5. Stellungnehmer nach Alphabet - Samtgemeinde Dahlenburg ...
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RROP Abwägungen <strong>nach</strong> <strong>Stellungnehmer</strong><br />
Adendorf, Gemeinde<br />
ID 17<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Die Zusammensetzung des Teilraumes 1 ist so nicht gerechtfertigt. Die<br />
Hansestadt Lüneburg müsste in einem alleinigen Teilraum behandelt werden.<br />
Die Worte "anteilig je Gemeinde" sollten im folgenden Satz ergänzt werden:<br />
Der jährliche Verbrauch an Wohnsiedlungsflächen ist in allen drei Teilräumen<br />
des Landkreises bis zum Jahr 2020 anteilig je Gemeinde jeweils um 50% zu<br />
reduzieren.<br />
In dem RROP müsste eine Vorgabe enthalten sein, wie sich die Gemeinden<br />
diesbezüglich untereinander abzustimmen haben.<br />
ID 18<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Für Adendorf sollte zusätzlich die mittelzentrale Funktion – überörtliche<br />
Pflegeeinrichtungen zulässig sein, da in Adendorf bereits drei<br />
Senioreneinrichtungen (u. a. DRK-Pflegeheim) und mehrere ambulante<br />
Pflegeunternehmen vorhanden sind.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Auf die Bildung von gemeindegrenzen- übergreifenden Teilräumen<br />
kann dann verzichtet werden, wenn die Samt-/Einheitsgemeinden<br />
im Sinne der interkommunalen Kooperation verbindliche<br />
Vereinbarungen zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften in<br />
Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde treffen.<br />
Entscheidend ist, dass insgesamt in solchen Kooperationsräumen<br />
oder, wo solche nicht gebildet werden können oder sollen bezogen<br />
auf das Gebiet einer Samt- bzw. Einheitsgemeinde eine<br />
Reduzierung des Wohnflächenverbrauchs um 50 % bis 2020<br />
erreicht wird.<br />
Wie die verbleibenden "Kontingente" dann auf die im jeweiligen<br />
Kooperationsraum liegenden Gemeinden aufgeteilt werden, bleibt<br />
dem Abstimmungsprozess untereinander vorbehalten.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Ziff. 03 wird wie folgt geändert:<br />
"Der jährliche Verbrauch an Wohnsiedlungsflächen ist in allen<br />
Samt-/Einheitsgemeinden bis zum Jahr 2020 jeweils um 50% zu<br />
reduzieren. Treffen die Gebietskörperschaften untereinander<br />
verbindliche Vereinbarungen, wie sie dieses Ziel erreichen wollen,<br />
so bezieht sich dese Regelung auf den jeweiligen<br />
Kooperationsraum.Bezugszeitraum ist die jährliche Rate der<br />
Neuausweisung von Wohnbauland der Jahre 2002 bis 2009."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Grundzentren mit mittelzentralen Teilfunktionen sind lt.<br />
Stellungnahme des ML nur in Ausnahmefällen zulässig. Im<br />
Nahbereich des Oberzentrums Lüneburg wird eine solche<br />
Festlegung für sehr kritisch gehalten, weil sie Funktionsfähigkeit<br />
dieses Oberzentrums gefährden könnte. Die<br />
Genehmigungsfähigkeit wird daher in Frage gestellt.<br />
Als Alternative werden Adendorf (wie auch Bardowick) besondere<br />
Funktionen im Zuge eines sog. "oberzentralen Verbunds" im Sinne<br />
der Ziff. 2.2 03 des LROP zugewiesen. Zu diesen Funktionen<br />
sollen auch bestehende überörtliche Pflegeeinrichtungen gehören.<br />
Weitere Einrichtungen dieser Art sind im Einzelfall <strong>nach</strong> vorheriger<br />
Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde und der Hansestadt<br />
Lüneburg zulässig.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 1 VON 310
Adendorf, Gemeinde<br />
ID 19<br />
D 1.9 [01] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Zielfestlegungen für den großflächigen Einzelhandel werden <strong>nach</strong><br />
Maßgabe einer noch <strong>nach</strong>zureichenden gutachterlichen<br />
Untersuchung in Ziff. (neu) 07, bisher 06 geregelt.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Die Sätze 3 bis 6 der Ziff. 02 entfallen.<br />
Es wird eine neue Ziffer 03 eingefügt mit folgenden Wortlaut:<br />
"Das Oberzentrum Lüneburg und die Grundzentren Adendorf und<br />
Bardowick bilden einen zentralen Verbund. Im Rahmen dieses<br />
Verbunds können von diesen Grundzentren folgende überörtliche,<br />
über ein Grundzentrum hinausgehende Funktionen ergänzend<br />
zum Standort Lüneburg wahrgenommen werden:<br />
Für Adendorf:<br />
- Funktionen im Bereich Sport und Freizeit (z.B. Eissporthalle)<br />
- ambulante spezialisierte ärztliche Versorgung<br />
- überörtliche Pflegeeinrichtungen,<br />
für Bardowick:<br />
- ambulante spezialisierte ärztliche Versorgung,<br />
- überörtliche Pflegeeinrichtungen.<br />
Im Einzelfall können weitere über ein Grundzentrum<br />
hinausgehende Funktionen und Einrichtungen, insbesondere<br />
solche, die einen großen Flächenbedarf haben, im Einvernehmen<br />
mit der Landesplanungsbehörde zugelassen werden, wenn<br />
<strong>nach</strong>vollziehbar belegt wird, dass<br />
- keine erheblichen verkehrlichen Probleme hervorgerufen oder<br />
verschärft sowie<br />
- mittel- und oberzentrale Funktionen des Oberzentrums<br />
Lüneburg nicht beeinträchtigt werden.<br />
Bei der Planung für die Schaffung solcher Funktionen und<br />
Einrichtungen hat sich die Standortgemeinde frühzeitig und<br />
intensiv mit der Hansestadt Lüneburg und mit der Stadt Winsen<br />
konsensorientiert abzustimmen."<br />
die Ziffern 3 bis 7 werden Ziffern 4 bis 8.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 2 VON 310
Adendorf, Gemeinde<br />
In der zeichnerischen Darstellung sind u. a. die Bereiche östlich Elba (südlich der<br />
K 30) und Erbstorf Bahn als Vorbehaltsgebiete für Erholung festgelegt. Hierfür<br />
gibt es aus meiner Sicht keinen gewichtigen Grund. Diese beiden Bereiche<br />
sollten daher nicht als Vorbehaltsgebiete für Erholung festgelegt werden, zumal<br />
sich der Bereich östlich Elba in unmittelbarer Nachbar-schaft zum<br />
Gewerbegebiet Elba befindet. Dies ist die einzige Fläche die mittelfristig für ein<br />
Gewerbegebiet zur Verfügung steht. Da weitere Flächen nicht zur Verfügung<br />
stehen, ist der Bereich Erbstorf Bahn der einzige Bereich, der langfristig für ein<br />
Gewerbegebiet denkbar wäre.<br />
ID 20<br />
D 2.6 [01] Stellungnahme<br />
Als weiteres Baudenkmal sollte die Adendorfer Johanneskapelle mit aufgeführt<br />
werden.<br />
ID 21<br />
D 3.5 [01] Stellungnahme<br />
Nach der Ziffer 02 sind erneuerbare Energien vorrangig zu nutzen und mit den<br />
übrigen raum-ordnerischen Erfordernissen in Einklang zu bringen. Diese<br />
Aussage wird ausdrücklich unter-stützt.<br />
Daher sollte aber konsequenterweise unter Ziffer 01 der Begriff<br />
„umweltfreundlich“ in folgen-dem Satz ergänzt werden:<br />
Um die wirtschaftliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere an<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Die Darstellungen sind unverändert aus dem bestehenden RROP<br />
2003 übernommen, der Themenbereich "Erholung" ist auch nicht<br />
Gegenstand der Änderung. Die Bereiche haben aufgrund der<br />
vorhandenen Landschaftsstruktur eine Erholungsfunktion und -<br />
eignung.<br />
Sollte die Gemeinde jedoch triftige Gründe haben, warum nur an<br />
den genannten Stellen Gewerbegebiete auch <strong>nach</strong> Abwägung mit<br />
anderen möglichen Standorten und im Lichte des zu prüfenden<br />
Bedarfs städtebaulich möglich sind, kann dieser Vorbehalt<br />
zugunsten einer anderen Nutzung überwunden werden, denn es<br />
handelt sich nicht um ein Ziel, mit dem andere Nutzungen<br />
"vereinbar" sein müssen.<br />
Eine Prüfung, ob diese Bereiche aus dem Vorbehalt für Erholung<br />
"entlassen" werden sollen, wird <strong>nach</strong> Maßgabe eines neu<br />
aufzustellenden Landschaftsrahmenplans bei einer Neuaufstellung<br />
des RROP vorgenommen werden. Ob eine solche Neuaufstellung<br />
erforderlich ist, ist <strong>nach</strong> dem NROG 2013 - nämlich 10 Jahre <strong>nach</strong><br />
Inkrafttreten des jetzt gültigen RROP - zu prüfen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Nicht alle Baudenkmäler im Sinne des Niedersächsischen<br />
Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) können regionalplanerisch<br />
durch die Darstellung als kulturelles Sachgut abgesichert werden.<br />
Eine regionalplanerische Ausweisung soll insbesondere diejenigen<br />
Baudenkmäler, die regional oder überregional bedeutsam sind,<br />
vorbehalten sein. Zweifellos handelt es sich bei der<br />
Johanneskapelle um ein für Adendorf bedeutendes<br />
Kulturdenkmal. Dies gilt gleichermaßen aber auch für eine Reihe<br />
anderer, im Kapitel 2.6 nicht aufgeführter Baudenkmäler.<br />
Raumordnerisches Ziel bei der Nennung der aufgeführten Objekte<br />
ist nicht die kulturhistorische oder künstlerische Bewertung,<br />
sondern vielmehr sollen sie Ansatzpunkte für bereits vorhandene<br />
oder noch zu ergänzende Funktionen sein, die z.B. von Bedeutung<br />
für Tourismus, Freizeit oder Bildung sind.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Durch die Liberalisierung des Strommarktes im Zusammenhang<br />
mit dem großräumigen Verbund des Stromnetzes ist es heute<br />
allen Kunden/Abnehmern möglich, sich für den Bezug<br />
umweltfreundlichen Stroms zu entscheiden, ein solches Angebot<br />
kann aber im Einzelfall durchaus teurer sein, so dass die Kriterien<br />
"Preisgünstigkeit" und "Umweltfreundlichkeit" nicht unbedingt in<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 3 VON 310
Adendorf, Gemeinde<br />
den zentralörtlichen Standorten weiter zu steigern und nicht zuletzt um auch die<br />
Standortgunst für energieintensive Wachstumsindustrien zu verbessern, muss<br />
ein ausreichendes, preisgünstiges und umweltfreundliches Angebot der<br />
verschiedenen Energiearten entsprechend der raumordnerischen Zielsetzung<br />
sichergestellt werden<br />
ID 22<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Als mittelfristiges Ziel ist weiterhin die Wiedereinrichtung des Bahnhaltepunktes<br />
Adendorf enthalten. Dies wird grundsätzlich befürwortet.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
gleicher Weise erfüllt sind.<br />
Im Bereich der Beheizung und der Prozesswärme liegt es<br />
maßgeblich auch in der Verantwortung der Gemeinde und EVU's,<br />
für einen Anschluss etwa mit Erdgas oder Fernwärme aus Kraft-<br />
Wärmekopplung oder Blockheizkraftwerke zu sorgen. Auch wären<br />
im Rahmen der Bauleitplanung Solaranlagen oder<br />
Erdwärmenutzung wenn nicht vorzuschreiben (was bisher noch auf<br />
rechtliche Bedenken stößt) so doch zumindest für den Bauherrn zu<br />
ermöglichen.<br />
Es ist der Gemeinde Adendorf auch anheimgestellt, die<br />
planerischen Voraussetzungen für die Errichtung von WKA (etwa,<br />
falls "große" nicht möglich) Kleinwindkraftanlagen zu schaffen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Grundsätzlich werden alle Maßnahmen zur Verbesserung des<br />
SPNV-Angebotes und zum Erhalt bzw. zum Ausbau der<br />
Schieneninfrastruktur begrüßt, wozu auch die Reaktivierung von<br />
SPNV-Haltepunkten zählt. Eine Wiedereinrichtung des<br />
Bahnhaltepunktes Adendorf erscheint jedoch nicht zielführend, da<br />
Adendorf über die Stadtbuslinien 5007 und 5015 direkt mit<br />
Lüneburg verbunden ist und diese Linien gegenüber einer<br />
Bahnverbindung mehrere Vorteile besitzen:<br />
- Die Buslinien bieten in Adendorf eine deutlich bessere<br />
Erschließungswirkung als die Bahn: Die zahlreichen<br />
Bushaltestellen sind wesentlich schneller zu erreichen als der<br />
Bahnhof Adendorf, der sich für die meisten Bewohner in einer<br />
peripheren Randlage befindet.<br />
- Mit den o. g. Stadtbussen kann sowohl der Bahnhof Lüneburg<br />
wie auch die Altstadt umstiegsfrei erreicht werden. Würde der<br />
Fahrgast dagegen die Bahnverbindung nutzen wollen, so müsste<br />
er zum Erreichen des Bahnhofs Adendorf sowie für die Weiterfahrt<br />
innerhalb Lüneburgs zusätzlich die entsprechenden Stadtbuslinien<br />
in Anspruch nehmen. D. h. es könnten 2 Umstiege erforderlich<br />
sein, die diese Verbindung insgesamt wenig attraktiv machen und<br />
zudem zu einer deutlichen Verlängerung der Reisezeit führen<br />
würden.<br />
- Die Busse 5007 und 5015 fahren deutlich häufiger als die Bahn;<br />
die Fahrtenhäufigkeit ist auf beiden Linien als gut zu bezeichnen.<br />
Ergänzende Bahnverbindungen sind alleine aus diesem Grunde<br />
nicht erforderlich und würden letztlich nur zu einer Konkurrenz<br />
zwischen Bus und Bahn führen, die nicht das Ziel einer<br />
abgestimmten, integrierten ÖPNV-Planung sein kann.<br />
Auch das Argument, dass die Stadtbusse 5007 und 5015 aufgrund<br />
ihrer längeren Fahrtzeit zwischen Adendorf und Lüneburg an<br />
Attraktivität einbüßen, kann nicht für die Einrichtung einer<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 4 VON 310
Adendorf, Gemeinde<br />
ID 22<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Als mittelfristiges Ziel ist weiterhin die Wiedereinrichtung des Bahnhaltepunktes<br />
Adendorf enthalten. Dies wird grundsätzlich befürwortet.<br />
ID 23<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Hier<strong>nach</strong> sind u. a. für den überregionalen Verkehr im Zuge der B 209 von<br />
großer Bedeutung: Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung in den<br />
Streckenabschnitten Brietlingen/Moorburg – Lüneburg, Artlenburg – Hohnstorf.<br />
Dies wird ausdrücklich unterstützt.<br />
Weiter heißt es jedoch: Sollten die oben genannten Maßnahmen zur<br />
Kapazitätsverbesserung der B 209 nicht ausreichen, wird eine Querverbindung<br />
zu A 250/K 46 unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange geprüft.<br />
Zudem enthält der Umweltbericht bereits konkrete Überlegungen für eine<br />
mögliche Trasse.<br />
Eine solche Querverbindung („Elba-Spange“) ist aus meiner Sicht weder sinnvoll<br />
noch erfor-derlich. Daher sollte sie auch in keiner Weise im RROP erwähnt<br />
werden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Bahnverbindung herangezogen werden, da es Planungen gibt,<br />
eine auf dem kürzesten Weg geführte Direktbuslinie zwischen<br />
Lüneburg und Adendorf einzurichten. Damit bestände eine<br />
optimale Busverbindung, die nicht durch eine Bahnverbindung<br />
Konkurrenz erhalten sollte.<br />
Anmerkung von 60.71:<br />
Die Argumentation von FD 55 ist insofern <strong>nach</strong>vollziehbar, als es<br />
sich um die Verbindung Adendorf-Lüneburg handelt. Im Hinblick<br />
auf die Verbindung Adendorf-Hamburg bzw. Hannover ist die<br />
Wiedereinrichtung aber durchaus sinnvoll.<br />
Da sie auch im wirksamen RROP enthalten ist, sollten wir das<br />
beibehalten, zumal gegenüber 2003 keine Änderung in der<br />
Argumentationslinie eingetreten ist.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Planung und der Bau einer Querspange stellen kein<br />
raumordnerisches Ziel und auch keinen Grundsatz dar.<br />
Folgerichtig ist eine solche Verbindung auch weder durch eine<br />
durchgehende noch durch eine gestrichelte Linie zeichnerisch<br />
dargestellt.<br />
Für den ungünstigen Fall, dass die offensichtlichen<br />
Kapazitätsprobleme auf der B 209 durch<br />
Optimierungsmaßnahmen oder eine teilweise Verlagerung auf<br />
andere Verkehrsmittel nicht gelöst werden können, müssten alle<br />
Belange intensiv geprüft und abgewogen werden, so insbesondere<br />
-unzuträgliche Belastung be<strong>nach</strong>barter Räume,<br />
-sehr schwerwiegende Eingriffe in die Umwelt, insbesondere weil<br />
das FFH-Gebiet Nr. 71„"Ilmenau mit Nebenbächen" mit seiner<br />
hohen ökologischen Bedeutung gequert würde.<br />
Zunächst wäre dabei <strong>nach</strong>zuweisen, dass bei erheblichen<br />
Beeinträchtigungen des FFH- Gebiets eine solche Trasse aus<br />
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />
erforderlich ist. Sodann müsste eine möglichst wenig<br />
beeinträchtigende Trasse gefunden werden.<br />
Eine solche Querverbindung sollte deshalb zumindest als Option<br />
in Betracht gezogen werden. Die gewählte Formulierung ist nicht<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 5 VON 310
Adendorf, Gemeinde<br />
ID 23<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Hier<strong>nach</strong> sind u. a. für den überregionalen Verkehr im Zuge der B 209 von<br />
großer Bedeutung: Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung in den<br />
Streckenabschnitten Brietlingen/Moorburg – Lüneburg, Artlenburg – Hohnstorf.<br />
Dies wird ausdrücklich unterstützt.<br />
Weiter heißt es jedoch: Sollten die oben genannten Maßnahmen zur<br />
Kapazitätsverbesserung der B 209 nicht ausreichen, wird eine Querverbindung<br />
zu A 250/K 46 unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange geprüft.<br />
Zudem enthält der Umweltbericht bereits konkrete Überlegungen für eine<br />
mögliche Trasse.<br />
Eine solche Querverbindung („Elba-Spange“) ist aus meiner Sicht weder sinnvoll<br />
noch erfor-derlich. Daher sollte sie auch in keiner Weise im RROP erwähnt<br />
werden.<br />
ID 24<br />
D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />
Hier heißt es in Satz 2: Für den überregionalen Verkehr ist es erforderlich, für die<br />
A 39 das Planfeststellungsverfahren zügig voranzutreiben und abzuschließen<br />
sowie den Bau zeitnah zu realisieren.<br />
Im Zuge der weiteren Planung der A 39 weise ich nur daraufhin, dass für den<br />
südlichen Teil Adendorfs ausreichende Lärmschutzmaßnahmen zu<br />
berücksichtigen sind. Die Erforderlichkeit wird aufgrund der zu erwartenden<br />
Mehrbelastung auf dem betreffenden Streckenabschnitt gesehen. Die<br />
Vorzugsvariante wird aber grundsätzlich mitgetragen.<br />
Grundsätzlich<br />
Als Ausweichmöglichkeit bei Straßenbauarbeiten, Unfällen und anderen<br />
Hindernissen, spreche ich mich für die Planung einer Westumfahrung Lüneburgs<br />
aus.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
als Planungsziel, sondern lediglich im Sinne einer<br />
Langfristperspektive als Prüfauftrag bei Eintreten der genannten<br />
ungünstigen Umstände zu sehen. Die Planung einer<br />
entsprechenden Trasse wäre allerdings nur über eine Änderung<br />
des RROP oder über ein Raumordnungsverfahren möglich.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es ist wichtiges Anliegen auch des Landkreises Lüneburg, dass<br />
die A 39 mit einem bestmöglichen Lärmschutz versehen wird,<br />
auch im Streckenverlauf, der Adendorf berührt. Dies wird im Zuge<br />
des Planfeststellungsverfahrens vom Landkreis Lüneburg als<br />
Träger öffentlicher Belange eingefordert werden, ist aber nicht<br />
Gegenstand des RROP.<br />
Die Notwendigkeit einer Westumfahrung wurde im Rahmen des<br />
Integrierten Verkehrskonzepts geprüft. Dies kommt zu dem<br />
Ergebnis, dass eine solche Trasse dann erforderlich werden<br />
könnte, wenn im Westen des Stadtgebietes Lüneburg und den<br />
westlich und nordwestlich daran angrenzenden Gemeinden in<br />
erheblichem Umfang Wohnsiedlungsflächen ausgewiesen werden<br />
sollten und wenn dadurch eine bezogen auf das vorhandene<br />
Straßennetz unverträgliche Zunahme des motorisierten<br />
Individualverkehrs einhergeht. Dies wäre zu gegebener Zeit durch<br />
eine detaillierte Verkehruntersuchung zu prüfen. Sollte eine solche<br />
Untersuchung zu dem Ergebnis kommen, dass <strong>nach</strong><br />
Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten (z.B. deutliche<br />
Verlagerung des Verkehrs auf den ÖPNV und oder den<br />
Radverkehr) nicht möglich sein wird, kann der Bau einer<br />
Westumfahrung in Betracht kommen. In einem solchen Fall könnte<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 6 VON 310
Adendorf, Gemeinde<br />
Ahlers, Christian<br />
ID 557<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
Im RROP-Umweltbericht wird das Vorhaben aus verschiedenen Perspektiven<br />
beleuchtet – unter keinem Aspekt wird der Plan der Stadt Lüneburg in irgend<br />
einer Weise positiv bewertet, indifferent, mit Einschränkung negativ, negativ und<br />
sehr negativ sind die Noten. In jeder Prüfung wäre das Gesamtergebnis:<br />
Durchgefallen.<br />
Bei genauerer Betrachtung verschärft sich das schlechte Urteil sogar noch<br />
erheblich gegenüber dem Urteil im Umweltbericht. Die stärkste negative Wirkung<br />
wird im Bereich Landschaft bilanziert, „Die alleeartigen Gehölzbestände entlang<br />
des Deutsch-Evern-Weges werden in ihrer visuellen Wirkung teilweise<br />
entwertet“, heißt es dort, S. 42. Tatsächlich aber werden sie in ihrem Charakter<br />
ruiniert und in jeglicher sinnlichen Wirkung völlig entwertet. Was wäre die Allee<br />
denn noch, wenn sie halbseitig auf Bauland stünde und, noch nicht einmal von<br />
einer Baumschutzsatzung geschützt, dem Wohl und Wehe der<br />
Grundstückseigentümer schutzlos ausgeliefert wäre? Was wäre sie denn noch,<br />
wenn das Baugebiet 2 m hinter den Bäumen endet und die Allee in einer<br />
Grünabfallentsorgungszone stünde, wie sie hinter dem letzten Zaun zum Wald<br />
an jedem Wohngebiet geduldet wird?<br />
Darüber hinaus muss in der Zusammenfassung des Berichtes, S. 43, der<br />
Flächenverbrauch hinsichtlich der Landschaftsveränderung mit sehr viel mehr als<br />
14 ha angesetzt werden, denn die Veränderungen beschränken sich doch nicht<br />
auf das bebaute Gebiet und das unmittelbar angrenzende Nachbarfeld. Betroffen<br />
und dauerhaft beeinträchtigt ist das ganze Gebiet, das von der Bahnlinie<br />
Lüneburg-Wendisch-Evern, der B4 und den bestehenden Siedlungen<br />
Kaltenmoors begrenzt wird.<br />
Der zweite, inhaltlich schwerwiegendere Teil meiner Einwände bezieht sich auf<br />
die Rollen der politisch Beteiligten. Die Stadt Lüneburg möchte ein Neubaugebiet<br />
ausweisen – dabei hat sie im Rosenkamp noch reichlich unverkaufte<br />
Baugrundstücke im Angebot. Bei dem derzeitigen Tempo der<br />
Vertragsabschlüsse reicht die Reserve noch viele Jahre.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
diese Trasse dann auch teilweise den Umleitungsverkehr bei den<br />
oben geschilderten Ausnahmesituationen aufnehmen. Der Bau<br />
einer solchen Verkehrsverbindung allein um diese von der<br />
Gemeinde genannten Verkehre aufzunehmen wäre allerdings<br />
unverhältnismäßig. Dabei wird durchaus eingeräumt, dass<br />
Umleitungsverkehre in Adendorf und andernorts zu erheblichen<br />
Belastungen führen können. Da diese zeitlich sehr begrenzt sind,<br />
werden diese jedoch für zumutbar gehalten.<br />
Im Übrigen ist allerdings <strong>nach</strong> derzeitigem Erkenntnisstand eine<br />
Westumfahrung weder erforderlich noch finanzierbar.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 7 VON 310
Ahlers, Christian<br />
Auf der Podiumsdiskussion der Bürgerinitiative Tiergartenkamp am 8. September<br />
2009 hat der Ratsherr Pols, CDU, öffentlich gemacht, dass nicht die Stadt das<br />
Neubaugebiet wolle und brauche, sondern dass es Gegenstand einer<br />
Verabredung zwischen dem Oberbürgermeister Mädge und dem derzeitigen<br />
Grundeigentümer sei. Nun ist die CDU im Rat keine Opposition zum OB Mädge,<br />
sondern mit der SPD die Mehrheitsgruppe. Seitdem hat es eine sehr<br />
ausweichende Stellungnahme des OB gegeben, außerdem sind sämtliche<br />
Termine der Weiterbehandlung in den Gremien der Stadt, z.B. dem<br />
Bauausschuss, stets bis auf weiteres verschoben worden. Jeder einigermaßen<br />
interessierte Beobachter muss doch erkennen, dass hier Mauschelei stattfindet<br />
und die Stadt jetzt wartet, bis ein wenig Gras über die Sache gewachsen ist.<br />
Der Landkreis darf sich nicht zum Komplizen der unsauberen politischen Praxis<br />
in der Stadt Lüneburg und im Rathaus machen. Schon das ist Grund genug, das<br />
Vorhaben der Stadt Lüneburg zurückzuweisen.<br />
Formal aber sollten auch die im RROP-Umweltbericht des Landkreises<br />
genannten Gründe ausreichen, das bezeichnete Gebiet weiterhin als<br />
Vorranggebiet für ruhige Erholung auszuweisen.<br />
Ahlers, Ulrike<br />
ID 559<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
Die Herausnahme des Bereichs „Tiergartenkamp“ aus der Vorrangnutzung<br />
„Ruhige Erholung“ aufgrund allgemeiner Planungsabsichten der Stadt Lüneburg<br />
für eine Wohnbebauung“ widerspricht wesentlichen Zielsetzungen der<br />
Fortschreibung des regionalen Raumordnungsprogramms (RROP):<br />
So heißt es u. a. in den textlichen Zielfestlegungen:<br />
• „Der jährliche Verbrauch an Wohnsiedlungsflächen ist in allen drei Teilräumen<br />
des Landkreises bis zum Jahr 2020 jeweils um 50 % zu reduzieren.“<br />
Eine Flächenausweisung für Bebauung im Grüngürtel von Lüneburg steht nicht<br />
im Einklang mit der auf Bundes¬ebene verfassten und dringend gebotenen<br />
Zielsetzung zur Minimierung der Flächenin¬an¬spruch¬nahme<br />
(Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung von 2002). Eigentlich wäre sogar<br />
eine Reduktion um 73% nötig, um das „30 ha-Ziel“ der Bundesregierung zu<br />
erreichen.<br />
• „Wertvolle Landschaftsteile sind von einer Inanspruchnahme durch andere<br />
Nutzungen auszunehmen. Auf die Sicherung und Entwicklung von Freiräumen<br />
innerhalb der Siedlungsräume und auf eine ausreichende Grüngestaltung der<br />
Ortsränder ist zu achten.“<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 8 VON 310
Ahlers, Ulrike<br />
Dass es sich beim Tiergartenkamp um einen landschaftlich wertvollen Bereich<br />
handelt, haben in der bisherigen Diskussion um das Gebiet nicht einmal die<br />
Befürworter des Bebauungsplanes bestritten.<br />
Wir verweisen an dieser Stelle auf den Landschaftsplan der Stadt Lüneburg von<br />
1996/97, der ein Landschaftsschutz¬gebiet auf der gesamten Fläche des<br />
Tiergartenkamps empfiehlt. Das Fach¬gut¬achten ist in einer Zeit des<br />
Bevölkerungszuwachses im Stadtgebiet Lüneburg erstellt worden. Trotz dieser<br />
Entwicklung haben die Gutachter die Wertigkeit des Areals für Naherholung und<br />
(Stadt-) Ökologie erkannt und es bei untersuchten potentiellen<br />
Baulandentwicklungsgebieten nicht in die Auswahl einbezogen. So wird dem<br />
Bereich „Lange Berge“ südlich des Waldfriedhofes in dieser Studie ein<br />
herausragendes Landschaftsbild mit hohem Strukturreichtum zugeschrieben.<br />
• „Wald sowie sämtliche Waldränder einschließlich einer Übergangszone sind<br />
grund¬sätzlich von Bebauung freizuhalten.“<br />
• „Wald ist aufgrund der zukünftig noch zunehmenden Bedeutung seiner Nutz-,<br />
Schutz- und Erholungsfunktion … vom großen geschlossenen Wald bis zu<br />
kleinflächigen Feld¬gehölzen ein bedeutsamer Bestandteil der naturräumlichen<br />
Landschaft. Er ist in seinem gegenwärtigen Ausmaß und in seiner heutigen<br />
räumlichen Verteilung zu sichern und – wo möglich und nötig – zu mehren.“<br />
Bei der von der Stadt Lüneburg beplanten Fläche von ca. 8,6 ha handelt es sich<br />
nicht – wie fälschlicherweise in den Planungsunterlagen angegeben – um eine<br />
reine Ackerfläche, sondern sie umfasst im südöstlichen Bereich auch einen<br />
Waldanteil von geschätzt 1,5 bis 2 ha, der einer Bebauung an dieser Stelle<br />
weichen müsste. Darüber hinaus sind es gerade die Übergänge vom freien Feld<br />
zu den Waldsäumen, zur Allee und zu Feldgehölzen verschiedener Art, die die<br />
Struktur¬vielfalt und die ökologische Wertigkeit des Areals ausmachen. Die<br />
empfindlichen Ökosysteme stadtnaher Naturräume brauchen den Erhalt der<br />
markanten Wechsel von offener Acker- Wiesenflur und geschlossenen<br />
Waldgebieten. Das ermöglicht Tierarten, die in der Offen¬landschaft Nahrung<br />
suchen, aber in den Gehölzsäumen Schutz und Rückzugsmöglichkeiten finden<br />
(wie z.B. Rehen, Wildschweinen, Feldhasen und Wildkaninchen) ihren<br />
Lebens¬raum bis an den Stadtrand aus¬zuweiten. Auch Bunt-, Grün- und<br />
Schwarzspecht, Sperber, Rotmilan, Mäuse¬bussard, Goldammer, mehrere<br />
Fleder¬mausarten und die Rote Waldameise nutzen das genannte Areal. Sie<br />
stehen alle für Artenvielfalt und dokumentieren die Qualität des Gebiets als<br />
erhaltens¬werten Naturraum.<br />
• „Insbesondere die zentralen Orte haben darüber hinaus die Aufgabe,<br />
innerörtliche Grün- und Freizeitflächen weitgehend zu erhalten und in Verbindung<br />
mit ortsnahen Erholungs¬gebieten zu entwickeln. Besonders in der Nähe des<br />
Oberzentrums Lüneburg sind die Wald¬gebiete in ihrer Erholungsfunktion zu<br />
erhalten bzw. zu stärken und in ein System regionaler Grünzüge zu integrieren.“<br />
Zweifelsohne ist der Bereich Tiergartenkamp ein ortsnahes Erholungsgebiet, das<br />
von Bürgerinnen und Bürgern der gesamten Stadt z. B. für die Wochenend- und<br />
Feierabend¬erholung genutzt wird. In diesem Zusammenhang besitzt das Gebiet<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
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Ahlers, Ulrike<br />
auch eine Pufferfunktion, indem hier Erholung in landschaftlich reizvoller<br />
Umgebung (unverbaute Landschaft!) möglich ist und den Freizeitdruck auf<br />
ökologisch noch sensiblere Bereiche in der näheren Umgebung (NSG<br />
Lüneburger Ilmenau¬niederung mit Tiergarten) abmildert. Die Bedeutung, die<br />
das Gebiet für die Naherholung insbesondere des Stadtteils Kaltenmoor ohnehin<br />
schon besitzt, wird sogar noch zunehmen, denn auch für die neu zuziehenden<br />
Bewohnerinnen und Bewohner beispielsweise des Senioren¬wohnheims „Alte<br />
Stadtgärtnerei“ ist das Areal fußläufig (auch mit dem Rollstuhl) erreichbar und<br />
diese werden sich sicher ebenfalls über einen Spaziergang mit unverbautem<br />
Blick in die Landschaft freuen.<br />
Kinder spielen hier, Spaziergänger, Jogger, Reiter und Naturkundler<br />
durchstreifen das Gelände. Schulklassen und Kindergärten nutzen den Wald und<br />
die Feldmark, um naturnahen Unterricht zu praktizieren. Die „grünen Achsen“ als<br />
Übergang zwischen besiedelter Fläche und ungestörtem Naturraum machen die<br />
Besonderheit des überplanten Areals aus. Eine Bebauung mit den<br />
dazu¬gehörigen Erschließungsstraßen würde die für die Naherholung wertvollen<br />
Verbindungs¬achsen kappen und die freie Erreichbarkeit und Nutzung der<br />
Flächen zur Naherholung einschränken. Im Widerspruch zu den Zielfestlegungen<br />
werden durch die Bebauung die angrenzenden Waldgebiete nicht gestärkt,<br />
sondern existenziell geschwächt.<br />
Eine mögliche Folge der Zerstörung und Fragmentierung stadtnaher Naturräume<br />
ist die vermehrte Nutzung des Autos (was man ja aus guten Gründen gerade<br />
vermeiden möchte), da die Menschen dann an weiter entfernten Stellen Erholung<br />
und Naturnähe suchen.<br />
Die beabsichtigte Wohnbebauung des Gebietes widerspricht in mehreren, auch<br />
grundlegenden Punkten den Zielen des Landkreises Lüneburg. Wenn der<br />
Landkreis die Bebauung nicht mit seinen Mitteln verhindert, erschwert er sich das<br />
Erreichen seiner selbst formulierten Ziele und macht sich unglaubwürdig.<br />
Natur und Landschaft sind im Sinne von § 1BNat-Sch.G. auch in Verantwortung<br />
für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu<br />
schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von<br />
Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.<br />
Zitat aus dem Umweltbericht des RROP:<br />
„Die Bewahrung und Gestaltung einer Raumstruktur, in der möglichst ungestörte<br />
Natur- und Landschaftsräume die Voraussetzung für die Erholung und<br />
Freizeitgestaltung bieten, ist eine wesentliche Aufgabe der Raumordnung.<br />
Weiterhin ist es gesetzlicher Auftrag gemäß Nieder¬sächsischem<br />
Naturschutzgesetz, diese Vielfalt unterschiedlich geprägter Landschafts¬räume<br />
mit ihren charakteristischen Merkmalen zu bewahren und für das Naturerleben<br />
durch den Menschen zu schützen.“<br />
Ein prognostizierter starker Bevölkerungsanstieg ist die Ausgangsthese der<br />
Befürworter eines Baugebietes „Tiergartenkamp“ im Rat der Stadt Lüneburg. In<br />
der Fortschreibung des RROP ist nun aber zu lesen, dass die Zuwächse an<br />
Bevölkerung insgesamt deutlich geringer ausfallen würden als zu Anfang des<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
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Ahlers, Ulrike<br />
Jahrzehnts prognostiziert. Auch die Zuwanderungen hätten <strong>nach</strong>gelassen.<br />
Im Umweltbericht des RROP lesen wir: „trotz der eher geringen<br />
Bevölkerungszunahme werden auch in Lüneburg weitere Wohnbaulandflächen<br />
ausgewiesen.“<br />
Die offizielle Statistik zur Einwohnerentwicklung der Stadt Lüneburg entkräftet<br />
das Hauptargument der zu erwartenden rasant steigenden Bevölkerungszahlen<br />
in den künftigen Jahren und damit die Not¬wendig¬keit der Planung weiterer<br />
Neubaugebiete im Grüngürtelbereich der Stadt:<br />
In Lüneburg gab es in den letzten Jahren nur einen mäßigen<br />
Bevölkerungszuwachs. Im ersten Halbjahr 2009 sogar einen Rückgang (Quelle:<br />
Bürgeramt der Stadt Lüneburg). Hervorzuheben ist, dass im Gebäudebestand<br />
Lüneburgs (viele Stadtteile, die in den 50er und 60er Jahren entstanden sind)<br />
durch den begonnenen Generationenwechsel zunehmend Immobilien für eine<br />
Nachnutzung zur Verfügung stehen werden. Auch hierdurch wird ausreichend<br />
Wohnraum für die – nur mäßig – wachsende und in absehbarer Zeit<br />
stagnierende Bevölkerung angeboten werden.<br />
Die Stadtplanung muss aus unserer Sicht bei Bedarf die Innenverdichtung<br />
forcieren, geeignete inner¬städtische Freiflächen erschließen oder eine<br />
Nachverdichtung vorhandener Siedlungen (Bauen in 2. Reihe) ermöglichen, dies<br />
darf aber nicht dazu führen, Grünflächen im besiedelten oder siedlungs¬nahen<br />
Bereich aufzugeben, die der Nah¬er¬holung dienen! Eine sich <strong>nach</strong>haltig<br />
entwickelnde Stadt muss im Sinne einer „doppelten Innenentwicklung“<br />
stadtplanerisch tätig sein, das heißt sowohl Schaffung von Wohnraum durch<br />
Nachverdichtung als auch Erhaltung/Pflege und Neuschaffung von naturnahen<br />
Grünbereichen, die im Idealfall miteinander ver¬netzt sind. Hierzu fordert auch<br />
das Bundesamt für Naturschutz die Kommunen in seiner Studie „Stärkung des<br />
Instrumentariums zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme“ (Bonn Bad<br />
Godesberg, Dezember 2008) <strong>nach</strong>drücklich auf.<br />
In der tabellarischen Auflistung der voraussichtlichen erheblichen<br />
Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter, die sich aus der<br />
Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige Erholung im Bereich<br />
„Tiergartenkamp“ ergeben, finden sich fast ausschließlich negative<br />
Auswirkungen, bezogen auf die Landschaft ist die Gewichtung sogar sehr<br />
negativ. Dennoch ist die Fläche im Entwurf des RROP 2009 – dem Antrag der<br />
Stadt Lüneburg folgend – aus der bisherigen Vorrangnutzung herausgenommen<br />
worden. Dies ist für uns nicht <strong>nach</strong>vollziehbar. Der Aussage, dass die<br />
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Fauna durch geeignete<br />
Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen minimiert werden können, widersprechen<br />
wir ganz entschieden! Ein landschaftlich besonders positiv hervorzuhebendes<br />
Merkmal des Areals ist ja gerade das Fehlen jeglicher Bebauung und die<br />
Strukturvielfalt! Wenn eine Teilfläche (der östliche Acker) des Bereichs bebaut<br />
wird, ist das einmalig schöne strukturreiche Landschaftsbild an dieser Stelle<br />
unwiederbringlich zerstört, selbst wenn man versuchen würde, die Bebauung<br />
hinter Sichtschutz¬anpflanzungen oder dergleichen zu verstecken. Darüber<br />
hinaus wird auch <strong>nach</strong> der Bebauungsphase mit einer Verlärmung im Vergleich<br />
zum jetzigen Zustand zu rechnen sein (Autoverkehr, Rasenmäher, Häcksler,<br />
Motorsägen, Laubsauger, …), die Aus¬wirkungen auf empfindliche Tierarten<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
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Ahlers, Ulrike<br />
haben und die ruhige Naherholung westlich der Eichen-Allee („angedachter<br />
Landschaftsschutz“ in den Planungen der Stadt Lüneburg) beeinträchtigen wird.<br />
Der Aufstellungsbeschluss der Stadt Lüneburg für den Bebauungsplan<br />
Tiergartenkamp steht; mit der Herausnahme des Bereichs aus der bisherigen<br />
Vorrangnutzung würde der Landkreis Lüneburg die Weichen für eine Bebauung<br />
in diesem sensiblen landschaftlich wertvollen Naherholungsgebiet stellen –<br />
obwohl eine Anzahl von Sachargumenten, die alle in der Fortschreibung des<br />
RROP (Zielfestlegungen, Begründung und Umweltbericht) textlich dargelegt sind,<br />
dagegen sprechen. Der Landkreis kann sich nicht auf eine passive Rolle berufen,<br />
weil er nur das RROP fortschreibe, für die Bebauungsbeschlüsse aber andere<br />
verantwortlich seien. Der Landkreis selbst ermöglicht aktiv eine<br />
Landschaftsentwertung, die seinen eigenen Zielen und Erkenntnissen<br />
widerspricht.<br />
Wir glauben, dass es bei der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung im Rahmen<br />
der fachplanerischen Konkretisierung des Vorhabens nur noch um<br />
Ausgleichsmaßnahmen und Auflagen bei der Bebauung gehen wird, nicht aber<br />
um die grundsätzliche Frage, ob eine Bebauung als solche mit natur- und<br />
landschafts¬schutz¬recht¬lichen Anforderungen überhaupt vereinbar und vor<br />
dem Hintergrund der dringend erforderlichen drastischen Reduktion des<br />
Flächenverbrauchs heute noch vertretbar ist.<br />
Es gibt in Lüneburg keine Wohnungsnot. Dem Erhalt intakter, unverbauter<br />
Landschaft muss im Zweifel Vorrang gegeben werden!<br />
Wir fordern daher den Landkreis Lüneburg auf, die geplante Umwidmung der<br />
Vorrangflächen nicht weiterzuführen, die Ausweisung des infrage stehenden<br />
Gebietes Tiergartenkamp gemäß RROP 2003 als Vorrangfläche für ruhige<br />
Erholung beizubehalten und das Gebiet in seiner Gesamtheit als<br />
Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />
Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 452<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Die überarbeitete raumordnerische Konzeption für den Landkreis<br />
Lüneburg sieht neuerdings neben dem Oberzentrum Lüneburg und den diesem<br />
Zentrum nahen Standorten Adendorf und Bardowick die Bildung eines neuen<br />
„Grundzentrums mit mittel-zentralen Teilfunktionen" in Bleckede vor. Diese<br />
Festlegung verändert das bestehende raumordnerische Gleichgewicht zwischen<br />
„Ostkreis" und „Westkreis" erheblich. Aus Sicht der <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Amelinghausen sollte auch für das Grundzentrum Amelinghausen, das insoweit<br />
weitgehend mit Bleckede vergleichbar ist, eine Gleichstellung mit den für<br />
Bleckede vorgesehenen raumordnerischen Entwicklungsmöglichkeiten erfolgen.<br />
Für diese Bewertung Amelinghausens sprechen aus Sicht der <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zweifellos ist Amelinghausen der Schwerpunktort im Südwesten<br />
des Landkreises mit zentralen Funktionen für alle Gemeinden der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong>. Es ist auch - im Vergleich zu anderen<br />
Grundzentren im Landkreis - ein Standort mit voll ausgebildeten<br />
Funktionen eines Grundzentrums. Die Bedeutung geht allerdings<br />
über das Gebiet der eigenen <strong>Samtgemeinde</strong> nicht hinaus, wenn<br />
man von den wichtigen Funktionen im Bereich Fremdenverkehr<br />
und Erholung absieht. Diese Sonderfunktionen, zu denen auch die<br />
genannten kulturellen Veranstaltungen gehören, kommen in der<br />
Zuweisung der Entwicklungsaufgaben Fremdenverkehr und in der<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 12 VON 310
Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Amelinghausen insbesondere folgende Faktoren:<br />
� Amelinghausen: Zentrum im südwestlichen Bereich des Landkreises Lüneburg<br />
� Verkehrsachsen-Anbindungen B 209/BAB 7<br />
� Einwohnerentwicklung in den vergangenen 20 Jahren (von <strong>5.</strong>700 auf 8.300<br />
Einwohner)<br />
� Ausgeprägter Tourismusstandort/ staatlich anerkannter Erholungsort<br />
� Überregionale kulturelle Veranstaltungen<br />
� Überörtliches Zentrum für Einzelhandel und Nahversorgung<br />
� Überörtliche Infrastruktur (Waldbad, neue Mehrzweckhalle)<br />
� Leistungsfähiger Gewerbestandort mit überörtlicher Bedeutung<br />
(Handwerksbetriebe, Handel)<br />
� Schwerpunkte im Bereich der Altenbetreuung in der <strong>Samtgemeinde</strong> bei drei<br />
Altersheimen, innovativen häuslichen Pflegeangeboten sowie Wohn- und<br />
Betreuungsformen für Senioren mit überörtlicher Bedeutung<br />
� Familienunterstützende und generationsübergreifende<br />
Angebote/Familienpreise des Landes Niedersachsen<br />
� Vereine, Verbände und Organisationen mit Wirkungsbereiche über<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> hinaus<br />
ID 453<br />
D 1.6 [05] Stellungnahme<br />
Sichergestellt bleiben muss, dass auch den Dörfern, denen keine besondere<br />
Funktion zugewiesen wurde, im Rahmen der allgemeinen Eigenentwicklung - wie<br />
in der Vergangenheit auch Weiterentwicklungsmöglichkeiten erhalten bleiben.<br />
Kleine (angemessene) Wohnbaugebiete in sämtlichen Dörfern der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> müssen weiterhin zulässig bleiben. Einer Reduzierung für alle<br />
Dörfer nur auf Eigenentwicklung wird deutlich widersprochen.<br />
Die <strong>Samtgemeinde</strong> muss in Abstimmung mit den Mitgliedsgemeinden<br />
planerische Freiheit haben, in welchem Dorf im Rahmen der<br />
Zielzahlfestsetzungen Ausweisungen erfolgen, auch wenn dadurch im Einzelfall<br />
die Eigenentwicklungszielzahl eines Dorfes überschritten wird. Insoweit sollten<br />
die im RROP zu verankernden Zielzahlen grundsätzlich auch im gesamten<br />
Gebiet der <strong>Samtgemeinde</strong> mit allen 21 Dörfern „ausnutzbar" sein.<br />
In diesem Zusammenhang sollten auch für die Sicherung der<br />
Grundschulstandorte von der Ansiedlungsmöglichkeit her nicht nur die<br />
Grundschulorte selbst betrachtet werden, sondern das Grundschuleinzugsgebiet<br />
insgesamt.<br />
Mit der Ansiedlung von jungen Familien in allen Dörfern werden auch die<br />
Kindertagsstätten und die gesamte weitere gemeindliche Infrastruktur gesichert.<br />
Die Zusammenfassung der Gebiete der <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen und der<br />
Gemeinde Barnstedt zu einem theoretischen Planungsraum ist nicht<br />
<strong>nach</strong>vollziehbar, erscheint nicht zielführend und wäre mit einem zusätzlichen<br />
vermeidbaren Abstimmungsaufwand auf gemeindlicher Ebene verbunden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Festlegung von regionalen Erholungsschwerpunkten zum<br />
Ausdruck.<br />
Verkehrsanbindung und Einwohnerentwicklung, die im Übrigen<br />
sich nicht von einigen anderen Grundzentren im Landkreis<br />
unterscheiden, stellen kein Kriterium für die Zuweisung<br />
mittelzentraler Funktionen dar.<br />
Im Übrigen sollen Adendorf und Bardowick nunmehr aufgrund der<br />
kritischen Stellungnahme des ML nicht als Standort mit<br />
mittelzentralen Teilfunktionen ausgewiesen, sondern ihnen<br />
vielmehr bestimmte Funktionen im zentralörtlichen Verbund<br />
zugewiesen werden.<br />
In Anerkennung der bedeutenden Funktionen im Bereich Senioren<br />
kann dem Standort Amelinghausen die Entwicklungsaufgabe<br />
" Dienstleistungsangebote für Leben und Wohnen im Alter"<br />
zugewiesen werden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Angesichts der allgemeinen demografischen Entwicklung mit<br />
einem absehbar auch im Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Amelinghausen deutlich geringeren Zuwachs an Einwohnern bis<br />
2020 - also im Planungszeitraum - muss es verstärkt darum<br />
gehen, die Potenziale und die vorhandene<br />
Versorgungsinfrastruktur vor allem in den Zentralen Orten zu<br />
sichern und zu stärken. Das bedeutet, dass sich<br />
Einwohnerzuwächse im Wesentlichen auf Amelinghausen selbst<br />
konzentrieren müssen.<br />
Mit dieser dezentralen Konzentration wird gleichzeitig eine zu<br />
starke Zersiedelung des Raumes vermieden und es werden<br />
Verkehrsströme zwischen den Mitgliedsgemeinden und dem<br />
Zentralen Ort verringert. Letzteres unterstützt das gemeinsame<br />
Ziel, die CO2- Emissionen des Kraftfahrzeugverkehrs zu<br />
begrenzen und damit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.<br />
Auch ist ein weniger zersiedelter Raum gerade auch bei einer<br />
<strong>Samtgemeinde</strong>, die ihren wesentlichen Schwerpunkt im Tourismus<br />
sieht, ein entscheidender Faustpfand zur Erhaltung der<br />
naturräumlichen Potenziale und damit der Attraktivität des<br />
Raumes. Hierzu trägt der Zweiklang "reizvolle Dörfer in intakte<br />
Landschaft" wesentlich bei.<br />
Eigenentwicklung heißt dabei aber natürlich nicht, dass zukünftig<br />
keinerlei kleinere Baugebiete in den mit dieser Festlegung<br />
versehenen Orte mehr möglich sind. Wie in Orten mit zentraler<br />
Funktion auch soll jedoch der Schwerpunkt zunächst auf die<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 13 VON 310
Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Generell wird aus hiesiger Sicht darauf hingewiesen, dass die aus den bereits<br />
rechtsverbindlichen Flächennutzungsplänen abzuleitenden Planungen durch die<br />
Neufassung des Regionalen Raumordnungsprogramms nicht behindert werden<br />
dürfen und nicht zu einer Anrechnung auf die zukünftigen Zielzahlfestlegungen<br />
führen.<br />
Den Orten Betzendorf, Oldendorf/Luhe und Soderstorf sollen auch in Zukunft<br />
grundzentrumsentlastende Funktionen zugewiesen werden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Ausschöpfung der Potenziale in den bebauten Ortslagen gelegt<br />
werden, so z.B. durch Revitalisierung oftmals auch ortstypischer<br />
oder denkmalwerter Bausubstanz, was wiederum die Attraktivität<br />
der Dörfer nicht nur für die Bewohner, sondern auch für Touristen<br />
deutlich stärkt.<br />
Darüber hinaus ist inzwischen vielfach belegt, dass<br />
Innenentwicklung die kommunalen Haushalte wesentlich weniger<br />
belastet als Außenentwicklung (z.B. geringere Kosten für<br />
Errichtung und Unterhaltung von Anlagen der Erschließung und<br />
Entsorgung, geringere Kosten der sozialen Infrastruktur)<br />
Legt die <strong>Samtgemeinde</strong> bzw. Gemeinde auf geeignete Weise<br />
gegenüber der Landesplanungsbehörde dar, dass die sinnvollen<br />
und realistischen Möglichkeiten der Innenentwicklung<br />
ausgeschöpft sind, können im Rahmen steigender<br />
Wohnansprüche der ansässigen Bevölkerung und <strong>nach</strong> Maßgabe<br />
der zu erwartenden natürlichen Bevölkerungsentwicklung der<br />
jeweiligen nicht zentralen Orte auch Neubaugebiete in<br />
angemessenem Umfang zugelassen werden. Dabei wird aus<br />
Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine "Bagatellgrenze"<br />
eingeführt, und zwar in der Weise, dass in jedem Einzelfall einer F-<br />
Plan-Aufstellung bzw. -änderung Wohnbauflächen für bis zu 5 WE<br />
bzw. 3% der WE des jeweiligen Ortes per se raumordnerisch<br />
unbedenklich sind.<br />
Um den - neben Amelinghausen - weiteren Grundschulstandort in<br />
der <strong>Samtgemeinde</strong> mittel- bis langfristige sichern zu können, ist<br />
dessen Tragfähigkeit eher durch die Bevölkerungsentwicklung in<br />
Soderstorf selbst als in den übrigen Gemeinden und Orten des<br />
Einzugsbereichs zu sichern, allerdings nur, solange dies nicht zu<br />
Lasten des Grundschulstandorts Amelinghausen geht ("kurze<br />
Beine - kurze Wege", Minimierung von Verkehrsströmen).<br />
Angesichts der demografischen Entwicklung mit allgemein zu<br />
erwartenden sinkenden Geburtenraten wird auch die Zahl der<br />
Kinder pro Kindergarten-Jahrgang abnehmen, es sei denn, die<br />
Jahrgänge werden durch gezielte Zuwanderungen "aufgestockt".<br />
Dies wäre allerdings in aller Regel nur auf Kosten von<br />
Jahrgangsstärken im zentralen Ort Amelinghausen oder in<br />
anderen zentralen Orten möglich, was raumordnerisch aus den<br />
o.g. Gründen jedoch nicht erwünscht und auch aus<br />
volkswirtschaftlichen und fiskalischen Gründen nicht akzeptabel<br />
wäre.<br />
Die Raumordnung wird auf die Bildung von Teilräumen verzichten.<br />
D.h., das Ziel der Reduzierung des Flächenverbrauchs wird<br />
bezogen auf die jeweiligen Einheits- bzw. <strong>Samtgemeinde</strong>n. Es<br />
bleibt den Gemeinden/<strong>Samtgemeinde</strong>n jedoch unbenommen, im<br />
Wege freiwilliger Kooperation kommunale Grenzen<br />
überschreitende Teilräume zu bilden und die<br />
Wohnbaulandausweisung <strong>nach</strong> Maßgabe des 50%.- Ziels auf<br />
solche Teilräume auszurichten. Eine beliebige Verteilung der<br />
"Zuwachspotenziale" auf alle Ortsteile ist allerdings in jedem Fall -<br />
SEITE 14 VON 310
Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
gleich ob Bezugsraum <strong>Samtgemeinde</strong> oder Teilraum - nicht<br />
möglich, weil im Sinne der dezentralen Konzentration der<br />
Schwerpunkt der Entwicklung auf den zentralen Orten liegen muss.<br />
Es wird zugesichert, dass die Siedlungsflächen-Darstellungen der<br />
wirksamen Flächennutzungspläne unberührt bleiben. In welcher<br />
Reihenfolge ausgewiesene Wohnbauflächen in verbindliches<br />
Baurecht umgesetzt werden, ergibt sich <strong>nach</strong> Maßgabe der zu<br />
erzielenden Absenkung der Flächenverbrauchs-Quote aus dem<br />
interkommunalen Abstimmungsprozess innerhalb des jeweiligen<br />
Teilraums.<br />
Den Begriff "Grundzentrum entlastende Funktionen" sieht das<br />
LROP 2008 nicht mehr vor, er soll und kann deshalb auch bei der<br />
Fortschreibung des RROP auch nicht weiter verwendet werden. Er<br />
wäre im Übrigen bei der vorhandenen und zu erwartenden<br />
Raumstruktur des Landkreises auch nicht mehr angemessen,<br />
denn Überlastungserscheinungen von Grundzentren sind weder<br />
gegenwärtig festzustellen noch im Planungszeitraum zu erwarten.<br />
An seiner Stelle werden geeigneten Orten die<br />
Schwerpunktaufgabe "Sicherung vorhandener Infrastruktur"<br />
zugewiesen (s. hierzu Ausführungen im Abwägungsvorschlag zu<br />
"Gemeinde Vögelsen"). Grundlage für eine solche Ausweisung<br />
sind bestimmte, dort näher definierte bestehende oder<br />
raumordnerisch anzustrebende überörtliche Funktionen<br />
insbesondere auch vor dem Hintergrund zumutbarer Entfernungen<br />
zu Einrichtungen der privaten und öffentlichen Versorgung.<br />
Soderstorf und Betzendorf weisen mit der Grundschule und<br />
Kindergarten zwar überörtliche Funktionen auf, was jedoch allein<br />
die Zuweisung der o.g. Schwerpunktaufgabe nicht gerechtfertigt<br />
erscheinen lässt. Wichtiges Merkmal ider Infrastruktur st nämlich<br />
der Lebensmittel-Einzelhandel, der in beiden Orten nicht mehr<br />
ansässig ist und bei realistischer Betrachtung der<br />
Strukturmerkmale des Einzelhandels und der Kundenwünsche<br />
auch in Zukunft aller Wahrscheinlichkeit <strong>nach</strong> nicht eine<br />
ausreichende Tragfähigkeit für einen wirtschaftlichen Betrieb<br />
erreichen wird.<br />
Sollte sich für die genannten Orte ein Betreiber finden, wird dies<br />
der Landkreis jedoch selbstverständlich unterstützen.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
D 1.5 02 , 2. Satz, wird wie folgt geändert:<br />
"Ggf. mögliche neue Wohnflächenausweisungen bemessen sich<br />
am Bedarf, der sich<br />
o aus der zu erwartenden natürlichen Bevölkerungsentwicklung<br />
o unter Berücksichtigung steigender Wohnansprüche bzw.<br />
sinkender Haushaltsgrößen sowie<br />
o <strong>nach</strong> Abzug vorhandener Flächenpotenziale im Bestand<br />
(insbesondere Baulandreserven, Baulücken)<br />
SEITE 15 VON 310
Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 454<br />
D 3.1 [04] Stellungnahme<br />
Amelinghausen hat eine mit Bleckede, Scharnebeck, Neuhaus und <strong>Dahlenburg</strong><br />
vergleichbare Bedeutung als Gewerbestandort. Dem ist im RROP Rechnung zu<br />
tragen. Die Beschränkung auf Neuansiedlungen zur Standortsicherung<br />
bestehender Betriebe und eine Einschränkung auf Betriebe, die bereits<br />
bestehende Betriebe ergänzen, ist eine deutlich zu weit gehende Einschränkung<br />
der gemeindlichen Entwicklungsmöglichkeiten. Mit der Übernahme des zu Ziffer<br />
1 dargestellten Aufgabenzuweisung Amelinghausens als „Grundzentrum mit<br />
mittelzentralen Teilfunktionen", würde auch hier eine sachgerechte Lösung<br />
gefunden. Die Standortbedeutung ist bereits zu Ziffer 1 belegt. In diesem<br />
Zusammenhang wird insbesondere auf die Nähe zur im RROP-Entwurf nicht<br />
berücksichtigten Verkehrsachse BAB 7 mit Anbindung über die B 209 verwiesen.<br />
ID 455<br />
D 1.5 [13] Stellungnahme<br />
Die Zuordnung des Entwicklungsziels Fremdenverkehr soll für die gesamte<br />
Gemeinde Amelinghausen gelten - also auch für die Ortsteile Dehnsen und<br />
Etzen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
ergibt. Dieser Bedarf ist vom kommunalen Planungsträger<br />
<strong>nach</strong>zuweisen. Unbeachtlich bleiben Wohnflächenausweisungen,<br />
durch die sich die Zahl der Wohneinheiten im jeweiligen Ort um<br />
vorausgeschätzt weniger als 3 % oder um bis zu 5 erhöht."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das grundlegendes Konzept der regionalplanerischen<br />
Funktionszuweisungen besteht darin, die besonderen Stärken von<br />
Gemeinden und Teilräumen zu sichern und zu entwickeln. Eine<br />
solche Stärke stellt für Amelinghausen zweifellos die<br />
naturräumliche Ausstattung, der Besatz mit wichtigen und<br />
herausragenden privaten und öffentlichen Einrichtungen für<br />
Tourismus und Erholung dar, dokumentiert u.a. auch im<br />
Regionalen Entwicklungskonzept der Naturparkregion Lüneburger<br />
Heide, des Kreisentwicklungskonzepts und des Städtebaulichen<br />
Entwicklungskonzepts.<br />
Dennoch ist eine Höherstufung des Standorts A. in die Kategorie<br />
"Industrie- und Gewerbegebiete von überörtlicher Bedeutung"<br />
raumordnerisch vertretbar. Dabei wird davon ausgegangen, dass<br />
mögliche Raumnutzungskonflikte zwischen Tourismus und<br />
Erholung auf der einen Seite und Gewerbe auf der anderen Seite<br />
durch Zuordnung und bauleitplanerische Instrumente wie<br />
Zonierung und/oder Ausschluss störender gewerblicher Nutzungen<br />
auf der Ebene der Bauleitplanung gelöst werden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Bei der Zielfestlegung Standort mit der besonderen<br />
Entwicklungaufgabe Tourismus handelt es sich um eine<br />
standörtliche Zielfestlegung und bezieht sich hier konkret auf den<br />
Standort Amelinghausen und bezieht die OT Dehnsen und Etzen<br />
nicht automatisch mit ein.<br />
Im Sinne einer Konzentration auf Standorte, die herausragende<br />
touristische Funktionen besitzen (s. Begründung LROP 2. 04),<br />
kommt eine Zuweisung als Standort mit der besonderen<br />
Entwicklungsaufgabe nicht in Betracht.<br />
Ihre Bedeutung für die Erholung und Freizeitgestaltung bezieht<br />
sich eher auf die lokale Bevölkerung im Einzugsgebiet der<br />
be<strong>nach</strong>barten Gemeinden.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 16 VON 310
Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 456<br />
D 1.6 [03] Stellungnahme<br />
Amelinghausen muss perspektivisch weiterhin als Sekundar-I- Standort geführt<br />
werden. Eine Schulstrukturreform wird es mittelfristig auch in Niedersachsen<br />
geben (Beispiele: Hamburg, Schleswig-Holstein, aktuell Thüringen). Kommt es<br />
dann auch in Niedersachsen zu einer gemeinsamen Beschulung bis zum 6. oder<br />
8. Jahrgang, dann wird gefordert, eine entsprechende Schulform in<br />
Amelinghausen unter Erhaltung aller heute bestehenden Grundschulstandorte zu<br />
errichten. Die <strong>Samtgemeinde</strong> hat aktuell zwischen 70 bis 100 Kinder pro<br />
Jahrgang.<br />
ID 457<br />
D 3.6.1 [05] Stellungnahme<br />
Die Versorgung der <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen mit Angeboten des ÖPNV ist<br />
nicht ausreichend. Der <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen kommt dabei als<br />
touristischem Schwerpunkt im Landkreis Lüneburg besondere Bedeutung bei<br />
einer Angebotsverbesserung vornehmlich an Wochenenden und Feiertagen mit<br />
Anbindung an den HVV in Richtung Bahnhof Lüneburg zu.<br />
ID 458<br />
D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />
Einer Hafenhinterlandanbindung über diese Strecke wird widersprochen. Bei<br />
höherer Streckeninanspruchnahme - auch bei weiterem<br />
Personenbeförderungsverkehr - werden Lärmschutzmaßnahmen notwendig.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Festlegung von Sekundar I- Standorten ist nicht<br />
Regelungsgegenstand des RROP. Für die Zuweisung von<br />
zentralörtlichen Funktionen, stellt die Bildungsinfrastruktur zwar ein<br />
wichtiges Ausweisungskriterium, aber nicht das Einzige, dar. Der<br />
Schluss, dass ein Sekundar I-Standort automatisch die<br />
Ausweisung als Grundzentrum zur Folge hat, wäre falsch. Das<br />
Grundzentrum Amelinghausen nimmt aufgrund der vorhandenen<br />
vielfältigen Einrichtungen aus regionalplanerischer Sicht für die<br />
Daseinsvorsorge der Bevölkerung im westlichen Teil des<br />
Kreisgebiets eine wichtige Stellung ein.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />
und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />
NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />
Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />
Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />
zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />
dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Strecke Lüneburg – Amelinghausen – Soltau kommt nicht<br />
mehr als zu ertüchtigende Strecke für den Hafenhinterlandverkehr<br />
in Betracht.<br />
Nach neuem Erkenntnisstand erscheint zweifelhaft, ob diese<br />
Strecke aufgrund ihrer Linienführung, aber auch unter<br />
wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Entlastungsfunktion für den<br />
Hamburger Hafen erfüllen kann.<br />
D 3.6.2 03 wird in den Sätzen 2 und 4 wie folgt geändert:<br />
Der Satz: "Die Strecke Lüneburg - Amelinghausen - Soltau ist im<br />
Hinblick auf den Hafen-Hinterland-Verkehr zu ertüchtigen." entfällt.<br />
Eine Reaktivierung der Bahnstrecke Lüneburg - Bleckede - Alt<br />
Garge in Verbindung mit der Güterverladestelle<br />
Bleckede/Waldfrieden ist zu prüfen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 17 VON 310
Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 459<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Kurzfristige und <strong>nach</strong>haltige Lösungen sind zur schnellstmöglichen Entlastung<br />
der Ortsdurchfahrten im Zuge der B 209 von der bestehenden Belastung durch<br />
den Schwerlastverkehr geboten. Bestehende Verbote müssen konsequent<br />
durchgesetzt werden. Das bestehende Fahrverbot aus Richtung Lüneburg sollte<br />
auch aus Richtung Soltau angeordnet werden. Wenn hier Lösungen nicht<br />
gefunden werden können, so sollten großräumigere Lösungen, wie z.B. die<br />
früher bereits einmal diskutierte Verbindung B 404 zur BAB 7 geprüft werden.<br />
ID 460<br />
D 1.5 [14] Stellungnahme<br />
Als Ländliche Siedlungen sind folgende Dörfer aufzunehmen.<br />
� Glüsingen und Tellmer<br />
� Marxen am Berge und Wohlenbüttel<br />
� Bockum, Diersbüttel und Ehlbeck<br />
� Raven und Thansen<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Auch wenn durchaus eingeräumt wird, dass der<br />
Durchgangsverkehr und insbesondere der Schwerlastverkehr<br />
durch Amelinghausen im Zuge der B 209 ein erhebliches Problem<br />
darstellt, so sind doch verkehrsregelnde Maßnahmen nicht<br />
Gegenstand der Regionalplanung. Eine wirksame Abhilfe zur<br />
Lösung dieses Problems - abgesehen von nur auf Bundesebene<br />
regelbaren Instrumenten wie einer Bemautung von Fernstraßen -<br />
würde der Bau einer im RROP wie bisher dargestellten<br />
Ortsumgehung sein (s. auch Integriertes Verkehrskonzept S. 66,<br />
Schaubild S. 67 sowie mit der Ergänzung vom 26.11. 09)<br />
Verbindung zwischen der B 404 bzw. A 21 und der A 7:<br />
Wie auch bereits im Integrierten Verkehrskonzept auf S. 68<br />
ausgeführt, wurde eine solche Maßnahme dem Szenario "Trend"<br />
zugeordnet, aus Gründen von Klima- und Umweltschutz wird der<br />
Fortschreibung des RROP jedoch das Szenario 1<br />
"umweltorientiert" zugrunde gelegt, das eine solche Verbindung<br />
nicht vorsieht.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das LROP 1994 nennt in seiner Begründung eine Reihe von<br />
Voraussetzungen, die für eine Festlegung als "ländliche Siedlung"<br />
gelten sollen:<br />
- ländliche Ortsstruktur, durch Umstrukturierungsprozesse noch<br />
nicht zerstört,<br />
- oder, wo dieses der Fall ist, durch Konsolidierung der<br />
Ortsentwicklung und behutsame Arrondierung die<br />
Wiederherstellung dörflicher Funktionsvielfalt (u. a. durch<br />
Anpassung leerfallender landwirtschaftlicher Gebäudesubstanz)<br />
möglich.<br />
- Es soll die Möglichkeit zur Weiterentwicklung der existierenden<br />
Landwirtschaft bzw. Vorrang hierfür gewährleistet werden.<br />
- Begleitung von Umstrukturierungsprozessen, dabei<br />
- keine umfängliche Ausweisung von Wohngebieten in die<br />
Fläche. Es handelt sich in der Regel um solche Orte, die noch<br />
nicht einen Einwohnerstand erreicht haben, der dörfliche<br />
Verhältnisse überschreitet.<br />
Diesen Kriterien schließt sich die Regionalplanung bei der<br />
Festlegung im RROP an.<br />
Folgende Orte erfüllen wesentliche der o.g. Kriterien:<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 18 VON 310
Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 461<br />
D 1.6 [07] Stellungnahme<br />
In einigen Dörfern wurden im Laufe der Jahre gewerbliche, touristische, kulturelle<br />
oder soziale Schwerpunkte aufgebaut. Durch Raumordnungsfestsetzungen darf<br />
ein Ausbau oder eine Weiterentwicklung dieser Schwerpunkte nicht beschränkt<br />
werden. Für die <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen sind dies zur Zeit unter anderem:<br />
� Bockum - SOS-Kinderdorf<br />
� Thansen - Seminar- und Eventzentrum Gut Thansen<br />
� Oldendorf/Luhe - weltweiter agierender Meeresforschungsverlag<br />
� Rehrhof - Reiturlaubszentrum.<br />
Die <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen behält sich ausdrücklich vor, im Laufe des<br />
Verfahrens weitere Hinweise vorzutragen, zumal die Beratungen in den<br />
Mitgliedsgemeinden noch ausstehen.<br />
ID 594<br />
D 3.8 [03] Stellungnahme<br />
Die Stadt Bleckede sowie die Gemeinden Nahrendorf und Tosterglope<br />
(<strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong>) liegen im Naturpark Elbufer-Drawehn. Dieser<br />
überregional bedeutsame Erholungsraum ist entsprechend den Aussagen des<br />
Einrichtungsplanes für den Naturpark weiter zu sichern und zu entwickeln. Eine<br />
Erweiterung auf das rechtselbische Gebiet des Landkreises und das gesamte<br />
Gebiet der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> ist anzustreben.<br />
Die <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen und Teile der <strong>Samtgemeinde</strong>n Gellersen und<br />
Ilmenau liegen im Naturpark Lüneburger Heide. Dieser überregional bedeutsame<br />
Erholungsraum ist entsprechend den Aussagen des Konzeptes zur Erweiterung<br />
des Naturparks und des Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes für die<br />
Naturparkregion Lüneburger Heide weiter zu sichern und zu entwickeln. Einen<br />
Schwerpunkt der touristischen Entwicklung bildet dabei der staatlich anerkannte<br />
Erholungsort Amelinghausen.<br />
Für die regionale Erholung sind außerdem die in der Geest liegenden<br />
Tallandschaften von Neetze, Ilmenau, Lopau und Luhe einschließlich der<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Glüsingen, Diersbüttel, Marxen, Raven und Tellmer.<br />
Folgende Orte erfüllen die Kriterien nicht:<br />
Bockum, Wohlenbüttel und Thansen: keine Dörfer im klassischen<br />
Sinne, sondern eher kleinere Ansiedlungen/Weiler;<br />
Ehlbeck:<br />
stark durch Wohnsiedlungen überformt, keine Aussicht mehr auf<br />
Wiederherstellung überwiegend dörflicher Strukturen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Standorte Bockum und Gut Thansen erhalten im Rahmen von<br />
sog. "Schwerpunktaufgaben" entsprechende textliche<br />
Zielfestlegungen.<br />
Am Standort "Rehrhof" ist zeichnerisch die Entwicklungsaufgabe<br />
"Erholung" festgelegt. Dies gewährleistet den landesplanerischen<br />
Spielraum für die Sicherung und Entwicklung als<br />
Reiturlaubszentrum. In der Begründung wird dies entsprechend<br />
ergänzt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 19 VON 310
Amelinghausen, <strong>Samtgemeinde</strong><br />
angrenzenden waldreichen Höhenzüge von besonderer Bedeutung. Dabei sind<br />
im Hinblick, auf die ökologische Belastbarkeit der Talräume dort allenfalls ruhige<br />
Erholungsformen möglich, die mit den jeweiligen Naturschutzbelangen vereinbar<br />
sind, während die intensiveren Erholungsnutzungen mit Vorrangfunktionen<br />
generell nur außerhalb der Niederungen möglich sein sollen. Zu diesen für die<br />
regionale Erholung besonders bedeutsamen Landschaftsräumen zählen des<br />
Weiteren sämtliche stadtnahen Wälder des Oberzentrums Lüneburg.<br />
ID 595<br />
D 1.5 [11] Stellungnahme<br />
Darüber hinaus haben wir hier in Amelinghausen auch noch einmal den in<br />
unserem Gespräch nur vorläufig angedachten Begriff „Seniorenwirtschaft"<br />
kritisch hinterfragt. Mit dieser Begrifflichkeit kann sich Amelinghausen eindeutig<br />
nicht identifizieren.<br />
Ich schlage vor, hier den Begriff "Dienstleistungsangebote für Leben und<br />
Wohnen im Alter" zu verwenden.<br />
Amt Neuhaus,Gemeinde<br />
ID 364<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
als 2. Satz ist einzufügen:<br />
Die Orte, wo keine Neuausweisung von Wohnbauflächen in den Jahren 2002 -<br />
-2007 vorgenommen worden ist, sind von dieser Reglung ausgenommen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s Stellungnahme. ID 452<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es wird eingeräumt, dass im Fall des Amtes Neuhaus, in dem es<br />
im Bezugszeitraum 2002 bis 2009 eine nennenswerte Ausweisung<br />
von Wohnbauland gegeben hat, eine Regelung zur Absenkung um<br />
50 % keinen Sinn macht. Deshalb sollte - wie im vorgelegten<br />
Entwurf dargestellt - diese Regelung auf Teilräume bezogen<br />
werden, in allen ursprünglich definierten Teilräumen hat es<br />
durchaus Wohnbauland- Ausweisungen gegeben.<br />
Aus Gründen der besseren Handhabbarkeit und dem Wunsch<br />
etlicher Kommunen entsprechend, soll diese Regelung nun<br />
grundsätzlich auf das Gebiet der jeweiligen Einheits-<br />
/<strong>Samtgemeinde</strong> bezogen werden. Es wird jedoch empfohlen, dass<br />
sich be<strong>nach</strong>barte, funktional verflochtene Kommunen durch<br />
entsprechende Vereinbarungen verpflichten, im Wege der<br />
interkommunalen Abstimmung dieses Ziel zu erreichen (s. hierzu<br />
auch Abwägung zu ID 17).<br />
Sollte die Gemeinde Amt Neuhaus sich nicht zu einer solchen<br />
interkommunalen Vereinbarung entschließen können, steht ihr ein<br />
Kontingent an möglichem Wohnbauland<br />
in einem Umfang zur Verfügung, der ihrem Anteil an der<br />
Bevölkerung entspricht. Daraus ergibt sich eine in 2020 mögliche<br />
Wohnbaulandausweisung von 0,03 ha.<br />
Im Falle, dass es zu einer entsprechenden Vereinbarung kommt,<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 20 VON 310
Amt Neuhaus,Gemeinde<br />
ID 365<br />
D 1.5 [13] Stellungnahme<br />
Die Ortschaft Preten ist in der Aufzählung aufzunehmen, da die Stork Foundation<br />
mit dem Naturlehrpfad durch den Schlosswald, die Sudewiesen mit den<br />
Heckrindern und den Koniks-Pferden schon eine ganz besondere touristische<br />
Bedeutung für die Gemeinde Amt Neuhaus darstellt.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
kann im gegenseitigen Einvernehmen mit den Vertragspartnern<br />
der Gemeinde Amt Neuhaus diese Ziel aber auch dann erfüllt sein,<br />
wenn diese Vertragspartner der Gemeinde Amt Neuhaus von dem<br />
insgesamt zur Verfügung stehenden Potenzial an zusätzlichem<br />
Wohnbauland Kontingente "abgeben".<br />
Planänderung:<br />
Textliche Darlegungen:<br />
Es wird folgender Satz 4 eingefügt: „Haben Samt- oder<br />
Einheitsgemeinden oder Kooperationsräume in diesem Zeitraum<br />
kein Wohnbauland neu ausgewiesen, so bemisst sich die 2020<br />
zulässige Ausweisung am Einwohneranteil der<br />
Einheitsgemeinde/<strong>Samtgemeinde</strong>/des Kooperationsraums an der<br />
Gesamtbevölkerung des Landkreises Lüneburg.“<br />
Begründung:<br />
S. 15 wird <strong>nach</strong> dem letzten Absatz wie folgt ergänzt:<br />
„Obige Tabelle zeigt, dass die Gebietskörperschaften Stadt<br />
Bleckede, Gemeinde Amt Neuhaus und <strong>Samtgemeinde</strong><br />
<strong>Dahlenburg</strong> kein oder so gut wie kein Wohnbauland im<br />
Referenzzeitraum ausgewiesen haben. In diesen Fällen ist eine<br />
Halbierung sachlogisch nicht möglich. Deshalb sollen diese<br />
Kommunen jede für sich oder bei abgeschlossenen<br />
Kooperationsvereinbarungen im Kooperationsraum in 2020<br />
Wohnbauland in einem Umfang ausweisen, der ihrem Anteil an<br />
der Bevölkerung entspricht. Dies heißt, dass vom gesamten für<br />
das Planungsgebiet 2020 zur Verfügung stehenden Kontingent von<br />
16,55 ha Flächenausweisungen für Wohnbauland in Amt Neuhaus<br />
maximal 0,03 ha möglich sind.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Für die Festlegung von Standorten mit der besonderen<br />
Entwicklungsaufgabe Tourismus bedarf die Gemeinde gemäß<br />
LROP herausragender touristischer Funktionen (s. Text und<br />
Begründung LROP 2008 2.1 04). Touristische Einrichtungen sollen<br />
räumlich und infrastrukturell an Zentrale Orte gebunden werden.<br />
Es handelt sich hier zwar um eine Sollvorschrift, die somit<br />
Ausnahmen gestattet (LROP 2.1 05), ein aus raumordnerischer<br />
Sicht besonderer Umstand wird nicht gesehen, somit kommt eine<br />
Ausweisung als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />
Tourismus nicht in Betracht.<br />
Darüber hinaus liegt der Ort Preten im Biosphärenreservat<br />
"Niedersächsische Elbtalaue". Der Ort selbst liegt im Gebietsteil A,<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 21 VON 310
Amt Neuhaus,Gemeinde<br />
ID 366<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Im Hinblick auf die Fusion sollte hier geprüft werden, ob nicht Bleckede <strong>nach</strong> der<br />
Fusion ein Mittelzentrum ist.<br />
ID 367<br />
D 1.6 [04] Stellungnahme<br />
Der letzte Satz ist wie folgt zu ändern: Für die Standorte Kaarßen und Tripkau<br />
sind ihre zentralörtlichen Einrichtungen in funktionaler Differenzierung<br />
aufeinander abzustimmen<br />
ID 368<br />
D 2.1 [10] Stellungnahme<br />
Potenzielle Überschwemmungsgebiete sollen beim Neubau von Deichen wieder<br />
ihrer ursprünglichen Funktion zugeführt werden, sofern dies mit den<br />
Erfordernissen des Hochwasserschutzes und den berechtigten Belangen der<br />
Landwirte übereinstimmt.<br />
ID 369<br />
D 3.6.1 [02] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
im Norden angrenzend, befindet sich der Gebietsteil C , der die<br />
Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes und somit der<br />
Naturschutz im Vordergrund steht. Aus raumordnerischer Sicht<br />
besteht hier ein Konflikt zwischen der Entwicklung<br />
herausragender touristischer Einrichtungen und der besonderer<br />
Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz (s. Begründung LROP<br />
2008 3.1.4 01). Grundsätzlich geht es auch bei der Ausweisung<br />
von Standorten mit der besonderen Entwicklungsaufgabe um eine<br />
Konzentration auf bestimmte Standorte und die Vermeidung des<br />
"Gießkannenprinzips", und für diesen Raum im Landkreis<br />
Lüneburg befindet sich Entwicklungsschwerpunkt in Neuhaus.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Nach der gegenwärtig gültigen Beschlusslage der Stadt Bleckede<br />
ist auf absehbare Zeit nicht mehr von einer Fusion auszugehen.<br />
Unabhängig davon kommt eine Aufwertung Bleckedes zu einem<br />
Mittelzentrum nicht in Betracht, denn diese werden abschließend<br />
im LROP festgelegt und sind damit der Regelung durch das RROP<br />
entzogen.<br />
Im Übrigen müssen aufgrund der Forderung des ML die einzelnen<br />
zu sichernden oder zu stärkenden mittelzentralen Funktionen<br />
Bleckedes konkret benannt werden (s. hierzu Abwägung zu Stadt<br />
Bleckede - ID 3).<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregung der Gemeinde ist im Hinblick darauf, dass nur die<br />
Gemeinde selbst und nicht die Standorte steuern können, sinnvoll.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 22 VON 310
Amt Neuhaus,Gemeinde<br />
Folgende Ergänzung ist aufzunehmen:<br />
Desweiteren ist im Sinne des Großraumes der Metropolregion Hamburg zu<br />
prüfen, die das HVV Netz mit einer Linie über Lauenburg - Boizenburg -<br />
Neuhaus zu erweitern.<br />
ID 370<br />
D 3.6.6 [01] Stellungnahme<br />
Im ersten Satz ist Darchau durch Wehningen zu ersetzen.<br />
ID 371<br />
D 3.7 [04] Stellungnahme<br />
Im Satz 3 ist das Wolfsinformationszentrum durch das Wort Artenschutzzentrum<br />
zu ersetzen. Weiterhin ist hier der Naturlehrpfad der Stork Foundation durch den<br />
Schlosswald aufzunehmen.<br />
ID 372<br />
D 3.8 [10] Stellungnahme<br />
Die ersten beiden Sätze sind durch folgende Formulierung zu ersetzen: Anlagen<br />
für das Freizeitwohnen können zugelassen werden, wenn sie mit den übrigen<br />
Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar sind.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />
und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />
NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />
Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />
Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />
zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />
dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregung wird unterstützt, um die erfolgreiche Entwicklung<br />
des Elberadweges weiter zu fördern, was durch eine Führung auf<br />
dem Deich wesentlich unterstützt werden kann.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Wolfs- und Artenschutzzentrum:<br />
Arbeitstitel ist zur Zeit "Wolfs- und Artenschutzzentrum", auch die<br />
Förderanträge einschließlich Konzept laufen zur Zeit unter diesem<br />
Namen. Insoweit ist es sinnvoll auch diesen Namen zu verwenden.<br />
Naturlehrpfade sind aufgrund der Maßstabsebene nicht<br />
Regelungsgegenstand des RROP.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Diese Zielfestlegung ist zwar nicht Gegenstand der Änderung, sie<br />
soll aber dennoch zur Förderung des Tourismus und zur Schaffung<br />
von Erwerbsmöglichkeiten so präzisiert werden, dass die Belange<br />
von Natur und Landschaft bestmöglich mit den Belangen des<br />
Tourismus in Einklang gebracht werden.<br />
Grundsätzlich soll weiterhin die freie Landschaft, die nicht zuletzt<br />
auch für die Gemeinde Amt Neuhaus und die gesamte Elbtalaue<br />
ein unschätzbares "Kapital" darstellt, von einer baulichen Nutzung<br />
freigehalten werden. Diesem Belang kann aber nur dann<br />
weitestgehend Rechnung getragen werden, wenn entsprechende<br />
Anlagen, sofern mit übrigen Zielen der Raumordnung vereinbar, in<br />
unmittelbarer Zuordnung zu im Zusammenhang bebauten Orten<br />
oder Ortsteilen errichtet werden.<br />
Ansonsten soll es bei der bisherigen Ausnahmeregelung bleiben.<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 23 VON 310
Amt Neuhaus,Gemeinde<br />
ID 373<br />
D 1.6 [04] Stellungnahme<br />
In der kartografischen Darstellung ist Tripkau als Ortschaft mit grundzentralen<br />
Funktionen und der Flugplatz in Neuhaus am richtigen Standort darzustellen.<br />
Artlenburg Flecken<br />
ID 38<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Die <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck hat bereits im Jahr 2003 eine<br />
Entwicklungsplanung verabschiedet. Diese sollte mit eingearbeitet werden.<br />
Die Reduzierung des Flächenverbrauchs wird grundsätzlich unterstützt. Die<br />
Nachfrage <strong>nach</strong> Wohnbauland ist zurück gegangen. Selbst in infrastrukturell gut<br />
ausgestatteten Orten werden Baugrundstücke nur schleppend <strong>nach</strong>gefragt.<br />
Dennoch sollte eine gewisser „Vorrat“ an potenziellen Bauflächen geschaffen<br />
werden. Die im Ziel aufgeführte Nachverdichtung ist ohne Frage eine<br />
wünschenswerte Möglichkeit, vorhanden Infrastrukturen zu erhalten und noch zu<br />
erweitern.<br />
ID 39<br />
D 1.6 [04] Stellungnahme<br />
Der Flecken Artlenburg ist ein Ort mit 1.650 Einwohnern dicht im Speckgürtel der<br />
Region Hamburg als dichtester Ort im Landkreis Lüneburg. In den letzten Jahren<br />
ist die Einwohnerzahl stetig gewachsen. Dem Flecken Artlenburg ist durch die<br />
Historie (die Alte Salzstraße, Ertheneburg, Gut Marienthal und Elbquerung)<br />
schon vor vielen Jahren die Bezeichnung Flecken zuerkannt worden.<br />
Vergleichbar heute mit einer Kleinstadt. Die Infrastruktur ist vorhanden,<br />
einschließlich Grundschule, so dass wir hiermit beantragen, das unser Flecken<br />
den Status „grundzentrale Teilfunktionen“ erhält.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Inhalt der Planänderung 3.8 [10]<br />
"Anlagen für das Freizeitwohnen sind grundsätzlich nur zulässig<br />
- in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu bebauten Ortslagen<br />
mit der Schwerpunktaufgabe "Erholung",<br />
- an Standorten mit der Schwerpunktaufgabe "Tourismus" oder<br />
- in regional bedeutsamen Erholungsschwerpunkten. …"<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die zeichnerische Darstellung wird entsprechend korrigiert.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. ID 513 Stellungnahme SG Scharnebeck<br />
Artlenburg hat nur wenige Einrichtungen der öffentlichen<br />
Daseinsvorsorge, Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung des<br />
täglichen Bedarfs fehlen weitestgehend.<br />
Die Entfernungen zu den Orten Hohnstorf und Brietlingen sind<br />
zumindest für Bewohner mit Pkw-Verfügbarkeit zumutbar. Einer<br />
Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes unterhalb der<br />
Großflächigkeit zur Versorgung der ansässigen Bevölkerung würde<br />
dennoch selbstverständlich unterstützt, gezielter Zuzug durch<br />
entsprechende Ausweisung von Baugebieten wäre allerdings<br />
raumordnerisch unerwünscht (zur Begründung s. Ausführungen zu<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 24 VON 310
Artlenburg Flecken<br />
ID 40<br />
D 3.5 [03] Stellungnahme<br />
Eine zeichnerische Darstellung der Trasse für die norddeutsche Erdgasleitung<br />
(NEL) als überregionale Transportleitung wird vermisst.<br />
ID 41<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Die B 209 ist eine stark befahre Verkehrsverbindung. Besonders die starke<br />
Zunahme des LKW – Verkehrs ist eine Belastung. Die vorhandene Brücke<br />
zwischen Hohnstorf/Elbe und Lauenburg ist ein Nadelöhr. Spürbare Entlastung<br />
würde vermutlich nur eine zweite Elbquerung zwischen Artlenburg und Hohnstorf<br />
bringen, wie auch schon vor 50 Jahren angedacht/angefangen. Ebenso ist es<br />
dringend erforderlich, dass das ÖNPV Netz ausgebaut wird, da wir laut<br />
Verkehrsgutachten das schlechteste angebundene Gebiet sind.<br />
ID 41<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Die B 209 ist eine stark befahre Verkehrsverbindung. Besonders die starke<br />
Zunahme des LKW – Verkehrs ist eine Belastung. Die vorhandene Brücke<br />
zwischen Hohnstorf/Elbe und Lauenburg ist ein Nadelöhr. Spürbare Entlastung<br />
würde vermutlich nur eine zweite Elbquerung zwischen Artlenburg und Hohnstorf<br />
bringen, wie auch schon vor 50 Jahren angedacht/angefangen. Ebenso ist es<br />
dringend erforderlich, dass das ÖNPV Netz ausgebaut wird, da wir laut<br />
Verkehrsgutachten das schlechteste angebundene Gebiet sind.<br />
ID 42<br />
D 3.8 [02] Stellungnahme<br />
Ist für unsere Elbregion ein besonders hervorzuhebendes Gebiet denn der große<br />
Bootshafen mit Campingplatz und Wohnmobilplätzen sowie der prämierte<br />
Elberadweg ist eine besondere Herausforderung.<br />
Ausgebaut muss auf jedenfalls das ÖPNV Netz, so dass eine direkte Verbindung<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
"Echem")<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die zeichnerische Darstellung wird ergänzt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zu B 209:<br />
s. ID 518<br />
zu ÖPNV- Netz:<br />
Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />
und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />
NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />
Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />
Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />
zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />
dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die pauschale Aussage, dass der Flecken Artlenburg über das<br />
schlechteste ÖPNV-Angebot verfügt, kann so nicht <strong>nach</strong>vollzogen<br />
werden. Die Bewertung des ÖPNV-Angebotes im Rahmen des<br />
neuen Nahverkehrsplanes hat zwar Mängel bei der Anbindung von<br />
Artlenburg an Scharnebeck ergeben, <strong>nach</strong> Lüneburg ist das ÖPNV-<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 25 VON 310
Artlenburg Flecken<br />
zu Hamburg erfolgt. Auch im Bezug auf die vielen Berufspendler.<br />
Artlenburger Deichverband, Geschäftsstelle<br />
ID 90<br />
D 2.1 [09] Stellungnahme<br />
Bereits heute gestaltet sich in Verfolg der Zielsetzung natürliche<br />
Überschwemmungsgebiete als notwendige Lebensräume für zahlreiche<br />
bestandsbedrohte Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder wiederherzustellen<br />
und zu entwickeln im Rahmen des Abwägungsprozesses mit den Erfordernissen<br />
des Hochwasserschutzes besonders schwierig und langwierig. Hier zu erwähnen<br />
ist das Dauerthema zu der Forderung des Gehölz-und Buschrückschrittes im<br />
Deichvorland, der zum Nachteil des Hochwasserschutzes mehrere Jahre<br />
ausgesetzt war.<br />
Bereits bei Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes 1976 dienten die<br />
Vorlandflächen ausschließlich oder überwiegend Zwecken des Schutzes vor<br />
Überflutungen oder Hochwasser. Diese Flächen dürfen daher in ihrem<br />
bestimmungsmäßigen Gebrauch nicht beeinträchtigt werden und unterliegen der<br />
Vorlandpflege zum Schutz der Deiche in Sinne des § 21 Abs. 1 Nieders.<br />
Deichgesetz (NDG)<br />
Die zunehmende Entwicklung von Buschaufwuchs im Deichvorland fährt zu<br />
erhöhten Wasserständen bei Hochwasser. Mehrere Gutachten belegten diese<br />
Aussage.<br />
Nicht zuletzt wurde aufgrund der Nachbetrachtung und Auswertung zum<br />
Sommerhochwasser 2002 im Rahmen der Tagung der Länderminister das<br />
Bemessungshochwasser von bisher 4.000 m3/s auf 4.545 m3/s neu festgelegt.<br />
Über die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Wasserspiegellage<br />
wurde die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) mit einer Untersuchung<br />
beauftragt. Die BfG kommt zu der Einschätzung, dass sich aufgrund der<br />
erhöhten Wassermenge künftig höhere Wasserstände ergeben. Diese werden<br />
hier vor Ort rd.50 — 60 cm betragen. Das Untersuchungsergebnis belegt aber<br />
auch deutlich die Bedeutung von Bewuchs und Sendimentauftrag im Vorland auf<br />
die Wasserspiegellage. Nach BfA würde bei einem total freigeräumten Vorland<br />
(Modell englischer Rasen) eine Absenkung des Wasserspiegels von 60 cm<br />
erreicht und bei einer totalen Verbuschung der Wasserspiegel um weitere 20 cm<br />
ansteigen. Unter Betrachtung des neuen BHW bedeutet dieses eine Erhöhung<br />
der Wasserspiegellage von bis zu 80 cm. Das Bundesland Brandenburg ist<br />
aufgrund des neuen BHW bereits aus dem Länderverbund ausgeschert und baut<br />
die Deiche 70 cm höher aus.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Angebot jedoch mindestens ausreichend, an Schultagen sogar<br />
gut.<br />
Die Verbesserung der ungenügenden Verbindungen ist als<br />
Maßnahme im neuen Nahverkehrsplan enthalten und braucht nicht<br />
zusätzlich in das RROP aufgenommen werden, zumal es sich<br />
dabei um einen übergeordneten Rahmenplan handelt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Thema ist nicht Gegenstand dieses Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 26 VON 310
Artlenburger Deichverband, Geschäftsstelle<br />
Der Deichverband erhebt daher die Forderung, dass in Betracht des Erhaltes der<br />
Lebensräume im Deichvorland, die für die Deichsicherheit negative Entwicklung<br />
der Verbuschung besondere Berücksichtigung findet. Bereiche in denen <strong>nach</strong><br />
hydraulischen Gesichtspunkten aufwachsendes Gehölz dauerhaft zurück<br />
geschnitten bzw. beseitigt werden muss, hat der Hochwasserschutz Priorität.<br />
Ziel der Minimierung des Aufwuchses ist die Beseitigung von<br />
Strömungshindernissen und die Reduzierung der Vorlandrauheit, um einen<br />
Wasserspiegelsunk bei Hochwasser, zu erreichen.<br />
ID 91<br />
D 3.9.3 [03] Stellungnahme<br />
Textvorschlag und Ergänzung der Auflistung:<br />
03 Die vorhandenen Anlagen zum Schutz vor Hochwasser sind zu sichern und<br />
stets auf dem Stand der neuesten Technik zu erhalten. Folgende Maßnahmen<br />
sind erforderlich:<br />
-Neubau der Deiche an Sude, Krainke und Rögnitz,<br />
-Eindeichung der Bleckeder Ortsteile Walmsburg und Alt Garge. (Alt<br />
Wendischthun ist zwischenzeitlich fertig).<br />
Bardowick Flecken<br />
ID 25<br />
D 1.5 [07] Stellungnahme<br />
Festsetzung D 1.5, Nr. 7: Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die<br />
vorhandenen Strukturen im Umfeld der Stadt (hier insbesondere aus Sicht des<br />
Fleckens das historische Altdorf mit Dom und St. Nicolai) Teil des raum- und<br />
regional bedeutsamen Tourismusstandortes Lüneburg sind.<br />
ID 26<br />
D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />
Es wird weiterhin angeregt, Flächen als P & M (Parken und Mitfahren)<br />
auszuweisen. Hierfür würden sich z.B. die südlich von Bardowick – unmittelbar<br />
an der K 46 und der BAB A 250 – gelegenen Freiflächen anbieten. Ein solches<br />
Angebot könnte dazu beitragen, den MIV auf den Strecken Richtung<br />
Oberzentrum Hamburg zu entlasten und damit auch die Belastung der örtlichen<br />
Wohnbevölkerung durch Verkehrsimmissionen zu minimieren.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Textvorschlag:<br />
D 3.9.3 03 wird wie folgt geändert:<br />
"Die vorhandenen Anlagen zum Schutz vor Hochwasser sind zu<br />
sichern und stets auf dem neuesten Stand der Technik zu<br />
erhalten. Folgende Maßnahmen sind erforderlich:<br />
-Neubau der Deiche an Sude, Krainke und Rögnitz,<br />
-Eindeichung der Bleckeder Ortsteile Walmsburg und Alt Garge."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Aussagen beziehen sich auf die Schwerpunktaufagen des<br />
Oberzentrums Lüneburg und sind standörtliche Festlegungen.<br />
Die Bedeutung speziell des Doms und St. Nicolai als Teil<br />
insbesondere des Städte- und Kulturtourismus wird Rechnung<br />
getragen und die Aussagen dazu finden sich in 3.1 06 und 2.6 01<br />
des RROP .<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Schaffung eines P & M-Platzes ist der Planungsebene der<br />
Bauleitplanung zuzuordnen und nicht der Ebene des RROP.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 27 VON 310
Bardowick Flecken<br />
ID 27<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Festsetzung D 3.6.2: Es sollte die Forderung <strong>nach</strong> einem 4. Gleis zur<br />
Verbesserung des ÖPNV Richtung Hamburg (S-Bahnanschluss) an der<br />
Eisenbahnstrecke Hamburg-Lüneburg aufgenommen werden. Im Hinblick auf die<br />
Entwicklung im Hamburger Hafen und auch die wohnbauliche Entwicklung im<br />
Großraum Lüneburg sollte auch die entsprechende Möglichkeit eines 4. Gleises<br />
schon rechtzeitig geprüft werden. Der berufliche Verkehr in Richtung Hamburg<br />
stößt bereits heute an seine Grenzen. Im Vergleich zu anderen Metropolräumen<br />
ist die Anbindung des Umfeldes über ÖPNV und P&R – Anlagen im Bereich<br />
südlich Hamburgs nicht ausreichend. Aus Sicht des Umwelt- und Klimaschutzes<br />
sowie der Vermeidung kostenträchtiger Straßenausbauten erscheint eine<br />
<strong>nach</strong>haltige Verbesserung des ÖPNV hier dringend geboten. Bis zur<br />
Gemarkungsgrenze Bardowick sind die räumlichen Gegebenheiten hierfür<br />
gegeben. Ggf. sollte, wegen der räumlichen Widerstände auf dem Gebiet der<br />
Stadt Lüneburg, eine Anbindung bis in den Raum Bardowick/Lüneburg-<br />
Ochtmissen mit entsprechender Verknüpfung über Stadtbusverkehre untersucht<br />
werden.<br />
ID 27<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Festsetzung D 3.6.2: Es sollte die Forderung <strong>nach</strong> einem 4. Gleis zur<br />
Verbesserung des ÖPNV Richtung Hamburg (S-Bahnanschluss) an der<br />
Eisenbahnstrecke Hamburg-Lüneburg aufgenommen werden. Im Hinblick auf die<br />
Entwicklung im Hamburger Hafen und auch die wohnbauliche Entwicklung im<br />
Großraum Lüneburg sollte auch die entsprechende Möglichkeit eines 4. Gleises<br />
schon rechtzeitig geprüft werden. Der berufliche Verkehr in Richtung Hamburg<br />
stößt bereits heute an seine Grenzen. Im Vergleich zu anderen Metropolräumen<br />
ist die Anbindung des Umfeldes über ÖPNV und P&R – Anlagen im Bereich<br />
südlich Hamburgs nicht ausreichend. Aus Sicht des Umwelt- und Klimaschutzes<br />
sowie der Vermeidung kostenträchtiger Straßenausbauten erscheint eine<br />
<strong>nach</strong>haltige Verbesserung des ÖPNV hier dringend geboten. Bis zur<br />
Gemarkungsgrenze Bardowick sind die räumlichen Gegebenheiten hierfür<br />
gegeben. Ggf. sollte, wegen der räumlichen Widerstände auf dem Gebiet der<br />
Stadt Lüneburg, eine Anbindung bis in den Raum Bardowick/Lüneburg-<br />
Ochtmissen mit entsprechender Verknüpfung über Stadtbusverkehre untersucht<br />
werden.<br />
ID 28<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Festsetzung D 3.6.3: Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des<br />
Landkreises sind im RROP noch deutlicher herauszuarbeiten.<br />
Das gilt sowohl für die Ergebnisse der Untersuchung der sog. „Elba-Spange“, bei<br />
der eine Verkehrsberuhigung bzw. Entlastung des Altdorfes Bardowick vom<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. ID 46<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
mögliche Verbindung Bardowick - Adendorf:<br />
Aufgrund der hohen ökologischen Bedeutung des betroffenen<br />
Raumes (Ilmenauniederung, FFH-Gebiet Nr. 71 „Ilmenau mit<br />
Nebenbächen“) und der vorhandenen Alternativlösungen (u.a.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 28 VON 310
Bardowick Flecken<br />
Schwerlastverkehr gefordert wird, als auch für den Raum Reppenstedt –<br />
Vögelsen – Lüneburg/West.<br />
Ohne einen Ausbau/eine Ertüchtigung der westlichen verkehrlichen Infrastruktur<br />
ist <strong>nach</strong> dem Gutachten ein Wachstum im Westen der Stadt Lüneburg nicht<br />
möglich. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Ausweisung von neuen<br />
Siedlungsflächen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf be<strong>nach</strong>barte<br />
Räume bzw. in Abhängigkeit von der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur steht.<br />
Die zentralen Funktionen sind u.U. dementsprechend anzupassen.<br />
ID 29<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Der Flecken Bardowick begrüßt die Absicht, ihm mittelzentrale Teilfunktionen<br />
zuzuweisen. Eine Abstimmung mit dem Oberzentrum wird als selbstverständlich<br />
erachtet, jedoch sollte grundsätzlich eine engere Abstimmung der Planung im<br />
Raum Lüneburg-Nordwest erfolgen, da frühzeitig die Auswirkungen eigener<br />
Planungen auf die Nachbarkommunen (siehe Stellungnahme oben!) geprüft<br />
werden sollte. Erste Gespräche auf Verwaltungsebene, hier eine<br />
institutionalisierte Abstimmung (Lüneburg, SG Bardowick, SG Gellersen,<br />
Adendorf, evtl. SG Scharnebeck) zu erreichen, haben bereits stattgefunden.<br />
ID 30<br />
D 3.9.2 [01] Stellungnahme<br />
Festsetzung D 3.9.3: Das gesetzliche Überschwemmungsgebiet der Ilmenau im<br />
nördlichen Kreisgebiet stimmt mit dem tatsächlichen Überschwemmungsgebiet<br />
nicht überein. Hier ist eine Überprüfung und Überarbeitung dringend geboten.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Optimierungsmaßnahmen im Zuge der B 209) wird die<br />
Begründung zu D 3.6.3 [01] (S.42 ) um eine Formulierung zur<br />
hohen ökologischen Bedeutung der betroffenen Ilmenauniederung<br />
(FFH-Gebiet) ergänzt.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Textl. Darstellungen:<br />
Der 4. Absatz in D 3.6.3 01 wird wie folgt umformuliert: „… nicht<br />
ausreichen, kann eine Querverbindung zur A250/K46 unter<br />
besonderer Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange<br />
geprüft werden.“<br />
Begründung:<br />
S. 55 wird im 7. Absatz <strong>nach</strong> …"überprüft werden (sog. Elba-<br />
Spange)." wie folgt ergänzt:<br />
"Aufgrund der hohen ökologischen Bedeutung der hier betroffenen<br />
Ilmenau-Niederung (FFH-Gebiet Nr.71 „Ilmenau mit<br />
Nebenbächen“) wäre eine solche Verbindung nur dann realisierbar,<br />
wenn diese aus übergeordnetem öffentlichem Interesse geboten<br />
ist."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. ID 18.<br />
Im Übrigen werden die Hinweise zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zeichnerische Überarbeitung des gesetzlichen<br />
Überschwemmungsgebietes der Ilmenau im nördlichen Kreisgebiet<br />
in Anpassung an das tatsächliche Überschwemmungsgebiet.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 29 VON 310
Bardowick Flecken<br />
Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 46<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Festsetzung D 3.6.2: Es sollte die Forderung <strong>nach</strong> einem 4. Gleis zur<br />
Verbesserung des ÖPNV Richtung Hamburg (S-Bahnanschluss) an der<br />
Eisenbahnstrecke Hamburg-Lüneburg aufgenommen werden. Im Hinblick auf die<br />
Entwicklung im Hamburger Hafen und auch die wohnbauliche Entwicklung im<br />
Großraum Lüneburg sollte auch die entsprechende Möglichkeit eines 4. Gleises<br />
schon rechtzeitig geprüft werden. Der berufliche Verkehr in Richtung Hamburg<br />
stößt bereits heute an seine Grenzen. Im Vergleich zu anderen Metropolräumen<br />
ist die Anbindung des Umfeldes über ÖPNV und P&R – Anlagen im Bereich<br />
südlich Hamburgs nicht ausreichend. Aus Sicht des Umwelt- und Klimaschutzes<br />
sowie der Vermeidung kostenträchtiger Straßenausbauten erscheint eine<br />
<strong>nach</strong>haltige Verbesserung des ÖPNV hier dringend geboten. Bis zur<br />
Gemarkungsgrenze Bardowick sind die räumlichen Gegebenheiten hierfür<br />
gegeben. Ggf. sollte, wegen der räumlichen Widerstände auf dem Gebiet der<br />
Stadt Lüneburg, eine Anbindung bis in den Raum Bardowick/Lüneburg-<br />
Ochtmissen mit entsprechender Verknüpfung über Stadtbusverkehre untersucht<br />
werden.<br />
ID 46<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Festsetzung D 3.6.2: Es sollte die Forderung <strong>nach</strong> einem 4. Gleis zur<br />
Verbesserung des ÖPNV Richtung Hamburg (S-Bahnanschluss) an der<br />
Eisenbahnstrecke Hamburg-Lüneburg aufgenommen werden. Im Hinblick auf die<br />
Entwicklung im Hamburger Hafen und auch die wohnbauliche Entwicklung im<br />
Großraum Lüneburg sollte auch die entsprechende Möglichkeit eines 4. Gleises<br />
schon rechtzeitig geprüft werden. Der berufliche Verkehr in Richtung Hamburg<br />
stößt bereits heute an seine Grenzen. Im Vergleich zu anderen Metropolräumen<br />
ist die Anbindung des Umfeldes über ÖPNV und P&R – Anlagen im Bereich<br />
südlich Hamburgs nicht ausreichend. Aus Sicht des Umwelt- und Klimaschutzes<br />
sowie der Vermeidung kostenträchtiger Straßenausbauten erscheint eine<br />
<strong>nach</strong>haltige Verbesserung des ÖPNV hier dringend geboten. Bis zur<br />
Gemarkungsgrenze Bardowick sind die räumlichen Gegebenheiten hierfür<br />
gegeben. Ggf. sollte, wegen der räumlichen Widerstände auf dem Gebiet der<br />
Stadt Lüneburg, eine Anbindung bis in den Raum Bardowick/Lüneburg-<br />
Ochtmissen mit entsprechender Verknüpfung über Stadtbusverkehre untersucht<br />
werden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Nach jüngsten Aussagen der Bundesregierung soll der Bau der Y-<br />
Trasse vorangetrieben werden. Bei deren Realisierung ist zu<br />
befürchten, dass in weit stärkerem Maße als bisher Güterverkehr<br />
über die bestehende Bahnstrecke Hamburg - Lüneburg - Hannover<br />
abgewickelt werden soll. Dies würde den Interessen des<br />
Landkreises Lüneburg diametral zuwiderlaufen. Besonderes<br />
Anliegen unserer Region ist es vielmehr zum einen, den schnellen<br />
Schienenpersonenfernverkehr für Lüneburg und die an die Strecke<br />
angrenzenden Nachbarkreise zu erhalten und zu verbessern. Zum<br />
anderen ist aber unbedingt zu verhindern, dass die an der Strecke<br />
wohnende Bevölkerung durch stärkeren, besonders<br />
emissionsträchtigen Güterverkehr über Gebühr belastet wird. Der<br />
Antrag wird daher befürwortet.<br />
Planänderung:<br />
Textl. Darstellungen:<br />
Satz 7 wird gestrichen.<br />
Begründung:<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 30 VON 310
Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 47<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des Landkreises sind im RROP noch<br />
deutlicher herauszuarbeiten.<br />
Das gilt sowohl für die Ergebnisse der Untersuchung der sog. „Elba-Spange“, bei<br />
der eine Verkehrsberuhigung bzw. Entlastung des Altdorfes Bardowick vom<br />
Schwerlastverkehr gefordert wird, als auch für den Raum Reppenstedt –<br />
Vögelsen – Lüneburg/West.<br />
Ohne einen Ausbau/eine Ertüchtigung der westlichen verkehrlichen Infrastruktur<br />
ist <strong>nach</strong> dem Gutachten ein Wachstum im Westen der Stadt Lüneburg nicht<br />
möglich. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Ausweisung von neuen<br />
Siedlungsflächen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf be<strong>nach</strong>barte<br />
Räume bzw. in Abhängigkeit von der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur steht.<br />
Auf dem Gebiet der <strong>Samtgemeinde</strong> ist dieses mit dem Flächennutzungsplan<br />
bzw. über vertragliche Regelungen für das Gebiet der Gemeinde Vögelsen<br />
bereits erfolgt. Die <strong>Samtgemeinde</strong> erwartet insofern eine rechtliche<br />
Gleichbehandlung der übrigen betroffenen Kommunen. Die zentralen Funktionen<br />
sind u.U. dementsprechend anzupassen.<br />
Im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des<br />
Landkreises sind auch Maßnahmen zu treffen, um den Schwerlastverkehr von<br />
Brietlingen (B 209) über Barum-Wittorf zur Auffahrt Handorf (BAB 250) zu<br />
reduzieren.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Unter „Zu D.3.6.2 02“ werden die bisherigen Sätze 5 bis 7<br />
gestrichen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es wird eingeräumt, dass die Ortslage Bardowick im Zuge der K<br />
30/K 51 sehr stark durch überörtlichen, insbesondere auch Lkw-<br />
Verkehr belastet wird und dies z.T. auch auf Schleichverkehr<br />
zurückzuführen ist, der wegen der starken Belastung der B 209<br />
nördlich von Lüneburg auf diese Strecke ausweicht. Der Neubau<br />
der „Elba-Spange“ würde zu einer Entlastung der B 209, der K 30<br />
und der K 51 führen. Anteile des vorhandenen Schleichverkehrs<br />
würden aus der Ortslage Bardowick auf die Neubaustrecke<br />
verlagert.<br />
Die Ergebnisse des „Integrierten Verkehrskonzepts“<br />
prognostizieren, gestützt auf aktuelle Modellrechnungen, jedoch<br />
nur eine geringe Entlastung der Ortslage Bardowick durch eine<br />
solche Neubautrasse. Das o.g. Verkehrskonzept schlägt dagegen<br />
Maßnahmen zur Kapazitätsverbesserung der B 209 wie z.B. Grüne<br />
Welle, Veränderung der Grünzeiten, Ergänzung von<br />
Abbiegefahrstreifen oder die Anlage eines Kreisverkehrsplatzes<br />
vor verbunden mit Maßnahmen zur Attraktivitätsminderung auf<br />
dem Straßenzug K 30/K 51. Durch diese Kombination wird eine<br />
deutliche Minderung des Schleichverkehrs erwartet.<br />
Wie im Rahmen der für eine solche Trasse im Auftrag des<br />
Fleckens durchgeführten Machbarkeitsstudie darlegt, wären mit<br />
einer Realisierung erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft<br />
sowie die Erholungsfunktion des Raumes verbunden, u.a. auch<br />
deshalb, weil das FFH-Gebiet Nr. 71„"Ilmenau mit Nebenbächen"<br />
mit seiner hohen ökologischen Bedeutung gequert würde. Diese<br />
Belange wiegen sehr schwer, sind u.a. auch von der Gemeinde<br />
Adendorf vorgetragen worden (s. ID 23) und könnten ggf. nur<br />
zurückgestellt werden, wenn die genannten Maßnahmen entlang<br />
der B 209 nicht zu dem gewünschten Erfolg führen sollten. Aus<br />
diesem Grund beinhaltet die Zielfestlegung des RROP-Entwurfs<br />
unter D 3.6.3 Ziff. 01 auch (nur) eine Ermächtigung für eine<br />
Prüfung für den o.g. Fall, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen<br />
nicht zum Erfolg führen. Eine darüber hinaus gehende textliche<br />
und/oder zeichnerische Festlegung als Vorbehaltstrasse wird<br />
daher <strong>nach</strong> Abwägung aller Gesichtspunkte - insbesondere auch<br />
unter Berufung auf das Integrierte Verkehrskonzept - nicht für<br />
zielführend gehalten.<br />
Die Anregungen betreffend Aussagen zum Zusammenhang<br />
zwischen Siedlungstätigkeit und notwendigen<br />
Anpassungsmaßnahmen der Verkehrsinfrastruktur im westlichen<br />
Kreisgebiet werden berücksichtigt.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 31 VON 310
Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Die Begründung zu D 3.6.3 01 Abs.4 wird auf S.43 wie folgt<br />
ergänzt:<br />
Nach den Untersuchungen des Integrierten Verkehrskonzepts ist<br />
das Verkehrsnetz im Westen der Stadt Lüneburg und in den<br />
westlich und angrenzenden Gemeinden bei dem jetzigen Umfang<br />
der Siedlungsnutzungen noch ausreichend.<br />
Dieses Konzept weist auf S. 73 jedoch auch deutlich darauf hin,<br />
dass eine weitere Erhöhung der Siedlungstätigkeit bzw. der<br />
Siedlungsdichte in den genannten Gebieten kritisch zu sehen ist .<br />
Sollten die Hansestadt Lüneburg oder die westlich bzw.<br />
nordwestlich angrenzenden Gemeinden also beabsichtigen,<br />
zusätzliche verkehrserzeugende Siedlungsflächen in ihren<br />
Flächennutzungsplänen auszuweisen oder bereits dargestellte<br />
Siedlungsflächen durch verbindliche Bauleitplanung<br />
auszuschöpfen und umzusetzen, so müssen sie im Einzelfall<br />
durch Fachgutachten <strong>nach</strong>weisen, dass dadurch die Kapazitäten<br />
des Verkehrsnetzes nicht überlastet werden.<br />
Nach den vorliegenden Ergebnissen des genannten<br />
Verkehrkonzepts ist bei einer üblichen mit neuen<br />
Siedlungsflächen verbundenen Verkehrserzeugung mit<br />
entsprechenden Zunahmen des motorisierten Individualverkehrs<br />
nicht zu erwarten, dass ein solcher Nachweis gelingt.<br />
Eine zusätzliche Siedlungstätigkeit ohne Erweiterung des<br />
Straßennetzes im Westen der Stadt Lüneburg bzw. in den westlich<br />
angrenzenden Gebieten wäre ggf. nur dann möglich, wenn<br />
gutachterlich schlüssig <strong>nach</strong>gewiesen würde, dass die<br />
Verkehrsteilnehmer zu einem hohen Anteil andere Verkehrsmittel<br />
(Fahrrad oder Bus) nutzen. Notwendige Voraussetzungen dafür<br />
wären allerdings erhebliche Verbesserungen im Busangebot und<br />
Attraktivitätssteigerungen im Radwegenetz, verbunden mit einer<br />
deutlichen Erhöhung der Akzeptanz von Bus und Fahrrad durch<br />
die Verkehrsteilnehmer.<br />
Textl. Änderung:<br />
D 3.6.3 02, Ergänzung um einen neuen Absatz 4:<br />
"Eine wesentliche Ausweitung der Siedlungstätigkeit und/oder eine<br />
wesentliche Erhöhung der Siedlungsdichte in den westlichen<br />
Stadtteilen der Stadt Lüneburg und in den westlich und<br />
nordwestlich angrenzenden Gemeinden ist grundsätzlich nur mit<br />
einer Erweiterung des Straßennetzes im Stadtgebiet und daran<br />
westlich angrenzend möglich.<br />
Im Einzelfall wäre durch ein Fachgutachten zu prüfen und der<br />
Landesplanungsbehörde schlüssig <strong>nach</strong>zuweisen, dass eine<br />
zusätzliche Siedlungstätigkeit das bestehende Straßennetz nicht<br />
SEITE 32 VON 310
Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 48<br />
D 1.6 [03] Stellungnahme<br />
- Die <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick regt nochmals an, den Bereich<br />
„Pieperstraße/Große Straße“ in Bardowick (Kerngebiet) als zentralen<br />
Versorgungsbereich darzustellen, um insbesondere eine bessere Steuerung von<br />
großflächigem Einzelhandel mit Gütern des täglichen Bedarfs zu verbessern und<br />
weitere Verbrauchermärkte auf der „grünen Wiese“ verhindern zu können.<br />
Ggf. sollte – in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden – geprüft werden,<br />
ob dies auch für die Lüneburger Straße in Vögelsen und den entsprechend<br />
genutzten Abschnitt der Hauptstraße in Handorf in Frage kommt<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
überlasten wird."<br />
D 3.6.3 02<br />
Der 4. Absatz wird wie folgt umformuliert: „… nicht ausreichen,<br />
kann eine Querverbindung zur A250/K46 unter besonderer<br />
Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange geprüft werden.“<br />
Änderung der Begründung:<br />
Begründung:<br />
S. 45 wir im 2. Absatz <strong>nach</strong> …"überprüft werden (sog. Elba-<br />
Spange)." wie folgt ergänzt:<br />
"Aufgrund der hohen ökologischen Bedeutung der hier betroffenen<br />
Ilmenau-Niederung (FFH-Gebiet Nr.71 „Ilmenau mit<br />
Nebenbächen“) wäre eine solche Verbindung nur dann realisierbar,<br />
wenn diese aus zwingenden Gründen des überwiegenden<br />
öffentliches Interesse geboten ist."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Intensive planerische und rechtliche Überlegungen haben zu der<br />
Erkenntnis geführt, dass<br />
- die regionalplanerische Ausweisung von zentralen<br />
Versorgungsbereichen für ein Raumordnungsprogramm eher zu<br />
kleinteilig ist,<br />
- dies eher auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung<br />
geregelt werden sollte, die dafür in § 9 Abs. 2a in Verbindung mit §<br />
34 BauGB das geeignete Instrument bereithält,<br />
- somit dem Grundatz entsprochen wird, nicht ohne Erfordernis in<br />
die kommunale Planungshoheit einzugreifen.<br />
Allerdings gewährleistet die Regelung zu D 1.6 06, dass die u.U.<br />
problematischen Einzelhandelsgroßprojekte raumordnerisch nur<br />
in - rechtlich durch die Gemeinden ausgewiesenen oder<br />
faktischen - zentralen Versorgungsbereichen zulässig sind.<br />
Textvorschlag:<br />
D 1.6 06 wird im letzten Spiegelstrich wie folgt ergänzt:<br />
- …durch Bauleitplanung festgelegt sind. Sind diese nicht<br />
festgelegt, sind sie nur in den Bereichen zulässig, die faktisch<br />
durch Versorgungseinrichtungen geprägt sind.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 33 VON 310
Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 49<br />
D 3.9.3 [01] Stellungnahme<br />
Das gesetzliche Überschwemmungsgebiet der Ilmenau im nördlichen Kreisgebiet<br />
stimmt mit dem tatsächlichen Überschwemmungsgebiet nicht überein. Hier ist<br />
eine Überprüfung und Überarbeitung dringend geboten<br />
ID 50<br />
D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />
- Ein Ausbau der B 404 zur Autobahn wird ohne ausreichende<br />
Voruntersuchungen insbesondere aus ökologischer Sicht sowie aufgrund der zu<br />
erwartenden Immissionen sehr kritisch gesehen.<br />
Angeregt wird eine Ertüchtigung der vorhandenen Straße, insbesondere ein<br />
Ausbau der Anbindung an die BAB 25 (kreuzungsfreier Ausbau), die das deutlich<br />
geringere Mittel und den bei weitem geringeren Eingriff in Natur und Landschaft<br />
darstellt, um die vorhandenen Verkehrsengpässe zu beseitigen.<br />
ID 51<br />
D 1.6 [06] Stellungnahme<br />
Im Entwurf des RROP wird für Einzelhandelsgroßprojekte eine Verkaufsfläche<br />
von 2.500 m² festgesetzt. Der Rat regt an, diese Verkaufsfläche wieder auf 2.000<br />
m² zu reduzieren.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Planänderung:<br />
Zeichnerische Überarbeitung des gesetzlichen<br />
Überschwemmungsgebiets der Ilmenau im nördlichen Kreisgebiet.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Ziel des LROP, sowohl zeichnerisch als auch textlich festgelegt, ist<br />
der Ausbau der B 404 zur Autobahn. Dieses Ziel hat das RROP zu<br />
beachten, einen Ermesensspielraum gibt es hier insofern nicht.<br />
Umfangreiche Untersuchungen mit UVP wird es zu gegebener Zeit<br />
im Rahmen eines noch durchzuführenden<br />
Planfeststellungsverfahrens geben.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Unter Berücksichtigung der Anregung wird nunmehr geregelt,<br />
dass es in der Regel bei der Begrenzung auf 2.000 m² bleiben<br />
soll. Dieser Wert ist dabei als Orientierungswert zu verstehen.<br />
Damit wird deutlich, dass es sich hierbei grundsätzlich um eine<br />
Obergrenze handelt. Dabei müssen in jedem Fall die in den<br />
<strong>nach</strong>folgenden Spiegelstrichen 2 bis 5 genannten<br />
Voraussetzungen eingehalten werden. Für die Zulässigkeit aller<br />
Einzelhandelsgroßprojekte bedarf es einer Einzelfallprüfung <strong>nach</strong><br />
den Bestimmungen des Bauplanungsrechts (§ 11 Abs.3 BauNVO).<br />
Hier ist u.a. auch <strong>nach</strong>zuweisen, dass intakte<br />
Versorgungsstrukturen nicht-zentraler Standorte nicht<br />
beeinträchtigt werden. Diese Prüfung kann - insbesondere bei<br />
kleineren Grundzentren - ergeben, dass Vorhaben nur mit einer<br />
Verkaufsfläche von deutlich weniger als 2.000 m² verträglich und<br />
damit zulässig sind. Im besonders begründeten Einzelfall kann bei<br />
Einhaltung der im RROP und in § 11 Abs.3 BauNVO genannten<br />
Voraussetzungen auch ein Vorhaben mit mehr als 2.000 m²<br />
zugelassen werden. Den Nachweis haben der Vorhabenträger und<br />
die Standortgemeinde in Abstimmung mit den<br />
Nachbargemeinden - in der Regel durch Gutachten - zu führen.<br />
In der Begründung wird näher ausgeführt, dass es sich bei<br />
Größenordnungen von über 2.000 m² um<br />
Einzelhandelsagglomerationen handelt (etwa Frischemarkt,<br />
Discounter, sog. „Satellitenbetriebe“ und ggf. Textildiscounter) und<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 34 VON 310
Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 52<br />
D 1.8 [01] Stellungnahme<br />
Zu den Regelungen im Kartenteil Punkt 2 „Natur-und Landschaft“, Bereich<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick<br />
2.1<br />
Alle „Natura 2000/ FFH-Gebiete“ wurden <strong>nach</strong> erfasst und dargestellt. Sie<br />
befinden sich überwiegend in den Gemeinden Radbruch, Handorf, Wittorf,<br />
Barum und Bardowick (FFH-Gebiete Nr. DE2628-331 „Ilmenau und Nebenbäche“<br />
und DE2626-331 „Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze“). Ihre<br />
Darstellung ist dem Maßstab entsprechend aus hiesiger Sicht weitgehend<br />
sachgerecht erfolgt.<br />
2.2<br />
Die Abgrenzung der „Vorranggebiete für Natur und Landschaft“ entspricht<br />
weitgehend den örtlichen Wertigkeiten und dem planmaßstäblich Darstellbaren.<br />
Während in dem Dachtmisser Bruch/Gemeinde Mechtersen, Staatsforst<br />
Buschewald westlich der Ortslage und Waldfläche nordöstlich der Ortslage<br />
Radbruch/Gemeinde Radbruch, Roddaumündung/ Gemeinde Handorf,<br />
Marschbereich nördlich des Ilmenaukanals/Gemeinden Handorf, Wittorf, Barum<br />
und der Ilmenauniederung zwischen Ilmenaukanal im Norden und Adendorfer<br />
Weg im Süden/Gemeinde Bardowick, entsprechende Wertigkeiten bereits<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
dass zum Nachweis, dass die genannten Funktionen der zentralen<br />
Orte nicht beeinträchtigt werden, überprüfbare Gutachten o.ä.<br />
(Verträglichkeits<strong>nach</strong>weise gemäß § 34 BauGB und §11, 3<br />
BauNVO)erforderlich sind.<br />
(vgl. auch ID Nr. 290)<br />
Textl. Darstellungen:<br />
Satz 2 1. Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut (als Grundsatz):<br />
"Die Verkaufsfläche beträgt in der Regel nicht mehr als 2.000 m²<br />
(Orientierungswert).Satz 3 wird gestrichen. In Satz 4 wird die Zahl<br />
"2.500m²" ersetzt durch "2.000m² i.S. von Satz 2 erster<br />
Spiegelstrich".<br />
Begründung:<br />
Auf S.27 wird der <strong>5.</strong> Absatz gestrichen. Der erste Satz des<br />
Absatzes 6 lautet nunmehr: "Die Verkaufsflächen haben sich im<br />
Zuge des Strukturwandels im Einzelhandel...". Der 3. Satz des<br />
Absatzes 6 erhält folgenden Wortlaut: "Eine Verkaufsfläche größer<br />
als 2.000 m² muss aber im Einzelfall besonders begründet<br />
werden..."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Themen sind nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 35 VON 310
Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />
bestehen, dürfte für den Bereich Adendorfer Weg bis Landwehr die Wertigkeit als<br />
Zielvorgabe/Entwicklungsziel zu verstehen sein.<br />
Das Gebiet „Roddauniederung/Handorf“ sollte <strong>nach</strong> Osten hin bis an den Verlauf<br />
der B404 erweitert werden.<br />
Zu klären wäre weiterhin, ob der Bereich der „Nikolaihöferfuhren westlich der<br />
Ortslage Bardowick“/Gemeinde Bardowick auf Grund der Allgemeinbedeutung<br />
und speziell des Vorkommens des Kammmolches als Vorranggebiet für Natur-<br />
und Landschaft einzustufen wäre.<br />
2.3<br />
Die Abgrenzung der Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft entsprechen<br />
den örtlichen Wertigkeiten.<br />
Zu den Regelungen im Kartenteil Punkt 3 „Erholung“, Bereich <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Bardowick<br />
3.1<br />
Die Abgrenzung von Vorranggebieten für „ruhige Erholung in Natur und<br />
Landschaft“ beschränkt sich nur auf die Bereiche „Dachtmisser Wüste“/<br />
Gemeinde Mechtersen und den Waldgebieten östlich des St. Dionyser<br />
Weges/Gemeinde Bardowick.<br />
Der Bewertung dieser beiden Bereiche kann zu gestimmt werden.<br />
Als weiteres Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft wäre der<br />
Marschenbereich nördlich des Ilmenaukanals zwischen der B404 im Westen und<br />
der Ortslage Barum im Osten auf Grund der faktischen Nutzung und der<br />
zugewiesenen Funktion „Standort mit besonderer Entwicklungsaufgabe Erholung<br />
(Ortslagen Barum/Horburg) und den regional bedeutsamen<br />
Erholungsschwerpunkt „Barumer See“ zu sehen.<br />
3.2<br />
Regional bedeutsame Wanderwege<br />
Das für den Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick dargestellte Wegenetz stellt<br />
den Bestand der regional bedeutsamen Wanderwege weitgehend richtig dar.<br />
Zu ergänzen wären allerdings zwei weitere Wegestrecken, die faktisch den<br />
Kriterien entsprechen:<br />
1. Der Verlauf der Landwehr von Reppenstedt über Vögelsen und Ochtmissen<br />
<strong>nach</strong> Bardowick und weiter. Kennzeichen F+W<br />
2. Auf der ehemaligen Buchholzer Bahn nördlich der Ortslage Vögelsen, ab<br />
dem Kreuzungspunkt Landwehr/Gemarkung Ochtmissen in Richtung Westen bis<br />
zur Ortslage Mechtersen und darüber hinaus. Kennzeichnung F+W<br />
ID 52<br />
D 1.8 [01] Stellungnahme<br />
Zu den Regelungen im Kartenteil Punkt 2 „Natur-und Landschaft“, Bereich<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick<br />
2.1<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 36 VON 310
Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Alle „Natura 2000/ FFH-Gebiete“ wurden <strong>nach</strong> erfasst und dargestellt. Sie<br />
befinden sich überwiegend in den Gemeinden Radbruch, Handorf, Wittorf,<br />
Barum und Bardowick (FFH-Gebiete Nr. DE2628-331 „Ilmenau und Nebenbäche“<br />
und DE2626-331 „Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze“). Ihre<br />
Darstellung ist dem Maßstab entsprechend aus hiesiger Sicht weitgehend<br />
sachgerecht erfolgt.<br />
2.2<br />
Die Abgrenzung der „Vorranggebiete für Natur und Landschaft“ entspricht<br />
weitgehend den örtlichen Wertigkeiten und dem planmaßstäblich Darstellbaren.<br />
Während in dem Dachtmisser Bruch/Gemeinde Mechtersen, Staatsforst<br />
Buschewald westlich der Ortslage und Waldfläche nordöstlich der Ortslage<br />
Radbruch/Gemeinde Radbruch, Roddaumündung/ Gemeinde Handorf,<br />
Marschbereich nördlich des Ilmenaukanals/Gemeinden Handorf, Wittorf, Barum<br />
und der Ilmenauniederung zwischen Ilmenaukanal im Norden und Adendorfer<br />
Weg im Süden/Gemeinde Bardowick, entsprechende Wertigkeiten bereits<br />
bestehen, dürfte für den Bereich Adendorfer Weg bis Landwehr die Wertigkeit als<br />
Zielvorgabe/Entwicklungsziel zu verstehen sein.<br />
Das Gebiet „Roddauniederung/Handorf“ sollte <strong>nach</strong> Osten hin bis an den Verlauf<br />
der B404 erweitert werden.<br />
Zu klären wäre weiterhin, ob der Bereich der „Nikolaihöferfuhren westlich der<br />
Ortslage Bardowick“/Gemeinde Bardowick auf Grund der Allgemeinbedeutung<br />
und speziell des Vorkommens des Kammmolches als Vorranggebiet für Natur-<br />
und Landschaft einzustufen wäre.<br />
2.3<br />
Die Abgrenzung der Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft entsprechen<br />
den örtlichen Wertigkeiten.<br />
Zu den Regelungen im Kartenteil Punkt 3 „Erholung“, Bereich <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Bardowick<br />
3.1<br />
Die Abgrenzung von Vorranggebieten für „ruhige Erholung in Natur und<br />
Landschaft“ beschränkt sich nur auf die Bereiche „Dachtmisser Wüste“/<br />
Gemeinde Mechtersen und den Waldgebieten östlich des St. Dionyser<br />
Weges/Gemeinde Bardowick.<br />
Der Bewertung dieser beiden Bereiche kann zu gestimmt werden.<br />
Als weiteres Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft wäre der<br />
Marschenbereich nördlich des Ilmenaukanals zwischen der B404 im Westen und<br />
der Ortslage Barum im Osten auf Grund der faktischen Nutzung und der<br />
zugewiesenen Funktion „Standort mit besonderer Entwicklungsaufgabe Erholung<br />
(Ortslagen Barum/Horburg) und den regional bedeutsamen<br />
Erholungsschwerpunkt „Barumer See“ zu sehen.<br />
3.2<br />
Regional bedeutsame Wanderwege<br />
Das für den Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick dargestellte Wegenetz stellt<br />
den Bestand der regional bedeutsamen Wanderwege weitgehend richtig dar.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
SEITE 37 VON 310
Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Zu ergänzen wären allerdings zwei weitere Wegestrecken, die faktisch den<br />
Kriterien entsprechen:<br />
1. Der Verlauf der Landwehr von Reppenstedt über Vögelsen und Ochtmissen<br />
<strong>nach</strong> Bardowick und weiter. Kennzeichen F+W<br />
2. Auf der ehemaligen Buchholzer Bahn nördlich der Ortslage Vögelsen, ab<br />
dem Kreuzungspunkt Landwehr/Gemarkung Ochtmissen in Richtung Westen bis<br />
zur Ortslage Mechtersen und darüber hinaus. Kennzeichnung F+W<br />
ID 53<br />
Stellungnahme<br />
. Umweltzustand und Ziele des Umweltschutzes<br />
2.1.2 Aktuelle Entwicklung der Umweltsituation (Prognose ohne Änderung des<br />
RROP)<br />
Die aufgeführten Umweltziele werden seitens der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick<br />
weitgehend mit getragen.<br />
A. und B.<br />
Zunahme der Entwicklung von Siedlungs- und Verkehrsflächen und die daraus<br />
resultierenden Auswirkungen direkter und indirekter Art auf Natur und<br />
Landschaft.<br />
Hier wird speziell der sich aus dem Bau der künftigen A39 ergebende<br />
Entwicklungsdruck auf den Flecken Bardowick in Hinblick auf den<br />
Einwohnerzuzug und der Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe erwähnt.<br />
Zum Zweiten werden Suburbanisierungstendenzen in nordwestlichen<br />
Umlandgemeinden des Oberzentrums Hansestadt Lüneburg befürchtet.<br />
Einhergehende verkehrliche Belastung, die Zerschneidung von<br />
siedlungsbezogenen Freiräumen für die Stadt Lüneburg, Entfall von<br />
Kaltluftentstehungszonen, die für ein positives Stadtklima erforderlich sind,<br />
werden angesprochen.<br />
Diese Probleme werden seitens der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick gesehen.<br />
Entsprechende interkommunale Regelungen sollen den erkennbaren<br />
Entwicklungen entgegenwirken und Abhilfe schaffen.<br />
Der Erhalt und Schutz siedlungsbezogener Freiräume, auch im Sinne von<br />
„Abstandsflächen“ zwischen den Ortlagen, speziell im Südwesten und Süden der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick wird samtgemeindeseitig als wichtig eingestuft.<br />
C.<br />
Die Einschätzung der aktuellen Probleme im Natur- und Landschaftsschutz wird<br />
geteilt.<br />
Die aufgezeigten Handlungsziele, speziell die Neufestsetzung der<br />
Landschaftsschutzgebiete, werden begrüßt.<br />
Auf eine zügige Erreichung des Zieles ist hinzuarbeiten.<br />
D.<br />
Die wasserwirtschaftlichen Annahmen werden in der dargestellten Form nicht<br />
geteilt.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
(Zu A und B)<br />
wird zur Kenntnis genommen.<br />
zu C:<br />
nicht Gegenstand der Planänderung<br />
Zu D:<br />
kein Änderungsgegenstand<br />
Zu F:<br />
Mit der Fortschreibung RROP sollen, vor allem eben auch und<br />
gerade zum Schutz von Natur und Landschaft, zur Erhaltung des<br />
Landschaftsbildes und zur Sicherung der Erholungsfunktion die<br />
Standorte von Biogasanlagen gesteuert werden. Dies geschieht<br />
durch die unter D 3.5 06 definierten Ausschlussgebiete in<br />
Verbindung mit den dort formulierten Bedingungen für Ausnahmen<br />
in Vorranggebieten für ruhige Erholung.<br />
Dies hält der Landkreis Lüneburg für einen gangbaren Weg, die<br />
Konflikte zwischen der Förderung der Energieerzeugung aus<br />
Biomasse einerseits und den Anforderungen an Landschaftschutz<br />
und Erholung anderseits - zumindest was die damit verbundenen<br />
baulichen Anlagen betrifft - zu minimieren.<br />
Die landwirtschaftliche Bodennutzung kann hingegen mit<br />
Instrumenten der Raumordnung nicht gesteuert werden.<br />
zu 2.2: statt "verdichtet" wird der Begriff "suburbanisiert" gewählt.<br />
4.4.: kein Änderungsgegenstand<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 38 VON 310
Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Der mengenmäßig gute Zustand des Grundwasserkörpers wird zumindest für<br />
den Oberflächennahen Bereich, bedingt durch verschiedenste<br />
Wasserentnahmen im Süden des Landkreises Lüneburg und durch die<br />
Landwirtschaft allgemein, sicherlich nicht erreicht.<br />
Entsprechende negative Auswirkungen auf Fließ- und Stillgewässer sind bereits<br />
langjährig feststellbar.<br />
Hier sind <strong>nach</strong> wie vor erhebliche Gegenmaßnahmen erforderlich.<br />
Für die <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick ist so z.B. speziell der Erhalt der ganzjährigen<br />
Wasserführung in der Ilmenau von besonderer Bedeutung. Dies hat<br />
entscheidende Bedeutung für alle kleine Fließ- und Stillgewässer in der<br />
Ilmenauniederung.<br />
Hinsichtlich in der sich abzeichnenden Überschwemmungsrisiken ist sich die<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick der zunehmenden Bedeutung von<br />
Hochwasserschutzmaßnahmen, der Notwendigkeit der Freihaltung der<br />
Überschwemmungsgebiete bzw. Neuschaffung von Retentionsbereichen<br />
bewusst.<br />
E. Landwirtschaft<br />
Seitens der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick wird die Einschätzung der Fortschreibung<br />
des RROP, Umweltbereicht, für die Gemarkungen der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick<br />
geteilt.<br />
Im Zuge der Neufassung des RROP sollte sichergestellt werden, dass auch im<br />
Sinne einer wirklich <strong>nach</strong>haltigen Landwirtschaft, auch im Hinblick auf die<br />
Sicherung der Nahrungsmittelproduktion, die Nutzung der Landschaft und ihrer<br />
Flächenbestandteile für die Produktion von <strong>nach</strong>wachsenden Rohstoffen einer<br />
intensiven Steuerung unterliegt.<br />
Schützenswerte Landschaftsteile sollten durchaus auch größerflächig einer,<br />
wenn auch ggf. nur extensiven Produktion von <strong>nach</strong>wachsenden Rohstoffen,<br />
dauerhaft entzogen werden.<br />
F. Regenerative Energien<br />
Der Bewertung speziell der mittel- und unmittelbaren Auswirkungen der<br />
Biogasanlagen auf Natur- und Landschaft wird aus hiesiger Sicht nicht geteilt.<br />
Für die Zukunft werden hier erhebliche Nachteile für Natur- und Landschaft sowie<br />
für die Erholungsfunktion der Landschaft seitens der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick<br />
befürchtet.<br />
Im Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick bestehen derzeit eine privilegierte und<br />
eine nicht privilegierte Biogasanlage.<br />
Eine zweite privilegierte Biogasanlage befindet sich im Stadium der Vorplanung.<br />
Die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durchaus auch bereits<br />
bei einer, hier durch <strong>nach</strong>wachsende Rohstoffe versorgten privilegierten<br />
Biogasanlage erkennbar.<br />
Um ein Ausufern hinsichtlich der Anzahl der Biogasanlagen rechtzeitig zu<br />
verhindern, sind entsprechende regulative Einschränkungen unumgänglich.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
SEITE 39 VON 310
Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Als negatives Beispiel muss dabei die binnenländische Entwicklung der<br />
Windenergieanlagen gesehen und rechtzeitig berücksichtigt werden.<br />
2.2 Bevölkerung und Gesundheit des Menschen<br />
Die vorgegebenen Ziele und getroffenen Annahmen werden grundsätzlich geteilt.<br />
Ob die Wohn- und Gewerbebebauung der Ortlagen Bardowicks, Handorfs und<br />
Vögelsens allerdings schon als verdichtete Bereiche zu bezeichnen sind,<br />
erscheint aus hiesiger Sicht zweifelhaft.<br />
2.4 Boden<br />
Die aufgeführten Ziele werden geteilt.<br />
Die <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick bemüht sich seit längerem, auch durch<br />
interkommunale Zusammenarbeit und Abstimmung, den Flächenverbrauch im<br />
Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> einzuschränken.<br />
Die Status-quo-Prognose gilt bedingt trotzdem auch für den Bereich der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick.<br />
2.5 Wasser (Grundwasser und Oberflächenwasser)<br />
(Siehe auch Kapitel 2.1.2.D.)<br />
Insgesamt kann den Umweltzielen zugestimmt werden.<br />
Die Einschätzung des Zustandes der Oberflächengewässer, speziell für den<br />
Bardowicker Bereich, wird geteilt.<br />
Die textlichen Ausführungen machen deutlich, dass die Ilmenau und ihre Aue im<br />
Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick und darüber hinaus eine hohe Bedeutung<br />
für den Naturhaushalt, die Wasserrückhaltung und den Hochwasserschutz hat.<br />
Die zum Thema Grundwasserqualität getätigten Aussagen können aus hiesiger<br />
Sicht nicht abschließend beurteilt werden, scheinen aber gerechtfertigt zu sein.<br />
Bezüglich der Aussagen zur Erreichbarkeit eines guten Zustandes bei der<br />
Grundwasserquantität, werden von hiesiger Stelle Zweifel angemeldet. Die<br />
Zweifel werden durch die Erfahrung der letzten Jahre und dem im Umweltbericht<br />
selbst getätigten Aussagen speziell auch in der Status-quo-Prognose, genährt.<br />
2.7 Landschaft<br />
Den festgelegten Zielen des Landschaftsschutzes ist zuzustimmen.<br />
Der Zustandsbeschreibung und Status-quo-Prognose kann nicht entsprochen<br />
werden.<br />
Insbesondere die im Zusammenhang mit der Zunahme der Biogasanlagen<br />
einhergehenden Belastungen der Landschaft sind ernst zu nehmen.<br />
Entsprechende Steuerungs- und Lenkungsmaßnahmen sind zu ergreifen.<br />
Im Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick bestehen zurzeit zwei Biogasanlagen.<br />
Für eine Dritte läuft derzeit das Antragsverfahren. (siehe auch Nummer 1.2.F.)<br />
Die Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen in der <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Bardowick hat sich als positiv für den <strong>nach</strong>haltigen Erhalt von Natur und<br />
Landschaft und das Wohnumfeld der Ortslagen erwiesen.<br />
2.8 Kulturgüter<br />
Den Zielen in Hinblick auf das Schutzgut Kulturgüter kann gefolgt werden.<br />
Für den Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick wäre folgende schutzwürdige<br />
Landschaftsteile auf Grund der historischen Kontinuität der Landnutzung als von<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
SEITE 40 VON 310
Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />
örtlicher Bedeutung zu benennen:<br />
1. Bereich Lindenbruch, Gemarkung Wittorf<br />
2. Bereich Schweineweide, Gemarkung Bardowick<br />
Beide sind durch eine Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung in ihrer<br />
Kleinteiligkeit und Struktur gefährdet.<br />
Als Beispiel für ein Kulturdenkmal mit hoher Raumwirksamkeit und entsprechend<br />
notwendigen Umgebungsschutz wäre die Landwehr zu nennen.<br />
2.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern<br />
Die Ziele des Umweltschutzes werden geteilt.<br />
Die Zustandsbewertung mit spezieller Betrachtung der Problematik<br />
Grundwasserentnahme ist zu unterstützen.<br />
Auf örtlicher Ebene verdeutlicht die Stauaufhebung an der Wittorfer<br />
Schleuse/Ilmenau im Winterhalbjahr 2008/2009 die aufgezeigte Problematik<br />
anschaulich.<br />
3. Umweltwirkungen der RROP Festlegung<br />
3.2 Entwicklung der Regionen<br />
Die Änderung wird im Sinne von Natur und Landschaft begrüßt.<br />
3.5 Siedlungsentwicklung, Wohnen, Schutz Siedlungsbezogenerfreiräume<br />
Die Neuregelung wird unter Umweltgesichtspunkten begrüßt.<br />
3.6 Zentrale Orte, zentral örtliche Funktion, Standorte mit besonderer Funktion<br />
Die zu Grunde liegenden Ziele der Festlegungen und Regelungen der<br />
Fortschreibung des RROP im o.g. Punkt sind zu unterstützen.<br />
4. Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, der<br />
Kulturlandschaft und der kulturellen Sachgüter<br />
4.2 Naturschutz und Landschaftspflege<br />
Den Regelungen und Festsetzungen wird zugestimmt.<br />
4.4 Gewässerschutz<br />
Im Hinblick auf die mittelfristige Stauzieländerung der Ilmenau im Bereich der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick im Winterhalbjahr 2008/2009, sollte eine Festsetzung<br />
erfolgen, die den jetzigen Oberflächengewässerbestand von überörtlicher<br />
Bedeutung im Landkreis Lüneburg vor der Absenkung bestehender Stauziele,<br />
Reduzierung des Zustromes von Wassermengen und Erhöhung von<br />
Wasserentnahmemengen schützt.<br />
4.6 Schutz der Erdatmosphäre, Klima<br />
Die Ziele und Festlegungen werden unterstützt.<br />
<strong>5.</strong> Nutzung und Entwicklung natürlicher und raumstruktureller<br />
Standortvoraussetzungen<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
SEITE 41 VON 310
Bardowick <strong>Samtgemeinde</strong><br />
<strong>5.</strong>6 Energie<br />
Die Festlegungen von Räumen zur Errichtung nicht privilegierter Biogasanlagen<br />
wird ausdrücklich unterstützt.<br />
Allerdings wäre auch für die Ansiedlung privilegierter Biogasanlagen im Hinblick<br />
auf die zunehmend und offenkundig auftretenden, bereits dargestellten<br />
Probleme, ein Versuch der rechtzeitigen Steuerung und Regulierung<br />
einzufordern. (siehe auch Nr. 2.1.2.F.)<br />
<strong>5.</strong>7.1 bis <strong>5.</strong>7.3 Beurteilung von Einzelmaßnahmen außerhalb des Bereichs der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick<br />
<strong>5.</strong>7.4 Beurteilung der Einzelmaßnahme „Festlegung für den Ausbau der B404 zur<br />
BAB21“<br />
Die Maßnahme hätte erhebliche und weitgehende Belastungen für die Ortslage<br />
Handorf zur Folge.<br />
Diese ergeben sich aus:<br />
- unmittelbarem Flächenverbrauch<br />
- erhebliche Zunahme von Lärm- und Schadstoffimissionen bedingt durch<br />
erhebliche Verkehrszunahme (Entlastung B4/K46, Ostumfahrung Hamburg) für<br />
die Ortslage, da östlich der geplanten Trasse liegend<br />
- erhebliche Belastung eines regional bedeutsamen Radwanderweges<br />
- erhebliche Auswirkungen für Natur- und Landschaft in diesem offenen<br />
Marschbereich<br />
- erhebliche Belastungen der Ilmenau als Bestandteil eines FFH-Gebietes<br />
durch notwendige Erweiterungen der querenden Bauwerke über das Gewässer<br />
- die dargestellte Entlastungen beim Schutzgut Mensch durch Reduzierung des<br />
Verkehrsaufkommens sind auf der B4/K46 in westlicher Richtung ab Rottorf zu<br />
erwarten.<br />
Diese positiven Auswirkungen haben somit keinen Einfluss auf den Bereich der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick.<br />
Eine mengenmäßige Verkehrszunahme mit einhergehenden negativen<br />
Auswirkungen ist auch für die Ortslage Bardowick zu erwarten.<br />
Barendorf Gemeinde<br />
ID 374<br />
D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />
Die Entwicklung eines Logistikzentrums im Bereich Lüneburg mit<br />
Hafenerweiterung wird in dieser Größenordnung von der Gemeinde Barendorf<br />
abgelehnt. Die Gemeinde Barendorf ist durch den erheblichen<br />
Schwerlastverkehr, der sich über die B 216 in beiden Richtungen vollzieht,<br />
bereits jetzt erheblich belastet. Es ist daher zu befürchten, dass durch die<br />
Erstellung eines Logistikzentrums und eines Hafenausbaues eine weitere<br />
Zunahme des Schwerlastverkehrs durch Barendorf mit den damit verbundenen<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Ein Güterverkehrszentrum ist bereits im RROP 2003 als<br />
Grundsatz, der weiterer Abstimmung bedarf, dargestellt.<br />
Wegen der besonderen Standortgunst und der hohen Bedeutung<br />
für die wirtschaftliche Entwicklung des Landkreises wird ein<br />
solches Vorhaben nun durch eine symbolhafte Darstellung und mit<br />
der Ergänzung "Logistikknoten" als Ziel festgelegt. Aussagen über<br />
die Größenordnung sind damit allerdings nicht verbunden. Mit<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 42 VON 310
Barendorf Gemeinde<br />
Lärmbelästigungen und Abgasemissionen eintreten wird. Dabei muss auch<br />
berücksichtigt werden, dass auch durch den geplanten Ausbau der B 216 und<br />
der Elbquerung in Neu Darchau der Verkehr durch Barendorf weiter zunehmen<br />
wird. Ein neues Logistikzentrums ist durch ein Gleisanschluss zu erschließen.<br />
ID 375<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Die Gemeinde Barendorf spricht sich gegen die Ertüchtigung/den Ausbau der B<br />
216 aus. Falls es zur Ertüchtigung/zum Ausbau kommt, ist eine Ortsumfahrung<br />
aufgrund der Zunahme des Schwerlastverkehrs und den damit verbundenen<br />
Abgas- und Lärmemissionen zwingend erforderlich.<br />
Im Bereich der Ortsdurchfahrt B 216 in Barendorf ist für die Anlieger aufgrund<br />
der starken Lärmbeeinträchtigung aus gesundheitlichen Gründen aktiver<br />
Lärmschutz vorzusehen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
einer solchen Festlegung kann durch eine Erschließung dieses<br />
Standorts über die Verkehrsträger Bahn (ein Gleisanschluss ist<br />
textliches Ziel des RROP-Entwurfs) und Schiff ein bedeutender<br />
Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz geleistet werden, indem ein<br />
erheblich größerer Anteil des Transportaufkommens über die<br />
beiden letzt genannten Verkehrsmittel zu Lasten des Lkw<br />
abgewickelt werden kann. Dies kann eine befürchtete Zunahme<br />
des Schwerverkehrs auf der B 216 kompensieren.<br />
Eine erhebliche Zunahme des Schwerverkehrs in Barendorf kann<br />
durch eine Realisierung eines solchen Güterverkehrszentrums<br />
nicht erkannt, allerdings auch nicht gänzlich ausgeschlossen<br />
werden. Derartige Umweltauswirkungen wären - mit dem Ziel einer<br />
Minimierung - Gegenstand einer zu gegebener Zeit<br />
durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen<br />
<strong>nach</strong>folgender konkreter Planungen (Raumordnungs- und/oder<br />
Planfeststellungsverfahren).<br />
Im Übrigen kann gerade durch eine Umgehung eine befürchtete<br />
zusätzliche Belastung weitestgehed minimiert werden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Aus überörtlicher raumordnerischer Sicht sind die genannten<br />
Überholfahrstreifen anzustreben:<br />
o Die Verkehrssicherheit im Zuge der B 216 ist gegenwärtig in<br />
starkem Maße durch Pulkbildung von Lkws und dadurch bedingt<br />
behinderte Überholvorgänge beeinträchtigt,<br />
o damit im Zusammenhang steht, dass die Erreichbarkeit der<br />
östlichen Kreisteile und insbesondere des Landkreises Lüchow-<br />
Dannenberg durch die genannten Maßnahmen deutlich erhöht und<br />
damit Disparitäten abgebaut werden können.<br />
Die genaue Lage sowie soll späteren <strong>nach</strong>folgenden<br />
Planfeststellungsverfahren überlassen werden . Anderseits soll<br />
damit auch deutlich gemacht werden, dass ein vollständiger 3spuriger<br />
Ausbau aus raumordnerischer Sicht nicht für erforderlich<br />
und in Abwägung mit den Belangen des Natur- und<br />
Landschaftsschutzes auch nicht für angemessen gehalten wird.<br />
Die raumordnerischen Aussagen sind abgeleitet aus<br />
o dem Integrierten Verkehrskonzept für den Landkreis Lüneburg<br />
(Ing.-Büro Dr. Theine, Hannover 2009) sowie<br />
o der Machbarkeitsstudie zur Verbesserung der<br />
Verkehrsverhältnisse auf der B 216 (SHP Hannover 2009).<br />
Dass der Landkreis über die genannten Überholfahrstreifen hinaus<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 43 VON 310
Barendorf Gemeinde<br />
ID 376<br />
D 3.6.0 [02] Stellungnahme<br />
Das im Bereich der Vorzugsvariante der geplanten A 39 liegende Vorranggebiet<br />
für ruhige Erholung muss erhalten bleiben. Die Gemeinde Barendorf lehnt den<br />
Bau der A 39 mit dieser Vorzugsvariante ab. Auf die Resolution des<br />
Gemeinderates vom 26.03.2009 wird verwiesen.<br />
ID 377<br />
D 2.5 [01] Stellungnahme<br />
Um den Herausforderungen des Klimaschutzes gerecht zu werden, hält die<br />
Gemeinde Barendorf es für erforderlich, insbesondere vor dem weiteren Ausbau<br />
der B 216 in östliche Richtung zu prüfen, ob durch die Ertüchtigung der<br />
Bahnstrecke Dannenberg-Lüneburg und durch verbesserte attraktive Buslinien<br />
(z.B. Schnellbuslinien, kürzere Taktzeiten) umweltfreundliche Alternativen zum<br />
Individualverkehr geschaffen werden können.<br />
ID 378<br />
D 3.6.5 [02] Stellungnahme<br />
Die Gemeinde Barendorf hält den Sonderlandeplatz im Industriegebiet „Bilmer<br />
Strauch" der Stadt Lüneburg für ausreichend. Sollte gleichwohl ein anderer<br />
Standort gesucht werden, kommt eine Verlegung in das Waldgebiet östlich des<br />
Elbe-Seitenkanals nicht in Betracht, da dieses Waldgebiet als Vorranggebiet für<br />
die ruhige Erholung ausgewiesen ist und erhalten bleiben muss.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
eine Ortsumgehung Barendorf anstrebt, ergibt sich ebenfalls aus<br />
den o.a. Gutachten.<br />
Da Baulastträger der Bund ist, kann hierfür im Rahmen der<br />
Regionalplanung kein Ziel, sondern lediglich ein Grundsatz<br />
festgelegt werden.<br />
(vgl. auch ID 88, ID 278 und ID 546)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Ertüchtigung der Bahnstrecke Dannenberg-Lüneburg,<br />
Verbesserung der Buslinien:<br />
Aus Sicht des Klimaschutzes ist die Verbesserung des ÖPNV<br />
grundsätzlich zu begrüßen. s. auch Stellungnahme <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Ostheide (ID 502)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. ID 507 (<strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide)<br />
Planänderung:<br />
Änderung der textlichen Festlegungen:<br />
01 Der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg bestehende<br />
Sonderlandeplatz ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums<br />
Lüneburg sowie der Belange des Katastrophenschutzes zu sichern.<br />
Ziff 02 entfällt, Ziff 03 wird Ziff. 02.<br />
Änderung der Begründung:<br />
Zu Ziff. 01:<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 44 VON 310
Barendorf Gemeinde<br />
ID 379<br />
D 3.6.6 [05] Stellungnahme<br />
Die Gemeinde Barendorf unterstütz die Forderung das Radwegenetz zur<br />
Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Attraktivität des Radfahrens weiter<br />
auszubauen. Sie fordert daher die Ausweisung eines Radweges von Barendorf in<br />
Richtung Vastorf.<br />
ID 380<br />
D 1.2 [01] Stellungnahme<br />
Die Sollvorschrift für die Gemeinden zur Erstellung eines Flächenmanagements<br />
wird abgelehnt.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
"Für ein Oberzentrum wie Lüneburg ist es von erheblicher<br />
Bedeutung, den Sonderlandeplatz zu erhalten.. Er steht auch der<br />
gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung und stellt damit einen<br />
gewissen Standort-faktor für ansässige oder ansiedlungswillige<br />
Unternehmen dar.Darüber hinaus ist er wichtig, um Flug-zeuge im<br />
Bedarfsfall zügig für den Katastrophenschutz, etwa die<br />
Bekämpfung von Waldbränden, einsetzen zu können."<br />
Die Begründung zur bisherigen Ziff. 02 entfällt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Bau einzelner Radwege ist aufgrund der Maßstabsebene nicht<br />
Gegenstand des RROP. Handelt es sich, wie hier, um gewünschte<br />
Radwege entlang von Kreisstraßen, so richten sich Planung und<br />
Realisierung <strong>nach</strong> den jeweils von den Gremien des Landkreises<br />
beschlossenen Prioritäten.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Aussagen stellen auf die Ausführungen des LROP<br />
Niedersachsen 2008 ab. Ziele und Grundsätze sind aus dem<br />
LROP zu übernehmen. Der Grundsatz des RROP 1.2 01 bezieht<br />
sich auf die Aussagen 1.1 01, sowie 2.1 03. Hier sei noch darauf<br />
hingewiesen, dass Grundsätze im Sinne des ROG § 3 Nr. 3<br />
allgemeine Aussagen sind, die im Einzelfall gegeneinander<br />
abgewogen werden können. Sie müssen auf <strong>nach</strong>folgenden<br />
Planungsebenen lediglich eine besondere Gewichtung erfahren.<br />
Der hier dargestellte Grundsatz der Raumordnung stellt eine<br />
Präzisierung der Forderung des LROP <strong>nach</strong> einer „ <strong>nach</strong>haltige[n],<br />
räumliche[n] Entwicklung, die [die] Voraussetzungen für<br />
umweltgerechten Wohlstand auch für kommende Regionen<br />
schaffen [soll].“ dar. Der 2. Teilsatz bezieht sich auf die Aussagen<br />
2.1 03 und fasst sie ebenso wie die Aussage im LROP in einen<br />
Grundsatz.<br />
Ziel dieses Grundsatzes ist es, planerisch zu sichern, dass<br />
zukünftige Generationen die Ressourcen vorfinden, die sie für ihre<br />
Entwicklung brauchen und die Kommunen langfristig<br />
Entwicklungspotenziale besitzen. Zweck ist nicht der Verzicht auf<br />
das Bauen, sondern vielmehr das effektive Wirtschaften mit dem<br />
knappen Gut Boden. Flächenmanagement bedeutet hier<br />
Flächenverwaltung und ist in diesem Sinne eine aktive und<br />
bewusste Gestaltung und Entwicklung der begrenzten Flächen der<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 45 VON 310
Barendorf Gemeinde<br />
Barum Gemeinde<br />
ID 381<br />
D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />
Durch die Einbindung des Landkreises Lüneburg in das HVV-Tarifgebiet sollt<br />
nunmehr auch eine Busanbindung von Barum über Tespe <strong>nach</strong> Bergedorf<br />
eingerichtet werden, um den öffentlichen Personennahverkehr <strong>nach</strong> Hamburg<br />
attraktiver zu machen.<br />
ID 382<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Es sind Maßnahmen zu treffen, die die Führung des Schwerlastverkehres von<br />
Brietlingen (B 209) über Barum - Wittorf zur Auffahrt Handorf (BAB 250)<br />
verringern.<br />
Bauernverband Nord-Ost Niedersachsen e. V.<br />
ID 92<br />
D 2.1 [01] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Kommunen sowie der Lenkung der Flächennutzungsvorgaben.<br />
Zweck des Grundsatzes ist nicht die finanzielle Überforderung der<br />
Kommunen mit der Aufstellung umfangreicher Flächenkataster.<br />
Aus diesem Grund erfolgt zum Einen die Darstellung als<br />
Grundsatz und zum Anderen obliegt die Ausgestaltung des<br />
Grundsatzes den Gemeinden. Dabei gilt es die bereits vielerorts<br />
vorhandenen, positiven Ansätze hinsichtlich der inhaltlichen<br />
Aufbereitung zur Art und Verfügbarkeit von Flächen usw. weiter zu<br />
nutzen zu entwickeln, um Aussagen für die zukünftige Entwicklung<br />
der Gemeinde auf eine solide Grundlage zu stellen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />
und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />
NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />
Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />
Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />
zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />
dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />
Der Wunsch der Gemeinde Barum <strong>nach</strong> Einrichtung einer<br />
Busverbindung von Barum über Tespe <strong>nach</strong> Bergedorf ist jüngst<br />
im zuständigen Fachausschuss des Landkreises Lüneburg beraten<br />
worden mit dem Auftrag an die Verwaltung, dass dieses Anliegen<br />
ergänzend geprüft wird.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Verkehrslenkene Maßnahmen sind nicht Regelungsgegenstand<br />
der Raumordnung.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 46 VON 310
Bauernverband Nord-Ost Niedersachsen e. V.<br />
In den Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und<br />
Landschaft sollten unbeding die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen,<br />
die sich durch das geänderte BNatschG ergeben, eingearbeitet werden. Hierbei<br />
ist insbesondere auch das Thema Ersatzgeld zu berücksichtigen, woraus sich<br />
aus unserer Sicht zahlreiche neue Möglichkeiten zur Umsetzung von Zielen der<br />
Raumplanung ergeben.<br />
ID 93<br />
D 3.2 [01] Stellungnahme<br />
Im Kapitel Landwirtschaft fehlt ein einleitender Teil, wie er sich unter 3.1 Ziff. 01<br />
Gewerbliche Wirtschaft und Fremdenverkehr findet, vollständig. Folgender Text<br />
sollte dringend ergänzt werden: „Es sind die räumlichen Rahmenbedingungen<br />
dafür zu schaffen, dass die Landwirtschaft des Landkreises <strong>nach</strong>haltig gestärkt<br />
und weiterentwickelt wird mit dem Ziel, den Landesdurchschnitt zu übertreffen."<br />
Alternativ könnte unter dem entsprechenden Absatz in 3.1. ergänzt werden, dass<br />
die Formulierungen auch für den Bereich der Landwirtschaft gelten.<br />
01 Die Ausführungen zum besonders hohen Pachtanteil gelten inzwischen nicht<br />
mehr nur für den rechtselbischen Teil des Landkreises. Auch im restlichen<br />
Gebiet des Landkreises liegt der Pachtflächenanteil häufig bei 70-80 %, über<br />
exakte Daten vermag die Landwirtschaftskammer Niedersachsen Auskunft zu<br />
geben. Wir empfehlen die Formulierung „im rechtselbischen Gebiet" an dieser<br />
Stelle ersatzlos zu streichen.<br />
Es sollte klar gestellt werden, dass das Potential landwirtschaftlicher Nutzflächen<br />
im Hinblick auf Ertrag und Qualität der auf diesen Flächen erzeugten Futter- und<br />
Nahrungsmittel sowie Produkten zur energetischen Verwertung nicht<br />
ausschließlich an der natürlichen Bodengüte festzumachen ist, sondern dass<br />
insbesondere im Landkreis Lüneburg die Beregnung eine außerordentlich<br />
wichtige Rolle spielt. Daraus ist zwingend abzuleiten, dass auch leichtere<br />
Standorte, die beregenbar sind, als besonders geeignete Böden einzustufen sind<br />
und damit eine Inanspruchnahme zu anderen Zwecken ausgeschlossen werden<br />
sollte. Es ist weiter zu erwähnen, dass einige im Landkreis Lüneburg vermehrt<br />
angebaute (Sonder-)Kulturen in besonderem Maße auf die leichteren Standorte<br />
angewiesen sind. Weiter ergibt sich hieraus ein direkter Zusammenhang zu Ziff.<br />
03 dieses Kapitels und zu 3.9.1.<br />
ID 94<br />
D 3.2 [02] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Das Kapitel "Naturschutz und Landschaftspflege" zu ändern ist<br />
ausweislich der bekannt gemachten allgemeinen<br />
Planungsabsichten nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens. Dies bleibt einer Neuaufstellung des RROP<br />
vorbehalten. Nach dem NROG ist zehn Jahre <strong>nach</strong> Inkrafttreten<br />
des RROP 2003, also 2013, zu überprüfen, ob eine solche<br />
Neuaufstellung dann erforderlich ist. Sollte dies bejaht werden,<br />
werden auch die Ziele zu Naturschutz und Landschaftspflege ganz<br />
oder teilweise neu gefasst werden. Zum jetzigen Zeitpunkt werden<br />
die im RROP 2003 formulierten Ziele noch für aktuell gehalten.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zum 1. Absatz:<br />
Anregung wird nicht berücksichtigt, weil das Kapitel<br />
"Landwirtschaft", abgesehen von redaktionellen Änderungen und<br />
Aussagen, die inzwischen überholt sind, grundsätzlich nicht<br />
Gegenstand der Planänderung ist.<br />
Zu 01, Abs.1:<br />
Die Anregung wird berücksichtigt, der entsprechende Satz<br />
gestrichen.<br />
Zu 01, Abs.2:<br />
nicht Gegenstand der Planänderung<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 47 VON 310
Bauernverband Nord-Ost Niedersachsen e. V.<br />
Die Einschränkung insbesondere im rechtelbischen Gebiet" im ersten Satz des<br />
Abschnitts ist ersatzlos zu streichen, da die Landwirtschaft auch im restlichen<br />
Kreisgebiet eine besondere Bedeutung hat.<br />
ID 95<br />
D 3.2 [03] Stellungnahme<br />
Insbesondere vor dem Hintergrund der durch den Klimawandel bedingten zu<br />
erwartenden geringeren Niederschlagsmengen während der Vegetationsperiode,<br />
sind Maßnahmen zu entwickeln, die eine bedarfsgerechte Feldberegnung auch<br />
zukünftig sichern. Der vorletzte Satz der Ziff. 03 ist ersatzlos zu streichen — der<br />
Umfang der Feldberegnung kann unter keinen Umständen reduziert werden.<br />
Dies könnte in einigen Gebieten des Landkreises dazu führen, dass eine<br />
wettbewerbsfähige Landwirtschaft unmöglich wird.<br />
ID 96<br />
D 3.2 [05] Stellungnahme<br />
Der letzte Satz diese Abschnitts ist in sofern zu verändern, als dass die<br />
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen allgemein vermieden werden<br />
sollte. Die Änderungen des BNatSchG sind zu berücksichtigen! Um die<br />
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen durch Ausgleichs- und<br />
Ersatzmaßnahmen tatsächlich zu reduzieren bzw. zu vermeiden, sind<br />
Maßnahmen zur Entsiegelung, Aufwertung bzw. Pflege vorhandener Biotope<br />
sowie das Ersatzgeld oder die Nutzung von mit der Landwirtschaft abgestimmten<br />
Suchräumen für großflächige Kompensation vorzuziehen. Sollten Ausgleichs-<br />
und/oder Ersatzmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen unabwendbar<br />
notwendig werden, so sind diese entlang vorhandener und nicht verlegbarer<br />
Linearstrukturen (Straßen, Gräben, usw.) zielgerichtet zu planen. Auf die<br />
jeweilige Bewirtschaftungsstruktur ist zu achten.<br />
ID 97<br />
D 3.5 [06] Stellungnahme<br />
Richtigerweise wird in den vorangehenden Abschnitten sowie der<br />
Begründung erkannt, dass Bioenergieanlagen eine hervorragende<br />
Einkommensalternative für ortsansässige landwirtschaftliche Betriebe sein<br />
können und dass diese Anlagen gleichzeitig einen erheblichen Beitrag zur<br />
<strong>nach</strong>haltigen Energieversorgung leisten können.Es ist daher umso<br />
unverständlicher warum die Errichtung von Anlagen, die nicht <strong>nach</strong> § 35<br />
Abs. 1 Nr. 6 privilegiert sind, in den genannten Vorranggebieten kategorisch<br />
ausgeschlossen werden soll. Hiermit wird den investitionsbereiten<br />
Landwirten eine wichtige Entwicklungsperspektive, beispielsweise mit Blick auf<br />
Einspeisung von Biogas ins Erdgasnetz, genommen und der Weg zur Nutzung<br />
erneuerbarer Energien unbegründet ausgebremst. Wir lehnen eine solche<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Die Anregung wird berücksichtigt, der entsprechende Satz<br />
gestrichen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Thema ist nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Thema ist nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Aufgabe der Raumordnung ist es, die unterschiedlichen<br />
Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen. Dazu<br />
zählen neben einer umweltverträglichen Energieversorgung auch<br />
andere Belange des Allgemeinwohls, wie z.B. Landwirtschaft,<br />
Tourismus, Vogelschutz, Naturschutz zu den zu koordinierenden<br />
Ansprüchen an den Raum. Die quantitative Freiraumsicherung, die<br />
Erhaltung des Freiraumanteils und die Sicherung funktionsfähiger<br />
Freiräume ist ein hochrangiges öffentliches Interesse, welches<br />
seinen Niederschlag in der Ausweisung von Vorranggebieten hier<br />
für Natur und Landschaft findet.<br />
Insbesondere in den Vorranggebieten für Natur und Landschaft<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 48 VON 310
Bauernverband Nord-Ost Niedersachsen e. V.<br />
grundsätzliche Festlegung vehement ab, zumal eine fachliche Begründung nicht<br />
geliefert wird und ausreichend gesetzliche Regelungen durch das Baurecht<br />
(Verbandsbeteiligung, UVP, ...) gegeben sind. Außer<br />
Frage steht, dass beim Bau von Bioenergieanlagen eine Abstimmung mit<br />
den verschiedenen Raumnutzungsansprüchen erfolgen muss und dass<br />
mögliche mit dem Bau einhergehende Eingriffe entsprechend zu<br />
kompensieren sind. Allein die Überlegung, dass Konflikte in einzelne Fällen<br />
auftreten könnten rechtfertigt ein generelles Verbot jedoch in keiner Weise.<br />
ID 98<br />
siehe 3.2 Ziff. 03<br />
D 3.2 [03] Stellungnahme<br />
Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue<br />
ID 80<br />
D 1.7 [03] Stellungnahme<br />
Das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ wurde nicht 1997 von der<br />
UNESCO anerkannt.<br />
Richtig muss es heißen: Das „Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“<br />
ist Teil<br />
des von der UNESCO 1997 anerkannten, länderübergreifenden<br />
Biosphärenreservates Flusslandschaft<br />
Elbe. Es wurde durch das Gesetz über das Biosphärenreservat<br />
Niedersächsische Elbtalaue<br />
(NElbtBRG) am 23.11.2002 mit einer Gesamtfläche von 56.760 ha eingerichtet.<br />
ID 81<br />
D 2.1 [05] Stellungnahme<br />
Das Elbschloss Bleckede ist bereits als Informationszentrum für das<br />
Biosphärenreservat „Niedersächsische<br />
Elbtalaue“ eingerichtet. Darüber hinaus gibt es weitere Informationsstellen in<br />
Preten<br />
(Storkenkarte), Neuhaus (Haus des Gastes), Gartow und Dannenberg.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
steht diese Sicherungsfunktion aus Gründen des Allgemeinwohls<br />
im Vordergrund (s. auch § 2 ROG Nr. 4).<br />
Vorrangegebiete stellen Ziele der Raumordnung dar und haben<br />
somit Priorität und sind bei raumbedeutsamen Planungen und<br />
Maßnahmen zu beachten. Vorranggebiete sind für bestimmte<br />
raumbedeutsame Nutzungen und Funktionen vorgesehen, hier<br />
Natur und Landschaft und deren Sicherung, und schließen damit<br />
andere Nutzungen, sofern sie nicht vereinbar sind (s. § 8 Abs 7<br />
Satz 1 ROG, D1.8 01 RROP), aus.<br />
In Vorranggebieten für ruhige Erholung wurden, auch um dem<br />
gesetzgeberischen Ziel der Förderung regenerativer Energien<br />
<strong>nach</strong>zukommen, Ausnahmen ermöglicht. Aber auch bei dieser<br />
Festlegung handelt es sich um ein Ziel der Raumordnung, das zu<br />
beachten ist. Vorrang hat an dieser Stelle grundsätzlich das<br />
öffentliche Interesse an ruhiger Erholung in Natur und Landschaft.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Thema ist nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Textvorschlag:<br />
Das Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue ist Teil<br />
des von der UNESCO 1997 anerkannten, länderübergreifenden<br />
Biosphärenreservates Flusslandschaft Elbe.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Da das Informationszentrum jedoch inzwischen unter dem Namen<br />
"Biosphaerium Elbtalaue Schloss Bleckede" eingerichtet worden<br />
ist, soll der Passus entsprechend redaktionell angepasst werden.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 49 VON 310
Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue<br />
Im Zusammenhang mit dem „Vorranggebiet Natura 2000“ ist im Gebiet des<br />
Biosphärenreservats<br />
„Niedersächsische Elbtalaue“ ferner der § 4 Satz 2 Ziffer 4 und 5 NElbtBRG zu<br />
berücksichtigen.<br />
ID 82<br />
D 2.1 [01] Stellungnahme<br />
Hier fehlt der Bezug zum Biosphärenreservatsplan Niedersächsische Elbtalaue,<br />
der im Gebiet<br />
des Biosphärenreservats den Landschaftsrahmenplan ersetzt.<br />
ID 82<br />
D 2.1 [01] Stellungnahme<br />
Hier fehlt der Bezug zum Biosphärenreservatsplan Niedersächsische Elbtalaue,<br />
der im Gebiet<br />
des Biosphärenreservats den Landschaftsrahmenplan ersetzt.<br />
ID 83<br />
D 3.2 [04] Stellungnahme<br />
Hier fehlt der Bezug zum Biosphärenreservatsplan Niedersächsische Elbtalaue,<br />
der im Gebiet<br />
des Biosphärenreservats den Landschaftsrahmenplan ersetzt.<br />
ID 83<br />
D 3.2 [04] Stellungnahme<br />
Hier fehlt der Bezug zum Biosphärenreservatsplan Niedersächsische Elbtalaue,<br />
der im Gebiet<br />
des Biosphärenreservats den Landschaftsrahmenplan ersetzt.<br />
ID 84<br />
D 3.8 [04] Stellungnahme<br />
Hier fehlt der Bezug zum Biosphärenreservatsplan Niedersächsische Elbtalaue,<br />
der im Gebiet<br />
des Biosphärenreservats den Landschaftsrahmenplan ersetzt.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Inhalt de Planänderung:<br />
D 2.1 .5 letzter Satz erhält folgenden Wortlaut:<br />
"Das Besucherzentrum "Biosphaerium Elbtalaue Schloss<br />
Bleckede" am Standort Bleckede ist zu sichern."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
(s. auch ID 15)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 50 VON 310
Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue<br />
ID 84<br />
D 3.8 [04] Stellungnahme<br />
Hier fehlt der Bezug zum Biosphärenreservatsplan Niedersächsische Elbtalaue,<br />
der im Gebiet<br />
des Biosphärenreservats den Landschaftsrahmenplan ersetzt.<br />
ID 85<br />
D 1.8 [03] Stellungnahme<br />
Das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (Außengrenze und<br />
Zonierung) ist auf der Karte nicht zu erkennen, dies bitte ich zu ergänzen.<br />
Die Grenzen des Naturparks „Elbhöhen-Wendland“ scheinen veraltet zu sein,<br />
ich bitte dies zu überprüfen.<br />
In der Legende bitte ich zwischen Naturpark Lüneburger Heide und Elbhöhen-<br />
Wendland zu differenzieren<br />
Ich bitte die Darstellung der Elbedeiche zu aktualisieren (u.a. im Bereich<br />
Mahnkenwerder und<br />
Altwendischthun).<br />
Es fehlen die Vorrangstandorte für Windenergie. Im Text aus Seite 32 wird<br />
jedoch darauf verwiesen.<br />
Ergänzend darzustellen wären auch Vorrangstandorte für den Anbau<br />
erneuerbarer Energien.<br />
Dies Thema wird bisher leider nicht im RROP aufgegriffen.<br />
ID 86<br />
Stellungnahme<br />
Seite 19:<br />
Hier muss es richtig heißen Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“<br />
Seite 21, Tab.2:<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregung wird insofern aufgegriffen, als in der Begründung zu<br />
3.1 06 (konzeptionelle Aussagen zum Tourismus) sowie in 3.8 03<br />
als wichtige Planungsgrundlage der Biosphärenreservatsplan<br />
genannt werden soll.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Biosphärenreservat: keine eigenständige zeichnerische<br />
Darstellung der Zonierung im RROP, die Zonierung erfolgt über die<br />
verschiedenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete des RROP.<br />
Grundsätzlich werden die Zonen des Biosphärenreservats wie folgt<br />
im RROP dargestellt:<br />
Gebietsteil C = Vorrang für Natur und Landschaft<br />
Gebietsteil B = Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft<br />
Gebietsteil A = ggf. Vorbehaltsgebiet für ruhige Erholung.<br />
Im Regelfall soll von einer Überlagerung von Vorrang- und<br />
Vorbehaltsgebieten abgesehen werden, sie ist aber möglich. Bei<br />
einer Überlagerung ist die Vereinbarkeit der Nutzungen sicher zu<br />
stellen.<br />
Änderungen von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sind nicht<br />
Gegenstand des aktuellen Verfahrens und werden daher nicht<br />
geändert.<br />
NP Elbhöhen Wendland: Die Grenzen werden angepasst an den<br />
aktuellen Stand gem. Punkt 15 Nachrichtliche Darstellung<br />
Legende NP: keine Differenzierung in der Legende bzw.<br />
zeichnerischen Darstellung Naturparke werden allgmein in Punkt<br />
15 Nachrichtliche Darstellung dargestellt<br />
Elbdeiche: werden als <strong>nach</strong>richtliche Übernahme aktualisiert.<br />
Windenergie: Vorrangstandorte für Windenergie sind in der<br />
zeichnerischen Darstellung des RROP dargestellt (s. Legende<br />
Punkt 13 Energie).<br />
Erneuerbare Energie: Dieses Thema wurde unter Punkt 3.5 9 02<br />
und 06 aufgegriffen. Eine Darstellung als Vorranggebiete<br />
erneuerbare Energien ist im Rahmen der Fortschreibung nicht<br />
möglich.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
61.26: "...der Stn der Biosphärenreservatsverwaltung stimme ich in<br />
allen Punkten zu."<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 51 VON 310
Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue<br />
Kerngebiet Biosphärenreservat ist durch „Gebietsteil C“ oder „Kern- und<br />
Pflegezone“ zu ersetzen.<br />
Seite 23, 2. Zeile:<br />
Die Festlegung des Biosphärenreservats… (Einzahl)<br />
Seite 35:<br />
Richtig muss es heißen: Reste Historischer Kulturlandschaften im Bereich des<br />
Biosphärenreservats<br />
„Niedersächsische Elbtalaue“ oder „Flusslandschaft Elbe“. Die Untere<br />
Mittelelbeniederung<br />
ist der Naturraum in dem das Biosphärenreservat liegt.<br />
Verweis auf Abb. 6 (nicht Abb. 5).<br />
Bischoff, Stephanie<br />
ID 560<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
hiermit möchte ich zur geplanten .Änderung des regionalen<br />
Raumordnungsprogramms von-2003 Stellung nehmen.<br />
Ich bin gegen eine Änderung des RROP, da das Gebiet in seinem jetzigen<br />
Nutzungszustand für alle Lüneburger erhalten bleiben muss.<br />
Bei dem Gebiet handelt es sich um ein abwechslungsreiches Ensemble aus<br />
Wald, Wiesen und Eichenallee. Es gehört durch seine räumliche Nähe zum<br />
Tiergarten und dieses Naherholungsgebiet sollte nicht scheibchenweise<br />
zerschnitten und verkleinert werden. Gerade in Zukunft sollte bei einer<br />
wachsenden Einwohnerzahl Lüneburgs diese Fläche erhalten bleiben um die<br />
Attraktivität unserer Stadt zu erhalten.<br />
Der Stadt stehen noch genug innerstädtische Baulandreserven zur Verfügung,<br />
die erst einmal aufgebraucht werden sollten.<br />
Ich bin daher gegen die Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige Erholung.<br />
Wir brauchen diese Baulangreserve nicht und es steht zu befürchten, dass eine<br />
Änderung des RROP eine Bebauung in mittelbarer Zeit <strong>nach</strong> sich ziehen wird.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Bleckede, Stadt<br />
ID 1<br />
D 1.5 [11] Stellungnahme<br />
Im RROP 2003 sind die OT.<br />
Barskamp, Breetze, Radegast<br />
Walmsburg und Wendewisch<br />
festgeschrieben. Übernahme in<br />
Fortschreibung.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Radegast und Walmsburg sind in der Fortschreibung des RROP<br />
weiterhin enthalten.<br />
Grundsätzlich geht es auch bei der Ausweisung von Standorten<br />
mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung um eine<br />
Konzentration auf die Standorte die aus raumordnerischer Sicht<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 52 VON 310
Bleckede, Stadt<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
besonders geeignet sind bzw. besondere Entwicklungspotenziale<br />
aufweisen. Vermieden werden soll eine Ausweisung <strong>nach</strong> dem<br />
Gießkannenprinzip. Die im RROP von 2003 ausgewiesenen<br />
Standorte wurden im Rahmen der Fortschreibung einer kritischen<br />
Prüfung unterzogen. Die Prüfung erfolgte unter 3 Gesichtpunkten:<br />
natürliche Eignung der umgebenden Landschaft für Erholung und<br />
Freizeit / Umweltqualität, Ausstattung mit Erholungsangeboten,<br />
kulturelles Angebot.<br />
Zu Barskamp, Breetze, Wendewisch<br />
Barskamp<br />
Barskamp liegt zwar im Naturpark Elbhöhen-Wendland (ehemals<br />
Elbufer-Drawehn), jedoch nicht in einem Vorrang- oder<br />
Vorbehaltsgebiet für Erholung, umgeben ist Barskamp großflächig<br />
von einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft, was eher die<br />
besondere Eignung im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung<br />
unterstreicht. Liegt eine Ortschaft in bzw. ist eine Ortschaft<br />
umgeben von Vorrang- oder Vorsorgegebieten für Erholung ist im<br />
Allgemeinen von einer natürlichen Eignung der Landschaft<br />
auszugehen. Dies allein begründet jedoch noch nicht die<br />
Zuweisung einer Entwicklungsaufgabe.<br />
Zusätzlich kommt es auf die vorhandene Infrastruktur an. Diese<br />
sind aus raumordnerischer Sicht hier nicht im ausreichendem<br />
Maße gegeben. Zur Infrastruktur zählen bspw. die Lage an bzw.<br />
Nähe zu regional bedeutsamen Wanderwegen, Einrichtungen zur<br />
Unterbringung und Verköstigung oder andere Erholungsangebote<br />
(s. Tabelle 5 der Begründung).<br />
Breetze<br />
Für Breetze als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />
Erholung spricht die Lage an einem regional bedeutsamen<br />
Wanderweg. Darüber hinaus liegt Breetze zwar nicht in, grenzt<br />
aber an Vorbehaltsgebiete für Erholung, im Norden grenzt ein<br />
Vorranggebiet für Erholung an. Die Vielzahl von<br />
Nutzungsansprüchen an den Raum zeigt sich in diesem Gebiet<br />
durch die Überlagerung von Vorbehaltsgebieten für Erholung und<br />
Vorbehaltsgebieten für Rohstoffgewinnung. Grundsätzlich führt die<br />
raumordnerische Kategorie Vorbehaltsgebiet (s. § 3 Abs. 3 ROG)<br />
nicht zum Ausschluss entgegenstehender Nutzungen, was eine<br />
Überlagerungen verschiedener Nutzungsmöglichkeiten gestattet.<br />
Zu beachten ist jedoch, dass eine Beeinträchtigung der jeweiligen<br />
Funktionen zu vermeiden ist.<br />
Die Überlagerung der Vorbehaltsgebiete führt somit nicht zum<br />
Ausschluss einer der beiden Funktionen, eine besondere Eignung<br />
im Sinne eines Standortes mit der besonderen<br />
Entwicklungsaufgabe Erholung kommt jedoch nicht in Betracht, da<br />
die Eignung maßgeblich auch von der natürlichen Eignung der<br />
umgebenden Landschaft bestimmt wird.<br />
SEITE 53 VON 310
Bleckede, Stadt<br />
ID 2<br />
D 1.5 [13] Stellungnahme<br />
Alt Garge und Wendewisch ist mit aufzunehmen<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Wendewisch<br />
Gemäß § 8 Abs. 3 NROG können weitere Grundsätze und Ziele<br />
der Raumordnung festgelegt werden, soweit sie den gesetzlichen<br />
Grundsätzen der Raumordnung und den Grundsätzen und Zielen<br />
des Landes-Raumordnungsprogramms nicht widersprechen. Für<br />
die Festlegung von Standorten mit der besonderen<br />
Entwicklungsaufgabe Tourismus bedarf die Gemeinde gemäß<br />
LROP herausragender touristischer Funktionen (s. Text und<br />
Begründung LROP 2008 2.1 04). Touristische Einrichtungen sollen<br />
räumlich und infrastrukturell an Zentrale Orte gebunden werden.<br />
Es handelt sich hier zwar um eine Sollvorschrift, die somit<br />
Ausnahmen gestattet (LROP 2.1 05), ein aus raumordnerischer<br />
Sicht besonderer Umstand wird nicht gesehen, somit kommt eine<br />
Ausweisung als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />
Tourismus nicht in Betracht.<br />
Zu Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung:<br />
Wendewisch liegt nicht bzw. grenzt nicht an Vorbehalts- oder<br />
Vorranggebiete für Erholung, im Süden grenzt ein Vorranggebiet<br />
für Natur- und Landschaft.Somit hat der Aspekt des Naturschutzes<br />
an dieser Stelle Vorrang vor anderen Nutzungen. Da die<br />
Erholungseignung im Wesentlichen auch von der Umgebung<br />
bestimmt wird (s. Standort Breetze) kommt eine Ausweisung als<br />
Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung nicht<br />
in Betracht. An dieser Stelle sei noch auf das RROP 1.5 10 und<br />
1.<strong>5.</strong>12 hingewiesen, der auch Standorten ohne<br />
Entwicklungsaufgabe ermöglicht, Anpassungen an die sich<br />
wandelnden Bedürfnisse der Nutzer durchzuführen, bspw. in Form<br />
von Modernisierungsmaßnahmen und<br />
Umstrukturierungsmaßnahmen an Campingplätzen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Alt Garge<br />
Wie auch für Wendewisch gilt: Gemäß § 8 Abs. 3 NROG können<br />
weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung festgelegt<br />
werden, soweit sie den gesetzlichen Grundsätzen der<br />
Raumordnung und den Grundsätzen und Zielen des Landes-<br />
Raumordnungsprogramms nicht widersprechen. Für die<br />
Festlegung von Standorten mit der besonderen<br />
Entwicklungsaufgabe Tourismus bedarf die Gemeinde gemäß<br />
LROP herausragender touristischer Funktionen (s. Text und<br />
Begründung LROP 2008 2.1 04). Touristische Einrichtungen sollen<br />
räumlich und infrastrukturell an Zentrale Orte gebunden werden.<br />
Es handelt sich hier zwar um eine Sollvorschrift, die somit<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 54 VON 310
Bleckede, Stadt<br />
ID 3<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Beantragt wird die Ausweisung eines Mittelzentrum<br />
ID 4<br />
D 1.6 [04] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Ausnahmen gestattet (LROP 2.1 05), ein aus raumordnerischer<br />
Sicht besonderer Umstand wird nicht gesehen, somit kommt eine<br />
Ausweisung als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />
Tourismus nicht in Betracht.<br />
Darüber hinaus sprechen der Standort des Kraftwerks und der<br />
Ausbau des Hafens für gewerbliche Nutzung gegen einen<br />
Entwicklungsschwerpunkt im touristischen Bereich. Insgesamt ist<br />
auch keine ausreichende "Masse" an Einrichtungen vorhanden,<br />
um einen Schwerpunkt Tourismus in Alt Garge zu rechtfertigen.<br />
Konzentration und Ausgangspunkt für Tourismus in diesem Raum<br />
soll Bleckede aufgrund der vorhandenen Potenziale und der, wie<br />
durch das LROP vorgesehen, Bündelung der<br />
Tourismuseinrichtungen in Zentralen Orten.<br />
Wendewisch. S. Datensatz 1<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Ober- und Mittelzentren werden im<br />
Landesraumordnungsprogramm abschließend festgelegt (s. LROP<br />
2008 2.2 01 Satz 3)<br />
Entsprechend der Stellungnahme des Niedersächsisches<br />
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und<br />
Landesentwicklung (ML) (s. ID 286) und gem. dem LROP 2.2 1<br />
Satz 6 ist die Zuweisung von mittelzentralen Teilfunktionen ohne<br />
eine Spezifizierung nicht zulässig.<br />
Der Satz "Für Bleckede sind mittelzentrale Funktionen allgemein<br />
zulässig" muss im Entwurf entsprechend geändert werden. Die<br />
Zuweisung von Mittelzentren obliegt (s. oben) dem ML. Die<br />
Formulierung eröffnet eine Entwicklung hin zum Mittelzentrum,<br />
was so nicht zulässig ist. Aus raumordnerischer Sicht sind für<br />
Bleckede folgende mittelzentrale Teilfunktionen zu differenzieren:<br />
- weiterführende Bildungseinrichtungen<br />
- Einzelhandelseinrichtungen für den mittelfristigen Bedarf<br />
- überörtliche Einrichtungen der Jugend- und Altenpflege<br />
Textvorschlag: "Für Bleckede sind folgende mittelzentrale<br />
Teilfunktionen zulässig:<br />
- weiterführende Bildungseinrichtungen<br />
- Einzelhandelseinrichtungen für kurzfristigen und mittelfristigen<br />
Bedarf<br />
- Einrichtungen der Jugend- und Altenpflege."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 55 VON 310
Bleckede, Stadt<br />
Grundschulstandort Barskamp mit auf nehmen.<br />
ID 5<br />
D 1.6 [07] Stellungnahme<br />
Bleckede ist als Schwerpunktaufgabe Umweltbildung im Biosphärenreservat<br />
zuzuordnen<br />
ID 6<br />
D 3.1 [04] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Die Aussagen in Punkt 1.6 04 des RROP stellen einen Grundsatz<br />
im Sinne des ROG dar.<br />
Grundsätze im Sinne des ROG § 3 Nr. 3 sind allgemeine<br />
Aussagen und im Einzelfall gegeneinander abzuwägen bzw.<br />
können sie auf <strong>nach</strong>geordneter Planungsebene eine Wichtung<br />
erfahren. Eine Verpflichtung alle Standorte mit Grundschulen als<br />
Standorte mit grundzentralen Teilfunktionen aufzunehmen ergibt<br />
sich nicht. Hier sei nochmal darauf hingewiesen, dass<br />
grundzentrale Teilfunktionen keine Kategorie im Sinne des<br />
Zentralen Orte Systems ist. Eine Zuweisung von Funktionen<br />
bewegt sich im Spannungsfeld Sicherung der Daseinsvorsorge<br />
innerhalb zumutbarer Entfernungen bzw. Zeitaufwand und einer<br />
sinnvollen Bündelung zentralörtlicher Funktionen in<br />
leistungsfähigen und vor allem sich selbst tragenden Wirtschafts-<br />
und Verwaltungszentren. Die Bündelungsfunktion und damit<br />
Stärkung des Gesamtraumes obliegt aus regionalplanrischer Sicht<br />
dem Grundzentrum mit Bleckede bzw. dem angestrebten<br />
"oberzentralen Verbund". Bei einer Entfernung von ca. 8 km ist es<br />
gut zu erreichen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Einführung eines neuen Planzeichens Schwerpunktaufgabe<br />
Umweltbildung ist aus regionalplanerischer Sicht nicht<br />
angemessen, da sich diese Aufgabe, die Bleckede wahrnimmt,<br />
zum Einen in der zugeordneten mittelzentralen Teilfunktion<br />
weiterführendes Bildungswesen (s. ID 3) und zum Zweiten in der<br />
Schwerpunktaufgabe Tourismus wiederfindet. Eine weitere<br />
Funktionszuweisung kommt nicht in Betracht. Um diese Funktion,<br />
die sich im Spannungsfeld von Bildung und Tourismus bewegt,<br />
entsprechend zu würdigen, soll diese textlich als Element der<br />
Schwerpunktaufgabe Tourismus festgelegt werden.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
D 1.5 13 wird durch einen 3. Satz wie folgt ergänzt:<br />
"Für den Standort Bleckede kommen neben allgemeinen<br />
Einrichtungen des Tourismus insbesondere Einrichtungen der<br />
Umweltbildung in Betracht."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 56 VON 310
Bleckede, Stadt<br />
Zu Bleckede zählen auch die Standorte Garze, Alt Garge und Barskamp.<br />
ID 7<br />
D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />
Ergänzen um den Bestand des EAW Bleckede und um den möglichen Hafen-<br />
Hinterland Verkehr zum Schnittpunkt Wasser - Schiene im OT Alt Garge.<br />
ID 8<br />
D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />
Hafen Alt Garge ist vorhanden.<br />
ID 9<br />
D 3.9.3 [03] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Eine weitere Entwicklung der Gewerbeflächen in den genannten<br />
Ortsteilen, um die lokale Flächen<strong>nach</strong>frage aufzunehmen, wird<br />
durch die 3.1 04 nicht beschränkt (s. Begründung zu 3.1. 04).<br />
Die hierarchische Abstufung, wie sie in diesem Punkt dargestellt<br />
ist, (s. ID 497) knüpft unter anderem an die Festlegung von<br />
Schwerpunktaufgaben für die Sicherung und Entwicklung von<br />
Arbeitsstätten an. Diese ist in Bleckede standörtlich festgelegt.<br />
Grundsätzlich handelt es sich immer um standörtliche<br />
Festlegungen, d.h. diese Festlegungen beziehen sich nicht auf<br />
alle Ortsteile.<br />
Auch ohne Nennung im Regionalen Raumordnungsprogramm<br />
besteht für die genannten Gewerbegebiete eine Bestands- und<br />
Entwicklungsgarantie (s. Ziff. 04 letzter Satz).<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
so wichtig das EAW für den Standort Bleckede ist, so ist ein<br />
Hinweis auf die Bestandssicherung nicht Gegenstand des RROP.<br />
Dies kann vielmehr raumordnerisch unterstützt werden durch<br />
- die Darstellung der Bahnstrecke Lüneburg - Bleckede in der<br />
zeichnerischen und texlichen Festlegung sowie<br />
- die Schwerpunktaufgabe "Sicherung/Entwicklung von<br />
Arbeitsstätten" für den Standort Bleckede.<br />
Für den Hafen-Hinterland-Verkehr hat die genannte Bahnstrecke<br />
allerdings aufgrund ihrer Lage keine Funktion. Eine solche kommt<br />
vielmehr nur für diejenigen Bahnstrecken in Betracht, die<br />
Ausweichstrecken für die aus Richtung Hafen Hamburg <strong>nach</strong><br />
Süden verlaufenden Bahnlinien darstellen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der zeichnerischen<br />
Darstellung ist der Hafen Alt Garge bereits symbolhaft dargestellt.<br />
Die textliche Darstellung erfolgt entsprechend.<br />
Textvorschlag : Einer Verbesserung der Wirtschaftskraft im Ostteil<br />
des Landkreises dient der Hafen Alt Garge.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 57 VON 310
Bleckede, Stadt<br />
Alt Wendischthun ist abgeschlossen. Walmsburg ist im Bau Alt Garge fehlt.<br />
ID 10<br />
D 1.5 [14] Stellungnahme<br />
L- Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe ländliche Siedlung fehlen<br />
ID 11<br />
D 2.5 [01] Stellungnahme<br />
Darstellung in den Bereichen 2- 5 anpassen an vorhandene Planungen (z. B. F-<br />
Plan)<br />
ID 12<br />
D 3.6.3 [05] Stellungnahme<br />
Darstellung <strong>nach</strong>folgender Straßen mit regionaler Bedeutung<br />
Landstraße 231 Nindorf Walmsburg<br />
Kreisstraße Karze Brackede<br />
Kreisstraße Alt Garge Barskamp<br />
Kreisstraße Wendewisch Hittbergen<br />
Entlastungsstraße Bleckede<br />
ID 13<br />
D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />
Symbol Hafen auch für Bleckede<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Textvorschlag: "Die vorhandenen Anlagen zum Schutz vor<br />
Hochwasser sind zu sichern und stets auf dem neuesten Stand<br />
der Technik zu erhalten. Folgende Maßnahmen sind erforderlich:<br />
-Neubau der Deiche an Sude, Krainke und Rögnitz,<br />
-Eindeichung der Bleckeder Ortsteile Walmsburg und Alt Garge."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es werden, falls eine Darstellung von entsprechenden Standorten<br />
gewünscht ist, Vorschläge der Stadt Bleckede erwartet, die dann<br />
zu prüfen wären.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die zeichnerischen Darstellungen sind geknüpft an die textlichen<br />
Festlegungen. Änderungen im Text, denen eine Änderung der<br />
zeichnerischen Darstellung folgt, werden entsprechend umgesetzt.<br />
Eine pauschale Überarbeitung der Punkte 2.5 kommt nicht in<br />
Betracht. Die geänderten Teile sind in den textlichen Festlegungen<br />
entsprechend grau hinterlegt. Änderungen in den unveränderten<br />
Teilen sind nur dann möglich, wenn es sich um redaktionelle<br />
Änderungen handelt. Eine grundlegende Überarbeitung im Sinne<br />
des Gegenstromprinzips wird bei einer Neufstellung des<br />
Regionalen Raumordnungsprogramm durchgeführt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Bei den genannten Straßen handelt es sich nicht um solche mit<br />
regionaler, sondern lediglich lokaler oder überörtlicher Bedeutung,<br />
sie sind deshalb nicht darzustellen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. ID 8 (Stadt Bleckede)<br />
Die Darstellung erfolgt als Sportboothafen, da der Fokus der<br />
Entwicklung auf der touristischen Nutzung liegt und nicht im<br />
gewerblichen Bereich.<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 58 VON 310
Bleckede, Stadt<br />
ID 14<br />
D 3.9.3 [01] Stellungnahme<br />
Abgrenzung Vorranggebiet Hochwasserschutz ist an die Abgrenzung<br />
Überschwemmungsgebiet anzupassen<br />
ID 15<br />
D 2.1 [05] Stellungnahme<br />
Abgrenzung Biosphärenreservat<br />
BMVBS Referat WS 10<br />
ID 103<br />
D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />
Gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Art. 89 GG stehen die Bundeswasserstraßen<br />
im Eigentum und in der Verwaltungszuständigkeit der Wasser- und<br />
Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Zu den Bundeswasserstraßen gehören <strong>nach</strong><br />
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) insbesondere die dem<br />
allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen und die<br />
Seewasserstraßen Die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen ist dem Bund als<br />
Hoheitsaufgabe übertragen, ebenso deren Aus- und Neubau. Eine Überplanung<br />
der dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Bundeswasserstraßen einschließlich<br />
ihres Zubehörs ist grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch die Wahrnehmung<br />
der hoheitlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung beeinträchtigt<br />
wird. Die der WSV verfassungsrechtlich zugewiesenen und im<br />
Bundeswasserstraßengesetz sowie Binnenschifffahrtsaufgabengesetz weiter<br />
konkretisierten Aufgaben dürfen nicht durch Landesplanung eingeschränkt<br />
werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die hoheitlichen Aufgaben der WSV<br />
nicht nur auf das Gewässerbett der Bundeswasserstraßen samt ihrer Ufer und<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Textvorschlag:<br />
"Das Vorranggebiet Hochwasserschutz wird an die Abgrenzung<br />
des Überschwemmungsgebiets nördlich der Ortslage Bleckede<br />
angepasst."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand der Änderung. Grundsätzlich ist<br />
die Abgrenzung des Biosphärenreservats im RROP nicht<br />
dargestellt.<br />
Das Biosphärenreservat ist nicht durch eigenständige<br />
zeichnerische Darstellung der Zonierung im RROP dargestellt, die<br />
Zonierung erfolgt über die verschiedenen Vorrang- und<br />
Vorbehaltsgebiete des RROP.<br />
Grundsätzlich werden die Zonen des Biosphärenreservats wie folgt<br />
im RROP dargestellt:<br />
Gebietsteil C = Vorrang für Natur und Landschaft<br />
Gebietsteil B = Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft<br />
Gebietsteil A = ggf. Vorbehaltsgebiet für ruhige Erholung.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 59 VON 310
BMVBS Referat WS 10<br />
Betriebswege erstrecken, sondern darüber hinaus auch den für eine<br />
ordnungsgemäße Unterhaltung <strong>nach</strong> §§ 7 ff. WaStrG erforderlichen Uferstreifen<br />
erfassen.<br />
ID 104<br />
D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />
In der Karte zum Vorentwurf sind die Strecken der Bundeswasserstraße Elbe als<br />
„Vorranggebiete für Natur und Landschaft" bzw. als Vorbehaltsgebiete für Natur<br />
und Landschaft" gekennzeichnet. Die in den Erläuterungen in Kapitel D 1.8 und<br />
D 2.1 des Textbandes zu Vorrangebieten aufgestellten Grundsätze und Ziele<br />
sind nicht vereinbar mit den gesetzlichen Regelungen, denen<br />
Bundeswasserstraßen unterliegen. Unterhaltung und Ausbau der<br />
Bundeswasserstraßen sind, wie vorab erläutert, Hoheitsaufgaben des Bundes.<br />
Im Übrigen widersprechen die Erläuterungen in Kapitel D 2.1 den Aussagen in<br />
Kapitel D 3.6.4. worin eine Förderung der Binnenschifffahrt auf den o.g.<br />
Streckenabschnitten und eine Weiterentwicklung der Wasserstraßen und Häfen<br />
gefordert wird. Ich bitte daher die Karten zu korrigieren und die<br />
Bundeswasserstraße Elbe aus dem Bereichen Vorranggebiet bzw.<br />
Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft auszunehmen.<br />
ID 104<br />
D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />
In der Karte zum Vorentwurf sind die Strecken der Bundeswasserstraße Elbe als<br />
„Vorranggebiete für Natur und Landschaft" bzw. als Vorbehaltsgebiete für Natur<br />
und Landschaft" gekennzeichnet. Die in den Erläuterungen in Kapitel D 1.8 und<br />
D 2.1 des Textbandes zu Vorrangebieten aufgestellten Grundsätze und Ziele<br />
sind nicht vereinbar mit den gesetzlichen Regelungen, denen<br />
Bundeswasserstraßen unterliegen. Unterhaltung und Ausbau der<br />
Bundeswasserstraßen sind, wie vorab erläutert, Hoheitsaufgaben des Bundes.<br />
Im Übrigen widersprechen die Erläuterungen in Kapitel D 2.1 den Aussagen in<br />
Kapitel D 3.6.4. worin eine Förderung der Binnenschifffahrt auf den o.g.<br />
Streckenabschnitten und eine Weiterentwicklung der Wasserstraßen und Häfen<br />
gefordert wird. Ich bitte daher die Karten zu korrigieren und die<br />
Bundeswasserstraße Elbe aus dem Bereichen Vorranggebiet bzw.<br />
Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft auszunehmen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Da es sich bei der Elbe einschließlich der Uferbereiche um<br />
geschützte Flächen handelt (Gebietsteil C, Natura 2000 und<br />
besonders geschützte Biotope) sind diese als Vorrang- oder<br />
Vorbehaltsgebiet festzulegen. Aufgrund der entsprechenden<br />
Vorgabe des LROP 3.1.3 01/02 (Übernahme und Konkretisierung<br />
der NATURA-2000- Gebiete hat die Regionalplanung insofern<br />
auch keinen Handlungsspielraum.<br />
Überlagernd ist die Elbe im RROP auch als Bundeswasserstraße<br />
festgelegt. Damit ist deren bundesgesetzlich normierte Funktion<br />
hinreichend dokumentiert und abgesichert, die Funktion als<br />
Bundeswasserstraße unbestritten.<br />
Eine Zielkollision wird hier nicht gesehen, denn die Festlegung als<br />
Vorbehalts- bzw. Vorranggebiet folgt lediglich ohne "eigene"<br />
regionalplanerische Zielfestlegungen den gültigen und zwingenden<br />
Bestimmungen des Biophärenreservats-Gesetzes, das wiederum<br />
mit seinen Regelungen die Funktion der Elbe als<br />
Bundeswasserstraße nicht infrage stellt.<br />
Eine getrennte Darstellung des Flusses und der Uferbereiche /<br />
Vorland ist darüber hinaus allein aus Maßstabsgründen weder<br />
sinnvoll noch erforderlich.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 60 VON 310
BMVBS Referat WS 10<br />
ID 105<br />
D 2.3 [01] Stellungnahme<br />
Für die unter Punkt D 2.3 gemachten Aussagen und Festelegungen gilt das<br />
vorab gesagte analog. Eine Überplanung der dem allgemeinen Verkehr<br />
gewidmeten Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs ist<br />
grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch die Wahrnehmung der hoheitlichen<br />
Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung beeinträchtigt wird. Bei der<br />
Ausarbeitung von Programmen, die den Zuständigkeitsbereich der Wasser- und<br />
Schifffahrtsverwaltung betreffen (z.B. Gewässerrandstreifenprogramme), ist<br />
deren Einvernehmen erforderlich. Ich bitte dies in der Fortschreibung des<br />
Regionalen Raumordnungsprogramms entsprechend zu berücksichtigen.<br />
ID 105<br />
D 2.3 [01] Stellungnahme<br />
Für die unter Punkt D 2.3 gemachten Aussagen und Festelegungen gilt das<br />
vorab gesagte analog. Eine Überplanung der dem allgemeinen Verkehr<br />
gewidmeten Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs ist<br />
grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch die Wahrnehmung der hoheitlichen<br />
Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung beeinträchtigt wird. Bei der<br />
Ausarbeitung von Programmen, die den Zuständigkeitsbereich der Wasser- und<br />
Schifffahrtsverwaltung betreffen (z.B. Gewässerrandstreifenprogramme), ist<br />
deren Einvernehmen erforderlich. Ich bitte dies in der Fortschreibung des<br />
Regionalen Raumordnungsprogramms entsprechend zu berücksichtigen.<br />
ID 106<br />
D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />
Da die Verwaltung der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege in die alleinige<br />
Zuständigkeit des Bundes fällt, ist es unzulässig, seitens der Länder und<br />
Landkreise verbindliche Vorgaben für eine (künftig) verkehrliche Ausgestaltung<br />
und Nutzung einer Bundeswasserstraße zu<br />
machen. Derartige Festlegungen können keine Bindungswirkung gegenüber der<br />
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes entfalten. Ich bitte daher, die<br />
unter Punkt D 3.6.4 genannten Vorgaben durch unverbindliche Formulierungen<br />
im Sinne von landesseitigen Vorstellungen zu ersetzen.<br />
BMVBS Referat E 15<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Thema ist nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens;<br />
es wird redaktionell klargestellt, dass die Schifffahrtsstraße Elbe<br />
und Ilmenau selbst nicht Teile der Vorranggebiete für Natur und<br />
Landschaft sind.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Formalrechtlich trifft die Aussage des BMVBS zu. Die Ziele werden<br />
daher in Grundsätze umgewandelt.<br />
Dennoch ist zu betonen, dass der Landkreis Lüneburg die in<br />
diesem Kapitel genannten Baumaßnahmen wie den Neubau eines<br />
Schiffshebewerks aus struktur- und umweltpolitischen Erwägungen<br />
für notwendig hält und alles in seinem Einflussbereich Stehende<br />
unternehmen wird, um eine zeitnahe Verwirklichung zu erreichen.<br />
Ebenso hält der Landkreis es aus naturschutzfachlichen Gründen,<br />
aber auch, um die Elbtalaue als strukturpolitisch wichtige<br />
Tourismusregion weiter stärken zu können, <strong>nach</strong> wie vor für<br />
äußerst wichtig, für den genannten Elbabschnitt einen möglichst<br />
naturnahen Zustand im Einklang mit den Erfordernissen der<br />
Schifffahrt zu erhalten<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 61 VON 310
BMVBS Referat E 15<br />
ID 107<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Zu den in Kapitel 3.6.2 Schienenverkehr enthaltenen Zielen und Grundsätzen<br />
nehme ich wie<br />
folgt Stellung:<br />
Zu Nr. 02, 4. Satz (Grundsatz):<br />
Die Angebotsplanung im Schienenpersonenfernverkehr obliegt den<br />
Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend dem erschließbaren<br />
Verkehrspotenzial und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Lüneburg ist derzeit<br />
Systemhalt einer IC-Linie.<br />
Grundsätzlich erfüllt der Bund seine Gewährleistungsverpflichtung <strong>nach</strong> Art. 87 e<br />
Abs. 4 GG, indem er den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes<br />
Investitionshilfen <strong>nach</strong> Maßgabe des Bundessschienenwegeausbaugesetzes zur<br />
Verfügung stellt. Damit ermöglicht er den Eisenbahnverkehrsunternehmen,<br />
<strong>nach</strong>fragegerechte Angebote auf diesem Schienennetz anzubieten. Die<br />
Bestellung bestimmter Verkehrsleistungen im Schienenpersonenfernverkehr<br />
(SPFV) oder im Schienengüterverkehr, die von den<br />
Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht wirtschaftlich er acht werden können, ist<br />
nicht vorgesehen.<br />
Diese Aufgaben sowie die Aufgaben zum Bau und Erhalt der<br />
Eisenbahninfrastruktur des Bundes sind ausschließlich der<br />
Eisenbahnverkehrsverwaltung und den Eisenbahnen des Bundes zugeordnet<br />
und bundesgesetzlich geregelt . Sie sind somit einer Regelung durch<br />
Landesbehörden nicht zugänglich. Weder für den Bund noch für die<br />
Eisenbahnen des Bundes kann eine Abweichung vom Bedarfsplan der<br />
Bundesschienenwege, eine Angebotspolitik oder eine bestimmte Betriebsführung<br />
festgelegt werden.<br />
Im Übrigen können die einfachgesetzliche Konkretisierung der Vorschriften des<br />
Art. 87 e Abs. 4 GG sowie die unternehmerische Verantwortung der<br />
Eisenbahnen nicht durch eine Vielzahl von Zielen auf Ebene der Landkreise<br />
ersetzt werden. Es ist daher sachgerecht, die Forderung <strong>nach</strong> einem ICE-<br />
Systemhalt in Lüneburg und <strong>nach</strong> einer Aufrechterhaltung überregionaler<br />
Verbindungen als Grundsatz zu formulieren.<br />
ID 108<br />
D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />
Sätze 1 und 2 (Ziel):<br />
Die Erhaltung der Strecke Lüneburg — <strong>Dahlenburg</strong> — Dannenberg hängt<br />
wesentlich davon ab, dass durch den <strong>nach</strong> Landesrecht zuständigen<br />
Aufgabenträger im SPNV Leistungen bestellt werden. Sollte dies nicht mehr der<br />
Fall sein, ist die Möglichkeit eines Verfahrens <strong>nach</strong> § 11 Allgemeines<br />
Eisenbahngesetz (AEG) offen zu halten. Im Verfahren <strong>nach</strong> § 11 AEG<br />
entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), wenn Eisenbahnen des Bundes<br />
betroffen sind, im Benehmen mit<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Argumentation des BMVBS ist rechtlich überzeugend<br />
dargestellt, im Entwurf ist die Forderung <strong>nach</strong> einem ICE- System-<br />
Halt allerdings ohnehin bereits als Grundsatz festgelegt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 62 VON 310
BMVBS Referat E 15<br />
der zuständigen Landesbehörde. Bei einer Versagung der Genehmigung sind<br />
dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die hieraus entstehenden Kosten zu<br />
ersetzen. Die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der<br />
Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe maßgebend<br />
waren. Durch Zielfestlegung der Raumordnung darf § 11 Abs. 3 Satz 2, 2.<br />
Halbsatz AEG nicht umgangen werden.<br />
Brietlingen Gemeinde<br />
ID 383<br />
D 1.6 [04] Stellungnahme<br />
Die Gemeinde Brietlingen mit ihren Ortsteilen Brietlingen, Moorburg und<br />
Lüdershausen mit derzeit ca. 3.300 Einwohnern und einem geringen<br />
Bevölkerungszuwachs nimmt eine grundzentrale Teilfunktion ein.<br />
In ihrer Trägerschaft stehen 2 Kindergärten in Brietlingen und in Moorburg mit<br />
insgesamt 125 Betreuungsplätzen.<br />
Die Grundschule Brietlingen steht in Trägerschaft der <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Scharnebeck. Für die Gemeinde Brietlingen ist von Bedeutung die Tragfähigkeit<br />
vorhandener Einrichtungen im Rahmen der Daseinsvorsorge zu sichern.<br />
ID 384<br />
D 1.5 [11] Stellungnahme<br />
Für den Bereich Neetze/Reihersee kommt dem Ortsteil Lüdershausen eine<br />
besondere Entwicklungsaufgabe der Erholung zu.<br />
ID 385<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Unter Beachtung der Zielsetzung des sorgsamen Flächenverbrauchs für<br />
Wohnflächen setzt die Gemeinde Brietlingen verstärkt auf Innenentwicklung. Zur<br />
Sicherung der Tragfähigkeit hinsichtlich vorhandener öffentlicher Einrichtungen<br />
ist die Wohnsiedlungsentwicklung durch Ausweisung weiterer Wohngebiete zu<br />
gewährleisten.<br />
Hierbei handelt es sich um Wohnbauflächen Scharnebecker Straße sowie<br />
Dorfstraße/Alte Straße u.a., die bereits in der 20. bzw. 24. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes der der <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck entsprechend<br />
dargestellt wurden.<br />
Hinzu kommen noch kleine Wohnbauflächen im Ortsteil Brietlingen, die in der zur<br />
Zeit noch nicht in Kraft getretenen 32. Änderung des Flächennutzungsplanes der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck dargestellt werden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Im RROP 2003 ist Lüdershausen bereits als Standort mit der<br />
besonderen Entwicklungsaufgaben Erholung ausgewiesen. Diese<br />
Zusweisung wurde in der Fortschreibung beibehalten.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 63 VON 310
Brietlingen Gemeinde<br />
ID 386<br />
D 3.1 [03] Stellungnahme<br />
Der Ortsteil Brietlingen wird von der Bundesstraße 209 durchzogen.<br />
Zwecks Stärkung der Wirtschaftskraft der Gemeinde Brietlingen ist<br />
Gewerbegebiet für ansiedlungsbereite Unternehmen vorzuhalten.<br />
Aus diesem Grunde wurde die Fläche B 209/Birkenweg in der 24. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes der <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck als Gewerbegebiet<br />
(GE) mit westlich angrenzender Wohnbaufläche dargestellt.<br />
In der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Scharnebeck ist eine jetzige Ackerfläche in Moorburg, B 209/Moorweg, südlich<br />
des Einkaufszentrums Brietlingen gelegen, als Gewerbefläche darzustellen<br />
beabsichtigt.<br />
ID 387<br />
D 1.5 [11] Stellungnahme<br />
Als Entwicklungsaufgabe ist weiterhin sicher zu stellen die "Erholung" im<br />
Feriengebiet Reihersee des Ortsteils Lüdershausen.<br />
Hierbei ist die Möglichkeit einzuräumen, auf bestehenden Standorten wie<br />
Campingplätze Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen<br />
durchzuführen. Hierbei ist den wandelnden Bedürfnissen der Nutzer Rechnung<br />
zu tragen.<br />
ID 388<br />
D 1.5 [11] Stellungnahme<br />
Weiterhin befürwortet die Gemeinde Brietlingen den Betrieb eines Flohmarktes<br />
auf der Fläche Lohse östlich angrenzend zur B 209.<br />
Der dort seit Jahren mit großer Resonanz betriebene Flohmarkt stellt in keiner<br />
Weise eine Beeinträchtigung des östlich davon gelegenen Feriengebietes am<br />
Reihersee dar. Dortige Erholungssuchende sind ständige Besucher des<br />
Flohmarktes.<br />
ID 389<br />
D 3.10.1 [01Stellungnahme<br />
Die Gemeinde Brietlingen legt erheblichen Wert darauf, dass die<br />
Abfallentsorgung auf dem Gelände der Gesellschaft für Abfallwirtschaft (GFA) in<br />
der Gemarkung Bardowick ohne weitere Beeinträchtigungen von Immissionen für<br />
die südlichen Wohngebiete Moorburg und Sportplatzsiedlung der Gemeinde<br />
Brietlingen erfolgen wird. Mit Nachdruck spricht sich die Gemeinde Brietlingen<br />
gegen die geplante Mineralstoffdeponie auf dem Gelände der GFA aus um die<br />
davon ausgehenden Staub- und Lärmimmissionen zu vermeiden. Dies gilt<br />
gleichermaßen für den erhöhten LKW-Verkehr auf der B 209, der mit dem<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntniss genommen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Begründung Datensatz Nr. 384 (Gemeinde Brietlingen)<br />
Wie auch dem Punkt 1.5 [10] zu entnehmen ist, sind<br />
Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen z.B. an<br />
Campingplätzen zur Anpasssung an die sich wandelnden<br />
Bedürfnisse der Nutzer grundsätzlich möglich.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
nicht RROP relevant.<br />
Die Zulässigkeit eines Flohmarktes auf diesem Gebiet richtet sich<br />
<strong>nach</strong> den Darstellungen im Flächennutzungsplan bzw. den<br />
Festsetzungen in einem Bebauungsplan.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens<br />
Das Thema "Abfallwirtschaft" ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Verfahrens, der <strong>nach</strong> dem RROP 2003 dargestellte<br />
Vorrangstandort für Siedlungsabfalldeponie bleibt so bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 64 VON 310
Brietlingen Gemeinde<br />
Betrieb einer Mineralstoffdeponie auf dem Gelände der GfA durch Transport von<br />
Entsorgungsgut verbunden wäre.<br />
ID 390<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Mit Bezug auf das integrierte Verkehrskonzept gern. Gutachten des Dipi.-ing. W.<br />
Theine vom 0<strong>5.</strong> Mail 2009 spricht sich die Gemeinde Brietlingen dagegen aus,<br />
die Verkehrsbelastungen auf der B 209 dadurch zu reduzieren, indem eine<br />
westliche bzw. östliche Ortsumgehung für Brietlingen geschaffen wird.<br />
Hierbei wird nicht verkannt, dass durch eine alternativ genannte Ortsumgehung<br />
insbesondere der Durchgangsverkehr zu einer gewissen Verkehrsentlastung<br />
führen würde. Dies wäre für die Wohnanlieger durchaus vorteilhaft.<br />
Maßgebend ist jedoch, dass sowohl bei einer westlichen wie auch einer östlichen<br />
Ortsumgehung dort angrenzende Wohnsiedlungen tangiert sein würden.<br />
Bei der Interessensabwägung ist jedoch maßgeblich weiter darauf abzustellen,<br />
dass durch den Flächenverbrauch einer Ortsumgehung ein erheblicher Einschnitt<br />
in die Naturlandschaft erfolgen würde.<br />
Des weiteren würde eine Ost- oder Westumgehung für die in der Ortslage<br />
Brietlingen an der B 209 ansässigen Gewerbebetriebe erhebliche Nachteile<br />
entstehen.<br />
Der über eine Ortsumgehung geführte Durchgangsverkehr führt zu erheblichen<br />
Umsatzeinbußen der ortsansässigen Gewerbebetriebe wie ARAL-Tankstelle,<br />
Landhotel Franck, Mehr-Marken-Autohaus Eckert sowie Eisdiele Tropical u.a..<br />
ID 391<br />
D 1.6 [04] Stellungnahme<br />
Abschließend wird Bezug genommen auf die Stellungnahme der <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Scharnebeck soweit diese Belange der Gemeinde Brietlingen erfasst.<br />
BUND Kreisgruppe Lüneburg<br />
ID 99<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Stellungnahme<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
In der Abwägung der unterschiedlichen öffentlichen und privaten<br />
Belange ist eine Option für eine östliche Umfahrung zwar, wie im<br />
Integrierten Verkehrskonzept ausgesagt, grundsätzlich sinnvoll.<br />
Dabei wiegen jedoch die Beeinträchtigungen landschaftlicher<br />
Belange, schlechtere Erreichbarkeit von Betrieben im Ortskern<br />
sowie mögliche Lärmbelastungen der im Nahbereich einer<br />
Umfahrung wohnenden Bürger schwerer als die Vorteile für die<br />
Entlastung der Bewohner im Ortskern und die Erleichterung des<br />
Verkehrsflusses.<br />
(vgl. auch ID 518)<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
textl. Änderung:<br />
D. 3.6.3 02:<br />
Im 3. Absatz wird der 2. Spiegelstrich "Umfahrung Brietlingen"<br />
gestrichen;<br />
zeichnerische Änderung:<br />
die Darstellung einer Ortsumfahrung Brietlingen entfällt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 65 VON 310
BUND Kreisgruppe Lüneburg<br />
Stellungnahme s. Stellungnahme NABU<br />
Wir bitten die Berücksichtigung unserer Einwändungen und Hinweise bei der<br />
Endredaktion des RROP 2009.<br />
Bundesministrium für Verteidigung<br />
ID 102<br />
Stellungnahme<br />
Die Wehrbereichsverwaltung Nord, Hannover, wurde im Rahmen des<br />
Beteiligungsverfahrens gem. § 5 Abs. 4 Nds. Gesetz über Raumordnung und<br />
Landesplanung durch den Landkreis Lüneburg im August 2009 um<br />
Stellungnahme zum Entwurf der Änderung/Fortschreibung gebeten. Im Rahmen<br />
der Prüfung haben sich bereits keine Bedenken ergeben. Der Landkreis<br />
Lüneburg wurde durch die WBV Nord mit Schreiben vom 24. August 2009<br />
entsprechend unterrichtet.<br />
�Die vorgesehenen Festlegungen, wie der Bau von Umgehungsstraßen oder die<br />
—Ergänzung des Reitsportzentrums Luhmühlen, befinden sich in größerer<br />
Entfernung zu den Liegenschaften der Bundeswehr.<br />
Bundesnetzagentur<br />
ID 109<br />
D 3.6.7 [02] Stellungnahme<br />
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />
Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes<br />
(TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen<br />
Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA<br />
kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren (z.B. im Rahmen des<br />
Baurechts oder im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen<br />
Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für<br />
das Plangebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese<br />
den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in<br />
die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über<br />
vorgesehene Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.<br />
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen<br />
unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen<br />
der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein<br />
verzichtet werden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 66 VON 310
Bundesnetzagentur<br />
• Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den<br />
ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des<br />
Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich<br />
das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung<br />
topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse<br />
(keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den<br />
Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der<br />
Bauleit- bzw. Flächennutzungsplanung erforderlichen Informationen können<br />
deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den<br />
Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu<br />
technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Auch aus Gründen<br />
des Datenschutzes können diese Angaben daher nur direkt bei den<br />
Richtfunkbetreibern eingeholt werden.<br />
• Sollte dieses Verfahren für Sie bzw. den jeweiligen Planungsträger von<br />
Interesse sein, empfehle ich, bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer<br />
Höhe von über 20 m (z.B. Windkraftanlagen), künftig entsprechende Anfragen an<br />
mich (Anschrift lt. Kopfzeile dieses Briefes) zu richten. Bei Abforderung einer<br />
Stellungnahme sind bitte die geografischen Koordinaten des Baugebiets<br />
anzugeben; ausreichend ist jedoch auch ein übersichtliches Kartenmaterial zum<br />
Baubereich.<br />
Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu<br />
berücksichtigen Leitungssysteme, wie z.B. unter- oder oberirdisch geführte<br />
Telekommunikationskabelanlagen oder Energieleitungen, bezieht, möchte ich<br />
darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze<br />
verfügt. Sie kann auch nicht über vorhandene Trassen Auskunft erteilen, da das<br />
Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben<br />
gehört. Angaben über Kabel- bzw. Leitungssysteme im Planbereich können<br />
daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw.<br />
Baubehörden vor Ort eingeholt werden.<br />
Bürgerinitiative Lüneburg gegen Fluglärm<br />
ID 577<br />
D 3.6.5 [01] Stellungnahme<br />
im Abschnitt D 3.6.5 Luftfahrt Ziffer 01 der textlichen Zielfestlegung im Entwurf<br />
Fortschreibung 2009 des Regionalen Raumordnungsprogramms heißt es:<br />
-Im Industriegebiet „Bilmer Strauch " der Stadt Lüneburg besteht ein<br />
Sonderlandeplatz Er ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums Lüneburg<br />
zu sichern."<br />
Wir fordern den vorgenannten Text aus dem Entwurf der Fortschreibung 2009<br />
des Regionalen Raumordnungsprogramms herauszunehmen und begründen<br />
diese Forderung wie folgt:<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Dass der bestehende Sonderlandeplatz Belästigungen für die<br />
Bewohner im Umfeld mit sich bringt, ist unbestritten. Andererseits<br />
stellt er aber auch einen Freizeitwert und darüber hinaus auch<br />
einen tatsächlichen und potenziellen Standortfaktor für die<br />
gewerbliche Wirtschaft dar. Dies kann der bestehende Flugplatz<br />
im Raum Uelzen wegen seiner Entfernung zum Raum Lüneburg<br />
nicht leisten. Ungeachtet einer regionalplanerischen Zielaussage<br />
liegt für den Sonderlandeplatz Lüneburg eine luftfahrtrechtliche<br />
Genehmigung vor, in die die Regionalplanung nicht eingreifen<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 67 VON 310
Bürgerinitiative Lüneburg gegen Fluglärm<br />
Die gefährliche Lage des Platzes ist unbestritten. Dies wird durch die<br />
Unfallhäufigkeit, die signifikant ist, unterstrichen. Der Platz liegt <strong>nach</strong> der<br />
Entwicklung der Wohnbebauung unmittelbar im Stadtgebiet -als einziger<br />
Kleinflugplatz in Norddeutschland-. Starts und Landungen erfolgen überwiegend<br />
direkt in Richtung Innenstadt. Flugunfälle<br />
in den letzen Jahren ereigneten sich u. a. ca. 20 m vor der stark befahrenen<br />
Ostumgehung, im Gebiet Stadtkoppel, in unmittelbarer Nähe (ca. 50 m) von<br />
Kindergärten und Schulen.<br />
Der vorhandene Sonderlandeplatz Lüneburg wird von einem privaten Verein und<br />
margina von einem Feuerwehrflugzeug genutzt. Es besteht kein öffentliches<br />
Interesse an der Erhaltung dieses Standortes.<br />
Der Flugplatz hat keinerlei wirtschaftliche Bedeutung. Geschäftsflieger fliegen<br />
den Flugplatz lediglich nur sehr vereinzelt an.<br />
Eine Sicherung des Sonderlandeplatzes Lüneburg ist auch wegen der<br />
Lärmbelästigung inakzeptabel. Bereits durch den Lärm des Verkehrs auf der<br />
Ostumgehung (zukünftige A39) und durch den Zugverkehr der Bahnstrecke<br />
Hamburg / Hannover sind die Bewohner der östlichen Stadtteile wie<br />
beispielsweise Kaltenmoor, Hagen, Schäferfeld, Klosterkamp, Ebensberg und<br />
Bülowskamp stark beeinträchtigt. Zu den genannten Trassen kommt der ständig<br />
steigende innerörtliche Lärm hinzu. In der Summe daraus entsteht eine<br />
unverantwortliche Belastung der Wohn- und Lebensqualität der Anwohner<br />
Die Sicherung des Landeplatzes nur deshalb, weil Lüneburg ein Oberzentrum ist,<br />
ist absurd. Selbst in den Landesraumordnungsprogrammen ist eine<br />
Verbindlichkeit niemals bezeichnet worden. Bemerkenswerter Weise ist im<br />
Oberzentrum Göttingen z.B. kein Flugplatz angesiedelt.<br />
Im Übrigen bietet der nahe gelegene Verkehrslandeplatz Uelzen/Barnsen mit<br />
Asphaltpiste eine hervorragende Alternative zum Lüneburger Sonderlandeplatz.<br />
Wegen der Gefährdung und der Lärmbelästigung hat der Sonderlandeplatz in<br />
Lüneburg keine Akzeptanz in der Bevölkerung und wird zunehmend auch in den<br />
politischen Parteien kontrovers diskutiert.<br />
In Anbetracht der vorgenannten Gründe fordern wir als Bürgerinitiative die<br />
ersatzlose Streichung des Abschnittes D 3.6.5 Luftfahrt Ziff. 01 des Entwurfs des<br />
Regionalen Raumordnungsprogramms und unterstützen die in der Begründung<br />
zum Regionalen Raumordnungsprogramm (Entwurf Fortschreibung 2009)<br />
dargelegte Absichtserklärung einen anderen, konfliktarmen Raum für einen<br />
Flugplatz zu suchen und raumordnerisch zu sichern<br />
ID 591<br />
D 3.6.5 [01] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
kann und auch nicht will.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Ziff. 01 wird wie folgt geändert:<br />
„"Der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg bestehende<br />
Sonderlandeplatz ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums<br />
Lüneburg sowie der Belange des Katastrophenschutzes zu<br />
sichern."<br />
Ziff 02 entfällt, Ziff 03 wird Ziff. 02.<br />
Änderung der Begründung:<br />
Zu Ziff. 01:<br />
"Für ein Oberzentrum wie Lüneburg ist es von erheblicher<br />
Bedeutung, den Sonderlandeplatz zu erhalten.. Er steht auch der<br />
gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung und stellt damit einen<br />
gewissen Standort-faktor für ansässige oder ansiedlungswillige<br />
Unternehmen dar.Darüber hinaus ist er wichtig, um Flug-zeuge im<br />
Bedarfsfall zügig für den Katastrophenschutz, etwa die<br />
Bekämpfung von Waldbränden, einsetzen zu können."<br />
Die Begründung zur bisherigen Ziff. 02 entfällt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 68 VON 310
Bürgerinitiative Lüneburg gegen Fluglärm<br />
Der Sonderlandeplatz bringt für die Anwohner nicht nur „Belästigungen“ sondern<br />
vor allem auch eine permanente Gefährdung mit sich. Der Platz mit seiner Lage<br />
im Stadtgebiet (2,3 km vom Stadtkern)und der direkten Startbahnausrichtung au<br />
die Stadt der gefährlichste Kleinfluglatz Norddeutschlands! (Wikipedia und<br />
Google Earth)<br />
„Freizeitwert des Landesplatz. Natürlich hat der Platz für Hobbyfliegereine<br />
Freizeitwert. Ist aber nicht der Schutz vieler Anwohner vor Gefahr und<br />
Belästigungen höher zu bewerten? Aus welchem Grund sollte dieser Verein. der<br />
von der Größe an 76. Stelle im Landkreis rangiert, diese bevorzugte Behandlung<br />
erfahren.<br />
„Tatsächlicher und potenzieller Standortfaktor für die gewerbliche Wirtschaft“<br />
Aus den neusten Angaben des Luftsportvereins (s. Anlage LZ Artikel) ist klar zu<br />
erkennen, dass der Verein im Jahr 2009 nur ein Viertel seiner erlaubten Starts<br />
genutzt hat. Es waren 577 Gäseflieger da, sicherlich viele davon an<br />
Wochenenden. Wo bleiben also die wichtigen Flüge für die gewerbliche<br />
Wirtschaft.<br />
Aus den vorgenannten ergibt sich die logische Konsequenz, dass der<br />
Sonderlandeplatz keine Bedeutung für das Oberzentrum Lüneburg hat. Die<br />
Ableitung Sicherung des Platzes für das Oberzentrum aus dem LROP ist<br />
abwegig, da hier nur Verkehrslandeplätze gemeint sind.<br />
Wir schlagen vor, dass Ziff. 01 ersatzlos gestrichen oder durch folgende<br />
Passage ersetzt wird.<br />
„Der Betrieb des Sonderlandeplatzes Lüneburg wird an einen geeigneten und<br />
konfliktarmen Raum verlegt. Hierzu gibt es mittelfristig eine entsprechende<br />
Standortsuche.“<br />
Butenschön, Volker<br />
ID 561<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
Das betroffene Gebiet südlich und südwestlich des Waldfriedhofes besitzt durch<br />
den Wechsel von Wald, Feldern, alter Eichenallee, Hecken und Gebüschsäumen<br />
eine hohe Strukturvielfalt (eine wesentliche Voraussetzung für Artenvielfalt). Es<br />
wird nicht nur von Anwohnem der Stadtteile Schäferfeld/Kaltenmoor und Bülows<br />
Kamp/ Klosterkamp zur Erholung genutzt, sondern bietet auch vielen anderen<br />
Lüneburgem Raum für Entspannung und sportliche Aktivitäten. Darüber hinaus<br />
ist es sehr geeignet, um Kindern und Jugendlichen stadtnah Naturerlebnis zu<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Die Suche <strong>nach</strong> einem neuen Standort für einen Flugplatz wird<br />
nicht mehr für erforderlich gehalten. Der bestehende soll, auch aus<br />
Gründen des Katastrophenschutzes, lediglich als<br />
Sonderlandeplatz gesichert und nicht zu einem Flugplatz<br />
ausgebaut werden.<br />
Die vorliegenden Erkenntnissen der zuständigen Luftfahrtbehörde<br />
bestehen keine Sicherheitsbedenken gegen die Aufrechterhaltung<br />
des Flugbetriebs im Rahmen der bestehenden Erlaubnis.<br />
Planänderung:<br />
Änderung der textlichen Festlegungen:<br />
01 Der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg bestehende<br />
Sonderlandeplatz ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums<br />
Lüneburg sowie der Belange des Katastrophenschutzes zu sichern.<br />
Ziff 02 entfällt, Ziff 03 wird Ziff. 02.<br />
Änderung der Begründung:<br />
Zu Ziff. 01:<br />
"Für ein Oberzentrum wie Lüneburg ist es von erheblicher<br />
Bedeutung, den Sonderlandeplatz zu erhalten.. Er steht auch der<br />
gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung und stellt damit einen<br />
gewissen Standort-faktor für ansässige oder ansiedlungswillige<br />
Unternehmen dar.Darüber hinaus ist er wichtig, um Flug-zeuge im<br />
Bedarfsfall zügig für den Katastrophenschutz, etwa die<br />
Bekämpfung von Waldbränden, einsetzen zu können."<br />
Die Begründung zur bisherigen Ziff. 02 entfällt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 69 VON 310
Butenschön, Volker<br />
ermöglichen (gute Erreichbarkeit für die Kaltenmoorer KiTas und Schulen).<br />
Ein landschaftsästhetisch besonders hervorzuhebendes Merkmal des Areals ist<br />
gerade das Fehlen irgendeiner Bebauung. Das geplante Baugebiet<br />
„Tiergartenkamp" würde eine der wenigen noch vorhandenen innenstadtnahen<br />
grünen Korridore und Naherholungsgebiete Lüneburgs <strong>nach</strong>haltig negativ<br />
beeinflussen.<br />
Für viele Lüneburger und nicht nur die direkten Anwohner, ist der Tiergartenkamp<br />
als schnell erreichbares Naherholungsgebiet ein Beweis für die Lebensqualität<br />
der Stadt, ein positiver Standortfaktor. Wenn auch einer dieser letzten noch<br />
unverbauten Grünkorridore im stadtnahen Bereich durch Bebauung<br />
beeinträchtigt wird, würde sich die Naherholung weiter an und außerhalb der<br />
Stadtgrenzen verlagern mit dem negativen Ergebnis höheren Ver-<br />
kehrsautkomrnens (mehr „Zubringerverkehr" durch Autos).<br />
Grundsätzlich sollte die weitere Flächenversiegelung (und darum geht es auch<br />
im Tiergartenkamp) gebremst werden: Das Bundesumweltamt fordert eine<br />
Reduzierung von derzeit deutschlandweit 100 Hektar pro Tag auf 30 Hektar. In<br />
Zeiten des Klimawandels ist eine <strong>nach</strong>haltige und ressourcenschonende<br />
Stadtentwicklung auch für Lüneburg das Gebot der Stunde, in enger<br />
Abstimmung mit dem Landkreis und dem Wissenspotenzial der Leuphana-<br />
Universität (Umweltwissenschaften). Dem Hauptargument der Stadt Lüneburg<br />
bezüglich der beantragten Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige Erholung,<br />
nämlich die starke Bevölkerungsentwicklung (Prognosen bis 80.000/90.000<br />
Einwohner in den nächsten Jahrzehnten) stehen u. a. folgende Fakten entgegen:<br />
Einwohnerwachstum Lüneburgs in 5 Jahren, 2003-2008:<br />
• +1461 (für 2008 lediglich +60 EW(!), Quelle: Hansestadt Lüneburg, Bürgeramt)<br />
Hochgerechnet bis zum Jahr 2020:<br />
• +3.506, daraus ergibt sich eine Gesamteinwohnerzahl von 74.685<br />
Noch nicht berücksichtigt sind dabei Einflüsse wie die derzeitige Wirtschaftskrise<br />
und das Schrumpfen der Studentenzahlen.<br />
Das im Landschaftsplan der Stadt Lüneburg von 1996 festgestellte Defizit von<br />
Auslauffläche" pro Einwohner im Bereich Kaltenmoor hat sich noch verschärft<br />
durch weitere Neubaugebiete in diesem Einzugsbereich (u. a. Bülows Kamp und<br />
Seniorenanlage Alte Stadtgärtnerei"). Dabei geht es um größere naturräumliche<br />
Naherholungsflächen wie im Tiergartenkamp, nicht um die Addition von<br />
angelegten, inselhaften Grünstreifen oder Verkehrskreiseln.<br />
Die Empfehlung aus dem Landschaftsplan, das ganze Areal unter<br />
Landschaftsschutz zu stellen, hat gerade in heutiger Zeit immer knapper<br />
werdender (Boden)Ressourcen hohe Priorität.<br />
Ich bitte Sie, dem Antrag der Stadt Lüneburg, das betroffene Gebiet<br />
umzuwidmen, nicht statt zu geben und statt dessen das gesamte Areal unter<br />
Landschaftsschutz zu stellen und so den Tiergartenkamp als einmaliges<br />
Naherholungsgebiet für alle Lüneburger zu erhalten.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
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Butenschön, Volker<br />
<strong>Dahlenburg</strong> Flecken<br />
ID 360<br />
D 1.5 [13] Stellungnahme<br />
Das aktuelle RROP sieht für das Grundzentrum <strong>Dahlenburg</strong> einen Standort mit<br />
der besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr (F) vor. Im Entwurf ist<br />
dieses ohne weitere Erläuterungen herausgenommen worden.<br />
Hierzu ist anzumerken, dass im Grundzentrum <strong>Dahlenburg</strong> eine Vielzahl von<br />
touristischen Einrichtungen vorhanden sind. Beispielhaft sei hier der<br />
Campingplatz Dorn, das Freibad Dorn, das Schützenhaus und diverse<br />
Sportanlagen genannt. Auch der Neubau einer wettkampftauglichen Dreifeldhalle<br />
hat auf die Entwicklung des Standortes für Fremdenverkehr eine hohe<br />
Bedeutung. Des Weiteren sind durch das Heimatmuseum, der überregional<br />
bekannte Orchideengarten Karge oder auch der Kunstfleck <strong>Dahlenburg</strong> diverse<br />
Anstrengungen unternommen worden, dass sich der Standort <strong>Dahlenburg</strong> im<br />
Bereich Fremdenverkehr stetig steigert. Daher ist nicht <strong>nach</strong>vollziehbar, warum<br />
die Festlegung "Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr" herausgenommen wurde.<br />
Zumindest eine Festsetzung als (E) "Standort mit der besonderen<br />
Entwicklungsaufgabe Erholung" ist festzusetzen, da sämtliche o. g.<br />
Einrichtungen zur Erholung dienen.<br />
Des Weiteren ist die <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> bemüht, ein Konzept für das<br />
Schützenhaus <strong>Dahlenburg</strong> zu erstellen, um dieses als überregionales<br />
Veranstaltungszentrum zu erhalten und sogar zu verbessern. Auch die<br />
Sanierung des Ortskernes durch das Städtebauförderprogramm hat erhebliche<br />
positive Auswirkungen auf die Entwicklung des <strong>Samtgemeinde</strong>gebietes.<br />
Der Bereich Dorn sollte aus Sicht der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> zusätzlich die<br />
Festsetzung der regional bedeutsame Sportanlage (SZ = Sportzentrum) erhalten.<br />
Durch den Neubau der Dreifeldhalle und das Vorhandensein diverser<br />
unterschiedlicher Sportanlagen und das Freibad Dorn mit seinen<br />
wettkampfgeeigneten Schwimmbahnen ist der Bereich Dorn mittlerweile als<br />
regional bedeutsame Sportanlage zu sehen.<br />
Auch die Randbereiche des Grundzentrums <strong>Dahlenburg</strong> haben einen hohen<br />
Einfluss auf den Fremdenverkehrsstandort, auch hier sei beispielhaft der<br />
Margarethenhof in Eimstorf genannt. Durch die Neuerrichtung eines Radweges<br />
von <strong>Dahlenburg</strong> bis Göhrde mit dementsprechenden radtouristischen Konzepten<br />
ist der Bereich <strong>Dahlenburg</strong> aus Sicht der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> ein<br />
Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr.<br />
Der Bereich Ellringen hat leider keinerlei Festsetzungen. Durch das Heuhotel<br />
Elfringen, den Kronshof als einer der bekanntesten Reiterhöfen mit Islandpferden<br />
und dem Ellemhof, mit seiner Seminar und Tagungsstätte sollte der Bereich<br />
Elfringen zumindest die Festsetzung (E) erhalten. Die aktuellen Änderungen von<br />
Bauleitplänen für den Bereich Ellemhof können aber auch hier schnell zu dem<br />
Schluss kommen, dass Elfringen eine Festsetzung als Standort mit der<br />
besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr erhalten kann. Da aber auch<br />
zukünftig ein „weicher" Tourismus in Elfringen geplant ist und weiterhin auch<br />
landwirtschaftlicher Betrieb u. ä. erfolgen soll, ist eine Festsetzung als Standort<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Mit der Wiederaufnahme des Symbols "T" für Schwerpunkt mit der<br />
besonderen Entwicklungsaufgabe Tourismus (dieser neuzeitlche<br />
Begriff ersetzt den bisherigen Begriff "Fremdenverkehr")sollen die<br />
bisherigen Bemühungen von Gemeinde und <strong>Samtgemeinde</strong><br />
anerkannt, vor allem aber auch perspektivisch weitere<br />
Entwicklungen in der Zukunft unterstützt werden.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
- In der zeichnerischen Festlegung wird für den Standort Flecken<br />
<strong>Dahlenburg</strong> "T" festgelegt.<br />
- In Ziff. D 1.5 11 wird hinter Betzendorf "<strong>Dahlenburg</strong>, Ellringen"<br />
eingefügt.<br />
- In Ziff. D 1.5 13 wird das Wort "<strong>Dahlenburg</strong>" ergänzt.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
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<strong>Dahlenburg</strong> Flecken<br />
mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung aus Sicht der <strong>Samtgemeinde</strong><br />
<strong>Dahlenburg</strong> sinnvoll.<br />
Die Aufnahme der Ortsteile Gienau und Lemgrabe als Standorte mit der<br />
Entwicklungsaufgabe ländliche Siedlung wird begrüßt.<br />
ID 361<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Im Rahmen der Fortschreibung des RROP soll gemäß Ausführungen der Bereich<br />
Bleckede als Grundzentrum mit mittelzentralen Teilfunktionen ausgewiesen<br />
werden.<br />
In der Begründung hierzu heißt es, dass Bleckede bereits jetzt die überörtliche,<br />
Funktion im Bereich des Einzelhandels und medizinischer Versorgung<br />
(Fachärzte) für den Ostkreis übernimmt.<br />
Hierzu ist zu sagen, dass die generelle Versorgung mit Gütern im Bereich der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> im Grundzentrum <strong>Dahlenburg</strong> sichergestellt wird.<br />
Eine Verlagerung <strong>nach</strong> Bleckede ist nicht vorhanden und kann aus Sicht der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> auch nicht gewollt sein. Auch die fachärztliche<br />
Betreuung ist im Grundzentrum <strong>Dahlenburg</strong> sichergestellt. Zu kulturellen und<br />
touristischen Angeboten in der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> verweise ich auf<br />
meine vorigen Ausführungen.<br />
In der Begründung zu der Festlegung wird ausgeführt, dass durch die<br />
mittelzentrale Funktionsfestlegung in Bleckede es zu einer Stärkung des<br />
schwachen Ostkreises kommen wird. Aus Sicht der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong><br />
ist zu befürchten, dass es hier eher zu einer weiteren Schwächung im<br />
Gemeindegebiet kommen wird. Die Stärkung des OT Bleckede würde<br />
maßgeblich durch Abzug aus den Gebieten <strong>Dahlenburg</strong> und Amt Neuhaus<br />
erfolgen und massiv auf die Weiterentwicklung von <strong>Dahlenburg</strong> eingreifen, so<br />
dass diese Festsetzung nochmals überdacht werden sollte. <strong>Dahlenburg</strong> selbst<br />
hat durch die direkte gute verkehrliche Anbindung <strong>nach</strong> Lüchow — Dannenberg<br />
und Uelzen auch eine Versorgungsfunktion von „Pendlern" und Durchreisenden.<br />
Daher ist fraglich, ob zumindest in der textlichen Festsetzung ein Hinweis<br />
erfolgen sollte, dass auch <strong>Dahlenburg</strong> eine mittelzentrale Funktion ermöglicht<br />
werden sollte um eine positive Entwicklung des gesamten Ostkreises zu<br />
ermöglichen.<br />
Auf der Seite 27 der Begründung ist Nahrendorf in der Tabelle als<br />
Entlastungsstandort für Dahlem vorgesehen, hierbei soll es sich wohl um die<br />
Entlastung des Grundzentrums <strong>Dahlenburg</strong> handeln, dies ist zu korrigieren.<br />
ID 362<br />
D 3.1 [06] Stellungnahme<br />
Begründung:<br />
Hier sollte aus Sicht der Gemeinde <strong>Dahlenburg</strong> auch der Naturpark Elbufer —<br />
Drawehn mit aufgeführt werden, der maßgeblich als touristischer Schwerpunkt<br />
für das Gemeindegebiet <strong>Dahlenburg</strong> anzusehen ist.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Nach den Vorgaben des LROP dürfen Grundzentren nur in<br />
Einzelfällen mittelzentrale Teilfunktionen zugewiesen werden.<br />
Wollte man auch D. solche Funktionen gestützt auf die in der<br />
Stellungnahme des Fleckens genannten Argumente zubilligen,<br />
müsste dies gleichermaßen für eine Mehrzahl anderer<br />
Grundzentren im Landkreis gelten. Dies würde dann jedoch<br />
eindeutig über das Einzelfall-Gebot hinausgehen.<br />
Im Übrigen ist aber auch nicht erkennbar, dass der Flecken<br />
<strong>Dahlenburg</strong> deutliche über ein Grundzentrum und über das Gebiet<br />
der <strong>Samtgemeinde</strong> hinausgehende Funktionen erfüllt, wenn man<br />
von der Funktion als bedeutendem Arbeitsplatz- Schwerpunkt<br />
absieht. Dieser Funktion wird jedoch durch die<br />
Schwerpunktaufgabe "Sicherung und Entwicklung von<br />
Arbeitsstätten" Rechnung getragen.<br />
Die geäußerte Befürchtung, dass es zu Gunsten von Bleckede und<br />
zu Lasten von D. zu einer Verlagerung grundzentraler Funktionen<br />
kommen könnte, wird nicht geteilt.<br />
Das neue LROP kennt keine Entlastungs- bzw.<br />
Ergänzungsfunktionen mehr, auch wird diese Kategorie in der<br />
Fortschreibung des RROP nicht mehr verwendet. Falls aus<br />
raumstrukturellen Gründen erforderlich und dort, wo die<br />
infrastrukturellen Voraussetzungen gegeben sind, werden statt<br />
dessen einzelnen unter D 1.6 04 aufgeführten Standorten<br />
grundzentrale Teilfunktionen zugewiesen. Diese Voraussetzungen<br />
treffen für Nahrendorf allerdings nicht zu. Im Übrigen ist N. auch<br />
<strong>nach</strong> dem gültigen RROP 2003 unter dem entsprechenden Ziffer D<br />
1.6 03 nicht aufgeführt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue<br />
(ID 84)<br />
Der Naturpark "Elbufer-Drawehn" wurde inzwischen umbenannt in<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 72 VON 310
<strong>Dahlenburg</strong> Flecken<br />
ID 363<br />
D 1.5 [02] Stellungnahme<br />
Die Planungen einer möglichen Ortsumgehung zur Entlastung des OT Oldendorf<br />
/ Göhrde wird ausdrücklich begrüßt. Auch die Einrichtung von eventuellen<br />
Überholspuren wird aus Sicht der Gemeinde <strong>Dahlenburg</strong> positive Auswirkungen<br />
auf den Verkehrsfluss der B 216 haben.<br />
Bei der Informationsveranstaltung am 03. April 2008 wurde mitgeteilt, dass vor<br />
dem Beteiligungsverfahren mit jeder Kommune ein Abstimmungsgespräch<br />
stattfinden wird. Diese ist leider nicht durchgeführt worden. Die Unterlagen selbst<br />
sind leider auch erst mit Schreiben vom 17.08.09 bei der <strong>Samtgemeinde</strong><br />
<strong>Dahlenburg</strong> eingegangen. Eine Vorab - Information und ein früheres erhalten des<br />
Entwurfes hätte aus Sicht der Gemeinde <strong>Dahlenburg</strong> zu einem besseren Ablauf<br />
des Verfahrens geführt.<br />
Aus Sicht der Gemeinde <strong>Dahlenburg</strong> sind folgende Konkretisierungs- und<br />
Zielvorgaben gar nicht oder nicht ausreichend im RROP enthalten:<br />
Zielvorgabe Entwicklung ökologischer Wohnungsbau<br />
Zielvorgabe Radwegeverbindung sämtlicher Nachbargemeinden<br />
Zielvorgaben im Rahmen des demografischen Wandels einerseits zur<br />
Ansiedlung von Familien und andererseits Einbindung von Senioren<br />
(Mehrgenerationswohnen) im Ostkreis<br />
Hierzu sollten weitergehende Ausführungen in die Begründung einfließen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
"Elbhöhen - Wendland". Dies wird in der textlichen Festlegung 3.8<br />
03 korrigiert.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Mit Schreiben v. 6.<strong>5.</strong>08 sind alle <strong>Samtgemeinde</strong>n und Gemeinden<br />
im Rahmen der Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsichten<br />
zur Stellungnahme aufgefordert und es sind<br />
Abstimmungsgespräche angeboten worden. Hierauf haben<br />
sowohl <strong>Samtgemeinde</strong> als auch Flecken - auch <strong>nach</strong><br />
ausdrücklicher Nachfrage - verzichtet.<br />
Zu den erwarteten Zielvorgaben:<br />
Ökologischer Wohnungsbau:<br />
Grundsätzlich möchte die Regionalplanung nicht in die<br />
Planungshoheit der Gemeinden eingreifen, sofern dies aus<br />
übergeordneter raumordnerischer Sicht nicht erforderlich scheint.<br />
So liegen die Dinge bei Vorgaben für ökologischen Wohnungsbau,<br />
die im Übrigen zu den <strong>nach</strong> § 1 Abs. 6 BauGB bei der<br />
Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen gehören. Hier sei<br />
insbesondere auf die Nr.7 verwiesen, in der sehr differenziert<br />
Belange des Umweltschutzes aufgeführt sind, unter denen sich<br />
auch die angesprochenen Elemente eines ökologischen<br />
Wohnungsbaus subsumieren lassen.<br />
Was klimaschützende Elemente des Wohnungsbaus anbelangt,<br />
so sind diese allerdings sehr wohl im Änderungsentwurf des<br />
RROP angesprochen, und zwar als verstärkt zu berücksichtigende<br />
Belange bei der Bauleitplanung, formuliert als Grundsatz im<br />
Kapitel D 2.5 "Schutz der Erdatmosphäre, Klima" Ziff. 01. Die<br />
Begründung geht hierzu auf den Seiten 35 ff. ausführlich ein.<br />
Radwegeverbindungen:<br />
Der RROP-Änderungs-Entwurf enthält wie bisher - abgesehen von<br />
einigen regional bedeutsamen Radwegeverbindungen - keine<br />
konkreten Linienführungen, sondern formuliert unter D 3.6.6<br />
Leitlinien und Kriterien für die Anlage von Alltags- und<br />
Freizeitradwegen für die jeweiligen Planungsträger. Hier wurde die<br />
auch bisher schon enthaltene Ziffer 02 um den Aspekt einer<br />
zügigen und möglichst umwegfreien Führung sowie die bessere<br />
Verknüpfung mit dem ÖPNV ergänzt. Eine konkrete Festlegung<br />
von Radwegen ist entweder nicht möglich, weil damit in die<br />
Zuständigkeit von Bund, Land oder Kommunen eingegriffen würde<br />
oder, sofern es sich um Radwege in der Zuständigkeit des<br />
Landkreises handelt, nicht zweckmäßig und aus Sicht der<br />
Raumordnung auch nicht erforderlich.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 73 VON 310
<strong>Dahlenburg</strong> Flecken<br />
<strong>Dahlenburg</strong> <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 522<br />
Stellungnahme<br />
Stellungnahme der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Dahlenburg</strong> ist mit der Stellungnahme des<br />
Flecken <strong>Dahlenburg</strong> identisch, außer s. Datensatz 523<br />
ID 523<br />
D 1.5 [14] Stellungnahme<br />
Bei den Standorten mit der besonderen Entwicklungsaufgabe "Ländliche<br />
Siedlung" sollten folgende Ort aufgenommen werden:<br />
Mücklingen: landwirtschaftliche Nutzung in Verbindung mit dem Betrieb einer<br />
Biogasanlage<br />
Köstorf: landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemastanlage<br />
Bereich Vindorf/Ahndorf :landwirtschaftliche Betriebe (u.a. Demeter Hof),<br />
Gewerbebetriebe<br />
Seedorf: Gewerbe und Landwirtschaft<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Eine Reihe von Zielvorgaben des RROP- Änderungsentwurfs ist<br />
mit Rücksicht auf den demografischen Wandel neu gefasst bzw.<br />
geändert oder präzisiert worden. Im Vordergrund stehen dabei<br />
Aussagen zur Steuerung der Siedlungsentwicklung noch stärker in<br />
Richtung auf zentrale Orte oder Orte mit grundzentralen<br />
Teilfunktionen. Wesentliches Ziel einer solchen dezentralen<br />
Konzentration ist es, die Daseinsvorsorge eben gerade auch vor<br />
dem Hintergrund des demografischen Wandels <strong>nach</strong>haltig und<br />
effizient zu sichern, indem z.B. die Tragfähigkeit von öffentlichen<br />
und privaten Dienstleistungseinrichtungen gewährleistet bleibt.<br />
Andererseits werden - zeichnerisch oder textlich - für geeignete<br />
Standorte Entwicklungsaufgaben festgelegt, mit denen z.B.<br />
Einrichtungen für Senioren raumordnerisch unterstützt oder<br />
schwerpunktmäßig gelenkt werden sollen.<br />
Auch möchte die Raumordnung einen Beitrag dazu leisten, dem in<br />
der jüngeren Vergangenheit verstärkt zu beobachtenden<br />
Bevölkerungsrückgang im Ostkreis etwa durch Verbesserung der<br />
Standortvoraussetzungen (bessere Erreichbarkeit durch<br />
Verkürzung der Reisezeiten im Zuge der B 216 oder Bau der<br />
Elbbrücke) oder durch die gezielte Festlegung der<br />
Schwerpunktaufgabe "Sicherung/Entwicklung von Arbeitsstätten"<br />
entgegen zu wirken.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Flecken <strong>Dahlenburg</strong><br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das LROP 1994 nennt in seiner Begründung eine Reihe von<br />
Voraussetzungen, die für eine Festlegung als "ländliche Siedlung"<br />
gelten sollen:<br />
- ländliche Ortsstruktur, durch Umstrukturierungsprozesse noch<br />
nicht zerstört,<br />
- oder, wo dieses der Fall ist, durch Konsolidierung der<br />
Ortsentwicklung und behutsame Arrondierung die<br />
Wiederherstellung dörflicher Funktionsvielfalt (u. a. durch<br />
Anpassung leerfallender landwirtschaftlicher Gebäudesubstanz)<br />
möglich.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 74 VON 310
<strong>Dahlenburg</strong> <strong>Samtgemeinde</strong><br />
DB Services Immobilien GmbH<br />
ID 101<br />
Stellungnahme<br />
die DB Services Immobilien GmbH, als von der Deutschen Bahn AG<br />
bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende<br />
Gesamtstellungnahme der DB AG als Träger öffentlicher Belange und aller<br />
Unternehmensbereiche zum o. g. Verfahren:<br />
seitens der DB AG bestehen keine Einwände gegen die o. g. Planungen.<br />
Wir bitten um Zusendung des Abwägungsbeschlusses.<br />
Deutsch Evern Gemeinde<br />
ID 31<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Zur Reduzierung des Flächenverbrauchs ist vorgesehen, den Landkreis in 3<br />
Teilräume ein-zuteilen. Die Aufteilung der Teilräume ist sehr ungleichmäßig, was<br />
zu Ungleichbehandlungen führt. Die Absprache zwischen der Gemeinde<br />
Barnstedt und der <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen (Teilraum 2) ist sicherlich<br />
weniger schwierig als die Absprache sämtlicher in Teilraum 1<br />
zusammengefasster Gemeinden und <strong>Samtgemeinde</strong>n einschließlich der Stadt<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
- Es soll die Möglichkeit zur Weiterentwicklung der existierenden<br />
Landwirtschaft bzw. Vorrang hierfür gewährleistet werden.<br />
- Begleitung von Umstrukturierungsprozessen, dabei<br />
- keine umfängliche Ausweisung von Wohngebieten in die<br />
Fläche. Es handelt sich in der Regel um solche Orte, die noch<br />
nicht einen Einwohnerstand erreicht haben, der dörfliche<br />
Verhältnisse überschreitet.<br />
Diesen Kriterien schließt sich die Regionalplanung bei der<br />
Festlegung im RROP an.<br />
Die Orte Ahndorf, Köstorf, Seedorf und Vindorf erfüllen die dort<br />
genannten Voraussetzungen weitgehend und sollen deshalb in<br />
der zeichnerischen Plandarstellung entsprechend festgelegt<br />
werden.<br />
Für Mücklingen gelten diese Voraussetzungen jedoch nicht:<br />
- die Ortsstruktur ist durch Umstrukturierung weitgehend zerstört,<br />
- die Wiederherstellung dörflicher Funktionsvielfalt, die nicht mehr<br />
vorhanden ist, kann nicht mehr erwartet werden.<br />
Ahndorf, Köstorf, Seedorf und Vindorf werden als "ländliche<br />
Siedlung" festgelegt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. ID 17<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 75 VON 310
Deutsch Evern Gemeinde<br />
Lüneburg.<br />
Es wird daher vorgeschlagen, dass jede <strong>Samtgemeinde</strong> für sich einen Teilraum<br />
bildet.<br />
ID 32<br />
D 1.5 [04] Stellungnahme<br />
Die Überprüfung des Zieles "Reduzierung des Flächenverbrauches" sollte dem<br />
Landkreis obliegen.<br />
ID 33<br />
D 1.6 [04] Stellungnahme<br />
Der Gemeinde Deutsch Evern sollten grundzentrale Teilfunktionen zugewiesen<br />
werden. Deutsch Evern ist in Bezug auf die infrastrukturelle Ausstattung in etwa<br />
vergleichbar mit Kirchgellersen. Deutsch Evern hat heute über 3500 Einwohner.<br />
Krippe, Kindergärten und Grundschule sind vorhanden. Die Nahversorgung ist<br />
durch mehrere Einzelhandelsgeschäfte ausreichend gesichert. Die medizinische<br />
Versorgung ist durch zwei Arztpraxen, zwei Zahn-arztpraxen sowie eine<br />
Apotheke gesichert. Sowohl die Einzelhandelsgeschäfte als auch die<br />
medizinischen Versorgungseinrichtungen werden auch von Bewohnern<br />
be<strong>nach</strong>barter Orte, z. B. Wendisch Evern, in Anspruch genommen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Im Sinne eines kooperativen Planungsverständnisses und unter<br />
Berücksichtigung des Gegenstromprinzips soll bewusst darauf<br />
verzichtet werden, dass die Landesplanungsbehörde allein<br />
überprüft, ob das definierte Ziel erreicht und wie ggf. auf eine<br />
Zielabweichung zu reagieren ist, dies auch insbesondere deshalb,<br />
um nicht unverhältnismäßig in die kommunale Planungshoheit<br />
einzugreifen. Ein Planungsprozess, der auf größt möglichen<br />
Konsens zwischen den beteiligten Kommunen und dem Träger der<br />
Regionalplanung ausgerichtet ist, wird für Erfolg versprechender<br />
gehalten.<br />
Anhand der Daten der künftigen Wohnbaulandabfragen des<br />
Landes kann im Übrigen ohne großen Aufwand der Grad der<br />
Zielerreichung bzw. -abweichung festgestellt werden.<br />
Vorgeschlagen wird, hier den Verbrauchs-Durchschnitt von zwei<br />
aufeinander folgenden Abfragen zugrunde zu legen, um übliche<br />
Schwankungen so weit wie möglich zu glätten.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zweifellos besitzt die Gemeinde infrastrukturelle Einrichtungen, die<br />
einen Teil der Grundversorgung für die Bevölkerung gewährleisten.<br />
Diese Einrichtungen sollen regionalplanerisch auch nicht infrage<br />
gestellt werden. Angesichts der noch bestehenden Reserven an<br />
zusätzlich möglichen Wohneinheiten sowohl in den im wirksamen<br />
Flächennutzungsplan dargestellten Flächen als auch durch eine<br />
aufgrund des Generationenwechsels zu erwartende<br />
Einwohnerzunahme im Bestand scheint die Tragfähigkeit<br />
öffentlicher und privater Versorgungseinrichtungen im Übrigen<br />
mittelfristig gegeben zu sein.<br />
Allerdings ist es raumordnerisch nicht verträglich, zur Sicherung<br />
dieser Funktionen über die z.Z. gültigen Ausweisungen des<br />
Flächennutzungsplans hinaus zusätzliche Wohnbauflächen<br />
darzustellen. Dies würde nicht nur zu Zersiedlungserscheinungen<br />
führen, sondern könnte angesichts der schwächeren<br />
demografischen Entwicklung insbesondere zu Lasten des<br />
zugeordneten Grundzentrums gehen.<br />
Eine ausdrückliche raumordnerische Unterstützung dieser<br />
Funktionen ist deshalb weder zur Sicherung der bestehenden<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 76 VON 310
Deutsch Evern Gemeinde<br />
ID 34<br />
D 2.4 [05] Stellungnahme<br />
Dies ist kein regionalplanerischer Aspekt. Bei Neuausweisung von Baugebieten<br />
gibt es vielfältige planerische Möglichkeiten, einen wirksamen Schallschutz zu<br />
gewährleisten. Hier sollte nicht in die Planungshoheit der Gemeinde eingegriffen<br />
werden.<br />
ID 35<br />
D 3.11.2 [01Stellungnahme<br />
Eine militärische Nutzung im Randbereich des Naturschutzgebietes Dieksbachtal<br />
ist zurück-zufahren.<br />
ID 36<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Es wird beantragt, auch die Wiedereinrichtung des Bahnhaltepunktes Deutsch<br />
Evern in Zusammenhang mit der Erweiterung der Strecke Lüneburg-Uelzen mit<br />
einem 3. Gleis als mittelfristiges Ziel aufzunehmen. Damit könnte der Bereich<br />
südlich von Lüneburg (Deutsch Evern, Melbeck, Häcklingen) besser an den<br />
ÖPNV in Richtung Hamburg und Hannover angeschlossen werden.<br />
Generell sollte eine Prüfung erfolgen, welche Kosten die Festlegungen im<br />
Regionalen Raumordnungsprogramm <strong>nach</strong> sich ziehen und wer diese Kosten zu<br />
tragen hat. Grundsätzlich ist die <strong>Samtgemeinde</strong> Ilmenau nicht bereit, Kosten zu<br />
tragen, die aus der Änderung des RROP rühren.<br />
Deutscher Gebirgs- u.Wandervereine, LV Nds.<br />
ID 110<br />
D 3.6.6 [04] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Versorgungsfunktionen erforderlich noch zielführend.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des aktuellen<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
nicht Gegenstand der Änderung<br />
Hinweis:<br />
Bei der Fortschreibung des sog. "Bodenbedeckungs- und<br />
Benutzungs-Plans" für den Standortübungsplatz Wendisch-Evern<br />
wird der Landkreis Lüneburg außerhalb des Verfahrens RROP<br />
darauf dringen, diesen an das vorhandene NSG und FFH-Gebiet<br />
anzupassen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Eine Wiedereinrichtung ist zwar grundsätzlich im Hinblick auf die<br />
Förderung des Schienenverkehrs als umweltfreundlichem<br />
Verkehrsmittel sinnvoll. Fraglich erscheint aber, ob insbesondere<br />
auch wegen der Nähe zum Bahnhof Lüneburg und der besteheden<br />
Busverbindungen zwischen den außer Deutsch Evern genannten<br />
Orten das Fahrgastaufkommen ausreichend wäre. Abzuwägen<br />
sind hier auch die Kosten der Wiedereinrichtung, die<br />
Fahrzeitverlängerungen für den Zugverkehr auf der einen Seite<br />
gegenüber Fahrzeitverkürzungen für Fahrgäste aus dem<br />
genannten Einzugsbereich und damit evtl. verbundene höhere<br />
ÖPNV- Anteile am Gesamt- Verkehrsaufkommen.<br />
Eine vor einigen Jahren durchgeführte<br />
Wirtschaftlichkeitsberechnung kam zu einem negativen Ergebnis.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
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Deutscher Gebirgs- u.Wandervereine, LV Nds.<br />
unter Ziffer LROP4.1.2 07 betreffend "Fußgänger- und Fahrradverkehr"<br />
ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß ein weiterer Ausbau der Radwege zu<br />
Lasten von erholsamen Wanderwegen nicht mehr hinzunehmen ist!<br />
Selbstverständlich ist gegen naturbelassene Radwege, die auch von<br />
Fußwanderern genutzt werden können nichts einzuwenden. Es ist wieder einmal<br />
typisch! Der Absatz spricht zwar von Fuß- und Radwegen. Doch im<br />
<strong>nach</strong>folgenden Text werden ausschließlich Radwege besprochen. Unsere<br />
Befürchtung besteht darin, daß bestehende erholsame unasphaltierte<br />
Wanderwege in Asphaltpisten umgewandelt werden, die für Fußwanderer nicht<br />
nur unaktraktiv sind, sondern die Wanderer veranlassen, diese<br />
Erholungsgebiete grundsätzlich zu meiden, da die "ruhige Erholung" in diesen<br />
Gebieten ausschließlich für Radfahrer und Reiter gilt. In diesem Zusammenhang<br />
weisen wir noch einmal ausdrücklich darauf hin, daß Rad- und Wanderwege<br />
(nicht Radwanderwege!) nicht nur nicht in einem Atemzug genannt werden<br />
dürfen, sondern geradezu einen Gegensatz darstellen. Asphaltierte Radwege<br />
sind das gerade Gegenteil von erholsamen Wanderwegen. Nur wenn es sich um<br />
naturbelassene Wege handelt können sie sowohl von Radfahrern befahren und<br />
von Fußwanderern begangen werden. Der einseitige kostspielige Ausbau<br />
(Asphaltierung) von Radwegen berücksichtigt in keinster Weise die<br />
bescheidenen Ansprüche der Wanderer und Spaziergänger, die ja gerade die<br />
Erholung in freier unzerstörter Landschaft suchen, da sie asphaltmüde<br />
Großstädter sind. Wir meinen auch, daß es nicht angehen kann, daß der<br />
Fremdenverkehr einseitig die Ansprüche der Radfahrer zu Lasten der Fußgänger<br />
verfolgt. Wir hoffen und fordern, daß auch die berechtigten und eigentlich sehr<br />
moderaten Ansprüche der wandernden (nicht Radwanderer!)<br />
Erholungssuchenden in der Regionalplanung Berücksichtigung findet. Gerade im<br />
Marschbereich ist die Möglichkeit zu wandern durch Asphaltpisten bereits heute<br />
überwiegend zunichte gemacht.<br />
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH<br />
ID 100<br />
Stellungnahme<br />
durch die oben aufgeführte Veränderung des Raumordnungsprogrammes<br />
werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH in Bezug auf<br />
Schutzbereiche für zivile Flugsicherungsanlagen nicht berührt.<br />
Windkraftanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über Grund überschreiten,<br />
bedürfen gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der luftrechtlichen<br />
Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde. Art und Umfang der Tag- und<br />
Nachtkennzeichnung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der<br />
Luftfahrtbehörde festgelegt.<br />
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder aus § 31<br />
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unberührt.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Die Aussagen des Landesraumordnungsprogamms können<br />
grundsätzlich im Rahmen der Fortschreibung des RROP nicht<br />
geändert werden. Die Aussagen des RROP dürfen den Aussagen<br />
des LROP nicht widersprechen, die Aussagen des LROP können<br />
durch das RROP konkretisiert werden.<br />
Das RROP trifft Festlegungen zu regional bedeutsamen<br />
Wanderwegen, die sind in der zeichnerischen Darstellung<br />
dargestellt. Über den Belag dieser Wanderwege kann das RROP<br />
keine Aussage machen, das liegt nicht im Zuständigkeitsbereich<br />
des RROP.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
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DFS Deutsche Flugsicherung GmbH<br />
E.ON Netz GmbH BZ Lehrte<br />
ID 112<br />
Stellungnahme<br />
gegen die Änderung/Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />
für den Landkreis Lüneburg 2003 (RROP 2003) bestehen von unserer Seite<br />
keine Bedenken.<br />
Unsere Versorgungsanlagen sind in den Entwurfsunterlagen berücksichtigt.<br />
Ergänzungen sind nicht mitzuteilen.<br />
Bitte beachten Sie folgende wichtige Information:<br />
Aus der E.ON Netz GmbH wurde die Transpower Stromübertragungs GmbH<br />
ausgegliedert.<br />
Die Transpower Stromübertragungs GmbH ist nunmehr für das<br />
Höchstspannungsnetz mit den Spannungsebenen 380-kV und 220-kV zuständig.<br />
Wir, die E.ON Netz GmbH, sind jetzt für die 1 10-kV-Spannungsebene zuständig.<br />
Für die Beteiligung an sämtlichen von Ihnen durchzuführenden Verfahren<br />
müssen Sie bitte künftig beide Gesellschaften, d. h. sowohl die E.ON Netz<br />
GmbH als auch die Transpower Stromübertragungs GmbH berücksichtigen.<br />
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin<br />
ID 111<br />
Stellungnahme<br />
Die Zuständigkeiten der einzelnen Außenstellen des Eisenbahn-Bundesamtes<br />
sind seit 2001 <strong>nach</strong> Ländergrenzen ausgerichtet. Ich stelle fest, dass nicht die<br />
Außenstelle Hamburg/Schwerin sondern die Außenstelle Hannover zuständig ist.<br />
Gemäß Verteiler haben sie die Außenstelle Hannover ebenfalls beteiligt. Bitte<br />
erwarten Sie von dort die erbetene Stellungnahme.<br />
Die eingereichten Unterlagen sende ich Ihnen zu meiner Entlastung zurück.<br />
Elektrizitätswerke <strong>Dahlenburg</strong> e. G.<br />
ID 113<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Stellungnahme<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 79 VON 310
Elektrizitätswerke <strong>Dahlenburg</strong> e. G.<br />
seitens des Elektrzitätswerke <strong>Dahlenburg</strong> AG bestehen gegen die<br />
Änderung/Fortschreibung 2009 des Regionalen Raumordnungsprogramm 2003<br />
Landkreis Lüneburg keine Einwände.<br />
Frank, Marko<br />
ID 562<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
ich bin gegen eine Änderung des RROP von 2003, da ich den o.g. Bereich als<br />
sehr wertvoll für die Naherholung der Lüneburger Stadtbewohner erachte. Ich<br />
möchte mich hiermit für den Erhalt des Gebietes „Tiergartenkamp“ als<br />
Vorranggebiet für ruhige Erholung aussprechen.<br />
Es ist noch nicht abzusehen, ob und wie Lüneburg wachsen wird. Der Stadt<br />
stehen noch genug innerstädtische Baulandreserven zur Verfügung.<br />
Gerade eine Stadt wie Lüneburg braucht stadtnahe, großflächige<br />
Naherholungsgebiete für ihre Bewohner. Mit der Bebauung des Tiergartenkamps<br />
würde das letzte dieser Art sterben.<br />
Ein dermaßen schönes und abwechslungsreiches Gebiet aus Wald, Wiesen und<br />
einer einzigartigen Allee darf nicht zerstört werden. Auch eine Teilbebauung<br />
kommt nicht in Frage, da dies das Gesamtgebiet zerstören würde.<br />
Eine weitere Flächenversiegelung muss vermieden werden. Gerade das<br />
bestehende Naherholungsgebiet im Bereich Tiergartenkamp ist in seiner Vielfalt<br />
absolut erhaltenswert.<br />
Deswegen spreche ich mich gegen die Rücknahme des Vorranggebiets für<br />
ruhige Erholung im Bereich "Tiergartenkamp" in Lüneburg aus.<br />
Gamesa Energie Deutschland GmbH<br />
ID 166<br />
D 3.5 [05] Stellungnahme<br />
Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft beantragen wir:<br />
1. Einbeziehung der Ziele der Raumordnung betreffend die Windenergienutzung<br />
in die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den<br />
Landkreis Lüneburg 2009.<br />
2. Ausweisung eines Vorranggebietes für die Windenergienutzung am<br />
Standort Bardowick.<br />
Begründung:<br />
Unsere Mandantschaft ist Betreiber zahlreicher Windenergieanlagen nicht nur in<br />
Niedersachsen und entwickelt zahlreiche Projekte im Bereich der erneuerbaren<br />
Energien, insbesondere im Bereich Windenergienutzung. Im Rahmen dessen ist<br />
unsere Mandantschaft Inhaber der grundstücksrechtlichen Nutzungsrechte zur<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Stellungnahme ist dem eindeutigen Wortlaut <strong>nach</strong> nicht als<br />
Antrag, sondern als bloße Anregung anlässlich der<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Aufstellungsverfahrens<br />
der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms für<br />
den Landkreis Lüneburg 2009 auszulegen. Denn <strong>nach</strong> dem<br />
geltenden Verfahrensrecht auf der Grundlage des NROG steht der<br />
Gamesa Energie Deutschland GmbH ein formales Antragsrecht<br />
nicht zu. Hinsichtlich des anberaumten Erörterungstermins, der<br />
auch die Anregung der Gamesa zum Gegenstand haben wird,<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 80 VON 310
Gamesa Energie Deutschland GmbH<br />
Errichtung<br />
mehrerer Windenergieanlagen am Windenergiestandort „Bardowick".<br />
Konkret plant unsere Mandantschaft in der Gesamtgemeinde Bardowick,<br />
Gemarkung Bardowick fünf Windenergieanlagen. Die von unserer Mandantschaft<br />
entwickelten Windenergieanlagenstandorte finden sich innerhalb eines<br />
„Sondergebietes<br />
für Windenergienutzung" des Flächennutzungsplanes der Gesamtgemeinde<br />
Bardowick vom 18.0<strong>5.</strong>2006. Der Windenergiestandort „Bardowick" ist jedoch nicht<br />
im bisherigen Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Lüneburg<br />
2003 als Vorranggebiet für Windenergienutzung ausgewiesen.<br />
Nach genauer Durchsicht des aktuellen Entwurfes der Fortschreibung des<br />
Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Lüneburg (Entwurf<br />
Fortschreibung 2009) mussten wir feststellen, dass die Ziele der Raumordnung,<br />
insbesondere die Ausweisung der Vorranggebiete, für die Windenergienutzung,<br />
nicht Gegenstand der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />
für den Landkreis<br />
Lüneburg sind.<br />
- vgl. u. a. Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis<br />
Lüneburg 2009, S. 32; Umweltbericht zur Fortschreibung<br />
des Regionalen Raumordnungsprogramms 2009, S. 63 -<br />
Aufgrund der in den letzten Jahren erheblichen Änderungen der europäischen<br />
und nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen — vor allen Dingen aber<br />
aufgrund der<br />
geänderten tatsächlichen Planungsgrundlagen — ist es raumordnungsrechtlich<br />
zwingend geboten, die derzeitige Fortschreibung des Regionalen<br />
Raumordnungsprogramms für den Landkreis Lüneburg auch auf den Bereich der<br />
energetischen Windenergienutzung und die damit verbundenen Ziele der<br />
Raumordnung und Vorranggebietsausweisungen zu erstrecken<br />
(I.). Insbesondere bedarf es der Ausweisung des beantragten<br />
Windenergiestandortes Bardowick als Vorranggebiet für die<br />
Windenergienutzung, weil dieser Flächenausweisung keine raumordnerisch gerechtfertigten<br />
Gründe oder sonstige Belange entgegenstehen (II.).<br />
Im Einzelnen:<br />
I. Einbeziehung der Ziele der Raumordnung betreffend die Windenergienutzung<br />
in die aktuelle Regionalplanfortschreibung<br />
In die derzeitige Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms für<br />
den Landkreis Lüneburg 2009 ist auch der Bereich der Windenergienutzung bzw.<br />
diesbezüglich<br />
festgesetzten Ziele der Raumordnung zwingend mit einzubeziehen.<br />
1. Neue tatsächliche Rahmenbedingungen<br />
Eine Pflicht des Trägers der Regionalplanung zur Einbeziehung auch der Ziele<br />
der Raumordnung betreffend die Windenergienutzung in die aktuelle<br />
Regionalplanfortschreibung ergibt sich schon daraus, dass sich die zum<br />
Zeitpunkt der Verabschiedung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2003<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
weise ich darauf hin, dass Ziel des Erörterungstermins <strong>nach</strong> § 15<br />
NROG nicht ist, zu Ergebnissen zu kommen. Er dient vielmehr<br />
lediglich dazu, noch offengebliebene Gesichtspunkte unter den<br />
Verfahrensbeteiligten anzusprechen und so der Planungsbehörde<br />
die spätere Entscheidung zu erleichtern (vgl. Griwatz, Komm. zum<br />
NROG, Loseblattsammlung, Stand: August 2007, § 15, S. 76 i).<br />
Aus diesem Grunde muss der Landkreis im Rahmen des<br />
anberaumten Erörterungstermins zu der Anregung der Gamesa<br />
noch nicht abschließend Stellung nehmen. Im übrigen ist auch<br />
entscheidend in den Blick zu nehmen, dass die Gamesa bereits<br />
dem Grunde <strong>nach</strong> keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf<br />
hat, dass ihr Vortrag im Rahmen des Fortschreibungsverfahrens<br />
Berücksichtigung findet. Vielmehr wäre der Landkreis als<br />
Planaufsteller lediglich objektiv-rechtlich verpflichtet, sämtliche<br />
maßgeblichen Belange in die Abwägung mit einzustellen.<br />
Inhaltlich wird die Stellungnahme wie folgt abgewogen: Nach § 8<br />
Abs. 8 NROG ist das Regionale Raumordnungsprogramm erst vor<br />
Ablauf von 10 Jahren seit seinem Inkrafttreten insgesamt darauf<br />
zu überprüfen, ob eine Änderung oder Neuaufstellung erforderlich<br />
ist. Die in der Stellungnahme vorgetragenen Belange, aufgrund<br />
derer bereits jetzt eine Fortschreibung bzw. Anpassung des<br />
Regionalen Raumordnungsprogramms aufgrund von EU-<br />
Vorschriften oder aber Bundesrecht erforderlich sein soll, sind<br />
nicht durchgreiflich, zwingen den Landkreis mithin nicht dazu, den<br />
Aspekt Windenergienutzung bereits jetzt im Rahmen der<br />
Fortschreibung zu berücksichtigen. Eine Überprüfungspflicht für<br />
das RROP ergibt sich dem<strong>nach</strong> erst <strong>nach</strong> Ablauf von 10 Jahren.<br />
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Landkreis<br />
Lüneburg zum jetzigen Zeitpunkt sein Regionales<br />
Raumordnungsprogramm hinsichtlich anderer Inhalte als der<br />
Windenergienutzung fortzuschreiben beabsichtigt. Entgegen der<br />
Rechtsauffassung der Gamesa ist keine Pflicht des Landkreises<br />
gegeben, bereits jetzt bei Fortschreibung des Regionalen<br />
Raumordnungsprogammes die Ausweisung eines Vorranggebietes<br />
für die Windenergienutzung am Standort Bardowick<br />
festzuschreiben. Diese Entscheidung kann der Landkreis im<br />
Rahmen seiner Abwägung bei der Neuaufstellung des<br />
Regionalplanes im Jahre 2013 mit einstellen, eine Pflicht, dies<br />
bereits jetzt zu tun, besteht nicht. Weder aus den in der<br />
Stellungnahme herangezogenen europarechtlichen Richtlinien<br />
noch aus der nationalen Rechtsprechung ist eine zwingende<br />
Handlungsanweisung an den Landkreis als Regionalplaner<br />
herzuleiten. Rechtsirrig nimmt die <strong>Stellungnehmer</strong>in weiter an,<br />
dass eine rechtmäßige Abwägung im Rahmen der Fortschreibung<br />
des ROP nur mit dem Ergebnis anzunehmen ist, dass im<br />
Raumordnungsplan der Windenergiestandort Bardowick zwingend<br />
als Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen werde.<br />
Insoweit verweise ich auf meine Erwiderungsschrift in dem<br />
anhängigen Klagverfahren, insbesondere auch auf das Urteil des<br />
SEITE 81 VON 310
Gamesa Energie Deutschland GmbH<br />
zugrunde gelegten tatsächlichen Grundlagen und Planungsmaßstäbe wesentlich<br />
geändert haben.<br />
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass den Zielfestlegungen betreffend die<br />
Windenergienutzung bzw. der Ausweisung der Vorranggebiete für die<br />
Windenergienutzung des „alten" Regionalen Raumordnungsprogramms 2003 als<br />
maßgebliche Planungsgrundlage oder Planungsmethodik zum einen ein DEWI-<br />
Gutachten aus dem Jahr 1995 und zum anderen der Erlass des<br />
niedersächsischen Innenministeriums („Festlegung von Vorrangstandorten für<br />
die Windenergienutzung") aus dem Jahr 1996 (!) zugrundegelegt wurden.<br />
Nach mittlerweile über 13 Jahren kann insoweit von einer aktuellen und damit<br />
auch fachlich <strong>nach</strong>vollziehbaren Planungsgrundlage nicht die Rede sein.<br />
Insoweit kann insbesondere nicht von der Hand gewiesen werden, dass sich seit<br />
dem damaligen DEWI-Gutachten aus dem Jahr 1995 die technischen<br />
Rahmenbedingungen und der Stand der Technik bei der Errichtung und dem<br />
Betrieb von Windenergieanlagen wesentlich geändert haben. Der Stand der<br />
Technik und die damals zur Verfügung stehenden Windenergieanlagen (sowohl<br />
im Hinblick auf die Anlagenleistungen als auch hinsichtlich der technischen<br />
Einzelheiten und Abmessungen), welche Gegenstand des DEWI-Gutachtens<br />
waren, können unzweifelhaft nicht mehr mit dem heutigen Stand der Technik und<br />
dem derzeitigen Möglichkeiten für eine sinnvolle energetische Ausnutzung der<br />
Windenergie verglichen werden.<br />
Bereits aus diesem Grund bedarf es dringend einer Überarbeitung des<br />
Regionalen Raumordnungsprogramms auch für den Bereich der<br />
Windenergienutzung, weil die tatsächlichen Planungsgrundlagen — welche dem<br />
Beschluss über das Regionale Raumordnungsprogramm im Jahr 2003<br />
zugrundegelegt worden — schlichtweg völlig veraltet sind und nicht mehr als<br />
fachlich geeigneter und damit tauglicher Maßstab bei der Zuweisung von<br />
Windenergiestandorten zugrundegelegt werden können.<br />
Darüber hinaus wurde dem Beschluss über das Regionale<br />
Raumordnungsprogramm 2003 gerade für den Bereich der Windenergienutzung<br />
— welcher in der aktuellen Fortschreibung nicht verändert werden soll — als<br />
wesentliche planerische Grundlage der Erlasses des Niedersächsischen<br />
Innenministeriums vom 11.07.1996 zugrundegelegt. Auch dieser ministerielle<br />
Erlass als Empfehlung für die planerische Herangehensweise ist mittlerweile<br />
obsolet. Seit dem 26.01.2004 gibt es neue „Empfehlungen zur Festlegung von<br />
Vorrang- oder Eignungsgebieten für die Windenergienutzung" des<br />
Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Windenergieerlass 2004). In diesem<br />
neuen Windenergieerlass heißt es ausdrücklich:<br />
„Der Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 11.07.1996 „<br />
Festlegung von Vorrangstandorten für die Windenergienutzung" ist nicht mehr<br />
anzuwenden."<br />
- Windenergieerlass Niedersachsen 26.01.2004 -<br />
Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die tatsächlichen Grundlagen und<br />
insbesondere auch die planungsmethodischen Maßstäbe, welche dem<br />
Regionalen Raumordnungsprogramm 2003 im Hinblick auf die<br />
Windenergienutzung zugrundegelegt worden, zum derzeitigen Zeitpunkt zum<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Verwaltungsgerichtes Lüneburg vom 17. November 2005, Az.: 2 A<br />
143/04, in dem inzidenter die Rechtmäßigkeit des<br />
Raumordnungsprogramms 2003 des Landkreises Lüneburg<br />
erkannt wurde. Dies auch unter Berücksichtigung der von der<br />
<strong>Stellungnehmer</strong>in vorgebrachten Rechtsprechung des<br />
Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 13.03.2003 – 4 C 4/02 -)<br />
die dem Verwaltungsgericht Lüneburg seinerzeit bereits bekannt<br />
war und die zu keinem anderen Ergebnis führte.<br />
Es gibt keine Pflicht aus dem NROG heraus, einen Regionalplan<br />
vor Ablauf<br />
von 10 Jahren (das wäre seit In Kraft treten des rechtsgültigen<br />
RROP 2003 im Jahre 2013) neu aufzustellen.<br />
Verpflichtet ist der Träger der Regionalplanung nur dazu, vor<br />
Ablauf von<br />
10 Jahren seit Inkrafttreten zu prüfen, ob eine Änderung oder<br />
Neuaufstellung erforderlich ist (§ 8 Abs.8 NROG)<br />
2013 wird der Landkreis in diese Prüfung auch die Frage<br />
einbeziehen, ob<br />
eine Überarbeitung/Neuausweisung von Vorrangstandorten<br />
erforderlich<br />
ist. Das Ergebnis bleibt zu gegebener Zeit abzuwarten.<br />
Weder aus den zitierten europarechtlichen Richtlinien noch aus<br />
den<br />
Meseberger Beschlüssen noch aus dem EEG lässt sich eine<br />
zwingende<br />
Handlungsanweisung an die Regionalplanung ableiten. Dies ist<br />
nur durch<br />
zwingendes Bundes- oder Landesrecht möglich.<br />
Die erwähnten Grundsätze des ROG sind eben "nur" Grundsätze<br />
und keine<br />
Ziele, sie unterliegen der Abwägung, können aber nicht dazu<br />
zwingen, bei<br />
aus anderen Erwägungen für notwendig erachteten Änderungen<br />
zusätzliche<br />
Vorrangstandorte auszuweisen. So heißt es in § 2 ROG u.a."<br />
...i.S. einer<br />
Leitvorstellung anzuwenden und durch Festlegungen zu<br />
konkretisieren,<br />
soweit dies erforderlich ist."<br />
Dies ist vor allem auch deshalb z.Z. noch nicht erforderlich, weil<br />
im<br />
Raum Lüneburg durch regionalplanerische Festlegungen im<br />
RROP 2003,<br />
durch Vorrangflächen in den F-Plänen sowie der daraus und<br />
aufgrund<br />
anderer rechtlicher Gegebenheiten erfolgten Errichtung von<br />
Windkraftanlagen dem Ziel,<br />
die Windenergie zu fördern, mehr als genug entsprochen wurde.<br />
SEITE 82 VON 310
Gamesa Energie Deutschland GmbH<br />
einen obsolet geworden sind und zum anderen nicht mehr als geeignete<br />
Tatsachengrundlage herangezogen werden können. betracht dieser, dem „alten"<br />
Regionalen Raumordnungsprogramm 2003<br />
ideliegenden, mittlerweile nicht mehr existenten planerischen Grundlagen<br />
Anbetracht der zugrundeliegenden völlig veralteten tatsächlichen Grundlagen<br />
insbesondere im Hinblick auf den derzeit aktuellen Stand der Technik ist die<br />
Einbeziehung der Ziele der Raumordnung für die Windenergienutzung raumordnungsrechtlich<br />
geboten.<br />
2. Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Die Einbeziehung der im Regionalen Raumordnungsprogramm 2003<br />
festgesetzten Ziele der Raumordnung betreffend die Windenergienutzung und<br />
die erneute Überprüfung<br />
der zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesenen bzw. nicht ausgewiesenen<br />
Windenergiestandorte ist darüber hinaus auch aus rechtlichen Gründen geboten.<br />
a) Europäische Vorschriften<br />
An einem weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien respektive der Windenergienutzung<br />
besteht ein nicht von der Hand zu weisendes — nicht angreifbares —<br />
öffentliches Interesse, welches auch bei der Frage, in welchem Umfang eine<br />
regionalplanerische Fortschreibung stattfindet, zwingend mit berücksichtigt<br />
werden<br />
muss.<br />
Das besondere öffentliche Interesse an dem Ausbau der Windenergienutzung<br />
und<br />
insbesondere an der Ausweisung von grundsätzlich geeigneten<br />
Windenergiestandorten für die Windenergienutzung gerade auch auf<br />
regionalplanerischer Ebene besteht ein zwingendes öffentliches Interesse,<br />
welches nunmehr explizit aus der bis<br />
zum 0<strong>5.</strong>12.2010 von den Mitgliedsstaaten zwingend in nationales Recht umzusetzen<br />
in sogenannten „Erneuerbare-Energien-Richtlinie" vom 23.04.2009 folgt<br />
(Richtlinie 2009/28/EEG zur Förderung der Nutzung von Energie aus<br />
erneuerbaren Quellen und zur Änderung und zur anschließenden Aufhebung der<br />
Richtlinie 2001/77/EEG und 2003/30/EEG). Diese Richtlinie ist Teil des<br />
europäischen Klima-<br />
und Energiepaketes, für das auf dem Europäischen Rat im Dezember 2008<br />
<strong>nach</strong> einjähriger Verhandlung eine Einigung erzielt werden konnte. Mit der EU-<br />
Richtlinie Erneuerbaren Energien werden verbindliche Ziele für die EU gesetzt:<br />
20 % des Energieverbrauchs aus Erneuerbaren Energien sollen bis 2020 erreicht<br />
werden. Die Richtlinie sieht differenzierte verbindliche nationale Gesamtziele der<br />
EU-Mitgliedsstaaten vor, die von 10 % für Malta bis 49 % für Schweden reichen.<br />
Für Deutschland ist ein nationalen Ziel von 18 % am gesamten Energieverbrauch<br />
vorgesehen. Konkret heißt es insbesondere in der Erwägung (44) dieser<br />
Richtlinie:<br />
„Die Kohärenz zwischen den Zielen dieser Richtlinie und dem sonstigen<br />
Umweltrecht der Gemeinschaft sollte sichergestellt werden. Insbesondere sollen<br />
die Mitgliedsstaaten bei Bewertungs-, Planungs- oder Zulassungsverfahren für<br />
Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energie dem Umweltrecht der Gemeinschaft<br />
Rechnung tragen und den Beitrag berücksichtigen, den erneuerbare<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Die bisher<br />
installierte Leistung beträgt eben nicht nur 50 MW, sonder<br />
deutlich über<br />
100 MW).<br />
Das VG Lüneburg hat im o.a. Urteil, <strong>nach</strong> Inkrafttreten des<br />
zitierten Rd.-Erl. von 2004,) ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des<br />
RROP in<br />
Bezug auf die Vorrangstandorte Windenergie bestätigt und dort<br />
hervorgehoben, dass dieser Energie ausreichend Raum<br />
gegeben wurde.<br />
Ein Widerspruch zwischen den eigenen Zielsetzungen des<br />
Änderungsentwurfes in D 2.5 02 und der Nicht-Befassung mit<br />
dem Thema<br />
Windenergie im Rahmen dieses Entwurfs besteht nicht. Bei der<br />
genannten Festlegung handelt es sich um Handlungsanleitungen<br />
für andere<br />
Planungsträger wie z.B. Gemeinden.<br />
Zur Argumentation zum konkreten Standort Bardowick wird auf<br />
die<br />
Klageerwiderung des Landkreises Lüneburg zur Klageschrift der<br />
Fa. Gamesa verwiesen.<br />
SEITE 83 VON 310
Gamesa Energie Deutschland GmbH<br />
Energiequellen vor allem im Vergleich zu Anlagen, die nicht erneuerbare<br />
Energien nutzen, bei der Erreichung der Umwelt- und Klimaschutzziele leisten. "<br />
Deutlicher können die für die Nationalstaaten verbindlichen und zwingend<br />
umzusetzende Ziele des Europäischen Gesetzgebers und das besondere<br />
Gewicht von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht zum Ausdruck<br />
gebracht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des<br />
Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes sind diese<br />
europarechtlichen Vorgaben, insbesondere wenn es sich um Richtlinien handelt,<br />
für die nationalen Verwaltungen und Planungsträger bindend.<br />
Daher muss schon aufgrund dieser „Erneuerbare-Energien-Richtlinie" vom<br />
23.04.2009 dem Interesse an der Windenergienutzung und am weiteren Ausbau<br />
der Windenergienutzung ein besonderes Gewicht zukommen. Dies muss<br />
zwingend auch dazu führen, dass im Rahmen einer regionalplanerischen<br />
Planungsentscheidung angesichts dieser verschärften europarechtlichen<br />
Vorgaben und Bindungen auch die im Jahr 2003 beschlossenen Ziele der<br />
Raumordnung betreffend die Windenergienutzung bzw. die damals festgelegten<br />
Vorrangstandorte für die Windenergienutzung einer erneuten Überprüfung und<br />
Bewertung im Hinblick auf einen möglichen Ausbau der Windenergienutzung<br />
unterzogen werden. Der Träger der Regionalplanung darf im Rahmen einer<br />
Fortschreibung seines Planes nicht die Augen vor den geänderten<br />
europarechtlichen Rahmenbedingungen und verbindlichen Zielvorgaben<br />
verschließen.<br />
Auch die zum Zeitpunkt des Regionalen Raumordnungsprogramms für den<br />
Landkreis Lüneburg 2003 als maßgeblich erachtete Zielvorgabe der Erreichung<br />
von 50<br />
MW Leistung durch Windenergienutzung ist keinesfalls — insbesondere in Anbetracht<br />
der europäischen Vorgaben — eine statische Zielvorgabe, die keiner<br />
erneuten Überprüfung bedarf. Im Gegenteil: In Anbetracht der europäischen<br />
Klimaschutz-ziele und der europäischen Rechtsvorschriften, welche von den<br />
Nationalstaaten nunmehr mit zwingender Umsetzungsfrist, umgesetzt werden<br />
müssen, bedarf es auch von Seiten der Regionalplanung einer erneuten<br />
Überprüfung der zu einem<br />
früheren Zeitpunkt als „ausreichend" erachteten „Leistungsziele". Auch die Regionalplanung<br />
des Landkreises Lüneburg muss sich daher mit diesen geänderten<br />
rechtlichen<br />
Rahmenbedingungen beschäftigen und insbesondere in eine erneute<br />
Prüfung einsteigen, ob über die bislang festgesetzten Vorranggebiete hinaus<br />
eine zusätzliche<br />
oder weitergehende Ausweisung von geeigneten Windenergiestandorten<br />
möglich<br />
und damit rechtlich auch geboten ist.<br />
b) Erneute Überprüfung der Festsetzungen zur Windenergienutzung (Vorranggebietsausweisungen)<br />
aufgrund des nunmehr auch von der Rechtsprechung<br />
anerkannten<br />
besonderen Gewichts der erneuerbaren Energien<br />
Die Einbeziehung der Festsetzungen des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />
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2003 betreffend die Windenergienutzung in die aktuelle Fortschreibung ist<br />
darüber<br />
hinaus auch deshalb geboten, weil auch von Seiten der Rechtsprechung<br />
ausdrücklich hervorgehoben und klargestellt wird, dass der Windenergienutzung<br />
ein besonderes<br />
öffentliches Interesse im Sinne der Allgemeinheit zukommt. Auch diese<br />
von der Rechtsprechung nunmehr anerkannte besondere Bedeutung des<br />
Ausbaus der erneuerbaren Energien für die Allgemeinheit, insbesondere auch<br />
der Windenergienutzung (als „der" Leistungsträger im Bereich der erneuerbaren<br />
Energien), muss dazu führen, dass der Landkreis Lüneburg seine aktuelle<br />
Regionalplanfortschreibung keinesfalls ausschließlich auf den Bereich der<br />
energetischen Nutzung von Biomasse beschränken kann und darf.<br />
Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Meiningen vom 22.07.2008 wurde<br />
sogar im Rahmen einer Enteignung und damit innerhalb der Abwägung gegen<br />
den Schutz durch Art. 14 GG dem hochrangigen öffentlichen Interesse an der<br />
Sicherstellung einer umweltfreundlichen und ressourcenschonenden<br />
Stromversorgung Vorrang zu teil:<br />
„Dem gesetzgeberischen Ziel, den Anteil des durch erneuerbare Energien<br />
erzeugten Stroms in den nächsten Jahren erheblich zu steigern,<br />
liegen nicht angreifbare Erwägungen des Allgemeinwohls zugrunde. Durch<br />
die sogenannten Meseberger-Beschlüsse der Bundesregierung<br />
vom August 2007 und deren Umsetzung u. a. durch die<br />
Novellierung des bestehenden EEG wird der aus Gründen der zum<br />
Allgemeinwohl gehörenden Aufgabe des Klimaschutzes durch den weiteren<br />
Ausbau der erneuerbaren Energien eine neue Qualität gegeben. Ein<br />
Kernelement dieser Strategie ist es, den Anteil der erneuerbaren<br />
Energien an der Energieversorgung im Interesse des Umwelt-und<br />
Klimaschutzes sowie zur Sicherstellung abnehmender Ressourcen<br />
deutlich steigern. Bei der Sicherstellung einer umweltfreundlichen<br />
ressourcenschonenden Stromversorgung handelt es um ein hochrangiges<br />
öffentliches Interesse. ”<br />
- LG Meiningen, Urteil vom 23.07.2008 (BLK 0 8/07) -<br />
Nach alle dem wird dem Interesse an dem Ausbau erneuerbare Energien,<br />
insbesondere an dem Ausbau der Windenergienutzung, ein besonderes<br />
öffentliches Interesse zuteil. Dieses besondere Interesse bzw. von der<br />
Rechtsprechung nunmehr deutlich herausgearbeitete erhebliche Bedeutung der<br />
erneuerbaren Energien (insbesondere<br />
der Windenergienutzung) bei planerischen Abwägungsprozessen wurde in<br />
dieser Weise beim „alten" Regionalen Raumordnungsprogramm für den<br />
Landkreis<br />
Lüneburg 2003 noch nicht berücksichtigt.<br />
Soweit nunmehr aber der Landkreis Lüneburg seinen Regionalplan fortschreibt,<br />
darf er die Augen vor diesem besonderen gesteigerten öffentlichen Interesse<br />
bzw. vor dieser nichtangreifbaren Erwägung des Allgemeinwohls nicht<br />
verschließen und daher auch den Bereich der Windenergienutzung nicht<br />
ausklammern. Vielmehr verlangt gerade dieser bei der Planaufstellung bzw.<br />
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Planänderung zwingend zu berücksichtigende Belang, dass von Seiten der<br />
Regionalplanung auch insoweit noch einmal in die Überprüfung der damaligen<br />
Festsetzung und Vorranggebietsausweisungen eingestiegen wird und<br />
insbesondere eingehend (im Hinblick auf die europäischen Vorgaben) geprüft<br />
wird, ob zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung als geeignet befunden<br />
und damit ausgewiesen werden können.<br />
3. Einbeziehung der Windenergienutzung in die Regionalplanfortschreibung<br />
aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben<br />
Der Bundesgesetzgeber hat dieses besondere öffentliche Interesse nunmehr<br />
auch in einem weiteren Bundesgesetz kodifiziert. im neuen<br />
Raumordnungsgesetz (ROG) in der Fassung vom 28.03.2009 heißt es in § 2<br />
Abs. 2 Nr. 6 ROG:<br />
„Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen,<br />
sowohl durch Maßnahmen, die den Klimawandel entgegenwirken, als auch durch<br />
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die<br />
räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für<br />
eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt der Entwicklung natürlicher<br />
Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu<br />
schaffen. "<br />
Der Gesetzgeber des Raumordnungsgesetzes (ROG) formuliert dies als<br />
Grundsatz der Raumordnung. Diese Grundsätze der Raumordnung sind<br />
verbindliche Vorgaben für Abwägungsentscheidungen, insbesondere natürlich für<br />
die Neuaufstellung oder Fortschreibung von Regional- bzw.<br />
Raumordnungsplänen. Es handelt sich insoweit um Abwägungsvorgaben bzw.<br />
Abwägungsdirektiven, welche die Abwägung des Planungsträgers in eine<br />
bestimmte Richtung vorprägen.<br />
- Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, Seite 836 -<br />
Soweit der Landkreis Lüneburg derzeit sein Regionales<br />
Raumordnungsprogramm für den Landkreis Lüneburg aus dem Jahr 2003<br />
fortschreibt darf er diese Grundsätze der Raumordnung — welche <strong>nach</strong> dem<br />
Willen des Gesetzgebers als Leitvorstellung bzw. Abwägungsdirektive zu<br />
berücksichtigen sind — nicht außen vorlassen.<br />
Die Abwägungsvorgabe des neuen § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG verlangt die Schaffung<br />
und Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau erneuerbaren<br />
Energien. Gegen diesen Grundsatz der Raumordnung verstößt jedoch die<br />
Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms insoweit, als der für<br />
den Ausbau der erneuerbaren Energien extrem leistungsstarke Bereich der<br />
Windenergienutzung nicht mit in den Fortschreibungsprozess und damit in die<br />
Abwägung einbezogen wird.<br />
Soweit der Landkreis Lüneburg dem<strong>nach</strong> dem Bereich der Windenergienutzung<br />
ier erneuten Überprüfung insbesondere dahingehend unterzieht, ob die<br />
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Ausweisung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von<br />
Windenergieanlagen als regionalplanerisch geeignet in Betracht kommt, verstößt<br />
eine solche Planung gegen Abs. 2 Nr. 6 ROG.<br />
3. Einbeziehung der Windenergienutzung aufgrund der eigenen Zielstellung der<br />
Fortschreibung<br />
Die Einbeziehung der Windenergienutzung in die derzeitige Fortschreibung des<br />
Regionalen Raumordnungsprogramms gebietet sich darüber hinaus schon aus<br />
der eigenen regionalplanerischen Zielstellung des Landkreises Lüneburg. So wird<br />
in den textlichen Festsetzungen des Entwurfs unter D 3.5 Ziff. 02 folgendes<br />
neues Ziel der Raumordnung (entsprechend den Zielen des LROP)<br />
aufgenommen:<br />
„Erneuerbaren Energien, wie zum Beispiel Windenergie, Solarenergie,<br />
Deponiegasnutzung und Biomasse (in Kombination mit der thermischen<br />
Verwertung) und Geothermie sind vorrangig zu nutzen und mit den übrigen<br />
raumordnerischen Erfordernissen in Einklang<br />
zu bringen. Hierzu wird im Einzelnen auf die <strong>nach</strong>folgenden textlichen<br />
Festsetzungen zur Biomassenutzung und die zeichnerischen Festlegungen zu<br />
Vorrangstandorten für die Nutzung der Windenergie verwiesen...."<br />
- Textliche Festsetzungen des Entwurfs zum Regionalen<br />
Raumordnungsprogramm<br />
2009<br />
Würde der Landkreis Lüneburg dieses eigene - letztlich aber durch das LROP<br />
vorgegebene - Ziel der Raumordnung ernst nehmen, müsste konsequenter<br />
Weise auch der Bereich Windenergienutzung mit in die aktuellen Fortschreibung<br />
des Raumordnungsprogramms für den Landkreis Lüneburg mit aufgenommen<br />
werden. Denn die eben dargestellte Zielstellung des Regionalen<br />
Raumordnungsprogramms und auch das Landesraumordnungsprogramms ist<br />
es, die erneuerbaren Energien, nicht nur Biomassenutzung und Solarenergie,<br />
sondern vor allem auch die leistungsstarke Windenergie vorrangig zu nutzen und<br />
eben mit den übrigen raumordnerischen Erfordernissen in Einklang zu bringen.<br />
Soweit der Träger der Regionalplanung, der Landkreis Lüneburg, <strong>nach</strong>weislich<br />
jedoch den Bereich der Windenergienutzung von der Fortschreibung<br />
ausklammert, findet eine solche Anpassung — wie im Ziel Ziffer 02 verlangt —<br />
zum einen an das Ziel einer vorrangigen Nutzung erneuerbarer Energien und<br />
zum anderen an die raumordnerischen Erfordernisse nicht statt. Denn der<br />
Landkreis Lüneburg nimmt <strong>nach</strong>weislich keine Überprüfung der damaligen<br />
Festlegungen der ausgewiesenen Vorrangstandorte und der damaligen<br />
Abwägung für oder gegen die Windenergienutzung vor. Indem der Landkreis<br />
Lüneburg die Ziele der Raumordnung betreffend die Windenergienutzung von der<br />
Fortschreibung ausklammert, wird er seiner eigenen regionalplanerischen<br />
Zielstellung nicht gerecht. Es wird eben nicht — wie <strong>nach</strong> dem eigenen<br />
Planungskonzept zu Grunde gelegt — sichergestellt, dass erneuerbare Energien<br />
vorrangig genutzt und mit den übrigen raumordnerischen Erfordernissen in<br />
Einklang gebracht werden. Vielmehr werden die bisherigen Festsetzungen, die<br />
zudem auf einer völlig veralteten und mittlerweile obsolet gewordenen<br />
Planungsgrundlage beruhen, völlig unberücksichtigt zu lassen.<br />
Diese Widersprüchlichkeit zwischen der eigenen Zielstellun2 des Landkreises Lü<br />
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neburg im Hinblick auf den Klimaschutz und dem tatsächlichen Handeln in der<br />
Fortschreibung wird auch durch die in der Begründung niedergelegten<br />
Klimaschutzziele bzw. die Handlungsstrategie im Hinblick auf die<br />
Energieversorgung bestätigt:<br />
Ausweislich der vorliegenden Begründung des Entwurfes zum Regionalen<br />
Raumordnungsprogramm 2009 weist der Träger der Regionalplanung selbst<br />
darauf hin, dass der Klimawandel weltweit eine der größten Herausforderungen<br />
darstellt und auch den einzelnen Regionen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich<br />
ein hohes Maß an Verantwortung zukommt, getreu <strong>nach</strong> dem Motto: „Global<br />
denken, lokal handelt.". Als sogenannter Handlungsschwerpunkt im Bereich des<br />
Klimaschutzes wird darüber hinaus eine „<strong>nach</strong>haltige, weitsichtige"<br />
Raumordnung betont, die durch entsprechende Festlegungen des<br />
Regionalplanes einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann und<br />
muss. Konkret heißt es:<br />
„Es geht vielmehr darum, die zweifellos dringenden Aspekte des<br />
Klimaschutzes stärker als bisher einzubeziehen und sich mit diesem<br />
Thema auseinander zu setzen."<br />
- Begründung zum Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms für den<br />
Landkreis Lüneburg, Seite 31 und 32 -<br />
Diesem Klimaschutzkonzept bzw. der eigenen Handlungsstrategie wird der Landkreis<br />
Lüneburg jedoch durch die Fortschreibung des Regionalen<br />
Raumordnungsprogramms 2009 in keiner Weise gerecht. Einer<br />
Regionalplanfortschreibung, welche sich zwar auf der einen Seite den<br />
Klimaschutz und einer <strong>nach</strong>haltigen, weitsichtigen Raumordnung zur<br />
Gewährleistung des Ausbaus der erneuerbaren Energien verschreibt, auf der<br />
anderen Seite gerade aber den Leistungsträger der erneuerbaren Energien,<br />
nämlich die Windenergienutzung, von der Fortschreibung ausklammert, ist in<br />
sich widersprüchlich.<br />
Um der vom Landkreis Lüneburg selbst angeführten besonderen Verantwortung<br />
für den Klimaschutz auch auf lokaler Ebene (Leitsatz: Global denken — lokal<br />
handeln) gerecht zu werden, bedarf es natürlich auch einer Einbeziehung der<br />
Windenergienutzung in die aktuelle Regionalplanfortschreibung. Dies gilt<br />
insbesondere vor dem Hintergrund der bereits umfassend dargestellten<br />
tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen.<br />
Schließlich heißt es in der Begründung zur Zielfestlegung der D 3.5 02, dass die<br />
<strong>nach</strong>folgenden „Festsetzungen in Form von Grundsätzen zur Begrenzung des<br />
CO2Ausstoßes beitragen und damit wesentlicher Bestandteil im Rahmen der<br />
Klimaschutzpolitik des Landkreises Lüneburg sind".<br />
- Begründung zum Entwurf RROP Landkreis Lüneburg 2009, Seite 36 -<br />
Auf Grund der Ausklammerung der Windenergienutzung von der aktuellen<br />
Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis<br />
Lüneburg kann von einem wesentlichen Beitrag der <strong>nach</strong>folgenden<br />
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regionalplanerischen Festsetzungen zum Klimaschutz (ausgenommen Biogas)<br />
nicht die Rede sein. Denn gerade die Festsetzungen zur Windenergienutzung<br />
sind nicht einmal Gegenstand der aktuellen Fortschreibung und bleiben<br />
vollkommen unverändert bzw. werden keiner erneuten Überprüfung unterzogen.<br />
Es ist daher insgesamt festzuhalten, dass die Ausklammerung der<br />
Windenergienutzung aus der aktuellen Fortschreibung des Regionalen<br />
Raumordnungsprogramms<br />
für den Landkreis Lüneburg vollkommen konträr zur eigenen Klimaschutzpolitik-<br />
des Landkreises Lüneburg und vor allen Dingen vollkommen konträr zu den eigenen<br />
regionalplanerischen Zielstellungen, wie sie sich aus den Festsetzungen und<br />
den Begründungen zum Entwurf 2009 ergeben, steht.<br />
4. Zwischenergebnis<br />
Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass sich aufgrund der geänderten bzw.<br />
obsolet<br />
gewordenen tatsächlichen und planungsmethodischen<br />
Rahmenbedingungen,<br />
insbesondere aber vor dem Hintergrund der verbindlichen europäischen<br />
Rechtsvorschriften<br />
und der mittlerweile hierzu vorliegenden Rechtsprechung eine<br />
Erstreckung der aktuellen Fortschreibung des Regionalen<br />
Raumordnungsprogramms für<br />
den Landkreis Lüneburg auch auf den Bereich der Windenergienutzung zwingend<br />
geboten ist.<br />
Die Ausklammerung der Ziele der Raumordnung betreffend die<br />
Windenergienutzung vom Fortschreibungs- und damit vom Abwägungsprozess<br />
würde nicht nur gegen europäische zwingend zu beachtende Vorschriften<br />
verstoßen und zudem das besonderen öffentlichen Interesse an den weiteren<br />
Ausbau der erneuerbaren Energien, hier insbesondere der Windenergienutzung,<br />
verkennen. Vielmehr wäre eine solche Ausklammerung der Ziele der<br />
Raumordnung betreffend die Windenergienutzung<br />
aus dem Fortschreibungs- und Abwägungsprozess ein Verstoß gegen<br />
den Grundsatz der Raumordnung gern. § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG in der Fassung<br />
vom 28.03.2009. Die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />
für den<br />
Landkreis Lüneburg unter Ausklammerung des Bereiches der<br />
Windenergienutzung ist daher nicht nur aufgrund der geänderten tatsächlichen<br />
und rechtlichen Rahmenbedingungen raumordnungsrechtlich geboten. Vielmehr<br />
wäre eine solche Ausklammerung des für den verbindlich vorgegebenen Ausbau<br />
der erneuerbaren Energien tragenden Bereichs der Windenergienutzung ein<br />
grober Verstoß gegen zwingende europäische Rechtsvorschriften und<br />
insbesondere gegen das Raumordnungsrecht des Bundes.<br />
Zudem gebietet schon die eigene regionalplanerische Zielstellung des<br />
Landkreises Lüneburg zum Klimaschutz und zum Ausbau der erneuerbaren<br />
Energien die Einbeziehung der Windenergienutzung in die aktuelle<br />
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Regionalplanfortschreibung.<br />
II. Ausweisung des Windenergiestandortes „Bardowick" als Vorranggebiet lie<br />
Windenergienutzung<br />
Im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms für<br />
den<br />
Landkreis Lüneburg — die aus den genannten Gründen auch auf die<br />
Windenergienutzung zu erstrecken ist — beantragen wir konkret die Ausweisung<br />
eines Vorrang- und Eignungsgebietes für die Windenergienutzung Bardowick" im<br />
künftigen Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Lüneburg.<br />
Wie bereits dargestellt plant unsere Mandantschaft die Errichtung und den<br />
Betrieb von 5 Windenergieanlagen in der Gesamtgemeinde Bardowick,<br />
Gemarkung Bardowick. Dieser Windenergieanlagenstandort befindet sich<br />
innerhalb der „Änderungsfläche 1" der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
der Gesamtgemeinde Bardowick. Er ist jedoch im derzeit geltenden<br />
Raumordnungsprogramm 2003 - ohne raumordnerische Rechtfertigung — nicht<br />
als Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windenergienutzung dargestellt.<br />
Der zur Ausweisung als Vorrang- und Eignungsgebiet für die<br />
Windenergienutzung beantragte Windnutzungsstandort befindet sich in der<br />
Gesamtgemeinde Bardowick<br />
konkret in der Gemarkung Bardowick. Der beantragten Ausweisung des<br />
Standortes „Bardowick" als Vorranggebiet für Windenergienutzung im Rahmen<br />
der Fortschreibung<br />
des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis<br />
Lüneburg stehen keine raumordnerischen Belange entgegen.<br />
Dies ergibt sich bereits aus Folgendem:<br />
Die Gesamtgemeinde Bardowick hat die Eignung von Flächen im Hinblick auf<br />
eine möglichst<br />
geringe Konfliktsituation mit anderen berührten öffentlichen Belangen bereits im<br />
Rahmen ihrer 33. Änderung des Flächennutzungsplanes untersucht und ist unter<br />
Zugrundelegung umfangreicher Restriktions- und Ausschlusskriterien zu dem<br />
Ergebnis gelangt, dass die hier zu Ausweisung beantragte Fläche (die<br />
sogenannte Änderungsfläche 1 — Sondergebiet Windenergie/Landwirtschaft) für<br />
die Windenergienutzung geeignet ist und der Windenergienutzung innerhalb<br />
dieser Fläche keine konfliktträchtigen öffentlichen Belange entgegenstehen.<br />
Dabei ist zu vergegenwärtigen, dass sich das Planungskonzept der Gemeinde<br />
Bardowick bei der Aufstellung der bereits genannten 33. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes sowohl bezüglich der Planungsmethodik als auch<br />
hinsichtlich der Auswahl der Ausschlusskriterien und abwägungserheblichen<br />
Belange bei der Ermittlung der geeigneten Flächen an den Empfehlungen des<br />
Niedersächsischen Innenministeriums aus dem Jahr 1996 orientierte. Bei der<br />
Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis<br />
Lüneburg aus dem Jahr 2003 orientierte man sich ebenso an den genannten<br />
Runderlass des Ministeriums aus 1996 und die darin vorgegebenen Ausschluss-<br />
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und Restriktionskriterien. Mithin wurde durch die Gemeinde Bardowick bei der<br />
Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Ausweisung<br />
des Sondergebietes Windenergie (Änderungsfläche 1) weitestgehend ein<br />
vergleichbares Planungskonzept wie bei der Aufstellung des Regionalen<br />
Raumordnungsprogramms 2003 zugrundegelegt. Der Ausweisung der<br />
„Änderungsfläche 1" - welche vorliegend zur Ausweisung auch auf der<br />
regionalplanerischen Ebene beantragt wird - standen <strong>nach</strong> Prüfung aller<br />
Ausschluss- und Restriktionskriterien (die auch die Regionalplanung<br />
zugrundelegt) keinerlei öffentliche Belange entgegen.<br />
Vor diesem Hintergrund war und ist es bei objektiver Betrachtung nicht <strong>nach</strong>vollziehbar,<br />
warum die Regionalplanung bei gleicher Planungsmethodik einem anderen<br />
Ergebnis gelangt und den hier zur Ausweisung beantragten Standort im<br />
damaligen regionalen Raumordnungsprogramm 2003 nicht ausgewiesen hat.<br />
Gerade zur Behebung solcher Widersprüche — die das Regionale<br />
Raumordnungsprogramm für den Landkreis Lüneburg 2003 bzw. dessen<br />
Wirksamkeit insgesamt in Frage stellen - bietet sich die aktuelle Fortschreibung<br />
des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Lüneburg mehr als<br />
an. Die nochmalige Überprüfung des Standortes Bardowick wird unter<br />
Zugrundelegung einer sachgerechten Planungsmethodik ohne weiteres zu dem<br />
Ergebnis führen, dass dieser Standort für die Windenergienutzung —<br />
insbesondere auch für raumbedeutsame und raumbeeinflussende<br />
Windenergievorhaben — geeignet ist und dass dieser Flächenausweisung<br />
keinerlei raumordnerische Belange entgegenstehen. Dies wurde bereits durch<br />
die detaillierte Untersuchung seitens der Gesamtgemeinde Bardowick bestätigt.<br />
Durch<br />
die Gemeinde wurde bereits — sogar auf die kleinräumlichen Verhältnisse<br />
bezogen — untersucht, welche Flächen im gesamten Gemeindegebiet für die<br />
Windenergienutzung geeignet sind und für eine solche Nutzung zur Verfügung<br />
gestellt werden sollen. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde bereits dargestellt.<br />
Wenn also die Gemeinde als unmittelbar betroffener Planungsträger im Rahmen<br />
einer kleinräumlichen Untersuchung zum Ergebnis gelangt, dass eine Fläche für<br />
indenergienutzung ohne weiteres geeignet ist, kann sich davor auch der Träder<br />
Regionalplanung nicht verschließen. Im Gegenteil:<br />
-inem solchen Fall ist nicht <strong>nach</strong>vollziehbar, warum die Ausweisung dieser Fläauch<br />
auf der Ebene der Raumordnung für raumbedeutsame Vorhaben<br />
ausgeschlossen sein soll. Nach ständiger Rechtsprechung des<br />
Bundesverwaltungsgerichtes ist die „Nichtausweisung von potenziell geeigneten<br />
Windenergiestandorten" nur dann zulässig, wenn dies durch öffentliche Belange<br />
bzw. raumordnerische Gesichtspunkte gerechtfertigt ist.<br />
- BVwerG, Urteil vom 13.03.2003 (4 C 4/02) -<br />
Dies ist jedoch vorliegend definitiv nicht der Fall angesichts der umfassenden<br />
gemeindlichen Standortanalyse gerade unter Berücksichtigung der<br />
kleinräumlichen Verhältnisse. Ausweislich der Flächennutzungsplanung der<br />
Gesamtgemeinde Bardowick gelangte diese <strong>nach</strong> umfangreicher detaillierter<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
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Gamesa Energie Deutschland GmbH<br />
Standortanalyse zu dem Ergebnis, dass der hier zur Ausweisung beantragte<br />
Windenergiestandort in der Gemeinde Bardowick, Gemarkung Bardowick,<br />
aufgrund des geringen Konfliktpotenzials mit betroffenen Schutzgütern für die<br />
Windenergienutzung geeignet ist.<br />
Aus diesem Grund ist die zur Ausweisung beantragte Fläche in der Gemeinde<br />
Bardowick<br />
im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen<br />
Raumordnungsprogramms<br />
für den Landkreis Lüneburg als Vorranggebiet für die Windenergienutzung<br />
„Bardowick" auszuweisen. Die Nichtausweisung des Standortes wäre<br />
regionalplanerisch<br />
nicht gerechtfertigt und grob abwägungsfehlerhaft.<br />
Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 462<br />
D 3.1 [06] Stellungnahme<br />
Luhmühlen ist durch Westergellersen zu ersetzen<br />
ID 463<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Das Ziel selbst wird nicht infrage gestellt, sondern die Herangehensweise.<br />
Da für die Reduzierung des Flächenverbrauches die Jahre 2002 bis 2007<br />
zugrunde gelegt werden sollen, sind die Gemeinden/<strong>Samtgemeinde</strong>n in einer<br />
guten Position, die in diesem Zeitraum große Flächen ausgewiesen haben.<br />
<strong>Samtgemeinde</strong>n/Gemeinden, die sich bereits in der Vergangenheit bei der<br />
Ausweisung von Wohnbauland beschränkt haben, müssen künftig noch weiter<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Bezeichnung "Luhmühlen" wurde gewählt, weil dies im<br />
Zusammenhang mit den regelmäßig stattfindenden Turnieren auch<br />
überregional ein eingebürgerter Begriff ist.<br />
Da der Standort aber tatsächlich kommunalpolitisch zu<br />
Westergellersen gehört, soll er durch Westergellerser Heide<br />
ersetzt, in der Begründung aber die Verknüpfung zum<br />
Turnierstandort Luhmühlen hergestellt werden.<br />
Textvorschlag<br />
Auf S. 24 wird unter der Ziff. 06 im 3. Absatz das Wort<br />
"Luhmühlen" durch das Wort "Westergellerser Heide" ersetzt.<br />
Der letzte Absatz der Begründung auf S.36 wird wie folgt formuliert:<br />
"die näheren Maßgaben für den Standort "Westergellerser Heide" -<br />
es handelt sich dabei um den Standort, an dem die bekannten<br />
Reitturniere unter dem Namen "Luhmühlen" stattfinden - , die sich<br />
auf den Teilbereich beziehen…<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Index wird auf die Jahre 2002 bis 2009 ausgedehnt. Dabei<br />
handelt es sich nun um einen ausreichend großen Zeitraum, der<br />
Spitzen bzw. "Täler" im Verbrauch einzelner Jahre hinreichend<br />
glättet.<br />
Auf die Bildung von Teilräumen kann aber dann verzichtet werden,<br />
wenn die Samt-/Einheitsgemeinden im Sinne der<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
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Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />
reduzieren. Für die Reduzierung der<br />
Ausweisung von Wohnbauflächen ist deshalb eine andere Grundlage zu wählen.<br />
Der Landkreis ist bei der Regelung zur Reduzierung der Ausweisung von<br />
Wohnbauflächen in 3 Teilräume gegliedert.<br />
Nach dem Entwurf gilt die vorgesehene Regelung für jeden einzelnen Teilraum.<br />
Der Teilraum 1 besteht aus Lüneburg, Adendorf, <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick,<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Gellersen, Gemeinden Barendorf, Brietlingen, Deutsch Evern,<br />
Embsen, Melbeck, Scharnebeck und Wendisch Evern. Eine Reduzierung, wie im<br />
Entwurf dargestellt, kann da<strong>nach</strong> nur erfolgen, wenn alle<br />
Gemeinden/<strong>Samtgemeinde</strong>n und die Stadt Lüneburg vor einer künftigen<br />
Ausweisung von Wohnbauflächen eine Absprache treffen. Das ist jedoch nicht<br />
händelbar. Daraus folgt, dass das „Windhundprinzip" gilt. Auch das kann nicht<br />
hingenommen werden.<br />
Die Aufteilung der Teilräume selbst führt bereits zu einer großen<br />
Ungleichbehandlung der Gemeinden/<strong>Samtgemeinde</strong>n. Eine Absprache zwischen<br />
der <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen und der Gemeinde Barnstedt (beide bilden<br />
den Teilraum 2) ist sicherlich eher möglich, als zwischen den entsprechenden<br />
Gemeinden im Teilraum 1. Zudem wird eine Flächenreduzierung in gleichem<br />
Umfang für den gesamten Landkreis als nicht sinnvoll angesehen. Eine<br />
Reduzierung der Baulandflächen sollte in der Stadt Lüneburg und den<br />
Umlandgemeinden geringer ausfallen als in den weiter entlegenen Gemeinden<br />
bzw. <strong>Samtgemeinde</strong>n. ÖPNV, Schulen und sonstige Infrastruktur sind in der<br />
Stadt Lüneburg und den Umlandgemeinden besser ausgebaut und sollten auch<br />
genutzt werden.<br />
Eine 50%ige Reduzierung der Ausweisung von Wohnbauflächen ist auf das<br />
jeweilige Gebiet der einzelnen Gemeinden/<strong>Samtgemeinde</strong>n vorzunehmen. Die<br />
dafür gewählte Grundlage ist den einzelnen Gemeinden/<strong>Samtgemeinde</strong>n vorab<br />
zur Kenntnis zu geben.<br />
ID 464<br />
D 1.5 [04] Stellungnahme<br />
Die Überprüfung kann nicht vom Träger der Flächennutzungsplanung<br />
vorgenommen werden, wenn es bei einer Teilraumbetrachtung bleibt. Das ist<br />
Aufgabe des Landkreises.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
interkommunalen Kooperation verbindliche Vereinbarungen<br />
zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften in Abstimmung<br />
mit der Landesplanungsbehörde treffen. Entscheidend ist, dass<br />
insgesamt in solchen Kooperationsräumen oder, wo solche nicht<br />
gebildet werden können oder sollen bezogen auf das Gebiet einer<br />
Samt- bzw. Einheitsgemeinde eine Reduzierung des<br />
Wohnflächenverbrauchs um 50 % bis 2020 erreicht wird.<br />
Wie die verbleibenden "Kontingente" dann auf die im jeweiligen<br />
Kooperationsraum liegenden Gemeinden aufgeteilt werden, bleibt<br />
dem Abstimmungsprozess untereinander vorbehalten.<br />
Aus Gründen der Gleichbehandlung soll für alle Teilräume die<br />
selbe Reduzierungsquote zugrunde gelegt werden. Es ist zwar<br />
richtig, dass die erwartete Bevölkerungsentwicklung im Westen<br />
des Landkreises und um Lüneburg herum günstiger verlaufen wird<br />
als in den östlichen Kreisteilen. In den erstgenannten Gebieten<br />
kann aber auch von einem höheren Ausgangsniveau ausgegangen<br />
werden, so dass auch bei einer Halbierung der<br />
Wohnflächenausweisung absolut gesehen ein beträchtliches<br />
Kontingent an zusätzlichen Wohnbauflächen genutzt werden kann.<br />
Auch sind hier die Möglichkeiten einer Innenentwicklung, einer<br />
Nachverdichtung und der Ausweisung von Wohngebieten mit<br />
Flächen sparenderen Bauweisen größer und "marktgängiger" als<br />
in den östlichen Kreisteilen.<br />
Im Übrigen s. auch ID 17<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Im Sinne eines kooperativen Planungsverständnisses und unter<br />
Berücksichtigung des Gegenstromprinzips soll bewusst darauf<br />
verzichtet werden, dass die Landesplanungsbehörde allein<br />
überprüft, ob das definierte Ziel erreicht und wie ggf. auf eine<br />
Zielabweichung zu reagieren ist, dies auch insbesondere deshalb,<br />
um nicht unverhältnismäßig in die kommunale Planungshoheit<br />
einzugreifen. Ein Planungsprozess, der auf größt möglichen<br />
Konsens zwischen den beteiligten Kommunen und dem Träger der<br />
Regionalplanung ausgerichtet ist, wird für Erfolg versprechender<br />
gehalten.<br />
Anhand der Daten der künftigen Wohnbaulandabfragen des<br />
Landes kann im Übrigen ohne großen Aufwand der Grad der<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 93 VON 310
Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 465<br />
D 1.5 [13] Stellungnahme<br />
Nach der Definition muss Westergellersen die besondere Entwicklungsaufgabe<br />
"Erholung und Fremdenverkehr" erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die<br />
derzeit im Fluss befindliche Planung der <strong>Samtgemeinde</strong> Gellersen in Bezug auf<br />
die Westergellerser Heide (42. Änderung des Flächennutzungsplanes) zum Ziel<br />
hat, nicht nur das Turniergelände selbst und die angrenzenden Flächen zu<br />
ertüchtigen, sondern auch dem Ort Westergellersen zugute kommen zu lassen.<br />
Die Westergellerser Heide ist ein Teil der Gemeinde Westergellersen. Deshalb<br />
wird die Darstellung E und F für die Gemeinde Westergellersen beantragt. In den<br />
Planunterlagen ist RS für den Bereich Westergellerser Heide (Turniergelände)<br />
und angrenzende Gebiete zu ergänzen. Diese Bezeichnung fehlt vollständig.<br />
ID 466<br />
D 1.5 [11] Stellungnahme<br />
D1.5 11 und 14-<br />
Für den Ortsteil Heiligenthal gilt die besondere Entwicklungsaufgabe "ländliche<br />
Siedlung" und "Erholung". Dies muss auch für Südergellersen gelten. Die<br />
Gemeinde Südergellersen hat die Angebote für die Erholung der ortsansässigen<br />
Bevölkerung und darüber hinaus kontinuierlich ausgebaut, sodass nunmehr ein<br />
Grundstock für die besondere Entwicklungsaufgabe "Erholung" vorhanden ist.<br />
Zudem stellt sich Südergellersen auch als ländliche Siedlung dar, deren Erhalt<br />
durch die besondere Entwicklungsaufgabe "ländliche Siedlung" gesichert werden<br />
soll. (Siehe hierzu auch die Ausführungen zu Punkt D.3.206).<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Zielerreichung bzw. -abweichung festgestellt werden.<br />
Vorgeschlagen wird, hier den Verbrauchs-Durchschnitt von zwei<br />
aufeinander folgenden Abfragen zugrunde zu legen, um übliche<br />
Schwankungen so weit wie möglich zu glätten.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Nach der Systematik des nds. Raumordnungsrechts werden<br />
Funktionen nicht gemeindeweise, sondern standörtlich festgelegt.<br />
Die genannten Funktionen sollen, wie es der gegenwärtigen<br />
Situation, aber auch der Entwicklungskonzeption sowohl der<br />
Regionalplanung als auch der Gemeinde entspricht, vorrangig am<br />
Standort "Westergellerser Heide" gebündelt angeboten werden,<br />
nicht zuletzt auch wegen der besonderen Standorteignung und<br />
Attraktivität. Die räumliche Abgrenzung des im Entwurf<br />
festgelegten Standorts umschließt die vorhandenen und geplanten<br />
Fremdenverkehrs- und Erholungsnutzungen.<br />
Als Ziele der Raumordnung sind sie abschließend abgewogen,<br />
dürfen einander nicht widersprechen, da sie einer erneuten<br />
Abwägung nicht zur Verfügung stehen, also auch nicht<br />
gegeneinander abgewogen werden können.<br />
Eine Vereinbarkeit von Tourismus und Reitsport ist in diesem Fall<br />
zu bejahen, da die Sportanlage hier als Teil des<br />
Tourismuskonzepts bzw. als dem Tourismus zugeordnet,<br />
aufgefasst werden kann. Das Kürzel RS wird ergänzt. Die<br />
Zuweisung der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung kommt<br />
nicht in Betracht, diese Festlegung mit der Festlegung<br />
Entwicklungsaufgabe Tourismus in diesem Fall nicht vereinbar ist.<br />
In den textlichen Zielfestlegungen unter D 3.1 06 werden die<br />
vorhandenen und geplanten Funktionen generalisierend aufgeführt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Entwicklungsaufgabe "Erholung"<br />
s. Stellungnahme zu Gemeinde Südergellersen (ID 533).<br />
"Ländliche Siedlung": Voraussetzungen nicht erfüllt, vgl.<br />
Ausführungen zu SG <strong>Dahlenburg</strong> (ID 523)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 94 VON 310
Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 467<br />
D 1.5 [13] Stellungnahme<br />
Als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe "Fremdenverkehr" wird<br />
Luhmühlen benannt. Korrekt muss es heißen: Westergellersen (Westergellerser<br />
Heide)<br />
ID 468<br />
D 1.6 [03] Stellungnahme<br />
Reppenstedt ist Standort des Grundzentrums, Kirchgellersen erhält<br />
grundzentrale Teilfunktionen.<br />
In der Systematik der Zuweisung der besonderen Aufgaben fügen sich die<br />
Aufgaben "ländliche Siedlung" und "Erholung" für Heiligenthal und<br />
Südergellersen sowie "Fremdenverkehr" und "Erholung" für Westergellersen<br />
nahtlos ein. Es wird beantragt, die entsprechenden Aufgaben zuzuweisen.<br />
ID 469<br />
D 1.6 [05] Stellungnahme<br />
Die für die Eigenentwicklung geltenden Grundlagen sind zu benennen (z. B.<br />
Daten des statistischen Landesamtes), um eine Ungleichbehandlung zu<br />
verhindern.<br />
Sofern als Grundlage ein sogenanntes Baulandkataster herangezogen werden<br />
soll, wird die dadurch entstehende finanzielle Belastung der <strong>Samtgemeinde</strong> bzw.<br />
ihrer Mitgliedsgemeinden abgelehnt.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Bezeichnung "Luhmühlen" wurde gewählt, weil dies im<br />
Zusammenhang mit den regelmäßig stattfindenden Turnieren auch<br />
überregional ein eingebürgerter Begriff ist.<br />
Da der Standort aber tatsächlich kommunalpolitisch zu<br />
Westergellersen gehört, soll die Bezeichnung Westergellerser<br />
Heide ergänzt werden.<br />
Textvorschlag:<br />
Auf S. 24 wird unter der Ziff. 06 im 3. Absatz das Wort<br />
"Luhmühlen" durch die Worte "Luhmühlen im Bereich der<br />
Westergellerser Heide" ersetzt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
1. Absatz der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
2. Absatz Heiligenthal und Sügergellersen s. ID 466,<br />
Westergellersen s. ID 465<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es gehört zum planerischen Standard, bei der Neuaufstellung oder<br />
Änderung von Entwicklungskonzepten oder<br />
Flächennutzungsplänen, gestützt auf Daten des LSKN und<br />
entsprechende vorliegende amtliche Bevölkerungs- und<br />
Haushaltsprognosen Annahmen über die jeweilige Entwicklung<br />
von Gemeinden und größeren Ortsteilen im Planungszeitraum zu<br />
treffen. Hierzu gehört regelmäßig seit vielen Jahren - schon im<br />
eigenen Interesse der planenden Kommune - ein Überblick über<br />
die vorhandenen und möglicherweise im Planungszeitraum zu<br />
erwartenden Baulandreserven. Das "Wie" einer solchen Übersicht<br />
ist, sofern eine solche <strong>nach</strong>vollziehbar und plausibel ist - in das<br />
Belieben des Trägers der Bauleitplanung gestellt. Überzogene<br />
Anforderungen mit einem ohnehin nicht angemessenen und nicht<br />
erzielbaren Grad an Genauigkeit werden nicht gestellt. Eine<br />
finanzielle Mehrbelastung über das bisher schon übliche bzw. im<br />
Sinne einer vernünftigen Bauleitplanung erforderliche Maß hinaus<br />
kann daher für die Kommunen nicht erkannt werden.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 95 VON 310
Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 470<br />
D 2.1 [03] Stellungnahme<br />
Eine ausreichende Grüngestaltung der Ortsränder ist nicht aus dem RROP zu<br />
entwickeln und daher zu streichen.<br />
ID 471<br />
D 2.4 [05] Stellungnahme<br />
Hier wird ein Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde vorgenommen. Die<br />
Träger der jeweiligen Anlagen müssen für Lärm mindernde Maßnahmen sorgen<br />
und nicht die Gemeinde verpflichtet werden, in diesen Bereichen keine<br />
Baulandflächen auszuweisen.<br />
ID 472<br />
D 3.2 [06] Stellungnahme<br />
Als Ziel für Ortschaften mit der Entwicklungsaufgabe ländliche Siedlung ist<br />
formuliert, dass zur Erhaltung des baukulturellen Erbes, des Orts- und<br />
Landschaftsbildes sowie zur Förderung der Naherholung und Tourismus es<br />
erforderlich ist:<br />
Örtliche Bauvorschriften zu erlassen<br />
bandartige Siedlungsstrukturen zu vermeiden<br />
sowie Ortsränder baulich und grünordnerisch behutsam zu gestalten.<br />
Das Ziel, örtliche Bauvorschriften zu erlassen, greift in die Planungshoheit der<br />
Gemeinden ein ebenso wie bauliche und grünordnerisch behutsame Gestaltung<br />
der Ortsränder. Es wird beantragt, die Zielaussage in eine Grundsatzaussage<br />
umzuwandeln..<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Kapitel "Naturschutz und Landschaftspflege" zu ändern ist<br />
ausweislich der bekannt gemachten allgemeinen<br />
Planungsabsichten nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens. Dies bleibt einer Neuaufstellung des RROP<br />
vorbehalten. Nach dem NROG ist zehn Jahre <strong>nach</strong> Inkrafttreten<br />
des RROP 2003, also 2013, zu überprüfen, ob eine solche<br />
Neuaufstellung dann erforderlich ist. Sollte dies bejaht werden,<br />
werden auch die Ziele zu Naturschutz und Landschaftspflege ganz<br />
oder teilweise neu gefasst werden. Zum jetzigen Zeitpunkt werden<br />
die im RROP 2003 formulierten Ziele noch für aktuell gehalten.<br />
Im Übrigen ist eine ausreichende Grüngestaltung gerade von<br />
Ortsrändern ein durchaus überörtlicher und damit<br />
raumbedeutsamer Belang.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Formulierung wurde unverändert aus dem bestehenden RROP<br />
2003 übernommen. Sie richtet sich in erster Linie an die für den<br />
Bau von Verkehrsanlagen zuständigen Planungsträger. Allerdings<br />
sollen bewusst auch die Träger der Bauleitplanung an ihre ohnehin<br />
bestehende und zumeist auch so praktizierte Verantwortung<br />
erinnert werden, Wohngebiete nicht in einer Weise auf bestehende<br />
oder planungsrechtlich gesicherte Verkehrstrassen auszurichten,<br />
ohne dass ein ausreichender Lärmschutz gewährleistet ist<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Ziel dieser Vorschrift ist es nicht, Inhalte und Umfang von Örtlichen<br />
Bauvorschriften zu regeln, sondern vielmehr die Träger der<br />
Bebauungsplanung zu veranlassen, überhaupt solche Regelungen<br />
zu treffen.<br />
Aus den in der Begründung enthaltenen Darlegungen gibt es<br />
hierfür durchaus ein übergeordnetes, überörtliches Erfordernis<br />
insbesondere um die Attraktivität der Tourismusregionen im<br />
Landkreis Lüneburg zu erhalten und zu stärken. Dies ist sehr viel<br />
Erfolg versprechender mit normativen Vorgaben zur Erhaltung und<br />
zeitgemäßen Fortentwicklung der regionstypischen Baukultur als<br />
ohne derartige Regelungen.<br />
Auch schafft es, vergleichbar bei Gestaltungssatzungen für<br />
Werbeanlagen etwa in historischen Innenstädten, gleiche<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 96 VON 310
Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 473<br />
D 3.3 [03] Stellungnahme<br />
Die entsprechenden Gebiete sind zu benennen, ebenso wie die<br />
Bemessungsgrundlage<br />
ID 474<br />
D 3.4 [01] Stellungnahme<br />
In den Planunterlagen ist die eingeplante Sandabbaufläche Vierhöfen auch auf<br />
dem Gebiet der <strong>Samtgemeinde</strong> dargestellt.<br />
Im Textteil wird dazu keine Aussage getroffen. Dies ist <strong>nach</strong>zuholen und der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> vorab zur Stellungnahme zu übersenden.<br />
ID 475<br />
D 3.5 [05] Stellungnahme<br />
Eine Aussage zum Repowering von Vorrangstandorten für Windenergieanlagen<br />
fehlt. Diese ist einzufügen und der <strong>Samtgemeinde</strong> vorab zur Stellungnahme<br />
zukommen zu lassen.<br />
ID 476<br />
D 3.5 [07] Stellungnahme<br />
Das Wort "Wirtschaftlichkeit" ist zu streichen<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
„Wettbewerbschancen“ beim schärfer werdenden Wettbewerb von<br />
Gemeinden um Bauwillige. So kann sich dann ein Bauinteressent<br />
nicht mehr darauf berufen, dass etwa in der Nachbargemeinde<br />
keinerlei Beschränkungen bei der Gestaltung seines gewünschten<br />
Bauvorhabens bestehen.<br />
Es wird aber eingeräumt, dass hier ein Eingriff in die kommunale<br />
Planungshoheit vorgenommen wird, der möglicherweise das<br />
Übermaßverbot verletzt. Der Anregung entsprechend wird das Ziel<br />
deshalb in einen Grundsatz umgewandelt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens (s. auch<br />
Abwägungsvorschlag zu<br />
D 2.1 03)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Kapitel "Rohstoffsicherung" ist nicht Gegenstand des<br />
laufenden Änderungsverfahrens, dies bleibt einer Neuaufstellung<br />
vorbehalten. Ob eine solche erforderlich ist, wird <strong>nach</strong> den<br />
gesetzlichen Regelungen des NROG 2013 zu überprüfen sein.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Überprüfung bzw. Neuausweisung von Vorrangstandorten für<br />
die Windenergienutzung ist nicht Gegenstand dieses<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Im Übrigen ist <strong>nach</strong> der herrschenden Rechtsauffassung ein<br />
Repowering von WKA im Bereich raumordnerisch festgelegter<br />
Vorrangflächen grundsätzlich möglich.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Durch die hinreichend konkreten Regelungen im LROP Ziff. 4.2 07<br />
zur Verkabelung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen und<br />
zur Zulässigkeit von Ausnahmen vom Verkabelungsgebot ist<br />
dieser Passus des RROP entbehrlich geworden und wird deshalb<br />
gestrichen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 97 VON 310
Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 477<br />
D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />
Die Aussage zur A 39 ist im Text abzusetzen und ggf. mit einer eigenen Nummer<br />
zu versehen, um deutlich zu machen, dass die A 39 nicht im Zusammenhang mit<br />
der Ortsumfahrung der Gemeinde Reppenstedt in Verbindung steht.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Auszug aus dem LROP Ziff. 4.2 07:<br />
"...Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung<br />
von mehr<br />
als 110 kV auf neuer Trasse sind unterirdisch zu verlegen.<br />
Von Satz 4 kann abgewichen werden, wenn<br />
– - die unterirdische Verlegung nicht dem Stand der Technik<br />
entspricht oder<br />
wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder die Sicherheit der<br />
Energieversorgung<br />
nicht gewährleisten kann,<br />
–- die durch unterirdische Verlegung verursachten Schäden und<br />
Beeinträchtigungen<br />
die durch unterirdische Verlegung vermeidbaren Schäden und<br />
Beeinträchtigungen überwiegen oder<br />
–- es sich um ein Vorhaben im Sinne des Satzes 3 handelt, bei<br />
dem die Nutzung<br />
einer vorhandenen Freileitungstrasse möglich ist.<br />
Satz 5 findet keine Anwendung für Hoch- und<br />
Höchstspannungsleitungen<br />
mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV, die in einem<br />
Abstand von weniger<br />
als 400 m zu Wohngebäuden errichtet werden sollen, die im<br />
Geltungsbereich<br />
eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne<br />
des § 34 BauGB liegen, wenn diese Gebiete vorwiegend dem<br />
Wohnen dienen.<br />
Satz 5 findet auch keine Anwendung für Hoch- und<br />
Höchstspannungsleitungen<br />
mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV, die in einem<br />
Abstand<br />
von weniger als 200 m von Wohngebäuden, die im Außenbereich<br />
im<br />
Sinne des § 35 BauGB liegen, errichtet werden sollen."<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Streichung der Ziff. 07 des Kap. D 3.5<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Industrie- und Handelskammer Lüneburg Wolfsburg (ID 320),<br />
Gemeinde Reppenstedt (ID 526)<br />
Zur Klarstellung ( A 39) soll der entsprechende Passus eine eigene<br />
Ziffer (02) erhalten, der erste Satz (Umfahrung Reppenstedt) wird<br />
Ziff. 03, während sich die <strong>nach</strong>folgenden Ziffern dann<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 98 VON 310
Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 478<br />
D 3.7 [02] Stellungnahme<br />
Es werden keine Aussagen zu Standorten für öffentliche Schulen in<br />
Sekundärbereich 1 getroffen. Die <strong>Samtgemeinde</strong> hält weiterhin an einem<br />
Standort fest und beantragt, diesen in das RROP aufzunehmen.<br />
ID 479<br />
D 3.8 [10] Stellungnahme<br />
Nach dem Entwurf des RROP sollen Anlagen für das Freizeitwohnen<br />
grundsätzlich nicht zugelassen werden. Für die Westergellerser Heide ist die<br />
Errichtung eines Feriendorfes geplant, das dem Freizeitwohnen zuzuordnen ist.<br />
Ich bitte, dass RROP entsprechend zu ändern.<br />
ID 480<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Stellungnahme<br />
entsprechend in ihrer Nummerierung erhöhen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es ist nicht Aufgabe der Regionalplanung, Schulstandorte<br />
festzulegen, dies bleibt vielmehr der Schulentwicklungsplanung<br />
vorbehalten.<br />
Die Errichtung einer Schule im Sekundärbereich 1 am Standort<br />
des Grundzentrums Reppenstedt steht jedoch den Zielen der<br />
Raumordnung nicht entgegen, zumindest dann nicht, wenn<br />
dadurch im Planungszeitraum die schulische Versorgung des<br />
be<strong>nach</strong>barten Oberzentrums im Sekundarbereich nicht<br />
beeinträchtigt wird.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Sinn der - im Übrigen gegenüber dem RROP 2003 unverändert<br />
gelassenen - Formulierung ist, die freie Landschaft außerhalb von<br />
Ortslagen von einer Beeinträchtigung und Zersiedelung durch<br />
Freizeitwohnanlagen freizuhalten. Dies gilt nicht für Standorte mit<br />
der Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr. Insofern ist der<br />
Standort "Westergellerser Heide" von einem solchen Verbot nicht<br />
betroffen, sondern fällt unter die im 2. Satz der Ziffer 10 formulierte<br />
Ausnahmeregelung.<br />
Die Zielformulierung soll aber zur Klarstellung insofern<br />
umformuliert werden, als neue Anlagen für das Freizeitwohnen nur<br />
in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu bebauten Ortslagen mit<br />
der Schwerpunktaufgabe "Erholung", an Standorten mit der<br />
Schwerpunktaufgabe "Tourismus" oder in regional bedeutsamen<br />
Erholungsschwerpunkten zugelassen werden.<br />
Textvorschlag<br />
D 3.8.10 wird wie folgt geändert:<br />
"Anlagen für das Freizeitwohnen sind grundsätzlich nur zulässig<br />
- in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu bebauten Ortslagen<br />
mit der Schwerpunktaufgabe "Erholung",<br />
- an Standorten mit der Schwerpunktaufgabe "Tourismus" oder<br />
- in regional bedeutsamen Erholungsschwerpunkten. …"<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 99 VON 310
Gellersen <strong>Samtgemeinde</strong><br />
In vielen Punkten des RROP werden Forderungen aufgestellt, die einen hohen<br />
finanziellen Einsatz <strong>nach</strong> sich ziehen. In keinem Falle erfolgt eine Festlegung<br />
über die Zuordnung der Kosten. Die <strong>Samtgemeinde</strong> spricht sich gegen eine<br />
Kostenverteilung zu ihren Lasten im Rahmen der Änderung des RROP aus.<br />
Gesellschaft für Abfallwirtschaft Lüneburg mbH<br />
ID 122<br />
Stellungnahme<br />
Nach Durchsicht der Unterlagen haben wir keine Bedenken bzw. Einwände in der<br />
Darstllung der uns betreffenden Punkte<br />
Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH<br />
ID 164<br />
Stellungnahme<br />
die Unterlagen zur Änderung und Fortschreibung 2009 des RROP 2003 haben<br />
wir durchgesehen und hinsichtlich der Belange nichtbundeseigener Eisenbahnen<br />
(NE) überprüft. Die im Geltungsbereich des RROP vorhandenen,<br />
nichtbundeseigenen Bahnstrecken sind in der zeichnerischen Festsetzung und in<br />
den textlichen Zielfestlegungen ausreichend dargestellt und sollen auch zukünftig<br />
im vollen Umfang erhalten bleiben. Aus Sicht der LEA Gesellschaft für<br />
Landeseisenbahnaufsicht mbH bestehen keine Einwände gegen die Änderung<br />
und Fortschreibung des RROP.<br />
ID 165<br />
D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />
Die Zielfestlegungen sehen eine Ertüchtigung und Reaktivierung der<br />
nichtbundeseigenen Bahnstrecken Lüneburg — Amelinghausen — Soltau und<br />
Lüneburg — Bleckede — Alt Garge sowie den Ausbau des vorhandenen<br />
Industrieanschlussgleises mit einer Anbindung des Logistikzentrums Lüneburg<br />
vor.<br />
Hinweis:<br />
Sofern bei der Verwirklichung der o.g. Vorhaben der Neubau oder die Änderung<br />
von Bahnanlagen erforderlich wird, sind zur Genehmigung der einzelnen<br />
Maßnahmen die Durchführung eisenbahnrechtlichen Planverfahren <strong>nach</strong> § 18<br />
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) notwendig.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Es wird um nähere Erläuterungen gebeten<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 100 VON 310
Gewässer- und Landschaftspflegeverband Ilmenau<br />
ID 123<br />
Stellungnahme<br />
<strong>nach</strong> Durchsicht der uns überlassenen Unterlagen, ergeben sich seitens des<br />
Gewässer- und Landschaftspflegeverbandes Mittlere und Obere Ilmenau keine<br />
Bedenken gegen die Fortschreibung des obigen Raumordnungsprogrammes.<br />
Gewerbeaufsichtsamt<br />
ID 250<br />
D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />
Zu Ihren Ausführungen zum Lärmschutz beim Vorhaben „Logistikzentrum im<br />
Bereich Bilmer Berg“ auf S. 67 des Umweltberichtes ist zu bemerken, dass die<br />
Beurteilungsgrundlagen (TA Lärm / 16. BImSchV) für Gewerbe- und<br />
Verkehrslärm unterschiedlich und daher die Quellen des Lärms auch getrennt zu<br />
betrachten sind. Ob die Zusatzbelastung durch das Vorhaben an den<br />
maßgeblichen Immissionsorten gering bzw. zumutbar ist oder aber eine<br />
dauernde Verdeckung des Gewerbelärms durch den Verkehrslärm vorliegt, ist<br />
auf Ebene der Bauleitplanung zu untersuchen.<br />
ID 251<br />
Stellungnahme<br />
Im Übrigen bestehen gegen die o.g. Fortschreibung keine Bedenken.<br />
Anregungen sind nicht zu machen.<br />
GLL<br />
ID 124<br />
Stellungnahme<br />
Fachdezernat 3.2 Amt für Landentwicklung Lüneburg — Flurbereinigung u.<br />
Landmanagement<br />
(Fachauskunft erteilt Herr Behrends Tel. 04131/ 726-207)<br />
Aus Sicht der Flurbereinigung und des Landmanagements gibt es keine<br />
Bedenken, Anregungen oder Hinweise.<br />
Fachdezernat <strong>5.</strong>1, Katasteramt Lüneburg<br />
(Fachauskunft erteilt Frau Schröder Tel. 04131/8545-174)<br />
Aus katasterrechtlicher und katastertechnischer Sicht gibt es keine Bedenken,<br />
Anregungen oder Hinweise.<br />
Bei Verwendung der Geobasisdaten (Kartendarstellungen) der Nds.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregungen in Abs. 3 werden berücksichtigt.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 101 VON 310
GLL<br />
Vermessungs- und Katasterverwaltung bitte ich den Quellvermerk/ die Logos<br />
gern. den Datenbenutzungsbedingungen in jeder Karte/ Luftbild anzubringen:<br />
http://www.Ign.niedersachsen.de/master/C8121751 N8078339 L20 DO<br />
17746208.html<br />
nummer 33 21 91 04 99<br />
Grobe, Ulla und Joachim<br />
ID 563<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
Hiermit möchten wir erneut unseren Prostest gegen die geplante Erschließung<br />
des Tiergartenkamps in Bauland zum Ausdruck bringen. Es sind nicht nur die<br />
Belange der Bevölkerung im Osten unserer Stadt zu wahren, sondern auch den<br />
Schutz von Flora und Fauna gilt es zu sichern. Die Auswirkungen auf Boden und<br />
Wasser sind negativ und im Sinne der Nachhaltigkeit unverantwortbar.<br />
Zu 1. Für die Menschen im dicht besiedelten Gebiet von Kaltenmoor sowie im<br />
gesamten Stadtgebiet ist ein Naherholungsgebiet unverzichtbar. Es gibt kaum<br />
ein Gebiet, in dem ruhige und ungestörte Erholung und Beobachtung der Natur<br />
ohne lange Autoanfahrten möglich ist - dies ist ein hohes Gut, welches zu<br />
schützen ist .<br />
Zu 2. Die bei einer Bebauung eintretende Vertreibung der ansässigen Vogel-<br />
und Tierwelt und die Reduktion des Pflanzenbestands führt zur<br />
Beeinträchtigung bzw. Zerstörung einer gewachsenen Kulturlandschaft. Die<br />
charakteristischen Waldsäume und Waldränder sowie die Allee werden<br />
entwertet, da der ungehinderte Blick in die Weite verbaut werden wird.<br />
Zu 3. Des weiteren wird die unausweichliche großflächige Versiegelung<br />
belastende Folgen für alle bestehenden und geplanten Wohngebiete durch die<br />
Absenkung des Grundwasserspiegels haben. Wasser ist eine immer knapper<br />
werdende Ressource, deren Nutzung auf das unumgängliche Maß zu reduzieren<br />
ist.<br />
Wir fordern deshalb gemeinsam mit der Bürgerinitiative Tiergartenkamp alle<br />
Beteiligten auf, nun endlich den Antrag auf Landschaftsschutz beim Kreis zu<br />
stellen und das Thema erneut im Bauausschuss der Stadt Lüneburg zu<br />
behandeln. Die bereits als Bauland ausgewiesenen Flächen, erweitert nunmehr<br />
durch das sog. LSK Gelände in Wilschenbruch, haben ein Volumen, dem eine<br />
nicht sicher zu prognostizierende Nachfrage von Bauwilligen gegenüber steht.<br />
Darüber hinaus sind seitens der Politiker unserer Stadt die Anstrengungen zu<br />
verdoppeln, den Altbestand an Wohnungen und Häusern im Stadtgebiet attraktiv<br />
zu machen.<br />
Günther, Angelika<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 102 VON 310
Günther, Angelika<br />
ID 564<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
Mit großer Bestürzung habe ich dem neuen Regionalen<br />
Raumordnungsprogramm entnommen, dass der Landkreis eine Fläche (Feld und<br />
Wald) südöstlich des Waldfriedhofes nicht mehr als Naherholungsgebiet<br />
ausweist. Damit folgt der Landkreis der Stadt, die in diesem Gebiet Bauland<br />
verkaufen möchte.<br />
Leider muss <strong>nach</strong> dem Plan davon ausgegangen werden, dass dem<strong>nach</strong> auch<br />
der Wald, angrenzend an den Klosterkamp, der ja nun nicht mehr geschützt ist,<br />
zum Opfer fallen würde.<br />
Insbesondere Kaltenmoor, aber die gesamte Stadt, ist davon betroffen, wenn das<br />
Gebiet, insbesondere das Feld östlich des Waldfriedhofes zur Naherholung<br />
wegfällt.<br />
Auffallend ist, dass sich besonders in Kaltenmoor immer wieder gewaltbereite<br />
Gruppen finden, die häufig in verschiedener Weise auffällig werden. Häufig leben<br />
in den Häusern Gruppen verschiedener, manchmal verfeindeter Kulturen<br />
zusammen. Auch wenn viele Wohnungen nicht belegt sind, ist es eng in<br />
Kaltenmoor, insbesondere dadurch, dass um Kaltenmoor herum die<br />
Naherholungsgebiete <strong>nach</strong> und <strong>nach</strong> weniger werden.<br />
An Kaltenmoor grenzt Bülows Kamp. Von dieser Seite ist man durch die<br />
Autobahn von Grünflächen abgeschnitten. Auf der anderen Seite wird<br />
Kaltenmoor durch die Bahn und die Stadt begrenzt. Hinzu kommt mehr und mehr<br />
Fluglärm aus der Luft.<br />
Der Weg in den Tiergarten, eben über den Tiergartenkamp, war eine der<br />
wenigen Möglichkeiten, relativ schnell in einen noch relativ intakten Grüngürtel zu<br />
gelangen.<br />
Ich selbst habe viele Jahre in St. Stephanus als Gemeindereferentin gearbeitet<br />
und in Kaltenmoor gewohnt. Selbst wenn ich es nicht jede Woche genutzt habe,<br />
so war und ist der Tiergartenkamp für mich von großer Bedeutung, hatte ich<br />
doch das Gefühl, in Kaltenmoor nicht „eingesperrt“ zu sein.<br />
Jetzt, mit dem Wegfall eines insgesamt großen Areals, fürchte ich, dass das<br />
Ghettogefühl in Kaltenmoor größer wird, mit den entsprechenden Folgen im<br />
sozialen Bereich, so wie ich es an meiner jetzigen Arbeitsstelle in der<br />
Psychiatrischen Klinik bei einem bestimmten Klientel jetzt schon beobachte.<br />
Aus diesen Gründen kann ich persönlich nur dringend davor warnen, die Freiheit-<br />
und Naherholungsgebiete um Kaltenmoor herum zu reduzieren. Durch weitere<br />
Bebauung wächst der Druck auf den Wald, der leicht mehr und mehr zu einer Art<br />
Hundeklo und Müllkippe wird, was leider jetzt schon festzustellen ist. Auch die<br />
Neubürger aus dem Klosterkamp II wollen den Wald ja nutzen.<br />
Somit kann man – selbst wenn es um Schutzgebiete geht – nicht mehr von<br />
intaktem und attraktivem Wald sprechen, ganz abgesehen davon, dass auf<br />
Schulen und Kindergärten weitere Fußmärsche zukommen werden, um noch<br />
tatsächlich attraktive Naturräume zu erleben oder sich ganz einfach von ihrem<br />
Stadtteil in der Natur zu erholen.<br />
Ich bitte, insbesondere aus sozialer Sicht – dringend darum, den gesamten<br />
Tiergartenkamp/Klosterkamp II wieder als Naherholungsgebiet aufzunehmen. Zu<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 103 VON 310
Günther, Angelika<br />
begrüßen ist, dass die anderen Waldflächen um den Waldfriedhof herum einen<br />
höheren Naturschutzgrad bekommen haben, der auch so beibehalten werden<br />
sollte.<br />
Hamburg, Freie und Hansestadt<br />
ID 114<br />
D 1.2 [01] Stellungnahme<br />
Es wird ausdrücklich begrüßt, dass die Aussagen zum Wachstum von<br />
Siedlungs- und Verkehrsflächen bzw. zur übergemeindlichen Steuerung der<br />
weiteren Flächen-Inanspruchnahme im RROP einen deutlich breiteren Raum<br />
einnehmen und präzisiert worden sind. Der Hinweis auf die Notwendigkeit, dass<br />
der demographische Wandel bei der Entwicklung neuer Baugebiete und im<br />
Hinblick auf die Begründung für eine vorrangige Innenentwicklung zwingend zu<br />
berücksichtigen ist, um die Flächenneuinanspruchnahme gerade im ländlich<br />
strukturierten Raum deutlich zu verringern, wird von Seiten Hamburgs sehr<br />
begrüßt. Viel zu lange hat eine nicht hinterfragte Wachstumsorientierung<br />
Überlegungen behindert, mit welchen Instrumenten eine Reduzierung der<br />
Versiegelung erreicht werden kann.<br />
Im Hinblick auf die Ziele des Bundes zur Reduzierung des Flächenverbrauchs<br />
wird die Aufnahme der Zielaussaugen unter Punkt D 1.2.01 bei der<br />
Siedlungsentwicklung verstärkt Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation<br />
zu nutzen und Punkt D 1.2.03 den jährlichen Verbrauch an<br />
Wohnsiedlungsflächen im Landkreis bis 2050 um jeweils<br />
50% zu reduzieren, begrüßt.<br />
Eine konsequentere Orientierung der Siedlungsentwicklung an den Netzen des<br />
ÖPNV wird unsererseits ebenfalls als zentrale Forderung unterstützt.<br />
ID 115<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Die Aussagen zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme bleiben u.E.<br />
aber hinter dem Möglichen zurück und sind z.T. unpräzise Kann-Vorschriften,<br />
etwa im Bereich des vorgeschlagenen Flächenmanagements, der<br />
Berichtspflichten und der Umsetzung des Beitrags des Kreises zum<br />
Nachhaltigkeitsziel (Begründung Seite 12 ff, S. 19/20). Hier halten wir präzisere<br />
Zielvorgaben für unverzichtbar, gerade in einem Kreis in dessen westlichem Teil<br />
noch mit Wohnungsbedarfen zu rechnen ist. Aus unserer Sicht bedarf es einer<br />
zwingenden Nachweispflicht für Flächenausweisungen zu Lasten von<br />
Freiräumen. Bereits erteilte Baurechte in vielen Gemeinden mit absehbar<br />
stagnierender Bevölkerung erschweren bereits eine Steuerung der weiteren<br />
Entwicklung.<br />
Die zwischengemeindliche Kooperation bei der Entwicklung von Infrastrukturen<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Für eine weitergehende Präzisierung der Zielvorgaben bestehen<br />
keine gesetzlichen Grundlagen. Eine Nachweispflicht würde zu<br />
stark in kommunale Selbstverwaltung, hier die gemeindliche<br />
Planungshoheit eingreifen. Insgesamt handelt es sich bei den<br />
gesetzlichen Grundlagen § 13 Raumordnerische Zusammenarbeit<br />
ROG, § 8 Abs 4 NROG, LROP 2008) um Soll bzw. Kann-<br />
Vorschriften und im LROP ist dieses Thema als Grundsatz<br />
ausgestaltet. Eine gesetzliche Verpflichtung ist daraus nicht<br />
ableitbar. Aber der Wille des Gesetzgebers, nämlich, dass die<br />
Regionalplanung auf eine Zusammenarbeit hinwirken soll, wird<br />
dennoch deutlich und spiegelt sich in dem Punkt 1.5 03 wieder.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 104 VON 310
Hamburg, Freie und Hansestadt<br />
und Wohngebieten, sollte vorgeschrieben werden.<br />
ID 116<br />
D 2.5 [01] Stellungnahme<br />
Die Aussagen zu einer an den Zielen des Klimaschutzes bzw. der<br />
Klimaanpassung orientierten Bauleitplanung werden wiederum begrüßt, sie<br />
bleiben aber u.E. recht allgemein. In der Begründung (S. 31) sollte ggf. auf die<br />
Aktivitäten / Projekte der Metropolregion Hamburg Bezug genommen werden.<br />
ID 117<br />
D 3.2 [06] Stellungnahme<br />
Um zu einem integrierten Ansatz für die Entwicklung der Ländlichen Räume zu<br />
gelangen, halten wir eine noch stärkere Einbindung der Ziele der ELER-<br />
Förderung in eine Gesamtstrategie für sinnvoll. Dies wird auf Seite 27 lediglich<br />
angedeutet, aber nicht weiter ausgeführt.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Da die Klimaschutzleitstelle Lüneburg eng mit der Metropolregion<br />
Hamburg zusammenarbeitet und auch gemeinsame Projekte und<br />
Maßnahmen durchgeführt werden, wird dieser Aspekt in der<br />
Begründung aufgenommen.<br />
Textvorschlag (Begründung):<br />
Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:<br />
"Projekte und Maßnahmen zum Klimaschutz können nur<br />
wirkungsvoll und effizient durchgeführt werden, wenn sie<br />
gemeinsam mit den Partnern in der Region organisiert und<br />
umgesetzt werden. Die Kooperation in der Metropolregion<br />
Hamburg hat daher eine besondere Bedeutung, um<br />
- Ressourcen und Sachverstand zu bündeln und gegenseitig zu<br />
nutzen,<br />
- Projekte, Maßnahmen und Veranstaltungen gemeinsam<br />
durchzuführen,<br />
- den Informationsfluss sicherzustellen und Netzwerke aufzubauen.<br />
Daher gibt es zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, der<br />
Hansestadt Lüneburg und dem Landkreis Lüneburg eine<br />
Kooperationsvereinbarung und arbeitet die Klimaschutzleitstelle<br />
eng mit der AG Klima und den entsprechenden Unter-AGs der<br />
Metropolregion Hamburg zusammen. Konkrete Projekte sind u. a.<br />
der Klimaatlas für die Metropolregion, gemeinsame<br />
Veranstaltungen für die Bewusstseinsbildung ("Freie Fahrt fürs<br />
Klima") oder die Umfrage zur Bioenergie in der Metropolregion."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Ziele der ELER- Förderung sind in das unter D 3.1 06<br />
erwähnte Kreisentwicklungskonzept 2007 eingeflossen, dieses<br />
Konzept stellt wiederum eine wichtige Grundlage für die<br />
Fortschreibung des RROP dar und zieht sich gleichsam wie ein<br />
"roter Faden" durch die einzelnen Zielfestlegungen des<br />
Änderungsentwurfs.<br />
Die in Ziff. D 3.2 06 enthaltenen Festlegungen haben allerdings in<br />
erster Linie apellativen Charakter, sie richten sich v.a. an die<br />
kommunale Ebene der Bauleit- und Dorfentwicklungsplanung, aber<br />
auch andere informelle kooperative Planungen von Gemeinden<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 105 VON 310
Hamburg, Freie und Hansestadt<br />
ID 118<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Aus Sicht Hamburgs kommt der Qualifizierung und dem Ausbau des regionalen<br />
Schienenverkehrs allergrößte Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind die<br />
Aussagen zum Schienenverkehr zu begrüßen. Es sollte allerdings geprüft<br />
werden, ob die Schaffung einer S-Bahn-Verbindung zwischen der Hansestadt<br />
Lüneburg und Hamburg nicht explizit als Ziel formuliert werden sollte.<br />
Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit einer Entflechtung von Güter- und<br />
Personenverkehr auf dieser Strecke.<br />
ID 119<br />
D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />
Bezugnehmend auf die Forderung den Kanalhafen Lüneburg zu einem<br />
Logistikstandort auszubauen, wird darauf verwiesen, dass seitens Hamburgs<br />
eine intensivere Hafenkooperation im Hinterland des Hamburger Hafens und<br />
entlang Elbe sehr begrüßt wird. Inwieweit in diesem Zusammenhang das<br />
Schiffshebewerk in Scharnebeck grunderneuert werden muss, kann unsererseits<br />
nicht beurteilt werden.<br />
ID 120<br />
D 2.3 [03] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
oder Teilräumen unterhalb der Ebene der Regionalplanung.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Da der Landkreis Lüneburg kein Aufgabenträger für den SPNV ist<br />
(dies ist die Landesnahverkehrsgesellschaft), kann hier lediglich<br />
ein Grundsatz formuliert werden.<br />
Zielvorstellung der Regionalplanung, was die Optimierungen auf<br />
der Strecke Lüneburg - Hamburg betrifft, sind, wie festgelegt,<br />
Angebotsverbesserungen im Hinblick auf Taktdichte und Komfort.<br />
Mit welchen Zuggattungen bzw. Systemen dies zu erreichen ist,<br />
kann aus der Sicht des Landkreises Lüneburg offen bleiben.<br />
Entscheidend ist, dass eine zügige Verbindung mit wenig<br />
Unterwegs-Halten beibehalten wird, so wie dies z.Z. der Metronom<br />
bietet. Eine S-Bahn-Verbindung mit Halt an jedem Bahnhof kann<br />
lediglich eine Ergänzung dieses vorgenannten schnellen<br />
Verkehrsmittels darstellen, so wie dies z.Z. beim Metronom<br />
regional der Fall ist.<br />
Die Entflechtung von Güter- und Personenverkehr ist als<br />
Grundsatz enthalten, der entsprechende Satz wird allerdings zur<br />
Klarstellung dem Abschnitt zugeordnet, der sich der<br />
Haupteisenbahnstrecke Hamburg-Hannover widmet.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
In Ziff. D 3.6.2 wird der Satz "Der Fahrweg von Personen- und<br />
Güterverkehr ist zu entflechten." hinter den Satz "…Diese Strecken<br />
sind als Vorrangebiet für Haupteisenbahnstrecken festgelegt"<br />
gestellt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 106 VON 310
Hamburg, Freie und Hansestadt<br />
Die Aussagen zum Thema Wassermanagement sollten an die umfassenderen<br />
Zielsetzungen, die mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie verbunden<br />
sind, angepasst werden. Zu D 2.3, 03: Die Zielsetzungen werden<br />
uneingeschränkt geteilt. Der Übergang zwischen dem fett gedrucktem Text und<br />
dem <strong>nach</strong>folgendem Text erscheint aber nicht ganz schlüssig. Die jeweiligen<br />
Zielsetzungen können für sich alleine stehen.<br />
ID 121<br />
D 3.9.0 [02] Stellungnahme<br />
In D 3.9.0, 02 steht der letzte Satz u.E. im Widerspruch zu den unter D 2.3, 03<br />
genannten Zielen. Der Begriff "Wasserhaltung" ist missverständlich. Das Ziel<br />
sollte die Sicherung einer möglichst kontinuierlichen Wasserführung sein.<br />
Hamburger Verkehrsverbund GmbH<br />
ID 125<br />
Stellungnahme<br />
mit den Ausweisungen der o.g. Planung sind wir einverstanden.<br />
Handorf Gemeinde<br />
ID 392<br />
D 3.1 [03] Stellungnahme<br />
Gilt für 3.1 03 und 04<br />
Im Entwurf wird auf den Grundsatz der dezentralen Konzentration hingewiesen.<br />
Weiterhin wird ausgeführt, dass<br />
Industrie- und Gewerbegebiete von regionaler Bedeutung im Flecken Bardowick<br />
zu sichern und zu entwickeln sind. Besonders wird hingewiesen auf die gute<br />
Anbindung an das Verkehrsnetz (Bundesautobahnen A 250; 39 und B 404).<br />
Die vorhandenen Gewerbeflächen im Flecken Bardowick zeichnen sich durch<br />
erhebliche Leerstände entlang der Kreisstraße 46 und auch innerörtlich aus.<br />
Dennoch wurden im Bereich der Landwehr (schützenswerte Fläche?) und<br />
gemeinsam mit der Gemeinde Wittorf weitere Gewerbeflächen erschlossen, die<br />
bisher nur sehr eingeschränkt<br />
angenommen wurden.<br />
Die Gewerbefläche (Bebauungsplan Nr. 8 „Hittendahl") in der Gemeinde Handorf<br />
wurde innerhalb kürzester Zeit vermarket. Es besteht weiterhin große Nachfrage<br />
<strong>nach</strong> weiteren Flächen. Die von der Gemeindevertretung gewünschte<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Ziel der Regionalplanung ist es, im Sinne einer dezentralen<br />
Konzentration Gebiete für die gezielte Ansiedlung von Gewerbe<br />
aus der Region und von außen insbesondere dort zu sichern und<br />
zu entwickeln, wo die günstigsten Standortbedingungen jetzt und<br />
in absehbarer Zukunft zu finden sind. Darüber hinaus spielen bei<br />
der regionalplanerischen Zielfestlegung folgende Gesichtspunkte<br />
eine große Rolle:<br />
- größtmögliche Schonung des Freiraums für die Erhaltung von<br />
Naturschutz und Erholungsfunktionen sowie zur Erhaltung des<br />
Landschaftsbildes<br />
- Vermeidung einer "Zersiedelung"<br />
Vermeidung bandartiger Strukturen,<br />
- Schaffung von Agglomerationsvorteilen für die gewerbliche<br />
Wirtschaft durch Bündelung,<br />
- Minimierung von Umwelt-, insbesondere Lärmbelastungen;<br />
aufgrund lärmphysikalischer Ausbreitungsbedingungen sind dabei<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 107 VON 310
Handorf Gemeinde<br />
Gebietserweiterung wurde jedoch bisher versagt, obwohl die im RROP<br />
aufgeführten Standortvorteile zutreffender sind, als dies für die Gebiete<br />
Bardowick / Wittorf zutrifft. Es kann weiterhin nicht <strong>nach</strong>vollzogen<br />
werden, warum innerhalb eines Abstandes von ca. 1.500 Metern so<br />
unterschiedliche Argumente gelten sollen.<br />
ID 393<br />
D 3.6.7 [03] Stellungnahme<br />
In den meisten Kommunen ist die Internet — Versorgung -hier insbesondere die<br />
Schnelligkeit der Netze- unzureichend. Bis auf wenige Ausnahmen ist kaum eine<br />
Breitband — Verkabelung vorhanden. Die Verstärkung der vorhandenen Netze<br />
bzw. die umfassende Breitband — Verkabelung im ländlichen Bereich kann nicht<br />
Aufgabe der öffentlichen Hand sein. Hier sind ausschließlich die Netzbetreiber<br />
(hauptsächlich die Deutsche Telecom AG) in die Pflicht zu nehmen, die für ihre<br />
angebotenen Leistungen ja auch die entsprechenden Gebühren erheben.<br />
Bei einer Mitfinanzierung durch kommunale Träger müsste auf höchster Ebene<br />
darüber <strong>nach</strong>gedacht werden, die vorhandenen Netze mit einer<br />
Konzessionsabgabe (analog der Strom- und Gasleitungen) zu belegen, damit auf<br />
diese Weise ein Mittelrückfluss in die Haushalte erfolgt.<br />
ID 394<br />
D 1.6 [04] Stellungnahme<br />
(Begründung) Tabelle 4<br />
Die Argumentation des übermäßigen zum Teil raumunverträglichen Wachstums<br />
ist aus dem letzten Jahrhundert hergeleitet. Ohne die damit verbundene<br />
Erhöhung der Einwohnerzahl (Kinderzahl) wäre es fraglich, ob die Grundschule<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
wenige große Gebiete in der Regel günstiger als viele kleine.<br />
Bei Gewerbegebiet "Hittendahl" handelt es sich von der<br />
regionalplanerischen Zielsetzung - so auch bei der Planung dieses<br />
Gebietes mehrfach von hier erläutert - eindeutig um ein Gebiet zur<br />
Sicherung und Entwicklung des örtlichen Bedarfs und nicht um ein<br />
solches zur gezielten Anwerbung von Gewerbe "von außen". Zum<br />
einen ist es der - nicht-zentralörtlichen - Gemeinde Handorf<br />
zugeordnet, zum zweiten ist es weder in der Konzeption der W.LG<br />
noch im jüngsten metropolweiten<br />
Gewerbeflächenentwicklungskonzept (GEFEK) als von regionaler<br />
oder überregionaler Bedeutung enthalten. Zum dritten würden aber<br />
bei einer Erweiterung des o.g. Gewerbegebietes bandartige<br />
Strukturen entstehen und wichtiger Freiraum reduziert und<br />
erhaltenswerte Zäsuren/naturräumliche Vernetzungen zwischen<br />
den Siedlungsbereichen unterbrochen.<br />
Eine gewerbliche Erweiterung des o.g. Gebietes widerspräche im<br />
Übrigen auch dem Entwicklungskonzept der <strong>Samtgemeinde</strong>.<br />
Eine schützenswerte Fläche wurde im Bereich der Landwehr nicht<br />
in Anspruch genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
"unzureichende Internet — Versorgung":<br />
Es ist zu erwarten, dass durch die kürzlich stattgefundene<br />
Versteigerung von nicht mehr benötigten Frequenzen durch den<br />
Bund in Kürze erhebliche Bundesmittel für eine entscheidende<br />
Verbesserung der Internet-Versorgung in den Gemeinden des<br />
ländlichen Raums zur Verfügung gestellt werden.<br />
"Aufgabe der Betreiber":<br />
Adressat der entsprechenden Textpassage im RROP sind v.a. die<br />
Netzanbieter, allgemein aber alle Akteure, allerdings ohne<br />
Aussagen über Finanzierung/finanzielle Förderung. Letzteres kann<br />
nicht Regelungsgegenstand des RROP sein.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Eine Entwicklung der Gemeinde Handorf ist im Rahmen der<br />
Eigenenwicklung möglich (s. Punkt 1.6 05)<br />
Ihrer Argumentation zu Folge ist, da mit einer weiterhin niedrigen<br />
Geburtenrate zu rechnen ist, die Sicherung des Wachstums der<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 108 VON 310
Handorf Gemeinde<br />
und auch der Kindergarten heute noch bestehen würden. Die verdeutlichen die<br />
<strong>nach</strong>folgenden Zahlen:<br />
Kindergarten:im Jahre 2004 98 Kinder, im Jahr 2009 59 Kinder<br />
Zurzeit sind auch Kinder aus den umliegenden Gemeinden aufgenommen.<br />
Grundschule:bis zum Jahr 2008 teilweise dreizügig, im Jahr 2009 zweizügig<br />
unter 180 Kinder<br />
Einschließlich der Grundschulkinder aus der Gemeinde Wittorf<br />
Da auch weiterhin mit einer niedrigen Geburtenrate gerechnet werden muss, ist<br />
ein kontinuierliches Wachstum der Gemeinde unerlässlich. Das diese Planung<br />
mit Augenmaß betrieben wird, lässt sich daran festmachen, dass der<br />
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 9 „Handorf — Süd" bisher nicht umgesetzt<br />
wurde. Hier könnten 74 Einfamilienhäuser entstehen, die auch ein<br />
entsprechendes Ansteigen der Einwohnerzahl zur Folge hätte. Eine<br />
Teilumsetzung (3 Bauabschnitte) ist in den nächsten Jahren vorgesehen.<br />
ID 395<br />
D 3.6.3 [06] Stellungnahme<br />
Festlegungen für den Ausbau der B 404 zur BAB A 21<br />
Der Ausbau der B 404 zur BAB A 21 ist nicht nur aus ökologischer Sicht<br />
abzulehnen. Selbst bei einer Verdoppelung des bisherigen Verkehrsaufkommens<br />
der B 404 wäre diese noch weiter aufnahmefähig, wenn<br />
a. die Geschwindigkeitsreduzierung im Bereich der Staustufe Geesthacht von<br />
60 km / h auf 80 km / h erhöht würde<br />
(Sicherheit für die Radfahrer und Fußgänger besteht durch die vorhandenen<br />
Leitplanken und Geländer)<br />
b. ein kreuzungsfreier Anschluss an die BAB 25 geschaffen würde<br />
Aus heutiger Sicht dürfte ein Ausbau an der Finanzierungsmöglichkeit scheitern:<br />
a. Im Bereich der Gemeinde Marschacht müsste bei einem vierspurigen Ausbau<br />
ein erheblicher Teil der vorhandenen Bebauung (überwiegend Einfamilienhäuser)<br />
der Straßenfläche geopfert werden.<br />
b. Im Bereich der Gemeinde Handorf, in Marschacht und für Geesthacht wären<br />
umfangreiche Lärmschutzmaßnahmen unerlässlich.<br />
c. Die Elbquerung bei Geesthacht dürfte ein mehrfaches Finanzierungsvolumen<br />
wie die Elbbrücke bei Neuhaus erfordern.<br />
Handwerkskammer Lüneburg-Stade<br />
ID 126<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Stellungnahme<br />
Gemeinde nur durch Zuzug von Bevölkerung bspw. aus anderen<br />
Gemeinden des Landkreises möglich. Das Bevölkerungswachstum<br />
nur durch Zuzug aus anderen Gemeinden abzusichern, ist wenig<br />
<strong>nach</strong>haltig und aus regionalplanerischer Sicht unverträglich. Eine<br />
Entwicklung die zu Lasten von be<strong>nach</strong>tbarten Grundzentren oder<br />
Zentralen Orte im Allgemeinen geht, wird nicht untersützt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Trasse ist als Vorgabe aus dem LROP zu übernehmen,<br />
deshalb besteht hier für die Regionalplanung Handlungsspielraum<br />
nur insoweit, als sie konkretisierende Zielfestlegungen hierzu<br />
treffen kann. Dies ist durch die Festlegung einer Anschlussstelle<br />
in Höhe der Kreuzung mit der K 46 geschehen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 109 VON 310
Handwerkskammer Lüneburg-Stade<br />
Ihr Schreiben zum genannten Vorhaben ist bei uns eingegangen. Die<br />
Planunterlagen wurden in unserem Hause geprüft.<br />
Aus handwerklicher Sicht besehen derzeit unter Berücksichtigung der uns<br />
vorgelegten Unterlage keine Bedenken.<br />
Hohnstorf Gemeinde<br />
ID 396<br />
D 1.6 [03] Stellungnahme<br />
Die wichtigste Forderung unserer Gemeinde ist die Anerkennung als<br />
Grundzentrum, damit wären wir das einzige Grundzentrum an der Elbe im<br />
Norden des Landkreises und hätten eine gewisse Stellung gegenüber der Stadt<br />
Lauenburg in Schleswig-Holstein. Zu den bestehenden Änderungswünschen<br />
möchten wir hinzufügen:<br />
ID 397<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Auch die Änderung des Berechnungszeitraumes 2002 bis 2007 kann von uns<br />
nicht akzeptiert werden, da in diesem Zeitraum kein Bebauungsplan in unserer<br />
Gemeinde aufgestellt worden ist. Diejenigen, die verantwortungsvoll mit den<br />
Ressourcen umgegangen sind, werden bestraft.<br />
ID 398<br />
D 2.1 [09] Stellungnahme<br />
In diesem Punkt muss eindeutig festgelegt werden, dass vor Naturschutz die<br />
Sicherheit der Menschen steht. Damit kann die Entwicklung der Lebensräume für<br />
die Tier- und Pflanzenwelt nur hinter einem gesicherten Wasserabfluss<br />
Berücksichtigung finden. Keine Verbuschung im Deichvorland.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Aus Gründen der Erreichbarkeit von Einrichtungen der privaten<br />
Daseinsvorsorge ist die Festlegung als Grundzentrum nicht<br />
erforderlich, da Hohnstorf in unmittelbarer Nähe zum<br />
Grundzentrum Lauenburg liegt. Auch erfüllt H. aufgrund seiner<br />
Einwohnerzahl in der Standortgemeinde und im Einzugsbereich<br />
nicht die Voraussetzungen für ein Grundzentrum.<br />
Die Festlegung als Standort mit grundzentralen Teilfunktionen wird<br />
den Anforderungen voll gerecht.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Index wird auf die Jahre 2002 bis 2009 ausgedehnt.<br />
Dim Übrigen bezieht sich die Regelung nicht auf einzelne<br />
Gemeinden oder gar Orte, sondern auf die <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Scharnebeck.<br />
Auch in der <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck hat es eine<br />
Neuausweisung von Wohnbauflächen gegeben, grundsätzlich<br />
bleibt es der kommunalen Bauleitplanung der <strong>Samtgemeinde</strong> bzw.<br />
einer interkommunalen Vereinbarung vorbehalten, wie und wo sie<br />
in kooperativer Abstimmung untereinander zukünftige<br />
Wohnbauflächen ausweist (s. hierzu ID 17).<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 110 VON 310
Hohnstorf Gemeinde<br />
ID 399<br />
D 2.6 [01] Stellungnahme<br />
Der historische Bahnhof des Königreiches Hannover, die jetzige Grundschule,<br />
sollte als kulturelles Sachgut aufgenommen werden.<br />
ID 400<br />
D 3.5 [02] Stellungnahme<br />
Biogasanlagen bei denen keine Nutzung der Wärme möglich ist, wie in<br />
Bullendorf, dürfen zukünftig nicht mehr genehmigt werden.<br />
Ilmenau <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 481<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Zur Reduzierung des Flächenverbrauchs ist vorgesehen, den Landkreis in 3<br />
Teilräume ein-zuteilen. Die Aufteilung der Teilräume ist sehr ungleichmäßig, was<br />
zu Ungleichbehandlungen führt. Die Absprache zwischen der Gemeinde<br />
Barnstedt und der <strong>Samtgemeinde</strong> Ameling-hausen (Teilraum 2) ist sicherlich<br />
weniger schwierig als die Absprache sämtlicher in Teilraum 1<br />
zusammengefasster Gemeinden und <strong>Samtgemeinde</strong>n einschließlich der Stadt<br />
Lüneburg.<br />
Es wird daher vorgeschlagen, dass jede <strong>Samtgemeinde</strong> für sich einen Teilraum<br />
bildet.<br />
ID 482<br />
D 1.5 [04] Stellungnahme<br />
Die Überprüfung des Zieles "Reduzierung des Flächenverbrauches" sollte dem<br />
Landkreis obliegen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der historische Bahnhof des Königreichs Hannover wurde bereits<br />
im Rahmen des Denkmalschutzes unter Schutz gestellt. Eine<br />
zusätzliche regionalplanerische Unterschutzstellung kommt für ein<br />
Einzelobjekt nicht in Betracht. (s. Gemeinde Adendorf ID 20). Eine<br />
regionalplanerische Ausweisung soll insbesondere diejenigen<br />
Baudenkmälern, die regional oder überregional bedeutsam sind,<br />
vorbehalten sein. Zweifellos handelt es sich hier um ein<br />
bedeutendes Kulturdenkmal für die Gemeinde Hohnstorf. Dies gilt<br />
gleichermaßen aber auch für eine Reihe anderer, im Kapitel 2.6<br />
nicht aufgeführter Baudenkmäler.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Genehmigung von<br />
Biogasanlagen ist nicht Regelungsgegenstande des RROP.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Gemeinde Adendorf (ID 17)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. ID 32, 464, 532<br />
Im Sinne eines kooperativen Planungsverständnisses und unter<br />
Berücksichtigung des Gegenstromprinzips soll bewusst darauf<br />
verzichtet werden, dass die Landesplanungsbehörde allein<br />
überprüft, ob das definierte Ziel erreicht und wie ggf. auf eine<br />
Zielabweichung zu reagieren ist, dies auch insbesondere deshalb,<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 111 VON 310
Ilmenau <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 483<br />
D 1.6 [04] Stellungnahme<br />
Der Gemeinde Deutsch Evern sollten grundzentrale Teilfunktionen zugewiesen<br />
werden. Deutsch Evern ist in Bezug auf die infrastrukturelle Ausstattung in etwa<br />
vergleichbar mit Kirchgellersen.<br />
ID 484<br />
D 2.4 [05] Stellungnahme<br />
Dies ist kein regionalplanerischer Aspekt. Bei Neuausweisung von Baugebieten<br />
gibt es vielfältige planerische Möglichkeiten, einen wirksamen Schallschutz zu<br />
gewährleisten. Hier sollte nicht in die Planungshoheit der Gemeinde eingegriffen<br />
werden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
um nicht unverhältnismäßig in die kommunale Planungshoheit<br />
einzugreifen. Ein Planungsprozess, der auf größt möglichen<br />
Konsens zwischen den beteiligten Kommunen und dem Träger der<br />
Regionalplanung ausgerichtet ist, wird für Erfolg versprechender<br />
gehalten.<br />
Anhand der Daten der künftigen Wohnbaulandabfragen des<br />
Landes kann im Übrigen ohne großen Aufwand der Grad der<br />
Zielerreichung bzw. -abweichung festgestellt werden.<br />
Vorgeschlagen wird, hier den Verbrauchs-Durchschnitt von zwei<br />
aufeinander folgenden Abfragen zugrunde zu legen, um übliche<br />
Schwankungen so weit wie möglich zu glätten.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zweifellos besitzt die Gemeinde infrastrukturelle Einrichtungen, die<br />
einen Teil der Grundversorgung für die Bevölkerung gewährleisten.<br />
Diese Einrichtungen sollen regionalplanerisch auch nicht infrage<br />
gestellt werden.<br />
Allerdings ist es raumordnerisch nicht verträglich, zur tatsächlichen<br />
oder vermeintlichen Sicherung dieser Funktionen über die z.Z.<br />
gültigen Ausweisungen des Flächennutzungsplans hinaus<br />
zusätzliche Wohnbauflächen darzustellen. Dies würde nicht nur zu<br />
Zersiedlungserscheinungen führen, sondern könnte angesichts der<br />
schwächeren demografischen Entwicklung zu Lasten be<strong>nach</strong>barter<br />
Grund- und Oberzentren gehen.<br />
Den Anregungen der Gemeinde soll aber dadurch z.T. Rechnung<br />
getragen werden, dass D.E. die Entwicklungsaufgabe "Sicherung<br />
der Versorgungsfunktionen" zugewiesen wird, allerdings ohne eine<br />
Wohnbauflächen-Ausweisung über die Eigenentwicklung hinaus.<br />
Darüber hinaus wird ein Vorbehalt aufgenommen, wo<strong>nach</strong><br />
zentralörtliche Funktionen be<strong>nach</strong>barter zentraler Orte<br />
<strong>nach</strong>weislich nicht beeinträchtigt werden dürfen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Formulierung wurde unverändert aus dem bestehenden RROP<br />
2003 übernommen. Sie richtet sich in erster Linie an die für den<br />
Bau von Verkehrsanlagen zuständigen Planungsträger. Allerdings<br />
sollen bewusst auch die Träger der Bauleitplanung an ihre ohnehin<br />
bestehende und zumeist auch so praktizierte Verantwortung<br />
erinnert werden, Wohngebiete nicht in einer Weise auf bestehende<br />
oder planungsrechtlich gesicherte Verkehrstrassen auszurichten,<br />
ohne dass ein ausreichender Lärmschutz gewährleistet ist.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 112 VON 310
Ilmenau <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 485<br />
D 3.1 [01] Stellungnahme<br />
Ausdrücklich begrüßt wird die textliche Ergänzung zu technikbezogenen<br />
Tourismuseinrich-tungen im Industrie- und Gewerbegebiet „Lüneburg/Süd“<br />
(Oldtimerbahnhof usw.) und die Aufnahme des Symbols für Fremdenverkehr in<br />
diesem Bereich.<br />
ID 486<br />
D 3.1 [04] Stellungnahme<br />
Dem aufwachsenden ADAC-Fahrsicherheitszentrum in Embsen sollte ebenfalls<br />
überregiona-le Bedeutung zukommen.<br />
ID 487<br />
D 3.5 [05] Stellungnahme<br />
Es fehlt eine Aussage zum Repowering von Windenergieanlagen. Eine<br />
Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen ist in diesem Zusammenhang<br />
wünschenswert.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Nach Aufgabe des Projekts "Nostalgiebahnhof" entfällt die<br />
regionalplanerische Grundlage für eine entsprechende<br />
zeichnerische und textliche Festlegung. Allerdings sollen die<br />
textliche Festlegung Ziff. D 3.1 04 sowie die Begründung insofern<br />
ergänzt werden, als deutlich wird, dass Gewerbe mit touristischen<br />
Angeboten mit der Schwerpunktaufgabe "Gewerbe/Arbeitsstätten"<br />
am Standort Melbeck miteinander vereinbar sind.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Ziff. D 3.1 04 wird <strong>nach</strong> Satz 2 um einen Satz 3 wie folgt ergänzt:<br />
" Am Standort Embsen/Melbeck ist Gewerbe mit touristischen<br />
Angeboten mit der Schwerpunktaufgabe "Arbeitsstätten" vereinbar.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zweifellos besitzt das ADAC-Fahrsicherheitszentrum eine hohe<br />
und durchaus überregionale Bedeutung. Dieser Bedeutung wird<br />
aber die Festlegung des Industrie- und Gewerbegebietes<br />
Embsen/Melbeck als "von überörtlicher Bedeutung" gerecht. Dabei<br />
ist regionalplanerisch unerheblich, dass diese Anlage als<br />
Sondergebiet festgesetzt ist, als Anlage, die im weiteren Sinne<br />
auch ein gewerblicher Betrieb ist, wird die getroffene Festlegung<br />
dieser Bedeutung und Funktion gerecht.<br />
In der Begründung wird hierzu ein entsprechender Hinweis<br />
aufgenommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Überprüfung bzw. Neuausweisung von Vorrangstandorten für<br />
die Windenergienutzung ist nicht Gegenstand dieses<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Im Übrigen ist <strong>nach</strong> der herrschenden Rechtsauffassung ein<br />
Repowering von WKA im Bereich raumordnerisch festgelegter<br />
Vorrangflächen grundsätzlich möglich.<br />
Hingegen ist regionalplanerisch ein Höhenbegrenzung <strong>nach</strong><br />
allgemein herrschender Rechtsprechung grundsätzlich<br />
ausgeschlossen, eine solche bleibt vielmehr der Bauleitplanung<br />
vorbehalten.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 113 VON 310
Ilmenau <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 488<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Es wird beantragt, auch die Wiedereinrichtung des Bahnhaltepunktes Deutsch<br />
Evern als mittelfristiges Ziel aufzunehmen.<br />
ID 489<br />
Stellungnahme<br />
Generell sollte eine Prüfung erfolgen, welche Kosten die Festlegungen im<br />
Regionalen Raumordnungsprogramm <strong>nach</strong> sich ziehen und wer diese Kosten zu<br />
tragen hat. Grundsätz-lich ist die <strong>Samtgemeinde</strong> Ilmenau nicht bereit, Kosten zu<br />
tragen, die aus der Änderung des RROP rühren.<br />
Industrie- und Handelskammer Lüneburg- Wolfsburg<br />
ID 127<br />
D 1.5 [11] Stellungnahme<br />
Unklar ist unseres Erachtens, warum mehrere Orte, die 2003 noch mit der<br />
Entwicklungsaufgabe "Erholung" belegt waren, aus der jetzigen Aufzählung<br />
herausgefallen sind. Unseres Erachtens sind diese Orte, wie zum Beispiel<br />
Barskamp und Südergellersen <strong>nach</strong> wie vor mit einzubeziehen.<br />
ID 128<br />
D 1.5 [13] Stellungnahme<br />
Unseres Erachtens ist auf Grund der aktuellen Entwicklung bei Embsen/Melbeck<br />
zumindest der Zusatz "Bahnhof" zu streichen. Bei Luhmühlen, dass unseres<br />
Erachtens als Ort im Landkreis Harburg liegt, sollte zumindest als Bezeichnung<br />
Luhmühlen/Westergellersen gewählt werden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Wiedereinrichtung des Haltepunkts Deutsch Evern erhöht<br />
durch die Möglichkeit des ungebrochenen Verkehrs deutlich die<br />
Akzeptanz für Pendler aus der Gemeinde in Richtung Hamburg,<br />
statt des Pkw das unter Aspekten des Klima- und Umweltschutzes<br />
wesentlich vorteilhaftere Verkehrsmittel Bahn zu nutzen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Grundsätzlich werden durch regionalplanerische Zielfestlegungen<br />
lediglich investive raumbeanspruchende Maßnahmen<br />
raumordnungsrechtlich gesichert und/oder in raumverträglicher<br />
Weise gesteuert. Darüber hinaus unterstützen positive<br />
Festlegungen eine mögliche Förderung bestimmter z.B. von<br />
Kommunen beabsichtigter Projekte durch Dritte. Entsprechend<br />
ihrer grundsätzlichen Funktion als Angebotsplanung lösen sie<br />
investive Kosten nicht aus.<br />
Ob und inwieweit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand ausgelöst<br />
wird, kann nicht beziffert werden. Dieser geht aber im Allgemeinen<br />
nicht über den Aufwand hinaus, der <strong>nach</strong> den allgemein üblichen<br />
gesetzlich bereits jetzt normierten bzw. schon z.Z. gestellten<br />
Anforderungen ohnehin erforderlich ist.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Bleckede (ID. 1 und 2) und s.<br />
Stellungnahme Gemeinde Südergellersen (ID 533)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zu Embsen/Melbeck Bahnhof:<br />
Die Anregung wird berücksichtigt, die Entwicklungsaufgabe<br />
"Tourismus" (bisher "Fremdenverkehr" entfällt für den Standort<br />
Embsen/Melbeck. Hier soll, <strong>nach</strong>dem das Projekt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 114 VON 310
Industrie- und Handelskammer Lüneburg- Wolfsburg<br />
ID 129<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Bei der Aufzählung der Grundzentren mit mittelzentralen Teilfunktionen regen wir<br />
nicht zuletzt auf Grund des Abstandes zum nächstgelegenen Mittel-<br />
/Oberzentrum an, auch Amelinghausen mit in den Kreis der Orte mit<br />
aufzunehmen. Bleckede als Ort zu definieren, in dem mittelzentrale Funktionen<br />
allgemein zulässig sein sollen, entspricht meines Erachtens nicht den Vorgaben<br />
im Landesraumordnungsprogramm, dass abschließend die Mittelzentren definiert<br />
hat. Insoweit werden auch hier unseres Erachtens systemgerecht Bleckede<br />
einzelne mittelzentrale Teilfunktionen zuzuordnen.<br />
ID 130<br />
D 1.6 [06] Stellungnahme<br />
Unseres Erachtens muss es heißen: Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte<br />
über 2.500 m2 Verkaufsfläche sind außerhalb des Siedlungsbereiches …<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
"Nostalgiebahnhof" nicht mehr weiter verfolgt wird, weiterhin der<br />
Sicherung und Entwicklung von Industrie und Gewerbe durch die<br />
entsprechende Schwerpunktaufgabe "Sicherung und Entwicklung<br />
von Arbeitsstätten" der Vorrang eingeräumt werden. Dies schließt<br />
eine gewerbliche Nutzung mit entsprechenden touristischen<br />
Angeboten allerdings keineswegs aus.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Ziff. D 3.1 04 wird <strong>nach</strong> Satz 2 um einen Satz 3 wie folgt ergänzt:<br />
" Am Standort Embsen/Melbeck ist Gewerbe mit touristischen<br />
Angeboten mit der Schwerpunktaufgabe "Arbeitsstätten" vereinbar.<br />
In Ziff. 1.5 13 entfallen die Worte "Embsen/Melbeck - Bahnhof"<br />
Zu Luhmühlen:<br />
Die Anregung wird berücksichtigt.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
In Ziff. 3.1 06 wird im 3. Absatz das Wort "Luhmühlen" durch die<br />
Worte " Luhmühlen im Bereich der Westergellerser Heide" ersetzt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. ID 452 - Grundzentrum Amelinghausen<br />
s. ID 3 - Präzisierung der mittelzentralen Teilfunktionen für<br />
Bleckede.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Hier handelt es sich um ein redaktionelles Versehen.<br />
Aufgrund von Stellungnahmen anderer Beteiligter sowie der<br />
Beschlussempfehlung des Raumordnungsausschusses vom<br />
01.12.2010 soll es nun aber grundsätzlich wieder bei der max.<br />
zulässigen Verkaufsfläche von 2.000 m² - und zwar als<br />
Orientierungswert bleiben. Eine darüber hinaus gehende<br />
Verkaufsfläche ist nur in begründeten Einzelfällen<br />
regionalplanerisch unter Berücksichtigung des<br />
Beeinträchtigungsverbots und in der Regel nur auf gutachterlichen<br />
Nachweis hin zulässig (s. auch ID 51 undID 290).<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 115 VON 310
Industrie- und Handelskammer Lüneburg- Wolfsburg<br />
ID 131<br />
D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />
Wasserstraßen müssen den Anforderungen der modernen Binnenschifffahrt<br />
gerecht werden. Fahrzeit und Zuverlässigkeit sind dabei die entscheidenden<br />
Faktoren für die Attraktivität dieses Verkehrsträgers. Aus diesem Grund halten<br />
wir es für notwendig die Wiederherstellung der Buhnen im Abschnitt zwischen<br />
Dömitz und Hitzacker stärker zu betonen. Wir regen folgende Formulierung dafür<br />
an:<br />
Jahreszeitlich bedingte Fehltiefen zwingen die Binnenschifffahrt regelmäßig, den<br />
Verkehr auf der Elbe zeitweise einzustellen und auf andere Verkehrsträger oder<br />
auf den Elbe-Seitenkanal zu verlagern. Die Wiederherstellung der Buhnen an der<br />
Mittelelbe auf den baulichen Stand vor dem Elbe-Hochwasser im Jahr 2002 darf<br />
deshalb nicht weiter verzögert werden, um so die Befahrbarkeit der Elbe mir<br />
einer Fahrrinnentiefe von 1, 60 m an mindestens 345 Tagen im Jahr<br />
gewährleisten zu können.<br />
ID 317<br />
D 3.1 [05] Stellungnahme<br />
In den Ausführungen taucht der Begriff „Intensiverholung/Intensivtourismus" auf.<br />
Dieser müsste meines Erachtens definiert werden, da er nicht allgemein geläufig<br />
ist. Meines Erachtens gibt es lediglich den Begriff der „normalen"<br />
Erholung/Tourismus und Sonderformen wie den naturnahen Tourismus oder<br />
ähnliches.<br />
ID 318<br />
D 3.5 [02] Stellungnahme<br />
In diesem Abschnitt sollte deutlicher aufgenommen, dass vor dem Hintergrund<br />
der durch die Verwendung von Biomasse genutzten Flächen generell eine<br />
Abstimmung mit den Belangen des Tourismus/der Erholung stattfinden sollte.<br />
Dieses wird nur in Bezug auf die „"vorrangigen Gebiete für die ruhige Erholung"<br />
angesprochen. Einer möglichen touristischen Entwicklung wird hierdurch nicht<br />
hinreichend Rechnung getragen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es ist ebenfalls im Interesse des Landkreises, eine schiffbare<br />
Wassertiefe von 1,60m an 345 Tagen im Jahr zu gewährleisten.<br />
Dabei ist aber regionalplanerisch im Interesse von Naturschutz<br />
und naturnahem Tourismus anzustreben, dass dies ohne<br />
zusätzliche Ausbaumaßnahmen geschieht.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Intensiverholung bzw. -tourismus sind insbesondere solche mit<br />
- hoher Nutzungsfrequenz bzw. hohem Besucheraufkommen<br />
- erheblichen Lärm- und/oder Schadstoffemissionen<br />
- hohem Fahrzeugaufkommen insbesondere im Pkw-Verkehr<br />
- intensiver Rauminanspruchnahme etwa durch Hochbauten,<br />
hohem Versiegelungsanteil oder großer Anzahl von Stellplätzen<br />
sowie allgemein<br />
- starker anthropogener Überformung der Landschaft<br />
Die Begründung wird um entsprechende Aussagen ergänzt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Grundsätzlich zielt die Festlegung, <strong>nach</strong> der in Vorranggebieten für<br />
ruhige Erholung nicht privilegierte Biogasanlagen nur<br />
ausnahmsweise zugelassen werden sollen, nicht nur auf den<br />
Schutz der Landschaft an sich, sondern eben gerade auf die<br />
Erhaltung dieser Räume als "Basis" für die Erholung, und zwar<br />
insbesondere auch als Erwerbsquelle für betreffenden<br />
Teilregionen. Insofern hat eine grundsätzliche Abstimmung der<br />
möglichen Nutzungskonflikte auf der regionalen Ebene durch diese<br />
Festlegungen bereits stattgefunden.<br />
In der Begründung auf S. 36 ist dieser Zusammenhang im 3.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 116 VON 310
Industrie- und Handelskammer Lüneburg- Wolfsburg<br />
ID 319<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Da die Y-Trasse unmittelbare Auswirkungen auf die Relation Hamburg-Lüneburg-<br />
Uelzen und somit auf die angesprochene IC/ICE-Anbindung von Lüneburg haben<br />
kann, schlägt die IHK folgende Ergänzung in diesem Punkt vor:<br />
„Durch die Realisierung der Y-Trasse darf nicht die Anbindungsqualität des<br />
Oberzentrums Lüneburg mit schnellen IC- und ICE-Anbindungen auf der Relation<br />
Hamburg-Hannover verschlechtert werden."<br />
ID 320<br />
D 3.6.3 [03] Stellungnahme<br />
Zwar sind die aktuellen Planungsfortschritte für die A 39 überaus positiv zu<br />
beurteilen, dennoch sollte unseres Erachtens nicht auf ein weiteres Bekenntnis<br />
des Landkreises Lüneburg zur Notwendigkeit der Autobahn zwischen Lüneburg<br />
und Wolfsburg verzichtet werden. Aus diesem Grund regen wir an, die entfallene<br />
Formulierung aus den RROP 2003 in diesem Punkt weiterhin mit aufzunehmen<br />
und voranzustellen: - - -<br />
„Das wichtigste Straßenbauprojekt für den überregionalen Verkehr ist die<br />
Herstellung einer leistungsfähigen Verbindung aus dem Raum<br />
Hamburg/Lüneburg in den Raum Wolfsburg/Gifhorn und den Raum Magdeburg<br />
als Autobahn A 39."<br />
Ein westlicher Anschluss des Straßennetzes an die A 250 / B 404 kann<br />
Entlastung für die Ostumgehung Lüneburgs bringen. Wenn der Anschluss des<br />
Kreisstraßennetzes an die A 250 / B 404 mit der Fortschreibung des RROP 2003<br />
nicht mehr weiterverfolgt werden wird, sollten aus Sicht der IHK die Forderungen<br />
<strong>nach</strong> einer Verlängerung der A 21 über Geesthacht und die A 250 bis zur A 7<br />
unterstützt werden. Wir schlagen deshalb folgende Ergänzung vor:<br />
„Durch eine weitere Fortführung der Autobahn A 21 als Ausbau der B 404 über<br />
Geesthacht und die A 250 bis hin zur A 7 kann die Anbindung Lüneburgs an das<br />
Fernstraßennetz Richtung Norden und Westen deutlich verbessert werden."<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Absatz zu D 3.<strong>5.</strong> 06 bereits herausgestellt, da die Ziff. 02 auf die<br />
<strong>nach</strong>folgenden konkreten Festlegungen zur Biomassenutzung<br />
verweist, ist eine Erwähnung unter der Ziff. 02 entbehrlich.<br />
Eine jeweils konkrete Abstimmung der unterschiedlichen Belange<br />
darüber hinaus muss allerdings der Ebene der Bauleitplanung,<br />
kommunalen Entwicklungsplanung oder von teilräumlichen<br />
informellen Konzepten wie etwa ELER, ILEK, regionalen<br />
Entwicklungskonzepten u.ä. vorbehalten bleiben.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der vorgeschlagene Satz wird als Grundsatz im Anschluss an den<br />
ersten Absatz aufgenommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Eine ähnliche Formulierung ist in Ziff. 02 enthalten. Zur<br />
Klarstellung soll der entsprechende Passus eine eigene Ziffer (01)<br />
erhalten, aber umformuliert werden (Begründung s. ID 207 -<br />
NABU). Der erste Satz (Umfahrung Reppenstedt) wird Ziff. 03,<br />
während sich die <strong>nach</strong>folgenden Ziffern dann entsprechend in ihrer<br />
Nummerierung erhöhen.<br />
Die Anregung zur Weiterführung der A 21 bis zur A 7 wird im<br />
Rahmen dieser Fortschreibung nicht aufgegriffen, hierzu wird auch<br />
auf entsprechende Aussagen im Integrierten Verkehrskonzept<br />
(S.68) verwiesen. In absehbarer Zeit ist nicht mit einer Aufnahme<br />
dieser Verbindung in den Bundesverkehrswegeplan zu rechnen.<br />
Wenn überhaupt, dann kommt eine solche Verbindung nur<br />
langfristig in Betracht, so dass dies Überlegungungen im<br />
Zusammenhang mit einer in einigen Jahren zu erwartenden<br />
Neuaufstellung des RROP vorbehalten bleiben kann. Im Übrigen<br />
kann gegenwärtig überhaupt noch nicht abgeschätzt werden, ob<br />
eine solche Verbindung unter Abwägung aller Belange für den<br />
Landkreis Lüneburg von Vorteil wäre.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 117 VON 310
Industrie- und Handelskammer Lüneburg- Wolfsburg<br />
ID 321<br />
D 3.4 [01] Stellungnahme<br />
Wir nehmen Bezug auf unsere Stellungnahme vom 11. November 2009 mit der<br />
wir uns eine Ergänzung hinsichtlich des Abschnitts D 3.4 — Rohstoffgewinnung<br />
— vorbehalten haben.<br />
Im Wesentlichen sind im vorliegenden Entwurf des RROP zwar betreffend dem<br />
Gewerbestandort in Volkstorf keine Veränderungen vorgenommen worden, es<br />
gibt hier jedoch neue Planungen auf die wir bereits jetzt hinweisen möchten:<br />
Das vor Ort ansässige Unternehmen wird in den kommenden 1 bis 2 Jahren den<br />
Bau einer so genannten DK 1 Deponie zur Ablagerung mineralischer Böden aus<br />
dem Volkstorfer Recyclingbetrieb zur Genehmigung führen. Notwendig wird eine<br />
solche Deponie vor dem Hintergrund, dass mit Inkrafttreten der<br />
Ersatzbaustoffverordnung voraussichtlich im Jahre 2011 ca. 25% der heutigen<br />
Recyclingtonnage (Feinkornanteil) nicht mehr in der heute zulässigen Form zu<br />
vermarkten ist, sondern auf geeigneten Deponien abgelagert werden muss. Um<br />
hier auch künftig wirtschaftliche Konzepte anbieten zu können, ist für das<br />
Unternehmen das Vorhalten einer eigenen Entsorgungsmöglichkeit für derartige<br />
Böden zwingend notwendig.<br />
Insofern empfehlen wir schon jetzt auch künftig für den Standort Volkstorf keine<br />
mit diesem Vorhaben konkurrierenden Nutzungen wie Trinkwasserschutz,<br />
Freizeitnutzung, Erholung, etc. festzuschreiben.<br />
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Ab<br />
ID 132<br />
D 1.5 [02] Stellungnahme<br />
Die Darstellungen in der Begründung zur künftigen Bevölkerungsentwicklung im<br />
Landkreis Lüneburg machen deutlich, dass der Landkreis Lüneburg zunächst<br />
noch von einer positiven Bevölkerungsentwicklung ausgehen kann, dass sich<br />
dieses Bevölkerungswachstum jedoch bis zum Jahre 2020 abschwächt und die<br />
Zeit da<strong>nach</strong> auch als Stagnation der Bevölkerungsentwicklung vorhergesagt wird.<br />
Insoweit gilt es, dem demografischen Wandel, insbesondere im Rahmen der<br />
siedlungsstrukturellen Entwicklung besondere Beachtung beizumessen. Die<br />
Leitbilder der dezentralen Konzentration und die Zielsetzungen zur vorrangigen<br />
Berücksichtigung der Innenentwicklung sowie die Ausrichtung auf<br />
Einzugsbereiche der Haltepunkte des öffentlichen Nahpersonenverkehrs, deren<br />
Streckenführungen die überregionalen Siedlungsentwicklungsachsen bilden (D<br />
1.5), sind insoweit konsequente regionalplanerische Zielsetzungen. Diese<br />
Strategien entsprechen darüber hinaus dem der Metropolregion zugrunde<br />
liegenden Leitbild der Siedlungsentwicklung.<br />
ID 133<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die genannten<br />
Festlegungen sind nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Nach einer für das Vorhaben <strong>nach</strong> dem NROG durchgeführten<br />
Antragskonferenz hat die Landesplanungsbehörde erkannt, dass<br />
dieses mit den in diesem Bereich getroffenen Festlegungen<br />
vereinbar ist, wenn im Rahmen des durchzuführenden<br />
Planfeststellungsverfahrens die entsprechenden Belange<br />
hinreichend berücksichtigt werden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 118 VON 310
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Ab<br />
Die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme ist ein wichtiges Ziel der<br />
Metropolregion Hamburg (MRH), welches u.a. durch die Leitprojekt AG<br />
„Bewusstseinswandel im Flächenverbrauch" seit vielen Jahren kommuniziert<br />
wird. Insoweit wird insbesondere auch die geplante Absenkung der<br />
Neuversiegelungsrate im Landkreis Lüneburg, die im Regionalen<br />
Raumordnungsprogamm mit jährlich 50 % festgelegt wird, ausdrücklich begrüßt.<br />
ID 134<br />
D 1.2 [01] Stellungnahme<br />
Die Aufnahme von Zielaussagen unter Punkt D 1.2.01, bei der<br />
Siedlungsentwicklung verstärkt Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation<br />
zu nutzen wird begrüßt; sie unterstützt die Zielsetzungen der MRH hinsichtlich<br />
einer Innerregionalen Vernetzung. Die interkommunale Kooperation ist auch ein<br />
wichtiges Anliegen des Landes Schleswig-Holstein und wird aktiv im Rahmen<br />
von Stadt-Umland-Konzepten von der Landesplanung begleitet.<br />
ID 135<br />
D 1.6 [05] Stellungnahme<br />
Die Konzentration der Siedlungsentwicklung auf zentrale Standorte verlangt eine<br />
Darstellung der Entwicklungsmöglichkeiten von Gemeinden, die nicht als<br />
Siedlungsschwerpunkte vorgesehen sind. Insoweit ist die Zielsetzung einer<br />
Eigenentwicklung für entsprechende Gemeinden konsequent.<br />
Es wird dabei davon ausgegangen, dass es sich bei den Aussagen zur<br />
Eigenentwicklung der nicht zentralörtlichen Gemeinden um ein Ziel der<br />
Raumordnung handelt. In diesem Zusammenhang ist die Begründung zu D<br />
1.6.05 entsprechend anzupassen.<br />
Klosterforstamt Soltau<br />
ID 136<br />
D 2.3 [01] Stellungnahme<br />
Ein in den Landkreis Lüneburg ausgedehntes Wasserschutzgebiet westlich<br />
Raven/Rolfsen ist <strong>nach</strong> erfolgter Abstimmung anlässlich der WSG Ausweisung<br />
zur Entnahme für<br />
Salzhausen nicht <strong>nach</strong>vollziehbar. Dies leitet sich auch aus der Hydrologie i.<br />
Verb. mit der<br />
Topographie des Geländes ab. Ich beantrage das Gebiet zu streichen.<br />
ID 137<br />
D 3.5 [05] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Durch Fettdruck wird dokumentiert, dass es sich dabei um ein<br />
Raumordnerisches Ziel handelt. Die Begründung nimmt<br />
ausdrücklich darauf Bezug, sie braucht nicht ergänzt zu werden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 119 VON 310
Klosterforstamt Soltau<br />
Aufgrund der isolierten fast nicht einsehbaren Lage des Waldgebietes, dessen<br />
Nichtbetroffenheit von anderen Planungen z. B. des Naturschutzes und der Nähe<br />
zur bereits geplanten Vorragfläche nur knapp 2 km nördlich rege ich an hier<br />
einen Vorrangstandort „Windenergie" zu planen. Einschränkende andere<br />
Nutzungs- oder Vorrangansprüche bestehen nicht. Ein entsprechender Abstand<br />
zur 110 KV Leitung kann eingehalten werden.<br />
ID 138<br />
D 3.4 [01] Stellungnahme<br />
Wie aus Anlage 1 zu der Stellungnahme ersichtlich rege ich an die<br />
Rohstoffgewinnung für<br />
Sand entsprechend der Einzeichnung auszudehnen. Dies auch aufgrund der zu<br />
erwartenden, zunehmenden Mächtigkeit des Vorkommens sinnvoll.<br />
ID 139<br />
D 3.9.1 [04] Stellungnahme<br />
2. Satz<br />
Sollte ersetzt werden durch folgende Formulierung, die auch im Privatwald<br />
schneller zur Verbesserung des Baumartenverhältnisses Laub zu Nadelholz<br />
führen würde: „Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Wasserrückhaltung<br />
sowie Umwandlung von reinen Nadelgehölz- in Laubgehölzmischbestände."<br />
Klosterkammer Hannover<br />
ID 140<br />
Stellungnahme<br />
für den Liegenschaftsbereich der Allgemeinen Hannoverschen Klosterfond<br />
können keine Hinweise und Anregungen gegeben werden. Das Forstamt Soltau<br />
wird eine gesonderte Stellungnahme abgeben.<br />
Körbel, Susanne<br />
ID 565<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
die Fortschreibung des RROP sieht im Bereich „Tiergartenkamp“ im Osten des<br />
Stadtgebietes von Lüneburg die Streichung der Vorranggebietsdarstellung für<br />
ruhige Erholung vor. Hiergegen bestehen von meiner Seite erhebliche Bedenken,<br />
die ich wie folgt begründe:<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Das Thema Windenergie ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 120 VON 310
Körbel, Susanne<br />
Südlich des Lüneburger Waldfriedhofs und westlich des Wohngebiets<br />
Klosterkamp befindet sich eine abwechslungsreiche Landschaft auf sandigen<br />
Böden mit Kiefern- und Kiefern-Eichen-Birkenwaldbeständen, Äckern, alten<br />
Eichenalleen, Hecken, Gebüschen und Säumen. Es handelt sich hier um einen<br />
Landschaftsteil, der Pflanzen- und Tierarten der Kulturlandschaft einen<br />
Lebensraum bietet, ein vielfältiges Landschaftsbild aufweist und sich in<br />
besonderem Maße für die Erholung eignet. Viele Lüneburger und besonders die<br />
Einwohner des östlichen Stadtgebietes schätzen und nutzen das Areal auf<br />
vielfältige Weise als Naherholungsgebiet. Der Deutsch-Evern-Weg und die<br />
ehemalige Panzertrasse südlich des Waldfriedhofs sind wichtige, z. T. als<br />
Grünverbindung ausgebildete Zugänge in das Gebiet. Darüber hinaus übernimmt<br />
das Gebiet eine wichtige Pufferfunktion für den sich im Westen anschließenden<br />
Tiergarten mit dem Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet „Lüneburger<br />
Ilmenauniederung“.<br />
Die Stadt Lüneburg verfolgt auf dem östlich des Deutsch-Evern-Weges<br />
vorhandenen Acker die Ausweisung eines Wohngebietes. Dass auch Wald für<br />
diese Nutzungsänderung - zumindest für die Erschließung über den<br />
Klosterkamp - in Anspruch genommen wird, ist zu befürchten. Ihre<br />
Planungsabsicht hat die Stadt dem Landkreis zur Berücksichtigung im RROP<br />
vorgelegt.<br />
Eine Löschung des Vorranggebiets für ruhige Erholung widerspricht m. E.<br />
insbesondere den raumordnerischen Zielen bzw. Grundsätzen D 1.<strong>5.</strong>02 und 03,<br />
D 3.3 Forstwirtschaft 04, D 3.8 Erholung 01. Außerdem konnte die Stadt bisher<br />
nicht glaubhaft <strong>nach</strong>weisen, dass mittel- oder langfristig für die Ausweisung eines<br />
neuen Wohngebietes „Tiergartenkamp“ ein wirklicher Bedarf besteht. In dem<br />
Zusammenhang verweise ich auf die noch großen Baulandreserven z. B. im<br />
Rosenkamp, Schliefenpark u. a. Vor allem jedoch verkennt die Stadt bei Ihrer<br />
Planungsabsicht die besondere Bedeutung des Gebietes als Naherholungsfläche<br />
für die Kaltenmoorer Bürger. So wurde bereits in dem für Lüneburg 1996<br />
aufgestellten Landschaftsplan gutachtlich festgestellt, dass der östliche Stadtteil<br />
Kaltenmoor mit rd. 7900 Einwohnern (Stand: 1990) an<br />
Naherholungsmöglichkeiten unterversorgt ist und dass daher das hier als „Lange<br />
Berge“ bezeichnete Gebiet erhalten und als Landschaftsschutzgebiet<br />
ausgewiesen werden sollte. Durch die Baugebiete „Bülowskamp“ und „In den<br />
Kämpen“ ist die Einwohnerzahl von Kaltenmoor mittlerweile auf rd. 8.800 (Stand:<br />
2008) gestiegen. Demnächst werden noch weitere Einwohner durch das neue<br />
Anna-Vogeley-Seniorenzentrum auf dem Gelände der Alten Stadtgärtnerei<br />
hinzukommen.<br />
Aufgrund der gestiegenen Einwohnerzahl von Kaltenmoor und der Tatsache,<br />
dass der Stadtteil durch die Umgehungsstraße und das Gewerbegebiet Bilmer<br />
Berg im Osten abgeschnitten und auch im Norden keinen Zugang zu anderen<br />
Erholungsmöglichkeiten hat, ist es mehr denn je notwendig, die hier<br />
vorhandenen Naherholungsflächen zu erhalten.<br />
Auf den Seiten 39 bis 42 des Umweltberichts zum RROP sind die<br />
voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines neuen Wohngebietes auf die<br />
Schutzgüter weitgehend vollständig genannt worden. Die Bewertung der<br />
einzelnen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter halte ich jedoch in vielen<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
SEITE 121 VON 310
Körbel, Susanne<br />
Punkten für viel zu positiv. M. E. wird durch ein Neubaugebiet die Funktion des<br />
Raumes für die ruhige Erholung sehr negativ beeinflusst. Die<br />
Beeinträchtigungen von Flora und Fauna halte ich für bedenklich, insbesondere<br />
weil als Folge der Verkleinerung der Erholungsfläche und einer zusätzlichen<br />
Wohnbevölkerung eine intensivere Nutzung der angrenzenden Bereiche, auch<br />
des Naturschutzgebietes, erfolgen wird, die zu vermehrten Störungen und<br />
Beeinträchtigungen der wildlebenden Tiere und Pflanzen führen wird.<br />
Letztendlich teile ich nicht die in der Zusammenfassung des Umweltberichtes<br />
dargestellte Auffassung, dass die negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />
durch eine angepasste Planung und geeignete Maßnahmen minimiert werden<br />
können. Vielmehr würde durch die Wohnbebauung und damit verbundene<br />
Flächeninanspruchnahme ein reich strukturierter Landschaftsteil<br />
unwiederbringlich entwertet und der Naherholung entzogen werden.<br />
Vor diesem Hintergrund bitte ich die Fäche des Tiergartenkamps im RROP<br />
weiterhin als Vorranggebiet für ruhige Erholung darzustellen und somit vor einer<br />
Flächeninanspruchnahme durch Bebauung zu bewahren.<br />
Kraftverkehr GmbH<br />
ID 142<br />
D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />
Hierzu wollen wir jedoch anmerken, dass der <strong>nach</strong>folgende Satz unter Punkt D<br />
3.6.1 Öffentlicher Personennahverkehr hier Absatz 01 auf Seite 34 „Der Einsatz<br />
bedarfsorientierter Bedienungsformen ist als Ergänzung oder Ersatz des<br />
Buslinienverkehrs insbesondere im Gebiet der Gemeinde Amt Neuhaus sowie in<br />
weiteren dünn besiedelten Teilen des Landkreises weiter zu entwickeln." Aus<br />
unserer Sicht lässt dieser Satz viel Spielraum für Interpretationen weg vom<br />
Buslinienverkehr um Alternativen zu favorisieren. Wir bitten hier den ansonsten<br />
positiven Ansatz pro ÖPNV hier fort zu führen.<br />
Im derzeit gültigen Nahverkehrsplan wurden die Begriffe<br />
Schnellbusse und Schnellbuslinien durch den Begriff regionale Hauptlinie ersetzt,<br />
da es in den veröffentlichten Fahrplänen keine Schnellbusse mehr gibt. Wir<br />
schlagen daher vor auch im RROP aus vereinfachungsgründen diese Begriffe zu<br />
wenden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zu Abs. 1:<br />
Bedarfsorientierte Angebotsformen als eine besondere Form des<br />
ÖPNV müssen nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin<br />
für dünn besiedelte Gebiete mit einem geringen<br />
Nachfragevolumen eine Option bleiben, um auch dort mittel- und<br />
langfristig eine finanziell vertretbare Grundversorgung mit ÖPNV<br />
zu gewährleisten. Dies stellt den "Regelfall" der klassischen<br />
Busbedienung in keiner Weise in Frage, vielmehr ist im neuen<br />
Entwurf nunmehr - anders als im RROP 2003 - ausdrücklich auf<br />
das Amt Neuhaus und andere dünn besiedelte Kreisteile abgestellt<br />
und die als Grundsatz formulierte Darstellung gilt damit nicht mehr<br />
für das Kreisgebiet insgesamt.<br />
Im Übrigen stehen derartige Bedienungsformen grundsätzlich im<br />
Rahmen von Konzessionsvergaben allen Anbietern offen.<br />
Zu Abs. 2:<br />
Der Begriff "Schnellbusse" wird durch den Begriff regionale<br />
Hauptlinie" ersetzt.<br />
Textvorschlag:<br />
D 3.6.1 01 wird in den Sätzen 4 und 5 wie folgt geändert:<br />
" Das Rückgrat bilden regionale Hauptlinien, die die Grundzentren<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 122 VON 310
Kraftverkehr GmbH<br />
ID 143<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Die auf Seite 36 genannte mittelfristige Zielsetzung der Wiedereinrichtung des<br />
Bahnhaltepunktes Adendorf ist nicht im Nahverkehrsplan enthalten und auch laut<br />
VNO nicht beabsichtigt, da hier keine Konkurrenzangebot im Rahmen des<br />
Umweltverbundes aufgebaut werden soll, zumal die Busanbindung in diesem<br />
Bereich mit den Linien 5007 und 5015 mit 4 Abfahrten pro Stunde Richtung<br />
Lüneburg sehr gut ist.<br />
ID 144<br />
D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />
Ähnliches lässt sich über die unter Absatz 03 auf Seite 37 genannte Bedeutung<br />
der Eisenbahnstrecken<br />
Lüneburg — <strong>Dahlenburg</strong> — Dannenberg,<br />
Lüneburg — Amelinghausen — Soltau und<br />
Lüneburg — Bleckede — Alt Garge sagen.<br />
Eine wie im Entwurf beschriebene Bedeutung ist für uns aus Sicht des OPNV<br />
nicht zu erkennen, da hier, bedingt durch die vorhandenen Fahrgastströme, eine<br />
Entscheidung zu Gunsten von regionalen Hauptlinien gefallen ist.<br />
Kraftwerk Bleckede Ludolf Stamer KG<br />
ID 141<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Stellungnahme<br />
in der Fläche direkt mit dem Oberzentrum Lüneburg verbinden. Die<br />
Erschließung der Fläche übernehmen sonstige Regionalbus- und<br />
Stadtbuslinien, wobei die Zubringerlinien zu den regionalen<br />
Hauptlinien weiter zu optimieren sind."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Grundsätzlich begrüßt der Landkreis alle Maßnahmen zur<br />
Verbesserung des SPNV-Angebotes. Der Landkreis tritt für den<br />
Erhalt bzw. für die Entwicklung der Schieneninfrastruktur ein. Dazu<br />
gehört auch als mittel- bis längerfristige Perspektive die<br />
Einrichtung/Reaktivierung von zusätzlichen Haltepunkten.<br />
Der bisher auch schon im RROP 2003 enthaltene Grundsatz, den<br />
Haltepunkt Adendorf wieder einzurichten, soll deshalb bestehen<br />
bleiben. Die Befürchtung, dass dies in Konkurrenz zum<br />
bestehenden Busverkehr stünde, wird nicht gesehen. Vielmehr<br />
stellt ein Schienenverkehrsangebot in Adendorf eine sinnvolle<br />
Ergänzung insbesondere für den überregionalen Verkehr in<br />
Richtung Hamburg oder Lübeck dar. Im Übrigen könnte und sollte<br />
dieser auch mit dem Bus verknüpft werden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die genannten Strecken stellen ein verbindliches Ziel des LROP<br />
dar und müssen daher in das RROP übernommen werden, sie<br />
besitzen eine aktuelle oder perspektivische Bedeutung<br />
insbesondere für den Güter-, aber auch für den Tourismus- und<br />
Erholungsverkehr.<br />
Was den Alltags- Personenverkehr anbelangt, so liegt allerdings<br />
die Priorität der Regionalplanung ebenfalls auf den regionalen<br />
(Bus-)-Hauptlinien, nicht zuletzt wegen der deutlich besseren<br />
Erschließungsfunktion für die anliegenden Gemeinden.<br />
(vgl. auch ID 265)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 123 VON 310
Kraftwerk Bleckede Ludolf Stamer KG<br />
die Kraftwerk Bleckede Ludolf Stamer GmbH hat keine Einwendungen gegen<br />
das regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Lüneburg –<br />
Fortschreibung 2009.<br />
Kreis Herzogtum Lauenburg<br />
ID 54<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Die vorgelegten Änderungen beziehen sich u.a. auf den Ausbau von<br />
Verkehrswegen. So wird unter Punkt D 3.6.2 die Prüfung eines zweigleisigen<br />
Ausbaus er Eisenbahnstrecke Lüneburg-Lübeck angesprochen.<br />
ID 55<br />
D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />
Unter Punkt D 3.6.4 wird auf den Ausbauzustand der Elbe abgehoben, wobei in<br />
den Erläuterungen zu diesem Punkt die besondere Naturnähe mit dein<br />
Auswirkungen auf die Naherholung und den Fremdenverkehr gewürdigt wird.<br />
Diese Aussage wird <strong>nach</strong>drücklich unterstützt. Zu nennen sind weiter der Ausbau<br />
der B 404 bzw. der B 209.<br />
Kremer, Ute<br />
ID 578<br />
D 3.6.2 [05] Stellungnahme<br />
Im Textteil ist zu D 3.6.2.05 als Ziel genannt, der Ausbau des vorhandenen<br />
Industrieanschlussgleises für das Industriegebiet Hafen. Gleichzeitig wird ein<br />
GFZ zeichnerisch festgesetzt, die Leistungsfähigkeit des Elbeseitenkanals soll<br />
erhöht werden durch einen Neubau am Schiffshebewerk und die Trasse der A39<br />
ist dargestellt.<br />
Durch diese Festlegungen ist mit einer erheblichen Zunahme des<br />
Güterumschlages zwischen den Verkehrssystemen zu rechnen und somit auch<br />
mit einer Zunahme des Verkehrs auf der Bahnstrecke. Die vorhandene Strecke<br />
tangiert das Wohngebiet Ebensberg, in dem Teile als Reines Wohngebiet<br />
festgesetzt sind mit dem entsprechenden Schutzanspruch. Bereits jetzt ist der<br />
nächtliche Lärm aus dem Industriegebiet und von der Ostumgehung ein Problem<br />
am Ebensberg.<br />
Ich bitte um Änderung des o.g. textlichen Zieles in der Hinsicht, dass auch ein<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Streichung der Worte "im Hinblick auf die Optimierung des<br />
Hafen-Hinterland-Verkehrs" soll verdeutlichen, dass eine<br />
zusätzliche Belastung der hiesigenRaumes durch dadurch<br />
induzierten Güterverkehr nicht im Interesse des Landkreises<br />
Lüneburg ist.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Z.Z. ist es regionalplanerisch ist es weder möglich, einen<br />
Schienenanschluss für das Gewerbegebiet Bilmer Berg II<br />
(Logistikknoten/GVZ) zeichnerisch darzustellen noch die im<br />
wirksamen RROP 2003 enthaltenen<br />
Bahnstrecken/Industrieanschlussgleise zeichnerisch zu verändern.<br />
Dies setzt nähere planerische Untersuchungen über die<br />
technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit etwa im Rahmen<br />
der in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie voraus. Sollten<br />
hierzu entsprechende konkrete verwertbare Ergebnisse vorliegen,<br />
können diese ggf. je <strong>nach</strong> Planungsfortschritt der Änderung des<br />
RROP noch einfließen. Ziel muss insgesamt eine Optimierung der<br />
Anschlusssituation unter Einbeziehung aller relevanten Belange<br />
sein.<br />
Beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung von<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 124 VON 310
Kremer, Ute<br />
Neubau des Gleisanschlusses oder eine Verlängerung des Gleises, das die<br />
Theodor-Körner- Kaserne anbindet, in Betracht kommen.<br />
Kuckulies Lieske, Ulricke<br />
ID 567<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
Wir Anwohner (Konrad-Adenauer-Str./Schäferfeld) sind von der Zerstörung<br />
Naherholungsgebiet "Tiergartenkamp" betroffen. Der in den letzten Jahren<br />
zugenommene Autoverkehr vor unserer Haustür (d.d.Ostumgehung etc.) verlangt<br />
geradezu ein Naherholungsgebiet, welches per Rad und zu Fuß für uns schnell<br />
erreichbar ist, ohne das wir uns ins Auto setzen müssen um mit unseren Hunden<br />
in andere Waldgebiete fahren müssen. Zumal das kleine Kaltenmoor-<br />
Stadtwäldchen langsam zur grünen Müllkippe verkommt.<br />
Das geradezu biologisch einzigartige Biotop "Tiergarten" darf nicht durch<br />
Bauland-Verkauf scheibchenweise zerstört werden.<br />
Der Kaltluftspeicher "Tiergarten" ist für die hier lebenden Menschen erforderlich<br />
und sollte nicht zerrissen werden.<br />
Ich fordere daher den Landkreis Lüneburg auf, der geplanten Umwidmung der<br />
Vorrangflächen in Richtung einer Bebaubarkeit des Areals "Tiergartenkamp"<br />
nicht weiterzuführen und die Ausweisung gemäß RROP 2003 als Vorrangfläche<br />
für ruhige Erholung zu belassen.<br />
Kuckulies, Konrad<br />
ID 566<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
Das ca. 8,6 ha große Flurstück besteht nicht nur aus Ackerfläche, sondern zu<br />
einem guten Viertel auch aus Wald. Die Abholzung des Waldes und der<br />
Schneisen im Wald für die beabsichtigte Zuwegung ist kontraproduktiv für den<br />
Klimaschutz.<br />
Das mögliche Baugebiet wird von einer Vielzahl alter Eichen begrenzt, die von<br />
Fledermäusen bewohnt werden, die gesamte Fläche stellt derzeit ein<br />
Fledermausgebiet dar. Baulärm und Bebauung wird zur Vertreibung bzw.<br />
Vernichtung der dortigen Fledermauspopulationen führen. Bebauung bedeutet<br />
immer auch Versiegelung von Flächen, und das ausgerechnet hier in einem<br />
Wasserschutzgebiet.<br />
Derzeit stellt das mutmaßliche Baugebiet „Tiergartenkamp“ ein wunderschönes<br />
Naherholungsgebiet dar, das einzige im Osten der Stadt, das die älteren und<br />
behinderten Anwohnern von Kaltenmoor und Schäferfeld und fußläufig erreichen<br />
können.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Bahnstrecken würden im Rahmen dann erforderlicher<br />
Planfeststellungsverfahren selbstverständlich auch Fragen des<br />
Lärmschutzes bzw. der Lärmminimierung zu berücksichtigen sein.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 125 VON 310
Kuckulies, Konrad<br />
Die Stadt und die Fraktionen der SPD und CDU begründen die Notwendigkeit,<br />
mittel- und langfristig Flächen wie den Tiergartenkamp für eine<br />
Baulandentwicklung zu benutzen mit verschiedenen Entwicklungsprognosen, die<br />
bestätigen, dass Lüneburg eine wachsende Stadt in der Metropolregion Hamburg<br />
ist. Ob ein derartiges Wachstum der Stadt seriös prognostiziert wurde, daneben<br />
den bestehenden Baugebieten mittelfristig 4 weitere langfristig 6 weitere-<br />
darunter der Tiergartenkamp geplant werden müssen, erscheint schon<br />
zweifelhaft. (M. E. genügt es langfristig das große Gebiet des zu verlegenden<br />
Lüneburger Flugplatzes als Baulandreserve vorzuhalten.)<br />
Die Entwicklungsprognosen für Lüneburg ist aber durch die tatsächliche<br />
Entwicklung in den vergangenen 5 Jahren widerlegt: Die Bevölkerung der Stadt<br />
hat seit 2003 nur um knapp 2000 Einwohner zugenommen- im vergangen Jahr<br />
sogar nur um 60 Einwohner.<br />
Im Übrigen sollte eine Baulandplanung innerhalb der Metropolregion und die<br />
unmittelbar angrenzenden Gemeinden mit einbeziehen und da steh im Osten von<br />
Lüneburg ausreichend Bauland in den Gemeinden Wendisch- und Deutsch<br />
Evern zur Verfügung.<br />
Die Bebauung des Tiergartenkamps stellt aus heutiger Sicht eine ökologische,<br />
soziale und christliche Sünde dar, das Flurstück sollte also komplett unter<br />
Landschaftsschutz gestellt werden.<br />
Kuckulies, Tille<br />
ID 568<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
hiermit möchte ich mich gegen die Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige<br />
Erholung im Bereich »Tiergartenkamp« aussprechen. Unverantwortlich ist es,<br />
dieses Gebiet als Baugebiet auszuweisen und zwar aus ökologischen und<br />
demografischen Gründen.<br />
Der Kreistag sollte sich seiner Verantwortung gegenüber dieser ökologischen<br />
Fehlentwicklung im Klaren sein und entgegenwirken. Außerdem gibt es laut der<br />
Demografiestudie des Berlin Institutes für Bevölkerung und Entwicklung einen<br />
Sterbeüberschuss und nur einen minimalen Wanderungsgewinn. Das bedeutet,<br />
viele leerstehende Gebäude, die genutzt werden können und somit Baugebiete<br />
einsparen. Auch durch eine verstärkte Innenentwicklung Lüneburgs kann der<br />
Stadtrand vor weiterer Bebauung verschont bleiben.<br />
In trauriger Gewissheit, dass jedoch andere Gründe über den »Tiergartenkamp«<br />
entscheiden, ich mit hoffnungslosen Grüßen<br />
Landesjägerschaft Niedersachsen e. V.(Lüneburg)<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 126 VON 310
Landesjägerschaft Niedersachsen e. V.(Lüneburg)<br />
ID 145<br />
D 1.5 [05] Stellungnahme<br />
Grundsätzlich begrüßt die Jägerschaft die Fortschreibung des RROP in der<br />
beabsichtigten Form. Es wäre jedoch wünschenswert, wenn die <strong>Samtgemeinde</strong>n<br />
bei den Änderungen ihrer Flächennutzungspläne die Vorgaben des RROP<br />
berücksichtigen würden. Beispielhaft sei hier die 42. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes der <strong>Samtgemeinde</strong> Gellersen genannt.<br />
ID 146<br />
D 2.1 [06] Stellungnahme<br />
Ziffer 06 Die Einfügung dieses Punktes wird begrüßt, vor allen Dingen in Bezug<br />
auf die geplante Nutzungserweiterung des Turniergeländes in der<br />
Westergellersener Heide, bei der offenbar kein notwendig ausreichender<br />
Abstand zum festgelegte FFH-Gebiet Luhe samt Uferzone entsprechend<br />
berücksichtigt wird (vgl. auch Seite 45/46 des beigefügten Umweltberichts).<br />
ID 147<br />
D 3.2 [06] Stellungnahme<br />
Ziffer 06 Die Einfügung dieses Punktes wird begrüßt, wobei zu berücksichtigen<br />
ist, dass die Erfahrung der letzten 5 Jahre zeigt, dass gerade einige<br />
<strong>Samtgemeinde</strong>n und Gemeinden entgegen diesen Vorgaben speziell eine<br />
bandartige Siedlungsstruktur gefördert haben.<br />
ID 148<br />
D 3.5 [02] Stellungnahme<br />
Ziffer 02 Die Einfügung dieses Punktes wird begrüßt. Bei den dafür notwendigen<br />
Änderungen der Flächennutzungspläne für den Bau entsprechender Anlagen<br />
sollte jedoch so geplant werden, das' diese Anlagen nicht das vorhandene Natur-<br />
und Landschaftsbild beeinträchtigen.<br />
ID 148<br />
D 3.5 [02] Stellungnahme<br />
Ziffer 02 Die Einfügung dieses Punktes wird begrüßt. Bei den dafür notwendigen<br />
Änderungen der Flächennutzungspläne für den Bau entsprechender Anlagen<br />
sollte jedoch so geplant werden, das' diese Anlagen nicht das vorhandene Natur-<br />
und Landschaftsbild beeinträchtigen.<br />
ID 149<br />
D 3.5 [06] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung ist gesetzlich (s.<br />
§ 1 Abs. 4 BauGB) vorgeschrieben und muss bei der Änderung<br />
oder Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen beachtet werden.<br />
Eine zusätzliche Aussage im RROP ist dazu nicht notwendig.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Strichlinie wird im Westen auf die östliche Grenze des FFH-<br />
Gebietes gelegt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Hierzu wird auf entsprechende Zielfestlegungen in Ziff. 06<br />
verwiesen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 127 VON 310
Landesjägerschaft Niedersachsen e. V.(Lüneburg)<br />
Ziffer 06 Die Einfügung dieses Punktes wird begrüßt, wobei hier zu<br />
berücksichtigen ist, dass wir leider in den letzten Jahren negativen Erfahrungen<br />
durch den vermehrten großflächigen Anbau vor Rohstoffen für den Betrieb von<br />
Biogasanlagen machen mussten. Einerseits führt diese großflächige Art des<br />
Anbaus zu einer Verarmung der Artenvielfalt in der freien Natur und andererseits<br />
zu einer enormen Vermehrung der Schwarzwildbestände. Das Ergebnis ist<br />
Abnahme der biologischen Vielfalt einerseits und eine beträchtliche Erhöhung<br />
der Wildschäden andererseits.<br />
Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH<br />
ID 150<br />
D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />
Sie sprechen unter Punkt 01 u. a. davon, dass der ÖPNV <strong>nach</strong> Braunschweig,<br />
Lübeck und Berlin gesichert und gestärkt werden muss. Federführender SPNV-<br />
Aufgabenträger für die SPNV-Linie Uelzen-Braunschweig ist der Zweckverband<br />
Großraum Braunschweig (ZGB). Unter Punkt 03 sollte daher auch der ZGB und<br />
ggf. auch die SPNV-Aufgabenträger der be<strong>nach</strong>barten Bundesländer genannte<br />
werden.<br />
Zu D 3.6.1 01 Begründung<br />
letzter Satz: Insbesondere im Hinblick auf Ausbauzustand, Fahrzeugeinsatz und<br />
Taktdichte der durchgehenden Züge zwischen Uelzen und Braunschweig ist der<br />
Zweckverband Großraum Braunschweig als federführender SPNV-<br />
Aufgabenträger für diese Linie gefordert.<br />
ID 151<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Unter Punkt 02 letzter Satz merken Sie an, dass der Aufgabenträger für die<br />
Strecke Hamburg-Hannover ein Optimierungskonzept zu verwirklichen hat. Die<br />
SPNV-Qualität auf der genannten Linie wurde in den letzten Jahren bereits<br />
deutlich verbessert: Seit 2003 kommen neue Doppelstock-Züge zum Einsatz,<br />
ebenso wurde die Sitzplatzqualität erhöht (ehemals Fünf-Wagen-Züge, heute<br />
teilweise Acht-Wagen-Züge) und das Fahrtenangebot verdichtet (Sonntag).<br />
Landessportfischerverband Niedersachsen e. V.<br />
ID 152<br />
D 3.4 [04] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Ziel der Regionalplanung ist es die Funktionsfähigkeit des<br />
Naturhaushaltes zu sichern. Mit dem Ausbau der<br />
Biomassenutzung wächst in der Regel auch die Anbaufläche von<br />
<strong>nach</strong>wachsenden Rohstoffen. Eine Steuerung seitens der<br />
Regionalplanung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung ist nicht<br />
möglich. Das bleibt den jeweiligen Landwirten im Rahmen der<br />
guten fachlichen Praxis vorbehalten.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
In Ziff. D 3.6.1 01 wird <strong>nach</strong> LNVG ergänzt:…und, die Verbindung<br />
Lüneburg - Braunschweig betreffend, mit dem Zweckverband<br />
Großraum Braunschweig,.."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die vorgenommenen Verbesserungen sind grundsätzlich<br />
anzuerkennen, dennoch bleibt noch Spielraum für weitere<br />
Optimierungen, etwa insbesondere eine<br />
Taktverdichtung/Halbstundenverkehr (vgl. hierzu auch Aussagen<br />
des Integrierten Verkehrskonzepts (S. 59).<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 128 VON 310
Landessportfischerverband Niedersachsen e. V.<br />
wir bitten um Änderung der unverändert gebliebenen Festlegung zu D 3.4<br />
Rohstoffgewinnung 04, Satz 3:<br />
„Dabei ist zu beachten, dass die grundsätzlich zulässige fischereiliche<br />
Folgenutzung <strong>nach</strong> Fischereigesetz bzw. aus wasser- und naturschutzrechtlichen<br />
Gründen eingeschränkt wer¬den kann, wenn dies dem Leitbild bzw.<br />
Schutzzweck förderlich ist.“<br />
Begründung:<br />
Die textlichen Festlegungen des RROP bestehen aus Zielen (Fettdruck) und<br />
Grundsätzen (Normaldruck).<br />
Durch die Formulierung des o.g. Textes wird die Ausnahme (Möglichkeit zur<br />
Einschränkung der fischereilichen Nutzung, die stets zwingender fachlicher<br />
Gründe bedarf) zum Grundsatz des RROP.<br />
Dies ist u.E. nicht begründet.<br />
Wir verweisen hierzu auf das LROP 2008:<br />
Unter Erläuterungen zu Abschnitt 3.2.1, zu Ziffer 05 heißt es:<br />
„Die Belange der Fischerei sind nicht nur in den Küstengewässern und den<br />
vorhandenen Binnengewässern, sondern auch an neu entstehenden<br />
Bodenabbaugewässern zu berück¬sichtigen. An solchen Gewässern ist die<br />
Sportfischerei grundsätzlich zulässig.“<br />
Die Einschränkung der fischereilichen Folgenutzung an Bodenabbaugewässern<br />
zum Grund¬satz des RROP zu machen, ist mit der Aussage des LROP nicht zu<br />
vereinbaren.<br />
Wir bitten daher, unter D 3.4 04 Satz 3 die Aussage zur Einschränkung der<br />
Fischerei zu streichen und den Text wie folgt zu ändern:<br />
"An neu entstehenden Bodenabbaugewässern ist die fischereiliche Folgenutzung<br />
grundsätzlich zulässig."<br />
Landkreis Harburg<br />
ID 60<br />
D 1.5 [13] Stellungnahme<br />
Unter D 1.<strong>5.</strong>13 wird Luhmühlen als Regional bedeutsamer<br />
Fremdenverkehrsstandort festgelegt. Die Ortslage Luhmühlen ist auch im<br />
Regionalen Raumordnungsplan des Landkreises Harburg als<br />
Fremdenverkehrsschwerpunkt festgelegt worden, das<br />
Reitsportausbildungszentrum (AZL) aber als Regional bedeutsame Sportanlage<br />
<strong>nach</strong> D 3.8.0<strong>5.</strong> Insofern sollte geprüft werden, den westlichen Teil des<br />
Turniergeländes, der weiterhin schwerpunktmäßig für Sportzwecke genutzt<br />
werden soll, neben der Fremdenverkehrsfestlegung auch als Sportanlage<br />
festzulegen. Hierdurch wird die Legitimation der für das Turniergelände<br />
eingeworbenen Sportstättenfördermittel auch räumlich untermauert.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Im Übrigen besteht zwischen der als Grundsatz - und nicht als<br />
Ziel - ausgestalteten Festlegung des RROP kein Widerspruch zu<br />
den Festlegungen des LROP, denn auch dort heißt es, dass die<br />
Belange der Fischerei an Bodenabbaugewässern "zu<br />
berücksichtigen" sind und dass Fischerei "grundsätzlich" zulässig<br />
ist, d.h. bei Vorliegen begründeter Ausnahmen auch eingeschränkt<br />
werden kann.<br />
Nichts anderes ist unter der Festlegung der Ziff. 04 RROP 2003 zu<br />
verstehen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Darstellung für Sportstätte wäre in Ordnung, wenn meine<br />
Abgrenzung zum F-Plan (siehe meine damalige Stellungnahme)<br />
übernommen wird.<br />
Vgl. Datensatz 1!!!<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 129 VON 310
Landkreis Harburg<br />
ID 60<br />
D 1.5 [13] Stellungnahme<br />
Unter D 1.<strong>5.</strong>13 wird Luhmühlen als Regional bedeutsamer<br />
Fremdenverkehrsstandort festgelegt. Die Ortslage Luhmühlen ist auch im<br />
Regionalen Raumordnungsplan des Landkreises Harburg als<br />
Fremdenverkehrsschwerpunkt festgelegt worden, das<br />
Reitsportausbildungszentrum (AZL) aber als Regional bedeutsame Sportanlage<br />
<strong>nach</strong> D 3.8.0<strong>5.</strong> Insofern sollte geprüft werden, den westlichen Teil des<br />
Turniergeländes, der weiterhin schwerpunktmäßig für Sportzwecke genutzt<br />
werden soll, neben der Fremdenverkehrsfestlegung auch als Sportanlage<br />
festzulegen. Hierdurch wird die Legitimation der für das Turniergelände<br />
eingeworbenen Sportstättenfördermittel auch räumlich untermauert.<br />
ID 61<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Unter D 1.6 Ziffer 02 wird festgelegt, dass sich die Orte mit mittelzentralen<br />
Teilfunktionen mit der Hansestadt Lüneburg „konsensorientiert“ abstimmen<br />
müssen und die mittelzentrale Funktion des Oberzentrums Lüneburg nicht<br />
beeinträchtigt werden darf. Diese Regelung ist für die erweiterten Grundzentren<br />
Bardowick und Adendorf auch auf das Mittelzentrum Winsen auszuweiten. Das<br />
Ein-zugsgebiet der beiden Gemeinden umfasst auch den Verflechtungsbereich<br />
des Mittelzentrums Winsen im Stadtbereich Winsen und in der östlichen<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Elbmarsch (Gemeinde Tespe). Außerdem liegen die Gemeinden<br />
Handorf und Radbruch bereits im Übergangsbereich zum Verflechtungsbereich<br />
des Mittelzentrums Winsen(L).<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die räumliche Abgrenzung des im Entwurf festgelegten Standorts<br />
umschließt die vorhandenen und geplanten Fremdenverkehrs- und<br />
Erholungsnutzungen.<br />
Das Kürzel RS und die Festlegung als regional bedeutsame<br />
Sportanlage wird bewusst nicht mehr verwendet, weil die<br />
Konzeption eine größere Nutzungsvielfalt beinhaltet als den reinen<br />
Reitsport. In den textlichen Zielfestlegungen unter D 3.1 06 werden<br />
die vorhandenen und geplanten Funktionen generalisierend<br />
aufgeführt.<br />
Die textliche Darstellung sowie die Begründung sollen aber um<br />
Festlegungen zum Reitsport und weitere Nutzungen ergänzt<br />
werden.<br />
Textvorschlag: 1.5 13 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:<br />
Die Bezeichnung "Luhmühlen" wird durch die Bezeichnung<br />
"Luhmühlen im Bereich der Westergellerser Heide" ersetzt. Es<br />
wird ein 3. Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt:<br />
"Am Standort Luhmühlen im Bereich der Westergellerser Heide<br />
sollen neben allgemeinen touristischen Funktionen und Nutzungen<br />
auch sportliche Funktionen erhalten und weiterentwickelt werden.<br />
Zu Letzterem gehören insbesondere:<br />
- Reitsport mit Turnierplatz und Übungsgelände<br />
- damit im Zusammenhang stehende bauliche Nutzungen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Kategorie "mittelzentrale Teilfunktionen" wird für die Standorte<br />
Bardowick und Adendorf ersetzt durch die Kategorie<br />
"zentralörtlichen Verbund", zu der natürlich auch das Oberzentrum<br />
Lüneburg gehört.<br />
Zur Klarstellung wird darauf verwiesen, dass sich die in Satz 6<br />
enthaltene Verpflichtung zu einer konsensorientierten Abtimmung<br />
im Satz 5 bezieht.<br />
Satz 5 wird entsprechend der Zielkategorie "zentralörtlichen<br />
Verbund" umformuliert, Satz 6 um das Abstimmungserfordernis<br />
mit der Stadt Winsen ergänzt.<br />
Zur Formulierung der Planänderung s. ID 18<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 130 VON 310
Landkreis Harburg<br />
ID 62<br />
D 3.1 [04] Stellungnahme<br />
In D 3.1 werden Arbeitsstättenschwerpunkte festgelegt. Im Bereich Handorf wird<br />
an der ehemali-gen B 4 eine Autobahnabfahrt vorgesehen. In der Stadt<br />
Winsen(Luhe) ist im Stadtteil Rottorf be-reits ein gewerblicher Ansatz entwickelt<br />
worden. Es wäre zu prüfen, ob eine gemeinsame Gewer-beentwicklung Rottorf –<br />
Handorf als Option einer Entwicklung bei Fertigstellung der Autobahn A 21 in der<br />
Begründung erwähnt werden sollte (vgl. D 1.5 01).<br />
ID 63<br />
D 3.4 [01] Stellungnahme<br />
Auch wenn dies nicht Gegenstand der aktuellen Änderung ist, sollte im Bereich<br />
der Vorrangfläche für Rohstoffgewinnung Nr. 4<strong>5.</strong>3 "Vierhöfen" auf eine<br />
Ausweisung verzichtet werden. Die Fläche ist im Regionalen<br />
Raumordnungsprogramm für den Landkreis Harburg in der geänderten Fassung<br />
2009 aus hydrogeologischen Gründen flächenmäßig neu zugeschnitten worden,<br />
so dass die fest-gelegte Abbaufläche nicht mehr bis zur Kreisgrenze geführt wird.<br />
Der Landkreis Harburg hat damit den Wechselwirkungen der<br />
Trinkwassergewinnung in Westergellersen in der Ortslage Vierhöfen und den<br />
Interessen der Wirtschaft unter Berücksichtigung der Landesraumordnung<br />
Rechnung getragen. Ein entsprechender Verweis könnte in der Begründung zu D<br />
3.4 des Raumordnungsordnungsprogramms für den Landkreis Lüneburg<br />
übernommen werden.<br />
ID 63<br />
D 3.4 [01] Stellungnahme<br />
Auch wenn dies nicht Gegenstand der aktuellen Änderung ist, sollte im Bereich<br />
der Vorrangfläche für Rohstoffgewinnung Nr. 4<strong>5.</strong>3 "Vierhöfen" auf eine<br />
Ausweisung verzichtet werden. Die Fläche ist im Regionalen<br />
Raumordnungsprogramm für den Landkreis Harburg in der geänderten Fassung<br />
2009 aus hydrogeologischen Gründen flächenmäßig neu zugeschnitten worden,<br />
so dass die fest-gelegte Abbaufläche nicht mehr bis zur Kreisgrenze geführt wird.<br />
Der Landkreis Harburg hat damit den Wechselwirkungen der<br />
Trinkwassergewinnung in Westergellersen in der Ortslage Vierhöfen und den<br />
Interessen der Wirtschaft unter Berücksichtigung der Landesraumordnung<br />
Rechnung getragen. Ein entsprechender Verweis könnte in der Begründung zu D<br />
3.4 des Raumordnungsordnungsprogramms für den Landkreis Lüneburg<br />
übernommen werden.<br />
ID 64<br />
D 3.6.6 [03] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Nach jetzigem Erkenntnisstand dürfte es erst langfristig dazu<br />
kommen, dass die B 404 zur Autobahn A 21 ausgebaut wird.<br />
Deshalb soll dieser - durchaus interessante - Gedanke einer<br />
Neuaufstellung des RROP vorbehalten bleiben.<br />
Im derzeitgen Verfahren wurde der Punkt 1.6 07 nur für das<br />
Oberzentrum Lüneburg um den Schwerpunkt wissenschaftliche<br />
Lehre und Forschung erweitert. Der Schwerpunkt Sicherung und<br />
Entwicklung von Arbeitstätten ist nicht Gegenstand der Änderung.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die bisherige Rohstoffgewinnung liegt im LK Harburg und soll von<br />
dort nicht mehr in Richtung LK LG ausgedehnt werden; der<br />
Landkreis Lüneburg ist damit von der Rohstoffgewinnung nicht<br />
mehr betroffen. Die Vorrangfläche kann entfallen, es handelt sich<br />
um eine redaktionelle Änderung<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 131 VON 310
Landkreis Harburg<br />
Unter D 3.6.6 werden Festlegungen von regionalen Wanderrouten getroffen. Die<br />
regionale Radroute über Raven – Eyendorf – Putensen – Westergellersen ist im<br />
Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Harburg nicht enthalten.<br />
Im Landkreisgebiet werden die überregionalen Rad- und Wanderrouten<br />
flussbegleitend an der Luhe und Ilmenau geführt. Die unterschiedliche<br />
Bewertung der Bedeutung der Radroute zwischen Lüneburg und Harburg sollte in<br />
der Begründung erwähnt werden.<br />
Ergänzt werden sollte der „Ilmenauradweg“ auf der kreisübergreifend<br />
abgestimmten Route.<br />
Die Wanderroutenverbindung Garstedt, Vierhöfen-Einemhof sollte auf den<br />
Teilabschnitt Einemhof-Vierhöfen verkürzt werden.<br />
Auf die Wanderrouteneintragung Bütlingen-Tespe sollte ersatzlos verzichtet<br />
werden. Sie ist im Regionalen Raumordnungsprogramm nicht enthalten und<br />
entfaltet primär lokale Bedeutung.<br />
ID 64<br />
D 3.6.6 [03] Stellungnahme<br />
Unter D 3.6.6 werden Festlegungen von regionalen Wanderrouten getroffen. Die<br />
regionale Radroute über Raven – Eyendorf – Putensen – Westergellersen ist im<br />
Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Harburg nicht enthalten.<br />
Im Landkreisgebiet werden die überregionalen Rad- und Wanderrouten<br />
flussbegleitend an der Luhe und Ilmenau geführt. Die unterschiedliche<br />
Bewertung der Bedeutung der Radroute zwischen Lüneburg und Harburg sollte in<br />
der Begründung erwähnt werden.<br />
Ergänzt werden sollte der „Ilmenauradweg“ auf der kreisübergreifend<br />
abgestimmten Route.<br />
Die Wanderroutenverbindung Garstedt, Vierhöfen-Einemhof sollte auf den<br />
Teilabschnitt Einemhof-Vierhöfen verkürzt werden.<br />
Auf die Wanderrouteneintragung Bütlingen-Tespe sollte ersatzlos verzichtet<br />
werden. Sie ist im Regionalen Raumordnungsprogramm nicht enthalten und<br />
entfaltet primär lokale Bedeutung.<br />
ID 65<br />
D 3.8 [10] Stellungnahme<br />
Es wird davon ausgegangen, dass die Festlegung D 3.8 10 die Zielkonzeption für<br />
den Bereich des Turniergeländes Luhmühlen als Ausnahme zulässt.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Thema ist nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Aussage wird von hieraus unterstützt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Zielfestlegung "Standort mit der besonderen<br />
Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr" beinhaltet, sofern<br />
landesplanerische Ziele für den entsprechend umgrenzten Bereich<br />
weder zeichnerisch noch textlich (D 3.1 06) entgegen stehen, auch<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 132 VON 310
Landkreis Harburg<br />
ID 66<br />
D 3.9.3 [05] Stellungnahme<br />
Der Landkreis Harburg wird im Rahmen der Neuaufstellung des<br />
Raumordnungsprogramms 2020 auch den Themenbereich "Hochwasserschutz"<br />
als Bestandteil des Klimafolgenmanagements intensiv betrachten. Hierzu<br />
gehören <strong>nach</strong> dem Landesraumordnungsprogramm Ziffer 3.2.4 Nr. 12 Satz 3<br />
auch überschwemmungsgefährdete Bereiche. Für die binnendeichs gelegenen<br />
elbnahen Teile der <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck und die Ilmenauniederung in der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick sollten über den allgemeinen Hinweis unter 3.9.2 05<br />
ergänzend Aussagen zur Überschwemmungsgefährdung aufgenommen werden,<br />
um mittelfristig wieder zu einer einheitlichen kreisüber-greifenden<br />
raumordnerischen Zielsetzung zu kommen.<br />
ID 67<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Stellungnahme<br />
allgemein die Zulässigkeit von Anlagen für das Freizeitwohnen,<br />
ohne dass dies unter die Ausnahmeregel fällt.<br />
Entgegen stehende Zielfestlegungen gelten für den Bereich der<br />
Luhe-Niederung (FFH-Gebiet und Vorrang für Natur und<br />
Landschaft), erhöhte Abwägungserfordernisse für die Teilbereiche<br />
des Standorts, für die Vorbehalt für ruhige Erholung und/oder<br />
Vorbehalt Natur und Landschaft festgelegt sind.<br />
Textvorschlag: D 3.1 06 und D 3.8 10 werden entsprechend<br />
präzisiert. D 3.1 06 wird wie folgt geändert:<br />
Am Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />
"Tourismus- Westergellerser Heide" sind insbesondere folgende<br />
Nutzungen zulässig:<br />
- Turniersport,<br />
- sonstige Nutzungen im Zusammenhang mit Pferdesport und<br />
Pferdehaltung,<br />
- Konzertveranstaltungen,<br />
- Anlagen für das Freizeitwohnen,<br />
- Hotel.<br />
Dabei sind in dem Teilbereich, für den Vorrang für natur und<br />
Landschaft festgelegt ist, ausnahmsweise nur folgende bauliche<br />
Maßnahmen zulässig...<br />
D 3.8.10 wird wie folgt geändert:<br />
"Anlagen für das Freizeitwohnen sind grundsätzlich nur zulässig<br />
- in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu bebauten Ortslagen<br />
mit der Schwerpunktaufgabe "Erholung",<br />
- an Standorten mit der Schwerpunktaufgabe "Tourismus" oder<br />
- in regional bedeutsamen Erholungsschwerpunkten. …"<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Festlegung von überschwemmungsgefährdeten Bereichen ist<br />
nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens. Eine<br />
solche Festlegung wird im Rahmen einer Neuaufstellung geprüft<br />
werden. Nach den Vorschriften des NROG ist jeder Regionalplan<br />
<strong>nach</strong> 10 Jahren einer "Generalrevision" zu unterziehen, im Fall des<br />
Landkreises Lüneburg also 2013.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 133 VON 310
Landkreis Harburg<br />
Im Bereich des Schwindebaches, nordwestlich von Schwindebeck, trifft das<br />
RROP eine Aussage über einen Bereich des Landkreises Harburg, die über eine<br />
<strong>nach</strong>richtliche Darstellung hinausgeht. Auf diesen Bereich hat sich zwar auch<br />
schon das "alte"RROP des Landkreises Lüneburg erstreckt, insofern tritt hier<br />
keine Änderung ein. Gleichwohl wird angeregt, hier den Verlauf der Grenze des<br />
Landkreises kenntlich zu machen.<br />
Nachrichtlich weise ich darauf hin, dass bei der derzeitigen Darstellung vor allem<br />
im Ausdruck nur schwer zu erkennen ist, ob es sich um Vorbehalts- oder<br />
Vorranggebiete Trinkwassergewinnung handelt und wo ihre Innen- bzw.<br />
Außengrenzen sind.<br />
ID 68<br />
D 3.8 [04] Stellungnahme<br />
Unter Punkt D 3.8 04 werden im ersten Absatz für den Naturpark Grundsätze<br />
festgelegt. Dem<strong>nach</strong> soll der Naturpark ein eindeutiges Profil im Bereich des<br />
Aktiv-, Natur-, Gesundheits- und Kulturtou-rismus erhalten.<br />
Der Naturpark Lüneburger Heide umfasst neben Flächen im Landkreis Harburg<br />
und Soltau Fallingbostel das gesamte Gebiet der <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Amelinghausen und Teile der <strong>Samtgemeinde</strong>n Gellersen und Reppenstedt. Er<br />
wird durch einen gemeinnützigen Verein getragen. Satzungsgemäß wird er<br />
neben dem Erhalt und der Entwicklung der Kulturlandschaft naturverträgliche und<br />
landschaftsgebundene Angebote für die Naherholung und den Tourismus<br />
entwickeln, umsetzen, ggf. pflegen sowie diese veröffentlichen. Diese Projekte<br />
fördern die regionale Entwicklung und somit die Wirtschaftskraft.<br />
Die touristische Vermarktung der Destination Lüneburger Heide obliegt der<br />
Lüneburger Heide GmbH (Sitz Lüneburg).<br />
Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />
ID 69<br />
D 1.5 [04] Stellungnahme<br />
Im RROP-Entwurf werden an mehreren Stellen sind Ziele / Grundsätze neu<br />
aufgestellt oder sind noch enthalten, die - juristisch betrachtet - kein Ziel<br />
/Grundsatz der Raumordnung gem. § 3 ROG sind. Denn sie enthalten keine<br />
"verbindliche Vorgabe in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder<br />
bestimmbaren, ... Festlegungen ...zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des<br />
Raums." So enthält beispielhaft 1.<strong>5.</strong>04 eine neue Verfahrensregelung in Form<br />
eines Überprüfungsgebotes mit der Forderung, eine Strategie zu entwickeln.<br />
Ich rege an, solche Zielsetzungen in ein -dem RROP vorangestelltes- Leitbild<br />
aufzunehmen und dieses mit den Gemeinden zu vereinbaren.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Der Verlauf der Grenze des Landkreises ist dargestellt. Es handelt<br />
sich um eine zusammgesetzte Liniendarstelltung schwarze,<br />
durchgehende Linie Kreisgrenze, schwarze, durchbrochene Linie<br />
Grenze Planungsraum (s Zeichnerische Darstellung 1<strong>5.</strong><br />
Nachrichtliche Darstellungen)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
- Der Entwurf wird daraufhin überprüft, ob es sich im Einzelfall um<br />
Ziele oder Grundsätze handelt und ggf. angepasst (vgl. auch<br />
Abwägung Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft zu<br />
ID 284)<br />
- Ein Leitbild wird nicht erarbeitet, die Verfahrensregelung wird<br />
allerdings überarbeitet und "außerhalb" des RROP ergänzt durch<br />
Vereinbarungen zwischen den Gemeinden.<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 134 VON 310
Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />
ID 70<br />
D 1.6 [05] Stellungnahme<br />
Ich rege an, in Anbetracht der demografischen Entwicklung die Vorschrift zu<br />
präzisieren. Denn vorrangig geht es<br />
in den Gemeinden, die keine zentralen Funktionen haben, darum, einen Ortsteil<br />
der Gemeinde <strong>nach</strong> freier Wahl<br />
für die Grundversorgung herauszubilden.<br />
Im RROP des LK Lüchow-Dannenberg gibt es hierzu folgende Ziele:<br />
Außerhalb von Zentralen Orten darf der Hauptort einer Mitgliedsgemeinde zur<br />
grundzentralen<br />
Versorgung nur beitragen, wenn<br />
• die Mindestausstattung seines Grundzentrums erreicht und die Auslastung<br />
dessen Einrichtungen<br />
gewährleistet ist,<br />
• ein ausgewogenes Verhältnis von Wohn- und Arbeitsstätten im Hauptort<br />
vorliegt oder durch<br />
entsprechende bauleitplanerische Ausweisungen gesichert ist und<br />
• der Hauptort über folgende Einrichtungen verfügt:<br />
Kindergarten, Grundschule, Sportplatz, Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung,<br />
Facharzt für<br />
Allgemeinmedizin, Zweigstelle eines Geldinstituts, handwerkliche<br />
Dienstleistungsbetriebe zur<br />
Deckung des Grundbedarfs, Einzelhandelsgeschäft zur Deckung des<br />
Grundbedarfs und ÖPNVAnbindung.<br />
Ausnahmsweise kann zugelassen werden, daß einzelne, außerhalb des<br />
Hauptortes gelegene<br />
Einrichtungen dem Hauptort zugerechnet werden, wenn bei diesen von einem<br />
dauerhaften und<br />
funktionsgerechten Betrieb ausgegangen werden kann.<br />
Mitgliedsgemeinden von <strong>Samtgemeinde</strong>n haben ihre Entwicklung vorrangig auf<br />
nur einen Ortsteil, ihren<br />
Hauptort, zu konzentrieren.<br />
Die Entwicklung der Hauptorte ist in dem Umfang zulässig, wie<br />
• die bauliche Entwicklung im Zentralen Ort und in Hauptorten mit grundzentralem<br />
Versorgungsbeitrag konzentriert bleibt,<br />
• die funktionale Entwicklung des Zentralen Ortes als Schwerpunkt für die ihm<br />
vorbehaltenen<br />
Einrichtungen und Angebote nicht beeinträchtigt wird,<br />
• der Umfang den Eigenbedarf der Gemeinde nicht überschreitet,<br />
• die übrigen Ziele und Grundsätze beachtet sind.<br />
Der Eigenbedarf <strong>nach</strong> Wohnbauflächen ergibt sich aus dem Bedarf der in der<br />
Mitgliedsgemeinde<br />
ansässigen Bevölkerung. Der Eigenbedarf <strong>nach</strong> Gewerbegebieten ergibt sich aus<br />
dem Bedarf der in der<br />
Mitgliedsgemeinde vorhandenen Betriebe. Flächen für die Neuansiedlung von<br />
Gewerbebetrieben<br />
können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sich die Flächen der<br />
Wirtschafts- und<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregungen betreffen keine Belange des Landkreises Lüchow-<br />
Dannenberg.<br />
Im Übrigen hält es der Landkreis Lüneburg gerade aus Gründen<br />
der demografischen Entwicklung für erforderlich, die Entwicklung<br />
von Standorten mit Funktionen der Daseins-Grundvorsorge<br />
regionalplanerisch zu steuern.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 135 VON 310
Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />
Siedlungsstruktur des Hauptortes unterordnen.<br />
Ausnahmsweise kann eine Entwicklung außerhalb des Hauptortes der<br />
Mitgliedsgemeinde zugelassen<br />
werden, wenn<br />
• die bauliche und funktionale Entwicklung in der Mitgliedsgemeinde auf den<br />
jeweiligen Hauptort<br />
konzentriert bleibt,<br />
• der Umfang der baulichen Entwicklung den Eigenbedarf der Siedlung nicht<br />
überschreitet, und<br />
• die übrigen Ziele und Grundsätze beachtet sind.<br />
Der Eigenbedarf ergibt sich ausschließlich aus dem Wohnbaubedarf der in der<br />
Siedlung ansässigen<br />
Bevölkerung und aus dem gewerblichen Erweiterungsbedarf der vorhandenen<br />
Betriebe.<br />
ID 71<br />
D 2.1 [06] Stellungnahme<br />
Es fällt auf, dass größere Bereiche meines Landkreises bei der Darstellung der<br />
Natura 2000 - Gebiete, deren Abgrenzung ich nicht überprüft habe, mit überplant<br />
wurden.<br />
Diese Darstellungen, wenn nicht unmittelbare funktionale Zusammenhänge<br />
<strong>nach</strong>richtlich aufgezeigt werden sollen, bitte ich auf das Zuständigkeitsgebiet zu<br />
beschränken.<br />
ID 72<br />
D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />
Ich bitte um Ergänzung durch das Ziel und ergänzenden Grundsatz:<br />
"... und die Strecke Lüneburg - Hitzacker - Dannenberg ist mit dem<br />
Ausbaustandard von min. 80 km/h<br />
auszubauen, um dort einen attraktiver Regionalbahnverkehr im 2-Stundentakt zu<br />
betreiben, der in Schwachlastzeiten und am Wochenende gebrochen werden<br />
kann.<br />
ID 72<br />
D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Darstellungen werden entsprechend angepasst.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die vorgeschlagene Formulierung entspricht in ihrem Grad der<br />
Konkretisierung nicht der Maßstabsebene eines RROP. Sinnvoll<br />
erscheint statt dessen eine Ergänzung der textlichen Darstellung<br />
(Grundsatz) in der Weise, eine Beschleunigung und Erhöhung der<br />
Taktfrequenz auf der genannten Strecke zu prüfen.<br />
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass für den Landkreis<br />
Lüneburg die Förderung der parallel verlaufenden Buslinie<br />
(regionalen Hauptlinie) Vorrang hat, weil diese eine deutlich<br />
bessere Erschließungswirkung für die anliegenden Gemeinden des<br />
Landkreises hat.<br />
Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein RROP kein<br />
Finanzierungsinstrument ist.<br />
I<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 136 VON 310
Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />
Ich bitte um Ergänzung durch das Ziel und ergänzenden Grundsatz:<br />
"... und die Strecke Lüneburg - Hitzacker - Dannenberg ist mit dem<br />
Ausbaustandard von min. 80 km/h<br />
auszubauen, um dort einen attraktiver Regionalbahnverkehr im 2-Stundentakt zu<br />
betreiben, der in Schwachlastzeiten und am Wochenende gebrochen werden<br />
kann.<br />
ID 73<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Ich bitte,<br />
a. die Aussagen in Satz 1 als Ziel der Raumordnung umzustufen, z.B. in:<br />
"Für die Verkehrsbeziehungen in Richtung Osten steht die B 216 zur Verfügung.<br />
Die Bedeutung dieser Straße<br />
hat durch die Fertigstellung der Elbbrücke bei Dömitz im Zuge der B 191<br />
zugenommen. Für den<br />
überregionalen Verkehr sind daher von großer Bedeutung<br />
− ...."<br />
Denn die in gemeinsamem Auftrag erstellte Machbarkeitsstudie der SHP<br />
Ingenieure liegt abschließend vor. Alle<br />
verfügbaren Umweltdaten, die Bauleitplanung usw. wurden bei dieser Vorplanung<br />
bis in den Maßstab 1: <strong>5.</strong>000<br />
hinein berücksichtigt.<br />
Der Nachweis der Erforderlichkeit der drei Ortsumgehungen liegt vor. Die Nutzen-<br />
Kosten-Werte sind so hoch,<br />
dass die Aufnahme in den BVWP sehr wahrscheinlich ist.<br />
b. und in die Begründung bitte ich hierzu aufzunehmen:<br />
"Die in der zeichnerischen Darstellung als "erforderlich, bedarf weiterer<br />
Abstimmung" festgesetzten Trassen<br />
sind gleichfalls Ziel der Raumordnung; hier ist jedoch ggf. noch ein<br />
landesplanerisches Verfahren, in der Regel<br />
ein Raumordnungsverfahren mit Prüfung der Raumverträglichkeit von<br />
Trassenvarianten, oder die<br />
Linienbestimmung erforderlich. Die Kartendarstellung dient der Flächensicherung<br />
der <strong>nach</strong> dem derzeitigen<br />
Kenntnisstand geeignetsten Trasse und damit der Abwehr von privilegierten oder<br />
heranrückenden, die Planung<br />
erschwerenden schutzbedürftigen Nutzungen. Durch das landesplanerische<br />
Verfahren bzw. die<br />
Linienbestimmung kann auch auf Grund umfassenderen Kenntnisstandes von<br />
der festgesetzten Trasse<br />
abgewichen werden, ggf. i.V. mit einem Zielabweichungsverfahren."<br />
c. Ich bitte um Korrektur der Begründung zu Beginn des 3. Absatzes von 3.6.3.01<br />
in:<br />
Die Reisegeschwindigkeit liegt wegen der o.a. geschilderten Probleme auch<br />
<strong>nach</strong> Inbetriebnahme der BAB 39<br />
deshalb in einem für das Plangebiet und die östlichen Gebietsteile deutlich zu<br />
niedrigen Bereich.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die genannten Ortsumgehungen sind - noch - nicht im BVWP bzw.<br />
Bedarfsplan des Bundes enthalten, eine Zielfestlegung ist deshalb<br />
nicht möglich (vgl. auch ID 233 - NLStBV sowie Stellungnahme<br />
des ML - ID 278)<br />
Entsprechend der zeichnerischen Festlegung als Vorbehaltstrasse<br />
können die genannten Ortsumgehungen deshalb im Text nur als<br />
Grundsatz festgelegt werden.<br />
Planänderung:<br />
Begründung:<br />
D 3.6.3 02 wird in Absatz 3 wie folgt geändert:<br />
"Die Reisegeschwindigkeit liegt im Vergleich zu den o.g.<br />
Problemen in einem für das Plangebiet und die östlichen<br />
Gebietsteile noch vertretbaren Bereich."<br />
Der 3. Absatz um folgenden Satz 2 ergänzt:<br />
"Für die in der zeichnerischen Darstellung als "erforderlich, bedarf<br />
weiterer Abstimmung" festgesetzten Trassen ist ggf. noch ein<br />
Raumordnungsverfahren mit Prüfung der Raumverträglichkeit von<br />
Trassenvarianten oder die Linienbestimmung erforderlich. Die<br />
Kartendarstellung dient der Flächensicherung der <strong>nach</strong> dem<br />
derzeitigen Kenntnisstand am meisten geeigneten Trasse und<br />
damit der Abwehr von heranrückenden, die Planung<br />
erschwerenden schutzbedürftigen Nutzungen."<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 137 VON 310
Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />
Im übrigen bitte ich um Aktualisierung der Ausführungen, da das Gutachten<br />
abgeschlossen vorliegt.<br />
ID 74<br />
D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />
Ich rege an statt der unbestimmten "Erhaltung der Schiffbarkeit"den Text meines<br />
RROP zu übernehmen:<br />
„Die Bundeswasserstraße Elbe ist in ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten und<br />
auszubauen mit dem Ziel<br />
der Stabilisierung der Fahrrinne mit einer Fahrrinnentiefe von 1,60 m unter dem<br />
GLW 89 bei einer<br />
Fahrrinnenbreite von mindestens 50 m an 95 % der Tage im Jahr, einer<br />
Fahrrinnentiefe bei Mittelwasser<br />
MW von mindestens 2,50 m an durchschnittlich 50 % des Jahres und für den 3lagigen<br />
Containerverkehr mit einer lichten Brückendurchfahrtshöhe von min. 7,00 m über<br />
dem<br />
Bemessungswasserstand, die im Mittel nur an 10 Tagen im Jahr unterschritten<br />
wird.“<br />
denn der in Ihrem Entwurf enthaltene Verweis auf Konzepte Dritter führt zur<br />
Unklarheit, da diese nicht in der<br />
Begründung detailliert ausgeräumt sind.<br />
Inhaltlich wird auch der Ausbau der Reststrecke der Elbe im Zuständigkeits- und<br />
Auswirkungsbereich des<br />
Landkreises Lüchow- Dannenberg gefordert. Diese Zielsetzung ist unabhängig<br />
von der Zuständigkeitsfrage<br />
einer Verträglichkeitsprüfung gem § 34c NNatG zu unterziehen.<br />
ID 74<br />
D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />
Ich rege an statt der unbestimmten "Erhaltung der Schiffbarkeit"den Text meines<br />
RROP zu übernehmen:<br />
„Die Bundeswasserstraße Elbe ist in ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten und<br />
auszubauen mit dem Ziel<br />
der Stabilisierung der Fahrrinne mit einer Fahrrinnentiefe von 1,60 m unter dem<br />
GLW 89 bei einer<br />
Fahrrinnenbreite von mindestens 50 m an 95 % der Tage im Jahr, einer<br />
Fahrrinnentiefe bei Mittelwasser<br />
MW von mindestens 2,50 m an durchschnittlich 50 % des Jahres und für den 3lagigen<br />
Containerverkehr mit einer lichten Brückendurchfahrtshöhe von min. 7,00 m über<br />
dem<br />
Bemessungswasserstand, die im Mittel nur an 10 Tagen im Jahr unterschritten<br />
wird.“<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Frage eines Ausbaus liegt, da es sich um eine<br />
Bundeswasserstraße handelt, in der Zuständigkeit des Bundes. Im<br />
Interesse des Landkreises ist die Erhaltung der Schiffbarkeit in<br />
Verbindung mit einer Stabilisierung der Fahrrinnentiefe von 1,60 m<br />
ohne Ausbaumaßnahmen über die Erneuerung der Buhnen<br />
hinaus, dies vor allem auch deshalb, um die Voraussetzungen für<br />
einen auf Naturerleben gestützten Tourismus zu erhalten und zu<br />
verbessern.<br />
Im Übrigen sprengen die vorgeschlagenen Zielfestlegungen<br />
aufgrund ihrer sehr konkreten Aussagen die Maßstäblichkeit eines<br />
Regionalplans.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es ist ebenfalls im Interesse des Landkreises Lüneburg, eine<br />
schiffbare Wassertiefe von 1,60m an 345 Tagen im Jahr zu<br />
gewährleisten. Dabei ist aber regionalplanerisch im Interesse von<br />
Naturschutz und naturnahmem Tourismus anzustreben, dass dies<br />
ohne zusätzliche Ausbaumaßnahmen geschieht.<br />
Die übrigen sehr konkreten Anregungen sprengen die<br />
übergeordnete Dimension eines Regionalplans.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Der zweite Satz wird zur besseren Klarheit sprachlich wie folgt<br />
gefasst:<br />
„Es liegt im besonderen regionalplanerischen Interesse, die<br />
Schiffbarkeit der Elbe durch den Bund sicherzustellen.“<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 138 VON 310
Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />
denn der in Ihrem Entwurf enthaltene Verweis auf Konzepte Dritter führt zur<br />
Unklarheit, da diese nicht in der<br />
Begründung detailliert ausgeräumt sind.<br />
Inhaltlich wird auch der Ausbau der Reststrecke der Elbe im Zuständigkeits- und<br />
Auswirkungsbereich des<br />
Landkreises Lüchow- Dannenberg gefordert. Diese Zielsetzung ist unabhängig<br />
von der Zuständigkeitsfrage<br />
einer Verträglichkeitsprüfung gem § 34c NNatG zu unterziehen.<br />
ID 75<br />
D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />
Gegenüber vorhandener Sportboothafenstandorte in Neu Darchau und Hitzacker<br />
planen Sie im Amt Neuhaus<br />
ebenfalls Sportboothäfen.<br />
Unabhängig von der ökonomischen Sinnhaftigkeit dieser Planung dürfte dies zu<br />
einer verstärkten<br />
Beunruhigung/ Beeinträchtigung der Elbe sowie der angrenzenden geschützten<br />
Bereiche kommen. Hier sind<br />
FFH - Verträglichkeitsprüfungen unter besonderer Berücksichtigung der<br />
Summationswirkungen erforderlich.<br />
ID 75<br />
D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />
Gegenüber vorhandener Sportboothafenstandorte in Neu Darchau und Hitzacker<br />
planen Sie im Amt Neuhaus<br />
ebenfalls Sportboothäfen.<br />
Unabhängig von der ökonomischen Sinnhaftigkeit dieser Planung dürfte dies zu<br />
einer verstärkten<br />
Beunruhigung/ Beeinträchtigung der Elbe sowie der angrenzenden geschützten<br />
Bereiche kommen. Hier sind<br />
FFH - Verträglichkeitsprüfungen unter besonderer Berücksichtigung der<br />
Summationswirkungen erforderlich.<br />
ID 75<br />
D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />
Gegenüber vorhandener Sportboothafenstandorte in Neu Darchau und Hitzacker<br />
planen Sie im Amt Neuhaus<br />
ebenfalls Sportboothäfen.<br />
Unabhängig von der ökonomischen Sinnhaftigkeit dieser Planung dürfte dies zu<br />
einer verstärkten<br />
Beunruhigung/ Beeinträchtigung der Elbe sowie der angrenzenden geschützten<br />
Bereiche kommen. Hier sind<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
In der Begründung wird ergänzt , dass Maßnahmen zur<br />
Sicherstellung der Schiffbarkeit mit EU-Recht / Regelungen des<br />
Biospärenreservatsgesetzes vereinbar sein müssen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Nicht Gegenstand der Planänderung, weil die genannten Häfen<br />
bereits im RROP 2003 enthalten sind.<br />
Mögliche, durch infrastrukturelle und bauliche Entwicklungen<br />
bedingte Umweltauswirkungen insbesondere auf das betroffene<br />
FFH-Gebiet Nr. 74 „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und<br />
Geesthacht“ werden ggf. in den erforderlichen <strong>nach</strong>folgenden<br />
Verfahren naturschutzfachlich zu prüfen und zu bewerten sein.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 139 VON 310
Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />
FFH - Verträglichkeitsprüfungen unter besonderer Berücksichtigung der<br />
Summationswirkungen erforderlich.<br />
ID 76<br />
D 3.8 [03] Stellungnahme<br />
Der Naturpark Elbufer-Drawehn wird umbenannt in Naturpark Elbhöhen-<br />
Wendland, ich bitte um Korrektur.<br />
ID 77<br />
D 3.9.1 [03] Stellungnahme<br />
Ich bitte um Regelungen der Grundwasserentnahmen, denn u.a. der Kateminer<br />
Mühlenbach erhält durch zu<br />
hohe Grundwasserentnahmen im Oberlauf nicht mehr die für sein ökologisches<br />
Gleichgewicht erforderliche<br />
Wassermenge.<br />
Ich bitte dringend um die Übernahme der Ziele und der Begründung meines<br />
RROP 2004:<br />
„Erlaubnisse und Bewilligungen von Grundwasserentnahmen müssen<br />
gewährleisten, daß<br />
der Naturhaushalt funktionsfähig bleibt, insbesondere keine negativen<br />
Veränderungen der<br />
standorttypischen Pflanzengesellschaften und Artenzusammensetzung eintreten.<br />
Durch Entnahmen bzw. Entwässerungsmaßnahmen dürfen keine wesentlichen<br />
Grundwasserabsenkungen erfolgen, dies bedeutet in<br />
• Gebieten mit einem geringen Grundwasserflurabstand, daß ein für das<br />
Pflanzenwachstum<br />
ausreichender Grundwasserstand sichergestellt,<br />
• Gebieten mit einem großen Grundwasserflurabstand, daß die Mittel- und<br />
Niedrigwasserführung der<br />
Bachläufe gewährleistet und<br />
• Vorbehalts- und Vorranggebieten für Natur und Landschaft sowie für<br />
Grünlandbewirtschaftung,<br />
-pflege und -entwicklung, dass ein das Wachstum der feuchtigkeitsliebenden<br />
Pflanzengesellschaften gewährleistender Grundwasserstand sichergestellt bleibt,<br />
• in Natura 2000-Gebieten, dass die dortigen Erhaltungsziele nicht erheblich<br />
beeinträchtigt werden.<br />
Wasser für die Feldberegnung darf nur aus dem Grundwasser oder der<br />
Elbe/Elbe-Seiten-Kanal<br />
entnommen werden, sofern die Entnahme mit dem Schutz von Gesundheit und<br />
Boden vereinbar ist.“<br />
und dies zu begründen u.a. durch:<br />
„Die Grundwassernutzung darf <strong>nach</strong>haltig nicht größer sein, als der Teil der<br />
Grundwasserneubildung, der nicht<br />
den unter- oder oberirdischen Abfluss und Verdunstung ausgleicht; hierbei ist auf<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Begriff "Naturpark Elbufer-Drawehn" wird ersetzt durch<br />
"Naturpark Elbhöhen-Wendland"<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die angesprochenen Inhalte sind nicht Bestandteil des laufenden<br />
Änderungsverfahrens, sie werden jedoch Gegenstand der 2013<br />
anstehenden vollständigen Überprüfung des RROP sein.<br />
Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass bereits laut RROP<br />
2003 Auswirkungen von Grundwasser-Entnahmen auf die<br />
Gewässersysteme und den Naturhaushalt zu berücksichtigen sind<br />
(s. D 3.9.1 03).<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 140 VON 310
Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />
ein langjähriges Mittel<br />
abzustimmen. Das "nutzbare Grundwasserdargebot" entspricht einem Anteil von<br />
ca. 15-25 % der<br />
Grundwasserneubildungsrate. Die wasserwirtschaftlich-ökologisch gewinnbare<br />
Grundwassermenge mss<br />
darüber hinaus deutlich geringer sein als die hydrogeologisch nutzbare Menge:<br />
Ein Grundwasserstand ist zu sichern, der die öffentliche Wasserversorgung, das<br />
dem ursprünglichen<br />
Standortpotential entsprechende Baum- und Strauchwachstum und die Erhaltung<br />
der Vegetationsdecke,<br />
insbesondere in der Vorranggebieten für Natur und Landschaft sowie für<br />
Grünlandbewirtschaft, -pflege und<br />
-entwicklung, gewährleistet. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß trotz<br />
Berücksichtigung der notwendigen<br />
hydrologisch-ökologischen und sonstigen Zusammenhänge eine Absenkung des<br />
Grundwasserspiegels im<br />
Einzugsbereich der Entnahmestelle erfolgt (Entnahmetrichter). Entnahmen<br />
dürfen auch nicht zu einer<br />
Schädigung der Fließgewässer durch starke Verringerung des<br />
Niedrigwasserabflusses oder gar das<br />
Trockenfallen einzelner Gewässerabschnitte führen.<br />
Seit etwa 1971 sind die Grundwasserstände teilweise in besorgniserregender<br />
Weise im Drawehn gesunken und<br />
Abflüsse der Gewässer zurückgegangen. Diese Tendenz kommt erst langsam<br />
zum Stillstand. Ursache waren<br />
niederschlagsarmen Jahre und die erhöhten Grundwasserentnahmen für die<br />
landwirtschaftliche Beregnung, die<br />
tlw. sprunghaft angestiegen sind.<br />
Angesichts der geringen Wasserführung der oberirdischen Gewässer sind<br />
Entnahmen aus diesen ökologisch<br />
nicht mehr vertretbar. Allenfalls kann Beregnungswasser aus der fließenden<br />
Welle größerer Gewässer<br />
entnommen werden, wenn die ausreichende Wasserführung gewährleistet bleibt.“<br />
ID 78<br />
D 3.9.1 [08] Stellungnahme<br />
Ich hatte darum gebeten, die Abgrenzung des im Drawehn liegenden<br />
gemeinsamen Vorranggebietes für<br />
Trinkwassergewinnung von meinem RROP zu übernehmen. Denn der<br />
vollständige Einbezug der Ortslagen von Walmsburg, Katemin und Neu Darchau<br />
ist unrealistisch, auch wenn die Abstromrichtung hier von Südwest <strong>nach</strong> Nordost<br />
bis an die Elbe heran verläuft.<br />
Beim Erlaß neuer Verordnungen werden die Schutzgebiete nur bis dicht an die<br />
Ortslagen heranreichen, diese aber nicht einbeziehen. Die Abgrenzung sollte<br />
daher südlich der in den F-Plänen dargestellten Baugebiete erfolgen.<br />
Ich bitte dies zu korrigieren. Auf jeden Fall bitte ich, Ihre Darstellung für den<br />
Bereich meines Landkreises<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Themen sind nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens. Die Darstellung wurde auf Lüchow-<br />
Dannenberger Gebiet so gewählt, weil sonst<br />
Darstellungsüberlagerung mit anderen Themen auf dem LG Gebiet.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 141 VON 310
Landkreis Lüchow-Dannenberg<br />
aufzugeben und an meine Abgrenzung entlang der Elbe anzupassen.<br />
ID 79<br />
D 3.9.3 [01] Stellungnahme<br />
Unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Klimaveränderung sollte sich<br />
Hochwasserschutz nicht nur auf die Erhöhung von Deichen und die Beseitigung<br />
von Gehölzen beschränken, auch innovative Hochwasserschutzkonzepte wie z.<br />
B. Ausweisung von möglichen Retentions- und Polderflächen bei prekären<br />
Hochwasserereignissen sollten Gegenstand einer RROP - Fortschreibung sein.<br />
Ich rege deshalb die Ergänzung des Satzungstextes von 3.9.3.01 <strong>nach</strong> dem 1.<br />
Satz gemäß meinem RROP 2004 an:<br />
Diese Bereiche sind von Planungen, Maßnahmen oder Nutzungen, insbesondere<br />
von Bebauung, freizuhalten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen<br />
Maßnahmen die Überflutung durch Hochwasser, die Hochwasserrückhaltung und<br />
den Hochwasserabfluß beeinträchtigen können oder den Retentionsraum<br />
verkleinern. Eine Vergrößerung der Retentionsräume sowie die Ausweisung von<br />
Poldern ist anzustreben.<br />
Bodenbewirtschaftung muß gemäß guter fachlicher Praxis so erfolgen, dass<br />
keine Abschwemmungen von Bodenbestandteilen, Pflanzenschutzmitteln oder<br />
Nährstoffen erfolgen; Ackerland soll in Grünland umgewandelt werden.<br />
Die Dauergrünlandnutzung auf staunassen Böden, grundwasserbeeinflußten<br />
Anmoorböden, in den Auenbereichen und in den Vorranggebieten<br />
Hochwasserschutz ist zu erhalten und, wenn möglich, durch die Umwandlung<br />
von Acker auszuweiten. Eine Ackernutzung stellt dort keine der guten fachlichen<br />
Praxis gem. § 5 BNatSchG entsprechende Landwirtschaft dar.und dies zu<br />
begründen u.a. durch:<br />
Die "Leitlinien über die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft" der<br />
Landwirtschaftskammer bilden das Regelwerk für die gesamte Flächennutzung<br />
im Rahmen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung, in Schutzgebieten als<br />
Schwelle für Ausgleichszahlungen. Sie stellen einen gelungenen Kompromiß<br />
zwischen den<br />
Nutzungsansprüchen dar (Landwirtschaft, Naturschutz, Gewässerschutz,<br />
Bodenschutz, Klimaschutz).<br />
Sie werden als Ziel der Raumordnung übernommen, um einen ergänzenden<br />
Ausgleich zwischen den Interessenlagen zu treffen neben den Anforderungen,<br />
die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 (2) des<br />
Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben.<br />
Einzelnen Anbaumethoden, Kulturarten oder Produktionsrichtungen der<br />
Landwirtschaft wird so der Rahmen gegeben, sich auf betriebswirtschaftliche<br />
Erfordernisse oder neue Marktbedingungen schnellstmöglich einzustellen.<br />
In den im letzten Absatz aufgeführten Gebieten ist Ackerbau nicht<br />
ordnungsgemäß. Der Umfang des Grünlandes ist gegenüber früher deutlich<br />
herabgesetzt worden. Eine weitere Reduzierung widerspricht dem Boden- und<br />
Gewässerschutz sowie der Sicherung der ökologischen Schutzwürdigkeit.“<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Thema ist nicht Gegenstand der Änderung, Überprüfung 2013.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 142 VON 310
Landkreis Uelzen<br />
ID 56<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
das in 3.6.2 02 formulierte Ziel der Raumordnung zum Bau des dritten Gleises<br />
von Hamburg <strong>nach</strong> Hannover wird durch den Landkreis Uelzen ausdrücklich<br />
unterstützt<br />
ID 57<br />
D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />
Dies gilt (Zustimmung) auch für das in 3.6.4 01 festgelegte Ziel zum zeitnahen<br />
Neubau des Schiffhebewerkes Scharnebeck.<br />
ID 58<br />
D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />
Aus Sicht des Landkreises Uelzen wird für Kapitel 3.6.3 erforderlich gehalten, ein<br />
regionales Ziel zur schnellen Realisierung der A 39 zu ergänzen.<br />
ID 59<br />
D 1.8 [01] Stellungnahme<br />
Die Neetze und einige Nebenbäche (z.B. Mausetalbach) sind als Vorranggebiet<br />
für Natur und Landschaft dargestellt. Dies sollte dann auch für die Strachau<br />
gelten, die im RROP des Landkreises Uelzen als Vorranggebiet dargestellt ist, in<br />
Ihrem Entwurf jedoch nur als Vorbehaltsgebiet.<br />
Im RROP des Landkreis Uelzen ist der Kernbereich des Süsing als<br />
Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft dargestellt. Dieser<br />
Bereich setzt sich aus Sicht des Landkreises auch im Bereich südlich und<br />
westlich von Barnstedt im bewaldeten Bereich (Krähenberg, Grebensberg,<br />
Spitzberge, Fuchsberge, Glüsingen) fort und schließt an ihre Darstellung<br />
südöstlich von Betzendorf an. Eine entsprechende Darstellung wie im Landkreis<br />
Uelzen wird angeregt. Ähnlich verhält es sich mit dem Bereich Tellmer Berg.<br />
Für den Standortübungsplatz Wendisch-Evern ist auch im Bereich des<br />
Landkreises Uelzen ein Sperrgebiet dargestellt. Dieses ist im östlichen Bereich<br />
bis an der ESK zu vergrößern (siehe Anlage).<br />
Die Zeichnerische Darstellung sollte noch ergänzt werden um den üblichen<br />
Hinweis: Darstellungen außerhalb des Planungsraums geben lediglich<br />
Zusammenhänge im Grenzbereich wieder.<br />
ID 59<br />
D 1.8 [01] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Ziel ist bereits in Ziff. 3.6.3 enthalten. Zur Klarstellung soll der<br />
zweite Satz allerdings zu einer neuen Ziff. 03 werden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 143 VON 310
Landkreis Uelzen<br />
Die Neetze und einige Nebenbäche (z.B. Mausetalbach) sind als Vorranggebiet<br />
für Natur und Landschaft dargestellt. Dies sollte dann auch für die Strachau<br />
gelten, die im RROP des Landkreises Uelzen als Vorranggebiet dargestellt ist, in<br />
Ihrem Entwurf jedoch nur als Vorbehaltsgebiet.<br />
Im RROP des Landkreis Uelzen ist der Kernbereich des Süsing als<br />
Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft dargestellt. Dieser<br />
Bereich setzt sich aus Sicht des Landkreises auch im Bereich südlich und<br />
westlich von Barnstedt im bewaldeten Bereich (Krähenberg, Grebensberg,<br />
Spitzberge, Fuchsberge, Glüsingen) fort und schließt an ihre Darstellung<br />
südöstlich von Betzendorf an. Eine entsprechende Darstellung wie im Landkreis<br />
Uelzen wird angeregt. Ähnlich verhält es sich mit dem Bereich Tellmer Berg.<br />
Für den Standortübungsplatz Wendisch-Evern ist auch im Bereich des<br />
Landkreises Uelzen ein Sperrgebiet dargestellt. Dieses ist im östlichen Bereich<br />
bis an der ESK zu vergrößern (siehe Anlage).<br />
Die Zeichnerische Darstellung sollte noch ergänzt werden um den üblichen<br />
Hinweis: Darstellungen außerhalb des Planungsraums geben lediglich<br />
Zusammenhänge im Grenzbereich wieder.<br />
Loheide, Marcus<br />
ID 569<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
als Bewohner des Schäferfeldes wären ich und meine Familie von der Änderung<br />
des Raumordnungsprogramms im Bereich Tiergartenkamp unmittelbar betroffen<br />
und in unseren Erholungsmöglichkeiten stark eingeschränkt.<br />
Die Bewohner einer Stadt benötigen zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu<br />
erreichende, zusammenhängende Erholungsflächen in ausreichender Größe, so<br />
dass es nicht zu einer Übernutzung weniger Flächen kommt, auf denen die<br />
natürliche Vielfalt dann extrem verringert wird.<br />
Es ist nicht zu verstehen, dass bundesweit ein Umdenken hin zu weniger<br />
Flächenversiegelung und <strong>nach</strong>haltigem Umgang mit Naturflächen stattfindet und<br />
Lüneburg einen diametral entgegengesetzten Kurs fährt – noch dazu völlig ohne<br />
Not. Denn weder die Zuzugszahlen noch die bisher fehlende Auslastung<br />
bestehender Neubaugebiete erfordern Handlungsbedarf. Ganz zu schweigen von<br />
den Kapazitäten, die durch den Generationenwechsel in den alten Wohngebieten<br />
– auch hier im Schäferfeld - entstehen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Zu Vorranggebiet ruhige Erholung:<br />
Die Strachau bleibt Vorbehaltsgebiet, da der derzeitige Zustand<br />
und das Entwicklungspotential nicht für ein Vorranggebiet<br />
ausreichen. Dies mag für den im LK UE liegenden<br />
Quellbereich/Oberlauf der Strachau anders eingeschätzt werden.<br />
Der Süsing und andere Bereiche verbleiben als Vorbehaltsgebiete<br />
für ruhige Erholung.<br />
Der Süsing als großes zusammenhängendes Waldgebiet ist durch<br />
die relative Ruhe gekennzeichnet. Ein Vorranggebiet könnte<br />
dagegen die dort vorkommenden störempfindlichen,<br />
bestandsbedrohten Tiere gefährden.<br />
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mögliche zeichnerische<br />
Änderungen nur <strong>nach</strong> Maßgabe eines neuen<br />
Landschaftsrahmenplans vorgenommen werden sollten. Dies wird<br />
Gegenstand der kompletten Überprüfung 2013 sein.<br />
Zu Standortübungsplatz (StOÜPl):<br />
Die Anregung wird berücksichtigt, da es sich um eine<br />
<strong>nach</strong>richtliche Übernahme eines von einer Bundesbehörde bereits<br />
festgelegten Gebietes handelt.<br />
Ergänzung der Legende:<br />
Die Anregung wird berücksichtigt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 144 VON 310
Loheide, Marcus<br />
Ich protestiere gegen eine Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige Erholung<br />
im Bereich Tiergartenkamp!<br />
Lüdersburg Gemeinde<br />
ID 37<br />
Stellungnahme<br />
Wir kommen auf Ihr Schreiben vom 06.08.2009 zurück und teilen Ihnen mit, dass<br />
die Gemeinde Lüdersburg keine Einwendungen bzw. Ergänzungen bezüglich der<br />
Änderung/Fortschreibung 2009 vorzubringen hat.<br />
Lüneburg, Hansestadt<br />
ID 328<br />
D 1.2 [01] Stellungnahme<br />
Die Verankerung der Abstimmung zwischen den Gemeinden als<br />
regionalplanerische Zielsetzung wird prinzipiell begrüßt.<br />
ID 329<br />
D 1.5 [01] Stellungnahme<br />
Mit beiden Zielen (D 1.2 01 und 1.5 01) soll über die Raumordnung eine neue<br />
Planungsebene eingeführt werden. Dass die untere Landesplanungsbehörde<br />
Gemeinden dazu verpflichten kann, wird angezweifelt (s. auch Stn. zu D 2.5 01).<br />
Das BauGB eröffnet zwar die Möglichkeit von gemeinsamen<br />
Flächennutzungsplänen (§ 204) oder Planungsverbänden (§ 205). Da die<br />
Planungshoheit bei den Gemeinden liegt, entscheiden diese über entsprechende<br />
Zusammenschlüsse.<br />
Die Landesplanungsbehörden sind weder <strong>nach</strong> BauGB noch <strong>nach</strong> ROG bzw.<br />
NROG ermächtigt, in den Gemeinden die Aufstellung von eigenen oder<br />
übergreifenden Entwicklungsplanungen zu veranlassen. Die Verpflichtung zur<br />
Aufstellung von Flächennutzungsplänen ergibt sich bereits aus den §§ 1 u. 5 ff.<br />
BauGB. Weitergehende Bestimmungen können durch einen Regionalplan nicht<br />
getroffen werden. Die Ergänzung wird daher abgelehnt.<br />
ID 330<br />
D 1.5 [02] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Werden Entwicklungskonzepte erstellt und mit der<br />
Landesplanungsbehörde abgestimmt (Einvernehmen nicht<br />
erforderlich), so beinhalten sie regelmäßig aufgrund ihres<br />
übergeordneten, längerfristigen Ansatzes Zielsetzungen im<br />
„Übergangsbereich“ zwischen der kommunalen und der regionalen<br />
Ebene. Ziel der Regelung ist es, solche Konzepte mit auch<br />
raumordnerischem Bezug im Sinne des Subsidiaritätsprinzips und<br />
des Grundsatzes der Verantwortungsgemeinschaft auf der<br />
informellen interkommunalen Ebene anzusiedeln.<br />
Die Regelung ist, da als Grundsatz formuliert, daher<br />
rechtssystematisch zulässig.<br />
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass es über die §§ 204 und<br />
205 hinaus Möglichkeiten einer interkommunalen Kooperation<br />
gibt, wie sie in § 13 ROG aufgeführt werden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 145 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
Ziele und Grundsätze der gemeindlichen Bauleitplanung sind in den §§ 1 und la<br />
BauGB abschließend aufgeführt. Die Zielfestlegung unter D 1.5 02 wird insofern<br />
weitgehend davon erfasst. Darüber hinausgehende Zielsetzungen oder<br />
Präzisierungen kollidieren mit der gemeindlichen Planungshoheit. Eine typische<br />
regionalplanerische Zielsetzung zur Beeinflussung der Raumstruktur wird in den<br />
aufgeführten Zielfestlegungen nicht erkannt, sie können daher fortfallen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Es handelt sich hier um die Konkretisierung von Grundsätzen des<br />
aktuellen LROP´s (s. 1.1 03 und 06, 07). Der Fokus dieser<br />
regionalplanerischen Festlegungen liegt auf der Berücksichtigung<br />
des demografischen Wandels im Rahmen von räumlicher Planung.<br />
Dieser Gesichtspunkt wird so in §§ 1und 1a BauGB nicht<br />
aufgegriffen. Der demografische Wandel ist überregional und<br />
raumbeutsam und betrifft das gesamte Kreisgebiet, daher ist die<br />
Integration des Themas Demografischer Wandel in die<br />
unterschiedlichen Handlungsfelder auf regionlplanerischer Ebene<br />
zulässig und von Bedeutung.<br />
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass auch im für die<br />
Regionalplanung maßgeblichen Rahmengesetz, dem<br />
Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG), ähnliche Regelungen in<br />
den Grundsätzen des § 2 enthalten sind.<br />
Textänderung:<br />
Ziffer 2 wird zur Klarstellung in einen Grundsatz umgewandelt und<br />
sprachlich neu gefasst.<br />
D 1.5 02 wird wie folgt geändert (statt Ziel Grundsatz) und durch<br />
einen neuen 3. Spiegelstrich ergänzt:<br />
…"...dass<br />
- die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Standorte nicht gefährdet<br />
oder <strong>nach</strong>haltig beeinträchtigt wird,<br />
- das Erscheinungsbild der Gemeinden und die Lebensweise ihrer<br />
Einwohner prägenden baulichen und landschaftlichen Strukturen<br />
erhalten und weiter entwickelt werden; hierzu gehören<br />
insbesondere Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des<br />
Naturschutzes und der Landschaftspflege innerorts wie in der<br />
freien Landschaft,<br />
- Anlagen für die allgemeine Grundausstattung in<br />
Erholungsgebieten gemäß den<br />
naturräumlichen Vorgaben geplant und hergerichtet,<br />
- bei allen siedlungsrelevanten Entscheidungen, Planungen und<br />
Maßnahmen Gleichstellungsbelange inhaltlich einbezogen und<br />
entsprechend berücksichtigt werden.<br />
Auf Beschluss des Kreistages vom 20.12.10 wird darüber hinaus<br />
folgender 3. Spiegelstrich neu eingefügt:<br />
"...Natur- und Landschaftsräume gesichert werden. Insbesondere<br />
sollten Siedlungsräume nicht zusammenwachsen. Diese Flächen<br />
sollten im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen Sicherung und ökologischen<br />
Verbesserung positiv weiterentwickelt werden."<br />
(Grundsatz).<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 146 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
ID 331<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Die Reduzierung des Flächenverbrauchs bis 2020 um 50 % zu reduzieren<br />
spiegelt die Zielsetzung der Bundesregierung wieder, die von den Gemeinden in<br />
ihrer Bauleitplanung berücksichtigt wird. Problematisch ist die mangelnde<br />
Vergleichbarkeit der in den Teilraum eingeschlossenen Gemeinden:<br />
Ein erforderliches Wachstum im Oberzentrums Lüneburg wird von den kleineren<br />
Partnern bei zu erwartenden eigenen Einschränkungen kaum mitgetragen<br />
werden. Die Stadt müsste sich bei allen Planungsvorhaben mit den<br />
Grundzentren im Umfeld abstimmen und würde ggf. von ihrer Zustimmung<br />
abhängen. Eine Begründung für die konkrete Abgrenzung der Teilräume wird<br />
nicht gegeben und erschließt sich auch nicht.<br />
Die formulierte Idee der Teilräume ist in der dargestellten Form nicht umsetzbar,<br />
da die räumliche und politische Zuordnung nicht identisch sind. Nur wenn eine<br />
politische Verantwortbarkeit gegeben ist, kann eine Steuerung innerhalb eines<br />
Teilraums ermöglicht werden. In dieser Konsequenz muss die Hansestadt<br />
Lüneburg einen eigenständigen Teilraum bilden.<br />
Die Auslösung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes zur Entwicklung von<br />
gemeinsamen Kriterien, zur Herstellung einer gemeinsamen vergleichbaren<br />
Datenbasis und zur Ermittlung und Bewertung vergangener und zukünftiger<br />
Siedlungsvorhaben ist zu erwarten.<br />
Inhaltlich wird das mit D 1.5 03 verfolgte Ziel bereits ohnehin durch den §1 a Abs.<br />
2 BauGB vorgegeben und ist damit in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.<br />
Eine zusätzliche Regelung auf der Ebene der Regionalplanung wird abgelehnt.<br />
ID 332<br />
D 1.5 [04] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Die Begründung wird wie folgt geändert:<br />
"Darüber hinaus wurde als weiterer Grundsatz formuliert, Natur-<br />
und Landschaftsräume zu sichern insbesondere mit dem Ziel,<br />
Siedlungsräume nicht zusammenwachsen zu lassen und die frei<br />
gehaltenen Flächen im Sinne einer ökologischen Verbesserung<br />
positiv weiter zu entwickeln. Dieser Grundsatz ist zum einen eine<br />
Selbstverpflichtung als Leitlinie für den künftigen neuen<br />
Landschaftsrahmenplan. Er richtet sich aber auch an die<br />
gemeindliche Bauleitplanung. Sie sollen ermutigt werden, die<br />
Bemühungen der jüngeren Vergangenheit, die sich bereits in<br />
Entwicklungsplänen, Flächennutzungs- und Landschaftsplänen<br />
einer Reihe von Gemeinden widerspiegeln, im Sinne nicht nur der<br />
Ökologie, sondern auch etwa des Klimaschutzes und der<br />
Erhaltung und Verbesserung des Wohnumfeldes für die dort<br />
lebenden Menschen weiter konsequent fortzuführen."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Gemeinde Adendorf (ID 17)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 147 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
Zunächst ist anzumerken, dass die Regionalplanungsbehörde nicht die<br />
Aufsichtsbehörde oder Genehmigungsbehörde für die Bauleitplanung der<br />
Hansestadt Lüneburg ist, daher auch nicht ermächtigt ist, deren Bauleitplanung<br />
zu überprüfen.<br />
Sofern ein freiwilliger Zusammenschluss von Gemeinden auf der Grundlage der<br />
§§ 204 oder 205 BauGB entstehen würde, würden diese Gemeinden oder<br />
Planungsverbände in Zusammenarbeit mit den dann jeweils zuständigen<br />
Genehmigungsbehörden ihre Planungen überprüfen. Eine Grundlage für die<br />
Überprüfung gemeindlicher Planungen ist den einschlägigen<br />
Raumordnungsgesetzen nicht zu entnehmen.<br />
Ergänzend ist auf den hohen Prüfungsaufwand in Form von Zeit, Personal und<br />
Geld für einen relativ kurzen 5-Jahres-Rhythmus hinzuweisen. Die Zielsetzung<br />
wird abgelehnt.<br />
ID 333<br />
D 1.5 [09] Stellungnahme<br />
Als anzustrebende Vorgabe für Raumstrukturen ist dieses Ziel <strong>nach</strong>vollziehbar<br />
ID 334<br />
D 1.5 [10] Stellungnahme<br />
Standorte für eine intensive Erholungsnutzung sowie für emissionsintensive<br />
Sportarten sind für die Hansestadt Lüneburg im vorliegenden Entwurf nicht<br />
vorgesehen.<br />
ID 335<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Den Umlandgemeinden mit mittelzentralen Teilfunktionen werden mit dem<br />
Änderungsentwurf insbesondere großflächige Handelseinrichtungen zugestanden<br />
(s. auch D 1.6 06). Das Abstimmungsgebot ist zwar zu begrüßen, ein über die<br />
Nahversorgung für die Grundzentren hinausgehender Kaufkraftabfluss aus dem<br />
unmittelbar angrenzenden Oberzentrum ist jedoch die zu erwartende Folge<br />
dieser Zielsetzung.<br />
Eine Ausweitung der Ziele für die Einzelhandelsausstattung der Randgemeinden<br />
über die eigene Nahversorgung hinaus, wird daher abgelehnt.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Der erste Abschnitt der Anregung wird zur Kenntniss<br />
genommmen. Die Ziele des Landesraumordnungsprogramms sind<br />
für den gesamten Landkreis bindend (s. Ziel 3.1.1 02 LROP).<br />
Korrekt ist der Hinweis, dass gem. §§ 204 und 205 BauGB der<br />
Zusammenschluss zu einem Planungsverband auf Freiwilligkeit<br />
beruht.<br />
Das Raumordnungsgesetz eröffnet allerdings in § 13 ROG<br />
verschiedene Möglichkeiten für eine interkommunale<br />
Zusammenarbeit, infrage kommen hier insbesondere die in Abs. 2<br />
Nr. 1 und 3 genannten vertraglichen Vereinbarungen sowie die<br />
Durchführung einer Raumbeobachtung. (s. ID 32, 532, 464, 482).<br />
Anhand der Daten der künftigen Wohnbaulandabfragen des<br />
Landes kann ohne großen Aufwand der Grad der Zielerreichung<br />
bzw. -abweichung festgestellt werden. Vorgeschlagen wird, hier<br />
den Verbrauchs-Durchschnitt von zwei aufeinander folgenden<br />
Abfragen zugrunde zu legen, um übliche Schwankungen so weit<br />
wie möglich zu glätten.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die entsprechende Zielfestlegung ist unter Berücksichtigung der<br />
vorliegenden gutachterlichen Beurteilung des Büros Dr. Lademann<br />
& Partner geändert worden. Zielsetzung dieser Änderung ist,<br />
dass eine (ohnehin auch mit der bisherigen Formulierung nicht<br />
beabsichtigte) Beeinträchtigung der Einzelhandelsfunktionen des<br />
Oberzentrums Lüneburg nicht zu befürchten ist.<br />
(s. ID 286)<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 148 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
ID 336<br />
D 1.6 [03] Stellungnahme<br />
Eine Entwicklung über die im Flächennutzungsplan bereits dargestellten Flächen<br />
hinaus wird erschwert, soweit dann die hier definierten zentralen<br />
Siedlungsgebiete überschritten werden sollen.<br />
Die Definition des jeweiligen zentralen Siedlungsgebietes durch die Festlegung<br />
von Bauflächen und Baugebieten ist nicht Aufgabe der Raumordnung, sondern<br />
muss weiterhin den Gemeinden als Trägern der Bauleitplanung überlassen<br />
bleiben.<br />
ID 337<br />
D 1.6 [06] Stellungnahme<br />
Gegenüber dem RROP 2003 wird die in den Grundzentren mögliche<br />
Verkaufsfläche von 2000 m2 auf 2500 m2 heraufgesetzt. Eine generelle 800-m2-<br />
Obergrenze für Einzelvorhaben fehlt. Insofern steht das Ziel im Widerspruch zur<br />
Begründung, <strong>nach</strong> der in den Grundzentren der für die kleinen Orte<br />
standortprägende Lebensmitteleinzelhandel erhalten werden soll.<br />
Die Zielsetzung läuft darauf hinaus, dass größeren und zentraleren<br />
Handelseinrichtungen künftig nicht mehr ihre raumordnerische Unverträglichkeit<br />
entgegengehalten werden kann. In den Umlandgemeinden der Hansestadt<br />
Lüneburg können somit Läden und Märkte entstehen, die ihre oberzentrale<br />
Funktion stark beeinträchtigen.<br />
Die ausdrückliche Öffnung von Adendorf und Bardowick für großflächigen<br />
Einzelhandel führt zu einer weiteren Schwächung des Stadtgebietes der<br />
Hansestadt Lüneburg und seiner Innenstadt als zentralem Einkaufsstandort.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
In Ziff. 1.6 06 erhält der 2. Satz des letzten Absatzes folgenden<br />
Wortlaut:<br />
"Innenstadtrelevante Sortimente sind nur in einem Umfang bis zu<br />
800 m² Verkaufsfläche je Vorhaben zulässig. Dabei darf am<br />
Standort Bardowick/K 46 jedoch bei der Gesamtheit neuer oder<br />
durch Nutzungsänderungen geänderter Vorhaben eine<br />
Verkaufsfläche von 1500 m² und am Standort Adendorf/ B 209<br />
eine Verkaufsfläche von 1400 m² zentrenrelevater Sortimente<br />
nicht überschritten werden."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Ziele und Grundsätze des RROP sind aus dem ROG gem. § 8<br />
Abs. 3 NROG insbesondere aus dem<br />
Landesraumordnungsprogramm zu entwickeln.<br />
Die im Landesraumordnungsprogramm für den Planungsraum<br />
enthaltenen Ziele der Raumordnung sind zu übernehmen und ggf.<br />
zu konkretisieren. Dieser Aufgabe kommt das RROP hier <strong>nach</strong>.<br />
Der Punkt 2.2 02 LROP (zentrale Siedlungsbereiche) ist als<br />
Zielfestlegung ausgestaltet und wird im RROP entsprechend<br />
konkretisierend festgelegt.<br />
Die gewählte Formulierung mit Bezug auf die jeweiligen<br />
Darstellungen der kommunalen Flächennutzungspläne und damit<br />
die gemeindliche Bauleitplanung stellt im Übrigen den <strong>nach</strong> dieser<br />
landesplanerischen Vorgabe geringsten Eingriff in die kommunale<br />
Planungshoheit dar.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Argumentation, dass die Anhebung der max. Größe auf<br />
2.500m² die Einzelhandelsfunktionen der Hansestadt Lüneburg<br />
beeinträchtigen könnten, trifft insofern ins Leere, als die<br />
Zulässigkeit von Einzelhandelsgroßprojekten ja durch die im 3.<br />
Spiegelstrich getroffene Regelung unter dem ausdrücklichen<br />
Vorbehalt steht, dass eine derartige Beeinträchtigung<br />
ausgeschlossen wird.<br />
Dennoch wird unter Berücksichtigung der Anregung nunmehr<br />
geregelt, dass es in der Regel bei der Begrenzung auf 2.000 m²<br />
bleiben soll. Dieser Wert ist dabei als Orientierungswert zu<br />
verstehen. Damit wird deutlich, dass es sich hierbei grundsätzlich<br />
um eine Obergrenze handelt. Dabei müssen in jedem Fall die in<br />
den <strong>nach</strong>folgenden Spiegelstrichen 2 bis 5 genannten<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 149 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
Innenstadtrelevante Sortimente werden jeweils mit einer Verkaufsfläche von 800<br />
m2 für zulässig erklärt. Zwar hat laut D 1.6 02 eine Abstimmung zu erfolgen und<br />
darf die zentralörtliche Funktion nicht beeinträchtigt werden - die Überschreitung<br />
einer regionalplanerischen Zielsetzung steht jedoch künftig einzelnen Vorhaben,<br />
wenn diese die neuen Bedingungen einhalten, nicht mehr entgegen.<br />
Insgesamt werden die Zielsetzungen unter D 1.6 02 und 06 dazu führen, dass in<br />
der Umgebung des Oberzentrums Lüneburg und insbesondere in Bardowick und<br />
Adendorf in erheblichem Umfang großflächiger Einzelhandel zugelassen werden<br />
kann. Damit ist eine entsprechende Schwächung der Innenstadt der Hansestadt<br />
Lüneburg zu erwarten. Eine Ausweitung der raumordnerisch unbedenklichen<br />
Nutzungen gegenüber dem RROP 2003 wird daher abgelehnt.<br />
Andererseits gelten für den Bilmer Berg, durch seine ausdrückliche Nennung als<br />
Standort außerhalb des Siedlungsbereiches des Oberzentrums Lüneburg, künftig<br />
die gleichen Bedingungen wie für Randgemeinden. Eventuelle Beschränkungen<br />
für diesen Standort im Oberzentrum unterliegen jedoch der Verantwortung und<br />
der Planungshoheit der Hansestadt Lüneburg. Die Einengung eines<br />
Abwägungsspielraums durch regionalplanerische Zielvorgaben wird hierfür<br />
abgelehnt.<br />
ID 338<br />
D 1.6 [07] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Voraussetzungen eingehalten werden. Für die Zulässigkeit aller<br />
Einzelhandelsgroßprojekte bedarf es einer Einzelfallprüfung <strong>nach</strong><br />
den Bestimmungen des Bauplanungsrechts (§ 11 Abs.3 BauNVO).<br />
Hier ist u.a. auch <strong>nach</strong>zuweisen, dass intakte<br />
Versorgungsstrukturen nicht-zentraler Standorte nicht<br />
beeinträchtigt werden. Diese Prüfung kann - insbesondere bei<br />
kleineren Grundzentren - ergeben, dass Vorhaben nur mit einer<br />
Verkaufsfläche von deutlich weniger als 2.000 m² verträglich und<br />
damit zulässig sind. Im besonders begründeten Einzelfall kann bei<br />
Einhaltung der im RROP und in § 11 Abs.3 BauNVO genannten<br />
Voraussetzungen auch ein Vorhaben mit mehr als 2.000 m²<br />
zugelassen werden. Den Nachweis haben der Vorhabenträger und<br />
die Standortgemeinde in Abstimmung mit den<br />
Nachbargemeinden - in der Regel durch Gutachten - zu führen.<br />
In der Begründung wird näher ausgeführt, dass es sich bei<br />
Größenordnungen von über 2.000 m² um<br />
Einzelhandelsagglomerationen handelt (etwa Frischemarkt,<br />
Discounter, sog. „Satellitenbetriebe“ und ggf. Textildiscounter) und<br />
dass zum Nachweis, dass die genannten Funktionen der zentralen<br />
Orte nicht beeinträchtigt werden, überprüfbare Gutachten o.ä.<br />
(Verträglichkeits<strong>nach</strong>weise gemäß § 34 BauGB und §11, 3<br />
BauNVO)erforderlich sind.<br />
(vgl. auch ID Nr. 51 und 290)<br />
Planänderung:<br />
Textl. Darstellungen:<br />
Satz 2 1. Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut (als Grundsatz):<br />
"Die Verkaufsfläche beträgt in der Regel nicht mehr als 2.000 m²<br />
(Orientierungswert).Satz 3 wird gestrichen. In Satz 4 wird die Zahl<br />
"2.500m²" ersetzt durch "2.000m² i.S. von Satz 2 erster<br />
Spiegelstrich".<br />
Begründung:<br />
Auf S.27 wird der <strong>5.</strong> Absatz gestrichen. Der erste Satz des<br />
Absatzes 6 lautet nunmehr: "Die Verkaufsflächen haben sich im<br />
Zuge des Strukturwandels im Einzelhandel...". Der 3. Satz des<br />
Absatzes 6 erhält folgenden Wortlaut: "Eine Verkaufsfläche größer<br />
als 2.000 m² muss aber im Einzelfall besonders begründet<br />
werden..."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 150 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
Die regionalplanerische Absicherung des Universitätsstandorts wird begrüßt.<br />
ID 339<br />
D 2.5 [01] Stellungnahme<br />
Die Zielsetzungen sind richtig und zu unterstützen.<br />
Gefordert wird hier jedoch eine Umsetzung mit den Instrumenten der<br />
kommunalen Bauleitplanung: Als konkretes Instrument sind - wegen der nur<br />
durch sie gegebenen Zielschärfe - Bebauungspläne angesprochen. Deren<br />
Aufgaben und Ziele sind in den §§ 1 und la BauGB abschließend aufgeführt.<br />
Auch für die Ziele der Bauleitplanung gilt der Grundsatz, dass konkrete<br />
Festsetzungen nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen können, nicht aus<br />
globalen Erwägungen. Für eine stärkere Verschiebung des<br />
Abwägungsspielraumes in Richtung Klimaschutz, reicht eine allgemeine<br />
Zielvorgabe, analog zur Zielsetzung unter D 3.5 02 (s. u.), aus.<br />
An der Zulässigkeit einer unmittelbaren Einflussnahme des Regionalplans auf die<br />
kommunale Bauleitplanung bestehen Zweifel: Raumordnungspläne sollen die<br />
Erfordernisse, Ziele und Grundsätze der Raumordnung regeln. Sie sollen<br />
Zielsetzungen zur Raumstruktur, zu Raumkategorien, zentralen Orten,<br />
Entwicklungsschwerpunkten, Achsen, Freiräumen, Standorten, Trassen etc.<br />
enthalten. Dabei ist der Regionalplan kein vorbereitender Bauleitplan, sondern<br />
liegt maßstäblich und inhaltlich über dem Flächennutzungsplan (Einzige<br />
Ausnahme: die Flächennutzungsplanung durch regionale<br />
Planungsgemeinschaften gern. § 9 (6) ROG). Unmittelbare Vorgaben für<br />
Bebauungspläne lassen sich aus dem Regionalplan regelmäßig nicht ableiten.<br />
Die Zielvorgabe ist daher an die geltende Rechtslage anzupassen.<br />
ID 340<br />
D 2.6 [01] Stellungnahme<br />
Die bauhistorisch bedeutsamen Bereiche sind erstmals konkret genannt und<br />
damit auch regionalplanerisch herausgehoben worden. Die richtige Schreibweise<br />
ist "Hospital St. Nikolaihof".<br />
ID 341<br />
D 3.1 [04] Stellungnahme<br />
In dieser Aufzählung fehlen die Industrie- und Gewerbegebiete im Norden<br />
Lüneburgs, die ebenso eine regionale und überregionale Bedeutung besitzen.<br />
Sie sind zu ergänzen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Unbestritten dürfte sein, dass der Klimaschutz nicht nur von<br />
lokaler, sondern von übergeordneter und eben auch regionaler<br />
Bedeutung ist. Unbestritten ist freilich auch, dass Klimaschutz nur<br />
durch ein Zusammenwirkungen aller Planungsebenen mit ihren<br />
jeweiligen Instrumenten zu erreichen ist. Hierzu gehört ganz<br />
wesentlich auch die Bauleitplanung, in deren Regelungskompetenz<br />
durch die Regionalplanung in keiner Weise eingegriffen werden<br />
soll.<br />
Sind der getroffenen Festlegung ist es – wie auch in der<br />
Begründung näher ausgeführt, – das Bewusstsein für die<br />
(durchaus überörtlichen) Erfordernisse auf der lokalen Ebene<br />
unabhängig von den anerkennenswerten Bemühungen von<br />
Gemeinden noch mehr und kreisweit zu stärken als dies bisher der<br />
Fall ist und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, die die kommunale<br />
Bauleitplanung bietet, um die Ziele des Klimaschutzes zu<br />
verfolgen und umzusetzen. Die Regelung – die im Übrigen auch<br />
nicht als Ziel, sondern als Grundsatz ausgestaltet ist – hat also<br />
appellativen, ermunternden und auffordernden Charakter. Solche<br />
Grundsätze enthält im Übrigen auch das ROG in § 2 Nr. 6, die im<br />
vorliegenden Entwurf die RROP in zulässiger Weise konkretisiert<br />
werden.<br />
s. auch Stellungnahme <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck (ID 514)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Schreibweise wird entsprechend der Stellungnahme in Ziff.<br />
2.6. 01 geändert.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Berücksichtigt werden<br />
- die Aufnahme der Potenzialfläche Goseburg /Zeltberg nördlich<br />
der B 4 und westlich der K 46 in die Kategorie "überregionale oder<br />
regionale Bedeutung",<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 151 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
ID 342<br />
D 3.1 [06] Stellungnahme<br />
Dem Stadtgebiet wird damit ein besonderes Ziel und ein Schwerpunkt im<br />
regionalen Tourismus zugeordnet<br />
ID 343<br />
D 3.5 [02] Stellungnahme<br />
Mit dieser Zielsetzung wird den erneuerbaren Energien auch regionalplanerisch<br />
ein Vorrang eingeräumt und den Kommunen ein zusätzlicher<br />
abwägungsrelevanter Belang für ihre Bauleitplanung vorgegeben.<br />
Eine Aussage zu Großwindkraftanlagen mit über 100 m Nabenhöhe fehlt und<br />
wird als raumordnerische Zielsetzung erwartet.<br />
ID 344<br />
D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />
Die zeichnerische Zieldarstellung wird damit bekräftigt und näher erläutert.<br />
Anzumerken ist, dass prinzipiell zwar ein Schienenanschluss über das<br />
Industriegebiet Hafen besteht, der angeregte direkte Anschluss von Süden<br />
jedoch nicht dargestellt wurde.<br />
ID 345<br />
D 3.6.0 [01] Stellungnahme<br />
Der Verkehrsknoten Bahnhof und ZOB Lüneburg wird durch dieses Ziel in seiner<br />
Bedeutung für die Region hervorgehoben. Damit einher geht allerdings auch ein<br />
verstärkter Ausbaubedarf, für den auch eine Förderung auf regionaler Ebene als<br />
Ziel anzugeben wäre.<br />
ID 346<br />
D 3.6.2 [01] Stellungnahme<br />
Neben der zu begrüßenden Stärkung des schienengebundenen Güterverkehrs<br />
impliziert dieses Ziel einen Erhalt der Nebenbahnstrecken, die den ländlichen<br />
Raum erschließen. Diese verlaufen durch das Siedlungsgebiet der Hansestadt<br />
Lüneburg. Dort gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen sind zu<br />
erwähnen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Nicht Gegenstand der Planänderung.<br />
Im Übrigen entziehen sich Regelungen über eine zulässige<br />
Nabenhöhe von WKA grundsätzlich der Regelungskompetenz der<br />
Regionalplanung, sondern solche Festsetzungen sind<br />
grundsätzlich der Bauleitplanung vorbehalten.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Z.Z. ist es regionalplanerisch nicht möglich, einen<br />
Schienenanschluss zeichnerisch darzustellen. Dies setzt nähere<br />
planerische Untersuchungen über die technische und<br />
wirtschaftliche Realisierbarkeit etwa im Rahmen der in Auftrag<br />
gegebenen Machbarkeitsstudie voraus.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Aussagen über finanzielle Förderungen sind nicht Gegenstand von<br />
regionalplanerischen Festlegungen.<br />
Der Landkreis Lüneburg hat aber bereits erklärt, sich am Ausbau<br />
des Lüneburger Bahnhofsumfelds finanziell zu beteiligen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen richten sich <strong>nach</strong> den<br />
jeweiligen ohnehin immissionsschutzrechtlich erforderlichen<br />
Vorgaben und bedürfen daher keiner ausdrücklichen<br />
raumordnerischen Regelung.<br />
Im Übrigen ist Gegenstand der Planänderung lediglich der Verzicht<br />
auf die Erwähnung des Stückgutortes Bleckede.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 152 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
ID 347<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Analog zu D 3.6.1 01 erfolgt hierdurch auch eine beabsichtigte Stärkung des<br />
Bahnhofs für den überregionalen Verkehr. Für das Oberzentrum Lüneburg muss<br />
eine Anbindung an das ICE-Netz als Haltepunkt im gesamten Tagesverlauf<br />
sichergestellt sein. Eine leistungsfähige Verbindung mit den Metropolen<br />
Hamburg, Hannover und Berlin muss neben dem Regionalverkehr (Metronom)<br />
auch im Fernverkehr (IC / ICE) angeboten werden.<br />
ID 348<br />
D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />
Diese Zielsetzungen führen zu erheblich mehr Verkehr und Lärm auf den<br />
jeweiligen Bahnstrecken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle genannten<br />
Strecken am Rande von oder durch bislang ungeschützte Wohngebiete verlaufen.<br />
Insbesondere ein Ausbau der Strecke <strong>nach</strong> Soltau für den Hafen-Hinterland-<br />
Verkehr würde zu sehr starken Belastungen durch Güterverkehr in den<br />
Wohngebieten der Stadtteile Lüne, Rotes Feld, Oedeme und Häcklingen führen,<br />
die nicht hinnehmbar sind. Daher wird die Entwicklung der Strecke Lüneburg —<br />
Amelinghausen — Soltau für den Hafenhinterland-Verkehr abgelehnt.<br />
Insgesamt würde die vorgesehene Ertüchtigung der genannten Bahnstrecken<br />
erhebliche Auswirkungen auf die weitere Entwicklung der Wohnbau- und<br />
Gewerbeflächen im Stadtgebiet <strong>nach</strong> sich ziehen.<br />
ID 349<br />
D 3.6.2 [05] Stellungnahme<br />
Die textliche Zielsetzung wird begrüßt. Sie ist zusätzlich durch die zeichnerische<br />
Darstellung eines Gleisanschlusses zu ergänzen, da ein Ausbau vorhandener<br />
Gleise für einen Logistikknoten nicht ausreichend sein wird.<br />
ID 350<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Begriff "ICE-Systemhalt" beinhaltet eine Anbindung an den<br />
ICE-Verkehr im gesamten Tagesverlauf.<br />
Die Forderung, die Anbindung Lüneburgs an den Fernverkehr zu<br />
gewährleisten, ist in der Formulierung "Aufrechterhaltung zügiger,<br />
qualitativ hochwertiger, möglichst umsteigefreier überregiopnaler<br />
Verbindungen" enthalten. Sie ist insofern günstiger, als sie<br />
unabhängig von bestimmten, sich im Zeitverlauf gelegentlich<br />
ändernden Zugtyp-Bezeichnungen ist.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Strecke Lüneburg – Amelinghausen – Soltau kommt nicht<br />
mehr als zu ertüchtigende Strecke für den Hafenhinterlandverkehr<br />
in Betracht.<br />
Nach neuem Erkenntnisstand erscheint zweifelhaft, ob diese<br />
Strecke aufgrund ihrer Linienführung, aber auch unter<br />
wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Entlastungsfunktion für den<br />
Hamburger Hafen erfüllen kann.<br />
vgl. Abwägung zu OHE ( ID 246) und zu SG Amelinghausen (ID<br />
458)<br />
Textvorschlag:<br />
D 3.6.2 03 wird in den Sätzen 2 und 4 wie folgt geändert:<br />
Der Satz: "Die Strecke Lüneburg - Amelinghausen - Soltau ist im<br />
Hinblick auf den Hafen-Hinterland-Verkehr zu ertüchtigen." entfällt.<br />
Eine Reaktivierung der Bahnstrecke Lüneburg - Bleckede - Alt<br />
Garge in Verbindungmit der Güterverladestelle<br />
Bleckede/Waldfrieden ist zu prüfen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Abwägung zu ID 344 zu D 3.6.0 03<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 153 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
Alle Maßnahmen zur Verbesserung der Erreichbarkeit des Oberzentrums<br />
Lüneburg werden begrüßt. Allerdings dürfen diese Maßnahmen nicht zu einer<br />
unverträglichen verkehrlichen Mehrbelastung des ohnehin schon kritisch<br />
belasteten Stadtrings der Hansestadt Lüneburg führen.<br />
ID 351<br />
D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />
Die Bedeutung des Hafenstandortes für die Region wird zutreffend<br />
herausgestellt. Erwartet werden an dieser Stelle zusätzlich Aussagen zum Erhalt<br />
der Schiffbarkeit der Ilmenau.<br />
ID 352<br />
D 3.6.5 [01] Stellungnahme<br />
Die Notwendigkeit des Anschlusses des Oberzentrums Lüneburg an den<br />
Luftverkehr wird mit dem Ziel unterlegt. Eine Höherklassifizierung wird aus Sicht<br />
der Hansestadt abgelehnt.<br />
ID 353<br />
D 3.7 [03] Stellungnahme<br />
Der vorhandenen Bedeutung und weiteren Entwicklung des Oberzentrums<br />
Lüneburg als kulturelles Zentrum der Region wird mit der Zielsetzung Rechnung<br />
getragen. Die beabsichtigte Förderung wird begrüßt.<br />
ID 354<br />
D 3.9.3 [01] Stellungnahme<br />
In der zeichnerischen Darstellung ist gegenüber dem RROP 2003 eine<br />
geringfügige Ausweitung des Vorranggebiets im Bereich des Gewerbegebiets<br />
Lüner Rennbahn erkennbar. Da keine Veranlassung besteht, die zeichnerische<br />
Darstellung der Vorranggebiete für den Hochwasserschutz zu ändern, ist die<br />
Darstellung von 2003 zu übernehmen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Momentan findet auf der Ilmenau keine nennenswerte Schifffahrt<br />
statt.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Ein Erhalt der Schiffbarkeit der Ilmenau wird im Rahmen der<br />
Möglichkeiten angestrebt, die sich aus den Vorgaben der<br />
Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) und den<br />
entsprechenden gesetzlichen Regelungen (des WHG und des<br />
NWG) für die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer<br />
ergeben.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genomen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Abwägungsvorschlag ID 240<br />
Als redaktionelle Änderungen wurden die aktuellen Abgrenzungen<br />
der WSG für Ilmenau und Elbe eingearbeitet.<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 154 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
ID 355<br />
D 1.8 [01] Stellungnahme<br />
Der Standort eines regionalen Güterverkehrszentrums am Bilmer Berg ist<br />
nunmehr in gleicher Weise wie ein Schwerpunktstandort dargestellt und wird<br />
textlich (s. D 3.6 03) entsprechend festgelegt. Dies wird begrüßt.<br />
Für die Ilmenau im südlichen Stadtgebiet und den Hasenburger Bach ist ihr<br />
Status als „Natura 2000"-Flächen zeichnerisch dargestellt.<br />
Die Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für die Trinkwassergewinnung im<br />
Süden und Nordosten Lüneburgs (Wasserwerke Lüneburg und Adendorf) sind<br />
entsprechend der tatsächlichen Einzugsgebiete abzugrenzen.<br />
Adendorf und Bardowick sind nicht mehr als Grundzentrum, sondern jeweils als<br />
Grundzentrum mit mittelzentralen Teilfunktionen eingestuft (s. auch zu D 1.6).<br />
Für Volkstorf ist die Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von<br />
Arbeitsstätten neu dargestellt.<br />
Für Embsen/Melbeck ist die Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr neu<br />
dargestellt.<br />
ID 356<br />
D 3.10.2 [02Stellungnahme<br />
Der Satz "Diese Behandlung soll in Müllheizkraftwerken erfolgen..." ist zu<br />
streichen, da das zuvor genannte Ziel "Thermische Behandlung" dies mit<br />
abdeckt.<br />
ID 357<br />
D 3.10.1 [02Stellungnahme<br />
Der Begriff "„Sonderabfälle" ist entsprechend der abfallrechtlichen Nomenklatur<br />
in "„gefährliche Abfälle" zu ändern.<br />
Zu ergänzen:<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Trinkwassergewinnung<br />
werden entsprechen redaktionell angepasst.<br />
Adendorf und Bardowick Grundzentrum mit mittelzentralen<br />
Teilfunktionen:<br />
s. Abwägung Gemeinde Adendorf -ID 18 sowie ML - ID 286<br />
Embsen/Melbeck Bahnhof:<br />
Die Anregung wird berücksichtigt, die Entwicklungsaufgabe<br />
"Tourismus" (bisher "Fremdenverkehr" entfällt für den Standort<br />
Embsen/Melbeck. Hier soll, <strong>nach</strong>dem das Projekt<br />
"Nostalgiebahnhof" nicht mehr weiter verfolgt wird, weiterhin der<br />
Sicherung und Entwicklung von Industrie und Gewerbe durch die<br />
entsprechende Schwerpunktaufgabe "Sicherung und Entwicklung<br />
von Arbeitsstätten" der Vorrang eingeräumt werden. Dies schließt<br />
eine gewerbliche Nutzung mit entsprechenden touristischen<br />
Angeboten allerdings keineswegs aus.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
zeichnerische Festlegung:<br />
Redaktionelle Anpassung der Vorranggebiete und<br />
Vorbehaltsgebiete für die Trinkwassergewinnung im Süden und<br />
Nordosten Lüneburgs<br />
Ziff. D 3.1 04 wird <strong>nach</strong> Satz 2 um einen Satz 3 wie folgt ergänzt:<br />
" Am Standort Embsen/Melbeck ist Gewerbe mit touristischen<br />
Angeboten mit der Schwerpunktaufgabe "Arbeitsstätten" vereinbar.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahren.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Eine redaktionelle Änderung der Begrifflichkeit wird vorgenommen.<br />
Im Übrigen ist das Thema nicht Gegenstand der Planänderung.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 155 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
Für die in der Region anfallenden mineralisierten Reststoffe ist ein Verwertungs-<br />
bzw. Beseitigungskonzept zu entwickeln."<br />
Da die Anforderungen an die Verwertung von mineralisierten Reststoffen durch<br />
die Bodenschutzverordnung erhöht werden, ist darauf auch mit<br />
regionalplanerischen Instrumenten zu reagieren.<br />
ID 358<br />
D 1.8 [01] Stellungnahme<br />
Tiergartenkamp:<br />
Entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 2<strong>5.</strong>11.2009 ist<br />
der Bereich südlich des Waldfriedhofs gegenüber dem RROP 2003 nicht zu<br />
verändern.<br />
ID 359<br />
Stellungnahme<br />
Gewerbegebiet Landwehr:<br />
Die Vorranggebiete für Natur und Landschaft sind auf ein <strong>nach</strong> § 28a NNatG<br />
geschütztes Biotop reduziert worden. Das Vorranggebiet für ruhige Erholung ist<br />
im vorgesehenen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 134 entfallen.<br />
Wittenberger Bahn:<br />
Die "Schienenverkehrsanlage mit großem Flächenbedarf" ist entfallen,<br />
dargestellt sind nur noch die Eisenbahnstrecken.<br />
Gewerbegebiet Bilmer Berg II:<br />
Das Vorranggebiet für ruhige Erholung ist im vorgesehenen Geltungsbereich des<br />
Bebauungsplanes Nr. 103/11 entfallen.<br />
Kreidebergsee:<br />
Dargestellt ist ein Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft, das das zuvor<br />
dargestellte Vorsorgegebiet ersetzt. Nach wie vor erfolgt keine Darstellung als<br />
Vorbehaltsgebiet für die Erholung. Diese Forderung wird aufrechterhalten.<br />
Gleisanbindung Bilmer Berg II:<br />
Eine zusätzliche Gleisanbindung als sonstige Eisenbahnstrecke ist nicht<br />
dargestellt und wird weiterhin gefordert.<br />
Für das Oberzentrum Lüneburg ist nunmehr die besondere Entwicklungsaufgabe<br />
Wissenschaft und Forschung dargestellt, damit ist der Universitätsstandort<br />
raumordnerisch festgelegt.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Gleisanbindung Bilmer Berg II:<br />
Eine Gleisanbindung kann <strong>nach</strong> jetzigem Planungsstand noch<br />
nicht dargestellt werden.<br />
Kreidebergsee:<br />
Die Anregung wird berücksichtigt, weil eine solche Darstellung die<br />
tatsächlich vorhandene Naherholungsfunktion widerspiegelt.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 156 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
ID 579<br />
D 1.5 [01] Stellungnahme<br />
Aus der ursprünglichen Formulierung ergab sich eine Verpflichtung zur<br />
Erarbeitung und Abstimmung von Konzepten. Wenn diese nunmehr auf eine<br />
freiwillige Entschei-dung der Gemeinden über die gegenseitige Abstimmung von<br />
Entwicklungskonzepten hinausläuft, bestehen keine Bedenken.<br />
ID 580<br />
D 1.5 [02] Stellungnahme<br />
Die Zielvorgaben für die Bauleitplanung bestehen bereits durch § 1(6) BauGB.<br />
Eine teilweise Konkretisierung der Ziele in Form von Grundsätzen auf der Ebene<br />
der<br />
Regionalplanung wird begrüßt.<br />
ID 581<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
lnterkommunale Vereinbarungen durch Verträge oder Planungsverbände gem.<br />
§§ 204/205 BauGB können auf freiwilliger Basis geschlossen werden.<br />
Auch 2.2 03 Satz 5 des LROP eröffnet nur die Möglichkeit der Aufgabenteilung<br />
und des Verbundes zwischen räumlich und funktional verflochtenen zentralen<br />
Orten. Eine Verpflichtung ergibt sich aus diesen Regelungen nicht. Auch die<br />
untere Lan-desplanungsbehörde kann weder Vereinbarungen noch die direkte<br />
Abstimmung mit ihr vorgeben. Die Samt- und Einheitsgemeinden können<br />
lediglich freiwillige Verein-barungen untereinander treffen. Als Grundsatz sollte<br />
die dabei anzustrebende Redu-zierung des Flächenverbrauchs aber weiterhin im<br />
RROP enthalten bleiben.<br />
Zur besseren Vergleichbarkeit von freiwilligen Zielvereinbarungen in den<br />
Gemeinden und in freiwilligen Zusammenschlüssen, sollte jedoch eine konkreter<br />
gefasste Emp-fehlung für die jeweils angestrebte Reduzierung der<br />
Wohnsiedlungsfläche angege-ben werden. Als Muster für eine Vereinbarung wird<br />
vorgeschlagen:<br />
"Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihrem jeweiligen Gebiet eine<br />
Einsparung des Flächenverbrauches für Wohnbauland von jeweils 50% zu<br />
erreichen. Ausge-nommen sind dabei Konversionen und lnnenentwicklungen i. S.<br />
des § 13a Bauge-setzbuch. Referenzzeitraum ist die durchschnittliche Rate der<br />
Neuausweisung von Wohnbauland der Jahre 2000 bis 2009 auf der Basis der<br />
Wohnbaulandabfrage des Nieders. Sozialministeriums."<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Anregungen/ Hinweise aus dem Erörterungstermin und im<br />
Anschluss daran <strong>nach</strong>gereichter Stellungnahmen<br />
s. dazu die Abwägung zu ID 329<br />
Die Abwägung bleibt so bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Anregungen/ Hinweise aus dem Erörterungstermin<br />
s. Abwägungsvorschlag des LK ID 330, wird so beibehalten<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Anregungen/ Hinweise aus dem Erörterungstermin<br />
Auf die Bildung von gemeindegrenzen- übergreifenden Teilräumen<br />
kann dann verzichtet werden, wenn die Samt-/Einheitsgemeinden<br />
im Sinne der interkommunalen Kooperation verbindliche<br />
Vereinbarungen zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften in<br />
Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde treffen.<br />
Entscheidend ist, dass insgesamt in solchen Kooperationsräumen<br />
oder, wo solche nicht gebildet werden können oder sollen,<br />
bezogen auf das Gebiet einer Samt- bzw. Einheitsgemeinde eine<br />
Reduzierung des Wohnflächenverbrauchs um 50 % bis 2020<br />
erreicht wird.<br />
Wie die verbleibenden "Kontingente" dann auf die im jeweiligen<br />
Kooperationsraum liegenden Gemeinden aufgeteilt werden, bleibt<br />
dem Abstimmungsprozess untereinander vorbehalten.<br />
Gemäß dem Abwägungsvorschlag ergibt sich also keine<br />
Verpflichtung für die Bildung von Verbünden durch eine<br />
interkommunale Kooperation, sie eröffnet nur die Möglichkeit dazu.<br />
Insofern ist die Bildung von Verbünden als freiwillig anzusehen.<br />
Ein Grundsatz reicht für das Ziel, den Wohnflächenverbrauch um<br />
50 % zu reduzieren, jedoch nicht aus, weil diesem die notwendige<br />
Verbindlichkeit fehlen würde.<br />
Zur Nicht-Anrechnung von B-Plänen <strong>nach</strong> § 13a BauGB:<br />
Der Anregung wird insoweit gefolgt, als es sich um B-Pläne <strong>nach</strong> §<br />
13a Ab.1 Satz 2 Nr. 1 handelt (weniger als 20.000 m² festgesetzte<br />
Grundfläche). Bebauungspläne mit einem Umfang von bis zu<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 157 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
ID 582<br />
D 1.5 [04] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
70.000 m² Grundfläche wären - gerade bei einer Summation - das<br />
Ziel der Flächeneinsparung zu sehr aufweichen.<br />
Zum Referenzzeitraum:<br />
Dieser soll die Jahre 2002 bis 2009 umfassen. Das Jahr 2002 ist<br />
das Bezugsjahr der Bundesregierung bei ihrer seinerzeitigen<br />
Zielformulierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie.<br />
Die angeregte Formulierung wird mit unten stehender<br />
Modifizierung in die Begründung aufgenommen.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Ziff. 03 wird wie folgt geändert:<br />
"Der jährliche Verbrauch an Wohnsiedlungsflächen ist in allen<br />
Samt-/Einheitsgemeinden bis zum Jahr 2020 jeweils um 50% zu<br />
reduzieren. Treffen die Gebietskörperschaften untereinander<br />
verbindliche Vereinbarungen, wie sie dieses Ziel erreichen wollen,<br />
so bezieht sich dese Regelung auf den jeweiligen<br />
Kooperationsraum. Bezugszeitraum ist die jährliche Rate der<br />
Neuausweisung von Wohnbauland der Jahre 2002 bis 2009."<br />
Die Begründung zu Ziff. 03 wird wie folgt ergänzt:<br />
"Es wird empfohlen, dass sich be<strong>nach</strong>barte Gebietskörperschaften<br />
untereinander auf der Basis von Vereinbarungen verpflichten, im<br />
jeweiligen Vertragsgebiet eine Einsparung des Flächenverbrauchs<br />
für Wohnbauland von jeweils 50% gemeinsam zu erreichen. Dies<br />
würde es einzelnen Gemeinden, insbesondere solchen mit<br />
Flächenknappheit oder hohen räumlichen Raum- und<br />
Nutzungskonflikten wesentlich erleichtern, das Einsparziel zu<br />
erreichen. Es würde auch dazu beitragen, dass die<br />
Siedlungsentwicklung besser auf solche flächen gelenkt werden<br />
kann, die sich unter Berücksichtigung der unter-schiedlichen<br />
Belange am besten für eine Wohnnutzung eignen.<br />
Es wird weiterhin empfohlen, in solchen Vereinbarungen zu regeln,<br />
dass Konversionen und lnnenent-wicklungen i. S. des § 13a Abs. 1<br />
Satz 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (Bebauungspläne mit einer<br />
festgesetzten Grundfläche von weniger als 20.000 m²) von diesem<br />
Einsparziel ausgenommen sind. Als Referenzzeit-raum wäre die<br />
durchschnittliche Rate der Neuausweisung von Wohnbauland der<br />
Jahre 2002 bis 2009 auf der Basis der Wohnbaulandabfrage des<br />
Nieders. Sozialministeriums festzulegen."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 158 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
Das Gebot der Minimierung der Inanspruchnahme von Freiräumen (LROP 3.1.1<br />
02) wird nicht in Abrede gestellt.<br />
Eine Grundlage für eine Überprüfung durch die untere Landesplanungsbehörde<br />
ist jedoch weder dem LROP noch anderen baurechtlichen Regelwerken zu<br />
entnehmen (Ausnahme: gemeinsame Flächennutzungspläne von Gemeinden,<br />
für die der LK Genehmigungsbehörde ist). Sollten freiwillige Vereinbarungen in<br />
Gemeinden oder Gemeindeverbänden entstehen, sind auch diese nicht<br />
überprüfbar, da die untere Landesplanungsbehörde hierfür keine<br />
aufsichtsbehördliche Funktion hat.<br />
Die Stellungnahme wird daher unverändert aufrechterhalten.<br />
ID 583<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Eine abschließende Stellungnahme kann erst <strong>nach</strong> der neuen Formulierung der<br />
Ziele auf der Grundlage des Einzelhandelsgutachtens von Dr. Lademann und<br />
Partner abgegeben werden.<br />
ID 584<br />
D 1.6 [03] Stellungnahme<br />
Das LROP gibt in 2.2 02 vor, dass die zentralen Siedlungsgebiete im Benehmen<br />
mit den Gemeinden festzulegen sind. Eine Vorgabe, wie die Gebiete<br />
abzugrenzen sind, ist dem LROP nicht zu entnehmen.<br />
Eine parzellenscharfe Definition, die über die im Flächennutzungsplan<br />
dargestellten Flächen hinaus keine weitere Entwicklung auf der Grundlage<br />
eigener Ratsbeschlüsse zulässt, ist für eine Gemeinde mit einem älteren,<br />
weitgehend ausgeschöpften Flächennutzungsplan nicht akzeptabel und<br />
entspricht auch nicht den Zielen des LROP,<br />
Im Benehmen mit der unteren Landesplanungsbehörde wäre folgende Definition<br />
als Grundlage geeignet:<br />
"Das zentrale Siedlungsgebiet umfasst, neben den im Flächennutzungsplan als<br />
W, M, G oder S dargestellten Flächen, den durch bauliche Anlagen dieser<br />
Kategorien und ihre jeweiligen Nutzungen geprägten Bereich. Arrondierungen<br />
und geordnete bauliche Entwicklungen aus diesen Bereichen heraus sind als<br />
Bestandteil des Siedlungsgebietes anzusehen."<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Anregungen/ Hinweise aus dem Erörterungstermin <strong>nach</strong>träglich<br />
schriftliche Stellungnahme<br />
Die Mininmierung der Neuinanspruchnahme von Flächen stellt<br />
sowohl im LROP als auch im RROP ein verbindliches Ziel dar,<br />
welches überprüfbar sein muss.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Anregungen/ Hinweise aus dem Erörterungstermin <strong>nach</strong>trägliche<br />
schriftliche Stellungnahme,<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der zentrale Siedlungsbereich ist der Bereich, der der jeweils<br />
wirksamen Fassung, betreffend die genannten<br />
Baugebietskategorien, entspricht. Er bezieht sich damit nicht auf<br />
eine Ursprungsfassung, sondern auf diejenige incl. der jeweils<br />
wirksam gewordenen Änderungen. Der zentrale Siedlungsbereich<br />
ist auch – der übergeordneten Funktion der Regionalplanung<br />
entsprechend –in keiner Weise parzellenscharf.<br />
Andererseits ist es planungsrechtlich gar nicht möglich, dass –<br />
raumordnerisch relevante – tatsächliche Siedlungsbereiche durch<br />
den Flächennutzungsplan nicht abgebildet sind. Auch sind –<br />
abgesehen von raumordnerisch nicht relevanten kleineren<br />
Arrondierungen i.S. von Innenbereichssatzungen <strong>nach</strong> § 34 Abs. 4<br />
oder Außenbereichssatzungen <strong>nach</strong> § 35 Abs. 6 BauGB –<br />
Siedlungsentwicklungen ohne entsprechende Darstellung im<br />
Flächennutzungsplan schon planungsrechtlich gar nicht zulässig.<br />
Die Besorgnis der Stadt Lüneburg ist daher unbegründet.<br />
Zur Klarstellung wird dies in der Begründung erläutert.<br />
In der Begründung wird in D 1.6. 03 <strong>nach</strong> Absatz 1 folgender Satz<br />
eingefügt:<br />
„Planungsrechtlich auch ohne entsprechende Darstellung als<br />
Baufläche im Flächennutzungsplan zulässige kleinere<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 159 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
ID 585<br />
D 1.6 [06] Stellungnahme<br />
Das Potenzial einer Beeinträchtigung von zentralörtlichen Funktionen durch<br />
größere Verkaufsflächen wurde offenbar erkannt. Es wird daher begrüßt, die<br />
raumordnerisch unbedenkliche Verkaufsfläche bei 2000 m2 zu belassen.<br />
Nach wie vor kritisiert wird der Einschluss von "Lüneburg-Bilmer Berg" in die<br />
Standorte außerhalb des Siedlungsbereichs des Oberzentrums Lüneburg.<br />
Dieser Standort liegt ohne Zweifel innerhalb des Siedlungsbereichs und<br />
unterliegt in vollem Umfang der Planungshoheit der Hansestadt Lüneburg. Die<br />
Verantwortung für die Zulassung und Planung von Verkaufsflächen, auch und<br />
gerade im Hinblick auf Auswirkungen auf die Innenstadt und andere zentrale<br />
Versorgungsbereiche im Stadtgebiet, liegt ausschließlich beim Rat der<br />
Hansestadt. Dies gilt in gleichem Maße auch für andere Verkaufsflächen<br />
außerhalb der Lüneburger Innenstadt.<br />
Der dritte Spiegelstrich ist daher zu streichen. Regelungen zu weiteren Einzelhandelsgroßprojekten<br />
außerhalb des Verflechtungsbereichs des Oberzentrums Lüneburg<br />
sind im darauf folgen Text bereits enthalten.<br />
ID 586<br />
D 2.5 [01] Stellungnahme<br />
Das verfolgte Ziel des Klimaschutzes ist absolut nicht strittig. Die Umsetzung und<br />
Verfolgung der Ziele in Bebauungsplänen kann jedoch ausschließlich auf der<br />
Grundlage von Festsetzungen erfolgen, die den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Nrn. 23<br />
und 24 entsprechen.<br />
Um den appellativen und beispielgebenden Charakter der Aufzählung unter D 2.5<br />
01 deutlich zu machen, sollte sie entsprechend eingeleitet werden - die<br />
vorliegende Formulierung ("sind...zu berücksichtigen") ist die eines Zieles.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Arrondierungen i.S. von Innenbereichssatzungen <strong>nach</strong> § 34 Abs. 4<br />
oder Außenbereichssatzungen <strong>nach</strong> § 35 Abs. 6 BauGB sind nicht<br />
raumrelevant und bleiben daher aufgrund ihres Maßstabs und<br />
Umfangs von der Festlegung von Siedlungsbereichen unberührt.“<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Sofern ein zukünftiges Einzelhandelsgroßprojekt im zentralen<br />
Siedlungsbereich der Stadt Lüneburg errichtet wird, ist damit nicht<br />
nur dem landesplanerisch durch das LROP vorgegebenen<br />
Kongruenzgebot und dem Beeinträchtigungsverbot, sondern auch<br />
dem Integrationsgebot Genüge getan. Insofern kann die<br />
spezifizierte Regelung zum Standort „Bilmer Berg“ entfallen.<br />
Es wird jedoch erwartet, dass die Stadt Lüneburg bei einem<br />
etwaigen Vorhaben an einem peripheren Standort außerhalb der<br />
Innenstadt Lüneburg der Landesplanungsbehörde gegenüber<br />
<strong>nach</strong>weist, dass das Integrationsgebot nicht verletzt ist.<br />
Darüber hinaus wird, wie in der Stellungnahme dargelegt, erwartet,<br />
dass die Stadt Lüneburg durch entsprechende bauleitplanerische<br />
Regelungen selbst gewährleistet, dass die Funktion des<br />
innerstädtischen Versorgungsbereichs nicht beeinträchtigt wird,<br />
denn ein vielfältiges innerstädtisches Einzelhandelsangebot als<br />
wesentliches Element der Attraktivität der Stadt ist nicht nur für die<br />
Bewohner Lüneburgs selbst, sondern darüber hinaus auch für die<br />
gesamte Bevölkerung des Landkreises und darüber hinaus von<br />
großer Bedeutung und daher auch von übergeordnetem<br />
raumordnerischem Interesse.<br />
Planänderung:<br />
In Punkt D 1.6.06 wird der Spiegelstrich „- Lüneburg Bilmer Berg“<br />
gestrichen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Da es in der Formulierung "berücksichtigen" (der Abwägung<br />
unterliegend) und nicht "beachten" heißt, wird deutlich, dass es<br />
sich dabei um einen Grundsatz und nicht um ein Ziel handelt.<br />
Dieser Grundsatz ist deshalb folgerichtig auch nicht fett, sondern<br />
mager gedruckt.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 160 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
ID 587<br />
D 3.5 [02] Stellungnahme<br />
Die Stellungnahme bezieht sich auf den geänderten Abschnitt D 3.5 02.<br />
Da die Vorrangstandorte für die Nutzung der Windenergie dargestellt sind, wäre<br />
hier auch eine zusätzliche Zielsetzung zu den immer mehr <strong>nach</strong>gefragten sehr<br />
hohen Anlagen, die starke gemeindeübergreifende Auswirkungen haben,<br />
anzufügen. Diese Anlagen allein einer Regelung durch die gemeindliche<br />
Bauleitplanung zu über-lassen, verkennt deren raumbedeutsamen<br />
Auswirkungen. Gemäß 4.2 04 LROP sind geeignete raumbedeutsame Standorte<br />
in den RROP'n festzulegen.<br />
ID 588<br />
D 3.6.0 [01] Stellungnahme<br />
Der Satz "Der Ausbau des Verkehrsknotens Bahnhof und ZOB Lüneburg ist in<br />
diesem Zusammenhang zu fördern" kann auch hier, analog zur Formulierung im<br />
Ziel 3.7 03, angefügt werden.<br />
ID 589<br />
D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />
Dass eine konkrete Trassierung eines Gleisanschlusses noch nicht darstellbar<br />
ist, ist <strong>nach</strong>vollziehbar. Erforderlich ist, im Zusammenhang mit einem Ausbau zu<br />
einem regionalen GVZ, eine direkte leistungsfähige Gleisanbindung. Diese ist als<br />
Ziel zeichnerisch oder textlich festzuschreiben.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Im wirksamen RROP 2003 sind raumbedeutsame Vorrangflächen<br />
für Windenergie festgelegt. Höhenbegrenzungen in<br />
Raumordnungsplänen sind, so die herrschende Rechtsauffassung<br />
auch der Landesregierung, grundsätzlich nicht zulässig.<br />
Im Übrigen ist das Thema "Windenergie" nicht Gegenstand der<br />
laufenden Planänderung.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregung wird insofern aufgegriffen, als die textliche<br />
Festlegung wie u.a. geändert wird.<br />
Aussagen über finanzielle Förderungen können nicht Gegenstand<br />
raumordnerischer Festlegungen sein.<br />
Planänderung:<br />
Der 3. Absatz der Ziff. 3.6.1 01 wird wie folgt formuliert:<br />
"Von besonderer Bedeutung ist hierbei die weitere Verknüpfung<br />
der Verkehrssysteme untereinander, insbesondere mit den<br />
Regionalbussen und dem SPNV (Park-and- Ride, Bike-and-<br />
Ride).Schwerpunkt ist in diesem Zusammenhang der Ausbau des<br />
Verkehrsknotens Bahnhof und ZOB Lüneburg."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Anregungen/ Hinweise aus dem Erörterungstermin bzw.<br />
<strong>nach</strong>trägliche schriftliche Stellungnahme<br />
Gegenwärtig steht nicht annähernd fest, ob ein Gleisanschluss an<br />
das GVZ etwa von Norden oder von Süden erfolgen soll. Deshalb<br />
ist eine zeichnerische Festlegung nicht möglich. Andernfalls wäre<br />
dies nämlich ein raumordnerisch letztabgewogenes Ziel, eine<br />
derartige Aussage kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht<br />
getroffen werden. Ggf. wäre dies in einem gesonderten<br />
Raumordnungsverfahren und/oder Planfeststellungsverfahren zu<br />
klären.<br />
Die Aussage in der Zielfestlegung zur Schienenanbindung wird wie<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 161 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
ID 590<br />
D 3.6.2 [01] Stellungnahme<br />
Da schienengebundener Güterverkehr in dicht besiedelten Gebieten mit Schall<br />
und möglichen Schallschutzmaßnahmen verbunden ist, sollten diese hier - als<br />
Signal an betroffene Anlieger und Bahnbetreiber - erwähnt werden. Es war nicht<br />
beabsichtigt, dazu eigene Ziele oder Grundsätze anzuregen.<br />
ID 592<br />
D 3.3 [10] Stellungnahme<br />
in Ergänzung meiner Stellungnahme vom 26.11.2009 und 26.06.2010 rege ich<br />
für den Bereich Gewerbegebiete Hafen und Bilmer Berg folgendes an:<br />
Das Vorbehaltsgebiet für Forstwirtschaft im Osten den geplanten<br />
Gewerbegebietes Bilmer Berg II soll, entsprechend meiner vorangegangenen<br />
Stellungnahmen, entfallen, um eine umfassende gewerbliche Entwicklung<br />
sicherzustellen. Konsequenterweise ist dieser Bereich künftig, auch Ergänzung<br />
der Darstellung eines regionalen Güterverkehrszentrums als Standort mit der<br />
Schwerpunktaufgabe „Sicherung und Entwicklung von Arbeitsplätzen“<br />
darzustellen. Damit wird an dieser Stelle die Konsolidierung und der weitere<br />
Ausbau der Gewerbe- und Industriegebiete auch als regionalplanerisches Ziel<br />
vorgegeben.<br />
ID 601<br />
D 1.6 [06] Stellungnahme<br />
Die Klarstellung der oberzentralen Teilfunktionen für die Grundzentren Bardowick<br />
und Adendorf wird begrüßt, eine Regelung ist damit nicht vom Abschluss einer<br />
interkommunalen Vereinbarung abhängig. Die den Grundzentren zugeordneten<br />
Funktionen liegen im Rahmen der dort bereits vorhandenen und führen zu<br />
keinem Abfluss von Funktionen, die spezifisch für die Hansestadt Lüneburg sind.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
folgt präzisiert:<br />
Planänderung:<br />
"Als Standort für ein regionales Güterverkehrszentrum<br />
(Logistikknoten) wird aufgrund der guten, vielfältigen<br />
Infrastruktureinrichtungen sowie der Verknüpfung von (bestehend)<br />
Wasserstraße, und Straße sowie (zukünftig) geplanter Autobahn A<br />
39 und Schiene das Gebiet Lüneburg Ost (Bilmer Berg) festgelegt.<br />
Erforderlich ist eine direkte Erschließung durch den<br />
Schienenverkehr."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Anregungen/ Hinweise aus dem Erörterungstermin <strong>nach</strong>trägliche<br />
schriftliche Stellungnahme<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Vorbehaltsgebiete für Forstwirtschaft sind nicht Gegenstand<br />
des laufenden Änderungsverfahrens. Allerdings handelt es sich bei<br />
dem Vorbehaltsgebiet für Forstwirtschaft um einen Grundsatz, der<br />
zwar in die Abwägung mit einzustellen ist, keinesfalls steht er aber<br />
einer gewerblichen Entwicklung grundsätzlich entgegen.<br />
Die Darstellung "Standort mit der Schwerpunktaufgabe "Sicherung<br />
und Entwicklung von Arbeitsplätzen" wird an dem Standort<br />
entsprechend dargestellt. Es handelt sich hier gegenüber dem<br />
RROP 2003 um eine standörtliche Konkretisierung, so dass die<br />
Darstellung derzeit in der Innenstadt dargestellt, entsprechend auf<br />
dem tatsächlichen Schwerpunkt Bilmer Berg II dargestellt wird.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das RROP weist den nebenstehend genannten Gemeinden mittel-<br />
und oberzentrale Funktionen im Rahmen des festgelegten<br />
Zentrenverbunds zu. Dieser Verbund und damit die in D 1.6 02<br />
festgelegten Funktionen werden mit Inkrafttreten der RROP-<br />
Fortschreibung wirksam. Einer interkommunalen Vereinbarung<br />
bedarf es dafür nicht, wenngleich eine solche zur näheren<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 162 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
Begrüßt wird die Begrenzung der Verkaufsfläche für Einzelhandelsgroßprojekte<br />
außerhalb des Siedlungsbereichs des Oberzentrums Lüneburg auf 2000 m2.<br />
Hierzu wird jedoch noch einmal <strong>nach</strong>drücklich gefordert, "Lüneburg-Bilmer Berg"<br />
aus der Aufzählung zu entfernen, da dieser Standort, wie bereits mehrfach<br />
dargelegt, zum Siedlungsbereich des Oberzentrums zählt. Eine Abwägung und<br />
eine Entscheidung zu diesem Sachverhalt ist den vorliegenden Unterlagen nicht<br />
zu entnehmen.<br />
ID 602<br />
D 1.6 [06] Stellungnahme<br />
Die jetzt im neuen Satz 2 des letzten Absatzes der Ziffer D 1.6 [06] enthaltene<br />
Flächenbegrenzung für zentrenrelevante Sortimente außerhalb des<br />
Oberzentrums ist nicht <strong>nach</strong>vollziehbar:<br />
Die dort genannten Verkaufsflächengrenzen für neue oder geänderte Vorhaben<br />
von 1500 m2 in Bardowick und 1400 m2 in Adendorf entbehren einer<br />
Begründung und einer Grundlage im L&P- Gutachten von 2010. Dort werden im<br />
Abschnitt 6.3.2 "Ansiedlungsspielräume in Bardowick" lediglich 770 m² für<br />
zentrenrelevante Sortimente genannt, im Abschnitt 6.3.3 "Ansiedlungsspielräume<br />
in Adendorf" 710 m2 für diese Kategorie.<br />
Um ggf. eine Ansiedlungsbegrenzung auch für Nebensortimente dortiger<br />
Anbieter vorzunehmen, empfiehlt der Gutachter beispielhaft absolute<br />
Ansiedlungsobergrenzen von 1400 m2 in Adendorf und 1500 m2 in Bardowick.<br />
Der Expansionsrahmen, der in der Zielvorgabe durch die Formulierung "bei der<br />
Gesamtheit neuer oder durch Nutzungsänderung geänderter Vorhaben..."<br />
definiert wird, entspricht jedoch eindeutig nur den oben genannten geringeren<br />
Ansiedlungsspielräumen. Eine absolute Ansiedlungsobergrenze, die auch<br />
Nebensortimente in bestehenden Unternehmen umfasst, müsste im Ziel des<br />
RROP anders definiert werden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Konkretisierung zu empfehlen ist.<br />
Absatz 2<br />
Zu Lüneburg Bilmer Berg s. Abwägung ID 585<br />
Planänderung:<br />
Lüneburg Bilmer Berg wird gestrichen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Vorrangig sind zentrenrelevante Sortimente i.R. des gutachterlich<br />
festgestellten Expansionsspielraums in den zentralen<br />
Versorgungsbereichen (Ortskernen) der beiden Grundzentren<br />
anzusiedeln. Dies gilt insbesondere für Geschäfte, deren<br />
Kernsortimente zentrenrelevant sind. Im Rahmen von<br />
Umstrukturierungen (Umnutzung, Nachnutzung, neue Vorhaben)<br />
können zentrenrelevante Randsortimente von<br />
Einzelhandelsgroßbetrieben ausnahmsweise auch an der K46<br />
bzw. der B209 im Rahmen des jeweiligen gutachterlich ermittelten<br />
Expansionsspielraums zugelassen werden. Zwingende<br />
Voraussetzung dafür ist, dass die Raumverträglichkeit im Hinblick<br />
auf die Erhaltung und Entwicklung der zentralen<br />
Versorgungsbereiche (Innenstadt/Ortszentrum) von Lüneburg und<br />
Bardowick (bzw. Adendorf) vom Vorhabenträger und der<br />
Standortgemeinde gutachterlich <strong>nach</strong>gewiesen wird<br />
(Beeinträchtigungsverbot).<br />
D 1.6 06, S.13, Sätze 2 und 3:<br />
„Zentrenrelevante Sortimente sind an diesen Standorten nur in<br />
einem Umfang bis zu 10%, maximal 800 m² Verkaufsfläche je<br />
Vorhaben zulässig. Dabei ist das Gesamtkontingent an<br />
zentrenrelevanten Sortimenten für Bardowick in Höhe von 1500<br />
m2 und für Adendorf in Höhe von 1400 m2 grundsätzlich im<br />
Ortskern abzudecken. An dem Standort Bardowick/ K46 und dem<br />
Standort Adendorf/ B 209 sind innenstadt-relevante Sortimente im<br />
Rahmen des jeweiligen Gesamtkontingents ausnahmsweise<br />
aufgrund von Umstrukturierungen möglich. Voraussetzung dafür<br />
ist, dass die Raumverträglichkeit des Vorhabens im Sinne des<br />
Beeinträchtigungsverbots <strong>nach</strong>gewiesen wird.“<br />
Änderung der Begründung:<br />
Auf S. 28 wird der letzte Satz des 3. Absatzes wie folgt geändert:<br />
"Die Größenbeschränkung von 10% bzw. max. 800 m² für<br />
derartige Sortimente ist abgeleitet..."<br />
Absatz 4 wird wie folgt umformuliert:<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 163 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
ID 603<br />
D 1.6 [06] Stellungnahme<br />
Das Potenzial einer Beeinträchtigung von zentralörtlichen Funktionen durch<br />
größere Ver¬kaufsflächen wurde offenbar erkannt. Es wird daher begrüßt, die<br />
raumordnerisch unbedenk¬liche Verkaufsfläche (Vkf) bei 2000 m2 zu belassen.<br />
Laut Entwurf werden allerdings Einzelhandelsgroßprojekte mit Gütern des<br />
täglichen und periodischen Bedarfs in Grundzentren unter der Voraussetzung<br />
zulässig, dass die Verkaufs¬fläche nicht mehr als 2000 m2 (als<br />
Orientierunqswerf) beträgt. Diese Begrenzung ist nicht hinreichend genau genug<br />
gefasst. Unklar bleibt, ob die 2000 m2 Vkf die Obergrenze für jedes<br />
Grundzentrum bildet oder für jeweils ein Einzelhandelsgroßprojekt in einem<br />
Grund¬zentrum. Im zweiten Fall wären durchaus mehrere<br />
Einzelhandelsgroßprojekte vorstellbar, so dass sich die Größe von 2000 m2<br />
vervielfachen könnte, ohne im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung zu<br />
stehen.<br />
Der Spiegelstich der Zielsetzung ist daher wie folgt neu zu fassen:<br />
Die Verkaufsfläche beträgt insgesamt nicht mehr als 2000 m2.<br />
Der in der Klammer genannte Begriff „als Orientierungswert" ist ersatzlos zu<br />
streichen.<br />
Die Forderung der Hansestadt Lüneburg deckt sich inhaltlich auch mit der<br />
betreffenden<br />
Stellungnahme der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick (sh. ID 51 im Abwägungsentwurf).<br />
metropolregion hamburg<br />
Am Ochsenmarkt ■ 21335 Lüneburg Postfach 25 40 ■ 21315 Lüneburg Telefon<br />
(0 41 31) 3 09-0 Telefax (0 41 31) 3 09-1 88 (Zentrale)<br />
Homepage: www.lueneburg.de E-Mail: stadt@lueneburg.de Anfahrt: Parkpalette<br />
am Rathaus Bus: Am Sande/Ochsenmarkt<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
"Abgeleitet aus dem Gutachten wird deshalb festgelegt, dass die<br />
für Bardowick und Adendorf ermittelten Expansionsspielräume<br />
grundsätzlich in den jeweiligen Innerortslagen/zentralen<br />
Versorgungsbereichen ausgeschöpft werden sollen. Dies gilt<br />
insbesondere für Geschäfte, deren Kernsortimente zentrenrelevant<br />
sind. Im Rahmen von Umstrukturierungen (Umnutzung,<br />
Nachnutzung, neue Vorhaben) können zentrenrelevante<br />
Randsortimente von Einzelhandelsgroßbetrieben ausnahmsweise<br />
auch an der K46 bzw. der B209 im Rahmen des jeweiligen<br />
gutachterlich ermittelten Expansionsspielraums zugelassen<br />
werden. Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die<br />
Raumverträglichkeit im Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung<br />
der zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt/Ortszentrum) von<br />
Lüneburg und Bardowick (bzw. Adendorf) vom Vorhabenträger und<br />
der Standortgemeinde gutachterlich <strong>nach</strong>gewiesen wird<br />
(Beeinträchtigungsverbot).<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Vorrangig sind zentrenrelevante Sortimente i.R. des gutachterlich<br />
festgestellten Expansionsspielraums in den zentralen<br />
Versorgungsbereichen (Ortskernen) der beiden Grundzentren<br />
anzusiedeln. Dies gilt insbesondere für Geschäfte, deren<br />
Kernsortimente zentrenrelevant sind. Im Rahmen von<br />
Umstrukturierungen (Umnutzung, Nachnutzung, neue Vorhaben)<br />
können zentrenrelevante Randsortimente von<br />
Einzelhandelsgroßbetrieben ausnahmsweise auch an der K46<br />
bzw. der B209 im Rahmen des jeweiligen gutachterlich ermittelten<br />
Expansionsspielraums zugelassen werden. Zwingende<br />
Voraussetzung dafür ist, dass die Raumverträglichkeit im Hinblick<br />
auf die Erhaltung und Entwicklung der zentralen<br />
Versorgungsbereiche (Innenstadt/Ortszentrum) von Lüneburg und<br />
Bardowick (bzw. Adendorf) vom Vorhabenträger und der<br />
Standortgemeinde gutachterlich <strong>nach</strong>gewiesen wird<br />
(Beeinträchtigungsverbot).<br />
D 1.6 06, S.13, Sätze 2 und 3:<br />
„Zentrenrelevante Sortimente sind an diesen Standorten nur in<br />
einem Umfang bis zu 10%, maximal 800 m² Verkaufsfläche je<br />
Vorhaben zulässig. Dabei ist das Gesamtkontingent an<br />
zentrenrelevanten Sortimenten für Bardowick in Höhe von 1500<br />
m2 und für Adendorf in Höhe von 1400 m2 grundsätzlich im<br />
Ortskern abzudecken. An dem Standort Bardowick/ K46 und dem<br />
Standort Adendorf/ B 209 sind innenstadt-relevante Sortimente im<br />
Rahmen des jeweiligen Gesamtkontingents ausnahmsweise<br />
aufgrund von Umstrukturierungen möglich. Voraussetzung dafür<br />
ist, dass die Raumverträglichkeit des Vorhabens im Sinne des<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 164 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
Sparkasse Lüneburg (BLZ 240 501 10) Konto-Nr. 554 Volksbank Lüneburg eG<br />
(BLZ 240 900 41) Konto-Nr. 100 100 000 Deutsche Bank AG Lüneburg (BLZ 240<br />
700 75) Konto-Nr. 0484048 Postbank Hamburg (BLZ 200 100 20) Konto-Nr. 4<br />
119 204<br />
2<br />
Weiterhin ist die für alle Gemeinden geltende Ausnahme für Einzelfälle (bis 2500<br />
m2) zu streichen. Vielmehr ist für einzelne, ausdrücklich zu benennende<br />
Gemeinden, mit einem möglichen Mehrbedarf an Verkaufsfläche (z. B.<br />
Amelinghausen oder Bleckede) ein eigen¬ständiger Zielwert anzugeben und<br />
regionalplanerisch zu begründen.<br />
Der Bezug der Zielsetzung auf Einzelhandelsgroßprojekte ist nicht eindeutig<br />
genug, da Agglomerationen, die sich aus mehreren Projekten zusammensetzen,<br />
damit nicht erfasst sind (siehe auch Stellungnahme des Ministeriums für<br />
Ernährung und Landwirtschaft - ID 290). Erwartet wird eine deutliche Aussage,<br />
dass Einzelhandelsagglomerationen auf max. 2000 m2 Vkf beschränkt werden<br />
und die Gesamtgröße der Verkaufsfläche in der Gemeinde in Relation zur<br />
Gemeindegröße und zur Zentralität gestellt wird.<br />
Sofern Ausnahmen davon vorgesehen werden sollen, sind sie im RROP konkret<br />
für be¬stimmte Projekte oder bestimmte Gemeinden zu definieren. Die<br />
Ausnahmen müssen im Rahmen des Systems der Zentralen Orte bleiben.<br />
Eine generelle Aufhebung der Größenbeschränkung für<br />
Einzelhandelsgroßprojekte für die Gemeinden Adendorf und Bardowick wird<br />
grundsätzlich abgelehnt. In Verbindung mit den im Folgenden noch näher zu<br />
betrachtenden Zielen zu innenstadtrelevanten Sortimenten ent¬steht hier die<br />
Möglichkeit, praktisch unbegrenzt innenstadtrelevante Sortimente im jeweiligen<br />
Gemeindegebiet zuzulassen. Dies kann nicht Ziel der regionalen Raumordnung<br />
sein, da dadurch die Systematik und die hierarchische Abstufung in der<br />
zentralörtlichen Gliederung unterlaufen wird und weder durch die gutachterliche<br />
Beurteilung der Einzelhandelsperspekti¬ven (sh. unten) noch durch die<br />
Begründung zum RROP-Entwurf gestützt wird.<br />
In Adendorf und Bardowick wären <strong>nach</strong> der Zielsetzung des RROP zudem<br />
jeweils mehrere Vorhaben mit jeweils 800 m2 Vkf innenstadtrelevanter<br />
Sortimente zulässig. Dies entspricht zunächst einmal nicht mehr den Zielen des<br />
LROP (vgl. dort 2.3 03): Außerhalb städtebaulich integrierter Lagen dürfen<br />
dem<strong>nach</strong> die Verkaufsflächen für innen¬stadtrelevante Randsortimente maximal<br />
10 Prozent der Gesamtverkaufsfläche eines Vorha¬bens betragen, höchstens<br />
jedoch 800 m2.<br />
Die Ausnutzung von 800 m2 für innenstadtrelevante Randsortimente würde also<br />
ein Vorha¬ben mit mindestens 8000 m2 Vkf voraussetzen. Es besteht Konsens,<br />
dass solche Vorhaben in Grundzentren nicht zuzulassen sind.<br />
Weiterhin wird im Entwurf des RROP die Zahl der Vorhaben mit 800 m2<br />
innenstadtrelevanter Vkf nicht beschränkt. Damit wäre in den Gemeinden<br />
Adendorf und Bardowick theoretisch ein uneingeschränktes Angebot<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Beeinträchtigungsverbots <strong>nach</strong>gewiesen wird.“<br />
Änderung der Begründung:<br />
Auf S. 28 wird der letzte Satz des 3. Absatzes wie folgt geändert:<br />
"Die Größenbeschränkung von 10% bzw. max. 800 m² für<br />
derartige Sortimente ist abgeleitet..."<br />
Absatz 4 wird wie folgt umformuliert:<br />
"Abgeleitet aus dem Gutachten wird deshalb festgelegt, dass die<br />
für Bardowick und Adendorf ermittelten Expansionsspielräume<br />
grundsätzlich in den jeweiligen Innerortslagen/zentralen<br />
Versorgungsbereichen ausgeschöpft werden sollen. Dies gilt<br />
insbesondere für Geschäfte, deren Kernsortimente zentrenrelevant<br />
sind. Im Rahmen von Umstrukturierungen (Umnutzung,<br />
Nachnutzung, neue Vorhaben) können zentrenrelevante<br />
Randsortimente von Einzelhandelsgroßbetrieben ausnahmsweise<br />
auch an der K46 bzw. der B209 im Rahmen des jeweiligen<br />
gutachterlich ermittelten Expansionsspielraums zugelassen<br />
werden. Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die<br />
Raumverträglichkeit im Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung<br />
der zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt/Ortszentrum) von<br />
Lüneburg und Bardowick (bzw. Adendorf) vom Vorhabenträger und<br />
der Standortgemeinde gutachterlich <strong>nach</strong>gewiesen wird<br />
(Beeinträchtigungsverbot).<br />
SEITE 165 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
innenstadtrelevanter Sortimente möglich und stünde nicht im Widerspruch zu<br />
den Zielen der Raumordnung.<br />
Zusätzlich sind innenstadtrelevante Verkaufsflächen an den Standorten K46 in<br />
Bardowick bis zu 1500 m2 und an der B209 in Adendorf bis zu 1400 m2 über das<br />
bestehende innen¬stadtrelevante Angebot hinaus zusätzlich zugelassen. Bisher<br />
war die Regionalplanung be¬strebt, die Lüneburger Innenstadt zu stärken und<br />
<strong>nach</strong>haltig zu entwickeln, indem innen¬stadtrelevanter Sortimente in der<br />
Peripherie weitgehend ausgeschlossen und beschränkt werden. Die neu<br />
formulierte Zielsetzung läuft diesem bisherigen Ziel massiv zuwider.<br />
3<br />
Gestützt wird die ursprüngliche Zielsetzung einer Stärkung des oberzentralen<br />
Zentrums von den Ergebnissen des Einzelhandelsgutachtens zum Regionalen<br />
Raumordnungsprogramms (Dr. Lademann & Partner; 2010, S. 31):<br />
„Innerhalb der Gemeinde Bardowick (Flecken) beträgt der Ansiedlungsspielraum<br />
bis zum<br />
Jahr 2015 rd. 3.800 qm Verkaufsfläche. Die Differenzierung des<br />
Expansionsrahmens <strong>nach</strong><br />
Branchengruppen ergibt folgendes Bild:<br />
Nahversorgungsrelevante Sortimente 910<br />
Zentrenrelevante Sortimente 770<br />
Nicht-zentrenrelevante Sortimente 2.170."<br />
Der Gutachter beschreibt genau, wo der Schwerpunkt der<br />
Einzelhandelsentwicklung in Bardowick stattfinden soll:<br />
„Bei der Weiterentwicklung des Bardowicker Einzelhandels ist der Fokus<br />
verstärkt auf die Qualifizierung des Ortskerns zu legen. Sowohl<br />
nahversorgungsrelevante als insbesondere auch zentrenrelevante Sortimente gilt<br />
es dem<strong>nach</strong> in diese Standorte zu verweisen. Im Hinblick auf die<br />
zentrenrelevanten Sortimente sollten Neuansiedlungen jedoch ausschließlich in<br />
einer Größenordnung unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit (800 qm)<br />
liegen, um nicht in Konkurrenz zur Lüneburger Innenstadt zu treten. [...] Die<br />
Fachmarktagglomeration an der B 4 (Daimlerstraße) sollte künftig nur noch<br />
Betrieben zugänglich sein, die über nicht-zentrenrelevante Kernsortimente<br />
verfügen. Nur unter dieser Voraussetzung erscheint eine Weiterqualifizierung des<br />
Bardowicker Ortskerns möglich. Zu dem wird durch den Ausschluss von<br />
Betrieben mit Zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten die<br />
Funktionsfä¬higkeit der Lüneburger Innenstadt sowie die Versorgungsfunktion<br />
der bestehenden Nahver-sorgungslagen geschützt. Die Entwicklung einer neuen<br />
Fachmarktagglomeration gilt es zu verhindern" (ebd. S. 31-32).<br />
Für die Gemeinde Adendorf äußert sich der Gutachter ebenfalls sehr eindeutig:<br />
„In der Gemeinde Adendorf beläuft sich der künftige Ansiedlungsspielraum bis<br />
zum Jahr<br />
2015 auf rd. 4.000 qm Verkaufsfläche. Die Differenzierung des<br />
Expansionsrahmens <strong>nach</strong><br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
SEITE 166 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
Branchengruppen ergibt folgendes Bild:<br />
Nahversorgungsrelevante Sortimente 1.090<br />
Zentrenrelevante Sortimente 710<br />
Nicht-zentrenrelevante Sortimente 2.160.<br />
Auch die künftige Einzelhandelsentwicklung in Adendorf sollte sich am<br />
bisherigen Standort¬profil des Einzelhandels orientieren und auf nichtzentrenrelevanten<br />
Bedarf konzentriert sein. Für nahversorgungsrelevante und<br />
zentrenrelevante Sortimente besteht ein deutlich geringe¬rer Expansionsrahmen."<br />
Es ist für die Stadt Lüneburg nicht <strong>nach</strong>vollziehbar, wie aus diesen klaren<br />
Aussagen heraus eine Erhöhung der Obergrenze der Verkaufsfläche von<br />
zentrenrelevanten Sortimente zu¬stande kommt. Der Gutachter führt nämlich<br />
weiter aus:<br />
„An der Fachmarktagglomeration an der B209 sollten künftig nur noch Betriebe<br />
mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten angesiedelt werden, um die<br />
Funktionsfähigkeit der Lü¬neburger Innenstadt nicht zu gefährden. Neue<br />
Fachmarktagglomerationen gilt es zu verhin¬dern. Ansiedlungswillige Betriebe<br />
mit zentrenrelevanten Kernsortimenten sind auf den Aden-dorter Ortskern zu<br />
verweisen. Um die Lüneburger Innenstadt vor schädlichen Auswirkungen zu<br />
schützen, sollten zentrenrelevante Sortimente im Ortskern aber auch in Zukunft<br />
nur über einen arrondierenden Charakter verfügen und damit nur unterhalb der<br />
Schwelle der Großflä¬chigkeit zugelassen werden" (ebd. S. 32).<br />
Der Expansionsspielraum, den das Gutachten errechnet hat, wird im<br />
vorliegenden Entwurf der Änderung des RROP unbegründet deutlich erweitert.<br />
4<br />
Die Zielsetzung entspricht auch nicht der Begründung zum RROP, <strong>nach</strong> dem am<br />
Standort Bardowick (K46) eine Vkf von 1500 m2 und am Standort Adendorf<br />
(B209) eine Vkf von 1400 m2 zentrenrelevanter Sortimente in der Summe nicht<br />
überschritten werden darf. Im Gegensatz dazu orientiert sich die formulierte<br />
Zielsetzung nicht an der Summe aus den bestehenden Flächen und dem<br />
Expansionsrahmen, sondern eröffnet umfangreiche Erweite¬rungsmöglichkeiten,<br />
die deutlich über die jeweiligen Expansionsrahmen hinausgehen.<br />
Eine weitergehende Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten, insbesondere<br />
mit zentren¬relevanten Sortimenten, an peripheren Standorten stünde auch im<br />
Widerspruch zum „Kon¬zentrations- und Integrationsgebot" des<br />
Landesraumordnungsprogramms. Dieses nennt ausdrücklich als Voraussetzung<br />
für Einzelhandelsgroßprojekte deren städtebauliche Integra¬tion und deren<br />
Einbindung in den öffentlichen Personennahverkehr.<br />
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Entwicklung der<br />
Verkaufsflächen des großflächigen Einzelhandels und der zentrenrelevanten<br />
Sortimente grundsätzlich und insbe¬sondere in den Gemeinden Adendorf und<br />
Bardowick durch die veränderten Ziele im Entwurf des RROP eine Dynamik<br />
entfalten können, die weder durch das Einzelhandelsgutachten, noch durch<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
SEITE 167 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
landesplanerische Vorgaben oder durch die Ziele einzelner Gemeinden gedeckt<br />
sind.<br />
Der gesamte Abschnitt D 1.6.06 wird daher in der gegenwärtigen Fassung<br />
abgelehnt, da die dort verankerten Ziele zu einer unangemessenen Stärkung des<br />
Einzelhandels in den Rand¬gemeinden der Hansestadt Lüneburg, die erheblich<br />
über die Sicherung der jeweils eigenen Versorgung hinausgehen, führt. Der<br />
Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich von Lüneburg würde durch die<br />
erhebliche Abwanderung von Sortimenten und Kaufkraft in die Peripherie stark<br />
geschädigt werden. Damit wird dem Oberzentrum Lüneburg, auch in einem<br />
oberzentralen Verbund, die Grundlage für eine dauerhaft attraktive Innenstadt mit<br />
reichhalti¬gem und vielfältigem Angebot entzogen.<br />
ID 604<br />
D 3.3 [10] Stellungnahme<br />
Auch wenn das Vorbehaltsgebiet für Forstwirtschaft im Osten des Bilmer Bergs<br />
durch Abwägung überwunden werden kann, steht sein Fortbestand der hier<br />
absehbaren gewerblichen Entwicklung zunächst einmal entgegen. Mit Schreiben<br />
vom 12.07.2010 wurde ausdrücklich ein Verzicht auf diese Darstellung an dieser<br />
Stelle gefordert.<br />
Die Argumentation, die Vorbehaltsgebiete seien nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens, ist nicht <strong>nach</strong>vollziehbar, da im Rahmen dieser Änderung<br />
auch andere Vorbehaltsgebiete geändert wurden.<br />
ID 605<br />
D 3.3 [10] Stellungnahme<br />
An der Forderung, das Vorbehaltsgebiet für Forstwirtschaft am Bilmer Berg<br />
(westlich des Elbe-Seiten-Kanals) aus der zeichnerischen Darstellung zu<br />
entfernen, wird ausdrücklich festgehalten.<br />
Die Entwicklung weiterer Gewerbegebiete an diesem Standort ist bereits durch<br />
Aufstel¬lungsbeschlüsse eingeleitet worden und wird aktuell durch den Entwurf<br />
von Bebauungsplänen vorbereitet. Nachfrage und Bedarf für Gewerbeflächen<br />
sind im Zusammenhang mit der geplanten BAB 39 und dem<br />
regionalplanerischen Ziel, am Bilmer Berg ein GVZ zu entwickeln, absehbar.<br />
Die Darstellung eines Vorbehaltsgebiets für Forstwirtschaft steht somit auch der<br />
bereits im RROP enthaltenden Zielsetzung einer Ausweitung der<br />
Gewerbeflächen entgegen. Es bedarf keiner späteren Abwägung im Rahmen<br />
einer Bauleitplanung, um festzustellen, dass die Forstfläche nicht kompatibel mit<br />
der Entwicklung von Gewerbeflächen ist. Eine Zielsetzung zugunsten eines<br />
Erhalts von Forstflächen an dieser Stelle wäre landesplanerisch nicht nur<br />
irreführend sondern sogar fehlerhaft. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass<br />
andere Ziele im RROP, die auf den Schutz und die Erhaltung vorhandener<br />
Waldflächen hinauslaufen, eine spätere planerische Abwägung zusätzlich<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregung wird berücksichtigt.<br />
Planänderung:<br />
Die Vorbehaltsfläche Forstwirtschaft entfällt in der zeichnerischen<br />
Darstellung<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregung wird berücksichtigt.<br />
Planänderung:<br />
Die Vorbehaltsfläche Forstwirtschaft entfällt in der zeichnerischen<br />
Darstellung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 168 VON 310
Lüneburg, Hansestadt<br />
erschweren würden (sh. D 3.3 "Forstwirtschaft") 5<br />
Die Hansestadt Lüneburg fordert den Landkreis Lüneburg als untere<br />
Raumordnungsbehörde daher auf, den Zielkonflikt zwischen der beabsichtigten<br />
Entwicklung von Gewerbeflächen und dem vorhandenen Vorbehaltsgebiet im<br />
RROP aufzulösen, indem das Vorbehaltsgebiet für Forstwirtschaft aus der<br />
Darstellung entfernt wird.<br />
ID 606<br />
D 3.5 [02] Stellungnahme<br />
Die Abwägungsentscheidung, dass sich Regelungen über eine zulässige<br />
Nabenhöhe von WKA der Regelungskompetenz der Regionalplanung entziehen,<br />
ist <strong>nach</strong> dem Urteil des VG Lüneburg vom 03.06.2010 nicht mehr haltbar. Dieses<br />
läuft darauf hinaus, dass WKA über 100 m Nabenhöhe raumbedeutsam sind und<br />
nur auf im RROP dargestellten Vorrangstandorten zugelassen werden können.<br />
Die Abwägung zur Anregung der Hansestadt Lüneburg und die Ziele des RROP<br />
sind daher mit dem VG-Urteil in Übereinstimmung zu bringen.<br />
LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />
ID 153<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
In der Bundesrepublik gehen jedes Jahr ca. 42 000 ha landwirtschaftliche Fläche<br />
(vorwiegend Ackerflächen) durch Siedlungs- und Verkehrsflächen verloren.<br />
Weitere 83 000 ha Ackerflächen werden für Kompensationsmaßnahmen <strong>nach</strong><br />
der Eingriffsregelung benötigt. Hierzu wünschen wir uns auch eine Zielvorgabe<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zum Thema Höhenbegrenzung wird im als Anlage 4 vorgelegten<br />
Abwägungsvorschlag nichts ausgesagt. Allgemeiner Tenor der<br />
Gerichte zur Frage der Raumbedeutsamkeit von<br />
Windenergieanlagen ist, dass dies in jedem Falle <strong>nach</strong> den<br />
Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist und es kann eben<br />
gerade nicht pauschal ab einer bestimmten<br />
Nabenhöhe/Gesamthöhe von raumbedeutsam oder nicht<br />
raumbedeutsam gesprochen werden.<br />
Dies ist auch Inhalt des nebenstehend zitierten Urteils. Aus dem<br />
Abwägungsvorschlag/Begründung geht auch hervor, dass eine<br />
pauschale Höhenbegrenzung im RROP nicht zulässig ist.<br />
Grundsätzlich ist eine solche Konkretisierung der gemeindlichen<br />
Bauleitplanung vorbehalten. Möglich ist eine Höhenbegrenzung in<br />
einem Regionalplan dann, wenn dies im Einzelfall begründbar ist.<br />
Explizit wird das auch im vorliegenden Entwurf zur Änderung<br />
Landesraumordnungsprogramms formuliert, wo es unter Artikel 1<br />
(Abschnitt k) S.6 heißt:<br />
„In Vorrang- und Eignungsgebieten für Windenergienutzung sollen<br />
Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden“.<br />
Eine pauschal regionalplanerisch festgelegte Höhenbegrenzung ist<br />
damit, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, nicht möglich.<br />
Zulässig wäre dies nur im besonders begründeten Einzelfall in<br />
einzelnen Teilräumen des Plangebietes, etwa um die<br />
Flugsicherheit zu gewährleisten.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es wird ein entsprechender Passus in die Begründung<br />
aufgenommen, eine Differenzierung von Zielaussagen zugunsten<br />
oder Ungunsten landwirtschaftlicher Flächen ist allerdings nicht<br />
zielführend. Die getroffene Regelung zur Flächenreduzierung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 169 VON 310
LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />
im RROP, die den landwirtschaftlichen Flächenverbrauch reduziert.<br />
ID 154<br />
D 2.5 [01] Stellungnahme<br />
Wir würden es begrüßen, wenn im RROP unter diesem Punkt nicht nur die<br />
erneuerbaren Energien in Wohnungsbau aufgeführt würden, sondern auch der<br />
Anbau von<br />
Energiepflanzen, die Biogasproduktion, Kurzumtriebsplantagen, thermische<br />
Verwertung von Holzhackschnitzel oder Abfallgetreide etc...<br />
Leider fehlen Ziele zur Anpassung an den Klimawandel. Diese<br />
Anpassungsmaßnahmen könnten konkret für alle Themenfelder im RROP<br />
ausgeführt werden und wären <strong>nach</strong>vollziehbar.<br />
Alle Maßnahmen zum Klimaschutz (so notwendig sie auch sind) werden in ihren<br />
Auswirkungen auf das Klima kaum zu verifizieren sein.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
bedeutet aber, dass dadurch in aller Regel eben auch, ja in<br />
besonderem Maße landwirtschaftliche Nutzflächen geschont<br />
werden können.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
die Begründung zu D 1.5 03 wird im 3. Absatz um folgenden <strong>5.</strong><br />
Spiegelstrich ergänzt:<br />
"- landwirtschaftliche Nutzflächen, die zur Versorgung der<br />
Bevölkerung mit regional erzeugten Lebensmitteln oder auch zur<br />
Erzeugung regenerativer Energie wichtig sind, können geschont<br />
werden."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Bioenergie:<br />
Grundsätzlich haben auch die verschiedenen Formen der<br />
Bioenergie einen besonderen Stellenwert zur Erreichung der<br />
Klimaschutzziele. Fraglich ist allerdings, ob dieses auf der Ebene<br />
des RROP zu steuern ist und damit zu einem Ziel der<br />
Regionalplanung wird. Eine planungsrechtliche Steuerung des<br />
Energiepflanzenanbaus ist in der Begründung zu D.3.<strong>5.</strong>06<br />
(Energie) ausgeschlossen.<br />
Allgemeine Aussagen hinsichtlich der Förderung von Bioenergie<br />
im Sinne der Landwirtschaftskammer werden im Kapitel Energie<br />
getroffen, so dass das Anliegen der grundsätzlich<br />
Berücksichtigung findet. Da allerdings im Kapitel 2.5 Klimaschutz<br />
auch Aussagen zum Thema Energie erfolgen, wird dieses Thema<br />
über die Aussagen im Kapitel Energie hinaus mit in die<br />
Begründung zu Kapitel 2.5 aufgenommen.<br />
Textvorschlag Begründung (Ergänzung des Kap. 2.5 S. 41):<br />
Neben der Förderung der Nutzung von Sonnen- und Windenergie<br />
und der Geothermie spielt im ländlich geprägten Landreis<br />
Lüneburg die Förderung der Nutzung von Bioenergie eine<br />
besondere Rolle. Hierzu gehört z.B. die Biogasproduktion oder die<br />
thermische Verwertung von Holzhackschnitzeln.<br />
Da eine Veränderung des Klimas grundsätzlich nicht mehr<br />
aufzuhalten ist, wird das Klimafolgenmanagement zunehmend an<br />
Bedeutung gewinnen. Insbesondere hinsichtlich zunehmender<br />
Starkregenereignisse, der Erhöhung der sommerlichen<br />
Temperaturen oder der Zunahme der Trockenheit im Sommer sind<br />
auf allen Ebenen geeignete Maßnahmen durchzuführen. Dies<br />
erfordert auch eine interdisziplinäre Zusammenarbeit, so kann z.B.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 170 VON 310
LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />
ID 155<br />
D 2.6 [01] Stellungnahme<br />
Der LK könnte hier auch besonders schützenswerte Kulturlandschaften wie die<br />
Heidelandschaften, die Marschhufenlandschaften (LSG) oder die Elbtalaue<br />
nennen. Durch die Herausstellung schützenswerter Kulturlandschaften könnte für<br />
die Pflege und dem Erhalt dieser Landschaften u. U. eine Förderung abgeleitet<br />
werden.<br />
ID 156<br />
D 3.1 [01] Stellungnahme<br />
Aufgrund des EEG Gesetzes sowie aufgrund der wachsenden Nachfrage <strong>nach</strong><br />
Geflügel- und Schweinefleisch stellen wir eine zunehmende Nachfrage <strong>nach</strong><br />
Standorten für große Biogasanlagen und Viehaltungsanlagen in den<br />
Außenbereichen der Gemeinden fest. Insbesondere die Abwärmenutzung durch<br />
Gewerbebetriebe scheitert oft an der Privilegierung. Um diesem Bedarf<br />
<strong>nach</strong>zukommen, regen wir an vorhabensbezogene Erschließungspläne<br />
bauleitpanerisch für die Kommunen auszuweisen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
die Nutzung von gespeichertem Regenwasser die<br />
landwirtschaftliche Produktion sichern und gleichzeitig können die<br />
knapper werdenden Grundwasservorräte geschont werden.<br />
Klimafolgenmanagement:<br />
Das Klimafolgenmanagement wird eine zunehmende Bedeutung<br />
gewinnen, da eine Veränderung des Klimas grundsätzlich nicht<br />
mehr zu vermeiden ist. Die Bauleitplanung kann hier einen<br />
wesentlichen Beitrag leisten, wie z.B. durch ausreichende<br />
Regenrückhaltesysteme (Starkregenereignisse) oder durch die<br />
Berücksichtigung der kleinklimatischen Wirkungen von<br />
Grünanlagen und Gehölzen und die Erhaltung von<br />
Kaltluftentstehungsgebieten. (Erhöhung der sommerlichen<br />
Temperaturen). Daher wird eine Ergänzung im RROP empfohlen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregung wird aufgenommen und entsprechend der<br />
Zielfeststellung des Kapitels Schutz der Kulturlandschaften<br />
aufgenommen.<br />
Textvorschlag:<br />
2.6 03<br />
Kulturlandschaften als Teil des Freiraums sind in ihren Funktionen<br />
zu sichern und zu pflegen. Die sie prägenden<br />
Landnutzungsformen, Siedlungs- und Landschaftsstrukturen sollen<br />
erhalten bleiben.<br />
Besonders zu nennen sind hierbei :<br />
- Heidelandschaften, die Marschhufenlandschaften (LSG), die<br />
Elbtalaue.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Adressat der Anregung, vorhabenbezogene Bebauungspläne<br />
aufzustellen, sind die Kommunen, die davon auch bereits reichlich<br />
Gebrauch gemacht haben.<br />
Aufgabe der Regionalplanung ist eine Steuerung derartiger<br />
Anlagen aus überörtlicher, übergeordneter Sicht.<br />
Hier wird verwiesen auf die entsprechenden Festlegungen unter<br />
3.5 06.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 171 VON 310
LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />
ID 157<br />
D 3.5 [02] Stellungnahme<br />
02: Wir begrüßen die Ausführungen zur erneuerbaren Energien<br />
ID 158<br />
D 3.5 [06] Stellungnahme<br />
06: hier sollte eine Ausnahme für vorhandene Biogasanlagen gemacht werden,<br />
da deren Entwicklungsmöglichkeiten ansonsten unverhältnismäßig<br />
eingeschränkt würde (Überschreitung der 500 KW Grenze).<br />
ID 159<br />
Stellungnahme<br />
C Natur- und Landschaftsschutz S. 15:<br />
Laut Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes § 15 sind zukünftig bei der<br />
Ausweisung von Kompensationsflächen auch die Agrarstrukturellen Belange der<br />
Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.<br />
D Wasserwirtschaft S. 15<br />
Der Beregnungsbedarf wird unter dem Klimawandel sicherlich steigen. Die<br />
Wassererlaubnisse sind jedoch limitiert. Auch eine Erhöhung der<br />
Wasserentnahmerechte führt nicht automatisch zu einer Zunahme der<br />
Umweltbelastungen. Seit 1975 entnehmen die Hamburger Wasserwerke jährlich<br />
ca. 15 Mio. Kubikmeter Wasser für die Wasserversorgung Hamburgs. Gutachten<br />
zeigen, dass damit keine negativen Auswirkungen auf die Fauna und Flora der<br />
Fließgewässer in der Nordheide verbunden sind, obwohl die Schüttungen der<br />
Bäche abgenommen haben. Um die Auswirkungen durch zusätzliche<br />
Wasserentnahmerechte so gering wie möglich zu halten, sollte die<br />
Wasserentnahme auch für Zwecke der Feldbewässerung aus tieferen<br />
Grundwasserleitern möglich sein. Die Grundwasserqualität unter beregneten<br />
Flächen im Landkreis Llüneburg ist sogar <strong>nach</strong>weislich verbessert gegenüber<br />
unberegneten Feldern. Denn wegen unvorhersehbarer Trockenzeiten kann auf<br />
unberegneten Flächen das Ertragspotential der landwirtschaftlichen Kulturen und<br />
der dafür aufgebrachte Dünger (Bio oder Konventionell) nicht ausgeschöpft<br />
werden. Die wegen Dürrestress von den Pflanzen nicht aufgenommenen<br />
Stickstoffdüngermengen werden <strong>nach</strong> der Ernte ausgewaschen und belasten das<br />
Grundwasser.<br />
E Landwirtschaft S. 15 u. 16<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis gnommen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Eine Ausnahme für die Sicherung bereits bestehender Anlagen ist<br />
möglich, ein Rückbau kann und soll auch nicht gefordert werden.<br />
Eine Erweiterung ist dann möglich, wenn insbesondere Belange<br />
des Landschaftsbildes nicht oder nur unwesentlich zusätzlich<br />
beeinträchtigt werden, wie dies bereits entsprechend im Entwurf<br />
des RROP geregelt ist. Aufgrund der schon vorhandenen<br />
gewissen Vorbelastung dürfte in solchen Fällen ein<br />
entsprechender Nachweis leichter geführt werden können als bei<br />
neuen Anlagen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Vorbemerkung:<br />
Der Umweltbericht ist durch das NROG gesetzlich<br />
vorgeschriebene Grundlage für die Strategische Umweltprüfung,<br />
die allerdings nur für diejenigen Inhalte des Regionalplans<br />
durchgeführt wird, die Gegenstand der Änderung sind. Im<br />
vorliegenden Entwurf werden die Abschnitte Naturschutz und<br />
Landschaftspflege, Bodenschutz und Gewässerschutz sowie<br />
Landwirtschaft grundsätzlich unverändert übernommen, sind also<br />
nicht Gegenstand der Änderung. Aussagen im Umweltbericht zu<br />
diesen Themen haben also nur allgemeinen Charakter, sie dienen<br />
der Einordnung der zu ändernden Themenbereiche und Inhalte in<br />
den Gesamtzusammenhang und besitzen keine Grundsatz- oder<br />
Zielfestlegungen und haben damit keine normative Wirkung.<br />
Zu der Stellungnahme im Einzelnen:<br />
C Natur- und Landschaftsschutz S. 15<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
D Wasserwirtschaft S. 15<br />
Wasserentnahmen aus tieferen Grundwasserleitern für die<br />
Feldberegnung werden sehr kritisch gesehen. Diese sollten<br />
ausschließlich für die Trinkwassernutzung vorgehalten werden.<br />
Der Text soll deshalb nicht geändert werden.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 172 VON 310
LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />
Die Intensität der Flächennutzung ist vor allem an der Beregnungsfähigkeit der<br />
Flächen gekoppelt. Zudem richtet sich das Verhältnis der Kulturarten zueinander<br />
vor allem an den zu erzielenden Marktpreisen aus. Der Maisanbau für<br />
Biogasanlagen ist nicht intensiver als der Maisanbau für Futtermais oder für<br />
Maissilage für die Rindviehhaltung. Es ist in den nächsten Jahren mit einem<br />
starken Rückgang der Rindviehhaltung zu rechnen, so dass der Rückgang der<br />
damit verbundenen Maisflächen durch Energiemaisanbau kompensiert werden<br />
kann. Auch wenn der Maisanteil in den Fruchtfolgen zunimmt, so verdrängt der<br />
Mais andere, ebenso intensiv geführte Kulturen wie z. B. die Zuckerrübe oder<br />
Raps. Die Stilllegung zurMengenbegrenzungen wurde aus politischen Gründen<br />
abgeschafft und ist nicht dem Energiemaisanbau zuzuschreiben.<br />
Nach unseren Erkenntnissen fallen Grenzertragslagen ohne<br />
Beregnungsmöglichkeiten in Zukunft bei sinkenden Agrarpreisen eher brach als<br />
dass diese intensiviert werden — was jedoch immer eine Funktion der Höhe der<br />
Agrarpreise sein wird.<br />
Bei Standortanalysen zu Biogasanlagen sollten vor allem auch die Potentiale für<br />
Erntereste, tierische- und pflanzlichen Abfallstoffe, Zwischenfrüchte etc.<br />
untersucht werden um eine ausreichende Beschickung der Biogasanlagen auch<br />
in Hochpreiszeiten für Nahrungsmittel zu gewährleisten.<br />
F Regenerative Energie<br />
Die Behauptung, dass Mais die Nährstoffeinträge ins Grundwasser und den<br />
Wasserverbrauch erhöht ist nicht richtig. Der Wasserbedarf von Mais liegt in<br />
unserer Region in den Monaten Juli bis September, wo i. d. R. höhere<br />
Niederschläge fallen. Der Stickstoffaustrag <strong>nach</strong> Mais ist eine Frage der<br />
Bodenbearbeitung und der Mineralisierung <strong>nach</strong> der Ernte.<br />
Die Frage der Zunahme der Erosion durch Maisanbaufläche ist eine Frage des<br />
Pflanzenbaus. Durch Untersaaten, veränderten Saattechniken und durch<br />
Mulchsaat kann Erosion vermieden werden.<br />
Durch das EEG werden Biogasanlagen gefördert. Diese Biogasanlagen auf<br />
NAWAROH - Basis benötigen Energiepflanzen. Diese Energiepflanzen werden<br />
hochwachsende Pflanzen sein, wie Mais, Sonnenblumen, Elefantengras,<br />
Hirsearten etc.. Das Raumerlebnis wird daher generell durch Energiepflanzen<br />
beeinträchtigt, auch wenn es in Zukunft nicht allein Mais sein wird.<br />
G Weiter S. 17:<br />
Die Funktion der Forstwirtschaft in Hinblick auf den Wasserhaushalt sollte<br />
erwähnt werden. Durch Waldumbau hin zu höheren Laubbaumanteilen kann die<br />
Grundwasserneubildungsrate signifikant erhöht werden.<br />
2.2 Bevölkerung und Gesundheit des Menschen<br />
Die Gesundheit der Bevölkerung ist auch von der Produktion gesunder<br />
Nahrungsmittel abhängig. Die eingeschränkte Nutzung von schadstoffbelasteten<br />
Flächen in der Elbtalaue dient diesem Ziel.<br />
U. E. sollten schadstoffbelastete Flächen im RROP genannt werden, wenn nicht<br />
sogar zeichnerisch als Problemgebiete gekennzeichnet werden. Eine<br />
Einschränkung der Nutzung hätte in den Überschwemmungsbereichen der<br />
Flussauen auch negative Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss. Die SUP<br />
soll dazu dienen diese Wechselwirkungen aufzuzeigen und entsprechende<br />
Maßnahmen anzupassen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
E Landwirtschaft S. 15 u. 16<br />
wird z.K. genommen<br />
F Regenerative Energien<br />
Der Satz "Konsequenzen sind…" wird umformuliert in<br />
"Konsequenzen sind häufig"<br />
G Weitere S. 17:<br />
es wird ein entsprechender Passus als Satz 2 eingefügt:<br />
"Zur Schutzfunktion gehört auch der Grundwasserschutz etwa<br />
durch Erhöhung der Grundwasser-Neubildungsrate.<br />
Zu S. 20:<br />
Die Auffassung der Landwirtschaftskammer, wo<strong>nach</strong><br />
Biogasanlagen grundsätzlich keine Belastung des<br />
Landschaftsbildes bedeuten, wird so nicht geteilt. Hier kommt es<br />
lediglich darauf an, wie durch Standortwahl, Dimensionierung und<br />
Ausgleichsmaßnahmen entsprechende belastende Auswirkungen<br />
minimiert werden können. Diesem Ziel dienen u.a. die im RROP-<br />
Entwurf getroffenen Festlegungen.<br />
Die Aussagen der LWK zu den S. 21, 22 sowie 23 2. Absatz<br />
treffen zu und werden z.K. genommen.<br />
S. 25 Abs.2 wird wie folgt umformuliert:<br />
"Bei Böden, die für die Aufbringung von Klärschlamm genutzt<br />
werden,…., besteht ein erhöhter Untersuchungsbedarf, um<br />
großflächig ausgeprägte Belastungen zu vermeiden."<br />
Die Aussagen zu Grundwasser S. 27 wird z.K. genommen, jedoch<br />
ist auch zu erwähnen, dass die Landwirtschaft ursächlich für den<br />
Eintrag von Nitrat ins Grundwasser verantwortlich ist.<br />
Satz S. 28 letzter Absatz: "Es ist jedoch zu beachten, dass<br />
vermutlich auch die Wasserentnahme...…" und der Folgesatz<br />
werden gestrichen.<br />
Zustand (S. 37)<br />
Der Text wird wie folgt geändert:<br />
"insbesondere für den Bereich der Elbtalaue" ersetzen durch "für<br />
Teile des Landkreises"<br />
Tiergartenkamp (S. 39)<br />
Nachdem die Stadt Lüneburg den Antrag aus Herausnahme<br />
zurückgezogen hat, bleibt - insbesondere wegen der großen<br />
Bedeutung dieses Bereichs für die Naherholung - der Vorrang<br />
ruhige Erholung bestehen. Ein Aspekt ist hier sicherlich auch die<br />
Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen.<br />
SEITE 173 VON 310
LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />
Status-quo-Prognose bei Nichtumsetzung S. 20<br />
Eine Belastung der Erholungsfunktion durch Biogasanlagen wird bezweifelt:<br />
1. In einigen Regionen werden Biogasanlagen zu touristische Zielobjekten<br />
entwickelt<br />
2. Eine „Vermaisung" durch Biogasanlagen ist eine unzulässige Pauschalierung,<br />
die allenfalls ein einzelnen Ortschaften zutrifft. Sie berücksichtigt weder den<br />
Anteil des Maises in den Fruchtfolgen, noch den Anteil des Maises für die<br />
Biogasproduktion: Ab wann überschreitet der Maisanteil in einer Landschaft den<br />
erträglichen Wert aus landschaftsästhetischen Gründen? Ist bekannt, aus<br />
welchen Gründen der Mais angebaut wird? Mais wird als Körnermais, oder als<br />
Mais für die Rindviehfütterung und natürlich auch für die energetische<br />
Verwertung angebaut. Berücksichtigt werden müsste auch der zu erwartende<br />
Rückgang der Maisflächen aufgrund der Aufgabe der Milchviehhaltung in den<br />
kommenden Jahren.<br />
3. U. E. spielt das Problem der Grünlandnutzung in Zukunft eine weit größere<br />
Bedeutung. Was soll mit Grünland geschehen, was aufgrund einer fehlenden<br />
Verwertung (Rückgang der Rindvieh- und Schafhaltung) nicht mehr genutzt wird<br />
und zuwächst?<br />
Zustand und relevante Umweltprobleme im Planungsraum S. 21, 22<br />
Wir verwehren uns gegen die Darstellung im Text auf S. 22 (Teilraum<br />
Lüneburger Heide), in dem die landwirtschaftliche Düngung und der KFZ-Verkehr<br />
in einem Satz als Degenerationserscheinung für nährstoffarme Böden genannt<br />
werden. Insgesamt können die meisten Geestflächen als nährstoffarm<br />
angesprochen werden. Das eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung zu einer<br />
Degenerationserscheinung der Böden führt ist fachlich nicht mehr<br />
<strong>nach</strong>zuvollziehen. Im Gegenteil, erst durch eine gezielte Düngung konnten die<br />
„degenerierten — weil übernutzten Heideflächen" wieder in einem Kulturzustand<br />
versetzt werden, der in Verbindung mit der Beregnung hohe und <strong>nach</strong>haltige<br />
Erträge sichert.<br />
Elbtalaue — letzter Satz:<br />
Die ausgedeichten Flächen sind zu 95% bereits seit über 500 Jahren<br />
ausgedeicht. Die seit 500 Jahren fehlende Überflutung führt dann immer noch zu<br />
einer Degeneration der vorhandenen Reliktstandorte???<br />
Status-quo-Prognose bei Nichtumsetzung S. 22 unten<br />
Wir bitten den Begriff (Stickstoffeinträge) .. weiter Belastungen durch den<br />
Fernverkehr durch Schadstoffeinträge zu ersetzen.<br />
S. 23 2. Absatz:<br />
Da der Einsatz von Düngemitteln und auch der Anbau von landwirtschaftlichen<br />
Kulturen nicht genehmigungspflichtig ist, hätte auch eine Nichtumsetzung des<br />
Plans keinerlei Auswirkung auf die Intensität der Landnutzung<br />
Zustand und relevante Umweltprobleme im Planungsraum S. 24 vorletzter Satz<br />
unten Bitte hinter Schwermetalle noch „organische Schadstoffe" einfügen.<br />
S. 25 2. Absatz<br />
Wir widersprechen der Darstellung, dass Böden, auf denen Klärschlamm<br />
aufgebracht wurde großflächig belastet sind. Die KS Aufbringung erfolgt <strong>nach</strong> der<br />
KS-Verordnung und wird u. a. von uns als Fachbehörde begleitet. Alle KS<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Schiffshebewerk Scharnebeck S. 113<br />
Wird zur Kenntnis genommen. Die Nutzung des ESK zu<br />
Beregnungszwecken ist in einem alten Planfeststellungsbeschluss<br />
eines Abschnittes des ESK für die Gesamtstrecke geregelt. Es ist<br />
davon auszugehen, dass die vorgenannte Regelung bei weiteren<br />
Ausbauten des ESK/Hebewerkes im Rahmen des dann<br />
durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens berücksichtigt wird.<br />
SEITE 174 VON 310
LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />
werden analysiert sowie auch die zu beschlammenden Flächen. Wenn Böden<br />
erhöhte Schadstoffbelastungen aufweisen, dürfen diese nicht beschlammt<br />
werden.<br />
Grundwasser S. 27 letzter Absatz — Eintrag von Säurebildnern -<br />
Wir bitten aufzunehmen, dass durch die landwirtschaftliche Flächennutzung (60<br />
— 70%aller Geestflächen — Rest Wald und Siedlungen) landwirtschaftlich<br />
genutzt werden. Der angestrebte Ziel pH-Wert der landwirtschaftlichen Flächen<br />
(zumeist Podsole) liegt bei 5,55,8. Ohne ständige Aufkalkung würden die<br />
Flächen stark versauern und die Grundwasserkörper mit Schwermetallen<br />
belasten. Damit trägt die Landwirtschaft zum Grundwasserschutz bei.<br />
Quantität: Wir weisen darauf hin, dass Dränungen durchaus auch einen positiven<br />
Effekt auf die Grundwasserneubildungsrate haben können z. B. durch Erhöhung<br />
des Porenvolumens in dem Dränraum.<br />
Der ESK verbindet die Elbe mit dem Mittellandkanal. Er liegt damit nicht<br />
innerhalb der natürlicherweise grundwassergeprägten Elbaue! Die Vermutung,<br />
dass eine Beregung aus dem ESK auch zur Grundwasserabsenkung im<br />
Nahbereich des ESK führt, ist unzutreffend, denn der ESK ist gegenüber dem<br />
Grundwasserkörper weitestgehend gedichtet . Wir verweisen auf das<br />
Hydrogeologische Gutachten von HGN, auf Vermutungen könnte dann verzichtet<br />
werden.<br />
Zustand S. 37<br />
Wir sind erstaunt über diese unqualifizierten Ausführungen zur Problematik der<br />
Grundwasserentnahme. Wir verweisen hier auf die ausführlichen Darstellungen<br />
zur Grundwasserentnahme, die unter dem Projekt NOREGRET durchgeführt<br />
wurden (Gutachten HGN) und jedem Interessierten zugänglich sind.<br />
Der Grundwasserspiegel in der Elbaue korreliert mit dem Wasserstand der Elbe<br />
und hängt nicht mit der Bewässerung der trockenen Sandböden auf der Geest<br />
ab. Bitte im Text richtig stellen.<br />
Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige Erholung im Bereich<br />
„Tiergartenkamp" S. 39<br />
Wir wenden uns gegen die Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige Erholung,<br />
da eine Bebauung landwirtschaftliche Ackerflächen vernichten und durch<br />
Bodenversiegelung und Ausgleichsflächen das Schutzgut Boden — hier<br />
insbesondere die Ertragsfunktion - beeinträchtigt bzw. zerstört wird. Ehe neue<br />
Siedlungsflächen erschlossen werden, sollte bei einer stagnierenden Entwicklung<br />
der Bevölkerungsentwicklung von Lüneburg über eine Überbauung vorhandener<br />
(Problem)-Siedlungsflächen durch Abriss und Neubebauung <strong>nach</strong>gedacht<br />
werden. Die Ziele zur flächenschonenden Bebauung laut RROP werden hier<br />
Lügen gestraft. Gleiches gilt für die Festlegung Logistikzentrum im Bereich<br />
„Bilmer Berg".<br />
Schiffshebewerk Scharnebeck S. 113<br />
Bitte berücksichtigen:<br />
Der ESK dient lt. Planfeststellungsbeschluss auch zu Beregnungszwecken. Bei<br />
einem Bau der Schleusenanlagen sind auch die Belange der Landwirtschaft zu<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
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LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Uelzen<br />
berücksichtigen. Ausreichend dimensionierte Pumpen zur Überleitung von<br />
Elbwasser in den ESK sind vorzusehen. Zur Schonung der<br />
Grundwasserquantitäten könnte eine Erhöhung der Förderkapazitäten<br />
zusätzliche Wassermengen für die Feldberegnung aus dem ESK bereitstellen.<br />
LWK Niedersachsen, Forstamt Uelzen<br />
ID 160<br />
D 3.3 [04] Stellungnahme<br />
hier wird u.a. beschrieben, dass Wald sowie sämtliche Waldränder einschließlich<br />
einer Übergangszone grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sind.<br />
Aus unserer Sicht ist es für alle Planungsebenen sinnvoll einen Mindestabstand<br />
zum Waldrand zu definieren.<br />
Als genügend großen Abstand kann zur Gefahrenabwehr die doppelte<br />
Baumlänge der voraussichtlich zu erwartenden Endhöhe des vorhandenen<br />
Baumbestandes angenommen werden.<br />
ID 161<br />
D 3.5 [05] Stellungnahme<br />
wenn bei der Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergieanlagen (WEAs)<br />
Waldflächen betroffen sind, sollte gemäß dem Niedersächsischen Windenergie-<br />
Erlass vom 26.01.2004, eine Abstandsregelung zu Waldflächen getroffen werden.<br />
Wir weisen darauf hin, dass die ökologische Beeinträchtigung von Waldrändern<br />
insbesondere durch WEAs, durch einen Mindestabstand von 200 m deutlich<br />
reduziert werden kann.<br />
ID 162<br />
D 3.9.1 [04] Stellungnahme<br />
soll u.a. festgelegt werden, dass zur Förderung der Grundwasserneubildung alle<br />
dafür geeigneten Maßnahmen einzusetzen sind. Dazu sollen insbesondere<br />
Maßnahmen zur Wasserrückhaltung sowie die Umwandlung von Nadelgehölz- in<br />
Laubgehölzbestände gehören. Formal ist der in diesem Zusammenhang<br />
verwendete Begriff „Waldumwandlung" <strong>nach</strong> NWaldLG (§ 8) bereits (für den<br />
Vorgang der Waldbeseitigung zugunsten einer anderen Nutzungsart) besetzt.<br />
Dieser müsste hier durch den gemeinten Begriff „Waldumbau" ersetzt werden.<br />
Inhaltlich ist der hier pauschal geforderte Waldumbau von Nadel- in<br />
Laubholzbestände nicht zielführend. Eine Differenzierung in standortgerechte<br />
Laub-, bzw. Laubmischwälder wäre aus forstfachlicher Sicht sinnvoll. Unser<br />
Vorschlag lautet deshalb:<br />
„Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Wasserrückhaltung sowie der<br />
Waldumbau von Nadelholzbeständen in stabile und standortgerechte Laub-, bzw.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 176 VON 310
LWK Niedersachsen, Forstamt Uelzen<br />
Laubmischwälder".<br />
Eine entschädigungsfreie Verpflichtung gegenüber dem privaten Waldbesitz darf<br />
aber hieraus nicht entstehen. Hier wäre eine unterstützende Zusatzfinanzierung<br />
der öffentlichen Hand, bzw. dritter anzustreben.<br />
ID 163<br />
D 1.8 [01] Stellungnahme<br />
bei den beabsichtigten Rücknahmen von wald- und forstwirtschaftlichen Vorrang-<br />
und Vorsorgeflächen-weisen wir grundsätzlich darauf hin, dass <strong>nach</strong> NWaIdLG<br />
(§1)<br />
der Wald insbesondere in waldarmen Gemeinden:<br />
a) wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion),<br />
b) wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des<br />
Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und wild<br />
wachsende<br />
Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die<br />
Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur<br />
(Schutzfunktion) und<br />
c) wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion)<br />
zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße<br />
Bewirtschaftung <strong>nach</strong>haltig zu sichern ist.<br />
Mechtersen Gemeinde<br />
ID 401<br />
Stellungnahme<br />
für die Gemeinde Mechtersen ergeben sich aus der Fortschreibung zum RROP<br />
keine Änderungen sowie Empfehlungen für das neue RROP 2009.<br />
Melbeck Gemeinde<br />
ID 16<br />
Stellungnahme<br />
seitens der Gemeinde Melbeck gibt es keine Änderungsanträge zum<br />
vorliegenden Entwurf des RROP.<br />
Ministerium f. Arbeit und Bau d. Landes MV<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Rücknahmen bzw. Ausweisungen von Vorrang- und<br />
Vorbehaltsflächen für Forstwirtschaft bzw. von Aufforstung frei<br />
zuhaltenden Gebieten sind nicht Gegenstand der Änderung der<br />
Fortschreibung des RROP.<br />
In einzelnen Fällen - so im Bereich Luhmühlen/Westergellerser<br />
Heide - Standort mit der Entwicklungsaufgabe Tourismus - sind<br />
Darstellungen "Vorbehaltsgebiet für Forstwirtschaft" an den<br />
Bestand angepasst worden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 177 VON 310
ID 167<br />
Stellungnahme<br />
Einwände und Anregungen zum vorliegenden Entwurf werden nicht vorgetragen.<br />
Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg als Nachbarregion wird<br />
gesondert Stellung nehmen<br />
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
ID 168<br />
D 1.2 [01] Stellungnahme<br />
Neu: Dabei sind u.a. Festlegungen über noch notwendige<br />
Infrastrukturmaßnahmen, maximale Grundstücksgrößen und flächensparende<br />
Baukonzepte (Endlichkeit der Ressource Boden), sowie verbindliche<br />
Anforderungen für energieeffiziente Baukonzepte (Klimaschutz) zu treffen.<br />
ID 169<br />
D 1.2 [02) Stellungnahme<br />
02 neu: Die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes sind gemäß des RROP des<br />
Landkreises Lüneburg zu sichern und weiterzuentwickeln.<br />
ID 170<br />
D 1.5 [01] Stellungnahme<br />
01 anstelle von sollen haben zu erarbeiten<br />
Neu: Die von Siedlungen freizuhaltenden Natur- und Landschaftsräume werden<br />
verbindlich festgeschrieben .Insbesondere dürfen Siedlungsräume nicht<br />
zusammenwachsen. Diese Flächen sind im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen Sicherung<br />
und ökologischen Verbesserung positiv weiter zu entwickeln.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Ausgestaltung des Grundsatzes kann nur auf kommunaler<br />
Ebene erfolgen und nicht durch das Regionale<br />
Raumordnungsprogramm (RROP). Im Übrigen greift das RROP an<br />
vielen Stellen das Thema Ressourcenschutz Boden auf (s. Punkte<br />
2.1 03 und 2.5). Infrastrukturmaßnahmen und damit häufig<br />
einhergehend die Inanspruchnahme von Flächen dienen der<br />
Allgemeinheit und sind im Einzelfall zu betrachten und abzuwägen.<br />
Eine pauschale Aussage dazu im RROP kommt nicht in Betracht.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Stellungnahmen können nur zu geänderten Kapiteln, hier in Form<br />
von grau hinterlegten Textpassagen dargestellt, abgegeben<br />
werden. Die Aussagen in 1.2. 02 sind unverändert gebliebene<br />
Festlegungen aus dem RROP 2003.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Wollte man den Begriff "sollen erarbeiten " in "haben zu<br />
erarbeiten", so würde dies von der Begrifflichkeit ein verbindliches<br />
Ziel sein. Dies ist jedoch rechtssystematisch nicht möglich, denn<br />
es gibt keine Ermächtigung im Raumordnungsgesetz, Gemeinden<br />
zu einer solchen Planung verbindlich zu veranlassen (vgl. hierzu<br />
auch ID 329 - Hansestadt Lüneburg).<br />
Es bleibt daher bei einem Grundsatz mit dem Begriff "sollen".<br />
Die Anregung ist im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen<br />
Siedlungsentwicklung sowie der Freiraumsicherung grundsätzlich<br />
zu begrüßen. Die gesamte Ziffer 02 ist als Grundsatz<br />
ausgestaltet, dies sollte dann auch für den 3. Spiegelstrich so<br />
gelten. Um dies zu verdeutlichen, sollte der Passus wie wie unten<br />
stehend formuliert werden. Im Übrigen gibt es bereits jetzt schon<br />
in weiten Bereichen entsprechende regionalplanerische und<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 178 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
ID 170<br />
D 1.5 [01] Stellungnahme<br />
01 anstelle von sollen haben zu erarbeiten<br />
Neu: Die von Siedlungen freizuhaltenden Natur- und Landschaftsräume werden<br />
verbindlich festgeschrieben .Insbesondere dürfen Siedlungsräume nicht<br />
zusammenwachsen. Diese Flächen sind im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen Sicherung<br />
und ökologischen Verbesserung positiv weiter zu entwickeln.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
andere Instrumente für die Sicherung von Freiräumen wie<br />
Vorranggebiete für ruhige Erholung, für Natur und Landschaft oder<br />
auch Landschaftsschutzgebiete. Der in Vorbereitung befindliche<br />
Landschaftsrahmenplan wird weitere Grundlagen für die Sicherung<br />
von Freiräumen liefern. Dieser sollte zunächst abgewartet werden.<br />
Wollte man die Anregung unverändert übernehmen mit der Folge,<br />
dass es sich dann um ein verbindliches Ziel handelte, würde im<br />
Übrigen in unzulässiger Weise in die kommunale Planungshoheit<br />
eingegriffen.<br />
Änderung der textl. Darstellungen:<br />
"...Natur- und Landschaftsräume gesichert werden. Insbesondere<br />
sollten Siedlungsräume nicht zusammenwachsen. Diese Flächen<br />
sollten im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen Sicherung und ökologischen<br />
Verbesserung positiv weiterentwickelt werden."<br />
(Grundsatz)<br />
Änderung der Begründung:<br />
"Darüber hinaus wurde als weiterer Grundsatz formuliert, Natur-<br />
und Landschaftsräume zu sichern insbesondere mit dem Ziel,<br />
Siedlungsräume nicht zusammenwachsen zu lassen und die frei<br />
gehaltenen Flächen im Sinne einer ökologischen Verbesserung<br />
positiv weiter zu entwickeln. Dieser Grundsatz ist zum einen eine<br />
Selbstverpflichtung als Leitlinie für den künftigen neuen<br />
Landschaftsrahmenplan. Er richtet sich aber auch an die<br />
gemeindliche Bauleitplanung. Sie sollen ermutigt werden, die<br />
Bemühungen der jüngeren Vergangenheit, die sich bereits in<br />
Entwicklungsplänen, Flächennutzungs- und Landschaftsplänen<br />
einer Reihe von Gemeinden widerspiegeln, im Sinne nicht nur der<br />
Ökologie, sondern auch etwa des Klimaschutzes und der<br />
Erhaltung und Verbesserung des Wohnumfeldes für die dort<br />
lebenden Menschen weiter konsequent fortzuführen."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Antrag ist im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen Siedlungsentwicklung<br />
sowie der Freiraumsicherung grundsätzlich zu begrüßen. Die<br />
gesamte Ziffer 02 ist als Grundsatz ausgestaltet, dies sollte dann<br />
auch für den 3. Spiegelstrich so gelten. Um dies zu verdeutlichen,<br />
sollte der Passus wie unten stehend formuliert werden. Würde der<br />
Änderungsantrag unverändert übernommen, müssten die<br />
Gemeinden, weil sie davon erheblich betroffen wären, erneut<br />
beteiligt werden. Im Übrigen gibt es bereits jetzt schon in weiten<br />
Bereichen entsprechende regionalplanerische und andere<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 179 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
ID 171<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Der jährlicher Verbrauch muss um 75% reduziert werden<br />
Begründung: Da gerade im Landkreis Lüneburg der Flächenverbrauch in der<br />
Vergangenheit besonders hoch war, reicht eine Reduzierung um 50 % nicht aus,<br />
zumal die Reduzierung um 75% Ziel der Bundesregierung ist.<br />
ID 172<br />
D 1.5 [04] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Instrumente für die Sicherung von Freiräumen wie Vorranggebiete<br />
für ruhige Erholung, für Natur und Landschaft oder auch<br />
Landschaftsschutzgebiete. Der in Vorbereitung befindliche<br />
Landschaftsrahmenplan wird weitere Grundlagen für die Sicherung<br />
von Freiräumen liefern. Dieser sollte zunächst abgewartet werden.<br />
Änderung der textl. Darstellungen:<br />
"...Natur- und Landschaftsräume gesichert werden. Insbesondere<br />
sollten Siedlungsräume nicht zusammenwachsen. Diese Flächen<br />
sollten im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen Sicherung und ökologischen<br />
Verbesserung positiv weiterentwickelt werden."<br />
(Grundsatz)<br />
Änderung der Begründung:<br />
"Darüber hinaus wurde als weiterer Grundsatz formuliert, Natur-<br />
und Landschaftsräume zu sichern insbesondere mit dem Ziel,<br />
Siedlungsräume nicht zusammenwachsen zu lassen und die frei<br />
gehaltenen Flächen im Sinne einer ökologischen Verbesserung<br />
positiv weiter zu entwickeln. Dieser Grundsatz ist zum einen eine<br />
Selbstverpflichtung als Leitlinie für den künftigen neuen<br />
Landschaftsrahmenplan. Er richtet sich aber auch an die<br />
gemeindliche Bauleitplanung. Sie sollen ermutigt werden, die<br />
Bemühungen der jüngeren Vergangenheit, die sich bereits in<br />
Entwicklungsplänen, Flächennutzungs- und Landschaftsplänen<br />
einer Reihe von Gemeinden widerspiegeln, im Sinne nicht nur der<br />
Ökologie, sondern auch etwa des Klimaschutzes und der<br />
Erhaltung und Verbesserung des Wohnumfeldes für die dort<br />
lebenden Menschen weiter konsequent fortzuführen."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Reduzierung um 50% liegt unter dem Ziel der<br />
Bundesregierung ist aber (s. Begründung RROP) mit den<br />
Besonderheiten der Region zu rechtfertigen. Zum Anderen bezieht<br />
sich das Ziel der Bundesregierung auf die Reduzierung der<br />
Siedlungs- und Verkehrsfläche und die Zielfestlegung im RROP<br />
stellt die Reduzierung des Verbrauchs der Wohnsiedlungsflächen<br />
ab. Eine Eins zu Eins Übernahme ist aus regionalplanerischer<br />
Sicht nicht möglich.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 180 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
04 2. Satz: Falls dieses Ziel an einem der Überprüfungszeitpunkte verfehlt sein<br />
sollte, wird für die nächsten 5 Jahre der Verbrauch um 100% reduziert.<br />
Begründung: Wenn die Zielverfehlung ohne spürbare Folgen bleibt, ist nicht zu<br />
erwarten, dass die Gemeinden dem Flächenverbrauch mit Nachdruck<br />
entgegenwirken.<br />
ID 173<br />
D 1.5 [08] Stellungnahme<br />
neuer 2. Satz: Es ist eine verträgliche Mischung der Funktionen Wohnen,<br />
Arbeiten, Versorgung und Erholung <strong>nach</strong> dem Prinzip der "kurzen Wege"<br />
anzustreben.<br />
ID 174<br />
D 1.5 [10] Stellungnahme<br />
10 Streichen der ersten beiden Sätze. Satz 3 reicht für die Entwicklung aus.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
s. ID 115 (Stellungnahme Hamburg)<br />
Für eine weitergehende Verschärfung der Zielvorgaben bestehen<br />
keine gesetzlichen Grundlagen. Dies würde zu stark in die<br />
kommunale Selbstverwaltung, hier die gemeindliche<br />
Planungshoheit eingreifen. Insgesamt handelt es sich bei den<br />
gesetzlichen Grundlagen (§ 13 Raumordnerische<br />
Zusammenarbeit ROG, § 8 Abs 4 NROG, LROP 2008) um Soll-<br />
bzw. Kann-Vorschriften und im LROP ist dieses Thema als<br />
Grundsatz ausgestaltet. Ausgangspunkt der Regelung des RROP<br />
ist daher ein kooperativer Planungsansatz.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Eine solche Formulierung ist aus allgemein umwelt- und<br />
klimapolitischen Erwägungen heraus durchaus sinnvoll (z.B. weil<br />
dadurch tendenziell Verkehr vermieden werden kann). Es wird<br />
darauf verwiesen, dass dieser Gedanke sich bereits im Kapitel 2.5<br />
findet.<br />
Allerdings muss realistischer Weise davon ausgegangen werden,<br />
dass angesichts der auch sehr unbeständigen Verhältnisse auf<br />
dem Arbeitsmarkt Arbeitsplätze am Ort vielfach von Nicht-<br />
Ortsansässigen besetzt werden. Eine günstige Zuordnung von<br />
Funktionen ist daher insbesondere für die Bereiche der<br />
öffentlichen und privaten Daseinsvorsorge oder der<br />
"Feierabenderholung" anzustreben und auch raumordnerisch zu<br />
fördern. Dies wird insbesondere durch die Zielfestlegungen und<br />
Grundsätze<br />
- zur Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen<br />
Orte,<br />
- zur Konzentration der Entwicklung von Gewerbeflächen,<br />
- zur Flächenreduzierung sowie<br />
- zum Appell an die Gemeinden, wohnnahe arbeits- und<br />
Ausbildungsplätze zu sichern und - soweit möglich - zu schaffen<br />
erreicht.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Sinn der getroffenen Regelung ist es, einerseits den berechtigten<br />
Bedürfnissen der Bevölkerung auch <strong>nach</strong> intensiveren<br />
Erholungsformen entsprechen, um insgesamt die Attraktivität des<br />
Landkreises für die Bewohner und Gäste zu erhalten und zu<br />
stärken. Damit können, insbesondere auch in den wirtschaftlich<br />
be<strong>nach</strong>teiligten Kreisteilen, Einkommensmöglichkeiten gesichert<br />
und geschaffen werden.<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 181 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
ID 175<br />
D 1.6 [06] Stellungnahme<br />
Die Verkaufsfläche beträgt nicht mehr als 2000 m².<br />
ID 176<br />
D 1.8 [01] Stellungnahme<br />
Zeichnerische Darstellung gemäß D 1.8.01 in Verbindung mit Umweltbericht —<br />
Rücknahme des Vorranggebietes für die ruhige Erholung im Bereich<br />
„Tiergartenkamp"<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Andererseits soll durch diese Regelungen aber eine Steuerung von<br />
Nutzungen und damit eine Bündelung von möglichen Belastungen<br />
direkter oder indirekter Art erreicht werden. Bei der Planung und<br />
Errichtung entsprechender Anlagen dürfen selbstverständlich<br />
entgegenstehende raumordnerische Ziele, etwa dokumentiert<br />
durch Vorranggebiete, nicht beeinträchtigt werden. Hierzu wird<br />
auch verwiesen auf entsprechende - Natur- und<br />
Landschaftsschutzbelange sichernde - Festlegungen im Kap. 3.8.<br />
Auch wären solche Anlagen grundsätzlich auf Ortslagen und deren<br />
Randbereiche beschränkt.<br />
Die Sätze 1 und 2 sollen deshalb beibehalten werden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
(s.ID 51 und ID 290)<br />
Planänderung:<br />
textl. Darstellungen:<br />
Satz 2 1. Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut (als Grundsatz):<br />
"Die Verkaufsfläche beträgt in der Regel nicht mehr als 2.000 m²<br />
(Orientierungswert).Satz 3 wird gestrichen. In Satz 4 wird die Zahl<br />
"2.500m²" ersetzt durch "2.000m² i.S. von Satz 2 erster<br />
Spiegelstrich".<br />
Begründung:<br />
Auf S.27 wird der <strong>5.</strong> Absatz gestrichen. Der erste Satz des<br />
Absatzes 6 lautet nunmehr: "Die Verkaufsflächen haben sich im<br />
Zuge des Strukturwandels im Einzelhandel...". Der 3. Satz des<br />
Absatzes 6 erhält folgenden Wortlaut: "Eine Verkaufsfläche größer<br />
als 2.000 m² muss aber im Einzelfall besonders begründet<br />
werden..."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.Wiederaufnahme der zeichnerischen<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 182 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
In dieser Angelegenheit hat sich <strong>nach</strong> Presseberichten inzwischen eine neue<br />
Entwicklung ergeben. Da<strong>nach</strong> hält die Stadt Lüneburg an ihrem Antrag auf<br />
Änderung des bisherigen Status nicht mehr fest. Wir gehen deshalb davon aus,<br />
das der Landkreis seinen Entwurf, der diesem Antrag entspricht, korrigieren wird.<br />
Da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, tragen wir unsere Argumente<br />
gegen eine Rücknahme des Vorrangs an dieser Stelle weiterhin vor.<br />
Die im Entwurf vorgesehene Rücknahme, die eine spätere Wohnbebauung<br />
ermöglichen soll, ist abzulehnen. Wir können sie nicht als eine dem § 6 Abs. 1<br />
NROG entsprechende Entscheidung anerkennen; denn die Rücknahme wird der<br />
Bedeutung der von der Änderung betroffenen Belange des Naturschutzes und<br />
der Landschaftspflege, die eine Beibehaltung der bisherigen Festlegung<br />
erfordern, nicht gerecht. Es ist offensichtlich, dass die als Folge einer Bebauung<br />
eintretenden Nachteile im Rahmen der Bauleitplanung nicht zu bewältigen sind.<br />
Die Freigabe des Geländes für die vorgesehene Bebauung ist auch unvereinbar<br />
mit dem besonderen Schutz, den siedlungsnahe Freiräume sowie<br />
Waldrandbereiche im Raumordnungsrecht genießen.<br />
1. a) Das von der Änderung betroffene Gelände ist ein landschaftlich sehr<br />
reizvolles Gebiet, das für die Naherholung Lüneburgs eine hervorragende Rolle<br />
spielt. Dabei dürfen die für die Bebauung vorgesehenen Ackerflächen nicht<br />
isoliert gesehen werden; sie werden vielmehr eingebettet in den Wald der<br />
Umgebung als Teil einer abwechslungsreichen Landschaft wahrgenommen, die<br />
durch den Wechsel von Wald und Feld, die eindrucksvolle alte Allee und das<br />
Fehlen jeglicher Bebauung geprägt ist. Demgemäß empfiehlt auch der<br />
Landschaftsplan der Stadt Lüneburg, das Areal insgesamt unter<br />
Landschaftsschutz zu stellen, dies halten auch wir für dringend geboten.<br />
Auch wenn die geplante Bebauung nur einen Teil der landwirtschaftlichen<br />
Flächen in Anspruch nimmt, so wird hierdurch der Charakter dieser naturnahen<br />
Landschaft wesentlich verändert und verfremdet. Diese Wirkung tritt allein schon<br />
durch das Vorhandensein von Baukörpern ein und lässt sich entgegen dem<br />
Umweltbericht durch Gestaltungsmaßnahmen nicht wesentlich abmildern.<br />
1.b) Das vorgesehene Plangebiet und seine unmittelbare Umgebung sind auch<br />
aus ökologischer Sicht sehr wertvoll; hier finden sich geeignete Lebensräume für<br />
eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt.<br />
Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die an die Felder grenzenden<br />
abwechslungsreichen Waldränder und die von breiten Rainen gesäumte,<br />
teilweise mit Hecken durchsetzte Eichenallee. Beide Landschaftselemente bilden<br />
mit den angrenzenden Feldern für viele Tierarten einen wertvollen<br />
zusammenhängenden Lebensraum (Jungenaufzucht und Rückzugsraum im<br />
Waldrandbereich, Nahrungserwerb ganz oder teilweise im Offenland). Dies gilt<br />
hier zum Beispiel für: Singvögel wie Goldammer, Baumpieper und<br />
Dorngrasmücke, Heidelerche; Greifvögel wie Bussard, Sperber, Habicht und<br />
Turmfalke; Rehwild und Hasen.<br />
Positiv auf die Artenvielfalt wirkt sich auch aus, dass viele der Bäume an den<br />
Waldrändern und in der Allee alte, mächtige Exemplare sind, ein bevorzugter<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Festlegung "Vorrang für ruhige Erholung"<br />
SEITE 183 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
Lebensraum für Spechte, Kleiber und Baumläufer. Auch der unterschiedliche<br />
Feuchtegrad der verschiedenen Teilflächen (trockener Waldrandbereich im<br />
Osten, feuchter, krautiger Waldrand im Westen) trägt zum Reichtum an Arten<br />
bei. Die Eignung des Gebiets als Lebensraum für die oben beispielhaft<br />
genannten Arten lässt sich ohne nähere Untersuchungen feststellen, da sie<br />
offensichtlich ist.<br />
Die geplante Bebauung würde den geschilderten Lebensraum in einem<br />
wesentlichen Teil zerstören und sich außerdem störend auf ihre Umgebung<br />
auswirken.<br />
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Wald und die Allee würden nicht<br />
angetastet. Denn die Bebauung bewirkt, dass der zusammenhängende<br />
Lebensraum Wald/Feld in einem bedeutenden Teil des Areals zerstückelt wird.<br />
Es kommt hinzu, dass von der neuen Bebauung und der damit verbundenen<br />
intensiven Nutzung Störungen zu erwarten sind, die weit über das hinausgehen,<br />
was zur Zeit auf Grund der Nutzung des Geländes zur ruhigen Erholung<br />
festzustellen ist. So würde sich z.B. die Zahl der täglichen Fußgänger in den an<br />
die Felder grenzenden Waldbereichen wesentlich erhöhen, die Störungen des<br />
Wildes durch Hunde nähmen aller Erfahrung <strong>nach</strong> deutlich zu.<br />
Es ist auch zu befürchten, dass die mit dem geplanten Wohngebiet verbundene<br />
Nutzung der Umgebung für Freizeitzwecke sich negativ auf das westlich<br />
be<strong>nach</strong>barte Naturschutzgebiet „Lüneburger Ilmenauniederung mit Tiergarten"<br />
auswirken würde. Dieses wertvolle Gebiet springt im Bereich des Lausebaches<br />
weit <strong>nach</strong> Osten vor und reicht damit nahe an das Plangebiet heran.<br />
Die negativen Wirkungen einer östlich des Deutsch-Evern-Weges errichteten<br />
Wohnbebauung lassen sich auch nicht dadurch wesentlich reduzieren, dass man<br />
das westlich des Weges anschließende Gelände unter Landschaftsschutz stellt.<br />
Ein solcher Rechtsakt kann den tatsächlichen Verlust an Freiraum auch nicht<br />
annähernd aufwiegen. An vielen Stellen im Stadtgebiet lässt sich beobachten,<br />
wie stark ein Landschaftsschutzgebiet allein dadurch beeinträchtigt wird, dass es<br />
unmittelbar an Wohnbebauung grenzt. Gerade als Raumordnungsbehörde muss<br />
der Landkreis darauf achten, dass bei schutzwürdigen Freiräumen die für ihre<br />
Funktionen unerlässliche „Tiefe des Raumes" nicht verloren geht. Es ist eine<br />
typische Aufgabe der Regionalplanung, durch vorausschauende, steuernde<br />
Planung von vornherein Verhältnisse zu verhindern, in denen auf engem Raum<br />
unterschiedliche Nutzungen und Schutzgüter konfliktträchtig aufeinander treffen.<br />
1.c). Es sind keine Belange erkennbar, die so bedeutsam sind, dass sie trotz der<br />
geschilderten schwerwiegenden Nachteile eine Entscheidung des Plangebers<br />
zugunsten der umstrittenen Bebauung rechtfertigen könnten. Angesichts der<br />
schon vorhandenen, bei weitem nicht ausgeschöpften Baugebiete (z.B.<br />
Rosenkamp, Schlieffenpark) kann das Interesse an Wachstum und weiterem<br />
Wohnraum im Stadtgebiet nicht als gleichwertig oder gar vorrangig angesehen<br />
werden. Das Gelände des geplanten Baugebiets und seine Umgebung haben für<br />
die Naherholung und den Artenschutz eine so große Bedeutung, dass sie für<br />
jede Bebauung tabu sein sollten.<br />
2.) Unsere Forderung zur Aufrechterhaltung der bisherigen Festlegung stützt sich<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
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NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
auch auf spezielle raumordnungsrechtliche Bestimmungen. Nach dem<br />
LandesraumordnungsProgamm (LROP) sollen siedlungsnahe Freiräume<br />
erhalten und in ihren ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funktionen<br />
gesichert und entwickelt werden (3.1.1 03 LROP). Waldränder sollen von<br />
störenden Nutzungen und Bebauung freigehalten werden (3.2.1 03 LROP). Auch<br />
<strong>nach</strong> den eigenen Bestimmungen des Landkreises ist ein besonderer Schutz der<br />
Waldränder vorgesehen. Nach dem geltenden RROP 2003 sind Waldränder<br />
einschließlich einer Übergangszone grundsätzlich von Bebauung freizuhalten.<br />
Eine Bebauung darf nur erfolgen, wenn die übrigen Ziele der Raumordnung und<br />
städtebauliche Gründe dies zwingend erfordern (D 3.3.04). Der vorliegende<br />
Entwurf enthält eine entsprechende Bestimmung, Unserer Ansicht <strong>nach</strong> lässt<br />
sich die geplante Wohnbebauung, die durch die Rücknahme des Vorrangs<br />
ermöglicht werden soll, nicht im Einklang mit Wortlaut und Geist dieser<br />
Bestimmungen verwirklichen. Dabei ist zu berücksichtigen , dass die zum Schutz<br />
der Waldränder erforderliche Übergangszone nicht allein <strong>nach</strong> dem Abstand zu<br />
bemessen ist, der zum Schutz der Bebauung vor Windwurf einzuhalten ist. Dies<br />
würde den vielfältigen Funktionen, die Waldränder erfüllen (Belebung des<br />
Landschaftsbildes, Erhalt der Artenvielfalt.usw.); nicht gerecht. So nennen denn<br />
auch die Erläuterungen des LROP zum Schutz der Waldränder als<br />
Orientierungswert einen Abstand von ca. 100m (vgl. Erläuterungen zu 3.2.1.03<br />
Satz 2,S.111).<br />
Eine Ausnahmesituation, die es rechtfertigen könnte von den oben genannten<br />
Vorschriften abzuweichen, ist <strong>nach</strong> den örtlichen Verhältnissen nicht ersichtlich.<br />
Die Frage, ob der bisherige Status des „Tiergartenkamp" erhalten bleibt,<br />
erscheint uns bei allen örtlichen Besonderheiten von grundsätzlicher Bedeutung<br />
für die weitere Entwicklung im Landkreis zu sein. Will der Landkreis in anderen<br />
Fällen unangemessenem Landschaftsverbrauch mit Überzeugungskraft<br />
entgegentreten, dann darf er bei diesem schutzwürdigen Gelände nicht den Weg<br />
ebnen für eine Bebauung, deren negative Wirkungen mit Mitteln der<br />
Bauleitplanung nur kosmetisch geringfügig gemildert werden können. Wir<br />
sprechen uns vielmehr dafür aus, dass der Landkreis nicht nur die bisherige<br />
regionalplanerische Festlegung als Vorranggebiet aufrechterhält, sondern auch<br />
naturschutzrechtlich die richtige Folgerung zieht und das Gelände insgesamt und<br />
über den Tiergartenkamp hinaus unter Landschaftsschutz stellt. Die sinnvolle<br />
Größe und Abgrenzung ist im Landschaftsplan der Stadt Lüneburg (Plan 16<br />
„Schutzgebiete" Stand Juni 1995 Dipl. Ing. Ursula Leptin) dargestellt. Diese<br />
Arrondierung geht über die Grenzen des Baugebietes „Tiergartenkamp" und<br />
auch über das Gelände hinaus, das die Stadt Lüneburg für ein<br />
Landschaftsschutzgebiet vorschlägt. Daß dieses gesamte Gelände schutzwürdig<br />
ist, ergibt sich •aus den obigen Ausführungen und dem Landschaftsplan.<br />
Auch im Umweltbericht kommt der Wert des Geländes deutlich zum Ausdruck.<br />
Nach den bisherigen Auseinandersetzungen um die Bebauungsplanung der<br />
Stadt liegt aber auch auf der Hand, dass das Areal als gefährdeter<br />
siedlungsnaher Freiraum in hohem Maße schutzbedürftig ist.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
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NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
ID 177<br />
D 1.8 [02] Stellungnahme<br />
02 streichen (wird nicht mehr gebraucht, daher unsinnig)<br />
ID 178<br />
D 2.1 [01] Stellungnahme<br />
letzter Satz ändern: Ein interkommunal abgestimmtes Gesamtkonzept ist -<br />
anzustreben streichen - zu erarbeiten einfügen-<br />
ID 179<br />
D 2.1 [02] Stellungnahme<br />
02 letzter Satz ändern: Der Landkreis sowie jede Gemeinde hat alle 2 Jahre<br />
einen Ökobilanzhaushalt aufzustellen mit Aussagen über Flächenverbrauch,<br />
Grundwassersituation, Versiegelung, Biotopverlust und andere ökologisch<br />
bedeutsame Faktoren.<br />
Gründung: Die im Entwurf vorgesehene „Empfehlung" ist eine zu schwache<br />
Vorgabe. Die Beschränkung der Bilanz auf den Flächenverbrauch und das<br />
Grundwasser erlaubt nur einen unvollständigen Überblick über die Entwicklung<br />
der ökologischen Situation. Angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten<br />
der Datensammlung werden die Gemeinden und der Landkreis bei der<br />
Übernahme unserer Forderung auch nicht überfordert.<br />
ID 180<br />
D 2.1 [03] Stellungnahme<br />
2. Satz anschließend neu einfügen ...besondere Bedeutung zu. - Die Gemeinden<br />
haben verstärkt die Möglichkeit zu nutzen, maximale Grundstücksgrößen für die<br />
Wohnbebauung (siehe §9Abs.1 Nr.3 BauGB) festzusetzen. neuer Satz-<br />
Begründung: Diese effektive Möglichkeit zur Reduzierung des<br />
Flächenverbrauches ist bisher nur äußerst selten genutzt worden.<br />
ebenda 4. Satz ergänzen Wertvolle Landschaftsteile sind von einer<br />
Inanspruchnahme durch andere Nutzungen auszunehmen -und zu sichern<br />
einfügen-.<br />
<strong>nach</strong> dem Fettdruck einfügen: innerhalb der Siedlungsräume und -von<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. ID 292/ 293 Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,<br />
Landwirtschaft, Verbrauscherschutz und Landesentwicklung<br />
s. ID 424 Gemeinde Reinstorf<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens, der Standort bleibt daher unverändert<br />
bestehen.<br />
In der Formulierung wird der Bezug zum LROP entfernt und darauf<br />
hingewiesen, dass es sich um einen Standort von regionaler<br />
Bedeutung handelt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 186 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
siedlungsnaher Freiräumen und- einfügen<br />
Begründung: Auch siedlungsnahe Freiräume haben wichtige ökologische und<br />
soziale Funktionen. Sie sind häufig durch Überbauung oder heranrückende<br />
Bebauung gefährdet.<br />
ID 181<br />
D 2.1 [04] Stellungnahme<br />
1.Satz anfügen...kulturhistorischen Wertes zu erhalten-; dabei verdient<br />
insbesondere<br />
auch der Schutz des Grünlandes besondere Aufmerksamkeit. anfügen.<br />
Begründung: In der Vergangenheit sind in erheblichem Umfang Grönlandflächen<br />
durch Umbruch verloren gegangen.<br />
Satz <strong>nach</strong> dem Fettdruck streichen und einfügen .... als Grünland genutzte<br />
Fluss- und Bachauen sollen -dürfen. einfügen- durch Maßnahmen... ... oder das<br />
Bild der Landschaft<br />
erheblich streichen -stören...... .......oder die Aufforstung mit standortfremden<br />
und nicht einheimischen Baumarten - oder negative Entwicklungen wie<br />
Wandlung der Nutzung<br />
einfügen- , - grundsätzlich streichen- nicht beeinträchtigt werden.<br />
ID 182<br />
D 2.1 [05] Stellungnahme<br />
2.Satz einfügen: Biosphärenreservatsgesetz - und -verordnungen. einfügen- zu<br />
sichern Begründung: Auch die der Konkretisierung des Gesetzes dienenden<br />
Verordnungen haben wichtige Schutzaufgaben.<br />
ID 183<br />
D 2.1 [06] Stellungnahme<br />
zusätzlicher neuer Absatz:<br />
Als Vorranggebiete für Natur und Landschaft werden neben den vorhandenen<br />
Naturschutzgebieten weitere für den Naturschutz wertvolle Gebiete in der<br />
Zeichnerischen Darstellung generalisiert festgelegt. Dabei handelt es sich um für<br />
das Kreisgebiet biet besonders kennzeichnende, gefährdete oder seltene<br />
Landschaftselemente. Sie sind vor störenden Einflüssen oder Veränderungen zu<br />
schützen und — soweit es der Schutzzweck erfordert — von Erholungsverkehr<br />
freizuhalten. Für diese Gebiete sollen — soweit erforderlich — im Einvernehmen<br />
mit den Bewirtschaftern Page- und Entwicklungskonzepte entwickelt und<br />
umgesetzt werden.<br />
Begründung: Die Formulierung entspricht im Wesentlichen 06 RROP 2003. Im<br />
Entwurf fehlt eine zusammenfassende Aussage zu den anderen Vorranggebieten<br />
für Natur und Landschaft, die außer den NATURA2000 Gebieten festgelegt sind.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Nach Ziff 05 wird, wie im wirksamen RROP 2003, folgende Ziff. 06<br />
wieder eingefügt und um die Worte "und umgesetzt" ergänzt:<br />
"Als Vorranggebiete für Natur und Landschaft werden neben den<br />
vorhandenen Naturschutzgebieten weitere für den Naturschutz<br />
wertvolle Gebiete in der Zeichnerischen Darstellung generalisiert<br />
festgelegt. Dabei handelt es sich um für das Kreisgebiet biet<br />
besonders kennzeichnende, gefährdete oder seltene<br />
Landschaftselemente. Sie sind vor störenden Einflüssen oder<br />
Veränderungen zu schützen und — soweit es der Schutzzweck<br />
erfordert — von Erholungsverkehr freizuhalten. Für diese Gebiete<br />
sollen — soweit erforderlich — im Einvernehmen mit den<br />
Bewirtschaftern Page- und Entwicklungskonzepte entwickelt und<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 187 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
ID 184<br />
D 2.1 [08] Stellungnahme<br />
......schreibe Vorbehaltsgebiete statt Vorsorgegebiete<br />
ID 185<br />
D 2.1 [10] Stellungnahme<br />
Absatz hinzufügen Potentielle Überschwemmungsgebiete sollen-sind einfügen-<br />
bei Deichneubau -sowie bei Deichinstandsetzung durch Rückverlegung der<br />
Deiche einfügen-wieder ihrer ursprünglichen Funktion zuzuführen<br />
Begründung: Schaffen von Puffer für auflaufende Hochwasserspitzen und damit<br />
Erhöhung der Standsicherheit der Deiche, damit wird der Schutz der anliegenden<br />
Bevölkerung erhöht.<br />
ID 186<br />
D 2.3 [01] Stellungnahme<br />
01 hinzufügen: Grundsätzlich sind bei allen Eingriffen in Gewässer sowie<br />
Maßnahmen des Gewässerschutzes die Vorgaben der Europäischen<br />
Wasserrahmenrichtlinie einzuhalten. Ebenso sind die Vorgaben des<br />
Fließgewässerschutzsystems zu berücksichtigen.<br />
ebenda 01 ergänzen um folgende Spiegelstriche:<br />
Gewässerschutz sollte als Prozessschutz verstanden werden. Zur<br />
Verwirklichung dieses Zieles sollen Flächen aufgekauft werden, insbesondere wo<br />
Mäanderbildung von selbst möglich ist, mehrarmiger Verlauf zugelassen werden<br />
kann, moorige, sumpfige Bereiche entstehen können.<br />
dort, wo aus Gründen des Hochwasserschutzes kein Prozessschutz möglich<br />
ist, sind ökologische Unterhaltungsrahmenpläne zu erstellen (nicht mehr<br />
maschinengerechte Gewässer, sondern gewässergerechte Maschinen sind<br />
gefordert)<br />
an allen Gewässern sind Gewässerrandstreifenprogramme zu entwickeln<br />
Bereiche, die <strong>nach</strong> den Nachermittlungen nur die Gewässergüte III erreicht<br />
haben, sind innerhalb von 3 Jahren zu sanieren, so dass mindestens die<br />
Gewässergüte II erreicht wird<br />
alle Fließgewässer sind in ihrer Gesamtheit schutzwürdig, daher sind die<br />
Niederungen als Naturschutzgebiete auszuweisen.<br />
kurzfristig sind die Niederungen als Landschaftsschutzgebiete auszuweisen<br />
für alle Fließgewässer und ihre direkte Umgebung sind Schutzverordnungen<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
umgesetzt werden."<br />
Die <strong>nach</strong>folgende Ziffern werden entsprechend fortlaufend neu<br />
nummeriert (Ziff. 06 wird 07 usw.)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Text wird entsprechend geändert.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 188 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
analog zu Wasserschutzgebieten zu entwickeln<br />
die Extensivierung gewässernaher Wiesen ist durchzusetzen<br />
(Düngerminimierung)<br />
die Umwandlung von gewässernahen Ackerflächen in extensiv genutzte<br />
Wiesen ist zu fördern<br />
jeder Sandeintrag muss unterbunden werden, damit der restliche Sand auf<br />
der Gewässersohle mit der fließenden Welle weggeschwemmt wird und das<br />
natürliche feinkiesige Substrat frei gespült wird<br />
Anpflanzungen mit standortgerechten und heimischen Arten, insbesondere<br />
zur Beschattung sind durchzuführen<br />
Querbauwerke sind so umzubauen, dass die Durchgängigkeit der<br />
Gewässersohle auch für Wirbellose gewährleistet ist (Bypässe/ Umfluter)<br />
Wehre dürfen nur dann geöffnet werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren<br />
zwingend erforderlich ist.<br />
Erlaubnisse zur Wasserentnahme sind einzuschränken und zu prüfen<br />
Viehtränken in den Fließgewässern sind nur in Absprache mit der UNB<br />
zulässig<br />
die natürliche Funktion der Oberläufe und Bachauen als Puffer in<br />
Hochwasserzeiten ist wieder herzustellen (Verbesserung der Wasserrückhaltung<br />
, Verringerung der Wasserabführung<br />
alle Überschwemmungsgebiete sind in Landschaftsschutzgebiete<br />
einzubinden, potentielle Überschwemmungsgebiete sind einzubeziehen<br />
ID 187<br />
D 2.3 [02] Stellungnahme<br />
Satz streichen/ergänzen _Bereits bestehende Wärmebelastungen sind dout1ich<br />
zu reduzieren -und gegen „ 0" abzubauen. ergänzen<br />
Begründung zu 01 und 02: Angesichts der großen Bedeutung der Gewässer und<br />
ihrer Umgebung für Mensch und Natur halten wir eingehendere Vorgaben der<br />
Regionalplanung für geboten als der Entwurf sie bisher vorsieht.<br />
ID 188<br />
D 2.4 [05] Stellungnahme<br />
06 Absatz neu Der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädlichen<br />
Auswirkungen von Sendeanlagen und Richtfunkverbindungen ist sicher zu stellen.<br />
ID 189<br />
D 3.0 Stellungnahme<br />
Infrastruktur neue Absätze einfügen<br />
01 Um eine umwelt- und sozialverträgliche Raumnutzung sicherzustellen und<br />
weiterzuentwickeln, sind der Regionalplanung die Leitbilder einer <strong>nach</strong>haltigen<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 189 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
Raum- und Siedlungsentwicklung sowie Siedlungspolitik zu Grunde zu legen.<br />
02 Es ist sicherzustellen, dass Wirtschaft und Infrastruktur den alltäglichen<br />
Erfordernissen und Bedürfnissen Menschen jeden Alters (älteren Menschen,<br />
Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern) und Geschlechts entsprechen.<br />
ID 190<br />
D 3.1 [01] Stellungnahme<br />
01 Ergänzung: Betriebe, die überwiegend Frauenarbeitsplätze sowie<br />
Arbeitsplätze für Behinderte bereitstellen, werden bei der Ansiedlung bevorzugt.<br />
Zu sichern bzw. zu<br />
verbessern ist die innenregionale Erreichbarkeitsqualität sowohl hinsichtlich des<br />
Wirtschafts- als auch des Berufs- und Ausbildungsverkehrs mittels öffentlicher<br />
und nicht motorisierter Verkehrsmittel, die ausgeglichenen zentralörtlichen<br />
Versorgungsstrukturen sowie die Zuordnung von Wohn- und Arbeitsstätten.<br />
Hierin wird eine wesentliche räumliche Voraussetzung gesehen, die Chancen zur<br />
stärkeren Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben zu erhöhen.<br />
ID 191<br />
D 3.1 [04] Stellungnahme<br />
2.Satz streichen.. Ostumgehung, Bundesautobahn A250, A39, B404<br />
Begründung: ob die von der Wirtschaft gewünschte Autobahn A39 realisiert wird,<br />
ist noch nicht sicher. Dem sollte nicht vorgegriffen werden.<br />
ID 192<br />
D 3.1 [05] Stellungnahme<br />
1.Satz einfügen ...... der Landschaftspflege und des Umweltschutzes -sorgfältig<br />
zu ermitteln und einfügen- zu beachten. Im Rahmen der Bauleitplanung .....<br />
ID 193<br />
D 3.1 [06] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zu Satz 1:<br />
durch Regionalplanung nicht regelbar<br />
Zu Sätzen 2 und 3:<br />
Die Förderung der Erreichbarkeit mittels ÖPNV und mit dem<br />
Fahrrad ist im RROP 2003 in Verbindung mit den im<br />
Änderungsentwurf vorgesehenen Ergänzungen bereits hinreichend<br />
in den Kapiteln D 3.6.1 und D 3.6.2 enthalten. Zu konkreteren<br />
Aussagen wird auf den in der Aufstellung befindlichen neuen<br />
Nahverkehrsplan verwiesen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. ID 420 (Stellungnahme Gemeinde Reinstorf)<br />
Die Anregung wird insofern aufgenommen, als das die textliche<br />
Darstellung der A 39 wie folgt angepasst wird:<br />
A39 aus dem letzten Satz streichen<br />
Folgenden Satz einfügen: Nach der Fertigstellung der BAB 39<br />
steht für die Industrie- und Gewerbegebiete eine weiterer<br />
Verkehrsträger für die Anbindung an das großräumige<br />
Verkehrsnetz zur Verfügung.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 190 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
Luhmühlen<br />
Dieser Absatz ist neu zu formulieren.<br />
Begründung: Wir lehnen ein Projekt dieser Größenordnung, das weit über eine<br />
schonende Modernisierung hinausgeht, ab. Der Umweltbericht zeigt die<br />
erheblichen Nachteile auf, die die Verwirklichung eines solchen Projektes in<br />
dieser schutzwürdigen Landschaft verursachen würde. Auch die Kreisverwaltung<br />
hat die Schutzwürdigkeit des Gebietes anerkannt. Daher muss jeder Eingriff<br />
mehr als sorgfältig abgewogen werden, dies ist bisher aber nicht erkennbar. Nur<br />
unabdingbare Maßnahmen sind hier möglich, dazu könnte die Brücke gehören,<br />
wenn die Abwägung aller Schutzgüter vollständig erfolgt. Nicht dazu gehören<br />
kann ein Wegeausbau, der die wertvollen Bereiche zerschneidet und damit die<br />
notwendigen Wechselbeziehungen zwischen den Biotopen verhindert. Weder in<br />
den Kernaussagen noch im Umweltbericht wird die vollständige Maßnahme<br />
beschrieben oder in ihren Umweltauswirkungen erkennbar. Es wäre<br />
wünschenswert, dies im RROP mit zu behandeln, da die Auswirkungen doch<br />
sehr gravierend sind.<br />
Diese Nachteile können unserer Ansicht <strong>nach</strong> auch nicht im Rahmen der<br />
Fachplanung auf ein vertretbares Maß reduziert werden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Das Projekt ist strukturpolitisch für die Region von großer<br />
Bedeutung und soll deshalb unter weitgehender Schonung der<br />
natürlichen Ressourcen, insbesondere im bereich des<br />
angrenzenden FFH- Gebietes, aber auch von Biotopen und<br />
Wäldern, raumordnerisch ermöglicht und unterstützt werden.<br />
Insbesondere gilt es, die vorhandenen Anlagen für den Reitsport<br />
für internationale Veranstaltungen turniergerecht zu modernisieren<br />
und zu ergänzen. Daneben sollen auch Angebote für mit dem<br />
Reitsport zusammenhängende Funktionen geschaffen und<br />
Veranstaltungen in begrenztem Umfang für breite<br />
Bevölkerungsschichten ermöglicht werden.<br />
Insgesamt gilt es, <strong>nach</strong> sorgfältiger Abwägung und möglichst<br />
Berücksichtigung naturschutzfachlicher und Erholungsbelange hier<br />
einen attraktiven Schwerpunkt in der Tourismusregion Lüneburger<br />
Heide zu setzen, um damit auch in erheblichen Maße direkt und<br />
indirekt Einkommen und Arbeitsplätze zu generieren.<br />
Im Einzelnen:<br />
Im Zuge der Erneuerung der bestehenden Brücke werden<br />
kohärenzfördernde Maßnahmen (u.a. Aufweitung des<br />
Lichtraumprofils und damit größere Spannweite für verbesserte<br />
ökologische Durchgängigkeit z.B. für den Fischotter) zu einer<br />
Verbesserung des aktuellen Zustands führen. Es findet kein<br />
zusätzlicher Ausbau / keine zusätzliche Befestigung der<br />
Zuwegungen statt.<br />
Bei der problematischen Wegeführung durch das FFH-Gebiet ist<br />
kein Wegeausbau, sondern lediglich die Unterhaltung der<br />
bisherigen Wegetrasse vorgesehen.<br />
Bei der Erschließung werden befestigte Fahrwege in umittelbarer<br />
Nähe des Turniergeländes erstellt, die nicht den wertvolleren<br />
Bereich des Hamberges tangieren.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Ziff. D 3.1 06 wird wie folgt geändert:<br />
"Am Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Tourismus<br />
(Luhmühlen im Bereich Westergellerser Heide) sind in dem<br />
Teilbereich, für den Vorranggebiet für Natur und Landschaft<br />
festgelegt ist, ausnahmsweise nur folgende bauliche Maßnahmen<br />
zulässig:<br />
− eine dem Transport von Pferden ohne Kraftfahrzeuge sowie<br />
Fußgängern dienende Brücke über die Luhe ohne zusätzlichen<br />
Ausbau / zusätzliche Befestigung der Zuwegungen sowie<br />
− die verkehrsgerechte Anbindung des Gebietes an die L 216 im<br />
Zuge der bisherigen Wegeführung.<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 191 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
ID 194<br />
D 3.2 [01] Stellungnahme<br />
alter Satz..... Der Verbrauch landwirtschaftlicher Nutzfläche für Siedlung und<br />
Infrastruktur und damit auch die erforderliche, sich aus der Beanspruchung<br />
ergebende Kompensationsmaßnahmen hat nutzflächensparend zu erfolgen.<br />
Neuer Satz Der Verbrauch landwirtschaftlicher Nutzfläche für Siedlung und<br />
Infrastruktur hat nutzflächensparend zu erfolgen.<br />
ID 195<br />
D 3.2 [02] Stellungnahme<br />
Im Landkreis soll die Landwirtschaft eine strukturell und vor allem räumlich<br />
gesehen<br />
besondere Bedeutung erhalten. Die Sicherung und Entwicklung der bäuerlich<br />
strukturierten Landwirtschaft sollen auf der Grundlage landwirtschaftlicher<br />
Fachplanungen erfolgen, um eine Umwelt- und Naturverträglichkeit zu sichern<br />
und die Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten. Der Vertragsnaturschutz soll<br />
<strong>nach</strong>haltig gefördert werden. Zusätzliche Bedeutung wird der Bewirtschaftung<br />
künftig bei Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Gestaltung der<br />
heimatlichen Kultur- und Erholungslandschaft sowie des Natur- und<br />
Umweltschutzes beizumessen sein. Die flächengebunden bäuerliche<br />
Landwirtschaft, die •umweltgerecht produziert und eine artgerechte<br />
Nutztierhaltung betreibt, ist in besonderem Maße zu fördern. Unter<br />
flächengebundene bäuerliche Landwirtschaft ist die<br />
Abkehr von großflächigen Monokulturen mit einseitigen Fruchtfolgen mit den<br />
vielfältigen negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu verstehen.<br />
Gefördert wird die Umkehr von der Agrarindustrie zum kontrolliert biologischen<br />
Landbau ohne Einsatz von Mineraldünger und chemisch-synthetischen<br />
Pestiziden unter Beachtung folgender Ziele:<br />
Verhindern von Monokulturen mit einseitigen Fruchtfolgen<br />
Umkehr zum „ biologischen Landbau" (ohne Einsatz von Mineraldünger etc.<br />
Bereitstellung von zusätzlichen Fördermaßnahmen für biologischen Landbau<br />
"und Kreislaufwirtschaft,<br />
Bereitstellung von zusätzlichen Fördermaßnahmen für Maßnahmen zur<br />
Verbrauchermotivation zum Kauf der umgestellten Lebensmittel der bäuerlichen<br />
Betriebe,<br />
Änderung der bestehenden Aus- und Weiterbildung der Betriebsleiter und -<br />
<strong>nach</strong>folger<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Die genannten Maßnahmen müssen dabei mit den<br />
Erhaltungszielen des FFH- Gebietes „Gewässersystem der Luhe<br />
und unteren Neetze (DE 2626-331)“ vereinbar sein.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
eigentlich nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens,<br />
Satzteil könnte aber aus naturschutzfachlicher Sicht tatsächlich<br />
gestrichen werden…<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 192 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
Förderung von Biophotonik<br />
Verhinderung von Bodenerosion,<br />
Erhalt und Schutz von alten Obst-, Getreide- und Gemüsesorten sowie<br />
Schutz und Förderung alter Tierrassen,<br />
Festleerung von Bestandsobergrenzen für die Viehhaltung anhand der<br />
eigenen vorhandenen landwirtschaftlichen Fläche,<br />
Schutz des Grundwassers vor dem Eintrag von Schadstoffen<br />
Verhinderung des Raubbaus an Bodenhumus und Verbesserung der Qualität<br />
und Quantität der Dauerhumus durch Gegenmaßnahmen, beispielsweise<br />
ablaufende Rotte von Pflanzenresten, Kompostbereitung.<br />
Nachhaltige Bewirtschaftung erhöht die Bodenfruchtbarkeit wieder und verhindert<br />
Humusverlust durch Fermentation statt Oxidation der Rotte, der Nährstoffluss für<br />
die Wachstumsprozesse der Kulturpflanzen verbessert sich und die Vitalität der<br />
Nahrungsmittel steigt. Die Landschaft wird wieder vielfältiger und erlebnisreicher<br />
dies bietet der Landwirtschaft zusätzliche Bedeutung bei den künftigen<br />
Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung der Kultur- und<br />
Erholungslandschaft Biosphärenreservat Elbtalaue,<br />
Zusätzliche Bedeutung wird der flächengebundenen bäuerlichen Landwirtschaft<br />
künftig bei Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Gestaltung der<br />
heimatlichen Kultur- und Erholungslandschaft sowie des Natur- und<br />
Umweltschutzes zukommen. Zu ihrer Sicherung und Entwicklung ist eine<br />
Verbesserung der Lebensverhältnisse im ländlichen Raum anzustreben. Dazu<br />
gehört das Sicherstellen von Arbeitsplätzen für Frauen im Landwirtschaftssektor<br />
sowie die Förderung alternativer Vermarktungsstrategien und Ne<br />
benerwerbsguellen. Der Erhalt und Ausbau der Infrastruktur ist gemäß der<br />
Nachfrage der Bewohner/innen im ländlichen Raum zu realisieren. Ebenso sind<br />
die sich wandelnden Raumansprüche der Bewohner/innen, die sich u. a. aus<br />
dem Strukturwandel im ländlichen Raum ergeben, in Erfahrung zu bringen und in<br />
die Dorfentwicklung zu integrieren.<br />
Begründung: Für den Zustand von Natur und Landschaft im Landkreis ist von<br />
zentraler Bedeutung, ob die Landwirtschaft naturverträglich ausgeübt wird. Nur<br />
dann ist sie auch sozialverträglich und in der Lage, die Existenz der<br />
landwirtschaftlichen Betriebe <strong>nach</strong>haltig zu sichern. In der Formulierung des<br />
Entwurfes werden Bedeutung und Wirtschaftsweisen einer ökologisch<br />
orientierten Landwirtschaft und die Notwendigkeit, diese zu fördern, noch zu<br />
wenig herausgearbeitet. Dieses Defizit sollen unsere Formulierungen beheben.<br />
ID 196<br />
D 3.2 [03] Stellungnahme<br />
1. Satz streichen und ersetzen durch: Auf den überwiegend leichteren sandigen<br />
Böden der Geest soll nur standortgemäßer Pflanzenbau betrieben werden der<br />
eine<br />
geringe Feldberegnung erfordert.<br />
Ebenda 4. Satz streichen: Alle beregungsbedürftigen Flächen sind damit künftig<br />
grundsätzlich auf Grundwasser angewiesen<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 193 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
Ebenda <strong>5.</strong>+6. Satz neu formuliert Die Grundwasservorräte sind sparsam zu<br />
nutzen. Eine Versorgung über Beregnungsverbände ist vorzuschreiben und über<br />
die Führung von Wasserbüchern zu kontrollieren.<br />
Begründung: Grundwasser ist ein wichtiges Grundnahrungsmittel und wird<br />
aufgrund der intensiven Nutzung zunehmend knapper. Auch sollten die zu<br />
erwartenden Folgen des Klimawandels schon heute berücksichtigt werden.<br />
ID 197<br />
D 3.5 [01] Stellungnahme<br />
neuer Satz am Ende: Langfristig ist die Entwicklung zu einem energieautarkem<br />
Landkreis voranzutreiben. Ein Masterplan soll aufgestellt werden.<br />
ID 198<br />
D 3.5 [06] Stellungnahme<br />
neuer Satz am Ende: Der Anbau von Biomasse zur Energieerzeugung darf die<br />
Böden und das Landschaftsbild nicht belasten. Diversifikation der Pflanzen ist<br />
vorzusehen, dabei ist darauf zu achten, dass der Dünger- und Wasserbedarf<br />
minimiert wird.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Antrag wird grundsätzlich befürwortet. Er spiegelt<br />
entsprechende Bestrebungen der Verwaltung wider, die mit einer<br />
"Leitstudie 100%-erneuerbare Energien-Region Landkreis<br />
Lüneburg" der Leuphana Universität Lüneburg in enger<br />
Abstimmung mit dem Landkreis Potenziale ermitteln soll, um<br />
dieses Ziel zu erreichen. Der recht enge Begriff "auf der Basis<br />
eines Masterplans" sollte dabei umformuliert werden in "auf der<br />
Basis eines energetischen Konzepts ....".<br />
Textl. Darstellungen:<br />
„Langfristig ist die Entwicklung zu einem energieautarken<br />
Landkreis auf der Basis eines energetischen Konzepts<br />
voranzutreiben. (als Grundsatz)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Landkreis Lüneburg hält - gerade auch im Hinblick auf<br />
Naherholung, Tourismus und Bodengüte - Fruchtwechsel und<br />
Anbau verschiedener Pflanzen für wichtig, um eine weitere<br />
"Vermaisung" der Landschaft zu vermeiden. Bisher ist dies jedoch<br />
mit regionalplanerischen Instrumenten nicht oder nur in enger<br />
Kooperation mit der Landwirtschaft zu steuern. Letzteres würde<br />
bedeuten, dass entsprechenden Träger öffentlicher Belange bzw.<br />
Verbände (Landwirtschaftskammer, Bauernverband) bei der<br />
Änderung dieser Festlegung, sollte dies als Ziel ausgestaltet<br />
werden, im Sinne von Transparenz und Genehmigungsfähigkeit<br />
des RROP beteiligt werden müssten. Dies ist im jetzigen<br />
Verfahrensstand nicht mehr möglich. Deshalb sollte dieser Satz<br />
als Grundsatz formuliert werden.<br />
Planänderung:<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 194 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
ID 199<br />
D 3.6.0 [01] Stellungnahme<br />
Unter 01 ergänzen Die Siedlungsentwicklung ist durch eine wohnungsnahe<br />
Zuordnung von Arbeitsstätten, Freizeit- und Versorgungseinrichtungen<br />
insbesondere durch eine Konzentration auf die zentralörtlichen Standorte<br />
auszurichten, um unnötige Verkehre zu vermeiden und den Wegeaufwand zu<br />
verringern.<br />
Das Angebot an Verkehrswegen für den nicht-motorisierten Verkehr und<br />
öffentliche Verkehrsmittel muss der Bevölkerung den Zugang zum Arbeits- und<br />
Ausbildungsangebot, zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen, zu den<br />
Freizeitangeboten und Erholungsgebieten ermöglichen. Dabei sind die<br />
besonderen Mobilitätsbedürfnisse von Frauen zu berücksichtigen.<br />
Dies gilt besonders für die ländlichen Räume, in Räumen mit Strukturschwächen<br />
sowie im Grenzbereich zu den neuen Bundesländern.<br />
Grundsätzlich ist die Nachfrage <strong>nach</strong> Mobilität von Menschen jeden Alters und<br />
Geschlechtes zu berücksichtigen.<br />
Die Belange sind in Abstimmung aller Verkehrsträger zu berücksichtigen.<br />
Bei allen Planungen ist ein Verzicht auf volle Ausbaubreite abzuwägen, zum<br />
Schutz von Fauna und Flora. Das vorhandene Schienennetz ist zu erhalten.<br />
Vorhandene Bahntrassen dürfen nicht entwidmet werden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Textl. Darstellungen:<br />
In Ziff. D 3.5 06 wird folgender Satz als Grundsatz angefügt:<br />
"Der Anbau von Biomasse zur Energieerzeugung darf die Böden<br />
und das Landschaftsbild nicht belasten. Diversifikation der<br />
Pflanzen ist vorzusehen, dabei ist darauf zu achten, dass der<br />
Dünger- und Wasserbedarf minimiert wird."“<br />
Begründung:<br />
Auf S. 48 wird folgender Absatz 9 angefügt:<br />
„Im Hinblick auf Naherholung, Tourismus und Bodengüte sollten<br />
die Bemühungen aller Verantwortlichen verstärkt werden, durch<br />
Fruchtwechsel und Anbau verschiedener Pflanzen eine weitere<br />
"Vermaisung" der Landschaft mit einem damit einhergehenden<br />
hohen Bedarf an Beregnungswasser und Dünger zu vermeiden.“<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zu Satz 1 und 2:<br />
Das Gebot, die Siedlungsentwicklung auf die zentralörtlichen<br />
Standorte auszurichten, ist bereits in Ziff. 1.5 09 enthalten und wird<br />
unterstützt durch die Regelungen zur Eigenentwicklung in Ziff. 1.6<br />
0<strong>5.</strong> Daraus ergibt sich eine tendenziell wohnungsnahe Zuordnung<br />
zwischen Wohnstätten und Versorgungseinrichtungen, die nämlich<br />
durch die getroffenen Regelungen ihre Tragfähigkeit sichern<br />
können.<br />
Dem Gesichtspunkt einer wohnungsnahen Zuordnung von Wohn-<br />
und Arbeitsstätten wird durch den Grundsatz in Ziff. 1.5 08<br />
hinreichend Rechnung getragen. Es muss allerdings darauf<br />
hingewiesen werden, dass die Raumordnung die individuelle<br />
Wahlfreiheit von Arbeitnehmern betreffend den Standort ihres<br />
Arbeitsplatze nicht beeinflussen kann und will.<br />
Die Aspekte Verkehrsvermeidung und Zugang zu öffentlichen<br />
Verkehrsmitteln sind im Grundsatz Kap. 2.5 Ziff. 01.<br />
Zu Satz 3 - 5:<br />
Mobilitätsbedürfnisse von Frauen sowie Menschen jeden Alters<br />
und Geschlechts in Ziff. 1.5 02 in der Weise enthalten, dass bei<br />
allen siedlungsrelevanten Entscheidungen, Planungen und<br />
Maßnahmen Gleichstellungsbelange (bisher "Frauenbelange" ) zu<br />
berücksichtigen sind. Letzteres wird im Übrigen auch unterstützt<br />
durch etliche hier nicht näher aufzuführende Ziele und Grundsätze<br />
im Kap. 3.6.1 Öffentlicher Personennahverkehr.<br />
Zu Satz 7:<br />
Ein Verzicht auf volle Ausbaubreite kann nicht pauschal festgelegt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 195 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
ID 200<br />
D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />
Ergänzung 2. Satz unter 03 Alternativ ist am selben Ort die Errichtung eines City<br />
Logistik Centers zu erwägen.<br />
ID 201<br />
D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />
Neu unter 04 Für Stadt und Landkreis Lüneburg ist ein Nahverkehrsplan<br />
aufzustellen.<br />
ID 202<br />
D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
werden. Derartige Regelungen sind Gegenstand von<br />
Planfeststellungsverfahren, in deren Rahmen die<br />
Planfeststellungsbehörden regelmäßig mit einem entsprechend<br />
angemessenen, aber situationsabhängigen im Wege der<br />
Abwägung natürlich auch Aspekte wie Straßenbreite und Belange<br />
von Flora und Fauna berücksichtigen. Solche Regelungen sind<br />
grundsätzlich nicht auf der übergeordneten, kleinmaßstäbigen<br />
Ebene der Raumordnung zu treffen.<br />
Zu Satz 8:<br />
Die getroffenen zeichnerischen ergänzt durch textliche<br />
Festlegungen regeln die Erhaltung des bestehenden<br />
Schienennetzes (vgl. Kap. 3.6.2). Fragen der Entwidmung<br />
entziehen sich der raumordnerischen Regelungskompetenz.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Vorrangig ist mit dieser Festlegung beabsichtigt, die sehr guten<br />
verkehrlichen - nämlich trimodalen - Standortfaktoren dazu zu<br />
nutzen,<br />
- überregionale Verkehrsströme zu großen Teilen auf<br />
umweltfreundliche Verkehrsmittel umzulenken und<br />
- mit einem solchen Umschlag auch Anreize und Möglichkeiten zu<br />
bieten, dass sich dort verarbeitende oder Dienstleistungsbetriebe<br />
ansiedeln, um damit einen wichtigen Beitrag zur Schaffung von<br />
Arbeitsplätzen in der Region zu leisten.<br />
Ob auf den perspektivisch zur Verfügung stehenden Flächen<br />
darüber hinaus auch noch ein City-Logistik-Center Platz finden<br />
kann, wäre im Rahmen der <strong>nach</strong>folgenden Bauleitplanung von der<br />
Stadt Lüneburg zu prüfen. Die gewählte textliche Festsetzung in<br />
Verbindung mit der symbolhaften zeichnerischen Darstellung<br />
schließt dies nicht aus.<br />
Insofern ist eine textliche Ergänzung entbehrlich.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die turnusmäßige Fortschreibung des Nahverkehrsplans ist <strong>nach</strong><br />
dem Landesnahverkehrsgesetz ohnehin geregelt, inzwischen liegt<br />
der entsprechende Entwurf vor.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 196 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
Ergänzend unter 01 als letzter Satz Der nördliche Teil der <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Scharnebeck und der nördliche Teil der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick ist an das<br />
ÖPNV- System des HVV und an Lauenburg anzubinden.<br />
ID 203<br />
D 3.6.1 [02] Stellungnahme<br />
Ergänzung unter 02 Die Reaktivierung von SPNV- Verbindungen ist mit dem Ziel<br />
zu prüfen, schienengebundene stauunabhängige Schnellverbindungen in der<br />
Fläche und der Stadt Lüneburg herzustellen.<br />
ID 204<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Ergänzung unter 02 als letzte Sätze Die Entwidmung vorhandener Bahnstrecken<br />
ist auszuschließen. Durch die Ansiedlung entsprechender Betriebe ist eine<br />
Verstärkung des Güterverkehrs anzustreben. Die Bahnstrecke Lüneburg -<br />
Bleckede - Alt-Garge ist deshalb in Verbindung mit der Güterverladestelle<br />
Bleckede/Waldfrieden für Landwirtschaftliche Produkte und Holz zu reaktivieren.<br />
Mittelfristiges Ziel ist die Wiedererrichtung/ Wiederinbetriebnahme der Bahnhöfe<br />
und Haltepunkte Ochtmissen, Zeltberg, Goseburg, Rettmer, Ödeme, Kurpark<br />
(Uni Lüneburg), Deutsch-Evern, Wendisch-Evern, um somit ein straßen- und<br />
stauunabhängiges SPNV System für den Großraum Lüneburg zu errichten. Bei<br />
zukünftigen Ausschreibungen für Leistungen des Personennahverkehrs ist<br />
dieses SPNV-Netz mit auszuschreiben. In die Ausschreibung aufzunehmen ist<br />
die Errichtung und der Betrieb von „Bike & Ride" - Anlagen an allen Bahnhöfen<br />
und Haltepunkten.<br />
Der Wiederaufbau der Dömitzer Eisenbahnbrücke ist zu betreiben. Der<br />
Lückenschluss auf der Strecke Lüneburg-Dannenberg-Dömitz-Wittenberge soll<br />
vollzogen werden.<br />
ID 205<br />
D 3.6.2 [04] Stellungnahme<br />
Das "Bahntangentenkonzept" des Koordinationskreises (Schienen) Güterverkehr<br />
Metropolregion Hamburg ist zu prüfen.<br />
ID 206<br />
D 3.6.2 [06] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Konkrete Ausgestaltungen, insbesondere solche organisatorischer<br />
Art, sind dem Nahverkehrsplan vorbehalten, der z.Z.<br />
fortgeschrieben wird.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Grundsätzlich begrüßt der Landkreis alle Maßnahmen zur<br />
Verbesserung des SPNV-Angebotes. Der Landkreis tritt für den<br />
Erhalt bzw. für die Entwicklung der Schieneninfrastruktur ein. Dazu<br />
gehört auch die Einrichtung/Reaktivierung von zusätzlichen<br />
Haltepunkten - dies allerdings eher in langfristiger Perspektive.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Fragen der Entwidmung entziehen sich regionalplanerischer<br />
Steuerungsmöglichkeiten.<br />
Im Übrigen erscheint eine Reaktivierung der Strecke <strong>nach</strong><br />
Bleckede unter wirtschaftlichen und verkehrspolitischen Aspekten<br />
wenig aussichtsreich.<br />
Die Wiederinbetriebnahme der genannten Haltepunkte ist sowohl<br />
unter wirtschaftlichen als unter dem Aspekt der ausreichenden<br />
Reisegeschwindigkeit unrealistisch. Hier ist das bestehend<br />
Busangebot zweckmäßiger, diesem würde im Übrigen durch ein<br />
"Konkurrenzangebot" Kundschaft in erheblichem Maße<br />
abgezogen.<br />
Ein Wiederaufbau der Eisenbahnbrücke Dömitz ist, insbesondere<br />
<strong>nach</strong>dem die restlichen Elemente der Brücke nunmehr kürzlich<br />
versteigert worden sind, unrealistisch.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Dem Landkreis Lüneburg und der Geschäftsstelle der<br />
Metropolregion sind diese Konzept nicht bekannt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 197 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
Neu als 07 An allen Bahnanlagen, bei Streckenneubau und Streckenausbau,<br />
sowie bei Verstärkung der Verkehrsleistung ist aktiver Lärmschutz zu<br />
gewährleisten.<br />
ID 207<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
01 Streichung des gesamten Absatzes, die Nummerierung ist entsprechend zu<br />
ändern<br />
ID 208<br />
D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />
02 ist zu streichen und wird ersetzt durch: Die Autobahn Hamburg-Lüneburg-<br />
Uelzen Magdeburg wird ebenso abgelehnt, wie die leistungsfähige Verbindung"<br />
Wolfsburg-Gifhorn.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Entsprechende Festlegungen sind bereits in Kap. 2.4 in Ziff 05<br />
hinreichend enthalten.<br />
Fragen des Lärmschutzes sind im Übrigen in ggf.<br />
durchzuführenden Planfeststellungsverfahren anzusprechen und<br />
<strong>nach</strong> den einschlägigen Rechtsvorschriften insb. des<br />
Bundesimmissionsschutzgesetzes zu lösen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Ziffer ist beizubehalten, weil es hier landesplanerische<br />
Zielfestlegungen auf der Ebene des LROP gibt, wo<strong>nach</strong> die<br />
künftige A 39 als Autobahn verbindlich festgelegt und damit in das<br />
RROP zu übernehmen ist (vgl. Abwägung zu ID 47 (SG<br />
Bardowick), 375 (Gemeinde Barendorf) , 426 (Gemeinde<br />
Reinstorf), 518 (<strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck) und 543 (Gemeinde<br />
Thomasburg ).<br />
Die Anregung wird allerdings insofern teilweise berücksichtigt, als<br />
dass nunmehr auf den Hinweis der besonderen Eilbedürftigkeit<br />
verzichtet werden soll.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Textl. Änderungen:<br />
D 3.6.3 01:<br />
Der Satz 1 der bisherigen Ziff. 01 wird eine neue Ziff. 01 und wie<br />
folgt geändert: "Für den überregionalen Verkehr ist es erforderlich,<br />
für die A39 das Planfeststellungsverfahren abzuschließen, um den<br />
Bau zu ermöglichen.“<br />
Die Nummerierung der weiteren Ziffern dieses Abschnittes<br />
erhöhen sich dementsprechend.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die A 39 ist bereits landesplanerisch festgestellt, im LROP als Ziel<br />
enthalten und daher zwingend vom RROP zu übernehmen.<br />
Die textliche Darstellung wird aber wie folgt geändert:<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
D 3.6.3 01:<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 198 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
ID 209<br />
D 3.6.3 [03] Stellungnahme<br />
03 ist zu ändern: Die Bezüge zur Elbbrücke sind zu streichen. Stattdessen ist .<br />
einzufügen: „Für die Anbindung des rechtselbischen Gebiets ist der Fährverkehr<br />
Darchau / Neu Darchau zu intensivieren."<br />
ID 210<br />
D 3.6.3 [05] Stellungnahme<br />
Änderung 05 ... Straßen vordringlich auf eine Erhöhung der Verkehrssicherheit<br />
abzielen. („Herausnahme des Durchgangsverkehrs ... sowie” streichen)<br />
ID 211<br />
D 3.6.3 [07] Stellungnahme<br />
Änderung 07 des öffentlichen Nahverkehrs maßgeblich gefördert werden<br />
(„mitberücksichtigt” ist durch „gefördert" zu ersetzen).<br />
ID 212<br />
D 3.6.3 [08] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
"Für den überregionalen Verkehr ist es erforderlich, für die A39 das<br />
Planfeststellungsverfahren abzuschließen , um den Bau zu<br />
ermöglichen."<br />
Änderung der Begründung:<br />
"Die Trasse der A 39 ist landesplanerisch festgestellt und als<br />
verbindliches Ziel im Landesraumord-nungsprogramm enthalten.<br />
Sie ist daher als regionalplanerisches Ziel zu übernehmen und wird<br />
durch die Festlegung der erforderlichen Anschlussstellen in der<br />
Planzeichnung konkretisiert.<br />
Im Interesse des Landkreises Lüneburg ist es, das in Vorbereitung<br />
befindliche Planfeststellungsverfahren als rechtliche<br />
Voraussetzung für den Bau abzuschließen."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Eine Intensivierung des Fährverkehrs ist aus folgenden Gründen<br />
nicht zielführend: - Die Fähre gewährleistet keinen ganzjährig<br />
verlässlichen Verkehr (Eisgang, Hochwasser, Inspektionen etc.), -<br />
sie bedeutet erhebliche Zeitverluste für die Nutzer. Im Übrigen s.<br />
Begründung zu ID 428 (Stellungnahme Gemeinde Reinstorf)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Herausnahme des Durchgangsverkehrs bleibt aus Gründen<br />
etwa des Umweltschutzes oder der Verbesserung innerörtlicher<br />
Funktionen für die in den Ortslagen Wohnenden ein wesentliches<br />
Anliegen, das selbstverständlich mit anderen Belangen wie Natur<br />
und Landschaft abgewogen werden muss.<br />
Deshalb handelt es sich hier auch nicht um ein Ziel, sondern einen<br />
Grundsatz.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Sprachlich-inhaltlich wird kein wesentlicher Unterschied zwischen<br />
der im Entwurf enthaltenen und der vorgeschlagenen Formulierung<br />
gesehen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 199 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
Änderung 08 und zur Verkehrsberuhigung in den Ortsdurchfahrten vorzunehmen<br />
(„anzustreben” ist durch „vorzunehmen" zu ersetzen).<br />
ID 213<br />
D 3.6.5 [01] Stellungnahme<br />
Änderung 01 Der " Sonderlandeplatz Bilmer Strauch" soll als solcher bestehen<br />
bleiben. Er soll nicht zum "Verkehrslandeplatz" ausgebaut werden.<br />
ID 214<br />
D 3.6.5 [02] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Der Begriff "vorzunehmen" entspräche einem verpflichtenden Ziel.<br />
Dies ist rechtlich nicht möglich, weil die Regionalplanung damit in<br />
die jeweilige Zuständigkeit der Planungsträger in unzulässiger<br />
Weise eingreifen würde. Dies ist aber bei einer generellen, vom<br />
jeweils in Planfeststellungsverfahren zu regelnden Maßnahmen<br />
losgelösten Zielaussage nicht möglich und auch nicht gewollt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Gegenstand der Planfortschreibung ist die Sicherung des<br />
Sonderlandeplatzes und nicht der Ausbau zu einem<br />
Verkehrslandeplatz.<br />
Im Übrigen wird in der Zielfestlegung nunmehr auf die Belange des<br />
Katastrophenschutzes abgestellt.<br />
Planänderung:<br />
Änderung der textlichen Festlegungen:<br />
01 Der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg bestehende<br />
Sonderlandeplatz ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums<br />
Lüneburg sowie der Belange des Katastrophenschutzes zu sichern.<br />
Ziff 02 entfällt, Ziff 03 wird Ziff. 02.<br />
Änderung der Begründung:<br />
Zu Ziff. 01:<br />
"Für ein Oberzentrum wie Lüneburg ist es von erheblicher<br />
Bedeutung, den Sonderlandeplatz zu erhalten.. Er steht auch der<br />
gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung und stellt damit einen<br />
gewissen Standort-faktor für ansässige oder ansiedlungswillige<br />
Unternehmen dar.Darüber hinaus ist er wichtig, um Flug-zeuge im<br />
Bedarfsfall zügig für den Katastrophenschutz, etwa die<br />
Bekämpfung von Waldbränden, einsetzen zu können."<br />
Die Begründung zur bisherigen Ziff. 02 entfällt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 200 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
02 ist zu streichen<br />
ID 215<br />
D 3.6.5 [03] Stellungnahme<br />
03 ist zu streichen (Flugplatz existiert nicht mehr)<br />
ID 216<br />
D 3.6.6 [05] Stellungnahme<br />
Neu 05 Für die Stadt Lüneburg und ihre Randgemeinden sind<br />
zusammenhängende attraktive Fuß- und Radwegenetze zu konzipieren und<br />
auszubauen. In der Stadt Lüneburg ist ein attraktives lückenloses und sicheres<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Die Suche <strong>nach</strong> einem möglichen neuen Standort wird für nicht<br />
mehr erforderlich gehalten.<br />
Planänderung:<br />
Änderung der textlichen Festlegungen:<br />
01 Der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg bestehende<br />
Sonderlandeplatz ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums<br />
Lüneburg sowie der Belange des Katastrophenschutzes zu sichern.<br />
Ziff 02 entfällt, Ziff 03 wird Ziff. 02.<br />
Änderung der Begründung:<br />
Zu Ziff. 01:<br />
"Für ein Oberzentrum wie Lüneburg ist es von erheblicher<br />
Bedeutung, den Sonderlandeplatz zu erhalten.. Er steht auch der<br />
gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung und stellt damit einen<br />
gewissen Standort-faktor für ansässige oder ansiedlungswillige<br />
Unternehmen dar.Darüber hinaus ist er wichtig, um Flug-zeuge im<br />
Bedarfsfall zügig für den Katastrophenschutz, etwa die<br />
Bekämpfung von Waldbränden, einsetzen zu können."<br />
Die Begründung zur bisherigen Ziff. 02 entfällt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zur Strukturverbesserung dieses Raumes ist raumordnerisch ein<br />
Sonderlandeplatz <strong>nach</strong> wie vor sinnvoll. Hierfür wäre ggf. ein<br />
luftfahrtrechtliches Planfeststellungs- bzw.<br />
Genehmigungsverfahren durchzuführen, bei dem<br />
selbstverständlich ergebnisoffen die Belange von Natur und<br />
Landschaft zu prüfen wären. Die Beibehaltung des Planzeichens<br />
und der textlichen Zielaussage bedeutet lediglich, dass der<br />
Standort für einen solchen möglichen Sonderlandeplatz<br />
raumordnerisch letztabgewogen ist.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es handelt sich bei dem Vorschlag um Ziele mit örtlichem Bezug,<br />
die der kommunalen Planungshoheit überlassen bleiben sollen.<br />
Der in Ziff. 02 formulierte Grundsatz deckt die überörtlichen<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 201 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
Radverkehrsnetz herzustellen. Kein Straßen Neu- oder Umbau ohne<br />
Fahrradinfrastruktur.<br />
In der Stadt Lüneburg und ihren Randgemeinden soll ein Netz von „Velorouten"<br />
(attraktiven Hauptverbindungen, die über längere Strecken durchgehend<br />
benutzbar sind). konzipiert und hergerichtet werden. Dies soll auch<br />
wegeverkürzende straßenunabhängige Routen beinhalten<br />
05 wird zu 06<br />
ID 217<br />
D 3.6.7 [01] Stellungnahme<br />
Ergänzend unter 01 Der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädlichen<br />
Auswirkungen von Sendeanlagen und Richtfunkverbindungen ist sicher zu stellen.<br />
ID 218<br />
D 2.6 [01] Stellungnahme<br />
Ergänzung zu 05 Die Landwehr ist als kulturelles Erbe im Bestand zu sichern<br />
sowie ausreichender Mindestabstand bei Neu- oder Erweiterungsbauten<br />
einzuhalten (z.B. Bardowick, Reppenstedt). Eine durchgehende Befahrbarkeit für<br />
Radfahrerinnen ist von Reppenstedt über Vögelsen bis zur Ilmenau herzustellen.<br />
ID 219<br />
D 3.7 [06] Stellungnahme<br />
Neu 07 Die Literaturversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Bibliotheken<br />
soll durch zentrale Beratungs- und Dienstleistungsangebote sowie durch den<br />
Aufbau regionaler Bibliotheksdatennetze verbessert werden. Das Büchereiwesen<br />
ist auf gemeindlicher Ebene und flächendeckend mit der Fahrbücherei des<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Bestrebungen, den Radverkehr sicherer und attraktiver zu<br />
gestalten, hinreichend ab.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Ziff 01 wird um die in der Anregung genannten Aspekte ergänzt.<br />
Textvorschlag:<br />
Es wird folgender Satz 3 angefügt:" Dabei ist der Schutz der<br />
Bevölkerung vor gesundheitsschädlichen Auswirkungen von<br />
Sendeanlagen und Richtfunkverbindungen zu berücksichtigen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Landwehr ist ohnehin bereits sowohl denkmalrechtlich als<br />
auch regionalplanerisch - letzteres durch ein entsprechendes<br />
zeichnerisches Ziel - gesichert.<br />
Ergänzend wird ein textliches Ziel zur Unterstützung dieses<br />
zeichnerisches Ziels eingefügt, allerdings ohne die angeregte<br />
örtliche Konkretisierung und ohne den Aspekt der Befahrbarkeit für<br />
Radfahrer, denn Letzteres wäre kein denkmalpflegerischer<br />
Gesichtspunkt.<br />
Dem Ausbau des Radwanderwegenetzes wird im Übrigen bereits<br />
mit den Festlegungen im Abschnitt "Fußgänger- und<br />
Fahrradverkehr" hinreichend Rechnung getragen.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Landwehr textliche Ergänzung in Punkt D 2.6 [01]<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregungen gehen weit über die Regelungsinhalte eines<br />
Regionalplans hinaus, sie betreffen vielmehr im Wesentlichen<br />
bildungs- und kulturpolitische Ziele.<br />
Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit hier vom NABU zu<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 202 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
Landkreises sicherzustellen und weiterzuentwickeln.<br />
Neu 08 Planungen und Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Kultur und soziale<br />
Infrastruktur sollen so ausgerichtet werden, dass sich die<br />
Gestaltungsmöglichkeiten für Frauen, Mädchen und Jungen vergrößern und ihre<br />
Beteiligungschancen in den Bereichen, in denen sie bislang unterrepräsentiert<br />
sind, erhöhen.<br />
ID 220<br />
D 3.8 [01] Stellungnahme<br />
Vor 01 einfügen Es sind Erholungskonzepte aufzustellen, die durch teilräumliche<br />
und stadtteil- bzw. ortsteilbezogene Erholungskonzepte zu ergänzen sind. Die<br />
Erholungskonzepte sind in das Flächenmanagementsystem zu integrieren.<br />
Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne, Grünordnungspläne sowie<br />
unabhängige fachliche Gutachten und Stellungnahmen zum Schutz der Umwelt<br />
sind bei der Aufstellung der Erholungskonzepte zu berücksichtigen.<br />
ID 221<br />
D 3.8 [11] Stellungnahme<br />
11 ergänzen um Dabei ist die Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen<br />
Bedürfnisse sicher zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für Behinderte.<br />
Die Erholungsmöglichkeiten sind in Wohnungsnähe anzulegen.<br />
ID 222<br />
D 3.8 [11] Stellungnahme<br />
Neu 12 Die öffentlichen Grün- und Freizeitflächen sind so zu gestalten, dass sie<br />
dem Sicherheitsbedürfnis von Frauen im öffentlichen Raum entsprechen und<br />
gleichzeitig einem sparsamen Umgang mit der Ressource Energie sowie den<br />
Interessen des Natur-und Umweltschutzes nicht entgegenstehen.<br />
ID 223<br />
D 3.9.0 [01] Stellungnahme<br />
01 neuer 4. Satz: Die schon erkennbaren Grundwasserabsenkungen sind durch<br />
Reduzierungen aufzuhalten und wieder zu beseitigen, dies auch durch Eingriffe<br />
in bisherige Rechte, weil der <strong>nach</strong>haltige Umgang mit dem Schutzgut Wasser ein<br />
höheres natürliches Rechtsgut ist.<br />
ID 224<br />
D 3.9.0 [02] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
vertretende satzungsgemäße Aufgaben berührt werden, die<br />
Anregungen werden daher als solche der allgemeinen<br />
Öffentlichkeit gewertet.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 203 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
02 neuer 3. Satz: Das bisherige Trockenfallen von Quellgebieten ist<br />
grundsätzlich zu verhindern, indem alle Wasserrechte im Einzugsbereich<br />
überprüft und gegebenenfalls widerrufen werden.<br />
ID 225<br />
D 3.9.1 [02] Stellungnahme<br />
neuer dritter Satz: Kurzfristig ist die Grundwasserentnahme in den<br />
Quellbereichen (Luhe/Lopau, Neetze-West, Neetze-Ost/Breetzer Berg, Rodau)<br />
zu halbieren.<br />
ID 226<br />
D 3.9.1 [04] Stellungnahme<br />
04 neuer 2. Satz:<br />
Dazu gehören insbesondere<br />
-Maßnahmen zur Wasserrückhaltung<br />
-Rückbau von Dränierungen<br />
-Reduzierung der Versiegelungen durch Versiegelungsabgaben<br />
-Generelle Verpflichtung der Regenwasserversickerung in allen B-Plänen<br />
-Förderung von trinkwassersparenden Maßnahmen zuerst in allen öffentlichen<br />
Gebäuden, später dann auch in den privaten Bereichen<br />
-Umwandlung von Nadelgehölzen in Laubgehölze<br />
ID 227<br />
D 3.9.1 [06] Stellungnahme<br />
Ergänzung/Konkretisierung durch weitere Sätze:<br />
In Wasserschutzgebieten sind Düngehöchstgaben unter dem pflanzlichen<br />
Optimum festzulegen. Nährstoffentzug durch Mand auf stillgelegten Flächen ist<br />
zuzulassen bzw. sogar zu fördern. Abgrabungen, die den Grundwasserkörper<br />
anschneiden sind grundsätzlich nicht zuzulassen, ausreichend mächtige<br />
Deckschichten als Filter für das Grundwasser sind vorzuschreiben.<br />
ID 228<br />
D 3.9.1 [07] Stellungnahme<br />
Streichen Satz 1, Satz 2 wird Satz 1. Neuer 2. Und 3. Satz:<br />
Im Rahmen der Umstrukturierung der Landwirtschaft ist größter Wert auf<br />
Umstellung auf Kulturen zu legen, die weniger Wasserbedarf haben.<br />
Wasserrechte dürfen nicht gehandelt werden, für stillgelegte Flächen müssen die<br />
Wasserrechte widerrufen werden. Begründung: Der zu streichende 1. Satz gilt<br />
nur unter der Voraussetzung der<br />
derzeitigen Nutzung. Die Nutzung kann aber dem Wasserdargebot angepasst<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 204 VON 310
NABU, Landesverband Niedersachsen<br />
werden. Landwirte sollten in diese Richtung beraten werden und ihre Nutzung der<br />
Natur anpassen und nicht der Natur überstülpen.<br />
ID 229<br />
D 3.10.0 [01Stellungnahme<br />
01 1. Satz erhält den Zusatz: , durch weitergehende Trennung ist der Restmüll<br />
um 50% zu reduzieren.<br />
neuer <strong>5.</strong> Satz: Schadstoffminimierung der einzelnen Abfallarten ist durch<br />
weitergehende Trennung und Beratung zu verbessern<br />
ID 230<br />
D 3.11.1 Stellungnahme<br />
Neu 01 Das AKW Krümmel soll aufgrund der erheblichen, unbeherrschbaren<br />
Gefahren für die Bevölkerung schnellstmöglich stillgelegt werden. Bis zum<br />
endgültigen Rückbau und währenddessen sind in der Umgebung<br />
Strahlungsmessungen durchzuführen.<br />
Neu 02 Durch den Landkreis Lüneburg sollen keine weiteren Castorbehälter mit<br />
Atommüll ins Zwischenlager Gorleben transportiert werden. Die Erkundung des<br />
Gorlebener Salzstocks als Endlager für hochradioaktive Abfälle soll aufgrund der<br />
mangelnden Eignung eingestellt werden. Beim Abtransport von Castorbehältern<br />
durch das Gebiet des Landkreises sind zum Schutz der Bevölkerung vor erhöhter<br />
Strahlung permanente Strahlungsmessungen durchzuführen.<br />
Neu 03 Für den Landkreis Lüneburg ist ein Katastrophenschutzplan aufzustellen.<br />
Für den Fall einer Freisetzung von Radioaktivität sind insbesondere<br />
Informationsketten festzulegen, Evakuierungspläne zu erstellen und Orte zur<br />
Medikamentenverteilung an die Bevölkerung zu definieren.<br />
Nahrendorf Gemeinde<br />
ID 402<br />
Stellungnahme<br />
hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass von Seiten der Gemeinde Nahrendorf<br />
keine Anregungen und Bedenken gemeldet werden.<br />
Naturfreunde Niedersachsen e. V.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens. Darüber hinaus auch dem<br />
Regelungsbereich der Regionalplanung entzogen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 205 VON 310
Naturfreunde Niedersachsen e. V.<br />
ID 231<br />
Stellungnahme<br />
Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich. Auf die Abgabe einer<br />
Stellungnahme wird verzichtet.<br />
Anbei erhalten Sie die Unterlagen zu oben genannter Maßnahme zu unserer<br />
Entlastung zurück.<br />
Nds.Landesbehörde für Straßenbau u. Verkehr<br />
ID 232<br />
D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />
Für die A39 hat die Linienbestimmung stattgefunden. Derzeit laufen<br />
vorbereitende Arbeiten zur Einleitung des sich anschließenden<br />
Planfeststellungsverfahrens.<br />
ID 233<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Die Ortsumgehungen Barendorf, Bavendorf sowie Oldendorf/Görde sind im<br />
derzeitigen Bundesverkehrswegeplan 2003 nicht enthalten Etwaige Planungen<br />
werden derzeit seitens de GB Lüneburg nicht verfolgt.<br />
Eine abschnittsweise Umgestaltung der B 216 zwischen Lüneburg und<br />
Dannenberg ist im Bundesverkehrswegeplan weder im vordringlichen noch<br />
weitern Bedarf enthalten. Hinsichtlich einer möglichen Umsetzung ist der GB<br />
Lüneburg seitens der Landkreise Lüneburg und Dannenberg mit eingebunden.<br />
Im Zuge der B 209 ist der Abschnitt östlich von Lüneburg bis Hohnstorf im<br />
weitern Bedarf des Bundesverkehrswegeplanes enthalten, ebenso der Bereich<br />
der B 209 im Zuge einer möglichen Ortsumgehung Amelinghausen.<br />
ID 234<br />
D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />
Bezüglich einer Ortsumgehung Reppenstedt im Zuge der L 216 verfolgt der GB<br />
Lüneburg keine Planungen. Seitens der Gemeinde Reppenstedt ist ein<br />
Ortskernentlastungsstraße angestrebt.<br />
Neetze Gemeinde<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass <strong>nach</strong> dem Urteil des<br />
Verwaltungsgerichts Lüneburg die ursprüngliche Kategorie<br />
"Ortskernentlastungsstraße" für die von der Gemeinde angestrebte<br />
Linienführung verworfen wurde.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 206 VON 310
Neetze Gemeinde<br />
ID 403<br />
D 1.2 [01] Stellungnahme<br />
Der Gemeinde Neetze ist es nicht möglich, ein. entsprechendes Kataster<br />
anzulegen und zu führen. Dieses wird daher abgelehnt.<br />
ID 404<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Neetze wird derzeit überarbeitet und<br />
digitalisiert. Ein abschließender Beschluss ist Anfang Januar zu erwarten. Dieser<br />
Flächennutzungsplan muss Bestand haben.<br />
ID 405<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Die mittelzentrale Funktion Bleckedes darf Neetze als Grundzentrum nicht<br />
beeinträchtigen.<br />
ID 406<br />
D 1.6 [06] Stellungnahme<br />
Die Gemeinde Neetze bittet um eine Ausnahme für den Fall, dass eine<br />
Erweiterung des vorhandenen Einzelhandelsmarktes im Ortskern nicht möglich<br />
ist.<br />
ID 407<br />
D 3.1 [04] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Gemeinde Barendorf (ID 380)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Flächennutzungsplan hat Bestand. Es besteht keine<br />
Anpassungspflicht was die Flächenausweisung anbelangt, d.h. sie<br />
müssen nicht ganz oder teilweise zurückgenommen werden,<br />
haben also rechtlich Bestand. Wann und in welchem Umfang die<br />
im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen in<br />
rechtlich verbindlicher Form von B-Plänen umgesetzt werden,<br />
richtet sich auch da<strong>nach</strong> das Ziel der Flächenreduzierung in den<br />
jeweiligen zeitlichen Schritten zu erreichen. Bei der Umsetzung ist<br />
der Punkt D 1.5 03 zu beachten.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Höherstufung von Bleckede erfolgt nicht pauschal, sondern<br />
bezieht sich auf bestimmte mittelzentrale Funktionen wie z.B. den<br />
Sekundarschulbereich oder den aperiodischen Einzelhandel. Dies<br />
zeichnet Funktionen <strong>nach</strong>, die Bleckede ohnehin schon besitzt, die<br />
aber durch die Festlegung gesichert und gestärkt werden sollen.<br />
Dies soll und wird nicht zu Lasten des Grundzentrums Neetze<br />
gehen, dessen Funktion als Grundzentrum ausdrücklich bestätigt<br />
wird.<br />
s. Stellungnahme Stadt Bleckede (ID 3)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Festlegungen im Regionalen Raumordnungsprogramm sind für<br />
das gesamte Kreisgebiet gültige Festlegungen. Ausnahmen für<br />
eine einzelne Gemeinde textlich festzulegen, sind nicht möglich.<br />
Für Ausnahmen im Einzelfall steht das Instrument <strong>nach</strong> § 11<br />
NROG (Zielabweichungsverfahren) zur Verfügung. In Einzelfällen<br />
ist da<strong>nach</strong> die Abweichung von Zielen der Raumordnung zulässig.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 207 VON 310
Neetze Gemeinde<br />
Neetze ist als solches im Textteil erwähnt. Die Gemeinde Neetze bittet auch um<br />
eine entsprechende Darstellung auf der Karte.<br />
ID 408<br />
D 3.6.6 [03] Stellungnahme<br />
Die Gemeinde Neetze bittet, die gewünschte Radwegeverbindung Neetze -<br />
Reinstorf - Vastorf an der K 14 in die Zeichnerische Darstellung aufzunehmen.<br />
ID 409<br />
D 3.6.6 [04] Stellungnahme<br />
Die bereits gebauten Radwege Bleckede-Neetze (1.221) und Karze-Bleckede<br />
fehlen in der zeichnerischen Darstellung,<br />
Ein Radweg an der L221 zwischen Neetze und Lüneburg ist dringend<br />
erforderlich. Der Wunsch <strong>nach</strong> einer direkten Verbindung unter der Bevölkerung<br />
ist groß. Die Weitermehrung des bereits gebauten Radweges Bleckede-Neetze<br />
ist für die weitere touristische Entwicklung dieser Region nötig.<br />
ID 410<br />
D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />
Die <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide hat mit den Orten Barendorf und Neetze zwei<br />
gleichwertige Grundzentren, die jedoch durch den ÖÖPNV nicht miteinander<br />
verbunden sind. Dies hat negative Auswirkungen auf das Zusammenleben<br />
innerhalb der <strong>Samtgemeinde</strong> und die Erreichbarkeit zwischen den Orten und der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong>verwaltung. Daher besteht seitens der Gemeinde Neetze der<br />
dringende Wunsch auf eine Erweiterung der Buslinie Barendorf -Holzen bis <strong>nach</strong><br />
Neetze.<br />
Nieders. Forstamt Göhrde<br />
ID 235<br />
D 3.9.1 [04] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Die Gewerbegebiete werden im Regionalen<br />
Raumordnungsprogramm grundsätzlich nicht dargestellt. Bei<br />
einem Darstellungsmaßstab von 1:50.000 bedeutet dies für das<br />
Gewerbegebiet in Neetze eine Darstellung in der Größe von ca. 2<br />
cm x 0,5 cm. Dies ist zeichnerisch nicht darstellbar. Eine<br />
symbolhafte Darstellung "Standort mit der Schwerpunktaufgabe<br />
Sicherung und Entwicklung von Arbeitstätten" ist zeichnerisch<br />
möglich und wird entsprechend ergänzt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
kein raumordnerischer Regelungsgegenstand<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Regionalplanung unterstützt allgemein den Bau von<br />
zusätzlichen Radwegen, dokumentiert in den textlichen<br />
Darstellungen 3.6.6 02 und 04.<br />
Planung oder Bau einzelner Radwege sind allerdings aufgrund der<br />
Maßstabsebene nicht Gegenstand des RROP.<br />
Die Weiterführung des genannten Radwegs richtet sich <strong>nach</strong> dem<br />
Ausbauprogramm des Landes.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />
und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />
NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />
Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />
Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />
zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />
dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 208 VON 310
Nieders. Forstamt Göhrde<br />
Abgesehen davon, dass der Begriff „Waldumwandlung“ durch das Nds. Gesetz<br />
über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) besetzt ist ( bei einer<br />
Waldumwandlung wird Wald beseitigt ) und hier durch den ja gemeinten Begriff<br />
„Waldumbaumaßnahmen“ ersetzt werden müsste, ist die Forderung, Nadel- in<br />
Laubholzbestände umzubauen, weder privaten, noch öffentlichen Waldbesitzern<br />
– und schon gar nicht entschädigungslos – zuzumuten und sollte deshalb aus<br />
dem RROP gestrichen werden. Eine solche Forderung geht auch weit über die<br />
Zielsetzungen des Programms „Langfristige, ökologische Waldentwicklung“<br />
(„LÖWE-Programm“), <strong>nach</strong> dem die Nds. Landesforsten ihren Wald<br />
bewirtschaften, hinaus.<br />
I.Ü. berücksichtigt eine solch grundsätzliche Forderung in keiner Weise die im<br />
Rahmen des erwarteten Klimawandels seit einiger Zeit von der Fachwelt<br />
erarbeiteten Szenarien und Überlegungen zum zweckmäßigen Aufbau künftiger<br />
Waldökosysteme.<br />
Nieders. Landesamt f. Bergbau, Energie u. Geologie<br />
ID 87<br />
D 3.4 [02] Stellungnahme<br />
Obwohl Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. grau hinterlegten<br />
Textpassagen abgegeben werden sollen, schlagen wir vor, den letzen Teil des<br />
zweiten Satzes "...Erdgas- und Erdölfelder sowie um kohlenstoffhäufige Gebiet"<br />
ersatzlos zu streichen.<br />
Begründung:<br />
1.Es wurden bislang keine Erdöl- oder Erdgasfelder im Gebiet des Landkreises<br />
Lüneburg <strong>nach</strong>gewiesen.<br />
2.Der zweite Satz soll die Art der im Landkreis vorhandenen Lagerstätten näher<br />
erläutern. der Begriff „ kohlenstoffhäufiges Gebiet“ beschreibt aber nur den<br />
Umstand, dass in dem betreffenden Gebiet die grundsätzlichen<br />
Voraussetzungen gegeben sind, dass sich Erdöl- bzw. Erdgaslagerstätten<br />
gebildet haben könnten.<br />
ID 88<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Aus Sich des Fachbereiches Rohstoffwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt<br />
Stellung genommen:<br />
Im Rahmen der Änderung/Fortschreibung des Regionalen<br />
Raumordungsprogramms wurde der Neubau der Ortsumgehung Barendof (B216)<br />
als Planungsziel neu aufgenommen. Die Südumfahrung wurde dabei in der<br />
Zeichnerischen Darstellung des RROP übernommen. Gegen die Trassenführung<br />
dieser Südvariante haben wird erhebliche Bedenken, da dadurch ein<br />
Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung zerschnitten wird. Für das<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Thema ist nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Trasse nicht als Ziel,<br />
sondern gestrichelt als Vorbehaltstrasse dargestellt ist mit der<br />
Maßgabe, dass eine zu bauende Straße weiterer Abstimmung mit<br />
anderen Belangen bedarf. Hierzu gehören natürlich auch die<br />
Belange der Rohstoffsicherung.<br />
Die Trasse soll aber in der genannten Form weiterhin dargestellt<br />
werden, weil<br />
- <strong>nach</strong> einer Variantenbetrachtung eine nördliche Führung wegen<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 209 VON 310
Nieders. Landesamt f. Bergbau, Energie u. Geologie<br />
Abbauunternehmen würde das bedeuten, dass Betriebsstandort (südlich der<br />
geplanten Trasse) und Abbaubereich (nördlich der Trasse) voneinander getrennt<br />
würde. Eine ökonomische Betriebsführung ist unter solchen Bedingungen nicht<br />
mehr möglich. Die Planungen für die Südvariante der Ortsumgehung werden<br />
deshalb abgelehnt.<br />
ID 89<br />
D 3.4 [01] Stellungnahme<br />
Die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten der Rohstoffgewinnung<br />
beruht im Wesentlichen auf den Rohstoffsicherungskarten des LBEG. Die<br />
Rohstoffsicherungskarten werden von und Fortlaufend optimiert und die<br />
Rohstoffsicherungsgebiete dem neuesten Kenntnisstand angepasst. Mit dem<br />
Entwurf der zeichnerischen Darstellung des ROP wurden die Vorrang- und<br />
Vorbehaltsgebiets des RROP 2003 übernommen. Wir empfehlen hie eine<br />
Anpassung auf Grundlage der aktuellen Rohstoffsicherungskarte. Die Karten<br />
liegen dem Landkreis Lüneburg bereits vor. können aber auch über den<br />
Kartenserver des LBEG (http://memas01.lbeg.de/lucidamap/index.asp?)<br />
eingesehen werden. Im Einzelnen schlagen wir folgende Änderungen vor:<br />
Die vier Vorbehaltsgebiete bei Breetze sollten den geänderten<br />
Rohstoffsicherungsgebieten (2730 S/11 und S/12) angepasst werden. Damit<br />
würden 3 Vorbehaltsgebiete westlich der K35 entfallen. Das Vorbehaltsgebiet<br />
östlich der K35 könnte verkleinert werden, aufgrund seiner überregionalen<br />
Bedeutung sollte es als Vorranggebiet ausgewiesen werden.<br />
Die drei Vorbehaltsgebiete Scharnebeck/Rullstorf sollten den geänderten<br />
Rohstoffsicherungsgebieten (2729 S/1 und S/7) angepasst werden. Damit würde<br />
ein Vorbehaltsgebiet entfallen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
zu großer Raumwiderstände ausscheidet (s. Umweltbericht S 73<br />
ff.),<br />
- die Vorteile einer mit einer Umgehung verbundenen Entlastung<br />
der betroffenen Bevölkerung von starkem insbesondere auch<br />
Schwerverkehr den - wenn überhaupt, dann geringfügigen - Verlust<br />
an nutzbaren Rohstoffen überwiegen und<br />
- bei der Planung einer Trasse Vorkehrungen möglich sind und<br />
auch getroffen werden sollen, damit die befürchteten<br />
Beeinträchtigungen im Betriebsablauf der Rohstoffgewinnung<br />
minimiert werden (etwa durch kreuzungsfreie Querungen).<br />
Die textliche Festlegung zur Umgehung Barendorf soll deshalb<br />
dementsprechend ergänzt werden.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Die bisherige Ziff. D 3.6.3 01 wird Ziff. D 3.6.3 02 und <strong>nach</strong> Satz 2<br />
um folgenden Satz 3 ergänzt:<br />
"Bei den für eine Ortsumgehung Barendorf ggf. erforderlichen<br />
planungsrechtlichen Verfahren sind die Belange der<br />
Rohstoffsicherung und des Naturschutzes in besonderer Weise zu<br />
berücksichtigen."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Thema ist nicht Gegenstand dieses Änderungsverfanhrens. Das<br />
Kapitel "Rohstoffgewinnung" zu ändern ist ausweislich der bekannt<br />
gemachten allgemeinen Planungsabsichten nicht Gegenstand des<br />
laufenden Änderungsverfahrens. Dies bleibt einer Neuaufstellung<br />
des RROP vorbehalten. Nach dem NROG ist zehn Jahre <strong>nach</strong><br />
Inkrafttreten des RROP 2003, also 2013, zu überprüfen, ob eine<br />
solche Neuaufstellung dann erforderlich ist. Sollte dies bejaht<br />
werden, wird die Darstellung der Rohstoffvorranggebiete ganz oder<br />
teilweise neu gefasst bzw. dargestellt werden. Zum jetzigen<br />
Zeitpunkt werden die im RROP 2003 formulierten Ziele noch für<br />
aktuell gehalten.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 210 VON 310
Nieders. Landesamt f. Bergbau, Energie u. Geologie<br />
Das Vorranggebiet bei Barendorf/Volksdorf sollte dem geänderten<br />
Rohstoffsicherungsgebiet (2729 KS/6) angepasst werden.<br />
Das Vorbehaltsgebiet nördlich Reppenstedt kann entfallen, das entsprechende<br />
Rohstoffsicherungsgebiet (2728 To/2 erfordert zunächst weiteren<br />
Untersuchungsbedarf unsererseits.<br />
Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen käme es zu einererheblichen<br />
Flächenreduzierung bei den Vorbehaltsgebieten für Rohstoffgewinnung im<br />
RROP. Als Ausgleich für diesen Flächenverlust schlagen wir die Neuaufnahme<br />
der Flächen 2729 S715 und S/17 bei Nutzfelde, der Fläche 2729 S/21 bzw. 2829<br />
S/18 bei Vastorf und der Fläche 2827 S/6 bei Wetzen als Vorbehaltsgebiete für<br />
Rohstoffgewinnung vor.<br />
Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
ID 273<br />
D 1.5 [02] Stellungnahme<br />
Das MS empfiehlt, den Text zum 1. Spiegelstrich <strong>nach</strong> "..nicht gefährdet oder<br />
<strong>nach</strong>haltig beeinträchtigt wird. "um "(z.B. durch Einzelhandelsbetriebe in nicht<br />
integrierter Lage)." zu ergänzen. Beim letzten Spiegelstrich sollte der Text wie<br />
folgt erweitert werden: "..sind insbesondere Frauenbelange, Belange der älteren<br />
Bürger sowie der Jugend inhaltlich einzubeziehen."<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zweifellos sind Einzelhandelsbetriebe insbesondere in<br />
Grundzentren und kleineren Orten in hohem Maße standort- und<br />
Zentren bildend und sollten aus städtebaulichen Gründen in der<br />
Regel in integrierter Lage errichtet werden. Eine entsprechende<br />
Regelung bezogen auf Einzelhandelsgroßprojekte ist daher bereits<br />
in D 1.6 06 des Entwurfs enthalten. Dort ist darüber hinaus<br />
festgelegt, dass solche Projekte grundsätzlich in zentralen<br />
Versorgungsbereichen zu errichten sind.<br />
Nicht davon erfasst sind daher lediglich Einzelhandelsbetriebe zur<br />
wohnungsnahen Versorgung unterhalb der Schwelle zur<br />
Großflächigkeit. Solche Betriebe sind regelmäßig in Wohn-, Misch-<br />
, Kern- oder Gewerbegebieten bzw. in im Zusammenhang<br />
bebauter Ortslage und damit städtebaulich integriert zulässig. Eine<br />
entsprechende raumordnerische Regelung für solche<br />
raumordnerisch eher wenig relevanten Betriebe wird deshalb, nicht<br />
zuletzt auch, um nicht unverhältnismäßig in die kommunale<br />
Planungshoheit einzugreifen, für entbehrlich gehalten.<br />
Die Anregung zum 2. Spiegelstrich wird berücksichtigt. Im Übrigen<br />
wird ein neuer<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Textl. Zielfestlegungen:<br />
D 1.<strong>5.</strong>02 wird im letzten Spiegelstrich wie folgt geändert:<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
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Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
ID 274<br />
D 1.5 [04] Stellungnahme<br />
Das MS empfiehlt, den Text unter dieser Ziffer wie folgt zu ändern:<br />
"Landesplanungsbehörden und die Träger der Bauleitplanung haben <strong>nach</strong><br />
Verwirklichung der Planung in einem Rhythmus von 5 Jahren gemeinsam zu<br />
überprüfen, ob die gesetzten Ziele erreicht wurden. Falls dieses Ziel verfehlt sein<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
"- bei allen siedlungsrelevanten Entscheidungen, Planungen und<br />
Maßnahmen Gleichstellungsbelange, Belange der älteren Bürger<br />
sowie der Jugend inhaltlich einbezogen und entsprechend<br />
berücksichtigt werden."<br />
Das Ziel wird in einen Grundsatz umgewandelt.<br />
Begründung:<br />
Es wird <strong>nach</strong> Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:<br />
"Die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Standorte kann z.B. durch<br />
Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage beeinträchtigt werden."<br />
Auf Beschluss des Kreistages vom 20.12.10 wird darüber hinaus<br />
folgender 3. Spiegelstrich neu eingefügt:<br />
"...Natur- und Landschaftsräume gesichert werden. Insbesondere<br />
sollten Siedlungsräume nicht zusammenwachsen. Diese Flächen<br />
sollten im Sinne einer <strong>nach</strong>haltigen Sicherung und ökologischen<br />
Verbesserung positiv weiterentwickelt werden."<br />
(Grundsatz).<br />
Die Begründung wird wie folgt geändert:<br />
"Darüber hinaus wurde als weiterer Grundsatz formuliert, Natur-<br />
und Landschaftsräume zu sichern insbesondere mit dem Ziel,<br />
Siedlungsräume nicht zusammenwachsen zu lassen und die frei<br />
gehaltenen Flächen im Sinne einer ökologischen Verbesserung<br />
positiv weiter zu entwickeln. Dieser Grundsatz ist zum einen eine<br />
Selbstverpflichtung als Leitlinie für den künftigen neuen<br />
Landschaftsrahmenplan. Er richtet sich aber auch an die<br />
gemeindliche Bauleitplanung. Sie sollen ermutigt werden, die<br />
Bemühungen der jüngeren Vergangenheit, die sich bereits in<br />
Entwicklungsplänen, Flächennutzungs- und Landschaftsplänen<br />
einer Reihe von Gemeinden widerspiegeln, im Sinne nicht nur der<br />
Ökologie, sondern auch etwa des Klimaschutzes und der<br />
Erhaltung und Verbesserung des Wohnumfeldes für die dort<br />
lebenden Menschen weiter konsequent fortzuführen."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Anregung zum 1. Satz wird gefolgt.<br />
s. Stellungnahme Hansestadt Hamburg (ID 115)<br />
Ausgangspunkt ist ein kooperativer Planungsansatz der auf<br />
Freiwilligkeit und Gleichberechtigung beruht. Ziel ist es<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 212 VON 310
Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
sollte, sind geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen."<br />
ID 275<br />
D 1.5 [11] Stellungnahme<br />
Die Stadt Lüneburg hat einen hohen Aufenthaltswert und hält<br />
Erholungseinrichtungen vor. Nach Ansicht des MS sollte es insofern begründet<br />
sein, der Stadt Lüneburg die Entwicklungsaufgabe "Erholung" zukommen zu<br />
lassen und sie in die Aufzählung der Erholungsstandorte mit aufzunehmen.<br />
ID 276<br />
D 1.6 [05] Stellungnahme<br />
Das MS empfiehlt folgende Formulierung: "An Standorten ohne zentralörtliche<br />
Funktionszuweisung ist, wenn überhaupt, eine begrenzte<br />
Wohnflächenausweisung im Rahmen der Eigenentwicklung möglich. Eine<br />
weitere Zersiedlung der unbebauten freien Landschaft darf mit den neuen<br />
Wohnflächenplanungen nicht einhergehen."<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen, die Strategien dazu sollen<br />
jedoch in einer dialogorientierten Arbeitsweise mit den Kommunen<br />
gemeinsam geschaffen werden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung<br />
werden insbesondere auch durch die sie umgebende Landschaft<br />
geprägt. Liegt eine Ortschaft in bzw. ist eine Ortschaft umgeben<br />
von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten für ruhige Erholung in Natur<br />
und Landschaft, ist im Allgemeinen von einer natürlichen Eignung<br />
der Landschaft auszugehen. Dies allein begründet jedoch noch<br />
nicht die Zuweisung einer Entwicklungsaufgabe. Der Fokus für<br />
Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung liegt<br />
insbesondere auf einer ruhigen landschaftsbezogenen<br />
Erholungsform. Zweifellos hat das Oberzentrum Potenzial im<br />
Bereich Erholung und Tourismus, der Schwerpunkt wird hier<br />
jedoch im touristischen Bereich gesehen, der durch die<br />
Ausweisung als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />
Tourismus verankert wurde. Eine Ausweisung als Standort mit der<br />
besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung kommt nicht in<br />
Betracht.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Attribut „begrenzt“ ist insofern entbehrlich, weil sich aus der in<br />
D 1.5 05 im zweiten Satz enthaltenen Inhaltsbestimmung des<br />
Begriffs „Eigenentwicklung“ eine deutlich begrenzte<br />
Wohnflächenentwicklung ergibt, die eben über die Bedürfnisse der<br />
in den betreffenden Orten lebenden Menschen und ihrer<br />
Nachkommen nicht hinausgehen kann, also insbesondere gezielte<br />
Zuwanderungen nicht ermöglicht.<br />
Eine noch stärkere Beschränkung würde jedoch unverhältnismäßig<br />
in die kommunale Planungshoheit, die persönliche Entfaltung der<br />
dort lebenden Menschen und deren Nachkommen eingreifen und<br />
ihnen erschweren, gerade im ländlichen Bereich bestehende<br />
soziale verwandtschaftliche Netze zu erhalten und zu entwickeln.<br />
Auch muss den Bewohnern zugestanden werden, steigende<br />
Wohnansprüche oder das Bedürfnis <strong>nach</strong> räumlicher Trennung<br />
von Alt und Jung zu befriedigen.<br />
Ein Grundsatz, mit dem die Zersiedelung vermieden werden soll,<br />
ist bereits in D 1.5 05 enthalten, eine weitere Regelung dazu daher<br />
entbehrlich.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
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Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
ID 277<br />
D 3.2 [06] Stellungnahme<br />
Das MS empfiehlt eine Ergänzung der Formulierung zum 8. Spiegelstrich. Es<br />
sollte lauten „- bandartige Siedlungsstrukturen und die weitere Zersiedlung der<br />
Landschaft sind zu vermeiden.“<br />
ID 278<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Aus Sicht des MW ist die Aussage im RROP "Einzelne Überholfahrstreifen an<br />
verkehrstechnisch geeigneten und naturschutzfachlich vertretbaren Abschnitten"<br />
kein raumordnerisches Ziel. Es wird für nicht angebracht gehalten, einzelne<br />
Ausbaumaßnahmen von Bundesstraßen in das RROP aufzunehmen.<br />
Das MW weist zudem darauf hin, dass die Maßnahmen zur<br />
Kapazitätserweiterung in den Strecken-abschnitten Brietlingen/Moorburg-<br />
Lüneburg, Artlenburg-Hohnstorf nicht im Bedarfsplan enthalten sind. Für die<br />
Kapazitätserweiterung im Bereich der Bundesstraße ist im Bedarfsplan die<br />
Verlegung von südlich Lauenburg bis östlich Lüneburg im Zuge der B 209<br />
enthalten.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Eine weitere Zersiedelung der Landschaft ist bereits durch die im<br />
RROP 2003 unter D 1.5 05 vorhandenen in Verbindung mit den im<br />
Änderungsentwurf vorgesehen Regelungen sowie zur<br />
Eigenentwicklung hinreichend ausgeschlossen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Aus überörtlicher raumordnerischer Sicht sind die genannten<br />
Überholfahrstreifen anzustreben:<br />
o Die Verkehrssicherheit im Zuge der B 216 ist gegenwärtig in<br />
starkem Maße durch Pulkbildung von Lkws und dadurch bedingt<br />
behinderte Überholvorgänge beeinträchtigt,<br />
o damit im Zusammenhang steht, dass die Erreichbarkeit der<br />
östlichen Kreisteile und insbesondere des Landkreises Lüchow-<br />
Dannenberg durch die genannten Maßnahmen deutlich erhöht und<br />
damit Disparitäten abgebaut werden können.<br />
Überholfahrstreifen sind daher durchaus von raumordnerischer<br />
Bedeutung, wobei die genaue Lage späteren <strong>nach</strong>folgenden<br />
Planfeststellungsverfahren überlassen werden soll. Anderseits soll<br />
damit auch deutlich gemacht werden, dass ein vollständiger 3spuriger<br />
Ausbau aus raumordnerischer Sicht nicht für erforderlich<br />
und in Abwägung mit den Belangen des Natur- und<br />
Landschaftsschutzes auch nicht für angemessen gehalten wird.<br />
Die raumordnerischen Aussagen sind abgeleitet aus<br />
o dem Integrierten Verkehrskonzept für den Landkreis Lüneburg<br />
(Ing.-Büro Dr. Theine, Hannover 2009) sowie<br />
o der Machbarkeitsstudie zur Verbesserung der<br />
Verkehrsverhältnisse auf der B 216 (SHP Hannover 2009).<br />
Analoges gilt für die Maßnahmen zur Kapazitätsverbesserung im<br />
Zuge der B 209. Auch diese Regelungen stützen sich auf das o.g.<br />
Integrierte Verkehrskonzept.<br />
Die vom MW genannte komplette Verlegung der B 209 von südlich<br />
Lauenburg bis östlich Lüneburg ist lediglich im sog. "weiteren<br />
Bedarf" enthalten. Sie erscheint nicht zuletzt aus finanziellen<br />
Gründen wenig realistisch. Sie wird aber auch vom Landkreis<br />
Lüneburg wegen erheblicher Raumwiderstände nicht angestrebt.<br />
Da für entsprechende Ausbaumaßnahmen jedoch der Bund<br />
zuständig ist, bietet sich hier statt eines Ziels ein Grundsatz an.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
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Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
ID 279<br />
D 3.6.3 [03] Stellungnahme<br />
1. Es ist zu beachten, dass laut § 1 FStrG (Fernstraßengesetz)<br />
Bundesautobahnen und Bundesstra-ßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz<br />
von Bundesfernstraßen bilden und dem weiträumigen Verkehr dienen. Damit<br />
besteht eine Grundlage, alle Abschnitte von Bundesautobahnen und Bundesstraßen<br />
als Hauptverkehrsstraßen des überregionalen Verkehrs im RROP<br />
auszuweisen. Neu- oder Ausbauvorhaben im Bereich der Bundesfernstraßen, die<br />
landesplanerisch/raumordnerisch von Be-lang sind, d.h. über punktuelle<br />
Maßnahmen hinausgehen, sind als strategische Planungen im Bundesverkehrswegeplan<br />
(BVWP) entwickelt und durch Novellierung des<br />
Fernstraßenausbaugesetzes mit dem "Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen"<br />
als Anhang gesetzlich festgelegt worden.<br />
Die Bedarfsplanmaßnahmen ergeben sich aus der Bedarfsplankarte, die zum <strong>5.</strong><br />
Gesetz zur Ände-rung des Fernstraßenaus¬baugesetzes vom 04. Oktober 2004<br />
gehört. Diese gesetzlich begründeten Bundesplanungen sind sowohl vom Land<br />
als auch vom regionalen Planungsträger vorrangig zu be-rücksichtigen. Sinnvoll<br />
wäre eine Aussage dazu, dass die im Bedarfsplan enthaltenen Maßnahmen<br />
grundsätzlich zum Vorranggebiet überregionale Hauptverkehrsstraßen gehören<br />
und dies auch die in der Zeichnerischen Darstellung evtl. nicht enthaltenen<br />
Maßnahmen betrifft.<br />
2. Hinsichtlich der Darstellung der einzelnen Planungsmaßnahmen im<br />
zeichnerischen Teil wird auf die Darstellung im Bedarfsplan für die<br />
Bundesfernstraßen verwiesen. Enthalten sein sollten die Maßnahmen des<br />
„vordringlichen Bedarfes“. Auch die Maßnahmen des „weiteren Bedarfes“ sollten<br />
aufgenommen werden, da mit der Einstufung von Projekten in den weiteren<br />
Bedarf grundsätzlich der Bedarf des Projektes vom Bund festgestellt worden ist.<br />
Die Ausweisung bzw. Darstellung der Maßnahmen im zeichnerischen Teil des<br />
RROP (Linienführung) ist auf der Grundlage der Festlegungen im Bedarfsplan<br />
vorzunehmen. Falls für die jeweiligen Maß-nahmen weitere Planungsstufen<br />
bereits erreicht sind (z.B. landesplanerisch festgestellte Linie, Auf-nahme im F-<br />
Plan der Gemeinde, Planfeststellungs¬verfahren läuft oder<br />
Planfeststellungsbeschluss liegt vor), ist die jeweils gültige Linienführung aus<br />
dem jeweiligen rechtlich erreichten Verfahrens-stand zu übernehmen. Falls von<br />
diesen Festlegungen abgewichen werden soll und Änderungen der vorrangigen<br />
Bundesplanung vorgenommen werden sollen, so ist die Darstellung der<br />
jeweiligen Be-darfsplanmaßnahme im zeichnerischen Teil des RROP mit der<br />
NLStBV abzustimmen.<br />
Das MW weist ferner darauf hin, dass die folgenden im RROP aufgenommenen<br />
Maßnahmen (Orts-umgehungen Oldendorf/Göhrde, Bavendorf und Barendorf im<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Die Festlegung - bisher - 3.6.3 01 (jetzt 3.6.3 02) wird von einem<br />
Ziel in einen Grundsatz umgewandelt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Sämtliche Maßnahmen des vordringlichen und des weiteren<br />
Bedarfs sowie landesplanerisch festgestellte Linien sind im RROP-<br />
Entwurf enthalten, allerdings sind planfestgestellte Maßnahmen,<br />
etwa Radwege, dann nicht in das RROP aufgenommen worden,<br />
wenn es am überörtlichen Bezug fehlt.<br />
Die A 39 ist in Ziffer 01 enthalten.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
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Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
Zuge der B 216 und Ortsumgehung Brietlingen im Zuge der B 209) nicht im<br />
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten sind. Bevor diese<br />
Ortsumgehungen als Bundesmaßnahmen geplant werden, sind sie zunächst in<br />
den Bedarfs-plan für die Bundesfernstraßen aufzunehmen.<br />
Zudem ist die A 39 - Neubau von Wolfsburg bis Lüneburg (Bedarfsplan:<br />
vordringlicher Bedarf mit be-sonderem naturschutzfachlichem Planungsauftrag)<br />
am 29.08.2007 landesplanerisch festgestellt worden. Das BMVBS hat die Linie<br />
am 31.10.2008 bestimmt. Die verkehrliche Bedeutung der A 39 sollte im Textteil<br />
besonders betont werden.<br />
ID 280<br />
D 3.9.1 [01] Stellungnahme<br />
Die entsprechenden Aussagen zum Grundwasser und zur Wasserversorgung<br />
stehen im LROP unter 3.2.4. Das Nds. Ministerium für Umwelt und Klimaschutz<br />
(MU) fordert, das RROP für den Bereich Grundwasser und Wasserversorgung an<br />
das aktuelle Landesraumordnungsprogramm anzupassen. Unter Ziffer 03 ist<br />
darüber hinaus der Erlass zur „mengenmäßigen Bewirtschaftung des<br />
Grundwassers“ (Nds. MBl. Nr. 33/2007 v. 2<strong>5.</strong>06.2007) zu beachten, der u.a.<br />
vorsieht, dass der Was-serbedarf von Landwirtschaft und Industrie vorrangig aus<br />
Oberflächengewässer oder oberflächenna-hem Grundwasser zu decken ist<br />
ID 281<br />
Begründung<br />
D 3.9.3 [01] Stellungnahme<br />
MU weist darauf hin, dass in der Begründung zu 3.9.3 auf Seite 47 die<br />
Formulierung im 2. Spiegelstrich im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben gem. §<br />
92a Abs. 10 NWG zu konkretisieren ist.<br />
ID 282<br />
D 3.9.3 [01] Stellungnahme<br />
Das MS empfiehlt, den Text zu Ziffer 01 so zu ergänzen, dass er folgenden<br />
Wortlaut erhält: „Vorranggebiete für den Hochwasserschutz sind in der<br />
zeichnerischen Darstellung im Einzelnen festgelegt. Ein Bebauungsplan gibt,<br />
soweit er sich mit dem Überschwemmungsgebiet überschneidet und noch eine<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es ist durchaus einzuräumen, dass fachlich betrachtet die<br />
Aussagen zutreffen mögen. Eine vollständige Anpassung an das<br />
neue LROP bereits im Rahmen des laufenden<br />
Änderungsverfahrens kann jedoch nicht verlangt werden und wird<br />
auch <strong>nach</strong> bisherigen verbindlichen Aussagen des ML nicht<br />
gefordert. Die genannten Themenbereiche werden daher der in<br />
2013 anstehenden Überprüfung einer vollständigen Neuaufstellung<br />
vorbehalten.<br />
Der genannte Erlass wird unabhängig von Aussagen des RROP<br />
ohnehin beachtet.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Textvorschlag:<br />
Die Begründung zu D 3.9.3 wird im letzten Absatz im 2.<br />
Spiegelstrich wie folgt ergänzt:<br />
"Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind <strong>nach</strong><br />
dem Artikelgesetz zur Verbesserung des vorbeugenden<br />
Hochwasserschutzes vom 03.0<strong>5.</strong>2005 i.V.m. § 92a Abs. 10 NWG<br />
vorläufig zu sichern."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Ergänzung wird wie folgt vorgenommen::<br />
"Ein Bebauungsplan beeinträchtigt, soweit er sich mit dem<br />
Überschwemmungsgebiet überschneidet und noch eine bauliche<br />
Nutzung festsetzt, die Funktion des bestehenden<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 216 VON 310
Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
bauliche Nutzung festsetzt, die Funktion des bestehenden<br />
Überschwemmungsgebiets auf. Er widerspricht damit dem Gebot <strong>nach</strong> dem<br />
WHG, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als natürliche<br />
Rückhalteflächen zu erhalten.“<br />
Es fällt auf, dass die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12<br />
BauGB) mit dem „Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in<br />
Überschwemmungsgebieten“ in den textlichen Zielfestlegun-gen bisher nicht<br />
ausreichend berücksichtigt wurden. Dies gilt sowohl für den grau hinterlegten<br />
Text, als auch für den nicht hervorgehobenen Text (s. Seite 13 Ziffer 04, S. 17<br />
Ziff. 10/11, S. 49 Ziffer 01 und 05).<br />
ID 283<br />
Stellungnahme<br />
Die Gliederungsstruktur des RROP-Entwurfs 2009 entspricht nicht der des<br />
aktuellen LROP. Gemäß Anlage 3 zu § 1 Abs. 2 Ziffer 01 des LROP hat der<br />
Aufbau der beschreibenden Darstellung des RROP in den Grundzügen dem<br />
Aufbau des LROP zu entsprechen. Dies gilt auch für die Verweise auf die<br />
Textziffern des RROP in der Legende der zeichnerischen Darstellung.<br />
Da das LROP keinen Übergangszeitraum für diese Anpassung normiert, ist aus<br />
rechtlicher Sicht die unverzügliche Anpassung gemäß § 8 Abs. 3 NROG im Zuge<br />
der ersten Änderung des RROP seit In-krafttreten des LROP vorzunehmen.<br />
Damit wird eine landesweit einheitliche Struktur der Regional-programme<br />
sichergestellt.<br />
ID 284<br />
Formulierung von Zielen<br />
Stellungnahme<br />
Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben<br />
in Form von räum-lich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger<br />
der Raumordnung abschließend ab-gewogenen textlichen oder zeichnerischen<br />
Festlegungen. Dem ist auch sprachlich Rechnung zu tra-gen. Ob eine<br />
Zielbindung gewollt ist, muss sich vor allem aus dem Wortlaut einschließlich der<br />
Be-gründung des RROP ergeben.<br />
Werden Zielaussagen, wie beispielsweise in Ziffer 3.3 04, durch Formulierungen<br />
wie "grundsätzlich" aufgeweicht, entstehen Zweifel an der gewollten<br />
Bindungswirkung.<br />
ID 285<br />
D 1.6 [01] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Überschwemmungsgebiets auf."<br />
"Es fällt auf, dass die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs.<br />
6 Nr. 12 BauGB) mit dem „Verbot der Ausweisung neuer<br />
Baugebiete in Überschwemmungsgebieten“ in den textlichen<br />
Zielfestlegun-gen bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurden.<br />
Dies gilt sowohl für den grau hinterlegten Text, als auch für den<br />
nicht hervorgehobenen Text (s. Seite 13 Ziffer 04, S. 17 Ziff. 10/11,<br />
S. 49 Ziffer 01 und 05)." - wird zur Kenntnis genommen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Gliederung wird bis zum Satzungsbeschluss an diejenige des<br />
LROP angepasst.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die textlichen Festlegungen werden darauf hin überprüft, ob es<br />
sich um Ziele oder Grundsätze handelt und ggf. angepasst.<br />
Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die zitierte Ziffer nicht<br />
Gegenstand der Änderung ist.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 217 VON 310
Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
Zu 1.6 01: Die zentralen Funktionen, hier die eines Oberzentrums, werden den<br />
Gemeinden als Standorte zugewiesen. Das Planzeichen ist daher dort zu<br />
platzieren, wo die zentralörtlichen Einrich-tungen bereitgestellt und gesichert<br />
werden sollen. Aus diesem Grund wird folgender Formulierungs-vorschlag<br />
gegeben: „Nach dem Landes-Raumordnungsprogramm 2008 ist ein<br />
Oberzentrum in der Stadt Lüneburg festgelegt. Die Stadt Lüneburg erfüllt somit<br />
oberzentrale Funktionen für den Pla-nungsraum.“<br />
ID 286<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Bleckede ist als Grundzentrum mit mittelzentralen Teilfunktionen festgelegt. Die<br />
Aussage, dass für Bleckede mittelzentrale Funktionen allgemein zulässig sind,<br />
geht zu weit, da Bleckede kein Mittelzentrum ist. Die Begründung für die<br />
Festlegung Bleckedes ohne nähere Eingrenzung der jeweiligen mittelzentralen<br />
Funktionen erschließt sich nicht.<br />
Die mittelzentralen Teilfunktionen für die Grundzentren Adendorf und Bardowick<br />
müssen begründet dargelegt sein. Zu der für Adendorf vorgesehenen<br />
mittelzentralen Teilfunktion im Bereich Sport und Freizeit (z.B. Eissporthalle,<br />
Golf) ist festzuhalten, dass die darunter fallenden Angebote und Einrich-tungen<br />
(z.B. Eissporthalle, Golf) keinen zentralörtlichen Bezug aufweisen, d.h., sie<br />
unterliegen nicht dem Zentrale-Orte-Konzept. Beispielsweise sollen gem. LROP<br />
Spiel- und Sportanlagen - Golfplatz-anlagen etc. - durch Öffentlichen<br />
Personennahverkehr erreichbar sein, sind aber nicht an das zentra-le<br />
Siedlungsgebiet von GZ, MZ oder OZ gebunden. Eine Zuweisung mittelzentraler<br />
Teilfunktion im Hinblick auf beispielsweise „Einrichtungen für<br />
regional/überregional bedeutsamen Freizeitsport“ be-gründet die mittelzentrale<br />
Teilfunktion daher nicht.<br />
Die für die Grundzentren Adendorf und Bardowick vorgesehene Zuweisung einer<br />
mittelzentralen Teilfunktion im Hinblick auf „Einrichtungen der<br />
Gesundheitsvorsorge“ ist dann begründbar, wenn ei-ne entsprechende<br />
Zuweisung mittelzentraler Teilfunktion im Interesse der zentralörtlichen Abgewogenheit<br />
und der ausgeglichenen Regionalentwicklung geboten ist. Es ist im<br />
RROP-Entwurf nicht er-kennbar, warum diese Funktion nicht durch das<br />
Oberzentrum Lüneburg erfüllbar ist; eine entspre-chende Begründung zu dieser<br />
Funktionszuweisung fehlt im RROP-Entwurf. Die Begriffe „Fachärzte“ und<br />
„überörtliche Pflegeeinrichtungen“ sind im Übrigen für eine mittelzentrale<br />
Funktionszuweisung zu speziell.<br />
Grundsätzlich kann die Zuweisung einer mittelzentralen Teilfunktion im Hinblick<br />
auf „Versorgungs-funktion im Einzelhandel“ möglich sein. Bei den vorgesehenen<br />
Zuweisungen handelt es sich in je-dem Fall um regionalbedeutsame<br />
Standortentscheidungen von Einzelhandelsgroßprojekten, für die gem. LROP<br />
Ziffer 2.03 03 Satz 18 ein regionales Einzelhandelskonzept erstellt werden soll.<br />
Die Be-gründung im LROP zu Satz 18 verdeutlicht, dass die Ausweisung neuer<br />
Flächen für großflächigen Einzelhandel im Sinne der Sicherung und Entwicklung<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Die Verortung der Planzeichen auf der zeichnerischen Festlegung<br />
wird geprüft und entsprechend den zentralörtlichen Einrichtungen<br />
platziert.<br />
Punkt 1.6 01 wird entsprechend umformuliert.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahmen Stadt Bleckede (ID 3)<br />
Entsprechend der Stellungnahme und gem. dem LROP 2.2 1<br />
Satz 6 ist die Zuweisung von mittelzentralen Teilfunktionen ohne<br />
eine Spezifizierung nicht zulässig.<br />
Der Satz "Für Bleckede sind mittelzentrale Funktionen allgemein<br />
zulässig" muss im Entwurf entsprechend geändert werden. Die<br />
Zuweisung von Mittelzentren obliegt dem ML. Die Formulierung<br />
eröffnet eine Entwicklung hin zum Mittelzentrum, was so nicht<br />
zulässig ist. Aus raumordnerischer Sicht sind für Bleckede<br />
folgende mittelzentrale Teilfunktionen zu differenzieren:<br />
- weiterführende Bildungseinrichtungen<br />
- Einzelhandelseinrichtungen für den mittelfristigen Bedarf<br />
- überörtliche Einrichtungen der Jugend- und Altenpflege<br />
Alternativ zu der Zuweisung von mittelzentralen Teilfunktionen für<br />
Adendorf und Bardowick sollen sie gem. Punkt 2.2 03 des LROP<br />
gemeinsam mit dem Oberzentrum Lüneburg einen<br />
"zentralörtlichen Verbund" bilden.<br />
(s. auch Stellungnahme Gemeinde Adendorf - ID 18)<br />
Die Zielfestlegung, neue Einzelhandelsgroßprojekte<br />
interkommunal abzustimmen, soll nicht in Frage gestellt werden<br />
und ist auch aus regionalplanerischer Sicht für die Entwicklung<br />
<strong>nach</strong>haltiger Versorgungsstrukturen unerlässlich.<br />
Regionale Einzelhandelskonzepte sind aus regionalplanerischer<br />
Sicht wünschenswert und für ausgeglichene und verträgliche<br />
Versorgungsstrukturen eine wichtige Planungsgrundlage.<br />
Eine gesetzliche Grundlage, dies den betroffenen Kommunen<br />
zwingend vorzuschreiben, besteht aus regionalplanerischer Sicht<br />
zwar nicht, denn die Ausgestaltung erfolgt auf Ebene des LROP<br />
als Grundsatz. Allerdings liegt eine durch das Büro Dr. Lademann<br />
& Partner erarbeitete gutachterliche Beurteilung konzeptioneller<br />
Art vor. Die wesentlichen Ergebnisse sind folgende:<br />
- Zusätzliche Agglomerationen für nicht-zentrenrelevanten<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 218 VON 310
Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
regional- und stadtverträglicher Versorgungs-strukturen Abstimmung im<br />
regionalen bzw. überregionalen Rahmen erfordert. Bei den vorgesehenen<br />
Zuweisungen handelt es sich um regionalbedeutsame Standortentscheidungen<br />
von Einzelhandels-großprojekten, mit denen über die Grundzentren<br />
hinausgehende mittelzentrale Versorgungsaufträge begründet werden sollen. Da<br />
schon grundsätzlich für derartige Standortentscheidungen regionale<br />
Einzelhandelskonzepte erstellt werden sollen, ist in diesen besonderen Fällen ein<br />
regionales Einzel-handelskonzept für eine plausible und <strong>nach</strong>vollziehbare<br />
Begründbarkeit der vorgesehenen Zuwei-sung eine unabdingbare<br />
Voraussetzung. Dies um so mehr, weil vom Träger der Regionalplanung<br />
überzeugend darzulegen ist, dass<br />
a) dadurch ausgeglichene Versorgungsstrukturen gesichert und entwickelt<br />
werden und<br />
b) im jeweiligen Fall die ihm durch das LROP 2.3 03 Satz 3 eröffnete<br />
Ausnahmeregelung nicht das geeignete und angemessene Mittel der Wahl ist<br />
und deshalb nicht zur Anwendung gelangen kann.<br />
Es ist nicht erkennbar, warum diese Funktion nicht durch das Oberzentrum<br />
Lüneburg erfüllbar ist.<br />
Hinsichtlich der Zulassung weiterer mittelzentraler Teilfunktionen sind der fünfte<br />
und sechste Absatz nicht genehmigungsfähig. Aus der Begründung zu LROP<br />
Ziffer 2.2 01 Satz 6 ergibt sich, dass Grundzentren, die bereits jetzt in einzelnen<br />
Teilbereichen neben ihrer grundzentralen Versorgungs-funktion mittelzentrale<br />
Aufgaben wahrnehmen oder diesbezüglich eine besondere Spezialisierung<br />
aufweisen, in Einzelfällen durch Stärkung dieser Funktionen einen besonderen<br />
Beitrag zur Regional-entwicklung leisten sollen. Die Leistungsfähigkeit der<br />
bestehenden Mittelzentren (in diesem Fall des Oberzentrums Lüneburg) darf<br />
nicht beeinträchtigt werden, eine Aufgabenteilung, -entlastung oder -ergänzung<br />
mit bestehenden Mittelzentren (hier das Oberzentrum Lüneburg) muss im<br />
Interesse der Regionalentwicklung geboten sein. (Siehe dazu Anmerkung unter<br />
Pkt. 3 „Sonstige Hinweise und An-regungen aus Sicht der Landesplanung“.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
peripheren Einzelhandel über die im Entwurf genannten hinaus<br />
sind nicht zu empfehlen. Zum einen würde dies die gewachsenen<br />
Strukturen gefährden, die durch die bestehenden Standorte,<br />
Angebotsformen und -dichte sowie durch die verkehrsgünstige<br />
Lage geprägt sind. Zusätzliche Standorte könnten nicht zuletzt<br />
auch vor dem Hintergrund der sich abschwächenden<br />
Bevölkerungsentwicklung das bestehende Gleichgewicht stören.<br />
- Eine Spezifizierung der an diesen Standorten zulässigen nichtzentrenrelevanten<br />
Einzelhandelsgroßformen <strong>nach</strong> Branchen ist<br />
nicht zielführend, weil dies zu einer dysfunktionalen Lenkung der<br />
Marktentwicklung führen könnte.<br />
- Über die landesplanerisch vorgegebene Obergrenze von 800 m²<br />
zentrenrelevanter Randsortimente hinaus wird, um mögliche<br />
schädliche Folgen einer Kumulation zu vermeiden, eine absolute<br />
Obergrenze an zentrenrelevanten Sortimenten für den Standort<br />
Bardowick/K 46 von 1500 m² und für Adendorf/B 209 von 1400 m²<br />
festgelegt. Diese Werte sind abgeleitet aus ermittelten<br />
Expansionsspielräumen für zentrenrelevante Sortimente in den<br />
jeweils untersuchten zentralen Lagen. Hierzu wird in Einzelnen auf<br />
die gutachterliche Beurteilung im Kapitel 6.3 verwiesen.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
D 1.6 02 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:<br />
"Standort eines Grundzentrums mit mittelzentralen Teilfunktionen<br />
ist Bleckede."<br />
Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:<br />
"Für Bleckede sind folgende mittelzentrale Teilfunktionen zulässig:<br />
- weiterführende Bildungseinrichtungen<br />
- Einzelhandelseinrichtungen für kurzfristigen und mittelfristigen<br />
Bedarf<br />
- Einrichtungen der Jugend- und Altenpflege."<br />
Die Sätze 3 bis 6 der Ziff. 02 entfallen.<br />
Es wird eine neue Ziffer 03 eingefügt mit folgenden Wortlaut:<br />
"Das Oberzentrum Lüneburg und die Grundzentren Adendorf und<br />
Bardowick bilden einen zentralörtlichen Verbund. Im Rahmen<br />
dieses Verbunds können von diesen Grundzentren folgende<br />
überörtliche, über ein Grundzentrum hinausgehende Funktionen<br />
ergänzend zum Standort Lüneburg wahrgenommen werden:<br />
Für Adendorf:<br />
- Funktionen im Bereich Sport und Freizeit (z.B. Eissporthalle)<br />
SEITE 219 VON 310
Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
ID 287<br />
D 1.6 [03] Stellungnahme<br />
Die Zielformulierung zu den zentralen Siedlungsgebieten „Die zentralen<br />
Siedlungsgebiete der Grundzentren … und des Oberzentrums Lüneburg<br />
entsprechen den in den jeweiligen Flächen-nutzungsplänen der Träger der<br />
Bauleitplanung gegenwärtig oder künftig als Wohnbauflächen, gemischte oder<br />
gewerbliche Bauflächen dargestellten Flächen.“ lässt nahezu alle<br />
Interpretationsmög-lichkeiten offen. Es fehlt die erforderliche räumliche<br />
Konkretisierung des Ziels. Die zentralen Siedlungsgebiete sind daher erkennbar<br />
textlich näher festzulegen (Ortsteile) und/oder in der zeichnerischen Darstellung<br />
flächig darzustellen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
- ambulante spezialisierte ärztliche Versorgung<br />
- überörtliche Pflegeeinrichtungen,<br />
für Bardowick:<br />
- ambulante spezialisierte ärztliche Versorgung,<br />
- überörtliche Pflegeeinrichtungen.<br />
Im Einzelfall können weitere über ein Grundzentrum<br />
hinausgehende Funktionen und Einrichtungen, insbesondere<br />
solche, die einen großen Flächenbedarf haben, im Einvernehmen<br />
mit der Landesplanungsbehörde zugelassen werden, wenn<br />
<strong>nach</strong>vollziehbar belegt wird, dass<br />
- keine erheblichen verkehrlichen Probleme hervorgerufen oder<br />
verschärft sowie<br />
- mittel- und oberzentrale Funktionen des Oberzentrums<br />
Lüneburg nicht beeinträchtigt werden.<br />
Bei der Planung für die Schaffung solcher Funktionen und<br />
Einrichtungen hat sich die Standortgemeinde frühzeitig und<br />
intensiv mit der Hansestadt Lüneburg und mit der Stadt Winsen<br />
konsensorientiert abzustimmen."<br />
Die Ziffern 3 bis 7 werden Ziffern 4 bis 8.<br />
In Ziff. 1.6 06 erhält der 2. Satz des letzten Absatzes folgenden<br />
Wortlaut:<br />
"Innenstadtrelevante Sortimente sind nur in einem Umfang bis zu<br />
800 m² Verkaufsfläche je Vorhaben zulässig. Dabei darf am<br />
Standort Bardowick/K 46 jedoch bei der Gesamtheit neuer oder<br />
durch Nutzungsänderungen geänderter Vorhaben eine<br />
Verkaufsfläche von 1500 m² und am Standort Adendorf/ B 209<br />
eine Verkaufsfläche von 1400 m² zentrenrelevater Sortimente<br />
nicht überschritten werden."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Im zitierten Satz werden die Worte „gegenwärtig oder künftig“<br />
gestrichen. Damit wird deutlich, dass die jeweils wirksamen<br />
Flächennutzungsplan-Darstellungen die zentralen<br />
Siedlungsbereiche definieren.<br />
Diese Formulierung lässt entgegen der Aussage des ML<br />
keineswegs nahezu alle Interpretationsmöglichkeiten offen, zumal<br />
die zentralen Orte nicht gemeindeweise, sondern standortbezogen<br />
festgelegt werden.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 220 VON 310
Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
Laut Begründung zum RROP-Entwurf sollen die Gemeinden Embsen und<br />
Melbeck der <strong>Samtgemeinde</strong> Ilmenau als Grundzentren festgelegt werden.<br />
Dementsprechend sind in der Beschreibenden Darstellung und in der<br />
Zeichnerischen Darstellung (zumindest als Planzeichen Kreis) räumlich zwei<br />
zentrale Siedlungsgebiete festzulegen.<br />
ID 288<br />
D 1.6 [04] Stellungnahme<br />
Im Entwurf des RROP werden unter diesem Kapitel die Gemeinden Brietlingen,<br />
Hohnstorf, Kaarßen, Kirchgellersen, Radbruch und Tripkau als Standorte mit<br />
grundzentralen Teilfunktionen festgelegt. Die im gültigen RROP verwendete<br />
Aufzählung von Gemeinden mit „ergänzenden Funktionen“ erfährt eine<br />
Aufwertung mit Bezug zum Zentrale-Orte-System, die das in Niedersachsen<br />
eingeführte dreistufige System, bestehend aus Grund-, Mittel- und Oberzentren,<br />
aufweicht. Auch die im LROP nunmehr möglichen Zwischenabstufungen<br />
(Grundzentren mit mittelzentraler Teilfunktion, Mittelzentren mit oberzentraler<br />
Teilfunktion) zielen immer auf Orte mit zentraler Funktion ab. Da das LROP<br />
verbindlich und abschließend das Grundzentrum als unterste Stufe der Zentralen<br />
Orte vorsieht, ist es der Regionalplanung verwehrt, dieses dreistufige System<br />
<strong>nach</strong> unten zu erweitern.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Für Embsen und Melbeck wird jeweils ein Planzeichen "Kreis"<br />
zeichnerisch festgelegt, in der textlichen Darstellung wird der<br />
Schrägstrich durch ein Komma ersetzt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Kategorie "Standort mit grundzentralen Teilfunktionen" wird für<br />
die ganannten Standorte ersetzt durch "Standorte mit der<br />
Schwerpunktaufgabe Sicherung vorhandener Infrastruktur". Eine<br />
Erweiterung des 3-stufigen Zentralen Orte Systems <strong>nach</strong> unten ist<br />
damit<br />
nicht verbunden und wird auch ohnehin durch das RROP nicht<br />
verfolgt.<br />
Vielmehr ist es Ziel dieser Festlegung,<br />
o bestehende, über die jeweiligen Orte hinausgehende<br />
Funktionen insbesondere im Bereich der öffentlichen<br />
Daseinsvorsorge zu sichern,<br />
o dies auch insbesondere dort, wo die Entfernungen in das<br />
nächst gelegene Grundzentrum für die Bevölkerung nicht<br />
zumutbar sind (etwa im Falle Kaarßen/Tripkau, Hohnstorf oder<br />
Radbruch).<br />
o Bedingung dafür ist, dokumentiert durch den letzten<br />
Spiegelstrich der Ziffer, dass damit die zentralörtlichen Funktionen<br />
der zugeordneten und be<strong>nach</strong>barten zentralen Orte nicht<br />
beeinträchtigt werden dürfen.<br />
Wollte man auf eine solche Festlegung verzichten, würde die<br />
Regionalplanung den tatsächlichen räumlichen Strukturen, dem<br />
Anspruch, die wohnortnahe Infrastruktur <strong>nach</strong> Möglichkeit zu<br />
sichern sowie einen Beitrag zum Abbau von Disparitäten zu leisten<br />
(so insbesondere im Bereich des strukturschwachen Amt<br />
Neuhaus) nicht gerecht.<br />
Gerade im Sinne des im Zusammenhang mit der Fortschreibung<br />
des LROP 2008 immer wieder erklärten Ziels der Landesregierung,<br />
den Spielraum der regionalen Ebene zu erweitern und<br />
Verantwortlichkeiten auf diese Ebene zu verlagern, wäre eine<br />
derartige Beschränkung der regionalen Planungshoheit<br />
unverständlich und unangemessen.<br />
Planänderung:<br />
textl. Darstellungen:<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 221 VON 310
Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
ID 289<br />
D 1.6 [05] Stellungnahme<br />
Der zweite Absatz besitzt keinen Regelungscharakter im Sinne einer Ziel- oder<br />
Grundsatzaussage und gehört deshalb eher in die Begründung.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
„Soweit Standorte unterhalb der Ebene von zentralen Orten<br />
herausgehobene Infrastruktur-Funktionen haben, sollen diese<br />
möglichst gesichert werden. Dies gilt insbesondere für Standorte<br />
mit Grundschulen oder Einrichtungen der Nahversorgung. Durch<br />
die Sicherung, insbesondere aber eine Ergänzung von derartigen<br />
Funktionen dürfen jedoch zentralörtliche Funktionen der<br />
zugeordneten oder be<strong>nach</strong>barten Grundzentren oder Grundzentren<br />
mit mittelzentralen Teilfunktionen <strong>nach</strong>weislich nicht beeinträchtigt<br />
werden.<br />
Hierzu werden folgende Standorte mit der Schwerpunktaufgabe<br />
„Sicherung der Infrastruktur“ festgelegt:…“<br />
Begründung:<br />
Auf den Seiten 23, 24 und 25 wird der Begriff "Sicherung und<br />
Entwicklung von Versorgungsstrukturen" jeweils geändert in<br />
„Sicherung vorhandener Infrastruktur"<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der zweite Satz wird für zwingend notwendig gehalten, um Art und<br />
Inhalt des unbestimmten Begriffs Eigenentwicklung näher zu<br />
bestimmen und die Voraussetzungen für mögliche<br />
Wohnflächenausweisungen auf der einen Seite zu benennen,<br />
andererseits aber <strong>nach</strong>vollziehbare Maßstäbe dafür zu definieren.<br />
Zur sprachlichen Klarstellung wird der Satz umformuliert.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
D 1.6 05 , 2. Satz, wird wie folgt geändert:<br />
"Ggf. mögliche neue Wohnflächenausweisungen bemessen sich<br />
am Bedarf, der sich<br />
o aus der zu erwartenden natürlichen Bevölkerungsentwicklung<br />
o unter Berücksichtigung steigender Wohnansprüche bzw.<br />
sinkender Haushaltsgrößen sowie<br />
o <strong>nach</strong> Abzug vorhandener Flächenpotenziale im Bestand<br />
(insbesondere Baulandreserven, Baulücken) ergibt. Dieser Bedarf<br />
ist vom kommunalen Planungsträger <strong>nach</strong>zuweisen. Unbeachtlich<br />
bleiben Wohnflächenausweisungen, durch die sich die Zahl der<br />
Wohneinheiten im jeweiligen Ort um vorausgeschätzt weniger als<br />
3 % oder um bis zu 5 erhöht."<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 222 VON 310
Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
ID 290<br />
D 1.6 [06] Stellungnahme<br />
Im ersten Satz ist die „wohnungsnahe“ Grundversorgung nicht konkret genug<br />
definiert. Ist die „allgemeine, tägliche Grundversorgung“ oder die<br />
„wohnortbezogene Nahversorgung“ gemeint? So haben Grundzentren einen auf<br />
das Gemeinde- bzw. <strong>Samtgemeinde</strong>gebiet (!) ausgerichteten<br />
Versorgungsauftrag für die allgemeine, tägliche Grundversorgung. Dem<br />
gegenüber sind Einzel-handelsbetriebe zur wohnortbezogenen Nahversorgung<br />
Wohngebieten räumlich funktional direkt zugeordnet. Sie weisen somit einen<br />
überwiegend fußläufigen Einzugsbereich auf.<br />
Neben anderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von<br />
Einzelhandelsgroßprojekten in Grundzent-ren sieht der RROP-Entwurf als<br />
raumordnerisches Ziel die maximale Verkaufsfläche zur Versorgung der<br />
Bevölkerung mit Gütern des täglichen und periodischen Bedarfs von 2.500 m2<br />
vor. Wie vom Trä-ger der Regionalplanung mündlich dargelegt wurde, soll sich<br />
die Verkaufsflächenfestlegung jedoch nicht auf Einzelhandelsgroßprojekte,<br />
sondern auf Einzelhandelsagglomerationen beziehen. Die Be-schreibende<br />
Darstellung ist im Sinne der Eindeutigkeit entsprechend zu fassen.<br />
Aus dem RROP-Entwurf ist nicht ableitbar, dass eine für den gesamten<br />
Planungsraum pauschal vorgesehene absolute Verkaufsflächenobergrenze dem<br />
Kongruenzgebot gem. LROP 2.3 03 Satz 1 i. V. m. 2.2 03 Satz 1 sowie dem<br />
Verhältnismäßigkeitsgebot und dem Willkürverbot genügt. Ein regio-nales<br />
Einzelhandelskonzept, aus dem sich derart weitgehende Festlegungen<br />
begründen lassen, sorgt für die nötige Transparenz und somit auch für ein<br />
möglichst hohes Maß an Rechtssicherheit.<br />
Im zweiten Absatz ist der erste Satz unvollständig. Hinter den Worten „Standorte<br />
für Einzelhandels-projekte…“ fehlt eine entscheidende Beschreibung wie „über“<br />
oder „mehr als“. Ferner empfiehlt sich zum 4. Spiegelstrich folgende<br />
Formulierung: „- sie werden in zentralen Versorgungsbereichen errich-tet, sofern<br />
solche durch Bauleitplanung dargestellt/festgesetzt sind oder durch die örtliche<br />
Struktur vorgeprägt sind und keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind.“<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
“, Zunächst wird darauf hingewiesen wird, dass der ursprünglich<br />
gewählte Begriff „wohnungsnahe Grundversorgung“ unverändert<br />
aus dem seinerzeit bei der Genehmigung nicht beanstandeten<br />
RROP 2003 übernommen wurde.<br />
Abgezielt wird insbesondere darauf, nicht nur in zentralen Orten,<br />
sondern auch in anderen Gemeinden, insbesondere an Standorten<br />
mit der Schwerpunktaufgabe "Sicherung der Infrastruktur" die<br />
Nahversorgung im Sinne einer für die Menschen zumutbaren<br />
Entfernung auch angesichts des Strukturwandels im Einzelhandel<br />
und der demografischen Entwicklung zu sichern gilt. Ob dies<br />
immer „fußläufig“ ist, sei dahingestellt und soll der kommunalen<br />
Bauleitplanung vorbehalten bleiben. Nach allgemeinen<br />
Erkenntnissen werden Einzelhandelseinrichtungen in der Regel<br />
nicht mehr zu Fuß aufgesucht, sondern nahezu ausschließlich mit<br />
dem Auto oder ggf. mit dem Fahrrad.<br />
Unter Berücksichtigung der Anregung wird nunmehr geregelt,<br />
dass es in der Regel bei der Begrenzung auf 2.000 m² bleiben<br />
soll. Dieser Wert ist dabei als Orientierungswert zu verstehen.<br />
Damit wird deutlich, dass es sich hierbei grundsätzlich um eine<br />
Obergrenze handelt. Dabei müssen in jedem Fall die in den<br />
<strong>nach</strong>folgenden Spiegelstrichen 2 bis 5 genannten<br />
Voraussetzungen eingehalten werden. Für die Zulässigkeit aller<br />
Einzelhandelsgroßprojekte bedarf es einer Einzelfallprüfung <strong>nach</strong><br />
den Bestimmungen des Bauplanungsrechts (§ 11 Abs.3 BauNVO).<br />
Hier ist u.a. auch <strong>nach</strong>zuweisen, dass intakte<br />
Versorgungsstrukturen nicht-zentraler Standorte nicht<br />
beeinträchtigt werden. Diese Prüfung kann - insbesondere bei<br />
kleineren Grundzentren - ergeben, dass Vorhaben nur mit einer<br />
Verkaufsfläche von deutlich weniger als 2.000 m² verträglich und<br />
damit zulässig sind. Im besonders begründeten Einzelfall kann bei<br />
Einhaltung der im RROP und in § 11 Abs.3 BauNVO genannten<br />
Voraussetzungen auch ein Vorhaben mit mehr als 2.000 m²<br />
zugelassen werden. Den Nachweis haben der Vorhabenträger und<br />
die Standortgemeinde in Abstimmung mit den<br />
Nachbargemeinden - in der Regel durch Gutachten - zu führen.<br />
In der Begründung wird näher ausgeführt, dass es sich bei<br />
Größenordnungen von über 2.000 m² um<br />
Einzelhandelsagglomerationen handelt (etwa Frischemarkt,<br />
Discounter, sog. „Satellitenbetriebe“ und ggf. Textildiscounter) und<br />
dass zum Nachweis, dass die genannten Funktionen der zentralen<br />
Orte nicht beeinträchtigt werden, überprüfbare Gutachten o.ä.<br />
(Verträglichkeits<strong>nach</strong>weise gemäß § 34 BauGB und §11, 3<br />
BauNVO)erforderlich sind.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 223 VON 310
Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Hinter der allgemeinen kreisweiten Begrenzung für<br />
Verkaufsflächen von Einzelhandelsprojekten stehen jahrelang<br />
gewonnene empirische Erfahrungen über Bedürfnisse von<br />
Verbrauchern auf der einen Seite und Konzeptionen für<br />
Angebotsformen von Betreibern entsprechender Märkte bzw.<br />
Einzelhandelsagglomerationen auf der anderen Seite, die auch<br />
von der Fachliteratur und von einschlägigen Gutachten bestätigt<br />
sind. Daraus ergibt sich insbesondere, dass kleinere<br />
Agglomerationen kaum noch marktgängig sind. Auch der<br />
demografische Wandel wird in absehbarer Zeit nicht zu einem<br />
Betriebstypenwandel im Sinne einer Rückkehr zu kleineren<br />
Verkaufsflächeneinheiten führen, da betriebswirtschaftliche<br />
Faktoren (Handelsspanne, Mieten, Personalkosten) dem<br />
entgegenstehen. Um die Versorgung in dünner besiedelten<br />
Kommunen nicht ganz zu gefährden, ist dort daher eine<br />
Agglomerationsbeschränkung auf unter 2.000 m² häufig nicht<br />
zielführend.<br />
Mit dem Kongruenzgebot, dem Beeinträchtigungsverbot und dem<br />
Integrationsgebot ist getroffene Festlegung als Orientierungswert<br />
(Grundsatz) vereinbar, weil<br />
o sie nur in Zentren, die mindestens Grundzentren sind,<br />
zugelassen werden,<br />
onur im besonders begründeten Einzelfall größere Einrichtungen<br />
unter dem Vorbehalt i.d.R: gutachterlich <strong>nach</strong>zuweisenden des<br />
Beeinträchtigungsgebots stehen,<br />
o es sich bei Agglomerationen ggf. nur um innergemeindliche<br />
Umschichtungen von Verkaufsflächen handelt und schließlich<br />
o solche Objekte grundsätzlich nur in zentralen<br />
Versorgungsbereichen errichtet werden dürfen.<br />
Ein das ganze Kreisgebiet abdeckendes Einzelhandelskonzept<br />
wird daher für nicht erforderlich und für unverhältnismäßig<br />
angesehen.<br />
Für den in besonderen Maße abstimmungsbedürftigen<br />
oberzentralen Verflechtungsbereich liegt eine aktuelle<br />
gutachterliche Aussage vor (s. ID 286).<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Textl. Darstellungen:<br />
In Ziff. D 1.6. 06 wird im 1. Satz der Begriff "wohnungsnahe<br />
Grundversorgung" durch den Begriff "wohnortbezogene<br />
Nahversorgung" ersetzt.<br />
Satz 2 1. Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut (als Grundsatz):<br />
"Die Verkaufsfläche beträgt in der Regel nicht mehr als 2.000 m²<br />
SEITE 224 VON 310
Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
ID 291<br />
D 1.8 [01] Stellungnahme<br />
Vorranggebiete und Vorrangstandorte sind zwar inhaltlich Ziele der<br />
Raumordnung. Der Satz „Vorranggebiete und Vorrangstandorte sind in der<br />
zeichnerischen Darstellung festgelegt.“ enthält selbst jedoch keinerlei<br />
planerischen Inhalte, sondern ist allenfalls ein Hinweis auf die zeichnerische<br />
Darstellung. Dieser Satz ist deshalb nicht als Ziel durch Fettdruck abzubilden.<br />
Zu 1.8.01: Vorranggebiete sind im ROG legaldefiniert. Gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 1<br />
ROG sind Vorrang-gebiete „Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame<br />
Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame<br />
Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vor-rangigen<br />
Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind“.<br />
Vorranggebiete sind Ziele der Raumordnung. Gemäß § 4 ROG sind Ziele der<br />
Raumordnung nicht gegenüber sämtlichen Planungen und Maßnahmen bindend,<br />
sondern nur in dem dort genannten Umfang. 1.8 01 Satz 2 verstößt insofern<br />
insbesondere gegen § 4 Abs. 2 ROG. Hier<strong>nach</strong> sind v.a. bei Entscheidungen<br />
öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen<br />
des Privatrechts die Ziele der Raumordnung nur dann zu beachten, wenn<br />
die jeweiligen Ge-nehmigungsvorschriften dies über sog. Raumordnungsklauseln<br />
fordern. Fehlen in den Fachgesetzen solche Raumordnungsklauseln, sind die<br />
Ziele der Raumordnung im jeweiligen Genehmigungsverfah-ren nicht bindend.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
(Orientierungswert).<br />
Der 4. Spiegelstrich wird wie folgt geändert:<br />
"…sie werden in tatsächlich vorhandenen oder durch<br />
Bauleitplanung festgelegten zentralen Versorgungseinrichtungen<br />
errichtet.<br />
Satz 3 wird gestrichen.<br />
In Satz 4 wird die Zahl "2.500m²" ersetzt durch "2.000m² i.S. von<br />
Satz 2 erster Spiegelstrich"<br />
Begründung:<br />
Auf S.27 wird der <strong>5.</strong> Absatz gestrichen. Der erste Satz des<br />
Absatzes 6 lautet nunmehr: "Die Verkaufsflächen haben sich im<br />
Zuge des Strukturwandels im Einzelhandel...". Der 3. Satz des<br />
Absatzes 6 erhält folgenden Wortlaut: "Eine Verkaufsfläche größer<br />
als 2.000 m² muss aber im Einzelfall besonders begründet<br />
werden..."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregung wird berücksichtigt.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 225 VON 310
Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
Indem 1.8 01 Satz 2 eine uneingeschränkte Bindungswirkung der Zielfestlegungen<br />
zu Vorranggebieten bei sämtlichen Planungen und Maßnahmen fordert, geht<br />
er in unzulässiger Weise über den gesetzlichen Rahmen hinaus und ist nicht<br />
genehmigungsfähig.<br />
Demzufolge ist der Satz in seiner derzeitigen Fassung zu streichen.<br />
Rechtlich erforderlich ist er ohnehin nicht, weil sich die Bindungswirkungen<br />
bereits aus dem Gesetz ergeben. Soll das RROP zum besseren Verständnis<br />
einen Hinweis auf die gesetzlichen Bindungs-wirkungen enthalten, wäre die<br />
Formulierung an die Vorgaben der §§ 4 und 8 des ROG anzupassen und 1.8 01<br />
Satz 2 z.B. wie folgt zu fassen: „Beide sind für bestimmte raumbedeutsame<br />
Funktionen oder Nutzungen vorgesehen und schließen andere raumbedeutsame<br />
Nutzungen in diesem Gebiet aus, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen<br />
oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Raumbe-deutsame Planungen und<br />
Maßnahmen müssen im Rahmen der gesetzlichen Bindungswirkungen mit der<br />
jeweils festgelegten Zweckbestimmung vereinbar sein.“<br />
ID 292<br />
D 1.8 [02] Stellungnahme<br />
Die Aussagen zum Großkraftwerk Bleckede-Alt-Garge sind ausschließlich in dem<br />
einschlägigen Fachkapitel zu behandeln. Gliederungspunkt 1.8 enthält<br />
systematisch lediglich allgemeine Hinweise zur Lesbarkeit des RROP, zumal das<br />
RROP im Satz 1.8 03 ausdrücklich bestimmt, dass (inhaltliche) Aussagen zu den<br />
Vorranggebieten und Vorrangstandorten gerade in den jeweiligen Fachkapiteln<br />
getroffen werden.<br />
ID 293<br />
D 3.5 [04] Stellungnahme<br />
Im RROP-Entwurf wird in beschreibender und zeichnerischer Darstellung das<br />
Großkraftwerk Bleckede-Alt Garge als Vorrangstandort für eine nichtnukleare<br />
Energiegewinnungsanlage festgelegt. Dabei wird sich auf die Festlegungen des<br />
LROP von 1994 bezogen. In den Zielaussagen des gültigen LROP unter Ziffer<br />
4.2 03 findet sich dieser Kraftwerksstandort nicht mehr. Nach der Begrün-dung<br />
zu Ziffer 4.2 03 (Seite 138) erfüllt dieser Standort nicht mehr die Kriterien der<br />
landesweiten Be-deutung (naturschutzfachliche Aspekte überwiegen) und wird<br />
deshalb nicht mehr im LROP festge-legt. Es wird aber dem Landkreis Lüneburg<br />
überlassen, dem Standort eine regionale Bedeutsamkeit beizumessen. Wenn<br />
dies so ist, kann der Landkreis sich in seinem RROP aber nicht mehr auf das<br />
LROP berufen.<br />
ID 294<br />
D 1.9 [01] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Festlegungen werden entsprechend der Anregung geändert.<br />
Die inhaltlichen Aussagen zum Großkraftwerk Bleckede werden in<br />
dem Fachkapitel 3.5 04 getroffen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
In der Formulierung wird der Bezug zum LROP entfernt und sich<br />
auf die regionale Bedeutsamkeit des Standortes bezogen.<br />
Ziff. D 3.5 04 erhält folgenden Wortlaut:<br />
"Der Standort Bleckede/Alt Garge ist ein regionaler<br />
Vorrangstandort. Zulässig sind nichtnukleare<br />
Energiegewinnungsanlagen mit Ausnahme von Windkraftanlagen."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 226 VON 310
Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
Hier werden Aussagen zu Vorbehaltsgebieten getroffen. Während in der<br />
zeichnerischen Darstellung die aktuelle Bezeichnung übernommen wird, steht in<br />
der beschreibenden Darstellung noch die alte Bezeichnung „Vorsorgegebiete“<br />
(Auflistung der entsprechenden Stellen im separaten Schreiben). Auch wenn die<br />
Beteiligten aufgefordert werden, nur die hervorgehobenen Textteile zu<br />
betrachten, so müssen die überholten Bezeichnungen im Rahmen der<br />
Anpassungspflicht korrigiert werden.<br />
ID 295<br />
D 3.4 [01] Stellungnahme<br />
Nach Kapitel D 1.8 03 sollen Aussagen zu Vorranggebieten in den jeweiligen<br />
Fachkapiteln getroffen werden. Der Hinweis geht in diesem Fall ins Leere. Hier<br />
stehen keine Aussagen zu Vorranggebieten Rohstoffgewinnung. Gleiches gilt für<br />
die Aussagen zu den Vorbehaltsgebieten Rohstoffgewinnung (siehe Kapitel 1.9<br />
02).<br />
ID 296<br />
D 3.6.2 [02] Stellungnahme<br />
Bei den in diesem Absatz benannten Eisenbahnstrecken von überregionaler<br />
Bedeutung fehlt der Verweis auf die entsprechenden Textstellen im LROP. Weil<br />
dort die Strecken für den Hochgeschwindigkeitsverkehr (hier: Hannover-Hamburg<br />
unter LROP Ziffer 4.1.2 03) und für den konventionellen Eisenbahnverkehr im<br />
europäischen Netz (hier: Lüneburg-Lübeck unter LROP Ziffer 4.1.2 04)<br />
ausdrücklich als Zielaussage formuliert und in der zeichnerischen Darstellung als<br />
Ziele der Raumordnung dargestellt sind, müssen diese Hinweise erfolgen.<br />
ID 297<br />
D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />
Auch die in diesem Absatz aufgeführten Eisenbahnstrecken von regionaler<br />
Bedeutung sind <strong>nach</strong> LROP Ziffer 4.1.2 04 in ihrer Zubringerfunktion zu sichern<br />
und bedarfsgerecht auszubauen. Hier wird auf die Anlage 2 des LROP<br />
(zeichnerische Darstellung) verwiesen. Die im RROP-Entwurf aufgeführten<br />
Verbindungen Lüneburg-<strong>Dahlenburg</strong>-Dannenberg, Lüneburg-Amelinghausen-<br />
Soltau und Lüneburg-Bleckede-Alt Garge werden als Ziele der Raumordnung in<br />
der zeichnerischen Darstellung des LROP als „Vorranggebiet sonstige<br />
Eisenbahnstrecken“ dargestellt. Deshalb ist der Verweis auf das LROP Ziffer<br />
4.1.2 04 erforderlich.<br />
ID 298<br />
D 3.6.2 [05] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Redaktionelle Änderungen sind auch in den nicht geänderten<br />
Teilen des RROP möglich. Da der Begriff Vorsorgegebiet entfallen<br />
ist und durch den Begriff Vorbehaltsgebiet ersetzt wurde, wird dies<br />
in den textlichen Zielfestlegungen im Rahmen der<br />
Anpassungspflicht geändert.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Aussagen in Kap. 3.4 sind nicht Gegenstand der Änderung,<br />
sie bleiben aber unverändert bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregung wird berücksichtigt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregung wird berücksichtigt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 227 VON 310
Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
Die Zielaussagen zur verkehrlichen Erschließung des Gewerbe- und<br />
Industriegebietes am Hafen Lüneburgs lassen sich durch die Aussagen im LROP<br />
unter 4.1.1 03 begründen. Insofern ist der Hinweis auf das LROP sinnvoll und<br />
erforderlich.<br />
ID 299<br />
D 3.6.3 [03] Stellungnahme<br />
Die als raumordnerisches Ziel formulierte Anbindung des rechtselbischen<br />
Gebietes durch den Bau einer Elbbrücke bei Darchau/Neu Darchau ist auch eine<br />
Zielaussage des LROP unter Ziffer 4.1.3 04. Deshalb ist ein Verweis auf das<br />
LROP erforderlich.<br />
ID 300<br />
D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />
Im LROP werden unter Ziffer 4.1.4 02 landesbedeutsame Binnenhäfen festgelegt<br />
und in der zeichnerischen Darstellung als Vorranggebiet Binnenhafen dargestellt.<br />
Auch der Hafen Lüneburg wird als raumordnerische Zielaussage genannt und<br />
dargestellt. In der zeichnerischen Darstellung des RROP-Entwurfes ist dieses<br />
Landesziel zwar umgesetzt worden, in der beschreibenden Darstel-lung fehlen<br />
aber die textlichen Festlegungen hierzu und der Verweis auf das entsprechende<br />
LROP-Kapitel.<br />
ID 301<br />
D 3.9.1 [01] Stellungnahme<br />
Ich weise auf die Anpassungsnotwendigkeit bzw. Aktualisierung der Vorrang- und<br />
Vorbehaltsgebiete für die Trinkwassergewinnung hin.<br />
ID 302<br />
D 1.6 [06] Stellungnahme<br />
Zur Lösung der regionalplanerischen Anforderungen für eine gute räumliche<br />
Steuerung im Bereich der "Agglomeration Lüneburg" mit dem "oberzentralen<br />
Verflechtungsraum", in dem sich die Funktionen der Gemeinden ergänzen - wie<br />
auf S. 17 der Begründung des RROP- Entwurfes ausgeführt – erscheint die<br />
Prüfung der Anwendungsmöglichkeit der Verbundlösung entsprechend 2.2 03<br />
Sätze 5 bis 7 LROP angemessen und sachgerecht.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Die Anregung wird berücksichtigt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregung wird berücksichtigt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
In 3.6.4 01 ist "der Hafen Lüneburg und dessen geplante<br />
Erweiterung" aufgeführt als Einrichtung, die für die Wirtschaftskraft<br />
des Landkreises "besonders wichtig" ist. Außerdem ist der<br />
Standort des regionalen Güterverkehrszentrums unter Einschluss<br />
der Infrastrukturanlage "Wasserstraße" textlich unter 3.6.0 03<br />
aufgeführt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Trinkwassergewinnung ist nicht Thema des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es wird ein oberzentraler Verbund, bestehend aus dem<br />
Oberzentrum Hansestadt Lüneburg, der Gemeinde Adendorf, und<br />
dem Flecken Bardowick mit entsprechenden Regelungen im<br />
Bereich großflächiger Einzelhandel und weiterer öffentlicher<br />
zentraler Einrichtungen festgelegt.<br />
Diese Festlegung ersetzt die Zuweisung von mittelzentralen<br />
Teilfunktionen für Adendorf und Bardowick.<br />
Im Rahmen dieses Verbunds werden <strong>nach</strong> einer z.Z. in Arbeit<br />
befindlichen gutachterlichen Einschätzung des Fachbüros Dr.<br />
Lademann & Partner raumverträgliche Standorte und Sortimente<br />
für den nicht-zentrenrelevanten, peripheren großflächigen<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 228 VON 310
Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />
ID 303<br />
D 3.2 [04] Stellungnahme<br />
Das Instrument der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP) ist 2005<br />
ersetzt worden durch Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK). Die<br />
Erarbeitung von ILEK wird im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von<br />
Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE) gefördert.<br />
ID 304<br />
D 3.8 [01] Stellungnahme<br />
Die raumordnerischen Zielaussagen in diesem Absatz dahingehend, dass<br />
besonders in der Nähe des Oberzentrums Lüneburg die Waldgebiete in ihrer<br />
Erholungsfunktion zu erhalten bzw. zu stärken sind und ein möglichst in<br />
Grünzügen eingebundenes Fuß- und Radwegenetz zu entwickeln ist, werden<br />
durch die Reduzierung des Vorranggebietes ruhige Erholung in Natur und<br />
Landschaft im Bereich Lüneburg Tiergartenkamp konterkariert und vertragen sich<br />
nicht mit den vorgenannten Zielaussagen. Die im Umweltbericht dargestellten<br />
Ausführungen hinsichtlich der geplanten Bebauung im Tiergartenkamp geben<br />
diesen Bedenken ein noch stärkeres Gewicht. Ein neueres Fachgutachten des<br />
Kreises attestiert diesem Gebiet einen hohen ökologischen Wert. Deshalb sollte<br />
das im gültigen RROP dargestellte Vorranggebiet ruhige Erholung in Natur und<br />
Landschaft nicht oh-ne Not verkleinert werden.<br />
NLWKN<br />
ID 236<br />
D 2.1 [01] Stellungnahme<br />
Hier wird noch die Kategorie „Vorsorgegebiet für die Natur und Landschaft“<br />
aufgeführt. Laut zeichnerischer<br />
Darstellung gibt es jedoch nur noch den Begriff "Vorbehaltsgebiete für Natur und<br />
Landschaft"<br />
ID 237<br />
D 2.1 [08] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Einzelhandel festgelegt. Diese Aussagen werden rechtzeitig vor<br />
dem Erörterungstermin bekannt gegeben. Im Mittelpunkt steht<br />
dabei insbesondere die Zielsetzung, die zentralen<br />
Versorgungsbereiche der Standorte dieses Verbunds nicht zu<br />
beeinträchtigen, sondern in ihrer Funktion zu erhalten.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Kapitel "Landwirtschaft" ist zwar grundsätzlich nicht<br />
Gegenstand der Änderung, da es sich um eine redaktionelle<br />
Änderung handelt, wird die Anregung jedoch berücksichtigt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Stadt Lüneburg hat inzwischen den Antrag zurückgezogen, für<br />
das betreffende Gebiet die Vorrangfestlegung herauszunehmen.<br />
Die Vorrangfestlegung bleibt im Bereich Tiergartenkamp<br />
gegenüber dem gültigen RROP 2003 unverändert.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Bezeichnungen werden entsprechend angepasst.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 229 VON 310
NLWKN<br />
Hier wird noch die Kategorie „Vorsorgegebiet für die Natur und Landschaft“<br />
aufgeführt. Laut zeichnerischer<br />
Darstellung gibt es jedoch nur noch den Begriff „Vorbehaltsgebiete für Natur und<br />
Landschaft“.<br />
ID 238<br />
D 3.3 [10] Stellungnahme<br />
Hier ist ebenfalls noch die Bezeichnung Vorsorgegebiet genannt (s.o.).<br />
ID 240<br />
D 1.8 [01] Stellungnahme<br />
In der zeichnerischen Darstellung sollte in der Legende, bei den Hinweisen auf<br />
die Text-ziffern für den<br />
Bereich Natur und Landschaft eine Anpassung erfolgen:<br />
D2.1 06 Vorranggebiet Natura 2000;<br />
D2.1 07 Vorranggebiet für Natur und Landschaft sowie Vorranggebiet für<br />
Grünlandbewirtschaftung,<br />
-pflege und entwicklung;<br />
D2.1 08 Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft<br />
In der Legende empfehle ich die Bezeichnungen „Vorranggebiet Natura 2000“ an<br />
die text-lichen Zielfestsetzungen anzugleichen sowie die Lesbarkeit der<br />
zeichnerischen Darstellung des „VorranggebietesNatura 2000“ zu verbessern.<br />
S47 D3.9.1 Wasserversorgung 06<br />
Die zeichnerische Darstellung des Wasserschutzgebietes Lüdershausen ist<br />
überholt. Das aktuelle Shape wurde Ihnen bereits zugeleitet.<br />
In der beigefügten zeichnerischen Darstellung sind die dort eingebundenen<br />
Vorranggebiete für den Hochwasserschutz in Teilen (ÜSG Elbe) nicht mehr<br />
aktuell. Das ÜSG der Elbe ist im Dezember 2008 neu festgesetzt worden.<br />
Eine Übermittlung des aktuellen Shapes zum ÜSG Elbe erfolgte bereits seitens<br />
des NLWKN <strong>nach</strong> fernmündlicher Rücksprache mit Ihnen.<br />
ID 241<br />
D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Die Bezeichnungen werden entsprechend angepasst.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Redaktionelle Änderungen sind auch in den nicht geänderten<br />
Teilen des RROP möglich. Da der Begriff Vorsorgegebiet entfallen<br />
ist und durch den Begriff Vorbehaltsgebiet ersetzt wurde, wird dies<br />
in den textlichen Zielfestlegungen im Rahmen der<br />
Anpassungspflicht geändert.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Planzeichnung wird für die Vorranggebiete für<br />
Hochwasserschutz und das Wasserschutzgebiet Lüdershausen<br />
entsprechend geändert.<br />
Eine Überarbeitung der Darstellung für die NATURA- 2000-<br />
Gebiete wäre sicher wünschenswert, kann aber wegen des damit<br />
verbundenen sehr hohen technischen Aufwands voraussichtlich<br />
leider nicht geleistet werden.<br />
Was die Verweise in der Legende auf die entsprechenden<br />
Textstellen anbelangt, so werden aufgrund einer Vorgabe des<br />
Ministeriums diese auf die entsprechenden Gliederungspunkte des<br />
LROP 2008 bezogen und auch der gesamte Text des RROP auf<br />
diese Gliederung umgestellt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 230 VON 310
NLWKN<br />
Nach dem ersten Absatz sollte folgender Satz hinzugefügt werden: Dabei ist auf<br />
eine ökologisch schonende Nutzung zu achten.<br />
ID 242<br />
D 3.9.3 [03] Stellungnahme<br />
Im letzten Satz muss es heißen: Ortsteile Walmsburg, Alt- Wendischthun und Alt<br />
Garge<br />
ID 243<br />
D 3.9.3 [05] Stellungnahme<br />
Die Formulierung ist zu ergänzen um "und für den Hochwasserabfluss<br />
freizuhalten".<br />
ID 244<br />
D 2.3 [01] Stellungnahme<br />
S. 18 D 2.3 Gewässerschutz 01<br />
Vor Güteklasse sollte „typreferenzierte“ ergänzt werden.<br />
Flussgebietsmanagement<br />
Im Entwurf der Fortschreibung des RROP 2003 fehlt gänzlich der Hinweis auf die<br />
Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt im WHG und NWG (vgl. Kap. D<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Der letzte Satz in Ziff. D 3.1 07 (bisher Ziff. D 3.6.4 03) wird durch<br />
folgenden Satz ersetzt:<br />
"Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />
• die Belastungsfähigkeit der jeweiligen Gewässerlandschaften,<br />
• die Erhaltungsziele des Vorranggebietes "Natura 2000",<br />
• die sich aus dem Biosphärenreservats-Gesetzes ergebenden<br />
Anforderun-gen sowie<br />
• die Erfordernisse der gewerblichen Schifffahrt."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Satz wird entsprechend ergänzt.<br />
Inhalt der Planänderung<br />
Die vorhandenen Anlagen zum Schutz vor Hochwasser sind zu<br />
sichern und stets auf dem neuesten Stand der Technik zu<br />
erhalten. Folgende Maßnahmen sind erforderlich:<br />
-Neubau der Deiche an Sude, Krainke und Rögnitz,<br />
-Eindeichung der Bleckeder Ortsteile Walmsburg und Alt Garge."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Ziff. 05 wird wie folgt geändert:<br />
"Die Gemeinden sind gehalten, bei der Bauleitplanung verstärkt<br />
Rücksicht auf Überschwemmungsgebiete zu nehmen. Diese sind<br />
für den Hochwasserabfluss von Bebauung freizuhalten.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 231 VON 310
NLWKN<br />
2.3. oder Kap. D. 3.9).<br />
Aus meiner Sicht empfehle ich Ihnen, entsprechende Hinweise in die genannten<br />
Kapitel aufzunehmen bzw. die Kapitel zu aktualisieren, z.B. Darstellung der<br />
aktuellen Bewertungs-ergebnisse <strong>nach</strong> EG-WRRL für die Gewässer im Landkreis<br />
Lüneburg. Als mögliche Quel-len können der Bericht zu den wichtigen<br />
Wasserbewirtschaftungsfragen in Niedersachsen, die Anhörungsdokumente für<br />
den niedersächsischen Teil der FGE Elbe oder auch der Leit-faden zur<br />
Maßnahmenplanung an Oberflächengewässern des NLWKN dienen.<br />
ID 245<br />
Stellungnahme<br />
Folgende Berichtigungen bitte ich aufzunehmen:<br />
-S.15 D Wasserwirtschaft<br />
Absatz 2 bitte ich abzuändern in:<br />
1. Satz: „ist mengenmäßig … gegeben“<br />
2. Satz: Bez.der Grundwasserqualität ist der „Grundwasserkörper Ilmenau<br />
westlich (links)“ in einem<br />
schlechten Zustand, nicht rechts.<br />
-S. 27 2.5 Wasser- Oberflächengewässer- zweiter Absatz<br />
Es wird folgende Änderung vorgeschlagen:<br />
Umweltprobleme für die oberirdischen Gewässer bestehen vor allem durch<br />
Veränderungen der natürlichen Struktur der Gewässer und der Durchgängigkeit.<br />
Ein weiteres Problem sind die Nährstoffeinträge insbesondere die aus diffusen<br />
Quellen. Bei den hydromorphologi-schen Veränderungen spielen Verbauung,<br />
Begradigung und – insbesondere im Bereich der intensiv agarisch genutzten<br />
Naturräume – die Beseitigung von Röhricht und Ufergehöl-zen mit intensiver<br />
Nutzung der Auen bis unmittelbar an den Gewässerrand eine überge-ordnete<br />
Rolle. (Als Quellenangabe bzw. weiterführende Literatur wäre auf den Bericht der<br />
wichtigen Wasserbewirtschaftungsfrage in Niedersachsen zu verweisen).<br />
Die Bewertung der oberirdischen Gewässer im niedersächsischen Teil der<br />
Flussgebiets-einheit Elbe ergibt folgendes Bild: 68 % der als natürlich<br />
eingestuften Fließgewässer haben einen guten ökologischen Zustand nicht<br />
erreicht. Die Bewertung der erheblich veränderten oder künstlichen<br />
Fließgewässer ergab, dass 99 % kein gutes ökologisches Potenzial auf-weisen.<br />
5 % der Fließgewässer haben den guten chemischen Zustand nicht erreicht.<br />
Bei den stehenden Gewässern im niedersächsischen Teil der<br />
Flussgebietseinheit Elbe hat kein See die Vorgaben der EG-WRRL, ein guten<br />
ökologischen Zustand / ein gutes ökologi-schen Potenzial, erreicht. Der Gartower<br />
See, der als erheblich verändertes Gewässer ein-gestuft wurde, befindet sich in<br />
einem unbefriedigenden Zustand. Die chemische Bewertung zeigt keine Defizite.<br />
Für die Gewässer, die die Umweltziele der EG-WRRL nicht erreicht haben, sind<br />
Maßnah-men vorzusehen. Für einen großen Teil der Gewässer kann nicht<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Umweltbericht:<br />
auf S.15 Kap.D wird Satz 1 wie folgt gefasst:<br />
"Für das Grundwasser ist mengenmäßig im gesamten<br />
Landkreisgebiet der <strong>nach</strong> WRRL geforderte gute Zustand gegeben.<br />
Im selben Kapitel wird im selben Absatz im 2. Satz statt "östlich<br />
(rechts)" "westlich (links)" formuliert.<br />
Auf S.16 F Regenerative Energien wird ergänzt:<br />
"...die negativen Auswirkungen des Energiepflanzenanbaus auf<br />
das Tier- und Arteninventar."<br />
-S. 27 2.5 Wasser- Oberflächengewässer- zweiter Absatz wird wie<br />
folgt geändert:<br />
"Umweltprobleme für die oberirdischen Gewässer bestehen vor<br />
allem durch Veränderungen der natürlichen Struktur der Gewässer<br />
und der Durchgängigkeit. Ein weiteres Problem sind die<br />
Nährstoffeinträge, insbesondere diejenigen aus diffusen Quellen.<br />
Bei den hydromorphologischen Veränderungen spielen<br />
Verbauung, Begradigung und – insbesondere im Bereich der<br />
intensiv agarisch genutzten Naturräume – die Beseitigung von<br />
Röhricht und Ufergehölzen mit intensiver Nutzung der Auen bis<br />
unmittelbar an den Gewässerrand eine übergeordnete Rolle. (s.<br />
Bericht der Wasserbewirtschaftungsfrage in Niedersachsen ).<br />
Die Bewertung der oberirdischen Gewässer im niedersächsischen<br />
Teil der Flussgebiets-einheit Elbe ergibt folgendes Bild: 68 % der<br />
als natürlich eingestuften Fließgewässer haben einen guten<br />
ökologischen Zustand nicht erreicht. Die Bewertung der erheblich<br />
veränderten oder künstlichen Fließgewässer ergab, dass 99 %<br />
kein gutes ökologisches Potenzial auf-weisen. 5 % der<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 232 VON 310
NLWKN<br />
gewährleistet werden, dass bis 2015 der guten ökologische Zustand / das gute<br />
ökologische Potenzial erreicht werden kann. Deshalb wurde hier<br />
Fristverlängerung beantragt. Gleiches gilt für die Fließ-gewässer, die sich in<br />
einem nicht guten chemischen Zustand befinden, und die stehenden Gewässer.<br />
(Als Quellenangabe bzw. weiterführende Literatur wäre auf den nds. Beitrag für<br />
den Be-wirtschaftungsplan der FGG Elbe (Stand: 09.09.2009) und den nds.<br />
Beitrag für das Maß-nahmenprogramm der FGG Elbe (Stand: 09.09.2009) zu<br />
verweisen).<br />
2.5 Grundwasser<br />
-S. 27 „Ilmenau links“, nicht rechts<br />
-S. 28 Bezüglich der Quantität ist der gute Zustand <strong>nach</strong> dem aktuellsten Stand<br />
gegeben.<br />
… sowie durch landwirtschaftliche Melioration (Dränagen, Gräben) ist zu<br />
streichen<br />
Begründung: Neue Meliorationsmassnahmen, die die<br />
Grundwassernenubildung verringern, werden<br />
nicht mehr in nenneswertem Umfang durchgeführt.<br />
2.1.2 Aktuelle Entwicklung der Umweltsituation<br />
S.16 F Regenerative Energien<br />
Zu den von Ihnen aufgeführten Konsequenzen schlage ich als Ergänzung die<br />
negativen Auswirkungen des<br />
Energiepflanzenanbaus auf das Tier- und Arteninventar vor.<br />
Osthannoversche Eisenbahnen AG<br />
ID 246<br />
D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />
Konkret können über den langfristigen Betrieb unserer Strecken keine<br />
verlässlichen Angaben gemacht werden, da die Finanzierung nichtbundeseigener<br />
Eisenbahninfrastruktur in Deutschland nur unzureichend geregelt ist. Trotz<br />
erheblicher Fortschritte der OHE bzgl. der Rentabilität und Effektivität bei der<br />
Instandhaltung und Instandsetzung der Eisenbahninfrastruktur, sind die<br />
Voraussetzungen für einen langfristigen, eigenwirtschaftlichen Betrieb von nicht<br />
bundeseigener Eisenbahninfrastruktur in Deutschland bzw. Niedersachsen nicht<br />
gegeben. Erst mit einer den bundeseigenen Eisenbahnen vergleichbaren<br />
Bezuschussung können langfristige Konzepte erstellt werden.<br />
Strecke Lüneburg - Amelinghausen - Soltau<br />
Mehrere Studien zum Thema Seehafenhinterland haben belegt, dass die Nutzung<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Fließgewässer haben den guten chemischen Zustand nicht<br />
erreicht.<br />
Für die Gewässer, die die Umweltziele der EG-WRRL nicht<br />
erreicht haben, sind Maßnah-men vorzusehen. Für einen großen<br />
Teil der Gewässer kann nicht gewährleistet werden, dass bis 2015<br />
der gute ökologische Zustand / das gute ökologische Potenzial<br />
erreicht werden kann. Deshalb wurde hier Fristverlängerung<br />
beantragt. Gleiches gilt für die Fließ-gewässer, die sich in einem<br />
nicht guten chemischen Zustand befinden, und die stehenden<br />
Gewässer(s. nds. Beitrag für den Bewirtschaftungsplan der FGG<br />
Elbe (Stand: 09.09.2009) und den nds. Beitrag für das<br />
Maßnahmenprogramm der FGG Elbe (Stand: 09.09.2009).<br />
2.5 Grundwasser<br />
S. 27 „Ilmenau links“, nicht rechts - übernehmen<br />
S. 28 wird wie folgt formuliert:<br />
"Bezüglich der Quantität ist der gute Zustand <strong>nach</strong> dem aktuellsten<br />
Stand gegeben".<br />
S. 28 wird wie folgt formuliert:<br />
"...sowie durch BESTEHENDE landwirtschaftliche Melioration<br />
(Dränagen, Gräben)…"<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Strecke Lüneburg – Amelinghausen – Soltau kommt entgegen<br />
den Festlegungen im vorgelegten RROP-Entwurf nun nicht mehr<br />
als zu ertüchtigende Strecke für den Hafenhinterlandverkehr in<br />
Betracht.<br />
Damit wird zum einen den Bedenken der <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Amelinghausen wie der Stadt Lüneburg Rechung getragen (s. ID<br />
458 und ID 348), die eine erhöhte Lärmbelästigung entlang der<br />
Strecke befürchten.<br />
Zum anderen erscheint <strong>nach</strong> neuem Erkenntnisstand zweifelhaft,<br />
ob diese Strecke aufgrund ihrer Linienführung, aber auch unter<br />
wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Entlastungsfunktion für den<br />
Hamburger Hafen erfüllen kann.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 233 VON 310
Osthannoversche Eisenbahnen AG<br />
der OHE-Strecken für den Seehafenhinterland eine sinnvolle Ergänzung zu dem<br />
bestehenden Eisenbahnnetz in die deutschen Seehäfen ist. Durchgangsverkehr<br />
in die Seehäfen kann dabei in Celle (hier reduzieren sich vier DB-Streckengleise<br />
von Süden kommend auf zwei) auf das Netz der OHE wechseln und von dort<br />
über Soltau <strong>nach</strong> Winsen oder Lüneburg fahren.<br />
Aufgrund fehlender Oberleitung, ungünstiger Steigungen im Raum<br />
Amelinghausen und dem Umweg, ist die Fahrt über die Strecke bei dem<br />
heutigen Ausbaustand nur interessant, wenn die DB-Hauptstrecke ihre<br />
Kapazitätsgrenze erreicht hat oder Streckensperrungen oder Baustellen<br />
temporär den Verkehr behindern. Für dauerhaften, nennenswerten<br />
Durchgangsverkehr ist die Strecke auszubauen. Hierfür sind vor allem die<br />
Steigungen bei Amelinghausen auf 12,5 %o zu begrenzen, der Oberbau<br />
streckenweise zu erneuern und ggf. sind weitere Bahnübergänge technisch zu<br />
sichern. Denkbar ist auch eine direkte Anbindung der Strecke über den<br />
Truppenübungsplatz an die Strecke von Munster Richtung Celle.<br />
Aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse im Hamburger Hafen ist die Strecke<br />
jedoch vor allem auch als Standortfaktor wichtig für Logistikunternehmen, die<br />
den Hamburger Hafen verlassen müssen und neue Standorte im unmittelbaren<br />
Hinterland suchen. Herauszuheben ist dabei das Industriegebiet Melbeck-<br />
Embsen. Auch der Raum Soltau, der mit dieser Strecke verbunden ist, etabliert<br />
sich immer mehr als Logistikstandort, für den auch eine Bahnanbindung wichtig<br />
ist.<br />
Das Industriegebiet Melbeck-Embsen ist selbstverständlich auch für Industrien<br />
gut geeignet, die nichts mit dem Hafen zu tun haben, aber einen Gleisanschluss<br />
benötigen. Die OHE hat dabei in den letzten Jahren bewiesen, dass<br />
Gleisanschlüsse auch für kleinere Unternehmen interessant sind und<br />
Infrastruktur nicht zwangsläufig auf dem hohen Preisniveau der DB Netze<br />
stattfinden muss.<br />
Militärisch werden die Truppenübungsplätze im Raum Soltau, Munster und<br />
Bergen ebenfalls über diese Strecke bedient.<br />
Die Strecke führt zudem durch ein touristisch interessantes Gebiet.<br />
Museumszüge, die schon heute die Strecke regelmäßig befahren, werden durch<br />
den geplanten Museumsbahnhof in Melbeck-Embsen aufgewertet.<br />
Des weiteren ist die Universität Leuphana weiterhin an einer Schienenanbindung<br />
über Lüneburg West, Lüneburg Kurpark, Oedeme bis Rettmer interessiert, über<br />
die eine Verbindung mit Triebwagen oder sogar eine Metronom Durchbindung<br />
organisiert werden kann. Hierzu gibt es Bestrebungen mittelfristig einen<br />
Probebetrieb zu organisieren.<br />
Lüneburg - Bleckede -Alt Garge<br />
Im OHE-Bahnhofsteil Lüneburg Nord wurde eine Abstell- und<br />
Zugbehandlungsanlage für Metronom-Züge errichtet. Vom Bahnhofsteil Lüneburg<br />
Meisterweg zweigen die Gleise der Industriebahn Lüneburg Ost ab.<br />
Die Strecke Lüneburg - Bleckede ist aufgrund fehlender Industriebetriebe für den<br />
Güterverkehr nicht mehr relevant. Das Eisenbahnausbesserungswerk ist<br />
spezialisiert auf die Reparatur von Motoren, Getrieben und Drehgestellen, die<br />
ohne die Strecke auch auf der Straße angeliefert werden könnten.<br />
Touristisch besteht Interesse durch die Verkehrsfreunde Lüneburg die Strecke<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Textvorschlag:<br />
D 3.6.2 03 wird in den Sätzen 2 und 4 wie folgt geändert:<br />
Der Satz: "Die Strecke Lüneburg - Amelinghausen - Soltau ist im<br />
Hinblick auf den Hafen-Hinterland-Verkehr zu ertüchtigen." entfällt.<br />
Eine Reaktivierung der Bahnstrecke Lüneburg - Bleckede - Alt<br />
Garge in Verbindung mit der Güterverladestelle<br />
Bleckede/Waldfrieden ist zu prüfen.<br />
SEITE 234 VON 310
Osthannoversche Eisenbahnen AG<br />
stärker zu nutzen. Der Streckenabschnitt von Bleckede bis Alt Garge ist für den<br />
Eisenbahnbetrieb gesperrt, die Strecke dient hier nur noch touristischen<br />
Zwecken und wird intensiv von Fahrraddraisinen genutzt.<br />
Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 490<br />
D 1.2 [01] Stellungnahme<br />
Die Sollvorschrift für die Gemeinden zur Erstellung eines Flächenmanagement<br />
wird abgelehnt.<br />
Die Sollvorschrift für Entwicklungskonzepte der <strong>Samtgemeinde</strong>n wird abgelehnt.<br />
Die Entwicklung wird durch die Flächennutzungsplanung vorgegeben.<br />
ID 491<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahmen Gemeinde Barendorf ID 380<br />
Die Aussagen stellen auf die Ausführungen des LROP<br />
Niedersachsen 2008 ab. Ziele und Grundsätze sind aus dem<br />
LROP zu übernehmen. Der Grundsatz des RROP 1.2 01 bezieht<br />
sich auf die Aussagen 1.1 01, sowie 2.1 03. Hier sei noch darauf<br />
hingewiesen, dass Grundsätze im Sinne des ROG § 3 Nr. 3<br />
allgemeine Aussagen sind, die im Einzelfall gegeneinander<br />
abgewogen werden können. Sie müssen auf <strong>nach</strong>folgenden<br />
Planungsebenen lediglich eine besondere Gewichtung erfahren.<br />
Der hier dargestellte Grundsatz der Raumordnung stellt eine<br />
Präzisierung der Forderung des LROP <strong>nach</strong> einer „ <strong>nach</strong>haltige[n],<br />
räumliche[n] Entwicklung, die [die] Voraussetzungen für<br />
umweltgerechten Wohlstand auch für kommende Regionen<br />
schaffen [soll].“ dar. Der 2. Teilsatz bezieht sich auf die Aussagen<br />
2.1 03 und fasst sie ebenso wie die Aussage im LROP in einen<br />
Grundsatz.<br />
Ziel dieses Grundsatzes ist es, planerisch zu sichern, dass<br />
zukünftige Generationen die Ressourcen vorfinden, die sie für ihre<br />
Entwicklung brauchen und die Kommunen langfristig<br />
Entwicklungspotenziale besitzen. Zweck ist nicht der Verzicht auf<br />
das Bauen, sondern vielmehr das effektive Wirtschaften mit dem<br />
knappen Gut Boden. Flächenmanagement bedeutet hier<br />
Flächenverwaltung und ist in diesem Sinne eine aktive und<br />
bewusste Gestaltung und Entwicklung der begrenzten Flächen der<br />
Kommunen sowie der Lenkung der Flächennutzungsvorgaben.<br />
Zweck des Grundsatzes ist nicht die finanzielle Überforderung der<br />
Kommunen mit der Aufstellung umfangreicher Flächenkataster.<br />
Aus diesem Grund erfolgt zum Einen die Darstellung als<br />
Grundsatz und zum Anderen obliegt die Ausgestaltung des<br />
Grundsatzes den Gemeinden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 235 VON 310
Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Der Bezug auf die Reduzierung von Wohnsiedlungsflächen ist nicht erkennbar.<br />
Der Bestand an Wohnsiedlungsflächen in dem gültigen Flächennutzungsplan ist<br />
zu erhalten.<br />
ID 492<br />
D 1.5 [09] Stellungnahme<br />
Barendorf und Neetze sind als Grundzentrum zentrale Orte. In den an der<br />
Bahnstrecke Lüneburg — Dannenberg liegenden Standorten Bavendorf, Vastorf<br />
und Wendisch Evern befinden sich Bahnhöfe, die Orte Barendorf, Neetze,<br />
Horndorf und Bavendorf liegen an " Schnellbuslinien. Eine über einer<br />
Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungsentwicklung sollte an diesen<br />
Standorten möglich sein.<br />
ID 493<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Die mittelzentrale Funktion von Bleckede darf Neetze nicht als Grundzentrum<br />
beeinträchtigen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Bezugsgröße sind die Wohnflächenausweisungen laut<br />
Wohnbaulandumfrage des MS im Durchschnitt der Jahre 2002 bis<br />
2009.<br />
Die prozentualen Werte sollen, jeweils für die Jahre 2015 und<br />
2020, als absolute zulässige Hektarwerte definiert werden.<br />
Bezugsraum soll nunmehr jedoch nicht mehr ein "Teilraum",<br />
sondern das Gebiet der <strong>Samtgemeinde</strong> sein (s. auch<br />
Stellungnahme Gemeinde Adendorf ID 17).<br />
Die in rechtswirksamen Flächennutzungsplänen dargestellten<br />
Wohnbauflächen bleiben unberührt, eine Anpassungspflicht an die<br />
Ziele der Landesplanung wird durch die 50%-Regelung nicht<br />
ausgelöst. Allerdings fällt die Umsetzung von im F-Plan<br />
dargestellten Flächen in Bebauungspläne unter die o.g. Regelung.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Tatsache, dass die genannten Orte an Bahnhöfen liegen,<br />
rechtfertigt nicht eine Siedlungsentwicklung über die<br />
Eigenentwicklung hinaus. Die Siedlungen liegen i.a. in großer<br />
Entfernung zu den Haltepunkten und die Bahnstrecke ist daher<br />
und aus anderen Gründen für Pendler nicht attraktiv.<br />
Die im Zuge von Schnellbuslinien liegenden Orte Barendorf und<br />
Neetze können sich als Zentrale Orte über die Eigenentwicklung<br />
hinaus entwickeln.<br />
Im Übrigen würde eine verstärkte Siedlungsentwicklung der<br />
anderen genannten Ortschaften unter den Voraussetzungen der<br />
demografischen Entwicklung zu Lasten der Zentralen Orte gehen.<br />
Dies ist raumordnerisch - nicht zuletzt um die Daseinsvorsorge<br />
mittel- und langfristig dort sichern zu können - nicht erwünscht.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Bleckede (ID 3)<br />
Die Höherstufung von Bleckede erfolgt nicht pauschal, sondern<br />
bezieht sich auf bestimmte mittelzentrale Funktionen wie z.B. den<br />
Sekundarschulbereich oder den aperiodischen Einzelhandel. Dies<br />
zeichnet Funktionen <strong>nach</strong>, die Bleckede ohnehin schon besitzt, die<br />
aber durch die Festlegung gesichert und gestärkt werden sollen.<br />
Dies soll und wird nicht zu Lasten des Grundzentrums Neetze<br />
gehen, dessen Funktion als Grundzentrum ausdrücklich bestätigt<br />
wird.<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 236 VON 310
Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 494<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Die Orte Barendorf und Neetze sind als Grundzentrum dargestellt.<br />
ID 495<br />
D 1.6 [05] Stellungnahme<br />
Für eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungsentwicklung ist der<br />
Ort Wendisch Evern als Standort mit grundzentraler Teilfunktion wegen seiner<br />
Nähe zu Lüneburg sowie seiner Anbindung an den OPNV darzustellen. Aufgrund<br />
des ÖPNV Anschlusses wird eine über die Eigenentwicklung hinausgehende<br />
Wohnsiedlungsentwicklung an den Standorten Bavendorf und Vastorf gefordert.<br />
ID 496<br />
D 1.6 [06] Stellungnahme<br />
Die Ausweisung von Einzelhandelsprojekten ist nur an städtebaulich integrierten<br />
Standorten in Grundzentren möglich. Fraglich ist, was integrierte Standorte sind.<br />
In Einzelfällen sollen Ausnahmen für Einzelhandelsprojekte für den Fall beantragt<br />
werden-können, wenn der Platzbedarf an integrierten Standorten in<br />
Grundzentren <strong>nach</strong>weislich nicht ausreicht. In den Standorten ohne<br />
Funktionsdarstellung ist die Ansiedlung für kleinere Geschäfts- und<br />
Gewerbebetriebe zu sichern.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Wendisch Evern hat abgesehen von Grundschule und<br />
Kindergarten kaum Einrichtungen der Grundversorgung.<br />
Insbesondere fehlt eine Einzelhandelsversorgung zur Deckung des<br />
täglichen Bedarfs. Ein solches Angebot ist auch angesichts des<br />
Strukturwandels im Einzelhandel, des geänderten<br />
Verbraucherverhaltens und der Nähe zur Stadt Lüneburg und zu<br />
be<strong>nach</strong>barten Orten wie Barendorf auch nicht zu erwarten. Um<br />
hierfür eine genügende Tragfähigkeit zu erreichen, müssten<br />
Siedlungserweiterungen vorgenommen werden, die angesichts der<br />
demografischen Entwicklung zwangsläufig zu Lasten der Zentralen<br />
Orte gehen würden. Dies ist (s. 2.2 01 LROP) nicht zulässig.<br />
Auch die ÖPNV-Versorgung des Ortes, die hinsichtlich Häufigkeit<br />
der Anbindung und Verbindungsqualität eher durchschnittlich ist,<br />
rechtfertigt keine verstärkte Siedlungsentwicklung.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Bei der Festlegung handelt es sich um Einzelhandels-<br />
Großprojekte, die aufgrund der Vorgaben des LROP nur in<br />
Zentralen Orten und dort in zentralen Siedlungsbereichen zulässig<br />
sind (s.Ziff. 2.3 03 LROP).<br />
Zur Klarstellung wird Ziff. 06 durch einen weiteren Spiegelstrich<br />
ergänzt, wo<strong>nach</strong> als weitere Voraussetzung die Errichtung im<br />
zentralen Siedlungsbereich erfüllt sein muss. Dies entspricht der<br />
Vorgabe der o.g. Ziffer des LROP: Statt dessen entfällt der Begriff<br />
"städtebaulich integriert", der zu Missverständnissen führen könnte.<br />
Der vierte Spiegelstrich wird zur Klarstellung wie folgt geändert:<br />
"- sie werden in tatsächlich vorhandenen oder durch<br />
Bauleitplanung festgelegten zentralen Versorgungsbereichen<br />
errichtet.<br />
Um die gewachsenen Ortskerne und deren Funktionen zu sichern<br />
und zu stärken, wird den Gemeinden dringend empfohlen, solche<br />
zentralen Versorgungsbereiche per Bauleitplanung auszuweisen.<br />
Die Ansiedlung solcher Projekte mit deutlicher Magnetfunktion in<br />
peripherer Lage gefährdet, wie etliche Beispiele im Kreisgebiet<br />
belegen, die Ortskerne erheblich.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 237 VON 310
Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Größere Einzelhandelsmärkte in Randlage sind in aller Regel sehr<br />
problematisch, weil sie eine Magnetfunktion für andere<br />
Einzelhandelsgeschäfte, Diensthandelsbetriebe und<br />
Versorgungseinrichtungen haben und diesen, sind sie in solchen<br />
Randlagen angesiedelt, oftmals <strong>nach</strong> den Erfahrungen gerade<br />
auch andernorts im Landkreis Lüneburg wichtiges<br />
Kundenpotenzial abziehen bis zum weitgehenden Verlust der<br />
Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches.<br />
Eine allgemeine Ausnahmeregel soll es deshalb nicht geben. In<br />
besonders begründeten Einzelfällen könnte vom Grundsatz der<br />
Lokalisierung in zentralen Versorgungsbereichen allerdings im<br />
Wege eines Zielabweichungsverfahrens abgewichen werden.<br />
Um eine raumordnerisch und städtebaulich erwünschte und<br />
zugleich standortangemessene sowie marktgerechte<br />
Einzelhandelsentwicklung in einer Kommune zu fördern empfiehlt<br />
es<br />
sich, lokale Einzelhandelsentwicklungskonzepte zu erarbeiten und<br />
diese in Abstimmung mit Landkreis und Nachbarkommune als<br />
mittelfristige Rahmenplanung für die lokale<br />
Einzelhandelsentwicklung zu verwenden.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Textl. Darstellungen:<br />
In Ziff. D 1.6. 06 wird im 1. Satz der Begriff "wohnungsnahe<br />
Grundversorgung" durch den Begriff "wohnortbezogene<br />
Nahversorgung" ersetzt.<br />
Satz 2 1. Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut (als Grundsatz):<br />
"Die Verkaufsfläche beträgt in der Regel nicht mehr als 2.000 m²<br />
(Orientierungswert).<br />
Der 4. Spiegelstrich wird wie folgt geändert:<br />
"…sie werden in tatsächlich vorhandenen oder durch<br />
Bauleitplanung festgelegten zentralen Versorgungseinrichtungen<br />
errichtet.<br />
Satz 3 wird gestrichen.<br />
In Satz 4 wird die Zahl "2.500m²" ersetzt durch "2.000m² i.S. von<br />
Satz 2 erster Spiegelstrich"<br />
SEITE 238 VON 310
Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 497<br />
D 3.1 [04] Stellungnahme<br />
Das Industriegebiet „Karzer Straße" in Neetze ist als Standort mit der<br />
Schwerpunktaufgabe "Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten" ins RROP<br />
aufzunehmen und im zeichnerischen Teil darzustellen.<br />
ID 498<br />
D 3.3 [06] Stellungnahme<br />
Die Ortschaften mit Entwicklungsaufgabe ländliche Siedlungen sollen in<br />
integrierte ländliche Entwicklungskonzepte oder Dorferneuerungspläne<br />
eingebunden werden. Dies ist nicht als Ziel sondern als Grundsatz im RROP<br />
darzustellen.<br />
ID 499<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
Das im Bereich der Vorzugsvariante der geplanten A 39 liegende Vorranggebiet<br />
für ruhige Erholung muss erhalten bleiben. Die <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide lehnt<br />
den Bau der A 39 mit dieser Vorzugsvariante ab. Auf die Resolution des<br />
<strong>Samtgemeinde</strong>rates vom 20.06.2006 wird verwiesen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Begründung:<br />
Auf S.27 wird der <strong>5.</strong> Absatz gestrichen. Der erste Satz des<br />
Absatzes 6 lautet nunmehr: "Die Verkaufsflächen haben sich im<br />
Zuge des Strukturwandels im Einzelhandel...". Der 3. Satz des<br />
Absatzes 6 erhält folgenden Wortlaut: "Eine Verkaufsfläche größer<br />
als 2.000 m² muss aber im Einzelfall besonders begründet<br />
werden..."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Industriegebiet Karzer Straße ist für die Gemeinde Neetze<br />
zweifellos ein bedeutender gewerblicher Standort, dessen<br />
Sicherung und weitere Entwicklung wird durch die textliche<br />
Zielfestlegung 3.1 04 gestützt, in der auf die überörtliche<br />
Bedeutung dieses Gebietes hingewiesen wird.<br />
Grundprinzip der regionalplanerischen Konzeption ist jedoch - wie<br />
ähnlich im wirksamen RROP 2003 auch - die hierarchische<br />
Abstufung der regionalplanerischen Bedeutung von gewerblichen<br />
Standorten und der dazu in Beziehung stehenden zeichnerischen<br />
Festlegung von Schwerpunktaufgaben für die Sicherung und<br />
Entwicklung von Arbeitsstätten. Die Kriterien hierfür sind im<br />
Einzelnen in der Begründung auf der S. 33 des Entwurf genannt.<br />
Hier wird deutlich, dass sich das Gebiet Karzer Straße deutlich von<br />
den Standorten unterscheidet, für die die o.g. Schwerpunktaufgabe<br />
festgelegt wurde (z.B. Verkehrsanbindung, keine herausgehobene<br />
Stellung im Konzept der W.LG).<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es handelt sich, dokumentiert duch Normaldruck, um einen<br />
Grundsatz. Ziele sind in Fettdruck dargestellt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Darstellung der A 39 im Entwurf ergibt sich zwangsläufig als<br />
Übernahme aus dem LROP, der Landkreis ist daran gebunden<br />
und hat insofern keinen Planungsspielraum.<br />
Die Vorranggebiete für ruhige Erholung in dem betreffenden Raum<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 239 VON 310
Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Die Biogasanlage in Thomasburg mit potentiellen Erweiterungsflächen und<br />
Zuwegung, ist aus dem Vorranggebiet für ruhige Erholung herauszunehmen.<br />
Die Standorte mit potentiellen Wohnbaulanderweiterungsflächen sollen nicht<br />
weiter als Vorranggebiet für Erholung dargestellt werden.<br />
ID 500<br />
D 1.5 [10] Stellungnahme<br />
Standorte mit besonderer Entwicklungsaufgabe Erholung sind abschließend für<br />
die Samt- gemeinde Ostheide in Neetze und Reinstorf festgelegt. Für andere<br />
Erholungsgebiete z.B. Radenbeck, sollen nur Modernisierungen und<br />
Umstrukturierungen vorgenommen werden können.<br />
ID 501<br />
D 2.6 [01] Stellungnahme<br />
Das Steingrab in Rohstorf (Gut Scharnhop) soll im RROP mit aufgenommen<br />
werden. Besondere Kulturdenkmale sind zeichnerisch im RROP kenntlich zu<br />
machen.<br />
ID 502<br />
D 2.5 [01] Stellungnahme<br />
Um den Herausforderungen des Klimaschutzes gerecht zu werden, hält die<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide es für erforderlich, insbesondere vor dem weiteren<br />
Ausbau der B 216 in östliche Richtung zu prüfen, ob durch die Ertüchtigung der<br />
Bahnstrecke Dannenberg-Lüneburg, durch verbesserte attraktive Buslinien (z.B.<br />
Schnellbuslinien, kürzere Taktzeiten) und durch den Ausbau des Radwegenetzes<br />
umweltfreundliche Alternativen zum Individualverkehr geschaffen werden können.<br />
Das Biosphärenreservat ist in dem zeichnerischen Teil des RROP aufzunehmen.<br />
Die Naturparkdarstellung ist zu entfernen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
sowie in Bereichen mit potenziellen<br />
Wohnbaulanderweiterungsflächen bleiben erhalten, es wird aber<br />
darauf hingewiesen, dass<br />
- die Änderung von Vorranggebieten für ruhige Erholung nicht<br />
Gegenstand dieser Planänderung ist und<br />
- die Beibehaltung des Vorrangs dem Bau der A 39 in der<br />
dargestellten Linienführung nicht entgegen steht, weil die genannte<br />
Linienführung raumordnerisch durch die landesplanerische<br />
Feststellung zur A 39 und die Darstellung im LROP<br />
letztabgewogen ist.<br />
Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die festgelegten<br />
Vorranggebiete eine sinnvolle und notwendige<br />
Siedlungserweiterung in nicht zumutbarer Weise beeinträchtigen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Ziel 1.5 10 soll vorhandenen Einrichtungen für Erholung, die<br />
nicht an einem Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />
Erholung vorhanden sind, eine Bestandsperspektive eröffnen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Großsteingräber im Forstgebiet Scharnhop wurden in die<br />
textlichen Festsetzungen mit aufgenommen weil es sich um<br />
besondere Kulturdenkmäler handelt. Das Ziel Kulturdenkmäler in<br />
der zeichnerischen Darstellung zielt auf besonders markante<br />
Kulturdenkmäler ab. Dies ist aus regionalplanerischer Sicht hier<br />
nicht gegeben.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Ertüchtigung der Bahnstrecke Dannenberg-Lüneburg,<br />
Verbesserung der Buslinien:<br />
Aus Sicht des Klimaschutzes ist die Verbesserung des ÖPNV<br />
grundsätzlich zu begrüßen.<br />
Die stärkere Nutzung des Verkehrsmittels Bahn ist zwar<br />
grundsätzlich klimapolitisch sinnvoll, die Ertüchtigung der o.g.<br />
Strecke trägt aber aus folgenden Gründen kaum zum Klimaschutz<br />
bei:<br />
- Die Haltepunkte liegen größtenteils abseits der<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 240 VON 310
Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 503<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Die <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide spricht sich gegen die Ertüchtigung/den Ausbau der<br />
B 216 aus. Des Weiteren fordert sie die Mautpflicht für die B 216. Falls es zur<br />
Ertüchtigung/ zum Ausbau der B 216 kommt, ist eine Ortsumfahrung für die Orte<br />
Barendorf und<br />
Bavendorf aufgrund der Zunahme des Schwerlastverkehrs und den damit<br />
verbundenen Abgas- und Lärmemissionen zwingend erforderlich. Des Weiteren<br />
wird in den Ortschaften Barendorf, Horndorf und Bavendorf aktiver Lärmschutz<br />
gefordert.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Siedlungsschwerpunkte,<br />
- die Gesamtreisezeit für Pendler insbesondere im Vergleich zum<br />
konkurrierenden Pkw würde demzufolge nicht entscheidend<br />
verkürzt und damit<br />
würde deren Attraktivität nicht in erforderlichem Maß erhöht.<br />
Klimapolitisch sinnvoller ist daher eine stärkere Nutzung des<br />
Schnellbusses, der die Siedlungsschwerpunkte unmittelbar<br />
erschließt. Inwieweit der Bus von Pendlern stärker genutzt wird,<br />
hängt jedoch von vielen Faktoren wie Frequenz,<br />
Reisegeschwindigkeit, Komfort, relativen Fahrkosten im Vergleich<br />
zum Pkw, Nutzerverhalten u.ä. ab, die regionalplanerisch kaum<br />
beeinflussbar sind. Eine Verbesserung des Busangebotes ist<br />
raumordnerisch und unter Klimagesichtspunkten sicher<br />
anzustreben, konkrete Ziele können aber insbesondere auch<br />
wegen der finanziellen Belastungen, die bekanntlich gerade auf<br />
den in die östlichen Kreisteile führenden Buslinien schon jetzt sehr<br />
hoch sind, nicht benannt werden.<br />
Der stärkeren Nutzung und einer Erhöhung der Attraktivität des<br />
Fahrrads dienen die im Entwurf des RROP enthaltenen<br />
Grundsätze zum Fahrradverkehr unter D 3.6.6 02.<br />
Das Biosphärenreservat ist in dem zeichnerischen Teil des RROP<br />
aufzunehmen:<br />
Die Regelungen dazu sind in das RROP eingeflossen. Die<br />
zeichnerische Darstellung als eigne Kategorie erfolgt nicht. s. auch<br />
Stellungnahme Bleckede (ID 15)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Wie in der Machbarkeitsstudie der Ingenieursgesellschaft SHP<br />
dargestellt, ist <strong>nach</strong> einem Ausbau der B 216 nicht mit einer<br />
Verkehrszunahme zu rechnen, vielmehr werden durch den Neubau<br />
von A 39 und B 109 in Verbindung mit der in den östlichen<br />
Landesteilen zu erwartenden Bevölkerungsabnahme<br />
Verkehrsströme auf der B 216 ohne Ausbaumaßnahmen<br />
abnehmen. Die Erhöhung der Ausbauqualität könnte eine solche<br />
Abnahme allenfalls kompensieren.<br />
Entscheidender Anlass für die dargestellten Ausbaumaßnahmen<br />
(hierbei handelt es sich im Übrigen lediglich um einzelne<br />
Überholfahrstreifen und nicht um einen vollständigen 3-spurigen<br />
Ausbau) ist die verbesserte Erschließungswirkung für die östlichen<br />
Landesteile, vor allem aber die Erhöhung der dringend gebotenen<br />
Verkehrssicherheit bei Überholvorgängen.<br />
Die näheren Ausgestaltungen, insbesondere auch ggf.<br />
erforderlicher Lärmschutz, bleibt durchzuführenden<br />
Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Für einen effektiven<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 241 VON 310
Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 504<br />
D 3.6.1 [05] Stellungnahme<br />
Die <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide fordert die Einrichtung/Einbindung einer ÖPNV<br />
Verbindung zwischen Neetze und Barendorf.<br />
ID 505<br />
D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />
Die Errichtung eines Güterverkehrszentrums im Bereich des Gebietes Lüneburg<br />
(Bilmer Berg) wird abgelehnt. Die <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide ist durch den<br />
erheblichen Schwerlast-verkehr, der sich über die B 216 in beiden Richtungen<br />
vollzieht, bereits jetzt erheblich belastet. Es ist daher zu befürchten, dass durch<br />
die Erstellung eines Güterverkehrszentrums und eines Hafenausbaues eine<br />
weitere Zunahme des Schwerlastverkehrs durch Barendorf, Horndorf und<br />
Bavendorf mit den damit verbundenen Lärmbelästigungen und Abgasemissionen<br />
eintreten wird. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass auch durch den<br />
geplanten Ausbau der B 216 und der Elbquerung in Neu Darchau der Verkehr<br />
durch Barendorf, Horndorf und Bavendorf weiter zunehmen wird. Ein evtl.<br />
Güterverkehrszentrum wäre durch einen Gleisanschluss an das Industrie- und<br />
Gewerbegebiet Volkstorf anzuschließen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Lärmschutz wird sich der Landkreis Lüneburg zu gegebener Zeit<br />
selbstverständlich in besonderer Weise einsetzen.<br />
Die Frage einer Mautpflicht ist kein Regelungsgegenstand des<br />
RROP.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />
und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />
NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />
Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />
Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />
zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />
dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Aus strukturpolitischen Erwägungen heraus ist die Anlage eines<br />
trimodalen, die Verkehrsträger Straße bzw. Autobahn,<br />
Wasserstraße und Schiene miteinander verknüpfenden Standortes<br />
erforderlich, um in attraktiver Lage einen Kristallisationspunkt für<br />
weitere Betriebsansiedlungen und damit in der Folge der<br />
Entstehung von Arbeitsplätzen zu schaffen. Eine dadurch<br />
ausgelöste Entwicklung hat eine entsprechende Ausstrahlung und<br />
kommt damit wenn nicht dem gesamten, so doch großen Teilen<br />
des Landkreises Lüneburg zugute. Die hohe Bedeutung dieses<br />
Standortes wird sowohl in der Konzeption der W.LG als auch im<br />
kürzlich im Rahmen eines Leitprojekts der Metropolregion<br />
fertiggestellten Gutachtens GEFEK eindrucksvoll dokumentiert.<br />
Inwieweit es zu einer nennenswerten Mehrbelastung des<br />
genannten Straßenzuges der B 216 kommt, ist ohne eine<br />
konkretisierte Planung eines solchen Standorts noch nicht zu<br />
beziffern. Aufgabe eines <strong>nach</strong>folgend durchzuführenden<br />
Planfeststellungs- oder Genehmigungs- oder<br />
Bauleitplanverfahrens wäre es natürlich, die verkehrlichen und<br />
Umweltauswirkungen eines solchen Vorhabens detailliert zu<br />
prüfen, etwa über eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung.<br />
Die im Entwurf des RROP dargestellten Vorbehaltstrassen für<br />
Ortsumgehungen im Zuge der B 216 würden bei Realisierung im<br />
Übrigen die befürchteten Lärm- und Abgasbelastungen<br />
minimieren.<br />
Ob ein zukünftiges GVZ an die Bahnstrecke Lüneburg -<br />
Dannenberg angeschlossen werden kann und damit auch über<br />
einen Gleisanschluss zwischen dieser Bahnstrecke an das<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 242 VON 310
Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 506<br />
D 3.6.6 [02] Stellungnahme<br />
Die <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide unterstützt die Forderung das Radwegenetz zur<br />
Erhöhung der Verkehrssicherheit und Attraktivität des Radfahrens auszubauen.<br />
Sie fordert daher die Radweganbindung zwischen Lüneburg und Neetze im<br />
Verlauf der L 221, zwischen Vastorf und Barendorf im Verlauf der K 28 und<br />
zwischen Neetze und Vastorf im Verlauf der K 16.<br />
ID 507<br />
D 3.6.5 [01] Stellungnahme<br />
Die <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide hält den Sonderlandeplatz im Industriegebiet<br />
"Bilmer Strauch" der Stadt Lüneburg für ausreichend. Sollte gleichwohl ein<br />
anderer Standort gesucht werden, kommt eine Verlegung auf das Gebiet der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere für eine<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Industrie- und Gewerbegebiet Volkstorf eine Verbindung dorthin<br />
hergestellt würde, muss im Zuge der konkreten Planung für ein<br />
GVZ geprüft werden. Eine Aussage im RROP hierzu ist daher<br />
verfrüht.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Gemeinde Vastorf (ID 547)<br />
Der in Ziff. 02 festgelegte Grundsatz stellt eine Aufforderung an<br />
alle für Radwege zuständigen Planungsträger dar, dem Ausbau<br />
von Radwegen bei planerischen Entscheidungen eine hohe<br />
Bedeutung zuzumessen. Ob eine bestimmte Verbindung<br />
hergestellt werden kann, richtet sich allerdings regelmäßig <strong>nach</strong><br />
der Dringlichkeit vor dem Hintergrund der zur Verfügung<br />
stehenden finanziellen Mittel.<br />
Es ist nicht Aufgabe der Regionalplanung - wie auch bisher nicht -<br />
einzelne Radwegeverbindungen in die Zielfestlegungen<br />
aufzunehmen. Dies würde dem Charakter dieses Planwerks als<br />
eines, das einen übergeordneten Rahmen setzt, nicht<br />
entsprechen.<br />
Entsprechend den Empfehlungen des integrierten<br />
Verkehrskonzepts soll allerdings die Ziff. 02 wie <strong>nach</strong>stehend<br />
ergänzt werden.<br />
2 Im übrigen Kreisgebiet bedarf das Radwegenetz zur Erhöhung<br />
der Verkehrssicherheit und der Attraktivität des Radfahrens eines<br />
weiteren Ausbaus. Vorrang sollen dabei die Verbindungen zum<br />
Oberzentrum Lüneburg, der Grundzentren untereinander sowie der<br />
Ortsteile zu den Grundzentren haben. Wünschenswert ist die<br />
Ergänzung des bestehenden ringförmig die Hansestadt Lüneburg<br />
umschließenden Radwegenetzes als Verbindung zwischen den<br />
Orten Bardowick, Adendorf, Scharnebeck, Barendorf, Deutsch<br />
Evern, Melbeck, Embsen, Kirchgellersen, Vögelsen und Bardowick.<br />
Auf eine zügige und möglichst umwegfreie Führung ist<br />
hinzuwirken, für eine bessere Verknüpfung mit dem schienen- und<br />
straßengebundenen ÖPNV ist zu sorgen. Bei allen Maßnahmen …<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Suche <strong>nach</strong> einem möglichen neuen Standort wird für nicht<br />
mehr erforderlich gehalten.<br />
Planänderung:<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 243 VON 310
Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Verlegung in das Waldgebiet östlich des Elbe-Seitenkanals, da dieses<br />
Waldgebiet als Vorranggebiet für die ruhige Erholung ausgewiesen ist und<br />
erhalten bleiben muss.<br />
ID 508<br />
D 3.5 [03] Stellungnahme<br />
Im zeichnerischen Teil ist die zwischen Wendisch Evern und Gut Willerding<br />
verlaufende Gasleitung mit aufzunehmen.<br />
ID 509<br />
D 3.5 [06] Stellungnahme<br />
Die Biogasanlage in Thomasburg mit potentiellen Erweiterungsflächen und<br />
Zuwegung ist aus dem Vorranggebiet für ruhige Erholung herauszunehmen.<br />
ID 510<br />
D 3.5 [05] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Änderung der textlichen Festlegungen:<br />
01 Der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg bestehende<br />
Sonderlandeplatz ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums<br />
Lüneburg sowie der Belange des Katastrophenschutzes zu sichern.<br />
Ziff 02 entfällt, Ziff 03 wird Ziff. 02.<br />
Änderung der Begründung:<br />
Zu Ziff. 01:<br />
"Für ein Oberzentrum wie Lüneburg ist es von erheblicher<br />
Bedeutung, den Sonderlandeplatz zu erhalten.. Er steht auch der<br />
gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung und stellt damit einen<br />
gewissen Standort-faktor für ansässige oder ansiedlungswillige<br />
Unternehmen dar.Darüber hinaus ist er wichtig, um Flug-zeuge im<br />
Bedarfsfall zügig für den Katastrophenschutz, etwa die<br />
Bekämpfung von Waldbränden, einsetzen zu können."<br />
Die Begründung zur bisherigen Ziff. 02 entfällt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Im Übrigen handelt es sich nicht um eine Leitung von<br />
überregionaler Bedeutung.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Änderung oder Neufestlegung von Voranggebieten für ruhige<br />
Erholung in Natur und Landschaft ist nicht Gegenstand des<br />
laufenden Änderungsverfahrens. Dies wäre nur <strong>nach</strong> Maßgabe<br />
eines neuen Landschaftsrahmenplans möglich.<br />
Ob evtl. Erweiterungen des jetzigen - planungsrechtlich<br />
abgesicherten - Standorts raumverträglich sind, wäre im Rahmen<br />
der textlichen Ausnahmefestlegung 3.5 06 oder ggf. eines<br />
Zielabweichungsverfahrens zu prüfen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 244 VON 310
Ostheide <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Die im Flächennutzungsplan der <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide dargestellten<br />
Vorranggebiete für Windenergienutzung müssen Bestandschutz haben.<br />
Peters, Elke<br />
ID 570<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
Im RROP 2003 ist der gesamte Betrachtungsraum (Tiergartenkamp) als<br />
Vorranggebiet für die ruhige Erholung ausgewiesen. Für die Rücknahme dieser<br />
Einstufung für einen Teil dieses Gebietes sprechen aus meiner Sicht folgende<br />
Punkte:<br />
Schon 1996 wurde im Landschaftsplan ein Defizit an Auslauffläche pro<br />
Einwohner in Kaltenmoor und Umgebung festgestellt. Zwischenzeitlich wurden<br />
weitere Flächen bebaut (In den Kämpen, Alte Stadtgärtnerei), so dass die<br />
Einwohnerzahl noch gestiegen ist. Eine Reduzierung der ohnehin zu knapp<br />
bemessenen Fläche ist aus diesen Gründen nicht hinnehmbar.<br />
In der textlichen Zielfestlegung des RROP wird unter D 3.3 04 als Ziel folgendes<br />
beschrieben:<br />
"Wald sowie sämtliche Waldränder einschließlich einer Übergangszone sind<br />
grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Da die Bebauung in diesen Bereichen<br />
stets eine erhebliche Einschränkung der Waldfunktionen <strong>nach</strong> sich zieht, darf sie<br />
nur erfolgen, wenn die übrigen Ziele der Raumordnung und städtebauliche<br />
Gründe dies zwingend erfordern. Ein artenreicher und vielfältiger Aufbau des<br />
Waldrandes ist zu fördern und zu entwickeln." Dieses Ziel beinhaltet viele<br />
Argumente für den Erhalt des Gebietes in dem jetzigen Zustand und<br />
entsprechenden Schutz durch weitere Planung. Ein zwingender Grund genau<br />
hier im Wald und am Waldrand Wohnbebauung zuzulassen, ist nicht erkennbar.<br />
Eine solche Wohnungsnot oder eine so erhebliche Zunahme der Einwohnerzahl,<br />
dass dieses Gebiet, das an sich schützenswert ist, nun unbedingt bebaut und<br />
darum aus dem „Vorrang für ruhige Erholung" entlassen werden muss, kann aus<br />
allen vorliegenden Daten nicht entnommen werden.<br />
Die besondere Schönheit dieses Gebietes, das gesamte Landschaftsbild, Wald,<br />
Waldrand, Allee und Felder, der unverbaute Blick, all das würde durch eine<br />
Bebauung unwiederbringlich zerstört. Auch der verbleibende Teil des Raumes für<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Vorrangstandorte für Windenergie sind nicht Gegenstand des<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Die im F-Plan der <strong>Samtgemeinde</strong> ausgewiesenen Standorte<br />
genießen Bestandsschutz. In 2013 ist <strong>nach</strong> den gesetzlichen<br />
Vorgaben des NROG zu überprüfen, ob das RROP komplett neu<br />
aufgestellt werden muss. Zu diesem Zeitpunkt wird auch über die<br />
Frage einer Neuausweisung von Vorrangflächen für Windenergie<br />
bzw. der Übernahme der in den F-Plänen der<br />
Gemeinden/<strong>Samtgemeinde</strong>n ausgewiesenen Vorrangflächen in ein<br />
ggf. neu aufzustellenden RROP zu entscheiden sein.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 245 VON 310
Peters, Elke<br />
ruhige Erholung wird durch ein Neubaugebiet und die erforderliche<br />
Verkehrsanbindung stark beeinträchtigt.<br />
Nach meiner Auffassung erfüllt das gesamte Gebiet genau die Anforderungen,<br />
die an ein Vorranggebiet ruhige Erholung in Natur und Landschaft zu stellen sind:<br />
• Besondere landschaftliche Eigenart<br />
• Hochwertiges Landschaftsbild<br />
• Für ruhige Erholung geeignet<br />
• Ungestörtes Erleben der Natur und Landschaft<br />
Das war sicher auch der Grund dafür, dies im RROP 2003 so einzustufen.<br />
Zwingende Gründe für eine Rücknahme dieser Einstufung für ein Teilgebiet, um<br />
dieses bebauen zu können, sind nicht erkennbar. Warum soll „ohne Not" dieses<br />
vorhandene Gebiet zerstört werden, um dann vielleicht über<br />
Ausgleichsmaßnahmen woanders ähnliches zu erreichen? Geht es womöglich<br />
doch darum, Einzelinteressen zu dienen?<br />
Der Landkreis Lüneburg ermutigt auf seiner Internetseite alle Einwohnerinnen<br />
und Einwohner, Anregungen und Ideen einzureichen, um gemeinsam einen<br />
Beitrag zu leisten, den Landkreis in seiner Lebens- und Umweltqualität zu<br />
erhalten. Ich hoffe aufgrund dieser ausdrücklichen Ermutigung sehr, dass eine<br />
sorgfältige Abwägung der unterschiedlichen Argumente und Interessen<br />
vorgenommen wird, bevor über die Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige<br />
Erholung im Bereich „Tiergartenkamp" entschieden wird<br />
Purena GmbH<br />
ID 247<br />
Stellungnahme<br />
Wir bitten unter Unternehmen in die Verteilerliste des Landkreises "Träger<br />
öffentlicher Belange" aufzunehmen, damit wir zukünftig direkt die Möglichkeit<br />
haben, eine Stellungnahme abgeben zu können.<br />
Bezüglich der Änderungen (RROP) haben wir keine Bedenken.<br />
Radbruch Gemeinde<br />
ID 411<br />
D 3.9.1 [03] Stellungnahme<br />
Die Wasserentnahme in der Gemeinde Westergellersen muss kontrolliert und<br />
auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Sie hat in der Vergangenheit schon zu<br />
Grundwasserabsenkungen und zu extrem niedrigen Wasserständen in der<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Im laufenden Wasserrechtsverfahren für das Wasserwerk<br />
Westergellersen werden alle Einwendungen - so auch diejenigen<br />
der Gemeinde Radbruch - sorgfältig geprüft.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 246 VON 310
Radbruch Gemeinde<br />
Roddau geführt.<br />
Bei dieser Gelegenheit ist anzumerken, dass auch der geplante Kiesabbau im<br />
Landkreis Harburg, Gemeinde Vierhöfen, zusätzliche Grundwasserabsenkungen<br />
haben werden.<br />
ID 412<br />
D 3.6.2 [01] Stellungnahme<br />
Die Gemeinde Radbruch ist durch den schienengebundenen ÖPNV erschlossen.<br />
Dies ist ein bedeutender Standortfaktor.<br />
Durch die Verkürzung der Bahnsteige von 240 m auf 170 m besteht die konkrete<br />
Gefahr, dass künftige Bahnverkehr nicht mehr über Radbruch abgewickelt<br />
werden können. Im Zuge des weitere Anstiegs der Bahnnutzung durch Pendler<br />
werden künftig längere Züge erforderlich sein, die dann nicht mehr in Radbruch<br />
halten können.<br />
ID 413<br />
D 1.6 [04] Stellungnahme<br />
Die Gemeinde Radbruch gegrüßt die Funktion der teilweisen Grundversorgung.<br />
Regionaler Planungsverband Westmecklenburg<br />
ID 248<br />
Stellungnahme<br />
Die im Fortschreibungsentwurf enthaltenen Ziele und Grundsätze stehen der<br />
beabsichtigten Entwicklung der Region Westmecklenburg nicht entgegenstehen.<br />
ID 249<br />
D 3.5 [03] Stellungnahme<br />
Vor dem Hintergrund des aktuellen Planungsstandes (Abschluss des<br />
Raumordnungsverfahrens, gegenwärtige Durchführung des<br />
Planfeststellungsverfahrens) wird angeregt, die Norddeutsche Erdgasleitung<br />
(NEL), welche südwestlich von Boizenburg im Landkreis Lüneburg ihre<br />
Fortführung finden soll, als Planung in den Entwurf des RROP mit aufzunehmen.<br />
Reinstorf Gemeinde<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Das Planfeststellungsverfahren für den geplanten Kiesabbau wird<br />
vom Landkreis Harburg geführt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, ist jedoch kein<br />
raumordnerischer Regelungsgegenstand.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Die Trasse wird in die zeichnerische Zielfestlegung aufgenommen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 247 VON 310
Reinstorf Gemeinde<br />
ID 414<br />
D 1.2 [01] Stellungnahme<br />
Die Gemeinde Reinstorf lehnt die Bildung von .Entwicklungsräumen ab.<br />
01 Flächenmanagement. Der Aufbau eines Flächenmanagements mit<br />
Flächenkataster wird abgelehnt. Die Flächennutzungsplanung der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide (in Kooperation mit den Mitgliedsgemeinden) ist<br />
hinreichend genau<br />
ID 415<br />
D 1.5 [01] Stellungnahme<br />
Die Erarbeitung von Entwicklungskonzepten wird abgelehnt. Das Instrument der<br />
Flächennutzungsplanung ist ausreichend.<br />
ID 416<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Bleckede ist als Standort mit mittelzentraler Funktion dargestellt. Die<br />
mittelzentrale Funktion von Bleckede darf Neetze als Grundzentrum nicht<br />
beeinträchtigen.<br />
ID 417<br />
D 1.6 [06] Stellungnahme<br />
Einzelhandelsgroßprojekte bis 2500 m² VK, sind an integrierten Standorten in<br />
Grundzentren möglich. Hier muss es heißen: über 2.500 m².<br />
Die Einrichtung von Hofläden soll davon nicht betroffen werden.<br />
Die Darstellung einer z.B. Golfanlage darf nicht nur in Orten mit einer<br />
mittelzentraler Funktion möglich sein, sondern auch in der Gemeinde Reinstorf.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Gemeinde Barendorf ID 380<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Hansestadt Lüneburg (ID 329)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Bleckede (ID 3)<br />
Die Höherstufung von Bleckede erfolgt nicht pauschal, sondern<br />
bezieht sich auf bestimmte mittelzentrale Funktionen wie z.B. den<br />
Sekundarschulbereich oder den aperiodischen Einzelhandel. Dies<br />
zeichnet Funktionen <strong>nach</strong>, die Bleckede ohnehin schon besitzt, die<br />
aber durch die Festlegung gesichert und gestärkt werden sollen.<br />
Dies soll und wird nicht zu Lasten des Grundzentrums Neetze<br />
gehen, dessen Funktion als Grundzentrum ausdrücklich bestätigt<br />
wird.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zu Einzelhandels-Großprojekten:<br />
Die Anregung betreffend das Wort "über" wird berücksichtigt, die<br />
Einrichtung von Hofläden bleibt selbstverständlich weiterhin<br />
raumordnerisch zulässig.<br />
(zur geänderten Festlegung betreffend die zulässigen maximalen<br />
Verkaufsfläche s. aber auch ID 290)<br />
Golfanlagen sind grundsätzlich, wie Beispiele im Landkreis<br />
Lüneburg zeigen, auch außerhalb von Mittelzentren oder Orten mit<br />
mittelzentraler Teilfunktion möglich, denn eine solche Anlage fällt<br />
in der Regel nicht unter die Kategorie zentraler (Versorgungs-<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 248 VON 310
Reinstorf Gemeinde<br />
ID 418<br />
D 2.4 [05] Stellungnahme<br />
Bei der Planung von Verkehrswegen und anderen lärmerzeugenden Anlagen<br />
wird wirksamer Schallschutz gefordert. Wenn an geplanten Straßen,<br />
Schienenwegen und anderen lärmerzeugenden Anlagen die Anforderungen an<br />
gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt werden können, sind solche<br />
Einrichtungen zu verhindern.<br />
ID 419<br />
D 2.6 [01] Stellungnahme<br />
Das Naturdenkmal der "Verkitteten Sande" in Holzen ist textlich und zeichnerisch<br />
in das RROP aufzunehmen<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
)funktionen.<br />
Sollten Golfanlagen realisiert werden, setzt dies aber ihre<br />
raumordnerische Verträglichkeit voraus. Diese ist in jedem Fall bei<br />
einer entsprechenden Zielfestlegung gegeben, kann aber im<br />
Einzelfall auch durch Raumordnungsverfahren oder durch eine<br />
vereinfachte Änderung des RROP raumordnerisch gesichert<br />
werden, wenn und insoweit sonstige raumordnerische<br />
Zielfestlegungen damit vereinbar sind.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, ist jedoch nicht<br />
Regelungsgegenstand des RROP.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die "Verkitteten Sande" in Holzen sind bereits gemäß § 27 NNatG<br />
als Naturdenkmal unter Schutz gestellt. Sie liegen am Nordostrand<br />
des Dorfes Holzen, in der Nähe des Bades. Raumordnerisches<br />
Ziel bei der Nennung der aufgeführten Objekte ist vor allem die<br />
regionale und überregionale Bedeutung im Hinblick auf in<br />
Ansätzen vorhandene, vorhandene oder noch zu ergänzende<br />
Funktionen in den Bereichen Tourismus, Freizeit oder Bildung. Aus<br />
regionalplanerischer Sicht hat der Standort "Verkittete Sande"<br />
positive Ansätze in diesen Bereichen, die es zu nutzen gilt. Von<br />
der Zielfestlegung als kulturelles Sachgut bleiben die gesetzlichen<br />
Bestimmungen des § 27 NNatG unberührt und sind<br />
dementsprechend zu beachten. Eine weitere Entwicklung in den<br />
Bereichen Tourismus, Freizeit oder Bildung ist demzufolge nur in<br />
diesem gesetzlichen Rahmen zulässig und möglich.<br />
Aus Sicht der Regionalplanung ist eine Entwicklung im Sinne eines<br />
<strong>nach</strong>haltigen und sanften Tourismus möglich. Die „Verkitteten<br />
Sande“ in Holzen werden als textliche Zielfestsetzung im RROP<br />
aufgenommen.<br />
Zeichnerische Darstellung<br />
Im Wesentlichen bestehen die „Verkitteten Sande“ aus einer ca.<br />
120 m langen und 6 m hohen Feinkiesabbruchkante in deren Mitte<br />
große kalkverkittete Sandfelsen bis 4 m hoch herausragen. Bei<br />
einer Darstellung im Maßstab 1:50.000 bedeutet dies<br />
Kantenlängen von 0,24 cm und 0,012 cm. Dies ist zeichnerisch<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 249 VON 310
Reinstorf Gemeinde<br />
ID 420<br />
D 3.1 [04] Stellungnahme<br />
Nicht nur die textliche Aufnahme, sondern auch eine bildliche Darstellung (A) des<br />
Industriegebietes „Karzer Straße" in Neetze als Standort mit<br />
Schwerpunktaufgabe der Entwicklung und Sicherung von Arbeitsplätzen wird<br />
gefordert.<br />
Die textliche Darstellung der A 39 ist zu streichen, da sie nicht vorhanden ist.<br />
ID 421<br />
D 3.2 [01] Stellungnahme<br />
Es wird nochmals auf die textliche Darstellung zur Schaffung von Hofläden in der<br />
landwirtschaftlichen Entwicklung hingewiesen.<br />
ID 422<br />
D 3.8 [06] Stellungnahme<br />
Die dargestellte Fläche zwischen Barendorf, B 216 und der geplanten A 39 ist in<br />
Zukunft unbrauchbar für ruhige Erholung.<br />
Die Ortslagen mit potenziellen Erweiterungsflächen sollen nicht weiter als<br />
Vorbehaltsgebiete für Erholung dargestellt werden.<br />
Statt Vorsorgegebiet muss es Vorbehaltsgebiet heißen. Das betrifft u.a. auch<br />
Reinstorf<br />
ID 423<br />
D 3.5 [02] Stellungnahme<br />
Auf die Förderung für alternative Energiearten durch die Kommunen, sollte<br />
textlich hingewiesen werden.<br />
ID 424<br />
D 3.5 [04] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
nicht darstellbar.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregung wird insofern aufgenommen, als das die textliche<br />
Darstellung der A 39 wie folgt angepasst wird:<br />
A 39 aus dem letzten Satz streichen<br />
Folgenden Satz einfügen: Nach der Fertigstellung der BAB 39<br />
steht für die Industrie- und Gewerbegebiete eine weiterer<br />
Verkehrsträger für die Anbindung an das großräumige<br />
Verkehrsnetz zur Verfügung.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Begriff "Vorsorgegebiet" wird duch den Begriff<br />
"Vorbehaltsgebiet" ersetzt.<br />
Die übrigen Anregungen sollen nicht berücksichtigt werden, weil<br />
die Themen Vorbehaltsgebiete "Erholung" und "Natur und<br />
Landschaft" nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens sind.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die in Ziff. 02 genannten Aussagen zur verstärkten Nutzung<br />
erneuerbarer Energien richten sich an alle Planungsträger, also<br />
auch an die Kommunen. Insofern ist die Anregung bereits<br />
berücksichtigt.<br />
Falls hier Festlegungen zur finanziellen Förderung gemeint sein<br />
sollten, so ist dies grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand eines<br />
Regionalplans.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 250 VON 310
Reinstorf Gemeinde<br />
Das Kraftwerk in Alt Garge ist aus dem RROP zu streichen.<br />
ID 425<br />
D 3.5 [02] Stellungnahme<br />
Hauptversorgungsleitung Gas ist eingetragen, aber das G fehlt in der Eintragung<br />
Es wird die Aufnahme des Biosphärenreservates in den zeichnerischen Teil als<br />
Ziel gefordert, die Bezeichnung Naturpark sollte entfallen.<br />
Es wird die zeichnerische Darstellung eines Anschlussgleises für Industrie und<br />
Gewerbe für das Industriegebiet Volkstorf angeregt.<br />
ID 426<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Die Darstellungen der Ortsumfahrungen Barendorf und Bavendorf sind zu<br />
streichen! Sie sind noch nicht mal im vorrangigen Bedarf des<br />
Bundesverkehrswegeplan. Alternativ dazu wäre als Forderung textlich<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens, der<br />
Standort soll damit beibehalten werden, um ggf. nicht zuletzt auch<br />
einen Beitrag zur nationalen Sicherung der Energieversorgung zu<br />
leisten und die raumordnerischen Voraussetzungen für die<br />
Ansiedlung eines Unternehmens und damit die Schaffung von<br />
Arbeitsplätzen in diesem wirtschaftlich be<strong>nach</strong>teiligten Teilraum<br />
des Landkreises zu schaffen.<br />
Dabei ist die Raumordnung lediglich "Angebotsplanung", ob davon<br />
Gebrauch gemacht wird, unterliegt unternehmerischen<br />
Entscheidungen.<br />
Der jetzige Grundstückseigentümer, möchte sich die Option für<br />
eine Kraftwerksnutzung mittel- oder langfristig offenhalten. Dieses<br />
Ansinnen wird auch durch die Stadt Bleckede grundsätzlich<br />
unterstützt. Selbstverständlich würden im gegebenen Fall die<br />
Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, der Erholung, des<br />
Tourismus im Allgemeinen sowie die Belange des<br />
Biosphärenreservats im Besonderen mit einem hohen Gewicht in<br />
ein durchzuführendes Genehmigungsverfahren ergebnisoffen<br />
berücksichtigt.<br />
Im Übrigen kann keine besondere Betroffenheit der Gemeinde<br />
Reinstorf erkannt werden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Punkt 1 wird berücksichtigt.<br />
Punkt 2: Bei der Darstellung des Naturparks handelt es sich<br />
lediglich um eine <strong>nach</strong>richtliche Darstellung ohne<br />
Regelungscharakter, sie soll bestehen bleiben.<br />
Das Biosphärenreservat wird nicht dargestellt. Zum einen würde<br />
dies die Lesbarkeit des Plans wesentlich erschweren. Zum<br />
anderen sind aber die auf dem Biosphärenreservatsgesetz<br />
basierenden Zonierungen im RROP als Vorrang- bzw.<br />
Vorbehaltsgebiete dargestellt, die Regelungen dieses damit<br />
entsprechend in das Instrumentarium der Regionalplanung<br />
umgesetzt, so wie dies das LROP auch entsprechend vorgibt.<br />
Punkt 3: Das Anschlussgleis ist bereits dargestellt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zu Abs.1:<br />
Die Vorbehaltstrassen für mögliche Umgehungen für Barendorf<br />
und Bavendorf bleiben bestehen, denn Ortsumgehungen können<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 251 VON 310
Reinstorf Gemeinde<br />
darzustellen: Einführung einer LKW — Maut auf der Bundesstraße 216 und auf<br />
anderen Bundesstraßen, die vom Schwerlastverkehr überdurchschnittlich<br />
belastet werden.<br />
Falls die Umgehungen gebaut werden, wird eine südliche Umfahrung von<br />
Barendorf mit Anschluss an die B 216, an das Reinstorfer Kreuz, in Form eines<br />
Kreisels gefordert. Begleitet von aktiven Lärmschutzmaßnahmen für die<br />
anliegenden Orte.<br />
Das Güterverteilzentrum wird abgelehnt. Es bringt mehr unerwünschten<br />
Transitverkehr auf die B 216. Im Fall des Baues, wird ein Gleisanschluss<br />
gefordert.<br />
Es sind Lärmschutzmaßnahmen im Zuge der B 216, insbesondere in den<br />
Ortschaften Barendorf, Horndorf, und Bavendorf darzustellen.<br />
Die textlichen Forderung <strong>nach</strong> der Querverbindung von der B209 zu A250, wird<br />
auch unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange abgelehnt.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
maßgeblich zu einer Entlastung der Anwohner in den betreffenden<br />
Ortsdurchfahrten von Lärmbelastungen und Luftverschmutzung<br />
beitragen und die Verkehrssicherheit erhöhen. Sie bedeuten<br />
allerdings keine raumordnerische Letztentscheidung, vielmehr<br />
bedarf eine konkretisierende Planung weiterer Abstimmung auch<br />
mit raumordnerischen und anderen öffentlichen und privaten<br />
Belangen (vgl. auch Abwägung zu ID 88 - LBEG).<br />
Die Frage einer Mautpflicht ist kein Regelungsgegenstand des<br />
RROP.<br />
Zu Abs.2:<br />
Gegenstand der zeichnerischen dargestellten Vorbehaltstrasse ist<br />
eine südliche Umfahrung. Ihr wurde <strong>nach</strong> bewertenden Prüfung<br />
der beiden möglichen Varianten, sowohl im Umweltbericht als<br />
auch im Integrierten Verkehrskonzept, der Vorzug gegeben.<br />
Fragen der näheren Ausgestaltung einer solchen Trasse, etwa<br />
durch den angesprochenen Kreisel, der sicher eine sinnvolle<br />
Lösung darstellen könnte, bleiben einem späteren<br />
Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Sie betreffen nicht die<br />
Maßstabsebene des RROP.<br />
Dies betrifft auch ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen. Der<br />
Landkreis Lüneburg als Beteiligter eines solchen<br />
Planfeststellungsverfahrens wird die Gemeinde bei ihren<br />
berechtigten Forderungen <strong>nach</strong> Lärmschutz <strong>nach</strong> Kräften<br />
unterstützen.<br />
Im Übrigen sei auf entsprechende Grundsätze im RROP unter der<br />
Ziff. D 2.4 04 und 05 verwiesen.<br />
Zu Abs.3:<br />
s. ID 374 (Gemeinde Barendorf)<br />
Zu Abs.4:<br />
Die angesprochenen Lärmschutzmaßnahmen sind nicht<br />
Gegenstand eines Regionalplans.<br />
Im Übrigen sei auch hier auf entsprechende Grundsätze im RROP<br />
unter der Ziff. D 2.4 04 und 05 verwiesen.<br />
Zu Abs.5:<br />
Es handelt sich keinesfalls um eine Forderung, sondern lediglich<br />
um eine bedingte Option für den Fall, dass<br />
Optimierungsmaßnahmen auf der B 209 nicht ausreichen sollten<br />
(Vgl. auch ID 23 - Gemeinde Adendorf).<br />
SEITE 252 VON 310
Reinstorf Gemeinde<br />
ID 427<br />
D 3.6.3 [03] Stellungnahme<br />
Der Bau der Elbbrücke als Ziel soll gestrichen werden. Im Falle des Baues wird<br />
die B 216 noch mehr belastet und im Zusammenhang mit dem geplanten Bau<br />
der A 39 wird ein Verkehrsinfarkt befürchtet.<br />
ID 428<br />
D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />
Die Darstellung und der Bau der A 39 werden abgelehnt. Sollte die A39 dennoch<br />
gebaut werden, wird ein aktiver Lärmschutz auch für die Orte an den<br />
Umleitungsstrecken gefordert.<br />
ID 429<br />
D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />
Die Aufrechterhaltung und Ertüchtigung des Personennahverkehrs auf der<br />
Bahnstrecke Lüneburg - Dannenberg sind zu gewährleisten.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Am Ziel, die Elbbrücke bei Darchau/Neu Darchau zu bauen, wird<br />
festgehalten. Dokumentiert ist diese Absicht nicht nur durch<br />
entsprechende Beschlüsse des Kreistags, sondern auch durch die<br />
Vorbereitungen zur Einleitung von Raumordnungs- und<br />
Planfeststellungsverfahren. Die Elbquerung ist zur Verbesserung<br />
der Erreichbarkeit der rechtselbischen Kreisteile unbedingt<br />
erforderlich.<br />
Die textliche Zielfestlegung übernimmt nun allerdings wortgleich<br />
das im LROP formulierte Ziel.<br />
Planänderung:<br />
Textliche Änderung:<br />
D 3.6.3 04:<br />
"Die Flussquerung der Elbe bei Darchau/Neu Darchau ist als<br />
Brücke im Rahmen einer Regionallösung zu verwirklichen."<br />
Zu D 3.6.3 04:<br />
"Die Zielfestlegungen zur Elbquerung im Raum Darchau/Neu<br />
Darchau übernehmen wortgleich das entsprechende Ziel des<br />
Landesraumordnungsprogramms.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Lärmschutz ist im Rahmen des künftigen<br />
Planfeststellungsverfahrens selbstverständlicher Bestandteil der<br />
Umweltprüfung und wird, falls erforderlich, berücksichtigt. Er ist<br />
aber im konkreten Fall nicht Gegenstand des RROP.<br />
Verwiesen wird allerdings auf entsprechende im RROP enthaltene<br />
Grundsätze, so in D 2.0 sowie in D 2.4.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Strecke soll erhalten werden, ein Ausbau für den<br />
Personenverkehr ist aber wegen der Siedlungsferne, des auch<br />
wegen der dünnen Besiedlung voraussichtlich nur geringen<br />
Nachfragevolumens der Bahnhöfe, hoher Kosten und des<br />
attraktiveren parallel verlaufenden Busangebotes nicht<br />
anzustreben. Zu prüfen ist aber, ob unterhalb der Stufe eines<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 253 VON 310
Reinstorf Gemeinde<br />
ID 430<br />
D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />
Die Darstellung einer Einrichtung einer ÖPNV - Verbindung zwischen Neetze und<br />
Barendorf wird gefordert.<br />
Die Darstellung einer ÖPNV — Verbindung zwischen Sülbeck über<br />
Wendhausen, Reinstorf <strong>nach</strong> <strong>Dahlenburg</strong> wird gefordert.<br />
ID 431<br />
D 3.6.6 [03] Stellungnahme<br />
Darstellung einer Radwegeverbindung zwischen Lüneburg und Neetze im Verlauf<br />
der L 221.<br />
Die Darstellung einer Radwegeverbindung zwischen Neetze und Vastorf im<br />
Verlauf der K 16 wird gefordert.<br />
ID 432<br />
D 3.6.5 [01] Stellungnahme<br />
Eine Ausweitung des Landesplatzes über den Kanal hinaus ist zu verhindern.<br />
Reppenstedt Gemeinde<br />
ID 524<br />
D 1.6 [03] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Ausbaus Maßnahmen zur Beschleunigung etwa durch moderneres<br />
Zugmaterial oder eine Erhöhung der Taktfrequenz möglich sind.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
In Ziff. D 3.6.2 wird <strong>nach</strong> dem 1. Satz ein neuer Satz 2 eingefügt:<br />
" Eine Beschleunigung und Erhöhung der Taktfrequenz auf der<br />
Strecke Lüneburg - <strong>Dahlenburg</strong> - Dannenberg ist zu prüfen."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />
und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />
NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />
Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />
Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />
zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />
dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
kein raumordnerischer Regelungsgegenstand<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es geht in der Zielfestlegung um die Sicherung des bestehenden<br />
Sonderlandeplatzes, eine Ausweitung ist nicht beabsichtigt.<br />
Im Übrigen vgl. Abwägung zu ID 507 (<strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide).<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 254 VON 310
Reppenstedt Gemeinde<br />
Reppenstedt ist <strong>nach</strong> wie vor Standort eines Grundzentrums. Adendorf und<br />
Bardowick werden eingeschränkt mittelzentrale Funktionen zugewiesen. Vor dem<br />
Hintergrund der sehr unterschiedlichen Strukturen in Adendorf/Bardowick und<br />
Reppenstedt sind für Reppenstedt mittelzentrale Funktionen nicht erkennbar.<br />
Deshalb ist der Standort Grundzentrum beizubehalten. Allerdings wird Adendorf<br />
und Bardowick die mittelzentrale Funktion „Fachärzte" zugewiesen. Dies muss<br />
auch für die Gemeinde Reppenstedt gelten. Aussagen des regionalen<br />
Raumordnungsprogramms dürfen auf keinen Fall die Ansiedlung von Fachärzten<br />
verhindern.<br />
Weiter wird dem Grundzentrum Reppenstedt die Sicherung und Entwicklung von<br />
Wohnstätten zugeordnet. Die Grundzentren Adendorf und Bardowick und weitere<br />
haben die Aufgabe der Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten. Der<br />
Entwurf des regionalen Raumordnungsprogramms regelt, dass die Sicherung<br />
und Entwicklung weiterer Gewerbegebiete für den örtlichen Bedarf durch die<br />
kommunale Bauleitplanung - vornehmlich in den Grundzentren, insbesondere zur<br />
angemessenen Standortsicherung vorhandener und diese ergänzender<br />
Betriebe - unberührt bleibt.<br />
Hier ist zunächst zu klären, was örtlicher Bedarf bedeutet. Darüber hinaus ist für<br />
die Errichtung von Dienstleistungsbetrieben keine Ausweisung eines<br />
Gewerbebetriebes erforderlich.<br />
Für das Grundzentrum Reppenstedt wird die Zuweisung der Aufgabe "Sicherung<br />
und Entwicklung von Arbeitsstätten" beantragt, da dies als Pendant zur Aufgabe<br />
Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten gesehen werden muss.<br />
ID 525<br />
D 1.5 [14] Stellungnahme<br />
D 1.5 14 und D 3.2 06<br />
Dachtmissen wird die besondere Entwicklungsaufgabe „ländliche Siedlung"<br />
zugewiesen. Die im Entwurf des regionalen Raumordnungsprogramms<br />
dargestellten Funktionen (Seite 27, Nr. 06) sind geeignet, Dachtmissen eine<br />
Entwicklung zu bieten. Allerdings engt das Dachtmissen umgebende Vorsorge-<br />
und Vorranggebiet für ruhige Erholung eine mögliche Entwicklung ein. Es wird<br />
daher beantragt, das Vorsorgegebiet Vorranggebiet zurückzunehmen.<br />
Für Ortschaften mit der besonderen Entwicklungsaufgabe ländliche Siedlung<br />
wird das Ziel formuliert: Zur Erhaltung des baukulturellen Erbes, des Orts- und<br />
Landschaftsbildes sowie zur Förderung der Naherholung und Tourismus ist es<br />
erforderlich<br />
- Örtliche Bauvorschriften zu erlassen<br />
- bandartige Siedlungsstrukturen zu vermeiden sowie<br />
- Ortsränder baulich und grünordnerisch behutsam zu gestalten.<br />
Diese Zielaussage stellt einen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinden dar<br />
und ist deshalb in eine Grundsatzaussage umzuwandeln.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
1. Absatz Hinweis wird zur Kenntnis genommen (s. ID 18).<br />
Adendorf und Bardowick sollen gemeinsam mit dem OZ Lüneburg<br />
gem. Punkt 2.2 03 Satz 5 des LROP die Funktionen im Rahmen<br />
eines "zentralörtlichen Verbunds" wahrnehmen.<br />
Die Ansiedlung von Fachärzten wird durch die Aussagen im RROP<br />
nicht verhindert. Die Möglichkeiten der Niederlassung von Ärzten,<br />
die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen, werden<br />
gesetzlich kontingentiert.<br />
Differenziert werden die Industrie- und Gewerbegebiete gem.<br />
Punkt 3.1 04 in:<br />
a) überregional und regional bedeutsame Gebiete<br />
b) überörtlich bedeutsame Gebiete<br />
c) örtlich bedeutsame Gebiete.<br />
Die Gebiete der Kategorien a und b sind im RROP abschließend<br />
aufgeführt. Dementsprechend handelt es sich bei den nicht<br />
genannten Gebieten um örtlich bedeutsame Gebiete.<br />
Die Aufgabe "Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten" kann<br />
nicht als Pendant zur Aufgabe "Sicherung und Entwicklung von<br />
Wohnstätten" gesehen werden. Es handelt sich hier um zwei<br />
eigenständige Funktionszuweisungen. Diese sind auch nicht<br />
Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zu "Rücknahme von Vorsorge- und Vorranggebieten":<br />
Vorrang- und Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft sowie für<br />
ruhige Erholung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des<br />
laufenden Änderungsverfahrens.<br />
Im Übrigen wird aber die im Zusammenhang mit der<br />
Entwicklungsaufgabe "Ländliche Siedlung" stehende Entwicklung<br />
Dachtmissens durch die genannten Festlegungen nicht wesentlich<br />
beeinträchtigt. Was das Vorranggebiet für ruhige Erholung betrifft,<br />
so reicht dies nur im nordwestlichen Bereich bis an den Ort heran.<br />
Hier kommen allein schon wegen des Waldbestandes und der<br />
Sicherung der entsprechenden Funktionen größere bauliche<br />
Entwicklungen über die bereits planerisch abgesicherten hinaus<br />
nicht in Betracht. Nutzungen, die mit dem Vorranganspruch<br />
vereinbar sind, sind jedoch möglich. Auch ist darauf hinzuweisen,<br />
dass die entsprechende Darstellung maßstabsbedingt nicht<br />
parzellenscharf ist.<br />
Was die Festlegungen zu Natur und Landschaft betrifft, so handelt<br />
es sich hier um ein Vorsorge- bzw. Vorbehaltsgebiet. Ein solcher<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 255 VON 310
Reppenstedt Gemeinde<br />
ID 526<br />
D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />
Im Entwurf zum regionalen Raumordnungsprogramm ist weiter ausgeführt: Für<br />
den überregionalen Verkehr ist daneben von Bedeutung die Umgehung<br />
Reppenstedt im Zuge der L 216.<br />
Die im Entwurf des regionalen Raumordnungsprogramms gewählte Aussage<br />
geht davon aus, dass eine Umgehung und damit eine Landesstraße gebaut wird.<br />
Da dies jedoch eher unwahrscheinlich ist, wird beantragt, das Wort „Umgehung"<br />
durch „Umfahrung" zu ersetzen. Zudem ist die Umfahrung Reppenstedts nicht im<br />
Plan dargestellt. Ich bitte, dies <strong>nach</strong>zuholen.<br />
Der darauffolgende Absatz in Bezug auf die A 39 ist zu streichen.<br />
ID 527<br />
D 2.1 [03] Stellungnahme<br />
Die Begrünung von Ortsrändern ist nicht aus dem regionalen<br />
Raumordnungsprogramm zu entwickeln.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Vorbehalt hat zwar bei der Abwägung auf <strong>nach</strong>folgenden<br />
Planungsebenen einen hohen Stellenwert, kann aber, wenn<br />
besondere Gründe für die bauliche oder sonstige Beanspruchung<br />
des betroffenen Gebietes betreffen, zurückgestellt werden. Im<br />
Übrigen ist eine - ohnehin aufgrund der Situation und der übrigen<br />
raumordnerischen Festlegungen - nur eine sehr zurückhaltende<br />
(Eigen-)Entwicklung möglich, die durch die genannten Vorrang-<br />
und Vorbehaltsgebiete nicht unangemessen eingeschränkt wird.<br />
Zu D 3.2 06:<br />
Ein unzulässiger und unangemessener Eingriff in die kommunale<br />
Planungshoheit wird nicht gesehen:<br />
- Die Regelungen sind von überörtlichem Interesse (insbesondere<br />
Naherholung und Tourismus,<br />
- Sie sichern die "Gleichbehandlung" und damit gleiche<br />
Wettbewerbschancen<br />
- Sie regeln was Örtliche Bauvorschriften oder die<br />
Ortsrandgestaltung anbelangt, lediglich das "Ob" und in keiner<br />
Weise das "Wie".<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Begriff "Umgehung" wird durch den Begriff "Umfahrung"<br />
ersetzt.<br />
Aussage: Für die A 39 hat die Linienbestimmung stattgefunden.<br />
Derzeit laufen vorbereitende<br />
Arbeiten zur Einleitung des sich anschließenden<br />
Planfeststellungsverfahrens. Bildung eines neuen Absatzes mit<br />
fortlaufender Gliederungsnummer.<br />
Zur Klarstellung (A 39) soll der entsprechende Passus eine eigene<br />
Ziffer (01) erhalten, der erste Satz (Umfahrung Reppenstedt) wird<br />
Ziff. 03, während sich die <strong>nach</strong>folgenden Ziffern<br />
dann entsprechend in ihrer Nummerierung erhöhen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Kapitel "Naturschutz und Landschaftspflege" zu ändern ist<br />
ausweislich der bekannt gemachten allgemeinen<br />
Planungsabsichten nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens. Dies bleibt einer Neuaufstellung des RROP<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 256 VON 310
Reppenstedt Gemeinde<br />
ID 528<br />
D 2.4 [05] Stellungnahme<br />
Der Passus ist aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm zu streichen, da<br />
gesetzliche Regelungen vorhanden sind und es keiner weiteren Regelung im<br />
Regionalen Raumordnungsprogramm bedarf.<br />
ID 529<br />
D 2.6 [01] Stellungnahme<br />
Es wird beantragt, die Landwehr als Bodendenkmal aufzunehmen.<br />
Im Entwurf zum Regionalen Raumordnungsprogramm sind diverse Forderungen<br />
aufgestellt (z. B. Radwege, ÖPNV), für deren Umsetzung enorme finanzielle<br />
Mittel aufgewendet werden müssen. Aussagen darüber, wie eine Finanzierung<br />
erfolgen soll, werden nicht getroffen. Dies ist <strong>nach</strong>zuholen.<br />
Ruge, Britta<br />
ID 571<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
Ich bin tief enttäuscht von der Stadt Lüneburg seit die Umwandlung des jetzt so<br />
genannten Tiergartenkamps in Baugebiet vorangetrieben wird.<br />
Wir (zwei Erwachsene, drei Kinder) sind vor vier Jahren <strong>nach</strong> Lüneburg gezogen,<br />
einfach weil wir die Stadt so liebenswert finden und mein Mann an eine<br />
Lüneburger Schule versetzt werden konnte. Damals machten wir die Erfahrung,<br />
dass es ein unheimlich großes Angebot an zu verkaufenden Häusern zu<br />
moderaten Preisen gibt, es dafür aber an erschwinglichen großen Wohnungen<br />
mangelt.<br />
Aus diesem Mangel heraus entschlossen wir uns ein 40 Jahre altes Haus zu<br />
kaufen — und sind seitdem zwar Hausbesitzer wider Willen — doch sehr<br />
glücklich.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
vorbehalten. Nach dem NROG ist zehn Jahre <strong>nach</strong> Inkrafttreten<br />
des RROP 2003, also 2013, zu überprüfen, ob eine solche<br />
Neuaufstellung dann erforderlich ist. Sollte dies bejaht werden,<br />
werden auch die Ziele zu Naturschutz und Landschaftspflege ganz<br />
oder teilweise neu gefasst werden. Zum jetzigen Zeitpunkt werden<br />
die im RROP 2003 formulierten Ziele noch für aktuell gehalten.<br />
Im Übrigen ist eine ausreichende Grüngestaltung von Ortsrändern<br />
ein durchaus überörtlicher und damit raumbedeutsamer Belang.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Landwehr ist ohnehin bereits sowohl denkmalrechtlich als<br />
auch regionalplanerisch - Letzteres durch ein entsprechendes<br />
zeichnerisches Ziel - gesichert.<br />
Ergänzend wird ein textliches zur Unterstützung dieses<br />
zeichnerisches Ziels eingefügt. Aussagen zur Finanzierung sind<br />
nicht Regelungsgegenstand des RROP.<br />
s. auch Stellungnahme Naturschutzbund Deutschland,<br />
Landesverband (ID 218)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 257 VON 310
Ruge, Britta<br />
Überangebot an Bauland:<br />
Aus dieser Erfahrung heraus erscheint mir der Ruf <strong>nach</strong> neuen Baugebieten als<br />
absolut unsinnig: Werden neue Baugebiete ständig erschlossen wird hier ein<br />
Überangebot geschaffen und die nicht ganz so attraktiven Lagen werden zu<br />
Gunsten attraktiverer Lagen brach bleiben, oder stark unter Preis verkauft<br />
werden müssen.<br />
Neubau ist nicht energiesparend:<br />
Das große Angebot an Bauflächen fördert auch im Bereich Wohnbau eine<br />
Wegwerfmentalität, die man nicht unterstützen sollte: Zu Gunsten neuerer<br />
Häuser mit einem besseren Energiestandard verfallen die älteren Häuser und an<br />
Ihnen wird gar nichts getan. Leider wird bei diesen Neubauten oft vergessen,<br />
dass auch bei der Produktion des Materials Emissionen anfallen und viel Energie<br />
verbraucht wird. Von daher ist ein nagelneues Energiesparhaus, erst einmal ein<br />
Energiefresser ohne Gleichen.<br />
Versiegelung von Flächen, Erhaltung der Naherholung:<br />
Gehen Sie einmal an einem Hochsommertag durch Kaltenmoor, dann werden<br />
Sie merken, was Flächenversiegelung bedeutet: Es ist trocken und noch heißer<br />
als anderswo. Es ist kaum auszuhalten. Hier wurde großzügig Fläche versiegelt.<br />
Über 9000 Einwohner leben hier in Kaltenmoor. Hier gibt es viele Schulen und<br />
Kindergärten. Der Bereich Tiergartenkamp ist das ganze Jahr über ein stark<br />
frequentiertes Gebiet, u. a. auch von den Kindergärten und Schulen. Verschonen<br />
Sie dieses zur Naherholung so wichtige Gebiet! Machen Sie Kaltenmoor nicht<br />
noch unattraktiver! Bedenken Sie, dass Kaltenmoor durch den Neubau des<br />
Seniorenheimes nun noch mehr Einwohner hat — die Grünflächen also für noch<br />
mehr Menschen reichen müssen!<br />
Sanierung vor Neubau:<br />
Weiter gebe ich zu bedenken, dass von der Sanierung im Bestand zumeist<br />
ortsansässige Handwerksbetriebe profitieren, was im Bereich Hausneubau nicht<br />
der Fall ist. Um das hiesige Handwerk zu fördern geht also Sanierung vor<br />
Neubau.<br />
Zuletzt möchte ich Sie an Berlin erinnern: Nach der Wende war die Stadt<br />
plötzlich so attraktiv, dass massiv in die Altbausubstanz investiert wurde, weil für<br />
Neubauten in den Innenstadtbezirken schlichtweg kein Platz ist. So wurden diese<br />
Bezirke auch für Zuzügler mit höheren Ansprüchen an Wohnkomfort interessant,<br />
viel Gutverdienende wurden in die Stadt gezogen.<br />
Dies könnte sicherlich auch ein Ansatz für Lüneburg sein:<br />
— Vertrauen Sie auf die Attraktivität der Stadt und pflegen Sie den Bestand!<br />
— Begegnen Sie fallenden Grundstückspreisen nicht mit der Erschließung<br />
immer neuer Wohngebiete, so dass die Preise weiter fallen.<br />
— Für Zuzügler gibt es ein großes Angebot an Kaufimmobilien — bauen Sie den<br />
Bestand an Mietimmobilien gerade im Bereich großer Wohnungen aus —_nicht<br />
jeder möchte Hausbesitzer werden -und kann aber dennoch ein Gewinn –für die<br />
Stadt- sein!<br />
— Pflegen und erhalten Sie den Wald: Er ist einer der Pluspunkte Lüneburgs!<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
SEITE 258 VON 310
Ruge, Britta<br />
Schallar, Gerald<br />
ID 572<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
Derzeit sieht das RROP das Gebiet als "Vorrangegebiet für ruhige Erholung" vor.<br />
Die Stadt plant jedoch eine Teilfläche als Bauland auszuweisen. Ein<br />
entsprechender Aufstellungsbeschluss ist bereits ergangen. Mithin ist es<br />
notwendig, das die Festsetzungen im RROP aufgehoben/geändert werden.<br />
Hierzu einige Anmerkungen:<br />
Bei Ihrer konkreten Vorhabenbeschreibung (Seite 39) prognostizieren Sie u.a.<br />
eine leichte Bevölkerungszunahme. Worauf stützt sich diese Annahme ?<br />
Vergleicht man die von der Hansestadt herausgegebenen Zahlen hinsichtlich der<br />
Einwohnerentwicklung<br />
http://www.lueneburg.de/Portaldata/1/Resources/stlg_dateien/stlg_dokumente/za<br />
hlen_daten_fakten/bevoelkerungsentwicklung_88_08.pdf<br />
und der derzeit vorhandenen Baugebiete (Schliefenpark, Rosenkamp, LSK<br />
Gelände etc) ist es aus meiner Sicht völlig inakzeptabel, dass hier eine solch<br />
reizvolle Naherholungsfläche der Bebauung zugeführt werden soll. Gerade in der<br />
letzten Tagen wurde die langfristige Entwicklung der Bevölkerungszahlen von<br />
Hamburg neu prognostiziert und nicht unerheblich reduziert. Welche Gründe<br />
/Erkenntnisse liegen Ihnen vor, die eine entsprechende Entwicklung für die<br />
Hansestadt Lüneburg ausschließt<br />
Wie Sie weiter darstellen besitzt die Ackerfläche aufgrund ihrer Nähe zu dicht<br />
bebauten Wohngebieten (Kaltenmoor) eine hohe Bedeutung als Wohnumfeld<br />
und Naherholungsraum. Unbeachtet bleibt die Tatsache, dass dort in Kürze einer<br />
der größten Senioren Einrichtungen der Stadt, nämlich die "Alte Stadtgärtnerei"<br />
für einige hunderte Senioren ein neuen Zuhause bieten wird. Wohin gegen diese<br />
Damen und Herren, wenn sie ins Grüne gehen? Die Notwendigkeit des Erhalts<br />
einer interessanten Naherholungsfläche gerade in diesem Bereich der Stadt ist<br />
dadurch noch verstärkt worden.<br />
Weiterhin ist es nicht <strong>nach</strong>zuvollziehen, dass zum Bereich Flora und Fauna(<br />
Seite 41) die Aussage getätigt wird, dass eine abschließenden Prüfung erst<br />
vorgenommen werden kann, wenn eine fachplanerische Konkretisierung des<br />
Vorhabens durch die Stadt vorliegt. Daher die Anregung: Zunächst sollte die<br />
Stadt konkret ihre Planungen vorstellen. Erst dann lässt sich abschließend das<br />
tatsächliche Ausmaß der negativen Einwirkungen ermessen.<br />
Mit der Änderung des RROP werden Tatsachen geschaffen, die für die<br />
Stadtentwicklung Lüneburgs erhebliche negative Auswirkungen haben.<br />
Es findet eine Verdrängung von Naherholungssuchenden in das neu geplante -<br />
als Ausgleichsfläche gedachte-Landschaftschutzgebiet statt. Dieses wird noch<br />
verstärkt dadurch, dass davon auszugehen ist, dass das ehem. LSK Gelände<br />
nunmehr bebaut wird.<br />
Der gesamte Tiergartenkamp wird jedoch von Schulen, Kindergärten, Sportlern<br />
und anderen Vereinen und Naturfreunden genutzt. Gerade wurde mit nicht<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 259 VON 310
Schallar, Gerald<br />
unerheblichen Fördermitteln der Ilmenauradweg eröffnet. Der gesamte Bereich<br />
des Tiergartens und damit auch das geplante Baugebiet stellt in der Gesamtheit<br />
eine große Attraktivität für die Stadt da, die nun scheibchenweise immer weiter<br />
verkleinert wird.<br />
Ich rege daher abschließend an, die dargestellt Festsetzung der Fläche als<br />
Vorrangebiet für ruhige Erholung nicht aufzuheben, sondern das gesamte Gebiet<br />
als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.<br />
Scharnebeck Gemeinde<br />
ID 433<br />
D 1.5 [13] Stellungnahme<br />
1.Als Rechtsgrundlage wird derzeit das Niedersächsische Raumordnungsgesetz<br />
(NROG) vom 7.06.2007 verwendet. Ab Juni 2009 ist das neue ROG des Bundes<br />
rechtskräftig. Durch die Föderalismusreform 2006 ist es anwendbar. Es bietet<br />
gegenüber dem NROG den Vorteil, dass Ausnahmen festgelegt werden können.<br />
Hierdurch können Ziele flexibler gestaltet werden. Außerdem werden der Wandel<br />
in unserer Gesellschaft, die Veränderungen der Umwelt, europarechtliche<br />
Vorgaben und die Möglichkeiten interkommunale Kooperation und Kooperation<br />
mit Privaten weitgehender berücksichtigt. Insofern wird angeregt, als<br />
Rechtsgrundlage das (Bundes)ROG zu verwenden.<br />
2.Im Anschreiben vom 6.08.2009 weisen Sie darauf hin, dass Stellungnahmen<br />
nur zu den geänderten Teilen vorgebracht werden können. Die Gemeinde<br />
Scharnebeck hält eine solche Beschränkung nicht für sinnvoll. Die<br />
verschiedenen Themenbereiche sind stark miteinander verknüpft und bedingen<br />
sich gegenseitig. Außerdem hat die Gemeinde Scharnebeck auf dem Gebiet des<br />
Fremdenverkehrs neue Entwicklungen angeschoben, die Berücksichtigung<br />
finden sollten. Insofern wird angeregt, diese Beschränkung aufzuheben. Die<br />
weitere Stellungnahme der Gemeinde bezieht deshalb auch Ziele und<br />
Grundsätze ein, die bisher nicht geändert wurden.<br />
ID 434<br />
D 1.5 [02] Stellungnahme<br />
Die Texte zum 2., 3. und 4. Spiegelstrich passen nicht zum Satzaufbau.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Formulierungen werden entsprechend angepasst und<br />
entsprechend der Formulierung als Grundsatz dargestellt.<br />
D 1.5 02 wird wie folgt geändert (statt Ziel Grundsatz)<br />
…"...dass<br />
- die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Standorte nicht gefährdet<br />
oder <strong>nach</strong>haltig beeinträchtigt wird,<br />
- das Erscheinungsbild der Gemeinden und die Lebensweise ihrer<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 260 VON 310
Scharnebeck Gemeinde<br />
ID 435<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Die zugrunde liegenden Zahlen konnten nicht recherchiert werden. Der Bezug<br />
sollte daher deutlich in die Begründung als Tabelle aufgenommen werden, damit<br />
die zulässigen Wachstumsraten leicht ablesbar sind. Für die umsetzenden<br />
Kommunen wird damit die Anwendung leicht handhabbar. Die Regelung darf<br />
nicht eingreifen in die bisherigen Darstellungen im Flächennutzungsplan. Die in<br />
der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der SG Scharnebeck dargestellten<br />
Wohnbauflächen müssen für die Gemeinde umsetzbar bleiben.<br />
ID 436<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Es wird angeregt, Scharnebeck als Grundzentrum mit mittelzentraler Teilfunktion<br />
aufzunehmen. Scharnebeck weist bereits heute folgende mittelzentrale<br />
Teilfunktionen aus bzw. möchte diese weiter entwickeln: Krankenhaus,<br />
überörtliche Altenpflege, LuWIA, Touristenzentrum, Tagungshotel,<br />
Schulentwicklung, Fachärzte, Verwaltung, überregional für Sport und Freizeit<br />
(Inselsee, Kletterwald, geplante Wasserskianlage), Kreisbibliothek. Auch die<br />
Nähe zu Lüneburg legt eine mittelzentrale Teilfunktion nahe.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Einwohner prägenden baulichen und landschaftlichen Strukturen<br />
erhalten und weiter entwickelt werden; hierzu gehören<br />
insbesondere Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des<br />
Naturschutzes und der Landschaftspflege innerorts wie in der<br />
freien Landschaft,<br />
- Anlagen für die allgemeine Grundausstattung in<br />
Erholungsgebieten gemäß den<br />
naturräumlichen Vorgaben geplant und hergerichtet,<br />
- bei allen siedlungsrelevanten Entscheidungen, Planungen und<br />
Maßnahmen Gleichstellungsbelange, Belange der älteren Bürger<br />
sowie der Jugend inhaltlich einbezogen und entsprechend<br />
berücksichtigt werden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Daten bezogen auf die Samt-/Einheitsgemeinden und damit<br />
einhergehend die Zahlen zum Verbrauch an<br />
Wohnsiedlungsflächen werden entsprechend in der Begründung<br />
dargestellt. Auf die Bildung von Teilräumen wird nunmehr<br />
verzichtet (s. hierzu Stellungnahme Gemeinde Adendorf ID 17).<br />
Der Flächennutzungsplan hat Bestand. Es besteht keine<br />
Anpassungspflicht was die Flächenausweisung anbelangt, d.h. sie<br />
müssen nicht ganz oder teilweise zurückgenommen werden,<br />
haben also rechtlich Bestand. Wann und in welchem Umfang die<br />
im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen in<br />
rechtlich verbindlicher Form von B-Plänen umgesetzt werden,<br />
richtet sich auch da<strong>nach</strong> das Ziel der Flächenreduzierung in den<br />
jeweiligen zeitlichen Schritten zu erreichen. Bei der Umsetzung ist<br />
der Punkt D 1.5 03 zu beachten.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Hochstufung ist nur gem. LROP 2.2 01 Satz 6 in Einzelfällen<br />
zulässig.<br />
s. <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck (ID 512)<br />
Scharnebeck erfüllt die Voraussetzungen für die<br />
Funktionszuweisung nicht schon dadurch, dass es mit dem<br />
Gymnasium und dem Krankenhaus Einrichtungen von<br />
überörtlicher Bedeutung aufweist, zumal es sich bei dem<br />
Krankenhaus um eine Einrichtung zur Behandlung lediglich eines<br />
sehr begrenzten Spektrums an Krankheiten handelt.<br />
Die Nahversorgung ist im Hinblick auf Angebotstiefe und Umfang<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 261 VON 310
Scharnebeck Gemeinde<br />
ID 437<br />
D 1.6 [04] Stellungnahme<br />
Hierzu sollte aufgenommen werden, dass Brietlingen Scharnebeck als<br />
Grundzentrum bzw. in seiner beabsichtigten mittelzentralen Teilfunktion nicht<br />
beeinträchtigen darf.<br />
ID 438<br />
D 1.6 [05] Stellungnahme<br />
Hiervon sind in der Gemeinde Scharnebeck die Orte Lentenau und Nutzfelde<br />
betroffen. Es wird angeregt, Ausnahmen von diesem Ziel zu ermöglichen. Auch<br />
die kleinen Orte müssen eine Perspektive für die Zukunft behalten.<br />
ID 439<br />
D 1.6 [06] Stellungnahme<br />
1. Es fehlt hier ein Wort: Einzelhandelsgroßprojekte über 2.500 m² VK<br />
2. In Scharnebeck wird <strong>nach</strong> wie vor der Standort für einen neuen<br />
Lebensmitteleinzelhandel diskutiert. Die Gemeinde beabsichtigt, im kommenden<br />
Jahr hierzu ein Lebensmitteleinzelhandelskonzept zu erstellen. Dabei soll die<br />
Ortsmitte untersucht werden, inwieweit der hier bestehende<br />
Lebensmitteleinzelhandel aufgewertet bzw. erweitert werden kann. Die Ortsmitte<br />
ist aus Sicht der Gemeinde als integrierter Standort zu beurteilen. Allerdings ist<br />
hier die räumliche Situation beengt, so dass durchaus andere Standorte in<br />
Betracht kommen können, die ggf. nicht als integriert zu bezeichnen sind, um die<br />
grundzentrale Versorgung auch in Zukunft sichern zu können. Insofern sollte von<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
keinesfalls von mittelzentraler, sondern eher von örtlicher<br />
Bedeutung und dürfte nicht einmal die in der Gemeinde und<br />
seinem unmittelbaren Umland vorhandene Kaufkraft für die<br />
Versorgung mit Gütern des täglichen und periodischen Bedarfs,<br />
geschweige denn des aperiodischen Bedarfs, decken.<br />
Gewerbegebiete wie die in Scharnebeck sind ebenfalls kein<br />
Kriterium für die Festlegung mittelzentraler Funktionen, denn<br />
solche beziehen sich auf private und öffentliche Einrichtungen der<br />
Daseinsvorsorge.<br />
Der Bedeutung dieses Gewerbegebietes wird durch die<br />
Festlegungen unter Kap. 3.1 Rechnung getragen (enthalten unter<br />
Ziff. 04: Gewerbe- und Industriegebiete von überörtlicher<br />
Bedeutung).<br />
Im Übrigen wird auf die Begründung zu den Anregungen der<br />
Gemeinden Adendorf, der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick und der<br />
Stellungnahme des ML zur mittelzentralen Funktionszuweisung<br />
verwiesen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Beeinträchtigungsverbot gilt für alle Zentralen Orte und ist in<br />
Punkt 1.6 04 als Ziel festgelegt. Eine namentliche Nennung ist<br />
daher nicht notwendig.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Eine Perspektive soll auch den Gemeinden ohne zentralörtliche<br />
Funktionzuweisung eröffnet werden (s. Begründung S. 18 D 1.6<br />
05 .)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zu Einzelhandels-Großprojekten:<br />
Anregung betreffend das Wort "über" wird berücksichtigt.<br />
(zur geänderten Festlegung betreffend die zulässigen maximalen<br />
Verkaufsfläche s. aber auch ID 290)<br />
Es wird begrüßt, dass die Gemeinde ein<br />
Lebensmitteleinzelhandelskonzept erstellen möchte mit dem Ziel,<br />
den zentralen Versorgungsbereich zu stärken. Größere<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 262 VON 310
Scharnebeck Gemeinde<br />
diesem Ziel eine Ausnahme möglich sein, für den Fall, dass der Platzbedarf an<br />
integrierten Standorten <strong>nach</strong>weislich nicht ausreicht.<br />
ID 440<br />
D 1.6 [07] Stellungnahme<br />
D1.6 07 und D3.1 04<br />
Ziel: Scharnebeck bleibt Grundzentrum mit Schwerpunktaufgabe Sicherung und<br />
Entwicklung von Arbeitsstätten (Textlich D1.6 07 und zeichnerisch). Scharnebeck<br />
wird im Textteil (D3.1 04) nicht als Standort mit der Schwerpunktaufgabe<br />
Sicherung und Entwicklung von Arbeitsplätzen genannt sondern nur unter<br />
weitere.<br />
Es wird begrüßt, dass Scharnebeck weiter die Schwerpunktaufgabe Sicherung<br />
und Entwicklung von Arbeitsstätten hat. Dies ist auch vor dem Hintergrund der<br />
beantragten mittelzentralen Teilfunktion von Bedeutung. Die Gemeinde möchte<br />
die gewerbliche Entwicklung insbesondere im Gewerbegebiet Kringelsburg<br />
sichern und vorantreiben. Auch die Entwicklungsplanung sieht dies vor. Im<br />
Textteil zu D3.1 04 sollte eine entsprechende Änderung erfolgen.<br />
ID 441<br />
D 1.5 [14] Stellungnahme<br />
Ziel: Nutzfelde ist nicht mehr Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />
ländliche Siedlung.<br />
Dies wird begründet mit fehlenden ländlich geprägten Strukturen und das sich<br />
der Ort als bandartige Struktur darstelle.<br />
In Nutzfelde sind noch 4 landwirtschaftliche Betriebe ansässig. Der ehemalige<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Einzelhandelsmärkte in Randlage sind in aller Regel sehr<br />
problematisch, weil sie eine Magnetfunktion für andere<br />
Einzelhandelsgeschäfte, Diensthandelsbetriebe und<br />
Versorgungseinrichtungen haben und diesen, sind sie in solchen<br />
Randlagen angesiedelt, oftmals <strong>nach</strong> den Erfahrungen gerade<br />
auch andernorts im Landkreis Lüneburg wichtiges<br />
Kundenpotenzial abziehen bis zum weitgehenden Verlust der<br />
Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches.<br />
Eine allgemeine Ausnahmeregel soll es deshalb nicht geben. In<br />
besonders begründeten Einzelfällen könnte vom Grundsatz der<br />
Lokalisierung in zentralen Versorgungsbereichen allerdings im<br />
Wege eines Zielabweichungsverfahrens abgewichen werden.<br />
Es empfiehlt sich, das beabsichtigte<br />
Lebensmitteleinzelhandelsentwicklungskonzept<br />
nicht nur auf das Sortimentssegment Lebensmittel“ zu<br />
beschränken. Zur Grundversorgung gehören auch in kleineren<br />
Gemeinden weitere Sortimente, die gemeinsam einen Ortskern<br />
prägen (können) und sich häufig erst in der Wechselwirkung<br />
gegenseitig eine ökonomische Basis ermöglichen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
In Punkt 3.1 04 geht es um die Kategorisierung der Industrie- und<br />
Gewerbegebiete im Landkreis. Grundprinzip der<br />
regionalplanerischen Konzeption ist jedoch - wie ähnlich im<br />
wirksamen RROP 2003 auch - die hierarchische Abstufung der<br />
regionalplanerischen Bedeutung von gewerblichen Standorten und<br />
der dazu in Beziehung stehenden zeichnerischen Festlegung von<br />
Schwerpunktaufgaben für die Sicherung und Entwicklung von<br />
Arbeitsstätten. Die Kriterien hierfür sind im Einzelnen in der<br />
Begründung auf der S. 33 des Entwurf genannt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Nutzfelde wird als "Ländliche Siedlung" zeichnerisch und textlich<br />
festgelegt.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 263 VON 310
Scharnebeck Gemeinde<br />
Rundling ist noch deutlich in der Landschaft ablesbar. Dass sich daran<br />
anschließend Wohnbebauung entlang der Kreisstraße entwickelt hat, kann nicht<br />
allein dafür herangezogen werden, den Ort nicht mehr als ländliche Siedlung<br />
festzulegen. Ortstypische Bausubstanz ist durchaus noch vorhanden. Zu<br />
berücksichtigen ist auch, dass der Ort die Gemeinde Scharnebeck bei seiner<br />
touristischen Entwicklung durch ein Angebot an Quartieren z. B. mit Urlaub auf<br />
dem Bauernhof unterstützen kann. Es wird daher beantragt, für Nutzfelde das<br />
Ziel ländliche Siedlung beizubehalten.<br />
ID 442<br />
D 1.8 [01] Stellungnahme<br />
Ziel: Die Flächen östlich der Kreisstraße, bzw. östlich des Elbeseitenkanals sind<br />
wie bisher als Vorranggebiet für ruhige Erholung festgelegt.<br />
Diese Flächen sind für die ruhige Erholung unbrauchbar durch Verkehrslärm von<br />
der Kreisstraße. Außerdem liegen hier das Schützenhaus, die Reiterhalle und<br />
Entwicklungsflächen für den Fremdenverkehr im Zusammenhang mit dem<br />
Schiffshebewerk, wie z. B. ein Sportboothafen, sowie im Norden die<br />
Biogasanlage. Östlich der Kreisstraße liegt inzwischen der Aldi-Markt. Es wird<br />
angeregt, die Darstellung Vorranggebiet für ruhige Erholung östlich des<br />
Elbeseitenkanals und östlich der Kreisstraße ersatzlos zu streichen, um die<br />
Schaffung einer Wertschöpfungskette im Zusammenhang mit dem<br />
Schiffshebewerk, die nun mit der Anlage des Kletterwaldes begonnen wurde,<br />
nicht zu behindern.<br />
Grundsatz: Die Ortslage von Scharnebeck und der Kletterwald liegen <strong>nach</strong> wie<br />
vor im Vorbehaltsgebiet für Erholung.<br />
Die Ortslage von Scharnebeck dient nicht der Erholung und ist hierfür auch nicht<br />
geeignet. Sie sollte als Grundzentrum mit beantragter mittelzentraler Teilfunktion<br />
einschließlich potentieller Erweiterungsflächen nicht weiter als Vorbehaltsgebiet<br />
für Erholung dargestellt werden.<br />
ID 443<br />
D 1.5 [12] Stellungnahme<br />
Grundsatz: Gemeinden mit Anteil an Vorsorgegebieten für Erholung können<br />
entsprechende landschafts- und flächenbezogene Einrichtungen schaffen<br />
Statt „Vorsorgegebiet“ muss es „Vorbehaltsgebiet“ heißen (das ist auch noch an<br />
anderen Stellen im Text so).<br />
ID 444<br />
D 1.5 [10] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema "Vorranggebiete für ruhige Erholung" ist grundsätzlich<br />
nicht Gegenstand des Planänderungsverfahrens. Änderungen<br />
müssen daher einer Neuaufstellung mit einem neu zu erstellenden<br />
Landschaftsrahmenplan vorbehalten bleiben.<br />
Allerdings trifft zu, dass die genannte Festlegung für den Bereich<br />
beidseits der Kreisstraße zwischen Schiffshebewerk und<br />
Bardowicker Straße nicht mehr der durch Bebauung geprägten<br />
Realität entspricht und deshalb entfallen kann.<br />
Der Bereich nördlich davon erfüllt jedoch ungeachtet der<br />
Kreisstraße und einzelner baulicher Anlagen durchaus im<br />
Zusammenhang mit dem umgebenden Raum noch eine<br />
Erholungsfunktion. Ob und inwieweit hier Festlegungen geändert<br />
werden können und sollen, muss einer vollständigen<br />
Neuaufstellung mit Landschaftsrahmenplan vorbehalten bleiben.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Streichung des Vorrangs "ruhige Erholung" beidseits der<br />
Kreisstraße zwischen Schiffshebewerk und Bardowicker Straße<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregung wird berücksichtig. Es erfolgt eine Umänderung der<br />
"Vorsorgegebiete" in "Vorbehaltsgebiete".<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 264 VON 310
Scharnebeck Gemeinde<br />
Ziel: Standorte mit besonderer Entwicklungsaufgabe Erholung sind abschließend<br />
festgelegt.<br />
Scharnebeck ist kein Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />
Erholung. Die besondere Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr bedingt jedoch,<br />
dass auch Erholungseinrichtungen möglich sein müssen. So werden derzeit<br />
weitere Wohnmobilstellplätze in der Nähe des Schiffshebewerkes diskutiert. Die<br />
Schaffung von Erholungseinrichtungen in Scharnebeck muss weiter möglich<br />
sein. Insofern wird angeregt, als Ausnahme Standorte für die intensive<br />
Erholungsnutzung auch an Standorten mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />
Fremdenverkehr zuzulassen.<br />
ID 445<br />
D 1.5 [13] Stellungnahme<br />
Ziel: Scharnebeck bleibt Grundzentrum mit besonderer Entwicklungsaufgabe<br />
Fremdenverkehr.<br />
Die Beibehaltung dieses Ziels wird auch vor dem Hintergrund der beantragten<br />
mittelzentralen Teilfunktion begrüßt. Scharnebeck möchte sich im<br />
Tourismussektor weiterentwickeln. Dafür wurden in den vergangenen Jahren<br />
Anstrengungen unternommen. Von dem gerade in Betrieb genommenen<br />
Kletterwald wird hierfür eine Anschubwirkung erwartet.<br />
ID 446<br />
D 3.1 [06] Stellungnahme<br />
Grundsatz: Tourismusausbau Erholungs-, Aktiv- und Erlebnistourismus in der<br />
Lüneburger Heide und in der Elbtalaue<br />
Hier sollte auch das Schiffshebewerk extra genannt werden, um an die<br />
„Schaffung einer Wertschöpfungskette am Schiffshebewerk“ anknüpfen zu<br />
können und sich Fördermöglichkeiten für Projekte offen zu halten.<br />
ID 447<br />
D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />
Ziel: Die fremdenverkehrliche Attraktion des Schiffshebewerkes in Scharnebeck<br />
ist durch weitere Planungen und Maßnahmen zu sichern und zu entwickeln (alter<br />
Text)<br />
Grundsatz: Der Elbeseitenkanal soll höhere Bedeutung für Freizeitverkehr<br />
erhalten.<br />
Diese Texte finden sich im Kapitel Verkehr. Das Schiffshebewerk sollte aber<br />
auch explizit im Kapitel D3.1 06, Fremdenverkehr, benannt werden und die<br />
Schaffung einer Wertschöpfungskette als Ziel herausgestellt werden. Die<br />
Förderung des Freizeitverkehrs auf dem Elbeseitenkanal wird begrüßt. Denkbar<br />
wäre in diesem Zusammenhang die Schaffung eines Bootshafens.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Das Vorhandensein eines Campingplatzes ist in der<br />
Fortschreibung des RROP nicht mehr Voraussetzung für die<br />
Zuweisung als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe<br />
Erholung (s. Begründung RROP 1.5 10 S. 14). Dies bedeutet<br />
jedoch nicht, dass das Fehlen dieser Schwerpunktaufgabe den<br />
Bau von Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen verbietet.<br />
Die Zulässigkeit regelt sich <strong>nach</strong> dem BauGB. Die Schaffung von<br />
Erholungsreinrichtungen ist in Scharnebeck weiterhin möglich.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Zielfestlegung für<br />
Scharnebeck als Standort mit der besonderen<br />
Entwicklungsaufgabe Tourismus bleibt in der Fortschreibung des<br />
RROP bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. ID 447<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die textlichen Festlegungen werden vom Kapitel "Schifffahrt" in<br />
das Kapitel "Fremdenverkehr" verlagert. Der Gedanke, den<br />
Standort "Schiffshebewerk" durch Einrichtungen im Sinne einer<br />
Wertschöpfungskette weiter in seiner Attraktivität zu erhöhen, ist<br />
sinnvoll und durch das Symbol "T" (bisher "F") hinreichend<br />
regionalplanerisch abgedeckt. Wie dieses Ziel umgesetzt wird, soll<br />
der kommunalen Entwicklungsplanung vorbehalten bleiben.<br />
Eine touristische Nutzung ist raumordnerisch sinnvoll und<br />
strukturpolitisch erwünscht, sofern diese nicht in Konflikt mit der<br />
notwendigen Erweiterung/Neubau des Schiffshebewerks steht und<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 265 VON 310
Scharnebeck Gemeinde<br />
ID 448<br />
D 2.6 [01] Stellungnahme<br />
Ziel: Erhaltung von Kulturdenkmalen, Klosterkirche Scharnebeck,<br />
Ausgrabungsstätte Kronsberg<br />
Die Festlegung dieses Ziels wird begrüßt. Die Ausgrabungsstätte Kronsberg<br />
sollte zusätzlich zeichnerisch im RROP kenntlich gemacht werden, da sie von<br />
überregionaler Bedeutung ist.<br />
ID 449<br />
D 3.7 [04] Stellungnahme<br />
Ziel: Kunst- Kultur- Heimatpflege Ansatzpunkte für weitere Einrichtungen.<br />
Präsentation archäologischer Ausgrabungen am Kronsberg, Gemeinde Rullstorf<br />
Die Präsentation könnte auch in Scharnebeck erfolgen und als weiteres Angebot<br />
für den Fremdenverkehr dienen. Es wird gebeten, dies im Text aufzunehmen.<br />
ID 450<br />
D 3.5 [06] Stellungnahme<br />
Ziel: Vorrangige Nutzung von erneuerbaren Energien, Förderung entsprechender<br />
Siedlungsprojekte<br />
Das Ziel wird begrüßt. Die Gemeinde Scharnebeck möchte Teile der<br />
Wohnbaufläche Scharnebeck Nord von der Biogasanlage versorgen lassen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
die Funktion als Bundeswasserstraße nicht beeinträchtigt wird.<br />
Die Entwicklung wassertouristischer Infrastruktur ist bereits durch<br />
den letzten Satz der Ziff. 03 gewährleistet.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Ziff. 03 entfällt im Kap. "Schifffahrt" und wird statt dessen in das<br />
Kapitel "Gewerbliche Wirtschaft und Tourismus" (bisher:<br />
"Fremdenverkehr" aufgenommen.<br />
Dabei wird der Satz 2 wie folgt formuliert:<br />
"Auf die Einrichtung einer Fahrgastschifffahrt auf dem Elbe-Seiten-<br />
Kanal sowie auf eine weitere Verbesserung auf der Elbe...…"<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Ausgrabungsstätte Kronsberg ist von überregionaler<br />
Bedeutung. Ausgrabungsstätte Kronsberg wird als kulturelles<br />
Sachgut zeichnerisch dargestellt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Mit der bisher im RROP-Entwurf gewählten Formulierung war die<br />
Verortung der Ausgrabungen gemeint, wo diese Präsentation im<br />
Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> genau stattfinden wird, kann aus<br />
regionalplanerischer Sicht offen bleiben.<br />
Textvorschlag<br />
D 3.7 04 wird in Satz 2 wie folgt geändert:<br />
"…Präsentation der archäologischen Ausgrabungen am Kronsberg<br />
in Rullstorf oder Scharnebeck"<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Eine Rücknahme der Vorranggebiete ist nicht möglich, da die<br />
Änderung bzw. Neukonzeption der Vorranggebiete nicht<br />
Gegenstand der Änderung in der Fortschreibung des RROP sind.<br />
Eine Rücknahme wäre rechtlich nicht haltbar, da sie im Vergleich<br />
zu den dargestellten Nutzungsansprüchen eine beliebige<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 266 VON 310
Scharnebeck Gemeinde<br />
Ziel: Nicht privilegierte Bioenergieanlagen sind nur außerhalb von<br />
Vorranggebieten Natur und Landschaft, Rohstoffsicherung, ruhige Erholung,<br />
zulässig. Ausnahmen werden zugelassen.<br />
Die Biogasanlage nördlich von Scharnebeck liegt mit potentiellen<br />
Erweiterungsflächen und Zuwegung in einem Vorranggebiet für ruhige Erholung<br />
(s. a. Stellungnahme zu zeichnerischer Darstellung). Die Darstellung eines<br />
Vorranggebietes für ruhige Erholung sollte hier entfallen.<br />
ID 451<br />
D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />
Ziel: Zeitnaher Neubau des Schiffshebewerkes für Gütertransporte auf dem<br />
Elbeseitenkanal und für bessere Anbindung Hafen Lüneburg – Entlastung von<br />
Straße und Bahn<br />
Hier ist eine Klarstellung erforderlich. Es ist anzunehmen, dass es sich um eine<br />
Erweiterung der vorhandenen Anlage handelt und nicht um einen vollständigen<br />
Neubau.<br />
Scharnebeck <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 511<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Die <strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck hat bereits im Jahr 2003 eine<br />
Entwicklungsplanung verabschiedet, die auch dem Landkreis vorliegt. Diese ist<br />
<strong>nach</strong> langen Verhandlungen mit den Mitgliedsgemeinden entstanden und wird<br />
akzeptiert. Weitere Planungen im Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> werden sich daher<br />
deutlich an dieser Vorgabe orientieren, wobei eine Reduzierung des<br />
Flächenverbrauchs grundsätzlich unterstützt wird. Die Nachfrage <strong>nach</strong><br />
Wohnbauland ist zwar zurück gegangen. Selbst in infrastrukturell gut<br />
ausgestatteten Orten werden Baugrundstücke nur schleppend <strong>nach</strong>gefragt.<br />
Dennoch sollte ein gewisser „Vorrat" an potenziellen Bauflächen in den<br />
vorbereitenden Bauleitplänen geschaffen werden, zumal die vorbereitenden<br />
Planungen immer mindestens auf die nächsten zehn Jahre ausgerichtet sind. Die<br />
im Ziel aufgeführte Nachverdichtung ist ohne Frage eine wünschenswerte<br />
Möglichkeit, vorhandene Infrastrukturen zu erhalten. Eine entsprechende<br />
Planung sowie deren Umsetzung ist jedoch erheblich von den Wünschen und<br />
Vorstellungen vieler einzelner Eigentümer beeinflusst und gestaltet sich<br />
schwierig. Kleinere Gemeinden können sich die Planungskosten, die hier<br />
entstehen werden, in der Regel nicht leisten. Nachfragen von<br />
Erschließungsträgern, die sich mit dieser Herausforderung beschäftigen wollen,<br />
liegen nicht vor. Konversionsflächen sind in der <strong>Samtgemeinde</strong> nicht vorhanden.<br />
Die Beschreibung der Bezugsfläche, die für die Reduzierung als Ausgangspunkt<br />
gewählt werden soll, ist nicht verständlich beschrieben.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Änderung darstellt und somit gemäß § 1 Abs. 1 ROG gegen das<br />
Abwägungsgebot verstößt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die textliche Änderung wird entsprechend vorgenommen.<br />
Textvorschlag:<br />
"Der zeitnahe Umbau bzw. die Erweiterung des Schiffshebewerks<br />
ist dringend erforderlich...."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Ausführungen des Absatzes 1 werden zur Kenntnis<br />
genommen.<br />
Es wird von den Gemeinden nicht erwartet, dass ein über das<br />
ohnehin übliche und für die Bauleitplanung erforderliche Maß<br />
hinaus unverhältnismäßiger Aufwand betrieben werden müsste. So<br />
weit wie möglich soll dabei auch auf vorhandene Daten<br />
zurückgegriffen werden, ein gewisser zusätzlicher<br />
Verwaltungsaufwand kann allerdings sowohl für die<br />
Landesplanungsbehörde als auch die Gemeinden nicht<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Bezugsfläche für die Flächenreduzierung ist nunmehr das Gebiet<br />
der <strong>Samtgemeinde</strong>, die Bildung von Teilräumen wird also nicht<br />
mehr verfolgt.<br />
Es bleibt dieser aber unbenommen - und ist sicher auch sinnvoll -,<br />
mit be<strong>nach</strong>barten Gebietskörperschaften freiwillige verbindliche<br />
Vereinbarungen zu treffen mit dem Inhalt, dieses Reduktionsziel<br />
bezogen auf das Gesamtgebiet einer solchen Vereinbarung - also<br />
interkommunal - zu erreichen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 267 VON 310
Scharnebeck <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Für die Überprüfung ob das Ziel, den Verbrauch an Wohnsiedlungsflächen zu<br />
reduzieren, erreicht wurde, sind Instrumente zu wählen, die bei den<br />
flächennutzungsplanenden Gemeinden keine Kosten verursachen.<br />
ID 512<br />
D 1.6 [02] Stellungnahme<br />
Scharnebeck soll nicht nur Grundzentrum sein sondern auch mittelzentrale<br />
Teilfunktionen wahrnehmen. Die infrastrukturelle Ausstattung mit Schulzentrum,<br />
Krankenhaus, Nahversorgung, Gewerbegebiet unterstützt diese Anregung.<br />
ID 513<br />
D 1.6 [04] Stellungnahme<br />
Artlenburg ist wie Brietlingen und Hohnstorf/Elbe zu sehen und soll daher auch<br />
grundzentrale Teilfunktionen zugeschrieben bekommen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Scharnebeck erfüllt die Voraussetzungen für die<br />
Funktionszuweisung nicht schon dadurch, dass es mit dem<br />
Gymnasium und dem Krankenhaus Einrichtungen von<br />
überörtlicher Bedeutung aufweist, zumal es sich bei dem<br />
Krankenhaus um eine Einrichtung zur Behandlung lediglich eines<br />
sehr begrenzten Spektrums an Krankheiten handelt.<br />
Die Nahversorgung ist im Hinblick auf Angebotstiefe und Umfang<br />
keinesfalls von mittelzentraler, sondern eher von örtlicher<br />
Bedeutung und dürfte nicht einmal die in der Gemeinde und<br />
seinem unmittelbaren Umland vorhandene Kaufkraft für die<br />
Versorgung mit Gütern des täglichen und periodischen Bedarfs,<br />
geschweige denn des aperiodischen Bedarfs decken.<br />
Gewerbegebiete wie die in Scharnebeck sind ebenfalls kein<br />
Kriterium für die Festlegung mittelzentraler Funktionen, denn<br />
solche beziehen sich auf private und öffentliche Einrichtungen der<br />
Daseinsvorsorge.<br />
Der Bedeutung dieses Gewerbegebietes wird durch die<br />
Festlegungen unter Kap. 3.1 Rechnung getragen (enthalten unter<br />
Ziff. 04: Gewerbe- und Industriegebiete von überörtlicher<br />
Bedeutung).<br />
Im Übrigen wird auf die Begründung zu den Anregungen der<br />
Gemeinden Adendorf, der <strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick und der<br />
Stellungnahme des ML zur mittelzentralen Funktionszuweisung<br />
verwiesen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Artlenburg hat nur wenige Einrichtungen der öffentlichen<br />
Daseinsvorsorge, Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung des<br />
täglichen Bedarfs fehlen weitestgehend.<br />
Die Entfernungen zu den Orten Hohnstorf und Brietlingen sind<br />
zumindest für Bewohner mit Pkw-Verfügbarkeit zumutbar. Einer<br />
Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes unterhalb der<br />
Großflächigkeit zur Versorgung der ansässigen Bevölkerung würde<br />
dennoch selbstverständlich unterstützt, gezielter Zuzug durch<br />
entsprechende Ausweisung von Baugebieten wäre allerdings<br />
raumordnerisch unerwünscht (zur Begründung s. Ausführungen zu<br />
"Echem")<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 268 VON 310
Scharnebeck <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 514<br />
D 2.5 [01] Stellungnahme<br />
In den ländlichen Bereichen ist eine kompakte Bauform<br />
(Geschosswohnungsbau, sehr kleine Grundstücke, Reihenhausbau) nicht üblich.<br />
Das Einfügen in den vorhandenen Bestand gestaltet sich schwierig. Menschen,<br />
die das Wohnen auf dem Land bevorzugen, gehen von gewissen Freiräumen um<br />
ihr Haus aus. Rechtliche Möglichkeiten zur Festsetzung der Förderung<br />
erneuerbarer Energien können im Flächennutzungsplan nicht getroffen werden.<br />
Finanzielle Anreize aus kommunaler Hand sind in Zeiten knapper Haushalte<br />
nicht so umzusetzen, dass eine deutliche Veränderung hin zur Verwendung<br />
erneuerbarer Energien aufgrund dieser Zuschüsse kurzfristig bemerkbar ist.<br />
ID 515<br />
D 2.6 [01] Stellungnahme<br />
Die Ausgrabungsstätte Kronsberg sollte zeichnerisch im RROP kenntlich<br />
gemacht werden da sie von überregionaler Bedeutung ist.<br />
Eine zeichnerische Darstellung der Trasse für die norddeutsche Erdgasleitung<br />
(NEL) als überregionale Transportleitung wird vermisst.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Vorgaben hinsichtlich Bauform - kompakte Bauform<br />
Grundsätzlich ist aus Sicht des Klimaschutzes eine kompakte<br />
Bauform zu bevorzugen.<br />
Festsetzungen in der Bauleitplanung zur Förderung der<br />
regenerativen Energien:<br />
Allgemeine Aussagen hierzu sind aus Sicht des Klimaschutzes<br />
sinnvoll. Finanzielle Anreize durch die Kommunen sind aus Sicht<br />
des Klimaschutzes grundsätzlich wünschenswert. Hier handelt es<br />
sich aber um eine kommunale, finanzpolitische Entscheidung, die<br />
von hier aus nicht eingefordert werden kann. Daher beschränkt<br />
sich das RROP auch lediglich auf allgemeine Aussagen.<br />
Die Begründung wird zur Klarstellung entsprechend ergänzt.<br />
Bei der Ziff. D 2.5 01 handelt es nicht um ein - für die<br />
<strong>nach</strong>folgende Planungsebene Bauleitplanung verbindliches - Ziel,<br />
sondern um einen Grundsatz. Dieser dient dazu, die unbestritten<br />
wichtigen Belange des Klimaschutzes bei der kommunalen<br />
Planung noch stärker als bisher in die Planungsüberlegungen mit<br />
einzubeziehen und sich damit auseinander zu setzen. Auch im<br />
ländlichen Raum gibt es vielfältige Möglichkeiten, gerade durch<br />
städtebauliche Festsetzungen wichtige Beiträge zum Klimaschutz<br />
zu leisten. Dabei können, wie zahlreiche Beispiele zeigen,<br />
Bauformen attraktiv sein, die energetisch wesentlich günstiger<br />
sind als das freistehende Einfamilienhaus, dennoch aber die<br />
Vorzüge individuellen Wohnens bieten (z.B. Kettenhäuser oder<br />
zweigeschossige Bauweise). Auch kann durch die Stellung von<br />
Gebäuden eine effizientere Nutzung der Solarenergie ermöglicht<br />
werden.<br />
An zwingende Vorgaben der Regionalplanung für derartige<br />
Festsetzungen oder Bauformen ist dabei aber keinesfalls gedacht.<br />
Auch wird von den Gemeinden keine finanzielle Förderung<br />
erwartet, auch wenn dies durchaus sinnvoll und, wie Beispiele in<br />
unserer Region zeigen, Erfolg versprechend ist.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Anregungen werden berücksichtigt.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 269 VON 310
Scharnebeck <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 516<br />
D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />
Hittbergen, Barförde und Artlenburg sind die Gemeinden, die nur mangelhaft an<br />
den ÖPNV angebunden sind. Hier müssen Verbesserungen erfolgen<br />
ID 517<br />
D 3.6.2 [01] Stellungnahme<br />
Die Gemeinde Echem ist an den schienengebundenen Nahverkehr angebunden.<br />
Diese Anbindung wird sehr gut angenommen. Diese Tatsache ist im RROP<br />
besonders zu erwähnen, da hier Auswirkungen auf<br />
Siedlungsentwicklung oder Bereitstellung von Arbeitsplätzen erwartet werden<br />
können.<br />
ID 518<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Die B 209 ist eine stark befahrene Verkehrsverbindung. Besonders die starke<br />
Zunahme des LKW-Verkehrs ist eine Belastung. Die vorhandene Brücke<br />
zwischen Hohnstorf/Elbe und Lauenburg ist ein Nadelöhr. Spürbare Entlastung<br />
würde vermutlich nur eine zweite Elbquerung bringen. Hier ist die Möglichkeit<br />
einer Elbquerung zwischen Hohnstorf/Elbe und Artlenburg zu prüfen. An diese<br />
sollte auch eine Ortsumfahrung von Brietlingen angebunden werden. Solange<br />
hier keine konkreten Planungen vorliegen, sollten keine Haushaltsmittel in eine<br />
kleine Lösung investiert werden, die zwar Bürger an der jetzigen Trassenführung<br />
etwas entlastet, dafür andere Bürger an der neuen Trassenführung belastet. Die<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Scharnebeck und die Gemeinde Brietlingen wollen eine<br />
Umfahrung, wie sie im Planentwurf dargestellt ist, nicht.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />
und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />
NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />
Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />
Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />
zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />
dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Unbestritten stellt die Anbindung der Gemeinde an den<br />
Schienenpersonenverkehr einen Standortvorteil dar, der<br />
insbesondere - umwelt- und klimapolitisch sinnvoll - dazu genutzt<br />
werden kann, den Anteil der das Verkehrsmittel Zug benutzenden<br />
Pendler gegenüber der Nutzung des Pkw zu erhöhen. Dies<br />
rechtfertigt aber noch nicht eine verstärkte Siedlungsentwicklung<br />
durch gezielte Zuwanderung von außen, denn dies würde<br />
angesichts der mittelfristig zu erwartenden geringeren<br />
Bevölkerungszunahme bzw. einer Stagnation des gesamten<br />
Teilraums zu Lasten des zentralen Ortes Scharnebeck und des<br />
Standorts Hohnstorf gehen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Erfordernis und Möglichkeiten einer zweiten Elbquerung werden in<br />
den nächsten Monaten in Gesprächen zunächst zwischen den<br />
betroffenen schleswig-holsteinischen Gemeinden und dem<br />
dortigen Verkehrsministerium geprüft. Erste Gespräche zwischen<br />
diesen Gemeinden und dem Landkreis Lüneburg haben bereits<br />
stattgefunden, eine Einbindung der niedersächsischen Seite - auch<br />
des Landkreises Lüneburg - zu gegebener Zeit, sollten sich solche<br />
Überlegungen als zielführend erweisen, ist verabredet.<br />
Lt. Integriertem Verkehrskonzept haben allerdings Maßnahmen<br />
der Optimierung des Verkehrsflusses auf der B 209 und im<br />
weiteren Verlauf im Bereich der Zuführung des Verkehrs zur<br />
Kreuzung mit der B 5 Vorrang.<br />
Hinzuweisen ist aber darauf, dass sich eine Elbquerung zwischen<br />
Hohnstorf und Artlenburg insbesondere auf der nördlichen Elbseite<br />
aus topografischen und naturschutzfachlichen Gründen äußerst<br />
schwierig gestalten würde.<br />
Was die Ortsumfahrung Brietlingen betrifft, so ist in der Abwägung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 270 VON 310
Scharnebeck <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 519<br />
D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />
Der Elbeseitenkanal ist auch für die touristische Schifffahrt als Ziel<br />
aufzunehmen - Wertschöpfungsketten am Schiffshebewerk. Auch die<br />
Entwicklung wassertouristischer Infrastruktur sollte möglich sein.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
der unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange eine<br />
Option für eine östliche Umfahrung zwar, wie im Integrierten<br />
Verkehrskonzept ausgesagt, grundsätzlich sinnvoll. Dabei wiegen<br />
jedoch die Beeinträchtigungen landschaftlicher Belange,<br />
schlechtere Erreichbarkeit von Betrieben im Ortskern sowie<br />
mögliche Lärmbelastungen der im Nahbereich einer Umfahrung<br />
wohnenden Bürger schwerer als die Vorteile für die Entlastung der<br />
Bewohner im Ortskern und die Erleichterung des Verkehrsflusses.<br />
Eine mögliche Umfahrung Brietlingen wird daher nicht in die<br />
Planänderungaufgenommen (vgl. auch ID 390 - Gemeinde<br />
Brietlingen).<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
textl. Änderung:<br />
D. 3.6.3 02:<br />
Im 3. Absatz wird der 2. Spiegelstrich "Umfahrung Brietlingen"<br />
gestrichen;<br />
zeichnerische Änderung:<br />
die Darstellung einer Ortsumfahrung Brietlingen entfällt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Gemeinde Scharnebeck (ID 447)<br />
Eine touristische Nutzung ist raumordnerisch sinnvoll und<br />
strukturpolitisch erwünscht, sofern diese nicht in Konflikt mit der<br />
notwendigen Erweiterung/Neubau des Schiffshebewerks steht und<br />
die Funktion als Bundeswasserstraße nicht beeinträchtigt wird.<br />
Die Entwicklung wassertouristischer Infrastruktur ist bereits durch<br />
den letzten Satz der Ziff. 03 gewährleistet.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Ziff. 03 entfällt im Kap. "Schifffahrt" und wird statt dessen in das<br />
Kapitel "Gewerbliche Wirtschaft und Tourismus" (bisher:<br />
"Fremdenverkehr") aufgenommen.<br />
Dabei wird der Satz 2 wie folgt formuliert:<br />
"Auf die Einrichtung einer Fahrgastschifffahrt auf dem Elbe-Seiten-<br />
Kanal sowie auf eine weitere Verbesserung auf der Elbe...…"<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 271 VON 310
Scharnebeck <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 520<br />
D 3.8 [02] Stellungnahme<br />
In der Fortschreibung sind für die <strong>nach</strong>stehend genannten Bereiche keine<br />
Änderungen geplant. Für die Entwicklung der Bereiche Erholung, Freizeit und<br />
Sport wäre es aus Sicht der <strong>Samtgemeinde</strong> wichtig, die Darstellungen<br />
anzupassen.<br />
Das geltende RROP stellt im Bereich der Gemeinde Lüdersburg eine regional<br />
bedeutsame Sportanlage für den Golfsport da. Die 34. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes wird sich mit der Erweiterung dieser Fläche befassen.<br />
Die Darstellung sollte deshalb im Norden bis an die Bruchwetter und im Osten<br />
bis an die Kreisstraße 2 erfolgen. Zur Zeit ist auf dieser Fläche ein Vorranggebiet<br />
für Natur und Landschaft, welches im Norden und im Süden an ein<br />
Vorsorgegebiet für die Landwirtschaft grenzt. Östlich verläuft die K 2 und westlich<br />
grenzt der Golfplatz an.<br />
Das geltende RROP stellt im Bereich Fischhausen ein Vorranggebiet für Natur<br />
und Landschaft da. Es ist beabsichtigt, hier ein Sondergebiet für Erholung zu<br />
entwickeln. Es wird angeregt, Fischhausen — so wie das Gebiet Reihersee —<br />
als regional bedeutsamen Erholungsschwerpunkt darzustellen. Die 33. Änderung<br />
des Flächennutzungsplanes wird sich mit diesem Thema befassen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:<br />
"Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />
• die Belastungsfähigkeit der jeweiligen Gewässerlandschaften,<br />
• die Erhaltungsziele des Vorranggebietes "Natura 2000",<br />
• die sich aus dem Biosphärenreservats-Gesetzes ergebenden<br />
Anforderungen sowie<br />
• die Erfordernisse der gewerblichen Schifffahrt."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Golfplatz Lüdersburg:<br />
Eine Ausweitung des Golfplatzes in die genannte Richtung ist<br />
dann denkbar, wenn Belange von Natur und Landschaft beachtet<br />
und die Erweiterung mit dem Vorrang für Natur und Landschaft<br />
vereinbar ist. Dies wäre im Verfahren zur Änderung des F-Plans<br />
frühzeitig zu klären.<br />
Eine Änderung der bestehenden Vorrangfläche zum jetzigen<br />
Zeitpunkt kommt nicht in Betracht, weil diese Inhalte nicht<br />
Gegenstand der laufenden Planänderung sind. Voraussetzung<br />
dafür ist die Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans, dies<br />
bleibt der kompletten Neuaufstellung des RROP (Überprüfung<br />
2013) vorbehalten.<br />
Fischhausen:<br />
Die Anregung, einen regionalen Erholungsschwerpunkt<br />
darzustellen, kann im laufenden Änderungsverfahren nicht<br />
berücksichtigt werden, weil eine Änderung von Vorranggebieten für<br />
Natur und Landschaft grundsätzlich nur auf der Basis eines neu<br />
aufzustellenden Landschaftsrahmenplans vorgenommen werden<br />
könnte. Ein solcher ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.<br />
Es wird jedoch in Aussicht gestellt, im Rahmen des<br />
angesprochenen Verfahrens zur F-Plan-Änderung zu prüfen, ob<br />
ein solches Sondergebiet über ein Zielabweichungsverfahren<br />
genehmigt werden kann. Gegenstand einer solchen Prüfung wird<br />
insbesondere sein, ob die regionalen Belange von Natur und<br />
Landschaft dabei beachtet werden.<br />
So müsste ein solches Sondergebiet so behutsam entwickelt<br />
werden, dass der Charakter dieses Landschaftraums mit seinen<br />
besonderen Ausprägungen (Ruhe, Weite, Landschafts- erleben)<br />
erhalten bleibt und eine Überlastung durch zu große Besucher-<br />
und Nutzerströme und damit ggf. verbundenem Fahrzeugverkehr<br />
und Lärmemissionen vermieden werden.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 272 VON 310
Scharnebeck <strong>Samtgemeinde</strong><br />
ID 521<br />
D 3.10.0 [01Stellungnahme<br />
Auch wenn hier keine Änderungen erfolgen, wendet sich die <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Scharnebeck gegen die Planungen zum Bau einer Bauschuttdeponie auf dem<br />
nördlichen Teil des Geländes der GfA wegen der unerwarteten Lärm- und<br />
Staubimmission für die Siedlungsgebiete in Brietlingen — Moorburg und<br />
Sportplatz - und des zu erwartenden höheren LKW-Verkehrsaufkommens auf der<br />
ohnehin stark belasteten B 209. Entsprechende Resolutionen des<br />
<strong>Samtgemeinde</strong>rates und des Gemeinderates Brietlingen liegen vor.<br />
Schröder, Elke<br />
ID 573<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
hiermit möchte ich mich für den Erhalt des Gebietes „Tiergartenkamp" als<br />
Vorranggebiet für ruhige Erholung aussprechen.<br />
Ich bin gegen eine Änderung des RROP von 2003, da ich den o.g. Bereich als<br />
sehr wertvoll für die Naherholung der Lüneburger Stadtbewohner erachte.<br />
Gerade ein Stadtteil wie Kaltenmoor mit vielen Hochhäusern und dem neuen<br />
Seniorenwohnheim ist im besonderen Maße auf diesen Naherholungsraum<br />
angewiesen.<br />
Ein dermaßen schönes und abwechslungsreiches Gebiet aus Wald, Wiesen und<br />
einer einzigartigen Allee darf nicht zerstört werden. Auch eine Teilbebauung<br />
kommt nicht in Frage, da dies das Gesamtgebiet zerstören würde. Gerade eine<br />
wachsende Stadt muss sich auch Raum für Naherholung bereithalten und dazu<br />
ist der<br />
- --'Tiergartenkamp hervorragend geeignet.<br />
Es ist noch nicht abzusehen, ob und wie Lüneburg wachsen wird. Der Stadt<br />
stehen noch genug innerstädtische Baulandreserven zur Verfügung. Eine weitere<br />
Flächenversiegelung muss vermieden werden. Gerade das bestehende<br />
Naherholungsgebiet im Bereich Tiergartenkamp ist in seiner Vielfalt absolut<br />
erhaltenswert.<br />
Ich bin daher gegen die Rücknahme des Vorranggebietes für ruhige Erholung.<br />
Schulze, Gunnar<br />
ID 574<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
Das regionale Raumordnungsprogramm von 2003 setzt eine Vorrangfläche für<br />
ruhige Erholung im Bereich der Wald- Wiesen- und Ackerflächen südwestlich<br />
des Wohngebiets Klosterkamp und südlich des Stadtteils Schäferfeld fest. In der<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema "Abfallwirtschaft" ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Verfahrens, der <strong>nach</strong> dem RROP 2003 dargestellte<br />
Vorrangstandort für Siedlungsabfalldeponie bleibt so bestehen.<br />
Im Übrigen hat die GfA die Planungen für eine Bauschuttdeponie<br />
im Nahbereich des vorhandenen Standortes der<br />
Siedlungsabfalldeponie inzwischen aufgegeben.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 273 VON 310
Schulze, Gunnar<br />
Fortschreibung 2009 wird an dieser Stelle die Ausweisung der Vorrangflächen<br />
herausgenommen und damit die Grundlagen einer Baulandentwicklung<br />
geschaffen.<br />
Das Gebiet wird allseitig von geschlossenen Waldflächen eingefasst und<br />
erstreckt sich in südliche und südwestliche Richtung in den so genannten<br />
Tiergarten hinein. Insgesamt wird der Bereich von vielen Lüneburgern als<br />
Naherholungsgebiet genutzt. Dies beschränkt sich nicht nur auf die Anwohner<br />
der flankierenden Stadtteile Klosterkamp und Schäferfeld. Für alle Bürger des<br />
Stadtgebiets stellt der Tiergarten eine unvergleichlichen und nicht ersetzbaren<br />
Naherholungsraum dar, der schnell zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichbar ist.<br />
Kinder spielen hier, Spaziergänger, Jogger, Reiter und Naturkundler<br />
durchstreifen das Gelände. Schulklassen und Kindergärten nutzen den Wald und<br />
die Feldmark, um naturnahen Unterricht zu praktizieren. Der Naturraum reicht<br />
auch dicht an den Stadtteil Kaltenmoor heran und stellt einen grünen Korridor für<br />
die vielen Bewohner dieses Wohngebiets dar. Diese „grünen Achsen“ als<br />
Übergang zwischen besiedelter Fläche und ungestörtem Naturraum machen die<br />
Besonderheit des überplanten Areals aus. Eine Bebauung mit den<br />
dazugehörigen Erschließungsstraßen würde die für die Naherholung wertvollen<br />
Verbindungsachsen kappen und die freie Erreichbarkeit und Nutzung der<br />
Flächen zur Naherholung verhindern.<br />
Neben der deutlichen Wertminderung für die Naherholung der Lüneburger Bürger<br />
ist auch ein Verlust an Artenvielfalt von Fauna und Flora zu erwarten. Die<br />
empfindlichen Ökosysteme stadtnaher Naturräume brauchen den Erhalt der<br />
markanten Wechsel von freier Acker- Wiesenflur und geschlossenen<br />
Waldgebieten. Das ermöglicht Tierarten wie z.B. Rehen, Wildschweinen, Hasen<br />
und Wildkaninchen ihren Lebensraum bis an den Stadtrand auszuweiten und<br />
Rückzugsflächen zu erhalten. Auch der Schwarz- und Grünspecht,<br />
Mäusebussard, Buntspecht, Rote Waldameise und viele Fledermausarten<br />
bevölkern das genannte Areal. Sie stehen alle für Artenvielfalt und<br />
dokumentieren die Qualität des Gebiets als erhaltenswerten Naturraum.<br />
Dies war auch der Grund für die Aufstellung eines Landschaftsplans der Stadt<br />
Lüneburg von 1996. In ihm wird die betroffene Fläche als zu schützendes Biotop<br />
eingestuft, das über ein Landschaftsschutzgebiet <strong>nach</strong>haltig gesichert werden<br />
muss. Die Studie ist in einer Zeit des Bevölkerungszuwachses im Stadtgebiet<br />
Lüneburg erstellt worden. Trotz dieser Entwicklung hatte die Stadt die Wertigkeit<br />
des Areals für Naherholung und (Stadt-) Ökologie erkannt und selbst bei den<br />
untersuchten potentiellen Baulandentwicklungsgebieten nicht mit einbezogen.<br />
Die Rahmenbedingungen haben sich seither nicht verändert.<br />
• Das Bedürfnis für stadtnahes Erholen ist <strong>nach</strong> wie vor groß. Dies gilt<br />
ausdrücklich für alle Bürger in Lüneburg.<br />
• Die Erreichbarkeit des Naherholungsgebiets im Tiergarten ist zu Fuß, mit dem<br />
Fahrrad oder Bus möglich. Werden die Anbindungen durch Besiedelung gekappt,<br />
„Grüne Achsen“ versiegelt, müssen die Bürger mit dem Auto in stadtnahe<br />
Waldgebiete ausweichen, um sich erholen zu können. Eine steigende<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Erholung bestehen.<br />
SEITE 274 VON 310
Schulze, Gunnar<br />
Umweltbelastung durch den Straßenverkehr ist die Folge.<br />
• Der Erhalt von Naherholungsflächen gilt als Indiz für die Qualität eines<br />
Wohnstandorts. Lüneburg hat mit dem Naherholungsgebiet Tiergarten einen<br />
positiven Standortfaktor ungestörter natürlicher Lebensräume in erreichbarer<br />
(Stadt-) Nähe.<br />
• Der Lebensraum für Fauna und Flora wird durch regelmäßige Bauland- und<br />
Straßenversiegelungen an anderen Stellen im Stadtgebiet immer mehr<br />
eingeengt. Die natürlichen Ressourcen schwinden. Folge ist ein Artensterben.<br />
• Der „Tiergarten“ als Kaltluftspeicher der Stadt ist erforderlich.<br />
• Bei einem Bevölkerungswachstum von einigen Hundert Einwohnern pro Jahr<br />
ist die Vorhaltung von Baulandreserven in einem derart sensiblen Freiraum nicht<br />
zu begründen.<br />
Die Stadtplanung muss aus meiner Sicht eine Innenverdichtung forcieren,<br />
innerstädtische Brachflächen erschließen oder eine Nachverdichtung<br />
vorhandener Siedlungen (Bauen in 2. Reihe) ermöglichen. Bestehende<br />
Wohnquartiere werden durch den Generationenwechsel Leerstand<br />
hervorbringen. Auch an diesem Punkt kann ausreichend Wohnraum für die – nur<br />
mäßig – wachsende Bevölkerung angeboten werden.<br />
Ich fordere daher den Landkreis Lüneburg auf, der geplanten Umwidmung der<br />
Vorrangflächen in Richtung einer Bebaubarkeit des Areals „Tiergartenkamp“<br />
nicht weiterzuführen und die Ausweisung gemäß RROP 2003 als Vorrangfläche<br />
für ruhige Erholung zu belassen.<br />
Schutzgem. Deutscher Wald, Landesverband Nds.<br />
ID 322<br />
D 3.3 [01] Stellungnahme<br />
Bei der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für das Jahr 2003<br />
waren die Zeichen für einen drohenden Klimawandel noch nicht so im<br />
allgemeinen Bewußtsein verankert, so daß mögliche Konsequenzen, d.h.<br />
Veränderungen für den Wald und die Forstwirtschaft im Abschnitt D 3.3 nicht<br />
dargestellt sind.<br />
Nach den bisher verfügbaren seriösen wissenschaftlichen Veröffentlichungen<br />
muß damit gerechnet werden, daß einige Baumarten Schwierigkeiten haben<br />
werden, sich den Veränderungen — insbesondere auf trockenen, armen<br />
Standorten - anzupassen, wenn die Sommer trockener werden.<br />
Bei einigen heimischen Baumarten treten z.B. inzwischen Pilze als<br />
Primärschädlinge auf, die in der Vergangenheit nur saprophytischen Charakter<br />
hatten, d.h. an durch andere Ursachen bereits absterbenden Bäumen lebten.<br />
So werden von den Waldbesitzern ggf. auch fremdländische Baumarten<br />
angebaut werden müssen, die sich diesen veränderten Bedingungen besser<br />
anpassen können und auch weiterhin einen Ertrag aus der Bewirtschaftung des<br />
Waldes erwarten lassen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 275 VON 310
Schutzgem. Deutscher Wald, Landesverband Nds.<br />
ID 323<br />
D 3.9.1 [04] Stellungnahme<br />
Die Forderung unter Ziffer 04 D 3.9.1, Nadelholz- in Laubholzbestände für eine<br />
höhere Grundwasserspende umzubauen, kann nur von Waldbesitzern der<br />
öffentlichen Hand gefordert werden. Auch wenn der Privatwaldbesitzer für den<br />
Waldumbau Fördermittel erhalten sollte, sind die Ertragseinbußen bei<br />
Laubholzbeständen auf schwachen Standorten, die in dieser Region<br />
überdurchschnittlich vertreten sind, so erheblich, daß derartige Maßnahmen<br />
einen Eingriff in das Eigentum bedeuten. Die Chance, Wertholz auf den<br />
schwachen Standorten zu erzeugen, ist sehr gering, und die erhöhte<br />
Grundwasserspende wird dem Waldbesitzer bisher nicht vergütet.<br />
(Im übrigen sieht die holzverarbeitende Industrie bereits mit Sorge das langfristig<br />
geringere Aufkommen von Nadelrundholz, das eine dominierende Rolle für<br />
diesen Wirtschaftszweig hat, der viele Arbeitsplätze beinhaltet.)<br />
ID 324<br />
D 1.5 [02] Stellungnahme<br />
Die Forderung unter Ziffer 04 D 3.3,Waldränder von Bebauung freizuhalten, wird<br />
bei der Ausweisung von Baugebieten immer noch häufig mißachtet. Das sollte<br />
unter Ziffer 02 D 1.5 ggf. noch einmal besonders hervorgehoben werden.<br />
Hier muß ein anderes Bewußtsein bei den Gemeinden entwickelt werden, das<br />
nicht nur vom Profit bestimmt wird.<br />
ID 325<br />
D 1.7 [02] Stellungnahme<br />
Die Ausweisung von Gebieten, die von Aufforstungen freigehalten werden sollen,<br />
im Westen der <strong>Samtgemeinde</strong> Amelinghausen, kann kein Freibrief für die<br />
Umwandlung von Wald sein, der sich auf diesen Flächen bereits natürlich<br />
entwickelt hat. Die <strong>nach</strong> Ziffer 02 D 1.7 gewünschte Erweiterung von<br />
Heideflächen, kann nur unter Beachtung des § 8 NWaldLG erfolgen, was in der<br />
Vergangenheit häufiger nicht geschehen ist.<br />
ID 326<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Die Begrenzung des jährlichen Verbrauchs an Wohnraumsiedlungsflächen unter<br />
Ziffer 03 D 1.5 wird ausdrücklich begrüßt. Ein sparsamer Umgang mit der Fläche<br />
in der freien Landschaft sollte aber auch für Gewerbegebiete gelten, wie sie z.B.<br />
sehr großzügig nördlich von Bardowick ostwärts der ehemaligen B 4 gestaltet<br />
sind.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Bei der Ziffer 3.3 04 handelt es sich um eine textliche<br />
Zielfestesetzung des RROP und stellt somit ein Ziel der<br />
Raumordnung dar. Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und<br />
Maßnahmen zu beachten. Eine nochmalige Nennung unter der<br />
Ziffer 1.5 02 erhöht nicht den Grad der Verbindlichkeit. Der<br />
Hinweis kann jedoch in die Begründung mit aufgenommen werden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es ist einzuräumen, dass sich die Forderung der Bundesregierung<br />
grundsätzlich auf alle Arten von Siedlungsflächen sowie auch auf<br />
Verkehrsflächen bezieht.<br />
Die im Entwurf enthaltene Flächenreduzierungsregel geht in Bezug<br />
auf Wohnbauflächen mit einer Verminderung der<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 276 VON 310
Schutzgem. Deutscher Wald, Landesverband Nds.<br />
ID 327<br />
D 2.6 [01] Stellungnahme<br />
Unter Ziffer 01 D 2.6 sollten auch die Großsteingräber im Wald von Schieringen<br />
aufgeführt werden<br />
Südergellersen Gemeinde<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Inanspruchnahme von Boden für neue Verkehrsanlagen zumindest<br />
für Wohnstraßen einher.<br />
Grundsätzlich muss natürlich auch bei der Ausweisung von<br />
Gewerbeflächen verantwortungsvoll mit dem Grundsatz<br />
umgegangen werden, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.<br />
Diese Planungsleitsätze sind sowohl im ROG als auch im BauGB<br />
enthalten und werden von den planenden Behörden auch<br />
regelmäßig berücksichtigt, etwa über Umweltberichte.<br />
Allerdings sprechen folgende Gründe zumindest gegenwärtig<br />
dagegen, die Absenkungsregelung auf gewerbliche Bauflächen<br />
auszudehnen:<br />
o Der Flächenverbrauch für derartige Flächen hat in den letzten<br />
Jahrzehnten im Vergleich zur Ausweisung von Wohnbauflächen<br />
sowohl absolut als auch in der Entwicklungsgeschwindigkeit bei<br />
weitem nicht die Ausmaße angenommen.<br />
o Die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen steht im<br />
Spannungsfeld der Erfordernisse des Flächenschutzes mit den<br />
Belangen, insbesondere wohnortnahe Arbeitsplätze zur Stärkung<br />
der regionalen Wirtschaftskraft und der Verringerung der<br />
Arbeitslosenquote zu erhalten und zu schaffen.<br />
o Neue gewerbliche Bauflächen stellen oftmals einen Ersatz für<br />
aufgegebene Gewerbeflächen etwa in beengter oder Immissionen<br />
hervorrufender Innerortslage dar.<br />
o Gerade für die besonders in der Metropolregion Hamburg<br />
zukunftsträchtige Branche der Logistik einschließlich vielfältiger<br />
logistischer Dienstleistungen bietet die Region Lüneburg in<br />
Teilbereichen sehr gute Standortqualitäten, die es zu nutzen gilt<br />
(vgl. auch Gutachten KOPLAS-Kooperative Planung in der<br />
südlichen Metropolregion Hamburg, Hamburg/Dortmund,<br />
November 2009).<br />
Bei der in einigen Jahren anstehenden vollständigen<br />
Neuaufstellung des RROP wird dieser Gedanke in die<br />
Überlegungen aufgenommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Großsteingräber im Schieringer Forst sind bereits in der<br />
zeichnerischen Darstellung vorhanden. Sie werden in die textlichen<br />
Festsetzungen aufgenommen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 277 VON 310
Südergellersen Gemeinde<br />
ID 531<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Der grundsätzliche Ansatz den zukünftigen Flächenverbrauch auf das<br />
notwendige Maß zu reduzieren, wird seitens der Gemeinde Südergellersen<br />
begrüßt. Die im Entwurf vorgesehene Reduzierung der Wohnsiedlungsflächen in<br />
festgelegten Teilräumen des Landkreises auf Basis der Jahre 2002 bis 2007 wird<br />
nicht mitgetragen. Hier sieht die Gemeinde eine erhebliche Einschränkung der<br />
Planungshoheit. Hier ist durch ein gezieltes interkommunales<br />
Flächenmanagement zur Siedlungsentwicklung erforderlich.<br />
ID 532<br />
D 1.5 [04] Stellungnahme<br />
Die Überprüfung der unter D 1.<strong>5.</strong>03 abgestimmten Wohnsiedlungsflächen kann<br />
nur durch den Träger der Regionalentwicklung und nicht durch die Träger der<br />
Flächennutzungsflächen durchgeführt werden.<br />
ID 533<br />
D 1.5 [11] Stellungnahme<br />
Neben Heiligenthal muss auch für den Ort Südergellersen die besondere<br />
Entwicklungsaufgabe "Erholung" aufgenommen werden. Südergellersen hat in<br />
den vergangenen fünf Jahren die touristischen Angebote erheblich verbessert.<br />
So wurden durch die Einrichtung des Dorf- und Flurlehrpfades sowie der<br />
Erlebnisschmiede auf dem Schmiedeberg und der Aufstellung eines Pflege- und<br />
Entwicklungskonzeptes für den Bereich Hambörn zusätzliche Angebote für<br />
Erholungssuchende aus der Region, aber mittlerweile auch überregional<br />
geschaffen. Darüber hinaus ist Südergellersen in den erweiterten Naturpark<br />
Lüneburger Heide aufgenommen worden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Auf die Bildung von gemeindegrenzen- übergreifenden Teilräumen<br />
kann dann verzichtet werden, wenn die Samt-/Einheitsgemeinden<br />
im Sinne der interkommunalen Kooperation verbindliche<br />
Vereinbarungen zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften in<br />
Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde treffen.<br />
Entscheidend ist, dass insgesamt in solchen Kooperationsräumen<br />
oder, wo solche nicht gebildet werden können oder sollen bezogen<br />
auf das Gebiet einer Samt- bzw. Einheitsgemeinde eine<br />
Reduzierung des Wohnflächenverbrauchs um 50 % bis 2020<br />
erreicht wird.<br />
Wie die verbleibenden "Kontingente" dann auf die im jeweiligen<br />
Kooperationsraum liegenden Gemeinden aufgeteilt werden, bleibt<br />
dem Abstimmungsprozess untereinander vorbehalten.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Ziff. 03 wird wie folgt geändert:<br />
"Der jährliche Verbrauch an Wohnsiedlungsflächen ist in allen<br />
Samt-/Einheitsgemeinden bis zum Jahr 2020 jeweils um 50% zu<br />
reduzieren. Treffen die Gebietskörperschaften untereinander<br />
verbindliche Vereinbarungen, wie sie dieses Ziel erreichen wollen,<br />
so bezieht sich dese Regelung auf den jeweiligen<br />
Kooperationsraum.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Gemeinde Deutsch Evern ID 32<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Dem Standort Südergellersen wird die besondere<br />
Entwicklungsaufgabe Erholung zugewiesen, da entsprechend für<br />
diese Entwicklungsaufgabe die umgebende Landschaft, die<br />
Ausstattung mit Erholungsangeboten und das kulturelle Angebot<br />
diese Zuweisung rechtfertigen.<br />
- enger räumlichen Bezug zu Vorranggebieten oder<br />
Vorbehaltsgebieten für Ruhige Erholung<br />
− Fertigstellung des Naturlehrpfads und des Dorflehrpfads, jeweils<br />
mit entsprechenden Informationstafeln<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 278 VON 310
Südergellersen Gemeinde<br />
In den Ausführungen fehlt der Hinweis auf Abstimmung von Planungen und<br />
Maßnahmen zur regionalen Strukturentwicklung bei be<strong>nach</strong>barten Gemeinden (<br />
siehe LROP 2.1.03)<br />
ID 534<br />
D 1.5 [14] Stellungnahme<br />
Mit Durchführung unterschiedlicher Maßnahmen im Rahmen des<br />
Dorferneuerungsprogramms zwischen 2002 und 2009 hat Südergellersen sich<br />
insbesondere für den Erhalt der ländlichen Struktur und Besonderheiten eines<br />
Heidedorfes eingesetzt.<br />
Deshalb ist auch hier Südergellersen aufzunehmen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
− die Lücke im Radwegenetz zwischen Kirchgellersen und<br />
Heiligenthal wurde geschlossen<br />
− 4-5 Radwanderstrecken führen durch den Ort<br />
− Erlebnisschmiede auf dem Schmiedeberg mit Veranstaltungen<br />
am Wochenende (Erlebnisschmieden)<br />
− Aufstellung eines Pflege- und Entwicklungskonzeptes für den<br />
Bereich Hambörn (wurde vorgelegt), Errichtung eines Bürgerwalds<br />
− Aufnahme in den erweiterten Naturpark Lüneburger Heide<br />
− Alter Schafstall als Veranstaltungsort<br />
− Errichtung der Köhlerhütte als ganzjährig nutzbarer Grillplatz<br />
Darüber hinaus ist geplant, im Nebengebäude der Alten Schmiede<br />
eine Außenstelle der Lüneburger Touristikinformation einzurichten,<br />
die zwar nicht ständig mit Personal besetzt ist, wo aber Infos, Flyer<br />
usw. für die Besucher zur Verfügung gestellt werden.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
textliche Festlegung und zeichnerischen Darstellung entsprechend<br />
anpassen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das LROP 1994 nennt in seiner Begründung eine Reihe von<br />
Voraussetzungen, die für eine Festlegung als "ländliche Siedlung"<br />
gelten sollen:<br />
- ländliche Ortsstruktur, durch Umstrukturierungsprozesse noch<br />
nicht zerstört,<br />
- oder, wo dieses der Fall ist, durch Konsolidierung der<br />
Ortsentwicklung und behutsame Arrondierung die<br />
Wiederherstellung dörflicher Funktionsvielfalt (u. a. durch<br />
Anpassung leerfallender landwirtschaftlicher Gebäudesubstanz)<br />
möglich.<br />
- Es soll die Möglichkeit zur Weiterentwicklung der existierenden<br />
Landwirtschaft bzw. Vorrang hierfür gewährleistet werden.<br />
- Begleitung von Umstrukturierungsprozessen, dabei<br />
- keine umfängliche Ausweisung von Wohngebieten in die<br />
Fläche. Es handelt sich in der Regel um solche Orte , die noch<br />
nicht einen Einwohnerstand erreicht haben, der dörfliche<br />
Verhältnisse überschreitet.<br />
Diesen Kriterien schließt sich die Regionalplanung bei der<br />
Festlegung im RROP an.<br />
Diese Voraussetzungen erfüllt Südergellersen nicht:<br />
- Die Gemeinde hat sich, ungeachtet der noch vorhandenen<br />
dorftypischen baulichen Strukturen, zu einer Gemeinde mit dem<br />
Schwerpunkt "Wohnen" entwickelt,<br />
- Sie hat einen Einwohnerstand erreicht, der dörfliche Verhältnisse<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 279 VON 310
Südergellersen Gemeinde<br />
ID 535<br />
D 2.1 [03] Stellungnahme<br />
Dies greift zu sehr in die Planungshoheit der Kommunen ein und sollte<br />
gestrichen werden. Falls notwendig, sollte hier nur eine Empfehlung gegeben<br />
werden.<br />
Thomasburg Gemeinde<br />
ID 536<br />
D 1.2 [01] Stellungnahme<br />
Nach dem Entwurf des RROP sollen die Gemeinden bei ihrer<br />
Siedlungsentwicklung ein Flächenmanagement betreiben. Diese Aufgabe kann<br />
von den Gliedgemeinden nicht geleistet werden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
deutlich überschreitet,<br />
- dörfliche Bau- und Nutzungsstrukturen sind zwar durchaus noch<br />
vorhanden, jedoch durch die stark überwiegende Wohnfunktion<br />
deutlich überformt,<br />
- trotz der anerkennenswerten Bemühungen kann eine<br />
Wiederherstellung der dörflichen Funktionsvielfalt nicht mehr<br />
erwartet werden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Dieser Punkt ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. ID 380<br />
Die Aussagen stellen auf die Ausführungen des LROP<br />
Niedersachsen 2008 ab. Ziele und Grundsätze sind aus dem<br />
LROP zu übernehmen. Der Grundsatz des RROP 1.2 01 bezieht<br />
sich auf die Aussagen 1.1 01, sowie 2.1 03. Hier sei noch darauf<br />
hingewiesen, dass Grundsätze im Sinne des ROG § 3 Nr. 3<br />
allgemeine Aussagen sind, die im Einzelfall gegeneinander<br />
abgewogen werden können. Sie müssen auf <strong>nach</strong>folgenden<br />
Planungsebenen lediglich eine besondere Gewichtung erfahren.<br />
Der hier dargestellte Grundsatz der Raumordnung stellt eine<br />
Präzisierung der Forderung des LROP <strong>nach</strong> einer „ <strong>nach</strong>haltige[n],<br />
räumliche[n] Entwicklung, die [die] Voraussetzungen für<br />
umweltgerechten Wohlstand auch für kommende Regionen<br />
schaffen [soll].“ dar. Der 2. Teilsatz bezieht sich auf die Aussagen<br />
2.1 03 und fasst sie ebenso wie die Aussage im LROP in einen<br />
Grundsatz.<br />
Ziel dieses Grundsatzes ist es, planerisch zu sichern, dass<br />
zukünftige Generationen die Ressourcen vorfinden, die sie für ihre<br />
Entwicklung brauchen und die Kommunen langfristig<br />
Entwicklungspotenziale besitzen. Zweck ist nicht der Verzicht auf<br />
das Bauen, sondern vielmehr das effektive Wirtschaften mit dem<br />
knappen Gut Boden. Flächenmanagement bedeutet hier<br />
Flächenverwaltung und ist in diesem Sinne eine aktive und<br />
bewusste Gestaltung und Entwicklung der begrenzten Flächen der<br />
Kommunen sowie der Lenkung der Flächennutzungsvorgaben.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 280 VON 310
Thomasburg Gemeinde<br />
ID 537<br />
D 1.5 [09] Stellungnahme<br />
Die Gemeinde Thomasburg hat wiederholt Wohnflächen in den vergangenen<br />
Jahren für den OT Bavendorf (Schnellbuslinie) im Flächennutzungsplan<br />
fortschreiben lassen. Wir gehen davon aus, dass der genehmigte<br />
Flächennutzungsplan Bestandsschutz genießt.<br />
ID 538<br />
D 1.6 [05] Stellungnahme<br />
Nach der vorstehenden Ziffer ist an Standorten ohne zentralörtliche<br />
Funktionsausweisung<br />
eine Ausweisung im Rahmen der Eigenentwicklung möglich. Für den Ort<br />
Thomasburg - wurden im 20. Flächennutzungsplan die Wohngebiete für die<br />
Zukunft festgeschrieben. Wir gehen auch hier davon aus, dass der genehmigte<br />
Flächennutzungsplan (drei Bauabschnitte) weiterhin Rechtskraft besitzt.<br />
ID 539<br />
D 1.8 [02] Stellungnahme<br />
Wir sprechen uns gegen die Ausweisung eines Vorrangstandortes für ein<br />
Großkraftwerk in Bleckede-Alt Garge aus.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Zweck des Grundsatzes ist nicht die finanzielle Überforderung der<br />
Kommunen mit der Aufstellung umfangreicher Flächenkataster.<br />
Aus diesem Grund erfolgt zum Einen die Darstellung als<br />
Grundsatz und zum Anderen obliegt die Ausgestaltung des<br />
Grundsatzes den Gemeinden. Dabei gilt es die bereits vielerorts<br />
vorhandenen, positiven Ansätze hinsichtlich der inhaltlichen<br />
Aufbereitung zur Art und Verfügbarkeit von Flächen usw. weiter zu<br />
nutzen zu entwickeln, um Aussagen für die zukünftige Entwicklung<br />
der Gemeinde auf eine solide Grundlage zu stellen. Auch eine<br />
Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden oder <strong>Samtgemeinde</strong>n ist<br />
vorstellbar.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Flächennutzungsplan hat Bestand. Es besteht keine<br />
Anpassungspflicht was die Flächenausweisung anbelangt, d.h. sie<br />
müssen nicht ganz oder teilweise zurückgenommen werden,<br />
haben also rechtlich Bestand. Wann und in welchem Umfang die<br />
im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen in<br />
rechtlich verbindlicher Form von B-Plänen umgesetzt werden,<br />
richtet sich auch da<strong>nach</strong> das Ziel der Flächenreduzierung in den<br />
jeweiligen zeitlichen Schritten zu erreichen. Bei der Umsetzung ist<br />
der Punkt D 1.5 03 zu beachten.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der genehmigte Flächennutzungplan besitzt weiterhin<br />
Rechtskraft. s. ID 537<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema Kraftwerksstandorte ist nicht Gegenstand der<br />
laufenden Planänderung, der Standort bleibt dem<strong>nach</strong> bestehen.<br />
(s. auch ID 177, 293 und 424)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 281 VON 310
Thomasburg Gemeinde<br />
ID 540<br />
D 3.5 [02] Stellungnahme<br />
In Thomasburg wurde in diesem Jahr eine Biogasanlage errichtet. Einer weiteren<br />
Ausweisung von Biogasanlagen wird von der Gemeinde nicht zugestimmt, um<br />
durch den zusätzlichen Anbau von Mais Monokulturen zu vermeiden.<br />
Erforderlichenfalls wird nur einer Erweiterung der bestehenden Anlage<br />
zugestimmt.<br />
ID 541<br />
D 3.5 [05] Stellungnahme<br />
Die Gemeinde Thomasburg lehnt die weitere Ausweisung von Vorrangstandorten<br />
ab. Die im Flachennutzungsplan der <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide ausgewiesenen<br />
Vorrangstandorte für Windkraftanlagen halten wir für ausreichend.<br />
ID 542<br />
D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />
Die Eisenbahnstrecke Lüneburg — <strong>Dahlenburg</strong> — Dannenberg ist auf jeden Fall<br />
zu erhalten. Um die Strecke attraktiver zu gestalten, ist ein Ausbau der<br />
Haltestelle in Bavendorf erforderlich.<br />
ID 542<br />
D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />
Die Eisenbahnstrecke Lüneburg — <strong>Dahlenburg</strong> — Dannenberg ist auf jeden Fall<br />
zu erhalten. Um die Strecke attraktiver zu gestalten, ist ein Ausbau der<br />
Haltestelle in Bavendorf erforderlich.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Punkt 3.5 05 Vorrangstandorte Windenergie ist im Rahmen<br />
der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />
kein Änderungsgegenstand , d.h. es findet keine Ausweitung bzw.<br />
Änderung der bestehenden Standorte statt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Strecke soll erhalten werden, ein Ausbau für den<br />
Personenverkehr ist aber wegen der Siedlungsferne, des auch<br />
wegen der dünnen Besiedlung voraussichtlich nur geringen<br />
Nachfragevolumens der Bahnhöfe, hoher Kosten und des<br />
attraktiveren parallel verlaufenden Busangebotes nicht<br />
anzustreben. Zu prüfen ist aber, ob unterhalb der Stufe eines<br />
Ausbaus Maßnahmen zur Beschleunigung etwa durch moderneres<br />
Zugmaterial oder eine Erhöhung der Taktfrequenz möglich sind.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
In Ziff. D 3.6.2 wird <strong>nach</strong> dem 1. Satz ein neuer Satz 2 eingefügt:<br />
" Eine Beschleunigung und Erhöhung der Taktfrequenz auf der<br />
Strecke Lüneburg - <strong>Dahlenburg</strong> - Dannenberg ist zu prüfen."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 282 VON 310
Thomasburg Gemeinde<br />
ID 543<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Nach der Fortschreibung ist der Neubau der Ortsumgehung Bavendorf (B 216)<br />
vorgesehen. Wir sprechen uns für die Nordvariante aus. Sollte jedoch die<br />
Südvariante zur Ausführung kommen, muss der Abstand der Trasse mehr als<br />
200 m zu den Wohnbereichen betragen.<br />
Wir halten die Ausweisung von Überholstreifen im Zuge des Ausbaues der B 216<br />
nur im östlichen Bereich Bavendorfs in Richtung <strong>Dahlenburg</strong> für vertretbar. Im<br />
Bereich des Mausetalbaches halten wir den Ausbau für völlig ungeeignet.<br />
transpower stromübertragungs gmbh<br />
ID 252<br />
Stellungnahme<br />
Gegen die Änderung/Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />
für den Landkreis Lüneburg 2003 (RROP 2003) bestehen von unserer Seite<br />
keine Bedenken.<br />
Unsere Versorgungsanlagen sind in den Entwurfsunterlagen berücksichtigt.<br />
Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Luhe<br />
ID 253<br />
Stellungnahme<br />
gegen obiges Programm bestehen seitens des Unterhaltungs- und<br />
Landschaftspflegeverbandes Luhe grundsätzlich keine Bedenken.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens und im Rahmen des<br />
Umweltberichtes wurde eine Variantenprüfung durchgeführt.<br />
Insbesondere im Rahmen des Umweltberichts (s. S.79 "Die<br />
Nordumgehung führt durch wichtige Bereiche für Erholung und<br />
Naturschutz und zerschneidet insbesondere auch den wertvollen<br />
Buchenwald im Osten des Gebietes. Zusätzlich wird die<br />
Erholungsfunktion des Landschaftsraumes durch die mehrfache<br />
Querung regionaler Erholungswege beeinträchtigt") wurde für die<br />
Nordvariante ein hohes Konfliktpotenzial aufgezeigt. Insgesamt<br />
schneidet die Südvariante, wobei beide Varianten Konfliktpotenzial<br />
aufweisen, günstiger ab.<br />
Abstände zu Wohnungen und Fragen des Lärmschutzes bleiben,<br />
falls sich die Planungen konkretisieren, dem<br />
Planfeststellungsverfahren vorbehalten.<br />
In den textlichen Zielfestlegungen sind keine konkreten,<br />
lagegenauen Aussagen zu den Überholfahrstreifen im Zuge des<br />
Ausbaus der B216 getroffen worden. Dies bleibt einem<br />
<strong>nach</strong>folgenden Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Hierbei<br />
werden dann auch die Beeinträchtigungen naturschutzfachlicher<br />
Belange intensiv geprüft.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 283 VON 310
Vastorf Gemeinde<br />
ID 544<br />
D 1.2 [01] Stellungnahme<br />
�Der Landkreis Lüneburg fordert von den Gemeinden bei ihrer<br />
Siedlungsentwicklungsplanung Flächenmanagement betreiben. Aus Sicht der<br />
Gemeinde Vastorf ist diese Forderung schwer umsetzbar insbesondere der<br />
zeitliche Aufwand wird hierbei kritisch betrachtet. Aus diesem Grund wird die<br />
Gemeinde Vastorf dieses Flächenmanagement zunächst nicht betreiben.<br />
ID 545<br />
D 3.6.1 [01] Stellungnahme<br />
� Im Zuge der Entwicklung des ÖPNV würde die Gemeinde Vastorf es begrüßen,<br />
wenn das Industriegebiet Volkstorf an den ÖPNV angeschlossen wird.<br />
ID 546<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
�Sofern es zu einer Ortsumfahrung für den Ort Barendorf kommt, werden im<br />
RROP zwei Varianten dargestellt. Die Gemeinde Vastorf weist daraufhin, dass<br />
bei Auswahl der südlichen Umfahrung des Ortes Barendorf, die Abbautätigkeit<br />
der Fa. Paetzmann nicht beeinträchtigt werden darf.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Gemeinde Barendorf (ID 380)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das RROP ist ein übergeordnetes Programm. Einzelmaßnahmen<br />
und Details für den ÖPNV sind im Rahmen der Fortschreibung des<br />
NVP zu diskutieren. Im NVP wird eine Bewertung des ÖPNV-<br />
Angebotes vorgenommen. Haben Kommunen Wünsche für eine<br />
Verbesserung von ÖPNV-Leistungen, so sind diese im Verfahren<br />
zur Fortschreibung des NVP einzubringen und ggf. als Maßnahme<br />
dort zu verankern bzw. als Prüfauftrag zu fixieren.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Vgl. Abwägung zu ID 88 (LBEG)<br />
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Trasse nicht als Ziel,<br />
sondern, da gestrichelt dargestellt, als Vorbehaltstrasse dargestellt<br />
ist mit der Maßgabe, dass eine zu bauende Straße weiterer<br />
Abstimmung mit anderen Belangen bedarf. Hierzu gehören<br />
natürlich auch die Belange der Rohstoffsicherung.<br />
Die Trasse soll aber in der genannten Form weiterhin dargestellt<br />
werden, weil<br />
- bei einer Variantenbetrachtung eine nördliche Führung wegen zu<br />
großer Raumwiderstände ausscheidet (s. Umweltbericht S 73 ff.),<br />
- die Vorteile einer mit einer Umgehung verbundenen Entlastung<br />
der betroffenen Bevölkerung von starkem insbesondere auch<br />
Schwerverkehr den - wenn überhaupt, dann geringfügigen - Verlust<br />
an nutzbaren Rohstoffen überwiegen und<br />
- bei der Planung einer Trasse Vorkehrungen möglich sind und<br />
auch getroffen werden sollen, damit die befürchteten<br />
Beeinträchtigungen im Betriebsablauf der Rohstoffgewinnung<br />
minimiert werden (etwa durch kreuzungsfreie Querungen).<br />
Die textliche Festlegung zur Umgehung Barendorf soll deshalb<br />
dementsprechend ergänzt werden.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Die Festlegung - bisher - 3.6.3 01 (jetzt 3.6.3 02) wird <strong>nach</strong> Satz 2<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 284 VON 310
Vastorf Gemeinde<br />
ID 547<br />
D 3.6.6 [02] Stellungnahme<br />
�Der Radwegebau zwischen Vastorf und Barendorf sollte vorangetrieben werden.<br />
In diesem Zusammenhang wäre die Gemeinde Vastorf bereit, sich ggf. an den<br />
Planungskosten für einen Radweg entlang der Kreisstraße 28 zu beteiligen.<br />
ID 548<br />
D 3.6.3 [03] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
um folgenden Satz 3 ergänzt:<br />
"Bei den für eine Ortsumgehung Barendorf ggf. erforderlichen<br />
planungsrechtlichen Verfahren sind die Belange der<br />
Rohstoffsicherung und des Naturschutzes in besonderer Weise zu<br />
berücksichtigen." …<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme <strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide ID 506<br />
Der in Ziff. 02 festgelegte Grundsatz stellt eine Aufforderung an<br />
alle für Radwege zuständigen Planungsträger dar, dem Ausbau<br />
von Radwegen bei planerischen Entscheidungen eine hohe<br />
Bedeutung zuzumessen. Ob eine bestimmte Verbindung<br />
hergestellt werden kann, richtet sich allerdings regelmäßig <strong>nach</strong><br />
der Dringlichkeit vor dem Hintergrund der zur Verfügung<br />
stehenden finanziellen Mittel.<br />
Es ist nicht Aufgabe der Regionalplanung - wie auch bisher nicht -<br />
einzelne Radwegeverbindungen in die Zielfestlegungen<br />
aufzunehmen. Dies würde dem Charakter dieses Planwerks als<br />
eines, das einen übergeordneten Rahmen setzt, nicht<br />
entsprechen.<br />
Entsprechend den Empfehlungen des integrierten<br />
Verkehrskonzepts soll allerdings die Ziff. 02 wie <strong>nach</strong>stehend<br />
ergänzt werden.<br />
2 Im übrigen Kreisgebiet bedarf das Radwegenetz zur Erhöhung<br />
der Verkehrssicherheit und der Attraktivität des Radfahrens eines<br />
weiteren Ausbaus. Vorrang sollen dabei die Verbindungen zum<br />
Oberzentrum Lüneburg, der Grundzentren untereinander sowie der<br />
Ortsteile zu den Grundzentren haben. Wünschenswert ist die<br />
Ergänzung des bestehenden ringförmig die Hansestadt Lüneburg<br />
umschließenden Radwegenetzes als Verbindung zwischen den<br />
Orten Bardowick, Adendorf, Scharnebeck, Barendorf, Deutsch<br />
Evern, Melbeck, Embsen, Kirchgellersen, Vögelsen und Bardowick.<br />
Auf eine zügige und möglichst umwegfreie Führung ist<br />
hinzuwirken, für eine bessere Verknüpfung mit dem schienen- und<br />
straßengebundenen ÖPNV ist zu sorgen. Bei allen Maßnahmen …<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 285 VON 310
Vastorf Gemeinde<br />
� Abschließend weise ich darauf hin, dass die Gemeinde Vastorf eine Resolution<br />
A39 beschlossen hat. Darin wird deutlich gemacht, dass die Gemeinde Vastorf<br />
gegen den Bau der A39 auf dem Gemeindegebiet.<br />
Vögelsen Gemeinde<br />
ID 549<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Die Schaffung von Teilräumen zur besseren Abstimmung der<br />
Entwicklungskonzepte ist durchaus ein Instrument, um Raumordnung und<br />
Entwicklung durchzuführen.<br />
Es wird vorgeschlagen, die Hansestadt Lüneburg aus dem Teilbereich 1<br />
herauszulösen und einem eigenständigen Teilbereich zuzuweisen.<br />
Die restlichen <strong>Samtgemeinde</strong>n/Gemeinden bilden ihrerseits einen eigenen<br />
Teilbereich.<br />
ID 550<br />
D 1.6 [04] Stellungnahme<br />
Die Herausnahme der Gemeinde Vögelsen aus dem Kanon der Standorte mit<br />
grundzentralen Teilfunktionen stößt auf Ablehnung.<br />
Vögelsen hat eine qualifizierte Bildungskette von der Krippe bis zur Grundschule.<br />
Schulen des Sekundarbereichs I und II liegen im Umkreis von 3.km. Eine Bus<br />
erbindung zum Oberzentrum Hansestadt Lüneburg besteht im 30/60 Minuten<br />
Takt, ebenso die Einbindung in das ASM. Der SÖPNV kann im 60 Minuten Takt<br />
(Bardowick) bzw. 30 Minuten Takt (Hansestadt Lüneburg)<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Auf die Bildung von gemeindegrenzen- übergreifenden Teilräumen<br />
kann dann verzichtet werden, wenn die Samt-/Einheitsgemeinden<br />
im Sinne der interkommunalen Kooperation verbindliche<br />
Vereinbarungen zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften in<br />
Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde treffen.<br />
Entscheidend ist, dass insgesamt in solchen Kooperationsräumen<br />
oder, wo solche nicht gebildet werden können oder sollen bezogen<br />
auf das Gebiet einer Samt- bzw. Einheitsgemeinde eine<br />
Reduzierung des Wohnflächenverbrauchs um 50 % bis 2020<br />
erreicht wird.<br />
Wie die verbleibenden "Kontingente" dann auf die im jeweiligen<br />
Kooperationsraum liegenden Gemeinden aufgeteilt werden, bleibt<br />
dem Abstimmungsprozess untereinander vorbehalten.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Ziff. 03 wird wie folgt geändert:<br />
"Der jährliche Verbrauch an Wohnsiedlungsflächen ist in allen<br />
Samt-/Einheitsgemeinden bis zum Jahr 2020 jeweils um 50% zu<br />
reduzieren. Treffen die Gebietskörperschaften untereinander<br />
verbindliche Vereinbarungen, wie sie dieses Ziel erreichen wollen,<br />
so bezieht sich dese Regelung auf den jeweiligen<br />
Kooperationsraum.Bezugszeitraum ist die jährliche Rate der<br />
Neuausweisung von Wohnbauland der Jahre 2002 bis 2009."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Qualität der vorhandenen Infrastruktur ist in der Tat beachtlich<br />
und soll keineswegs nicht in Frage gestellt werden. Im Sinne des<br />
Gegenstromprinzips (Planung nicht nur einseitig "von oben <strong>nach</strong><br />
unten", sondern auch Berücksichtigung vorhandener Planungen<br />
auf den <strong>nach</strong>folgenden Planungsebenen) ist jedoch als<br />
Planungsgrundlage auch das Entwicklungskonzept 2006 der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> Bardowick berücksichtigt worden. In diesem wird<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 286 VON 310
Vögelsen Gemeinde<br />
erreicht werden.<br />
Die vorhandene Infrastruktur ist im Rahmen einer Semestervorlesung von<br />
Studentinnen und Studenten der Leuphana Universität Lüneburg untersucht und<br />
als „ausgezeichnet" qualifiziert worden.<br />
Vögelsen hat bereits jetzt Einrichtungen, die von Standorten mit grundzentraler<br />
Teilfunktion erwartet werden, z .B.<br />
Sparkassengeschäftsstelle mit SB-Service Volksbank-Servicestelle<br />
Einkaufszentrum für Mittel des täglichen Bedarfs Blumenladen<br />
Praktischer Arzt/Zahnarzt<br />
Apotheke<br />
Diverse Geschäfte zur Nahversorgung<br />
Eine Gaststätte, eine Eisdiele<br />
Zwei Frisöre<br />
Mehrere Handwerkerfachbetriebe<br />
Zur Ausweisung von Bauland ist anzumerken, dass in Vögelsen keine<br />
Grundstücke vorhanden sind, die eine Lückenbebauung zulassen.<br />
Die Ausweisung von Bauland ausschließlich für den Eigenbedarf würde unter<br />
anderem<br />
bedeuten, dass größere Bauflächen insgesamt erschlossen werden und dann<br />
mit drei bis fünf Abverkäufen jährlich zu rechnen ist. Anders als bei<br />
Gewerbeflächen würden sich Investoren für die Erschließung nicht finden, die<br />
Gemeinde selber kann nicht an ihre Stelle treten<br />
Im Falle einer „scheibchenweisen" Bebauung des Gebietes würde jahrelang<br />
Baulärm entstehen und das Wohnen erheblich <strong>nach</strong>teilig beeinflussen.<br />
Um Einfluss auf Einwohnerhöchstzahlen zu bekommen, haben Landkreis,<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> und<br />
Gemeinde eine Vereinbarung getroffen, die eine Begrenzung der Einwohnerzahl<br />
vorsieht (bis<br />
2011 2.400 Einwohner, bis 2015 2.500 Einwohner).<br />
Aus den o. a. genannten Gründen beantragt die Gemeinde Vögelsen, die<br />
Einstufung als Standort mit grundzentraler Teilfunktion erneut festzusetzen.<br />
Walter, Antje und Fred<br />
ID 576<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
wir sind gegen die geplante Umwidmung des Tiergartenkamps in Bauland, weil<br />
es das letzte zusammenhängende Erholungsgebiet im Osten unserer Stadt ist.<br />
Es ist ein besonderes Landschaftsbild aus Wiesen und Wald und Feldern und<br />
gerade auch für Kaltenmoor wichtig und als Naherholungsgebiet unverzichtbar.<br />
Die Stadt Lüneburg hat auch als noch wachsende Stadt genug Baulandreserven.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
für die Gemeinde Vögelsen eine kleinteilige Siedlungsentwicklung<br />
angestrebt. Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung sollen vor<br />
allem in Bardowick und in Radbruch liegen (s. S 16-17<br />
Entwicklungskonzept). Die Gemeinde Vögelsen soll vorerst im<br />
wesentlichen nur durch die Eigenentwicklung der Bevölkerung<br />
wachsen (s. S.27 Entwicklungskonzept). Die Bauflächen-<br />
Darstellungen im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> (36. Änderung) in Verbindung mit der zwischen der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong>, der Gemeinde und dem Landkreis getroffenen<br />
Vereinbarung zur Siedlungsentwicklung bleiben im Übrigen<br />
natürlich unberührt.<br />
Im LROP (2.2 01 Satz 7) wird als Ziel festgelegt, dass<br />
Hochstufungen nicht zu Lasten be<strong>nach</strong>barter Zentraler Orte<br />
erfolgen darf. Aufgrund der geringen Entfernungen zum<br />
Grundzentrum Bardowick (ca. 4,5 km) und dem Oberzentrum<br />
Lüneburg (ca. 7 km), können Beeinträchtigungen der Zentralen<br />
Orte in Bezug auf die Tragfähigkeit von Einrichtungen der<br />
Daseinsvorsorge bei einer Hochstufung nicht ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Ziel ist die Sicherung der Daseinvorsorge für die Bevölkerung<br />
innerhalb zumutbarer Entfernungen bzw. Zeitaufwand und einer<br />
sinnvollen Bündelung zentralörtlicher Funktionen in<br />
leistungsfähigen und vor allem sich selbstragenden Zentren.<br />
(Sicherung der Tragfähigkeit).<br />
Zum Anderen sind die Einrichtungen der Daseinvorsorge für die<br />
Bevölkerung in einer zumutbaren Entfernung zu erreichen.<br />
Vorhandene Einrichtungen der Versorgungsinfrastruktur-<br />
insbesondere Schulen oder Kindergärten - werden durch den<br />
Verzicht auf eine Festlegung grundzentraler Teilfunktionen nicht in<br />
Frage gestellt. Im Übrigen kann im Fall der Gemeinde Vögelsen<br />
davon ausgegangen werden, dass durch die ansässige sowie die<br />
aufgrund der F-Plan-Darstellungen künftig noch mögliche<br />
zusätzliche Bevölkerung die Tragfähigkeit der vorhandenen<br />
Versorgungseinrichtungen auf absehbare Zeit gesichert scheint.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 287 VON 310
Walter, Antje und Fred<br />
Und wie in 20 Jahren das Bevölkerungswachstum aussieht, kann heute noch<br />
niemand vorhersagen. Auf alle Fälle wäre dann immer noch Zeit, zu reagieren.<br />
Außerdem gäbe es durch die Verlegung des Flugplatzes in ein Gebiet außerhalb<br />
der Stadt eine riesige, stadtnahe Baulandreserve. Aus diesem Grunde<br />
protestieren wir gegen die Pläne der Stadt, aus dem Tiergartenkamp Bauland zu<br />
machen.<br />
Wasser- und Schifffahrtsamt Uelzen<br />
ID 316<br />
Stellungnahme<br />
da im Entwurf der Änderung/ Fortschreibung 2009 des RROP 2003 für den<br />
Landkreis Lüneburg konkret auf eine Erweiterung des Schiffshebewerkes (SHW)<br />
eingegangen wird, ist seitens des Wasser- und Schifffahrtsamtes (WSA) Uelzen<br />
zurzeit nichts zu veranlassen.<br />
Bitte beteiligen Sie das WSA Uelzen weiterhin frühzeitig, wenn Ihre Planungen<br />
das SHW betreffen.<br />
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />
ID 305<br />
D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />
Im Geltungsbereich Ihrer Planung befinden sich folgende, dem allgemeinen<br />
Verkehr dienende Binnenwasserstraßen des Bundes, die meinen<br />
Zuständigkeitsbereich berühren:<br />
Bundeswasserstraße Stromkilometer von ... bis<br />
Elbe (teilweise) von 511,5 (rechtes Ufer bzw. 538,95 linkes Ufer) bis 607,5<br />
(Oortkaten)<br />
Ilmenau (teilweise)von km 0,0 (Lüneburg) bis 15,86(Straßenbrücke B 404)<br />
Gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 89 GG stehen die<br />
Bundeswasserstraßen im Eigentum und in der Verwaltungszuständigkeit der<br />
WSV. Zu den Bundeswasserstraßen gehören <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 Nr. 1<br />
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) insbesondere die dem allgemeinen<br />
Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen und die Seewasserstraßen. Die<br />
Unterhaltung von Bundeswasserstraßen ist dem Bund als Hoheitsaufgabe<br />
übertragen, ebenso deren Aus- und Neubau.<br />
Eine Überplanung der dem allgemeinen Verkehr gewidmeten<br />
Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs ist grundsätzlich unzulässig,<br />
wenn dadurch die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben der WSV<br />
beeinträchtigt wird.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 288 VON 310
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />
Die der WSV verfassungsrechtlich zugewiesenen und im WaStrG sowie<br />
Binnenschifffahrtsaufgabengesetz weiter konkretisierten Aufgaben dürfen nicht<br />
durch Landesplanung eingeschränkt werden.<br />
Dabei ist zu beachten, dass sich die hoheitlichen Aufgaben der WSV nicht nur<br />
auf das Gewässerbett der Bundeswasserstraßen samt ihrer Ufer und<br />
Betriebswege erstrecken, sondern darüber hinaus auch den für eine<br />
ordnungsgemäße Unterhaltung <strong>nach</strong> §§ 7 ff. WaStrG erforderlichen Uferstreifen<br />
erfassen.<br />
ID 306<br />
D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />
Da die Verwaltung der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege in die alleinige<br />
Zuständigkeit des Bundes fällt, ist es unzulässig, seitens der Länder und<br />
Landkreise verbindliche Vorgaben für eine (künftig) verkehrliche Ausgestaltung<br />
und Nutzung einer Bundeswasserstraße zu machen. Derartige Festlegungen<br />
können keine Bindungswirkung gegenüber der WSV entfalten. Ich bitte daher,<br />
die unter Punkt D 3.6.4 genannten Vorgaben durch unverbindliche<br />
Formulierungen im Sinne von landesseitigen Vorstellungen zu ersetzen.<br />
Insoweit verweise ich auf meinen Widerspruch vom 19.09.2003<br />
(WIDERSPRUCH =DATENSATZ 315) den ich diesem Schreiben beifüge und<br />
den ich zum Gegenstand auch dieses Beteiligungsverfahrens mache.<br />
Da<strong>nach</strong> sind alle Zielfestlegungen Ihrer Planung, die die Schifffahrt auf den<br />
Bundeswasserstraßen oder den Ausbau und die Unterhaltung dieser<br />
Wasserstraßen betreffen, entweder sachlich zu beschränken oder durch<br />
unverbindliche Formulierungen im Sinne von landesseitigen Vorstellungen zu<br />
ersetzen. Dies betrifft sowohl die Zielfestlegung 02 als auch die Zielfestlegung 03.<br />
ID 307<br />
D 3.6.4 [02] Stellungnahme<br />
Dies betrifft sowohl die Zielfestlegung 02 als auch die Zielfestlegung 03.<br />
Dies könnte erreicht werden, wenn der Satz 2 Zielfestlegung 02 wie folgt<br />
geändert wird:<br />
„Die Elbe unterliegt als Bundeswasserstraße in Wege- und verkehrsrechtlicher<br />
Hinsicht der Hoheit des Bundes. Es liegt im Interesse des Landkreises, dass die<br />
Schiffbarkeit der Elbe durch den Bund sichergestellt wird."<br />
Im Ziel 02 ist im Rahmen der Umsetzung dieser Forderung auch der Ausdruck<br />
„In den mäßig ausgebauten" zu streichen oder durch „In den auf Mittelwasser<br />
ausgebauten" zu ändern.<br />
Erläuterung: Im Gültigkeitsbereich des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />
sind die Strombauwerke (Buhnen und Parallelwerke) der Elbe auf Mittelwasser<br />
errichtet. Dieser durchgeführte Mittelwasserausbau ist komplett abgeschlossen<br />
worden, sodass man nicht von einem mäßig ausgebauten Flussabschnitt<br />
sprechen kann. Die darüber hinaus geplante Niedrigwasserregulierung konnte<br />
bedingt durch den 2. Weltkrieg nicht mehr umgesetzt werden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. ID 307<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Formulierungsvorschlag auf S. 3 Abs. 3 der Stellungnahme<br />
enthält in seinem ersten Satz ein auf die gesetzliche Grundlage<br />
des WaStrG gestützte Tatsachenfeststellung, die daher nicht dem<br />
Programmteil, sondern der Begründung zuzuordnen ist.<br />
Der zweite Satz wird zur besseren Klarheit sprachlich wie folgt<br />
gefasst:<br />
„Es liegt im besonderen regionalplanerischen Interesse, die<br />
Schiffbarkeit der Elbe durch den Bund sicherzustellen.“.<br />
In der Begründung wird ergänzt , dass Maßnahmen zur<br />
Sicherstellung der Schiffbarkeit mit EU-Recht / Regelungen des<br />
Biospärenreservatsgesetzes vereinbar sein müssen.<br />
Die Anregung S.3 Abs. 4 wird berücksichtigt, die Formulierung in<br />
Ziff. 2 entsprechend geändert.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 289 VON 310
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />
Im gleichen Satz ist der Hinweis auf die Unterhaltungspläne zu streichen, da es<br />
in diesem Bereich keine Unterhaltungspläne für die Elbe gibt und die Erstellung<br />
eines Unterhaltungsplans zurzeit nicht vorgesehen ist.<br />
Hier könnte wie folgt formuliert werden:<br />
„In den Abschnitten zwischen Dömitz und Hitzacker sind die zwischen der<br />
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und dem Elbanliegerland<br />
Niedersachsen abgestimmten Konzepte, Handlungsempfehlungen und<br />
Handlungsanweisungen bei Unterhaltungsarbeiten an der Elbe zu berücksichtigen<br />
."Das Unterhaltungsziel an der Elbe (Satz 2 der Begründung) besteht, anders als<br />
in der Begründung dargestellt, darin, für die Schifffahrt zwischen Geesthacht und<br />
Dresden — entsprechend dem Status quo vor dem Augusthochwasser 2002 —<br />
eine durchgängige Fahrrinnentiefe von 1,60 m unter dem gültigen<br />
Bezugswasserstand mit abschnittsweisen Fahrrinnenbreiteneinschränkungen zu<br />
gewährleisten.<br />
Der Satz „An weitere Ausbaumaßnahmen ist auf absehbare Zeit nicht gedacht."<br />
sollte gestrichen werden. Vgl. hierzu meine Darstellung in dem o. g. Widerspruch.<br />
ID 308<br />
D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />
Auch in der Zielfestlegung 03 sollte zum Ausdruck kommen, dass in Wege- und<br />
verkehrsrechtlicher Hinsicht der Bund für die Elbe zuständig ist und der<br />
Landkreis ein Interesse an der weiteren Verbesserung der Fahrgastschifffahrt<br />
und dem Ausbau der wassertouristischen Infrastruktur hat.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Der Formulierungsvorschlag im zweitletzten Absatz der S.3 wird<br />
grundsätzlich akzeptiert, allerdings wird statt des Begriffs<br />
„berücksichtigen“, der einen großen Abwägungsspielraum<br />
gewährleisten würde, folgende Formulierung gewählt: „Es liegt im<br />
besonderen regionalplanerischen Interesse, dass ….umgesetzt<br />
werden.“<br />
Die gesamte Ziff. 02 wird statt als Ziel als Grundsatz formuliert.<br />
An dieser Stelle wird Folgendes angemerkt:<br />
Die Zuständigkeiten der Bundeswasserstraßenverwaltung zieht der<br />
Landkreis Lüneburg in keiner Weise in Zweifel, wie auch bereits in<br />
der Begründung klar dokumentiert.<br />
Er sieht es jedoch als notwendig an, die Belange der Schifffahrt<br />
mit ökologischen Erfordernissen und den Belangen des Tourismus<br />
und der Naherholung in Einklang zu bringen und ist auch der<br />
Auffassung, dass dies bei gutem Willen aller Beteiligten möglich<br />
sein muss.<br />
Er erwartet deshalb grundsätzlich, dass die WSV bei der Erhaltung<br />
und Verbesserung der Schiffbarkeit in kooperativer Weise die<br />
besonderen Belange des Biosphärenreservats "Flusslandschaft<br />
Elbe" und die herausragende Bedeutung des Landschaftsraums<br />
Elbe für die Entwicklung des Tourismus und damit die Erhaltung<br />
und Förderung der Existenzgrundlage für die dortige Bevölkerung<br />
mit dem ihm aus regionalplanerischer Sicht zukommenden<br />
Stellenwert berücksichtigt.<br />
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die auf EU-Recht<br />
beruhenden, in das LROP aufgenommenen und zwingend in das<br />
RROP zu übernehmenden gesetzlichen Bindungen von NATURA<br />
2000 und des Biosphärenreservatsgesetzes von der WSV zu<br />
beachten sind.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zu Ziff. 03:<br />
Sätze 2 und 3 sind ohnehin lediglich als Grundsätze formuliert und<br />
entfalten daher keine unmittelbare zwingende Bindungswirkung<br />
gegenüber der WSV. In die Begründung wird zur Klarstellung<br />
aufgenommen, dass die dort angesprochenen Maßnahmen im<br />
besonderen regionalplanerischen Interesse liegen.<br />
Adressat des letzten Satzes (Verbesserung der<br />
wassertouristischen Infrastruktur) sind Kommunen oder sonstige<br />
öffentliche oder private Planungsträger, deren Geschäftsfeld im<br />
Wassertourismus liegt. Entsprechende Projekte bedürfen<br />
regelmäßig einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung, etwa in<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 290 VON 310
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />
ID 309<br />
D 2.1 [01] Stellungnahme<br />
In der Karte zum Vorentwurf sind die Strecken der Bundeswasserstraße Elbe als<br />
„Vorranggebiete für Natur und Landschaft" bzw. als „Vorbehaltsgebiete für Natur<br />
und Landschaft" gekennzeichnet.<br />
Die in den Erläuterungen in Kapitel D 1.8 und D 2.1 des Textbandes zu<br />
Vorranggebieten aufgestellten Grundsätze und Ziele sind nicht vereinbar mit den<br />
gesetzlichen Regelungen, denen Bundeswasserstraßen unterliegen.<br />
Unterhaltung und Ausbau der Bundeswasserstraßen sind, wie vorab erläutert,<br />
Hoheitsaufgaben des Bundes. Im Übrigen widersprechen die Erläuterungen in<br />
Kapitel D 2.1 den Aussagen in Kapitel D 3.6.4., worin eine Förderung der<br />
Binnenschifffahrt auf den o. g. Streckenabschnitten und eine Weiterentwicklung<br />
der Wasserstraßen und Häfen gefordert werden.<br />
Ich bitte daher, die Karten zu korrigieren und die Bundeswasserstraße Elbe aus<br />
den Bereichen Vorranggebiet bzw. Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft<br />
rauszunehmen.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Form von Planfeststellungen. In diesen dafür vorgeschriebenen<br />
Verfahren werden selbstverständlich die Belange der<br />
Bundeswasserstraße beachtet bzw. berücksichtigt. Dies ist im<br />
gegebenen Fall durch eine entsprechende Beteiligung der WSV<br />
gewährleistet.<br />
Inhalt der Planänderung:<br />
Ziff. 03 entfällt im Kap. "Schifffahrt" und wird statt dessen in das<br />
Kapitel "Gewerbliche Wirtschaft und Tourismus" (bisher:<br />
"Fremdenverkehr" aufgenommen.<br />
Dabei wird der Satz 2 wie folgt formuliert:<br />
"Auf die Einrichtung einer Fahrgastschifffahrt auf dem Elbe-Seiten-<br />
Kanal sowie auf eine weitere Verbesserung auf der Elbe...…"<br />
Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:<br />
"Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />
• die Belastungsfähigkeit der jeweiligen Gewässerlandschaften,<br />
• die Erhaltungsziele des Vorranggebietes "Natura 2000",<br />
• die sich aus dem Biosphärenreservats-Gesetzes ergebenden<br />
Anforderun-gen sowie<br />
• die Erfordernisse der gewerblichen Schifffahrt."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Da es sich bei der Elbe einschließlich der Uferbereiche um<br />
geschützte Flächen handelt (Gebietsteil C, Natura 2000 und<br />
besonders geschützte Biotope) ist es aus naturschutzfachlicher<br />
Sicht richtig, diese als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet<br />
auszuweisen.<br />
Ich weise darauf hin, dass hier raumordnerisch nur das<br />
berücksichtig bzw. umgesetzt wird, was rechtlich durch Gesetz<br />
(Bioshpärenreservatsgesetz) schon festgelegt ist. Eine getrennte<br />
Darstellung des Flusses und der Uferbereiche / Vorland ist aus<br />
naturschutzfachlichen Gründen sowie auch wegen des Maßstabs<br />
und der Lesbarkeit abzulehnen.<br />
Darüber hinaus ist nicht nur aufgrund der o.a. genannten<br />
gesetzlichen Bindungen, sondern auch zur Erhaltung der<br />
tragenden Grundvoraussetzungen für den Tourismus und<br />
Naherholung in diesem Landschaftsraum im besonderen Interesse<br />
der Regionalplanung, einen möglichst naturnahen Zustand der<br />
Schifffahrtsstraße Elbe auf Dauer zu erhalten. Insofern stellen die<br />
zeichnerischen Zielfestlegungen in Abschnitt D 1.8 und D 2.1<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 291 VON 310
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />
ID 310<br />
D 2.1 [06] Stellungnahme<br />
In Bezug auf die Festlegung 06 weise ich darauf hin, dass Unterhaltungsarbeiten<br />
an Gewässern nicht unter den Projektbegriff der FFH-Richtlinie fallen. Sie führen<br />
nicht zu einer wesentlichen Umgestaltung des Gewässers. Sie halten einen<br />
einmal genehmigten und hergestellten Zustand aufrecht und führen daher in der<br />
Regel nicht zu einem Eingriff in Natur und Landschaft. Ungeachtet, dass es einer<br />
förmlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht bedarf, werden die Auswirkungen<br />
auf die FFH-Gebiete bei allen Unterhaltungsmaßnahmen betrachtet und in die<br />
Entscheidung über Art, Umfang und Ausführung einbezogen.<br />
ID 311<br />
D 2.3 [01] Stellungnahme<br />
Für die unter Punkt D 2.3 gemachten Aussagen und Festlegungen gilt das vorab<br />
Gesagte analog. Eine Überplanung der dem allgemeinen Verkehr gewidmeten<br />
Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs ist grundsätzlich unzulässig,<br />
wenn dadurch die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben der WSV<br />
beeinträchtigt wird. Bei der Ausarbeitung von Programmen, die den<br />
Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung betreffen (z. B.<br />
Gewässerrandstreifenprogramme), ist deren Einvernehmen erforderlich. Ich bitte<br />
dies in der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />
entsprechend zu berücksichtigen.<br />
ID 312<br />
D 3.8 [09] Stellungnahme<br />
Die Festlegungen unter 09 hinsichtlich des Befahrens der Gewässer im<br />
Landkreis sowie die Festlegung, dass die Planungen und Maßnahmen an den<br />
Gewässern des Landkreises auf die Belastbarkeit des Gewässers abzustimmen<br />
sind, gilt nicht, soweit sie sich auf Bundeswasserstraßen beziehen. Vgl. hierzu<br />
meine Darstellung in dem o. g. Widerspruch. Ich bitte daher auch hier, die unter<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
keinen Widerspruch zu den Zielfestlegungen in Abschnitt D 3.6.4<br />
dar, denn der Landkreis Lüneburg ist der festen Überzeugung,<br />
dass die Zielfestlegungen für die Vorranggebiete mit der Erhaltung<br />
der Schiffbarkeit mit einer gewährleisteten Mittelwassertiefe von<br />
1,60 m (vgl. die eigenen Zieldarlegungen der WSV) vereinbar sind.<br />
Im Übrigen werden die Zuständigkeit des Bundes und die<br />
gesetzlich normierten Anforderungen an eine Bundeswasserstraße<br />
nicht in Frage gestellt.<br />
Die Planzeichnung kann und soll aus den o.g. Gründen nicht<br />
korrigiert werden.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommmen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 292 VON 310
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />
Punkt D 3.8 genannten Vorgaben durch unverbindliche Formulierungen im Sinne<br />
von landesseitigen Vorstellungen zu ersetzen.<br />
ID 313<br />
D 3.6.4 [01] Stellungnahme<br />
Die raumordnerische Planung hat keinen Einfluss auf die Anwendung des<br />
WaStrG bezüglich der Erteilung oder der Versagung von Genehmigungen für<br />
Anlagen und Schifffahrtszeichen.<br />
Für alle Festlegungen in den bzw. im Bereich der Bundeswasserstraßen sind<br />
gern. § 48 WaStrG bundeseigene Schifffahrtsanlagen in einem Zustand zu<br />
erhalten, der allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügt.<br />
Entsprechend notwendige Maßnahmen sind aufgrund dieser Spezialregelung<br />
genehmigungsfrei.<br />
Mögliche Unterhaltungsmaßnahmen sind z. B. Unterhaltung der Bauwerke wie z.<br />
B. Schleusen, Wehre, Wartestellen, Deckwerke, Molen und Sicherungsbauwerke<br />
• Arbeiten im Geschiebemanagement (Geschiebeumlagerungen: Baggerungen<br />
und Verklappungen), d. h. Umlagerung von Sedimenten in der Gewässersohle<br />
(Baggerung von Fehltiefen und Verklappen in Übertiefen, soweit erforderlich)<br />
• Unterhaltung von Schifffahrtszeichen, Vermessungspunkten und<br />
Stationierungszeichen (Hektometer)<br />
• Freihalten von Sichtschneisen für die Schifffahrt und Vermessung<br />
• Beseitigung von Schifffahrtshindernissen<br />
• Betreiben von Materiallagerplätzen, soweit erforderlich<br />
• Betreiben von gewässerkundlichen Messanlagen (Pegelanlagen)<br />
Im Betrachtungsbereich bestehen des Weiteren verschiedene Nutzungen, die<br />
vertraglich gesichert sind. Dazu gehören z. B.<br />
• Anleger der Personenschifffahrt, Fähranleger • Sportboot-, Steg- und<br />
Tonnenliegeplätze • Landnutzungen<br />
• Auslaufbauwerke<br />
• Kreuzungen/Düker<br />
• Wasserentnahmebauwerke<br />
Ich empfehle bei folgenden, im regionalen Raumordnungsprogramm genannten<br />
Vorhaben meine Beteiligung bei der weiteren Planung, da für diese Anlagen ggf.<br />
die Erteilung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen gern. § 31<br />
WaStrG bzw. der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen gern. §§ 40 und 41<br />
WaStrG notwendig werden:<br />
• Entwicklung des Sportboothafens Hohnstorf, Alt Garge und ggf. weitere Anlagen<br />
• Entwicklung von Anlagen für den Wassersporttourismus und für die<br />
Fahrgastschifffahrt auf Flächen der Bundeswasserstraßen Ilmenau und Elbe<br />
• Planung von Radwegen direkt an Bundeswasserstraßen<br />
• Maßnahmen zur Entwicklung von ruhigen Erholungsformen<br />
• Einrichtung von Überflutungsflächen an Bundeswasserstraßen (z. B. Elbe)<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 293 VON 310
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />
• Entnahme/Einleitung von Oberflächenwasser aus Bundeswasserstraßen<br />
• Errichtung/Änderung von Kreuzungsbauwerken für alle Kreuzungen der<br />
Bundeswasserstraßen mit Straßen (z. B. B 404, Straßenbau Bardowick<br />
Adendorf, Elbbrücke Neudarchau) und Schienennetz.<br />
ID 314<br />
Stellungnahme<br />
Die Benennung der Nutzung der Elbe als Bundeswasserstraße als Konfliktpunkt<br />
für die noch vorhandenen Reliktstandorte, Seite 22, der aktuellen Aue ist zu<br />
korrigieren.<br />
Dies ist darin begründet, dass keine Nutzung durch die Schifffahrt und keine der<br />
Unterhaltungsmaßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung in diese<br />
Reliktstandorte eingreifen. Der Verweis, dass durch wiederkehrende<br />
Unterhaltungsmaßnahmen die Eigendynamik der Auenstandorte begrenzt wird,<br />
stellt eine einseitige und daher fachlich zu hinterfragende Aussage dar. Die<br />
Unterhaltungsmaßnahmen für den Bereich der Elbe umfassen zum Großteil<br />
Arbeiten im Bereich der Fahrrinne, der Buhnen und der für die Ausführung der<br />
vorgenannten Arbeiten und zur Sicherung der Schifffahrtszeichen und<br />
Vermessungspunkte benötigten Landflächen. Sie orientieren sich räumlich an<br />
den bestehenden strombaulichen Anlagen. Die strombaulichen Anlagen, wie z.<br />
B. Buhnen oder Leitwerke, sind, soweit eine Entwicklungsdynamik durch sie<br />
begrenzt wird, den Anlagen des Hochwasserschutzes, der Wasser- und<br />
Landwirtschaft und der Siedlungsräume gleichzustellen, die Unterhaltung dieser<br />
Anlage ist als Folge zu betrachten.<br />
In der Fortschreibung ist das Vorranggebiet für ruhige Erholung auf Flächen im<br />
unmittelbaren Uferbereich der Ilmenau angepasst worden (Seite 57). Die Ilmenau<br />
verlor als Bundeswasserstraße hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Schifffahrt in<br />
den vergangenen Jahren stark an Bedeutung. Eine Ausweisung der Uferbereiche<br />
der Ilmenau wird daher nur unter der Maßgabe einer künftigen Entwidmung der<br />
Ilmenau als Bundeswasserstraße mitgetragen. (Anmerkung: Bei Interesse einer<br />
verstärkten ggf. auch binnenschifffahrtsseitigen Erschließung des Gebietes als<br />
Gewerbegebiet dürften die Belange der Schifffahrt nicht behindert werden).<br />
Die Beschreibung der Ilmenau (Seite 107, Straßenneubau Bardowick-Adendorf)<br />
als mäandrierenden, unverbauten Fluss entspricht nicht der Bestandsaufnahme<br />
gemäß WRRL und gleichfalls nicht den örtlichen Gegebenheiten.<br />
In Bezug auf den Sportboothafen Alt Garge/Hohnstorf (Seiten 112/117) wird<br />
neben der Erweiterung ein zusätzlicher Standort in Hohnstorf erwähnt, während<br />
im <strong>nach</strong>folgenden Abschnitt nur die Erweiterung der Anlage in Hohnstorf<br />
beschrieben wird. Eine Erweiterung in Bezug auf alle bestehenden Anlagen und<br />
Nutzungen durch die Fahrgast- und Freizeitschifffahrt (z. B. Sportboothafen<br />
Artlenburg, Bleckede usw.) sollte Berücksichtigung finden.<br />
ID 315<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Stellungnahme<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zur Aussage "Die Beschreibung der Ilmenau (Seite 107,<br />
Straßenneubau Bardowick-Adendorf) als mäandrierenden,<br />
unverbauten Fluss entspricht nicht der Bestandsaufnahme gemäß<br />
WRRL und gleichfalls nicht den örtlichen Gegebenheiten.":<br />
Die Aussage trifft zu. Die Ilmenau ist in diesem Bereich z.T.<br />
ausgebaut und begradigt und als "erheblich veränderter<br />
Wasserkörper" eingestuft.<br />
Zur Aussage "In Bezug auf den Sportboothafen Alt<br />
Garge/Hohnstorf (Seiten 112/117) wird neben der Erweiterung ein<br />
zusätzlicher Standort in Hohnstorf erwähnt, während im<br />
<strong>nach</strong>folgenden Abschnitt nur die Erweiterung der Anlage in<br />
Hohnstorf beschrieben wird. Eine Erweiterung in Bezug auf alle<br />
bestehenden Anlagen und Nutzungen durch die Fahrgast- und<br />
Freizeitschifffahrt (z. B. Sportboothafen Artlenburg, Bleckede usw.)<br />
sollte Berücksichtigung finden."<br />
Häfen Bleckede und Alt Garge<br />
Es können sich <strong>nach</strong> Einschätzungen der Unteren<br />
Naturschutzbehörde des Landkreises Lüneburg für die<br />
Festlegungen mit möglichen, spezifischen infrastrukturellen und<br />
baulichen Entwicklungen / Erweiterungen negative<br />
Umweltauswirkungen insbesondere auf das betroffene FFH-Gebiet<br />
Nr. 74 „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“<br />
ergeben, die in Abhängigkeit vom Standort in weiteren<br />
Planungsschritten intensiv naturschutzfachlich zu prüfen und zu<br />
bewerten sind. Eine SUP wurde für diese Festlegungen im<br />
laufenden Änderungsverfahren nicht durchgeführt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
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Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />
Wir legen hiermit, soweit wir betroffen sind,<br />
Widerspruch<br />
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. c. ROG ein.<br />
Der Widerspruch erfolgt obwohl wir bezüglich des Zieles 02, soweit es die<br />
Sicherstellung der Erhaltung der Schifffahrt und die Ausbauaussage (Ziel 02<br />
Absatz 2) betrifft, nicht <strong>nach</strong> § 5 Abs. 1 Nr. a ROG bei der Aufstellung beteiligt<br />
worden sind. Damit entfällt eine Bindungswirkung gemäß § 10 Abs. 3 ROG bis<br />
zur Behebung des Mangels. Sie haben das BMVBW zwar bei der Aufstellung des<br />
RROP beteiligt, aber sowohl im Entwurf von 2001 und im Entwurf vom Mai 2002<br />
ist die hier relevante Aussage im Ziel 02 nicht enthalten gewesen, so daß eine<br />
Beteiligung unserer Verwaltung hierzu nicht festgestellt werden kann.<br />
Des weiteren auch vorsorglich, weil wir den hier als problematisch anzusehenen<br />
Zielfestlegungen 02 und 03 schon aus verfassungsrechtlichen Gründen keine<br />
Wirksamkeit zumessen.<br />
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost und das ihr <strong>nach</strong>geordnete Wasser-<br />
und Schifffahrtsamt Lauenburg ist im Bereich Ihres Landkreises für die Elbe und<br />
die Ilmenau, die Bundeswasserstraßen gemäß § 1 Abs. 1 Nr.1<br />
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) sind, zuständig. Die weiteren<br />
Ausführungen beziehen sich auf diese Zuständigkeit. Soweit die Ziele 02 und 03<br />
zur Schifffahrt auf den Elbe-Seiten-Kanal und das Schiffshebewerk Scharnehorst<br />
Bezug nehmen, verweise ich auf die für diese Bundeswasserstraße zuständige<br />
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte.<br />
Begründung:<br />
1. Allgemein merke ich an, dass sich der Bau von Bundeswasserstraßen in der<br />
Regel <strong>nach</strong> dem Bundesverkehrswegeplan (BVWP) in der jeweils gültigen<br />
Fassung sowie <strong>nach</strong> den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln richtet.<br />
Soweit Zielfestlegungen in einem Regionalen Raumordnungsprogramm den Bau,<br />
die Unterhaltung oder den Betrieb von Bundeswasserstraßen betreffen, entfalten<br />
sie aus<br />
kompetenzrechtlichen Gründen hinsichtlich der Bedarfs- und<br />
Prioritätenfestlegung sowie hinsichtlich des Zeitplans und der Finanzplanung<br />
sowie der technischen Planungsparameter keine Bindungswirkungen gegenüber<br />
der hierfür zuständigen Behörde oder Person <strong>nach</strong> § 5 Abs. 1 ROG.<br />
Entsprechende Festlegungen werden als Vorschläge für eine Fortschreibung des<br />
Bundesverkehrswegeplanes und der Bedarfspläne angesehen.<br />
2. Bundeswasserstraßen sind <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 Nr.1 WaStrG neben den<br />
Seewasserstraßen die dem allgemeinen Verkehr dienenden<br />
Binnenwasserstraßen. Die Bundeswasserstraßen stehen gemäß Art 87 Abs.1<br />
Satz 1 i.V.m. Art 89 im Eigentum und in der Verwaltungszuständigkeit der WSV.<br />
Die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen ist dem Bund als Hoheitsaufgabe<br />
übertragen (§ 7 Abs. 1 WaStrG), ebenso deren Aus- und Neubau (§ 12 Abs. 1<br />
WaStrG).<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
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Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />
Die Hoheitsaufgabe des Bundes ist auf diese Bereiche aber nicht beschränkt,<br />
sondern sie erstreckt sich auch auf alle Fragestellungen, welche die Schifffahrt<br />
auf Bundeswasserstraßen betreffen. Dies beruht auf der umfassenden<br />
Kompetenz des Bundes für die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg.<br />
Dementsprechend gestaltet § 5 WaStrG die Indienstnahme der<br />
Bundeswasserstraßen als Verkehrsweg für die Schifffahrt näher aus und regelt<br />
die Nutzungsgewährung für das Befahren mit Wasserfahrzeugen. Das Befahren<br />
von Bundeswasserstraßen wird durch § 5 Satz 1 WaStrG grundsätzlich<br />
jedermann im Rahmen der Vorschriften gestattet. Dennoch steht es in der<br />
Verwaltungsbefugnis der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes diese<br />
umfassende Gebrauchsbefugnis zu beschränken, wie sich z.B. aus § 6 WaStrG<br />
ergibt, wo<strong>nach</strong> der Gemeingebrauch an Bundeswasserstraßen durch<br />
Rechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr <strong>nach</strong> § 46 Nr.3 WaStrG<br />
geregelt, beschränkt oder untersagt werden kann.<br />
Zwar hat das Land Niedersachsen vertreten durch seine Behörden <strong>nach</strong> den<br />
Vorschriften des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) das Recht<br />
Wasserstraßen auszubauen (§§ 119 ff. NWG) und den Gemeingebrauch an und<br />
auf Wasserstraßen zu regeln (§§ 73 ff. NWG). Hinsichtlich des<br />
Gemeingebrauches an Bundeswasserstraßen gilt diese Regelung aber nicht,<br />
wenn ihr wasserwegerechtliche, schifffahrtsrechtliche oder verkehrsrechtliche<br />
Vorschriften des Bundes entgegenstehen (vgl. BVerwGE 32, 299 (304)). Als<br />
solche gilt z.B. der oben genannte § 6 WaStrG. Obwohl das NWG darüber<br />
schweigt, geht es davon aus, daß die Zulässigkeit der Schiffahrt auf den<br />
Bundeswasserstraßen sich aus dem Bundesrecht ergibt und daher nicht im<br />
NWG geregelt werden kann (vgl. Gieseke/ Wiedemann/Czychowski: WHG, § 23,<br />
Rdnr. 29). Damit ist die Benutzung der Bundeswasserstraßen für die Schifffahrt<br />
der landesrechtlichen Ordnung entzogen. Dies übersieht das RROP, wenn es<br />
durch seine Zielformulierung auch die Schifffahrt auf den Bundeswasserstraßen<br />
regelt.<br />
Entsprechendes gilt bzgl. der den Ausbau betreffenden Zielfestlegungen. Zu<br />
welchen Zwecken und mit welchen Mitteln eine Wasserstraße ausgebaut wird,<br />
obliegt dem Bund vertreten durch die WSV, wobei natürlich die<br />
Naturschutzgesetze und die weiteren den Ausbau betreffenden fachlichen<br />
Regelungen eingehalten werden.<br />
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass Sie in die Hoheitsaufgaben des<br />
Bundes beeinträchtigend eingreifen, wenn Sie als Ziel 02 die Sicherstellung der<br />
Erhaltbarkeit der Schifffahrt auf der Elbe formulieren und einen Ausbau der Elbe<br />
als nicht naturverträglichen Eingriff in das Flußsystem untersagen.<br />
Entsprechendes gilt für das Ziel 03, mit dem Sie die Sicherung des<br />
Sportbootverkehrs von und <strong>nach</strong> Berlin festschreiben und verlangen, daß die<br />
wassertouristische Infrastruktur durch weitere Planungen und<br />
Maßnahmen zu sichern und zu entwickeln ist. Da keine sachliche Beschränkung<br />
in der Zielformulierung enthalten ist, beziehen Sie auch Bundeswasserstraßen<br />
ein, was den hier gerügten unzulässigen Eingriff zur Folge hat.<br />
3. Aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sind die Ziele 02 und 03 zur<br />
Schifffahrt, soweit es die Bundeswasserstraßen betrifft, unwirksam. Das RROP<br />
ist gemäß § 8 Abs. 3 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG) als<br />
Satzung einzustufen und dem Landesrecht zuzuordnen. Der Ausbau von und die<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
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Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost<br />
Regelung der Schifffahrt auf Bundeswasserstraßen ist jedoch bundesrechtlich<br />
durch das WaStrG, bei dem der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung<br />
gemäß Art 72, Art 74 I Nr.21 GG Gebrauch gemacht hat, geregelt. Da auch das<br />
RROP diese Bereiche regelt, besteht im Ergebnis also eine Kollision zwischen<br />
Bundes- und Landesrecht, die <strong>nach</strong> Art 31 GG bzw. Art 72 GG zu lösen ist.<br />
Beide Normen haben als Rechtsfolge einer solchen Kollision, daß das<br />
Landesrecht, daß nicht mit dem Bundesrecht vereinbar ist, keine<br />
Rechtswirkungen entfaltet.<br />
Wasserbeschaffungsverband Elbmarsch<br />
ID 268<br />
D 3.9.1 [05] Stellungnahme<br />
Ergänzend zu Punkt D 3.9.1 05 (Ausbau der Trinkwasserversorgung und<br />
Erhöhung der Versorgungssicherheit im rechtselbischen Gebiet des Landkreises<br />
durch die Verbindung bestehender Versorgungsgebiete) sollte auch die<br />
Möglichkeit Berücksichtigung finden, diese Verbindung mittels Leitungsdükers<br />
durch die Elbe zu realisieren.<br />
Wasserbeschaffungsverband Lüneburg-Süd<br />
ID 255<br />
Stellungnahme<br />
Bezüglich der geplanten Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />
des Landkreises Lüneburg haben wir keine Anregungen bzw. Bedenken.<br />
Wasserbeschaffungsverband Sude-Schaale<br />
ID 254<br />
Stellungnahme<br />
teilen wir Ihnen mit, dass der Bereich des Raumordnungsprogramms außerhalb<br />
des Verbandsgebiets des Wasserbeschaffungsverband Sude-Schaale liegt.<br />
Es werden in diesem Bereich keine Anlagen betrieben.<br />
Diese Stellungnahme verliert <strong>nach</strong> einem Jahr ihre Gültigkeit.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens und darüber hinaus nicht raumrelevant.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 297 VON 310
Wasserverband der Ilmenau-Niederung<br />
ID 256<br />
D 3.6.4 [03] Stellungnahme<br />
In der Plandarstellung des Ilmenaukanals unterhalb der Wittorfer Schleuse bis<br />
zur Grenze des Kreisgebietes handelt es sich nicht um einen schiffbaren Fluss,<br />
sondern um einen schiffbaren Kanal, die Darstellung ist entsprechend zu ändern.<br />
ID 257<br />
D 3.9.1 [01] Stellungnahme<br />
Wasserwirtschaft, Wasserversorgung, Küsten- und Hochwasserschutz sowie die<br />
Wasserstraßen nehmen einen erheblichen Umfang in der Darstellung ein, es<br />
sollte überlegt werden, ob die für die Wasserwirtschaft und den<br />
Hochwasserschutz in der Region wichtigen Schöpfwerke und Stauanlagen in die<br />
Darstellungen mit aufgenommen werden.<br />
ID 258<br />
D 3.8 [02] Stellungnahme<br />
In Bezug auf Erholung, Freizeit, Sport sowie den Rückhalt von Hochwasser<br />
kommt den seenartigen Aufweitungen in den Marschgewässern Neetze, Ilau-<br />
Schnedegraben, Bruchwetter und Marschwetter besondere Bedeutung zu. Der<br />
Erhalt bzw. die Wiederherstellung und Entschlammung dieser seenartigen<br />
Aufweitungen sollten aus meiner Sicht textliche Erwähnung finden.<br />
ID 259<br />
D 3.9.0 [01] Stellungnahme<br />
Erhalt und Unterhaltung der Gewässer und der wasserwirtschaftlichen Anlagen<br />
im Kreisgebiet sind als Ziel des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />
festzuschreiben.<br />
ID 260<br />
D 3.9.0 [02] Stellungnahme<br />
Durch die derzeit erkennbaren Klimaänderungen mit lang anhaltenden<br />
Trockenperioden in<br />
den Frühjahrs- und Sommermonaten sollte für die Hauptgewässer in der<br />
Elbmarsch das Ziel<br />
einer Mindestwasserstandshaltung/Niedrigwasseraufhöhung textlich mit<br />
aufgenommen<br />
werden.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Planzeichnung wird entsprechend korrigiert.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Schöpfwerke und Stauanlagen sind nicht raumbedeutsam und<br />
daher nicht Gegenstand der raumordnerischen Regelung.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Das Thema ist nicht Gegenstand des laufenden<br />
Änderungsverfahrens.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 298 VON 310
Wedi-Pumpe, Susanne<br />
ID 575<br />
D 3.8 [07] Stellungnahme<br />
seit meinem Zuzug 1987 kenne ich das oben genannte Gebiet sehr gut. Ich habe<br />
es immer wieder intensiv als Naherholungsgebiet genutzt, auch als ich noch<br />
nicht im Schäferfeld wohnte. Wir sind dort gelaufen, mit dem Rad gefahren und<br />
häufig habe ich mit meinen Kindern besonders die Waldränder zum Spielen und<br />
Klettern genutzt.<br />
Dabei war es immer wieder auffällig, wie intensiv das Gebiet als<br />
Naherholungsgebiet von vielen Lüneburgem genutzt wird, die aus dem gesamten<br />
Stadtgebiet dort Erholung suchen.<br />
Der Rücknahme dieses ökologisch wertvollen Gebietes als Vorranggebiet für<br />
ruhige Erholung darf auf keinen Fall zugestimmt werden. Hier gibt es<br />
landschaftliche Vielfalt, die stadtnah ist und trotzdem keinerlei Anzeichen urbaner<br />
Struktur zeigt.<br />
Zusätzliche widerspricht die Rücknahme als Vorranggebiet für ruhige Erholung<br />
vielen Zielen, die im RROP ausdrücklich genannt werden. Dieses werde ich im<br />
Folgenden erläutern, wobei klar sein muss, dass bei einer Entsprechung des<br />
Antrages der Stadt, das Gebiet als Baugebiet ausgewiesen wird, da die Stadt<br />
Lüneburg bereits ein Aufstellungsbeschluss für dieses Gebiet gefasst hat. Bisher<br />
ist kein Fall bekannt, wo ein Aufstellungsbeschluss nicht in einen Bebauungsplan<br />
mündete.<br />
Zitate aus dem RROP Erläuterung der Widersprüche<br />
RROP D 1.5, 03 der jährliche Verbrauch an<br />
Wohnsiedlungsflächen ist ....um 50% zu<br />
reduzieren.....<br />
RROP D 1.5, 03 ....Auf die Rate Neuausweisung werden nicht angerechnet die<br />
Schaffung von Bebauungsmöglichkeiten durch Nachverdichtung RROP D 2.5,<br />
Old ....-Förderung der Innenentwicklung Die Bundesregierung empfiehlt sogar<br />
eine Reduzierung um 70%.<br />
Durch Neuausweisung von Baugebieten wie<br />
bisher, wird diese Reduzierung auf keinen Fall<br />
zu erreichen sein, zumal es in Lüneburg<br />
ausgewiesene Baugebiete gibt, die noch lange<br />
nicht voll sind.<br />
Der Aufstellungsbeschluss weiterer Baugebiete<br />
kann dazu fuhren, dass die Befüllung der<br />
vorhandenen Baugebiete und die Investition in<br />
Nachverdichtung und Innenentwicklung<br />
gehemmt wird..<br />
Die Baugebiete der 50iger und 60iger Jahre<br />
haben zunehmend freie Häuser. Dort muss in<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Stadt Lüneburg (ID358)<br />
Der Bereich "Tiergartenkamp" bleibt gegenüber der wirksamen<br />
Fassung des RROP 2003 unverändert als Vorranggebiet für ruhige<br />
Erholung bestehen.<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 299 VON 310
Wedi-Pumpe, Susanne<br />
eine sinnvolle Innenentwicklung investiert<br />
werden. Nur damit kann verhindert werden,<br />
dass Wohngebiete veröden, während das Stadtgebiet auf Kosten der Natur weiter<br />
ausfranst.<br />
RROP 3.2, 01 .....Der Verbrauch landwirtschaftlicher Nutzfläche für Siedlung und<br />
Infrastruktur und damit auch die erforderliche, sich aus der Beanspruchung<br />
ergebende<br />
Kompensationsmaßnahme sollte<br />
nutzflächensparend erfolgen<br />
Eine Teil zu bebauenden Fläche ist<br />
Ackerfläche.<br />
RROP D 3.1, 02 ...ist zudem einem weiteren Anwachsen des Pendlerdefizits,<br />
das gegenüber Hamburg besteht, entgegenzuwirken. Die Ausweisung eines<br />
Baugebietes in dieser<br />
Verkehrslage zu Hamburg könnte das<br />
Gegenteil bewirken.<br />
Das immer wieder von der Stadt Lüneburg vorgebrachte Argument, dass<br />
Lüneburg eine wachsende Stadt ist lässt sich zudem nicht eindeutig<br />
<strong>nach</strong>vollziehen. Heute schon sprechen Experten davon, dass die Prognosen zur<br />
demografischen Entwicklung, auf denen die Argumente beruhen, als zu<br />
optimistisch anzusehen sind.<br />
Die realen Zahlen zur Einwohnerentwicklung in der Stadt Lüneburg der letzten<br />
Jahre lassen zudem berechtigte Zweifel zu (2003-2008: +1461 Einwohner, 2008:<br />
+60 Einwohner).<br />
Abschließend möchte ich jedoch jeden, der diese Entscheidung zu treffen hat,<br />
darum bitten, sich die Zeit zu nehmen und das Gebiet Tiergartenkamp einmal in<br />
Muße zu besuchen.<br />
Dieses Gebiet wird durch seine landschaftlichen Vielfalt und seinem einmaligen<br />
Wechsel von Wald, Waldrand, Allee und offener Landschaft zu jeder Jahreszeit<br />
für sich sprechen.<br />
Es muss auf jeden Fall als Vorranggebiet für ruhige Erholung erhalten bleiben<br />
und darüber hinaus als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Dieses ist<br />
übrigens unabhängig vom RROP jederzeit möglich.<br />
Die Kreistagsmitglieder übernehmen mit ihrer Entscheidung die politische<br />
Verantwortung für die Entwicklung dieses Gebietes, aus der Sie sich auch nicht<br />
durch den Verweis auf fehlende juristische Einwände entziehen können.<br />
Auf folgende Widersprüche möchte ich aufmerksam machen:<br />
Zitate aus dem RROP ` Erläuterung der Widersprüch<br />
RROP D l .5, 02 ....- die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Standorte nicht<br />
geflährdet oder <strong>nach</strong>haltig beeinträchtige wird.<br />
- Erhaltung ...........die Lebensweise der Einwohner prägenden<br />
....landschaftlichen Strukturen ....<br />
Die gewählten Politiker tragen auch die Verantwortung für die bereits in der<br />
Region lebenden Bewohner. Die Attraktivität einer Region bemisst sich auch in<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
SEITE 300 VON 310
Wedi-Pumpe, Susanne<br />
den Möglichkeiten für die Naherholung.<br />
Dieses Gebiet ragt wie eine Zunge in das Stadtgebiet und ist von jedem<br />
Lüneburger ohne Auto zu erreichen.<br />
Schon im Landschaftsplan der Stadt Lüneburg von 1996 wurde fair den Bereich<br />
Kaltenmoor ein Defizit an Auslauffläche pro Einwohner festgestellt. Inzwischen<br />
sind neue Baugebiete, die das Defizit noch erhöht haben, dazugekommen<br />
Durch die Bebauung dieses Gebietes würde ein für die Lebensweise der jetzigen<br />
Bewohner prägendes Strukturelement <strong>nach</strong>haltig gestört<br />
werden.<br />
RROP D 2.1, 01.......sind die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die<br />
Nutzbarkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt, sowie die Vielfalt,<br />
Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft <strong>nach</strong>haltig zu sichern.<br />
RROP D 2.5, 01....- Erhaltung und mögliche Vermehrung der Speicherkapazität<br />
für klimarelevante Gase ( Wälder und Gehölze, organische Böden)<br />
RROP D 3.3, 01 Der Wald.........Er ist in seinem gegenwärtigen Ausmaß und in<br />
seiner heutigen räumlichen Verteilung zu sichern und — wo möglich und nötig —<br />
zu mehren<br />
RROP D3.3, 04 Wald sowie Waldränder einschließlich einer Übergangszone sind<br />
grundsätzlich von Bebauung freizuhalten...... Ein artenreicher und vielfältiger<br />
Aufbau des Waldrandes ist zu fördern und zu entwickeln.<br />
Eine Bebauung dieses Gebietes würde eine vielfältige Landschaft mit Wald,<br />
Waldrand, Freiflächen und Allee <strong>nach</strong>haltig zerstören. Besonders Waldränder<br />
gelten durch ihre<br />
Vielfalt als ökologisch äußerst wertvoll.<br />
Eine geforderte <strong>nach</strong>haltige Sicherung ist nur durch Ausweisung des gesamten<br />
Gebietes als Landschaftsschutzgebiet möglich.<br />
Ich möchte ausdrücklich darauf Hinweisen, dass auf der zu bebauenden Fläche<br />
durchaus auch Wald steht, auch wenn das von der Stadt Lüneburg immer<br />
ignoriert wird. Dieser und ein breiter Streifen für die Zufahrt zum Baugebiet würde<br />
abgeholzt werden.<br />
RROPD 2.3, 03 Das Grundwasser ist hinsichtlich seiner Qualität und Menge<br />
besonders zu schützen<br />
Das Gebiet ist Wasserschutzgebiet. Wie im Umweltbericht erwähnt ist durch<br />
die großflächige Versiegelung und durch die Abnahme der Waldfläche eine<br />
deutliche Abnahme des Grundwasserspiegels zu<br />
erwarten.<br />
Wehrbereichsverwaltung Nord<br />
ID 261<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Stellungnahme<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 301 VON 310
Wehrbereichsverwaltung Nord<br />
gegen die von Ihnen geplante Änderung /Fortschreibung des Regionalen<br />
Raumordnungsprogramms für den Landkreis Lüneburg bestehen seitens der<br />
Bundeswehr keine Bedenken.<br />
WEMAG AG<br />
ID 262<br />
D 3.5 [03] Stellungnahme<br />
Zum Raumordnungsprogramm gibt es keine Einwände, wenn<br />
Versorgungsanlagen nicht beeinträchtigt bzw. über- oder unterbaut werden. In<br />
Nähe bzw. im ausgewiesenen Planungsbereich befinden sich<br />
Versorgungsanlagen der WEMAG Netz GmbH. Näherungen in den<br />
Sicherheitsbereich, Flächenbefestigungen mit Beton, andere feste<br />
Überbauungen sowie die Errichtung von Bauwerken oder Anpflanzungen<br />
unterhalb oder in der Nähe von Freileitungen sind nicht zulässig.<br />
Für unsere Anlagen sind die Standorte und Leitungsrechte zu sichern.<br />
Alle Annäherungen, Baumaßnahmen, Erdarbeiten oder Pflanzungen sowie sich<br />
daraus ergebende notwendige Sicherheitsabschaltungen, Leitungsumlegungen<br />
und Anlagenveränderungen sind mindestens 4 Monate vor Beginn jeder<br />
Maßnahme mit uns abzustimmen. Die Kosten für Sicherheitsabschaltungen<br />
sowie Umbauarbeiten sind vom Antragsteller zu tragen bzw. regeln sich gemäß<br />
geltender Rahmenverträge. Der Planungszeitraum kann je <strong>nach</strong> Umfang<br />
mehrere Wochen betragen.<br />
Beachten Sie bitte die Einhaltung und die Sicherheitsabstände zu unseren<br />
Leitungen gemäß DIN 1998, DIN VDE 0210, DIN VDE 0211, DIN VDE 0100 Teil<br />
520 und Unfallverhütungsvorschrift BGV A 3 „Elektrische Anlagen und<br />
Betriebsmittel“.<br />
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass für den Betrieb ein Erreichen der<br />
Anlagen entsprechend § 12 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)<br />
gewährleistet sein muss. Außerdem wiesen wir darauf hin, dass jederzeit<br />
Erweiterungen unserer Netze und Anlagen erfolgen können, wenn<br />
Kundenwünsche dies erforderlich machen.<br />
Hinweis:<br />
Die WEMAG Netz GmbH plant gegenwärtig den Bau eines Umspannwerkes mit<br />
110 kV-Leitungsanbindung sowie 20 kV-Trassen- und Leitungsänderungen zur<br />
Netzoptimierung im Bereich der Gemeinde Amt Neuhaus. Für diesbezügliche<br />
Fragen steht Ihnen unser Mitarbeiter Herr Struck, Telefon (0385 755 2540) gern<br />
zur Verfügung.<br />
Das Ausführen von Arbeiten im Sicherheitsbereich unserer Anlagen wird nur mit<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen,<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
SEITE 302 VON 310
WEMAG AG<br />
Sicherheitsabschaltung gestattet!<br />
Bitte beantragen Sie bzw. die bauausführende Firma mindestens 4 Monate vor<br />
dem geplanten Baubeginn eine örtliche Einweisung bei uns!<br />
Es können Anlagen anderer Versorgungsträger und Einspeiser von<br />
regenerativen Energien vorhanden sein!<br />
Bitte beachten Sie unsere Hinweise auf der Rückseite dieses Schreibens.<br />
Diese Stellungnahme ist ein Jahr gültig.<br />
Wendisch Evern Gemeinde<br />
ID 551<br />
D 1.2 [01] Stellungnahme<br />
Die Sollvorschrift für die Gemeinden zur Erstellung eines Flächenmanagement<br />
wird abgelehnt. Ebenso wird die Bildung eines Flächenpools abgelehnt.<br />
ID 552<br />
D 1.5 [09] Stellungnahme<br />
In dem an der Bahnstrecke Lüneburg — Dannenberg liegenden Standort<br />
Wendisch Evern befindet sich ein Bahnhof. Eine über eine Eigenentwicklung<br />
hinausgehende Siedlungsentwicklung sollte daher in Wendisch Evern möglich<br />
sein.<br />
ID 553<br />
D 1.6 [04] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. Stellungnahme Gemeinde Barendorf (ID 380)<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Tatsache, dass Wendisch Evern an einem Bahnhof liegt,<br />
rechtfertigt nicht eine Siedlungsentwicklung über die<br />
Eigenentwicklung hinaus. Die Bahnstrecke ist gegenwärtig und<br />
wohl auch in Zukunft wegen der schlechten Bedienungsqualität im<br />
Hinblick auf Reisegeschwindigkeit und Häufigkeit der<br />
Zugverbindungen für Pendler im Vergleich zum alternativen<br />
Busangebot nicht attraktiv. Eine deutliche Verbesserung des<br />
Angebots ist nicht zuletzt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und<br />
der Kostenbelastung zwar grundsätzlich wünschenswert, aber<br />
wenig realistisch.<br />
Im Übrigen würde eine verstärkte Siedlungsentwicklung in<br />
Wendisch Evern unter den Voraussetzungen der demografischen<br />
Entwicklung zu Lasten der Zentralen Orte gehen. Dies ist<br />
raumordnerisch - nicht zuletzt um die Daseinsvorsorge mittel- und<br />
langfristig dort sichern zu können - nicht erwünscht.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 303 VON 310
Wendisch Evern Gemeinde<br />
Die Gemeinde Wendisch Evern ist wegen ihrer besonderen Lage im Raum<br />
(Nähe zu Lüneburg, Schule, Bahnstrecke, Bahnhof) als Standort mit<br />
grundzentraler Teilfunktion darzustellen, um auch weiterhin eine über die<br />
Eigenentwicklung hinausgehende Wohnsiedlungsentwicklung zu ermöglichen.<br />
ID 554<br />
D 3.6.3 [02] Stellungnahme<br />
Das im Bereich der Vorzugsvariante der geplanten A 39 liegende Vorranggebiet<br />
für ruhige Erholung muss erhalten bleiben. Die Gemeinde Wendisch Evern lehnt<br />
den Bau der A 39 weiterhin ab.<br />
Die Gemeinde Wendisch Evern lehnt den Bau der A 39 weiterhin ab. Für den<br />
Fall, dass es dennoch zu einem Bau der A 39 kommen sollte, wird aktiver<br />
Lärmschutz gefordert. Insbesondere ist die A 39 so weit als technisch möglich in<br />
einem Einschnitt zu führen.<br />
Westergellersen Gemeinde<br />
ID 43<br />
D 1.5 [03] Stellungnahme<br />
Der Umfang bereits bestehender und In Kraft getretener Bebauungspläne ist im<br />
Nachhinein nicht mehr reduzieren. Wenn es anders gemeint ist, bitte ich um<br />
Mitteilung.<br />
ID 44<br />
D 1.5 [11] Stellungnahme<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
s.<strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide ( ID 495)<br />
Wendisch Evern hat abgesehen von Grundschule und<br />
Kindergarten kaum Einrichtungen der Grundversorgung.<br />
Insbesondere fehlt eine Einzelhandelsversorgung zur Deckung des<br />
täglichen Bedarfs. Ein solches Angebot ist auch angesichts des<br />
Strukturwandels im Einzelhandel, des geänderten<br />
Verbraucherverhaltens und der Nähe zur Stadt Lüneburg und zu<br />
be<strong>nach</strong>barten Orten wie Barendorf auch nicht zu erwarten. Um<br />
hierfür eine genügende Tragfähigkeit zu erreichen, müssten<br />
Siedlungserweiterungen vorgenommen werden, die angesichts der<br />
demografischen Entwicklung zwangsläufig zu Lasten der Zentralen<br />
Orte gehen würden. Dies ist (s. 2.2 01 LROP) nicht zulässig.<br />
Auch die ÖPNV- Versorgung des Ortes, die hinsichtlich Häufigkeit<br />
der Anbindung und Verbindungsqualität eher durchschnittlich ist,<br />
rechtfertigt keine verstärkte Siedlungsentwicklung.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Fragen des Lärmschutzes oder der Gradientenführung sind<br />
Gegenstand des laufenden Planfeststellungsverfahrens. Der<br />
Landkreis Lüneburg wird im Rahmen dieses Verfahrens ein<br />
besonderes Augenmerk auf optimalen Lärmschutz im Interesse<br />
der betroffenen Gemeinden und ihrer Bürger legen.<br />
Im Übrigen wird auf die bestehende Zielfestlegung unter D 2.5 05<br />
verwiesen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Ein als Satzung in Kraft getretener Bebauungsplan ist<br />
rechtsverbindlich. Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und<br />
Aufhebung von Bauleitplänen obliegt der Gemeinde (§ 1 Abs. 3, §<br />
2 Abs. 1 Bau GB). Allerdings fällt die Umsetzung von im F-Plan<br />
dargestellten Flächen in Bebauungspläne unter die o.g. Regelung.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
SEITE 304 VON 310
Westergellersen Gemeinde<br />
im vorhergehenden RROP war Westergellersen mit „E“. Dies sollte auch<br />
weiterhin vorgesehen werden. Hinzu sollte noch Tourismus vorrangig für<br />
Westergellrsen vorgesehen werden. Ist diese Festlegung unter S. 53 , 3.8<br />
(Umweltbericht) so vorgesehen?<br />
ID 45<br />
D 3.1 [06] Stellungnahme<br />
Auf S. 24 Nr. 6 <strong>5.</strong> Abs. – 2 Zeile muss es heißen „Westergellerser Heide“ oder ist<br />
Luhmühlen schon in den Landkreis Lüneburg umgegliedert worden.<br />
Umweltbericht:<br />
1. S. 45 – Eine Änderung der Überschrift sollte vorgenommen werden:<br />
z. B.“Westergellerser Heide / Touristischen Zentrum Luhmühlen“ oder ähnlich.<br />
s. ID 465 (SG Gellersen)<br />
Zum Umweltbericht<br />
Der Umweltbericht verweist an dieser Stelle auf die Punkte 1.8<br />
und 1.9 im RROP. Diese Punkte wurden nicht geändert, da es sich<br />
um die Beschreibung der rechtlichen Bedeutung der Begriffe<br />
Vorranggebiet und Vorbehaltsgebiet handelt, die sich aus dem<br />
dem ROG § 8 Abs. 7 ergeben. Inhaltliche Aussagen werden (s.<br />
Punkte 1.8 03 und 1.9 02) in den jeweiligen Fachkapiteln getroffen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die Bezeichnung "Luhmühlen" wurde gewählt, weil dies im<br />
Zusammenhang mit den regelmäßig stattfindenden Turnieren auch<br />
überregional ein eingebürgerter Begriff ist.<br />
Da der Standort aber tatsächlich kommunalpolitisch zu<br />
Westergellersen gehört, soll die Bezeichnung Westergellerser<br />
Heide ergänzt werden.<br />
Textvorschlag:<br />
Wirtschaftsförderungs-GmbH für Stadt und Landkreis<br />
ID 263<br />
D 3.1 [04] Stellungnahme<br />
zu Kap. D 3.1, Nr. 04 bis 06 - Gewerbeflächenentwicklung<br />
Die im Konzeptpapier der WLG vorgenommene Abstufung vorhandener und<br />
künftiger Gewerbestandorte im Landkreis Lüneburg basiert auf deren Lagegunst<br />
insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit und Anbindung an einen oder<br />
mehrere Verkehrsträger, wie auch im Begründungsteil ausgeführt. Die<br />
infrastrukturelle und insbesondere verkehrstechnische Anbindung eines<br />
Standortes stellt für einen Investor das entscheidende Kriterium für eine<br />
Ansiedlung dar. Aufgrund dessen haben wir die Gebiete Lüneburg/Bilmer Berg,<br />
Vastorf/Volkstorf und Bardowick/Wittorfer Heide als vorrangig eingestuft.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Auf S. 24 wird unter der Ziff. 06 im 3. Absatz das Wort<br />
"Luhmühlen" durch die Worte"Luhmühlen im Bereich der<br />
Westergellerser Heide" ersetzt.<br />
Eine entsprechende Änderung wird auf S. 45 vorgenommen.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Eine weitere Differenzierung der durch drei Stufen definierten<br />
Hierarchie von Gewerbegebieten wird weder für erforderlich noch<br />
für sachgerecht gehalten:<br />
- Sie würde die Umsetzung unnötig verkomplizieren.<br />
- Genaue, Abgrenzungen erlaubende Kriterien für "überregionale"<br />
und "regionale" Gewerbegebiete sind nicht erkennbar.<br />
- Darüber hinaus sind die genannten Gewerbegebiete in ihrer<br />
Bedeutung hinsichtlich "regional" oder "überregional" nicht<br />
trennscharf von einander zu unterscheiden.<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 305 VON 310
Wirtschaftsförderungs-GmbH für Stadt und Landkreis<br />
Abweichend von dieser im Begründungsteil aufgeführten Einordnung werden im<br />
Textteil Gewerbegebiete sowohl von überregionaler als auch von regionaler<br />
Bedeutung – neben den drei oben genannten sind dies zusätzlich Adendorf und<br />
Melbeck/Embsen – „gleichwertig“ in einem Absatz aufgeführt. Im Hinblick auf<br />
künftige Investorenentscheidungen regen wir hierzu an, auch im Textteil eine<br />
entsprechende Abstufung vorzunehmen:<br />
überregionale Bedeutung: Lüneburg/Bilmer Berg, Bardowick/Wittorfer Heide,<br />
Vastorf/Volkstorf<br />
regionale Bedeutung: Adendorf, Melbeck/Embsen<br />
Des weiteren sollte aus unserer Sicht die Potenzialfläche des GI/GE Goseburg-<br />
Zeltberg der Stadt Lüneburg, nördlich der B4 und westlich der K46, zusätzlich mit<br />
überregionaler Bedeutung aufgeführt werden.<br />
ID 264<br />
D 3.6.0 [03] Stellungnahme<br />
Der Begriff „Logistikzentrum“ stellt aus unserer Sicht die Planungen im Bereich<br />
Hafen/Bilmer Berg II nicht zutreffend dar und bedarf daher einer näheren<br />
Erläuterung.<br />
Aus Sicht der WLG ist mit dem Logistikzentrum die Fläche im bestehenden<br />
Sondergebiet Hafen gemeint. Verbunden mit einer gezielten gewerblichen<br />
Entwicklung im Bereich Bilmer Berg II trägt nur die Kombination logistischer<br />
Funktionen und der Ansiedlung produzierender Unternehmen dazu bei, das<br />
lokale Güterverkehrsaufkommen zu erhöhen, was für den Erhalt und die<br />
Aufwertung des Binnenhafens unerlässlich ist.<br />
ID 265<br />
D 3.6.2 [03] Stellungnahme<br />
Bei den hierunter aufgeführten Eisenbahnstrecken von regionaler Bedeutung<br />
kann die Strecke Lüneburg-Bleckede-Alt Garge in Ermangelung eines<br />
ausreichenden Industriebesatzes für den Güterverkehr entfallen. Damit wird der<br />
Bestand nicht gefährdet (z.B. Eisenbahnausbesserungswerk), da der Transport<br />
entsprechender Anlagenteile über die Straßenanbindung wirtschaftlich<br />
abgewickelt werden kann (siehe Schreiben OHE vom 17.07.09).<br />
Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass der eigenwirtschaftliche Betrieb aller hier<br />
aufgeführten Strecken <strong>nach</strong> Einschätzung des Infrastruktureigentümers nicht<br />
gegeben ist. Insofern erscheint fraglich, ob diese Strecken tatsächlich als<br />
Hafenhinterlandanbindung in Betracht kommen können<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Berücksichtigt werden<br />
- die Aufnahme der Potenzialfläche Goseburg /Zeltberg nördlich<br />
der B 4 und westlich der K 46 in die Kategorie "überregionale oder<br />
regionale Bedeutung",<br />
- die Umbenennung des Standortes "Bardowick" in<br />
"Bardowick/Wittorfer Heide"<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es handelt sich bei diesem Ziel um eine die textliche Festlegung<br />
unter 3.1 Ziff. 04 ergänzende Festlegung. Letztere dokumentiert<br />
die regionalplanerische Bedeutung dieses Bereichs auch für eine<br />
allgemeine gewerbliche Nutzung.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Die genannten Strecken sind in der zeichnerischen Festlegung des<br />
LROP als Ziel enthalten und daher im RROP ebenfalls als Ziel zu<br />
übernehmen. Regionalplanerischer Spielraum besteht lediglich in<br />
der weiteren Konkretisierung.<br />
Dabei ist durchaus einzuräumen, dass die Strecke Lüneburg –<br />
Bleckede gegenwärtig keine hohe Bedeutung mehr für den<br />
Güterverkehr besitzt und dass ein wirtschaftlicher Betrieb<br />
angesichts der derzeitigen Kostenverhältnisse zwischen Lkw und<br />
Schiene bei den meisten Gütern und angesichts des schlechten<br />
Zustands des Oberbaus kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten ist.<br />
Die Grundvoraussetzungen für Kostenrelationen und/oder die<br />
Nachfragsituation können sich allerdings zukünftig ändern.<br />
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Strecke eine Bedeutung für<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 306 VON 310
Wirtschaftsförderungs-GmbH für Stadt und Landkreis<br />
ID 266<br />
D 3.6.5 [01] Stellungnahme<br />
zu Kap. D 3.6.5 Nr. 01 u. 02<br />
Aus Sicht der Wirtschaftsförderung ist die Suche <strong>nach</strong> einem neuen Standort für<br />
einen Verkehrslandeplatz nicht erforderlich. Vielmehr sollte der bestehende<br />
Sonderlandeplatz im Hinblick auf die Betriebssicherheit, Befestigung der<br />
Landebahn, Lärmbelastung etc. optimiert und gesichert werden.<br />
Redaktionelle Anmerkung: Ein Industriegebiet „Bilmer Strauch“ ist uns nicht<br />
bekannt, ist ggf. Bilmer Berg gemeint?<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
den Betrieb als Museumseisenbahn besitzt.<br />
Die Möglichkeit einer Reaktivierung wird deshalb als Prüfauftrag<br />
formuliert.<br />
Auch wenn gegenwärtig die Eigenwirtschaftlichkeit nicht gegeben<br />
ist, kann sich dies in Zukunft durchaus ändern. Ein Regionalplan<br />
als längerfristiger Plan muss deshalb perspektivisch angelegt sein.<br />
Daher ist die Aufnahme der genannten Strecke in die textlichen<br />
Festlegungen als Option und als Angebotsplanung zu verstehen.<br />
Aussagen über die Wirtschaftlichkeit oder die Finanzierung sind<br />
nicht Gegenstand des RROP, sondern wären ggf. im Rahmen<br />
einer Machbarkeitsstudie zu prüfen.<br />
Insofern soll die Formulierung „…ist zu ertüchtigen“ geändert<br />
werden in „…kommt …in Betracht.<br />
Die Strecke Lüneburg – Amelinghausen – Soltau kommt entgegen<br />
den Festlegungen im vorgelegten RROP-Entwurf nun nicht mehr<br />
als zu ertüchtigende Strecke für den Hafenhinterlandverkehr in<br />
Betracht. Damit wird zum einen den Bedenken der <strong>Samtgemeinde</strong><br />
Amelinghausen wie der Stadt Lüneburg Rechung getragen (s. ID<br />
458 und ID 348), die eine erhöhte Lärmbelästigung entlang der<br />
Strecke befürchten.<br />
Zum anderen erscheint <strong>nach</strong> neuem Erkenntnisstand zweifelhaft,<br />
ob diese Strecke aufgrund ihrer Linienführung, aber auch unter<br />
wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Entlastungsfunktion für den<br />
Hamburger Hafen erfüllen kann.<br />
Textvorschlag:<br />
D 3.6.2 03 wird in den Sätzen 2 und 4 wie folgt geändert:<br />
Der Satz: "Die Strecke Lüneburg - Amelinghausen - Soltau ist im<br />
Hinblick auf den Hafen-Hinterland-Verkehr zu ertüchtigen." entfällt.<br />
D 3.6.2 03 wird in Satz 4 wie folgt geändert:<br />
"Eine Reaktivierung der Bahnstrecke Lüneburg - Bleckede - Alt<br />
Garge in Verbindung mit der Güterverladestelle<br />
Bleckede/Waldfrieden ist zu prüfen."<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
s. ID 507 (<strong>Samtgemeinde</strong> Ostheide)<br />
Planänderung:<br />
Änderung der textlichen Festlegungen:<br />
01 Der auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg bestehende<br />
Sonderlandeplatz ist angesichts der Bedeutung des Oberzentrums<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
SEITE 307 VON 310
Wirtschaftsförderungs-GmbH für Stadt und Landkreis<br />
ID 267<br />
D 3.6.7 [03] Stellungnahme<br />
Der Absatz sollte im Zusammenhang mit den Ausführungen zu D 3.1 Nr. 04 bis<br />
06 ergänzt werden um die Formulierung: "...insbesondere auch in den unter Kap.<br />
D 3.1 aufgeführten Schwerpunkten der gewerblichen Nutzung."<br />
Wittorf Gemeinde<br />
ID 555<br />
D 3.6.3 [01] Stellungnahme<br />
Es sind Maßnahmen zu treffen, die die Führung des Schwerlastverkehrs über die<br />
K 12 zwischen der B 209 in Brietlingen und der K 46 in Wittorf reduzieren.<br />
ID 556<br />
D 3.9.3 [01] Stellungnahme<br />
Das gesetzliche Überschwemmungsgebiet der Ilmenau in der Gemarkung Wittorf<br />
stimmt mit dem tatsächlichen Überschwemmungsgebiet nicht überein.<br />
Hier ist eine Überprüfung und Überarbeitung dringend geboten.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Lüneburg sowie der Belange des Katastrophenschutzes zu sichern.<br />
Ziff 02 entfällt, Ziff 03 wird Ziff. 02.<br />
Änderung der Begründung:<br />
Zu Ziff. 01:<br />
"Für ein Oberzentrum wie Lüneburg ist es von erheblicher<br />
Bedeutung, den Sonderlandeplatz zu erhalten.. Er steht auch der<br />
gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung und stellt damit einen<br />
gewissen Standort-faktor für ansässige oder ansiedlungswillige<br />
Unternehmen dar.Darüber hinaus ist er wichtig, um Flug-zeuge im<br />
Bedarfsfall zügig für den Katastrophenschutz, etwa die<br />
Bekämpfung von Waldbränden, einsetzen zu können."<br />
Die Begründung zur bisherigen Ziff. 02 entfällt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Textvorschlag wird entsprechend berücksichtigt.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Verkehrslenkende Maßnahmen sind nicht Regelungsgegenstand<br />
der Raumordnung.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Zeichnerische Überarbeitung des gesetzliche<br />
Überschwemmungsgebiet der Ilmenau im nördlichen Kreisgebiet<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
SEITE 308 VON 310
Zweckverband Großraum BS<br />
ID 269<br />
D 1.8 [01] Stellungnahme<br />
Im Rahmen der Fortschreibung des RROP für den LK Lüneburg sollten die<br />
Bezeichnungen für die ehemaligen Vorsorgegebiete im Text an die Regelungen<br />
des ROG angepasst werden und in Vorbehaltsgebiete umbenannt werden.<br />
Ebenso gebe ich den Hinweis, dass die Zeichnerische Darstellung für das RROP<br />
Landkreis Lüneburg gemäß LROP 2008 Anlage 3 zur Verordnung (Planzeichen)<br />
an die Neuregelung angepasst werden sollten.<br />
ID 270<br />
D 2.1 [06] Stellungnahme<br />
Ergänzend zu der aus dem LROP 2008 übernommenen Zielformulierung zu<br />
Natura 2000 rege ich an, die in Ziffer 3.1.3 02 Satz 6 gegebene<br />
Überlagerungsmöglichkeit der Vorranggebiete NATURA 2000 zu benennen.<br />
Hieraus ergibt sich für die Adressaten des RROP eine zusätzliche Information,<br />
die <strong>nach</strong> Erfahrungen mit dem RROP 2008 im Großraum Braunschweig positiv<br />
zu bewerten ist.<br />
ID 271<br />
D 3.1 [01] Stellungnahme<br />
Im Zuge der Modernisierung der Sprache rege ich generell an, den Begriff<br />
Fremdenverkehr durch den Begriff Tourismus zu ersetzen. Tourismus ist ein<br />
Überbegriff für Reisen, die Reisebranche und das Gastgewerbe und seit den<br />
1980er Jahren gebräuchlich. Bis dahin wurde der Wirtschaftszweig bzw. das<br />
Gesellschaftsphänomen als Fremdenverkehr bezeichnet.<br />
ID 272<br />
D 3.2 [06] Stellungnahme<br />
Satz 2:<br />
Aufgrund der im Entwurf getroffenen Formulierung greift sie als Ziel direkt in die<br />
kommunale Planungshoheit ein und stellt eine <strong>nach</strong> § 1 Abs.4 BauGB<br />
anpassungspflichtige Regelung dar. Da der Raumordnung hierfür die rechtliche<br />
Durchsetzungsmöglichkeit fehlt, rege ich an, das Ziel in einen Grundsatz mit<br />
Aufforderungscharakter umzuwandeln.<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Vorbehalt statt Vorsorge: ja<br />
zeichnerische Anpassungen i.R. des Möglichen<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die NATURA2000-Gebiete im<br />
Entwurf bereits durch weitere Vorrang- und / oder<br />
Vorbehaltsgebiete überlagert sind.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Der Anregung wird gefolgt und der Begriff in den textlichen<br />
Zielfestlegungen und in der zeichnerischen Darstellung geändert.<br />
Abwägungsvorschlag Begründung<br />
Ziel dieser Vorschrift ist es nicht, Inhalte und Umfang von Örtlichen<br />
Bauvorschriften zu regeln, sondern vielmehr die Träger der<br />
Bebauungsplanung zu veranlassen, überhaupt solche Regelungen<br />
zu treffen.<br />
Aus den in der Begründung enthaltenen Darlegungen gibt es<br />
hierfür durchaus ein übergeordnetes, überörtliches Erfordernis<br />
insbesondere um die Attraktivität der Tourismusregionen im<br />
Landkreis Lüneburg zu erhalten und zu stärken. Dies ist sehr viel<br />
Erfolg versprechender mit normativen Vorgaben zur Erhaltung und<br />
zeitgemäßen Fortentwicklung der regionstypischen Baukultur als<br />
ohne derartige Regelungen.<br />
Auch schafft es, vergleichbar bei Gestaltungssatzungen für<br />
Werbeanlagen etwa in historischen Innenstädten, gleiche<br />
„Wettbewerbschancen“ beim schärfer werdenden Wettbewerb von<br />
Gemeinden um Bauwillige. So kann sich dann ein Bauinteressent<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird teilweise berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird zur Kenntnis genommen<br />
(Zustimmung/Nichtbetroffenheit)<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird berücksichtigt<br />
Abwägungsvorschlag<br />
wird nicht berücksichtigt<br />
SEITE 309 VON 310
Zweckverband Großraum BS<br />
Montag, 13. Dezember 2010<br />
nicht mehr darauf berufen, dass etwa in der Nachbargemeinde<br />
keinerlei Beschränkungen bei der Gestaltung seines gewünschten<br />
Bauvorhabens bestehen.<br />
Es wird aber eingeräumt, dass hier ein Eingriff in die kommunale<br />
Planungshoheit vorgenommen wird, der möglicherweise das<br />
Übermaßverbot verletzt. Der Anregung entsprechend wird das Ziel<br />
deshalb in einen Grundsatz umgewandelt.<br />
SEITE 310 VON 310