Stadtordnung der Stadt Gera
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 OBG handelt, wer<br />
vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. einen Hund entgegen § 3 (1) nicht so führt, dass<br />
an<strong>der</strong>e nicht gefährdet, geschädigt o-<strong>der</strong> belästigt<br />
werden,<br />
2. einen Hund entgegen § 3 (2) ohne Leine außerhalb<br />
<strong>der</strong> freigegebenen Auslauf-Flächen führt,<br />
3. einen Hund entgegen § 3 (3) ohne die gefor<strong>der</strong>te<br />
Leine auf den dafür angegebenen Flächen und bei<br />
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen führt,<br />
4. entgegen § 4 Verunreinigungen durch einen Hund<br />
nicht umgehend entfernt und ord-nungsgemäß<br />
entsorgt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG<br />
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.