorischen Wertes zu erhalten-; dabei verdient<br />

insbesondere<br />

auch der Schutz des Grünlandes besondere Aufmerksamkeit. anfügen.<br />

Begründung: In der Vergangenheit sind in erheblichem Umfang Grönlandflächen<br />

durch Umbruch verloren gegangen.<br />

Satz <strong>nach</strong> dem Fettdruck streichen und einfügen .... als Grünland genutzte<br />

Fluss- und Bachauen sollen -dürfen. einfügen- durch Maßnahmen... ... oder das<br />

Bild der Landschaft<br />

erheblich streichen -stören...... .......oder die Aufforstung mit standortfremden<br />

und nicht einheimischen Baumarten - oder negative Entwicklungen wie<br />

Wandlung der Nutzung<br />

einfügen- , - grundsätzlich streichen- nicht beeinträchtigt werden.<br />

ID 182<br />

D 2.1 [05] Stellungnahme<br />

2.Satz einfügen: Biosphärenreservatsgesetz - und -verordnungen. einfügen- zu<br />

sichern Begründung: Auch die der Konkretisierung des Gesetzes dienenden<br />

Verordnungen haben wichtige Schutzaufgaben.<br />

ID 183<br />

D 2.1 [06] Stellungnahme<br />

zusätzlicher neuer Absatz:<br />

Als Vorranggebiete für Natur und Landschaft werden neben den vorhandenen<br />

Naturschutzgebieten weitere für den Naturschutz wertvolle Gebiete in der<br />

Zeichnerischen Darstellung generalisiert festgelegt. Dabei handelt es sich um für<br />

das Kreisgebiet biet besonders kennzeichnende, gefährdete oder seltene<br />

Landschaftselemente. Sie sind vor störenden Einflüssen oder Veränderungen zu<br />

schützen und — soweit es der Schutzzweck erfordert — von Erholungsverkehr<br />

freizuhalten. Für diese Gebiete sollen — soweit erforderlich — im Einvernehmen<br />

mit den Bewirtschaftern Page- und Entwicklungskonzepte entwickelt und<br />

umgesetzt werden.<br />

Begründung: Die Formulierung entspricht im Wesentlichen 06 RROP 2003. Im<br />

Entwurf fehlt eine zusammenfassende Aussage zu den anderen Vorranggebieten<br />

für Natur und Landschaft, die außer den NATURA2000 Gebieten festgelegt sind.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Nach Ziff 05 wird, wie im wirksamen RROP 2003, folgende Ziff. 06<br />

wieder eingefügt und um die Worte "und umgesetzt" ergänzt:<br />

"Als Vorranggebiete für Natur und Landschaft werden neben den<br />

vorhandenen Naturschutzgebieten weitere für den Naturschutz<br />

wertvolle Gebiete in der Zeichnerischen Darstellung generalisiert<br />

festgelegt. Dabei handelt es sich um für das Kreisgebiet biet<br />

besonders kennzeichnende, gefährdete oder seltene<br />

Landschaftselemente. Sie sind vor störenden Einflüssen oder<br />

Veränderungen zu schützen und — soweit es der Schutzzweck<br />

erfordert — von Erholungsverkehr freizuhalten. Für diese Gebiete<br />

sollen — soweit erforderlich — im Einvernehmen mit den<br />

Bewirtschaftern Page- und Entwicklungskonzepte entwickelt und<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 187 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

ID 184<br />

D 2.1 [08] Stellungnahme<br />

......schreibe Vorbehaltsgebiete statt Vorsorgegebiete<br />

ID 185<br />

D 2.1 [10] Stellungnahme<br />

Absatz hinzufügen Potentielle Überschwemmungsgebiete sollen-sind einfügen-<br />

bei Deichneubau -sowie bei Deichinstandsetzung durch Rückverlegung der<br />

Deiche einfügen-wieder ihrer ursprünglichen Funktion zuzuführen<br />

Begründung: Schaffen von Puffer für auflaufende Hochwasserspitzen und damit<br />

Erhöhung der Standsicherheit der Deiche, damit wird der Schutz der anliegenden<br />

Bevölkerung erhöht.<br />

ID 186<br />

D 2.3 [01] Stellungnahme<br />

01 hinzufügen: Grundsätzlich sind bei allen Eingriffen in Gewässer sowie<br />

Maßnahmen des Gewässerschutzes die Vorgaben der Europäischen<br />

Wasserrahmenrichtlinie einzuhalten. Ebenso sind die Vorgaben des<br />

Fließgewässerschutzsystems zu berücksichtigen.<br />

ebenda 01 ergänzen um folgende Spiegelstriche:<br />

Gewässerschutz sollte als Prozessschutz verstanden werden. Zur<br />

Verwirklichung dieses Zieles sollen Flächen aufgekauft werden, insbesondere wo<br />

Mäanderbildung von selbst möglich ist, mehrarmiger Verlauf zugelassen werden<br />

kann, moorige, sumpfige Bereiche entstehen können.<br />

dort, wo aus Gründen des Hochwasserschutzes kein Prozessschutz möglich<br />

ist, sind ökologische Unterhaltungsrahmenpläne zu erstellen (nicht mehr<br />

maschinengerechte Gewässer, sondern gewässergerechte Maschinen sind<br />

gefordert)<br />

an allen Gewässern sind Gewässerrandstreifenprogramme zu entwickeln<br />

Bereiche, die <strong>nach</strong> den Nachermittlungen nur die Gewässergüte III erreicht<br />

haben, sind innerhalb von 3 Jahren zu sanieren, so dass mindestens die<br />

Gewässergüte II erreicht wird<br />

alle Fließgewässer sind in ihrer Gesamtheit schutzwürdig, daher sind die<br />

Niederungen als Naturschutzgebiete auszuweisen.<br />

kurzfristig sind die Niederungen als Landschaftsschutzgebiete auszuweisen<br />

für alle Fließgewässer und ihre direkte Umgebung sind Schutzverordnungen<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

umgesetzt werden."<br />

Die <strong>nach</strong>folgende Ziffern werden entsprechend fortlaufend neu<br />

nummeriert (Ziff. 06 wird 07 usw.)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Text wird entsprechend geändert.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 188 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

analog zu Wasserschutzgebieten zu entwickeln<br />

die Extensivierung gewässernaher Wiesen ist durchzusetzen<br />

(Düngerminimierung)<br />

die Umwandlung von gewässernahen Ackerflächen in extensiv genutzte<br />

Wiesen ist zu fördern<br />

jeder Sandeintrag muss unterbunden werden, damit der restliche Sand auf<br />

der Gewässersohle mit der fließenden Welle weggeschwemmt wird und das<br />

natürliche feinkiesige Substrat frei gespült wird<br />

Anpflanzungen mit standortgerechten und heimischen Arten, insbesondere<br />

zur Beschattung sind durchzuführen<br />

Querbauwerke sind so umzubauen, dass die Durchgängigkeit der<br />

Gewässersohle auch für Wirbellose gewährleistet ist (Bypässe/ Umfluter)<br />

Wehre dürfen nur dann geöffnet werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren<br />

zwingend erforderlich ist.<br />

Erlaubnisse zur Wasserentnahme sind einzuschränken und zu prüfen<br />

Viehtränken in den Fließgewässern sind nur in Absprache mit der UNB<br />

zulässig<br />

die natürliche Funktion der Oberläufe und Bachauen als Puffer in<br />

Hochwasserzeiten ist wieder herzustellen (Verbesserung der Wasserrückhaltung<br />

, Verringerung der Wasserabführung<br />

alle Überschwemmungsgebiete sind in Landschaftsschutzgebiete<br />

einzubinden, potentielle Überschwemmungsgebiete sind einzubeziehen<br />

ID 187<br />

D 2.3 [02] Stellungnahme<br />

Satz streichen/ergänzen _Bereits bestehende Wärmebelastungen sind dout1ich<br />

zu reduzieren -und gegen „ 0" abzubauen. ergänzen<br />

Begründung zu 01 und 02: Angesichts der großen Bedeutung der Gewässer und<br />

ihrer Umgebung für Mensch und Natur halten wir eingehendere Vorgaben der<br />

Regionalplanung für geboten als der Entwurf sie bisher vorsieht.<br />

ID 188<br />

D 2.4 [05] Stellungnahme<br />

06 Absatz neu Der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädlichen<br />

Auswirkungen von Sendeanlagen und Richtfunkverbindungen ist sicher zu stellen.<br />

ID 189<br />

D 3.0 Stellungnahme<br />

Infrastruktur neue Absätze einfügen<br />

01 Um eine umwelt- und sozialverträgliche Raumnutzung sicherzustellen und<br />

weiterzuentwickeln, sind der Regionalplanung die Leitbilder einer <strong>nach</strong>haltigen<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 189 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

Raum- und Siedlungsentwicklung sowie Siedlungspolitik zu Grunde zu legen.<br />

02 Es ist sicherzustellen, dass Wirtschaft und Infrastruktur den alltäglichen<br />

Erfordernissen und Bedürfnissen Menschen jeden Alters (älteren Menschen,<br />

Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern) und Geschlechts entsprechen.<br />

ID 190<br />

D 3.1 [01] Stellungnahme<br />

01 Ergänzung: Betriebe, die überwiegend Frauenarbeitsplätze sowie<br />

Arbeitsplätze für Behinderte bereitstellen, werden bei der Ansiedlung bevorzugt.<br />

Zu sichern bzw. zu<br />

verbessern ist die innenregionale Erreichbarkeitsqualität sowohl hinsichtlich des<br />

Wirtschafts- als auch des Berufs- und Ausbildungsverkehrs mittels öffentlicher<br />

und nicht motorisierter Verkehrsmittel, die ausgeglichenen zentralörtlichen<br />

Versorgungsstrukturen sowie die Zuordnung von Wohn- und Arbeitsstätten.<br />

Hierin wird eine wesentliche räumliche Voraussetzung gesehen, die Chancen zur<br />

stärkeren Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben zu erhöhen.<br />

ID 191<br />

D 3.1 [04] Stellungnahme<br />

2.Satz streichen.. Ostumgehung, Bundesautobahn A250, A39, B404<br />

Begründung: ob die von der Wirtschaft gewünschte Autobahn A39 realisiert wird,<br />

ist noch nicht sicher. Dem sollte nicht vorgegriffen werden.<br />

ID 192<br />

D 3.1 [05] Stellungnahme<br />

1.Satz einfügen ...... der Landschaftspflege und des Umweltschutzes -sorgfältig<br />

zu ermitteln und einfügen- zu beachten. Im Rahmen der Bauleitplanung .....<br />

ID 193<br />

D 3.1 [06] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zu Satz 1:<br />

durch Regionalplanung nicht regelbar<br />

Zu Sätzen 2 und 3:<br />

Die Förderung der Erreichbarkeit mittels ÖPNV und mit dem<br />

Fahrrad ist im RROP 2003 in Verbindung mit den im<br />

Änderungsentwurf vorgesehenen Ergänzungen bereits hinreichend<br />

in den Kapiteln D 3.6.1 und D 3.6.2 enthalten. Zu konkreteren<br />

Aussagen wird auf den in der Aufstellung befindlichen neuen<br />

Nahverkehrsplan verwiesen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. ID 420 (Stellungnahme Gemeinde Reinstorf)<br />

Die Anregung wird insofern aufgenommen, als das die textliche<br />

Darstellung der A 39 wie folgt angepasst wird:<br />

A39 aus dem letzten Satz streichen<br />

Folgenden Satz einfügen: Nach der Fertigstellung der BAB 39<br />

steht für die Industrie- und Gewerbegebiete eine weiterer<br />

Verkehrsträger für die Anbindung an das großräumige<br />

Verkehrsnetz zur Verfügung.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 190 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

Luhmühlen<br />

Dieser Absatz ist neu zu formulieren.<br />

Begründung: Wir lehnen ein Projekt dieser Größenordnung, das weit über eine<br />

schonende Modernisierung hinausgeht, ab. Der Umweltbericht zeigt die<br />

erheblichen Nachteile auf, die die Verwirklichung eines solchen Projektes in<br />

dieser schutzwürdigen Landschaft verursachen würde. Auch die Kreisverwaltung<br />

hat die Schutzwürdigkeit des Gebietes anerkannt. Daher muss jeder Eingriff<br />

mehr als sorgfältig abgewogen werden, dies ist bisher aber nicht erkennbar. Nur<br />

unabdingbare Maßnahmen sind hier möglich, dazu könnte die Brücke gehören,<br />

wenn die Abwägung aller Schutzgüter vollständig erfolgt. Nicht dazu gehören<br />

kann ein Wegeausbau, der die wertvollen Bereiche zerschneidet und damit die<br />

notwendigen Wechselbeziehungen zwischen den Biotopen verhindert. Weder in<br />

den Kernaussagen noch im Umweltbericht wird die vollständige Maßnahme<br />

beschrieben oder in ihren Umweltauswirkungen erkennbar. Es wäre<br />

wünschenswert, dies im RROP mit zu behandeln, da die Auswirkungen doch<br />

sehr gravierend sind.<br />

Diese Nachteile können unserer Ansicht <strong>nach</strong> auch nicht im Rahmen der<br />

Fachplanung auf ein vertretbares Maß reduziert werden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Das Projekt ist strukturpolitisch für die Region von großer<br />

Bedeutung und soll deshalb unter weitgehender Schonung der<br />

natürlichen Ressourcen, insbesondere im bereich des<br />

angrenzenden FFH- Gebietes, aber auch von Biotopen und<br />

Wäldern, raumordnerisch ermöglicht und unterstützt werden.<br />

Insbesondere gilt es, die vorhandenen Anlagen für den Reitsport<br />

für internationale Veranstaltungen turniergerecht zu modernisieren<br />

und zu ergänzen. Daneben sollen auch Angebote für mit dem<br />

Reitsport zusammenhängende Funktionen geschaffen und<br />

Veranstaltungen in begrenztem Umfang für breite<br />

Bevölkerungsschichten ermöglicht werden.<br />

Insgesamt gilt es, <strong>nach</strong> sorgfältiger Abwägung und möglichst<br />

Berücksichtigung naturschutzfachlicher und Erholungsbelange hier<br />

einen attraktiven Schwerpunkt in der Tourismusregion Lüneburger<br />

Heide zu setzen, um damit auch in erheblichen Maße direkt und<br />

indirekt Einkommen und Arbeitsplätze zu generieren.<br />

Im Einzelnen:<br />

Im Zuge der Erneuerung der bestehenden Brücke werden<br />

kohärenzfördernde Maßnahmen (u.a. Aufweitung des<br />

Lichtraumprofils und damit größere Spannweite für verbesserte<br />

ökologische Durchgängigkeit z.B. für den Fischotter) zu einer<br />

Verbesserung des aktuellen Zustands führen. Es findet kein<br />

zusätzlicher Ausbau / keine zusätzliche Befestigung der<br />

Zuwegungen statt.<br />

Bei der problematischen Wegeführung durch das FFH-Gebiet ist<br />

kein Wegeausbau, sondern lediglich die Unterhaltung der<br />

bisherigen Wegetrasse vorgesehen.<br />

Bei der Erschließung werden befestigte Fahrwege in umittelbarer<br />

Nähe des Turniergeländes erstellt, die nicht den wertvolleren<br />

Bereich des Hamberges tangieren.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Ziff. D 3.1 06 wird wie folgt geändert:<br />

"Am Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Tourismus<br />

(Luhmühlen im Bereich Westergellerser Heide) sind in dem<br />

Teilbereich, für den Vorranggebiet für Natur und Landschaft<br />

festgelegt ist, ausnahmsweise nur folgende bauliche Maßnahmen<br />

zulässig:<br />

− eine dem Transport von Pferden ohne Kraftfahrzeuge sowie<br />

Fußgängern dienende Brücke über die Luhe ohne zusätzlichen<br />

Ausbau / zusätzliche Befestigung der Zuwegungen sowie<br />

− die verkehrsgerechte Anbindung des Gebietes an die L 216 im<br />

Zuge der bisherigen Wegeführung.<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

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NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

ID 194<br />

D 3.2 [01] Stellungnahme<br />

alter Satz..... Der Verbrauch landwirtschaftlicher Nutzfläche für Siedlung und<br />

Infrastruktur und damit auch die erforderliche, sich aus der Beanspruchung<br />

ergebende Kompensationsmaßnahmen hat nutzflächensparend zu erfolgen.<br />

Neuer Satz Der Verbrauch landwirtschaftlicher Nutzfläche für Siedlung und<br />

Infrastruktur hat nutzflächensparend zu erfolgen.<br />

ID 195<br />

D 3.2 [02] Stellungnahme<br />

Im Landkreis soll die Landwirtschaft eine strukturell und vor allem räumlich<br />

gesehen<br />

besondere Bedeutung erhalten. Die Sicherung und Entwicklung der bäuerlich<br />

strukturierten Landwirtschaft sollen auf der Grundlage landwirtschaftlicher<br />

Fachplanungen erfolgen, um eine Umwelt- und Naturverträglichkeit zu sichern<br />

und die Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten. Der Vertragsnaturschutz soll<br />

<strong>nach</strong>haltig gefördert werden. Zusätzliche Bedeutung wird der Bewirtschaftung<br />

künftig bei Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Gestaltung der<br />

heimatlichen Kultur- und Erholungslandschaft sowie des Natur- und<br />

Umweltschutzes beizumessen sein. Die flächengebunden bäuerliche<br />

Landwirtschaft, die •umweltgerecht produziert und eine artgerechte<br />

Nutztierhaltung betreibt, ist in besonderem Maße zu fördern. Unter<br />

flächengebundene bäuerliche Landwirtschaft ist die<br />

Abkehr von großflächigen Monokulturen mit einseitigen Fruchtfolgen mit den<br />

vielfältigen negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu verstehen.<br />

Gefördert wird die Umkehr von der Agrarindustrie zum kontrolliert biologischen<br />

Landbau ohne Einsatz von Mineraldünger und chemisch-synthetischen<br />

Pestiziden unter Beachtung folgender Ziele:<br />

Verhindern von Monokulturen mit einseitigen Fruchtfolgen<br />

Umkehr zum „ biologischen Landbau" (ohne Einsatz von Mineraldünger etc.<br />

Bereitstellung von zusätzlichen Fördermaßnahmen für biologischen Landbau<br />

"und Kreislaufwirtschaft,<br />

Bereitstellung von zusätzlichen Fördermaßnahmen für Maßnahmen zur<br />

Verbrauchermotivation zum Kauf der umgestellten Lebensmittel der bäuerlichen<br />

Betriebe,<br />

Änderung der bestehenden Aus- und Weiterbildung der Betriebsleiter und -<br />

<strong>nach</strong>folger<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Die genannten Maßnahmen müssen dabei mit den<br />

Erhaltungszielen des FFH- Gebietes „Gewässersystem der Luhe<br />

und unteren Neetze (DE 2626-331)“ vereinbar sein.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

eigentlich nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens,<br />

Satzteil könnte aber aus naturschutzfachlicher Sicht tatsächlich<br />

gestrichen werden…<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 192 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

Förderung von Biophotonik<br />

Verhinderung von Bodenerosion,<br />

Erhalt und Schutz von alten Obst-, Getreide- und Gemüsesorten sowie<br />

Schutz und Förderung alter Tierrassen,<br />

Festleerung von Bestandsobergrenzen für die Viehhaltung anhand der<br />

eigenen vorhandenen landwirtschaftlichen Fläche,<br />

Schutz des Grundwassers vor dem Eintrag von Schadstoffen<br />

Verhinderung des Raubbaus an Bodenhumus und Verbesserung der Qualität<br />

und Quantität der Dauerhumus durch Gegenmaßnahmen, beispielsweise<br />

ablaufende Rotte von Pflanzenresten, Kompostbereitung.<br />

Nachhaltige Bewirtschaftung erhöht die Bodenfruchtbarkeit wieder und verhindert<br />

Humusverlust durch Fermentation statt Oxidation der Rotte, der Nährstoffluss für<br />

die Wachstumsprozesse der Kulturpflanzen verbessert sich und die Vitalität der<br />

Nahrungsmittel steigt. Die Landschaft wird wieder vielfältiger und erlebnisreicher<br />

dies bietet der Landwirtschaft zusätzliche Bedeutung bei den künftigen<br />

Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung der Kultur- und<br />

Erholungslandschaft Biosphärenreservat Elbtalaue,<br />

Zusätzliche Bedeutung wird der flächengebundenen bäuerlichen Landwirtschaft<br />

künftig bei Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Gestaltung der<br />

heimatlichen Kultur- und Erholungslandschaft sowie des Natur- und<br />

Umweltschutzes zukommen. Zu ihrer Sicherung und Entwicklung ist eine<br />

Verbesserung der Lebensverhältnisse im ländlichen Raum anzustreben. Dazu<br />

gehört das Sicherstellen von Arbeitsplätzen für Frauen im Landwirtschaftssektor<br />

sowie die Förderung alternativer Vermarktungsstrategien und Ne<br />

benerwerbsguellen. Der Erhalt und Ausbau der Infrastruktur ist gemäß der<br />

Nachfrage der Bewohner/innen im ländlichen Raum zu realisieren. Ebenso sind<br />

die sich wandelnden Raumansprüche der Bewohner/innen, die sich u. a. aus<br />

dem Strukturwandel im ländlichen Raum ergeben, in Erfahrung zu bringen und in<br />

die Dorfentwicklung zu integrieren.<br />

Begründung: Für den Zustand von Natur und Landschaft im Landkreis ist von<br />

zentraler Bedeutung, ob die Landwirtschaft naturverträglich ausgeübt wird. Nur<br />

dann ist sie auch sozialverträglich und in der Lage, die Existenz der<br />

landwirtschaftlichen Betriebe <strong>nach</strong>haltig zu sichern. In der Formulierung des<br />

Entwurfes werden Bedeutung und Wirtschaftsweisen einer ökologisch<br />

orientierten Landwirtschaft und die Notwendigkeit, diese zu fördern, noch zu<br />

wenig herausgearbeitet. Dieses Defizit sollen unsere Formulierungen beheben.<br />

ID 196<br />

D 3.2 [03] Stellungnahme<br />

1. Satz streichen und ersetzen durch: Auf den überwiegend leichteren sandigen<br />

Böden der Geest soll nur standortgemäßer Pflanzenbau betrieben werden der<br />

eine<br />

geringe Feldberegnung erfordert.<br />

Ebenda 4. Satz streichen: Alle beregungsbedürftigen Flächen sind damit künftig<br />

grundsätzlich auf Grundwasser angewiesen<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

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NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

Ebenda <strong>5.</strong>+6. Satz neu formuliert Die Grundwasservorräte sind sparsam zu<br />

nutzen. Eine Versorgung über Beregnungsverbände ist vorzuschreiben und über<br />

die Führung von Wasserbüchern zu kontrollieren.<br />

Begründung: Grundwasser ist ein wichtiges Grundnahrungsmittel und wird<br />

aufgrund der intensiven Nutzung zunehmend knapper. Auch sollten die zu<br />

erwartenden Folgen des Klimawandels schon heute berücksichtigt werden.<br />

ID 197<br />

D 3.5 [01] Stellungnahme<br />

neuer Satz am Ende: Langfristig ist die Entwicklung zu einem energieautarkem<br />

Landkreis voranzutreiben. Ein Masterplan soll aufgestellt werden.<br />

ID 198<br />

D 3.5 [06] Stellungnahme<br />

neuer Satz am Ende: Der Anbau von Biomasse zur Energieerzeugung darf die<br />

Böden und das Landschaftsbild nicht belasten. Diversifikation der Pflanzen ist<br />

vorzusehen, dabei ist darauf zu achten, dass der Dünger- und Wasserbedarf<br />

minimiert wird.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Antrag wird grundsätzlich befürwortet. Er spiegelt<br />

entsprechende Bestrebungen der Verwaltung wider, die mit einer<br />

"Leitstudie 100%-erneuerbare Energien-Region Landkreis<br />

Lüneburg" der Leuphana Universität Lüneburg in enger<br />

Abstimmung mit dem Landkreis Potenziale ermitteln soll, um<br />

dieses Ziel zu erreichen. Der recht enge Begriff "auf der Basis<br />

eines Masterplans" sollte dabei umformuliert werden in "auf der<br />

Basis eines energetischen Konzepts ....".<br />

Textl. Darstellungen:<br />

„Langfristig ist die Entwicklung zu einem energieautarken<br />

Landkreis auf der Basis eines energetischen Konzepts<br />

voranzutreiben. (als Grundsatz)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Landkreis Lüneburg hält - gerade auch im Hinblick auf<br />

Naherholung, Tourismus und Bodengüte - Fruchtwechsel und<br />

Anbau verschiedener Pflanzen für wichtig, um eine weitere<br />

"Vermaisung" der Landschaft zu vermeiden. Bisher ist dies jedoch<br />

mit regionalplanerischen Instrumenten nicht oder nur in enger<br />

Kooperation mit der Landwirtschaft zu steuern. Letzteres würde<br />

bedeuten, dass entsprechenden Träger öffentlicher Belange bzw.<br />

Verbände (Landwirtschaftskammer, Bauernverband) bei der<br />

Änderung dieser Festlegung, sollte dies als Ziel ausgestaltet<br />

werden, im Sinne von Transparenz und Genehmigungsfähigkeit<br />

des RROP beteiligt werden müssten. Dies ist im jetzigen<br />

Verfahrensstand nicht mehr möglich. Deshalb sollte dieser Satz<br />

als Grundsatz formuliert werden.<br />

Planänderung:<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

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NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

ID 199<br />

D 3.6.0 [01] Stellungnahme<br />

Unter 01 ergänzen Die Siedlungsentwicklung ist durch eine wohnungsnahe<br />

Zuordnung von Arbeitsstätten, Freizeit- und Versorgungseinrichtungen<br />

insbesondere durch eine Konzentration auf die zentralörtlichen Standorte<br />

auszurichten, um unnötige Verkehre zu vermeiden und den Wegeaufwand zu<br />

verringern.<br />

Das Angebot an Verkehrswegen für den nicht-motorisierten Verkehr und<br />

öffentliche Verkehrsmittel muss der Bevölkerung den Zugang zum Arbeits- und<br />

Ausbildungsangebot, zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen, zu den<br />

Freizeitangeboten und Erholungsgebieten ermöglichen. Dabei sind die<br />

besonderen Mobilitätsbedürfnisse von Frauen zu berücksichtigen.<br />

Dies gilt besonders für die ländlichen Räume, in Räumen mit Strukturschwächen<br />

sowie im Grenzbereich zu den neuen Bundesländern.<br />

Grundsätzlich ist die Nachfrage <strong>nach</strong> Mobilität von Menschen jeden Alters und<br />

Geschlechtes zu berücksichtigen.<br />

Die Belange sind in Abstimmung aller Verkehrsträger zu berücksichtigen.<br />

Bei allen Planungen ist ein Verzicht auf volle Ausbaubreite abzuwägen, zum<br />

Schutz von Fauna und Flora. Das vorhandene Schienennetz ist zu erhalten.<br />

Vorhandene Bahntrassen dürfen nicht entwidmet werden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Textl. Darstellungen:<br />

In Ziff. D 3.5 06 wird folgender Satz als Grundsatz angefügt:<br />

"Der Anbau von Biomasse zur Energieerzeugung darf die Böden<br />

und das Landschaftsbild nicht belasten. Diversifikation der<br />

Pflanzen ist vorzusehen, dabei ist darauf zu achten, dass der<br />

Dünger- und Wasserbedarf minimiert wird."“<br />

Begründung:<br />

Auf S. 48 wird folgender Absatz 9 angefügt:<br />

„Im Hinblick auf Naherholung, Tourismus und Bodengüte sollten<br />

die Bemühungen aller Verantwortlichen verstärkt werden, durch<br />

Fruchtwechsel und Anbau verschiedener Pflanzen eine weitere<br />

"Vermaisung" der Landschaft mit einem damit einhergehenden<br />

hohen Bedarf an Beregnungswasser und Dünger zu vermeiden.“<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zu Satz 1 und 2:<br />

Das Gebot, die Siedlungsentwicklung auf die zentralörtlichen<br />

Standorte auszurichten, ist bereits in Ziff. 1.5 09 enthalten und wird<br />

unterstützt durch die Regelungen zur Eigenentwicklung in Ziff. 1.6<br />

0<strong>5.</strong> Daraus ergibt sich eine tendenziell wohnungsnahe Zuordnung<br />

zwischen Wohnstätten und Versorgungseinrichtungen, die nämlich<br />

durch die getroffenen Regelungen ihre Tragfähigkeit sichern<br />

können.<br />

Dem Gesichtspunkt einer wohnungsnahen Zuordnung von Wohn-<br />

und Arbeitsstätten wird durch den Grundsatz in Ziff. 1.5 08<br />

hinreichend Rechnung getragen. Es muss allerdings darauf<br />

hingewiesen werden, dass die Raumordnung die individuelle<br />

Wahlfreiheit von Arbeitnehmern betreffend den Standort ihres<br />

Arbeitsplatze nicht beeinflussen kann und will.<br />

Die Aspekte Verkehrsvermeidung und Zugang zu öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln sind im Grundsatz Kap. 2.5 Ziff. 01.<br />

Zu Satz 3 - 5:<br />

Mobilitätsbedürfnisse von Frauen sowie Menschen jeden Alters<br />

und Geschlechts in Ziff. 1.5 02 in der Weise enthalten, dass bei<br />

allen siedlungsrelevanten Entscheidungen, Planungen und<br />

Maßnahmen Gleichstellungsbelange (bisher "Frauenbelange" ) zu<br />

berücksichtigen sind. Letzteres wird im Übrigen auch unterstützt<br />

durch etliche hier nicht näher aufzuführende Ziele und Grundsätze<br />

im Kap. 3.6.1 Öffentlicher Personennahverkehr.<br />

Zu Satz 7:<br />

Ein Verzicht auf volle Ausbaubreite kann nicht pauschal festgelegt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

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NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

ID 200<br />

D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />

Ergänzung 2. Satz unter 03 Alternativ ist am selben Ort die Errichtung eines City<br />

Logistik Centers zu erwägen.<br />

ID 201<br />

D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />

Neu unter 04 Für Stadt und Landkreis Lüneburg ist ein Nahverkehrsplan<br />

aufzustellen.<br />

ID 202<br />

D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

werden. Derartige Regelungen sind Gegenstand von<br />

Planfeststellungsverfahren, in deren Rahmen die<br />

Planfeststellungsbehörden regelmäßig mit einem entsprechend<br />

angemessenen, aber situationsabhängigen im Wege der<br />

Abwägung natürlich auch Aspekte wie Straßenbreite und Belange<br />

von Flora und Fauna berücksichtigen. Solche Regelungen sind<br />

grundsätzlich nicht auf der übergeordneten, kleinmaßstäbigen<br />

Ebene der Raumordnung zu treffen.<br />

Zu Satz 8:<br />

Die getroffenen zeichnerischen ergänzt durch textliche<br />

Festlegungen regeln die Erhaltung des bestehenden<br />

Schienennetzes (vgl. Kap. 3.6.2). Fragen der Entwidmung<br />

entziehen sich der raumordnerischen Regelungskompetenz.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Vorrangig ist mit dieser Festlegung beabsichtigt, die sehr guten<br />

verkehrlichen - nämlich trimodalen - Standortfaktoren dazu zu<br />

nutzen,<br />

- überregionale Verkehrsströme zu großen Teilen auf<br />

umweltfreundliche Verkehrsmittel umzulenken und<br />

- mit einem solchen Umschlag auch Anreize und Möglichkeiten zu<br />

bieten, dass sich dort verarbeitende oder Dienstleistungsbetriebe<br />

ansiedeln, um damit einen wichtigen Beitrag zur Schaffung von<br />

Arbeitsplätzen in der Region zu leisten.<br />

Ob auf den perspektivisch zur Verfügung stehenden Flächen<br />

darüber hinaus auch noch ein City-Logistik-Center Platz finden<br />

kann, wäre im Rahmen der <strong>nach</strong>folgenden Bauleitplanung von der<br />

Stadt Lüneburg zu prüfen. Die gewählte textliche Festsetzung in<br />

Verbindung mit der symbolhaften zeichnerischen Darstellung<br />

schließt dies nicht aus.<br />

Insofern ist eine textliche Ergänzung entbehrlich.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die turnusmäßige Fortschreibung des Nahverkehrsplans ist <strong>nach</strong><br />

dem Landesnahverkehrsgesetz ohnehin geregelt, inzwischen liegt<br />

der entsprechende Entwurf vor.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 196 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

Ergänzend unter 01 als letzter Satz Der nördliche Teil der <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Scharnebeck und der nördliche Teil der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick ist an das<br />

ÖPNV- System des HVV und an Lauenburg anzubinden.<br />

ID 203<br />

D 3.6.1 [02] Stellungnahme<br />

Ergänzung unter 02 Die Reaktivierung von SPNV- Verbindungen ist mit dem Ziel<br />

zu prüfen, schienengebundene stauunabhängige Schnellverbindungen in der<br />

Fläche und der Stadt Lüneburg herzustellen.<br />

ID 204<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Ergänzung unter 02 als letzte Sätze Die Entwidmung vorhandener Bahnstrecken<br />

ist auszuschließen. Durch die Ansiedlung entsprechender Betriebe ist eine<br />

Verstärkung des Güterverkehrs anzustreben. Die Bahnstrecke Lüneburg -<br />

Bleckede - Alt-Garge ist deshalb in Verbindung mit der Güterverladestelle<br />

Bleckede/Waldfrieden für Landwirtschaftliche Produkte und Holz zu reaktivieren.<br />

Mittelfristiges Ziel ist die Wiedererrichtung/ Wiederinbetriebnahme der Bahnhöfe<br />

und Haltepunkte Ochtmissen, Zeltberg, Goseburg, Rettmer, Ödeme, Kurpark<br />

(Uni Lüneburg), Deutsch-Evern, Wendisch-Evern, um somit ein straßen- und<br />

stauunabhängiges SPNV System für den Großraum Lüneburg zu errichten. Bei<br />

zukünftigen Ausschreibungen für Leistungen des Personennahverkehrs ist<br />

dieses SPNV-Netz mit auszuschreiben. In die Ausschreibung aufzunehmen ist<br />

die Errichtung und der Betrieb von „Bike & Ride" - Anlagen an allen Bahnhöfen<br />

und Haltepunkten.<br />

Der Wiederaufbau der Dömitzer Eisenbahnbrücke ist zu betreiben. Der<br />

Lückenschluss auf der Strecke Lüneburg-Dannenberg-Dömitz-Wittenberge soll<br />

vollzogen werden.<br />

ID 205<br />

D 3.6.2 [04] Stellungnahme<br />

Das "Bahntangentenkonzept" des Koordinationskreises (Schienen) Güterverkehr<br />

Metropolregion Hamburg ist zu prüfen.<br />

ID 206<br />

D 3.6.2 [06] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Konkrete Ausgestaltungen, insbesondere solche organisatorischer<br />

Art, sind dem Nahverkehrsplan vorbehalten, der z.Z.<br />

fortgeschrieben wird.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Grundsätzlich begrüßt der Landkreis alle Maßnahmen zur<br />

Verbesserung des SPNV-Angebotes. Der Landkreis tritt für den<br />

Erhalt bzw. für die Entwicklung der Schieneninfrastruktur ein. Dazu<br />

gehört auch die Einrichtung/Reaktivierung von zusätzlichen<br />

Haltepunkten - dies allerdings eher in langfristiger Perspektive.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Fragen der Entwidmung entziehen sich regionalplanerischer<br />

Steuerungsmöglichkeiten.<br />

Im Übrigen erscheint eine Reaktivierung der Strecke <strong>nach</strong><br />

Bleckede unter wirtschaftlichen und verkehrspolitischen Aspekten<br />

wenig aussichtsreich.<br />

Die Wiederinbetriebnahme der genannten Haltepunkte ist sowohl<br />

unter wirtschaftlichen als unter dem Aspekt der ausreichenden<br />

Reisegeschwindigkeit unrealistisch. Hier ist das bestehend<br />

Busangebot zweckmäßiger, diesem würde im Übrigen durch ein<br />

"Konkurrenzangebot" Kundschaft in erheblichem Maße<br />

abgezogen.<br />

Ein Wiederaufbau der Eisenbahnbrücke Dömitz ist, insbesondere<br />

<strong>nach</strong>dem die restlichen Elemente der Brücke nunmehr kürzlich<br />

versteigert worden sind, unrealistisch.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Dem Landkreis Lüneburg und der Geschäftsstelle der<br />

Metropolregion sind diese Konzept nicht bekannt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 197 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

Neu als 07 An allen Bahnanlagen, bei Streckenneubau und Streckenausbau,<br />

sowie bei Verstärkung der Verkehrsleistung ist aktiver Lärmschutz zu<br />

gewährleisten.<br />

ID 207<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

01 Streichung des gesamten Absatzes, die Nummerierung ist entsprechend zu<br />

ändern<br />

ID 208<br />

D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />

02 ist zu streichen und wird ersetzt durch: Die Autobahn Hamburg-Lüneburg-<br />

Uelzen Magdeburg wird ebenso abgelehnt, wie die leistungsfähige Verbindung"<br />

Wolfsburg-Gifhorn.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Entsprechende Festlegungen sind bereits in Kap. 2.4 in Ziff 05<br />

hinreichend enthalten.<br />

Fragen des Lärmschutzes sind im Übrigen in ggf.<br />

durchzuführenden Planfeststellungsverfahren anzusprechen und<br />

<strong>nach</strong> den einschlägigen Rechtsvorschriften insb. des<br />

Bundesimmissionsschutzgesetzes zu lösen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Ziffer ist beizubehalten, weil es hier landesplanerische<br />

Zielfestlegungen auf der Ebene des LROP gibt, wo<strong>nach</strong> die<br />

künftige A 39 als Autobahn verbindlich festgelegt und damit in das<br />

RROP zu übernehmen ist (vgl. Abwägung zu ID 47 (SG<br />

Bardowick), 375 (Gemeinde Barendorf) , 426 (Gemeinde<br />

Reinstorf), 518 (<strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck) und 543 (Gemeinde<br />

Thomasburg ).<br />

Die Anregung wird allerdings insofern teilweise berücksichtigt, als<br />

dass nunmehr auf den Hinweis der besonderen Eilbedürftigkeit<br />

verzichtet werden soll.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Textl. Änderungen:<br />

D 3.6.3 01:<br />

Der Satz 1 der bisherigen Ziff. 01 wird eine neue Ziff. 01 und wie<br />

folgt geändert: "Für den überregionalen Verkehr ist es erforderlich,<br />

für die A39 das Planfeststellungsverfahren abzuschließen, um den<br />

Bau zu ermöglichen.“<br />

Die Nummerierung der weiteren Ziffern dieses Abschnittes<br />

erhöhen sich dementsprechend.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die A 39 ist bereits landesplanerisch festgestellt, im LROP als Ziel<br />

enthalten und daher zwingend vom RROP zu übernehmen.<br />

Die textliche Darstellung wird aber wie folgt geändert:<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

D 3.6.3 01:<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 198 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

ID 209<br />

D 3.6.3 [03] Stellungnahme<br />

03 ist zu ändern: Die Bezüge zur Elbbrücke sind zu streichen. Stattdessen ist .<br />

einzufügen: „Für die Anbindung des rechtselbischen Gebiets ist der Fährverkehr<br />

Darchau / Neu Darchau zu intensivieren."<br />

ID 210<br />

D 3.6.3 [05] Stellungnahme<br />

Änderung 05 ... Straßen vordringlich auf eine Erhöhung der Verkehrssicherheit<br />

abzielen. („Herausnahme des Durchgangsverkehrs ... sowie” streichen)<br />

ID 211<br />

D 3.6.3 [07] Stellungnahme<br />

Änderung 07 des öffentlichen Nahverkehrs maßgeblich gefördert werden<br />

(„mitberücksichtigt” ist durch „gefördert" zu ersetzen).<br />

ID 212<br />

D 3.6.3 [08] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

"Für den überregionalen Verkehr ist es erforderlich, für die A39 das<br />

Planfeststellungsverfahren abzuschließen , um den Bau zu<br />

ermöglichen."<br />

Änderung der Begründung:<br />

"Die Trasse der A 39 ist landesplanerisch festgestellt und als<br />

verbindliches Ziel im Landesraumord-nungsprogramm enthalten.<br />

Sie ist daher als regionalplanerisches Ziel zu übernehmen und wird<br />

durch die Festlegung der erforderlichen Anschlussstellen in der<br />

Planzeichnung konkretisiert.<br />

Im Interesse des Landkreises Lüneburg ist es, das in Vorbereitung<br />

befindliche Planfeststellungsverfahren als rechtliche<br />

Voraussetzung für den Bau abzuschließen."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Eine Intensivierung des Fährverkehrs ist aus folgenden Gründen<br />

nicht zielführend: - Die Fähre gewährleistet keinen ganzjährig<br />

verlässlichen Verkehr (Eisgang, Hochwasser, Inspektionen etc.), -<br />

sie bedeutet erhebliche Zeitverluste für die Nutzer. Im Übrigen s.<br />

Begründung zu ID 428 (Stellungnahme Gemeinde Reinstorf)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Herausnahme des Durchgangsverkehrs bleibt aus Gründen<br />

etwa des Umweltschutzes oder der Verbesserung innerörtlicher<br />

Funktionen für die in den Ortslagen Wohnenden ein wesentliches<br />

Anliegen, das selbstverständlich mit anderen Belangen wie Natur<br />

und Landschaft abgewogen werden muss.<br />

Deshalb handelt es sich hier auch nicht um ein Ziel, sondern einen<br />

Grundsatz.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Sprachlich-inhaltlich wird kein wesentlicher Unterschied zwischen<br />

der im Entwurf enthaltenen und der vorgeschlagenen Formulierung<br />

gesehen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 199 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

Änderung 08 und zur Verkehrsberuhigung in den Ortsdurchfahrten vorzunehmen<br />

(„anzustreben” ist durch „vorzunehmen" zu ersetzen).<br />

ID 213<br />

D 3.6.5 [01] Stellungnahme<br />

Änderung 01 Der " Sonderlandeplatz Bilmer Strauch" soll als solcher bestehen<br />

bleiben. Er soll nicht zum "Verkehrslandeplatz" ausgebaut werden.<br />

ID 214<br />

D 3.6.5 [02] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Der Begriff "vorzunehmen" entspräche einem verpflichtenden Ziel.<br />

Dies ist rechtlich nicht möglich, weil die Regionalplanung damit in<br />

die jeweilige Zuständigkeit der Planungsträger in unzulässiger<br />

Weise eingreifen würde. Dies ist aber bei einer generellen, vom<br />

jeweils in Planfeststellungsverfahren zu regelnden Maßnahmen<br />

losgelösten Zielaussage nicht möglich und auch nicht gewollt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Gegenstand der Planfortschreibung ist die Sicherung des<br />

Sonderlandeplatzes und nicht der Ausbau zu einem<br />

Verkehrslandeplatz.<br />

Im Übrigen wird in der Zielfestlegung nunmehr auf die Belange des<br />

Katastrophenschutzes abgestellt.<br />

Planänderung:<br />

Änderung der textlichen Festlegungen:<br />

01 Der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg bestehende<br />

Sonderlandeplatz ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums<br />

Lüneburg sowie der Belange des Katastrophenschutzes zu sichern.<br />

Ziff 02 entfällt, Ziff 03 wird Ziff. 02.<br />

Änderung der Begründung:<br />

Zu Ziff. 01:<br />

"Für ein Oberzentrum wie Lüneburg ist es von erheblicher<br />

Bedeutung, den Sonderlandeplatz zu erhalten.. Er steht auch der<br />

gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung und stellt damit einen<br />

gewissen Standort-faktor für ansässige oder ansiedlungswillige<br />

Unternehmen dar.Darüber hinaus ist er wichtig, um Flug-zeuge im<br />

Bedarfsfall zügig für den Katastrophenschutz, etwa die<br />

Bekämpfung von Waldbränden, einsetzen zu können."<br />

Die Begründung zur bisherigen Ziff. 02 entfällt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 200 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

02 ist zu streichen<br />

ID 215<br />

D 3.6.5 [03] Stellungnahme<br />

03 ist zu streichen (Flugplatz existiert nicht mehr)<br />

ID 216<br />

D 3.6.6 [05] Stellungnahme<br />

Neu 05 Für die Stadt Lüneburg und ihre Randgemeinden sind<br />

zusammenhängende attraktive Fuß- und Radwegenetze zu konzipieren und<br />

auszubauen. In der Stadt Lüneburg ist ein attraktives lückenloses und sicheres<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Die Suche <strong>nach</strong> einem möglichen neuen Standort wird für nicht<br />

mehr erforderlich gehalten.<br />

Planänderung:<br />

Änderung der textlichen Festlegungen:<br />

01 Der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg bestehende<br />

Sonderlandeplatz ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums<br />

Lüneburg sowie der Belange des Katastrophenschutzes zu sichern.<br />

Ziff 02 entfällt, Ziff 03 wird Ziff. 02.<br />

Änderung der Begründung:<br />

Zu Ziff. 01:<br />

"Für ein Oberzentrum wie Lüneburg ist es von erheblicher<br />

Bedeutung, den Sonderlandeplatz zu erhalten.. Er steht auch der<br />

gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung und stellt damit einen<br />

gewissen Standort-faktor für ansässige oder ansiedlungswillige<br />

Unternehmen dar.Darüber hinaus ist er wichtig, um Flug-zeuge im<br />

Bedarfsfall zügig für den Katastrophenschutz, etwa die<br />

Bekämpfung von Waldbränden, einsetzen zu können."<br />

Die Begründung zur bisherigen Ziff. 02 entfällt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zur Strukturverbesserung dieses Raumes ist raumordnerisch ein<br />

Sonderlandeplatz <strong>nach</strong> wie vor sinnvoll. Hierfür wäre ggf. ein<br />

luftfahrtrechtliches Planfeststellungs- bzw.<br />

Genehmigungsverfahren durchzuführen, bei dem<br />

selbstverständlich ergebnisoffen die Belange von Natur und<br />

Landschaft zu prüfen wären. Die Beibehaltung des Planzeichens<br />

und der textlichen Zielaussage bedeutet lediglich, dass der<br />

Standort für einen solchen möglichen Sonderlandeplatz<br />

raumordnerisch letztabgewogen ist.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es handelt sich bei dem Vorschlag um Ziele mit örtlichem Bezug,<br />

die der kommunalen Planungshoheit überlassen bleiben sollen.<br />

Der in Ziff. 02 formulierte Grundsatz deckt die überörtlichen<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 201 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

Radverkehrsnetz herzustellen. Kein Straßen Neu- oder Umbau ohne<br />

Fahrradinfrastruktur.<br />

In der Stadt Lüneburg und ihren Randgemeinden soll ein Netz von „Velorouten"<br />

(attraktiven Hauptverbindungen, die über längere Strecken durchgehend<br />

benutzbar sind). konzipiert und hergerichtet werden. Dies soll auch<br />

wegeverkürzende straßenunabhängige Routen beinhalten<br />

05 wird zu 06<br />

ID 217<br />

D 3.6.7 [01] Stellungnahme<br />

Ergänzend unter 01 Der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädlichen<br />

Auswirkungen von Sendeanlagen und Richtfunkverbindungen ist sicher zu stellen.<br />

ID 218<br />

D 2.6 [01] Stellungnahme<br />

Ergänzung zu 05 Die Landwehr ist als kulturelles Erbe im Bestand zu sichern<br />

sowie ausreichender Mindestabstand bei Neu- oder Erweiterungsbauten<br />

einzuhalten (z.B. Bardowick, Reppenstedt). Eine durchgehende Befahrbarkeit für<br />

Radfahrerinnen ist von Reppenstedt über Vögelsen bis zur Ilmenau herzustellen.<br />

ID 219<br />

D 3.7 [06] Stellungnahme<br />

Neu 07 Die Literaturversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Bibliotheken<br />

soll durch zentrale Beratungs- und Dienstleistungsangebote sowie durch den<br />

Aufbau regionaler Bibliotheksdatennetze verbessert werden. Das Büchereiwesen<br />

ist auf gemeindlicher Ebene und flächendeckend mit der Fahrbücherei des<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Bestrebungen, den Radverkehr sicherer und attraktiver zu<br />

gestalten, hinreichend ab.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Ziff 01 wird um die in der Anregung genannten Aspekte ergänzt.<br />

Textvorschlag:<br />

Es wird folgender Satz 3 angefügt:" Dabei ist der Schutz der<br />

Bevölkerung vor gesundheitsschädlichen Auswirkungen von<br />

Sendeanlagen und Richtfunkverbindungen zu berücksichtigen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Landwehr ist ohnehin bereits sowohl denkmalrechtlich als<br />

auch regionalplanerisch - letzteres durch ein entsprechendes<br />

zeichnerisches Ziel - gesichert.<br />

Ergänzend wird ein textliches Ziel zur Unterstützung dieses<br />

zeichnerisches Ziels eingefügt, allerdings ohne die angeregte<br />

örtliche Konkretisierung und ohne den Aspekt der Befahrbarkeit für<br />

Radfahrer, denn Letzteres wäre kein denkmalpflegerischer<br />

Gesichtspunkt.<br />

Dem Ausbau des Radwanderwegenetzes wird im Übrigen bereits<br />

mit den Festlegungen im Abschnitt "Fußgänger- und<br />

Fahrradverkehr" hinreichend Rechnung getragen.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Landwehr textliche Ergänzung in Punkt D 2.6 [01]<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregungen gehen weit über die Regelungsinhalte eines<br />

Regionalplans hinaus, sie betreffen vielmehr im Wesentlichen<br />

bildungs- und kulturpolitische Ziele.<br />

Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit hier vom NABU zu<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 202 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

Landkreises sicherzustellen und weiterzuentwickeln.<br />

Neu 08 Planungen und Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Kultur und soziale<br />

Infrastruktur sollen so ausgerichtet werden, dass sich die<br />

Gestaltungsmöglichkeiten für Frauen, Mädchen und Jungen vergrößern und ihre<br />

Beteiligungschancen in den Bereichen, in denen sie bislang unterrepräsentiert<br />

sind, erhöhen.<br />

ID 220<br />

D 3.8 [01] Stellungnahme<br />

Vor 01 einfügen Es sind Erholungskonzepte aufzustellen, die durch teilräumliche<br />

und stadtteil- bzw. ortsteilbezogene Erholungskonzepte zu ergänzen sind. Die<br />

Erholungskonzepte sind in das Flächenmanagementsystem zu integrieren.<br />

Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne, Grünordnungspläne sowie<br />

unabhängige fachliche Gutachten und Stellungnahmen zum Schutz der Umwelt<br />

sind bei der Aufstellung der Erholungskonzepte zu berücksichtigen.<br />

ID 221<br />

D 3.8 [11] Stellungnahme<br />

11 ergänzen um Dabei ist die Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen<br />

Bedürfnisse sicher zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für Behinderte.<br />

Die Erholungsmöglichkeiten sind in Wohnungsnähe anzulegen.<br />

ID 222<br />

D 3.8 [11] Stellungnahme<br />

Neu 12 Die öffentlichen Grün- und Freizeitflächen sind so zu gestalten, dass sie<br />

dem Sicherheitsbedürfnis von Frauen im öffentlichen Raum entsprechen und<br />

gleichzeitig einem sparsamen Umgang mit der Ressource Energie sowie den<br />

Interessen des Natur-und Umweltschutzes nicht entgegenstehen.<br />

ID 223<br />

D 3.9.0 [01] Stellungnahme<br />

01 neuer 4. Satz: Die schon erkennbaren Grundwasserabsenkungen sind durch<br />

Reduzierungen aufzuhalten und wieder zu beseitigen, dies auch durch Eingriffe<br />

in bisherige Rechte, weil der <strong>nach</strong>haltige Umgang mit dem Schutzgut Wasser ein<br />

höheres natürliches Rechtsgut ist.<br />

ID 224<br />

D 3.9.0 [02] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

vertretende satzungsgemäße Aufgaben berührt werden, die<br />

Anregungen werden daher als solche der allgemeinen<br />

Öffentlichkeit gewertet.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 203 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

02 neuer 3. Satz: Das bisherige Trockenfallen von Quellgebieten ist<br />

grundsätzlich zu verhindern, indem alle Wasserrechte im Einzugsbereich<br />

überprüft und gegebenenfalls widerrufen werden.<br />

ID 225<br />

D 3.9.1 [02] Stellungnahme<br />

neuer dritter Satz: Kurzfristig ist die Grundwasserentnahme in den<br />

Quellbereichen (Luhe/Lopau, Neetze-West, Neetze-Ost/Breetzer Berg, Rodau)<br />

zu halbieren.<br />

ID 226<br />

D 3.9.1 [04] Stellungnahme<br />

04 neuer 2. Satz:<br />

Dazu gehören insbesondere<br />

-Maßnahmen zur Wasserrückhaltung<br />

-Rückbau von Dränierungen<br />

-Reduzierung der Versiegelungen durch Versiegelungsabgaben<br />

-Generelle Verpflichtung der Regenwasserversickerung in allen B-Plänen<br />

-Förderung von trinkwassersparenden Maßnahmen zuerst in allen öffentlichen<br />

Gebäuden, später dann auch in den privaten Bereichen<br />

-Umwandlung von Nadelgehölzen in Laubgehölze<br />

ID 227<br />

D 3.9.1 [06] Stellungnahme<br />

Ergänzung/Konkretisierung durch weitere Sätze:<br />

In Wasserschutzgebieten sind Düngehöchstgaben unter dem pflanzlichen<br />

Optimum festzulegen. Nährstoffentzug durch Mand auf stillgelegten Flächen ist<br />

zuzulassen bzw. sogar zu fördern. Abgrabungen, die den Grundwasserkörper<br />

anschneiden sind grundsätzlich nicht zuzulassen, ausreichend mächtige<br />

Deckschichten als Filter für das Grundwasser sind vorzuschreiben.<br />

ID 228<br />

D 3.9.1 [07] Stellungnahme<br />

Streichen Satz 1, Satz 2 wird Satz 1. Neuer 2. Und 3. Satz:<br />

Im Rahmen der Umstrukturierung der Landwirtschaft ist größter Wert auf<br />

Umstellung auf Kulturen zu legen, die weniger Wasserbedarf haben.<br />

Wasserrechte dürfen nicht gehandelt werden, für stillgelegte Flächen müssen die<br />

Wasserrechte widerrufen werden. Begründung: Der zu streichende 1. Satz gilt<br />

nur unter der Voraussetzung der<br />

derzeitigen Nutzung. Die Nutzung kann aber dem Wasserdargebot angepasst<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 204 VON 310


NABU, Landesverband Niedersachsen<br />

werden. Landwirte sollten in diese Richtung beraten werden und ihre Nutzung der<br />

Natur anpassen und nicht der Natur überstülpen.<br />

ID 229<br />

D 3.10.0 [01Stellungnahme<br />

01 1. Satz erhält den Zusatz: , durch weitergehende Trennung ist der Restmüll<br />

um 50% zu reduzieren.<br />

neuer <strong>5.</strong> Satz: Schadstoffminimierung der einzelnen Abfallarten ist durch<br />

weitergehende Trennung und Beratung zu verbessern<br />

ID 230<br />

D 3.11.1 Stellungnahme<br />

Neu 01 Das AKW Krümmel soll aufgrund der erheblichen, unbeherrschbaren<br />

Gefahren für die Bevölkerung schnellstmöglich stillgelegt werden. Bis zum<br />

endgültigen Rückbau und währenddessen sind in der Umgebung<br />

Strahlungsmessungen durchzuführen.<br />

Neu 02 Durch den Landkreis Lüneburg sollen keine weiteren Castorbehälter mit<br />

Atommüll ins Zwischenlager Gorleben transportiert werden. Die Erkundung des<br />

Gorlebener Salzstocks als Endlager für hochradioaktive Abfälle soll aufgrund der<br />

mangelnden Eignung eingestellt werden. Beim Abtransport von Castorbehältern<br />

durch das Gebiet des Landkreises sind zum Schutz der Bevölkerung vor erhöhter<br />

Strahlung permanente Strahlungsmessungen durchzuführen.<br />

Neu 03 Für den Landkreis Lüneburg ist ein Katastrophenschutzplan aufzustellen.<br />

Für den Fall einer Freisetzung von Radioaktivität sind insbesondere<br />

Informationsketten festzulegen, Evakuierungspläne zu erstellen und Orte zur<br />

Medikamentenverteilung an die Bevölkerung zu definieren.<br />

Nahrendorf Gemeinde<br />

ID 402<br />

Stellungnahme<br />

hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass von Seiten der Gemeinde Nahrendorf<br />

keine Anregungen und Bedenken gemeldet werden.<br />

Naturfreunde Niedersachsen e. V.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens. Darüber hinaus auch dem<br />

Regelungsbereich der Regionalplanung entzogen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 205 VON 310


Naturfreunde Niedersachsen e. V.<br />

ID 231<br />

Stellungnahme<br />

Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich. Auf die Abgabe einer<br />

Stellungnahme wird verzichtet.<br />

Anbei erhalten Sie die Unterlagen zu oben genannter Maßnahme zu unserer<br />

Entlastung zurück.<br />

Nds.Landesbehörde für Straßenbau u. Verkehr<br />

ID 232<br />

D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />

Für die A39 hat die Linienbestimmung stattgefunden. Derzeit laufen<br />

vorbereitende Arbeiten zur Einleitung des sich anschließenden<br />

Planfeststellungsverfahrens.<br />

ID 233<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Die Ortsumgehungen Barendorf, Bavendorf sowie Oldendorf/Görde sind im<br />

derzeitigen Bundesverkehrswegeplan 2003 nicht enthalten Etwaige Planungen<br />

werden derzeit seitens de GB Lüneburg nicht verfolgt.<br />

Eine abschnittsweise Umgestaltung der B 216 zwischen Lüneburg und<br />

Dannenberg ist im Bundesverkehrswegeplan weder im vordringlichen noch<br />

weitern Bedarf enthalten. Hinsichtlich einer möglichen Umsetzung ist der GB<br />

Lüneburg seitens der Landkreise Lüneburg und Dannenberg mit eingebunden.<br />

Im Zuge der B 209 ist der Abschnitt östlich von Lüneburg bis Hohnstorf im<br />

weitern Bedarf des Bundesverkehrswegeplanes enthalten, ebenso der Bereich<br />

der B 209 im Zuge einer möglichen Ortsumgehung Amelinghausen.<br />

ID 234<br />

D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />

Bezüglich einer Ortsumgehung Reppenstedt im Zuge der L 216 verfolgt der GB<br />

Lüneburg keine Planungen. Seitens der Gemeinde Reppenstedt ist ein<br />

Ortskernentlastungsstraße angestrebt.<br />

Neetze Gemeinde<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass <strong>nach</strong> dem Urteil des<br />

Verwaltungsgerichts Lüneburg die ursprüngliche Kategorie<br />

"Ortskernentlastungsstraße" für die von der Gemeinde angestrebte<br />

Linienführung verworfen wurde.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 206 VON 310


Neetze Gemeinde<br />

ID 403<br />

D 1.2 [01] Stellungnahme<br />

Der Gemeinde Neetze ist es nicht möglich, ein. entsprechendes Kataster<br />

anzulegen und zu führen. Dieses wird daher abgelehnt.<br />

ID 404<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Neetze wird derzeit überarbeitet und<br />

digitalisiert. Ein abschließender Beschluss ist Anfang Januar zu erwarten. Dieser<br />

Flächennutzungsplan muss Bestand haben.<br />

ID 405<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Die mittelzentrale Funktion Bleckedes darf Neetze als Grundzentrum nicht<br />

beeinträchtigen.<br />

ID 406<br />

D 1.6 [06] Stellungnahme<br />

Die Gemeinde Neetze bittet um eine Ausnahme für den Fall, dass eine<br />

Erweiterung des vorhandenen Einzelhandelsmarktes im Ortskern nicht möglich<br />

ist.<br />

ID 407<br />

D 3.1 [04] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Gemeinde Barendorf (ID 380)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Flächennutzungsplan hat Bestand. Es besteht keine<br />

Anpassungspflicht was die Flächenausweisung anbelangt, d.h. sie<br />

müssen nicht ganz oder teilweise zurückgenommen werden,<br />

haben also rechtlich Bestand. Wann und in welchem Umfang die<br />

im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen in<br />

rechtlich verbindlicher Form von B-Plänen umgesetzt werden,<br />

richtet sich auch da<strong>nach</strong> das Ziel der Flächenreduzierung in den<br />

jeweiligen zeitlichen Schritten zu erreichen. Bei der Umsetzung ist<br />

der Punkt D 1.5 03 zu beachten.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Höherstufung von Bleckede erfolgt nicht pauschal, sondern<br />

bezieht sich auf bestimmte mittelzentrale Funktionen wie z.B. den<br />

Sekundarschulbereich oder den aperiodischen Einzelhandel. Dies<br />

zeichnet Funktionen <strong>nach</strong>, die Bleckede ohnehin schon besitzt, die<br />

aber durch die Festlegung gesichert und gestärkt werden sollen.<br />

Dies soll und wird nicht zu Lasten des Grundzentrums Neetze<br />

gehen, dessen Funktion als Grundzentrum ausdrücklich bestätigt<br />

wird.<br />

s. Stellungnahme Stadt Bleckede (ID 3)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Festlegungen im Regionalen Raumordnungsprogramm sind für<br />

das gesamte Kreisgebiet gültige Festlegungen. Ausnahmen für<br />

eine einzelne Gemeinde textlich festzulegen, sind nicht möglich.<br />

Für Ausnahmen im Einzelfall steht das Instrument <strong>nach</strong> § 11<br />

NROG (Zielabweichungsverfahren) zur Verfügung. In Einzelfällen<br />

ist da<strong>nach</strong> die Abweichung von Zielen der Raumordnung zulässig.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 207 VON 310


Neetze Gemeinde<br />

Neetze ist als solches im Textteil erwähnt. Die Gemeinde Neetze bittet auch um<br />

eine entsprechende Darstellung auf der Karte.<br />

ID 408<br />

D 3.6.6 [03] Stellungnahme<br />

Die Gemeinde Neetze bittet, die gewünschte Radwegeverbindung Neetze -<br />

Reinstorf - Vastorf an der K 14 in die Zeichnerische Darstellung aufzunehmen.<br />

ID 409<br />

D 3.6.6 [04] Stellungnahme<br />

Die bereits gebauten Radwege Bleckede-Neetze (1.221) und Karze-Bleckede<br />

fehlen in der zeichnerischen Darstellung,<br />

Ein Radweg an der L221 zwischen Neetze und Lüneburg ist dringend<br />

erforderlich. Der Wunsch <strong>nach</strong> einer direkten Verbindung unter der Bevölkerung<br />

ist groß. Die Weitermehrung des bereits gebauten Radweges Bleckede-Neetze<br />

ist für die weitere touristische Entwicklung dieser Region nötig.<br />

ID 410<br />

D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />

Die <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide hat mit den Orten Barendorf und Neetze zwei<br />

gleichwertige Grundzentren, die jedoch durch den ÖÖPNV nicht miteinander<br />

verbunden sind. Dies hat negative Auswirkungen auf das Zusammenleben<br />

innerhalb der <strong>Samtgemeinde</strong> und die Erreichbarkeit zwischen den Orten und der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong>verwaltung. Daher besteht seitens der Gemeinde Neetze der<br />

dringende Wunsch auf eine Erweiterung der Buslinie Barendorf -Holzen bis <strong>nach</strong><br />

Neetze.<br />

Nieders. Forstamt Göhrde<br />

ID 235<br />

D 3.9.1 [04] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Die Gewerbegebiete werden im Regionalen<br />

Raumordnungsprogramm grundsätzlich nicht dargestellt. Bei<br />

einem Darstellungsmaßstab von 1:50.000 bedeutet dies für das<br />

Gewerbegebiet in Neetze eine Darstellung in der Größe von ca. 2<br />

cm x 0,5 cm. Dies ist zeichnerisch nicht darstellbar. Eine<br />

symbolhafte Darstellung "Standort mit der Schwerpunktaufgabe<br />

Sicherung und Entwicklung von Arbeitstätten" ist zeichnerisch<br />

möglich und wird entsprechend ergänzt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

kein raumordnerischer Regelungsgegenstand<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Regionalplanung unterstützt allgemein den Bau von<br />

zusätzlichen Radwegen, dokumentiert in den textlichen<br />

Darstellungen 3.6.6 02 und 04.<br />

Planung oder Bau einzelner Radwege sind allerdings aufgrund der<br />

Maßstabsebene nicht Gegenstand des RROP.<br />

Die Weiterführung des genannten Radwegs richtet sich <strong>nach</strong> dem<br />

Ausbauprogramm des Landes.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />

und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />

NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />

Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />

Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />

zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />

dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 208 VON 310


Nieders. Forstamt Göhrde<br />

Abgesehen davon, dass der Begriff „Waldumwandlung“ durch das Nds. Gesetz<br />

über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) besetzt ist ( bei einer<br />

Waldumwandlung wird Wald beseitigt ) und hier durch den ja gemeinten Begriff<br />

„Waldumbaumaßnahmen“ ersetzt werden müsste, ist die Forderung, Nadel- in<br />

Laubholzbestände umzubauen, weder privaten, noch öffentlichen Waldbesitzern<br />

– und schon gar nicht entschädigungslos – zuzumuten und sollte deshalb aus<br />

dem RROP gestrichen werden. Eine solche Forderung geht auch weit über die<br />

Zielsetzungen des Programms „Langfristige, ökologische Waldentwicklung“<br />

(„LÖWE-Programm“), <strong>nach</strong> dem die Nds. Landesforsten ihren Wald<br />

bewirtschaften, hinaus.<br />

I.Ü. berücksichtigt eine solch grundsätzliche Forderung in keiner Weise die im<br />

Rahmen des erwarteten Klimawandels seit einiger Zeit von der Fachwelt<br />

erarbeiteten Szenarien und Überlegungen zum zweckmäßigen Aufbau künftiger<br />

Waldökosysteme.<br />

Nieders. Landesamt f. Bergbau, Energie u. Geologie<br />

ID 87<br />

D 3.4 [02] Stellungnahme<br />

Obwohl Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. grau hinterlegten<br />

Textpassagen abgegeben werden sollen, schlagen wir vor, den letzen Teil des<br />

zweiten Satzes "...Erdgas- und Erdölfelder sowie um kohlenstoffhäufige Gebiet"<br />

ersatzlos zu streichen.<br />

Begründung:<br />

1.Es wurden bislang keine Erdöl- oder Erdgasfelder im Gebiet des Landkreises<br />

Lüneburg <strong>nach</strong>gewiesen.<br />

2.Der zweite Satz soll die Art der im Landkreis vorhandenen Lagerstätten näher<br />

erläutern. der Begriff „ kohlenstoffhäufiges Gebiet“ beschreibt aber nur den<br />

Umstand, dass in dem betreffenden Gebiet die grundsätzlichen<br />

Voraussetzungen gegeben sind, dass sich Erdöl- bzw. Erdgaslagerstätten<br />

gebildet haben könnten.<br />

ID 88<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Aus Sich des Fachbereiches Rohstoffwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt<br />

Stellung genommen:<br />

Im Rahmen der Änderung/Fortschreibung des Regionalen<br />

Raumordungsprogramms wurde der Neubau der Ortsumgehung Barendof (B216)<br />

als Planungsziel neu aufgenommen. Die Südumfahrung wurde dabei in der<br />

Zeichnerischen Darstellung des RROP übernommen. Gegen die Trassenführung<br />

dieser Südvariante haben wird erhebliche Bedenken, da dadurch ein<br />

Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung zerschnitten wird. Für das<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Thema ist nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Trasse nicht als Ziel,<br />

sondern gestrichelt als Vorbehaltstrasse dargestellt ist mit der<br />

Maßgabe, dass eine zu bauende Straße weiterer Abstimmung mit<br />

anderen Belangen bedarf. Hierzu gehören natürlich auch die<br />

Belange der Rohstoffsicherung.<br />

Die Trasse soll aber in der genannten Form weiterhin dargestellt<br />

werden, weil<br />

- <strong>nach</strong> einer Variantenbetrachtung eine nördliche Führung wegen<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 209 VON 310


Nieders. Landesamt f. Bergbau, Energie u. Geologie<br />

Abbauunternehmen würde das bedeuten, dass Betriebsstandort (südlich der<br />

geplanten Trasse) und Abbaubereich (nördlich der Trasse) voneinander getrennt<br />

würde. Eine ökonomische Betriebsführung ist unter solchen Bedingungen nicht<br />

mehr möglich. Die Planungen für die Südvariante der Ortsumgehung werden<br />

deshalb abgelehnt.<br />

ID 89<br />

D 3.4 [01] Stellungnahme<br />

Die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten der Rohstoffgewinnung<br />

beruht im Wesentlichen auf den Rohstoffsicherungskarten des LBEG. Die<br />

Rohstoffsicherungskarten werden von und Fortlaufend optimiert und die<br />

Rohstoffsicherungsgebiete dem neuesten Kenntnisstand angepasst. Mit dem<br />

Entwurf der zeichnerischen Darstellung des ROP wurden die Vorrang- und<br />

Vorbehaltsgebiets des RROP 2003 übernommen. Wir empfehlen hie eine<br />

Anpassung auf Grundlage der aktuellen Rohstoffsicherungskarte. Die Karten<br />

liegen dem Landkreis Lüneburg bereits vor. können aber auch über den<br />

Kartenserver des LBEG (http://memas01.lbeg.de/lucidamap/index.asp?)<br />

eingesehen werden. Im Einzelnen schlagen wir folgende Änderungen vor:<br />

Die vier Vorbehaltsgebiete bei Breetze sollten den geänderten<br />

Rohstoffsicherungsgebieten (2730 S/11 und S/12) angepasst werden. Damit<br />

würden 3 Vorbehaltsgebiete westlich der K35 entfallen. Das Vorbehaltsgebiet<br />

östlich der K35 könnte verkleinert werden, aufgrund seiner überregionalen<br />

Bedeutung sollte es als Vorranggebiet ausgewiesen werden.<br />

Die drei Vorbehaltsgebiete Scharnebeck/Rullstorf sollten den geänderten<br />

Rohstoffsicherungsgebieten (2729 S/1 und S/7) angepasst werden. Damit würde<br />

ein Vorbehaltsgebiet entfallen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

zu großer Raumwiderstände ausscheidet (s. Umweltbericht S 73<br />

ff.),<br />

- die Vorteile einer mit einer Umgehung verbundenen Entlastung<br />

der betroffenen Bevölkerung von starkem insbesondere auch<br />

Schwerverkehr den - wenn überhaupt, dann geringfügigen - Verlust<br />

an nutzbaren Rohstoffen überwiegen und<br />

- bei der Planung einer Trasse Vorkehrungen möglich sind und<br />

auch getroffen werden sollen, damit die befürchteten<br />

Beeinträchtigungen im Betriebsablauf der Rohstoffgewinnung<br />

minimiert werden (etwa durch kreuzungsfreie Querungen).<br />

Die textliche Festlegung zur Umgehung Barendorf soll deshalb<br />

dementsprechend ergänzt werden.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Die bisherige Ziff. D 3.6.3 01 wird Ziff. D 3.6.3 02 und <strong>nach</strong> Satz 2<br />

um folgenden Satz 3 ergänzt:<br />

"Bei den für eine Ortsumgehung Barendorf ggf. erforderlichen<br />

planungsrechtlichen Verfahren sind die Belange der<br />

Rohstoffsicherung und des Naturschutzes in besonderer Weise zu<br />

berücksichtigen."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Thema ist nicht Gegenstand dieses Änderungsverfanhrens. Das<br />

Kapitel "Rohstoffgewinnung" zu ändern ist ausweislich der bekannt<br />

gemachten allgemeinen Planungsabsichten nicht Gegenstand des<br />

laufenden Änderungsverfahrens. Dies bleibt einer Neuaufstellung<br />

des RROP vorbehalten. Nach dem NROG ist zehn Jahre <strong>nach</strong><br />

Inkrafttreten des RROP 2003, also 2013, zu überprüfen, ob eine<br />

solche Neuaufstellung dann erforderlich ist. Sollte dies bejaht<br />

werden, wird die Darstellung der Rohstoffvorranggebiete ganz oder<br />

teilweise neu gefasst bzw. dargestellt werden. Zum jetzigen<br />

Zeitpunkt werden die im RROP 2003 formulierten Ziele noch für<br />

aktuell gehalten.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 210 VON 310


Nieders. Landesamt f. Bergbau, Energie u. Geologie<br />

Das Vorranggebiet bei Barendorf/Volksdorf sollte dem geänderten<br />

Rohstoffsicherungsgebiet (2729 KS/6) angepasst werden.<br />

Das Vorbehaltsgebiet nördlich Reppenstedt kann entfallen, das entsprechende<br />

Rohstoffsicherungsgebiet (2728 To/2 erfordert zunächst weiteren<br />

Untersuchungsbedarf unsererseits.<br />

Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen käme es zu einererheblichen<br />

Flächenreduzierung bei den Vorbehaltsgebieten für Rohstoffgewinnung im<br />

RROP. Als Ausgleich für diesen Flächenverlust schlagen wir die Neuaufnahme<br />

der Flächen 2729 S715 und S/17 bei Nutzfelde, der Fläche 2729 S/21 bzw. 2829<br />

S/18 bei Vastorf und der Fläche 2827 S/6 bei Wetzen als Vorbehaltsgebiete für<br />

Rohstoffgewinnung vor.<br />

Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

ID 273<br />

D 1.5 [02] Stellungnahme<br />

Das MS empfiehlt, den Text zum 1. Spiegelstrich <strong>nach</strong> "..nicht gefährdet oder<br />

<strong>nach</strong>haltig beeinträchtigt wird. "um "(z.B. durch Einzelhandelsbetriebe in nicht<br />

integrierter Lage)." zu ergänzen. Beim letzten Spiegelstrich sollte der Text wie<br />

folgt erweitert werden: "..sind insbesondere Frauenbelange, Belange der älteren<br />

Bürger sowie der Jugend inhaltlich einzubeziehen."<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zweifellos sind Einzelhandelsbetriebe insbesondere in<br />

Grundzentren und kleineren Orten in hohem Maße standort- und<br />

Zentren bildend und sollten aus städtebaulichen Gründen in der<br />

Regel in integrierter Lage errichtet werden. Eine entsprechende<br />

Regelung bezogen auf Einzelhandelsgroßprojekte ist daher bereits<br />

in D 1.6 06 des Entwurfs enthalten. Dort ist darüber hinaus<br />

festgelegt, dass solche Projekte grundsätzlich in zentralen<br />

Versorgungsbereichen zu errichten sind.<br />

Nicht davon erfasst sind daher lediglich Einzelhandelsbetriebe zur<br />

wohnungsnahen Versorgung unterhalb der Schwelle zur<br />

Großflächigkeit. Solche Betriebe sind regelmäßig in Wohn-, Misch-<br />

, Kern- oder Gewerbegebieten bzw. in im Zusammenhang<br />

bebauter Ortslage und damit städtebaulich integriert zulässig. Eine<br />

entsprechende raumordnerische Regelung für solche<br />

raumordnerisch eher wenig relevanten Betriebe wird deshalb, nicht<br />

zuletzt auch, um nicht unverhältnismäßig in die kommunale<br />

Planungshoheit einzugreifen, für entbehrlich gehalten.<br />

Die Anregung zum 2. Spiegelstrich wird berücksichtigt. Im Übrigen<br />

wird ein neuer<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Textl. Zielfestlegungen:<br />

D 1.<strong>5.</strong>02 wird im letzten Spiegelstrich wie folgt geändert:<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

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Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

ID 274<br />

D 1.5 [04] Stellungnahme<br />

Das MS empfiehlt, den Text unter dieser Ziffer wie folgt zu ändern:<br />

"Landesplanungsbehörden und die Träger der Bauleitplanung haben <strong>nach</strong><br />

Verwirklichung der Planung in einem Rhythmus von 5 Jahren gemeinsam zu<br />

überprüfen, ob die gesetzten Ziele erreicht wurden. Falls dieses Ziel verfehlt sein<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

"- bei allen siedlungsrelevanten Entscheidungen, Planungen und<br />

Maßnahmen Gleichstellungsbelange, Belange der älteren Bürger<br />

sowie der Jugend inhaltlich einbezogen und entsprechend<br />

berücksichtigt werden."<br />

Das Ziel wird in einen Grundsatz umgewandelt.<br />

Begründung:<br />

Es wird <strong>nach</strong> Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:<br />

"Die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Standorte kann z.B. durch<br />

Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage beeinträchtigt werden."<br />

Auf Beschluss des Kreistages vom 20.12.10 wird darüber hinaus<br />

folgender 3. Spiegelstrich neu eingefügt:<br />

"...Natur- und Landschaftsräume gesichert werden. Insbesondere<br />

sollten Siedlungsräume nicht zusammenwachsen. Diese Flächen<br />

sollten im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen Sicherung und ökologischen<br />

Verbesserung positiv weiterentwickelt werden."<br />

(Grundsatz).<br />

Die Begründung wird wie folgt geändert:<br />

"Darüber hinaus wurde als weiterer Grundsatz formuliert, Natur-<br />

und Landschaftsräume zu sichern insbesondere mit dem Ziel,<br />

Siedlungsräume nicht zusammenwachsen zu lassen und die frei<br />

gehaltenen Flächen im Sinne einer ökologischen Verbesserung<br />

positiv weiter zu entwickeln. Dieser Grundsatz ist zum einen eine<br />

Selbstverpflichtung als Leitlinie für den künftigen neuen<br />

Landschaftsrahmenplan. Er richtet sich aber auch an die<br />

gemeindliche Bauleitplanung. Sie sollen ermutigt werden, die<br />

Bemühungen der jüngeren Vergangenheit, die sich bereits in<br />

Entwicklungsplänen, Flächennutzungs- und Landschaftsplänen<br />

einer Reihe von Gemeinden widerspiegeln, im Sinne nicht nur der<br />

Ökologie, sondern auch etwa des Klimaschutzes und der<br />

Erhaltung und Verbesserung des Wohnumfeldes für die dort<br />

lebenden Menschen weiter konsequent fortzuführen."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Anregung zum 1. Satz wird gefolgt.<br />

s. Stellungnahme Hansestadt Hamburg (ID 115)<br />

Ausgangspunkt ist ein kooperativer Planungsansatz der auf<br />

Freiwilligkeit und Gleichberechtigung beruht. Ziel ist es<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 212 VON 310


Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

sollte, sind geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen."<br />

ID 275<br />

D 1.5 [11] Stellungnahme<br />

Die Stadt Lüneburg hat einen hohen Aufenthaltswert und hält<br />

Erholungseinrichtungen vor. Nach Ansicht des MS sollte es insofern begründet<br />

sein, der Stadt Lüneburg die Entwicklungsaufgabe "Erholung" zukommen zu<br />

lassen und sie in die Aufzählung der Erholungsstandorte mit aufzunehmen.<br />

ID 276<br />

D 1.6 [05] Stellungnahme<br />

Das MS empfiehlt folgende Formulierung: "An Standorten ohne zentralörtliche<br />

Funktionszuweisung ist, wenn überhaupt, eine begrenzte<br />

Wohnflächenausweisung im Rahmen der Eigenentwicklung möglich. Eine<br />

weitere Zersiedlung der unbebauten freien Landschaft darf mit den neuen<br />

Wohnflächenplanungen nicht einhergehen."<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen, die Strategien dazu sollen<br />

jedoch in einer dialogorientierten Arbeitsweise mit den Kommunen<br />

gemeinsam geschaffen werden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung<br />

werden insbesondere auch durch die sie umgebende Landschaft<br />

geprägt. Liegt eine Ortschaft in bzw. ist eine Ortschaft umgeben<br />

von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten für ruhige Erholung in Natur<br />

und Landschaft, ist im Allgemeinen von einer natürlichen Eignung<br />

der Landschaft auszugehen. Dies allein begründet jedoch noch<br />

nicht die Zuweisung einer Entwicklungsaufgabe. Der Fokus für<br />

Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung liegt<br />

insbesondere auf einer ruhigen landschaftsbezogenen<br />

Erholungsform. Zweifellos hat das Oberzentrum Potenzial im<br />

Bereich Erholung und Tourismus, der Schwerpunkt wird hier<br />

jedoch im touristischen Bereich gesehen, der durch die<br />

Ausweisung als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />

Tourismus verankert wurde. Eine Ausweisung als Standort mit der<br />

besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung kommt nicht in<br />

Betracht.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Attribut „begrenzt“ ist insofern entbehrlich, weil sich aus der in<br />

D 1.5 05 im zweiten Satz enthaltenen Inhaltsbestimmung des<br />

Begriffs „Eigenentwicklung“ eine deutlich begrenzte<br />

Wohnflächenentwicklung ergibt, die eben über die Bedürfnisse der<br />

in den betreffenden Orten lebenden Menschen und ihrer<br />

Nachkommen nicht hinausgehen kann, also insbesondere gezielte<br />

Zuwanderungen nicht ermöglicht.<br />

Eine noch stärkere Beschränkung würde jedoch unverhältnismäßig<br />

in die kommunale Planungshoheit, die persönliche Entfaltung der<br />

dort lebenden Menschen und deren Nachkommen eingreifen und<br />

ihnen erschweren, gerade im ländlichen Bereich bestehende<br />

soziale verwandtschaftliche Netze zu erhalten und zu entwickeln.<br />

Auch muss den Bewohnern zugestanden werden, steigende<br />

Wohnansprüche oder das Bedürfnis <strong>nach</strong> räumlicher Trennung<br />

von Alt und Jung zu befriedigen.<br />

Ein Grundsatz, mit dem die Zersiedelung vermieden werden soll,<br />

ist bereits in D 1.5 05 enthalten, eine weitere Regelung dazu daher<br />

entbehrlich.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 213 VON 310


Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

ID 277<br />

D 3.2 [06] Stellungnahme<br />

Das MS empfiehlt eine Ergänzung der Formulierung zum 8. Spiegelstrich. Es<br />

sollte lauten „- bandartige Siedlungsstrukturen und die weitere Zersiedlung der<br />

Landschaft sind zu vermeiden.“<br />

ID 278<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Aus Sicht des MW ist die Aussage im RROP "Einzelne Überholfahrstreifen an<br />

verkehrstechnisch geeigneten und naturschutzfachlich vertretbaren Abschnitten"<br />

kein raumordnerisches Ziel. Es wird für nicht angebracht gehalten, einzelne<br />

Ausbaumaßnahmen von Bundesstraßen in das RROP aufzunehmen.<br />

Das MW weist zudem darauf hin, dass die Maßnahmen zur<br />

Kapazitätserweiterung in den Strecken-abschnitten Brietlingen/Moorburg-<br />

Lüneburg, Artlenburg-Hohnstorf nicht im Bedarfsplan enthalten sind. Für die<br />

Kapazitätserweiterung im Bereich der Bundesstraße ist im Bedarfsplan die<br />

Verlegung von südlich Lauenburg bis östlich Lüneburg im Zuge der B 209<br />

enthalten.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Eine weitere Zersiedelung der Landschaft ist bereits durch die im<br />

RROP 2003 unter D 1.5 05 vorhandenen in Verbindung mit den im<br />

Änderungsentwurf vorgesehen Regelungen sowie zur<br />

Eigenentwicklung hinreichend ausgeschlossen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Aus überörtlicher raumordnerischer Sicht sind die genannten<br />

Überholfahrstreifen anzustreben:<br />

o Die Verkehrssicherheit im Zuge der B 216 ist gegenwärtig in<br />

starkem Maße durch Pulkbildung von Lkws und dadurch bedingt<br />

behinderte Überholvorgänge beeinträchtigt,<br />

o damit im Zusammenhang steht, dass die Erreichbarkeit der<br />

östlichen Kreisteile und insbesondere des Landkreises Lüchow-<br />

Dannenberg durch die genannten Maßnahmen deutlich erhöht und<br />

damit Disparitäten abgebaut werden können.<br />

Überholfahrstreifen sind daher durchaus von raumordnerischer<br />

Bedeutung, wobei die genaue Lage späteren <strong>nach</strong>folgenden<br />

Planfeststellungsverfahren überlassen werden soll. Anderseits soll<br />

damit auch deutlich gemacht werden, dass ein vollständiger 3spuriger<br />

Ausbau aus raumordnerischer Sicht nicht für erforderlich<br />

und in Abwägung mit den Belangen des Natur- und<br />

Landschaftsschutzes auch nicht für angemessen gehalten wird.<br />

Die raumordnerischen Aussagen sind abgeleitet aus<br />

o dem Integrierten Verkehrskonzept für den Landkreis Lüneburg<br />

(Ing.-Büro Dr. Theine, Hannover 2009) sowie<br />

o der Machbarkeitsstudie zur Verbesserung der<br />

Verkehrsverhältnisse auf der B 216 (SHP Hannover 2009).<br />

Analoges gilt für die Maßnahmen zur Kapazitätsverbesserung im<br />

Zuge der B 209. Auch diese Regelungen stützen sich auf das o.g.<br />

Integrierte Verkehrskonzept.<br />

Die vom MW genannte komplette Verlegung der B 209 von südlich<br />

Lauenburg bis östlich Lüneburg ist lediglich im sog. "weiteren<br />

Bedarf" enthalten. Sie erscheint nicht zuletzt aus finanziellen<br />

Gründen wenig realistisch. Sie wird aber auch vom Landkreis<br />

Lüneburg wegen erheblicher Raumwiderstände nicht angestrebt.<br />

Da für entsprechende Ausbaumaßnahmen jedoch der Bund<br />

zuständig ist, bietet sich hier statt eines Ziels ein Grundsatz an.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

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Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

ID 279<br />

D 3.6.3 [03] Stellungnahme<br />

1. Es ist zu beachten, dass laut § 1 FStrG (Fernstraßengesetz)<br />

Bundesautobahnen und Bundesstra-ßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz<br />

von Bundesfernstraßen bilden und dem weiträumigen Verkehr dienen. Damit<br />

besteht eine Grundlage, alle Abschnitte von Bundesautobahnen und Bundesstraßen<br />

als Hauptverkehrsstraßen des überregionalen Verkehrs im RROP<br />

auszuweisen. Neu- oder Ausbauvorhaben im Bereich der Bundesfernstraßen, die<br />

landesplanerisch/raumordnerisch von Be-lang sind, d.h. über punktuelle<br />

Maßnahmen hinausgehen, sind als strategische Planungen im Bundesverkehrswegeplan<br />

(BVWP) entwickelt und durch Novellierung des<br />

Fernstraßenausbaugesetzes mit dem "Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen"<br />

als Anhang gesetzlich festgelegt worden.<br />

Die Bedarfsplanmaßnahmen ergeben sich aus der Bedarfsplankarte, die zum <strong>5.</strong><br />

Gesetz zur Ände-rung des Fernstraßenaus¬baugesetzes vom 04. Oktober 2004<br />

gehört. Diese gesetzlich begründeten Bundesplanungen sind sowohl vom Land<br />

als auch vom regionalen Planungsträger vorrangig zu be-rücksichtigen. Sinnvoll<br />

wäre eine Aussage dazu, dass die im Bedarfsplan enthaltenen Maßnahmen<br />

grundsätzlich zum Vorranggebiet überregionale Hauptverkehrsstraßen gehören<br />

und dies auch die in der Zeichnerischen Darstellung evtl. nicht enthaltenen<br />

Maßnahmen betrifft.<br />

2. Hinsichtlich der Darstellung der einzelnen Planungsmaßnahmen im<br />

zeichnerischen Teil wird auf die Darstellung im Bedarfsplan für die<br />

Bundesfernstraßen verwiesen. Enthalten sein sollten die Maßnahmen des<br />

„vordringlichen Bedarfes“. Auch die Maßnahmen des „weiteren Bedarfes“ sollten<br />

aufgenommen werden, da mit der Einstufung von Projekten in den weiteren<br />

Bedarf grundsätzlich der Bedarf des Projektes vom Bund festgestellt worden ist.<br />

Die Ausweisung bzw. Darstellung der Maßnahmen im zeichnerischen Teil des<br />

RROP (Linienführung) ist auf der Grundlage der Festlegungen im Bedarfsplan<br />

vorzunehmen. Falls für die jeweiligen Maß-nahmen weitere Planungsstufen<br />

bereits erreicht sind (z.B. landesplanerisch festgestellte Linie, Auf-nahme im F-<br />

Plan der Gemeinde, Planfeststellungs¬verfahren läuft oder<br />

Planfeststellungsbeschluss liegt vor), ist die jeweils gültige Linienführung aus<br />

dem jeweiligen rechtlich erreichten Verfahrens-stand zu übernehmen. Falls von<br />

diesen Festlegungen abgewichen werden soll und Änderungen der vorrangigen<br />

Bundesplanung vorgenommen werden sollen, so ist die Darstellung der<br />

jeweiligen Be-darfsplanmaßnahme im zeichnerischen Teil des RROP mit der<br />

NLStBV abzustimmen.<br />

Das MW weist ferner darauf hin, dass die folgenden im RROP aufgenommenen<br />

Maßnahmen (Orts-umgehungen Oldendorf/Göhrde, Bavendorf und Barendorf im<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Die Festlegung - bisher - 3.6.3 01 (jetzt 3.6.3 02) wird von einem<br />

Ziel in einen Grundsatz umgewandelt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Sämtliche Maßnahmen des vordringlichen und des weiteren<br />

Bedarfs sowie landesplanerisch festgestellte Linien sind im RROP-<br />

Entwurf enthalten, allerdings sind planfestgestellte Maßnahmen,<br />

etwa Radwege, dann nicht in das RROP aufgenommen worden,<br />

wenn es am überörtlichen Bezug fehlt.<br />

Die A 39 ist in Ziffer 01 enthalten.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

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Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

Zuge der B 216 und Ortsumgehung Brietlingen im Zuge der B 209) nicht im<br />

Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten sind. Bevor diese<br />

Ortsumgehungen als Bundesmaßnahmen geplant werden, sind sie zunächst in<br />

den Bedarfs-plan für die Bundesfernstraßen aufzunehmen.<br />

Zudem ist die A 39 - Neubau von Wolfsburg bis Lüneburg (Bedarfsplan:<br />

vordringlicher Bedarf mit be-sonderem naturschutzfachlichem Planungsauftrag)<br />

am 29.08.2007 landesplanerisch festgestellt worden. Das BMVBS hat die Linie<br />

am 31.10.2008 bestimmt. Die verkehrliche Bedeutung der A 39 sollte im Textteil<br />

besonders betont werden.<br />

ID 280<br />

D 3.9.1 [01] Stellungnahme<br />

Die entsprechenden Aussagen zum Grundwasser und zur Wasserversorgung<br />

stehen im LROP unter 3.2.4. Das Nds. Ministerium für Umwelt und Klimaschutz<br />

(MU) fordert, das RROP für den Bereich Grundwasser und Wasserversorgung an<br />

das aktuelle Landesraumordnungsprogramm anzupassen. Unter Ziffer 03 ist<br />

darüber hinaus der Erlass zur „mengenmäßigen Bewirtschaftung des<br />

Grundwassers“ (Nds. MBl. Nr. 33/2007 v. 2<strong>5.</strong>06.2007) zu beachten, der u.a.<br />

vorsieht, dass der Was-serbedarf von Landwirtschaft und Industrie vorrangig aus<br />

Oberflächengewässer oder oberflächenna-hem Grundwasser zu decken ist<br />

ID 281<br />

Begründung<br />

D 3.9.3 [01] Stellungnahme<br />

MU weist darauf hin, dass in der Begründung zu 3.9.3 auf Seite 47 die<br />

Formulierung im 2. Spiegelstrich im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben gem. §<br />

92a Abs. 10 NWG zu konkretisieren ist.<br />

ID 282<br />

D 3.9.3 [01] Stellungnahme<br />

Das MS empfiehlt, den Text zu Ziffer 01 so zu ergänzen, dass er folgenden<br />

Wortlaut erhält: „Vorranggebiete für den Hochwasserschutz sind in der<br />

zeichnerischen Darstellung im Einzelnen festgelegt. Ein Bebauungsplan gibt,<br />

soweit er sich mit dem Überschwemmungsgebiet überschneidet und noch eine<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es ist durchaus einzuräumen, dass fachlich betrachtet die<br />

Aussagen zutreffen mögen. Eine vollständige Anpassung an das<br />

neue LROP bereits im Rahmen des laufenden<br />

Änderungsverfahrens kann jedoch nicht verlangt werden und wird<br />

auch <strong>nach</strong> bisherigen verbindlichen Aussagen des ML nicht<br />

gefordert. Die genannten Themenbereiche werden daher der in<br />

2013 anstehenden Überprüfung einer vollständigen Neuaufstellung<br />

vorbehalten.<br />

Der genannte Erlass wird unabhängig von Aussagen des RROP<br />

ohnehin beachtet.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Textvorschlag:<br />

Die Begründung zu D 3.9.3 wird im letzten Absatz im 2.<br />

Spiegelstrich wie folgt ergänzt:<br />

"Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind <strong>nach</strong><br />

dem Artikelgesetz zur Verbesserung des vorbeugenden<br />

Hochwasserschutzes vom 03.0<strong>5.</strong>2005 i.V.m. § 92a Abs. 10 NWG<br />

vorläufig zu sichern."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Ergänzung wird wie folgt vorgenommen::<br />

"Ein Bebauungsplan beeinträchtigt, soweit er sich mit dem<br />

Überschwemmungsgebiet überschneidet und noch eine bauliche<br />

Nutzung festsetzt, die Funktion des bestehenden<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 216 VON 310


Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

bauliche Nutzung festsetzt, die Funktion des bestehenden<br />

Überschwemmungsgebiets auf. Er widerspricht damit dem Gebot <strong>nach</strong> dem<br />

WHG, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als natürliche<br />

Rückhalteflächen zu erhalten.“<br />

Es fällt auf, dass die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12<br />

BauGB) mit dem „Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in<br />

Überschwemmungsgebieten“ in den textlichen Zielfestlegun-gen bisher nicht<br />

ausreichend berücksichtigt wurden. Dies gilt sowohl für den grau hinterlegten<br />

Text, als auch für den nicht hervorgehobenen Text (s. Seite 13 Ziffer 04, S. 17<br />

Ziff. 10/11, S. 49 Ziffer 01 und 05).<br />

ID 283<br />

Stellungnahme<br />

Die Gliederungsstruktur des RROP-Entwurfs 2009 entspricht nicht der des<br />

aktuellen LROP. Gemäß Anlage 3 zu § 1 Abs. 2 Ziffer 01 des LROP hat der<br />

Aufbau der beschreibenden Darstellung des RROP in den Grundzügen dem<br />

Aufbau des LROP zu entsprechen. Dies gilt auch für die Verweise auf die<br />

Textziffern des RROP in der Legende der zeichnerischen Darstellung.<br />

Da das LROP keinen Übergangszeitraum für diese Anpassung normiert, ist aus<br />

rechtlicher Sicht die unverzügliche Anpassung gemäß § 8 Abs. 3 NROG im Zuge<br />

der ersten Änderung des RROP seit In-krafttreten des LROP vorzunehmen.<br />

Damit wird eine landesweit einheitliche Struktur der Regional-programme<br />

sichergestellt.<br />

ID 284<br />

Formulierung von Zielen<br />

Stellungnahme<br />

Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben<br />

in Form von räum-lich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger<br />

der Raumordnung abschließend ab-gewogenen textlichen oder zeichnerischen<br />

Festlegungen. Dem ist auch sprachlich Rechnung zu tra-gen. Ob eine<br />

Zielbindung gewollt ist, muss sich vor allem aus dem Wortlaut einschließlich der<br />

Be-gründung des RROP ergeben.<br />

Werden Zielaussagen, wie beispielsweise in Ziffer 3.3 04, durch Formulierungen<br />

wie "grundsätzlich" aufgeweicht, entstehen Zweifel an der gewollten<br />

Bindungswirkung.<br />

ID 285<br />

D 1.6 [01] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Überschwemmungsgebiets auf."<br />

"Es fällt auf, dass die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs.<br />

6 Nr. 12 BauGB) mit dem „Verbot der Ausweisung neuer<br />

Baugebiete in Überschwemmungsgebieten“ in den textlichen<br />

Zielfestlegun-gen bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurden.<br />

Dies gilt sowohl für den grau hinterlegten Text, als auch für den<br />

nicht hervorgehobenen Text (s. Seite 13 Ziffer 04, S. 17 Ziff. 10/11,<br />

S. 49 Ziffer 01 und 05)." - wird zur Kenntnis genommen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Gliederung wird bis zum Satzungsbeschluss an diejenige des<br />

LROP angepasst.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die textlichen Festlegungen werden darauf hin überprüft, ob es<br />

sich um Ziele oder Grundsätze handelt und ggf. angepasst.<br />

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die zitierte Ziffer nicht<br />

Gegenstand der Änderung ist.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 217 VON 310


Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

Zu 1.6 01: Die zentralen Funktionen, hier die eines Oberzentrums, werden den<br />

Gemeinden als Standorte zugewiesen. Das Planzeichen ist daher dort zu<br />

platzieren, wo die zentralörtlichen Einrich-tungen bereitgestellt und gesichert<br />

werden sollen. Aus diesem Grund wird folgender Formulierungs-vorschlag<br />

gegeben: „Nach dem Landes-Raumordnungsprogramm 2008 ist ein<br />

Oberzentrum in der Stadt Lüneburg festgelegt. Die Stadt Lüneburg erfüllt somit<br />

oberzentrale Funktionen für den Pla-nungsraum.“<br />

ID 286<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Bleckede ist als Grundzentrum mit mittelzentralen Teilfunktionen festgelegt. Die<br />

Aussage, dass für Bleckede mittelzentrale Funktionen allgemein zulässig sind,<br />

geht zu weit, da Bleckede kein Mittelzentrum ist. Die Begründung für die<br />

Festlegung Bleckedes ohne nähere Eingrenzung der jeweiligen mittelzentralen<br />

Funktionen erschließt sich nicht.<br />

Die mittelzentralen Teilfunktionen für die Grundzentren Adendorf und Bardowick<br />

müssen begründet dargelegt sein. Zu der für Adendorf vorgesehenen<br />

mittelzentralen Teilfunktion im Bereich Sport und Freizeit (z.B. Eissporthalle,<br />

Golf) ist festzuhalten, dass die darunter fallenden Angebote und Einrich-tungen<br />

(z.B. Eissporthalle, Golf) keinen zentralörtlichen Bezug aufweisen, d.h., sie<br />

unterliegen nicht dem Zentrale-Orte-Konzept. Beispielsweise sollen gem. LROP<br />

Spiel- und Sportanlagen - Golfplatz-anlagen etc. - durch Öffentlichen<br />

Personennahverkehr erreichbar sein, sind aber nicht an das zentra-le<br />

Siedlungsgebiet von GZ, MZ oder OZ gebunden. Eine Zuweisung mittelzentraler<br />

Teilfunktion im Hinblick auf beispielsweise „Einrichtungen für<br />

regional/überregional bedeutsamen Freizeitsport“ be-gründet die mittelzentrale<br />

Teilfunktion daher nicht.<br />

Die für die Grundzentren Adendorf und Bardowick vorgesehene Zuweisung einer<br />

mittelzentralen Teilfunktion im Hinblick auf „Einrichtungen der<br />

Gesundheitsvorsorge“ ist dann begründbar, wenn ei-ne entsprechende<br />

Zuweisung mittelzentraler Teilfunktion im Interesse der zentralörtlichen Abgewogenheit<br />

und der ausgeglichenen Regionalentwicklung geboten ist. Es ist im<br />

RROP-Entwurf nicht er-kennbar, warum diese Funktion nicht durch das<br />

Oberzentrum Lüneburg erfüllbar ist; eine entspre-chende Begründung zu dieser<br />

Funktionszuweisung fehlt im RROP-Entwurf. Die Begriffe „Fachärzte“ und<br />

„überörtliche Pflegeeinrichtungen“ sind im Übrigen für eine mittelzentrale<br />

Funktionszuweisung zu speziell.<br />

Grundsätzlich kann die Zuweisung einer mittelzentralen Teilfunktion im Hinblick<br />

auf „Versorgungs-funktion im Einzelhandel“ möglich sein. Bei den vorgesehenen<br />

Zuweisungen handelt es sich in je-dem Fall um regionalbedeutsame<br />

Standortentscheidungen von Einzelhandelsgroßprojekten, für die gem. LROP<br />

Ziffer 2.03 03 Satz 18 ein regionales Einzelhandelskonzept erstellt werden soll.<br />

Die Be-gründung im LROP zu Satz 18 verdeutlicht, dass die Ausweisung neuer<br />

Flächen für großflächigen Einzelhandel im Sinne der Sicherung und Entwicklung<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Die Verortung der Planzeichen auf der zeichnerischen Festlegung<br />

wird geprüft und entsprechend den zentralörtlichen Einrichtungen<br />

platziert.<br />

Punkt 1.6 01 wird entsprechend umformuliert.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahmen Stadt Bleckede (ID 3)<br />

Entsprechend der Stellungnahme und gem. dem LROP 2.2 1<br />

Satz 6 ist die Zuweisung von mittelzentralen Teilfunktionen ohne<br />

eine Spezifizierung nicht zulässig.<br />

Der Satz "Für Bleckede sind mittelzentrale Funktionen allgemein<br />

zulässig" muss im Entwurf entsprechend geändert werden. Die<br />

Zuweisung von Mittelzentren obliegt dem ML. Die Formulierung<br />

eröffnet eine Entwicklung hin zum Mittelzentrum, was so nicht<br />

zulässig ist. Aus raumordnerischer Sicht sind für Bleckede<br />

folgende mittelzentrale Teilfunktionen zu differenzieren:<br />

- weiterführende Bildungseinrichtungen<br />

- Einzelhandelseinrichtungen für den mittelfristigen Bedarf<br />

- überörtliche Einrichtungen der Jugend- und Altenpflege<br />

Alternativ zu der Zuweisung von mittelzentralen Teilfunktionen für<br />

Adendorf und Bardowick sollen sie gem. Punkt 2.2 03 des LROP<br />

gemeinsam mit dem Oberzentrum Lüneburg einen<br />

"zentralörtlichen Verbund" bilden.<br />

(s. auch Stellungnahme Gemeinde Adendorf - ID 18)<br />

Die Zielfestlegung, neue Einzelhandelsgroßprojekte<br />

interkommunal abzustimmen, soll nicht in Frage gestellt werden<br />

und ist auch aus regionalplanerischer Sicht für die Entwicklung<br />

<strong>nach</strong>haltiger Versorgungsstrukturen unerlässlich.<br />

Regionale Einzelhandelskonzepte sind aus regionalplanerischer<br />

Sicht wünschenswert und für ausgeglichene und verträgliche<br />

Versorgungsstrukturen eine wichtige Planungsgrundlage.<br />

Eine gesetzliche Grundlage, dies den betroffenen Kommunen<br />

zwingend vorzuschreiben, besteht aus regionalplanerischer Sicht<br />

zwar nicht, denn die Ausgestaltung erfolgt auf Ebene des LROP<br />

als Grundsatz. Allerdings liegt eine durch das Büro Dr. Lademann<br />

& Partner erarbeitete gutachterliche Beurteilung konzeptioneller<br />

Art vor. Die wesentlichen Ergebnisse sind folgende:<br />

- Zusätzliche Agglomerationen für nicht-zentrenrelevanten<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

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Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

regional- und stadtverträglicher Versorgungs-strukturen Abstimmung im<br />

regionalen bzw. überregionalen Rahmen erfordert. Bei den vorgesehenen<br />

Zuweisungen handelt es sich um regionalbedeutsame Standortentscheidungen<br />

von Einzelhandels-großprojekten, mit denen über die Grundzentren<br />

hinausgehende mittelzentrale Versorgungsaufträge begründet werden sollen. Da<br />

schon grundsätzlich für derartige Standortentscheidungen regionale<br />

Einzelhandelskonzepte erstellt werden sollen, ist in diesen besonderen Fällen ein<br />

regionales Einzel-handelskonzept für eine plausible und <strong>nach</strong>vollziehbare<br />

Begründbarkeit der vorgesehenen Zuwei-sung eine unabdingbare<br />

Voraussetzung. Dies um so mehr, weil vom Träger der Regionalplanung<br />

überzeugend darzulegen ist, dass<br />

a) dadurch ausgeglichene Versorgungsstrukturen gesichert und entwickelt<br />

werden und<br />

b) im jeweiligen Fall die ihm durch das LROP 2.3 03 Satz 3 eröffnete<br />

Ausnahmeregelung nicht das geeignete und angemessene Mittel der Wahl ist<br />

und deshalb nicht zur Anwendung gelangen kann.<br />

Es ist nicht erkennbar, warum diese Funktion nicht durch das Oberzentrum<br />

Lüneburg erfüllbar ist.<br />

Hinsichtlich der Zulassung weiterer mittelzentraler Teilfunktionen sind der fünfte<br />

und sechste Absatz nicht genehmigungsfähig. Aus der Begründung zu LROP<br />

Ziffer 2.2 01 Satz 6 ergibt sich, dass Grundzentren, die bereits jetzt in einzelnen<br />

Teilbereichen neben ihrer grundzentralen Versorgungs-funktion mittelzentrale<br />

Aufgaben wahrnehmen oder diesbezüglich eine besondere Spezialisierung<br />

aufweisen, in Einzelfällen durch Stärkung dieser Funktionen einen besonderen<br />

Beitrag zur Regional-entwicklung leisten sollen. Die Leistungsfähigkeit der<br />

bestehenden Mittelzentren (in diesem Fall des Oberzentrums Lüneburg) darf<br />

nicht beeinträchtigt werden, eine Aufgabenteilung, -entlastung oder -ergänzung<br />

mit bestehenden Mittelzentren (hier das Oberzentrum Lüneburg) muss im<br />

Interesse der Regionalentwicklung geboten sein. (Siehe dazu Anmerkung unter<br />

Pkt. 3 „Sonstige Hinweise und An-regungen aus Sicht der Landesplanung“.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

peripheren Einzelhandel über die im Entwurf genannten hinaus<br />

sind nicht zu empfehlen. Zum einen würde dies die gewachsenen<br />

Strukturen gefährden, die durch die bestehenden Standorte,<br />

Angebotsformen und -dichte sowie durch die verkehrsgünstige<br />

Lage geprägt sind. Zusätzliche Standorte könnten nicht zuletzt<br />

auch vor dem Hintergrund der sich abschwächenden<br />

Bevölkerungsentwicklung das bestehende Gleichgewicht stören.<br />

- Eine Spezifizierung der an diesen Standorten zulässigen nichtzentrenrelevanten<br />

Einzelhandelsgroßformen <strong>nach</strong> Branchen ist<br />

nicht zielführend, weil dies zu einer dysfunktionalen Lenkung der<br />

Marktentwicklung führen könnte.<br />

- Über die landesplanerisch vorgegebene Obergrenze von 800 m²<br />

zentrenrelevanter Randsortimente hinaus wird, um mögliche<br />

schädliche Folgen einer Kumulation zu vermeiden, eine absolute<br />

Obergrenze an zentrenrelevanten Sortimenten für den Standort<br />

Bardowick/K 46 von 1500 m² und für Adendorf/B 209 von 1400 m²<br />

festgelegt. Diese Werte sind abgeleitet aus ermittelten<br />

Expansionsspielräumen für zentrenrelevante Sortimente in den<br />

jeweils untersuchten zentralen Lagen. Hierzu wird in Einzelnen auf<br />

die gutachterliche Beurteilung im Kapitel 6.3 verwiesen.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

D 1.6 02 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:<br />

"Standort eines Grundzentrums mit mittelzentralen Teilfunktionen<br />

ist Bleckede."<br />

Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:<br />

"Für Bleckede sind folgende mittelzentrale Teilfunktionen zulässig:<br />

- weiterführende Bildungseinrichtungen<br />

- Einzelhandelseinrichtungen für kurzfristigen und mittelfristigen<br />

Bedarf<br />

- Einrichtungen der Jugend- und Altenpflege."<br />

Die Sätze 3 bis 6 der Ziff. 02 entfallen.<br />

Es wird eine neue Ziffer 03 eingefügt mit folgenden Wortlaut:<br />

"Das Oberzentrum Lüneburg und die Grundzentren Adendorf und<br />

Bardowick bilden einen zentralörtlichen Verbund. Im Rahmen<br />

dieses Verbunds können von diesen Grundzentren folgende<br />

überörtliche, über ein Grundzentrum hinausgehende Funktionen<br />

ergänzend zum Standort Lüneburg wahrgenommen werden:<br />

Für Adendorf:<br />

- Funktionen im Bereich Sport und Freizeit (z.B. Eissporthalle)<br />

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Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

ID 287<br />

D 1.6 [03] Stellungnahme<br />

Die Zielformulierung zu den zentralen Siedlungsgebieten „Die zentralen<br />

Siedlungsgebiete der Grundzentren … und des Oberzentrums Lüneburg<br />

entsprechen den in den jeweiligen Flächen-nutzungsplänen der Träger der<br />

Bauleitplanung gegenwärtig oder künftig als Wohnbauflächen, gemischte oder<br />

gewerbliche Bauflächen dargestellten Flächen.“ lässt nahezu alle<br />

Interpretationsmög-lichkeiten offen. Es fehlt die erforderliche räumliche<br />

Konkretisierung des Ziels. Die zentralen Siedlungsgebiete sind daher erkennbar<br />

textlich näher festzulegen (Ortsteile) und/oder in der zeichnerischen Darstellung<br />

flächig darzustellen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

- ambulante spezialisierte ärztliche Versorgung<br />

- überörtliche Pflegeeinrichtungen,<br />

für Bardowick:<br />

- ambulante spezialisierte ärztliche Versorgung,<br />

- überörtliche Pflegeeinrichtungen.<br />

Im Einzelfall können weitere über ein Grundzentrum<br />

hinausgehende Funktionen und Einrichtungen, insbesondere<br />

solche, die einen großen Flächenbedarf haben, im Einvernehmen<br />

mit der Landesplanungsbehörde zugelassen werden, wenn<br />

<strong>nach</strong>vollziehbar belegt wird, dass<br />

- keine erheblichen verkehrlichen Probleme hervorgerufen oder<br />

verschärft sowie<br />

- mittel- und oberzentrale Funktionen des Oberzentrums<br />

Lüneburg nicht beeinträchtigt werden.<br />

Bei der Planung für die Schaffung solcher Funktionen und<br />

Einrichtungen hat sich die Standortgemeinde frühzeitig und<br />

intensiv mit der Hansestadt Lüneburg und mit der Stadt Winsen<br />

konsensorientiert abzustimmen."<br />

Die Ziffern 3 bis 7 werden Ziffern 4 bis 8.<br />

In Ziff. 1.6 06 erhält der 2. Satz des letzten Absatzes folgenden<br />

Wortlaut:<br />

"Innenstadtrelevante Sortimente sind nur in einem Umfang bis zu<br />

800 m² Verkaufsfläche je Vorhaben zulässig. Dabei darf am<br />

Standort Bardowick/K 46 jedoch bei der Gesamtheit neuer oder<br />

durch Nutzungsänderungen geänderter Vorhaben eine<br />

Verkaufsfläche von 1500 m² und am Standort Adendorf/ B 209<br />

eine Verkaufsfläche von 1400 m² zentrenrelevater Sortimente<br />

nicht überschritten werden."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Im zitierten Satz werden die Worte „gegenwärtig oder künftig“<br />

gestrichen. Damit wird deutlich, dass die jeweils wirksamen<br />

Flächennutzungsplan-Darstellungen die zentralen<br />

Siedlungsbereiche definieren.<br />

Diese Formulierung lässt entgegen der Aussage des ML<br />

keineswegs nahezu alle Interpretationsmöglichkeiten offen, zumal<br />

die zentralen Orte nicht gemeindeweise, sondern standortbezogen<br />

festgelegt werden.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

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Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

Laut Begründung zum RROP-Entwurf sollen die Gemeinden Embsen und<br />

Melbeck der <strong>Samtgemeinde</strong> Ilmenau als Grundzentren festgelegt werden.<br />

Dementsprechend sind in der Beschreibenden Darstellung und in der<br />

Zeichnerischen Darstellung (zumindest als Planzeichen Kreis) räumlich zwei<br />

zentrale Siedlungsgebiete festzulegen.<br />

ID 288<br />

D 1.6 [04] Stellungnahme<br />

Im Entwurf des RROP werden unter diesem Kapitel die Gemeinden Brietlingen,<br />

Hohnstorf, Kaarßen, Kirchgellersen, Radbruch und Tripkau als Standorte mit<br />

grundzentralen Teilfunktionen festgelegt. Die im gültigen RROP verwendete<br />

Aufzählung von Gemeinden mit „ergänzenden Funktionen“ erfährt eine<br />

Aufwertung mit Bezug zum Zentrale-Orte-System, die das in Niedersachsen<br />

eingeführte dreistufige System, bestehend aus Grund-, Mittel- und Oberzentren,<br />

aufweicht. Auch die im LROP nunmehr möglichen Zwischenabstufungen<br />

(Grundzentren mit mittelzentraler Teilfunktion, Mittelzentren mit oberzentraler<br />

Teilfunktion) zielen immer auf Orte mit zentraler Funktion ab. Da das LROP<br />

verbindlich und abschließend das Grundzentrum als unterste Stufe der Zentralen<br />

Orte vorsieht, ist es der Regionalplanung verwehrt, dieses dreistufige System<br />

<strong>nach</strong> unten zu erweitern.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Für Embsen und Melbeck wird jeweils ein Planzeichen "Kreis"<br />

zeichnerisch festgelegt, in der textlichen Darstellung wird der<br />

Schrägstrich durch ein Komma ersetzt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Kategorie "Standort mit grundzentralen Teilfunktionen" wird für<br />

die ganannten Standorte ersetzt durch "Standorte mit der<br />

Schwerpunktaufgabe Sicherung vorhandener Infrastruktur". Eine<br />

Erweiterung des 3-stufigen Zentralen Orte Systems <strong>nach</strong> unten ist<br />

damit<br />

nicht verbunden und wird auch ohnehin durch das RROP nicht<br />

verfolgt.<br />

Vielmehr ist es Ziel dieser Festlegung,<br />

o bestehende, über die jeweiligen Orte hinausgehende<br />

Funktionen insbesondere im Bereich der öffentlichen<br />

Daseinsvorsorge zu sichern,<br />

o dies auch insbesondere dort, wo die Entfernungen in das<br />

nächst gelegene Grundzentrum für die Bevölkerung nicht<br />

zumutbar sind (etwa im Falle Kaarßen/Tripkau, Hohnstorf oder<br />

Radbruch).<br />

o Bedingung dafür ist, dokumentiert durch den letzten<br />

Spiegelstrich der Ziffer, dass damit die zentralörtlichen Funktionen<br />

der zugeordneten und be<strong>nach</strong>barten zentralen Orte nicht<br />

beeinträchtigt werden dürfen.<br />

Wollte man auf eine solche Festlegung verzichten, würde die<br />

Regionalplanung den tatsächlichen räumlichen Strukturen, dem<br />

Anspruch, die wohnortnahe Infrastruktur <strong>nach</strong> Möglichkeit zu<br />

sichern sowie einen Beitrag zum Abbau von Disparitäten zu leisten<br />

(so insbesondere im Bereich des strukturschwachen Amt<br />

Neuhaus) nicht gerecht.<br />

Gerade im Sinne des im Zusammenhang mit der Fortschreibung<br />

des LROP 2008 immer wieder erklärten Ziels der Landesregierung,<br />

den Spielraum der regionalen Ebene zu erweitern und<br />

Verantwortlichkeiten auf diese Ebene zu verlagern, wäre eine<br />

derartige Beschränkung der regionalen Planungshoheit<br />

unverständlich und unangemessen.<br />

Planänderung:<br />

textl. Darstellungen:<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 221 VON 310


Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

ID 289<br />

D 1.6 [05] Stellungnahme<br />

Der zweite Absatz besitzt keinen Regelungscharakter im Sinne einer Ziel- oder<br />

Grundsatzaussage und gehört deshalb eher in die Begründung.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

„Soweit Standorte unterhalb der Ebene von zentralen Orten<br />

herausgehobene Infrastruktur-Funktionen haben, sollen diese<br />

möglichst gesichert werden. Dies gilt insbesondere für Standorte<br />

mit Grundschulen oder Einrichtungen der Nahversorgung. Durch<br />

die Sicherung, insbesondere aber eine Ergänzung von derartigen<br />

Funktionen dürfen jedoch zentralörtliche Funktionen der<br />

zugeordneten oder be<strong>nach</strong>barten Grundzentren oder Grundzentren<br />

mit mittelzentralen Teilfunktionen <strong>nach</strong>weislich nicht beeinträchtigt<br />

werden.<br />

Hierzu werden folgende Standorte mit der Schwerpunktaufgabe<br />

„Sicherung der Infrastruktur“ festgelegt:…“<br />

Begründung:<br />

Auf den Seiten 23, 24 und 25 wird der Begriff "Sicherung und<br />

Entwicklung von Versorgungsstrukturen" jeweils geändert in<br />

„Sicherung vorhandener Infrastruktur"<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der zweite Satz wird für zwingend notwendig gehalten, um Art und<br />

Inhalt des unbestimmten Begriffs Eigenentwicklung näher zu<br />

bestimmen und die Voraussetzungen für mögliche<br />

Wohnflächenausweisungen auf der einen Seite zu benennen,<br />

andererseits aber <strong>nach</strong>vollziehbare Maßstäbe dafür zu definieren.<br />

Zur sprachlichen Klarstellung wird der Satz umformuliert.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

D 1.6 05 , 2. Satz, wird wie folgt geändert:<br />

"Ggf. mögliche neue Wohnflächenausweisungen bemessen sich<br />

am Bedarf, der sich<br />

o aus der zu erwartenden natürlichen Bevölkerungsentwicklung<br />

o unter Berücksichtigung steigender Wohnansprüche bzw.<br />

sinkender Haushaltsgrößen sowie<br />

o <strong>nach</strong> Abzug vorhandener Flächenpotenziale im Bestand<br />

(insbesondere Baulandreserven, Baulücken) ergibt. Dieser Bedarf<br />

ist vom kommunalen Planungsträger <strong>nach</strong>zuweisen. Unbeachtlich<br />

bleiben Wohnflächenausweisungen, durch die sich die Zahl der<br />

Wohneinheiten im jeweiligen Ort um vorausgeschätzt weniger als<br />

3 % oder um bis zu 5 erhöht."<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 222 VON 310


Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

ID 290<br />

D 1.6 [06] Stellungnahme<br />

Im ersten Satz ist die „wohnungsnahe“ Grundversorgung nicht konkret genug<br />

definiert. Ist die „allgemeine, tägliche Grundversorgung“ oder die<br />

„wohnortbezogene Nahversorgung“ gemeint? So haben Grundzentren einen auf<br />

das Gemeinde- bzw. <strong>Samtgemeinde</strong>gebiet (!) ausgerichteten<br />

Versorgungsauftrag für die allgemeine, tägliche Grundversorgung. Dem<br />

gegenüber sind Einzel-handelsbetriebe zur wohnortbezogenen Nahversorgung<br />

Wohngebieten räumlich funktional direkt zugeordnet. Sie weisen somit einen<br />

überwiegend fußläufigen Einzugsbereich auf.<br />

Neben anderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von<br />

Einzelhandelsgroßprojekten in Grundzent-ren sieht der RROP-Entwurf als<br />

raumordnerisches Ziel die maximale Verkaufsfläche zur Versorgung der<br />

Bevölkerung mit Gütern des täglichen und periodischen Bedarfs von 2.500 m2<br />

vor. Wie vom Trä-ger der Regionalplanung mündlich dargelegt wurde, soll sich<br />

die Verkaufsflächenfestlegung jedoch nicht auf Einzelhandelsgroßprojekte,<br />

sondern auf Einzelhandelsagglomerationen beziehen. Die Be-schreibende<br />

Darstellung ist im Sinne der Eindeutigkeit entsprechend zu fassen.<br />

Aus dem RROP-Entwurf ist nicht ableitbar, dass eine für den gesamten<br />

Planungsraum pauschal vorgesehene absolute Verkaufsflächenobergrenze dem<br />

Kongruenzgebot gem. LROP 2.3 03 Satz 1 i. V. m. 2.2 03 Satz 1 sowie dem<br />

Verhältnismäßigkeitsgebot und dem Willkürverbot genügt. Ein regio-nales<br />

Einzelhandelskonzept, aus dem sich derart weitgehende Festlegungen<br />

begründen lassen, sorgt für die nötige Transparenz und somit auch für ein<br />

möglichst hohes Maß an Rechtssicherheit.<br />

Im zweiten Absatz ist der erste Satz unvollständig. Hinter den Worten „Standorte<br />

für Einzelhandels-projekte…“ fehlt eine entscheidende Beschreibung wie „über“<br />

oder „mehr als“. Ferner empfiehlt sich zum 4. Spiegelstrich folgende<br />

Formulierung: „- sie werden in zentralen Versorgungsbereichen errich-tet, sofern<br />

solche durch Bauleitplanung dargestellt/festgesetzt sind oder durch die örtliche<br />

Struktur vorgeprägt sind und keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind.“<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

“, Zunächst wird darauf hingewiesen wird, dass der ursprünglich<br />

gewählte Begriff „wohnungsnahe Grundversorgung“ unverändert<br />

aus dem seinerzeit bei der Genehmigung nicht beanstandeten<br />

RROP 2003 übernommen wurde.<br />

Abgezielt wird insbesondere darauf, nicht nur in zentralen Orten,<br />

sondern auch in anderen Gemeinden, insbesondere an Standorten<br />

mit der Schwerpunktaufgabe "Sicherung der Infrastruktur" die<br />

Nahversorgung im Sinne einer für die Menschen zumutbaren<br />

Entfernung auch angesichts des Strukturwandels im Einzelhandel<br />

und der demografischen Entwicklung zu sichern gilt. Ob dies<br />

immer „fußläufig“ ist, sei dahingestellt und soll der kommunalen<br />

Bauleitplanung vorbehalten bleiben. Nach allgemeinen<br />

Erkenntnissen werden Einzelhandelseinrichtungen in der Regel<br />

nicht mehr zu Fuß aufgesucht, sondern nahezu ausschließlich mit<br />

dem Auto oder ggf. mit dem Fahrrad.<br />

Unter Berücksichtigung der Anregung wird nunmehr geregelt,<br />

dass es in der Regel bei der Begrenzung auf 2.000 m² bleiben<br />

soll. Dieser Wert ist dabei als Orientierungswert zu verstehen.<br />

Damit wird deutlich, dass es sich hierbei grundsätzlich um eine<br />

Obergrenze handelt. Dabei müssen in jedem Fall die in den<br />

<strong>nach</strong>folgenden Spiegelstrichen 2 bis 5 genannten<br />

Voraussetzungen eingehalten werden. Für die Zulässigkeit aller<br />

Einzelhandelsgroßprojekte bedarf es einer Einzelfallprüfung <strong>nach</strong><br />

den Bestimmungen des Bauplanungsrechts (§ 11 Abs.3 BauNVO).<br />

Hier ist u.a. auch <strong>nach</strong>zuweisen, dass intakte<br />

Versorgungsstrukturen nicht-zentraler Standorte nicht<br />

beeinträchtigt werden. Diese Prüfung kann - insbesondere bei<br />

kleineren Grundzentren - ergeben, dass Vorhaben nur mit einer<br />

Verkaufsfläche von deutlich weniger als 2.000 m² verträglich und<br />

damit zulässig sind. Im besonders begründeten Einzelfall kann bei<br />

Einhaltung der im RROP und in § 11 Abs.3 BauNVO genannten<br />

Voraussetzungen auch ein Vorhaben mit mehr als 2.000 m²<br />

zugelassen werden. Den Nachweis haben der Vorhabenträger und<br />

die Standortgemeinde in Abstimmung mit den<br />

Nachbargemeinden - in der Regel durch Gutachten - zu führen.<br />

In der Begründung wird näher ausgeführt, dass es sich bei<br />

Größenordnungen von über 2.000 m² um<br />

Einzelhandelsagglomerationen handelt (etwa Frischemarkt,<br />

Discounter, sog. „Satellitenbetriebe“ und ggf. Textildiscounter) und<br />

dass zum Nachweis, dass die genannten Funktionen der zentralen<br />

Orte nicht beeinträchtigt werden, überprüfbare Gutachten o.ä.<br />

(Verträglichkeits<strong>nach</strong>weise gemäß § 34 BauGB und §11, 3<br />

BauNVO)erforderlich sind.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 223 VON 310


Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Hinter der allgemeinen kreisweiten Begrenzung für<br />

Verkaufsflächen von Einzelhandelsprojekten stehen jahrelang<br />

gewonnene empirische Erfahrungen über Bedürfnisse von<br />

Verbrauchern auf der einen Seite und Konzeptionen für<br />

Angebotsformen von Betreibern entsprechender Märkte bzw.<br />

Einzelhandelsagglomerationen auf der anderen Seite, die auch<br />

von der Fachliteratur und von einschlägigen Gutachten bestätigt<br />

sind. Daraus ergibt sich insbesondere, dass kleinere<br />

Agglomerationen kaum noch marktgängig sind. Auch der<br />

demografische Wandel wird in absehbarer Zeit nicht zu einem<br />

Betriebstypenwandel im Sinne einer Rückkehr zu kleineren<br />

Verkaufsflächeneinheiten führen, da betriebswirtschaftliche<br />

Faktoren (Handelsspanne, Mieten, Personalkosten) dem<br />

entgegenstehen. Um die Versorgung in dünner besiedelten<br />

Kommunen nicht ganz zu gefährden, ist dort daher eine<br />

Agglomerationsbeschränkung auf unter 2.000 m² häufig nicht<br />

zielführend.<br />

Mit dem Kongruenzgebot, dem Beeinträchtigungsverbot und dem<br />

Integrationsgebot ist getroffene Festlegung als Orientierungswert<br />

(Grundsatz) vereinbar, weil<br />

o sie nur in Zentren, die mindestens Grundzentren sind,<br />

zugelassen werden,<br />

onur im besonders begründeten Einzelfall größere Einrichtungen<br />

unter dem Vorbehalt i.d.R: gutachterlich <strong>nach</strong>zuweisenden des<br />

Beeinträchtigungsgebots stehen,<br />

o es sich bei Agglomerationen ggf. nur um innergemeindliche<br />

Umschichtungen von Verkaufsflächen handelt und schließlich<br />

o solche Objekte grundsätzlich nur in zentralen<br />

Versorgungsbereichen errichtet werden dürfen.<br />

Ein das ganze Kreisgebiet abdeckendes Einzelhandelskonzept<br />

wird daher für nicht erforderlich und für unverhältnismäßig<br />

angesehen.<br />

Für den in besonderen Maße abstimmungsbedürftigen<br />

oberzentralen Verflechtungsbereich liegt eine aktuelle<br />

gutachterliche Aussage vor (s. ID 286).<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Textl. Darstellungen:<br />

In Ziff. D 1.6. 06 wird im 1. Satz der Begriff "wohnungsnahe<br />

Grundversorgung" durch den Begriff "wohnortbezogene<br />

Nahversorgung" ersetzt.<br />

Satz 2 1. Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut (als Grundsatz):<br />

"Die Verkaufsfläche beträgt in der Regel nicht mehr als 2.000 m²<br />

SEITE 224 VON 310


Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

ID 291<br />

D 1.8 [01] Stellungnahme<br />

Vorranggebiete und Vorrangstandorte sind zwar inhaltlich Ziele der<br />

Raumordnung. Der Satz „Vorranggebiete und Vorrangstandorte sind in der<br />

zeichnerischen Darstellung festgelegt.“ enthält selbst jedoch keinerlei<br />

planerischen Inhalte, sondern ist allenfalls ein Hinweis auf die zeichnerische<br />

Darstellung. Dieser Satz ist deshalb nicht als Ziel durch Fettdruck abzubilden.<br />

Zu 1.8.01: Vorranggebiete sind im ROG legaldefiniert. Gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 1<br />

ROG sind Vorrang-gebiete „Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame<br />

Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame<br />

Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vor-rangigen<br />

Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind“.<br />

Vorranggebiete sind Ziele der Raumordnung. Gemäß § 4 ROG sind Ziele der<br />

Raumordnung nicht gegenüber sämtlichen Planungen und Maßnahmen bindend,<br />

sondern nur in dem dort genannten Umfang. 1.8 01 Satz 2 verstößt insofern<br />

insbesondere gegen § 4 Abs. 2 ROG. Hier<strong>nach</strong> sind v.a. bei Entscheidungen<br />

öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen<br />

des Privatrechts die Ziele der Raumordnung nur dann zu beachten, wenn<br />

die jeweiligen Ge-nehmigungsvorschriften dies über sog. Raumordnungsklauseln<br />

fordern. Fehlen in den Fachgesetzen solche Raumordnungsklauseln, sind die<br />

Ziele der Raumordnung im jeweiligen Genehmigungsverfah-ren nicht bindend.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

(Orientierungswert).<br />

Der 4. Spiegelstrich wird wie folgt geändert:<br />

"…sie werden in tatsächlich vorhandenen oder durch<br />

Bauleitplanung festgelegten zentralen Versorgungseinrichtungen<br />

errichtet.<br />

Satz 3 wird gestrichen.<br />

In Satz 4 wird die Zahl "2.500m²" ersetzt durch "2.000m² i.S. von<br />

Satz 2 erster Spiegelstrich"<br />

Begründung:<br />

Auf S.27 wird der <strong>5.</strong> Absatz gestrichen. Der erste Satz des<br />

Absatzes 6 lautet nunmehr: "Die Verkaufsflächen haben sich im<br />

Zuge des Strukturwandels im Einzelhandel...". Der 3. Satz des<br />

Absatzes 6 erhält folgenden Wortlaut: "Eine Verkaufsfläche größer<br />

als 2.000 m² muss aber im Einzelfall besonders begründet<br />

werden..."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregung wird berücksichtigt.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 225 VON 310


Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

Indem 1.8 01 Satz 2 eine uneingeschränkte Bindungswirkung der Zielfestlegungen<br />

zu Vorranggebieten bei sämtlichen Planungen und Maßnahmen fordert, geht<br />

er in unzulässiger Weise über den gesetzlichen Rahmen hinaus und ist nicht<br />

genehmigungsfähig.<br />

Demzufolge ist der Satz in seiner derzeitigen Fassung zu streichen.<br />

Rechtlich erforderlich ist er ohnehin nicht, weil sich die Bindungswirkungen<br />

bereits aus dem Gesetz ergeben. Soll das RROP zum besseren Verständnis<br />

einen Hinweis auf die gesetzlichen Bindungs-wirkungen enthalten, wäre die<br />

Formulierung an die Vorgaben der §§ 4 und 8 des ROG anzupassen und 1.8 01<br />

Satz 2 z.B. wie folgt zu fassen: „Beide sind für bestimmte raumbedeutsame<br />

Funktionen oder Nutzungen vorgesehen und schließen andere raumbedeutsame<br />

Nutzungen in diesem Gebiet aus, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen<br />

oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Raumbe-deutsame Planungen und<br />

Maßnahmen müssen im Rahmen der gesetzlichen Bindungswirkungen mit der<br />

jeweils festgelegten Zweckbestimmung vereinbar sein.“<br />

ID 292<br />

D 1.8 [02] Stellungnahme<br />

Die Aussagen zum Großkraftwerk Bleckede-Alt-Garge sind ausschließlich in dem<br />

einschlägigen Fachkapitel zu behandeln. Gliederungspunkt 1.8 enthält<br />

systematisch lediglich allgemeine Hinweise zur Lesbarkeit des RROP, zumal das<br />

RROP im Satz 1.8 03 ausdrücklich bestimmt, dass (inhaltliche) Aussagen zu den<br />

Vorranggebieten und Vorrangstandorten gerade in den jeweiligen Fachkapiteln<br />

getroffen werden.<br />

ID 293<br />

D 3.5 [04] Stellungnahme<br />

Im RROP-Entwurf wird in beschreibender und zeichnerischer Darstellung das<br />

Großkraftwerk Bleckede-Alt Garge als Vorrangstandort für eine nichtnukleare<br />

Energiegewinnungsanlage festgelegt. Dabei wird sich auf die Festlegungen des<br />

LROP von 1994 bezogen. In den Zielaussagen des gültigen LROP unter Ziffer<br />

4.2 03 findet sich dieser Kraftwerksstandort nicht mehr. Nach der Begrün-dung<br />

zu Ziffer 4.2 03 (Seite 138) erfüllt dieser Standort nicht mehr die Kriterien der<br />

landesweiten Be-deutung (naturschutzfachliche Aspekte überwiegen) und wird<br />

deshalb nicht mehr im LROP festge-legt. Es wird aber dem Landkreis Lüneburg<br />

überlassen, dem Standort eine regionale Bedeutsamkeit beizumessen. Wenn<br />

dies so ist, kann der Landkreis sich in seinem RROP aber nicht mehr auf das<br />

LROP berufen.<br />

ID 294<br />

D 1.9 [01] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Festlegungen werden entsprechend der Anregung geändert.<br />

Die inhaltlichen Aussagen zum Großkraftwerk Bleckede werden in<br />

dem Fachkapitel 3.5 04 getroffen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

In der Formulierung wird der Bezug zum LROP entfernt und sich<br />

auf die regionale Bedeutsamkeit des Standortes bezogen.<br />

Ziff. D 3.5 04 erhält folgenden Wortlaut:<br />

"Der Standort Bleckede/Alt Garge ist ein regionaler<br />

Vorrangstandort. Zulässig sind nichtnukleare<br />

Energiegewinnungsanlagen mit Ausnahme von Windkraftanlagen."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 226 VON 310


Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

Hier werden Aussagen zu Vorbehaltsgebieten getroffen. Während in der<br />

zeichnerischen Darstellung die aktuelle Bezeichnung übernommen wird, steht in<br />

der beschreibenden Darstellung noch die alte Bezeichnung „Vorsorgegebiete“<br />

(Auflistung der entsprechenden Stellen im separaten Schreiben). Auch wenn die<br />

Beteiligten aufgefordert werden, nur die hervorgehobenen Textteile zu<br />

betrachten, so müssen die überholten Bezeichnungen im Rahmen der<br />

Anpassungspflicht korrigiert werden.<br />

ID 295<br />

D 3.4 [01] Stellungnahme<br />

Nach Kapitel D 1.8 03 sollen Aussagen zu Vorranggebieten in den jeweiligen<br />

Fachkapiteln getroffen werden. Der Hinweis geht in diesem Fall ins Leere. Hier<br />

stehen keine Aussagen zu Vorranggebieten Rohstoffgewinnung. Gleiches gilt für<br />

die Aussagen zu den Vorbehaltsgebieten Rohstoffgewinnung (siehe Kapitel 1.9<br />

02).<br />

ID 296<br />

D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />

Bei den in diesem Absatz benannten Eisenbahnstrecken von überregionaler<br />

Bedeutung fehlt der Verweis auf die entsprechenden Textstellen im LROP. Weil<br />

dort die Strecken für den Hochgeschwindigkeitsverkehr (hier: Hannover-Hamburg<br />

unter LROP Ziffer 4.1.2 03) und für den konventionellen Eisenbahnverkehr im<br />

europäischen Netz (hier: Lüneburg-Lübeck unter LROP Ziffer 4.1.2 04)<br />

ausdrücklich als Zielaussage formuliert und in der zeichnerischen Darstellung als<br />

Ziele der Raumordnung dargestellt sind, müssen diese Hinweise erfolgen.<br />

ID 297<br />

D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />

Auch die in diesem Absatz aufgeführten Eisenbahnstrecken von regionaler<br />

Bedeutung sind <strong>nach</strong> LROP Ziffer 4.1.2 04 in ihrer Zubringerfunktion zu sichern<br />

und bedarfsgerecht auszubauen. Hier wird auf die Anlage 2 des LROP<br />

(zeichnerische Darstellung) verwiesen. Die im RROP-Entwurf aufgeführten<br />

Verbindungen Lüneburg-<strong>Dahlenburg</strong>-Dannenberg, Lüneburg-Amelinghausen-<br />

Soltau und Lüneburg-Bleckede-Alt Garge werden als Ziele der Raumordnung in<br />

der zeichnerischen Darstellung des LROP als „Vorranggebiet sonstige<br />

Eisenbahnstrecken“ dargestellt. Deshalb ist der Verweis auf das LROP Ziffer<br />

4.1.2 04 erforderlich.<br />

ID 298<br />

D 3.6.2 [05] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Redaktionelle Änderungen sind auch in den nicht geänderten<br />

Teilen des RROP möglich. Da der Begriff Vorsorgegebiet entfallen<br />

ist und durch den Begriff Vorbehaltsgebiet ersetzt wurde, wird dies<br />

in den textlichen Zielfestlegungen im Rahmen der<br />

Anpassungspflicht geändert.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Aussagen in Kap. 3.4 sind nicht Gegenstand der Änderung,<br />

sie bleiben aber unverändert bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregung wird berücksichtigt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregung wird berücksichtigt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 227 VON 310


Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

Die Zielaussagen zur verkehrlichen Erschließung des Gewerbe- und<br />

Industriegebietes am Hafen Lüneburgs lassen sich durch die Aussagen im LROP<br />

unter 4.1.1 03 begründen. Insofern ist der Hinweis auf das LROP sinnvoll und<br />

erforderlich.<br />

ID 299<br />

D 3.6.3 [03] Stellungnahme<br />

Die als raumordnerisches Ziel formulierte Anbindung des rechtselbischen<br />

Gebietes durch den Bau einer Elbbrücke bei Darchau/Neu Darchau ist auch eine<br />

Zielaussage des LROP unter Ziffer 4.1.3 04. Deshalb ist ein Verweis auf das<br />

LROP erforderlich.<br />

ID 300<br />

D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />

Im LROP werden unter Ziffer 4.1.4 02 landesbedeutsame Binnenhäfen festgelegt<br />

und in der zeichnerischen Darstellung als Vorranggebiet Binnenhafen dargestellt.<br />

Auch der Hafen Lüneburg wird als raumordnerische Zielaussage genannt und<br />

dargestellt. In der zeichnerischen Darstellung des RROP-Entwurfes ist dieses<br />

Landesziel zwar umgesetzt worden, in der beschreibenden Darstel-lung fehlen<br />

aber die textlichen Festlegungen hierzu und der Verweis auf das entsprechende<br />

LROP-Kapitel.<br />

ID 301<br />

D 3.9.1 [01] Stellungnahme<br />

Ich weise auf die Anpassungsnotwendigkeit bzw. Aktualisierung der Vorrang- und<br />

Vorbehaltsgebiete für die Trinkwassergewinnung hin.<br />

ID 302<br />

D 1.6 [06] Stellungnahme<br />

Zur Lösung der regionalplanerischen Anforderungen für eine gute räumliche<br />

Steuerung im Bereich der "Agglomeration Lüneburg" mit dem "oberzentralen<br />

Verflechtungsraum", in dem sich die Funktionen der Gemeinden ergänzen - wie<br />

auf S. 17 der Begründung des RROP- Entwurfes ausgeführt – erscheint die<br />

Prüfung der Anwendungsmöglichkeit der Verbundlösung entsprechend 2.2 03<br />

Sätze 5 bis 7 LROP angemessen und sachgerecht.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Die Anregung wird berücksichtigt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregung wird berücksichtigt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

In 3.6.4 01 ist "der Hafen Lüneburg und dessen geplante<br />

Erweiterung" aufgeführt als Einrichtung, die für die Wirtschaftskraft<br />

des Landkreises "besonders wichtig" ist. Außerdem ist der<br />

Standort des regionalen Güterverkehrszentrums unter Einschluss<br />

der Infrastrukturanlage "Wasserstraße" textlich unter 3.6.0 03<br />

aufgeführt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Trinkwassergewinnung ist nicht Thema des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es wird ein oberzentraler Verbund, bestehend aus dem<br />

Oberzentrum Hansestadt Lüneburg, der Gemeinde Adendorf, und<br />

dem Flecken Bardowick mit entsprechenden Regelungen im<br />

Bereich großflächiger Einzelhandel und weiterer öffentlicher<br />

zentraler Einrichtungen festgelegt.<br />

Diese Festlegung ersetzt die Zuweisung von mittelzentralen<br />

Teilfunktionen für Adendorf und Bardowick.<br />

Im Rahmen dieses Verbunds werden <strong>nach</strong> einer z.Z. in Arbeit<br />

befindlichen gutachterlichen Einschätzung des Fachbüros Dr.<br />

Lademann & Partner raumverträgliche Standorte und Sortimente<br />

für den nicht-zentrenrelevanten, peripheren großflächigen<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 228 VON 310


Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

ID 303<br />

D 3.2 [04] Stellungnahme<br />

Das Instrument der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP) ist 2005<br />

ersetzt worden durch Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK). Die<br />

Erarbeitung von ILEK wird im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von<br />

Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE) gefördert.<br />

ID 304<br />

D 3.8 [01] Stellungnahme<br />

Die raumordnerischen Zielaussagen in diesem Absatz dahingehend, dass<br />

besonders in der Nähe des Oberzentrums Lüneburg die Waldgebiete in ihrer<br />

Erholungsfunktion zu erhalten bzw. zu stärken sind und ein möglichst in<br />

Grünzügen eingebundenes Fuß- und Radwegenetz zu entwickeln ist, werden<br />

durch die Reduzierung des Vorranggebietes ruhige Erholung in Natur und<br />

Landschaft im Bereich Lüneburg Tiergartenkamp konterkariert und vertragen sich<br />

nicht mit den vorgenannten Zielaussagen. Die im Umweltbericht dargestellten<br />

Ausführungen hinsichtlich der geplanten Bebauung im Tiergartenkamp geben<br />

diesen Bedenken ein noch stärkeres Gewicht. Ein neueres Fachgutachten des<br />

Kreises attestiert diesem Gebiet einen hohen ökologischen Wert. Deshalb sollte<br />

das im gültigen RROP dargestellte Vorranggebiet ruhige Erholung in Natur und<br />

Landschaft nicht oh-ne Not verkleinert werden.<br />

NLWKN<br />

ID 236<br />

D 2.1 [01] Stellungnahme<br />

Hier wird noch die Kategorie „Vorsorgegebiet für die Natur und Landschaft“<br />

aufgeführt. Laut zeichnerischer<br />

Darstellung gibt es jedoch nur noch den Begriff "Vorbehaltsgebiete für Natur und<br />

Landschaft"<br />

ID 237<br />

D 2.1 [08] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Einzelhandel festgelegt. Diese Aussagen werden rechtzeitig vor<br />

dem Erörterungstermin bekannt gegeben. Im Mittelpunkt steht<br />

dabei insbesondere die Zielsetzung, die zentralen<br />

Versorgungsbereiche der Standorte dieses Verbunds nicht zu<br />

beeinträchtigen, sondern in ihrer Funktion zu erhalten.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Kapitel "Landwirtschaft" ist zwar grundsätzlich nicht<br />

Gegenstand der Änderung, da es sich um eine redaktionelle<br />

Änderung handelt, wird die Anregung jedoch berücksichtigt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Stadt Lüneburg hat inzwischen den Antrag zurückgezogen, für<br />

das betreffende Gebiet die Vorrangfestlegung herauszunehmen.<br />

Die Vorrangfestlegung bleibt im Bereich Tiergartenkamp<br />

gegenüber dem gültigen RROP 2003 unverändert.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Bezeichnungen werden entsprechend angepasst.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 229 VON 310


NLWKN<br />

Hier wird noch die Kategorie „Vorsorgegebiet für die Natur und Landschaft“<br />

aufgeführt. Laut zeichnerischer<br />

Darstellung gibt es jedoch nur noch den Begriff „Vorbehaltsgebiete für Natur und<br />

Landschaft“.<br />

ID 238<br />

D 3.3 [10] Stellungnahme<br />

Hier ist ebenfalls noch die Bezeichnung Vorsorgegebiet genannt (s.o.).<br />

ID 240<br />

D 1.8 [01] Stellungnahme<br />

In der zeichnerischen Darstellung sollte in der Legende, bei den Hinweisen auf<br />

die Text-ziffern für den<br />

Bereich Natur und Landschaft eine Anpassung erfolgen:<br />

D2.1 06 Vorranggebiet Natura 2000;<br />

D2.1 07 Vorranggebiet für Natur und Landschaft sowie Vorranggebiet für<br />

Grünlandbewirtschaftung,<br />

-pflege und entwicklung;<br />

D2.1 08 Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft<br />

In der Legende empfehle ich die Bezeichnungen „Vorranggebiet Natura 2000“ an<br />

die text-lichen Zielfestsetzungen anzugleichen sowie die Lesbarkeit der<br />

zeichnerischen Darstellung des „VorranggebietesNatura 2000“ zu verbessern.<br />

S47 D3.9.1 Wasserversorgung 06<br />

Die zeichnerische Darstellung des Wasserschutzgebietes Lüdershausen ist<br />

überholt. Das aktuelle Shape wurde Ihnen bereits zugeleitet.<br />

In der beigefügten zeichnerischen Darstellung sind die dort eingebundenen<br />

Vorranggebiete für den Hochwasserschutz in Teilen (ÜSG Elbe) nicht mehr<br />

aktuell. Das ÜSG der Elbe ist im Dezember 2008 neu festgesetzt worden.<br />

Eine Übermittlung des aktuellen Shapes zum ÜSG Elbe erfolgte bereits seitens<br />

des NLWKN <strong>nach</strong> fernmündlicher Rücksprache mit Ihnen.<br />

ID 241<br />

D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Die Bezeichnungen werden entsprechend angepasst.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Redaktionelle Änderungen sind auch in den nicht geänderten<br />

Teilen des RROP möglich. Da der Begriff Vorsorgegebiet entfallen<br />

ist und durch den Begriff Vorbehaltsgebiet ersetzt wurde, wird dies<br />

in den textlichen Zielfestlegungen im Rahmen der<br />

Anpassungspflicht geändert.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Planzeichnung wird für die Vorranggebiete für<br />

Hochwasserschutz und das Wasserschutzgebiet Lüdershausen<br />

entsprechend geändert.<br />

Eine Überarbeitung der Darstellung für die NATURA- 2000-<br />

Gebiete wäre sicher wünschenswert, kann aber wegen des damit<br />

verbundenen sehr hohen technischen Aufwands voraussichtlich<br />

leider nicht geleistet werden.<br />

Was die Verweise in der Legende auf die entsprechenden<br />

Textstellen anbelangt, so werden aufgrund einer Vorgabe des<br />

Ministeriums diese auf die entsprechenden Gliederungspunkte des<br />

LROP 2008 bezogen und auch der gesamte Text des RROP auf<br />

diese Gliederung umgestellt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 230 VON 310


NLWKN<br />

Nach dem ersten Absatz sollte folgender Satz hinzugefügt werden: Dabei ist auf<br />

eine ökologisch schonende Nutzung zu achten.<br />

ID 242<br />

D 3.9.3 [03] Stellungnahme<br />

Im letzten Satz muss es heißen: Ortsteile Walmsburg, Alt- Wendischthun und Alt<br />

Garge<br />

ID 243<br />

D 3.9.3 [05] Stellungnahme<br />

Die Formulierung ist zu ergänzen um "und für den Hochwasserabfluss<br />

freizuhalten".<br />

ID 244<br />

D 2.3 [01] Stellungnahme<br />

S. 18 D 2.3 Gewässerschutz 01<br />

Vor Güteklasse sollte „typreferenzierte“ ergänzt werden.<br />

Flussgebietsmanagement<br />

Im Entwurf der Fortschreibung des RROP 2003 fehlt gänzlich der Hinweis auf die<br />

Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt im WHG und NWG (vgl. Kap. D<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Der letzte Satz in Ziff. D 3.1 07 (bisher Ziff. D 3.6.4 03) wird durch<br />

folgenden Satz ersetzt:<br />

"Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />

• die Belastungsfähigkeit der jeweiligen Gewässerlandschaften,<br />

• die Erhaltungsziele des Vorranggebietes "Natura 2000",<br />

• die sich aus dem Biosphärenreservats-Gesetzes ergebenden<br />

Anforderun-gen sowie<br />

• die Erfordernisse der gewerblichen Schifffahrt."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Satz wird entsprechend ergänzt.<br />

Inhalt der Planänderung<br />

Die vorhandenen Anlagen zum Schutz vor Hochwasser sind zu<br />

sichern und stets auf dem neuesten Stand der Technik zu<br />

erhalten. Folgende Maßnahmen sind erforderlich:<br />

-Neubau der Deiche an Sude, Krainke und Rögnitz,<br />

-Eindeichung der Bleckeder Ortsteile Walmsburg und Alt Garge."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Ziff. 05 wird wie folgt geändert:<br />

"Die Gemeinden sind gehalten, bei der Bauleitplanung verstärkt<br />

Rücksicht auf Überschwemmungsgebiete zu nehmen. Diese sind<br />

für den Hochwasserabfluss von Bebauung freizuhalten.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 231 VON 310


NLWKN<br />

2.3. oder Kap. D. 3.9).<br />

Aus meiner Sicht empfehle ich Ihnen, entsprechende Hinweise in die genannten<br />

Kapitel aufzunehmen bzw. die Kapitel zu aktualisieren, z.B. Darstellung der<br />

aktuellen Bewertungs-ergebnisse <strong>nach</strong> EG-WRRL für die Gewässer im Landkreis<br />

Lüneburg. Als mögliche Quel-len können der Bericht zu den wichtigen<br />

Wasserbewirtschaftungsfragen in Niedersachsen, die Anhörungsdokumente für<br />

den niedersächsischen Teil der FGE Elbe oder auch der Leit-faden zur<br />

Maßnahmenplanung an Oberflächengewässern des NLWKN dienen.<br />

ID 245<br />

Stellungnahme<br />

Folgende Berichtigungen bitte ich aufzunehmen:<br />

-S.15 D Wasserwirtschaft<br />

Absatz 2 bitte ich abzuändern in:<br />

1. Satz: „ist mengenmäßig … gegeben“<br />

2. Satz: Bez.der Grundwasserqualität ist der „Grundwasserkörper Ilmenau<br />

westlich (links)“ in einem<br />

schlechten Zustand, nicht rechts.<br />

-S. 27 2.5 Wasser- Oberflächengewässer- zweiter Absatz<br />

Es wird folgende Änderung vorgeschlagen:<br />

Umweltprobleme für die oberirdischen Gewässer bestehen vor allem durch<br />

Veränderungen der natürlichen Struktur der Gewässer und der Durchgängigkeit.<br />

Ein weiteres Problem sind die Nährstoffeinträge insbesondere die aus diffusen<br />

Quellen. Bei den hydromorphologi-schen Veränderungen spielen Verbauung,<br />

Begradigung und – insbesondere im Bereich der intensiv agarisch genutzten<br />

Naturräume – die Beseitigung von Röhricht und Ufergehöl-zen mit intensiver<br />

Nutzung der Auen bis unmittelbar an den Gewässerrand eine überge-ordnete<br />

Rolle. (Als Quellenangabe bzw. weiterführende Literatur wäre auf den Bericht der<br />

wichtigen Wasserbewirtschaftungsfrage in Niedersachsen zu verweisen).<br />

Die Bewertung der oberirdischen Gewässer im niedersächsischen Teil der<br />

Flussgebiets-einheit Elbe ergibt folgendes Bild: 68 % der als natürlich<br />

eingestuften Fließgewässer haben einen guten ökologischen Zustand nicht<br />

erreicht. Die Bewertung der erheblich veränderten oder künstlichen<br />

Fließgewässer ergab, dass 99 % kein gutes ökologisches Potenzial auf-weisen.<br />

5 % der Fließgewässer haben den guten chemischen Zustand nicht erreicht.<br />

Bei den stehenden Gewässern im niedersächsischen Teil der<br />

Flussgebietseinheit Elbe hat kein See die Vorgaben der EG-WRRL, ein guten<br />

ökologischen Zustand / ein gutes ökologi-schen Potenzial, erreicht. Der Gartower<br />

See, der als erheblich verändertes Gewässer ein-gestuft wurde, befindet sich in<br />

einem unbefriedigenden Zustand. Die chemische Bewertung zeigt keine Defizite.<br />

Für die Gewässer, die die Umweltziele der EG-WRRL nicht erreicht haben, sind<br />

Maßnah-men vorzusehen. Für einen großen Teil der Gewässer kann nicht<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Umweltbericht:<br />

auf S.15 Kap.D wird Satz 1 wie folgt gefasst:<br />

"Für das Grundwasser ist mengenmäßig im gesamten<br />

Landkreisgebiet der <strong>nach</strong> WRRL geforderte gute Zustand gegeben.<br />

Im selben Kapitel wird im selben Absatz im 2. Satz statt "östlich<br />

(rechts)" "westlich (links)" formuliert.<br />

Auf S.16 F Regenerative Energien wird ergänzt:<br />

"...die negativen Auswirkungen des Energiepflanzenanbaus auf<br />

das Tier- und Arteninventar."<br />

-S. 27 2.5 Wasser- Oberflächengewässer- zweiter Absatz wird wie<br />

folgt geändert:<br />

"Umweltprobleme für die oberirdischen Gewässer bestehen vor<br />

allem durch Veränderungen der natürlichen Struktur der Gewässer<br />

und der Durchgängigkeit. Ein weiteres Problem sind die<br />

Nährstoffeinträge, insbesondere diejenigen aus diffusen Quellen.<br />

Bei den hydromorphologischen Veränderungen spielen<br />

Verbauung, Begradigung und – insbesondere im Bereich der<br />

intensiv agarisch genutzten Naturräume – die Beseitigung von<br />

Röhricht und Ufergehölzen mit intensiver Nutzung der Auen bis<br />

unmittelbar an den Gewässerrand eine übergeordnete Rolle. (s.<br />

Bericht der Wasserbewirtschaftungsfrage in Niedersachsen ).<br />

Die Bewertung der oberirdischen Gewässer im niedersächsischen<br />

Teil der Flussgebiets-einheit Elbe ergibt folgendes Bild: 68 % der<br />

als natürlich eingestuften Fließgewässer haben einen guten<br />

ökologischen Zustand nicht erreicht. Die Bewertung der erheblich<br />

veränderten oder künstlichen Fließgewässer ergab, dass 99 %<br />

kein gutes ökologisches Potenzial auf-weisen. 5 % der<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 232 VON 310


NLWKN<br />

gewährleistet werden, dass bis 2015 der guten ökologische Zustand / das gute<br />

ökologische Potenzial erreicht werden kann. Deshalb wurde hier<br />

Fristverlängerung beantragt. Gleiches gilt für die Fließ-gewässer, die sich in<br />

einem nicht guten chemischen Zustand befinden, und die stehenden Gewässer.<br />

(Als Quellenangabe bzw. weiterführende Literatur wäre auf den nds. Beitrag für<br />

den Be-wirtschaftungsplan der FGG Elbe (Stand: 09.09.2009) und den nds.<br />

Beitrag für das Maß-nahmenprogramm der FGG Elbe (Stand: 09.09.2009) zu<br />

verweisen).<br />

2.5 Grundwasser<br />

-S. 27 „Ilmenau links“, nicht rechts<br />

-S. 28 Bezüglich der Quantität ist der gute Zustand <strong>nach</strong> dem aktuellsten Stand<br />

gegeben.<br />

… sowie durch landwirtschaftliche Melioration (Dränagen, Gräben) ist zu<br />

streichen<br />

Begründung: Neue Meliorationsmassnahmen, die die<br />

Grundwassernenubildung verringern, werden<br />

nicht mehr in nenneswertem Umfang durchgeführt.<br />

2.1.2 Aktuelle Entwicklung der Umweltsituation<br />

S.16 F Regenerative Energien<br />

Zu den von Ihnen aufgeführten Konsequenzen schlage ich als Ergänzung die<br />

negativen Auswirkungen des<br />

Energiepflanzenanbaus auf das Tier- und Arteninventar vor.<br />

Osthannoversche Eisenbahnen AG<br />

ID 246<br />

D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />

Konkret können über den langfristigen Betrieb unserer Strecken keine<br />

verlässlichen Angaben gemacht werden, da die Finanzierung nichtbundeseigener<br />

Eisenbahninfrastruktur in Deutschland nur unzureichend geregelt ist. Trotz<br />

erheblicher Fortschritte der OHE bzgl. der Rentabilität und Effektivität bei der<br />

Instandhaltung und Instandsetzung der Eisenbahninfrastruktur, sind die<br />

Voraussetzungen für einen langfristigen, eigenwirtschaftlichen Betrieb von nicht<br />

bundeseigener Eisenbahninfrastruktur in Deutschland bzw. Niedersachsen nicht<br />

gegeben. Erst mit einer den bundeseigenen Eisenbahnen vergleichbaren<br />

Bezuschussung können langfristige Konzepte erstellt werden.<br />

Strecke Lüneburg - Amelinghausen - Soltau<br />

Mehrere Studien zum Thema Seehafenhinterland haben belegt, dass die Nutzung<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Fließgewässer haben den guten chemischen Zustand nicht<br />

erreicht.<br />

Für die Gewässer, die die Umweltziele der EG-WRRL nicht<br />

erreicht haben, sind Maßnah-men vorzusehen. Für einen großen<br />

Teil der Gewässer kann nicht gewährleistet werden, dass bis 2015<br />

der gute ökologische Zustand / das gute ökologische Potenzial<br />

erreicht werden kann. Deshalb wurde hier Fristverlängerung<br />

beantragt. Gleiches gilt für die Fließ-gewässer, die sich in einem<br />

nicht guten chemischen Zustand befinden, und die stehenden<br />

Gewässer(s. nds. Beitrag für den Bewirtschaftungsplan der FGG<br />

Elbe (Stand: 09.09.2009) und den nds. Beitrag für das<br />

Maßnahmenprogramm der FGG Elbe (Stand: 09.09.2009).<br />

2.5 Grundwasser<br />

S. 27 „Ilmenau links“, nicht rechts - übernehmen<br />

S. 28 wird wie folgt formuliert:<br />

"Bezüglich der Quantität ist der gute Zustand <strong>nach</strong> dem aktuellsten<br />

Stand gegeben".<br />

S. 28 wird wie folgt formuliert:<br />

"...sowie durch BESTEHENDE landwirtschaftliche Melioration<br />

(Dränagen, Gräben)…"<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Strecke Lüneburg – Amelinghausen – Soltau kommt entgegen<br />

den Festlegungen im vorgelegten RROP-Entwurf nun nicht mehr<br />

als zu ertüchtigende Strecke für den Hafenhinterlandverkehr in<br />

Betracht.<br />

Damit wird zum einen den Bedenken der <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Amelinghausen wie der Stadt Lüneburg Rechung getragen (s. ID<br />

458 und ID 348), die eine erhöhte Lärmbelästigung entlang der<br />

Strecke befürchten.<br />

Zum anderen erscheint <strong>nach</strong> neuem Erkenntnisstand zweifelhaft,<br />

ob diese Strecke aufgrund ihrer Linienführung, aber auch unter<br />

wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Entlastungsfunktion für den<br />

Hamburger Hafen erfüllen kann.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 233 VON 310


Osthannoversche Eisenbahnen AG<br />

der OHE-Strecken für den Seehafenhinterland eine sinnvolle Ergänzung zu dem<br />

bestehenden Eisenbahnnetz in die deutschen Seehäfen ist. Durchgangsverkehr<br />

in die Seehäfen kann dabei in Celle (hier reduzieren sich vier DB-Streckengleise<br />

von Süden kommend auf zwei) auf das Netz der OHE wechseln und von dort<br />

über Soltau <strong>nach</strong> Winsen oder Lüneburg fahren.<br />

Aufgrund fehlender Oberleitung, ungünstiger Steigungen im Raum<br />

Amelinghausen und dem Umweg, ist die Fahrt über die Strecke bei dem<br />

heutigen Ausbaustand nur interessant, wenn die DB-Hauptstrecke ihre<br />

Kapazitätsgrenze erreicht hat oder Streckensperrungen oder Baustellen<br />

temporär den Verkehr behindern. Für dauerhaften, nennenswerten<br />

Durchgangsverkehr ist die Strecke auszubauen. Hierfür sind vor allem die<br />

Steigungen bei Amelinghausen auf 12,5 %o zu begrenzen, der Oberbau<br />

streckenweise zu erneuern und ggf. sind weitere Bahnübergänge technisch zu<br />

sichern. Denkbar ist auch eine direkte Anbindung der Strecke über den<br />

Truppenübungsplatz an die Strecke von Munster Richtung Celle.<br />

Aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse im Hamburger Hafen ist die Strecke<br />

jedoch vor allem auch als Standortfaktor wichtig für Logistikunternehmen, die<br />

den Hamburger Hafen verlassen müssen und neue Standorte im unmittelbaren<br />

Hinterland suchen. Herauszuheben ist dabei das Industriegebiet Melbeck-<br />

Embsen. Auch der Raum Soltau, der mit dieser Strecke verbunden ist, etabliert<br />

sich immer mehr als Logistikstandort, für den auch eine Bahnanbindung wichtig<br />

ist.<br />

Das Industriegebiet Melbeck-Embsen ist selbstverständlich auch für Industrien<br />

gut geeignet, die nichts mit dem Hafen zu tun haben, aber einen Gleisanschluss<br />

benötigen. Die OHE hat dabei in den letzten Jahren bewiesen, dass<br />

Gleisanschlüsse auch für kleinere Unternehmen interessant sind und<br />

Infrastruktur nicht zwangsläufig auf dem hohen Preisniveau der DB Netze<br />

stattfinden muss.<br />

Militärisch werden die Truppenübungsplätze im Raum Soltau, Munster und<br />

Bergen ebenfalls über diese Strecke bedient.<br />

Die Strecke führt zudem durch ein touristisch interessantes Gebiet.<br />

Museumszüge, die schon heute die Strecke regelmäßig befahren, werden durch<br />

den geplanten Museumsbahnhof in Melbeck-Embsen aufgewertet.<br />

Des weiteren ist die Universität Leuphana weiterhin an einer Schienenanbindung<br />

über Lüneburg West, Lüneburg Kurpark, Oedeme bis Rettmer interessiert, über<br />

die eine Verbindung mit Triebwagen oder sogar eine Metronom Durchbindung<br />

organisiert werden kann. Hierzu gibt es Bestrebungen mittelfristig einen<br />

Probebetrieb zu organisieren.<br />

Lüneburg - Bleckede -Alt Garge<br />

Im OHE-Bahnhofsteil Lüneburg Nord wurde eine Abstell- und<br />

Zugbehandlungsanlage für Metronom-Züge errichtet. Vom Bahnhofsteil Lüneburg<br />

Meisterweg zweigen die Gleise der Industriebahn Lüneburg Ost ab.<br />

Die Strecke Lüneburg - Bleckede ist aufgrund fehlender Industriebetriebe für den<br />

Güterverkehr nicht mehr relevant. Das Eisenbahnausbesserungswerk ist<br />

spezialisiert auf die Reparatur von Motoren, Getrieben und Drehgestellen, die<br />

ohne die Strecke auch auf der Straße angeliefert werden könnten.<br />

Touristisch besteht Interesse durch die Verkehrsfreunde Lüneburg die Strecke<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Textvorschlag:<br />

D 3.6.2 03 wird in den Sätzen 2 und 4 wie folgt geändert:<br />

Der Satz: "Die Strecke Lüneburg - Amelinghausen - Soltau ist im<br />

Hinblick auf den Hafen-Hinterland-Verkehr zu ertüchtigen." entfällt.<br />

Eine Reaktivierung der Bahnstrecke Lüneburg - Bleckede - Alt<br />

Garge in Verbindung mit der Güterverladestelle<br />

Bleckede/Waldfrieden ist zu prüfen.<br />

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Osthannoversche Eisenbahnen AG<br />

stärker zu nutzen. Der Streckenabschnitt von Bleckede bis Alt Garge ist für den<br />

Eisenbahnbetrieb gesperrt, die Strecke dient hier nur noch touristischen<br />

Zwecken und wird intensiv von Fahrraddraisinen genutzt.<br />

Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 490<br />

D 1.2 [01] Stellungnahme<br />

Die Sollvorschrift für die Gemeinden zur Erstellung eines Flächenmanagement<br />

wird abgelehnt.<br />

Die Sollvorschrift für Entwicklungskonzepte der <strong>Samtgemeinde</strong>n wird abgelehnt.<br />

Die Entwicklung wird durch die Flächennutzungsplanung vorgegeben.<br />

ID 491<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahmen Gemeinde Barendorf ID 380<br />

Die Aussagen stellen auf die Ausführungen des LROP<br />

Niedersachsen 2008 ab. Ziele und Grundsätze sind aus dem<br />

LROP zu übernehmen. Der Grundsatz des RROP 1.2 01 bezieht<br />

sich auf die Aussagen 1.1 01, sowie 2.1 03. Hier sei noch darauf<br />

hingewiesen, dass Grundsätze im Sinne des ROG § 3 Nr. 3<br />

allgemeine Aussagen sind, die im Einzelfall gegeneinander<br />

abgewogen werden können. Sie müssen auf <strong>nach</strong>folgenden<br />

Planungsebenen lediglich eine besondere Gewichtung erfahren.<br />

Der hier dargestellte Grundsatz der Raumordnung stellt eine<br />

Präzisierung der Forderung des LROP <strong>nach</strong> einer „ <strong>nach</strong>haltige[n],<br />

räumliche[n] Entwicklung, die [die] Voraussetzungen für<br />

umweltgerechten Wohlstand auch für kommende Regionen<br />

schaffen [soll].“ dar. Der 2. Teilsatz bezieht sich auf die Aussagen<br />

2.1 03 und fasst sie ebenso wie die Aussage im LROP in einen<br />

Grundsatz.<br />

Ziel dieses Grundsatzes ist es, planerisch zu sichern, dass<br />

zukünftige Generationen die Ressourcen vorfinden, die sie für ihre<br />

Entwicklung brauchen und die Kommunen langfristig<br />

Entwicklungspotenziale besitzen. Zweck ist nicht der Verzicht auf<br />

das Bauen, sondern vielmehr das effektive Wirtschaften mit dem<br />

knappen Gut Boden. Flächenmanagement bedeutet hier<br />

Flächenverwaltung und ist in diesem Sinne eine aktive und<br />

bewusste Gestaltung und Entwicklung der begrenzten Flächen der<br />

Kommunen sowie der Lenkung der Flächennutzungsvorgaben.<br />

Zweck des Grundsatzes ist nicht die finanzielle Überforderung der<br />

Kommunen mit der Aufstellung umfangreicher Flächenkataster.<br />

Aus diesem Grund erfolgt zum Einen die Darstellung als<br />

Grundsatz und zum Anderen obliegt die Ausgestaltung des<br />

Grundsatzes den Gemeinden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

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Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Der Bezug auf die Reduzierung von Wohnsiedlungsflächen ist nicht erkennbar.<br />

Der Bestand an Wohnsiedlungsflächen in dem gültigen Flächennutzungsplan ist<br />

zu erhalten.<br />

ID 492<br />

D 1.5 [09] Stellungnahme<br />

Barendorf und Neetze sind als Grundzentrum zentrale Orte. In den an der<br />

Bahnstrecke Lüneburg — Dannenberg liegenden Standorten Bavendorf, Vastorf<br />

und Wendisch Evern befinden sich Bahnhöfe, die Orte Barendorf, Neetze,<br />

Horndorf und Bavendorf liegen an " Schnellbuslinien. Eine über einer<br />

Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungsentwicklung sollte an diesen<br />

Standorten möglich sein.<br />

ID 493<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Die mittelzentrale Funktion von Bleckede darf Neetze nicht als Grundzentrum<br />

beeinträchtigen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Bezugsgröße sind die Wohnflächenausweisungen laut<br />

Wohnbaulandumfrage des MS im Durchschnitt der Jahre 2002 bis<br />

2009.<br />

Die prozentualen Werte sollen, jeweils für die Jahre 2015 und<br />

2020, als absolute zulässige Hektarwerte definiert werden.<br />

Bezugsraum soll nunmehr jedoch nicht mehr ein "Teilraum",<br />

sondern das Gebiet der <strong>Samtgemeinde</strong> sein (s. auch<br />

Stellungnahme Gemeinde Adendorf ID 17).<br />

Die in rechtswirksamen Flächennutzungsplänen dargestellten<br />

Wohnbauflächen bleiben unberührt, eine Anpassungspflicht an die<br />

Ziele der Landesplanung wird durch die 50%-Regelung nicht<br />

ausgelöst. Allerdings fällt die Umsetzung von im F-Plan<br />

dargestellten Flächen in Bebauungspläne unter die o.g. Regelung.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Tatsache, dass die genannten Orte an Bahnhöfen liegen,<br />

rechtfertigt nicht eine Siedlungsentwicklung über die<br />

Eigenentwicklung hinaus. Die Siedlungen liegen i.a. in großer<br />

Entfernung zu den Haltepunkten und die Bahnstrecke ist daher<br />

und aus anderen Gründen für Pendler nicht attraktiv.<br />

Die im Zuge von Schnellbuslinien liegenden Orte Barendorf und<br />

Neetze können sich als Zentrale Orte über die Eigenentwicklung<br />

hinaus entwickeln.<br />

Im Übrigen würde eine verstärkte Siedlungsentwicklung der<br />

anderen genannten Ortschaften unter den Voraussetzungen der<br />

demografischen Entwicklung zu Lasten der Zentralen Orte gehen.<br />

Dies ist raumordnerisch - nicht zuletzt um die Daseinsvorsorge<br />

mittel- und langfristig dort sichern zu können - nicht erwünscht.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Bleckede (ID 3)<br />

Die Höherstufung von Bleckede erfolgt nicht pauschal, sondern<br />

bezieht sich auf bestimmte mittelzentrale Funktionen wie z.B. den<br />

Sekundarschulbereich oder den aperiodischen Einzelhandel. Dies<br />

zeichnet Funktionen <strong>nach</strong>, die Bleckede ohnehin schon besitzt, die<br />

aber durch die Festlegung gesichert und gestärkt werden sollen.<br />

Dies soll und wird nicht zu Lasten des Grundzentrums Neetze<br />

gehen, dessen Funktion als Grundzentrum ausdrücklich bestätigt<br />

wird.<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

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Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 494<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Die Orte Barendorf und Neetze sind als Grundzentrum dargestellt.<br />

ID 495<br />

D 1.6 [05] Stellungnahme<br />

Für eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungsentwicklung ist der<br />

Ort Wendisch Evern als Standort mit grundzentraler Teilfunktion wegen seiner<br />

Nähe zu Lüneburg sowie seiner Anbindung an den OPNV darzustellen. Aufgrund<br />

des ÖPNV Anschlusses wird eine über die Eigenentwicklung hinausgehende<br />

Wohnsiedlungsentwicklung an den Standorten Bavendorf und Vastorf gefordert.<br />

ID 496<br />

D 1.6 [06] Stellungnahme<br />

Die Ausweisung von Einzelhandelsprojekten ist nur an städtebaulich integrierten<br />

Standorten in Grundzentren möglich. Fraglich ist, was integrierte Standorte sind.<br />

In Einzelfällen sollen Ausnahmen für Einzelhandelsprojekte für den Fall beantragt<br />

werden-können, wenn der Platzbedarf an integrierten Standorten in<br />

Grundzentren <strong>nach</strong>weislich nicht ausreicht. In den Standorten ohne<br />

Funktionsdarstellung ist die Ansiedlung für kleinere Geschäfts- und<br />

Gewerbebetriebe zu sichern.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Wendisch Evern hat abgesehen von Grundschule und<br />

Kindergarten kaum Einrichtungen der Grundversorgung.<br />

Insbesondere fehlt eine Einzelhandelsversorgung zur Deckung des<br />

täglichen Bedarfs. Ein solches Angebot ist auch angesichts des<br />

Strukturwandels im Einzelhandel, des geänderten<br />

Verbraucherverhaltens und der Nähe zur Stadt Lüneburg und zu<br />

be<strong>nach</strong>barten Orten wie Barendorf auch nicht zu erwarten. Um<br />

hierfür eine genügende Tragfähigkeit zu erreichen, müssten<br />

Siedlungserweiterungen vorgenommen werden, die angesichts der<br />

demografischen Entwicklung zwangsläufig zu Lasten der Zentralen<br />

Orte gehen würden. Dies ist (s. 2.2 01 LROP) nicht zulässig.<br />

Auch die ÖPNV-Versorgung des Ortes, die hinsichtlich Häufigkeit<br />

der Anbindung und Verbindungsqualität eher durchschnittlich ist,<br />

rechtfertigt keine verstärkte Siedlungsentwicklung.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Bei der Festlegung handelt es sich um Einzelhandels-<br />

Großprojekte, die aufgrund der Vorgaben des LROP nur in<br />

Zentralen Orten und dort in zentralen Siedlungsbereichen zulässig<br />

sind (s.Ziff. 2.3 03 LROP).<br />

Zur Klarstellung wird Ziff. 06 durch einen weiteren Spiegelstrich<br />

ergänzt, wo<strong>nach</strong> als weitere Voraussetzung die Errichtung im<br />

zentralen Siedlungsbereich erfüllt sein muss. Dies entspricht der<br />

Vorgabe der o.g. Ziffer des LROP: Statt dessen entfällt der Begriff<br />

"städtebaulich integriert", der zu Missverständnissen führen könnte.<br />

Der vierte Spiegelstrich wird zur Klarstellung wie folgt geändert:<br />

"- sie werden in tatsächlich vorhandenen oder durch<br />

Bauleitplanung festgelegten zentralen Versorgungsbereichen<br />

errichtet.<br />

Um die gewachsenen Ortskerne und deren Funktionen zu sichern<br />

und zu stärken, wird den Gemeinden dringend empfohlen, solche<br />

zentralen Versorgungsbereiche per Bauleitplanung auszuweisen.<br />

Die Ansiedlung solcher Projekte mit deutlicher Magnetfunktion in<br />

peripherer Lage gefährdet, wie etliche Beispiele im Kreisgebiet<br />

belegen, die Ortskerne erheblich.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

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Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Größere Einzelhandelsmärkte in Randlage sind in aller Regel sehr<br />

problematisch, weil sie eine Magnetfunktion für andere<br />

Einzelhandelsgeschäfte, Diensthandelsbetriebe und<br />

Versorgungseinrichtungen haben und diesen, sind sie in solchen<br />

Randlagen angesiedelt, oftmals <strong>nach</strong> den Erfahrungen gerade<br />

auch andernorts im Landkreis Lüneburg wichtiges<br />

Kundenpotenzial abziehen bis zum weitgehenden Verlust der<br />

Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches.<br />

Eine allgemeine Ausnahmeregel soll es deshalb nicht geben. In<br />

besonders begründeten Einzelfällen könnte vom Grundsatz der<br />

Lokalisierung in zentralen Versorgungsbereichen allerdings im<br />

Wege eines Zielabweichungsverfahrens abgewichen werden.<br />

Um eine raumordnerisch und städtebaulich erwünschte und<br />

zugleich standortangemessene sowie marktgerechte<br />

Einzelhandelsentwicklung in einer Kommune zu fördern empfiehlt<br />

es<br />

sich, lokale Einzelhandelsentwicklungskonzepte zu erarbeiten und<br />

diese in Abstimmung mit Landkreis und Nachbarkommune als<br />

mittelfristige Rahmenplanung für die lokale<br />

Einzelhandelsentwicklung zu verwenden.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Textl. Darstellungen:<br />

In Ziff. D 1.6. 06 wird im 1. Satz der Begriff "wohnungsnahe<br />

Grundversorgung" durch den Begriff "wohnortbezogene<br />

Nahversorgung" ersetzt.<br />

Satz 2 1. Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut (als Grundsatz):<br />

"Die Verkaufsfläche beträgt in der Regel nicht mehr als 2.000 m²<br />

(Orientierungswert).<br />

Der 4. Spiegelstrich wird wie folgt geändert:<br />

"…sie werden in tatsächlich vorhandenen oder durch<br />

Bauleitplanung festgelegten zentralen Versorgungseinrichtungen<br />

errichtet.<br />

Satz 3 wird gestrichen.<br />

In Satz 4 wird die Zahl "2.500m²" ersetzt durch "2.000m² i.S. von<br />

Satz 2 erster Spiegelstrich"<br />

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Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 497<br />

D 3.1 [04] Stellungnahme<br />

Das Industriegebiet „Karzer Straße" in Neetze ist als Standort mit der<br />

Schwerpunktaufgabe "Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten" ins RROP<br />

aufzunehmen und im zeichnerischen Teil darzustellen.<br />

ID 498<br />

D 3.3 [06] Stellungnahme<br />

Die Ortschaften mit Entwicklungsaufgabe ländliche Siedlungen sollen in<br />

integrierte ländliche Entwicklungskonzepte oder Dorferneuerungspläne<br />

eingebunden werden. Dies ist nicht als Ziel sondern als Grundsatz im RROP<br />

darzustellen.<br />

ID 499<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

Das im Bereich der Vorzugsvariante der geplanten A 39 liegende Vorranggebiet<br />

für ruhige Erholung muss erhalten bleiben. Die <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide lehnt<br />

den Bau der A 39 mit dieser Vorzugsvariante ab. Auf die Resolution des<br />

<strong>Samtgemeinde</strong>rates vom 20.06.2006 wird verwiesen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Begründung:<br />

Auf S.27 wird der <strong>5.</strong> Absatz gestrichen. Der erste Satz des<br />

Absatzes 6 lautet nunmehr: "Die Verkaufsflächen haben sich im<br />

Zuge des Strukturwandels im Einzelhandel...". Der 3. Satz des<br />

Absatzes 6 erhält folgenden Wortlaut: "Eine Verkaufsfläche größer<br />

als 2.000 m² muss aber im Einzelfall besonders begründet<br />

werden..."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Industriegebiet Karzer Straße ist für die Gemeinde Neetze<br />

zweifellos ein bedeutender gewerblicher Standort, dessen<br />

Sicherung und weitere Entwicklung wird durch die textliche<br />

Zielfestlegung 3.1 04 gestützt, in der auf die überörtliche<br />

Bedeutung dieses Gebietes hingewiesen wird.<br />

Grundprinzip der regionalplanerischen Konzeption ist jedoch - wie<br />

ähnlich im wirksamen RROP 2003 auch - die hierarchische<br />

Abstufung der regionalplanerischen Bedeutung von gewerblichen<br />

Standorten und der dazu in Beziehung stehenden zeichnerischen<br />

Festlegung von Schwerpunktaufgaben für die Sicherung und<br />

Entwicklung von Arbeitsstätten. Die Kriterien hierfür sind im<br />

Einzelnen in der Begründung auf der S. 33 des Entwurf genannt.<br />

Hier wird deutlich, dass sich das Gebiet Karzer Straße deutlich von<br />

den Standorten unterscheidet, für die die o.g. Schwerpunktaufgabe<br />

festgelegt wurde (z.B. Verkehrsanbindung, keine herausgehobene<br />

Stellung im Konzept der W.LG).<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es handelt sich, dokumentiert duch Normaldruck, um einen<br />

Grundsatz. Ziele sind in Fettdruck dargestellt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Darstellung der A 39 im Entwurf ergibt sich zwangsläufig als<br />

Übernahme aus dem LROP, der Landkreis ist daran gebunden<br />

und hat insofern keinen Planungsspielraum.<br />

Die Vorranggebiete für ruhige Erholung in dem betreffenden Raum<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

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Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Die Biogasanlage in Thomasburg mit potentiellen Erweiterungsflächen und<br />

Zuwegung, ist aus dem Vorranggebiet für ruhige Erholung herauszunehmen.<br />

Die Standorte mit potentiellen Wohnbaulanderweiterungsflächen sollen nicht<br />

weiter als Vorranggebiet für Erholung dargestellt werden.<br />

ID 500<br />

D 1.5 [10] Stellungnahme<br />

Standorte mit besonderer Entwicklungsaufgabe Erholung sind abschließend für<br />

die Samt- gemeinde Ostheide in Neetze und Reinstorf festgelegt. Für andere<br />

Erholungsgebiete z.B. Radenbeck, sollen nur Modernisierungen und<br />

Umstrukturierungen vorgenommen werden können.<br />

ID 501<br />

D 2.6 [01] Stellungnahme<br />

Das Steingrab in Rohstorf (Gut Scharnhop) soll im RROP mit aufgenommen<br />

werden. Besondere Kulturdenkmale sind zeichnerisch im RROP kenntlich zu<br />

machen.<br />

ID 502<br />

D 2.5 [01] Stellungnahme<br />

Um den Herausforderungen des Klimaschutzes gerecht zu werden, hält die<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide es für erforderlich, insbesondere vor dem weiteren<br />

Ausbau der B 216 in östliche Richtung zu prüfen, ob durch die Ertüchtigung der<br />

Bahnstrecke Dannenberg-Lüneburg, durch verbesserte attraktive Buslinien (z.B.<br />

Schnellbuslinien, kürzere Taktzeiten) und durch den Ausbau des Radwegenetzes<br />

umweltfreundliche Alternativen zum Individualverkehr geschaffen werden können.<br />

Das Biosphärenreservat ist in dem zeichnerischen Teil des RROP aufzunehmen.<br />

Die Naturparkdarstellung ist zu entfernen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

sowie in Bereichen mit potenziellen<br />

Wohnbaulanderweiterungsflächen bleiben erhalten, es wird aber<br />

darauf hingewiesen, dass<br />

- die Änderung von Vorranggebieten für ruhige Erholung nicht<br />

Gegenstand dieser Planänderung ist und<br />

- die Beibehaltung des Vorrangs dem Bau der A 39 in der<br />

dargestellten Linienführung nicht entgegen steht, weil die genannte<br />

Linienführung raumordnerisch durch die landesplanerische<br />

Feststellung zur A 39 und die Darstellung im LROP<br />

letztabgewogen ist.<br />

Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die festgelegten<br />

Vorranggebiete eine sinnvolle und notwendige<br />

Siedlungserweiterung in nicht zumutbarer Weise beeinträchtigen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Ziel 1.5 10 soll vorhandenen Einrichtungen für Erholung, die<br />

nicht an einem Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />

Erholung vorhanden sind, eine Bestandsperspektive eröffnen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Großsteingräber im Forstgebiet Scharnhop wurden in die<br />

textlichen Festsetzungen mit aufgenommen weil es sich um<br />

besondere Kulturdenkmäler handelt. Das Ziel Kulturdenkmäler in<br />

der zeichnerischen Darstellung zielt auf besonders markante<br />

Kulturdenkmäler ab. Dies ist aus regionalplanerischer Sicht hier<br />

nicht gegeben.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Ertüchtigung der Bahnstrecke Dannenberg-Lüneburg,<br />

Verbesserung der Buslinien:<br />

Aus Sicht des Klimaschutzes ist die Verbesserung des ÖPNV<br />

grundsätzlich zu begrüßen.<br />

Die stärkere Nutzung des Verkehrsmittels Bahn ist zwar<br />

grundsätzlich klimapolitisch sinnvoll, die Ertüchtigung der o.g.<br />

Strecke trägt aber aus folgenden Gründen kaum zum Klimaschutz<br />

bei:<br />

- Die Haltepunkte liegen größtenteils abseits der<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 240 VON 310


Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 503<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Die <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide spricht sich gegen die Ertüchtigung/den Ausbau der<br />

B 216 aus. Des Weiteren fordert sie die Mautpflicht für die B 216. Falls es zur<br />

Ertüchtigung/ zum Ausbau der B 216 kommt, ist eine Ortsumfahrung für die Orte<br />

Barendorf und<br />

Bavendorf aufgrund der Zunahme des Schwerlastverkehrs und den damit<br />

verbundenen Abgas- und Lärmemissionen zwingend erforderlich. Des Weiteren<br />

wird in den Ortschaften Barendorf, Horndorf und Bavendorf aktiver Lärmschutz<br />

gefordert.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Siedlungsschwerpunkte,<br />

- die Gesamtreisezeit für Pendler insbesondere im Vergleich zum<br />

konkurrierenden Pkw würde demzufolge nicht entscheidend<br />

verkürzt und damit<br />

würde deren Attraktivität nicht in erforderlichem Maß erhöht.<br />

Klimapolitisch sinnvoller ist daher eine stärkere Nutzung des<br />

Schnellbusses, der die Siedlungsschwerpunkte unmittelbar<br />

erschließt. Inwieweit der Bus von Pendlern stärker genutzt wird,<br />

hängt jedoch von vielen Faktoren wie Frequenz,<br />

Reisegeschwindigkeit, Komfort, relativen Fahrkosten im Vergleich<br />

zum Pkw, Nutzerverhalten u.ä. ab, die regionalplanerisch kaum<br />

beeinflussbar sind. Eine Verbesserung des Busangebotes ist<br />

raumordnerisch und unter Klimagesichtspunkten sicher<br />

anzustreben, konkrete Ziele können aber insbesondere auch<br />

wegen der finanziellen Belastungen, die bekanntlich gerade auf<br />

den in die östlichen Kreisteile führenden Buslinien schon jetzt sehr<br />

hoch sind, nicht benannt werden.<br />

Der stärkeren Nutzung und einer Erhöhung der Attraktivität des<br />

Fahrrads dienen die im Entwurf des RROP enthaltenen<br />

Grundsätze zum Fahrradverkehr unter D 3.6.6 02.<br />

Das Biosphärenreservat ist in dem zeichnerischen Teil des RROP<br />

aufzunehmen:<br />

Die Regelungen dazu sind in das RROP eingeflossen. Die<br />

zeichnerische Darstellung als eigne Kategorie erfolgt nicht. s. auch<br />

Stellungnahme Bleckede (ID 15)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Wie in der Machbarkeitsstudie der Ingenieursgesellschaft SHP<br />

dargestellt, ist <strong>nach</strong> einem Ausbau der B 216 nicht mit einer<br />

Verkehrszunahme zu rechnen, vielmehr werden durch den Neubau<br />

von A 39 und B 109 in Verbindung mit der in den östlichen<br />

Landesteilen zu erwartenden Bevölkerungsabnahme<br />

Verkehrsströme auf der B 216 ohne Ausbaumaßnahmen<br />

abnehmen. Die Erhöhung der Ausbauqualität könnte eine solche<br />

Abnahme allenfalls kompensieren.<br />

Entscheidender Anlass für die dargestellten Ausbaumaßnahmen<br />

(hierbei handelt es sich im Übrigen lediglich um einzelne<br />

Überholfahrstreifen und nicht um einen vollständigen 3-spurigen<br />

Ausbau) ist die verbesserte Erschließungswirkung für die östlichen<br />

Landesteile, vor allem aber die Erhöhung der dringend gebotenen<br />

Verkehrssicherheit bei Überholvorgängen.<br />

Die näheren Ausgestaltungen, insbesondere auch ggf.<br />

erforderlicher Lärmschutz, bleibt durchzuführenden<br />

Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Für einen effektiven<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 241 VON 310


Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 504<br />

D 3.6.1 [05] Stellungnahme<br />

Die <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide fordert die Einrichtung/Einbindung einer ÖPNV<br />

Verbindung zwischen Neetze und Barendorf.<br />

ID 505<br />

D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />

Die Errichtung eines Güterverkehrszentrums im Bereich des Gebietes Lüneburg<br />

(Bilmer Berg) wird abgelehnt. Die <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide ist durch den<br />

erheblichen Schwerlast-verkehr, der sich über die B 216 in beiden Richtungen<br />

vollzieht, bereits jetzt erheblich belastet. Es ist daher zu befürchten, dass durch<br />

die Erstellung eines Güterverkehrszentrums und eines Hafenausbaues eine<br />

weitere Zunahme des Schwerlastverkehrs durch Barendorf, Horndorf und<br />

Bavendorf mit den damit verbundenen Lärmbelästigungen und Abgasemissionen<br />

eintreten wird. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass auch durch den<br />

geplanten Ausbau der B 216 und der Elbquerung in Neu Darchau der Verkehr<br />

durch Barendorf, Horndorf und Bavendorf weiter zunehmen wird. Ein evtl.<br />

Güterverkehrszentrum wäre durch einen Gleisanschluss an das Industrie- und<br />

Gewerbegebiet Volkstorf anzuschließen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Lärmschutz wird sich der Landkreis Lüneburg zu gegebener Zeit<br />

selbstverständlich in besonderer Weise einsetzen.<br />

Die Frage einer Mautpflicht ist kein Regelungsgegenstand des<br />

RROP.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />

und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />

NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />

Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />

Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />

zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />

dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Aus strukturpolitischen Erwägungen heraus ist die Anlage eines<br />

trimodalen, die Verkehrsträger Straße bzw. Autobahn,<br />

Wasserstraße und Schiene miteinander verknüpfenden Standortes<br />

erforderlich, um in attraktiver Lage einen Kristallisationspunkt für<br />

weitere Betriebsansiedlungen und damit in der Folge der<br />

Entstehung von Arbeitsplätzen zu schaffen. Eine dadurch<br />

ausgelöste Entwicklung hat eine entsprechende Ausstrahlung und<br />

kommt damit wenn nicht dem gesamten, so doch großen Teilen<br />

des Landkreises Lüneburg zugute. Die hohe Bedeutung dieses<br />

Standortes wird sowohl in der Konzeption der W.LG als auch im<br />

kürzlich im Rahmen eines Leitprojekts der Metropolregion<br />

fertiggestellten Gutachtens GEFEK eindrucksvoll dokumentiert.<br />

Inwieweit es zu einer nennenswerten Mehrbelastung des<br />

genannten Straßenzuges der B 216 kommt, ist ohne eine<br />

konkretisierte Planung eines solchen Standorts noch nicht zu<br />

beziffern. Aufgabe eines <strong>nach</strong>folgend durchzuführenden<br />

Planfeststellungs- oder Genehmigungs- oder<br />

Bauleitplanverfahrens wäre es natürlich, die verkehrlichen und<br />

Umweltauswirkungen eines solchen Vorhabens detailliert zu<br />

prüfen, etwa über eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung.<br />

Die im Entwurf des RROP dargestellten Vorbehaltstrassen für<br />

Ortsumgehungen im Zuge der B 216 würden bei Realisierung im<br />

Übrigen die befürchteten Lärm- und Abgasbelastungen<br />

minimieren.<br />

Ob ein zukünftiges GVZ an die Bahnstrecke Lüneburg -<br />

Dannenberg angeschlossen werden kann und damit auch über<br />

einen Gleisanschluss zwischen dieser Bahnstrecke an das<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 242 VON 310


Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 506<br />

D 3.6.6 [02] Stellungnahme<br />

Die <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide unterstützt die Forderung das Radwegenetz zur<br />

Erhöhung der Verkehrssicherheit und Attraktivität des Radfahrens auszubauen.<br />

Sie fordert daher die Radweganbindung zwischen Lüneburg und Neetze im<br />

Verlauf der L 221, zwischen Vastorf und Barendorf im Verlauf der K 28 und<br />

zwischen Neetze und Vastorf im Verlauf der K 16.<br />

ID 507<br />

D 3.6.5 [01] Stellungnahme<br />

Die <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide hält den Sonderlandeplatz im Industriegebiet<br />

"Bilmer Strauch" der Stadt Lüneburg für ausreichend. Sollte gleichwohl ein<br />

anderer Standort gesucht werden, kommt eine Verlegung auf das Gebiet der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere für eine<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Industrie- und Gewerbegebiet Volkstorf eine Verbindung dorthin<br />

hergestellt würde, muss im Zuge der konkreten Planung für ein<br />

GVZ geprüft werden. Eine Aussage im RROP hierzu ist daher<br />

verfrüht.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Gemeinde Vastorf (ID 547)<br />

Der in Ziff. 02 festgelegte Grundsatz stellt eine Aufforderung an<br />

alle für Radwege zuständigen Planungsträger dar, dem Ausbau<br />

von Radwegen bei planerischen Entscheidungen eine hohe<br />

Bedeutung zuzumessen. Ob eine bestimmte Verbindung<br />

hergestellt werden kann, richtet sich allerdings regelmäßig <strong>nach</strong><br />

der Dringlichkeit vor dem Hintergrund der zur Verfügung<br />

stehenden finanziellen Mittel.<br />

Es ist nicht Aufgabe der Regionalplanung - wie auch bisher nicht -<br />

einzelne Radwegeverbindungen in die Zielfestlegungen<br />

aufzunehmen. Dies würde dem Charakter dieses Planwerks als<br />

eines, das einen übergeordneten Rahmen setzt, nicht<br />

entsprechen.<br />

Entsprechend den Empfehlungen des integrierten<br />

Verkehrskonzepts soll allerdings die Ziff. 02 wie <strong>nach</strong>stehend<br />

ergänzt werden.<br />

2 Im übrigen Kreisgebiet bedarf das Radwegenetz zur Erhöhung<br />

der Verkehrssicherheit und der Attraktivität des Radfahrens eines<br />

weiteren Ausbaus. Vorrang sollen dabei die Verbindungen zum<br />

Oberzentrum Lüneburg, der Grundzentren untereinander sowie der<br />

Ortsteile zu den Grundzentren haben. Wünschenswert ist die<br />

Ergänzung des bestehenden ringförmig die Hansestadt Lüneburg<br />

umschließenden Radwegenetzes als Verbindung zwischen den<br />

Orten Bardowick, Adendorf, Scharnebeck, Barendorf, Deutsch<br />

Evern, Melbeck, Embsen, Kirchgellersen, Vögelsen und Bardowick.<br />

Auf eine zügige und möglichst umwegfreie Führung ist<br />

hinzuwirken, für eine bessere Verknüpfung mit dem schienen- und<br />

straßengebundenen ÖPNV ist zu sorgen. Bei allen Maßnahmen …<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Suche <strong>nach</strong> einem möglichen neuen Standort wird für nicht<br />

mehr erforderlich gehalten.<br />

Planänderung:<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 243 VON 310


Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Verlegung in das Waldgebiet östlich des Elbe-Seitenkanals, da dieses<br />

Waldgebiet als Vorranggebiet für die ruhige Erholung ausgewiesen ist und<br />

erhalten bleiben muss.<br />

ID 508<br />

D 3.5 [03] Stellungnahme<br />

Im zeichnerischen Teil ist die zwischen Wendisch Evern und Gut Willerding<br />

verlaufende Gasleitung mit aufzunehmen.<br />

ID 509<br />

D 3.5 [06] Stellungnahme<br />

Die Biogasanlage in Thomasburg mit potentiellen Erweiterungsflächen und<br />

Zuwegung ist aus dem Vorranggebiet für ruhige Erholung herauszunehmen.<br />

ID 510<br />

D 3.5 [05] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Änderung der textlichen Festlegungen:<br />

01 Der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg bestehende<br />

Sonderlandeplatz ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums<br />

Lüneburg sowie der Belange des Katastrophenschutzes zu sichern.<br />

Ziff 02 entfällt, Ziff 03 wird Ziff. 02.<br />

Änderung der Begründung:<br />

Zu Ziff. 01:<br />

"Für ein Oberzentrum wie Lüneburg ist es von erheblicher<br />

Bedeutung, den Sonderlandeplatz zu erhalten.. Er steht auch der<br />

gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung und stellt damit einen<br />

gewissen Standort-faktor für ansässige oder ansiedlungswillige<br />

Unternehmen dar.Darüber hinaus ist er wichtig, um Flug-zeuge im<br />

Bedarfsfall zügig für den Katastrophenschutz, etwa die<br />

Bekämpfung von Waldbränden, einsetzen zu können."<br />

Die Begründung zur bisherigen Ziff. 02 entfällt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Im Übrigen handelt es sich nicht um eine Leitung von<br />

überregionaler Bedeutung.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Änderung oder Neufestlegung von Voranggebieten für ruhige<br />

Erholung in Natur und Landschaft ist nicht Gegenstand des<br />

laufenden Änderungsverfahrens. Dies wäre nur <strong>nach</strong> Maßgabe<br />

eines neuen Landschaftsrahmenplans möglich.<br />

Ob evtl. Erweiterungen des jetzigen - planungsrechtlich<br />

abgesicherten - Standorts raumverträglich sind, wäre im Rahmen<br />

der textlichen Ausnahmefestlegung 3.5 06 oder ggf. eines<br />

Zielabweichungsverfahrens zu prüfen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 244 VON 310


Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Die im Flächennutzungsplan der <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide dargestellten<br />

Vorranggebiete für Windenergienutzung müssen Bestandschutz haben.<br />

Peters, Elke<br />

ID 570<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

Im RROP 2003 ist der gesamte Betrachtungsraum (Tiergartenkamp) als<br />

Vorranggebiet für die ruhige Erholung ausgewiesen. Für die Rücknahme dieser<br />

Einstufung für einen Teil dieses Gebietes sprechen aus meiner Sicht folgende<br />

Punkte:<br />

Schon 1996 wurde im Landschaftsplan ein Defizit an Auslauffläche pro<br />

Einwohner in Kaltenmoor und Umgebung festgestellt. Zwischenzeitlich wurden<br />

weitere Flächen bebaut (In den Kämpen, Alte Stadtgärtnerei), so dass die<br />

Einwohnerzahl noch gestiegen ist. Eine Reduzierung der ohnehin zu knapp<br />

bemessenen Fläche ist aus diesen Gründen nicht hinnehmbar.<br />

In der textlichen Zielfestlegung des RROP wird unter D 3.3 04 als Ziel folgendes<br />

beschrieben:<br />

"Wald sowie sämtliche Waldränder einschließlich einer Übergangszone sind<br />

grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Da die Bebauung in diesen Bereichen<br />

stets eine erhebliche Einschränkung der Waldfunktionen <strong>nach</strong> sich zieht, darf sie<br />

nur erfolgen, wenn die übrigen Ziele der Raumordnung und städtebauliche<br />

Gründe dies zwingend erfordern. Ein artenreicher und vielfältiger Aufbau des<br />

Waldrandes ist zu fördern und zu entwickeln." Dieses Ziel beinhaltet viele<br />

Argumente für den Erhalt des Gebietes in dem jetzigen Zustand und<br />

entsprechenden Schutz durch weitere Planung. Ein zwingender Grund genau<br />

hier im Wald und am Waldrand Wohnbebauung zuzulassen, ist nicht erkennbar.<br />

Eine solche Wohnungsnot oder eine so erhebliche Zunahme der Einwohnerzahl,<br />

dass dieses Gebiet, das an sich schützenswert ist, nun unbedingt bebaut und<br />

darum aus dem „Vorrang für ruhige Erholung" entlassen werden muss, kann aus<br />

allen vorliegenden Daten nicht entnommen werden.<br />

Die besondere Schönheit dieses Gebietes, das gesamte Landschaftsbild, Wald,<br />

Waldrand, Allee und Felder, der unverbaute Blick, all das würde durch eine<br />

Bebauung unwiederbringlich zerstört. Auch der verbleibende Teil des Raumes für<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Vorrangstandorte für Windenergie sind nicht Gegenstand des<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Die im F-Plan der <strong>Samtgemeinde</strong> ausgewiesenen Standorte<br />

genießen Bestandsschutz. In 2013 ist <strong>nach</strong> den gesetzlichen<br />

Vorgaben des NROG zu überprüfen, ob das RROP komplett neu<br />

aufgestellt werden muss. Zu diesem Zeitpunkt wird auch über die<br />

Frage einer Neuausweisung von Vorrangflächen für Windenergie<br />

bzw. der Übernahme der in den F-Plänen der<br />

Gemeinden/<strong>Samtgemeinde</strong>n ausgewiesenen Vorrangflächen in ein<br />

ggf. neu aufzustellenden RROP zu entscheiden sein.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 245 VON 310


Peters, Elke<br />

ruhige Erholung wird durch ein Neubaugebiet und die erforderliche<br />

Verkehrsanbindung stark beeinträchtigt.<br />

Nach meiner Auffassung erfüllt das gesamte Gebiet genau die Anforderungen,<br />

die an ein Vorranggebiet ruhige Erholung in Natur und Landschaft zu stellen sind:<br />

• Besondere landschaftliche Eigenart<br />

• Hochwertiges Landschaftsbild<br />

• Für ruhige Erholung geeignet<br />

• Ungestörtes Erleben der Natur und Landschaft<br />

Das war sicher auch der Grund dafür, dies im RROP 2003 so einzustufen.<br />

Zwingende Gründe für eine Rücknahme dieser Einstufung für ein Teilgebiet, um<br />

dieses bebauen zu können, sind nicht erkennbar. Warum soll „ohne Not" dieses<br />

vorhandene Gebiet zerstört werden, um dann vielleicht über<br />

Ausgleichsmaßnahmen woanders ähnliches zu erreichen? Geht es womöglich<br />

doch darum, Einzelinteressen zu dienen?<br />

Der Landkreis Lüneburg ermutigt auf seiner Internetseite alle Einwohnerinnen<br />

und Einwohner, Anregungen und Ideen einzureichen, um gemeinsam einen<br />

Beitrag zu leisten, den Landkreis in seiner Lebens- und Umweltqualität zu<br />

erhalten. Ich hoffe aufgrund dieser ausdrücklichen Ermutigung sehr, dass eine<br />

sorgfältige Abwägung der unterschiedlichen Argumente und Interessen<br />

vorgenommen wird, bevor über die Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige<br />

Erholung im Bereich „Tiergartenkamp" entschieden wird<br />

Purena GmbH<br />

ID 247<br />

Stellungnahme<br />

Wir bitten unter Unternehmen in die Verteilerliste des Landkreises "Träger<br />

öffentlicher Belange" aufzunehmen, damit wir zukünftig direkt die Möglichkeit<br />

haben, eine Stellungnahme abgeben zu können.<br />

Bezüglich der Änderungen (RROP) haben wir keine Bedenken.<br />

Radbruch Gemeinde<br />

ID 411<br />

D 3.9.1 [03] Stellungnahme<br />

Die Wasserentnahme in der Gemeinde Westergellersen muss kontrolliert und<br />

auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Sie hat in der Vergangenheit schon zu<br />

Grundwasserabsenkungen und zu extrem niedrigen Wasserständen in der<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Im laufenden Wasserrechtsverfahren für das Wasserwerk<br />

Westergellersen werden alle Einwendungen - so auch diejenigen<br />

der Gemeinde Radbruch - sorgfältig geprüft.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 246 VON 310


Radbruch Gemeinde<br />

Roddau geführt.<br />

Bei dieser Gelegenheit ist anzumerken, dass auch der geplante Kiesabbau im<br />

Landkreis Harburg, Gemeinde Vierhöfen, zusätzliche Grundwasserabsenkungen<br />

haben werden.<br />

ID 412<br />

D 3.6.2 [01] Stellungnahme<br />

Die Gemeinde Radbruch ist durch den schienengebundenen ÖPNV erschlossen.<br />

Dies ist ein bedeutender Standortfaktor.<br />

Durch die Verkürzung der Bahnsteige von 240 m auf 170 m besteht die konkrete<br />

Gefahr, dass künftige Bahnverkehr nicht mehr über Radbruch abgewickelt<br />

werden können. Im Zuge des weitere Anstiegs der Bahnnutzung durch Pendler<br />

werden künftig längere Züge erforderlich sein, die dann nicht mehr in Radbruch<br />

halten können.<br />

ID 413<br />

D 1.6 [04] Stellungnahme<br />

Die Gemeinde Radbruch gegrüßt die Funktion der teilweisen Grundversorgung.<br />

Regionaler Planungsverband Westmecklenburg<br />

ID 248<br />

Stellungnahme<br />

Die im Fortschreibungsentwurf enthaltenen Ziele und Grundsätze stehen der<br />

beabsichtigten Entwicklung der Region Westmecklenburg nicht entgegenstehen.<br />

ID 249<br />

D 3.5 [03] Stellungnahme<br />

Vor dem Hintergrund des aktuellen Planungsstandes (Abschluss des<br />

Raumordnungsverfahrens, gegenwärtige Durchführung des<br />

Planfeststellungsverfahrens) wird angeregt, die Norddeutsche Erdgasleitung<br />

(NEL), welche südwestlich von Boizenburg im Landkreis Lüneburg ihre<br />

Fortführung finden soll, als Planung in den Entwurf des RROP mit aufzunehmen.<br />

Reinstorf Gemeinde<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Das Planfeststellungsverfahren für den geplanten Kiesabbau wird<br />

vom Landkreis Harburg geführt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, ist jedoch kein<br />

raumordnerischer Regelungsgegenstand.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Die Trasse wird in die zeichnerische Zielfestlegung aufgenommen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 247 VON 310


Reinstorf Gemeinde<br />

ID 414<br />

D 1.2 [01] Stellungnahme<br />

Die Gemeinde Reinstorf lehnt die Bildung von .Entwicklungsräumen ab.<br />

01 Flächenmanagement. Der Aufbau eines Flächenmanagements mit<br />

Flächenkataster wird abgelehnt. Die Flächennutzungsplanung der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide (in Kooperation mit den Mitgliedsgemeinden) ist<br />

hinreichend genau<br />

ID 415<br />

D 1.5 [01] Stellungnahme<br />

Die Erarbeitung von Entwicklungskonzepten wird abgelehnt. Das Instrument der<br />

Flächennutzungsplanung ist ausreichend.<br />

ID 416<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Bleckede ist als Standort mit mittelzentraler Funktion dargestellt. Die<br />

mittelzentrale Funktion von Bleckede darf Neetze als Grundzentrum nicht<br />

beeinträchtigen.<br />

ID 417<br />

D 1.6 [06] Stellungnahme<br />

Einzelhandelsgroßprojekte bis 2500 m² VK, sind an integrierten Standorten in<br />

Grundzentren möglich. Hier muss es heißen: über 2.500 m².<br />

Die Einrichtung von Hofläden soll davon nicht betroffen werden.<br />

Die Darstellung einer z.B. Golfanlage darf nicht nur in Orten mit einer<br />

mittelzentraler Funktion möglich sein, sondern auch in der Gemeinde Reinstorf.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Gemeinde Barendorf ID 380<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Hansestadt Lüneburg (ID 329)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Bleckede (ID 3)<br />

Die Höherstufung von Bleckede erfolgt nicht pauschal, sondern<br />

bezieht sich auf bestimmte mittelzentrale Funktionen wie z.B. den<br />

Sekundarschulbereich oder den aperiodischen Einzelhandel. Dies<br />

zeichnet Funktionen <strong>nach</strong>, die Bleckede ohnehin schon besitzt, die<br />

aber durch die Festlegung gesichert und gestärkt werden sollen.<br />

Dies soll und wird nicht zu Lasten des Grundzentrums Neetze<br />

gehen, dessen Funktion als Grundzentrum ausdrücklich bestätigt<br />

wird.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zu Einzelhandels-Großprojekten:<br />

Die Anregung betreffend das Wort "über" wird berücksichtigt, die<br />

Einrichtung von Hofläden bleibt selbstverständlich weiterhin<br />

raumordnerisch zulässig.<br />

(zur geänderten Festlegung betreffend die zulässigen maximalen<br />

Verkaufsfläche s. aber auch ID 290)<br />

Golfanlagen sind grundsätzlich, wie Beispiele im Landkreis<br />

Lüneburg zeigen, auch außerhalb von Mittelzentren oder Orten mit<br />

mittelzentraler Teilfunktion möglich, denn eine solche Anlage fällt<br />

in der Regel nicht unter die Kategorie zentraler (Versorgungs-<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 248 VON 310


Reinstorf Gemeinde<br />

ID 418<br />

D 2.4 [05] Stellungnahme<br />

Bei der Planung von Verkehrswegen und anderen lärmerzeugenden Anlagen<br />

wird wirksamer Schallschutz gefordert. Wenn an geplanten Straßen,<br />

Schienenwegen und anderen lärmerzeugenden Anlagen die Anforderungen an<br />

gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt werden können, sind solche<br />

Einrichtungen zu verhindern.<br />

ID 419<br />

D 2.6 [01] Stellungnahme<br />

Das Naturdenkmal der "Verkitteten Sande" in Holzen ist textlich und zeichnerisch<br />

in das RROP aufzunehmen<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

)funktionen.<br />

Sollten Golfanlagen realisiert werden, setzt dies aber ihre<br />

raumordnerische Verträglichkeit voraus. Diese ist in jedem Fall bei<br />

einer entsprechenden Zielfestlegung gegeben, kann aber im<br />

Einzelfall auch durch Raumordnungsverfahren oder durch eine<br />

vereinfachte Änderung des RROP raumordnerisch gesichert<br />

werden, wenn und insoweit sonstige raumordnerische<br />

Zielfestlegungen damit vereinbar sind.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, ist jedoch nicht<br />

Regelungsgegenstand des RROP.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die "Verkitteten Sande" in Holzen sind bereits gemäß § 27 NNatG<br />

als Naturdenkmal unter Schutz gestellt. Sie liegen am Nordostrand<br />

des Dorfes Holzen, in der Nähe des Bades. Raumordnerisches<br />

Ziel bei der Nennung der aufgeführten Objekte ist vor allem die<br />

regionale und überregionale Bedeutung im Hinblick auf in<br />

Ansätzen vorhandene, vorhandene oder noch zu ergänzende<br />

Funktionen in den Bereichen Tourismus, Freizeit oder Bildung. Aus<br />

regionalplanerischer Sicht hat der Standort "Verkittete Sande"<br />

positive Ansätze in diesen Bereichen, die es zu nutzen gilt. Von<br />

der Zielfestlegung als kulturelles Sachgut bleiben die gesetzlichen<br />

Bestimmungen des § 27 NNatG unberührt und sind<br />

dementsprechend zu beachten. Eine weitere Entwicklung in den<br />

Bereichen Tourismus, Freizeit oder Bildung ist demzufolge nur in<br />

diesem gesetzlichen Rahmen zulässig und möglich.<br />

Aus Sicht der Regionalplanung ist eine Entwicklung im Sinne eines<br />

<strong>nach</strong>haltigen und sanften Tourismus möglich. Die „Verkitteten<br />

Sande“ in Holzen werden als textliche Zielfestsetzung im RROP<br />

aufgenommen.<br />

Zeichnerische Darstellung<br />

Im Wesentlichen bestehen die „Verkitteten Sande“ aus einer ca.<br />

120 m langen und 6 m hohen Feinkiesabbruchkante in deren Mitte<br />

große kalkverkittete Sandfelsen bis 4 m hoch herausragen. Bei<br />

einer Darstellung im Maßstab 1:50.000 bedeutet dies<br />

Kantenlängen von 0,24 cm und 0,012 cm. Dies ist zeichnerisch<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 249 VON 310


Reinstorf Gemeinde<br />

ID 420<br />

D 3.1 [04] Stellungnahme<br />

Nicht nur die textliche Aufnahme, sondern auch eine bildliche Darstellung (A) des<br />

Industriegebietes „Karzer Straße" in Neetze als Standort mit<br />

Schwerpunktaufgabe der Entwicklung und Sicherung von Arbeitsplätzen wird<br />

gefordert.<br />

Die textliche Darstellung der A 39 ist zu streichen, da sie nicht vorhanden ist.<br />

ID 421<br />

D 3.2 [01] Stellungnahme<br />

Es wird nochmals auf die textliche Darstellung zur Schaffung von Hofläden in der<br />

landwirtschaftlichen Entwicklung hingewiesen.<br />

ID 422<br />

D 3.8 [06] Stellungnahme<br />

Die dargestellte Fläche zwischen Barendorf, B 216 und der geplanten A 39 ist in<br />

Zukunft unbrauchbar für ruhige Erholung.<br />

Die Ortslagen mit potenziellen Erweiterungsflächen sollen nicht weiter als<br />

Vorbehaltsgebiete für Erholung dargestellt werden.<br />

Statt Vorsorgegebiet muss es Vorbehaltsgebiet heißen. Das betrifft u.a. auch<br />

Reinstorf<br />

ID 423<br />

D 3.5 [02] Stellungnahme<br />

Auf die Förderung für alternative Energiearten durch die Kommunen, sollte<br />

textlich hingewiesen werden.<br />

ID 424<br />

D 3.5 [04] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

nicht darstellbar.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregung wird insofern aufgenommen, als das die textliche<br />

Darstellung der A 39 wie folgt angepasst wird:<br />

A 39 aus dem letzten Satz streichen<br />

Folgenden Satz einfügen: Nach der Fertigstellung der BAB 39<br />

steht für die Industrie- und Gewerbegebiete eine weiterer<br />

Verkehrsträger für die Anbindung an das großräumige<br />

Verkehrsnetz zur Verfügung.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Begriff "Vorsorgegebiet" wird duch den Begriff<br />

"Vorbehaltsgebiet" ersetzt.<br />

Die übrigen Anregungen sollen nicht berücksichtigt werden, weil<br />

die Themen Vorbehaltsgebiete "Erholung" und "Natur und<br />

Landschaft" nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens sind.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die in Ziff. 02 genannten Aussagen zur verstärkten Nutzung<br />

erneuerbarer Energien richten sich an alle Planungsträger, also<br />

auch an die Kommunen. Insofern ist die Anregung bereits<br />

berücksichtigt.<br />

Falls hier Festlegungen zur finanziellen Förderung gemeint sein<br />

sollten, so ist dies grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand eines<br />

Regionalplans.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 250 VON 310


Reinstorf Gemeinde<br />

Das Kraftwerk in Alt Garge ist aus dem RROP zu streichen.<br />

ID 425<br />

D 3.5 [02] Stellungnahme<br />

Hauptversorgungsleitung Gas ist eingetragen, aber das G fehlt in der Eintragung<br />

Es wird die Aufnahme des Biosphärenreservates in den zeichnerischen Teil als<br />

Ziel gefordert, die Bezeichnung Naturpark sollte entfallen.<br />

Es wird die zeichnerische Darstellung eines Anschlussgleises für Industrie und<br />

Gewerbe für das Industriegebiet Volkstorf angeregt.<br />

ID 426<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Die Darstellungen der Ortsumfahrungen Barendorf und Bavendorf sind zu<br />

streichen! Sie sind noch nicht mal im vorrangigen Bedarf des<br />

Bundesverkehrswegeplan. Alternativ dazu wäre als Forderung textlich<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens, der<br />

Standort soll damit beibehalten werden, um ggf. nicht zuletzt auch<br />

einen Beitrag zur nationalen Sicherung der Energieversorgung zu<br />

leisten und die raumordnerischen Voraussetzungen für die<br />

Ansiedlung eines Unternehmens und damit die Schaffung von<br />

Arbeitsplätzen in diesem wirtschaftlich be<strong>nach</strong>teiligten Teilraum<br />

des Landkreises zu schaffen.<br />

Dabei ist die Raumordnung lediglich "Angebotsplanung", ob davon<br />

Gebrauch gemacht wird, unterliegt unternehmerischen<br />

Entscheidungen.<br />

Der jetzige Grundstückseigentümer, möchte sich die Option für<br />

eine Kraftwerksnutzung mittel- oder langfristig offenhalten. Dieses<br />

Ansinnen wird auch durch die Stadt Bleckede grundsätzlich<br />

unterstützt. Selbstverständlich würden im gegebenen Fall die<br />

Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, der Erholung, des<br />

Tourismus im Allgemeinen sowie die Belange des<br />

Biosphärenreservats im Besonderen mit einem hohen Gewicht in<br />

ein durchzuführendes Genehmigungsverfahren ergebnisoffen<br />

berücksichtigt.<br />

Im Übrigen kann keine besondere Betroffenheit der Gemeinde<br />

Reinstorf erkannt werden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Punkt 1 wird berücksichtigt.<br />

Punkt 2: Bei der Darstellung des Naturparks handelt es sich<br />

lediglich um eine <strong>nach</strong>richtliche Darstellung ohne<br />

Regelungscharakter, sie soll bestehen bleiben.<br />

Das Biosphärenreservat wird nicht dargestellt. Zum einen würde<br />

dies die Lesbarkeit des Plans wesentlich erschweren. Zum<br />

anderen sind aber die auf dem Biosphärenreservatsgesetz<br />

basierenden Zonierungen im RROP als Vorrang- bzw.<br />

Vorbehaltsgebiete dargestellt, die Regelungen dieses damit<br />

entsprechend in das Instrumentarium der Regionalplanung<br />

umgesetzt, so wie dies das LROP auch entsprechend vorgibt.<br />

Punkt 3: Das Anschlussgleis ist bereits dargestellt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zu Abs.1:<br />

Die Vorbehaltstrassen für mögliche Umgehungen für Barendorf<br />

und Bavendorf bleiben bestehen, denn Ortsumgehungen können<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 251 VON 310


Reinstorf Gemeinde<br />

darzustellen: Einführung einer LKW — Maut auf der Bundesstraße 216 und auf<br />

anderen Bundesstraßen, die vom Schwerlastverkehr überdurchschnittlich<br />

belastet werden.<br />

Falls die Umgehungen gebaut werden, wird eine südliche Umfahrung von<br />

Barendorf mit Anschluss an die B 216, an das Reinstorfer Kreuz, in Form eines<br />

Kreisels gefordert. Begleitet von aktiven Lärmschutzmaßnahmen für die<br />

anliegenden Orte.<br />

Das Güterverteilzentrum wird abgelehnt. Es bringt mehr unerwünschten<br />

Transitverkehr auf die B 216. Im Fall des Baues, wird ein Gleisanschluss<br />

gefordert.<br />

Es sind Lärmschutzmaßnahmen im Zuge der B 216, insbesondere in den<br />

Ortschaften Barendorf, Horndorf, und Bavendorf darzustellen.<br />

Die textlichen Forderung <strong>nach</strong> der Querverbindung von der B209 zu A250, wird<br />

auch unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange abgelehnt.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

maßgeblich zu einer Entlastung der Anwohner in den betreffenden<br />

Ortsdurchfahrten von Lärmbelastungen und Luftverschmutzung<br />

beitragen und die Verkehrssicherheit erhöhen. Sie bedeuten<br />

allerdings keine raumordnerische Letztentscheidung, vielmehr<br />

bedarf eine konkretisierende Planung weiterer Abstimmung auch<br />

mit raumordnerischen und anderen öffentlichen und privaten<br />

Belangen (vgl. auch Abwägung zu ID 88 - LBEG).<br />

Die Frage einer Mautpflicht ist kein Regelungsgegenstand des<br />

RROP.<br />

Zu Abs.2:<br />

Gegenstand der zeichnerischen dargestellten Vorbehaltstrasse ist<br />

eine südliche Umfahrung. Ihr wurde <strong>nach</strong> bewertenden Prüfung<br />

der beiden möglichen Varianten, sowohl im Umweltbericht als<br />

auch im Integrierten Verkehrskonzept, der Vorzug gegeben.<br />

Fragen der näheren Ausgestaltung einer solchen Trasse, etwa<br />

durch den angesprochenen Kreisel, der sicher eine sinnvolle<br />

Lösung darstellen könnte, bleiben einem späteren<br />

Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Sie betreffen nicht die<br />

Maßstabsebene des RROP.<br />

Dies betrifft auch ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen. Der<br />

Landkreis Lüneburg als Beteiligter eines solchen<br />

Planfeststellungsverfahrens wird die Gemeinde bei ihren<br />

berechtigten Forderungen <strong>nach</strong> Lärmschutz <strong>nach</strong> Kräften<br />

unterstützen.<br />

Im Übrigen sei auf entsprechende Grundsätze im RROP unter der<br />

Ziff. D 2.4 04 und 05 verwiesen.<br />

Zu Abs.3:<br />

s. ID 374 (Gemeinde Barendorf)<br />

Zu Abs.4:<br />

Die angesprochenen Lärmschutzmaßnahmen sind nicht<br />

Gegenstand eines Regionalplans.<br />

Im Übrigen sei auch hier auf entsprechende Grundsätze im RROP<br />

unter der Ziff. D 2.4 04 und 05 verwiesen.<br />

Zu Abs.5:<br />

Es handelt sich keinesfalls um eine Forderung, sondern lediglich<br />

um eine bedingte Option für den Fall, dass<br />

Optimierungsmaßnahmen auf der B 209 nicht ausreichen sollten<br />

(Vgl. auch ID 23 - Gemeinde Adendorf).<br />

SEITE 252 VON 310


Reinstorf Gemeinde<br />

ID 427<br />

D 3.6.3 [03] Stellungnahme<br />

Der Bau der Elbbrücke als Ziel soll gestrichen werden. Im Falle des Baues wird<br />

die B 216 noch mehr belastet und im Zusammenhang mit dem geplanten Bau<br />

der A 39 wird ein Verkehrsinfarkt befürchtet.<br />

ID 428<br />

D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />

Die Darstellung und der Bau der A 39 werden abgelehnt. Sollte die A39 dennoch<br />

gebaut werden, wird ein aktiver Lärmschutz auch für die Orte an den<br />

Umleitungsstrecken gefordert.<br />

ID 429<br />

D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />

Die Aufrechterhaltung und Ertüchtigung des Personennahverkehrs auf der<br />

Bahnstrecke Lüneburg - Dannenberg sind zu gewährleisten.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Am Ziel, die Elbbrücke bei Darchau/Neu Darchau zu bauen, wird<br />

festgehalten. Dokumentiert ist diese Absicht nicht nur durch<br />

entsprechende Beschlüsse des Kreistags, sondern auch durch die<br />

Vorbereitungen zur Einleitung von Raumordnungs- und<br />

Planfeststellungsverfahren. Die Elbquerung ist zur Verbesserung<br />

der Erreichbarkeit der rechtselbischen Kreisteile unbedingt<br />

erforderlich.<br />

Die textliche Zielfestlegung übernimmt nun allerdings wortgleich<br />

das im LROP formulierte Ziel.<br />

Planänderung:<br />

Textliche Änderung:<br />

D 3.6.3 04:<br />

"Die Flussquerung der Elbe bei Darchau/Neu Darchau ist als<br />

Brücke im Rahmen einer Regionallösung zu verwirklichen."<br />

Zu D 3.6.3 04:<br />

"Die Zielfestlegungen zur Elbquerung im Raum Darchau/Neu<br />

Darchau übernehmen wortgleich das entsprechende Ziel des<br />

Landesraumordnungsprogramms.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Lärmschutz ist im Rahmen des künftigen<br />

Planfeststellungsverfahrens selbstverständlicher Bestandteil der<br />

Umweltprüfung und wird, falls erforderlich, berücksichtigt. Er ist<br />

aber im konkreten Fall nicht Gegenstand des RROP.<br />

Verwiesen wird allerdings auf entsprechende im RROP enthaltene<br />

Grundsätze, so in D 2.0 sowie in D 2.4.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Strecke soll erhalten werden, ein Ausbau für den<br />

Personenverkehr ist aber wegen der Siedlungsferne, des auch<br />

wegen der dünnen Besiedlung voraussichtlich nur geringen<br />

Nachfragevolumens der Bahnhöfe, hoher Kosten und des<br />

attraktiveren parallel verlaufenden Busangebotes nicht<br />

anzustreben. Zu prüfen ist aber, ob unterhalb der Stufe eines<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 253 VON 310


Reinstorf Gemeinde<br />

ID 430<br />

D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />

Die Darstellung einer Einrichtung einer ÖPNV - Verbindung zwischen Neetze und<br />

Barendorf wird gefordert.<br />

Die Darstellung einer ÖPNV — Verbindung zwischen Sülbeck über<br />

Wendhausen, Reinstorf <strong>nach</strong> <strong>Dahlenburg</strong> wird gefordert.<br />

ID 431<br />

D 3.6.6 [03] Stellungnahme<br />

Darstellung einer Radwegeverbindung zwischen Lüneburg und Neetze im Verlauf<br />

der L 221.<br />

Die Darstellung einer Radwegeverbindung zwischen Neetze und Vastorf im<br />

Verlauf der K 16 wird gefordert.<br />

ID 432<br />

D 3.6.5 [01] Stellungnahme<br />

Eine Ausweitung des Landesplatzes über den Kanal hinaus ist zu verhindern.<br />

Reppenstedt Gemeinde<br />

ID 524<br />

D 1.6 [03] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Ausbaus Maßnahmen zur Beschleunigung etwa durch moderneres<br />

Zugmaterial oder eine Erhöhung der Taktfrequenz möglich sind.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

In Ziff. D 3.6.2 wird <strong>nach</strong> dem 1. Satz ein neuer Satz 2 eingefügt:<br />

" Eine Beschleunigung und Erhöhung der Taktfrequenz auf der<br />

Strecke Lüneburg - <strong>Dahlenburg</strong> - Dannenberg ist zu prüfen."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />

und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />

NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />

Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />

Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />

zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />

dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

kein raumordnerischer Regelungsgegenstand<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es geht in der Zielfestlegung um die Sicherung des bestehenden<br />

Sonderlandeplatzes, eine Ausweitung ist nicht beabsichtigt.<br />

Im Übrigen vgl. Abwägung zu ID 507 (<strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide).<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 254 VON 310


Reppenstedt Gemeinde<br />

Reppenstedt ist <strong>nach</strong> wie vor Standort eines Grundzentrums. Adendorf und<br />

Bardowick werden eingeschränkt mittelzentrale Funktionen zugewiesen. Vor dem<br />

Hintergrund der sehr unterschiedlichen Strukturen in Adendorf/Bardowick und<br />

Reppenstedt sind für Reppenstedt mittelzentrale Funktionen nicht erkennbar.<br />

Deshalb ist der Standort Grundzentrum beizubehalten. Allerdings wird Adendorf<br />

und Bardowick die mittelzentrale Funktion „Fachärzte" zugewiesen. Dies muss<br />

auch für die Gemeinde Reppenstedt gelten. Aussagen des regionalen<br />

Raumordnungsprogramms dürfen auf keinen Fall die Ansiedlung von Fachärzten<br />

verhindern.<br />

Weiter wird dem Grundzentrum Reppenstedt die Sicherung und Entwicklung von<br />

Wohnstätten zugeordnet. Die Grundzentren Adendorf und Bardowick und weitere<br />

haben die Aufgabe der Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten. Der<br />

Entwurf des regionalen Raumordnungsprogramms regelt, dass die Sicherung<br />

und Entwicklung weiterer Gewerbegebiete für den örtlichen Bedarf durch die<br />

kommunale Bauleitplanung - vornehmlich in den Grundzentren, insbesondere zur<br />

angemessenen Standortsicherung vorhandener und diese ergänzender<br />

Betriebe - unberührt bleibt.<br />

Hier ist zunächst zu klären, was örtlicher Bedarf bedeutet. Darüber hinaus ist für<br />

die Errichtung von Dienstleistungsbetrieben keine Ausweisung eines<br />

Gewerbebetriebes erforderlich.<br />

Für das Grundzentrum Reppenstedt wird die Zuweisung der Aufgabe "Sicherung<br />

und Entwicklung von Arbeitsstätten" beantragt, da dies als Pendant zur Aufgabe<br />

Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten gesehen werden muss.<br />

ID 525<br />

D 1.5 [14] Stellungnahme<br />

D 1.5 14 und D 3.2 06<br />

Dachtmissen wird die besondere Entwicklungsaufgabe „ländliche Siedlung"<br />

zugewiesen. Die im Entwurf des regionalen Raumordnungsprogramms<br />

dargestellten Funktionen (Seite 27, Nr. 06) sind geeignet, Dachtmissen eine<br />

Entwicklung zu bieten. Allerdings engt das Dachtmissen umgebende Vorsorge-<br />

und Vorranggebiet für ruhige Erholung eine mögliche Entwicklung ein. Es wird<br />

daher beantragt, das Vorsorgegebiet Vorranggebiet zurückzunehmen.<br />

Für Ortschaften mit der besonderen Entwicklungsaufgabe ländliche Siedlung<br />

wird das Ziel formuliert: Zur Erhaltung des baukulturellen Erbes, des Orts- und<br />

Landschaftsbildes sowie zur Förderung der Naherholung und Tourismus ist es<br />

erforderlich<br />

- Örtliche Bauvorschriften zu erlassen<br />

- bandartige Siedlungsstrukturen zu vermeiden sowie<br />

- Ortsränder baulich und grünordnerisch behutsam zu gestalten.<br />

Diese Zielaussage stellt einen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinden dar<br />

und ist deshalb in eine Grundsatzaussage umzuwandeln.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

1. Absatz Hinweis wird zur Kenntnis genommen (s. ID 18).<br />

Adendorf und Bardowick sollen gemeinsam mit dem OZ Lüneburg<br />

gem. Punkt 2.2 03 Satz 5 des LROP die Funktionen im Rahmen<br />

eines "zentralörtlichen Verbunds" wahrnehmen.<br />

Die Ansiedlung von Fachärzten wird durch die Aussagen im RROP<br />

nicht verhindert. Die Möglichkeiten der Niederlassung von Ärzten,<br />

die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen, werden<br />

gesetzlich kontingentiert.<br />

Differenziert werden die Industrie- und Gewerbegebiete gem.<br />

Punkt 3.1 04 in:<br />

a) überregional und regional bedeutsame Gebiete<br />

b) überörtlich bedeutsame Gebiete<br />

c) örtlich bedeutsame Gebiete.<br />

Die Gebiete der Kategorien a und b sind im RROP abschließend<br />

aufgeführt. Dementsprechend handelt es sich bei den nicht<br />

genannten Gebieten um örtlich bedeutsame Gebiete.<br />

Die Aufgabe "Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten" kann<br />

nicht als Pendant zur Aufgabe "Sicherung und Entwicklung von<br />

Wohnstätten" gesehen werden. Es handelt sich hier um zwei<br />

eigenständige Funktionszuweisungen. Diese sind auch nicht<br />

Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zu "Rücknahme von Vorsorge- und Vorranggebieten":<br />

Vorrang- und Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft sowie für<br />

ruhige Erholung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des<br />

laufenden Änderungsverfahrens.<br />

Im Übrigen wird aber die im Zusammenhang mit der<br />

Entwicklungsaufgabe "Ländliche Siedlung" stehende Entwicklung<br />

Dachtmissens durch die genannten Festlegungen nicht wesentlich<br />

beeinträchtigt. Was das Vorranggebiet für ruhige Erholung betrifft,<br />

so reicht dies nur im nordwestlichen Bereich bis an den Ort heran.<br />

Hier kommen allein schon wegen des Waldbestandes und der<br />

Sicherung der entsprechenden Funktionen größere bauliche<br />

Entwicklungen über die bereits planerisch abgesicherten hinaus<br />

nicht in Betracht. Nutzungen, die mit dem Vorranganspruch<br />

vereinbar sind, sind jedoch möglich. Auch ist darauf hinzuweisen,<br />

dass die entsprechende Darstellung maßstabsbedingt nicht<br />

parzellenscharf ist.<br />

Was die Festlegungen zu Natur und Landschaft betrifft, so handelt<br />

es sich hier um ein Vorsorge- bzw. Vorbehaltsgebiet. Ein solcher<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 255 VON 310


Reppenstedt Gemeinde<br />

ID 526<br />

D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />

Im Entwurf zum regionalen Raumordnungsprogramm ist weiter ausgeführt: Für<br />

den überregionalen Verkehr ist daneben von Bedeutung die Umgehung<br />

Reppenstedt im Zuge der L 216.<br />

Die im Entwurf des regionalen Raumordnungsprogramms gewählte Aussage<br />

geht davon aus, dass eine Umgehung und damit eine Landesstraße gebaut wird.<br />

Da dies jedoch eher unwahrscheinlich ist, wird beantragt, das Wort „Umgehung"<br />

durch „Umfahrung" zu ersetzen. Zudem ist die Umfahrung Reppenstedts nicht im<br />

Plan dargestellt. Ich bitte, dies <strong>nach</strong>zuholen.<br />

Der darauffolgende Absatz in Bezug auf die A 39 ist zu streichen.<br />

ID 527<br />

D 2.1 [03] Stellungnahme<br />

Die Begrünung von Ortsrändern ist nicht aus dem regionalen<br />

Raumordnungsprogramm zu entwickeln.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Vorbehalt hat zwar bei der Abwägung auf <strong>nach</strong>folgenden<br />

Planungsebenen einen hohen Stellenwert, kann aber, wenn<br />

besondere Gründe für die bauliche oder sonstige Beanspruchung<br />

des betroffenen Gebietes betreffen, zurückgestellt werden. Im<br />

Übrigen ist eine - ohnehin aufgrund der Situation und der übrigen<br />

raumordnerischen Festlegungen - nur eine sehr zurückhaltende<br />

(Eigen-)Entwicklung möglich, die durch die genannten Vorrang-<br />

und Vorbehaltsgebiete nicht unangemessen eingeschränkt wird.<br />

Zu D 3.2 06:<br />

Ein unzulässiger und unangemessener Eingriff in die kommunale<br />

Planungshoheit wird nicht gesehen:<br />

- Die Regelungen sind von überörtlichem Interesse (insbesondere<br />

Naherholung und Tourismus,<br />

- Sie sichern die "Gleichbehandlung" und damit gleiche<br />

Wettbewerbschancen<br />

- Sie regeln was Örtliche Bauvorschriften oder die<br />

Ortsrandgestaltung anbelangt, lediglich das "Ob" und in keiner<br />

Weise das "Wie".<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Begriff "Umgehung" wird durch den Begriff "Umfahrung"<br />

ersetzt.<br />

Aussage: Für die A 39 hat die Linienbestimmung stattgefunden.<br />

Derzeit laufen vorbereitende<br />

Arbeiten zur Einleitung des sich anschließenden<br />

Planfeststellungsverfahrens. Bildung eines neuen Absatzes mit<br />

fortlaufender Gliederungsnummer.<br />

Zur Klarstellung (A 39) soll der entsprechende Passus eine eigene<br />

Ziffer (01) erhalten, der erste Satz (Umfahrung Reppenstedt) wird<br />

Ziff. 03, während sich die <strong>nach</strong>folgenden Ziffern<br />

dann entsprechend in ihrer Nummerierung erhöhen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Kapitel "Naturschutz und Landschaftspflege" zu ändern ist<br />

ausweislich der bekannt gemachten allgemeinen<br />

Planungsabsichten nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens. Dies bleibt einer Neuaufstellung des RROP<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 256 VON 310


Reppenstedt Gemeinde<br />

ID 528<br />

D 2.4 [05] Stellungnahme<br />

Der Passus ist aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm zu streichen, da<br />

gesetzliche Regelungen vorhanden sind und es keiner weiteren Regelung im<br />

Regionalen Raumordnungsprogramm bedarf.<br />

ID 529<br />

D 2.6 [01] Stellungnahme<br />

Es wird beantragt, die Landwehr als Bodendenkmal aufzunehmen.<br />

Im Entwurf zum Regionalen Raumordnungsprogramm sind diverse Forderungen<br />

aufgestellt (z. B. Radwege, ÖPNV), für deren Umsetzung enorme finanzielle<br />

Mittel aufgewendet werden müssen. Aussagen darüber, wie eine Finanzierung<br />

erfolgen soll, werden nicht getroffen. Dies ist <strong>nach</strong>zuholen.<br />

Ruge, Britta<br />

ID 571<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

Ich bin tief enttäuscht von der Stadt Lüneburg seit die Umwandlung des jetzt so<br />

genannten Tiergartenkamps in Baugebiet vorangetrieben wird.<br />

Wir (zwei Erwachsene, drei Kinder) sind vor vier Jahren <strong>nach</strong> Lüneburg gezogen,<br />

einfach weil wir die Stadt so liebenswert finden und mein Mann an eine<br />

Lüneburger Schule versetzt werden konnte. Damals machten wir die Erfahrung,<br />

dass es ein unheimlich großes Angebot an zu verkaufenden Häusern zu<br />

moderaten Preisen gibt, es dafür aber an erschwinglichen großen Wohnungen<br />

mangelt.<br />

Aus diesem Mangel heraus entschlossen wir uns ein 40 Jahre altes Haus zu<br />

kaufen — und sind seitdem zwar Hausbesitzer wider Willen — doch sehr<br />

glücklich.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

vorbehalten. Nach dem NROG ist zehn Jahre <strong>nach</strong> Inkrafttreten<br />

des RROP 2003, also 2013, zu überprüfen, ob eine solche<br />

Neuaufstellung dann erforderlich ist. Sollte dies bejaht werden,<br />

werden auch die Ziele zu Naturschutz und Landschaftspflege ganz<br />

oder teilweise neu gefasst werden. Zum jetzigen Zeitpunkt werden<br />

die im RROP 2003 formulierten Ziele noch für aktuell gehalten.<br />

Im Übrigen ist eine ausreichende Grüngestaltung von Ortsrändern<br />

ein durchaus überörtlicher und damit raumbedeutsamer Belang.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Landwehr ist ohnehin bereits sowohl denkmalrechtlich als<br />

auch regionalplanerisch - Letzteres durch ein entsprechendes<br />

zeichnerisches Ziel - gesichert.<br />

Ergänzend wird ein textliches zur Unterstützung dieses<br />

zeichnerisches Ziels eingefügt. Aussagen zur Finanzierung sind<br />

nicht Regelungsgegenstand des RROP.<br />

s. auch Stellungnahme Naturschutzbund Deutschland,<br />

Landesverband (ID 218)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 257 VON 310


Ruge, Britta<br />

Überangebot an Bauland:<br />

Aus dieser Erfahrung heraus erscheint mir der Ruf <strong>nach</strong> neuen Baugebieten als<br />

absolut unsinnig: Werden neue Baugebiete ständig erschlossen wird hier ein<br />

Überangebot geschaffen und die nicht ganz so attraktiven Lagen werden zu<br />

Gunsten attraktiverer Lagen brach bleiben, oder stark unter Preis verkauft<br />

werden müssen.<br />

Neubau ist nicht energiesparend:<br />

Das große Angebot an Bauflächen fördert auch im Bereich Wohnbau eine<br />

Wegwerfmentalität, die man nicht unterstützen sollte: Zu Gunsten neuerer<br />

Häuser mit einem besseren Energiestandard verfallen die älteren Häuser und an<br />

Ihnen wird gar nichts getan. Leider wird bei diesen Neubauten oft vergessen,<br />

dass auch bei der Produktion des Materials Emissionen anfallen und viel Energie<br />

verbraucht wird. Von daher ist ein nagelneues Energiesparhaus, erst einmal ein<br />

Energiefresser ohne Gleichen.<br />

Versiegelung von Flächen, Erhaltung der Naherholung:<br />

Gehen Sie einmal an einem Hochsommertag durch Kaltenmoor, dann werden<br />

Sie merken, was Flächenversiegelung bedeutet: Es ist trocken und noch heißer<br />

als anderswo. Es ist kaum auszuhalten. Hier wurde großzügig Fläche versiegelt.<br />

Über 9000 Einwohner leben hier in Kaltenmoor. Hier gibt es viele Schulen und<br />

Kindergärten. Der Bereich Tiergartenkamp ist das ganze Jahr über ein stark<br />

frequentiertes Gebiet, u. a. auch von den Kindergärten und Schulen. Verschonen<br />

Sie dieses zur Naherholung so wichtige Gebiet! Machen Sie Kaltenmoor nicht<br />

noch unattraktiver! Bedenken Sie, dass Kaltenmoor durch den Neubau des<br />

Seniorenheimes nun noch mehr Einwohner hat — die Grünflächen also für noch<br />

mehr Menschen reichen müssen!<br />

Sanierung vor Neubau:<br />

Weiter gebe ich zu bedenken, dass von der Sanierung im Bestand zumeist<br />

ortsansässige Handwerksbetriebe profitieren, was im Bereich Hausneubau nicht<br />

der Fall ist. Um das hiesige Handwerk zu fördern geht also Sanierung vor<br />

Neubau.<br />

Zuletzt möchte ich Sie an Berlin erinnern: Nach der Wende war die Stadt<br />

plötzlich so attraktiv, dass massiv in die Altbausubstanz investiert wurde, weil für<br />

Neubauten in den Innenstadtbezirken schlichtweg kein Platz ist. So wurden diese<br />

Bezirke auch für Zuzügler mit höheren Ansprüchen an Wohnkomfort interessant,<br />

viel Gutverdienende wurden in die Stadt gezogen.<br />

Dies könnte sicherlich auch ein Ansatz für Lüneburg sein:<br />

— Vertrauen Sie auf die Attraktivität der Stadt und pflegen Sie den Bestand!<br />

— Begegnen Sie fallenden Grundstückspreisen nicht mit der Erschließung<br />

immer neuer Wohngebiete, so dass die Preise weiter fallen.<br />

— Für Zuzügler gibt es ein großes Angebot an Kaufimmobilien — bauen Sie den<br />

Bestand an Mietimmobilien gerade im Bereich großer Wohnungen aus —_nicht<br />

jeder möchte Hausbesitzer werden -und kann aber dennoch ein Gewinn –für die<br />

Stadt- sein!<br />

— Pflegen und erhalten Sie den Wald: Er ist einer der Pluspunkte Lüneburgs!<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

SEITE 258 VON 310


Ruge, Britta<br />

Schallar, Gerald<br />

ID 572<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

Derzeit sieht das RROP das Gebiet als "Vorrangegebiet für ruhige Erholung" vor.<br />

Die Stadt plant jedoch eine Teilfläche als Bauland auszuweisen. Ein<br />

entsprechender Aufstellungsbeschluss ist bereits ergangen. Mithin ist es<br />

notwendig, das die Festsetzungen im RROP aufgehoben/geändert werden.<br />

Hierzu einige Anmerkungen:<br />

Bei Ihrer konkreten Vorhabenbeschreibung (Seite 39) prognostizieren Sie u.a.<br />

eine leichte Bevölkerungszunahme. Worauf stützt sich diese Annahme ?<br />

Vergleicht man die von der Hansestadt herausgegebenen Zahlen hinsichtlich der<br />

Einwohnerentwicklung<br />

http://www.lueneburg.de/Portaldata/1/Resources/stlg_dateien/stlg_dokumente/za<br />

hlen_daten_fakten/bevoelkerungsentwicklung_88_08.pdf<br />

und der derzeit vorhandenen Baugebiete (Schliefenpark, Rosenkamp, LSK<br />

Gelände etc) ist es aus meiner Sicht völlig inakzeptabel, dass hier eine solch<br />

reizvolle Naherholungsfläche der Bebauung zugeführt werden soll. Gerade in der<br />

letzten Tagen wurde die langfristige Entwicklung der Bevölkerungszahlen von<br />

Hamburg neu prognostiziert und nicht unerheblich reduziert. Welche Gründe<br />

/Erkenntnisse liegen Ihnen vor, die eine entsprechende Entwicklung für die<br />

Hansestadt Lüneburg ausschließt<br />

Wie Sie weiter darstellen besitzt die Ackerfläche aufgrund ihrer Nähe zu dicht<br />

bebauten Wohngebieten (Kaltenmoor) eine hohe Bedeutung als Wohnumfeld<br />

und Naherholungsraum. Unbeachtet bleibt die Tatsache, dass dort in Kürze einer<br />

der größten Senioren Einrichtungen der Stadt, nämlich die "Alte Stadtgärtnerei"<br />

für einige hunderte Senioren ein neuen Zuhause bieten wird. Wohin gegen diese<br />

Damen und Herren, wenn sie ins Grüne gehen? Die Notwendigkeit des Erhalts<br />

einer interessanten Naherholungsfläche gerade in diesem Bereich der Stadt ist<br />

dadurch noch verstärkt worden.<br />

Weiterhin ist es nicht <strong>nach</strong>zuvollziehen, dass zum Bereich Flora und Fauna(<br />

Seite 41) die Aussage getätigt wird, dass eine abschließenden Prüfung erst<br />

vorgenommen werden kann, wenn eine fachplanerische Konkretisierung des<br />

Vorhabens durch die Stadt vorliegt. Daher die Anregung: Zunächst sollte die<br />

Stadt konkret ihre Planungen vorstellen. Erst dann lässt sich abschließend das<br />

tatsächliche Ausmaß der negativen Einwirkungen ermessen.<br />

Mit der Änderung des RROP werden Tatsachen geschaffen, die für die<br />

Stadtentwicklung Lüneburgs erhebliche negative Auswirkungen haben.<br />

Es findet eine Verdrängung von Naherholungssuchenden in das neu geplante -<br />

als Ausgleichsfläche gedachte-Landschaftschutzgebiet statt. Dieses wird noch<br />

verstärkt dadurch, dass davon auszugehen ist, dass das ehem. LSK Gelände<br />

nunmehr bebaut wird.<br />

Der gesamte Tiergartenkamp wird jedoch von Schulen, Kindergärten, Sportlern<br />

und anderen Vereinen und Naturfreunden genutzt. Gerade wurde mit nicht<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 259 VON 310


Schallar, Gerald<br />

unerheblichen Fördermitteln der Ilmenauradweg eröffnet. Der gesamte Bereich<br />

des Tiergartens und damit auch das geplante Baugebiet stellt in der Gesamtheit<br />

eine große Attraktivität für die Stadt da, die nun scheibchenweise immer weiter<br />

verkleinert wird.<br />

Ich rege daher abschließend an, die dargestellt Festsetzung der Fläche als<br />

Vorrangebiet für ruhige Erholung nicht aufzuheben, sondern das gesamte Gebiet<br />

als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />

Scharnebeck Gemeinde<br />

ID 433<br />

D 1.5 [13] Stellungnahme<br />

1.Als Rechtsgrundlage wird derzeit das Niedersächsische Raumordnungsgesetz<br />

(NROG) vom 7.06.2007 verwendet. Ab Juni 2009 ist das neue ROG des Bundes<br />

rechtskräftig. Durch die Föderalismusreform 2006 ist es anwendbar. Es bietet<br />

gegenüber dem NROG den Vorteil, dass Ausnahmen festgelegt werden können.<br />

Hierdurch können Ziele flexibler gestaltet werden. Außerdem werden der Wandel<br />

in unserer Gesellschaft, die Veränderungen der Umwelt, europarechtliche<br />

Vorgaben und die Möglichkeiten interkommunale Kooperation und Kooperation<br />

mit Privaten weitgehender berücksichtigt. Insofern wird angeregt, als<br />

Rechtsgrundlage das (Bundes)ROG zu verwenden.<br />

2.Im Anschreiben vom 6.08.2009 weisen Sie darauf hin, dass Stellungnahmen<br />

nur zu den geänderten Teilen vorgebracht werden können. Die Gemeinde<br />

Scharnebeck hält eine solche Beschränkung nicht für sinnvoll. Die<br />

verschiedenen Themenbereiche sind stark miteinander verknüpft und bedingen<br />

sich gegenseitig. Außerdem hat die Gemeinde Scharnebeck auf dem Gebiet des<br />

Fremdenverkehrs neue Entwicklungen angeschoben, die Berücksichtigung<br />

finden sollten. Insofern wird angeregt, diese Beschränkung aufzuheben. Die<br />

weitere Stellungnahme der Gemeinde bezieht deshalb auch Ziele und<br />

Grundsätze ein, die bisher nicht geändert wurden.<br />

ID 434<br />

D 1.5 [02] Stellungnahme<br />

Die Texte zum 2., 3. und 4. Spiegelstrich passen nicht zum Satzaufbau.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Formulierungen werden entsprechend angepasst und<br />

entsprechend der Formulierung als Grundsatz dargestellt.<br />

D 1.5 02 wird wie folgt geändert (statt Ziel Grundsatz)<br />

…"...dass<br />

- die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Standorte nicht gefährdet<br />

oder <strong>nach</strong>haltig beeinträchtigt wird,<br />

- das Erscheinungsbild der Gemeinden und die Lebensweise ihrer<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 260 VON 310


Scharnebeck Gemeinde<br />

ID 435<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Die zugrunde liegenden Zahlen konnten nicht recherchiert werden. Der Bezug<br />

sollte daher deutlich in die Begründung als Tabelle aufgenommen werden, damit<br />

die zulässigen Wachstumsraten leicht ablesbar sind. Für die umsetzenden<br />

Kommunen wird damit die Anwendung leicht handhabbar. Die Regelung darf<br />

nicht eingreifen in die bisherigen Darstellungen im Flächennutzungsplan. Die in<br />

der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der SG Scharnebeck dargestellten<br />

Wohnbauflächen müssen für die Gemeinde umsetzbar bleiben.<br />

ID 436<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Es wird angeregt, Scharnebeck als Grundzentrum mit mittelzentraler Teilfunktion<br />

aufzunehmen. Scharnebeck weist bereits heute folgende mittelzentrale<br />

Teilfunktionen aus bzw. möchte diese weiter entwickeln: Krankenhaus,<br />

überörtliche Altenpflege, LuWIA, Touristenzentrum, Tagungshotel,<br />

Schulentwicklung, Fachärzte, Verwaltung, überregional für Sport und Freizeit<br />

(Inselsee, Kletterwald, geplante Wasserskianlage), Kreisbibliothek. Auch die<br />

Nähe zu Lüneburg legt eine mittelzentrale Teilfunktion nahe.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Einwohner prägenden baulichen und landschaftlichen Strukturen<br />

erhalten und weiter entwickelt werden; hierzu gehören<br />

insbesondere Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege innerorts wie in der<br />

freien Landschaft,<br />

- Anlagen für die allgemeine Grundausstattung in<br />

Erholungsgebieten gemäß den<br />

naturräumlichen Vorgaben geplant und hergerichtet,<br />

- bei allen siedlungsrelevanten Entscheidungen, Planungen und<br />

Maßnahmen Gleichstellungsbelange, Belange der älteren Bürger<br />

sowie der Jugend inhaltlich einbezogen und entsprechend<br />

berücksichtigt werden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Daten bezogen auf die Samt-/Einheitsgemeinden und damit<br />

einhergehend die Zahlen zum Verbrauch an<br />

Wohnsiedlungsflächen werden entsprechend in der Begründung<br />

dargestellt. Auf die Bildung von Teilräumen wird nunmehr<br />

verzichtet (s. hierzu Stellungnahme Gemeinde Adendorf ID 17).<br />

Der Flächennutzungsplan hat Bestand. Es besteht keine<br />

Anpassungspflicht was die Flächenausweisung anbelangt, d.h. sie<br />

müssen nicht ganz oder teilweise zurückgenommen werden,<br />

haben also rechtlich Bestand. Wann und in welchem Umfang die<br />

im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen in<br />

rechtlich verbindlicher Form von B-Plänen umgesetzt werden,<br />

richtet sich auch da<strong>nach</strong> das Ziel der Flächenreduzierung in den<br />

jeweiligen zeitlichen Schritten zu erreichen. Bei der Umsetzung ist<br />

der Punkt D 1.5 03 zu beachten.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Hochstufung ist nur gem. LROP 2.2 01 Satz 6 in Einzelfällen<br />

zulässig.<br />

s. <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck (ID 512)<br />

Scharnebeck erfüllt die Voraussetzungen für die<br />

Funktionszuweisung nicht schon dadurch, dass es mit dem<br />

Gymnasium und dem Krankenhaus Einrichtungen von<br />

überörtlicher Bedeutung aufweist, zumal es sich bei dem<br />

Krankenhaus um eine Einrichtung zur Behandlung lediglich eines<br />

sehr begrenzten Spektrums an Krankheiten handelt.<br />

Die Nahversorgung ist im Hinblick auf Angebotstiefe und Umfang<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 261 VON 310


Scharnebeck Gemeinde<br />

ID 437<br />

D 1.6 [04] Stellungnahme<br />

Hierzu sollte aufgenommen werden, dass Brietlingen Scharnebeck als<br />

Grundzentrum bzw. in seiner beabsichtigten mittelzentralen Teilfunktion nicht<br />

beeinträchtigen darf.<br />

ID 438<br />

D 1.6 [05] Stellungnahme<br />

Hiervon sind in der Gemeinde Scharnebeck die Orte Lentenau und Nutzfelde<br />

betroffen. Es wird angeregt, Ausnahmen von diesem Ziel zu ermöglichen. Auch<br />

die kleinen Orte müssen eine Perspektive für die Zukunft behalten.<br />

ID 439<br />

D 1.6 [06] Stellungnahme<br />

1. Es fehlt hier ein Wort: Einzelhandelsgroßprojekte über 2.500 m² VK<br />

2. In Scharnebeck wird <strong>nach</strong> wie vor der Standort für einen neuen<br />

Lebensmitteleinzelhandel diskutiert. Die Gemeinde beabsichtigt, im kommenden<br />

Jahr hierzu ein Lebensmitteleinzelhandelskonzept zu erstellen. Dabei soll die<br />

Ortsmitte untersucht werden, inwieweit der hier bestehende<br />

Lebensmitteleinzelhandel aufgewertet bzw. erweitert werden kann. Die Ortsmitte<br />

ist aus Sicht der Gemeinde als integrierter Standort zu beurteilen. Allerdings ist<br />

hier die räumliche Situation beengt, so dass durchaus andere Standorte in<br />

Betracht kommen können, die ggf. nicht als integriert zu bezeichnen sind, um die<br />

grundzentrale Versorgung auch in Zukunft sichern zu können. Insofern sollte von<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

keinesfalls von mittelzentraler, sondern eher von örtlicher<br />

Bedeutung und dürfte nicht einmal die in der Gemeinde und<br />

seinem unmittelbaren Umland vorhandene Kaufkraft für die<br />

Versorgung mit Gütern des täglichen und periodischen Bedarfs,<br />

geschweige denn des aperiodischen Bedarfs, decken.<br />

Gewerbegebiete wie die in Scharnebeck sind ebenfalls kein<br />

Kriterium für die Festlegung mittelzentraler Funktionen, denn<br />

solche beziehen sich auf private und öffentliche Einrichtungen der<br />

Daseinsvorsorge.<br />

Der Bedeutung dieses Gewerbegebietes wird durch die<br />

Festlegungen unter Kap. 3.1 Rechnung getragen (enthalten unter<br />

Ziff. 04: Gewerbe- und Industriegebiete von überörtlicher<br />

Bedeutung).<br />

Im Übrigen wird auf die Begründung zu den Anregungen der<br />

Gemeinden Adendorf, der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick und der<br />

Stellungnahme des ML zur mittelzentralen Funktionszuweisung<br />

verwiesen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Beeinträchtigungsverbot gilt für alle Zentralen Orte und ist in<br />

Punkt 1.6 04 als Ziel festgelegt. Eine namentliche Nennung ist<br />

daher nicht notwendig.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Eine Perspektive soll auch den Gemeinden ohne zentralörtliche<br />

Funktionzuweisung eröffnet werden (s. Begründung S. 18 D 1.6<br />

05 .)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zu Einzelhandels-Großprojekten:<br />

Anregung betreffend das Wort "über" wird berücksichtigt.<br />

(zur geänderten Festlegung betreffend die zulässigen maximalen<br />

Verkaufsfläche s. aber auch ID 290)<br />

Es wird begrüßt, dass die Gemeinde ein<br />

Lebensmitteleinzelhandelskonzept erstellen möchte mit dem Ziel,<br />

den zentralen Versorgungsbereich zu stärken. Größere<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 262 VON 310


Scharnebeck Gemeinde<br />

diesem Ziel eine Ausnahme möglich sein, für den Fall, dass der Platzbedarf an<br />

integrierten Standorten <strong>nach</strong>weislich nicht ausreicht.<br />

ID 440<br />

D 1.6 [07] Stellungnahme<br />

D1.6 07 und D3.1 04<br />

Ziel: Scharnebeck bleibt Grundzentrum mit Schwerpunktaufgabe Sicherung und<br />

Entwicklung von Arbeitsstätten (Textlich D1.6 07 und zeichnerisch). Scharnebeck<br />

wird im Textteil (D3.1 04) nicht als Standort mit der Schwerpunktaufgabe<br />

Sicherung und Entwicklung von Arbeitsplätzen genannt sondern nur unter<br />

weitere.<br />

Es wird begrüßt, dass Scharnebeck weiter die Schwerpunktaufgabe Sicherung<br />

und Entwicklung von Arbeitsstätten hat. Dies ist auch vor dem Hintergrund der<br />

beantragten mittelzentralen Teilfunktion von Bedeutung. Die Gemeinde möchte<br />

die gewerbliche Entwicklung insbesondere im Gewerbegebiet Kringelsburg<br />

sichern und vorantreiben. Auch die Entwicklungsplanung sieht dies vor. Im<br />

Textteil zu D3.1 04 sollte eine entsprechende Änderung erfolgen.<br />

ID 441<br />

D 1.5 [14] Stellungnahme<br />

Ziel: Nutzfelde ist nicht mehr Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />

ländliche Siedlung.<br />

Dies wird begründet mit fehlenden ländlich geprägten Strukturen und das sich<br />

der Ort als bandartige Struktur darstelle.<br />

In Nutzfelde sind noch 4 landwirtschaftliche Betriebe ansässig. Der ehemalige<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Einzelhandelsmärkte in Randlage sind in aller Regel sehr<br />

problematisch, weil sie eine Magnetfunktion für andere<br />

Einzelhandelsgeschäfte, Diensthandelsbetriebe und<br />

Versorgungseinrichtungen haben und diesen, sind sie in solchen<br />

Randlagen angesiedelt, oftmals <strong>nach</strong> den Erfahrungen gerade<br />

auch andernorts im Landkreis Lüneburg wichtiges<br />

Kundenpotenzial abziehen bis zum weitgehenden Verlust der<br />

Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches.<br />

Eine allgemeine Ausnahmeregel soll es deshalb nicht geben. In<br />

besonders begründeten Einzelfällen könnte vom Grundsatz der<br />

Lokalisierung in zentralen Versorgungsbereichen allerdings im<br />

Wege eines Zielabweichungsverfahrens abgewichen werden.<br />

Es empfiehlt sich, das beabsichtigte<br />

Lebensmitteleinzelhandelsentwicklungskonzept<br />

nicht nur auf das Sortimentssegment Lebensmittel“ zu<br />

beschränken. Zur Grundversorgung gehören auch in kleineren<br />

Gemeinden weitere Sortimente, die gemeinsam einen Ortskern<br />

prägen (können) und sich häufig erst in der Wechselwirkung<br />

gegenseitig eine ökonomische Basis ermöglichen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

In Punkt 3.1 04 geht es um die Kategorisierung der Industrie- und<br />

Gewerbegebiete im Landkreis. Grundprinzip der<br />

regionalplanerischen Konzeption ist jedoch - wie ähnlich im<br />

wirksamen RROP 2003 auch - die hierarchische Abstufung der<br />

regionalplanerischen Bedeutung von gewerblichen Standorten und<br />

der dazu in Beziehung stehenden zeichnerischen Festlegung von<br />

Schwerpunktaufgaben für die Sicherung und Entwicklung von<br />

Arbeitsstätten. Die Kriterien hierfür sind im Einzelnen in der<br />

Begründung auf der S. 33 des Entwurf genannt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Nutzfelde wird als "Ländliche Siedlung" zeichnerisch und textlich<br />

festgelegt.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 263 VON 310


Scharnebeck Gemeinde<br />

Rundling ist noch deutlich in der Landschaft ablesbar. Dass sich daran<br />

anschließend Wohnbebauung entlang der Kreisstraße entwickelt hat, kann nicht<br />

allein dafür herangezogen werden, den Ort nicht mehr als ländliche Siedlung<br />

festzulegen. Ortstypische Bausubstanz ist durchaus noch vorhanden. Zu<br />

berücksichtigen ist auch, dass der Ort die Gemeinde Scharnebeck bei seiner<br />

touristischen Entwicklung durch ein Angebot an Quartieren z. B. mit Urlaub auf<br />

dem Bauernhof unterstützen kann. Es wird daher beantragt, für Nutzfelde das<br />

Ziel ländliche Siedlung beizubehalten.<br />

ID 442<br />

D 1.8 [01] Stellungnahme<br />

Ziel: Die Flächen östlich der Kreisstraße, bzw. östlich des Elbeseitenkanals sind<br />

wie bisher als Vorranggebiet für ruhige Erholung festgelegt.<br />

Diese Flächen sind für die ruhige Erholung unbrauchbar durch Verkehrslärm von<br />

der Kreisstraße. Außerdem liegen hier das Schützenhaus, die Reiterhalle und<br />

Entwicklungsflächen für den Fremdenverkehr im Zusammenhang mit dem<br />

Schiffshebewerk, wie z. B. ein Sportboothafen, sowie im Norden die<br />

Biogasanlage. Östlich der Kreisstraße liegt inzwischen der Aldi-Markt. Es wird<br />

angeregt, die Darstellung Vorranggebiet für ruhige Erholung östlich des<br />

Elbeseitenkanals und östlich der Kreisstraße ersatzlos zu streichen, um die<br />

Schaffung einer Wertschöpfungskette im Zusammenhang mit dem<br />

Schiffshebewerk, die nun mit der Anlage des Kletterwaldes begonnen wurde,<br />

nicht zu behindern.<br />

Grundsatz: Die Ortslage von Scharnebeck und der Kletterwald liegen <strong>nach</strong> wie<br />

vor im Vorbehaltsgebiet für Erholung.<br />

Die Ortslage von Scharnebeck dient nicht der Erholung und ist hierfür auch nicht<br />

geeignet. Sie sollte als Grundzentrum mit beantragter mittelzentraler Teilfunktion<br />

einschließlich potentieller Erweiterungsflächen nicht weiter als Vorbehaltsgebiet<br />

für Erholung dargestellt werden.<br />

ID 443<br />

D 1.5 [12] Stellungnahme<br />

Grundsatz: Gemeinden mit Anteil an Vorsorgegebieten für Erholung können<br />

entsprechende landschafts- und flächenbezogene Einrichtungen schaffen<br />

Statt „Vorsorgegebiet“ muss es „Vorbehaltsgebiet“ heißen (das ist auch noch an<br />

anderen Stellen im Text so).<br />

ID 444<br />

D 1.5 [10] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema "Vorranggebiete für ruhige Erholung" ist grundsätzlich<br />

nicht Gegenstand des Planänderungsverfahrens. Änderungen<br />

müssen daher einer Neuaufstellung mit einem neu zu erstellenden<br />

Landschaftsrahmenplan vorbehalten bleiben.<br />

Allerdings trifft zu, dass die genannte Festlegung für den Bereich<br />

beidseits der Kreisstraße zwischen Schiffshebewerk und<br />

Bardowicker Straße nicht mehr der durch Bebauung geprägten<br />

Realität entspricht und deshalb entfallen kann.<br />

Der Bereich nördlich davon erfüllt jedoch ungeachtet der<br />

Kreisstraße und einzelner baulicher Anlagen durchaus im<br />

Zusammenhang mit dem umgebenden Raum noch eine<br />

Erholungsfunktion. Ob und inwieweit hier Festlegungen geändert<br />

werden können und sollen, muss einer vollständigen<br />

Neuaufstellung mit Landschaftsrahmenplan vorbehalten bleiben.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Streichung des Vorrangs "ruhige Erholung" beidseits der<br />

Kreisstraße zwischen Schiffshebewerk und Bardowicker Straße<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregung wird berücksichtig. Es erfolgt eine Umänderung der<br />

"Vorsorgegebiete" in "Vorbehaltsgebiete".<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 264 VON 310


Scharnebeck Gemeinde<br />

Ziel: Standorte mit besonderer Entwicklungsaufgabe Erholung sind abschließend<br />

festgelegt.<br />

Scharnebeck ist kein Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />

Erholung. Die besondere Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr bedingt jedoch,<br />

dass auch Erholungseinrichtungen möglich sein müssen. So werden derzeit<br />

weitere Wohnmobilstellplätze in der Nähe des Schiffshebewerkes diskutiert. Die<br />

Schaffung von Erholungseinrichtungen in Scharnebeck muss weiter möglich<br />

sein. Insofern wird angeregt, als Ausnahme Standorte für die intensive<br />

Erholungsnutzung auch an Standorten mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />

Fremdenverkehr zuzulassen.<br />

ID 445<br />

D 1.5 [13] Stellungnahme<br />

Ziel: Scharnebeck bleibt Grundzentrum mit besonderer Entwicklungsaufgabe<br />

Fremdenverkehr.<br />

Die Beibehaltung dieses Ziels wird auch vor dem Hintergrund der beantragten<br />

mittelzentralen Teilfunktion begrüßt. Scharnebeck möchte sich im<br />

Tourismussektor weiterentwickeln. Dafür wurden in den vergangenen Jahren<br />

Anstrengungen unternommen. Von dem gerade in Betrieb genommenen<br />

Kletterwald wird hierfür eine Anschubwirkung erwartet.<br />

ID 446<br />

D 3.1 [06] Stellungnahme<br />

Grundsatz: Tourismusausbau Erholungs-, Aktiv- und Erlebnistourismus in der<br />

Lüneburger Heide und in der Elbtalaue<br />

Hier sollte auch das Schiffshebewerk extra genannt werden, um an die<br />

„Schaffung einer Wertschöpfungskette am Schiffshebewerk“ anknüpfen zu<br />

können und sich Fördermöglichkeiten für Projekte offen zu halten.<br />

ID 447<br />

D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />

Ziel: Die fremdenverkehrliche Attraktion des Schiffshebewerkes in Scharnebeck<br />

ist durch weitere Planungen und Maßnahmen zu sichern und zu entwickeln (alter<br />

Text)<br />

Grundsatz: Der Elbeseitenkanal soll höhere Bedeutung für Freizeitverkehr<br />

erhalten.<br />

Diese Texte finden sich im Kapitel Verkehr. Das Schiffshebewerk sollte aber<br />

auch explizit im Kapitel D3.1 06, Fremdenverkehr, benannt werden und die<br />

Schaffung einer Wertschöpfungskette als Ziel herausgestellt werden. Die<br />

Förderung des Freizeitverkehrs auf dem Elbeseitenkanal wird begrüßt. Denkbar<br />

wäre in diesem Zusammenhang die Schaffung eines Bootshafens.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Das Vorhandensein eines Campingplatzes ist in der<br />

Fortschreibung des RROP nicht mehr Voraussetzung für die<br />

Zuweisung als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />

Erholung (s. Begründung RROP 1.5 10 S. 14). Dies bedeutet<br />

jedoch nicht, dass das Fehlen dieser Schwerpunktaufgabe den<br />

Bau von Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen verbietet.<br />

Die Zulässigkeit regelt sich <strong>nach</strong> dem BauGB. Die Schaffung von<br />

Erholungsreinrichtungen ist in Scharnebeck weiterhin möglich.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Zielfestlegung für<br />

Scharnebeck als Standort mit der besonderen<br />

Entwicklungsaufgabe Tourismus bleibt in der Fortschreibung des<br />

RROP bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. ID 447<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die textlichen Festlegungen werden vom Kapitel "Schifffahrt" in<br />

das Kapitel "Fremdenverkehr" verlagert. Der Gedanke, den<br />

Standort "Schiffshebewerk" durch Einrichtungen im Sinne einer<br />

Wertschöpfungskette weiter in seiner Attraktivität zu erhöhen, ist<br />

sinnvoll und durch das Symbol "T" (bisher "F") hinreichend<br />

regionalplanerisch abgedeckt. Wie dieses Ziel umgesetzt wird, soll<br />

der kommunalen Entwicklungsplanung vorbehalten bleiben.<br />

Eine touristische Nutzung ist raumordnerisch sinnvoll und<br />

strukturpolitisch erwünscht, sofern diese nicht in Konflikt mit der<br />

notwendigen Erweiterung/Neubau des Schiffshebewerks steht und<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 265 VON 310


Scharnebeck Gemeinde<br />

ID 448<br />

D 2.6 [01] Stellungnahme<br />

Ziel: Erhaltung von Kulturdenkmalen, Klosterkirche Scharnebeck,<br />

Ausgrabungsstätte Kronsberg<br />

Die Festlegung dieses Ziels wird begrüßt. Die Ausgrabungsstätte Kronsberg<br />

sollte zusätzlich zeichnerisch im RROP kenntlich gemacht werden, da sie von<br />

überregionaler Bedeutung ist.<br />

ID 449<br />

D 3.7 [04] Stellungnahme<br />

Ziel: Kunst- Kultur- Heimatpflege Ansatzpunkte für weitere Einrichtungen.<br />

Präsentation archäologischer Ausgrabungen am Kronsberg, Gemeinde Rullstorf<br />

Die Präsentation könnte auch in Scharnebeck erfolgen und als weiteres Angebot<br />

für den Fremdenverkehr dienen. Es wird gebeten, dies im Text aufzunehmen.<br />

ID 450<br />

D 3.5 [06] Stellungnahme<br />

Ziel: Vorrangige Nutzung von erneuerbaren Energien, Förderung entsprechender<br />

Siedlungsprojekte<br />

Das Ziel wird begrüßt. Die Gemeinde Scharnebeck möchte Teile der<br />

Wohnbaufläche Scharnebeck Nord von der Biogasanlage versorgen lassen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

die Funktion als Bundeswasserstraße nicht beeinträchtigt wird.<br />

Die Entwicklung wassertouristischer Infrastruktur ist bereits durch<br />

den letzten Satz der Ziff. 03 gewährleistet.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Ziff. 03 entfällt im Kap. "Schifffahrt" und wird statt dessen in das<br />

Kapitel "Gewerbliche Wirtschaft und Tourismus" (bisher:<br />

"Fremdenverkehr" aufgenommen.<br />

Dabei wird der Satz 2 wie folgt formuliert:<br />

"Auf die Einrichtung einer Fahrgastschifffahrt auf dem Elbe-Seiten-<br />

Kanal sowie auf eine weitere Verbesserung auf der Elbe...…"<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Ausgrabungsstätte Kronsberg ist von überregionaler<br />

Bedeutung. Ausgrabungsstätte Kronsberg wird als kulturelles<br />

Sachgut zeichnerisch dargestellt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Mit der bisher im RROP-Entwurf gewählten Formulierung war die<br />

Verortung der Ausgrabungen gemeint, wo diese Präsentation im<br />

Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> genau stattfinden wird, kann aus<br />

regionalplanerischer Sicht offen bleiben.<br />

Textvorschlag<br />

D 3.7 04 wird in Satz 2 wie folgt geändert:<br />

"…Präsentation der archäologischen Ausgrabungen am Kronsberg<br />

in Rullstorf oder Scharnebeck"<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Eine Rücknahme der Vorranggebiete ist nicht möglich, da die<br />

Änderung bzw. Neukonzeption der Vorranggebiete nicht<br />

Gegenstand der Änderung in der Fortschreibung des RROP sind.<br />

Eine Rücknahme wäre rechtlich nicht haltbar, da sie im Vergleich<br />

zu den dargestellten Nutzungsansprüchen eine beliebige<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 266 VON 310


Scharnebeck Gemeinde<br />

Ziel: Nicht privilegierte Bioenergieanlagen sind nur außerhalb von<br />

Vorranggebieten Natur und Landschaft, Rohstoffsicherung, ruhige Erholung,<br />

zulässig. Ausnahmen werden zugelassen.<br />

Die Biogasanlage nördlich von Scharnebeck liegt mit potentiellen<br />

Erweiterungsflächen und Zuwegung in einem Vorranggebiet für ruhige Erholung<br />

(s. a. Stellungnahme zu zeichnerischer Darstellung). Die Darstellung eines<br />

Vorranggebietes für ruhige Erholung sollte hier entfallen.<br />

ID 451<br />

D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />

Ziel: Zeitnaher Neubau des Schiffshebewerkes für Gütertransporte auf dem<br />

Elbeseitenkanal und für bessere Anbindung Hafen Lüneburg – Entlastung von<br />

Straße und Bahn<br />

Hier ist eine Klarstellung erforderlich. Es ist anzunehmen, dass es sich um eine<br />

Erweiterung der vorhandenen Anlage handelt und nicht um einen vollständigen<br />

Neubau.<br />

Scharnebeck <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 511<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Die <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck hat bereits im Jahr 2003 eine<br />

Entwicklungsplanung verabschiedet, die auch dem Landkreis vorliegt. Diese ist<br />

<strong>nach</strong> langen Verhandlungen mit den Mitgliedsgemeinden entstanden und wird<br />

akzeptiert. Weitere Planungen im Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> werden sich daher<br />

deutlich an dieser Vorgabe orientieren, wobei eine Reduzierung des<br />

Flächenverbrauchs grundsätzlich unterstützt wird. Die Nachfrage <strong>nach</strong><br />

Wohnbauland ist zwar zurück gegangen. Selbst in infrastrukturell gut<br />

ausgestatteten Orten werden Baugrundstücke nur schleppend <strong>nach</strong>gefragt.<br />

Dennoch sollte ein gewisser „Vorrat" an potenziellen Bauflächen in den<br />

vorbereitenden Bauleitplänen geschaffen werden, zumal die vorbereitenden<br />

Planungen immer mindestens auf die nächsten zehn Jahre ausgerichtet sind. Die<br />

im Ziel aufgeführte Nachverdichtung ist ohne Frage eine wünschenswerte<br />

Möglichkeit, vorhandene Infrastrukturen zu erhalten. Eine entsprechende<br />

Planung sowie deren Umsetzung ist jedoch erheblich von den Wünschen und<br />

Vorstellungen vieler einzelner Eigentümer beeinflusst und gestaltet sich<br />

schwierig. Kleinere Gemeinden können sich die Planungskosten, die hier<br />

entstehen werden, in der Regel nicht leisten. Nachfragen von<br />

Erschließungsträgern, die sich mit dieser Herausforderung beschäftigen wollen,<br />

liegen nicht vor. Konversionsflächen sind in der <strong>Samtgemeinde</strong> nicht vorhanden.<br />

Die Beschreibung der Bezugsfläche, die für die Reduzierung als Ausgangspunkt<br />

gewählt werden soll, ist nicht verständlich beschrieben.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Änderung darstellt und somit gemäß § 1 Abs. 1 ROG gegen das<br />

Abwägungsgebot verstößt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die textliche Änderung wird entsprechend vorgenommen.<br />

Textvorschlag:<br />

"Der zeitnahe Umbau bzw. die Erweiterung des Schiffshebewerks<br />

ist dringend erforderlich...."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Ausführungen des Absatzes 1 werden zur Kenntnis<br />

genommen.<br />

Es wird von den Gemeinden nicht erwartet, dass ein über das<br />

ohnehin übliche und für die Bauleitplanung erforderliche Maß<br />

hinaus unverhältnismäßiger Aufwand betrieben werden müsste. So<br />

weit wie möglich soll dabei auch auf vorhandene Daten<br />

zurückgegriffen werden, ein gewisser zusätzlicher<br />

Verwaltungsaufwand kann allerdings sowohl für die<br />

Landesplanungsbehörde als auch die Gemeinden nicht<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Bezugsfläche für die Flächenreduzierung ist nunmehr das Gebiet<br />

der <strong>Samtgemeinde</strong>, die Bildung von Teilräumen wird also nicht<br />

mehr verfolgt.<br />

Es bleibt dieser aber unbenommen - und ist sicher auch sinnvoll -,<br />

mit be<strong>nach</strong>barten Gebietskörperschaften freiwillige verbindliche<br />

Vereinbarungen zu treffen mit dem Inhalt, dieses Reduktionsziel<br />

bezogen auf das Gesamtgebiet einer solchen Vereinbarung - also<br />

interkommunal - zu erreichen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 267 VON 310


Scharnebeck <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Für die Überprüfung ob das Ziel, den Verbrauch an Wohnsiedlungsflächen zu<br />

reduzieren, erreicht wurde, sind Instrumente zu wählen, die bei den<br />

flächennutzungsplanenden Gemeinden keine Kosten verursachen.<br />

ID 512<br />

D 1.6 [02] Stellungnahme<br />

Scharnebeck soll nicht nur Grundzentrum sein sondern auch mittelzentrale<br />

Teilfunktionen wahrnehmen. Die infrastrukturelle Ausstattung mit Schulzentrum,<br />

Krankenhaus, Nahversorgung, Gewerbegebiet unterstützt diese Anregung.<br />

ID 513<br />

D 1.6 [04] Stellungnahme<br />

Artlenburg ist wie Brietlingen und Hohnstorf/Elbe zu sehen und soll daher auch<br />

grundzentrale Teilfunktionen zugeschrieben bekommen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Scharnebeck erfüllt die Voraussetzungen für die<br />

Funktionszuweisung nicht schon dadurch, dass es mit dem<br />

Gymnasium und dem Krankenhaus Einrichtungen von<br />

überörtlicher Bedeutung aufweist, zumal es sich bei dem<br />

Krankenhaus um eine Einrichtung zur Behandlung lediglich eines<br />

sehr begrenzten Spektrums an Krankheiten handelt.<br />

Die Nahversorgung ist im Hinblick auf Angebotstiefe und Umfang<br />

keinesfalls von mittelzentraler, sondern eher von örtlicher<br />

Bedeutung und dürfte nicht einmal die in der Gemeinde und<br />

seinem unmittelbaren Umland vorhandene Kaufkraft für die<br />

Versorgung mit Gütern des täglichen und periodischen Bedarfs,<br />

geschweige denn des aperiodischen Bedarfs decken.<br />

Gewerbegebiete wie die in Scharnebeck sind ebenfalls kein<br />

Kriterium für die Festlegung mittelzentraler Funktionen, denn<br />

solche beziehen sich auf private und öffentliche Einrichtungen der<br />

Daseinsvorsorge.<br />

Der Bedeutung dieses Gewerbegebietes wird durch die<br />

Festlegungen unter Kap. 3.1 Rechnung getragen (enthalten unter<br />

Ziff. 04: Gewerbe- und Industriegebiete von überörtlicher<br />

Bedeutung).<br />

Im Übrigen wird auf die Begründung zu den Anregungen der<br />

Gemeinden Adendorf, der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick und der<br />

Stellungnahme des ML zur mittelzentralen Funktionszuweisung<br />

verwiesen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Artlenburg hat nur wenige Einrichtungen der öffentlichen<br />

Daseinsvorsorge, Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung des<br />

täglichen Bedarfs fehlen weitestgehend.<br />

Die Entfernungen zu den Orten Hohnstorf und Brietlingen sind<br />

zumindest für Bewohner mit Pkw-Verfügbarkeit zumutbar. Einer<br />

Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes unterhalb der<br />

Großflächigkeit zur Versorgung der ansässigen Bevölkerung würde<br />

dennoch selbstverständlich unterstützt, gezielter Zuzug durch<br />

entsprechende Ausweisung von Baugebieten wäre allerdings<br />

raumordnerisch unerwünscht (zur Begründung s. Ausführungen zu<br />

"Echem")<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 268 VON 310


Scharnebeck <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 514<br />

D 2.5 [01] Stellungnahme<br />

In den ländlichen Bereichen ist eine kompakte Bauform<br />

(Geschosswohnungsbau, sehr kleine Grundstücke, Reihenhausbau) nicht üblich.<br />

Das Einfügen in den vorhandenen Bestand gestaltet sich schwierig. Menschen,<br />

die das Wohnen auf dem Land bevorzugen, gehen von gewissen Freiräumen um<br />

ihr Haus aus. Rechtliche Möglichkeiten zur Festsetzung der Förderung<br />

erneuerbarer Energien können im Flächennutzungsplan nicht getroffen werden.<br />

Finanzielle Anreize aus kommunaler Hand sind in Zeiten knapper Haushalte<br />

nicht so umzusetzen, dass eine deutliche Veränderung hin zur Verwendung<br />

erneuerbarer Energien aufgrund dieser Zuschüsse kurzfristig bemerkbar ist.<br />

ID 515<br />

D 2.6 [01] Stellungnahme<br />

Die Ausgrabungsstätte Kronsberg sollte zeichnerisch im RROP kenntlich<br />

gemacht werden da sie von überregionaler Bedeutung ist.<br />

Eine zeichnerische Darstellung der Trasse für die norddeutsche Erdgasleitung<br />

(NEL) als überregionale Transportleitung wird vermisst.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Vorgaben hinsichtlich Bauform - kompakte Bauform<br />

Grundsätzlich ist aus Sicht des Klimaschutzes eine kompakte<br />

Bauform zu bevorzugen.<br />

Festsetzungen in der Bauleitplanung zur Förderung der<br />

regenerativen Energien:<br />

Allgemeine Aussagen hierzu sind aus Sicht des Klimaschutzes<br />

sinnvoll. Finanzielle Anreize durch die Kommunen sind aus Sicht<br />

des Klimaschutzes grundsätzlich wünschenswert. Hier handelt es<br />

sich aber um eine kommunale, finanzpolitische Entscheidung, die<br />

von hier aus nicht eingefordert werden kann. Daher beschränkt<br />

sich das RROP auch lediglich auf allgemeine Aussagen.<br />

Die Begründung wird zur Klarstellung entsprechend ergänzt.<br />

Bei der Ziff. D 2.5 01 handelt es nicht um ein - für die<br />

<strong>nach</strong>folgende Planungsebene Bauleitplanung verbindliches - Ziel,<br />

sondern um einen Grundsatz. Dieser dient dazu, die unbestritten<br />

wichtigen Belange des Klimaschutzes bei der kommunalen<br />

Planung noch stärker als bisher in die Planungsüberlegungen mit<br />

einzubeziehen und sich damit auseinander zu setzen. Auch im<br />

ländlichen Raum gibt es vielfältige Möglichkeiten, gerade durch<br />

städtebauliche Festsetzungen wichtige Beiträge zum Klimaschutz<br />

zu leisten. Dabei können, wie zahlreiche Beispiele zeigen,<br />

Bauformen attraktiv sein, die energetisch wesentlich günstiger<br />

sind als das freistehende Einfamilienhaus, dennoch aber die<br />

Vorzüge individuellen Wohnens bieten (z.B. Kettenhäuser oder<br />

zweigeschossige Bauweise). Auch kann durch die Stellung von<br />

Gebäuden eine effizientere Nutzung der Solarenergie ermöglicht<br />

werden.<br />

An zwingende Vorgaben der Regionalplanung für derartige<br />

Festsetzungen oder Bauformen ist dabei aber keinesfalls gedacht.<br />

Auch wird von den Gemeinden keine finanzielle Förderung<br />

erwartet, auch wenn dies durchaus sinnvoll und, wie Beispiele in<br />

unserer Region zeigen, Erfolg versprechend ist.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Anregungen werden berücksichtigt.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 269 VON 310


Scharnebeck <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 516<br />

D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />

Hittbergen, Barförde und Artlenburg sind die Gemeinden, die nur mangelhaft an<br />

den ÖPNV angebunden sind. Hier müssen Verbesserungen erfolgen<br />

ID 517<br />

D 3.6.2 [01] Stellungnahme<br />

Die Gemeinde Echem ist an den schienengebundenen Nahverkehr angebunden.<br />

Diese Anbindung wird sehr gut angenommen. Diese Tatsache ist im RROP<br />

besonders zu erwähnen, da hier Auswirkungen auf<br />

Siedlungsentwicklung oder Bereitstellung von Arbeitsplätzen erwartet werden<br />

können.<br />

ID 518<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Die B 209 ist eine stark befahrene Verkehrsverbindung. Besonders die starke<br />

Zunahme des LKW-Verkehrs ist eine Belastung. Die vorhandene Brücke<br />

zwischen Hohnstorf/Elbe und Lauenburg ist ein Nadelöhr. Spürbare Entlastung<br />

würde vermutlich nur eine zweite Elbquerung bringen. Hier ist die Möglichkeit<br />

einer Elbquerung zwischen Hohnstorf/Elbe und Artlenburg zu prüfen. An diese<br />

sollte auch eine Ortsumfahrung von Brietlingen angebunden werden. Solange<br />

hier keine konkreten Planungen vorliegen, sollten keine Haushaltsmittel in eine<br />

kleine Lösung investiert werden, die zwar Bürger an der jetzigen Trassenführung<br />

etwas entlastet, dafür andere Bürger an der neuen Trassenführung belastet. Die<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck und die Gemeinde Brietlingen wollen eine<br />

Umfahrung, wie sie im Planentwurf dargestellt ist, nicht.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />

und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />

NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />

Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />

Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />

zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />

dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Unbestritten stellt die Anbindung der Gemeinde an den<br />

Schienenpersonenverkehr einen Standortvorteil dar, der<br />

insbesondere - umwelt- und klimapolitisch sinnvoll - dazu genutzt<br />

werden kann, den Anteil der das Verkehrsmittel Zug benutzenden<br />

Pendler gegenüber der Nutzung des Pkw zu erhöhen. Dies<br />

rechtfertigt aber noch nicht eine verstärkte Siedlungsentwicklung<br />

durch gezielte Zuwanderung von außen, denn dies würde<br />

angesichts der mittelfristig zu erwartenden geringeren<br />

Bevölkerungszunahme bzw. einer Stagnation des gesamten<br />

Teilraums zu Lasten des zentralen Ortes Scharnebeck und des<br />

Standorts Hohnstorf gehen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Erfordernis und Möglichkeiten einer zweiten Elbquerung werden in<br />

den nächsten Monaten in Gesprächen zunächst zwischen den<br />

betroffenen schleswig-holsteinischen Gemeinden und dem<br />

dortigen Verkehrsministerium geprüft. Erste Gespräche zwischen<br />

diesen Gemeinden und dem Landkreis Lüneburg haben bereits<br />

stattgefunden, eine Einbindung der niedersächsischen Seite - auch<br />

des Landkreises Lüneburg - zu gegebener Zeit, sollten sich solche<br />

Überlegungen als zielführend erweisen, ist verabredet.<br />

Lt. Integriertem Verkehrskonzept haben allerdings Maßnahmen<br />

der Optimierung des Verkehrsflusses auf der B 209 und im<br />

weiteren Verlauf im Bereich der Zuführung des Verkehrs zur<br />

Kreuzung mit der B 5 Vorrang.<br />

Hinzuweisen ist aber darauf, dass sich eine Elbquerung zwischen<br />

Hohnstorf und Artlenburg insbesondere auf der nördlichen Elbseite<br />

aus topografischen und naturschutzfachlichen Gründen äußerst<br />

schwierig gestalten würde.<br />

Was die Ortsumfahrung Brietlingen betrifft, so ist in der Abwägung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 270 VON 310


Scharnebeck <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 519<br />

D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />

Der Elbeseitenkanal ist auch für die touristische Schifffahrt als Ziel<br />

aufzunehmen - Wertschöpfungsketten am Schiffshebewerk. Auch die<br />

Entwicklung wassertouristischer Infrastruktur sollte möglich sein.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

der unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange eine<br />

Option für eine östliche Umfahrung zwar, wie im Integrierten<br />

Verkehrskonzept ausgesagt, grundsätzlich sinnvoll. Dabei wiegen<br />

jedoch die Beeinträchtigungen landschaftlicher Belange,<br />

schlechtere Erreichbarkeit von Betrieben im Ortskern sowie<br />

mögliche Lärmbelastungen der im Nahbereich einer Umfahrung<br />

wohnenden Bürger schwerer als die Vorteile für die Entlastung der<br />

Bewohner im Ortskern und die Erleichterung des Verkehrsflusses.<br />

Eine mögliche Umfahrung Brietlingen wird daher nicht in die<br />

Planänderungaufgenommen (vgl. auch ID 390 - Gemeinde<br />

Brietlingen).<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

textl. Änderung:<br />

D. 3.6.3 02:<br />

Im 3. Absatz wird der 2. Spiegelstrich "Umfahrung Brietlingen"<br />

gestrichen;<br />

zeichnerische Änderung:<br />

die Darstellung einer Ortsumfahrung Brietlingen entfällt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Gemeinde Scharnebeck (ID 447)<br />

Eine touristische Nutzung ist raumordnerisch sinnvoll und<br />

strukturpolitisch erwünscht, sofern diese nicht in Konflikt mit der<br />

notwendigen Erweiterung/Neubau des Schiffshebewerks steht und<br />

die Funktion als Bundeswasserstraße nicht beeinträchtigt wird.<br />

Die Entwicklung wassertouristischer Infrastruktur ist bereits durch<br />

den letzten Satz der Ziff. 03 gewährleistet.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Ziff. 03 entfällt im Kap. "Schifffahrt" und wird statt dessen in das<br />

Kapitel "Gewerbliche Wirtschaft und Tourismus" (bisher:<br />

"Fremdenverkehr") aufgenommen.<br />

Dabei wird der Satz 2 wie folgt formuliert:<br />

"Auf die Einrichtung einer Fahrgastschifffahrt auf dem Elbe-Seiten-<br />

Kanal sowie auf eine weitere Verbesserung auf der Elbe...…"<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 271 VON 310


Scharnebeck <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 520<br />

D 3.8 [02] Stellungnahme<br />

In der Fortschreibung sind für die <strong>nach</strong>stehend genannten Bereiche keine<br />

Änderungen geplant. Für die Entwicklung der Bereiche Erholung, Freizeit und<br />

Sport wäre es aus Sicht der <strong>Samtgemeinde</strong> wichtig, die Darstellungen<br />

anzupassen.<br />

Das geltende RROP stellt im Bereich der Gemeinde Lüdersburg eine regional<br />

bedeutsame Sportanlage für den Golfsport da. Die 34. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes wird sich mit der Erweiterung dieser Fläche befassen.<br />

Die Darstellung sollte deshalb im Norden bis an die Bruchwetter und im Osten<br />

bis an die Kreisstraße 2 erfolgen. Zur Zeit ist auf dieser Fläche ein Vorranggebiet<br />

für Natur und Landschaft, welches im Norden und im Süden an ein<br />

Vorsorgegebiet für die Landwirtschaft grenzt. Östlich verläuft die K 2 und westlich<br />

grenzt der Golfplatz an.<br />

Das geltende RROP stellt im Bereich Fischhausen ein Vorranggebiet für Natur<br />

und Landschaft da. Es ist beabsichtigt, hier ein Sondergebiet für Erholung zu<br />

entwickeln. Es wird angeregt, Fischhausen — so wie das Gebiet Reihersee —<br />

als regional bedeutsamen Erholungsschwerpunkt darzustellen. Die 33. Änderung<br />

des Flächennutzungsplanes wird sich mit diesem Thema befassen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:<br />

"Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />

• die Belastungsfähigkeit der jeweiligen Gewässerlandschaften,<br />

• die Erhaltungsziele des Vorranggebietes "Natura 2000",<br />

• die sich aus dem Biosphärenreservats-Gesetzes ergebenden<br />

Anforderungen sowie<br />

• die Erfordernisse der gewerblichen Schifffahrt."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Golfplatz Lüdersburg:<br />

Eine Ausweitung des Golfplatzes in die genannte Richtung ist<br />

dann denkbar, wenn Belange von Natur und Landschaft beachtet<br />

und die Erweiterung mit dem Vorrang für Natur und Landschaft<br />

vereinbar ist. Dies wäre im Verfahren zur Änderung des F-Plans<br />

frühzeitig zu klären.<br />

Eine Änderung der bestehenden Vorrangfläche zum jetzigen<br />

Zeitpunkt kommt nicht in Betracht, weil diese Inhalte nicht<br />

Gegenstand der laufenden Planänderung sind. Voraussetzung<br />

dafür ist die Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans, dies<br />

bleibt der kompletten Neuaufstellung des RROP (Überprüfung<br />

2013) vorbehalten.<br />

Fischhausen:<br />

Die Anregung, einen regionalen Erholungsschwerpunkt<br />

darzustellen, kann im laufenden Änderungsverfahren nicht<br />

berücksichtigt werden, weil eine Änderung von Vorranggebieten für<br />

Natur und Landschaft grundsätzlich nur auf der Basis eines neu<br />

aufzustellenden Landschaftsrahmenplans vorgenommen werden<br />

könnte. Ein solcher ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.<br />

Es wird jedoch in Aussicht gestellt, im Rahmen des<br />

angesprochenen Verfahrens zur F-Plan-Änderung zu prüfen, ob<br />

ein solches Sondergebiet über ein Zielabweichungsverfahren<br />

genehmigt werden kann. Gegenstand einer solchen Prüfung wird<br />

insbesondere sein, ob die regionalen Belange von Natur und<br />

Landschaft dabei beachtet werden.<br />

So müsste ein solches Sondergebiet so behutsam entwickelt<br />

werden, dass der Charakter dieses Landschaftraums mit seinen<br />

besonderen Ausprägungen (Ruhe, Weite, Landschafts- erleben)<br />

erhalten bleibt und eine Überlastung durch zu große Besucher-<br />

und Nutzerströme und damit ggf. verbundenem Fahrzeugverkehr<br />

und Lärmemissionen vermieden werden.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 272 VON 310


Scharnebeck <strong>Samtgemeinde</strong><br />

ID 521<br />

D 3.10.0 [01Stellungnahme<br />

Auch wenn hier keine Änderungen erfolgen, wendet sich die <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Scharnebeck gegen die Planungen zum Bau einer Bauschuttdeponie auf dem<br />

nördlichen Teil des Geländes der GfA wegen der unerwarteten Lärm- und<br />

Staubimmission für die Siedlungsgebiete in Brietlingen — Moorburg und<br />

Sportplatz - und des zu erwartenden höheren LKW-Verkehrsaufkommens auf der<br />

ohnehin stark belasteten B 209. Entsprechende Resolutionen des<br />

<strong>Samtgemeinde</strong>rates und des Gemeinderates Brietlingen liegen vor.<br />

Schröder, Elke<br />

ID 573<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

hiermit möchte ich mich für den Erhalt des Gebietes „Tiergartenkamp" als<br />

Vorranggebiet für ruhige Erholung aussprechen.<br />

Ich bin gegen eine Änderung des RROP von 2003, da ich den o.g. Bereich als<br />

sehr wertvoll für die Naherholung der Lüneburger Stadtbewohner erachte.<br />

Gerade ein Stadtteil wie Kaltenmoor mit vielen Hochhäusern und dem neuen<br />

Seniorenwohnheim ist im besonderen Maße auf diesen Naherholungsraum<br />

angewiesen.<br />

Ein dermaßen schönes und abwechslungsreiches Gebiet aus Wald, Wiesen und<br />

einer einzigartigen Allee darf nicht zerstört werden. Auch eine Teilbebauung<br />

kommt nicht in Frage, da dies das Gesamtgebiet zerstören würde. Gerade eine<br />

wachsende Stadt muss sich auch Raum für Naherholung bereithalten und dazu<br />

ist der<br />

- --'Tiergartenkamp hervorragend geeignet.<br />

Es ist noch nicht abzusehen, ob und wie Lüneburg wachsen wird. Der Stadt<br />

stehen noch genug innerstädtische Baulandreserven zur Verfügung. Eine weitere<br />

Flächenversiegelung muss vermieden werden. Gerade das bestehende<br />

Naherholungsgebiet im Bereich Tiergartenkamp ist in seiner Vielfalt absolut<br />

erhaltenswert.<br />

Ich bin daher gegen die Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige Erholung.<br />

Schulze, Gunnar<br />

ID 574<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

Das regionale Raumordnungsprogramm von 2003 setzt eine Vorrangfläche für<br />

ruhige Erholung im Bereich der Wald- Wiesen- und Ackerflächen südwestlich<br />

des Wohngebiets Klosterkamp und südlich des Stadtteils Schäferfeld fest. In der<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema "Abfallwirtschaft" ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Verfahrens, der <strong>nach</strong> dem RROP 2003 dargestellte<br />

Vorrangstandort für Siedlungsabfalldeponie bleibt so bestehen.<br />

Im Übrigen hat die GfA die Planungen für eine Bauschuttdeponie<br />

im Nahbereich des vorhandenen Standortes der<br />

Siedlungsabfalldeponie inzwischen aufgegeben.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 273 VON 310


Schulze, Gunnar<br />

Fortschreibung 2009 wird an dieser Stelle die Ausweisung der Vorrangflächen<br />

herausgenommen und damit die Grundlagen einer Baulandentwicklung<br />

geschaffen.<br />

Das Gebiet wird allseitig von geschlossenen Waldflächen eingefasst und<br />

erstreckt sich in südliche und südwestliche Richtung in den so genannten<br />

Tiergarten hinein. Insgesamt wird der Bereich von vielen Lüneburgern als<br />

Naherholungsgebiet genutzt. Dies beschränkt sich nicht nur auf die Anwohner<br />

der flankierenden Stadtteile Klosterkamp und Schäferfeld. Für alle Bürger des<br />

Stadtgebiets stellt der Tiergarten eine unvergleichlichen und nicht ersetzbaren<br />

Naherholungsraum dar, der schnell zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichbar ist.<br />

Kinder spielen hier, Spaziergänger, Jogger, Reiter und Naturkundler<br />

durchstreifen das Gelände. Schulklassen und Kindergärten nutzen den Wald und<br />

die Feldmark, um naturnahen Unterricht zu praktizieren. Der Naturraum reicht<br />

auch dicht an den Stadtteil Kaltenmoor heran und stellt einen grünen Korridor für<br />

die vielen Bewohner dieses Wohngebiets dar. Diese „grünen Achsen“ als<br />

Übergang zwischen besiedelter Fläche und ungestörtem Naturraum machen die<br />

Besonderheit des überplanten Areals aus. Eine Bebauung mit den<br />

dazugehörigen Erschließungsstraßen würde die für die Naherholung wertvollen<br />

Verbindungsachsen kappen und die freie Erreichbarkeit und Nutzung der<br />

Flächen zur Naherholung verhindern.<br />

Neben der deutlichen Wertminderung für die Naherholung der Lüneburger Bürger<br />

ist auch ein Verlust an Artenvielfalt von Fauna und Flora zu erwarten. Die<br />

empfindlichen Ökosysteme stadtnaher Naturräume brauchen den Erhalt der<br />

markanten Wechsel von freier Acker- Wiesenflur und geschlossenen<br />

Waldgebieten. Das ermöglicht Tierarten wie z.B. Rehen, Wildschweinen, Hasen<br />

und Wildkaninchen ihren Lebensraum bis an den Stadtrand auszuweiten und<br />

Rückzugsflächen zu erhalten. Auch der Schwarz- und Grünspecht,<br />

Mäusebussard, Buntspecht, Rote Waldameise und viele Fledermausarten<br />

bevölkern das genannte Areal. Sie stehen alle für Artenvielfalt und<br />

dokumentieren die Qualität des Gebiets als erhaltenswerten Naturraum.<br />

Dies war auch der Grund für die Aufstellung eines Landschaftsplans der Stadt<br />

Lüneburg von 1996. In ihm wird die betroffene Fläche als zu schützendes Biotop<br />

eingestuft, das über ein Landschaftsschutzgebiet <strong>nach</strong>haltig gesichert werden<br />

muss. Die Studie ist in einer Zeit des Bevölkerungszuwachses im Stadtgebiet<br />

Lüneburg erstellt worden. Trotz dieser Entwicklung hatte die Stadt die Wertigkeit<br />

des Areals für Naherholung und (Stadt-) Ökologie erkannt und selbst bei den<br />

untersuchten potentiellen Baulandentwicklungsgebieten nicht mit einbezogen.<br />

Die Rahmenbedingungen haben sich seither nicht verändert.<br />

• Das Bedürfnis für stadtnahes Erholen ist <strong>nach</strong> wie vor groß. Dies gilt<br />

ausdrücklich für alle Bürger in Lüneburg.<br />

• Die Erreichbarkeit des Naherholungsgebiets im Tiergarten ist zu Fuß, mit dem<br />

Fahrrad oder Bus möglich. Werden die Anbindungen durch Besiedelung gekappt,<br />

„Grüne Achsen“ versiegelt, müssen die Bürger mit dem Auto in stadtnahe<br />

Waldgebiete ausweichen, um sich erholen zu können. Eine steigende<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Erholung bestehen.<br />

SEITE 274 VON 310


Schulze, Gunnar<br />

Umweltbelastung durch den Straßenverkehr ist die Folge.<br />

• Der Erhalt von Naherholungsflächen gilt als Indiz für die Qualität eines<br />

Wohnstandorts. Lüneburg hat mit dem Naherholungsgebiet Tiergarten einen<br />

positiven Standortfaktor ungestörter natürlicher Lebensräume in erreichbarer<br />

(Stadt-) Nähe.<br />

• Der Lebensraum für Fauna und Flora wird durch regelmäßige Bauland- und<br />

Straßenversiegelungen an anderen Stellen im Stadtgebiet immer mehr<br />

eingeengt. Die natürlichen Ressourcen schwinden. Folge ist ein Artensterben.<br />

• Der „Tiergarten“ als Kaltluftspeicher der Stadt ist erforderlich.<br />

• Bei einem Bevölkerungswachstum von einigen Hundert Einwohnern pro Jahr<br />

ist die Vorhaltung von Baulandreserven in einem derart sensiblen Freiraum nicht<br />

zu begründen.<br />

Die Stadtplanung muss aus meiner Sicht eine Innenverdichtung forcieren,<br />

innerstädtische Brachflächen erschließen oder eine Nachverdichtung<br />

vorhandener Siedlungen (Bauen in 2. Reihe) ermöglichen. Bestehende<br />

Wohnquartiere werden durch den Generationenwechsel Leerstand<br />

hervorbringen. Auch an diesem Punkt kann ausreichend Wohnraum für die – nur<br />

mäßig – wachsende Bevölkerung angeboten werden.<br />

Ich fordere daher den Landkreis Lüneburg auf, der geplanten Umwidmung der<br />

Vorrangflächen in Richtung einer Bebaubarkeit des Areals „Tiergartenkamp“<br />

nicht weiterzuführen und die Ausweisung gemäß RROP 2003 als Vorrangfläche<br />

für ruhige Erholung zu belassen.<br />

Schutzgem. Deutscher Wald, Landesverband Nds.<br />

ID 322<br />

D 3.3 [01] Stellungnahme<br />

Bei der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für das Jahr 2003<br />

waren die Zeichen für einen drohenden Klimawandel noch nicht so im<br />

allgemeinen Bewußtsein verankert, so daß mögliche Konsequenzen, d.h.<br />

Veränderungen für den Wald und die Forstwirtschaft im Abschnitt D 3.3 nicht<br />

dargestellt sind.<br />

Nach den bisher verfügbaren seriösen wissenschaftlichen Veröffentlichungen<br />

muß damit gerechnet werden, daß einige Baumarten Schwierigkeiten haben<br />

werden, sich den Veränderungen — insbesondere auf trockenen, armen<br />

Standorten - anzupassen, wenn die Sommer trockener werden.<br />

Bei einigen heimischen Baumarten treten z.B. inzwischen Pilze als<br />

Primärschädlinge auf, die in der Vergangenheit nur saprophytischen Charakter<br />

hatten, d.h. an durch andere Ursachen bereits absterbenden Bäumen lebten.<br />

So werden von den Waldbesitzern ggf. auch fremdländische Baumarten<br />

angebaut werden müssen, die sich diesen veränderten Bedingungen besser<br />

anpassen können und auch weiterhin einen Ertrag aus der Bewirtschaftung des<br />

Waldes erwarten lassen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 275 VON 310


Schutzgem. Deutscher Wald, Landesverband Nds.<br />

ID 323<br />

D 3.9.1 [04] Stellungnahme<br />

Die Forderung unter Ziffer 04 D 3.9.1, Nadelholz- in Laubholzbestände für eine<br />

höhere Grundwasserspende umzubauen, kann nur von Waldbesitzern der<br />

öffentlichen Hand gefordert werden. Auch wenn der Privatwaldbesitzer für den<br />

Waldumbau Fördermittel erhalten sollte, sind die Ertragseinbußen bei<br />

Laubholzbeständen auf schwachen Standorten, die in dieser Region<br />

überdurchschnittlich vertreten sind, so erheblich, daß derartige Maßnahmen<br />

einen Eingriff in das Eigentum bedeuten. Die Chance, Wertholz auf den<br />

schwachen Standorten zu erzeugen, ist sehr gering, und die erhöhte<br />

Grundwasserspende wird dem Waldbesitzer bisher nicht vergütet.<br />

(Im übrigen sieht die holzverarbeitende Industrie bereits mit Sorge das langfristig<br />

geringere Aufkommen von Nadelrundholz, das eine dominierende Rolle für<br />

diesen Wirtschaftszweig hat, der viele Arbeitsplätze beinhaltet.)<br />

ID 324<br />

D 1.5 [02] Stellungnahme<br />

Die Forderung unter Ziffer 04 D 3.3,Waldränder von Bebauung freizuhalten, wird<br />

bei der Ausweisung von Baugebieten immer noch häufig mißachtet. Das sollte<br />

unter Ziffer 02 D 1.5 ggf. noch einmal besonders hervorgehoben werden.<br />

Hier muß ein anderes Bewußtsein bei den Gemeinden entwickelt werden, das<br />

nicht nur vom Profit bestimmt wird.<br />

ID 325<br />

D 1.7 [02] Stellungnahme<br />

Die Ausweisung von Gebieten, die von Aufforstungen freigehalten werden sollen,<br />

im Westen der <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen, kann kein Freibrief für die<br />

Umwandlung von Wald sein, der sich auf diesen Flächen bereits natürlich<br />

entwickelt hat. Die <strong>nach</strong> Ziffer 02 D 1.7 gewünschte Erweiterung von<br />

Heideflächen, kann nur unter Beachtung des § 8 NWaldLG erfolgen, was in der<br />

Vergangenheit häufiger nicht geschehen ist.<br />

ID 326<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Die Begrenzung des jährlichen Verbrauchs an Wohnraumsiedlungsflächen unter<br />

Ziffer 03 D 1.5 wird ausdrücklich begrüßt. Ein sparsamer Umgang mit der Fläche<br />

in der freien Landschaft sollte aber auch für Gewerbegebiete gelten, wie sie z.B.<br />

sehr großzügig nördlich von Bardowick ostwärts der ehemaligen B 4 gestaltet<br />

sind.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Bei der Ziffer 3.3 04 handelt es sich um eine textliche<br />

Zielfestesetzung des RROP und stellt somit ein Ziel der<br />

Raumordnung dar. Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und<br />

Maßnahmen zu beachten. Eine nochmalige Nennung unter der<br />

Ziffer 1.5 02 erhöht nicht den Grad der Verbindlichkeit. Der<br />

Hinweis kann jedoch in die Begründung mit aufgenommen werden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es ist einzuräumen, dass sich die Forderung der Bundesregierung<br />

grundsätzlich auf alle Arten von Siedlungsflächen sowie auch auf<br />

Verkehrsflächen bezieht.<br />

Die im Entwurf enthaltene Flächenreduzierungsregel geht in Bezug<br />

auf Wohnbauflächen mit einer Verminderung der<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 276 VON 310


Schutzgem. Deutscher Wald, Landesverband Nds.<br />

ID 327<br />

D 2.6 [01] Stellungnahme<br />

Unter Ziffer 01 D 2.6 sollten auch die Großsteingräber im Wald von Schieringen<br />

aufgeführt werden<br />

Südergellersen Gemeinde<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Inanspruchnahme von Boden für neue Verkehrsanlagen zumindest<br />

für Wohnstraßen einher.<br />

Grundsätzlich muss natürlich auch bei der Ausweisung von<br />

Gewerbeflächen verantwortungsvoll mit dem Grundsatz<br />

umgegangen werden, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.<br />

Diese Planungsleitsätze sind sowohl im ROG als auch im BauGB<br />

enthalten und werden von den planenden Behörden auch<br />

regelmäßig berücksichtigt, etwa über Umweltberichte.<br />

Allerdings sprechen folgende Gründe zumindest gegenwärtig<br />

dagegen, die Absenkungsregelung auf gewerbliche Bauflächen<br />

auszudehnen:<br />

o Der Flächenverbrauch für derartige Flächen hat in den letzten<br />

Jahrzehnten im Vergleich zur Ausweisung von Wohnbauflächen<br />

sowohl absolut als auch in der Entwicklungsgeschwindigkeit bei<br />

weitem nicht die Ausmaße angenommen.<br />

o Die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen steht im<br />

Spannungsfeld der Erfordernisse des Flächenschutzes mit den<br />

Belangen, insbesondere wohnortnahe Arbeitsplätze zur Stärkung<br />

der regionalen Wirtschaftskraft und der Verringerung der<br />

Arbeitslosenquote zu erhalten und zu schaffen.<br />

o Neue gewerbliche Bauflächen stellen oftmals einen Ersatz für<br />

aufgegebene Gewerbeflächen etwa in beengter oder Immissionen<br />

hervorrufender Innerortslage dar.<br />

o Gerade für die besonders in der Metropolregion Hamburg<br />

zukunftsträchtige Branche der Logistik einschließlich vielfältiger<br />

logistischer Dienstleistungen bietet die Region Lüneburg in<br />

Teilbereichen sehr gute Standortqualitäten, die es zu nutzen gilt<br />

(vgl. auch Gutachten KOPLAS-Kooperative Planung in der<br />

südlichen Metropolregion Hamburg, Hamburg/Dortmund,<br />

November 2009).<br />

Bei der in einigen Jahren anstehenden vollständigen<br />

Neuaufstellung des RROP wird dieser Gedanke in die<br />

Überlegungen aufgenommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Großsteingräber im Schieringer Forst sind bereits in der<br />

zeichnerischen Darstellung vorhanden. Sie werden in die textlichen<br />

Festsetzungen aufgenommen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 277 VON 310


Südergellersen Gemeinde<br />

ID 531<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Der grundsätzliche Ansatz den zukünftigen Flächenverbrauch auf das<br />

notwendige Maß zu reduzieren, wird seitens der Gemeinde Südergellersen<br />

begrüßt. Die im Entwurf vorgesehene Reduzierung der Wohnsiedlungsflächen in<br />

festgelegten Teilräumen des Landkreises auf Basis der Jahre 2002 bis 2007 wird<br />

nicht mitgetragen. Hier sieht die Gemeinde eine erhebliche Einschränkung der<br />

Planungshoheit. Hier ist durch ein gezieltes interkommunales<br />

Flächenmanagement zur Siedlungsentwicklung erforderlich.<br />

ID 532<br />

D 1.5 [04] Stellungnahme<br />

Die Überprüfung der unter D 1.<strong>5.</strong>03 abgestimmten Wohnsiedlungsflächen kann<br />

nur durch den Träger der Regionalentwicklung und nicht durch die Träger der<br />

Flächennutzungsflächen durchgeführt werden.<br />

ID 533<br />

D 1.5 [11] Stellungnahme<br />

Neben Heiligenthal muss auch für den Ort Südergellersen die besondere<br />

Entwicklungsaufgabe "Erholung" aufgenommen werden. Südergellersen hat in<br />

den vergangenen fünf Jahren die touristischen Angebote erheblich verbessert.<br />

So wurden durch die Einrichtung des Dorf- und Flurlehrpfades sowie der<br />

Erlebnisschmiede auf dem Schmiedeberg und der Aufstellung eines Pflege- und<br />

Entwicklungskonzeptes für den Bereich Hambörn zusätzliche Angebote für<br />

Erholungssuchende aus der Region, aber mittlerweile auch überregional<br />

geschaffen. Darüber hinaus ist Südergellersen in den erweiterten Naturpark<br />

Lüneburger Heide aufgenommen worden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Auf die Bildung von gemeindegrenzen- übergreifenden Teilräumen<br />

kann dann verzichtet werden, wenn die Samt-/Einheitsgemeinden<br />

im Sinne der interkommunalen Kooperation verbindliche<br />

Vereinbarungen zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften in<br />

Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde treffen.<br />

Entscheidend ist, dass insgesamt in solchen Kooperationsräumen<br />

oder, wo solche nicht gebildet werden können oder sollen bezogen<br />

auf das Gebiet einer Samt- bzw. Einheitsgemeinde eine<br />

Reduzierung des Wohnflächenverbrauchs um 50 % bis 2020<br />

erreicht wird.<br />

Wie die verbleibenden "Kontingente" dann auf die im jeweiligen<br />

Kooperationsraum liegenden Gemeinden aufgeteilt werden, bleibt<br />

dem Abstimmungsprozess untereinander vorbehalten.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Ziff. 03 wird wie folgt geändert:<br />

"Der jährliche Verbrauch an Wohnsiedlungsflächen ist in allen<br />

Samt-/Einheitsgemeinden bis zum Jahr 2020 jeweils um 50% zu<br />

reduzieren. Treffen die Gebietskörperschaften untereinander<br />

verbindliche Vereinbarungen, wie sie dieses Ziel erreichen wollen,<br />

so bezieht sich dese Regelung auf den jeweiligen<br />

Kooperationsraum.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Gemeinde Deutsch Evern ID 32<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Dem Standort Südergellersen wird die besondere<br />

Entwicklungsaufgabe Erholung zugewiesen, da entsprechend für<br />

diese Entwicklungsaufgabe die umgebende Landschaft, die<br />

Ausstattung mit Erholungsangeboten und das kulturelle Angebot<br />

diese Zuweisung rechtfertigen.<br />

- enger räumlichen Bezug zu Vorranggebieten oder<br />

Vorbehaltsgebieten für Ruhige Erholung<br />

− Fertigstellung des Naturlehrpfads und des Dorflehrpfads, jeweils<br />

mit entsprechenden Informationstafeln<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 278 VON 310


Südergellersen Gemeinde<br />

In den Ausführungen fehlt der Hinweis auf Abstimmung von Planungen und<br />

Maßnahmen zur regionalen Strukturentwicklung bei be<strong>nach</strong>barten Gemeinden (<br />

siehe LROP 2.1.03)<br />

ID 534<br />

D 1.5 [14] Stellungnahme<br />

Mit Durchführung unterschiedlicher Maßnahmen im Rahmen des<br />

Dorferneuerungsprogramms zwischen 2002 und 2009 hat Südergellersen sich<br />

insbesondere für den Erhalt der ländlichen Struktur und Besonderheiten eines<br />

Heidedorfes eingesetzt.<br />

Deshalb ist auch hier Südergellersen aufzunehmen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

− die Lücke im Radwegenetz zwischen Kirchgellersen und<br />

Heiligenthal wurde geschlossen<br />

− 4-5 Radwanderstrecken führen durch den Ort<br />

− Erlebnisschmiede auf dem Schmiedeberg mit Veranstaltungen<br />

am Wochenende (Erlebnisschmieden)<br />

− Aufstellung eines Pflege- und Entwicklungskonzeptes für den<br />

Bereich Hambörn (wurde vorgelegt), Errichtung eines Bürgerwalds<br />

− Aufnahme in den erweiterten Naturpark Lüneburger Heide<br />

− Alter Schafstall als Veranstaltungsort<br />

− Errichtung der Köhlerhütte als ganzjährig nutzbarer Grillplatz<br />

Darüber hinaus ist geplant, im Nebengebäude der Alten Schmiede<br />

eine Außenstelle der Lüneburger Touristikinformation einzurichten,<br />

die zwar nicht ständig mit Personal besetzt ist, wo aber Infos, Flyer<br />

usw. für die Besucher zur Verfügung gestellt werden.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

textliche Festlegung und zeichnerischen Darstellung entsprechend<br />

anpassen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das LROP 1994 nennt in seiner Begründung eine Reihe von<br />

Voraussetzungen, die für eine Festlegung als "ländliche Siedlung"<br />

gelten sollen:<br />

- ländliche Ortsstruktur, durch Umstrukturierungsprozesse noch<br />

nicht zerstört,<br />

- oder, wo dieses der Fall ist, durch Konsolidierung der<br />

Ortsentwicklung und behutsame Arrondierung die<br />

Wiederherstellung dörflicher Funktionsvielfalt (u. a. durch<br />

Anpassung leerfallender landwirtschaftlicher Gebäudesubstanz)<br />

möglich.<br />

- Es soll die Möglichkeit zur Weiterentwicklung der existierenden<br />

Landwirtschaft bzw. Vorrang hierfür gewährleistet werden.<br />

- Begleitung von Umstrukturierungsprozessen, dabei<br />

- keine umfängliche Ausweisung von Wohngebieten in die<br />

Fläche. Es handelt sich in der Regel um solche Orte , die noch<br />

nicht einen Einwohnerstand erreicht haben, der dörfliche<br />

Verhältnisse überschreitet.<br />

Diesen Kriterien schließt sich die Regionalplanung bei der<br />

Festlegung im RROP an.<br />

Diese Voraussetzungen erfüllt Südergellersen nicht:<br />

- Die Gemeinde hat sich, ungeachtet der noch vorhandenen<br />

dorftypischen baulichen Strukturen, zu einer Gemeinde mit dem<br />

Schwerpunkt "Wohnen" entwickelt,<br />

- Sie hat einen Einwohnerstand erreicht, der dörfliche Verhältnisse<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 279 VON 310


Südergellersen Gemeinde<br />

ID 535<br />

D 2.1 [03] Stellungnahme<br />

Dies greift zu sehr in die Planungshoheit der Kommunen ein und sollte<br />

gestrichen werden. Falls notwendig, sollte hier nur eine Empfehlung gegeben<br />

werden.<br />

Thomasburg Gemeinde<br />

ID 536<br />

D 1.2 [01] Stellungnahme<br />

Nach dem Entwurf des RROP sollen die Gemeinden bei ihrer<br />

Siedlungsentwicklung ein Flächenmanagement betreiben. Diese Aufgabe kann<br />

von den Gliedgemeinden nicht geleistet werden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

deutlich überschreitet,<br />

- dörfliche Bau- und Nutzungsstrukturen sind zwar durchaus noch<br />

vorhanden, jedoch durch die stark überwiegende Wohnfunktion<br />

deutlich überformt,<br />

- trotz der anerkennenswerten Bemühungen kann eine<br />

Wiederherstellung der dörflichen Funktionsvielfalt nicht mehr<br />

erwartet werden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. ID 380<br />

Die Aussagen stellen auf die Ausführungen des LROP<br />

Niedersachsen 2008 ab. Ziele und Grundsätze sind aus dem<br />

LROP zu übernehmen. Der Grundsatz des RROP 1.2 01 bezieht<br />

sich auf die Aussagen 1.1 01, sowie 2.1 03. Hier sei noch darauf<br />

hingewiesen, dass Grundsätze im Sinne des ROG § 3 Nr. 3<br />

allgemeine Aussagen sind, die im Einzelfall gegeneinander<br />

abgewogen werden können. Sie müssen auf <strong>nach</strong>folgenden<br />

Planungsebenen lediglich eine besondere Gewichtung erfahren.<br />

Der hier dargestellte Grundsatz der Raumordnung stellt eine<br />

Präzisierung der Forderung des LROP <strong>nach</strong> einer „ <strong>nach</strong>haltige[n],<br />

räumliche[n] Entwicklung, die [die] Voraussetzungen für<br />

umweltgerechten Wohlstand auch für kommende Regionen<br />

schaffen [soll].“ dar. Der 2. Teilsatz bezieht sich auf die Aussagen<br />

2.1 03 und fasst sie ebenso wie die Aussage im LROP in einen<br />

Grundsatz.<br />

Ziel dieses Grundsatzes ist es, planerisch zu sichern, dass<br />

zukünftige Generationen die Ressourcen vorfinden, die sie für ihre<br />

Entwicklung brauchen und die Kommunen langfristig<br />

Entwicklungspotenziale besitzen. Zweck ist nicht der Verzicht auf<br />

das Bauen, sondern vielmehr das effektive Wirtschaften mit dem<br />

knappen Gut Boden. Flächenmanagement bedeutet hier<br />

Flächenverwaltung und ist in diesem Sinne eine aktive und<br />

bewusste Gestaltung und Entwicklung der begrenzten Flächen der<br />

Kommunen sowie der Lenkung der Flächennutzungsvorgaben.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 280 VON 310


Thomasburg Gemeinde<br />

ID 537<br />

D 1.5 [09] Stellungnahme<br />

Die Gemeinde Thomasburg hat wiederholt Wohnflächen in den vergangenen<br />

Jahren für den OT Bavendorf (Schnellbuslinie) im Flächennutzungsplan<br />

fortschreiben lassen. Wir gehen davon aus, dass der genehmigte<br />

Flächennutzungsplan Bestandsschutz genießt.<br />

ID 538<br />

D 1.6 [05] Stellungnahme<br />

Nach der vorstehenden Ziffer ist an Standorten ohne zentralörtliche<br />

Funktionsausweisung<br />

eine Ausweisung im Rahmen der Eigenentwicklung möglich. Für den Ort<br />

Thomasburg - wurden im 20. Flächennutzungsplan die Wohngebiete für die<br />

Zukunft festgeschrieben. Wir gehen auch hier davon aus, dass der genehmigte<br />

Flächennutzungsplan (drei Bauabschnitte) weiterhin Rechtskraft besitzt.<br />

ID 539<br />

D 1.8 [02] Stellungnahme<br />

Wir sprechen uns gegen die Ausweisung eines Vorrangstandortes für ein<br />

Großkraftwerk in Bleckede-Alt Garge aus.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Zweck des Grundsatzes ist nicht die finanzielle Überforderung der<br />

Kommunen mit der Aufstellung umfangreicher Flächenkataster.<br />

Aus diesem Grund erfolgt zum Einen die Darstellung als<br />

Grundsatz und zum Anderen obliegt die Ausgestaltung des<br />

Grundsatzes den Gemeinden. Dabei gilt es die bereits vielerorts<br />

vorhandenen, positiven Ansätze hinsichtlich der inhaltlichen<br />

Aufbereitung zur Art und Verfügbarkeit von Flächen usw. weiter zu<br />

nutzen zu entwickeln, um Aussagen für die zukünftige Entwicklung<br />

der Gemeinde auf eine solide Grundlage zu stellen. Auch eine<br />

Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden oder <strong>Samtgemeinde</strong>n ist<br />

vorstellbar.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Flächennutzungsplan hat Bestand. Es besteht keine<br />

Anpassungspflicht was die Flächenausweisung anbelangt, d.h. sie<br />

müssen nicht ganz oder teilweise zurückgenommen werden,<br />

haben also rechtlich Bestand. Wann und in welchem Umfang die<br />

im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen in<br />

rechtlich verbindlicher Form von B-Plänen umgesetzt werden,<br />

richtet sich auch da<strong>nach</strong> das Ziel der Flächenreduzierung in den<br />

jeweiligen zeitlichen Schritten zu erreichen. Bei der Umsetzung ist<br />

der Punkt D 1.5 03 zu beachten.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der genehmigte Flächennutzungplan besitzt weiterhin<br />

Rechtskraft. s. ID 537<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema Kraftwerksstandorte ist nicht Gegenstand der<br />

laufenden Planänderung, der Standort bleibt dem<strong>nach</strong> bestehen.<br />

(s. auch ID 177, 293 und 424)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 281 VON 310


Thomasburg Gemeinde<br />

ID 540<br />

D 3.5 [02] Stellungnahme<br />

In Thomasburg wurde in diesem Jahr eine Biogasanlage errichtet. Einer weiteren<br />

Ausweisung von Biogasanlagen wird von der Gemeinde nicht zugestimmt, um<br />

durch den zusätzlichen Anbau von Mais Monokulturen zu vermeiden.<br />

Erforderlichenfalls wird nur einer Erweiterung der bestehenden Anlage<br />

zugestimmt.<br />

ID 541<br />

D 3.5 [05] Stellungnahme<br />

Die Gemeinde Thomasburg lehnt die weitere Ausweisung von Vorrangstandorten<br />

ab. Die im Flachennutzungsplan der <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide ausgewiesenen<br />

Vorrangstandorte für Windkraftanlagen halten wir für ausreichend.<br />

ID 542<br />

D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />

Die Eisenbahnstrecke Lüneburg — <strong>Dahlenburg</strong> — Dannenberg ist auf jeden Fall<br />

zu erhalten. Um die Strecke attraktiver zu gestalten, ist ein Ausbau der<br />

Haltestelle in Bavendorf erforderlich.<br />

ID 542<br />

D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />

Die Eisenbahnstrecke Lüneburg — <strong>Dahlenburg</strong> — Dannenberg ist auf jeden Fall<br />

zu erhalten. Um die Strecke attraktiver zu gestalten, ist ein Ausbau der<br />

Haltestelle in Bavendorf erforderlich.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Punkt 3.5 05 Vorrangstandorte Windenergie ist im Rahmen<br />

der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />

kein Änderungsgegenstand , d.h. es findet keine Ausweitung bzw.<br />

Änderung der bestehenden Standorte statt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Strecke soll erhalten werden, ein Ausbau für den<br />

Personenverkehr ist aber wegen der Siedlungsferne, des auch<br />

wegen der dünnen Besiedlung voraussichtlich nur geringen<br />

Nachfragevolumens der Bahnhöfe, hoher Kosten und des<br />

attraktiveren parallel verlaufenden Busangebotes nicht<br />

anzustreben. Zu prüfen ist aber, ob unterhalb der Stufe eines<br />

Ausbaus Maßnahmen zur Beschleunigung etwa durch moderneres<br />

Zugmaterial oder eine Erhöhung der Taktfrequenz möglich sind.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

In Ziff. D 3.6.2 wird <strong>nach</strong> dem 1. Satz ein neuer Satz 2 eingefügt:<br />

" Eine Beschleunigung und Erhöhung der Taktfrequenz auf der<br />

Strecke Lüneburg - <strong>Dahlenburg</strong> - Dannenberg ist zu prüfen."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 282 VON 310


Thomasburg Gemeinde<br />

ID 543<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Nach der Fortschreibung ist der Neubau der Ortsumgehung Bavendorf (B 216)<br />

vorgesehen. Wir sprechen uns für die Nordvariante aus. Sollte jedoch die<br />

Südvariante zur Ausführung kommen, muss der Abstand der Trasse mehr als<br />

200 m zu den Wohnbereichen betragen.<br />

Wir halten die Ausweisung von Überholstreifen im Zuge des Ausbaues der B 216<br />

nur im östlichen Bereich Bavendorfs in Richtung <strong>Dahlenburg</strong> für vertretbar. Im<br />

Bereich des Mausetalbaches halten wir den Ausbau für völlig ungeeignet.<br />

transpower stromübertragungs gmbh<br />

ID 252<br />

Stellungnahme<br />

Gegen die Änderung/Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />

für den Landkreis Lüneburg 2003 (RROP 2003) bestehen von unserer Seite<br />

keine Bedenken.<br />

Unsere Versorgungsanlagen sind in den Entwurfsunterlagen berücksichtigt.<br />

Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Luhe<br />

ID 253<br />

Stellungnahme<br />

gegen obiges Programm bestehen seitens des Unterhaltungs- und<br />

Landschaftspflegeverbandes Luhe grundsätzlich keine Bedenken.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Im Rahmen des Verkehrsgutachtens und im Rahmen des<br />

Umweltberichtes wurde eine Variantenprüfung durchgeführt.<br />

Insbesondere im Rahmen des Umweltberichts (s. S.79 "Die<br />

Nordumgehung führt durch wichtige Bereiche für Erholung und<br />

Naturschutz und zerschneidet insbesondere auch den wertvollen<br />

Buchenwald im Osten des Gebietes. Zusätzlich wird die<br />

Erholungsfunktion des Landschaftsraumes durch die mehrfache<br />

Querung regionaler Erholungswege beeinträchtigt") wurde für die<br />

Nordvariante ein hohes Konfliktpotenzial aufgezeigt. Insgesamt<br />

schneidet die Südvariante, wobei beide Varianten Konfliktpotenzial<br />

aufweisen, günstiger ab.<br />

Abstände zu Wohnungen und Fragen des Lärmschutzes bleiben,<br />

falls sich die Planungen konkretisieren, dem<br />

Planfeststellungsverfahren vorbehalten.<br />

In den textlichen Zielfestlegungen sind keine konkreten,<br />

lagegenauen Aussagen zu den Überholfahrstreifen im Zuge des<br />

Ausbaus der B216 getroffen worden. Dies bleibt einem<br />

<strong>nach</strong>folgenden Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Hierbei<br />

werden dann auch die Beeinträchtigungen naturschutzfachlicher<br />

Belange intensiv geprüft.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 283 VON 310


Vastorf Gemeinde<br />

ID 544<br />

D 1.2 [01] Stellungnahme<br />

�Der Landkreis Lüneburg fordert von den Gemeinden bei ihrer<br />

Siedlungsentwicklungsplanung Flächenmanagement betreiben. Aus Sicht der<br />

Gemeinde Vastorf ist diese Forderung schwer umsetzbar insbesondere der<br />

zeitliche Aufwand wird hierbei kritisch betrachtet. Aus diesem Grund wird die<br />

Gemeinde Vastorf dieses Flächenmanagement zunächst nicht betreiben.<br />

ID 545<br />

D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />

� Im Zuge der Entwicklung des ÖPNV würde die Gemeinde Vastorf es begrüßen,<br />

wenn das Industriegebiet Volkstorf an den ÖPNV angeschlossen wird.<br />

ID 546<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

�Sofern es zu einer Ortsumfahrung für den Ort Barendorf kommt, werden im<br />

RROP zwei Varianten dargestellt. Die Gemeinde Vastorf weist daraufhin, dass<br />

bei Auswahl der südlichen Umfahrung des Ortes Barendorf, die Abbautätigkeit<br />

der Fa. Paetzmann nicht beeinträchtigt werden darf.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Gemeinde Barendorf (ID 380)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />

und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />

NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />

Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />

Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />

zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />

dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Vgl. Abwägung zu ID 88 (LBEG)<br />

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Trasse nicht als Ziel,<br />

sondern, da gestrichelt dargestellt, als Vorbehaltstrasse dargestellt<br />

ist mit der Maßgabe, dass eine zu bauende Straße weiterer<br />

Abstimmung mit anderen Belangen bedarf. Hierzu gehören<br />

natürlich auch die Belange der Rohstoffsicherung.<br />

Die Trasse soll aber in der genannten Form weiterhin dargestellt<br />

werden, weil<br />

- bei einer Variantenbetrachtung eine nördliche Führung wegen zu<br />

großer Raumwiderstände ausscheidet (s. Umweltbericht S 73 ff.),<br />

- die Vorteile einer mit einer Umgehung verbundenen Entlastung<br />

der betroffenen Bevölkerung von starkem insbesondere auch<br />

Schwerverkehr den - wenn überhaupt, dann geringfügigen - Verlust<br />

an nutzbaren Rohstoffen überwiegen und<br />

- bei der Planung einer Trasse Vorkehrungen möglich sind und<br />

auch getroffen werden sollen, damit die befürchteten<br />

Beeinträchtigungen im Betriebsablauf der Rohstoffgewinnung<br />

minimiert werden (etwa durch kreuzungsfreie Querungen).<br />

Die textliche Festlegung zur Umgehung Barendorf soll deshalb<br />

dementsprechend ergänzt werden.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Die Festlegung - bisher - 3.6.3 01 (jetzt 3.6.3 02) wird <strong>nach</strong> Satz 2<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 284 VON 310


Vastorf Gemeinde<br />

ID 547<br />

D 3.6.6 [02] Stellungnahme<br />

�Der Radwegebau zwischen Vastorf und Barendorf sollte vorangetrieben werden.<br />

In diesem Zusammenhang wäre die Gemeinde Vastorf bereit, sich ggf. an den<br />

Planungskosten für einen Radweg entlang der Kreisstraße 28 zu beteiligen.<br />

ID 548<br />

D 3.6.3 [03] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

um folgenden Satz 3 ergänzt:<br />

"Bei den für eine Ortsumgehung Barendorf ggf. erforderlichen<br />

planungsrechtlichen Verfahren sind die Belange der<br />

Rohstoffsicherung und des Naturschutzes in besonderer Weise zu<br />

berücksichtigen." …<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide ID 506<br />

Der in Ziff. 02 festgelegte Grundsatz stellt eine Aufforderung an<br />

alle für Radwege zuständigen Planungsträger dar, dem Ausbau<br />

von Radwegen bei planerischen Entscheidungen eine hohe<br />

Bedeutung zuzumessen. Ob eine bestimmte Verbindung<br />

hergestellt werden kann, richtet sich allerdings regelmäßig <strong>nach</strong><br />

der Dringlichkeit vor dem Hintergrund der zur Verfügung<br />

stehenden finanziellen Mittel.<br />

Es ist nicht Aufgabe der Regionalplanung - wie auch bisher nicht -<br />

einzelne Radwegeverbindungen in die Zielfestlegungen<br />

aufzunehmen. Dies würde dem Charakter dieses Planwerks als<br />

eines, das einen übergeordneten Rahmen setzt, nicht<br />

entsprechen.<br />

Entsprechend den Empfehlungen des integrierten<br />

Verkehrskonzepts soll allerdings die Ziff. 02 wie <strong>nach</strong>stehend<br />

ergänzt werden.<br />

2 Im übrigen Kreisgebiet bedarf das Radwegenetz zur Erhöhung<br />

der Verkehrssicherheit und der Attraktivität des Radfahrens eines<br />

weiteren Ausbaus. Vorrang sollen dabei die Verbindungen zum<br />

Oberzentrum Lüneburg, der Grundzentren untereinander sowie der<br />

Ortsteile zu den Grundzentren haben. Wünschenswert ist die<br />

Ergänzung des bestehenden ringförmig die Hansestadt Lüneburg<br />

umschließenden Radwegenetzes als Verbindung zwischen den<br />

Orten Bardowick, Adendorf, Scharnebeck, Barendorf, Deutsch<br />

Evern, Melbeck, Embsen, Kirchgellersen, Vögelsen und Bardowick.<br />

Auf eine zügige und möglichst umwegfreie Führung ist<br />

hinzuwirken, für eine bessere Verknüpfung mit dem schienen- und<br />

straßengebundenen ÖPNV ist zu sorgen. Bei allen Maßnahmen …<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 285 VON 310


Vastorf Gemeinde<br />

� Abschließend weise ich darauf hin, dass die Gemeinde Vastorf eine Resolution<br />

A39 beschlossen hat. Darin wird deutlich gemacht, dass die Gemeinde Vastorf<br />

gegen den Bau der A39 auf dem Gemeindegebiet.<br />

Vögelsen Gemeinde<br />

ID 549<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Die Schaffung von Teilräumen zur besseren Abstimmung der<br />

Entwicklungskonzepte ist durchaus ein Instrument, um Raumordnung und<br />

Entwicklung durchzuführen.<br />

Es wird vorgeschlagen, die Hansestadt Lüneburg aus dem Teilbereich 1<br />

herauszulösen und einem eigenständigen Teilbereich zuzuweisen.<br />

Die restlichen <strong>Samtgemeinde</strong>n/Gemeinden bilden ihrerseits einen eigenen<br />

Teilbereich.<br />

ID 550<br />

D 1.6 [04] Stellungnahme<br />

Die Herausnahme der Gemeinde Vögelsen aus dem Kanon der Standorte mit<br />

grundzentralen Teilfunktionen stößt auf Ablehnung.<br />

Vögelsen hat eine qualifizierte Bildungskette von der Krippe bis zur Grundschule.<br />

Schulen des Sekundarbereichs I und II liegen im Umkreis von 3.km. Eine Bus<br />

erbindung zum Oberzentrum Hansestadt Lüneburg besteht im 30/60 Minuten<br />

Takt, ebenso die Einbindung in das ASM. Der SÖPNV kann im 60 Minuten Takt<br />

(Bardowick) bzw. 30 Minuten Takt (Hansestadt Lüneburg)<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Auf die Bildung von gemeindegrenzen- übergreifenden Teilräumen<br />

kann dann verzichtet werden, wenn die Samt-/Einheitsgemeinden<br />

im Sinne der interkommunalen Kooperation verbindliche<br />

Vereinbarungen zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften in<br />

Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde treffen.<br />

Entscheidend ist, dass insgesamt in solchen Kooperationsräumen<br />

oder, wo solche nicht gebildet werden können oder sollen bezogen<br />

auf das Gebiet einer Samt- bzw. Einheitsgemeinde eine<br />

Reduzierung des Wohnflächenverbrauchs um 50 % bis 2020<br />

erreicht wird.<br />

Wie die verbleibenden "Kontingente" dann auf die im jeweiligen<br />

Kooperationsraum liegenden Gemeinden aufgeteilt werden, bleibt<br />

dem Abstimmungsprozess untereinander vorbehalten.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Ziff. 03 wird wie folgt geändert:<br />

"Der jährliche Verbrauch an Wohnsiedlungsflächen ist in allen<br />

Samt-/Einheitsgemeinden bis zum Jahr 2020 jeweils um 50% zu<br />

reduzieren. Treffen die Gebietskörperschaften untereinander<br />

verbindliche Vereinbarungen, wie sie dieses Ziel erreichen wollen,<br />

so bezieht sich dese Regelung auf den jeweiligen<br />

Kooperationsraum.Bezugszeitraum ist die jährliche Rate der<br />

Neuausweisung von Wohnbauland der Jahre 2002 bis 2009."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Qualität der vorhandenen Infrastruktur ist in der Tat beachtlich<br />

und soll keineswegs nicht in Frage gestellt werden. Im Sinne des<br />

Gegenstromprinzips (Planung nicht nur einseitig "von oben <strong>nach</strong><br />

unten", sondern auch Berücksichtigung vorhandener Planungen<br />

auf den <strong>nach</strong>folgenden Planungsebenen) ist jedoch als<br />

Planungsgrundlage auch das Entwicklungskonzept 2006 der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick berücksichtigt worden. In diesem wird<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 286 VON 310


Vögelsen Gemeinde<br />

erreicht werden.<br />

Die vorhandene Infrastruktur ist im Rahmen einer Semestervorlesung von<br />

Studentinnen und Studenten der Leuphana Universität Lüneburg untersucht und<br />

als „ausgezeichnet" qualifiziert worden.<br />

Vögelsen hat bereits jetzt Einrichtungen, die von Standorten mit grundzentraler<br />

Teilfunktion erwartet werden, z .B.<br />

Sparkassengeschäftsstelle mit SB-Service Volksbank-Servicestelle<br />

Einkaufszentrum für Mittel des täglichen Bedarfs Blumenladen<br />

Praktischer Arzt/Zahnarzt<br />

Apotheke<br />

Diverse Geschäfte zur Nahversorgung<br />

Eine Gaststätte, eine Eisdiele<br />

Zwei Frisöre<br />

Mehrere Handwerkerfachbetriebe<br />

Zur Ausweisung von Bauland ist anzumerken, dass in Vögelsen keine<br />

Grundstücke vorhanden sind, die eine Lückenbebauung zulassen.<br />

Die Ausweisung von Bauland ausschließlich für den Eigenbedarf würde unter<br />

anderem<br />

bedeuten, dass größere Bauflächen insgesamt erschlossen werden und dann<br />

mit drei bis fünf Abverkäufen jährlich zu rechnen ist. Anders als bei<br />

Gewerbeflächen würden sich Investoren für die Erschließung nicht finden, die<br />

Gemeinde selber kann nicht an ihre Stelle treten<br />

Im Falle einer „scheibchenweisen" Bebauung des Gebietes würde jahrelang<br />

Baulärm entstehen und das Wohnen erheblich <strong>nach</strong>teilig beeinflussen.<br />

Um Einfluss auf Einwohnerhöchstzahlen zu bekommen, haben Landkreis,<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> und<br />

Gemeinde eine Vereinbarung getroffen, die eine Begrenzung der Einwohnerzahl<br />

vorsieht (bis<br />

2011 2.400 Einwohner, bis 2015 2.500 Einwohner).<br />

Aus den o. a. genannten Gründen beantragt die Gemeinde Vögelsen, die<br />

Einstufung als Standort mit grundzentraler Teilfunktion erneut festzusetzen.<br />

Walter, Antje und Fred<br />

ID 576<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

wir sind gegen die geplante Umwidmung des Tiergartenkamps in Bauland, weil<br />

es das letzte zusammenhängende Erholungsgebiet im Osten unserer Stadt ist.<br />

Es ist ein besonderes Landschaftsbild aus Wiesen und Wald und Feldern und<br />

gerade auch für Kaltenmoor wichtig und als Naherholungsgebiet unverzichtbar.<br />

Die Stadt Lüneburg hat auch als noch wachsende Stadt genug Baulandreserven.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

für die Gemeinde Vögelsen eine kleinteilige Siedlungsentwicklung<br />

angestrebt. Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung sollen vor<br />

allem in Bardowick und in Radbruch liegen (s. S 16-17<br />

Entwicklungskonzept). Die Gemeinde Vögelsen soll vorerst im<br />

wesentlichen nur durch die Eigenentwicklung der Bevölkerung<br />

wachsen (s. S.27 Entwicklungskonzept). Die Bauflächen-<br />

Darstellungen im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> (36. Änderung) in Verbindung mit der zwischen der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong>, der Gemeinde und dem Landkreis getroffenen<br />

Vereinbarung zur Siedlungsentwicklung bleiben im Übrigen<br />

natürlich unberührt.<br />

Im LROP (2.2 01 Satz 7) wird als Ziel festgelegt, dass<br />

Hochstufungen nicht zu Lasten be<strong>nach</strong>barter Zentraler Orte<br />

erfolgen darf. Aufgrund der geringen Entfernungen zum<br />

Grundzentrum Bardowick (ca. 4,5 km) und dem Oberzentrum<br />

Lüneburg (ca. 7 km), können Beeinträchtigungen der Zentralen<br />

Orte in Bezug auf die Tragfähigkeit von Einrichtungen der<br />

Daseinsvorsorge bei einer Hochstufung nicht ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Ziel ist die Sicherung der Daseinvorsorge für die Bevölkerung<br />

innerhalb zumutbarer Entfernungen bzw. Zeitaufwand und einer<br />

sinnvollen Bündelung zentralörtlicher Funktionen in<br />

leistungsfähigen und vor allem sich selbstragenden Zentren.<br />

(Sicherung der Tragfähigkeit).<br />

Zum Anderen sind die Einrichtungen der Daseinvorsorge für die<br />

Bevölkerung in einer zumutbaren Entfernung zu erreichen.<br />

Vorhandene Einrichtungen der Versorgungsinfrastruktur-<br />

insbesondere Schulen oder Kindergärten - werden durch den<br />

Verzicht auf eine Festlegung grundzentraler Teilfunktionen nicht in<br />

Frage gestellt. Im Übrigen kann im Fall der Gemeinde Vögelsen<br />

davon ausgegangen werden, dass durch die ansässige sowie die<br />

aufgrund der F-Plan-Darstellungen künftig noch mögliche<br />

zusätzliche Bevölkerung die Tragfähigkeit der vorhandenen<br />

Versorgungseinrichtungen auf absehbare Zeit gesichert scheint.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 287 VON 310


Walter, Antje und Fred<br />

Und wie in 20 Jahren das Bevölkerungswachstum aussieht, kann heute noch<br />

niemand vorhersagen. Auf alle Fälle wäre dann immer noch Zeit, zu reagieren.<br />

Außerdem gäbe es durch die Verlegung des Flugplatzes in ein Gebiet außerhalb<br />

der Stadt eine riesige, stadtnahe Baulandreserve. Aus diesem Grunde<br />

protestieren wir gegen die Pläne der Stadt, aus dem Tiergartenkamp Bauland zu<br />

machen.<br />

Wasser- und Schifffahrtsamt Uelzen<br />

ID 316<br />

Stellungnahme<br />

da im Entwurf der Änderung/ Fortschreibung 2009 des RROP 2003 für den<br />

Landkreis Lüneburg konkret auf eine Erweiterung des Schiffshebewerkes (SHW)<br />

eingegangen wird, ist seitens des Wasser- und Schifffahrtsamtes (WSA) Uelzen<br />

zurzeit nichts zu veranlassen.<br />

Bitte beteiligen Sie das WSA Uelzen weiterhin frühzeitig, wenn Ihre Planungen<br />

das SHW betreffen.<br />

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />

ID 305<br />

D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />

Im Geltungsbereich Ihrer Planung befinden sich folgende, dem allgemeinen<br />

Verkehr dienende Binnenwasserstraßen des Bundes, die meinen<br />

Zuständigkeitsbereich berühren:<br />

Bundeswasserstraße Stromkilometer von ... bis<br />

Elbe (teilweise) von 511,5 (rechtes Ufer bzw. 538,95 linkes Ufer) bis 607,5<br />

(Oortkaten)<br />

Ilmenau (teilweise)von km 0,0 (Lüneburg) bis 15,86(Straßenbrücke B 404)<br />

Gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 89 GG stehen die<br />

Bundeswasserstraßen im Eigentum und in der Verwaltungszuständigkeit der<br />

WSV. Zu den Bundeswasserstraßen gehören <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 Nr. 1<br />

Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) insbesondere die dem allgemeinen<br />

Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen und die Seewasserstraßen. Die<br />

Unterhaltung von Bundeswasserstraßen ist dem Bund als Hoheitsaufgabe<br />

übertragen, ebenso deren Aus- und Neubau.<br />

Eine Überplanung der dem allgemeinen Verkehr gewidmeten<br />

Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs ist grundsätzlich unzulässig,<br />

wenn dadurch die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben der WSV<br />

beeinträchtigt wird.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 288 VON 310


Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />

Die der WSV verfassungsrechtlich zugewiesenen und im WaStrG sowie<br />

Binnenschifffahrtsaufgabengesetz weiter konkretisierten Aufgaben dürfen nicht<br />

durch Landesplanung eingeschränkt werden.<br />

Dabei ist zu beachten, dass sich die hoheitlichen Aufgaben der WSV nicht nur<br />

auf das Gewässerbett der Bundeswasserstraßen samt ihrer Ufer und<br />

Betriebswege erstrecken, sondern darüber hinaus auch den für eine<br />

ordnungsgemäße Unterhaltung <strong>nach</strong> §§ 7 ff. WaStrG erforderlichen Uferstreifen<br />

erfassen.<br />

ID 306<br />

D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />

Da die Verwaltung der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege in die alleinige<br />

Zuständigkeit des Bundes fällt, ist es unzulässig, seitens der Länder und<br />

Landkreise verbindliche Vorgaben für eine (künftig) verkehrliche Ausgestaltung<br />

und Nutzung einer Bundeswasserstraße zu machen. Derartige Festlegungen<br />

können keine Bindungswirkung gegenüber der WSV entfalten. Ich bitte daher,<br />

die unter Punkt D 3.6.4 genannten Vorgaben durch unverbindliche<br />

Formulierungen im Sinne von landesseitigen Vorstellungen zu ersetzen.<br />

Insoweit verweise ich auf meinen Widerspruch vom 19.09.2003<br />

(WIDERSPRUCH =DATENSATZ 315) den ich diesem Schreiben beifüge und<br />

den ich zum Gegenstand auch dieses Beteiligungsverfahrens mache.<br />

Da<strong>nach</strong> sind alle Zielfestlegungen Ihrer Planung, die die Schifffahrt auf den<br />

Bundeswasserstraßen oder den Ausbau und die Unterhaltung dieser<br />

Wasserstraßen betreffen, entweder sachlich zu beschränken oder durch<br />

unverbindliche Formulierungen im Sinne von landesseitigen Vorstellungen zu<br />

ersetzen. Dies betrifft sowohl die Zielfestlegung 02 als auch die Zielfestlegung 03.<br />

ID 307<br />

D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />

Dies betrifft sowohl die Zielfestlegung 02 als auch die Zielfestlegung 03.<br />

Dies könnte erreicht werden, wenn der Satz 2 Zielfestlegung 02 wie folgt<br />

geändert wird:<br />

„Die Elbe unterliegt als Bundeswasserstraße in Wege- und verkehrsrechtlicher<br />

Hinsicht der Hoheit des Bundes. Es liegt im Interesse des Landkreises, dass die<br />

Schiffbarkeit der Elbe durch den Bund sichergestellt wird."<br />

Im Ziel 02 ist im Rahmen der Umsetzung dieser Forderung auch der Ausdruck<br />

„In den mäßig ausgebauten" zu streichen oder durch „In den auf Mittelwasser<br />

ausgebauten" zu ändern.<br />

Erläuterung: Im Gültigkeitsbereich des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />

sind die Strombauwerke (Buhnen und Parallelwerke) der Elbe auf Mittelwasser<br />

errichtet. Dieser durchgeführte Mittelwasserausbau ist komplett abgeschlossen<br />

worden, sodass man nicht von einem mäßig ausgebauten Flussabschnitt<br />

sprechen kann. Die darüber hinaus geplante Niedrigwasserregulierung konnte<br />

bedingt durch den 2. Weltkrieg nicht mehr umgesetzt werden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. ID 307<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Formulierungsvorschlag auf S. 3 Abs. 3 der Stellungnahme<br />

enthält in seinem ersten Satz ein auf die gesetzliche Grundlage<br />

des WaStrG gestützte Tatsachenfeststellung, die daher nicht dem<br />

Programmteil, sondern der Begründung zuzuordnen ist.<br />

Der zweite Satz wird zur besseren Klarheit sprachlich wie folgt<br />

gefasst:<br />

„Es liegt im besonderen regionalplanerischen Interesse, die<br />

Schiffbarkeit der Elbe durch den Bund sicherzustellen.“.<br />

In der Begründung wird ergänzt , dass Maßnahmen zur<br />

Sicherstellung der Schiffbarkeit mit EU-Recht / Regelungen des<br />

Biospärenreservatsgesetzes vereinbar sein müssen.<br />

Die Anregung S.3 Abs. 4 wird berücksichtigt, die Formulierung in<br />

Ziff. 2 entsprechend geändert.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 289 VON 310


Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />

Im gleichen Satz ist der Hinweis auf die Unterhaltungspläne zu streichen, da es<br />

in diesem Bereich keine Unterhaltungspläne für die Elbe gibt und die Erstellung<br />

eines Unterhaltungsplans zurzeit nicht vorgesehen ist.<br />

Hier könnte wie folgt formuliert werden:<br />

„In den Abschnitten zwischen Dömitz und Hitzacker sind die zwischen der<br />

Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und dem Elbanliegerland<br />

Niedersachsen abgestimmten Konzepte, Handlungsempfehlungen und<br />

Handlungsanweisungen bei Unterhaltungsarbeiten an der Elbe zu berücksichtigen<br />

."Das Unterhaltungsziel an der Elbe (Satz 2 der Begründung) besteht, anders als<br />

in der Begründung dargestellt, darin, für die Schifffahrt zwischen Geesthacht und<br />

Dresden — entsprechend dem Status quo vor dem Augusthochwasser 2002 —<br />

eine durchgängige Fahrrinnentiefe von 1,60 m unter dem gültigen<br />

Bezugswasserstand mit abschnittsweisen Fahrrinnenbreiteneinschränkungen zu<br />

gewährleisten.<br />

Der Satz „An weitere Ausbaumaßnahmen ist auf absehbare Zeit nicht gedacht."<br />

sollte gestrichen werden. Vgl. hierzu meine Darstellung in dem o. g. Widerspruch.<br />

ID 308<br />

D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />

Auch in der Zielfestlegung 03 sollte zum Ausdruck kommen, dass in Wege- und<br />

verkehrsrechtlicher Hinsicht der Bund für die Elbe zuständig ist und der<br />

Landkreis ein Interesse an der weiteren Verbesserung der Fahrgastschifffahrt<br />

und dem Ausbau der wassertouristischen Infrastruktur hat.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Der Formulierungsvorschlag im zweitletzten Absatz der S.3 wird<br />

grundsätzlich akzeptiert, allerdings wird statt des Begriffs<br />

„berücksichtigen“, der einen großen Abwägungsspielraum<br />

gewährleisten würde, folgende Formulierung gewählt: „Es liegt im<br />

besonderen regionalplanerischen Interesse, dass ….umgesetzt<br />

werden.“<br />

Die gesamte Ziff. 02 wird statt als Ziel als Grundsatz formuliert.<br />

An dieser Stelle wird Folgendes angemerkt:<br />

Die Zuständigkeiten der Bundeswasserstraßenverwaltung zieht der<br />

Landkreis Lüneburg in keiner Weise in Zweifel, wie auch bereits in<br />

der Begründung klar dokumentiert.<br />

Er sieht es jedoch als notwendig an, die Belange der Schifffahrt<br />

mit ökologischen Erfordernissen und den Belangen des Tourismus<br />

und der Naherholung in Einklang zu bringen und ist auch der<br />

Auffassung, dass dies bei gutem Willen aller Beteiligten möglich<br />

sein muss.<br />

Er erwartet deshalb grundsätzlich, dass die WSV bei der Erhaltung<br />

und Verbesserung der Schiffbarkeit in kooperativer Weise die<br />

besonderen Belange des Biosphärenreservats "Flusslandschaft<br />

Elbe" und die herausragende Bedeutung des Landschaftsraums<br />

Elbe für die Entwicklung des Tourismus und damit die Erhaltung<br />

und Förderung der Existenzgrundlage für die dortige Bevölkerung<br />

mit dem ihm aus regionalplanerischer Sicht zukommenden<br />

Stellenwert berücksichtigt.<br />

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die auf EU-Recht<br />

beruhenden, in das LROP aufgenommenen und zwingend in das<br />

RROP zu übernehmenden gesetzlichen Bindungen von NATURA<br />

2000 und des Biosphärenreservatsgesetzes von der WSV zu<br />

beachten sind.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zu Ziff. 03:<br />

Sätze 2 und 3 sind ohnehin lediglich als Grundsätze formuliert und<br />

entfalten daher keine unmittelbare zwingende Bindungswirkung<br />

gegenüber der WSV. In die Begründung wird zur Klarstellung<br />

aufgenommen, dass die dort angesprochenen Maßnahmen im<br />

besonderen regionalplanerischen Interesse liegen.<br />

Adressat des letzten Satzes (Verbesserung der<br />

wassertouristischen Infrastruktur) sind Kommunen oder sonstige<br />

öffentliche oder private Planungsträger, deren Geschäftsfeld im<br />

Wassertourismus liegt. Entsprechende Projekte bedürfen<br />

regelmäßig einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung, etwa in<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 290 VON 310


Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />

ID 309<br />

D 2.1 [01] Stellungnahme<br />

In der Karte zum Vorentwurf sind die Strecken der Bundeswasserstraße Elbe als<br />

„Vorranggebiete für Natur und Landschaft" bzw. als „Vorbehaltsgebiete für Natur<br />

und Landschaft" gekennzeichnet.<br />

Die in den Erläuterungen in Kapitel D 1.8 und D 2.1 des Textbandes zu<br />

Vorranggebieten aufgestellten Grundsätze und Ziele sind nicht vereinbar mit den<br />

gesetzlichen Regelungen, denen Bundeswasserstraßen unterliegen.<br />

Unterhaltung und Ausbau der Bundeswasserstraßen sind, wie vorab erläutert,<br />

Hoheitsaufgaben des Bundes. Im Übrigen widersprechen die Erläuterungen in<br />

Kapitel D 2.1 den Aussagen in Kapitel D 3.6.4., worin eine Förderung der<br />

Binnenschifffahrt auf den o. g. Streckenabschnitten und eine Weiterentwicklung<br />

der Wasserstraßen und Häfen gefordert werden.<br />

Ich bitte daher, die Karten zu korrigieren und die Bundeswasserstraße Elbe aus<br />

den Bereichen Vorranggebiet bzw. Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft<br />

rauszunehmen.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Form von Planfeststellungen. In diesen dafür vorgeschriebenen<br />

Verfahren werden selbstverständlich die Belange der<br />

Bundeswasserstraße beachtet bzw. berücksichtigt. Dies ist im<br />

gegebenen Fall durch eine entsprechende Beteiligung der WSV<br />

gewährleistet.<br />

Inhalt der Planänderung:<br />

Ziff. 03 entfällt im Kap. "Schifffahrt" und wird statt dessen in das<br />

Kapitel "Gewerbliche Wirtschaft und Tourismus" (bisher:<br />

"Fremdenverkehr" aufgenommen.<br />

Dabei wird der Satz 2 wie folgt formuliert:<br />

"Auf die Einrichtung einer Fahrgastschifffahrt auf dem Elbe-Seiten-<br />

Kanal sowie auf eine weitere Verbesserung auf der Elbe...…"<br />

Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:<br />

"Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />

• die Belastungsfähigkeit der jeweiligen Gewässerlandschaften,<br />

• die Erhaltungsziele des Vorranggebietes "Natura 2000",<br />

• die sich aus dem Biosphärenreservats-Gesetzes ergebenden<br />

Anforderun-gen sowie<br />

• die Erfordernisse der gewerblichen Schifffahrt."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Da es sich bei der Elbe einschließlich der Uferbereiche um<br />

geschützte Flächen handelt (Gebietsteil C, Natura 2000 und<br />

besonders geschützte Biotope) ist es aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht richtig, diese als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet<br />

auszuweisen.<br />

Ich weise darauf hin, dass hier raumordnerisch nur das<br />

berücksichtig bzw. umgesetzt wird, was rechtlich durch Gesetz<br />

(Bioshpärenreservatsgesetz) schon festgelegt ist. Eine getrennte<br />

Darstellung des Flusses und der Uferbereiche / Vorland ist aus<br />

naturschutzfachlichen Gründen sowie auch wegen des Maßstabs<br />

und der Lesbarkeit abzulehnen.<br />

Darüber hinaus ist nicht nur aufgrund der o.a. genannten<br />

gesetzlichen Bindungen, sondern auch zur Erhaltung der<br />

tragenden Grundvoraussetzungen für den Tourismus und<br />

Naherholung in diesem Landschaftsraum im besonderen Interesse<br />

der Regionalplanung, einen möglichst naturnahen Zustand der<br />

Schifffahrtsstraße Elbe auf Dauer zu erhalten. Insofern stellen die<br />

zeichnerischen Zielfestlegungen in Abschnitt D 1.8 und D 2.1<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 291 VON 310


Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />

ID 310<br />

D 2.1 [06] Stellungnahme<br />

In Bezug auf die Festlegung 06 weise ich darauf hin, dass Unterhaltungsarbeiten<br />

an Gewässern nicht unter den Projektbegriff der FFH-Richtlinie fallen. Sie führen<br />

nicht zu einer wesentlichen Umgestaltung des Gewässers. Sie halten einen<br />

einmal genehmigten und hergestellten Zustand aufrecht und führen daher in der<br />

Regel nicht zu einem Eingriff in Natur und Landschaft. Ungeachtet, dass es einer<br />

förmlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht bedarf, werden die Auswirkungen<br />

auf die FFH-Gebiete bei allen Unterhaltungsmaßnahmen betrachtet und in die<br />

Entscheidung über Art, Umfang und Ausführung einbezogen.<br />

ID 311<br />

D 2.3 [01] Stellungnahme<br />

Für die unter Punkt D 2.3 gemachten Aussagen und Festlegungen gilt das vorab<br />

Gesagte analog. Eine Überplanung der dem allgemeinen Verkehr gewidmeten<br />

Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs ist grundsätzlich unzulässig,<br />

wenn dadurch die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben der WSV<br />

beeinträchtigt wird. Bei der Ausarbeitung von Programmen, die den<br />

Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung betreffen (z. B.<br />

Gewässerrandstreifenprogramme), ist deren Einvernehmen erforderlich. Ich bitte<br />

dies in der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />

entsprechend zu berücksichtigen.<br />

ID 312<br />

D 3.8 [09] Stellungnahme<br />

Die Festlegungen unter 09 hinsichtlich des Befahrens der Gewässer im<br />

Landkreis sowie die Festlegung, dass die Planungen und Maßnahmen an den<br />

Gewässern des Landkreises auf die Belastbarkeit des Gewässers abzustimmen<br />

sind, gilt nicht, soweit sie sich auf Bundeswasserstraßen beziehen. Vgl. hierzu<br />

meine Darstellung in dem o. g. Widerspruch. Ich bitte daher auch hier, die unter<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

keinen Widerspruch zu den Zielfestlegungen in Abschnitt D 3.6.4<br />

dar, denn der Landkreis Lüneburg ist der festen Überzeugung,<br />

dass die Zielfestlegungen für die Vorranggebiete mit der Erhaltung<br />

der Schiffbarkeit mit einer gewährleisteten Mittelwassertiefe von<br />

1,60 m (vgl. die eigenen Zieldarlegungen der WSV) vereinbar sind.<br />

Im Übrigen werden die Zuständigkeit des Bundes und die<br />

gesetzlich normierten Anforderungen an eine Bundeswasserstraße<br />

nicht in Frage gestellt.<br />

Die Planzeichnung kann und soll aus den o.g. Gründen nicht<br />

korrigiert werden.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommmen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 292 VON 310


Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />

Punkt D 3.8 genannten Vorgaben durch unverbindliche Formulierungen im Sinne<br />

von landesseitigen Vorstellungen zu ersetzen.<br />

ID 313<br />

D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />

Die raumordnerische Planung hat keinen Einfluss auf die Anwendung des<br />

WaStrG bezüglich der Erteilung oder der Versagung von Genehmigungen für<br />

Anlagen und Schifffahrtszeichen.<br />

Für alle Festlegungen in den bzw. im Bereich der Bundeswasserstraßen sind<br />

gern. § 48 WaStrG bundeseigene Schifffahrtsanlagen in einem Zustand zu<br />

erhalten, der allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügt.<br />

Entsprechend notwendige Maßnahmen sind aufgrund dieser Spezialregelung<br />

genehmigungsfrei.<br />

Mögliche Unterhaltungsmaßnahmen sind z. B. Unterhaltung der Bauwerke wie z.<br />

B. Schleusen, Wehre, Wartestellen, Deckwerke, Molen und Sicherungsbauwerke<br />

• Arbeiten im Geschiebemanagement (Geschiebeumlagerungen: Baggerungen<br />

und Verklappungen), d. h. Umlagerung von Sedimenten in der Gewässersohle<br />

(Baggerung von Fehltiefen und Verklappen in Übertiefen, soweit erforderlich)<br />

• Unterhaltung von Schifffahrtszeichen, Vermessungspunkten und<br />

Stationierungszeichen (Hektometer)<br />

• Freihalten von Sichtschneisen für die Schifffahrt und Vermessung<br />

• Beseitigung von Schifffahrtshindernissen<br />

• Betreiben von Materiallagerplätzen, soweit erforderlich<br />

• Betreiben von gewässerkundlichen Messanlagen (Pegelanlagen)<br />

Im Betrachtungsbereich bestehen des Weiteren verschiedene Nutzungen, die<br />

vertraglich gesichert sind. Dazu gehören z. B.<br />

• Anleger der Personenschifffahrt, Fähranleger • Sportboot-, Steg- und<br />

Tonnenliegeplätze • Landnutzungen<br />

• Auslaufbauwerke<br />

• Kreuzungen/Düker<br />

• Wasserentnahmebauwerke<br />

Ich empfehle bei folgenden, im regionalen Raumordnungsprogramm genannten<br />

Vorhaben meine Beteiligung bei der weiteren Planung, da für diese Anlagen ggf.<br />

die Erteilung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen gern. § 31<br />

WaStrG bzw. der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen gern. §§ 40 und 41<br />

WaStrG notwendig werden:<br />

• Entwicklung des Sportboothafens Hohnstorf, Alt Garge und ggf. weitere Anlagen<br />

• Entwicklung von Anlagen für den Wassersporttourismus und für die<br />

Fahrgastschifffahrt auf Flächen der Bundeswasserstraßen Ilmenau und Elbe<br />

• Planung von Radwegen direkt an Bundeswasserstraßen<br />

• Maßnahmen zur Entwicklung von ruhigen Erholungsformen<br />

• Einrichtung von Überflutungsflächen an Bundeswasserstraßen (z. B. Elbe)<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 293 VON 310


Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />

• Entnahme/Einleitung von Oberflächenwasser aus Bundeswasserstraßen<br />

• Errichtung/Änderung von Kreuzungsbauwerken für alle Kreuzungen der<br />

Bundeswasserstraßen mit Straßen (z. B. B 404, Straßenbau Bardowick<br />

Adendorf, Elbbrücke Neudarchau) und Schienennetz.<br />

ID 314<br />

Stellungnahme<br />

Die Benennung der Nutzung der Elbe als Bundeswasserstraße als Konfliktpunkt<br />

für die noch vorhandenen Reliktstandorte, Seite 22, der aktuellen Aue ist zu<br />

korrigieren.<br />

Dies ist darin begründet, dass keine Nutzung durch die Schifffahrt und keine der<br />

Unterhaltungsmaßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung in diese<br />

Reliktstandorte eingreifen. Der Verweis, dass durch wiederkehrende<br />

Unterhaltungsmaßnahmen die Eigendynamik der Auenstandorte begrenzt wird,<br />

stellt eine einseitige und daher fachlich zu hinterfragende Aussage dar. Die<br />

Unterhaltungsmaßnahmen für den Bereich der Elbe umfassen zum Großteil<br />

Arbeiten im Bereich der Fahrrinne, der Buhnen und der für die Ausführung der<br />

vorgenannten Arbeiten und zur Sicherung der Schifffahrtszeichen und<br />

Vermessungspunkte benötigten Landflächen. Sie orientieren sich räumlich an<br />

den bestehenden strombaulichen Anlagen. Die strombaulichen Anlagen, wie z.<br />

B. Buhnen oder Leitwerke, sind, soweit eine Entwicklungsdynamik durch sie<br />

begrenzt wird, den Anlagen des Hochwasserschutzes, der Wasser- und<br />

Landwirtschaft und der Siedlungsräume gleichzustellen, die Unterhaltung dieser<br />

Anlage ist als Folge zu betrachten.<br />

In der Fortschreibung ist das Vorranggebiet für ruhige Erholung auf Flächen im<br />

unmittelbaren Uferbereich der Ilmenau angepasst worden (Seite 57). Die Ilmenau<br />

verlor als Bundeswasserstraße hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Schifffahrt in<br />

den vergangenen Jahren stark an Bedeutung. Eine Ausweisung der Uferbereiche<br />

der Ilmenau wird daher nur unter der Maßgabe einer künftigen Entwidmung der<br />

Ilmenau als Bundeswasserstraße mitgetragen. (Anmerkung: Bei Interesse einer<br />

verstärkten ggf. auch binnenschifffahrtsseitigen Erschließung des Gebietes als<br />

Gewerbegebiet dürften die Belange der Schifffahrt nicht behindert werden).<br />

Die Beschreibung der Ilmenau (Seite 107, Straßenneubau Bardowick-Adendorf)<br />

als mäandrierenden, unverbauten Fluss entspricht nicht der Bestandsaufnahme<br />

gemäß WRRL und gleichfalls nicht den örtlichen Gegebenheiten.<br />

In Bezug auf den Sportboothafen Alt Garge/Hohnstorf (Seiten 112/117) wird<br />

neben der Erweiterung ein zusätzlicher Standort in Hohnstorf erwähnt, während<br />

im <strong>nach</strong>folgenden Abschnitt nur die Erweiterung der Anlage in Hohnstorf<br />

beschrieben wird. Eine Erweiterung in Bezug auf alle bestehenden Anlagen und<br />

Nutzungen durch die Fahrgast- und Freizeitschifffahrt (z. B. Sportboothafen<br />

Artlenburg, Bleckede usw.) sollte Berücksichtigung finden.<br />

ID 315<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Stellungnahme<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zur Aussage "Die Beschreibung der Ilmenau (Seite 107,<br />

Straßenneubau Bardowick-Adendorf) als mäandrierenden,<br />

unverbauten Fluss entspricht nicht der Bestandsaufnahme gemäß<br />

WRRL und gleichfalls nicht den örtlichen Gegebenheiten.":<br />

Die Aussage trifft zu. Die Ilmenau ist in diesem Bereich z.T.<br />

ausgebaut und begradigt und als "erheblich veränderter<br />

Wasserkörper" eingestuft.<br />

Zur Aussage "In Bezug auf den Sportboothafen Alt<br />

Garge/Hohnstorf (Seiten 112/117) wird neben der Erweiterung ein<br />

zusätzlicher Standort in Hohnstorf erwähnt, während im<br />

<strong>nach</strong>folgenden Abschnitt nur die Erweiterung der Anlage in<br />

Hohnstorf beschrieben wird. Eine Erweiterung in Bezug auf alle<br />

bestehenden Anlagen und Nutzungen durch die Fahrgast- und<br />

Freizeitschifffahrt (z. B. Sportboothafen Artlenburg, Bleckede usw.)<br />

sollte Berücksichtigung finden."<br />

Häfen Bleckede und Alt Garge<br />

Es können sich <strong>nach</strong> Einschätzungen der Unteren<br />

Naturschutzbehörde des Landkreises Lüneburg für die<br />

Festlegungen mit möglichen, spezifischen infrastrukturellen und<br />

baulichen Entwicklungen / Erweiterungen negative<br />

Umweltauswirkungen insbesondere auf das betroffene FFH-Gebiet<br />

Nr. 74 „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“<br />

ergeben, die in Abhängigkeit vom Standort in weiteren<br />

Planungsschritten intensiv naturschutzfachlich zu prüfen und zu<br />

bewerten sind. Eine SUP wurde für diese Festlegungen im<br />

laufenden Änderungsverfahren nicht durchgeführt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 294 VON 310


Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />

Wir legen hiermit, soweit wir betroffen sind,<br />

Widerspruch<br />

gemäß § 5 Abs. 1 Nr. c. ROG ein.<br />

Der Widerspruch erfolgt obwohl wir bezüglich des Zieles 02, soweit es die<br />

Sicherstellung der Erhaltung der Schifffahrt und die Ausbauaussage (Ziel 02<br />

Absatz 2) betrifft, nicht <strong>nach</strong> § 5 Abs. 1 Nr. a ROG bei der Aufstellung beteiligt<br />

worden sind. Damit entfällt eine Bindungswirkung gemäß § 10 Abs. 3 ROG bis<br />

zur Behebung des Mangels. Sie haben das BMVBW zwar bei der Aufstellung des<br />

RROP beteiligt, aber sowohl im Entwurf von 2001 und im Entwurf vom Mai 2002<br />

ist die hier relevante Aussage im Ziel 02 nicht enthalten gewesen, so daß eine<br />

Beteiligung unserer Verwaltung hierzu nicht festgestellt werden kann.<br />

Des weiteren auch vorsorglich, weil wir den hier als problematisch anzusehenen<br />

Zielfestlegungen 02 und 03 schon aus verfassungsrechtlichen Gründen keine<br />

Wirksamkeit zumessen.<br />

Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost und das ihr <strong>nach</strong>geordnete Wasser-<br />

und Schifffahrtsamt Lauenburg ist im Bereich Ihres Landkreises für die Elbe und<br />

die Ilmenau, die Bundeswasserstraßen gemäß § 1 Abs. 1 Nr.1<br />

Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) sind, zuständig. Die weiteren<br />

Ausführungen beziehen sich auf diese Zuständigkeit. Soweit die Ziele 02 und 03<br />

zur Schifffahrt auf den Elbe-Seiten-Kanal und das Schiffshebewerk Scharnehorst<br />

Bezug nehmen, verweise ich auf die für diese Bundeswasserstraße zuständige<br />

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte.<br />

Begründung:<br />

1. Allgemein merke ich an, dass sich der Bau von Bundeswasserstraßen in der<br />

Regel <strong>nach</strong> dem Bundesverkehrswegeplan (BVWP) in der jeweils gültigen<br />

Fassung sowie <strong>nach</strong> den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln richtet.<br />

Soweit Zielfestlegungen in einem Regionalen Raumordnungsprogramm den Bau,<br />

die Unterhaltung oder den Betrieb von Bundeswasserstraßen betreffen, entfalten<br />

sie aus<br />

kompetenzrechtlichen Gründen hinsichtlich der Bedarfs- und<br />

Prioritätenfestlegung sowie hinsichtlich des Zeitplans und der Finanzplanung<br />

sowie der technischen Planungsparameter keine Bindungswirkungen gegenüber<br />

der hierfür zuständigen Behörde oder Person <strong>nach</strong> § 5 Abs. 1 ROG.<br />

Entsprechende Festlegungen werden als Vorschläge für eine Fortschreibung des<br />

Bundesverkehrswegeplanes und der Bedarfspläne angesehen.<br />

2. Bundeswasserstraßen sind <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 Nr.1 WaStrG neben den<br />

Seewasserstraßen die dem allgemeinen Verkehr dienenden<br />

Binnenwasserstraßen. Die Bundeswasserstraßen stehen gemäß Art 87 Abs.1<br />

Satz 1 i.V.m. Art 89 im Eigentum und in der Verwaltungszuständigkeit der WSV.<br />

Die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen ist dem Bund als Hoheitsaufgabe<br />

übertragen (§ 7 Abs. 1 WaStrG), ebenso deren Aus- und Neubau (§ 12 Abs. 1<br />

WaStrG).<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 295 VON 310


Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />

Die Hoheitsaufgabe des Bundes ist auf diese Bereiche aber nicht beschränkt,<br />

sondern sie erstreckt sich auch auf alle Fragestellungen, welche die Schifffahrt<br />

auf Bundeswasserstraßen betreffen. Dies beruht auf der umfassenden<br />

Kompetenz des Bundes für die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg.<br />

Dementsprechend gestaltet § 5 WaStrG die Indienstnahme der<br />

Bundeswasserstraßen als Verkehrsweg für die Schifffahrt näher aus und regelt<br />

die Nutzungsgewährung für das Befahren mit Wasserfahrzeugen. Das Befahren<br />

von Bundeswasserstraßen wird durch § 5 Satz 1 WaStrG grundsätzlich<br />

jedermann im Rahmen der Vorschriften gestattet. Dennoch steht es in der<br />

Verwaltungsbefugnis der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes diese<br />

umfassende Gebrauchsbefugnis zu beschränken, wie sich z.B. aus § 6 WaStrG<br />

ergibt, wo<strong>nach</strong> der Gemeingebrauch an Bundeswasserstraßen durch<br />

Rechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr <strong>nach</strong> § 46 Nr.3 WaStrG<br />

geregelt, beschränkt oder untersagt werden kann.<br />

Zwar hat das Land Niedersachsen vertreten durch seine Behörden <strong>nach</strong> den<br />

Vorschriften des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) das Recht<br />

Wasserstraßen auszubauen (§§ 119 ff. NWG) und den Gemeingebrauch an und<br />

auf Wasserstraßen zu regeln (§§ 73 ff. NWG). Hinsichtlich des<br />

Gemeingebrauches an Bundeswasserstraßen gilt diese Regelung aber nicht,<br />

wenn ihr wasserwegerechtliche, schifffahrtsrechtliche oder verkehrsrechtliche<br />

Vorschriften des Bundes entgegenstehen (vgl. BVerwGE 32, 299 (304)). Als<br />

solche gilt z.B. der oben genannte § 6 WaStrG. Obwohl das NWG darüber<br />

schweigt, geht es davon aus, daß die Zulässigkeit der Schiffahrt auf den<br />

Bundeswasserstraßen sich aus dem Bundesrecht ergibt und daher nicht im<br />

NWG geregelt werden kann (vgl. Gieseke/ Wiedemann/Czychowski: WHG, § 23,<br />

Rdnr. 29). Damit ist die Benutzung der Bundeswasserstraßen für die Schifffahrt<br />

der landesrechtlichen Ordnung entzogen. Dies übersieht das RROP, wenn es<br />

durch seine Zielformulierung auch die Schifffahrt auf den Bundeswasserstraßen<br />

regelt.<br />

Entsprechendes gilt bzgl. der den Ausbau betreffenden Zielfestlegungen. Zu<br />

welchen Zwecken und mit welchen Mitteln eine Wasserstraße ausgebaut wird,<br />

obliegt dem Bund vertreten durch die WSV, wobei natürlich die<br />

Naturschutzgesetze und die weiteren den Ausbau betreffenden fachlichen<br />

Regelungen eingehalten werden.<br />

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass Sie in die Hoheitsaufgaben des<br />

Bundes beeinträchtigend eingreifen, wenn Sie als Ziel 02 die Sicherstellung der<br />

Erhaltbarkeit der Schifffahrt auf der Elbe formulieren und einen Ausbau der Elbe<br />

als nicht naturverträglichen Eingriff in das Flußsystem untersagen.<br />

Entsprechendes gilt für das Ziel 03, mit dem Sie die Sicherung des<br />

Sportbootverkehrs von und <strong>nach</strong> Berlin festschreiben und verlangen, daß die<br />

wassertouristische Infrastruktur durch weitere Planungen und<br />

Maßnahmen zu sichern und zu entwickeln ist. Da keine sachliche Beschränkung<br />

in der Zielformulierung enthalten ist, beziehen Sie auch Bundeswasserstraßen<br />

ein, was den hier gerügten unzulässigen Eingriff zur Folge hat.<br />

3. Aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sind die Ziele 02 und 03 zur<br />

Schifffahrt, soweit es die Bundeswasserstraßen betrifft, unwirksam. Das RROP<br />

ist gemäß § 8 Abs. 3 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG) als<br />

Satzung einzustufen und dem Landesrecht zuzuordnen. Der Ausbau von und die<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

SEITE 296 VON 310


Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />

Regelung der Schifffahrt auf Bundeswasserstraßen ist jedoch bundesrechtlich<br />

durch das WaStrG, bei dem der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung<br />

gemäß Art 72, Art 74 I Nr.21 GG Gebrauch gemacht hat, geregelt. Da auch das<br />

RROP diese Bereiche regelt, besteht im Ergebnis also eine Kollision zwischen<br />

Bundes- und Landesrecht, die <strong>nach</strong> Art 31 GG bzw. Art 72 GG zu lösen ist.<br />

Beide Normen haben als Rechtsfolge einer solchen Kollision, daß das<br />

Landesrecht, daß nicht mit dem Bundesrecht vereinbar ist, keine<br />

Rechtswirkungen entfaltet.<br />

Wasserbeschaffungsverband Elbmarsch<br />

ID 268<br />

D 3.9.1 [05] Stellungnahme<br />

Ergänzend zu Punkt D 3.9.1 05 (Ausbau der Trinkwasserversorgung und<br />

Erhöhung der Versorgungssicherheit im rechtselbischen Gebiet des Landkreises<br />

durch die Verbindung bestehender Versorgungsgebiete) sollte auch die<br />

Möglichkeit Berücksichtigung finden, diese Verbindung mittels Leitungsdükers<br />

durch die Elbe zu realisieren.<br />

Wasserbeschaffungsverband Lüneburg-Süd<br />

ID 255<br />

Stellungnahme<br />

Bezüglich der geplanten Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />

des Landkreises Lüneburg haben wir keine Anregungen bzw. Bedenken.<br />

Wasserbeschaffungsverband Sude-Schaale<br />

ID 254<br />

Stellungnahme<br />

teilen wir Ihnen mit, dass der Bereich des Raumordnungsprogramms außerhalb<br />

des Verbandsgebiets des Wasserbeschaffungsverband Sude-Schaale liegt.<br />

Es werden in diesem Bereich keine Anlagen betrieben.<br />

Diese Stellungnahme verliert <strong>nach</strong> einem Jahr ihre Gültigkeit.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens und darüber hinaus nicht raumrelevant.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 297 VON 310


Wasserverband der Ilmenau-Niederung<br />

ID 256<br />

D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />

In der Plandarstellung des Ilmenaukanals unterhalb der Wittorfer Schleuse bis<br />

zur Grenze des Kreisgebietes handelt es sich nicht um einen schiffbaren Fluss,<br />

sondern um einen schiffbaren Kanal, die Darstellung ist entsprechend zu ändern.<br />

ID 257<br />

D 3.9.1 [01] Stellungnahme<br />

Wasserwirtschaft, Wasserversorgung, Küsten- und Hochwasserschutz sowie die<br />

Wasserstraßen nehmen einen erheblichen Umfang in der Darstellung ein, es<br />

sollte überlegt werden, ob die für die Wasserwirtschaft und den<br />

Hochwasserschutz in der Region wichtigen Schöpfwerke und Stauanlagen in die<br />

Darstellungen mit aufgenommen werden.<br />

ID 258<br />

D 3.8 [02] Stellungnahme<br />

In Bezug auf Erholung, Freizeit, Sport sowie den Rückhalt von Hochwasser<br />

kommt den seenartigen Aufweitungen in den Marschgewässern Neetze, Ilau-<br />

Schnedegraben, Bruchwetter und Marschwetter besondere Bedeutung zu. Der<br />

Erhalt bzw. die Wiederherstellung und Entschlammung dieser seenartigen<br />

Aufweitungen sollten aus meiner Sicht textliche Erwähnung finden.<br />

ID 259<br />

D 3.9.0 [01] Stellungnahme<br />

Erhalt und Unterhaltung der Gewässer und der wasserwirtschaftlichen Anlagen<br />

im Kreisgebiet sind als Ziel des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />

festzuschreiben.<br />

ID 260<br />

D 3.9.0 [02] Stellungnahme<br />

Durch die derzeit erkennbaren Klimaänderungen mit lang anhaltenden<br />

Trockenperioden in<br />

den Frühjahrs- und Sommermonaten sollte für die Hauptgewässer in der<br />

Elbmarsch das Ziel<br />

einer Mindestwasserstandshaltung/Niedrigwasseraufhöhung textlich mit<br />

aufgenommen<br />

werden.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Planzeichnung wird entsprechend korrigiert.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Schöpfwerke und Stauanlagen sind nicht raumbedeutsam und<br />

daher nicht Gegenstand der raumordnerischen Regelung.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 298 VON 310


Wedi-Pumpe, Susanne<br />

ID 575<br />

D 3.8 [07] Stellungnahme<br />

seit meinem Zuzug 1987 kenne ich das oben genannte Gebiet sehr gut. Ich habe<br />

es immer wieder intensiv als Naherholungsgebiet genutzt, auch als ich noch<br />

nicht im Schäferfeld wohnte. Wir sind dort gelaufen, mit dem Rad gefahren und<br />

häufig habe ich mit meinen Kindern besonders die Waldränder zum Spielen und<br />

Klettern genutzt.<br />

Dabei war es immer wieder auffällig, wie intensiv das Gebiet als<br />

Naherholungsgebiet von vielen Lüneburgem genutzt wird, die aus dem gesamten<br />

Stadtgebiet dort Erholung suchen.<br />

Der Rücknahme dieses ökologisch wertvollen Gebietes als Vorranggebiet für<br />

ruhige Erholung darf auf keinen Fall zugestimmt werden. Hier gibt es<br />

landschaftliche Vielfalt, die stadtnah ist und trotzdem keinerlei Anzeichen urbaner<br />

Struktur zeigt.<br />

Zusätzliche widerspricht die Rücknahme als Vorranggebiet für ruhige Erholung<br />

vielen Zielen, die im RROP ausdrücklich genannt werden. Dieses werde ich im<br />

Folgenden erläutern, wobei klar sein muss, dass bei einer Entsprechung des<br />

Antrages der Stadt, das Gebiet als Baugebiet ausgewiesen wird, da die Stadt<br />

Lüneburg bereits ein Aufstellungsbeschluss für dieses Gebiet gefasst hat. Bisher<br />

ist kein Fall bekannt, wo ein Aufstellungsbeschluss nicht in einen Bebauungsplan<br />

mündete.<br />

Zitate aus dem RROP Erläuterung der Widersprüche<br />

RROP D 1.5, 03 der jährliche Verbrauch an<br />

Wohnsiedlungsflächen ist ....um 50% zu<br />

reduzieren.....<br />

RROP D 1.5, 03 ....Auf die Rate Neuausweisung werden nicht angerechnet die<br />

Schaffung von Bebauungsmöglichkeiten durch Nachverdichtung RROP D 2.5,<br />

Old ....-Förderung der Innenentwicklung Die Bundesregierung empfiehlt sogar<br />

eine Reduzierung um 70%.<br />

Durch Neuausweisung von Baugebieten wie<br />

bisher, wird diese Reduzierung auf keinen Fall<br />

zu erreichen sein, zumal es in Lüneburg<br />

ausgewiesene Baugebiete gibt, die noch lange<br />

nicht voll sind.<br />

Der Aufstellungsbeschluss weiterer Baugebiete<br />

kann dazu fuhren, dass die Befüllung der<br />

vorhandenen Baugebiete und die Investition in<br />

Nachverdichtung und Innenentwicklung<br />

gehemmt wird..<br />

Die Baugebiete der 50iger und 60iger Jahre<br />

haben zunehmend freie Häuser. Dort muss in<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />

Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />

Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />

Erholung bestehen.<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 299 VON 310


Wedi-Pumpe, Susanne<br />

eine sinnvolle Innenentwicklung investiert<br />

werden. Nur damit kann verhindert werden,<br />

dass Wohngebiete veröden, während das Stadtgebiet auf Kosten der Natur weiter<br />

ausfranst.<br />

RROP 3.2, 01 .....Der Verbrauch landwirtschaftlicher Nutzfläche für Siedlung und<br />

Infrastruktur und damit auch die erforderliche, sich aus der Beanspruchung<br />

ergebende<br />

Kompensationsmaßnahme sollte<br />

nutzflächensparend erfolgen<br />

Eine Teil zu bebauenden Fläche ist<br />

Ackerfläche.<br />

RROP D 3.1, 02 ...ist zudem einem weiteren Anwachsen des Pendlerdefizits,<br />

das gegenüber Hamburg besteht, entgegenzuwirken. Die Ausweisung eines<br />

Baugebietes in dieser<br />

Verkehrslage zu Hamburg könnte das<br />

Gegenteil bewirken.<br />

Das immer wieder von der Stadt Lüneburg vorgebrachte Argument, dass<br />

Lüneburg eine wachsende Stadt ist lässt sich zudem nicht eindeutig<br />

<strong>nach</strong>vollziehen. Heute schon sprechen Experten davon, dass die Prognosen zur<br />

demografischen Entwicklung, auf denen die Argumente beruhen, als zu<br />

optimistisch anzusehen sind.<br />

Die realen Zahlen zur Einwohnerentwicklung in der Stadt Lüneburg der letzten<br />

Jahre lassen zudem berechtigte Zweifel zu (2003-2008: +1461 Einwohner, 2008:<br />

+60 Einwohner).<br />

Abschließend möchte ich jedoch jeden, der diese Entscheidung zu treffen hat,<br />

darum bitten, sich die Zeit zu nehmen und das Gebiet Tiergartenkamp einmal in<br />

Muße zu besuchen.<br />

Dieses Gebiet wird durch seine landschaftlichen Vielfalt und seinem einmaligen<br />

Wechsel von Wald, Waldrand, Allee und offener Landschaft zu jeder Jahreszeit<br />

für sich sprechen.<br />

Es muss auf jeden Fall als Vorranggebiet für ruhige Erholung erhalten bleiben<br />

und darüber hinaus als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Dieses ist<br />

übrigens unabhängig vom RROP jederzeit möglich.<br />

Die Kreistagsmitglieder übernehmen mit ihrer Entscheidung die politische<br />

Verantwortung für die Entwicklung dieses Gebietes, aus der Sie sich auch nicht<br />

durch den Verweis auf fehlende juristische Einwände entziehen können.<br />

Auf folgende Widersprüche möchte ich aufmerksam machen:<br />

Zitate aus dem RROP ` Erläuterung der Widersprüch<br />

RROP D l .5, 02 ....- die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Standorte nicht<br />

geflährdet oder <strong>nach</strong>haltig beeinträchtige wird.<br />

- Erhaltung ...........die Lebensweise der Einwohner prägenden<br />

....landschaftlichen Strukturen ....<br />

Die gewählten Politiker tragen auch die Verantwortung für die bereits in der<br />

Region lebenden Bewohner. Die Attraktivität einer Region bemisst sich auch in<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

SEITE 300 VON 310


Wedi-Pumpe, Susanne<br />

den Möglichkeiten für die Naherholung.<br />

Dieses Gebiet ragt wie eine Zunge in das Stadtgebiet und ist von jedem<br />

Lüneburger ohne Auto zu erreichen.<br />

Schon im Landschaftsplan der Stadt Lüneburg von 1996 wurde fair den Bereich<br />

Kaltenmoor ein Defizit an Auslauffläche pro Einwohner festgestellt. Inzwischen<br />

sind neue Baugebiete, die das Defizit noch erhöht haben, dazugekommen<br />

Durch die Bebauung dieses Gebietes würde ein für die Lebensweise der jetzigen<br />

Bewohner prägendes Strukturelement <strong>nach</strong>haltig gestört<br />

werden.<br />

RROP D 2.1, 01.......sind die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die<br />

Nutzbarkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt, sowie die Vielfalt,<br />

Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft <strong>nach</strong>haltig zu sichern.<br />

RROP D 2.5, 01....- Erhaltung und mögliche Vermehrung der Speicherkapazität<br />

für klimarelevante Gase ( Wälder und Gehölze, organische Böden)<br />

RROP D 3.3, 01 Der Wald.........Er ist in seinem gegenwärtigen Ausmaß und in<br />

seiner heutigen räumlichen Verteilung zu sichern und — wo möglich und nötig —<br />

zu mehren<br />

RROP D3.3, 04 Wald sowie Waldränder einschließlich einer Übergangszone sind<br />

grundsätzlich von Bebauung freizuhalten...... Ein artenreicher und vielfältiger<br />

Aufbau des Waldrandes ist zu fördern und zu entwickeln.<br />

Eine Bebauung dieses Gebietes würde eine vielfältige Landschaft mit Wald,<br />

Waldrand, Freiflächen und Allee <strong>nach</strong>haltig zerstören. Besonders Waldränder<br />

gelten durch ihre<br />

Vielfalt als ökologisch äußerst wertvoll.<br />

Eine geforderte <strong>nach</strong>haltige Sicherung ist nur durch Ausweisung des gesamten<br />

Gebietes als Landschaftsschutzgebiet möglich.<br />

Ich möchte ausdrücklich darauf Hinweisen, dass auf der zu bebauenden Fläche<br />

durchaus auch Wald steht, auch wenn das von der Stadt Lüneburg immer<br />

ignoriert wird. Dieser und ein breiter Streifen für die Zufahrt zum Baugebiet würde<br />

abgeholzt werden.<br />

RROPD 2.3, 03 Das Grundwasser ist hinsichtlich seiner Qualität und Menge<br />

besonders zu schützen<br />

Das Gebiet ist Wasserschutzgebiet. Wie im Umweltbericht erwähnt ist durch<br />

die großflächige Versiegelung und durch die Abnahme der Waldfläche eine<br />

deutliche Abnahme des Grundwasserspiegels zu<br />

erwarten.<br />

Wehrbereichsverwaltung Nord<br />

ID 261<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Stellungnahme<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 301 VON 310


Wehrbereichsverwaltung Nord<br />

gegen die von Ihnen geplante Änderung /Fortschreibung des Regionalen<br />

Raumordnungsprogramms für den Landkreis Lüneburg bestehen seitens der<br />

Bundeswehr keine Bedenken.<br />

WEMAG AG<br />

ID 262<br />

D 3.5 [03] Stellungnahme<br />

Zum Raumordnungsprogramm gibt es keine Einwände, wenn<br />

Versorgungsanlagen nicht beeinträchtigt bzw. über- oder unterbaut werden. In<br />

Nähe bzw. im ausgewiesenen Planungsbereich befinden sich<br />

Versorgungsanlagen der WEMAG Netz GmbH. Näherungen in den<br />

Sicherheitsbereich, Flächenbefestigungen mit Beton, andere feste<br />

Überbauungen sowie die Errichtung von Bauwerken oder Anpflanzungen<br />

unterhalb oder in der Nähe von Freileitungen sind nicht zulässig.<br />

Für unsere Anlagen sind die Standorte und Leitungsrechte zu sichern.<br />

Alle Annäherungen, Baumaßnahmen, Erdarbeiten oder Pflanzungen sowie sich<br />

daraus ergebende notwendige Sicherheitsabschaltungen, Leitungsumlegungen<br />

und Anlagenveränderungen sind mindestens 4 Monate vor Beginn jeder<br />

Maßnahme mit uns abzustimmen. Die Kosten für Sicherheitsabschaltungen<br />

sowie Umbauarbeiten sind vom Antragsteller zu tragen bzw. regeln sich gemäß<br />

geltender Rahmenverträge. Der Planungszeitraum kann je <strong>nach</strong> Umfang<br />

mehrere Wochen betragen.<br />

Beachten Sie bitte die Einhaltung und die Sicherheitsabstände zu unseren<br />

Leitungen gemäß DIN 1998, DIN VDE 0210, DIN VDE 0211, DIN VDE 0100 Teil<br />

520 und Unfallverhütungsvorschrift BGV A 3 „Elektrische Anlagen und<br />

Betriebsmittel“.<br />

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass für den Betrieb ein Erreichen der<br />

Anlagen entsprechend § 12 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)<br />

gewährleistet sein muss. Außerdem wiesen wir darauf hin, dass jederzeit<br />

Erweiterungen unserer Netze und Anlagen erfolgen können, wenn<br />

Kundenwünsche dies erforderlich machen.<br />

Hinweis:<br />

Die WEMAG Netz GmbH plant gegenwärtig den Bau eines Umspannwerkes mit<br />

110 kV-Leitungsanbindung sowie 20 kV-Trassen- und Leitungsänderungen zur<br />

Netzoptimierung im Bereich der Gemeinde Amt Neuhaus. Für diesbezügliche<br />

Fragen steht Ihnen unser Mitarbeiter Herr Struck, Telefon (0385 755 2540) gern<br />

zur Verfügung.<br />

Das Ausführen von Arbeiten im Sicherheitsbereich unserer Anlagen wird nur mit<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen,<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

SEITE 302 VON 310


WEMAG AG<br />

Sicherheitsabschaltung gestattet!<br />

Bitte beantragen Sie bzw. die bauausführende Firma mindestens 4 Monate vor<br />

dem geplanten Baubeginn eine örtliche Einweisung bei uns!<br />

Es können Anlagen anderer Versorgungsträger und Einspeiser von<br />

regenerativen Energien vorhanden sein!<br />

Bitte beachten Sie unsere Hinweise auf der Rückseite dieses Schreibens.<br />

Diese Stellungnahme ist ein Jahr gültig.<br />

Wendisch Evern Gemeinde<br />

ID 551<br />

D 1.2 [01] Stellungnahme<br />

Die Sollvorschrift für die Gemeinden zur Erstellung eines Flächenmanagement<br />

wird abgelehnt. Ebenso wird die Bildung eines Flächenpools abgelehnt.<br />

ID 552<br />

D 1.5 [09] Stellungnahme<br />

In dem an der Bahnstrecke Lüneburg — Dannenberg liegenden Standort<br />

Wendisch Evern befindet sich ein Bahnhof. Eine über eine Eigenentwicklung<br />

hinausgehende Siedlungsentwicklung sollte daher in Wendisch Evern möglich<br />

sein.<br />

ID 553<br />

D 1.6 [04] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. Stellungnahme Gemeinde Barendorf (ID 380)<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Tatsache, dass Wendisch Evern an einem Bahnhof liegt,<br />

rechtfertigt nicht eine Siedlungsentwicklung über die<br />

Eigenentwicklung hinaus. Die Bahnstrecke ist gegenwärtig und<br />

wohl auch in Zukunft wegen der schlechten Bedienungsqualität im<br />

Hinblick auf Reisegeschwindigkeit und Häufigkeit der<br />

Zugverbindungen für Pendler im Vergleich zum alternativen<br />

Busangebot nicht attraktiv. Eine deutliche Verbesserung des<br />

Angebots ist nicht zuletzt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und<br />

der Kostenbelastung zwar grundsätzlich wünschenswert, aber<br />

wenig realistisch.<br />

Im Übrigen würde eine verstärkte Siedlungsentwicklung in<br />

Wendisch Evern unter den Voraussetzungen der demografischen<br />

Entwicklung zu Lasten der Zentralen Orte gehen. Dies ist<br />

raumordnerisch - nicht zuletzt um die Daseinsvorsorge mittel- und<br />

langfristig dort sichern zu können - nicht erwünscht.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 303 VON 310


Wendisch Evern Gemeinde<br />

Die Gemeinde Wendisch Evern ist wegen ihrer besonderen Lage im Raum<br />

(Nähe zu Lüneburg, Schule, Bahnstrecke, Bahnhof) als Standort mit<br />

grundzentraler Teilfunktion darzustellen, um auch weiterhin eine über die<br />

Eigenentwicklung hinausgehende Wohnsiedlungsentwicklung zu ermöglichen.<br />

ID 554<br />

D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />

Das im Bereich der Vorzugsvariante der geplanten A 39 liegende Vorranggebiet<br />

für ruhige Erholung muss erhalten bleiben. Die Gemeinde Wendisch Evern lehnt<br />

den Bau der A 39 weiterhin ab.<br />

Die Gemeinde Wendisch Evern lehnt den Bau der A 39 weiterhin ab. Für den<br />

Fall, dass es dennoch zu einem Bau der A 39 kommen sollte, wird aktiver<br />

Lärmschutz gefordert. Insbesondere ist die A 39 so weit als technisch möglich in<br />

einem Einschnitt zu führen.<br />

Westergellersen Gemeinde<br />

ID 43<br />

D 1.5 [03] Stellungnahme<br />

Der Umfang bereits bestehender und In Kraft getretener Bebauungspläne ist im<br />

Nachhinein nicht mehr reduzieren. Wenn es anders gemeint ist, bitte ich um<br />

Mitteilung.<br />

ID 44<br />

D 1.5 [11] Stellungnahme<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

s.<strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide ( ID 495)<br />

Wendisch Evern hat abgesehen von Grundschule und<br />

Kindergarten kaum Einrichtungen der Grundversorgung.<br />

Insbesondere fehlt eine Einzelhandelsversorgung zur Deckung des<br />

täglichen Bedarfs. Ein solches Angebot ist auch angesichts des<br />

Strukturwandels im Einzelhandel, des geänderten<br />

Verbraucherverhaltens und der Nähe zur Stadt Lüneburg und zu<br />

be<strong>nach</strong>barten Orten wie Barendorf auch nicht zu erwarten. Um<br />

hierfür eine genügende Tragfähigkeit zu erreichen, müssten<br />

Siedlungserweiterungen vorgenommen werden, die angesichts der<br />

demografischen Entwicklung zwangsläufig zu Lasten der Zentralen<br />

Orte gehen würden. Dies ist (s. 2.2 01 LROP) nicht zulässig.<br />

Auch die ÖPNV- Versorgung des Ortes, die hinsichtlich Häufigkeit<br />

der Anbindung und Verbindungsqualität eher durchschnittlich ist,<br />

rechtfertigt keine verstärkte Siedlungsentwicklung.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Fragen des Lärmschutzes oder der Gradientenführung sind<br />

Gegenstand des laufenden Planfeststellungsverfahrens. Der<br />

Landkreis Lüneburg wird im Rahmen dieses Verfahrens ein<br />

besonderes Augenmerk auf optimalen Lärmschutz im Interesse<br />

der betroffenen Gemeinden und ihrer Bürger legen.<br />

Im Übrigen wird auf die bestehende Zielfestlegung unter D 2.5 05<br />

verwiesen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Ein als Satzung in Kraft getretener Bebauungsplan ist<br />

rechtsverbindlich. Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und<br />

Aufhebung von Bauleitplänen obliegt der Gemeinde (§ 1 Abs. 3, §<br />

2 Abs. 1 Bau GB). Allerdings fällt die Umsetzung von im F-Plan<br />

dargestellten Flächen in Bebauungspläne unter die o.g. Regelung.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

SEITE 304 VON 310


Westergellersen Gemeinde<br />

im vorhergehenden RROP war Westergellersen mit „E“. Dies sollte auch<br />

weiterhin vorgesehen werden. Hinzu sollte noch Tourismus vorrangig für<br />

Westergellrsen vorgesehen werden. Ist diese Festlegung unter S. 53 , 3.8<br />

(Umweltbericht) so vorgesehen?<br />

ID 45<br />

D 3.1 [06] Stellungnahme<br />

Auf S. 24 Nr. 6 <strong>5.</strong> Abs. – 2 Zeile muss es heißen „Westergellerser Heide“ oder ist<br />

Luhmühlen schon in den Landkreis Lüneburg umgegliedert worden.<br />

Umweltbericht:<br />

1. S. 45 – Eine Änderung der Überschrift sollte vorgenommen werden:<br />

z. B.“Westergellerser Heide / Touristischen Zentrum Luhmühlen“ oder ähnlich.<br />

s. ID 465 (SG Gellersen)<br />

Zum Umweltbericht<br />

Der Umweltbericht verweist an dieser Stelle auf die Punkte 1.8<br />

und 1.9 im RROP. Diese Punkte wurden nicht geändert, da es sich<br />

um die Beschreibung der rechtlichen Bedeutung der Begriffe<br />

Vorranggebiet und Vorbehaltsgebiet handelt, die sich aus dem<br />

dem ROG § 8 Abs. 7 ergeben. Inhaltliche Aussagen werden (s.<br />

Punkte 1.8 03 und 1.9 02) in den jeweiligen Fachkapiteln getroffen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die Bezeichnung "Luhmühlen" wurde gewählt, weil dies im<br />

Zusammenhang mit den regelmäßig stattfindenden Turnieren auch<br />

überregional ein eingebürgerter Begriff ist.<br />

Da der Standort aber tatsächlich kommunalpolitisch zu<br />

Westergellersen gehört, soll die Bezeichnung Westergellerser<br />

Heide ergänzt werden.<br />

Textvorschlag:<br />

Wirtschaftsförderungs-GmbH für Stadt und Landkreis<br />

ID 263<br />

D 3.1 [04] Stellungnahme<br />

zu Kap. D 3.1, Nr. 04 bis 06 - Gewerbeflächenentwicklung<br />

Die im Konzeptpapier der WLG vorgenommene Abstufung vorhandener und<br />

künftiger Gewerbestandorte im Landkreis Lüneburg basiert auf deren Lagegunst<br />

insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit und Anbindung an einen oder<br />

mehrere Verkehrsträger, wie auch im Begründungsteil ausgeführt. Die<br />

infrastrukturelle und insbesondere verkehrstechnische Anbindung eines<br />

Standortes stellt für einen Investor das entscheidende Kriterium für eine<br />

Ansiedlung dar. Aufgrund dessen haben wir die Gebiete Lüneburg/Bilmer Berg,<br />

Vastorf/Volkstorf und Bardowick/Wittorfer Heide als vorrangig eingestuft.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Auf S. 24 wird unter der Ziff. 06 im 3. Absatz das Wort<br />

"Luhmühlen" durch die Worte"Luhmühlen im Bereich der<br />

Westergellerser Heide" ersetzt.<br />

Eine entsprechende Änderung wird auf S. 45 vorgenommen.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Eine weitere Differenzierung der durch drei Stufen definierten<br />

Hierarchie von Gewerbegebieten wird weder für erforderlich noch<br />

für sachgerecht gehalten:<br />

- Sie würde die Umsetzung unnötig verkomplizieren.<br />

- Genaue, Abgrenzungen erlaubende Kriterien für "überregionale"<br />

und "regionale" Gewerbegebiete sind nicht erkennbar.<br />

- Darüber hinaus sind die genannten Gewerbegebiete in ihrer<br />

Bedeutung hinsichtlich "regional" oder "überregional" nicht<br />

trennscharf von einander zu unterscheiden.<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 305 VON 310


Wirtschaftsförderungs-GmbH für Stadt und Landkreis<br />

Abweichend von dieser im Begründungsteil aufgeführten Einordnung werden im<br />

Textteil Gewerbegebiete sowohl von überregionaler als auch von regionaler<br />

Bedeutung – neben den drei oben genannten sind dies zusätzlich Adendorf und<br />

Melbeck/Embsen – „gleichwertig“ in einem Absatz aufgeführt. Im Hinblick auf<br />

künftige Investorenentscheidungen regen wir hierzu an, auch im Textteil eine<br />

entsprechende Abstufung vorzunehmen:<br />

überregionale Bedeutung: Lüneburg/Bilmer Berg, Bardowick/Wittorfer Heide,<br />

Vastorf/Volkstorf<br />

regionale Bedeutung: Adendorf, Melbeck/Embsen<br />

Des weiteren sollte aus unserer Sicht die Potenzialfläche des GI/GE Goseburg-<br />

Zeltberg der Stadt Lüneburg, nördlich der B4 und westlich der K46, zusätzlich mit<br />

überregionaler Bedeutung aufgeführt werden.<br />

ID 264<br />

D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />

Der Begriff „Logistikzentrum“ stellt aus unserer Sicht die Planungen im Bereich<br />

Hafen/Bilmer Berg II nicht zutreffend dar und bedarf daher einer näheren<br />

Erläuterung.<br />

Aus Sicht der WLG ist mit dem Logistikzentrum die Fläche im bestehenden<br />

Sondergebiet Hafen gemeint. Verbunden mit einer gezielten gewerblichen<br />

Entwicklung im Bereich Bilmer Berg II trägt nur die Kombination logistischer<br />

Funktionen und der Ansiedlung produzierender Unternehmen dazu bei, das<br />

lokale Güterverkehrsaufkommen zu erhöhen, was für den Erhalt und die<br />

Aufwertung des Binnenhafens unerlässlich ist.<br />

ID 265<br />

D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />

Bei den hierunter aufgeführten Eisenbahnstrecken von regionaler Bedeutung<br />

kann die Strecke Lüneburg-Bleckede-Alt Garge in Ermangelung eines<br />

ausreichenden Industriebesatzes für den Güterverkehr entfallen. Damit wird der<br />

Bestand nicht gefährdet (z.B. Eisenbahnausbesserungswerk), da der Transport<br />

entsprechender Anlagenteile über die Straßenanbindung wirtschaftlich<br />

abgewickelt werden kann (siehe Schreiben OHE vom 17.07.09).<br />

Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass der eigenwirtschaftliche Betrieb aller hier<br />

aufgeführten Strecken <strong>nach</strong> Einschätzung des Infrastruktureigentümers nicht<br />

gegeben ist. Insofern erscheint fraglich, ob diese Strecken tatsächlich als<br />

Hafenhinterlandanbindung in Betracht kommen können<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Berücksichtigt werden<br />

- die Aufnahme der Potenzialfläche Goseburg /Zeltberg nördlich<br />

der B 4 und westlich der K 46 in die Kategorie "überregionale oder<br />

regionale Bedeutung",<br />

- die Umbenennung des Standortes "Bardowick" in<br />

"Bardowick/Wittorfer Heide"<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es handelt sich bei diesem Ziel um eine die textliche Festlegung<br />

unter 3.1 Ziff. 04 ergänzende Festlegung. Letztere dokumentiert<br />

die regionalplanerische Bedeutung dieses Bereichs auch für eine<br />

allgemeine gewerbliche Nutzung.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Die genannten Strecken sind in der zeichnerischen Festlegung des<br />

LROP als Ziel enthalten und daher im RROP ebenfalls als Ziel zu<br />

übernehmen. Regionalplanerischer Spielraum besteht lediglich in<br />

der weiteren Konkretisierung.<br />

Dabei ist durchaus einzuräumen, dass die Strecke Lüneburg –<br />

Bleckede gegenwärtig keine hohe Bedeutung mehr für den<br />

Güterverkehr besitzt und dass ein wirtschaftlicher Betrieb<br />

angesichts der derzeitigen Kostenverhältnisse zwischen Lkw und<br />

Schiene bei den meisten Gütern und angesichts des schlechten<br />

Zustands des Oberbaus kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten ist.<br />

Die Grundvoraussetzungen für Kostenrelationen und/oder die<br />

Nachfragsituation können sich allerdings zukünftig ändern.<br />

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Strecke eine Bedeutung für<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 306 VON 310


Wirtschaftsförderungs-GmbH für Stadt und Landkreis<br />

ID 266<br />

D 3.6.5 [01] Stellungnahme<br />

zu Kap. D 3.6.5 Nr. 01 u. 02<br />

Aus Sicht der Wirtschaftsförderung ist die Suche <strong>nach</strong> einem neuen Standort für<br />

einen Verkehrslandeplatz nicht erforderlich. Vielmehr sollte der bestehende<br />

Sonderlandeplatz im Hinblick auf die Betriebssicherheit, Befestigung der<br />

Landebahn, Lärmbelastung etc. optimiert und gesichert werden.<br />

Redaktionelle Anmerkung: Ein Industriegebiet „Bilmer Strauch“ ist uns nicht<br />

bekannt, ist ggf. Bilmer Berg gemeint?<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

den Betrieb als Museumseisenbahn besitzt.<br />

Die Möglichkeit einer Reaktivierung wird deshalb als Prüfauftrag<br />

formuliert.<br />

Auch wenn gegenwärtig die Eigenwirtschaftlichkeit nicht gegeben<br />

ist, kann sich dies in Zukunft durchaus ändern. Ein Regionalplan<br />

als längerfristiger Plan muss deshalb perspektivisch angelegt sein.<br />

Daher ist die Aufnahme der genannten Strecke in die textlichen<br />

Festlegungen als Option und als Angebotsplanung zu verstehen.<br />

Aussagen über die Wirtschaftlichkeit oder die Finanzierung sind<br />

nicht Gegenstand des RROP, sondern wären ggf. im Rahmen<br />

einer Machbarkeitsstudie zu prüfen.<br />

Insofern soll die Formulierung „…ist zu ertüchtigen“ geändert<br />

werden in „…kommt …in Betracht.<br />

Die Strecke Lüneburg – Amelinghausen – Soltau kommt entgegen<br />

den Festlegungen im vorgelegten RROP-Entwurf nun nicht mehr<br />

als zu ertüchtigende Strecke für den Hafenhinterlandverkehr in<br />

Betracht. Damit wird zum einen den Bedenken der <strong>Samtgemeinde</strong><br />

Amelinghausen wie der Stadt Lüneburg Rechung getragen (s. ID<br />

458 und ID 348), die eine erhöhte Lärmbelästigung entlang der<br />

Strecke befürchten.<br />

Zum anderen erscheint <strong>nach</strong> neuem Erkenntnisstand zweifelhaft,<br />

ob diese Strecke aufgrund ihrer Linienführung, aber auch unter<br />

wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Entlastungsfunktion für den<br />

Hamburger Hafen erfüllen kann.<br />

Textvorschlag:<br />

D 3.6.2 03 wird in den Sätzen 2 und 4 wie folgt geändert:<br />

Der Satz: "Die Strecke Lüneburg - Amelinghausen - Soltau ist im<br />

Hinblick auf den Hafen-Hinterland-Verkehr zu ertüchtigen." entfällt.<br />

D 3.6.2 03 wird in Satz 4 wie folgt geändert:<br />

"Eine Reaktivierung der Bahnstrecke Lüneburg - Bleckede - Alt<br />

Garge in Verbindung mit der Güterverladestelle<br />

Bleckede/Waldfrieden ist zu prüfen."<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

s. ID 507 (<strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide)<br />

Planänderung:<br />

Änderung der textlichen Festlegungen:<br />

01 Der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg bestehende<br />

Sonderlandeplatz ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

SEITE 307 VON 310


Wirtschaftsförderungs-GmbH für Stadt und Landkreis<br />

ID 267<br />

D 3.6.7 [03] Stellungnahme<br />

Der Absatz sollte im Zusammenhang mit den Ausführungen zu D 3.1 Nr. 04 bis<br />

06 ergänzt werden um die Formulierung: "...insbesondere auch in den unter Kap.<br />

D 3.1 aufgeführten Schwerpunkten der gewerblichen Nutzung."<br />

Wittorf Gemeinde<br />

ID 555<br />

D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />

Es sind Maßnahmen zu treffen, die die Führung des Schwerlastverkehrs über die<br />

K 12 zwischen der B 209 in Brietlingen und der K 46 in Wittorf reduzieren.<br />

ID 556<br />

D 3.9.3 [01] Stellungnahme<br />

Das gesetzliche Überschwemmungsgebiet der Ilmenau in der Gemarkung Wittorf<br />

stimmt mit dem tatsächlichen Überschwemmungsgebiet nicht überein.<br />

Hier ist eine Überprüfung und Überarbeitung dringend geboten.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Lüneburg sowie der Belange des Katastrophenschutzes zu sichern.<br />

Ziff 02 entfällt, Ziff 03 wird Ziff. 02.<br />

Änderung der Begründung:<br />

Zu Ziff. 01:<br />

"Für ein Oberzentrum wie Lüneburg ist es von erheblicher<br />

Bedeutung, den Sonderlandeplatz zu erhalten.. Er steht auch der<br />

gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung und stellt damit einen<br />

gewissen Standort-faktor für ansässige oder ansiedlungswillige<br />

Unternehmen dar.Darüber hinaus ist er wichtig, um Flug-zeuge im<br />

Bedarfsfall zügig für den Katastrophenschutz, etwa die<br />

Bekämpfung von Waldbränden, einsetzen zu können."<br />

Die Begründung zur bisherigen Ziff. 02 entfällt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Textvorschlag wird entsprechend berücksichtigt.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Verkehrslenkende Maßnahmen sind nicht Regelungsgegenstand<br />

der Raumordnung.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Zeichnerische Überarbeitung des gesetzliche<br />

Überschwemmungsgebiet der Ilmenau im nördlichen Kreisgebiet<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

SEITE 308 VON 310


Zweckverband Großraum BS<br />

ID 269<br />

D 1.8 [01] Stellungnahme<br />

Im Rahmen der Fortschreibung des RROP für den LK Lüneburg sollten die<br />

Bezeichnungen für die ehemaligen Vorsorgegebiete im Text an die Regelungen<br />

des ROG angepasst werden und in Vorbehaltsgebiete umbenannt werden.<br />

Ebenso gebe ich den Hinweis, dass die Zeichnerische Darstellung für das RROP<br />

Landkreis Lüneburg gemäß LROP 2008 Anlage 3 zur Verordnung (Planzeichen)<br />

an die Neuregelung angepasst werden sollten.<br />

ID 270<br />

D 2.1 [06] Stellungnahme<br />

Ergänzend zu der aus dem LROP 2008 übernommenen Zielformulierung zu<br />

Natura 2000 rege ich an, die in Ziffer 3.1.3 02 Satz 6 gegebene<br />

Überlagerungsmöglichkeit der Vorranggebiete NATURA 2000 zu benennen.<br />

Hieraus ergibt sich für die Adressaten des RROP eine zusätzliche Information,<br />

die <strong>nach</strong> Erfahrungen mit dem RROP 2008 im Großraum Braunschweig positiv<br />

zu bewerten ist.<br />

ID 271<br />

D 3.1 [01] Stellungnahme<br />

Im Zuge der Modernisierung der Sprache rege ich generell an, den Begriff<br />

Fremdenverkehr durch den Begriff Tourismus zu ersetzen. Tourismus ist ein<br />

Überbegriff für Reisen, die Reisebranche und das Gastgewerbe und seit den<br />

1980er Jahren gebräuchlich. Bis dahin wurde der Wirtschaftszweig bzw. das<br />

Gesellschaftsphänomen als Fremdenverkehr bezeichnet.<br />

ID 272<br />

D 3.2 [06] Stellungnahme<br />

Satz 2:<br />

Aufgrund der im Entwurf getroffenen Formulierung greift sie als Ziel direkt in die<br />

kommunale Planungshoheit ein und stellt eine <strong>nach</strong> § 1 Abs.4 BauGB<br />

anpassungspflichtige Regelung dar. Da der Raumordnung hierfür die rechtliche<br />

Durchsetzungsmöglichkeit fehlt, rege ich an, das Ziel in einen Grundsatz mit<br />

Aufforderungscharakter umzuwandeln.<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Vorbehalt statt Vorsorge: ja<br />

zeichnerische Anpassungen i.R. des Möglichen<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die NATURA2000-Gebiete im<br />

Entwurf bereits durch weitere Vorrang- und / oder<br />

Vorbehaltsgebiete überlagert sind.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Der Anregung wird gefolgt und der Begriff in den textlichen<br />

Zielfestlegungen und in der zeichnerischen Darstellung geändert.<br />

Abwägungsvorschlag Begründung<br />

Ziel dieser Vorschrift ist es nicht, Inhalte und Umfang von Örtlichen<br />

Bauvorschriften zu regeln, sondern vielmehr die Träger der<br />

Bebauungsplanung zu veranlassen, überhaupt solche Regelungen<br />

zu treffen.<br />

Aus den in der Begründung enthaltenen Darlegungen gibt es<br />

hierfür durchaus ein übergeordnetes, überörtliches Erfordernis<br />

insbesondere um die Attraktivität der Tourismusregionen im<br />

Landkreis Lüneburg zu erhalten und zu stärken. Dies ist sehr viel<br />

Erfolg versprechender mit normativen Vorgaben zur Erhaltung und<br />

zeitgemäßen Fortentwicklung der regionstypischen Baukultur als<br />

ohne derartige Regelungen.<br />

Auch schafft es, vergleichbar bei Gestaltungssatzungen für<br />

Werbeanlagen etwa in historischen Innenstädten, gleiche<br />

„Wettbewerbschancen“ beim schärfer werdenden Wettbewerb von<br />

Gemeinden um Bauwillige. So kann sich dann ein Bauinteressent<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird teilweise berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird zur Kenntnis genommen<br />

(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird berücksichtigt<br />

Abwägungsvorschlag<br />

wird nicht berücksichtigt<br />

SEITE 309 VON 310


Zweckverband Großraum BS<br />

Montag, 13. Dezember 2010<br />

nicht mehr darauf berufen, dass etwa in der Nachbargemeinde<br />

keinerlei Beschränkungen bei der Gestaltung seines gewünschten<br />

Bauvorhabens bestehen.<br />

Es wird aber eingeräumt, dass hier ein Eingriff in die kommunale<br />

Planungshoheit vorgenommen wird, der möglicherweise das<br />

Übermaßverbot verletzt. Der Anregung entsprechend wird das Ziel<br />

deshalb in einen Grundsatz umgewandelt.<br />

SEITE 310 VON 310

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