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Stadtordnung der Stadt Gera

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§ 6 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 OBG handelt, wer<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. einen Hund entgegen § 3 (1) nicht so führt, dass<br />

an<strong>der</strong>e nicht gefährdet, geschädigt o-<strong>der</strong> belästigt<br />

werden,<br />

2. einen Hund entgegen § 3 (2) ohne Leine außerhalb<br />

<strong>der</strong> freigegebenen Auslauf-Flächen führt,<br />

3. einen Hund entgegen § 3 (3) ohne die gefor<strong>der</strong>te<br />

Leine auf den dafür angegebenen Flächen und bei<br />

Veranstaltungen mit Menschenansammlungen führt,<br />

4. entgegen § 4 Verunreinigungen durch einen Hund<br />

nicht umgehend entfernt und ord-nungsgemäß<br />

entsorgt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG<br />

mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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