Stadtordnung der Stadt Gera
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Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schil<strong>der</strong> für die<br />
Straßenbezeichnung, Hinweisschil<strong>der</strong> auf Gas-, Wasser-,<br />
Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen<br />
dürfen nicht beschädigt, geän<strong>der</strong>t, verdeckt, beseitigt,<br />
unzugänglich o<strong>der</strong> für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht<br />
werden.<br />
§ 8 Straßenmusikanten und<br />
Schauspieler<br />
Musiker o<strong>der</strong> Schauspieler müssen den Standort ihrer<br />
Darbietungen auf Straßen und Plätzen nach 60 Minuten so<br />
verän<strong>der</strong>n, dass ihre Darbietungen am ursprünglichen Standort<br />
nicht mehr hörbar sind und müssen mindestens 200 m<br />
weitergehen.<br />
§ 9 Belästigung <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />
(1) Auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Gehwegen sowie<br />
in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:<br />
1. innerhalb <strong>der</strong> bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34<br />
des BauGB) das Zelten o<strong>der</strong> Übernachten,<br />
2. das aggressive Betteln, wobei aggressives Betteln<br />
insbeson<strong>der</strong>e das Ansprechen und Verfolgen von<br />
Personen und das Verengen von Zugängen ist,<br />
3. das Verrichten <strong>der</strong> Notdurft,<br />
4. das Lagern o<strong>der</strong> dauerhafte Verweilen außerhalb<br />
von Freiausschankflächen o<strong>der</strong> ähnlichen Einrichtungen<br />
ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend zum Zwecke<br />
des Alkoholgenusses,<br />
5. <strong>der</strong> öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.<br />
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des<br />
Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.