Stadtordnung der Stadt Gera
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Herausgeber:<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>, Referat Öffentlichkeitsarbeit<br />
Redaktionsschluss: Februar 2004<br />
Auflage: 1000
STADTORDNUNG<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong><br />
Ordnungsbehördliche Verordnung
Vorwort<br />
Liebe Bürgerinnen und Bürger!<br />
Die neue <strong><strong>Stadt</strong>ordnung</strong> regelt wichtige Grundlagen des<br />
Zusammenlebens <strong>der</strong> Menschen sowie von Ordnung,<br />
Sauberkeit und Sicherheit in unserer <strong>Stadt</strong>. Ihr liegen lange<br />
und vielfältige Erfahrungen sowohl <strong>der</strong> Ämter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Gera</strong>, aber auch an<strong>der</strong>er Thüringer Städte und<br />
Gemeinden zugrunde. Obwohl viele <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong><strong>Stadt</strong>ordnung</strong><br />
aufgeführten Regeln nicht neu und schon an an<strong>der</strong>er Stelle<br />
aufgeführt sind, ist die kompakte Darstellung eine wichtige<br />
Grundlage zu ihrer täglichen Anwendung und Durchsetzung.<br />
So kommt die <strong><strong>Stadt</strong>ordnung</strong> vielen Bürgerinnen und Bürgern<br />
unserer <strong>Stadt</strong> entgegen, die sich eine übersichtliche Information<br />
über wichtige Verhaltensregeln wünschen.<br />
Die <strong><strong>Stadt</strong>ordnung</strong> ist in Kraft gesetzt – nun gilt es, sie<br />
anzuwenden und sich nach ihr zu richten. Dabei sind nicht<br />
nur die Ordnungskräfte gefragt. Vielmehr kommt es darauf<br />
an, dass je<strong>der</strong> Einzelne mit dafür sorgt, dass unsere <strong>Stadt</strong><br />
sicherer und sauberer wird und lebens- und liebenswert bleibt.<br />
Deshalb sollte sich je<strong>der</strong> mit den Bestimmungen <strong>der</strong> <strong><strong>Stadt</strong>ordnung</strong><br />
beschäftigen, nach ihnen handeln und auch auf ihre<br />
Einhaltung durch an<strong>der</strong>e achten. Dann wird unsere neue<br />
<strong><strong>Stadt</strong>ordnung</strong> dazu beitragen, dass sich die Menschen in <strong>Gera</strong><br />
noch wohler fühlen.<br />
Ihr<br />
Ralf Rauch<br />
Oberbürgermeister
Ordnungsbehördliche Verordnung<br />
über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigung, Betreten<br />
und Befahren von Eisflächen, Schneeüberhang und Eiszapfen,<br />
zweckwidriges Nutzen von Abfallbehältern, Wertstoffcontainern<br />
und Sperrmüll, Beeinträchtigungen an Einrichtungen<br />
für öffentliche Zwecke, Belästigungen <strong>der</strong> Allgemeinheit,<br />
Verunreinigen von Brunnen und Wasserbecken, offene Feuer<br />
im Freien, Bekämpfung verwil<strong>der</strong>ter Tauben, wildes Plakatieren,<br />
ruhestören<strong>der</strong> Lärm in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> (<strong><strong>Stadt</strong>ordnung</strong>).<br />
Auf Grund <strong>der</strong> §§ 27, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer<br />
Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse <strong>der</strong> Ordnungsbehörden<br />
(Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni<br />
1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 2 des Gesetzes<br />
vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247) erlässt die <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> als<br />
Ordnungsbehörde die folgende Verordnung:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte<br />
Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>, sofern in den nachfolgenden<br />
Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas an<strong>der</strong>es geregelt ist.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht<br />
auf die Eigentumsverhältnisse o<strong>der</strong> eine öffentlich-rechtliche<br />
Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen<br />
Verkehr o<strong>der</strong> einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs<br />
dienenden Flächen, einschließlich <strong>der</strong> Plätze und Fußgängerzonen.<br />
(2) Zu den Straßen gehören:<br />
a) <strong>der</strong> Straßenkörper, einschließlich <strong>der</strong> Geh- und<br />
Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge,<br />
Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen,<br />
Park-, Trenn- und Seitenstreifen,<br />
Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen;
) <strong>der</strong> Luftraum über dem Straßenkörper;<br />
c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtungsanlagen,<br />
Brücken und Straßengelän<strong>der</strong>,<br />
Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die<br />
<strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Leichtigkeit des Straßenverkehrs<br />
o<strong>der</strong> dem Schutz <strong>der</strong> Anlieger dienen, und die<br />
Bepflanzung.<br />
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind -<br />
ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die <strong>der</strong><br />
Allgemeinheit im <strong>Stadt</strong>gebiet zugänglichen<br />
a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen<br />
(s. Absatz 4),<br />
b) alle <strong>der</strong> Öffentlichkeit allgemein zugänglichen<br />
Flächen und<br />
c) die öffentlichen Toilettenanlagen.<br />
(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von<br />
Absatz 3 lit. a) sind gärtnerisch gestaltete bzw. gepflegte<br />
Anlagen, die <strong>der</strong> Erholung <strong>der</strong> Bevölkerung dienen.<br />
Hierzu gehören:<br />
a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze;<br />
b) Kin<strong>der</strong>spielplätze;<br />
c) Gewässer und <strong>der</strong>en Ufer.<br />
(5) Plakate und Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind<br />
alle nicht baurechtlicher Genehmigungspflicht unterliegenden,<br />
örtlich gebundenen und ortsverän<strong>der</strong>lichen Einrichtungen,<br />
Gegenstände und Sachen, die <strong>der</strong> Ankündigung, Anpreisung<br />
o<strong>der</strong> als Hinweis auf Gewerbe, Beruf, Politik, Kultur und Sport<br />
dienen. Keine Plakate und Anschläge sind übliche Namensund<br />
Firmenschil<strong>der</strong> am Wohnort o<strong>der</strong> am Ort <strong>der</strong> Leistung.
§ 3 Verunreinigung<br />
(1) Es ist verboten:<br />
a) auf Straßen und in öffentlichen Anlagen Abfälle<br />
wie z. B. Pappteller, Kunststoffbehältnisse und<br />
-becher, Zeitungen, Zigarettenschachteln<br />
wegzuwerfen,<br />
b) auf Straßen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge<br />
aller Art zu waschen o<strong>der</strong> abzuspritzen,<br />
c) Abwasser (mit Ausnahme des aus dem Bereich von<br />
bebauten und befestigten Flächen abfließenden<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswassers), sowie Flüssigkeiten, die kein<br />
Abwasser sind (z. B. verunreinigende beson<strong>der</strong>s<br />
ölige, teerige, brennbare, explosive sowie säure- o<strong>der</strong><br />
laugenhaltige o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e umwelt- o<strong>der</strong> grundwasserschädigende<br />
Flüssigkeiten) in die Kanalisation<br />
einzuleiten, einzubringen o<strong>der</strong> dieser zuzuleiten.<br />
Dies gilt auch für Baustoffe, insbeson<strong>der</strong>e für Zement,<br />
Beton sowie ähnliche Materialien.<br />
(2) Wer für Zuwi<strong>der</strong>handlungen im Sinne des Abs. 1 als<br />
Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen<br />
Zustand unverzüglich wie<strong>der</strong> herzustellen.<br />
(3) Die Vorschriften des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG)<br />
sowie des Kreislaufwirtschaftsabfallgesetzes<br />
(Krw-/AbfG) bleiben unberührt.<br />
§ 4 Betreten und Befahren von<br />
Eisflächen<br />
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren<br />
werden, wenn sie durch die <strong>Stadt</strong>verwaltung freigegeben<br />
worden sind.
§ 5 Schneeüberhang und Eiszapfen an<br />
Gebäuden<br />
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden und an<strong>der</strong>en<br />
Bauwerken, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen o<strong>der</strong><br />
in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen<br />
unverzüglich durch den Hauseigentümer o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />
Verpflichtete beseitigt werden.<br />
§ 6 Abfallbehälter, Wertstoffcontainer,<br />
Sperrmüll<br />
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen<br />
Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von<br />
Abfällen unbedeuten<strong>der</strong> Art (z. B. Zigarettenschachteln,<br />
Pappteller, Pappbecher, Obstreste usw.) benutzt werden. Jede<br />
zweckwidrige Benutzung, insbeson<strong>der</strong>e das Einbringen von<br />
Restmüll und größere Mengen von Wertstoffen, ist verboten.<br />
(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Glas,<br />
Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände<br />
daraus nicht entnommen o<strong>der</strong> verstreut werden. Es ist verboten,<br />
Abfälle vor, neben o<strong>der</strong> auf Wertstoffcontainern zu lagern.<br />
(3) Sperrmüll zur Abholung ist gefahrlos und grundsätzlich<br />
außerhalb <strong>der</strong> Straßenfahrbahn abzustellen. Bei Abstellung<br />
auf dem Gehweg ist eine Durchgangsbreite von mindestens<br />
1,5 m (bei schmalen Gehwegen 1,1 m) zu gewährleisten.<br />
Durch die Abstellung ist zu sichern, dass Schachtdeckel,<br />
Abdeckungen, Versorgungsleitungen usw. nicht verdeckt o<strong>der</strong><br />
in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. Es<br />
ist verboten, Gegenstände, die im Rahmen <strong>der</strong> Sperrmüllbeseitigung<br />
zum Abholen bereitgestellt sind, zu durchsuchen,<br />
hieraus Teile zu entnehmen o<strong>der</strong> zu verstreuen.<br />
§ 7 Einrichtung für öffentliche Zwecke<br />
Schieber, Armaturen, Notwasserbrunnen, Revisions- und<br />
Kanalschächte u. ä. Einrichtungen zur Wasserver- und<br />
Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke,<br />
Transformatoren und Reglerstationen sowie
Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schil<strong>der</strong> für die<br />
Straßenbezeichnung, Hinweisschil<strong>der</strong> auf Gas-, Wasser-,<br />
Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen<br />
dürfen nicht beschädigt, geän<strong>der</strong>t, verdeckt, beseitigt,<br />
unzugänglich o<strong>der</strong> für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht<br />
werden.<br />
§ 8 Straßenmusikanten und<br />
Schauspieler<br />
Musiker o<strong>der</strong> Schauspieler müssen den Standort ihrer<br />
Darbietungen auf Straßen und Plätzen nach 60 Minuten so<br />
verän<strong>der</strong>n, dass ihre Darbietungen am ursprünglichen Standort<br />
nicht mehr hörbar sind und müssen mindestens 200 m<br />
weitergehen.<br />
§ 9 Belästigung <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />
(1) Auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Gehwegen sowie<br />
in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:<br />
1. innerhalb <strong>der</strong> bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34<br />
des BauGB) das Zelten o<strong>der</strong> Übernachten,<br />
2. das aggressive Betteln, wobei aggressives Betteln<br />
insbeson<strong>der</strong>e das Ansprechen und Verfolgen von<br />
Personen und das Verengen von Zugängen ist,<br />
3. das Verrichten <strong>der</strong> Notdurft,<br />
4. das Lagern o<strong>der</strong> dauerhafte Verweilen außerhalb<br />
von Freiausschankflächen o<strong>der</strong> ähnlichen Einrichtungen<br />
ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend zum Zwecke<br />
des Alkoholgenusses,<br />
5. <strong>der</strong> öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.<br />
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des<br />
Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.
§ 10 Verunreinigung öffentlicher Brunnen,<br />
Wasserbecken u. a.<br />
(1) Im öffentlichen Straßenraum o<strong>der</strong> in öffentlichen Grünund<br />
Erholungsanlagen befindliche Brunnen und Wasserbecken<br />
dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt<br />
werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu<br />
verunreinigen, feste Gegenstände o<strong>der</strong> Flüssigkeiten in sie zu<br />
bringen o<strong>der</strong>, soweit es nicht ausdrücklich zugelassen ist,<br />
darin zu baden, zu waschen sowie Tiere darin baden zu lassen.<br />
(2) Die Bestimmungen <strong>der</strong> Ordnungsbehördlichen Verordnung<br />
über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit<br />
und Ordnung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> durch Leinenzwang für Hunde<br />
sowie Verunreinigung durch Hundekot vom 06.01.2001<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 11 Offene Feuer im Freien<br />
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Lagerfeuern, Ostero<strong>der</strong><br />
ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht<br />
erlaubt. Ausgenommen davon ist das Abbrennen von offenen<br />
Feuern auf den dafür vorgesehenen Lagerfeuerplätzen in<br />
Bieblach und Lusan nach Anmeldung bei den <strong>Stadt</strong>teilbüros.<br />
(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 15 ersetzt nicht die<br />
notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers o<strong>der</strong><br />
Besitzers.<br />
(3) Jedes nach § 15 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd<br />
durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die<br />
Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.<br />
(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein<br />
a) 100 m von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten<br />
o<strong>der</strong> Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche<br />
o<strong>der</strong> brennbare Stoffe hergestellt,<br />
verarbeitet o<strong>der</strong> gelagert werden,<br />
b) 20 m von landwirtschaftlichen Flächen mit leicht<br />
entzündlichem Bewuchs,
c) 100 m von Waldflächen, wobei beson<strong>der</strong>e Trockenperioden,<br />
in denen in einzelnen Forstamtsbezirken<br />
höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandstufe<br />
II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen<br />
sind,<br />
d) 15 m von Öffnungen in Gebäudewänden, zu<br />
Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu<br />
Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen<br />
und 5 m von <strong>der</strong> Grundstücksgrenze.<br />
(5) An<strong>der</strong>e Bestimmungen (wie z. B. das Abfall- und<br />
Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften wie das<br />
Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von<br />
pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien<br />
gestattet o<strong>der</strong> verboten sind, bleiben unberührt.<br />
§ 12 Bekämpfung verwil<strong>der</strong>ter Tauben<br />
(1) Verwil<strong>der</strong>te Tauben dürfen nicht gefüttert werden.<br />
Verwil<strong>der</strong>te Tauben sind Haustauben in verwil<strong>der</strong>tem Zustand,<br />
die die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag<br />
zurückzukehren und keinem Besitzer zuzuordnen sind.<br />
(2) Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte von Grundstücken,<br />
Wohnräumen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Räumen haben geeignete<br />
Maßnahmen zur Beseitigung <strong>der</strong> Nistplätze verwil<strong>der</strong>ter<br />
Tauben o<strong>der</strong> zur Erschwerung des Nistens von verwil<strong>der</strong>ten<br />
Tauben zu ergreifen.<br />
(3) Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte von Grundstücken,<br />
Wohnräumen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Räumen und ihre Vertreter haben<br />
begründete Maßnahmen <strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> ihrer Beauftragten<br />
zur Beseitigung <strong>der</strong> Nistplätze verwil<strong>der</strong>ter Tauben<br />
o<strong>der</strong> zur Erschwerung des Nistens von verwil<strong>der</strong>ten Tauben<br />
zu dulden.<br />
(4) Die Vorschriften des Naturschutzes und des Tierschutzrechts<br />
bleiben unberührt.
§ 13 Werbeanschläge, Wildes Plakatieren<br />
(1) Plakate und an<strong>der</strong>e Werbeanschläge im Sinne des<br />
§ 2 (5) dieser Verordnung dürfen zum Schutze des Orts- und<br />
Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und<br />
Kulturdenkmälern nur dort angebracht werden, wo dies<br />
ausdrücklich zugelassen ist.<br />
(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet, ohne Erlaubnis<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>:<br />
a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen<br />
und sonstige Werbeschriften zu<br />
verteilen, abzuwerfen o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en Werbemitteln<br />
zu werben,<br />
b) Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen durch Ausschellen<br />
o<strong>der</strong> Ausrufen anzubieten,<br />
c) Werbestände, Werbetafeln o<strong>der</strong> ähnliche<br />
Werbeträger aufzustellen o<strong>der</strong> anzubringen.<br />
(3) Werbeträger, die im Zusammenhang mit Wahlen stehen,<br />
dürfen erst ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> öffentlich bekannt gemachten<br />
Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen angebracht<br />
werden. Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und<br />
Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen<br />
innerhalb einer Woche zu entfernen.<br />
(4) Es ist untersagt, öffentliche Gebäude, Straßen o<strong>der</strong><br />
Anlagen, die zu ihnen gehörenden Einrichtungen wie Bäume,<br />
Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke,<br />
Brunnen, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter,<br />
Streumaterialkästen, Fahrgastwartehäuschen, Hinweistafeln<br />
des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen o<strong>der</strong><br />
sonstige fremde Sachen zu beschriften, zu bemalen, zu<br />
besprühen o<strong>der</strong> mit Plakaten zu versehen.<br />
(5) Die Regelungen des Abs. 4 finden gleichermaßen<br />
Anwendung auf private Grundstücke, Flächen und Gebäude.<br />
(6) Abs. 4 findet keine Anwendung auf die dem öffentlichen<br />
Baurecht unterliegenden Anlagen <strong>der</strong> Außenwerbung nach<br />
§ 13 Abs. 1 Thüringer Bauordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Fassung, ferner nicht auf genehmigte o<strong>der</strong> sonst gestattete<br />
Son<strong>der</strong>nutzungen.
§ 14 Ruhestören<strong>der</strong> Lärm<br />
(1) Je<strong>der</strong> hat sich innerhalb <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Schutzzeiten<br />
nach Absatz 2 so zu verhalten, dass die Allgemeinheit o<strong>der</strong><br />
die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen<br />
unvermeidbar durch Lärm und Geräusche erheblich belästigt<br />
werden.<br />
(2) Schutzzeit ist die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr<br />
(Nachtruhe) (GVBl. des Freistaates Thüringen 1998 S. 356).<br />
Daneben gelten das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21.12.1994<br />
(GVBl. S. 1221), die 32. Verordnung zur Durchführung des<br />
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und<br />
Maschinenlärm-schutzverordnung), die 18. Verordnung zur<br />
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(Sportanlagenlärmschutz-verordnung).<br />
§ 15 Ausnahmen<br />
Auf schriftlichen Antrag kann die <strong>Stadt</strong>verwaltung Ausnahmen<br />
von den Geboten und Verboten dieser Verordnung zulassen,<br />
soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.<br />
§ 16 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes<br />
handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
entgegen:<br />
1. § 3 Abs. 1 Buchstabe a) Abfälle auf Straßen o<strong>der</strong><br />
in öffentlichen Anlagen wegwirft;<br />
2. § 3 Abs. 1 Buchstabe b) auf Straßen o<strong>der</strong> in<br />
öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht<br />
o<strong>der</strong> abspritzt;<br />
3. § 3 Abs. 1 Buchstabe c) Abwasser o<strong>der</strong> Baustoffe<br />
in die Kanalisation einleitet, einbringt o<strong>der</strong> dieser<br />
zuleitet;<br />
4. § 4 nicht freigegebene Eisflächen betritt o<strong>der</strong><br />
befährt ;
5. § 5 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich<br />
beseitigt;<br />
6. § 6 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig nutzt;<br />
7. § 6 Abs. 2 Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer<br />
durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt bzw.<br />
verstreut o<strong>der</strong> vor, neben o<strong>der</strong> auf Wertstoffcontainern<br />
lagert;<br />
8. § 6 Abs. 3 Sperrmüll bzw. Gegenstände nicht<br />
gefahrlos abstellt o<strong>der</strong> keine ausreichende Gehwegbreite<br />
für den Verkehr belässt;<br />
9. § 7 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt,<br />
än<strong>der</strong>t, verdeckt, beseitigt, unzugänglich o<strong>der</strong><br />
unbrauchbar macht;<br />
10. § 8 als Straßenmusikant o<strong>der</strong> Schauspieler den<br />
Standort <strong>der</strong> Darbietung nicht rechtzeitig verän<strong>der</strong>t;<br />
11. § 9 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb <strong>der</strong> bebauten Ortsteile<br />
zeltet o<strong>der</strong> übernachtet;<br />
12. § 9 Abs. 1 Nr. 2 aggressiv bettelt;<br />
13. § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet;<br />
14. § 9 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen<br />
o<strong>der</strong> ähnlichen Einrichtungen ausschließlich o<strong>der</strong><br />
überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert<br />
o<strong>der</strong> dauerhaft verweilt;<br />
15. § 9 Abs. 1 Nr. 5 öffentlich Betäubungsmittel<br />
konsumiert;<br />
16. § 10 Brunnen, Wasserbecken, Teiche, Weiher, Seen<br />
beschmutzt, das Wasser verunreinigt, feste o<strong>der</strong><br />
flüssige Gegenstände in sie einbringt o<strong>der</strong> darin<br />
wäscht o<strong>der</strong> soweit es nicht ausdrücklich zugelassen<br />
ist, darin badet sowie Tiere darin baden lässt;<br />
17. § 11 Abs. 1 offene Feuer im Freien anlegt und<br />
unterhält;<br />
18. § 11 Abs. 3 zugelassene Feuer nicht durch eine<br />
volljährige Person beaufsichtigt und nach Verlassen<br />
<strong>der</strong> Feuerstelle ablöscht;<br />
19. § 11 Abs. 4 offene Feuer anlegt, die:<br />
- von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten o<strong>der</strong>
Druckgasen sowie Betrieben, in denen<br />
explosionsgefährliche o<strong>der</strong> brennbare Stoffe<br />
hergestellt, verarbeitet o<strong>der</strong> gelagert werden, nicht<br />
mindestens 100 m entfernt sind,<br />
- von landwirtschaftlichen Flächen mit leicht<br />
entzündlichem Bewuchs nicht mindestens 20 m<br />
entfernt sind,<br />
- von Waldflächen nicht mindestens 100 m entfernt<br />
sind,<br />
- von Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden<br />
mit weicher Überdachung, von Gebäuden mit<br />
brennbarer Außenverkleidung nicht mindestens<br />
15 m entfernt sind sowie von <strong>der</strong> Grundstücksgrenze<br />
nicht mindestens 5 m entfernt sind;<br />
20. § 12 Abs. 1 verwil<strong>der</strong>te Tauben füttert;<br />
21. § 12 Abs. 2 keine geeigneten Maßnahmen zur<br />
Beseitigung von Nistplätzen verwil<strong>der</strong>ter Tauben o<strong>der</strong><br />
Erschwerung des Nistens verwil<strong>der</strong>ter Tauben ergreift;<br />
22. § 12 Abs. 3 Maßnahmen <strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> ihrer<br />
Beauftragten zur Beseitigung <strong>der</strong> Nistplätze<br />
verwil<strong>der</strong>ter Tauben o<strong>der</strong> zur Erschwerung des Nistens<br />
verwil<strong>der</strong>ter Tauben nicht duldet;<br />
23. § 13 Abs. 1 Plakate und an<strong>der</strong>e Werbeanschläge<br />
an nicht zugelassenen Flächen anbringt;<br />
24. § 13 Abs. 2 Werbung betreibt, Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />
anbietet o<strong>der</strong> Werbeträger aufstellt o<strong>der</strong><br />
anbringt, ohne im Besitz einer Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Gera</strong> zu sein;<br />
25. § 13 Abs. 3 Werbeträger vor dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
öffentlichen Bekanntgabe <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen anbringt sowie<br />
nach Abschluss von Wahlen nicht innerhalb einer<br />
Woche Werbeträger entfernt o<strong>der</strong> entfernen lässt;<br />
26. § 13 Abs. 4 und 5 Gebäude, Straßen o<strong>der</strong> Anlagen<br />
und <strong>der</strong>en Einrichtungen beschriftet, bemalt, besprüht<br />
o<strong>der</strong> mit Plakaten versieht;<br />
27. § 14 in <strong>der</strong> Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr die<br />
Allgemeinheit o<strong>der</strong> Nachbarschaft durch Lärm und<br />
Geräusche erheblich belästigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG<br />
i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)<br />
mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.<br />
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und<br />
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 ist<br />
die <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Gera</strong> (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 OBG).<br />
§ 17 Geltungsdauer<br />
Diese Verordnung gilt für die Zeit von 5 Jahren, gerechnet ab<br />
dem Tag des In-Kraft-Tretens.<br />
§ 18 In-Kraft-Treten<br />
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am<br />
01. Oktober 2003 in Kraft.<br />
Hinweis zur Verordnung zur Durchführung<br />
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung<br />
(In Kraft getreten im September 2002)<br />
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung entspricht<br />
einer Richtlinie <strong>der</strong> Europäischen Union und soll Lärm<br />
begrenzen.<br />
Nach <strong>der</strong> Verordnung dürfen in reinen, allgemeinen und<br />
beson<strong>der</strong>en Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten sowie<br />
auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten<br />
bestimmte Geräte wie Freischnei<strong>der</strong>, Grastrimmer/ Graskantenschnei<strong>der</strong><br />
und Laubbläser/ Laubsammler bis auf geringe<br />
Ausnahmen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr<br />
betrieben werden.<br />
An<strong>der</strong>e Geräte, z.B. Rasenmäher, Motorkettensägen,<br />
Heckenscheren und Schred<strong>der</strong>, können dagegen werktags –<br />
also von Montag bis Samstag – von 7 bis 20 Uhr genutzt<br />
werden.
An Sonn- und Feiertagen besteht ein generelles Verbot zum<br />
Betrieb von lärmintensiven Geräten und Maschinen.<br />
Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig gegen die Bestimmungen <strong>der</strong><br />
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung handelt, begeht<br />
eine Ordnungswidrigkeit, die mit Verwarngeld geahndet<br />
werden kann.<br />
Weitere Auskünfte zur Geräte- und<br />
Maschinenlärmschutzverordnung:<br />
Tiefbau- und Umweltamt<br />
Untere Immissionsschutzbehörde<br />
Florian-Geyer-Straße 17<br />
07545 <strong>Gera</strong><br />
Tel.: 0365/ 838 1611/ 1607 Fax: 838 1604<br />
Ordnungsbehördliche Verordnung über<br />
die Abwehr von Gefahren für die öffentliche<br />
Sicherheit und Ordnung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Gera</strong> durch Leinenzwang für Hunde sowie<br />
durch Verunreinigung durch Hundekot<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte<br />
Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>, sofern in den nahfolgenden<br />
Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas an<strong>der</strong>es geregelt ist.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind – ohne Rücksicht<br />
auf die Eigentumsverhältnisse o<strong>der</strong> eine öffentlich-rechtliche<br />
Widmung – alle befestigten und unbefestigten, dem<br />
öffentlichen Verkehr o<strong>der</strong> einzelnen Arten des öffentlichen<br />
Verkehrs dienenden Flächen einschließlich <strong>der</strong> Plätze und<br />
Fußgängerzonen.
(2) Zu den Straßen gehören <strong>der</strong> Straßenkörper einschließlich<br />
<strong>der</strong> Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge,<br />
Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen,<br />
Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und<br />
Sicherheitsstreifen.<br />
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind –<br />
ohne Rücksicht auf die Eigentumsver-hältnisse – die <strong>der</strong><br />
Allgemeinheit im Gemeinde-/<strong>Stadt</strong>gebiet zugänglichen<br />
a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen<br />
(siehe Absatz 4),<br />
b) alle <strong>der</strong> Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen<br />
und<br />
c) die öffentlichen Toilettenanlagen.<br />
(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von<br />
Absatz 3 Buchstabe 3 a sind gärtne-risch gestaltete Anlagen,<br />
die <strong>der</strong> Erholung <strong>der</strong> Bevölkerung dienen. Hierzu gehören:<br />
a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze,<br />
b) Kin<strong>der</strong>spielplätze<br />
c) Gewässer und <strong>der</strong>en Ufer.<br />
§ 3 Leinenzwang<br />
(1) Wer Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und<br />
Anlagen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass an<strong>der</strong>e nicht<br />
gefährdet, geschädigt o<strong>der</strong> belästigt werden, insbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>der</strong> Hund immer, beson<strong>der</strong>s bei Sichthin<strong>der</strong>nissen, unter<br />
Aufsicht bleibt und zur Wahrung des Ab-standes zu an<strong>der</strong>en<br />
Personen o<strong>der</strong> Tieren die Leine entsprechend verkürzt gehalten<br />
wird.<br />
(2) Alle Hunde sind innerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> auf öffentlichen<br />
Straßen, Plätzen, Wegen und Anla-gen stets an <strong>der</strong> Leine zu<br />
führen. Hunde dürfen ohne Leine nur auf den hierfür von <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> ausgewiesenen Flächen laufen gelassen werden, die<br />
durch Schil<strong>der</strong> gekennzeichnet sind.
(3) Hunde sind in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten<br />
Bereichen, bei Veranstaltungen mit Men-schenansammlungen<br />
wie Volksfesten, Sportveranstaltungen u. ä. stets an einer<br />
reißfesten, höchstens 1,20 m langen Leine zu führen.<br />
Die Person, die den Hund führt, muss dabei je<strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong><br />
Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.<br />
(4) Die Regelungen in <strong>der</strong> Marktsatzung und in <strong>der</strong><br />
Grünanlagensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> über das Mitführen von<br />
Hunden bleiben unberührt<br />
.<br />
§ 4 Verunreinigungsverbot<br />
Es ist verboten, Straßen, Wege, Plätze und öffentliche Anlagen<br />
durch Hunde verunreinigen zu las-sen. Ein Hundeführer, <strong>der</strong><br />
entgegen dem Verbot eine öffentliche Straße o<strong>der</strong> Anlage im<br />
Sinne des § 2 verunreinigen lässt, ist verpflichtet, den Hundekot<br />
umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />
Die Straßenreinigungspflicht <strong>der</strong> Grundstücksanlieger wird<br />
dadurch nicht berührt.<br />
§ 5 Ausnahmen<br />
Von dieser Verordnung sind ausgenommen:<br />
a) Blinden- und Sehbehin<strong>der</strong>tenführhunde, soweit und<br />
solange sie als solche eingesetzt sind,<br />
b) Diensthunde <strong>der</strong> Polizei, des Strafvollzuges, des<br />
Bundesgrenzschutzes, <strong>der</strong> Zollverwaltung, <strong>der</strong><br />
Bundesbahn und <strong>der</strong> Bundeswehr im Einsatz,<br />
c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt werden,<br />
d) Hunde, die eine für Rettungshunde vorgesehene<br />
Prüfung bestanden haben und als Ret-tungshunde<br />
für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz o<strong>der</strong> den<br />
Rettungsdienst eingesetzt sind.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 OBG handelt, wer<br />
vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. einen Hund entgegen § 3 (1) nicht so führt, dass<br />
an<strong>der</strong>e nicht gefährdet, geschädigt o-<strong>der</strong> belästigt<br />
werden,<br />
2. einen Hund entgegen § 3 (2) ohne Leine außerhalb<br />
<strong>der</strong> freigegebenen Auslauf-Flächen führt,<br />
3. einen Hund entgegen § 3 (3) ohne die gefor<strong>der</strong>te<br />
Leine auf den dafür angegebenen Flächen und bei<br />
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen führt,<br />
4. entgegen § 4 Verunreinigungen durch einen Hund<br />
nicht umgehend entfernt und ord-nungsgemäß<br />
entsorgt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG<br />
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie<br />
in folgenden Faltblättern:<br />
Bürgerberatung im Rathaus Umzug leicht gemacht<br />
Auszüge aus <strong>der</strong> Chronik<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>