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Stadtordnung der Stadt Gera

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Herausgeber:<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>, Referat Öffentlichkeitsarbeit<br />

Redaktionsschluss: Februar 2004<br />

Auflage: 1000


STADTORDNUNG<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong><br />

Ordnungsbehördliche Verordnung


Vorwort<br />

Liebe Bürgerinnen und Bürger!<br />

Die neue <strong><strong>Stadt</strong>ordnung</strong> regelt wichtige Grundlagen des<br />

Zusammenlebens <strong>der</strong> Menschen sowie von Ordnung,<br />

Sauberkeit und Sicherheit in unserer <strong>Stadt</strong>. Ihr liegen lange<br />

und vielfältige Erfahrungen sowohl <strong>der</strong> Ämter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Gera</strong>, aber auch an<strong>der</strong>er Thüringer Städte und<br />

Gemeinden zugrunde. Obwohl viele <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong><strong>Stadt</strong>ordnung</strong><br />

aufgeführten Regeln nicht neu und schon an an<strong>der</strong>er Stelle<br />

aufgeführt sind, ist die kompakte Darstellung eine wichtige<br />

Grundlage zu ihrer täglichen Anwendung und Durchsetzung.<br />

So kommt die <strong><strong>Stadt</strong>ordnung</strong> vielen Bürgerinnen und Bürgern<br />

unserer <strong>Stadt</strong> entgegen, die sich eine übersichtliche Information<br />

über wichtige Verhaltensregeln wünschen.<br />

Die <strong><strong>Stadt</strong>ordnung</strong> ist in Kraft gesetzt – nun gilt es, sie<br />

anzuwenden und sich nach ihr zu richten. Dabei sind nicht<br />

nur die Ordnungskräfte gefragt. Vielmehr kommt es darauf<br />

an, dass je<strong>der</strong> Einzelne mit dafür sorgt, dass unsere <strong>Stadt</strong><br />

sicherer und sauberer wird und lebens- und liebenswert bleibt.<br />

Deshalb sollte sich je<strong>der</strong> mit den Bestimmungen <strong>der</strong> <strong><strong>Stadt</strong>ordnung</strong><br />

beschäftigen, nach ihnen handeln und auch auf ihre<br />

Einhaltung durch an<strong>der</strong>e achten. Dann wird unsere neue<br />

<strong><strong>Stadt</strong>ordnung</strong> dazu beitragen, dass sich die Menschen in <strong>Gera</strong><br />

noch wohler fühlen.<br />

Ihr<br />

Ralf Rauch<br />

Oberbürgermeister


Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigung, Betreten<br />

und Befahren von Eisflächen, Schneeüberhang und Eiszapfen,<br />

zweckwidriges Nutzen von Abfallbehältern, Wertstoffcontainern<br />

und Sperrmüll, Beeinträchtigungen an Einrichtungen<br />

für öffentliche Zwecke, Belästigungen <strong>der</strong> Allgemeinheit,<br />

Verunreinigen von Brunnen und Wasserbecken, offene Feuer<br />

im Freien, Bekämpfung verwil<strong>der</strong>ter Tauben, wildes Plakatieren,<br />

ruhestören<strong>der</strong> Lärm in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> (<strong><strong>Stadt</strong>ordnung</strong>).<br />

Auf Grund <strong>der</strong> §§ 27, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer<br />

Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse <strong>der</strong> Ordnungsbehörden<br />

(Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni<br />

1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 2 des Gesetzes<br />

vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247) erlässt die <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> als<br />

Ordnungsbehörde die folgende Verordnung:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte<br />

Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>, sofern in den nachfolgenden<br />

Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas an<strong>der</strong>es geregelt ist.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht<br />

auf die Eigentumsverhältnisse o<strong>der</strong> eine öffentlich-rechtliche<br />

Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen<br />

Verkehr o<strong>der</strong> einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs<br />

dienenden Flächen, einschließlich <strong>der</strong> Plätze und Fußgängerzonen.<br />

(2) Zu den Straßen gehören:<br />

a) <strong>der</strong> Straßenkörper, einschließlich <strong>der</strong> Geh- und<br />

Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge,<br />

Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen,<br />

Park-, Trenn- und Seitenstreifen,<br />

Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen;


) <strong>der</strong> Luftraum über dem Straßenkörper;<br />

c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtungsanlagen,<br />

Brücken und Straßengelän<strong>der</strong>,<br />

Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die<br />

<strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Leichtigkeit des Straßenverkehrs<br />

o<strong>der</strong> dem Schutz <strong>der</strong> Anlieger dienen, und die<br />

Bepflanzung.<br />

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind -<br />

ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die <strong>der</strong><br />

Allgemeinheit im <strong>Stadt</strong>gebiet zugänglichen<br />

a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen<br />

(s. Absatz 4),<br />

b) alle <strong>der</strong> Öffentlichkeit allgemein zugänglichen<br />

Flächen und<br />

c) die öffentlichen Toilettenanlagen.<br />

(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von<br />

Absatz 3 lit. a) sind gärtnerisch gestaltete bzw. gepflegte<br />

Anlagen, die <strong>der</strong> Erholung <strong>der</strong> Bevölkerung dienen.<br />

Hierzu gehören:<br />

a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze;<br />

b) Kin<strong>der</strong>spielplätze;<br />

c) Gewässer und <strong>der</strong>en Ufer.<br />

(5) Plakate und Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind<br />

alle nicht baurechtlicher Genehmigungspflicht unterliegenden,<br />

örtlich gebundenen und ortsverän<strong>der</strong>lichen Einrichtungen,<br />

Gegenstände und Sachen, die <strong>der</strong> Ankündigung, Anpreisung<br />

o<strong>der</strong> als Hinweis auf Gewerbe, Beruf, Politik, Kultur und Sport<br />

dienen. Keine Plakate und Anschläge sind übliche Namensund<br />

Firmenschil<strong>der</strong> am Wohnort o<strong>der</strong> am Ort <strong>der</strong> Leistung.


§ 3 Verunreinigung<br />

(1) Es ist verboten:<br />

a) auf Straßen und in öffentlichen Anlagen Abfälle<br />

wie z. B. Pappteller, Kunststoffbehältnisse und<br />

-becher, Zeitungen, Zigarettenschachteln<br />

wegzuwerfen,<br />

b) auf Straßen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge<br />

aller Art zu waschen o<strong>der</strong> abzuspritzen,<br />

c) Abwasser (mit Ausnahme des aus dem Bereich von<br />

bebauten und befestigten Flächen abfließenden<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswassers), sowie Flüssigkeiten, die kein<br />

Abwasser sind (z. B. verunreinigende beson<strong>der</strong>s<br />

ölige, teerige, brennbare, explosive sowie säure- o<strong>der</strong><br />

laugenhaltige o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e umwelt- o<strong>der</strong> grundwasserschädigende<br />

Flüssigkeiten) in die Kanalisation<br />

einzuleiten, einzubringen o<strong>der</strong> dieser zuzuleiten.<br />

Dies gilt auch für Baustoffe, insbeson<strong>der</strong>e für Zement,<br />

Beton sowie ähnliche Materialien.<br />

(2) Wer für Zuwi<strong>der</strong>handlungen im Sinne des Abs. 1 als<br />

Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen<br />

Zustand unverzüglich wie<strong>der</strong> herzustellen.<br />

(3) Die Vorschriften des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG)<br />

sowie des Kreislaufwirtschaftsabfallgesetzes<br />

(Krw-/AbfG) bleiben unberührt.<br />

§ 4 Betreten und Befahren von<br />

Eisflächen<br />

Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren<br />

werden, wenn sie durch die <strong>Stadt</strong>verwaltung freigegeben<br />

worden sind.


§ 5 Schneeüberhang und Eiszapfen an<br />

Gebäuden<br />

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden und an<strong>der</strong>en<br />

Bauwerken, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen o<strong>der</strong><br />

in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen<br />

unverzüglich durch den Hauseigentümer o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Verpflichtete beseitigt werden.<br />

§ 6 Abfallbehälter, Wertstoffcontainer,<br />

Sperrmüll<br />

(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen<br />

Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von<br />

Abfällen unbedeuten<strong>der</strong> Art (z. B. Zigarettenschachteln,<br />

Pappteller, Pappbecher, Obstreste usw.) benutzt werden. Jede<br />

zweckwidrige Benutzung, insbeson<strong>der</strong>e das Einbringen von<br />

Restmüll und größere Mengen von Wertstoffen, ist verboten.<br />

(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Glas,<br />

Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände<br />

daraus nicht entnommen o<strong>der</strong> verstreut werden. Es ist verboten,<br />

Abfälle vor, neben o<strong>der</strong> auf Wertstoffcontainern zu lagern.<br />

(3) Sperrmüll zur Abholung ist gefahrlos und grundsätzlich<br />

außerhalb <strong>der</strong> Straßenfahrbahn abzustellen. Bei Abstellung<br />

auf dem Gehweg ist eine Durchgangsbreite von mindestens<br />

1,5 m (bei schmalen Gehwegen 1,1 m) zu gewährleisten.<br />

Durch die Abstellung ist zu sichern, dass Schachtdeckel,<br />

Abdeckungen, Versorgungsleitungen usw. nicht verdeckt o<strong>der</strong><br />

in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. Es<br />

ist verboten, Gegenstände, die im Rahmen <strong>der</strong> Sperrmüllbeseitigung<br />

zum Abholen bereitgestellt sind, zu durchsuchen,<br />

hieraus Teile zu entnehmen o<strong>der</strong> zu verstreuen.<br />

§ 7 Einrichtung für öffentliche Zwecke<br />

Schieber, Armaturen, Notwasserbrunnen, Revisions- und<br />

Kanalschächte u. ä. Einrichtungen zur Wasserver- und<br />

Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke,<br />

Transformatoren und Reglerstationen sowie


Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schil<strong>der</strong> für die<br />

Straßenbezeichnung, Hinweisschil<strong>der</strong> auf Gas-, Wasser-,<br />

Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen<br />

dürfen nicht beschädigt, geän<strong>der</strong>t, verdeckt, beseitigt,<br />

unzugänglich o<strong>der</strong> für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht<br />

werden.<br />

§ 8 Straßenmusikanten und<br />

Schauspieler<br />

Musiker o<strong>der</strong> Schauspieler müssen den Standort ihrer<br />

Darbietungen auf Straßen und Plätzen nach 60 Minuten so<br />

verän<strong>der</strong>n, dass ihre Darbietungen am ursprünglichen Standort<br />

nicht mehr hörbar sind und müssen mindestens 200 m<br />

weitergehen.<br />

§ 9 Belästigung <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

(1) Auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Gehwegen sowie<br />

in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:<br />

1. innerhalb <strong>der</strong> bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34<br />

des BauGB) das Zelten o<strong>der</strong> Übernachten,<br />

2. das aggressive Betteln, wobei aggressives Betteln<br />

insbeson<strong>der</strong>e das Ansprechen und Verfolgen von<br />

Personen und das Verengen von Zugängen ist,<br />

3. das Verrichten <strong>der</strong> Notdurft,<br />

4. das Lagern o<strong>der</strong> dauerhafte Verweilen außerhalb<br />

von Freiausschankflächen o<strong>der</strong> ähnlichen Einrichtungen<br />

ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend zum Zwecke<br />

des Alkoholgenusses,<br />

5. <strong>der</strong> öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.<br />

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des<br />

Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.


§ 10 Verunreinigung öffentlicher Brunnen,<br />

Wasserbecken u. a.<br />

(1) Im öffentlichen Straßenraum o<strong>der</strong> in öffentlichen Grünund<br />

Erholungsanlagen befindliche Brunnen und Wasserbecken<br />

dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt<br />

werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu<br />

verunreinigen, feste Gegenstände o<strong>der</strong> Flüssigkeiten in sie zu<br />

bringen o<strong>der</strong>, soweit es nicht ausdrücklich zugelassen ist,<br />

darin zu baden, zu waschen sowie Tiere darin baden zu lassen.<br />

(2) Die Bestimmungen <strong>der</strong> Ordnungsbehördlichen Verordnung<br />

über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> durch Leinenzwang für Hunde<br />

sowie Verunreinigung durch Hundekot vom 06.01.2001<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 11 Offene Feuer im Freien<br />

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Lagerfeuern, Ostero<strong>der</strong><br />

ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht<br />

erlaubt. Ausgenommen davon ist das Abbrennen von offenen<br />

Feuern auf den dafür vorgesehenen Lagerfeuerplätzen in<br />

Bieblach und Lusan nach Anmeldung bei den <strong>Stadt</strong>teilbüros.<br />

(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 15 ersetzt nicht die<br />

notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers o<strong>der</strong><br />

Besitzers.<br />

(3) Jedes nach § 15 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd<br />

durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die<br />

Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.<br />

(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein<br />

a) 100 m von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten<br />

o<strong>der</strong> Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche<br />

o<strong>der</strong> brennbare Stoffe hergestellt,<br />

verarbeitet o<strong>der</strong> gelagert werden,<br />

b) 20 m von landwirtschaftlichen Flächen mit leicht<br />

entzündlichem Bewuchs,


c) 100 m von Waldflächen, wobei beson<strong>der</strong>e Trockenperioden,<br />

in denen in einzelnen Forstamtsbezirken<br />

höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandstufe<br />

II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen<br />

sind,<br />

d) 15 m von Öffnungen in Gebäudewänden, zu<br />

Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu<br />

Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen<br />

und 5 m von <strong>der</strong> Grundstücksgrenze.<br />

(5) An<strong>der</strong>e Bestimmungen (wie z. B. das Abfall- und<br />

Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften wie das<br />

Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von<br />

pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien<br />

gestattet o<strong>der</strong> verboten sind, bleiben unberührt.<br />

§ 12 Bekämpfung verwil<strong>der</strong>ter Tauben<br />

(1) Verwil<strong>der</strong>te Tauben dürfen nicht gefüttert werden.<br />

Verwil<strong>der</strong>te Tauben sind Haustauben in verwil<strong>der</strong>tem Zustand,<br />

die die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag<br />

zurückzukehren und keinem Besitzer zuzuordnen sind.<br />

(2) Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte von Grundstücken,<br />

Wohnräumen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Räumen haben geeignete<br />

Maßnahmen zur Beseitigung <strong>der</strong> Nistplätze verwil<strong>der</strong>ter<br />

Tauben o<strong>der</strong> zur Erschwerung des Nistens von verwil<strong>der</strong>ten<br />

Tauben zu ergreifen.<br />

(3) Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte von Grundstücken,<br />

Wohnräumen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Räumen und ihre Vertreter haben<br />

begründete Maßnahmen <strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> ihrer Beauftragten<br />

zur Beseitigung <strong>der</strong> Nistplätze verwil<strong>der</strong>ter Tauben<br />

o<strong>der</strong> zur Erschwerung des Nistens von verwil<strong>der</strong>ten Tauben<br />

zu dulden.<br />

(4) Die Vorschriften des Naturschutzes und des Tierschutzrechts<br />

bleiben unberührt.


§ 13 Werbeanschläge, Wildes Plakatieren<br />

(1) Plakate und an<strong>der</strong>e Werbeanschläge im Sinne des<br />

§ 2 (5) dieser Verordnung dürfen zum Schutze des Orts- und<br />

Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und<br />

Kulturdenkmälern nur dort angebracht werden, wo dies<br />

ausdrücklich zugelassen ist.<br />

(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet, ohne Erlaubnis<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>:<br />

a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen<br />

und sonstige Werbeschriften zu<br />

verteilen, abzuwerfen o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en Werbemitteln<br />

zu werben,<br />

b) Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen durch Ausschellen<br />

o<strong>der</strong> Ausrufen anzubieten,<br />

c) Werbestände, Werbetafeln o<strong>der</strong> ähnliche<br />

Werbeträger aufzustellen o<strong>der</strong> anzubringen.<br />

(3) Werbeträger, die im Zusammenhang mit Wahlen stehen,<br />

dürfen erst ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> öffentlich bekannt gemachten<br />

Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen angebracht<br />

werden. Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und<br />

Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen<br />

innerhalb einer Woche zu entfernen.<br />

(4) Es ist untersagt, öffentliche Gebäude, Straßen o<strong>der</strong><br />

Anlagen, die zu ihnen gehörenden Einrichtungen wie Bäume,<br />

Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke,<br />

Brunnen, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter,<br />

Streumaterialkästen, Fahrgastwartehäuschen, Hinweistafeln<br />

des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen o<strong>der</strong><br />

sonstige fremde Sachen zu beschriften, zu bemalen, zu<br />

besprühen o<strong>der</strong> mit Plakaten zu versehen.<br />

(5) Die Regelungen des Abs. 4 finden gleichermaßen<br />

Anwendung auf private Grundstücke, Flächen und Gebäude.<br />

(6) Abs. 4 findet keine Anwendung auf die dem öffentlichen<br />

Baurecht unterliegenden Anlagen <strong>der</strong> Außenwerbung nach<br />

§ 13 Abs. 1 Thüringer Bauordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

Fassung, ferner nicht auf genehmigte o<strong>der</strong> sonst gestattete<br />

Son<strong>der</strong>nutzungen.


§ 14 Ruhestören<strong>der</strong> Lärm<br />

(1) Je<strong>der</strong> hat sich innerhalb <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Schutzzeiten<br />

nach Absatz 2 so zu verhalten, dass die Allgemeinheit o<strong>der</strong><br />

die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen<br />

unvermeidbar durch Lärm und Geräusche erheblich belästigt<br />

werden.<br />

(2) Schutzzeit ist die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr<br />

(Nachtruhe) (GVBl. des Freistaates Thüringen 1998 S. 356).<br />

Daneben gelten das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21.12.1994<br />

(GVBl. S. 1221), die 32. Verordnung zur Durchführung des<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und<br />

Maschinenlärm-schutzverordnung), die 18. Verordnung zur<br />

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(Sportanlagenlärmschutz-verordnung).<br />

§ 15 Ausnahmen<br />

Auf schriftlichen Antrag kann die <strong>Stadt</strong>verwaltung Ausnahmen<br />

von den Geboten und Verboten dieser Verordnung zulassen,<br />

soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.<br />

§ 16 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes<br />

handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

entgegen:<br />

1. § 3 Abs. 1 Buchstabe a) Abfälle auf Straßen o<strong>der</strong><br />

in öffentlichen Anlagen wegwirft;<br />

2. § 3 Abs. 1 Buchstabe b) auf Straßen o<strong>der</strong> in<br />

öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht<br />

o<strong>der</strong> abspritzt;<br />

3. § 3 Abs. 1 Buchstabe c) Abwasser o<strong>der</strong> Baustoffe<br />

in die Kanalisation einleitet, einbringt o<strong>der</strong> dieser<br />

zuleitet;<br />

4. § 4 nicht freigegebene Eisflächen betritt o<strong>der</strong><br />

befährt ;


5. § 5 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich<br />

beseitigt;<br />

6. § 6 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig nutzt;<br />

7. § 6 Abs. 2 Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer<br />

durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt bzw.<br />

verstreut o<strong>der</strong> vor, neben o<strong>der</strong> auf Wertstoffcontainern<br />

lagert;<br />

8. § 6 Abs. 3 Sperrmüll bzw. Gegenstände nicht<br />

gefahrlos abstellt o<strong>der</strong> keine ausreichende Gehwegbreite<br />

für den Verkehr belässt;<br />

9. § 7 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt,<br />

än<strong>der</strong>t, verdeckt, beseitigt, unzugänglich o<strong>der</strong><br />

unbrauchbar macht;<br />

10. § 8 als Straßenmusikant o<strong>der</strong> Schauspieler den<br />

Standort <strong>der</strong> Darbietung nicht rechtzeitig verän<strong>der</strong>t;<br />

11. § 9 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb <strong>der</strong> bebauten Ortsteile<br />

zeltet o<strong>der</strong> übernachtet;<br />

12. § 9 Abs. 1 Nr. 2 aggressiv bettelt;<br />

13. § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet;<br />

14. § 9 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen<br />

o<strong>der</strong> ähnlichen Einrichtungen ausschließlich o<strong>der</strong><br />

überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert<br />

o<strong>der</strong> dauerhaft verweilt;<br />

15. § 9 Abs. 1 Nr. 5 öffentlich Betäubungsmittel<br />

konsumiert;<br />

16. § 10 Brunnen, Wasserbecken, Teiche, Weiher, Seen<br />

beschmutzt, das Wasser verunreinigt, feste o<strong>der</strong><br />

flüssige Gegenstände in sie einbringt o<strong>der</strong> darin<br />

wäscht o<strong>der</strong> soweit es nicht ausdrücklich zugelassen<br />

ist, darin badet sowie Tiere darin baden lässt;<br />

17. § 11 Abs. 1 offene Feuer im Freien anlegt und<br />

unterhält;<br />

18. § 11 Abs. 3 zugelassene Feuer nicht durch eine<br />

volljährige Person beaufsichtigt und nach Verlassen<br />

<strong>der</strong> Feuerstelle ablöscht;<br />

19. § 11 Abs. 4 offene Feuer anlegt, die:<br />

- von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten o<strong>der</strong>


Druckgasen sowie Betrieben, in denen<br />

explosionsgefährliche o<strong>der</strong> brennbare Stoffe<br />

hergestellt, verarbeitet o<strong>der</strong> gelagert werden, nicht<br />

mindestens 100 m entfernt sind,<br />

- von landwirtschaftlichen Flächen mit leicht<br />

entzündlichem Bewuchs nicht mindestens 20 m<br />

entfernt sind,<br />

- von Waldflächen nicht mindestens 100 m entfernt<br />

sind,<br />

- von Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden<br />

mit weicher Überdachung, von Gebäuden mit<br />

brennbarer Außenverkleidung nicht mindestens<br />

15 m entfernt sind sowie von <strong>der</strong> Grundstücksgrenze<br />

nicht mindestens 5 m entfernt sind;<br />

20. § 12 Abs. 1 verwil<strong>der</strong>te Tauben füttert;<br />

21. § 12 Abs. 2 keine geeigneten Maßnahmen zur<br />

Beseitigung von Nistplätzen verwil<strong>der</strong>ter Tauben o<strong>der</strong><br />

Erschwerung des Nistens verwil<strong>der</strong>ter Tauben ergreift;<br />

22. § 12 Abs. 3 Maßnahmen <strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> ihrer<br />

Beauftragten zur Beseitigung <strong>der</strong> Nistplätze<br />

verwil<strong>der</strong>ter Tauben o<strong>der</strong> zur Erschwerung des Nistens<br />

verwil<strong>der</strong>ter Tauben nicht duldet;<br />

23. § 13 Abs. 1 Plakate und an<strong>der</strong>e Werbeanschläge<br />

an nicht zugelassenen Flächen anbringt;<br />

24. § 13 Abs. 2 Werbung betreibt, Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />

anbietet o<strong>der</strong> Werbeträger aufstellt o<strong>der</strong><br />

anbringt, ohne im Besitz einer Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Gera</strong> zu sein;<br />

25. § 13 Abs. 3 Werbeträger vor dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

öffentlichen Bekanntgabe <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen anbringt sowie<br />

nach Abschluss von Wahlen nicht innerhalb einer<br />

Woche Werbeträger entfernt o<strong>der</strong> entfernen lässt;<br />

26. § 13 Abs. 4 und 5 Gebäude, Straßen o<strong>der</strong> Anlagen<br />

und <strong>der</strong>en Einrichtungen beschriftet, bemalt, besprüht<br />

o<strong>der</strong> mit Plakaten versieht;<br />

27. § 14 in <strong>der</strong> Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr die<br />

Allgemeinheit o<strong>der</strong> Nachbarschaft durch Lärm und<br />

Geräusche erheblich belästigt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG<br />

i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)<br />

mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.<br />

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und<br />

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 ist<br />

die <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Gera</strong> (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 OBG).<br />

§ 17 Geltungsdauer<br />

Diese Verordnung gilt für die Zeit von 5 Jahren, gerechnet ab<br />

dem Tag des In-Kraft-Tretens.<br />

§ 18 In-Kraft-Treten<br />

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am<br />

01. Oktober 2003 in Kraft.<br />

Hinweis zur Verordnung zur Durchführung<br />

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung<br />

(In Kraft getreten im September 2002)<br />

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung entspricht<br />

einer Richtlinie <strong>der</strong> Europäischen Union und soll Lärm<br />

begrenzen.<br />

Nach <strong>der</strong> Verordnung dürfen in reinen, allgemeinen und<br />

beson<strong>der</strong>en Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten sowie<br />

auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten<br />

bestimmte Geräte wie Freischnei<strong>der</strong>, Grastrimmer/ Graskantenschnei<strong>der</strong><br />

und Laubbläser/ Laubsammler bis auf geringe<br />

Ausnahmen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr<br />

betrieben werden.<br />

An<strong>der</strong>e Geräte, z.B. Rasenmäher, Motorkettensägen,<br />

Heckenscheren und Schred<strong>der</strong>, können dagegen werktags –<br />

also von Montag bis Samstag – von 7 bis 20 Uhr genutzt<br />

werden.


An Sonn- und Feiertagen besteht ein generelles Verbot zum<br />

Betrieb von lärmintensiven Geräten und Maschinen.<br />

Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig gegen die Bestimmungen <strong>der</strong><br />

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung handelt, begeht<br />

eine Ordnungswidrigkeit, die mit Verwarngeld geahndet<br />

werden kann.<br />

Weitere Auskünfte zur Geräte- und<br />

Maschinenlärmschutzverordnung:<br />

Tiefbau- und Umweltamt<br />

Untere Immissionsschutzbehörde<br />

Florian-Geyer-Straße 17<br />

07545 <strong>Gera</strong><br />

Tel.: 0365/ 838 1611/ 1607 Fax: 838 1604<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung über<br />

die Abwehr von Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Gera</strong> durch Leinenzwang für Hunde sowie<br />

durch Verunreinigung durch Hundekot<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte<br />

Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>, sofern in den nahfolgenden<br />

Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas an<strong>der</strong>es geregelt ist.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind – ohne Rücksicht<br />

auf die Eigentumsverhältnisse o<strong>der</strong> eine öffentlich-rechtliche<br />

Widmung – alle befestigten und unbefestigten, dem<br />

öffentlichen Verkehr o<strong>der</strong> einzelnen Arten des öffentlichen<br />

Verkehrs dienenden Flächen einschließlich <strong>der</strong> Plätze und<br />

Fußgängerzonen.


(2) Zu den Straßen gehören <strong>der</strong> Straßenkörper einschließlich<br />

<strong>der</strong> Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge,<br />

Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen,<br />

Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und<br />

Sicherheitsstreifen.<br />

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind –<br />

ohne Rücksicht auf die Eigentumsver-hältnisse – die <strong>der</strong><br />

Allgemeinheit im Gemeinde-/<strong>Stadt</strong>gebiet zugänglichen<br />

a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen<br />

(siehe Absatz 4),<br />

b) alle <strong>der</strong> Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen<br />

und<br />

c) die öffentlichen Toilettenanlagen.<br />

(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von<br />

Absatz 3 Buchstabe 3 a sind gärtne-risch gestaltete Anlagen,<br />

die <strong>der</strong> Erholung <strong>der</strong> Bevölkerung dienen. Hierzu gehören:<br />

a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze,<br />

b) Kin<strong>der</strong>spielplätze<br />

c) Gewässer und <strong>der</strong>en Ufer.<br />

§ 3 Leinenzwang<br />

(1) Wer Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und<br />

Anlagen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass an<strong>der</strong>e nicht<br />

gefährdet, geschädigt o<strong>der</strong> belästigt werden, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Hund immer, beson<strong>der</strong>s bei Sichthin<strong>der</strong>nissen, unter<br />

Aufsicht bleibt und zur Wahrung des Ab-standes zu an<strong>der</strong>en<br />

Personen o<strong>der</strong> Tieren die Leine entsprechend verkürzt gehalten<br />

wird.<br />

(2) Alle Hunde sind innerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> auf öffentlichen<br />

Straßen, Plätzen, Wegen und Anla-gen stets an <strong>der</strong> Leine zu<br />

führen. Hunde dürfen ohne Leine nur auf den hierfür von <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> ausgewiesenen Flächen laufen gelassen werden, die<br />

durch Schil<strong>der</strong> gekennzeichnet sind.


(3) Hunde sind in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten<br />

Bereichen, bei Veranstaltungen mit Men-schenansammlungen<br />

wie Volksfesten, Sportveranstaltungen u. ä. stets an einer<br />

reißfesten, höchstens 1,20 m langen Leine zu führen.<br />

Die Person, die den Hund führt, muss dabei je<strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong><br />

Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.<br />

(4) Die Regelungen in <strong>der</strong> Marktsatzung und in <strong>der</strong><br />

Grünanlagensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> über das Mitführen von<br />

Hunden bleiben unberührt<br />

.<br />

§ 4 Verunreinigungsverbot<br />

Es ist verboten, Straßen, Wege, Plätze und öffentliche Anlagen<br />

durch Hunde verunreinigen zu las-sen. Ein Hundeführer, <strong>der</strong><br />

entgegen dem Verbot eine öffentliche Straße o<strong>der</strong> Anlage im<br />

Sinne des § 2 verunreinigen lässt, ist verpflichtet, den Hundekot<br />

umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />

Die Straßenreinigungspflicht <strong>der</strong> Grundstücksanlieger wird<br />

dadurch nicht berührt.<br />

§ 5 Ausnahmen<br />

Von dieser Verordnung sind ausgenommen:<br />

a) Blinden- und Sehbehin<strong>der</strong>tenführhunde, soweit und<br />

solange sie als solche eingesetzt sind,<br />

b) Diensthunde <strong>der</strong> Polizei, des Strafvollzuges, des<br />

Bundesgrenzschutzes, <strong>der</strong> Zollverwaltung, <strong>der</strong><br />

Bundesbahn und <strong>der</strong> Bundeswehr im Einsatz,<br />

c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt werden,<br />

d) Hunde, die eine für Rettungshunde vorgesehene<br />

Prüfung bestanden haben und als Ret-tungshunde<br />

für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz o<strong>der</strong> den<br />

Rettungsdienst eingesetzt sind.


§ 6 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 OBG handelt, wer<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. einen Hund entgegen § 3 (1) nicht so führt, dass<br />

an<strong>der</strong>e nicht gefährdet, geschädigt o-<strong>der</strong> belästigt<br />

werden,<br />

2. einen Hund entgegen § 3 (2) ohne Leine außerhalb<br />

<strong>der</strong> freigegebenen Auslauf-Flächen führt,<br />

3. einen Hund entgegen § 3 (3) ohne die gefor<strong>der</strong>te<br />

Leine auf den dafür angegebenen Flächen und bei<br />

Veranstaltungen mit Menschenansammlungen führt,<br />

4. entgegen § 4 Verunreinigungen durch einen Hund<br />

nicht umgehend entfernt und ord-nungsgemäß<br />

entsorgt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG<br />

mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


Weitere Informationen erhalten Sie<br />

in folgenden Faltblättern:<br />

Bürgerberatung im Rathaus Umzug leicht gemacht<br />

Auszüge aus <strong>der</strong> Chronik<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>

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